Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1. ------IND- 2015 0208 PL- DE- ------ 20150525 --- --- PROJET VERORDNUNG DES MINISTERS FÜR WIRTSCHAFT1) vom ……………………....…... 2015 über besondere Anforderungen an die Lagerung und den Einsatz von für den Bergbaubetrieb bestimmten Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen2) Gemäß Artikel 120 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 „Bergbau- und Geologierecht“ (polnisches Gesetzblatt von 2015 Pos. 196) wird Folgendes verfügt: Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1. Diese Verordnung legt besondere Anforderungen an die Lagerung und den Einsatz von für den Bergbaubetrieb bestimmten Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen fest, einschließlich die Art, das Führen und das Muster eines Sprengstoffregisters sowie Fälle, in denen Betreiber einen Nachweis über die Prüfung der technischen Vorrichtungen durch einen Bergbausachverständigen vorlegen müssen. § 2. In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1) Sprengladung: die mit einem Initialzünder oder Sprengzünder versehene Sprengstoffmasse; 2) Versager: Sprengmittel, deren Sprengschaltung eine Zündkreisstörung aufweist, oder die bei Sprengarbeiten nicht gezündet ist; 3) Bergaufsicht: die für Sprengverfahren verantwortliche Aufsichtsperson im Bergbaubetrieb mit Fachkenntnissen im Bereich Bergbau, Bohrungen, Geophysik und Sprengverfahren; Der Minister für Wirtschaft leitet die Abteilung der Regierungsverwaltung „Wirtschaft“ auf Grund von § 1 Absatz 2 der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 22. September 2014 über den detaillierten Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (polnisches Gesetzblatt Pos. 1252). 2) Diese Verordnung wurde der Europäischen Kommission am (...) unter der Nummer (...) notifiziert gemäß § 4 der Verordnung des Ministerrates vom 23. Dezember 2002 über die Funktionsweise des nationalen Notifizierungssystems von Normen und Rechtsakten (polnisches Gesetzblatt Nr. 239 Pos. 2039 sowie von 2004 Nr. 65 Pos. 597), mit der die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG L 204 vom 21.7.1998, Seite 37, mit späteren Änderungen; Amtsblatt EU Polnische Sonderausgabe: Kapitel 13, Band 20, Seite 337, mit späteren Änderungen) umgesetzt wird. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 1 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 1) Entwurf vom 14. April 2015 4) Fassung 1.11 Initialstoffe: enthalten explosionsgefährliche Stoffe für die nichtdetonative Auslösung von Sprengstoff, das sind insbesondere Sprengkapseln, Zünder mit Ausnahme von elektrischen nichtscharfen Zündern, Sprengschnüre und Verzögerungszünder; 5) Zündmittel: enthalten explosionsgefährliche Stoffe für die detonative Auslösung von Sprengstoff, das sind insbesondere Pulverzündschnüre, Zündschnüre und elektrische nichtscharfe Zünder. § 3. Es werden folgende Arten von Sprengvorrichtungen unterschieden: 1) Vorrichtungen zur sicheren Beförderung von Sprengmitteln; 2) Vorrichtungen zum sicheren Mitführen von Sprengmitteln; 3) Vorrichtungen zum sicheren Lagern von Sprengmitteln; 4) Vorrichtungen zur sicheren Herstellung von Sprengmitteln; 5) Vorrichtungen zum sicheren Einführen von Sprengmitteln; 6) Vorrichtungen zum sicheren Einführen von Sprengladungen; 7) Vorrichtungen zum sicheren Bauen von Zündkreisen; 8) Vorrichtungen zur sicheren Überprüfung der Zündkreise; 9) Vorrichtungen zum Zünden von Sprengladungen; 10) Vorrichtungen für mehr als eine der Tätigkeiten nach den Nummern 1-9. § 4. In Bergbaubetrieben wird Folgendes gelagert und verwendet: 1) Sprengmittel, die im Sinne des Gesetzes vom 21. Juni 2002 über Sprengstoffe für zivile Zwecke (polnisches Gesetzblatt von 2012 Pos. 1329, mit späteren Änderungen 3 ) den Anforderungen an die Konformitätsbewertung genügen, die in Verkehr gebracht wurden, über eine Identifikationsnummer für Sprengstoffe für zivile Zwecke verfügen, im Sprengstoffregister für zivile Zwecke erfasst sind und für die eine Genehmigung zur Lagerung und zum Einsatz von Sprengstoffen für zivile Zwecke erteilt wurde; 2) Sprengvorrichtungen, für die eine Genehmigung zur Lagerung und zum Einsatz im Bergbaubetrieb erteilt wurde, die: a) in aufgrund von Artikel 113 Absatz 15 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 „Bergbau- und Geologierecht“ (im Folgenden: „Gesetz“) verabschiedeten Vorschriften genannt sind und den technischen Anforderungen dieser Bestimmungen genügen und zum Einsatz in Bergbaubetrieben nach Artikel 113 des Gesetzes freigegeben wurden, oder __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 2 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 b) Fassung 1.11 Vorrichtungen zum Zünden von Sprengladungen oder elektrische Sprengvorrichtungen, die auf Antrag des Unternehmens, das die Vorrichtungen in Verkehr bringt, im Hinblick auf die technischen Lösungen von einem Bergbausachverständigen (im Folgenden: „Sachverständiger“) geprüft wurden, oder c) nicht unter den Buchstaben a und b genannt sind und die entsprechend den am Einsatzgebiet der Vorrichtung herrschenden geologischen und bergbautechnischen Voraussetzungen und Umweltbedingungen ausgewählt wurden. § 5. 1. Im Bergbaubetrieb werden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lagerung, der Annahme, dem Einsatz, der Beförderung und dem Mitführen von Sprengmitteln durch Personen beaufsichtigt, die vom Betriebsleiter ermächtigt wurden und die den Anforderungen genügen oder über einschlägige Befähigungsnachweise verfügen, die in Abschnitt IV des Gesetzes und in den gemäß Artikel 69 Absatz 1 des Gesetzes erlassenen Bestimmungen oder in Artikel 53 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehen sind. 2. Die Beförderung von Sprengstoffen samt Initialstoffen und Zündmitteln durch Sprenghelfer ist gestattet. 3. Die Bergaufsicht darf beim Mitführen von Sprengstoffen Helfer benennen, die im Umgang mit Sprengstoffen unterwiesen wurden; die Helfer dürfen jedoch nicht Initialstoffe und Zündmittel mitführen. 4. Die in Absatz 3 genannten Personen werden vom Sprengberechtigten beaufsichtigt. § 6. 1. Der Betriebsleiter muss sicherstellen, dass die Stelle des Leiters der Sprengabteilung mit einer im Sprengwesen kundigen Person (im Folgenden: „Leiter der Sprengabteilung“) und seinem Stellvertreter besetzt ist, die: 1) in untertägigen Bergbaubetrieben über einen amtlich anerkannten Befähigungsschein zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten verfügt, 2) in Tagebaubetrieben und in Bergbaubetrieben, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen werden, über einen amtlich anerkannten Befähigungsschein zur Ausübung des Berufes des Betriebsleiters oder des Leiters der Bergbauabteilung oder einer höheren Aufsichtsperson im Bereich des Sprengwesens verfügt, – und eine Fachschulung für Führungskräfte im Sprengwesen absolviert hat. 3) Die Änderungen der einheitlichen Fassung des obigen Gesetzes wurden im polnischen Gesetzblatt von 2013 Pos. 775 und 1238 sowie von 2014 Pos. 295 und 1662 bekannt gegeben. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 3 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2. Der Leiter des in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Betriebs oder eines geologischen Betriebs, nachfolgend „Betriebe“ genannt, stellt sicher, dass die Stelle des Leiters der Sprengabteilung und seines Stellvertreters mit einer Person besetzt ist, die: 1) in Betrieben nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über einen amtlich anerkannten Befähigungsschein zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten verfügt, 2) in geologischen Betrieben über einen amtlich anerkannten Befähigungsschein zur Ausübung des Berufes des Betriebsleiters oder des Leiters der Geophysik- und der Bergbauabteilung oder des Leiters der Bohrabteilung oder einer höheren Aufsichtsperson im Bereich der Geophysik und des Sprengwesens verfügt – und eine Fachschulung für Führungskräfte im Sprengwesen absolviert hat. 3. Der Leiter eines Bergbaubetriebs oder Betriebs (im Folgenden: „Betriebsleiter“) betraut den Leiter der Sprengabteilung gemäß Absatz 1 bzw. 2 mit der Verwaltung der Sprengmittel und Sprengvorrichtungen, mit deren Aufsicht sowie mit der Überwachung von Sprengarbeiten in der Betriebsstätte. § 7. An Orten, an denen Sprengmittel aufbewahrt werden, in deren Nähe und bei direktem Umgang mit Sprengmitteln ist dafür zu sorgen, dass nicht geraucht wird und kein offenes Feuer und Stoffe und Vorrichtungen verwendet werden, bei denen es durch Funkenbildung zur Auslösung der Sprengmittel kommen kann. § 8. Sprengmittel und Zündvorrichtungen für Sprengladungen sind vor unbefugter Benutzung zu sichern. § 9. Im Bergbaubetrieb tätige Arbeitnehmer sind im Bereich der Sprengstoffe zu unterweisen und über Folgendes zu unterrichten: 1) Gefahren bei unsachgemäßem Umgang mit Sprengmitteln; 2) richtiges Verhalten bei der Durchführung von Sprengarbeiten; 3) Bedeutung der bei Sprengarbeiten verwendeten Signale und Warnzeichen in der Betriebsstätte. § 10. Beim Umgang mit Sprengmitteln ist äußerste Vorsicht geboten. § 11. 1. In folgenden Fällen ist die Bergaufsicht umgehend zu informieren: 1) bei Abhandenkommen von: a) Sprengmitteln, b) Zündvorrichtungen für Sprengladungen; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 4 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2) bei vorgefundenem oder unbeaufsichtigtem Sprengstoff; 3) bei Vorkommnissen und Umständen, bei denen es zu einer Explosion der Sprengmittel kommen könnte. 2. Die Bergaufsicht leitet die Information nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 unverzüglich an den Betriebsleiter, der die zuständige Bergaufsichtsbehörde und die nächstgelegene Polizeiwache informiert. 3. Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn bei Ausführung technischer Arbeiten Sprengmittel im Baggergut aufgefunden werden. § 12. 1. Der Betriebsleiter setzt im Betrieb die Bestimmungen im Hinblick auf die sichere Ausführung von Sprengarbeiten nach Artikel 115 Absatz 8 des Gesetzes in folgendem Umfang um: 1) Beförderung und Mitführen von Sprengmitteln; 2) Lagerung und Sicherung von Sprengmitteln in der Nähe von Sprengstellen; 3) Vorbereitung für die Durchführung der eigentlichen Sprengarbeiten; 4) Schutz von Personen und Gütern vor Sprengwirkungen; 5) Aufrechterhaltung des Bergbaubetriebs bei Sprengungen. 2. Personen, die Arbeiten nach Absatz 1 ausführen oder beaufsichtigen, müssen schriftlich bestätigen, dass sie die Anweisungen des Betriebsleiters zur Kenntnis genommen haben und diese befolgen. Kapitel 2 Lagerung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen § 13. 1. In Bergbaubetrieben sind Sprengmittel in dafür vorgesehen Sprengstofflagern aufzubewahren, die entsprechend ausgerüstet und gelegen sind und den Schutz von Menschen und Gütern vor Sprengwirkungen sicherstellen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1) die Sicherheit der in Sprengstofflagern tätigen Personen und der in der Nähe von Sprengstofflagern lebenden oder sich dort aufhaltenden Personen; 2) der Schutz von betriebseigenen und an das Sprengstofflager angrenzenden Anlagen und Einrichtungen; 3) die Sicherung vor unbefugtem Zugang. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 5 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2. Bei der Bewertung der Sicherheit von Menschen und Gütern nach Absatz 1 ist den möglichen Folgen einer Explosion im Sprengstofflager Rechnung zu tragen. 3. In Tagebaubetrieben dürfen Sprengmittel, die für eine Einzelsprengung bestimmt sind, außerhalb des Sprengstofflagers über eine Dauer von höchstens 24 Stunden gelagert werden. 4. Der Aufbewahrungsort nach Absatz 3 ist: 1) in einem Abstand von mindestens 10 m zu den gelagerten Sprengmitteln zu umzäunen; 2) durch Absperrposten zu bewachen; 3) mit Warnschildern zu kennzeichnen; 4) während der Nachtzeit zu beleuchten; 5) in folgenden Abständen einzurichten: a) 100 m zu Industrieanlagen, b) 300 m zu öffentlichen Anlagen, Wohnhäusern und Lagerstätten mit brennbaren Materialien. 5. Zulässig ist die Lagerung von 1) Sprengvorrichtungen – im Sprengstofflager in eigens für diesen Zweck eingerichteten Räumen; 2) Sprengmitteln – in Lagerstätten anderer Unternehmen; die Sprengmittel sind in getrennten Regalen zu lagern, und die Sprengmittel sind in einem gesonderten Sprengmittelumlaufbuch zu erfassen. § 14. In Sprengstofflagern müssen Temperatur und Feuchtigkeit den Vorgaben des Sprengmittelherstellers entsprechen. § 15. 1. Sprengstofflager: 1) werden aufgrund ihrer Nutzungsdauer wie folgt eingestuft: a) ständige Lager mit unbegrenzter Nutzungsdauer, b) nichtständige Lager mit einer Nutzungsdauer von höchstens 5 Jahren, c) Hilfslager, einschließlich ortsbewegliche Lager zur Aufbewahrung von Sprengmitteln für einen Zeitraum bis zu 24 Stunden und deren Ausgabe in der Nähe der Sprengstelle; 2) werden aufgrund ihrer Lage wie folgt eingestuft: a) ortsbewegliche Lager, die der Verbringung, Aufbewahrung und Ausgabe von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen dienen, __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 6 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 b) Fassung 1.11 unterirdische Lager, bestehend aus einem System von Lagerkammern und anderen Grubenbauen, die mit untertägigen Bergbaubetrieben verbunden und von ihnen durch Türen oder Gitter getrennt sind, c) oberirdische Lager, bestehend aus mehreren Lagerkammern und Lagerräumen über Tage auf einem umzäunten Gelände, d) Tiefenlager, bestehend aus einem eingezäunten System unterirdischer Lagerkammern und anderen Grubenbauen, die nicht mit untertägigen Bergbaubetrieben verbunden sind. 2. Mit Zustimmung des Betriebsleiters darf die Aufbewahrungsdauer für Sprengmittel in einem Hilfslager für Sprengstoffe auf bis zu 120 Stunden verlängert werden. 3. Besondere Anforderungen an die Lagerung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in Sprengstofflagern sind in Anhang 1 zur Verordnung festgelegt. § 16. Zum Sprengstofflager haben ausschließlich der Sprengmittelausgeber und in seiner Anwesenheit die folgenden Personen Zugang: 1) der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter; 2) der Leiter der Sprengabteilung oder sein Stellvertreter; 3) Vertreter der Bergaufsicht; 4) Vertreter der Polizei; 5) andere Personen, die im Besitz einer schriftlichen Vollmacht des Betriebsleiters sind. § 17. 1. Sprengmittel werden ausschließlich an die folgenden Personen ausgegeben: 1) Sprengberechtigte – laut Sprengmittelbestellung; 2) Personen, die zur Entgegennahme dieser Sprengmittel berechtigt sind – auf der Grundlage des vom Leiter der Sprengabteilung ausgestellten Anzeige. 2. Vor Ausgabe der Sprengmittel ist die Identität der Personen nach Absatz 1 zu überprüfen. 3. Die Bergaufsicht und die Personen nach Absatz 1 haben Zugang zu: 1) dem umzäunten Gelände über Tage, dem Tiefenlager und dem Vorraum der Ausgabekammer des Sprengstofflagers; 2) Hilfs- und ortsbeweglichen Sprengstofflagern; 3) zum Vorraum der Ausgabekammer eines unterirdischen Sprengstofflagers. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 7 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 4. Neben den Personen nach Absatz 1 und 3 haben auch diejenigen Personen Zugang zur Ausgabekammer eines unterirdischen Sprengstofflagers, die beim Transport von Sprengstoffen behilflich sind. § 18. Der Empfänger der Sprengmittel aus dem Sprengstofflager gleicht in Anwesenheit des Sprengmittelausgebers die Sprengmittel mit den auf der Bestellung oder der Anzeige des Leiters der Sprengabteilung aufgeführten Mengen ab und quittiert den Empfang. § 19. 1. Die Bergaufsicht erfasst die Sprengmittelbestellungen im Sprengbuch. 2. Der Sprengberechtigte erfasst die Sprengmittelbestellungen in seinem Sprengbuch. 3. Der Betriebsleiter erteilt die Befugnis zum Ausstellen von Sprengmittelbestellungen. § 20. 1. Empfängern der Sprengmittel ist es untersagt, diese eigenmächtig an andere Personen zu übergeben. 2. Mit Einverständnis der Bergaufsicht ist es gestattet, Sprengmittel an andere Sprengberechtigte, die demselben Bergbaubetrieb angehören, zu den vom Leiter festgelegten Bedingungen zu übergeben. 3. Die Bergaufsicht notiert die Weitergabe von Sprengmitteln im Sprengbuch der Personen, zwischen denen die Übergabe erfolgt ist. § 21. 1. In Sprengstofflagern sind folgende Unterlagen aufzubewahren: 1) Verzeichnis der vom Betriebsleiter ermächtigten Sprengberechtigten; 2) Verzeichnis des Personals der Bergaufsicht und der Sprenghelfer, die vom Betriebsleiter zum Ausstellen von Sprengmittelbestellungen ermächtigt wurden, sowie deren Unterschriftenproben; 3) Kontrollbuch des Sprengstofflagers; 4) Verzeichnis der geborgenen Versager und gefundenen Sprengmittel. 2. Bei Einsatz von Sprengschnüren sind im Sprengstofflager zusätzlich die folgenden Unterlagen aufzubewahren: 1) Verzeichnis der vom Betriebsleiter ermächtigten Sprengberechtigten, die bei Sprengarbeiten Sprengschnüre verwenden dürfen; 2) Verzeichnis des Personals der Bergaufsicht, das vom Betriebsleiter zur Beaufsichtigung der Sprengarbeiten, bei denen Sprengschnüre zum Einsatz kommen, ermächtigt wurde; 3) Verzeichnis der Orte, an denen Sprengarbeiten mit Sprengschnüren vorgenommen werden dürfen. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 8 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 § 22. In Sprengstofflagern ist es verboten: 1) Zündschnüre zu zerschneiden (ausgenommen Sprengschnüre), Zündmittel scharf zu machen und zu entschärfen, Sprengladungen vorzubereiten, Widerstandsmessungen von elektrischen Zündern durchzuführen sowie andere Tätigkeiten vorzunehmen, die mit brisanten Sprengmitteln zusammenhängen; 2) Erzeugnisse, darunter Kleidung und Schuhe, zu verwenden, deren elektrostatisch aufgeladene Teilchen eine Zündung der Sprengmittel auslösen können. § 23. 1. Die Aufbewahrung von Sprengmitteln in der Nähe von Sprengstellen ist nur in folgenden Behältnissen gestattet: 1) in geschlossenen Sprengstoffkisten vor Ort; 2) in Hilfs- und ortsbeweglichen Sprengstofflagern, mit Ausnahme von § 13 Absatz 3. 2. Die Schlüssel für die Sprengstoffkisten sind von Sprengberechtigten zu verwahren. 3. Die Lagerung von Sprengmitteln an Sprengstellen unmittelbar vor dem Befüllen der Sprenglöcher unter den vom Betriebsleiter festgelegten Bedingungen gilt nicht als Aufbewahrung von Sprengmitteln im Sinne von Absatz 1. § 24. 1. Sprengstoffkisten sind an einem trockenen Ort aufzustellen und vor Beschädigung zu sichern. 2. Der Aufstellungsort und die Sicherung der Sprengstoffkisten werden von der Bergaufsicht festgelegt. § 25. Es ist nicht gestattet, Sprengmittel und Sprengvorrichtungen oder andere Gegenstände und Geräte im gleichen Raum oder in der gleichen Kammer aufzubewahren. § 26. Oberirdische Sprengstofflager und Tiefenlager sind in Abstimmung mit den zuständigen Polizeibehörden gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 22. August 1997 über den Schutz von Menschen und Gütern (polnisches Gesetzblatt von 2014 Pos. 1099) zu sichern. Kapitel 3 Beförderung und Mitführen von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen § 27. 1. Sprengmittel müssen in der Originalverpackung des Herstellers oder in dafür vorgesehenen Behältern transportiert oder mitgeführt werden. Im Falle des Transports von Sprengmitteln in einem Verkehrsmittel ist sicherzustellen, dass der Bergbaubetrieb aufrechterhalten und Menschen und Güter geschützt werden, insbesondere: __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 9 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1) Personen, die Sprengmittel transportieren und mitführen; 2) Personen, die sich auf der Wegstrecke der transportierten Sprengmittel aufhalten. 2. Es ist verboten, Patronen, Sprengmittel und Sprengladungen unverpackt bzw. ungesichert zu transportieren. § 28. Beim Transport und beim Mitführen von Sprengmitteln sind diese vor offenem Feuer, Funken, elektrischen Anlagen und Leitungen, Temperaturen über 50 °C, Reibungen, Stößen und Feuchtigkeit zu schützen sowie vor unbefugter Übernahme zu sichern. § 29. Der Abstand zwischen Personen, die Sprengmittel mit sich führen, muss mindestens 5 m betragen. § 30. Der Transport von Sprengmitteln erfolgt mittels: 1) Sprengvorrichtungen, die zur Beförderung von Sprengmitteln in Bergbaubetrieben oder Betrieben zugelassen sind; 2) Fahrzeugen, die den Anforderungen des Gesetzes vom 19. August 2011 über die Beförderung gefährlicher Güter (polnisches Gesetzblatt Nr. 227 Pos. 1367 und Nr. 244 Pos. 1454) genügen; 3) Aufzugsvorrichtungen zur Personenfahrt in Schachtwinden; 4) Kippkübelaufzügen; 5) Förderbändern; 6) Grubenbahn; 7) Sessellift; 8) Wagen; 9) Zügen; 10) anderen, nicht unter den Nummern 1-9 genannten Vorrichtungen, die zur Personenfahrt in Bergbaubetrieben oder Betrieben bestimmt sind. § 31. Während der Beförderung von Sprengmitteln müssen andere Transporte und Arbeiten auf dem Transportweg ruhen. § 32. Das Mitführen von Sprengmitteln in Aufzugsvorrichtungen zur Personenfahrt im Schacht, in Kippkübelaufzügen, auf Förderbändern, in Grubenbahnen oder Sesselliften: 1) ist mit Hilfe von Vorrichtungen, die zur Personenfahrt in Bergbaubetrieben oder Betrieben bestimmt sind, vorzunehmen; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 10 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 2) Fassung 1.11 ist nicht in der Zeit gestattet, in der Personenfahrten stattfinden, mit Ausnahme von § 36 Absatz 2; 3) ist in der für die Personenfahrt vorgesehenen Geschwindigkeit erlaubt. § 33. 1. Das Mitführen von Sprengmitteln mittels einer Aufzugsvorrichtung zur Personenfahrt im Schacht darf ausschließlich in dafür vorgesehenen Spezialwagen erfolgen. 2. Für das Mitführen nach Absatz 1 ist es untersagt, eine zweite, für andere Zwecke vorgesehene Aufzugsvorrichtung zur Personenfahrt oder eine andere Etage in derselben Fördervorrichtung zu verwenden. 3. Sprengmittelausgeber, die den Sprengmitteltransport beaufsichtigenden Personen und die an der Beförderung mittels Aufzugsvorrichtung zur Personenfahrt in Förderschächten teilnehmenden Personen werden ausschließlich auf einer anderen, leeren Etage derselben Fördervorrichtung befördert. 4. Die Seilfahrt anderer als in Absatz 3 genannten Personen in einer Aufzugsvorrichtung zur Personenfahrt in Förderschächten, in dem Sprengmittel transportiert werden, ist nicht gestattet. 5. Der Maschinist der Fördermaschine und der Anschläger in der Hängebank und an den Füllorten werden von den Personen nach Absatz 3 über Beginn und Ende der Sprengmittelbeförderung unterrichtet. 6. Die Seilfahrt von Personen, die Sprengmittel in Schächten, Gesenken oder geneigten Gruben in einer Aufzugsvorrichtung zur Personenfahrt oder in einem Wagen befördern, in dem neben der Bergaufsicht gleichzeitig andere Personen befördert werden, ist nicht gestattet. § 34. 1. Die Mitnahme von Sprengmitteln im Kippkübelaufzug erfolgt unmittelbar vor Befüllen der Sprenglöcher. 2. Während der Mitnahme von Initialstoffen und Sprengstoffen sowie Sprengstoffen gemeinsam mit Initialstoffen mittels Kippkübelaufzug dürfen sich ausschließlich Sprengberechtigte und Personal der Bergaufsicht im Aufzug befinden. 3. Das Beladen des Kippkübels mit Sprengmitteln ist nur bei geschlossenem Schachtdeckel und gespanntem Förderseil gestattet. 4. Die Sprengmittel dürfen erst aus dem Kübel entnommen werden, wenn das Förderseil vom Kübel gelöst ist. 5. Die Arbeitsschritte nach Absatz 3 und 4 müssen von dazu befugten Personen oder von Personen, die bei der Mitnahme von Sprengstoffen behilflich sind, ausgeführt werden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 11 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 § 35. Der Transport von Sprengmitteln mittels Bandförderer erfolgt unter Einhaltung folgender Bedingungen: 1) das Ein- und Aussteigen der die Sprengmittel transportierenden Personen ist nur nach Halt des Förderers gestattet; 2) in den Gruben und auf dem Förderer dürfen sich ausschließlich Personen aufhalten, die Sprengmittel befördern und die Vorrichtung bedienen, sowie das Personal der Bergaufsicht, das den Transport überwacht; 3) die auf dem Bandförderer mitfahrenden Personen müssen den Behälter mit den Sprengmitteln vor dem Herabfallen sichern; 4) der Abstand zwischen den fahrenden Personen muss mindestens 10 m betragen; 5) der Beginn und das Ende des Sprengmitteltransports sind auf die vom Betriebsleiter festgelegte Art zu signalisieren. § 36. 1. Der Transport von Sprengmitteln in einer Grubenbahn ist in Anwesenheit der für den Transport verantwortlichen Personen gestattet. 2. Sprengmittel dürfen zusammen mit Personen in einer Grubenbahn befördert werden, wenn die Sprengmittel in Behältern transportiert werden, die als Sprengvorrichtungen zur Verwendung in Bergbaubetrieben bzw. Betrieben entsprechend zugelassen sind, und wenn zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, die vom Betriebsleiter festgelegt sind. § 37. 1. Der Transport von Sprengmitteln auf Sesselliften erfolgt unter Einhaltung folgender Bedingungen: 1) die Sprengmittelbehälter werden auf dem Schoß der für den Sprengmitteltransport verantwortlichen Person mitgeführt; 2) der Abstand zwischen den Personen, die Sprengmittel mit sich führen, muss größer sein als 20 m; 3) das Ein- und Aussteigen der die Sprengmittel transportierenden Personen ist erst nach Halt des Sessellifts gestattet. 2. Der Transport von Sprengmitteln ist auf Sesselliften gestattet, wenn dafür Behälter verwendet werden, die an die Sesselform angepasst und an die Sessel befestigt sind. 3. Das Be- und Entladen der Sprengmittel ist erst nach Halt des Sessellifts gestattet. § 38. In untertägigen Bergbaubetrieben erfolgt der Transport von Sprengmitteln mittels Zügen unter Einhaltung folgender Bedingungen: __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 12 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 1) Fassung 1.11 Wagen mit den Sprengmitteln müssen mindestens hinter zwei leeren Personenwagen, beginnend mit der Lokomotive, angekuppelt werden, wobei einer der Wagen der Begleitwagen ist; 2) außer den Wagen in Absatz 1 dürfen keine anderen Wagen im Zugverband mitfahren, vorbehaltlich der Nummern 7 und 8; 3) die Wagen mit den Sprengmitteln sind so anzubringen, dass sie vor den Funken des Stromabnehmers der Elektrolokomotive geschützt sind; 4) Sprengstoffe und Initialstoffe dürfen nicht im selben Wagen befördert werden, vorbehaltlich der Nummern 7 und 8; 5) die Fahrgeschwindigkeit darf nicht über der für Personenfahrten festgelegten Geschwindigkeit liegen; 6) an Bord des Zuges dürfen sich ausschließlich der Triebfahrzeugführer, der Beifahrer, der Sprengmittelausgeber und die den Transport überwachende Person aufhalten, vorbehaltlich der Nummern 7 und 8; 7) bei der Mitnahme von Sprengmitteln in Zügen mit Zugpersonal müssen Personen, die Sprengmittel mit sich führen, in die für sie vorgesehenen Wagen Platz nehmen; zwischen diesem Wagen und dem Rest des Zuges ist ein Abstand von mindestens zwei leeren Personenwagen als Puffer einzuhalten; 8) in Zügen zur Beförderung von ausschließlich Sprenghelfern und Sprengmitteln müssen die Transportkisten mit Zündern in demselben Personenwagen wie die Sprenghelfer befördert werden; zwischen diesem Wagen und der Lokomotive müssen sich mindestens zwei leere Personenwagen befinden; die Sprengstoffe in der Originalverpackung des Herstellers oder in Spezialbehältern müssen in Wagen, die zur Beförderung von Sprengstoffen bestimmt sind, am Zugende untergebracht werden; zwischen diesen Wagen und dem Wagen mit den Sprenghelfern ist ein Abstand von mindestens zwei leeren Personenwagen als Puffer einzuhalten. § 39. 