Satzung über den Kostenersatz und die

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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und
Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzbach
Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom
04.05.2010 (GVBl. S. 113) und § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über Brandschutz, die
Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07.01.1992 (GVBl. S. 23)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.12.2006 (GVBl. S. 684), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 05.02.2008 (GVBl. S. 22), geändert durch Gesetz vom 20. März 2009
(GVBl. S. 238) und vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 415)sowie er §§ 1, 2 und 12 des Thüringer
Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom
18.08.2009 (GVBl. S. 646), hat der Stadtrat der Stadt Wurzbach in seiner Sitzung am
11. August 2010 folgende
Satzung (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung)
beschlossen:
§1
Grundsatz
(1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere
Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadtverwaltung Wurzbach oder dem Stadtbrandmeister/Wehrführer zu beantragen.
(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren (Brandschutz), anderen
Gefahren (Allgemeine Hilfe), gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz)
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4
Abs. 2 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.
(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt
Wurzbach nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§2
Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflicht besteht
für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.
(2) Gebührenpflicht gilt
a) für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch
besteht.
Das ist insbesondere
1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der
Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern
und Aufzügen;
2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten
Gebrauch;
3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;
b) für die Durchführung von Brandsicherheitswachen nach § 22 ThürBKG
1
(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher
Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Wurzbach
zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden.
§3
Schuldner
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten
Personen und Unternehmen.
(2) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer oder Veranstalter für die Durchführung einer
Brandsicherheitswache nach § 22 Abs. 1 ThürBKG oder wer im Übrigen die Hilfe- oder
Dienstleistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.
Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen,
so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen entspricht.
(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (§48 Abs. 3
ThürBKG).
§4
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen
entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.
(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen
Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der
Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so
berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort
ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich
verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.
(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als
Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1
(Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2 (freiwillige
Leistungen).
Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den Anlagen 1
und 2 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare
Leistungen festgelegten Sätze erhoben.
(5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen 1 und 2 erhobenen Pauschalsätze sind alle
durch den Betrieb der Geräte entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch,
Instandhaltung und Reinigung abgegolten.
2
Zusätzlich sind zu zahlen:
a) die Selbstkosten der Stadt Wurzbach für verbrauchtes Material, wie z.B. Schaummittel,
Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zusätzlich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.;
b) die Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und
Dienstleistungen sowie bei der Ausleihe beschädigten oder unbrauchbar gewordenen
Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenständen, sofern die Beschädigungen oder die
Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind.
c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte.
§5
Entstehung des Anspruches und Fälligkeit
(1) Der Anspruch entsteht
a) für den Kostenersatz i. S. 48 Abs. 1 Nr. 1 – 6 ThürBKG mit Abschluss
der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;
b) für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung
der Hilfe- und Dienstleistung;
c) der Anforderung der Inanspruchnahme einer Brandsicherheitswache nach § 22 ThürBKG
mit Abschluss der erbrachten Dienstleistung;
d) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung.
(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheides fällig.
(3) Die Stadt Wurzbach ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen
außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern.
§6
Haftung
(1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr
entstehen, haftet die Stadt Wurzbach dem Entgeltpflichtigen nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(2) Bei Schäden Dritter hat der Entgeltpflichtige die Stadt Wurzbach von Ersatzansprüchen
freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden sind.
3
§7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der
Feuerwehren der Stadt Wurzbach vom 24.08.2007 außer Kraft.
Wurzbach, den 13.09.2010
Siegel
Fischer
Bürgermeister
4
Anlage 1
Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der
Feuerwehren der Stadt Wurzbach
Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem
Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen.
1.
Personalkostentarif
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom
Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird
verlangt für den Einsatz des
Stadtbrandmeister/stellv. Stadtbrandmeister
Wehrführer/stellv. Wehrführer
Gerätewarte
oder von
sonstigen Angehörigen der Feuerwehren
2.
26,00 €/Stunde
23,00 €/Stunde
23,00€/Stunde
20,50 €/Stunde
Sachkostentarif
Die Sachkosten beziehen sich auf die Benutzungsdauer je Stunde in der Kategorie
Ausrückestundenkosten (2.1). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte
nicht gesondert berechnet.
2.1 Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten,
die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben
im Übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben.
Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde unter Punkt 2.2 aufgeführten
Feuerwehrfahrzeuge berechnet.
2.2 Kostensätze
Ausrückestundenkosten (2.1) werden für folgende in DIN-Norm 14 502 aufgeführte
Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDR-Produktion stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen).
5
2.2.1 Einsatzleitwagen
ELW 1
je Stunde
30,00 €
2.2.2 Löschfahrzeuge
LF 8/ LF 8/6
LF 16
TLF 16/24
TSF
KLF
2.2.3 Rüstwagen und Gerätewagen
RW 1
GW-AS
64,00 €
66,00 €
88,00 €
41,00 €
41,00 €
122,00 €
128,00 €
2.2.4 Feuerwehranhänger (FwA)
TSA Tragkraftspritzen-Anhänger
STA Schlauchtransportanhänger
18,00 €
6,00 €
2.2.5 Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)
18,50 €
2.2.6 Anhängeleiter AL 16-4
18,00 €
2.3 Bereitstellungskosten
Kosten für die Bereitstellung von Geräten ohne Fahrzeug, für Leistungen und Tätigwerden
im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an fremden Geräten werden entsprechend
den Ziffern 1 und 2.1 berechnet.
