Sicherheitstechnik Zusammenfassung

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Begriffs Definition:
Meldepflichtiger Unfall: Arbeits- oder Wegeunfall, der zur Arbeitsunfähigkeit von > 3 Tagen oder zum Tode führt.
Erstmals entschädigter Unfall (neue Unfallrente): Arbeits- oder Wegeunfall mit so schweren Folgen, dass
erstmals Entschädigung erfolgt (Rente, Abfindung, Sterbegeld)
Arbeitsunfall: Führt zu Gesundheitsschäden oder Tod bei Versicherungsschutz begründeter Tätigkeit Weg von/zum
Ort der Tätigkeit und Weg zwischen Unterkunft und Familienwohnung
Versicherungsunfall: Arbeitsunfall und Berufskrankheiten (Verbotswidriges Handeln schließt diesen nicht aus)
Versicherungsverhältnisse: Jedes nach RVO begründetes Versicherungsverhältnis; Mehrfachversicherung möglich;
Verwendung als Bezugsgröße für Wegeunfallhäufigkeiten
Umlagesoll Überschuss der Aufwendungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften über Erträge – nach Abschluss auf
Mitgliedsunternehmen umgelegt
Aufsichtspersonen: Sind durch Prüfung befähigt, müssen zur Überwachung und Beratung in erforderlicher Zahl
beschäftigt werden
Erstmals entschädigte Berufskrankheiten: Entschädigung (Rente, Sterbegeld)für anerkannte Berufskrankheiten,
bei denen versicherungsrechtliche Voraussetzungen im Berichtsjahr erstmals festgestellt wurden
Dem Grunde nach anerkannte Berufskrankheiten: Anerkannte Berufskrankheiten für die keine Entschädigung in
Form von Rente, Sterbegeld festgestellt wurde
Berufskrankheit: Durch Einwirkung verursacht, denen Beschäftigte in erheblich höherem Maße als die übrige
Bevölkerung ausgesetzt ist
Unfall- /Einzelkosten/Tag
Direkte Personalkosten
1.) gesetzliche, tarifliche, betriebliche Personalkosten
2.) Arbeitsplatzkosten
3.) Unfallabhängige Kosten: - Direkte Kosten – Personalmehrkosten – Kosten
des Produktionsausfalls – Kosten der Unfallabwicklung
Berufsgenossenschaft:
 öffentlich rechtliche Institution
 keine Behörde
 soziales Versicherungssystem
 Unfallversicherung (gesetzlich Vorgeschrieben)
Aufgaben der Unfallversicherung:
1.) Arbeitsunfälle zu verhüten
2.) nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen zu entschädigen
 durch Arbeits- und Berufsförderung (Berufshilfe) und durch Erleichterung der Verletzungsfolgen
 durch Leistungen in Geld an den Verletzten, seine Angehörigen und seinen Hinterbliebenen
Die Berufsgenossenschaften erlassen Vorschriften über:
 Einrichtung, Anordnung und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhüttung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, sowie
die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen
 das Verhalten, das die Versicherten zur Verhüttung von Arbeitsunfällen zu beachten haben,
 ärztliche Untersuchungen von Versicherten, die vor der Beschäftigung mit Arbeiten durchzuführen sind, deren Verrichtung mit
außergewöhnlichen Unfällen verbunden ist
Festlegung zur Vertreterversammlung 50% Arbeitgeber/ -nehmer
 heute ist die gesetzliche Unfallversicherung im SGB7 geregelt
 Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
 Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus
 Unfälle sind zeitlich begrenzte auf den Körper einwirkende Sachen
 Versicherte Tätigkeiten sind auch: das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges
nach und vor dem Ort der Tätigkeit wichtig ist, dass der Weg mit der Tätigkeit zusammen hängt
 Berufskrankheiten:
 sind aufgelistet in der Berufskrankheitenverordnung
 ist die Krankheit in der Liste aufgelistet, dann hat man die Chance es als Berufskrankheit anerkennen zu lassen
 Klärung, ob die Krankheit von Berufswegen herkommt oder ob es eine Schicksalskrankheit ist
 jeder Einzelfall einer denkbaren Berufskrankheit wird geprüft
Allgemein:
 Berufsunfähigkeitsrente gibt es erst, wenn MDE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) über 20% liegt
 Verfahren zu Anerkennung der Berufskrankheiten sehr langwierig
 der Unternehmer ist verantwortlich und die Versicherungsnehmer haben den Unternehmer zu unterstützen
 Gewerbeaufsicht ist eine Behörde zur Umsetzung der rechtlichen Vorschriften
 Sicherheitsbeauftragter unterstützt in Nebentätigkeit den Unternehmer in sicherheitstechnischen Fragen
 Berufsgenossenschaft sortiert nach Branchen
 Hauptgröße für den Beitragssatz ist die Summe des Finanzbedarfes, Endgeldsumme der Arbeitnehmer, Gefahrenklasse
 Gefahrenklassen werden im Gefahrenkatalog aufgelistet
 Berufsgenossenschaften haben die Möglichkeit je nach Gefahrenklasse Zuzahlungen oder Rabatte zu geben
 15% der Beiträge für Eigenbedarf der Berufsgenossenschaften
 85% für Entschädigungen, davon 63% für Renten
Wer trägt Kosten der BG: Die Arbeitgeber: Arbeitsentgelte der Versicherten und die betriebliche Gefahrenklasse
Ergeben den Beitragssatz
Wer ist versichert:
 Beamte
 Lernende während der berufl. Aus- u. Weiterbildung
 Studierende
Unfallverhütungsvorschriften:
Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über:
 Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
 Verhalten der Versicherten zur Verhütung
 Arbeitsmedizinische Untersuchungen
Der Unternehmer ist für diese Maßnahmen verantwortlich:
 Sicherheitsbeauftragte: Ab > 20 Beschäftigte
 Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahmen
 Vorhandensein und Kontrolle der Schutzeinrichtungen
 Dürfen keine Vorschriften erlassen
 Müssen den Unternehmer beraten
Unfallversicherungsträger: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften
Beitragspflicht:
 Unternehmer mit Versicherten (Arbeitsentgelte der Versicherten* Gefahrklasse)
Arbeitsschutzgesetz:
 Die Arbeit ist so zu gestalten, dass Gefährdung vermieden wird
 Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen
 Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene berücksichtigen
 Individuelle Schutzmaßnahmen
 Geeignete Anweisungen an Beschäftigte
 Spezielle Gefahren für schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen berücksichtigen
Pflichten der Beschäftigten:
 Für Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen
 Schutzausrüstung verwenden
 Mitteilungspflicht über Defekte an Arbeitgeber oder Sicherheitsbeauftragen
 Unterstützung des Arbeitgebers bei Sicherheit
Gewerbeaufsicht:
 Überwachung des Arbeitsschutzes und Beratung
 Zusammenarbeit mit BG
 Prüfung überwachungspflichtiger Anlagen
Beschäftigte:
 AN
 Lehrlinge
 400 € Jobs