1. In geneigten Grubenbauen ist die manuelle Beförderung von Sprengmitteln untersagt. 2. In söhligen Grubenbauen ist während der manuellen Beförderung von Sprengmitteln in Wagen ein Wagenabstand von mindestens 10 m einzuhalten. § 40. 1. Die manuelle Beförderung von Sprengmitteln in geneigten Grubenbauen: __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 13 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1) ist in Vorrichtungen, die zur Personenfahrt in Bergbaubetrieben bestimmt sind, gestattet; 2) erfolgt außerhalb von Personenfahrten unter der Aufsicht der Bergaufsicht. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung auf § 36 Absatz 2. § 41. Der Transport von Sprengstoffen und Initialstoffen bzw. Zündmitteln erfolgt mittels: 1) Sprengvorrichtungen, die zur Beförderung von Sprengmitteln in Bergbaubetrieben bzw. Betrieben zugelassen sind, sofern das den Verwendungsbedingungen dieser Vorrichtungen, die gemäß Artikel 113 Absatz 11 des Gesetzes festgelegt wurden, entspricht und nach den vorgeschriebenen Vorgaben erfolgt; 2) Fahrzeugen, die den Anforderungen des Gesetzes vom 19. August 2011 über die Beförderung gefährlicher Güter genügen, sofern das in den Zulassungsbedingungen des Laderaums für die Beförderung gefährlicher Güter nach Anhang A Nummer 7.5.2.2 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), das am 30. September 1957 in Genf unterzeichnet wurde (polnisches Gesetzblatt von 2013 Pos. 815), vorgesehen ist und nach den Vorgaben dieses Gesetzes erfolgt; 3) der Einrichtungen nach § 30 Nummern 3 – 10 ausschließlich durch Sprenghelfer. Kapitel 4 Arten, Führung und Muster von Sprengmittelverzeichnissen § 42. 1. Jede Lieferung von Sprengmitteln an einen Bergbaubetrieb bzw. Betrieb und jeder Verbrauch von Sprengmitteln in einem Bergbaubetrieb bzw. Betrieb werden umgehend in einem Sprengmittelverzeichnis erfasst. 2. Es werden folgende Arten von Sprengmittelverzeichnissen unterschieden: 1) Verzeichnis des Sprengmittelumlaufs in einem Sprengstofflager; 2) Verzeichnis des Sprengmittelumlaufs in einem Bergbaubetrieb; 3) Verzeichnis der bestellten, abgegebenen und in Empfang genommenen Sprengmittel; 4) Sprengmitteleingangsverzeichnis; 5) Verzeichnis des Salpeterverbrauchs; 6) Verzeichnis der Sprengungen. 3. Die Unterlagen zur Erfassung von Sprengmitteln, nachfolgend „Verzeichnisse“ genannt, umfassen: __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 14 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 1) Sprengmittelumlaufbuch des Sprengstofflagers; 2) Sprengmittelumlaufbuch des Bergbaubetriebs; 3) Sprengbuch; 4) Sprengmittelversandanzeige; 5) Ausdruck der Misch- und Ladeanlage für lose Sprengstoffe; 6) Salpeterverbrauchsbuch; 7) Sprengjournal. Fassung 1.11 4. Die Verzeichnisse sind vor Diebstahl, Verlust und Zerstörung zu sichern. 5. Es dürfen keine Änderungen an den Verzeichnissen vorgenommen werden. Im Falle einer Berichtigung ist der fehlerhafte Eintrag so durchzustreichen, dass er unleserlich ist, und neben oder über der Streichung sind die korrekten Angaben und das Datum der Berichtigung anzugeben. Die die Änderung vornehmende Person muss die vorgenommene Änderung eigenhändig unterzeichnen. 6. Die Verzeichnisse sind im Sprengstofflager aufzubewahren. Ist im Sprengstofflager kein entsprechender Raum vorhanden, dürfen die Verzeichnisse an dem vom Betriebsleiter benannten Ort verwahrt werden. 7. Die Verzeichnisse sind spätestens 3 Monate nach ihrer Fertigstellung zur Aufbewahrung in einem Raum zu hinterlegen, der vom Betriebsleiter benannt wurde. 8. In einem Bergbaubetrieb müssen aktuelle Listen der zur Aufbewahrung übergebenen Verzeichnisse vorhanden sein, aus denen Folgendes hervorgeht: 1) Bezeichnung und Nummer der Verzeichnisse; 2) Datum des Eintragungsbeginns und -endes in den Verzeichnissen; 3) Vor- und Nachname der Person, auf deren Namen die Verzeichnisse ausgestellt wurden; 4) Datum der Übergabe der Verzeichnisse zur Aufbewahrung im Bergbaubetrieb; 5) Bestätigung über die Annahme der Verzeichnisse zur Aufbewahrung im Bergbaubetrieb. 9. Ein Muster der Verzeichnisse nach Absatz 3 Nummern 1 und 3 sowie eine Ausfüllanleitung sind in Anhang 2 zur Verordnung festgelegt. 10. Angesichts der Besonderheit der durchgeführten Sprengarbeiten und des Sortiments der verwendeten Sprengmittel darf der Betriebsleiter die Spaltenzahl in den Mustern der Verzeichnisse ändern. Dabei muss er die Ausfüllanleitung für diese Unterlagen in Anhang 2 der Verordnung beachten. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 15 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 11. Das Unternehmen muss ein Register der eindeutigen Kennzeichnungen führen entsprechend den Anforderungen, die in den gemäß Artikel 23a Absatz 9 des Gesetzes vom 22. Juni 2001 über die gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Herstellung und des Handels mit Sprengstoffen, Waffen, Munition und Militär- und Polizeitechnologie (polnisches Gesetzblatt von 2012 Pos. 1017 sowie von 2013 Pos. 1650) erlassenen Bestimmungen genannt sind. § 43. 1. Mit Einverständnis des Betriebsleiters darf das Sprengmittelverzeichnis mithilfe elektronischer Datenverarbeitungsverfahren geführt werden. 2. Das mithilfe elektronischer Datenverarbeitungsverfahren geführte Sprengmittelverzeichnis: 1) muss über eine Protokollfunktion verfügen, die es ermöglicht, sämtliche Änderungen an den Verzeichniseinträgen und unbefugte Änderungsversuche nachzuvollziehen; diese Funktion erfasst den Namen der Person, die eine Änderung vornimmt, das Datum und die Uhrzeit der Änderung sowie die Änderung selbst; 2) muss mit einem Sicherheitsmodul geschützt werden – die Software oder Hardware schützt die im Verzeichnis gespeicherten Informationen vor Änderungen oder Zerstörung durch unbefugte Benutzer. 3. Das Protokoll nach Absatz 2 Nummer 1 wird automatisch geführt. 4. Von den in der Datenbank des Sprengmittelverzeichnisses gespeicherten Daten muss eine Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger spätestens 24 Stunden nach Änderung dieser Daten angefertigt werden. Werden Änderungen an den Einträgen mehr als einmal pro Tag vorgenommen, muss arbeitstäglich eine Sicherungskopie der Daten auf einem gesonderten Datenträger angefertigt werden. § 44. 1. Das Sprengmittelumlaufbuch des Sprengstofflagers umfasst Folgendes: 1) Vorratsbuch; 2) Ausgabebuch; 3) Sprengmittelrückgabebuch. 2. Das Buch nach Absatz 1 besteht aus: 1) dem Deckblatt; 2) den Sprengmittellieferscheinen, die mit römischen Zahlen nummeriert sind; 3) den Sprengmittelumlaufscheinen, die mit arabischen Zahlen nummeriert sind. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 16 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 § 45. 1. Das Sprengmittelumlaufbuch des Sprengstofflagers wird vom Sprengmittelausgeber als Original und als Durchschlag geführt. 2. Das Buch nach Absatz 1 ist geschnürt, gestempelt, datiert und mit der Unterschrift des Betriebsleiters versehen. 3. Das Deckblatt des Buches nach Absatz 1 muss vom Leiter der Sprengabteilung und seinen Stellvertretern sowie von den Sprengmittelausgebern unterzeichnet werden. 4. Eintragungen in dem Buch nach Absatz 1 werden vom Sprengmittelausgeber vorgenommen. 5. Das Muster des Buches nach Absatz 1 sowie die Ausfüllanleitung sind in Anhang 2 Muster 1 der Verordnung festgelegt. § 46. 1. Das Sprengmittelumlaufbuch des Bergbaubetriebs ist von einem Bergbaubetrieb zu führen, der: 1) über mehrere Sprengstofflager verfügt oder 2) kein Sprengstofflager hat. 2. Das Buch nach Absatz 1 ist nach dem Verfahren gemäß § 44 und § 45 Absätze 2 - 4 sowie gemäß Muster 1 in Anhang 2 der Verordnung zu führen. 3. Das Buch nach Absatz 1 muss von folgenden Personen geführt werden: 1) dem Leiter der Sprengabteilung oder von einer von ihm berechtigten und von ihm beaufsichtigten Person, wenn der Bergbaubetrieb über mehrere Sprengstofflager verfügt; 2) dem Sprengmittelausgeber, wenn im Bergbaubetrieb kein Sprengstofflager eingerichtet ist. § 47. 1. Im Sprengbuch ist Folgendes zu erfassen: 1) die bestellten Sprengmittel; 2) die ausgegebenen Sprengmittel; 3) die Ermittlung des Soll- und Istzustands der in Empfang genommenen Sprengmittel. 2. Die Angaben in Absatz 1: 1) Nummer 1 müssen von einem befugten Mitarbeiter der Bergaufsicht oder vom Sprenghelfer notiert werden; 2) Nummer 2 müssen vom Sprengmittelausgeber notiert werden; 3) Nummer 3 müssen vom Sprengberechtigten erfasst werden. 3. Das Muster eines Sprengbuchs und seine Ausfüllweise für: __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 17 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 1) Fassung 1.11 untertägige Bergbaubetriebe und Tagebaubetriebe sind in Muster 2 von Anhang 2 zur Verordnung festgelegt; 2) Bergbaubetriebe, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen werden, und geologische Betriebe sind in Muster 3 von Anhang 2 zur Verordnung festgelegt. § 48. 1. Die Sprengmittelversandanzeige dient als Nachweis für den Empfang der Sprengmittel. 2. Bei der Lieferung von Sprengmitteln durch 1) den Hersteller muss die Versandanzeige von einer Person ausgestellt werden, die im Besitz einer Lizenz zur Herstellung bzw. zum Handel mit Sprengstoffen ist; 2) den Lieferanten muss die Versandanzeige von einer Person ausgestellt werden, die im Besitz einer Konzession für den Handel mit Sprengstoffen ist. 3. Werden Sprengmittel aus dem Sprengstofflager eines anderen Unternehmens im Sinne des Gesetzes bereitgestellt oder zwischen Sprengstofflagern desselben Unternehmens im Sinnes des Gesetzes weitergegeben, so ist die Versandanzeige vom Leiter der Sprengabteilung dieses Bergbaubetriebs oder des Betriebs mit dem Lager, aus dem die Sprengmittel stammen, auszustellen. § 49. Der Ausdruck der Misch- und Ladeanlage für lose Sprengstoffe dient als Nachweis für die Ein- und Ausgänge der Sprengstoffe. § 50. 1. Im Salpeterverbrauchsbuch werden die Menge der zur Salpeterherstellung verbrauchten Ausgangserzeugnisse und die Hersteller dieser Ausgangserzeugnisse erfasst und die entsprechenden Lieferpapiere aufbewahrt. 2. Das Salpeterverbrauchsbuch wird vom Leiter der Sprengabteilung geführt. § 51. 1. In Tagebaubetrieben, in denen Sprengarbeiten durchgeführt werden, muss das Sprengjournal auf der Grundlage der Sprengunterlagen nach § 52 geführt werden. 2. Das Sprengjournal wird von dem in § 147 genannten Sprengleiter geführt. 3. Im Sprengjournal ist Folgendes festgelegt: 1) die Nummer der Sprengunterlagen sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Sprengung; 2) die zulässigen und die tatsächlichen Sprengparameter: a) Länge der Sprenglöcher, b) Strebhöhe, c) Anzahl der Sprenglöcher, __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 18 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 3) Fassung 1.11 d) Durchmesser der Sprenglöcher, e) Neigung der Sprenglöcher, f) Abschlag, g) Abstand zwischen den Sprenglöchern in einer Reihe, h) Reihenabstand der Sprenglöcher, i) Länge der Bohrung, j) Länge des Besatzes, k) Menge und Art der verbrauchten Sprengstoffe, l) Menge und Art der verbrauchten Initialstoffe; die zulässigen und tatsächlichen Sprengladungen, die im Sprengloch und in der Sprenglochserie gezündet wurden: a) Größe der im Sprengloch gezündeten Sprengladung, b) Größe der in der Sprenglochserie gezündeten Sprengladung, c) spezifischer Sprengmittelverbrauch – falls vom Sachverständigen bestimmt; 4) die Lage der Sprengung auf einer aktuellen Bergbaukarte; 5) zusätzliche Informationen über durchgeführte Sprengarbeiten: a) Zündstelle der Sprengladungen im Sprengloch, b) Art des Einbruchs der Sprenglochserie, c) Art der im Sprengloch eingebrachten Sprengladung, d) Skizze der miteinander verbundenen Zünder und Verteilung der Verzögerungsstufen der Zünder in den einzelnen Sprenglöchern. Kapitel 5 Verwendung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen bei Sprengungen § 52. 1. Je nach Art der Sprengungen, deren Umfang und den Bedingungen, unter denen sie ausgeführt werden, müssen für die Sprengstelle ein Sprengplan oder Sprengunterlagen erstellt werden. 2. Der Sprengplan enthält folgende Angaben: 1) beschreibender Teil mit folgenden Angaben: a) die Sprengstelle und je nach Bergbaubetrieb die Bezeichnung des Ortes oder der Grube, insbesondere unter Berücksichtigung von Flöz, Lagerstätte und Sohle, __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 19 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 b) Zweck der Sprengarbeiten, c) Ausmaß, Kategorie oder Klasse der naturbedingten Gefahren, zu denen die Sprengstelle zählt, d) Art der verwendeten Sprengmittel, einschließlich der Initialstoffe und Zündmittel, e) Verbindungsart der Zünder, f) Art der Initiierung der Sprengladungen, g) maximale Anzahl der Sprenglöcher oder Sprengladungen, die zeitgleich gezündet werden, h) Höchstgewicht der Sprengladung (pro Sprengloch und in der gesamten Sprenglochserie oder Sprengladungen), i) Höchstgewicht der Sprengladung je Verzögerungsstufe – in Tagebaubetrieben, j) Art und Herstellungsverfahren des Besatzes, eingesetzte Sprengvorrichtungen, insbesondere Zündmaschinen zur Auslösung von Sprengladungen, Leitungen, Vorrichtungen zum Beladen von Löchern sowie Ohmmeter, k) zusätzliche Bedingungen für die Art der Durchführung von Sprengungen und die Beachtung der Regeln zur Verhütung von Gefahren; 2) Zeichnungen, auf denen die Verteilung der Sprenglöcher und der Sprengladungen skizziert sind, mit Angabe der Verzögerungsstufen in den einzelnen Sprenglöchern. 3. Wenn es aus technischen und Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist, müssen in den Sprengunterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben enthalten sein und zusätzlich die folgenden Informationen: 1) Berechnung der Sprengparameter und des Ausmaßes der schadenverursachenden Erschütterungswirkungen; 2) Beschreibung von Organisation und Anlieferungsart der Sprengmittel an die Sprengstelle, der Vorbereitung der Sprengladungen, der Beladung und Zündung der Sprengladungen sowie der Sicherung vor den Sprengwirkungen; 3) Konstruktionsskizzen der Sprengladungen; 4) Bergbaukarten mit Angabe der Gefahrenzonen und der Schutzbereiche; 5) Sachverständigengutachten über die Durchführung der Sprengarbeiten. 4. Der Sprengplan und die Unterlagen nach Absatz 1 sind vom Leiter der Sprengabteilung eines Bergbaubetriebs oder vom Sprengberechtigten eines Bergbaubetriebs zu erstellen. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 20 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 5. Unterlagen über Erschütterungssprengungen in Bereichen mit Gebirgsschlagsgefahr sind vom Leiter der Sprengabteilung und vom Leiter der Gebirgsschlagsabteilung anhand eines Gutachtens des für Gebirgsschläge zuständigen Grubenteams zu erstellen. 6. Sprengunterlagen sind vom Betriebsleiter und Sprengpläne vom Leiter der Sprengabteilung zu bestätigen. § 53. 1. Falls in Tagebaubetrieben die Sprengarbeiten schadenverursachende Auswirkungen auf die Umwelt, die allgemeine Sicherheit und die Sicherheit des Bergbaubetriebs haben, müssen die Sprengparameter geändert und Probesprengungen durchgeführt werden. 2. In Tagebaubetrieben werden Probesprengungen nach den eigens für diesen Zweck erstellten Sprengunterlagen vorgenommen. Kommen in dem Bergbaubetrieb nie zuvor eingesetzte Sprengverfahren und Sprengmittel zum Einsatz, muss ein Sachverständiger diese Unterlagen sichten und bei den Sprengarbeiten anwesend sein. Das Unternehmen ist im Besitz eines Nachweises darüber, dass die technischen Lösungen für die Durchführung der Probesprengung vom Sachverständigen geprüft worden sind. 3. Die Probesprengung wird unter der Aufsicht des Leiters der Sprengabteilung durchgeführt. 4. Der Betriebsleiter unterrichtet die zuständige Bergbauaufsichtsbehörde über den für die Probesprengung angesetzten Termin mindestens 7 Tage im Voraus. 5. Von der Probesprengung ist ein Bericht mit Beschreibung der Arbeiten und der erzielten Ergebnisse anzufertigen, der vom Sprengberechtigten und der die Sprengung beaufsichtigenden Person sowie vom Sachverständigen zu unterzeichnen ist, sofern dieser an der Sprengung beteiligt ist. § 54. 1. Zur Durchführung der Sprengarbeiten dürfen ausschließlich die Sprengmittel und die Sprengvorrichtungen verwendet werden, die im Bergbaubetrieb ausgegeben werden. 2. Nach Schichtwechsel sind die nicht verbrauchten Sprengmittel und das Sprengbuch im Sprengstofflager zurückzugeben. 3. Nach Schichtwechsel sind die Sprengvorrichtungen in den vom Betriebsleiter benannten Raum zurückzulegen. § 55. 1. Die in Empfang genommenen und verbrauchten Sprengmittel werden vom Sprengberechtigten im Sprengbuch erfasst, der den Soll- und Istzustand nachprüft. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 21 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2. Der Sprengberechtigte trägt die Menge der in die Sprenglöcher geladenen Sprengmittel unverzüglich nach Beendigung dieser Tätigkeit in das Sprengbuch ein. § 56. In folgenden Fällen ist die Durchführung von Sprengarbeiten untersagt: 1) bei mangelhafter Qualität der Sprengmittel; 2) bei Fehlen der geeigneten Sprengvorrichtungen oder bei mangelhafter Funktionsweise. § 57. 1. Es dürfen nur so viele Sprengmittel und Sprengladungen bestückt, beladen und gelagert werden, wie für eine Sprengung gebraucht werden. 2. Sprengladungen und beladene oder bestückte Sprengmittel müssen umgehend gezündet werden. 3. Der Betriebsleiter kann der Nichtanwendung der Absätze 1 und 2 zustimmen. In diesem Fall legt er die Bedingungen für die Ausführung der in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten fest. 4. In dem Fall nach Absatz 3 muss die Zündung von Sprengladungen innerhalb von 48 Stunden ab deren Laden erfolgen. § 58. 1. Das Teilen und Aufbrechen von Sprengstoffpatronen sowie das Herausnehmen von Sprengstoff aus Sprengstoffpatronen ist verboten, sofern im Konformitätsbewertungsverfahren nichts anderes festgelegt ist. 2. Das Vernichten von Sprengmitteln ist verboten. § 59. 1. Folgende Tätigkeiten werden unter der direkten Aufsicht des Personals der Bergaufsicht durchgeführt: 1) Sprengarbeiten nach dem Langbohrlochsprengverfahren; 2) Zentralzündung über Tage; 3) Gruppenzündung der Orte; 4) Zündung der Sprengladungen hinter dem Sprengdamm; 5) Torpedierungsarbeiten in Bergbaubetrieben, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen werden; 6) Sprengarbeiten: a) bei der Probenahme aus Bohrlöchern, b) bei Erschütterungsarbeiten, c) in Schächten, Gesenken und Überhauen, d) in untertägigen Bergbaubetrieben in besonderen Gefahrensituationen nach Maßgabe von Kapitel 6. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 22 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2. In Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, dürfen die Sprengarbeiten nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 unter der Aufsicht eines vom Betriebsleiter ermächtigten Sprengsteiger durchgeführt werden, der in diesem Bereich unterwiesen wurde. 3. Von den Sprengarbeiten nach Absatz 1 Nummern 1-5 und Nummer 6 Buchstabe c sind Sprengunterlagen zu erstellen. 4. Von den Sprengarbeiten nach Absatz 1 Nummer 3, die in Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, durchgeführt werden, müssen keine Sprengunterlagen erstellt werden. § 60. 1. Der Durchmesser der Sprenglöcher muss ausreichend groß sein, um sie ohne Gewaltanwendung mit Sprengmitteln befüllen zu können. 2. Vor dem Einbringen von Sprengmitteln sind Sprenglöcher von Bohrklein zu reinigen. 3. Für das Laden der Sprengbohrlöcher mit Sprengmitteln und das Besetzen der Löcher ist eine Sprengvorrichtung einzusetzen, die das Entstehen elektrostatischer Ladungen verhindert. § 61. 1. Sprenglöcher sind nach dem Sprengplan oder den Sprengunterlagen zu verteilen. 2. Der Abstand zwischen den Sprenglöchern muss mindestens 0,4 m betragen. 3. Absatz 2 gilt nicht für Sprengarbeiten, bei denen der Einsatz von Gesteinssprengstoff erlaubt ist. § 62. 1. Das Bohren von Sprenglöchern in Bohrlochresten (Pfeifen) oder in Löchern, in denen sich Sprengmittel befinden, ist verboten. 2. Die in Absatz 1 genannten Löcher sind zu kennzeichnen. § 63. 1. Vor dem Laden von Sprengmitteln: 1) müssen Werkzeuge, Leitungen, Kabel, Instrumente, mechanische Ausrüstungen und Sprengvorrichtungen, ausgenommen die benötigten Ladevorrichtungen, vom Ort entfernt oder vor Beschädigung gesichert werden; 2) müssen Personen, die keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Laden von Sprengmitteln ausführen, an einen sicheren Ort gebracht werden, mit Ausnahme der Personen, die zur Aufsicht und Kontrolle der Sprengarbeiten befugt sind; 3) ist der Zugang zu der Stelle, an der die Sprengbohrlöcher mit Sprengmitteln beladen werden, vor unbefugtem Zutritt zu sichern. 2. In untertägigen Steinkohlebergbaubetrieben erfolgt das Laden und Zünden der Sprengmittel auf der Grundlage einer schriftlichen Genehmigung der Bergaufsicht, die im Sprengbuch des Sprengberechtigten notiert ist. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 23 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 § 64. 1. Vor Zündung der Sprengladungen: 1) müssen alle Personen einen sicheren Ort aufsuchen, der von der Bergaufsicht schriftlich benannt wurde; 2) sind die Zugänge zur Sprengstelle durch Absperrposten zu sichern; bei Personalmangel erfolgt dies durch Aufstellung von Sperren und Zäunen, auf denen Symbole oder Warneinrichtungen angebracht sind wie Schilder, Leuchten, rotes Licht oder rote Flaggen. 2. In untertägigen Bergbaubetrieben werden Absperrposten vom Sprengberechtigten benannt, zur Sprengstelle gebracht und von dort abgeholt, wenn die Sprengarbeiten abgeschlossen sind. Der Betriebsleiter kann eine andere Art der Absperrung der Sprengstelle anordnen. 3. Unmittelbar vor dem Zünden von Sprengladungen ertönt der Ausruf des Sprengberechtigten „Zündung!“. 4. Die Bestimmung in Absatz 3 gilt nicht für die Zentralzündung über Tage. § 65. 1. Wurden nicht alle Sprengladungen gezündet oder bestehen dahingehend Bedenken, so darf der Sprengberechtigte erst 15 Minuten nach Zündung den Ort betreten, an dem die Sprengstoffe geladen wurden. 2. Zündet die Sprengladung nach Betätigung der Zündmaschine nicht, muss der Sprengberechtigte die Zündungsstörung ermitteln und beseitigen und eine erneute Zündung vornehmen. 3. Ist eine erneute Zündung der Sprengladungen nicht möglich, sind die Ladungen von der Person, die die Sprengarbeiten beaufsichtigt, gegen unbeabsichtigte Explosion und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. 4. Der Sprengberechtigte informiert die Bergaufsicht über das Auftreten der Fälle nach Absatz 3 sowie über die Sicherung der Sprengladungen. § 66. 1. Die Vorbereitung, das Laden und der Anschluss der Sprengladungen an den Zündkreis sowie die Zündung der Sprengladungen werden vom Sprengberechtigten persönlich vorgenommen. 2. In untertägigen Bergbaubetrieben darf mit Einverständnis des Betriebsleiters von den Vorgaben in Absatz 1 abgewichen werden, wenn dies aufgrund der Anzahl und Länge der zu bestückenden Sprengbohrlöcher, der Menge des Sprengstoffs und der Organisation der Sprengarbeiten gerechtfertigt ist. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 24 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 3. In Tagebaubetrieben ist es mit Einverständnis des Betriebsleiters gestattet, dass andere Sprengberechtigte bei der Vorbereitung und Ladung von Sprengladungen behilflich sind, wenn dies aufgrund der Anzahl und Länge der zu bestückenden Sprengbohrlöcher, der Menge des Sprengstoffs und der Organisation der Sprengarbeiten gerechtfertigt ist. 4. Bei geologischen Arbeiten ist die Hilfe anderer Sprengberechtigten bei der Vorbereitung, beim Laden, beim Anschluss der Sprengladungen an den Zündkreis sowie beim Zünden der Sprengladungen mit Einverständnis des Betriebsleiters gestattet, wenn dies aufgrund der Organisation der Sprengarbeiten gerechtfertigt ist. § 67. 1. Personen, die mit elektrischen Zündern hantieren, dürfen keine Erzeugnisse, darunter Kleidung und Schuhe, verwenden, deren elektrostatisch aufgeladene Teilchen eine Initiierung der Sprengmittel auslösen könnten. 2. Elektrische Zünder sind vor direktem Kontakt mit Stromquellen oder Stromleitungen zu schützen. § 68. Das Schärfen und Vorbereiten der Sprengladungen erfolgt an der Sprengstelle unmittelbar vor deren Verwendung. Aus Sicherheitsgründen dürfen diese Tätigkeiten an einem anderen sicheren Ort vorgenommen werden, der vom Leiter der Sprengabteilung benannt wurde. § 69. 1. Die Drahtenden der elektrischen Zünder sind bis zum Anschluss an den Zündkreis kurzzuschließen und zu isolieren. 2. Die elektrischen Zünder werden zu einem Zündkreis miteinander verbunden: 1) mit Schnellbindern bei einer Reihenschaltung; 2) mit Antennen aus nicht isoliertem Kupferdraht bei einer Parallel- und Dreiantennenschaltung; 3) durch Verdrillen und Isolieren der Drahtenden bei einer Reihenparallelschaltung. 3. Die Verbindungsart der elektrischen Zünder muss sicherstellen, dass der Ersatzwiderstand des Zündkreises mindestens halb so groß ist wie der Widerstand des gewonnenen Gesteins. § 70. 1. Die elektrische Zündleitung wird beidseitig bis zur Zündung der Sprengladungen kurzgeschlossen. 2. Das Verbinden der Zündkreise mit den ortseitigen Schutzleitern und mit der Zündleitung ist unmittelbar vor der Zündung der Sprengladungen gestattet. 3. Die Anschlüsse der Zündleitungen sind abzuisolieren. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 25 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 4. Das Anschließen des Zündkreises an die elektrische Zündmaschine ist an der Zündstelle nach vorheriger Prüfung des Widerstands des Zündkreises mittels Ohmmesser gestattet. 5. Mit Einverständnis des Leiters der Sprengabteilung darf bei Einsatz einer Zündmaschine mit Widerstandsabschaltung auf die Prüfung nach Absatz 4 verzichtet werden. 6. Die Isolierung der elektrischen Zündleitungen wird mittels Isolationswiderstandsmessgerät mindestens einmal im Monat und jedes Mal bei Feststellen von Versagern geprüft; der Isolationswiderstand muss mindestens 200 kΩ betragen. § 71. Widerstandsmessungen und Prüfungen in Bezug auf Störungen des Zündkreises außerhalb der Zündstelle, darunter das Ermitteln fehlerhafter elektrischer Zündungen vor Ort mit nicht dafür vorgesehenen Geräten, ist verboten. § 72. 1. Das Anschließen von elektrischen Zündern unterschiedlicher Klassen an einen Zündkreis ist nicht gestattet. 2. Das Anschließen unterschiedlicher Arten von elektrischen Zündern ist gestattet. § 73. Vorrichtungen zum Zünden von Sprengladungen, die bei Schichtwechsel in Betrieb sind, müssen in einer verschlossenen Sprengstoffkiste im Hilf- oder ortsbeweglichen Lager für Sprengstoffe oder an einem anderen Ort, der vom Leiter der Sprengabteilung benannt wurde, aufbewahrt werden. § 74. 