1) kanuwandern

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Rechtskunde
Kanuwandern
Büro für Freizeitrecht
Dr. Wolfgang Stock
www.freizeitrecht.at
Graz, März 2009
W. Stock
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Hinweis:
Dieses Skriptum ist urheberrechtlich
geschützt.
Alle Rechte sind vorbehalten.
Jede Art der Vervielfältigung, auch
auszugsweise, bedarf der Zustimmung
durch den Autor, Dr. Wolfgang Stock.
Zuwiderhandeln ist zivil- und strafrechtlich
verfolgbar.
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1) KANUWANDERN
Hauptrechtsquelle:
Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz), BGBl I Nr.
62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2008.
Wie müssen Kanus beschaffen sein?
Kanus brauchen keine behördliche Zulassung. (Das wäre erst ab einer
Schiffskörperlänge von 20m nötig.) Ausnahme: wenn sie der gewerbsmäßigen
Schifffahrt dienen (§ 101 Abs 4 Schiffahrtsgesetz). Allgemein gilt aber, dass
auch ein Kanu fahrtauglich und in gutem Erhaltungszustand sein muss, mit
anderen Worten: es muss verkehrs- und betriebssicher sein (§ 107
Schiffahrtsgesetz). Keine gesetzlichen Vorschriften gibt es für die
Sicherheitsausrüstung (Schwimmwesten, Schwimmhilfen). Auch in der
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen
an Sportboote (BGBl II 2004/276 idF BGBl II 2008/182) sind gemäß § 1 Abs 2
lit a ii) „Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote“ ausgenommen.
Wo darf man mit Kanus fahren?
Gemäß dem schifffahrtsrechtlichen Gemeingebrauch ist Fahren mit Booten auf
öffentlichen Gewässern nach § 4 Abs 1 Schiffahrtsgesetz unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet. (Auf privaten Gewässern entscheidet
der jeweilige Besitzer.) Öffentliche Gewässer sind in der Regel große Seen und
die meisten Flüsse (in Salzburg: die Salzach von der Krimmler Ache an, die
Gasteiner Ache vom Anlaufbach an, die Saalach vom Spielbergbach an, die
Krimmler Ache vom Windbach an, die Felber Ache vom Hintersee an, die
Stubache vom Tauernmoosbach an, die Kapruner Ache vom Griesbach an, die
Fuscher Ache vom Bockenaybach an, die Rauriser Ache – auch Hüttwinkelache
genannt – vom Ritterkarbach an, die Großarler Ache vom Schöderbach an, die
Lammer vom Weißenbach an, die Mur vom Rotgüldenbach an).
Naturschutzrechtliche Beschränkungen (z.B. örtliche oder saisonale Verbote)
sind aber zu beachten. In Naturschutzgebieten kann die Verwendung von
Wasserfahrzeugen überhaupt verboten sein. Nähere Auskünfte bekommt man
bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Auch fischereirechtliche Beschränkungen
kann es geben.
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Zu beachten ist, dass der schifffahrtsrechtliche Gemeingebrauch nur für das
Gewässer selbst, nicht aber für die Ufergrundstücke gilt. Für die Ein- und
Ausstiegsstellen braucht man also die Zustimmung der Grundstücksbesitzer
(Gestattungsverträge). In Notfällen ist es aber auch ohne einen solchen Vertrag
gestattet, an jeder Stelle des Ufers zu landen bzw. im Kanu befindliche
Personen, Ladung und Ausrüstung oder das Kanu selbst bis zur möglichen
Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen. Es ist sogar erlaubt, die
Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-,
Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her – zu benützen
(Notlanderecht gemäß § 30 Schiffahrtsgesetz). Vermögensrechtliche Nachteile
müssen aber (vom Verfügungsberechtigten des Kanus entschädigt werden.
Wer darf mit Kanus fahren?
Man benötigt dafür gemäß § 118 Abs 1 Z 6 Schiffahrtsgesetz keinen
Befähigungsnachweis und kein Schiffsführerpatent. (Im Gegensatz zur
gewerbsmäßigen Schifffahrt sowie dem Rafting.) Kanufahrer müssen aber
trotzdem geistig und körperlich geeignet sowie befähigt sein (d.h. entsprechende
nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen). Als
geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch
Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befindet (Grenze:
0,8 Promille; im Zuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt: 0,1 Promille). Das
Mindestalter, um alleine mit einem Kanu zu fahren, ist 12 Jahre (§ 3 Abs 8
Seen- und Flussverkehrsordnung). Zu beachten ist, dass sich die genannten
Vorschriften nur auf die aktiven Paddler beziehen. Für Gäste, die nicht paddeln,
gelten sie nicht.
2) VERMIETEN VON KANUS
Welche Voraussetzungen bestehen für das Vermieten von Kanus?
Die Vermietung von Booten ist eine gewerbliche Tätigkeit, wenn folgende
Voraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 der Gewerbeordnung gegeben sind:
 Selbständigkeit (wenn die Vermietung auf eigene Rechnung und Gefahr
ausgeübt wird)
 Regelmäßigkeit (Auch eine einmalige Handlung gilt gemäß § 1 Absatz 4
GewO als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles
auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn
sie längere Zeit erfordert.)
 Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
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Bei Vereinen wird Gewerbsmäßigkeit angenommen, wenn öfter als einmal in
der Woche vermietet wird (§ 1 Absatz 6 GewO).
Die Bootsvermietung ist ein sog. freies Gewerbe, d. h. man braucht dafür
keinerlei Ausbildung, Befähigungsnachweis usw.
Was gilt beim Vermieten von Kanus?
Zivilrechtlich kommt es bei der Vermietung eines Kanus zu einem Mietvertrag.
Dieser kann – wie die meisten Verträge – schriftlich, mündlich oder durch
schlüssige Handlung abgeschlossen werden. Zu beachten ist, dass Rechte und
Pflichten aus einem Vertrag bereits mit der Willensübereinstimmung (dem
Vertragsabschluss) und nicht erst etwa mit der Übergabe des Mietgegenstandes
entstehen. Wenn bei den Vertragsverhandlungen keine Einigung erzielt werden
kann (wenn auch nur über wichtige Nebenelemente wie z.B. eine Kaution),
kommt kein Vertrag zustande. Für Mietverträge gelten die Bestimmungen der
§§ 1090 ff. ABGB.
