Projektleiter: Dr. A. Meisel / Dr. G. Trendelenburg Tel. dienstl.

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Betriebsanweisung für die Laboratorien
Experimentelle Neurologie
Gentechniklabor der Sicherheitsstufe 1/2
Registriernummer: 541/96
Registriernummer: 143/00
Klinik und Poliklinik für Neurologie
der Charité Universitätsmedizin Berlin
kommissarischer
Klinikdirektor:
Direktor Exp. Neurologie:
Prof. Dr. M. Endres
Prof. Dr. U. Dirnagl
Beauftragter für Arbeits- und Unfallschutz:
PD Dr. M. Holtkamp
Tel. dienstl.:
560256
Tel. DECT:
660256
Beauftragter für Brandschutz:
Herr M. Foddis
Tel. Büro:
560056
Tel. priv.:
35303745
0160-3745975
Schadstoffbeauftragter:
Dr. D. Megow
Tel. Büro:
Tel. priv.:
560179
566 6780
Beauftragter für Strahlenschutz:
Prof. Dr. U. Dirnagl
Tel. Büro:
560134
Tel. priv.:
881 4275
Projektleiter nach §15 GenTSV
Dr. A. Meisel
Tel. Labor:
Tel. Büro:
Tel. priv.:
Projektleiter nach §15 GenTSV
Beauftragter für Biologische Sicherheit (Charité)
Erlaubnisinhaber für Arbeiten mit
Krankheitserregern (nach §44 IfSG)
Betreiber (Charité)
560177
560020
81895449
0179-4854028
Dr. G. Trendelenburg
Tel. Labor:
560177
Tel. Büro:
560124
Tel. priv.:
0176-24097551
oder 0176-80113514
Dr. H. Heider
Tel. Büro:
525091
525084
Tel. priv.:
03341-312191
Prof. Dr. A. Meisel
Tel. Büro:
560020
Tel. priv.:
81895449
0179-4854028
Dr. C. Krukenkamp
Tel. Büro:
570142
1.
Allgemeines
1.1.
Unterweisung
Die Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Experimentelle Neurologie werden bei
Beginn ihrer Tätigkeit und jährlich mindestens einmal arbeitsplatzbezogen
unterwiesen. Bei Einführung neuer Arbeitstechniken sind gesonderte
Unterweisungen erforderlich. Für Arbeiten im S2-Bereich und für Arbeiten mit
humanpathogenen Krankheitserregern erfolgt eine gesonderte Belehrung der
Mitarbeiter. Nur diesen ist der Zutritt zum S2-Labor gestattet.
Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten durchführen, müssen neben den
allgemeinen Arbeits- und Brandschutzvorschriften über die Gefahren,
insbesondere im Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
sowie über die Sicherheitsmaßnahmen unterwiesen werden. Weibliche
Mitarbeiter sind zusätzlich über mögliche Gefahren für werdende Mütter zu
unterrichten, siehe Mutterschutzgesetz. Mitarbeiter im S2-Bereich haben sich
einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung beim Betriebsarzt zu unterziehen. Inhalt
und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren und von
den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Unterweisungspflicht
gilt für alle im Labor arbeitenden Mitarbeitern, insbesondere auch für
Studenten, Doktoranden, Hospitanten und Gastwissenschaftlern. Sie sind über
alle mögliche Gefahren zu unterrichten.
Das Reinigungspersonal und die Tierpfleger sind aktenkundig darüber zu
belehren, was es darf und was es nicht darf.
Vor jeder sicherheitsrelevanten Änderung der Arbeiten ist eine aktenkundige
Unterweisung vorzunehmen. Für Arbeitsverfahren, bei denen mit einer
erhöhten Unfallgefahr oder besonders schweren Folgen zu rechnen ist, sollen
spezielle Arbeitsanweisungen mit sicherheitsrelevanten Hinweisen am
Arbeitsplatz vorliegen (z. B. Ultrazentrifugation, Umgang mit flüssigem
Stickstoff, Autoklavieren). Instandhaltungsarbeiten in gentechnischen Anlagen,
sowie die Wartung und Reparatur kontaminierter Geräte bedürfen einer
schriftlichen Erlaubnis des für den Betrieb der Anlage oder des Gerätes
Verantwortlichen
und
dürfen
nur
nach
entsprechenden
Desinfektionsmaßnahmen (s. Hygieneplan in Anlage 1) von unterwiesenen
Handwerkern erfolgen.
Für die Durchführung der Unterweisung sind die jeweiligen Beauftragten der
Klinik (für Brandschutz, Arbeits- und Unfallschutz, Schadstoffbeauftragter)
und der Projektleiter nach §15 GenTSV verantwortlich. Die Unterweisungen
sind aktenkundig zu machen und durch Unterschrift zu bestätigen.
2.
Brandschutzordnung
2.1.
Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen
-
Jeder Mitarbeiter muss sich über die Brandgefahren am Arbeitsplatz
und in seiner Umgebung informieren.
-
Der Arbeitsbereich ist ordentlich und sauber zu halten. Brennbare Stoffe
dürfen nicht in der Nähe von elektrischen Geräten, Heizöfen oder
ähnlichen Zündquellen abgelegt oder gelagert werden.
-
Rauchverbote sind strikt einzuhalten.
-
Für Streichhölzer und Tabakreste sind nicht brennbare Aschenbecher zu
benutzen.
-
Aschenbecher dürfen nicht in Papierkörbe sondern
nichtbrennbare Sammelbehälter mit Deckel entleert werden.
-
Koch- und Wärmegeräte (Kaffeemaschinen, Heizlüfter o.ä.) sind nur
mit ausdrücklicher Genehmigung des Brandschutzbeauftragten zu
benutzen.
-
Offenes Feuer ist zu vermeiden. Kerzen (z. B. an Adventskränzen,
Gestecken) dürfen nur unter Aufsicht brennen.
-
Mängel an elektrischen Anlagen, an Brandschutzeinrichtungen, defekte
Gasversorgungs-anlagen
und
-geräte
sind
sofort
dem
Brandschutzbeauftragten oder dem Vorgesetzten zu melden.
-
Rettungswege, wie Treppen und Flure sowie Verkehrswege im Freien
müssen stets in voller Breite freigehalten werden.
-
Selbstschließende Türen in Fluren zu besonderen Räumen (Labor-,
Lagerräume usw.) und Treppenräumen dürfen nicht festgestellt oder
verkeilt werden.
-
Notwendige Ausgänge (Notausgänge) müssen jederzeit begehbar sein.
-
Jeder Mitarbeiter muß die Notrufnummer, den Standort
Feuermelder und Feuerlöscher sowie die Rettungswege kennen!
nur
in
der
2.2. Verhalten im Brandfall
Die Alarmpläne sowie die Anordnungen der Feuerwehr und der
Krankenhausleitung sind strikt zu befolgen!
-
Bei drohender Gefahr ist der Gefahrenbereich zu verlassen. Behinderten
ist zu helfen. Türen sind zu schließen.
-
Verhalten entsprechend dem Notfall- bzw. Evakuierungsplan der Klinik
(s. Anlage 2, 3).
-
Die festgelegten Sammelplätze sind unverzüglich aufzusuchen.
-
Sammelplatz der Experimentellen Neurologie: Vor dem Klinikgebäude
2.3.
Verhalten nach einem Brand
-
Die Brandstelle darf erst nach ausdrücklicher Genehmigung wieder
betreten werden.
