Datenblatt Vorsorgevollmachten

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Datenblatt Vorsorgevollmachten
Termin am:
Personendaten des Vollmachtgebers:
Vollmachtgeber
Geburtsname:
Vollmachtgeber
Name
Vorname (alle Vornamen):
geb. am
geb. in:
Straße, Wohnort
Tel.-Nr. für Rückfragen
Daten der Bevollmächtigten Person/en:
Bevollmächtigter
Geburtsname:
Bevollmächtigter
Name
Vorname (alle Vornamen):
geb. am
geb. in:
Straße, Wohnort
Bevollmächtigter
Bevollmächtigter
Geburtsname:
Name
Vorname (alle Vornamen):
geb. am
geb. in:
Straße, Wohnort
Bausteine der Vorsorgevollmacht:
Vorsorgevollmacht in rechtlichen Belangen: Ja
in persönlichen und gesundheitlichen Belangen:
Betreuungsverfügung: Ja
Nein
Organentnahme: Ja
Nein
Patientenverfügung: Ja
Nein
Nein
Ja
Informationsbroschüren auch im Internet unter: www.bmj.de
Beilage:
Mustervordruck Vorsorgevollmacht
Nein
Notariat Klettgau
___________________________________________
Öffentliche Urkunde
Verhandelt zu Klettgau-Grießen
im Amtszimmer des Notariats
am (Errichtungsdatum in Worten)
- (Errichtungsdatum) vor dem Notariat Klettgau
Gegenwärtig: Justizrat Ulrich M ö c k e l
als Notar
Es sind erschienen:
-BeteiligtendatenAus der Unterhaltung und dem persönlichen Eindruck gelangte der Notar zu der
Überzeugung, dass Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit von (den Erschienenen)
nicht bestehen.
Zur Beurkundung erklären die Erschienenen folgende
Vorsorgevollmacht
Wir erteilen hierdurch widerruflich Vollmacht an
uns gegenseitig und an
- im folgenden wird jeder Bevollmächtigte “der Bevollmächtigte“ genannt
jeweils einzeln
uns in den nachstehend aufgeführten Bereichen umfassend zu vertreten.
Vertretung bei Rechtsgeschäften
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, uns bei allen Rechtsgeschäften und
Rechtshandlungen umfassend zu vertreten. Er soll berechtigt sein, uns bei allen
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten, die von uns oder uns gegenüber vorgenommen werden können und bei
denen Vertretung rechtlich zulässig ist.
In Vermögensangelegenheiten soll die Vollmacht insbesondere das Recht umfassen,
Verträge aller Art abzuschließen, aufzuheben, anzufechten oder zu kündigen;
über Vermögensgegenstände jeder Art einschließlich Grundbesitz und sonstiges in
öffentlichen Registern vorgetragenes Vermögen zu verfügen;
Zahlungen und Wertgegenstände anzunehmen oder Zahlungen vorzunehmen
Verbindlichkeiten einzugehen und Sicherheiten zu leisten, auch in einem
Verbraucherdarlehensvertrag und durch Bestellung von Grundpfandrechten und
Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung;
jeden von uns gegenüber Gerichten, Behörden und öffentliche Stellen, RentenKranken- und Pflegeversicherungsträgern, Versicherungen und Kreditinstituten zu
vertreten sowie
Verfahrens- und Prozesshandlungen aller Art für uns vorzunehmen.
Die Vollmacht tritt erst in Kraft und gilt nur solange, wie der Bevollmächtigte eine
namentlich ihm ausgestellte Ausfertigung dieser Urkunde besitzt.
Wir,
(Vollmachtgeber), sind von den Beschränkungen des § 181 BGB
allgemein befreit.
(die Bevollmächtigten) sind nur insoweit befreit, als sie
berechtigt sind, uns beide gleichzeitig gegenüber Dritten zu vertreten.
Der Bevollmächtigte kann im Einzelfall Untervollmacht und auch bei der
Untervollmacht Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen, soweit
er befreit ist..
Wir,
(Vollmachtgeber) können unbegrenzt Schenkungen vornehmen,
(die Bevollmächtigten) nur insoweit, als sie einem Pfleger oder Betreuer gestattet
sind.
Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten und Gesundheitsfragen:
Die Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten auch, jeden von uns in allen
persönlichen Entscheidungen über das Wohlergehen zu vertreten und im Sinne der
§§ 1896 ff. BGB zu betreuen, also insbesondere auch in der Zeit, in der wir ggf.
betreuungsbedürftig sind.
Die Ermächtigung erfasst insbesondere:
die Bestimmung des Aufenthalts;
die Entscheidung über eine Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim,
die Entscheidung über eine Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen.
