K:\Gemeinden\Seeburg\SE35 Steinberg-Nord

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BEGRÜNDUNG
Stand der
Planung
gemäß §§ 13a i.V.m 3 (2),
4 (2) BauGB
29.6.2017
GEMEINDE SEEBURG
BEBAUUNGSPLAN NR. 037 „STEINBERG NORD - ERWEITERUNG“, 1. ÄNDERUNG
BÜRO KELLER
LOTHRINGER STRASSE 15
30559 HANNOVER
-2-
1.
Aufstellung des Bebauungsplanes
1.1
Aufstellungsbeschluss
Die Gemeinde Seeburg hat die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037
„Steinberg Nord - Erweiterung“ beschlossen.
1.2
Planbereich
Der Planbereich der Änderung befindet sich im Norden Seeburgs westlich der Kreisstraße 106 Wollbrandshäuser Straße. Er wird auf dem Deckblatt dieser Begründung im
Maßstab 1:10.000 dargestellt.
2.
Planungsvorgaben
2.1
Regionale Raumordnungsplanung
Ziele und Grundsätze der Regionalen Raumordnungsplanung sind durch diese Bebauungsplanänderung nicht betroffen.
2.2
Vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan)
Der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Radolfshausen stellt für den Änderungsbereich eine Wohnbaufläche sowie eine Grünfläche am zukünftigen Ortsrand dar. Integriert
in diese Darstellungen ist nachrichtlich eine Fläche für ein Bodendenkmal sowie eine
inzwischen nicht mehr vorhandene 20-kV-Freileitung. Ein entsprechender Ausschnitt aus
dem Flächennutzungsplan wird im Folgenden im Maßstab 1:5.000 dargestellt.
2.3
Bebauungsplan (Ursprungsfassung)
Im Bebauungsplan werden Allgemeine Wohngebiete festgesetzt, die bei einer Grund- und
Geschossflächenzahl von jeweils 0,3 mit maximal 10 m hohen (am höchsten Geländepunkt
einer Außenwand gemessen) eingeschossigen Einzel- und Doppelhäusern in offener Bauweise bebaut werden dürfen. Ein zusätzliches Vollgeschoss im Untergeschoss ist zulässig,
wenn bauordnungsrechtlich Aufenthaltsräume dort zulässig sind. In dem Fall wird eine
Geschossflächenzahl von 0,5 festgelegt. Je 500 m² Baugrundstücksfläche ist ein Laubbaum zu pflanzen. Die Straßenfläche sowie die westliche und östliche private bzw. nördliche öffentliche Grünfläche sind ebenfalls jeweils mit Bäumen zu bepflanzen. Zur Kreisstraße besteht ein Zu- und Abfahrtsverbot. Nach Norden wird ein Straßenanschluss für eine
mögliche künftige Erweiterung des Baugebietes vorgesehen. Der Regenwasserabflussmenge wird begrenzt; überschüssiges Wasser muss auf den Grundstücken zurückgehalten
werden. Die Zulässigkeit von Dachformen, Dachneigungen und Dachfarben ist innerhalb
einer Örtlichen Bauvorschrift für Hauptgebäude eingeschränkt. Nachrichtlich wird ein
Bodendenkmal (Seeburg Fundstellennr. 52 der Niedersächsischen Denkmaldatei) dargestellt.
Der Bebauungsplan wird im Folgenden aus dem Maßstab 1:1.000 verkleinert dargestellt.
-3-
Ausschnitt Flächennutzungsplan, M 1 : 5.000
-4-
Bebauungsplan Nr. 037 „Steinberg Nord – Erweiterung“, verkleinert aus M 1 : 1.000
-5-
2.4
Natur und Landschaft (Gebietsbeschreibung)
Hierzu wird auf Ausführungen des Landschaftsarchitekten Dr. Schwahn, Göttingen, verwiesen, die dieser Begründung in der Anlage beigefügt sind und als ihr gesonderter Teil zu
verstehen sind.
3.
Verbindliche Bauleitplanung
3.1
Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht)
Die Nutzbarkeit des Geltungsbereichs des ursprünglichen Bebauungsplanes wurde in
erheblichem Maß durch die nachrichtliche Darstellung eines Bodendenkmals einschränkt,
wie sie aus dem, Flächennutzungsplan übernommen wurde.
Im Zuge der Erschließungsplanung hat daher die Gemeinde Seeburg bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landkreis Göttingen nachgefragt, welche Bedingungen bzw. Auflagen zu erfüllen seien, damit das Bodendenkmal im Zuge der Erschließung bebaut werden
könne. Das Amt hat daraufhin am 1.3.2017 vorab jeder schriftlichen Anfrage informativ und
unverbindlich mitgeteilt, dass für die bauliche Nutzung eine denkmalrechtliche Genehmigung aufgestellt werden müsse, weil es sich hier um ein archäologisches Funderwartungsgebiet bzw. eine archäologische Verdachtsfläche handele. Die genaue Ausdehnung sei
noch nicht bekannt; es sei zu vermuten, dass über die bekannte Fundstelle Nr. 52 hinaus
sich weitere Bodendenkmal im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden. Bautätigkeiten bzw. Erdarbeiten seien deshalb denkmalrechtlich genehmigungspflichtig. Der Beginn
der Bauarbeiten sei der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Sollten Funde auftreten, sei die Bautätigkeit zu unterbrechen, deren Bergung und Dokumentation sei zu
gestatten, und anfallende Kosten seien dem Verursacher anzulasten. Sollten keine Funde
auftreten, können die Bauarbeiten unmittelbar freigegeben werden.
Hierdurch sieht sich die Gemeinde Seeburg veranlasst, den Bebauungsplan zu ändern, um
im Interesse einer sparsameren Nutzung von Grund und Boden innerhalb eines bestehenden Baugebietes weitere Baugrundstücke entwickeln zu können. Eine zulässige Grundfläche, die den Grenzwert nach § 13a (1) Satz 2 BauGB überschreiten würde, wird nicht
festgesetzt. Durch die Planung wird kein Vorhaben ermöglicht, das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründete. Es liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass Ziele des Artenschutzes, Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes beeinträchtigt werden könnten. Die Bebauungsplanänderung
kann damit im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Von einer
Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht wird gemäß § 13a (2) Nr. 1 BauGB
abgesehen.
3.2
Art und Maß der baulichen Nutzung
An der Festsetzung von Allgemeinen Wohngebieten wird festgehalten.
