Bundeskommission Motorflug RegistrierungsNr.: Vereins-/ bzw. Verbandslogo links einfügen. Hier dann komplette Vereinsanschrift eintragen! Entwurf ATO Approved Training Organization Organisationshandbuch Ausbildung PPL (A) Ausbildung LAPL (A) Erweiterung von LAPL(S) oder SPL zu TMG Klassenberechtigung TMG VFR- Night Ausbildung Flugzeugschlepp Ausbildung FI PPL(A) Ausbildung FI SPL Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) Stammdaten des Vereinsausbildungsbetriebes: Zur Festlegung der Vereinsverantwortlichkeiten führt der Luftsportverein ein Vereinsdatenblatt mit nachfolgendem Inhalt: Name des Vereins: Vereinsanschrift: __ Vertretungsberechtigter Vorstand/Geschäftsführer im Sinne des § 26 BGB: Satzungsauszug: __ Vorsitzender: ______________________________________________________________________________ (Name und Anschrift) (Telefon-Nummern) ( E-Mail) ( Homepage) Stellv. Vors: ______________________________________________________________________________ (Name und Anschrift) VereinsausbildungsLtr. Motorfl.: (Name und Anschrift) (Telefon-Nummern) ( E-Mail) ( Homepage) Vereins- Cheffluglehrer Motorfl.: (Name und Anschrift) (Telefon-Nummern) ( E-Mail) ( Homepage) Das Datenblatt wird vom Luftsportverein bei Bedarf laufend aktualisiert und kann von den Vereinszugangsberechtigten im internen Bereich der Vereinshomepage eingesehen werden. 2 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) Vorwort Das vorliegende Organisationshandbuch (OM Operation Manual), nachfolgend OM genannt, ist eine verbindliche Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das Ausbildungspersonal (Flug- und Theorielehrer) des Luftsportvereins: Xy-Verein mit kompletter Anschrift usw. ……………….. für die im Rahmen der erteilten Genehmigung zur theoretischen und praktischen Flugausbildung von Privatpiloten nach EU-Verordnung 1178/2011 sowie 290/2012. Die gesetzliche Notwendigkeit der Erstellung des OM ergibt sich aus der EU-VO 290/2012 ORA.GEN.200 sowie AMC1.ORA.ATO.230(b). Das OM enthält alle für die sichere Durchführung und die Überwachung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Angaben. Das Ausbildungspersonal und das technische Personal des Luftsportvereines xy haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit mit dem Inhalt des OM, den Anlagen und Formularen, und allen weiteren relevanten Unterlagen vertraut zu machen und im Ausbildungsbetrieb danach zu verfahren. Im Ausbildungshandbuch (TM Training Manual) sind alle Ausbildungsgruppen mit Einzelausbildungsschritten beschrieben und alle notwendigen, laufend zu ergänzenden, bzw. auszuwechselnden Anlagen, Ausbildungsnachweise und Musterformulare zur Verwendung bei der für uns zuständigen Luftfahrtbehörde enthalten. Die Bestimmungen dieses Organisationshandbuches (OM) treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die durchgeführten Belehrungen sind zu dokumentieren. Ort,………………….. Datum …………. Luftsportverein xy Unterschrift 1. Vorsitzender 3 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Vorwort ............................................................................................................................. 3 2. Organisationsschema........................................................................................................ 2 3. Vorschriften des Organisationsbuches (OM) ..................................................................... 4. Funktionen und Verwaltung ............................................................................................... 5. Betriebsleitung und Verwaltung ......................................................................................... 6. Disziplin der Flugschüler und Disziplinierungsmaßnahmen ............................................... 7. Genehmigung und Freigabe von Flügen ............................................................................. 8. Flugauftragserteilung .......................................................................................................... 9. Vorbereitung der Theorie/Ausbildungsflüge (Beschränkung von Flügen in marginalem Wetter) 10. Verantwortlichkeit des PIC ................................................................................................. 11. Mitnahme von Passagieren ................................................................................................. 12. Dokumentation der Flüge ................................................................................................... 13. Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumenten ............................................................. 14. Qualifikation von Fluglehrern (Lizenzen und Berechtigungen) .......................................... 15. Verlängerungen (Tauglichkeitszeugnis und Berechtigungen) ............................................ 16. Flugzeiten und Beschränkungen (Fluglehrer) ..................................................................... 17. Flugzeiten und Beschränkungen (Flugschüler) .................................................................... 18. Ruhezeiten (Fluglehrer) ....................................................................................................... 19. Ruhezeiten (Flugschüler) ..................................................................................................... 20. Führung des Flugbuches ...................................................................................................... 21. Flugplanung (Allgemein) ...................................................................................................... 22. Flugsicherheit (Allgemein); Notfallpläne; andere an der Ausbildung beteiligte Personen . 23. Versicherungen .................................................................................................................... 24. Meldeverfahren zur Ausbildung .......................................................................................... 