Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen

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Standard Operating Procedure
AE02-H
Umgang mit unerwünschten Ereignissen
in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
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Die Erstellung und Überarbeitung der
SOPs und deren Anlagen wurde gefördert
durch:
Standard Operating Procedure
AE02-H
Umgang mit unerwünschten Ereignissen
in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
Version:
V03
Gültig ab:
20.10.2011
Ersetzte Version:
V02 F
vom:
22.09.2008
Autor:
Sylvia Reinecker
Datum
Unterschrift Autor
Datum
Unterschrift Sprecher FG QM
Datum
Unterschrift Sprecher Vorstand
Review:
FG-QM
Genehmigung:
Vorstand KKS-Netzwerk
Zielgruppe: Leitung, Projektmanager, QMB, Datenmanager, Mitarbeiter Vigilanz
Anlagen:
AE02-H-A1
AE02-H-A2
AE02-H-A3
AE02-H-A4
AE02-H-A5
AE02-H-A6
SAE-Manual-Template für klinische Prüfungen
mit Medizinprodukten gemäß §§20-23a MPG
Begriffsbestimmungen in klinischen Prüfungen
von Medizinprodukten
Muster: Dokumentationsbogen für
unerwünschte Ereignisse in klinischen
Prüfungen von Medizinprodukten
Hinweise zur elektronischen Meldung von SAEs
an das BfArM in klinischen Prüfungen gemäß
§§20-23a MPG
Hinweise für Prüfer zum Umgang mit
unerwünschten Ereignissen (AEs und SAEs) in
klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG
Muster: SAE Formblatt in klinischen Prüfungen
außerhalb §§20-23a MPG
Status der
Anlage
Muster
Muster
Muster
Muster
Optional
Muster
Erstellung der SOP durch Fachgruppe Qualitätsmanagement des
KKS-Netzwerk unter Mitarbeit kooperierender Kompetenznetze
SOP AE02-H
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
Inhaltsverzeichnis
Seite
Ziel ................................................................................................................................ 4
Geltungsbereich der SOP.............................................................................................. 4
Hintergrund ................................................................................................................... 4
Prozesse ....................................................................................................................... 5
4.1 Allgemeine Hinweise ................................................................................................ 5
4.1.1
Rechtlicher Hintergrund zu unerwünschten Ereignissen in klinischen
Prüfungen mit Medizinprodukten .................................................................... 5
4.1.2
Dokumente zur Festlegung des studienspezifischen Verfahrens mit
unerwünschten Ereignissen von Medizinprodukten (MPG) ............................. 5
4.2 Definitionen, Dokumentation und Meldung von Unerwünschten Ereignissen in
klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG............................................................ 6
4.2.1
Definitionen von unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen gemäß
§§20-23a MPG ............................................................................................... 6
4.2.2
Dokumentation von unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen
gemäß §§20-23a MPG ................................................................................... 8
4.2.3
Weiterleitung von SAEs an die Bundesoberbehörde in klinischen Prüfungen
gemäß §§20-23a MPG ..................................................................................11
4.2.4
Zusätzliche Meldung von Vorkommnissen in klinischen Prüfungen gemäß
§§20-23a MPG ..............................................................................................13
4.3 Dokumentations- und Meldepflichten in klinischen Prüfungen gemäß § 23b
MPG ....................................................................................................................... 13
4.3.1
Definition von Vorkommnissen (Incidents) .....................................................13
4.3.2
Meldung von Vorkommnissen .......................................................................13
4.3.3
Festlegung eines Verfahrens zur Überwachung der Sicherheit .....................14
4.3.4
Dokumentationen von SAEs durch die Prüfer und durch [das KKS/den
Sponsor]........................................................................................................15
4.3.5
Weiterleitung von SAEs und (U)SADEs an die Ethikkommissionen und
Hauptprüfer ...................................................................................................15
4.3.6
Ablage der SAEs bei Prüfern und beim [KKS/dem Sponsor] .........................16
4.4 Korrektive Maßnahmen des Sponsors und daraus resultierende
Verpflichtungen in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23b MPG ............................ 16
4.4.1
Hinweis zu korrektiven Maßnahmen bei implantierbaren Medizinprodukten ..16
4.5 Übersicht zu sicherheitsrelevanten Meldepflichten in klinischen Prüfungen
gemäß §§20-23b MPG ........................................................................................... 17
4.5.1
Meldepflichten in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23b MPG .....................17
4.5.2
Möglicher Umgang mit SAEs in klinischen Prüfungen gemäß § 23b MPG und
in klinischen Studien außerhalb §§ 20-23b MPG ...........................................18
5
Referenzen ................................................................................................................. 18
6
Änderungen ................................................................................................................ 19
Änderungen gegenüber der letzten Version ......................................................................... 19
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20.10.2011
SOP AE02-H
1
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
Ziel
Ziel der SOP ist die Festlegung eines Qualitätsstandards für die Einrichtungen des KKSNetzwerkes (Abk.: KKS) zum Umgang mit unerwünschten Ereignissen in klinischen
Prüfungen mit Medizinprodukten, die mit mindestens einer Prüfstelle in Deutschland gemäß
Medizinproduktegesetz (MPG) durchgeführt werden.
2
Geltungsbereich der SOP
Die vorliegende SOP beschreibt die Definitionen sowie die Dokumentations- und
Meldeprozesse von unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen mit
Medizinprodukten, die mit mindestens einer Prüfstelle in Deutschland gemäß §§20-23b
MPG durchgeführt werden.
Bei Studien mit Medizinprodukten außerhalb §§20-23b MPG kann in Anlehnung an diese
SOP gearbeitet werden.
Es wird nicht das Vorgehen in Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika (IVD)
beschrieben. Hierbei hat das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) die auftretenden Risiken zentral zu
erfassen, zu bewerten und die gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.
Hinweise
zu
den
Anforderungen
finden
sich
auf
der
Homepage:
http://www.pei.de/DE/ivd/ivd-behoerde/ivd-behoerde-node.html?__nnn=true (18.08.2011).
Voraussetzung für die Übernahme der beschriebenen Tätigkeiten durch das KKS ist eine
schriftliche Legitimierung im Vorfeld (z.B. Vertrag, Vollmacht), die entsprechenden
Verpflichtungen im Rahmen der klinischen Prüfung für den Sponsor wahrzunehmen.
