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Querulant
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Als Querulant (von lateinisch queri – „vor Gericht klagen“) wurden ursprünglich in der
Rechtsprechung Menschen bezeichnet, die trotz geringer Erfolgsaussicht besonders unbeirrbar
und zäh einen Rechtskampf führen. Dabei steht ein geringfügiger oder vermeintlicher Anlass
kaum noch im Verhältnis zum rechthaberischen, misstrauischen, fanatischen und
unbelehrbaren Vorgehen der so bezeichneten Menschen. Auch Personen, die bei Behörden
oder vor Gericht ständig unbegründete Anträge stellen, werden als Querulanten bezeichnet.
Später wurde der Begriff von der Psychiatrie aufgegriffen und entweder als eigenes,
wahnhaftes, oft paranoides Krankheitsbild, Persönlichkeitsstörung oder als begleitendes
Symptom anderer psychischer Störungen beschrieben. Die Anwendung des Begriffs ist
rechtlich problematisch, steht doch beim Vorliegen einer derartigen Störung die
Prozessfähigkeit in Frage. Dadurch kann ein Betroffener effektiv an der missbräuchlichen
Nutzung von Klagen und Rechtsbehelfen, aber auch an der Durchsetzung tatsächlicher Rechte
gehindert werden. Eine gesetzliche Definition des Querulanten fehlt, weshalb auch
missbräuchliche oder fehlerhafte Verwendungen des Begriffs diskutiert werden.
In der Zeit des Nationalsozialismus wurden Personen, die vor Behörden oder Gerichten von
der NS-Ideologie abweichende Ziele erstreiten wollten, ebenfalls als „Quengler“ oder
Querulanten bezeichnet und daraufhin in Schutzhaft genommen, später auch in Arbeitslager
und Konzentrationslager verbracht.
Bildungssprachlich abwertend bezeichnet Querulant jemanden, der sich unnötigerweise
beschwert und dabei starrköpfig auf sein zum Teil vermeintliches Recht pocht.[1]
Inhaltsverzeichnis
[Verbergen]
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1 Begriffsgeschichte
2 Querulanz in der Psychiatrie
o 2.1 Querulatorische Persönlichkeitsstörung
o 2.2 Querulatorischer Wahn
o 2.3 Querulanz als Syndrom
o 2.4 Behandlung und Vorbeugung
3 Auffälligkeiten bei schriftlichen Äußerungen
4 Verwendung des Begriffes im Dritten Reich
5 Juristische Bedeutung
o 5.1 Prozessfähigkeit in einem Prozess
o 5.2 Bezeichnung als „Querulant“ als Ablehnungsgrund
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6 Weitere und ähnliche Begriffe
7 Literatur
8 Weblinks
9 Einzelnachweise
Begriffsgeschichte[Bearbeiten]
Gerhard Möllhoff hat die Querulanz und psychogene Wahnbildungen unter
medizinhistorischen, psychodynamischen und psychiatrischen Aspekten auch im Hinblick auf
Begutachtungsfragen bei einschlägig psychisch Gestörten detailliert erörtert. Dem Begriff
Querulant begegne er bereits im römischen und normannischen Recht, hier habe dieser seinen
Ursprung und auch bereits eine besondere Ausformung erfahren. Queror de injuriis wurde
schon früh als quaerimonia (Ausdruck des Schmerzes über tatsächlich erlittenes Unrecht und
Leid) von der querela (Betroffenheit von vermeintlich erlittenem Unrecht) unterschieden.
Querula criminalis levis sive gravis und querulia possessionis bezeichneten straf- und
zivilrechtliche Anklagen und Anträge, die auch als Berufungen (querela de protracta
institutia) zu den Obergerichten gelangen konnten, wenn Rechtsfehler der unteren Instanzen
gerügt wurden. Querulus ist seit dem Mittelalter der nörgelnde und quengelnde Antragsteller,
der objektiv grundlos Ämter und Gerichte belästige. Heinrich von Kleist hat das Schicksal
eines „Querulanten“ in der Gestalt des Kaufmanns Hans Kohlhase in freier Ausgestaltung in
seiner Novelle Michael Kohlhaas eindrucksvoll übermittelt.[2]
„Diejenigen Parteyen, welche sich der vorgeschriebenen Ordnung nicht unterwerfen, sondern
entweder Collegia und deren Vorgesetzte mit offenbar grundlosen und widerrechtlichen
Beschwerden gegen bessere Wissenschaft und Überzeugung belästigen; oder nachdem sie
ihres Unrechts gehörig bedeutet worden, mit ihren Klagen dennoch fortfahren, (…) sollen als
muthwillige oder boshafte Querulanten angesehen, ihnen der Prozeß gemacht, und über ihre
Bestrafung rechtlich anerkannt werden.“
– § 30 der Allgemeinen Gerichtsordnung für die Preussischen Staaten vom 6. Juli 1793
Eine verbindliche rechtliche Definition eines (Rechts-)querulanten gibt es bis heute nicht.