 Heimarbeiter
 Beamte
 Soldaten
 Beschäftigte in WfB
Allgemeines zu Arbeitsschutz:
 Bereich „Verantwortung des Unternehmers“ (§ 120a) aus der Gewerbeordnung genommen
 seit 7 August 1996 Arbeitsschutzrecht Artikel 1: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
 (Arbeitsschutzgesetz) ArbSchG in EG geregelt
§ 3 beschreibt die Grundpflichten des Arbeitgebers:
 ständiger Verbesserungsprozess
 Schaffung eines Organs zur Kontrolle
 selber die Kosten tragen
§ 4 Allgemeine Grundsätze:
 Gefahrenvermeidung
 Gefahren sind in ihrer Quelle zu bekämpfen
 Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu
berücksichtigen
 bedeutet bereits vorhanden, hohe Kosten
 bei der EU gilt: As Low As Reasonably Achievable -Prinzip
= Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, dass Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen dem
Arbeitsplatz sachgerecht werden
 individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen
 spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Gruppen zu berücksichtigen
 geeignete Anweisungen
 geschlechtsspezifische Regelungen
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen:
1.) Der Arbeitgeber muss die Gefahr ermitteln
2.) Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
2.) Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz v. Arbeitsmitteln ( Arbeitsstoffe und Maschinen)
3.) Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Abläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirkung
4.) Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
 liegt jetzt in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers
 existiert eine Hilfe zur Beurteilung und Einschätzung z.B. von Seiten der Berufsgenossenschaften
 Verwaltungsgericht ist zuständig, bei Klage zwischen Staat und Bürger
Bußgeld:
 Von jeder Behörde zu verhängen, wegen einer Ordnungswidrigkeit
 gegen juristische Personen auch möglich
 nach dem Verstoß berechnet
Strafgeld:
 muss von einem Gericht festgelegt werden
 Nur gegen natürliche Personen möglich
 richtet sich nach Tagessätzen
 wegen einer Straftat
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für die Arbeitssicherheit (ASiG)
§1 Grundsatz:  Der AG hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen
§5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit:  Arbeitgeber hat Fachkräfte schriftlich zu bestellen und ihnen
die in §6 genannten aufgaben zu übertragen  Arbeitgeber hat die Fachkräfte in ihren Aufgaben zu unterstützen
 Ermöglichung und Verpflichtung von Weiterbildung, z.B. erforderliche Weiterbildung
§6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit: 1.) Die Fachkräfte sollen Verantwortliche beraten und unterstützen
 insbesondere bei:  der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsmitteln und von sozialen und sanitären
Einrichtungen  der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und –stoffen
 der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln der Gestaltung der Arbeitsplätze des Ablaufs, der Arbeitsumgeb.
und in sonstigen Fragen der Ergonomie 2.) Prüfung der technischen Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren
3.) Durchführung des Arbeitsschutzes und der UVV zu beobachten und Maßnahmen zur Verhütung
4.) darauf hin zuwirken, das Beschäftigte den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der UVV einhalten
Anlagen und Gerätesicherheit:
Störfallverordnung / Überwachungsbed. Anlagen / Prüfpflichtige Anlagen / GSG (Gerätesicherheitsgesetz)
Bundesimmissionsschutzgesetz: Errichtung und Betrieb von Anlagen, die schädliche Umwelteinflüsse hervorrufen
oder die Allgemeinheit gefährden, brauchen eine Genehmigung
Pflichten der Betreiber:  Die Anlagen sind so zu errichten, dass keine Gefährdung auftritt  Stand der Sicherheitstechnik
 Stand der Technik (Emissionsbegrenzung)
Störfallverordnung:  Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der ein Stoff durch große Emissionen,
Brände oder Explosionen sofort oder später eine ernste Gefahr hervorruft. = Gesundheitsbeschädigung oder Lebensgefahr
zu befürchten = Umweltschädigungen (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft)
Überwachungsbedürftige Anlagen:  Dampfkesselanlagen  Druckbehälteranlagen  Aufzugsanlagen
 Getränkeschankanlagen  Elektrische Anlagen in gefährdeten Räumen  Meldepflicht über Errichtung, Inbetriebnahme
und Änderung  Technische Vorschriften erfüllen  Prüfung vor Inbetriebnahme und Kontrolle durch TÜV
Gerätesicherheitsgesetz: Hersteller oder Einführer von technischen Arbeitsmitteln darf diese nur in den Verkehr
bringen, wenn sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie Arbeits- und Verhütungsvorschriften unterliegen,
bei bestimmungsgemäßer Verwendung  Bauartprüfung durch Prüfstelle
GS-Siegel:
 „geprüfte Sicherheit“ von der BG
 freiwillig
 national
 nur Personenschutz
 beim Inverkehrbringen
 Zertifizierung und Bauartprüfung durch Prüfstelle (TÜV, BG)
 Sicherheitsniveau nach Stand der Technik
CE-Norm:
 Zwingend, Pflicht
 EG-weit
 Sicherheitsniveau nach Stand der Technik
 Beim Inverkehrbringen
 Zertifizierungbei risikobehafteten Maschinen vom Entwurf, Produktion bis QS-Überwachung
 Vom Maschinenhersteller angebracht
 EG-Richtlinien einhalten  Bedienungsanleitung
3 Stufen der Sicherheitstechnik
Unmittelbare Sicherheitstechnik: Technische Erzeugnisse sollen so gestaltet werden, dass keine Gefahren
vorhanden sind (Konstruktion)
Mittelbare Sicherheitstechnik: Ist unmittelbare Sicherheitstechnik nicht oder nur teilweise möglich, sollen besondere
sicherheitstechnische Mittel Verwendung finden (Mensch und Gefahr trennen)
Hinweisende Sicherheitstechnik: Führen die genannten Punkte nicht zum Ziel, muß angegeben werden, unter welchen
Bedingungen eine gefahrlose Verwendung möglich ist.
Schutzeinrichtungen zur Sicherung von Gefahrenstellen:
Trennende Schutzeinrichtungen: Feststehende trennende Schutzeinrichtung Verkleidung  Verdeckung  Umzäumung
Ortsbindende Schutzeinrichtungen:  Zweihandschaltung  Tipptaster  Schaltmatte
Abweisende Schutzeinrichtungen:  Handabweiser  Fingerabweiser
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion:
 berührungslos (Lichtschranke, Lichtgitter)
 mit Berührung (Schalteisen, Schaltmatten)
Untersuchungen zur Sicherheit technischer Anlagen:
Ausfalleffektanalyse:  Induktiv (man nimmt einen Fehler an und schaut, was daraus wird) = was ist, wenn ...