Der Vermieter ist gemäß § 1096 ABGB verpflichtet, das Kanu in brauchbarem
Zustand zu übergeben. Ob er eine Kaution verlangt, bleibt ihm überlassen. Für
den Vermieter wäre es günstig, sich vom Mieter bestätigen zu lassen, dass er
sich vor der Tour von der Betriebssicherheit des Kanus überzeugt hat. Wird das
Kanu während einer Tour ohne Verschulden des Mieters beschädigt und
unbrauchbar, ist der Mieter für die die Dauer und das Ausmaß der
Unbrauchbarkeit vom Mietentgelt befreit. Der Mieter ist verpflichtet, den
Vermieter ohne Verzug davon zu informieren (§ 1097 ABGB). Wenn er das
beschädigte Kanu repariert oder reparieren lässt, ist er berechtigt, vom
Vermieter Kostenersatz zu verlangen. Dieser Anspruch verjährt binnen 6
Monaten nach Zurückstellung des Kanus (§ 1097 ABGB).
Muss der Vermieter den Mieter einschulen? Dies ist eine Frage nach den sog.
vertraglichen Nebenpflichten. Nach allgemeiner Rechtsauffassung besteht eine
Aufklärungspflicht jedenfalls dann, wenn der Gebrauch des Mietgegenstandes
für den Mieter eine nicht zu erkennende Gefahr darstellt. Das ist z.B. dann der
Fall, wenn dem Kanu Teile fehlen, die nach allgemeiner Auffassung
vorausgesetzt werden können. Eine Überprüfung der „Kanutauglichkeit“ des
Mieters wird darüber hinaus zu den vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten
des Vermieters zu zählen sein, die allerdings nicht überspannt werden dürfen.
Der Mieter ist berechtigt, das Kanu bestimmungsgemäß zu benützen. Wenn es
im Mietvertrag nicht ausgeschlossen wurde, darf er das Kanu auch anderen
Personen weitergeben (§ 1098 ABGB). Der Anspruch des Vermieters auf das
Benutzungsentgelt richtet sich aber nur gegen den Mieter, nicht gegen andere
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Personen, denen das Kanu vom Mieter überlassen wurde. Zum vertraglich
vereinbarten Zeitpunkt muss er das Kanu in dem Zustand, in dem er es
übernommen hat, am vereinbarten Ort zurückstellen (§ 1109 ABGB). Die
Ankündigung des Mieters, das Kanu könne in XY abgeholt werden, ist keine
ordnungsgemäße Zurückstellung. Etwas anderes ist die Rückgabe in
vertragswidrigem Zustand. Das bedeutet nicht, dass das Kanu als nicht
zurückgestellt anzusehen wäre, sondern berechtigt höchstens zu
Ersatzansprüchen. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Annahme zu
verweigern.
Was gilt, wenn jemand das gemietete Kanu nicht rechtzeitig zurückgibt? Nach
der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ist ein Benützungsentgelt auch für den
Zeitraum zu zahlen, in dem das Mietobjekt nach Vertragsende ohne Rechtstitel
benützt wird. Ein Rechtstitel könnte aber auch in einer stillschweigenden
Verlängerung des Mietvertrages liegen. Will man das ausschließen, empfiehlt
sich eine diesbezügliche Vertragsklausel. Bei Verschulden des Mieters ist auch
ein Schadenersatzanspruch denkbar (z.B. Verdienstentgang durch
Nutzungsausfall). Mietdauerverlängerungsmöglichkeiten (z.B. telefonisch)
könnten aber im Mietvertrag vorgesehen sein. Eine vorzeitige Rückgabe
verpflichtet den Vermieter nicht zur Rückerstattung des anteiligen
Mietentgeltes. Entgegenstehendes könnte aber vertraglich vereinbart werden.
Wird das Kanu beschädigt, so haftet der Mieter sowohl für eigenes Verschulden
als auch für das Verschulden derjenigen Personen, denen er das Kanu überlassen
hat, nicht aber für Zufall. Mehrere Mieter haften solidarisch (d.h. es bleibt dem
Vermieter überlassen, von welchem Mieter er den Schadenersatz verlangt).
Dieser Schadenersatzanspruch des Vermieters verjährt binnen 1 Jahr nach
Zurückstellung des Kanus (§ 1111 ABGB). Der Ersatz des Schadens kann vom
früheren Mieter auch dann gefordert werden, wenn das Kanu in der Folge ohne
Behebung der Schäden nochmals vermietet worden ist.
Für Abnützung muss der Mieter nicht aufkommen, wenn er vom Kanu einen
vertragsmäßigen Gebrauch gemacht hat. Er haftet aber für übermäßige
Abnützung und Missbrauch (z.B. durch Fahren in nicht geeigneten
Gewässerabschnitten).
Zu beachten ist, dass im Rahmen von Haftpflichtversicherungen (z.B. auch in
Haushaltsversicherungen inkludierte) nicht für Schäden an gemieteten oder
ausgeborgten Gegenstände gehaftet wird (Versicherungsausschluss). Auch ist
der Vermieter nicht verpflichtet, eine Kaskoversicherung abzuschließen.
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Was gilt, wenn es zu Beschädigungen fremder Sachen oder Verletzungen
fremder Personen kommt?
Die zivilrechtliche Haftung ist versicherbar, z.B. durch eine eigene
Haftpflichtversicherung oder auch im Rahmen einer Haushaltsversicherung.
Diese erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des
Versicherungsnehmers und seiner Familienmitglieder als Privatpersonen aus der
Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen.
Kommt es allerdings zu Personenschäden ist eine strafrechtliche Verfolgung
wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht auszuschließen. Dagegen hilft auch
keine Versicherung.
3) GEFÜHRTE KANUTOUREN
Was ist eine Vereinstour?
Wenn sich mehrere Kanusportler auf eine gemeinsame Tour begeben entsteht
kein Führungsvertrag. Es handelt sich vielmehr um eine gemeinsame
Sportausübung. Die dabei zu bewältigenden Aufgaben (Vorbereitung,
Organisation, Durchführung und allenfalls vorzeitige Beendigung) treffen jede
einzelne Person oder verteilen sich auf sämtliche Gruppenmitglieder.
Übernimmt ein Vereinsmitglied unentgeltlich (oder allenfalls gegen bloßen
Ersatz seiner Auslagen) die Leitung einer Kanutour, so tritt es in der Regel als
„Tourenführer aus Gefälligkeit“ auf, womit keine Vertragspflichten verbunden
sind. Als Führer einer Gefahrengemeinschaft muss dieser seine
überdurchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, über die er verfügt, im
Interesse der Sicherheit der gesamten Gruppe einsetzen. Er hat insbesondere
qualifizierte Hilfs- und Beistandspflichten. Der Tourenführer aus Gefälligkeit
darf daher die Geführten in einer Gefahrenlage, der sie ausgesetzt sind oder in
die er sie geführt hat, nicht im Stich lassen und muss ihnen die erforderliche und
ihm zumutbare Hilfe leisten.
