Frage 1: Geschichtliche Vorgänge der Herausbildung von sozialen

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1
Frage 1:
Geschichtliche Vorgänge der Herausbildung von sozialen
Verhaltensnormen
Geschichtliche Vorgänge

Im Laufe der geschichtlichen Entwicklung der Menschheit
ist es notwendig geworden
a.) im Interesse der Verteidigung der Gemeinschaft von
Naturkräfte, von anderen Gemeinschaften und von gefährlichen
Kleingruppen und Individuen derselben Gemeinschaft ,
b.) solche gesellschaftliche Verhaltensnormen zu formulieren, die
für bestimmte Lebenssituationen solches Verhalten vorschreiben,
die von allen Mitgliedern der Gemeinschaft einzuhalten sind, und
c.) derer gewisse negative Folgen (Sanktionen) nach sich gezogen
haben.

Ein Teil dieser ziemlich unsicheren Verhaltensnormen sind
mit der Zeit Gewohnheiten geworden, das von der ganzen
Gemeinschaft anerkannt wurde und es gebührte sich diese
Gewohnheiten einzuhalten, aber die Verletzung von einer
Gewohnheit hat keine Sanktionen nach sich ziehen.

Im Laufe der weiteren geschichtlichen Entwicklung ist ein
Teil dieser Gewohnheiten - teilweise durch die Vermittlung der
Religion Teil der gesellschaftlichen Moral geworden und stärker wie bevor
sanktioniert: diejenigen, die die Regel der Moral nicht eingehalten
haben, wurden vollständig verbannt, was damals praktisch ein
Lebensgefahr bedeutete.

Zuletzt, nach der Entstehung des Staates haben die
Machtinhaber einige Verhaltensnormen der Moral als obligatorisch
einhaltenden Normen als „Rechtsnormen“ deklariert.
Frage 2:
a.) Begriff vom „Recht“
b.) Zusammenhänge zwischen „Recht” und „Staat”; zwischen
„Recht” und „Moral”; zwischen „Recht“ und „Gewohnheit”
Begriff vom „Recht”

Das Wort „Recht” ist ein Sammelbegriff für die
Gesamtheit von solchen
Verhaltensnormen,
a.) die vom Staat geschafft und sanktioniert wurden,
b.) verbindlich für alle Mitglieder der Gesellschaft sind,
c.) und der Staat kann sie auch durch Zwangsmitteln
vollstrecken.
Einige Begriffe und Zusammenhänge betreffs des Rechts
Zusammenhänge zwischen Recht und Staat

Zum Verstehen des Wesens des Rechtes scheint es
unbedingt notwendig zu sein, auch mit dem allgemeinen Begriff
und Wesen des Staates ins klar zu sein. Da es in der
Politikwissenschaft und in der Staatswissenschaft die
verschiedensten Definitionen vom „Staat” existieren, versuchen
wir den Begriff des Staates auf den alllgemeinsten und am
schwersten diskutierbaren Kennzeichen stützend zu definieren.
Dementsprechend ist der Staat
a.) eine politische Gemeinschaft,
b.) von an selben Territorium lebenden Menschen (Staatsvolk),
c.) der das gröβte, am meisten ausgedehnte und allermeisten
differenzierte institutionelle System der Gesellschaft zustande
bringt und betätigt; welche Organisation
d.) auf einem bestimmten Territorium (Staatsgebiet),
e.) die öffentliche Gewalt (Staatsgewalt) ausübt.
Es besteht enger Zusammenhang und Wechselwirkung zwischen
dem Rech -als Gesamtheit von Rechtsnormen - und dem Staat:
a.) Das Recht ist ein wichtiges Mittel für die Verteidigung und
Entwicklung des Staates. Ein Staat kann ohne Recht nicht
existieren und
b.) ebenso kann das Recht ohne Staat nicht erdenklich sein. Die
Einhaltung der Rechtsnormen - in der Fall, wenn diese
Rechtsnormen nicht von natürlichen und rechtlichen Personen
freiwillig befolgt werden - kann nur mittels staatlichen Zwangs
erzwungen werden.
Zusammenhänge zwischen einerseits Recht, anderseits Moral
bzw. Gewohnheit

Es sind vielseitige Zusammenhänge auch zwischen Recht
und Moral: Die Moral - manchmal auch als „Sitte” genannt - stellt
allgemein anerkannte Anforderungen dar, derer Einhalten obwohl
nicht mit Gewalt gezwungen werden kann, doch kann es mittels
der Kraft der allgemeingültiger Meinung der Gesellschaft angeregt
werden. Es gibt viele moralischen Verhaltensnormen, die
gleichzeitig Vorschriften des Rechts sind (zum Beispiel: Verbot
der Tötung oder des Diebstahls).

Ein Zusammenhang zwischen Recht und Gewohnheit stellt
das so genannte Gewohnheitsrecht dar, das durch staatlichen
Gesetzgebungsakt geschaffen wird. Das Gewohnheitsrecht spielt
heute im ungarischen Recht nur eine kleine Rolle (Ein Beispiel für
Gewohnheitsrecht ist die Vorschrift des SelbstverwaltungsGesetzes, das die Bekanntmachung von kommunalen
Anordnungen durch gemeindeüblichen Informationsmittel
(Lautsprecher, Aushang, Gemeindezeitung usw.) verwirklicht
werden soll.
Frage 3:
a.) Begriff vom „Rechtverhältnis“;
b.) Inhaltliche Elemente vom Rechtsverhältnis:
„Rechtssubjekte“; „Rechtsobjekte“; „Inhalt des
Rechtsverhältnisses“

Das Recht regelt nicht alle Lebensverhältnisse, sondern nur
diejenige, die der Staat als wichtig betrachtet. Mann nennt die,
durch das Recht geregelte, Kontaktssysteme, gesellschaftliche
Verhältnisse: „Rechtsverhältnisse”

Die inhaltlichen Elemente des Rechtsverhältnisses sind die
folgenden:
a.) Die Subjekte des Rechtsverhältnisses sind:
aa.) natürlichen Personen ( Menschen)
ab.) Rechtspersonen und
ac.) Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit.
b.) Das Objekt des Rechtsverhältnisses ist: ein menschlicher
Verhalten (zum Beispiel: eine
Vertragsschlieβung; ein Straftat
usw.)
c.) Inhalt des Rechtsverhältnisses ist: Rechte und Pflichte von
Rechtssubjekten
Frage 4:
Begriff von„materiellem Recht”, vom
„Verfahrensrecht/Prozessrecht” und vom „ Vollstreckungsrecht“

In der Rechtswissenschaft unterscheidet man: materielles Recht,
Verfahrensrecht und Vollstreckungsrecht.

Unter materiellem Recht versteht man die Normen, die das Recht
als solches ordnen, nicht aber die Durchsetzung dieses Rechtes
(Zum Beispiel: materielles Strafrecht ist das Strafrecht, soweit es
vom Straftat als solche handelt; materielles privates Recht ist das
bürgerliche Recht).

Das Verfahrensrecht hingegen umfasst die Rechtsnormen, die den
Ablauf des Beschluβfassungprozesses oder den Ablauf des
Entscheidunprozesses vom irgendeinen Streit um das materielle
Recht im Anwendungsfall ordnen.

Das Vollstreckungsrecht beinhaltet die rechtlichen Vorschriften, in
welchen Fällen und wie solche juristisch relevanten und
rechtskräftigen Entscheidungen (Gerichtsurteile,
verwaltungsbehördliche Beschlüsse usw.) mit staatlichem Zwang
verwirklicht werden können

Frage 5:
Einige gemeinsamen Begriffe bzw. Institutionen der Verfahrensrechte
– 1: „ Sachliche Zuständigkeit“; örtliche Zuständigkeit“;
„Verfahrenspflich“
Einige gemeinsamen Begriffe bzw. Institutionen betreffs der
Verfahrensrechte

Obwohl die Teilfragen (die Grundprinzipien und
Grundforderungen, die einzelnen Graden des Verfahrens, die einzelnen
Phasen des Verfahren, die Teilnehmer des Verfahrens, die innerhalb des
Verfahrens anwendbare Rechtsmitteln usw.) der verschiedenen
rechtlichen Verfahren (Verwaltungsverfahren, Zivilprozess, arbeitliches
Verfahren, Steuerverfahren, Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitverfahren
usw.) in gesonderten Gesetzen und in vielen Hinsichten abwiegend
voneinander geregelt sind, scheint es uns nutzbringend zu sein, einige
solche Begriffe bzw. Institutionen zu gemeinsam – wie folgt darzustellen, die in allen bzw. in mehreren Verfahrenstypen gleich oder
ähnlich vorkommen.

Sachliche Zuständigkeit: Sachliche Zuständigkeit bedeutet,
welcher Staatorgantyp (zentrales Verwaltungsorgan, örtliches
Verwaltungsorgan, Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitgericht usw.) die
Vollmacht – und dadurch auch die Pflicht - hat in einem konkreten Fall
vorzugehen. In diesem Zusammenhang unterscheidet man:
Verwaltungszusändigkeit, gerichtliche Zuständigkeit usw.

Örtliche Zuständigkeit: Örtliche Zuständigkeit bedeutet, welcher
aus diesen Staatsorgantypen, die die sachliche Zuständigkeit in der Sache
haben, in diesen konkreten Fall vorzugehen hat und darf. (Ein Beispiel:
eine Baugenehmigung zu erlassen gehört in die sachliche Zuständigkeit
der örtlichen Baubehörden, dass aber, welcher örtlichen Baubehörde in
einer konkreten Sache die Baugenehmigung erlassen hat und darf - also:
die örtliche Zuständigkeit – wird die Ort der geplanten Bautätigkeit
bestimmen.)

Verfahrenspflicht:
a.) Die Verfahrenspflicht bedeutet das die Behörden
(Verwaltungsbehörden , Gerichte usw.) sind verpflichtet in solchen
Sachen zu handeln, die so in ihrer sachlichen Zuständigkeit, wie in ihrer
örtlichen Zuständigkeit gehören
b.) Die Verfahrenspflicht ist für einzelnen staatlichen Behörden auch
in konkreten Rechtsnormen festgelegt (Zum Beispiel: Die
Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen allen verfolgbaren Straftaten
einzuschreiten, sofern zureichende tatsachlichen Anhaltpunkte vorliegen).
Frage 6:
Einige gemeinsamen Elemente bzw. Institutionen der
Verfahrensrechte- 2: „Grundverfahren“; „Einleitung des
Verfahrens“, „Beweisführung und Beweismittel“

Grundverfahren:
a.) Das Grundverfahren – mit einen anderem Ausdruck: Verfahren erster
Instanz – ist die erste Etappe, wo der Behörde (Gericht) sich mit der Sache
beschäftigt
b.) Die Mehrheit der Sachen - besonders in Verwaltungssachen wird
schon im Grundverfahren beendet.
c.) In Fällen, wo ein Rechtbehelf oder eine Revision zustande gekommen
ist, kann auch nach dem Grundverfahren auch ein Verfahren zweiten
Grades oder ein Revisionsverfahren eingeleitet werden.

Einleitung des Verfahrens: Das Gesetz schreibt vor, in
welchen Fällen und nach welcher Art und Weise ein konkretes
Verwaltungsverfahren oder gerichtliches Verfahren eingeleitet werden
soll. . Zum Beispiel: Das Verwaltungsverfahren wird
a.) entweder aufgrund eines Parteiantrages,
b.) oder vom Amts wegen ( falls eine Rechtsnorm die Einleitung des
Verfahrens vorsieht, oder das betreffende Behörde ist zur Einleitung des
Verfahrens durch ein übergeordnetes Behörde oder Gericht verpflichtet,
oder die Einleitung des Verfahrens ist wegen Lebensgefahr oder ernster
Schadengefahr begründet) eingeleitet werden soll.

Beweisführung und Beweismittel:
a.)„Beweisführung“ ist der Handel des vorgehenden Behörden
(Gerichtes) mit dem Ziel, alle diesen Tatsachen bzw. Umständen zu
klären, die für die Beurteilung der konkreten Falls notwendig sind
b.) „Beweismittel“ sind die folgenden: Erklärung (Aussage) der
Partei
(des Angeklagten ); Augenscheinbeweis;
Zeugenbeweis; Sachverständigenbeweis; Urkundenbeweis
c.) Beim „Augenscheinbeweis“ verschafft sich der Richter (Beamte)
selbst einen Eindruck durch unmittelbare Sinneswahrnehmung (zum
Beispiel in einem Mordfall den Tatort oder die Tatwaffe)
d.) Im Fall des„Zeugenbeweises“ berichtet ein Dritter dem Gericht (dem
Behörde) über seine Sinnenwahrnehmung (was sie oder er gesehen,
gehört, gespürt usw. hat)
e.) Der „Sachverständigerbeweis“ dient dazu, dem Gericht (dem
Behörde) die zur Feststellung von Tatsachen benötigte Sachkunde zu
vermitteln (Zum Beispiel: Bei einem Mordfall der Bericht des GerichtsMediziner an der Verhandlung über Mordursache oder Mordzeitpunkt;
die Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob der
Angeklagte bei der Begehung der Tat wegen krankhafter seliger Störung
schuldunfähig war)
f.)
„Urkundenbeweis“ ist, der durch den Inhalt einer
Urkunde geführte Beweis (Zum Beispiel Quittung, durch die der Beklagte
beweisen kann, dass er die geltend gemachte Vorderung bereits erfüllt hat)
2
Frage 7:
Einige gemeinsamen Elemente bzw. Institutionen der
Verfahrensrechte - 3: „ Behördliche Entscheidung (Urteil)“,

Obwohl die Teilfragen (die Grundprinzipien und
Grundforderungen, die einzelnen Graden des Verfahrens, die
einzelnen Phasen des Verfahren, die Teilnehmer des
Verfahrens, die innerhalb des Verfahrens anwendbare
Rechtsmitteln usw.) der verschiedenen rechtlichen Verfahren
(Verwaltungsverfahren, Zivilprozess, arbeitliches Verfahren,
Steuerverfahren, Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitverfahren
usw.) in gesonderten Gesetzen und in vielen Hinsichten
abwiegend voneinander geregelt sind, scheint es uns
nutzbringend zu sein, einige solche Begriffe bzw.
Institutionen zu gemeinsam – wie folgt - darzustellen, die in
allen bzw. in mehreren Verfahrenstypen gleich oder ähnlich
vorkommen.

Sachliche Zuständigkeit: Sachliche Zuständigkeit bedeutet,
welcher Staatorgantyp (zentrales Verwaltungsorgan, örtliches
Verwaltungsorgan, Zivilgericht, Strafgericht, Arbeitgericht
usw.) die Vollmacht – und dadurch auch die Pflicht - hat in
einem konkreten Fall vorzugehen. In diesem Zusammenhang
unterscheidet man: Verwaltungszusändigkeit, gerichtliche
Zuständigkeit usw.

Örtliche Zuständigkeit: Örtliche Zuständigkeit bedeutet,
welcher aus diesen Staatsorgantypen, die die sachliche
Zuständigkeit in der Sache haben, in diesen konkreten Fall
vorzugehen hat und darf. (Ein Beispiel: eine
Baugenehmigung zu erlassen gehört in die sachliche
Zuständigkeit der örtlichen Baubehörden, dass aber, welcher
örtlichen Baubehörde in einer konkreten Sache die
Baugenehmigung erlassen hat und darf - also: die örtliche
Zuständigkeit – wird die Ort der geplanten Bautätigkeit
bestimmen.)

Behördliche Entscheidung (Urteil):
a.)
Behördliche Entscheidung –im zivilrechtlichen Verfahren
oder im Strafverfahren wird es „Urteil“ genannt – ist jeder
konkreter Akt (Verfügung, Entscheidung, Urteil usw.) eines
Behörden (Gerichtes), die die Behörde (das Gericht) zur
Regelung eines Einzelfalles trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach auβen gerichtet ist.
b.)
Die behördliche Entscheidungen müssen in den verschiedenen
Verfahrensarten verschiedenen Kriterien entsprechen; doch
sie drei Dingen unbedingt erhalten: Die notwendigen
Angaben über das vorgehende Gericht (Behörde) und der
konkreten Entscheidung; den dispositiven Teil und die
Entscheidungsgründe.

Rechtsbehelf: Wer von einer behördlichen oder
gerichtlichen Maβnahme betroffen ist, kann sich dagegen mit
einem Rechtsbehelf zur Wehr setzen. Dieser führt, sofern die
verfahrensrechtlich vorgeschrieben Voraussetzungen erfüllt
sind, zur Überprüfung der Maβnahme durch dieselbe oder
eine übergeordnete Stelle

Rechtsbehelfbelehrung: In vielen Fällen muβ die Behörde
oder das Gericht Entscheidungen mit einer
Rechtsbehelfbelehrung versehen, die den Betroffenen über
den ihm zu Gebote stehenden Rechtsbehelf, gegebenenfalls
auch über die dabei zu wahrnehmenden Förmlichkeiten
informiert.

Rechtskraft:
a.)
Eine gerichtliche (behördliche) Entscheidung ist formell
rechtskräftig, wenn sie nicht oder nicht mehr mit einem Rechtsbehelf
angefochten werden kann.
b.)
Demgegenüber die materielle Rechtskraft, die die formelle
Rechtskraft voraussetzt, dass der Inhalt der Entscheidung für
Gericht(Behörde) und Parteien maβgebend ist; es kann daher über
dieselbe Sache nicht nochmals entscheidet werden.
c.)
Die Rechtskraft kann in besonderen Ausnahmefällen beseitigt
werden (Zum Beispiel. In einem Mordfall ist nach mehreren Jahren
klar geworden, das nicht rechtskräftig Verurteilte der Mörder
gewesen war)
Frage 8:
Begriff vom „Völkerrecht“, vom „Europarecht“, vom
„nationalen(inneren) Recht“ und vom „internationalen
Privatrecht“

Begriff von „Völkerrecht“
a.) Das Völkerrecht regelt die Rechte und Pflichten die zur
internationalen Völkergemeinschaft gehörenden Staaten
untereinander, ferner das Recht der internationalen und
übernationalen Staatengemeinschaften. Das Völkerrecht determiniert
heute schon nicht nur die internationalen Rechte und Pflichten der
Staaten, sondern dringt in immer gröβeren Maβen ins innere Recht
der Staaten und in die Regelung innerer Angelegenheiten von
internationalen Gemeinschaften.
b.) Je nach dem Geltungsbereich unterscheidet man
ba.) das allgemeine (für alle oder meisten Staaten geltende)
Völkerrecht ( zum Beispiel: das Gesandschaftsrecht; das Seerecht; die
rechtlichen Regel des Krieges; das Weltraumrecht usw.), und
bb.) das regionale (nur für einige Gruppen der Staaten geltende )
Völkerrecht (zum Beispiel: die Genfer Konventionen, die nur auf
diesen Staaten gültig sind, die diese Konventionen unterzeichnet
haben)

Begriff vom „Europarecht“
a.) Das Europarecht - das auch Gemeinschaftsrecht, oder mit einem
oft benutzten französischem Ausdruck auch „aquis communataire”
genannt wird - ist die geordnete Gesamtheit von gültigen
Rechtsnormen der Europäischen Union (EU). Es besteht aus der von
den Mitgliedstaaten unterzeichneten und ratifizierten so genannte
„Gründungsverträgen“, der von den EU-Organen verabschiedeten
Rechtnormen, von völkerrechtlichen Abkommen der EU bzw. der
Mitgliedstaaten usw.
b.) Das Europarecht ist – da unsere Heimat seit 2004 Mitglied der EU
ist – auch für Ungarn bindend.
c.) Das Europarecht kann – der mehrheitlichen Meinung nach –als
Teil des regionalen Völkerrechts behauptet werden, aber einiger
anderen rechtswissenschaftlichen Meinungen nach gehört es nicht
zum regionalen Völkerrecht, sondern bildet eine „sui generis”
Rechtsordnung, die von den internationalen Rechtssystemen
unterscheidet werden soll.
1 Recht“: Das nationale Recht - das

Begriff vom „nationalem
auch „inneres Recht“ benannt wird, - ist die geordnete
Gesamtheit von gültigen Rechtsnormen eines Staates. So
können wir über „ungarischem Recht“, über „deutschem
Recht“, über „französischem Recht“ usw. sprechen.