25. Anlagen………………………………………………………………………………………………………………………….22 4 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) I. Allgemeines (1) Liste und Beschreibung aller Elemente des Organisationshandbuches (Organisatons manual/OM); (2) Administration (Funktionen und Verwaltung); (3) Verantwortlichkeiten (Betriebsleitung und Verwaltung); (4) Disziplin der Flugschüler und Disziplinierungsmaßnahmen (5) Genehmigung und Freigabe von Flügen; (6) Vorbereitung der Ausbildungseinheiten (Beschränkung von Flügen in marginalem Wetter); (7) Führung des Luftfahrzeugs; (8) Verantwortlichkeit des PIC; (9) Mitnahme von Passagieren; (10) Dokumentation der Flüge; (11) Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumenten; (12) Qualifikation von Fluglehrern (Lizenzen und Berechtigungen); (13) Verlängerungen (Tauglichkeitszeugnis und Berechtigungen); (14) Flugzeiten und Beschränkungen (Fluglehrer); (15) Flugzeiten und Beschränkungen (Flugschüler); (16) Ruhezeiten (Fluglehrer); (17) Ruhezeiten (Flugschüler); (18) Führung des Flugbuches; (19) Planung von Flügen (Allgemein); (20) Allgemein Regelungen zur Flugsicherheit: Ausrüstung, Nutzung von Funkfrequenzen, Gefahren, Unfälle und Zwischenfällen (Berichte), Sicherheitspiloten,… 5 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) 1. Das Organisationshandbuch der Vereinsflugschule xy… ( Sitz/Anschrift) beschreibt folgende Bereiche: Sicherheitsmanagementverfahren im Kapitel Flugsicherheit (SMS) Standardisierungsverfahren im Kapitel Standardisierung (QM) Betriebliche Verfahren im Kapitel Flugbetrieb (OM) Ausbildungsgänge sind im Ausbildungshandbuch beschrieben (TM) 2. Die Vereinsflugschule xy.. wird wirtschaftlich vom Präsidenten/dem 1. Vorsitzenden des Vereins, Herr/Frau…………………………... geführt. Er ist hauptverantwortlicher Geschäftsführer und haftet rechtlich. Ihm zur Seite stehen der/die: Ausbildungsleiter: Leiter Flugtheorie: (falls erforderlich) Verantwortlicher Flugsicherheit: Verantwortlicher Standardisierung: Herr/Frau… Herr/Frau… Herr/Frau… Herr/Frau… 3. Der Geschäftsführer führt die Vereinsflugschule, er vertritt die Schule in Fragen der Haftung und Einhaltung der gesetzlichen Auflagen. Er wird in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten durch Herrn /Frau ……….…... vertreten. Die weiteren beauftragten Personen in der Führung der Vereinsflugschule xy beraten den Geschäftsführer im jeweiligen Aufgabenbereich. Bei Unstimmigkeiten konsultiert der Geschäftsführer die jeweiligen Bereichsverantwortlichen und trifft die letztlich bindende Entscheidung. a. Ausbildungsleiter (HT) Der Ausbildungsleiter ist zuständig für die praktische Ausbildung in der Flugschule XY. Er wird in Fragen der theoretischen Ausbildung beraten durch den Leiter Flugtheorie. Er ist verantwortlich für die Gestaltung und Organisation der angebotenen Lehrgänge, die Überwachung des Fortschritts der einzelnen Schüler sowie die Feststellung der Prüfungsreife. Er wird vertreten durch den Leiter Standardisierung. b. Leiter Flugtheorie (LFlT) Der Leiter Flugtheorien ist zuständig für den Bereich der theoretischen Ausbildung. Er unterstützt den Ausbildungsleiter in Fragen der theoretischen Ausbildung und überwacht in diesem Bereich den Fortschritt der Schüler, stellt die Organisation des theoretischen Unterrichts sicher und stellt die Prüfungsreife der Schüler für die theoretische Prüfung fest. Er koordiniert die Durchführung der Prüfung mit der jeweils zuständigen Behörde. c. Verantwortlicher für Flugsicherheit (Vwt FluSi) Der Verantwortliche für die Flugsicherheit pflegt und aktualisiert das Kapitel Flugsicherheit in diesem Handbuch. Er berät den Geschäftsführer in Angelegenheiten der Flugsicherheit, falls der Geschäftsführer diese Aufgabe nicht in Personalunion wahrnimmt. Der verantwortliche Flugsicherheit wertet aktuelle Vorkommnisse im Bereich Flugsicherheit aus, unterrichtet mindestens einmal jährlich die für die Flugschule tätigen Fluglehrer in Angelegenheiten der Flugsicherheit und wertet Meldungen aus dem Bereich der Flugschule aus. 6 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) d. Verantwortlicher für Standardisierung (Vwt Stdsg) Der Vwt Stdsg pflegt und aktualisiert das Kapitel Standardisierung in diesem Handbuch. Er berät den Geschäftsführer in Belangen der Standardisierung und Einhaltung der fliegerischen Vorschriften. Er ist verantwortlich für die einheitliche Vorgehensweise bei der Vermittlung fliegerischer Standardverfahren durch die bei der Flugschule XY beschäftigten Fluglehrer. Hierzu führt er mindestens einmal jährlich eine Standardisierungsbesprechung durch. Der Vwt Stdsg kann durch den Geschäftsführer in Personalunion wahrgenommen werden. 4. Disziplin der Flugschüler und Disziplinierungsmaßnahmen Im Allgemeinen ist durch die Schaffung eines Klimas welches das Lernen fördert und die Anwendung moderner Lehrmethoden eine Atmosphäre zu schaffen, in der die Flugschüler zunächst die Freude am Fliegen vermittelt bekommen, aber sich auch ihrer herausgehobenen Verantwortung sowie der Einhaltung einer fliegerischen Grunddisziplin bewusst sind. Stellt der Fluglehrer fest, dass es dem Flugschüler an dieser Disziplin mangelt, sollte zunächst der Ausbildungsleiter als erfahrener Fluglehrer, die Ausbildung mit dem Flugschüler übernehmen. Kann dem Flugschüler auch durch den HT der Wert der fliegerischen Disziplin nicht vermittelt werden, ist durch den HT oder den Geschäftsführer die Nichteignung des Bewerbers festzustellen und die zuständige Behörde zu informieren. Weitere Maßnahmen in der Ausbildung werden durch die zuständige Behörde festgelegt. 