Was ist eine geführte Tour?
Bei einer geführten Kanutour verpflichtet sich der Kanuführer
(Vereinsfunktionär/ Lehrwart/ Übungsleiter) den geführten Personen (oder
allenfalls einem Dritten) gegenüber zur Durchführung der Tour. Die Kanutour
findet also auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses statt. Die Erfüllung
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dieser vertraglichen Verpflichtung ist notfalls gerichtlich erzwingbar. Die
Leitung der Tour erfolgt typischerweise gegen Entgelt.
Kanutouren mit und ohne Mitwirkungspflicht
Mitwirkungspflicht bedeutet, dass alle geführten Personen selber paddeln. Somit
handelt es sich um keinen schifffahrtsrechtlichen Personentransport. Wenn
allerdings die geführten Personen nicht selber paddeln, sondern nur passiv im
Boot mitfahren, handelt es sich um einen schifffahrtsrechtlichen
Personentransport. Dieser gilt als gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt und
ist auch mit Ruderbooten, Kanus usw. konzessionspflichtig (§§ 74 ff.
Schiffahrtsgesetz). Nähere Informationen können auf www.bmvit.gv.at
eingesehen werden.
Was ist bei geführten Kanutouren noch zu beachten?
In Bezug auf das Gewerberecht ist zu beachten, dass die Führung von Personen,
um ihnen u. a. Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna zu zeigen und
zu erklären, dem reglementierten Fremdenführergewerbe vorbehalten ist (§ 108
Absatz 1 GewO). Eingriffe in den Fremdenführervorbehalt sind
verwaltungsrechtlich strafbar.
Zivilrechtlich gesehen handelt es sich bei der Vereinbarung, dass eine Person
aus der Vermietersphäre mit einem Kanu mitfährt, um eine vertragliche
Nebenabrede zum Mietvertrag. In diesem Fall gelten dann nicht mehr nur die
rein mietrechtlichen Bestimmungen, sondern es treffen den Vermieter dann auch
die darüber hinausgehenden Sorgfaltspflichten aus dem „Führungsvertrag“ (z.B.
betreffend die richtige Tourenwahl).
Auch Vereinsmitglieder können untereinander Verträge (somit auch
„Führungsverträge“) abschließen.
4) ALLGEMEINES VERTRAGSRECHT
Ein Vertrag kommt durch zwei (oder mehrere) übereinstimmende
Willenserklärungen zustande. Die Voraussetzungen für seine Gültigkeit sind:
a) Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner
Unter der Voraussetzung, dass der Mensch geistig gesund und psychisch nicht
beeinträchtigt ist, hängt die Geschäftsfähigkeit vom Alter ab. Mit 18 Jahren ist
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volle Geschäftsfähigkeit gegeben. (Bei verzögerter Reife kann die
Minderjährigkeit vom Pflegschaftsgericht bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
verlängert werden.)
b) Möglichkeit des Inhalts
Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages
sein (§ 878 ABGB). Die Unmöglichkeit kann eine tatsächliche (Beispiel:
Jemand verpflichtet sich zur Wiederbelebung eines bereits seit einiger Zeit
verstorbenen und begrabenen Menschen) oder eine rechtliche (Beispiel: Jemand
verpflichtet sich, einem anderen ohne Medizinstudium die Berufsberechtigung
als Arzt zu verschaffen) sein. Soweit geradezu Unmögliches ausgehandelt
wurde, ist das Geschäft absolut nichtig, es braucht nicht einmal angefochten zu
werden. Ein Geschäftspartner, der die Unmöglichkeit kannte oder kennen
musste, hat allerdings dem anderen, wenn für diesen nicht dasselbe gilt, den
verursachten Schaden (das „Vertrauensinteresse“) zu ersetzen (z.B. unnützen
Aufwand für den Vertragsabschluss wie Reisekosten etc.).
Ist die Leistung nur sonst („schlicht“) unmöglich, so kommt das Geschäft gültig
zustande. Hierher gehören in erster Linie die Fälle der sog. „subjektiven
Unmöglichkeit“ (auch „Unvermögen“ genannt): Die Leistung ist zwar nicht
schlechterdings unmöglich, sie kann aber nicht von dem erbracht werden, der sie
versprochen hat. (Beispiel: Jemand verspricht eine spezielle Massage, hat aber
nicht die entsprechenden Kenntnisse dazu). Da sich der Schuldner zur Erfüllung
verpflichtet hat, muss er versuchen, den geschuldeten Erfolg nach Möglichkeit
herbeizuführen (z. B. indem er eine dieser Massagetechnik kundige Person
beauftragt, sein Versprechen zu erfüllen).
c) Erlaubtheit des Inhalts
Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot (Beispiel: Suchtgiftverträge) oder
gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 879 ABGB). Mit der
Sittenwidrigkeit hat der Gesetzgeber eine sog. Generalklausel gewählt, weil es
unmöglich ist, die verpönten Geschäfte umfassend aufzuzählen.
d) Freiheit der Willenserklärungen
Die Willenserklärungen müssen ohne List, Zwang oder Irrtum zustande
gekommen sein. Mit List oder Zwang zustande gekommene Verträge sind
nichtig, das heißt, der Betrogene oder Erpresste muss sie nicht einhalten.
Irrtümlich zustande gekommene Verträge können von der irrenden Person
angefochten werden.
e) Wahre Einwilligung
Die Willenserklärung muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich sein. Sie
kann ausdrücklich durch Wort oder Schrift oder schlüssig erfolgen.
Stillschweigen gilt nur dann als Zustimmung, wenn innerhalb einer bestimmten
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Frist eine Pflicht zur Äußerung besteht. Die Einhaltung einer bestimmten Form
ist nur dort nötig, wo dies vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Beispiele: Beim Kaufvertrag muss immer Einigung über eine bestimmte Ware
und einen bestimmten Kaufpreis erzielt werden. Scherzerklärungen wie „Ich
schenke dir den Mond“ begründen keine Verpflichtung. Ein Beispiel für eine
schlüssige Willenserklärung ist der Kaufvertrag beim Kaffeeautomaten.
f) Willenseinigung
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn übereinstimmende Willenserklärungen
vorliegen (Angebot und Annahme). Die Annahme muss unter Anwesenden
(auch am Telefon) sofort erfolgen, sonst nach einer angemessenen
Überlegungsfrist oder innerhalb der vom Anbietenden selbst bestimmten Zeit.
