Mietvertrag für ein EDV-System

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Autor: Rechtsanwalt Dr. Frank A. Koch, München, steuerliche Hinweise von Reinald Gehrmann,
Niederkrüchten
Mietvertrag für ein EDV-System
Vertrag über die Miete eines EDV-Systems
zwischen
Herrn ..., ..., ...,
- nachfolgend „Anbieter” genannt und
Herrn ..., ..., ...,
- nachfolgend „Kunde” genannt § 1 Vertragsgegenstand
Der Kunde erhält von dem Anbieter die im Leistungsschein näher spezifizierten Geräte,
Systemsoftware, Anwendungssoftware und Dokumentation („System”) für die Laufzeit des Vertrags
zum vereinbarten Gebrauch überlassen. Der Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertrags.
Der Anbieter bleibt Eigentümer der Hardware und Software des Systems. An der Betriebs- und
Anwendungssoftware wird dem Kunden für die Mietdauer ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht
eingeräumt. Der Umfang dieses Nutzungsrechts (z.B. Begrenzung der Nutzung auf eine bestimmte
Anlage) wird im Leistungsschein individuell näher festgelegt. Der Kunde ist nicht berechtigt, das ihm
eingeräumte, nichtausschließliche Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen. Vervielfältigungsexemplare
der Anwendungsprogramme und der Systemsoftware darf der Kunde nur in dem Umfang erstellen, der
für die bestimmungsgemäße Systemnutzung erforderlich ist, insbesondere zu Sicherungszwecken.
Zusätzliche Exemplare des Benutzerhandbuchs und ähnlicher im Leistungsschein bezeichneter
Dokumentationsunterlagen können von dem Anbieter gegen Vergütung bezogen werden; ein
Vervielfältigen ist unzulässig. 1
Änderungen am System darf der Kunde nur nach vorheriger Rücksprache mit dem Anbieter
durchführen. Das gilt auch für Erweiterungen oder den Austausch von Speichern oder sonstigen
Komponenten, die Verbindung/Vernetzung mit anderen Komponenten oder Rechnern oder Änderungen
an oder Wechsel der Systemsoftware. 2
Nach Ende der Mietzeit ist das System in allen Komponenten an den Anbieter zurückzugeben. Hierzu
gehören auch sämtliche von dem Kunden erstellten Programmkopien auf Datenträgern. Datenbestände
des Kunden sind vollständig zu löschen. Die Rückgabe erfolgt zu Kostenlasten des Kunden, ebenso ein
besonders zu vereinbarender anbieterseitiger Rücktransport der Hardware. 3
Mit dem vorliegenden Mietvertrag schließt der der Kunde zugleich einen Vertrag zur Wartung der
Hardware und Pflege der Software des Systems ab. Die Durchführung von Maßnahmen zur Wartung
und Pflege des Systems durch den Kunden selbst oder durch Dritte ist unzulässig. Der Kunde ist aber
berechtigt, den mitgeteilten Spezifikationen entsprechende Verbrauchsmaterialien und Ersatzteile (z.B.
Toner, Masterfolien) von Dritten zu erwerben und im System zu verwenden.
§ 2 Lieferzeitpunkt und Kosten
Im Leistungsschein wird von den Vertragsparteien ein Zeitpunkt für die Lieferung des Systems
festgelegt.
Der Kunde trägt die Kosten des Transports.
Anbieterseitige Kosten für Anlieferung, Installation und Einrichten des Systems sind mit der Mietzahlung
nach § 5 abgegolten.
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Im beiderseitigen Einvernehmen kann dieser Lieferzeitpunkt um eine angemessene Frist verschoben
werden. Terminänderungen sind im Leistungsschein aufzunehmen und beiderseitig zu unterzeichnen.
Nur in diesem Fall sind die neuen Daten verbindlich.
§ 3 Verzug und Liefermodalitäten
Nach einem im Leistungsschein festzulegenden Zeitraum des vollständigen oder teilweisen
Anbieterverzugs ist der Kunde nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag
zurückzutreten.
Verzögert ein die Lieferfälligkeit beeinflussender Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis, auf
das der Anbieter keinen Einfluss hat, die Lieferung ganz oder teilweise, so verschiebt sich der
Liefertermin entsprechend.
Die Lieferung der vertragsgegenständlichen Hardware erfolgt ab Werk, die Lieferung der Software
durch Anliefern der Datenträger und Dokumentation sowie Installation der Programme und Übergabe
der Dokumentation. Der Anbieter hat die Geräte zu installieren und in technische Betriebsbereitschaft
zu versetzen. 4
§ 4 Installation und Gefahrübergang
Die von dem Anbieter herbeizuführenden Voraussetzungen der Installation des Systems und die
Voraussetzungen zur Erreichung seiner Betriebsbereitschaft werden im Leistungsschein spezifiziert.
Der Kunde wird die notwendigen Installationsvoraussetzungen rechtzeitig schaffen und für die
Vertragsdauer aufrecht erhalten. 5
Nach Installation richtet der Anbieter bzw. die beauftragte Transportperson den Rechner betriebsbereit
ein. Anschließend weist der Anbieter bzw. die Transportperson den Kunden in die Systemnutzung ein.