3
Hintergrund
Ziel klinischer Prüfungen von Medizinprodukten ist neben dem Leistungsfähigkeitsnachweis
auch der Nachweis der Sicherheit und Unbedenklichkeit. In diesem Zusammenhang ist die
Dokumentation und Meldung von (schwerwiegenden) unerwünschten Ereignissen von
besonderer Bedeutung.
Die Grundlagen für den Umgang mit (schwerwiegenden) unerwünschten Ereignissen sind in
folgenden Regularien zu finden:
[1] Medizinproduktegesetz (MPG)
[2] Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
[3] Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV)
[4] EU-Richtlinie 2007/47/EG zur Änderung der EU-Richtlinien 90/385/EWG (AIMDD,
Active Implantable Medical Device Directive), 93/42/EWG (MDD, Medical Device
Directive), 98/79/EG (IVDD, In Vitro Diagnostic Directive)
[5] ISO 14155 bzw. die entsprechende europäische ISO-Norm in der deutschen Fassung
als DIN EN ISO 14155 in der aktuellen Fassung
[6] MEDDEV 2.7/3: Serious Adverse Event Reporting
[7] Deklaration von Helsinki in der aktuellen Fassung
Für klinische Prüfungen mit Medizinprodukten in Deutschland ist zunächst die deutsche
Gesetzgebung vorrangig.
Jedoch sind nicht alle sicherheitsrelevanten Begriffsbestimmungen und Prozeduren in der
deutschen Gesetzgebung aufgeführt, so dass auch internationale Regularien berücksichtigt
werden müssen.
Dies schließt neben der Berücksichtigung der o. g. EU-Richtlinien auch die Beachtung der
einschlägigen harmonisierten Normen, wie z. B. die internationale Norm ISO-14155(:2011)
und deren Überführung in die europäische Norm EN ISO 14155 (§19 (1), Satz 3 MPG) sowie
die Berücksichtigung der MEDDEV 2.7/3 ein.
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20.10.2011
SOP AE02-H
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
Für internationale klinischen Prüfungen, sind neben den jeweiligen nationalen
Gesetzgebungen
ebenfalls
die
aufgeführten
Regularien
zu
berücksichtigen.
Hinweise auf die internationalen Vorgaben finden sich unter (Stand: 18.08.2011):
http://tnmd.ukl.uni-freiburg.de/regulatoryaffairs/staticContent.jsf,
http://ec.europa.eu/consumers/sectors/medical-devices/files/list-of-contact-points-within-thenational_en.pdf,
http://www.efgcp.eu/EFGCPReports.asp?L1=5&L2=1
4
Prozesse
4.1 Allgemeine Hinweise
Infolge der Neuformulierungen der deutschen Gesetzgebung für klinische Prüfungen mit
Medizinprodukten sind die in der SOP und deren Anlagen beschriebenen Prozesse und
Vorgaben der BOB und/oder EKs teilweise nicht standardisiert. Somit sind alle aufgeführten
Angaben immer auf Aktualität zu überprüfen, da sich die Auslegungen der Regularien durch
die BOB und/oder EKs ändern können.
4.1.1
Rechtlicher Hintergrund zu unerwünschten Ereignissen in klinischen
Prüfungen mit Medizinprodukten
In dieser SOP wird das Verfahren gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM), als zuständige Bundesoberbehörde für klinische Prüfungen von
Medizinprodukten, beschrieben. Dies betrifft:
 Klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG
 Klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG mit geringem Sicherheitsrisiko und der
Möglichkeit zum Absehen einer Genehmigung
Zusätzlich wird folgendes Verfahren dargestellt:
 Klinische Prüfungen gemäß §23b mit Ausnahmen zur klinischen Prüfung
[Hinweis: Dieses Verfahren kann auch für klinische Studien außerhalb §§20-23b MPG
etabliert werden]
In Abhängigkeit von der rechtlichen Einordnung dieser klinischen Prüfungen, sind die jeweils
zutreffenden Bestimmungen der MPSV und die in dieser SOP festgelegten Ausführungen zu
beachten.
Erläuterungen zu den rechtlichen Einordnungen sind in der SOP ET05-H „Behördliches
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren und Bewertungsverfahren der Ethikkommissionen vor
und nach klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG“ zu finden.
4.1.2
Dokumente zur Festlegung des studienspezifischen Verfahrens mit
unerwünschten Ereignissen von Medizinprodukten (MPG)
In klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten gemäß §§20-23b MPG sind die ProjektDefinitionen, das Vorgehen bzgl. Dokumentation und Meldepflichten von manager,
unerwünschten Ereignissen in Prüfplan und Erhebungsbögen (CRF)
Datenstudienspezifisch aufzunehmen.
manager
Hinweise über Inhalt und Format von Prüfplan und CRF finden sich in ISO
14155 „Annex A (normative) Clinical investigation plan (CIP)“ und „Annex C
(informative) Case report forms (CRFs)“.
Das studienspezifische SAE-Verfahren ist festzuhalten.
[Hierzu kann für klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG die Anlage A1
verwendet werden.
Für klinische Prüfungen gemäß §23b MPG und ggf, für klinische Studien
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Projektmanager
20.10.2011
SOP AE02-H
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
außerhalb von §§20-23b MPG ist ebenfalls ein SAE-Manual vorzusehen].
4.2
Definitionen, Dokumentation und Meldung von Unerwünschten Ereignissen in
klinischen Prüfungen gemäß §§20-23a MPG
Die folgenden Definitionen und Vorgaben für die Dokumentation und Meldung von
(schwerwiegend) unerwünschten Ereignissen beziehen sich auf klinische Prüfungen gemäß
§§20-23a MPG.
Einige können auch für klinische Prüfungen gemäß §23b MPG und ggf, für klinische Studien
außerhalb von §§20-23b MPG heran gezogen werden (siehe Kap. 4.3.)
Daneben ist hinsichtlich Definitionen, Dokumentation und Meldung von (schwerwiegend)
unerwünschten Ereignissen die MEDDEV 2.7/3 heran zu ziehen, jedoch nur unter
Berücksichtigung der deutschen Gesetzgebung.
Hinweis: Die dortigen Definitionen beruhen zum Zeitpunkt August 2011 auf der ISO/FDIS
14155:2010 (ISO/FDIS 14155:2010: Clinical investigation of medical devices for human
subjects – Good clinical practice) und werden vermutlich der gültigen ISO 14155 angepasst
werden. Zudem ist dort die Meldung der SAEs in einer fortlaufenden Liste (Line-Listing)
vorgesehen.