Wurde das Anbot nicht rechtzeitig angenommen, ist der Anbietende nicht mehr
daran gebunden. Bloße Vorverhandlungen oder Vorbesprechungen begründen
keinen Vertrag.
5) DER „FÜHRUNGSVERTRAG“
Der Führungsvertrag ist ein sog. Vertrag sui generis. Er ist nicht gesetzlich
vertypt (besitzt also keine "Typengenehmigung") wie etwa der Kaufvertrag.
Rechte und Pflichten, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben, sind
schwieriger zu erschließen als bei gesetzlich geregelten Vertragstypen.
Bisweilen schließt der Führungsvertrag als Bündelleistungsvertrag Elemente
anderer Vertragstypen ein. Dies könnten beispielsweise ein Mietvertrag (z.B. für
einen Parkplatz) oder eventuell auch ein Verwahrungsvertrag (Garderobekasten)
sein. Bisweilen steckt auch ein Kaufvertrag im Leistungsbündel (Erwerb einer
Informationsbroschüre oder eines Streckenplans). Grundsätzlich lässt sich aber
für den Kernbereich des Führungsvertrages sagen:
Hauptpflicht ist auf der einen Seite die sachkundige Führung und auf der
anderen Seite die Bezahlung des Entgelts.
Bei Unfällen oder Verletzungen von Teilnehmenden, die auf eine
Sorgfaltspflichtverletzung der Führungsperson zurückzuführen sind, trifft die
Führungsperson die sog. Beweislast: D.h. sie müsste ihre Schuldlosigkeit
beweisen. Unaufgeklärtheiten und Zweifel gehen zu ihren Lasten. Hat allerdings
ein Teilnehmer bei der Anmeldung die Neigung zu gewissen physischen oder
psychischen Zuständen (z.B. Allergien, Höhenangst) oder Krankheiten (z.B.
Epilepsie) verschwiegen oder sonst Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit
unterlassen (z.B. Teilnahme mit ungeeigneter Kleidung bzw. Ausrüstung), kann
nach der Rechtsprechung des OGH ein Mitverschulden im Sinne des § 1304
ABGB gegeben sein, wodurch sich ein allfälliger Schadenersatzanspruch
vermindert.
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Allgemeine Pflichten bei der Gestaltung von Führungen
1) Beachtung des Prinzips der Überschaubarkeit der Gruppe
(Gruppengröße!)
2) Verschaffung eines zuverlässigen Bildes vom körperlichen Zustand, den
Kenntnissen und Fertigkeiten der teilnehmenden Personen
3) Überprüfung der Teilnehmerausrüstung auf ihre Tauglichkeit
4) Überprüfung der Rahmenbedingungen (Wetterlage, Wasserstand,
Strömungen usw.)
5) Wahl einer dem Können der Gruppe angepassten Strecke bzw. Tour
6) Aufklärung bzw. Anleitung über alle sicherheitsrelevanten Umstände
7) Sicherheitsvorkehrungen für gefährliche Vorhaben, wobei auch typische
Fehlreaktionen der teilnehmenden Personen einzukalkulieren sind
8) Berücksichtigung der konkreten Fähigkeiten der teilnehmenden Personen
(Überforderung der Geführten vermeiden!)
9) Schutz der teilnehmenden Personen vor führungsspezifischen
Gefahrensituationen
Handlungen in Erfüllung der Gefahrvermeidungspflicht
1) Anweisungen (Warn- und Instruktionspflichten)
2) Führungsgestaltung (Schutz- und Fürsorgepflichten)
Warnpflichten
 Was im Bereich allgemeiner Lebenserfahrung liegt, braucht nicht zum
Inhalt einer Warnung gemacht werden.
 Inhalt und Umfang der Warnungen sind an den schwächsten Teilnehmern
auszurichten.
 Eine Warnung muss umso deutlicher ausfallen,
- je größer das Ausmaß der potenziellen Schadensfolgen und
- je versteckter die Gefahr ist.
Neben den Warnpflichten gibt es noch weitere Pflichten:
 Verbotspflichten
 Instruktionspflichten
 Gefahrenkontrollpflichten
 Gefahrenbeseitigungspflichten
 Auswahlpflichten
 Aufsichtspflichten
 Fürsorgepflichten
 Hilfs- und Rettungspflichten
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Erhöht eine bessere Ausbildung die Verantwortung?
Strafrechtlich ist bei Unfällen, die z.B. auf ein Verschulden des Kanuführers
zurückzuführen sind, vor allem der Grad der Ausbildung interessant. Wer nur
unterdurchschnittliche Fähigkeiten aufweist, macht sich einer sog.
Übernahmefahrlässigkeit (= Einlassungsfahrlässigkeit) schuldig: sorgfaltswidrig
handelt, wer eine Tätigkeit übernimmt, die ein einsichtiger und besonnener
Mensch nicht auf sich genommen hätte, weil ihm dazu die erforderlichen
geistigen und/oder körperlichen und/oder fachlichen Voraussetzungen fehlen.
Dazu ein Beispiel: Bei einem Gymnastikkurs fällt die Gymnastikkursleiterin
wegen eines Verkehrsunfalls kurzfristig aus. Ein langjähriger Teilnehmer dieses
Kurses, der sich dazu imstande sieht, erklärt sich bereit, für diesen Abend das
Gymnastiktraining anzuleiten. Sein fachlich ungeeignetes Trainingsprogramm
führt zur Verletzung einer Teilnehmerin. Es wird ihm der Vorwurf gemacht
werden können, sich fahrlässig auf etwas eingelassen zu haben, was er nicht
beherrscht.
Fraglich ist, ob Fortbildungen und Zusatzausbildungen den Haftungsmaßstab
erhöhen können. (Beispiel: Muss ein ausgebildeter Sanitäter bei einem privaten
Sportunfall mehr leisten als eine Durchschnittsperson, die bloß die allgemeine
Erste Hilfe zu leisten hat?) Hier ist sich die Rechtswissenschaft nicht ganz einig.
Man wird aber davon ausgehen können, dass Sonderkönnen und Sonderwissen
im Allgemeinen nicht haftungserhöhend wirken. Bisweilen wird auch die
Auffassung vertreten, dass Sonderwissen zu berücksichtigen ist,
Sonderfähigkeiten (z.B. das überdurchschnittliche Reaktionsvermögen eines
Schirennläufers) aber nicht. Davon jedenfalls zu unterscheiden sind aber Fälle,
in denen jemand bewusst von seinem Sonderkönnen nicht Gebrauch macht, weil
ihm der Eintritt des Schadens ganz recht ist. (Er kann z.B. im Schadensfall mit
einer hohen Versicherungssumme rechnen.) Das gilt auch für Sonderwissen.
