STUDIENPLAN für das Diplomstudium in der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung Stand: 1.10.93 Abkürzungen: AHStG = Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), BGBl. Nr.177/66, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1992, BGBl. Nr. 306/92 BStG = Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über katholisch-theologische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/69 in der Fassung vom 21. April 1988, BGBl. Nr. 227/88 (Besonderes Studiengesetz) StO = Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971 über eine Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung, BGBl. Nr. 87/71 in der Fassung der Verordnung vom 15. Juni 1988, BGBl. Nr. 352/88 (Studienordnung) st = Semesterwochenstunden Kombination und Dauer: § 1. (1) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung hat in Verbindung mit einer an einer anderen Fakultät (Universität) oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung eingerichteten, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen (BStG § 2 Abs. 3). (2) Das Studium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung darf mit jedem der wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium kombiniert werden, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche Kombination zulässig ist (StO § 2 Abs. 1). § 2. Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung erfordert die Inskription von neun Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und fünf Semestern (StO § 3 Abs. 1). I. E r s t e r S t u d i e n a b s c h n i t t § 3. Im ersten Studienabschnitt sind im gesamten 48 Wochenstunden, davon 44 aus den Pflichtfächern, zu belegen. Die Zahl der belegten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 6 zu betragen (StO § 4 Abs. 2). § 4. Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Pflichtfächern mindestens zu belegen (StO § 4 Abs. 3): b) (1) Teilprüfungsfächer: Fundamentalexegese: 1. Altes Testament .................................................... 2. Neues Testament ................................................... Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre .................. 6 st 6 st 8 st c) d) e) f) g) h) i) (2) Vorprüfungsfächer: Einführung in das Heilsmysterium ................................. Einleitung in das Alte Testament .................................. Einleitung in das Neue Testament ................................ Philosophiegeschichte ................................................. Philosophische Anthropologie ....................................... Gesellschaftslehre ....................................................... Einführung in die Liturgie ............................................. 4 st 2 st 2 st 4 st 4 st 2 st 2 st j) k) (3) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung: Kirchengeschichte ...................................................... Katechetik und Religionspädagogik .............................. 2 st 2 st a) . § 5. Als Studieneingangsphase gelten folgende Lehrveranstaltungen: (1) (2) (3) Einführung in das Heilsmysterium ............................... Proseminar ............................................................... Einleitung in das Neue Testament I.............................. 4 st 2 st 2 st § 6. Im ersten Studienabschnitt ist die Teilnahme an einem Seminar und an einem Proseminar im Ausmaß von jeweils mindestens zwei Wochenstunden aus einem der Pflichtfächer dieses Studienabschnittes vorgeschrieben (BStG § 7 Abs. 2 lit. b). § 7. (1) Die Anzahl von 4 Wochenstunden, die nach Belegen der vorgeschriebenen Stundenanzahl in den Pflichtfächern auf die im ersten Studienabschnitt im gesamten zu belegende Stundenanzahl von 48 Wochenstunden fehlt, ist durch das Belegen weiterer Lehrveranstaltungen, die beliebig gewählt werden können (Freifächer), zu erfüllen (StO § 4 Abs. 6). (2) Besonders eignen sich als Freifächer jene Lehrveranstaltungen, die sich mit Spezialthemen der theologischen und der philosophischen Fächer und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften befassen. (3) Zur wissenschaftstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete des theologischen Studiums sowie zur Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise (AHStG § 15 Abs. 5; StO § 3 Abs. 5) werden Speziallehrveranstaltungen in historischer und in systematischer Theologie, in Philosophie und in Gesellschaftslehre empfohlen. § 8. Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der belegten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters des Belegens, spätestens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (AHStG § 5 Abs. 2 lit. d). Kolloquien sind freiwillige Prüfungen über den Stoff einer Lehrveranstaltung (AHStG § 23 Abs. 4). § 9. Als Bildungsziele Studienabschnittes gelten: für die Pflichtfächer des ersten 2 (1) Teilprüfungsfächer: a) Fundamentalexegese 1) Altes Testament Literaturwissenschaftliche Einführung in die Bücher des Alten Testamentes anhand des Kanons der katholischen Kirche und erste Auslegung zentraler Texte auf der Grundlage der Einheitsübersetzung. Jedem der drei Kanonteile ist ein Semesterprogramm gewidmet, das vierte Semester gilt der allgemeinen Einleitung in den Kanon, der Inspiration und der Hermeneutik; außerdem werden die Psalmen behandelt. Die Textauswahl berücksichtigt die Perikopen der liturgischen Leseordnung und die Anforderungen der Lehrpläne von Gymnasien. 2) Neues Testament Hinführung zum Studium des Neuen Testamentes unter besonderer Berücksichtigung der uns heute aufgegebenen Probleme: Verständnis der Aussagen über Jesu Geburt, Taufe, Wirken, Lehren, Passion und Auferstehung; Interpretation des Johannesevangeliums; Grundthemen der Paulusbriefe. b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre Einführung in das ontologische Fragen nach dem Sein bzw. dem Sinn des Seins und deren Relevanz für die Gegenwart sowie die systematische Darstellung verschiedener Grundpositionen ontologischen Denkens (Unterschied von Sein und Seiendem, ontologische Axiome, Transzendentalienlehre, Kategorienlehre, Kausalität u.a.). Diskussion der Möglichkeiten und der Anfechtungen einer philosophischen Rede von Gott (traditionelle Gottesbeweise, philosophische Zugänge zur Gottesfrage). (2) Vorprüfungsfächer: c) Einführung in das Heilsmysterium Die einführende Lehrveranstaltung vermittelt aufgrund der gelebten und existentiell-reflektierten Offenbarungsannahme eine einführende, theologisch grundlegende Besinnung auf den christlichen Glauben als menschlichchristlichen Daseinsvollzug. Die wichtigsten Themenstellungen sind: der personale Glaubensvollzug des Christen als Leben mit Gott; das Schöpfungsgeheimnis; die Lebensgeschichte Gottes mit dem Menschen; das Christusgeheimnis; die Kirche in ihrem Wesen und Lebensvollzug. d) Einleitung in das Alte Testament Überblick über die Geschichte Israels vor allem als Gesellschaftsgeschichte. Sie soll, ohne etwas von historischer Kritik aufzugeben, als Offenbarungsgeschichte Gottes begriffen werden. Es geht also um Geschichte Israels als "theologisches" Fach. Die Gliederung folgt vor allem den drei Experimenten Israels, eine wahrhaft humane Gesellschaft zu konstruieren: der akephalen segmentären Kontrastgesellschaft zum kanaanäischen Staat, dem gerechten Jahwestaat und der substaatlichen theokratischen Tempelgemeinde. e) Einleitung in das Neue Testament Hinführung zum Studium der Einleitungsfragen der neutestamentlichen Bibelwissenschaft: Kanon, Inspiration, Textkritik und übrige Methoden, Begriff "Evangelium", synoptisches Problem, Logienquelle, synoptische Evangelien, Apostelgeschichte. f) Philosophiegeschichte 3 Einführung in die Hauptpositionen der abendländischen Philosophie (Antike, Mittelalter, Neuzeit). g) Philosophische Anthropologie Erste Einführung in die philosophische Erschließung des menschlichen Seins (Stellung der Philosophie innerhalb der Wissenschaften, die Frage nach dem Menschen innerhalb der Philosophie, Ausgangsort und Methode der Philosophie, insbesondere der philosophischen Anthropologie). h) Gesellschaftslehre Unter Beachtung der Ergebnisse der Sozialwissenschaften und der Soziallehre der Kirche wird die christliche Gesellschaftslehre als Normwissenschaft im Bereich von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Schwerpunkten vorgetragen. i) Einführung in die Liturgie Die Lehrveranstaltung vermittelt eine erste Einführung in die verschiedenen Formen des Gottesdienstes, in seine anthropologischen und theologischen Grundkomponenten, seine historischen Quellen und in die heutigen Dokumente nach Vatikanum II., exemplifiziert an der Feier der Eucharistie. Behandelt werden folgende Schwerpunkte: - Biblische Grundlagen - Gestalt und Gehalt anhand der Quellentexte bis und mit Vatikanum II. - Ökumenische Dimension. II. Z w e i t e r S t u d i e n a b s c h n i t t § 10. Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt (ausgenommen die allgemeine pädagogische und schulpraktische Ausbildung) 48 Wochenstunden, davon 46 aus den Pflichtfächern, zu belegen. Die Zahl der belegten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 8 zu betragen (StO § 7 Abs. 2). § 11. Während des zweiten Studienabschnitts sind aus den Pflichtfächern mindestens zu belegen (StO § 7 Abs. 3): (1) Teilprüfungsfächer: a) b) c) d) Biblische Theologie: 1. Altes Testament ................................................. 2. Neues Testament ................................................. Dogmatische und ökumenische Theologie: 1. Dogmatik ........................................................... 2. Ökumenische Theologie ........................................ Moraltheologie ........................................................ Fachdidaktische Ausbildung ..................................... 2 st 2 st 10 st 2 st 6 st 6 st (2) Vorprüfungsfächer: e) f) g) h) i) j) k) Katechetik und Religionspädagogik ............................ Kirchengeschichte .................................................... Philosophische Gegenwartsfragen ............................. Fundamentaltheologie .............................................. Sakramententheologie .............................................. Grundbegriffe des kirchlichen Rechtes ........................ Grundfragen der Pastoraltheologie ............................. 2 st 2 st 2 st 6 st 2 st 2 st 2 st 4 § 12. Im zweiten Studienabschnitt ist mindestens ein Seminar im Ausmaß von 2 Wochenstunden nach freier Wahl aus den Pflichtfächern zu belegen (BStG § 8 Abs. 2 lit. c; StO § 7 Abs. 5). § 13. (1) Die Anzahl von 2 Wochenstunden, die nach Belegen der vorgeschriebenen Stundenanzahl in den Pflichtfächern auf die im zweiten Studienabschnitt im gesamten zu belegende Stundenanzahl fehlt, ist durch das Belegen weiterer Lehrveranstaltungen, die beliebig gewählt werden können (Freifächer), zu erfüllen (StO § 7 Abs. 4). (2) Besonders eignen sich als Freifächer jene Lehrveranstaltungen, die sich mit Spezialthemen der theologischen und der philosophischen Fächer und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften befassen. (3) Auf § 7 Abs. 3 wird verwiesen. (4) Auf die Möglichkeit des Besuchs der Veranstaltungen des Hochschullehrganges wird verwiesen (BStG § 17; s. auch StO für die fachtheologische Studienrichtung, Abschnitt IV.). § 14. Als Bildungsziele Studienabschnittes gelten: für die Pflichtgegenstände des zweiten (1) Teilprüfungsfächer: a) Biblische Theologie 1) Altes Testament Historisch-kritische bzw. religionsgeschichtliche und systematisch-theologische Darstellung einzelner Traditionskomplexe zu den Themen: - Der Gott des Alten Testamentes - Kirche im Alten Testament - Die messianischen Erwartungen nach dem Alten Testament. 2) Neues Testament Exemplarische Behandlung eines Buches bzw. Themenkomplexes unter besonderer Berücksichtigung der bibeltheologischen Aussagen. b) Dogmatische und ökumenische Theologie 1) Dogmatik Die dogmatische Theologie sucht den im christlichen Glauben erfaßten Inhalt der göttlichen Offenbarung auf der Grundlage der Heiligen Schrift und der kirchlichen Tradition (Theologie- und Dogmengeschichte) wissenschaftlichreflex zu erschließen und zu eigenständigem theologischen Denken und Forschen anzuleiten. Im einzelnen sind vor allem folgende (Haupt)Traktate der dogmatischen Theologie zu nennen, deren Inhalte in Grundzügen behandelt werden: - Grundlegung (Prinzipienlehre) der dogmatischen Theologie - Die christliche Gotteslehre - Christologie - Theologische Anthropologie (Schöpfungs-, Erbsünden-, Gnadenlehre) - Theologie der Geschichte und Eschatologie - Maria im Heilsmysterium Christi und der Kirche 2) Ökumenische Theologie Der Prüfungsteil stellt Einsichten und Problemstellungen kontroverstheologischen Charakters im Blick auf die ökumenischgesamtkirchlich zu erstrebende Einheit der christlichen Kirchen in jeweils 5 ausgewählten konkreten Themenstellungen dar (RechtfertigungsKirchenverständnis; Sakramentenlehre; Gnadenverständnis u.