Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzbach Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2010 (GVBl. S. 113) und § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07.01.1992 (GVBl. S. 23) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.12.2006 (GVBl. S. 684), in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2008 (GVBl. S. 22), geändert durch Gesetz vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) und vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 415)sowie er §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2009 (GVBl. S. 646), hat der Stadtrat der Stadt Wurzbach in seiner Sitzung am 11. August 2010 folgende Satzung (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung) beschlossen: §1 Grundsatz (1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadtverwaltung Wurzbach oder dem Stadtbrandmeister/Wehrführer zu beantragen. (2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren (Brandschutz), anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), gegen Katastrophengefahren (Katastrophenschutz) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 2 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich. (3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt Wurzbach nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. §2 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG. (2) Gebührenpflicht gilt a) für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das ist insbesondere 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen; 2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch; 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten; b) für die Durchführung von Brandsicherheitswachen nach § 22 ThürBKG 1 (3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Wurzbach zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden. §3 Schuldner (1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer oder Veranstalter für die Durchführung einer Brandsicherheitswache nach § 22 Abs. 1 ThürBKG oder wer im Übrigen die Hilfe- oder Dienstleistungen der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. (3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner (§48 Abs. 3 ThürBKG). §4 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2. (4) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1 (Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2 (freiwillige Leistungen). Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben. (5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen 1 und 2 erhobenen Pauschalsätze sind alle durch den Betrieb der Geräte entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten. 2 Zusätzlich sind zu zahlen: a) die Selbstkosten der Stadt Wurzbach für verbrauchtes Material, wie z.B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zusätzlich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.; b) die Reparatur- und Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen sowie bei der Ausleihe beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenständen, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind. c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte. §5 Entstehung des Anspruches und Fälligkeit (1) Der Anspruch entsteht a) für den Kostenersatz i. S. 48 Abs. 1 Nr. 1 – 6 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; b) für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- und Dienstleistung; c) der Anforderung der Inanspruchnahme einer Brandsicherheitswache nach § 22 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Dienstleistung; d) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung. (2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (3) Die Stadt Wurzbach ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern. §6 Haftung (1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines entgeltpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr entstehen, haftet die Stadt Wurzbach dem Entgeltpflichtigen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Bei Schäden Dritter hat der Entgeltpflichtige die Stadt Wurzbach von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 3 §7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzbach vom 24.08.2007 außer Kraft. Wurzbach, den 13.09.2010 Siegel Fischer Bürgermeister 4 Anlage 1 Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzbach Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen. 1. Personalkostentarif Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt für den Einsatz des Stadtbrandmeister/stellv. Stadtbrandmeister Wehrführer/stellv. Wehrführer Gerätewarte oder von sonstigen Angehörigen der Feuerwehren 2. 