Tabelle 5 - Europäische Kommission

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Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
1. ------IND- 2015 0208 PL- DE- ------ 20150525 --- --- PROJET
VERORDNUNG
DES MINISTERS FÜR WIRTSCHAFT1)
vom ……………………....…... 2015
über besondere Anforderungen an die Lagerung und den Einsatz von für den
Bergbaubetrieb bestimmten Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen2)
Gemäß Artikel 120 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 „Bergbau- und Geologierecht“
(polnisches Gesetzblatt von 2015 Pos. 196) wird Folgendes verfügt:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Diese Verordnung legt besondere Anforderungen an die Lagerung und den Einsatz von
für den Bergbaubetrieb bestimmten Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen fest, einschließlich
die Art, das Führen und das Muster eines Sprengstoffregisters sowie Fälle, in denen Betreiber
einen
Nachweis
über
die
Prüfung
der
technischen
Vorrichtungen
durch
einen
Bergbausachverständigen vorlegen müssen.
§ 2. In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1)
Sprengladung: die mit einem Initialzünder oder Sprengzünder versehene Sprengstoffmasse;
2)
Versager: Sprengmittel, deren Sprengschaltung eine Zündkreisstörung aufweist, oder die bei
Sprengarbeiten nicht gezündet ist;
3)
Bergaufsicht: die für Sprengverfahren verantwortliche Aufsichtsperson im Bergbaubetrieb
mit Fachkenntnissen im Bereich Bergbau, Bohrungen, Geophysik und Sprengverfahren;
Der Minister für Wirtschaft leitet die Abteilung der Regierungsverwaltung „Wirtschaft“ auf Grund von § 1 Absatz
2 der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 22. September 2014 über den detaillierten Geschäftsbereich des
Ministers für Wirtschaft (polnisches Gesetzblatt Pos. 1252).
2)
Diese Verordnung wurde der Europäischen Kommission am (...) unter der Nummer (...) notifiziert gemäß § 4 der
Verordnung des Ministerrates vom 23. Dezember 2002 über die Funktionsweise des nationalen
Notifizierungssystems von Normen und Rechtsakten (polnisches Gesetzblatt Nr. 239 Pos. 2039 sowie von 2004
Nr. 65 Pos. 597), mit der die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für
die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG L 204 vom 21.7.1998, Seite 37, mit späteren Änderungen;
Amtsblatt EU Polnische Sonderausgabe: Kapitel 13, Band 20, Seite 337, mit späteren Änderungen) umgesetzt
wird.
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Bearbeiter:
1
Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19
1)
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4)
Fassung 1.11
Initialstoffe: enthalten explosionsgefährliche Stoffe für die nichtdetonative Auslösung von
Sprengstoff, das sind insbesondere Sprengkapseln, Zünder mit Ausnahme von elektrischen
nichtscharfen Zündern, Sprengschnüre und Verzögerungszünder;
5)
Zündmittel: enthalten explosionsgefährliche Stoffe für die detonative Auslösung von
Sprengstoff, das sind insbesondere Pulverzündschnüre, Zündschnüre und elektrische
nichtscharfe Zünder.
§ 3. Es werden folgende Arten von Sprengvorrichtungen unterschieden:
1)
Vorrichtungen zur sicheren Beförderung von Sprengmitteln;
2)
Vorrichtungen zum sicheren Mitführen von Sprengmitteln;
3)
Vorrichtungen zum sicheren Lagern von Sprengmitteln;
4)
Vorrichtungen zur sicheren Herstellung von Sprengmitteln;
5)
Vorrichtungen zum sicheren Einführen von Sprengmitteln;
6)
Vorrichtungen zum sicheren Einführen von Sprengladungen;
7)
Vorrichtungen zum sicheren Bauen von Zündkreisen;
8)
Vorrichtungen zur sicheren Überprüfung der Zündkreise;
9)
Vorrichtungen zum Zünden von Sprengladungen;
10)
Vorrichtungen für mehr als eine der Tätigkeiten nach den Nummern 1-9.
§ 4. In Bergbaubetrieben wird Folgendes gelagert und verwendet:
1)
Sprengmittel, die im Sinne des Gesetzes vom 21. Juni 2002 über Sprengstoffe für zivile
Zwecke (polnisches Gesetzblatt von 2012 Pos. 1329, mit späteren Änderungen 3 ) den
Anforderungen an die Konformitätsbewertung genügen, die in Verkehr gebracht wurden,
über eine Identifikationsnummer für Sprengstoffe für zivile Zwecke verfügen, im
Sprengstoffregister für zivile Zwecke erfasst sind und für die eine Genehmigung zur
Lagerung und zum Einsatz von Sprengstoffen für zivile Zwecke erteilt wurde;
2)
Sprengvorrichtungen, für die eine Genehmigung zur Lagerung und zum Einsatz im
Bergbaubetrieb erteilt wurde, die:
a)
in aufgrund von Artikel 113 Absatz 15 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 „Bergbau- und
Geologierecht“ (im Folgenden: „Gesetz“) verabschiedeten Vorschriften genannt sind und
den technischen Anforderungen dieser Bestimmungen genügen und zum Einsatz in
Bergbaubetrieben nach Artikel 113 des Gesetzes freigegeben wurden, oder
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Bearbeiter:
2
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b)
Fassung 1.11
Vorrichtungen zum Zünden von Sprengladungen oder elektrische Sprengvorrichtungen, die
auf Antrag des Unternehmens, das die Vorrichtungen in Verkehr bringt, im Hinblick auf die
technischen
Lösungen
von
einem
Bergbausachverständigen
(im
Folgenden:
„Sachverständiger“) geprüft wurden, oder
c)
nicht unter den Buchstaben a und b genannt sind und die entsprechend den am Einsatzgebiet
der Vorrichtung herrschenden geologischen und bergbautechnischen Voraussetzungen und
Umweltbedingungen ausgewählt wurden.
§ 5. 1. Im Bergbaubetrieb werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung, der
Annahme, dem Einsatz, der Beförderung und dem Mitführen von Sprengmitteln durch Personen
beaufsichtigt, die vom Betriebsleiter ermächtigt wurden und die den Anforderungen genügen oder
über einschlägige Befähigungsnachweise verfügen, die in Abschnitt IV des Gesetzes und in den
gemäß Artikel 69 Absatz 1 des Gesetzes erlassenen Bestimmungen oder in Artikel 53 Absatz 2 des
Gesetzes vorgesehen sind.
2. Die Beförderung von Sprengstoffen samt Initialstoffen und Zündmitteln durch
Sprenghelfer ist gestattet.
3. Die Bergaufsicht darf beim Mitführen von Sprengstoffen Helfer benennen, die im
Umgang mit Sprengstoffen unterwiesen wurden; die Helfer dürfen jedoch nicht Initialstoffe und
Zündmittel mitführen.
4. Die in Absatz 3 genannten Personen werden vom Sprengberechtigten beaufsichtigt.
§ 6. 1. Der Betriebsleiter muss sicherstellen, dass die Stelle des Leiters der Sprengabteilung
mit einer im Sprengwesen kundigen Person (im Folgenden: „Leiter der Sprengabteilung“) und
seinem Stellvertreter besetzt ist, die:
1) in untertägigen Bergbaubetrieben über einen amtlich anerkannten Befähigungsschein zur
Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten verfügt,
2) in Tagebaubetrieben und in Bergbaubetrieben, in denen Mineralien über Bohrungen
gewonnen werden, über einen amtlich anerkannten Befähigungsschein zur Ausübung des
Berufes des Betriebsleiters oder des Leiters der Bergbauabteilung oder einer höheren
Aufsichtsperson im Bereich des Sprengwesens verfügt,
– und eine Fachschulung für Führungskräfte im Sprengwesen absolviert hat.
3)
Die Änderungen der einheitlichen Fassung des obigen Gesetzes wurden im polnischen Gesetzblatt von 2013
Pos. 775 und 1238 sowie von 2014 Pos. 295 und 1662 bekannt gegeben.
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Fassung 1.11
2. Der Leiter des in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Betriebs oder eines
geologischen Betriebs, nachfolgend „Betriebe“ genannt, stellt sicher, dass die Stelle des Leiters der
Sprengabteilung und seines Stellvertreters mit einer Person besetzt ist, die:
1) in Betrieben nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über einen amtlich anerkannten
Befähigungsschein zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten verfügt,
2) in geologischen Betrieben über einen amtlich anerkannten Befähigungsschein zur Ausübung
des Berufes des Betriebsleiters oder des Leiters der Geophysik- und der Bergbauabteilung
oder des Leiters der Bohrabteilung oder einer höheren Aufsichtsperson im Bereich der
Geophysik und des Sprengwesens verfügt
– und eine Fachschulung für Führungskräfte im Sprengwesen absolviert hat.
3. Der Leiter eines Bergbaubetriebs oder Betriebs (im Folgenden: „Betriebsleiter“) betraut
den Leiter der Sprengabteilung gemäß Absatz 1 bzw. 2 mit der Verwaltung der Sprengmittel und
Sprengvorrichtungen, mit deren Aufsicht sowie mit der Überwachung von Sprengarbeiten in der
Betriebsstätte.
§ 7. An Orten, an denen Sprengmittel aufbewahrt werden, in deren Nähe und bei direktem
Umgang mit Sprengmitteln ist dafür zu sorgen, dass nicht geraucht wird und kein offenes Feuer
und Stoffe und Vorrichtungen verwendet werden, bei denen es durch Funkenbildung zur
Auslösung der Sprengmittel kommen kann.
§ 8. Sprengmittel und Zündvorrichtungen für Sprengladungen sind vor unbefugter
Benutzung zu sichern.
§ 9. Im Bergbaubetrieb tätige Arbeitnehmer sind im Bereich der Sprengstoffe zu unterweisen
und über Folgendes zu unterrichten:
1)
Gefahren bei unsachgemäßem Umgang mit Sprengmitteln;
2)
richtiges Verhalten bei der Durchführung von Sprengarbeiten;
3)
Bedeutung der bei Sprengarbeiten verwendeten Signale und Warnzeichen in der
Betriebsstätte.
§ 10. Beim Umgang mit Sprengmitteln ist äußerste Vorsicht geboten.
§ 11. 1. In folgenden Fällen ist die Bergaufsicht umgehend zu informieren:
1)
bei Abhandenkommen von:
a)
Sprengmitteln,
b)
Zündvorrichtungen für Sprengladungen;
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2)
bei vorgefundenem oder unbeaufsichtigtem Sprengstoff;
3)
bei Vorkommnissen und Umständen, bei denen es zu einer Explosion der Sprengmittel
kommen könnte.
2. Die Bergaufsicht leitet die Information nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und
Nummer 2 unverzüglich an den Betriebsleiter, der die zuständige Bergaufsichtsbehörde und die
nächstgelegene Polizeiwache informiert.
3. Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn bei Ausführung technischer Arbeiten
Sprengmittel im Baggergut aufgefunden werden.
§ 12. 1. Der Betriebsleiter setzt im Betrieb die Bestimmungen im Hinblick auf die sichere
Ausführung von Sprengarbeiten nach Artikel 115 Absatz 8 des Gesetzes in folgendem Umfang
um:
1)
Beförderung und Mitführen von Sprengmitteln;
2)
Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln in der Nähe von Sprengstellen;
3)
Vorbereitung für die Durchführung der eigentlichen Sprengarbeiten;
4)
Schutz von Personen und Gütern vor Sprengwirkungen;
5)
Aufrechterhaltung des Bergbaubetriebs bei Sprengungen.
2. Personen, die Arbeiten nach Absatz 1 ausführen oder beaufsichtigen, müssen schriftlich
bestätigen, dass sie die Anweisungen des Betriebsleiters zur Kenntnis genommen haben und diese
befolgen.
Kapitel 2
Lagerung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen
§ 13. 1. In Bergbaubetrieben sind Sprengmittel in dafür vorgesehen Sprengstofflagern
aufzubewahren, die entsprechend ausgerüstet und gelegen sind und den Schutz von Menschen und
Gütern vor Sprengwirkungen sicherstellen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
1)
die Sicherheit der in Sprengstofflagern tätigen Personen und der in der Nähe von
Sprengstofflagern lebenden oder sich dort aufhaltenden Personen;
2)
der Schutz von betriebseigenen und an das Sprengstofflager angrenzenden Anlagen und
Einrichtungen;
3)
die Sicherung vor unbefugtem Zugang.
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2. Bei der Bewertung der Sicherheit von Menschen und Gütern nach Absatz 1 ist den
möglichen Folgen einer Explosion im Sprengstofflager Rechnung zu tragen.
3. In Tagebaubetrieben dürfen Sprengmittel, die für eine Einzelsprengung bestimmt sind,
außerhalb des Sprengstofflagers über eine Dauer von höchstens 24 Stunden gelagert werden.
4. Der Aufbewahrungsort nach Absatz 3 ist:
1)
in einem Abstand von mindestens 10 m zu den gelagerten Sprengmitteln zu umzäunen;
2)
durch Absperrposten zu bewachen;
3)
mit Warnschildern zu kennzeichnen;
4)
während der Nachtzeit zu beleuchten;
5)
in folgenden Abständen einzurichten:
a)
100 m zu Industrieanlagen,
b)
300 m zu öffentlichen Anlagen, Wohnhäusern und Lagerstätten mit brennbaren
Materialien.
5. Zulässig ist die Lagerung von
1)
Sprengvorrichtungen – im Sprengstofflager in eigens für diesen Zweck eingerichteten
Räumen;
2)
Sprengmitteln – in Lagerstätten anderer Unternehmen; die Sprengmittel sind in getrennten
Regalen zu lagern, und die Sprengmittel sind in einem gesonderten Sprengmittelumlaufbuch
zu erfassen.
§ 14. In Sprengstofflagern müssen Temperatur und Feuchtigkeit den Vorgaben des
Sprengmittelherstellers entsprechen.
§ 15. 1. Sprengstofflager:
1)
werden aufgrund ihrer Nutzungsdauer wie folgt eingestuft:
a)
ständige Lager mit unbegrenzter Nutzungsdauer,
b)
nichtständige Lager mit einer Nutzungsdauer von höchstens 5 Jahren,
c)
Hilfslager,
einschließlich
ortsbewegliche
Lager
zur
Aufbewahrung
von
Sprengmitteln für einen Zeitraum bis zu 24 Stunden und deren Ausgabe in der Nähe
der Sprengstelle;
2)
werden aufgrund ihrer Lage wie folgt eingestuft:
a)
ortsbewegliche Lager, die der Verbringung, Aufbewahrung und Ausgabe von
Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen dienen,
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b)
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unterirdische Lager, bestehend aus einem System von Lagerkammern und anderen
Grubenbauen, die mit untertägigen Bergbaubetrieben verbunden und von ihnen durch
Türen oder Gitter getrennt sind,
c)
oberirdische Lager, bestehend aus mehreren Lagerkammern und Lagerräumen über
Tage auf einem umzäunten Gelände,
d)
Tiefenlager, bestehend aus einem eingezäunten System unterirdischer Lagerkammern
und anderen Grubenbauen, die nicht mit untertägigen Bergbaubetrieben verbunden
sind.
2. Mit Zustimmung des Betriebsleiters darf die Aufbewahrungsdauer für Sprengmittel in
einem Hilfslager für Sprengstoffe auf bis zu 120 Stunden verlängert werden.
3. Besondere Anforderungen an die Lagerung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen
in Sprengstofflagern sind in Anhang 1 zur Verordnung festgelegt.
§ 16. Zum Sprengstofflager haben ausschließlich der Sprengmittelausgeber und in seiner
Anwesenheit die folgenden Personen Zugang:
1)
der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter;
2)
der Leiter der Sprengabteilung oder sein Stellvertreter;
3)
Vertreter der Bergaufsicht;
4)
Vertreter der Polizei;
5)
andere Personen, die im Besitz einer schriftlichen Vollmacht des Betriebsleiters sind.
§ 17. 1. Sprengmittel werden ausschließlich an die folgenden Personen ausgegeben:
1)
Sprengberechtigte – laut Sprengmittelbestellung;
2)
Personen, die zur Entgegennahme dieser Sprengmittel berechtigt sind – auf der Grundlage
des vom Leiter der Sprengabteilung ausgestellten Anzeige.
2. Vor Ausgabe der Sprengmittel ist die Identität der Personen nach Absatz 1 zu überprüfen.
3. Die Bergaufsicht und die Personen nach Absatz 1 haben Zugang zu:
1)
dem umzäunten Gelände über Tage, dem Tiefenlager und dem Vorraum der
Ausgabekammer des Sprengstofflagers;
2)
Hilfs- und ortsbeweglichen Sprengstofflagern;
3)
zum Vorraum der Ausgabekammer eines unterirdischen Sprengstofflagers.
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4. Neben den Personen nach Absatz 1 und 3 haben auch diejenigen Personen Zugang zur
Ausgabekammer eines unterirdischen Sprengstofflagers, die beim Transport von Sprengstoffen
behilflich sind.
§ 18. Der Empfänger der Sprengmittel aus dem Sprengstofflager gleicht in Anwesenheit des
Sprengmittelausgebers die Sprengmittel mit den auf der Bestellung oder der Anzeige des Leiters
der Sprengabteilung aufgeführten Mengen ab und quittiert den Empfang.
§ 19. 1. Die Bergaufsicht erfasst die Sprengmittelbestellungen im Sprengbuch.
2. Der Sprengberechtigte erfasst die Sprengmittelbestellungen in seinem Sprengbuch.
3. Der Betriebsleiter erteilt die Befugnis zum Ausstellen von Sprengmittelbestellungen.
§ 20. 1. Empfängern der Sprengmittel ist es untersagt, diese eigenmächtig an andere
Personen zu übergeben.
2. Mit Einverständnis der Bergaufsicht ist es gestattet, Sprengmittel an andere
Sprengberechtigte, die demselben Bergbaubetrieb angehören, zu den vom Leiter festgelegten
Bedingungen zu übergeben.
3. Die Bergaufsicht notiert die Weitergabe von Sprengmitteln im Sprengbuch der Personen,
zwischen denen die Übergabe erfolgt ist.
§ 21. 1. In Sprengstofflagern sind folgende Unterlagen aufzubewahren:
1)
Verzeichnis der vom Betriebsleiter ermächtigten Sprengberechtigten;
2)
Verzeichnis des Personals der Bergaufsicht und der Sprenghelfer, die vom Betriebsleiter
zum
Ausstellen
von
Sprengmittelbestellungen
ermächtigt
wurden,
sowie
deren
Unterschriftenproben;
3)
Kontrollbuch des Sprengstofflagers;
4)
Verzeichnis der geborgenen Versager und gefundenen Sprengmittel.
2. Bei Einsatz von Sprengschnüren sind im Sprengstofflager zusätzlich die folgenden
Unterlagen aufzubewahren:
1)
Verzeichnis der vom Betriebsleiter ermächtigten Sprengberechtigten, die bei Sprengarbeiten
Sprengschnüre verwenden dürfen;
2)
Verzeichnis des Personals der Bergaufsicht, das vom Betriebsleiter zur Beaufsichtigung der
Sprengarbeiten, bei denen Sprengschnüre zum Einsatz kommen, ermächtigt wurde;
3)
Verzeichnis der Orte, an denen Sprengarbeiten mit Sprengschnüren vorgenommen werden
dürfen.
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§ 22. In Sprengstofflagern ist es verboten:
1)
Zündschnüre zu zerschneiden (ausgenommen Sprengschnüre), Zündmittel scharf zu machen
und zu entschärfen, Sprengladungen vorzubereiten, Widerstandsmessungen von elektrischen
Zündern durchzuführen sowie andere Tätigkeiten vorzunehmen, die mit brisanten
Sprengmitteln zusammenhängen;
2)
Erzeugnisse, darunter Kleidung und Schuhe, zu verwenden, deren elektrostatisch
aufgeladene Teilchen eine Zündung der Sprengmittel auslösen können.
§ 23. 1. Die Aufbewahrung von Sprengmitteln in der Nähe von Sprengstellen ist nur in
folgenden Behältnissen gestattet:
1)
in geschlossenen Sprengstoffkisten vor Ort;
2)
in Hilfs- und ortsbeweglichen Sprengstofflagern, mit Ausnahme von § 13 Absatz 3.
2. Die Schlüssel für die Sprengstoffkisten sind von Sprengberechtigten zu verwahren.
3. Die Lagerung von Sprengmitteln an Sprengstellen unmittelbar vor dem Befüllen der
Sprenglöcher unter den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen gilt nicht als Aufbewahrung
von Sprengmitteln im Sinne von Absatz 1.
§ 24. 1. Sprengstoffkisten sind an einem trockenen Ort aufzustellen und vor Beschädigung
zu sichern.
2. Der Aufstellungsort und die Sicherung der Sprengstoffkisten werden von der Bergaufsicht
festgelegt.
§ 25. Es ist nicht gestattet, Sprengmittel und Sprengvorrichtungen oder andere Gegenstände
und Geräte im gleichen Raum oder in der gleichen Kammer aufzubewahren.
§ 26. Oberirdische Sprengstofflager und Tiefenlager sind in Abstimmung mit den
zuständigen Polizeibehörden gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 22. August 1997 über den Schutz
von Menschen und Gütern (polnisches Gesetzblatt von 2014 Pos. 1099) zu sichern.
Kapitel 3
Beförderung und Mitführen von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen
§ 27. 1. Sprengmittel müssen in der Originalverpackung des Herstellers oder in dafür
vorgesehenen Behältern transportiert oder mitgeführt werden. Im Falle des Transports von
Sprengmitteln
in
einem
Verkehrsmittel ist
sicherzustellen, dass
der Bergbaubetrieb
aufrechterhalten und Menschen und Güter geschützt werden, insbesondere:
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1)
Personen, die Sprengmittel transportieren und mitführen;
2)
Personen, die sich auf der Wegstrecke der transportierten Sprengmittel aufhalten.
2. Es ist verboten, Patronen, Sprengmittel und Sprengladungen unverpackt bzw. ungesichert
zu transportieren.
§ 28. Beim Transport und beim Mitführen von Sprengmitteln sind diese vor offenem Feuer,
Funken, elektrischen Anlagen und Leitungen, Temperaturen über 50 °C, Reibungen, Stößen und
Feuchtigkeit zu schützen sowie vor unbefugter Übernahme zu sichern.
§ 29. Der Abstand zwischen Personen, die Sprengmittel mit sich führen, muss mindestens
5 m betragen.
§ 30. Der Transport von Sprengmitteln erfolgt mittels:
1)
Sprengvorrichtungen, die zur Beförderung von Sprengmitteln in Bergbaubetrieben oder
Betrieben zugelassen sind;
2)
Fahrzeugen, die den Anforderungen des Gesetzes vom 19. August 2011 über die
Beförderung gefährlicher Güter (polnisches Gesetzblatt Nr. 227 Pos. 1367 und Nr. 244
Pos. 1454) genügen;
3)
Aufzugsvorrichtungen zur Personenfahrt in Schachtwinden;
4)
Kippkübelaufzügen;
5)
Förderbändern;
6)
Grubenbahn;
7)
Sessellift;
8)
Wagen;
9)
Zügen;
10)
anderen, nicht unter den Nummern 1-9 genannten Vorrichtungen, die zur Personenfahrt in
Bergbaubetrieben oder Betrieben bestimmt sind.
§ 31. Während der Beförderung von Sprengmitteln müssen andere Transporte und Arbeiten
auf dem Transportweg ruhen.
§ 32. Das Mitführen von Sprengmitteln in Aufzugsvorrichtungen zur Personenfahrt im
Schacht, in Kippkübelaufzügen, auf Förderbändern, in Grubenbahnen oder Sesselliften:
1)
ist mit Hilfe von Vorrichtungen, die zur Personenfahrt in Bergbaubetrieben oder Betrieben
bestimmt sind, vorzunehmen;
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2)
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ist nicht in der Zeit gestattet, in der Personenfahrten stattfinden, mit Ausnahme von § 36
Absatz 2;
3)
ist in der für die Personenfahrt vorgesehenen Geschwindigkeit erlaubt.
§ 33. 1. Das Mitführen von Sprengmitteln mittels einer Aufzugsvorrichtung zur
Personenfahrt im Schacht darf ausschließlich in dafür vorgesehenen Spezialwagen erfolgen.
2. Für das Mitführen nach Absatz 1 ist es untersagt, eine zweite, für andere Zwecke
vorgesehene Aufzugsvorrichtung zur Personenfahrt oder eine andere Etage in derselben
Fördervorrichtung zu verwenden.
3. Sprengmittelausgeber, die den Sprengmitteltransport beaufsichtigenden Personen und die
an der Beförderung mittels Aufzugsvorrichtung zur Personenfahrt in Förderschächten
teilnehmenden Personen werden ausschließlich auf einer anderen, leeren Etage derselben
Fördervorrichtung befördert.
4. Die Seilfahrt anderer als in Absatz 3 genannten Personen in einer Aufzugsvorrichtung zur
Personenfahrt in Förderschächten, in dem Sprengmittel transportiert werden, ist nicht gestattet.
5. Der Maschinist der Fördermaschine und der Anschläger in der Hängebank und an den
Füllorten werden von
den Personen nach
Absatz 3 über
Beginn und Ende
der
Sprengmittelbeförderung unterrichtet.
6. Die Seilfahrt von Personen, die Sprengmittel in Schächten, Gesenken oder geneigten
Gruben in einer Aufzugsvorrichtung zur Personenfahrt oder in einem Wagen befördern, in dem
neben der Bergaufsicht gleichzeitig andere Personen befördert werden, ist nicht gestattet.
§ 34. 1. Die Mitnahme von Sprengmitteln im Kippkübelaufzug erfolgt unmittelbar vor
Befüllen der Sprenglöcher.
2. Während der Mitnahme von Initialstoffen und Sprengstoffen sowie Sprengstoffen
gemeinsam
mit
Initialstoffen
mittels
Kippkübelaufzug
dürfen
sich
ausschließlich
Sprengberechtigte und Personal der Bergaufsicht im Aufzug befinden.
3. Das Beladen des Kippkübels mit Sprengmitteln ist nur bei geschlossenem Schachtdeckel
und gespanntem Förderseil gestattet.
4. Die Sprengmittel dürfen erst aus dem Kübel entnommen werden, wenn das Förderseil vom
Kübel gelöst ist.
5. Die Arbeitsschritte nach Absatz 3 und 4 müssen von dazu befugten Personen oder von
Personen, die bei der Mitnahme von Sprengstoffen behilflich sind, ausgeführt werden.
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§ 35. Der Transport von Sprengmitteln mittels Bandförderer erfolgt unter Einhaltung
folgender Bedingungen:
1)
das Ein- und Aussteigen der die Sprengmittel transportierenden Personen ist nur nach Halt
des Förderers gestattet;
2)
in den Gruben und auf dem Förderer dürfen sich ausschließlich Personen aufhalten, die
Sprengmittel befördern und die Vorrichtung bedienen, sowie das Personal der Bergaufsicht,
das den Transport überwacht;
3)
die auf dem Bandförderer mitfahrenden Personen müssen den Behälter mit den
Sprengmitteln vor dem Herabfallen sichern;
4)
der Abstand zwischen den fahrenden Personen muss mindestens 10 m betragen;
5)
der Beginn und das Ende des Sprengmitteltransports sind auf die vom Betriebsleiter
festgelegte Art zu signalisieren.
§ 36. 1. Der Transport von Sprengmitteln in einer Grubenbahn ist in Anwesenheit der für den
Transport verantwortlichen Personen gestattet.
2. Sprengmittel dürfen zusammen mit Personen in einer Grubenbahn befördert werden, wenn
die Sprengmittel in Behältern transportiert werden, die als Sprengvorrichtungen zur Verwendung
in Bergbaubetrieben bzw. Betrieben entsprechend zugelassen sind, und wenn zusätzliche
Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die vom Betriebsleiter festgelegt sind.
§ 37. 1. Der Transport von Sprengmitteln auf Sesselliften erfolgt unter Einhaltung folgender
Bedingungen:
1)
die Sprengmittelbehälter werden auf dem Schoß der für den Sprengmitteltransport
verantwortlichen Person mitgeführt;
2)
der Abstand zwischen den Personen, die Sprengmittel mit sich führen, muss größer sein als
20 m;
3)
das Ein- und Aussteigen der die Sprengmittel transportierenden Personen ist erst nach Halt
des Sessellifts gestattet.
2. Der Transport von Sprengmitteln ist auf Sesselliften gestattet, wenn dafür Behälter
verwendet werden, die an die Sesselform angepasst und an die Sessel befestigt sind.
3. Das Be- und Entladen der Sprengmittel ist erst nach Halt des Sessellifts gestattet.
§ 38. In untertägigen Bergbaubetrieben erfolgt der Transport von Sprengmitteln mittels
Zügen unter Einhaltung folgender Bedingungen:
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1)
Fassung 1.11
Wagen mit den Sprengmitteln müssen mindestens hinter zwei leeren Personenwagen,
beginnend mit der Lokomotive, angekuppelt werden, wobei einer der Wagen der
Begleitwagen ist;
2)
außer den Wagen in Absatz 1 dürfen keine anderen Wagen im Zugverband mitfahren,
vorbehaltlich der Nummern 7 und 8;
3)
die Wagen mit den Sprengmitteln sind so anzubringen, dass sie vor den Funken des
Stromabnehmers der Elektrolokomotive geschützt sind;
4)
Sprengstoffe und Initialstoffe dürfen nicht im selben Wagen befördert werden, vorbehaltlich
der Nummern 7 und 8;
5)
die
Fahrgeschwindigkeit
darf
nicht
über
der
für
Personenfahrten
festgelegten
Geschwindigkeit liegen;
6)
an Bord des Zuges dürfen sich ausschließlich der Triebfahrzeugführer, der Beifahrer, der
Sprengmittelausgeber und die den Transport überwachende Person aufhalten, vorbehaltlich
der Nummern 7 und 8;
7)
bei der Mitnahme von Sprengmitteln in Zügen mit Zugpersonal müssen Personen, die
Sprengmittel mit sich führen, in die für sie vorgesehenen Wagen Platz nehmen; zwischen
diesem Wagen und dem Rest des Zuges ist ein Abstand von mindestens zwei leeren
Personenwagen als Puffer einzuhalten;
8)
in Zügen zur Beförderung von ausschließlich Sprenghelfern und Sprengmitteln müssen die
Transportkisten mit Zündern in demselben Personenwagen wie die Sprenghelfer befördert
werden; zwischen diesem Wagen und der Lokomotive müssen sich mindestens zwei leere
Personenwagen befinden; die Sprengstoffe in der Originalverpackung des Herstellers oder in
Spezialbehältern müssen in Wagen, die zur Beförderung von Sprengstoffen bestimmt sind,
am Zugende untergebracht werden; zwischen diesen Wagen und dem Wagen mit den
Sprenghelfern ist ein Abstand von mindestens zwei leeren Personenwagen als Puffer
einzuhalten.