2.4 Kosten für Verbrauchsmaterialien
Euro
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.4.4
2.4.5
2.4.6
2.4.7
2.4.8
84,00 /Stück
59,00 /Rolle
26,00 /Stück
3,00 /10Stück
21,50
15,00
7,20
7,00
1,30/l
7,00
2,60
2,00
1,50
23,00
2.4.9
2.4.10
2.4.11
2.4.12
2.4.13
2.4.14
Ölsperren
Vliesbahnen
Kissen (Gefahrstoffbindung)
Tücher (Gefahrstoffbindung)
Ölbindemittel je Sack a` 100 l
Ölbindemittel je Sack a`40 l
Ölbindemittel je Sack a`50 l
Sauerstoff je Füllung
Industrie
Kohlendioxid je Füllung
Sand je Sack
Löschpulver je kg
Schaummittel je Liter
Neufüllung 6 kg Pulverlöscher
zuzügl. 30 Minuten Arbeitszeit
Neufüllung 12 kg Pulverlöscher
zuzügl. 30 Minuten Arbeitszeit
41,00
6
2.4.15
2.4.16
3.
Öl- und Chemiekalienbinder flüssig a Ltr.
Chemiekalienbinder a kg
10,00
8,00
Pauschale Kosten für sonstige Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzbach
3.1. Sachkostentarif und Bereitstellungskosten für Geräte und Leistungskosten
3.1.1 Neufüllung 50 kg Pulverlöschgerät
zuzügl. 30 Minuten Arbeitszeit
3.1.2 halbjährliche Prüfung Pressluftatmer
200 bar
300 bar
3.1.3 Flaschenprüfung und Füllen
4l/200bar
6l/300bar
3.1.4 Revision Lungenautomat
3.1.5 Atemschutzmasken reinigen, desinfizieren, prüfen
3.1.6 CSA prüfen
3.1.7 Entsorgung Ölbindemittel
3.1.8 Sandsack (leer)
3.1.9 B-Schlauch einbinden
3.1.10 C-Schlauch einbinden
3.1.11 Schlauch waschen und prüfen
204,50 €
7,70 €
8,50 €
2,50 €
3,00 €
8,20 €
5,70 €
6,40 €
0,80 €/kg
1,05 €/Stück
2,80 €
2,30 €
3,80 €
Grundkosten
(erste Stunde)
€
3.2.0
3.2.1
3.2.2
3.2.3
3.2.4
3.2.5
3.2.6
3.2.7
Ölabscheider
Rauchabzugsgerät/Entlüftungsgerät
Notstromaggregat
Sonderpumpen (exgeschützt. Säure)
Öl-Wasser-Sauger
Tauchpumpe
Motorsäge
TS 8/6
Ausrüstungsgegenstände
89,50
58,00
11,00
10,30
10,00
8,70
7,70
13,30
jede weitere
Stunde
€
47,60
16,00
5,60
4,60
4,60
3,60
2,60
2,60
Grundkosten
Tag/€
3.2.8 Gas- und Säureschutzanzug
3.2.9 Ölsperre, je 20m
48,00
37,00
3.3.0 Sprungrettungsgerät
3.3.1 Auffangbehälter
bis 100 l Inhalt
100 bis 500 l Inhalt
3.3.2 Tankbehälter 400 l
3.3.3 B-Druckschlauch
3.3.4 C-Druckschlauch
36,50
7,00
10,00
16,40
16,00
14,30
7
3.3.5
3.3.6
3.3.7
3.3.8
3.3.9
A-Saugschlauch
Gulliabdichtkissen/Rohrdichtkissen/Hebekissen
Ausleihe Pressluftflasche inkl. Füllen
Ausleihe Pressluftatmer inkl. prüfen und füllen
Ausleihe Atemschutzmaske inkl. reinigen und prüfen
10,20
10,00
5,00
20,50
8,00
Zu allen Arbeiten werden notwendige Ersatzteile nach gültigem Preis der Hersteller plus Porto
berechnet.
Bei Maskenreparaturen, Lungenautomatreparaturen werden je Reparaturgang 1,80 €uro
berechnet.
Eine Prüfung von Druckminderern erfolgt nicht.
Bei nicht aufgeführten Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen wird der gültige Tagespreis
zuzüglich 10% Gemeinkostenaufschlag erhoben.
Wurzbach, den 13.09.2010
Fischer
Bürgermeister
8
Anlage 2
Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Feuerwehren der Stadt
Wurzbach
1.