Die entsprechenden Original-Zitate der Normen (EN) ISO 14155 und weiterer Regelwerke (z.
B. MEDDEV 2.7/3) sind in Anlage A2 aufgeführt.
4.2.1
Definitionen von unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen gemäß
§§20-23a MPG
4.2.1.1 Unerwünschtes Ereignis (UE) / Adverse Event (AE)
Ein unerwünschtes Ereignis (AE) ist sinngemäß definiert als:
 bei Versuchspersonen, dem Anwender oder bei anderen Personen auftretende
unerwünschte medizinische Ereignisse, unbeabsichtigte Krankheiten oder Verletzungen
oder unerwünschte klinische Beobachtungen (inkl. abnormer Laborergebnisse),
unabhängig ob diese in Verbindung mit dem zu prüfenden Produkt stehen oder nicht.
Eingeschlossen sind Ereignisse im Zusammenhang mit dem Prüfprodukt oder dem
Vergleichsprodukt und den betreffenden Verfahren. Für Anwender oder andere Personen ist
diese Definition auf Ereignisse im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Produkt
beschränkt.
(Original-Zitat: ISO 14155: 2011; 3.2 bzw. entsprechende DIN EN ISO; Anlage A2)
4.2.1.2 Unerwünschte Wirkung (UW) / Adverse Device Effect (ADE)
Eine unerwünschte Wirkung (ADE) ist sinngemäß:
 unerwünschtes Ereignis im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Medizinproduktes
Dies gilt für alle unerwünschten Ereignisse, die sich aus nicht ausreichenden oder
ungenauen Anleitungen für den Gebrauch, die Aufstellung, die Implantation, die Installation,
das Funktionieren oder etwaige Fehlfunktionen des Medizinproduktes ergeben und bezieht
alle Ereignisse ein, die auf einen Anwenderfehler oder bewussten Fehlgebrauch
zurückzuführen sind.
(Original-Zitat: ISO 14155: 2011; 3.1 bzw. entsprechende DIN EN ISO; Anlage A2)
4.2.1.3 Schwerwiegend unerwünschtes Ereignis (SUE) / Serious adverse event (SAE)
Ein schwerwiegend unerwünschtes Ereignis (SAE) ist gemäß §2, Nr. 5 MPSV:
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SOP AE02-H
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
jedes auftretende ungewollte Ereignis,
 das unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder
 zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands
 eines Probanden, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt hat,
 geführt haben könnte oder führen könnte (dies wird als „Beinahe“-SAE“ bezeichnet)
ohne zu berücksichtigen, ob das Ereignis vom Medizinprodukt verursacht wurde.
Hinweis: Aktuell wird vom BfArM empfohlen, die „Beinahe“-SAEs als „Worst Case“ zu
dokumentieren und in der Begründung anzugeben, warum der „Worst Case“ nicht
eingetreten ist (Kap 4.2.2.4)
Diese Definition gilt in einer genehmigungspflichtigen klinischen Prüfung und auch
entsprechend für klinische Prüfungen, für die eine Befreiung von der Genehmigungspflicht
erteilt wurde. Somit ist sie für klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG vorgegeben.
Die ISO-14155: 2011 definiert SAEs unter 3.37 (Anlage A2).
4.2.1.4 Kausalzusammenhang zwischen AEs bzw. SAEs und dem Medizinprodukt
Die Wirkung eines Medizinproduktes, impliziert einen Kausalzusammenhang zwischen dem
unerwünschten Ereignis und der Prüfung.
Das BfArM sieht auf dem vorgesehenen SAE-Formblatt (Kap. 4.2.2.3) folgende
Kausalitätsbewertung für SAEs vor:




Ja / Yes
Möglich / Possible
Nein / No
Nicht bewertbar / Unassessable
Dabei ist jeweils eine separate Abfrage durchzuführen für:
 Medizinische Prozedur
 Medizinprodukt
Hinweis: Bei beiden Abfragen ist die medizinische Prozedur und das Medizinprodukt zu
betrachten, welche/s bei dem betroffenen Patienten angewendet wurde.
 Sonstiges (studienspezifisch, z. B. Arzneimittel)
Die (internationalen) Systeme zur Kausalitätsbewertung finden sich in Anlage A2.
4.2.1.5 Einschätzung zu SAEs: erwartet/unerwartet
Das BfArM sieht auf dem vorgesehenen SAE-Formblatt (Kap. 4.2.2.3) für die Beschreibung
eines SAEs vor, dass Prüfer und/oder Sponsor einschätzen, ob ein Ereignis erwartet oder
nicht erwartet ist:
 Erwartetes Ereignis / expected event:
das SAE ist im Prüfplan und/oder Handbuch des Prüfers erwähnt
 Unerwartetes Ereignis / Unexpected event:
das SAE ist nicht im Prüfplan und/oder Handbuch des Prüfers erwähnt
(Erläuterung siehe Anlage A2)
Die ISO 14155:2011 verwendet „expected / unexpected“ nicht. Jedoch führt die inhaltliche
Erläuterung zu den Begriffen „anticipated / unanticipated“ (ISO 14155:2011; 3.42 Anlage A2)
zu einer ähnlichen Definition (Kap. 4.2.1.9).
4.2.1.6 Ausgang von AEs bzw. SAEs
Der Ausgang (Outcome, Status Event) von AEs und SAEs kann folgendermaßen erfasst
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SOP AE02-H
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
werden:





wiederhergestellt / Resolved
wiederhergestellt mit Spätfolgen / Resolved with Sequelae
fortbestehend / Ongoing
tödlich / Death
unbekannt / unknown
(In Anlehnung an MEDDEV 2.7/3)
4.2.1.7 Schweregrad von AEs bzw. SAEs
Der Schweregrad von AEs und SAEs
kann
folgendermaßen
erfasst
werden:
Schweregrad / Intensity
 Leicht / mild
 Mittel / moderate
 Schwer / severe
4.2.1.8 Schwerwiegende unerwünschte Wirkung (SUW) / Serious adverse device
effect (SADE) gemäß ISO 14155
Schwerwiegende unerwünschte Wirkung des Produkts (SADE) ist sinngemäß:
unerwünschte Wirkung des Produkts, die mit den Folgen für ein schwerwiegendes
unerwünschtes Ereignis gekennzeichnet ist
(Original-Zitat: ISO 14155: 2011; 3.36 bzw. entsprechende DIN EN ISO; Anlage A2)
4.2.1.9 Unvorhersehbare schwerwiegende unerwünschte Wirkung (USUW)
Unanticipated serious adverse device effect (USADE) gemäß ISO 14155
Unvorhersehbare schwerwiegende unerwünschte Wirkung (USADE) ist sinngemäß:
/
schwerwiegende unerwünschte Wirkung, die aufgrund ihrer Art, ihres Auftretens, der
Schwere oder Folgen in der aktuellen Version des Berichts der Risikoanalyse nicht
identifiziert wurde.