Orientierung bieten nur Gesetzeskommentare wie etwa der Kommentar zur
Zivilprozessordnung von Baumbach, Lauterbach, Albers und Hartmann, der typischquerulatorische Verhaltensweisen und deren Folgen beschreibt und weiche Kriterien aufstellt,
bei denen ein Richter sinnlose Eingaben „nach vorheriger sachlicher Bescheidung und
Verwarnung künftig unbeachtet zu den Akten nimmt“. Allerdings wird bei einem „schuldlos
unsachlichem Vortrag“ dennoch die Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
gefordert.[3] Im selben Gesetzeskommentar wird der Jurist und Kriminologe Joachim Hellmer
zitiert, der 1980 dafür plädierte, den Begriff „Querulanz“ aus dem Vokabular der
Sachverständigen zu streichen. Querulanz sei „weder eine Geisteskrankheit noch ein die
Geschäfts-, Prozess- oder Zurechnungsfähigkeit berührender Zustand, sondern hartnäckige
Kritik und furchtloser Widerspruch gegen irgendwelche Zu- oder Missstände, meistens
besonders intelligenter und sensibler Menschen, gewiss oft überzogen und eskalierend bis
zum Exzess“.[4]
Querulanz in der Psychiatrie[Bearbeiten]
Vergleichende Klassifikation nach
ICD-10
DSM-IV
F22.8Sonstige anhaltende
wahnhafte Störungen /
Querulantenwahn
(Paranoia querulans)
F60.0Paranoide
Persönlichkeitsstörung,
Typus querulatorische
Persönlichkeitsstörung
ICD-10 online
297.1Wahnhafte Störungen,
Typus mit
Verfolgungswahn
301.0Paranoide
Persönlichkeitsstörung
DSM IV online
Die erste Bezeichnung von Menschen als „Wahnsinnige aus Rechthaberei“ erfolgte Mitte des
18. Jahrhunderts durch den Rechtsmediziner Johann Ludwig Casper. Später spezifizierten die
Psychiater Emil Kraepelin und Eduard Hitzig in der Kraepelin–Hitzigschen These Querulanz
als Krankheit, zunächst unter dem Oberbegriff der Paranoia. Anfang des 20. Jahrhunderts
unterschied Kraepelin dann zwischen echter Querulanz als Symptom einer Psychose und
Pseudoquerulanz als Teil bestimmter Psychopathien. Carl Wernicke dagegen ging von
Querulanz als klar abgrenzbare, eigene Wahnerkrankung aus, während Kurt Kolle eine
wahnhafte Herleitung verneinte.[5]
Die medizinisch-psychiatrischen Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV unterscheiden
noch heute zwischen dem Querulantenwahn und der Querulatorischen
Persönlichkeitsstörung, jeweils als untergeordnete Ausprägung anderer Störungen. Beiden
Störungsbildern gemeinsam ist ein rechthaberisches, unbelehrbares, fanatisches Verhalten bei
Menschen, die eine sensible, leicht kränkbare Disposition aufweisen. Epidemiologische Daten
und Statistiken zu querulatorischem Verhalten liegen kaum vor, entsprechende Diagnosen
gelten heute als sehr selten. Das Wissen über Querulanten beruht darum überwiegend auf
Fallbeschreibungen.[5]
Querulatorische Persönlichkeitsstörung[Bearbeiten]
Als Kriterium zur Diagnose einer querulatorischen Persönlichkeitsstörung als Ausprägung der
paranoiden Persönlichkeitsstörung gilt das zunehmende Leiden des Umfeldes unter der
Rücksichtslosigkeit des Betroffenen. Beginnend mit einer typischerweise bagatellhaften
Auseinandersetzung entspinnt sich ein umfangreicher Kampf, der sich bald vom
ursprünglichen Anlass und von der Suche nach einer konkreten Lösung, etwa einer
realistischen finanziellen Entschädigung, entfernt. Es kommt zu weiteren Klagen und
Beschwerden, Gegenklagen, umfangreichem Schriftverkehr und auch zu Beleidigungen.