Beispiel: Der Neffe, ein pilzkundlich äußerst versierter Biologe, legt den als
giftig erkannten Pilz gerade seinem Erbonkel auf den Teller.
6) FÜHRUNGEN AUS DER SICHT DES
BERUFSRECHTES
Aus der Sicht des Berufsrechtes (Gewerberecht, Bergführerrecht) ist zu
beachten, dass die Führung von Personen gesetzlich bestimmten Berufen
vorbehalten sein kann. Eingriffe in Berufsvorbehalte sind in aller Regel
verwaltungsrechtlich strafbar.
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Ob Kanuführungen unter einen Vorbehaltsbereich fallen, lässt sich nur in einer
etwas komplizierten juristischen Analyse klären, denn eine konkrete gesetzliche
Regelung über Kanuführungen kennt das österreichische Recht nicht:
1) Ebene des Verfassungsrechts:
Auf dieser Ebene entscheidet sich grundsätzlich, ob der Bund oder die Länder
zur Gesetzgebung befugt sind (Kompetenzartikel). Als Vorgabe für den
Gesetzesinhalt sind vor allem die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte
(Grundrechte) zu erwähnen.
Kompetenzartikel: Ob die gesetzliche Regelung von Kanuführungen dem Bund
oder den Ländern zusteht, hinge von der konkreten Ausgestaltung eines solchen
Gesetzes ab. Eine allgemeine Führungsregelung würde wohl dem Bund
zukommen, eine stark naturschutzbezogene Regelung wäre hingegen wohl
Landessache.
Grundrechte: Ohne jede Berufsberechtigung darf "häuslicher Unterricht" erteilt
werden. Das ergibt sich aus der Verfassungsbestimmung des Art 17 Abs 3
StGG. Unter häuslichem Unterricht wird jede Form der Vermittlung von Wissen
und Kenntnissen verstanden. Die bloße Vermittlung von Fertigkeiten ist nicht
geschützt. Häuslicher Unterricht beschränkt sich nicht darauf, dass er in einem
privaten Haus oder einer Wohnung erteilt wird. Er kann auch in einem
Seminarhotel oder in der freien Natur stattfinden. Der Verfassungsbegriff des
häuslichen Unterrichts grenzt nämlich nicht den Indoor- vom OutdoorUnterricht ab, sondern den persönlich erteilten Unterricht vom anstaltsmäßig
betriebenen.
Die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen darf nicht nur theoretisch,
sondern kann auch praktisch erfolgen (z.B. ein Kommunikationstraining oder
ein Körperspracheseminar mit Videokontrolle). So kann beispielsweise ein
Physik-Nachhilfelehrer durchaus auch Experimente in die Unterrichtsgestaltung
mit einbeziehen. Ebenso kann ein Kanuführer ökologische Zusammenhänge
etwa zwischen Gewässer und Ufer darstellen.
Die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen im Rahmen des sog. häuslichen
Unterrichts darf durch keinerlei gesetzliche Regelung beschränkt werden. Der
Gesetzgeber darf somit keinen Befähigungsnachweis verlangen. Auch dürfen
weder sonstige persönliche (Alter, Unbescholtenheit usw.) noch sachliche
Voraussetzungen gesetzlich festgelegt werden. Es darf auch keinen gesetzlichen
Unterrichtsvorbehalt geben.
2) Ebene des einfachgesetzlichen Rechts:
Hier ist vor allem zu prüfen, ob bestimmte Tätigkeiten und Berufe gesetzlich
vorbehalten sind.
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Die Gewerbeordnung kennt das Fremdenführergewerbe als sog. reglementiertes
Gewerbe. Mit der Verwendung des Wortes "Personen" statt "Fremde" ist der
Berufsbereich auch auf Einheimische ausgedehnt. D. h., wer in Österreich
"Fremden"führungen anbieten und durchführen will, muss über eine im
einzelnen genau festgelegte Befähigung verfügen und eine behördliche Prüfung
ablegen. Es gibt dazu eine verpflichtende kursmäßige Ausbildung (mindestens
250 Stunden inklusive Exkursionen). Die Prüfung wird beim Amt der
Landesregierung abgelegt und beinhaltet auch die juristisch-kaufmännische
Unternehmerprüfung. Nach bestandener Prüfung kann man bei der
Gewerbebehörde die Gewerbeanmeldung vornehmen, mit der man gewerblich
befugter Fremdenführer wird. Damit verbunden ist die Mitgliedschaft in der
Wirtschaftskammer sowie die obligatorische Sozialversicherung nach dem
GSVG. Näheres zu den Zugangsvoraussetzungen für den Beruf des
Fremdenführers regelt die Fremdenführerverordnung, BGBL II 2003/46 in der
Fassung BGBl II 2008/399.
§ 108 der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2002 sieht
folgenden Vorbehaltsbereich für Fremdenführer vor:
§ 108. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des
Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von
Personen, um ihnen
1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und
kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude,
Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und
Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und
Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen,
Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft,
Flora und Fauna),
2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im
nationalen und internationalen Zusammenhalt,
3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
zu zeigen und zu erklären.
(2) Die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bedarf der Niederlassung in
Österreich, es sei denn, der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit stellt in Einzelfällen gemäß § 373d das Vorliegen der
Äquivalenz mit dem inländischen Befähigungsnachweis für das
Fremdenführergewerbe fest.
(3) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 21 sind unbeschadet
der Rechte der Fremdenführer
1. die nur in den Fahrzeugen des Ausflugswagen-Gewerbes,
Mietwagen-Gewerbes, Taxi-Gewerbes und Fiaker-Gewerbes gegebenen
Erläuterungen,
2. Führungen, die in Gebäuden oder im Gelände von den dort
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Verfügungsberechtigten oder deren nachweislich Beauftragten
durchgeführt werden,
3. die vom Reisebetreuer (§ 126 Abs. 4) bei der Betreuung von
Reisenden gegebenen Hinweise; in diesem Sinne darf der
Reisebetreuer in Ausübung seiner Tätigkeit die Gäste auf
Sehenswürdigkeiten aufmerksam machen.