§ 39. 1. In geneigten Grubenbauen ist die manuelle Beförderung von Sprengmitteln
untersagt.
2. In söhligen Grubenbauen ist während der manuellen Beförderung von Sprengmitteln in
Wagen ein Wagenabstand von mindestens 10 m einzuhalten.
§ 40. 1. Die manuelle Beförderung von Sprengmitteln in geneigten Grubenbauen:
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1)
ist in Vorrichtungen, die zur Personenfahrt in Bergbaubetrieben bestimmt sind, gestattet;
2)
erfolgt außerhalb von Personenfahrten unter der Aufsicht der Bergaufsicht.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung auf § 36 Absatz 2.
§ 41. Der Transport von Sprengstoffen und Initialstoffen bzw. Zündmitteln erfolgt mittels:
1)
Sprengvorrichtungen, die zur Beförderung von Sprengmitteln in Bergbaubetrieben bzw.
Betrieben zugelassen sind, sofern das den Verwendungsbedingungen dieser Vorrichtungen,
die gemäß Artikel 113 Absatz 11 des Gesetzes festgelegt wurden, entspricht und nach den
vorgeschriebenen Vorgaben erfolgt;
2)
Fahrzeugen, die den Anforderungen des Gesetzes vom 19. August 2011 über die
Beförderung gefährlicher Güter genügen, sofern das in den Zulassungsbedingungen des
Laderaums für die Beförderung gefährlicher Güter nach Anhang A Nummer 7.5.2.2 des
Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR), das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnet wurde (polnisches
Gesetzblatt von 2013 Pos. 815), vorgesehen ist und nach den Vorgaben dieses Gesetzes
erfolgt;
3)
der Einrichtungen nach § 30 Nummern 3 – 10 ausschließlich durch Sprenghelfer.
Kapitel 4
Arten, Führung und Muster von Sprengmittelverzeichnissen
§ 42. 1. Jede Lieferung von Sprengmitteln an einen Bergbaubetrieb bzw. Betrieb und jeder
Verbrauch von Sprengmitteln in einem Bergbaubetrieb bzw. Betrieb werden umgehend in einem
Sprengmittelverzeichnis erfasst.
2. Es werden folgende Arten von Sprengmittelverzeichnissen unterschieden:
1)
Verzeichnis des Sprengmittelumlaufs in einem Sprengstofflager;
2)
Verzeichnis des Sprengmittelumlaufs in einem Bergbaubetrieb;
3)
Verzeichnis der bestellten, abgegebenen und in Empfang genommenen Sprengmittel;
4)
Sprengmitteleingangsverzeichnis;
5)
Verzeichnis des Salpeterverbrauchs;
6)
Verzeichnis der Sprengungen.
3. Die Unterlagen zur Erfassung von Sprengmitteln, nachfolgend „Verzeichnisse“ genannt,
umfassen:
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1)
Sprengmittelumlaufbuch des Sprengstofflagers;
2)
Sprengmittelumlaufbuch des Bergbaubetriebs;
3)
Sprengbuch;
4)
Sprengmittelversandanzeige;
5)
Ausdruck der Misch- und Ladeanlage für lose Sprengstoffe;
6)
Salpeterverbrauchsbuch;
7)
Sprengjournal.
Fassung 1.11
4. Die Verzeichnisse sind vor Diebstahl, Verlust und Zerstörung zu sichern.
5. Es dürfen keine Änderungen an den Verzeichnissen vorgenommen werden. Im Falle einer
Berichtigung ist der fehlerhafte Eintrag so durchzustreichen, dass er unleserlich ist, und neben oder
über der Streichung sind die korrekten Angaben und das Datum der Berichtigung anzugeben. Die
die Änderung vornehmende Person muss die vorgenommene Änderung eigenhändig
unterzeichnen.
6. Die Verzeichnisse sind im Sprengstofflager aufzubewahren. Ist im Sprengstofflager kein
entsprechender Raum vorhanden, dürfen die Verzeichnisse an dem vom Betriebsleiter benannten
Ort verwahrt werden.
7. Die Verzeichnisse sind spätestens 3 Monate nach ihrer Fertigstellung zur Aufbewahrung
in einem Raum zu hinterlegen, der vom Betriebsleiter benannt wurde.
8. In einem Bergbaubetrieb müssen aktuelle Listen der zur Aufbewahrung übergebenen
Verzeichnisse vorhanden sein, aus denen Folgendes hervorgeht:
1)
Bezeichnung und Nummer der Verzeichnisse;
2)
Datum des Eintragungsbeginns und -endes in den Verzeichnissen;
3)
Vor- und Nachname der Person, auf deren Namen die Verzeichnisse ausgestellt wurden;
4)
Datum der Übergabe der Verzeichnisse zur Aufbewahrung im Bergbaubetrieb;
5)
Bestätigung über die Annahme der Verzeichnisse zur Aufbewahrung im Bergbaubetrieb.
9. Ein Muster der Verzeichnisse nach Absatz 3 Nummern 1 und 3 sowie eine
Ausfüllanleitung sind in Anhang 2 zur Verordnung festgelegt.
10. Angesichts der Besonderheit der durchgeführten Sprengarbeiten und des Sortiments der
verwendeten Sprengmittel darf der Betriebsleiter die Spaltenzahl in den Mustern der Verzeichnisse
ändern. Dabei muss er die Ausfüllanleitung für diese Unterlagen in Anhang 2 der Verordnung
beachten.
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Fassung 1.11
11. Das Unternehmen muss ein Register der eindeutigen Kennzeichnungen führen
entsprechend den Anforderungen, die in den gemäß Artikel 23a Absatz 9 des Gesetzes vom
22. Juni 2001 über die gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Herstellung und des Handels mit
Sprengstoffen, Waffen, Munition und Militär- und Polizeitechnologie (polnisches Gesetzblatt von
2012 Pos. 1017 sowie von 2013 Pos. 1650) erlassenen Bestimmungen genannt sind.
§ 43. 1. Mit Einverständnis des Betriebsleiters darf das Sprengmittelverzeichnis mithilfe
elektronischer Datenverarbeitungsverfahren geführt werden.
2.
Das
mithilfe
elektronischer
Datenverarbeitungsverfahren
geführte
Sprengmittelverzeichnis:
1)
muss über eine Protokollfunktion verfügen, die es ermöglicht, sämtliche Änderungen an den
Verzeichniseinträgen und unbefugte Änderungsversuche nachzuvollziehen; diese Funktion
erfasst den Namen der Person, die eine Änderung vornimmt, das Datum und die Uhrzeit der
Änderung sowie die Änderung selbst;
2)
muss mit einem Sicherheitsmodul geschützt werden – die Software oder Hardware schützt
die im Verzeichnis gespeicherten Informationen vor Änderungen oder Zerstörung durch
unbefugte Benutzer.
3. Das Protokoll nach Absatz 2 Nummer 1 wird automatisch geführt.
4. Von den in der Datenbank des Sprengmittelverzeichnisses gespeicherten Daten muss eine
Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger spätestens 24 Stunden nach Änderung dieser
Daten angefertigt werden. Werden Änderungen an den Einträgen mehr als einmal pro Tag
vorgenommen, muss arbeitstäglich eine Sicherungskopie der Daten auf einem gesonderten
Datenträger angefertigt werden.
§ 44. 1. Das Sprengmittelumlaufbuch des Sprengstofflagers umfasst Folgendes:
1)
Vorratsbuch;
2)
Ausgabebuch;
3)
Sprengmittelrückgabebuch.
2. Das Buch nach Absatz 1 besteht aus:
1)
dem Deckblatt;
2)
den Sprengmittellieferscheinen, die mit römischen Zahlen nummeriert sind;
3)
den Sprengmittelumlaufscheinen, die mit arabischen Zahlen nummeriert sind.
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§ 45. 1. Das Sprengmittelumlaufbuch des Sprengstofflagers wird vom Sprengmittelausgeber
als Original und als Durchschlag geführt.
2. Das Buch nach Absatz 1 ist geschnürt, gestempelt, datiert und mit der Unterschrift des
Betriebsleiters versehen.
3. Das Deckblatt des Buches nach Absatz 1 muss vom Leiter der Sprengabteilung und seinen
Stellvertretern sowie von den Sprengmittelausgebern unterzeichnet werden.
4. Eintragungen in dem Buch nach Absatz 1 werden vom Sprengmittelausgeber
vorgenommen.
5. Das Muster des Buches nach Absatz 1 sowie die Ausfüllanleitung sind in Anhang 2
Muster 1 der Verordnung festgelegt.
§ 46. 1. Das Sprengmittelumlaufbuch des Bergbaubetriebs ist von einem Bergbaubetrieb zu
führen, der:
1)
über mehrere Sprengstofflager verfügt oder
2)
kein Sprengstofflager hat.
2. Das Buch nach Absatz 1 ist nach dem Verfahren gemäß § 44 und § 45 Absätze 2 - 4 sowie
gemäß Muster 1 in Anhang 2 der Verordnung zu führen.
3. Das Buch nach Absatz 1 muss von folgenden Personen geführt werden:
1)
dem Leiter der Sprengabteilung oder von einer von ihm berechtigten und von ihm
beaufsichtigten Person, wenn der Bergbaubetrieb über mehrere Sprengstofflager verfügt;
2)
dem Sprengmittelausgeber, wenn im Bergbaubetrieb kein Sprengstofflager eingerichtet ist.
§ 47. 1. Im Sprengbuch ist Folgendes zu erfassen:
1)
die bestellten Sprengmittel;
2)
die ausgegebenen Sprengmittel;
3)
die Ermittlung des Soll- und Istzustands der in Empfang genommenen Sprengmittel.
2. Die Angaben in Absatz 1:
1)
Nummer 1 müssen von einem befugten Mitarbeiter der Bergaufsicht oder vom Sprenghelfer
notiert werden;
2)
Nummer 2 müssen vom Sprengmittelausgeber notiert werden;
3)
Nummer 3 müssen vom Sprengberechtigten erfasst werden.
3. Das Muster eines Sprengbuchs und seine Ausfüllweise für:
__________________________________________________________________________________________
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1)
Fassung 1.11
untertägige Bergbaubetriebe und Tagebaubetriebe sind in Muster 2 von Anhang 2 zur
Verordnung festgelegt;
2)
Bergbaubetriebe, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen werden, und geologische
Betriebe sind in Muster 3 von Anhang 2 zur Verordnung festgelegt.
§ 48. 1. Die Sprengmittelversandanzeige dient als Nachweis für den Empfang der
Sprengmittel.
2. Bei der Lieferung von Sprengmitteln durch
1)
den Hersteller muss die Versandanzeige von einer Person ausgestellt werden, die im Besitz
einer Lizenz zur Herstellung bzw. zum Handel mit Sprengstoffen ist;
2)
den Lieferanten muss die Versandanzeige von einer Person ausgestellt werden, die im Besitz
einer Konzession für den Handel mit Sprengstoffen ist.
3. Werden Sprengmittel aus dem Sprengstofflager eines anderen Unternehmens im Sinne des
Gesetzes bereitgestellt oder zwischen Sprengstofflagern desselben Unternehmens im Sinnes des
Gesetzes weitergegeben, so ist die Versandanzeige vom Leiter der Sprengabteilung dieses
Bergbaubetriebs oder des Betriebs mit dem Lager, aus dem die Sprengmittel stammen,
auszustellen.
§ 49. Der Ausdruck der Misch- und Ladeanlage für lose Sprengstoffe dient als Nachweis für
die Ein- und Ausgänge der Sprengstoffe.
§ 50. 1. Im Salpeterverbrauchsbuch werden die Menge der zur Salpeterherstellung
verbrauchten Ausgangserzeugnisse und die Hersteller dieser Ausgangserzeugnisse erfasst und die
entsprechenden Lieferpapiere aufbewahrt.
2. Das Salpeterverbrauchsbuch wird vom Leiter der Sprengabteilung geführt.
§ 51. 1. In Tagebaubetrieben, in denen Sprengarbeiten durchgeführt werden, muss das
Sprengjournal auf der Grundlage der Sprengunterlagen nach § 52 geführt werden.
2. Das Sprengjournal wird von dem in § 147 genannten Sprengleiter geführt.
3. Im Sprengjournal ist Folgendes festgelegt:
1)
die Nummer der Sprengunterlagen sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Sprengung;
2)
die zulässigen und die tatsächlichen Sprengparameter:
a)
Länge der Sprenglöcher,
b)
Strebhöhe,
c)
Anzahl der Sprenglöcher,
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3)
Fassung 1.11
d)
Durchmesser der Sprenglöcher,
e)
Neigung der Sprenglöcher,
f)
Abschlag,
g)
Abstand zwischen den Sprenglöchern in einer Reihe,
h)
Reihenabstand der Sprenglöcher,
i)
Länge der Bohrung,
j)
Länge des Besatzes,
k)
Menge und Art der verbrauchten Sprengstoffe,
l)
Menge und Art der verbrauchten Initialstoffe;
die zulässigen und tatsächlichen Sprengladungen, die im Sprengloch und in der
Sprenglochserie gezündet wurden:
a)
Größe der im Sprengloch gezündeten Sprengladung,
b)
Größe der in der Sprenglochserie gezündeten Sprengladung,
c)
spezifischer Sprengmittelverbrauch – falls vom Sachverständigen bestimmt;
4)
die Lage der Sprengung auf einer aktuellen Bergbaukarte;
5)
zusätzliche Informationen über durchgeführte Sprengarbeiten:
a)
Zündstelle der Sprengladungen im Sprengloch,
b)
Art des Einbruchs der Sprenglochserie,
c)
Art der im Sprengloch eingebrachten Sprengladung,
d)
Skizze der miteinander verbundenen Zünder und Verteilung der Verzögerungsstufen
der Zünder in den einzelnen Sprenglöchern.
Kapitel 5
Verwendung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen bei Sprengungen
§ 52. 1. Je nach Art der Sprengungen, deren Umfang und den Bedingungen, unter denen sie
ausgeführt werden, müssen für die Sprengstelle ein Sprengplan oder Sprengunterlagen erstellt
werden.
2. Der Sprengplan enthält folgende Angaben:
1)
beschreibender Teil mit folgenden Angaben:
a)
die Sprengstelle und je nach Bergbaubetrieb die Bezeichnung des Ortes oder der
Grube, insbesondere unter Berücksichtigung von Flöz, Lagerstätte und Sohle,
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Fassung 1.11
b)
Zweck der Sprengarbeiten,
c)
Ausmaß, Kategorie oder Klasse der naturbedingten Gefahren, zu denen die
Sprengstelle zählt,
d)
Art der verwendeten Sprengmittel, einschließlich der Initialstoffe und Zündmittel,
e)
Verbindungsart der Zünder,
f)
Art der Initiierung der Sprengladungen,
g)
maximale Anzahl der Sprenglöcher oder Sprengladungen, die zeitgleich gezündet
werden,
h)
Höchstgewicht
der
Sprengladung (pro
Sprengloch
und
in
der
gesamten
Sprenglochserie oder Sprengladungen),
i)
Höchstgewicht der Sprengladung je Verzögerungsstufe – in Tagebaubetrieben,
j)
Art und Herstellungsverfahren des Besatzes, eingesetzte Sprengvorrichtungen,
insbesondere Zündmaschinen zur Auslösung von Sprengladungen, Leitungen,
Vorrichtungen zum Beladen von Löchern sowie Ohmmeter,
k)
zusätzliche Bedingungen für die Art der Durchführung von Sprengungen und die
Beachtung der Regeln zur Verhütung von Gefahren;
2)
Zeichnungen, auf denen die Verteilung der Sprenglöcher und der Sprengladungen skizziert
sind, mit Angabe der Verzögerungsstufen in den einzelnen Sprenglöchern.
3. Wenn es aus technischen und Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist, müssen in den
Sprengunterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben enthalten sein und zusätzlich die folgenden
Informationen:
1)
Berechnung der Sprengparameter und des Ausmaßes der schadenverursachenden
Erschütterungswirkungen;
2)
Beschreibung von Organisation und Anlieferungsart der Sprengmittel an die Sprengstelle,
der Vorbereitung der Sprengladungen, der Beladung und Zündung der Sprengladungen
sowie der Sicherung vor den Sprengwirkungen;
3)
Konstruktionsskizzen der Sprengladungen;
4)
Bergbaukarten mit Angabe der Gefahrenzonen und der Schutzbereiche;
5)
Sachverständigengutachten über die Durchführung der Sprengarbeiten.
4. Der Sprengplan und die Unterlagen nach Absatz 1 sind vom Leiter der Sprengabteilung
eines Bergbaubetriebs oder vom Sprengberechtigten eines Bergbaubetriebs zu erstellen.
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5. Unterlagen über Erschütterungssprengungen in Bereichen mit Gebirgsschlagsgefahr sind
vom Leiter der Sprengabteilung und vom Leiter der Gebirgsschlagsabteilung anhand eines
Gutachtens des für Gebirgsschläge zuständigen Grubenteams zu erstellen.
6. Sprengunterlagen sind vom
Betriebsleiter
und Sprengpläne vom
Leiter der
Sprengabteilung zu bestätigen.
§ 53. 1. Falls in Tagebaubetrieben die Sprengarbeiten schadenverursachende Auswirkungen
auf die Umwelt, die allgemeine Sicherheit und die Sicherheit des Bergbaubetriebs haben, müssen
die Sprengparameter geändert und Probesprengungen durchgeführt werden.
2. In Tagebaubetrieben werden Probesprengungen nach den eigens für diesen Zweck
erstellten Sprengunterlagen vorgenommen. Kommen in dem Bergbaubetrieb nie zuvor eingesetzte
Sprengverfahren und Sprengmittel zum Einsatz, muss ein Sachverständiger diese Unterlagen
sichten und bei den Sprengarbeiten anwesend sein. Das Unternehmen ist im Besitz eines
Nachweises darüber, dass die technischen Lösungen für die Durchführung der Probesprengung
vom Sachverständigen geprüft worden sind.
3. Die Probesprengung wird unter der Aufsicht des Leiters der Sprengabteilung
durchgeführt.
4. Der Betriebsleiter unterrichtet die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde über den für die
Probesprengung angesetzten Termin mindestens 7 Tage im Voraus.
5. Von der Probesprengung ist ein Bericht mit Beschreibung der Arbeiten und der erzielten
Ergebnisse anzufertigen, der vom Sprengberechtigten und der die Sprengung beaufsichtigenden
Person sowie vom Sachverständigen zu unterzeichnen ist, sofern dieser an der Sprengung beteiligt
ist.
§ 54. 1. Zur Durchführung der Sprengarbeiten dürfen ausschließlich die Sprengmittel und
die Sprengvorrichtungen verwendet werden, die im Bergbaubetrieb ausgegeben werden.
2. Nach Schichtwechsel sind die nicht verbrauchten Sprengmittel und das Sprengbuch im
Sprengstofflager zurückzugeben.
3. Nach Schichtwechsel sind die Sprengvorrichtungen in den vom Betriebsleiter benannten
Raum zurückzulegen.
§ 55. 1. Die in Empfang genommenen und verbrauchten Sprengmittel werden vom
Sprengberechtigten im Sprengbuch erfasst, der den Soll- und Istzustand nachprüft.
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2. Der Sprengberechtigte trägt die Menge der in die Sprenglöcher geladenen Sprengmittel
unverzüglich nach Beendigung dieser Tätigkeit in das Sprengbuch ein.
§ 56. In folgenden Fällen ist die Durchführung von Sprengarbeiten untersagt:
1)
bei mangelhafter Qualität der Sprengmittel;
2)
bei Fehlen der geeigneten Sprengvorrichtungen oder bei mangelhafter Funktionsweise.
§ 57. 1. Es dürfen nur so viele Sprengmittel und Sprengladungen bestückt, beladen und
gelagert werden, wie für eine Sprengung gebraucht werden.
2. Sprengladungen und beladene oder bestückte Sprengmittel müssen umgehend gezündet
werden.
3. Der Betriebsleiter kann der Nichtanwendung der Absätze 1 und 2 zustimmen. In diesem
Fall legt er die Bedingungen für die Ausführung der in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten fest.
4. In dem Fall nach Absatz 3 muss die Zündung von Sprengladungen innerhalb von
48 Stunden ab deren Laden erfolgen.
§ 58. 1. Das Teilen und Aufbrechen von Sprengstoffpatronen sowie das Herausnehmen von
Sprengstoff aus Sprengstoffpatronen ist verboten, sofern im Konformitätsbewertungsverfahren
nichts anderes festgelegt ist.
2. Das Vernichten von Sprengmitteln ist verboten.
§ 59. 1. Folgende Tätigkeiten werden unter der direkten Aufsicht des Personals der
Bergaufsicht durchgeführt:
1)
Sprengarbeiten nach dem Langbohrlochsprengverfahren;
2)
Zentralzündung über Tage;
3)
Gruppenzündung der Orte;
4)
Zündung der Sprengladungen hinter dem Sprengdamm;
5)
Torpedierungsarbeiten in Bergbaubetrieben, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen
werden;
6)
Sprengarbeiten:
a)
bei der Probenahme aus Bohrlöchern,
b)
bei Erschütterungsarbeiten,
c)
in Schächten, Gesenken und Überhauen,
d)
in untertägigen Bergbaubetrieben in besonderen Gefahrensituationen nach Maßgabe
von Kapitel 6.
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2. In Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, dürfen die Sprengarbeiten nach Absatz 1
Nummern 1 und 3 unter der Aufsicht eines vom Betriebsleiter ermächtigten Sprengsteiger
durchgeführt werden, der in diesem Bereich unterwiesen wurde.
3. Von den Sprengarbeiten nach Absatz 1 Nummern 1-5 und Nummer 6 Buchstabe c sind
Sprengunterlagen zu erstellen.
4. Von den Sprengarbeiten nach Absatz 1 Nummer 3, die in Bergbaubetrieben, die
Metallerze fördern, durchgeführt werden, müssen keine Sprengunterlagen erstellt werden.
§ 60. 1. Der Durchmesser der Sprenglöcher muss ausreichend groß sein, um sie ohne
Gewaltanwendung mit Sprengmitteln befüllen zu können.
2. Vor dem Einbringen von Sprengmitteln sind Sprenglöcher von Bohrklein zu reinigen.
3. Für das Laden der Sprengbohrlöcher mit Sprengmitteln und das Besetzen der Löcher ist
eine Sprengvorrichtung einzusetzen, die das Entstehen elektrostatischer Ladungen verhindert.
§ 61. 1. Sprenglöcher sind nach dem Sprengplan oder den Sprengunterlagen zu verteilen.
2. Der Abstand zwischen den Sprenglöchern muss mindestens 0,4 m betragen.
3. Absatz 2 gilt nicht für Sprengarbeiten, bei denen der Einsatz von Gesteinssprengstoff
erlaubt ist.
§ 62. 1. Das Bohren von Sprenglöchern in Bohrlochresten (Pfeifen) oder in Löchern, in
denen sich Sprengmittel befinden, ist verboten.
2. Die in Absatz 1 genannten Löcher sind zu kennzeichnen.
§ 63. 1. Vor dem Laden von Sprengmitteln:
1)
müssen Werkzeuge, Leitungen, Kabel, Instrumente, mechanische Ausrüstungen und
Sprengvorrichtungen, ausgenommen die benötigten Ladevorrichtungen, vom Ort entfernt
oder vor Beschädigung gesichert werden;
2)
müssen Personen, die keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Laden von
Sprengmitteln ausführen, an einen sicheren Ort gebracht werden, mit Ausnahme der
Personen, die zur Aufsicht und Kontrolle der Sprengarbeiten befugt sind;
3)
ist der Zugang zu der Stelle, an der die Sprengbohrlöcher mit Sprengmitteln beladen werden,
vor unbefugtem Zutritt zu sichern.
2. In untertägigen Steinkohlebergbaubetrieben erfolgt das Laden und Zünden der
Sprengmittel auf der Grundlage einer schriftlichen Genehmigung der Bergaufsicht, die im
Sprengbuch des Sprengberechtigten notiert ist.
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§ 64. 1. Vor Zündung der Sprengladungen:
1)
müssen alle Personen einen sicheren Ort aufsuchen, der von der Bergaufsicht schriftlich
benannt wurde;
2)
sind die Zugänge zur Sprengstelle durch Absperrposten zu sichern; bei Personalmangel
erfolgt dies durch Aufstellung von Sperren und Zäunen, auf denen Symbole oder
Warneinrichtungen angebracht sind wie Schilder, Leuchten, rotes Licht oder rote Flaggen.
2. In untertägigen Bergbaubetrieben werden Absperrposten vom Sprengberechtigten
benannt, zur Sprengstelle gebracht und von dort abgeholt, wenn die Sprengarbeiten abgeschlossen
sind. Der Betriebsleiter kann eine andere Art der Absperrung der Sprengstelle anordnen.
3. Unmittelbar
vor
dem
Zünden
von
Sprengladungen
ertönt
der
Ausruf
des
Sprengberechtigten „Zündung!“.
4. Die Bestimmung in Absatz 3 gilt nicht für die Zentralzündung über Tage.
§ 65. 1. Wurden nicht alle Sprengladungen gezündet oder bestehen dahingehend Bedenken,
so darf der Sprengberechtigte erst 15 Minuten nach Zündung den Ort betreten, an dem die
Sprengstoffe geladen wurden.
2. Zündet die Sprengladung nach Betätigung der Zündmaschine nicht, muss der
Sprengberechtigte die Zündungsstörung ermitteln und beseitigen und eine erneute Zündung
vornehmen.
3. Ist eine erneute Zündung der Sprengladungen nicht möglich, sind die Ladungen von der
Person, die die Sprengarbeiten beaufsichtigt, gegen unbeabsichtigte Explosion und gegen
unbefugten Zugriff zu sichern.
4. Der Sprengberechtigte informiert die Bergaufsicht über das Auftreten der Fälle nach
Absatz 3 sowie über die Sicherung der Sprengladungen.
§ 66. 1. Die Vorbereitung, das Laden und der Anschluss der Sprengladungen an den
Zündkreis sowie die Zündung der Sprengladungen werden vom Sprengberechtigten persönlich
vorgenommen.
2. In untertägigen Bergbaubetrieben darf mit Einverständnis des Betriebsleiters von den
Vorgaben in Absatz 1 abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Anzahl und Länge der zu
bestückenden Sprengbohrlöcher, der Menge des Sprengstoffs und der Organisation der
Sprengarbeiten gerechtfertigt ist.
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3. In Tagebaubetrieben ist es mit Einverständnis des Betriebsleiters gestattet, dass andere
Sprengberechtigte bei der Vorbereitung und Ladung von Sprengladungen behilflich sind, wenn
dies aufgrund der Anzahl und Länge der zu bestückenden Sprengbohrlöcher, der Menge des
Sprengstoffs und der Organisation der Sprengarbeiten gerechtfertigt ist.
4. Bei geologischen Arbeiten ist die Hilfe anderer Sprengberechtigten bei der Vorbereitung,
beim Laden, beim Anschluss der Sprengladungen an den Zündkreis sowie beim Zünden der
Sprengladungen mit Einverständnis des Betriebsleiters gestattet, wenn dies aufgrund der
Organisation der Sprengarbeiten gerechtfertigt ist.
§ 67. 1. Personen, die mit elektrischen Zündern hantieren, dürfen keine Erzeugnisse,
darunter Kleidung und Schuhe, verwenden, deren elektrostatisch aufgeladene Teilchen eine
Initiierung der Sprengmittel auslösen könnten.
2. Elektrische Zünder sind vor direktem Kontakt mit Stromquellen oder Stromleitungen zu
schützen.
§ 68. Das Schärfen und Vorbereiten der Sprengladungen erfolgt an der Sprengstelle
unmittelbar vor deren Verwendung. Aus Sicherheitsgründen dürfen diese Tätigkeiten an einem
anderen sicheren Ort vorgenommen werden, der vom Leiter der Sprengabteilung benannt wurde.
§ 69. 1. Die Drahtenden der elektrischen Zünder sind bis zum Anschluss an den Zündkreis
kurzzuschließen und zu isolieren.
2. Die elektrischen Zünder werden zu einem Zündkreis miteinander verbunden:
1)
mit Schnellbindern bei einer Reihenschaltung;
2)
mit
Antennen
aus
nicht
isoliertem
Kupferdraht
bei
einer
Parallel-
und
Dreiantennenschaltung;
3)
durch Verdrillen und Isolieren der Drahtenden bei einer Reihenparallelschaltung.
3. Die Verbindungsart der elektrischen Zünder muss sicherstellen, dass der Ersatzwiderstand
des Zündkreises mindestens halb so groß ist wie der Widerstand des gewonnenen Gesteins.
§ 70. 1. Die elektrische Zündleitung wird beidseitig bis zur Zündung der Sprengladungen
kurzgeschlossen.
2. Das Verbinden der Zündkreise mit den ortseitigen Schutzleitern und mit der Zündleitung
ist unmittelbar vor der Zündung der Sprengladungen gestattet.
3. Die Anschlüsse der Zündleitungen sind abzuisolieren.
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4. Das Anschließen des Zündkreises an die elektrische Zündmaschine ist an der Zündstelle
nach vorheriger Prüfung des Widerstands des Zündkreises mittels Ohmmesser gestattet.
5. Mit Einverständnis des Leiters der Sprengabteilung darf bei Einsatz einer Zündmaschine
mit Widerstandsabschaltung auf die Prüfung nach Absatz 4 verzichtet werden.
6. Die
Isolierung
der
elektrischen
Zündleitungen
wird
mittels
Isolationswiderstandsmessgerät mindestens einmal im Monat und jedes Mal bei Feststellen von
Versagern geprüft; der Isolationswiderstand muss mindestens 200 kΩ betragen.
