1 - Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen § 1

Werbung
-1-
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Von unserer
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
§ 2 Zustandekommen des Vertrags
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2
Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb
dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager.
2. Unsere Zahlungsbedingungen lauten:
3. Netto innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserstellung oder nach schriftlicher Sondervereinbarung.
4. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% zu verlangen. Ist
der Kunde kein Verbraucher, beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr acht Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu
machen. Es gelten die Regeln des § 1333 ABGB.
5. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die
Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder
Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang
1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager (Villach) bei einem Bestellwert bis EUR 500,00 zuzüglich EUR 3,00
Kostenpauschale; darüber hinaus erfolgt die Lieferung netto frei Haus (außer Sondervereinbarungen). Dies gilt für
Lieferungen im Inland. Für das Ausland gelten gesonderte Bedingungen, die wir Ihnen auf Anforderung
zuschicken.
2. Der Kunde kann uns bei Vertragsschluss über die Art der Versendung Anweisungen geben. Falls keine
Anweisung erfolgt ist, liefern wir entweder durch Spedition, Paketdienst oder durch Post- oder Bahnfracht auf
Rechnung des Kunden.
3. Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers, sobald die Ware unser Haus verlassen hat. Dies gilt auch,
wenn der Versand frei Haus erfolgt.
Erfolgt der Transport mit unseren eigenen Beförderungsmitteln, geht die Gefahr ebenfalls auf den Kunden über,
sobald die Ware unser Haus verlassen hat .Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch
den Lieferer gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert.
Wird Ware von uns zurückgenommen, trägt der Kunde die Gefahr bis zum Eingang der Ware in unserem Haus.
Dies gilt nicht gegenüber einem Verbraucher, der in Ausübung eines gesetzlichen Widerrufs- oder
Rückgaberechts die Ware an uns zurückschickt.
Verzögert sich der Versand oder die Zustellung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat oder kommt der
Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Verzögerung auf den
Kunden über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Versicherungen bewirken, die dieser verlangt.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus. (z.B. Bankgarantie usw.)
5. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich in angemessenen Umfang beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Krieg, Unruhen, Streik, Betriebsstilllegungen bei unseren
Lieferanten, unverschuldete Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
-2Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Sublieferanten oder Transportunternehmen eintreten. Eine
Verlängerung der Lieferfrist ist angemessen, soweit sie 2 Wochen nicht überschreitet; für eine darüber
hinausgehende Fristverlängerung bedarf es der Zustimmung des Kunden. Die vorgezeichneten Umstände haben
wir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
6. Teillieferungen sind zulässig. Dies gilt nicht, wenn eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder die
Teillieferung bei verständiger Abwägung der beiderseitigen Interessen dem Kunden unzumutbar ist. Abrufe und
Spezifikationen von Teillieferungen sind in möglichst gleichen Zeiträumen und Mengen so rechtzeitig
vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Lieferung innerhalb der Lieferfristen möglich ist. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, sind wir nach erfolgloser angemessener Fristsetzung berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. (wir behalten uns Schadenersatzforderungen aufgrund des Vertragbruches vor )
7. Mehr oder Minderlieferungen bis zu 10% der Auftragsmenge sind zulässig. Handelsübliche oder technisch
nicht vermeidbare Abweichungen in der Beschaffenheit der Ware, wie Qualität, Farbe, Gewicht und Ausrüstung,
bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
8. Bei allen Erstbestellungen über unsere Asiatischen Partner, erlangt unser Angebot erst bei Gutbefinden der
Erstmuster seine Rechtsgültigkeit. Bei nicht entsprechen der Erstmuster, werden auch keine Kosten (beidseitig)
in Rechnung gestellt.
§ 5 Fachliche Abnahme
Der Käufer hat vor der Verarbeitung einen kompletten Probelauf und eine Probeverarbeitung durchzuführen,
sowie die Ware auf die von ihm gewünschte Eigenschaft zu prüfen.
Ist Gegenstand des Vertrages auch die Prüfung der Ware nach besonderen Bestimmungen, erfolgt die
Abnahmeprüfung in unserem Haus, wobei die sachlichen Abnahmekosten von uns und die persönlichen Reiseund Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Kunden zu tragen sind.