Das gleiche gilt grundsätzlich für das Maß der baulichen Nutzung, wobei die Ausnahmeregelung für talseitige Untergeschosse aufgegeben wird. Nach der Niedersächsischen Bauordnung können ohnedies zusätzliche Geschosse entstehen, die lediglich bestimmte
Größen- und Anteilsmaße nicht überschreiten dürfen, damit sie nicht als zusätzliches Vollgeschoss zählen. Diese allgemein geltende Regelung wird als ausreichend angesehen.
-6-
3.3
Bauweise, Baugrenzen
Die offene Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser wird beibehalten.
Die Baugrenzen können nach wie vor großzügig gehalten werden. Ein städtebaulicher
Anlass für ihre Einschränkung besteht nicht.
3.4
Verkehr
Die Erschließung erfolgt weiterhin von Süden und ermöglicht eine zukünftige Erweiterung
des Baugebietes nach Norden.
Aufgrund der Aufgabe der nördlichen Grünfläche wird das Baugebiet intern zukünftig durch
eine Ringstraße erschlossen.
3.5
Grün
An der Mindestbegrünung des Gebietes wird festgehalten, um eine Einbindung in die umgebende freie Landschaft zu erreichen.
Im Übrigen wird hierzu auf die dieser Begründung beiliegenden Ausführungen des Landschaftsarchitekten Dr. Schwahn, Göttingen, verwiesen. Vorschläge zur Begrünung des
Gebietes werden übernommen, soweit dies planungsrechtlich möglich ist.
3.6
Immissionsschutz
Probleme des Immissionsschutzes entstehen durch die Inhalte dieser Bebauungsplanänderung nicht.
4.
Örtliche Bauvorschrift
Die Maßgaben der Örtlichen Bauvorschrift werden grundsätzlich übernommen; lediglich die
Ausnahmeregelungen werden aufgrund heutiger Anforderungen aktualisiert.
4.
Zur Verwirklichung des Bebauungsplanes zu treffende Maßnahmen
4.1
Altablagerungen, Bodenkontaminationen
Altablagerungen oder Bodenkontaminationen, die der geplanten Nutzung entgegenstehen
könnten, sind nicht bekannt.
4.2
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen sind innerhalb des Planbereiches nicht erforderlich.
4.3
Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Planbereiches ist möglich.
Die Löschwasserversorgung ist entsprechend den einschlägigen Richtlinien zu sichern.
Das Regenwasser muss so weit zurückgehalten werden, dass eine zusätzliche Belastung
der Vorflut zu Spitzenzeiten nicht eintritt
-7-
4.4
Städtebauliche Werte
Der Änderungsbereich hat eine Größe von
1,9693 ha
davon sind:
Allgemeine Wohngebiete
Verkehrsfläche
private Grünfläche - Grünanlage
1,4678 ha
0,2256 ha
0,2750 ha
Diese Begründung gemäß § 9 (8) BauGB hat mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037
„Steinberg Nord - Erweiterung"
vom
bis einschließlich
gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen und wurde vom Rat der Gemeinde Seeburg
beschlossen.
Seeburg, den
Siegel
Bürgermeister
Umweltstudie
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037
„Steinberg Nord - Erweiterung“
in Seeburg
Bearbeitung:
Dr. Caroline Piehl
Dipl.-Biol. Marion Ries
Dr. Christoph Schwahn
Göttingen, den 26. Juni 2017
Schildweg 21
D-37085 Göttingen
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Umweltstudie zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037
„Steinberg Nord - Erweiterung“ in Seeburg
Seite 1
Inhaltsübersicht
1.
2.
Veranlassung und Aufgabenstellung ..................................................................... 2
1.1
Vorhandener Zustand des Geltungsbereiches .............................................. 3
1.2
Geplanter Zustand gemäß 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037
„Steinberg Nord-Erweiterung“........................................................................ 3
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes .......................................... 5
2.1
Geologie und Boden...................................................................................... 5
2.1.1 Wasser ...................................................................................................... 6
2.2
Klima ............................................................................................................. 6
2.3
Vegetation ..................................................................................................... 7
2.4
Fauna............................................................................................................ 8
2.4.1 Artenschutzprüfung ................................................................................. 11
2.5
Ortsbild – Landschaftsbild, menschliche Inanspruchnahme ........................ 13
2.6
Kultur- und Sachgüter ................................................................................. 14
3.
Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter........................ 14
4.
Maßnahmenkonzept zur Vermeidung und Minimierung negativer
Umweltauswirkungen........................................................................................... 16
5.
Empfehlungen zur Gehölzartenauswahl .............................................................. 18
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Umweltstudie zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037
„Steinberg Nord - Erweiterung“ in Seeburg
Seite 2
1.
Veranlassung und Aufgabenstellung
Die Gemeinde Seeburg hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037 „Steinberg
Nord-Erweiterung“ beschlossen, um die Fläche des Allgemeinen Wohngebietes zu
Lasten einer öffentlichen Grünfläche zu vergrößern. Auf diese Weise können auf dem
Flurstück mehr Wohngrundstücke ermöglicht werden. Im rechtskräftigen Bebauungsplan wurde der Bereich, in dem im Flächennutzungsplan ein Bodendenkmal verzeichnet ist, ausgespart und als Grünfläche festgesetzt. Die Änderung wurde möglich,
nachdem die Modalitäten mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden waren.
Die Änderung hat zum Gegenstand:
•
•
Eine Vergrößerung des Allgemeinen Wohngebietes und Wegfall der öffentlichen Grünfläche;
Eine Veränderung der Verkehrsfläche.
Die Änderung erfolgt in einem beschleunigten Verfahren gem. 13a BauGB, welches
keinen Umweltbericht vorsieht. Gleichwohl sind auch in einem beschleunigten Verfahren die Erfordernisse des Artenschutzes zu berücksichtigen und sowie jene der „Eingriffsregelung“ des Bundesnaturschutzgesetzes in die Abwägung mit einzubeziehen,
zumindest soweit dies Überlegungen zu Eingriffsvermeidung und -minimierung betrifft.
Aufgaben des landschaftspflegerischen Fachbeitrages sind somit:
•
•
•
Die Berücksichtigung des Artenschutzes, insbesondere des Tötungsverbotes
gem. § 44 BNatSchG;
Die Ermittlung negativer Auswirkungen auf die Umwelt und Beschreibung von
Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Minimierung;
Die Ermittlung der Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und auf das Landschaftsbild, selbst wenn eine Kompensation nicht erforderlich ist. Gleichwohl sollen alle Möglichkeiten zur Vermeidung oder Verminderung negativer Auswirkungen dargestellt werden.
Ferner soll durch den Fachbeitrag sichergestellt werden, dass keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Nach § 13a (1) ist in einem solchen Verfahren das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen.