 Untersuchung der Ausfallarten aller Komponenten eines Systems und deren Auswirkungen (Effekte) auf das
System. Ausfall einzelner Komponenten  Vorbeugende Wartung
Ergebnisablaufanalyse (= Störabfallablaufanalyse):  Induktiv  Unerwünschte Ereignisse werden ermittelt, die
sich aus einem Anfangsereignis entwickeln können  Wahrscheinlichkeitsbewertung  Ausfallkombinationen
Fehlerbaumanalyse:  Deduktiv (man geht vom Störfall aus und forscht nach möglichen Ursachen)
 Unerwünschtes Ereignis wird vorgegeben und man sucht nach allen Ursachen, die zu diesem Ereignis Führen
 Wie konnte es kommen, daß der Behälter explodiert  Baum mit Wahrscheinlichkeiten belegen
Redundanz: Ein Sicherheitssystem wird mehrfach eingebaut (muß aber nicht für alle Störfalle sinnvoll oder hilfreich sein)
Diversität: Mehrere verschiedene Sicherungssysteme
PAAG-Verfahren:  Verfahren zur „Verhütung von Störfällen durch Prognose, Auffinden der Ursachen, Abschätzen der
Auswirkungen, Gegenmaßnahmen“  · „Prüfungssitzung“, in der ein vielseitiges Team systematisch alle wichtigen Teile
eines Projekts durch ein gegliedertes Vorgehen überprüft.  Teams legen Sollfunkt. fest  Leitworte prüfen die Sollfunktion
 Prozess selber hinterfragen  Einzelne Gruppen untersuchen einzelne Funktionen und prüfen diese
Für Arbeitsmittel gelten allgemein:  Befehlseinrichtungen, Anleitungen sichtbar, eindeutig
 „An“ nur mit „Anknopf“  „Aus“ nur mit „Ausknopf“  Notbefehlseinrichtung  Schutzvorrichtungen
 Bewegliche Teile Schutzvorrichtungen  Beleucht. ausreichend  Wärme- und Kälteschutz  Signale gut hör- und sichtbar
 Wartung bei Stillstand muß möglich sein  Eindeutig, wo Stromanschluß, Druckluft, ... allg. Energie  Exschutz
LÄRMSCHUTZ
Ton: 1 Frequenz (Telefon 440 Hz = Kammerton A)
Klang: Frequenzen Geräusch: Rauschen
dB(A): bewerteter Schalldruckpegel
dB: Schalldruckpegel in Dezibel (Lautstärke verdoppelt  +3dB;
Abstand zur Lärmquelle verdoppelt  ¼ Lautstärke; 90-84 dB = ¼ Lautstärke)
55 dB(A) Pauseraum; 85 dB(A) Industrieraum; ab90 dB(A) Kennzeichnungspflicht
LWA: Schallleistungspegel
LpA: arbeitsplatzbezogener Schallleistungspegel /
Es gibt Richtwerte für den Lärmpegel, z.B.: Je nach Nutzung eines Gebietes gelten verschiedene Immisionswerte, wobei
diese Dauerschallpegel (zeitlicher Mittelwert) nicht überschritten werden sollen z.B. im „Techn. Anleitung
zum Schutz gegen Lärm“ festgelegt.
Meßverfahren:  Entweder: Meßpunkte auf einer Quadermeßfläche oder Halbkugel-Meßfläche über Bezugsquader
Bsp. Quadermeßfläche: jede Ebene der Meßfläche wird für sich betrachtet und gerastert, so daß möglichst wenig gleich
große Rechteck-Teilflächen entstehen mit bestimmter Seitenlänge, Meßfläche werden festgelegt.
Schädigung des Gehörs  Altersschwerhörigkeit beginnt bei hohen Frequenzen  Lärmschwerhörigkeit durch
gleichwertige Schallbelastung (kurz und laut $ lang und leise)
Schutzvorschriften:
Unternehmer:  hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel, die zur Lärmgefährdung beitragen
können, nach Regeln der Lärmminderungstechnik beschaffen sind und so betrieben werden  Bei Neubeschaffung von
Arbeitsmittel hat er dafür zu sorgen, daß er Infos bekommt über: - Geräuschemission der Arbeitsmittel
- Betriebs- und Aufstellungsbedingungen, unter denen die Geräuschemission bestimmt worden sind
Hersteller: muß Betriebsanleitung in deutscher Sprache beifügen, die bestimmte Angaben über das ausgehende
Geräusch haben:  Arbeitsplatzbezogenen Emissionswert, wenn dieser 70 dB(A) überschreitet  Schall-Leistungspegel und
arbeitsplatzbezogener Emissionswert, wenn der letztere 85 dB(A) überschreitet  Höchstwert des momentanen
C–bewerteten Schalldruckpegel, wenn dieser 130 dB(A) überschreitet.  falls die Arbeitsplätze nicht festgelegt werden
können oder nicht festgelegt sind:  Höchster Schalldruckpegel von allen, die in einem Abstand von 1 m von der
Maschinenoberfläche und 1,60m über dem Boden/Zugangsplattform bestimmt werden, sowie der dazugehörige Meßpunkt
 Meßflächenschalldruckpegel in 1m Abstand von der Maschinenoberfläche  höchster Schalldruckpegelwert dazugehöriger
Meßpunkt zugrunde gelegt  Betriebszustand und Aufstellungsbedingungen
· Regeln der Meßtechnik, die den Messungen und Aufgaben zugrunde liegen
Primärer Schallschutz: am Entstehungsort (Emission)
Sekundärer Schallschutz: Übertragungswege (Transmission)
Tertiärer Schallschutz: am Ohr (Immission)
Luftschall/Körperschall:
Luftschall: Luftweg direkt oder indirekt (reflektiert)
Körperschall: Weg durch Boden, Wände (Gummifüße, elastische Aufhängung bzw. Lagerung, Entkoppelung)
Direkt – Lärmmindernde Konstruktion
Indirekt – Kapselung
Körperschall –akustische Entkoppelung
Technische Maßnahmen zur Lärmdämmung/-dämpfung
Schalldämmung: Umleitung von Schall
Schalldämpfung: Verschlucken von Schall
Maßnahmen:  Werkstoffe hoher innerer Dämpfung bzw. unterschiedlicher Schalleistung  Reduktion abstrahlender
Flächen  Verbindungen schmieren  akustischer Kurzschluß durch Löcher  Einwirkzeit verringern (Hammer mit Bleifüllung)
 Schneiden statt Stanzen  Hobelmaschine mit schrägem Messer  Werkzeuge kurz einspannen  viele kleine Düsen,
statt eine große Düse (bei Gasen)  Mantelstromtriebwerke („Flüsterjets“)  Drehzahl reduzieren.....