5. Genehmigung und Freigabe von Flügen Die Genehmigung zur Durchführung von theoretischer und praktischer Flugausbildung für die Flugschule xy liegt mit Bescheid der Behörde xxx vom………. vor. Sie berechtigt die Vereinsflugschule xy folgende Ausbildung anzubieten: Auflistung der Ausbildungsgänge und Lizenzen Dabei ist zu beachten, dass die Ausbildung nach den Richtlinien der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und der sonstigen luftrechtlichen Vorschriften erfolgt. Die Antragstellung auf Erteilung der Lizenz erfolgt bei der zuständigen Behörde in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) durch Rechtsverordnung jeweils festgelegten Art und Weise. Hierbei sind zur Antragstellung folgende Nachweise erforderlich: Auflistung der Nachweise 6. Flugauftragserteilung Bei Schulungsflügen mit Fluglehrer im Rahmen der Ausbildung wird der Fluglehrer als verantwortlicher Luftfahrzeugführer (PIC) eingesetzt. Ein Flugauftrag im Rahmen der Ausbildung ist hierfür nicht gesondert zu erteilen. Alleinflüge im Rahmen der Ausbildung bedürfen der gesonderten Flugauftragserteilung. Hierbei sind sowohl die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich des Mindestalters des Flugschülers, seiner medizinischen Tauglichkeit, sowie der Flugauftragserteilung im Falle eingeschränkter Rechte des Fluglehrers zu beachten. Darüber hinaus sind weitere nationale Bestimmungen hinsichtlich der Flugauftragserteilung sowie der Aufbewahrungsrichtlinien zu beachten. 7. Vorbereitung der Theorie / Ausbildungsflüge (Beschränkung von Flügen in Marginalem Wetter) a. Der Leiter Theorie / HT stellt vor Beginn der Theorie für einen neuen Lehrgang jeweils sicher, dass die benötigten Flugplanungsunterlagen auf einem aktuellen 7 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) Stand sind, die Unterrichtsräume für die Dauer der Theorie zur Verfügung stehen und die Gastlehrer, sofern benötigt / eingeteilt, im Lehrplan jeweils berücksichtigt sind und koordiniert ggf. Terminverschiebungen. Er stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Flugschüler ggf. auch kurzfristig über Unterrichtsausfall informiert werden können und ist der zentrale Ansprechpartner für die Belange der Flugschüler. Er führt ein Verzeichnis über die durchgeführten Unterrichtseinheiten und stellt sicher, dass die Flugschüler an allen erforderlichen Unterrichtseinheiten teilgenommen haben. b. Der HT stellt zu Beginn eines Ausbildungslehrgangs jeweils die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge / des Luftfahrzeuges sicher. Er nimmt die Einteilung der Flüge und die Einteilung Lehrer / Schüler vor. Dabei berücksichtigt er in Besprechungen mit den weiteren Fluglehrern den Lernfortschritt der Schüler sowie die jeweilige individuelle Leistungskurve. In Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit der Schüler und den individuellen Fertigkeiten der Lehrer versucht er das Verhältnis Lehrer / Schüler zu optimieren um so einen optimalen Ausbildungserfolg zu erzielen. c. Die Ausbildung wird grundsätzlich in Sichtflugwetterbedingungen durchgeführt. Die Wetterminima zur Durchführung von Ausbildungsflügen sind in Deutschland nicht grundsätzlich festgelegt. In Abhängigkeit von Hauptwolkenuntergrenze, maximale und/oder Seitenwindkomponente und Bodensicht legt der HT jeweils den Umfang des Ausbildungsbetriebes fest. Dabei ist abhängig vom Ausbildungsstand der Schüler die Anzahl der Flugzeuge im Ausbildungsbetrieb generell oder in der Platzrunde zu begrenzen. Für den Ausbildungsbetrieb der Flugschule XY agiert er dabei als Flugdienstleiter und trifft für den Ausbildungsbetrieb bindende Wetterentscheidungen. 8. Verantwortlichkeit des PIC Der Fluglehrer ist jeweils der verantwortliche Flugzeugführer im Sinne des § 2 der LuftVO. Er nimmt dabei den von dieser Vorschrift bestimmten Sitz ein, es sei denn das Flughandbuch oder die Betriebsanweisung bestimmt etwas anderes. Bei Alleinflügen im Rahmen der Ausbildung überträgt der Fluglehrer die Aufgabe des verantwortlichen Flugzeugführers auf den Flugschüler (SPIC). Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Flugzeugführers ergeben sich aus den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der LuftVO sowie der LuftPersV. Bei Alleinflügen in- oder außerhalb der Platzrunde erteilt der Fluglehrer den Flugauftrag, sofern er hierzu ermächtigt ist. Mit Erteilung des Flugauftrages geht die Verantwortung für das Luftfahrzeug auf den Flugschüler über. 9. Mitnahme von Passagieren Die Mitnahme von Passagieren im Rahmen von Ausbildungsflügen ist bei der Flugschule XY gestattet / nicht gestattet. Flugschüler gelten im Rahmen der Ausbildung nicht als Passagiere, auch dann nicht wenn sie vor Ausübung der Steuerführung auf den Passagiersitzen des Luftfahrzeuges Platz genommen haben. 10. Dokumentation der Flüge Die Ausbildung der Flugschüler ist zu dokumentieren. Aus der Art der Dokumentation muss hervorgehen, dass und wann ein Flugschüler die nach Lehrplan (siehe 8 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) Ausbildungshandbuch) jeweils geforderten Einzelübungen /Ausbildungsabschnitte für die Bereiche Flugtheorie, praktische Ausbildung im Luftfahrzeug und praktische Ausbildung im Flugsimulator (falls vorhanden) absolviert hat. In der Flugschule XY werden die Ausbildungsunterlagen in Form von individuellen Ausbildungsmappen / Sammelmappen / computergestützten Aufzeichnungssystemen geführt. Die regelmäßigen Lernfortschrittskontrollen und Fortschrittsberichte (Anhang) sind dabei ebenfalls aufzubewahren. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Dokumentation von Verstößen gegen flugbetriebliche Vorschriften. Dabei ist gerade im Rahmen der Ausbildung großer Wert auf die Unterscheidung zwischen Fehler (unwissentlicher oder nach Ausbildungsfortschritt nicht zu beanstandende Abweichung von Vorschriften) und Verstoß (wissentliche oder vorsätzliche Abweichung von Vorschriften) zu unterscheiden. 11. Aufbewahrung von Unterlagen und Dokumenten Die Aufbewahrungsrichtlinien der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (ORA.ATO.120) schreiben eine Aufbewahrung dieser Unterlagen für mindestens drei Jahre vor. Die Ausbildungsunterlagen werden so aufbewahrt, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter verhindert wird. Auf Anforderung durch die zuständige Behörde können die Unterlagen in ihrer Gesamtheit vorgelegt werden. 