Personalkostentarif
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom
Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird
verlangt für den Einsatz des
Stadtbrandmeister/stellv. Stadtbrandmeisters
Wehrführer/stellv. Wehrführer
oder von
sonstigen Angehörigen der Feuerwehren
26,00 €/Stunde
23,00 €/Stunde
20,50 €/Stunde
1.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. § 22 ThürBKG werden je Stunde
Wachdienst außerhalb der üblichen Arbeitszeit, sonst gilt 1.1., für
einen ehrenamtl. Feuerwehrdienstleistenden
erhoben.
8,00 €
Abweichend von Nr. 1.1 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere
Stunde berechnet.
2.
Sachkostentarif
Die Sachkosten beziehen sich auf die Benutzungsdauer je Stunde in der Kategorie
Ausrückestundenkosten (2.1). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte
nicht gesondert berechnet.
2.1 Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten,
die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben
im Übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben.
Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Aurückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde unter Punkt 2.2 aufgeführten
Feuerwehrfahrzeuge berechnet.
9
2.2 Gebührensätze
Ausrückestundenkosten (2.1) werden für folgende in DIN-Norm 14 502 aufgeführte
Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDR-Produktion stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen).
2.2.1 Einsatzleitwagen
ELW 1
je Stunde
30,00 €
2.2.2 Löschfahrzeuge
LF 8/6
LF 16/24
TLF 16
TSF
KLF
64,00 €
66,00 €
88,00 €
41,00 €
41,00 €
2.2.3 Rüstwagen und Gerätewagen
RW 1
GW-AS
122,00 €
128,00 €
2.2.4 Feuerwehranhänger (FwA)
TSA Tragkraftspritzen-Anhänger
STA Schlauchtransportanhänger
18,00 €
6,00 €
2.2.5 Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)
18,50 €
2.2.6 Anhängeleiter AL 16-4
18,00 €
3.
Pauschale Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzbach
3.1.
Personalkostentarif
3.1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird
verlangt
Stadtbrandmeister/stellv. Stadtbrandmeister
Wehrführer/stellv. Wehrführer
die Gerätewarte
26,00 €/Stunde
23,00 €/Stunde
23,00 €/Stunde
3.2. Sachkostentarif und Bereitstellungskosten für Geräte und Leistungskosten
3.2.1 Neufüllung 50 kg Pulverlöschgerät
zuzügl. 30 Minuten Arbeitszeit
3.2.2 halbjährliche Prüfung Pressluftatmer
200 bar
204,50 €
7,70 €
10
300 bar
3.2.3 Flaschenprüfung und Füllen
4l/200bar
6l/300bar
3.2.4 Revision Lungenautomat
3.2.5 Atemschutzmasken reinigen, desinfizieren, prüfen
3.2.6 CSA prüfen
3.2.7 Entsorgung Ölbindemittel
3.2.8 Sandsack (leer)
3.2.9 B-Schlauch einbinden
3.2.10 C-Schlauch einbinden
3.2.11 Schlauch waschen und prüfen
8,50 €
2,50 €
3,00 €
8,20 €
5,70 €
6,40 €
0,80 €/kg
1,05 €/Stück
2,80 €
2,30 €
3,80 €
Grundkosten
(erste Stunde)
€
3.3.0
3.3.1
3.3.2
3.3.3
3.3.4
3.3.5
3.3.6
3.3.7
Ölabscheider
Rauchabzugsgerät/Entlüftungsgerät
Notstromaggregat
Sonderpumpen (exgeschützt. Säure)
Öl-Wasser-Sauger
Tauchpumpe
Motorsäge
TS 8/6
Ausrüstungsgegenstände
89,50
58,00
11,00
10,30
10,00
8,70
7,70
13,30
jede weitere
Stunde
€
47,60
16,00
5,60
4,60
4,60
3,60
2,60
2,60
Grundkosten
Tag/€
3.3.8 Gas- und Säureschutzanzug
3.3.9 Ölsperre, je 20m
48,00
37,00
3.4.0 Sprungrettungsgerät
3.4.1 Auffangbehälter
bis 100 l Inhalt
100 bis 500 l Inhalt
3.4.2 Tankbehälter 400 l
3.4.3 B-Druckschlauch
3.4.4 C-Druckschlauch
3.4.5 A-Saugschlauch
3.4.6 Gulliabdichtkissen/Rohrdichtkissen/Hebekissen
3.4.7 Ausleihe Pressluftflasche inkl. Füllen
3.4.8 Ausleihe Pressluftatmer inkl. prüfen und füllen
3.4.9 Ausleihe Atemschutzmaske inkl. reinigen und prüfen
36,50
7,00
10,00
16,40
16,00
14,30
10,20
10,00
5,00
20,50
8,00
Zu allen Arbeiten werden notwendige Ersatzteile nach gültigem Preis der Hersteller plus Porto
berechnet.
Bei Maskenreparaturen, Lungenautomatreparaturen werden je Reparaturgang 1,80 €uro
berechnet.
11
Eine Prüfung von Druckminderern erfolgt nicht.
Bei nicht aufgeführten Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen wird der gültige Tagespreis
zuzüglich 10% Gemeinkostenaufschlag erhoben.
Wurzbach, den 13.09.2010
Fischer
Bürgermeister
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