Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern

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Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern
Der berufliche Umgang mit Kindern und
Jugendlichen in der Schule bringt für Lehrerinnen
und Lehrer bzw. Erzieherinnen und Erzieher viel
Freude und Erfüllung, birgt andererseits aber auch
gesundheitliche Gefahren, die zum Teil über das
allgemeine Lebensrisiko hinausgehen können.
Insbesondere während einer Schwangerschaft
bedürfen daher Lehrerinnen/Erzieherinnen/
Sonderpädagogische Fachkräfte eines erhöhten
Schutzes, da sie und ihre ungeborenen Kinder an der Schule besonderen Gefährdungen durch
Infektionskrankheiten ausgesetzt sein können.
Infektionskrankheiten oder die durch sie bedingten therapeutischen Maßnahmen können sowohl für
die Mutter als auch für das ungeborene Kind gefährlich sein.
Ihre Einstellung soll deshalb Anlass für einen dringenden Apell an sie sein, sich durch
entsprechende ärztliche Untersuchungen über Ihren Immunschutz gegen Infektionskrankheiten zu
vergewissern und, soweit dieser nicht gegeben ist, die möglichen Impfungen zur Immunisierung
durchführen zu lassen.
Sie schützen damit nicht nur Ihre eigene Gesundheit, sondern mindern auch die
Infektionsgefährdung der Schülerinnen und Schüler an Ihrer Schule.
Untersuchungen zur Feststellung Ihres Immunstatus und Schutzimpfungen zur Immunisierung gegen
Infektionskrankheiten sind natürlich auf freiwilliger Basis möglich.
Im Sinne Ihrer Verantwortung für Ihre eigene Gesundheit und für die Gesundheit ihrer Schülerinnen
und Schüler werden Sie jedoch dringend gebeten, diesem Appell zu folgen.
Die nachfolgenden Hinweise sollen Sie darüber informieren, welche Infektionskrankheiten besonders
problematisch sind und welche Vorsorge möglich ist.
Röteln
Röteln-Titerkontrolle und Impfung gehören bei Frauen mit Kinderwunsch zum Vorsorgeprogramm
der Frauenärzte, die Kosten übernimmt die Krankenkasse/ Beihilfe
Risiken während der Schwangerschaft:
Je früher die Infektion stattfindet, desto schwerer und häufiger sind die Schäden. Die Infektion kann
zur Fehl-, Frühgeburt oder einem angeborenen Rötelsyndrom mit Defekten an Herz, Augen und
Ohren führen.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne sicheren Antikörperschutz ist bei Auftreten eines
Erkrankungsfalles in der Einrichtung ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Ringelröteln
Risiken während der Schwangerschaft:
Akute Infektionen während der ersten 20 Schwangerschaftswochen können zu fetalen Todesfällen
wie auch zu Fällen von Hydrops fetalis beim Fetus führen.
Impfschutz möglich: Nein
Bei einer werdenden Mutter ohne sicheren Antikörperschutz ist bei Auftreten eines
Erkrankungsfalles in der Einrichtung ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Masern
Risiken während der Schwangerschaft:
Masern in der Schwangerschaft stellen eine signifikante Ursache für Tot- und Frühgeburten dar; auch
Embryopathien sind möglich.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne Antikörperschutz ist bei Auftreten der Erkrankung in der
Einrichtung ein befristetes Beschäftigungsverbot auszusprechen. In Einrichtungen , in denen ein sehr
enger Körperkontakt zu den Kindern und Jugendlichen besteht , gilt das Beschäftigungsverbot
während der gesamten Schwangerschaft.
Windpocken
Risiken während der Schwangerschaft:
Bei einer Erstinfektion während der Schwangerschaft kann das Virus Missbildungen hervorrufen,
betroffen sind Haut, Auge, Skelett und Nervensystem.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne Antikörperschutz gilt bei beruflichem Umgang mit Kindern bis
zum 10.Lebensjahr ein Beschäftigungsverbot für die gesamte Schwangerschaft. Bei älteren Kindern
nur noch beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung. Bei Umsetzung auf einen anderen
Arbeitsplatz ist auf strikte räumliche Trennung zu achten, da sich Windpocken über die Luft
verbreiten.