12. Qualifikation von Fluglehrern (Lizenzen und Berechtigungen) Grundsätzlich verfügen die eingesetzten Fluglehrer über eine entsprechende bzw. angemessene Lehrberechtigung, mindestens aber die Berechtigung/Lizenz, für die sie ausbilden sowie weitere, für die Ausbildung erforderlichen Berechtigungen. Eine Übersicht der jeweiligen Lizenz, Berechtigung und Lehrberechtigung findet sich in nachstehender Tabelle: Name Lizenz(en) Berechtigung(en) Lehrberechtigung(en) 13. Verlängerungen (Tauglichkeitszeugnis und Berechtigungen) Die Bedingungen zur Verlängerung der Tauglichkeitszeugnisse und Berechtigungen ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Der Vwt Stdsg führt ein Verzeichnis über die Gültigkeit der jeweiligen Zeugnisse und Berechtigungen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind diese Daten nicht einsehbar. 14. Flugzeiten und Beschränkungen (Fluglehrer) Flugdienstzeit im Sinne dieses Handbuchs ist die Dienstzeit, welche die Teilnahme am Flugdienst beinhaltet. Bei nebenamtlich tätigen Fluglehrern umfasst die Flugdienstzeit den Zeitraum von Beginn der Arbeitszeit bis zum Ende der Flugzeit (bis zum Abstellen des Motors). Sie sollte einen Gesamtzeitraum von 14 Stunden nicht überschreiten. Im Anschluss an die Flugdienstzeit sollte eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden bis zum Beginn der nächsten Arbeitszeit liegen. Führt der nebenamtliche Fluglehrer nur Flugdienst durch oder handelt es sich um einen hauptamtlich tätigen Fluglehrer ist eine maximale Flugdienstzeit von 12 Stunden 9 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) anzustreben. Dabei sind bei mehr als 6 Schulungsflügen am Tag 1 Stunde Flugdienstzeit pro weiteren Schulungsflug abzuziehen. Im Anschluss daran sollte eine Ruhezeit von 12 Stunden liegen. 15. Flugzeiten und Beschränkungen (Flugschüler) Bei der Durchführung des Flugbetriebs gelten für Flugschüler grundsätzlich die gleichen Flugdienst- und Ruhezeiten wie für Fluglehrer. Hinsichtlich der Häufigkeit der Flüge sollten Flugschüler vor dem ersten Alleinflug grundsätzlich nur einen Schulungsflug in je 24 Stunden durchführen. Nach dem ersten Alleinflug kann der Flugdienst auf zwei oder, bei Vorliegen besonderer Umstände, drei Schulungsflüge je Tag erhöht werden. Der Fluglehrer sollte die Häufigkeit der Schulungsflüge in je 24 Stunden vom Leistungsstand und –vermögen des Flugschülers, vorhergehender Arbeitszeit und Schwere der Arbeit (z. Bsp. harte körperliche Anstrengung bei der Berufsausübung im Gegensatz zu einer Bürotätigkeit) sowie der allgemeinen körperlichen Verfassung des Flugschülers abhängig machen. 16. Ruhezeiten (Fluglehrer) Unter Ruhezeit ist ein möglichst durchgehender Zeitraum mit der Möglichkeit zum Schlaf zu verstehen. Voraussetzung hierfür ist die Möglichkeit Beleuchtung und Temperatur in einem Raum zu kontrollieren sowie einer geeigneten Einrichtung für eine ausreichend Bettruhe. Wichtig ist vor allen Dingen, dass die Möglichkeit zur Ruhe auch hierzu genutzt wird. Abhängig von der allgemeinen körperlichen Verfassung und der Erholsamkeit der Ruhezeit sollte der Fluglehrer, unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache das er der verantwortliche Luftfahrzeugführer ist, die Dauer und Intensität seiner Flugdienstzeiten hieran anpassen. 17. Ruhezeiten (Flugschüler) Für die Ruhezeiten der Flugschüler gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für die der Fluglehrer. 18. Führung des Flugbuches Das persönliche Flugbuch ist das alleinige Dokument zum späteren Nachweis der Ausbildung und weiteren Flugerfahrung. Die Flugschüler sollten vor Aufnahme der praktischen Ausbildung auf seine Bedeutung für die Verlängerung von Berechtigungen und allgemeine Nachweisführung hingewiesen werden. Grundsätzlich bestätigen die Fluglehrer nach durchgeführter Ausbildung die Richtigkeit der Einträge. Wenn immer möglich sollte das Flugbuch unmittelbar im Anschluss an den Schulungsflug ausgefüllt werden, spätestens aber am Ende eines Schulungstages. Vor Durchführung der praktischen Prüfung wird das Flugbuch der Flugschüler durch den HT oder den VwtStdsg auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen geprüft und abgezeichnet. Der VwtStdsg führt zusätzlich Überprüfungen der Einträge in den Flugbüchern der Fluglehrer durch, vergleicht diese ggf. mit den entsprechenden Einträgen in den Unterlagen der Flugschüler und nutzt die gewonnenen Daten zur Sicherstellung einer zeitgerechten Erfüllung aller Bedingungen zur Verlängerung der Lizenzen und Berechtigungen der Fluglehrer. Verantwortlich für die korrekte Art und Weise der Einträge ist dabei immer der jeweiligen Inhaber des Flugbuches. Hinsichtlich des Mitführens der Flugbücher im Flugdienst gelten die Bestimmungen der LuftPersV und EU-VO. 10 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) 19. Flugplanung (Allgemein) Der HT stellt sicher, dass alle Unterlagen die den Flugschülern zur Flugplanung zur Verfügung stehen jeweils auf dem neuesten Stand sind und in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Der Vwt Stdsg überprüft mindestens zu Beginn eines Ausbildungslehrgangs und in unregelmäßigen Abständen danach die Vollzähligkeit und Aktualität der zur Verfügung gestellten Flugplanungsunterlagen. Die Flugschüler behandeln diese Unterlagen mit der notwendigen Sorgfalt und erstellen, wo notwendig Kopien von nur einmal vorhandenen Unterlagen. 20. Flugsicherheit (Allgemein); Notfallpläne Verantwortlich für die Flugsicherheit ist der Vwt FluSi. Anweisung zu seiner Tätigkeit, seine Erreichbarkeit und die näheren Angaben zur Wahrnehmung des Sicherheitsmanagements regelt das Kapitel Flugsicherheit. a. Notfallpläne – Vorbereitende Maßnahmen Nach Möglichkeit sind auf jedem Flugplatz allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und vorbereitende Maßnahmen zu Notfällen mit Luftfahrzeugen zu treffen. Hierzu gehören: - Bereitstellung von Gerät (Feuerlöscher, Rettungsdecken, Erste Hilfe Kasten) - Bereitstellung von Fernmeldemitteln (Telefonverbindung, Handy, Funk) - Benennung der Verantwortlichen b. Notfallpläne – Feuer im Falle eines Feuers in Gebäuden sind zunächst durch jeden die grundlegenden Maßnahmen zur Brandbekämpfung durchzuführen: - Anwesende warnen - Gebäude evakuieren, hierzu sind nach Möglichkeit vorher Fenster und Türen zu schließen; anschließend am Sammelpunkt sammeln und Vollzähligkeit feststellen, - Rettungsdienst alarmieren, - Mit Erstmaßnahmen Brandbekämpfung beginnen. Hierzu sind in der Flugschule Xy die