Emission: gibt Geräuschwelle von sich
Immission: was auf das Ohr einwirkt
· Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, dir zur Lärmgefährdung beitragen, nach der
Lärmminderungstechnik betrieben werden Bsp: Bei geistigen Tätigkeiten 55 dB(A)
· Sonst. 85 dB(A) Pflicht zur Geräuschemission
Bekämpfung der Transmission:  Dämpfung (Umleitung der Schallenergie)  Trennschichten  Streifenvorhänge
 Reduktion der abstrahlenden Flächen
Lärmschutz
Schall:  [W/m²]-Intensität  20 Micropascal Pa*106 hört man gerade noch  kleine Druckschwankung
 105 Pa = 1bar  Schallpegel: L=lg(I/I0)  20 lg (p/p0) [dB]  logarithmische Größe  relative Größe, die sich auf
definierte Raumempfindlichkeit der Ohres bezieht
 Abstand 2d = x dB -6dB punktförmige Schallquelle  Abstand 2d = x dB -3dB stabförmige Schallquelle
 Unfallverhütungsvorschrift Lärm VBG (121)
§ 7  Lärmbereiche ermitteln in geeigneten Zeitabständen  Beurteilungspegel 90dB  Höchstwert 140 dB
 Unternehmensergebnisse müssen aufgezeichnet werden  mindestens 30 Jahre aufbewahren
§ 10  Unternehmen muss Gehörschutz ab 85 dB kostenlos zu Verfügung stellen  Arbeiter müssen ab 90 dB i.b.B. nutzen
Ergonomie: Viereck
 Zuverlässigkeit  Arbeitssicherheit  Wirtschaftlichkeit  Leistung
Ziel der Ergonomie:  Bestmögliche Anpassung der Arbeit an den Menschen  Aber: Mensch soll nicht minimal, sondern
optimal beansprucht werden  Deshalb: In einem ergonom. Arbeitssystem wird der Arbeitsunfall weniger wahrscheinlich
Belastungs-Beanspruchungsmodell:
Beanspruchung: subjektiv, Auswirkung der Belastung individuell nach Konstitution unterschiedlich
Belastung: messbar, von außen, objektiv, für jeden gleich schwer
Allgemeine Aspekte ergonomischer Gestaltung:  Normaler/maximaler Greiferraum: Reichweite des Armes in
verschiedenen Positionen  Ständiges Bücken beansprucht Lenden und Bandscheiben  prinzipiell ist sitzen besser als
stehen  Mensch – Maschinen-System: Sinnesorgane  zentrale Datenverarbeitung im Gehirn  Steuervorrichtung
Diese Abfolge sollte so in der Maschine integriert sein, daß der Mensch eine bequeme Haltung einnimmt und ein optimales
Blickfeld hat ohne Kopfbewegung  Raumluft nicht über 11,5 g Wasser pro m3 trockene Luft; die rel. Luftfeuchte von
65% sollte nicht überschritten werden; keine Untergrenze festgelegt – jedoch kann Absinken der rel. LF unter
40% zu Beeinträchtigung führen (Sommer 21 – 22 °c; Winter 20 – 21 °)
Aufbau von Monotonie-Belastung:  Arbeitsplatzwechsel  Aufgabenbereicherung  Aufgabenerweiterung
 Anzeige-Kontrollanordnungen (Stereotypie) reduziert fehlerhafte Ablesungen  Auflockernde Nebentätigkeiten
 Sozialkontakte (Sprachkontakte)
Beispiel Bildschirmarbeitsplätze:
EG-Richtlinien 90/270/EWS Sicherheit und Gesundheitsschutz, ergonomische Anforderungen, Gerätesicherheit für
Bildschirmarbeitsplätze
- Verstellbare Elemente des Bildschirmarbeitsplatzes  Beleuchtungsstärke für Bildschirme und Vorlage 
mit wachsender Bel.stärke steigt auch die Sehleistung am Beleg, sinkt die Sehleistung am Bildschirm
- Blendung: Direkt- und Reflexblendung  Blendung beeinträchtigt Sehleistung und Behaglichkeit. Spiegelungen und
Blendung durch das Fenster beeinträchtigen die Infoerkennung auf dem Bildschirm oft bis zur Unlesbarkeit
- Raumbeleuchtung  direkt ist ungeeignet  Leuchte mit Trübglasabdeckung ist bedingt geeignet  Rasterleuchte
ist geeignet  Rasterleuchte mit 30% indirektem und 70% direktem Lichtanteil ist geeignet
- Tastatur  normgerechte Tastenanordnung und Beschriftung  Bauhöhe der mittleren Tastenreihe * 30 cm
 ausreichende Kontraste bei der Tastaturbeschriftung, mindestens 3:1  Positivbeschriftung (helle Farben, dunkle
Schriftzeichen)  rutschhemmende Aufstellung
- Bildschirm  entspiegelte Oberflächen  ausreichende Kontraste (min 3:1)  Positiv- statt Negativdarstellung
 ausreichende Flimmerfreiheit (60 Hz ; 90 Hz)  ausreichende Zeichengröße (min 2,6 mm)  eindeutige Zeichendarstellung
 Glanzgrad des Gehäuses  seidenmatt  Farbreflexionswert des Gehäuses zwischen 15% - 75% (20% - 50% empfohl.)