-
Jeder gelöschte Brand ist unverzüglich dem Vorgesetzten, der
Krankenhausleitung oder dem Brandschutzbeauftragten zu melden.
-
Benutzte Feuerlöscher sind an der Brandstelle zu belassen. Damit
erkennbar ist, daß sie benutzt wurden und gefüllt werden müssen,
sollten sie flach auf den Boden gelegt werden.
3.
Allgemeine Anforderungen bei Arbeiten in Laboratorien
3.1.
Kennzeichnung der Labore
Alle gentechnischen Laboratorien sind als „Gen-Arbeitsbereich“
entsprechenden Sicherheitsstufe (1 oder 2) zu kennzeichnen.
3.2.
der
Zutrittsregelung
Unbefugten ist das Betreten der Laborräume untersagt. Die Eingangstür ist stets
verschlossen zu halten. Besucher werden vor Eintritt ins Labor empfangen.
Alle Mitarbeiter des Labors haben sich täglich in das Anwesenheitsbuch einund auszutragen (Anwesenheitsnachweis). Der Zutritt zum S2-Bereich ist
nur namentlich festgelegten und gesondert belehrten Mitarbeitern
gestattet.
3.3.
Verhalten bei Dienstschluß
Der jeweils letzte Kollege ist für das ordnungsgemäße Verlassen des Labors
verantwortlich. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß
-
alle elektrischen Geräte (z. B. Sicherheitswerkbank, Transilluminator,
Waagen, Wasserbäder, pH-Meter und Mixer) außer Kühl- und
Bebrütungstechnik ausgeschaltet sind, soweit nicht für Dauerbetrieb
oder als Dauerversuch über Nacht gekennzeichnet (Name, Datum);
-
alle Fenster geschlossen sind;
-
alle Wasser- und Gashähne geschlossen sind;
-
und das Licht ausgeschaltet ist.
3.4.
Arbeiten außerhalb der offiziellen Dienstzeit:
Die offizielle Dienstzeit besteht zwischen 6:00 und 18:00 Uhr außer
Sonnabends, Sonn- und Feiertags. Arbeiten außerhalb der Dienstzeit bedürfen
der Zustimmung des Laborleiters sowie bei gentechnischen Arbeiten des
Projektleiters nach §15 GenTSV. Doktoranden dürfen zur Durchführung von
Arbeiten mit nichthumanpathogenen Krankheitserregern außerhalb der
Dienstzeit nur zu zweit arbeiten. Zur Durchführung von Experimenten mit
humanpathogenen Krankheitserregern dürfen Studenten außerhalb der
Dienstzeit nur unter direkter Aufsicht eines entsprechend des
Infektionsschutzgesetzes erfahrenen und befugten Mitarbeiters arbeiten.
4.
Verhaltensregeln für Laborarbeiten
4.1.
Allgemeine Regeln
-
Rauchverbot.
-
Einnahme von Speisen, Getränken und Genußmitteln nur im
"Frühstücksraum" (071), nicht im Labor. Geschirr ist unmittelbar nach
dem Gebrauch in die Geschirrspülmaschine zu stellen. Deren
Bedienung sowie das Wegstellen des Geschirrs erfolgt nach einem
gesonderten Reinigungsplan durch die diensthabende Arbeitsgruppe des
Labors.
-
Verbot der Aufbewahrung von Lebensmitteln in Laborgefäßen und in
Laborkühlschränken.
-
Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz.
-
eindeutige Kennzeichnung von allen Substanzen und biologischen
Materialien.
-
Im Labor sind Arbeitsschutzkittel zu tragen, deren Gewebe auf Grund
des Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im
Brandfall erwarten lässt. Die Kleidung soll den Körper und die Arme
ausreichend bedecken. Es darf nur festes, geschlossenes und
trittsicheres Schuhwerk getragen werden. Straßenkleidung darf im
Labor weder getragen noch aufbewahrt werden.
-
Die Arbeitstische dürfen nicht als Abstellflächen benutzt werden Vorräte müssen in den dafür vorgesehenen Räumen bzw. Schränken
gelagert werden. Die Laboratorien dürfen nicht als Lagert für Material,
Leerkartons, Aktenordner und anderes Schriftgut benutzt werden. Nur
das wirklich Notwendige darf im Laborbereich verbleiben.
-
Die Lagerung und Benutzung von Spritzen und Kanülen ist auf ein
Mindestmaß zu beschränken.
4.2.
-
Kanülen müssen separat gesammelt und entsorgt werden.
-
Das Pipettieren darf nur mit Pipettierhilfen erfolgen, Mundpipettieren
ist verboten.
-
Glasampullen sind nur in Mull oder Zellstoff eingewickelt zu öffnen.
Außerdem ist eine Schutzbrille zu tragen.
-
Ungeziefer muß bekämpft werden.
-
Abfälle organischer Lösungsmittel sowie als Gifte eingestufte
Substanzen müssen gesondert gesammelt und der speziellen
Entsorgung zugeführt werden.
-
Notduschen und Augenduschen sind monatlich zu überprüfen.
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), human- oder
tierpathogenen Organismen (Krankheitserregern)
Bei Arbeiten in gentechnischen Laboren gilt neben den allgemeinen Regeln der
Laborpraxis
-
Fenster und Türen müssen während der Arbeit geschlossen sein.
-
Gentechnische Arbeiten unterliegen der Aufzeichnungspflicht durch
den Projektleiter. Aus der Buchführung muss der Bestand und die
Charakteristik der Organismen und der Vektoren hervorgehen.
-
Gentechnische Arbeiten dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen
durchgeführt werden.
-
In der Mikrobiologie unerfahrene Mitarbeiter müssen über die
möglichen Gefahren unterrichtet, sorgfältig angeleitet und überwacht
werden.
-
Die Identität der Organismen
Gefährdungspotential zu überprüfen.
-
Bei allen Arbeiten ist darauf zu achten, dass keine vermeidbaren
Aerosole auftreten. Wird kontaminiertes Material verschüttet, ist der
betroffene Bereich sofort zu desinfizieren. Geräte sind nach Benutzung
(z. B. Zentrifugen) zu dekontaminieren. Nach Beendigung sind die
Arbeitsflächen zu desinfizieren.
-
Kontaminiertes Material ist in Plastesäcken zu sammeln – dabei auf
scharfe und spitze Gegenstände achten – und in geschlossenen
Behältern zur Autoklavierung zu verbringen. Die Deckel der Behälter
dürfen auch im Arbeitsbereich nicht offen stehen.
ist
bei
Verdacht
auf
ein
-
Vor Verlassen der Laborräume ist die Schutzbekleidung abzulegen. Im
S2-Bereich sind die Kittel im Labor abzulegen. Die Kittel für den S2Bereich sind eindeutig als solche zu kennzeichnen und nur dort zu
tragen. Die Trennung muss auch auf der Hakenleiste im Labor erfolgen.
Kontaminierte Kittel müssen im Arbeitsbereich verbleiben. Hände sind
zu desinfizieren, zu waschen und zurückzufetten.
-
Der Transport von gentechnischem oder infektiösem Material zwischen
nicht unmittelbar miteinander verbundenen Räumen der gentechnischen
Anlage ist in geschlossenen Behältern durchzuführen. Die Behälter sind
als S1 oder S2, bzw. als L1 oder L2 zu kennzeichnen.
-
Für die Arbeiten nicht mehr benötigtes biologisches Material
(gentechnische Organismen oder neukombinierte Nukleinsäuren) und
kontaminierte
Materialien
(Spitzen,
Reaktionsgefäße,
Nährbodenplatten) sind durch 30min Autoklavieren bei 121 °C oder
durch chemische Inaktivierung unschädlich zu machen. Kadaver von
Tieren, die mit gentechnisch veränderten Organismen oder
Krankheitserregern
(z.B.