Rettungswege wie folgt gekennzeichnet (Grünes Schild mit der Aufschrift Fluchtweg). Feuerlöscher befinden sich an folgenden Stellen im Gebäude (Bezeichnung der Stellen). Die Feuerlöscher werden vom Vwt FluSi auf durchgeführte TÜV Maßnahmen auf ihre Einsatzbereitschaft geprüft. Der Sammelpunkt ist der (Sammelpunkt festlegen). Die anschließend ggf. erforderliche Einweisung der Feuerwehr / Rettungskräfte erfolgt primär durch den Vwt FluSi, den Geschäftsführer, den Vwt Stdsg, den HT oder jeden anderen Fluglehrer in dieser Reihenfolge. c. Notfallpläne – Flugunfall Im Falle eines Flugunfalls am Flugplatz Xy mit einem Luftfahrzeug der Flugschule Xy sind zunächst die Maßnahmen der örtlichen Flugbetriebsleitung zu unterstützen. Hierzu nimmt der Vwt FluSi oder der Geschäftsführer mit der Flugbetriebsleitung Kontakt auf und stellt zunächst die Durchführung einleitender Maßnahmen sicher. Hierzu gehören die Angaben über Art des Luftfahrzeugs, Personen an Bord, ggf. verfügbare Rettungsmittel, ggf. Hinweise auf Gefahrgut und /oder Besonderheiten des Luftfahrzeuges. Der sonstige Flugbetrieb der Flugschule Xy wird zunächst bis auf weiteres unterbrochen. Sollten mehrere Luftfahrzeuge der Flugschule XXX im Flugdienst sein, sind dem Flugbetriebsleiter auch die Rufzeichen dieser Luftfahrzeuge, ihre 11 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) Position (falls bekannt) und ggf. die Restkraftstoffmenge mitzuteilen. Diese Luftfahrzeuge können, in Abhängigkeit von der Lage, ggf. aufgefordert werden zunächst auf anderen Flugplätzen zu landen. Im Interesse einer ordentlichen Abwicklung des Notfalls ist, abhängig von der Schwere der Notlage / des Flugunfalls darauf zu achten, dass keine Namen der betroffenen Besatzung, außer der Flugdienstleitung, genannt werden. Über die Wideraufnahme des Flugbetriebs nach einem Flugunfall entscheidet bei der Flugschule XY ausschließlich der Geschäftsführer / in Vertretung der (Namen einsetzen). 12 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) II. Technik (1) Beschreibung der Luftfahrzeuge; (2) Nutzung der Luftfahrzeuge (Checklisten, Beschränkungen, Wartung, Führung des Bordbuchs, etc.); (3) Notverfahren; (4) Funkgeräte und Funknavigationshilfen; (5) Ausfälle von Ausrüstungsteilen 1. Beschreibung der Luftfahrzeuge Die Flugschule XY verfügt zur Ausbildung über Xy Luftfahrzeuge. Es handelt sich im Einzelnen um: a. Cessna 172 Die Cessna 172 ist ein Hochdecker mit einem 180 PS Lycoming Motor. Ausgerüstet mit … b. Katana c. Mooney oder andere Luftfahrzeuge. 2. Nutzung der Luftfahrzeuge (Checklisten, Beschränkungen, Wartung, Führung des Bordbuchs, etc.) Die Luftfahrzeuge der Flugschule XY werden grundsätzlich im Einklang mit den Bestimmungen des Bordbuchs sowie des Aircraft Manuals (AM) betrieben. Hierzu stehen abgekürzte Versionen des AM in Form von Klarlisten / Checklisten zur Verfügung. Die Klarlisten sind für jeden gem. AM beschriebene Prüfung / Verfahrensschritt zu nutzen. Ausnahme: Bei der Flugschule XY werden in der Platzrunde die Verfahrensschritte Landen und Durchstarten auswendig abgearbeitet. Grundsätzlich werden alle Verfahren so ausgebildet, dass der verantwortliche Luftfahrzeugführer diese allein abarbeitet. Eine Bestätigung der Handlungsschritte der Klarlisten erfolgt nur durch Bestätigung „Fahrwerk ausgefahren“ des Fluglehrers, bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer. Weitere Einschränkungen zu den Betriebsgrenzen des AM bestehen in der Flugschule XY nicht / bzw. wie folgt. Die Besatzung füllt nach dem Flug das Bordbuch aus. Ähnlich wie das persönliche Flugbuch stellt das Bordbuch den Nachweis über die Betriebsstunden des Luftfahrzeuges sowie der Gesamtzahl an durchgeführten Landungen dar. Ferner sind die technischen Einschränkungen hier dokumentiert. Es ist deshalb sorgfältig darauf zu achten, dass Bordbuch und persönliche Flugbücher in der Dokumentation der Flugzeiten übereinstimmen. Kontrolliert wird das Bordbuch durch den Geschäftsführer. Er trägt auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Wartung. 13 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) 3. Notverfahren Die Notverfahren sind im AM beschrieben und werden, wo notwendig, im Rahmen der Ausbildung jeweils durch simulierten Ausfall / Einschränkung betroffener Systeme geübt. Im Rahmen der Flugtheorie – Betriebliche Verfahren – werden die Notverfahren mit den entsprechenden Maßnahmen sowie der Gebrauch der Klarlisten detailliert besprochen. 4. Funkgeräte und Funknavigationshilfen Die Luftfahrzeuge der Flugschule Xy sind mit den unter Kapitel 1 beschrieben Funkgeräten und Funknavigationshilfen ausgestattet. Voraussetzung zur Teilnahme am Flugfunk ist der Erwerb eines BZF I/II oder eines AZF. Für den erforderlichen Spracheintrag in der Lizenz ist der Behörde die Selbsterklärung „Muttersprache Deutsch“ oder ein Nachweis der entsprechenden Kenntnisse in englischer Sprache zu erbringen. Die Verwendung der Funkgeräte und Funknavigationshilfen richtet sich nach der Flugphase, dem Ausbildungshandbuch und dem Lernfortschritt des Flugschülers. Bei der Flugschule Xy wird das Funkgerät grundsätzlich durch den steuerführenden Piloten bedient, es sei denn der Fluglehrer legt in der Vorflugbesprechung etwas anderes fest. 5. Ausfälle von Ausrüstungsteilen Für den Betrieb der Luftfahrzeuge der Flugschule XY ist grundsätzlich keine gesonderte Minimum Mandatory Equipment List erforderlich. Der Fluglehrer entscheidet jeweils für den anstehenden Flug, ob das Ausbildungsziel aufgrund möglicher Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung erreicht werden kann. Im Rahmen der Ausbildung ist dabei dem Erreichen des Ausbildungsziels für den anstehenden Flug höchste Priorität zu geben. 