Der Eintritt der Betriebsbereitschaft wird nach erfolgter Einweisung in einem Übergabeprotokoll
festgehalten. 6
Mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung der Betriebsbereitschaft geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs des Systems auf den Kunden über. 7
Die Gefahr geht ab Übergabe des Systems durch den Anbieter an die Transportperson auf den Kunden
über.
Im Leistungsschein vereinbaren die Vertragsparteien eine Zeitdauer ab Übergabe, in der der Kunde die
im Leistungsschein spezifizierten Funktionen testet. Lassen sich während dieses Zeitraums auftretende
und dem Anbieter mitgeteilte Mängel nicht beseitigen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und
den ihm entstandenen Schaden von dem Anbieter ersetzt verlangen.
§ 5 Mietzahlung
Die Miete wird monatlich und auf der Basis einer im Leistungsschein festgelegten Nutzungszeit
pauschal berechnet. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer tritt hinzu. Bei höheren
monatlichen Nutzungszeiten wird die Miete anteilig erhöht, soweit diese Erhöhungen nicht durch
Wartungsmaßnahmen bedingt sind. Mit der Mietzahlung sind alle nicht besonders vereinbarten
Anbieterleistungen abgegolten.
Die Miete wird erstmalig ab dem Übergabezeitpunkt und in der Folgezeit jeweils am 3. eines jeden
Kalendermonats im Voraus fällig. 8
Betriebsmaterialien, Reinigung, Daten- und Programmversionsaustausch, von dem Kunden zu
vertretende notwendige Reparaturen sowie Abbau und Rücktransport der Hardware werden getrennt
berechnet.
Sollte am Ende der Vertragsdauer zum System gehörende Hardware zu entsorgen sein, erfolgt die
Entsorgung gegen eine Pauschale, deren Höhe im Leistungsschein festgelegt wird.
Sollte am Ende der Vertragsdauer zum System gehörende Hardware zu entsorgen sein, erfolgt die
Entsorgung durch den Anbieter ohne gesonderte Vergütung.
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Eine Erhöhung der Miete ist ab einer Laufzeit des Vertrags von ... Monaten mit einer Frist von sechs
Monaten zulässig.
§ 6 Gewährleistung
Der Anbieter leistet während der Vertragslaufzeit dafür Gewähr, dass das System betriebsbereit ist und
die im Leistungsschein ausgewiesenen Funktionen erfüllt.
Im Leistungsschein werden die Fristen festgelegt, nach deren Ablauf spätestens eine
Funktionsüberprüfung bei Mängeln und der Beginn mit Beseitigungsmaßnahmen angeboten wird.
Diese Zeiten werden ab Eingang der Mängelmitteilung bei dem Anbieter berechnet.
Der Kunde hat auftretende Mängel dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen. 9
Der Anbieter ist berechtigt, in den üblichen Geschäftszeiten zu Zwecken der Mängelbeseitigung
Zugang zum System zu erhalten.
Gelingt dem Anbieter nicht die Beseitigung von Mängeln, die nicht von dem Kunden zu vertreten sind,
kann der Kunde pro Ausfalltag die Miete um 1/30 kürzen und nach Ablauf einer vereinbarten Frist,
spätestens jedoch nach dreißig Tagen, den Mietvertrag fristlos kündigen und den ihm entstandenen
Schaden ersetzt verlangen.
Gewährleistungsrechte des Kunden entfallen insoweit, als Mängel von an das System angeschlossener
Hardware anderer Hersteller oder von mit dem System verbundener Software anderer Anbieter
herrühren. Die Beweislast für die anderweitige Herkunft der Mängel trägt der Anbieter. 10
§ 7 Kündigung
Beide Vertragsparteien können diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ... Monaten seitens des
Kunden und ... Monaten seitens des Anbieters zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich kündigen.
Erstmals ist die ordentliche Kündigung nach Ablauf von ... Monaten zulässig. 11
Kommt der Kunde wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, kann der Anbieter diesen
Vertrag fristlos kündigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
a) der Kunde mit der Entrichtung der Miete in der Höhe von zwei Monatszahlungen oder über mehrere
Zahlungstermine mit einer Summe in dieser Höhe in Verzug gerät,
b) der Kunde insolvent wird,
c) der Kunde seine Obhutspflicht gegenüber dem System verletzt bzw. Beschädigungen an diesem
vornimmt oder rechtswidrig Programmkopien erstellt.
Im Falle fristloser Kündigung ist die gesamte Miete für die vertragliche Restlaufzeit abzüglich
anbieterseits ersparter Aufwendungen von dem Kunden zu erstatten.
Nach Ende der Vertragsdauer ist der Kunde zur unverzüglichen Rückgabe der Mietsache auf seine
Kosten verpflichtet, soweit im Leistungsschein nichts anderes vermerkt wird. Eigene Datenbestände
des Kunden sind vorher zu löschen, nicht jedoch die zur Nutzung überlassenen Exemplare der Systemund Anwendungssoftware. Erfolgt die Rückgabe nicht unverzüglich, ist für den Zeitraum der
tatsächlichen weiteren Nutzung eine Nutzungsentschädigung in der Höhe der vereinbarten Miete
geschuldet, ohne dass es auf ein Vertretenmüssen seitens des Kunden ankommt.
§ 8 Schutzrechte Dritter
Der Anbieter stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen den Kunden aus der Verletzung von
deren Schutzrechten an der Hardware, der zugehörigen Systemsoftware sowie der
Anwendungssoftware frei.
