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„Handicap und Gesellschaft“
(http://www.cfbrh-hamburg.de/therapie2.jpg)
Kristina Fortmann
Antje Grünkemeier
Ulrike Schmidt
Academie Mens en Maatschappij
Fachbereich Sozialwesen
1
„Was wollen wir, wenn alles möglich ist?“
Eine bioethische Diskussion
Prüfungscode: 14983
Ulrike Schmidt 131220 ESP4DDE2
Antje Grünkemeier 127539 (Bison 2407414) ESP4DDA2
Kristina Fortmann 120133 ESP4DDF1
Dozent: Tugba Arik-Erdinc
Academie Mens en Maatschappij / SPH
Saxion Hogeschool Enschede
Gronau, den 08.11.2011
2
Inhalt
1) Einleitung
4
2) Was ist Pränataldiagnostik?
4
a) Invasive Methoden
4
b) Nicht-invasive Methoden
5
c) Gesetzliche Lage in Deutschland
6
3) Was ist Präimplantationsdiagnostik?
6
a) Gesetzliche Lage in Deutschland und andere Länder
4) Was bedeutet Stammzellenforschung?
a) Gesetzliche Lage in Deutschland und andere Länder
7
8
9
5) Die bioethische Diskussion aus Sicht verschiedener Institutionen 10
a) Die wissenschaftliche Sicht
10
b) Die kirchliche Sicht
11
c) Die Sicht des Behindertenverbands
11
6) Verknüpfung des Themas mit der Praxis
12
a) Ulrike
12
b) Kristina
13
c) Antje
13
7) Fazit
14
a) Fazit Ulrike
14
b) Fazit Kristina
15
c) Fazit Antje
15
8) Literaturnachweise
15
3
1) Einleitung
Die Lehreinheit „Handicap und Gesellschaft“ sieht vor, eine Lernaufgabe zu einem
bestimmten Themenbereich zu entwickeln. Wir haben uns für das Thema „Was wollen wir,
wenn alles möglich ist“, eine (bio-) ethische Diskussion aus individuellen Gründen
entschieden. Diese Gründe werden später in den Faziten benannt.
Der vorliegende Bericht wurde in verschiedene Themen unterteilt. Der Hauptteil beschreibt
bestimmte Methoden, die ethische Diskussionen aufwerfen sowie deren Gesetzeslagen. Hier
erläutern wir auch die verschiedenen Sichtweisen unterschiedlicher Institutionen zu diesem
Thema.
Anschließend stellen wir einen Bezug zu unserer Praxis her. Im Fazit wird die Themenwahl
begründet, sowie ein Feedback zur Gruppenarbeit gegeben und schließt somit den Bericht
ab.
2) Was ist Pränataldiagnostik?
Mit dem Begriff Pränataldiagnostik werden unterschiedliche Verfahren, invasive und nichtinvasive Methoden vorgeburtlicher Diagnostik bezeichnet. Die Verfahren dienen dazu,
Risikoschwangerschaften, Risikogeburten und Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen
und somit Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind rechtzeitig abzuwenden.
a) Invasive Methoden
Es gibt drei invasive Methoden der PND, welche unterschiedliche Risiken in sich bergen, die
aber auch im Gegensatz zu den nicht invasiven Methoden sehr sichere Ergebnisse liefern.
Bevor eine solche Untersuchung stattfindet, muss nach dem Gesetz über genetische
Untersuchungen bei Menschen (GenDG) die Schwangere genetisch beraten worden sein
durch hierfür speziell qualifizierte Ärzte/innen.
Hierbei wird über die Gefahr einer Infektion, Blutung, wehenartige Schmerzen und das
Verletzungsrisiko des Embryos hingewiesen, welche mit dem Einsatz von Pränataldiagnostik
verbunden ist. Das Risiko einer Fehlgeburt bei diesen Methoden liegt bei ca. vier Prozent.
Chorionzottenbiospie:
Dies ist die frühstmögliche Form der invasiven PND, die ab der 9., in der Regel jedoch erst
ab der 11. angewendet wird.. Hierbei werden Gewebeteile aus dem Chorion, der kindliche
Anteil der noch nicht voll entwickelten Plazenta, entnommen, um eventuelle genetische
Auffälligkeiten oder bestimmte Stoffwechselerkrankungen des Embryos erkennen zu können.
Dies geschieht entweder mit einer Nadel, die durch die Bauchdecke der schwangeren Frau
eingeführt wird oder durch das Einführen eines dünnen Kunststoffschlauchs über den
Gebärmutterhals. Bei beiden Methoden wird per Ultraschall die Lage des Embryos sowie der
Nadel bzw. des Schlauches, überprüft, um diesen nicht zu verletzen.
Bei diesen Untersuchungen werden meist Krankheiten diagnostiziert, für die es keine
Therapie im Sinne einer ursächlichen Heilung gibt. Bei den Eltern bzw. der Mutter liegt die
Entscheidung, ob das Kind mit dieser Diagnose ausgetragen wird oder ein Abbruch
vorgenommen wird.
Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung):
Die Fruchtwasseruntersuchung wird meistens zwischen der 15. und 16.
Schwangerschaftswoche durchgeführt. Hierbei wird unter Ultraschall eine Nadel durch die
Bauchdecke in die Fruchtblase eingeführt und etwas Fruchtwasser entnommen, um die darin
befindlichen vom Embryo abgestoßenen Zellen zu untersuchen.
Für die Analyse der Chromosomen werden diese Zellen im Labor vermehrt und liefern dann
Daten über chromosomale Anomalien, Blutgruppenunverträglichkeiten von Mutter und Kind
und Lungenreife im Falle einer drohenden Frühgeburt.
4
Cordozentese (Nabelschnurpunktur):
Diese Untersuchung ist ab ca. ab der 14. Schwangerschaftswoche möglich. Durch Punktion
wird Blut aus der Nabelschnur entnommen und auf dessen Zusammensetzung hin
untersucht. Hierbei können bei Vorliegen von auffälligen Blutwerten der Mutter oder
entsprechenden Ultraschallbefunden Infektionen, Blutgruppenunverträglichkeiten, Blutarmut
etc. ausgeschlossen bzw. diagnostiziert werden. (vgl. Pränataldiagnostik, Artikel in:
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, hg. von Willibald Pschyrembel, Berlin
2007, S. 1548 ff.)
b) Nicht-invasive Methoden
Die nicht invasiven Methoden sind vorgeburtliche Untersuchungen, die nicht in den Körper
von Mutter und Kind eingreifen. Hierzu gehören die verschiedenen Arten der Sonographie
(Ultraschallmessung) und die serologische Untersuchung (Blutuntersuchungen der Mutter).
Bei den routinemäßigen Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen (Richtlinie des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen) wird in jedem Drittel der
Schwangerschaft (erstes, zweites und drittes Trimenon) ein Ultraschallscreening
durchgeführt.
Beim ersten Screening können bestimmte fetale Merkmale überprüft werden, wie z.B.
Kopfumfang, Kopfdurchmesser, Bauchumfang und Länge des Oberschenkels, woraus sich
die Größe und das Gewicht des Kindes ermitteln lassen (Fetometrie). Ebenso können
Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt werden oder eine Mehrlingsschwangerschaft oder ob
eine Eileiterschwangerschaft vorliegt.