14 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) III. Streckenflüge (1) Flugleistungen (gesetzliche Grundlagen, Start, Überlandflüge, Landungen, etc.); (2) Flugplanung (Kraftstoffverbrauch, Öl, Mindestflughöhen, Navigationsequipment etc.); (3) Beladung (Schwerpunktberechnungen, MTOM, Beschränkungen); (4) Wetterminima (Fluglehrer); (5) Wetterminima (Flugschüler – in den verschiedenen Ausbildungsstufen); (6) Ausbildungsüberlandflüge und Übungsräume 1. Flugleistungen (gesetzliche Grundlagen, Start, Überlandflüge, Landungen, etc.) Die Flugleistungen der Luftfahrzeug der Flugschule Xy sind dem AM zu entnehmen. Im Rahmen der Ausbildung ist nach Möglichkeit vor jedem Ausbildungsflug, mindestens aber vor dem ersten Flug bei Mitnahme mehrerer Flugschüler in einem Flug, eine Berechnung der Start-/ Landedaten durchzuführen. 2. Flugplanung (Sprit, Öl, Mindestflughöhen, Navigationsequipment etc.) Die Mindestflughöhen richten sich bei Ausbildung in Deutschland nach der LuftVO oder nach der Verordnung (EU) Nr. 723/2012. Bei Flügen ins Ausland in der Flugschule Xy steht hierfür eine gesonderte Planungsanweisung zur Verfügung. Der Vwt Stdsg ist für die Aktualität dieser Anweisung verantwortlich. Flüge ins Ausland bedürfen generell der Anmeldung und sind daher in der Planung gesondert zu berücksichtigen. Vor dem Flug hat der verantwortliche Luftfahrzeugführer sicher zu stellen, dass alle Navigationsunterlagen aktuell sind, sowie die sonstigen Vorgaben aus § 3a der LuftVO erfüllt sind. 3. Beladung (Schwerpunktberechnungen, MTOW, Beschränkungen) Die Anwendung der entsprechenden Berechnungen ist Gegenstand der theoretischen Unterrichtung im Fach Flugleistung. Die Luftfahrzeuge der Flugschule XY erfüllen weitgehend die Leistungsanforderungen. Bei Außentemperaturen über 25° C und einer Zuladung von 3 Personen oder mehr, ist eine gesonderte Berechnung der Leistungsdaten erforderlich. 4. Wetterminima (Fluglehrer) 5. Wetterminima (Flugschüler – in den verschiedenen Ausbildungsstufen) 6. Ausbildungsüberlandflüge und Übungsräume Zur Ausbildung nutzt die Flugschule Xy neben dem Heimatflugplatz Xy die folgenden Flugplätze: 15 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) a. Angabe der Flugplätze mit Richtung / Entfernung, Piste (Gras/Asphalt, Länge, ggf. Neigung), Frequenz und Rufzeichen, Platzrunde (falls erforderlich mit Pflichtmeldepunkten und Besonderheiten, Höhe Platzrunde), Betriebszeiten, ggf. Angaben über Luftraum b. Angabe der Übungslufträume mit Richtung/ Entfernung, Orientierungsmarken, Nutzung durch andere Flugschulen/Nutzer, ggf. angaben über Luftraum 16 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) IV. Schulung und Weiterbildung. Standardisierung von Fluglehrern und Personal (1) Ernennung von Personen, die verantwortlich für Schulung und Standardisierungen von fliegendem Personal sind (2) Eingangstraining; (3) Auffrischungsausbildung; (4) Standardisierung; (5) Befähigungsnachweis; (6) Fortbildungen zum Aufstieg; (7) Auswertung/Bewertung der Schulungen/Standardisierung 1. Ernennung von Personen, mit Verantwortung für Schulung / Standardisierung von fliegendem Personal In der Flugschule XY sind die Verantwortlichkeiten wie folgt festgelegt: Verantwortlicher für die Ausbildung Ausbildungsleiter (HT) Herr/Frau….. Verantwortlicher für die Standardisierung Verantwortlicher Standardisierer (VwtStdsg) Herr/Frau…. a. Definition Fliegerische Standardisierung bedeutet die Vereinheitlichung von Verfahren, die die Fluglehrer und Flugschüler bei der Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Auswertung des Flugbetriebes zu beachten und anzuwenden haben. Durch die fliegerische Standardisierung werden Grundlagen geschaffen für die Überprüfung und Bewertung des fliegerischen Leistungsstandes nach einheitlichen Kriterien. Die Kriterien orientieren sich an den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. 2. Eingangsausbildung Die Eingangsausbildung wird durch den Vwt Stdsg durchgeführt. Er weist alle Fluglehrer in die Verfahren zur Ausbildung bei der Flugschule Xy ein. Grundlage der Einweisung ist das Ausbildungshandbuch (Training Manual) der Flugschule. Hierin sind die entsprechenden Manöver / Einzelübungen beschrieben. Ziel ist eine einheitliche Anwendung der Eingangs-/ Ausgangsparameter sowie eine einheitliche Bewertung der Manöver bei korrekter Ausführung bzw. bei definierten Abweichungen (Beispiel: Strömungsabriss). 17 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) 3. Auffrischungsausbildung Die Standardisierungsausbildung innerhalb der Flugschule XY ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen. Die Dokumentation über die Teilnahme führt der Vwt Stdsg. Sie wird in diesem Handbuch abgeheftet. Neue Fluglehrer / Gastlehrer oder Fluglehrer, die an der jährlichen Einweisung nicht teilnehmen konnten, sind in Form eines Handzettels oder Vortrags nachträglich einzuweisen. Insbesondere bei neuen Fluglehrern oder Gastlehrern ist diese Einweisung vor dem ersten Flug mit Flugschüler durchzuführen und zu dokumentieren. Der Geschäftsführer legt hierzu eine Vertretungsregelung fest, sollte der Vwt Stdsg nicht erreichbar sein. 4. Standardisierung Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen und Aufgaben des Vwt Stdsg festgelegt: a. Voraussetzung für die Wahrnehmung der Funktion als Vwt Stdsg ist eine mindestens einjährige Zeit als Fluglehrer, nach Ende der Phase mit eingeschränkten Rechten. Zusätzlich muß der Vwt Stdsg über die Lizenz verfügen, für die in der Flugschule Xy ausgebildet wird und sollte neben der Lehrberechtigung auch über mindestens eine weitere Berechtigung verfügen, sofern die Flugschule neben der Lizenz für weitere Berechtigungen ausbildet. Er sollte sich neben den Bestimmungen über den Lizenzlehrgang (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, AMC und GM Material hierzu) auch mit den weiteren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 vertraut gemacht haben, sofern sie für den Leistungsumfang der Flugschule relevant sind. b. Zu den Aufgaben des Vwt Stdsg gehören: - Beratung des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Standardisierung - Mitwirken bei der Verbesserung flugbetrieblicher Regelungen - Überwachung der Fluglehrerausbildung - Überwachung insbesondere der Fluglehrer mit eingeschränkten Rechten - zusätzlich bei der Flugschule Xy – Herausgabe von Nachrichten zur Standardisierung - Leitung des Ausschusses Standardisierung c. Der Vwt Stdsg beruft einmal jährlich einen Ausschuss zur Standardisierung ein. Dieser besteht aus dem Geschäftsführer der Flugschule, dem Vwt Stdsg, dem Flugbetriebsleiter des Flugplatzes und mindestens einem weiteren Fluglehrer der Flugschule. Der Ausschuss berät über Fragen zur Verbesserung von Verfahrensweisen, Regelungen und erarbeitet ggf. Änderungen zu diesem Handbuch. d. Der Vwt Stdsg nimmt regelmäßig am Flugdienst teil und führt im Rahmen des Ausbildungsbetriebes, möglichst mit jedem Flugschüler, Ausbildungsflüge durch. Diese Ausbildungsflüge dienen der Feststellung des Leistungsstandes der Flugschüler und zur Feststellung der standardisierten Anwendung der Verfahren des jeweiligen Lehrgangs. 