Vertrag - HTWK Leipzig

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Anlage 5 zur Drittmittelordnung der HTWK Leipzig
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)
Reg.-Nr. beim Dezernat K/DWF 1-0345.40/.....................
Vertrag
Zwischen Herrn/Frau
Name, Vorname, geb. am
wohnhaft in
(PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.)
selbstständig tätig, studierend
oder angestellt1
Arbeitgeber
Bankverbindung
Zuständiges Finanzamt
(Anschrift)
Steuernummer
Krankenversicherung/
Mitgliedsnummer
als Hersteller
und der
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH)
mit Sitz in Karl-Liebknecht-Straße 132, 04277 Leipzig,
vertreten durch den Kanzler der Hochschule
als Besteller
wird nachstehender Werkvertrag geschlossen (Nichtzutreffendes bitte streichen):
§1
Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist ........................................................................................................................
.............................................................................................................................................................................
durch den Hersteller.
Die Leistung ist bestimmt für den (Fach-)Bereich ....................................... beim Besteller.
1
Zutreffendes bitte angeben.
2
(2) Die Leistung ist detailliert in beigefügter Anlage 1 beschrieben und vom Verantwortlichen des (Fach-)Bereiches gemäß § 3 Abs. 2 unterschriftlich bestätigt. Anlage 1 ist Bestandteil dieses Vertrages.
§2
Vergütung
(1) Die Pauschalvergütung für die vollständige Leistung nach diesem Vertrag beträgt
....................,....... Euro
zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, d. h. insgesamt brutto
....................,....... Euro.
(2) Die Vergütung wird 30 Tage nach erfolgter Abnahme zur Zahlung fällig. Abschlagszahlungen können vom
Hersteller nicht/zu nachstehenden1 Terminen in angegebener Höhe verlangt werden:
.............................................................................................................................................................................
(3) Die Forderung des Herstellers ist innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter Abnahme beim Dezernat Wirtschaft
und Finanzen beim Besteller geltend zu machen unter Vorlage der Bestätigung des Verantwortlichen gemäß
§ 5.
§3
Pflichten des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet, dem Hersteller die zur Leistungserbringung notwendigen Räumlichkeiten und
Hilfsmittel entgeltlich/unentgeltlich1 zur Verfügung zu stellen. Als Nutzungsentgelt wird vereinbart:
.............................................................................................................................................................................
(2) Der Besteller benennt nachstehenden verantwortlichen Beschäftigten des (Fach-)Bereiches zur Überwachung der Leistungserbringung:
Herr/Frau ............................................................................... Im Falle seiner Verhinderung ist
Herr/Frau ............................................................................... beauftragt.
§4
Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen nach allgemein anerkanntem und aktuellem
Stand von Wissenschaft und Technik zu erbringen.
(2) Der Hersteller hat am ....................................... mit dem Erbringen der Leistung zu beginnen.
Verbindlicher Fertigstellungstermin ist der ................................................................................
(3) Für jeden Tag der Überschreitung dieses Termins hat der Hersteller eine Vertragsstrafe
in Höhe von ................................... Euro
an den Besteller zu zahlen. Das gilt nicht, soweit der Hersteller die Terminüberschreitung nicht zu vertreten
hat.
1
Nichtzutreffendes bitte streichen.
3
§5
Abnahme
(1)
Die Abnahme erfolgt am Fertigstellungstermin durch beide Vertragsparteien in Anwesenheit des in § 3 Abs.
2 genannten Verantwortlichen.
(2)
Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.
§6
Gewährleistung, Kündigung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers bestimmen sich nach §§ 633 ff. BGB.
(2) Das beiderseitige Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Im Falle einer Kündigung aus
wichtigem Grund findet eine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen nicht statt.
§7
Mitteilungsverpflichtung
(1) Der Hersteller erklärt, über die ggf. gegenüber dem Finanzamt bestehende Verpflichtung des Bestellers zur
Mitteilung über die an ihn gegangenen Zahlungen auf Grund dieses Vertrages unterrichtet worden zu sein.
(2) Er erklärt weiter, von der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und
öffentliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV) vom 7. Sept. 1993 (BGBl. I, S. 1554), insbesondere von den §§ 2, 7, 11 und 12 MV Kenntnis genommen zu haben.
§8
Sonstige Vereinbarungen
....................................................................................................................................................................................
....................................................................................................................................................................................
Leipzig,
Leipzig,
(Besteller)
(Hersteller)
1 Anlage
FQ.:
Kapitel
Verteiler
Hersteller
Verantwortlicher des Fb
K/DWF
Titel
UT
Kostenstelle
Institut
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