(4) Die Behörde hat dem Gewerbeberechtigten anlässlich der
Verständigung gemäß § 340 eine Legitimation mit Lichtbild
auszustellen. In die Legitimation sind allfällige örtliche und
sachliche Beschränkungen der Berechtigung sowie die Fremdsprachen,
die der Gewerbetreibende beherrscht, einzutragen; weiters können
Sachgebiete, in denen der Gewerbetreibende der
Bezirksverwaltungsbehörde besondere Kenntnisse in geeigneter Weise
nachweist, eingetragen werden. Die Legitimationen haben den zur
Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung
festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer
Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes
berechtigt sind, dürfen eine international gebräuchliche
Berufsbezeichnung führen.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes
berechtigt sind, haben bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten
Tätigkeiten die Legitimation gemäß Abs. 4 mitzuführen und diese auf
Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen.
(7) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Fremdenführergewerbes
berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten
Tätigkeiten nur solche Personen verwenden, die die zu dieser
Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen; sie müssen,
wenn sie nicht bloß aushilfsweise verwendet werden, eigenberechtigt
sein. Abs. 4 und Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Um die Ausstellung der Legitimationen für Mitarbeiter, die zur
Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat
der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der
Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1
entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der
Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des
Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat
bei der Ausübung der im Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten
ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich
ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach
Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
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Die Führung von Personen, um ihnen Besonderheiten des Lebensraumes
„Fluss“ zu zeigen und zu erklären (sog. finales Tatbestandselement), fällt also
unter den Fremdenführervorbehalt. Das bloße Führen von Personen (Guiding)
wäre ein freies Gewerbe.
3) Persönliche Ebene:
Auf Grund der gegebenen Rechtslage stehen folgende Möglichkeiten zur
Berufsausübung als Kanuführer zur Verfügung:
 Tätigkeit im Rahmen des „häuslichen Unterrichts“
 Ausübung des Fremdenführergewerbes
 Ausübung eines freien Gewerbes
Wenn man es so gestalten kann, dass die Tätigkeit von Kanuführern nicht in
bestehende gesetzlich geregelte Berufsvorbehaltsbereiche eingreift, wäre die
Anmeldung eines freien Gewerbes denkbar (mit den Rechtsfolgen der
Wirtschaftskammerzugehörigkeit, einer einmaligen Eintragungsgebühr und
einer jährlich zu entrichtenden Kammerumlage). Denn der Regelungsbereich der
Gewerbeordnung erstreckt sich gemäß ihrem weiten Gewerbebegriff auf alle
gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
Gewerbsmäßig ausgeübt wird eine Tätigkeit dann, wenn sie selbständig ("auf
eigene Rechnung und Gefahr"), regelmäßig (auch bei einer einmaligen
Handlung, wenn diese längere Zeit erfordert oder wenn der äußere Anschein auf
Wiederholungsabsicht schließen lässt) und mit Ertragsabsicht (Absicht, einen
wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen) betrieben wird.
Gewerberechtlich soll noch auf folgende Möglichkeit hingewiesen werden:
Ausnahmsweise gibt es auch die Möglichkeit, an Stelle der verordnungsmäßig
vorgeschriebenen Ausbildung einen individuellen Befähigungsnachweis zu
erbringen, d.h. es müssen durch Beweismittel die für die Ausübung des
Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
nachgewiesen werden. Dabei ist daran zu denken, dass auch Teilberechtigungen
für Gewerbe möglich sind. Für eine Teilberechtigung „Kanuführer“ wäre der
Umfang der nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
natürlich geringer als für das Vollgewerbe des Fremdenführers.
Eine gewerbliche Tätigkeit bringt aber wiederum nutzungsrechtliche Nachteile.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vom 10. Februar 2004, 1
Ob 56/03x) sind gewerblich geführte (Canyoning-)Touren nicht vom
wasserrechtlichen Gemeingebrauch umfasst. Der OGH wörtlich: „Nicht zuletzt
aus den sich daraus ergebenden hohen Anforderungen an diesen Beruf ist zu
ersehen, dass hier Wassergut und Gewässer in einer extremen Art gewerblich
genutzt werden, die auch bei weitherzigstem Verständnis nicht mehr als
gewöhnlicher Gebrauch bezeichnet werden kann. Darin ist unter anderem auch
der Unterschied zu einer Einzelperson, die auf eigene Faust eine Schlucht
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durchwandert, zu sehen, weil erst durch die professionelle Aufbereitung und die
…Werbung eine entsprechend größere Nachfrage ausgelöst wird, und sich die
Touren im Allgemeinen auf das Eigentum weit intensiver auswirken als private
Wanderungen, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Teilnehmerzahlen,
sondern auch angesichts der Art ihrer Durchführung. Auch stellte es eine unter
dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums
unvertretbare Eigentumsbeschränkung dar, dem Grundeigentümer die
Einflussmöglichkeit auf eine derart intensive und gewinnorientierte Nutzung
seines Eigentums entschädigungslos zu entziehen.“
Fazit: Gewerblich betriebene Kanuführungen würden sich als
(zustimmungspflichtige) Sondernutzungen von Wassergut und Gewässer
darstellen.
7) AUFENTHALT AM UFER
Allgemeines zu Wegenutzung und Grundeigentum
Grundsätzlich gilt das Eigentumsrecht, wie es in § 354 ABGB geregelt ist: „Als
ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den
Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon
auszuschließen“. Nur ausnahmsweise erlaubt die Rechtsordnung, fremden
Grund ohne Zustimmung des Eigentümers zu benützen. Die wichtigsten
Ausnahmen sind die folgenden:
1. Die "Wegefreiheit im Wald"
§ 33 Abs. 1 des Forstgesetzes ist der juristische Sitz der berühmten
"Wegefreiheit im Wald". Wörtlich steht im Gesetz: "Jedermann darf,
unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu
Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten." Dabei fällt auf, dass der
Begriff "Wegefreiheit" insofern unpassend ist, als es sich nämlich nicht nur um
die Freiheit handelt, Waldwege zu begehen, sondern ein Betretungs- und
Aufenthaltsrecht für den gesamten Waldbereich vorliegt.
Was ist "Wald"?
Eine Legaldefinition findet sich in § 1a des Forstgesetzes. Dort heißt es:
"(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im
Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit
die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche
Breite von 10 m erreicht.
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(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher
Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert
oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch
dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren
räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen
Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze,
Waldschneisen)."
Wer ist "jedermann"?
Die Formulierung lässt keinerlei Einschränkung zu: Jedermann und "jederfrau",
Einheimische wie Touristen, Kinder (auch ohne Begleitung) wie Erwachsene.