Anmerkung: Vorhersehbar: eine Wirkung, die wegen ihrer Art, ihres Auftretens, der Schwere
oder der Folgen zuvor in dem Bericht der Risikoanalyse identifiziert wurde.
Hinweis: die Risikoanalyse kann Bestandteil des Prüfplans und/oder Handbuchs des Prüfers
sein. Somit könnten die Begriffe „erwartet (expected) / unerwartet (unexpected)“ oder
vorhersehbar (anticipated) – unvorhersehbar (unanticipated) synonym interpretiert werden.
(Original-Zitat: ISO 14155: 2011; 3.42 bzw. entsprechende DIN EN ISO; Anlage A2)
4.2.2
Dokumentation von unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen
gemäß §§20-23a MPG
4.2.2.1 Dokumentation von AEs und ADEs in Erhebungsbögen
Alle AEs und ADEs sind von den Prüfern zu dokumentieren und dem Sponsor Projektzu berichten.
manager,
Dies erfolgt durch Dokumentation auf den entsprechenden Erhebungsbögen
Daten(AE-CRF; siehe Anlage A3).
manager
4.2.2.2 Dokumentation von SAEs durch Prüfer und Sponsor und Meldung an das
BfArM
In einer klinischen Prüfung gemäß §§20-23a müssen Prüfer oder Hauptprüfer Projektund Sponsor unverzüglich alle SAEs (definiert gemäß Kap. 4.2.1.2) der manager
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SOP AE02-H
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
zuständigen Bundesoberbehörde (BfArM) auf einem SAE-Formblatt (Kap.
4.2.2.3) melden (§§ 3 (5), 5 (2) MPSV):
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Abteilung Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
E-Mail: [email protected]
Dies gilt entsprechend für SAEs in klinische Prüfungen, die vor dem 21.03.2010
begonnen haben (§44 (5) MPG).
Dabei ist im genehmigten Prüfplan zu überprüfen, ob SAEs von der Meldepflicht
ausgenommen sind.
Dies könnte ein geplanter Krankenhausaufenthalt hinsichtlich vorher
vorhandener Gegebenheiten sein (z. B. vorher geplante Kuraufenthalte oder
OPs) oder ein vom Prüfplan gefordertes Verfahren, ohne beträchtliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten.
4.2.2.3 Formblatt für die Dokumentation eines SAEs
Die in Deutschland aufgetretenen SAEs sind auf dem „Formblatt für die Meldung
von schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen (SAE) im Rahmen einer
klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung durch Sponsoren und
Prüfer nach § 3 (5) der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)“ zu
dokumentieren.
Dieses Formblatt und Hinweise dazu sind auf der Homepage des BfArM
veröffentlicht und stehen dort zum Download bereit:
http://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/form/functions/formmp-node.html
(Abfrage: 18.08.2011).
Projektmanager
Grund hierfür ist die gesetzliche Vorgabe: Die Meldung erfolgt elektronisch in der
Originalformatierung. Das BfArM veröffentlicht die Informationen zur
elektronischen Übermittlung sowie die zur Verwendung empfohlenen
Formblätter und deren Bezugsquellen auch auf seiner Homepage (§7 (2)
MPSV).
Das o. g. Formblatt wird in dieser SOP „SAE-Formblatt“ genannt.
Hinweis: Einige aufgeführte Definitionen und Vorgaben basieren auf dem
aktuell veröffentlichten SAE-Formblatt und sind daher immer auf Aktualität zu
überprüfen.
4.2.2.4 Dokumentation der Folgen eines SAEs
Das BfArM sieht vor, dass auf dem SAE-Formblatt die Folgen / Outcome für die ProjektSAEs (definiert gemäß Kap. 4.2.1.3) zu kennzeichnen sind:
manager,
DatenFolgen /Outcome:
manager
 Tod / Death
 Lebensbedrohende Erkrankung oder Schädigung / Life-threatening illness or
injury
 dauernde Beeinträchtigung einer Körperstruktur oder –funktion / Permanent
impairment of body structure or a body function,
 Krankenhausaufnahme
oder
Verlängerung
eines
bestehenden
Krankenhausaufenthaltes / In-patient hositalization or prolongation of extsting
hospitalization
 Medizinischer oder chirurgischer Eingriff zur Verhinderung einer dauernden
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SOP AE02-H
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
Beeinträchtigung einer Körperstruktur oder -funktion / Medical or surgical
intervention to prevent life-threatening illness or injury or permanent
impairment to a body structure or a body function
 Schädigung eines Feten, Fetaltod, kongenitale Fehlbildung oder
Geburtsschaden / Foetal distress, foetal death or a congenital abnormality or
birth defect
 Sonstiges
Hinweis: gemäß BfArM sollen auch die möglichen Folgen eines Beinahe-SAEs
dokumentiert werden (Kap. 4.2.1.3).
Diese Einschätzung der Folgen eines SAEs entspricht weitestgehend der
Definition für SAEs gemäß ISO-14155:2011. Zusätzlich zu dieser ISO-Definition
ist auf dem SAE-Formblatt die Abfrage „Sonstiges“ ergänzt.
4.2.2.5 Dokumentation zu Ausgang und Schweregrad von AEs und SAEs
Es ist studienspezifisch zu überprüfen, ob der Ausgang von AEs und/oder SAEs Projekterfasst werden soll, da dies ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitsanalyse sein manager,
kann.
Datenmanager
Für SAEs ist dies im SAE-Formblatt nicht explizit vorgesehen, allerdings sind im
SAE Reporting Form der MEDDEV 2.7/3 Angaben zum „Event Status“ gefordert.
