Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Berufspädagogik für Gesundheitsberufe an der Fachhochschule Bielefeld vom 20.08.2003 in der Fassung der Änderungen vom 15.03.2004, 30.09.2004, 14.07.2005 und vom XX.XX.2006 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) hat die Fachhochschule Bielefeld die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 I. Allgemeines Geltungsbereich der Prüfungsordnung Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad Studienvoraussetzungen Regelstudienzeit; Studienumfang Umfang und Gliederung der Prüfungen, Credits Arten des Lehrangebots Studienverlaufsplan Organisation der Prüfungen; Prüfungsausschuss Prüfende und Beisitzende Formen der Lehrveranstaltungen Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Einstufungsprüfung Bewertung von Prüfungsleistungen Wiederholung von Prüfungsleistungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 II. Modulprüfungen Ziel, Umfang und Form der Modulprüfungen Zulassung zu Modulprüfungen Durchführung von Modulprüfungen Klausurarbeiten Mündliche Prüfungen Hausarbeiten Kombinationsprüfungen Performanzprüfungen Unterrichtsprobe I. A l l g e m e i n e s §1 Geltungsbereich der Prüfungsordnung (1) Die Prüfungsordnung gilt für den Abschluss des Studiums im Studiengang Berufspädagogik für Gesundheitsberufe an der Fachhochschule Bielefeld mit den beiden Studienrichtungen a) Pflege und b) Gesundheit. Die Prüfungsordnung regelt die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung in diesem Studiengang. (2) Auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung stellt der Fachbereich Pflege und Gesundheit der Fachhochschule Bielefeld eine Studienordnung auf. Die Prüfungsordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklungen und Anforderungen der beruflichen Praxis und enthält die inhaltliche Beschreibung der Prüfungsgebiete. Der Fachbereich stellt studiengangbezogene Veranstaltungskommentare auf, die insbesondere Aufschluss geben über die Ziele der einzelnen Module und Lehrveranstaltungen, die Zuordnung der einzelnen Module zum Studienverlaufsplan und notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse. (1) (2) (3) (4) III. Grundstudium § 25 Diplomvorprüfung § 26 Credits § 27 Modulprüfungen (1) IV. Hauptstudium § 28 Credits § 29 Modulprüfungen, Wahlmodule § 30 § 31 § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 V. Praxissemester Praxissemester Ziel und Durchführung des Praxissemesters Praxisstelle Vertrag Vergabe der Praxisplätze Betreuung der Studierenden Begleitveranstaltungen Unterrichtsproben, Abschluss des Praxissemesters § 38 § 39 § 40 § 41 § 42 VI. Diplomarbeit und Kolloquium Diplomarbeit Zulassung zur Diplomarbeit Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit Kolloquium (2) (3) VII. Ergebnis der Diplomprüfung; Zusatzmodule § 43 Ergebnis der Diplomprüfung § 44 Zeugnis, Gesamtnote, Urkunde § 45 Zusatzmodule (4) VIII. Schlussbestimmungen § 46 Einsicht in die Prüfungsakten § 47 Ungültigkeit von Prüfungen § 48 Inkrafttreten; Veröffentlichung Anlage 1: Studienverlaufsplan Anlage 2: Modulbeschreibungen §2 Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Das zur Diplomprüfung führende Studium soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 81 HG) die Studierenden befähigen, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie fach- und unterrichtspraktischer Erfahrungen pädagogische Aufgaben in der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Gesundheitsberufen (Kranken-, Kinderkranken-, Entbindungs- und Altenpflege) oder Gesundheitsberufen (Physiotherapie, Ergotherapie) zu übernehmen. Durch die Diplomprüfung (§ 5) soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben und befähigt sind, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten. Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der DiplomGrad „Berufspädagogin (FH)“ bzw. „Berufspädagoge (FH)“ (Kurzform: „Dipl.-Berufspäd.FH“) verliehen. §3 Studienvoraussetzungen Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder durch eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Das Nähere ergibt sich aus § 66 Abs. 1 bis 3 HG und der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (Qualifikationsverordnung Fachhochschule - QVOFH vom 20.06.2002, SGV. NRW. 223, 1. August 1988, GV. NW. S. 260, in der jeweils geltenden Fassung). Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist neben der Voraussetzung gem. Abs. 1 eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung in der Kranken-, Kinderkranken-, Entbindungs- oder Altenpflege, in Physiotherapie, in Ergotherapie oder in einem vergleichbaren Beruf nachzuweisen. Als Ausbildung in der Altenpflege wird auch die abgeschlossene zweijährige Ausbildung anerkannt. Studienbewerberinnen und -bewerber ohne den Nachweis der Qualifikation durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) können gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 HG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsverordnung) vom 24.01.2005 (GV. NRW. S. 223) zu einer Zugangsprüfung zugelassen werden, soweit sie das 22. Lebensjahr vollendet, eine Berufsausbildung abgeschlossen und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Das Nähere regelt eine Zugangsprüfungsordnung. Studienbewerberinnen und -bewerber, die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind gem. § 67 HG nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen. Die Regelungen des Zulassungsrechts bleiben unberührt. (5) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können eine praktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2, ein Projektsemester gemäß § 24, die Teilnahme an Pflicht- und Wahlveranstaltungen und die entsprechenden Modulprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden; dies gilt nicht für die Modulprüfungen, die in der Regel im fünften und sechsten Semester stattfinden. Über die Entscheidung wird eine Bescheinigung ausgestellt. (6) Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt die Einstufungsprüfungsordnung für die Studiengänge der Fachhochschule Bielefeld in der jeweils geltenden Fassung. (1) (2) (3) (4) (5) (6) (1) (2) (3) (4) (5) dass das Kolloquium vor Ablauf des folgenden Semesters abgelegt werden kann. Das Kolloquium soll innerhalb von 2 Monaten nach Abgabe der Diplomarbeit stattfinden. (6) Die Meldung zur Diplomarbeit (Antrag auf Zulassung) soll in der Regel vor Ende des siebenten Semesters erfolgen. (7) Das Studium sowie das Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Studium einschließlich des Praxissemesters und der Diplomprüfung mit Ablauf des achten Semesters abgeschlossen sein kann. Die Prüfungsverfahren müssen die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die Fristen des Erziehungsurlaubs berücksichtigen. Die Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit und die Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen nach § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 HG berücksichtigen (§ 94 Abs. 2 Nrn. 8 und 9 HG). §4 Regelstudienzeit; Studienumfang Die Erstimmatrikulation ist jeweils nur zum Wintersemester möglich. Das Studium umfasst acht Semester, in denen die Studierenden an Lehrveranstaltungen in der Fachhochschule teilnehmen (Regelstudienzeit). Es schließt eine von der Fachhochschule begleitete und betreute praktische Tätigkeit von mindestens 20 Wochen (Praxissemester) und mindestens 8 Wochen Praxistätigkeit in Ausbildungseinrichtungen der Pflegeund Gesundheitsberufe und im Bereich Fort- und Weiterbildung (Blockpraktika) sowie die Prüfungen ein. Der Studiengang gliedert sich in ein dreisemestriges Grundstudium, das mit der Diplomvorprüfung abschließt und in ein fünfsemestriges Hauptstudium mit integriertem Praxissemester, das mit der Diplomprüfung abschließt. Das Studium erfolgt in den beruflichen Fachrichtungen Pflege oder Gesundheit, in der Erziehungswissenschaft und in einem Vertiefungsbereich, der von den Studierenden aus den Bereichen „Naturwissenschaften“, „Psychologie“ oder „Betriebswirtschaftslehre“ gewählt wird. Die 8-wöchige Praxistätigkeit gem. Abs. 1 Satz 2 (Blockpraktika) umfasst 1. im zweiten Semester ein vierwöchiges pädagogisches Orientierungspraktikum in Ausbildungseinrichtungen der Pflege- oder Gesundheitsberufe und 2. im siebten Semester ein vierwöchiges Praktikum in Fortund Weiterbildungseinrichtungen der Pflege- oder Gesundheitsberufe. Einschlägige Berufstätigkeiten, die über das zeitliche Erfordernis gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 hinausgehen, können auf das Praktikum gem. Ziffer 1 angerechnet werden. Die Blockpraktika können aus besonderen Gründen jeweils in zwei verschiedenen Einrichtungen oder in zwei Abschnitten oder bei entsprechender Verlängerung auch in Teilzeitform abgeleistet werden. Die Teilnahme ist durch eine Teilnahmebescheinigung der Einrichtung nachzuweisen. Durch die Teilnahme werden jeweils 4 Credits gem. § 5 Abs. 3 und 4 erworben. Der Studienumfang beträgt im Höchstfall 30 Module mit insgesamt 156 Semesterwochenstunden (SWS). Hierin enthalten sind: a) im Pflichtbereich: 21/22 Module mit 108 SWS, b) im Wahlpflichtbereich: 5 bzw. 4 Module mit 24 SWS, c) im Wahlbereich: 3 Module mit 12 SWS, d) 12 SWS für begleitende Lehrveranstaltungen der praktischen Tätigkeiten gem. § 4 Abs. 4. (1) (2) (3) (4) (5) §6 Arten des Lehrangebots Das notwendige Lehrangebot enthält Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule (§ 4 Absatz 5). Die Pflichtmodule sind aus der Anlage 2 ersichtlich. Sie werden durch Modulprüfungen abgeschlossen. Wahlpflichtmodule sind Module aus den Vertiefungsbereichen, die als Prüfungsmodule gewählt und mit einer Modulprüfung abgeschlossen werden. Wahlmodule sind Module, die über das notwendige Lehrangebot hinaus studiert und aus dem Lehrangebot des Studiengangs und der Fachhochschule ausgewählt werden. Sie ergänzen und runden die Studieninhalte fachlich und außerfachlich nach den individuellen Neigungen der Studierenden ab. Im Rahmen des zumutbaren Gesamtstudienvolumens von 160 Semesterwochenstunden (SWS) sind Wahlmodule im Umfang von 12 SWS zu studieren. Zusatzmodule sind Wahlmodule, in denen sich die Studierenden einer Prüfung (§ 34) unterziehen §7 Studienverlaufsplan (1) Der Studienverlaufsplan (Anlage 1) legt den Zeitumfang der einzelnen Module sowie der zugehörigen Lehrveranstaltungen in Semesterwochenstunden sowie deren Art und empfohlene Zeitlage im Studiengang fest. (2) Der Studienverlaufsplan ist nach Studiensemestern gegliedert. Die Lehrveranstaltungen werden gewöhnlich im Jahresrhythmus angeboten, daher wird die Einhaltung dieses Teils des Studienverlaufsplans dringend nahegelegt. Abweichungen vom empfohlenen Verlauf führen zu Verzögerungen und zur Verlängerung des Studiums, da der Fachbereich wegen der personellen und sachlichen Ausstattung Sonderregelungen nur in Ausnahmefällen treffen kann. §8 Organisation der Prüfungen, Prüfungsausschuss (1) Für die Prüfungsorganisation ist die Dekanin oder der Dekan bzw. die oder der Vorsitzende der Aufbaukommission verantwortlich (s. § 27 Abs. 1 HG). (2) Für die übrigen durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss besteht aus 1. vier Mitgliedern der Professorenschaft, darunter einem vorsitzenden Mitglied und einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied, 2. einem Mitglied der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, 3. zwei Studierenden. Die Mitglieder werden vom Fachbereichsrat gewählt. Entsprechend wird durch die Wahl bestimmt, wer die Mitglieder mit Ausnahme des vorsitzenden Mitgliedes und des stellvertretend vorsitzenden Mitglieds im Verhinderungsfall vertreten soll. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder beträgt vier Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Dies gilt auch für die Vertretungsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. (3) Der Prüfungsausschuss achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregun- §5 Umfang und Gliederung der Prüfungen, Credits Der Diplomprüfung geht die Diplomvorprüfung voraus, die das Grundstudium abschließt. Die Diplomvorprüfung besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen des Grundstudiums. Das Studium wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Die Diplomprüfung gliedert sich in studienbegleitende Modulprüfungen und einen abschließenden Prüfungsteil. Die studienbegleitenden Modulprüfungen sollen zu dem Zeitpunkt stattfinden, an dem das jeweilige Fach im Studium abgeschlossen wird. Der für ein Modul aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Anrechnungspunkte (Credits) beschrieben. Entsprechend dem ECTS-System werden pro Semester 30 Credits vergeben und den Modulen zugeordnet. Der Erwerb der Credits setzt die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen voraus. Sie werden vergeben, wenn die Modulprüfung mindestens mit der Note ausreichend bestanden wird. Der abschließende Teil der Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Arbeit anschließt. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel zum Ende des siebten Semesters und so rechtzeitig ausgegeben, -2- (4) (5) (6) (7) gen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied (oder Stellvertretung), ein weiteres Mitglied der Professorenschaft und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfenden und Beisitzenden, nicht mit. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht teil. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der studentischen Mitglieder, die sich im gleichen Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen, haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich in demselben Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung zu unterziehen haben. Dieses Recht erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Note. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (einschl. der Stellvertretung), die Prüfenden und die Beisitzenden unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem betroffenen Studierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (4) Übung (Ü): Systematisches Durcharbeiten von Lehrstoffen und Zusammenhängen, Anwendung auf Fälle aus der Praxis. Die Lehrenden leiten die Veranstaltungen, geben eine Einführung, stellen Aufgaben, geben Lösungshilfen. Die Studierenden arbeiten einzeln oder in Gruppen mit, lösen Aufgaben teilweise selbständig, aber in enger Rückkopplung mit den Lehrenden. (5) Praktikum (P): Erwerben und Vertiefen von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben. Die Lehrenden leiten die Studierenden an und überwachen die Veranstaltung. Die Studierenden führen praktische Arbeiten und Versuche durch. § 11 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Fachhochschulen oder in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet. (2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird; Absatz 1 bleibt unberührt. Gleichwertige Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet; für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anrechnung. Im Übrigen kann bei Zweifeln in der Frage der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gilt Abs. 2 entsprechend. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz zu beachten. (4) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet der Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfenden. §9 Prüfende und Beisitzende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Als Prüferin oder Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfende zu bestellen, soll mindestens eine prüfende Person in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zu Beisitzenden dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben (sachkundige Beisitzende). Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. (2) Der Prüfling kann eine Prüferin oder einen Prüfer zur Betreuung der Diplomarbeit vorschlagen. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüfenden verteilt wird. Auf den Vorschlag des Prüflings ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass dem Prüfling die Namen der Prüfenden rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur Prüfung, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Diplomarbeit, erfolgen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. § 12 Einstufungsprüfung (1) Studienbewerberinnen und -bewerber, die die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 67 Abs. 1 HG berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen. Die Regelungen des Zulassungsrechts bleiben unberührt. (1) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können das Praxissemester und eine Praxistätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, die Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und Prüfungsleistungen in Modulprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden; dies gilt nicht für die Modulprüfungen, die nach dem Studienverlaufsplan in der Regel zum Ende des siebten Semesters stattfinden sollen. Über die Entscheidung wird eine Bescheinigung ausgestellt. § 10 Formen der Lehrveranstaltungen (1) Vorlesung (V): Zusammenhängende Darstellung eines Lehrstoffes, Vermittlung von Fakten und Methoden. (2) Seminar (S): Erarbeiten von Fakten, Erkenntnissen, komplexen Problemstellungen im Wechsel von Vortrag und Diskussion. Die Lehrenden leiten die Veranstaltung und führen die Diskussion. Die Studierenden erarbeiten Beiträge und diskutieren die Beiträge. (3) Seminaristischer Unterricht (SU): Erarbeiten von Lehrinhalten im Zusammenhang ihres Geltungsbereichs und Anwendungsbereichs durch enge Verbindung des Vortrags mit dessen exemplarischer Vertiefung. Findet weitgehend im Klassenverbund statt. Lehrende vermitteln und entwickeln den Lehrstoff unter Berücksichtigung der von ihnen veranlassten Beteiligung der Studierenden. Die Studierenden beteiligen sich nach Maßgabe der Initiativen der Lehrenden. § 13 Bewertung von Prüfungsleistungen (1) Prüfungsleistungen sind durch Noten differenziert zu beurteilen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfenden festgesetzt. (2) Sind mehrere Prüfende an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. (3) Im Fall des § 13 Abs. 4 (Teilprüfung) ergibt sich die Note aus dem gewichteten arithmetischen Mittel entsprechend der Gewichtung der Anteile der SWS. -3- (4) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; ; die Note sehr gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; ;die Note gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ; die Note befriedigend soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; ; die Note ausreichend soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. ; die Note nicht ausreichend soll erteilt werden, wenn die Leistung wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (5) Bei der Bildung von Noten und Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert bis 1,5 die Note "sehr gut" über 1,6 bis 2,5 die Note "gut" über 2,6 bis 3,5 die Note "befriedigend" über 3,6 bis 4,0 die Note "ausreichend" über 4,1 die Note "nicht ausreichend". Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen. (6) Den Studierenden ist die Bewertung von Modulprüfungen und der Diplomarbeit jeweils nach spätestens 6 Wochen mitzuteilen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. (7) Für jede bestandene Modulprüfung werden Credits nach Maßgabe der §§ 24 und 26 vergeben. (1) (2) (3) (4) chend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. Erfolgt ein Ausschluss von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung, kann der Prüfling verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen gemäß Satz 1. II. M o d u l p r ü f u n g e n (1) (2) (3) (4) § 14 Wiederholung von Prüfungsleistungen Die Diplomvorprüfung und die Diplomprüfung können jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, wiederholt werden. Die Wiederholung sollte in der Regel innerhalb von zwei Semestern nach dem erfolglosen Versuch stattfinden. Eine nicht bestandene Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Diplomarbeit und das Kolloquium können je einmal wiederholt werden. Eine mindestens als ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden. (5) (6) § 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert wird. Wird die gestellte Prüfungsarbeit nicht bearbeitet, steht dies der Säumnis nach Satz 1 gleich. Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so kann die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut beantragt werden. (3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wer als Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Aufsicht in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als "nicht ausrei- (7) (1) (2) (3) (4) -4- § 16 Ziel, Umfang und Form der Modulprüfungen In den Modulprüfungen soll festgestellt werden, ob die Studierenden Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrschen und die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten selbständig anwenden können und somit die ausgewiesenen Qualifikationen erreicht haben. Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die für das betreffende Modul vorgesehen sind. Die Modulprüfung besteht unbeschadet der Regelungen in Absatz 5 und § 21 in a) einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von maximal drei Stunden Dauer oder b) in einer mündlichen Prüfung von maximal 30 Minuten Dauer oder c) in einer schriftlichen Hausarbeit oder d) in einer Kombination aus Hausarbeit und Klausurarbeit oder mündlicher Prüfung oder e) in einer Performanzprüfung. In den Modulen gemäß § 24 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2 und Buchstabe B Nr. 2 wird die Modulprüfung in zwei Teilprüfungen zerlegt. Die Teilprüfungen finden in der Regel jeweils zu dem Zeitpunkt statt, an dem die Lehrveranstaltungen, auf die sich die Teilprüfungen beziehen, abgeschlossen sind, wobei die Ablegung der Teilprüfung II bis zum Ende des dritten Semesters zu erfolgen hat. Die Modulprüfungen gemäß § 24 Abs. 2 Buchstabe A Nr. 2 und Buchstabe B Nr. 2 sind bestanden, wenn jeweils beide Teilprüfungen als bestanden gelten. Im Fall des Nichtbestehens der Modulprüfung ist nur die nichtbestandene Teilprüfung zu wiederholen. Für die bestandene Teilprüfung gilt § 11 Abs. 3. Die Teilprüfung I besteht, abweichend zu Absatz 3, aus einer Klausur im Umfang von max. 135 Minuten; die Teilprüfung II besteht, abweichend zu Absatz 3, aus einer Klausur im Umfang von max. 45 Minuten bzw. aus einer mündlichen Prüfung im Umfang gem. Absatz 3. Der Prüfungsausschuss legt in der Regel mindestens zwei Monate vor einem Prüfungstermin die Prüfungsform und im Fall einer Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehmen mit den Prüfenden für alle Kandidatinnen und Kandidaten der jeweiligen Modulprüfung einheitlich und verbindlich fest. Prüfungsleistungen in einer Modulprüfung können nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 durch gleichwertige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 Abs. 1 HG ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Modulprüfungen, die nach dem Studienverlaufsplan in der Regel zum Ende des siebten Studiensemesters stattfinden sollen. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens als ausreichend bewertet worden ist. § 17 Zulassung zu Modulprüfungen Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. für den Studiengang eingeschrieben oder gem. § 71 Abs. 1 HG als Zweithörender zugelassen ist, 2. die nach § 3 geforderten Nachweise erfüllt, 3. den Prüfungsanspruch in dem Studiengang oder in einem verwandten Studiengang nicht verloren hat. Zu den Modulprüfungen des Hauptstudiums wird nur zugelassen, wer die Diplomvorprüfung gemäß § 22 bestanden hat. Bei den jeweiligen Modulprüfungen des Hauptstudiums, die nach dem Studienverlaufsplan in der Regel zum Ende des siebten Semesters stattfinden sollen, müssen die Studierenden ferner seit mindestens einem Semester an der Fachhochschule Bielefeld eingeschrieben oder gemäß § 71 Abs. 1 HG als Zweithörende zugelassen sein. Wahlpflichtfächer können bis zur Stellung des Antrages auf Zulassung zur Diplomarbeit gewechselt werden; dies gilt auch, wenn ein Wahlpflichtfach endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt. (5) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Der Antrag kann für mehrere Modulprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Modulprüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraums oder die dafür vorgesehenen Prüfungstermine spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters stattfinden sollen. (6) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden. 1. die Nachweise über die in den Absätzen 1 bis 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen, einer Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang, 3. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörenden widersprochen wird. Ist es nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (7) Der Antrag auf Zulassung zu einer Modulprüfung kann schriftlich beim Prüfungsausschuss bis zum Ablauf des achten Tages eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden, so dass eine Frist von sieben Tagen besteht. (8) Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. (9) Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Termin ergänzt werden oder c) eine entsprechende Modulprüfung in einem Studiengang Berufspädagogik für Gesundheitsberufe oder in einem verwandten Studiengang endgültig nicht bestanden wurde. Dies gilt entsprechend für eine Diplomprüfung oder Diplomvorprüfung bzw. entsprechende Zwischenprüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Prüfling im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. (10)Über die Zulassung bzw. Nicht-Zulassung ist der Studierende in der vom Prüfungsamt festgelegten Form zu informieren. tens sechs Wochen mitzuteilen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. (1) (2) (3) (4) (1) (2) § 18 Durchführung von Modulprüfungen (1) Die Modulprüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt. (2) Für die Prüfungsfächer sind in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen. Die Modulprüfungen sollen innerhalb eines Prüfungszeitraums stattfinden, der vom Prüfungsausschuss festgesetzt und bei Semesterbeginn oder zum Ende des vorhergehenden Semesters bekannt gegeben wird. (3) Der Prüfungstermin wird dem Prüfling rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung, bekannt gegeben. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend. (4) Der Prüfling hat sich auf Verlangen der aufsichtsführenden Person mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen. (5) Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, dass er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann gestattet werden, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Es ist dafür zu sorgen, dass durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für behinderte Menschen nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel können weitere Nachweise angefordert werden. (5) In Perfomanzprüfungen und Unterrichtsproben kann die Anwesenheit Dritter, die durch ihre Mitwirkung zum Prüfungsgeschehen beitragen, vorgesehen werden. (6) Den Studierenden ist die Bewertung von Prüfungen nach spätestens vier Wochen und der Bachelorarbeit nach spätes- (3) (4) (5) § 19 Klausurarbeiten In den Klausurarbeiten sollen Studierende nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Prüfungsfachs mit geläufigen Methoden der Fachrichtung erkennen und auf richtigem Wege zu einer Lösung finden können. Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheiden die Prüfenden. Die Dauer einer Klausurarbeit soll 60 Minuten nicht unterschreiten und 180 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einer prüfenden Person gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfenden gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüfenden die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest; ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jede prüfende Person die gesamte Klausurarbeit. Abweichend von Satz 3 zweiter Halbsatz kann der Prüfungsausschuss wegen der Besonderheit eines Fachgebiets bestimmen, dass die Prüfenden nur die Teile der Klausurarbeit beurteilen, die ihrem Fachgebiet entsprechen. Dabei müssen die Teilbereiche voneinander abgrenzbar sein. Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfenden zu bewerten. Sofern der Prüfungsausschuss aus zwingenden Gründen eine Abweichung zulässt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung einer Klausurarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. In den Fällen des Abs. 3 Satz 2 bewerten die Prüfenden die Klausurarbeit gemäß § 10 Abs. 2 gemeinsam; liegt der Fall des Abs. 3 Satz 4 vor, wird die Bewertung für den Teil der Klausurarbeit vorgenommen, der dem Fachgebiet entspricht, entsprechend der vorher festgelegten Gewichtung der Anteile. § 20 Mündliche Prüfungen Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Studierende nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Studierende über ein breites Grundlagenwissen verfügt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling mindestens 15 Minuten und höchstens 45 Minuten. Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einer prüfenden Person in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzenden (§ 7 Abs. 1 Satz 3) oder vor mehreren Prüfenden (Kollegialprüfungen) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Prüfling in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einer Person geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat die prüfende Person die Beisitzenden oder die anderen Prüfenden zu hören. Die sachkundigen Beisitzenden haben während der Prüfung kein Fragerecht. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses sind die Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Studierende, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörende zugelassen, sofern nicht bei der Meldung zur Prüfung widersprochen wird. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. § 21 Hausarbeiten (1) Hausarbeiten sind Ausarbeitungen von in der Regel 10 bis 15 Seiten Umfang, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung begleitend zu dieser erstellt werden. Sie können je nach Maßgabe der oder des Lehrenden durch einen Fachvortrag von in der Regel 15 bis 45 Minuten Dauer ergänzt werden. (2) In Hausarbeiten soll der oder die Studierende in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln nachweisen, dass er oder -5- (3) (4) (5) (6) sie die Zusammenhänge des Fachgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und auf richtigem Wege zu einer Lösung der fachspezifischen Probleme finden kann. Über Art, Umfang, zeitlichen Rahmen und Ausführung der Hausarbeit entscheidet die oder der Lehrende im Rahmen der Maßgabe des Absatzes 1. Die Hausarbeit ist innerhalb einer von der oder dem Lehrenden festgelegten Frist bei der oder dem Lehrenden abzuliefern. Die Frist ist durch Aushang bekannt zu machen und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel nach der Terminfestsetzung, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Abgabetermin bekannt zu machen. Bei der Abgabe der Hausarbeit hat die oder der Studierende zu versichern, dass sie oder er seine Arbeit – bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen gekennzeichneten Anteil der Arbeit – selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Hilfsmittel benutzt hat. Der Abgabezeitpunkt der schriftlichen Hausarbeit ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Wird die Hausarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Hausarbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Bei einer nicht übereinstimmenden Bewertung einer Hausarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Hausarbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Bei einer nicht übereinstimmenden Bewertung einer Hausarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. den hat, sowie der Prüfling zu den Leistungsvoraussetzungen, der Mitarbeit und zu besonderen Umständen Stellung, die den Ablauf der Unterrichtsprobe beeinflusst haben könnten. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. (7) Die Bestimmungen in §§ 10, 11 Abs. 2 und 4, 13 Abs. 6 und 14-17 sind auf die Prüfung anzuwenden. (8) Bei mindestens „ausreichender“ Bewertung werden 10 Credits gem. § 5 Abs. 3 und 4 erworben. III. G r u n d s t u d i u m (1) (2) (3) § 22 Kombinationsprüfungen (1) In fachlich geeigneten Fällen kann eine Modulprüfung durch eine Hausarbeit (§ 18) und zusätzlich durch eine Klausur (§ 16) oder mündliche Prüfung (§ 17) oder durch die Kombination von Klausur und mündlicher Prüfung abgelegt werden. (2) Die Regelungen gemäß §§ 16 bis 18 finden entsprechende Anwendung. Die Gesamtnote ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelleistungen gemäß einer vorher festgelegten Gewichtung. Die Gewichtung wird analog § 15 Abs. 3 bekannt gegeben. (3) Die Hausarbeit kann Zulassungsvoraussetzung zur Teilnahme an der entsprechenden Klausur oder mündlichen Prüfung sein. (1) (2) (3) (1) (2) (3) (4) (5) (6) (4) (5) § 25 Diplomvorprüfung Die Diplomvorprüfung schließt den ersten Studienabschnitt (Grundstudium) ab. Sie besteht aus den studienbegleitenden Modulprüfungen des Grundstudiums. Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn 90 Credits erworben und a) die Modulprüfungen gem. § 24 Abs. 1 bis 3 bestanden wurden, b) ein bzw. zwei Wahlpflichtmodul/e gem. § 24 Abs. 3 nachgewiesen wird bzw. werden und c) das gem. § 4 Abs. 4 Ziff. 1 vorgeschriebene pädagogische Orientierungspraktikum erfolgreich abgeleistet wurde. Die Diplomvorprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der Modulprüfungen als "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als "nicht ausreichend" bewertet gilt. Über die nicht bestandene Diplomvorprüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag wird nach der Exmatrikulation ein Zeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. Der Studienverlaufsplan ist so zu gestalten, dass die Diplomvorprüfung mit Ablauf des dritten Semesters vollständig abgelegt sein kann. Über die bestandene Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die in den Modulprüfungen erzielten Noten und Credits sowie die Gesamtnote der Diplomvorprüfung. § 34 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. § 26 Credits Um das Grundstudium abschließen zu können, müssen das vierwöchige Orientierungspraktikum gem. § 4 Abs. 4 Nr. 1 (4 Credits) erbracht und in den beiden Studienrichtungen jeweils 86 Credits erworben werden. § 23 Performanzprüfungen In fachlich geeigneten Fällen kann eine Modulprüfung durch eine Performanzprüfung abgelegt werden. Eine Performanzprüfung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie sich aus verschiedenen Anteilen (theoretisch und praktisch) zusammensetzt. Die Gesamtnote ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Einzelleistungen gemäß einer vorher festgelegten Gewichtung. Die Gewichtung wird analog § 15 Abs. 3 bekannt gegeben. Die Prüfung dauert in der Regel nicht mehr als 1 Stunde. Die Performanzprüfung wird in der Regel von nur einer prüfenden Person entwickelt und in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzenden oder vor mehreren Prüfenden durchgeführt. § 27 Modulprüfungen (1) Gemeinsame Pflichtmodule: 7 Pflichtmodule: Credits A. in den beruflichen Fachrichtungen 1. Gesundheitsversorgung 6 2. Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 4 3. Kommunikation I 4 B. in der Erziehungswissenschaft 1. Grundlagen der Erziehungswissenschaft 4 2. Theorien u. Strukturen der Erziehungswissen4 schaften 3. Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens 4 4. Gestaltung von beruflichen Lernprozessen 4 (2) 5 Pflichtmodule in der gewählten Studienrichtung: A. Studienrichtung Pflege: Credits 1. Beruf und Arbeitsfeld Pflege 10 2. Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft 10 3. Fachbezogene Forschung Pflege 6 4. Theoretische Grundlagen und neue Konzepte der 8 Pflege 5. Pflegediagnostik und Begutachtung 10 B. Studienrichtung Gesundheit: Credits 1. Beruf und Arbeitsfeld Therapie 10 2. Methodische Grundlagen der Physiotherapie und 10 Ergotherapie 3. Fachbezogene Forschung Physiotherapie und 10 Ergotherapie 4. Berufstypische Aufgaben und Methoden in thera12 peutischen Situationen 5. Clinical Reasoning 4 In den Modulen Buchstabe A Nr. 2 und Buchstabe B Nr. 2 wird die Modulprüfung in zwei Teilprüfungen gem. § 13 Abs. 4 zerlegt. § 24 Unterrichtsprobe Die Modulprüfung im Praxissemester gem. § 27 Abs. 6 besteht aus einer Prüfung, die im Praxissemester abzulegen ist. In der Unterrichtsprobe sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, Unterricht bzw. Lehrveranstaltungen in Ausbildungseinrichtungen selbständig vorzubereiten, durchzuführen und auszuwerten. Die Prüflinge schlagen im Einvernehmen mit der jeweiligen Praxiseinrichtung das Thema der Unterrichtsprobe vor. Die Unterrichtsprobe findet in Gegenwart der Prüferin oder des Prüfers und i.d.R. der Mentorin oder des Mentors aus der Ausbildungsstätte als Beisitzerin oder Beisitzer statt. Eine Unterrichtsprobe dauert in der Regel eine Unterrichtsstunde. Vor Beginn der Unterrichtsprobe legt der Prüfling der Prüferin oder dem Prüfer eine auf den notwendigen Umfang beschränkte schriftliche Planung der Veranstaltung vor. Im Anschluss an die Unterrichtsprobe nehmen die Lehrerin oder der Lehrer, in deren oder dessen Klasse der Unterricht stattgefun-6- (3) Wahlpflichtmodule: A. 1 bzw. 2 Wahlpflichtmodule in dem zu wählenden Vertiefungsbereich (s. § 4 Abs. 3): 1. Betriebswirtschaftslehre: 1. Wirtschaft und Recht 2. Naturwissenschaften: 1. Aktivität und Bewegung 1 2. Ernährung und Stoffwechsel 1 3. Psychologie: 1 Entwicklungspsychologie 7. 8. 9. Credits 6 4 4 12 V. P r a x i s s e m e s t e r 6 6 (1) 12 (2) IV. H a u p t s t u d i u m § 28 Credits Im Hauptstudium müssen das vierwöchige Fort- und Weiterbildungspraktikum gem. § 4 Abs. 4 Nr. 2 (4 Credits), das Praxissemester gem. § 27 (20 Credits) erbracht und in der gewählten Studienrichtung 96 Credits gem. § 26 erworben werden. § 29 Modulprüfungen, Wahlmodule (1) Gemeinsame Pflichtmodule: 6 Pflichtmodule: A. in den beruflichen Fachrichtungen: 1. Prävention und Gesundheitsförderung B. in der Erziehungswissenschaft: 1. Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung 2. Evaluation und Beratung 3. Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen 4. Unterrichtsprobe gem. § 21 (2) Pflichtmodule in der gewählten Studienrichtung: A. 3 Module in der Studienrichtung Pflege: 1. Berufstypische Konzepte, Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen 2. Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen 3. Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement 4. Fachdidaktik I B. 2 Module in der Studienrichtung Gesundheit: 1. Theoretische Grundlagen und neue Konzepte der Physiotherapie und Ergotherapie 2. Organisation therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement 3. Fachdidaktik I (3) Wahlpflichtmodule: 1. 4 bzw. 5 Wahlpflichtmodule in dem zu wählenden Vertiefungsbereich (s. § 4 Abs. 3): A. Betriebswirtschaftslehre (4 Module): 1. Leistungs- und Finanzwirtschaft 2. Führung und Organisation 3. Personal und Personalentwicklung 4. Fachdidaktik II B. Naturwissenschaften (4 Module): 1. Infektion und Abwehr 2. Steuerung und Regulation 3. Hygiene und Präventionskonzepte 4. Fachdidaktik II C. Psychologie (5 Module): 1. Sozial- und Umweltpsychologie 2. Gesundheitspsychologie 1 3. Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie 4. Kommunikation II 5. Fachdidaktik II (4) Wahlmodule: 3 Wahlmodule aus dem folgenden Lehrangebot: 1. Gesundheitspsychologie 2 2. Qualitätsmanagement 3. Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich 4. Schulentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen 5. Erziehungswissenschaftliche Forschung 6. Aktivität und Bewegung 2 Ernährung und Stoffwechsel 2 aus dem Lehrangebot der Fachhochschule aus dem Lehrangebot der Fachhochschule (3) (4) Credits 4 (5) 4 4 6 (6) 10 Credits 6 (7) 8 6 12 10 § 30 Praxissemester In dem Studiengang Berufspädagogik für Gesundheitsberufe ist eine berufspraktische Tätigkeit von mindestens 20 Wochen (Praxissemester) integriert. Das Praxissemester soll die Studierenden an die berufliche Tätigkeit der Diplomberufspädagogin oder des Diplomberufspädagogen durch konkrete Aufgabenstellung und praktische Mitarbeit in Ausbildungseinrichtungen der Pflege- oder Gesundheitsberufe heranführen. Es soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und auszuwerten. Das Praxissemester wird frühestens im fünften Semester abgeleistet und unterliegt den Regelungen der Hochschule. Auf Antrag wird zum Praxissemester zugelassen, wer vier Semester studiert, das Modul Fachdidaktik I erfolgreich abgeschlossen und die Diplomvorprüfung bestanden hat. Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Während des Praxissemesters wird die Tätigkeit der Studierenden durch die Hochschule durch Praxisbesuche und eine Lehrveranstaltung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden begleitet. Art und Form der Begleitung werden in der Studienordnung oder in einer besonderen Ordnung, die der Fachbereichsrat als Bestandteil der Studienordnung erlässt, geregelt. Während des Praxissemesters ist von der/dem Studierenden eine Unterrichtsprobe gem. § 21 als Teil der Modulprüfung abzulegen. Die erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester wird von der für die Begleitung zuständigen Lehrkraft bescheinigt, wenn a) nach erfolgter Feststellung die berufspraktischen Tätigkeiten dem Zweck des Praxissemesters entsprechend ausgeübt und die/der Studierende die ihr/ihm übertragenen Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt hat; das Zeugnis der Ausbildungseinrichtung ist dabei zu berücksichtigen, und b) die/der Studierende die Prüfung (eine Unterrichtsprobe) gem. § 21 Abs. 1 erfolgreich abgelegt hat. Bei erfolgreicher Teilnahme werden 20 Credits gem. § 5 Abs. 3 und 4 vergeben. § 31 Ziel und Durchführung des Praxissemesters (1) Das Praxissemester dient dem Ziel, Studierende auf der Grundlage bereits erworbener Kenntnisse in das Arbeitsfeld einer Berufspädagogin oder eines Berufspädagogen einzuführen und zu einer zunehmend selbständigen Durchführung von Unterricht zu befähigen. (2) Es wird an einer Ausbildungseinrichtung der Pflege- oder Gesundheitsberufe absolviert. Notwendige Bestandteile des Praxissemesters sind neben einer Einführung in vorhandene Unterrichtsmittel und in Verwaltungsfragen der Schule Hospitationen und Ausbildungsunterricht. Weitere Ausbildungsformen sind z. B. die Übernahme der Betreuung einzelner Arbeitsgruppen oder die Teilnahme an Konferenzen und an Besprechungen zur Koordination von schulischer und praktischer Ausbildung. (3) Der Ausbildungsunterricht soll, beginnend mit Teilen einer Unterrichtsstunde und einzelnen Stunden, zunehmend längere Einheiten bis hin zu Unterrichtsreihen umfassen und auch die Mitwirkung bei Klassenarbeiten und Prüfungen einschließen. 8 12 Credits 10 4 6 4 4 10 6 4 6 4 4 6 4 § 32 Praxisstelle (1) Als Praxisstellen kommen alle anerkannten Ausbildungseinrichtungen für Pflege- und Gesundheitsberufe in Betracht. Den Studierenden ist jeweils eine hauptamtliche Lehrkraft dieser Einrichtung als Ausbildungslehrerin/Ausbildungslehrer zuzuweisen. Diese Lehrkraft erstellt vor oder zu Beginn des Praxissemesters gemeinsam mit der/dem Studierenden und der betreuenden Lehrkraft der Hochschule einen Ausbildungsplan, aus dem die Aufgabenstellung, deren zeitliche Verteilung und der vorgesehene Zeitpunkt für die Unterrichtsprobe hervorgehen. Credits 4 4 4 4 4 6 -7- (2) Die Eignung einer Praxisstelle wird von einer Lehrkraft des Fachbereichs in einem schriftlichen Bericht festgestellt; geeignete Praxisstellen werden in eine im Fachbereich geführte Liste aufgenommen. tung vorliegender Quellen. Der Umfang der Diplomarbeit soll 60 Textseiten nicht überschreiten. (2) Die Diplomarbeit kann von jeder prüfenden Person, die die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllt, ausgegeben und betreut werden. Auf Antrag des Prüflings kann der Prüfungsausschuss auch eine Honorarprofessorin oder einen Honorarprofessor oder mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrbeauftragte gemäß § 7 Abs. 1 mit der Betreuung bestellen, wenn feststeht, dass das vorgesehene Thema der Diplomarbeit nicht durch eine fachlich zuständige Professorin oder einen fachlich zuständigen Professor betreut werden kann. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend betreut werden kann. Den Studierenden ist die Gelegenheit zu geben, Vorschläge für den Themenbereich der Diplomarbeit zu machen. (3) Auf Antrag sorgt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dafür, dass die Studierenden rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhalten. (4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüflings aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. § 33 Vertrag Über die Durchführung des Praxissemesters wird zwischen Ausbildungseinrichtung und Studierenden ein Vertrag geschlossen. Der Fachbereich hält hierfür einen Mustervertrag bereit. § 34 Vergabe der Praxisplätze (1) Die Studierenden können von sich aus eine Praxisstelle vorschlagen. Deren Eignung muss dann von einer Lehrkraft des Fachbereichs festgestellt werden (nach § 14). Der Fachbereich bemüht sich, ausreichend Praxisstellen bereitzuhalten, die den Anforderungen genügen. Aus diesem Angebot des Fachbereichs können die Studierenden Praxisstellen wählen. Vor Kontaktaufnahme mit der Ausbildungseinrichtung haben sie sich mit der betreuenden Lehrkraft abzustimmen. (2) Den Abschluss eines Vertrages haben die Studierenden unverzüglich dem Prüfungsamt mitzuteilen. § 35 Betreuung der Studierenden Die Studierenden werden während des Praxissemesters einer betreuenden Lehrkraft der Hochschule zugewiesen. Diese Lehrkraft erstellt vor oder zu Beginn des Praxissemesters gemeinsam mit der/dem Studierenden und der Ausbildungslehrerin/dem Ausbildungslehrer den Ausbildungsplan. Sie besucht die Studierenden mehrfach während des Praxissemesters in der Einrichtung, beobachtet Unterrichtsversuche und berät die Studierenden im Hinblick auf Unterrichtsvorbereitung und -durchführung. Außerdem nimmt sie die Unterrichtsprobe ab und erhält spätestens eine Woche nach Abschluss des Praxissemesters einen Bericht der Studierenden darüber, inwieweit der Ausbildungsplan realisiert wurde. (1) (2) § 36 Begleitveranstaltungen (1) Während des Praxissemesters nehmen die Studierenden in der Hochschule an einer Begleitveranstaltung von 4 Semesterwochenstunden teil; für diese Zeit sind sie von der Praxiseinrichtung freizustellen. (2) In dieser Begleitveranstaltung werden Gegenstände der Erziehungswissenschaft, der allgemeinen Didaktik und der Fachdidaktik unter schulpraktischen Gesichtspunkten behandelt, außerdem Rechts- und Verwaltungsfragen der Schule. § 37 Unterrichtsproben, Abschluss des Praxissemesters (1) Während des Praxissemesters ist von der/dem Studierenden eine Unterrichtsprobe gem. § 21 als Teile der Modulprüfung Unterrichtspraxis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 abzulegen. (2) Die erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester wird von der für die Begleitung zuständigen Lehrkraft bescheinigt, wenn a) nach ihrer Feststellung die berufspraktischen Tätigkeiten dem Zweck des Praxissemesters entsprechend ausgeübt und die/der Studierende die ihr/ihm übertragenen Arbeiten zufriedenstellend ausgeführt hat; das Zeugnis der Ausbildungsstätte ist dabei zu berücksichtigen, und b) die/der Studierende die Prüfung (Unterrichtsprobe) gem. § 21 Abs. 1 erfolgreich abgelegt hat. Bei erfolgreicher Teilnahme werden 20 Credits gem. § 5 Abs. 3 und 4 vergeben. (3) (4) (5) VI. D i p l o m a r b e i t u n d K o l l o q u i u m § 38 Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Prüfling befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit. Sie besteht in der Regel in der Entwicklung und Erprobung einer Unterrichtsreihe oder einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung, in einer empirischen Untersuchung oder in einer Auswer- § 39 Zulassung zur Diplomarbeit Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer 1. die Diplomvorprüfung gemäß § 22 bestanden hat, 2. erfolgreich am Praxissemester teilgenommen hat, 3. das gem. § 4 Abs. 4 Ziff. 2 vorgeschriebene Fort- und Weiterbildungspraktikum erfolgreich abgeleistet hat, 4. die Zulassungsvoraussetzungen für die Modulprüfungen des Hauptstudiums gemäß § 14 Abs. 1 und 3 erfüllt und 5. die Modulprüfungen gem. § 26 bestanden hat. Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden: 1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit und zur Ablegung der Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welche prüfende Person zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist. Personen, die gem. § 1 der Kooperationsvereinbarung zwischen den v. Bodelschwinghschen Anstalten Bethel, Westfälische Diakonenanstalt Nazareth und der FH Bielefeld von Nazareth auf eine Hochschulprüfung nach § 96 Abs. 1 HG vorbereitet werden und deren persönliche Voraussetzungen vorliegen, sind auf Antrag zur Diplomprüfung zuzulassen. Ihnen wird bei Bestehen der Diplomgrad gem. § 2 Abs. 4 verliehen. Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden. Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuss. Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder b) die Unterlagen unvollständig sind oder c) im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Diplomarbeit ohne Wiederholungsmöglichkeit als "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder eine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden wurde. Im Übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Prüfling im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat. § 40 Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit (1) Die Ausgabe der Diplomarbeit und die Festlegung der Bearbeitungszeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Als Zeit-8- punkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses das von der betreuenden Person gestellte Thema der Diplomarbeit der Kandidatin oder dem Kandidaten bekannt gibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit) beträgt höchstens drei Monate, bei einem empirischen Thema höchstens vier Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im Ausnahmefall kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf einen vor Ablauf der Frist gestellten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern. Die die Diplomarbeit betreuende Person soll zu dem Antrag gehört werden. (3) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 11 Abs. 3 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden ist. (4) § 15 Abs. 5 findet entsprechend Anwendung. Kandidatin oder der Kandidat kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Diplomarbeit (§ 29 Abs. 2) beantragen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt § 29 Abs. 4 entsprechend. (4) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung innerhalb von 3 Wochen nach Bewertung der Diplomarbeit durchgeführt und von den nach § 31 Abs. 2 bestimmten Prüfern gemeinsam abgenommen und bewertet. Im Falle des § 31 Abs. 2 Satz 5 wird das Kolloquium von den Prüfenden abgenommen, aus deren Einzelbewertungen die Note der Diplomarbeit gebildet worden ist. Das Kolloquium dauert maximal 45 Minuten. Für die Durchführung des Kolloquiums finden im Übrigen die für mündliche Modulprüfungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (5) Bei mindestens „ausreichender“ Bewertung werden fünf Credits erworben. VII. E r g e b n i s d e r D i p l o m p r ü f u n g; Zusatzmodule § 43 Ergebnis der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn im Hauptstudium insgesamt 120 Credits sowie durch die Diplomarbeit und das Kolloquium 30 Credits erworben wurden. (2) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen als "nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als "nicht ausreichend" bewertet gilt oder die Gesamtnote nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist oder die Diplomarbeit im zweiten Versuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt. Über die nicht bestandene Diplomprüfung wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag wird nach der Exmatrikulation ein Zeugnis mit den erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen gemäß § 92 Abs. 6 HG. ausgestellt. § 41 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit (1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Diplomarbeit ist schriftlich zu versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt wurde und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind. (2) Die Diplomarbeit ist von zwei Personen zu bewerten, von denen eine die Diplomarbeit betreut haben soll. Die zweite prüfende Person wird vom Prüfungsausschuss bestimmt; im Fall des § 28 Abs. 2 Satz 2 muss sie der Professorenschaft angehören. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfenden wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuss eine dritte prüfende Person bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten "ausreichend" (4,0) oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen. (3) Bei mindestens „ausreichender“ Bewertung werden 25 Credits gem. § 5 Abs. 4 und 5 erworben. (1) (2) § 42 Kolloquium (1) Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und ist als eigenständige Prüfung zu bewerten. Es dient der Feststellung, ob die Kandidatin oder der Kandidat befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbständig zu begründen sowie ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitung des Themas mit der Kandidatin oder dem Kandidat erörtert werden. (2) Zum Kolloquium kann die Kandidatin oder der Kandidat nur zugelassen werden, wenn 1. die in § 29 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind, die Einschreibung oder die Zulassung gem. § 71 Abs. 1 HG jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium, 2. alle Modulprüfungen bestanden sind, 3. die Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend“ bestanden wurde. (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Absatz 2 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuss nicht bereits vorliegen. Ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen abzugeben. Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, ob einer Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern widersprochen wird. Die (3) (4) -9- § 44 Zeugnis, Gesamtnote, Urkunde, Diploma Supplement Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Kolloquium, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten und Credits der Modulprüfungen des Hauptstudiums, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. In dem Zeugnis wird ferner das erfolgreich abgeleistete Praxissemester aufgeführt. Die gewählte Studienrichtung ist kenntlich zu machen. Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 1 Satz 2 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrundegelegt: Diplomarbeit 20 v. H. Kolloquium 5 v. H. Durchschnitt der Noten der Modulprüfungen 75 v. H. Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem das Kolloquium erbracht worden ist. Gleichzeitig mit dem Zeugnis gemäß Absatz 1 wird eine Urkunde ausgehändigt, die die Verleihung des Grades DiplomBerufspädagogin (FH) / Diplom-Berufspädagoge (FH) beurkundet. Sie trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Diplomurkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor der Fachhochschule Bielefeld unterzeichnet, mit einem Siegel versehen und trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Zusätzlich erhält der Kandidat ein in englischer Sprache ausgestelltes Diploma Supplement mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Zeugnisergänzung werden alle absolvierten Module und die ihnen zugeordneten Studienleistungen einschließlich der dafür vergebenen Credits und Prüfungsnoten aufgenommen. Das Diploma Supplement wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Für die Umrechnung von Noten in ECTS-Grades bei Abschlussnoten wird, sobald eine ausreichende Zahl von Absolventinnen und Absolventen vorhanden ist, die folgende Tabelle zugrunde gelegt: A = die besten 10% B = die nächsten 25% C = die nächsten 30% D = die nächsten 25% E = die nächsten 10% FX/F= nicht bestanden – es sind (erhebliche) Verbesserungen erforderlich. (5) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden (§ 96 Abs. 4 HG). der FH Bielefeld Nr. 49/2002 S. 21). Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Studium in den Diplomstudiengängen „Pflegepädagogik“ und „Lehrer/innen für Gesundheitsberufe“ an der Fachhochschule Bielefeld aufgenommen haben, legen die Diplomprüfung nach den bisher geltenden DPO’en ab, es sei denn, sie beantragen unwiderruflich die Anwendung dieser DPO. (3) Für Studierende, die keinen Antrag gemäß Absatz 2 gestellt und ihr Studium nicht bis zum 31. August 2008 abgeschlossen haben, gilt dann diese DPO. Die bisherigen Studienzeiten sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet. § 45 Zusatzmodule (1) Die Studierenden können sich in weiteren als den vorgeschriebenen Modulen einer Prüfung unterziehen (Zusatzmodule). Das Ergebnis dieser Modulprüfungen wird auf Antrag in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (2) Als Prüfung in Zusatzmodulen gilt auch, wenn die Studierenden aus einem Katalog von Wahlpflichtmodulen mehr als die vorgeschriebene Anzahl auswählen und durch Modulprüfungen abschließen. ____________________________________ Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Aufbaukommission des Fachbereichs Pflege und Gesundheit der Fachhochschule Bielefeld vom 05.08.2003. Bielefeld, den 20.08.2003 VIII. S c h l u s s b e s t i m m u n g e n Prof. Dr. B. Rennen-Allhoff Rektorin § 46 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird den Diplomanden auf Antrag Einsicht in ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfenden und in die Prüfungsprotokolle gewährt. (2) Die Einsichtnahme ist binnen eines Jahres Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Diplomprüfung zu beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. (3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Modulprüfung beziehen, wird auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Prüfung gestattet. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. (1) (2) (3) (4) § 47 Ungültigkeit von Prüfungen Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Diplomprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen. § 48 Inkrafttreten, Veröffentlichung (1) Diese Diplomprüfungsordnung tritt am 01.09.2003 in Kraft und wird im Verkündigungsblatt der Fachhochschule Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. Gleichzeitig treten außer Kraft: a) die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Pflegepädagogik an der FH Bielefeld vom 11.11.1996 (ABl. NRW. 2 Nr. 6/1999 S. 493), zuletzt geändert am 11.5.1998 (ABl. NRW. 2 Nr. 2/2000, S. 44), und b) die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Lehrer/innen für Gesundheitsberufe an der FH Bielefeld vom 04.10.2000 (Verkündungsblatt der FH Bielefeld Nr. 4/2001 S. 29), zuletzt geändert am 05.12.2002 (Verkündungsblatt - 10 - Anlage 1 zur Prüfungsordnung Berufspädagogik für Gesundheitsberufe S t u d i e n v e r l a u f s p l a n: Module 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 Studienrichtung Pflege 1 Berufl. Fachrichtung Pflege Beruf und Arbeitsfeld Pflege Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft Gesundheitsversorgung Fachbezogene Forschung Pflege Theoretische Grundlagen und neue Konzepte der Pflege Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Kommunikation I Prävention und Gesundheitsförderung Pflegediagnostik und Begutachtung Berufstypische Konzepte, Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen Fachdidaktik I Studiensemester Grundstudium Hauptstudium P, WP, 1 2 3 4 5 6 7 8 W SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit s s s s s s s s P P 8*/10 8*°/10 P P P 4*/6 4*/6 8*/8 P 4*/4 P P 4*/4 P P 8*/10 4*/6 P 4*/6 P R A X I S S E M E S T E R P 4*/4 8*/8 P 8*/12 oder Studienrichtung Gesundheit 2 Berufl. Fachrichtung Gesundheit 2.1 Beruf und Arbeitsfeld Therapie 2.2 Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie 2.3 Gesundheitsversorgung 2.4 Clinical Reasoning 2.5 Fachbezogene Forschung Physiotherapie und Ergotherapie 2.6 Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 2.7 Kommunikation I 2.8 Prävention und Gesundheitsförderung 2.9 Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Physiotherapie und Ergotherapie 2.10 Berufstypische Aufgaben und Methoden in therapeutischen Situationen 2.11 Organisation therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement 2.12 Fachdidaktik I P P 8*/10 8*°/10 P P P 4*/6 4*/4 8*/10 P 4*/4 P P 4*/4 P 8*/10 P 8*/12 P P R A X I S S E M E S T E R 4*/4 8*/8 P 8*/12 - 11 - Module 3 Erziehungswissenschaft Grundlagen der Erziehungswissenschaft 3.2 Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft 3.3 Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens 3.4 Orientierungspraktikum 3.5 Gestaltung von beruflichen Lernprozessen 3.6 Evaluation und Beratung 3.7 Praxissemester 3.8 Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung 3.9 Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen 3.10 Praktikum in Fort- und Weiterbildung/Praxisanleitung 3.1 Studiensemester Grundstudium Hauptstudium P, WP, 1 2 3 4 5 6 7 8 W SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit SWS/Credit s s s s s s s s P 4*/4 P 4*/4 P 4*/4 P P 4# /4 4*/4 P P P 4*/4 4# * 4*/4 P 4*/4 P 4#/4 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Betriebswirtschaftslehre Wirtschaft und Recht Leistungs- und Finanzwirtschaft Führung und Organisation Personal und Personalentwicklung Fachdidaktik II WP WP WP WP WP 8*/12 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 Naturwissenschaften Aktivität und Bewegung 1 Ernährung und Stoffwechsel 1 Steuerung und Regulation Infektion und Abwehr Hygiene und Präventionskonzepte Fachdidaktik II WP WP WP WP WP WP 4*/6 4*/6 6 6.1 6.2 6.3 6.4 Psychologie Entwicklungspsychologie Sozial- und Umweltpsychologie Gesundheitspsychologie 1 Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie Kommunikation II Fachdidaktik II WP WP WP WP 8*/12 6.5 6.6 Wahlmodule Gesundheitspsychologie 2 Qualitätsmanagement Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich Schulentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen Erziehungswissenschaftliche Forschung Aktivität und Bewegung 2 (Studienrichtung Gesundheit) Ernährung und Stoffwechsel 2 (Studienrichtung Pflege) oder sonstiges Angebot der FH 8*/10 4*/4 4*/6 4*/4 8*/10 4*/4 4*/6 4*/4 4*/6 4*/4 4*/4 WP WP 4*/6 4*/4 W W W 4*/4 4*/6 4*/4 W 4*/4 W 4*/4 W 4*/6 W 4*/6 4*/4 4*/4 Diplomarbeit und Kolloquium 30 Semesterwochenstunden/Credits 24/30 28/30 24/30 20/30 4/30 28/30 28/30 Abschluss durch Modulprüfungen* davon Praktika davon Wahlmodule Teilnahmebescheinigung # °Teilprüfung SWS = 156 Lehrveranstaltungen 4 5 1 4/5 3-4 1 1 5-6 1 1 1 6 1 1 1 Studienleistungen: Modulprüfungen = 28-31 Teilnahmebescheinigungen = 3 - 12 - 1 0/30 Anlage 2 zur Prüfungsordnung Berufspädagogik für Gesundheitsberufe Kurzbeschreibung der Module Titel der Module 1. 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 Berufliche Fachrichtung Pflege Beruf und Arbeitsfeld Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft Gesundheitsversorgung Fachbezogene Forschung Pflege Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Pflege Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Kommunikation I Prävention und Gesundheitsförderung Pflegediagnostik und Begutachtung Berufstypische Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen Fachdidaktik I 2. 2.1 2.2 Berufliche Fachrichtung Gesundheit Beruf und Arbeitsfeld Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie 2.3 Gesundheitsversorgung 2.4 Clinical Reasoning 2.5 Fachbezogene Forschung Physiotherapie und Ergotherapie 2.6 Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 2.7 Kommunikation I 2.8 Prävention und Gesundheitsförderung 2.9 Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Physiotherapie und Ergotherapie 2.10 Berufstypische Aufgaben und Methoden in therapeutischen Situationen 2.11 Organisation therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement 2.12 Fachdidaktik I 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 Erziehungswissenschaft Grundlagen der Erziehungswissenschaft Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens Orientierungspraktikum Gestaltung von beruflichen Lernprozessen Evaluation und Beratung Praxissemester Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen 3.10 Praktikum in Fort- und Weiterbildung/Praxisanleitung 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Betriebswirtschaftlehre (WP) Wirtschaft und Recht Leistungs- und Finanzwirtschaft Führung und Organisation Personal und Personalentwicklung Fachdidaktik II 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.5 Naturwissenschaften (WP) Aktivität und Bewegung 1 Ernährung und Stoffwechsel 1 Steuerung und Regulation Infektion und Abwehr Hygiene und Präventionskonzepte Fachdidaktik II - 13 - 6. 