§ 6 Mängel, Nacherfüllung, Rücktritt
1. Sofern uns der Kunde mit der Lieferung von DIN-Genormten Waren beauftragt hat, richtet sich die
Beschaffenheit nach den einschlägigen DIN-Normen. Für Beanstandungen gelten die einschlägigen DINToleranzen.
Bei Verwendung gegenüber Unternehmern gilt darüber hinaus folgendes:
Je nach Art der zu liefernden Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen auf Gewicht, Stückzahl bis ± 10 %
gestattet.
2. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu
untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer innerhalb von 8 Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen.
Rücksendungen ohne unsere Erlaubnis nehmen wir nicht an.
3. Hat die Lieferware Mängel (z.B. Funktionsunfähigkeit, Fehlen zugesicherter Eigenschaften) leisten wir unter
Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung
(Nacherfüllung).
Nur für Unternehmer:
Der Kunde ist Unternehmer, so können wir die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels
oder Ersatzlieferung leisten. Wir sind berechtigt die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines unter
Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils des Entgelts zu verlangen.
4. Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder verweigert worden oder nicht innerhalb angemessener
Frist erfolgt oder dem Kunden nicht zumutbar, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. § 8 (Haftung, Schadensersatz) bleibt hiervon
unberührt.
Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als der ursprünglichen Empfangsstation verbracht wurde.
Falls der Kunde die gelieferte Ware nicht für die private Nutzung, sondern für seine gewerbliche oder
selbständige Tätigkeit gekauft hat, kann der Kunde die Ansprüche wegen eines Mangels nur bis zum Ablauf eines
Jahres nach Lieferung der Ware geltend machen.
7. Ist der Kunde Unternehmer, verpflichtet er sich im Falle der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware
die Rechte seines Käufers nicht über die vertraglichen Mindestrecht hinaus, insbesondere durch Garantien, zu
erweitern. Hat der Kunde seinem Käufer über die gesetzlichen Rechte hinaus Rechte eingeräumt, so kann er dies
im Falle des Rückgriffs nicht zu unserem Nachteil geltend machen. Ort der Gewährleistung ist unser Sitz in
Villach.
§ 7 Haftung, Schadensersatz
1. Geraten wir in Verzug, ist unsere Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 10 % des
vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
2. Schadenersatzansprüche können auf keinen Fall den Wert der gelieferten Ware übersteigen.
3. Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Gewährleistung- und
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen
Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Mangelfolgeschäden, ausgebliebene Einsparungen,
Vermögensschäden wegen Ansprüche Dritter oder sonstiger Folgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht
insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Garantie oder in den Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
-3Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für Pflichtverletzungen, die durch unsere gesetzlichen
Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmern und Erfüllungsgehilfen erfolgen.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
6. Der Besteller hat das Recht gegen Bezahlung einen, nicht dem richterlichen mäßigungsrecht unterliegenden,
Stornogebühr in der Höhe von 25 % des Preises ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Rücktrittsrecht bei sonstigen Pflichtverletzungen
Bei einer Pflichtverletzung, die nicht in der Lieferung einer mangelhaften Ware besteht, ist der Kunde zum
Rücktritt nur berechtigt, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Abweichende Regelungen in diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden
aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der
Ware nach Fristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten
nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden
oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Unternehmern gilt darüber hinaus folgendes:
4. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises
(einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies
jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Hält der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht ein, so erlischt die ihm eingeräumte Befugnis zur
Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ohne weiteres. Dasselbe gilt bei Wechsel- oder
Scheckprozessen.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die
Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
7. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den
anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt des Miteigentum für uns.
8. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu
benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer
Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
9. Im Falle von Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte etwaig entstehende
Kosten zur Wahrung der uns an der Ware zustehenden Rechte, trägt der Kunde.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als
ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen aus Lieferungen, Bestellungen und Ersatzforderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
§ 10 Schutzrechte
1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden, trägt der Kunde die
Verantwortung dafür, dass durch die Ausführung des Auftrages keine Schutzrechte verletzt werden. Etwaig
erforderliche Zustimmungen und Erlaubnisse hat der Kunde auf seine Kosten einzuholen. Im Fall einer
Inanspruchnahme durch Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten hat uns der Kunde von sämtlichen
Ansprüchen Dritter freizustellen.