Adenovirus,
Streptokokken
oder
Toxoplasmen) infiziert wurden sind zu autoklavieren, ebenso die Käfige
und Spreu. Dies gilt nicht für gentechnisch veränderte Tiere (KnockOut). Die Kadaver sind anschließend nach Biostoffverordnung zu
entsorgen. Ebenso sind Zellkulturen, die aus GVOs oder
Krankheitserregern stammen oder beinhalten, nach Abschluss der
Arbeiten zu autoklavieren. Der Transport zum Autoklavieren muss in
geschlossenen Metalleimern erfolgen. Kontaminierte Gerätschaften
sowie benutztes Einwegmaterial werden in gleicher Weise behandelt.
-
Nicht autoklavierbare Gerätschaften/Flächen müssen nach Gebrauch
chemisch behandelt werden (siehe Hygieneplan).
- Flächendesinfektion:
- Hände- und Hautdesinfektion:
- Schleimhautdesinfektion:
4.3.
Peressigsäure, Incidin extra N,
Descosept
Sterillium
Octenisept
Umgang mit Geräten
-
Bei Verwendung der Geräte sind unbedingt die Betriebsanleitungen zu
beachten.
-
Im Dauerbetrieb dürfen nur solche Geräte genutzt werden, die vom
Hersteller dafür ausgewiesen sind.
-
Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit Autoklaven und
Elektrophoreseapparaturen geboten. Diese dürfen nur von Angehörigen
der Arbeitsgruppe oder unter deren Aufsicht betrieben werden.
-
Defekte Geräte sind unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen und deren
Reparatur ist einzuleiten.
4.4.
-
Autoklaven sind entsprechend den DIN-Vorschriften halbjährlich zu
überprüfen.
2.
Sicherheitswerkbänke bedürfen einer Prüfplakette.
3.
Abzüge sind auf Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Besondere Schutzmaßnahmen
Bei folgenden Arbeiten sind Schutzhandschuhe zu tragen:
-
Umgang mit Ethidiumbromid, Polyacrylamid
-
PCR-Technik
-
Umgang mit konzentrierten Säuren und Laugen (hierbei auch
Schutzbrille)
-
weitere Gifte entsprechend der Gefahrenstoffordnung (siehe auch 6.)
Zur Betrachtung von Gelen im UV-Licht ist eine UV-Schutzbrille bzw. ein
UV-Schutz zu benutzen.
4.5.
Abfallbeseitigung
-
Entsprechend der Entsorgungskonzeption der Charité vom 23.06.1992;
-
nichtinfektiöse Hausabfälle werden in blauen Kunststoffsäcken
gesammelt und in Mietbehältern der Stadtreinigung entsorgt;
-
Werkstoffe (Glas, getrennt nach Weiß- und Buntglas, Pappe, Alu-Folie)
werden in besonderen Behältern gesammelt;
-
spitze und scharfkantige Gegenstände
durchstichfesten Behältern entsorgt;
-
für die Arbeit mit Krankheitserreger gilt: infektiöses Material und
kontaminierte
Gegenstände
werden
durch
Autoklavieren
beziehungsweise Desinfektionsmittelbehandlung inaktiviert und
anschließend wie Hausmüll entsorgt. Spitze und scharfkantige
Gegenstände
werden
in
durchstichfesten
Behältern
mit
Einwegsverschlussmechanismus entsorgt.
(Kanülen)
werden
in
5.
Verhalten bei Havarien und Unfällen, Erste Hilfe
Arbeitsunfälle sind unverzüglich dem Laborleiter und dem Beauftragten für
Arbeits- und Unfallschutz zu melden. Erste Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen,
unter besonderer Berücksichtigung von Wunden, Vergiftungen und Unfällen
durch elektrischen Strom, sind auf Tafeln ausgehängt. Ein Sanitätskasten
befindet sich im Raum 01 009 auf dem Kühlschrank. Jeder Arbeitsunfall (auch
Wege- und Bagatelle-Unfälle) sind im Arbeitsschutzbuch zu vermerken Bei
erfolgter ärztlicher Behandlung (D-Arzt) ist ein Unfallbericht anzufertigen. Der
Arbeitnehmer hat sich über den Standort und die Funktionsweise der
Notabsperrvorrichtungen für Gas, Strom und Wasserversorgung zu
informieren. Notduschen und Augenduschen sind durch den Laborleiter
mindestens monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen. Bei
Gefahrensituationen Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln
vermeiden! Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen der
Räume auffordern. Die Räume sind durch die Notausgänge bzw. gefangene
Räume nach Öffnen der gekennzeichneten Fenster mit zu entriegelndem Gitter
zu verlassen. Aufsichtspersonen und Verantwortlichen benachrichtigen
(Notfall- bzw. Evakuierungsplan in Anhang 2 bzw 3.).
Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Kontakt mit potentiell infektiösem Material
-
betrifft Kontaminationen mit humanem Blut, Serum, Liquor, etc. oder
Kontaminaton mit Krankheitserregern
-
Hautdesinfektion mit viruswirksamen Desinfektionsmitteln
Sterillium), anschließend gründlich waschen;
-
Kontakt mit Schleimhaut oder verletzter Haut:
Durch Benutzung entsprechender Körperschutzmittel (Schutzbrille,
Schutzschirm, Gummihandschuhe) und Pipettierhilfen nach Möglichkeit
einen
Schleimhautkontakt
vermeiden!
Behandlung
mit
Schleimhautdesinfektions-mitteln (Octenisept) und gründliches Spülen mit
Wasser. Bei Augenkontakt ausgiebige Spülung mit fließendem Wasser bei
weitgeöffnetem Lidspalt, Wasserstrahl von Nase zu Augenwinkel richten.
In jedem Fall den Augenarzt konsultieren.
-
Verletzungen und Wunden:
Verletzungen, bei denen nichtinfektiöses Material in die Wunde gelangt
sein könnte (z. B. Nadelstichverletzungen), sind ausbluten zu lassen
(Dauer 1-2 Minuten). Die Wunde ist mit einem viruswirksamen
Desinfektionsmittel (Octenisept) zu spülen (s. Anlage 4).
(z.
B.
Zusätzliche Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Kontakt mit Krankheitserregern
-
Bei Freisetzung von Krankheitserregern (z.B. Verschütten) erfolgt eine
Desinfektion der kontaminierten Flächen mit Flächendesinfektionsmittel
(siehe Hygieneplan).
-
Kontaminierte
Gegenstände
Krankheitserreger desinfiziert
Hygieneplan).
müssen
zur
Inaktivierung
der
oder autoklaviert werden (siehe
wichtige Telefonnummern:
Rettungsstelle Charité
450 531000
450 531066
Reanimationsteam (Pieper)
Hausruf *8300
COM-Center Mitte
450 577044 / 047 / 040
IT-HelpDesk
450 575 444
Betriebsarzt
450 570010
Beratung bei Vergiftungen (Giftnotruf Berlin)
0 – 19240
Landesanstalt für Arbeitsschutz
0 - 4993 - 0
Arbeitssicherheit
450 570343
450 570 352
Brandschutzbeauftragter Charité
450 570777
CFM Sicherheitsdienst
450 573073
Gebäudeleitzentrale
6-17h
450 575 555
(Betriebsstörung Gas, Elektro, Heizung,
17-6h
450 575 350
Medizinische Gase)
Feuermeldestelle
450 575 000
Hausruf 112
0 - 112
Rettungsamt
0 - 115
Polizei
0 - 110
6.