Mitunter entwickelt sich im Kampf um „das Recht an sich“ ein vom herrschenden
Verständnis teilweise oder ganz abgekoppeltes Verständnis von Gerechtigkeit, das verbissen
durchgesetzt werden soll.[5]
Querulatorischer Wahn[Bearbeiten]
Die Grenze zum Querulatorischen Wahn zeigt sich durch die gänzlich fehlende Möglichkeit
des Betroffenen, einen „Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner eigenen Position und des
eigenen Verhaltens“ zu hegen[6]. Er unterstellt seiner Umwelt in weiten Teilen feindliche,
verwerfliche Motive und ist von Verschwörungen zu seinen Ungunsten überzeugt. Auch eine
Lösung vom ursprünglichen Prozessgegner oder Schädiger, verbunden mit der Ausweitung
der Auseinandersetzung auf alle, die den Querulanten in seinem Kampf um Gerechtigkeit
behindern oder gar auf die ganze Gesellschaft, ist eine wahntypische Entwicklung, ebenso wie
das Bestehen auf unverhältnismäßigen bis absurden Sanktionen und Rechtsfolgen. Kommt es
zu einer Ausrichtung der gesamten Lebensumstände auf den „Kampf um Gerechtigkeit“,
können Betroffene ihr soziales und familiäres Umfeld verlieren.[5]
Querulanz als Syndrom[Bearbeiten]
Neuere Publikationen führen Querulanz seltener auf eine eigene Diagnose zurück, sondern
beschreiben sie als Syndrom, das unterschiedlich ausgeprägt bei verschiedenen
psychiatrischen Störungen auftreten kann. Detlef E. Dietrich und Bastian Claassen (2012)
empfehlen die Betrachtung querulatorischen Verhaltens als Spektrum mit fließendem
Übergang „vom Gesunden bis zum Patienten mit ausgeprägtem Wahn“, wobei die
diagnostischen Kodierungsmöglichkeiten als Verankerung für krankhafte Zustände genutzt
werden sollen. Zu einer Verortung zwischen einer eher wahnhaften oder aus Paranoider
Persönlichkeitsstörung resultierenden Querulanz müssten weitere Symptome und die
Lebensgeschichte eines Patienten betrachtet werden.[5] Auch der Schweizer Psychiater Franz
Caduff betrachtet Querulanz als ein Verhaltensmerkmal zwischen „einfühlbarer Rechtsuche
über krankhafte, das Leben bestimmende Rechthaberei bis zum psychotischen Wahn“.[7] Was
man als querulatorisch bezeichnet, unterscheide sich nicht nur von Kultur zu Kultur, sondern
ändere sich auch innerhalb einer Gesellschaft mit der Zeit. So stellt er fest, dass die Querulanz
seit den 1960er Jahren aus dem klinisch-psychiatrischen Interesse nahezu verschwunden ist.