Begriff vom internationalen Privatrecht“:
a.) Das internationale Privatrecht bestimmt die Rechtsregel in
Zusammenhang damit, dass die Rechtsregel wessen Staates auf
solche Tatbestände anzuwenden
sind, die internationalen
Elemente beinhalten.
b.) Das internationale Privatrecht ist nicht Teil des Völkerechtes
sondern Teil der Privatrechte der einzelnen Staaten, es sind aber
viele Knüpfungspunkte zwischen diesen beiden Rechtsgruppen (zum
Beispiel im Rahmen der zivilrechtlichen Zusammenarbeit der EUMitgliedstaaten)
Frage 9:
Die Rechtssetzungs Kompetenzen in Ungarn und die
Zusammenhänge zwischen dem ungarischen Recht und dem
Europarecht
Die Rechtssetzungs-Kompetenzen in Ungarn
Die Rechtssetzungs-Kompetenzen sind in der Verfassung und im“
Gesetz über die Rechtssetzung“ festgelegt. Die folgenden Organe
haben in Ungarn eine Rechtssetzungs-Kompetenz:
a.) das Parlament (zur Verabschiedung der Verfassung und der
Gesetze)
b.) die Regierung (zur Verabschiedung der Regierungsverordnungen)
c.) die Minister ( zur Verabschiedung der Ministerialverordnungen
und
d.) die örtlichen Selbstverwaltungen (zur Verabschiedung
der Selbstverwaltungsverordnungen)
Frage 10:
Das ungarische Rechtssystem: Aufteilung und wichtigste
Rechtszweige
Das ungarische Rechtssystem

Das Rechtssystem Ungarns verteilt sich – wie auch das innere
Recht jeder einzelnen Staaten - an zwei Rechtszweig-Gruppen:
„öffentliches Recht” und „Privatrecht”

Das öffentliche Recht: es umfasst diejenige Rechtsnormen ,
a.) welche sich auf das Verhältnis des Individuums zum Staat und den
übrigen Trägern der öffentlichen Macht (zum Beispiel: zu der Stadt, der
Gemeinde, dem Komitat usw.), oder das Verhältnis der verschiedenen
Träger der öffentlichen Macht und ihrer Organe zueinander (zum
Beispiel: das Verhältnis zwischen Parlament und Regierung, oder
zwischen Regierung und Gebietskörperschaften) beziehen; und
b.) inmitten welchen die Rechtssubjekte keine gleichrangige
Teilnehmer des Rechtsverhältnisses sind, sondern eine von ihnen
gewissermaβen der anderen Teilnehmer – zum Beispiel der Bürger
einem staatlichen oder Kommunalbehörde –untergeordnet ist,

Das Privatrecht, - auch „Zivilrecht” genannt - ist
a.) was solche Rechtsnormen beinhaltet, worin die Rechtssubjekte
gleichrangige Teilnehmer des Rechtsverhältnisses sind; und
b.) was solche Rechtsnormen umfasst, welche sich auf die
Rechtsverhältnisse der Menschen als einzelne untereinander
beziehen.

Beide Rechsszweig-Gruppenen sind nach Rechtszweigen
weiter geteilt:
a.) zum öffentlichen Recht gehören zum Beispiel folgende
Rechtszweige: das Verfassungsrecht, das Verwaltungsrecht, das
Wahlrecht, das Finanzrecht, das Strafrecht, die verschiedenen
Verfahrensrechte usw.
b.) zum Privatrecht gehören zum Beispiel die folgenden
Rechtszweigen: das Bürgerliche Recht, das Erbrecht, das
Familienrecht.
c.) In der Gesetzgebung sind in allgemeinen das öffentliche Recht
und das Privatrecht getrennt behandelt. Jedoch halten die Gesetze
zahlreicher Gebiete sowohl privatrechtliche als auch öffentlichrechtliche Vorschriften (Zum Beispiel: Wettbewerbsrecht,
Patentrecht, Arbeitsrecht)
d.) zum ungarischen Privatrecht gehören auch die Rechtsnormen des
so genannten „internationalen Privatrechts” (Siehe näheres im
Punkt 1.2.7 unseres Leitfadens.)

Die Grundelemente jedes Rechtszweigs sind die Rechtnormen
(Gesetze, Verordnungen usw.). Die Rechtsnorm ist
a.) eine generelle und abstrakte Anordnung des gesetzgebenden
Organs (des Parlaments, der Regierung, eines Ministers, einer
örtliche Vertretungskörperschaft usw.),
b.) die an eine unbestimmte Vielzahl von Personen,
c.) zur Regelung einer unbestimmten Vielzahl von Fällen wendet.

Die Anzahl von Rechtsnormen, die in einem konkreten
Rechtszweig gehören, ist sehr unterschiedlich. Zum Beispiel
in den Rechtszweig „Familienrecht“ gehören weniger als
hundert Rechtsnormen, dagegen der Rechtszweig
„Verwaltungsrecht“ beinhaltet mehr Zehntausende von
Rechtsnormen.
Frage 11:
Begriff von „Verfassung”, von „geschriebener Verfassung” und
von „ungeschriebener Verfassung“

Die wichtigste und eigenartigste Rechtnorm eines Staates ist:
die Verfassung Man kann sich den Begriff und der Rolle der
Verfassung von drei Gesichtspunkten - nämlich vom
Gesichtspunkt der Politik, vom Gesichtspunkt des Rechts
und aus formellem Gesichtspunkt nähern:
a.) politisch gesehen ist die Verfassung eine Ausdruckweise des
Verhältnisses zwischen der Gesellschaft und der Staatsgewalt, sie
stellt einerseits die Grenzen der Macht, anderseits die Rechte und
Freiheiten der Staatsbürger fest;
b.) juristisch gesehen ist die Verfassung „das Gesetz der Gesetze”,
steht an der Spitze des Rechtssystems. Sie bringt die Grundlage der
gesellschaftlichen Ordnung zum Ausdruck, determiniert das
Verhältnis zwischen Gesellschaft und Staat und garantiert die
persönliche Rechten und Freiheiten, und die Rechtsgleichheit;
letztlich regelt den Aufbau und Funktionieren vom
Staatsmechanismus;
c.) aus formellem Gesichtspunkt gesehen haben sind die
Verfassungen der Staaten
ca.) entweder geschriebene Verfassungen, wo ein Gesetz existiert,
das als „Verfassung des Staates” bezeichnet ist ( so zum Beispiel in
Frankreich, in der Schweiz, in den Vereinigten Staaten usw.), oder
cb) ungeschriebene Verfassungen, wo kein einheitliches
„Verfassungsdokument” existiert und die verfassungsmäßigen Regel
in verschiedenen Gesetzen, sogar teilweise auch im
Gewohnheitsrecht findbar sind; so ist es zum Beispiel im Vereinigten
Königreich (Groß- Britannien).

Die Rechtsnormen teilen sich an Rechtssätzen weiter.
Frage 12:
a.) Begriff von „Rechtsquelle und von „Rechtsquellenlehre“
b.) Die drei Elemente des Rechtssatzes: „Hypothese
(Tatbestand)“;
„Disposition (Bestimmung)“; „Sanktion (Rechtsfolge)“
Grundelemente der Rechtsquellenlehre
Begriff von „Rechtsquelle” und von „Rechtsquellenlehre“

Das Wort: „Rechtsquelle” hat zweierlei Bedeutungen:
a.) einerseits bedeutet die Organe des Staates (Parlament,
Regierung usw), oder die der Gebietskörperschaften
(Vertretungskörperschaft), die die Rechtsnormen schaffen;
b.) anderseits bedeutet die Erscheinungsform des Rechtes(ein
konkretes Gesetz, eine Regierungsverordnung, ein Ministerialerlass,
eine Selbstverwaltungs-Anordnung usw.).

Die „Rechtsquellenlehre“ ist ein Zweig der
Rechtswissenschaft, der sich mit theoretischen,
wissenschaftlichen Fragen der Rechtsquellen beschäftigt.
Grundelemente des „Rechtssatzes“
Die drei Elemente eines konkreten Rechtsatzes sind:

die Hypothese (Tatbestand): es ist die abstrakte Beschreibung
von Tatsachen und Umständen, die im konkreten Fall
„erfüllt” sein müssen, um die Rechtsfolge „auszulösen”;

die Disposition (Anweisung): hier ist es festgelegt, was für
Verhaltensnormen das Gesetz für den Fall des Eintrittes des
oben genannten Tatbestandes vorschreibt;

die Sanktion (Rechtsfolge): sie beantwortet die Frage, welche
Folgen mit rechtlichen Charakter eintreten werden, wenn die
oben genannte Disposition nicht eingehalten wird, und
welche, wenn diese Disposition eingehalten wird.
Frage 13: Begriff und Kriterien der Gültigkeit und das
Inkrafttertens
einer Rechtsnorm
Gültigkeit und Inkrafttreten der Rechtsnormen
Eine Rechtsnorm ist gültig, falls alle fünf folgenden
Vorbedingungen erfüllt sind:

das Organ, das diese Rechtnorm erlassen hat, die
Ermächtigung bzw. eine Machtbefugnis dazu hat, diese
Rechtsnorm erlassen zu dürfen;

die betreffende Rechtsnorm ist nicht in Kollision mit
Rechtsnormen höheren Grades;

die Rechtnorm nicht die Grenze der Ermächtigung des oben
genannten Organs überschreitet;

Bei der Erlassung der Rechtsnorm die verbindlich
vorgeschriebenen Verfahrensvorschriften eingehalten
wurden; letztlich

die Bekanntmachung der Rechtsnorm vorschriftsmäβig
durchgeführt wurde
Frage 14:
Begriff und die drei Typen des Geltungsbereiches der
Rechtsnorm
Geltungsbereich der Rechtsnorm
Man soll die dreierlei Geltungen (Geltungsbereiche) der Rechtsnorm
eindeutig von einander unterscheiden:

Die räumliche(/territoriale) Geltung:
a.) Die räumliche Geltung der zentralen Rechtsnormen(Gesetze,
Regierungsverordnungen usw.) erstreckt sich - und soll eingehalten
werden- auf das ganze Landesgebiet;
b.) Selbstverwaltungs-Anordnungen erstrecken sich an das Gebiet
der betreffenden Selbstverwaltung (Gemeinde, Stadt, Komitat,
Hauptstadt, hauptstädtischer Bezirk)

Der persönliche Geltung erstreckt sich an allen natürlichen
und rechtlichen Personen auf dem Staatsgebiet, ferner an den
sich im Ausland befindenden ungarischen Staatsbürger.

Die zeitliche Geltung: Die Rechtsnorm hat ihre Geltung nur
innerhalb eines festgelegten Zeitraums - von einem Zeitpunk
bis zu einem anderen Zeitpunkt - gültig. Eine Rechtsnorm darf
für den Zeitraum vor ihrer Bekanntmachung keine Pflichten
festsetzen oder ein Verhalten als rechtwidrig deklarieren.
Frage 15:
Begriff vom „Staat”; die drei grundlegenden Elemente des
Staates
Zusammenhänge zwischen Recht und Staat

Zum Verstehen des Wesens des Rechtes scheint es unbedingt
notwendig zu sein, auch mit dem allgemeinen Begriff und
Wesen des Staates ins klar zu sein. Da es in der
Politikwissenschaft und in der Staatswissenschaft die
verschiedensten Definitionen vom „Staat” existieren,
versuchen wir den Begriff des Staates auf den alllgemeinsten
und am schwersten diskutierbaren Kennzeichen stützend zu
definieren. Dementsprechend ist der Staat
a.) eine politische Gemeinschaft,
b.) von an selben Territorium lebenden Menschen (Staatsvolk),
c.) der das gröβte, am meisten ausgedehnte und allermeisten
differenzierte institutionelle System der Gesellschaft zustande bringt
und betätigt; welche Organisation
d.) auf einem bestimmten Territorium (Staatsgebiet),
e.) die öffentliche Gewalt (Staatsgewalt) ausübt.
(Näheres über „Staat” siehe im Teil 2 unseres
Leitfadens!)
Grundlegen Elemente:

Das Staatsvolk ist die Gesamtheit der Staatsangehörigen
(Staatsbürger). Es kann national gemischt sein. Nation ist
ein Volk, das nach Abstammung, Sprache und Kultur eine
Gemeinschaft bildet. Soweit in einem Nationalstaat ein
kleinerer Teil des Staatsvolkes einer anderen
Kulturgemeinschaft angehört, ist eine nationale Minderheit
gegeben. Ohne Staatsvolk kann ein Staat gar nicht
existieren.

Das Staatgebiet ist der Bereich der staatlichen Herrschaft. Es
braucht nicht einheitlich zusammenhängen; auch Inseln und
Exklaven, dass heiβt von fremden Staatsgebiet umschlossene
Gebietsteile gehören dazu. An der Meeresküste reicht das
Staatsgebiet von 3 bis 200 Seemeilen in das Meer. Das
Staatsgebiet erstreckt sich auf den Luftraum, aber nicht auf
den Weltraum.

Ein Staat muss über Macht (Staatsmacht”) verfügen, seine
Anordnungen durchzusetzen zu können. Diese Staatsgewalt
geht in demokratischen Staaten vom Volke aus, wird aber in
der Regel nicht unmittelbar ausgeübt. Sie organisiert sich
durch eine Verfassung, welche die Staatsgewalt
verschiedenen Organen anvertraut.
Frage 16:
a.) Die drei Zweige des Staatsgewalt
b.)
Die Gewalttrennung(Gewaltteilung)
Die Aufteilung der Staatgewalt; die Gewalttrennung

Die Lehre von der Gewaltteilung im Staat (auch
„Gewalttrennung” genannt) entstand im 18. Jahrhundert und
richtete sich gegen den Absolutismus
3

Die horizontale Trennung der Staatsgewalt richtet sich nach
ihrer drei Hauptfunktionen
a.) Legislative (Gesetzgebung)
b.) Exekutive (Verwaltung)
c.) Judikative (Rechtsprechung)

Jede Teilgewalt geht unmittelbar aus der Souveränität hervor.
Die drei Gewalten sind in ihrem Bereich selbstständig, wirken
jedoch ineinander und beeinflussen sich gegenseitig. Die
Trennung von Gewaltenteilen bezweckt, Machtmissbrauch zu
verhindern. Gegenseitige Kontrolle soll eine Machtballance
schaffen; sie dient dadurch letztlich dem Schutz und der
Freiheit von Einzelpersonen.

Neben dieser oben genannte horizontaler Machttrennung
existiert auch die so genannte vertikale Machttrennung, mit
anderen Worten : Die Trennung der Macht und der
Kompetenzen zwischen
a.) der interstaatlichen Ebene,
b.) der nationalen Ebene,
c.) der regionalen Ebene und
d.) der kommunalen (städtischen bzw. gemeindlichen) Ebene.

Diese vertikale Art von Machttrennung ist im engen
Zusammenhang mit dem „Subsidiaritätsprinzip„ der EU.
Dieses Prinzip bedeutet, dass die Erledigung von Sachen bzw.
die Lösung von Problemen möglichst bürgernah stattfinden
soll.
Frage 17:
Die drei grundlegenden Funktionen des Staates
Die grundlegenden Funktionen des Staates
Im Rahmen eines Rechtsstaates beziehungsweise inmitten der von der
modernen Gesellschaft gestellten Forderungen können die
grundlegenden Funktionen des Staates wie folgt festgestellt werden:

Aufgaben in Zusammenhang mit der Rechtssetzung, der
Rechtsanwendung und der Aufrechterhaltung der
Rechtsordnung

Die Sicherung der aussenen und inneren Souveränität; die
Verteidigung der öffentlicher Ordnung und der öffentlichen
Sicherheit

Die Sicherung der wirtschaftlichen Bedingungen; die
Wiederverteilung von gewissen materiellen Güter

Ausbau und Betätigung von Institutionen der Sozial- und
Gesundheitsfürsorge

Die Förderung der kulturellen Entwicklung

Umweltschutz

allgemeine und berufliche Bildung

effiziente und moderne öffentliche Verwaltung

Verteidigung und Sicherung der Menschen- und Bürgerrechte
Frage 18:
a) Begriff von „Souveränität”; die innere und die außere
Souveränität
b) Die Souveränität des Staates in Bezug auf internationale
Zusammenarbeit

Die Souveränität:
Man spricht hinsichtlich der
Staatsgewalt einerseits von innerer Souveränität. Diese
umfasst die Befugnis, im Staatsgebiet das Recht selbst zu
ordnen, die Regierungsform zu bestimmen und Eingriffe
abzuwehren. Hiervon zu unterscheiden ist anderseits die
äuβere Souveränität, das heiβt die Unabhängigkeit der
Staatsgewalt von der fremden Gewalt und die Fähigkeit des
Staates, völkerrechtliche Verträge abzuschlieβen.
Frage 19:
Charakteristische Züge der einzelnen historischen
Typen des Staates: Sklavenhalterstaat; feudaler Staat;
bürgerlicher Staat; „sozialistischer” Staat
Frage 20:
a.) Entstehungsarten von neuen Staaten
b.) Untergangsarten von Staaten

Die gegenwärtigen Entstehungsarten des Staates sind:
a.) Fusion von Staaten oder von einzelnen Gebieten von Staaten
b.) Lostrennung eines Gebietes des betreffenden Staates
c.) Spaltung eines Staates

Untergang eines Staates: Ein Staat geht unter
a.) wenn eines Element, oder alle Elemente, die einen Staat
ausmachen (Staatgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt) wegfallen;
zum Beispiel bei Vertreibung oder Vernichtung der
völkerung durch
Krieg, oder durch Teilung eines Staates in mehrere selbständige
le;
b.) durch Einverleibung eines selbständigen Staates in einen
anderen (zum Beispiel: Beitritt der Deutschen Demokratischen
Republik zur Bundesrepublik Deutschland in 1990);
c.) durch Auflösung eines bisher selbständigen Staates und
d.) durch Zusammenschluß selbständiger Staaten zu einem
Einheitsstaat.
Frage 21:
a) Begriff von „Staatsform”
b) Charakteristische Züge der einzelnen Staatformen der
Machtfülle der Herrschenden nach
Die Staatsformen
Das Erscheinungsbild eine Staates zeigt sich in verschiedenartigen
Staatformen, die sich aus drei Gesichtpunkten (dem Staatsoberhaupt,
dem Träger der Staatgewalt nach und der Machtfülle der
Herrschenden nach gesehen einander unterscheidet werden können:

Staatsformen dem Staatsoberhaupt nach
a.) Die Monarchie ,bei derer wird der Staat durch einen
Monarchen( König, Kaiser, Zar, Schach usw.) als
Staatoberhaupt regiert bzw. representiert; der Monarch kann
entweder durch Erbfolge auf dem Thron gelangen, oder
gewählt werden.
b.) Die Republik, wo ein direkt (durch das Volk), oder indirekt,
durch Wahlmänner sie sind durch den Wähler direkt
gewählten Personen, die in der nächsten Wahlrunde im Nahmen
der Wähler abstimmen werden, wie es zum Beispiel bei der
Präsidentenwahl in der USA der Fall ist) gewählter
Staatspräsident die Rechte des Staatsoberhauptes wahrnimmt.
c.) Allein die Tatsache, dass ein Monarch oder ein Präsident
die Befugnisse des Staatoperhaupts in irgendeinem Staat
übernimmt, entscheidet es nicht, ob man diesen Staat als
demokratisch oder als undemokratisch behauptet kann.