Schließlich soll in der Umweltstudie darauf hingewirkt werden, dass sich das Planungsvorhaben in das Ortsbild harmonisch integriert und die bestehenden grünordnerischen Wertigkeiten Berücksichtigung finden.
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Seite 3
1.1
Vorhandener Zustand des Geltungsbereiches
Der ca. 1,97 ha große Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindet sich am
nördlichen Ortsrand von Seeburg, westlich des Reiterhofes „Wellenreiter“, in Anlehnung an ein bestehendes Neubaugebiet. Gemäß den Festsetzungen des Ursprungsplanes unterliegt er folgenden Festsetzungen:
•
Allgemeines Wohngebiet in einer Ausdehnung von ca. 1,132 ha mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von
0,3. Eine Überschreitung der GRZ um 50 % ist zulässig;
•
Öffentliche Grünfläche in einer Größe von ca. 0,465 ha;
•
Private Grünflächen in einer Größe von ca. 0,219 ha;
•
Verkehrsfläche in einer Ausdehnung von 0,156 ha;
Die Bauweise ist auf Einzel- und Doppelhäuser mit einem Vollgeschoss begrenzt. Die
maximale Gebäudehöhe ist auf 10 m über Bezugspunkt fixiert, wobei der Bezugspunkt
der höchste Punkt des gewachsenen Bodens an der Außenwand des jeweiligen Gebäudes ist.
Die im Süden angrenzende Fläche ist als WA-Gebiet festgesetzt, im Norden schießen
sich Grünländereien an. Im Osten liegt eine Verkehrsfläche (Wollbrandshäuser Straße/K114) und im Westen sind ein Feldweg und weitere Ackerflächen vorhanden.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Radolfshausen sind für
den Planbereich eine Wohnbaufläche sowie eine Grünfläche am zukünftigen Ortsrand
dargestellt. In diese Darstellungen ist nachrichtlich eine Fläche für ein Bodendenkmal
integriert.
1.2
Geplanter Zustand gemäß 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037 „Steinberg Nord-Erweiterung“
Im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes sind folgende Festsetzungen geplant:
•
Allgemeines Wohngebiet in einer Größe von 1,4693 ha mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,3; Eine
Überschreitung der GRZ um 50 % ist zulässig;
•
Private Grünfläche in einer Größe von ca. 0,275 ha;
•
Verkehrsfläche in einer Ausdehnung von 0,2256 ha;
Die Bauweise mit Einzel- und Doppelhäuser sowie die Festsetzung von einem Vollgeschoss bleiben identisch mit den Darstellungen und Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes, wie auch die maximale Gebäudehöhe von 10 m.
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In der folgenden Tabelle erfolgt eine Gegenüberstellung von rechtskräftigen Zustand
und dem geplantem Zustand gemäß der 1. Änderung des Bebauungsplanes.
Flächenumfang der Darstellungen für den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
Rechtskräftiger Zustand
Geplanter Zustand gem. der
1. Änderung des
B-Planes
Differenz
(zu betrachtende Auswirkung)
Keine Differenz
Gesamtfläche des Geltungsbereiches
der B-Planänderung
19.708 m²
19.708 m
Allgemeines Wohngebiet (WA)
11.315 m²
14.693 m²
+ 3.378 m²
Überbaubare Fläche im WA-Gebiet,
durch GRZ von 0,3 plus Überscheitungsmöglichkeit geregelt
5.092 m²
6.612 m²
+ 1.520 m²
Gartenflächen im WA-Gebiet
6.223 m²
8.081 m²
+ 1.858 m²
Öffentliche Grünfläche
4.649 m²
0 m²
- 4.649 m²
Private Grünfläche
2.189 m²
2.750 m²
+ 561 m²
Verkehrsfläche
1.555 m²
2.256 m²
+ 701 m²
Maximal dem Naturhaushalt entzogene Fläche durch das Vorhaben
2.221 m²
Durch das Planungsvorhaben erhöht sich die befestigte Fläche, die sich aus der Differenz der überbaubaren Fläche des allgemeinen Wohngebietes (WA) und der Verkehrsfläche zusammensetzt. Hierdurch werden im Vergleich zum Ursprungsplan ca.
2.221 m² zusätzlich dem Naturhaushalt entzogen. Betroffen hiervon sind alle Schutzgüter, insbesondere Boden, Flora Fauna und Landschaftsbild.
Rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 037
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1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037
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2.
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Der Planungsraum befindet sich im Norden der Ortschaft Seeburg, im Anschluss an
die Neubausiedlung „Kohlenberg“. Das Plangebiet stellt einen Übergangsbereich zwischen dem Dorf und der freien Landschaft dar. Östlich von ihm verläuft die Wollbrandshäuser Straße, die auch den neu errichteten Reiterhof erschließt.
Abb. 1: Lage des Planungsraumes (Quelle: Google Earth)
2.1
Geologie und Boden
Seeburg gehört naturräumlich zum ”Seeburger Becken”, das eine Untereinheit des
„Eichsfelder Beckens“ darstellt.
Der geologische Untergrund des Gebietes wird durch den Mittleren Buntsandstein des
Steinberges bestimmt, während im Bereich des Sees und der Auen fluviatile Ablagerungen vorliegen.
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1
Im NIBIS-Kartenserver des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie wird der
Boden im Untersuchungsgebiet wie folgt dargestellt und bewertet:
Bodentyp
Im westen Bereich Braunerde, im Osten Pseudogley-Parabraunerde
Standortbezogenes ackerbauliches Ertragspotenzial
Im Bereich der Braunerde mittel, ansonsten sehr hoch
Suchräume für schutzwürdige Bodentypen
BF Boden mit hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit (Ostteil der Fläche)
Bewertung:
Die Fläche des Änderungsbereiches fällt von 196 m ü. NN nach Osten hin auf
171.m.ü. NN ab. Im dem tiefer gelegenen Flurstücksteil steht sehr fruchtbarer Boden
mit einem sehr hohen ackerbaulichen Ertragspotential (Pseudogley-Parabraunerde)
an. Aus diesem Grund zählt er zu den schutzwürdigen Böden.
2.1.1
Wasser
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich weder Still- noch Fließgewässer. Der Seeburger See liegt im Osten, in einer Entfernung von ca. 300 m.
Laut NIBIS-Kartenserver wird der Grundwasserkörper als "Rhume mesozoisches Festgestein links" bezeichnet. Es liegt im Gebiet ein Grundwassergeringleiter mit einer die
Grundwasserneubildungsrate bei 51-100 mm/a vor.