Der Anbieter ist berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Änderungen aufgrund der
Schutzrechtsbehauptung Dritter bei dem Kunden durchzuführen. Soweit das System für den Zeitraum
der Durchführung von Änderungsmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist, kann der Kunde
die Miete entsprechend mindern.
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§ 9 Mitarbeiterschulung, Einsatzvorbereitung und Einweisen des Personals
Der Anbieter hat auf Anforderung des Kunden für einen im Leistungsschein zu bestimmenden Zeitpunkt
nach der Systeminstallation das zur Programmerstellung und/oder Maschinenbedienung notwendige
geeignete Personal auszubilden und das hierzu notwendige Material einschließlich der Literatur über
Grundsoftware in deutscher Sprache zu überlassen.
Der Anbieter berät den Kunden aufgrund besonderer Vereinbarung bei der Einsatzvorbereitung
(Systemanalyse, Organisation, Programmierung und Programmtest) und während der Anlaufphase in
angemessenem Umfang durch entsprechend qualifiziertes Personal und überlässt ihm das
entsprechende Informationsmaterial in deutscher Sprache. Der Anbieter haftet nicht für ein bestimmtes
Ergebnis.
Der Anbieter weist das Bedienungspersonal rechtzeitig ein und stellt gleichzeitig die notwendigen
Bedienungsanleitungen in angemessenem Umfang in deutscher Sprache zur Verfügung.
Die nach § 9 vereinbarten Leistungen sind im Leistungsschein getrennt zu bezeichnen.
§ 10 Haftung des Anbieters, Pflichten des Kunden
Der Anbieter haftet für Beschaffenheitszusicherungen, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und leichte
Fahrlässigkeit, soweit sie die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten betrifft. Diese Haftung erfasst
auch Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Die Schadensersatzhaftung des Anbieters für anfängliche
Mängel ist ausgeschlossen, soweit er diese nicht zu vertreten hat. Die Produkthaftung des Anbieters
bleibt unberührt.
Der Kunde wird das System nur in vertragsgemäßer Weise, also insbesondere auch unter Beachtung
der Hinweise in der Benutzerdokumentation nutzen und behandeln. Der Kunde wird auf eigene Kosten
alle erforderlichen Installations- und Nutzungsvoraussetzungen rechtzeitig herstellen und für die
gesamte Nutzungsdauer aufrechterhalten. Änderungen am System und Veränderungen von dessen
Standort darf der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters vornehmen oder vornehmen
lassen.
Gleiches gilt für die Installation anderer bzw. zusätzlicher Software. Erfolgt eine Maßnahme der
Vollstreckung in das System, wird der Kunde dies sowie den Namen und die Anschrift des Gläubigers
dem Anbieter unverzüglich mitteilen.
§ 11 Schlussbestimmungen
In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen und
Ergänzungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig
zu unterzeichnen. Im Übrigen kommt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. 12
Die zugehörigen Nachträge sind bei Unterzeichnung Bestandteil des vorliegenden Vertrags.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der Kunde
Kaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts ist, der Geschäftssitz des Anbieters.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit
durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so
wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung
gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben
würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. 13
..., den ...
_____________________
Unterschrift des Anbieters
_____________________
Unterschrift des Kunden
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Anmerkungen zum Vertrag
1
Da der Kunde die Software nur zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen erhält, kann der
Anbieter die Nutzungsmöglichkeiten wesentlich weiter einschränken als dies etwa bei kaufweiser
Überlassung von Software möglich ist. Das gilt naturgemäß insbesondere für Weitergabeverbote,
während auch bei mietweiser Überlassung zumindest ein im Rahmen bestimmungsgemäßer
Nutzung erforderliches Sicherungskopieren zulässig ist.
2
Diese Regelung begründet sich aus dem Umstand, dass der Anbieter als Vermieter Eigentümer
bleibt.
3
Die Mietsache muss in allen Teilen und Komponenten wieder auf den Anbieter zurückübertragen
werden. Dies bedeutet, dass auch die an der Software eingeräumten Nutzungsrechte wieder auf
den Anbieter zurück übergehen.
4
Die Anlieferung ist grundsätzlich Teil der Leistungspflicht des Anbieters als Vermieter, da er den
Gebrauch der Mietsache einräumen muss.
5
Die Festlegung der Installationsvoraussetzungen sollte im beiderseitigen Interesse detailliert
erfolgen. Der Kunde ist grundsätzlich nur in dem Umfang zur Mitwirkung verpflichtet, in dem ihm
die von ihm herzustellenden Installationsvoraussetzungen mitgeteilt werden oder - für den
Anbieter erkennbar - aus bisherigen Anwendungen oder von seinem Vorwissen her bekannt sein
müssen. Das Herstellen von Installationsvoraussetzungen kann - etwa beim Einrichten eines
Rechenzentrums - erhebliche persönliche, zeitliche und finanzielle Aufwendungen erfordern, die
der Kunde rechtzeitig planen und tätigen bzw. umsetzen muss.