18 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) e. Der Vwt Stdsg überwacht die Gültigkeit der Lehrberechtigungen sowie die Erfüllung der Bedingungen zur Verlängerung der Lehrberechtigung für die Fluglehrer der Flugschule Xy Hierzu führt er geeignete Liste um insbesondere die Absolvierung des Auffrischungsseminars und die zeitgerechte Durchführung der Kompetenzbeurteilung zu überwachen. f. Nach Anforderung durch eine andere Flugschule kann der Vwt Stdsg an Standardisierungsbesuchen für diese Flugschule teilnehmen. Hierbei prüft der Vwt Stdsg die Einhaltung der jeweils gültigen Rahmenrichtlinien für die Ausbildung, die Anwendung von Verfahren zur Standardisierung sowie die Gültigkeit der Lizenzen und Berechtigungen des Lehrpersonals. Nach Möglichkeit sind auch Ausbildungsflüge mit den Flugschülern dieser Flugschule zu absolvieren. Die Anforderung kann auch durch die Luftaufsicht der jeweils zuständigen Behörden erfolgen. Die Teilnahme an Standardisierungsbesuchen erfolgt ausdrücklich auf freiwilliger Basis. 5. Befähigungsnachweis / Schulungsflüge Sind bei Fluglehrern der Flugschule Xy Berechtigungen abgelaufen oder aus anderen Gründen für das Lehrpersonal ein Befähigungsnachweis erforderlich, wird der Vwt Stdsg vom betroffenen Fluglehrer über das Ergebnis des Befähigungsnachweises unterrichtet, damit dieser die Übersicht mit den jeweiligen Berechtigungen der Fluglehrer aktualisieren kann. Hat der Vwt Stdsg aufgrund seiner Nachweisführung Zweifel an der gültigen Berechtigung eines Fluglehrers, klärt er die Gültigkeit vor dem nächsten Ausbildungsflug dieses Fluglehrers ab. Bei der Durchführung der erforderlichen Schulungsflüge zur Verlängerung einer bestehenden Berechtigung, überwacht der Vwt Stdsg die Durchführung der Flüge, aktualisiert die entsprechenden Übersichten. Die Übersichten werden mindestens einmal im Halbjahr (Zeitraum eintragen) vom Geschäftsführer geprüft. 6. Fortbildungen zum Aufstieg Möchte ein Lizenzinhaber bei der Flugschule XY Fluglehrer werden oder Ausbildung zu einer durch die Flugschule XY angebotenen Berechtigung durchführen, führt der Vwt Stdsg mindestens einen Flug mit dem Bewerber durch um sein fliegerisches Leistungsvermögen und seine didaktischen Fähigkeiten einschätzen zu können. Er berät im Anschluss den Geschäftsführer hinsichtlich des Einsatzes des Lehrberechtigten bei der Flugschule XY. 7. Auswertung/Bewertung der Schulungen/Standardisierung Der Vwt Stdsg führt die Übersichtslisten mit der jährlichen Standardisierungsschulung des Lehrpersonals der Flugschule XY. Er führt zusätzlich Protokoll des Ausschusses für Standardisierung und legt dem Geschäftsführer jeweils zum Jahresende die Auswertungen vor. Der Geschäftsführer überwacht die Einhaltung der Teilnahme an den Schulungen und setzt Fluglehrer, die an den Schulungen nicht teilgenommen haben, bis auf weiteres nicht mehr ein. Falls notwendig führt der Vwt Stdsg mit den betroffenen Fluglehrern einen Standardisierungsflug durch, um die Einhaltung der einheitlichen und hohen Standards in der Ausbildung bei der Flugschule XY zu gewährleisten. 19 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) V. Flugsicherheit / Safety Management System (SMS) 1. Flugsicherheit wird durch das Zusammenwirken aller personellen und organisatorischen Maßnahmen zur Durchführung eines sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen sowie durch frühzeitiges Erkennen und Anzeigen von flugsicherheitsrelevanten Mängeln bzw. flugsicherheitsgefährdenden Störungen und durch schnelles Einleiten von Maßnahmen zur Behebung sichergestellt. In der Flugschule XY wird Flugsicherheit als Gesamtaufgabe verstanden, die durch Einbindung aller am Flugbetrieb beteiligten Personen umgesetzt wird. Die Aufgaben der Flugsicherheit in der Flugschule XY übernimmt der Verantwortliche für die Flugsicherheit (Vwt FluSi), Herr / Frau ….. Er / Sie ist wie folgt erreichbar: Er / Sie wird vertreten durch den Ausbildungsleiter / Vwt Stdsg / Geschäftsführer. Dieser ist wie folgt erreichbar: 2. Flugsicherheit umfasst alle Bedingungen unter denen der Flugbetrieb durchgeführt wird, so dass eine Gefährdung von Mensch und Umwelt sowie Beschädigung oder Verlust von Material auf ein Minimum reduziert wird. Bodensicherheit ist ein Teilbereich der Flugsicherheit und umfasst alle am Boden zu treffenden Maßnahmen, sofern diese unmittelbaren Einfluss auf den Flugbetrieb haben. 3. Ein Sicherheitsmanagementsystem muss grundsätzlich die bestehenden Betriebsverfahren in der Organisation hinsichtlich der Auswirkungen auf die Flugsicherheit bewerten, ein Verfahren beschreiben wie die Organisation auf sicherheitsrelevante Ereignisse reagiert und ein Bewertungssystem beschreiben, mit dem die Maßnahmen mit Blick auf ihre Verbesserung der Flugsicherheit gesehen werden. Das Flugsicherheitsmanagementsystem der Flugschule XY besteht aus insgesamt zwei Teilen, der Beschreibung der Verfahren und Meldewege sowie dem Arbeitskartensatz: a. Beschreibung der Verfahren im Bereich der Flugsicherheit. i. Hierzu gehören die Beschreibung der Verfahren bei denen eine besondere Gefährdung besteht (Beispiel: Schleppvorgänge, Betankung, Demonstration von besonderen Flugzuständen, Handhabung der Klarlisten, Alleinflüge, besondere Gefahrenmomente in der Platzrunde (Kreuzender Flugverkehr) sowie Rollen mit Einweiser). ii. Eine Beschreibung der Meldeverfahren im Bereich der Flugsicherheit (Mail, anonyme Berichte, Meldezettel, Vordrucke etc.). iii. Eine Beschreibung der Auswertung von Meldungen sowie der Nachverfolgung eingeleiteter Gegenmaßnahmen sowie ein System zur Bewertung des Erfolgs. iv. Die Beschreibung des Verfahrens wie die Organisation auf ein aufgetretenes/gemeldetes Ereignis reagiert. Hier wäre die Besprechung zur Problemlösung mit einer Expertengruppe, die anschließende Beratung des Geschäftsführers (falls nicht in Personalunion wahrgenommen), die Festlegung geeigneter Maßnahmen und die 20 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) Bewertung der Maßnahmen bis zum Abschluss des Problems zu beschreiben. v. Eine Belehrung (einmal jährlich) aller am Flugbetrieb beteiligter hinsichtlich der Auswertung der eingegangenen Berichte, Unfälle und Zwischenfälle im Flugbetrieb, besonderer Gefahrenmomente. 