Begründung mit Fortschreibung vom 12.01.2009

Werbung
Stadt Oberhausen
Begründung, Teil I
zum Bebauungsplan Nr. 605
"Im Waldteich"
Stand: 07. August 2008
in der Fassung der Fortschreibung vom 12.01.2009
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Situationsbeschreibung und Ziel der Planaufstellung
4
1.1
Situationsbeschreibung
4
1.2
Ziel der Planaufstellung
4
2
Planungsvorgaben
6
2.1
Lage und Abgrenzung des Plangebiets und Untersuchungsgebiets
6
2.2
Derzeitige Nutzung
7
2.3
Ziele der Raumordnung
8
2.4
Flächennutzungsplan (FNP) / Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
9
2.5
Bestehende Bebauungspläne
16
2.6
Trinkwasser- / Heilquellenschutz- / Überschwemmungsgebiete
18
2.7
Natur- und Landschaftsschutz
18
2.7.1
Natur- und Landschaftsschutzgebiete
18
2.7.2
Natura-2000-Schutzgebiete
18
2.7.3
Geschützte Biotope gemäß § 62 des Landschaftsgesetzes NW
19
2.7.4
Naturdenkmale
19
2.7.5
Geschützte Landschaftsbestandteile
19
2.8
Baudenkmäler, Bodendenkmäler
20
2.9
Altlasten
21
2.10
Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen
21
2.11
Sonstige (fach-) planungsrechtliche Vorgaben
21
2.12
Immissionssituation
26
3
Festsetzungen des Bebauungsplanes
31
3.1
Art der Nutzung
31
3.1.1
Eingeschränkte Industriegebiete - GIe
31
3.2
Maß der baulichen Nutzung
36
3.2.1
Grundflächenzahl
36
3.2.2
Höhe baulicher Anlagen
36
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
36
3.4
Verkehrserschließung
37
3.5
Geh-, Fahr und Leitungsrechte
40
3.6
Private Grünfläche und Fläche für Wald
40
3.7
Festsetzungen zum Immissionsschutz
41
Seite 3
4
Realisierung der Planung
48
4.1
Bodenordnung
48
4.2
Technische Ver- und Entsorgung
48
4.3
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
50
4.4
Finanzierung
50
4.5
Nachrichtliche Übernahme und Kennzeichnung
51
4.6
Flächenbilanz
51
5
Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
52
Anlagen
Anlage 1:
Abstandsliste 2007 , Runderlass des MUNLV NRW – V-3-8804.25.1 – vom
06.06.2007
Anlage 2:
„Allgemeine Forderungen“ des Landesbetriebs Straßenbau NRW
Seite 4
1
Situationsbeschreibung und Ziel der Planaufstellung
1.1
Situationsbeschreibung
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Sterkrade und grenzt im Norden an die vorhandene Bebauung südlich der Weseler Straße, im Osten an die parallel zur Autobahn BAB A3 verlaufenden Gleisanlagen, im Süden an das vorhandene Gewerbegebiet nördlich der Weißensteinstraße und im Westen
an die vorhandene Bebauung östlich der Bahnstraße bzw. an das durch eine Bergsenkung entstandene Feuchtbiotop an. Die Fläche ist über die Anschlussstelle Oberhausen-Holten, die sich in weniger als 2 km Entfernung befindet, sehr gut an die BAB A3 und damit das überregionale Straßenverkehrsnetz angebunden. Da östliche der Fläche bereits Gleise vorhanden sind, kann auch ein
Gleisanschluss für die geplante gewerblich-industrielle Nutzung realisiert werden.
Es handelt sich um eine ehemalige Bergbaufläche, die sich derzeitig im östlichen Teil im Eigentum
der Ruhrkohle Aktiengesellschaft (RAG) und im westlichen Teil im Eigentum der ThyssenKrupp
Grundbesitz Verwaltungs GmbH befindet. Es sind keine Gebäude oder sonstigen Anlagen mehr
vorhanden. Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Waldbereich. Südlich des Plangebietes
befinden sich die vorhandenen Gewerbe- und Industriebetriebe entlang der Straße „Im Waldteich“
sowie insbesondere die Firma Lekkerland.
Nördlich, nordwestlich und westlich des Plangebietes hat sich im Laufe der Zeit eine Wohnbebauung mit vereinzelten Gewerbebetrieben entwickelt.
Der Bebauungsplan soll die planerischen Voraussetzungen zur Ansiedlung von gewerblichen und
industriellen Nutzungen, v.a. eines Logistikcenters für Rohre, schaffen. Das Logistikcenter soll von
der ThyssenKrupp Materials International GmbH (TKMI) betrieben werden. Des Weiteren soll der
Bebauungsplan insbesondere die immissionsschutzrechtlichen Belange der umgebenden Wohnnutzung berücksichtigen, um auf diese Weise die Konflikte einer Gemengelage zu vermeiden.
Darüber hinaus handelt es sich bei dem geplanten Logistikcenter um eine Nutzung, welche im
Drei-Schichten-Betrieb betrieben werden soll. Voraussetzung für einen solchen Betrieb ist, dass in
der Regel die planungsrechtliche Einstufung als Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO vorliegt.
Da bislang nicht im ganzen Geltungsbereich eine solche Grundlage vorliegt und eine umfassende
Planungssicherheit auch auf den bislang noch unbeplanten, zurzeit noch unter Bergaufsicht stehenden Flächen geschaffen werden soll, stellt die Stadt Oberhausen den Bebauungsplan Nr. 605 "Im
Waldteich" auf.
1.2
Ziel der Planaufstellung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Entwicklung von gewerblich-industriellen Nutzungen v.a. aus dem Logistikbereich zu schaffen und
den Planbereich dauerhaft und langfristig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Konkreter Anlass hierzu ist die geplante Realisierung eines Logistikcenters für Rohre der
ThyssenKrupp Materials International (TKMI). Der geplanten Nutzung soll ein Rahmen vorgegeben werden, innerhalb dessen adäquate Entwicklungsmöglichkeiten möglich sind. Gleichzeitig soll
die Wohnnutzung im städtebaulichen Umfeld des Plangebietes vor unzumutbaren Störungen durch
Seite 5
gewerblich-industrielle Nutzung geschützt und somit Immissionsschutzkonflikte vermieden werden. Die Planung schafft damit v.a. die planungsrechtliche Grundlage und eine langfristige Standort- und Planungssicherheit für den Betrieb gewerblich-industrieller Anlagen, v.a. auch des Logistikcenters für Rohre der ThyssenKrupp Materials International GmbH am Standort Oberhausen.
Das Plangebiet wird im Stadtentwicklungskonzept STEK 2020 der Stadt Oberhausen, das im September 2008 vom Rat der Stadt beschlossen werden soll, als eine der letzten großen Potenzialflächen für eine industrielle Ansiedlung und als Schwerpunkt der Wirtschaftsentwicklung zur Ansiedlung von Arbeitsplätzen eingestuft (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8a und c BauGB). Im Flächenplan zum
STEK ist der Gesamtbereich der dargestellten gewerblichen Bauflächen als „Industriegebiet“ ausgewiesen, d. h. die ursprünglich enthaltene Differenzierung GE/GI wurde hier aufgegeben. Die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 605 ist die planungsrechtliche Umsetzung dieses Stadtentwicklungskonzeptes in Form einer verbindlichen Bauleitplanung. Nur hierdurch kann das Plangebiet für eine industrielle Nutzung gesichert werden. Darüber hinaus handelt es sich um eine Wiedernutzbarmachung von bereits in der Vergangenheit industriell genutzten Flächen. Dem Leitbild
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird dadurch Rechnung getragen. Der Freiraum, der
im dicht besiedelten Ruhrgebiet ohnehin zahlreichen Nutzungsansprüchen ausgesetzt ist, wird vor
einer baulichen Inanspruchnahme geschützt. Somit wird dem Ziel von § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen.
Im Planverfahren sind weiterhin Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen. Hierzu werden die gewerblich-industriellen Baugebiete entsprechend ihrem Emissionsverhalten eingeschränkt.
Vor allem wird vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastung hierdurch das Ziel verfolgt,
dass für die bestehende und zukünftige Geräusch-Immissionssituation im Umfeld der gewerblichindustriell genutzten Bereiche ein gleichberechtigtes und verträgliches Nebeneinander mit der im
Umfeld bestehenden Wohnbebauung geschaffen wird.
Weiterhin sind im Planverfahren die Belange des Natur- und Biotop- bzw. Artenschutzes zu berücksichtigen. Diese Anforderungen ergeben sich aus der Existenz der Biotopfläche unmittelbar
westlich an das Plangebiet angrenzend. Hierzu werden u.a. im Rahmen eines die Planung begleitenden städtebaulichen Vertrages entsprechende Regelungen getroffen. Dieser Vertrag wird parallel
zur Durchführung des Planverfahrens erarbeitet und spätestens vor Fassung des Satzungsbeschlusses unterzeichnet.
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans Nr. 331 A „Weißensteinstraße/Am Handbruch“ am
01.09.1997 konnten die Entwicklungsziele für den südlich an das Plangebiet angrenzenden Bereich
bereits gesichert werden. Der Teilbereich B „Hugo Haniel“, der jetzt ebenfalls Gegenstand des
Planverfahrens Nr. 605 ist, konnte allerdings aufgrund der seinerzeit nicht absehbaren Entlassung
der Flächen aus der Bergaufsicht nicht weiterentwickelt werden. Das Verfahren zum Teilbereich B
wurde am 07.05.2007 eingestellt. Mit der erneuten Überplanung des Plangebietes soll den aktuellen
Entwicklungen gewerblicher bzw. industrieller Flächenansprüche Rechnung getragen werden.
Zur Gewährleistung einer geordneten Erschließung sowie angemessener und einheitlicher Nutzungsziffern für die geplanten Industriegebiete umfasst der Bebauungsplan Nr. 605 sowohl die
nördlichen Teilflächen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 331 A (einschließlich der vorhandenen Infrastruktur) als auch die nördlichen Teilflächen des ehemaligen Teilbereichs B.
Seite 6
Die Ziele der Planaufstellung des Bebauungsplanes sind zusammenfassend folgendermaßen zu
definieren:
1. Sicherung und Erweiterung gewerblicher bzw. eingeschränkter industrieller Nutzungen;
2. Ausweisung der erforderlichen Erschließungsanlagen;
3. Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und Lärmbelastungen;
4. Verträglichkeit zu sensibleren Nutzungen außerhalb des Plangebietes;
5. Prüfung des Erhalts und der Sicherung vorhandener Grünstrukturen;
6. Nachweis von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen soweit erforderlich.
2
Planungsvorgaben
2.1
Lage und Abgrenzung des Plangebiets und Untersuchungsgebiets
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 605 "Im Waldteich" liegt in der Gemarkung
Sterkrade-Nord der Stadt Oberhausen, Flur 25 und 26, und wird gemäß Aufstellungsbeschluss vom
19.11.2007 wie folgt umgrenzt.
Nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 138, Flur 26, (Straße „Im Waldteich“); südwestliche,
nordwestliche und nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 119, Flur 26; Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 119, Flur 26, um 113 m nach Osten; rechtwinklig um 42 m nach
Norden abknickend; zweimal abknickend zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 196, Flur
25; 145 m entlang der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 196, Flur 25; nordöstliche Grenzen
des Flurstücks Nr. 184, Flur 25; 46 m entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 184,
zweimal abknickend zu einer 174 m langen Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 113, Flur 26; Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 113, Flur 26;
südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 186, Flur 26, und 45 m entlang der südöstlichen Grenze des
Flurstücks Nr. 129, Flur 26; Parallele von 45 m zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 129,
Flur 26; südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 136, Flur 26, (Straße „Im Waldteich“); abknickend
zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 138, Flur 26, (Straße „Im Waldteich“).
U.a. aufgrund der bereits vorhandenen bzw. genehmigten Betriebe besteht für einen Teil des Plangebiets kein weiterer Planungsbedarf. Das Plangebiet wurde daher bei der Überarbeitung des Vorentwurfes für den Rechtsplanentwurf zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB im Süden bzw. Südwesten verkleinert sowie im östlichen Bereich geringfügig den zukünftig möglichen Nutzungsflächen entlang der vorhandenen Gleisanlagen angepasst. Im nordwestlichen Bereich wurde hingegen
das Plangebiet aufgrund der aktuellen Erschließungsplanung (Berücksichtigung von Gleisanlagen
zur Einbindung der Möglichkeit der Verringerung des Straßenverkehrs) erweitert. Außerdem sind
aufgrund der Neuvermessung des Gebiets geringfügige Anpassungen im westlichen Randbereich
erforderlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in der Fassung der Offenlage nunmehr wie folgt
umgrenzt.
Seite 7
Nordöstliche Grenzen des Flurstücks Nr. 129, Flur 26; südöstliche, südwestliche und nordwestliche
Grenzen des Flurstücks Nr. 136, Flur 26 (Straße „Im Waldteich“); vom nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 136, Flur 26 (Straße „Im Waldteich“) abknickend zum nordöstlichsten
Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 185, Flur 26; nordöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 185, Flur 26;
Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 185, Flur 26, bis zum Schnitt mit der
Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 119, Flur 26; von diesem Schnittpunkt
aus 24 m nach Osten entlang der Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 119,
Flur 26; rechtwinklig um 37,5 m nach Norden abknickend; entlang der bereits vermessenen und in
das Kataster zu übernehmenden Grenze des Feuchtbiotops des Bebauungsplans Nr. 331 A, bis zu
dem Punkt, der sich 64,3 m südlich von der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 196, Flur 25,
entfernt befindet; von dort um 27 m nach Nordwesten abknickend bis zu dem Punkt, der sich aus
einer Parallelen von 55 m südlich der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 196, Flur 25, und in
einem Abstand von 153 m zur nordwestlichen Grenze des Flurstücks Nr. 196, Flur 25, ergibt;
nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 196, Flur 25; nordöstliche Grenzen der Flurstücke Nr. 196
und 184, Flur 25; 42,5 m entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 184, Flur 25; von dort
in einem parallelen Abstand von 10 m westlich der vermessenen Gleisachse des dem Plangebiet am
nächsten liegenden Bahngleises verlaufend bis zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr.
129, Flur 26.
Siehe Fortschreibung vom 12.01.09 (Seite 70)
Der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in vereinfachter Darstellung der Übersichtskarte auf der Titelseite zu entnehmen.
Als Untersuchungsbereich für die Erstellung des Umweltberichtes über das eigentliche Plangebiet
hinaus werden diejenigen Bereiche zusätzlich betrachtet, die hinsichtlich vorhandener oder zu erwartender Auswirkungen der Planung im Planverfahren zu berücksichtigen sind. Zu betrachten ist
hier besonders vor dem Hintergrund des konkreten Ansiedlungsvorhabens der TKMI zur Realisierung eines Logistikcenters der Einwirkungsbereich der Geräusch-Immissionen durch die im Umfeld bestehenden (im Sinne einer Vorbelastung) bzw. potenziellen Anlagen im Plangebiet. Das
Untersuchungsgebiet zum Bebauungsplan Nr. 605 "Im Waldteich" ergibt sich aus den im unmittelbaren städtebaulichen Umfeld gelegenen Nutzungen bzw. umweltrelevanten Tatbeständen.
2.2
Derzeitige Nutzung
Bei der zu überplanenden Fläche handelt sich um eine ehemalige Bergbaufläche, die sich im Eigentum der Ruhrkohle Aktiengesellschaft (RAG; östlicher Teilbereich) und der ThyssenKrupp Grundbesitz Verwaltungs GmbH (westlicher Teilbereich) befindet.
Es sind keine Gebäude oder sonstigen Anlagen mehr vorhanden. Die Fläche ist zurzeit ungenutzt
und liegt in Folge der ehemaligen bergbaulich-industriellen Nutzung derzeitig brach („Natur auf
Zeit“ im Sinne des LG NW).
Im Norden des Plangebietes befindet sich ein Waldbereich.
Südlich des künftigen Plangebietes sind Parkplatzflächen vorhanden, die von der Firma Lekkerland
genutzt werden. Darüber hinaus finden sich südlich bereits gewerblich genutzte Flächen bzw. solche Flächen, die bereits zur gewerblichen Nutzung vorgesehen sind (durch planungsrechtliche Si-
Seite 8
cherung als GE- oder GI-Gebiet im Bebauungsplan Nr. 331 A bzw. durch bereits erteilte bzw. in
Ausführung befindliche Baugenehmigungen).
Unmittelbar westlich des Geltungsbereiches schließt sich eine Biotopfläche an, welche planungsrechtlich durch den Bebauungsplan Nr. 331A gesichert wird.
2.3
Ziele der Raumordnung
Der Regionalplan (früher Gebietsentwicklungsplan -GEP-) liegt im Regierungsbezirk Düsseldorf
flächendeckend in einem Planwerk vor.
Durch Beschluss des Bezirksplanungsrats (heute: Regionalrat) vom 18.06.1998 ist der Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf aufgestellt worden. Die Landesplanungsbehörde hat den Plan mit Erlass vom 12.10.1999 genehmigt. Die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes ist im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW Nr. 49, Seite 649 am 15.12.1999 bekannt
gemacht worden. Zurzeit sind keine für das Bauleitplanverfahren relevanten Änderungen des Regionalplanes anhängig.
Darstellungen des Regionalplanes
Im gültigen Regionalplan (zeichnerischer Teil, Blatt L 4506 Duisburg) ist der überwiegende Teil
des Plangebiets als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)" ausgewiesen. Lediglich der nördliche Bereich des Plangebietes (Waldfläche) und der sich nordwestlich anschließende Bereich des Feuchtbiotops werden als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ mit der
überlagernden Darstellung „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE)“
festgelegt. Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich „Allgemeine Siedlungsbereiche
(ASB)“ (Westen und Norden), eine Bahntrasse (Norden), die BAB A3 und daran anschließend ein
ASB und ein „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich (GIB)“ (Osten) und ein weiterer GIB
(Süden). Im Norden ist ferner die zum Teil noch projektierte Trasse der L 215 mit dem Raumordnungsziel "Straßen für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr" enthalten.
Der Bebauungsplanentwurf widerspricht nicht den im Regionalplan dargestellten Zielen der Raumordnung. Weder wird der Gebietscharakter des „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichs“ bzw.
des „Bereichs zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ durch die kleinflächige Überlappung durch den nördlichen Teil des Baugebietes GIe 2 beeinträchtigt noch wird
der Gebietscharakter des „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs“ durch die kleinflächige
Überlappung durch die „Fläche für Wald" und die "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Beplanzungen" in Frage gestellt. Des Weiteren wird die geplante Trasse der L
215 außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 605 verlaufen, so dass für die Realisierung dieser Trasse keine Flächen des Planbereichs in Anspruch genommen werden müssen.
Auch insoweit enthält der Regionalplan kein dem Bebauungsplan Nr. 605 entgegenstehendes Ziel
der Raumordnung.
Gemäß Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11.06.2008 bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 605 keine landesplanerischen Bedenken.
Seite 9
2.4
Flächennutzungsplan (FNP) / Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Grundlagen
Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen dar (§ 5
BauGB).
Der zurzeit wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Oberhausen ist seit dem 10.05.1983 rechtskräftig und maßgeblich für die Darstellung der gemeindlichen Entwicklungsziele. Seit dem Inkrafttreten sind bislang mehr als 200 Änderungsverfahren eingeleitet bzw. abgeschlossen worden.
Darstellungen des wirksamen FNP der Stadt Oberhausen
Die im Folgenden getroffenen Aussagen ergeben sich aus dem Ursprungsplan unter Berücksichtigung der für das Plangebiet maßgeblichen 64. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilflächennutzungsplan Weißensteinstraße/Am Handbruch, Teilbereich A, in Kraft getreten am 01.09.1997)
als derzeitig maßgeblicher Plan.
Dieses FNP-Änderungsverfahren wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 331 A
„Weißensteinstraße/Am Handbruch“ zur Anpassung des FNP an veränderte städtebauliche Zielvorstellungen und Planungsziele durchgeführt. Die Geltungsbereiche des Teilflächennutzungsplans
und des Bebauungsplans Nr. 331 A sind deckungsgleich. Die Festsetzungen des Bebauungsplans
Nr. 331 A sind exakt aus den Darstellungen des Teilflächennutzungsplans entwickelt worden. Hinsichtlich der (Bau-)Flächenabgrenzungen und der Arten der baulichen und sonstigen Nutzungen
stimmen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 331 A mit den Darstellungen des Teilflächennutzungsplans eindeutig überein. Der von der 64. FNP-Änderung erfasste Bereich soll gemäß den
Ausführungen des Erläuterungsberichtes folgende Funktionen erfüllen:
•
Der Bereich gilt als einer der wichtigsten Standortreserven für die Ansiedlung bzw. Verlagerung von Gewerbe- und Industriebetrieben.
•
Die Waldflächen und die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Freiraumsituation beitragen.
•
Das Feuchtbiotop soll gesichert werden.
Der Gesamtflächennutzungsplan (einschließlich aller bis zum 07.01.2008 durchgeführten Änderungen) stellt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 605 („Im Waldteich“) sowie für die
nähere Umgebung folgende Nutzungen dar:
•
Waldbereiche (§ 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB) im Norden und Westen. Die Waldbereiche welche u.a. bis zur Weißensteinstraße reichen sowie das südlich bzw. östlich an den Wald angrenzende Feuchtbiotop sind überwiegend als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB) dargestellt.
•
An die vorgenannten Bereiche östlich angrenzend: GE-Gebiete.
Seite 10
•
Umfangreiche GI-Gebiete im zentralen und östlichen Bereich.
•
Grünflächen entlang der Autobahn (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; innerhalb der
Grünfläche auch Wasserfläche als für die Wasserwirtschaft vorgesehene Fläche, Schutzstreifen für die Gewässerunterhaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB).
•
Kontaktzeichen für ein Regenrückhaltebecken (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) im Südwesten.
•
Südöstlich des Plangebietes wird auf eine Richtfunkstrecke hingewiesen.
•
Die Bergbauschächte sind durch ein entsprechendes Kontaktzeichen gekennzeichnet.
Sowohl der gültige Flächennutzungsplan der Stadt Oberhausen als auch der Vorentwurf des Regionalen Flächennutzungsplans stellen nördlich des Plangebietes eine geplante Trasse der L 215 dar.
Diese Trasse berührt das Plangebiet nicht, so dass sie nicht im Bebauungsplan zu berücksichtigen
ist.
Der Ergänzungsplan „Technische Infrastruktur“ zum Flächennutzungsplan stellt darüber hinaus im
Norden bzw. Nordosten des Plangebietes sowie entlang der Weseler Straße und der Bahnstraße
Wasserleitungen (Thyssen und Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft) dar.
Wie aus den vorgenannten Ausführungen ersichtlich, weicht im Westen des Plangebietes die im
Bebauungsplan Nr. 605 vorgesehene Festsetzung als eingeschränktes Industriegebiet (GIe) von der
Darstellung eines Gewerbegebietes (GE) im Flächennutzungsplan ab. Im Folgenden wird begründet, warum der Bebauungsplan Nr. 605 trotz der Abweichung aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist.
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Dieses Entwicklungsgebot macht einerseits die Schlüsselrolle des Flächennutzungsplanes als umfassendes gemeindliches Bodennutzungskonzept deutlich, lässt andererseits der Gemeinde einen
gewissen Freiraum bei der Umsetzung im Rahmen des verbindlichen Ortsrechts. Dieser Vorgang
der Entwicklung, also der Konkretisierung der städtebaulichen Ziele, schließt nicht aus, dass die im
Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen von den Darstellungen im Flächennutzungsplan in gewissem Umfang abweichen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes eingehalten wird.