Im zweiten Trimenon sind die äußere Gestalt und die inneren Organe besser erkennbar,
ebenso können Bewegungsabläufe gemessen werden, um eine Entwicklungsstörung
qualitativ und quantitativ zu erfassen. Die Messung der Extremitäten lassen Schlüsse auf
eine zeitgemäße Entwicklung zu. Bestimmte Körperbereiche werden nun genauer
untersucht, falls ein Verdacht z.B. auf Spina bifida (offener Rücken) oder einer Lippen-KieferGaumenspalte vorliegt.
Der letzte Ultraschall im letzten Drittel der Schwangerschaft dient schon der Vorbereitung auf
die Geburt. Die Bestimmung der Lage des Kindes und der Plazenta werden in die
Geburtsprognose mit einbezogen. In dieser Schwangerschaftsphase werden die meisten
Herzfehler entdeckt und es können auch schon erste vereinzelte therapeutische
Maßnahmen für das Kind ergriffen werden.
Neben den Ultraschalluntersuchungen gehören auch bestimmte serologische
Untersuchungen in die Schwangerschaftsvorsorge. Hierzu gehört der RötelnHämagglutinationshemmungstest (Röteln-HAH), die Bestimmung der Blutgruppe und des
Rhesus-Faktors D, eine Antikörper-Suchtest und gegebenenfalls ein HIV-Test.
In bestimmten Fällen oder bei Indikation können über diese Vorsorge hinaus weitere nichtinvasive PND-Verfahren zum Einsatz kommen, z.B. Nasenbeinmessung, TripleTest/Quadruple-Test, Nackentransparenzmessung, Doppler-Sonographie und 3DUltraschall/4D-Ultraschall-Untersuchungen, welche allerdings mit bestimmten Risiken
verbunden sind und daher der Beratungspflicht unterliegen.
Weichen die Werte bei der Fetometrie vom Durchschnitt ab, so können Sonographien wie
Feinultraschall (Organscreening), Doppler-Sonographie, 3D- oder 4D-Ultraschall genauere
Ergebnisse liefern.
So kann z.B. beim Feinultraschall durch so genannte „sonographische Softmarker“
bei Ungeborenen mit einer Chromosomenbesonderheit wie Trisomie 21 eine Fehlbildung
erkannt werden.
Die Doppler-Sono wird vor allem bei Verdacht auf Organstörungen wie Herzsuffizienzen
angewandt. Mit dem 3D und 4D Ultraschall kann die eventuelle Diagnose nochmals
überprüft und in ihrer Ausprägung und Behandelbarkeit differenzierter beurteilt werden. (vgl.
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2008): Pränataldiagnostik - Informationen
über Beratung und Hilfen bei Fragen zur vorgeburtlichen Untersuchungen. Köln: Bachem)
5
c) Gesetzliche Lage in Deutschland
Liegt nach der Durchführung einer PND eine Chromosomenanomalie oder eine Fehlbildung
des Kindes im Mutterleib vor, so ist dies eine medizinische Indikation, für die Möglichkeit
einen straffreien Schwangerschaftsabbruch nach §218a des Strafgesetzbuches (StGB)
vornehmen zu lassen. Hierbei müssen zugleich auch die gegenwärtigen sowie zukünftigen
Lebensverhältnisse der Schwangeren berücksichtigt werden, um eine Gefahr für das Leben
oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, wobei dies allerdings im Gesetz
nicht weiter ausgeführt wird. (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218.html am
23.10.2011 um 21:30 Uhr)
Daneben gibt es noch zwei weitere Voraussetzungen für einen legalen Abbruch einer
Schwangerschaft. Zum einen die kriminologische Indikation, sprich die Schwangerschaft
beruht auf einem Sexualdelikt. Zum anderen den Schwangerschaftsabbruch nach der
Beratungsregel. Die Beratung muss von einer unabhängigen und dafür autorisierten
Organisation ausgeführt werden und dann darf innerhalb von drei Tagen ein Abbruch
erfolgen.(vgl.http://www.gesetze-im-internet.de/beratungsg/BJNR113980992.html
am
23.10.2011 um 22:13 Uhr)
Durch die Änderungen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) vom 13. Mai 2009 ist
auch nach medizinischer Indikation eine Beratung der Schwangeren seit dem 1. Januar 2010
verpflichtend. Ausnahme, die Schwangerschaft muss abgebrochen werden, um eine akute
erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden. (vgl.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2009/0447-09.pdf am 06.10.2011 um 22:48 Uhr)
3) Was ist Präimplantationsdiagnostik?
Die
vor
allem
in
Großbritannien,
den
USA
und
Belgien
entwickelte
Präimplantationsdiagnostik (PID) ist seit Ende der achtziger, Anfang der neunziger Jahre ein
medizinisches Verfahren, das eine Diagnose an Embryonen ermöglicht, die durch künstliche
Befruchtung mit Hilfe der In-Vitro-Fertilisation (IVF) gewonnen wurden. Das erste lebend
geborene Kind nach einer PID wurde im Jahre 1995 dokumentiert.
Bei diesem Verfahren wird das Erbgut von ein bis zwei Zellen eines mehrere Tage alten
Embryos
im
so
genannten
Acht-Zell-Stadium
(Blastomere)
auf
bestimmte
krankheitsrelevante Mutationen untersucht, bevor der Embryo in die Gebärmutter
eingepflanzt wird. Ebenso sind Untersuchungen hinsichtlich des Geschlechts, das
Vorhandensein bestimmter Behinderungen als auch die Eignung als Organ- oder
Gewebespender für ein Geschwisterkind möglich. Im Jahre 2001 wurde erstmals ein
immunkompatibler Gewebespender für ein Geschwisterkind als Embryo selektiert.
Die meisten bei diesem Verfahren entnommene Zellen sind totipotent, dies bedeutet, dass
sich unter bestimmten Umständen aus ihnen ein eigenständiger Embryo entwickeln könnte.
Aus diesem Grund wird die Zellentnahme meistens fünf bis sechs Tage nach der
Befruchtung vorgenommen, da hier die Zellen nicht totipotent sondern lediglich pluripotent
sind, d.h., diese Zellen sind nicht in der Lage einen gesamten Organismus, bzw. ein
extraembryonales Gewebe zu bilden.
Als Indikatoren für eine PID gelten eine vorliegende schwere erbliche Belastung in der
Familie wie z.B. monogame Erkrankungen wie Cystische Fibrose, Spinale Muskelatrophie,
Marker-X-Syndrom, Chorea Huntington u.a., wiederholte Fehlgeburten die auf eine
Chromosomenstörung zurückzuführen sind oder wiederholte erfolglose Behandlung durch
die In-vitro-Fertilisation (IVF).
Eine niederländische Studie zweifelt jedoch an der IVF mit anschließender PID, da bei
multifaktoriell bedingten Erkrankungen zu viele genetische Risikofaktoren bei zahlreichen
Embryonen untersucht werden müssten, um einen wenig belasteten Embryo zu finden und
dies ist derzeit nicht praktikabel.
6
In Europa wird die Anzahl der PID-Anwendungen auf ca 12.000 geschätzt, wobei der
häufigste Anlass die beiden nicht behandelbaren neuronalen Erkranken Chorea Huntington
und Myotone Dystrophie waren. Trotz eingehender Beratung scheuen viele Paare die PID
auf Grund der Risiken und der Komplexität des Themas.