 Betrachtungswinkel 0- 40° zur Normalen  Fixierlinienwinkel 0 – 60°  vorgesehener Sehabstand 30- 40 cm
 mind. 5 x 7 Bildelemente (Breite x Höhe) bei Zeichenmatrix, für ständiges Lesen besser 7 x 9 Bildelemente
 Zeichenabstand: - ohne Serifen: mind. eine Strich- oder Bildelementbreite bei Serifen und Großbuchstaben: mind. ein
Bildelement  horizontale Verschiebung einer Symbolposition in Bezug auf obere oder untere Position nicht
mehr als 5% Zeichenbreite Unterschied  Lesbarkeit durch Schrifttyp und –größe beeinflusst  Trennschärfe durch
verschieden Zeichenhelligkeiten  Positiv-Beleg zu Positiv-Bildschirm erfordert keine Adaption ® Zeitersparnis
- Software-Ergonometrie  Aufgabenangemessenheit  Selbstbeschreibungsfähigkeit  Fehlerrobustheit
 Steuerbarkeit  Erwartungskonformität  Individualisierbarkeit  Lernförderlichkeit
Arbeitsorganisation  Gesundheitsvorsorge
Klima, Beleuchtung, Farbe
Klima am Arbeitsplatz: bei ungünstigem Klima:  Minderung der Arbeitsfreude  Minderung des Denkvermögens
 Minderung der Aufmerksamkeit  Minderung des Reaktionsvermögens  ein Klima das allen angenehm ist, gibt`s net,
aber empfohlen: Lufttemperatur: Winter 20-21°C; Sommer 21-22° Strahlungstemperatur: Wände nicht mehr als 2° kälter
als Raumtemp. Luftfeuchtigkeit: 35 – 70% rel. LF Luftgeschwindigkeit: 0,1-0,2 m/s Zugluft
Normal-Effektivtemperatur: NET, Kombination von Temperatur, Feuchte und Luftgeschwindigkeit, die als gleichwarm
empfunden werden Luftwechselzahl: =stündliche Erneuerungshäufigkeit der gesamten Raumluft niedrig (Bad, Büro,
Garage, Garderobe) hoch (Farbspritzraum, Labor, Wäscherei)
Beleuchtung: Merkmale einer guten Beleuchtung:  Beleuchtungsstärke entspricht der jeweiligen Tätigkeit
 Direkt- und Reflexblendungen sind weitgehend vermieden  Beleuchtungsstärke ist innerhalb der Arbeitsfläche möglichst
gleichmäßig  Verhältnis von direkter zu indirekter Beleuchtung entspricht der jeweiligen Arbeitsaufgabe
 Lichtfarben sind angenehm, die Farbwiedergabe ist gut  Beleuchtung ist flimmer- und flackerfrei
 Im Arbeits- und Verkehrsbereich treten keine Kernschatten auf
Telearbeit: Vorteile:  Keine Wegkosten  Freie Zeiteinteilung  Randgruppen eingliedern  Beruf und Familie vereinbar
 Gut für junge Mütter Nachteile:  Soziale Isolation  Technische Leistungsüberwachung  Monotonie
· Geringe Aufstiegschancen  Arbeitsplatzunsicherheit  Arbeitsstreß in der Familie  Fließende Grenzen Freizeit/Arbeit
Farbe:  Angeregte Farben bei monotoner Arbeit  Beruhigende, entspannende Farben für anstrengende Arbeit
Farbgebung:  Konzentrationsfähigkeitsförderung  Wirkt sich positiv auf die Stimmung aus  Verbessert betriebliche
Atmosphäre  Verringert Fehlleistungen und Ausschuß  Entschärft Stresssituationen  Trägt zur Unfallverhütung bei
 verhindert vorzeitige Ermüdung
 Farbe signalisiert „Gefahr“ und „Rettung“; Kennzeichnet Hindernisse, Gefahrenpunkte auf den ersten Blick
Urfarben: rot, grün, blau, gelb Mischfarben: orange, braun, violett Unbunte Farben: weiß, schwarz
Sicherheits- und Ordnungsfarben:  rot/weiß: Halt, Verbot, Gefahr, Brandbekämpfung  gelb/schwarz: Vorsicht,
Warnung, verdeckte Gefahr  grün/weiß: gefahrlos, freier Weg, Erste Hilfe  blau/weiß: Gebote und Anordnungen
Kanalwechsel: Umgebungsgeräusche dB(A) im Verhältnis zum Abstand des Sprechenden zum Hörenden in Meter
Luftfeuchte:  26° 55 %  24° 62 %  22° 70 %  20° 80 % jeweils oberer Grenzwert nicht über 65%, unter
40%: Beeinträchtigung
Wärme: Strahlung (jeder Köper über dem absoluten Nullpunkt strahlt Wärme ab)  Leitung  Konvektion (Heizung)
 „Zug“ 0,1 bis 0,2 m/sec. Maximal bei durchschnittlicher Temperatur, Zugluft ist kälter als Raumluft
Basiseffektivtemperatur: Ist niedriger als ein Raumthermometer anzeigt  Fühltemperatur. Geht sie an die 30°
besteht Hitzschlaggefahr
 Lichtstrom: Lichtleistung der Lichtquelle. Einheit lm  Lichtstärke: I Lichtstrahlung in e. cd
 Leuchtdichte: L, Maß für den Helligkeitseindruck, den das Auge von einer Lichtquelle hat (cd/m²)
 Beleuchtungsstärke: E, Maß für das auf eine Fläche auftreffende Licht
Abbau der Monotoniebelastung:
 Arbeitsplatzwechsel  Aufgabenbereicherung (mehr Verantwortung)
 Zusammenfassung der Tätigkeit (Aufgabenverteilung)  Licht, Musik  Sozialkontakte (Blick- und Sprachkontakt)
Software – Ergonomie – Kriterien:  Aufgabenangemessenheit  Selbstbeschreibungsfähigkeit  Fehlerrobustheit
 Steuerbarkeit  Erwartungskonformität  Lernförderlichkeit  Individualisierbarkeit
Bildschirmarbeitsplätze:  Bildschirm  Tastatur  Beleghalter  Tisch  Stuhl  Fußstütze  Raum vor Bildschirm
 Raumbeleuchtung  nicht länger als einen ½ Tag vor dem Bildschirm sitzen, auch nicht an ausgewiesenen
Bildschirmarbeitsplätzen
Sozialer Arbeitsschutz:
 Tarifverträge: Gewerkschaft und AG-Verbände
Arbeitszeitschutz:  Gesetzlich: 6-Tage-Woche á 8 Stunden / Tag = 48 Stundenwoche
Tariflich: 5-Tage-Woche á 7,3 Stunden / Tag = 36,5 Stundenwoche
Sonntagsarbeit:  Grundsätzlich verboten, aber viele Ausnahmen  AN muß mind. 15 Sonntage pro Jahr frei haben
Ruhepausen: 6 – 9 Stunden  30 Minuten  > 9 Stunden  45 Minuten
 nicht länger als 6 Stunden am Stück, dann mind. 15 Minuten Pause  11 Stunden Pause zwischen tägl. Arbeitszeit
Nachtarbeit:  Soziale Einflüsse, wie z.B.  Abweichender Rhythmus von Familie  Tageslicht  Lärmbelästigung
 Weniger Kontakt zur Umwelt  Zeitbewusstsein verändert sich  veränderter Tagesrhythmus  Tagesschlaf kürzer
eingestreute Nachtschichten:  Mensch erholt sich schneller  Geringste gesundheitliche Schäden
wöchentlicher Schichtwechsel:  Natürlicher Arbeitsrhythmus  Monatlicher Schichtwechsel: Umstellung und
Gewöhnung auf Rhythmus
Nacht- und Schichtarbeit:  8 Stunden bis max. 10 Stunden mit Ausgleich  ärztliche Untersuchung mind. alle 3 Jahre,
ab 50 Jahren 1 mal im Jahr  gleiche Rechte auf Weiterbildung
Leistungsbereiche des Menschen:  Automatisierte Leistung (konstante Tätigkeit)  Normale Leistung
 Physiologische Leistungsgrenze  Dem Willen zugängliche Leistungsreserven (was der Mensch freiwillig tut)
 Katastrophenreserven
Frauenarbeitsschutz:  Beschäftigungsverbot unter Tage  Geringere Körpergr., Körpergewicht, kleineres Herzvolumen
Mutterschutz: Arbeitsbed. während der Schwangerschaft  Nicht zwischen 20 und 6 Uhr  Kündigungsverbot
 Mutterschaftsurlaub  Keine Dauerhaften Belastungen  Sonntagsverbot  Keine Akkord- oder Fließbandarbeit
Jugendarbeitsschutzgesetz (unter 18 Jahren):  Kinderarbeit ist verboten  5 Tage Woche a 8 Stunden
 nicht zwischen 20 und 7 Uhr  nur bedingt Samstag- und Sonntagarbeit  keine Akkord- oder Fließbandarbeit
Telearbeiter: (AN): Arbeiten werden in die Wohnung des Telearbeiters verlagert Bedingungen:  Programmgesteuertes Arbeitsmittel  Räumlich getrennter Arbeitsplatz vom AG  Verbindung durch elektronisches Kommunikationsmittel mit einer Zentrale
Tarifvertrag: Zwischen AG und ANV  Verhandlungen ® Vertragsabschluß (nach langwierigen Verhandlungen)
 Vertrag gilt eigentlich nur für die Gewerkschaftler und AN-Verbände, die ihn abschließen, de facto gilt er
aber im ganzen Bereich  Haustarifverträge sind möglich, individuelle Vertragszugeständnisse, die aber nicht zu Lasten
der AN führen darf (sehr aufwendig zu verwalten)
Allgemeinverbindlichkeitserklärung:  Bundesarbeitsminister kann (nach Abstimmung ) den Tarifvertrag als
allgemeinverbindlich erklären. Darf nicht unter verbindlichem Mindestlohn, über max. Arbeitszeit etc. gehen.