Dem Träger der Staatsgewalt nach unterscheiden wir drei
Gruppen von Staaten:
a.) in einem
monokratischen Staat wird die
Staatsmacht ausschließlich von einer Person, einem Monarch
(zum Beispiel: Ludwig XIV. in Frankreich), oder von einem
Diktator (Napoleon I., Hitler usw.) ausgeübt werden
b.) in einem Mehrherrschaftsstaat übt die Macht ein
kleiner Kreis von Menschen: die „Aristokratie” (wie zum
Beispiel die Mitglieder des Senats in der römischen
Republik), oder die „Oligarchie” (wie zum Beispiel in der
ehemaligen Sowjetunion) aus.
c.) in einem demokratischen Staat:
ca.) steht die Staatsgewalt der Gesamtheit der
Staatsbürger zu;
cb.) ist das Volk selbst der Ursprung aller staatlichen
Macht; die Macht des Volkes wird einerseits direkt
verwirklicht (zum Beispiel: durch Volksabstimmungen),
anderseits aber indirekt, durch die vom Volke gewählte
Vertretungsorgane (Parlament; örtliche
Selbstverwaltungen) ausgeübt;
cc.) es gilt Gleichheit vor dem Gesetz und hinsichtlich der
Menschenrechte und der staatbürgerlichen Rechte;
cd.) die demokratische Kontrolle wird durch das Prinzip
der Gewalttrennung gewährleistet.

Staatsformen der Machtfülle der Herrschenden nach:
a.) totalitärer Staat: Der Staat beansprucht alle Macht und Autorität
und unterdrückt die Einzelpersönlichkeit
Polizeistaat: In diesem Staat ist eine starke Einmischung ins Leben
der Bürger - der so genannten „Untertanen” - möglich ist.
b.) liberaler Staat: Der Staat beschränkt sich - wie
ein„Nachtwächter” auf die Abwehr von inneren und außeren
Gefahren und räumt den Menschenrechten und Freiheiten den
Vorrang
c.) Rechtsstaat: Darin hat der liberale Staat seine breiteste
Ausprägung
gefunden. Im Rechtsstaat ist die Staatsgewalt an die
Verfassung, insbesondere an die Grundrechte des Individuums
(Menschenrechte) gebunden; es wird das Mehrparteiensystem
entwickelt; es wird die Gewalttrennung und ebenso die Rechtschutz
durch unabhängigen Richter verwirklicht.
Frage 22:
a.) Begriff von „Einheitsstaat (Unitarstaat)”
b.) Charakteristische Züge der drei Gruppen von Einheitsstaaten

Einheitsstaat ist derjenige Staat, der zentralistisch organisiert
ist und in denen Verwaltungsbezirke oder Provinzen der
einheitlichen Verwaltung einer Zentrale unterstehen. Es gibt
dreierlei Einheitsstaaten:
a.) der zentraler Einheitsstaat ist völlig zentralistisch organisiert und
regiert; die territoriale und örtliche Organe sind nur „verlängerte
Ärmen der zentraler Macht” und haben nicht den geringsten Anteil an
der Staatsmacht.
b) der dezentrale Einheitsstaat wird auch „von oben” regiert, aber die
territorialen und örtlichen Organe haben gewissen selbständigen
Machtteile auszuüben
c.) in einem regionalisierte Einheitsstaat wird die Staatsmacht
zwischen der zentralen Staatorganen und den territorialen Organen manchmal auch den örtlichen Organen - geteilt, und sie haben eine
breite Selbstständigkeit, doch sind diese territoriale Einheiten keine
„Staaten”.
Frage 23:
Begriff von „Staatenverbindung”; charakteristische Züge der
verschiedenen Staatenverbindungstypen

Die Staatenverbindungen: Staatenverbindungen sind
Vereinigungen von Staaten auf völkerrechtlicher oder
staatsrechtlicher Grundlage. Aus einer Verbindung von
Staaten können sich mehrere Formationen ergeben:
a.) internationale Organisation (es ist eine vertraglich gebildete
grenzüberschreitende Organisation von Staaten, darauf aber keine
staatliche Aufgaben übertragen sind); ein guter Beispiel für diesen
Typ von Staatenverbindungen ist das Internationale Rote Kreuz
b.) Staatenbund: es ist ein völkerrechtlichen Zusammenschluß
unabhängig bleibenden Staaten, die einen Teil ihrer staatlichen
Aufgaben auf gemeinsame Organe übertragen. Den Charakter eines
Staatenbundes tragen heute einerseits politische und militärische
Bündnisse, wie zum Beispiel die EU und die NATO, anderseits
internationale Organisationen, wie zum Beispiel die Vereinigten
Nationen (UNO) oder die Organisation für die Einheit Afrikas(OAU).
Einiger Meinungen nach gehört auch die Europäische Union zu dieser
Form, andere
denken aber dass sie eine andere, ganz eigenartige
Staatenverbindung verkörpert
c.) Bundesstaat: es ist eine staatsrechtliche Verbindung von Staaten,
in der Weise, dass auch die Teilnehmer (Gliedstaaten) „Staaten”
bleiben, aber auch die Staatenverbindung (Zentralstaat) selbst einem
Staat darstellt, und die Bürger der Gliedstaaten gleichzeitig
Staatsbürger des Bundes sind). Bundesstaaten sind zum Beispiel: die
USA, Deutschland, Österreich, die Schweiz
Frage 24:
Die Europäische Union als eine eigenartige Staatenverbindung
Staatenbund: es ist ein völkerrechtlichen Zusammenschluß
unabhängig bleibenden Staaten, die einen Teil ihrer staatlichen
Aufgaben auf gemeinsame Organe übertragen. Den Charakter eines
Staatenbundes tragen heute einerseits politische und militärische
Bündnisse, wie zum Beispiel die EU und die NATO, anderseits
internationale Organisationen, wie zum Beispiel die Vereinigten
Nationen (UNO) oder die Organisation für die Einheit Afrikas(OAU).
Ergänzende Anmerkung:
a.) Im Rahmen der Nord-Atlantikpakt- Organisation (NATO)
schlossen sich die meisten westeuropäischen Länder, die USA und
Kanada in einen Staatenbund zusammen, zur Erhaltung des Friedens,
der Freiheit auf der Grundlage der Demokratie und der Sicherheit der
Völker. Die NATO ist keine überstaatliche Institution. Sie beruht auf
einen Pakt/Vertrag), in dem kein Mitgliedstaat Souveränität
aufgegeben hat. Der NATO-Vertrag sieht auch die Möglichkeit des
Ausscheidens für jede Vertragspartei. Organe der NATO sind: der
Nordatlantikrat; der Militär-Auschuβ, das Sekretariat, das von einem
Generalsekretär geleitet wird; das Hauptquartier der alliierten Mächte
in Europa (SHAPE). Auch Ungarns ist NATO-Mitgliedsland.
b.) Die Organisation der Vereinigten Nationen (UNO)
ba.) Die UNO ist ein völkerrechtlicher Zusammenschluss,
der nach dem II. Weltkrieg, in 1945 gegründet wurde.
Hauptsitz der UNO ist in New-York. Hauptzielsetzungen
von UNO sind: die Aufrechterhaltung des internationalen
Friedens und der internationalen Sicherung; Entwicklung der
freundschaftlichen Beziehungen unter Völker auf Grund der
Ehrenhaltung der Gleichberechtigtkeit und Souveränität der
Länder; die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und
humanitäre Zusammenarbeit; Verstärkung und
Ehrenhaltung von Menschenrechte und grundlegende
Freiheiten. Organe der UNO: der Sicherheitsrat; die
Generalversammlung; der Wirtschafts- und Sozialrat; der
Treuhandrat; der Internationale Gerichtshof in den Haag; das
Generalsekretariat mit dem Generalsekretär an der Spitze;
bb.)
Die UNO hat auch verschiedene „
UNO-Behörden“ und „ UNO-Unterorganisationen“, wie
zum Beispiel: UNICEF (Weltkinderhilfswerk), UNEP
(UNO-Umweltprogramm), UNHCR (Behörde des Hohen
Kommissars der UNO für Flüchtlinge) bc.) Weiter bestehen Sonderorganisationen der UNO, mit
reichlichen Selbständigkeit im Rahmen der UNO, aber mit
eigenen, von der UNO unabhängigen Mitgliedschaft tätig,
wie zum Beispiel: UNESCO (Organisation für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur, FAO (Organisation für
Nahrungsmittel und Landwirtschaft), WHO
(Weltgesundheitsotganisation),
Weltbank (International Bank für Rekonstruktion und
Entwicklung
c.)
Die Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) ist
der wichtiger Zusammenschluss afrikanischen Staaten; gegründet im
Jahre 1963, mit Sitz in Addis Abeba .Grundlegende Zielsetzungen:
die vollständige politische und wirtschaftliche Befreiung des ganzen
afrikanischen Kontinents; Entwicklung der politischen,
wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit zwischen der
afrikanischen Staaten. Die politische Einheit Afrikas wird stark
betrechtigt durch ideologische, politische, soziale und kulturelle
Unterschiede sowie durch Streitigkeiten innerhalb einzelnen Länder
und oder mit angegrenzten Länder.
Einiger Meinungen nach gehört auch die Europäische Union zu dieser
Form, andere denken aber dass sie eine andere, ganz eigenartige
Staatenverbindung verkörpert;
Frage 25:
a.) Begriff von „Staatsbürgerschaft“
b.) Charakteristische Züge der einzelnen Erwerbstypen der
Staatsbürgerschaft
Die Staatsbürgerschaft

Die Staatsbürgerschaft - auch „Staatsangehörigkeit” benannt ist das Rechts- und Schutzverhältnis zwischen dem Staat und
seinen Angehörigen. Jeder Staat ist nach dem Völkerrecht
legitimiert, seine Staatsangehörigkeit zu regeln.

Als staatsbürgerliche Rechte werden in fast aller Staaten die
folgenden Rechte gewährt:
a.) das aktive und passive Wahlrecht zum Parlament und
zur örtlichen Selbstverwaltungen;
b.) das Recht, auf Zulassung zu öffentlichen Ämten
c) die Grundrechte, soweit sie das Verhältnis des Bürgers
zum Staat betreffen,
d.) das Recht um gesetzlichen Richter, usw.

Diesen Rechten stehen staatbürgerliche Pflichten gegenüber:
a.) Treue und Förderung der Interessen des Staates
b.) Gehorsam gegenüber Verfassung und Gesetze
c.) bestimmte Leistungen (wie zum Beispiel:
Schulpflicht)
d.) Beitrag zu den öffentlichen Lasten (Steuerzahlung)

Die ungarische Staatsbürgerschaft kann in allgemeinen durch
folgenden Tatsachen erworben werden:
a.) durch Geburt:
aa.) Der Erwerb der ungarischen
Staatsbürgerschaft durch Geburt setzt
voraus,
daß mindestens ein Elternteil Ungar bzw.
Ungarin ist.
ab.) Bis dem Beweis gegensätzlichen Tatsachen
soll auch das auf ungarischem Staatsgebiet
geborene Kind eines Staatenlosen, und das von
unbekannten Eltern stammende und in Ungarn
gefundene Kind (Findling) als ungarischer
Staatbürger betrachtet werden.
b.) durch Einbürgerung: Aufnahme in die Reihe der
ungarischen Staatbürger einer Person , die keine
ungarische Staatbürgerschaft besitzt (ausländische
Staatsbürger oder Statenlose). Die Einbürgerung muss
beantragt werden und auch einige Vorbedingungen
müssen erfüllt werden. ( zum Beispiel: 8 Jahre lang
fortdauernd Wohnsitz in Ungarn,; nicht Vorbestraft;
Ablegung einer Staatsbürgerprüfung usw).
c.) Begünstigter Fall von Einbürgerung: für bestimmten
Personen (zum Beispiel: schon seit drei Jahren mit
einem ungarischen Staatsbürger verheiratet; von einem
ungarischen Staatsbürger adoptiert usw)
d.) durch Wiedereinbürgerung. (für Personen, derer
ungarische Staatsbürgerschaft früher erlöschen war, falls
gewisse Bedingungen erfüllt sind)
e.) durch anderen familienrechtlichen Fakten (zum
Beispiel: gerichtliche Feststellung der Vaterschaft)
Frage 26:
a.) Charakteristische Züge der einzelnen Typen der
Ausbürgerung
b.) Begriff und charakteristische Züge der
Mehrstaatsbürgerschaft

Charakteristische Züge der einzelnen Typen des Erlöschens
der Staatsbürgerschaft:
a.) Absage der ungarischen Staatsbürgerschaft: Ein im
Ausland verweilender ungarischer Staatbürger kann - mit
dem gleichzeitigen Beweis gewissen Umständen und mit
der Zustimmung des Präsidenten der Republik - seine
ungarische Staatbürgerschaft absagen
b.) Zurückzug der ungarischen Staatsbürgerschaft: Die
ungarische Staatsbürgerschaft kann von einem in Ausland
verweilenden ungarischen Staatsbürger zurückgezogen
werden, falls er ihre Staatsbürgerschaft durch
Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung, aber
rechtswidrig erreicht hat.

Die Mehrstaatsbürgerschaft:
a.) Ein ungarischer Staatsbürger, der noch eine oder noch
mehrere andere Staatsbürgerschaften (Mehrbürgerschaft)
besitzt, wird - ausgenommen, wenn ein Gesetz oder ein
internationales Abkommen anders verfügt, seitens des
ungarischen Staates als ungarischer Staatsbürger
betrachtet.
b.) Die Tatsache, dass die ungarischen Staatsbürger durch die Mitgliedschaft Ungarns in der Europäischen
Union - auch Unionbürger geworden sind, hat für sie
keine Mehrstaatsbürgerschaft zur Folge gehabt, da die
EU kein Staat ist.
4

Die Mehrstaatsbürgerschaft:
a.) Ein ungarischer Staatsbürger, der noch eine oder noch
mehrere andere Staatsbürgerschaften (Mehrbürgerschaft)
besitzt, wird - ausgenommen, wenn ein Gesetz oder ein
internationales Abkommen anders verfügt, seitens des
ungarischen Staates als ungarischer Staatsbürger
betrachtet.
b.) Die Tatsache, dass die ungarischen Staatsbürger durch die Mitgliedschaft Ungarns in der Europäischen
Union - auch Unionbürger geworden sind, hat für sie
keine Mehrstaatsbürgerschaft zur Folge gehabt, da die
EU kein Staat ist.
Frage 27:
a.) „Die tausendjährige ungarische Verfassung”; Grundelemente
der Verfassungsentwicklung Ungarns vom 1001 bis 1989
b.) Grundelemente der Verfassungsentwicklung Ungarns vom
1989 bis 2006
Die Verfassungsentwicklung Ungarns bis 1989

Ungarn hat bis 1949 keine geschriebene Verfassung gehabt;
als Verfassung war die so genannte „1000-jährige ungarische
Verfassung” maßgebend. Diese war aber kein einziges
einheitliches Gesetz bzw. Verfassungsdokument gewesen,
sondern dieser Begriff bedeutete die Zusammenfassung von
in verschiedenen geschichtlichen Epochen erschaffene
Rechtsnormen und gewohnheitsrechtliche Anforderungen, die
die Entwicklung und die Lage des ungarischen Staates
charakterisiert und bedeutend determiniert haben, wie zum
Beispiel:
a.) die Gesetze vom Stefan der Heilige und vom König
Kálmán, der Bücherfreund
b.) das Tripartitum (Hármaskönyv) von Verbőczi;
c.) die Gesetze des revolutionären Parlament aus den Jahren
1848/49;
d.) die Gesetze aus der Zeit des österreichisch-ungarischen
Ausgleiches (1867); die ungarische Gesetzgebung zwischen
1920 und 1949

In Zusammenhang mit der politischen Machtübernahme der
Kommunisten wurde im Jahr 1949 eine geschriebene
Verfassung für Ungarn geschaffen, doch kann man Ungarn,
wegen dem zentralistischen Einparteisysem und wegen Fehlen
der Menschenrechte und Freiheiten, bis 1989 nicht als ein
tatsächlich „konstitutioneller Staat” - noch weniger als
„Rechtstaat” -betrachten.
Die Verfassungsentwicklung von 1989 bis 2006

Anläßlich der im Jahre 1989 von den verschiedenen Parteien
und anderen politischen Organisationen geführten so
genannten „Nationale Rundtisch-Beschprechungen” betreffs
der Unterstützung des friedlichen politischen Übergangs zum
Rechtsstaat, der ein Mehrparteiensystem, eine
parlamentarische Demokratie und eine soziale
Marktwirtschaft realisiert, wurde die gesetzliche Lösung einer
grundlegender Verfassungsreform im Fokus gestellt.

Einige Politiker und Verfassungswissenschaftler waren der
Auffassung, daß es zu gleicher Zeit mit der politischen
Umgestaltung der Gesellschaft auch eine völlig neue
Verfassung eingeführt werden solle. Anderer politischen und
wissenschaftlichen Meinungen nach - und diese Meinung
wurde von dem überwiegenden Teil der
Parlamentsabgeordneten geteilt -würde es unrichtig gewesen,
eine zwar formell „nagelneue”, aber gesellschaftlich und
rechtlich unreife Verfassung zu verabschieden.

Demzufolge hat das Parlament - mittels der Gesetze Nr. XXXI
vom Jahr 1989 und Nr. XL vom Jahr 1990 eine weitgehende
Reform der Verfassung verwirklicht, aber dies alles blieb im
formellen Rahmen des Gesetzes vom Jahr 1949.

Diese erneuerte Verfassung wurde in der Zeit zwischen 1991
und 2005 in gewissen Maß - zum Beispiel im Zusammenhang
mit der Gebietskörperschaften, mit Ungarns NATO- und EUBeitritt usw. mehrmals geändert, die Vorbereitungen von
einer völlig neuer Verfassung sind aber noch in der
Anfangsphase der wissenschaftlichen und politischen
Werkstättearbeit.
Frage 28: Die Struktur (die einzelnen Kapitel) der ungarischen
Verfassung
Frage 29:
a.) Die im Kapitel I der Verfassung festgelegten
charakteristischen Merkmale Ungarns
b.) Die verfassungsmäßigen Garantien der ungarischen
Rechtsstaatlichkeit
Die allgemeinen charakteristischen Merkmale Ungarns

„Ungarn ist eine Republik” : Dieser Satz hat eine
doppelseitige Bedeutung:
a.) Einerseits wird es dadurch definiert, daß Ungarn von den
verschiedenen - im Punkt 2.5 unseres Leitfadens schon aufgezählten
- Staatsformen die Staatsform „Republik“ gewählt hat.
b.) Anderseits stellt diese - erst seit der Proklamierung der Republik
Ungarn
(23. Oktober 1989) gültige - Formulierung eine wesentliche
Unterscheidung vom Wortlaut des ursprünglichen Wortlauts des
Textes vom Gesetz Nr. XX von 1949, worin es um eine
„Volksrepublik” handelt, obwohl kein „Volkswillen“ seitens der
allen regierenden Partei akzeptiert wurde Der Gesetzgeber wollte
durch diese Definitionsänderung nur die Veränderung der Qualität
des ungarischen Staates darstellen.

Ausübung des Staatsgewaltes: In der Verfassung ist es
eindeutig festgesetzt, daß „in der Republik Ungarn geht alle
Staatsgewalt vom Volke aus, daß die Volkssouverenität durch seine
gewählten Abgeordneten und unmittelbar ausübt.”