Es gibt bei der PID noch zwei weniger umstrittene Verfahren als die genetische
Untersuchung eines Embryos, die Präkonzeptions- bzw. Präfertilisationsdiagnostik.
Hierbei werden bei der Frau bereits vor der Befruchtung die Polkörper der Eizellen
untersucht. Bei diesem Verfahren kann ausschließlich über das mütterliche Erbgut
Informationen gewonnen werden, allerdings können diese durch präkonzeptionelle
Untersuchung der männlichen Samenzellen ergänzt werden. Dabei werden aber die
männlichen Samenzellen zerstört und können nicht mehr für eine Befruchtung zur Verfügung
stehen. Zurzeit wird geforscht, ob die männlichen Samenzellen nicht dupliziert werden
können, um so eine zweite identische Zelle zur Befruchtung nutzen zu können.
Bei diesen Verfahren ist es möglich die Y-Chromosomen tragenden Spermien zu
identifizieren und so von den X-Chromosomen tragenden Spermien zu unterscheiden, was
zu einer geschlechtsselektiven Fertilisation genutzt werden kann, um X-chromosomal
gebundene Erbkrankheiten zu vermeiden.
Nach der PID und dem anschließenden Transfer der Embryonen in die Gebärmutter wird bei
festgestellter Schwangerschaft, d.h. nach erfolgreicher Einnistung der befruchteten Zellen,
die Befunde der PID meist durch die Pränataldiagnostik festgestellt. Dies geschieht invasiv
oder nicht-invasiv (siehe oben Punkt 1 Pränataldiagnostik).
Die Risiken der PID bestehen für die Frau in überhöhten Hormongaben, sowie möglichen
Infektionen bei der Eizellentnahme bzw. bei dem Transfer der Embryonen sowie dem Risiko
einer Mehrlingsschwangerschaft. Hinzu kommen die psychischen Belastungen bezüglich der
Hoffnungen und Ängste bezüglich der Maßnahme. Es ist belegt, dass in vitro gezeugte
Embryonen ein erhöhtes Fehlbildungsrisiko aufweisen.
Für die PID müssen in der Regel mehr Eizellen gewonnen werden, da viele Embryonen
zwecks nicht erfolgreicher Biopsien, des Befundes oder nicht aussagekräftiger
Untersuchungsergebnisse nicht transferiert und dann vernichtet werden. (vgl.
www.drze.de/im-blickpunkt/pid am 06.10.2011 um 10:59 Uhr)
a) Gesetzliche Lage in Deutschland und andere Länder
In den europäischen Ländern zeigt ein Vergleich der bestehenden Gesetze und Richtlinien,
dass der rechtliche Schutz des Embryos höchst unterschiedlich gehandhabt wird.
In Deutschland ist der Schutz im Embryonenschutzgesetzt geregelt (ESchG). Nach §8 des
ESchg ist jede einzelne totipotente Zelle ein Embryo, der dadurch geschützt ist und nicht für
eine PID verwendet werden darf.
Ebenso ist nach §2 Abs. 1 die Entnahme von totipotenten Zellen verboten, da der
entnommene Embryo nicht zum Zwecke seiner eigenen Erhaltung entnommen und
verwendet wird.
Im Mai 2009 wurde entschieden, dass die PID an Blastozysten, also an nicht totipotenten,
sondern pluripotenten Zellen im Sinne der deutschen Gesetzgebung erlaubt werden kann,
wenn sie mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft und zum Ausschluss von
drohenden Erbkrankheiten durchgeführt wird. 2010 wurde dieses Urteil nach
vorangegangener Revision bestätigt und am 7 Juli 2011 erneut durch den Bundestag
bekräftigt um die bundespolitische Debatte zu beenden.
Verboten ist aber weiterhin die Verwendung der PID zur geschlechtlichen Selektion oder zur
Erzeugung eines „Retter-Geschwisterchens“.
In Österreich ist die Untersuchung von entwicklungsfähigen Zellen nur zur Herbeiführung
einer Schwangerschaft erlaubt.
7
In der Schweiz ist die PID an Embryonen grundsätzlich verboten. Die Selektion von
Keimzellen ist wie auch in Frankreich erlaubt, um schwere genetische, unheilbare
Krankheiten zu vermeiden.
In England ist die PID und die Selektion von Embryonen an lizenzierten Zentren erlaubt, dies
schließt auch die Erzeugung für ein „Retter-Geschwisterchen“ für ein bereits lebendes
erkranktes Geschwisterkind mit ein. Die Selektion nach dem Geschlecht ist nur erlaubt bei
Nachweis einer geschlechtsgebundenen Erbkrankheit.
In den Niederlanden ist die PID nicht gesetzlich verboten, aber die geschlechtliche Selektion.
Noch wird darüber diskutiert, ob Embryonen, die ein erhöhtes Erkrankungsrisiko für
erbbedingte Krankheiten, z.B. Krebs, aufweisen, vor der Implantation aussortiert werden
dürfen.
In den USA wird in den einzelnen Staaten die rechtliche Regelung der PID unterschiedlich
gehandhabt. In einigen Staaten wie Florida, Louisiana, Maine, Minnesota und Pennsylvania
ist sie verboten.
Die Anderen erlauben sie nach medizinischer Indikation. In der Mehrzahl dieser Staaten
gehen die Anwendungsgebiete über diese medizinische Indikation hinaus und beinhalten
sowohl die Selektion des Geschlechts als auch spezifischer Merkmale und die Selektion
hinsichtlich
des
Vorhandenseins
einer
Behinderung.
(vgl.
www.drze.de/imblickpunkt/pid/rechtliche-aspekte am 06.10.2011 um 16:23 Uhr)
4) Was bedeutet Stammzellenforschung?
Grundlagen der Stammzellforschung sind die embryonalen und die adulten Stammzellen.
Embryonale Stammzellen (ES-Zellen) sind menschliche Zellen, die noch nicht differenziert
sind. D.h., dass sich aus ihnen alle Zellarten des menschlichen Körpers entwickeln können.
Diese Fähigkeit wird als pluripotent bezeichnet. Embryonale Stammzellen sind genetisch
wandlungsfähig, jede veränderte Zelle, die sich aus ihr bildet trägt dasselbe genetische
Erbgut. Mithilfe dieser Stammzellen ist es möglich künstliches Leben herzustellen bzw. zu
klonen. Zurzeit werden drei unterschiedliche Möglichkeiten zur Gewinnung von Stammzellen
unterschieden:

Gewinnung von Embryonen, die während einer künstlichen Befruchtung entstehen,
jedoch für eine Schwangerschaft nicht mehr benötigt werden. Diese Embryonen sind
überschüssig.
 Gewinnung von Föten nach Schwangerschaftsabbrüchen.
 Durch Zellkerntransfer bzw. durch das therapeutische Klonen.
(vgl. www.stammzellen-beratung.de am 01.11.2011 um 12:34 Uhr)
Adulte Stammzellen sind die Zellen, die sich nach der Geburt lebenslang im Körper befinden.