Mumps
Risiken während der Schwangerschaft:
In der Schwangerschaft kann die Erkrankung zu Spontanaborten führen.
Impfschutz möglich: Ja
Bei einer werdenden Mutter ohne Antikörperschutz gilt bei Auftreten von Mumps in der Einrichtung
ein befristetes Beschäftigungsverbot. In Einrichtungen, in denen ein sehr enger Körperkontakt zu den
Kindern und Jugendlichen besteht, gilt das Beschäftigungsverbot während der gesamten
Schwangerschaft.
Hepatitis A
Risiken in der Schwangerschaft:
Bei Schwangeren kann die HAV-Infektion wegen der Übertragbarkeit auf die Leibesfrucht zum Abort,
Früh- sowie zur Totgeburt führen.
Impfschutz möglich: Ja
Bei Auftreten der Erkrankung in der Einrichtung ist ein befristetes Beschäftigungsverbot für
Schwangere ohne Antikörperschutz auszusprechen.
Hepatitis B, Hepatitis C, HIV-Infektion
Die Übertragung erfolgt vorwiegen parenteral (Blut, Verletzungen) und kann von der Mutter
während der Schwangerschaft auf die Leibesfrucht sowie während der Geburt oder durch Stillen
übertragen werden. Körperkontakte im alltäglichen sozialen Miteinander sowie die gemeinsame
Benutzung sanitärer Einrichtungen stellen kein Infektionsrisiko dar.
Impfschutz möglich: Zurzeit ist lediglich ein Impfstoff für das Hepatitis-B-Virus verfügbar.
Alle Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr sowie Blutkontakt sind zu vermeiden. Je nach
Gefährdungsbeurteilung bei besonderen Betreuungsaufgaben (z.B. in Körperbehinderten-oder
Lernbehinderten-Schulen) kann ein Beschäftigungsverbot gelten.
Keuchhusten
Bei Schwangeren ist eine Provokation von Wehen durch Husten möglich.
Impfschutz möglich: Ja
Befristetes Beschäftigungsverbot bis drei Wochen nach Auftreten des letzten Erkrankungsfalls in der
Einrichtung.
Scharlach
Impfschutz möglich: Nein
Behandlung mit Antibiotika ist i.d.R. möglich. Befristetes Beschäftigungsverbot beim Auftreten von
Erkrankungen in der Einrichtung bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall.
Influenza
Impfschutz möglich: Ja, jährlich
Befristetes Beschäftigungsverbot bis eine Woche nach dem letzten Erkrankungsfall in der Einrichtung
bei regionalen Epidemien größeren Ausmaßes. Gilt auch für die neue Influenza.
Zytomegalie:
Viruserkrankung, zu der keine Schutzimpfung möglich ist.
Die Übertragung des Erregers erfolgt über Urin, Speichel, Tränen und Blut.
Grundsätzlich sollten Schwangere freigestellt werden von Tätigkeiten, bei denen es zur
Virusaufnahme kommen könnte. (z.B. Wickeln behinderter Kinder)
Adressen der für den Mutterschutz zuständigen Arbeitsschutzbehörden:
Landesamt für Verbraucherschutz S/A
Fachbereich Arbeitsschutz
1) Dezernat 53-Gewerbeaufsicht West
Ingelore Bruns
Tel:03941-586442
[email protected]
2) Dezernat 54- Gewerbeaufsicht Ost
Gabriele Breun
Tel: 0340-6501-280
[email protected]
3) Dezernat 55- Gewerbeaufsicht Mitte
Sabine Daul
Tel:0391-2564353
[email protected]
4) Dezernat 56- Gewerbeaufsicht Nord
Beate Bergmeier
Tel: 03931-494-43
[email protected]
5) Dezernat 57- Gewerbeaufsicht Süd
Angelika Genth
Tel: 0345-5243-328
[email protected]
6) Dezernat 51-Technischer und Sozialer Arbeitsschutz
Cornelia Krude
Tel: 0340-6501-251
[email protected]
Ansprechpartner zur Beratung Mutterschutz, Beschäftigungsverbot,
Gefährdungsbeurteilung:
medical airport service GmbH
Maxim-Gorki-Str.38
39108 Magdeburg
Arbeitsmedizinisches Zentrum
Tel: 0391-55990860
Mail: [email protected]
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