6
Der Eintritt der Betriebsbereitschaft kann auf einem Liefer- bzw. Leistungsschein bestätigt
werden. Doch sollte sich dann aus dem Liefer-/Leistungsschein ergeben, dass tatsächlich eine
Überprüfung stattgefunden hat. Vom Kunden kann nicht verlangt werden, durch ein und dieselbe
Unterschrift sowohl die Lieferung wie auch die Betriebsbereitschaft zu bestätigen, ohne dass er
zu deren Überprüfung Gelegenheit hatte. Die Betriebsbereitschaft lässt sich anhand von
anbietereigenen Prüfprogrammen demonstrieren, was ebenfalls, soweit möglich, im
Leistungsschein bereits vereinbart werden sollte.
7
Auch im Mietrecht trägt der Kunde/Mieter das Sachrisiko insoweit, als der Vermieter bei nicht
vermieterseits zu vertretendem Untergang der Mietsache von der Leistungspflicht frei wird (§ 275
BGB), jedoch auch den Mietanspruch verliert (Umkehrschluss aus § 326 Abs. 2 BGB für den Fall
des Nichtvertretenmüssens durch den Gläubiger). Der Kunde kann also nicht das Stellen einer
neuen Mietsache verlangen. Hingegen bleibt der Vermieter auch dann zur Fehlerbeseitigung
verpflichtet, wenn der das Auftreten des Fehlers nicht zu vertreten hat. Dies gehört zur
Erhaltungspflicht des Vermieters als vertragliche Erfüllungspflicht.
8
Eine anwenderfreundliche alternative Regelung, derzufolge die Miete erst ab dem Ende der
Funktionsprüfung geschuldet ist, lässt sich am Markt zumeist nicht ohne Widerstände der
Anbieter durchsetzen. Hier spielt mitunter eine Rolle, welches wirtschaftliche Gewicht der Kunde
in die Waagschale werfen kann.
9
Von erheblichem Vorteil sind Mängelprotokolle, die alle eine Mängelmitteilung der wesentlichen
Punkte vorgedruckt enthalten und beide Seiten zu einer entsprechenden Durchprüfung anhalten.
10 Diese Beweislastklausel ist zulässig, da sie
nicht nachteilig für den Kunden von der gesetzlichen Beweislastverteilung abweicht und
ohnehin in dieser Ausgestaltung der gesetzlichen Beweislastverteilung entspricht,
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so dass das formularvertragliche Beweislaständerungsverbot nicht eingreift.
11 Die Mietdauer kann grundsätzlich auch in Formularverträgen frei vereinbart werden. Jedoch
benachteiligt eine Regelung den Mieter unangemessen, nach der der Mieter den Vertrag
frühestens nach 72 Monaten mit sechs Monaten zum Jahresende kündigen kann, wenn in einem
räumlich getrennten Abschnitt der AGB „Technologische Anpassung” das Recht des Mieters und
die Pflicht des Vermieters, die Hardware jederzeit auf neueste Technologie umzurüsten und zu
erweitern, mit einer neuen Vertragsmindestlaufzeit verbunden ist (Verstoß gegen § 307 BGB;
OLG Köln, CR 1994, 289 zu § 9 AGBG a.F.).
12 Diese Vollständigkeitsklausel wird zwar vielfach in Anbieterverträgen verwendet (und wird
deshalb auch in das vorliegende Muster aufgenommen), begegnet aber Bedenken hinsichtlich
ihrer Wirksamkeit.
Individuell kann sie aber jedenfalls ausgehandelt werden.
13 Die Aufnahme der so genannten salvatorischen Klausel empfiehlt sich regelmäßig, damit bei
Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht der gesamte Vertrag nichtig
bzw. ungültig ist.
Vertragszweck
Anwendungshinweise
Anders als bei Leasing tritt der Anbieter bei Miete selbst als Vermieter des Systems auf und muss als
solcher während der Vertragsdauer für die Nutzbarkeit der Mietsache einstehen. Miete ist also mit
deutlich höheren Anbieterrisiken verbunden, die sich in entsprechend erhöhten Kosten für den Kunden
niederschlagen. Nicht nur komplette Systeme mit System- und Anwendungssoftware werden vermietet,
sondern auch einzelne Komponenten wie Datensicherungs- oder Stromunterbrechungsschutzgeräte,
ebenso wie bloße Speicherkapazität, auf die Kunden bei Bedarf zugreifen können, mittlerweile sogar
online in sog. „Storage Area Networks” (SANs).
Der Anbieter schuldet als Vermieter die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung des
vertragsgegenständlichen Systems bzw. der Speicherkapazität, der mietende Kunde die Zahlung der
regelmäßigen Nutzungsvergütung. Wesentliche Merkmale des Mietvertrags sind insbesondere:
 Fortbestehen des Eigentumsrechts des Vermieters an der Mietsache.
 Pflicht zur Tragung der auf der vermieteten Sache ruhenden Lasten (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB), z.B.
aus Versicherungen.
 Pflicht zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs während der gesamten Vertragslaufzeit,
verbunden mit entsprechender Erhaltungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB).
 Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche, d.h. bei Überlassung
vorhandener Mängel der Mietsache, verschuldensabhängige Haftung für später entstehende Mängel
bei Vertretenmüssen seitens des Vermieters (§ 536a BGB).
 Gesetzliche Mietminderung bei Mangel der Mietsache (§ 536 Abs. 1 BGB).