Weiterhin ist studienspezifisch zu überprüfen, ob der Schweregrad für AEs
und/oder SAEs erfasst werden soll, da dies ebenfalls ein Bestandteil der
Sicherheitsanalyse sein kann.
Dies ist weder im BfArM SAE-Formblatt noch im MEDDEV 2.7/3 SAE Reporting
Form vorgesehen.
4.2.2.6 Nachbeobachtungszeit von AEs und SAEs
Die Nachbeobachtungszeit für AEs und SAEs ist studienspezifisch im Prüfplan
festzulegen.
Projektmanager
4.2.2.7 Dokumentation von SAEs in Listen für internationale klinische Prüfung und
Data Monitoring Committee (DMC)
Studienspezifisch ist zu überprüfen, ob [das KKS/der Sponsor] jedes Projekteingegangene SAE in einer fortlaufenden Liste dokumentieren soll, um ggf. manager,
einen Sicherheitsbericht erstellen zu können.
DatenDiese Liste kann als „SAE Line Listing“ gemäß dem „SAE Reporting Form“ der manager
MEDDEV 2.7/3 (ECXEL-Liste) geführt werden
Dieses SAE Line Listing ist für internationale klinische Prüfungen sinnvoll, um
den Meldeverpflichtungen gegenüber den zuständigen Behörden nachkommen
zu können (Kap. 4.2.3.2.)
Zudem kann sie für die Überwachung der Sicherheit und Unbedenklichkeit
herangezogen werden und regelmäßig z. B. an das Data Monitoring Committee
(DMC)“ gesendet werden, falls dieses innerhalb einer klinischen Prüfung
etabliert ist (siehe SOP AE04-H „Data Monitoring Committee (DMC)“).
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SOP AE02-H
4.2.3
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
Weiterleitung von SAEs an die Bundesoberbehörde in klinischen Prüfungen
gemäß §§20-23a MPG
4.2.3.1 Bearbeitung von SAEs in Deutschland durch Prüfer und Sponsor und
Weiterleitung an das BfArM
Hinweise für Prüfer und Sponsor zur elektronischen Meldung von SAEs an das ProjektBfArM
finden
sich
auf
der
BfArM-Homepage manager
http://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/form/functions/formmp-node.html
(Abfrage: 18.08.2011) und ausführlich in Anlage A4.
Um den Vorgaben zu entsprechen, sind die nachfolgend aufgeführten Hinweise
z. B in Prüfplan, Prüfervertrag und/oder als Hinweise im Prüfarzt-Ordner
festzulegen.
Zudem ist es empfehlenswert den Prüfern ein vorbereitetes SAE-Formblatt, ggf.
das SAE-Manual und/oder eine Handlungsanweisung hinsichtlich des
Umganges mit AEs und SAEs zur Verfügung zu stellen.
Ein Muster für eine Handlungsanweisung für Prüfer bietet Anlage A5.
Die Prüfer sind darauf hinzuweisen, dass
 für die Meldung eines SAEs das vom BfArM veröffentlichte SAE-Formblatt zu
verwenden ist und die Meldungen an das BfArM elektronisch vorgenommen
werden muss
 jedes SAEs unverzüglich nach Bekanntwerden [elektronisch/schriftlich] an
[das KKS/den Sponsor] gesendet werden muss
 Follow-Up-Informationen
schnellstmöglich
auf
dem
SAE-Formblatt
nachzureichen sind.
[Aktuell ist unklar, ob die Follow-Up-Informationen von den Prüfern gleichzeitig
an Sponsor und BfArM gesendet werden sollen.
Daher sind folgende Optionen denkbar (Stand: 12.08.2011, siehe Anlage A2):
o gleichzeitig elektronisch/schriftlich an das KKS/den Sponsor und
an das BfArM
o zunächst elektronisch/schriftlich an das KKS/den Sponsor. Dort
werden die Folgeinformationen verarbeitet und dann an das
BfArM weitergeleitet
Hinweis: das SAE-Formblatt sieht als „Art der Meldung“ momentan kein
„Follow-Up-Prüfer“ vor. Daher sind die Angaben, ob es sich um ein Follow-Up
durch den Prüfer handelt, an passender Stelle zu ergänzen.]
 auf die eindeutige Kodierung der SAE-Meldungen geachtet werden muss
[Das KKS/der Sponsor] bearbeitet jedes eingegangene SAE-Formblatt
entsprechend:
 Ergänzung unvollständiger und fehlender Angaben (z. B. Anzahl Patienten in
allen Prüfstellen); falls erforderlich: mittels Rückfragen an den Prüfer
 Angaben zu Art der Meldung (Reporttyp)
 Verfassen der Abschlussmeldung in Abschnitt „Abschlussmeldung durch den
Sponsor“
 Ursache des SAEs
 Angabe, ob das SAE bei einem CE- /nicht CE-gekennzeichneten
Medizinprodukt aufgetreten ist
 Untersuchungsergebnisse und Begründung für Ursacheneinstufung
 Geplante oder durchgeführte korrektive Maßnahmen mit Zeitplan
 Ggf. auf Anforderung
o zusätzliche Risikoanalyse für erwartete SAEs: Schweregrad des
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V03
Ereignisses, Häufigkeit des Ereignisses, Angemessenheit der
minimierenden Maßnahmen
o zusätzliche Risikoanlayse für unerwartete SAEs: Schweregrad
des Ereignisses, Anpassen der Risikoanalyse mit Angabe einer
Auftretenswahrscheinlichkeit, Prävention des Widerauftretens
 Elektronische Weiterleitung aller eingegangenen und ergänzten SAEFormblätter an die zuständige Bundesoberbehörde (BOB)
Abgeschlossene SAEs sind vollständig im Sponsor File (TMF) abzulegen und an
die Prüfer zur Ablage im ISF [elektronisch/papierbasiert] weiterzuleiten.
4.2.3.2 Hinweise zur Weiterleitung von SAEs in internationalen klinischen Prüfungen
Wird die klinische Prüfung auch in anderen Vertragsstaaten des Abkommens Projektüber den Europäischen Wirtschaftsraum durchgeführt, hat der Sponsor den dort manager
zuständigen Behörden ebenfalls Meldung zu erstatten (§ 3 (5) MPSV).