1. Der Schlüssel bzw. die Kurbel zum Einschalten der Vorrichtung zum Zünden der Sprengladungen werden vom Sprengberechtigten verwahrt. 2. Der Schlüssel bzw. die Kurbel nach Absatz 1 kommen unmittelbar vor dem Zünden der Sprengladungen zum Einsatz. § 75. Zum Zünden von Sprengladungen mittels elektrischer Zünder, die in den Zündkreisen zwischengeschaltet sind, werden ausschließlich elektrische Zündmaschinen mit einer Leistung verwendet, die an die Anzahl der gleichzeitig gezündeten Zünder angepasst ist. § 76. 1. Bei Sprengarbeiten, bei denen elektrische Zünder verwendet werden, muss der Leiter der Sprengabteilung dafür Sorge tragen, dass die Zünder durch Funken nicht vorzeitig ausgelöst werden. 2. Eine Messung der Funkenstärke erfolgt: 1) vor der ersten Durchführung von Sprengarbeiten an der jeweiligen Sprengstelle; 2) bei möglichem Auftreten von Funken. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 26 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 3. Unabhängig von den Messungen nach Absatz 2 sind an Sprengstellen regelmäßige Messungen der Funkenstärke durchzuführen. 4. Bei Auftreten von Funken mit einer Stärke, die mehr als halb so groß ist wie die Stromstärke oder die Zündimpulsstärke, die für die Klasse der verwendeten elektrischen Zünder als sicher gelten, sind Sprengarbeiten mit Einsatz solcher Zünder nicht gestattet. 5. Bei Auftreten von Funken im Bergbaubetrieb bzw. Betrieb ist nach dem Anweisungsplan vorzugehen, der Folgendes festlegt: 1) den Verantwortungsbereich der zuständigen Stellen für die Messung der Funkenstärke; 2) die Art der Dokumentation der Messergebnisse; 3) die Vorgehensweise, die vom Ergebnis dieser Messungen abhängt; 4) die Häufigkeit der Messungen der Funkenstärke sowie die dafür verwendeten Geräte. 6. Der Anweisungsplan nach Absatz 5 muss vom Betriebsleiter genehmigt werden. § 77. 1. Werden Sprengungen mit Einsatz elektrischer Zünder in der Nähe aktiver Hochfrequenzsender durchgeführt, sind zwischen den Zündkreisen und den Sendern die folgenden Mindestabstände je nach Leistung (P) der Sender einzuhalten: 1) 10 m – bei 0,5 W < P 2,5 W; 2) 30 m – bei 2,5 W < P 30 W; 3) 60 m – bei 30 W < P 100 W; 4) 100 m – bei 100 W < P 250 W; 5) 200 m – bei 250 W < P 1 kW; 6) 500 m – bei 1 kW < P 5 kW; 7) 1 500 m – bei 5 kW < P 50 kW; 8) 2 200 m – bei Radarstationen. 2. Sollte es unumgänglich sein, Sprengarbeiten in geringeren Abständen als nach Absatz 1 durchzuführen, sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die im Sachverständigengutachten festgelegt und vom Betriebsleiter genehmigt werden. 3. In der Nähe zu Hochfrequenzsendern müssen Zündleitungen von elektrischen Zündern in Strängen verlegt werden; Zünder müssen mit einer Metallabschirmung geschützt sein. § 78. 1. Die Sprengstelle ist auf mögliche Versager hin zu prüfen. 2. Die Prüfung nach Absatz 1 ist vom Sprengberechtigten oder von der Bergaufsicht vorzunehmen: __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 27 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1) vor Beginn der Sprengarbeiten; 2) vor dem Bohren von Sprengbohrlöchern; 3) nach Zündung der Sprengladungen, sofern das aufgrund der Organisation der Sprengarbeiten möglich ist. 3. Bei Feststellung eines Versagers wird die Bergaufsicht verständigt. 4. Der Versager wird vom Sprengberechtigten in Anwesenheit der Bergaufsicht beseitigt. In Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, kann die Versagerbeseitigung in Anwesenheit eines vom Betriebsleiter ermächtigten und in diesem Bereich unterwiesenen Sprengsteiger vorgenommen werden. 5. Die Versagerbeseitigung muss so erfolgen, dass eine unbeabsichtigte Explosion verhindert wird. 6. In dem von der Explosion eines Versagers gefährdeten Bereich dürfen ausschließlich Arbeiten im Zusammenhang mit der Versagerbeseitigung ausgeführt werden. 7. Sollte in der Schicht, in der ein Versager gefunden wurde, die Versagerbeseitigung nicht möglich sein: 1) 2) bleibt der Sprengberechtigte in der Nähe des Versagers bis zum Eintreffen: a) des Sprengberechtigten der nächsten Schicht oder b) der Bergaufsicht oder wird die Fundstelle vor unbefugtem Zugang gesichert, und der für die Überwachung der Sprengarbeiten verantwortliche Mitarbeiter der Bergaufsicht wird unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt. § 79. Fehlerhafte Sprengmittel werden an den Hersteller zurückgegeben. § 80. 1. In Bergbaubetrieben kommen ausschließlich Vorrichtungen zum Zünden von Sprengladungen, Ohmmeter, Funkenmessgeräte, Zündkreisunterbrechungsmesser und Isolationswiderstandsmesser zum Einsatz, die über eine vom Hersteller oder der Stelle, die die Vorrichtungen repariert hat, ausgestellte Typengenehmigung verfügen. 2. Die Geräte nach Absatz 1 sind in einem Verzeichnis zu erfassen. 3. Die in Absatz 1 genannten Geräte unterliegen folgenden Kontrollen: 1) äußere Prüfung, die vom Leiter der Sprengabteilung mindestens einmal vierteljährlich und bei Beschädigung oder Fehlfunktion des Geräts durchzuführen ist; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 28 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 2) Fassung 1.11 spezifische Prüfung, die mindestens einmal jährlich und bei Geräten, die in Methanfeldern eingesetzt werden, mindestens halbjährlich durchgeführt wird von: a) dem Hersteller oder b) der Stelle, die das Gerät repariert hat, oder c) dem Sachverständigen oder d) dem Eigentümer des Geräts oder dem zur Durchführung dieser Prüfungen befugten Unternehmer unter Aufsicht des Sachverständigen nach den Vorgaben im Sachverständigengutachten. 5. Die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sind im Geräteverzeichnis und in der Typengenehmigung zu dokumentieren. § 81. Besondere Anforderungen an den Einsatz von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in Bergbaubetrieben sind in Anhang 3 zur Verordnung festgelegt. Kapitel 6 Besondere Anforderungen an den Einsatz von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in untertägigen Bergbaubetrieben § 82. 1. Der vom Betriebsleiter benannte Leiter der Sprengabteilung überwacht den Einsatz der Sprengmittel und der Sprengvorrichtungen sowie die Durchführung der Sprengarbeiten. 2. Bei Bergbaubetrieben mit mindestens zwei selbstständigen Betriebseinheiten darf in jeder Einheit der jeweils stellvertretende Leiter der Sprengabteilung mit der Aufsicht über den Einsatz von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen sowie über die Durchführung der Sprengarbeiten betraut werden. § 83. 1. In folgenden Fällen werden Sprengarbeiten unter der direkten Aufsicht des Bergaufsichtspersonals durchgeführt: 1) wenn die Methankonzentration in der Luft höher ist als 0,5 %: a) in oberen strebseitigen Nischen, b) in Stollen mit einer Steigung von mehr als 10°, c) bei durch Wettersprengstoff und speziellen Wettersprengstoff ausgelöstem Dacheinsturz; 2) wenn in Gruben die Methankonzentration in der Luft höher ist als 1 %; 3) bei durch Kohlensprengstoff und Gesteinssprengstoff ausgelöstem Dacheinsturz; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 29 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 4) in Fördergruben in Bereichen mit geologischen Störungen; 5) bei Sprengung von losen Schollen mittels Sprengstoff, der in Sprenglöchern gezündet wird; 6) bei Verwendung von lose aufgelegten Ladungen; 7) bei Verwendung von Sprengschnüren, ausgenommen Schnüre, die außerhalb von Sprenglöchern in nicht-elektrischen Zündanlagen eingesetzt werden; 8) bei der Versagerbeseitigung; 9) vor Gewinnungsmaschinen; 10) bei Gestein mit einer Temperatur von mehr als 50° C oder weniger als 0° C. 2. Über die Sprengarbeiten nach Absatz 1 Nummer 7 ist eine schriftliche Sprengdokumentation zu erstellen. 3. In Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, dürfen die Sprengarbeiten nach Absatz 1 Nummern 4-6 und 8 unter der direkten Aufsicht eines vom Betriebsleiter benannten Sprengsteiger durchgeführt werden, der in diesem Bereich unterwiesen wurde. § 84. 1. Es ist verboten, Sprengarbeiten in einen Abstand von weniger als 30 m zur Lagerkammer eines Sprengstofflagers, in der Sprengmittel aufbewahrt werden, durchzuführen. 2. In Sprengstofflagern, in denen Sprengmittel gelagert werden, dürfen sich während der Sprengarbeiten, die in einer Entfernung von weniger als 100 m zur Lagerkammer durchgeführt werden, keine Menschen aufhalten. 3. Bei Sprengarbeiten, die in einer Entfernung von weniger als 100 m zur Lagerkammer eines Sprengstofflagers durchgeführt werden, dürfen Sprengladungen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 20 kg zeitgleich gezündet werden. § 85. An Stellen mit einer Gesteinstemperatur von über 100° C oder einer Umgebungstemperatur von weniger als –35° C dürfen keine Sprengungen durchgeführt werden. § 86. Bei Sprengungen: 1) im Gebirge mit einer Temperatur von über 50° C werden wärmebeständige Sprengmittel verwendet; 2) im Gebirge mit einer Temperatur von unter 0° C werden frostbeständige Sprengmittel verwendet. § 87. 1. An Stellen mit tektonischer Störung dürfen Sprengarbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung des Leiters der Sprengabteilung vorgenommen werden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 30 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2. In untertägigen Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, erteilt der Mitarbeiter der Bergaufsicht die Genehmigung zur Durchführung von Sprengarbeiten an Orten mit tektonischer Störung in Form eines Eintrags im Sprengbuch; die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung sind in den Sprengunterlagen und im Sprengplan festgelegt. § 88. Beim Durchörtern in Richtung einer anderen Grube legt der Leiter der Sprengabteilung fest, über welchen Zeitraum der Zugang zur Stelle des voraussichtlichen Durchschlags zu sichern ist. § 89. 1. Sprengmittel sind in zuvor hergestellten Sprenglöchern zu zünden, sofern in den Konformitätsbewertungsverfahren und den Verfahren zur Erteilung von Identifikationsnummern nichts anderes festgelegt wurde. 2. Das Zünden von Sprengmitteln außerhalb von Sprenglöchern ist in folgenden Fällen erlaubt: 1) bei der Sprengung loser Schollen und beim Absprengen von Bruch oder 2) bei der Prüfung der Sprengmittel – nur mit Einverständnis des Betriebsleiters. 3. In untertägigen Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, erteilt der im Bergbau kundige Mitarbeiter der Bergaufsicht, der vom Betriebsleiter benannt wurde, die Genehmigung zur Durchführung der Sprengarbeiten nach Absatz 2 Nummer 1 unter den in den Sprengunterlagen und im Sprengplan festgelegten Bedingungen in Form eines Eintrags im Sprengbuch. § 90. Gesteinssprengstoff darf ausschließlich in Sprenglöcher geladen werden, die in taubem Gestein oder in feuerfesten Lagerstätten angefertigt wurden. § 91. 1. Mit Sprengmitteln beladene Sprenglöcher sind mit Besatz zu verschließen. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung bei der Gewinnungssprengung in Bergbaubetrieben, die nicht brennbare Bodenschätze in methanfreien Feldern fördern, wenn eine Genehmigung des Betriebsleiters vorliegt und wenn die Sprenglochlänge höchstens 6 m beträgt. § 92. 1. An der Sprengstelle ist für ausreichend Besatzmaterial zu sorgen. 2. Zum Besetzen der Sprenglöcher sind ausschließlich nicht brennbare und ungiftige Werkstoffe zu verwenden. § 93. Folgende Bedingungen sind beim Anfertigen von Besatz zu beachten: 1) der Besatz muss den Sprenglochabschnitt zwischen Lochmund und Sprengstoff dicht ausfüllen; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 31 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2) die Besatzlänge muss mindestens 0,3 m betragen; 3) in höchstens 1,5 m tiefen Sprenglöchern muss der Besatz zumindest die folgende Länge aufweisen: a) die halbe Länge des Sprenglochs – bei Verwendung von Kohlen- und Wettersprengstoffen, b) 4) 1/3 der Länge des Sprenglochs – bei Verwendung von speziellen Wettersprengstoffen; in über 1,5 m tiefen Sprenglöchern muss der Besatz zumindest die folgende Länge aufweisen: a) 1/3 der Länge des Sprenglochs – bei Verwendung von Kohlen-, Wetter- und speziellen Wettersprengstoffen, b) 0,3 m – bei Verwendung von Gesteinssprengstoffen. § 94. 1. Werden Sprenglöcher mit Besatz in Form von Sand oder Lehm pneumatisch befüllt, so sind die Sprengladungen in diesen Löchern durch nicht-elektrische Zünder oder elektrische Zünder, die zumindest der Klasse 0,45 A angehören, zu initiieren. 2. Der Einsatz von Wasser als Besatzmittel ist erlaubt; Wasser ist in das Sprengloch durch Auffüllen oder in Form von Wasserbesatzpatronen einzubringen. 3. Das Auffüllen von Sprenglöchern mit Wasserbesatz ist in nach unten gerichteten Löchern gestattet, die mit wasserabweisenden Sprengmitteln geladen sind. 4. In abgeteuften Schächten ist der Einsatz von Wasserbesatz erlaubt. Dafür wird der Schacht mindestens 0,1 m von der Schachtsohle bis höchstens 0,4 m unterhalb des unteren Antennenrings mit Wasser geflutet. 5. Bei Einsatz von Wasserbesatzpatronen ist der mundseitige Sprenglochabschnitt 0,3 m tief mit Lehm aufzufüllen. 6. Der Einsatz von Wasserbesatz ist bei folgenden Sprengungen untersagt: 1) Rutsch-, Erschütterungs- und Entspannungssprengungen in der Feste von gebirgsschlaggefährdeten Flözen; 2) die zum Einbruch der Gesteinsdecken in Fördergruben führen. § 95. Bei Verwendung von elektrischen Zündern werden die Zündleitungen in elektrisierten Gängen stoßseitig verlegt. § 96. In methanfreien Feldern dürfen Zündleitungen firstseitig verlegt werden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 32 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 § 97. Zündleitungen dürfen Metallgegenstände und andere leitende Gegenstände nicht berühren. § 98. 1. Das stoßseitige oder firstseitige Verlegen von Zündleitungen an Stellen mit unter Spannung stehenden Stromleitungen ist gestattet, sofern die Zündleitungen: 1) zweiadrig sind und über eine gemeinsame Außenisolierung verfügen; 2) einen Abstand von mindestens 0,2 m zu elektrischen Leitungen aufweisen; 3) aus einem Abschnitt oder aus verbundenen Abschnitten nach den Anweisungen des Betriebsleiters gefertigt sind; 4) vor jeder Sprengung durch den Sprenghelfer geprüft werden. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 gilt nicht für ortseitige Zündleitungen, die aus einzelnen Abschnitten gefertigt sind; die maximale Länge dieser Leitungen beträgt: 1) 10 m; 2) 20 m in Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern; 3) 100 m in Salzbergwerken. § 99. Bei Zentral- oder Gruppenzündung von Sprengladungen sind ortsfeste Hauptzündleitungen aus zweiadrigen Kabeln zu verlegen und Kurzschließer zu verwenden: 1) in einer Entfernung von höchstens 10 m hinter der Kabelverzweigung der Hauptzündleitung; 2) auf den Kabeln der Zündleitung vor Ort oder der Ortsgruppe in einer Entfernung von höchstens 10 m von dem Anschlusspunkt an die Kabel der Hauptzündleitung. § 100. Die Verwendung von Zündleitungen, die aus vieradrigen Gummischlauchleitungen gefertigt und als zweiadrige Leitungen ausgeführt sind, ist gestattet, wenn sie paarweise parallel verbunden werden. § 101. Die Sprengstelle ist mit einer getrennten Zündleitung auszurüsten, sofern keine Zentral- oder Gruppenzündung zum Einsatz kommt. § 102. Der Abstand zwischen den Anschlussstellen der Zündmaschinen muss mindestens 10 m betragen. § 103. 1. Vor Beginn der Sprengungen mittels elektrischen Zündern in abgeteuften Schächten oder Gesenken müssen Streustrommessungen entsprechend den Anweisungen nach § 76 Absatz 5 durchgeführt werden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 33 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2. Vor Anschluss der elektrischen Zünder an die Zündleitung sind die Kabel und Starkstromleitungen im Schacht bzw. Gesenk auf dem verlegten Zündleitungsabschnitt spannungsfrei zu schalten. § 104. 1. Nach den Vorbereitungen für die Zündung der Sprengladungen verlässt der Sprengberechtigte den Ort, an dem die Sprengstoffe beladen werden, als letzter und betritt ihn als erster nach Zündung der Ladungen. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 in Bezug auf das Betreten der Zündstelle der Sprengladungen gilt nicht für Sprengarbeiten in gebirgsschlaggefährdeten Gruben und für Zentralund Gruppenzündungen. 3. Nach Zündung der Sprengladungen darf das Ort außer vom Sprengberechtigten von anderen Personen nur mit Einverständnis des Sprengberechtigten betreten werden. 4. Der Zutritt in den in Absatz 1–3 genannten Fällen ist erst gestattet, wenn sich die Sprengschwaden verdünnt haben, jedoch frühestens nach Ablauf von 5 Minuten ab Zündung der Sprengladungen. § 105. Beim Abteufen eines Schachts oder Gesenks dürfen Sprengladungen ausschließlich über Tage oder von der Mittelsohle, die mit einen anderen Schacht verbunden ist, gezündet werden. § 106. 1. Deckungsräume und Zündstelle der Sprengladungen sind so zu bestimmen und zu gestalten, dass ein wirksamer Schutz vor umherfliegenden Splittern, Einstürzen und Sprengschwaden sichergestellt wird. 2. In Stollen müssen sich die Orte und Stellen nach Absatz 1 in Deckungsräumen, Nischen oder hinter dem Knickpunkt einer Grube befinden; die Orte und Stellen hinter Knickpunkten sind in einem Mindestabstand von 10 m von der Ecke des Knickpunkts einzurichten. 3. Die Orte und Stellen nach den Absätzen 1 und 2 werden schriftlich von dem die Sprengarbeiten überwachenden Mitarbeiter der Bergaufsicht ausgewiesen. 4. Deckungsräume und Nischen sind gegen umherfliegende Splitter zu sichern. § 107. Im Bereich zwischen der Zündstelle der Sprengladungen und dem Absperrposten bzw. den Absperrungen, die den Zugang zu dieser Stelle verhindern, dürfen sich keine Personen aufhalten. § 108. 1. Die Versagerbeseitigung ist entsprechend der vom Betriebsleiter genehmigten Anweisung vorzunehmen. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 34 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2. Versager werden durch Entfernen der Sprengstoffpatrone aus dem Sprengloch entsorgt, das gilt nicht für Sprengstoffe auf Nitroglycerinbasis. § 109. 1. Versager, die nicht durch Entfernen der Sprengstoffpatrone aus dem Sprengloch beseitigt werden können, werden unter Einhaltung folgender Bedingungen entfernt: 1) die Leitungen des elektrischen Zünders werden kurzgeschlossen und abisoliert; 2) die Ermittlung der Sprenglochöffnung erfolgt durch Entfernen des Besatzes in einem Abstand von höchstens 0,2 m vom Lochmund; 3) ein oder zwei parallel verlaufende Sprenglöcher, die länger sind als das Sprengloch mit dem Versager, werden in einem Abstand von 0,5 m zum Sprengloch mit dem Versager angebohrt. 2. Bei Sprengarbeiten nach § 91 Absatz 2 ist die Versagerbeseitigung gestattet mittels: 1) erneuter Zündung – falls die Leitungen des elektrischen Zünders oder das Sprengrohr des nicht-elektrischen Zünders verfügbar sind, oder 2) Befüllen des Sprenglochs samt Versager mit einer Schlagpatrone und entsprechender Zündung, falls das Loch nicht mit Besatz verschlossen wurde. 3. Nach Zünden der Sprengladungen ist das Sprenggut dahingehend zu prüfen, ob es Sprengmittel des Versagers enthält. § 110. Wurden zum Auslösen des Sprengstoffs Zünder und Sprengschnur verwendet und ist die Auslösung der Zünder nicht erfolgt, erfolgt die Beseitigung des im Sprengloch gefundenen Versagers durch Austausch des an der Sprengschnur befestigten Zünders und erneute Zündung der Sprengladung. § 111. Angaben zum Beseitigungsverfahren des Versagers werden im Sprengbuch notiert. Gefundene Sprengmittel werden im Sprengstofflager abgegeben. § 112. Beim Abteufen eines Schachts oder Gesenks werden die Sprengladungen an der vom Leiter der Sprengabteilung ausgewiesenen Stelle angefertigt. § 113. 1. Bei Sprengarbeiten in Schächten oder Gesenken wird wie folgt verfahren: 1) Initiierung am Sprenglochboden, falls Gesteinssprengstoff verwendet wird; 2) Millisekundenzünder mit abgestuften Verzögerungsstufen in den einzelnen Kreisen der Löcher; in jedem Kreis sind ausschließlich Zünder derselben Verzögerungsstufe zu verwenden; 3) Schaltung der elektrischen Zünder mit niedrigem Widerstand; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 35 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 4) Fassung 1.11 separate Zündleitungen oder -kabel, die für Schächte bestimmt sind, zum Zünden von Sprengladungen, deren Verwendung für andere Zwecke nicht gestattet ist. 2. In Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, ist Folgendes bei Sprengarbeiten im Schacht bzw. Gesenk eines gefrorenen Gebirges gestattet: 1) entlang des gefrorenen Bereichs dürfen mehrere Verzögerungsstufen in den einzelnen Kreisen der Sprenglöcher zwischengeschaltet werden; 2) die Profillöcher dürfen als erster Kreis gezündet werden. § 114. Beim Abteufen eines Schachts oder Gesenks, bei dem durch mehr als 0,1 m starke Kohleschichten abgeteuft wird, ist der Einsatz von Gesteinssprengstoffen verboten. § 115. Bei Schächten oder Gesenken, die nach dem Gefrierverfahren abgeteuft werden, wird für den Frostkörper ausschließlich frostbeständiger Sprengstoff verwendet. § 116. Beim Anfertigen von Überhauen dürfen Sprengladungen nur dann gezündet werden, wenn sich Fördergut auf der Arbeitsbühne befindet. § 117. 1. In Steinkohlebergbaubetrieben sind Sprengarbeiten zum Auslösen eines Gesteinsdeckeneinbruchs unter Verwendung von Kohlensprengstoff oder Gesteinssprengstoff erlaubt, wenn: 1) der Kohlenstaub in einem Radius von 5 m um die Sprenglöcher entfernt wird; 2) in einem Radius von 5 m um die Sprenglöcher mit Gesteinstaub gestreut wird, falls der Kohlenstaub nicht mit Wasser ausgewaschen wurde oder aufgrund der natürlichen Feuchtigkeit haftet; 3) in der Grube und den angrenzenden Strecken der Zustand der Sicherungen gegen Kohlenstaubexplosion kontrolliert wurde. 2. Die Kontrolle nach Absatz 1 Nummer 3 wird von einer Aufsichtsperson des Staubdienstes durchgeführt: 1) vor Beginn der Sprengungen; 2) mindestens alle drei Tage – bei fortlaufenden Sprengarbeiten. § 118. 1. In langen Sprenglöchern erfolgt die Initiierung der Sprengladungen mittels Sprengschnur. 2. Der Aufbau der Sprengladung in langen Sprenglöchern ist in den Sprengunterlagen festgelegt. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 36 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 3. Bei der pneumatischen Ladung der Sprenglöcher mit Emulsionssprengstoff, der nach den Vorgaben im Sachverständigengutachten eingeschossen wird, kann auf den Einsatz von Sprengschnüren verzichtet werden. § 119. 1. Aus mehreren Patronen bestehende Sprengladungen werden in langen Sprenglöchern mittels einer doppelten Sprengschnur initiiert. 2. In Bergbaubetrieben, die nicht brennbare Bodenschätze in methanfreien Feldern fördern, ist das Initiieren der Ladungen nach Absatz 1 mittels einfacher Sprengschnur mit einer Sprengstoffmasse der Sprengschnurseele von mindestens 20 g Nitropenta auf 1 m Schnur gestattet. 3. In Steinkohlebergbaubetrieben werden die aus einer Patrone bestehenden Sprengladungen in langen Sprenglöchern mit einem Durchmesser bis 45 mm mittels einfacher Sprengschnur initiiert. 4. In Bergbaubetrieben, die nicht brennbare Bodenschätze fördern, ist das Initiieren von Sprengladungen, die in langen Sprenglöchern aufgeteilt sind, mittels einfacher Sprengschnur mit einer Sprengstoffmasse der Sprengschnurseele von mindestens 20 g Nitropenta auf 1 m Schnur gestattet. § 120. 1. In langen Sprenglöchern sind zum Initiieren der Sprengschnur zumindest zwei Sofortzünder oder Millisekundenzünder derselben Verzögerungsstufe zu verwenden; die Zünder sind in Reihe oder parallel mit dem Zündkreis zu verbinden. 2. In Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern, ist das Initiieren von Sprengschnüren in langen Sprenglöchern nur unter Verwendung von zumindest zwei Sofortzündern oder Verzögerungszündern derselben Verzögerungsstufe gestattet. § 121. 1. Werden elektrische Zünder zum Zünden von Sprengladungen in langen Sprenglöchern verwendet, müssen das artgleiche Zünder mit gleich langen Zündleitungen sein, deren Widerstand innerhalb der Grenzwerte liegt, die für Zünder derselben Klasse zulässig sind. 2. In dem Fall nach Absatz 1 ist vor Zündung der Sprengladungen der Widerstand des Zündkreises mit einem Messinstrument zu kontrollieren. § 122. Die Bestimmungen in den § 118-121 gelten für Sprenglöcher mit einer Länge von mehr als: 1) 10 m – in Bergbaubetrieben, die Metallerze fördern; 2) 6 m – in anderen als unter Nummer 1 genannten Bergbaubetrieben. § 123. Sprengschnüre kommen bei folgenden Sprengungen zum Einsatz: __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 37 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 1) Fassung 1.11 Sprengung mit aufgeteilten Ladungen – unabhängig von der Länge der Ladesäule und der Sprenglöcher; 2) Sprengung bei geneigter oder söhliger Gewinnung aus Bohröffnungen oder Blindöffnungen – sofern sie tiefer sind als 3 m; 3) Rutschsprengungen vor Gewinnungsmaschinen – wenn die Ladesäule länger als 1,5 m ist; 4) Erschütterungssprengungen in der Kohlefeste in gebirgsschlaggefährdeten Flözen oder bei Torpedierungsarbeiten im umliegenden Gestein; 5) Rutsch- oder Entgasungssprengungen in durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Flözen; 6) Sprengungen zum Herbeiführen des Dacheinsturzes in Fördergruben, unabhängig von der Sprengstoffart – wenn die Ladesäule länger ist als 1,5 m, unabhängig von der Länge des Sprenglochs. § 124. 1. Die Zündung von Sprengschnüren außerhalb von Sprenglöchern ist verboten. 2. In Bergbaubetrieben, die nicht brennbare Bodenschätze in methanfreien Feldern fördern, ist das Zünden der Sprengschnur außerhalb der Sprenglöcher nach den Vorgaben des Betriebsleiters gestattet. 3. Sprengschnüre sind an den vom Betriebsleiter ausgewiesenen Stellen einzusetzen. 4. Sprengberechtigte und Bergaufsichtsmitarbeiter, die mittels Sprengschnüren durchführende Sprengarbeiten beaufsichtigen, sind im Bereich der Einsatzbedingungen für Sprengschnüre bei Sprengungen zu unterweisen. § 125. 1. Rutschsprengungen vor Gewinnungsmaschinen sind unter Einhaltung folgender Bedingungen durchzuführen: 1) bei Zünden von Sprengladungen mittels elektrischer Zünder: a) müssen die in einer Serie gezündeten elektrischen Zünder gleiche Widerstände aufweisen, b) muss der Widerstand des Zündkreises mit einem für diesen Zweck vorgesehen Messgerät geprüft werden; 2) nach Zündung jeder Sprenglochserie muss geprüft werden, ob sämtliche Ladungen vollständig gezündet wurden. 2. Die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 ist vom Sprengberechtigten und der Bergaufsicht vorzunehmen. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 38 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 § 126. Die Durchführung von Sprengarbeiten in Methanfeldern: 1) der Gefahrenklasse III und IV der Methanexplosion, 2) in Stollen mit einer Steigung von mehr als 10°, 3) unter Einsatz von Kohlensprengstoff und Gesteinssprengstoff – ist mit Genehmigung des Betriebsleiters gestattet, der die Bedingungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten festlegt. § 127. Bei Sprengungen in Methanfeldern müssen die Sprenglöcher so verteilt sein, dass es zu keinen Rissen in der Firste kommt. § 128. 