26,00 €/Stunde 23,00 €/Stunde 23,00€/Stunde 20,50 €/Stunde Sachkostentarif Die Sachkosten beziehen sich auf die Benutzungsdauer je Stunde in der Kategorie Ausrückestundenkosten (2.1). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. 2.1 Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben im Übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben. Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde unter Punkt 2.2 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge berechnet. 2.2 Kostensätze Ausrückestundenkosten (2.1) werden für folgende in DIN-Norm 14 502 aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDR-Produktion stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen). 5 2.2.1 Einsatzleitwagen ELW 1 je Stunde 30,00 € 2.2.2 Löschfahrzeuge LF 8/ LF 8/6 LF 16 TLF 16/24 TSF KLF 2.2.3 Rüstwagen und Gerätewagen RW 1 GW-AS 64,00 € 66,00 € 88,00 € 41,00 € 41,00 € 122,00 € 128,00 € 2.2.4 Feuerwehranhänger (FwA) TSA Tragkraftspritzen-Anhänger STA Schlauchtransportanhänger 18,00 € 6,00 € 2.2.5 Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) 18,50 € 2.2.6 Anhängeleiter AL 16-4 18,00 € 2.3 Bereitstellungskosten Kosten für die Bereitstellung von Geräten ohne Fahrzeug, für Leistungen und Tätigwerden im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an fremden Geräten werden entsprechend den Ziffern 1 und 2.1 berechnet. 2.4 Kosten für Verbrauchsmaterialien Euro 2.4.1 2.4.2 2.4.3 2.4.4 2.4.5 2.4.6 2.4.7 2.4.8 84,00 /Stück 59,00 /Rolle 26,00 /Stück 3,00 /10Stück 21,50 15,00 7,20 7,00 1,30/l 7,00 2,60 2,00 1,50 23,00 2.4.9 2.4.10 2.4.11 2.4.12 2.4.13 2.4.14 Ölsperren Vliesbahnen Kissen (Gefahrstoffbindung) Tücher (Gefahrstoffbindung) Ölbindemittel je Sack a` 100 l Ölbindemittel je Sack a`40 l Ölbindemittel je Sack a`50 l Sauerstoff je Füllung Industrie Kohlendioxid je Füllung Sand je Sack Löschpulver je kg Schaummittel je Liter Neufüllung 6 kg Pulverlöscher zuzügl. 30 Minuten Arbeitszeit Neufüllung 12 kg Pulverlöscher zuzügl. 30 Minuten Arbeitszeit 41,00 6 2.4.15 2.4.16 3. Öl- und Chemiekalienbinder flüssig a Ltr. Chemiekalienbinder a kg 10,00 8,00 Pauschale Kosten für sonstige Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzbach 3.1. Sachkostentarif und Bereitstellungskosten für Geräte und Leistungskosten 3.1.1 Neufüllung 50 kg Pulverlöschgerät zuzügl. 30 Minuten Arbeitszeit 3.1.2 halbjährliche Prüfung Pressluftatmer 200 bar 300 bar 3.1.3 Flaschenprüfung und Füllen 4l/200bar 6l/300bar 3.1.4 Revision Lungenautomat 3.1.5 Atemschutzmasken reinigen, desinfizieren, prüfen 3.1.6 CSA prüfen 3.1.7 Entsorgung Ölbindemittel 3.1.8 Sandsack (leer) 3.1.9 B-Schlauch einbinden 3.1.10 C-Schlauch einbinden 3.1.11 Schlauch waschen und prüfen 204,50 € 7,70 € 8,50 € 2,50 € 3,00 € 8,20 € 5,70 € 6,40 € 0,80 €/kg 1,05 €/Stück 2,80 € 2,30 € 3,80 € Grundkosten (erste Stunde) € 3.2.0 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 3.2.7 Ölabscheider Rauchabzugsgerät/Entlüftungsgerät Notstromaggregat Sonderpumpen (exgeschützt. Säure) Öl-Wasser-Sauger Tauchpumpe Motorsäge TS 8/6 Ausrüstungsgegenstände 89,50 58,00 11,00 10,30 10,00 8,70 7,70 13,30 jede weitere Stunde € 47,60 16,00 5,60 4,60 4,60 3,60 2,60 2,60 Grundkosten Tag/€ 3.2.8 Gas- und Säureschutzanzug 3.2.9 Ölsperre, je 20m 48,00 37,00 3.3.0 Sprungrettungsgerät 3.3.1 Auffangbehälter bis 100 l Inhalt 100 bis 500 l Inhalt 3.3.2 Tankbehälter 400 l 3.3.3 B-Druckschlauch 3.3.4 C-Druckschlauch 36,50 7,00 10,00 16,40 16,00 14,30 7 3.3.5 3.3.6 3.3.7 3.3.8 3.3.9 A-Saugschlauch Gulliabdichtkissen/Rohrdichtkissen/Hebekissen Ausleihe Pressluftflasche inkl. Füllen Ausleihe Pressluftatmer inkl. prüfen und füllen Ausleihe Atemschutzmaske inkl. reinigen und prüfen 10,20 10,00 5,00 20,50 8,00 Zu allen Arbeiten werden notwendige Ersatzteile nach gültigem Preis der Hersteller plus Porto berechnet. Bei Maskenreparaturen, Lungenautomatreparaturen werden je Reparaturgang 1,80 €uro berechnet. Eine Prüfung von Druckminderern erfolgt nicht. Bei nicht aufgeführten Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen wird der gültige Tagespreis zuzüglich 10% Gemeinkostenaufschlag erhoben. Wurzbach, den 13.09.2010 Fischer Bürgermeister 8 Anlage 2 Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzbach 1. Personalkostentarif Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt für den Einsatz des Stadtbrandmeister/stellv. Stadtbrandmeisters Wehrführer/stellv. Wehrführer oder von sonstigen Angehörigen der Feuerwehren 26,00 €/Stunde 23,00 €/Stunde 20,50 €/Stunde 1.