2.2
Klima
Das untere Eichsfeld zeichnet sich durch ein Klima aus, welches von guter Durchlüftung geprägt ist. Starke klimatische Schwankungen werden durch die umliegenden
Höhenzüge verhindert, die auch dafür sorgen, dass das langjährige Mittel des Jahresniederschlages nur ca. 560 mm beträgt. Klimatisch ist das Gebiet begünstigt, da hier
föhnige Aufheiterungen im Lee der Höhenzüge des Göttinger Waldes und des Oberen
Eichsfeldes vorherrschen und sich die Stauwirkung des Harzes noch nicht bemerkbar
macht. Die Hauptwindrichtung ist Südwest und die Jahresmitteltemperatur liegt bei ca.
7,5 Grad Celsius.
Die Nähe des Harzes wirkt sich allerdings in einem Punkt nachteilig aus. Bei bestimmten Wetterlagen (Nord-Ostlagen) ist die Gewitterhäufigkeit mit Starkniederschlägen
besonders hoch.
1
Niedersächsischer Kartenserver NIBIS des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie.
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Bewertung:
Die gemäßigten klimatischen Verhältnisse des Untereichsfeldes begünstigen die
Landwirtschaft. Eine Vorbelastung durch Industrie ist nicht gegeben, so dass die klimatischen Bedingungen insgesamt als günstig zu bezeichnen sind. Durch die gute Durchlüftung ist das Risiko einer Konzentration von Luftschadstoffen oder Gerüchen deutlich
reduziert.
2.3
Vegetation
Ende April sowie im Juni 2017 erfolgte eine Biotopkartierung nach DRACHENFELS
2
(2011) mit stichprobenhaften floristischen Erhebungen, um die Wertigkeiten des Änderungsbereiches zu ermitteln. Die Nomenklatur der Pflanzenarten richtet sich dabei
3.
nach OBERDORFER (1990) .
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes lag das Flurstück 97, wie auch
seine nach Norden hin angrenzende Fläche als Acker vor. Durch die Ansiedlung des
Reiterhofes wurden im Umfeld des Betriebes einige Äcker umgewandelt, im vorliegenden Fall mit Ackergras eingesät. Die Fläche unterlag in den letzten Jahren einer intensiven Wiesennutzung. In diesem Jahr liegt die Fläche bislang brach. Nach
DRACHENFELS wird sie als Grünland-Einsaat (GA) angesprochen. Auf der Parzelle
sind Arten wie Deutsches und Welsches Weidelgras, Kammgras, Weiß- und Wiesenklee, Löwenzahn, Wiesenrispengras, Wolliges Honiggras, Gemeines Hornkraut, Wiesen-Knäulgras und Stumpfblättriger Ampfer zu finden.
2
Drachenfels, O. v. (2011): Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFHRichtlinie, Naturschutz Landschaftspflege Niedersachsen, Hannover.
3
Oberdorfer, E. (1990): Pflanzensoziologische Exkursionsflora, Stuttgart.
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Im Süden der Fläche wächst vermehrt Luzerne. Hier befand sich früher ein Ackerstreifen, auf dem eine Agrarumweltmaßnahme (Blühbrache) umgesetzt wurde.
Gehölze sind auf der Fläche nicht vorhanden. Einzelne Bäume (Eichen, Kiefern) und
Sträucher wachsen in der Böschung der Kreisstraße 106. Ein Laubbaum (Berg-Ahorn)
steht am Grasweg, nordwestlich vom Planungsraum
Bewertung:
Der Planungsraum unterlag in den letzten Jahren einer intensiven landwirtschaftlichen
Nutzung als Grasacker und ist artenarm ausgeprägt. FFH-Lebensräume, besonders
geschützte Biotope oder seltene Pflanzenarten sind weder auf der Fläche, noch unmittelbar angrenzend vorhaben. Für den Naturschutz bedeutsame Bereiche sind im Umfeld des Seeburger Sees, des Seeangers und in der Bachaue der Aue zu finden. Dort
wurden Naturschutz- und FFH-Gebiete ausgewiesen und wertvolle Biotope gemäß §
30 BNatSchG unter Schutz gestellt.
2.4
Fauna
Bei dem Planbereich handelt es sich um eine Brache (ehemalige Ackergrasfläche) am
nördlichen Ortsrand von Seeburg. In der Umgebung befinden sich Ackerland (zur Zeit
der Untersuchung Getreideanbau) und Grünland (Mähwiesen und Weiden). Östlich der
Fläche verläuft eine Kreisstraße, südlich schließt ein Neubaugebiet an. Gehölze wachsen nur am Rand der Fläche, außerhalb des Planungsraumes. Zur Straße hin stehen
einige hohe Laub- und Nadelbäume, am Feldweg gibt es einzelne kleinere Bäume.
Zur Untersuchung der Avifauna wurde die Fläche an 5 Terminen aufgesucht: am
03.04., 28.04., 10.05. und 30.05.2017 morgens, am 20.05.2017 abends. Eine Begehung dauerte etwa 30 Minuten. Die Vögel wurden auf Sicht und nach Gesang erfasst.
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 24 Vogelarten festgestellt (siehe Tab.).
Davon sind 5 Arten in der Roten Liste Niedersachsens aufgeführt (Rotmilan mit der
Gefährdungskategorie 2, Bluthänfling, Feldlerche, Star, Rauchschwalbe mit der Gefährdungskategorie 3). Weitere 5 Arten stehen in Niedersachsen auf der Vorwarnliste
(Goldammer, Haussperling, Stieglitz, Mehlschwalbe, Turmfalke).
An Wiesenbrütern kamen Feldlerche und Schafstelze vor. Die Feldlerche, die in
Deutschland und in Niedersachsen als gefährdete Art auf der Roten Liste steht (Gefährdungskategorie 3), wurde mehrmals im Untersuchungsgebiet nachgewiesen. Bei
der Begehung am 28.04.2017 flogen drei Individuen aus der Grünlandbrache des
Planbereichs auf. Am 10.05.2017 wurden wiederum drei Tiere bei der Revierverteidigung beobachtet. Sie jagten sich gegenseitig und landeten zwischendurch auf dem
Ackerland westlich und auf den Weiden nördlich des Planbereichs, einmal ließ sich ein
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Individuum direkt in der Grünlandbrache nieder. Am 30.05.2017 landete jeweils ein
Individuum nach dem Singflug wieder auf dem Ackerland westlich der Fläche und dem
Weideland nördlich davon. Aufgrund dieser Beobachtungen besteht Brutverdacht für 1
bis 2 Paare der Feldlerche in der unmittelbaren Umgebung des Planbereichs. Direkt
auf der Fläche hat sich ein Brutverdacht jedoch nicht erhärtet. Die Schafstelze kommt
ebenfalls in direkter Umgebung des Planbereichs vor. Am 10.05.2017 konnte ein
Männchen auf einem Busch am Feldweg nachgewiesen werden. Am 30.05.2017 balzte ein Pärchen auf der inzwischen gemähten, nördlich an die Planfläche angrenzenden
Wiese. Möglicherweise brütet die Schafstelze im Getreidefeld auf der anderen Seite
des Feldweges, weil von dort Rufe der Art zu hören waren.