Umgang mit Gefahrstoffen
Beim Umgang mit gasförmigen, flüssigen oder festen Gefahrstoffen sowie mit
denen, die als Stäube auftreten, sind besondere Verhaltensregeln und die
Einhaltung von bestimmten Schutzvorschriften zu beachten.
Der Umgang mit Stoffen, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht,
hat so zu erfolgen wie der mit Gefahrstoffen.
Die Aufnahme der Stoffe in den menschlichen Körper kann durch Einatmen
über die Lunge, durch Resorption durch die Haut sowie über die Schleimhäute
und den Verdauungstrakt erfolgen.
Gefahrenstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die
sehr giftig (T+)
giftig (T)
mindergiftig (Xn)
ätzend C
reizend (Xi)
explosionsgefährlich (E)
entzündlich
brandfördernd (O)
leichtentzündlich (F)
hochentzündlich (F+)
sensibilisierend
krebserzeugend
erbgutverändernd
fruchtschädigend
sonstig chronisch schädigend oder umweltgefährlich sind.
6.1. Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen ist durch den Laborleiter in
Zusammenarbeit mit dem Gefahrstoffbeauftragten mindestens anhand des
Anhangs VI der Gefahrstoffverordnung und anhand von Herstellerhinweisen zu
ermitteln, ob es sich bei dem Arbeitsstoff oder der Zubereitung um einen
Gefahrstoff handelt. Die ermittelten besonderen Gefahren (R-Sätze) und
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) sind in stoffbezogenen Betriebsanweisungen
festzulegen. Diese Betriebsanweisungen werden für allgemein verwendetet
Substanzen durch den Gefahrstoffbeauftragten von der Dienststelle für
Arbeitssicherheit der Charité bezogen, in speziellen Fällen durch
Gefahrstoffbeauftragten und Laborleiter selbst erarbeitet. Sie sind den im Labor
Tätigen bekanntzumachen und im Labor zugänglich zu halten (s. Anlage 5).
6.2. Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt werden, die zu
Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können. Die Aufbewahrung der
Chemikalien hat übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von
Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln, einschließlich der Zusatzstoffe zu
erfolgen.
6.3. Sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen sind von sachkundigen
Personen unter Verschluß zu halten. Diese sachkundigen Personen werden vom
Laborleiter in Abstimmung mit dem Schadstoffbeauftragten festgelegt. Die als
ätzend, mindergiftig oder reizend eingestuften Stoffe und Zubereitungen sind
so aufzubewahren, daß sie dem unmittelbaren Zugriff durch Betriebsfremde
nicht zugänglich sind.
6.4. Die Kennzeichnung der Gefäße für Gefahrstoffe im Laborbereich ist nach den
§§ 3 bis 7 der GefStoffV vorzunehmen. Wenn die Abmessung der Verpackung
eine Anbringung der Kennzeichnung auf dieser nicht zulässt, kann die
Kennzeichnung auf einem mit der Verpackung verbundenen Schild erfolgen.
Bei reizenden, brandfördernden, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen
oder Zubereitungen dürfen die R- und S-Sätze fehlen, wenn die Verpackung
nicht mehr als 0,125 Liter enthält. Das gilt auch für als mindergiftig eingestufte
Stoffe und Zubereitungen in gleicher Menge, die nicht über den Einzelhandel
für jedermann erhältlich sind.
6.5. Das Einatmen von Gasen, Nebeln, Dämpfen und Stäuben sowie der Kontakt
von Gefahrstoffen mit Haut und Augen sind zu vermeiden. Beim offenen
Umgang mit gasförmigen, staubförmigen oder solchen Gefahrstoffen, die einen
hohen Dampfdruck besetzen, ist grundsätzlich unter einem Abzug zu arbeiten.
Beim Umgang mit ätzenden oder reizenden Stoffen ist eine Schutzbrille zu
tragen.
6.6. Anfallende Schadstoff-Abfälle und/oder Reststoffe sind entsprechend der
Entsorgungskonzeption für die Sammlung verpackt, beschriftet und deklariert
der Entsorgung zu übergeben.
6.7. Nach Inhalation von Schadstoffen ist der Verunglückte an die frische Luft zu
bringen.
6.8. Nach Verschlucken von Schadstoffen:
Verdünnen, Binden, Abführen.
6.9. Nach Haut- oder Augenkontakt reichlich mit Wasser spülen. Siehe auch
Sofortmaßnahmen bei Unfällen mit infektiösem Material!
Sicherheitsbelehrung gemäß § 12 Abs. 3 der GenTSV
für das Labor der Neurologischen Klinik (Charité) der
Humboldt-Universität zu Berlin
Gentechniklabor der Sicherheitsstufe 1
Registriernummer: 541/96
Die Sicherheitsbelehrung für wurde am ..............................., in der Zeit
von............... Uhr bis .............. Uhr durch...............................................
entsprechend § 12 Abs. 3 der GenTSV und Infektionsschutzgesetz durchgeführt.
Die Teilnahme der Mitarbeiter an dieser Unterweisung ist auf der Benutzerliste (s.
Anlage) durch Unterschrift bestätigt.
Inhalte der Belehrung:
2.
Beschreibung des Gen-Labors und der dazugehörigen Geräte (Autoklav
etc.)
3.
Beschreibung der derzeit verwendeten Spender- und
Empfängerorganismen
4.
allgemeine Sicherheitsmaßnahmen
5.
besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit gentechnisch
veränderten Organismen
6.
Laborsicherheitsmaßnahmen
7.
Entsorgung von kontaminiertem Material
8.
Zugangsregelung zum Genlabor
9.
Aufgaben des Projektleiters
10.
Aufgaben des Beauftragten für biologische Sicherheit
11.
Betriebsanweisung
12.
Maßnahmen im Gefahrenfall und bei Zwischenfällen
13.
Hinweis auf die besonderen Gefahren für werdende Mütter
14.
Tierhaltung nach S1
Berlin, den ...................
Belehrung durch den Projektleiter nach §15 GenTSV: ...........................................
Dr. A. Meisel
Dr. G. Trendelenburg
Sicherheitsbelehrung gemäß § 12 Abs. 3 der GenTSV
für das Labor der Neurologischen Klinik (Charité) der
Humboldt-Universität zu Berlin
Gentechniklabor der Sicherheitsstufe 1/2
Registriernummer: 541/96, 143/00
Die Sicherheitsbelehrung für wurde am ..............................., um ............... .Uhr bis
.............. Uhr von ............................................... entsprechend § 12 Abs. 3 der
GenTSV durchgeführt. Die Teilnahme der Mitarbeiter an dieser Unterweisung ist auf
der Benutzerliste (s. Anlage) durch Unterschrift bestätigt.
Die Anforderungen der niedrigen Stufen sind von den höheren eingeschlossen.
Stufe 1
15.
Der Gentechnik-Arbeitsbereich ist als solcher und entsprechend der Sicherheitsstufe der
gentechnischen Arbeiten, für die er zugelassen ist, zu kennzeichnen.
16.
Die Arbeiten sollen in abgegrenzten und in ausreichend großen Räumen bzw. Bereichen
durchgeführt werden. In Abhängigkeit von der Tätigkeit ist eine ausreichende Arbeitsfläche für
jeden Mitarbeiter zu gewährleisten.
17.