4. Der Arbeitskartensatz besteht aus den Bereichen Bodensicherheit und Flugsicherheit. Er enthält alle relevanten Anteile des Flugbetriebs und dient dazu, den Flugbetrieb in standardisierter Form auf die Belange der Flugsicherheit zu überprüfen. Der Vwt FluSi schlägt dem Geschäftsführer einmal im Halbjahr / im Quartal / im Jahr die Abarbeitung eines bestimmten Anteils des Arbeitskartensatzes vor. Der Geschäftsführer bestimmt neben dem Vwt FluSi weitere Personen die den Arbeitskartensatz abarbeiten. Der Vwt FluSi sammelt die Berichte zum Arbeitskartensatz und erstellt ein Durchführungsprotokoll mit der Benennung der überprüften Bereiche, der Auswertung und schlägt ggf. geeignete Maßnahmen zu Verbesserung der Flugsicherheit vor. 5. Der Vwt FluSi stellt die Aktualität der entsprechenden Teile des SMS sicher. Er sorgt dafür, dass Möglichkeiten zur Meldung von Zwischenfällen / Ereignissen bestehen. In der Flugschule XY geschieht dies in Form von standardisierten Vordrucken und Meldekästen in den Unterrichtsräumen. Er beruft die jährliche Belehrung Flugsicherheit ein, protokolliert die Besprechungspunkte und Teilnehmer, belehrt Fluglehrer / Flugschüler die an der Sitzung nicht teilnehmen konnten. Hierzu wertet er die eingegangenen Berichte und Meldungen aus, und führt ggf. eine Übersicht / Belehrung über Unfallberichte der BFU durch. 21 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) Anlagen: Auszug FCL (Flight Crew Licensing) fehlt noch Lehrplan Theoretische Ausbildung (Kopiervorlage) fehlt noch Lehrplan Praktische Ausbildung (Kopiervorlage) fehlt noch Weitere Kopiervorlagen Deckblatt Schülerakte Fehlt noch Lehrplan und Ausbildungsnachweis Motorflug PPL(A) Lehrplan und Ausbildungsnachweis Segelflug SPL Lehrplan und Ausbildungsnachweis Light Aircraft LAPL(A) Lehrplan und Ausbildungsnachweis Erweiterung TMG LVN-Lehrplan Segelflug.xlsx LVN-Lehrplan LAPL(A).xls LVN-Lehrplan Erw-TMG.xlsx Nachweis praktische Ausbildung PPL(A) Nachweis praktische Ausbildung SPL Nachweis praktische Ausbildung LAPL(A) Nachweis praktische Ausbildung Erweiterung TMG LVN-Nachweis LAPL(S) SPL Praxis.xls LVN-Nachweis LAPL(A) Praxis.xls LVN-Nachweis TMG-Erweiterung Praxis.xls Nächste Seiten: Bestätigung ATO Theorieausbildung Bestätigung ATO Praxisausbildung 22 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) LOGO Einfügen! Luftsportverband oder Verein einfügen Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230(b) Bestätigung Praxis Ausbildungszeugnis – Praxis Angaben über den Bewerber: Name: ______________________________ Vorname: ___________________________________ Geburtsdatum: _______________________ Geb.-Ort ____________________________________ Straße: __________________________________________________________________________ PLZ, Ort: _____________________________E-Mail: _____________________________________ Der Bewerber hat an unserer Flugschule die geforderte Flugausbildung erhalten und strebt nachfolgende Praxisprüfung an: o PPL(A) gemäß AMC1 für FCL.235 o LAPL(A) gemäß AMC1 für FCL.125 o SPL gemäß AMC1 für FCL.235 o LAPL(S) gemäß AMC1 für FCL.125 Beginn der Ausbildung: __________________ Ende der Ausbildung: ________________________ Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Flugausbildung sind durch die beigefügten Unterlagen gegeben und werden mit Unterschrift bestätigt. Nachfolgende Nachweise liegen bei: o Lehrplan und Ausbildungsnachweis o Nachweis über die praktische Ausbildung o Praktischer Abschlusstest des Bewerbers Der Bewerber wird zur Praxisprüfungsanmeldung beim…. vorgeschlagen. Luftamt/Behörde eingeben Ort: ______________________Datum: _____________ Cheffluglehrer: _____________________ Ort: _____________________ Datum: _____________ Ausbildungsleiter: ___________________ 23 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) LOGO Einfügen! Luftsportverband oder Verein einfügen Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230(b) Bestätigung Theorie Ausbildungszeugnis - Theorie Angaben über den Bewerber: Name: ______________________________ Vorname: ___________________________________ Geburtsdatum: _______________________ Geb.-Ort: ___________________________________ Straße: __________________________________________________________________________ PLZ, Ort: _____________________________ E-Mail: _____________________________________ Der Bewerber hat an unserer Flugschule die geforderte Theorieausbildung erhalten und strebt nachfolgende Theorieprüfung an: o PPL(A) gemäß AMC1 für FCL.210; FCL.215 o LAPL(A) gemäß AMC1 für FCL.115; FCL.120 o SPL gemäß AMC3 für FCL.210; FCL.215 o LAPL(S) gemäß AMC1 für FCL.115; FCL.120 Beginn der Ausbildung: __________________ Ende der Ausbildung: _________________________ Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche theoretische Prüfung sind gegeben. Das Ergebnis des letzten Abschlusstests ist in der Anlage beigefügt. Der Bewerber ist Inhaber des Sprechfunkzeugnisses: o AZF o BZF I o BZF II Der Bewerber wird zur Theorieprüfungsanmeldung beim…… Luftamt/Behörde eingeben vorgeschlagen. Ort: ______________________Datum: ______________Cheffluglehrer: _____________________ Ort: _____________________ Datum: _____________ Ausbildungsleiter: ___________________ 24 Organisationshandbuch ATO anhand AMC1 ORA.ATO.230 (b) 25