Zur Haftung aus § 536 Abs. 1 BGB ist zu vermerken, dass die dort erneut festgeschriebene
verschuldenunabhängige Haftung für anfänglich vorhandene Mängel im Verhältnis zum modernisierten
Schuldrecht einen Bruch im Rechtssystem darstellt, da § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB generell keine
Schadensersatzpflicht vorsieht, wenn kein Vertretenmüssen vorliegt. Da § 280 Abs. 1 BGB einen
wesentlichen Grundgedanken des Schadensersatzrechts des BGB enthält, wird ein vertragliches
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Abbedingen des Schadensersatzanspruches in Fällen ohne vermieterseitiges Vertretenmüssen keinen
Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellen und auch in Formularverträgen wirksam vereinbart
werden können.
Die individuellen Systemdaten sind im Leistungsschein zum Mietvertrag ausreichend präzise zu
beschreiben, also insbesondere




die Bezeichnung des Systems bzw. der Anlage,
den Aufstellungsort,
die Mietdauer sowie
im Vertrag enthaltene oder (meist) gesondert zu vereinbarende Wartungs- oder
Pflegeverpflichtungen.
Zu der im Leistungsschein erfolgenden Leistungsbeschreibung gehören neben allen notwendigen
Systemdaten auch Angaben über die zur Hardware gehörende Betriebssoftware, (systemnahe)
Hilfsprogramme und Anwendungssoftware sowie mitgelieferte Datenträger. In einer eigenen Spalte
über Wartung bzw. Pflege werden diejenigen Leistungen erfasst, die der Vermieter zur Instandsetzung
und Instandhaltung der Mietsache dem Mieter schuldet. Instandsetzung wie auch Instandhaltung stellen
eine wesentliche, hauptvertragliche Verpflichtung des Vermieters dar. Nur eine genaue Beschreibung
dieser Verpflichtungen ermöglicht, sie in jedem Zeitpunkt des Vertragslaufs kontrollieren zu können.
Der Leistungsschein (oft auch „Mietschein” genannt) ist Teil des Mietvertrags und gleichzeitig
wesentlicher Maßstab zur Beantwortung der Frage, ob die Leistung vertragsgemäß erbracht worden ist.
Auch eine adäquate Dokumentation gehört zum notwendigen Leistungsumfang. Wird sie nicht
mitgeliefert und kann deshalb ein Computerprogramm oder die ganze Anlage nicht benutzt werden, ist
der vermietende Anbieter mit der Hauptleistung in Verzug (LG Frankfurt, Urt. v. 19.1.1982, 2/13 O
58/80). Ist dem Lieferanten bekannt, dass das Computersystem von Nichtfachleuten benutzt werden
soll, muss das Benutzerhandbuch entsprechend ausgestaltet sein.
Gehören Computerprogramme zur Mietsache (bei Systemen regelmäßig die Systemsoftware und oft
auch Anwendungspakete), sind diese mit der Hardware bei Vertragsende zurückzugeben. Da solche
alten Datenträger aber meist nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verwertbar sind, werden
Datenträger auch im Rahmen von Mietverträgen meist dem Mieter übereignet. Hier müssen die
Programme auf diesen Datenträgern, die bei dem Mieter verbleiben, bei Vertragsende vom Mieter
gelöscht werden. Im Vertrag sollte klar geregelt werden, wie mit den Datenträger bei Vertragsende zu
verfahren ist.
Auch wenn Datenträger zu Eigentum übertragen werden, erwirbt der Mieter kein Eigentum am
(ebenfalls zeitlich begrenzt) überlassenen Programmexemplar. Zudem kann die bestimmungsgemäße
Benutzung der Software vom Anbieter weitgehend eingeschränkt werden, etwa durch Bindung der
Nutzung an einen bezeichneten Rechner. Verwendet der Mieter eigene Datenträger, müssen sie voll
den technischen Systemspezifikationen entsprechen. Lassen sich Schäden am System auf die
Nichteinhaltung dieser Spezifikationen seitens des Mieters zurückführen, ist der Mieter insoweit zu
deren Ersatz verpflichtet. Insoweit besteht eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Kunden.
Anpassungen des Systems bedürfen der besonderen Vereinbarung, da hier eine Veränderung der
Mietsache erfolgt (die die Anbieterhaftung vergrößern kann). Das gilt für alle Änderungen, gleich, ob sie
vom Anbieter oder vom Kunden durchgeführt werden. Ob ein Kunde die Anpassungen des Systems an
bestimmte Vorgaben vom Anbieter oder dessen Zustimmung zur eigenen Durchführung dieser
Änderungen verlangen kann, hängt mangels entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung davon ab,
ob der herzustellende Systemzustand zu dem im Mietvertrag vereinbarten oder vorausgesetzten
Gebrauch gehört. Von den gleichen Grundsätzen her kann auch ein Anschluss an Fremdkomponenten,
wenn die Auswirkung des Komponentenanschlusses auf das Systemverhalten nicht kalkulierbar ist.
Die Einweisung in die Systembenutzung ist oft gerade bei Systemmiete erforderlich, da hier zumeist
größere Systeme mit neuen oder ungewohnten Gebrauchseigenschaften überlassen und in der Mietzeit
sachgerecht genutzt werden können müssen. Auch hat der Vermieter ein besonderes Interesse an
sachgerechter Behandlung der Mietsache. Die Einweisung ist dennoch grundsätzlich nur bei
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besonderer Vereinbarung eine geschuldete Nebenleistung des Vermieters, ebenso und erst recht
Schulung.