Voß/Buntenbroich, Das neue Baurecht in der Praxis, 2. Aufl. 2007, Rn. 148
Das Entwicklungsgebot verlangt also nicht eine sklavische Umsetzung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes in Festsetzungen des Bebauungsplanes; vielmehr obliegt es der Gemeinde, in
gewissem Umfang Abweichungen vorzunehmen, sofern hierdurch der Flächennutzungsplan nicht
ad absurdum geführt wird.
Schon das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1975 Folgendes ausgeführt:
„Abweichungen des Bebauungsplanes von dem Flächennutzungsplan sind insoweit von
dem Begriff des „Entwickelns“ i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt, als sie sich aus
dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan vorliegenden -
Seite 11
Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen und der Bebauungsplan
trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht.
Der Grad eines unzulässigen Widerspruchs zum Flächennutzungsplan wird demnach von
Abweichungen nicht erreicht, welche diese Grundkonzeption unangetastet lassen und deshalb als unwesentlich anzusehen sind.“
BVerwG, BauR 1975, 256
Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist somit zu entscheiden, ob an der Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes festgehalten wird. Hierbei kommt es auf die Zuordnung von
Bauflächen an sowie auf die Zuordnung von Bebauung freizuhaltender Flächen. Es ist somit auf
die Qualität und Quantität von Flächen abzustellen.
Es geht also nicht nur darum, das grobe Raster des Flächennutzungsplanes mit genauen Festsetzungen auszufüllen. In zulässiger Weise kann ein Bebauungsplan auch dann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein, wenn seine Festsetzungen von den räumlichen oder inhaltlichen Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweichen, wenn denn die Grundkonzeption unberührt bleibt.
BVerwG, NVwZ 2000, 197, 198;
BauR 2004, 1254;
W. Schrödter, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 7. Aufl. 2006, § 8 Rn. 7
Es kommt also nicht auf starre Bindung an das grobmaschige Netz des nicht parzellenscharfen
Flächennutzungsplanes an. Entscheidend ist auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet bzw. einen Stadtteil abzustellen.
VGH Mannheim, BRS 65 Nr. 11
Festzuhalten ist somit, dass für die Einhaltung des Entwicklungsgebotes auf das Grundkonzept des
Flächennutzungsplanes abzustellen ist. Ob Verstöße gegen das Entwicklungsgebot beachtlich sind,
richtet sich nach der Vereinbarkeit des Bebauungsplanes mit dem Grundkonzept des Flächennutzungsplanes für den größeren Bereich der Gemeinde bzw. Stadtteils.
Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rn. 161 (S. 111)
Um klären zu können, wann bei abweichender Konkretisierung im Bebauungsplan die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes nicht berührt ist, ist auf die Kasuistik in der Rechtsprechung
einzugehen.
Seite 12
Wird beispielsweise aus einer Wohnbaufläche eine (anders geartete) Gemeinbedarfsfläche für
Schulen, wird dies als zulässige Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan
angesehen.
OVG Bremen, BRS 38 Nr. 40
Auch eine Mischbaufläche kann zu einer Grünfläche festgesetzt werden.
VGH Mannheim, BRS 65 Nr. 11
Mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 605 vergleichbar ist folgende Konstellation: Ein Bebauungsplan kann einen im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Bereich als Kerngebiet festsetzen, wenn er unmittelbar an einen zentralen Bereich der Gemeinde angrenzt, der als gemischte Baufläche dargestellt ist. Dies gilt gerade dann, wenn jener Bereich durch
kerngebietstypische Nutzungen geprägt ist und somit der Bebauungsplan eine städtebauliche Entwicklung aufnimmt.
VGH Mannheim, BRS 32 Nr. 9
Wird hingegen eine (nicht zu bebauende) Weinbaufläche zu einer Wohnbaufläche, ist dies unzulässig.
VGH Kassel, NVwZ 1988, 541
Ebenso kann aus einer (öffentlichen) Parkanlage nicht eine private Grünfläche entwickelt werden.
VGH München, BayVBl. 1983, 565
Aus dieser Kasuistik ist somit erkennbar, dass es nicht zugelassen werden kann, wenn nach den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes unbebaubare Flächen einer Bebauung durch die Festsetzung eines Bebauungsplanes zugeführt werden sollen. Ebenso wenig ist es zulässig, wenn gänzlich
andere Qualitäten festgesetzt werden sollen, wie z.B. im Falle der öffentlichen Parkanlage und der
privaten Grünfläche. Hingegen kann durchaus auch von dem Gebietscharakter abgewichen werden,
wenn angrenzend bereits im Flächennutzungsplan der Gebietscharakter dargestellt ist, der im Bebauungsplan festgesetzt werden soll. Gerade hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass
eine Abweichung dann zugelassen werden kann, wenn es sich um eine geordnete städtebauliche
Entwicklung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BauGB handelt.
Somit ist festzustellen, dass der Flächennutzungsplan den Charakter eines Zweckprogramms aufweist, von dem jedoch mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden kann. Dies
darf im Extremfall sogar dazu führen, dass ein Bebauungsplan für seinen gesamten Geltungsbereich eine andere Nutzung festgesetzt, als sie im Flächennutzungsplan vorgesehen ist.
BVerwG, BauR 1979, 206, 207
Seite 13
In der sog. ersten Prüfungsstufe
Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 8 Rn. 3
kommt es darauf an, ob die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes für den engeren Bereich
des Bebauungsplanes berührt ist. Im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe ist dann auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplanes für einen größeren Bereich, also für das gesamte Gemeindegebiet oder einen ganzen Stadtteil, abzustellen.
Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 8 Rn. 6
Im vorliegenden Fall setzt der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 605 - Im Waldteich - ausschließlich eingeschränktes Industriegebiet (GIe) fest. Die Einschränkung ergibt sich aus der Festsetzung
von Geräusch-Emissionskontingenten nach DIN 45691. Darüber hinaus wird aufgrund des Abstandserlasses eine Gliederung gem. § 1 Abs. 4 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO vorgenommen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die nordwestlich, nördlich und nordöstlich des Plangebietes befindliche Wohnbebauung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, sondern dass eine Verträglichkeit jener Nutzungen sichergestellt ist.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Oberhausen vom 10.05.1983 i.d.F. des Teilflächennutzungsplanes - Weißensteinstraße/Am Handbruch (64. Änderung des FNP, Teilbereich A
vom 01.09.1997) stellt östlich des Waldbereiches zunächst einen Streifen als Gewerbegebiet (GE)
dar und sodann östlich angrenzend ein Industriegebiet (GI), welches bis über die Bahnanlagen hinausreicht. Der ganz überwiegende Teil des Bebauungsplanes Nr. 605 befindet sich somit im Rahmen der Darstellung Industriegebiet, ein untergeordneter westlicher Geländestreifen im Gewerbegebiet.
Die Festsetzung im Bebauungsplan durchgehend als eingeschränktes Industriegebiet (GIe) ist dann
aus dem Flächennutzungsplan trotz Abweichung entwickelt, wenn nach der einschlägigen und oben
zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes trotz der Abweichung die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes aufrechterhalten bleibt. Dabei kann sich - wie oben ausgeführt - die
Abweichung auch auf die Art der Nutzung beziehen.
Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes war es, nicht nur für den Bereich des jetzt in Rede
stehenden Bebauungsplanes Nr. 605, sondern noch weit darüber hinaus Industrieflächen darzustellen. Lediglich im westlichen Randbereich ist zum Schutz der Wohnnutzung in dem im Flächennutzungsplan dargestellten Mischgebiet entlang der Bahnstraße sowie der Weseler Straße zunächst ein
Streifen Gewerbegebiet und sodann eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft, eine Fläche für die Forstwirtschaft und schließlich eine
Grünfläche (Dauerkleingärten) dargestellt worden. Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes
war es somit, eine Verträglichkeit zwischen Wohnnutzung und gewerblicher/industrieller Nutzung
herzustellen.
Jene Grundkonzeption wird durch die Festsetzung des eingeschränkten Industriegebietes aufrechterhalten. Formal geschieht zwar in dem als Gewerbegebiet dargestellten Grundstücksstreifen eine
Seite 14
Abweichung, die jedoch zulässig ist. Da nämlich die Verträglichkeit gegenüber der Wohnbebauung
durch die Festsetzung des eingeschränkten Industriegebietes aufgrund der GeräuschEmissionskontingente sowie der Gliederung nach Abstandserlass geschieht, wird eine Verträglichkeit zwischen Wohnen und eingeschränkter industrieller Nutzung geschaffen. Dabei dient die
Waldfläche weiterhin als städtebaulich gebotener Puffer (dazu siehe auch Kapitel 3.6).
Bereits auf der ersten Prüfungsstufe muss somit festgestellt werden, dass für den engeren Bereich
des Bebauungsplanes trotz Abweichung angesichts der Einhaltung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes dem Entwicklungsgebot Folge geleistet wird.
Auch die zweite Prüfungsstufe mit der Betrachtung des größeren Bereiches (Stadtteil) ergibt umso
mehr, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Zwischen der Wohnbebauung und der gewerblichen/industriellen Nutzung verbleibt der Puffer der Wald-, Biotop- und
Grünfläche. Darüber hinaus werden zum Zwecke der Verträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen Einschränkungen vorgenommen, die gerade im Hinblick auf die GeräuschEmissionskontingente im westlichen Teil des Bebauungsplanes strenger sind als im östlichen Teil
des Bebauungsplanes Nr. 605. Da der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im großen und ganzen“ behalten muss, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass gerade diese Steuerungsfunktion aufrechterhalten bleibt. Dies
wäre nur dann nicht der Fall, wenn eine Fehlentwicklung durch den Bebauungsplan Nr. 605 auftreten würde. Dies ist gerade nicht der Fall.
Im Entwurf des Regionalen Flächennutzungsplanes ist auch der Bereich der heute dargestellten
Gewerbefläche als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt (siehe
auch die nachfolgenden Ausführungen zum RFNP). Auch hierdurch wird deutlich, dass zum einen
der Bebauungsplan einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspricht, zum anderen aber die
Voraussetzungen, dass die Ziele des Flächennutzungsplanes „im großen und ganzen“ beibehalten
werden, erfüllt sind.
Bezüglich der Einhaltung des Entwicklungsgebotes für die Grünfläche in östlicher Fortsetzung des
als Wald festgesetzten Bereichs im Norden des Plangebietes ist folgendes auszuführen:
Der aktuelle und rechtsgültige Flächennutzungsplan der Stadt Oberhausen stellt die betreffende
Fläche als Industriegebiet dar. In der Überarbeitung des Vorentwurfs für die öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanes Nr. 605 soll die Fläche nun als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15
BauGB mit der überlagernden Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt werden.
Diese Abweichung stellt eine Konkretisierung der städtebaulichen Ziele auf der Planungsstufe des
Bebauungsplanes gegenüber den grundlegenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes dar,
ohne dass die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes infrage gestellt wird. Solche Abweichungen können zugelassen werden.
Voß/Buntenbroich, Das neue Baurecht in der Praxis, 2. Aufl. 2007, Rn. 148
Auf die oben genannten Ausführungen zur Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 28.02.1975
wird in diesem Zusammenhang zusätzlich verwiesen.
Weiterhin ist hier festzuhalten, dass im Rahmen der Konkretisierung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes durch den Bebauungsplan im vorliegenden Fall zur baulichen Nutzung dargestellte Flächen als Maßnahmenflächen auf Grundlage einer Festsetzung als private Grünfläche vor-
Seite 15
gesehen werden. Gemäß Urteil des VGH Mannheim kann z. B. eine im Flächennutzungsplan dargestellte Mischbaufläche als eine Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzt werden.
VGH Mannheim, BRS 65 Nr. 11
Hierdurch hat die Rechtsprechung deutlich gemacht, dass eine unbebaute und begrünte Fläche trotz
Darstellung als Baufläche nicht dazu führt, dass die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes
beeinträchtigt wird. Somit ist vorliegend eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan auch bei
der Festsetzung als Maßnahmenfläche überlagernd mit der privaten Grünfläche gegeben.
Die vorliegenden Ausführungen betreffen die sog. erste Prüfungsstufe. Im Rahmen der zweiten
Prüfungsstufe ist dann auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplanes für einen größeren Bereich, also für das gesamte Gemeindegebiet oder einen ganzen Stadtteil abzustellen.
Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, § 8 Rn. 6
Durch die Schaffung einer weiteren begrünten Fläche, die letztlich auch einer Abschottung gegenüber der nördlich gelegenen Wohnbebauung an der Weseler Straße dient, wird die planerische
Konzeption für den Stadtteil nicht beeinträchtigt. Zwischen der Wohnbebauung und der gewerblich-industriellen Nutzung erfolgt somit nur eine flächenmäßige Erweiterung des Puffers. Eine
Fehlentwicklung durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 605 - Im Waldteich liegt somit nicht vor.
Somit ist im Ergebnis insgesamt festzustellen, dass eine Entwicklung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 605 aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegeben ist.
Regionaler Flächennutzungsplan
Die Stadt Oberhausen hat sich mit den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne und Mühlheim an der Ruhr zu einer Planungsgemeinschaft „Städteregion Ruhr“ zusammengeschlossen. Die
Planungsgemeinschaft erarbeitet zurzeit einen Regionalen Flächennutzungsplan gem. § 25 LPlG
(Entwurf von Juni 2008), der als integraler Bestandteil des Regionalplans aufzustellen ist und
zugleich die Funktion eines Regionalplans und eines gemeinsamen Flächennutzungsplans gemäß §
204 BauGB übernimmt.
Der Offenlagebeschluss für den RFNP soll in Oberhausen am 08.09.2008 gefasst werden. Die Offenlage ist in allen beteiligten Städten für den Zeitraum von zwei Monaten, voraussichtlich Mitte
Oktober bis Mitte Dezember 2008, geplant. Der Beschluss als RFNP ist gemäß dem innerhalb der
Planungsgemeinschaft vereinbarten Zeit-/ Zielplan für Juni 2009 vorgesehen.
Der RFNP-Entwurf enthält für das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 605 folgende Darstellungen (Bauleitplanung/Regionalplanung):
•
Gewerbliche Baufläche / Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
•
Wald / Waldbereiche, Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE)
Die Entwicklung der ca. 1,4 ha großen Grünfläche aus dem im Regionalen Flächennutzungsplan
(RFNP) als gewerbliche Baufläche/Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (G/GIB)
Seite 16
dargestellten ca. 23 ha großen Gebiet wäre aufgrund der Tatsache, dass in diesem Fall Funktion
und Wertigkeit der G/GIB-Fläche in der Substanz gewahrt bleiben, möglich. Die Fläche, die als
Grünfläche ausgewiesen werden soll, liegt zudem deutlich unterhalb der Darstellungsschwelle von
5 ha für den RFNP.
Der Bebauungsplan Nr. 605 befindet sich in Übereinstimmung mit dem Entwurf des RFNP.
2.5
Bestehende Bebauungspläne
Das Plangebiet liegt zu großen Teilen (südlicher und nordwestlicher Teil) im Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 331 A, der am 03.02.1997 vom Rat der Stadt Oberhausen als Satzung beschlossen wurde und durch seine Bekanntmachung am 01.09.1997 in Kraft getreten ist. Für den
nordöstlichen Teil des Plangebietes liegt hingegen kein Bebauungsplan vor. Dieser Bereich unterliegt mit Ausnahme der Bereiche im unmittelbaren Umfeld der Schächte nach wie vor dem Bergrecht. Das Verfahren zur Entlassung aus der Bergaufsicht wird parallel zum Bauleitplanverfahren
betrieben und wird voraussichtlich bis zum Herbst 2008 abgeschlossen sein.
Siehe Fortschreibung vom 12.01.09 (Seite 70ff)
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 331 A umfasst den südlichen und westlichen Teil des
Gebietes, das von der Weißensteinstraße im Süden, der BAB A3 im Osten, der Bebauung südlich
der Weseler Straße im Norden und der Bebauung (süd-)östlich der Bahnstraße im Westen umgrenzt
wird. Im Bereich zwischen der Weißensteinstraße im Süden und der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 605 „Im Waldteich“ im Norden sind im westlichen Bereich
Gewerbegebiete (GE) gemäß § 8 BauNVO mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 1,6 sowie
einer Höhe der baulichen Anlagen von zwei Vollgeschossen als Höchstmaß festgesetzt. Östlich
anschließend wurden Industriegebiete (GI) gemäß § 9 BauNVO mit einer GRZ von 0,8 und einer
BMZ von 6,0 festgesetzt. An der westlichen Plangebietsgrenze ist eine Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) festgesetzt, die u.a. der Abschirmung der Wohngebiete gegenüber den Gewerbeflächen dient.
Entlang des nordwestlichen und nördlichen Randes des Plangebietes ist Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18b
BauGB) festgesetzt. Einschließlich des vorhandenen Feuchtbiotops ist der Wald als Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt.
Als weitere Baugebietsfestsetzungen sind im Westen und Norden Gewerbegebiete (GE) gemäß § 8
BauNVO (GRZ 0,8; GFZ 1,6; Zahl der Vollgeschosse: 2) sowie im zentralen und östlichen Bereich
Industriegebiete (GI) gemäß § 9 BauNVO (GRZ 0,8; BMZ 6,0) zu finden. Bezüglich der Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen wird für die überbaubaren Flächen im östlichen und südlichen Anschluss an die im BP 331A festgesetzte Biotopfläche in einem Abstand von 15- 50 m eine
Höhenbeschränkungen der baulichen Anlagen auf 5 m über zukünftiger Geländehöhe festgesetzt.
Daran anschließend folgt in östlicher Richtung ein überwiegend 40 m breiter Streifen mit einer
Höhenbeschränkung von max. 9 m über zukünftiger Geländehöhe. Im übrigen Plangebiet ist eine
Bebauung ohne Höhenbeschränkung zulässig. Im allgemeinen kann festgehalten werden, dass der
Bebauungsplan in der Weise gegliedert ist, dass er in den der vorhandenen Wohnbebauung im
Nordwesten und Norden zugewandten Bereichen Gewerbegebiete und in den der Autobahn im
Osten und der vorhandenen Industriegebiete im Süden zugewandten Bereichen Industriegebiete
Seite 17
festsetzt. Zudem sollen die vorhandenen Grünstrukturen geschützt und erhalten werden. Diesen
Aspekten wird auch durch die textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
Im Südwesten ist ein Regenrückhaltebecken (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) mit entsprechenden Geh-,
Fahr- und Leitungsrechten (§ 9 Abs. 1 Nr. 21) zugunsten der Stadt Oberhausen festgesetzt.
Weitere Regelungen zur baulichen Nutzung werden in den textlichen Festsetzungen getroffen. Hier
werden der Ausschluss und die ausnahmsweise Zulässigkeit von bestimmten Betrieben und Anlagen der dem Bebauungsplan beigefügten Abstandsliste in bestimmten Bereichen des Bebauungsplangebietes sowie die Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher
in den Gewerbe- und Industriegebieten geregelt. Weitere Regelungsgegenstände sind die Begrünung und Bepflanzung sowie die Versiegelung der freizuhaltenden Grundstücksflächen, die Zulässigkeit von Stellplätzen und die Behandlung des Niederschlagswassers.
Festsetzungen im Umfeld des Plangebietes
Im Umfeld des Plangebietes bestehen (bzw. sind in Aufstellung) noch folgende weitere Bebauungspläne, welche die an das Plangebiet angrenzenden Flächen wie folgt festsetzen:
-
B-Plan Nr. 35, 2. Änderung (rechtskräftig): Festsetzung von GE-Gebieten im Bereich
Waldteich-, Weier-, von-Trotha- und Tannenstraße
-
B-Plan Nr. 217 (rechtskräftig): Festsetzung von GE-, GI-, MI- und WA-Gebieten im Bereich von-Trotha-, Weier- und Erlenstraße sowie des Hauptkanals Sterkrade
-
B-Plan Nr. 337 (rechtskräftig): Straßenplanung Weißensteinstraße
-
B-Plan Nr. 361 A (Aufstellungsbeschluss gefasst): Bereich „Weierheide“ östlich der Autobahn im Umfeld der Waldteich- und Kiebitzstraße; Planungsziele: Entwicklung von GEund MI-Gebieten
-
B-Plan Nr. 361 B (Aufstellungsbeschluss gefasst): Bereich Damm-, Weier- und Waldteichstraße östlich der Autobahn; Planungsziele: Entwicklung von GE-Gebieten
-
B-Plan Nr. 437 (rechtskräftig): Festsetzung von GE-Gebieten sowie öffentlichen und privaten Grünflächen im Bereich Weißenstein- und Erlenstraße sowie der BAB 3
-
B-Plan Nr. 475 (Aufstellungsbeschluss gefasst): Planungsziele sind die Sicherung der städtebaulichen Struktur und die Regelung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Bereich
der Bahnstraße / Am Handbruch. Bei der Planung wird von einem Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO ausgegangen.
-
B-Plan Nr. 481 (rechtskräftig): Festsetzung von GE-, GI- und WA-Gebieten im Bereich
Waldteich-, Tannen-, Weißenstein- und Kiebitzstraße
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 605 "Im Waldteich" werden sich v.a. hinsichtlich der Festsetzungen zum vorbeugenden Immissionsschutz an den im Umfeld vorhandenen
Nutzungen bzw. den vorhandenen Festsetzungen orientieren bzw. diese im Rahmen der Abwägung
berücksichtigen (vgl. hierzu auch Ausführungen in Kapitel 3.7). Hierdurch wird das Entstehen von
Immissionsschutzkonflikten vermieden.
Seite 18
2.6
Trinkwasser- / Heilquellenschutz- / Überschwemmungsgebiete
Sowohl innerhalb des Plangebietes, als auch im für das Planverfahren relevanten Umfeld, sind
keine Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete ausgewiesen.1
2.7
Natur- und Landschaftsschutz
Zusammenfassend kann bezüglich der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes festgehalten
werden, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf festgesetzte Schutzgebiete gemäß Bundesnaturschutzgesetz bei Realisierung der Planung zu erwarten sind. Im Einzelnen ergibt sich dabei folgender Sachstand:
2.7.1
Natur- und Landschaftsschutzgebiete
Als Natur- oder Landschaftsschutzgebiet festgesetzte Flächen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplangebietes.
Nächstgelegenes Naturschutzgebiet (NSG) bildet das ca. 80,7 ha große „NSG Sterkrader Wald“,
Entfernung ca. 1,45 km nord-östlich.2 Aufgrund der Entfernung zum Plangebiet sind keine planbedingten nachteiligen Auswirkungen auf das NSG zu erwarten.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich gemäß dem Landschaftsplan der Stadt Oberhausen drei
Landschaftsschutzgebiete, die im Rahmen der Planung hinsichtlich potenzieller Umweltauswirkungen untersucht wurden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass aufgrund der Lage und
Entfernung der Schutzgebiete sowie der Art der geplanten Nutzung innerhalb des Plangebietes und
die definierten Schutzziele keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgebiete zu erwarten
sind (vgl. Kap. 6.3.1.2 des Umweltberichts).
2.7.2
Natura-2000-Schutzgebiete
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt außerhalb von Natura-2000-Schutzgebieten.3
Nächstgelegene Natura-2000-Schutzgebiete bilden in einer Entfernung von ca. 3,2 km nördlich das
FFH-Gebiet „Kirchheller Heide und Hiersfelder Wald“ (DE-4407-301) sowie ca. 5 km nordöstlich
das FFH-Gebiet „Köllnischer Wald“ (DE-4407-302).
Aufgrund der Lage und Entfernung der beiden Schutzgebiete sind keine nachteiligen planbedingten
Auswirkungen zu erwarten.
1
NRW-Umweltdaten vor Ort, http://www.uvo.nrw.de/uvo/uvo.html, Stand: 14.07.2008
http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/naturschutzgebiete/, Stand: 14.07.2008
3
gem. http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de, Stand: 14.07.2008
2
Seite 19
2.7.3
Geschützte Biotope gemäß § 62 des Landschaftsgesetzes NW
Innerhalb des Plangebietes sind keine gesetzlich geschützten Biotope ausgewiesen.