 Tarifvertragliche Regelungen günstiger als Einzelverträge
Brennbare Flüssigkeiten und Explosionsschutz:
Feste Stoffe: Brennbarkeit wird nach deren Entzündungstemperatur beurteilt
Entzündungstemperatur: Die Temperatur, bei deren Erreichen der Stoff mit Sauerstoff von selbst zu brennen anfängt.
Flüssigkeiten: Werden nach dem Flammpunkt beurteilt
Flammpunkt: Ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus der Flüssigkeit Dämpfe in solcher Menge entwickeln, mit Luft
vermischen und durch eine Zündquelle entflammbar werden.
Gefahrenklassen:  A (wasserlöslich)  I = Flammpunkt unter 21 °C  II = Flammpunkt 22 bis 55 °C
 III = Flammpunkt über 55 bis 100 °C  B (wasserunlöslich) unter 21 °C
Gefährlichkeit von Gasen und verdampfenden Flüssigkeiten werden durch die Zündtemperatur beurteilt.
Zündtemperatur:  Ist die niedrigste Temperatur, bei der das zündwillige Gemisch des Stoffes (Gas, Dampf, Nebel,
Staub) mit der Luft unter festgelegten Bedingungen gerade zur Verbrennung (Explosion) gebracht wird.
Temperaturklassen von T1=450 C bis T6=85 C Oberflächentemperatur
Voraussetzung: Brennbarer Stoff + Zündquelle + Oxidationsmittel = explosive Atmosphäre = Explosion (GLEICHZEITIG)
Zündschutzarten an elektrischen Betriebsmitteln:
 d = druckfeste Kapselung  funkenerzeugende Teile (Starkstromtechnik)  q = Sandkapselung  Kondensatoren
 p = Überdruckkapselung  große Geräte, Motoren  o = Ölkapselung  Schaltgeräte, Transformatoren
 e = erhöhte Sicherheit  Leuchten, Stromwandler  = Eigensicherheit  Niederspannungstechnik
Primärer Explosionsschutz = Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre
Sekundärer Explosionsschutz = Zündung (Zündquelle) vermeiden
Tertiärer Explosionsschutz = Minderung der Explosionsfolgen (Druckanstiegsbegrenzer)
Gefahrenzone: Explosionsgefährdete Räume werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger
Atmosphäre in Zonen eingeteilt. 0 = hoch gefährdet; 11 = eher ungefährlich
Schutzvorschriften:
Kennzeichnung:  Name  Typzeichen  Symbol  EEX  Zündschutzart (s.o.)  Temperaturklasse
Verpuffung: Vorgemischtes Dampf/Luftgemisch wird in einem offenen Behälter gezündet (Stichflamme= leichte
Druckerhöhung
Explosion: Brennbare Gase und Dämpfe bilden mit Luft innerhalb eines bestimmten Konzentrationsbereichs (Explosiongrenze bei Benzindampf 1,5-8 Vol. %) ein explosionsfähiges Gemisch – Entzündung des Gemisches in einem geschlossenen
Raum = starker Druck > 10 bar Detonation = Explosion unter Druckaufbau / feste Stoffe, Druck schneller
als Schallgeschwindigkeit
Feuerlöschmaßnahmen: 1.) Sauerstoff entziehen (Kohlendioxid nicht unbegrenzt), CO2 ist schwerer als Luft
2.) Flamme abkühlen, Konzentration verdünnen 3.) In die Flammenchemie eingreifen
Lagern, innerbetriebliche Transporte
Lagereinrichtungen (auch Hochregallager)
Wichtig bei Leitern:  Anlegeleiter (z.B. bei Bücherregal) gegen Wegen Wegrutschen sichern  Führungsstange
 Stehleiter mit Sicherheitsbrücke  Rutschsichere Aufstellung von Leiter
Richtige Aufstellung: Person steht an Fuß von Leiter  Arm ausgestreckt: wenn Ellenbogen direkt an Leiter, dann
steht sie richtig (für diese Person)
Verkehrswege:  Ladebrücke: wichtig  zugelassene Tragfähigkeit beachten  Getrennte Verkehrswege in Betrieben,
in denen die wichtigsten Transportarbeiten mit Gabelstapler durchgeführt werden:  Wege für Fußgänger und Wege für
Stapler  mit Schildern gekennzeichnet  Die Breite eines Verkehrsweges richtet sich nach der Nutzung, d.h. wenn nur
Personen ihn benutzen ist er schmaler, als bei der Nutzung von Personen und Maschinen
Hubtische, Scherenhebebühnen:  Sicherung durch Verkleidung des Hubweges. Wenn die Plattform in eine
Bodenöffnung abgesenkt wird, ist dies empfindlich gegen Beschädigung und Verschmutzung  Teleskopierende Blechverkleidung ist empfindlich gegen Beschädigung  Verkleidung als Fallgitter ausgebildet  Schutzraum zur Vermeidung von
Fußquetschungen («150 cm, -¯ 120 cm), kleinerer Schutzraum  bei Verwendung von Abschaltleisten möglich
 Abschaltleiste unter Plattform zur Verhinderung von Quetsch- und Scherstellen gegenüber Teilen der Umgebung bei der
Senkbewegung  Abschaltleiste an umgebenden Bauteilen zur Verhinderung von Quetsch- und Scherstellen
bei der Hubbewegung  Wichtig sind genügend hohe Absperrungen bei Plattformen
Transportmittel Handhubwagen:  höchstens eine beladene Palette  Wichtig: ordnungsgemäßer Zustand
 Nicht zum „Rollerfahren“ verwenden
GEFAHRSTOFFE Gefahrenstoffverordnung: (GefStoffV)
Vorschriften:  Die Warnkennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen  Umgang mit Gefahrstoffen
 Sie enthält auch Beschäftigungsbeschränkungen sowie Herstellungs- und Verwendungsverbote für bes. Gefahrstoffe.