Die Mietdauer kann grundsätzlich auch in Formularverträgen frei vereinbart werden (vgl. § 307 Abs. 3
BGB). Jedoch benachteiligt eine Regelung den Mieter unangemessen, nach der der Mieter den Vertrag
frühestens nach 72 Monaten mit sechs Monaten zum Jahresende kündigen kann, wenn in einem
räumlich getrennten Abschnitt der AGB „Technologische Anpassung” das Recht der Mieters und die
Pflicht des Vermieters, die Hardware jederzeit auf neueste Technologie umzurüsten und zu erweitern,
mit einer neuen Vertragsmindestlaufzeit verbunden ist (Verstoß gegen § 307 BGB; OLG Köln, Urteil v.
21.01.1994, 19 U 223/93, zu § 9 AGBG).
Anwendbares Vertragsrecht
Für Hardware wird die Anwendbarkeit von Mietrecht grundsätzlich als unproblematisch angesehen.
Hardware, also der Rechner und zugehörige Peripheriegeräte, Verbindungskabel,
Verbrauchsmaterialien etc. sind bewegliche Sachen. Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckertoner oder papier) werden aber naturgemäß nicht vermietet, sondern kaufweise überlassen; insoweit weisen
Mietverträge Mischvertrags- oder typenkombinierten Charakter auf, wenn nicht überhaupt
Erwerbsverträge über diese Verbrauchsmaterialien getrennt abgeschlossen werden. In die Hardware
fest inkorporierte Systemsoftware („Firmware”) teilt in der Regel auch vertragstypologisch deren
Schicksal.
Auch Software kann grundsätzlich Gegenstand eines Mietvertrags sein. Mietvertragsrecht ist auf die
Überlassung von Software (deren Sacheigenschaft weiterhin umstritten ist) jedenfalls entsprechend
anwendbar. Stellt man auf die - zeitlich begrenzte - Überlassung des Originaldatenträgers (z.B. CDROM, DVD) ab, auf dem das Programm durch Aufmagnetisieren verkörpert wird, erfasst man nicht
auch das in den Rechner geladene Exemplar. Bei Mietvertragsende ist deshalb der überlassene
Datenträger mit dem zu ladenden Programmexemplar zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB), während
durch Laden bzw. durch Sichern hergestellte weitere Kopien zu löschen sind. Da sich diese
Verpflichtung nicht eindeutig aus Mietvertragsrecht ergibt, muss sie ausdrücklich in den Mietvertrag
aufgenommen werden.
Unwirksam ist eine Klausel, nach der der Mieter für Beschädigung und Verlust der Anlage und ihrer
Teile bis zu ihrer Übergabe haften soll, es sei denn, dass er nachweist, dass er den Schaden nicht zu
vertreten hat, sowie in jedem Fall für üblicherweise versicherte Risiken (BGH, Urteil v. 01.04.1992, XII
ZR 100/91, Miete eines Fernschreibers).
Der Vermieter hat dem Mieter für die im Vertrag bezeichnete Dauer ein bestimmtes System zum
Gebrauch zu überlassen und gebrauchsfähig zu erhalten (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB,
Erfüllungsanspruch). Der Mieter erwirbt ein entsprechendes Nutzungsrecht an allen
Systemkomponenten.
Die nähere Beschreibung des Systems wird in der Praxis regelmäßig im Leistungsschein
aufgeschlüsselt, der eine wesentliche Vertragsgrundlage darstellt.
Es genügt grundsätzlich, dass der Vermieter die Mietsache zur Abholung bereitstellt. Anlieferung und
Aufstellung bedürfen besonderer Vereinbarung, können aber stillschweigend vereinbart sein, wenn der
Vermieter (wie bei größeren Systemen üblich) Installation und Einweisung durchführen soll. Mit
Besitzübertragung ist der Vermieter mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB). Wurden Antransport und weitere
Nebenleistungen ohne besondere Vergütungsregelung vereinbart, kann der Vermieter hierfür keine
Vergütung berechnen.
Wesenstypisch für den Mietvertrag ist die Erhaltungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2
BGB. Die vertraglich vereinbarte Nutzung des Systems durch den Mieter bleibt nur möglich, wenn das
System während der gesamten Vertragsdauer keine nutzungsbeeinträchtigenden Mängel aufweist bzw.
diese bei Auftreten umgehend behoben werden. Bis zum Vertragsende ist der Vermieter deshalb
verpflichtet, solche Mängel der Mietsache umgehend auf Mitteilung des Mieters hin zu beseitigen. Die
Erhaltungspflicht des Vermieters kann bei komplexeren DV-Systemen (etwa im Bereich der
Produktionssteuerung) die regelmäßige Durchführung von Funktionsprüfungen vermieteter Systeme
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durch den Vermieter notwendig machen, um sicherzustellen, dass das gemietete System während der
gesamten Vertragsdauer vertragsgemäß brauchbar ist. Die nicht nur einmalige, sondern regelmäßige
Durchführung der Funktionsprüfung ist hier Teil der Hauptleistung des Vermieters.