Oberflächen (Arbeitsflächen sowie die an den Arbeitsflächen angrenzenden Wandflächen
und Fußböden) sollen leicht zu reinigen und müssen dicht und beständig gegen die
verwendeten Stoffe und Reinigungsmittel sein.
18.
19.
Ein Waschbecken soll im Arbeitsbereich vorhanden sein.
Türen der Arbeitsräume sollen während der Arbeiten geschlossen sein. Labortüren sollen
nach außen aufschlagen und sollen aus Gründen des Personenschutzes Sichtfenster
aufweisen.
20.
Mundpipettieren ist untersagt, Pipettierhilfen sind zu benutzen.
21.
Spritzen und Kanülen sollen nur wenn unbedingt nötig benutzt werden.
22.
Bei aßen Arbeiten muß darauf geachtet werden, dass Aerosolbildung so weit wie möglich
vermieden wird. Bei Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen der Risikogruppe 1
mit sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen sind entsprechende Maßnahmen zu treffen,
die eine Exposition der Beschäftigen minimieren. Hier kann es sich z. B. um die Verwendung
einer Sicherheitswerkbank, den Einsatz von Atemschutz oder die Vermeidung sporenbildender
Entwicklungsphasen bei Pilzen handeln.
23.
Nach Beendigung der Tätigkeit und vor Verlassen des Arbeitsbereiches müssen die
Hände ggf. desinfiziert, sorgfältig gewaschen, und rückgefettet (Hautschutzplan) werden.
24.
Laborräume sollen aufgeräumt und saubergehalten werden. Auf den Arbeitstischen sollen
nur dir tatsächlich benötigten Geräte und Materialien stehen. Vorräte sollen nur in dafür
bereitgestellten Räumen oder Schränken gelagert werden.
25.
Die Identität und Reinheit der benutzten Organismen ist regelmäßig zu überprüfen, wenn
dies für die Beurteilung des Gefährdungspotentials notwendig ist. Die zeitlichen Abstände
richten sich nach dem möglichen Gefährdungspotential.
26.
Die Aufbewahrung der gentechnisch veränderten Organismen hat sachgerecht zu
erfolgen.
27.
Ungeziefer und Überträger von GVO (z. B. Nagetiere und Arthropoden) sind in geeigneter
Weise zu bekämpfen, sofern erforderlich.
28.
Verletzungen sind dem Projektleiter unverzüglich zu melden.
29.
Nahrungs- und Genußmittel sowie Kosmetika dürfen im Arbeitsbereich nicht aufbewahrt
werden.
30.
In Arbeitsräumen darf nicht gegessen, getrunken, geraucht, geschnupft oder geschminkt
werden. Für die Beschäftigten sind Bereiche einzurichten, in denen sie ohne Beeinträchtigung
ihrer Gesundheit durch gentechnisch veränderte Organismen essen, trinken, rauchen oder
schnupfen können.
31.
In Arbeitsräumen sind Laborkittel oder andere Schutzkleidung zu tragen.
32.
Ein Autoklav muss innerhalb des Betriebsgeländes vorhanden sein.
33.
Erforderlichenfalls ist außerhalb der primären physikalischen Einschließung auf das
Vorhandensein lebensfähiger, in der Anwendung eingesetzter Organismen zu prüfen.
34.
Für den Fall des Austretens von GVO müssen wirksame Desinfektionsmittel und
spezifische Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen.
35.
Gegebenenfalls ist für eine sichere Aufbewahrung von kontaminierten Laborausrüstungen
und -materialien zu sorgen.
Stufe 2
36.
Der Arbeitsbereich ist zusätzlich mit dem Warnzeichen "Biogefährdung" zu kennzeichnen.
37.
Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen der Risikogruppe 2 sollen so
erfolgen, dass eine Exposition der Beschäftigten so weit wie möglich vermieden wird.
38.
Zutritt zum Labor haben außer den an den Experimenten Beteiligten nur Personen, dir
vom Projektleiter oder durch von ihm autorisierte Dritte hierzu ermächtigt wurden. Hierauf ist
durch geeignete Kennzeichnung an den Zugängen hinzuweisen.
39.
Fenster und Türen der Arbeitsbereiche müssen während der Arbeiten geschlossen sein.
Labortüren müssen nach außen aufschlagen und aus Gründen des Personenschutzes ein
Sichtfenster aufweisen.
Oberflächen müssen leicht zu reinigen und beständig gegenüber den eingesetzten
Desinfektionsmitteln sein.
40.
Für das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen ist ein Hygieneplan zu
erstellen.
41.
In Abhängigkeit von der durchzuführenden Tätigkeit ist vom Betreiber geeignete
persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und vom Beschäftigten zu tragen.
Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Schutz- und Straßenkleidung sind vorzusehen.
Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung schließt das Tragen von Schutzkleidung mit
ein. Die Reinigung der Schutzkleidung ist vom Betreiber durchzuführen. Die Schutzausrüstung
darf nicht außerhalb der Arbeitsräume getragen werden.
42.
Für die Desinfektion und Reinigung der Hände müssen ein Waschbecken, dessen
Armatur ohne Handberührung bedienbar sein sollte, und Desinfektionsmittel-,
Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender vorhanden sein. Diese sind vorzugsweise in
der Nähe der Labortür anzubringen. Einrichtungen zum Spülen der Augen müssen vorhanden
sein.
43.
Bei Arbeiten, bei denen Aerosole entstehen können, muß sichergestellt werden, daß diese
nicht in den Arbeitsbereich gelangen. Dazu sind insbesondere folgende Maßnahmen geeignet:
43.2. Durchführung der Arbeit in einer Sicherheitswerkbank oder unter einem Abzug. bei
denen ein Luftstrom vom Experimentator zur Arbeitsöffnung hin gerichtet ist, oder
43.3.
Benutzung von Geräten, bei denen keine Aerosole freigesetzt werden,
43.4. das Tragen geeigneter Schutzausrüstung, wenn technische und organisatorische
Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar sind.
Die Abluft aus den unter Buchstabe a genannten Geräten muß durch einen
Hochleistungsschwebstoff-Filter geführt oder durch ein anderes geprüftes Verfahren keimfrei
gemacht werden. Die Funktionsfähigkeit der Geräte ist durch regelmäßige Wartung
sicherzustellen.
44.
Ein Autoklav oder ein gleichwertiges Gerät zur Inaktivierung oder Sterilisierung muß im
Labor vorhanden oder innerhalb desselben Gebäudes verfügbar sein.
45.
Abfälle, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, dürfen nur in geeigneten
Behältern innerbetrieblich transportiert werden.
46.
Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur in verschlossenen und gegen Bruch
geschützten und bei Kontamination von außen desinfizierten, gekennzeichneten Behältern
innerbetrieblich transportiert werden.
47.
Vor Reinigungs-, Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an kontaminierten Geräten
oder Einrichtungen ist die Dekontamination durch das Laborpersonal durchzuführen oder zu
veranlassen.
48.
Alle Arbeitsflächen sind nach Beendigung der Tätigkeiten zu desinfizieren,
49.
Werden Organismen verschüttet, muß unverzüglich der kontaminierte Bereich gesperrt
und desinfiziert werden.
50.
Ungeziefer und Überträger von GVO (z. B. Nagetiere und Arthropoden) sind in geeigneter
Weise zu bekämpfen.
51.
Der Arbeitsbereich soll frei von Bodenabläufen sein. Ablaufbecken in Arbeitsflächen sollen
mit einer Aufkantung versehen sein.
52.