Sie befinden sich im Gewebe oder in Organsystemen und werden aufgrund ihrer
Eigenschaft, viele Zellen zu bilden, als multipotent bezeichnet. Stammzellen aus dem
Knochenmark, dem Gehirn, den Muskeln oder der Haut werden als adulte Stammzellen
bezeichnet. Hauptaufgabe dieser Zellen ist die Erhaltung des Gewebes oder des Systems,
beispielsweise, die des Blutsystems. Der Teilungszyklus dieser Stammzellen dauert einige
Stunden bis Tage, was relativ langsam ist. Bei jeder Zellteilung kommen eine neue
Stammzelle und eine bereits spezialisierte Tochterzelle hervor. Der Teilungszyklus dieser
Tochterzellen verläuft durchaus schneller und es werden in kurzer Zeit komplett
ausdifferenzierte Zellen eines Gewebetyps gebildet, wie z.B. Blutzellen (vgl. www.zellux.net
am 01.11.2011 um 13:42 Uhr).
Beide Arten von Zellen, sowohl die embryonalen als auch die adulten Stammzellen besitzen
ein hohes Potenzial für die medizinische Forschung.
Das Potenzial adulter Stammzellen bezieht sich auf die Plastizität multipotenter
Stammzellen. Es herrschen Anzeichen darüber, dass diese Stammzellen auch benachbarte
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Zellarten bilden können. Momentan ist der genaue Mechanismus, der Plastizität
multipotenter Stammzellen noch Gegenstand der Grundlagenforschung (vgl. www.zellux.net
am 01.11.2011 um 13:59 Uhr).
Hinsichtlich des Potenzials der embryonalen Stammzellen muss grundsätzlich zwischen der
Grundlagenforschung und der medizinischen Forschung unterschieden werden.
Embryonale Stammzellen nehmen in der Grundlagenforschung eine wichtige Rolle ein, sie
dienen dem Verständnis von komplexen Differenzierungsvorgängen in der
Embryonalentwicklung. Diese Zellen sind ebenso hilfreich, um die Entwicklung und
Entstehung von Krankheiten zu verstehen. Beispielsweise lässt sich die Entstehung von
Tumoren mit embryonalen Stammzellen erfassen. Durch embryonale Stammzellen lassen
sich ebenso Krankheitsmechanismen und medikamentöse Therapien untersuchen. Diese
Methode eignet sich besonders bei sehr seltenen Krankheiten, für die sich oft keine
zweckentsprechenden Tiermodelle auffinden lassen.
In der medizinischen Forschung sind diese Stammzellen besonders dann interessant, wenn
es sich um das Ersetzen geschädigter Zellen handelt. Eine besondere Aufmerksamkeit wird
hier beispielsweise der Querschnittslähmung zugetragen, bei der Nervenfasern durchtrennt
wurden und nun durch automatisch erzeugte Zellen ersetzt werden sollen (vgl.
www.zellux.net am 01.11.2011 um 15:02 Uhr).
Eine weitere Methode Stammzellen zu gewinnen ist die Entnahme von Nabelschnurblut
eines Neugeborenen. Diese Stammzellen können allerdings nicht mehr als embryonale
Stammzellen bezeichnet werden, da sie keine Pluripotenz mehr aufweisen. Sie haben
jedoch ein höheres Potenzial als die Stammzellen aus dem Knochenmark eines
Erwachsenen. Mit diesen Zellen lassen sich bereits Erfolge bei Anämien und Leukämien
beobachten. Für Kinder reicht die Menge der entnommenen Zellen für eine Transplantation
aus. Bei einem erwachsenen Menschen ist es möglich zwei Präparationen von
unterschiedlichen Neugeborenen zu vermischen, um eine Transplantation vornehmen zu
können. Durch diese medizinischen Möglichkeiten sahen private Unternehmen ein
kommerzielles Potenzial. Die Unternehmen bieten gegen Gebühr die Einlagerung des
Nabelschnurblutes eines Neugeborenen an, um im schweren Krankheitsfall wieder auf diese
Stammzellen zurückgreifen zu können. In der Zukunft könnten diese Zellen in der Therapie
von Erkrankungen wie z.B. Herzkrankheiten, Multiple Sklerose, Leberkrankheiten oder
frühkindlicher Hirnschädigungen eingesetzt werden (vgl. www.zellux.net am 02.11.2011 um
09:31 Uhr).
a) Gesetzliche Lage in Deutschland und andere Länder
Hinsichtlich des Stammzellgesetzes (StZG) zeigt ein internationaler Rechtsvergleich, dass
ähnlich wie beim Embryonenschutzgesetz (ESchG) der Umgang äußerst unterschiedlich
gehandhabt wird.
Eine Änderung des Stammzellgesetzes wurde 2008 in Deutschland vorgenommen. Durch
diese Änderung hat sich der Stichtag, für die Gewinnung von Stammzellen, vom 1. Januar
2002 auf den 1.Mai 2007 verschoben (vgl. www.aerzteblatt.de am 04.11.2011 um 07:46
Uhr). Im Stammzellgesetz werden die Würde des Menschen und das Recht auf Leben
berücksichtigt. Desweiteren soll durch das Gesetz die Freiheit der Forschung gewährleistet
werden. Das Gesetz verbietet die Einfuhr und die Verwendung von embryonalen
Stammzellen, um zu verhindern, dass Aufträge für die Forschung ins Ausland übertragen
werden. In Ausnahmefällen wird im Stammzellgesetz §1 und §4 die Bedingung festgelegt,
dass die Einfuhr und Verwendung embryonaler Stammzellen zu Forschungszwecken erlaubt
ist. Diese Bedingungen sind, dass die embryonalen Stammzellen aus überschüssigen
Embryonen im Ausland gewonnen werden und nicht mehr für eine Schwangerschaft benötigt
werden. Ebenso muss die Abgabe der Embryonen unentgeltlich vorgenommen werden (§4).
Allein durch das ESchG (s. Abschnitt 3a) ist es verboten Embryonen für die
Stammzellforschung zu erzeugen oder Stammzellen aus vorhandenen Embryonen zu
gewinnen. Die gesetzlichen Grundlagen zur Forschung an embryonalen Stammzellen in
Deutschland unterliegen strengen Kriterien (vgl. www.zellux.net am 4.11.2011 um 08:15 Uhr)
Die Forschung darf nicht mit anderen Zelltypen umzusetzen sein. D.h., dass im Vorfeld
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Forschungsvorhaben und Forschungsfragestellungen anhand von In-vitro-Modellen mit
Tierzellen abgeklärt worden sind. Daraus muss deutlich werden, dass sich ein möglicher
Erkenntnisgewinn nur mit embryonalen Stammzellen erzielen lässt (§5) (vgl. www.gesetzeim-internet am 04.11.2011 um 9:31 Uhr).
Bei der Gesetzgebung zur Stammzellforschung haben fünf Staaten noch strengere Kriterien,
dazu gehören Polen, Irland, die Slowakei, Litauen und Malta. In diesen Staaten ist absolut
keine Forschung mit pluripotenten Stammzellen erlaubt. In Italien wird ähnlich verfahren, wie
in der deutschen Gesetzgebung, allerdings ist in Italien kein Stichtag für die Gewinnung von
Stammzellen festgelegt. In den Niederlanden, Griechenland, Dänemark und Frankreich sind
die Gesetze zur Stammzellforschung sehr fortschrittlich. Forscher dieser Länder dürfen
selbst Stammzellen aus Embryonen gewinnen.