Liste der vorgefundenen Vogelarten: Seeburg
Deutscher Name
Amsel
Bachstelze
Blaumeise
Bluthänfling
Buchfink
Dorngrasmücke
Elster
Feldlerche
Goldammer
Grünfink
Hausrotschwanz
Haussperling
Mauersegler
Mehlschwalbe
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
Ringeltaube
Rotmilan
Schafstelze
Schwarzmilan
Star
Stieglitz
Turmfalke
Wissenschaftlicher
Name
Turdus merula
Motacilla alba
Parus caeruleus
Carduelis cannabina
Fringilla coelebs
Sylvia communis
Pica pica
Alauda arvensis
Emberiza citrinella
Carduelis chloris
Phoenicurus ochrurus
Passer domesticus
Apus apus
Delichon urbica
Sylvia atricapilla
Corvus corone
Hirundo rustica
Columba palumbus
Milvus milvus
Motacilla flava
Milvus migrans
Sturnus vulgaris
Carduelis carduelis
Falco tinnunculus
Vorkommen im Gebiet
(Status)
Rote Liste
Planbereich
direkte
Umgebung
RLD
RL Nds
+ (NG)
Ü
+
+
+
+
+
+
V
3
V
V
V
-
3
3
V
V
V
3
2
3
V
V
+
+ (NG)
+
+
+ (NG)
Ü
Ü
+
+ (NG)
Ü
+ (NG)
Ü
Ü
+ (NG)
+
+ (BV)
+
+
+
+
Ü
Ü
+
Ü
Ü
+ (BV)
Ü
+
Ü
Gefährdungsgrade der Roten Listen: (1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet;
V = zurückgehende Art der Vorwarnliste)
+ = Nachweis im Gebiet (Status: BV = Brutverdacht, NG = Nahrungsgast, Ü = Überflug)
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Umweltstudie zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037
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Die meisten Singvögel hielten sich in den wenigen Gehölzen am Rand des Planbereichs und in dem außerhalb am Feldweg stehenden großen Bergahorn am „Goldmann-Platz“ auf. Sie flogen häufig zwischen den Gehölzen hin und her. Dazu zählten
Blaumeise, Bluthänfling, Buchfink, Grünfink und Stieglitz. Sie nutzten die Bäume als
Ruheplatz, Singwarte und zum Teil vermutlich als Brutplatz. Erwähnenswert ist der
Bluthänfling, der in Niedersachsen zu den gefährdeten Arten (Gefährdungskategorie
3) gehört und an zwei Terminen (28.04. und 10.05.2017) mit mindestens zwei Individuen in den Bäumen am Feldweg nachgewiesen wurde. An denselben Terminen wurden Stieglitze (in Niedersachsen auf der Vorwarnliste) gesichtet, die Trupps von 5 bis
10 Individuen bildeten und sich sowohl in den Bäumen am Feldweg als auch in den
Eichen und Kiefern an der Straße aufhielten. Die hohen Bäume in der Nähe der Straße
dienten auch größeren Vögeln wie Elster, Rabenkrähe und Ringeltaube als Sitzwarten
bzw. Zufluchtsort.
Als Nahrungsgäste auf der Brache wurden vereinzelt Amsel, Haussperling, Star, Elster, Rabenkrähe und Ringeltaube sowie häufig Trupps von Staren beobachtet. Der
Star gehört in Niedersachsen zu den gefährdeten Arten (Gefährdungskategorie 3).
Typische Arten der Feldgehölze sind Dorngrasmücke und Goldammer, die in unmittelbarer Umgebung vorkamen. In den Gärten des benachbarten Wohngebietes hielten
sich Hausrotschwanz und Haussperling auf, die häufig an Gebäuden nisten. Dort wurde auch die Blaumeise gesichtet.
Mauersegler, Mehl- und Rauchschwalbe machten über der Fläche Jagd auf Fluginsekten, Rot- und Schwarzmilan überflogen die Fläche bei der Ausschau nach Beute.
Bewertung:
Für den Planbereich gibt es keine Brutnachweise. Die Fläche könnte aber für Wiesenbrüter wie Feldlerche und Schafstelze als potentieller Brutplatz eine Bedeutung haben,
da die Arten in unmittelbarer Umgebung vorkommen. Dies trifft vor allem für den nördlichen Teil der Grünlandbrache zu, wo der Bewuchs nicht so dicht ist und offene Bodenstellen vorhanden sind. Im Falle der Bebauung des Planbereichs besteht die Gefahr, dass die beiden Arten durch eine stärkere Frequentierung der Umgebung durch
den Menschen auch von den benachbarten Flächen verschwinden.
Die wenigen Bäume am Rand des Planbereichs sollten möglichst erhalten werden,
dies gilt in besonderem Maße für die alten Eichen und Kiefern in der Nähe der Straße,
weil es dort Nistmöglichkeiten für Gehölzbrüter und geschützte Ruheplätze für Vögel
gibt.
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Für die Arten, die den Planbereich als Nahrungshabitat nutzen, gibt es im Fall einer
Bebauung genug Ausweichflächen in der direkten Umgebung. Außerdem können die
neu entstehenden Gärten ebenfalls für die Nahrungssuche genutzt werden.
2.4.1 Artenschutzprüfung
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes am 12.12.2007 und
29.07.2009, die zum 01. März 2010 in Kraft getreten ist, wurde auch das deutsche
Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Diese bestehen in
Form der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie (VRL) bereits seit Ende der 90er Jahre. Das Artenschutz-Regime stellt ein eigenständiges Instrument für den Erhalt der Arten dar und betrifft sowohl den physischen Schutz
von Tieren und Pflanzen als auch den Schutz ihrer Lebensstätten. Sie erstrecken sich
auf alle Arten des Anhanges IV der FFH-RL sowie auf alle europäischen Vogelarten
und gelten flächendeckend, also nicht nur in FFH- oder Vogelschutzgebieten. Vor dem
Hintergrund der nun erfolgten Einbeziehung des europäischen Artenschutzes in das
Naturschutzrecht ist bei allen Bauleitplan-Verfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen Prüfverfahren zu
unterziehen ist. Diese Prüfung stellt ein eigenständiges Verfahren dar und kann nicht
durch eine Umweltprüfung ersetzt, wohl aber im Rahmen eines integrierten Verfahrens
zusammen mit der Umweltprüfung durchgeführt werden. Ferner unterliegen die Ergebnisse nicht der kommunalen Abwägung, sondern die Berücksichtigung des Artenschutz ist als geltendes Recht unmittelbar und zwingend.