1. In Methanfeldern von Gruben, in denen Sprengarbeiten durchgeführt werden, muss die Konzentration von Methan in der Luft gemessen werden. 2. Die Methankonzentrationsmessung der Luft ist von Sprengberechtigten, Wettermännern und Mitarbeitern der Bergaufsicht nach den Vorgaben der Vorschriften, die gemäß Artikel 120 Absatz 1 des Gesetzes erlassen wurden, vorzunehmen. § 129. Wird in der Grube eine Methankonzentration in der Luft gemessen, die folgende Werte nicht übersteigt: 1) 0,5 %, so dürfen Sprengungen mit Gesteinssprengstoff, Kohlensprengstoff, Wettersprengstoff und speziellem Wettersprengstoff durchgeführt werden; 2) 1 %, so dürfen Sprengungen mit Wettersprengstoff und speziellem Wettersprengstoff durchgeführt werden, und bei Verwendung von Zündmaschinen mit Gaswarngerät darf ebenfalls Gesteinssprengstoff und Kohlensprengstoff eingesetzt werden; 3) 1,5 %, so dürfen Sprengungen mit speziellem Wettersprengstoff durchgeführt werden. § 130. 1. Sprengarbeiten müssen unterbrochen werden, wenn im Querschnitt der Grube in einem Abstand von weniger als 10 m zu den Sprenglöchern oder in einer Entfernung von weniger als 5 m zu der Sprengstelle die folgende Methankonzentration in der Luft gemessen wird: a) über 0,5 % - bei Sprengungen mit Gesteinssprengstoff und Kohlensprengstoff ohne den Einsatz von Zündmaschinen mit Gaswarngerät, b) über 1 % - bei Sprengungen mit Wettersprengstoff, und bei Verwendung von Zündmaschinen mit Gaswarngerät ebenfalls unter Einsatz von Gesteinssprengstoff und Kohlensprengstoff, c) über 1,5 % - bei Sprengungen mit speziellem Wettersprengstoff. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 39 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2. Über die Unterbrechung der Sprengarbeiten nach Absatz 1 sind folgende Personen in Kenntnis zu setzen: 1) Bergaufsichtsmitarbeiter; 2) Dispatcher des Bergbaubetriebs; 3) Dispatcher der Wettermessstelle – im Falle einer automatischen Wettermessstelle. 3. Die Sprengarbeiten dürfen fortgeführt werden, wenn ein Mitarbeiter der Bergaufsicht festgestellt hat, dass die Gefahren nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. § 131. Bei einer Methankonzentration in der Luft von mehr als 0,5 % muss in Methanfeldern bei der Durchführung von Sprengarbeiten: 1) in oberen strebseitigen Nischen, 2) die zum Deckeneinbruch in Streben führen, 3) in Stollen mit einer Steigung von mehr als 10°, 4) bei geologischen Störungen in Streben und Stößen – eine eigens für diesen Zweck bestimmte Zündvorrichtung für Sprengladungen und eine Zündleitung verwendet werden, die in einem Abschnitt zwei gemeinsam isolierte Leitungen hat, ausgenommen ortseitige Leitungen mit einer Höchstlänge von 10 m. § 132. Werden bei Sprengungen in Methanfeldern elektrische schlagwettersichere Millisekundenzünder verwendet, muss in den angrenzenden Sprenglöchern eine Verzögerungsstufe vorgesehen sein von höchstens: 1) 60 ms – in homogenem Gestein; 2) 90 ms – in heterogenem Gestein. § 133. 1. Bei Explosionsgefahr von Kohlenstaub sind das Ort und der angrenzende Bereich: 1) mit Wasser abzuspülen oder 2) zum Schutz vor Zündung der Sprengladung mit Wasser zu bedüsen oder 3) mit Gesteinstaub zu bestreuen. 2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind vom Sprengberechtigten vorzunehmen. § 134. 1. In aufgefahrenen Stollen erfolgt das Abspülen von Kohlenstaub mit Wasser bei Explosionsgefahr von Kohlenstaub vor Ort und im angrenzenden Bereich auf einer Länge von mindestens 10 m: 1) vor Beginn der Arbeitsschicht; 2) während der Arbeit – bei Ablagerung von Kohlenstaub; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 40 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 3) Fassung 1.11 vor Beginn der Sprengarbeiten. 2. In den Stollen nach Absatz 1 ist es gestattet, den Kohlenstaub anstelle mit Wasser anzuspülen, ihn mit Wasser zu bedüsen. 3. Damit sich der Kohlenstaub setzt, muss das Bedüsen mit Wasser in einem zwischen 10 m und 60 m vom betroffenen Ort entfernten Bereich erfolgen. § 135. 1. In methanfreien Feldern und Feldern der Gefahrenklasse I und II der Methanexplosion ist es bei Sprengarbeiten mit Gefahr einer Kohlenstaubexplosion gestattet, in aufgefahrenen Stollen den Kohlenstaub anstatt mit Wasser abzuspülen oder zu bedüsen, diesen mit Einverständnis des Betriebsleiters im Ort und im angrenzenden Bereich auf einer Länge von mindestens 4 m mit Gesteinstaub zu bestreuen. 2. In dem Fall nach Absatz 1 werden die folgenden Staubmengen zum Bestreuen je Sprengloch benötigt: 1) 2 kg – in methanfreien Feldern; 2) 3 kg – Methanfeldern; 3) 10 kg – bei einzeln gezündeten Sprengladungen. § 136. In Abbauräumen mit Gefahr einer Kohlenstaubexplosion erfolgt das Abspülen des Kohlenstaubs mit Wasser oder das Bestreuen mit Gesteinstaub am Ort und im angrenzenden Bereich vor Beginn der Sprengungen: 1) mit Kohlensprengstoff und Gesteinssprengstoff zum Auslösen des Dacheinsturzes; 2) in Versatzstrecken; 3) unter Verwendung von lose aufgelegten Ladungen; 4) zum Absprengen von lockeren Schollen. § 137. 1. Vor Sprengungen in lockeren Schollen mittels lose aufgelegten Ladungen bei Gefahr einer Kohlenstaubexplosion: 1) muss der Kohlenstaub in einer Entfernung von 10 m zur Zündstelle der Sprengladungen entfernt werden; 2) muss der Bereich nach Nummer 1 durch Abspülen oder Bedüsen mit Wasser gesichert werden. 2. Die Sicherung des Bereichs nach Absatz 1 Nummer 1 durch Bestreuen mit Gesteinstaub ist zulässig; pro Sprengladung sind mindestens 10 kg Gesteinstaub zu verwenden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 41 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 § 138. Bei Sprengungen in lockeren Schollen bei Gefahr einer Kohlenstaubexplosion, bei denen die Sprengladungen in Sprenglöchern, in Rissen der Firste und Liegenden oder in Wasserseigen platziert werden, ist der Kohlenstaub vor einer möglichen Explosion zu schützen. § 139. Bei Gebirgsschlagsgefahr werden bei Sprengarbeiten die Abschlagsmenge und die Länge der Sprenglöcher vom Leiter der Sprengabteilung in Absprache mit dem Leiter der Gebirgsschlagsabteilung anhand eines Gutachtens des für Gebirgsschläge zuständigen Grubenteams festgelegt. § 140. 1. Nach Abschluss von Gewinnungssprengungen in Bereichen mit besonders hoher Gebirgsschlagsgefahr ist der Zutritt zu diesem Bereich sowie zum Ort nach Ablauf von mindestens 30 Minuten nach Zündung der Sprengladungen erlaubt. 2. Nach Abschluss von Erschütterungs- oder Torpedierungssprengungen ist der Zutritt zum Ort nach Ablauf von mindestens 40 Minuten nach Zündung der Sprengladungen und mit Genehmigung der Bergaufsicht erlaubt. § 141. 1. Vor Beginn der Erschütterungs- und Gewinnungssprengungen in Bereichen mit besonders hoher Gebirgsschlagsgefahr an Stellen mit Methan- oder Kohlenstaubexplosionsgefahr ist der Strom abzuschalten. 2. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf das die Bewetterungsanlagen versorgende Stromnetz. 3. Nach Überprüfung der Sprengstelle nach Ablauf der in § 140 festgelegten Zeiträume darf der Strom wieder angestellt werden. § 142. Bei Gewinnungs-, Erschütterungs- oder Torpedierungssprengungen unter Gebirgsschlagsgefahr wird der Standort der Sprengstellen vom Leiter der Gebirgsschlagsabteilung und vom Leiter der Sprengabteilung festgelegt. § 143. 1. In Gruben mit Gefahr von Gas- und Gesteinsausbrüchen werden Sprengarbeiten durch Zentralzündung nach den Anweisungen des Betriebsleiters durchgeführt, nachdem alle Personen diesen Bereich verlassen haben. 2. In Gruben mit Flözen der Gefahrenkategorie I für Gas- und Gesteinsausbrüche sind lokal durchgeführte Sprengarbeiten unter den vom Betriebsleiter definierten Bedingungen gestattet: 1) im Falle eines Umbaus der Stollen, bei Nachrissarbeiten und Anfertigung von Wasserseigen; 2) in Streben bei der Gewinnung – wenn laut aktueller Prognose, beruhend auf Messungen in 6 m tiefen Löchern, nicht mit unmittelbar gefährdeten Bereichen zu rechnen ist; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 42 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 3) in Streben bei Sprengarbeiten zum Auslösen eines Deckeneinsturzes in Streben; 4) beim Absprengen lockerer Schollen. Fassung 1.11 3. Die Bestimmung in Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Fälle in § 144. § 144. 1. Liegen Umstände vor, aufgrund deren eine bestimmte Gefahrenkategorie für Gasund Gesteinsausbrüche ermittelt wird, ist über die Dauer der Sprengarbeiten ein Gefahrenbereich festzulegen, der sich auf folgende Bereiche erstreckt: 1) Streckenraum, der durch eine gesonderte Bewetterung belüftet wird; 2) Strebraum, von der Zündstelle der Sprengladungen bis zur Bewetterungsstrecke sowie von der Bewetterungsstrecke bis zur nächstgelegenen Kreuzung, die von einer unabhängigen Wetterströmung versorgt wird. 2. Vor Zündung der Sprengladungen sind in dem Gefahrenbereich nach Absatz 1: 1) die sich dort aufhaltenden Personen an die im Sprengplan bzw. in den Sprengunterlagen genannten Orte zu bringen; 2) elektrische Anlagen spannungsfrei zu schalten, mit Ausnahme der funkensicheren Vorrichtungen. § 145. 1. In Salzbergwerken mit Grubengebäuden der Gefahrenkategorie III für Gas- und Gesteinsausbrüche erfolgt die Zentralzündung von Sprengladungen über Tage; bei Zündung müssen sich Personen in den ausgewiesenen Bereichen am Füllort aufhalten. 2. Arbeiten im Zusammenhang mit der Zentralzündung werden von Mitarbeitern der Obersten Bergaufsicht nach den Anweisungen des Betriebsleiters durchgeführt. 3. Lokale Sprengarbeiten sind in folgenden Fällen nach den Anweisungen des Betriebsleiters gestattet: 1) bei Beseitigung von Stauungen in Schütteinrichtungen; 2) bei der Sprengung von Bohrkernen; 3) bei der Sprengung lockerer Schollen. § 146. 1. Bei Sprengarbeiten auf dem Gelände untertägiger Bergbaubetriebe finden die Bestimmungen in Kapitel 7 entsprechend Anwendung. 2. Die Sprengarbeiten nach Absatz 1 werden vom Leiter der Sprengabteilung beaufsichtigt. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 43 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Kapitel 7 Besondere Anforderungen an den Einsatz von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in Tagebaubetrieben § 147. 1. Sprengarbeiten in langen Sprenglöchern werden unter der Aufsicht des vom Betriebsleiter benannten Sprengleiter durchgeführt. 2. Der Sprengleiter verfügt über die Ausbildung und Berufserfahrung eines Mitarbeiters der Bergaufsicht und hat eine Spezialausbildung als Leiter für Langbohrlochsprengungen absolviert. § 148. 1. Rund um die Sprengstelle ist ein Gefahrenbereich nach den Vorgaben in Anhang 4 zur Verordnung auszuweisen, in dem mit Druckwellen, umherfliegenden Gesteinssplittern und bergbaubedingten Erschütterungen zu rechnen ist und in deren Bereich die Sicherheit von Personen und der Schutz von Gütern vor den Sprengwirkungen sichergestellt sind. 2. Innerhalb des Gefahrenbereichs von umherfliegenden Gesteinssplittern sind ausreichend große Deckungsräume zum Schutz der sich in diesem Bereich aufhaltenden Personen, insbesondere Sprengberechtigte und Aufsichtspersonen, vor abgelenkten Sprengstücken vorzusehen. § 149. 1. Sprengarbeiten dürfen unter widrigen Witterungsbedingungen wie Nebel oder Schneestürme nicht durchgeführt werden. 2. Sprengarbeiten dürfen in der Dunkelheit nur mit Einverständnis des Betriebsleiters durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die Sprengstelle und der Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern ausreichend beleuchtet und sichtbar sind. 3. Der Betriebsleiter legt die Bedingungen für eine sichere Durchführung von Sprengarbeiten in der Dunkelheit fest. 4. Bei der Durchführung von Sprengarbeiten nach Einbruch der Dunkelheit sind neben akustischen Warnsignalen im Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern auch optische Warnsignale mit entsprechendem Frequenzbereich und entsprechender Blitzlänge einzusetzen. § 150. Beim Bohren von Sprenglöchern: 1) ist die Bohranlage gegebenenfalls gegen Verrutschen zu sichern; 2) sind ordnungsgemäß verankerte Sicherheitsabsperrungen aufzustellen, wenn die Bohranlage nicht mit einer automatischen Stangenzuführung ausgestattet ist; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 44 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 3) sind die gebohrten Löcher gegen Überschwemmung und Zuschüttung zu sichern; 4) sind geologische Störungen und andere Unregelmäßigkeiten, die sich auf die Sicherheit der Sprengarbeiten auswirken könnten, nach Anweisung des Betriebsleiters zu dokumentieren. § 151. 1. Vor dem Beladen der Sprenglöcher mit Sprengmitteln müssen die im Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern befindlichen Anlagen, Maschinen und Einrichtungen gesichert werden. 2. Der die Sprengarbeiten direkt beaufsichtigende Mitarbeiter legt entsprechend den Anweisungen des Betriebsleiters fest, wie Anlagen, Maschinen und Einrichtungen im Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern vor den Sprengwirkungen zu sichern sind. § 152. Die zum Laden von Sprenglöchern bestimmten Sprengladungen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung im Bohrloch in einem Abstand von 5 m zu beladenen Sprenglöchern und dem Lagerort der Sprengmittel hergestellt werden. § 153. Das Aufhängen von Sprengladung an Zündleitungen beim Entfernen des überschüssigen Materials im Streb ist nicht gestattet. § 154. Bei Arbeiten im Zusammenhang mit dem Einbringen von Sprengmitteln in Sprenglöcher müssen sich Personen, die nicht an diesen Tätigkeiten beteiligt sind, in einer Entfernung von 30 m zur Ladestelle aufhalten. § 155. 1. Vor dem Laden sind die Sprenglöcher auf freien Durchgang gemäß den Vorgaben im Sprengplan und in den Sprengunterlagen zu prüfen. 2. Das Stopfen beladener Sprenglöcher ist verboten. § 156. In Sprenglöchern mit Wasser sind die Sprengmittel in Schutzhüllen zu verpacken oder es sind wasserabweisende Sprengmittel zu verwenden. § 157. 1. Das Gewicht der einzelnen in das Sprengloch eingebrachten Sprengmittel darf 30 kg und das der Sprengladung 10 kg nicht überschreiten. 2. Für das Einführen von Sprengladungen in die Sprenglöcher sind Sprengvorrichtungen zu verwenden, die aus funkenfreien und elektrostatisch neutralen Werkstoffen gefertigt sind, die ein Auslösen der Sprengmittel verhindern. § 158. 1. Sind Sprengmittel im Sprengloch steckengeblieben, muss das weitere Laden unterbrochen werden. 2. Der die Sprengarbeiten beaufsichtigende Mitarbeiter der Bergaufsicht entscheidet darüber, wie in Sprenglöchern steckengebliebene oder festgeklemmte Sprengmittel gezündet werden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 45 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 § 159. 1. Wird Besatz verwendet, darf dieser ausschließlich aus nicht brennbaren Stoffen bestehen und muss das mit Sprengmitteln beladene Sprengloch bis zum Lochmund ausfüllen. 2. Die Art des Besatzes und das Verfahren des Einbringens von Besatz im Sprengloch sind im Sprengplan oder in den Sprengunterlagen festgelegt. 3. In langen Sprenglöchern darf der Besatz mindestens in 0,75 m Tiefe der berechneten Abschlaglänge befüllt werden. § 160. 1. Ortsfeste Zündleitungen sind in isolierenden Körpern zu verlegen. 2. Bei aufgerollter Zündleitung dürfen die Leitungen nicht mit metallischen Teilen oder leitenden Gegenständen in Berührung kommen. § 161. 1. Das Zünden von Sprengladungen in der Nähe des Gefahrenbereichs muss außerhalb der Hauptarbeits- und Hauptbetriebszeit erfolgen. 2. Das Unternehmen informiert durch Aushang (Warntafel) über den Beginn der Zündung von Sprengladungen sowie über die Bedeutung der Warnsymbole. Die Warntafeln werden außerhalb des Gefahrenbereichs von umherfliegenden Gesteinssplittern entlang der Wege und an anderen Zugängen zu diesem Bereich aufgestellt. 3. Das Unternehmen setzt die örtlich zuständige Behörde der territorialen Selbstverwaltung über Ort, Zeit und Dauer der Zündung der Sprengladungen in Kenntnis. § 162. 1. Bei jeder Zündung von Sprengladungen im Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern sind akustische Sprengsignale zu geben. Diese bedeuten im Einzelnen: 1) erstes Sprengsignal = ein langer Ton, der „Warnung“ bedeutet und nach erfolgter Ladung der Sprengstoffe und vor Anschließen des Zündkreises gegeben wird; nach diesem Signal müssen sich alle Personen, die nicht an der Zündung beteiligt sind, in Deckungsräume begeben oder den Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern verlassen, die Absperrposten müssen die ihnen zugewiesenen Plätze beziehen; 2) zweites Sprengsignal = zwei lange Töne, die „Vorbereitung zum Zünden“ bedeuten und erst gegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass sich alle nicht an der Zündung beteiligten Personen in Deckungsräumen oder außerhalb des Gefahrenbereichs von umherfliegenden Gesteinssplittern befinden und die Absperrposten ihre Plätze bezogen haben; nach dem zweiten Signal bereitet sich der Sprengberechtigte auf die Zündung der Lunten vor oder prüft den Widerstand des Zündkreises und verbindet anschließend die Zündmaschine mit der Zündleitung; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 46 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 3) Fassung 1.11 drittes Sprengsignal = ein kurzer Ton, der „Zünden“ bedeutet und vor dem Zünden der Lunten oder vor Inbetriebsetzung der Zündmaschine gegeben wird; 4) viertes Sprengsignal = drei kurze Töne, die „Entwarnung“ bedeuten; sie dürfen erst gegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Sprengladungen gezündet wurden, jedoch frühestens 5 Minuten nach der Zündung; nach diesem Signal dürfen Absperrposten die ihnen zugewiesenen Plätze und die restlichen Personen auf dem Betriebsgelände die Deckungsräume verlassen. 2. Der Sprengberechtigte erteilt die Anweisungen zur Abgabe der Signale nach Absatz 1. 3. Der Betriebsleiter legt fest, wie die Anweisungen zur Abgabe der Signale nach Absatz 1 bekanntzugeben und auszuführen sind. 4. Nach Abgabe des ersten Signals bis zur Abgabe des vierten Signals nach Absatz 1: 1) muss der Betrieb im Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern unterbrochen werden; 2) müssen die Zugänge zum Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern durch Absperrposten gesichert sein; 3) müssen betriebsintensive Strecken zusätzlich durch Sperren gesichert werden. § 163. Nachdem die Absperrposten Stellung bezogen haben und das Signal nach § 162 Absatz 1 Nummer 1 gegeben wurde, dürfen sich im Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern ausschließlich das Team des Sprengberechtigten und die Sprengarbeiten beaufsichtigenden Mitarbeiter aufhalten. § 164. 1. Bei der elektrischen Zündung von Sprengladungen: 1) ist das Einbringen einer Sprengladung in das Sprengloch auf den Zünderleitungen erlaubt, wenn das Gewicht der Ladung nicht das vom Hersteller des Zünders angegebene Gewicht überschreitet und nicht höher ist als 500 g; 2) sind die Teile einer geteilten Ladung in einer getrennten Sprengladung anzuordnen; 3) ist die aufgewickelte Zündleitung zu entrollen, bevor die elektrischen Zünder an den Zündkreis angeschlossen werden; 4) sind unmittelbar vor dem Verbinden des Zündkreises mit der Zündmaschine die Stromversorgung und der Widerstand des Schaltkreises aus dem Deckungsraum zu prüfen. 2. Im Zündkreis dürfen nicht-elektrische Zünder mittels elektrischer Zünder mit Einverständnis des Betriebsleiters nach seinen Anweisungen initiiert werden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 47 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 3. Laut Herstellervorgaben ist in der Anweisung nach Absatz 2 Folgendes festgelegt: 1) Abstand des elektrischen Zünders zum Zündkreis; 2) Befestigungsart des elektrischen Zünders am Ende des Sprengrohrs; 3) Sicherungsart des Zündkreises gegen Beschädigung durch umherfliegende Teile des gezündeten elektrischen Zünders. § 165. 1. Das Zünden von Sprengladungen mit Hilfe einer elektronischen oder nicht-elektrischen Zündanlage ist in folgenden Fällen erlaubt: 1) wenn in der gezündeten Serie elektronische oder nicht-elektrische Zünder desselben Herstellers verwendet werden; 2) wenn der Zündkreis so gefertigt ist, dass die Anschlüsse überprüft werden können; 3) wenn das Absenken der Sprengladungen, der Anschluss der Leitungen, die Programmierung und Kontrolle des Zündkreises sowie die Zündung nach den Vorgaben des Herstellers der gezündeten Zünder erfolgen; 4) wenn die Teile einer geteilten Ladung in einer getrennten Sprengladung angeordnet werden. 2. Der Zündkreis muss so ausgelegt sein, dass es zu keinen zeitlichen Überschneidungen bei den Verzögerungszeiten für die Initiierung der Sprengladungen kommt. § 166. Das Zünden von Sprengladungen mit Hilfe von Sprengschnüren ist in folgenden Fällen erlaubt: 1) wenn Sprengschnüre in der benötigten Länge vorbereitet werden, bevor sie in die Sprenglöcher eingeführt werden; 2) wenn für denselben Zündkreis Sprengschnüre derselben Art und desselben Herstellers verwendet werden; 3) wenn der Zündkreis keine Schleifen verursacht; 4) wenn die Mindestabstände von 0,2 m zwischen Sprengschnüren oder parallelen Leitungen eingehalten werden, sofern Sprengschnüre sich kreuzen oder parallel verlegt werden; 5) wenn das Gewicht der Sprengladung, die an der Sprengschnur abgesenkt wird, nicht das vom Hersteller der Sprengschnur angegebene Gewicht übersteigt und nicht höher ist als 500 g; 6) wenn keine Sprengkapseln für die Initiierung der Sprengschnüre verwendet werden; 7) wenn die mindestens 0,2 m langen Drahtenden der Sprengschnur als Lasche ausgebildet und mit einem Isolierband abisoliert sind; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 48 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 8) Fassung 1.11 wenn vom Zündkreis Abzweigungen entlang des Detonationsstoßes in einem Winkel zwischen 30° und 45° verlaufen; 9) wenn im Besatz keine Anschlussdrähte der Sprengschnur vorhanden sind. § 167. 1. Das Signal nach § 162 Absatz 1 Nummer 4 darf erst gegeben werden, wenn sich der Sprengberechtigte von der einwandfreien Zündung überzeugt hat. 2. Die Deckungsräume dürfen erst verlassen werden, wenn das Signal nach § 162 Absatz 1 Nummer 4 ertönt ist. 3. Die Bestimmung in Absatz 2 gilt nicht für Personen, die für die Bestätigung der ordnungsgemäß durchgeführten Sprengung verantwortlich sind. § 168. Bei Sprengungen nach der Verfahrensvariante „Bohrlöcher mit erweitertem Boden“: 1) dürfen sich keine Personen in der Sicherheitszone aufhalten, die einen Umkreis von mindestens 100 m hat; 2) ist vor dem Nachladen der Sprenglöcher mit Sprengmittel zerkleinertes Material aus dem Loch zu entfernen und die Möglichkeit des Ladens zu prüfen; 3) ist das Nachladen der Sprenglöcher mit Sprengmittel im Anschluss an eine Erweiterung des Lochbodens nach Ablauf von mindestens 15 Minuten ab Zündung gestattet. § 169. Im Bergbaubetrieb muss ein Erfassungsbuch über Versager und aufgefundene Sprengmittel geführt werden. § 170. Bei Feststellung eines Versagers darf das Signal nach § 162 Absatz 1 Nummer 4 erst gegeben werden, wenn der betreffende Bereich ordnungsgemäß gesichert wurde. § 171. Die Versagerbeseitigung ist entsprechend der vom Betriebsleiter genehmigten Anweisung vorzunehmen. § 172. 1. Das genaue Verfahren der Versagerbeseitigung wird vom Betriebsleiter oder dem die Sprengarbeiten überwachenden Mitarbeiter der Bergaufsicht festgelegt. Die mit der Versagerbeseitigung betrauten Personen sind über das Verfahren der Versagerbeseitigung in Kenntnis zu setzen. 2. Bei der Bestimmung des Verfahrens der Versagerbeseitigung wird Folgendes definiert: 1) die Grenzen des Geländes, auf dem andere Arbeiten mit Ausnahme der Beseitigung des Versagers untersagt sind; 2) die Grenzen des Gefahrenbereichs nach § 148 Absatz 1 und deren Absicherung; 3) das Verfahren zum Auffinden der als Versager eingestuften Sprengmittel; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 49 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 4) das Verfahren zum Entfernen von Besatz, Sprengladungen und Sprengstoffen; 5) die Vorgehensweise bei fehlender Stromversorgung des Zündkreises in den einzelnen Sprengladungen. § 173. 1. Das Beseitigen von Versagern in Sprenglöchern mittels zusätzlicher Sprengladungen ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass die zusätzliche Sprengladung mit dem Sprengstoff des betroffenen Versagers direkt in Berührung kommt. 2. Werden in Sprenglöchern Versager durch Sprengung unter Verwendung zusätzlicher Sprengladung beseitigt, muss der Wasser- oder Sandbesatz mittels Druckluft aus dem Loch entfernt werden. § 174. Bei der Beseitigung von Versagern mittels elektrischer Zündung ist die Inaugenscheinnahme der Anschlüsse des Zündkreises oder die Vornahme anderer Tätigkeiten erst dann gestattet, wenn der Zündkreis zuvor von der Zündmaschine getrennt und die Zünderdrahtenden kurzgeschlossen und abisoliert wurden. § 175. 1. In Sprenglöchern werden Versager durch Zündung einer Sprengladung beseitigt, die in ein parallel, in einem Abstand von mindestens 50 cm gebohrtes Loch eingeführt werden. 2. Bei der Durchführung von Sprengarbeiten mit Sprengladungen, die auf oder unter lockere Schollen gelegt werden, erfolgt die Versagerbeseitigung durch manuelles Entfernen des Besatzes, Einbringen der zusätzlichen Sprengladung, erneutes Besetzen des Sprenglochs und anschließende Zündung der Ladung. 3. Bei Erweiterungssprengungen werden Versager beseitigt, indem eine direkt auf die Sprenglochöffnung gelegte Sprengladung gezündet wird. § 176. 1. Sprengungen werden mittels elektrischer Zünder durchgeführt, wenn die Entfernung der Sprengstelle zu oberirdischen Starkstromleitungen und Oberleitungen elektrischer Schienenfahrzeuge größer ist als: 1) 300 m – bei elektrischen Zündern der Klasse 0,2 A; 2) 200 m – bei elektrischen Zündern der Klasse 0,45 A; 3) 100 m – bei elektrischen Zündern der Klasse 2 A. 2. Müssen Sprengarbeiten in geringeren als in Absatz 1 festgelegten Entfernungen durchgeführt werden, gilt Folgendes: 1) es müssen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, die Sachverständigengutachten festgelegt und vom Betriebsleiter genehmigt werden, oder __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 50 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 im Entwurf vom 14. April 2015 2) Fassung 1.11 es müssen nicht-elektrische oder elektronische Zünder verwendet werden. § 177. 1. Besondere Sprengungen werden unter der direkten Aufsicht des Leiters der Sprengabteilung oder seinem Stellvertreter durchgeführt. 