Die sieben EU-Mitgliedsstaaten Schweden, Belgien, Portugal, Tschechien, Spanien,
Finnland und Großbritannien haben in der Forschung die größte Freiheit. Die
Wissenschaftler dürfen nicht nur überschüssige Embryonen aus einer künstlichen
Befruchtung benutzen, sie dürfen auch, wie in den USA oder Israel, Embryonen durch
Klonen erzeugen.
Der Koordinator des EU-Stammzellregisters, Joeri Borstlap sagte, dass der Hintergrund der
diversen Forschungsgrundlage „das Fehlen einer allgemein akzeptierten Definition des
moralischen Status eines Embryos“ sei (vgl. www.sueddeutsche.de am 04.11.2011 um 10:06
Uhr).
5) Die bioethische Diskussion aus Sicht verschiedener Institutionen
Die Gentechnik bildet ein viel diskutiertes und umstrittenes Themengebiet. Viele institutionell
verankerte sowie verschiedene Sichtweisen stellen einen Anspruch auf Allgemeingültigkeit
bezüglich ihres bioethischen Denkansatzes. Dieser Versuch ist bislang nicht von Erfolg
gekrönt, sodass die jeweiligen Institutionen unterschiedliche Sichtweisen zum Grundsatz
ihres Verständnisses von Bioethik und damit einhergehenden Handlungen machen.
Folgend sei hier auf die
- wissenschaftliche,
- die kirchliche sowie
- die Sicht des Behindertenverbands
konkreter eingegangen.
a) Die wissenschaftliche Sicht
Die wissenschaftliche Sichtweise bezüglich der Bioethik ist geprägt von einem
utilitaristischen Menschenbild. So habe der „Mensch (…) keinen Eigenwert an sich, sondern
wird gemessen an dem Beitrag, den er zu seinem eigenen und dem Glück der Gemeinschaft
leistet“ (vgl. Hrsg. Massing, 2007).
Gemäß dieser Denkweise hat der Mensch nicht allein aus dem Grund des Menschseins ein
Anrecht auf Leben, sondern dieses Recht ergibt sich erst aus bestimmten ´Anforderungen`,
die er als Mensch ´erfüllt` - so z.B. „das Bewusstsein von sich selbst“ (ibd), oder aber die
„Willens- und Glücksfähigkeit“ (ibd). Da der Embryo diese ´Kriterien` nicht erfüllt, ist – aus
dieser Sichtweise - die bioethische Diskussion, zu den, in den vorangegangenen Kapiteln
genannten, Themenbereichen überflüssig.
Eine weitere Sichtweise, der von Vertretern der Wissenschaft gefolgt wird, ist die des
Menschen als „biologische Maschine“ (ibd). Hierbei wird der Mensch als „Anhäufung von
Zellen, die unterschiedliche Funktionen erfüllen“ (ibd) verstanden. Der Mensch ist nicht in der
Lage selbstbestimmt Entscheidungen zu treffen, da dies immer auf dem Hintergrund seiner
genetischen Disposition geschieht. Auch auf der Grundlage dieses Verständnisses fällt die
bioethische Diskussion zu Gunsten der Gentechnik aus.
Dies seien nur zwei – kontroverse – wissenschaftliche Ansichtsweisen, die in der
bioethischen Diskussion vertreten werden. Allerdings sei nicht außer Acht zu lassen, dass
viele Wissenschaftler, wie z.B. Alexander S. Kekulé – der Direktor des Instituts für
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medizinische Mikrobiologie der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg – oder auch Davor
Solter – Direktor am Freiburger Max-Planck-Institut für Immunbiologie - zu diesem Thema
sehr differenziert Stellung beziehen (Vgl. Hrsg. Massing, 2007, S.17-18).
So sagt Solter beispielsweise, dass er sich nicht als generellen Gegner reproduktiven
Klonens bezeichnen würde, es jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vertretbar und vor
allem das gesundheitlich-medizinische Risiko, welches mit einhergeht, zu groß sei (Vgl.
Hrsg. Massing, 2007, S.18).
Auch Dr. Dr. Kristian Köchy – Professor für Theoretische Philosophie an der Universität
Kassel – vertritt die Meinung, dass sich verschiedene Wissenschaften aufeinander beziehen
und „auf der allgemeinen anthropologischen Ebenen dialektisch miteinander verbunden“
(ibd) werden.
Das heißt, dass oben genannte Ansichten und Denkweisen selten in der beschriebenen
Deutlichkeit vertreten werden, sondern meist noch in den Kontext anderer Wissenschaften
gesetzt, auf diese bezogen und dadurch in ihrer ursprünglichen ´Radikalität` entschärft
werden.
b) Die kirchliche Sicht
Die kirchliche Sicht zur Gentechnik basiert auf dem christlich-humanistischen Menschenbild.
Dieses besagt, dass der Mensch Ebenbild Gottes und somit in seiner Würde unantastbar ist.
Hierbei fällt demnach auch der Embryo unter den Schutz der Menschenrechte:
„Ein Mensch ist mehr als die Summe seiner Gene. Die genetische Ausstattung gehört
zwar zur Natur des Menschen. Aber der Mensch ist nicht nur Natur, er hat
Geschichte, eine Biografie (…). Als Ebenbild Gottes ist jeder Mensch von Gott
gewollt, d.h. von Gott bejaht und angenommen in seiner unantastbaren Eigenart. Das
beinhaltet zudem: Als Ebenbild Gottes hat jeder Mensch eine eigene Würde und
einen unverfügbaren Eigenwert. Deshalb darf niemand einem Mitmenschen das
Leben nehmen (…). Schöpfer, Bewahrer und Vollender des Lebens ist allein Gott:
Menschliches Leben ist somit in sich wertvoll; es ist heilig. Unabhängig davon,
welchen Grad an Gesundheit, Erkenntnis, Selbstbewusstsein oder körperlicher,
geistiger und seelischer Leistungsfähigkeit es besitzt, ist das Leben des Menschen
vorgeburtlich und dann bis zum Tod zu schützen.“ (15. Kirchenamt der
Evangelischen Kirche in Deutschland und Sekretariat der Deutschen
Bischofskonferenz (vgl. (Hrsg.) 1997, in: Hrsg. Massing, 2007)
Dieses Zitat des 15. Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland und Sekretariat
der deutschen Bischofskonferenz gibt die kirchliche Sichtweise zu Fragen der Bioethik
wieder. Dementsprechend sind Handlungen im Sinne der Gentechnik verwerflich und nicht
zu legitimieren.
c) Die Sicht des Behindertenverbands
Die auf Kommunal-, Landes- und/oder Bundesebene fungierenden Behindertenverbände
äußern sich ebenfalls im Rahmen der gesellschaftlich-bioethischen Diskussion. Der Fokus
hierbei lag in der vergangenen Zeit vor allem auf der Diskussion um die
Präimplantationsdiagnostik. Aus diesem Grund beziehen sich die folgenden
Aussagen/Stellungnahmen zumeist auf diese Thematik.
Die Ansichtsweise der Behindertenverbände ähnelt sehr dem kirchlichen Leitgedanken des
christlich-humanistischen Menschenbildes. So plädieren die Verbände dafür, dass
„lebensdienlich Vertretbare zum Leitprinzip des medizinischen Fortschritts“ zu machen und
den Maßstab nicht am „Machbare(n)“ anzusetzen. (vgl. Antretter, 2001).