Im Westen unmittelbar an das Plangebiet anschließend befindet sich ein kartiertes gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 62 Landschaftsgesetz NW (LG NW) mit der Kennung (GB-4406-0023).
Dieses Feuchtbiotop ist auch im Bebauungsplan Nr. 331A als Fläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt.
Eine nachteilige Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops ist nicht zu erwarten, da keine Eingriffstatbestände im Bereich des Stillgewässers und seine Ufer ausgelöst werden. Während
zukünftiger Baumaßnahmen wird sichergestellt, dass Eingriffstatbestände in diese Biotopfläche
unterbleiben (z. B. durch Bauzäune etc.).
Darüber hinaus wurde parallel zum Bebauungsplanverfahren mit der Stadt Oberhausen und in Abstimmung mit den örtlichen Naturschutzverbänden eine Pflege- und Entwicklungskonzept für den
Bereich des Feuchtbiotops entwickelt, welches den Erhalt und die Entwicklung des Biotops sicherstellen und den Zielen sowie dem Schutzstatus Rechnung tragen soll.4 Die Umsetzung des Konzeptes wird im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Stadt Oberhausen und dem
Vorhabenträger geregelt und sichergestellt.
2.7.4
Naturdenkmale
Objekte, die als Naturdenkmal geschützt sind, befinden sich nicht innerhalb des Plangebietes. Es
sind keine Naturdenkmäler im Einwirkungsbereich des Bebauungsplans ausgewiesen.5
2.7.5
Geschützte Landschaftsbestandteile
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind keine geschützten Landschaftsbestandteile ausgewiesen. Ebenfalls liegen im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes keine geschützten
Landschaftsbestandteile vor.6
4
Biotopmanagementplanung zum „Waldteich“ im B-Plangebiet Nr. 331 A der Stadt Oberhausen, Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, Wolf Lederer, Juli 2008
5
Landschaftsplan der Stadt Oberhausen, hier Auszug der Festsetzungskarte des Landschaftsplan
6
Landschaftsplan der Stadt Oberhausen, hier Auszug der Festsetzungskarte des Landschaftsplan
Seite 20
2.8
Baudenkmäler, Bodendenkmäler
In amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder
Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft wurden, sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorhanden.7
Hinsichtlich der Bodendenkmale ist allerdings zu berücksichtigen, dass systematische Erhebungen
zur Ermittlung des archäologischen Potenzials im Plangebiet bisher noch nicht durchgeführt wurden und die im Archiv des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vorliegenden Daten überwiegend auf zufälligen Beobachtungen beruhen. Eine abschließende Beurteilung der archäologischen Situation ist grundsätzlich ohne Durchführung systematischer Geländeerhebungen nicht
möglich. Die Existenz von Bodendenkmälern kann deshalb auch für das Plangebiet nicht ausgeschlossen werden.
Im weiteren Umfeld des Plangebietes von 1.000 m sind nachstehende Denkmäler, die in der
Denkmalliste der Stadt Oberhausen verzeichnet sind, aufgeführt:
Tabelle 1: Denkmäler im Umfeld
Nr. Bezeichnung
Straße
Kath.
Pfarrkirche
St.
Johann
Bap1
Bahnstraße 234
tist
2
Siedlung Dunkelschlag
Dammstraße
Entfernung
> 1.000 m
> 435 m
3
Siedlung Dunkelschlag
Erzstraße
> 440 m
4
Siedlung Dunkelschlag
Grubenstraße
> 540 m
5
Siedlung Dunkelschlag
Schachtstraße
> 650 m
6
Siedlung Dunkelschlag
Weierstraße
> 1.000 m
7
Siedlung Dunkelschlag
Weseler Straße
> 230 m
8
Siedlung Dunkelschlag
Zechenstraße
> 750 m
9
Zeche Sterkrade
Von-Trotha-Straße
> 980 m
Aufgrund der Lage bzw. Entfernung zum Plangebiet ist nicht von nachteiligen planungsbedingten
Auswirkungen auf diese Denkmäler auszugehen.
Sonstige Kultur- und Sachgüter
Sonstige Kultur- und Sachgüter, die aus denkmalpflegerischer Sicht zu berücksichtigen wären, sind
weder im Bebauungsplangebiet noch im relevanten Umfeld bekannt.
7
Denkmalliste der Stadt Oberhausen
Seite 21
2.9
Altlasten
Auf die Belange des Bodenschutzes hinsichtlich vorliegender Erkenntnisse zu Altlastverdachtsflächen wird auf Kap. 6.2.11 des Umweltberichtes verwiesen.
2.10
Baumschutzsatzung der Stadt Oberhausen
Für das Stadtgebiet Oberhausen ist mit der öffentlichen Bekanntmachung im Juni 2003 die „Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Oberhausen“ in Kraft getreten. Zu Details wird
auf Kap. 6.2.8 des Umweltberichtes verwiesen.
2.11
Sonstige (fach-) planungsrechtliche Vorgaben
Bundesautobahn BAB A3
Östlich des Plangebietes verläuft die Bundesautobahn BAB 3 in einer Entfernung von teilweise
weniger als 40 m. Das Plangebiet ragt somit teilweise in die Anbauverbotszone (-40 m) gemäß § 9
Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (BFStrG) sowie in die Anbaubeschränkungszone (-100 m) gemäß
§ 9 Abs. 2 BFStrG hinein.
Die Zonen wurden zeichnerisch in den Bebauungsplanentwurf eingetragen. Außerdem enthält der
Bebauungsplan einen entsprechenden Hinweis (Nr. 11).
Hochspannungsfreileitungen
Im Osten des Plangebietes überquert die 110 kV-/220 kV-Hochspannungsfreileitung Bl. 2469 Pkt.
Schmachtendorf – Handbach der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH das Plangebiet.
Es ist ein Schutzstreifen von 26,5 m beiderseits der Leitungsmittelachse (insgesamt 53,0 m) einzuhalten. Südlich des Hochspannungsmastes, der sich unmittelbar nördlich der Plangebietsgrenze
befindet (Nr. 15), wäre theoretisch in einem Bereich von 50 m nach Süden eine Bebauung unterhalb der Freileitung bis zu einer Höhe von max. 30 m über Geländeoberkante (= 64 m ü. Normalhöhennull NHN) möglich. Daran schließt sich nach Süden ein Bereich von 140 m Länge an, in dem
die Bebauung eine Höhe von max. 40 m über Geländeoberkante (= 74 m ü. NHN) erreichen dürfte
(in diesem Bereich befindet sich ein Leitungsmast, der bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen ist (Nr. 1A)). Südlich dieses Bereichs bis zur Plangebietsgrenze könnte die Höhe der baulichen Anlagen max. 36 m über Geländeoberkante (= 70 m ü. NHN) betragen.
Der Bebauungsplan setzt eine Höhe baulicher Anlagen von max. 46 m ü. NHN fest. Es kommt
somit nicht zu einem Konflikt mit den o. g. durch den Leitungsträger übermittelten Bauhöhenbeschränkungen unterhalb der Hochspannungsfreileitungen. Die derzeitige Geländehöhe von ca. 34,0
m ü. NHN wird im Bereich der Hochspannungsfreileitung im Rahmen eines Bodenmanagements
zur Optimierung der Bebaubarkeit auf 32,2 m ü. NHN abgesenkt. Dadurch ergibt sich eine maxi-
Seite 22
male Gebäudehöhe von 13,8 m und nicht nur von 12,0 m, die bei Zugrundelegung einer Geländehöhe von 34,0 m ü. NHN realisierbar wäre. Auf die Darstellung der vom Leitungsträger freigegebenen Bauhöhen im Schutzstreifen der Hochspannungsleitung wurde jedoch verzichtet, um hierdurch in Bezug auf die für die Baugebiete festgesetzte Bauhöhe von 46,0 m ü. NHN keine Missverständnisse durch zwei verschiedene Höhenangaben aufkommen zu lassen (Normenklarheit).
Entlang der nordöstlichen Plangebietsgrenze (außerhalb des Plangebietes) verläuft des Weiteren die
110 kV-/220 kV-Hochspannungsfreileitung Bl. 2356 Pkt. Wehofen – Pkt. Gladbeck der RWE
Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, die am Mast 15 (2356) nach Nordosten abknickt. Es ist
ein Schutzstreifen von 18,0 m beiderseits der Leitungsmittelachse (insgesamt 36,0 m) einzuhalten.
Die nordöstliche Grenze des Plangebietes verläuft unmittelbar am Rand des Schutzstreifens der
Leitung.
Bezüglich der Bedachung von Gebäuden und bei Pflanzmaßnahmen sind innerhalb des Schutzstreifens Restriktionen zu beachten, die sich im Detail aus dem Hinweis Nr. 1 im Bebauungsplan ergeben.
Bergbau
Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit intensiv bergbaulich genutzt. Der Bebauungsplan enthält eine entsprechende Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB.
Vorhandene Schächte aus dem Bergbaubetrieb
Das Plangebiet unterliegt derzeit noch teilweise dem Bergrecht. Zur Entlassung der Fläche aus der
Bergaufsicht wurde ein Abschlussbetriebsplanverfahren eingeleitet, das parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt wird und im Herbst 2008 vor Satzungsbeschluss abgeschlossen werden
soll, so dass der Bebauungsplan nach Satzungsbeschluss und Bekanntmachung des Beschlusses
auch inkrafttreten kann.*Die Bereiche der Schächte (Schacht „Hugo Haniel“ und Tiefbrunnen „Hugo Haniel“ der ehemaligen Schachtanlage Hugo-Haniel) sind bereits aus der Bergaufsicht entlassen
worden. Zur Realisierung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässigen Anlagen und
Betriebe und insbesondere des geplanten Logistikcenters für Rohre ist die Standsicherheit der auf
der Fläche vorhandenen Schächte und der Schutz der Tagesoberfläche und der geplanten Bebauung
gegen Gefahren durch schädliche Gase zu gewährleisten. *Siehe Fortschreibung vom 12.01.09 (Seite 71ff)
Laut Gutachten der Deutschen-Montan-Technologie (DMT) – Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH, Essen vom 27.03.2008 (14200-93-020-101) wurde der Tiefbrunnen Hugo Haniel der
ehemaligen Schachtanlage Hugo Haniel mit Lockermassen verfüllt und mit einer Stahlbetonplatte
abgedeckt. Die Standsicherheit der Lockermassenfüllsäule kann nicht gewährleistet werden, d. h.
dass mit Bewegungen in der Lockermassenfüllsäule gerechnet werden muss, die zu Tagesbrüchen
im ausgewiesenen theoretischen Schachtgefährdungsbereich führen könnten. Die statische Bemessung der Schachtabdeckung entspricht dem derzeit geltenden technischen Regelwerk, so dass derzeit die Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich des Tiefbrunnens auch dann gewährleistet
ist, wenn dem Schachtausbau aufgrund des Absackens der Lockermassenfüllsäule die innere Bet-
Seite 23
tung entzogen wird. Diese Aussage gilt solange, wie die Abdeckplatte in ihrer Funktion nicht gestört wird.
Der Schacht Hugo Haniel der ehemaligen Schachtanlage Hugo Haniel wurde mit kohäsivem Füllmaterial dauerstandsicher verfüllt. Die Verfüllung des Schachtes Hugo Haniel erfüllt die heute
geltenden Anforderungen an eine dauerstandsichere Verfüllung, d. h. der theoretische Schachtgefährdungsbereich muss bei einer zukünftigen Bebauung aus Gründen der Standsicherheit nicht
zwingend eingehalten werden. Die Beobachtung der Füllsäule im Schacht und Nachverfüllungen
sind nicht mehr erforderlich. Dies gilt lediglich solange die standfeste Verfüllung in ihrer Funktion
nicht gestört wird.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass bei Beibehaltung der örtlichen Gegebenheiten eine
Tagesbruchgefährdung im Bereich der beiden Schächte nicht vorhanden ist.
Zur Umsetzung des Bebauungsplans ist die Errichtung von baulichen Anlagen im direkten Einflussbereich der Schachtköpfe vorgesehen. Im Bereich des Schachtes Hugo Haniel ist Rücksicht
auf das unterschiedliche Setzungsverhalten der Schachtverfüllung, des Schachtausbaus und der
außerhalb des Schachtes anstehenden Anschüttung bzw. quartären Überlagerung zu nehmen. Bei
der Erstellung von Fundamenten, die näher als ca. 5,50 m an den Schachtmittelpunkt herangerückt
werden, ist dem ehemaligen Arbeitsraum entsprechend Rechnung zu tragen. Hierbei sind insbesondere mögliche Auflockerungen im ehemaligen Arbeitsraum zu beachten. Diese Auflockerungen
können ein unterschiedliches Setzungsverhalten bei Aufbringen von Lasten zur Folge haben. Wenn
diese Setzungen nicht in Kauf genommen werden können, ist der ehemalige Arbeitsraum entweder
bautechnisch zu überbrücken oder mittels Injektionsmaßnahmen setzungsfrei herzustellen. Die
Kosten für diese Maßnahmen werden von DMT auf 30.000 € bis 40.000 € geschätzt.
Hinsichtlich des Tiefbrunnens Hugo Haniel ist zu beachten, dass das Geländeniveau in diesem
Bereich um ca. 2,5 m abgesenkt werden soll, die Schachtkopfsicherung sich jedoch nur ca. 0,9 m
unter Geländeoberkante befindet. Die Schachtkopfsicherung ist daher entsprechend umzubauen.
Der Ausbau des Schachkopfes muss bis auf ca. 3,5 m unter derzeitiger Geländeoberkante abgetragen werden. Anschließend ist eine neue Abdeckung, die von ihrer Höhenlage nicht mit der verkehrstechnischen Planung kollidiert, aufzubringen. Die Kosten für diese Maßnahme werden von
DMT auf 30.000 € bis 40.000 € geschätzt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die Errichtung z.B. des Logistikcenters für Rohre
ohne Gefährdung der Standsicherheit des Schachtes Hugo Haniel und des Tiefbrunnens Hugo Haniel umgesetzt werden kann.
Hinsichtlich des Schutzes der Tagesoberfläche und der geplanten Bebauung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 605 „Im Waldteich“ gegen Gefahren durch schädliche Gase im Bereich des Schachtes und des Tiefbrunnens Hugo Haniel hat die DMT GmbH aus Essen eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme abgegeben (PFG-Nr. 352 026 08 vom 19.03.2008).
Beim Abbau von Steinkohle werden große Mengen Methan frei. Nach der Stilllegung eines Steinkohlebergwerks oder –baufeldes gasen die nicht abgebauten Kohlenflöze über Jahrzehnte weiterhin
aus. In den Grubenbauen, die nicht mehr bewettert werden, steigt der Methangehalt an. An der
Tagesoberfläche von verfüllten Schächten kann das Freiwerden schädlicher Gase daher nicht ausgeschlossen werden. Diese Gase bestehen hauptsächlich aus Methan und Kohlendioxid. Aus die-
Seite 24
sem Grund wurde der ausgasungstechnische Schachtschutzbereich des Schachtes Hugo Haniel
sowie des Tiefbrunnens Hugo Haniel seitens der Deutschen Steinkohle AG (DSK) jeweils mit einem Radius von 25 m um den Schachtmittelpunkt ausgewiesen.
Um das Abströmen der Gase ohne weitere Behinderungen gewährleisten zu können, ist eine Bebauung von ausgasungstechnischen Schachtschutzbereichen mit geschlossenen Bauwerken ohne
weitere Schutzmaßnahmen nicht zulässig, da sich an den Zutrittsstellen zu den Gebäuden Methanund Kohlendioxidgase anreichern können. Das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen im
Boden begünstigt die Verschleppung von schädlichen Gasgemischen in entferntere Bereiche und
ggf. in Gebäude. Deshalb sollen derartige Leitungen nicht durch ausgasungstechnische Schachtschutzbereiche verlaufen.
Die geplanten Hallen des Logistikcenters Rohre sollen teilweise die ausgasungstechnischen
Schachtschutzbereiche des Schachtes und des Tiefbrunnens Hugo Haniel überdecken. Daher sind
Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der geplanten Nutzung durch schädliche Gase verhindern.
Der Tiefbrunnen Hugo Haniel hat keine Verbindung mit dem Grubengebäude und endet im Deckgebirge. Es ist davon auszugehen, dass es im Bereich des Tiefbrunnens zu keiner Gefährdung durch
austretende Grubengase kommen kann, sofern der Tiefbrunnen nicht über andere Wegigkeiten mit
dem Schacht Hugo Haniel verbunden ist. Werden diese Wegigkeiten unterbrochen, sind am Tiefbrunnen keine weiteren Maßnahmen mehr notwendig.
In der gutachterlichen Stellungnahme wird empfohlen, für den Schacht Hugo Haniel einen 3 m
tiefen Aufklärungsgraben auszuheben und alle Strömungswege (Leitungen, Kanäle usw.) zu unterbrechen und mit hydraulisch erhärtendem Material zu verschließen bzw. zu verfüllen. Des Weiteren wird empfohlen, den Aufklärungsgraben zu einem Dränagegraben auszubauen. Ziel des Dränagegrabens ist es, das Grubengas, das normalerweise in Form eines mehr oder weniger ausgedehnten Ausgasungstrichters zur Tagesoberfläche aufsteigt, im Umkreis des Schachtes aufzunehmen
und abzuleiten. Dieses hat eine Einengung des Ausgasungstrichters sowie eine Verkleinerung der
vom Grubengas beeinflussten Fläche zur Folge. Als dritte Maßnahme wird die Errichtung einer
horizontalen Flächendränage vorgeschlagen, die erforderlich wird, sofern der Schacht bzw. der
Dränagegraben z. B. mit einer geplanten Halle überbaut wird. Die horizontale Flächendränage
deckt den Dränagegraben ab und nimmt das diffus von unten zutretende Gasgemisch auf und leitet
es in die Atmosphäre ab. Das in der Gasdränage anfallende Gas ist in Gassammelleitungen zusammenzuführen und über eine senkrechte Entgasungseinrichtung kontrolliert in die Atmosphäre abzuleiten.
Ver- und Entsorgungsleitungen sollten nicht durch ausgasungstechnische Schachtschutzbereiche
verfüllter Schächte verlegt werden. Falls jedoch auf die bodenbedeckte Verlegung von Ver- und
Entsorgungsleitungen innerhalb von ausgasungstechnischen Schachtschutzbereichen nicht verzichtet werden kann, müssen Maßnahmen ergriffen werden, die ein Eindringen von Gas oder ein Verschleppen von Gas entlang von Leitungen verhindern.
Für die Erstellung des Aufklärungs- und Dränagegrabens sowie die Errichtung der Gasflächendränage und der Gasabführungseinrichtung entstehen geschätzte Gesamtkosten in Höhe von ca.
50.000 € (vgl. Kostenschätzung zur Erstellung eines Dränagegrabens um den Schachtkopf des
Seite 25
Schachtes Hugo Haniel in Oberhausen-Holten der DMT GmbH vom 19.03.2008, PFG-Nr. 352 026
08-KS).
Im Zuge der Vorbereitungen zur Realisierung des in Planung befindlichen Logistikcenters werden
die o.g. DMT-Gutachten im Hinblick auf das Baugenehmigungsverfahren nochmals konkretisiert.
Es ist dabei aber nicht davon auszugehen, dass sich für die Bauleitplanung relevante Änderungen
ergeben, so dass auf dem derzeitigen Gutachtenstand eine ausreichende Beurteilung möglich ist.
Siehe Fortschreibung vom 12.01.09 (Seite 72)
Wasserver- und -entsorgung
Im Osten läuft das Plangebiet in Richtung Autobahn trichterförmig zu. Dort verläuft ein Hauptwassersammler (verrohrter Handbach) aus Richtung des Pumpwerks, das sich nördlich des Plangebietes, südlich der Eisenbahnlinie nach Wesel und westlich der BAB A3 befindet. Dieses Pumpwerk
und der Hauptwassersammler werden weiter genutzt, so dass dieser bei den weiteren Planungen
berücksichtigt werden muss.
Dieser verrohrte Handbach-Kanal soll jedoch in einer neuen Trasse, die östlich der derzeitigen
Trasse verlaufen soll, neu verlegt werden. Die neue Trasse wird innerhalb des Geltungsbereiches
des Bebauungsplans unmittelbar entlang der östlichen Grenze verlaufen, so dass die neue Trasse
entsprechend gesichert wird. Da der Kanal allerdings bezogen auf die derzeitige Lage noch weiter
nach Osten verlegt werden wird, sind Restriktionen für die Planung bzw. Bebauung ausgeschlossen.
Im und am Rand des Plangebietes verlaufen Wasserversorgungsleitungen der RheinischWestfälischen Wasserwerksgesellschaft mbH (RWW). Diese bleiben auch zukünftig in Betrieb.
Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise zur Sicherstellung des reibungslosen Betriebs
der Leitungen.
Im Norden des Plangebietes im Bereich der vorhandenen Schächte befinden sich neben den Wasserversorgungsleitungen der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerksgesellschaft mbH (RWW) weitere Leitungen. Es handelt sich um eine Entwässerungsleitung, um eine Fernmeldeleitung der Telekom sowie um eine unterirdische Elektrizitätsleitung. Zum Teil liegen keine Informationen vor, ob
die Leitungen in oder außer Betrieb sind bzw. zukünftig noch benötigt werden. Des Weiteren kann
die tatsächliche Lage der Leitungen von den Darstellungen in den Leitungsplänen abweichen. Zu
berücksichtigen ist weiterhin, dass weitere Leitungen in der Örtlichkeit vorhanden sein können, die
nicht in diesen Plänen verzeichnet sind. Im Rahmen von zukünftigen Baumaßnahmen sind diese
Gegebenheiten zu berücksichtigen, indem aktuelle Bestandspläne anzufordern und weitergehende
Untersuchungen durchzuführen sind. Daher wird hier auf eine Übernahme in den Bebauungsplan
verzichtet, jedoch auf diesen Umstand an dieser Stelle hingewiesen.
Das vorhandene entwässerungstechnische Erschließungskonzept basiert auf der Planung zum Bebauungsplan Nr. 331A und ist hydraulisch auf die festgelegten versiegelten Flächen innerhalb dieses Bebauungsplans abgestimmt. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 605 kommt es zu
einer Erhöhung der versiegelten und somit abflusswirksamen Flächen, welche in den hydraulischen
Berechnungen zum Bebauungsplan Nr. 331A noch nicht berücksichtigt werden konnten. Dadurch
können die Vorgaben aus dem Bebauungsplan Nr. 331A für die Ableitung des Niederschlagswassers der Dachflächen auf den Privatgrundstücken nicht vollständig realisiert werden, da es durch
Seite 26
die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 605 zu einer wesentlichen Erhöhung der Abflussmenge
kommt.
Um eine weitere Belastung der Mischwasserkanalisation durch den Abfluss des Regenwassers von
Dachflächen und Hofflächen zu vermeiden, sollte der Abfluss der neu entstehenden Bebauung
durch geeignete Maßnahmen z. B. durch Versickerung oder Rückhaltung verhindert, vermindert
oder merklich verlangsamt werden.
Aus diesem Grund ist ein Erläuterungsbericht8 zur Planung der Entwässerung der Baugebiete erstellt worden, welches die gegebenen Rahmenbedingungen wie z. B. Regenrückhaltung, Versickerung, Mischwasserkanalisation usw. berücksichtigt. Die Ergebnisse der Entwässerungsplanung sind
in Kap. 4.2 (Realisierung der Planung, Technische Ver- und Entsorgung) zusammengefasst.