Zu beachten ist allerdings, dass nach den Landesjugendschutzgesetzen Kindern
und Jugendlichen der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (dazu zählen
auch Wälder) zur Nachtzeit ohne Begleitung einer Aufsichtsperson verboten
sein kann. Auch (Wander-)Gruppen steht das Recht ohne jede zahlenmäßige
Begrenzung zu. Der Begriff "jedermann" ist aber eindeutig auf Menschen
beschränkt, sodass die Mitnahme von Tieren aller Art durch diese Bestimmung
nicht gedeckt erscheint (und zudem jagd- und naturschutzrechtlichen
Beschränkungen unterliegen kann).
Was bedeutet "betreten"?
Betreten bedeutet in einer ersten Annäherung "Nicht-Befahren". Jede Art des
Fahrzeugverkehrs (auch das Mountainbiken) bedarf einer Zustimmung des
Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters (entweder persönlich oder durch
Tafeln). Die Benützung von unselbständigen "Hilfsmitteln" zum Gehen (z.B.
Stelzen) fällt unter "betreten". Reiten ist aber nicht (menschliches) Betreten.
Folgerichtig ist gemäß § 33 Abs. 3 auch Reiten im Wald zustimmungspflichtig.
Was bedeutet "sich aufhalten"?
Darunter ist wohl jede Form des Aufenthalts in stehender, sitzender oder
liegender Position zu verstehen. Im Umkehrschluss zu § 33 Abs. 3, der "eine
über Abs. 1 hinausgehende Benützung wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten..." an
die Zustimmung des Waldeigentümers knüpft, daher auch das "Lagern" bei
Tageslicht. Das heißt z. B. auch picknicken, sitzen auf Klappstühlen, liegen auf
Decken, Liegestühlen, in Schlafsäcken usw. Durch den Umkehrschluss
ausgeschlossen bleibt aber das Campieren (Zelten), worunter auch das
Aufstellen von Kuppelzelten ohne Bodenfixierung fallen würde. Auch eine
Inanspruchnahme von Wald, die selbst keine menschliche Tätigkeit, sondern nur
ihr Ergebnis ist (z.B. das Stehen- und Liegenlassen von Sachen) scheidet aus
dem Aufenthaltsrecht aus.
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Was bedeutet "zu Erholungszwecken"?
Wenn man den Begriff "zu Erholungszwecken" eng auslegt, führt dies zu
absurden Ergebnissen, die der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann. Ein
Beispiel: Ein staatlich geprüfter Bergführer, der diese Tätigkeit hauptberuflich
ausübt, führt eine Gruppe von Bergwanderern durch einen Wald. Da der
Bergführer streng genommen nicht "zu Erholungszwecken", sondern aus
beruflichem Interesse, somit aus kommerziellen Gründen, den Wald betreten
hat, stünden wir vor der absurden Situation, dass er selbst illegal, die Gruppe der
Geführten jedoch legal im Wald wäre. Wie ist das aufzulösen? Die Materialien
halten nur fest, dass "jedenfalls ...alle kommerziellen Veranstaltungen über den
§ 33 Abs. 1 hinausgehende Benützungszwecke sind”. Eine taugliche Auslegung
wäre m. E., dass sämtliche Tätigkeiten, die - seien sie kommerzieller oder nichtkommerzieller Art - unmittelbar auf Erholung (u. U. auch nicht der eigenen
Person) abzielen oder dazu geeignet sind, unter "zu Erholungszwecken" fallen
würden. Somit kann mit guten Gründen die Ansicht vertreten werden, dass auch
kommerziell organisierte Waldwanderungen (z.B. Waldmeditationsführungen
gegen Entgelt) legal sind, wenn die Teilnehmenden zu Erholungszwecken
unterwegs sind, denn worin läge letztlich der Unterschied zu ohne
Gewinnabsicht organisierten Veranstaltungen wie z.B. Vereinswanderungen
oder Fitmärschen? Ohne Zustimmung des Waldeigentümers illegal sind sie
jedoch, wenn die Teilnehmenden selbst zu Nichterholungszwecken (z.B.
militärischen, wissenschaftlichen usw.) unterwegs sind.
2. Straßenrechtlicher Gemeingebrauch an Straßen und Wegen
Auf öffentlichen Straßen und Wegen gilt auch eine Art "Wegefreiheit", der
straßenrechtliche Gemeingebrauch. D.h. dass ihre Benützung im Rahmen der
straßenpolizeilichen Vorschriften jedermann offensteht. Der straßenrechtliche
Gemeingebrauch ist gegenüber dem forstrechtlichen weiter. Er ist nämlich nicht
auf Erholungszwecke beschränkt und gestattet außer dem Gehen je nach Art des
Weges auch andere Fortbewegungsarten (Reiten, Fahren).
3. Rechte aufgrund bestehender Servituten (zugunsten der Allgemeinheit)
Ein Wegerecht kann auch z.B. durch eine Gemeinde ersessen sein, wenn eine
Benützung durch eine Vielzahl von Wanderern innerhalb der ganzen
Ersitzungszeit (30 Jahre) stattgefunden hat, die Wanderer und die Organe der
Gemeinde die Rechtmäßigkeit der Ausübung gutgläubig angenommen haben
und die Gemeinde den Besitzwillen durch Beschluss wenigstens im nachhinein
dargetan. Was den Wald betrifft, müsste eine solche Ersitzung für die
Allgemeinheit aber spätestens am 1. 1. 1946 begonnen haben, da seit 1. 1. 1976
durch die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken eine Ersitzung nicht
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mehr möglich ist. Möglich wären solche Wegeservituten aber für
Nichtwaldflächen, wie z.B. Schipisten.
4. Betretungs- und Aufenthaltsrechte auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
In Gärten und Weingärten, auf Äckern und Wiesen wird man keine Zustimmung
zum Betreten annehmen können. Sind aber Acker- oder Wiesenwege angelegt,
kann der Wanderer -- wenn kein Zweifel besteht -- von einer stillschweigenden
Zustimmung des Verfügungsberechtigten ausgehen. Dies ist allerdings noch
nicht ausjudiziert. Ein Argument für eine stillschweigende Zustimmung wäre,
dass gegen Wandern auf Wegen meist nichts eingewendet wird, das Gegenteil
aber meist durch Verbotsschilder ausdrücklich erklärt wird. Damit wäre aber die
Tatsache, dass ein Acker- oder Wiesenweg nicht mit einer Verbotstafel versehen
oder abgeschrankt ist, nach den "im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten
und Gebräuchen" (§ 863 Abs 2 ABGB) als Erklärung der Duldung zu verstehen.