So hat beispielsweise der Berliner Behindertenverband 2010 das Urteil des BundesGerichts-Hofs zur Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik einstimmig abgelehnt. Es
bestehe die Sorge, dass sich jeder Mensch mit Behinderung zukünftig für seine Existenz
rechtfertigen müsse. So wehrt sich der Berliner Behindertenverband gegen jegliche
11
Selektion; ob zu Beginn eines Lebens – etwa in der Petrischale – oder aber zu späteren
Lebenszeitpunkten (Vgl. Kooperation Behinderter im Internet e.V., 2010).
Als 2011 die Thematik der PID erneut auf der Tagesordnung des Bundestages stand,
positionierten sich die Verbände des Deutschen Behindertenrates im Vorfeld
folgendermaßen dazu:
"Die Entscheidung für oder gegen PID ist keine rein individuelle Entscheidung. Die
Gesellschaft muss sich entscheiden, wie sie mit dem Thema Behinderung und mit Menschen
mit Behinderung umgeht und diesbezüglich Position beziehen" (Deutscher Behindertenrat,
2011). So kann die Thematik PID gesellschaftspolitische Konsequenzen ins sich bergen. Die
Angst um das Zustandekommen einer Gesellschaftskultur, die zwischen lebenswerten und
nicht lebenswerten Leben differenziert, ist - besonders im Hinblick auf die deutsche
Geschichte hinsichtlich Euthanasie - groß. „Leben mit Behinderung und chronischer
Erkrankung (sei) eine selbstverständliche Lebenswirklichkeit“ (ibd).
Die Verbände des Deutschen Behindertenrates lassen die individuell-schwierige Situation
einzelner Paare nicht außer Acht, halten jedoch trotzdem daran fest, dass nicht alles, was
medizinisch-technisch möglich ist, unter Berücksichtigung ethischer Kriterien zu legitimieren
sei (Vgl. Deutscher Behindertenrat, 2011).
6) Verknüpfung des Themas mit der Praxis
a) Ulrike
Direkt wurde ich in meinem Berufsleben noch nicht mit dem Thema konfrontiert, selbst als
ich im letzten Jahr in der Sozialpädagogischen Familienhilfe im Jugendamt Nordhorn
arbeitete.
Indirekt war es ein Thema während meines ersten Studienjahres in meiner Praxisstelle auf
einem heilpädagogischen Bauernhof. Dort leben junge, zum schwer geistig behinderte
Menschen.
Irgendwann kam die Frage auf, was passiert eigentlich, wenn eine der jungen Frauen
schwanger wird? Wie soll man dann verfahren?
Sicher es gibt Fälle, in denen diese Frauen gesunde Kinder gebären, aber das Risiko ist
dennoch erhöht. Interessant war, dass sich das Team in zwei Lager spaltete. Die einen
rieten zur Abtreibung und Zwangsverhütung, während die anderen dann eher eine
intensivere Schwangerschaftsbetreuung preferierten. Die Letzteren, wozu ich auch hin
tendierte, begründeten dies mit dem Grundrecht der persönlichen Freiheit und der freien
Entwicklung. Jeder Frau wird es zugestanden, ein Kind zu gebären, warum nicht einer
geistig Behinderten? Schlussendlich wurde so verfahren, dass die jungen Frauen entweder
die Dreimonatsspritze bekamen oder eben die Anti-Babypille.
Ich sehe das Ganze sehr kritisch. Sicherlich haben wir eine Verantwortung gegenüber den
uns Anvertrauten, wir regeln viele Sachen für unsere Klientel. Aber ich persönlich empfinde
diese Zwangsverhütung als Eingriff in die Persönlichkeit eines Menschen. Zum einen haben
diese Methoden Nebenwirkungen, zum anderen, warum sollte es einer geistig Behinderten
verwehrt werden, ein Kind zu bekommen? Ich denke, hier sollte der Grad der Behinderung
abgewägt werden. Könnte diese Frau sich mit unserer Hilfe um dieses Kind sorgen? Es gibt
Fälle, in denen es funktioniert und diese Frauen haben ein sehr inniges Verhältnis zu ihrem
Kind.
Die andere Frage ist, verweigern wir dieses Recht dann auch den körperlich
Gehandikapten?
Ich bin froh, dass ich mit diesen Fragen noch nicht in einer Beratung konfrontiert worden bin,
aber es ist nicht unwahrscheinlich, dass dies irgendwann in meiner beruflichen Laufbahn
passiert. Ich werde mich also weiterhin mit diesem Thema auseinander setzen, um dann
kompetent beraten zu können. Sicherlich, ich darf nicht bewertend sein, meine Position muss
neutral bleiben, denn letztendlich ist es eine Entscheidung der Betroffenen.
12
b) Kristina
Seit Beginn meines Studiums bin ich in einer Wohnstätte für erwachsene Menschen mit
einer geistigen Behinderung tätig. Das durchschnittliche Alter der Bewohner liegt zwischen
25 und 55 Jahren. Ich wurde bisher in der Praxis, hinsichtlich meiner Klienten, noch nicht mit
den Themen Pränataldiagnostik, Präimplantationsdiagnostik und Stammzellenforschung
konfrontiert.
Durch einen Arbeitskollegen habe ich mich dennoch schon einmal mit dem Thema
„Stammzellspende“ beschäftigt. Er hat sich als Stammzellspender bei der Deutschen
Knochenmarkspende (DKMS) registrieren lassen und im Rahmen der Typisierung wurde
festgestellt, dass er die idealen Merkmale für eine Knochenmarkspende aufweist. Durch
Gespräche mit meinem Arbeitskollegen stellte ich fest, dass er von dieser Spende sehr
positiv überzeugt war, da er laut eigener Aussage „Einem Menschen das Leben retten kann“.
Zunächst hatte ich sehr große Vorurteile gegenüber dieser Spende. Mein Wissen über die
Stammzellspende war zu dem Zeitpunkt sehr gering, so dass ich beispielsweise das
Knochenmark mit dem Rückenmark verwechselte. Ich stellte mir vor, dass bei meinem
Kollegen Flüssigkeit aus dem Rückenmark entnommen wird, was mit gesundheitlichen
Komplikationen einhergehen kann.
„Das Knochenmark ist das wichtigste blutbildende Organ eines Menschen“ (Online im
Internet: www.dkms.de am 04.11.2011 um 19:06 Uhr) und das „Rückenmark ist ein Teil des
zentralen Nervensystems“ (Online im Internet: www.dkms.de am 04.11.2011 um 19:08 Uhr).
Ich habe auch ein wenig über die Vorbereitung auf diesem Eingriff und die eigentliche
Prozedur erfahren. Diese Gespräche weckten mein Interesse, so dass ich ca. vor einem Jahr
schon recherchiert habe, um mein Wissen über die Knochenmarkspende zu erweitern.