§ 71. Widerstandsmessungen und Prüfungen in Bezug auf Störungen des Zündkreises
außerhalb der Zündstelle, darunter das Ermitteln fehlerhafter elektrischer Zündungen vor Ort mit
nicht dafür vorgesehenen Geräten, ist verboten.
§ 72. 1. Das Anschließen von elektrischen Zündern unterschiedlicher Klassen an einen
Zündkreis ist nicht gestattet.
2. Das Anschließen unterschiedlicher Arten von elektrischen Zündern ist gestattet.
§ 73. Vorrichtungen zum Zünden von Sprengladungen, die bei Schichtwechsel in Betrieb
sind, müssen in einer verschlossenen Sprengstoffkiste im Hilf- oder ortsbeweglichen Lager für
Sprengstoffe oder an einem anderen Ort, der vom Leiter der Sprengabteilung benannt wurde,
aufbewahrt werden.
§ 74. 1. Der Schlüssel bzw. die Kurbel zum Einschalten der Vorrichtung zum Zünden der
Sprengladungen werden vom Sprengberechtigten verwahrt.
2. Der Schlüssel bzw. die Kurbel nach Absatz 1 kommen unmittelbar vor dem Zünden der
Sprengladungen zum Einsatz.
§ 75. Zum Zünden von Sprengladungen mittels elektrischer Zünder, die in den Zündkreisen
zwischengeschaltet sind, werden ausschließlich elektrische Zündmaschinen mit einer Leistung
verwendet, die an die Anzahl der gleichzeitig gezündeten Zünder angepasst ist.
§ 76. 1. Bei Sprengarbeiten, bei denen elektrische Zünder verwendet werden, muss der
Leiter der Sprengabteilung dafür Sorge tragen, dass die Zünder durch Funken nicht vorzeitig
ausgelöst werden.
2. Eine Messung der Funkenstärke erfolgt:
1)
vor der ersten Durchführung von Sprengarbeiten an der jeweiligen Sprengstelle;
2)
bei möglichem Auftreten von Funken.
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3. Unabhängig von den Messungen nach Absatz 2 sind an Sprengstellen regelmäßige
Messungen der Funkenstärke durchzuführen.
4. Bei Auftreten von Funken mit einer Stärke, die mehr als halb so groß ist wie die
Stromstärke oder die Zündimpulsstärke, die für die Klasse der verwendeten elektrischen Zünder
als sicher gelten, sind Sprengarbeiten mit Einsatz solcher Zünder nicht gestattet.
5. Bei Auftreten von Funken im Bergbaubetrieb bzw. Betrieb ist nach dem Anweisungsplan
vorzugehen, der Folgendes festlegt:
1)
den Verantwortungsbereich der zuständigen Stellen für die Messung der Funkenstärke;
2)
die Art der Dokumentation der Messergebnisse;
3)
die Vorgehensweise, die vom Ergebnis dieser Messungen abhängt;
4)
die Häufigkeit der Messungen der Funkenstärke sowie die dafür verwendeten Geräte.
6. Der Anweisungsplan nach Absatz 5 muss vom Betriebsleiter genehmigt werden.
§ 77. 1. Werden Sprengungen mit Einsatz elektrischer Zünder in der Nähe aktiver
Hochfrequenzsender durchgeführt, sind zwischen den Zündkreisen und den Sendern die folgenden
Mindestabstände je nach Leistung (P) der Sender einzuhalten:
1)
10 m – bei 0,5 W < P  2,5 W;
2)
30 m – bei 2,5 W < P  30 W;
3)
60 m – bei 30 W < P  100 W;
4)
100 m – bei 100 W < P  250 W;
5)
200 m – bei 250 W < P  1 kW;
6)
500 m – bei 1 kW < P  5 kW;
7)
1 500 m – bei 5 kW < P  50 kW;
8)
2 200 m – bei Radarstationen.
2. Sollte es unumgänglich sein, Sprengarbeiten in geringeren Abständen als nach Absatz 1
durchzuführen,
sind
zusätzliche
Sicherheitsmaßnahmen
zu
ergreifen,
die
im
Sachverständigengutachten festgelegt und vom Betriebsleiter genehmigt werden.
3. In der Nähe zu Hochfrequenzsendern müssen Zündleitungen von elektrischen Zündern in
Strängen verlegt werden; Zünder müssen mit einer Metallabschirmung geschützt sein.
§ 78. 1. Die Sprengstelle ist auf mögliche Versager hin zu prüfen.
2. Die Prüfung nach Absatz 1 ist vom Sprengberechtigten oder von der Bergaufsicht
vorzunehmen:
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1)
vor Beginn der Sprengarbeiten;
2)
vor dem Bohren von Sprengbohrlöchern;
3)
nach Zündung der Sprengladungen, sofern das aufgrund der Organisation der Sprengarbeiten
möglich ist.
3. Bei Feststellung eines Versagers wird die Bergaufsicht verständigt.
4. Der Versager wird vom Sprengberechtigten in Anwesenheit der Bergaufsicht beseitigt. In
Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, kann die Versagerbeseitigung in Anwesenheit eines
vom Betriebsleiter ermächtigten und in diesem Bereich unterwiesenen Sprengsteiger
vorgenommen werden.
5. Die Versagerbeseitigung muss so erfolgen, dass eine unbeabsichtigte Explosion
verhindert wird.
6. In dem von der Explosion eines Versagers gefährdeten Bereich dürfen ausschließlich
Arbeiten im Zusammenhang mit der Versagerbeseitigung ausgeführt werden.
7. Sollte in der Schicht, in der ein Versager gefunden wurde, die Versagerbeseitigung nicht
möglich sein:
1)
2)
bleibt der Sprengberechtigte in der Nähe des Versagers bis zum Eintreffen:
a)
des Sprengberechtigten der nächsten Schicht oder
b)
der Bergaufsicht oder
wird die Fundstelle vor unbefugtem Zugang gesichert, und der für die Überwachung der
Sprengarbeiten verantwortliche Mitarbeiter der Bergaufsicht wird unverzüglich darüber in
Kenntnis gesetzt.
§ 79. Fehlerhafte Sprengmittel werden an den Hersteller zurückgegeben.
§ 80. 1. In Bergbaubetrieben kommen ausschließlich Vorrichtungen zum Zünden von
Sprengladungen,
Ohmmeter,
Funkenmessgeräte,
Zündkreisunterbrechungsmesser
und
Isolationswiderstandsmesser zum Einsatz, die über eine vom Hersteller oder der Stelle, die die
Vorrichtungen repariert hat, ausgestellte Typengenehmigung verfügen.
2. Die Geräte nach Absatz 1 sind in einem Verzeichnis zu erfassen.
3. Die in Absatz 1 genannten Geräte unterliegen folgenden Kontrollen:
1)
äußere Prüfung, die vom Leiter der Sprengabteilung mindestens einmal vierteljährlich und
bei Beschädigung oder Fehlfunktion des Geräts durchzuführen ist;
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2)
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spezifische Prüfung, die mindestens einmal jährlich und bei Geräten, die in Methanfeldern
eingesetzt werden, mindestens halbjährlich durchgeführt wird von:
a) dem Hersteller oder
b) der Stelle, die das Gerät repariert hat, oder
c) dem Sachverständigen oder
d) dem Eigentümer des Geräts oder dem zur Durchführung dieser Prüfungen befugten
Unternehmer
unter
Aufsicht
des
Sachverständigen
nach
den
Vorgaben
im
Sachverständigengutachten.
5. Die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sind im Geräteverzeichnis und in der
Typengenehmigung zu dokumentieren.
§ 81. Besondere Anforderungen an den Einsatz von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen
in Bergbaubetrieben sind in Anhang 3 zur Verordnung festgelegt.
Kapitel 6
Besondere Anforderungen an den Einsatz von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in
untertägigen Bergbaubetrieben
§ 82. 1. Der vom Betriebsleiter benannte Leiter der Sprengabteilung überwacht den Einsatz
der Sprengmittel und der Sprengvorrichtungen sowie die Durchführung der Sprengarbeiten.
2. Bei Bergbaubetrieben mit mindestens zwei selbstständigen Betriebseinheiten darf in jeder
Einheit der jeweils stellvertretende Leiter der Sprengabteilung mit der Aufsicht über den Einsatz
von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen sowie über die Durchführung der Sprengarbeiten
betraut werden.
§ 83. 1. In folgenden Fällen werden Sprengarbeiten unter der direkten Aufsicht des
Bergaufsichtspersonals durchgeführt:
1)
wenn die Methankonzentration in der Luft höher ist als 0,5 %:
a)
in oberen strebseitigen Nischen,
b)
in Stollen mit einer Steigung von mehr als 10°,
c)
bei
durch
Wettersprengstoff
und
speziellen
Wettersprengstoff
ausgelöstem
Dacheinsturz;
2)
wenn in Gruben die Methankonzentration in der Luft höher ist als 1 %;
3)
bei durch Kohlensprengstoff und Gesteinssprengstoff ausgelöstem Dacheinsturz;
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4)
in Fördergruben in Bereichen mit geologischen Störungen;
5)
bei Sprengung von losen Schollen mittels Sprengstoff, der in Sprenglöchern gezündet wird;
6)
bei Verwendung von lose aufgelegten Ladungen;
7)
bei Verwendung von Sprengschnüren, ausgenommen Schnüre, die außerhalb von
Sprenglöchern in nicht-elektrischen Zündanlagen eingesetzt werden;
8)
bei der Versagerbeseitigung;
9)
vor Gewinnungsmaschinen;
10)
bei Gestein mit einer Temperatur von mehr als 50° C oder weniger als 0° C.
2. Über
die
Sprengarbeiten
nach
Absatz 1
Nummer 7
ist
eine
schriftliche
Sprengdokumentation zu erstellen.
3. In Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, dürfen die Sprengarbeiten nach Absatz 1
Nummern 4-6 und 8 unter der direkten Aufsicht eines vom Betriebsleiter benannten Sprengsteiger
durchgeführt werden, der in diesem Bereich unterwiesen wurde.
§ 84. 1. Es ist verboten, Sprengarbeiten in einen Abstand von weniger als 30 m zur
Lagerkammer eines Sprengstofflagers, in der Sprengmittel aufbewahrt werden, durchzuführen.
2. In Sprengstofflagern, in denen Sprengmittel gelagert werden, dürfen sich während der
Sprengarbeiten, die in einer Entfernung von weniger als 100 m zur Lagerkammer durchgeführt
werden, keine Menschen aufhalten.
3. Bei Sprengarbeiten, die in einer Entfernung von weniger als 100 m zur Lagerkammer
eines Sprengstofflagers durchgeführt werden, dürfen Sprengladungen mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht von 20 kg zeitgleich gezündet werden.
§ 85. An Stellen mit einer Gesteinstemperatur von über 100° C oder einer
Umgebungstemperatur von weniger als –35° C dürfen keine Sprengungen durchgeführt werden.
§ 86. Bei Sprengungen:
1)
im Gebirge mit einer Temperatur von über 50° C werden wärmebeständige Sprengmittel
verwendet;
2)
im Gebirge mit einer Temperatur von unter 0° C werden frostbeständige Sprengmittel
verwendet.
§ 87. 1. An Stellen mit tektonischer Störung dürfen Sprengarbeiten nur mit schriftlicher
Genehmigung des Leiters der Sprengabteilung vorgenommen werden.
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2. In untertägigen Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, erteilt der Mitarbeiter der
Bergaufsicht die Genehmigung zur Durchführung von Sprengarbeiten an Orten mit tektonischer
Störung in Form eines Eintrags im Sprengbuch; die Voraussetzungen für die Erteilung dieser
Genehmigung sind in den Sprengunterlagen und im Sprengplan festgelegt.
§ 88. Beim Durchörtern in Richtung einer anderen Grube legt der Leiter der Sprengabteilung
fest, über welchen Zeitraum der Zugang zur Stelle des voraussichtlichen Durchschlags zu sichern
ist.
§ 89. 1. Sprengmittel sind in zuvor hergestellten Sprenglöchern zu zünden, sofern in den
Konformitätsbewertungsverfahren und den Verfahren zur Erteilung von Identifikationsnummern
nichts anderes festgelegt wurde.
2. Das Zünden von Sprengmitteln außerhalb von Sprenglöchern ist in folgenden Fällen
erlaubt:
1) bei der Sprengung loser Schollen und beim Absprengen von Bruch oder
2) bei der Prüfung der Sprengmittel
– nur mit Einverständnis des Betriebsleiters.
3. In untertägigen Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, erteilt der im Bergbau kundige
Mitarbeiter der Bergaufsicht, der vom Betriebsleiter benannt wurde, die Genehmigung zur
Durchführung der Sprengarbeiten nach Absatz 2 Nummer 1 unter den in den Sprengunterlagen
und im Sprengplan festgelegten Bedingungen in Form eines Eintrags im Sprengbuch.
§ 90. Gesteinssprengstoff darf ausschließlich in Sprenglöcher geladen werden, die in taubem
Gestein oder in feuerfesten Lagerstätten angefertigt wurden.
§ 91. 1. Mit Sprengmitteln beladene Sprenglöcher sind mit Besatz zu verschließen.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung bei der Gewinnungssprengung in
Bergbaubetrieben, die nicht brennbare Bodenschätze in methanfreien Feldern fördern, wenn eine
Genehmigung des Betriebsleiters vorliegt und wenn die Sprenglochlänge höchstens 6 m beträgt.
§ 92. 1. An der Sprengstelle ist für ausreichend Besatzmaterial zu sorgen.
2. Zum Besetzen der Sprenglöcher sind ausschließlich nicht brennbare und ungiftige
Werkstoffe zu verwenden.
§ 93. Folgende Bedingungen sind beim Anfertigen von Besatz zu beachten:
1)
der Besatz muss den Sprenglochabschnitt zwischen Lochmund und Sprengstoff dicht
ausfüllen;
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2)
die Besatzlänge muss mindestens 0,3 m betragen;
3)
in höchstens 1,5 m tiefen Sprenglöchern muss der Besatz zumindest die folgende Länge
aufweisen:
a)
die halbe Länge des Sprenglochs – bei Verwendung von Kohlen- und
Wettersprengstoffen,
b)
4)
1/3 der Länge des Sprenglochs – bei Verwendung von speziellen Wettersprengstoffen;
in über 1,5 m tiefen Sprenglöchern muss der Besatz zumindest die folgende Länge
aufweisen:
a)
1/3 der Länge des Sprenglochs – bei Verwendung von Kohlen-, Wetter- und speziellen
Wettersprengstoffen,
b)
0,3 m – bei Verwendung von Gesteinssprengstoffen.
§ 94. 1. Werden Sprenglöcher mit Besatz in Form von Sand oder Lehm pneumatisch befüllt,
so sind die Sprengladungen in diesen Löchern durch nicht-elektrische Zünder oder elektrische
Zünder, die zumindest der Klasse 0,45 A angehören, zu initiieren.
2. Der Einsatz von Wasser als Besatzmittel ist erlaubt; Wasser ist in das Sprengloch durch
Auffüllen oder in Form von Wasserbesatzpatronen einzubringen.
3. Das Auffüllen von Sprenglöchern mit Wasserbesatz ist in nach unten gerichteten Löchern
gestattet, die mit wasserabweisenden Sprengmitteln geladen sind.
4. In abgeteuften Schächten ist der Einsatz von Wasserbesatz erlaubt. Dafür wird der Schacht
mindestens 0,1 m von der Schachtsohle bis höchstens 0,4 m unterhalb des unteren Antennenrings
mit Wasser geflutet.
5. Bei Einsatz von Wasserbesatzpatronen ist der mundseitige Sprenglochabschnitt 0,3 m tief
mit Lehm aufzufüllen.
6. Der Einsatz von Wasserbesatz ist bei folgenden Sprengungen untersagt:
1)
Rutsch-,
Erschütterungs-
und
Entspannungssprengungen
in
der
Feste
von
gebirgsschlaggefährdeten Flözen;
2)
die zum Einbruch der Gesteinsdecken in Fördergruben führen.
§ 95. Bei Verwendung von elektrischen Zündern werden die Zündleitungen in elektrisierten
Gängen stoßseitig verlegt.
§ 96. In methanfreien Feldern dürfen Zündleitungen firstseitig verlegt werden.
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§ 97. Zündleitungen dürfen Metallgegenstände und andere leitende Gegenstände nicht
berühren.
§ 98. 1. Das stoßseitige oder firstseitige Verlegen von Zündleitungen an Stellen mit unter
Spannung stehenden Stromleitungen ist gestattet, sofern die Zündleitungen:
1)
zweiadrig sind und über eine gemeinsame Außenisolierung verfügen;
2)
einen Abstand von mindestens 0,2 m zu elektrischen Leitungen aufweisen;
3)
aus einem Abschnitt oder aus verbundenen Abschnitten nach den Anweisungen des
Betriebsleiters gefertigt sind;
4)
vor jeder Sprengung durch den Sprenghelfer geprüft werden.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für ortseitige Zündleitungen, die aus einzelnen
Abschnitten gefertigt sind; die maximale Länge dieser Leitungen beträgt:
1)
10 m;
2)
20 m in Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern;
3)
100 m in Salzbergwerken.
§ 99. Bei Zentral- oder Gruppenzündung von Sprengladungen sind ortsfeste
Hauptzündleitungen aus zweiadrigen Kabeln zu verlegen und Kurzschließer zu verwenden:
1)
in einer Entfernung von höchstens 10 m hinter der Kabelverzweigung der Hauptzündleitung;
2)
auf den Kabeln der Zündleitung vor Ort oder der Ortsgruppe in einer Entfernung von
höchstens 10 m von dem Anschlusspunkt an die Kabel der Hauptzündleitung.
§ 100. Die Verwendung von Zündleitungen, die aus vieradrigen Gummischlauchleitungen
gefertigt und als zweiadrige Leitungen ausgeführt sind, ist gestattet, wenn sie paarweise parallel
verbunden werden.
§ 101. Die Sprengstelle ist mit einer getrennten Zündleitung auszurüsten, sofern keine
Zentral- oder Gruppenzündung zum Einsatz kommt.
§ 102. Der Abstand zwischen den Anschlussstellen der Zündmaschinen muss mindestens
10 m betragen.
§ 103. 1. Vor Beginn der Sprengungen mittels elektrischen Zündern in abgeteuften
Schächten oder Gesenken müssen Streustrommessungen entsprechend den Anweisungen nach
§ 76 Absatz 5 durchgeführt werden.
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2. Vor Anschluss der elektrischen Zünder an die Zündleitung sind die Kabel und
Starkstromleitungen im Schacht bzw. Gesenk auf dem verlegten Zündleitungsabschnitt
spannungsfrei zu schalten.
§ 104. 1. Nach den Vorbereitungen für die Zündung der Sprengladungen verlässt der
Sprengberechtigte den Ort, an dem die Sprengstoffe beladen werden, als letzter und betritt ihn als
erster nach Zündung der Ladungen.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 in Bezug auf das Betreten der Zündstelle der
Sprengladungen gilt nicht für Sprengarbeiten in gebirgsschlaggefährdeten Gruben und für Zentralund Gruppenzündungen.
3. Nach Zündung der Sprengladungen darf das Ort außer vom Sprengberechtigten von
anderen Personen nur mit Einverständnis des Sprengberechtigten betreten werden.
4. Der Zutritt in den in Absatz 1–3 genannten Fällen ist erst gestattet, wenn sich die
Sprengschwaden verdünnt haben, jedoch frühestens nach Ablauf von 5 Minuten ab Zündung der
Sprengladungen.
§ 105. Beim Abteufen eines Schachts oder Gesenks dürfen Sprengladungen ausschließlich
über Tage oder von der Mittelsohle, die mit einen anderen Schacht verbunden ist, gezündet
werden.
§ 106. 1. Deckungsräume und Zündstelle der Sprengladungen sind so zu bestimmen und zu
gestalten, dass ein wirksamer Schutz vor umherfliegenden Splittern, Einstürzen und
Sprengschwaden sichergestellt wird.
2. In Stollen müssen sich die Orte und Stellen nach Absatz 1 in Deckungsräumen, Nischen
oder hinter dem Knickpunkt einer Grube befinden; die Orte und Stellen hinter Knickpunkten sind
in einem Mindestabstand von 10 m von der Ecke des Knickpunkts einzurichten.
3. Die Orte und Stellen nach den Absätzen 1 und 2 werden schriftlich von dem die
Sprengarbeiten überwachenden Mitarbeiter der Bergaufsicht ausgewiesen.
4. Deckungsräume und Nischen sind gegen umherfliegende Splitter zu sichern.
§ 107. Im Bereich zwischen der Zündstelle der Sprengladungen und dem Absperrposten
bzw. den Absperrungen, die den Zugang zu dieser Stelle verhindern, dürfen sich keine Personen
aufhalten.
§ 108. 1. Die Versagerbeseitigung ist entsprechend der vom Betriebsleiter genehmigten
Anweisung vorzunehmen.
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2. Versager werden durch Entfernen der Sprengstoffpatrone aus dem Sprengloch entsorgt,
das gilt nicht für Sprengstoffe auf Nitroglycerinbasis.
§ 109. 1. Versager, die nicht durch Entfernen der Sprengstoffpatrone aus dem Sprengloch
beseitigt werden können, werden unter Einhaltung folgender Bedingungen entfernt:
1)
die Leitungen des elektrischen Zünders werden kurzgeschlossen und abisoliert;
2)
die Ermittlung der Sprenglochöffnung erfolgt durch Entfernen des Besatzes in einem
Abstand von höchstens 0,2 m vom Lochmund;
3)
ein oder zwei parallel verlaufende Sprenglöcher, die länger sind als das Sprengloch mit dem
Versager, werden in einem Abstand von 0,5 m zum Sprengloch mit dem Versager angebohrt.
2. Bei Sprengarbeiten nach § 91 Absatz 2 ist die Versagerbeseitigung gestattet mittels:
1)
erneuter Zündung – falls die Leitungen des elektrischen Zünders oder das Sprengrohr des
nicht-elektrischen Zünders verfügbar sind, oder
2)
Befüllen des Sprenglochs samt Versager mit einer Schlagpatrone und entsprechender
Zündung, falls das Loch nicht mit Besatz verschlossen wurde.
3. Nach Zünden der Sprengladungen ist das Sprenggut dahingehend zu prüfen, ob es
Sprengmittel des Versagers enthält.
§ 110. Wurden zum Auslösen des Sprengstoffs Zünder und Sprengschnur verwendet und ist
die Auslösung der Zünder nicht erfolgt, erfolgt die Beseitigung des im Sprengloch gefundenen
Versagers durch Austausch des an der Sprengschnur befestigten Zünders und erneute Zündung der
Sprengladung.
§ 111. Angaben zum Beseitigungsverfahren des Versagers werden im Sprengbuch notiert.
Gefundene Sprengmittel werden im Sprengstofflager abgegeben.
§ 112. Beim Abteufen eines Schachts oder Gesenks werden die Sprengladungen an der vom
Leiter der Sprengabteilung ausgewiesenen Stelle angefertigt.
§ 113. 1. Bei Sprengarbeiten in Schächten oder Gesenken wird wie folgt verfahren:
1)
Initiierung am Sprenglochboden, falls Gesteinssprengstoff verwendet wird;
2)
Millisekundenzünder mit abgestuften Verzögerungsstufen in den einzelnen Kreisen der
Löcher; in jedem Kreis sind ausschließlich Zünder derselben Verzögerungsstufe zu
verwenden;
3)
Schaltung der elektrischen Zünder mit niedrigem Widerstand;
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4)
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separate Zündleitungen oder -kabel, die für Schächte bestimmt sind, zum Zünden von
Sprengladungen, deren Verwendung für andere Zwecke nicht gestattet ist.
2. In Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, ist Folgendes bei Sprengarbeiten im Schacht
bzw. Gesenk eines gefrorenen Gebirges gestattet:
1)
entlang des gefrorenen Bereichs dürfen mehrere Verzögerungsstufen in den einzelnen
Kreisen der Sprenglöcher zwischengeschaltet werden;
2)
die Profillöcher dürfen als erster Kreis gezündet werden.
§ 114. Beim Abteufen eines Schachts oder Gesenks, bei dem durch mehr als 0,1 m starke
Kohleschichten abgeteuft wird, ist der Einsatz von Gesteinssprengstoffen verboten.
§ 115. Bei Schächten oder Gesenken, die nach dem Gefrierverfahren abgeteuft werden, wird
für den Frostkörper ausschließlich frostbeständiger Sprengstoff verwendet.
§ 116. Beim Anfertigen von Überhauen dürfen Sprengladungen nur dann gezündet werden,
wenn sich Fördergut auf der Arbeitsbühne befindet.
§ 117. 1. In Steinkohlebergbaubetrieben sind Sprengarbeiten zum Auslösen eines
Gesteinsdeckeneinbruchs unter Verwendung von Kohlensprengstoff oder Gesteinssprengstoff
erlaubt, wenn:
1)
der Kohlenstaub in einem Radius von 5 m um die Sprenglöcher entfernt wird;
2)
in einem Radius von 5 m um die Sprenglöcher mit Gesteinstaub gestreut wird, falls der
Kohlenstaub nicht mit Wasser ausgewaschen wurde oder aufgrund der natürlichen
Feuchtigkeit haftet;
3)
in der Grube und den angrenzenden Strecken der Zustand der Sicherungen gegen
Kohlenstaubexplosion kontrolliert wurde.
2. Die Kontrolle nach Absatz 1 Nummer 3 wird von einer Aufsichtsperson des Staubdienstes
durchgeführt:
1)
vor Beginn der Sprengungen;
2)
mindestens alle drei Tage – bei fortlaufenden Sprengarbeiten.
§ 118. 1. In langen Sprenglöchern erfolgt die Initiierung der Sprengladungen mittels
Sprengschnur.
2. Der Aufbau der Sprengladung in langen Sprenglöchern ist in den Sprengunterlagen
festgelegt.
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3. Bei der pneumatischen Ladung der Sprenglöcher mit Emulsionssprengstoff, der nach den
Vorgaben im Sachverständigengutachten eingeschossen wird, kann auf den Einsatz von
Sprengschnüren verzichtet werden.
§ 119. 1. Aus mehreren Patronen bestehende Sprengladungen werden in langen
Sprenglöchern mittels einer doppelten Sprengschnur initiiert.
2. In Bergbaubetrieben, die nicht brennbare Bodenschätze in methanfreien Feldern fördern,
ist das Initiieren der Ladungen nach Absatz 1 mittels einfacher Sprengschnur mit einer
Sprengstoffmasse der Sprengschnurseele von mindestens 20 g Nitropenta auf 1 m Schnur gestattet.
3. In Steinkohlebergbaubetrieben werden die aus einer Patrone bestehenden Sprengladungen
in langen Sprenglöchern mit einem Durchmesser bis 45 mm mittels einfacher Sprengschnur
initiiert.
4. In Bergbaubetrieben, die nicht brennbare Bodenschätze fördern, ist das Initiieren von
Sprengladungen, die in langen Sprenglöchern aufgeteilt sind, mittels einfacher Sprengschnur mit
einer Sprengstoffmasse der Sprengschnurseele von mindestens 20 g Nitropenta auf 1 m Schnur
gestattet.
§ 120. 1. In langen Sprenglöchern sind zum Initiieren der Sprengschnur zumindest zwei
Sofortzünder oder Millisekundenzünder derselben Verzögerungsstufe zu verwenden; die Zünder
sind in Reihe oder parallel mit dem Zündkreis zu verbinden.
2. In Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, ist das Initiieren von Sprengschnüren in
langen Sprenglöchern nur unter Verwendung von zumindest zwei Sofortzündern oder
Verzögerungszündern derselben Verzögerungsstufe gestattet.
§ 121. 1. Werden elektrische Zünder zum Zünden von Sprengladungen in langen
Sprenglöchern verwendet, müssen das artgleiche Zünder mit gleich langen Zündleitungen sein,
deren Widerstand innerhalb der Grenzwerte liegt, die für Zünder derselben Klasse zulässig sind.
2. In dem Fall nach Absatz 1 ist vor Zündung der Sprengladungen der Widerstand des
Zündkreises mit einem Messinstrument zu kontrollieren.
§ 122. Die Bestimmungen in den § 118-121 gelten für Sprenglöcher mit einer Länge von
mehr als:
1)
10 m – in Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern;
2)
6 m – in anderen als unter Nummer 1 genannten Bergbaubetrieben.
§ 123. Sprengschnüre kommen bei folgenden Sprengungen zum Einsatz:
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1)
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Sprengung mit aufgeteilten Ladungen – unabhängig von der Länge der Ladesäule und der
Sprenglöcher;
2)
Sprengung bei geneigter oder söhliger Gewinnung aus Bohröffnungen oder Blindöffnungen
– sofern sie tiefer sind als 3 m;
3)
Rutschsprengungen vor Gewinnungsmaschinen – wenn die Ladesäule länger als 1,5 m ist;
4)
Erschütterungssprengungen in der Kohlefeste in gebirgsschlaggefährdeten Flözen oder bei
Torpedierungsarbeiten im umliegenden Gestein;
5)
Rutsch- oder Entgasungssprengungen in durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten
Flözen;
6)
Sprengungen zum Herbeiführen des Dacheinsturzes in Fördergruben, unabhängig von der
Sprengstoffart – wenn die Ladesäule länger ist als 1,5 m, unabhängig von der Länge des
Sprenglochs.
§ 124. 1. Die Zündung von Sprengschnüren außerhalb von Sprenglöchern ist verboten.
2. In Bergbaubetrieben, die nicht brennbare Bodenschätze in methanfreien Feldern fördern,
ist das Zünden der Sprengschnur außerhalb der Sprenglöcher nach den Vorgaben des
Betriebsleiters gestattet.
3. Sprengschnüre sind an den vom Betriebsleiter ausgewiesenen Stellen einzusetzen.
4. Sprengberechtigte und Bergaufsichtsmitarbeiter, die mittels Sprengschnüren durchführende
Sprengarbeiten beaufsichtigen, sind im Bereich der Einsatzbedingungen für Sprengschnüre bei
Sprengungen zu unterweisen.