Grundwasserreinigungsanlage/Grundwassermessstellen
Hinsichtlich der möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund des bergbaulichen Betriebs
wurden mehrere Grundwassermessstellen eingerichtet. Bis zur Beendigung des Grundwassermonitorings sind die Messstellen durch den Eigentümer für eine dauerhafte Überwachung in einem einwandfreien Zustand zu erhalten und nach dem neuesten Stand der Technik zu sichern. Die Zugänglichkeit zwecks Wartung, Probenahme und Wasserstandsmessung muss jederzeit gewährleistet
sein. Die Errichtung weiterer Grundwassermessstellen muss ermöglicht werden. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass es im Rahmen des Grundwassermonitorings zukünftig erforderlich werden
kann, eine Grundwasserreinigungsanlage zu errichten.
2.12
Immissionssituation
Wesentlicher Regelungsgegenstand dieses Bebauungsplanes ist der vorbeugende Immissionsschutz. Dieser ist notwendig, um Nutzungskonflikte zwischen benachbarten, unterschiedlich
schutzbedürftigen Nutzungen so weit wie möglich zu vermeiden. Hierbei sind prinzipiell v.a. Immissionen in den Bereichen Lärm, Gerüche und Erschütterungen zu nennen.
Erschütterungen
Zum Bereich der Erschütterungen kann festgehalten werden, dass hier i.d.R. ein Eigeninteresse des
Anlagenbetreibers besteht, zur Verlängerung der Lebensdauer von Maschinen und Anlagen
Schwingungs- oder Erschütterungsemissionen zu minimieren und dass Erschütterungen daher
i.d.R. von nachrangiger Bedeutung und nicht regelungsbedürftig bzw. im Umfeld nicht zu erwarten
sind. Darüber hinaus sind Erschütterungsimmissionen in der Regelung der Abstandsliste integriert
betrachtet.
8
Ahlenberg Ingenieure GmbH: Logistikcenter für Rohre, Waldteichgelände Oberhausen-Sterkrade, Bebauungsplan 605 „Im Waldteich“ – Erläuterungsbericht zur Entwässerung, 28.04.2008
Seite 27
Luftschadstoffe und Geruchs-Immissionsschutz
Hinsichtlich eventueller Regelungen bezüglich der Emission von Luftschadstoffen wie z.B. Staub
sowie des vorbeugenden Geruchs-Immissionsschutzes besteht nach derzeitiger Einschätzung auf
Grundlage der aktuellen Daten in Bezug auf die geplanten Festsetzungen sowie die bereits konkret
geplante Nutzung des Logistikcenters im Plangebiet selbst und den bestehenden Nutzungen im
Umfeld kein gesonderter Regelungsbedarf, so dass hier auf spezielle Festsetzungen verzichtet werden soll.
Es soll jedoch ein grundsätzlicher Rahmen diesbezüglich im Bebauungsplan definiert werden, innerhalb dessen sich die Entwicklung innerhalb des Plangebietes bewegen und woran sich ggf. einmal relevant werdende Folgenutzungen z.B. des geplanten Logistikcenters orientieren müssen, da
es sich bei der Planung nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sondern um eine Angebotsplanung handelt. Hier ist eine Rahmendefinition auf Grundlage des Abstandserlasses NW vorzusehen. Darüber hinaus sind für diese Emissionspfade in jedem Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Genehmigungsverfahrens Anforderungen festzulegen bzw. die Einhaltung der gesetzlichen
Richt- bzw. Grenzwerte der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) und TA Luft durch den Betreiber nachzuweisen. Hiermit kann eine ausreichende Sicherstellung des Immissionsschutzes für diese
Wirkungspfade erzielt werden, da eine ausreichende Feinsteuerung z.B. auf Grundlage des § 15
BauNVO erfolgen kann.
Lärm-Immissionsschutz
Da vor dem Hintergrund der geplanten Realisierung eines Logistikcenters eine Regelung ausschließlich über den Abstanderlass aufgrund der tatsächlichen bestehenden Abstände zu den
schutzbedürftigen Nutzungen und v.a. der bestehenden Lärm-Vorbelastung durch die bestehenden
Betriebe (v.a. durch den Chemiepark südlich der Weißensteinstraße) nicht bzw. schwer umsetzbar
wäre, soll die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben bezüglich der Geräusch-Emissionen in den
GIe-Gebieten durch die Anwendung von Geräusch-Emissionskontingenten gem. DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ vom Dezember 2006 geregelt werden und somit zusätzlich zur Vermeidung von unzulässigen Beeinträchtigungen der Wohnnutzung im Umfeld des Plangebietes beitragen.
Zur Beurteilung der Lärm-Immissionssituation und zur Festlegung der Geräuschkontingente für
den Bebauungsplanentwurf wurden Immissionspunkte und Immissionsrichtwerte für die im Umfeld der zukünftigen gewerblich-industriellen Nutzung befindlichen schützenswerten Wohnungen
festgelegt. Diese sind für das gesamte Umfeld repräsentativ, so dass aufgrund der Ausbreitungsbedingungen und der Nutzungen der Baugebiete im Umfeld der Immissionspunkte keine höheren
Immissionspegel zu erwarten sind als an diesen Immissionsorten (IO). Hierdurch werden die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert und schädliche Umwelteinwir-
Seite 28
kungen vermieden. Die in Tabelle 2 definierten Richtwerte sind als Immissionsrichtwerte entsprechend der TA Lärm bzw. DIN 18005 für die städtebauliche Planung anzusehen.9
Im Einzelnen ergibt sich im Bereich der Immissionsorte bzw. der dadurch repräsentierten Umfeldbereiche folgende Situation:
Die Bereiche der Immissionsorte „Am Handbruch“ sowie „Holzstraße“ sind geprägt durch Wohnnutzungen in Verbindung mit einzelnen gewerblichen Nutzungen. Dies gilt prinzipiell für den gesamten Bereich südlich der Weseler Straße, östlich der Bahnstraße, nördlich der Weißensteinstraße
und der westlichen Grenze des Waldteich-Biotops bzw. der Grenze des Bebauungsplanes 331 A.
Daher ist dieser Bereich, welcher durch die Immissionsorte IO 1 und IO 2 repräsentiert wird, als
MI-Gebiet und hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit zum Lärm-Immissionsschutz mit einem Immissionsrichtwert (tags/nachts) von 60/45 dB(A) in Ansatz zu bringen. Dies deckt sich zum einen mit
der Darstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Oberhausen. Zum anderen stimmt diese Einstufung auch mit den Ansätzen aus aktuellen Genehmigungs- und Bauleitplanverfahren überein.
Der IO 1 „Am Handbruch 57“ liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 475 (Aufstellungsbeschluss
vom 29.04.2002). Auch dabei wurde das Gebiet bereits als MI-Gebiet eingestuft. Mit dem Bebauungsplan Nr. 475 wird das Ziel verfolgt diese städtebauliche Struktur zu sichern. Der Bebauungsplan befindet sich jedoch noch im Aufstellungsverfahren. Da noch unklar ist, ob bzw. wann der
Plan zur Rechtskraft geführt wird, erfolgt hier eine Bewertung auf Grundlage des § 34 BauGB und
nicht nach der geplanten Festsetzung. Die Einstufung des Immissionsortes „Holzstraße 24“ deckt
sich darüber hinaus mit der zuletzt erstellten Schall-Immissionsprognose zur bereits erteilten und
baulich umgesetzten Genehmigung für den Neubau einer Güterumschlaghalle der Fa. Hermes an
der Weißensteinstraße (vgl. Gutachten des Schallschutzbüros Diete, Bitterfeld vom 26.04.2007).
Im Bereich des IO 3 „Waldteichstraße 185“ handelt es sich ebenfalls um einen Bereich, für den
sich derzeitig ein Bebauungsplan (Nr. 361A) in Aufstellung befindet. Hier ist vorgesehen, den gesamten Bereich als GE-Gebiet festzusetzen, da sich in der Örtlichkeit außer dem als Immissionsort
ausgewählten Punkt fast ausschließlich gewerbliche Nutzungen befinden. Da jedoch noch unklar
ist, ob bzw. wann der Plan zur Rechtskraft geführt wird und um auf der sicheren Seite zu liegen
erfolgt hier eine Bewertung abweichend von der geplanten Festsetzung. Hier wird eine Einstufung
als MI-Gebiet bzw. mit einem Immissionsrichtwert analog des Schutzanspruches für MI-Gebiete
angenommen.
Bei der sich östlich des Immissionsortes IO 4 „Weseler Straße 243“ südlich der Weseler Straße
fortsetzenden Nutzung handelt es sich um einen nicht überplanten, wohnbaulich genutzten Bereich,
der auf Grundlage des § 34 BauGB hinsichtlich der hier vorliegenden Art der Nutzung als WAGebiet einzustufen ist. Hinsichtlich der Einstufung bezüglich des Schutzanspruches in Bezug auf
den vorbeugenden Lärm-Immissionsschutz ist dabei jedoch eine abweichende Bewertung vorzunehmen. Aufgrund des unmittelbaren Nebeneinanders von Wohnnutzung entlang der Weseler Straße einerseits und der jahrzehntelangen industriellen bzw. bergbaulichen Nutzung der Flächen des
Waldteichgeländes bzw. der Steinkohlebergbauflächen Hugo-Haniel sowie den der Industrienut9
Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
nicht überschritten werden dürfen, sind normativ nicht festgelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990
– 4 N 6.88 – (VGH München).
Seite 29
zung südlich der Weißensteinstraße zugehörigen Gütergleisanlagen auf der westlichen Seite der
BAB A3 ergibt sich eine Gemengelagesituation von zwei grundsätzlich miteinander unverträglichen Nutzungen. Durch die über Jahrzehnte ausgeübte Industrie- bzw. Bergbaunutzung besteht
eine entsprechende ortsübliche Vorbelastung, die in der Bewertung einzustellen ist. Auch nach der
Stilllegung der Zeche musste immer damit gerechnet werden, dass wieder eine gewerbliche bzw.
industrielle Nutzung aufgenommen wird. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass durch
den Verkehrslärm der unmittelbar angrenzenden BAB A3 eine Überlagerung lärmtechnischer Art
besteht, auf welche jedoch im Weiteren nicht genauer abgestellt wird. Die Flächen stehen zum
Großteil noch unter Bergrecht. In Teilen sind die Flächen jedoch auch bereits der Vornutzung entsprechend als GE- oder GI-Gebiete (westlich der BAB A3 durch den Bebauungsplan Nr. 331A) für
eine Fortführung einer gewerblich-industriellen Nutzung planungsrechtlich gesichert. Für die übrigen Flächen ist im Rahmen des Abschlussbetriebsplanes eine gewerblich-industrielle Folgenutzung
vorgesehen. In solchen Bereichen, in denen Gebiete von solch unterschiedlicher Qualität hinsichtlich ihrer immissionsschutztechnischen Bedürfnisse bzw. ihrer Schutzbedürftigkeit aneinander
grenzen, besteht die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies führt einerseits zu erhöhten
Anforderungen seitens der Betreiber gewerblicher Anlagen gegenüber einem Standort „auf der
Grünen Wiese“ und zum anderen einer Duldungspflicht der schutzbedürftigen Nutzer, die sich im
Umfeld solcher potenziellen Lärmquellen befinden. Beide Seiten müssen hier also einen Kompromiss eingehen und sich auf Grundlage der Nr. 6.7 der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) auf
einen „Mittelwert“ in Sinne des verträglichen Nebeneinanders einrichten.10 Gemäß der vorliegenden Art der Nutzung als WA-Gebiet wäre hier ohne eine Nachbarschaft von Industrie oder Gewerbe grundsätzlich nach TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 55/40 dB(A) tags/nachts in Ansatz zu
bringen. Diese Forderung ist in der aktuellen Situation innerhalb einer gewachsenen Gemengelage
jedoch nicht haltbar, da in diesem Falle eine unverhältnismäßige Einschränkung der gewerblichen
Flächen die Folge wäre. Eine den städtebaulichen Zielen der Stadt Oberhausen entsprechende Entwicklung bzw. Folgenutzung (vgl. Darstellungen des Flächennutzungsplanes als großflächige GEund GI-Flächen) der Flächen wäre somit kaum mehr möglich. Die vorliegende Vorbelastung ist
daher im Wege der Mittelwertbildung zu berücksichtigen, da das Gebiet seit Jahrzehnten bereits
geprägt wird von gewerblichen Geräusch-Immissionen der angrenzenden bergbaulichen Nutzungen
bzw. der zum Teil bereits nachgefolgten gewerblichen Bestandsnutzungen sowie der hierfür bereits
gesicherten Flächen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für die Höhe des Zwischenwertes im
Rahmen der Mittelwertbildung auch auf die Ortsüblichkeit von Geräuschen abzustellen ist, aber
vor allen Dingen auch darauf, welche der miteinander unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Dieser Prioritätsgrundsatz bedeutet, dass zu ermitteln ist, welche Nutzung zunächst
errichtet worden ist. Aufgrund der Ausführungen des Abschlussbetriebsplanes, in welchem dargelegt wird, dass die bergbauliche Nutzung bereits seit 1895 stattgefunden hat, ist davon auszugehen,
dass der Bergbau zeitlich vor der Wohnnutzung realisiert wurde.11 Durch die Festlegung eines
Mittelwertes von 60/45 dB(A) als Schutzanspruch für die Wohnnutzung entlang der Südseite der
Weseler Straße wird die Sicherstellung von gesunden Wohnverhältnissen sichergestellt, da diese
dem Richtwert für Mischgebiete entsprechen. Gesunde Wohnverhältnisse sind dann gewahrt, wenn
die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte zumindest eingehalten oder unterschritten
10
BVerwG, BVerwGE 50, 49, 54; UPR 1985, 29 und BVerwG, ZfBR 1983, 95
Abschlussbetriebsplan Kohlenlager Waldteich - Teilfläche Hugo Haniel -, Umweltconcepte Ruhr GmbH (UCR),
13.02.2001, Kap. 6.1
11
Seite 30
werden, da Mischgebiete gem. § 6 BauNVO in gleichem Maße dem Wohnen sowie der Unterbringung von dem das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dienen. Dies ist im vorliegenden Fall so, da durch die Festlegung von Planzielwerten von 10 dB(A) unter Immissionsrichtwert basierend auf einem Immissionsrichtwert von 60/45 dB(A) durch das Plangebiet kein
zusätzlicher Beitrag zu der IST-Situation geleistet wird. Die vorbeschriebene Situation ergibt sich
im Bereich östlich der BAB A3. Auf den Bereich südlich der Weseler Straße/ westlich der BAB A3
(berücksichtigt durch den Immissionsort IO 5 “Weseler Straße 313”) ist diese Situation ebenfalls
grundsätzlich übertragbar, wobei sich hier zusätzliche Einwirkungen durch einzelne gewerbliche
Nutzungen auf den nördlichen Straßenseite der Weseler Straße ergeben dürften, die in Teilen ggf.
auch eine Einstufung als Mischgebiet als möglich erscheinen lassen. Insgesamt ist also eine Bewertung der Immissionsorte 4 und 5 als vorbelastetes WA-Gebiet mit einem Immissionsrichtwert von
60/45 dB(A) als angemessen und situationsgerecht anzusehen und wurde daher im vorliegenden
Fall in Ansatz gebracht.
Tabelle 2: Immissionsorte (IOs) und Immissionsrichtwerte (IRWs)
Nr. des IO
IO 1
IO 2
IO 3
IO 4
IO 5
Bezeichnung
und Lage des IO
Am Handbruch 57
Holzstraße 24
Waldteichstraße 185
Weseler Straße 243
Weseler Straße 313
IRW
Gebietsausweisung bzw.
Einstufung
tags in
dB(A)
nachts in
dB(A)
gem. § 34
§ 34 = MI
§ 34 = MI
§ 34 = MI
§ 34 = WA*
§ 34 = WA*
60
60
60
60
60
45
45
45
45
45
* Auf Grundlage der Nr. 6.7 der TA Lärm wurde vor dem Hintergrund der vorliegenden Gemengelagensituation eine von der Gebietseinstufung als WA-Gebiet abweichende Schutzbedürftigkeit bezüglich des Lärmimmissionsschutzes im Wege der Mittelwertbildung vorgenommen (siehe dazu textliche Ausführungen oberhalb der Tabelle).
Berücksichtigung der vorhandenen Geräusch-Vorbelastung
Da bekannt ist, dass v.a. im Bereich der südlichen Immissionsorte eine Vorbelastung besteht, welche den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit bereits ausschöpft (da dies Ziel eines
Lärm-Sanierungskonzeptes ist, welches zwischen dem Betreiber des südlich der Weißensteinstraße
gelegenen Chemieparks und der Bezirksregierung Düsseldorf abgestimmt wurde, in Details jedoch
nicht zugänglich war), sind auf Grundlage der Kenntnisse nun die Planzielwerte für das Bauleitplanverfahren und damit auch für zukünftige Maßnahmen festzulegen.
Da Details zur konkreten Vorbelastung nicht bekannt sind, nicht ermittelt werden konnten bzw. auf
eine aufwendige Gesamtgeräuschquellenaufnahme o.ä. Maßnahmen verzichtet werden sollte, muss
-um auf der sicheren Seite zu liegen- ein Planzielwert von 10 dB(A) unter dem jeweiligen Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten als Grundlage für die Geräusch-Emissionskontingentierung
nach DIN 45691 in Ansatz gebracht werden. Somit liegen die Immissionsorte außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage12 (vgl. TA Lärm Nr. 2.2). Dies bedeutet, dass durch das Vorhaben
12
Anmerkung: In diesem Fall ist der Anlagenbegriff der TA Lärm gleichbedeutend mit der Summe aller
zukünftig innerhalb des Plangebietes zur Realisierung geplanten Anlagen, da die GeräuschEmissionskontingente auf den zulässigen Immissionszielwert für die Summe aller Teilgebiete des Bebau-
Seite 31
(hier: die Summe der Auswirkungen des gesamten Plangebietes) kein zusätzlicher Beitrag zur bestehenden Vorbelastung geleistet wird.
Die DIN 45691 kann bei der Stadt Oberhausen, Dezernat 5, Bereich 5-1 - Stadtplanung –, Technisches Rathaus Sterkrade, Bahnhofstraße 66, Zimmer A 009 während der Dienststunden eingesehen
werden.
Siehe Fortschreibung vom 12.01.09 (Seite 73ff)
3
Festsetzungen des Bebauungsplanes
3.1
Art der Nutzung
3.1.1
Eingeschränkte Industriegebiete - GIe
Durch die Festsetzung eingeschränkter Industriegebiete (GIe) gemäß § 9 BauNVO wird die planungsrechtliche Grundlage für gewerbliche und industrielle Nutzungen (auch mit 3-SchichtBetrieb) und vor allem zur Realisierung des am Standort geplanten Logistikcenters und ein Rahmen für erforderliche Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten nach der kurzfristigen Realisierung der ersten Baustufe geschaffen.
Für die Unterbringung von Industriebetrieben und Gewerbebetrieben aller Art, die wegen des Störgrades durch Emissionen in anderen Gebieten unzulässig sind, ist i.d.R. regelmäßig eine Ausweisung als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO vorzusehen. Hierin finden die nach §§ 4ff. BImSchG
i.V.m. § 2 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen, die in MI-Gebieten im Grundsatz
nicht zulässig sind und in GE-Gebieten auch nur bei einer atypischen Betriebsweise, regelmäßig
gemäß der Planungssystematik eine Zulässigkeit. 13
Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 9 (1) BauNVO in Verbindung mit § 4 BImSchG, wonach
Anlagen genehmigungsbedürftig sind, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in
anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen
oder erheblich zu belästigen. Solche Anlagen sind in Gewerbegebieten regelmäßig jedoch nicht
zulässig, so dass sie in Industriegebieten unterzubringen sind.
Um das Planungsziel der Schaffung der Ansiedlungsmöglichkeit für gewerblich-industrielle Anlagen aller Art und v.a. dem geplanten Logistikcenter als 24-h-Betrieb zu erreichen ist es daher notwendig, eine Ausweisung als Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO vorzusehen.14 Dies gilt z.B.
ungsplanes ausgelegt werden. Insofern wird mit der Kontingentierung im Rahmen der Bauleitplanung sogar
eine höhere Anforderung gestellt als dies der Fall wäre, wenn mehrere Anlagen innerhalb des Plangebietes
mit einem Immissionszielwert von jeweils 10 dB(A) unter Immissionsrichtwert zur Umsetzung kommen
würden.
13
vgl. Fickert/Fieseler: Baunutzungsverordnung Kommentar unter besonderer Berücksichtigung des deutschen und gemeinschaftlichen Umweltschutzes mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 10.
Auflage 2002, § 9, Rdnr. 1 und 1.1
14
Die Grundlagen der Regelungen der diesbezüglichen Planungssystematik sind z. B. durch das VGH Kassel
(VGH Kassel, Urteil vom 03.06.1985 - VIII OE 33781, NVwZ 1986, S. 226) ausgeführt worden. Leitsatz:
„Betriebliche Anlagen, die gem. § 4 I BImSchG i.V. mit der 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung bedürfen, sind in Gegenden, die gem. § 8 BauNVO als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen oder
entsprechend § 34 Abs. 2 BauGB wegen der Eigenart ihrer Bebauung als „Gewerbegebiet“ anzusehen sind,
Seite 32
auch für einem Industriebetrieb zugeordnete Mitarbeiterstellplätze, wenn diese keinen selbständigen Gewerbebetrieb i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bilden.15 Aufgrund der bereits konkret geplanten Nutzung des Logistikcenters der TKMI und dem Ziel des Bebauungsplanes, eine geordnete
städtebauliche Entwicklung unter Vermeidung von Immissionsschutzkonflikten bezüglich der im
Umfeld gelegenen Wohnnutzungen zu ermöglichen und zugleich die Entwicklungsmöglichkeiten
des geplanten Logistikcenters abzusichern, wird die Ausweisung als GIe-Gebiet als angemessen
angesehen. Das Gebot der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB wird dabei beachtet (vgl. Kap. 2.4).
In den festgesetzten eingeschränkten Industriegebieten sind jedoch nicht alle gemäß § 9 BauNVO
allgemein bzw. ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für zulässig erklärt.
In den eingeschränkten Industriegebieten GIe 1 bis GIe 6 wird die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige privilegierte Wohnnutzung aus Gründen des vorbeugenden LärmImmissionsschutzes ausgeschlossen. Diese Wohnungen für Betriebsleiter und Aufsichtspersonal
ziehen, als in der Regel wohnartig ausgeübte Nutzungen, Immissionskonflikte durch Schaffung
eines gegenüber der gewerblich-industriellen Nutzung erhöhten Schutzstatus nach sich. Da beabsichtigt ist, innerhalb des Industriegebietes keine zusätzlichen emissionsseitigen Beschränkungen
vorzusehen, sind Gebäude und Räume für Nutzungen i.S.d. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.3).
Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind innerhalb der eingeschränkten Industriegebiete
GIe 1 bis GIe 6 gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (siehe
textliche Festsetzung Nr. 1.3), da die GIe-Gebiete vorrangig für Betriebe und Anlagen des sekundären Sektors (produzierendes Gewerbe, Industrie) und v. a. als zukünftiger Standort des geplanten
Logistikcenters der TKMI gesichert werden sollen. Darüber hinaus gibt es ausreichend andere Flächen für die ausgeschlossenen Nutzungen im Stadtgebiet.
Der Bebauungsplan bestimmt textlich (Nr. 1.2) gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9
BauNVO die Einzelhandelsnutzung in den eingeschränkten Industriegebieten als nicht zulässig.