Bei Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnug kann die unverzügliche Meldung
von jedem SAE als Line-Listings im SAE Reporting Form der MEDDEV 2.7/3
vorgenommen werden. Liegen für die Medizinprodukte CE-Kennzeichnungen
vor, sind lediglich Vorkommnisse zu melden (Kap. 4.3.1).
Wird eine klinische Prüfung in Deutschland durchgeführt, hat der Sponsor der
zuständigen BOB auch SAEs, die außerhalb von Deutschland auftreten, zu
melden (§ 3 (5) MPSV).
SAEs außerhalb von Deutschland sind entsprechend dortiger nationaler
Vorgaben zu melden. Es ist unklar, ob diese SAEs in das deutsche SAEFormblatt zu übertragen sind oder in der jeweiligen Form weitergeleitet werden
können.
Aktuell wird toleriert, dass die SAEs unverzüglich als Line-Listing im SAE
Reporting Form der MEDDEV 2.7/3 gesendet werden.
Abgeschlossene SAEs sind vollständig im Sponsor File (TMF) abzulegen und an
die Prüfer zur Ablage im ISF [elektronisch/papierbasiert] weiterzuleiten.
4.2.3.3 Umgang der Behörden mit den gemeldeten SAEs
 Die zuständige BOB bestätigt den Eingang der Meldung eines meldepflichtigen SAEs (§ 3
(6) MPSV).
 Sie hat eine Risikobewertung vorzunehmen (§8 MPSV), um festzustellen, ob ein
unvertretbares Risiko vorliegt und welche korrektiven Maßnahmen geboten sind.
 Sofern der Sponsor der klinischen Prüfung oder die die klinische Prüfung durchführenden
Personen entsprechend eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen treffen, schließt die
Risikobewertung durch die zuständige BOB die Prüfung ein, ob diese Maßnahmen
angemessen sind (§ 9 MPSV).
 Die BOB kann vom Sponsor und Prüfer alle für die Sachverhaltsaufklärung oder die
Risikobewertung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen (§11 (1) MPSV).
 Sponsor und Prüfer haben dabei die zuständige BOB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen und die verlangten Auskünfte zu erteilen (§12 (1) MPSV).
 Beide haben die für die Risikobewertung erforderlichen Untersuchungen unverzüglich
durchzuführen und der zuständigen BOB die Ergebnisse mitzuteilen. Vor einer
zerstörenden Prüfung des betroffenen Produkts oder der vorhandenen Muster der
betroffenen Produktcharge muss sich mit der zuständigen BOB ins Benehmen gesetzt
werden (§12 (2, 3) MPSV).
 Die zuständige BOB teilt das Ergebnis ihrer Risikobewertung der Person mit, die ihr das
SAE gemeldet hat (§13 MPSV)
 Zudem informiert die zuständige BOB die für den Sitz des Sponsors oder, sofern dieser
seinen Sitz nicht in Deutschland hat, die für die Prüfstellen in Deutschland, sowie die für
den Ort des SAEs zuständige oberste Landesbehörde oder die von dieser benannte
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zuständige Behörde über eingehende Meldungen von SAEs, über den Abschluss und das
Ergebnis der durchgeführten Risikobewertung. Die Information kann auch in der Weise
erfolgen, dass das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information
(DIMDI) der zuständigen Behörde mitteilt, dass für sie neue Daten zum Abruf
bereitgehalten werden (§ 20 (2) MPSV).
4.2.4
Zusätzliche Meldung von Vorkommnissen in klinischen Prüfungen gemäß §§2023a MPG
Für klinische Prüfungen gemäß §§20-23a MPG ist gesetzlich unklar formuliert, Projektob die Prüfer als Anwender von Medizinprodukten und/oder der Sponsor neben manager
den SAEs auch Vorkommnisse an die zuständige BOB melden müssen
(Vorgehen siehe Kap. 4.3.2).
[Es zeigt sich immer deutlicher, dass Prüfer keine zusätzliche VorkommnisMeldung vornehmen müssen (Diskussionsgrundlage siehe Anlage A2).
Momentan leitet das BfArM ein SAE, welches ein Vorkommnis sein könnte,
behördenintern an die entsprechende Stelle weiter.
Ist der Sponsor auch der Hersteller des Medizinproduktes, ist ebenfalls keine
zusätzliche Vorkommnis-Meldung durch den Sponsor erforderlich. Ist der
Sponsor jedoch nicht identisch mit dem Hersteller ist das Vorgehen momentan
unklar und wird in der Regulatory Affairs-Abteilung des BfArM diskutiert (Stand:
09.05.2011)].
4.3
Dokumentations- und Meldepflichten in klinischen Prüfungen gemäß § 23b MPG
4.3.1 Definition von Vorkommnissen (Incidents)
„Vorkommnis" ist gemäß § 2 MPSV, Nr. 5
 eine Funktionsstörung, ein Ausfall oder eine Änderung der Merkmale oder der Leistung
oder
 eine Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines
Medizinprodukts,
 die unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung
des Gesundheitszustands
 eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person
geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnte.
(weitere Definitionen siehe Anlage A2).
4.3.2 Meldung von Vorkommnissen
In klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten gemäß §23b MPG (und klinischen
Studien außerhalb der §§20-23b MPG) sind keine SAEs, sondern nur
Vorkommnisse (Incidents) an die zuständige BOB zu melden.
Diese Verpflichtung gilt für die in §3 (1-4) MPSV genannten Personengruppen
(z. B. Hersteller, Anwender und Betreiber).
Projektmanager
Ein Prüfer als „Anwender/Betreiber“ eines Medizinproduktes hat für die
Vorkommnis-Meldung folgende Formblätter zu verwenden:
 Formblatt für die Meldung von Vorkommnissen durch sonstige
Inverkehrbringer sowie Betreiber und Anwender nach § 3 (2-4) MPSV (außer
Zahnärzte und zahnmedizinische Einrichtungen)
 Formblatt für die Meldung von Vorkommnissen durch Zahnärzte und
zahnmedizinische Einrichtungen nach § 3 (2-4) MPSV
Der Hersteller nutzt das Formblatt:
 Formblatt für die Meldung von Vorkommnissen und Rückrufen nach § 3 (1)
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MPSV durch den Verantwortlichen nach § 5 MPG (Hersteller) (ggf. Vertreiber)
Diese Formulare (word/pdf-Format) und Hinweise sind auf der BfArM-Homepage
zu finden:
http://www.bfarm.de/cln_103/DE/Medizinprodukte/form/functions/formmpnode.html; Abfrage: 12.08.2011).