Ich erachte es als sehr wichtig, über die Themen Pränataldiagnostik und
Präimplantationsdiagnostik informiert zu sein. In meiner zukünftigen beruflichen Laufbahn
sehe ich mich als Sozialpädagogin in der Behindertenhilfe. Für meine eigene Entwicklung ist
es wichtig, meine erworbenen Kenntnisse, die ich durch den Bericht „Handicap &
Gesellschaft“ erzielt habe nicht abzuschließen. Mein Ziel ist es, die Entwicklung und die
Erkenntnisse der Forschung weiterhin zu beobachten, da ich mich in meinem späteren
Berufsleben mit Fragen von Klienten, insbesondere jungen Familien, konfrontiert sehe. Ich
möchte diesen Familien beratend Unterstützung leisten und zum Gefühl der Sicherheit
beitragen.
c) Antje
Vorab sei zu erwähnen, dass ich im Familienzentrum der Diakonischen Stiftung
Wittekindshof tätig bin. Dies ist eine integrativ, inklusive Kindertageseinrichtung mit den
zusätzlichen Angeboten der Frühförderung und des Familienunterstützenden Dienstes.
Bei der Beziehung der bioethischen Diskussion auf mein Praxisfeld sind mir zunächst keine
konkreten Erfahrungen mit dieser Thematik eingefallen. Ich habe das Gefühl, dass das
Thema Gentechnik und die dazugehörigen Diskussionen von Eltern oder Betroffenen
tendenziell eher gemieden werden. Zumindest habe ich darüber noch nie ein Gespräch mit
Eltern geführt oder derartige Gespräche unter KollegInnen und Eltern oder Eltern an sich
mitbekommen. Dies finde ich besonders hinsichtlich der momentanen Aktualität – siehe PID
- seltsam.
Ich denke, dass das Thema Gentechnik mit all seinen Unterthemen eine Art ´Tabuthema`
darstellt. Dies finde ich auch in gewisser Hinsicht verständlich, da das Thema sehr
schwerwiegende Fragen/Gedanken aufkommen lässt. Zum einen beispielsweise bei Eltern:
Hätte ich mein Kind bekommen sollen oder wäre ein anderer Weg der Bessere gewesen???
Oder zum anderen beispielsweise bei Menschen mit Behinderungen: Ist mein Leben
lebenswert oder wird mir nun mein Recht auf Leben abgesprochen???
Dies sind nur zwei mögliche Fragen, die aufkommen könnten, anhand welcher jedoch der
Tiefgang dieser Thematik bereits deutlich wird. Demnach kann ich es nachvollziehen, dass
dieses Themenfeld aus Gründen der Sensibilität im Umgang mit Menschen mit
Behinderungen und deren Angehörige gemieden wird – ob ich es richtig finde, ist eine
13
andere Frage. Gerade im Sinne der – in der Behindertenrechtskonvention verankerten –
Grundgedanken zur Inklusion und Teilhabe sollte Menschen mit Behinderungen u. a. die
Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben ermöglicht werden – wozu auch die Debatte
um die Gentechnik, PID etc. gehört. Dies soll natürlich alles nur im Rahmen der individuellen
Ressourcen und vor allem hinsichtlich der individuellen Wünsche geschehen. Hier sehe ich
noch eine große Kluft zwischen Theorie und praktischer Umsetzung der
Behindertenrechtskonvention.
Auch auf Organisationsebene sind mir bezüglich der öffentlichen Debatte um die PID keine
Äußerungen oder Stellungnahmen bekannt. Es kann sein, dass dies an mir vorbeigegangen
ist – was ich allerdings seltsam fände.
Ich habe mich daraufhin in unserem internen QM- Handbuch auf die Suche nach der
Thematik der Gentechnik/Bioethik/PID gemacht. Leider habe ich dazu nichts Konkretes
finden können. Letztendlich konnte ich aus unserem Gesamtkonzept und dem Leitbild
Informationen gewinnen. Da wir ein kirchlicher Träger sind, ist in den genannten
Dokumenten ein christliches Leitbild mit entsprechenden Wertvorstellungen verankert.
Dieses entspricht dem, oben genannten, christlich-humanistischen Vorstellungen, nach
welchem jedes Leben als ´gottgewollt` zu betrachten und somit zu achten ist. Ich habe für
mich daraus geschlossen, dass die Diakonische Stiftung Wittekindshof der Gentechnik und
damit einhergehenden politisch-gesellschaftlichen Änderungen tendenziell eher negativ
entgegensteht.
Ich persönlich kann mich mit diesem Ansichtsweise gut arrangieren, obwohl ich nach dieser
Lernaufgabe der Gentechnik nicht mehr so kritisch wie zuvor entgegenblicke (siehe hierfür
auch persönliches Fazit Antje Grünkemeier).
7) Fazit
a) Fazit Ulrike
Ich habe mich für dieses Thema entschieden, da ich mich aus persönlichen Gründen seit ca.
meinem 16. Lebensjahr damit beschäftigt habe. Ich habe damals angefangen in der Schule
mit meinem Religionslehrer (ich bin im strengkatholischen Schwabenland aufgewachsen)
über den Sinn des Lebens zu diskutieren, unter anderen eben auch, ob gehandikapte
Menschen, gleich welcher Art, das Recht auf das Leben verweigert werden kann.
Später wurde ich selbst Mutter und mir stellte sich die Frage, was ist, wenn mein Kind mit
Fehlbildungen oder was auch immer auf die Welt kommt.
Als ich dann in dem Bereich Pflege arbeitet und später auch in einer Einrichtung mit geistig
Behinderten, war das Thema wieder präsent.
Ich bin zwiegespalten! Ja, auch ein Leben mit Handicap ist lebenswert, denn diese
Menschen empfinden genauso Freude oder Trauer, etc. Aber ich wüsste nicht, was ich tun
würde, wenn ich nun noch schwanger und mir auf Grund meines Alters gesagt würde, das
Kind wäre gehandicapt.
In meinen Augen ist dies eine sehr persönliche Entscheidung, abhängig von vielen Faktoren.
Da spielt zum einen die persönliche Seite hinein, kann ich das überhaupt leisten, was macht
es mit mir und meiner restlichen Familie und eben die ethische Seite, nach dem Wert eines
gehandicapten Lebens. Ich kann jetzt nicht sagen, wie ich mich entscheiden würde.
Dennoch ist gerade die Forschung in diesem Bereich zum Teil sehr erfolgreich, was die
Bekämpfung von bestimmten Krankheiten angeht, ergo kann man den Nutzen nicht ganz
absprechen. Daher tendiere ich schon dazu, weiterhin zu forschen, aber unter strengen und
ethischen Auflagen. Da ich nicht religiös bin, kann ich dazu eher lockerer stehen als manch
andere Menschen. Aber dennoch darf hier kein Missbrauch getrieben und in Zukunft quasi
das Wunschkind erschaffen werden.
Die Zusammenarbeit der Gruppe mit Antje und Kristina empfand ich als sehr angenehm.
Nachdem feststand, wie wir diesen Bericht aufbauen und die Teile vergeben waren,
arbeiteten wir selbstständig. Die Verständigung via Skype, Mail oder auch Telefon half, wenn
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Fragen aufkamen. Meine beiden Kollegen waren sehr zuverlässig und so gab es kaum
stress oder Zeitdruck.
b) Fazit Kristina
Abschließend möchte ich mein persönliches Fazit ziehen und auch beschreiben, wie ich die
Zusammenarbeit in meiner Kleingruppe empfunden habe.
Aus der Bearbeitung des Berichtes habe ich eine Vielzahl an informativen Kenntnissen
erlangt. Diese Kenntnisse kann ich mir in meinem zukünftigen Beruf vor allem in der
Beratung zu Nutzen machen.