Ungarn, als Rechtsstaat: Die Deklaration der Verfassung
(„die Republik Ungarn ist ein unabhängiger demokratischer
Rechtsstaat”) hebt drei sehr wichtigen Elemente der ungarischen
Staatlichkeit hervor, die sich wie ein roter Faden durch die Regelung
und die alltägliche Ausübung der Tätigkeit des Staates hindurch
zieht:
a.) Unabhängigkeit,
b.) Demokratie
c.)
Rechtsstaatlichkeit

Verfassungsmäβigen Garantien der ungarischen
Rechtsstaatlichkeit: die Verfassung stellt drei wichtigen Garantien
der demokratischen Rechtsstaatlichkeit:
a.) Laut der Verfassung darf keine einzige Organisation der
Gesellschaft, kein Staatsorgan oder Staatsbürger seine/ihre Tätigkeit
auf die gewaltsame Ergreifung oder Ausübung der Macht bzw. ihren
ausschließlichen Besitz richten;
jeder ist berechtigt und zugleich
verpflichtet, auf gesetzlichem Wege gegen solche Bestrebungen
vorzugehen.
b.) Die politischen Parteien, die laut der Verfassung in Ungarn
sich, - unter Achtung der Verfassung und der verfassungsmäßigen
Rechtsvorschriften - frei gebildet und frei tätig sein dürfen, und bei
der Ausgestaltung und Deklarierung des Volkswillens
zusammenwirken , dürfen direkt keine Staatsgewalt ausüben.
Dementsprechend darf keine einzige Partei irgendein Staatsorgan
leiten. Eine weitere Verfassungsgarantie dafür, daß - im Interesse
der Trennung von Parteien und Staatsgewalt - das Gesetz jene Posten
und öffentlichen Ämter bestimmt, die Mitglieder oder Amtsträger
einer Partei nicht ausüben dürfen.
c.) Laut der Verfassung regelt die Ordnung der Rechtssetzung ein
Gesetz, zu dessen Annahme eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Parlamentsabgeordneten notwendig ist.
Frage 30:
a.) Die territoriale Gliederung Ungarns
b.) Die einzelnen Teile der Organisation des ungarischen Staates
Die territoriale Gliederung Ungarns:
Gemäß der Verfassung gliedert sich Ungarn in die folgenden
Einheiten:
a.) die Hauptstadt;
b.) die Komitate (es sind 19 Komitate);
c.) die Städte (es sind ungefähr 300);
d.) die Gemeinden;
e.) die Hauptstadt gliedert sich in Stadtbezirke (heute
sind 23 Stadtbezirke
die als „hauptstädtische
Bezirke” genannt werden);
f.) auch in anderen Städten können Stadtbezirke gebildet
werden.
g.) Gemäß dem Selbstverwaltungsgesetz kann das
Parlament - auf Antrag des Abgeordnetetengremius - die
Stadt mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern zur Stadt
mit Komitatsrecht erklären (Heute haben 23 Städte in
Ungarn Komitatsrecht)
h.) Durch Gesetze - aber ohne eine Verfassungsänderung
- sind neben den 19 Komitate auch sieben so genannten
„Planungs- und statistische Regionen“ in Ungarn
gebildet.
Ergänzende Anmerkungen: Die sieben Planungs- und
statistische Regionen sind: 1.) West- Transdanubium;
2.) Süd-Transdanubium; 3.)Mitte-Transdanubium; 4.)
Zentral-Ungarn (Budapest und Komitat Pest); 5.)
Nordungarn; 6.) Östliches-Tiefebene;
7.) Südliches -Tiefebene.
i.) Auch die Einführung der so genanten Kleinregionen ist
im Gange (es werden in Ungarn ungefähr 160
Kleinregionen existieren)
Teilnehmende ungarische Institutionen in der Machtausübung
Im den Rahmen der Machtverteilung nehmen in der Ausübung des
Machtes in Ungarn die folgenden öffentlichen Institutionen( Organe)
teil:

das Parlament und durch das Parlament die
parlamentarischen Ombudsleute

der Präsident der Republik;

die Regierung und durch die Regierung die zentrale Organe
bzw. Organisationen des Regierens und der staatlicher
Verwaltung; (die Ministerien, die Zentralämter),

die Polizei und die bewaffneten Kräfte);

die Organe der Rechtssprechung (das Verfassungsgericht,
die anderen Gerichte und die Staatsanwaltschaft);

die zentralen Finanzorgane;

die territoriale Gebietskörperschaften (örtliche
Selbstverwaltungen).
Frage 31:
a.) Funktion und Befugnisse (Kompetenzen) des Parlaments
b.) Wahl der Parlamentsabgeordneten
Das Parlament

Funktion und Befugnisse vom Parlament:
a.) es ist das Gesetzgebungsorgan und das höchste Organ der
Staatsmacht und der Volksvertretung Ungarns. Die dominierende
Rolle des Parlaments ist aber durch die verfassungsrechtlich
garantierten Befugnisse anderer Staatsorgane (Präsident der
Republik, Verfassungsgericht usw.) begrenzt
b.) Indem das Parlament die sich aus der Volkssouverenität
ergebenden Rechte ausübt, sichert es die verfassungsmäβige Ordnung
der Gesellschaft und legt die Organisation, die Richtung und
Bedingungen des Regierens fest.
c.) Die konkreten Befugnisse (Kompetenzen) des Parlaments):
ca.) die Gesetzgebung (es schafft die Verfassung;
erläßt Gesetze; beschließt den sozialökonomischen Plan des Landes;
bestätigt den Staatshaushaltsplan)
cb.) Die parlamentarische Kontrolle (zum Beispiel: es
legt die Bilanz des Staatshaushaltes; bestätigt die Durchführung des
Staatshaushaltsplanes; bestätigt den Bericht des Staatlichen
Rechnungshofes über die durchgeführten Kontrolle usw.)
cc.) das Zustandebringen und Lenkung des
Organisationssystems des Regierens(es wählt den
Ministerpräsidenten, entscheidet das Programm der Regierung, wählt
den Präsidenten der Republik usw.)
cd.) wichtige Aufgaben auf dem Gebiet des
Militärwesens und der auswärtigen Angelegenheiten (entscheidet
über die Frage des Friedenschlusses; schließt international
Abkommen ab, die vom Gesichtspunkt der auswärtigen Beziehungen
des Landes eine herausragende Bedeutung besitzen usw.)
ce.) die Einführung der außerordentilchen
Rechtsordnung (erklärt den Ausnahmezustand; bildet einen
Verteidigungsrat; ruft den Notstand aus usw.)
cf.) sonstige Aufgaben (es wählt den Präsidenten der
Republik, ernennt den Präsidenten der Ungarischen Nationalbank,
wählt den Generalstaatsanwalt usw.).

Wahl der Parlamentsabgeordneten:
Im diesen Punkt unseres Leitfadens übergehen wir die schon in Punkt
3. 2 („Grundprinzipen der Wahlen”) aufgearbeiteten Kenntnisse und
beschränken wir uns auf einige, nur für die ParlamentsabgeordnetenWahlen relevanten Regeln:
a.) Das Gesetz über die Wahl der Parlamentsabgeordneten vom
Jahre 1989 konkretisiert die Rahmen des aktiven Wahlrechts (das
Recht, Kandidaten aufzustellen, in der Wahlkampagne teilzunehmen,
in der Tätigkeit der Wahlorgane mitzuwirken und - nicht zuletzt - am
Wahltag abzustimmen)
b.) An die Wahl der Parlamentsabgeordneten hat jeder volljähriger
ungarischer Staatsbürger Wahlrecht, ausgenommen diejenigen, die
unter einer Vormundschaft stehen, oder unter der Wirkung eines
rechtskräftigen Strafurteils stehen, oder ihre Freiheitsstrafe vertreiben
usw.
c.) Jener ungarische Staatsbürger, der obwohl Wahlrecht , aber keinen
ständigen oder provisorischen Wohnsitz in Ungarn hat, ist in der
Ausübung seines Wahlrechts behindert und so kann er nicht
abstimmen.
d.) Das passive Wahlrecht steht jedem ungarischen Staatsbürger zu,
der aktives Wahlrecht und gleichzeitig ständigen Wohnsitz in Ungarn
hat.
e.) Das Parlament besteht aus 386 Parlamentsabgeordneten, die
gemäß drei verschiedenen Weisen gewählt werden: 176
Abgeordneten in Einzelwahlkreisen; 152 auf Listen in den Komitate
bzw. in der Hauptstadt; 58 auf Landeslisten.
f.) Die Abgeordnetenkandidaten sollen zur Kandidatur eine gewisse
gesellschaftliche Unterstützung aufzeigen (eine Minimalzahl von
Anbietern).
g.) Die Parlamentswahlen in Ungarn werden in zwei Wahlrunden
abgewickelt.
Frage 32:
a.) Die Rechte und die Pflichten der Parlamentsabgeordneten
b.) Ablauf der konstituierenden Sitzung und die Positionsträger
vom Parlament

Die Rechte der Parlamentsabgeordneten:
a.) Die Rechte der Parlamentsabgeordneten sind dazu berufen, das
der Abgeordnete seine aus dieser gewählten Funktion kommende
Pflichten erfolgreich erfüllen kann und seine Lebensbedingungen
gesichert werden sollen; die Rechte und Pflichten der Abgeordneten
sind in einem engen Zusammenhang miteinander .
b.) Einige konkreten Rechte der Parlamentsabgeordneten: an den
Sitzungen teilzunehmen; sich zum Wort melden, als Positionsträger
des Parlaments oder als Mitglied eines parlamentarischen
Ausschaußes gewählt zu werden; an die Parlamentarischen
Ombudsleute, an den Präsidenten des Staatlichen Rechnungshofes
und den Präsidenten der Ungarischen Nationalbank eine Anfrage,
bzw. an die Regierung, jedes Mitglied der Regierung und den
Generalstaatsanwalt eine Interpellation oder eine Anfrage in jeder
Angelegenheit richten, die in ihrem Aufgabenbereich gehört; das
Immunitätsrecht zu genießen, ein Monatsgehalt bzw. eine
Kostenrückerstattung zu erhalten usw.

Die Pflichten der Parlamentsabgeordneten:
a.) an den Parlamentsitzungen teilzunehmen und bei der
Entscheidungen abzustimmen
b.) ihre Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit auszuüben;
c.) ihre Pflichten als Positionsträger oder als Mitglied eines
Ausschuß fachkundig und sorgfältig zu erfüllen;
d.) sich als Mitglieder des höchsten Macht- und
Volksvertretungsorgan des Landes zu benehmen ;
e.) keine Posten oder öffentliche Ämter besetzen, bzw. keine
Tätigkeiten ausüben, die mit der Stellung des
Parlamentsabgeordneten inkompatibel sind.
Frage 33:
a.) Die Fraktionen des Parlament; die Ausschüße des Parlaments
b.) Die Sitzungsperioden und die Sitzungen des Parlaments

Das Funktionieren des Parlaments:
a.) Das Mandat des Parlaments beginnt mit der
konstituierender Sitzung, die vom Präsidenten der
Republik einberufen wird, für einen Zeitpunkt
innerhalb eines Monats nach der Wahl.; die Tätigkeit
des Parlaments dauert bis zur konstituierende Sitzung
des neuen Parlaments. An der konstituierenden Sitzung
wählt das Parlament aus den Reihen seiner Mitglieder
einen Präsidenten, sowie Vizepräsidenten und
Schriftführer. Bis der Wahl der Positionsträger wird an
der konstituierenden Sitzung der älteste
Parlamentsabgeordnete den Vorsitz haben und der
jüngste Parlamentsabgeordnete als Schriftführer tätig
werden.
b.) Das Parlament bildet aus seinen Mitgliedern
ständige Ausschüsse und kann zur Untersuchung jeder
Frage einen Ausschuß einsetzen.
c.) Die parlamentarischen Parteien bilden
parlamentarische Fraktionen.
d.) Das Parlament hält jährlich zwei ordentlichen
Sitzungsperioden. Auf schriftlichen Antrag des
Präsidenten der Republik, der Regierung oder eines
Fünftels der Abgeordneten ist eine außerordentliche
Sitzungsperiode oder eine ausserordentliche Sitzung
einzuberufen.
Frage 34: Die Auslandskontakte des Parlaments

Wahl der ungarischen Abgeordneten des Europäischen
Parlaments
a.) Im Juni 2004 haben das erste Mal auch die
ungarischen Staatsbürger ihre 24 EP-Abgeordneten
gewählt. Dazu hat das Ungarische Parlament ein
Europa-Wahlgesetz geschafft.
b.) Es waren Parteilisten für die Wähler; ganz Ungarn
war ein einheitlicher Wahlkreis gewesen; die EPMandate wurden der Anzahl der gültigen Stimmen
nach aufgeteilt. (Für die EP-Wahlen sind in anderen
Fragen die Regel der Wahlen der Abgeordneten des
Ungarischen Parlaments relevant.)
c.) Da die Bürgerinnen und Bürger auf EU-Ebene
unmittelbar in Europäischem Parlament vertreten sind,
es ist ein sehr wichtiges Recht der EU-Bürgerinnen
und EU-Bürgern, in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive
Wahlrecht bei den Wahlen des EP-Abgeordneten
ausüben zu können, das heiβt: sie können abstimmen
oder gewählt werden und zwar mit den gleichen
Vorbedingungen, wie die Staatsbürger des
betreffenden Staates.
5
Frage 35:
a.) Wahl des Präsidenten der Republik
b.) Die Rolle des Präsidenten im Leben Ungarns und ihre
Rechtsstellung
Der Präsident der Republik

Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt Ungarns;
er bringt die Einheit der Nation zum Ausdruck und wacht
über die demokratische Tätigkeit der Staatsorganisation.

Der Präsident der Republik hat eine Reihe von konkreten
Kompetenzen (schlieβt im Namen der Republik Ungarn
internationale Verträge ab; schreibt die allgemeinen Wahlen
zum Parlament und zu den örtlichen Selbstverwaltungen übt
das Recht der individuellen Begnadigung aus; ernennt und
entbindet die in der Verfassung genannten Positionsträger
usw.)

Wichtige Kompetenz der Präsident der Republik ist, das er,
wenn mit dem Gesetz des Parlament nicht einverstanden ist,
er kann es dem Parlament vor der Unterzeichnung – unter
Darlegung seiner Bemerkungen zur Erwägung zurückschicken.

Den Präsidenten der Republik wird in Ungarn indirekt, vom
Parlament gewählt. Amtsdauer: 5 Jahre
Ergänzende Anmerkungen: Die Tatsache, dass der Präsident der
Republik für 5Jahren - und nicht für 4 Jahren, wie das beim
Parlament der Fall ist- gewählt wird, sichert eine gewisse Kontinuität
der Staatsführung.
3. 3. 3
Der Präsident der Republik

Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt Ungarns;
er bringt die Einheit der Nation zum Ausdruck und wacht
über die demokratische Tätigkeit der Staatsorganisation.

Der Präsident der Republik hat eine Reihe von konkreten
Kompetenzen (schlieβt im Namen der Republik Ungarn
internationale Verträge ab; schreibt die allgemeinen Wahlen
zum Parlament und zu den örtlichen Selbstverwaltungen übt
das Recht der individuellen Begnadigung aus; ernennt und
entbindet die in der Verfassung genannten Positionsträger
usw.)

Wichtige Kompetenz der Präsident der Republik ist, das er,
wenn mit dem Gesetz des Parlament nicht einverstanden ist,
er kann es dem Parlament vor der Unterzeichnung – unter
Darlegung seiner Bemerkungen zur Erwägung zurückschicken.

Den Präsidenten der Republik wird in Ungarn indirekt, vom
Parlament gewählt. Amtsdauer: 5 Jahre
Ergänzende Anmerkungen: Die Tatsache, dass der Präsident der
Republik für 5Jahren - und nicht für 4 Jahren, wie das beim
Parlament der Fall ist- gewählt wird, sichert eine gewisse Kontinuität
der Staatsführung.
Frage 36:
a.) Die Befugnisse des Präsidenten
b.) Die Kontakte des Präsidenten mit der Europäischen Union
und mit den Staatschefs anderen Staaten

Wahl der ungarischen Abgeordneten des Europäischen
Parlaments
a.) Im Juni 2004 haben das erste Mal auch die
ungarischen Staatsbürger ihre 24 EP-Abgeordneten
gewählt. Dazu hat das Ungarische Parlament ein
Europa-Wahlgesetz geschafft.
b.) Es waren Parteilisten für die Wähler; ganz Ungarn
war ein einheitlicher Wahlkreis gewesen; die EPMandate wurden der Anzahl der gültigen Stimmen
nach aufgeteilt. (Für die EP-Wahlen sind in anderen
Fragen die Regel der Wahlen der Abgeordneten des
Ungarischen Parlaments relevant.)
c.) Da die Bürgerinnen und Bürger auf EU-Ebene
unmittelbar in Europäischem Parlament vertreten sind,
es ist ein sehr wichtiges Recht der EU-Bürgerinnen
und EU-Bürgern, in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive
Wahlrecht bei den Wahlen des EP-Abgeordneten
ausüben zu können, das heiβt: sie können abstimmen
oder gewählt werden und zwar mit den gleichen
Vorbedingungen, wie die Staatsbürger des
betreffenden Staates.
Frage 37:
a.) Die Wahl des Ministerpräsidenten und seine Rechtsstellung
b.) Die Rolle und konkreten Befugnisse der Regierung
Die Regierung und andere zentrale Staatsverwaltungsorgane
Im Rahmen der Gewaltrennung verkörpert die Regierung die
Exekutivgewalt, zu ihre Kompetenzen gehören (zum Beispiel):

schützt und sichert die verfassungsmäβige Ordnung und
die Rechte der Staatsbürger;

sichert die Durchführung der Gesetz

lenkt die Arbeit der Ministerien und der sonstigen direkt
unterstellten Oberbehörden und stimmt ihre Tätigkeit

sichert die Gesetztligkeitskontrolle der territorialen
Gebietskörperschaften (örtlichen Selbstverwaltungen);

sichert die Ausarbeitung der sozialökonomischen Pläne
und sorgt für ihre Realisierung;

leitet die Tätigkeit der bewaffneten Kräfte, der Polizei und
der Sicherheitsorgane;

wirkt bei der Gestaltung der Auβenpolitik und schlieβt im
Nahmen der Regierung Ungarn internationale Verträge;

gibt in ihrem Kompetenzkreis Verordnungen und
Beschlüsse heraus (die dürfen nicht im Widerspruch
zum Gesetz stehen)

Die Zusammensetzunt der Regierung :Die Regierung
besteht
a.) aus dem Ministerpräsidenten, der die Sitzungen der
Regierung leitet und sorgt für die Durchführung der
Verordnungen und Beschlüsse der Regierung, und
b.) aus den Ministern, die lenken - den Bestimmungen
der Rechtsvorschriften, den Beschlüssen der Regierung
und den konkretenen Hinweisungen des
Ministerpräsidenten entsprechend - die in ihren
Kompetenzbereich gehörenden Zweige der
Staatsverwaltung - leiten das Apparat des Ministeriums
und die ihnen unterstellten Organe.
c.) die Minister vertreten Ungarn auch im verschiedenen
Ratsformationen des Ministerrates der der EU.
Ergänzende Anmerkung: Solche EU-Ratsformationen
sind zum Beispiel: „Rat der Auβenminister”, „Rat der
Landwirtschaftsminister”, „Rat der Umweltminister”,
wo die
kompetenten Minister aus allen
25 Mitgliedsländer an der Sitzungen teilnehmen
d.) Die Minister können bei der Erledigung ihres
Kompetenzbereiches Verordnungen ausgeben, die aber
jedoch nicht im Widerspruch zu Gesetzen oder
Regieringsverordnungen stehen dürfen
Frage 38:
a.) Die Rechte und Pflichten der Minister
b.) Die Ministerien und die Zentralämter

Die Zusammensetzunt der Regierung :Die Regierung
besteht
a.) aus dem Ministerpräsidenten, der die Sitzungen der
Regierung leitet und sorgt für die Durchführung der
Verordnungen und Beschlüsse der Regierung, und
b.) aus den Ministern, die lenken - den Bestimmungen
der Rechtsvorschriften, den Beschlüssen der Regierung
und den konkretenen Hinweisungen des
Ministerpräsidenten entsprechend - die in ihren
Kompetenzbereich gehörenden Zweige der
Staatsverwaltung - leiten das Apparat des Ministeriums
und die ihnen unterstellten Organe.
c.) die Minister vertreten Ungarn auch im verschiedenen
Ratsformationen des Ministerrates der der EU.
Ergänzende Anmerkung: Solche EU-Ratsformationen
sind zum Beispiel: „Rat der Auβenminister”, „Rat der
Landwirtschaftsminister”, „Rat der Umweltminister”,
wo die kompetenten Minister aus allen 25
Mitgliedsländer an der Sitzungen teilnehmen
d.) Die Minister können bei der Erledigung ihres
Kompetenzbereiches Verordnungen ausgeben, die aber
jedoch nicht im Widerspruch zu Gesetzen oder
Regieringsverordnungen stehen dürfen

Die Ministerien der Republik Ungarn sind (Stand: November
2006) wie folgt:
a.) Finanzministerium
b.) Gesundheitsministerium
c.) Landesverteidigungsministerium
d.) Ministerium für Auswärtiges (Auβenministerium)
Ergänzende Anmerkungen:
a.) Das institutionelle Rahmen des
Auswärtigen Dienstes wird vom
Auβenminister angeleitet, Das auswärtige
Dienst besteht neben dem Apparat des
Auβenministeriums aus den so genannten
„Auβenvertretungen”(Botschaften,
Gesandtschaften, ständige Vertretungen
usw.), die ihren Sitz auβerhalb Ungarns haben
, und ihre Tätigkeit bei ausländischen Staaten
und bei zwischenstaatlichen und
überstaatlichen Organisationen - Vereinigte
Nationen UNO), Europäische Union
(EU),Europarat, NordatlantikpaktOrganisation (NATO), Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
usw.- ausüben.
b.) Auch Staaten und internationale
Organisationen haben diplomatische
Vertretungen in Ungarn.
c.) Die Mitglieder des auswärtigen Dienstes –
so in Ungarn wie in anderen Ländern gebühren eine diplomatische Immunität.
e.) Ministerium für Justiz und Polizeiwesen
f.) Ministerium für Landwirtschaft und für die
Entwicklung des ländlichen Raums
g.) Ministerium für Umweltschutz und
Wasserwirtschaft
h.) Ministerium für Kommunalwesen und räumliche
Entwicklung
i.) Ministerium für Sozial- und Arbeitswesen
j.) Ministerium für Unterrichtswesen und Kultur
k.) Wirtschafts- und Verkehrsministerium
Frage 39:
a.) Die verfassungsrechtlichen Lage und Funktionen der
bewaffneten Kräfte
b.) Die verfassungsrechtlichen Lage, Funktionen und
Organisation der Polizei
Die bewaffneten Kräfe: die Armee und die Grenzwache

Die bewaffneten Kräfte können als spezialisierte Institutionen
des Parlaments und gleichzeitig die der Regierung betrachtet
werden. Ihre grundlegende Pflicht ist der militärische Schutz
der Heimat.