Kontaminierte Prozessabluft, die in den Arbeitsbereich gegeben wird, muss durch
geeignete Verfahren wie Filterung oder thermische Nachbehandlung gereinigt werden. Dies
gilt z. B. auch für die Abluft von Autoklaven, Pumpen oder Bioreaktoren."
53.
Gentechnisch veränderte Organismen der Risikogruppe 2 sind dicht verschlossen und
sicher aufzubewahren.
Berlin, den ...................
Belehrung durch den Projektleiter nach §15 GenTSV: .........................................
Dr. A. Meisel
Dr. G. Trendelenburg
Sicherheitsbelehrung gemäß § 12 Abs. 3 der GenTSV
für das Labor der Neurologischen Klinik (Charité) der
Humboldt-Universität zu Berlin
Gentechniklabor der Sicherheitsstufe 1/2
Registriernummer: 541/96
Die Sicherheitsbelehrung für wurde am ..............................., um ............... .Uhr
bis .............. Uhr von ............................................... entsprechend § 12 Abs. 3 der
GenTSV durchgeführt. Die Teilnahme der Mitarbeiter an dieser Unterweisung ist
auf der Benutzerliste (s. Anlage) durch Unterschrift bestätigt.
Inhalte der Belehrung:
1.
Beschreibung des Gen-Labors und der dazugehörigen Geräte (Autoklav etc.)
2.
Beschreibung der derzeit verwendeten Spender- und Empfängerorganismen
3.
allgemeine Sicherheitsmaßnahmen
Verhalten bei Bränden
Selbstinformation über Arbeitsplatz- Sauberkeit/Ordnung.
Rauch- und Zündelverbote.
Brandlastvermeidung und Reduktion
Geräte (Kaffeemaschinen, Heizlüfter o.ä.) nur nach Genehmigung
Mängel an (elektrischen) Anlagen melden
Rettungswege und Notausgänge freihalten.
Selbstschließende Türen freihalten
Notrufnummer? Feuermelder? Feuerlöscher? Rettungswege?
Verhalten im Brandfall
Notfall- bzw. Evakuierungsplan der Klinik
Gefahrenbereich verlassen.
Behinderten helfen,
Türen schließen.
Sammelplätze (Vor dem Klinikgebäude) unverzüglich aufzusuchen.
Verhalten nach einem Brand
Die Brandstelle darf erst nach ausdrücklicher Genehmigung wieder
betreten werden.
Brand melden (Vorgesetzten, Brandschutzbeauftragten)
benutzte Feuerlöscher an der Brandstelle belassen, neue besorgen
Verhalten bei Havarien und Unfällen, Erste Hilfe
Arbeitsunfälle sind unverzüglich dem Laborleiter und dem Beauftragten
für Arbeits- und Unfallschutz zu melden.
4.
Erste Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen
Sanitätskasten befindet sich im Raum 01 009 auf dem Kühlschrank.
Jeder Arbeitsunfall (auch Wege- und Bagatelle-Unfälle) sind im
Arbeitsschutzbuch zu vermerken
Bei erfolgter ärztlicher Behandlung (D-Arzt) ist ein Unfallbericht
anzufertigen.
Bei Gefahrensituationen Ruhe bewahren
Zutrittsberechtigung
5.
Laborkennzeichnung
Zutritt nur Befugten
Anwesenheitsnachweis (Anwesenheitsbuch)
Eingangstür verschlossen halten
Zutritt zum S2-Bereich ist nur namentlich festgelegten und gesondert
belehrten Mitarbeitern gestattet
Verhalten bei Dienstschluß
-
Verwortlichkeit des jeweils letzten Kollegen:
alle elektrischen Geräte (z. B. Sicherheitswerkbank, Transilluminator,
Waagen, Wasserbäder, pH-Meter und Mixer) außer Kühl- und
Bebrütungstechnik ausgeschaltet sind, soweit nicht für Dauerbetrieb
oder als Dauerversuch über Nacht gekennzeichnet (Name, Datum);
Fenster geschlossen?
Wasser- und Gashähne geschlossen?
Licht ausgeschaltet ? außer Flurräume
Arbeiten außerhalb der offiziellen Dienstzeit:
offizielle Dienstzeit besteht zwischen 6:00 und 18:00 Uhr außer
Sonnabends, Sonn- und Feiertags.
bedürfen der Zustimmung des Laborleiters(AG-Leiters)
bei gentechnischen Arbeiten Zustimmung des GTV-Projektleiters
Doktoranden dürfen außerhalb der Dienstzeit nur zu zweit arbeiten.
6.
besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit GVOs
-
-
allgemeine Regeln
Fenster und Türen geschlossen.
Gentechnische Arbeiten unterliegen der Aufzeichnungspflicht durch
den Projektleiter. Aus der Buchführung muß der Bestand und die
Charakteristik der Organismen und der Vektoren hervorgehen.
Gentechnische Arbeiten nur in entsprechenden Räumen.
mikrobiologisch unerfahrene Mitarbeiter müssen die Gefahren kennen
und überwacht werden.
Identität des GVO ist bei Gefahrverdacht zu überprüfen.
Kontaminationen beseitigen (Desinfektion)
Aerosole verhindern
Kontaminiertes Material sammeln und autoklavieren
Vor Verlassen der Laborräume ist die Schutzbekleidung abzulegen.
Im S2-Bereich sind die Kittel im Labor abzulegen. Die Kittel für den
S2-Bereich sind eindeutig als solche zu kennzeichnen und nur dort zu
-
-
-
tragen. Die Trennung muß auch auf der Hakenleiste im Labor erfolgen.
Kontaminierte Kittel müssen im Arbeitsbereich verbleiben.
Hände desinfizieren, waschen und zurückzufetten.
Der Transport von gentechnischem Material zwischen nicht unmittelbar
miteinander verbundenen Räumen der gentechnischen Anlage ist in
geschlossenen Behältern durchzuführen. Die Behälter sind als S1 oder
S2 zu kennzeichnen.
Für die Arbeiten nicht mehr benötigtes biologisches Material
(gentechnische Organismen oder neukombinierte Nukleinsäuren) und
kontaminierte
Materialien
(Spitzen,
Reaktionsgefäße,
Nährbodenplatten) sind durch 30min Autoklavieren bei 121 °C oder
durch chemische Inaktivierung unschädlich zu machen. Der Transport
zum Autoklavieren muß in geschlossenen Metalleimern erfolgen.
Kontaminierte Gerätschaften sowie benutztes Einwegmaterial werden in
gleicher Weise behandelt.
Nicht autoklavierbare Gerätschaften müssen nach Gebrauch chemisch
behandelt werden (siehe Hygieneplan).
- Flächendesinfektion:
- Hände- und Hautdesinfektion:
- Schleimhautdesinfektion:
7.
Peressigsäure, Incidin perfect,
Antiseptica Kombi Spritz + Wisch
Sterillium
Octenisept
Laborsicherheitsmaßnahmen
-
8.
Rauchverbot.
Essen-Trinken Verbot im Labor.
Keine Lebensmittel in Laborgefäßen/Laborkühlschränken.
Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz.
eindeutige Kennzeichnung von allen Substanzen und biologischen
Materialien.
Arbeitsschutzkleidung
Arbeitstische frei halten
Laborräume sind frei zu halten
Kanülen etc. separat und sammeln entsorgen.
Mundpipettieren verboten.
Ungeziefer bekämpfen.