§ 125. 1. Rutschsprengungen vor Gewinnungsmaschinen sind unter Einhaltung folgender
Bedingungen durchzuführen:
1)
bei Zünden von Sprengladungen mittels elektrischer Zünder:
a)
müssen die in einer Serie gezündeten elektrischen Zünder gleiche Widerstände
aufweisen,
b)
muss der Widerstand des Zündkreises mit einem für diesen Zweck vorgesehen
Messgerät geprüft werden;
2)
nach Zündung jeder Sprenglochserie muss geprüft werden, ob sämtliche Ladungen
vollständig gezündet wurden.
2. Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 ist vom Sprengberechtigten und der Bergaufsicht
vorzunehmen.
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Fassung 1.11
§ 126. Die Durchführung von Sprengarbeiten in Methanfeldern:
1)
der Gefahrenklasse III und IV der Methanexplosion,
2)
in Stollen mit einer Steigung von mehr als 10°,
3)
unter Einsatz von Kohlensprengstoff und Gesteinssprengstoff
–
ist mit Genehmigung des Betriebsleiters gestattet, der die Bedingungen für eine sichere
Durchführung dieser Arbeiten festlegt.
§ 127. Bei Sprengungen in Methanfeldern müssen die Sprenglöcher so verteilt sein, dass es
zu keinen Rissen in der Firste kommt.
§ 128. 1. In Methanfeldern von Gruben, in denen Sprengarbeiten durchgeführt werden, muss
die Konzentration von Methan in der Luft gemessen werden.
2. Die Methankonzentrationsmessung der Luft ist von Sprengberechtigten, Wettermännern
und Mitarbeitern der Bergaufsicht nach den Vorgaben der Vorschriften, die gemäß Artikel 120
Absatz 1 des Gesetzes erlassen wurden, vorzunehmen.
§ 129. Wird in der Grube eine Methankonzentration in der Luft gemessen, die folgende
Werte nicht übersteigt:
1)
0,5 %,
so
dürfen
Sprengungen
mit
Gesteinssprengstoff,
Kohlensprengstoff,
Wettersprengstoff und speziellem Wettersprengstoff durchgeführt werden;
2)
1 %, so dürfen Sprengungen mit Wettersprengstoff und speziellem Wettersprengstoff
durchgeführt werden, und bei Verwendung von Zündmaschinen mit Gaswarngerät darf
ebenfalls Gesteinssprengstoff und Kohlensprengstoff eingesetzt werden;
3)
1,5 %, so dürfen Sprengungen mit speziellem Wettersprengstoff durchgeführt werden.
§ 130. 1. Sprengarbeiten müssen unterbrochen werden, wenn im Querschnitt der Grube in
einem Abstand von weniger als 10 m zu den Sprenglöchern oder in einer Entfernung von weniger
als 5 m zu der Sprengstelle die folgende Methankonzentration in der Luft gemessen wird:
a) über 0,5 % - bei Sprengungen mit Gesteinssprengstoff und Kohlensprengstoff ohne den
Einsatz von Zündmaschinen mit Gaswarngerät,
b) über 1 % - bei Sprengungen mit Wettersprengstoff, und bei Verwendung von
Zündmaschinen mit Gaswarngerät ebenfalls unter Einsatz von Gesteinssprengstoff und
Kohlensprengstoff,
c) über 1,5 % - bei Sprengungen mit speziellem Wettersprengstoff.
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2. Über die Unterbrechung der Sprengarbeiten nach Absatz 1 sind folgende Personen in
Kenntnis zu setzen:
1)
Bergaufsichtsmitarbeiter;
2)
Dispatcher des Bergbaubetriebs;
3)
Dispatcher der Wettermessstelle – im Falle einer automatischen Wettermessstelle.
3. Die Sprengarbeiten dürfen fortgeführt werden, wenn ein Mitarbeiter der Bergaufsicht
festgestellt hat, dass die Gefahren nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
§ 131. Bei einer Methankonzentration in der Luft von mehr als 0,5 % muss in Methanfeldern
bei der Durchführung von Sprengarbeiten:
1)
in oberen strebseitigen Nischen,
2)
die zum Deckeneinbruch in Streben führen,
3)
in Stollen mit einer Steigung von mehr als 10°,
4)
bei geologischen Störungen in Streben und Stößen
–
eine eigens für diesen Zweck bestimmte Zündvorrichtung für Sprengladungen und eine
Zündleitung verwendet werden, die in einem Abschnitt zwei gemeinsam isolierte Leitungen hat,
ausgenommen ortseitige Leitungen mit einer Höchstlänge von 10 m.
§ 132. Werden bei Sprengungen in Methanfeldern elektrische schlagwettersichere
Millisekundenzünder
verwendet,
muss
in
den
angrenzenden
Sprenglöchern
eine
Verzögerungsstufe vorgesehen sein von höchstens:
1)
60 ms – in homogenem Gestein;
2)
90 ms – in heterogenem Gestein.
§ 133. 1. Bei Explosionsgefahr von Kohlenstaub sind das Ort und der angrenzende Bereich:
1)
mit Wasser abzuspülen oder
2)
zum Schutz vor Zündung der Sprengladung mit Wasser zu bedüsen oder
3)
mit Gesteinstaub zu bestreuen.
2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind vom Sprengberechtigten vorzunehmen.
§ 134. 1. In aufgefahrenen Stollen erfolgt das Abspülen von Kohlenstaub mit Wasser bei
Explosionsgefahr von Kohlenstaub vor Ort und im angrenzenden Bereich auf einer Länge von
mindestens 10 m:
1)
vor Beginn der Arbeitsschicht;
2)
während der Arbeit – bei Ablagerung von Kohlenstaub;
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3)
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vor Beginn der Sprengarbeiten.
2. In den Stollen nach Absatz 1 ist es gestattet, den Kohlenstaub anstelle mit Wasser
anzuspülen, ihn mit Wasser zu bedüsen.
3. Damit sich der Kohlenstaub setzt, muss das Bedüsen mit Wasser in einem zwischen 10 m
und 60 m vom betroffenen Ort entfernten Bereich erfolgen.
§ 135. 1. In methanfreien Feldern und Feldern der Gefahrenklasse I und II der
Methanexplosion ist es bei Sprengarbeiten mit Gefahr einer Kohlenstaubexplosion gestattet, in
aufgefahrenen Stollen den Kohlenstaub anstatt mit Wasser abzuspülen oder zu bedüsen, diesen mit
Einverständnis des Betriebsleiters im Ort und im angrenzenden Bereich auf einer Länge von
mindestens 4 m mit Gesteinstaub zu bestreuen.
2. In dem Fall nach Absatz 1 werden die folgenden Staubmengen zum Bestreuen je
Sprengloch benötigt:
1)
2 kg – in methanfreien Feldern;
2)
3 kg – Methanfeldern;
3)
10 kg – bei einzeln gezündeten Sprengladungen.
§ 136. In Abbauräumen mit Gefahr einer Kohlenstaubexplosion erfolgt das Abspülen des
Kohlenstaubs mit Wasser oder das Bestreuen mit Gesteinstaub am Ort und im angrenzenden
Bereich vor Beginn der Sprengungen:
1)
mit Kohlensprengstoff und Gesteinssprengstoff zum Auslösen des Dacheinsturzes;
2)
in Versatzstrecken;
3)
unter Verwendung von lose aufgelegten Ladungen;
4)
zum Absprengen von lockeren Schollen.
§ 137. 1. Vor Sprengungen in lockeren Schollen mittels lose aufgelegten Ladungen bei
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion:
1)
muss der Kohlenstaub in einer Entfernung von 10 m zur Zündstelle der Sprengladungen
entfernt werden;
2)
muss der Bereich nach Nummer 1 durch Abspülen oder Bedüsen mit Wasser gesichert
werden.
2. Die Sicherung des Bereichs nach Absatz 1 Nummer 1 durch Bestreuen mit Gesteinstaub
ist zulässig; pro Sprengladung sind mindestens 10 kg Gesteinstaub zu verwenden.
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§ 138. Bei Sprengungen in lockeren Schollen bei Gefahr einer Kohlenstaubexplosion, bei
denen die Sprengladungen in Sprenglöchern, in Rissen der Firste und Liegenden oder in
Wasserseigen platziert werden, ist der Kohlenstaub vor einer möglichen Explosion zu schützen.
§ 139. Bei Gebirgsschlagsgefahr werden bei Sprengarbeiten die Abschlagsmenge und die
Länge der Sprenglöcher vom Leiter der Sprengabteilung in Absprache mit dem Leiter der
Gebirgsschlagsabteilung anhand eines Gutachtens des für Gebirgsschläge zuständigen
Grubenteams festgelegt.
§ 140. 1. Nach Abschluss von Gewinnungssprengungen in Bereichen mit besonders hoher
Gebirgsschlagsgefahr ist der Zutritt zu diesem Bereich sowie zum Ort nach Ablauf von mindestens
30 Minuten nach Zündung der Sprengladungen erlaubt.
2. Nach Abschluss von Erschütterungs- oder Torpedierungssprengungen ist der Zutritt zum
Ort nach Ablauf von mindestens 40 Minuten nach Zündung der Sprengladungen und mit
Genehmigung der Bergaufsicht erlaubt.
§ 141. 1. Vor Beginn der Erschütterungs- und Gewinnungssprengungen in Bereichen mit
besonders hoher Gebirgsschlagsgefahr an Stellen mit Methan- oder Kohlenstaubexplosionsgefahr
ist der Strom abzuschalten.
2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf das die Bewetterungsanlagen
versorgende Stromnetz.
3. Nach Überprüfung der Sprengstelle nach Ablauf der in § 140 festgelegten Zeiträume darf
der Strom wieder angestellt werden.
§ 142. Bei Gewinnungs-, Erschütterungs- oder Torpedierungssprengungen unter
Gebirgsschlagsgefahr wird der Standort der Sprengstellen vom Leiter der Gebirgsschlagsabteilung
und vom Leiter der Sprengabteilung festgelegt.
§ 143. 1. In Gruben mit Gefahr von Gas- und Gesteinsausbrüchen werden Sprengarbeiten
durch Zentralzündung nach den Anweisungen des Betriebsleiters durchgeführt, nachdem alle
Personen diesen Bereich verlassen haben.
2. In Gruben mit Flözen der Gefahrenkategorie I für Gas- und Gesteinsausbrüche sind lokal
durchgeführte Sprengarbeiten unter den vom Betriebsleiter definierten Bedingungen gestattet:
1)
im Falle eines Umbaus der Stollen, bei Nachrissarbeiten und Anfertigung von Wasserseigen;
2)
in Streben bei der Gewinnung – wenn laut aktueller Prognose, beruhend auf Messungen in
6 m tiefen Löchern, nicht mit unmittelbar gefährdeten Bereichen zu rechnen ist;
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3)
in Streben bei Sprengarbeiten zum Auslösen eines Deckeneinsturzes in Streben;
4)
beim Absprengen lockerer Schollen.
Fassung 1.11
3. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Fälle in § 144.
§ 144. 1. Liegen Umstände vor, aufgrund deren eine bestimmte Gefahrenkategorie für Gasund Gesteinsausbrüche ermittelt wird, ist über die Dauer der Sprengarbeiten ein Gefahrenbereich
festzulegen, der sich auf folgende Bereiche erstreckt:
1)
Streckenraum, der durch eine gesonderte Bewetterung belüftet wird;
2)
Strebraum, von der Zündstelle der Sprengladungen bis zur Bewetterungsstrecke sowie von
der Bewetterungsstrecke bis zur nächstgelegenen Kreuzung, die von einer unabhängigen
Wetterströmung versorgt wird.
2. Vor Zündung der Sprengladungen sind in dem Gefahrenbereich nach Absatz 1:
1)
die sich dort aufhaltenden Personen an die im Sprengplan bzw. in den Sprengunterlagen
genannten Orte zu bringen;
2)
elektrische Anlagen spannungsfrei zu schalten, mit Ausnahme der funkensicheren
Vorrichtungen.
§ 145. 1. In Salzbergwerken mit Grubengebäuden der Gefahrenkategorie III für Gas- und
Gesteinsausbrüche erfolgt die Zentralzündung von Sprengladungen über Tage; bei Zündung
müssen sich Personen in den ausgewiesenen Bereichen am Füllort aufhalten.
2. Arbeiten im Zusammenhang mit der Zentralzündung werden von Mitarbeitern der
Obersten Bergaufsicht nach den Anweisungen des Betriebsleiters durchgeführt.
3. Lokale Sprengarbeiten sind in folgenden Fällen nach den Anweisungen des Betriebsleiters
gestattet:
1)
bei Beseitigung von Stauungen in Schütteinrichtungen;
2)
bei der Sprengung von Bohrkernen;
3)
bei der Sprengung lockerer Schollen.
§ 146. 1. Bei Sprengarbeiten auf dem Gelände untertägiger Bergbaubetriebe finden die
Bestimmungen in Kapitel 7 entsprechend Anwendung.
2. Die Sprengarbeiten nach Absatz 1 werden vom Leiter der Sprengabteilung beaufsichtigt.
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Fassung 1.11
Kapitel 7
Besondere Anforderungen an den Einsatz von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen
in Tagebaubetrieben
§ 147. 1. Sprengarbeiten in langen Sprenglöchern werden unter der Aufsicht des vom
Betriebsleiter benannten Sprengleiter durchgeführt.
2. Der Sprengleiter verfügt über die Ausbildung und Berufserfahrung eines Mitarbeiters der
Bergaufsicht und hat eine Spezialausbildung als Leiter für Langbohrlochsprengungen absolviert.
§ 148. 1. Rund um die Sprengstelle ist ein Gefahrenbereich nach den Vorgaben in Anhang 4
zur Verordnung auszuweisen, in dem mit Druckwellen, umherfliegenden Gesteinssplittern und
bergbaubedingten Erschütterungen zu rechnen ist und in deren Bereich die Sicherheit von
Personen und der Schutz von Gütern vor den Sprengwirkungen sichergestellt sind.
2. Innerhalb des Gefahrenbereichs von umherfliegenden Gesteinssplittern sind ausreichend
große Deckungsräume zum Schutz der sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen,
insbesondere Sprengberechtigte und Aufsichtspersonen, vor abgelenkten Sprengstücken
vorzusehen.
§ 149. 1. Sprengarbeiten dürfen unter widrigen Witterungsbedingungen wie Nebel oder
Schneestürme nicht durchgeführt werden.
2. Sprengarbeiten dürfen in der Dunkelheit nur mit Einverständnis des Betriebsleiters
durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die Sprengstelle und der Gefahrenbereich von
umherfliegenden Gesteinssplittern ausreichend beleuchtet und sichtbar sind.
3. Der Betriebsleiter legt die Bedingungen für eine sichere Durchführung von Sprengarbeiten
in der Dunkelheit fest.
4. Bei der Durchführung von Sprengarbeiten nach Einbruch der Dunkelheit sind neben
akustischen Warnsignalen im Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern auch
optische Warnsignale mit entsprechendem Frequenzbereich und entsprechender Blitzlänge
einzusetzen.
§ 150. Beim Bohren von Sprenglöchern:
1)
ist die Bohranlage gegebenenfalls gegen Verrutschen zu sichern;
2)
sind ordnungsgemäß verankerte Sicherheitsabsperrungen aufzustellen, wenn die Bohranlage
nicht mit einer automatischen Stangenzuführung ausgestattet ist;
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Fassung 1.11
3)
sind die gebohrten Löcher gegen Überschwemmung und Zuschüttung zu sichern;
4)
sind geologische Störungen und andere Unregelmäßigkeiten, die sich auf die Sicherheit der
Sprengarbeiten auswirken könnten, nach Anweisung des Betriebsleiters zu dokumentieren.
§ 151. 1. Vor dem Beladen der Sprenglöcher mit Sprengmitteln müssen die im
Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern befindlichen Anlagen, Maschinen und
Einrichtungen gesichert werden.
2. Der die Sprengarbeiten direkt beaufsichtigende Mitarbeiter legt entsprechend den
Anweisungen des Betriebsleiters fest, wie Anlagen, Maschinen und Einrichtungen im
Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern vor den Sprengwirkungen zu sichern sind.
§ 152. Die zum Laden von Sprenglöchern bestimmten Sprengladungen dürfen erst
unmittelbar vor ihrer Verwendung im Bohrloch in einem Abstand von 5 m zu beladenen
Sprenglöchern und dem Lagerort der Sprengmittel hergestellt werden.
§ 153. Das Aufhängen von Sprengladung an Zündleitungen beim Entfernen des
überschüssigen Materials im Streb ist nicht gestattet.
§ 154. Bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem Einbringen von Sprengmitteln in
Sprenglöcher müssen sich Personen, die nicht an diesen Tätigkeiten beteiligt sind, in einer
Entfernung von 30 m zur Ladestelle aufhalten.
§ 155. 1. Vor dem Laden sind die Sprenglöcher auf freien Durchgang gemäß den Vorgaben
im Sprengplan und in den Sprengunterlagen zu prüfen.
2. Das Stopfen beladener Sprenglöcher ist verboten.
§ 156. In Sprenglöchern mit Wasser sind die Sprengmittel in Schutzhüllen zu verpacken oder
es sind wasserabweisende Sprengmittel zu verwenden.
§ 157. 1. Das Gewicht der einzelnen in das Sprengloch eingebrachten Sprengmittel darf
30 kg und das der Sprengladung 10 kg nicht überschreiten.
2. Für das Einführen von Sprengladungen in die Sprenglöcher sind Sprengvorrichtungen zu
verwenden, die aus funkenfreien und elektrostatisch neutralen Werkstoffen gefertigt sind, die ein
Auslösen der Sprengmittel verhindern.
§ 158. 1. Sind Sprengmittel im Sprengloch steckengeblieben, muss das weitere Laden
unterbrochen werden.
2. Der die Sprengarbeiten beaufsichtigende Mitarbeiter der Bergaufsicht entscheidet darüber,
wie in Sprenglöchern steckengebliebene oder festgeklemmte Sprengmittel gezündet werden.
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§ 159. 1. Wird Besatz verwendet, darf dieser ausschließlich aus nicht brennbaren Stoffen
bestehen und muss das mit Sprengmitteln beladene Sprengloch bis zum Lochmund ausfüllen.
2. Die Art des Besatzes und das Verfahren des Einbringens von Besatz im Sprengloch sind
im Sprengplan oder in den Sprengunterlagen festgelegt.
3. In langen Sprenglöchern darf der Besatz mindestens in 0,75 m Tiefe der berechneten
Abschlaglänge befüllt werden.
§ 160. 1. Ortsfeste Zündleitungen sind in isolierenden Körpern zu verlegen.
2. Bei aufgerollter Zündleitung dürfen die Leitungen nicht mit metallischen Teilen oder
leitenden Gegenständen in Berührung kommen.
§ 161. 1. Das Zünden von Sprengladungen in der Nähe des Gefahrenbereichs muss
außerhalb der Hauptarbeits- und Hauptbetriebszeit erfolgen.
2. Das Unternehmen informiert durch Aushang (Warntafel) über den Beginn der Zündung
von Sprengladungen sowie über die Bedeutung der Warnsymbole. Die Warntafeln werden
außerhalb des Gefahrenbereichs von umherfliegenden Gesteinssplittern entlang der Wege und an
anderen Zugängen zu diesem Bereich aufgestellt.
3. Das Unternehmen setzt die örtlich zuständige Behörde der territorialen Selbstverwaltung
über Ort, Zeit und Dauer der Zündung der Sprengladungen in Kenntnis.
§ 162. 1. Bei jeder Zündung von Sprengladungen im Gefahrenbereich von umherfliegenden
Gesteinssplittern sind akustische Sprengsignale zu geben. Diese bedeuten im Einzelnen:
1)
erstes Sprengsignal = ein langer Ton, der „Warnung“ bedeutet und nach erfolgter Ladung der
Sprengstoffe und vor Anschließen des Zündkreises gegeben wird; nach diesem Signal
müssen sich alle Personen, die nicht an der Zündung beteiligt sind, in Deckungsräume
begeben oder den Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern verlassen, die
Absperrposten müssen die ihnen zugewiesenen Plätze beziehen;
2)
zweites Sprengsignal = zwei lange Töne, die „Vorbereitung zum Zünden“ bedeuten und erst
gegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass sich alle nicht an der Zündung beteiligten
Personen in Deckungsräumen oder außerhalb des Gefahrenbereichs von umherfliegenden
Gesteinssplittern befinden und die Absperrposten ihre Plätze bezogen haben; nach dem
zweiten Signal bereitet sich der Sprengberechtigte auf die Zündung der Lunten vor oder prüft
den Widerstand des Zündkreises und verbindet anschließend die Zündmaschine mit der
Zündleitung;
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3)
Fassung 1.11
drittes Sprengsignal = ein kurzer Ton, der „Zünden“ bedeutet und vor dem Zünden der
Lunten oder vor Inbetriebsetzung der Zündmaschine gegeben wird;
4)
viertes Sprengsignal = drei kurze Töne, die „Entwarnung“ bedeuten; sie dürfen erst gegeben
werden, wenn sichergestellt ist, dass die Sprengladungen gezündet wurden, jedoch
frühestens 5 Minuten nach der Zündung; nach diesem Signal dürfen Absperrposten die ihnen
zugewiesenen Plätze und die restlichen Personen auf dem Betriebsgelände die
Deckungsräume verlassen.
2. Der Sprengberechtigte erteilt die Anweisungen zur Abgabe der Signale nach Absatz 1.
3. Der Betriebsleiter legt fest, wie die Anweisungen zur Abgabe der Signale nach Absatz 1
bekanntzugeben und auszuführen sind.
4. Nach Abgabe des ersten Signals bis zur Abgabe des vierten Signals nach Absatz 1:
1)
muss der Betrieb im Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern unterbrochen
werden;
2)
müssen die Zugänge zum Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern durch
Absperrposten gesichert sein;
3)
müssen betriebsintensive Strecken zusätzlich durch Sperren gesichert werden.
§ 163. Nachdem die Absperrposten Stellung bezogen haben und das Signal nach § 162
Absatz 1 Nummer 1 gegeben wurde, dürfen sich im Gefahrenbereich von umherfliegenden
Gesteinssplittern ausschließlich das Team des Sprengberechtigten und die Sprengarbeiten
beaufsichtigenden Mitarbeiter aufhalten.
§ 164. 1. Bei der elektrischen Zündung von Sprengladungen:
1)
ist das Einbringen einer Sprengladung in das Sprengloch auf den Zünderleitungen erlaubt,
wenn das Gewicht der Ladung nicht das vom Hersteller des Zünders angegebene Gewicht
überschreitet und nicht höher ist als 500 g;
2)
sind die Teile einer geteilten Ladung in einer getrennten Sprengladung anzuordnen;
3)
ist die aufgewickelte Zündleitung zu entrollen, bevor die elektrischen Zünder an den
Zündkreis angeschlossen werden;
4)
sind unmittelbar vor dem Verbinden des Zündkreises mit der Zündmaschine die
Stromversorgung und der Widerstand des Schaltkreises aus dem Deckungsraum zu prüfen.
2. Im Zündkreis dürfen nicht-elektrische Zünder mittels elektrischer Zünder mit
Einverständnis des Betriebsleiters nach seinen Anweisungen initiiert werden.
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Fassung 1.11
3. Laut Herstellervorgaben ist in der Anweisung nach Absatz 2 Folgendes festgelegt:
1)
Abstand des elektrischen Zünders zum Zündkreis;
2)
Befestigungsart des elektrischen Zünders am Ende des Sprengrohrs;
3)
Sicherungsart des Zündkreises gegen Beschädigung durch umherfliegende Teile des
gezündeten elektrischen Zünders.
§ 165. 1. Das Zünden von Sprengladungen mit Hilfe einer elektronischen oder
nicht-elektrischen Zündanlage ist in folgenden Fällen erlaubt:
1)
wenn in der gezündeten Serie elektronische oder nicht-elektrische Zünder desselben
Herstellers verwendet werden;
2)
wenn der Zündkreis so gefertigt ist, dass die Anschlüsse überprüft werden können;
3)
wenn das Absenken der Sprengladungen, der Anschluss der Leitungen, die Programmierung
und Kontrolle des Zündkreises sowie die Zündung nach den Vorgaben des Herstellers der
gezündeten Zünder erfolgen;
4)
wenn die Teile einer geteilten Ladung in einer getrennten Sprengladung angeordnet werden.
2. Der Zündkreis muss so ausgelegt sein, dass es zu keinen zeitlichen Überschneidungen
bei den Verzögerungszeiten für die Initiierung der Sprengladungen kommt.
§ 166. Das Zünden von Sprengladungen mit Hilfe von Sprengschnüren ist in folgenden
Fällen erlaubt:
1)
wenn Sprengschnüre in der benötigten Länge vorbereitet werden, bevor sie in die
Sprenglöcher eingeführt werden;
2)
wenn für denselben Zündkreis Sprengschnüre derselben Art und desselben Herstellers
verwendet werden;
3)
wenn der Zündkreis keine Schleifen verursacht;
4)
wenn die Mindestabstände von 0,2 m zwischen Sprengschnüren oder parallelen Leitungen
eingehalten werden, sofern Sprengschnüre sich kreuzen oder parallel verlegt werden;
5)
wenn das Gewicht der Sprengladung, die an der Sprengschnur abgesenkt wird, nicht das vom
Hersteller der Sprengschnur angegebene Gewicht übersteigt und nicht höher ist als 500 g;
6)
wenn keine Sprengkapseln für die Initiierung der Sprengschnüre verwendet werden;
7)
wenn die mindestens 0,2 m langen Drahtenden der Sprengschnur als Lasche ausgebildet und
mit einem Isolierband abisoliert sind;
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8)
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wenn vom Zündkreis Abzweigungen entlang des Detonationsstoßes in einem Winkel
zwischen 30° und 45° verlaufen;
9)
wenn im Besatz keine Anschlussdrähte der Sprengschnur vorhanden sind.
§ 167. 1. Das Signal nach § 162 Absatz 1 Nummer 4 darf erst gegeben werden, wenn sich
der Sprengberechtigte von der einwandfreien Zündung überzeugt hat.
2. Die Deckungsräume dürfen erst verlassen werden, wenn das Signal nach § 162 Absatz 1
Nummer 4 ertönt ist.
3. Die Bestimmung in Absatz 2 gilt nicht für Personen, die für die Bestätigung der
ordnungsgemäß durchgeführten Sprengung verantwortlich sind.
§ 168. Bei Sprengungen nach der Verfahrensvariante „Bohrlöcher mit erweitertem Boden“:
1)
dürfen sich keine Personen in der Sicherheitszone aufhalten, die einen Umkreis von
mindestens 100 m hat;
2)
ist vor dem Nachladen der Sprenglöcher mit Sprengmittel zerkleinertes Material aus dem
Loch zu entfernen und die Möglichkeit des Ladens zu prüfen;
3)
ist das Nachladen der Sprenglöcher mit Sprengmittel im Anschluss an eine Erweiterung des
Lochbodens nach Ablauf von mindestens 15 Minuten ab Zündung gestattet.
§ 169. Im Bergbaubetrieb muss ein Erfassungsbuch über Versager und aufgefundene
Sprengmittel geführt werden.
§ 170. Bei Feststellung eines Versagers darf das Signal nach § 162 Absatz 1 Nummer 4 erst
gegeben werden, wenn der betreffende Bereich ordnungsgemäß gesichert wurde.
§ 171. Die Versagerbeseitigung ist entsprechend der vom Betriebsleiter genehmigten
Anweisung vorzunehmen.
§ 172. 1. Das genaue Verfahren der Versagerbeseitigung wird vom Betriebsleiter oder dem
die Sprengarbeiten überwachenden Mitarbeiter der Bergaufsicht festgelegt. Die mit der
Versagerbeseitigung betrauten Personen sind über das Verfahren der Versagerbeseitigung in
Kenntnis zu setzen.
2. Bei der Bestimmung des Verfahrens der Versagerbeseitigung wird Folgendes definiert:
1)
die Grenzen des Geländes, auf dem andere Arbeiten mit Ausnahme der Beseitigung des
Versagers untersagt sind;
2)
die Grenzen des Gefahrenbereichs nach § 148 Absatz 1 und deren Absicherung;
3)
das Verfahren zum Auffinden der als Versager eingestuften Sprengmittel;
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49
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Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
4)
das Verfahren zum Entfernen von Besatz, Sprengladungen und Sprengstoffen;
5)
die Vorgehensweise bei fehlender Stromversorgung des Zündkreises in den einzelnen
Sprengladungen.
§ 173. 1. Das
Beseitigen
von
Versagern
in
Sprenglöchern
mittels
zusätzlicher
Sprengladungen ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass die zusätzliche
Sprengladung mit dem Sprengstoff des betroffenen Versagers direkt in Berührung kommt.
2. Werden in Sprenglöchern Versager durch Sprengung unter Verwendung zusätzlicher
Sprengladung beseitigt, muss der Wasser- oder Sandbesatz mittels Druckluft aus dem Loch
entfernt werden.
§ 174. Bei der Beseitigung von Versagern mittels elektrischer Zündung ist die
Inaugenscheinnahme der Anschlüsse des Zündkreises oder die Vornahme anderer Tätigkeiten erst
dann gestattet, wenn der Zündkreis zuvor von der Zündmaschine getrennt und die
Zünderdrahtenden kurzgeschlossen und abisoliert wurden.
§ 175. 1. In Sprenglöchern werden Versager durch Zündung einer Sprengladung beseitigt,
die in ein parallel, in einem Abstand von mindestens 50 cm gebohrtes Loch eingeführt werden.
2. Bei der Durchführung von Sprengarbeiten mit Sprengladungen, die auf oder unter lockere
Schollen gelegt werden, erfolgt die Versagerbeseitigung durch manuelles Entfernen des Besatzes,
Einbringen der zusätzlichen Sprengladung, erneutes Besetzen des Sprenglochs und anschließende
Zündung der Ladung.
3. Bei Erweiterungssprengungen werden Versager beseitigt, indem eine direkt auf die
Sprenglochöffnung gelegte Sprengladung gezündet wird.
§ 176. 1. Sprengungen werden mittels elektrischer Zünder durchgeführt, wenn die
Entfernung der Sprengstelle zu oberirdischen Starkstromleitungen und Oberleitungen elektrischer
Schienenfahrzeuge größer ist als:
1)
300 m – bei elektrischen Zündern der Klasse 0,2 A;
2)
200 m – bei elektrischen Zündern der Klasse 0,45 A;
3)
100 m – bei elektrischen Zündern der Klasse 2 A.