Als Grund für die zurückgehende Diagnosestellung vermutet er auch die frühere, abwertende
Verwendung des Begriffs, der daher heute auch bei klar querulatorischem Verhalten nicht
mehr verwendet würde.[7]
Behandlung und Vorbeugung[Bearbeiten]
Betroffene erleben sich in ihrem Kampf um Gerechtigkeit selten als behandlungsbedürftig,
eher führen leidende Angehörige oder eine Aufforderung zur Begutachtung zum Kontakt mit
einem Psychiater, Psychologen oder Psychotherapeuten. Die Literatur bietet weder große
Hoffnung noch vielfältige Ansätze für eine erfolgreiche Behandlung querulatorischer
Störungen. Wahntypische Symptome können etwa mit atypischen Neuroleptika, die auch eine
stimmungsstabilisierende Wirkung haben, behandelt werden. Ein Infragestellen des
Gerechtigkeitsstrebens eines Patienten im Rahmen einer Psychotherapie gilt nicht als
empfehlenswert, ebenso wie Diskussionen um einzelne Forderungen und Klagen. Eher sei er
in seinem Bestreben nach Gesichtswahrung, persönlicher Rehabilitation und Anerkennung
ernst zu nehmen, wobei mit ihm dazu außergerichtliche Wege zu entwickeln wären. Auch das
Herausarbeiten der Entbehrungen, die er sich und seinen Angehörigen zumutet, kann
zielführend sein.[5]
Ansätze zur Vorbeugung einer querulatorischen Entwicklung ergeben sich aus der
Betrachtung der auslösenden Unrechtserlebnisse als soziale Faktoren: Rein formale,
bürokratische und verständnislose Reaktionen von Behörden und anderen Institutionen auf
Beschwerden und Anliegen können die Entwicklung und Eskalation querulatorischen
Verhaltens auslösen und vorantreiben. Dagegen helfen allgemeinverständliche,
verständnisvolle, auf den Einzelfall und auf Alternativlösungen eingehende Texte selbst in
ablehnenden Bescheiden, derartige Fehlentwicklungen zu vermeiden.[8]
Auffälligkeiten bei schriftlichen Äußerungen[Bearbeiten]
In der Darstellung ihrer Forderungen fertigen Rechtsquerulanten durchschnittlich häufigere
und längere Schriftsätze an, denen sie mitunter ungewöhnliche, nicht einschlägige Anlagen
beträchtlichen Umfangs beifügen. Auch Ausdruck, Formatierung, Fußnoten, vielfältige
Hervorhebungen durch Farbe, Großschrift, multiple Unterstreichungen oder Textmarker,
auffällige Wiederholungen von Zeichen („???“) oder die eigentümliche Anwendung von
Fachbegriffen nehmen oft sonderbare Züge an.[9]
Verwendung des Begriffes im Dritten Reich[Bearbeiten]
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sprach mit Urteil vom 21. März 2007[10] einem
Kläger Entschädigungsansprüche im Sinne der „Richtlinien der Hess. Landesregierung über
Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen“[11] zu. Denn nach
§ 1 Buchstabe e) der Richtlinien sind Personen, die wegen ihrer Lebensweise oder
Lebensumstände als – im Sinne der NS–Ideologie – gemeinschaftsstörend behandelt wurden
(z. B. „Querulanten“, „Arbeitsscheue“, „Wohnungslose“) und als solche geschädigt wurden,
als Leistungsberechtigte anzuerkennen.
Juristische Bedeutung[Bearbeiten]
Ein diagnostizierter Querulantenwahn kann zur Einschränkung der Schuldfähigkeit im
strafrechtlichen Sinne führen.[12]
Prozessfähigkeit in einem Prozess[Bearbeiten]
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschied 1967, dass ein Querulant partiell
prozessunfähig sein kann und dass diese Prozessunfähigkeit ausnahmsweise ohne Zuziehung
eines Psychiaters vom Gericht festgestellt werden kann.[13] Auf der anderen Seite tragen
Querulanten durchaus zur Verbesserung des Rechtssystems bei. Es wird zum Beispiel
geschätzt, dass 80 % der höchstrichterlichen Entscheidungen auf Querulanten zurückgehen.[14]
Gleichwohl ist der von Querulantenwahn Betroffene nicht zuletzt vor sich selbst zu schützen,
weil sich dieser in einem die freie Willensbildung beeinflussendem Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit (§ 104 Nr. 2 BGB) befindet[15], so dass er fortan nur noch mit