Die Grenzwache versieht in seinem polizeilichen
Aufgabenbereich die Bewachung der Staatsgrenze Ungarns,
und gleichzeitig - seit 1 Mai 2004, als Ungarn EU-Mitglied
geworden ist - der südöstlichen Aussengrenze der EU in die
Richtung Ukraine, Rumänien, Serbien und Kroatien), die
Kontrolle des Grenzverkehrs und die Aufrechterhaltung der
Grenzordnung.

Die bewaffneten Kräfte dürfen die Staatsgrenzen - mit einigen
Ausnahmen - nur mit vorheriger Zustimmung des Parlaments
überschreiten.

Fremde bewaffneten Kräfte dürfen -mangels abweichender
Bestimmung eines gültigen internationalen Vertrages, wie zum
Beispiel: NATO-Vertrag - ohne vorheriger Zustimmung des
Parlaments nicht durch das Gebiet des Landes ziehen, dort
eingesetzt oder stationiert werden.

Die Berechtigungen betreffs der Leitung der bewaffneten
Kräfte sind zwischen dem Parlament, dem Präsident der
Republik, dem Verteidigugungsrat, der Regierung und der
zuständige Minister berechtigt. (Die Pflichtmilitärdienst wurde
in Ungarn abgeschafft)
Die Polizei

Die grundlegende Aufgabe der Polizei ist der Schutz der
öffentlichen Sicherheit und der inneren Ordnung

Neben der öffentlichen Ordnung ist die Polizei noch für
Verbrechensfandung, für Verkehrsordnung und für mehrere
anderen, in den Gesetzen regulierte Aufgaben verantwortlich.

Die Organisation der ungarischen Polizei richtet sich
einerseits an die territoriale Einteilung des Landes, anderseits
an die polizeilichen Tätigkeitsbereiche. Die polizeiliche
Tätigkeit wird vom Polizei-Landeskommandatur und von den
hauptstädtischen und Komitats-Polizeikommandaturen
gelenkt. Untergeordnet ihnen sind die städtischen
Polizeikommandaturen. Die unterste Stufe ist das Netz von
Polizei-Kreisbeauftragten. Einige spezialisierte
Polizeitätigkeiten ( zum Beispiel: die Bekämpfung des
organisierten Verbrechens, die Strassenverkehrspolizei, die
Wasserpolizei, die Eisenbahnpolizei ) haben eine davon
abweichenden Organisation
Frage 40:
a.) Allgemeine Funktionen der örtlichen Selbstverwaltungen
b.) Die einzelnen Selbstverwaltungstypen
3.3.9
Die örtlichen Selbstverwaltungen
(Gebietskörperschaften)

Die grundlegenden Funktionen, Rechte und Pflichten der
örtlichen Selbstverwaltungen:
a.) Die örtlichen Selbstverwaltungen sind die
selbstständige und demokratische Erledigung der
Gemeinschaft der wahlberechtigten Bürger betreffenden
örtlichen Angelegenheiten, sowie die Ausübung der
Staatsgewalt im Interesse der Bevölkerung.
b.) die örtlichen Angelegenheiten betreffen die örtlichen
öffentlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung, die
örtliche Ausübung der öffentlichen Gewalt, sowie die
örtliche Schaffung ihrer organisatorischen, personellen
und finanziellen Bedingungen
c.) Das Recht der örtlichen Selbstverwaltung steht den
Gemeinschaften der wahlberechtigten Bürger der
Gemeinde, der Stadt, der Hauptstadt, dem
hauptstädtischen Bezirk und dem Komitat zu.
d.) Pflichte der örtlichen Siedlungs-Selbstverwaltungen:
Gemeinde, Stadt, hauptstädtischer Bezirk, Hauptstadt
haben einerseits durch Gesetzte festgesetzten
Pflichtaufgaben zu lösen (zum Beispiel: gesundes
Trinkwasser; Kindergarten, Grundschule; medizinische
und soziale Grundversorgung usw.) Auβerdem können
sie sich freiwillig auch zur Lösung anderer öffentlichen
Angelegenheiten verpflichten. (Zum Beispiel:
Kanalisation; Nahverkehr; Schwimmbad, Parkanlagen,
Sportplätze usw.)
e.) Rechte der örtlichen Selbstverwaltungen: Zum
Beispiel: sie können ihre Organisation und ihre
Tätigkeitsordnung frei gestallten; selbstständig über
ihrem Eigentum selbständig verfügen, selbstständig mit
ihren Einnahmen wirtschaften, in ihrem Aufgaben- und
Kompetenzbereich mit ausländischen Selbstverwaltungen
zusammenarbeiten usw.)
Frage 41:
a.) Die einzelnen Organe der örtlichen Selbstverwaltungen
b.) Die Positionsträger der örtlichen Selbstverwaltungen

Die einzelnen Organe und Amtträger der örtlichen
Selbstverwaltungen:
a.) Das Abgeordnetengremium (in den Komitaten und
Städten mit Komitatsrecht „Generalversammlungen „
genannt): es hat vielseitigen Aufgaben (Zum Beispiel: das
Erlassen von Verordnungen; die Gestaltung seiner
Organisation; die Veranlassung der örtlichen
Volksabstimmung; die Bestimmung des Haushaltes und
das Wirtschaftsprogramms; die Festlegung von
öffentlichen Steuern; die Gründung von
Selbstverwaltungs-Institutionen; das Einleiten eines
Verfahrens beim Verfassungsgericht usw.).
b.) Die Ausschüsse: sie bereiten - ihrem
Kompetenzbereich - die Entscheidungen des
Abgeordnetengremiums vor, organisieren und
kontrollieren die Durchführung der Entscheidungen.
c.) Der Bürgermeister: er wird direkt von den
wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde (Stadt, Stadt mit
Komitatsrecht, hauptstädtischer Bezirk, Hauptstadt)
gewählt ;er ist der Vorsitzende des
Abgeordnetengremiums und einberuft und leitet die
Sitzung des Abgeordnetengremiums; er vertretet die
örtliche Selbstverwaltung; er verrichtet seine Aufgaben
und Kompetenzen unter Mitwirkung des Amtes des
Abgeordnetengremiums und leitet - gemäß der
Entscheidungen des Abgeordnetengremiums und in seiner
Selbstverwaltungsbefugnis - dieses Amt.
d.) Der Vize-Bürgermeister: Das Abgeordnetengremium
kann - aus seiner Mitte, auf Antrag des Bürgermeisters,
durch Gemeinabstimmung, für die Dauer des Auftrages
des Abgeordnetengremiums - zur Stellvertretung des
Bürgermeisters, zur Unterstützung seiner Arbeit einen
oder mehreren Vize-Bürgermeister wählen. Der VizeBürgermeister verrichtet seine Aufgaben unter der
Leitung des Bürgermeisters.
e.) Der Notar: Das Abgeordnetengremium ernennt - auf
Grund einer Ausschreibung -einen Notar - auch:
„Stadtschreiber“ bzw. „Gemeindeschreiber“ genannt, den in der Rechtsnorm festgelegten
Qualifikationsvorderungen entsprechen muss. Er leitet
das Amt des Abgeordnetengremiums, sorgt für die
Verrichtung mit der Arbeit der Selbstverwaltung
verbundenen Aufgaben, bereitet die zum Kompetentkreis
des Bürgermeisters gehörenden StaatsverwaltungsAngelegenheiten, entscheidet in den in seinen
Kompetenzbereich gewiesen Angelegenheiten usw.
f.) Der Vizenotar: Auf Vorschlag des Notars kann das
Abgeordnetengremium - zur Verrichtung der vom Notar
bestimmten Aufgaben – einen Vizenotar ernennen.
g.) Das Kreisnotariat: Die innerhalb desselben Komitat
benachbarten Gemeinden mit weniger als tausend
Einwohnern errichten und betrieben ein Kreisnotariat zur
Lösung ihrer Verwaltungsaufgaben.
Frage 42:
a.) Die Wahl der einzelnen Selbstverwaltungstypen
b.) Die wichtigsten Regel der örtliche Volksabstimmungen
Die Wahl der einzelnen Selbstverwaltungstypen:
a.) Gemeinsame Bestimmungen : An den Kommunalwahlen hat
jedermann Wahlrecht, der dieses Recht an ParlamentsabgeordnetenWahlen besitzt; auch Einwanderer haben Wahlrecht; daneben haben
auch Staatsbürger anderer EU-Länder, die in der Gemeinde, Stadt
usw. wohnen, haben Wahlrecht an den Kommunalwahlen. An den
Kommunalwahlen können nicht nur politische Parteien, sondern auch
solche gesellschaftliche Organisationen Kandidaten stellen, die
gerichtlich eingetragen werden. Die Anbietungen von Kandidaten
können - im Gegensatz zu den Parlamentswahlen -nicht nur durch
Anbietungsscheine, sondern auch durch Anbietungslisten
verwirklicht werden.
6
b.) „Kleinlisten -Wahlsystem” in Städten und Gemeinden unter 10
000 Einwohner: am Stimmzettel befinden sich die Nahmen allen
Kandidaten; der Wähler kann ihre Stimmen beliebig zwischen den
einzelnen Kandidaten verteilen. Gewählt werden diejenigen
Kandidaten, die der Anzahl den wählbaren Vertretern nach die
meisten Stimmen erhalten haben.
c.) „Gemischte Einstimme-Wahlsystem” in den hauptstädtischen
Bezirken und in den Städten mit über 10.000 Einwohner: Das Gebiet
der Stadt(des hauptstädtischen Bezirks) wird in Einzelwahlkreisen
geteilt. Im jedem Wahlkreis bewerben sich mehrere Kandidaten.
Jeder Wähler hat eine einzige Stimme, die er auf einen Kandidat
seines Wahlkreises abgeben kann. Im Einzelwahlkreis wird als
Abgeordnete derjenige gewählt, der die relative Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen erreicht hat. Daneben stellen die
kandidierende Organisation auch "Kompensations-Wahllisten” auf
und diese Organisationen erhalten noch Mandate aus den
Reststimmen (die sind diejenige Stimmen, die in den
Einzelwahlkreisen keinen Mandat für den Kandidat der betreffenden
Organisation gebracht haben).
d.) Die Wahl der Bürgermeister: Der Bürgermeister (in Budapest:
„Oberbürgermeister”) wird von den Wählern direkt gewählt. Die
Nahmen aller Bürgermeisterkandidaten sind auf den Stimmzettel
ausgeschrieben. Gewählt wird, der die relative Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit muß die Wahl
wiederholt werden.
e.) Die Minderheitsselbstverwaltungs-Wahl: sie ist eine KleinlistenWahl, mit nur einem Wahlgang, mit relativer Mehrheit. Abstimmen
können nur diejenigen Bürger, die sich vorher als Angehörige
derselben Minderheit registrieren lassen haben. Bei der Beantragung
und beim Gültigkeitsminimum gibt es -gegenüber der anderen
Formen der Kommunalwahlen - sind Begünstigungen.
Einige Regel betreffs örtlicher Volksabstimmungen:
ca.) Eine örtliche Volksabstimmung kann in einer zum
Kompetenzkreis der Selbstverwaltungs-Vertretungskörperschaft
gehörenden Sache angeordnet werden, auf Grund der Anregung einer
gewissen Anzahl von örtlichen Abgeordneten, des Ausschußes der
Vertretungskörperschaft des leitenden Organs einer örtlichen
Gesellschaftsorganisation oder einer bestimmten (15-20) Prozentzahl
der Wahlbürger.
cb.) In einigen Sachen (zum Beispiel: Gemeindevereinigung,
Gründung einer gemeinsamen Vertretungskörperschaft) muß die
örtliche Volksabstimmung pflichtmäßig durchgeführt werden; eine
fakultative örtliche Volksabstimmung kann in zum Kompetenzkreis
der Vertretungskörperschaft gehörender Sache zwecks Bestätigung
einer Verordnung der Vertretungskörperschaft durchgeführt werden.
cc.) Eine örtliche Volksabstimmung ist gültig, falls mehr als die
Hälfte der Wahlbürger dieselbe Antwort auf die abgefaßte Frage
gegeben hat.
cd.) Das Ergebnis der örtlichen Volksabstimmung ist für die
Vertretungskörperschaft bindend.
Frage 43:
a.) Begriff von „Gerichtsbarkeit”;
b.) Begriff von„Verfassungsgerichtsbarkeit” und von
„Verwaltungsgerichtsbarkeit”

Die rechtssprechende Gewalt – mit einem anderen
Wort: die Gerichtsbarkeit - ist im gewaltengeteilten Rechtsstaat,
neben gesetzgebender und vollziehender Gewalt die „dritte Gewalt”.
Ihre Aufgabe besteht darin, rechtliche Konflikte privatrechtlicher
oder öffentlich-rechtlicher Art mit staatlicher Autorität verbindlich zu
entscheiden.

Die Gerichtsbarkeit ist ein Sammelbegriff für die
Organe der rechtsprechenden Gewalt und bezeichnet zugleich die
Tätigkeit dieser Organe. Die Gerichtsbarkeit steht allein dem Staat.
Sie umfasst einerseits die eigentliche Rechtsprechungstätigkeit der
Gerichte, anderseits aber auch die sie ergänzenden und
unterstützenden Funktionen (zum Beispiel: Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen, Vollstreckung von Urteilen und anderen
gerichtlichen Entscheidungen), somit auch die Ermittlungstätigkeiten
der Staatanwaltschaft.

Funktion und Befugnisse des Verfassungsgerichtes:
Das Verfassungsgericht
a.) überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften und
hebt - bei der Feststellung einer Verfassungswidrigkeit - Gesetze
und andere Vorschriften auf;
b.) verrichtet andere, per Gesetz im seinen Kompenezbereich
verwiesen Aufgaben (Zum Beispiel: die vorherige
Verfassungsmäßigkeitskontrolle - aufgrund des Ansehens des
Präsidenten der Republik - über Gesetzentwürfe; Beurteilung von
Beschwerden betreffs der Ausschreibung und Ergebnisseinstellung
von Landes- und örtlichen Volksabstimmungen; im Falle der
Feststellung der Schuld des Präsidenten der Republik beim Begehen
einer vorsätzlichen Straftat, die Amtserhebung des Präsidenten und
gleichzeitig die Anwendung einer Strafe oder Maßnahme, die im
Strafgesetzbuch für die gegegebe Handlung festgesetzt ist ; die
Beurteilung von Verfassungsbeschwerden usw.)
 Funktion und Befugnisse des Verfassungsgerichtes: Das
Verfassungsgericht
a.) überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften und
hebt - bei der Feststellung einer Verfassungswidrigkeit - Gesetze
und andere Vorschriften auf;
b.) verrichtet andere, per Gesetz im seinen Kompenezbereich
verwiesen Aufgaben (Zum Beispiel: die vorherige
Verfassungsmäßigkeitskontrolle - aufgrund des Ansehens des
Präsidenten der Republik - über Gesetzentwürfe; Beurteilung von
Beschwerden betreffs der Ausschreibung und Ergebnisseinstellung
von Landes- und örtlichen Volksabstimmungen; im Falle der
Feststellung der Schuld des Präsidenten der Republik beim Begehen
einer vorsätzlichen Straftat, die Amtserhebung des Präsidenten und
gleichzeitig die Anwendung einer Strafe oder Maßnahme, die im
Strafgesetzbuch für die gegegebe Handlung festgesetzt ist ; die
Beurteilung von Verfassungsbeschwerden usw.)
Frage 44:
a.) Konkrete Befugnisse des Verfassungsgerichtes
b.) Zusammensetzung des Verfassungsgerichtes; die
Verfassungsrichter

Funktion und Befugnisse des Verfassungsgerichtes:
Das Verfassungsgericht
a.) überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften und
hebt - bei der Feststellung einer Verfassungswidrigkeit - Gesetze
und andere Vorschriften auf;
b.) verrichtet andere, per Gesetz im seinen Kompenezbereich
verwiesen Aufgaben (Zum Beispiel: die vorherige
Verfassungsmäßigkeitskontrolle - aufgrund des Ansehens des
Präsidenten der Republik - über
Gesetzentwürfe; Beurteilung von
Beschwerden betreffs der Ausschreibung und Ergebnisseinstellung
von Landes- und örtlichen Volksabstimmungen; im Falle der
Feststellung der Schuld des Präsidenten der Republik beim Begehen
einer vorsätzlichen Straftat, die Amtserhebung des Präsidenten und
gleichzeitig die Anwendung einer Strafe oder Maßnahme, die im
Strafgesetzbuch für die gegegebe Handlung festgesetzt ist ; die
Beurteilung von Verfassungsbeschwerden usw.)