2. Müssen Sprengarbeiten in geringeren als in Absatz 1 festgelegten Entfernungen
durchgeführt werden, gilt Folgendes:
1)
es
müssen
zusätzliche
Sicherheitsmaßnahmen
ergriffen
werden,
die
Sachverständigengutachten festgelegt und vom Betriebsleiter genehmigt werden, oder
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50
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im
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2)
Fassung 1.11
es müssen nicht-elektrische oder elektronische Zünder verwendet werden.
§ 177. 1. Besondere Sprengungen werden unter der direkten Aufsicht des Leiters der
Sprengabteilung oder seinem Stellvertreter durchgeführt.
2. Die Einstufung von Sprengarbeiten als besondere Sprengungen wird vom Betriebsleiter
vorgenommen.
§ 178. Auf Sprengarbeiten im Untertagebergbau von Tagebaubetrieben finden die
Bestimmungen in Kapitel 6 entsprechend Anwendung.
Kapitel 8
Besondere Anforderungen an den Einsatz von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in
Bergbaubetrieben, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen werden
§ 179. Rund um die Sprengstelle ist ein Gefahrenbereich nach den Vorgaben in Anhang 4 zur
Verordnung auszuweisen, in dem mit Druckwellen, umherfliegenden Gesteinssplittern und
bergbaubedingten Erschütterungen zu rechnen ist und in dem die Sicherheit von Personen und der
Schutz von Gütern vor den Sprengauswirkungen sichergestellt sind.
§ 180. Die Beladen von Vorrichtungen mit Sprengmitteln, die Prüfung des Zündkreises und
der Abbau der Vorrichtungen nach Zünden von Sprengladungen erfolgen ausschließlich durch
einen Sprengberechtigten an einer gesonderten Stelle.
§ 181. Die Vorbereitung und Beladung von Bohranlagen, Torpedos, Druckgeneratoren und
anderen Sprengladungen sowie die Beseitigung von Versagern erfolgt nach genauer Anweisung,
die vom Sachverständigen bestätigt und vom Betriebsleiter genehmigt wurde.
§ 182. 1. Sprengungen in Bohrlöchern sind wie folgt durchzuführen:
1)
bei Wasseraustritt – mit Hilfe einer Schleuse mit Abdichtung für geophysikalische Kabel;
2)
ohne Wasseraustritt – ohne Schleuse nach Nummer 1.
2. Der Betriebsleiter darf den Einsatz einer Schleuse in dem Fall nach Absatz 1 Nummer 2
anordnen.
§ 183. Die Ausrüstungsgegenstände der Sprengmannschaft und die Baugruppen der
Bohranlage müssen geerdet werden.
§ 184. Vor Beginn der Sprengungen:
1)
ist das Bohrloch bzw. die Bohrung mit der Flüssigkeit zu befüllen, die in den
Sprengunterlagen oder im Sprengplan genannt ist;
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2)
Fassung 1.11
ist die Öffnung des Bohrlochs bzw. der Bohrung mit einem Blowout-Preventer in voll
eingerasteter Sperrstellung zu sichern.
§ 185. Die Beladung, die Beförderung und das Absenken der Sprengladung in die Bohrloch-
bzw. Bohröffnung sowie die Zündung der Ladung erfolgen unter der Aufsicht des Leiters der
Sprengabteilung.
§ 186. Die Versagerbeseitigung erfolgt nach der vom Betriebsleiter genehmigten
Anweisung.
§ 187. 1. Die Durchführung von Sprengarbeiten während der Gewinnung von Mineralien auf
einer maritimen Anlage innerhalb der Seegrenzen der Republik Polen ist unter widrigen
hydrometeorologischen Bedingungen verboten.
2.
Der
Betriebsleiter
entscheidet
darüber,
ob
Sprengarbeiten
unter
widrigen
hydrometeorologischen Bedingungen unterbrochen oder weitergeführt werden.
§ 188. Die Durchführung von Sprengarbeiten während der Gewinnung von Mineralien auf
einer maritimen Anlage innerhalb der Seegrenzen der Republik Polen ist ausschließlich bei
Tageslicht gestattet.
§ 189. Bei der Durchführung von Sprengarbeiten während der Gewinnung von Mineralien
auf einer maritimen Anlage innerhalb der Seegrenzen der Republik Polen ist das dafür
verantwortliche Personal auf das erforderliche Minimum zu begrenzen.
§ 190. 1. Vor Beginn der Sprengarbeiten während der Gewinnung von Mineralien auf einer
maritimen Anlage innerhalb der Seegrenzen der Republik Polen ist Folgendes zu prüfen:
1)
das ordnungsgemäße Funktionieren der Bohrlochkopfsicherung, damit die Sprengarbeiten
sicher durchgeführt werden können;
2)
das ordnungsgemäße Funktionieren der Hebevorrichtungen des Hebewerks oder einer
anderen Anlage zur vertikalen Beförderung, die zum Herablassen und Hinaufziehen von
Messgeräten und Bohrgerät in und aus den Öffnungen eingesetzt werden;
3)
die
Durchgängigkeit
der
Bohrlochleitungen
und
des
Perforations-
bzw.
Torpedierungsabschnitts.
2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind von dem die Sprengarbeiten nach Absatz 1
überwachenden Mitarbeiter der Bergaufsicht vorzunehmen.
§ 191. Sprengmittel, die während der Gewinnung von Mineralien und bei geologischen
Arbeiten eingesetzt werden, sind an der Sprengstelle zu lagern:
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Fassung 1.11
1)
innerhalb der Seegrenzen der Republik Polen auf einer maritimen Anlage;
2)
an Land in ortsbeweglichen Sprengstofflagern.
§ 192. Auf Sprengarbeiten außerhalb von Bohrlöchern bzw. Bohrungen finden die
Bestimmungen in Kapitel 7 entsprechend Anwendung.
Kapitel 9
Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 193. Die bisherigen Muster von Verzeichnissen dürfen über einen Zeitraum von
sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung verwendet werden.
§ 194. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft4).
DER MINISTER FÜR WIRTSCHAFT
Im Einvernehmen mit dem:
MINISTER FÜR ARBEIT UND SOZIALPOLITIK
MINISTER FÜR INNERES
MINISTER FÜR UMWELT
4)
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung wurde zuvor durch die folgenden Rechtsakte geregelt:
1) Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik vom 1. April 2003 über die Lagerung und den
Einsatz von für den Bergbaubetrieb bestimmten Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen (polnisches
Gesetzblatt Nr. 72 Pos. 655);
2) Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 17. Juni 2002 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den
Betrieb und den besonderen Brandschutz in Tagebaubetrieben, in denen Grundrohstoffe gefördert werden
(polnisches Gesetzblatt Nr. 96 Pos. 858, von 2004 Nr. 222 Pos. 2255 sowie von 2007 Nr. 106 Pos. 725);
3) Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 28. Juni 2002 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den
Betrieb und den besonderen Brandschutz in Tagebaubetrieben, in denen gewöhnliche Rohstoffe gefördert
werden (polnisches Gesetzblatt Nr. 109 Pos. 962 sowie von 2004 Nr. 24 Pos. 212);
4) Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 28. Juni 2002 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den
Betrieb und den besonderen Brandschutz in untertägigen Bergbaubetrieben (polnisches Gesetzblatt Nr. 139 Pos.
1169, von 2006 Nr. 124 Pos. 863 sowie von 2010 Nr. 126 Pos. 855);
5) Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 28. Juni 2002 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den
Betrieb und den besonderen Brandschutz in Bergbaubetrieben, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen
werden (polnisches Gesetzblatt Nr. 109 Pos. 961, von 2004 Nr. 24 Pos. 213 sowie von 2007 Nr. 106 Pos. 726)
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Fassung 1.11
Anhänge zur Verordnung des Ministers für
Wirtschaft
vom ........................... (Pos. .........)
Anhang 1
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON SPRENGMITTELN UND
SPRENGVORRICHTUNGEN IM SPRENGSTOFFLAGER
1. Sprengmittel sind in einem Sprengstofflager, das vor Gefahren durch Bergbaumaßnahmen
und durch atmosphärische Entladungen gesichert ist, aufzubewahren; die Lager sind in einem
Abstand voneinander anzulegen, dass sich eine Explosion von einem Lager auf andere nicht
übertragen kann.
2. Aufbewahrung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in oberirdischen und
ortsbeweglichen Lagern sowie in Tiefenlagern
2.1. Sprengstofflager über Tage sind an folgenden Standorten anzulegen:
1)
trockene und gegen Überflutung geschützte Stellen;
2)
an für den Straßenverkehr zugänglichen Stellen.
2.2. Sprengstofflager über Tage werden aufgrund ihres Aufbaus wie folgt klassifiziert:
1)
Sprengstofflager - in Form von frei stehenden Gebäuden;
2)
Sprengstofflager - in Form von Wertschutz- oder Sicherheitsschränken.
2.3. Sprengstofflager über Tage werden aufgrund ihrer maximalen Lagermenge wie folgt
klassifiziert:
1)
I - bis 250 kg;
2)
II - zwischen 251 kg und 500 kg;
3)
III - zwischen 501 kg und 2 000 kg;
4)
IV - zwischen 2 001 kg und 5 000 kg;
5)
V - zwischen 5 001 kg und 10 000 kg;
6)
VI - zwischen 10 001 kg und 15 000 kg;
7)
VII - zwischen 15 001 kg und 20 000 kg;
- die in diesem Bereich mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Artikel 224 des Gesetzes vom
9. Juni 2011 „Bergbau- und Geologierecht“ (polnisches Gesetzblatt von 2015 Pos. 196) aufgehoben werden.
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8)
Fassung 1.11
VIII - zwischen 20 001 kg und 50 000 kg.
2.4. Oberirdische und ortsbewegliche Sprengstofflager sowie Tiefenlager mit einer Tiefe bis
zu 30 m müssen außerhalb von bebauten Gebieten angelegt werden, wobei die folgenden
Mindestabstände gelten:
1)
zwischen den Lagern und deren Mindestabstand zu Lagern mit feuergefährlichen Stoffen
oder zu Lagern für Erdöl oder Erdölerzeugnisse mit einer Kapazität von über 2 000 Litern
Kraftstoff, zu Gasnetzen, Funk-, Fernseh- und Radarstationen für die einzelnen
Lagerklassen:
2)
a)
I - 300 m,
b)
II - 500 m,
c)
III - 750 m,
d)
IV- 1 000 m,
e)
V - 1 300 m,
f)
VI - 1 600 m,
g)
VII - 1 900 m,
h)
VIII - 3 700 m;
zu
Wohnsiedlungen,
öffentlichen
Straßen
und
Eisenbahnstrecken,
Brücken,
Betriebsgebäuden (Fabriken), Tanks und Starkstrom-Freileitungen sowie zwischen
Sprengstofflagern für die einzelnen Lagerklassen:
3)
a)
I - 200 m,
b)
II - 250 m,
c)
III - 500 m,
d)
IV - 750 m,
e)
V - 900 m,
f)
VI - 1 000 m,
g)
VII - 1 100 m,
h)
VIII - 1 800 m;
von Sprengstofflagern der jeweiligen Klasse zu Wohngebäuden, verkehrsberuhigten Straßen
und Eisenbahnlinien ausschließlich für den Güterverkehr, Lagern mit feuergefährlichen
Stoffen oder Lagern für Erdöl oder Erdölerzeugnisse mit einer Kapazität von über
1 000 Litern, Spezialanlagen, die gegen die Wirkung von Druckwellen geschützt sind (z. B.
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Eisen-
und
Stahlbetonbrücken,
Fassung 1.11
Stahl-
und
Stahlbetontürme,
Aufzüge)
sowie
Starkstrom-Freileitungen, die ausschließlich Bergbauanlagen versorgen:
a)
I - 100 m,
b)
II - 150 m,
c)
III - 300 m,
d)
IV - 400 m,
e)
V - 500 m,
f)
VI - 600 m,
g)
VII - 750 m,
h)
VIII - 1 340 m.
2.5. Für Sprengstofflager über Tage und Tiefenlager mit einer um 25 % niedrigeren oder
höheren Lagermenge im Verhältnis zu den Grenzwerten der jeweiligen Klassen werden die
Mindestabstände nach der Formel berechnet:
L=K Q
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
L-
Mindestabstand in Metern,
K-
entspricht jeweils: 16 - für Nummer 2.4 Ziffer 1, 8 - für Nummer 2.4 Ziffer 2 und 6 - für
Nummer 2.4 Ziffer 3,
Q-
Lagermenge eines Sprengstofflagers in Kilogramm
- dabei darf der festgelegte Abstand nicht geringer sein als der für die nächstniedrigere Klasse
geltende Abstand; die maximale Lagermenge eines Lagers beträgt höchstens 50 000 kg
Sprengstoff.
2.6. Die in Nummer 2.4 festgelegten Abstände dürfen im Höchstfall halbiert werden, mit
Ausnahme von Nummer 2.7, wenn in der Nähe der Sprengstofflager natürliche Barrieren (Wälder,
Hügel) vorkommen oder schutzbedürftige Objekte im Tal unterhalb der Oberfläche des Geländes
des Sprengstofflagers liegen.
2.7. Sind die einzelnen für 2 000-5 000 kg Sprengstoff und Initialstoffe ausgelegten
Kammern von Lagern der Klassen IV-VIII umfriedet, so dürfen sie in einem Mindestabstand von
30 voneinander (Abstand zwischen den Kammerinnenwänden) angelegt werden; in diesem Fall
gelten die Abstände laut Nummer 2.4 für die Lagerklasse IV, wobei die halbierten Abstände laut
Nummer 2.6 nicht angewendet werden dürfen.
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Fassung 1.11
2.8. In Sprengstofflagerkomplexen der Klassen IV-VIII mit nebeneinander liegenden
Kammern, in denen Sprengmittel in Behältern ausgegeben werden, erfolgt die Ausgabe in einem
getrennten, umfriedeten Ausgaberaum, bestehend aus Kammer und Vorraum, der sich auf dem
umzäunten Gelände des Sprengstofflagers in einem Mindestabstand von 30 m zu den restlichen
Kammern befindet.
2.9. Sprengstofflager über Tage und Tiefenlager sind mit einem Erd-, Sand- oder Lehmwall
zu sichern, der je nach Lagerklasse die folgende Höhe aufweisen muss:
1)
I bis III - 1,0 m über Dachfirst;
2)
IV - 1,5 m über Dachfirst;
3)
V bis VIII - Höhe 2,0 m über Dachfirst.
2.10. Die Breite der Wallkrone beträgt:
1) bei Sprengstofflagern der Klassen I-IV – mindestens 1 m;
2) bei Sprengstofflagern der Klassen V-VIII – mindestens 1,5 m.
2.11. Der Abstand der Lagerwände zum Wallfuß beträgt zwischen 1 m bis 3 m.
2.12.
Zwischen
Wallfuß
und
Lager
befinden
sich
Ableitrinnen
oder
eine
Entwässerungsanlage zum Ableiten von Wasser außerhalb des Walls. Die Fläche zwischen
Wallfuß und Lager ist sauber zu halten. Diese Fläche darf weder zur Lagerung leerer
Verpackungen noch für andere Zwecke benutzt werden. Der Zugang zum Lager führt über eine
Lücke im Wall und ist von außen durch einen getrennten Wall (Stirnwall) geschützt, der den
Eingang verdeckt. Der Stirnwall:
1)
ist in einem Abstand zwischen 1 m und 3 m (gerechnet zwischen den Füßen des Walls)
errichtet;
2)
ist doppelt so lang wie die Breite des Eingangs im Hauptwall, gemessen auf Höhe der Krone.
2.13. Das Sprengstofflager samt Wall ist durch einen Zaun gesichert. Bei ortsfesten
Sprengstofflagern beträgt der Mindestabstand zwischen Zaun und Wall 30 m, bei nichtständigen
Sprengstofflagern 20 m und bei Hilfslagern 10 m. Die Umzäunung ist mindestens 30 m von
ortsbeweglichen Sprengstofflagern entfernt. Bei ortsfesten und nichtständigen Sprengstofflagern
beträgt die Zaunhöhe mindestens 2,5 und bei Hilfs- und ortsbeweglichen Sprengstofflagern
mindestens 1,8 m.
2.14. Wird ein Zaun aus Stacheldraht verwendet, müssen die zwischen Pfählen horizontal
gespannten Drähte in Abständen von 0,15 m voneinander verlaufen und mit Stacheldraht verstärkt
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sein, der zur Querverbindung der Pfähle dient. Im Zaun sind eine abschließbare Einfahrt und
Eingangstür eingelassen.
2.15. Um das Sprengstofflager wird eine mindestens 10 m breite und vom Zaun entfernte
Schutzzone eingerichtet, die durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Unbefugten ist der Zutritt
untersagt“ oder „Unbefugten Personen ist der Zutritt untersagt“ gekennzeichnet ist. Das umzäunte
Gelände und die Schutzzone sind frei von Bäumen und leicht entzündlichen Planen. In der
Schutzzone ist eine mindestens 3 m breite und saubere Furche bis zum Bodenhorizont auszuheben;
Furchen dürfen andere Oberflächen, die frei von brennbaren Werkstoffen sind, haben.
2.16. Das Sprengstofflager ist durch eine Ableitungsanlage vor Blitzen zu schützen, die
entsprechend den polnischen Normen über den Blitzschutz von Gebäuden ausgeführt wurde. Die
Anlage wird jährlich bis zum 1. April sowie nach Gewittern mit Blitzeinschlägen auf
ordnungsgemäßes Funktionieren überprüft.
2.17. Das Verlegen von Leitungen, insbesondere Strom-, Gas- und Wasserleitungen,
oberhalb und unterhalb des Sprengstofflagers ist untersagt.
2.18. Sprengmittel dürfen in Sprengstofflagern, die in freistehenden Gebäuden eingerichtet
wurden, gelagert werden, wenn das Gebäude die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1)
es verfügt über die erforderliche Anzahl an Kammern, die für die in diesem Lager zulässige
Lagermenge ausgelegt sind;
2)
die Außenwände sind aus nicht brennbaren Werkstoffen (Mauerwerk, Beton oder
Fertigwände) gefertigt und weisen eine Stärke von mindestens 0,38 m auf; das Flachdach
besteht aus leichten, feuerfesten Dachelementen mit einem Gewicht von höchstens 75 kg/m2,
berechnet ohne die tragenden Elemente der Dachkonstruktion;
3)
die mindestens 0,25 m starken Wände der Kammern bestehen aus denselben Werkstoffen
wie die Außenwände des Lagers;
4)
die Kammern weisen eine Mindesthöhe von 2,20 m auf;
5)
die Innenwände des Lagers sind weiß, und der Beton- oder Steinboden ist mit Zementmörtel
ausgegossen;
6)
vom Vorraum muss jede der Kammern über einen direkten Eingang erreichbar sein, der die
einzelnen Kammern über eine sich in die Kammer öffnende Tür miteinander verbindet; der
Kammervorraum muss mindestens 1,5 m breit sein und über einen direkten Eingang zum
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Lagervorraum und eine sich in den Lagervorraum öffnende Tür verfügen; der Lagervorraum
hat eine Breite und Länge von mindestens 1,5 m;
7)
sämtliche Türen im Innern des Lagers sind einflügelig, aus massivem Eisen, mindestens 1 m
breit und 2 m hoch und lassen sich nach außen öffnen; die Eingangstür zum Lager ist
zweiflügelig, aus mindestens 5 mm dickem Stahlblech, Rahmen mit Stahlwinkeln und
Querverstärkungen, das Blech ist an sämtlichen von außen zugänglichen Verbindungsstellen
verschweißt;
8)
die Lüftungsleitungen sind so ausgeführt, dass von außen niemand ins Lager eindringen kann
(Z-förmig), und auf beiden Seiten mit einem feinmaschigen Gitter versehen;
Lüftungsleitungen dürfen nicht aus den Kammern nach draußen führen.
2.19. Im Sprengstofflager sind die Türen:
1)
auf Angeln befestigt, die von außen nicht beschädigt werden können;
2)
mit zwei patentierten, zweitourigen Schlössern mit zumindest acht Zuhaltungen gesichert
(von Innen befestigt);
3)
in einbetoniertem Stahlrahmen verankert.
2.20. Im Sprengstofflager sind die Sprengmittel in Wertschutzschränken aufzubewahren.
Zur getrennten Lagerung der Sprengmittel müssen Schränke in angemessener Zahl vorgesehen
sein.
2.21. Wertschutzschränke sind auf einer mindestens 0,10 m dicken Betonsohle aufzustellen
und mit einer mindestens 0,12 m dicken Betonschicht zu bedecken; jeder Schrank ist von oben,
von hinten und seitlich mit einer mindestens 0,5 m dicken Erdschicht zu belegen. Diese
Bedingungen gelten nicht für Wertschutzschränke, die in den Felsen eingelassen und verankert
wurden. Jeder Schrank ist geerdet.
2.22. Eine Betonierung der Schränke ist nicht erforderlich, wenn Sprengmittel in ein und
demselben Wertschutzschrank über einen Zeitraum von höchstens neun Monaten gelagert werden.
2.23. Sprengmittel dürfen in einem Sprengstofflager in hölzernen, mit Blech armierten
Sicherheitsschränken aufbewahrt werden. Das Lager muss für die darin zulässige Lagermenge an
Sprengmitteln ausgelegt sein und über Schränke zur getrennten Lagerung von Sprengmitteln
verfügen. Diese Schränke:
1)
sind auf feuerfesten Sohlen aufzustellen, an den Seiten und von oben mit Pappe zu
verkleiden und mit Erde abzudecken;
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2)
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sind auf einer Höhe von 1 m über der oberen Schrankkante mit einem Wall zu umfrieden,
dessen Krone mindestens 1 m breit ist; der Zugang zu den Schränken ist zumindest 1,5 m
breit.
2.24. Der in den Wall eingelassene Zugang zu den Schränken ist von außen mit einem den
Eingang schützenden Stirnwall gesichert, der:
1)
in einem Mindestabstand von 1 m (gerechnet zwischen den Füßen des Walls) errichtet ist;
2)
doppelt so lang ist wie die Breite des Eingangs im Hauptwall, gemessen auf Höhe der Krone.
2.25. In dem Durchgang neben den Schränken ist eine Entwässerung zum Ableiten von
Wasser außerhalb des Walls anzulegen oder andere Maßnahmen zum Schutz der Schränke vor
Überschwemmung zu ergreifen; der Zugang zum Graben mit den Schränken ist über eine Treppe
erreichbar.
3. Sollte es unumgänglich sein, oberirdische oder ortsbewegliche Sprengstofflager oder
Tiefenlager in geringeren Abständen als in Nummer 2.4 oder 2.5 vorgesehen zu errichten, oder
sollte es erforderlich sein, den in Nummer 2.13 festgelegten Abstand zwischen Zaun und Lager zu
verringern, so sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Sachverständigengutachten
aufgeführt und vom Betriebsleiter genehmigt wurden.
4. Aufbewahrung von Sprengmitteln im unterirdischen Sprengstofflager
4.1. Sprengmittel dürfen in neu errichteten ortsfesten unterirdischen Sprengstofflagern
aufbewahrt werden, wenn diese nach den Vorgaben der polnischen Norm über die Planung und
Errichtung von ortsfesten unterirdischen Sprengstofflagern projektiert und gebaut wurden.
4.2. Die Vorgaben der polnischen Norm über die Planung und Errichtung von ortsfesten
unterirdischen Sprengstofflagern findet auf neu errichtete nichtständige und Hilfslager für
Sprengstoffe entsprechend Anwendung.
4.3. In Grubenbauen der Gefahrenklasse B für Kohlenstaubexplosion, über die der Zugang
zum Sprengstofflager erfolgt, sind Mauern zum Schutz vor Kohlenexplosionen und Wasser zu
errichten.
4.4. In untertägigen Bergwerken, die Metallerze fördern, dürfen Sprengmittel in
Sprengstofflagern, die den Anforderungen der polnischen Norm über die Planung und Errichtung
von ortsfesten unterirdischen Sprengstofflagern nicht genügen, aufbewahrt werden, für die die
technischen Lösungen von einem Sachverständigen geprüft und für angemessen befunden wurden.
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4.5. Die Auflagen im Zusammenhang mit der Errichtung und Ausstattung von
ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflagern, der Lagerung und Beförderung von
Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in diesen Lagern sowie der Ausgabe von Sprengmitteln
und Sprengvorrichtungen aus diesen Lagern sind in der Betriebs- und Wartungsanleitung für diese
Lager festgelegt.
4.6. Die Standorte der ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflager eines Bergwerks
sind während der Ausgabe von Sprengmitteln vor dem Befahren auf das Lager durch andere
Transportmittel zu sichern.
4.7. Die Standorte der ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflager eines Bergwerks
sind während der Lagerung von Sprengmitteln von den restlichen Grubenbauen des Bergwerks
durch Metalltüren oder Gitter abzutrennen.
4.8. In ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflagern darf der Betriebsleiter die
Bewetterung der Sprengstofflager so ändern, dass eine getrennte Bewetterung für den Standort des
ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflagers nach den Vorgaben des Leiters der
Bewetterungsabteilung eingerichtet wird.
5. Aufbewahrung von Sprengmitteln in Tiefenlagern
5.1. Tiefenlager für Sprengmittel sind entsprechend den Anforderungen der polnischen Norm
über die Planung und Errichtung von ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflagern an
Gebirgshängen oder Hügeln anzulegen und zu errichten; falls Lagerkammern in einer Tiefe von
weniger als 30 m unter der Erdoberfläche eingerichtet werden, gelten die Anforderungen in den
Nummern 2.9, 2.12, 2.13 und 2.16 mit den folgenden Änderungen:
1)
es muss nur ein Stirnwall errichtet werden, der den Eingang zum Sprengstofflager um
mindestens 1 m überragt;
2)
der Abstand der Umzäunung wird vom Fuß des Stirnwalls in horizontaler Ebene in alle
Richtungen gemessen;
3)
die Eingänge zum Lager und die Öffnung des Wetterschachts sind vor atmosphärischen
Entladungen zu schützen.
5.2. Die Öffnung des Wetterschachts muss ebenfalls durch einen Zaun in einem Radius von
mindestens 10 m gesichert sein.
6. Beleuchtungsanlagen und Heizeinrichtungen des Sprengstofflagers sowie elektronische
Geräte zum Einlesen von Codes und zum Erfassen von Sprengmitteln
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6.1. In Sprengstofflagern mit ortsfesten elektrischen Leuchten, in denen Sprengmittel
gelagert werden, sind geschlossene batteriebetriebene Handleuchten als Notbeleuchtung zu
verwenden.
6.2. Die Zubehörteile und Lampen von Beleuchtungsanlagen müssen ein geschlossenes
Gehäuse haben, und die Beleuchtungskörper müssen aus einem Glasschirm und einem Schutzgitter
aus Metall bestehen.
6.3. In unterirdischen Sprengstofflagern müssen Beleuchtungsanlagen aus Zubehörteilen und
Lampen bestehen, die den Anforderungen in den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung
genügen.
6.4. In Lagerkammern und im Ausgaberaum sind Beleuchtungskörper in Nischen der
vorderen oder hinteren Kammerwand oberhalb der gestapelten Sprengmittelverpackungen
anzubringen. Auf der Seite des Lagergangs (Vorraum der Kammern) ist die Nische vor
unbefugtem Zutritt zur Kammer zu sichern. In der Ausgabekammer ist in der Nische über dem
Ausgabetisch zusätzlich ein Beleuchtungskörper zu befestigen.
6.5. In den Gängen von unterirdischen Sprengstofflagern und Tiefenlagern sowie in
Kammervorräumen von Sprengstofflagern über Tage sind Beleuchtungskörper an der Decke zu
installieren.
6.6. Die Elektroanlage muss vor mechanischen Beschädigungen geschützt sein. Sie darf
keine Brände auslösen.
6.7. Zum Schutz vor Stromschlägen ist ein System aus Erdungs- und Schutzleitern
vorzusehen.
6.8. Die Elektroinstallation muss aus Kupferkabeln bestehen und direkt unter der Decke
verlegt werden.
6.9. In Lagerkammern und in der Ausgabekammer dürfen weder Stromleitungen und
Steckdosen verlegt noch strombetriebene Handlampen verwendet werden, das gilt nicht für
steckerlose Elektro- und Fernmeldetechnikanlagen, mit denen elektronische Geräte zum Einlesen
von
Codes
und
zum
Erfassen
von
Sprengmitteln
versorgt
werden,
für
die
Verwendungsbedingungen und eine Bewertung von der benannten Stelle für Sprengstoffe für
zivile Zwecke ausgegeben wurden.
6.10. Damit die Elektroanlage nicht unter Spannung steht, wird nach Verlassen des
Sprengstofflagers und Abschließen der Haupttür eine Sperrung aktiviert, die das Einschalten der
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Anlage verhindert; die Sperrung ist so auszuführen, dass Mitarbeiter die elektrische Beleuchtung
anschalten können, nachdem sie sich im Lager eingeschlossen haben.
6.11. Im Sprengstofflager werden die elektrischen Vorrichtungen durch ein Netz mit einem
isolierten Sternpunkt (Sternschaltung) über einen getrennten Trenntransformator versorgt, der
ausschließlich die Anlagen im Sprengstofflager durch eine Schaltanlage außerhalb des
Sprengstofflagers versorgt. Das Netz ist mit einer zentralen Ableitungs- und Sperrsicherung
ausgestattet, die bei einem Abfall des Isolationswiderstands unterhalb des zulässigen Werts die
Versorgungsspannung abschaltet.
6.12. Die Schaltanlage verfügt über einen Stromhauptschalter mit der Aufschrift
„Hauptschalter Sprengstofflager“, der die Versorgung der elektrischen Beleuchtungsanlage des
Sprengstofflagers auf sämtlichen Polen trennt und der gegen unbefugte Manipulation gesichert ist.
6.13. Die Gleise im Sprengstofflager sind elektrisch von den Gleisen außerhalb des Lagers
abzuisolieren. Das Abisolieren erfolgt im Lager direkt hinter der Haupttür des Lagers, so dass der
Grubenwagen nicht mit der Isolierung in Berührung kommt.
6.14. Wird ein Sprengstofflager über Tage oder ein Tiefenlager über eine Freileitung aus dem
Niederspannungsnetz versorgt, bestehen die Anschlüsse aus Erdungsleitungen, die an einem
Masten in einem Abstand von mindestens 20 m vom Gebäudelager oder vom Eingang zum
Tiefenlager befestigt sind.