ä.). und c) Moraltheologie Ziel des Faches Moraltheologie ist es, die Tradition und Lehre der Kirche darzustellen und auf dieser Basis die Studierenden zu einer sittlich kompetenten Urteilsbildung zu befähigen. Um auf die ständig neuen ethischen Herausforderungen der modernen Gesellschaft eingehen zu können, sollen die Studierenden eine Einsicht in die vielschichtigen Momente, die bei der sittlichen Urteilsbildung und Moralvermittlung eine Rolle spielen, erhalten und diese methodisch korrekt zur Geltung bringen. Der Stoff gliedert sich in folgende wählbare Einheiten, die im 4-Semester-Zyklus wiederkehren: Fundamentalmoral 1: Die objektiven Grundlagen der Sittlichkeit Fundamentalmoral 2: Die subjektiven Grundlagen der Sittlichkeit Spezielle Moraltheologie 1: Die sittlichen Verbindlichkeiten der christlichen Gottesbeziehung Spezielle Moraltheologie 2: Sittliche Fragen des Lebens Spezielle Moraltheologie 3: Sittliche Fragen der Geschlechtlichkeit Spezielle Moraltheologie 4: Sittliche Fragen der Kommunikation und Umweltverantwortung. Der Umfang der Prüfungsgegenstände bezieht sich auf die Hälfte des Prüfungsstoffes der angebotenen Lehrveranstaltungen. d) Fachdidaktische Ausbildung Die Studierenden sollen die speziellen Inhalte der christlichen Überlieferung didaktisch analysieren und strukturieren lernen: entsprechende unterrichtliche Verstehensvoraussetzungen, Prinzipien der Stoffreduktion (Elementarisierung und exemplarisches Lernen), Auswahlkriterien (inhaltliche Repräsentanz und Lebensrelevanz), Verschränkung von theologischer und pädagogischer Legitimation, didaktische Korrelation von überlieferter Glaubenserfahrung und der gegenwärtigen Lebenserfahrung. (2) Vorprüfungsfächer: e) Katechetik und Religionspädagogik Die Studierenden sollen Grundfragen und Grundlagen allgemein religiöser Erziehung und Bildung sowie Intentionen und Wege erfahrungsorientierter Glaubensvermittlung reflektieren, differenzieren und handhaben lernen: - Erschließen existentiellen Fragens - Bewußtmachung religiöser Erfahrung - Wahrnehmung von Transzendenz in Phänomenen der Alltagswirklichkeit - Betroffenwerden von Grunderfahrungen und Grenzsituationen - Religiöse "Sprachschule" (Mythen und Symbole), Aktualisierung jüdischchristlicher Überlieferung im Kontext individueller und gesellschaftlicher Lebenserfahrung. f) Kirchengeschichte Die wissenschaftliche Erarbeitung von Kirchengeschichte richtet sich auf eine Erklärung des jeweiligen Gewordenseins von Kirche. g) Philosophische Gegenwartsfragen Ausgewählte Kapitel zur Philosophie der Gegenwart. h) Fundamentaltheologie Das Fach gliedert sich in drei Bereiche: - "Theorie des Glaubens und der Offenbarung" umfaßt auch die Religionsbegründung als Einstieg für eine kritische Erklärung des Glaubens- 6 und Offenbarungsbegriffs sowie eine fundamentaltheologische Verantwortung des christlichen Offenbarungsverständnisses (Jesus Christus als Glaubensgrund). - "Kirchlichkeit des Glaubens" zielt auf die Grundlagen der Kirche und beabsichtigt, Kriterien für eine Beurteilung christlicher Glaubensgemeinschaften zu entwickeln (Frage nach der "wahren" Kirche). - "Theologische Erkenntnis- und Methodenlehre" entfaltet das Problem der Erkenntnis des Wortes Gottes in der Vielfalt geschichtlicher Glaubenszeugnisse (Heilige Schrift, Tradition, Lehramt) und schließt mit Überlegungen zur Aufgabe, Struktur und Methodik wissenschaftlicher Glaubenserkenntnis. i) Sakramententheologie Das Fach will in die wichtigsten liturgischen und sakramentalen Vollzüge in der Praxis der Kirche als Entfaltung und Aktualisierung des Pascha-Mysteriums (Tod und Erhöhung Christi) einführen, in die Feiergestalt und theologische Bedeutung in Geschichte und Gegenwart (Vat. II.), ausgehend von Quellentexten und heutigen Dokumenten. Im einzelnen werden behandelt: - Die Osterfeier der Kirche als Aktualisierung des Pascha Christi in der Zeit: alttestamentlich/jüdisches Erbe - kirchliche Neuinterpretation - pastorale Gegenwart. - Die Feier der Initiation (Taufe - Firmung - Eucharistie) als das zentrale Sakrament - allgemeine sakramentaltheologische Grundfragen. - Die Feier von Umkehr und Versöhnung, Krankensakramente und Sakramentalien. Eine Lehrveranstaltung aus dem Zyklus ist zu wählen. j) Grundbegriffe des kirchlichen Rechtes Diese Lehrveranstaltung legt überblicksartig die wichtigsten Inhalte der geltenden kirchlichen Rechtsordnung dar, wobei auch auf staatskirchenrechtliche (insbesondere schulrechtliche) Fragen Bezug genommen wird. k) Grundfragen der Pastoraltheologie Das Fach will die praktisch-theologische Kompetenz der Studierenden fördern. Dies geschieht durch: - Aneignung des Fachwissens - Herstellen von Querverbindungen zu anderen theologischen und außertheologischen Disziplinen sowie Vernetzung der fachspezifischen Inhalte mit der persönlichen Lebenserfahrung und der konkreten Kirchenpraxis. Inhalte entsprechend dem Vorlesungszyklus: - Fundamentalpastoral (Grundlegung) - Pastoral (in) der christlichen Gemeinde - Pastoral an den Übergängen des Lebens - Pastorale Futurologie. Aus dem Zyklus ist eine Lehrveranstaltung zu wählen. § 15. Der Studienplan tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft. 7