Die Artenschutzprüfung läuft in drei aufeinanderfolgenden Stufen ab, die jeweils aufeinander aufbauen. Wenn bei der vorausgehenden Stufe jedoch deutlich wird, dass
ein Konflikt mit dem Artenschutz nicht gegeben ist, ist eine Durchführung der aufbauenden Stufen nicht erforderlich.
Die erste Stufe beinhaltet die Vorprüfung nach der Fragestellung, ob relevante Arten
im betrachteten Raum vorkommen und somit grundsätzlich ein Konflikt des Vorhabens
mit dem Artenschutz zu erwarten ist. Sofern dieser erkennbar ist, werden Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bestimmt, um den Konflikt zu entschärfen.
Die zweite Stufe vertieft die Fragestellung, welche der Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG durch die Auswirkungen des Vorhabens grundsätzlich ausgelöst
werden. Diese Fragestellung wird artenbezogen, also Art für Art durchgeführt.
Die dritte Stufe geht der Fragestellung nach, ob bei einer Auslösung eines oder mehrerer Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG das Vorhaben dennoch durchgeführt werden
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kann, weil eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann. Hierfür sind
jedoch als Voraussetzung zwingende Gründe des Allgemeinwohls, Alternativlosigkeit
und keine grundsätzliche Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betroffenen
Arten unbedingte Voraussetzungen, ohne die ein Ausnahmeverfahren nicht durchgeführt werden kann.
Als planungsrelevant werden eingestuft:
•
alle streng geschützten Arten,
•
alle europäischen Vogelarten,
•
sowie sonstige besonders geschützte Arten der Roten Liste Niedersachsen.
Während der Biotopkartierung konnten keine Pflanzenarten erfasst werden, die dem
Artenschutz unterliegen, so dass eine Betrachtung dieser Arten im Rahmen der Prüfung entfällt.
Um das Vorkommen besonders geschützter Tierarten auszuschließen, wurde das Gelände im Zuge einer zoologischen Kartierung fünfmalig abgegangen, wobei ein
Schwerpunkt auf die Erfassung von Vögeln.
Diesbezüglich können auf der Basis der durchgeführten Untersuchungen folgende
Aussagen getroffen werden:
Vögel
Auf der zukünftigen Baufläche konnte kein Vorkommen von Bodenbrütern nachgewiesen werden, Feldlerche wie auch Schafstelze kommen aber im unmittelbaren Umfeld
vor. Fast alle erfassten Vogelarten nutzten den Planungsraum lediglich als Nahrungshabitat.
Aufgrund der geringen Fläche, der vorgesehenen Gehölzpflanzungen und des großen
Habitatangebotes im Umfeld des Änderungsbereiches ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass durch das Planungsvorhaben die Bestände einer oder mehrerer Vogelarten nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, der Planbereich keine Bodenbrüter
aufweist. Er wird lediglich als Nahrungshabitat genutzt. Hinreichende Ausweichmöglichkeiten bestehen im landschaftlichen Umfeld des geplanten Neubaugebietes. Somit ist keine Verletzung der Verbote des § 44 BNatSchG zu befürchten.
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2.5
Ortsbild – Landschaftsbild, menschliche Inanspruchnahme
Seeburg ist ein typisches südniedersächsisches Dorf. Streuobstwiesen, Grünländereien und gehölzreiche Gärten tragen zu seinem ländlichen Erscheinungsbild
bei. Vor allem die Lage am Seeburger See macht den besonderen
Reiz der Ortschaft aus. Daher wird
das Dorf von Erholungssuchenden
stark frequentiert. Einrichtungen
wie Naturschwimmbad, Campingplatz, Bootsverleih, Minigolfanlage,
Reitanlage sowie einige Gaststät-,
ten, Cafés und Pensionen zeigen, dass der Tourismus in Seeburg eine wichtige Rolle
einnimmt. Nicht nur durch den See, der mit seinem Schilfgürtel, Feuchtgehölzen und
extensiv bewirtschafteten Grünländereien eine Landmarke darstellt, sondern auch
durch die wellige, abwechslungsreiche Landschaft des Untereichsfelds und die schönen Dörfer besitzt dieser Landschaftsraum eine besondere Eigenart. Von dem Grasweg, der oberhalb des Planungsraumes verläuft hat man einen wunderbaren Ausblick,
der über den See bis zum Harzvorland reicht.
Im Nahbereich des Planungsraumes herrscht landwirtschaftliche
Nutzung vor, wobei sich Felder und
Grünländereien abwechseln.
Die Wohnbebauung der Neubausiedlung auf dem „Kohlenberg“
grenzt im Süden an den Änderungsbereich an. Für die geplante
Erweiterung des Gebietes wurden
bereits Stichstraßen gebaut, die
dann nach Norden fortgesetzt werden.
Bewertung:
Durch den See mit seinem Schilfgürtel und Ufergehölzen, dem Nutzungsmosaik und
die hügelige Landschaft wirkt das Umfeld des Änderungsbereiches abwechslungs- und
strukturreich.
Aufgrund der noch nicht hinreichenden Begrünung der Neubauflächen treten derzeit
noch die neuen Wohnhäuser stark in Erscheinung. Nach Abschluss der Siedlungsentwicklung soll am nördlichen Rand des Gebietes eine mit Bäumen bepflanzte Grünflä-
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che vorgesehen werden, die die Siedlungsflächen in die Landschaft einbindet. Auch
nach Osten und Westen sind Grünflächen geplant, die ebenfalls durch festgesetzte
Gehölzpflanzungen zur Einbindung des neuen Ortrandes beitragen.
2.6
Kultur- und Sachgüter
Im Untersuchungsgebiet sind keine sichtbaren Kulturgüter zu finden. Die nächsten
Stätten, die als solche bezeichnet werden können, sind im alten Ortskern von Seeburg
vorhanden, in Form historischer Gebäude, wie etwa der alten Kirche und den zahlreichen Fachwerkhäusern. Im Nordwesten des Planungsraumes ist ein Bodendenkmal
(Seeburg Fundstellen - Nr. 52 der Niedersächsischen Denkmaldatei) verzeichnet, bei
dem es sich um alte Siedlungsstrukturen handelt. Da es sich um ein archäologisches
Funderwartungsgebiet bzw. eine archäologische Verdachtsfläche handelt, muss vor
den Bauarbeiten eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt werden, deren Auflagen streng zu berücksichtigen sind. Sollten Funde auftreten, sind die Bautätigkeiten
zu unterbrechen und umgehend die Untere Denkmalbehörde zu benachrichtigen.