6.15. Metallene Anlagenkomponenten, die nicht zum Stromkreis gehören, werden durch
Anschluss an das Schutzleitersystem des Sprengstofflagers geerdet.
6.16. In Sprengstofflagern ist die elektrische Installation mindestens einmal vierteljährlich
durch eine für die Überwachung der Elektrik zuständige Person zu prüfen. Die Ergebnisse der
Kontrolle sind im Kontrollbuch des Sprengstofflagers zu notieren.
6.17. Nichtständige, ortsbewegliche und Sprengstoffhilfslager sowie Wertschutz- und
Sicherheitsschränke dürfen mittels manueller Grubenlampen beleuchtet werden, die den
Anforderungen der Konformitätsbestimmungen genügen.
6.18. Die Beheizung der Sprengstofflager darf ausschließlich mit Warmwasser und
Warmluft erfolgen. Die Temperatur des Heizmediums ist so einzustellen, dass die Außenseite der
Heizkörper nicht heißer wird als 75° C. Die Heizkörper der Zentralheizung müssen glatt und mit
weißer Schutzfarbe bestrichen sein. Sie dürfen ausschließlich in Zugangswegen und Vorräumen
der Lagerkammern installiert sein. Der Mindestabstand der Heizkörper zu Wänden und Anlagen
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beträgt 0,15 m. Die Heizkörper sind stets sauber zu halten, auf oder über ihnen dürfen weder
Kleidung noch Lumpen liegen bzw. hängen, und sie dürfen nicht zum Aufwärmen von Stoffen
jeglicher Art genutzt werden.
6.19. Gebläse und Lüfter der Heizeinrichtung müssen außerhalb der Lagerräume eines
Sprengstofflagers angebracht sein. Die beheizte Luft wird nur bis zu den Zugangswegen und
Vorräumen der Lagerkammern zugeführt.
6.20. Heizeinrichtungen sind so auszulegen und zu installieren, dass das Lagerinnere nicht
durch Funken gefährdet wird.
6.21. Sprengstofflager dürfen mit elektronischen und Telekommunikationsgeräten zum
Einlesen von Codes und zum Erfassen von Sprengmitteln ausgestattet sein, deren technische
Lösungen im Hinblick auf die Sicherung gegen Sprengmittel durch eine benannte Stelle für
Sprengstoffe für zivile Zwecke geprüft wurden.
7. Besondere Anforderungen an die Lagerung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen
im Sprengstofflager
7.1. Im Sprengstofflager dürfen Sprengmittel anderer Unternehmen unter den für die eigenen
Sprengmittel geltenden Bedingungen gelagert werden.
7.2. Sprengmittel dürfen bei der vom Sprengmittelhersteller dieser Sprengmittel
angegebenen Temperatur, die beim Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt wurde, gelagert
werden.
7.3. Werden im Sprengstofflager elektrische Sprengvorrichtungen aufbewahrt, müssen die in
der Herstelleranweisung und im Sachverständigengutachten im Hinblick auf die sichere
Verwendung dieser Vorrichtungen vorgegebenen Lagerbedingungen beachtet werden.
7.4. In jeder Lagerkammer für Sprengmittel muss ein Thermometer mit Celsius-Skala
vorhanden sein. In der Ausgabekammer muss zusätzlich ein Luftfeuchtigkeitsmessgerät aufgestellt
sein.
7.5. Die Menge der in einer Lagerkammer gelagerten Sprengmittel darf insgesamt 5 000 kg
nicht überschreiten.
7.6. Sprengstoffe, Initialstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen in einer Lagerkammer
bzw. in einem Schrank gelagert werden.
7.7. Sprengschnüre und Booster dürfen nicht mit Sprengstoff in einem Fach untergebracht
werden.
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7.8. Unterschiedliche Arten von Sprengstoffen, Boostern und Sprengschnüren, die
gemeinsam in einer Kammer gelagert werden, müssen durch eine Wand voneinander getrennt oder
in unterschiedlichen Fächern gelagert sein.
7.9. Pulverzündschnüre, einfache Zünder und rauchlose Pulver dürfen im Lager offen in
Fächern für brennbare Materialien gelagert werden.
7.10. In ortsfesten oberirdischen und in nichtständigen Sprengstofflagern dürfen die
folgenden Lagermengen Sprengmittel aufbewahrt werden:
1)
in ortsfesten Sprengstofflagern (freistehendes Gebäude oder freistehender Gebäudekomplex)
– bis 50 000 kg;
2)
in ortsfesten Sprengstofflagern:
a)
in Form von Wertschutzschränken – zwischen 100 kg und 250 kg Sprengmittel je nach
Schrankgröße,
b)
3)
in Form von Schranklagern – bis 500 kg;
in nichtständigen Sprengstofflagern in Form von Wertschutz- und Sicherheitsschränken (aus
Holz mit armiertem Blech) – bis 500 kg Sprengmittel.
7.11. In ortsbeweglichen Sprengstofflagern über Tage ist die Lagermenge im Bescheid über die
Genehmigung der Art des ortsbeweglichen Lagers festgelegt, die gemäß Artikel 113 Absatz 2 des
Gesetzes erlassen wird.
7.12. In Sprengstofflagern über Tage werden Sprengkapseln und Zünder in einer getrennten
Kammer aufbewahrt. Die Abstände zum Lagerort von Sprengstoffen werden anhand folgender
Formel ermittelt:
I = 0,06
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
I - Abstand in Metern,
n - Anzahl der Zünder bzw. Sprengkapseln.
7.13. In Sprengstofflagern der Klassen IV-VIII (als Gebäudekomplex, nebeneinander
angeordnete Kammern) müssen Initialstoffe stets in einer getrennten, umfriedeten Kammer mit
einem Mindestabstand von 30 m zu den Lagerkammern für Sprengstoffe aufbewahrt werden. Der
Abstand wird von den Außenwänden der Lagerkammern für Sprengstoffe bis zu den Wänden der
Kammer für Initialstoffe gemessen.
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7.14. Im Wertschutz- oder Sicherheitsschrank gelagerter Sprengstoff darf in Behälter
verladen werden. Das erfolgt vor dem Sprengstofflager außerhalb des Walls an einer überdachten
Stelle zum Schutz vor Schnee und Regen (feuerfestes Dach) oder in einem getrennten, dafür
ausgelegten Raum auf dem umfriedeten Lagergelände.
7.15. Der Abstand zwischen Schränken mit Initialstoffen und denen mit Sprengstoffen wird
nach dem Verfahren in Nummer 7.12 und 7.13 entsprechend berechnet.
7.16. Im Sprengstofflager müssen Sprengmittel in der vom Hersteller angelieferten
Verpackung in den Lagerräumen aufbewahrt werden.
7.17. Sprengmittel werden in der Verpackung in höchstens 1,8 m hohe Fächer so eingeräumt,
dass zwischen und über den Verpackungen ein Abstand von mindestens 0,1 m vom Boden und der
Lagerwand gewahrt bleibt; in Lagerkammern beträgt der Durchgang zwischen den Abteilen
mindestens 1,2 m.
7.18. An Lagerräumen sind Tafeln mit deutlich lesbaren Aufschriften aufzubringen, aus
denen Art, Höchstmengen der zu lagernden Sprengmittel und deren aktueller Bestand
hervorgehen.
7.19. In Sprengstofflagern für Schwarzpulver oder andere brisante Sprengstoffe müssen
Türen, Schlösser und Böden so ausgeführt sein, dass durch Reibungen oder Stöße keine Funken
entstehen.
7.20. In Sprengstofflagern dürfen keine funkenreißenden Werkzeuge oder Gegenstände
verwendet werden. In Salzbergwerken müssen die Fächer aus Holz bestehen und mit Schrauben
befestigt sein, deren Kopf tief ins Holz eingeschraubt und mit Kitt gefüllt wird.
7.21. In Sprengstofflagern:
1)
dürfen keine leeren Verpackungen, Holz und Papier herumliegen;
2)
sind Sauberkeit und Ordnung zu halten.
7.22. Bei Reparaturarbeiten im Sprengstofflager sind Sprengmittel aus dem betreffenden
Raum an einen sicheren Ort zu bringen.
7.23. Bei Schweißarbeiten im Sprengstofflager sind Sprengmittel für die Dauer der Arbeiten
aus dem Lager zu entfernen.
7.24. In Sprengstofflagern werden Löschmittel bereitgehalten:
1)
in untertägigen Bergbaubetrieben – in Einklang mit den Vorschriften, die gemäß Artikel 120
Absatz 1 des Gesetzes erlassen wurden;
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2)
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in Tagebaubetrieben und Bergbaubetrieben, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen
werden – in Einklang mit den Brandschutzbestimmungen.
7.25. Die Schlüssel zu Sprengstofflagern über Tage, Tiefenlagern und den jeweiligen
Kammern sowie die Schlüssel zu den Toren in der Umzäunung werden vom Sprengmittelausgeber
an dem Ort und nach den Modalitäten in Empfang genommen und zurückgegeben, die mit den
zuständigen Polizeibehörden abgestimmt wurden.
7.26. Der Betriebsleiter verwahrt die Ersatzschlüssel in einem versiegelten Umschlag im
Tresor.
7.27.
Die
Schlüssel
zu
Hilfslagern
werden
dem
Sprengberechtigten
bzw.
Sprengmittelausgeber ausgehändigt, der vom Betriebsleiter in jeder Schicht benannt wird.
7.28. Der Betriebsleiter legt fest, wie die Schlüssel zum Sprengstofflager sicher zu
verwahren sind, wenn das Lager nicht besetzt ist.
7.29. Die Türen von Sprengstofflagern, ausgenommen Hilfslager, sind über die Dauer deren
Stilllegung zu versiegeln.
7.30. In Sprengstofflagern sind Warnschilder anzubringen, die Unbefugten den Zutritt
verbieten.
In
oberirdischen
Sprengstofflagern,
Tiefenlagern
und
ortsbeweglichen
Sprengstofflagern über Tage ist zusätzlich das Verbot des Rauchens sowie des Umgangs mit
offenem Feuer anzubringen.
7.31. In Hinblick auf oberirdische Sprengstofflager zur Aufbewahrung von bis zu 100 kg
Sprengstoff und der entsprechenden Menge Initialstoffe sowie auf Hilfslager mit einer
Lagermenge von 500 kg dürfen andere Bestimmungen Anwendung finden als die in:
1)
Nummer 2.5 hinsichtlich der Mindestabstände zu geschützten Objekten. Dabei gilt folgende
Formel:
L=5
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
2)
L-
Mindestabstand in Metern,
Q-
zulässige Gesamtmenge der Sprengmittel in kg;
Nummer 2.9 in Bezug auf die Höhe, Nummer 2.10 in Bezug auf die Breite der Wallkrone,
vorausgesetzt, dass ein bis zum Dachfirst reichender und 0,5 m in der Krone breiter Wall
errichtet wird;
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3)
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Nummer 2.13 in Bezug auf den Abstand der Umzäunung zum Wall, vorausgesetzt, dass eine
Umzäunung in einem Abstand von 10 m zum Wallfuß errichtet wird;
4)
Nummer 2.15 in Bezug auf die Schutzzone, in Form einer Genehmigung zur Aufstellung von
Warnschildern auf allen Seiten der Umzäunung.
7.32. Bei unterirdischen Sprengstofflagern und Tiefenlagern ist es laut den Bestimmungen
dieses Anhangs gestattet, von den Vorgaben der polnischen Norm über die Planung und Errichtung
von ortsfesten unterirdischen Sprengstofflagern abzuweichen und andere Anforderungen in
folgenden Bereichen vorzusehen:
1)
besondere Bedingungen für die Einhaltung des rechten Winkels des Knickpunkts von
Lagerstätten, indem die Achse der Lagerkammern in einem Winkel von mindestens 60° zur
Achse des Lagergangs angeordnet wird;
2)
Art der Lagerung von Sprengstoffen in Lagerkammern, vorausgesetzt, dass die Sprengmittel
in Transportwagen für Sprengmittel, in Containern oder auf Paletten der Containeranlage
zum Transport und zur Lagerung von Sprengmitteln gelagert werden.
7.33. Die Änderungen unter Nummer 7.32 werden vom Betriebsleiter auf der Grundlage
eines Sachverständigengutachtens vorgenommen.
7.34. Bei nichtständigen Sprengstofflagern, Hilfslagern und Tiefenlagern ist es laut den
Bestimmungen dieses Anhangs gestattet, von den Vorgaben der polnischen Norm über die Planung
und Errichtung von unterirdischen ortsfesten Sprengstofflagern abzuweichen und andere
Anforderungen in folgenden Bereichen vorzusehen:
1)
Tiefe von Tiefenlagern, indem auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens
geringere Tiefen für Lagerkammern mit einer Lagermenge bis zu 5 000 kg vorgesehen
werden;
2)
Ausgabekammer, Sprengmittelausgabe im Vorraum dieser Kammer sowie zweier
Zugangswege, indem ein Zugangsweg genutzt wird, der auf 1,5 m Höhe durch ein Gitter
abgetrennt wird;
3)
doppelte Knickpunkte des Zugangswegs, indem nur ein Knickpunkt vorgesehen wird.
7.35. Die Änderungen unter Nummer 7.34 werden vom Betriebsleiter vorgenommen.
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Anhang 2
MUSTER VON VERZEICHNISSEN UND
AUSFÜLLANLEITUNG
Muster Nr. 1
Seite 1
Name des Bergbaubetriebs …………..................
Sprengstofflager ………………………………..
(Name des Sprengstofflagers)
in
(Ort, in dem der Betrieb liegt)
........................................................
BUCH Nr. .................
der im Sprengstofflager in Umlauf befindlichen Sprengmittel
Leiter
der
Sprengabteilung
und seine
Stellvertreter
Vor- und Nachname
Eigenhändige
Unterschrift
Bezeichnung und Symbole der Sprengmittel
Bezeichnung
Symbol
Sprengmittelausgeber
Bestätigt
Anzahl der Lieferscheine ....................................
…………………………………………
Anzahl der Umlaufscheine ....................................
Beginn der Führung des Buches...........................
…………………………...
(Datum und Stempel)
(Datum, Stempel und Unterschrift des
Leiters des Bergbaubetriebs)
Datum der Bestätigung des Buches ………………
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Muster Nr. 1
Seite 2
12
13
beim Einräumen
11
der Ausgabe
von
Sprengmittel
n aus der
betreffenden
Lieferung
beim Transport
10
Ende
9
Beginn
(kg, Stck., m)
8
Nummer des Eingangsscheins
7
Art der Anlieferung
6
(Lieferant)
Hersteller
Sprengmittelsymbol
5
Sonstige Merkmale der Lieferung
4
Stückzahl der Verpackungen
3
Festgestellte
Mängel bzgl.
Qualität und
Menge der
gelieferten
Sprengmittel
Datum
Menge der Sprengmittel
2
Vollständiger Name der Person, die Sprengmittel im
Lager oder vor Ort entgegennimmt
Datum, Uhrzeit
1
Datum und Zeichen der Versandanzeige bzw. des
Ausdrucks
Nummer
Lieferungen
SPRENGMITTELLIEFERSCHEIN - Sprengmittelumlaufbuch des Sprengstofflagers
Schein Nr. ..............
14
15
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Muster Nr. 1
Seite 3 und ff.
SPRENGMITTELUMLAUFSCHEIN - Sprengmittelumlaufbuch. Schein Nr. ...................
Name des Bergbaubetriebs .................................................................. Datum ………………. Schicht ........... ...
Bezeichnung des Sprengstofflagers.................................................................................................
4
6
7
8
9
10
11 12
Unterschrift des Abholers
kg
kg
5
13
Sprengst
offe
Initialstoffe
und Zündmittel
Stck.
Stck.,
m
15
16
14
Nummer Eingangsschein
3
Stck. Stck. Stck. m m
Rückgabe
Empfänger und Rückgabedatum (Vor- und
Nachname, Sprengmittelumlaufschein-Nr.,
lfd. Eintragsnr.)
2
Initialstoffe und
Zündmittel
Symbole
kg
1
Kontrollzeichen
Ort bzw. Profil,
Profilloch
Lfd.
kg
Nummer
Sprengstoffsymbol Sprengstoffsymbol Sprengstoffsymbol
Vor- und Nachname
Abholer
17
18
übertragener
Bestand:
Ausgabe
Eingang
Unterschrift und Anmerkungen des
Ausgebers
Bestand zu
übertragen
Datum ..................................
__________________________________________________________________________________________
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Ausfüllanleitung zum Sprengmittelumlaufbuch:
1. Vor Genehmigung des Sprengmittelumlaufbuches (im Folgenden: „Umlaufbuch“) muss der Leiter der
Sprengabteilung auf dem Deckblatt folgende Angaben machen:
1)
Name und Standort des Bergbaubetriebs;
2)
Bezeichnung des Sprengstofflagers;
3)
fortlaufende Nummer des Umlaufbuches im Bergbaubetrieb;
4)
vollständige Namen des Leiters der Sprengabteilung und seiner Stellvertreter;
5)
vollständige Namen der Sprengmittelausgeber, die im jeweiligen Sprengstofflager tätig sind (im Folgenden:
„Ausgeber“);
6)
festgelegte Sprengmittelsymbole; die Symbole bestehen aus den Anfangsbuchstaben des Sprengmittels sowie
den Zahlen und Buchstaben zur eindeutigen Identifizierung einzelner Sprengmittel;
7)
Anzahl der Liefer- und Umlaufscheine;
8)
Datum, an dem mit der Führung des Buches begonnen wurde.
2. Das Deckblatt ist vom Leiter der Sprengabteilung, seinen Stellvertretern und den Ausgebern zu
unterzeichnen.
3. Das Umlaufbuch wird vom Betriebsleiter gestempelt, mit dem Datum versehen und durch Unterschrift
bestätigt.
4. Personen- und Materialänderungen während der Führung des Buches werden gegebenenfalls vom Leiter der
Sprengabteilung vorgenommen.
5. Das Umlaufbuch enthält fortlaufend nummerierte Lieferscheine für Sprengmittel, auf denen der Ausgeber
zur Erfassung der Sprengmittellieferungen die folgenden Angaben macht:
1)
fortlaufende Liefernummer;
2)
Datum und Uhrzeit der Lieferung;
3)
Datum und Zeichen der Versandanzeige bzw. des Ausdrucks;
4)
vollständiger Name der Person, die Sprengmittel im Sprengstofflager oder vor Ort entgegengenommen hat;
5)
Symbol des Sprengmittels;
6)
Hersteller (Lieferant);
7)
Menge der in Empfang genommenen Sprengmittel;
8)
Stückzahl der Verpackungen;
9)
sonstige Merkmale der Lieferung;
10) Art der Anlieferung (Transportmittel);
11) Nummer des Eingangsscheins;
12) Datum des Beginns und des Endes der Ausgabe von Sprengmitteln aus der betreffenden Lieferung;
13) gegebenenfalls Mängel in Bezug auf Qualität und Menge der gelieferten Sprengmittel, die sowohl beim
Transport als auch beim Einräumen der Sprengmittel im Lager festgestellt wurden.
6. Jeder Ausgeber der jeweiligen Schicht beginnt seine Eintragungen im Umlaufbuch mit der Ordinalzahl 1.
7. Auf jedem Sprengmittelumlaufschein (im Folgenden: „Umlaufschein“) macht der Ausgeber die folgenden
Angaben:
1)
Name des Bergbaubetriebs;
2)
Datum (Tag, Monat, Jahr) und Schicht, in der die Ausgabe erfolgt;
3)
Bezeichnung des Sprengstofflagers;
4)
Symbol des Sprengmittels laut Deckblatt;
5)
Ordinalzahl des Eintrags über die Sprengmittelausgabe;
6)
Nummer des Ortes bzw. Profils, Profillochs;
7)
Nummer des Kontrollzeichens des Ausgebers;
8)
vollständiger Name des Abholers der Sprengmittel;
9)
Menge der ausgegebenen Sprengmittel in Kilogramm, Stückzahl oder Metern.
8. Pro Zeile (unter der jeweiligen Ordinalzahl) des Umlaufscheins können ausschließlich Menge und Erfassung
von Sprengmitteln mit demselben Handelsnamen eingetragen werden. Werden unterschiedliche Patronen desselben
Sprengstoffs an einen Abholer ausgegeben, muss jede Menge der ausgegebenen Patronen in eine getrennte Zeile
eingetragen werden. Die Menge der an einen Abholer ausgegebenen Sprengmittel, Initialstoffe und Zündmittel wird in
einem Feld notiert.
9. In der Spalte „Rückgabe“ werden die Sprengmittel erfasst, die an das Lager zurückgegeben wurden. In den
Spalten 14-18 notiert der Ausgeber alle Sprengmittel, die zuvor aus dem Lager entnommen wurden, wenn der
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Verwender die Sprengmittel nicht binnen 4 Tagen abholt oder wenn der Einsatz der Sprengmittel um mehr als 4 Tage
verschoben wird (unter die 4-Tages-Frist fallen auch gesetzliche Feiertage). Zurückgegebene Sprengmittel sind in
demselben Feld einzutragen, in dem deren Ausgabe erfasst wurde. Dazu macht der Ausgeber folgende Angaben:
1)
Menge der zurückgegebenen Sprengmittel;
2)
Nummer des Eingangsscheins;
3)
an wen und wann die abgegebenen Sprengmittel übergeben wurden (Vor- und Nachname, Datum, Nummer des
Sprengmittelumlaufscheins und Ordinalzahl der Eintragung) in Spalte 18.
Bei Rückgabe werden Menge und Bestand vom Ausgeber im Umlaufschein als Eingang verbucht und für einen
neuen Abholer und im Sprengbuch eines neuen Verwenders als Ausgabe erfasst.
10. Nach jedem Schichtbeginn notiert der Ausgeber den übertragenen Bestand auf jedem Umlaufschein im
Umlaufbuch und ermittelt die Gesamtausgabe, die Eingänge und den zu übertragenden Bestand.
11. Nach Schichtende müssen alle Ausgeber die vorgenommenen Eintragungen auf dem Umlaufschein
unterzeichnen.
12. Die Durchschläge der Umlaufscheine werden spätestens am vierten Tag nach Eintragung auf dem
jeweiligen Schein an den Leiter der Sprengabteilung übergeben.
13. Ist das Umlaufbuch voll:
1)
werden die Angaben im Feld „zu übertragender Bestand“ auf der letzten Seite des Umlaufbuches in das Feld
„übertragener Bestand“ auf den ersten Umlaufschein des neuen Umlaufbuches übertragen;
2)
wird auf dem ersten Umlaufschein des neuen Umlaufbuches in den Spalten 3 und 4 „übertragener Bestand
von Umlaufschein ... des Umlaufbuches Nr. ...“ eingetragen;
3)
werden die Spalten in diesem Feld auf dem ersten Umlaufschein des neuen Umlaufbuches entsprechend
ausgefüllt.
14. Das Sprengmittelumlaufbuch eines Bergbaubetriebs, in dem mehrere Sprengstofflager betrieben werden,
enthält eine Gesamtaufstellung des Sprengmittelumlaufs in sämtlichen Sprengstofflagern, die wie folgt vorgenommen
wird:
1)
auf den Lieferscheinen werden alle Sprengmittellieferungen gemäß Nummer 5 erfasst;
2)
auf den Umlaufscheinen werden die Abgaben nach Nummer 7 notiert, wobei unter Sprengmittelausgang die
Ausgänge der betreffenden Sprengstofflager kumulativ angegeben werden;
3)
die Einträge in das Sprengmittelumlaufbuch des Bergbaubetriebs erfolgen anhand der Durchschläge der
Umlaufbücher der einzelnen Sprengstofflager.
15. Sprengmittel anderer Unternehmen werden in gesonderten Umlaufbüchern erfasst.
16. Das Führen eines Sprengmittelumlaufbuches durch Bergbaubetriebe, die über kein Sprengstofflager
verfügen, unterliegt den Vorgaben in den Nummern 1-13.
__________________________________________________________________________________________
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Muster Nr. 2
Seite 1
Bergbaubetrieb unter Tage/über Tage* ................................................
in ........................................................................
Ausstellungsdatum...................................................................
SPRENGBUCH
Nachname ............................................................
Vorname .....................................................................
Zeichennr. ..........................................................
Art des Befähigungsscheins
.............................................................................................
.............................................................................................
(Nummer und Datum der Übergabe)
..............................................................................................
(Unterschrift und Stempel der das Buch ausstellenden Person)
Ausstellungsdatum des Sprengbuches ................................. Rückgabedatum des Sprengbuches .........................
Das Sprengbuch umfasst …. fortlaufend nummerierte Scheine
*)
Unzutreffendes bitte streichen
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74
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Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
Muster Nr. 2
Seite 2
Datum ................
Schicht ..............
BESTELLUNG
Menge der Sprengmittel
Bezeichnung des
Sprengstoffs
Zünder
Sonstige Sprengmittel
............................ Stck.
.....................................
................................ kg
.....................................
(Unterschrift des Bestellers)
AUSGABE IM LAGER
Sprengstoff ...............................
Zahl der
Patronen
Initialstoffe
Menge
in kg
Zünder
Stck.
Sonstige Sprengmittel
Eintragung im Umlaufbuch
Nr. ..... S. ...... Lfd. Nr. .........
Unterschrift des Ausgebers ...........................................................
Bemerkungen des Prüfers:
.........................................
(Unterschrift des Prüfers)
Muster Nr. 2
Seite 3
Abteilung .......................
Zahl der
Löcher
Zünder Stck.
Sonstige
Sprengmittel
Nr. Ort bzw. Pfeiler, Sohle.................
Stückzahl der Patronen
CH4-Geh Messzeit
alt
Rest aus
vorheriger Schicht
Einnahme
Gesamt
Sprengarbeiten
Gesamtverbrauch
Rest zu übertragen
------_______
------_______
Bemerkungen des Sprengberechtigten:
............................................................
(Unterschrift des Sprengberechtigten)
__________________________________________________________________________________________
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Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
Ausfüllanleitung zum Sprengbuch:
1. Folgende Personen machen Eintragungen im Sprengbuch:
Leiter der Sprengabteilung durch Ausstellung eines neuen Sprengbuches und Ausfüllen des Deckblatts,
Person, die zur Eintragung der Sprengmittelbestellungen befugt ist, durch Angabe von Datum, Schicht,
Abteilung und Nummer des Ortes bzw. Pfeilers und der Sohle und Ausfüllen des Abschnitts „Bestellung“;
3)
Ausgeber durch Ausfüllen des Abschnitts „Ausgabe im Lager“ (laut Bestellung und Eintrag im Umlaufbuch)
und der Zeilen „Rest aus vorheriger Schicht“, „Einnahme“ und „Gesamt“;
4)
Sprengberechtigter durch Ausfüllen der Zeilen „Sprengarbeiten“ (hier notiert er die entsprechenden Angaben
vor jeder Sprengung), „Gesamtverbrauch“ (nachdem er am Ende jeder Schicht die bei allen Sprengarbeiten
verbrauchten Initialstoffe und Zündmittel zusammengerechnet hat) und „Rest zu übertragen“ (anhand der
Zeilen „Gesamt“ und „Gesamtverbrauch“), anschließend bestätigt er durch seine Unterschrift in „Bemerkungen
des Sprengberechtigten“ die Übereinstimmung der Einträge mit dem tatsächlichen Bestand und macht
gegebenenfalls Anmerkungen bzw. Beobachtungen zur Güte der Sprengmittel und Versager; im Sprengbuch
werden auch die Messergebnisse der Methankonzentration und die Uhrzeit der Messungen vermerkt, wenn
Sprengarbeiten im Methanfeld durchgeführt werden;
5)
Person, die die vom Sprengberechtigten (und zugleich Inhaber des Sprengbuches) durchgeführten Sprengungen
kontrolliert, durch Eintragung von Anmerkungen, einschließlich Bestätigung der Übereinstimmung der in
Empfang genommenen Sprengmittelmengen mit der Bestellung in der Spalte „Bemerkungen des Prüfers“; alle
Bemerkungen der Prüfer sind mit Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie mit eigenhändiger leserlicher
Unterschrift zu versehen.
2. Wenn das Sprengbuch voll ist, erhält der Ausgeber vom Leiter der Sprengabteilung ein neues Sprengbuch, in
das er „Rest zu übertragen“ aus dem alten Buch überträgt.
3. Ortsbewegliche Sprengstofflager werden wie Behälter zum Transport und zur Lagerung von Sprengmitteln
behandelt, deren Bestand wird im entsprechenden Sprengbuch geführt, wenn darin Sprengmittel gelagert werden, die
nur für einen Sprengberechtigten bestimmt sind.
4. In methanfreien Bergbaubetrieben sind die Spalten in Bezug auf den Methangehalt und die Uhrzeit der
durchgeführten Methanmessungen außer Acht zu lassen.
1)
2)
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Fassung 1.11
Muster Nr. 3
Seite 1
..................................................................................................
Name des Bergbaubetriebs, in dem Mineralien
über Bohrungen gewonnen werden/des
geologischen Betriebs (Gruppe - Team)
Block Nr. ..................................................
SPRENGBUCH
Vor- und Nachname ................................................................................................................ ..............
Art des Befähigungsscheins .......................................................................................................
............................................................................................................................. ...............................
(Nummer und Datum der Übergabe)
Ausstellungsdatum des Sprengbuches ................................. Rückgabedatum des Sprengbuches .........................
Das Sprengbuch umfasst …. fortlaufend nummerierte Scheine
........................................................................................... ....................................................................
(Stempel, Datum und Unterschrift des Leiters der Sprengabteilung)
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
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Fassung 1.11
Muster Nr. 3
Seite 2
SPRENGBUCH Nr. ......................... Seismikgruppe (Team) Nr. ..........................
4
5
6
Stck.
3
Nr.
2
Anza
hl
7
8
Ladungen Sprengschnur Elektr.
- Art/Nr.
- Art/Nr.
Zünder
Art/Nr.
9 10 11
12
14
15
Eintrag im
Sprengmittelumlaufbuch
I. Bestellung
vom Vortag
II.
Ausgabe von heute
im Lager
Gesamt
Nr., S., Pos.
...................................