Einer Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben stehen städtebauliche Gründe entgegen, da im Falle
der Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben die Funktion des Gebietes als Vorranggebiet für Nutzungen des sekundären Sektors durch Verdrängung der gewerblich-industriellen Betriebe in Frage
gestellt werden könnte. Darüber hinaus gibt es ausreichend andere Flächen für die Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben bzw. bereits bestehende Einzelhandelsstandorte im Stadtgebiet sowie Nahversorgungseinrichtungen im Umfeld des Plangebietes. Der Einzelhandelsausschluss ist des Weiteren städtebaulich gerechtfertigt, da die stadtplanerischen Überlegungen der Stadt Oberhausen nicht
dahingehen, ein eingeschränktes Industriegebiet zur Ansiedlung von Bau- und Heimwerkermärkten
sowie Gartencentern zuzulassen. Ohne einschränkende Festsetzungen wären zudem auch nicht
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche zulässig. Die planerische
Konzeption geht vielmehr davon aus, typische Industriebetriebe ansiedeln zu können, wie bei-
grundsätzlich nicht zulässig, da insoweit gem. § 6 Nr. 2 BImSchG öffentlichrechtliche Vorschriften einer
solchen Genehmigung entgegenstehen.“
15
vgl. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 – 1 C 10624/03, rechtskräftig seit 07.07.2004 in:
BauR Heft 07/2004
Seite 33
spielsweise einen Logistikbetrieb oder auch produzierende Betriebe unter den Maßgaben der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen.
In Industrie- und Gewerbegebieten kann Einzelhandel ausgeschlossen werden, um eben das Gebiet
allein den Industrie- und Gewerbebetrieben zu überlassen. Hierdurch soll auch gerade die künftige
Ansiedlung solcher Betriebe gesichert werden.
Bundesverwaltungsgericht, BauR 1999, 1136
So wird auch in der Literatur vertreten, dass zum Zwecke der Förderung der Ansiedlung von produzierendem Gewerbe aber auch Logistikunternehmungen größeren Umfangs Einzelhandelsnutzungen ausgeschlossen werden können.
Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Rdnr. 270
Durch den Ausschluss der Einzelhandelsnutzungen im Industriegebiet wird die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes nicht beeinträchtigt. Einzelhandel ist vielmehr (jedenfalls im großflächigen Segment) in MK-Gebieten und SO-Gebieten typischerweise anzutreffen, nicht im klassischen Industriegebiet. Von daher können ohne weiteres die auch oben bereits angesprochenen besonderen städtebaulichen Gründe angeführt werden, wonach der Einzelhandelsausschluss städtebaulich gerechtfertigt ist.
Der Ausschluss der Einzelhandelsnutzungen dient weiterhin dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Oberhausen. Die Begründung hierfür resultiert aus einer möglichen städtebaulich bedenklichen Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben, durch deren Zusammenwirken
eine nachhaltige Beeinträchtigung für die Innenstadt-Funktion von Oberhausen und der Nahversorgung in den Wohngebieten zu befürchten ist. Außerdem würde die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet dem städtischen Einzelhandelskonzept, dass am 26.05.2008 vom Rat der
Stadt Oberhausen als zukünftige Planungsgrundlage beschlossen wurde und in dem zentrale Versorgungsbereiche festgelegt werden, widersprechen. Ca. 1,5 km nördlich des Plangebietes befindet
sich der als Stadtteilzentrum (B-Zentrum) ausgewiesene zentrale Versorgungsbereich Schmachtendorf. Westlich des Plangebietes in ebenfalls 1,5 km Entfernung liegt der zentrale Versorgungsbereich Holten, der ein Nahversorgungszentrum (C-Zentrum) repräsentiert. Etwa 2,5 km südöstlich
des Plangebietes befinden sich schließlich zwei weitere zentrale Versorgungsbereiche. Es handelt
sich zum einen um das Hauptzentrum Sterkrade (A-Zentrum) und zum anderen um das Nahversorgungszentrum Schwarze Heide (C-Zentrum). Des Weiteren befinden sich in einem Umkreis von ca.
2,0 km um das Plangebiet außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche mehrere Lebensmittelanbieter (fünf Discounter mit mehr als 600 m² Verkaufsfläche, ein Supermarkt mit einer Verkaufsfläche zwischen 800 m² und 1.500 m² sowie ein Verbrauchermarkt/SB-Warenhaus mit mehr als 1.500
m² Verkaufsfläche).
Im Übrigen ist der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen bereits im Bebauungsplan Nr. 331 A
festgesetzt und wird nunmehr mit dem Bebauungsplan Nr. 605 konsequent fortgesetzt.
Ebenfalls als nicht zulässig festgesetzt (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.2) werden in den eingeschränkten Industriegebieten GIe 1 bis GIe 6 Vergnügungsstätten, Anlagen und Betriebe, die gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1
Abs. 9 BauNVO. Diese Nutzungen werden als nicht zulässig festgesetzt, da im Falle einer solchen
Seite 34
Nutzung i.d.R. zusätzliche Lärmbelästigungen durch den Betrieb und den dauerhaften An- und
Abfahrtverkehr (v. a. auch zur Nachtzeit) entstehen würden, welche zum Schutz der im Umfeld
gelegenen Wohnnutzung zu vermeiden sind. Zusätzlicher Verkehr soll hier zukünftig auf die Entwicklung der potenziellen betrieblichen gewerblichen Anlagen beschränkt werden.
Darüber hinaus erfolgt über die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung eine Einschränkung
der GI-Gebiete durch immissionsschutzrechtliche Vorgaben (vgl. Kapitel 3.7). Zum einen wird hier
die Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben durch die Gliederung nach BauNVO gem. § 1 Abs 4
unter Anwendung des Abstandserlasses NW (Fassung der Abstandsliste 2007, siehe Anlage zur
Begründung) und die ergänzende Anwendung von Geräusch-Emissionskontingenten geregelt. Die
Geräusch-Emissionen der Anlagen werden somit abhängig von den Immissionszielwerten an der
sensibelsten benachbarten Nutzung auf das zulässige Maß begrenzt.
Durch die Kombination der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zum vorbeugenden
Immissionsschutz wird erreicht, dass
1.) Immissionen in den angrenzenden Wohngebieten gemäß den Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse beschränkt werden,
2.) die potenziellen zukünftigen Anlagen und v.a. die geplante Nutzung des Logistikcenters
der TKMI inklusive der erforderlichen Entwicklungsmöglichkeiten planungsrechtlich gesichert werden.
Die Ausweisung mehrerer in dieser Form eingeschränkter Industriegebiete ergibt sich aus der erforderlichen Gliederung des Plangebietes gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO, um über differenzierte
Geräusch-Emissionskontingente einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Immissionsschutz zu gewährleisten bzw. die Vorgaben der Systematik der Abstandsliste zu berücksichtigen. Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO kann das Plangebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen
und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert werden. Zu den besonderen Eigenschaften gehört auch das Emissionsverhalten der Betriebe und Anlagen, welches durch die Vergabe von Geräusch-Emissionskontingenten konkretisiert bzw. begrenzt wird. Dieses Vorgehen ist
gängige Praxis und gerichtlich abgesichert. Die Untergliederung in mehrere Baugebiete dient dazu,
unter Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten das gesamte Emissionspotenzial ausschöpfen zu können. Dies ist bei Verzicht auf eine weitere Untergliederung des Plangebietes
in mehrere Baugebiete nicht gewährleistet. Im Ergebnis käme es nämlich zu einer stärkeren Einschränkung der gewerblich-industriellen Anlagen im Hinblick auf deren Emissionsverhalten. Andererseits führt diese stärkere Einschränkung aber nicht zu einer Verbesserung der Immissionssituation an den Immissionsorten. Dies ist als nicht verhältnismäßig anzusehen, da zur Einhaltung der
Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten an das Emissionsverhalten der Anlagen und Betriebe
höhere Anforderungen gestellt werden müssten, als dies bei einer Untergliederung in mehrere Baugebiete der Fall wäre.
Bei dem im Vorentwurf am nordöstlichen Plangebietsrand noch als GIe-Gebiet (nicht überbaubare
Grundstücksfläche im Anschluss an den Wald) festgesetzten Bereich erfolgte eine Überarbeitung
zur öffentlichen Auslegung, da nicht geplant ist, hier überbaubare Grundstücksflächen auszuweisen
und darüber hinaus verschiedene Maßnahmen zugunsten von Natur und Landschaft festgelegt werden sollen. Daher wurde bei der Fortschreibung des Bebauungsplanentwurfes auf eine GIeFestsetzung verzichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Fläche als offene Landschaft erhalten wer-
Seite 35
den soll, sieht die neue Festsetzung eine private Grünfläche vor, die mit einer Festsetzung gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB überlagert wird, um die entsprechenden Maßnahmen zugunsten von Natur
und Landschaft planungsrechtlich zu sichern.
Durch die Festsetzung des Waldbereiches sowie einer privaten Grünfläche kann der erforderliche
Abstand bzw. eine Abschirmung der industriellen Nutzung zu den umliegenden Nutzungen bzw.
Freiflächen erreicht werden (subjektiver Immissionsschutz und Einbindung des Baugebietes in die
Landschaft). Außerdem sollen auf der privaten Grünfläche Optimierungs- und Verbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden, die dem Erfordernis des naturschutzrechtlichen Ausgleichs bzw.
Ersatzes von Eingriffen und dem Artenschutz, insbesondere für die Kreuzkröte Rechnung tragen
(vgl. Kap. 4.3). Diese Fläche ist ebenfalls gegenüber dem Bebauungsplanentwurf für die frühzeitige Beteiligung nach Südwesten ausgedehnt worden. Hierdurch kann ein über das bisher geplante
Maß hinausgehender Abstand der industriellen Nutzung gegenüber der umliegenden Wohnnutzung
erreicht werden.
In Richtung Westen schließen an das Plangebiet die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 331 A
festgesetzten Biotopflächen an, die eine entsprechende Abstandsfläche mit vorhandenen Grünstrukturen bildet und so die Flächen des GIe-Gebietes und die Wohnnutzungen südöstlich der Bahnstraße voneinander abgrenzt. Darüber hinaus ergibt sich eine Abschirmung durch den Erdwall/Damm
entlang des südöstlich der vorgenannten Wohnnutzung gelegenen Weges. Östlich des Plangebietes
verlaufen Bahngleise und die BAB A3, so dass hier keine Notwendigkeit für die Entwicklung von
Grünstrukturen zum Zwecke der Abschirmung bzw. Abstandswahrung zum geplanten Vorhaben
besteht. Gleiches gilt in Richtung Süden, wo sich Gewerbe- und Industriebetriebe nördlich der
Weißensteinstraße und ein Chemiewerk (Fa. Celanese) südlich der Weißensteinstraße befinden.
Das Plangebiet selbst wie auch das westlich des Plangebietes angrenzende Feuchtbiotop dienen als
Lebensraum für den Flussregenpfeifer. Zum Zweck der Schaffung von Ersatzhabitaten soll optional
für das Baugebiet GIe 1 vorgesehen werden, dass auf den Dächern der Hochregallager des geplanten Logistikcenters eine zwei Zentimeter dicke Kiesschicht (Körnung 8/32) mit einer Größe von
jeweils 400-600 m² anzulegen ist. Die Sicherung der Umsetzung der Maßnahme erfolgt im Rahmen
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Eigentümer/Erwerber und der Stadt Oberhausen. Diese Maßnahme wird nicht durch textliche Festsetzung geregelt, da es sich nicht um einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sondern um eine Angebotsplanung handelt, in der im Baugebiet GIe 1 auch andere Nutzungen als die für diese Maßnahmen vorgesehenen Hochregallagerdachflächen denkbar wären.
Der Bebauungsplan trifft keine spezifischen Festsetzungen zur Sicherung von bestimmten Flächen
für Nebenanlagen zur Versorgung des Plangebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie
zur Ableitung von Abwasser. Da der zukünftige Bedarf bezüglich der technischen Versorgung
wesentlich von den tatsächlich realisierten Nutzungen in den Baugebieten abhängig ist, sind eventuell erforderliche Versorgungsanlagen gemäß § 14 (2) BauNVO auch außerhalb der hierfür festzusetzenden Flächen ausnahmsweise zulässig.
Hiermit wird im Rahmen des Bebauungsplanes die notwendige Flexibilität im Hinblick auf die
Sicherstellung der erforderlichen technischen Rahmenbedingungen gewährleistet, ohne gleichzeitig
Flächenreserven, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht konkretisiert werden können,
an bestimmten Orten und in bestimmter Größe im Bebauungsplan vorhalten zu müssen.
Seite 36
3.2
Maß der baulichen Nutzung
3.2.1
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl beschreibt das zulässige Verhältnis von Grundfläche zur Grundstücksfläche,
gibt also an, bis zu welchem Anteil ein Grundeigentümer seine Grundstücke tatsächlich mit baulichen Anlagen überdecken darf.
Für diesen Bebauungsplan wurde als maximal zulässiges Maß die Obergrenze gemäß § 17 BauNVO ausgeschöpft (GRZ 0,8). Der Bebauungsplan gibt somit im Zusammenhang mit den großflächig ausgewiesenen Baufeldern die Möglichkeit, die Flächenpotentiale optimal auszunutzen und
wirkt somit einer zusätzlichen Inanspruchnahme von Bauflächen an anderer Stelle entgegen.
3.2.2
Höhe baulicher Anlagen
Die maximal zulässigen Bauhöhen in den eingeschränkten Industriegebieten richten sich nach
-
den Erfordernissen der vorgesehenen Nutzungsarten und
-
den Vorgaben der Nutzungen im Umfeld des Plangebietes.
Von diesen Festsetzungen ausgenommen bleiben alle Ableitungsvorrichtungen, weil deren Höhen
nicht Gegenstand der Bauleitplanverfahren sind, sondern z.B. im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG festgelegt werden (siehe textliche Festsetzung Nr. 4.2).
Die festgesetzten maximalen baulichen Höhen (Gebäudeoberkante) ergeben sich demnach im
Plangebiet mit 46,0 m ü. Normalhöhennull NHN (entspricht ca. 13,5-14,0 m über zukünftigem
Geländeniveau) (siehe auch textliche Festsetzung Nr. 4.1).
Da innerhalb des Baugebietes GIe 1 an der westlichen Seite der Haupthalle der Baustufe 1 des geplanten Logistikcenters die Errichtung von zwei Hochregallagern geplant ist, wird im Sinne des §
31 Abs. 1 BauGB durch textliche Festsetzung (Nr. 4.2) geregelt, dass hier in diesen untergeordneten Flächenanteilen (max. jeweils 900 m2) auch eine Realisierung von größeren Bauhöhen zulässig
ist, um dieses Vorhaben zu ermöglichen. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhe der baulichen
Anlagen um maximal 7,0 m ist dort zulässig. Dies entspricht einer maximalen Höhe der baulichen
Anlagen von 53,0 m ü. NHN.
3.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen
Um der zukünftigen gewerblichen Nutzung Möglichkeiten zur Bebauung nach den besonderen
Anforderungen einer gewerblich-industriellen Nutzung zu gewähren, wird im Bebauungsplan auf
eine detailliertere Darstellung bzw. Beschränkung möglicher Bauflächen verzichtet. Dementsprechend werden die Baugrenzen großzügig um die potenziellen Bauflächen gezogen. Um den Schutz
der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung weiter zu optimieren, ist die nördliche Baugrenze gegenüber dem Vorentwurf zur frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB nach Süden verschoben worden. Dadurch wird gewährleistet, dass die industrielle
Seite 37
bauliche Nutzung nicht so weit an die Wohnbebauung heranrücken kann, wie dies mit dem ursprünglichen Vorentwurf möglich gewesen wäre. Eine Verschiebung der westlichen Baugrenze
nach Osten erfolgte nicht, da hier Spielraum zur Ausgestaltung der baulichen Nutzung bleiben soll.
Vor allem im Falle der Realisierung des geplanten Logistikcenters könnte z.B. eine ergänzende
Realisierung einer Lärmschutzanlage (ab einer Höhe von 3 m) entlang der im Südwesten des Plangebietes vorgesehenen Stellplatzanlage für PKWs oder eine Verschiebung des im südwestlichen
Bereichs geplanten Bürogebäudes bei Bedarf lediglich innerhalb einer bebaubaren Fläche vorgesehen werden. Beide Maßnahmen sind zwar nach aktuellem Kenntnisstand nicht geplant bzw. erforderlich, jedoch soll hier ein Spielraum zur Erhaltung der Flexibilität der Planung verbleiben.
Verkehrsflächen, auch für den ruhenden Verkehr, sowie sonstige Betriebsflächen sind innerhalb
der Baufenster zulässig. Ihre genaue Lage wird im Bebauungsplan nicht bindend festgelegt, damit
auch kurzfristig Änderungen durch die Betreiber der Anlagen ermöglicht werden, ohne den Bebauungsplan ändern zu müssen. Eine Überbauung der Gesamtfläche wird durch die Festsetzungen der
Grundflächenzahl (GRZ = 0,8) ausgeschlossen.
Der Bebauungsplan setzt für die GIe-Gebiete gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO eine abweichende Bauweise textlich (Nr. 5) fest. Zulässig ist dabei die offene Bauweise mit der Maßgabe, dass Baukörper
auch eine Gesamtlänge von mehr als 50 m aufweisen können. Hiermit wird den Anforderungen an
die bauliche Gestaltung von Gebäuden für großflächige Gewerbenutzungen bzw. im Besonderen
der Logistiknutzung nachgekommen und die notwendige Flexibilität der planungsrechtlichen Vorgaben geschaffen.
3.4
Verkehrserschließung
Die GIe-Bauflächen sind durch die bestehende Erschließung von der Straße „Im Waldteich“ sowie
„Im Lekkerland“ mit Anschluss an die Weißensteinstraße ausreichend erschlossen. Die innere Erschließung der GIe-Flächen erfolgt auf privatrechtlicher Basis. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist
eine weitere Unterteilung der noch offen stehenden Flächen nicht erforderlich.
Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen bereits bestehenden Verkehrsflächen werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Durch die
Festsetzung der betreffenden Flächen als öffentliche Straßenverkehrsflächen wird der Bestand planungsrechtlich abgesichert.
Zur detaillierten Erläuterung bezüglich der straßengebundenen Erschließung sowie der Prüfung der
Realisierbarkeit einer zusätzlichen Autobahnanschlussstelle bzw. Änderung von vorhandenen Autobahnanschlussstellen wird auf das Kap. 6.3.1.1 des Umweltberichtes verwiesen.
Seite 38
Bahn- (Güter-) Verkehr
Um eine nachhaltige und umweltfreundliche Erschließung des Plangebietes nicht nur mit Kraftfahrzeugen zu gewährleisten, die Straßen zu entlasten und insbesondere den Betriebsablauf des
geplanten Vorhabens des Logistikcenters für Rohre zu optimieren, ist neben der Straßenerschließung zusätzlich ein Gleisanschluss im Norden des Plangebietes vorgesehen. Hierdurch wird insbesondere den Belangen des Güterverkehrs unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung
und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung Rechnung getragen
(vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB).
Im Rahmen der früheren bergbaulichen Nutzung waren im Plangebiet bereits zahlreiche Gleisanlagen vorhanden. Teilweise sind noch Reste der ehemaligen Bahndämme in der Örtlichkeit sichtbar.
Zur Vorbereitung der Gleisplanung hat eine umfangreiche Recherche hinsichtlich der rechtlichen
Situation im Hinblick auf die ehemals vorhandenen Gleise stattgefunden. Ziel war herauszufinden,
ob noch Planfeststellungsbeschlüsse, öffentliche Widmungen oder sonstige öffentlich-rechtliche
Zulassungen bzw. Erlaubnisse vorhanden sind, auf deren Grundlage ggf. das neue Gleis errichtet
werden könnte. Anfragen bei der Deutschen Steinkohle AG, bei der Landeseisenbahnverwaltung
Nordrhein-Westfalen, beim Eisenbahnbundesamt und bei der zuständigen Bergverwaltung haben
jedoch keine Ergebnisse gebracht. Somit ist es nicht möglich, alte Rechtsakte zur Zulassung des
neuen Gleises zu verwenden. Für die Errichtung der neuen Gleisanlagen ist ein separates Zulassungsverfahren in Form einer Planfeststellung, einer Plangenehmigung nach dem Allgemeinen
Eisenbahngesetz (AEG) durchzuführen.16 Zuständige Planfeststellungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Zurzeit laufen Abstimmungen zwischen der Planfeststellungsbehörde und dem
Vorhabenträger zur Vorbereitung des Antrags auf Planfeststellung für das neue Gleis.
Dieses Gleis soll von Osten kommend durch den nördlichen Bereich des Plangebietes in Richtung
Westen verlaufen. Durch den Gleisanschluss wird darüber hinaus erreicht, dass die Belastungen
durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr insbesondere auf der Weißensteinstraße weiter reduziert werden könnten.
In der Planzeichnung zur frühzeitigen Beteiligung verlief das Ausziehgleis im Norden zentral innerhalb des dort festgesetzten Waldbereichs. Es war vorgesehen, dass das Gleis auf dem vorhandenen Bahndamm des Abzweigs von der ehemaligen Trasse der HOAG-Bahn verlaufen soll, die sich
nördlich des Plangebietes befindet und mittlerweile zu einem Fuß- und Radweg umgebaut wurde.
Durch Umplanungen der Gleisanlage konnte im Sinne einer Planungsoptimierung erreicht werden,
dass das Ausziehgleis wesentlich verkürzt und somit der Eingriff in die Waldfläche erheblich reduziert werden konnten. Ein vollständiger Verzicht auf ein Ausziehgleis, das in den Wald hineinragt,
ist nicht möglich, da dieses Ausziehgleis aufgrund der erforderlichen Radien und Längen zum
Rangierbetrieb nicht vollständig innerhalb der GIe-Flächen realisiert werden kann.
16
Planfeststellung und Plangenehmigung können gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG nur dann entfallen, wenn es
sich um Fälle von unwesentlicher Bedeutung handelt. Diese liegen vor, wenn andere öffentliche Belange
nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht
entgegenstehen und Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind.
Seite 39
Durch die Verkürzung des Ausziehgleises entfällt darüber hinaus die Notwendigkeit, das Ausziehgleis in Richtung des Fuß- und Radweges (ehemalige HOAG-Trasse) und somit in Richtung der
Wohnbebauung zu führen. Dadurch wird die Wohnbebauung vor vermeidbaren Belastungen geschützt.
Der zukünftige Betrieb soll sich auf einen Zug pro Tag beschränken. Ein Nachtverkehr sowie ein
Verkehr am Wochenende sind nicht vorgesehen. Damit ist die Zugfrequenz erheblich geringer als
die auf der ehemaligen HOAG-Trasse.
Dementsprechend werden die Gleise auf ihrer gesamten Länge als Verkehrsfläche festgesetzt. Eine
nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB als Bahnanlage scheidet aus, da für die Zulässigkeit der Gleisanlage zunächst ein separates Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden
muss. Planfeststellungsbeschlüsse bzw. Widmungen aus Zeiten des bergbaulichen Betriebs, auf
deren Grundlage die Zulässigkeit der neuen Gleisanlage gegeben wäre, liegen nicht vor. Da es sich
um eine private Gleisanlage, die nur der Erschließung des geplanten eingeschränkten Industriegebietes dient, handelt, wird die Bahntrasse einschließlich des Ausziehgleises als private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Güterbahn“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ausgewiesen.
Diese Festsetzung ergibt sich aus folgenden Überlegungen.
Der Begriff Verkehr schließt für sich gesehen alle Verkehrsarten ein, insbesondere:
•
den Straßenverkehr (fließenden wie ruhenden, unterirdischen wie oberirdischen), einschließlich Fußgänger- und Radverkehr;
•
den schienengebundenen Verkehr (Eisenbahnen, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen);
•
den Luftverkehr;
•
den Gütertransport mittels besonderer Leitungen.
Die Verkehrsart ist bei der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu konkretisieren (vgl.
Kohlhammer Kommentare, § 9 Rn 210).
Die Gemeinde kann in ihrem Bebauungsplan auch Verkehrsflächen für Bahntrassen festsetzen,
obwohl für die Errichtung solcher Anlagen ein Planfeststellungs- und unter Umständen ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist und nicht durch einen Bebauungsplan ersetzt werden kann.