2. Die Einstufung von Sprengarbeiten als besondere Sprengungen wird vom Betriebsleiter vorgenommen. § 178. Auf Sprengarbeiten im Untertagebergbau von Tagebaubetrieben finden die Bestimmungen in Kapitel 6 entsprechend Anwendung. Kapitel 8 Besondere Anforderungen an den Einsatz von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in Bergbaubetrieben, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen werden § 179. Rund um die Sprengstelle ist ein Gefahrenbereich nach den Vorgaben in Anhang 4 zur Verordnung auszuweisen, in dem mit Druckwellen, umherfliegenden Gesteinssplittern und bergbaubedingten Erschütterungen zu rechnen ist und in dem die Sicherheit von Personen und der Schutz von Gütern vor den Sprengauswirkungen sichergestellt sind. § 180. Die Beladen von Vorrichtungen mit Sprengmitteln, die Prüfung des Zündkreises und der Abbau der Vorrichtungen nach Zünden von Sprengladungen erfolgen ausschließlich durch einen Sprengberechtigten an einer gesonderten Stelle. § 181. Die Vorbereitung und Beladung von Bohranlagen, Torpedos, Druckgeneratoren und anderen Sprengladungen sowie die Beseitigung von Versagern erfolgt nach genauer Anweisung, die vom Sachverständigen bestätigt und vom Betriebsleiter genehmigt wurde. § 182. 1. Sprengungen in Bohrlöchern sind wie folgt durchzuführen: 1) bei Wasseraustritt – mit Hilfe einer Schleuse mit Abdichtung für geophysikalische Kabel; 2) ohne Wasseraustritt – ohne Schleuse nach Nummer 1. 2. Der Betriebsleiter darf den Einsatz einer Schleuse in dem Fall nach Absatz 1 Nummer 2 anordnen. § 183. Die Ausrüstungsgegenstände der Sprengmannschaft und die Baugruppen der Bohranlage müssen geerdet werden. § 184. Vor Beginn der Sprengungen: 1) ist das Bohrloch bzw. die Bohrung mit der Flüssigkeit zu befüllen, die in den Sprengunterlagen oder im Sprengplan genannt ist; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 51 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 2) Fassung 1.11 ist die Öffnung des Bohrlochs bzw. der Bohrung mit einem Blowout-Preventer in voll eingerasteter Sperrstellung zu sichern. § 185. Die Beladung, die Beförderung und das Absenken der Sprengladung in die Bohrloch- bzw. Bohröffnung sowie die Zündung der Ladung erfolgen unter der Aufsicht des Leiters der Sprengabteilung. § 186. Die Versagerbeseitigung erfolgt nach der vom Betriebsleiter genehmigten Anweisung. § 187. 1. Die Durchführung von Sprengarbeiten während der Gewinnung von Mineralien auf einer maritimen Anlage innerhalb der Seegrenzen der Republik Polen ist unter widrigen hydrometeorologischen Bedingungen verboten. 2. Der Betriebsleiter entscheidet darüber, ob Sprengarbeiten unter widrigen hydrometeorologischen Bedingungen unterbrochen oder weitergeführt werden. § 188. Die Durchführung von Sprengarbeiten während der Gewinnung von Mineralien auf einer maritimen Anlage innerhalb der Seegrenzen der Republik Polen ist ausschließlich bei Tageslicht gestattet. § 189. Bei der Durchführung von Sprengarbeiten während der Gewinnung von Mineralien auf einer maritimen Anlage innerhalb der Seegrenzen der Republik Polen ist das dafür verantwortliche Personal auf das erforderliche Minimum zu begrenzen. § 190. 1. Vor Beginn der Sprengarbeiten während der Gewinnung von Mineralien auf einer maritimen Anlage innerhalb der Seegrenzen der Republik Polen ist Folgendes zu prüfen: 1) das ordnungsgemäße Funktionieren der Bohrlochkopfsicherung, damit die Sprengarbeiten sicher durchgeführt werden können; 2) das ordnungsgemäße Funktionieren der Hebevorrichtungen des Hebewerks oder einer anderen Anlage zur vertikalen Beförderung, die zum Herablassen und Hinaufziehen von Messgeräten und Bohrgerät in und aus den Öffnungen eingesetzt werden; 3) die Durchgängigkeit der Bohrlochleitungen und des Perforations- bzw. Torpedierungsabschnitts. 2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind von dem die Sprengarbeiten nach Absatz 1 überwachenden Mitarbeiter der Bergaufsicht vorzunehmen. § 191. Sprengmittel, die während der Gewinnung von Mineralien und bei geologischen Arbeiten eingesetzt werden, sind an der Sprengstelle zu lagern: __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 52 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1) innerhalb der Seegrenzen der Republik Polen auf einer maritimen Anlage; 2) an Land in ortsbeweglichen Sprengstofflagern. § 192. Auf Sprengarbeiten außerhalb von Bohrlöchern bzw. Bohrungen finden die Bestimmungen in Kapitel 7 entsprechend Anwendung. Kapitel 9 Übergangs- und Schlussbestimmung § 193. Die bisherigen Muster von Verzeichnissen dürfen über einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung verwendet werden. § 194. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft4). DER MINISTER FÜR WIRTSCHAFT Im Einvernehmen mit dem: MINISTER FÜR ARBEIT UND SOZIALPOLITIK MINISTER FÜR INNERES MINISTER FÜR UMWELT 4) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung wurde zuvor durch die folgenden Rechtsakte geregelt: 1) Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Sozialpolitik vom 1. April 2003 über die Lagerung und den Einsatz von für den Bergbaubetrieb bestimmten Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen (polnisches Gesetzblatt Nr. 72 Pos. 655); 2) Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 17. Juni 2002 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Betrieb und den besonderen Brandschutz in Tagebaubetrieben, in denen Grundrohstoffe gefördert werden (polnisches Gesetzblatt Nr. 96 Pos. 858, von 2004 Nr. 222 Pos. 2255 sowie von 2007 Nr. 106 Pos. 725); 3) Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 28. Juni 2002 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Betrieb und den besonderen Brandschutz in Tagebaubetrieben, in denen gewöhnliche Rohstoffe gefördert werden (polnisches Gesetzblatt Nr. 109 Pos. 962 sowie von 2004 Nr. 24 Pos. 212); 4) Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 28. Juni 2002 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Betrieb und den besonderen Brandschutz in untertägigen Bergbaubetrieben (polnisches Gesetzblatt Nr. 139 Pos. 1169, von 2006 Nr. 124 Pos. 863 sowie von 2010 Nr. 126 Pos. 855); 5) Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom 28. Juni 2002 über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Betrieb und den besonderen Brandschutz in Bergbaubetrieben, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen werden (polnisches Gesetzblatt Nr. 109 Pos. 961, von 2004 Nr. 24 Pos. 213 sowie von 2007 Nr. 106 Pos. 726) __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 53 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Anhänge zur Verordnung des Ministers für Wirtschaft vom ........................... (Pos. .........) Anhang 1 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE LAGERUNG VON SPRENGMITTELN UND SPRENGVORRICHTUNGEN IM SPRENGSTOFFLAGER 1. Sprengmittel sind in einem Sprengstofflager, das vor Gefahren durch Bergbaumaßnahmen und durch atmosphärische Entladungen gesichert ist, aufzubewahren; die Lager sind in einem Abstand voneinander anzulegen, dass sich eine Explosion von einem Lager auf andere nicht übertragen kann. 2. Aufbewahrung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in oberirdischen und ortsbeweglichen Lagern sowie in Tiefenlagern 2.1. Sprengstofflager über Tage sind an folgenden Standorten anzulegen: 1) trockene und gegen Überflutung geschützte Stellen; 2) an für den Straßenverkehr zugänglichen Stellen. 2.2. Sprengstofflager über Tage werden aufgrund ihres Aufbaus wie folgt klassifiziert: 1) Sprengstofflager - in Form von frei stehenden Gebäuden; 2) Sprengstofflager - in Form von Wertschutz- oder Sicherheitsschränken. 2.3. Sprengstofflager über Tage werden aufgrund ihrer maximalen Lagermenge wie folgt klassifiziert: 1) I - bis 250 kg; 2) II - zwischen 251 kg und 500 kg; 3) III - zwischen 501 kg und 2 000 kg; 4) IV - zwischen 2 001 kg und 5 000 kg; 5) V - zwischen 5 001 kg und 10 000 kg; 6) VI - zwischen 10 001 kg und 15 000 kg; 7) VII - zwischen 15 001 kg und 20 000 kg; - die in diesem Bereich mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Artikel 224 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 „Bergbau- und Geologierecht“ (polnisches Gesetzblatt von 2015 Pos. 196) aufgehoben werden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 54 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 8) Fassung 1.11 VIII - zwischen 20 001 kg und 50 000 kg. 2.4. Oberirdische und ortsbewegliche Sprengstofflager sowie Tiefenlager mit einer Tiefe bis zu 30 m müssen außerhalb von bebauten Gebieten angelegt werden, wobei die folgenden Mindestabstände gelten: 1) zwischen den Lagern und deren Mindestabstand zu Lagern mit feuergefährlichen Stoffen oder zu Lagern für Erdöl oder Erdölerzeugnisse mit einer Kapazität von über 2 000 Litern Kraftstoff, zu Gasnetzen, Funk-, Fernseh- und Radarstationen für die einzelnen Lagerklassen: 2) a) I - 300 m, b) II - 500 m, c) III - 750 m, d) IV- 1 000 m, e) V - 1 300 m, f) VI - 1 600 m, g) VII - 1 900 m, h) VIII - 3 700 m; zu Wohnsiedlungen, öffentlichen Straßen und Eisenbahnstrecken, Brücken, Betriebsgebäuden (Fabriken), Tanks und Starkstrom-Freileitungen sowie zwischen Sprengstofflagern für die einzelnen Lagerklassen: 3) a) I - 200 m, b) II - 250 m, c) III - 500 m, d) IV - 750 m, e) V - 900 m, f) VI - 1 000 m, g) VII - 1 100 m, h) VIII - 1 800 m; von Sprengstofflagern der jeweiligen Klasse zu Wohngebäuden, verkehrsberuhigten Straßen und Eisenbahnlinien ausschließlich für den Güterverkehr, Lagern mit feuergefährlichen Stoffen oder Lagern für Erdöl oder Erdölerzeugnisse mit einer Kapazität von über 1 000 Litern, Spezialanlagen, die gegen die Wirkung von Druckwellen geschützt sind (z. B. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 55 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Eisen- und Stahlbetonbrücken, Fassung 1.11 Stahl- und Stahlbetontürme, Aufzüge) sowie Starkstrom-Freileitungen, die ausschließlich Bergbauanlagen versorgen: a) I - 100 m, b) II - 150 m, c) III - 300 m, d) IV - 400 m, e) V - 500 m, f) VI - 600 m, g) VII - 750 m, h) VIII - 1 340 m. 2.5. Für Sprengstofflager über Tage und Tiefenlager mit einer um 25 % niedrigeren oder höheren Lagermenge im Verhältnis zu den Grenzwerten der jeweiligen Klassen werden die Mindestabstände nach der Formel berechnet: L=K Q dabei bedeuten die einzelnen Symbole: L- Mindestabstand in Metern, K- entspricht jeweils: 16 - für Nummer 2.4 Ziffer 1, 8 - für Nummer 2.4 Ziffer 2 und 6 - für Nummer 2.4 Ziffer 3, Q- Lagermenge eines Sprengstofflagers in Kilogramm - dabei darf der festgelegte Abstand nicht geringer sein als der für die nächstniedrigere Klasse geltende Abstand; die maximale Lagermenge eines Lagers beträgt höchstens 50 000 kg Sprengstoff. 2.6. Die in Nummer 2.4 festgelegten Abstände dürfen im Höchstfall halbiert werden, mit Ausnahme von Nummer 2.7, wenn in der Nähe der Sprengstofflager natürliche Barrieren (Wälder, Hügel) vorkommen oder schutzbedürftige Objekte im Tal unterhalb der Oberfläche des Geländes des Sprengstofflagers liegen. 2.7. Sind die einzelnen für 2 000-5 000 kg Sprengstoff und Initialstoffe ausgelegten Kammern von Lagern der Klassen IV-VIII umfriedet, so dürfen sie in einem Mindestabstand von 30 voneinander (Abstand zwischen den Kammerinnenwänden) angelegt werden; in diesem Fall gelten die Abstände laut Nummer 2.4 für die Lagerklasse IV, wobei die halbierten Abstände laut Nummer 2.6 nicht angewendet werden dürfen. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 56 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2.8. In Sprengstofflagerkomplexen der Klassen IV-VIII mit nebeneinander liegenden Kammern, in denen Sprengmittel in Behältern ausgegeben werden, erfolgt die Ausgabe in einem getrennten, umfriedeten Ausgaberaum, bestehend aus Kammer und Vorraum, der sich auf dem umzäunten Gelände des Sprengstofflagers in einem Mindestabstand von 30 m zu den restlichen Kammern befindet. 2.9. Sprengstofflager über Tage und Tiefenlager sind mit einem Erd-, Sand- oder Lehmwall zu sichern, der je nach Lagerklasse die folgende Höhe aufweisen muss: 1) I bis III - 1,0 m über Dachfirst; 2) IV - 1,5 m über Dachfirst; 3) V bis VIII - Höhe 2,0 m über Dachfirst. 2.10. Die Breite der Wallkrone beträgt: 1) bei Sprengstofflagern der Klassen I-IV – mindestens 1 m; 2) bei Sprengstofflagern der Klassen V-VIII – mindestens 1,5 m. 2.11. Der Abstand der Lagerwände zum Wallfuß beträgt zwischen 1 m bis 3 m. 2.12. Zwischen Wallfuß und Lager befinden sich Ableitrinnen oder eine Entwässerungsanlage zum Ableiten von Wasser außerhalb des Walls. Die Fläche zwischen Wallfuß und Lager ist sauber zu halten. Diese Fläche darf weder zur Lagerung leerer Verpackungen noch für andere Zwecke benutzt werden. Der Zugang zum Lager führt über eine Lücke im Wall und ist von außen durch einen getrennten Wall (Stirnwall) geschützt, der den Eingang verdeckt. Der Stirnwall: 1) ist in einem Abstand zwischen 1 m und 3 m (gerechnet zwischen den Füßen des Walls) errichtet; 2) ist doppelt so lang wie die Breite des Eingangs im Hauptwall, gemessen auf Höhe der Krone. 2.13. Das Sprengstofflager samt Wall ist durch einen Zaun gesichert. Bei ortsfesten Sprengstofflagern beträgt der Mindestabstand zwischen Zaun und Wall 30 m, bei nichtständigen Sprengstofflagern 20 m und bei Hilfslagern 10 m. Die Umzäunung ist mindestens 30 m von ortsbeweglichen Sprengstofflagern entfernt. Bei ortsfesten und nichtständigen Sprengstofflagern beträgt die Zaunhöhe mindestens 2,5 und bei Hilfs- und ortsbeweglichen Sprengstofflagern mindestens 1,8 m. 2.14. Wird ein Zaun aus Stacheldraht verwendet, müssen die zwischen Pfählen horizontal gespannten Drähte in Abständen von 0,15 m voneinander verlaufen und mit Stacheldraht verstärkt __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 57 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 sein, der zur Querverbindung der Pfähle dient. Im Zaun sind eine abschließbare Einfahrt und Eingangstür eingelassen. 2.15. Um das Sprengstofflager wird eine mindestens 10 m breite und vom Zaun entfernte Schutzzone eingerichtet, die durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Unbefugten ist der Zutritt untersagt“ oder „Unbefugten Personen ist der Zutritt untersagt“ gekennzeichnet ist. Das umzäunte Gelände und die Schutzzone sind frei von Bäumen und leicht entzündlichen Planen. In der Schutzzone ist eine mindestens 3 m breite und saubere Furche bis zum Bodenhorizont auszuheben; Furchen dürfen andere Oberflächen, die frei von brennbaren Werkstoffen sind, haben. 2.16. Das Sprengstofflager ist durch eine Ableitungsanlage vor Blitzen zu schützen, die entsprechend den polnischen Normen über den Blitzschutz von Gebäuden ausgeführt wurde. Die Anlage wird jährlich bis zum 1. April sowie nach Gewittern mit Blitzeinschlägen auf ordnungsgemäßes Funktionieren überprüft. 2.17. Das Verlegen von Leitungen, insbesondere Strom-, Gas- und Wasserleitungen, oberhalb und unterhalb des Sprengstofflagers ist untersagt. 2.18. Sprengmittel dürfen in Sprengstofflagern, die in freistehenden Gebäuden eingerichtet wurden, gelagert werden, wenn das Gebäude die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1) es verfügt über die erforderliche Anzahl an Kammern, die für die in diesem Lager zulässige Lagermenge ausgelegt sind; 2) die Außenwände sind aus nicht brennbaren Werkstoffen (Mauerwerk, Beton oder Fertigwände) gefertigt und weisen eine Stärke von mindestens 0,38 m auf; das Flachdach besteht aus leichten, feuerfesten Dachelementen mit einem Gewicht von höchstens 75 kg/m2, berechnet ohne die tragenden Elemente der Dachkonstruktion; 3) die mindestens 0,25 m starken Wände der Kammern bestehen aus denselben Werkstoffen wie die Außenwände des Lagers; 4) die Kammern weisen eine Mindesthöhe von 2,20 m auf; 5) die Innenwände des Lagers sind weiß, und der Beton- oder Steinboden ist mit Zementmörtel ausgegossen; 6) vom Vorraum muss jede der Kammern über einen direkten Eingang erreichbar sein, der die einzelnen Kammern über eine sich in die Kammer öffnende Tür miteinander verbindet; der Kammervorraum muss mindestens 1,5 m breit sein und über einen direkten Eingang zum __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 58 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Lagervorraum und eine sich in den Lagervorraum öffnende Tür verfügen; der Lagervorraum hat eine Breite und Länge von mindestens 1,5 m; 7) sämtliche Türen im Innern des Lagers sind einflügelig, aus massivem Eisen, mindestens 1 m breit und 2 m hoch und lassen sich nach außen öffnen; die Eingangstür zum Lager ist zweiflügelig, aus mindestens 5 mm dickem Stahlblech, Rahmen mit Stahlwinkeln und Querverstärkungen, das Blech ist an sämtlichen von außen zugänglichen Verbindungsstellen verschweißt; 8) die Lüftungsleitungen sind so ausgeführt, dass von außen niemand ins Lager eindringen kann (Z-förmig), und auf beiden Seiten mit einem feinmaschigen Gitter versehen; Lüftungsleitungen dürfen nicht aus den Kammern nach draußen führen. 2.19. Im Sprengstofflager sind die Türen: 1) auf Angeln befestigt, die von außen nicht beschädigt werden können; 2) mit zwei patentierten, zweitourigen Schlössern mit zumindest acht Zuhaltungen gesichert (von Innen befestigt); 3) in einbetoniertem Stahlrahmen verankert. 2.20. Im Sprengstofflager sind die Sprengmittel in Wertschutzschränken aufzubewahren. Zur getrennten Lagerung der Sprengmittel müssen Schränke in angemessener Zahl vorgesehen sein. 2.21. Wertschutzschränke sind auf einer mindestens 0,10 m dicken Betonsohle aufzustellen und mit einer mindestens 0,12 m dicken Betonschicht zu bedecken; jeder Schrank ist von oben, von hinten und seitlich mit einer mindestens 0,5 m dicken Erdschicht zu belegen. Diese Bedingungen gelten nicht für Wertschutzschränke, die in den Felsen eingelassen und verankert wurden. Jeder Schrank ist geerdet. 2.22. Eine Betonierung der Schränke ist nicht erforderlich, wenn Sprengmittel in ein und demselben Wertschutzschrank über einen Zeitraum von höchstens neun Monaten gelagert werden. 2.23. Sprengmittel dürfen in einem Sprengstofflager in hölzernen, mit Blech armierten Sicherheitsschränken aufbewahrt werden. Das Lager muss für die darin zulässige Lagermenge an Sprengmitteln ausgelegt sein und über Schränke zur getrennten Lagerung von Sprengmitteln verfügen. Diese Schränke: 1) sind auf feuerfesten Sohlen aufzustellen, an den Seiten und von oben mit Pappe zu verkleiden und mit Erde abzudecken; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 59 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 2) Fassung 1.11 sind auf einer Höhe von 1 m über der oberen Schrankkante mit einem Wall zu umfrieden, dessen Krone mindestens 1 m breit ist; der Zugang zu den Schränken ist zumindest 1,5 m breit. 2.24. Der in den Wall eingelassene Zugang zu den Schränken ist von außen mit einem den Eingang schützenden Stirnwall gesichert, der: 1) in einem Mindestabstand von 1 m (gerechnet zwischen den Füßen des Walls) errichtet ist; 2) doppelt so lang ist wie die Breite des Eingangs im Hauptwall, gemessen auf Höhe der Krone. 2.25. In dem Durchgang neben den Schränken ist eine Entwässerung zum Ableiten von Wasser außerhalb des Walls anzulegen oder andere Maßnahmen zum Schutz der Schränke vor Überschwemmung zu ergreifen; der Zugang zum Graben mit den Schränken ist über eine Treppe erreichbar. 3. Sollte es unumgänglich sein, oberirdische oder ortsbewegliche Sprengstofflager oder Tiefenlager in geringeren Abständen als in Nummer 2.4 oder 2.5 vorgesehen zu errichten, oder sollte es erforderlich sein, den in Nummer 2.13 festgelegten Abstand zwischen Zaun und Lager zu verringern, so sind zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Sachverständigengutachten aufgeführt und vom Betriebsleiter genehmigt wurden. 4. Aufbewahrung von Sprengmitteln im unterirdischen Sprengstofflager 4.1. Sprengmittel dürfen in neu errichteten ortsfesten unterirdischen Sprengstofflagern aufbewahrt werden, wenn diese nach den Vorgaben der polnischen Norm über die Planung und Errichtung von ortsfesten unterirdischen Sprengstofflagern projektiert und gebaut wurden. 4.2. Die Vorgaben der polnischen Norm über die Planung und Errichtung von ortsfesten unterirdischen Sprengstofflagern findet auf neu errichtete nichtständige und Hilfslager für Sprengstoffe entsprechend Anwendung. 4.3. In Grubenbauen der Gefahrenklasse B für Kohlenstaubexplosion, über die der Zugang zum Sprengstofflager erfolgt, sind Mauern zum Schutz vor Kohlenexplosionen und Wasser zu errichten. 4.4. In untertägigen Bergwerken, die Metallerze fördern, dürfen Sprengmittel in Sprengstofflagern, die den Anforderungen der polnischen Norm über die Planung und Errichtung von ortsfesten unterirdischen Sprengstofflagern nicht genügen, aufbewahrt werden, für die die technischen Lösungen von einem Sachverständigen geprüft und für angemessen befunden wurden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 60 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 4.5. Die Auflagen im Zusammenhang mit der Errichtung und Ausstattung von ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflagern, der Lagerung und Beförderung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen in diesen Lagern sowie der Ausgabe von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen aus diesen Lagern sind in der Betriebs- und Wartungsanleitung für diese Lager festgelegt. 4.6. Die Standorte der ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflager eines Bergwerks sind während der Ausgabe von Sprengmitteln vor dem Befahren auf das Lager durch andere Transportmittel zu sichern. 4.7. Die Standorte der ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflager eines Bergwerks sind während der Lagerung von Sprengmitteln von den restlichen Grubenbauen des Bergwerks durch Metalltüren oder Gitter abzutrennen. 4.8. In ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflagern darf der Betriebsleiter die Bewetterung der Sprengstofflager so ändern, dass eine getrennte Bewetterung für den Standort des ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflagers nach den Vorgaben des Leiters der Bewetterungsabteilung eingerichtet wird. 5. Aufbewahrung von Sprengmitteln in Tiefenlagern 5.1. Tiefenlager für Sprengmittel sind entsprechend den Anforderungen der polnischen Norm über die Planung und Errichtung von ortsbeweglichen unterirdischen Sprengstofflagern an Gebirgshängen oder Hügeln anzulegen und zu errichten; falls Lagerkammern in einer Tiefe von weniger als 30 m unter der Erdoberfläche eingerichtet werden, gelten die Anforderungen in den Nummern 2.9, 2.12, 2.13 und 2.16 mit den folgenden Änderungen: 1) es muss nur ein Stirnwall errichtet werden, der den Eingang zum Sprengstofflager um mindestens 1 m überragt; 2) der Abstand der Umzäunung wird vom Fuß des Stirnwalls in horizontaler Ebene in alle Richtungen gemessen; 3) die Eingänge zum Lager und die Öffnung des Wetterschachts sind vor atmosphärischen Entladungen zu schützen. 5.2. Die Öffnung des Wetterschachts muss ebenfalls durch einen Zaun in einem Radius von mindestens 10 m gesichert sein. 6. Beleuchtungsanlagen und Heizeinrichtungen des Sprengstofflagers sowie elektronische Geräte zum Einlesen von Codes und zum Erfassen von Sprengmitteln __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 61 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 6.1. In Sprengstofflagern mit ortsfesten elektrischen Leuchten, in denen Sprengmittel gelagert werden, sind geschlossene batteriebetriebene Handleuchten als Notbeleuchtung zu verwenden. 6.2. Die Zubehörteile und Lampen von Beleuchtungsanlagen müssen ein geschlossenes Gehäuse haben, und die Beleuchtungskörper müssen aus einem Glasschirm und einem Schutzgitter aus Metall bestehen. 6.3. In unterirdischen Sprengstofflagern müssen Beleuchtungsanlagen aus Zubehörteilen und Lampen bestehen, die den Anforderungen in den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung genügen. 6.4. In Lagerkammern und im Ausgaberaum sind Beleuchtungskörper in Nischen der vorderen oder hinteren Kammerwand oberhalb der gestapelten Sprengmittelverpackungen anzubringen. Auf der Seite des Lagergangs (Vorraum der Kammern) ist die Nische vor unbefugtem Zutritt zur Kammer zu sichern. In der Ausgabekammer ist in der Nische über dem Ausgabetisch zusätzlich ein Beleuchtungskörper zu befestigen. 6.5. In den Gängen von unterirdischen Sprengstofflagern und Tiefenlagern sowie in Kammervorräumen von Sprengstofflagern über Tage sind Beleuchtungskörper an der Decke zu installieren. 6.6. Die Elektroanlage muss vor mechanischen Beschädigungen geschützt sein. Sie darf keine Brände auslösen. 6.7. Zum Schutz vor Stromschlägen ist ein System aus Erdungs- und Schutzleitern vorzusehen. 6.8. Die Elektroinstallation muss aus Kupferkabeln bestehen und direkt unter der Decke verlegt werden. 6.9. In Lagerkammern und in der Ausgabekammer dürfen weder Stromleitungen und Steckdosen verlegt noch strombetriebene Handlampen verwendet werden, das gilt nicht für steckerlose Elektro- und Fernmeldetechnikanlagen, mit denen elektronische Geräte zum Einlesen von Codes und zum Erfassen von Sprengmitteln versorgt werden, für die Verwendungsbedingungen und eine Bewertung von der benannten Stelle für Sprengstoffe für zivile Zwecke ausgegeben wurden. 6.10. Damit die Elektroanlage nicht unter Spannung steht, wird nach Verlassen des Sprengstofflagers und Abschließen der Haupttür eine Sperrung aktiviert, die das Einschalten der __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 62 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Anlage verhindert; die Sperrung ist so auszuführen, dass Mitarbeiter die elektrische Beleuchtung anschalten können, nachdem sie sich im Lager eingeschlossen haben. 6.11. Im Sprengstofflager werden die elektrischen Vorrichtungen durch ein Netz mit einem isolierten Sternpunkt (Sternschaltung) über einen getrennten Trenntransformator versorgt, der ausschließlich die Anlagen im Sprengstofflager durch eine Schaltanlage außerhalb des Sprengstofflagers versorgt. Das Netz ist mit einer zentralen Ableitungs- und Sperrsicherung ausgestattet, die bei einem Abfall des Isolationswiderstands unterhalb des zulässigen Werts die Versorgungsspannung abschaltet. 6.12. Die Schaltanlage verfügt über einen Stromhauptschalter mit der Aufschrift „Hauptschalter Sprengstofflager“, der die Versorgung der elektrischen Beleuchtungsanlage des Sprengstofflagers auf sämtlichen Polen trennt und der gegen unbefugte Manipulation gesichert ist. 6.13. Die Gleise im Sprengstofflager sind elektrisch von den Gleisen außerhalb des Lagers abzuisolieren. Das Abisolieren erfolgt im Lager direkt hinter der Haupttür des Lagers, so dass der Grubenwagen nicht mit der Isolierung in Berührung kommt. 6.14. Wird ein Sprengstofflager über Tage oder ein Tiefenlager über eine Freileitung aus dem Niederspannungsnetz versorgt, bestehen die Anschlüsse aus Erdungsleitungen, die an einem Masten in einem Abstand von mindestens 20 m vom Gebäudelager oder vom Eingang zum Tiefenlager befestigt sind. 6.15. Metallene Anlagenkomponenten, die nicht zum Stromkreis gehören, werden durch Anschluss an das Schutzleitersystem des Sprengstofflagers geerdet. 6.16. In Sprengstofflagern ist die elektrische Installation mindestens einmal vierteljährlich durch eine für die Überwachung der Elektrik zuständige Person zu prüfen. Die Ergebnisse der Kontrolle sind im Kontrollbuch des Sprengstofflagers zu notieren. 6.17. Nichtständige, ortsbewegliche und Sprengstoffhilfslager sowie Wertschutz- und Sicherheitsschränke dürfen mittels manueller Grubenlampen beleuchtet werden, die den Anforderungen der Konformitätsbestimmungen genügen. 