Die Vorkommnisse müssen spätestens innerhalb von 30 Tagen nach
Bekanntwerden gemeldet werden. Bei Gefahr im Verzug hat die Meldung
unverzüglich zu erfolgen. Die BOB bestätigt der meldenden Person oder
Einrichtung den Eingang der Meldung und informiert unverzüglich den
Verantwortlichen nach § 5 MPG (Hersteller) über gemeldete Vorkommnisse, der
daraufhin eine Vorkommnis-Meldung mit allen erforderlichen Angaben
übermitteln muss (§3 (6) MPSV).
Näheres zum Verfahren und Umgang der Behörden mit Vorkommnissen
beschreibt die MPSV.
4.3.3 Festlegung eines Verfahrens zur Überwachung der Sicherheit
Für die Sicherheit und Unbedenklichkeit in klinischen Prüfungen gemäß §23b MPG sind
durch den Sponsor Maßnahmen zu ergreifen, um jeweils studienspezifisch die
unerwünschten Ereignisse erfassen, bewerten und ggf. weiterleiten zu können.
Ggf. kann dies auch für klinische Studien außerhalb §§20-23b MPG gelten.
Für die Definitionen und Dokumentation von unerwünschten Ereignissen können Projektdiejenigen aus Kap. 4.2 (in Anlehnung an ISO 14155) heran gezogen werden. manager,
Dies gilt für:
Datenmanager
 Unerwünschtes Ereignis (UE) / Adverse Event (AE)
 Unerwünschte Wirkung (UW) / Adverse Device Effect (ADE)
 Dokumentation von AEs und ADEs (Anlage A3)
 Einschätzung zu SAEs: erwartet/unerwartet
 Wirkung eines Medizinproduktes / Kausalzusammenhang zwischen AEs
bzw. SAEs und dem Medizinprodukt
 Schweregrad von AEs bzw. SAEs
 Ausgang von AEs bzw. SAEs
 Nachbeobachtungszeit von AEs und SAEs
 Schwere unerwünschte Wirkung (SUW) / Serious adverse device effect
(SADE)
 Unvorhersehbare schwerwiegende unerwünschte Wirkung (USUW) /
Unanticipated serious adverse device effect (USADE)
 Dokumentation von SAEs in Listen (SAE Line Listing)
Die Definition für SAEs gemäß § 2 MPSV, Nr. 5 gilt nur für klinische Prüfungen
gemäß §§20-23a MPG, so dass hier die ISO 14155 herangezogen werden kann:
Ein schwerwiegend unerwünschtes
unerwünschtes Ereignis mit der Folge
Ereignis
(SAE)
ist
sinngemäß
ein
 des Todes
 einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung der Versuchsperson, die
o zu einer lebensbedrohenden Erkrankung oder Schädigung führte,
o zu einer dauernden Beeinträchtigung einer Körperstruktur oder funktion führte,
o die Krankenhausaufnahme / die Verlängerung eines bestehenden
Krankenhausaufenthaltes erforderlich machte,
o zu einem medizinischen oder chirurgischen Eingriff führte, um
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eine lebensbedrohende Krankheit oder Verletzung oder eine
dauernde Beeinträchtigung einer Körperstruktur oder -funktion zu
verhindern
 zur Schädigung eines Fetus, zum Fetaltod, einer kongenitalen Fehlbildung
oder einem Geburtsschaden führte.
Ein geplanter Krankenhausaufenthalt hinsichtlich vorher vorhandener
Gegebenheiten (z. B. vorher geplante Kuraufenthalte oder OPs) oder ein vom
Prüfplan gefordertes Verfahren, ohne eine beträchtliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, wird nicht als SAE betrachtet und ist daher nicht
meldepflichtig.
(Original-Zitat: ISO 14155: 2011; 3.37 bzw. entsprechende DIN EN ISO; Anlage
A2)
4.3.4
Dokumentationen von SAEs durch die Prüfer und durch [das KKS/den
Sponsor]
Die Prüfer dokumentieren die SAEs (definiert gemäß Kap. Error! Reference Projektsource not found.) auf einem SAE Formular, z. B. gemäß Anlage A6, und manager,
senden dieses an [das KKS/den Sponsor].
Datenmanager
[Das KKS/der Sponsor] bearbeitet die eingegangen SAE-Meldungen (inkl. ggf.
erforderliche Rückfragen an den Prüfer) und schließt dieses mit einer
abschließenden Bewertung ab.
Die SAEs können als „SAE Line Listing“ geführt und ggf. an ein DMC
weitergeleitet werden (siehe Kap. 4.2.2.6).
4.3.5
Weiterleitung von SAEs und (U)SADEs an die Ethikkommissionen und
Hauptprüfer
Gemäß ISO 14155:2011, 8.25 (Sponsorpflicht) und 9.8 (Prüferpflicht) sind Projektweitere Meldepflichten hinsichtlich SAEs/SADEs vorgesehen, sofern diese den manager
jeweiligen nationalen Gesetzen entsprechen, z. B.:
 Alle SAEs und SADEs sind an die Ethikkommission(en) zu berichten
 Die Hauptprüfer sind schriftlich über alle SAEs und SADEs des Produkts zu
informieren. Grundlage der Übermittlung dieser Information an die
Hauptprüfer muss das aufgetretene Risiko sein.
Es ist z. B. festzulegen (im Prüfplan und/oder SAE Manual),
 ob die Prüfer oder [das KKS/der Sponsor] die SAEs/SADEs an die
Ethikkommissionen weiterleiten
 ob und über welche unerwünschten Ereignisse alle Hauptprüfer durch das
[KKS/den Sponsor] zu informieren sind. Dies geschieht ggf. in Absprache mit
dem Leiter der klinischen Prüfung, dem Sponsor. Vorstellbar ist die
Weiterleitung von USADEs
 ob ggf. durch [das KKS/den Sponsor] auch eine unverzügliche bzw.
regelmäßige Weiterleitung der SAEs als „SAE Line Listing“ möglich ist
Die tatsächlichen Meldepflichten gegenüber der/den Ethikkommission(en) ist
dem jeweiligen Vorgaben (dem Votum) zu entnehmen (siehe SOP ET06-H
„Ethikkommission außerhalb von AMG und MPG oder gemäß §23b MPG
(Stand: 18.08.2011)“.