Es kann aber erforderlich sein, solche Flächen vorsorglich festzusetzen, um sie für die geplante
Verkehrsnutzung freizuhalten und zugleich ihre städtebauliche Einbindung in die bauliche Nutzung
eines bestimmten Gebiets sicherzustellen (vgl. Kommentar Battis/ Krautzberger/ Löhr, § 9 Rn 43
und 44).
Die Gemeinde kann die Trasse für einen noch planfestzustellenden Verkehrsweg freihalten, wenn
die Prognose über die Realisierbarkeit der Planung nicht erschüttert ist (OVG NRW, Urt. V.
06.06.1997 – 7a D 7/94.NE). Eine vorsorgliche Festlegung einer Trasse ist auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig (BVerwG, BRS 44 Nr. 96).
Seite 40
3.5
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Der verrohrte Handbach-Kanal soll in einer neuen Trasse, die östlich der derzeitigen Trasse verlaufen soll, neu verlegt werden. Die neue Trasse wird innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans liegen. Zur Sicherung der geplanten neuen Trasse für den Handbach-Kanal der Emschergenossenschaft wird ein entsprechender Flächenkorridor inklusive der erforderlichen Schutzstreifen mit einem Leitungsrecht zu Gunsten der Emschergenossenschaft belastet und im Bebauungsplan zeichnerisch und textlich (Nr. 7) festgesetzt.
3.6
Private Grünfläche und Fläche für Wald
Fläche für Wald
Am nordöstlichen Rand des Plangebietes wird bis etwa auf Höhe des sich unmittelbar außerhalb
des Plangebietes befindlichen Hochspannungsmastes (Nr. 15) Wald festgesetzt. Gegenüber dem
Entwurf zur frühzeitigen Beteiligung wird der Wald sowohl nach Südosten in Richtung Autobahn
als auch nach Südwesten in Richtung der für die geplante Bahnanlage festgesetzten Verkehrsfläche
ausgedehnt. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass der Eingriff in den bestehenden Wald soweit wie möglich minimiert wird und die Festsetzung als Wald weitgehend deckungsgleich mit der
entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan ist, so dass der Bebauungsplan als aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann. Darüber hinaus kann durch die Ausdehnung des festgesetzten Waldes eine über das bisher geplante Maß hinausgehende Abschirmung der
nordöstlich des Plangebietes angrenzenden Wohnbebauung erreicht werden, auch wenn diese Abschirmung weitgehend subjektiver Art durch die optische Abgrenzung zwischen Wohnen und Gewerbe sein wird.
Die gesamte Waldfläche wird mit einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Flächen und
Maßnahmen zu Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) überlagert. Der
im Bebauungsplan Nr. 331A festgesetzte und im Flächennutzungsplan dargestellte Waldbereich
wurde bereits mit dieser Festsetzung überlagert. Insoweit wurde die Festsetzung im Bebauungsplan
Nr. 605 aus den planerischen Vorgaben übernommen. Ziel dieser Festsetzung war, dass für den
Waldbereich bestimmte landschaftliche Maßnahmen zur ökologischen Aufwertung im Sinne des
Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt und erhaltenswerte Gehölz- und Staudenbestände gesichert und ausgebaut werden sollten. Der gewachsene Baumbestand sollte in seinem
Ausmaß und seiner Funktion erhalten werden. Gleichzeitig sollte der Waldbereich die Abschirmfunktion zwischen den Gewerbeflächen und den Wohngebieten erfüllen.
Über die im Bebauungsplan Nr. 331A festgesetzte Waldfläche hinaus stellt der derzeit gültige
kommunale Flächennutzungsplan eine weitere Waldfläche dar, die sich nach Südosten fortsetzt.
Diese wird im Bebauungsplan Nr. 605 ebenfalls als Wald festgesetzt. Abweichend von der Darstellung im Flächennutzungsplan wird jedoch im Bebauungsplan Nr. 605 auch diese weitere Waldfläche mit der Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB überlagert, da die ökologischen Ziele für
die gesamte Waldfläche identisch sind.
Seite 41
Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kann andere Festsetzungen, insbesondere Flächen
für Wald gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB überlagern (vgl. Kohlhammer Kommentare, § 9, Rn.
357).
Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB soll entsprechend dem bereits o.g. fachlichen Ziel
der Sicherung und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (im Sinne des § 1
BNatSchG) dabei insbesondere auch eine Biotop-Verbundachse für verschiedene teils seltene und
gefährdete Tier- und Pflanzenarten dauerhaft gewährleisten. Die in Kapitel 4.3 beschriebene Maßnahme M zur Entwicklung der Waldfunktionen und des Waldes in Richtung Südosten dient ebenfalls den beschriebenen Zwecken (siehe textliche Festsetzung Nr. 8.1).
Private Grünfläche
In Fortführung des Waldbereiches am nordöstlichen Rand des Plangebietes wurde im Rahmen der
Überarbeitung des Vorentwurfes die Maßnahmenfestsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in
Richtung Autobahn fortgeführt. Da nicht geplant ist, hier überbaubare Grundstücksflächen auszuweisen und darüber hinaus verschiedene Maßnahmen zugunsten von Natur und Landschaft festgelegt werden sollen, wurde bei der Fortschreibung des Bebauungsplanentwurfes auf eine GIeFestsetzung verzichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Fläche als offene Landschaft erhalten werden soll, sieht die neue Festsetzung eine private Grünfläche vor, die mit einer Festsetzung gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB überlagert wird, um die entsprechenden Maßnahmen (Beschränkung der
Bepflanzung auf 10 % der Gesamtfläche, Schaffung von drei Teichen und fünf Steinhaufen als
Maßnahmen für die Kreuzkröte) zugunsten von Natur und Landschaft planungsrechtlich zu sichern
(vgl. textliche Festsetzung Nr. 8.2).
Durch die Festsetzung des Waldbereiches sowie der privaten Grünfläche kann darüber hinaus der
erforderliche Abstand bzw. eine Abschirmung der industriellen Nutzung zu den umliegenden Nutzungen bzw. Freiflächen erreicht werden (subjektiver Immissionsschutz und Einbindung des Baugebietes in die Landschaft).
3.7
Festsetzungen zum Immissionsschutz
Durch die Ansiedlung gewerblich-industrieller Anlagen (z.B. des geplanten Logistikcenters) wären
zusätzliche Beeinträchtigungen bei der nächstgelegenen Nachbarbebauung nicht auszuschließen.
Daher werden die im Folgenden begründeten Festlegungen zum vorbeugenden Immissionsschutz
in diesem Bebauungsplan (textliche Festsetzungen Nr. 2.1 und 2.2) getroffen, um sicherzustellen,
dass der Schutz der sensiblen Nutzungen im Umfeld gewährleistet wird.
Seite 42
Zweistufige Regelung zum Immissionsschutz
Da eine ausschließliche Regelung zur Sicherstellung des Immissionsschutzes lediglich auf Grundlage des Abstandsliste des Abstanderlasses NW 2007 aufgrund der tatsächlichen bestehenden zum
Teil geringen Abstände zu den schutzbedürftigen Nutzungen und v.a. der bestehenden LärmVorbelastung (vgl. Kapitel 2.12) durch die bestehenden Betriebe (v.a. durch den Chemiepark südlich der Weißensteinstraße) nicht bzw. schwer umsetzbar wäre , wird die Zulässigkeit von Anlagen
und Betrieben in den GIe-Gebieten durch die ergänzende Anwendung von GeräuschEmissionskontingenten (früher: immissionswirksame flächenbezogene Schall-Leistungspegel)
geregelt. Die Emissionen der Anlagen werden abhängig von den Immissionsricht-/ bzw. Planzielwerten an der sensibelsten benachbarten Nutzung auf das zulässige Maß begrenzt. Durch diese
Regelung wird ein ausreichender Planungsspielraum für die zukünftige Entwicklung des Standortes
definiert.
Die Regelungen der Gliederung nach Abstandserlass sowie der Geräuschkontingentierung werden
nachfolgend beschrieben:
A) Festlegung der Geräusch Emissionskontingente
Um die Immissionssituation an der im Umfeld des Bebauungsplanes liegenden Wohnbebauung
sowohl hinsichtlich der bestehenden als auch der zukünftigen Immissionen beurteilen zu können,
wurde von der Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz, Niederlassung der Tauw
GmbH ein Gutachten zum vorbeugenden Lärm-Immissionsschutz erstellt, welches die Festsetzungen zum Bebauungsplan ermittelt.
Die Erstellung des Lärmgutachtens erfolgte in Vorabstimmung mit der bis Ende 2007 als Obere
Immissionsschutzbehörde zuständigen Umweltverwaltung der Bezirksregierung Düsseldorf und ab
2008 mit der Unteren Immissionsschutzbehörde bei der Stadt Oberhausen. Hierbei wurden zunächst die für die Beurteilung der Immissionssituation notwendigen repräsentativen Immissionspunkte festgelegt. Die Immissionspunkte sind so gewählt, dass gewährleistet ist, dass aufgrund der
Ausbreitungsbedingungen und der Strukturen der Baugebiete in dem genannten Umfeld der Immissionspunkte keine höheren Immissionswerte als an diesen Aufmesspunkten selbst auftreten können.
Gemeinsam mit der Festlegung der Immissionspunkte wurden die zulässigen Immissionen als Immissionszielwerte für alle Immissionspunkte mit der Immissionsschutzbehörde auf den in Kapitel
2.12 beschriebenen Rahmenbedingungen basierend festgelegt.
Wie in Kapitel 2.12 beschrieben sind zur Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung die Geräusch-Emissionskontingente so auszulegen, dass kein zusätzlicher Beitrag durch die innerhalb des
Bebauungsplanes Nr. 605 realisierten Anlagen und Betriebe geleistet wird / die Immissionsorte
sich außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage bzw. in diesem Fall des Standortes (Plangebiet) befinden. Hierzu wird auf Grundlage der Nr. 2.2 TA Lärm der Planzielwert gegenüber den in
Kapitel 2.12 für die einzelnen Immissionsorte anzusetzenden Immissionsrichtwerten reduziert, so
dass sich folgende Ausgangswerte für die Geräuschkontingente ergeben:
Seite 43
-
Planzielwert IO 1 (Am Handbruch 57): 35 dB(A)
-
Planzielwert IO 2 (Holzstraße 24): 35 dB(A)
-
Planzielwert IO 3 (Waldteichstraße 185): 35 dB(A)
-
Planzielwert IO 4 (Weseler Straße 243): 35 dB(A)
-
Planzielwert IO 5 (Weseler Straße 313): 35 dB(A)
Gliederung des Plangebietes mittels Geräusch-Emissionskontingenten
Im Hinblick auf schutzbedürftige Nutzungen in angrenzenden Bereichen wird das Plangebiet nach
dem Immissionsverhalten der baulichen Anlagen mit Hilfe von Geräusch-Emissionskontingenten
gegliedert. Die Anwendung dieses Instrumentes ist durch die Rechtsprechung anerkannt.17 Ermittelt wurden die Emissionskontingente in Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf bzw.
der Unteren Immissionsschutzbehörde bei der Stadt Oberhausen auf Grundlage der DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“ vom Dezember 2006.
Basierend auf den vorgenannten und in Kapitel 2.12 beschriebenen Grundlagen sowie der abgestimmten Immissionspunkte werden Geräusch-Emissionskontingente textlich festgesetzt (Nr. 2.1),
welche die Einhaltung der Immissionszielwerte an den relevanten Immissionspunkten sicherstellen.
Hierdurch wird gewährleistet, dass an den der Kontingentierung zu Grunde liegenden Immissionspunkten bei Einhaltung der Geräusch-Kontingente nur die Geräusch-Immissionen ankommen, welche gemäß dem hier relevanten Immissionsrichtwert bzw. dem daraus abgeleiteten Planzielwert
zulässig sind. Die Ermittlung der Kontingente erfolgt dabei unter dem Ansatz einer freien
Schallausbreitung. Abschirmungen durch Gebäude oder vorhandene Höhenunterschiede in der
Örtlichkeit werden hierbei nicht berücksichtigt. Dies führt zwar zunächst bei der Ermittlung zu
niedrigeren Kontingenten, was zu einem erweiterten Schutz für die Wohnnutzung im Vergleich zu
früheren Verfahren beiträgt, wird jedoch im Rahmen der Auslegung einzelner Anlagen im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens wiederum der tatsächlichen Gegebenheit angepasst, da hier die reellen Grundlagen zur Basis genommen werden. Durch die Einbeziehung von Abschirmungswirkungen der tatsächlichen Gebäudesituation sowie vorhandenen oder zu errichtenden Lärmschutzanlagen (Wände, Wälle) wird es hier dem Betrieb wieder ermöglicht einen betriebsfähigen Zustand im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zum Lärmschutz darzustellen.
17
vgl. u.a. BVerwG, 4N 6.88, NVwZ 91, 881
Seite 44
Tabelle 3:
Gebiet
Vorschlag für die im Bebauungsplan festzusetzenden GeräuschEmissionskontingente
Geräusch-Emissionskontingent
tags
nachts
dB(A)/m²
dB(A)/m²
GIe 1
56
41
GIe 2
56
41
GIe 3
57
40
GIe 4
57
41
GIe 5
60
50
GIe 6
60
50
Güterbahn
56
0
Gliederung nach Abstandserlass NW
Neben der oben beschriebenen Sicherstellung des Lärm-Immissionsschutzes als zentrales Regelungserfordernis an diesem Standort (v.a. vor dem Hintergrund des geplanten Logistikcenters) sollen in Abstimmung mit der Immissionsschutzbehörde auch hinsichtlich der sonstigen Emissionspfade (Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen etc.) Rahmendefinitionen zum Immissionsschutz
festgesetzt werden, da es sich bei der Planung nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan,
sondern um eine Angebotsplanung mit zukünftiger Zulässigkeit auch anderer Nutzungen als die
eines Logistikcenters handelt.
Im Rahmen der Überarbeitung des Vorentwurfes [Fassung zur frühzeitigen Beteiligung nach § 3
Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB] für die Fassung zur öffentlichen Auslegung wurden die textlichen
Festsetzungen zur Gliederung der Baugebiete (GIe-Gebiete) angepasst.
Ursprünglich war hier vorgesehen, dass über die Festsetzung von Geräusch-Emissionskontingenten
sowie die Gliederung auf Grundlage des Abstandserlasses hinaus zusätzliche Einschränkungen zur
Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben getroffen werden. Auf Grundlage des Erläuterungsberichtes zur Begründung des Abstandserlasses sollten die Anlagen und Betriebe der nach v.g. Gliederung noch verbleibenden Abstandsklassen als nicht zulässig festgesetzt werden, welche aufgrund
der bei diesen Anlagen üblicherweise zu erwartenden Staub-, Geruchs- und Erschütterungsemissionen, sonstigen emittierten Luftschadstoffe bzw. des vorhandenen Störfallpotenzials (z.B. Brandfall, Explosionen etc.) als abstandsbestimmende Faktoren klassifiziert wurden. Hintergrund dieser
Festsetzung war, dass eine zusätzliche Belastung bezüglich dieser Immissionspfade aufgrund der
bestehenden Vorbelastung im Umfeld liegender Wohnnutzungen v.a. durch den südlich angrenzenden Chemiepark sowie die Emscher nicht wesentlich verschlechtert werden sollten. Darüber hinaus
sollten einzelne Anlagen auch aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden, da bei der
Realisierung einer solchen Nutzung unerwünschte negative Auswirkungen auf das Stadtbild und
das Wohnumfeld zu befürchten sind (z.B. [a] Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder
Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 Quadrat-
Seite 45
meter bis weniger als 15.000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis
weniger als 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder [b] oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe).
Im weiteren Planungsfortschritt ist man jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass diese sehr weitgehende Festsetzung und Einschränkung dem Gebot der planerischen Zurückhaltung widerspricht
und teilweise Regelungen angesprochen werden, die dem jeweiligen Genehmigungsverfahren im
Einzelfall vorbehalten sind. Da die Gemeinde die abschließende Lösung von Nachbarkonflikten
auch dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überantworten darf, soweit eine Feinsteuerung
über § 15 BauNVO möglich ist, wurde daher in der überarbeiteten Fassung zur Offenlage auf eine
solch weitgehende Festsetzung verzichtet, auch wenn es weiterhin Ziel des Bebauungsplanes ist,
eine Verschlechterung der bestehenden Immissionssituation zu vermeiden. Grundlagen für den
Verzicht auf die ursprünglich vorgesehenen Detailregelungen sind folgende Ausführungen des
BVerwG (Urteil BVerwG vom 11.03.1988):
„Auch im Hinblick auf das Gebot der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten,
insbesondere nachbarlichen Belange gilt, dass der Bebauungsplan … nach seiner spezifischen Funktion einen Rahmen setzen soll. Er braucht hingegen nicht alle Probleme, die sich
aus der in ihm enthaltenen grundsätzlichen Zulassung bestimmter Nutzungen im Plangebiet
im Einzelfall für andere, insbesondere für nachbarliche Belangen ergeben können, schon
selbst abschließend zu bewältigen.
Insoweit enthält vielmehr die in § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO enthaltene Regelung
ein geeignetes Instrumentarium, um im Einzelfall auftretende Konflikte zu lösen. Hiernach
ist im Verfahren über die Genehmigung eines Vorhabens zu prüfen, ob eine Anlage oder deren Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans an sich zulässig wäre, deshalb unzulässig ist, weil von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Auf diese Regelung, die u. a. eine Ausprägung des baurechtlichen
Gebots der Rücksichtnahme darstellt, können sich die in qualifizierter und individualisierter
Weise in geschützten Rechtspositionen berührten Nachbarn berufen.“
Weiter wird ausgeführt im Beschluss des BVerwG vom 17.02.1984:
„Es spricht einiges dafür, dass es nicht Aufgabe der Bauleitplanung ist, Entscheidungen zu
treffen, die nach den Bestimmungen des BImSchG (oder auch des AtomG) dem jeweiligen
Genehmigungs-, Vorbescheids- oder Anordnungsverfahren vorbehalten sind, dass eine zu
starke Verfeinerung der planerischen Aussagen das Planungsverfahren übermäßig (bis zur
Grenze, an der die Aufstellung eines Bebauungsplans scheitern muss) belastet und dass die
Ratsmitglieder, die für die Abwägung des Plans verantwortlich sind, überfordert werden,
wenn sie bereits im Bebauungsplan Festsetzungen treffen müssen, die den Regelungen entsprechen, die die Fachbehörden auf der Grundlage umfangreicher wissenschaftlicher Erhebungen und Begutachtungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG
(oder nach dem AtomG) zu treffen haben. Darüber hinaus wirft die Festschreibung immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen im Bebauungsplan die Frage auf, ob und unter welchen
Voraussetzungen die für die Genehmigung nach den §§ 4 ff BImSchG zuständige Behörde
im Genehmigungs- oder Anordnungsverfahren höhere als die im Bebauungsplan festgesetz-
Seite 46
ten immissionsschutzrechtlichen Anforderungen stellen darf; eine solche Festschreibung der
Emissionswerte kann der Anwendung des BImSchG …– und zwar zu Lasten der Bürger –
entgegenstehen; insbesondere kann es nicht Aufgabe der Bauleitplanung sein, Änderungen
des Standes der Technik fortlaufend durch Änderungen des Bebauungsplans Rechnung zu
tragen.“
Unter diesem Gesichtspunkt ist von einem über die Festsetzung von GeräuschEmissionskontingenten i. V. m. der Gliederung nach Abstandserlass NW hinausgehenden Ausschluss von Anlagen und Betrieben hinsichtlich des möglichen Störfallpotenzials sowie ihres Emissionsverhaltens bezüglich Luftschadstoffen, Gerüchen und Stäuben im Bebauungsplan abzusehen.
Mögliche zukünftige Anlagen und Betriebe sowie deren Änderungen und Erweiterungen unterliegen der besonderen Genehmigungspflicht nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) oder baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 15 BauNVO. Als Genehmigungsvoraussetzungen sind hier regelmäßig die Sicherstellung der Pflichten zum Umweltschutz,
der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren zu prüfen. Darüber
hinaus sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes zu beachten.
Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehört auch das Planungs- und Bauordnungsrecht.
Daraus ergibt sich, dass das Planungsrecht zwar die Steuerung der städtebaulichen Ordnung bezüglich der Ansiedlung von gewerblichen und industriellen Anlagen übernimmt und damit bestimmt,
wo der Standort immissionsträchtiger Anlagen sich zu befinden hat. Auch Konfliktsituationen sollen soweit wie möglich im Bebauungsplan geregelt sein. Die Feinsteuerung bleibt allerdings dem
Genehmigungsverfahren vorbehalten. Dazu gehört auch die Betrachtung der speziellen Emissionen
über die grundsätzliche Regelung des Abstandserlasses hinaus im Hinblick auf ihre Auswirkung
auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Grundlage für die neue Gliederung auf Grundlage des Abstandserlasses ist, dass bis auf einzelne
geringfügige Unterschreitungen, welche nach den Vorgaben des Abstandserlasses zugelassen werden können, nahezu im gesamten Planbereich die Einhaltung des 100-m-Abstandes zur Wohnnutzung gegeben ist und somit die 100-m-Klasse überall allgemein zulässig ist.
Durch die Festlegung des Schutzanspruches der im Umfeld festgelegten Immissionsorte auf MINiveau kann gem. 2.2.2.5 des Abstandserlasses die übernächste Klasse bei den mit (*) gekennzeichneten Betrieben zugelassen werden, da bei diesen Betrieben ausschließlich oder weit überwiegend Lärm entsteht und andere Emissionen lediglich eine untergeordnete/ irrelevante Rolle spielen.
Daher wird zur ergänzenden Regelung zur Zulässigkeit von Anlagen und Betrieben das Plangebiet
gem. § 1 Abs. 4 BauNVO i.V.m. den Vorgaben der Abstandsliste NRW (Stand 2007, siehe Anlage
zur Begründung) gegliedert.
1. Hierbei wird textlich (Nr.2.2) festgesetzt, dass innerhalb der GIe-Gebiete 1 bis 6 Anlagen
und Betriebsarten der Abstandsklasse I bis VI sowie Anlagen und Betriebsarten mit vergleichbarem Emissionsverhalten nicht zulässig sind. Als allgemein zulässige Betriebe
verbleiben somit die Anlagen der Abstandsklasse VII (100-m-Klasse). Hier sind bezüglich
der Anlagen und Betriebe, die andere Emissionen als Lärm erwarten lassen, aufgrund der
Abstandsverhältnisse keine negativen Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft zu erwarten.
Seite 47
2. Zusätzlich werden die in den Abstandsklassen V (300 m) und VI (200 m) mit (*) gekennzeichneten Anlagen und Betriebe als ausnahmsweise zulässig festgesetzt, wenn im Einzelfall der konkrete Nachweis erbracht wird, dass durch technische, organisatorische oder
sonstige Maßnahmen sichergestellt ist, dass keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft
hervorgerufen werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch ein Lärmgutachten der Nachweis erbracht werden muss, dass die
Regelungen auf Grundlage der DIN 45691 eingehalten werden und somit kein zusätzlicher
Beitrag zur bestehenden Vorbelastung geleistet wird.
Durch die o.g. Regelungen wird dem Verschlechterungsverbot in der Bauleitplanung Rechnung
getragen. Grundlage für die Festlegung ist, dass unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzend Anlagen der 300-m-Klasse bereits vorhanden sind bzw. die Baugenehmigung für eine
solche Anlage erteilt und mit dem Bau begonnen wurde und somit auch andere Anlagen und
Betriebe, welche ein vergleichbares Emissionsverhalten aufweisen würden, genehmigungsfähig
wären. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche bergbauliche Nutzung Anlagen
und Betriebsarten umfasste, die aufgrund ihres Emissionsverhaltens ein weitaus höheres Abstandserfordernis hatten als die im Rahmen dieses Bebauungsplans als zulässig festgesetzten
Anlagen. Im Vergleich mit den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 331A wird
sogar in Teilbereichen eine Verbesserung für die Wohnumfeldsituation erfolgen, da hier ursprünglich auch Betriebe der 500-m-Klasse und in Teilbereichen sogar der 700-m-Klasse der
Abstandsliste 1990 zulässig waren.