2. Eine Verletzung von Schutzrechten des Kunden durch Benutzung einer Zeichnung oder sonstigen Angaben zu
einem sonstigen Zeitpunkt und/oder durch Ausführung für andere Zwecke als im Interesse des Kunden brauchen
wir uns nur entgegenhalten zu lassen, wenn uns der Kunde bei der Überlassung der Zeichnungen oder anlässlich
der sonstigen Angaben auf das Bestehen der Schutzrechte unter näherer Bezeichnung hingewiesen hat.
3. An den von uns vorgelegten oder dem Kunden überlassenen Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen oder
sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urherberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung
bzw. Erlaubnis des Urhebers nicht vervielfältigt, veröffentlicht, geändert oder für einen anderen als den
vereinbarten Zweck verwendet werden.
-4§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Villach.
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden
Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
11.1 Im Falle von Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte etwaig
entstehende Kosten zur Wahrung der uns an der Ware zustehenden Rechte, trägt der Kunde.
11.2 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
als Ihr Wert unsere sichernden Forderungen aus Lieferungen, Bestellungen und Ersatzforderungen, soweit diese
noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
11.3Der Erfüllungsort (§ 905 ABGB) ergibt sich grundsätzlich aus der vertraglichen Vereinbarung. Wird ein
solcher nicht vereinbart, so gilt in der Regel jener Ort als Erfüllungsort, an dem der Schuldner seinen Sitz oder
seine Niederlassung hat. Im Zweifel liegt daher eine Holschuld vor.
11.4 Es kann aber auch eine Bringschuld vereinbart werden, bei der der Schuldner seine Leistung am Wohnsitz
oder Ort der Niederlassung des Gläubigers erbringen muss.
11.5 Der Erfüllungsort ist darüber hinaus etwa auch von großer praktischer Bedeutung, wenn es um die Erfüllung
von Gewährleistungsansprüchen geht, die – abgesehen von Sonderfällen im KSchG – dort zu erbringen sind.
Im internationalen Geschäft begründet der Erfüllungsort der Leistung auch einen eigenen Gerichtsstand!
11.6 Davon zu unterscheiden sind Schickschulden. Dabei bleibt zwar der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort,
es trifft ihn aber die Verpflichtung der rechtzeitigen Absendung. Ein praktisch wichtiges Beispiel dafür sind
Geldschulden. So muss bei bargeldloser Überweisung der Überweisungsauftrag bei der kontoführenden Bank
des Überweisers spätestens am Fälligkeitstag eingehen.
11.7 Nach dem Erfüllungsort ergibt sich in bestimmten Fällen die Gerichtszuständigkeit. Zu beachten ist, dass die
Aufnahme von Handelsklauseln wie "Lieferung frei Haus" auch die Verlegung des Erfüllungsortes zum Empfänger
nach sich ziehen kann.
Wenn dies nicht gewollt ist, empfiehlt sich eine ausdrückliche Festlegung des Erfüllungsortes.
§ 12 Speicherung von Daten
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in
Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen,
so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet
werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte,
Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten
Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, werden wir die Anforderungen der
Datenschutzgesetzte erfüllen. Die Daten des Kunden werden in dem Umfang, der zur Erfüllung des
Bestellauftrages erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze gespeichert
und zum Zweck der Vertragserfüllung an den jeweiligen Spediteur bzw. die von uns mit der Abwicklung des
Bestellauftrages betrauten Erfüllungsgehilfen übermittelt. Wir werden Weisungen des Kunden beachten und die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch
treffen. Die Kundendaten (Adresse und Bestelldaten) werden in unserer EDV gespeichert.
§ 13 Geltung österreichischen Rechts
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht Österreichs unter Ausschluss des UNKaufrechts.
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon
unberührt, diese unwirksame Bestimmung wird einvernehmlich durch eine Bestimmung ersetzt, die Wirtschaftlich
der ursprünglichen Bestimmung am nahesten kommt.
Gärtner & Krucker Handels GesmbH
Treffner Straße 2, A-9500 Villach
Tel: 0043/4242/214200
FAX: DW 4
E-Mail: [email protected]
Stand: 23.01.2008
Version: d-2
Herunterladen