Installation und Herbeiführen der Betriebsbereitschaft sind Tätigkeiten aufgrund vertraglicher
Nebenpflichten, die nicht mehr der Überlassung als Hauptpflicht des Vermieters zugeordnet werden
können, sondern besonderer Vereinbarung bedürfen. Bei Erstinstallation und auch bei späteren
Auswechslungen und Erweiterungen im System müssen jeweils die erforderlichen
Installationsvoraussetzungen für die einzelnen Systemkomponenten erfüllt sein. Den Mieter können
hier weitreichende Mitwirkungspflichten bei der Herstellung dieser Voraussetzungen treffen.
Die Übernahme (bzw. Abholung bei Bereithalten der Mietsache) ist Nebenpflicht des Mieters. Der
Anwender/Mieter muss die Miete auch dann bezahlen, wenn er es unterlässt, die Anlage zu nutzen
oder auch nur abzunehmen. Im letzteren Fall muss er allerdings dem Anbieter eventuell zusätzlich
anfallende Lagerkosten ersetzen. Erfolgt die Abholung nicht bis zum Vertragsende, wird dem Vermieter
die Leistung aus nicht von ihm zu vertretendem Grunde unmöglich und entfällt seine Leistungspflicht (§
286 Abs. 4 BGB).
Aus Mietrecht trifft den Mieter zudem eine Obhutspflicht zu schonendem Umgang mit der Mietsache
und zur Vermeidung von Beschädigungen insbesondere von Hardware (aber u.U. auch hinsichtlich des
zu vermeidenden Löschens der Programme auf überlassenen Datenträgern). Die Obhutspflicht
reduzierte sich schon nach dem Wortlaut des bisherigen § 545 Abs. 1 BGB a.F. auf die Pflicht, Mängel
unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelanzeigepflicht ergibt sich nunmehr aus § 536c Abs. 1 BGB. Der
Begriff „Obhutspflicht” ist aus der Paragraphenüberschrift weggefallen. Dessen ungeachtet trifft den
Mieter aber jedenfalls eine nebenvertragliche Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit der Mietsache.
Die Verletzung der Anzeigepflicht macht den Mieter für diejenigen Schäden ersatzpflichtig, die aus der
Verzögerung der Anzeige entstehen (§ 536c Abs. 2 Satz 1 BGB). Ersatzpflicht aus Nichtanzeige
besteht aber grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit (BGH, Urteil v. 04.04.1977, VII ZR 143/75).
Der Kunde hat die Mietsache am Ende der Mietzeit gemäß § 546 Abs. 1 BGB zurückzugeben. Dem
Anbieter ist wieder der unmittelbare Besitz an der Mietsache einzuräumen (Palandt-Putzo, § 556 Rdn
1). Zurückzugeben sind alle Teile der Mietsache, also auch Zubehör, Datenträger für Programme etc.,
nicht jedoch noch unverbrauchte kaufweise erworbene Verbrauchsmaterialien. Nicht unmittelbar von
der reinen Rückgabepflicht aus § 546 Abs. 1 BGB umfasst sind vom Mieter erstellte Programm- und
Dateikopien. Unproblematisch sind auch vom Anbieter vor Überlassung vorinstallierte Programmkopien
auf Festplatte der sonstigem integriertem Speicher, z.B. Bandlaufwerk, da sie mit dem Rechner
zurückgegeben werden können. Wurden sie dem Mieter nicht überlassen, sondern von diesem erst
nach Überlassung erstellt, so stellt dieses Kopieren (beim Laden bereits technisch unumgänglich) einen
Teil des vertragsgemäßen Gebrauches dar und ist nur in dessen Rahmen vertraglich (und
urheberrechtlich) zulässig. Der Mieter erwirbt deshalb auch an diesen - nur für die zulässige
vertragliche Nutzung bestimmten - Kopien kein Eigentum, so dass sie mit zurückzugeben, bzw. in der
Praxis sinnvoller zu löschen sind (da der Programmanbieter mit diesen Kopien in der Regel ohnehin
nichts anfangen kann). Der Begriff der „Rückgabe” der Mietsache ist als Wiedereinräumung des
unmittelbaren Besitzes an der Mietsache zu verstehen, wobei von der Wiedereinräumung des Besitzes
auch alle durch die vertragsgemäße Benutzung generierten Programmkopien erfasst werden.
Vertragswidrig erstellte Kopien müssen gelöscht werden. Mietereigene Programme und Datenbestände
müssen nicht zurückgegeben werden. Für Datenbestände auf mietereigenen Datenträgern ist dies
unproblematisch. Für Datenbestände auf dem Mietsystem besteht ein Wegnahmerecht aus dem
zumindest analog anwendbaren § 539 Abs. 2 BGB. § 539 Abs. 2 BGB gestattet die Wegnahme einer
„Einrichtung”, also einer mit der Mietsache „verbundenen” Sache, die dem Zweck der Mietsache zu
dienen bestimmt ist (BGH, Urteil v. 13.05.1987, VIII ZR 136/86 zu § 547a BGB a.F.).
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Mietvertrag für ein EDV-System
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Steuerliche Hinweise
Vertragspartner eines Vermieters von EDV-Anlagen sind regelmäßig nicht Privatpersonen, sondern
Unternehmer bzw. Freiberufler. Die von ihnen auf der Grundlage diese Vertrags zu entrichtenden
Mietzinsen sind bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgaben absetzbar.