Sachgüter sind im Umfeld des Planungsraumes in Form der vorhandener baulicher
Anlagen (Kreisstraße, Weg, Wohngebäude) anzutreffen.
3.
Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die
Schutzgüter
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird sich der Grad der Überbauung im Gebiet
erhöhen und das Landschaftsbild verändern. Dies ist darin begründet, dass eine festgesetzte öffentliche Grünfläche zulasten einer Erweiterung der Wohnbaufläche entfällt
und die veränderte Planung auch eine größere Verkehrsfläche bedingt. Die Grünfläche
diente nicht nur dem Schutz des unter ihr liegenden Bodendenkmals, sondern auch als
Ausgleichsfläche für den Eingriff in die Schutzgüter. Durch die neue Planung sind
Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Klima, Wasser, Landschaftsbild, Kulturgüter, Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten, die im Folgenden beschrieben werden.
Boden
Durch die Erhöhung der befestigten Flächen verringert sich der Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Bodenorganismen. Außerdem wird der Boden in seiner Funktion der
Abflussregulierung, der Grundwasserneubildung, als Nähr- und Kohlenstoffspeicher,
als Puffer für Schadstoffe, als Filter und als Archiv von Natur- und Kulturgeschichte
beeinträchtigt.
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Klima
Durch den Wegfall einer Grünfläche bei gleichzeitiger Erhöhung der überbaubaren
Fläche ist mit einer Veränderung des Kleinklimas in Richtung heißer, trockener, staubiger zu rechnen. Dem wird durch Gehölzpflanzungen entlang der Erschließungsstraßen, der Grünflächen und Gärten entgegen gewirkt.
Ein Maßnahmenziel des integrierten Klimaschutzkonzeptes des Landkreises Göttingen
ist u. a. die Förderung der Innenentwicklung zur Vermeidung von Baugebietsneuausweisungen. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 037 werden mehr Baugrundstücke im Plangebiet ermöglicht. Damit ist eine bessere Ausnutzung der geplanten Infrastruktureinrichtungen, wie etwa die Erschließungsstraßen verbunden.
Handlungsmöglichkeiten bezüglich des Klimaschutzes bestehen in der Dämmung des
geplanten Gebäudes. Dieses ergibt sich bereits aus der Notwendigkeit, die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) einzuhalten. Auch die Nutzung von regenerativer Energie ist möglich und wünschenswert, z.B. in Form von Solarmodulen auf der
Dachfläche für die Wärmegewinnung.
Wasser
Mit dem Vorhaben ist eine leichte Erhöhung der oberflächlichen Abflüsse verbunden.
Da aber auch weiterhin eine Rückhaltepflicht auf den einzelnen Grundstücken besteht,
werden sich die Auswirkungen in Grenzen halten. Aufgrund der geringen Flächengröße der Neuversiegelung ist nicht mit einer Verringerung der Grundwasserneubildungsrate zu rechnen, zumal mit 51-100 mm/a die Grundwasserneubildung im Gebiet ohnehin nicht sehr hoch ist.
Flora und Fauna, Landschaftsbild
Durch die Überplanung der festgesetzten, ca. 4.650 m² großen Grünfläche, auf der
eine Einsaat und die Pflanzung von insgesamt 12 Bäumen und 104 Sträuchern vorgesehen war, entfällt ein Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Außerdem wird sich der
Wegfall der gehölzreichen Grünfläche negativ auf das Landschaftsbild bzw. die Einbindung der Neubausiedlung in die freie Landschaft auswirken.
Kulturgüter
Im Zuge des Vorhabens wird ein Bodendenkmal überplant, das im Ursprungsplan
durch eine festgesetzte Grünfläche geschützt war. Daher ist vor den Bauarbeiten eine
Genehmigung von der Unteren Denkmalbehörde einzuholen. Durch geeignete Vorsichtsmaßnahmen und eine denkmalpflegerisch ausgebildete Baubegleitung muss
während der Erdarbeiten sichergestellt werden, dass keine Schädigung des Bodendenkmals eintritt bzw. Funde gesichert und dokumentiert werden.
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Zusammenfassend ist feststellen, dass sich die Überplanung einer festgesetzten
öffentlichen Grünfläche zugunsten von WA- und Verkehrsflächen negativ auf die
Schutzgüter auswirkt. Als Ausgleich hierfür ist die im Bebauungsplan festgesetzte Kompensationsmaßnahme auf das gesamte Flurstück 19/2 (Flur 16, Gemarkung Seeburg) zu erweitern. Somit wird eine 4.462 ha große Ackerfläche eingesät und zu einem extensiven Grünland entwickelt.
4.
Maßnahmenkonzept zur Vermeidung und Minimierung
negativer Umweltauswirkungen
Die im Folgenden formulierten Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen haben zum Ziel, den Eingriff in die Schutzgüter so gering wie möglich zu halten.
Ein Teil von ihnen wurde vom Ursprungsplan übernommen, andere stellen Ergänzungen dar.
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Aufgrund der Funderwartung im Umfeld des Bodendenkmals ist vor den Erdarbeiten eine denkmalrechtliche Genehmigung bei der Unteren Denkmalbehörde
des Landkreises Göttingen einzuholen. Die dort getroffenen Bedingungen sind
zwingend einzuhalten.
Die Inanspruchnahme für befestigte Flächen sollte auf das geringst mögliche
Maß reduziert werden.
Für die Anlage von Wegen, Zufahrten und Terrassen ist eine wasserdurchlässige
Befestigung zu verwenden.
Entstehender Oberbodenaushub sollte möglichst im Gelände des Änderungsbereiches eingebaut werden. Nicht benötigter Oberboden ist im Zuge der Bodenbörse des Landkreises Göttingen einer landwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Wiederverwendung zuzuführen.
In der Bauphase sind alle Bodenmieten mit schnellwachsenden Leguminosen
einzusäen oder mit Planen abzudecken, um der Bodenerosion vorzubeugen. Die
DIN 18915, die dieses regelt, ist genauestens zu beachten.
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Um Bodenverdichtungen in der Bauphase zu vermeiden, sind zukünftige Grünund Gartenflächen nach Möglichkeit nicht oder nur bei trockenen Bodenverhältnissen zu befahren.
Zur Minimierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild darf die Höhe der
Gebäude 10 m über dem Bezugspunkt nicht überschreiten. Als Bezugspunkt
zählt der jeweils höchste Punkt über gewachsenem Boden an der Außenwand
des Gebäudes.