Notduschen und Augenduschen sind monatlich zu überprüfen
Besondere Schutzmaßnahmen
Bei folgenden Arbeiten sind z.B. Schutzhandschuhe zu tragen:
Umgang mit Ethidiumbromid, Polyacrylamid
Umgang mit konzentrierten Säuren und Laugen (hierbei auch
Schutzbrille)
weitere Gifte entsprechend der Gefahrenstoffordnung (siehe auch 6.)
Zur Betrachtung von Gelen im UV-Licht ist eine UV-Schutzbrille bzw.
ein UV-Schutz zu benutzen.
Umgang mit Geräten
-
Betriebsanleitungen vorher lesen und beachten
Dauerbetrieb möglich?
54.
55.
1.
Autoklaven, Zentrifugen, Mikrowellen
Defekte Geräte aus dem Verkehr und Reparatur
Geräte müssen teilweise regelmäßig geprüft werden (Autoklaven)
Sicherheitswerkbänke bedürfen einer Prüfplakette.
Abzüge sind auf Funktionsfähigkeit zu prüfen
Abfallbeseitigung
-
Entsorgungskonzeption der Charité
nichtinfektiöse Hausabfälle werden in blauen Kunststoffsäcken
gesammelt und in Mietbehältern der Stadtreinigung entsorgt
Werkstoffe (Glas, getrennt nach Weiß- und Buntglas, Pappe, Alu-Folie)
werden in besonderen Behältern gesammelt;
spitze und scharfkantige Gegenstände (Kanülen) werden in
durchstichfesten Behältern entsorgt;
infektiöses Material und kontaminierte Gegenstände werden durch
Autoklavieren
beziehungsweise
Desinfektionsmittelbehandlung
inaktiviert und anschließend wie Hausmüll entsorgt.
2.
Aufgaben des Projektleiters
3.
Aufgaben des Beauftragten für biologische Sicherheit
4.
Betriebsanweisung
5.
Sofortmaßnahmen bei Unfällen / Kontakt mit potentiell infektiösem
Material
56.
57.
58.
59.
betrifft Kontaminationen mit humanem Blut, Serum, Liquor etc.
Hautdesinfektion (z. B. Sterillium), gründlich waschen;
Kontakt mit Schleimhaut oder verletzter Haut:
Schleimhautdesinfektionsmittel (Octenisept), gründlich Spülen mit
60.
Verletzungen und Wunden: Desinfektionsmittel (Octenisept) zu spülen
Wasser
1.
Jährliche Vorsorgeuntersuchung
2.
Hinweis auf die besonderen Gefahren für werdende Mütter
3.
Tierhaltung nach S1/S2
Berlin, den ...................
Belehrung durch den Projektleiter nach §15 GenTSV: ...........................................
Dr. A. Meisel
Dr. G. Trendelenburg
Sicherheitsbelehrung gemäß § 12 Abs. 3 der GenTSV
für das Labor der Neurologischen Klinik (Charité) der
Humboldt-Universität zu Berlin
Gentechniklabor der Sicherheitsstufe 2
Registriernummer: 143/00
Die Sicherheitsbelehrung für wurde am ..............................., in der Zeit
von............... Uhr bis .............. Uhr durch...............................................
entsprechend § 12 Abs. 3 der GenTSV und Infektionsschutzgesetz durchgeführt.
Die Teilnahme der Mitarbeiter an dieser Unterweisung ist auf der Benutzerliste (s.
Anlage) durch Unterschrift bestätigt.
Inhalte der Belehrung:
61.
Beschreibung des Gen-Labors und der dazugehörigen Geräte (Autoklav
etc.)
62.
Beschreibung der derzeit verwendeten Spender- und
Empfängerorganismen
63.
allgemeine Sicherheitsmaßnahmen
64.
besondere Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit gentechnisch
veränderten Organismen und Krankheitserrergern
65.
Laborsicherheitsmaßnahmen
66.
Entsorgung von kontaminiertem Material
67.
Zugangsregelung zum S2-Labor
68.
Aufgaben des Projektleiters
69.
Aufgaben des Beauftragten für biologische Sicherheit
70.
Betriebsanweisung
71.
Maßnahmen im Gefahrenfall und bei Zwischenfällen
72.
Hinweis auf die besonderen Gefahren für werdende Mütter
73.
Jährliche Vorsorgeuntersuchung
74.
Tierhaltung nach S1/S2
Berlin, den ...................
Belehrung durch den Projektleiter nach §15 GenTSV:
Dr. G. Trendelenburg, Dr. A. Meisel
Sicherheitsbelehrung gemäß § 12 der GenTSV
Teilnehmerliste
Name
Vorname
Datum
Unterschrift
Anlage 1 Betriebsanweisung
HYGIENEPLAN
für das Gentechnische Labor Exp. Neurologie, Sicherheitsstufe S1/S2
Projektleiter: Dr. A. Meisel / Dr. G. Trendelenburg
WAS
Hygienische
Händedesinfektion
(vor dem
Waschen)
Händereinigung /
Waschen
Pflegen der Hände
Lösungen mit KE
o. GVO (Kulturen)
mit KE oder GVO
trans/infizierte
Tierkadaver
Allgemeine
Instrumente
Thermolabile
Instrumente
Sicherheitswerkbänke
Kühlschränke,
Brutschränke
Zentrifugen,
Geräte
Oberflächen von
Geräten und
Inventar
Fußböden
Waschbecken
Dienst- und
Schutzkleidung
Persönliche
Schutzausrüstung
(Handschuhe,
Mund-/Nasenschutz, ect.)
Abfallentsorgung
C-Abfall:(KE o.
GVOs)
B-Abfall: trocken
naß
Kanülen, Skalpelle
Lösungsmittel
WANN
Vor/nach Beenden jeglicher gentechnischer und
mikrobiologischer Arbeit
(potentiell humanpathogenes Material wie Blut)
Vor/nach Beenden der
Arbeit
nach dem Händewaschen
bei Kontamination bzw.
nach Experiment
bei Kontamination bzw.
nach Experiment
nach jeder möglichen
Kontamination mit GVOs
o. Krankheitserregern
nach jeder möglichen
Kontamination mit GVOs
o. Krankheitserregern
Vor/nach jeglicher gentechnischer und mikrobiologischer Arbeit sowie
nach Kontamination
1 mal monatlich sowie
nach Kontamination
Tel. dienstl.: 560020/560124
WOMIT
Händedesinfektionspräparat aus Direktspender
Sterillium®
Dosierung: 1 Hub
(Dosierung: 2 - 3 Hübe)
Lifosan soft® 1 Hub
Handcreme:
Sensiva® Schutzemulsion
W/O
Autoklavieren
Autoklavieren
Autoklavieren oder
Sekusept forte® 2%ig 5min
bzw. 1%ig 15min
Descosept
unverdünnt
0,25%ig Incidin extra N ®
oder
Descosept unverdünnt
0,25%ig Incidin extra N ®
oder
Descosept unverdünnt
1 mal monatlich sowie
0,25%ig Incidin extra N ®
oder
nach Kontamination
Descosept unverdünnt
Vor/nach jeglicher gen0,25%ig Incidin extra N ®
technischer und mikrobio- oder
logischer Arbeit sowie
Descosept unverdünnt
nach Kontamination
2mal wöchentlich sowie
0,25%ig Incidin extra N ®
nach Kontamination
1mal täglich
Scheuermilch
2 x wöchentlich, sowie
Textilsack
nach jeder möglichen
Kontamination
Bei möglichen direktem
in geeigneten Behältern
Kontakt mit kontaminierten Material
- sofort
Sammlung in
- Autoklaviergefäßen
- Blut, Sekret, Exkret
- mit Flüssigkeit
- nach Arbeitsende
- roten Kunststoffsäcken
- roten 40l-Mehrwegtonnen
- durchstichfeste Behälter
- Kanistern
privat: 0179-4854028/ 4404 8076
WIE
WER
Ca.3ml in trockene Hand einreiben, verteilen, mindestens 30 sec.