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 Psychologie (WP) Entwicklungspsychologie Sozial- und Umweltpsychologie Gesundheitspsychologie Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie Kommunikation II Fachdidaktik II 7. Wahlmodule Gesundheitspsychologie Qualitätsmanagement Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich Schulentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen Erziehungswissenschaftliche Forschung Aktivität und Bewegung 2 (Fachrichtung Gesundheit) Ernährung und Stoffwechsel 2 (Fachrichtung Pflege) 8. Diplomarbeit und Kolloquium Modulbeschreibungen im Bereich Berufliche Fachrichtung Pflege 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10 1.11 1.12 1.13 1.14 Beruf und Arbeitsfeld Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft Gesundheitsversorgung Fachbezogene Forschung Pflege Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Pflege Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Kommunikation I Prävention und Gesundheitsförderung Pflegediagnostik und Begutachtung Berufstypische Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen Fachdidaktik I Kommunikation II 1.1. Modulbeschreibung: Beruf und Arbeitsfeld Titel des Moduls Beruf und Arbeitsfeld Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot das eigene Berufsverständnis reflektieren die Verantwortungsbereiche der beruflichen Pflege, der Laienpflege und angrenzender Gesundheitsberufe analysieren, bewerten und zueinander in Beziehung setzen unterschiedliche Arbeitsfelder der Pflege und deren spezifischen Aufgaben, Zielsetzungen und Strukturen zu reflektieren und einordnen berufliche Belastungsfaktoren und mögliche Bewältigungsstrategien zueinander in Beziehung setzen die Arbeitsfelder der Pflegeberufe unter einer spezifischen empirischen Fragestellung analysieren ein „Forschungsdesign“ zu einer ausgewählten Fragestellung entwickeln, dafür ein empirisches Erhebungsmanual konstituieren und in einem Bericht dokumentieren Merkmale von Tätigkeitsfeldern, Ziele und Strukturen von Organisationen, Institutionalisierung Begriffsbestimmung: Pflege, Pflegebedürftigkeit, Pflegebedarf, Interkulturelle Pflege, Pflegediagnostik und Pflegeprozess Laienpflege und berufliche Pflege, Verberuflichung, Professionalisierung und Profession Arbeitsbelastungen, Stress, Stressbewältigung, Copingverhalten pflegewissenschaftliche Fragestellungen, Zielsetzungen, Projektverlauf und Projektberichte Badura, B. & Feuerstein, G. (1996). Systemgestaltung im Gesundheitswesen. Weinheim: Juventa. Bartholomeyczik, S. (Hrsg.). (1997). Pflegeforschung verstehen. München: Urban & Schwarzenberg. Benner, P. & Wurbel, J. (1997). Pflege, Streß und Bewältigung. Bern: Hans Huber. Borsi, G. M. (1995). Das Krankhaus als lernende Organisation. Heidelberg: Roland Asanger. Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übung, Projektarbeit schriftliche und/oder mündliche Prüfung 10 Credits, 120 Stunden Vorlesungen, seminaristischer Unterricht, Übung, Projektarbeit, 180 Stunden Selbststudium im Wintersemester 8 SWS - 14 - 1.2 Modulbeschreibung: Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft Titel des Moduls Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Beherrschung von Techniken wissenschaftlichen Arbeitens Verständnis für Grundlagen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und Beurteilung der Aussagekraft von Untersuchungen Techniken wissenschaftlichen Arbeitens wissenschaftliche Fragestellungen und Untersuchungsmethoden Statistik EDV Atteslander, P. (1995). Methoden der empirischen Sozialforschung. Berlin: de Gruyter. Bortz, J. (1999). Statistik für Sozialwissenschaftler (5. Aufl.). Berlin: Springer. Gumm, H.-P. (1995). Einführung in die Informatik. Bonn: Addison-Wessley. Theisen, M. R. (2000). Wissenschaftliches Arbeiten - Technik, Methodik, Form (10. Aufl.). (WiSt.-Taschenbücher). München: Vahlen. Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit Klausur von 3 Stunden 10 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 180 Stunden Selbststudium im Wintersemester 8 SWS 1.3 Modulbeschreibung: Gesundheitsversorgung Titel des Moduls Gesundheitsversorgung Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Analyse der Strukturen der Gesundheitsversorgung und Beurteilung im Hinblick auf Gesundheitsziele Beteiligung an der Konzeption von Gesundheitsversorgungssystemen und der Gestaltung von Schnittstellen Sicherung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung im Spannungsfeld zwischen ethischem und ökonomischem Handeln interprofessionelle Konsensprozesse bezogen auf die Versorgungs- und Behandlungsqualität aus der jeweiligen beruflichen Perspektive mitgestalten Strukturen des Gesundheitssystems rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems Schnittstellen ambulanter und stationärer Hilfesysteme Gesundheitssystemanalyse, Gesundheitssystemforschung Entwicklung, Planung und Management von koordinierten Angeboten Hurrelmann, K. & Laaser, U. (1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa. Fallstudien, seminaristischer Unterricht, Selbststudium schriftliche Analyse eines Fallbeispiels als Hausarbeit 6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 15 - 1.4 Modulbeschreibung: Fachbezogene Forschung Pflege Titel des Moduls Fachbezogene Forschung Pflege Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft Beruf und Arbeitsfeld ausgewählte Projekte der Pflegeforschung hinsichtlich ihrer Fragestellung, Methodik und ihres Erklärungswertes einordnen Forschungsergebnisse zur Wirksamkeit von Pflege bezüglich unterschiedlicher Anwendungsgebiete einschätzen das Konzept evidence based nursing bewerten und in unterschiedlichen Arbeitsfeldern der Pflege nutzen anwendungsorientierte Forschungsergebnisse nutzen und deren Reichweite auch bezüglich ihres Beitrags zur Gesundheitsforschung reflektieren exemplarisch wissenschaftliches Untersuchungsdesign entwickeln, ein wissenschaftliches Projekt durchführen, bewerten und präsentieren Aufbau von Pflegeforschungsanträgen und -projekten, Grounded Theory ausgewählte Forschungsergebnisse evidence based nursing Beitrag der Pflegeforschung zur Gesundheitsforschung Kesselring, A. (Hrsg.). Die Lebenswelt der Patienten. Bern: Hans Huber. Moers, M. (Hrsg.). (1999). Pflegeforschung zum Erleben chronisch kranker alter Menschen. Bern: Hans Huber. Rennen-Allhoff, B. & Schäffer, D. (2000). Pflegewissenschaft. Juventa. Weidner, F. (Hrsg.). (1999). Pflegeforschung praxisnah: Beispiele aus verschiedenen Handlungsfeldern. Frankfurt am Main: Mabuse. Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übung, Projektarbeit, Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot schriftliche und/oder mündliche Prüfung, Performanztest 4 Credits, 60 Stunden Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übung, Projektarbeit, 60 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS - 16 - 1.5 Modulbeschreibung: Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Pflege Titel des Moduls Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Pflege Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot die gesellschaftliche Entwicklung und Bedeutung des Berufes vor dem Hintergrund dessen Geschichte reflektieren Professionalisierungsansätze und -theorien argumentativ nutzen und deren Bedeutung für das Berufsverständnis in der Pflege bewerten verschiedene Pflegetheorien, -modelle und Kategorisierungssysteme der Pflege analysieren, beschreiben, hinsichtlich der Reichweite und ihres Erklärungswertes einschätzen verschiedene Pflegeprozessmodelle und deren implizites Pflege- und Berufsverständnis analysieren und hinsichtlich deren Anwendungsimplikationen bewerten ethische Problemstellungen und Denkweisen voneinander unterscheiden und auf das Spannungsfeld des Berufes übertragen Berufsausbildung, Berufsaufgaben und Verantwortungsbereiche im internationalen Vergleich analysieren und vor diesem Hintergrund vorliegende Reformansätze bewerten. Geschichte der Krankenpflege im 20./21. Jahrhundert Professionalisierungstheorien, Berufsverbände, Pflegegewerkschaft, Pflegekammer, Berufspolitik Pflegetheorien unterschiedlicher Reichweite, interkulturelle Ansätze und Modelle, Pflegeprozessmodelle, -theorien und -konzepte, Ethiktheorien der Pflege Ausbildung, Aufgaben und Verantwortungsbereiche der Pflege in Europa/USA, aktuelle Reformkonzepte der Pflegeausbildung Domening, D. (2001). Professionelle Transkulturelle Pflege. Bern: Hans Huber. Gordon, M., Bartolomeyczik, S. (2001). Pflegediagnosen. München: Urban & Fischer. Little, D. E. & Carnevali, D. L. (1977). Nursing Care Planning. New York: J. B. Lippincott Copmpany. Schaeffer, D., Moers, M., Steppe, H. & Meleis, A. (Hrsg.). (1997). Pflegetheorien. Bern: Hans Huber. Steppe, H. (1996). Krankenpflege im Nationalsozialismus. Frankfurt a. Main: Mabuse. Vorlesung, seminaristischer Unterricht mündliche und/oder schriftliche Prüfung 10 Credits, 120 Stunden Vorlesung und seminaristischer Unterricht, 180 Stunden Selbststudium und Referate im Sommersemester 8 SWS - 17 - 1.6 Modulbeschreibung: Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Titel des Moduls Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Kenntnisse über die Strukturen und Inhalte des interdisziplinären Arbeits- und Wissenschaftsfeldes „Gesundheitswissenschaft“. Grundwissen über die Teildisziplinen des Lehrgebietes: Psychologie, Wirtschaft und Recht sowie Naturwissenschaften. Sie üben die Analyse dieser wissenschaftlichen Disziplinen unter einer definierten Fragestellung im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen und zur Gestaltung von Versorgungsstrukturen. Entsprechende Themenbereiche, die einer solchen interdisziplinären Herangehensweise bedürfen, sind zum Beispiel Schmerz, Alter, Tod und Sterben, Behinderung oder Hygiene. naturwissenschaftliche, sozialwissenschaftliche sowie ökonomische und rechtliche Grundlagen. Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.). (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg. Hurrelmann, K. & Laaser, U. (Hrsg.). (1998). Handbuch der Gesundheitswissenschaften. Juventa. Klie, T. (2001). Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen (7. Aufl.). Hannover: Vincentz. Zimbardo, P. & Gerrig, R. J. (1999). Psychologie (7. Aufl.). Berlin: Springer. Vorlesung, Interdisziplinärer seminaristischer Unterricht, Übungen Hausarbeit 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS 1.7 Modulbeschreibung: Kommunikation I Titel des Moduls Kommunikation I Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot kommunikative Kompetenzen auf mikrosozialer Ebene erwerben Bewusstwerdung sozialer Wahrnehmungen fördern Fähigkeiten für hilfreiche Gespräche schulen (non-)verbale Intelligenz weiterentwickeln Psychologie der Kommunikation auf mikrosozialer Ebene soziale Wahrnehmung Gesprächsführung Rhetorik Braun, R. (2001). Die Macht der Rhetorik. Frankfurt: Redline. Rogers, C. (1961). Entwicklung der Persönlichkeit. Stuttgart: Klett. Schulz von Thun, F. (1989). Miteinander reden 1-2. Reinbek: Rowohlt. Seminar, seminaristischer Unterricht, Übungen Performanztest 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS - 18 - 1.8 Modulbeschreibung: Prävention und Gesundheitsförderung Titel des Moduls Prävention und Gesundheitsförderung Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Prävention und Gesundheitsförderung als Auftrag der Berufe im Gesundheitsbereich wahrnehmen Analyse von Gesundheitsproblemen auf der individuellen Ebene sowie auf der Ebene von Bevölkerungsgruppen und Gemeinden Strategien zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention anwenden und Konzepte für Gesundheit in unterschiedlichen Settings und für verschiedene Zielgruppen unter der Beteiligung der Betroffenen entwickeln und implementieren Umwelten so gestalten, dass Gesundheitsförderung gesichert und Gesundheitsschädigung vermieden wird interprofessionelle Konsensprozesse im Hinblick auf Prävention und Gesundheitsförderung gestalten theoretische Grundlagen von Gesundheit, Krankheit, Behinderung Epidemiologie Gesundheitsforschung Planung, Gestaltung und Implementierung von Konzepten zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention Hurrelmann, K. & Laaser, U.(1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa. seminaristischer Unterricht, Fallstudien Klausur und schriftliche Entwicklung eines Konzeptes zur Gesundheitsförderung als Hausarbeit, evtl. Projektarbeit 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 19 - 1.9 Modulbeschreibung: Pflegediagnostik und Begutachtung Titel des Moduls Pflegediagnostik und Begutachtung Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Beruf und Arbeitsfeld Methodische Grundlagen der Pflegewissenschaft Gesundheitsversorgung den Pflege- und Unterstützungsbedarf auf der Grundlage unterschiedlicher Pflegeprozessmodelle sowie unter Hinzuziehung von Spezialassessments exemplarisch feststellen beispielhaft unterschiedliche Pflegetheorien in der Pflegediagnostik und Pflegeplanung anwenden sich mit dem Pflegeversicherungsgesetz auseinandersetzen und die Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung diskutieren die Pflegebegutachtung nach der Richtlinie des MDK´s durchführen, die Pflegestufe festlegen, den möglichen Beratungsbedarf ermitteln und die Ergebnisse vor dem Hintergrund der Vollständigkeit und Differenziertheit einschätzen Handlungsfelder, Zielsetzung, Aufgaben und Verantwortungsbereiche von Pflegegutachtern kennen und Gütekriterien einschätzen, die eine freie Begutachtung kennzeichnen Pflegeprozessmodelle und -theorien Spezialassessment zur Pflegdiagnostik Pflegeversicherungsgesetz SGB XI Urteile und Rechtsmittel zum Pflegeversicherungsgesetz Gütekriterien bei der Begutachtung Forschungsergebnisse zur Pflegebegutachtung häusliche und stationäre Kontexte bei der Pflegdiagnostik Brobst, R. et al. (1997). Der Pflegeprozess in der Praxis. Bern: Hans Huber. Doenges, M. E. (1992) Application of nursing prozess and nursing diagnosis. Philadelphia: Davis. Evers, G. (Hrsg.). (2002). Professionelle Selbstpflege. Bern: Hans Huber. Klie, T. (1996). Pflegeversicherung. Bern: Huber. Medizinischer Dienst der Krankenkassen. (1997). (Hrsg.). Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches. Essen: Druckzentrum Sutter & Partner GmbH. Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übungen, Hospitation Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfungen 10 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 180 Stunden Selbststudium im Wintersemester 8 SWS - 20 - 1.10 Modulbeschreibung: Berufstypische Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen Titel des Moduls Berufstypische Aufgaben und Methoden in pflegerischen Situationen Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Beruf und Arbeitsfeld Fachbezogene Forschung Theoretische Grundlagen der Pflege ausgewählte Pflegemethoden im Sinne von evidence based nursing bezogen auf spezifische Pflegebedarfe begründen und neue Konzepte und Modelle zielorientiert auf spezifische Patientengruppen übertragen, anwenden und deren Wirksamkeit einschätzen bezogen auf spezifische Pflegeziele (präventive, curative, rehabilitative und palliative) Interventionspläne entwickeln und deren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Lebensqualität des Patienten, Bewohners und dessen Bezugsperson reflektieren Beratungsangebote festlegen und zielorientiert anbieten Evaluations- und Dokumentationssysteme einschätzen und zielorientiert nutzen. Familiensysteme und kulturelle Bedingungen ausgewählte präventive, kurative, rehabilitative und palliative Pflegemethoden Beratung in der Pflege evidence based nursing ausgewählte Forschungsergebnisse Friedemann, M.-L. (1996). Familien- und umweltbezogene Pflege. Die Theorie des systemischen Gleichgewichts. Bern: Hans Huber. Käppeli, S. (2000). Pflegekonzepte Bd. 3. Bern: Hans Huber. Koch-Straube, U. (2001). Beratung in der Pflege. Bern: Hans Huber. Laag, M. & Meyer, J. (2000). Strok Unit. Bern: Hans Huber. Philips, J. (2001). Dekubitus und Dekubitusprophylaxe. Bern: Hans Huber. Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übungen Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfungen, Performanztest 6 Credits, 60 Stunden Vorlesung, seminaristischer Unterricht und Übungen, 120 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS - 21 - 1.11 Modulbeschreibung: Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement (fachspezifisch) Titel des Moduls Organisation pflegerischer Arbeit und Qualitätsmanagement (fachspezifisch) Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot unterschiedliche Arbeitsorganisationsmodelle voneinander unterscheiden und hinsichtlich der Implikationen für die Pflegequalität und die Pflegekompetenz bewerten Aufgaben, Ziele und Verantwortungsbereich des Qualitätsmanagements einschätzen die Qualität des Versorgungsangebotes vor dem Hintergrund des Versorgungsbedarfs von Patienten/Bewohnern sowie der Integration von Angehörigen/Bezugspersonen ethisch begründet analysieren, reflektieren und weiterentwickeln Konsens- und Aushandlungsprozesse innerhalb der Berufsgruppe über die Qualität pflegerischer Versorgung und Arbeit in unterschiedlichen systemischen Kontexten initiieren und leiten ausgewählte Methoden zur Qualitätsentwicklung und zum Qualitätsmanagement bewerten und anwenden Forschungsergebnisse aus dem Bereich des Qualitätsmanagements und der Arbeitsorganisation nutzen Fallanalyse, Fallbesprechungen, Pflegevisite, Übergabebesprechungen, Überleitungskonzepte, case-management, care-management, primary nursing, Modelle der Arbeitsorganisation, Dienstplangestaltung zentral und dezentral organisierte Methoden des Qualitätsmanagements Assessmentinstrumente, Nationale Standards, Qualitätsnetzwerk Europa Forschungsdesign zur Evaluation von Pflege- und Versorgungsqualität Elkeles, T. (1994). Arbeitsorganisation in der stationären Krankenpflege. Kritik der Funktionspflege. Frankfurt a. M.: Mabuse. Gerbert, A. & Kneubühler, H.-U. (2002). Qualitätsbeurteilung und Evaluation der Qualitätssicherung in Pflegeheimen. Bern: Hans Huber. Giebig, H., Francois-Kettner, H., Roes, M. & Marr, H. (1999). Pflegerische Qualitätssicherung. Bern: Hans Huber. Manthey, M. (2002). Primary Nursing. Bern: Hans Huber. seminaristischer Unterricht, Projektarbeit schriftliche Prüfung oder mündliche Prüfung und/oder Performanztest 6 Credits, 60 Stunden Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übungen, 120 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS - 22 - 1.12 Modulbeschreibung: Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen Titel des Moduls Entwicklung und Evaluation von Versorgungskonzepten für spezifische Gesundheitseinrichtungen Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Modul: Fachbezogene Forschung Pflege den Versorgungsauftrag der Pflege sowie die gesellschaftliche Bedeutung des Berufsauftrags einschätzen spezifische, auch systembezogene Konzepte, Aufgaben und Methoden begründet einsetzen und reflektieren verschiedene Methoden zur Optimierung pflegerischer Arbeit einschätzen (u. a. Teambesprechung, Fallanalyse, Pflegevisite und Übergabebesprechungen, Überleitungspflege Umwelten so gestalten, dass Gesundheitsförderung und/oder Lebensqualität gesichert bzw. verbessert werden intra- und interberufliche Kooperationsformen anbahnen, um die Versorgung spezifischer Patientengruppen zu optimieren Konzepte für spezifische Versorgungsangebote in unterschiedlichen systemischen Kontexten entwickeln, implementieren und evaluieren gesellschaftliche und kontextbezogene Versorgungsaufträge der Pflege- und Gesundheitseinrichtungen Konzeptentwicklung zur Versorgung spezifischer Patientengruppen, Kooperationsansätze, Kooperationsformen Konzeptimplementierung in der Pflege, Konzeptevaluation Haubrock, M. & Gohlke, S. (2001). Benchmarking in der Pflege. Bern: Hans Huber. Matthews, A. & Whelan, J. (2002). Stationsleitung. Bern: Hans Huber. Norwood, S. L. (2002). Pflege-Consulting. Handbuch zur Organisations- und Gruppenberatung in der Pflege. Bern: Hans Huber. Teasdeale, K. (2002). Fürsprache in der Gesundheitsversorgung. Bern: Hans Huber. seminaristischer Unterricht, Projekt alternativ zu Qualitätsmanagement Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfungen 8 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 120 Stunden Selbststudium im Wintersemester 8 SWS - 23 - 1.13 Modulbeschreibung: Fachdidaktik I Titel des Moduls Fachdidaktik I (Pflege) Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Grundlagen der Erziehungswissenschaft Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens Gestaltung von beruflichen Lernprozessen exemplarische Leit- und Qualifikationen zu spezifischen Unterrichtsthemen und für praktische Anleitungen formulieren und deren Einbettung und Bedeutung für die Berufsbefähigung von PflegeschülerInnen/TeilnehmerInnen diskutieren zu einem spezifischen Unterrichtsthema (Pflegepraxis oder Pflegetheorie) eine Unterrichtsstunde schriftlich planen, durchzuführen und anhand ausgewiesener Bewertungskriterien reflektieren Kriterien für eine fachdidaktische wissenschafts- und handlungsorientierte Sachanalyse kennen und auf spezifische Themen übertragen Unterrichtsmethoden/Anleitungsmethoden hinsichtlich ihrer Zielgerichtetheit bezogen auf spezifische Themen analysieren Kenntnisse aus der erziehungswissenschaftlichen/ pflegewissenschaftlichen Forschung für die Pflegeausbildung und Hebammenausbildung nutzen fachdidaktische Theorien und Modelle Unterrichtsplanung und Reflexion Lernvoraussetzungen, Ziele, Inhalte und Methoden in der Pflegeausbildung Gesetze, Richtlinien und Curricula didaktische Begründungen und Legitimierungsprozesse Kriterien für eine fachdidaktische Analyse von Unterricht am Lernort Schule und Betrieb Hundenborn, G. & Knigge-Demal. B. (1999). Teil V. In Arbeitsauftrag und Zwischenbericht der Landeskommission zur Erstellung eines landeseinheitlichen Curriculums als empfehlende Ausbildungsrichtlinie für die Ausbildung in der Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildung. Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen. Knigge-Demal, B. (1999).Grundsätzliche Fragen an eine fächerübergreifende Didaktik der Pflegeberufe. In V. Koch, (Hrsg.). Bildung und Pflege. Bern: Hans Huber. Knigge-Demal, B. (2001). Curricula und deren Bedeutung für die Ausbildung. In M. Sieger, (Hrsg.). Pflegepädagogik. Bern: Hans Huber. Schwarz-Govaers, R. (Hrsg.). (1994). Standortbestimmung Pflegedidaktik. Aarau: Kaderschule. seminaristischer Unterricht, Übungen Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfungen 10 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 180 Stunden Selbststudium im Sommersemester 8 SWS - 24 - Modulbeschreibungen im Bereich Berufliche Fachrichtung Gesundheit 2.1 Beruf und Arbeitsfeld 2.2 Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie 2.3 Gesundheitsversorgung 2.4 Clinical Reasoning 2.5 fachbezogene Forschung Physiotherapie und Ergotherapie 2.6 Grundlagen der Gesundheitswissenschaften 2.7 Kommunikation I 2.8 Prävention und Gesundheitsförderung 2.9 Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Physiotherapie und Ergotherapie 2.10 Berufstypische Aufgaben und Methoden in therapeutischen Situationen 2.11 Organisation therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement 2.12 Fachdidaktik I 2.13 Kommunikation II 2.1 Modulbeschreibung: Beruf und Arbeitsfeld Titel des Moduls Beruf und Arbeitsfeld Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot ein wissenschaftlich begründetes und professionelles Berufsverständnis entwickeln unterschiedliche Arbeitsfelder der Physiotherapie und deren spezifische Aufgaben, Zielsetzungen und Strukturen reflektieren und zu anderen Gesundheitsberufen in Beziehung setzen das Aufgabenfeld der therapeutischen Berufe im internationalen Vergleich analysieren die gesellschaftlichen, gesetzlichen und institutionellen Rahmenbedingungen kennen lernen, analysieren und Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten einen Überblick über Qualitätsentwicklung im eigenen Berufsfeld gewinnen berufliche Belastungsfaktoren und mögliche Bewältigungsstrategien zueinander in Beziehung setzen sowie berufliche Motivationsfaktoren und Gratifikationssysteme auch im internationalen Vergleich analysieren und für sich nutzbar machen Rahmenbedingungen und Veränderungen des Berufsfeldes Berufsfelder bzw. Tätigkeitsfelder Berufsverständnis/Therapieverständnis und ihre kennzeichnenden Elemente Professionalisierung: Theorien und Anwendung Prävention und Gesundheitsförderung Qualitätsentwicklung historische Entwicklung und internationaler Vergleich des Berufsfeldes Motivationsforschung, Arbeitsbelastungen im therapeutischen Alltag mit Lösungsstrategien Badura, B.& Strodtholz, P. (1998). Soziologische Grundlagen der Gesundheitswissenschaften, in K. Hurrelmann & U. Laaser (1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa. Combe, A. & Helsper, W. (1996). Pädagogische Professionalität. Frankfurt a. M.: Suhrkamp. Spörkel, H. et al. (1995). Total Quality Management im Gesundheitswesen. Weinheim: Psychologie Verlags Union. Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übungen mündliche Prüfung und/oder Klausur 10 Credits, 30 Stunden Vorlesung, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 30 Stunden Übung, 180 Stunden Selbststudium im Wintersemester 8 SWS - 25 - 2.2 Modulbeschreibung: Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie Titel des Moduls Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Beherrschung von Techniken wissenschaftlichen Arbeitens Verständnis für Grundlagen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten und Beurteilung der Aussagekraft von Untersuchungen Techniken wissenschaftlichen Arbeitens wissenschaftliche Fragestellungen und Untersuchungsmethoden Statistik EDV Atteslander, P. (1995). Methoden der empirischen Sozialforschung. Berlin: de Gruyter. Bortz, J. (1999). Statistik für Sozialwissenschaftler (5. Aufl.). Berlin: Springer. Gumm, H.-P. (1995). Einführung in die Informatik. Bonn: Addison-Wessley. Theisen, M. R. (2000). Wissenschaftliches Arbeiten - Technik, Methodik, Form (10. Aufl.). (WiSt.-Taschenbücher). München: Vahlen. Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit Klausur von 3 Stunden 10 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 180 Stunden Selbststudium im Wintersemester 8 SWS 2.3 Modulbeschreibung: Gesundheitsversorgung Titel des Moduls Gesundheitsversorgung Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Analyse der Strukturen der Gesundheitsversorgung und Beurteilung im Hinblick auf Gesundheitsziele Beteiligung an der Konzeption von Gesundheitsversorgungssystemen und der Gestaltung von Schnittstellen Sicherung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung im Spannungsfeld zwischen ethischem und ökonomischem Handeln interprofessionelle Konsensprozesse bezogen auf die Versorgungs- und Behandlungsqualität aus der jeweiligen beruflichen Perspektive mitgestalten Strukturen des Gesundheitssystems rechtliche und ökonomische Rahmenbedingungen des Gesundheitssystems Schnittstellen ambulanter und stationärer Hilfesysteme Gesundheitssystemanalyse, Gesundheitssystemforschung Entwicklung, Planung und Management von koordinierten Angeboten Hurrelmann, K. & Laaser, U. (1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa. Fallstudien, seminaristischer Unterricht, Selbststudium schriftliche Analyse eines Fallbeispiels als Hausarbeit 6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 26 - 2.4 Modulbeschreibung: Clinical Reasoning Titel des Moduls Clinical Reasoning Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Module: Beruf und Arbeitsfeld die Systematik der Denk- und Entscheidungsprozesse in therapeutischen Situationen kennen lernen, bewusst machen und reflektieren Clinical Reasoning in Situationen anwenden, einüben und internalisieren Strukturen der Entscheidungsfindung wissenschaftlich analysieren Denk- und Entscheidungsprozesse während des Clinical Reasonings Schritte des Denk- und Entscheidungsprozesses Übertragung der Theorie auf die Praxis bzw. auf die therapeutische Situation Benamy, B. C. (1996)- Developing clinical Reasoning Skills. San Antonio: Therapy Skill Builders. Higgs, J. & Jones, M. (2000). Clinical reasoning in the Health Professions. Oxford: ButterworthHeinemann. Jones, M. (1997). Clinical Reasoning. Fundament der klinischen Praxis und Brücke zwischen den Ansätzen der Manuellen Therapie. Manuelle Therapie (1). Jones, M. (1998). Clinical Reasoning. Fundament der klinischen Praxis und Brücke zwischen den Ansätzen der Manuellen Therapie. Manuelle Therapie (2). seminaristischer Unterricht, Fallstudien Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder Performanztest Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS 2.5 Modulbeschreibung: Fachbezogene Forschung Physiotherapie und Ergotherapie Titel des Moduls Fachbezogene Forschung Physiotherapie und Ergotherapie Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Beruf und Arbeitsfeld Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie einschlägige wissenschaftliche Studien verstehen, bewerten und nutzen die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen auf die Berufspraxis beziehen im Sinne einer evidence based practice zu einer Begründung und Reflexion des Berufshandelns beitragen Überblick über mögliche Forschungsfragen im physio- und ergotherapeutischen Bereich Überblick über Forschungsmethoden, die für Forschung in der Physiotherapie und Ergotherapie relevant sind Erstellen einer eigenen Forschungsarbeit Atteslander, P. (2000). Methoden der empirischen Sozialforschung. Berlin: Walter de Gruyter. Seale, J. (1998). Therapy research: process and practicalities. Oxford: ButterworthHeinemann. seminaristischer Unterricht, Übungen Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Leistungsnachweis Hausarbeit (Forschungsarbeit) 10 Credits, 30 Stunden Vorlesung, 30 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Übung, 180 Stunden Selbststudium im Sommersemester 8 SWS - 27 - 2.6 Modulbeschreibung: Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Titel des Moduls Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Kenntnisse über die Strukturen und Inhalte des interdisziplinären Arbeits- und Wissenschaftsfeldes „Gesundheitswissenschaft“. Grundwissen über die Teildisziplinen des Lehrgebietes: Psychologie, Wirtschaft und Recht sowie Naturwissenschaften. Sie üben die Analyse dieser wissenschaftlichen Disziplinen unter einer definierten Fragestellung im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen und zur Gestaltung von Versorgungsstrukturen. Entsprechende Themenbereiche, die einer solchen interdisziplinären Herangehensweise bedürfen, sind zum Beispiel Schmerz, Alter, Tod und Sterben, Behinderung oder Hygiene. naturwissenschaftliche, sozialwissenschaftliche sowie ökonomische und rechtliche Grundlagen. Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.). (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg. Hurrelmann, K. & Laaser, U. (Hrsg.). (1998). Handbuch der Gesundheitswissenschaften. Juventa. Klie, T. (2001). Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen (7. Aufl.). Hannover: Vincentz. Zimbardo, P. & Gerrig, R. J. (1999). Psychologie (7. Aufl.). Berlin: Springer. Vorlesung, Interdisziplinärer seminaristischer Unterricht, Übungen Hausarbeit 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS 2.7 Modulbeschreibung: Kommunikation I Titel des Moduls Kommunikation I Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot kommunikative Kompetenzen auf mikrosozialer Ebene erwerben Bewusstwerdung sozialer Wahrnehmungen fördern Fähigkeiten für hilfreiche Gespräche schulen (non-)verbale Intelligenz weiterentwickeln Psychologie der Kommunikation auf mikrosozialer Ebene soziale Wahrnehmung Gesprächsführung Rhetorik Braun, R. (2001). Die Macht der Rhetorik. Frankfurt: Redline. Rogers, C. (1961). Entwicklung der Persönlichkeit. Stuttgart: Klett. Schulz von Thun, F. (1989). Miteinander reden 1-2. Reinbek: Rowohlt. Seminar, seminaristischer Unterricht, Übungen Performanztest 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS - 28 - 2.8 Modulbeschreibung: Prävention und Gesundheitsförderung Titel des Moduls Prävention und Gesundheitsförderung Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Prävention und Gesundheitsförderung als Auftrag der Berufe im Gesundheitsbereich wahrnehmen Analyse von Gesundheitsproblemen auf der individuellen Ebene sowie auf der Ebene von Bevölkerungsgruppen und Gemeinden Strategien zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention anwenden und Konzepte für Gesundheit in unterschiedlichen Settings und für verschiedene Zielgruppen unter der Beteiligung der Betroffenen entwickeln und implementieren Umwelten so gestalten, dass Gesundheitsförderung gesichert und Gesundheitsschädigung vermieden wird interprofessionelle Konsensprozesse im Hinblick auf Prävention und Gesundheitsförderung gestalten theoretische Grundlagen von Gesundheit, Krankheit, Behinderung Epidemiologie Gesundheitsforschung Planung, Gestaltung und Implementierung von Konzepten zur Gesundheitsförderung und Krankheitsprävention Hurrelmann, K. & Laaser, U.