Der Bevollmächtigte darf auch in freiheitsbeschränkende Maßnahmen durch
mechanische Vorrichtungen, Medikamente und auf andere Weise sowie in ärztliche
Zwangsmaßnahmen nach den maßgeblichen Vorschriften des Betreuungsrechts
einwilligen.
Die Vollmacht umfasst schließlich auch die Gesundheitsfürsorge einschließlich
Entscheidungen über ärztliche Heilbehandlungen, Untersuchungen des
Gesundheitszustandes, andere ärztliche Eingriffe und Operationen auch bei
Lebensgefahrrisiken. Dies umfasst auch die Entscheidung über die Anwendung
neuer, auch noch nicht zugelassener Medikamente und Heilmittel, wenn diese von
den uns behandelnden Ärzten vorgeschlagen werden und die Entscheidung darüber,
ob bei schweren Beeinträchtigungen unseres Gesundheitszustands mit
aussichtsloser Prognose lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen
vorgenommen oder fortgesetzt werden sollen. Der Bevollmächtigte darf also auch für
eine Untersuchung die Einwilligung versagen oder eine Einwilligung in eine
Untersuchung widerrufen, obwohl diese medizinisch angezeigt ist und die
begründete Gefahr eines schweren gesundheitlichen Schadens oder Todes besteht.
(§1904 Abs. 5 Satz 2 BGB).
für uns Post entgegenzunehmen, zu öffnen und anzuhalten sowie über
Fernmeldeverkehr zu entscheiden,
das Recht zu kontrollieren, ob wir in der Einrichtung, in der wir untergebracht sind,
eine angemessene ärztliche und pflegerische Betreuung erhalten,
im Falle unseres Todes alle Regelungen über die Bestattung sowie die Pflege
unseres Grabes zu treffen.
Der Notar wies darauf hin, dass unter Umständen die Entscheidungen des
Bevollmächtigten der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen.
Die Erteilung von Untervollmacht in dem genannten Bereich der persönlichen
Angelegenheiten und Gesundheitsfragen wird nicht gestattet.
Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht
Wir entbinden die behandelnden Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von ihrer
Schweigepflicht. Die Ärzte sind verpflichtet, dem Bevollmächtigten auf dessen
Anforderung jede gewünschte Auskunft über unsere Erkrankung zu geben und
Einsicht in die Krankenunterlagen zu gewähren.
Betreuungsverfügung
Sollte aus zwingenden gesetzlichen Gründen trotz der vorstehend erklärten
Vorsorgevollmacht die Bestellung eines Betreuers unvermeidbar sein, so schlagen
wir gemäß § 1897 Abs. 4 BGB jeden der vorstehend Bevollmächtigten zum Betreuer
vor.
Patientenverfügung
Wir erklären hiermit, nachdem wir uns über die medizinische Situation und rechtliche
Bedeutung einer solchen Erklärung ausführlich informiert haben, dass wir im Falle
irreversibler Bewusstlosigkeit, wahrscheinlicher schwerer Dauerschädigung des
Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen unseres Körpers
oder bei ungünstiger Prognose hinsichtlich unserer Erkrankung mit einer
Intensivtherapie, Reanimation, künstliche Wasser- und Nahrungszufuhr,
Sauerstoffzufuhr, künstliche Beatmung, Medikation, Bluttransfusion und Dialyse nicht
einverstanden sind. Für den Fall, dass durch eine solche ärztliche Maßnahme nicht
mehr erreicht werden kann als eine Verlängerung des Leidens, verweigern wir
hiermit ausdrücklich unsere Zustimmung zu irgendwie derartigen ärztlichen
Eingriffen, zumal wenn sie mit erheblichen Schmerzen verbunden sind.
Sollten Diagnose und Prognose von mindestens zwei Fachärzten -ungeachtet der
Möglichkeit einer Fehldiagnose- ergeben, dass unsere Krankheit zum Tode führen
und uns nach aller Voraussicht große Schmerzen bereiten wird, so wünschen wir
keine weiteren diagnostischen Eingriffe und keine Verlängerung unseres Lebens mit
den Mitteln der Intensivtherapie oder den oben genannten Maßnahmen. Sollten wir
eine Hirnverletzung oder eine Gehirnerkrankung haben, durch die unsere normalen
geistigen Funktionen schwerwiegend und irreparabel geschädigt worden sind, so
bitten wir um Einstellung der Therapie, sobald durch mindestens zwei Fachärzte
festgestellt wird, dass wir künftig nicht mehr in der Lage sein werden, ein
menschenwürdiges Dasein zu führen.