Die Zinsen stellen beim Vermieter regelmäßig Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) dar.
Bei Abschluss eines herkömmlichen Mietvertrags sind die vermieteten Hardware-Komponenten
steuerlich dem Vermieter zuzurechnen, der sie entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
(§ 7 Abs. 1 EStG) abzuschreiben hat.
Ist jedoch der Mietvertrag unabhängig von seiner zivilrechtlichen Bezeichnung seinem Inhalt nach als
Leasing-Vertrag zu qualifizieren, kann sich die Frage stellen, ob die vermieteten Komponenten nicht
dem Mieter = Leasingnehmer steuerlich zuzurechnen sind.
Nach der für die entsprechende Beurteilung maßgeblichen Verwaltungsauffassung (BMF, Schreiben
vom 19.4.1971, BStBl I 1971 S. 264; BMWF, Schreiben vom 21.3.1972, BStBl I 1972 S. 188 sowie des
BdF, Schreiben vom 22.12.1975, IV B 2-S 2170 - 161/ 75) sind die Hardware Komponenten bei
Vollamortisationsverträgen dem Mieter zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit weniger als 40% oder
mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der gemieteten Gegenstände entspricht.
Handelt es sich um einen Teilamortisationsvertrag, hat steuerlich eine Zurechnung beim Mieter zu
erfolgen, wenn die vereinbarte Grundmietzeit mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
beträgt.
Ein Vollamortisationsvertrag liegt vor, wenn die Mietzinsen/Leasing-Raten so bemessen sind, dass
während der Grundmietzeit der vom Vermieter für die vermietete EDV-Anlage gezahlte Kaufpreis sowie
alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten insbesondere der Zinsen, durch die vom
Mieter zu erbringenden Mietleistungen voll abgedeckt sind.
Zu Einzelheiten siehe insoweit steuerliche Hinweise zu Leasing-Verträgen.
Checkliste:
Systemmiete
Leistungsbeschreibung
 Sind alle zum Gebrauch zu überlassenden Systemkomponenten im Mietschein nachprüfbar
beschrieben?
 Welche Betriebs- und Anwendungssoftware gehört zum vertragsgegenständlichen System?
 Muss ein separater Vertrag über Wartungs- und Pflegeleistungen abgeschlossen werden?
Leistungsmodalitäten
 Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Anlieferung des Mietgegenstandes?
 Bis zu welchem Zeitpunkt müssen die Installationsvoraussetzungen kundenseits erfüllt sein?
 Zeitpunkt der Durchführung der Funktionsprüfung.
Miete





Werden die Mietraten
wöchentlich,
monatlich,
quartalsweise und
jeweils zuzüglich oder einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet?
Ist die Miete
 unabhängig vom Benutzungsumfang oder
 benutzungsabhängig? Welche Staffel besteht in diesem Fall?
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 Sieht eine Preisanpassungsklausel die Möglichkeit einer Erhöhung der Miete während der
Vertragslaufzeit vor?
Ist hierbei eine Obergrenze der Mieterhöhung vorgesehen?
 Müssen für Transport, Installation, Einweisung oder Rücknahme der Mietsache bestimmte
Nebenkosten zusätzlich veranschlagt werden? Jeweilige Höhe?
Laufzeit des Vertrags/Kündigung
 Welche Laufzeit des Vertrags ist vorgesehen?
Besteht eine Verlängerungsmöglichkeit?
 Zu welchem Zeitpunkt kann der Vertrag frühestens gekündigt werden?
 Kann der Kunde den Mietvertrag kündigen, wenn der Anbieter eine Mieterhöhung ankündigt?
Verzug
 Welche Schäden können bei Verzögerung der Lieferung, Installation oder Einweisung auftreten?
Ist die Ersatzpflicht des Anbieters vertraglich gesichert?
 Lässt sich eine Vertragsstrafe für Verzugsfälle (Lieferung, Installation, Einweisung,
Mängelbeseitigung) vereinbaren?
Gewährleistung
 Wird die Gewährleistung einheitlich auf alle Komponenten ausgedehnt? Wird auch die Software von
der Gewährleistung einheitlich erfasst?
 Ist gesichert, dass vom Kunden mitgeteilte Mängel in angemessen kurzer Reaktionszeit beseitigt
werden?
Vertragsbeendigung
 Sind die Modalitäten der Rückgabe der Mietsache ausreichend genau beschrieben, insbesondere
das Löschen von Datenbeständen und die Deinstallation und der Rücktransport?
Kosten und Gebühren
Für Aufträge, die bis zum 1.7.2004 erteilt wurden: Der Gegenstandswert, aus dem nach § 118 Abs. 1
Nr. 1 BRAGO für die Erarbeitung eines Vertragsentwurfs eine 5/10- bis 10/10-Gebühr berechnet
werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des Vertrags.
Für Aufträge, die ab dem 1.7.2004 erteilt werden: Der Gegenstandswert, aus dem nach § 2 Abs. 2
RVG i.V.m. VV Nr. 2400 für die Erarbeitung eines Vertragsentwurfs ein 0,5- bis 2,5-facher
Gebührensatz berechnet werden kann, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des Vertrags.
Schrifttum
Frank A. Koch, Computer-Vertragsrecht, 6. Aufl., Freiburg, Berlin 2002.
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