Das Recht, fremde Grundstücke zu Fuß zu überqueren kann auch vertraglich
vereinbart oder ersessen werden. Das Wegerecht setzt einen gebahnten, also
einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als
solchen erkennbaren Weg nicht voraus. Es dürfte also etwa eine Wiese in
Ausübung des Fußsteigerechtes im Rahmen der darüber getroffenen
Vereinbarung oder des ersessenen Rechts auch ohne einen solchen erkennbaren
Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung
durchquert werden. Will der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundes eine
Ersitzung durch Wanderer verhindern, muss er sich widersetzen (z.B. einen
Zaun errichten oder eine Verbotstafel aufstellen).
Uferrecht
Zu beachten ist, dass der schifffahrtsrechtliche Gemeingebrauch nur für das
Gewässer selbst, nicht aber für die Ufergrundstücke gilt. Für die Benutzung
von Ufergrundstücken braucht man also – wenn es keine gesetzliche Ausnahme
gibt – die Zustimmung der Grundstücksbesitzer (Gestattungsverträge).
In Schifffahrtsnotfällen ist es aber gestattet, an jeder Stelle des Ufers zu landen
bzw. im Boot befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder das Boot
selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen. Es ist sogar
erlaubt, die Ufergrundstücke sowie die diesen benachbarten Grundstücke zu
Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken – auch von der Landseite her
– zu benützen (Notlanderecht gemäß § 30 Schiffahrtsgesetz).
Vermögensrechtliche Nachteile müssen aber (vom Verfügungsberechtigten des
Bootes) entschädigt werden.
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Gemäß Wasserrechtsgesetz 1959 (BGBl 1959/215, zuletzt geändert durch BGBl
I 2006/123), § 4, sind wasserführende und verlassene Bette öffentlicher
Gewässer sowie deren Hochwasserabflussgebiet (als solches gilt gemäß § 38
Absatz 3 WRG das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die
Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch ersichtlich.)
öffentliches Wassergut, wenn der Bund als Eigentümer in den öffentlichen
Büchern eingetragen ist. Sie gelten aber bis zum Beweis des Gegenteiles auch
dann als öffentliches Wassergut, wenn sie wegen ihrer Eigenschaft als
öffentliches Gut in kein öffentliches Buch aufgenommen sind oder in den
öffentlichen Büchern ihre Eigenschaft als öffentliches Gut zwar ersichtlich
gemacht, aber kein Eigentümer eingetragen ist.
Öffentliches Wassergut ist somit in jedem Fall nicht das Wasser selbst, sondern
eine Grundfläche. Es dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8
WRG) insbesondere
a) der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer,
b) dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,
c) dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,
d) der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung
von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,
e) der Erholung der Bevölkerung.
Ufergrundstücke stehen also der Erholungsnutzung offen, wenn der Bund der
Grundstückseigentümer ist. Auch Inseln (z.B. Schotterbänke), die in einem
Flussbett entstehen, das zum öffentlichen Wassergut gehört, gehören dem Bund.
Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßenoder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen,
zählen nicht zum öffentlichen Wassergut.
Wasserführende und verlassene Bette öffentlicher Gewässer sowie deren
Hochwasserabflussgebiet, die die Österreichische Bundesforste AG im eigenen
oder fremden Namen verwaltet, sind nicht öffentliches Wassergut. Sie werden
aber öffentlichem Wassergut soweit gleichgehalten, dass die oben genannten
Funktionen auch für diese Flächen sinngemäß gelten.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (V 478/90) steht aber
niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf diese Erholungsnutzung zu.
Das bedeutet, dass die Erholungsnutzung nicht einklagbar ist und einzelne
Erholungsnutzungen (z.B. Radfahren oder Reiten) auch untersagt werden
können.
Ist nicht der Bund der Eigentümer der Ufergrundstücke, so entscheidet gemäß
§ 354 ABGB der Grundstückseigentümer über die Nutzung. Auch
Eisenbahngrundstücke sowie Grundstücke, die zu einer öffentlichen Straßen21
oder Wegeanlage gehören oder in der Verwaltung eines Bundesbetriebes stehen,
zählen nicht zum öffentlichen Wassergut und unterliegen daher nicht
wasserrechtlichen, sondern eisenbahn- bzw. straßenrechtlichen Regelungen.
Zu beachten ist auch noch, dass es naturschutzrechtliche Beschränkungen
geben kann. Beispielsweise ist gemäß § 2 der Salzburger Allgemeinen
Landschaftsschutzverordnung 1995 (Salzburger LGBl. Nr. 89/1995, zuletzt
geändert durch LGBl Nr. 32/2001) in Landschaftsschutzgebieten Folgendes nur
mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig (Auszug):
 Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von
privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie von besonders
auffälligen privaten Verbotsschildern u.dgl. (Z. 3);
 Die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von
Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden
Anlagen durch Verankerung am Gewässergrund, Setzen von Bojen oder
Piloten oder deren längerdauernde oder mehrfach wiederholte
Befestigung bzw. Lagerung am Ufer (Z. 4);
 Jede Veränderung oberirdischer stehender Gewässer, die größer als 2.000
m2 sind, einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches. Für die
Berechnung des 50 m breiten Uferbereiches ist, wenn das stehende
Gewässer als eigene Grundparzelle ausgeschieden ist, die
Parzellengrenze, ansonsten die durch die Höhe des mittleren
Wasserstandes gebildete Uferlinie maßgeblich (Z. 6);
 Das Befahren solcher Straßen und Wege, die in der Natur als
Wanderwege gekennzeichnet und nicht für den öffentlichen
Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das
Abstellen von Kraftfahrzeugen in der freien Landschaft abseits
öffentlicher Verkehrsflächen (Z. 8);
 Das Campieren, das Zelten oder Abstellen von Wohnwägen,
Wohnmobilen u.dgl. im Freien (Z. 9);
 Jeder Eingriff in Bestände von Schilf, Rohrkolben, Großseggen oder
Binsen (Z. 10);
Wichtige Internetadressen
www.ris.bka.gv.at
(Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes; bietet umfassende
Suchmöglichkeiten im gesamten Bundes- und Landesrecht sowie in der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung)
www.help.gv.at
(Projekt von Bundesregierung, Bundesministerium für Finanzen und
Bundesrechenzentrum; bietet Information über Behördenwege, erforderliche
Dokumente, Gebühren sowie Fristen und einige Formulare zum Herunterladen)
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