(Unterschrift des
Sprengmittelausgebers)
III. Empfang im Gelände (Übergabe)
Sprengarbeiten (Verbrauch)
.......................................................
Ort und Datum
Aus Übertragung
................................................
................................................
................................................
Gesamtverbrauch
Rückgabe ans Lager
zu übertragen
Verfahren – Erläuterung: 1. SMP Messung der Schicht niedriger
Bemerkungen des
Geschwindigkeiten – Sonde. 2. MSK – Mikroseismikmessung. 3. SŁP –
Sprengberechtigten
Sprengung in einem Bohrloch mittels Einzelladung. 4. PLGO – Gruppierung
der Löcher nach Profil und Kante. 5. PGŁ – Vertikale Gruppierung der
Ladungen. 6. PPGŁ – Vertikal-horizontale Gruppierung der Ladungen. 7.
MSP - Räumliche Massensondierung. 8. PWLD – Oberflächeninduktion ............................................................
(Datum und Unterschrift)
mittels Sprengschnur. 9. P – Perforation. 10. T – Torpedieren. 11. Sz. –
Fracking. 12. Probenahme von Gestein und Medium. 13. Hydro-Perforation.
14. Abschneiden der Rohrleitungen. 15. Sonstige
Verrohrungsverfahre
n/Rohrinnendurchm
esser
...................................
(Unterschrift des
Abholers der
Sprengmittel)
Sprengverfahren
IV. Lfd. Profilnr.
Nr. der
Zündung
Beschickungstiefe
Lochnr.
13
.................................
(Datum und Unterschrift
des Bestellers)
Art des Besatzes
1
Packung
Nr.
Sprengstoff Verpackung
- Art
Anza
hl
Blocknr.
Patrone
...........................................................................
Vor- und Nachname des Sprengberechtigten
.........
......... ......
.........
......... .....
.........
......... .....
.........
......... .....
Unterschrift des
Sprengberechtigten
Unterschrift des
Sprengmittelausgebers
Bemerkungen der Prüfer
........................................................................
(Datum und Unterschrift)
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
78
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Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
Ausfüllanleitung zum Sprengbuch:
1. Folgende Personen machen Eintragungen im Sprengbuch:
Leiter der Sprengabteilung durch Ausfüllen des Deckblatts;
Mitarbeiter der Bergaufsicht, die zum Bestellen von Sprengmitteln befugt sind, durch Ausfüllen des Feldes
„Bestellung“;
3)
Ausgeber durch Eintrag in „Ausgabe im Lager“ laut Bestellung;
4)
Sprengmittelabholer nach Feststellung der Übereinstimmung von Art und Menge der ausgegebenen
Sprengmitteln mit der Bestellung durch Unterschrift im Feld „Eintrag im Sprengmittelumlaufbuch“ in
Anwesenheit des Ausgebers;
5)
Sprengberechtigter durch:
a)
Ausfüllen aller Zeilen und Spalten in Bezug auf fortlaufende Sprengarbeiten und den
Sprengmittelverbrauch (Beschickungstiefe, Art des Besatzes, Sprengverfahren, Verrohrungsverfahren
und Rohrinnendurchmesser, Zündungsart),
b)
Zusammenfassung der Felder „Gesamtverbrauch“ und gegebenenfalls „Rückgabe ans Lager“,
c)
Eintrag aller Bemerkungen zu durchgeführten Sprengungen unter „Bemerkungen des
Sprengberechtigten“: Beginn und Ende der Sprengarbeiten, Schwierigkeiten beim Laden der
Sprengladungen, mangelhafte Anfertigung der Löcher, Störfälle beim Absetzen der Ladungen, Art der
Zündung, Versager, Fehlzündungen, Versperrung des Bohrlochs, Fangarbeit im Bohrloch, Verfahren
der Sicherung von Versagern, Sicherung der Gruben und gefährdeter Bereiche; sollte der Platz unter
„Bemerkungen des Sprengberechtigten“ nicht ausreichen, sind die Anmerkungen auf der Rückseite des
Sprengbuchblatts zu machen und vom Sprengberechtigten zu unterzeichnen;
6)
Personen, die die Sprengarbeiten kontrollieren bzw. beaufsichtigen, durch Eintragung von Anmerkungen,
einschließlich Bestätigung der Übereinstimmung der in Empfang genommenen Sprengmittelmengen mit der
Bestellung in der Spalte „Bemerkungen der Prüfer“.
2. Alle Bemerkungen der Prüfer sind mit Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie mit eigenhändiger leserlicher
Unterschrift zu versehen.
3. Wenn das Sprengbuch voll ist, erhält der Sprengberechtigte vom Leiter der Sprengabteilung ein neues
Sprengbuch samt Deckblatt, und der Ausgeber überträgt die Angaben von der letzten Seite des alten Buchs in das neue
Buch.
4. Ortsbewegliche Sprengstofflager werden wie Behälter zum Transport und zur Lagerung von Sprengmitteln
behandelt, deren Bestand wird im entsprechenden Sprengbuch geführt, wenn darin Sprengmittel gelagert werden, die
nur für einen Sprengberechtigten bestimmt sind.
1)
2)
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79
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Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
Anhang 3
BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DEN EINSATZ VON SPRENGMITTELN UND
SPRENGVORRICHTUNGEN IM BERGBAUBETRIEB
1. Untertägige Steinkohlebergwerke und untertägige Gruben von Braunkohlebergwerken
1.1. In diesem Teil des Anhangs gelten die folgenden Abkürzungen und Begriffe:
1)
„SpSt“: Sprengstoff;
2)
„EZ“: elektrischer Zünder;
3)
„Steinbruch“: Grube, in der im gesamten Querschnitt des Ortes Gangart (Gestein)
vorkommt;
4)
„Stein-/Kohlengrube“: Grube, in der die Fläche der Kohlenschicht vor Ort weniger als 20 %
der Querschnittsfläche der Grube ausmacht;
5)
„Kohlen-/Steingrube und Kohlengrube“: Grube, in der die Fläche der Kohlenschicht vor Ort
mehr als 20 % der Querschnittsfläche der Grube ausmacht;
6)
„beliebig große Sprengstoffladung“: Sprengstoffladung, deren Größe nicht von der Länge
oder dem Bohrlochdurchmesser abhängt, sofern die allgemein anerkannten Regeln der
Sprengtechnik befolgt und die gesetzlich festgelegten Besatzlängen beachtet werden;
7)
„lose aufgelegte Sprengstoffladung“: aufgelegte oder untergelegte Ladung zum Sprengen
von lockeren Schollen;
8)
„beliebiger elektrischer Zünder (EZ)“: ein beliebiger elektrischer Zünder, der in bestimmten
untertägigen Grubenbauen eingesetzt werden kann;
9)
„Wetterzünder“: gegen Schlagwetter und Kohlenstaub gesicherte Zünder, die:
a)
wenn in einem Gasgemisch aus Methan und Luft mit einer Methankonzentration von
8,0–9,5 % gezündet, dieses mit einer Wahrscheinlichkeit von höchstens 4 % entzünden
können,
b)
lose angebracht und in einem Staub-Luft-Gemisch mit einer Kohlenstaubkonzentration
von 0,45 kg/m3 gezündet, keine Entzündung des Gemisches auslösen;
10)
„kohlenstaubsichere Zünder“: gegen Kohlenstaub gesicherte Zünder, die, lose angebracht
und in einem Staub-Luft-Gemisch mit einer Kohlenstaubkonzentration von 0,45 kg/m3
gezündet, keine Entzündung des Gemisches auslösen;
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80
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11)
Fassung 1.11
„schlagwettersicherer elektrischer Millisekundenzünder“: elektrischer Millisekundenzünder
mit einer Verzögerung unter 100 ms und entsprechender Verzögerungsstufe (ohne Stufe
„0“);
12)
„Sprengstoffe“: folgende Sprengstoffe:
a) Gesteinssprengstoffe – rote Umhüllung der Patrone oder beliebige Farbe der Umhüllung
mit rotem Querstreifen,
b) Kohlensprengstoffe – blaue Umhüllung der Patrone,
c) Wettersprengstoffe – gelblich-weiße Umhüllung der Patrone,
d) spezielle Wettersprengstoffe – gelblich-weiße Umhüllung der Patrone mit zwei schwarzen
Querstreifen;
13)
„obere Nischen für Gewinnungsmaschinen in Streben und Stößen“: Nischen in
Wetterstromöffnungen an Strebstrecken;
14)
„nasse Orte und Bohrlöcher“: Orte und Bohrlöcher, die vor einer Kohlenstaubexplosion
durch natürlich vorkommendes Wasser oder durch Abspülen des an das Ort angrenzenden
Bereichs mit Wasser geschützt sind.
1.2. Farbe der Isolierung der elektrischen Leitungen von elektrischen Zündern hinsichtlich
des Schutzgrades vor:
1)
2)
Methan und Kohlenstaub, Farbe einer der Leitungen:
–
rot – für elektrische Zünder zur Verwendung im Felsen,
–
blau – für elektrische kohlenstaubsichere Zünder,
–
weiß – für elektrische schlagwettersichere Zünder,
Strom, Farbe der zweiten Leitung:
–
gelb – für elektrische Zünder der Klasse 0,20 A,
–
braun – für elektrische Zünder der Klasse 0,45 A,
–
grün – für elektrische Zünder der Klasse 2,0 A,
–
schwarz – für elektrische Zünder der Klasse 4,0 A.
1.3. Anforderungen an kohlenstaub- und schlagwettersichere Sprengstoffe
1.3.1. Sprengstoffe sind kohlenstaubsicher, wenn bei 5 Zündversuchen am Bohrlochboden
und 5 Zündversuchen am Bohrlochmund einer Testladung von:
1)
500 g Kohlen- oder Wettersprengstoff,
2)
1 000 g speziellem Wettersprengstoff,
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81
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Entwurf vom 14. April 2015
3)
Fassung 1.11
1 900 g bis 2 000 g speziellem Wettersprengstoff mit J-Ionenaustausch
– es zu keiner Entzündung von Kohlenstaub in der Versuchskammer kommt und wenn
Patronen oder Teile davon restlos gesprengt werden.
1.3.2. Sprengstoffe sind schlagwettersicher, wenn bei 10 Zündversuchen mit einer
Testladung von:
1)
500 g Wettersprengstoff, die in einem Mörser mit mittiger Öffnung am Bohrlochboden
untergebracht ist,
2)
1 000 g speziellem Wettersprengstoff, die in einem Mörser mit mittiger Öffnung am
Bohrlochboden untergebracht ist,
3)
Wettersprengstoff mit J-Ionenaustausch:
a) 1 900 g bis 2 000 g, die in einem Mörser mit mittiger Öffnung am Bohrlochboden
untergebracht ist,
b) 500 g, die in einem Schlitzmörser untergebracht ist,
c) 1 500 g, die in einem Rillenmörser untergebracht ist,
d) 1 500 g, die lose aufgelegt ist,
– es in der Versuchskammer zu keiner Entzündung des Methan-Luft-Gemischs mit einer
Methankonzentration von 8,0-9,5 % kommt und wenn Patronen oder Teile davon restlos
gesprengt werden.
1.4. Steinbrüche - methanfreie Felder
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
1
2
1
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion
Klasse A
3
Klasse B
4
spezielle
Wettersprengstoffe
beliebig große Sprengladungen
2
Wettersprengstoffe
elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ
3
4
Kohlensprengstoffe
Gesteinssprengstoffe
beliebig große Sprengladungen
elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ
Bedingungen:
1) Nutzung von mindestens 4 m langen Vorbohrlöchern; beim Anbohren von Kohleflözen ist die
Verwendung von Gesteinssprengstoffen nicht gestattet,
2) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem
Mindestabstand von 100 m zum Ort (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem
Knickpunkt).
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Fassung 1.11
1.5. Steinbrüche - Methanfelder
Lfd.
Nr.
1
1
SpSt-Gruppe
I
2
3
Methanfeld der Klasse
II
III
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B
4
5
spezielle
Wettersprengstoffe
IV
6
beliebig große Sprengladungen
elektrische Wetterzünder oder kohlenstaubsichere EZ
2
Wettersprengstoffe
3
Kohlensprengstoffe
4
Gesteinssprengstoffe
Bedingungen:
bei Verwendung von kohlenstaubsicheren EZ beträgt der höchstzulässige Methangehalt 0,5 % und bei EZ
mit Gaswarngerät 1 %.
beliebig große Sprengladungen
elektrische Wetterzünder oder kohlenstaubsichere EZ
Bedingungen:
1) der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung von EZ mit Gaswarngerät bei
1 %,
2) Nutzung von mindestens 4 m langen Vorbohrlöchern; beim Anbohren von Kohleflözen ist die
Verwendung von Gesteins- oder Kohlensprengstoffen nicht gestattet,
3) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem
Mindestabstand von 100 m zum Ort (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem
Knickpunkt).
1.6. Stein-/Kohlengruben - methanfreie Felder
Lfd.
Nr.
1
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion
SpSt-Gruppe
2
1
spezielle
Wettersprengstoffe
2
Wettersprengstoffe
3
Kohlensprengstoffe
4
Gesteinssprengstoffe
Klasse A
3
Klasse B
4
beliebig große Sprengladungen
elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ
Nur im Gestein:
- beliebig große Sprengladungen
- beliebige EZ
Bedingungen:
a) vor Ort dürfen Sprenglöcher nur ins Gestein gebohrt werden; die Durchführung zeitgleicher
Gesteinssprengungen (mit Gesteinssprengstoff) und Kohlesprengungen (insbesondere mit Kohlenoder Wettersprengstoff) ist verboten,
b) die Zündstelle befindet sich in einem Mindestabstand von 100 m zum Ort (in einer Nische oder im
Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt).
__________________________________________________________________________________________
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Fassung 1.11
1.7. Stein-/Kohlengrube - Methanfelder
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
1
2
I
1
spezielle
Wettersprengstoffe
2
ammoniumnitrathaltige
Wettersprengstoffe
3
nitroglycerinhaltige
Wettersprengstoffe
3
Methanfeld der Klasse
II
III
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B
4
5
IV
6
In Gestein und Kohle:
- beliebig große Sprengladungen
- elektrische Wetterzünder
Im Gestein:
- beliebig große Sprengladungen
- elektrische Wetterzünder
In Kohle:
- nur in nassen Orten und Sprenglöchern
- beliebig große Sprengladungen
- elektrische Wetterzünder
4
Kohlensprengstoffe
5
Gesteinssprengstoffe
Nur im Gestein:
- beliebig große Sprengladungen
- elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ
Bedingungen:
1) der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung von EZ mit Gaswarngerät bei
1 %,
2) die Zündstelle befindet sich in einem Mindestabstand von 100 m zum Ort (in einer Nische oder im
Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt);
3) vor Ort dürfen Sprenglöcher nur ins Gestein gebohrt werden; die Durchführung zeitgleicher
Gesteinssprengungen (mit Gesteins- oder Kohlensprengstoff) und Kohlesprengungen (mit
Wettersprengstoff) ist verboten.
1.8. Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben - methanfreie Felder
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
1
2
1
spezielle
Wettersprengstoffe
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion
Klasse A
3
Klasse B
4
beliebig große Sprengladungen
elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ
2
ammoniumnitrathaltige
Wettersprengstoffe
3
4
nitroglycerinhaltige
Wettersprengstoffe
Kohlensprengstoffe
Nur in nassen Orten und Sprenglöchern:
- beliebig große Sprengladungen
- elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ
Nur in Streben und Stößen
beliebig große Sprengladungen
kohlenstaubsichere EZ oder elektrische
Wetterzünder
Wetterzünder
beliebig große Sprengladungen
kohlenstaubsichere EZ oder elektrische
__________________________________________________________________________________________
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Fassung 1.11
1.9. Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben (Stollen und Abbauräume), ausgenommen
obere Nischen für Gewinnungsmaschinen und Stellen mit geologischen Störungen in Streben und
Stößen - Methanfelder
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
1
2
1
Methanfeld der Klasse
I
II
III
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B
3
4
spezielle
Wettersprengstoffe
2
ammoniumnitrathaltige
Wettersprengstoffe
3
nitroglycerinhaltige
Wettersprengstoffe
5
IV
6
beliebig große Sprengladungen
elektrische Wetterzünder
Nur in nassen Orten und Sprenglöchern:
- beliebig große Sprengladungen
- elektrische Wetterzünder
1.10. Obere Nischen für Gewinnungsmaschinen und Stellen mit geologischen Störungen in
Streben und Stößen - Methanfelder
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
1
2
I
1
spezielle
Wettersprengstoffe
2
ammoniumnitrathaltige
Wettersprengstoffe
3
nitroglycerinhaltige
Wettersprengstoffe
Methanfeld der Klasse
II
III
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B
3
4
5
IV
6
1 000 g
elektrische Wetterzünder
1 000 g
elektrische Wetterzünder
nicht erlaubt
Nur im Gestein:
- 1 000 g
- elektrische Wetterzünder
1.11. Sprengungen zum Auslösen eines Deckeneinsturzes in Streben, Stößen und Strecken methanfreie Felder
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
1
2
1
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion
Klasse A
3
spezielle
Wettersprengstoffe
beliebig große Sprengladungen
2
elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ
Wettersprengstoffe
3
Kohlensprengstoffe
Klasse B
4
Bedingung:
- in Löchern mit einem Durchmesser von mehr als 50 mm dürfen Sprengladungen zeitgleich in höchstens
5 Sprenglöchern geladen und gezündet werden
4
Gesteinssprengstoffe
Beliebig große Sprengladungen. Elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ
Bedingungen:
1)
2)
in Löchern mit einem Durchmesser von mehr als 50 mm dürfen Sprengladungen zeitgleich in
höchstens 5 Sprenglöchern geladen und gezündet werden,
Gesteinssprengstoffe dürfen nur im Gestein verwendet werden.
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
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Fassung 1.11
1.12. Sprengungen zum Auslösen eines Deckeneinsturzes in Streben, Stößen und Strecken Methanfelder
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
1
2
1
Methanfeld der Klasse
I
spezielle
Wettersprengstoffe
II
III
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B
3
4
5
IV
6
beliebig große Sprengladungen
elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische
schlagwettersichere Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe
2
Wettersprengstoffe
Bedingung:
- in Löchern mit einem Durchmesser von mehr als 50 mm dürfen Sprengladungen zeitgleich in höchstens
5 Sprenglöchern geladen und gezündet werden
3
Kohlensprengstoffe
4
Gesteinssprengstoffe
beliebig große Sprengladungen
elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische
schlagwettersichere Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe
Bedingungen:
1)
der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung von EZ mit Gaswarngerät
bei 1 %;
2)
es dürfen zeitgleich nicht mehr als 5 Löcher beladen und gezündet werden;
3)
während der Sprengungen dürfen sich in Streben oder Stößen keine Personen aufhalten;
4)
Gesteins- und Kohlensprengstoffe dürfen nur im Gestein verwendet werden.
1.13. Sprengung lockerer Schollen mittels lose aufgelegten Sprengstoffladungen methanfreie Felder
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
1
1
2
spezielle
Wettersprengstoffe
2
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion
Klasse A
Klasse B
3
4
500 g
elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische schlagwettersichere bzw.
kohlenstaubsichere Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe
Wettersprengstoffe
Bedingungen:
1) es dürfen nicht mehr als 3 Ladungen in einer Sprengserie gezündet werden;
2) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem
Mindestabstand von 100 m zur Sprengstelle (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter
einem Knickpunkt);
3) Genehmigung des Betriebsleiters.
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
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Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
1.14. Sprengung lockerer Schollen mittels lose aufgelegten Sprengstoffladungen Methanfelder
Lfd.
Nr.
1
1
2
SpSt-Gruppe
Methanfeld der Klasse
II
III
IV
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B
3
4
5
6
300 g
elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder
elektrische
schlagwettersichere
Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe
Bedingungen:
1) höchstzulässiger Methangehalt 0,5 %;
2) es dürfen nicht mehr als 3 Ladungen in einer Sprengungen in Feldern der Gefahrenklasse III und
Sprengserie gezündet werden;
IV der Methanexplosion mit lose aufgelegten
3) die Zündstelle und die geschützten Bereiche
Sprengladungen sind verboten.
für die Mannschaft befinden sich in einem
Mindestabstand von 100 m zur Sprengstelle
(in einer Nische oder im Deckungsraum oder
hinter einem Knickpunkt);
4) Genehmigung des Betriebsleiters.
I
2
spezielle
Wettersprengstoffe
Wettersprengstoffe
1.15. Sprengung lockerer Schollen mit Sprengstoffladungen in Sprenglöchern - methanfreie
Felder
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
1
1
2
spezielle
Wettersprengstoffe
2
Wettersprengstoffe
3
Kohlensprengstoffe
4
Gesteinssprengstoffe
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion
Klasse A
3
Klasse B
4
300 g
elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische Millisekundenzünder mit einer
Verzögerungsstufe
Bedingungen:
1) der Abstand des Sprengstoffs im Sprengloch zur freien Fläche der Scholle beträgt mindestens 0,3 m;
2) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem
Mindestabstand von 100 m zur Sprengstelle (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter
einem Knickpunkt).
Ausschließlich in Steinbrüchen und Stein-/Kohlengruben
- 300 g
- elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische Millisekundenzünder
mit einer Verzögerungsstufe
Bedingungen:
a) der Abstand des Sprengstoffs im Sprengloch zur freien Fläche der Scholle beträgt mindestens 0,3 m,
b) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem
Mindestabstand von 100 m zur Sprengstelle (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter
einem Knickpunkt),
c) Genehmigung des Leiters der Sprengabteilung.
Die Sprengung von Kohleschollen mit Gesteinssprengstoff ist verboten.
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
87
Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19
Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
1.16. Sprengung lockerer Schollen mit Sprengstoffladungen in Sprenglöchern Methanfelder
Lfd.
Nr.
1
1
Methanfeld der Klasse
II
III
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B
4
5
SpSt-Gruppe
I
2
spezielle
Wettersprengstoffe
3
3
nitroglycerinhaltige
Wettersprengstoffe
6
Ausschließlich zur Sprengung lockerer
Gesteinsschollen
150 g
300 g
2
ammoniumnitrathaltige
Wettersprengstoffe
IV
300 g
150 g
300 g
nicht erlaubt
elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische Millisekundenzünder mit einer
Verzögerungsstufe
Bedingungen:
a) der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung von EZ mit Gaswarngerät bei
1 %;
b) der Abstand des Sprengstoffs im Sprengloch zur freien Fläche der Scholle beträgt mindestens 0,3 m;
c) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem
Mindestabstand von 100 m zur Sprengstelle (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter
einem Knickpunkt);
d) Genehmigung des Leiters der Sprengabteilung.
1.17. Erschütterungssprengungen (Rutsch- und Entspannungssprengungen) in der Feste von
gebirgsschlaggefährdeten Flözen, Stein-/Kohlengruben, Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben
(Stollen und Abbauräume) - methanfreie Felder
Lfd.
Nr.
1
SpSt-Gruppe
2
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion
Klasse A
Klasse B
3
4
1
spezielle
Wettersprengstoffe
Die Sprengladung ist nicht länger als zwei Drittel des Sprenglochs. kohlenstaubsichere EZ oder elektrische
Wetterzünder
kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur
2
ammoniumnitrathaltige
Wettersprengstoffe
Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs. kohlenstaubsichere EZ oder elektrische
Wetterzünder
kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur
3
nitroglycerinhaltige
Wettersprengstoffe
Nur in nassen Orten
Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs. kohlenstaubsichere EZ oder elektrische
Wetterzünder
kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur
4
Kohlensprengstoffe
Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des
Sprenglochs
kohlenstaubsichere EZ oder elektrische
Wetterzünder
kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere
Sprengschnur
Nur in Gruben mit Kreislaufbewetterung. Die
Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des
Sprenglochs
kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder
kohlenstaubsichere
oder
schlagwettersichere
Sprengschnur
Bedingungen:
1)
Sprengladungen, die von Hand in Sprenglöcher eingeführt werden, sind am Sprenglochboden oder am Sprenglochmund mittels 2 EZ
zu initiieren;
2)
Sprengladungen, die pneumatisch in Sprenglöcher geladen werden, sind am Sprenglochmund zu initiieren;
3)
Sprenglöcher, die unabhängig von Förderlöchern gezündet werden, sind mittels elektrischen Sofortzündern oder elektrischen
Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren;
4)
Sprenglöcher, die zeitgleich mit Förderlöchern gezündet werden, sind wie folgt zu initiieren:
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
88
Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19
Entwurf vom 14. April 2015
5)
6)
7)
Fassung 1.11
a) in beiden Arten von Sprenglöchern sind Sprengladungen mittels elektrischen Sofortzündern oder elektrischen
Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren,
b) in Sprenglöchern sind Sprengladungen mittels elektrischen Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren, die
eine oder zwei Stufen höher ist als die letzte Verzögerungszahl der Förderlöcher;
Sprenglöcher und Förderlöcher dürfen zeitgleich gezündet werden, wenn der Abstand zwischen den Sprengladungen in den
jeweiligen Löchern mindestens 1 m beträgt;
vor Zündung der Löcher muss an der Zündstelle der Zündkreiswiderstand gemessen werden;
das für Gebirgsschläge zuständige Grubenteam legt zusammen mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung die Zündstelle der
Sprenglöcher, den gesicherten Schutzbereich für die Mannschaft und die Standorte der Absperrposten, die den Zugang zur
Sprengstelle sichern, fest.
1.18. Erschütterungssprengungen (Rutsch- und Entspannungssprengungen) in der Feste von
gebirgsschlaggefährdeten Flözen, Stein-/Kohlengruben, Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben
(Stollen und Abbauräume) - Methanfelder
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
I
Methanfeld der Klasse
II
III
IV
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B
1
2
3
spezielle
Die Sprengladung ist nicht länger als zwei Drittel des Sprenglochs
1
Wettersprengstoffe elektrische Wetterzünder
schlagwettersichere Sprengschnur
ammoniumnitrathal Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs
2
tige
elektrische Wetterzünder
Wettersprengstoffe schlagwettersichere Sprengschnur
nitroglycerinhaltige Nur in nassen Orten
3
Wettersprengstoffe Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs
elektrische Wetterzünder
schlagwettersichere Sprengschnur
Bedingungen:
1)
Sprengladungen, die von Hand in Sprenglöcher eingeführt werden, sind am Sprenglochboden oder am Sprenglochmund mittels 2 EZ
zu initiieren;
2)
Sprengladungen, die pneumatisch in Sprenglöcher geladen werden, sind am Sprenglochmund zu initiieren;
3)
Sprenglöcher, die unabhängig von Förderlöchern gezündet werden, sind mittels elektrischen Sofortzündern oder elektrischen
Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren;
4)
Sprenglöcher, die zeitgleich mit Förderlöchern gezündet werden, sind wie folgt zu initiieren:
a) in beiden Arten von Sprenglöchern sind Sprengladungen mittels elektrischen Sofortzündern oder elektrischen
Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren,
b) in Sprenglöchern sind Sprengladungen mittels elektrischen Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren, die
eine oder zwei Stufen höher ist als die letzte Verzögerungszahl der Förderlöcher;
5)
Sprenglöcher und Förderlöcher dürfen zeitgleich gezündet werden, wenn der Abstand zwischen den Sprengladungen in den
jeweiligen Löchern mindestens 1 m beträgt;
6)
vor Zündung der Löcher muss an der Zündstelle der Zündkreiswiderstand gemessen werden;
7)
das für Gebirgsschläge zuständige Grubenteam legt zusammen mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung die Zündstelle der
Sprenglöcher, den gesicherten Schutzbereich für die Mannschaft und die Standorte der Absperrposten, die den Zugang zur
Sprengstelle sichern, fest.
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
89
Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19
Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
1.19. Torpedierungssprengungen in Nebengestein mit Kohleflöz. Steinbrüche,
Stein-/Kohlengruben und Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben (Förderstrecken und
Abbauräume) - methanfreie Felder
SpSt-Gruppe
Lfd.
Nr.
1
2
spezielle
1
Wettersprengstoffe
2
3
ammoniumnitrathaltige
Wettersprengstoffe
Wettersprengstoffe
Nitroglycerinhaltige
Sprengstoffe
4
5
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion
Klasse A
3
Klasse B
4
Die Sprengladung ist nicht länger als zwei Drittel des Sprenglochs
kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder
kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur
Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs
kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder
kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur
Kohlensprengstoffe
Gesteinssprengstoffe
Bedingungen:
1)
in langen Sprenglöchern sind Sprengladungen am Sprenglochboden oder am Sprenglochmund mittels 2 EZ zu zünden;
2)
Zünder, mit denen Sprengladungen in langen Sprenglöchern bestückt sind, müssen in Reihe an den Zündkreis angeschlossen werden;
3)
der Sprenglochmund muss mit einem mindestens 75 cm langen Besatz verschlossen werden; bei Sprenglöchern mit mehr als 20°
Neigung muss bei Verwendung von Sandbesatz das Loch über eine Länge von zumindest 30 cm vom Lochmund mit Lehmbesatz
oder Sand-Lehmbesatz befüllt werden;
4)
in Löchern, die Flöz oder Kohleschichten durchziehen, darf der Abstand zwischen dem Ende der Ladesäule mit Gesteins- oder
Wettersprengstoff und dem Flöz bzw. der Kohleschicht nicht geringer sein als 4 m (gemessen entlang der Lochachse); ist diese
Bedingung nicht umsetzbar, so muss Wettersprengstoff oder spezieller Wettersprengstoff für die Ladung verwendet werden;
5)
vor Zündung der Sprenglöcher muss an der Zündstelle der Zündkreiswiderstand gemessen werden;
6)
das für Gebirgsschläge zuständige Grubenteam legt zusammen mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung die Zündstelle der
Sprenglöcher, den gesicherten Schutzbereich für die Mannschaft und die Standorte der Absperrposten, die den Zugang zur
Sprengstelle sichern, fest;
7)
in
8)
Radius von 10 m von den Sprenglöchern mit Wasser abgespült werden;
an der Sprengstelle muss der Staubtechniker die Sicherungen gegen Kohlenstaubexplosionen
bei fortlaufenden Sprengarbeiten müssen diese Kontrollen mindestens zwei Mal wöchentlich durchgeführt werden.