Für die auf Grundlage der Festsetzungen i.V.m. dem Abstandserlass als ausnahmsweise bzw. allgemein zulässig verbleibenden Anlagen und Betriebe kann somit der Immissionsschutz durch die
Anwendung der Geräusch-Emissionskontingente sichergestellt werden. Hier kann im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens z.B. durch spezielle Betriebsorganisation, Schallschutzmaßnahmen oder
entsprechende Auslegung der Anlagen der Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Richtwerte
erbracht werden, so dass die Voraussetzungen zur Genehmigungsfähigkeit gegeben wären. Dies ist
ohnehin als Grundlage für eine Genehmigungsfähigkeit nachzuweisen.
Um zu prüfen, dass die getroffenen Festsetzungen auch in der späteren Umsetzung grundsätzlich
umsetzbar sind, wurde anhand des Beispiels des geplanten Logistikcenters der ThyssenKrupp Materials International eine Immissionsprognose erstellt, die den geplanten Endausbauzustand mit
allen 4 Hallen im vollen geplanten Umfang zur Grundlage hat.18 Im Ergebnis wurde nachgewiesen,
dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens mit der Vorgabe eines Planzielwertes von mindestens 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert an allen Immissionsorten möglich ist.
Siehe Fortschreibung vom 12.01.09 (Seite 73ff)
18
Gutachten zu den zu erwartenden Geräusch- und Erschütterungsimmissionen in der Nachbarschaft nach
Inbetriebnahme der geplanten Rohr-Logistikhallen der ThyssenKrupp Materials International am Standort
Oberhausen, Bericht Nr. R001-2366187-V03 der Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz, Niederlassung der Tauw GmbH, Stand: August 2008
Seite 48
4
Realisierung der Planung
4.1
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen in Form einer Umlegung sind nach heutigem Kenntnisstand nicht
erforderlich.
4.2
Technische Ver- und Entsorgung
Löschwasserversorgung
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Feuerschutz und Hilfeleistung (FSHG) müssen die Gemeinden Maßnahmen zur Verhütung von Bränden treffen und hierfür eine den örtlichen Verhältnissen
angemessene Löschwasserversorgung sicherstellen (Grundschutz). Stellt die Bauaufsichtsbehörde
auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere über den Grundschutz hinaus gehende Löschwasserversorgung erforderlich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen (Objektschutz).
Im vorliegenden Fall kann eine Löschwasserversorgung in einer Größenordnung von 96 m³/h bzw.
1.600 l/min über einen Zeitraum von zwei Stunden im Gebiet sichergestellt werden19. Diese Prüfung ist bereits im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 331a erfolgt, denn durch diesen Bebauungsplan wurden ebenfalls bereits Gewerbe- und Industriegebiete rechtskräftig festgesetzt. Die Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes W 405 „Bereitstellung von Löschwasser durch die
öffentliche Trinkwasserversorgung“ sind damit eingehalten. Damit wird gem. § 1 Abs. 2 FSHG der
notwendige Grundschutz durch die Gemeinde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflichten sichergestellt. Eine im Einzelfall eventuell notwendige darüber hinaus gehende Bereitstellung von Löschwasser (Objektschutz) muss dann ggf. durch ergänzende Maßnahmen wie z.B. der Vorhaltung eines Löschwasservorrates in entsprechenden Umfang, z.B. über einen Löschteich gem. DIN 14210
oder einen entsprechenden unterirdischen Löschwasserbehälter gem. DIN 14230 durch den Vorhabenträger gesichert und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nachgewiesen werden. Erforderliche Hydranten zur Löschwasserentnahme gemäß DVGW W 331 sind innerhalb des Plangebietes
zu berücksichtigen.
Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers
Die Rahmenbedingungen zur Ableitung von Schmutzwasser und Regenwasser von Hof- und Verkehrsflächen sowie des Regenwassers von Dachflächen wurden vom Büro Ahlenberg, Herdecke
geprüft und auf dieser Basis eine Konzeption für das Bauleitplanverfahren erstellt.20 Zusammenfassend ergeben sich folgende Ergebnisse:
19
E-Mail des Fachbereichs 6-1-60 Vorbeugender Brandschutz vom 09.07.2008
Ahlenberg Ingenieure GmbH, Logistikcenter für Rohre, Waldteichgelände Oberhausen-Sterkrade, Bebauungsplan 605 „Im Waldteich“, Erläuterungsbericht zur Entwässerung vom 28.04.2008, Kapitel 2.2
20
Seite 49
Grundlage für die Ermittlungen waren die Rahmendaten der bereits für den Standort in Planung
befindlichen Logistikcenters Rohre. Da dies hinsichtlich der im Bebauungsplan zulässigen Nutzungen in Bezug auf die bebauten und versiegelten Flächenanteile eine der intensivsten Nutzungen
sein dürfte, ist davon auszugehen, dass diese Herangehensweise zur Ermittlung der Abflussmengen
gerechtfertig sein dürfte. Auf Grundlage des Bebauungsentwurfes für das Logistikcenter im Endausbauzustand wurden folgende abflussrelevanten Flächengrößen in Ansatz gebracht (Werte gerundet):
-
versiegelte Hof- und Verkehrsflächen: 79.000m²
-
Gleisanlagen außerhalb der v. g. Flächen: 5.800 m²
-
Dachflächen: 104.200 m²
-
Grünflächen: 48.000 m²
Wie im Bebauungsplan 331 A vorgesehen, soll das auf den versiegelten Hof- und Verkehrsflächen
anfallende Niederschlagswasser dem Mischwasserkanal zugeführt werden. Zur Ableitung der Wässer werden auf dem zu bebauenden Grundstück Grundleitungen und Sammler nach dem Stand der
Technik verlegt. Die Ableitung erfolgt in den in der Straße „Im Waldteich“ befindlichen Mischwasserkanal. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeitsprüfung, kam man zu dem Ergebnis,
dass eine Entwässerung des Plangebietes durch die Schaffung von zusätzlichem Stauvolumen in
Form eines Stauraumkanals oder unterirdischen Beckens gewährleistet werden kann.
Das über die Dachflächen anfallende Wasser soll auf dem Grundstück versickert werden. Nach den
vorliegenden geotechnischen Berichten für die Erschließungsmaßnahmen und umliegenden Bauprojekte ist für die Durchlässigkeit des Untergrundes ein mittlerer Durchlässigkeitswert von kf = 1
x 10-5 m/s anzusetzen. Die Grundwasserfließrichtung ist im Plangebiet im Wesentlichen nach Südwesten auf das Feuchtbiotop zu gerichtet. Der nach den vorliegenden Unterlagen bis auf maximal
rund 27,2 m ü. NN ansteigende Wasserspiegel, der zugleich Grundwasserspiegel ist, wird durch
einen am südwestlichen Rand des Feuchtbiotops liegenden Überlauf reguliert. Unter Ansatz eines
Durchlässigkeitsbeiwertes von kf = 1 x 10-5 m/s und einer angeschlossenen Dachfläche von gesamt
104.200 m² im Endausbauzustand des geplanten Logistikcenters für Rohre ist unter Berücksichtigung eines Sicherheitsaufschlages ein Rückhaltevolumen von rund 3.500 m³, bei einem Durchlässigkeitsbeiwert von kf = 1 x 10-4 m/s von rund 3.000 m³ auszugehen. Das Rückhaltevolumen soll
großflächig in Form unterirdischer, innerhalb der anstehenden Sande und Kies-Sande zu erstellender Speicherkörper realisiert werden, über deren Sohle und Flanken das Niederschlagswasser in die
unterhalb der Auffüllungen befindlichen durchlässigen bis stark durchlässigen Böden versickert
wird. Für die Versickerung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen (siehe auch textliche
Festsetzung Nr. 6 und Hinweis Nr. 6). Der Abstand der Versickerungsebene vom höchsten Grundwasserstand beträgt dabei mindestens 1 m. Für die Planung der Versickerungsanlagen werden im
Rahmen des Genehmigungsverfahrens noch ergänzende Untersuchungen durchgeführt und detailliertere Bemessungen vorgenommen.
Im Zuge der Umplanung des Emschersystems ist eine Umgestaltung des Handbachs hin zu einem
naturnahen, Reinwasser führenden Gewässer geplant. Für die spätere weitere Entwicklung der
Baugebiete des Bebauungsplanes (hier: die zukünftige Realisierung des mittelfristigen Ausbaus der
Hallen Hallen 3 und 4 des Logistikcenters) ist gegebenenfalls eine Einleitung der unbelasteten Nie-
Seite 50
derschlagswässer in das umgebaute Gewässer als Alternative zur Versickerung gegeben. Die dann
durchzuführenden Planungen sind mit der Emschergenossenschaft abzustimmen und die Einleitung
nach Wasserrecht zu genehmigen.
Das auf den Grünflächen anfallende Niederschlagswasser versickert dort an Ort und Stelle, wo
nach Aufbereitung des Grundstückes gewachsene Böden unmittelbar an der Geländeoberfläche
anstehen oder bestehende bewaldete Flächen im heutigen Zustand verbleiben.
4.3
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Eingriffstatbestände ergeben sich im
Bereich der zusätzlich überbaubaren bzw. gewerblich-industriell nutzbaren Bereiche des Plangebietes.
Eingriffstatbestände sind auch unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes gemäß § 42 BNatSchG
zu berücksichtigen.
Zum Ausgleich beider Eingriffstatbestände werden verschiedene Maßnahmen vorgesehen, wobei
sich die artenschutzrechtlichen Maßnahmen21 mit den geplanten Maßnahmen für Natur und Landschaft in Einklang bringen lassen. Aus diesem Grund erfolgt eine gemeinsame Betrachtung und
Darstellung der Kompensationsmaßnahmen.
Eine detaillierte Beschreibung der durchgeführten Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie die
Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen kann dem Umweltbericht in Kap. 6.3.3.2 entnommen
werden.
4.4
Finanzierung
Durch die Umsetzung und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 605 entstehen nach derzeitigem
Kenntnisstand keine zusätzlichen Kosten für den kommunalen Haushalt, da die Erschließungsanlagen bereits hergestellt sind.
21
Artenschutzrechtliche Prüfung zum B-Plan Nr. 605 der Stadt Oberhausen, Planungsbüro für Landschaftsund Tierökologie Wolf Lederer, Juli 2008
Seite 51
4.5
Nachrichtliche Übernahme und Kennzeichnung
Folgende Anlagen und Restriktionen werden in den Bebauungsplan gemäß §9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen:
•
110 kV-/220 kV-Hochspannungsfreileitung der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
GmbH (Pkt. Schmachtendorf – Handbach; Bl. 2469)
•
110 kV-/220 kV-Hochspannungsfreileitung der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice
GmbH (Pkt. Wehofen – Pkt. Gladbeck, Bl. 2356)
•
Schacht Hugo Haniel und Tiefbrunnen Hugo Haniel der ehemaligen Schachtanlage Hugo
Haniel
•
die Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 BFStrG und die Anbaubeschränkungszone gemäß
§ 9 Abs. 2 BFStrG westlich der Bundesautobahn BAB 3.
Folgende Kennzeichnungen werden aufgrund der potenziellen Belastungen aus der Vornutzung
sowie deren Möglicher Auswirkungen in den Bebauungsplan aufgenommen:
4.6
•
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht (vgl. § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB) (siehe auch Kapitel 2.11)
•
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (vgl. § 9
Abs. 5 Nr. 3 BauGB) (siehe auch Kapitel 2.9)
Flächenbilanz
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 25,3 ha.
•
Eingeschränkte Industriegebiete (GIe 1 bis 6)
•
Öffentliche Straßenverkehrsfläche
ca. 4.360 m²
•
Private Verkehrsfläche (Güterbahn)
ca. 8.090 m²
•
Fläche für Wald
ca. 23.450 m²
•
Private Grünflächen
ca. 14.140 m²
ca. 203.310 m²
Seite 52
5
Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemäß § 2a BauGB ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Umweltbericht als Bestandteil der Begründung
zu dokumentieren und werden in den nachfolgenden Kapiteln dargelegt, wobei der Umweltbericht
als separates und eigenständig lesbares Dokument verfasst wurde.
Burscheid, den 07.08.2008
gez. Markus Kihm, Projektleiter
Stadtplaner AK NW 91642
gez. Torsten Knapp, Planer
Planungsbüro
Dr. Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz,
Niederlassung der Tauw GmbH
Seite 53
Anlage 1
Auszug aus dem RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NRW vom 06. Juni 2007, Anlage 1: Abstandsliste 2007
Abstandsklasse I, Abstand 1.500 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste]
[Nr. 1] Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt (#)
[Nr. 2] Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke
[Nr. 3] Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken, einschl. Stranggießanlagen
[Nr. 4] Mineralölraffinerien (#)
Abstandsklasse II, Abstand 1.000 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste]
[Nr. 5] Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer
[Nr. 6] Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen
Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von
1 t oder mehr je Stunde im Freien (*) (siehe auch lfd. Nr. 90)
[Nr. 7] Anlagen zum Rösten, Schmelzen und Sintern von Erzen
[Nr. 8] Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer
Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen (*) (siehe auch lfd.
Nrn. 27 und 46)
[Nr. 9] Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten (#)
[Nr. 10] Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien (z. B. Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 96)
[Nr. 11] Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall im
Freien (z. B. Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 97)
[Nr. 12] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen oder
von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen (#)
[Nr. 13] Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#)
[Nr. 14] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern (siehe auch lfd. Nr. 50) (#)
[Nr. 15] Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chor und Chlorwasserstoff, Fluor
und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff,
Schwefeldioxid, Phosgen (#)
Seite 54
[Nr. 16] Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden
(#)
[Nr. 17] Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#)
[Nr. 18] Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holfaserplatten oder Holzfasermatten
[Nr. 19] Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern oder
tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien (siehe auch lfd. Nr. 200)
[Nr. 20] Offene Prüfstände für oder mit
a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung ab insgesamt 300 Kilowatt,
b) Gasturbinen oder Triebwerken (siehe auch lfd. Nr. 101)
[Nr. 21] Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben (siehe auch lfd. Nr. 101)
[Nr. 22] Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*)
Abstandsklasse III, Abstand 700 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste]
[Nr. 23] Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
[Nr. 24] Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen (#)
[Nr. 25] Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
[Nr. 26] Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit
oder von Ton zu Schamotte
[Nr. 27] Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*) (s. auch lfd. Nrn. 8 und 46)
[Nr. 28] Automobil- und Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von Verbrennungsmotoren
(*)
[Nr. 29] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen einschl. stickstoff- oder
phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#)
[Nr. 30] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen (#)
[Nr. 31] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen (#)
[Nr. 32] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen
Düngemitteln (#)
[Nr. 33] Anlagen zur Herstellung von Ruß (#)
[Nr. 34] Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer
Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (siehe auch lfd. Nr. 71)
[Nr. 35] Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B. Hochofenschlacke)
[Nr. 36] Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*) (siehe auch lfd. Nr. 160)
Seite 55
Abstandsklasse IV, Abstand 500 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste]
[Nr. 37] Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von
Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#);
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas
durch den Einsatz von Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen von halogenorganischen Verbindungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
[Nr. 38] Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 kV oder mehr einschließlich der
Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*)
[Nr. 39] Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
[Nr. 40] Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
[Nr. 41] Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch soweit es aus Altglas hergestellt
[Nr. 42] Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von
Mineralfasern
[Nr. 43] Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von
Zement (*)
[Nr. 44] Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit
Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t oder mehr je Stunde (siehe auch lfd. Nr. 91)
[Nr. 45] Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen, ausgenommen Anlagen zum
Walzen von Kaltband mit einer Bandbreite bis 650 mm (*)
[Nr. 46] Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit
einer Produktionsleistung von 20 t oder mehr Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nrn. 8 und 27)
[Nr. 47] Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
[Nr. 48] Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus
Stahl (*)
[Nr. 49] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (#)
[Nr. 50] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren,
Fasern auf Zellstoffbasis) (siehe auch lfd. Nr. 14) (#)
[Nr. 51] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen Kautschuken (#)
[Nr. 52] Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für
Farben und Anstrichmittel (#)
[Nr. 53] Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#)
Seite 56
[Nr. 54] Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch
Brennen oder Graphitieren (#)
[Nr. 55] Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je Stunde (#) (siehe auch lfd. Nr. 105)
[Nr. 56] Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen
einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr
je Stunde oder von 200 Tonnen oder mehr je Jahr
[Nr. 57] Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich
der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
[Nr. 58] Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen
Drahtlacken
[Nr. 59] Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg oder mehr je Stunde beträgt
[Nr. 60] Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen oder zum Schmelzen
von tierischen Fetten, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen
Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche
[Nr. 61] Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den
Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
[Nr. 62] Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4.000 kg Fleisch verarbeitet werden, und
- Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden
[Nr. 63] Kottrocknungsanlagen
[Nr. 64] Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen
oder mehr Sauerkraut je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
[Nr. 65] Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen
Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (siehe auch lfd. Nr. 193)
[Nr. 66] Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
[Nr. 67] Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben
oder Rohzucker
Seite 57
[Nr. 68] Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder gasförmiger Abfälle mit
brennbaren Bestandteilen durch thermische Verfahren
[Nr. 69] Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von
Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht
[Nr. 70] Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3.000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke) (siehe auch lfd.
Nr. 128)
[Nr. 71] Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer
Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig (siehe auch lfd. Nr. 34)
[Nr. 72] a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des
Rotorantriebes von 100 Kilowatt oder mehr
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 15.000 Quadratmeter oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr
[Nr. 73] Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von
10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
[Nr. 74] Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität
von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
[Nr. 75] Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren
Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
[Nr. 76] Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder
mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei
der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
[Nr. 77] Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern,
die im trockenen Zustand stauben können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden; dies gilt auch für saisonal genutzte Getreideannahmestellen.
Anlagen zum Be- und Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder
Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sind ausgenommen
[Nr. 78] Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100.000 EW (siehe auch lfd. Nr. 143)
[Nr. 79] Oberirdische Deponien
[Nr. 80] Autokinos (*)
Abstandsklasse V, Abstand 300 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste]
[Nr. 81] Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
Abgas durch den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feue-
Seite 58
rungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Notstromaggregate
[Nr. 82] Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von
Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen
oder gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
[Nr. 83] Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom
(*)
[Nr. 84] Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
[Nr. 85] Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden
[Nr. 86] Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies
[Nr. 87] Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen,
Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder Zementklinker
[Nr. 88] Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
[Nr. 89] Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4
m³ oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der Brennanlage beträgt
[Nr. 90] Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen
Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von
1 t oder mehr je Stunde in geschlossenen Hallen (*) (siehe auch lfd. Nr. 6)
[Nr. 91] Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit
Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger als 200 Tonnen je Stunde (siehe auch lfd.
Nr. 44)
[Nr. 92] Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 t je
Stunde sowie Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis weniger als 20 t Gussteile je Tag (siehe auch lfd. Nr. 46)
[Nr. 93] Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur
Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei
Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (siehe
auch lfd. Nrn. 163 und 203)
[Nr. 94] Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch Flämmen
[Nr. 95] Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen
[Nr. 96] Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall in geschlossenen Hallen
(z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 10)
[Nr. 97] Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus Metall in
geschlossenen Hallen (*) (siehe auch lfd. Nr. 11)
Seite 59
[Nr. 98] Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*)
[Nr. 99] Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger
Akkumulatoren
[Nr. 100] Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten
oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern oder –
pasten (#)
[Nr. 101] Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen (i.V.m. Prüfständen, s.
lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder
mit Luftschrauben
[Nr. 102] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden durch chemische Umwandlung
(Seifen oder Waschmittel) (#)
[Nr. 103] Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#)
[Nr. 104] Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für Arzneimittel) unter
Verwendung eines biologischen Verfahrens oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörper eingesetzt werden
(#)
[Nr. 105] Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je Stunde (#) (siehe auch lfd. Nr. 55)
[Nr. 106] Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen mit einer Leistung von 1 t oder
mehr je Tag (#)
[Nr. 107] Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t je Tag oder mehr an flüchtigen
organischen Verbindungen (#)
[Nr. 108] Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als
150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr
[Nr. 109] Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke
organische Lösungsmittel enthalten
[Nr. 110] Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich
der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz
von Pulverbeschichtungsstoffen
[Nr. 111] Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl
oder heißem Bitumen, auch Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen
Seite 60
[Nr. 112] Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
[Nr. 113] Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder
sonstigen Kunstharzbindemitteln
[Nr. 114] Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig
[Nr. 115] Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von 500 kg Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder mehr als 4 Tonnen Lebendgewicht sonstiger Tiere oder mehr je Tag
[Nr. 116] Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
[Nr. 117] Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile
tierischer Herkunft
[Nr. 118] Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen
[Nr. 119] Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim
[Nr. 120] Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder
Tierfelle
[Nr. 121] Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie
nicht genehmigungsbedürftige Lederfabriken
[Nr. 122] Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktionsleistung von
300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
[Nr. 123] Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von
1 Tonne oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
[Nr. 124] Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee
mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
[Nr. 125] Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen
mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
[Nr. 126] Anlagen zur Herstellung
von Süßwaren oder Sirup,
zur Herstellung von Lakritz,
zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao,
sowie zur thermischen Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
[Nr. 127] Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen Einsatzstoffen
oder mehr je Tag
Seite 61
[Nr. 128] Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer
Durchsatzleistung von 3.000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (siehe auch lfd. Nr. 70)
[Nr. 129] Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig
[Nr. 130] Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder mehr je
Tag
[Nr. 131] Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich
Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 Quadratmeter bis weniger als 15.000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen bis weniger als 1.500 Tonnen Eisenoder Nichteisenschrotten
[Nr. 132] Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
[Nr. 133] Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein,
das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt
[Nr. 134] Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem
Fassungsvermögen von 3 Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie
Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die brennbare Gase z. B. als
Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
jeweils nicht mehr als 1.000 Kubikzentimeter handelt (*)(#)
[Nr. 135] Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern mit
einem Fassungsvermögen von 5.000 Tonnen oder mehr dienen (*)(#)
[Nr. 136] Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2.500 Kubikmetern
oder mehr
[Nr. 137] Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen mit 25.000 Tonnen oder mehr
dienen (*)(#)
[Nr. 138] Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von
Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen
- weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder
- ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird (siehe auch lfd. Nr. 221)
[Nr. 139] Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts, die an 5 Tagen
oder mehr je Jahr der Ausübung des Motorsports dienen (Kart-Bahnen)
[Nr. 140] Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden
Seite 62
[Nr. 141] Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
[Nr. 142] Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3 t Ammoniak oder mehr (*)
(#)
[Nr. 143] Abwasserbehandlungsanlagen bis einschließlich 100.000 EW (siehe auch lfd. Nr. 78)
[Nr. 144] Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe
[Nr. 145] Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*)
[Nr. 146] Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand, Bims, Kies, Ton oder Lehm
[Nr. 147] Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten
unter Dampfüberdruck
[Nr. 148] Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien gefertigten Holzbauten
[Nr. 149] Emaillieranlagen
[Nr. 150] Presswerke (*)
[Nr. 151] Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*)
[Nr. 152] Stab- oder Drahtziehereien (*)
[Nr. 153] Schwermaschinenbau
[Nr. 154] Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*)
[Nr. 155] Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*)
[Nr. 156] Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
[Nr. 157] Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
[Nr. 158] Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
[Nr. 159] Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*)
[Nr. 160] Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*) (siehe auch lfd. Nr. 36)
Abstandsklasse VI, Abstand 200 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste]
[Nr. 161] Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung
von Flusssäure
[Nr. 162] Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage
4 m³ oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300 kg/m³ Rauminhalt
der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und
ohne Abluftführung betrieben werden
Seite 63
[Nr. 163] Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit
einer Schmelzleistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder
von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen (auch soweit
durch besondere Wahl emissionsarmer Schmelzaggregate nicht genehmigungsbedürftig) (siehe
auch lfd. Nrn. 93 und 203)
[Nr. 164] Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei
Blei und Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden
[Nr. 165] Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch Beizen oder
Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure (#)
[Nr. 166] Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz
oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen,
soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von
500 kg oder mehr je Woche z. B. Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
[Nr. 167] Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel
[Nr. 168] Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter Verwendung von
Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit
Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 kg oder mehr je Stunde beträgt
[Nr. 169] Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktionsleistung von
weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen
- Anlagen in Gaststätten,
- Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
- Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden
[Nr. 170] Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit einer Produktionsleistung von
weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
[Nr. 171] Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien
[Nr. 172] Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter
Verwendung von Säuren
[Nr. 173] Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen mit
Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen,
soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je Tag las Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden
[Nr. 174] Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von Wärme oder Aromatisieren
oder Trocknen von fermentiertem Tabak
Seite 64
[Nr. 175] Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr
[Nr. 176] Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder
mehr
[Nr. 177] Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Gesamtkapazität von 150 Tonnen oder mehr
[Nr. 178] Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor
deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert
werden
[Nr. 179] Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder Holzschutzmitteln sowie
von Klebemitteln ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung
von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
[Nr. 180] Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder Textilien auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen
oder von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen
[Nr. 181] Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten sowie Automatendrehereien (*)
[Nr. 182] Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus
Stahl (*)
[Nr. 183] Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen
aus Glas mit einer Leistung von 2.500 Flaschen oder mehr je Stunde (*)
[Nr. 184] Maschinenfabriken oder Härtereien
[Nr. 185] Pressereien oder Stanzereien (*)
[Nr. 186] Schrottplätze bis weniger als 1.000 m² Gesamtlagerfläche
[Nr. 187] Anlagen zur Herstellung von Kabeln
[Nr. 188] Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten aus Holz und sonstigen Holzwaren
[Nr. 189] Zimmereien (*)
[Nr. 190] Lackierereien mit einem Lösungsmitteldurchsatz bis weniger als 25 kg/h (z. B. Lohnlackierereien)
[Nr. 191] Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
[Nr. 192] Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen (*)
[Nr. 193] Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 Tonnen
bis weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert (siehe
auch lfd. Nr. 65)
Seite 65
[Nr. 194] Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
[Nr. 195] Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
[Nr. 196] Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs (*)
[Nr. 197] Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen, soweit
weniger als 400 t Schüttgüter je Tag bewegt werden können
[Nr. 198] Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von bis zu 25 t je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen
[Nr. 199] Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen Hallen
Abstandsklasse VII, Abstand 100 m [mit lfd. Nr. der Abstandsliste]
[Nr. 200] Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 19)
[Nr. 201] Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1 Megawatt
[Nr. 202] Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5
Altautos oder mehr je Woche
[Nr. 203] Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen
(siehe auch lfd. Nrn. 93 und 163)
[Nr. 204] Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe)
[Nr. 205] Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
[Nr. 206] Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
[Nr. 207] Autolackierereien einschl. Karosseriebau, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden
[Nr. 208] Tischlereien oder Schreinereien
[Nr. 209] Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen
[Nr. 210] Steinsägerein, -schleifereien oder –polierereien
[Nr. 211] Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109 erfasst werden
[Nr. 212] Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
[Nr. 213] Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle
[Nr. 214] Spinnereien oder Webereien
[Nr. 215] Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
[Nr. 216] Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
Seite 66
[Nr. 217] Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie
[Nr. 218] Bauhöfe
[Nr. 219] Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
[Nr. 220] Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
[Nr. 221] Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk
eingesetzt werden (siehe auch lfd. Nr. 138)
Anmerkung:
Bei den mit (#) gekennzeichneten Betrieben handelt es sich um Betriebe und Anlagen bzw. Betriebsbereiche oder Teile eines Betriebsbereiches, in welchen gefährliche Stoffe nach Anhang I der
Störfallverordnung vorhanden sein können. Diese Kennzeichnung ist gemäß Nr. 2.2.2.11 des
Runderlasses vom 06.06.2007 lediglich als Hinweis zu verstehen und keinesfalls abschließend.