einem Betreuer klagen und verklagt werden kann. Grundsätzlich ist jedoch jede Person als
prozessfähig anzusehen.[16] Derjenige, der von einem Querulanten in einem Zivilprozess in
Anspruch genommen worden ist, hat dem Gericht Tatsachen darzulegen, die an der
Prozessfähigkeit Zweifel aufkommen lassen.[17] Die Prozessfähigkeit ist vom Gericht zwar
von Amts wegen nach § 56 ZPO zu prüfen. Es geht aber von der Prozessfähigkeit aus, bis ihm
Bedenken aufgezeigt wurden (keine Amtsermittlung.)[18] Da die Amtsprüfung unabhängig
von der Rüge einer Partei zu erfolgen hat, kann das Gericht bei Vorliegen von Anhaltspunkten
aber auch von sich aus auf Bedenken hinsichtlich der Prozeßfähigkeit einer der Parteien
hinweisen und Beweis erheben. Bleiben dem Gericht nach Erschöpfung aller erschließbaren
Erkenntnisquellen aber Zweifel, ob eine Partei als prozessfähig anzusehen ist, etwa wenn die
betroffene Partei eine Begutachtung ihres Geisteszustandes verweigert, kehrt sich die
Vermutung der Prozessfähigkeit in ihr Gegenteil: der Betroffene ist als prozessunfähig
anzusehen [19] und die Klage als unzulässig abzuweisen. Das Gericht hat die betroffene Partei
allerdings zuvor anzuhören, auf die Folgen seines Ausbleibens und auf die Möglichkeit einer
Betreuerbestellung hinzuweisen. [20]
Bezeichnung als „Querulant“ als Ablehnungsgrund[Bearbeiten]
Die Bezeichnung einer Prozesspartei als „Querulant“ durch einen Richter ist eine sprachliche
Entgleisung, die eine Ablehnung des Richters (§ 42 ZPO) wegen Befangenheit begründet,
wenn er sich nicht sofort korrigiert und sich nicht bei der so bezeichneten Partei
entschuldigt.[21]
Weitere und ähnliche Begriffe[Bearbeiten]
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Verfahrensverschleppung
Rechtsmissbrauch (rechtsmissbräuchlich)
dilatorisch
Literatur[Bearbeiten]
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Norbert Nedopil, Schuld- und Prozeßfähigkeit von Querulanten, FORENSIA 5: 185195 (1985).
Sebastian Lube, Die Prozessfähigkeit eines Querulanten im Verfahren, MDR 2009, S.
63 ff.
Heinz Dietrich, Querulanten, Stuttgart 1973.
Wolfgang Kaupen, Sind Querulanten geisteskrank?. Zeitschrift für Rechtssoziologie
(1982), S. 171-179.
Karin Rausch, Warum führen 'Querulanten' ihre Prozesse? Zs. für Rechtssoziologie
(1982), S. 163-170.
Andrea Dinger/ Barbara Stein/ Uwe Koch, "Querulanz" aus der Sicht von
Berufsgruppen des Justizsystems. In: Recht & Psychiatrie 4/87, S. 126-133.
Andrea Dinger/ Uwe Koch, Querulanz in Gericht und Verwaltung, München 1991.
http://www.tagesspiegel.de/zeitung/die-stadt-hauptstadt-der-querulanten/4616474.html
Joachim Hellmer, Gutachten als Waffe gegen "Querulanten", Süddeutsche Zeitung
16./17. August 1980, S. 9.
Karl Peters, Reaktion und Wechselspiel. Zur Problematik des Begriffs "Querulant" aus
strafprozessualer Sicht. In: Recht und Rechtsbesinnung, GS für Günther Küchenhoff,
1987, 457-469.
Joachim Hellmer, Der psychiatrisierte Kohlhaas. Ein Beitrag zur "Querulantologie".
In: Medizinrecht - Psychopathologie - Rechtsmedizin = FS für Güter Schewe, 1991,
196-205.
Erhard Blankenburg, Der Querulant als soziale Konstruktion. In: Empirische
Rechtssoziologie = GS für Wolfgang Kaupen, 2002, 203-212.
Detlef E. Dietrich, Bastian Claassen: Querulantenwahn. In: Petra Garlipp, Horst
Haltenhof (Hrsg.): Seltene Wahnstörungen. Psychopathologie – Diagnostik –
Therapie, Springer DE, 2010, ISBN 978-3-7985-1877-3.
Rupert Gaderer: Querulanz. Skizze eines exzessiven Rechtsgefühls. Textem, Hamburg
2012 (= Kleiner Stimmungs-Atlas in Einzelbänden. Hrsg. von Jan-Frederik Bandel,
Nora Sdun. Bd. 7 – Q), ISBN 978-3-941613-86-7.
Weblinks[Bearbeiten]
Wiktionary: Querulant – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme,
Übersetzungen

Anette Schneider: deutschlandradio.de: Der Querulant. Deutschlandradio Berlin, 25.
