Der ärztliche Behandlungsfehler

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DER ÄRZTLICHE BEHANDLUNGSFEHLER! – SCHMERZENSGELD?
Nicht immer verläuft eine ärztliche Behandlung für den Patienten zufrieden stellend,
nicht immer liegt jedoch ein ärztlicher Fehler vor.
Es ist häufig Patienten nur schwer zu vermitteln, dass eine ärztliche Maßnahme
keine Besserung, manchmal sogar eine Verschlechterung mit sich bringt und kein
Schmerzensgeld zu erreichen sein soll.
So beispielsweise, wenn die Operation zum Einsatz einer Kniegelenksprothese oder
eine zahnprothetische Behandlung hinterher mehr Probleme und Schmerzen bereitet
als vor der Operation.
Worauf kommt es also an?
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die ärztliche Behandlung grundsätzlich eine
Dienstleistung ist, bei der kein Erfolg geschuldet ist. Somit schuldet kein Arzt eine
gelungene
Operation,
Schmerzfreiheit
oder
Verbesserung
des
Gesundheitszustandes. Stellen sich bei sorgfältiger Aufklärung Komplikationen im
Zusammenhang mit einer ärztlichen Maßnahme ein, sollte fachkundiger Rat durch
einen Fachanwalt für Medizinrecht oder eine Patientenberatungsorganisation
eingeholt werden. Als nächster Schritt ist die Einsicht in die Behandlungsunterlagen
unabdingbar. Jeder Patient hat nach ständiger Rechtsprechung Anspruch auf
Einsichtnahme in seine Patientenunterlagen. In der Regel wird diese auch
selbstverständlich ermöglicht. Lässt sich nach Einsichtnahme und Prüfung der
Unterlagen ein Behandlungsfehler formulieren und begründen, ist das weitere
Vorgehen zu planen. Bei einem guten Haftungsmanagement des Arztes kann an
dieser Stelle bereits ein Gespräch mit dem Patienten stattfinden. Die Unzufriedenheit
und der Ärger des Patienten können durch ein solches Gespräch meist schon
abgebaut werden und eine befriedigende Lösung vorbereitet werden.
Gegebenenfalls käme auch eine Mediation in Betracht, vor allem wenn es sich um
komplexe Behandlungsabläufe in einem Krankenhaus handelt.
Ansonsten ist ein Anspruchsschreiben zu erstellen. Die Beweislast liegt dabei
grundsätzlich beim Patienten. Je kompetenter eine solche Anspruchsstellung
erarbeitet ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, durch Verhandlung mit der
Haftpflichtversicherung des Arztes oder, falls eine solche nicht besteht, direkt mit
dem Arzt eine Einigung über ein angemessenes Schmerzensgeld und
Schadensersatzzahlung zu erreichen. Für den Fall, dass vom Arzt ein
haftungsbegründender Fehler abgestritten wird ist eine sachverständige Klärung
erforderlich. Diese kann die Krankenkasse oder durch eine kostenlose Begutachtung
durch die Gutachterkommission der Landesärztekammer durchgeführt werden. Es
handelt sich um ein kostenloses Verfahren, indem eine fachärztliche Begutachtung
erfolgt und durch einen Bescheid festgestellt wird, ob ein Behandlungsfehler vorliegt
oder nicht. Erfahrungsgemäß empfiehlt es sich frühzeitig gerichtlich vorzugehen,
wenn eine Rechtschutzversicherung für ein solches gerichtliches Verfahren die
Kosten übernimmt und eine außergerichtliche Regulierung nicht möglich ist.
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In jedem Fall sollte die Klärung und Verfolgung beim Verdacht auf einen
Behandlungsfehler sehr frühzeitig mit Hilfe eines sachverständigen Beraters
erfolgen.
Wir stehen Ihnen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung!
Christine Krieg
Fachanwältin für Medizinrecht
Mediatorin
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