Die Nutzung von anfallendem Niederschlagswasser der Dachflächen als Brauchwasser sollte bei der Errichtung der Wohnhäuser und Gartenanlagen in Erwägung gezogen werden.
Auf den Grundstücken darf je 1.000 m² Fläche nur 1,5 l/sek Niederschlagswasser
in den Regenwasserkanal abgeleitet werden. Das durch die Überbauung mehr
abzuleitende Regenwasser muss auf den Grundstücken zurückgehalten werden,
wie etwa in Rigolen, Gartenteichen oder Zisternen.
Die Möglichkeiten einer Nutzung von Geothermie und Solarenergie für Wärmeerzeugung und Energielieferung sollten ausgeschöpft werden.
Die Beleuchtung der Erschließungsstraßen sollte mit Leuchtmitteln erfolgen, die
einen möglichst geringen UV-Anteil in der Strahlung erzeugen, um eine übermäßige Beeinträchtigung der Insektenfauna (Insektenfallen) zu minimieren.
Die Verwendung von Koniferen wird auf maximal 3 Exemplare pro Wohngrundstück beschränkt.
Ausgleichsmaßnahmen
Entlang der Erschließungsstraßen sind mindestens 6 heimische Laubbäume der
Artenliste 1 zu pflanzen. Die Pflanzbeete pro Baum dürfen eine Fläche von 10 m²
nicht unterschreiten.
Im Allgemeinen Wohngebiet ist pro angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein
heimischer Laubbaum oder Obstbaum-Hochstamm der Artenlisten 1 und 2 anzupflanzen. Bei den Grundstücken entlang der nördlichen Grenze des Bebauungsplanes sind die Baumpflanzungen auf der Nordseite der Gärten vorzusehen,
um das Gebiet in die freie Landschaft einzubinden.
Die privaten Grünflächen im Osten und Westen des Gebietes sind mit einer
krautreichen Rasenmischung einzusäen und als Extensivrasen zu entwickeln. Die
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Pflege beinhaltet maximal vier Mähgänge und ein Stickstoff-Düngeverbot. Auf der
westlichen Grünfläche sind pro angefangene 70 m² Fläche ein ObstbaumHochstamm (Artenliste 2) und auf der östlichen Grünzone pro angefangene 75
m² ein Laubbaum, vorzugsweise Obstbaum (Artenliste 1 oder 2) sowie zwei
Sträucher zu pflanzen.
Die zu pflanzenden Gehölze sind dauerhaft zu erhalten, ihrem Wuchscharakter
entsprechend zu entwickeln und bei Abgang zu ersetzten.
Als Ausgleich für den Wegfall der öffentlichen Grünfläche wird die vorgesehene
Kompensationsmaßnahme auf das gesamte Flurstück 19/2 (Flur 16, Gemarkung
Seeburg, südlich von Ebergötzen) erweitert. Um das Entwicklungsziel eines Extensivgrünlandes zu erreichen, soll die 4.462 ha große Ackerfläche mit einem
krautreichen Landschaftsrasen eingesät und extensiv bewirtschaftet werden (maximal zwei Schnitte ab Mitte Juni, Verzicht auf Stickstoffdüngung).
5.
Empfehlungen zur Gehölzartenauswahl
Die Artenlisten der folgenden Tabellen stellen eine Auswahl der zu verwendenden Gehölzen dar. Sie orientieren sich überwiegend an der potenziellen natürlichen Vegetation und sind um einige traditionelle Arten des ländlichen Raumes sowie um regional
bewährte Obstbaumsorten erweitert.
Die angegebene Pflanzqualität bezieht sich auf die zu pflanzende Baumschulware,
wobei die Angaben als Mindestwerte zu verstehen sind, weil geringere Pflanzqualitäten
einen höheren Pflegeaufwand erfordern und die Funktionen und Werte für Naturhaushalt und Landschaftsbild der Pflanzung erst nach längerer Zeit hergestellt würden.
Artenliste 1: Gehölzauswahl
Pflanzqualität: Hochstamm, 3x v, STU 16-18 cm, verpfl. Sträucher 3-5 Triebe, 60-150 cm
Botanischer Name
Deutscher Name
Bäume I. und II. Ordnung
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudo-platanus
Aesculus carnea
Carpinus betulus
Crataegus laevigata ´Paul´s Scarlet´
Crataegus lavallei Carrieri
Juglans regia
Prunus avium
Quercus patraea
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
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Feld-Ahorn
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Rotblühende Rosskastanie
Hainbuche
Rotdorn
Apfeldorn
Walnuss
Vogel-Kirsche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Vogelbeere
Winter-Linde
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Sträucher
Amelanchier lamarckii
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Crataegus monogyna u. laevigata
Prunus spinosa
Ribes sanguineum
Salix purpurea
Sambucus nigra
Viburnum lantana u. opulus
Kupfer-Felsenbirne
Hasel
Roter Hartriegel
Weißdorn
Schlehe
Blutjohannisbeere
Purpur-Weide
Schwarzer Holunder
Wolliger u. Gemeiner Schneeball
Artenliste 2: Obstbaumauswahl
Pflanzqualität: Hochstämme 3 xv, 12-14
Apfelbäume (Auswahl): Alkmene, Ananas-Renette, Baumanns Renette, Biesterfelder Renette, Borowinka, Cox Orange, Danziger Kantapfel, Prinzenapfel, Geheimrat
Oldenburg, Gelber Edelapfel, Gelber Richard, Goldparmäne, Goldrenette von Blenheim, Gravensteiner, Horneburger Pfannekuchenapfel, Ingrid Marie, Jacob Fischer,
Jakob Lebel, Jonagold, Kaiser Wilhelm, Kassler Renette, Klarapfel, Landsberger Renette, Maunzenapfel, Ontario, Prinz Albrecht von Preußen, Roter Boskoop, Roter Berlepsch, Roter Eiserapfel, Schöner von Nordhausen, Winterrambour.
Birnenbäume (Auswahl): Gute Graue, Gute Luise, Gellerts Butterbirne, Köstliche
aus Charneu, Nordhäuser Winterforelle, Oberösterreichische Weinbirne, Pastorenbirne.
Kirschbäume (Auswahl): Büttners Rote Knorpelkirsche, Große Schwarze Knorpel,
Hedefinger Riesen, Heimanns Rubinweichsel, Morellenfeuer, Schattenmorelle.
Pflaumen-, Mirabellen- u. Zwetschenbäume (Auswahl): Hauszwetsche, Große
grüne Reneklode, Wagenheimser Frühzwetsche, Mirabelle v. Nancy
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