August 2004


Helmut Höge: freitag.de: Querulanten – Von Nervensägen, Erfindern und der Poesie
des Leserbriefs. derFreitag, 5. Oktober 2007
Hanno Kühnert: zeit.de: Querulanten – ein Phantombild. Die Zeit, Nr. 3 vom 11.
Januar 1991, S. 36
Einzelnachweise[Bearbeiten]
1. Hochspringen ↑ Querulant, duden.de, abgerufen am 3. Juni 2013.
2. Hochspringen ↑ Gerhard Möllhoff: Querulanten – Anmerkungen zu einem
unerschöpflichen Thema in der forensischen Psychiatrie. In: Hans Binder: Macht und
Ohnmacht des Aberglaubens. Verlag Hohe Warte von Bebenburg, Pähl 1992, ISBN 388202-343-0, S. 182–199.
3. Hochspringen ↑ Zitiert nach Hanno Kühnert: Querulanten: Ein Phantombild. In: Die
Zeit, Nr. 3, 11. Januar 1991, S. 36.
4. Hochspringen ↑ Joachim Hellmer: Gutachten als Waffe gegen Querulanten. In:
Süddeutsche Zeitung vom 16. August 1980.
5. ↑ Hochspringen nach: a b c d e f Detlef E. Dietrich, Bastian Claassen: Querulantenwahn. In:
Petra Garlipp, Horst Haltenhof (Hrsg.): Seltene Wahnstörungen. Psychopathologie –
Diagnostik – Therapie, Springer, 2010, S. 133–139.
6. Hochspringen ↑ Zitat in Dittrich/Claassen unter Bezug auf Rainer Tölle, Klaus
Windgassen, Reinhart Lempp: Psychiatrie: einschließlich Psychotherapie, Springer,
Berlin/Heidelberg/New York 2006, ISBN 3-540-25512-5.
7. ↑ Hochspringen nach: a b F. Caduff: Querulanz – ein verschwindendes psychopathologisches
Verhaltensmuster? In: Fortschritte der Neurologie · Psychiatrie. 63, Ausgabe 12,
1995, DOI:10.1055/s-2007-1000673, S. 504-510
8. Hochspringen ↑ Rainer Tölle, Klaus Windgassen, Reinhart Lempp: Psychiatrie:
einschließlich Psychotherapie, 2006, S. 188.
9. Hochspringen ↑ Untersuchungen von G. Lester und B. Wilson, L. Griffin, PE Mullen:
Unsusal persistent complainants. The British Journal of Psychiatry (2004) 184, S.
352–356 (online, abgerufen am 3. Juni 2013).
10. Hochspringen ↑ VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2007,
Az. 7 E 816/06 (3), Volltext.
11. Hochspringen ↑ Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 8. Dezember 2003, Nr. 49,
S. 4898 f.
12. Hochspringen ↑ BGH, Beschluss vom 20. Februar 2009, Az. 5 StR 555/08, Volltext =
NStZ 2009, 383.
13. Hochspringen ↑ VGH Kassel, Entscheidung vom 1. Juni 1967, Az. V OE 13/67,
Volltext.
14. Hochspringen ↑ Anette Schneider , Der Querulant, Deutschlandradio vom 25. August
2004.
15. Hochspringen ↑ Vgl. zu den Voraussetzungen Knothe, in Staudinger, BGB, § 104
Rn. 8.
16. Hochspringen ↑ Weth, in Musielak, ZPO, § 56 Rn. 6.
17. Hochspringen ↑ BGH, Urteil vom 4. Februar 1969, Az. VI ZR 215/67, Volltext =
NJW 1969, 1574 f.
18. Hochspringen ↑ BGH, Urteil vom 4. Mai 2004, Az. XI ZR 41/03, Volltext = NJWRR 2005, 23 f.
19. Hochspringen ↑ Lube, MDR 2009, 63, 64; BGH, Urteil vom 4. November 1999,
Az. III ZR 306/98, Volltext = NJW 2000, 289 f.
20. Hochspringen ↑ BGH, Urteil vom 6. Dezember 2013, Az. V ZR 8/13.
21. Hochspringen ↑ OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2002,
Az. 1 W 23/01, Vollmacht.
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