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. § 22 ThürBKG werden je Stunde Wachdienst außerhalb der üblichen Arbeitszeit, sonst gilt 1.1., für einen ehrenamtl. Feuerwehrdienstleistenden erhoben. 8,00 € Abweichend von Nr. 1.1 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. 2. Sachkostentarif Die Sachkosten beziehen sich auf die Benutzungsdauer je Stunde in der Kategorie Ausrückestundenkosten (2.1). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. 2.1 Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben im Übrigen die ganzen Ausrückestunden erhoben. Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Aurückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde unter Punkt 2.2 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge berechnet. 9 2.2 Gebührensätze Ausrückestundenkosten (2.1) werden für folgende in DIN-Norm 14 502 aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDR-Produktion stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen). 2.2.1 Einsatzleitwagen ELW 1 je Stunde 30,00 € 2.2.2 Löschfahrzeuge LF 8/6 LF 16/24 TLF 16 TSF KLF 64,00 € 66,00 € 88,00 € 41,00 € 41,00 € 2.2.3 Rüstwagen und Gerätewagen RW 1 GW-AS 122,00 € 128,00 € 2.2.4 Feuerwehranhänger (FwA) TSA Tragkraftspritzen-Anhänger STA Schlauchtransportanhänger 18,00 € 6,00 € 2.2.5 Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) 18,50 € 2.2.6 Anhängeleiter AL 16-4 18,00 € 3. Pauschale Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wurzbach 3.1. Personalkostentarif 3.1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt Stadtbrandmeister/stellv. Stadtbrandmeister Wehrführer/stellv. Wehrführer die Gerätewarte 26,00 €/Stunde 23,00 €/Stunde 23,00 €/Stunde 3.2. Sachkostentarif und Bereitstellungskosten für Geräte und Leistungskosten 3.2.1 Neufüllung 50 kg Pulverlöschgerät zuzügl. 30 Minuten Arbeitszeit 3.2.2 halbjährliche Prüfung Pressluftatmer 200 bar 204,50 € 7,70 € 10 300 bar 3.2.3 Flaschenprüfung und Füllen 4l/200bar 6l/300bar 3.2.4 Revision Lungenautomat 3.2.5 Atemschutzmasken reinigen, desinfizieren, prüfen 3.2.6 CSA prüfen 3.2.7 Entsorgung Ölbindemittel 3.2.8 Sandsack (leer) 3.2.9 B-Schlauch einbinden 3.2.10 C-Schlauch einbinden 3.2.11 Schlauch waschen und prüfen 8,50 € 2,50 € 3,00 € 8,20 € 5,70 € 6,40 € 0,80 €/kg 1,05 €/Stück 2,80 € 2,30 € 3,80 € Grundkosten (erste Stunde) € 3.3.0 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 3.3.5 3.3.6 3.3.7 Ölabscheider Rauchabzugsgerät/Entlüftungsgerät Notstromaggregat Sonderpumpen (exgeschützt. Säure) Öl-Wasser-Sauger Tauchpumpe Motorsäge TS 8/6 Ausrüstungsgegenstände 89,50 58,00 11,00 10,30 10,00 8,70 7,70 13,30 jede weitere Stunde € 47,60 16,00 5,60 4,60 4,60 3,60 2,60 2,60 Grundkosten Tag/€ 3.3.8 Gas- und Säureschutzanzug 3.3.9 Ölsperre, je 20m 48,00 37,00 3.4.0 Sprungrettungsgerät 3.4.1 Auffangbehälter bis 100 l Inhalt 100 bis 500 l Inhalt 3.4.2 Tankbehälter 400 l 3.4.3 B-Druckschlauch 3.4.4 C-Druckschlauch 3.4.5 A-Saugschlauch 3.4.6 Gulliabdichtkissen/Rohrdichtkissen/Hebekissen 3.4.7 Ausleihe Pressluftflasche inkl. Füllen 3.4.8 Ausleihe Pressluftatmer inkl. prüfen und füllen 3.4.9 Ausleihe Atemschutzmaske inkl. reinigen und prüfen 36,50 7,00 10,00 16,40 16,00 14,30 10,20 10,00 5,00 20,50 8,00 Zu allen Arbeiten werden notwendige Ersatzteile nach gültigem Preis der Hersteller plus Porto berechnet. Bei Maskenreparaturen, Lungenautomatreparaturen werden je Reparaturgang 1,80 €uro berechnet. 11 Eine Prüfung von Druckminderern erfolgt nicht. Bei nicht aufgeführten Verbrauchsmaterialien und Ersatzteilen wird der gültige Tagespreis zuzüglich 10% Gemeinkostenaufschlag erhoben. Wurzbach, den 13.09.2010 Fischer Bürgermeister 12