Wahl des Verfassungsgerichtes:
a.) Die elf Mitglieder des Verfassungsgerichtes wählt - auf neun
Jahren - das Parlament. Vorschläge für die Mitglieder des
Verfassungsgerichtes (auch als „Verfassungsrichter” genannt)
unterbreitet ein Nominierungsauschuß, der aus je einen Mitglied der
Fraktionen der im Parlament vertretenden Parteien besteht. Zur Wahl
der Mitglieder des Verfassungsgerichtes ist eine Zweidrittelmehrheit
des gewählten Parlamentsabgeordneten notwendig.
b.) Den Präsidenten und Vize-Präsidenten des Verfassungsgerichtes
wählt - aus der Reihe der Mitglieder - das Verfassungsgericht selbst.
c.) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtes dürfen nicht Mitglieder
einer Partei sein und dürfen - außer den sich aus dem
Kompetenzbereich des Verfassungsgerichtes ergebenden Aufgabenkeine politische Tätigkeit ausüben.
Frage 45:
a.) Das System der ordentlichen Gerichte in Ungarn
b.) Funktionen der einzelnen Gerichtstypen; der Richter

Die Funktionen der Gerichte:
a.) Schutz und Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung
b.) Schutz und Sicherung der Rechte und gesetzlichen Interessen der
ungarischen Staatsbürgern und der von anderen sich in Ungarn
befindenden natürlichen und rechtlichen Personen
c.) Bestrafung diejenigen, die Straftaten begehen
d.) Kontrolle der Gesetzlichkeit von Verwaltungsbehörden

Das System der Gerichte in Ungarn:
a.) das Oberste Gericht der Republik Ungarn;
b.) die Tafelgerichte;
c.) das Hauptstädtische Gericht;
d.) die örtlichen Gerichte (nämlich: die städtische Gerichte und die
Bezirksgerichte in der Hauptstadt);
e.) die Arbeitgerichte;
f.) die Sondergerichte, die für bestimmte Angelegenheiten per Gesetz
anordnet werden können ((Solche Gerichte sind zum Beispiel die
Militärgerichte)

Die Wahl und die Unabhängigkeit der Richter
a.) Den Präsidenten des Obersten Gericht wählt - auf Vorschlag des
Präsidenten der Republik - das Parlament; die Vizepräsidenten - auf
Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichts - der Präsident der
Republik
b.) Die Richter ernennt der Präsident der Republik, auf die im Gesetz
festgelegte Art und Weise, die Richter müssen die Absolvierung
einer juristischen Fakultät und dazu noch eine richterliche
Fachprüfung haben.
c.) Die Verfassung und die Gesetze beinhalten vier, aus dem
Gesichtspunk der Unabhängigkeit der Richter und der Gerichte
wichtigen Regeln (die Gerichte werden nicht vom Ministerium für
Justiz und Ordnungsschutz, sondern vom Landesrat für Justizpflege
verwaltet; die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz
untergestellt; die Richter können nur aus einem im Gesetz
festgelegten Grund und nur im Rahmen eines im Gesetz festgelegten
Verfahren aus ihrem Amt entfernt werden; die Richter dürfen nicht
Mitglied einer Partei sein und keine politische Tätigkeit ausüben
Frage 46:
Die Staatsanwaltschaft: allgemeine Funktion, organisatorischer
Aufbau; Lenkung
 Die Staatsanwaltschaft:
a.) Die allgemeine Funktion der Staatsanwaltschaft: sie sorgt für den
Schutz der Rechte der Staatsbürger, sowie für die konsequente
Verfolgung aller Handlungen, die die verfassungsmäßige Ordnung
bzw. die Sicherheit und Unabhängigkeit des Landes verletzen oder
gefährden.
b.) Die konkrete Aufgabenkreise der Staatsanwaltschaft: Ausübung
von in Gesetz festgelegten Rechten in von anderen Behörden (zum
Beispiel: von der Polizei, oder vom Zoll- und Finanzbehörde
durchgeführte Ermittlungen; die Vertretung der Anklage im
Strafgerichtsverfahren; Aufsicht über die Gesetzlichkeit des
Strafvollzuges; Mitwirkung an der Sicherung dessen, daß sämtliche
Organisationen der Gesellschaft, alle Staatsorgane und Staatsbürger
die Gesetze einhalten; Auftritt - im Falle einer Gesetzesverletzung zum Schutz der Gesetzlichkeit
c.) Aufbau der Staatsanwaltschaft: sie ist ein zentral gelenktes,
hierarchisch aufgebautes System. Der Generalstaatsanwalt wird vom
Parlament und die Stellvertreter des Generalstaatsanwaltes vom
Präsident der Republik gewählt. Die Staatsanwälte werden vom
Generalstaatsanwalt ernennt.
d.) Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwälte dürfen
nicht Mitglied irgendeiner Partei sein und keine politische Tätigkeit
ausüben.
Frage 47:
a.) Funktion eines Ombudsmanns
b.) Speziellen Aufgaben der einzelnen Ombudsleute

Die parlamentarischen Ombudsleute:
a.) Die parlamentarischen Ombudsleute für die staatsbürgerlichen
Rechte bzw. für die Rechte der nationalen und ethnischen
Minderheiten werden vom Parlament auf Vorschlag der Präsidenten
der Republik, mit einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten
gewählt. Das Parlament kann zum Schutze einzelner
verfassungsmäßigen Rechte auch einen gesonderten Ombudsmann
wählen.
b.) Die Aufgabe des Parlamentarischen Ombudsmannes für
staatbürgerlichen Rechte ist es, die Mißstände, die ihm in
Verbindung mit den verfassungsmäßigen Rechten zur Kenntnis
gelangen, zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und im Interesse
ihrer Abhilfe allgemeine oder individuelle Maßnahman zu ergreifen.
c.) Die Aufgabe des Parlamentarischen Ombudsmannes für die
Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten ist es, die
Mißstände, die ihm in Verbindung mit den Rechten der nationalen
und ethnischen Minderheiten zu Kenntnis gelange, zu überprüfen,
oder überprüfen zu lassen und im Interesse ihrer Abhilfe allgemeine
oder individuelle Maßnahmen zu ergreifen.
Frage 48:
a.) Funktionen, Zusammensetzung und Arbeitweise des
Staatlichen Rechnungshofs
b.) Funktionen, Zusammensetzung und Leitung der Ungarischen
Nationalbank

Der Staatliche Rechnungshof:
a.) Funktion des Staatlichen Rechnungshofes: Der
Staatliche Rechnungshof ist das finanzielleökomomische Kontrollorgan des Parlaments. Er
kontrolliert die Wirtschaftsführung des Staatshaushaltes,
kontrolliert die über die Durchführung des Staatsaushaltes
angefertigte Abschlußbericht, kontrolliert die Verwaltung
des staatlichen Vermögens und die Tätigkeit der in
staatlichem Eigentum befindlichen Betriebe, usw.
b.) Wahl der Positionsträger des Staatlichen
Rechnungshofes: Der Präsident und die Vizepräsidenten
des Staatlichen Rechnungshofes werden vom Parlament
gewählt
c.) Arbeitsweise des Staatlichen Rechnungshofes: Der
Staatliche Rechnungshof arbeitet -in gemeinsamen
Finanzsachen Ungarns und der EU - mit dem
Europäischen Rechnungshof und mit den
Rechnungshöfen der anderen EU-Mitgliedstaaten eng
zusammen.

Die Ungarische Nationalbank:
a.) Funktion der Ungarischen Nationalbank: Gemäß der
Verfassung ist die Aufgabe der Ungarischen
Nationalbank die Emission geseztlichen Zahlungsmittel.
Das Gesetz über die Ungarische Nationalbank ergänzt
diesen Aufgabenkreis mit folgenden Aufgaben: sie
reguliert - mittels der monitarischen Politik. - die
Tätigkeit der Handelsbanken; gibt Refinanzierungskredite
den Handelsbanken, reguliert die Rückstellungbildung
von Geldinstitutionen sammelt Gold- und
Devisenreserven, notiert den Kurs vom Forint gegenüber
der verschiedenen ausländischen Valuten usw.
b.) Wahl des Präsidenten der Ungarischen
Nationalbank: Der Präsident der ungarischen
Nationalbank wird vom Präsidenten der Republik - für
sechs Jahre - gewählt
c.) Arbeitsweise der Ungarischen Nationalbank: Die
Ungarische Nationalbank hat vielseitige Verbindungen
mit der wichtigsten Finanzinstitution der EU: mit der
Europäischen Zentralbank (EZB); die EZB und die
Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten bilden das
„Europäische System der Zentralbanken.” Der Präsident
der Ungarischen Nationalbank erstattet dem Parlament
jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Frage 49:
a.) Internationale Abkommen (Charta) der Menschenrechte und
Freiheiten
b.) Die verfassungsmäßigen Grundrechte in Ungarn
 Diese Menschenrechte teilen sich an sechs Themenkreisen:
a.) „Würde des Menschen”: Rechte auf Menschenwürde, auf Leben,
auf körperliche und geistliche Unversehrtheit; Verbot von Folter und
Sklaverei; medizinische und biologische Grundrechte usw.)
b.) „Freiheiten”: Recht auf Freiheit und Sicherheit; Achtung des
Privat- und Familienlebens; Schutz personenbezogenen Daten; Eheund Familiengründungsrecht; Gedanken-, Gewissen- und
Religionsfreiheit; Freiheit der Meinungsäußerung und Information;
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Freiheit von Kunst und
Wissenschaft; Recht auf Bildung und Recht zu arbeiten; Berufs- und
unternehmerische Freiheit; Recht auf Asyl; Schutz gegen
Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung.
c.) „Gleichheit”: Gleichheit vor dem Gesetz;
Diskriminierungsverbot; Anerkennung und Schutz der Vielfalt von
Kulturen, Religionen und Sprachen; Gleichstellung von Männer und
Frauen; Rechte von Kindern und älteren Menschen; Integration von
Behinderten.
d.) „Solidarität”: Rechte in der Welt der Arbeit; Verbot der
Kinderarbeit; Schutz des Familien- und Berufslebens; Recht auf
Zugang zu Leistungen der sozialer Sicherheit und soziale
Unterstützung; Rechte auf Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz und
Umweltschutz; Recht auf Zugang zu Dienstleistungen von
allgemeinem Interesse
e.) „Bürgerrechte” (Siehe näheres im Punkt 2.7 unseres
Leitfadens!)
f.) justitielle Rechte” (Siehe näheres im Punkt 7.2 unseres
Leitfadens!)
Frage 50:
a.) Die Grundprinzipien der Wahlen in Ungarn
b.) Wahl von ungarischen Abgeordneten des Europäischen
Parlaments
Wahl der Parlamentsabgeordneten:
Im diesen Punkt unseres Leitfadens übergehen wir die schon in Punkt
3. 2 („Grundprinzipen der Wahlen”) aufgearbeiteten Kenntnisse und
beschränken wir uns auf einige, nur für die ParlamentsabgeordnetenWahlen relevanten Regeln:
a.) Das Gesetz über die Wahl der Parlamentsabgeordneten vom
Jahre 1989 konkretisiert die Rahmen des aktiven Wahlrechts (das
Recht, Kandidaten aufzustellen, in der Wahlkampagne teilzunehmen,
in der Tätigkeit der Wahlorgane mitzuwirken und - nicht zuletzt - am
Wahltag abzustimmen)
b.) An die Wahl der Parlamentsabgeordneten hat jeder volljähriger
ungarischer Staatsbürger Wahlrecht, ausgenommen diejenigen, die
unter einer Vormundschaft stehen, oder unter der Wirkung eines
rechtskräftigen Strafurteils stehen, oder ihre Freiheitsstrafe vertreiben
usw.
c.) Jener ungarische Staatsbürger, der obwohl Wahlrecht , aber keinen
ständigen oder provisorischen Wohnsitz in Ungarn hat, ist in der
Ausübung seines Wahlrechts behindert und so kann er nicht
abstimmen.
d.) Das passive Wahlrecht steht jedem ungarischen Staatsbürger zu,
der aktives Wahlrecht und gleichzeitig ständigen Wohnsitz in Ungarn
hat.
e.) Das Parlament besteht aus 386 Parlamentsabgeordneten, die
gemäß drei verschiedenen Weisen gewählt werden: 176
Abgeordneten in Einzelwahlkreisen; 152 auf Listen in den Komitate
bzw. in der Hauptstadt; 58 auf Landeslisten.
f.) Die Abgeordnetenkandidaten sollen zur Kandidatur eine gewisse
gesellschaftliche Unterstützung aufzeigen (eine Minimalzahl von
Anbietern).
g.) Die Parlamentswahlen in Ungarn werden in zwei Wahlrunden
abgewickelt.
7
Wahl der ungarischen Abgeordneten des Europäischen Parlaments
a.) Im Juni 2004 haben das erste Mal auch die ungarischen
Staatsbürger ihre 24 EP-Abgeordneten gewählt. Dazu hat das
Ungarische Parlament ein Europa-Wahlgesetz geschafft.
b.) Es waren Parteilisten für die Wähler; ganz Ungarn war ein
einheitlicher Wahlkreis gewesen; die EP-Mandate wurden der
Anzahl der gültigen Stimmen nach aufgeteilt. (Für die EP-Wahlen
sind in anderen Fragen die Regel der Wahlen der Abgeordneten des
Ungarischen Parlaments relevant.)
c.) Da die Bürgerinnen und Bürger auf EU-Ebene unmittelbar in
Europäischem Parlament vertreten sind, es ist ein sehr wichtiges
Recht der EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern, in dem Mitgliedstaat, in
dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei
den Wahlen des EP-Abgeordneten ausüben zu können, das heiβt: sie
können abstimmen oder gewählt werden und zwar mit den gleichen
Vorbedingungen, wie die Staatsbürger des betreffenden Staates.
Frage 51:
a.) Die wichtigste Regel der Landesvolksabstimmung
b.) Hauptstadt und Nationalsymbole der Republik Ungarn

Symbole und Hauptstadt Ungarns
a.) Die Hymne der Republik Ungarn ist die Dichtung
„Himnusz” von Ferenc KÖLCSEY mit einer Musik von
Ferenc ERKEL.
Ergänzende Anmerkungen:
Seit Ungarn Mitgliedstaat der EU geworden ist, wird an
offiziellen – manchmal auch an inoffiziellen Veranstaltungen neben der Nationalhymne auch die
Europahymne Ode „ An die Freude“ aus Beethovens 9.
Symphonie; Text von Friedrich Schiller; musikalisch
bearbeitet von Herbert von Karajan) abgespielt.
b.) Die Flagge der Republik Ungarn besteht aus drei gleich
breiten, waagerechten Streifen in den Farben rot, weiß, grün.
Ergänzende Anmerkungen:
Auch die „Europa-Flagge –ein Kreis von zwölf
goldenen,fünfzackigen Sternen auf dunkenblauen
Hintergrund – soll als eine der Symbole Unganrs betrachtet.
c.) Das gekrönte Wappen Ungarns
Ergänzende Anmerkungen: Das offizielle Wappen der
Republik Ungarns ist ein geteiltes Schild, der am unteren
Ende spitzt zuläuft. Das erste Feld ist siebenmal von Rot und
Silber durchschnitten. Im zweiten roten Feld befindet sich
auf den goldgekrönten mittleren Teil eines dreifachen
grünen Hügels ein silbernes Doppelkreuz. Auf den Schild
ruht die ungarische heilige Krone.
Frage 52:
Charakteristische Merkmale Deutschlands und des deutschen
Staatssystems

Allgemeine Definition: Die Bundesrepublik Deutschland ist
eine demokratische, parlamentarische Republik; ein
Bundesstaat, wo sich die Volkssouveränität verwirklicht, da
die Staatsgewalt vom Volke ausgeht.

Staatsgebiet: Die Größe des Staatsgebietes: 357. 021 qkm.
Deutschland liegt im Herzen Europas und ist von neun
Nachbarstaaten umgeben
Ergänzende Anmerkungen: Die Nachbarstaaten Deutschlands sind
wie folgt:
Frankreich, Schweiz, Österreich, Tschechien, Polen, Dänemark,
Niederlande,
Belgien, Luxemburg

Bevölkerung: Deutschland ist mit 82,5 Millionen Einwohner
(davon 42,2 Mio. Frauen) das bevölkerungsreichste Land der EU.
Etwa 7,3 Millionen Ausländer leben in Deutschland (8,8 Prozent der
Gesamtbevölkerung), darunter 1,8 Millionen Türken.

Hauptstadt und größte Städte: Die Hauptstadt der BRD ist
Berlin (3,4 Millionen Einwohner); andere Großstädte: Hamburg (1,7
Mio.); München (1,2 Mio.), Köln (1.0 Mio.) und Frankfurt am Main
(655 000).

Die Bundesländer: Die Benennung: „Bundesrepublik
Deutschland” (abgekürzt: BRD) zeigt, daß die 16 Bundesländer) sich
zu einem Bundesstaat zusammengeschlossen haben. Die
Bundesländer haben ihre eigene Staatlichkeit behalten; der Bund
selbst und jedes Bundesland haben eigene Verfassung, eigenes
Staatsgebiet und eigene Staatsgewalt (Parlament, Regierung, Gerichte
usw.) Die Kompetenzen sind zwischen Bund, Länder und
territorialen Gebietskörperschaften geteilt.
Ergänzende Bemerkung: Die 16 Bundesländer sind wie folgt: BadenWürttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein, Thüringen.

Die BRD als ein sozialer Rechtsstaat:
a.) In der BRD gelten die Grundsätze der Gewalttrennung und der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Alle Staatsorgane sind der
verfassungsmäßigen Ordnung unterworfen. Die Verfassung der BRD
- die als „Grundgesetz” bezeichnet ist - garantiert jedem einzelnen
Bürger die Grundrechte und Menschenrechte. Das
Bundesverfassungsgericht wacht über die Einhaltung des
Grundgesetzes. An seine Rechtssprechung sind die übrigen
Staatsorgane gebunden.
b.) In der BRD existiert ein hoch entwickeltes Netz an sozialen
Sicherungssystemen (Renten-, Kranken, Pflege- und
Arbeitslosigkeitsversicherung), die ebenso von Arbeitnehmern wie
von Arbeitgebern anteilig finanzier werden und die die Fürsorge für
alle Teile der Bevölkerung, insbesondere für die wirtschaftlich
schlecht gestellten Kreise (zum Beispiel für die Einwanderer) sichert,
um jedem ein menschenwürdige Dasein zu ermöglichen.
Gegenwärtig wird in der BRD eine vielseitige Diskussion geführt, ob
die Abkürzung von öffentlichen Geldern, die für soziale Zwecken
ausgegeben werden, nicht die Beschleunigung des
Wirtschaftswachstums und die Vermilderung der hohen
Staatsverschuldung mithelfen könne.

Die Gesetzgebung der BRD: Es ist ein „Zwei-Kammer
System”: Das Bundesparlament - das als „Bundesversammlung”
genannt wird - stellt sich aus dem
a.) Bundestag, der die Volksvertretung der BRD und - als
maßgebender Gesetzgebungsgremium - ihr wichtigstes Bundesorgan
ist. (Es besteht aus ungefähr 670 direkt vom Volke gewählten
Bundestags-Abgeordneten; die BRD hat bei den Bundestagswahlen
ein allgemeines, gleiches, direktes und geheimes Wahlrecht.
Wahlperiode des Bundestages: 4 Jahre), und dem
b.) Bundesrat, der ein indirekt gewähltes Organ ist; jedes
Bundesland hat darin - abhängig ihrer Einwohnerzahl - 3 bis 6
Mitglieder. Der Bundesrat wirkt bei der Gesetzgebung und bei der
Verwaltung des Bundes ein.
Durch den Bundesrat wirken die
Bundesländer auch in Angelegenheiten der EU ein.

Das Regieren in der BRD: Die oberste Exekutivgewalt in
der BRG übt die Bundesregierung aus. Sie besteht
a.) aus dem Bundeskanzler, der auf Vorschlag des Bundespräsidenten
vom Bundestag gewählt und anschließend vom Bundespräsidenten
ernannt wird. Der Bundeskanzler leitet die Bundesregierung,
bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die
Verantwortung; und ebenso vertritt die BRD in dem Europäischen
Rat, und
b.)
aus den Bundesminister.

Der Staatsoberhaupt: Als Staatsoberhaupt( Staatschef) steht
der Bundespräsident an der Spitze der BRD, der indirekt, von der
Bundesversammlung gewählt wird. Der Bundespräsident ist für die
Politik nicht verantwortlich. Seine Verordnungen und Verfügungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Gegenzeichnung durch den
Bundeskanzler oder den zuständigen Bundesminister. Amtsdauer des
Bundespräsidenten : 5 Jahre

Deutschlands Mitgliedschaft in internationalen
Organisationen: Die BRD ist Mitgliedstaat – unter anderen a.) der Vereinigten Nationen (UNO),
b.)
der EU,
c.) des Europarates,
d.) der „NATO”,
e.) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD),
f.) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa
(OSZE),
g.) der Weltbank und
h.)
des Internationalen Währungsfonds (WF)

Deutschlands Rolle in der Weltwirtschaft: Deutschland ist die
größte Volkswirtschaft in der EU, die drittgröβte der Welt, und
„Exportweltmeister” Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf macht 26
856 Euro aus.
Ergänzende Anmerkungen: Anderseits muss die BRD gegenwärtig
auch mit schweren wirtschaftlichen Problemen (niedriger
Wirtschaftswachstum, enorme Staatsverschuldung, bedeutende
Arbeitslosigkeit, Unterschied des Lebensniveaus der Bürger der
westlichen und östlichen Bundesländer usw.) konfrontieren.
Frage 53:
Charakteristische Merkmale Österreichs und des österreichschen
Staatssystems

Allgemeine Definition:
Die Republik Österreich
ist eine demokratische, parlamentarische Republik; ein
Bundesstaat, wo sich die Volkssouveränität verwirklicht, da
die Staatsgewalt vom Volke ausgeht.