einwirken lassen; Fingerzwischenräume und Nagelpfalz beachten,
erst danach Hände waschen
Hände Waschen, mit Einmaltuch
trocknen
Pflegemittel in die trockene Hand
einmassieren
jeder, der im
Genlabor arbeitet
Sterilisation im Autoklaven, 20
min 121 °C
Sterilisation im Autoklaven, 20
min 121 °C
der jeweilige
Benutzer
der jeweilige
Benutzer
Sterilisation im Autoklaven, 20
min 121 °C, Reinigung erst nach
dem Sterilisieren
Einlegen in Instrumentenwanne
mit Deckel, Instumente müssen
vollständig bedeckt sein
Arbeitsfläche, Innenflächen, Lampen mit Handschuhen und Lappen
Lösung auswischen, Gerät
ausschalten
Innenflächen, Lampen mit
Handschuhen und Lappen Lösung
auswischen, Gerät ausschalten
desinfizieren und reinigen,
Zentrifugenbecher einlegen
der jeweilige
Benutzer
desinfizieren und reinigen: mit
Handschuhen feucht abwischen
der jeweilige
Benutzer
handelsüblich wischen
Benutzer bzw.
Reinigungsfirma
Benutzer
der jeweilige
Benutzer
sammeln; Desinfektion und
Reinigung durch die
Wäscheversorgung der Klinik
sammeln, autoklavieren,
Händedesinfektion nach Ablegen
der Handschuhe, Mundschutz fest
im Gesicht anliegen
Nach Autoklavieren Entsorgung
als B-Müll
jeder, der im
Genlabor arbeitet
jeder, der im
Genlabor arbeitet
der jeweilige
Benutzer
der jeweilige
Benutzer
der jeweilige
Benutzer
der jeweilige
Benutzer
der jeweilige
Benutzer
der jeweilige
Benutzer
Nach Klassifikation und
Deklaration über Referat Abfall
In Anlehnung an Hygieneplan Krankenhaushygiene Charité Campus Mitte (KE = Krankheitserrerger; GVO=gentechnisch
veränderter Organismus)
Anlage 2 Betriebsanweisung
Notfallplan
1.
Ruhe bewahren
2.
2.1.
Brand bzw. Unfall melden
Feuerwehr
2.2.
Projektleiter §15 GenTSV:
Dr. A. Meisel
Dr. G. Trendelenburg
2.3.
BBS: Dr. H. Heider
2.4.
Leiter Exp. Neurologie
Prof. U. Dirnagl
kommissarischer Klinikdirektor
Prof. M. Endres
2.5.
0 - 112
Feuermelder betätigen (falls
vorhanden)
Tel. Nr. dienstl.: 560020
Tel. Nr. dienstl.: 560124
Tel. Nr. privat: 0176-24097551
o. 0176-80113514
Tel. Nr. dienstl.: 525091
Tel. Nr. privat: 03341312191
Tel. Nr. dienstl: 560134
Tel. Nr. privat: 881 4275
Tel. Nr. dienstl: 560102
Tel. Nr. privat: 44047147
3.
Inhalt der Meldung
- Was ist passiert?
- Wo ist es passiert?
Genlabor S1/S2
- Sind Menschen in Gefahr?
- Wer meldet? (Name, Telefon)
4.
In Sicherheit bringen
- Gefährdete Personen warnen
- Hilfelose in Sicherheit bringen
- Türen und Fenster schließen
- Gekennzeichnete Fluchtwege
benutzen
(oder andere Schilder
nach DIN 4844)
- Im Brandfall keinen Aufzug
benutzen
5.
Löschversuch unternehmen
- vorhandene Löschgeräte
benutzen
6.
Desinfektionsmaßnahmen
- Flächendesinfektion: Descosept
- Wunddesinfektion: Cutasept F
Evakuierungsplan
Benachrichtigungsplan
Feuermeldestelle.................... .................
Havarie und Katastrophen / Störungsstelle
Havarie und Katastrophen ......................
Rettungsstelle .........................................
Com - Center ..........................................
Informationsdienst / Bettenhaus .............
Informationsdienst Poliklinik .................
Haupteinfahrt .........................................
Pforte Schumannstr. ..............................
Hausruf 112
450-575700
450-575563
450-575555
450-575000
450-531000
450-577044
450-573016
450-573170
450-573113
450-573073
450-573015
Klinik für Neurologie
Abteilung: Exp. Neurologie
Telefon
dienstlich
Telefon
privat
Prof. Dr. U. Dirnagl
PD Dr.Ute Lindauer
560134
560198
Dr. A. Meisel
560020
881 4275
03304/252222
0170-8171746
0179-4854028
Dr. G. Trendelenburg
560124
0176-24097551
Räumungsbeauftragte:
0176-80113514
Benachrichtigung des:
Brandschutzbeauftragten
Herr M. Foddis
560056
35303745
0160-3745975
Schadstoff-Beauftragten
Dr. D. Megow
560198
566 6780
Beauftragten für Arbeits- und
Unfallschutz
PD Dr. med. Martin Holtkamp
560256
Beauftragten für Biologische
Sicherheit der Charité
Dr. H.Heider
Dect 660256
525091
03341-312191
Räumungsplan
Fluchtwege aus den Räumen
Prinzipiell gibt es aus jedem Raum 2 Ausgänge, dabei kann es sich um Türen, Durchgänge
oder von innen zu öffnende Fenster inkl. Gitter handeln. Räume mit einer Tür bzw.
Durchgang - sogenannte gefangene Räume - haben daher die o.g. Möglichkeit zur Öffnung
der Fenstergitter. Jeder Mitarbeiter muss in die Öffnung dieser Gitter eingewiesen sein. (siehe
auch Gebäudeplan nächste Seite).
Sammelplatz:
vor dem Klinikgebäude
Alarmart:
Die Alarmierung erfolgt über Telefon oder Melder, und die
Evakuierung wird mit dem Schlagwort "Räumung" ausgelöst.
Merke:
Im Gefahrfall Ruhe bewahren. Menschenrettung geht vor
Brandbekämpfung. Keine Aufzüge benutzen. Räumung immer
dort zuerst beginnen, wo unmittelbare Gefährdung besteht.
Freigabe geräumter Bereiche/Bauteile-Gebäude: Die Auflassung
zur Wiederinbetriebnahme geräumter Arbeitsbereiche, Gebäude
u.ä. erteilt nur die Krankenhauseinsatzleitung in Abstimmung
mit dem Einsatzleiter der Feuerwehr. Geräumte Bereiche sind
nach Möglichkeit zu kennzeichnen und dürfen erst nach
Freigabe betreten werden.
Der Räumungsplan wird mit Wirkung vom 16.02. 2000 in Kraft gesetzt.
Die Bediensteten sind am 12.06.2000 über den Inhalt vom Fachvorgesetzten
unterwiesen worden. Halbjährlich sind diese Unterweisungen zu wiederholen.
Neueingestellte Bedienstete sind am Tage ihrer Dienstaufnahme erstmalig zu
unterweisen.
12.06.2003
Prof. Dr. U. Dirnagl
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