6.18. Die Beheizung der Sprengstofflager darf ausschließlich mit Warmwasser und Warmluft erfolgen. Die Temperatur des Heizmediums ist so einzustellen, dass die Außenseite der Heizkörper nicht heißer wird als 75° C. Die Heizkörper der Zentralheizung müssen glatt und mit weißer Schutzfarbe bestrichen sein. Sie dürfen ausschließlich in Zugangswegen und Vorräumen der Lagerkammern installiert sein. Der Mindestabstand der Heizkörper zu Wänden und Anlagen __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 63 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 beträgt 0,15 m. Die Heizkörper sind stets sauber zu halten, auf oder über ihnen dürfen weder Kleidung noch Lumpen liegen bzw. hängen, und sie dürfen nicht zum Aufwärmen von Stoffen jeglicher Art genutzt werden. 6.19. Gebläse und Lüfter der Heizeinrichtung müssen außerhalb der Lagerräume eines Sprengstofflagers angebracht sein. Die beheizte Luft wird nur bis zu den Zugangswegen und Vorräumen der Lagerkammern zugeführt. 6.20. Heizeinrichtungen sind so auszulegen und zu installieren, dass das Lagerinnere nicht durch Funken gefährdet wird. 6.21. Sprengstofflager dürfen mit elektronischen und Telekommunikationsgeräten zum Einlesen von Codes und zum Erfassen von Sprengmitteln ausgestattet sein, deren technische Lösungen im Hinblick auf die Sicherung gegen Sprengmittel durch eine benannte Stelle für Sprengstoffe für zivile Zwecke geprüft wurden. 7. Besondere Anforderungen an die Lagerung von Sprengmitteln und Sprengvorrichtungen im Sprengstofflager 7.1. Im Sprengstofflager dürfen Sprengmittel anderer Unternehmen unter den für die eigenen Sprengmittel geltenden Bedingungen gelagert werden. 7.2. Sprengmittel dürfen bei der vom Sprengmittelhersteller dieser Sprengmittel angegebenen Temperatur, die beim Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt wurde, gelagert werden. 7.3. Werden im Sprengstofflager elektrische Sprengvorrichtungen aufbewahrt, müssen die in der Herstelleranweisung und im Sachverständigengutachten im Hinblick auf die sichere Verwendung dieser Vorrichtungen vorgegebenen Lagerbedingungen beachtet werden. 7.4. In jeder Lagerkammer für Sprengmittel muss ein Thermometer mit Celsius-Skala vorhanden sein. In der Ausgabekammer muss zusätzlich ein Luftfeuchtigkeitsmessgerät aufgestellt sein. 7.5. Die Menge der in einer Lagerkammer gelagerten Sprengmittel darf insgesamt 5 000 kg nicht überschreiten. 7.6. Sprengstoffe, Initialstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen in einer Lagerkammer bzw. in einem Schrank gelagert werden. 7.7. Sprengschnüre und Booster dürfen nicht mit Sprengstoff in einem Fach untergebracht werden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 64 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 7.8. Unterschiedliche Arten von Sprengstoffen, Boostern und Sprengschnüren, die gemeinsam in einer Kammer gelagert werden, müssen durch eine Wand voneinander getrennt oder in unterschiedlichen Fächern gelagert sein. 7.9. Pulverzündschnüre, einfache Zünder und rauchlose Pulver dürfen im Lager offen in Fächern für brennbare Materialien gelagert werden. 7.10. In ortsfesten oberirdischen und in nichtständigen Sprengstofflagern dürfen die folgenden Lagermengen Sprengmittel aufbewahrt werden: 1) in ortsfesten Sprengstofflagern (freistehendes Gebäude oder freistehender Gebäudekomplex) – bis 50 000 kg; 2) in ortsfesten Sprengstofflagern: a) in Form von Wertschutzschränken – zwischen 100 kg und 250 kg Sprengmittel je nach Schrankgröße, b) 3) in Form von Schranklagern – bis 500 kg; in nichtständigen Sprengstofflagern in Form von Wertschutz- und Sicherheitsschränken (aus Holz mit armiertem Blech) – bis 500 kg Sprengmittel. 7.11. In ortsbeweglichen Sprengstofflagern über Tage ist die Lagermenge im Bescheid über die Genehmigung der Art des ortsbeweglichen Lagers festgelegt, die gemäß Artikel 113 Absatz 2 des Gesetzes erlassen wird. 7.12. In Sprengstofflagern über Tage werden Sprengkapseln und Zünder in einer getrennten Kammer aufbewahrt. Die Abstände zum Lagerort von Sprengstoffen werden anhand folgender Formel ermittelt: I = 0,06 dabei bedeuten die einzelnen Symbole: I - Abstand in Metern, n - Anzahl der Zünder bzw. Sprengkapseln. 7.13. In Sprengstofflagern der Klassen IV-VIII (als Gebäudekomplex, nebeneinander angeordnete Kammern) müssen Initialstoffe stets in einer getrennten, umfriedeten Kammer mit einem Mindestabstand von 30 m zu den Lagerkammern für Sprengstoffe aufbewahrt werden. Der Abstand wird von den Außenwänden der Lagerkammern für Sprengstoffe bis zu den Wänden der Kammer für Initialstoffe gemessen. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 65 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 7.14. Im Wertschutz- oder Sicherheitsschrank gelagerter Sprengstoff darf in Behälter verladen werden. Das erfolgt vor dem Sprengstofflager außerhalb des Walls an einer überdachten Stelle zum Schutz vor Schnee und Regen (feuerfestes Dach) oder in einem getrennten, dafür ausgelegten Raum auf dem umfriedeten Lagergelände. 7.15. Der Abstand zwischen Schränken mit Initialstoffen und denen mit Sprengstoffen wird nach dem Verfahren in Nummer 7.12 und 7.13 entsprechend berechnet. 7.16. Im Sprengstofflager müssen Sprengmittel in der vom Hersteller angelieferten Verpackung in den Lagerräumen aufbewahrt werden. 7.17. Sprengmittel werden in der Verpackung in höchstens 1,8 m hohe Fächer so eingeräumt, dass zwischen und über den Verpackungen ein Abstand von mindestens 0,1 m vom Boden und der Lagerwand gewahrt bleibt; in Lagerkammern beträgt der Durchgang zwischen den Abteilen mindestens 1,2 m. 7.18. An Lagerräumen sind Tafeln mit deutlich lesbaren Aufschriften aufzubringen, aus denen Art, Höchstmengen der zu lagernden Sprengmittel und deren aktueller Bestand hervorgehen. 7.19. In Sprengstofflagern für Schwarzpulver oder andere brisante Sprengstoffe müssen Türen, Schlösser und Böden so ausgeführt sein, dass durch Reibungen oder Stöße keine Funken entstehen. 7.20. In Sprengstofflagern dürfen keine funkenreißenden Werkzeuge oder Gegenstände verwendet werden. In Salzbergwerken müssen die Fächer aus Holz bestehen und mit Schrauben befestigt sein, deren Kopf tief ins Holz eingeschraubt und mit Kitt gefüllt wird. 7.21. In Sprengstofflagern: 1) dürfen keine leeren Verpackungen, Holz und Papier herumliegen; 2) sind Sauberkeit und Ordnung zu halten. 7.22. Bei Reparaturarbeiten im Sprengstofflager sind Sprengmittel aus dem betreffenden Raum an einen sicheren Ort zu bringen. 7.23. Bei Schweißarbeiten im Sprengstofflager sind Sprengmittel für die Dauer der Arbeiten aus dem Lager zu entfernen. 7.24. In Sprengstofflagern werden Löschmittel bereitgehalten: 1) in untertägigen Bergbaubetrieben – in Einklang mit den Vorschriften, die gemäß Artikel 120 Absatz 1 des Gesetzes erlassen wurden; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 66 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 2) Fassung 1.11 in Tagebaubetrieben und Bergbaubetrieben, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen werden – in Einklang mit den Brandschutzbestimmungen. 7.25. Die Schlüssel zu Sprengstofflagern über Tage, Tiefenlagern und den jeweiligen Kammern sowie die Schlüssel zu den Toren in der Umzäunung werden vom Sprengmittelausgeber an dem Ort und nach den Modalitäten in Empfang genommen und zurückgegeben, die mit den zuständigen Polizeibehörden abgestimmt wurden. 7.26. Der Betriebsleiter verwahrt die Ersatzschlüssel in einem versiegelten Umschlag im Tresor. 7.27. Die Schlüssel zu Hilfslagern werden dem Sprengberechtigten bzw. Sprengmittelausgeber ausgehändigt, der vom Betriebsleiter in jeder Schicht benannt wird. 7.28. Der Betriebsleiter legt fest, wie die Schlüssel zum Sprengstofflager sicher zu verwahren sind, wenn das Lager nicht besetzt ist. 7.29. Die Türen von Sprengstofflagern, ausgenommen Hilfslager, sind über die Dauer deren Stilllegung zu versiegeln. 7.30. In Sprengstofflagern sind Warnschilder anzubringen, die Unbefugten den Zutritt verbieten. In oberirdischen Sprengstofflagern, Tiefenlagern und ortsbeweglichen Sprengstofflagern über Tage ist zusätzlich das Verbot des Rauchens sowie des Umgangs mit offenem Feuer anzubringen. 7.31. In Hinblick auf oberirdische Sprengstofflager zur Aufbewahrung von bis zu 100 kg Sprengstoff und der entsprechenden Menge Initialstoffe sowie auf Hilfslager mit einer Lagermenge von 500 kg dürfen andere Bestimmungen Anwendung finden als die in: 1) Nummer 2.5 hinsichtlich der Mindestabstände zu geschützten Objekten. Dabei gilt folgende Formel: L=5 dabei bedeuten die einzelnen Symbole: 2) L- Mindestabstand in Metern, Q- zulässige Gesamtmenge der Sprengmittel in kg; Nummer 2.9 in Bezug auf die Höhe, Nummer 2.10 in Bezug auf die Breite der Wallkrone, vorausgesetzt, dass ein bis zum Dachfirst reichender und 0,5 m in der Krone breiter Wall errichtet wird; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 67 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 3) Fassung 1.11 Nummer 2.13 in Bezug auf den Abstand der Umzäunung zum Wall, vorausgesetzt, dass eine Umzäunung in einem Abstand von 10 m zum Wallfuß errichtet wird; 4) Nummer 2.15 in Bezug auf die Schutzzone, in Form einer Genehmigung zur Aufstellung von Warnschildern auf allen Seiten der Umzäunung. 7.32. Bei unterirdischen Sprengstofflagern und Tiefenlagern ist es laut den Bestimmungen dieses Anhangs gestattet, von den Vorgaben der polnischen Norm über die Planung und Errichtung von ortsfesten unterirdischen Sprengstofflagern abzuweichen und andere Anforderungen in folgenden Bereichen vorzusehen: 1) besondere Bedingungen für die Einhaltung des rechten Winkels des Knickpunkts von Lagerstätten, indem die Achse der Lagerkammern in einem Winkel von mindestens 60° zur Achse des Lagergangs angeordnet wird; 2) Art der Lagerung von Sprengstoffen in Lagerkammern, vorausgesetzt, dass die Sprengmittel in Transportwagen für Sprengmittel, in Containern oder auf Paletten der Containeranlage zum Transport und zur Lagerung von Sprengmitteln gelagert werden. 7.33. Die Änderungen unter Nummer 7.32 werden vom Betriebsleiter auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens vorgenommen. 7.34. Bei nichtständigen Sprengstofflagern, Hilfslagern und Tiefenlagern ist es laut den Bestimmungen dieses Anhangs gestattet, von den Vorgaben der polnischen Norm über die Planung und Errichtung von unterirdischen ortsfesten Sprengstofflagern abzuweichen und andere Anforderungen in folgenden Bereichen vorzusehen: 1) Tiefe von Tiefenlagern, indem auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geringere Tiefen für Lagerkammern mit einer Lagermenge bis zu 5 000 kg vorgesehen werden; 2) Ausgabekammer, Sprengmittelausgabe im Vorraum dieser Kammer sowie zweier Zugangswege, indem ein Zugangsweg genutzt wird, der auf 1,5 m Höhe durch ein Gitter abgetrennt wird; 3) doppelte Knickpunkte des Zugangswegs, indem nur ein Knickpunkt vorgesehen wird. 7.35. Die Änderungen unter Nummer 7.34 werden vom Betriebsleiter vorgenommen. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 68 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Anhang 2 MUSTER VON VERZEICHNISSEN UND AUSFÜLLANLEITUNG Muster Nr. 1 Seite 1 Name des Bergbaubetriebs ………….................. Sprengstofflager ……………………………….. (Name des Sprengstofflagers) in (Ort, in dem der Betrieb liegt) ........................................................ BUCH Nr. ................. der im Sprengstofflager in Umlauf befindlichen Sprengmittel Leiter der Sprengabteilung und seine Stellvertreter Vor- und Nachname Eigenhändige Unterschrift Bezeichnung und Symbole der Sprengmittel Bezeichnung Symbol Sprengmittelausgeber Bestätigt Anzahl der Lieferscheine .................................... ………………………………………… Anzahl der Umlaufscheine .................................... Beginn der Führung des Buches........................... …………………………... (Datum und Stempel) (Datum, Stempel und Unterschrift des Leiters des Bergbaubetriebs) Datum der Bestätigung des Buches ……………… __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 69 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Muster Nr. 1 Seite 2 12 13 beim Einräumen 11 der Ausgabe von Sprengmittel n aus der betreffenden Lieferung beim Transport 10 Ende 9 Beginn (kg, Stck., m) 8 Nummer des Eingangsscheins 7 Art der Anlieferung 6 (Lieferant) Hersteller Sprengmittelsymbol 5 Sonstige Merkmale der Lieferung 4 Stückzahl der Verpackungen 3 Festgestellte Mängel bzgl. Qualität und Menge der gelieferten Sprengmittel Datum Menge der Sprengmittel 2 Vollständiger Name der Person, die Sprengmittel im Lager oder vor Ort entgegennimmt Datum, Uhrzeit 1 Datum und Zeichen der Versandanzeige bzw. des Ausdrucks Nummer Lieferungen SPRENGMITTELLIEFERSCHEIN - Sprengmittelumlaufbuch des Sprengstofflagers Schein Nr. .............. 14 15 __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 70 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Muster Nr. 1 Seite 3 und ff. SPRENGMITTELUMLAUFSCHEIN - Sprengmittelumlaufbuch. Schein Nr. ................... Name des Bergbaubetriebs .................................................................. Datum ………………. Schicht ........... ... Bezeichnung des Sprengstofflagers................................................................................................. 4 6 7 8 9 10 11 12 Unterschrift des Abholers kg kg 5 13 Sprengst offe Initialstoffe und Zündmittel Stck. Stck., m 15 16 14 Nummer Eingangsschein 3 Stck. Stck. Stck. m m Rückgabe Empfänger und Rückgabedatum (Vor- und Nachname, Sprengmittelumlaufschein-Nr., lfd. Eintragsnr.) 2 Initialstoffe und Zündmittel Symbole kg 1 Kontrollzeichen Ort bzw. Profil, Profilloch Lfd. kg Nummer Sprengstoffsymbol Sprengstoffsymbol Sprengstoffsymbol Vor- und Nachname Abholer 17 18 übertragener Bestand: Ausgabe Eingang Unterschrift und Anmerkungen des Ausgebers Bestand zu übertragen Datum .................................. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 71 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Ausfüllanleitung zum Sprengmittelumlaufbuch: 1. Vor Genehmigung des Sprengmittelumlaufbuches (im Folgenden: „Umlaufbuch“) muss der Leiter der Sprengabteilung auf dem Deckblatt folgende Angaben machen: 1) Name und Standort des Bergbaubetriebs; 2) Bezeichnung des Sprengstofflagers; 3) fortlaufende Nummer des Umlaufbuches im Bergbaubetrieb; 4) vollständige Namen des Leiters der Sprengabteilung und seiner Stellvertreter; 5) vollständige Namen der Sprengmittelausgeber, die im jeweiligen Sprengstofflager tätig sind (im Folgenden: „Ausgeber“); 6) festgelegte Sprengmittelsymbole; die Symbole bestehen aus den Anfangsbuchstaben des Sprengmittels sowie den Zahlen und Buchstaben zur eindeutigen Identifizierung einzelner Sprengmittel; 7) Anzahl der Liefer- und Umlaufscheine; 8) Datum, an dem mit der Führung des Buches begonnen wurde. 2. Das Deckblatt ist vom Leiter der Sprengabteilung, seinen Stellvertretern und den Ausgebern zu unterzeichnen. 3. Das Umlaufbuch wird vom Betriebsleiter gestempelt, mit dem Datum versehen und durch Unterschrift bestätigt. 4. Personen- und Materialänderungen während der Führung des Buches werden gegebenenfalls vom Leiter der Sprengabteilung vorgenommen. 5. Das Umlaufbuch enthält fortlaufend nummerierte Lieferscheine für Sprengmittel, auf denen der Ausgeber zur Erfassung der Sprengmittellieferungen die folgenden Angaben macht: 1) fortlaufende Liefernummer; 2) Datum und Uhrzeit der Lieferung; 3) Datum und Zeichen der Versandanzeige bzw. des Ausdrucks; 4) vollständiger Name der Person, die Sprengmittel im Sprengstofflager oder vor Ort entgegengenommen hat; 5) Symbol des Sprengmittels; 6) Hersteller (Lieferant); 7) Menge der in Empfang genommenen Sprengmittel; 8) Stückzahl der Verpackungen; 9) sonstige Merkmale der Lieferung; 10) Art der Anlieferung (Transportmittel); 11) Nummer des Eingangsscheins; 12) Datum des Beginns und des Endes der Ausgabe von Sprengmitteln aus der betreffenden Lieferung; 13) gegebenenfalls Mängel in Bezug auf Qualität und Menge der gelieferten Sprengmittel, die sowohl beim Transport als auch beim Einräumen der Sprengmittel im Lager festgestellt wurden. 6. Jeder Ausgeber der jeweiligen Schicht beginnt seine Eintragungen im Umlaufbuch mit der Ordinalzahl 1. 7. Auf jedem Sprengmittelumlaufschein (im Folgenden: „Umlaufschein“) macht der Ausgeber die folgenden Angaben: 1) Name des Bergbaubetriebs; 2) Datum (Tag, Monat, Jahr) und Schicht, in der die Ausgabe erfolgt; 3) Bezeichnung des Sprengstofflagers; 4) Symbol des Sprengmittels laut Deckblatt; 5) Ordinalzahl des Eintrags über die Sprengmittelausgabe; 6) Nummer des Ortes bzw. Profils, Profillochs; 7) Nummer des Kontrollzeichens des Ausgebers; 8) vollständiger Name des Abholers der Sprengmittel; 9) Menge der ausgegebenen Sprengmittel in Kilogramm, Stückzahl oder Metern. 8. Pro Zeile (unter der jeweiligen Ordinalzahl) des Umlaufscheins können ausschließlich Menge und Erfassung von Sprengmitteln mit demselben Handelsnamen eingetragen werden. Werden unterschiedliche Patronen desselben Sprengstoffs an einen Abholer ausgegeben, muss jede Menge der ausgegebenen Patronen in eine getrennte Zeile eingetragen werden. Die Menge der an einen Abholer ausgegebenen Sprengmittel, Initialstoffe und Zündmittel wird in einem Feld notiert. 9. In der Spalte „Rückgabe“ werden die Sprengmittel erfasst, die an das Lager zurückgegeben wurden. In den Spalten 14-18 notiert der Ausgeber alle Sprengmittel, die zuvor aus dem Lager entnommen wurden, wenn der __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 72 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Verwender die Sprengmittel nicht binnen 4 Tagen abholt oder wenn der Einsatz der Sprengmittel um mehr als 4 Tage verschoben wird (unter die 4-Tages-Frist fallen auch gesetzliche Feiertage). Zurückgegebene Sprengmittel sind in demselben Feld einzutragen, in dem deren Ausgabe erfasst wurde. Dazu macht der Ausgeber folgende Angaben: 1) Menge der zurückgegebenen Sprengmittel; 2) Nummer des Eingangsscheins; 3) an wen und wann die abgegebenen Sprengmittel übergeben wurden (Vor- und Nachname, Datum, Nummer des Sprengmittelumlaufscheins und Ordinalzahl der Eintragung) in Spalte 18. Bei Rückgabe werden Menge und Bestand vom Ausgeber im Umlaufschein als Eingang verbucht und für einen neuen Abholer und im Sprengbuch eines neuen Verwenders als Ausgabe erfasst. 10. Nach jedem Schichtbeginn notiert der Ausgeber den übertragenen Bestand auf jedem Umlaufschein im Umlaufbuch und ermittelt die Gesamtausgabe, die Eingänge und den zu übertragenden Bestand. 11. Nach Schichtende müssen alle Ausgeber die vorgenommenen Eintragungen auf dem Umlaufschein unterzeichnen. 12. Die Durchschläge der Umlaufscheine werden spätestens am vierten Tag nach Eintragung auf dem jeweiligen Schein an den Leiter der Sprengabteilung übergeben. 13. Ist das Umlaufbuch voll: 1) werden die Angaben im Feld „zu übertragender Bestand“ auf der letzten Seite des Umlaufbuches in das Feld „übertragener Bestand“ auf den ersten Umlaufschein des neuen Umlaufbuches übertragen; 2) wird auf dem ersten Umlaufschein des neuen Umlaufbuches in den Spalten 3 und 4 „übertragener Bestand von Umlaufschein ... des Umlaufbuches Nr. ...“ eingetragen; 3) werden die Spalten in diesem Feld auf dem ersten Umlaufschein des neuen Umlaufbuches entsprechend ausgefüllt. 14. Das Sprengmittelumlaufbuch eines Bergbaubetriebs, in dem mehrere Sprengstofflager betrieben werden, enthält eine Gesamtaufstellung des Sprengmittelumlaufs in sämtlichen Sprengstofflagern, die wie folgt vorgenommen wird: 1) auf den Lieferscheinen werden alle Sprengmittellieferungen gemäß Nummer 5 erfasst; 2) auf den Umlaufscheinen werden die Abgaben nach Nummer 7 notiert, wobei unter Sprengmittelausgang die Ausgänge der betreffenden Sprengstofflager kumulativ angegeben werden; 3) die Einträge in das Sprengmittelumlaufbuch des Bergbaubetriebs erfolgen anhand der Durchschläge der Umlaufbücher der einzelnen Sprengstofflager. 15. Sprengmittel anderer Unternehmen werden in gesonderten Umlaufbüchern erfasst. 16. Das Führen eines Sprengmittelumlaufbuches durch Bergbaubetriebe, die über kein Sprengstofflager verfügen, unterliegt den Vorgaben in den Nummern 1-13. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 73 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Muster Nr. 2 Seite 1 Bergbaubetrieb unter Tage/über Tage* ................................................ in ........................................................................ Ausstellungsdatum................................................................... SPRENGBUCH Nachname ............................................................ Vorname ..................................................................... Zeichennr. .......................................................... Art des Befähigungsscheins ............................................................................................. ............................................................................................. (Nummer und Datum der Übergabe) .............................................................................................. (Unterschrift und Stempel der das Buch ausstellenden Person) Ausstellungsdatum des Sprengbuches ................................. Rückgabedatum des Sprengbuches ......................... Das Sprengbuch umfasst …. fortlaufend nummerierte Scheine *) Unzutreffendes bitte streichen __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 74 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Muster Nr. 2 Seite 2 Datum ................ Schicht .............. BESTELLUNG Menge der Sprengmittel Bezeichnung des Sprengstoffs Zünder Sonstige Sprengmittel ............................ Stck. ..................................... ................................ kg ..................................... (Unterschrift des Bestellers) AUSGABE IM LAGER Sprengstoff ............................... Zahl der Patronen Initialstoffe Menge in kg Zünder Stck. Sonstige Sprengmittel Eintragung im Umlaufbuch Nr. ..... S. ...... Lfd. Nr. ......... Unterschrift des Ausgebers ........................................................... Bemerkungen des Prüfers: ......................................... (Unterschrift des Prüfers) Muster Nr. 2 Seite 3 Abteilung ....................... Zahl der Löcher Zünder Stck. Sonstige Sprengmittel Nr. Ort bzw. Pfeiler, Sohle................. Stückzahl der Patronen CH4-Geh Messzeit alt Rest aus vorheriger Schicht Einnahme Gesamt Sprengarbeiten Gesamtverbrauch Rest zu übertragen ------_______ ------_______ Bemerkungen des Sprengberechtigten: ............................................................ (Unterschrift des Sprengberechtigten) __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 75 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Ausfüllanleitung zum Sprengbuch: 1. Folgende Personen machen Eintragungen im Sprengbuch: Leiter der Sprengabteilung durch Ausstellung eines neuen Sprengbuches und Ausfüllen des Deckblatts, Person, die zur Eintragung der Sprengmittelbestellungen befugt ist, durch Angabe von Datum, Schicht, Abteilung und Nummer des Ortes bzw. Pfeilers und der Sohle und Ausfüllen des Abschnitts „Bestellung“; 3) Ausgeber durch Ausfüllen des Abschnitts „Ausgabe im Lager“ (laut Bestellung und Eintrag im Umlaufbuch) und der Zeilen „Rest aus vorheriger Schicht“, „Einnahme“ und „Gesamt“; 4) Sprengberechtigter durch Ausfüllen der Zeilen „Sprengarbeiten“ (hier notiert er die entsprechenden Angaben vor jeder Sprengung), „Gesamtverbrauch“ (nachdem er am Ende jeder Schicht die bei allen Sprengarbeiten verbrauchten Initialstoffe und Zündmittel zusammengerechnet hat) und „Rest zu übertragen“ (anhand der Zeilen „Gesamt“ und „Gesamtverbrauch“), anschließend bestätigt er durch seine Unterschrift in „Bemerkungen des Sprengberechtigten“ die Übereinstimmung der Einträge mit dem tatsächlichen Bestand und macht gegebenenfalls Anmerkungen bzw. Beobachtungen zur Güte der Sprengmittel und Versager; im Sprengbuch werden auch die Messergebnisse der Methankonzentration und die Uhrzeit der Messungen vermerkt, wenn Sprengarbeiten im Methanfeld durchgeführt werden; 5) Person, die die vom Sprengberechtigten (und zugleich Inhaber des Sprengbuches) durchgeführten Sprengungen kontrolliert, durch Eintragung von Anmerkungen, einschließlich Bestätigung der Übereinstimmung der in Empfang genommenen Sprengmittelmengen mit der Bestellung in der Spalte „Bemerkungen des Prüfers“; alle Bemerkungen der Prüfer sind mit Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie mit eigenhändiger leserlicher Unterschrift zu versehen. 2. Wenn das Sprengbuch voll ist, erhält der Ausgeber vom Leiter der Sprengabteilung ein neues Sprengbuch, in das er „Rest zu übertragen“ aus dem alten Buch überträgt. 3. Ortsbewegliche Sprengstofflager werden wie Behälter zum Transport und zur Lagerung von Sprengmitteln behandelt, deren Bestand wird im entsprechenden Sprengbuch geführt, wenn darin Sprengmittel gelagert werden, die nur für einen Sprengberechtigten bestimmt sind. 4. In methanfreien Bergbaubetrieben sind die Spalten in Bezug auf den Methangehalt und die Uhrzeit der durchgeführten Methanmessungen außer Acht zu lassen. 1) 2) __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 76 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Muster Nr. 3 Seite 1 .................................................................................................. Name des Bergbaubetriebs, in dem Mineralien über Bohrungen gewonnen werden/des geologischen Betriebs (Gruppe - Team) Block Nr. .................................................. SPRENGBUCH Vor- und Nachname ................................................................................................................ .............. Art des Befähigungsscheins ....................................................................................................... ............................................................................................................................. ............................... (Nummer und Datum der Übergabe) Ausstellungsdatum des Sprengbuches ................................. Rückgabedatum des Sprengbuches ......................... Das Sprengbuch umfasst …. fortlaufend nummerierte Scheine ........................................................................................... .................................................................... (Stempel, Datum und Unterschrift des Leiters der Sprengabteilung) __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 77 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Muster Nr. 3 Seite 2 SPRENGBUCH Nr. ......................... Seismikgruppe (Team) Nr. .......................... 4 5 6 Stck. 3 Nr. 2 Anza hl 7 8 Ladungen Sprengschnur Elektr. - Art/Nr. - Art/Nr. Zünder Art/Nr. 9 10 11 12 14 15 Eintrag im Sprengmittelumlaufbuch I. Bestellung vom Vortag II. Ausgabe von heute im Lager Gesamt Nr., S., Pos. ................................... (Unterschrift des Sprengmittelausgebers) III. Empfang im Gelände (Übergabe) Sprengarbeiten (Verbrauch) ....................................................... Ort und Datum Aus Übertragung ................................................ ................................................ ................................................ Gesamtverbrauch Rückgabe ans Lager zu übertragen Verfahren – Erläuterung: 1. SMP Messung der Schicht niedriger Bemerkungen des Geschwindigkeiten – Sonde. 2. MSK – Mikroseismikmessung. 3. SŁP – Sprengberechtigten Sprengung in einem Bohrloch mittels Einzelladung. 4. PLGO – Gruppierung der Löcher nach Profil und Kante. 5. PGŁ – Vertikale Gruppierung der Ladungen. 6. PPGŁ – Vertikal-horizontale Gruppierung der Ladungen. 7. MSP - Räumliche Massensondierung. 8. PWLD – Oberflächeninduktion ............................................................ (Datum und Unterschrift) mittels Sprengschnur. 9. P – Perforation. 10. T – Torpedieren. 11. Sz. – Fracking. 12. Probenahme von Gestein und Medium. 13. Hydro-Perforation. 14. Abschneiden der Rohrleitungen. 15. Sonstige Verrohrungsverfahre n/Rohrinnendurchm esser ................................... (Unterschrift des Abholers der Sprengmittel) Sprengverfahren IV. Lfd. Profilnr. Nr. der Zündung Beschickungstiefe Lochnr. 13 ................................. (Datum und Unterschrift des Bestellers) Art des Besatzes 1 Packung Nr. Sprengstoff Verpackung - Art Anza hl Blocknr. Patrone ........................................................................... Vor- und Nachname des Sprengberechtigten ......... ......... ...... ......... ......... ..... ......... ......... ..... ......... ......... ..... Unterschrift des Sprengberechtigten Unterschrift des Sprengmittelausgebers Bemerkungen der Prüfer ........................................................................ (Datum und Unterschrift) __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 78 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Ausfüllanleitung zum Sprengbuch: 1. Folgende Personen machen Eintragungen im Sprengbuch: Leiter der Sprengabteilung durch Ausfüllen des Deckblatts; Mitarbeiter der Bergaufsicht, die zum Bestellen von Sprengmitteln befugt sind, durch Ausfüllen des Feldes „Bestellung“; 3) Ausgeber durch Eintrag in „Ausgabe im Lager“ laut Bestellung; 4) Sprengmittelabholer nach Feststellung der Übereinstimmung von Art und Menge der ausgegebenen Sprengmitteln mit der Bestellung durch Unterschrift im Feld „Eintrag im Sprengmittelumlaufbuch“ in Anwesenheit des Ausgebers; 5) Sprengberechtigter durch: a) Ausfüllen aller Zeilen und Spalten in Bezug auf fortlaufende Sprengarbeiten und den Sprengmittelverbrauch (Beschickungstiefe, Art des Besatzes, Sprengverfahren, Verrohrungsverfahren und Rohrinnendurchmesser, Zündungsart), b) Zusammenfassung der Felder „Gesamtverbrauch“ und gegebenenfalls „Rückgabe ans Lager“, c) Eintrag aller Bemerkungen zu durchgeführten Sprengungen unter „Bemerkungen des Sprengberechtigten“: Beginn und Ende der Sprengarbeiten, Schwierigkeiten beim Laden der Sprengladungen, mangelhafte Anfertigung der Löcher, Störfälle beim Absetzen der Ladungen, Art der Zündung, Versager, Fehlzündungen, Versperrung des Bohrlochs, Fangarbeit im Bohrloch, Verfahren der Sicherung von Versagern, Sicherung der Gruben und gefährdeter Bereiche; sollte der Platz unter „Bemerkungen des Sprengberechtigten“ nicht ausreichen, sind die Anmerkungen auf der Rückseite des Sprengbuchblatts zu machen und vom Sprengberechtigten zu unterzeichnen; 6) Personen, die die Sprengarbeiten kontrollieren bzw. beaufsichtigen, durch Eintragung von Anmerkungen, einschließlich Bestätigung der Übereinstimmung der in Empfang genommenen Sprengmittelmengen mit der Bestellung in der Spalte „Bemerkungen der Prüfer“. 2. Alle Bemerkungen der Prüfer sind mit Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie mit eigenhändiger leserlicher Unterschrift zu versehen. 3. Wenn das Sprengbuch voll ist, erhält der Sprengberechtigte vom Leiter der Sprengabteilung ein neues Sprengbuch samt Deckblatt, und der Ausgeber überträgt die Angaben von der letzten Seite des alten Buchs in das neue Buch. 4. Ortsbewegliche Sprengstofflager werden wie Behälter zum Transport und zur Lagerung von Sprengmitteln behandelt, deren Bestand wird im entsprechenden Sprengbuch geführt, wenn darin Sprengmittel gelagert werden, die nur für einen Sprengberechtigten bestimmt sind. 1) 2) __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 79 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Anhang 3 BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DEN EINSATZ VON SPRENGMITTELN UND SPRENGVORRICHTUNGEN IM BERGBAUBETRIEB 1. Untertägige Steinkohlebergwerke und untertägige Gruben von Braunkohlebergwerken 1.1. In diesem Teil des Anhangs gelten die folgenden Abkürzungen und Begriffe: 1) „SpSt“: Sprengstoff; 2) „EZ“: elektrischer Zünder; 3) „Steinbruch“: Grube, in der im gesamten Querschnitt des Ortes Gangart (Gestein) vorkommt; 4) „Stein-/Kohlengrube“: Grube, in der die Fläche der Kohlenschicht vor Ort weniger als 20 % der Querschnittsfläche der Grube ausmacht; 5) „Kohlen-/Steingrube und Kohlengrube“: Grube, in der die Fläche der Kohlenschicht vor Ort mehr als 20 % der Querschnittsfläche der Grube ausmacht; 6) „beliebig große Sprengstoffladung“: Sprengstoffladung, deren Größe nicht von der Länge oder dem Bohrlochdurchmesser abhängt, sofern die allgemein anerkannten Regeln der Sprengtechnik befolgt und die gesetzlich festgelegten Besatzlängen beachtet werden; 7) „lose aufgelegte Sprengstoffladung“: aufgelegte oder untergelegte Ladung zum Sprengen von lockeren Schollen; 8) „beliebiger elektrischer Zünder (EZ)“: ein beliebiger elektrischer Zünder, der in bestimmten untertägigen Grubenbauen eingesetzt werden kann; 9) „Wetterzünder“: gegen Schlagwetter und Kohlenstaub gesicherte Zünder, die: a) wenn in einem Gasgemisch aus Methan und Luft mit einer Methankonzentration von 8,0–9,5 % gezündet, dieses mit einer Wahrscheinlichkeit von höchstens 4 % entzünden können, b) lose angebracht und in einem Staub-Luft-Gemisch mit einer Kohlenstaubkonzentration von 0,45 kg/m3 gezündet, keine Entzündung des Gemisches auslösen; 10) „kohlenstaubsichere Zünder“: gegen Kohlenstaub gesicherte Zünder, die, lose angebracht und in einem Staub-Luft-Gemisch mit einer Kohlenstaubkonzentration von 0,45 kg/m3 gezündet, keine Entzündung des Gemisches auslösen; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 80 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 11) Fassung 1.11 „schlagwettersicherer elektrischer Millisekundenzünder“: elektrischer Millisekundenzünder mit einer Verzögerung unter 100 ms und entsprechender Verzögerungsstufe (ohne Stufe „0“); 12) „Sprengstoffe“: folgende Sprengstoffe: a) Gesteinssprengstoffe – rote Umhüllung der Patrone oder beliebige Farbe der Umhüllung mit rotem Querstreifen, b) Kohlensprengstoffe – blaue Umhüllung der Patrone, c) Wettersprengstoffe – gelblich-weiße Umhüllung der Patrone, d) spezielle Wettersprengstoffe – gelblich-weiße Umhüllung der Patrone mit zwei schwarzen Querstreifen; 13) „obere Nischen für Gewinnungsmaschinen in Streben und Stößen“: Nischen in Wetterstromöffnungen an Strebstrecken; 14) „nasse Orte und Bohrlöcher“: Orte und Bohrlöcher, die vor einer Kohlenstaubexplosion durch natürlich vorkommendes Wasser oder durch Abspülen des an das Ort angrenzenden Bereichs mit Wasser geschützt sind. 1.2. Farbe der Isolierung der elektrischen Leitungen von elektrischen Zündern hinsichtlich des Schutzgrades vor: 1) 2) Methan und Kohlenstaub, Farbe einer der Leitungen: – rot – für elektrische Zünder zur Verwendung im Felsen, – blau – für elektrische kohlenstaubsichere Zünder, – weiß – für elektrische schlagwettersichere Zünder, Strom, Farbe der zweiten Leitung: – gelb – für elektrische Zünder der Klasse 0,20 A, – braun – für elektrische Zünder der Klasse 0,45 A, – grün – für elektrische Zünder der Klasse 2,0 A, – schwarz – für elektrische Zünder der Klasse 4,0 A. 1.3. Anforderungen an kohlenstaub- und schlagwettersichere Sprengstoffe 1.3.1. Sprengstoffe sind kohlenstaubsicher, wenn bei 5 Zündversuchen am Bohrlochboden und 5 Zündversuchen am Bohrlochmund einer Testladung von: 1) 500 g Kohlen- oder Wettersprengstoff, 2) 1 000 g speziellem Wettersprengstoff, __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 81 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 3) Fassung 1.11 1 900 g bis 2 000 g speziellem Wettersprengstoff mit J-Ionenaustausch – es zu keiner Entzündung von Kohlenstaub in der Versuchskammer kommt und wenn Patronen oder Teile davon restlos gesprengt werden. 1.3.2. Sprengstoffe sind schlagwettersicher, wenn bei 10 Zündversuchen mit einer Testladung von: 1) 500 g Wettersprengstoff, die in einem Mörser mit mittiger Öffnung am Bohrlochboden untergebracht ist, 2) 1 000 g speziellem Wettersprengstoff, die in einem Mörser mit mittiger Öffnung am Bohrlochboden untergebracht ist, 3) Wettersprengstoff mit J-Ionenaustausch: a) 1 900 g bis 2 000 g, die in einem Mörser mit mittiger Öffnung am Bohrlochboden untergebracht ist, b) 500 g, die in einem Schlitzmörser untergebracht ist, c) 1 500 g, die in einem Rillenmörser untergebracht ist, d) 1 500 g, die lose aufgelegt ist, – es in der Versuchskammer zu keiner Entzündung des Methan-Luft-Gemischs mit einer Methankonzentration von 8,0-9,5 % kommt und wenn Patronen oder Teile davon restlos gesprengt werden. 1.4. Steinbrüche - methanfreie Felder Lfd. Nr. SpSt-Gruppe 1 2 1 Gefahr einer Kohlenstaubexplosion Klasse A 3 Klasse B 4 spezielle Wettersprengstoffe beliebig große Sprengladungen 2 Wettersprengstoffe elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ 3 4 Kohlensprengstoffe Gesteinssprengstoffe beliebig große Sprengladungen elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ Bedingungen: 1) Nutzung von mindestens 4 m langen Vorbohrlöchern; beim Anbohren von Kohleflözen ist die Verwendung von Gesteinssprengstoffen nicht gestattet, 2) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem Mindestabstand von 100 m zum Ort (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt). __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 82 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1.5. Steinbrüche - Methanfelder Lfd. Nr. 1 1 SpSt-Gruppe I 2 3 Methanfeld der Klasse II III Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B 4 5 spezielle Wettersprengstoffe IV 6 beliebig große Sprengladungen elektrische Wetterzünder oder kohlenstaubsichere EZ 2 Wettersprengstoffe 3 Kohlensprengstoffe 4 Gesteinssprengstoffe Bedingungen: bei Verwendung von kohlenstaubsicheren EZ beträgt der höchstzulässige Methangehalt 0,5 % und bei EZ mit Gaswarngerät 1 %. beliebig große Sprengladungen elektrische Wetterzünder oder kohlenstaubsichere EZ Bedingungen: 1) der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung von EZ mit Gaswarngerät bei 1 %, 2) Nutzung von mindestens 4 m langen Vorbohrlöchern; beim Anbohren von Kohleflözen ist die Verwendung von Gesteins- oder Kohlensprengstoffen nicht gestattet, 3) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem Mindestabstand von 100 m zum Ort (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt). 1.6. Stein-/Kohlengruben - methanfreie Felder Lfd. Nr. 1 Gefahr einer Kohlenstaubexplosion SpSt-Gruppe 2 1 spezielle Wettersprengstoffe 2 Wettersprengstoffe 3 Kohlensprengstoffe 4 Gesteinssprengstoffe Klasse A 3 Klasse B 4 beliebig große Sprengladungen elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ Nur im Gestein: - beliebig große Sprengladungen - beliebige EZ Bedingungen: a) vor Ort dürfen Sprenglöcher nur ins Gestein gebohrt werden; die Durchführung zeitgleicher Gesteinssprengungen (mit Gesteinssprengstoff) und Kohlesprengungen (insbesondere mit Kohlenoder Wettersprengstoff) ist verboten, b) die Zündstelle befindet sich in einem Mindestabstand von 100 m zum Ort (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt). __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 83 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1.7. Stein-/Kohlengrube - Methanfelder Lfd. Nr. SpSt-Gruppe 1 2 I 1 spezielle Wettersprengstoffe 2 ammoniumnitrathaltige Wettersprengstoffe 3 nitroglycerinhaltige Wettersprengstoffe 3 Methanfeld der Klasse II III Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B 4 5 IV 6 In Gestein und Kohle: - beliebig große Sprengladungen - elektrische Wetterzünder Im Gestein: - beliebig große Sprengladungen - elektrische Wetterzünder In Kohle: - nur in nassen Orten und Sprenglöchern - beliebig große Sprengladungen - elektrische Wetterzünder 4 Kohlensprengstoffe 5 Gesteinssprengstoffe Nur im Gestein: - beliebig große Sprengladungen - elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ Bedingungen: 1) der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung von EZ mit Gaswarngerät bei 1 %, 2) die Zündstelle befindet sich in einem Mindestabstand von 100 m zum Ort (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt); 3) vor Ort dürfen Sprenglöcher nur ins Gestein gebohrt werden; die Durchführung zeitgleicher Gesteinssprengungen (mit Gesteins- oder Kohlensprengstoff) und Kohlesprengungen (mit Wettersprengstoff) ist verboten. 1.8. Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben - methanfreie Felder Lfd. Nr. SpSt-Gruppe 1 2 1 spezielle Wettersprengstoffe Gefahr einer Kohlenstaubexplosion Klasse A 3 Klasse B 4 beliebig große Sprengladungen elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ 2 ammoniumnitrathaltige Wettersprengstoffe 3 4 nitroglycerinhaltige Wettersprengstoffe Kohlensprengstoffe Nur in nassen Orten und Sprenglöchern: - beliebig große Sprengladungen - elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ Nur in Streben und Stößen beliebig große Sprengladungen kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder Wetterzünder beliebig große Sprengladungen kohlenstaubsichere EZ oder elektrische __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 84 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1.9. Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben (Stollen und Abbauräume), ausgenommen obere Nischen für Gewinnungsmaschinen und Stellen mit geologischen Störungen in Streben und Stößen - Methanfelder Lfd. Nr. SpSt-Gruppe 1 2 1 Methanfeld der Klasse I II III Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B 3 4 spezielle Wettersprengstoffe 2 ammoniumnitrathaltige Wettersprengstoffe 3 nitroglycerinhaltige Wettersprengstoffe 5 IV 6 beliebig große Sprengladungen elektrische Wetterzünder Nur in nassen Orten und Sprenglöchern: - beliebig große Sprengladungen - elektrische Wetterzünder 1.10. Obere Nischen für Gewinnungsmaschinen und Stellen mit geologischen Störungen in Streben und Stößen - Methanfelder Lfd. Nr. SpSt-Gruppe 1 2 I 1 spezielle Wettersprengstoffe 2 ammoniumnitrathaltige Wettersprengstoffe 3 nitroglycerinhaltige Wettersprengstoffe Methanfeld der Klasse II III Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B 3 4 5 IV 6 1 000 g elektrische Wetterzünder 1 000 g elektrische Wetterzünder nicht erlaubt Nur im Gestein: - 1 000 g - elektrische Wetterzünder 1.11. Sprengungen zum Auslösen eines Deckeneinsturzes in Streben, Stößen und Strecken methanfreie Felder Lfd. Nr. SpSt-Gruppe 1 2 1 Gefahr einer Kohlenstaubexplosion Klasse A 3 spezielle Wettersprengstoffe beliebig große Sprengladungen 2 elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ Wettersprengstoffe 3 Kohlensprengstoffe Klasse B 4 Bedingung: - in Löchern mit einem Durchmesser von mehr als 50 mm dürfen Sprengladungen zeitgleich in höchstens 5 Sprenglöchern geladen und gezündet werden 4 Gesteinssprengstoffe Beliebig große Sprengladungen. Elektrische Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ Bedingungen: 1) 2) in Löchern mit einem Durchmesser von mehr als 50 mm dürfen Sprengladungen zeitgleich in höchstens 5 Sprenglöchern geladen und gezündet werden, Gesteinssprengstoffe dürfen nur im Gestein verwendet werden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 85 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1.12. Sprengungen zum Auslösen eines Deckeneinsturzes in Streben, Stößen und Strecken Methanfelder Lfd. Nr. SpSt-Gruppe 1 2 1 Methanfeld der Klasse I spezielle Wettersprengstoffe II III Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B 3 4 5 IV 6 beliebig große Sprengladungen elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische schlagwettersichere Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe 2 Wettersprengstoffe Bedingung: - in Löchern mit einem Durchmesser von mehr als 50 mm dürfen Sprengladungen zeitgleich in höchstens 5 Sprenglöchern geladen und gezündet werden 3 Kohlensprengstoffe 4 Gesteinssprengstoffe beliebig große Sprengladungen elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische schlagwettersichere Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe Bedingungen: 1) der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung von EZ mit Gaswarngerät bei 1 %; 2) es dürfen zeitgleich nicht mehr als 5 Löcher beladen und gezündet werden; 3) während der Sprengungen dürfen sich in Streben oder Stößen keine Personen aufhalten; 4) Gesteins- und Kohlensprengstoffe dürfen nur im Gestein verwendet werden. 1.13. Sprengung lockerer Schollen mittels lose aufgelegten Sprengstoffladungen methanfreie Felder Lfd. Nr. SpSt-Gruppe 1 1 2 spezielle Wettersprengstoffe 2 Gefahr einer Kohlenstaubexplosion Klasse A Klasse B 3 4 500 g elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische schlagwettersichere bzw. kohlenstaubsichere Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe Wettersprengstoffe Bedingungen: 1) es dürfen nicht mehr als 3 Ladungen in einer Sprengserie gezündet werden; 2) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem Mindestabstand von 100 m zur Sprengstelle (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt); 3) Genehmigung des Betriebsleiters. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 86 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1.14. Sprengung lockerer Schollen mittels lose aufgelegten Sprengstoffladungen Methanfelder Lfd. Nr. 1 1 2 SpSt-Gruppe Methanfeld der Klasse II III IV Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B 3 4 5 6 300 g elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische schlagwettersichere Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe Bedingungen: 1) höchstzulässiger Methangehalt 0,5 %; 2) es dürfen nicht mehr als 3 Ladungen in einer Sprengungen in Feldern der Gefahrenklasse III und Sprengserie gezündet werden; IV der Methanexplosion mit lose aufgelegten 3) die Zündstelle und die geschützten Bereiche Sprengladungen sind verboten. für die Mannschaft befinden sich in einem Mindestabstand von 100 m zur Sprengstelle (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt); 4) Genehmigung des Betriebsleiters. I 2 spezielle Wettersprengstoffe Wettersprengstoffe 1.15. Sprengung lockerer Schollen mit Sprengstoffladungen in Sprenglöchern - methanfreie Felder Lfd. Nr. SpSt-Gruppe 1 1 2 spezielle Wettersprengstoffe 2 Wettersprengstoffe 3 Kohlensprengstoffe 4 Gesteinssprengstoffe Gefahr einer Kohlenstaubexplosion Klasse A 3 Klasse B 4 300 g elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe Bedingungen: 1) der Abstand des Sprengstoffs im Sprengloch zur freien Fläche der Scholle beträgt mindestens 0,3 m; 2) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem Mindestabstand von 100 m zur Sprengstelle (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt). Ausschließlich in Steinbrüchen und Stein-/Kohlengruben - 300 g - elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe Bedingungen: a) der Abstand des Sprengstoffs im Sprengloch zur freien Fläche der Scholle beträgt mindestens 0,3 m, b) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem Mindestabstand von 100 m zur Sprengstelle (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt), c) Genehmigung des Leiters der Sprengabteilung. Die Sprengung von Kohleschollen mit Gesteinssprengstoff ist verboten. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 87 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1.16. Sprengung lockerer Schollen mit Sprengstoffladungen in Sprenglöchern Methanfelder Lfd. Nr. 1 1 Methanfeld der Klasse II III Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B 4 5 SpSt-Gruppe I 2 spezielle Wettersprengstoffe 3 3 nitroglycerinhaltige Wettersprengstoffe 6 Ausschließlich zur Sprengung lockerer Gesteinsschollen 150 g 300 g 2 ammoniumnitrathaltige Wettersprengstoffe IV 300 g 150 g 300 g nicht erlaubt elektrische schlagwettersichere Sofortzünder oder elektrische Millisekundenzünder mit einer Verzögerungsstufe Bedingungen: a) der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung von EZ mit Gaswarngerät bei 1 %; b) der Abstand des Sprengstoffs im Sprengloch zur freien Fläche der Scholle beträgt mindestens 0,3 m; c) die Zündstelle und die geschützten Bereiche für die Mannschaft befinden sich in einem Mindestabstand von 100 m zur Sprengstelle (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt); d) Genehmigung des Leiters der Sprengabteilung. 1.17. Erschütterungssprengungen (Rutsch- und Entspannungssprengungen) in der Feste von gebirgsschlaggefährdeten Flözen, Stein-/Kohlengruben, Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben (Stollen und Abbauräume) - methanfreie Felder Lfd. Nr. 1 SpSt-Gruppe 2 Gefahr einer Kohlenstaubexplosion Klasse A Klasse B 3 4 1 spezielle Wettersprengstoffe Die Sprengladung ist nicht länger als zwei Drittel des Sprenglochs. kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur 2 ammoniumnitrathaltige Wettersprengstoffe Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs. kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur 3 nitroglycerinhaltige Wettersprengstoffe Nur in nassen Orten Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs. kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur 4 Kohlensprengstoffe Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur Nur in Gruben mit Kreislaufbewetterung. Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur Bedingungen: 1) Sprengladungen, die von Hand in Sprenglöcher eingeführt werden, sind am Sprenglochboden oder am Sprenglochmund mittels 2 EZ zu initiieren; 2) Sprengladungen, die pneumatisch in Sprenglöcher geladen werden, sind am Sprenglochmund zu initiieren; 3) Sprenglöcher, die unabhängig von Förderlöchern gezündet werden, sind mittels elektrischen Sofortzündern oder elektrischen Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren; 4) Sprenglöcher, die zeitgleich mit Förderlöchern gezündet werden, sind wie folgt zu initiieren: __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 88 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 5) 6) 7) Fassung 1.11 a) in beiden Arten von Sprenglöchern sind Sprengladungen mittels elektrischen Sofortzündern oder elektrischen Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren, b) in Sprenglöchern sind Sprengladungen mittels elektrischen Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren, die eine oder zwei Stufen höher ist als die letzte Verzögerungszahl der Förderlöcher; Sprenglöcher und Förderlöcher dürfen zeitgleich gezündet werden, wenn der Abstand zwischen den Sprengladungen in den jeweiligen Löchern mindestens 1 m beträgt; vor Zündung der Löcher muss an der Zündstelle der Zündkreiswiderstand gemessen werden; das für Gebirgsschläge zuständige Grubenteam legt zusammen mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung die Zündstelle der Sprenglöcher, den gesicherten Schutzbereich für die Mannschaft und die Standorte der Absperrposten, die den Zugang zur Sprengstelle sichern, fest. 1.18. Erschütterungssprengungen (Rutsch- und Entspannungssprengungen) in der Feste von gebirgsschlaggefährdeten Flözen, Stein-/Kohlengruben, Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben (Stollen und Abbauräume) - Methanfelder Lfd. Nr. SpSt-Gruppe I Methanfeld der Klasse II III IV Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B 1 2 3 spezielle Die Sprengladung ist nicht länger als zwei Drittel des Sprenglochs 1 Wettersprengstoffe elektrische Wetterzünder schlagwettersichere Sprengschnur ammoniumnitrathal Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs 2 tige elektrische Wetterzünder Wettersprengstoffe schlagwettersichere Sprengschnur nitroglycerinhaltige Nur in nassen Orten 3 Wettersprengstoffe Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs elektrische Wetterzünder schlagwettersichere Sprengschnur Bedingungen: 1) Sprengladungen, die von Hand in Sprenglöcher eingeführt werden, sind am Sprenglochboden oder am Sprenglochmund mittels 2 EZ zu initiieren; 2) Sprengladungen, die pneumatisch in Sprenglöcher geladen werden, sind am Sprenglochmund zu initiieren; 3) Sprenglöcher, die unabhängig von Förderlöchern gezündet werden, sind mittels elektrischen Sofortzündern oder elektrischen Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren; 4) Sprenglöcher, die zeitgleich mit Förderlöchern gezündet werden, sind wie folgt zu initiieren: a) in beiden Arten von Sprenglöchern sind Sprengladungen mittels elektrischen Sofortzündern oder elektrischen Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren, b) in Sprenglöchern sind Sprengladungen mittels elektrischen Millisekundenzündern mit einer Verzögerungsstufe zu initiieren, die eine oder zwei Stufen höher ist als die letzte Verzögerungszahl der Förderlöcher; 5) Sprenglöcher und Förderlöcher dürfen zeitgleich gezündet werden, wenn der Abstand zwischen den Sprengladungen in den jeweiligen Löchern mindestens 1 m beträgt; 6) vor Zündung der Löcher muss an der Zündstelle der Zündkreiswiderstand gemessen werden; 7) das für Gebirgsschläge zuständige Grubenteam legt zusammen mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung die Zündstelle der Sprenglöcher, den gesicherten Schutzbereich für die Mannschaft und die Standorte der Absperrposten, die den Zugang zur Sprengstelle sichern, fest. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 89 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 1.19. Torpedierungssprengungen in Nebengestein mit Kohleflöz. Steinbrüche, Stein-/Kohlengruben und Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben (Förderstrecken und Abbauräume) - methanfreie Felder SpSt-Gruppe Lfd. Nr. 1 2 spezielle 1 Wettersprengstoffe 2 3 ammoniumnitrathaltige Wettersprengstoffe Wettersprengstoffe Nitroglycerinhaltige Sprengstoffe 4 5 Gefahr einer Kohlenstaubexplosion Klasse A 3 Klasse B 4 Die Sprengladung ist nicht länger als zwei Drittel des Sprenglochs kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs kohlenstaubsichere EZ oder elektrische Wetterzünder kohlenstaubsichere oder schlagwettersichere Sprengschnur Kohlensprengstoffe Gesteinssprengstoffe Bedingungen: 1) in langen Sprenglöchern sind Sprengladungen am Sprenglochboden oder am Sprenglochmund mittels 2 EZ zu zünden; 2) Zünder, mit denen Sprengladungen in langen Sprenglöchern bestückt sind, müssen in Reihe an den Zündkreis angeschlossen werden; 3) der Sprenglochmund muss mit einem mindestens 75 cm langen Besatz verschlossen werden; bei Sprenglöchern mit mehr als 20° Neigung muss bei Verwendung von Sandbesatz das Loch über eine Länge von zumindest 30 cm vom Lochmund mit Lehmbesatz oder Sand-Lehmbesatz befüllt werden; 4) in Löchern, die Flöz oder Kohleschichten durchziehen, darf der Abstand zwischen dem Ende der Ladesäule mit Gesteins- oder Wettersprengstoff und dem Flöz bzw. der Kohleschicht nicht geringer sein als 4 m (gemessen entlang der Lochachse); ist diese Bedingung nicht umsetzbar, so muss Wettersprengstoff oder spezieller Wettersprengstoff für die Ladung verwendet werden; 5) vor Zündung der Sprenglöcher muss an der Zündstelle der Zündkreiswiderstand gemessen werden; 6) das für Gebirgsschläge zuständige Grubenteam legt zusammen mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung die Zündstelle der Sprenglöcher, den gesicherten Schutzbereich für die Mannschaft und die Standorte der Absperrposten, die den Zugang zur Sprengstelle sichern, fest; 7) in 8) Radius von 10 m von den Sprenglöchern mit Wasser abgespült werden; an der Sprengstelle muss der Staubtechniker die Sicherungen gegen Kohlenstaubexplosionen bei fortlaufenden Sprengarbeiten müssen diese Kontrollen mindestens zwei Mal wöchentlich durchgeführt werden. Bergbaubetrieben mit Kohlenstaubgefahr muss vor Beginn der Sprengarbeiten der Kohlenstaub in einem überprüfen; 1.20. Torpedierungssprengungen in Nebengestein mit Kohleflöz. Steinbrüche, Stein-/Kohlengruben und Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben (Förderstrecken und Abbauräume) - Methanfelder Lfd. Nr. 1 1 2 3 SpSt-Gruppe Methanfeld der Klasse I II III IV Gefahr einer Kohlenstaubexplosion der Klasse A und B 2 3 spezielle Die Sprengladung ist nicht länger als zwei Drittel des Sprenglochs Wettersprengstoffe elektrische schlagwettersichere Sofortzünder ammoniumnitrathaltige schlagwettersichere Sprengschnur Wettersprengstoffe nitroglycerinhaltige Die Sprengladung ist nicht länger als die Hälfte des Sprenglochs Wettersprengstoffe elektrische schlagwettersichere Sofortzünder schlagwettersichere Sprengschnur Kohlensprengstoffe 4 5 Gesteinssprengstoffe Bedingungen: 1) bei Verwendung von Wetter- und Kohlensprengstoffen beträgt der höchstzulässige Methangehalt 0,5 % und bei EZ mit Gaswarngerät 1 %; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 90 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2) in langen Sprenglöchern sind Sprengladungen am Sprenglochboden oder am Sprenglochmund mittels 2 EZ zu zünden; 3) Zünder, mit denen Sprengladungen in langen Sprenglöchern bestückt sind, müssen in Reihe an den Zündkreis angeschlossen werden; 4) der Sprenglochmund muss mit einem mindestens 75 cm langen Besatz verschlossen werden; bei Sprenglöchern mit mehr als 20° Neigung muss bei Verwendung von Sandbesatz das Loch über eine Länge von zumindest 30 cm vom Lochmund mit Lehmbesatz oder Sand-Lehmbesatz befüllt werden; 5) in Löchern, die Flöz oder Kohleschichten durchziehen, darf der Abstand zwischen dem Ende der Ladesäule mit Gesteins- oder Wettersprengstoff und dem Flöz bzw. der Kohleschicht nicht geringer sein als 4 m (gemessen entlang der Lochachse); ist diese Bedingung nicht umsetzbar, so muss Wettersprengstoff oder spezieller Wettersprengstoff für die Ladung verwendet werden; 6) vor Zündung der Sprenglöcher muss an der Zündstelle der Zündkreiswiderstand gemessen werden; 7) das für Gebirgsschläge zuständige Grubenteam legt zusammen mit dem Leiter der Bewetterungsabteilung die Zündstelle der Sprenglöcher, den gesicherten Schutzbereich für die Mannschaft und die Standorte der Absperrposten, die den Zugang zur Sprengstelle sichern, fest; 8) in Bergbaubetrieben mit Kohlenstaubgefahr muss vor Beginn der Sprengarbeiten der Kohlenstaub in einem Radius von 10 m von den Sprenglöchern mit Wasser abgespült werden; 9) an der Sprengstelle muss der Staubtechniker die Sicherungen gegen Kohlenstaubexplosionen überprüfen; bei fortlaufenden Sprengarbeiten müssen diese Kontrollen mindestens zwei Mal wöchentlich durchgeführt werden. 1.21. Sprengarbeiten in deckennahen Kohlenbänken in Streben und Stößen Es gelten dieselben Bedingungen für die Verwendung von Sprengstoffen und elektrischen Zündern wie in Kohlen-/Steingruben und in Kohlengruben, wobei: 1) Sprengungen in gespaltenen und gesprungenen Bänken verboten sind; 2) die Abschlaglänge der Sprenglöcher mindestens 20 cm betragen muss (von der freien Fläche). 1.22. Nachriss von Decken und Liegendem und Anfertigung von Abwasserleitungen und Kanälen in Stollen Es gelten dieselben Bedingungen für die Verwendung von Sprengstoffen und elektrischen Zündern wie in Kohlen-/Steingruben und in Kohlengruben. 1.23. Schächte, Gesenke und Überhaue Es gelten dieselben Bedingungen für die Verwendung von Sprengstoffen und elektrischen Zündern wie in Steinbrüchen Nummern 1.4 und 1.5, Stein-/Kohlengruben Nummern 1.6 und 1.7 sowie in Kohlen-/Steingruben und Kohlengruben Nummern 1.8 und 1.9. 2. Untertägige Bergwerke, in denen Salz, Metallerze und Bodenschätze gefördert werden 2.1. In diesem Teil des Anhangs gelten die folgenden Abkürzungen und Begriffe: 1) „SpSt“: Sprengstoff; 2) „EZ“: elektrischer Zünder; 3) „NZ“: nicht-elektrischer Zünder; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 91 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 4) Fassung 1.11 „beliebig große Sprengstoffladung“: Sprengstoffladung, deren Größe nicht von der Länge oder dem Bohrlochdurchmesser abhängt, sofern die allgemein anerkannten Regeln der Sprengtechnik befolgt und die gesetzlich festgelegten Besatzlängen beachtet werden; 5) „beliebiger Zünder“: beliebiger elektrischer oder nicht-elektrischer Zünder, der zum Einsatz in untertägigen Bergbaubetrieben bestimmt ist; 6) „Sprengstoffe und Zünder“: Wettersprengstoffe, spezielle Wettersprengstoffe, Gesteinssprengstoffe, Kohlensprengstoffe und Zünder. 2.2. Kommen in untertägigen Bergbaubetrieben ANC-Sprengstoffe zum Einsatz, genehmigt der Betriebsleiter die Herstellungs- und Verwendungsbedingungen, die vom Sachverständigen in einem Gutachten festgelegt wurden. ANC-Sprengstoff darf ausschließlich durch Vermengung der Bestandteile in einer Vorrichtung hergestellt werden, die zur Verwendung in Bergbaubetrieben gemäß Artikel 113 des Gesetzes zugelassen ist. 2.3. Sprengungen in Lagerstätten und Gangarten Lfd. Nr. 1 1 SpSt-Gruppe Methanfeld der Klasse Methanfreies Feld I 2 3 2 spezielle Wettersprengstoffe Wettersprengstoffe 3 4 Kohlensprengstoffe Gesteinssprengstoffe II 4 5 beliebig große Sprengladungen beliebige Zünder beliebig große Sprengladungen Wetterzünder beliebig große Sprengladungen Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ Nur bei Zentralzündung der Sprengladungen. beliebig große Sprengladungen Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ Bedingung: Bedingungen: der höchstzulässige Methangehalt höchstzulässiger Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung 0,5 %, einer Gaswarnvorrichtung bei 1,0 %. die Sprengstelle befindet sich in einem Mindestabstand von 100 m zum Ort, jedoch nicht auf einer geraden Strecke (in einer Nische oder im Deckungsraum oder hinter einem Knickpunkt). 2.4. Sprengungen mit lose aufgelegten Ladungen und mit Ladungen in Sprenglöchern Lfd. SpSt-Gruppe Nr. 1 1 Methanfeld der Klasse Methanfreies Feld I 2 2 spezielle Wettersprengstoffe Wettersprengstoffe 3 Kohlensprengstoffe 4 Gesteinssprengstoffe 3 500 g beliebige Zünder II 4 5 500 g Wetterzünder nur bei Zentralzündung 500 g Wetterzünder nicht erlaubt nicht erlaubt __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 92 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 2.5. Sprengarbeiten in durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdeten Gruben Lfd. Nr. SpSt-Gruppe durch Gas- und Gesteinsausbrüche gefährdete Felder der Klasse I 1 1 2 3 2 spezielle Wettersprengstoffe Wettersprengstoffe II 3 4 beliebig große Sprengladungen Wetterzünder Gesteinssprengstoffe Nur bei Zentralzündung der Sprengladungen beliebig große Sprengladungen Wetterzünder bzw. kohlenstaubsichere EZ Bedingung: der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung einer Gaswarnvorrichtung bei 1,0 %. III 5 Nur bei Zentralzündung der Sprengladungen beliebig große Sprengladungen Wetterzünder Nur bei Zentralzündung über Tage. Beliebig große Sprengladungen. Wetterzünder. Bedingungen: 1) der höchstzulässige Methangehalt liegt bei 0,5 % und bei Verwendung einer Gaswarnvorrichtung bei 1,0 %; 2) Sprengladungen dürfen erst gezündet werden, wenn sich alle Personen über Tage oder in ausgewiesenen Bereichen der Füllorte von Seilfahrtschächten aufhalten. 3. Tagebaubetriebe 3.1. In diesem Teil des Anhangs gelten die folgenden Abkürzungen und Begriffe: 1) „SpSt“: Sprengstoff; 2) „EZ“: elektrischer Zünder; 3) „NZ“: nicht-elektrischer Zünder; 4) „beliebig große Sprengstoffladung“: Sprengstoffladung, deren Größe nicht von der Länge oder dem Bohrlochdurchmesser abhängt, sofern die allgemein anerkannten Regeln der Sprengtechnik befolgt und die gesetzlich festgelegten Besatzlängen beachtet werden; 5) „beliebiger Zünder“: beliebiger elektrischer, elektronischer oder nicht-elektrischer Zünder, der zum Einsatz in Tagebaubetrieben bestimmt ist; 6) „Sprengstoffe und Zünder“: Wettersprengstoffe, spezielle Wettersprengstoffe, Gesteinssprengstoffe, Kohlensprengstoffe und Zünder. 3.2. Kommen in Tagebaubetrieben ANC-Sprengstoffe zum Einsatz, genehmigt der Betriebsleiter die Herstellungs- und Verwendungsbedingungen, die vom Sachverständigen in einem Gutachten festgelegt wurden. ANC-Sprengstoff darf ausschließlich durch Vermengung der __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 93 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Bestandteile in einer Vorrichtung hergestellt werden, die zur Verwendung in Bergbaubetrieben gemäß Artikel 113 Absatz 2 des Gesetzes zugelassen ist. 3.3. Braunkohlebergwerke 3.3.1. Sprengungen in Braunkohlegruben Lfd. Nr. 1 1 2 3 SpSt-Gruppe zulässige Sprengladung im Sprengloch und zulässige Arten von EZ 2 3 beliebig große Sprengladungen elektrische Wetterzünder und kohlenstaubsichere EZ spezielle Wettersprengstoffe Wettersprengstoffe Kohlensprengstoffe 3.3.2. Sprengarbeiten im Abraum Lf d. Nr. 1 SpSt-Gruppe 2 zulässige Sprengladung im Sprengloch und zulässige Zünderarten 3 beliebig große Sprengladungen beliebige Zünder Bemerkungen 4 1 2 3 4 spezielle Wettersprengstoffe Wettersprengstoffe Kohlensprengstoffe Gesteinssprengstoffe 5 Hexogen-Trotyl-Zündverstärker Höchstens zwei Zündverstärker je Sprengloch. Sofortzünder oder Verzögerungszünder mit einer Verzögerungsstufe. Bei Erweiterungssprengungen und zum Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe für den Bergbau. 6 Hexogen-Lehm-Zündverstärker Bei Erweiterungssprengungen und zum Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe, darunter Pulver aus Nitrocellulose. 7 Trotyl-Zündverstärker Einzeln oder miteinander verbundene Sätze, die vor einem Ablösen gesichert sind. Beliebige Zünder. Beliebig große Sprengladung. Sofort- oder Verzögerungszünder, bei Erweiterungssprengungen Sofortzünder oder Verzögerungszünder mit einer Verzögerungsstufe. 8 Sprengladungen in ca. 220 g schweren Kunststoffrohren mit einem Durchmesser von ca. 20 mm Beliebig große Sprengladungen. Beliebige Zünder. Zum Abbau von Blockgestein. 9 Sonstige Zündverstärker Siehe Bedingungen, die im Konformitätsbewertungsverfahren und in den Verfahren zur Erteilung einer Identifikationsnummer festgelegt wurden. Bei Erweiterungssprengungen, und Zündverstärker T-44 oder höher auch zum Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe für den Bergbau. 3.3.3. Spezialsprengungen in Braunkohlebergwerken Bei Spezialsprengungen sind die für diesen Zweck vorgesehen Sprengmittel zu verwenden, die für diese Bergbaubetriebe bestimmt sind. Die Sprengungen sind in Einklang mit den detaillierten Anweisungen für Bergbaubetriebe durchzuführen, die vom Sachverständigen genehmigt wurden. 3.4. Bergbaubetriebe, in denen Metallerze, Gesteine und Bodenschätze gefördert werden __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 94 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 3.4.1. Sprengungen in Bergbaubetrieben, in denen Metallerze, Gesteine und Bodenschätze gefördert werden Lfd. Nr. 1 SpSt-Gruppe 2 zulässige Sprengladung im Sprengloch und zulässige Zünderarten 3 Beliebig große Sprengladungen. Beliebige Zünder. Bemerkungen 4 1 2 3 4 spezielle Wettersprengstoffe Wettersprengstoffe Kohlensprengstoffe Gesteinssprengstoffe 5 Hexogen-Trotyl-Zündverstärker Höchstens zwei Zündverstärker je Sprengloch. Sofortzünder oder Verzögerungszünder mit einer Verzögerungsstufe. Bei Erweiterungssprengungen und zum Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe für den Bergbau. 6 Hexogen-Lehm-Zündverstärker Einzeln oder miteinander verbundene Sätze, die vor einem Ablösen gesichert sind. Beliebige Zünder. Bei Erweiterungssprengungen und zum Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe, darunter Pulver aus Nitrocellulose. 7 Trotyl-Zündverstärker Beliebig große Sprengladung. Sofortoder Verzögerungszünder, bei Erweiterungssprengungen Sofortzünder oder Verzögerungszünder mit einer Verzögerungsstufe. Bei Erweiterungssprengungen, und Zündverstärker T-44 oder höher auch zum Initiieren niedrigbrisanter Sprengstoffe für den Bergbau. 8 Sprengladungen in ca. 220 g schweren Kunststoffrohren mit einem Durchmesser von ca. 20 mm Beliebig große Sprengladung. Beliebige Zünder. Zum Abbau von Blockgestein Modulare Trotyl-Säulenladungen in einer Umhüllung aus Weich-PVC, hergestellt aus Trotyl-Zündverstärkern T-15 in einer Säule zwischen 32 mm und 38 mm Durchmesser Beliebig große Sprengladung. Beliebige Zünder. Nur in Felsgestein zum Absprengen von Bänken in Blöcke. 9 10 Sonstige Arten von Zündverstärkern Siehe Bedingungen, die im Konformitätsbewertungsverfahren und in den Verfahren zur Erteilung einer Identifikationsnummer festgelegt wurden. 3.4.2. Spezialsprengungen in Bergbaubetrieben, in denen Metallerze, Gesteine und Bodenschätze gefördert werden Bei Spezialsprengungen sind die für diesen Zweck vorgesehen Sprengmittel zu verwenden, die für diese Bergbaubetriebe bestimmt sind. Die Sprengungen sind in Einklang mit den detaillierten Anweisungen für Bergbaubetriebe durchzuführen, die vom Sachverständigen genehmigt wurden. 4. Bergbaubetriebe, in denen Mineralien über Bohrungen gewonnen werden, und geologische Betriebe Bei Sprengungen sind Sprengmittel zu verwenden, die in den genannten Bergbaubetrieben bzw. Betrieben eingesetzt werden dürfen. Spezialsprengungen sind in Einklang mit den detaillierten Anweisungen für Bergbaubetriebe bzw. Betriebe durchzuführen, die vom Sachverständigen genehmigt wurden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 95 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 5. Besondere Bestimmungen für die Verwendung von Pulverschnüren und Sprengschnüren in Bergbaubetrieben 5.1. Die Bedingungen und der Einsatzbereich von Pulverschnüren und Sprengschnüren in Bergbaubetrieben sind im Konformitätsbewertungsverfahren und in den Verfahren zur Erteilung von Identifikationsnummern festgelegt. 5.2. Sprengungen in untertägigen Bergbaubetrieben, in denen die Gewinnung von Steinkohle mithilfe von Sprengschnüren erfolgt, sind wie folgt durchzuführen: 1) der Zünder ist so an der Sprengschnur zu befestigen, dass der Boden zur Schnur ausgerichtet ist; die Sprengschnur darf nicht mit Sprengstoff initiiert werden; 2) der Durchmesser des Bohrlochs ist so an die Ladung samt Sprengschnur anzupassen, dass die Ladung ohne Gewaltanwendung eingebracht werden kann; 3) vor Zündung der Sprengladungen, die mittels Sprengschnüren initiiert werden, ist der Zündkreis mit einem Ohmmeter zu prüfen; 4) die Schnurenden sind mit einem Isolierband zu sichern; 5) werden die Sprengmittel pneumatisch in die Sprenglöcher eingebracht, muss dies nach Anweisung erfolgen, die die Art des Einbringens der Sprengschnur in die Sprenglöcher berücksichtigt; 6) Sprengungen mit Sprengschnüren werden unter der Aufsicht eines unterwiesenen Mitarbeiters der Bergaufsicht durchgeführt, der vom Betriebsleiter benannt wurde; 7) die Person, die die Sprengungen mit Sprengschnüren beaufsichtigt, bestätigt im Sprengbuch durch ihre Unterschrift, dass die Sprengungen in Einklang mit den geltenden Sprengunterlagen durchgeführt wurden; 8) in Sprenglöchern dürfen Sprengladungen mit einer durchgehenden Schnur oder einer aus zwei oder mehreren Abschnitten bestehenden Schnur bestückt werden; zwei Schnurabschnitte können verbunden werden, indem die mindestens 0,2 m langen Enden zusammengelegt und mit Isolierband umwickelt oder durch entsprechende Verbindungsstücke zusammengefügt werden; 9) die Übergabe einer Sprengschnur an Sprengberechtigte ist nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Leiters der Sprengabteilung zulässig; __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 96 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 10) Fassung 1.11 die Messung der Länge der ausgegebenen und ans Sprengstofflager zurückgegebenen Sprengschnur erfolgt im Sprengstofflager, am Aufbewahrungsort der elektrischen Zünder oder an einem anderen, vom Leiter der Sprengabteilung eigens hierfür benannten Ort. 5.3. Sprengarbeiten in untertägigen Bergbaubetrieben, in denen die Gewinnung anderer Mineralien als Steinkohle mithilfe von Sprengschnüren erfolgt, müssen nach schriftlicher Anweisung des Betriebsleiters durchgeführt werden. 6. Andere Sprengungen, die nicht unter den Nummern 1-5 aufgeführt sind, müssen entsprechend den Sprengunterlagen vorgenommen werden, die vom Sachverständigen bestätigt und vom Betriebsleiter genehmigt wurde. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 97 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Anhang 4 AUSWEISUNG VON GEFAHRENBEREICHEN UM DIE SPRENGSTELLEN IN TAGEBAUBETRIEBEN UND IN BERGBAUBETRIEBEN, DIE BODENSCHÄTZE ÜBER BOHRUNGEN FÖRDERN 1. Der Gefahrenbereich von Druckwellen wird als Richtwert für Sprengladungen, die in Sprenglöchern eingebracht werden, nach der folgenden Formel berechnet: rp k p 3 Q dabei bedeuten die einzelnen Symbole: rp - Gefahrenbereich in Metern, kp - Koeffizient laut Tabelle 1, Q- Gesamtgewicht der in einer Serie gezündeten Sprengladung in kg. 3. Der Sachverständige legt in seinem Gutachten Folgendes fest: 1) den Gefahrenbereich von Druckwellen, wenn Sprengladungen mittels einer Sprengschnur außerhalb des Sprenglochs initiiert werden; 2) den tatsächlichen Gefahrenbereich von Druckwellen. 4. Der Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern wird je nach eingesetztem Sprengverfahren, der Art der Grube, den Geländegegebenheiten und der Art des abgebauten Gesteins festgelegt. 5. Der sichere Mindestgefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern ist je nach Sprengverfahren in den Tabellen 2 – 4 festgelegt. Die Bereiche in den Tabellen 2 – 4 dürfen in Einklang mit dem Sachverständigengutachten verringert bzw. vergrößert werden. 6. Kommen in einem Bergbaubetrieb verschiedene Sprengverfahren zum Einsatz, so ist der Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern für jedes Verfahren getrennt zu bestimmen. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 98 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 7. Für die Bestimmung des Gefahrenbereichs von bergbaubedingten Erschütterungen werden Richtwerte herangezogen. 7.1. Bei Sprengungen in vertikalen Sprenglöchern an zwei freiliegenden Festen: rs Q z dabei bedeuten die einzelnen Symbole: rs - Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen in Metern, Qz - Höchstgewicht der Sprengladung je Verzögerungsstufe bei Verwendung von Millisekundenzündern bzw. gesamte Sprengladung, die umgehend gezündet wird, in kg, - der Koeffizient hat je nach Geschwindigkeit der Longitudinalwelle (c) in der Standfläche der geschützten Anlage die folgenden Werte: - bei c < 2 000 m/s = 0,019 - 0,015 - bei c = 2 000 - 3 000 m/s = 0,025 - 0,020 - bei c > 3 000 m/s = 0,030 - 0,026 7.2. Bei Sprengungen an einer freiliegenden Fläche oder bei Sprengungen in horizontalen Sprenglöchern oder an Schwellen im Liegenden wird der nach Nummer 7.1. ermittelte Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen um das 1,5fache vergrößert. 7.3. Erfolgt die Zündung einer Sprengserie mittels Millisekundenzündern, ist der nach Nummer 7.1. ermittelte Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen um das 1,5fache zu vergrößern. 8. Der tatsächliche Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen wird vom Sachverständigen festgelegt. 9. Für Anlagen ist der Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen während geophysikalischer Sprengungen in Bohrlöchern in Tabelle 5 festgelegt. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 99 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Tabelle 1 Werte des Koeffizienten kp zur Ermittlung des Gefahrenbereichs von Druckwellen Sicherheitsstufe 1 2 3 4 5 Mögliche Schäden keine Schäden ggf. Glasschäden Totaler Glasschaden, Schäden an Fensterrahmen, Verputz und leichten Trennwänden Schäden an inneren Trennwänden, Abreißen von Türen, Zerstörung von Baracken und Schuppen Schäden an leichteren Bauwerken, bestimmten Maschinen und Stromleitungen Anbringungsweise der Sprengladung an der Wirkungsindikator Oberfläch n=1 n1 e Koeffizient kp 40-60 12-15 9-11 25-35 9-11 6-7 7-15 5-7 4-5 4-5 2,5-3 2-2,5 2-3 1,5 1 Der Wirkungsindikator n wird wie folgt berechnet: n R z dabei bedeuten die einzelnen Symbole: R - Radius der Grundfläche des Wirkungskegels in Metern, z - Abschlaglänge der Sprenglöcher in Metern. Der Ausbruchkegel ist: - normal, wenn n = 1, - verringert, wenn n < 1, - vergrößert, wenn n > 1. Bei erhöhtem Wirkungsindikator (n>1) ist derjenige Koeffizientwert kp in Ansatz zu bringen, der für an der Oberfläche angebrachte Sprengladungen festgelegt ist. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 100 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Tabelle 2 Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern Sprengverfahren Sprengung in kurzen Bohrlöchern mit breitem Boden: vertikale Löcher horizontale und geneigte Löcher Sprengung in kurzen Bohrlöchern mit breitem Boden an Schwellen im Liegenden Sprengung zur Vergrößerung des Bodens in kurzen und langen Bohrlöchern Sprengung in langen Bohrlöchern: vertikale Löcher horizontale und geneigte Löcher Erweiterungssprengungen: mit lose aufgelegten Ladungen mit untergelegten Ladungen mit Ladungen in Bohrlöchern mit Besatz mit Sprengschnur und Wasserbesatz mit Ladungen in Bohrlöchern ohne Besatz Sprengung in Kammern und Strecken Ausbruchs- und Stürzsprengung, Sprengung in Kavernen und Spalten, Absprengen von Felsüberhängen Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern in Metern um vertikal zum Streb an der Sprengstelle Sprengstelle zur Grube außerhalb der Grube 300 400 200 400 100 ¯ ¯ 200 - ¯ 400 ¯ 200 300 400 300 200 200 500 500 Sprenglöcher werden je nach Länge, Neigung und Querschnitt unterteilt. Sprenglöcher werden aufgrund ihrer Länge wie folgt eingeteilt: - kurz (die gemessene Länge vom Lochmund bis zum Boden beträgt höchstens 6 m), - lang (die gemessene Länge vom Lochmund bis zum Boden ist größer als 6 m). Sprenglöcher werden aufgrund ihrer Neigung wie folgt eingeteilt: - vertikal (vertikale Löcher sind von der Vertikalen um nicht mehr als 20o geneigt), - horizontal (horizontale Löcher sind von der Horizontalen um nicht mehr als 20o geneigt), - geneigt (die Löcher weisen einen Neigungswinkel zwischen 20o und 70o von der Vertikalen auf). __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 101 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Tabelle 3 Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern bei geophysikalischen Sprengungen Gewicht der Sprengladung in kg Sprengungen in Gräben Sprengungen über Tage und Geländevertiefungen Bereich in m Sprengungen unter Wasser Sprengungen in der Luft bis 5 70 110 110 180 < 5 bis 10 100 160 140 230 < 10 bis 30 170 270 200 330 < 30 bis 50 210 350 240 400 < 50 bis 70 250 420 280 460 < 70 bis 100 300 500 300 500 Tabelle 4 Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern bei Sprengungen in einem einzigen Bohrloch Sprengungen in einem Bohrloch je nach: Gewicht der Sprengladung in kg bis 0,5 bis 0,5 0,5 - 2,5 2,5 - 5,0 5,0 - 10,0 10,0 - 20,0 20,0 - 30,0 30,0 - 50,0 50,0 - 100,0 Bereich in m Lochtiefe in m 2 3 5 10 15 18 20 25 30 30 20 20 20 20 20 20 20 25 Das Gewicht der in einem einzigen Bohrloch eingebrachten Sprengladung darf nicht höher sein als 100 kg. Bei Zündung von Sprengladungen in den einzelnen Bohrlöchern, die sich von den Bohrlöchern in Tabelle 4 unterscheiden oder die in einer anderen als in Tabelle 4 angegebenen Tiefe gezündet werden, darf der Gefahrenbereich von umherfliegenden Gesteinssplittern anhand des Sachverständigengutachtens festgelegt werden. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 102 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19 Entwurf vom 14. April 2015 Fassung 1.11 Tabelle 5 Gefahrenbereich von bergbaubedingten Erschütterungen für Anlagen bei geophysikalischen Sprengungen in Bohrlöchern (in Metern) Gewicht der Sprengladung in kg Lfd. Bauwerke Nr. bis 5 1 Lager für brennbare Materialien und Sprengstoffe 2 Geschlossene Wohnviertel, öffentliche industrielle Gebäude, Betriebsbauten Denkmäler, Brunnen, Deiche und Dämme 3 Einzelne Wohngebäude und landwirtschaftliche Gebäude, Brunnen, Deiche und Dämme aus Beton, Stauwehre, Kanäle und Speicher an befestigten Ufern (Beton, mit Mörtelzement verbundene Steine), befestigte Böschungen und Gräben, Betonbrücken, tiefe Bohrlöcher 4 Befestigte Straßen und Wege (Beton, Asphalt, Kopfstein), Eisenbrücken, Bahngleise, Erdböschungen und -gräben, Schutzwälle, Wasserspeicher, Kanäle, Strommasten, Funk- und Telefonleitungen, erdverlegte Leitungen, Rohr- und Gasleitungen, halbbefestigte Straßen (Schotter, Brechschotter, Kies), Entwässerungsgräben, Unterführungen, nicht eingedeichte Flüsse, tiefe Bohrlöcher bei Durchführung mit durchschnittlichen Geschwindigkeiten, Stromleitungen, Telefon- und Funkleitungen sowie Rohr- und Dampfleitungen in der Umgebung von Bergwerken. 5 Feld- und Waldwege und und < 5 bis < 10 10 bis 20 < 20 bis 40 < 40 bis100 < 100 < 200 bis 200 bis 250 175 200 250 300 370 500 750 50 75 100 150 200 300 400 30 50 80 100 150 200 300 30 30 30 50 50 100 150 5 5 5 5 10 20 30 Anmerkung: Bei der Bestimmung von Sprengstellen für Erschütterungsarbeiten mittels Refraktionsverfahren werden für besonders erschütterungsempfindliche Gebäude (Sternwarten, geophysikalische Observatorien, Erdbeben- und Wetterstationen), industrielle Anlagen von besonderer Bedeutung (Tagebaubetriebe, untertägige Bergbaubetriebe, Gelände, auf dem oberirdische und unterirdische Bauarbeiten durchgeführt werden oder auf dem das Abteufen von tiefen Bohrlöchern stattfindet), andere Bauwerke von besonderer Bedeutung (Denkmäler, Wasserspeicher, Anlagen zur nationalen Verteidigung), Hochhaussiedlungen, Industriebetriebe von entscheidender wirtschaftlicher Bedeutung, in denen sich erschütterungsempfindliche Anlagen befinden (Schornsteine, Hochöfen, Armaturen in Raffinerien und anderen Chemiebetrieben), sowie für Ladungen „über 100-200“ und „über 200-250“ für den Gefahrenbereich die Werte „2 000“ und „3 500“ eingetragen. __________________________________________________________________________________________ Bearbeiter: 103 Jonasz Drabek, Wirtschaftsministerium, Abteilung für Bergbau, Tel. +48 22 693 54 19