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung:  E = explosive = explosionsgefährlich  F+ = hochentzündlich
 F = flammable = leichtentzündlich  O = oxidizing = Brandfördernd  T+ = sehr giftig  T = toxic = giftig
 C = corrasive = ätzend  Xi = xirritant = reizend  Xn = Xnoxious = mindergiftig, gesundheitsschädlich
 N = nature = umweltgefährlich  R-Sätze = Risikosätze  S-Sätze = Sicherheitsratschläge (Empf. der Gefahr zu entgehen)
Kennzeichnung von Gefahrstoffen:
LKW:  Unfallmerkblatt im Fahrerhaus  Orangefarbene Warntafel (am LKW vorne rechts unter Windschutzscheibe)
 Orangefarbene Warntafel (hinten links)  Warntafeln sind zu entfernen, wenn kein Gefahrgut befördert wird
 Bei radioaktiver Ladung (keine Warntafel) aber seitlich und hinten Gefahrzettel  Bei Stoffen der Gefahrklasse 1a, 1b
und 1c muß Warntafel „Explosiv“ führen
Kennzeichnung von Tanks: X 423 Sind erste beide Ziffern gleich, bedeutet dies eine zunehmende Gefahr
Bsp.: 33 leicht entzündlich / 1428 Stoffnummer
Ziffern  folgende Gefahren:  2 = entweichen von Gas durch Druck oder chemische Reaktion  3 = Entzündbarkeit
von Flüssigkeiten und Gasen  4 = Entzündbarkeit fester Stoffe  5 = brandfördernde Wirkung  6 = Giftigkeit
 8 = Ätzwirkung  9 = Gefahr einer spontanen heftigen Reaktion
Sicherheitsdatenblatt: Angaben: 1. Stoff / Zubereitungs- und Formenbezeichnung
2. Zusammensetzung (Angabe zu Bestandteilen) 3. mögliche Gefahren 4. Erste-Hilfe Maßnahmen 5. Maßnahmen zur
Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freigabe 7. Handhabung und Lagerung 8. Explosionsbegrenzung
und Schutzausrüstung 9. physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität
11. Angaben zur Toxikologie 12. Angaben zur Ökologie 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport
15. Vorschriften 16. Sonstige Angaben
 Unaufgefordert, spätestens nach der 1. Lieferung  Für Gewerbetreibende  Kostenlos  Deutsch  Aktualisiert
· In allen Sprachen 1 Jahr rückwirkend
Der Hersteller und Lieferant muß dieses Sicherheitsdatenblatt kostenlos zur Verfügung stellen !!!
Betriebsanweisung:
 Gefahrstoff mit seinem Einsatzbereich und gefährliche Eigenschaften vorstellen  Schutzmaßnahmen vorschreiben
 Anweisung für den Umgang (Normal- und Schadensfall)  Vorschriften für die Lagerung und Abfall
 Verhalten bei Unfällen und Erste-Hilfe Maßnahmen  Notfall Adressen  Konkret auf einzelnen Fall bezogen
 in verständlicher Form (Sprache)
Ziele:  Gefahrstoffe ersetzten  Gefahrstoffe kapseln, Austritt des Stoffes verhindern  Absaugen, Erfassung an der
Austrittsstelle  Allgemeine Raumbelüftung (Lüftungsmaßnahmen)  Tragen von persönlicher Schutzausrüstung
(vorübergehende Maßnahme, nur Hilfsmittel bis technische Maßnahme greift)
Chemikaliengesetz (ChemG):  Eigenschaften, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung muß Hersteller/Einführer
Übernehmen  Stoff: „reine Substanz  Zubereitung: Gemisch von Stoffen  Erzeugnis: „eher durch Form als durch
Zusammensetzung bestimmt“
Von Stoffen/Zubereitungen ausgehende Gefahren:  Explosionsgefährlich / brandfördernd  umweltgefährlich/boden
 Hochentzündlich / leichtentzündlich / entzündlich  Sehr giftig/giftig / mindergiftig = gesundheitsschädlich
 Ätzend/reizend = von Wirkungsort abhängig  Sensibilisierend (allergieauslösend)  Ergutabhängig ( mutagen /
krebserzeugend (karzinogen) / fortpflanzungsgefährdend (sterilisierend oder fruchtschädigend = teratogen)
hier: Warnkennzeichnung was als gefährlich gekennzeichnet ist, ist auch gefährlich – was nicht als gefährlich
gekennzeichnet ist, kann auch gefährlich sein, weil:  Kennzeichnungsvorschrift nicht gilt (z.B. Abfall)  Stoff wird erst
gefährlich (z.B. Zersetzung)  Harmloser Stoff in gefährlichem Zustand (Druck)  Eigensch. noch nicht bekannt (krebserz.)