Um auch die Frage „Was wollen wir, wenn alles möglich ist“ aufzugreifen, möchte ich meinen
persönlichen Standpunkt zu diesem Thema beziehen. Seit meinem achtzehnten Lebensjahr
bin ich an einer chronisch entzündlichen Krankheit des zentralen Nervensystems erkrankt.
Bisher können die Mediziner noch nicht die Entstehung und die Ursachen für die Krankheit
benennen. Als Betroffene interessiere ich mich für die Multiple-Sklerose Forschung und
denke, dass ich in Bezug auf die Krankheit von der Stammzellenforschung profitieren kann.
Die Krankheit kann erhebliche Einschränkungen hervorrufen und ich interessiere mich sehr
für medikamentöse Therapiemaßnahmen, die zu einer Heilung der Krankheit führen könnten.
Die Zusammenarbeit mit meinen Gruppenmitgliedern habe ich nach wenigen
Startschwierigkeiten, was Absprachen oder E-Mail Kontakte anbelangt, als sehr angenehm
empfunden. Ich benötige bei der Bearbeitung von Berichten sehr viel Sicherheit und der
Umgang mit Fragen zum Thema, in der Gruppe, war sehr offen. Die Gruppe hat mir diese
Sicherheit gegeben, so dass ich gut an meinen Aufgaben arbeiten konnte.
c) Fazit Antje
Zu Beginn dieser Ausarbeitung war mein Standpunkt zu der Thematik der Gentechnik und
der bioethischen Diskussion sehr konservativ und an christlich-humanistischen
Wertvorstellungen orientiert. Für mich war klar, dass Gentechnik für mich in keinster Weise
vertretbar sein kann. Ich konnte nicht verstehen, wieso der Mensch dem technischmedizinischem Fortschritt keinen Einhalt gewährt. Meiner Meinung nach war/ist der Mensch
nicht berechtigt, in derartiger Weise in biologische Prozesse einzugreifen. Vielleicht habe ich
diese Grundhaltung sogar als Teil meiner ´Profession` verstanden und als ´in der
Behindertenhilfe notwendig` vorausgesetzt.
Als ich dann begann erste Texte über wissenschaftliche Standpunkte und Ansichtsweisen zu
dieser Thematik zu lesen, verspürte ich konstanten Widerstand in mir, mich auf diese Sicht
der Dinge einzulassen. Je mehr ich jedoch las, desto interessanter wurde der neue
Blickwinkel für mich. Nun – zum Ende dieser Ausarbeitung – möchte ich nicht sagen, dass
sich mein Standpunkt komplett gewandelt hat. Vielmehr habe ich begonnen die Thematik
Gentechnik aus interdisziplinärer Sichtweise zu betrachten. Ich kann der Gentechnik nun
sogar teilweise Positives abgewinnen, obwohl ich mich grundsätzlich noch eher als Gegner
ebendieser bezeichnen würde.
Mir persönlich hat das Erarbeiten dieses Berichtes demnach in meiner Meinungsbildung zur
genannten Thematik sehr geholfen. Zum jetzigen Zeitpunkt habe ich allerdings noch keine
konkrete Meinung. Ich muss die neuen Erkenntnisse zunächst noch verarbeiten. Dies
geschieht, denke ich, vor allem in Praxissituationen, im Kontakt mit Menschen mit
Behinderungen und deren Angehörigen. Ich bin sehr gespannt darauf wie sich meine
Meinung zu dieser Thematik weiterbilden und festigen wird.
8) Literaturnachweise

Antretter, R. (2001). Der „perfekte“ Mensch - Mythos der Biomedizin. München:
Wegbereiter-Magazin für Berufe der Kirche.

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Pschyrembel, Berlin 2007)
15
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Bearbeitungsstand:
Unbekannt.
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(Abgerufen:
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November 2011, 12:34 UTC)

Artikel Rösler: Novelliertes Stammzellgesetz hat sich bewährt. Auf: aerzteblatt.dePolitik.
Bearbeitungsstand:
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URL:
http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/44641/Roesler_Novelliertes_Stammzellgesetz_
hat_sich_bewaehrt.htm (Abgerufen: 4. November 2011, 07:46 UTC)
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Artikel § 5 Forschung an embryonalen Stammzellen. Auf: Gesetze im InternetBundesministerium
der
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Bearbeitungsstand:
Unbekannt.
URL:
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
Artikel Vorurteile und Fakten. Auf: DKMS, Spender-Wissen. Bearbeitungsstand:
2011. URL: https://www.dkms.de/home/de/spender-werden/spender-wissen.html
(Abgerufen: 4. November 2011, 19:06 UTC)

Artikel Vorurteile und Fakten. Auf: DKMS, Spender-Wissen. Bearbeitungsstand:
2011. URL: https://www.dkms.de/home/de/spender-werden/spender-wissen.html
(Abgerufen: 4. November 2011, 19:08 UTC)
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des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2009/0447-09.pdf (Abgerufen:06. Oktober 2011,
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
Bundesministerium
für
Justiz,
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zum
Schwangerschaftsabbruch im StGB. http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__218.
(Abgerufen: 23. Oktober 2011, 21:30 UTC)

Bundesministerium
für
Justiz,
Rechtlichen
Regelungen
zum
Schwangerschaftsabbruch
im
StGB.
http://www.gesetze-iminternet.de/beratungsg/BJNR113980992.html. (Abgerufen: 23. Oktober 2011, 23:13
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Cantz Dr., T. (2008). Zellux das Themenportal-Potenzial embryonaler Stammzellen.
Online im Internet: http://www.zellux.net/m.php?sid=51 (Abgerufen: 1. November
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Cantz Dr., T. (2008). Zellux das Themenportal-Potenzial von Nabelschnur-Blutzellen.
Online im Internet: http://www.zellux.net/m.php?sid=246 (Abgerufen: 2. November
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Cantz Dr.,T (2008). Zellux das Themenportal-Was regelt das Stammzellgesetz.
Online im Internet: http://www.zellux.net/m.php?sid=173 (Abgerufen: 4. November
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
Deutscher Behindertenrat (2011). Verbände des Deutschen Behindertenrates
positionieren
sich
zur
Präimplantationsdiagnostik.
http://vdk.de/deutscherbehindertenrat/ID95770 (Abgerufen: 22. Oktober 2011, 14:15 UTC)

Deutsches
Referenzzentrum
für
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in
den
Biowissenschaften.
http://www.drze.de/im-blickpunkt/pid (Abgerufen: 06.Oktober 2011, 10:59 UTC)

Deutsches
Referenzzentrum
für
Ethik
in
den
Biowissenschaften.
http://www.drze.de/im-blickpunkt/pid/rechtliche-aspekte (Abgerufen: 06.Oktober 2011,
16:23 UTC)

Kooperation Behinderter im Internet e.V. (11.07.2010). Präimplantationsdiagnostik
kategorisch abgelehnt.
http://www.kobinetnachrichten.org/cipp/kobinet/custom/pub/content,lang,1/oid,24318/
ticket,g_a_s_t (Abgerufen: 22. Oktober 2011, 11:59 UTC)

Massing, P. (Hrsg.) (2007). Gentechnik. Schwalbach/Ts.: Wochenschau Verlag.
17
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