Bergbaubetrieben
mit
Kohlenstaubgefahr
muss
vor
Beginn
der
Sprengarbeiten
der
Kohlenstaub
in
einem
überprüfen;
1.20. Torpedierungssprengungen in Nebengestein mit Kohleflöz. Steinbrüche,
Stein-/Kohlengruben und Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben (Förderstrecken und
Abbauräume) - Methanfelder
Lfd.
Nr.
1
1
2
3
SpSt-Gruppe
Methanfeld der Klasse
I
II
III
IV
Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B
2
3
spezielle
Die Sprengladung ist nicht länger als zwei Drittel des Sprenglochs
Wettersprengstoffe
elektrische schlagwettersichere Sofortzünder
ammoniumnitrathaltige schlagwettersichere Sprengschnur
Wettersprengstoffe
nitroglycerinhaltige
Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs
Wettersprengstoffe
elektrische schlagwettersichere Sofortzünder
schlagwettersichere Sprengschnur
Kohlensprengstoffe
4
5
Gesteinssprengstoffe
Bedingungen:
1)
bei Verwendung von Wetter- und Kohlensprengstoffen beträgt der höchstzulässige Methangehalt 0,5 % und bei EZ mit Gaswarngerät
1 %;
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
90
Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19
Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
2)
in langen Sprenglöchern sind Sprengladungen am Sprenglochboden oder am Sprenglochmund mittels 2 EZ zu zünden;
3)
Zünder, mit denen Sprengladungen in langen Sprenglöchern bestückt sind, müssen in Reihe an den Zündkreis angeschlossen werden;
4)
der Sprenglochmund muss mit einem mindestens 75 cm langen Besatz verschlossen werden; bei Sprenglöchern mit mehr als 20°
Neigung muss bei Verwendung von Sandbesatz das Loch über eine Länge von zumindest 30 cm vom Lochmund mit Lehmbesatz oder
Sand-Lehmbesatz befüllt werden;
5)
in Löchern, die Flöz oder Kohleschichten durchziehen, darf der Abstand zwischen dem Ende der Ladesäule mit Gesteins- oder
Wettersprengstoff und dem Flöz bzw. der Kohleschicht nicht geringer sein als 4 m (gemessen entlang der Lochachse); ist diese
Bedingung nicht umsetzbar, so muss Wettersprengstoff oder spezieller Wettersprengstoff für die Ladung verwendet werden;
6)
vor Zündung der Sprenglöcher muss an der Zündstelle der Zündkreiswiderstand gemessen werden;
7)
das für Gebirgsschläge zuständige Grubenteam legt zusammen mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung die Zündstelle der
Sprenglöcher, den gesicherten Schutzbereich für die Mannschaft und die Standorte der Absperrposten, die den Zugang zur Sprengstelle
sichern, fest;
8)
in
Bergbaubetrieben
mit
Kohlenstaubgefahr
muss
vor
Beginn
der
Sprengarbeiten
der
Kohlenstaub
in
einem
Radius von 10 m von den Sprenglöchern mit Wasser abgespült werden;
9)
an
der
Sprengstelle
muss
der
Staubtechniker
die
Sicherungen
gegen
Kohlenstaubexplosionen
überprüfen;
bei fortlaufenden Sprengarbeiten müssen diese Kontrollen mindestens zwei Mal wöchentlich durchgeführt werden.
1.21. Sprengarbeiten in deckennahen Kohlenbänken in Streben und Stößen
Es gelten dieselben Bedingungen für die Verwendung von Sprengstoffen und elektrischen
Zündern wie in Kohlen-/Steingruben und in Kohlengruben, wobei:
1)
Sprengungen in gespaltenen und gesprungenen Bänken verboten sind;
2)
die Abschlaglänge der Sprenglöcher mindestens 20 cm betragen muss (von der freien
Fläche).
1.22. Nachriss von Decken und Liegendem und Anfertigung von Abwasserleitungen und
Kanälen in Stollen
Es gelten dieselben Bedingungen für die Verwendung von Sprengstoffen und elektrischen
Zündern wie in Kohlen-/Steingruben und in Kohlengruben.
1.23. Schächte, Gesenke und Überhaue
Es gelten dieselben Bedingungen für die Verwendung von Sprengstoffen und elektrischen
Zündern wie in Steinbrüchen Nummern 1.4 und 1.5, Stein-/Kohlengruben Nummern 1.6 und 1.7
sowie in Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben Nummern 1.8 und 1.9.
2. Untertägige Bergwerke, in denen Salz, Metallerze und Bodenschätze gefördert werden
2.1. In diesem Teil des Anhangs gelten die folgenden Abkürzungen und Begriffe:
1)
„SpSt“: Sprengstoff;
2)
„EZ“: elektrischer Zünder;
3)
„NZ“: nicht-elektrischer Zünder;
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
91
Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19
Entwurf vom 14. April 2015
4)
Fassung 1.11
„beliebig große Sprengstoffladung“: Sprengstoffladung, deren Größe nicht von der Länge
oder dem Bohrlochdurchmesser abhängt, sofern die allgemein anerkannten Regeln der
Sprengtechnik befolgt und die gesetzlich festgelegten Besatzlängen beachtet werden;
5)
„beliebiger Zünder“: beliebiger elektrischer oder nicht-elektrischer Zünder, der zum Einsatz
in untertägigen Bergbaubetrieben bestimmt ist;
6)
„Sprengstoffe
und
Zünder“:
Wettersprengstoffe,
spezielle
Wettersprengstoffe,
Gesteinssprengstoffe, Kohlensprengstoffe und Zünder.
2.2. Kommen in untertägigen Bergbaubetrieben ANC-Sprengstoffe zum Einsatz, genehmigt
der Betriebsleiter die Herstellungs- und Verwendungsbedingungen, die vom Sachverständigen in
einem Gutachten festgelegt wurden. ANC-Sprengstoff darf ausschließlich durch Vermengung der
Bestandteile in einer Vorrichtung hergestellt werden, die zur Verwendung in Bergbaubetrieben
gemäß Artikel 113 des Gesetzes zugelassen ist.
2.3. Sprengungen in Lagerstätten und Gangarten
Lfd.
Nr.
1
1
SpSt-Gruppe
Methanfeld der Klasse
Methanfreies Feld
I
2
3
2
spezielle
Wettersprengstoffe
Wettersprengstoffe
3
4
Kohlensprengstoffe
Gesteinssprengstoffe
II
4
5
beliebig große
Sprengladungen
beliebige Zünder
beliebig große Sprengladungen
Wetterzünder
beliebig große Sprengladungen
Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere
EZ
Nur bei Zentralzündung der
Sprengladungen.
beliebig große Sprengladungen
Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ
Bedingung:
Bedingungen:
der höchstzulässige Methangehalt
höchstzulässiger
Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung
0,5 %,
einer Gaswarnvorrichtung bei 1,0 %.
die Sprengstelle befindet sich in
einem Mindestabstand von 100 m
zum Ort, jedoch nicht auf einer
geraden Strecke (in einer Nische
oder im Deckungsraum oder hinter
einem Knickpunkt).
2.4. Sprengungen mit lose aufgelegten Ladungen und mit Ladungen in Sprenglöchern
Lfd.
SpSt-Gruppe
Nr.
1
1
Methanfeld der Klasse
Methanfreies Feld
I
2
2
spezielle
Wettersprengstoffe
Wettersprengstoffe
3
Kohlensprengstoffe
4
Gesteinssprengstoffe
3
500 g
beliebige Zünder
II
4
5
500 g
Wetterzünder
nur bei Zentralzündung
500 g
Wetterzünder
nicht erlaubt
nicht erlaubt
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
92
Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19
Entwurf vom 14. April 2015
Fassung 1.11
2.5. Sprengarbeiten in durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Gruben
Lfd.
Nr.
SpSt-Gruppe
durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdete Felder der Klasse
I
1
1
2
3
2
spezielle
Wettersprengstoffe
Wettersprengstoffe
II
3
4
beliebig große Sprengladungen
Wetterzünder
Gesteinssprengstoffe Nur bei Zentralzündung der Sprengladungen
beliebig große Sprengladungen
Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ
Bedingung:
der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei
Verwendung einer Gaswarnvorrichtung bei 1,0 %.
III
5
Nur bei Zentralzündung der
Sprengladungen
beliebig große Sprengladungen
Wetterzünder
Nur bei Zentralzündung über Tage.
Beliebig große Sprengladungen.
Wetterzünder.
Bedingungen:
1) der
höchstzulässige
Methangehalt liegt bei 0,5 %
und bei Verwendung einer
Gaswarnvorrichtung
bei
1,0 %;
2) Sprengladungen dürfen erst
gezündet werden, wenn sich
alle Personen über Tage oder
in ausgewiesenen Bereichen
der
Füllorte
von
Seilfahrtschächten aufhalten.
3. Tagebaubetriebe
3.1. In diesem Teil des Anhangs gelten die folgenden Abkürzungen und Begriffe:
1)
„SpSt“: Sprengstoff;
2)
„EZ“: elektrischer Zünder;
3)
„NZ“: nicht-elektrischer Zünder;
4)
„beliebig große Sprengstoffladung“: Sprengstoffladung, deren Größe nicht von der Länge
oder dem Bohrlochdurchmesser abhängt, sofern die allgemein anerkannten Regeln der
Sprengtechnik befolgt und die gesetzlich festgelegten Besatzlängen beachtet werden;
5)
„beliebiger Zünder“: beliebiger elektrischer, elektronischer oder nicht-elektrischer Zünder,
der zum Einsatz in Tagebaubetrieben bestimmt ist;
6)
„Sprengstoffe
und
Zünder“:
Wettersprengstoffe,
spezielle
Wettersprengstoffe,
Gesteinssprengstoffe, Kohlensprengstoffe und Zünder.
3.2. Kommen in Tagebaubetrieben ANC-Sprengstoffe zum Einsatz, genehmigt der
Betriebsleiter die Herstellungs- und Verwendungsbedingungen, die vom Sachverständigen in
einem Gutachten festgelegt wurden. ANC-Sprengstoff darf ausschließlich durch Vermengung der
__________________________________________________________________________________________
Bearbeiter:
93
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Fassung 1.11
Bestandteile in einer Vorrichtung hergestellt werden, die zur Verwendung in Bergbaubetrieben
gemäß Artikel 113 Absatz 2 des Gesetzes zugelassen ist.
3.3. Braunkohlebergwerke
3.3.1. Sprengungen in Braunkohlegruben
Lfd.
Nr.
1
1
2
3
SpSt-Gruppe
zulässige Sprengladung im Sprengloch und zulässige Arten von EZ
2
3
beliebig große Sprengladungen
elektrische Wetterzünder und kohlenstaubsichere EZ
spezielle Wettersprengstoffe
Wettersprengstoffe
Kohlensprengstoffe
3.3.2. Sprengarbeiten im Abraum
Lf
d.
Nr.
1
SpSt-Gruppe
2
zulässige Sprengladung im Sprengloch und
zulässige Zünderarten
3
beliebig große Sprengladungen
beliebige Zünder
Bemerkungen
4
1
2
3
4
spezielle Wettersprengstoffe
Wettersprengstoffe
Kohlensprengstoffe
Gesteinssprengstoffe
5
Hexogen-Trotyl-Zündverstärker
Höchstens
zwei
Zündverstärker
je
Sprengloch.
Sofortzünder
oder
Verzögerungszünder
mit
einer
Verzögerungsstufe.
Bei Erweiterungssprengungen und zum
Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe für den
Bergbau.
6
Hexogen-Lehm-Zündverstärker
Bei Erweiterungssprengungen und zum
Initiieren
niedrigbrisanter
Sprengstoffe,
darunter Pulver aus Nitrocellulose.
7
Trotyl-Zündverstärker
Einzeln oder miteinander verbundene Sätze,
die vor einem Ablösen gesichert sind.
Beliebige Zünder.
Beliebig große Sprengladung. Sofort- oder
Verzögerungszünder,
bei
Erweiterungssprengungen Sofortzünder oder
Verzögerungszünder
mit
einer
Verzögerungsstufe.
8
Sprengladungen in ca. 220 g schweren
Kunststoffrohren
mit
einem
Durchmesser von ca. 20 mm
Beliebig große Sprengladungen.
Beliebige Zünder.
Zum Abbau von Blockgestein.
9
Sonstige Zündverstärker
Siehe
Bedingungen,
die
im
Konformitätsbewertungsverfahren und in
den Verfahren zur Erteilung einer
Identifikationsnummer festgelegt wurden.
Bei
Erweiterungssprengungen,
und
Zündverstärker T-44 oder höher auch zum
Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe für den
Bergbau.
3.3.3. Spezialsprengungen in Braunkohlebergwerken
Bei Spezialsprengungen sind die für diesen Zweck vorgesehen Sprengmittel zu verwenden,
die für diese Bergbaubetriebe bestimmt sind. Die Sprengungen sind in Einklang mit den
detaillierten Anweisungen für Bergbaubetriebe durchzuführen, die vom Sachverständigen
genehmigt wurden.
3.4. Bergbaubetriebe, in denen Metallerze, Gesteine und Bodenschätze gefördert werden
__________________________________________________________________________________________
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94
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Fassung 1.11
3.4.1. Sprengungen in Bergbaubetrieben, in denen Metallerze, Gesteine und Bodenschätze
gefördert werden
Lfd.
Nr.
1
SpSt-Gruppe
2
zulässige Sprengladung im Sprengloch
und zulässige Zünderarten
3
Beliebig große Sprengladungen.
Beliebige Zünder.
Bemerkungen
4
1
2
3
4
spezielle Wettersprengstoffe
Wettersprengstoffe
Kohlensprengstoffe
Gesteinssprengstoffe
5
Hexogen-Trotyl-Zündverstärker
Höchstens zwei Zündverstärker je
Sprengloch.
Sofortzünder
oder
Verzögerungszünder
mit
einer
Verzögerungsstufe.
Bei Erweiterungssprengungen und zum
Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe
für den Bergbau.
6
Hexogen-Lehm-Zündverstärker
Einzeln oder miteinander verbundene
Sätze, die vor einem Ablösen gesichert
sind.
Beliebige Zünder.
Bei Erweiterungssprengungen und zum
Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe,
darunter Pulver aus Nitrocellulose.
7
Trotyl-Zündverstärker
Beliebig große Sprengladung. Sofortoder
Verzögerungszünder,
bei
Erweiterungssprengungen Sofortzünder
oder Verzögerungszünder mit einer
Verzögerungsstufe.
Bei
Erweiterungssprengungen,
und
Zündverstärker T-44 oder höher auch zum
Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe
für den Bergbau.
8
Sprengladungen in ca. 220 g schweren
Kunststoffrohren mit einem Durchmesser
von ca. 20 mm
Beliebig große Sprengladung.
Beliebige Zünder.
Zum Abbau von Blockgestein
Modulare Trotyl-Säulenladungen in einer
Umhüllung aus Weich-PVC, hergestellt
aus Trotyl-Zündverstärkern T-15 in einer
Säule zwischen 32 mm und 38 mm
Durchmesser
Beliebig große Sprengladung.
Beliebige Zünder.
Nur in Felsgestein zum Absprengen von
Bänken in Blöcke.
9
10
Sonstige Arten von Zündverstärkern
Siehe
Bedingungen,
die
im
Konformitätsbewertungsverfahren und in
den Verfahren zur Erteilung einer
Identifikationsnummer festgelegt wurden.
3.4.2. Spezialsprengungen in Bergbaubetrieben, in denen Metallerze, Gesteine und
Bodenschätze gefördert werden
Bei Spezialsprengungen sind die für diesen Zweck vorgesehen Sprengmittel zu verwenden,
die für diese Bergbaubetriebe bestimmt sind. Die Sprengungen sind in Einklang mit den
detaillierten Anweisungen für Bergbaubetriebe durchzuführen, die vom Sachverständigen
genehmigt wurden.
4. Bergbaubetriebe, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen werden, und
geologische Betriebe
Bei Sprengungen sind Sprengmittel zu verwenden, die in den genannten Bergbaubetrieben
bzw. Betrieben eingesetzt werden dürfen. Spezialsprengungen sind in Einklang mit den
detaillierten Anweisungen für Bergbaubetriebe bzw. Betriebe durchzuführen, die vom
Sachverständigen genehmigt wurden.
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95
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5. Besondere Bestimmungen für die Verwendung von Pulverschnüren und Sprengschnüren
in Bergbaubetrieben
5.1. Die Bedingungen und der Einsatzbereich von Pulverschnüren und Sprengschnüren in
Bergbaubetrieben sind im Konformitätsbewertungsverfahren und in den Verfahren zur Erteilung
von Identifikationsnummern festgelegt.
5.2. Sprengungen in untertägigen Bergbaubetrieben, in denen die Gewinnung von Steinkohle
mithilfe von Sprengschnüren erfolgt, sind wie folgt durchzuführen:
1)
der Zünder ist so an der Sprengschnur zu befestigen, dass der Boden zur Schnur ausgerichtet
ist; die Sprengschnur darf nicht mit Sprengstoff initiiert werden;
2)
der Durchmesser des Bohrlochs ist so an die Ladung samt Sprengschnur anzupassen, dass die
Ladung ohne Gewaltanwendung eingebracht werden kann;
3)
vor Zündung der Sprengladungen, die mittels Sprengschnüren initiiert werden, ist der
Zündkreis mit einem Ohmmeter zu prüfen;
4)
die Schnurenden sind mit einem Isolierband zu sichern;
5)
werden die Sprengmittel pneumatisch in die Sprenglöcher eingebracht, muss dies nach
Anweisung erfolgen, die die Art des Einbringens der Sprengschnur in die Sprenglöcher
berücksichtigt;
6)
Sprengungen mit Sprengschnüren werden unter der Aufsicht eines unterwiesenen
Mitarbeiters der Bergaufsicht durchgeführt, der vom Betriebsleiter benannt wurde;
7)
die Person, die die Sprengungen mit Sprengschnüren beaufsichtigt, bestätigt im Sprengbuch
durch ihre Unterschrift, dass die Sprengungen in Einklang mit den geltenden
Sprengunterlagen durchgeführt wurden;
8)
in Sprenglöchern dürfen Sprengladungen mit einer durchgehenden Schnur oder einer aus
zwei
oder
mehreren
Abschnitten
bestehenden
Schnur
bestückt
werden;
zwei
Schnurabschnitte können verbunden werden, indem die mindestens 0,2 m langen Enden
zusammengelegt
und
mit
Isolierband
umwickelt
oder
durch
entsprechende
Verbindungsstücke zusammengefügt werden;
9)
die Übergabe einer Sprengschnur an Sprengberechtigte ist nur in Ausnahmefällen und mit
Genehmigung des Leiters der Sprengabteilung zulässig;
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96
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10)
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die Messung der Länge der ausgegebenen und ans Sprengstofflager zurückgegebenen
Sprengschnur erfolgt im Sprengstofflager, am Aufbewahrungsort der elektrischen Zünder
oder an einem anderen, vom Leiter der Sprengabteilung eigens hierfür benannten Ort.
5.3. Sprengarbeiten in untertägigen Bergbaubetrieben, in denen die Gewinnung anderer
Mineralien als Steinkohle mithilfe von Sprengschnüren erfolgt, müssen nach schriftlicher
Anweisung des Betriebsleiters durchgeführt werden.
6. Andere Sprengungen, die nicht unter den Nummern 1-5 aufgeführt sind, müssen
entsprechend den Sprengunterlagen vorgenommen werden, die vom Sachverständigen bestätigt
und vom Betriebsleiter genehmigt wurde.
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Fassung 1.11
Anhang 4
AUSWEISUNG VON GEFAHRENBEREICHEN UM DIE SPRENGSTELLEN IN
TAGEBAUBETRIEBEN UND IN BERGBAUBETRIEBEN, DIE BODENSCHÄTZE
ÜBER BOHRUNGEN FÖRDERN
1. Der Gefahrenbereich von Druckwellen wird als Richtwert für Sprengladungen, die in
Sprenglöchern eingebracht werden, nach der folgenden Formel berechnet:
rp  k p 3 Q
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
rp -
Gefahrenbereich in Metern,
kp - Koeffizient laut Tabelle 1,
Q-
Gesamtgewicht der in einer Serie gezündeten Sprengladung in kg.
3. Der Sachverständige legt in seinem Gutachten Folgendes fest:
1)
den Gefahrenbereich von Druckwellen, wenn Sprengladungen mittels einer Sprengschnur
außerhalb des Sprenglochs initiiert werden;
2)
den tatsächlichen Gefahrenbereich von Druckwellen.
4. Der Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern wird je nach eingesetztem
Sprengverfahren, der Art der Grube, den Geländegegebenheiten und der Art des abgebauten
Gesteins festgelegt.
5. Der sichere Mindestgefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern ist je nach
Sprengverfahren in den Tabellen 2 – 4 festgelegt.
Die Bereiche in den Tabellen 2 – 4 dürfen in Einklang mit dem Sachverständigengutachten
verringert bzw. vergrößert werden.
6. Kommen in einem Bergbaubetrieb verschiedene Sprengverfahren zum Einsatz, so ist der
Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern für jedes Verfahren getrennt zu
bestimmen.
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7. Für die Bestimmung des Gefahrenbereichs von bergbaubedingten Erschütterungen
werden Richtwerte herangezogen.
7.1. Bei Sprengungen in vertikalen Sprenglöchern an zwei freiliegenden Festen:
rs 
Q
z

dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
rs -
Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen in Metern,
Qz - Höchstgewicht
der
Sprengladung
je
Verzögerungsstufe
bei
Verwendung
von
Millisekundenzündern bzw. gesamte Sprengladung, die umgehend gezündet wird, in kg,
-
der Koeffizient hat je nach Geschwindigkeit der Longitudinalwelle (c) in der Standfläche der
geschützten Anlage die folgenden Werte:
- bei c < 2 000 m/s
 = 0,019 - 0,015
- bei c = 2 000 - 3 000 m/s
 = 0,025 - 0,020
- bei c > 3 000 m/s
 = 0,030 - 0,026
7.2. Bei Sprengungen an einer freiliegenden Fläche oder bei Sprengungen in horizontalen
Sprenglöchern oder an Schwellen im Liegenden wird der nach Nummer 7.1. ermittelte
Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen um das 1,5fache vergrößert.
7.3. Erfolgt die Zündung einer Sprengserie mittels Millisekundenzündern, ist der nach
Nummer 7.1. ermittelte Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen um das 1,5fache
zu vergrößern.
8. Der tatsächliche Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen wird vom
Sachverständigen festgelegt.
9. Für Anlagen ist der Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen während
geophysikalischer Sprengungen in Bohrlöchern in Tabelle 5 festgelegt.
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Tabelle 1
Werte des Koeffizienten kp zur Ermittlung des Gefahrenbereichs von Druckwellen
Sicherheitsstufe
1
2
3
4
5
Mögliche Schäden
keine Schäden
ggf. Glasschäden
Totaler Glasschaden, Schäden an
Fensterrahmen, Verputz und leichten
Trennwänden
Schäden an inneren Trennwänden, Abreißen
von Türen, Zerstörung von Baracken und
Schuppen
Schäden an leichteren Bauwerken,
bestimmten Maschinen und Stromleitungen
Anbringungsweise der Sprengladung
an der
Wirkungsindikator
Oberfläch
n=1
n1
e
Koeffizient kp
40-60
12-15
9-11
25-35
9-11
6-7
7-15
5-7
4-5
4-5
2,5-3
2-2,5
2-3
1,5
1
Der Wirkungsindikator n wird wie folgt berechnet:
n
R
z
dabei bedeuten die einzelnen Symbole:
R - Radius der Grundfläche des Wirkungskegels in Metern,
z - Abschlaglänge der Sprenglöcher in Metern.
Der Ausbruchkegel ist:
- normal, wenn n = 1,
- verringert, wenn n < 1,
- vergrößert, wenn n > 1.
Bei erhöhtem Wirkungsindikator (n>1) ist derjenige Koeffizientwert kp in Ansatz zu bringen,
der für an der Oberfläche angebrachte Sprengladungen festgelegt ist.
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Tabelle 2
Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern
Sprengverfahren
Sprengung in kurzen Bohrlöchern mit breitem Boden:
vertikale Löcher
horizontale und geneigte Löcher
Sprengung in kurzen Bohrlöchern mit breitem Boden an Schwellen im
Liegenden
Sprengung zur Vergrößerung des Bodens in kurzen und langen Bohrlöchern
Sprengung in langen Bohrlöchern:
vertikale Löcher
horizontale und geneigte Löcher
Erweiterungssprengungen:
mit lose aufgelegten Ladungen
mit untergelegten Ladungen
mit Ladungen in Bohrlöchern mit Besatz
mit Sprengschnur und Wasserbesatz
mit Ladungen in Bohrlöchern ohne Besatz
Sprengung in Kammern und Strecken
Ausbruchs- und Stürzsprengung, Sprengung in Kavernen und Spalten,
Absprengen von Felsüberhängen
Gefahrenbereich von umherfliegenden
Gesteinssplittern in Metern
um
vertikal zum Streb an der
Sprengstelle
Sprengstelle
zur Grube
außerhalb der
Grube
300
400
200
400
100
¯

¯

200
-
¯
400
¯
200
300
400
300
200
200














500
500
Sprenglöcher werden je nach Länge, Neigung und Querschnitt unterteilt.
Sprenglöcher werden aufgrund ihrer Länge wie folgt eingeteilt:
- kurz (die gemessene Länge vom Lochmund bis zum Boden beträgt höchstens 6 m),
- lang (die gemessene Länge vom Lochmund bis zum Boden ist größer als 6 m).
Sprenglöcher werden aufgrund ihrer Neigung wie folgt eingeteilt:
- vertikal (vertikale Löcher sind von der Vertikalen um nicht mehr als 20o geneigt),
- horizontal (horizontale Löcher sind von der Horizontalen um nicht mehr als 20o geneigt),
- geneigt (die Löcher weisen einen Neigungswinkel zwischen 20o und 70o von der Vertikalen auf).
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101
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Fassung 1.11
Tabelle 3
Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern bei geophysikalischen Sprengungen
Gewicht der
Sprengladung in kg
Sprengungen in Gräben Sprengungen über Tage
und
Geländevertiefungen
Bereich in m
Sprengungen unter
Wasser
Sprengungen in der
Luft
bis 5
70
110
110
180
< 5 bis 10
100
160
140
230
< 10 bis 30
170
270
200
330
< 30 bis 50
210
350
240
400
< 50 bis 70
250
420
280
460
< 70 bis 100
300
500
300
500
Tabelle 4
Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern bei Sprengungen in einem einzigen
Bohrloch
Sprengungen in einem Bohrloch je nach:
Gewicht der Sprengladung in kg
bis 0,5
bis 0,5
0,5 - 2,5
2,5 - 5,0
5,0 - 10,0
10,0 - 20,0
20,0 - 30,0
30,0 - 50,0
50,0 - 100,0
Bereich in m
Lochtiefe in m
2
3
5
10
15
18
20
25
30
30
20
20
20
20
20
20
20
25
Das Gewicht der in einem einzigen Bohrloch eingebrachten Sprengladung darf nicht höher sein als
100 kg. Bei Zündung von Sprengladungen in den einzelnen Bohrlöchern, die sich von den
Bohrlöchern in Tabelle 4 unterscheiden oder die in einer anderen als in Tabelle 4 angegebenen
Tiefe gezündet werden, darf der Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern anhand
des Sachverständigengutachtens festgelegt werden.
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102
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Fassung 1.11
Tabelle 5
Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen für Anlagen bei geophysikalischen
Sprengungen in Bohrlöchern
(in Metern)
Gewicht der Sprengladung in kg
Lfd.
Bauwerke
Nr.
bis 5
1
Lager für brennbare Materialien und Sprengstoffe
2
Geschlossene Wohnviertel, öffentliche
industrielle
Gebäude,
Betriebsbauten
Denkmäler, Brunnen, Deiche und Dämme
3
Einzelne Wohngebäude und landwirtschaftliche
Gebäude, Brunnen, Deiche und Dämme aus Beton,
Stauwehre, Kanäle und Speicher an befestigten
Ufern (Beton, mit Mörtelzement verbundene
Steine), befestigte Böschungen und Gräben,
Betonbrücken, tiefe Bohrlöcher
4
Befestigte Straßen und Wege (Beton, Asphalt,
Kopfstein),
Eisenbrücken,
Bahngleise,
Erdböschungen
und
-gräben,
Schutzwälle,
Wasserspeicher, Kanäle, Strommasten, Funk- und
Telefonleitungen, erdverlegte Leitungen, Rohr- und
Gasleitungen, halbbefestigte Straßen (Schotter,
Brechschotter,
Kies),
Entwässerungsgräben,
Unterführungen, nicht eingedeichte Flüsse, tiefe
Bohrlöcher bei Durchführung mit durchschnittlichen
Geschwindigkeiten, Stromleitungen, Telefon- und
Funkleitungen sowie Rohr- und Dampfleitungen in
der Umgebung von Bergwerken.
5
Feld- und Waldwege
und
und
< 5 bis < 10
10
bis 20
< 20
bis 40
< 40
bis100
< 100
< 200
bis 200 bis 250
175
200
250
300
370
500
750
50
75
100
150
200
300
400
30
50
80
100
150
200
300
30
30
30
50
50
100
150
5
5
5
5
10
20
30
Anmerkung: Bei der Bestimmung von Sprengstellen für Erschütterungsarbeiten mittels
Refraktionsverfahren werden für besonders erschütterungsempfindliche Gebäude
(Sternwarten, geophysikalische Observatorien, Erdbeben- und Wetterstationen),
industrielle Anlagen von besonderer Bedeutung (Tagebaubetriebe, untertägige
Bergbaubetriebe, Gelände, auf dem oberirdische und unterirdische Bauarbeiten
durchgeführt werden oder auf dem das Abteufen von tiefen Bohrlöchern stattfindet),
andere Bauwerke von besonderer Bedeutung (Denkmäler, Wasserspeicher, Anlagen
zur nationalen Verteidigung), Hochhaussiedlungen, Industriebetriebe von
entscheidender
wirtschaftlicher
Bedeutung,
in
denen
sich
erschütterungsempfindliche Anlagen befinden (Schornsteine, Hochöfen, Armaturen
in Raffinerien und anderen Chemiebetrieben), sowie für Ladungen „über 100-200“
und „über 200-250“ für den Gefahrenbereich die Werte „2 000“ und „3 500“
eingetragen.
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Bearbeiter:
103
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