Staatsgebiet: Die Gröβe des Staatsgebietes: 83.871 qkm.
Österreich liegt im Zentrum Europas und ist von neun
Nachbarstaaten umgeben:
Ergänzende Anmerkungen: Die Nachbarstaaten Österreichs
sind wie folgt: Ungarn, Kroatien, Slowenien, Italien,
Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, Slowakei.

Bevölkerung: Österreich hat rund 8,2 Millionen Einwohner.
Mit rund 51 % stellen Frauen die Mehrheit der Bevölkerung.
Rund 789 000 ausländische Staatsangehörige haben ihren
Hauptwohnsitz in Österreich. Zu der anerkannten
Minderheiten des Landes gehört auch die ungarische
Volksgruppe.

Hauptstadt und gröβere Städte: Die Hauptstadt Österreichs
ist Wien (mit rund 1,6 Millionen Einwohner), weitere groβe
Städte: Graz (255 000 Einwohner), Linz (205 000
Einwohner), Salzburg (118 000 Einwohner), Innsbruck (110
000Eimwohner).

Österreich ist ein Bundesstaat, gebildet aus 9 selbstständigen
Bundesländer
Ergänzende Anmerkungen: Die Bundesländer Österreichs sind
wie folgt: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und
Wien.

Gesetzgebung in Österreich: Das Parlament - die
Bundesversammlung- besteht
a.) aus dem Nationalrat, mit 183, direkt vom Volk, für 4
Jahre gewählten Abgeordneten und
b.) aus dem Bundesrat, der aus 63, von den Landtagen
(die sind die Parlamente der Bundesländer) bestimmten
Mitgliedern besteht.

Das Regieren in Österreich: Die Bundesregierung wird aus
dem Bundeskanzler und den Bundesministern gebildet

Das Staatsoberhaupt: es ist der Bundespräsident, der - im
Gegensatz mit dem Staatspräsidenten der BRD - direkt, vom
Volke gewählt wird. Er ernennt den vom Bundesrat gewählten
Bundeskanzler. Amtsdauer: 6 Jahre

Österreichs Mitgliedschaft in internationalen Organisationen:
Österreich ist Mitglied – unter anderen - der UNO, der EU,
des Europarates, der Organisation für Wirtschaftliche
Zusammenarbeit(OECD), der Organisation für Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Weltbank und des
Internationalen Währungsfonds(WF)

Österreichs Rolle in der Weltwirtschaft: Als offene
Marktwirtschaft entwickelte Österreich ein weit verzweigten
und hoch differenzierten Auβenhandel. Der Perspektivplan
des österreichischen Parlament und der österreichischer
Regierung „go international” beschränkt sich nicht darauf,
bestehende Markte zu sichern und neue zu öffnen, sondern
schafft auch die Fundamente für eine dynamische, global
orientierte und wissensbasierte österreichische
Auβenwirtschaftsstruktur:
a.) Die wichtigsten Handelspartner Österreichs
hinsichtlich Export: Deutschland (31. 9 %) und Italien (8,8
%), Ungarn hat den siebten Platz (mit 4,0 %).
b.) Die wichtigsten Handelspartner Österreichs hinsichtlich
Imports sind auch Deutschland (40,8 %) und Italien (7,0 %);
Ungarn hat auch in Import den siebten Platz (mit 3,2 %).
Frage 54:
Charakteristische Merkmale der Schweiz und des
schweizerischen Staatsystems

Allgemeine Definition: Die Schweizerische
Eidgenossenschaft (kurz: „die Schweiz”) ist eine
demokratisch-parlamentarische Republik; ein Bundesstaat,
wo sich die Volkssouveränität verwirklicht, da die
Staatsgewalt vom Volke ausgeht;
Ergänzende Anmerkungen:
a.) Die Benennung „Schweizerische
Eidgenossenschaft” hat einen historischen Vorgang:
Jene Männer aus Uri, Schwyz und Unterwalden trafen









am 1 August 1291 auf der Rütliwiese über den
Vierwaldstädtersee und haben dem so genannten
„Rütlischwur” abgelegt. Inhalt dieses Schwurs war,
dass sie sich in einem Bund zusammenschlieβen, ihre
Souveränität zu schützen und traditionelle Rechte
(Autonomie der Jurisdiktion und der Verwaltung)
gegen die territorialen Ansprüche der Habsburger zu
verteidigen.
b.) Die Demokratie der Schweiz ist mehr unmittelbar
gestaltet, als in Deutschland oder in Österreich. Dies
zeigt sich bei der Wahl zu den Bundesversammlung
und der kantonalen Parlamenten, ferner bei dem
Referendum über kantonale und eidgenössische
Gesetzte, da das Ergebnis dieses Referendum für die
gesetzgeberische Organe bindend ist.
Staatsgebiet: Die Gröβe des Staatsgebietes der Schweiz ist
41 1203 qkm. Die Schweiz liegt im Zentrum Westeuropas
und ist von fünf Nachbarstaaten umgeben.
Ergänzende Anmerkungen Die fünf Nachbarstaaten der
Schweiz sind vie folg: Liechtenstein, Italien, Frankreich,
Deutschland, Österreich
Bevölkerung:
Die
Schweiz hat 7 367 900
Einwohner, darunter rund 20% Ausländer.
Ergänzende Anmerkungen: Gliederung der gesamten
Bevölkerung der Schweiz nach der Muttersprache: Deutsch:
64 %; Französisch: 20 %, Italienisch: 6,5%; Rätoromanisch
0,5 %; andere Muttersprachen: 9 %
Hauptstadt und gröβte Städte: Die Hauptstadt der Schweiz
ist Bern (mit 150 000 Einwohner), aber die gröβte Stadt ist
Zürich (mit mehr als eine halbe Million Einwohner);
Basel hat 370 000 und Genf 160 000 Einwohner.
Die Kantone: Die Schweiz besteht aus 23 Kantonen, die
eine ähnliche, sogar noch stärkere verfassungsmäβige Lage
besitzen, wie die Bundesländer in Deutschland und in
Österreich. Drei von denen (Appenzell, Basel und
Unterwalden) bestehen - wegen historischen Vorgängen aus je zwei „Halbkantonen. Die Kantone besitzen innere
Souveränität, soweit ihre Staatsgewalt nicht durch den Bund
eingeschränkt ist. Der Bund ist aber legislativ und
administrativ nur kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung
zuständig; übrigens besteht eine Vermutung für kantonale
Zuständigkeit.
Ergänzende Anmerkung: Die „bevölkerungsreichsten”
Kantone der Schweiz sind: Kanton Zürich (1 253.500
Einwohner), Kanton Bern (952 000 Einwohner), Kanton
Waad (638 500 Einwohner), Kanton Aargau (560 900
Einwohner) und Kanton Basel (450 900 Einwohner); in der
Bevölkerungszahl ist auch die Bevölkerungszahl der
„kantonalen Hauptstadt” eingerechnet. Aus diesen
Bevölkerungszahlen ist es sichtbar, dass in diesen fünf
Kantonen mehr als die Hälfte der Bevölkerung des Landes
lebt.
Die Schweiz als sozialer Rechtsstaat:
a.) In der Schweiz gelten die Grundsätze der
Gewalttrennung und der Gesetzmäβigkeit der Verwaltung.
Alle Staatsorgane sind der verfassungsmäβigen Ordnung
unterworfen. Die Verfassung der Schweiz garantiert jedem
einzelnen Bürger die Grundrechte und Menschenrechte.
Ergänzende Anmerkungen:
Ein Gesetz in der
Schweiz gilt nur, wenn es der Bundesverfassung – die seit
1848 nicht grundlegend geändert wurde - nach Inhalt und
Form nicht widerspricht, doch hat die Schweiz kein
Verfassungsgericht und auch das Bundesgericht hat keine
Befugnis, Gesetze und andere Erlasse der Eidgenossenschaft
auf ihre Verfassungsmäβigkeit zu überprüfen.
b.) In der Schweiz existiert ein entwickeltes Netzt an
sozialen Sicherungssystemen. Schon seit 120 Jahren ist eine
leistungsfähige Sozialgesetzgebung, der seit 1972 der
„Dreisäulenprinzip” der Altersvorsorge in der Verfassung
geankert ist.
Ergänzende Anmerkungen: Die erste Säule der
Altersvorsorge besteht aus der staatlichen Alters- und
Hinterlassenenversicherung, derer Renten den
Existenzbedarf im Alter angemessenen decken sollen, sowie
die Invalidenversicherung im Fall von Invalidität. Als zweite
„Säule” gelten die Personalvorsorgeeinrichtungen der
Arbeitgeber. Die dritte „Säule für ein finanziell geregeltes
Alter bildet das steuerlich begünstigte freiwillige Sparen.
Dank dieser drei „Säulen” ist Armut in Alter selten
geworden, ungelöst ist aber die wirtschaftliche
Unterstützung der Familien mit bescheidenen und mittleren
Einkommen.
Die Gesetzgebung der Schweiz:
a.) Die Bundesversammlung setzt sich aus zwei Kammern
zusammen:
- aus dem Nationalrat (200 Abgeordneten, die direkt vom
Volke - konkreter gesagt: die von über 20 Jahren alten
wahlberechtigten schweizerischen Bürgern, für 4 Jahre
gewählt werden), und
- aus dem aus 46 Abgeordneten der Kanone bestehender
Ständerat („Stände” hießen früher die Kantone). Jeder
Kanton hat 2 Plätze im Ständerat. Beiden Kammern der
Bundesversammlung haben dieselben Rechte in der
Gesetzgebung; Bundesgesetzte benötigen eine Mehrheit in
beiden Kammern.
b.) Über eine Verfassungsänderung und über die
eidgenössischen Gesetze wird auch eine Volksabstimmung
durchgeführt, derer Ergebnis bindend für das Parlament ist.
Das Regieren in der Schweiz: Die oberste exekutive Gewalt
wird von der Bundesversammlung für 4 Jahren gewähltem 7köpfige Bundesrat ausgeübt. Der Bundesrat ist als
Kollektivorgan tätig, aber die einzelne Bundesratmitglieder
(„Minister”) leiten gleichzeitig die sieben eidgenössischen
Departementen („Ministerien”)
Der Staatsoberhaupt: Die Funktion des Staatsoberhauptes –
und so auch Vertreter der Schweiz nach Außen – wird vom
Bundesrat ausgeübt, wird aber auch ein Bundespräsident, –
und diese verfassungsrechtliche Lösung einmalig an der Welt
ist - im jährlichen Wechsel, aus der Reihe der Bundesminister,
von der Bundesversammlung gewählt ; er vertretet während
ihre Amtszeit die Schweiz nach Auβen , leitet die
Bundesratsitzungen und gleichzeitig auch sein
eidgenössischen Departement.
Die Mitgliedschaft der Schweiz in internationalen
Organisationen und zahlreichen anderen internationalen
Organisationen
8

Die Schweiz ist - seit 2002 - Mitglied der Vereinigten
Nationen.
Ergänzende Anmerkungen: Die Tatsache, dass die Schweiz
erst seit 4 Jahren UNO-Mitglied geworden ist – obwohl die
Schweiz, die einerseits ist als ein traditionell
demokratischer und humanistischer Staat bekannt, und
anderseits mehrere wichtige Europäischen und
Weltorganisationen, wie die Internationale
Arbeitsorganisation, die Weltgesundheitsorganisation, die
Weltorganisation für Meteorologie, die Weltorganisation für
Fernmeldewesen, ihren Sitz seit Jahrzehnten in der Schweiz
haben, hat historischen Gründen: Die Mehrheit der
Schweizer war nämlich sehr schwer überzeugbar darüber.
Dass die UNO-Mitgliedschaft nicht das Aufgeben der
jahrhunderten lange Neutralität bedeutet.
Die Rolle der Schweiz in der Weltwirtschaft: Es gibt weltweit
kaum ein Land, das in so hohen Grad wie die Schweiz
wirtschaftlich vom Auβenhandel abhängig ist. Markenartikel
für anspruchsvolle Anwendungen oder höchster Qualität
wurden zu einem Wesenzug der schweizerischen Wirtschaft.
Heute zählt die Schweiz zu den Ländern mit dem höchsten
Pro-Kopf-Auβenhandelswolumen und dem höchsten
Lebensstandard.
Frage 55:
a.) Begriff von „Verwaltung“
b.) Begriff und Gliederung von „öffentliche Verwaltung“
Begriff von „Verwaltung”, und von„öffentlicher Verwaltung”

„Verwaltung“ bedeutet eine zielstrebende menschliche
Tätigkeit zwecks Zustandebringens und kontinuirende und
ungestöhrte Betätigung einer Organisation bzw. eines OrganisationsSystems. Es ist demzufolge ein Sammelbegriff. Man spricht über die
Verwaltung eines Großbetribes, eines Hotels, einer Schule, eines
Krankenhauses, einer Gemeinde, eines Staates, einer internationalen
Organisation usw.

„Öffentliche Verwaltung” ist - nach einer klassischen Definition
der Verwaltungsrechtswissenschaft - „Tätigkeit des Staates oder eines
sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt - außerhalb der Rechtsetzung
und der Rechtsprechung.” Diese Negativbestimmung läßt außer acht,
daß die öffentliche Verwaltung auch von der Regierung zu
unterscheiden ist. Zwar stehen öffentliche Verwaltung und Regierung
in engem Zusammenhang; sie bilden gemeinsam die vollziehende
Gewalt. Während jedoch die Aufgabe der Regierung vor allem in der
politischen Führung liegt, ist die öffentliche Verwaltung in erster
Linie mit dem Gesetzvollzug betraut.
Frage 56:
Begriff, Funktion und Gliederung vom „Verwaltungsrecht“

Verwaltungsrecht ist eines der Rechtszweige des öffentlichen
Rechts; die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Organisation und
Verfahren der öffentlichen Verwaltung, sowie den Rechtsschutz des
Bürgers gegen derer Maßnahmen regeln. Man unterscheidet:
allgemeines Verwaltungsrecht und besonderes Verwaltungsrecht.

Allgemeines Verwaltungsrecht enthält die allgemeinen, für jede
Verwaltung geltende Vorschriften und Rechtsbegriffe.

Besonderes Verwaltungsrecht beinhaltet die für die einzelnen
Zweige der Verwaltung manßgebenden Sonderregelungen. Zum
besonderen Verwaltungsrecht gehören zum Beispiel:
a.) das Kommunalrecht (mit anderen Worten: das Recht über die
örtlichen Selbstverwaltungen)
b.) das Polizeirecht;
c.) das Schulrecht;
d.) das Baurecht;
e.) das Wasserrecht;
f.) das Handels-Verwaltungsrecht,
g.) das Fremdenverkehrs -Verwaltungsrecht;
h.) das Gesundheitwesensrecht usw. (Über solche Teilgebiete des
ungarischen besonderen Verwaltungsrechtes, die für die Absolventen
unserer Hochschule eine große Bedeutung haben, wird noch im
Rahmen des Unterrichtsgegenstandes „Wirtschaftsrecht II“ einige
Details unterrichtet werden.).

So das allgemeine Verwaltungsrecht, wie das besondere
Verwaltungsrecht läßt sich auch unter anderen Gesichtspunkten
gliedern. So unterscheidet man zwischen

materiellem Verwaltungsrecht, das Rechte und Pflichten
einerseits der Verwaltungsorgane, anderseits die des Bürgers (der
Partei) beinhaltet, und

formellem Verwaltungsrecht, das die Durchsetzung des
materiellen Rechtes zum Gegenstand hat (so das gesamte
Verwaltungsverfahrenrecht und das Verwaltungsvorstreckungsrecht.)
Das formelle Verwaltungsrecht verkörpert sich im Gesetz Nr. CXL
vom Jahr 2004 „über die allgemeinen Regel des behördlichen
Verfahrens und über die Dienstleistungstätigkeit der öffentlichen
Verwaltung”, das am 1. November 2005 in Kraft getreten ist und mit
einer ungarischen Abkürzung auch „KET” genannt wird.
Frage 57:
a.) Begriff vom „Verwaltungsverfahren“
b.) Die Grundprinzipien des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist die Tätigkeit der
Verwaltungsbehörden, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die
Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den
Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Das
Verwaltungsverfahren schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes, bzw.
den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.

Die Bedeutung des Verwaltungsverfahrens - ebenso wie die der
ganzen öffentlichen Verwaltung - kann vor allen damit begründet
werden. daß
a.) die öffentliche Verwaltung sorg „von der Wiege bis zur Bahre”
das heiβt: während des ganzen Lebens über die Lebensverhältnisse
der Bürger;
b.) die Anzahl der Sachen, womit sich die öffentliche Verwaltung ,
sehr hoch ist, - jährlich mehr als 10 Millionen Verwaltungsakten
(Beschlüsse, Ausweise usw.) werden in Ungarn ausgegeben ,- und
diese Sachen können in den verschiedensten Gebieten des
gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Leben
vorkommen;
c.) Ungarn, als demokratischer Rechtsstaat muss für ihre Bürger eine
nach Gesetzen orientierten, effektiven und transparenten
Verwaltungstätgkeit und Verwaltungsverfahren sichern;
d.) Ungarn als Mitglied der EU muss die Vorschriften der „Charta
der Grundrechte der Union” strikt einhalten, und eines von diesen
Rechte ist „ Recht auf eine gute Verwaltung”.

Verbot des Mißbrauches der öffentlichen Gewalt: Die
Verwaltungsbehörde, die - im Rahmen des Verwaltugsverfahrens im Namen des demokratischen Rechtsstaates oder der örtlichen
Selbstverwaltung handelt und von ihrer Stellung nach die „stärkere
Seite“ im Verfahren ist, darf der
Partei oder anderen Staatsbürgern
keine rechtswidrige Schaden oder Lästigkeiten verursachen

Schutz der glutgläubig erworbenen und ausgeübten Rechte der
Partei: Die Verwaltungsbehörde und auch andere Teilnehmer des
Verwaltungsverfahrens dürfen nicht die gutgläubig – also nicht
böswillig – erworbenen und ausgeübten Rechte stören oder
verletzen. Es sollen beide Tatsachen vorhanden sein, da es kann
möglich sein, das jemand irgendeines Recht glutgläubig erworben
aber nach böswillig ausgeübt hat.
Frage 58:
Einige Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens

Die Sachbearbeitung kann auch elektronischen Wege
stattfinden
(„e-Verwaltung“)

In einem Verwaltungsverfaren, wo viele Parteien
gleichzeitig
interessiert sind, kann die Verwaltungsbehörde – zwecks
Erleichterung
des ständigen Kontakts zwischen der Behörde und
der Parteien –einen Vermittler in Anspruch genommen werden.

Die Partei, die sich fühlt durch die rechtskräftige
Entscheidung der Verwaltungsbehörde in ihren Rechten zerstört zu
sein, kann diese Entscheidung beim Gericht anfechten.

Die Verwaltungsbehörde kann – sogar: soll - während
des Verwaltungsverfahren Billigkeit anwenden, falls die „strikte
Rechtsanwendung“ die Partei ungerecht belasten würde (Zum
Beispiel: eine längere Frist bei der Bezahlung irgendeiner
Geldsumme festlegen für einer armen Kunde)
Frage 59:
Finanzrechtliche Begriffe - 1: „Budgetrecht”; „Zollrecht”

Begriff von „Finanzrecht”: Das Finanzrecht ist eines
der Rechtszweigen des ungarischen öffentlichen Rechtes; es ist die
geordnete Gesamtheit von Rechtsnormen, die sich auf den
Staatshaushalt, auf die Finanzen der örtlichen Selbstverwaltungen,
der Unternehmen und der Staatsbürger, ferner auf Geld und
Wertpapiere beziehen

Die Funktion des Finanzrechts ist, einen stabilen und
rechtsmäßigen Finanzgrund für das ganze gesellschaftliche,
wirtschaftliche und staatliche Leben zu sichern und dadurch die
Entwicklung des Landes und den Wohlstand der Bürger zu fördern.