Der in der Liste angegebene Abstand ergibt sich bei den mit (*) gekennzeichneten Anlagearten
ausschließlich oder weit überwiegend aus Gründen des Lärmschutzes und basiert auf den Geräuschimmissionsrichtwerten zum Schutz reiner Wohngebiete. Der Abstand darf daher um eine
Abstandsklasse verringert werden, wenn es sich bei dem zu schützenden Gebiet um ein allgemeines
oder besonderes Wohngebiet oder ein Kleinsiedlungsgebiet handelt (gemäß Nr. 2.2.2.4 des Runderlasses vom 06.06.2007).
Bei der Anwendung der Abstandsliste zur Festsetzung der Abstände zwischen Industrie- oder Gewerbegebieten einerseits und Misch-, Kern, oder Dorfgebieten andererseits können bei mit (*) gekennzeichneten Betriebsarten die Abstände der übernächsten Abstandsklasse zu Grunde gelegt
werden. Falls ein Mindestabstand von 100 m nicht eingehalten werden kann, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich (gemäß Nr. 2.2.2.5 des Runderlasses vom 06.06.2007).
Seite 67
Anlage 2
„Allgemeine Forderungen“ des Landesbetriebs Straßenbau NRW
Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 Abs. 1und 2 bundesfernstraßengesetz
(FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplans aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den
Plan wird empfohlen.
In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 (1) FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden
und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls
unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten,
Lagerflächen o. ä.).
Sicht und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung.
In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB
(Anbaubeschränkungszone § 9 Abs. 2 FStrG)
a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dergleichen gefährden oder
beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich.
b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden
so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf
der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird.
c) dürfen weder Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn angebracht oder aufgestellt werden.
Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst.
Entschädigungsansprüche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn
ergeben oder ergeben können – z. B. Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht
geltend gemacht werden.
Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 Abs. 1 + 2 FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich.
Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom
städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus
Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den
Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat.
Seite 68
Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde/Stadt.
Seite 69
Diese Begründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom
23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I, S. 3316),
in der Zeit vom 10.10.2008 bis 10.11.2008 einschließlich öffentlich ausgelegen.
Oberhausen, 11.11.2008
Der Oberbürgermeister
Im Auftrag
L:S. gez. Terhart
Bereichsleiter -Stadtplanung-
Seite 70
Fortschreibung der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 605 -Im WaldteichKapitel 2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebiets und Untersuchungsgebiets
Die im Bebauungsplan eingetragene westliche Grenze des Plangebiets ist mittlerweile in das Kataster übernommen worden. Die Katastergrundlage ist im Bebauungsplan entsprechend fortgeführt
worden (Flurstücke Nr. 309 und 310, Flur 25). Ebenso soll die bereits erfolgte Teilung des Flurstücks Nr. 184, Flur 25, in die Flurstücke Nr. 307 und 308 berücksichtigt werden.
Die Plangebietsbeschreibung auf Seite 7 der Begründung wird deshalb wie folgt redaktionell angepasst und präzisiert:
Nordöstliche Grenzen des Flurstücks Nr. 129, Flur 26; südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 136,
Flur 26 (Straße „Im Waldteich“); Verlängerung der nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 138,
Flur 26; nordwestliche Grenzen der Flurstücke Nr. 138 (Bogen) und 136, Flur 26; vom nordwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 136, Flur 26 (Straße „Im Waldteich“) abknickend zum
nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 185, Flur 26; nordöstliche Grenze des Flurstücks
Nr. 185, Flur 26; nordwestliche Grenzen des Flurstücks Nr. 195, Flur 26; nordwestliche Grenzen
des Flurstücks Nr. 310, Flur 25, bis zu einem Punkt, der sich 62,5 m südlich von der nordöstlichen
Grenze des Flurstücks Nr. 310, Flur 25, entfernt befindet; von dort nach Nordwesten abknickend
bis zu dem Punkt, der sich aus einer Parallelen von 55 m zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks
Nr. 309, Flur 25, und in einem Abstand von 25,9 m zur südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr.
309, Flur 25, ergibt; Parallele von 55 m zur nordöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 309, Flur 25;
nordwestliche Grenze des Flurstücks Nr. 309, Flur 25; nordöstliche Grenzen der Flurstücke Nr.
309, 310, 307 und 308, Flur 25; 42,5 m entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks Nr. 307,
Flur 25; von dort entlang einer über Koordinatenpunkte im Planentwurf fixierten Grenze bis zum
östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks Nr. 195, Flur 26; südöstliche Grenze des Flurstücks Nr. 195,
Flur 26.
Eine Änderung der im Bebauungsplanentwurf vom 07.08.2008 eingetragenen Plangebietsgrenzen
ergeben sich dadurch nicht!
Kapitel 2.5 Bestehende Bebauungspläne
Der 4. Satz des ersten Absatzes auf Seite 16 wird wie folgt geändert:
Laut Auskunft des Bergamtes bei der Bezirksregierung Arnsberg liegen für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 605 keine Rahmenbetriebspläne oder Hauptbetriebspläne mit der Rechtswirkung
einer Planfeststellung im Sinne des § 38 BauGB vor.
Zurzeit wird noch ein bergrechtliches Abschlussbetriebsplanverfahren gemäß § 53 Bundesberggesetz durchgeführt. Dieses Verfahren bedarf keiner UVP und wird daher nicht als Planfeststellungsverfahren geführt.
Seite 71
Im Rahmen dieses Abschlussbetriebsplanverfahrens müssen ca. 1.500 m3 kontaminierter Böden
ausgekoffert und umgelagert und weitere ca. 30.000 m3 KW-belastete Böden umgelagert werden.
Entsprechende Sanierungspläne liegen dem Bergamt zur Genehmigung vor. Mit den Sanierungsmaßnahmen soll in Kürze begonnen werden.
Wenn die o.g. Maßnahmen des Abschlussbetriebsplans durchgeführt sind und mit Gefahren aus
dem ehemaligen bergbaulichen Betrieb nicht mehr zu rechnen ist, wird die Bergaufsicht enden.
Neben der Gefahrenabwehr dienen die Maßnahmen des Abschlussbetriebsplans auch der Vorbereitung der Wiedernutzbarmachung der ehemaligen bergbaulichen Betriebsfläche. Die bergrechtlichen
Abschlussbetriebsplanmaßnahmen haben sich dabei auch an dem öffentlichen Interesse zu orientieren. Insofern wird es vom Bergamt grundsätzlich begrüßt, dass dieses öffentliche Interesse hinsichtlich der Art der Folgenutzung möglichst frühzeitig durch einen verbindlichen Bebauungsplan
konkretisiert wird.
Die bergrechtlich erforderlichen Maßnahmen des Abschlussbetriebsplans werden durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Insofern bestehen seitens des Bergamtes gegen einen vorgezogenen Satzungsbeschluss während der noch bestehenden Bergaufsicht keine Bedenken.
Kapitel 2.11 Sonstige (fach-)planungsrechtliche Vorgaben
Vorhandene Schächte aus dem Bergbaubetrieb
Der 2. Satz des Kapitels auf Seite 22 der Begründung wird wie folgt geändert:
Laut Auskunft des Bergamtes bei der Bezirksregierung Arnsberg liegen für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 605 keine Rahmenbetriebspläne oder Hauptbetriebspläne mit der Rechtswirkung
einer Planfeststellung im Sinne des § 38 BauGB vor.
Zurzeit wird noch ein bergrechtliches Abschlussbetriebsplanverfahren gemäß § 53 Bundesberggesetz durchgeführt. Dieses Verfahren bedarf keiner UVP und wird daher nicht als Planfeststellungsverfahren geführt.
Im Rahmen dieses Abschlussbetriebsplanverfahrens müssen ca. 1.500 m3 kontaminierter Böden
ausgekoffert und umgelagert und weitere ca. 30.000 m3 KW-belastete Böden umgelagert werden.
Entsprechende Sanierungspläne liegen dem Bergamt zur Genehmigung vor. Mit den Sanierungsmaßnahmen soll in Kürze begonnen werden.
Wenn die o.g. Maßnahmen des Abschlussbetriebsplans durchgeführt sind und mit Gefahren aus
dem ehemaligen bergbaulichen Betrieb nicht mehr zu rechnen ist, wird die Bergaufsicht enden.
Neben der Gefahrenabwehr dienen die Maßnahmen des Abschlussbetriebsplans auch der Vorbereitung der Wiedernutzbarmachung der ehemaligen bergbaulichen Betriebsfläche. Die bergrechtlichen
Abschlussbetriebsplanmaßnahmen haben sich dabei auch an dem öffentlichen Interesse zu orientieren. Insofern wird es vom Bergamt grundsätzlich begrüßt, dass dieses öffentliche Interesse hinsichtlich der Art der Folgenutzung möglichst frühzeitig durch einen verbindlichen Bebauungsplan
konkretisiert wird.
Seite 72
Die bergrechtlich erforderlichen Maßnahmen des Abschlussbetriebsplans werden durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Insofern bestehen seitens des Bergamtes gegen einen vorgezogenen Satzungsbeschluss während der noch bestehenden Bergaufsicht keine Bedenken.
In Anlehnung an die Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg , Abteilung 6 Bergbau und
Energie in NRW, vom 07.11.2008 wird das Kapitel auf Seite 25 außerdem wie folgt ergänzt:
Das gesamte Plangebiet wurde durch das Büro Ö.b.V.I. Michel aus Oberhausen auf Basis des Netzes 77 neu berechnet und koordiniert. Die Koordinaten des Schachts Hugo Haniel
(2556/5710/001/TÖB) der ehemaligen Schachtanlage Osterfeld lauten daher wie folgt:
Rechtswert 25 56626,90 m
Hochwert 57 10862,56 m
Es handelt sich um einen seigeren Schacht mit einer Teufe von 784 m. Der Schacht hat von 0 m bis
211 m Teufe einen Durchmesser von 3,75 m. Von 211 m bis 640 m Teufe besitzt er einen Durchmesser von 5,30 m und von 640 m bis 784 m Teufe hat er einen Durchmesser von 6,0 m. Im Jahr
1993 wurde der Schacht mit Granulatasche und Zement kohäsiv verfüllt. Diese kohäsive Verfüllung entspricht dem Stand der Technik und ist als dauerstandsicher zu bezeichnen. Es erübrigt sich
die Einhaltung eines Schachtschutzbereiches, d. h. die Nutzung des Grundstückes ist hinsichtlich
der Standsicherheit der Gründung von Ingenieurbauwerken nicht an besondere Beschränkungen
durch das Vorhandensein des Schachtes gebunden. Dies gilt solange, wie die standfeste Verfüllung
in ihrer Funktion nicht gestört wird. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Fall einer Bebauung
möglicherweise verbliebene Hohlräume im ehemaligen Arbeitsbereich zwischen Schachtausbau
und Gebirge berücksichtigt werden müssen. Gründungen in diesem Bereich bedürfen deshalb ggf.
gesonderter Maßnahmen. Der Schacht wird durch die RAG Montan Immobilien GmbH, Am Technologiepark 28 in 45307 Essen, im Auftrag des Feldeseigentümers, kontrolliert. Bezüglich einer
möglichen Ausgasung liegen bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie
in NRW, keinerlei Unterlagen vor.
Die Koordinaten des Tiefbrunnens Hugo Haniel (2556/5710/002/TÖB) der ehemaligen Schachtanlage Osterfeld beziehen sich ebenfalls auf das Netz 77 und lauten wie folgt:
Rechtswert 25 56529,23 m
Hochwert 57 10945,34 m
Es handelt sich um einen seigeren Schacht. Bezüglich der Teufe liegen bei der Bezirksregierung
Arnsberg keine Angaben vor. Laut Schachtaktenkataster der Deutschen Steinkohle (DSK) wurde
der Schacht im Jahr 1905 mit Lockermassen verfüllt, 1994 nachverfüllt und mit einer Betonplatte
versehen. Der Schacht wird ebenfalls durch die RAG Montan Immobilien GmbH, im Auftrag des
Feldeseigentümers, kontrolliert. Bezüglich einer möglichen Ausgasung liegen bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, keinerlei Unterlagen vor.
Seite 73
Kapitel 2.12 und 3.7 zum Lärm-Immissionsschutz
Das Kapitel 2.12 wird auf Seite 31 und das Kapitel 3.7 auf Seite 47 wie folgt ergänzt:
Unter Einbeziehung von Vertretern der Bürgerinitiativen sind die vom Büro Dr. Wohlfahrt erstellten Gutachten zum vorbeugenden Lärm-Immissionsschutz und zu den Geräusch- und Erschütterungsimmissionen in der Nachbarschaft des geplanten Rohr-Logistikbetriebs im Auftrag der Stadt
Oberhausen durch den TÜV-Nord in Essen überprüft worden (Prüfung von zwei schalltechnischen
Gutachten im Verfahren des Bebauungsplans Nr. 605 „Im Waldteich“, TÜV-Nord Essen, Gutachten Nr. SEGB-927/08 vom 12.01.2009).
Bezogenen auf das „Gutachten zur Sicherstellung des vorbeugenden Lärm-Immissionsschutzes im
Rahmen des Bebauungsplans Nr. 605 "Im Waldteich" in Oberhausen“ (Gutachten Nr. R001236425FFE der Dr. Wohlfahrth Unternehmensberatung Umweltschutz, Burscheid vom 07.08.2008)
werden vom prüfenden Gutachter folgende Einschätzungen getroffen:
•
Die im Gutachten angewendeten Vorschriften, Normen und Richtlinien entsprechen dem
aktuellen Stand und bilden den richtigen Rahmen für die Untersuchung.
•
Die ausgewählten Immissionsorte bilden die umgebende Wohnbebauung ausreichend ab.
Die Gebietsausweisungen entsprechen den tatsächlichen Nutzungen der Gebiete. Der Einordnung der Immissionsorte IO4 und IO5 als Mischgebiet kann gefolgt werden.
•
Die Festlegung von Zielwerten 10 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten bietet ausreichend Abstand zu den festgelegten Immissionsrichtwerten, so dass durch die anzusiedelnden Betriebe kein Beitrag zur Überschreitung von Immissionsrichtwerten zu erwarten ist.
•
Die Betrachtung eines von der Bürgerinitiative vorgeschlagenen zusätzlichen Immissionsortes westlich der Bahnstraße führt zu dem Ergebnis, dass auch dort die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete, aber auch für Allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten
werden.
•
Die Festlegung und Darstellung der Geräusch-Emissionskontingente entspricht dem Stand
der Technik. Die festgelegten Emissionskontingente sind sinnvoll verteilt und berücksichtigen sowohl die Anforderungen des Immissionsschutzes als auch des geplanten Betriebes.
•
Die Empfehlungen für die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan stimmen mit den
berechneten Ergebnissen und den geltenden Regelwerken überein und können in den Bebauungsplan übernommen werden.
•
Zusätzlich zu den im „Gutachten zur Sicherstellung des vorbeugenden LärmImmissionsschutzes“ untersuchten Auswirkungen wurde vom TÜV-Nord eine Beurteilung
vorgenommen, ob sich die Lärmbelastungen des Schienenverkehrs auf der Bahnstrecke
Oberhausen – Emmerich durch Reflexionen an den Hallenwänden des geplanten Betriebes
für die Wohnbebauung an der Weseler Straße verändern. Im Ergebnis wurde festgestellt,
dass im Bereich der bahnabgewandten Fassaden beim derzeitigen Bahnbetrieb mit einer
Erhöhung der durch die Bahn verursachten Immissionspegel um bis etwa 3 dB(A) zu rechnen ist. Die Beurteilungspegel liegen an den bahnabgewandten Fassaden jedoch auch dann
Seite 74
noch unter den Grenzwerten der 16. BImSchV und den Orientierungswerten der DIN
18005. Da für den zukünftigen Bahnbetrieb der Ausbau der Strecke vorgesehen ist und dabei beidseitig der Strecke Lärmschutzwände geplant sind, sind dann keine Reflexionen und
entsprechende Auswirkungen zu erwarten.
Bezogen auf das „Gutachten zu den zu erwartenden Geräusch- und Erschütterungsimmissionen in
der Nachbarschaft nach Inbetriebnahme der geplanten Rohr-Logistikhallen der ThyssenKrupp Materials International GmbH am Standort Oberhausen“ (Bericht Nr. R001-2366187FFE-V03 der Dr.
Wohlfarth Unternehmensberatung Umweltschutz, Burscheid vom 07.08.2008) kommt der prüfende
Gutachter zu folgenden Ergebnissen:
•
Die im Gutachten angewendeten Vorschriften, Normen und Richtlinien entsprechen dem
aktuellen Stand und bilden den richtigen Rahmen für die Untersuchung.
•
Die ausgewählten Immissionsorte bilden die umgebende Wohnbebauung ausreichend ab.
•
Die angesetzten Innenpegel wurden bei einem gleichartigen Betrieb in Ratingen ermittelt
und entsprechen auch den Erfahrungen des prüfenden Gutachters.
•
Die angegebenen Dämmwerte der Außenbauteile sind plausibel und entsprechen auch seinen Erfahrungen.
•
Die Ermittlung der Schallleistungspegel der Außenbauteile ist im Gutachten nicht nachvollziehbar dargestellt, da die Flächengrößen nicht angegeben wurden. Eine stichprobenweise überschlägige Berechnung für einzelne Quellen zeigte jedoch, dass die angegebenen
Schallleistungspegel plausibel sind.
•
Die Geräuschemissionen und -immissionen des Fahrzeugverkehrs auf dem Betriebsgelände
wurden nach RLS-90 berechnet. Die Geräuschemissionen und -immissionen des Schienenverkehrs nach Schall 03. Die Angaben zum Verkehrsaufkommen sind plausibel. Bei einem
Umsatz von ca. 150.000 t/a, wie er in Gesprächen mit dem zukünftigen Betreiber genannt
wurde, ergeben sich die im Gutachten angesetzten Fahrzeugzahlen.
•
Die Berechnung der mittleren Geräuschimmissionen und auch der Spitzenpegel ist plausibel und nachvollziehbar dargestellt. Die Beurteilung entspricht den Vorgaben der TA
Lärm.
•
Die Beurteilung des betriebszugehörigen Verkehrs auf den angrenzenden öffentlichen
Straßen wurde entsprechend den Vorgaben der TA Lärm durchgeführt. Da der LKWVerkehr auf den ersten 500 m des Fahrwegs nach Verlassen des Betriebsgeländes an keiner
Wohnbebauung vorbeiführt, ist eine weitergehende Betrachtung nicht erforderlich.
•
Die von dem geplanten Rohr-Logistikzentrum verursachten Beurteilungspegel liegen an allen Immissionsorten 10 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten. Die Geräusche des Betriebes tragen daher nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch die Geräusche aller Anlagen bei, auch wenn alle anderen Betriebe die Immissionsrichtwerte ausschöpfen sollten.
Seite 75
•
Die Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden Erschütterungsimmissionen aus dem
Bahnrangierverkehr ist plausibel dargestellt. Die zu erwartenden Schwingstärken liegen
deutlich unter den Anhaltswerten.
Insgesamt kommt der Gutachter des TÜV-Nord zu der Auffassung, dass die beiden Untersuchungen des Büros Dr. Wohlfarth von nachvollziehbaren Annahmen ausgehen, eine Berechnung der
Immissionswirkungen korrekt erfolgt ist und die Ergebnisse der Untersuchung grundsätzlich bestätigt werden können.
Oberhausen, 12.01.2009
L.S. gez. Klunk
L.S. gez. Terhart
Beigeordneter
Bereichsleiter -Stadtplanung-
Seite 76
Diese dem Bebauungsplan Nr. 605 gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Neufassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I,
S. 3316), beigefügte Begründung in der Fassung der Fortschreibung vom 12.01.2009 ist vom Rat
der Stadt am 09.02.2009 beschlossen worden.
Oberhausen, 13.02.2009
Der Oberbürgermeister
gez. Wehling
Wehling
Herunterladen