Vorstehende Erklärungen stellen keinen allgemeinen Verzicht auf die uns vertraglich
zustehende ärztliche Behandlung dar. Sie beschränken sie vielmehr auf unsere
Einwilligung in die ärztliche Heilbehandlung, die auf eine Linderung von Leiden und
Beschwerden ausgerichtet ist für den Fall, dass ein Hinausschieben des Todes für
uns nur noch eine Verlängerung des Leidens bedeuten würde und dass das
Grundleiden mit ungünstiger Prognose einen nicht mehr aufhaltbaren und nicht mehr
umkehrbaren Verlauf genommen hat.
Wenn wir die Ärzte bitten, das Recht auf einen uns gemäßen Tod zu achten, so heißt
das nicht, dass wir damit die ärztliche Hilfe und Behandlung in der Form
ausreichender Medikation und Leidensminderung ablehnen. Vielmehr setzen wir
unser Vertrauen in eine vom Arzt anzuordnende schmerzlindernde Medikation, auch
wenn sie zur Bewusstseinsauschaltung oder wegen ihrer -vom Arzt nicht
beabsichtigten- Nebenwirkungen zu einem früheren Ableben führen sollten.
Wir bitten um seelsorgerlichen Beistand.
Maßnahmen aktiver Sterbehilfe lehnen wir ab.
Wir unterschreiben diese Verfügung nach sorgfältiger Überlegung und als Ausdruck
unseres Selbstbestimmungsrechtes. Wir wünschen nicht, dass uns in der akuten
Situation eine Änderung unseres hiermit bekundeten Willens unterstellt wird. Sollten
wir unsere Meinung ändern, werden wir dafür sorgen, dass unser geänderter Wille
erkennbar zum Ausdruck kommt.
Dagegen wünschen wir, dass uns künstlich Flüssigkeit zugeführt wird, soweit
Anzeichen von Durstgefühl bei uns sichtbar werden, um den nach ärztlichen
Erkenntnissen notwendigen Flüssigkeitsspiegel im Körper aufrecht zu erhalten.
Wir wünschen weitestgehende Beseitigung von Begleitsymptomen, insbesondere
von Schmerzen; eine damit eventuell verbundene Lebensverkürzung nehmen wir in
Kauf.
Wir bitten, dieses Dokument in Kopie zu den Krankenakten zu nehmen und im
Krankenblatt einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Für den Fall, dass wir in
einem Alten- oder Pflegeheim leben, verlangen wir, dass diese Erklärung vom Träger
des Heims beachtet und im Falle einer notwendig werdenden Einweisung ins
Krankenhaus mitgegeben wird.
Organentnahme
Mit jeglicher Organentnahme nach dem Tod sind wir nicht einverstanden.
Wir gestatten dies nicht.
Allgemeines
Die Vollmacht tritt erst in Kraft und gilt nur solange, wie der Bevollmächtigte eine
namentlich ihm ausgestellte Ausfertigung dieser Urkunde besitzt.
Die Vollmacht und das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis (Grundverhältnis)
bleiben gültig, wenn wir nicht mehr leben oder wenn wir geschäftsunfähig werden
sollten. Wir erteilen diese Vollmacht gerade als Vorsorge für einen solchen Fall, um
die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden.
Das Grundverhältnis richtet sich nach den Auftragsvorschriften. Die Vollmacht ist in
ihrem Bestand aber unabhängig von den Rechtsverhältnissen, die zwischen uns und
dem Bevollmächtigten bestehen.
Wir wissen, dass wir diese Vollmacht ganz oder teilweise jederzeit widerrufen können
und dass dieser Widerruf unmittelbar den Bevollmächtigten gegenüber zu erklären
ist. Im Falle eines Widerrufs werden wir hiervon auch das die Urschrift dieser
Urkunde verwahrende Notariat schriftlich in Kenntnis setzen.
Schluss
Beantragt werden:
je eine Ausfertigung für die Bevollmächtigten zu senden an die Vollmachtgeber,
diese werden selbst aushändigen
eine Ablichtung für die Vollmachtgeber
Der Bevollmächtigte kann sich bis zum Eingang eines Widerrufs beim Notariat
Klettgau jederzeit Ausfertigung dieser Vollmacht erteilen lassen.
Der Notar hat eingehend über Risiken, die mit einer so weitgehenden Vollmacht
verbunden sind, informiert.
Er belehrte über die wesentlichen Bestimmungen des Betreuungsgesetzes,
insbesondere über die §§ 1904 ff. BGB (ärztliche Maßnahmen, Unterbringung,
Aufgabe der Mietwohnung).
Den Wert der Vollmacht schätzen wir auf (Geschäftswert) €.
Die Erfassung dieser Urkunde einschließlich der in ihr enthaltenen
personenbezogenen Daten im Zentralen Register der Bundesnotarkammer für
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen wird gewünscht.
Vom Notar vorgelesen, von den Erschienenen genehmigt und wie folgt
unterschrieben
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