Die Gliederung des Finanzrechts: Das Finanzrecht
gliedert sich an folgenden Teilen:
a.) allgemeine Finanzregel
b.) Staatshaushaltsrecht
c.) Finanzrecht der örtlichen Selbstverwaltungen
d.) Recht betreffs öffentlich-rechtlicher Abgaben
e.) Zollrecht
f.) Finanzrecht über die nationale Währung;
g.) Devisen recht und Wertpapierenrecht
 Begriff vom „Staatshaushalt”: Der Staatshaushalt ist das
Gesamtsystem von Organisationen und Finanztätigkeiten, wodurch
der Staat ihre Wirtschaftstätigkeit ausübt.
 Begriff vom „Staatshaushaltsplan(Staatsbudget)”: es ist ein
Jahresvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates, der
vom Parlament jährlich durch ein Gesetz bestätigt wird und dessen
Erfüllung das Parlament auch jährlich eine Staatsschlußberechnung
bestätigt.
 Begriff vom „Staatshaushaltsrecht(Rechnungswesensrecht)”: es
ist ein Teilzweig des Finanzrechtes, das die rechtlichen Regeln über
die Ausarbeitung, Bestätigung, Erfüllung und Berechnung des
Staatshaushaltsplans beinhaltet.
Frage 60:
Finanzrechtliche Begriffe - 2: „Steuerrecht”;
„Einkommensteuer”, „Gewerbesteuer”;
„Fremdenverkehrssteuer„; „Umsatzsteuer”

Begriff von „ öffentlich-rechtliche Abgaben”: es ist
ein Sammelbegriff von obligatorischen Einzahlungen, die die
natürliche und rechtliche Personen beim Bestand vom Rechtsnormen
bestimmten Umständen dem Staat oder den örtlichen
Selbstverwaltungen einzahlen müssen. Zur öffentlich-rechtlichen
Abgaben gehören:
a.) die Gebühren,
b.) die Beiträge,
c.) die Steuer und
d.) die Zölle

Begriff von „Gebühren”: es sind Vergütungen für
Verwaltungshandlungen (zum Beispiel: Reisepass-Austellung,
Benutzung öffentlichen Einrichtungen, Kanalgebühren).

Begriff von „Beiträge”: sie sind eine Art von
öffentlich-rechtlichen Abgaben, zur Abgeltung besondere Vorteile
(zum Beispiel Strassenanliegerbeiträge)

Begriff von „Steuern”: Steuern sind Geldleistungen,
die nicht eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung darstellt
und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Staat, örtliche
Selbstverwaltung) zur Erzielung von Einnahmen, allen auferlegt
werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die
Leistungspflicht knüpft.
Frage 61:
Finanzrechtliche Begriffe - 3: „Steuerbemessung”;
„Steuerschlüssel” „Steuervergünstigung”; „Steuerrückstand”;
„Steuernachlass

Begriff von „Steuerbemessung”: Die Steuerbemessung
- auch „Steuerfestzetzung” genannt - ist eine Tätigkeit, und auf Grund
des Ergebnisses dieser Tätigkeit die Ausstellung einer Deklaration
(einen so genannten „Steuerbescheid”) vom Steuerbehörde darüber,
wie viel Steuer der Steuerpflichtige konkret und bis welchen
Zeitpunkt bezahlen muss. Der Zeitpunkt der Ausstellung des
Steuerbescheides ist ohne Einfluß auf die Entstehung der
Steuerschuld. Ferner hat der Steuerpflichtige bei manchen Steuern so heute in Ungarn beim Personaleinkommensteuer - ohne besondere
Aufforderung Vorzahlungen zu leisten.

Begriff vom” Steuerschlüssel: es ist eine Prozentzahl
(%), die die Höhe Steuerpflicht darstellt (Zum Beispiel: gewisse
Prozent des Einkommens der, des Geschäftgewinns usw.). Die
Steuerschlüssel können in einer Steuertabelle zusammengefasst
werden, wie es zum Beispiel heute in Ungarn beim
Personalenkommensteuer der Fall ist

Begriff von „Steuervergünstigung”: Die
Steuervergünstigung - auch „Steuerbegünstigung” genannt -bedeutet,
daß der Steuerpflichtige gewisse Summen entweder vom Steuergrund
oder selbst von der - sonst bezahlende - Steuer abziehen kann. Ein
Beispiel dafür: heute kann man in Ungarn aus dem
Personaleinkommensteuer 30 % dieser Summe vom Steuergrund
abziehen, die man als Beitrag in einer freiwilligen gemeinsamen
Rentenkasse während des Jahres eingezahlt hat.

Begriff vom „Steuerrückstand”: es bedeutet, das der
Steuerpflichtige die durch Gesetz bzw. durch den Steuerbehörde
bemessene Steuersumme bis um den festgelegten Zeitpunkt gar nicht
oder nur teilweise bezahlt hat. Falls der Steuerpflichtige nicht
rechtzeitig zahlt, wird die Steuer-Vollstreckung angewendet.

Begriff vom „Steuernachlaβ": es bedeutet, daß das
Steuerbehörde - auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts
wegen - die Höhe der Steuer, wegen Umständen, die zu billigen sind,
verringert. En Beispiel dafür: der Bürgermeisteramt, als
Steuerbehörde verringert die Summe von kommunaler
Immobiliensteuer bei jemanden, der seinen Arbeitsplatz verloren hat
und muß für eine groβe Familie sorgen

Begriff von „Zoll”: Zoll ist eine Art von öffentlichrechtlichen Abgaben. Zölle werden als Einfuhrzölle bei der Einfuhr
(Import) bestimmten vom Ausland hereinkommenden Waren oder als
Ausfuhrzölle bei der Ausfuhr(Import)gewisser Waren und Güter
erhoben. Die Zölle gehören zum Einkommen des Staates.

Begriff von „Zollrecht“: Das Zollrecht ist ein Teil des
Finanzrechtes, das die Rechtsgrundlagen von allen sich in
Zusammenhang mit der Zöllen befindenden Fragen, wie zum
Beispiel: Zollarten, Zollgebiete, Zollbezahlungspflicht,
Zollverwaltung usw.)
Frage 62:
Zusammenhänge zwischen dem ungarischen Steuerecht und der
Steuerpolitik der EU
6.4
Zusammenhänge zwischen dem ungarischen
Steuerrecht und der Steuerpolitik der EU

Der Vertag über die Europäische Gemeinschaft sieht vor, das
der Ministerrat der EU die Vorschriften in Zusammenhang mit der
Harmonisierung der nationalen Gesetze bezüglich Umsatzsteuer,
Sonderverbrauchersteuern, anderen indirekten Steuern und
Bestimmungen umweltsteuerlicher Art beschlieβt

Was die direkten Steuern anbelangt, so ist eine
Harmonisierung auf EU-Ebene nicht vorgesehen, wenngleich
bestimmte Regel bestehen:
a.) Abschaffung der Doppeltbesteuerung
b.) Regelungen in Bezug auf Fusionen sowie hinsichtlich Mutter- und
Tochtergesellschaften, die für die Gesellschaften steuerliche
Konsequenzen haben
c.) Regeln bezüglich des Steuerbetrugs
Frage 63:
Die Strafbarkeit - 1: Versuch und Vorbereitung; die Täter des
Verbrechens;

Versuch: Wegen Versuch ist zu bestrafen, wer die
vorsätzliche Durchführung eines Verbrechens begonnen, aber, aber
nicht vollendet hat. Auch auf den Versuch ist der für das vollendete
Verbrechen vorgesehene Strafsatz anzuwenden. Wurde der Versuch
an einen untauglichen Gegenstand oder mit untauglichen Mitteln
begangen, so kann die Strafe uneingeschränkt gemildert oder es kann
von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Vorbereitung: Wenn das Gesetz es besonders vorsieht,
wird derjenige wegen Vorbereitung bestraft, der
a.) die zur Begehung des Verbrechens notwendigen oder dieser
erleichternden Voraussetzungen sicherstellt,
b.) die notwendigen Mittel oder Werkzeuge verschafft,
c.) sich zur Ausführung des Verbrechens geeignet macht,
d.) der zur Begehung des Verbrechens ausfordert,
e.) sich dazu anbietet bzw. bereit erklärt, oder
f.) die gemeinsame Begehung mit einem anderen verabredet.
Täter ist, wer den im Gesetz bestimmten Tatbestand eines
Verbrechens erfüllt.

Mittäter sind diejenigen, die das Verbrechen im
Bewußtsein ihres Zusammenwirkens gemeinschaftlich begehen

Anstifter ist, wer einen anderen zur Begehung eines
Verbrechens vorsätzlich bestimmt

Gehilfe ist, wer zu Begehung eines Verbrechens
vorsätzlich Hilfe leistet
Auf den Mittäter, den Anstifter und den Gehilfe ist der für den Täter
vorgesehene Strafsatz anzuwenden.
Frage 64:
Die Strafbarkeit - 2: Vorsatz und Fahrlässigkeit; Hindernisse
der Strafbarkeit

Vorsatz: Vorsätzlich begeht das Verbrechen, wer bei
der Begehung seiner Tat
a) die Folgen seines Verhaltens wünscht (direkter Vorsatz),oder
b) sich mit diesen Folgen abfindet (bedingter Vorsatz)

Fahrlässigkeit: Fahrlässig begeht das Verbrechen, wer
a.) die Folgen seines Verhaltens voraussieht, doch auf das
Unterbleiben derselben leichtsinnig vertraut, sowie
b.) wer die Möglichkeit dieser Folgen nur deswegen nicht
voraussieht, weil er die ihm zumutbare Aufmerksamkeit oder
Umsicht versäumt hat

Hindernisse der Strafbarkeit:
a.)Wer bei Begehung der Tat das vierzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, kann nicht bestraft werden
b.) Wer die Tat im Zustand der Geisteskrankheit, des Schwachsinns
oder der Bewußtseinstörung begannen hat, wodurch er unfähig war,
die gesellschaftsgefährlichen Folgen seiner Tat zu erkennen oder
dieser Erkenntnis entsprechend zu handeln, kann nicht bestraft
werden. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung zugunsten
desjenigen, der die Tat in einem durch eigenes Verschulden
herbeigeführten trunkenen oder berauschten Zustand begannen hat.
c.)
Wer die Tat unter dem Einfluß eines Zwanges oder einer
Drohung begannen hat, infolge welcher er unfähig war, sich seinem
Willen entsprechend zu verhalten, kann nicht bestraft werden
d.)
Dem Täter kann eine Tatsache nicht vorgeworfen werden,
die ihm bei der Begehung der Tat nicht bekannt war. Wer die Tat in
der irrigen Annahme begangen hat, sie sei nicht
gesellschaftsgefählich und zu diese Annahme einen guten Grund
hatte, kann nicht bestraft werden
e.)
Wer die Tat in Notwehr begangen hat, kann nicht bestraft
werden. In Notwehr handelt derjenige, dessen Handlung erforderlich
ist, um einen gegen das Gemeinwohl oder gegen seine eigene Person
oder Güter eines anderen gerichteteten oder sie unmittelbar
bedrohenden rechtswidrigen Angriff abzuwenden.
f.) Wer die Tat in Notstand begangen hat, kann nicht bestraft werden.
In Notsand handelt, wer durch seine Tat das Gemeinwohl, sich selbst
oder eine andere Person, seine eigenen oder eines anderen Güter aus
einer unmittelbaren und auf andere Weise nicht anwendbaren Gefahr
rettet.
9
Frage 65:
Gesetzliche Tatbestände von einigen Verbrechen I: ”Mord”;
„absichtliche Tötung”, Tötung” „Mithilfe zum Selbstmord”

Verbrechen gegen den Staat (zum Beispiel:
Landesverrat, Spionage, Hetze usw.)

Verbrechen gegen den Frieden und die Menschheit(
zum Beispiel: Völkermord, Grausamkeit im Krieg, Verheerung im
Krieg usw.)

Verbrechen gegen die öffentliche Verwaltung und die
Rechtspflege (zum Beispiel: Verbrechen gegen die Ordnung der
Wahlen, Zwangsverhör, Bestehung im Amte usw.)

Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit und die
öffentliche Ordnung
(zum Beispiel: Verbrechen gegen die Sicherheit des Verkehrs,
Mißbrauch
von Schußwaffen , Menschensschmugel, usw.)

Verbrechen gegen die Wirtschaft (Zum Beispiel:
Geldfälschung, Steuerhinterziehung, Mißbrauch mit Empfindungen,
usw.)

Verbrechen gegen die Person ( Zum Beispiel: Tötung,
Körperverletzung, Verleumdung usw.)

Verbrechen gegen die Ehe, die Familie, die Jugend
und die Geschlechtsmoral (Zum Beispiel Doppelehe,
Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, usw.)

Verbrechen gegen das Eigentum (zum Beispiel:
Diebstahl, Raub, Erpressung usw.)

Mord: es ist der schwerste Straftat gegen Leben und eine Art
von Tötung, was die vorausgeplante Tötung eines Menschen
bedeutet (es gibt auch andere Arten von Tötung, wie zum Beispiel:
Tötung in heftiger Erregung, fahrlässige Tötung, Abtreibung der
Leibesfrucht, usw.)
Frage 66:
Gesetzlichen Tatbestände von einigen Straftaten II: „Diebstahl”;
„Einbrechen”; „Raub”; „Betrug”; „falscher Konkurs(Bankrott)”

Diebstahl: Wer eine fremde Sache einem anderen in der
Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen,
begeht einen Diebstahl

Einbrechen: Einbrechen- auch als „einbrecherischer
Diebstahl” benannt - bedeutet, dass der Diebstahl durch
rechtswidriges Eindrängen in einem Raum oder geschlossenen
Ort oder durch Aufbrechen beziehungsweise Eröffnung
mittels falscher oder gestohlener Schlüssel des zur
Aufbewahrung dienenden Schlosses oder Behältnisses
durchgeführt wird

Raub: Wer eine fremde Sache einem anderen in der Absicht
wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen und dabei
gegen jemanden Gewalt oder unmittelbare Drohungen gegen
Leib und Leben anwendet beziehungsweise jemanden in einen
bewußtlosen oder verteidigungsunfähigen Zustand versetzt,
vergeht einen Raub.

Betrug: Wer eines rechtswidrigen Gewinns wegen bei einem
anderen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch ihm Schaden
verursacht, begeht Betrug.

Falscher Konkurs(Bankrott): Dieser Straftat wir auch als „
betrügerischer Bankrott” genannt, und ist eine Art von
Betrug, der dadurch begehen wird, dass ein Unternehmer oder
eine andere natürliche Person, obwohl die dazu
vorgeschrieben Bedingungen nicht vorhanden sind, den
Konkurs bekanntmacht mit dem Ziel, die im Gesetz
vorgeschrieben finanziellen Zahlungsbegünstigungen dazu
auszunutzen, gewisse finanziellen Vorteilen rechtswidrig
erhalten zu haben.
Frage 67:
Einzelne Sonderheiten des Strafverfahrens

Für das Strafverfahren sind einerseits die allgemeine
Verfahrensgrundsätze und Verfahrensinstitutionen ( Sie im Punkt
1.2.5 unseres Leitfadensí9, anderseits aber auch gesonderte
Institutionen und Grundsätze relevant, wie folgt:

Das Ermittlungsverfahren: Das
Ermittlungsverfahren liegt in der Hand der Staatsanwaltschaft, die
bei ihrer Tätigkeit zumisst auf die Angehörigen der Kriminalpolizei
als ihre Hilfsbeamten zugrifft.

Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die belastenden,
sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln.

Um den Sachverhalt zu erforschen, kann sie von allen
Behörden Auskunft verlangen und außer Beschuldigten auch Zeugen
und Sachverständige vernehmen.

Sind die Ermittlungen abgeschlossen, so entscheidet
die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt. Ohne Anklage kommt
der weitere Verfahrensabschnitt, in dem das Gericht das Verfahren
leitet, nicht im Gang. Das Vermittlungsverfahren wird eingestellt,
wenn die Ermittlungen keinen gegründeten Anlass zur Erhebung der
öffentlichen Klage bieten. (Bei Privatdelikten – wie zum Beispiel:
Ehrenbeleidigung - kann der Verletzte selbst Klage erheben

Beschlagnahme: Gegenstände, die als Beweismittel für
die Untersuchung von Bedeutung sein können, können sichergestellt
werden; falls sie nicht freiwillig herausgegeben werden, werden sie
beschlagnahmt.

Vorläufige Festnahme: Vorläufige Festnahme kann
erfolgen, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird
und entweder fluchtverdächtig ist, oder seine Persönlichkeit nicht
sofort festgestellt werden kann.

Verhaftung: Verhaftung kann - nach einer vorläufigen
Festnahme oder auch ohne diesem - der Richter anordnen, wenn
dringender Verdacht einer Straftat und auβerdem das Gefahr vorliegt,
dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält oder das
Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr vorliegt; oder man mit –beim
schwären Delikten – Wierderholungsgefahr rechnen kann.

Unschuldvermutung: Jeder Angeklagte gilt bis zum
rechtförmig erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig. Dazu
schlieβ sich das Prinzip „in dubio pro reo“; es bedeutet, das
Tatsachen im Zweifel zugunsten des Beschuldigten oder den
Angeklagten zu beurteilen sind.

Verteidigungsreche: Jedem Angeklagten wird die
Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet

Die Verhandlung erster Instanz: es verläuft vor dem
Gericht und nach einem genau vorgeschrieben Schema:
a.)
Aufruf der Sache
b.)
Feststellung der Anwesenheit der geladenen Person
c.)
Vernehmung des Angeklagten zur Person
d.)
Verlesung der Anklageschrift
e.)
Vernehmung der Angeklagte zur Sache
f.)
Beweisaufnahme
g.)
zwei Schlußvorträge (Plädoyers), zuerst seines des
Saatanwaltes, danach seitens des Verteidigers
h.)
„letztes Wort” des Angeklagten
i.)
Urteilsberatung
j.)
Urteilsverkündigung

Die Verhandlung zweiter Instanz:
a.) Gegen das Urteil kann sowohl der Angeklagte, als auch die
Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einleiten. Wenn kein Rechtsmittel
eingeleitet wurde, so wird der Urteil rechtskräftig
b.) Falls irgendein Rechtsmittel eingeleitet wurde, folgt eine neue
Stufe des Strafverfahrens: das Berufungsverfahren und zwar vor der
zweiter Instanz, dass heiβt vor einem höheren Gericht.
Frage 68:
Polizeiliche Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten

Auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit
stellt das Europäische Polizeiamt „EUROPOL“ eine Struktur zur
Verfügung, um die polizeiliche Zusammenarbeit der EUMitgliedstaaten zu unterstützen

Das Mandat von EUROPOL dehnt sich auf
Prävention und Bekämpfung von verschiedenen Formen der
organisierten internationalen Kriminalität(Handel mit gestohlenen
Fahrzeuge; Menschenhandel; Kinderpornografie, Geldfälschung;
Handel mit radioaktiven Material; Terrorismus; Geldwäsche usw.)

Es wurde, als ein nützliches Mittel im Kampf der
organisierten internationalen Kriminalität, das „europäische
Haftbefehl“ eingeführt.
Frage 69:
Zusammenarbeit von Gerichten und Staatsanwaltschaften der
EU -Mitgliedstaaten

„EUROJUST“ Ein internationales Justitzorgan:
„EUROJUST“ wurde geschaffen, um die Zusammenarbeit der
Gerichte und Staatsanwaltschaften der EU-Mitgliedstaaten zu
erleichtern. Das geschieht zum Beispiel durch Vereinfachung des
Informationsaustausches unter nationalen Behörden durch die
gegenseitige Rechtshilfe und durch die Auslieferung von Personen,
die verhört werden sollen.
Frage 70:
Die „europäische Staatsanwaltschaft“
Eine europäische Staatsanwaltschaft, deren Idee innerhalb der EU –in
Zusammenhang mit der Verstärkung und Ausbreitung des
gemeinsamen Auftreten gegen internationaler Kriminalität – immer
öfter aufgeworfen wird, wurde bisher noch nicht gegründet.
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