Kennzeichnung von Tanks (richtige Hilfsmaßnahmen)  Kennzeichnung durch Normtafel und Kennzahl
 B.5-Stoffe (Gefahrenklasse) zusätzlich mit Gefahrenzettel (seitlich und hinten)  Kennzahl weißt auf Gefahren
hin (33=verstärkt)  Stoffnummer (UN-Nummer, unverwechselbar) z.B. X = nicht mit Wasser löschen
Gefahrengutverordnung Straße:
Stoffe und Kennzeichnungsnummern
Gefahrendiamant:
Gesundheitsgefahr, Brandgefahr, Reaktionsgefahr jeweils von 4 (groß) bis 0 (klein)
Hygienische Schutzmaßnahmen:
Optimaler Hautschutz in 3 Stufen: 1. Hautschutzmittel vor der Arbeit 2. Reinigungsmittel nach der Arbeit
3. Regenerierung (Hautpflegemittel) nach Reinigung
MAK, TRK, BAT, EKA
MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration:  Höchstzulässige Konzentration (ppm von Gas, Dampf, Schwebstoff),
die langfristig (8h/Tag = 40h/Woche) die Gesundheit nicht beeinträchtigt oder belästigend ist
 8-Stunden-Mittelwerte (Integral) zur Begrenz. der Expositionswerte  MAK-Werte nicht addierbar / mischbar / übertragbar
 Für gesunde Personen / erwerbsfähigen Alter festgelegt  Für Schwangerschaft: Einteilung in Gruppen
A = Fruchtschädigendigungsrisiko sicher nachgewiesen B = Fruchtschädigungsrisiko wahrscheinlich
C = Fruchtschädigungsrisiko braucht bei Einhaltung der MAK und BAT nicht befürchtet werden D = keine Einteilung A-C
 5 Kategorien (lokal reizend, resorptiv wirksame, sehr schwache Wirkung)
 je nach Kategorie kurzzeitig Expositionsspitzen von 2x MAK bis 10x MAK erlaubt. (Dauer: 5-60 min Pro Schicht 1-8 mal)
TRK = Technische Richtkonzentration:  Konzentration (Gas, Dampf, Schwebestoffe), die nach dem Stand der
Technik erreicht werden kann und als Grundlage technischer Schutzmaßnahmen gelten kann  Für krebserzeugende oder
krebsverdächtige Stoffe
 Wenn keine MAK-Werte aufgestellt werden können (z.B. Mutation erst in 2. Generation)  Soll Risiko vermindern,
kann es nicht ausschließen  AG soll unterschreiten der TRK ermöglichen  Bedarf stets Anpassung an techn. Entwicklung
 Sie gelten für die krebserzeugenden Stoffe der Gruppen A1 und A2  Auch bei Einhaltung der TRK ist eine
Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen!
Festlegung von TRK: 1. Stoffkonzentration von im Bereich der TRK muß analytisch bestimmbar sein.
2. Stand der Technik in verfahrenstechn. und lüftungstechn. Maßnahmen ausschlaggebend
3. Vorliegende arbeitsmedizinische und toxische Erfahrungen dürfen der TRK nicht widersprechen à diese muß
angeglichen werden
BAT = Biologischer-Arbeitsstoff-Toleranz-Wert  höchstzulässige Quantität eines Arbeitsstoffes beeinträchtigt die
Gesundheit auch dann nicht, wenn sie regelmäßig erzielt wird  8-Stunden-Mittelwerte (Integral – 40h/Woche)
 abgeleitete BAK ohne Korrektur übertragbar  Höchstwerte für gesunde Personen in Erwerbsalter
 Was MAK für die Luft ist, ist BAT für den Körper  Gemessen: 1. Alveolarluft (AL à kleine Lungenverästelung)
2. Im Blut (B) 3. Im Harn (H) 4. oder Stoffe direkt à Metabolitenkonzentration (Stoffwechselprodukte) entscheidend für
BAT à MAK, TRK, BAT geregelt in GefStoffV
EKA = Expositionsäquivalenz krebserregender Arbeitsstoffe:  Beziehung zwischen Stoffkonzentration (in Luft)
am Arbeitsplatz und biologischen Material  bei hautresorbierenden Stoffen werden MAK und BAT mit „H“ bezeichnet
(in bestimmter Sparte) – weist jedoch nicht auf eine Hautreizung hin
Erbgutverändernde Arbeitsstoffe:
schädigen männliche und weibliche Keimzellen, die zu genetisch bedingten
Erkrankungen der Nachkommen führen
Unterteilung der Stoffe:
1. Stoffe, bei denen für den Menschen eine erbgutverändernde Wirkung nachgewiesen wurde
2. Stoffe, bei denen erbgutverändernde Wirkung bei Tierversuchen mit Säugern nachgewiesen wurde
3. Stoffe, für die eine Schädigung des genetischen Materials der Keimzellen beim Mensch oder im Tierversuch
nachgewiesen wurde.
Krebserzeugende Arbeitsstoffe (Karzinogen): 1. Nennenswerter Beitrag zum Krebsrisiko
2. krebserzeugender Beitrag (aus Tierversuchen) 3. Eventuell krebserzeugend (nicht endgültig geklärt)... jährliche
Überprüfung, ob Neueinstufung oder kompletter Wegfall 4. kein nennenswerter Beitrag (bei MAK-Einhaltung)
Krebserzeugende Stoffe werden nicht mit BAT belegt, weil keine „unbedenkliche“ Konzentration besteht.
Krebserregend: Azo-Farbmittel (enthalten -N=N-)
Sensibilisierende Arbeitsstoffe (allergieauslösend)
 Keine allgemeinen Werte für Induktion (Sensibilisierung) und Auslösung allergischer Reaktionen an Haut (Sh) oder
Atemwegen (Sa) – abhängig von Zufuhrweg, chemischen Eigenschaften und Aggregatzustand der Stoffe
 Allergene Erscheinungen werden von MAK-Werten nicht erfasst, da diese ja nach Veranlagung individuell auftreten
 Kennzeichnung „S“ für „Sensibilisierung“
Aerosole: mehrphasige Systeme von Gasen / Luft und darin disperse verteilte Partikel / Feststoffe / Flüssigkeiten)
Stäube: disperse Verteilung fester Stoffe in Gasen durch mechanische Prozesse oder Aufwirbelung
Faserstäube: disperse Verteilung von anorganischen oder organischen Fasern bestimmter Abmessungen in Gasen
Rauche: feinste disperse Verteilung fester Stoffe in Gasen, entstanden durch thermische oder chemische Prozesse
Nebel: disperse Verteilung flüssiger Stoffe und Gasen. Entstehen durch Zerstäuben von Flüssigkeiten, Kondensation aus
der Dampfphase oder durch chemische Prozesse.
Zusätze zu:
Hautresorption:
 gewisse Stoffe dringen leicht durch die Haut in den Körper und erhöhen so die pro 8 Stunden aufgenommene Menge
des Stoffes à MAK-Wert wird sozusagen „Überschritten“ (MAK ist nur auf Atmung bezogen)  Kennzeichnung „H“
Krebserzeugende Stoffe: Gruppe A: eindeutig krebserzeugend
A1: Stoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste verursachen können
A2: Stoffe, die im Tierversuch krebserzeugend waren (übertragbar auf den Menschen)
Gruppe B: begründeter Verdacht auf krebserzeugendes Potential (Abklärung nötig)
Gruppe A :keine MAK-Werte, sondern TRK-Werte à jede Konzentration kann krebserzeugend sein
Gruppe B: MAK-Werte bleiben erhalten, bis Zugehörigkeit zu Gruppe A nachgewiesen ist
TRGS: (techn. Regeln für Gefahrstoffe):  geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen,
hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und
Umgang wieder  Von Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt  Vom Bundesministerium für Arbeit u. Sozialordnung
im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben
22 k Vol %
Zufall  abbrennbar unter Luftzutritt
15
obere Zündgrenze
Zündbereich
4
untere Zündgrenze
zu mager, kein Brand
Energie
unterer Explosionspunkt
oberer Explosionspunkt
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