Hinweis:
Die Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG schreiben vor, die klinische
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Prüfung in Einklang mit der Deklaration von Helsinki durchzuführen. Dies
beinhaltet die Weiterleitung von SAEs an die Ethikkommission.
Zudem müssen die in den gültigen Berufsordnungen für Ärzte und/oder
hausinternen Dienstanweisungen festgelegten Bestimmungen bezüglich der
Meldeverpflichtungen an Ethikkommissionen eingehalten werden.
4.3.6 Ablage der SAEs bei Prüfern und beim [KKS/dem Sponsor]
Abgeschlossene SAEs sind vollständig im Sponsor File (TMF) und von den
Prüfern im Site File (ISF) abzulegen.
Projektmanager
4.4
Korrektive Maßnahmen des Sponsors und daraus resultierende Verpflichtungen
in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23b MPG
Eine "korrektive Maßnahme" ist eine Maßnahme zur Beseitigung, Verringerung Projektoder Verhinderung des erneuten Auftretens eines von einem Medizinprodukt manager
ausgehenden Risikos (§2 MPSV, Nr. 2).
Treten während der klinischen Prüfung Umstände auf, die die Sicherheit der
Probanden, Anwender oder Dritter beeinträchtigen können, so ergreifen [das
KKS/der Sponsor] sowie die die klinische Prüfung durchführenden Personen
unverzüglich alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um die Probanden,
Anwender oder Dritte vor unmittelbarer oder mittelbarer Gefahr zu schützen (§14
(1) MPSV).
[Das KKS/der Sponsor] (§14 (2) MPSV):
 unterrichtet unverzüglich die zuständige BOB
(Hinweis: ein Formular für die Meldung von korrektiven Maßnahmen ist durch
das BfArM angekündigt (Stand: 18.08.2011):
http://www.bfarm.de/SharedDocs/1_Downloads/DE/Medizinprodukte/Hinweis
e-Meldeformular.pdf?__blob=publicationFile
 veranlasst die Information der zuständigen Ethikkommission über diese neuen
Umstände
Die zuständige BOB überwacht die vom Sponsor durchgeführten Maßnahmen
(§14 (3) MPSV).
Soweit [das KKS/der Sponsor] oder die die klinische Prüfung durchführenden
Personen die erforderlichen korrektiven Maßnahmen nicht eigenverantwortlich
treffen oder die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, trifft die zuständige
Behörde die notwendigen Maßnahmen (§ 15 MPSV).
[Das KKS/der Sponsor] oder die durchführenden Personen haben an den
korrektiven Maßnahmen entsprechend den eigenverantwortlich oder auf
Anordnung
der
zuständigen
Behörde
herausgegebenen
Maßnahmenempfehlungen des Sponsors mitzuwirken (§ 16 (1) MPSV).
4.4.1 Hinweis zu korrektiven Maßnahmen bei implantierbaren Medizinprodukten
Zum Zweck der Durchführung korrektiver Maßnahmen bei Patienten mit implantierbaren
Medizinprodukten, haben die Betreiber und Anwender Aufzeichnungen zu führen über:
1. den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Patienten,
2. das Datum der Implantation,
3. den Typ und die Chargen- oder Seriennummer des Implantats
4. den Verantwortlichen nach § 5 MPG.
Dies gilt für folgende implantierbare Medizinprodukte
1. Aktive implantierbare Medizinprodukte
1.1 Herzschrittmacher
1.2 Defibrillatoren
1.3 Infusionssysteme
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SOP AE02-H
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
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2. Sonstige implantierbare Medizinprodukte
2.1 Herzklappen
2.2 Gefäßprothesen und Gefäßstützen
2.3 Brustimplantate
2.4 Hüftendoprothesen
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von 20 Jahren nach der Implantation aufzubewahren;
danach sind sie unverzüglich zu vernichten (§ 16 (2) MPSV).
4.5
4.5.1
Übersicht zu sicherheitsrelevanten Meldepflichten in klinischen Prüfungen
gemäß §§20-23b MPG
Meldepflichten in klinischen Prüfungen gemäß §§20-23b MPG
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SOP AE02-H
4.5.2
5
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
Möglicher Umgang mit SAEs in klinischen Prüfungen gemäß § 23b MPG und in
klinischen Studien außerhalb §§ 20-23b MPG
Referenzen
[1] Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) vom 7. August 2002
(BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2326)
[2] (Medizinproduktegesetz - MPG) Verordnung über die Erfassung, Bewertung und
Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
- MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), zuletzt geändert durch Art. 3 der
Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 542)
[3] Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) vom 10. Mai
2010 (BGBl. I S. 555)
[4] EU-Richtlinie 2007/47/EG vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien
90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften derMitgliedstaaten über
aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über
Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von BiozidProdukten
[5] ISO 14155:2011(E): Clinical investigation of medical devices for human subjects - Good
clinical practice / [Platzhalter für die jeweilge deutsche Übersetzung der ISO 14155:
2011 in die EN ISO 14155]
[6] Guidelines on Medical Devices – Clinical Investigatios: Serious Adverse Event
Reporting under Directives 90/385/EEC AND 93/42/EEC. MEDDEV 2.7/3, December
2010;
http://ec.europa.eu/health/medical-devices/documents/guidelines/index_en.htm
(Stand. 18.08.2011)
[7] Deklaration des Weltärztebundes (WMA): Ethische Grundsätze für die medizinische
Forschung am Menschen. 59. WMA‐ Generalversammlung im Oktober 2008, Seoul
(Korea)
Querverweise zu bestehenden SOPs
SOP-ID
Titel
ET05-H
Behördliches Genehmigungs- und Anzeigeverfahren und
Bewertungsverfahren der Ethikkommissionen vor und nach klinischen
Prüfungen gemäß §§20-23a MPG
AE04-H
Data Monitoring Committee (DMC)
ET06-H
Ethikkommission außerhalb von AMG und MPG oder gemäß §23b MPG
(Arbeitstitel, Stand: 18.08.2011)
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20.10.2011
SOP AE02-H
6
Umgang mit UEs in klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten
V03
Änderungen
Änderungen gegenüber der letzten Version
Komplette Neuerstellung infolge der Novellierung des Medizinproduktegesetzes am
21.03.2010
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