(1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa. seminaristischer Unterricht, Fallstudien Klausur und schriftliche Entwicklung eines Konzeptes zur Gesundheitsförderung als Hausarbeit, evtl. Projektarbeit 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS 2.9 Modulbeschreibung: Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Physiotherapie und Ergotherapie Titel des Moduls Theoretische Grundlagen und neue Konzepte in der Physiotherapie und Ergotherapie Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot sich mit Theorien und Modellen, die die Praxis ihres Faches begründen, kritisch auseinandersetzen die professionelle Gestaltung therapeutischer Situationen wissenschaftlich begründen und reflektieren die Bezugswissenschaften in ihrer Bedeutung für die Entwicklung des Arbeitsfeldes und zur Weiterentwicklung im Berufsfeld Gesundheit heranziehen und beurteilen neue Konzepte in der Wissenschaft der Physiotherapie und Ergotherapie kennen und deren Relevanz für die Praxis reflektieren Theorien und Modelle in dem Fachgebiet Physiotherapie und Ergotherapie relevante Theorien und Modelle in den weiteren Bezugswissenschaften (Rehabilitationswissenschaft, Therapiewissenschaft) Theorien zu Bewegung als Grundlage des Berufsverständnisses neue Konzepte und deren Relevanz für die therapeutische Praxis Cott, A. et al. (1995). The movement continuum, Theory of physical therapy, Physiotherapy Canada, 47. Jg. (2). Hüter-Becker et al. (2002). Lehrbuch zum Neuen Denkmodell der Physiotherapie. Stuttgart: Thieme. Schellhammer, S. (2002). Bewegungslehre: motorisches Lernen aus der Sicht der Physiotherapie. München: Urban und Fischer. seminaristischer Unterricht mündliche und/oder schriftliche Prüfung 10 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Übung, 180 Stunden Selbststudium im Sommersemester 8 SWS - 29 - 2.10 Modulbeschreibung: Berufstypische Aufgaben und Methoden in therapeutischen Situationen Titel des Moduls Berufstypische Aufgaben und Methoden in therapeutischen Situationen Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Beruf und Arbeitsfeld Methodische Grundlagen der Physiotherapie und Ergotherapie Clinical Reasoning wissenschaftlich geleitet verschiedene fachtypische Aufgaben und Methoden kennen, auswählen und mit Blick auf die Ziele evaluieren individuellen therapeutischen Bedarf unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontextes erheben therapeutische Situationen professionell gestalten, begründen und reflektieren PatientInnen, KlientInnen und deren Bezugspersonen im Hinblick auf deren Gesundheitsziele beraten und anleiten die Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen auf die Berufspraxis beziehen und im Sinne einer evidence based practise zu einer Begründung und Reflexion des Alltagshandelns gelangen wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Therapieprozess – Assessment, Zielsetzung der Therapie, Durchführung, Methoden, Evaluation und Dokumentation physiotherapeutische Diagnostik Interaktion und Kommunikation mit PatientInnen, KlientInnen und Bezugspersonen Anleitung und Beratung von PatientInnen, KlientInnen und Bezugspersonen Case Management Brinkmann-Göbel, R. (2001). Handbuch für Gesundheitsberater. Bern: Hans Huber. Brobst, R. A. (1997). Der Pflegeprozess in der Praxis. Bern: Hans Huber. Wendt, W. R. (2001). Case-Management im Sozial- und Gesundheitswesen. Freiburg i. Br.: Lambertus. seminaristischer Unterricht, Fallstudien, Übung Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder Performanztest 12 Credits, 120 Stunden seminaristischer Unterricht, 240 Stunden Selbststudium im Wintersemester 8 SWS 2.11 Modulbeschreibung: Organisation therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement - 30 - Titel des Moduls Organisation therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Module: Beruf und Arbeitsfeld den gesellschaftlichen Auftrag des Dienstleistungsbereichs Therapie reflektieren, die gesellschaftlichen, institutionellen, rechtlichen und ökonomischen Rahmenbedingungen analysieren und das eigene Handeln begründen Kuration, Rehabilitation, Prävention und Gesundheitsförderung als Auftrag der therapeutischen Berufe wahrnehmen und entsprechende Strategien entwickeln Veränderungen im Berufsfeld wahrnehmen und Änderungsprozesse aktiv mitgestalten und steuern Ressourcen auf sozialer Ebene erkennen und Konsequenzen für eine effektive therapeutische Versorgung ableiten und begründen Umwelten so gestalten, dass Gesundheit gesichert und gefördert wird ausgewählte Methoden zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Physiotherapie anwenden und bewerten Analyse des rechtlichen, institutionellen und gesellschaftlichen Rahmens Kommunikation und Interaktion mit anderen Berufsgruppen Schnittstellenanalysen Teamarbeit, Kooperation mit anderen Berufsgruppen Konflikte Case-Management als gemeinsame Aufgabe verschiedener Berufsgruppen im Gesundheitswesen Change Management Erhebung der Qualität von Physiotherapie Beurteilungs- und Analysekriterien zur Qualität von Ergotherapie/Physiotherapie Hurrelmann, K. (2000).Gesundheitssoziologie. Weinheim: Juventa. Spörkel, H. et al. (1995). Total Quality Management im Gesundheitswesen. Weinheim: Psychologie Verlags Union Wendt, W. R. (2001). Case-Management im Sozial- und Gesundheitswesen. Freiburg i. Br.: Lambertus. seminaristischer Unterricht Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder Performanztest 8 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Übung, 120 Stunden Selbststudium im Wintersemester 8 SWS 2.12 Fachdidaktik I - 31 - Titel des Moduls Fachdidaktik I (Therapie) Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Grundlagen der Erziehungswissenschaft Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens Gestaltung von beruflichen Lernprozessen exemplarische Leit- und Qualifikationen zu spezifischen Unterrichtsthemen und für praktische Anleitungen formulieren und deren Einbettung und Bedeutung für die Berufsbefähigung von Auszubildenden in der Physio-/Ergotherapie diskutieren zu einem spezifischen Unterrichtsthema eine theoretische oder fachpraktische Unterrichtsstunde schriftlich planen, durchführen und anhand ausgewiesener Bewertungskriterien reflektieren Kriterien für eine fachdidaktische wissenschafts- und handlungsorientierte Sachanalyse kennen und auf spezifische Themen übertragen Unterrichtsmethoden/Anleitungsmethoden hinsichtlich ihrer Zielgerichtetheit bezogen auf spezifische Themen analysieren Kenntnisse aus der erziehungswissenschaftlichen/ physio-/ergotherapiewissenschaftlichen Forschung für die Ausbildung nutzen fachdidaktische Theorien und Modelle Unterrichtsplanung und Reflexion Lernvoraussetzungen, Ziele, Inhalte und Methoden in der Pflegeausbildung Gesetze, Richtlinien und Curricula didaktische Begründungen und Legitimierungsprozesse Kriterien für eine fachdidaktische Analyse von Unterricht am Lernort Schule und Betrieb Hundenborn, G. & Knigge-Demal. B. (1999). Teil V. In Arbeitsauftrag und Zwischenbericht der Landeskommission zur Erstellung eines landeseinheitlichen Curriculums als empfehlende Ausbildungsrichtlinie für die Ausbildung in der Kranken- und Kinderkrankenpflegeausbildung. Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen. Knigge-Demal, B. (1999).Grundsätzliche Fragen an eine fächerübergreifende Didaktik der Pflegeberufe. In V. Koch, (Hrsg.). Bildung und Pflege. Bern: Hans Huber. Knigge-Demal, B. (2001). Curricula und deren Bedeutung für die Ausbildung. In M. Sieger, (Hrsg.). Pflegepädagogik. Bern: Hans Huber. Schwarz-Govaers, R. (Hrsg.). (1994). Standortbestimmung Pflegedidaktik. Aarau: Kaderschule. seminaristischer Unterricht, Übungen Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfungen 10 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Std. Übungen 180 Stunden Selbststudium im Sommersemester 8 SWS - 32 - Modulbeschreibungen im Bereich Erziehungswissenschaft 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 Grundlagen der Erziehungswissenschaft Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens Orientierungspraktikum Gestaltung von beruflichen Lernprozessen Evaluation und Beratung Praxissemester Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen Praktikum in Fort- und Weiterbildung/Praxisanleitung 3.1 Modulbeschreibung: Grundlagen der Erziehungswissenschaft Titel des Moduls Grundlagen der Erziehungswissenschaft Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot terminologische und anthropologische Grundlagen, Ziele, Konzepte und Theorien von Erziehung erläutern, bewerten und begründet anwenden ausgewählte Lerntheorien analysieren und für die Planung und Bewertung von Lernprozessen didaktisch nutzen Lernprozesse hinsichtlich ihrer beeinflussenden Variablen reflektieren und Schlussfolgerungen für die Formulierung von Lernzielen ableiten entwicklungspsychologische Ansätze unterscheiden und hinsichtlich ihrer pädagogischen Bedeutung einschätzen Theorien und Konzepte der Sozialisation bzw. insbesondere der beruflichen Sozialisation unter der Perspektive einzelner Sozialisationsinstanzen erläutern und deren Bedeutung für berufliches Lernen und Lehren würdigen können terminologische Grundlagen (Begriffe ’Erziehung’, ’Lernen, ’Entwicklung und ’Sozialisation’) anthropologische Grundlagen der Erziehung, Erziehungsziele, Werte und Normen in der Erziehung Erziehungskonzepte und Theorien zum Erziehungsprozess Überblick über ausgewählte Lerntheorien (Verhaltenstheorien, kognitive und sozial-kognitive Theorien) grundlegende Voraussetzungen von Lernleistung (Intelligenz, Motivation und Kompetenz) Taxonomie und Operationalisierung von Lernzielen ausgewählte Entwicklungstheorien und deren Vertreter (z. B. Erikson, Piaget, Kohlberg, Bronfenbrenner) psychologische und sozialwissenschaftliche Basistheorien zum Konstrukt Sozialisation Sozialisationsinstanzen (Familie, Schule, jugendliche Peergroups) berufliche Sozialisation in Pflegeberufen berufliche Sozialisation von Lehrerinnen und Lehrern Gage, N. L. & Berliner, D. C. (1996). Pädagogische Psychologie (5. Aufl.). Weinheim: Beltz Psychologie Verlags-Union. Gudjons, H. (1999). Pädagogisches Grundwissen (6. Aufl.). Bad Heilbrunn: Klinkhardt. Hurrelmann, K. (Hrsg,). (1998). Handbuch der Sozialisationsforschung (5. Aufl.). Weinheim: Beltz. Mietzel, G. (2001). Pädagogische Psychologie des Lernens und Lehrens (6. Aufl.). Göttingen: Hogrefe. seminaristischer Unterricht mit Vorlesungs- und Übungsanteilen, Selbststudium mündliche und/oder schriftliche Prüfung 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 33 - 3.2 Modulbeschreibung: Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft Titel des Moduls Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen die Disziplin Erziehungswissenschaft hinsichtlich ihrer historischen Entwicklung, ihrer Teildisziplinen, Paradigmata und Forschungsmethoden differenzieren und einordnen insbesondere die Teildisziplin Berufspädagogik bzw. Theorien der beruflichen Bildung kritisch reflektieren und deren Bedeutung für die angestrebte Lehrtätigkeit begründen das Bildungssystem und insbesondere das Berufsbildungssystem (einschließlich Fragen der Bildungsforschung und –planung) erläutern und hinsichtlich aktueller Entwicklungen problemorientiert beurteilen rechtliche, administrative Zuständigkeiten für die Bereiche der Beruflichen Bildung analysieren und hinsichtlich staatlicher und berufs- bzw. standespolitischer Einflüsse bewerten die besondere Situation der beruflichen Aus-Fort- und Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe einschätzen und Konsequenzen für das eigene berufliche Handeln ableiten können Disziplin Erziehungswissenschaft und ihre Teildisziplinen historische Entwicklung, Paradigmata und Forschungsmethoden der Erziehungswissenschaft Ziele und Stufen beruflicher Bildung, Berufskonzepte und Berufswahltheorien, Förderung in der beruflichen Bildung, rechtliche Grundlagen des Bildungswesens (Strukturen, Zuständigkeiten, Abstimmung), Bildungsforschung und Bildungsplanung, Organisation des Bildungswesens (Elementar-, Primar- und Sekundarbereich, tertiärer und quartärer Bildungssektor), aktuelle Entwicklungen und Evaluation des Bildungswesens (im internationalen bzw. europäischen Vergleich) Strukturen und Besonderheiten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe Lernende und Lehrende in den Institutionen des Bildungswesens Arnold, R. (1994). Berufsbildung. Hohengehren: Schneider. Blankertz, H. (1992). Geschichte der Pädagogik. Wetzlar: Büchse der Pandora. Führ, C. (1995). Deutsches Bildungswesen – Grundzüge und Probleme. Berlin: Luchterhand. Gudjons, H. (1999). Pädagogisches Grundwissen. Bad Heilbrunn: Klinkhardt. Schmiel, M. & Sommer, K.-H. (1992). Lehrbuch der Berufs- und Wirtschaftspädagogik. München: (o.V.). Vorlesung, seminaristischer Unterricht Prüfungsgestaltung mündliche und/oder schriftliche Prüfung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS - 34 - 3.3 Modulbeschreibung: Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens Titel des Moduls Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Kenntnisse über unterschiedliche Theorien und Modelle der Didaktik, gängige Unterrichtskonzepte sowie Grundstrukturen der Unterrichtsplanung anwenden und ihren Unterricht theoriegeleitet planen, strukturieren und analysieren bezogen auf Inhalte und Adressatengruppe den Lehr- und Lernprozessen differenzierte Zielperspektiven zuordnen adäquate Lehrmethoden, Lehrmittel und Medien in die Unterrichtsplanung einbinden und unter Berücksichtigung der Interdependenzen bewerten traditionelle Theorien und Modelle zur Planung u. Analyse von Unterricht, z. B. Lern- und Lehrtheoretische Didaktik (Heimann, Otto, Schulz), Bildungstheoretische - kritisch konstruktive Didaktik (Klafki), Kritisch-kommunikative Didaktik (Winkel), lernzielorientierte Didaktik (Mager,Bloom,Möller) usw.. neuere Unterrichtskonzepte z B. konstruktivistische Didaktik, offene Unterrichtsplanung, schülerzentrierte Unterrichtsplanung, handlungsorientierter, erfahrungsbezogener und problemorientierter Unterricht Grundstrukturen der Unterrichtsplanung (Lehrplan u. Curriculum, Jahresplan, Arbeitsplan, Unterrichtseinheit, Unterrichtsentwurf), Lehr- u. Lernziele (Taxonomien, Lernzielhierarchien, Zielperspektiven) Grundformen des Lehrens und Lernens, soziale Organisationsformen des Unterrichts, darbietende und aktivierende Unterrichtsmethoden (problemorientiertes, handlungsorientiertes, erfahrungs-bezogenes Lernen, Stationenlernen, Projekte), traditionelle und neue, interaktive Lehrmittel und Medien Grundlagenliteratur: Meyer, H. (1987). Unterrichtsmethoden, I: Theorieband (5. Aufl.). Frankfurt a. Main: Cornelsen Skriptor. Peterssen, W. H. (2000). Handbuch Unterrichtsplanung. Grundfragen, Modelle, Stufen, Dimensionen (9. aktualisierte u. überarbeitete Aufl.). München: Oldenbourg. Weiterführende Literatur: Jank, W.& Meyer, H. (1994). Didaktische Modelle. Frankfurt a. Main: Cornelsen Skriptor. Moll, P. & Lieberherr, H. (1998). Unterrichten mit offenen Karten. Bd. I und II. Zürich: Theologischer Verlag. Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht, Übung mündliche oder schriftliche Prüfung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht und Übung, 60 Stunden Selbststudium Angebot im Wintersemester 4 SWS 3.4 Modulbeschreibung: Orientierungspraktikum - 35 - 3.5 Modulbeschreibung: Gestaltung von beruflichen Lernprozessen Titel des Moduls Gestaltung von beruflichen Lernprozessen Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Modul: Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens auf der Basis unterschiedlicher didaktischer Theorien und Modelle und Einbeziehung von Lehrplänen und Curricula Unterricht legitimieren, analysieren, strukturieren und planen die Auswahl der Lerninhalte, Methoden und Medien an wissenschaftlichen- und forschungsbezogenen Erkenntnissen orientieren und die Unterrichtsplanung an situations-, qualifikationsund lernortbezogenen Konzepten ausrichten aktivierende und teilnehmerorientierte Lernprozesse gegenüber reproduktionsbezogenen Methoden einschätzen und begründen sowohl traditionelle als auch neuere, interaktive Medien unter mediendidaktischen Gesichtpunkten kompetent und zielgerichtet in den Unterrichtsprozess integrieren Lernprozesse kritisch reflektieren, bewerten und Konsequenzen daraus ableiten Planung, Strukturierung und Analyse einer Unterrichtsstunde/ Unterrichtseinheit, Dimensionen von Unterricht (Ziel-, Inhalts-, Sozial-, Handlungs- und Zeitdimension), Interdependenzen/ Implikationszusammenhang, Auseinandersetzung und Anwendung unterschiedlicher Lehrpläne und Curricula lernortbezogene Unterrichtskonzepte für Theorie und Praxis (Strukturmodell der praktischen Anleitung, situations-orientierter/qualifikationsorientierter Ansatz usw.) Gestaltung aktivierender, teilnehmerorientierter und handlungsorientierter Lernprozesse, fachimmanente u. allgemeine (problemlösendes, selbstverantwortliches, kritisches Denken) sowie pädagogische Zielsetzungen (Verantwortungsbewusstsein, Kooperations- und Teamfähigkeit) Einsatz von traditionellen und interaktiven Medien unter mediendidaktischen Gesichtspunkten kritische Reflexion und Bewerten von Unterrichtkonzepten, Konsequenzen ableiten, Alternativen anbieten und Lösungsstrategien entwickeln Grundlagenliteratur: Meyer, H. (1987). Unterrichtsmethoden, II: Praxisband (2. Aufl.). Frankfurt a. Main: Cornelsen Skriptor. Peterssen, W. H. (2000). Handbuch Unterrichtsplanung. Grundfragen, Modelle, Stufen, Dimensionen. (9. aktualisierte u. überarbeitete Aufl.). München: Oldenbourg. weiterführende Literatur: Knigge-Demal, B., Rüstemeier, A., Schönlau, K. & Sieger, M. Strukturmodell der praktischen Anleitung. Ev. Weiterbildungsinstitut für pflegerische Berufe e.V. Münster Knoll, J. (1995). Kurs- und Seminarmethoden. Weinheiml: Beltz. seminaristischer Unterricht, Übung Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfung 4 Credits, 60 Stunden Seminar, seminaristischer Unterricht und Übung, 60 Stunden Selbststudium (Unterrichtsentwurf erstellen) im Sommersemester 4 SWS - 36 - 3.6 Modulbeschreibung: Evaluation und Beratung Titel des Moduls Evaluation und Beratung Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 3.7 Möglichkeiten, Ziele, Aufgaben und Konstruktion, die Performanztests, mündliche und schriftliche Evaluationsverfahren bieten, erkennen, kritisch reflektieren und gestalten den gesellschaftlichen Auftrag von Beurteilungsverfahren reflektieren und Beurteilungstendenzen und –fehler bezogen auf die Entwicklung eigener Fachkompetenz analysieren, um selbständig Evaluationsverantwortung zu übernehmen Beratungssituationen in der beruflichen Bildung gestalten, indem potentielle Probleme, Anlässe und Bedarf frühzeitig erkannt werden und ausgerichtet auf die Individuen und das jeweilige pädagogische System angemessen gestaltet werden, um mögliche Lösungswege aufzuzeigen schriftliche und mündliche Testverfahren, Performanztest Konstruktion von Tests Funktion von Beurteilung Beurteilungsfehler und –tendenzen Systemische, klientenzentrierte und kooperative Beratungskonzepte für pädagogische Einrichtungen der beruflichen Bildung Bildungsberatung Mediation Gage, N. L. & Berliner, D. C. (1995). Pädagogische Psychologie. Weinheim: PsychologieVer.-Union. Grewe, N. & Wichterich, H. (1999). Beratungslehrer in der Praxis. Neuwied: Luchterhand. Jürgens, E. (1998). Leistung und Beurteilung in der Schule. Sankt Augustin: AcademiaVerlag. Weinberger, S. (1998). Klientenzentrierte Gesprächsführung. Weinheim: Beltz. seminaristischer Unterricht, Übung, Selbststudium mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder Performanzprüfung 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS Modulbeschreibung: Praxissemester - 37 - 3.8 Modulbeschreibung: Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung Titel des Moduls Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Forschungsergebnisse, gesetzliche Grundlagen und berufspolitische Trends der beruflichen Fort- und Weiterbildung hinsichtlich der pädagogischen Berufspraxis analysieren, prüfen und nutzen Theorien und Konzepte hinsichtlich ihrer Relevanz für ein professionelles Berufsverständnis und der Anforderungen in der berufspädagogischen Praxis reflektieren und umsetzen Ziele, Aufgaben und Inhalte der beruflichen Fort- und Weiterbildung unterscheiden und darin unterschiedliche berufliche Tätigkeitsspielräume entdecken und nutzen Lernprozesse, Lernmethoden und –aktivitäten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen beruflichen Tätigkeitsspielräume auswählen und anwenden Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl, Anwendung und Evaluation von Instrumenten zur Bedarfsanalyse treffen begründete Planung, Durchführung und Evaluation von Lehrveranstaltungen innerhalb der beruflichen Fort- und Weiterbildung vornehmen den Auftrag der Öffentlichkeitsarbeit in Institutionen der beruflichen Fort- und Weiterbildung erkennen und ausgestalten ausgehend von gesellschaftlichen, rechtlichen und pädagogischen Rahmenbedingungen erkennen, welche Möglichkeiten und Entwicklungen das Berufsfeld bietet Forschungsergebnisse aus der berufsbezogenen Erwachsenenpädagogik Theorien und Konzepte wie z. B. Schlüsselqualifikationen ... gesellschaftliche und gesetzliche Rahmenbedingungen für die unterschiedlichen Bereiche der beruflichen Fort- und Weiterbildung Methoden wie z. B. Projektarbeit, Moderation Instrumente der Bedarfsanalyse Öffentlichkeitsarbeit Diemer, V. & Peters, O. (1998). Bildungsbereich Weiterbildung. Weinheim: Juventa. Siebert, H. (1997). Didaktisches Handeln in der Erwachsenenbildung. Neuwied: Luchterhand Tippelt, R. (1999). Handbuch Erwachsenenbildung/Weiterbildung. Opladen: Leske und Budrich. seminaristischer Unterricht, Übung, Selbststudium mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder Performanzprüfung 6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 38 - 3.9 Modulbeschreibung: Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen Titel des Moduls Curriculumentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationsziele abgeschlossenes Grundstudium erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester Module: Evaluation und Beratung in der beruflichen Bildung und Strukturen der beruflichen Fort- und Weiterbildung Theorien und Modelle zur Curriculumkonstruktion analysieren können Curricula anhand von ausgewählten Kriterien analysieren und bewerten können Lehrpläne und Curricula hinsichtlich ihrer jeweils spezifischen Entstehungs- und Begründungszusammenhänge einschätzen können Teilcurricula anhand ausgewählter Theorien entwickeln und mögliche Evaluationskriterien festlegen können Konzepte für unterschiedliche Bildungseinrichtungen im Berufsbereich Pflege analysieren und entwickeln können, dabei auch transnationale Ansätze in der EU berücksichtigen Theorien zur Curriculumentwicklung Lehrpläne, Ausbildungspläne und Curricula Bedarfsanalyse, Bewertungskriterien zur Curriculumanalyse und Curriculumentwicklung Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung mündliche und/oder schriftliche Prüfungen und/oder Performanzprüfungen Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Kaiser, A. (1985). Sinn und Situationen: Grundlinien einer Didaktik der Erwachsenenbildung. Bad Heilbronn. Knigge-Demal, B. (2001). Curricula und deren Bedeutung für die Ausbildung. In M. Sieger. Pflegepädagogik. Bern: Hans Huber. Robert Bosch Stiftung (Hrsg.). (2000). Pflege neu denken. Zur Zukunft der Pflegeausbildung. Stuttgart: Schattauer. Robinsohn, S. B. (1975). Bildungsreform als Revision des Curriculums. Darmstadt. Siebert, H. (1974). Curricula für die Erwachsenenbildung. Braunschweig. Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium 6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS 3.10 Modulbeschreibung: Praktikum in Fort- und Weiterbildung/Praxisanleitung - 39 - Modulbeschreibungen im Bereich Betriebswirtschaftslehre 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Wirtschaft und Recht Leistungs- und Finanzwirtschaft Führung und Organisation Personal und Personalentwicklung Fachdidaktik II 4.1 Modulbeschreibung: Wirtschaft und Recht Titel des Moduls Wirtschaft und Recht Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Leistungswirtschaftliche Prozesse Kenntnisse über die Strukturen, Elemente und Wirkungszusammenhänge von Wirtschaft und Gesellschaft sowie Möglichkeiten der Steuerung der Wirtschaft Kenntnisse und Interpretation der Grundbegriffe und -gesetze der Ökonomie Übertragung des Kennengelernten auf die Besonderheiten der Gesundheitswirtschaft Kenntnisse grundlegender rechtlicher Sachverhalte in der Wirtschaft im Allgemeinen und der Gesundheitswirtschaft im Besonderen Gesellschaft Wirtschaft, Wirtschaftssteuerung Markt, Angebot und Nachfrage Effizienz und Effektivität Rentabilität Produktivität Wirtschaftsrecht und Sozialrecht. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: Übersicht über das Sozialrecht. CD-ROM, Bonn 2003. Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.) (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg. Koch, L. (2001). Wirtschaftspolitik im Wandel. München: R. Oldenbourg. Sozialgesetzbuch, Beck-Texte im dtv, München. Ullrich, N. (2002). Wirtschaftsrecht für Betriebswirte. 2. Aufl., Berlin: Verlag Neue Wirtschaftsbriefe. Wenke, M. (2002). Makroökonomie. Stuttgart: Kohlhammer. seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfung 12 Credits, 120 Stunden Präsenzzeit und 240 Stunden Selbststudium im Wintersemester 8 SWS - 40 - 4.2 Modulbeschreibung: Leistungs- und Finanzwirtschaft Titel des Moduls Leistungs- und Finanzwirtschaft Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Wirtschaft und Recht Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre. Kenntnisse über die Strukturen, Inhalte und Wirkungszusammenhänge der einzelnen Stufen der leistungswirtschaftlichen und finanzwirtschaftlichen Prozesse in einem Unternehmen. Übertragung des Kennengelernten auf Betriebe und Einrichtungen im Gesundheitswesen. Fertigkeiten der konzeptionellen Vorbereitung, der Umsetzung und der Kontrolle von betriebswirtschaftlichen Entscheidungen in diesen Bereichen. Beschaffung Leistungserstellung Leistungsverwertung (Absatz und Marketing) Entsorgung und Logistik Investition und Finanzierung, Rechnungswesen Arens-Fischer, W. & Steinkamp, T. (2001). Betriebswirtschaftslehre. München: R. Oldenbourg. Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.) (1999). Betriebliche Finanzwirtschaft. München: R. Oldenbourg. Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.) (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg. Burchert, H.; Hering, T. & Keuper, F. (Hrsg.) (2001). Kostenrechnung. München: R. Oldenbourg. Burchert, H.; Hering, T. & Pechtl, H. (Hrsg.) (2003): Absatzwirtschaft. München: R. Oldenbourg. Burchert, H.; Hering, T. & Rollberg, R. (Hrsg.) (2000): Produktionswirtschaft. München: R. Oldenbourg. seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 4.3 mündliche und/oder schriftliche Prüfung 10 Credits, 120 Stunden Präsenzzeit und 180 Stunden Selbststudium. im Sommersemester 8 SWS Modulbeschreibung: Führung und Organisation Titel des Moduls Führung und Organisation Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Wirtschaft und Recht Leistungs- und Finanzwirtschaft Kenntnisse über die Strukturen und Inhalte von betrieblichen Führungsprozessen in einem Unternehmen Fertigkeiten der konzeptionellen Vorbereitung, der Umsetzung und der Evaluation von betriebswirtschaftlichen Entscheidungen in den Bereichen Controlling, Führung und Organisation Kennenlernen und Reflektieren rechtlicher Aspekte der Führung und Organisation Übertragung des Kennengelernten auf Betriebe und Einrichtungen im Gesundheitswesen Controlling Organisation Führung Unternehmensrechtsformen Weisungsrecht Arens-Fischer, W. & Steinkamp, T. (2001). Betriebswirtschaftslehre. München: R. Oldenbourg. Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.) (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg. Burchert, H.; Hering, T. & Keuper, F. (Hrsg.) (2001). Controlling. München: R. Oldenbourg. Keuper, F. (2001). Strategisches Management. München: R. Oldenbourg. Klie, T. (2001). Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen. 7. Aufl. Hannover:Vincentz. seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfung 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 41 - 4.4 Modulbeschreibung: Personal und Personalentwicklung Titel des Moduls Personal und Personalentwicklung Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Grundlagen der Gesundheitswissenschaften Wirtschaft und Recht Leistungs- und Finanzwirtschaft Führung und Organisation Kenntnisse über die Aufgaben und Strukturen der Personalwirtschaft Übertragung des Kennengelernten auf Betriebe und Einrichtungen im Gesundheitswesen Fertigkeiten der konzeptionellen Vorbereitung, der Umsetzung und der Evaluation von Maßnahmen der Personalentwicklung Kennenlernen und Reflektieren arbeits- und strafrechtlicher Aspekte der Personalwirtschaft Anwenden der erworbenen Rechtskenntnisse zur Lösung von Fällen des Arbeits- und Strafrechtes Personalplanung, -beschaffung, -einsatz, -entwicklung, -freisetzung Arbeitsrecht, Strafrecht. Arbeitsgesetze. München: Beck-Texte im dtv. Arens-Fischer, W. & Steinkamp, T. (2001). Betriebswirtschaftslehre. München: R. Oldenbourg. Burchert, H. & Hering, T. (Hrsg.). (2002). Gesundheitswirtschaft. München: R. Oldenbourg. Klie, T. (2001). Rechtskunde. Das Recht der Pflege alter Menschen. 7. Aufl. Hannover: Vincentz. Reinert, H. J. & Schulz, K.-P. (2001): Arbeitsrecht. Eine Einführung mit Fällen und Lösungen. 3. Aufl. Baden-Baden: NOMOS. Stelzer-Rothe, F. & Hohmeister, F. (2001). Personalwirtschaft. Stuttgart: Kohlhammer. seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfung 6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS 4.5 Modulbeschreibung: Fachdidaktik II Titel des Moduls Fachdidaktik II Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Lehrinhalte Literatur alle Module des Vertiefungsbereiches Analyse bestehender fachdidaktischer Ansätze in den Bezugswissenschaften Analyse der Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die spezifischen fachlichen Anforderungen Auswahl der Inhalte und Gestaltung von Lernprozessen im Bereich der Bezugswissenschaften legitimieren und begründen können Vor dem Hintergrund der Bezugswissenschaften Kriterien zur Gestaltung von Prüfungssituationen ableiten und begründen Analyse der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Analyse bestehender Curricula Analyse der Lernvoraussetzungen von Adressaten bezogen auf ausgewählte Inhalte (Schmerz, Alter, ...) Unterrichtskonzepte entwickeln und in Anteilen erproben Entwicklung von Prüfungsanteilen siehe separate Liste Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium Klausur von 3 Stunden im Wintersemester 4 SWS - 42 - Modulbeschreibungen im Bereich Naturwissenschaftliche Grundlagen 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 Aktivität und Bewegung 1 Ernährung und Stoffwechsel 1 Steuerung und Regulation Infektion und Abwehr Hygiene und Präventionskonzepte Fachdidaktik II 5.1 Modulbeschreibung: Aktivität und Bewegung 1 Titel des Moduls Aktivität und Bewegung 1 Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 5.2 Gesundheitsprobleme im Bereich Aktivität und Bewegung verstehen Interventionen bei Gesundheitsproblemen im Bereich Aktivität und Bewegung begründen und ableiten Von Gesundheitsproblemen ausgehend die relevanten naturwissenschaftlichen Grundlagendisziplinen analysieren im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen Anatomie des Bewegungsapparates, des Herz-/Kreislaufsystems, des Atmungssystems Muskelphysiologie, Bewegungssteuerung, Leistungsphysiologie, Kreislaufphysiologie, Physiologie der Atmung Biomechanik, mechanische Eigenschaften von Flüssigkeiten, Viskosität, Druck, etc. Osmose, Diffusion, Löslichkeit von Gasen in Flüssigkeit, Eigenschaften biologischer Membranen Thews, G. Mutschler, E. & Vaupel, P. (1999). Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des Menschen. Stuttgart. Wiss. Verl.-Ges. Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL Klausur von 3 Stunden 6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS Modulbeschreibung: Ernährung und Stoffwechsel 1 Titel des Moduls Ernährung und Stoffwechsel 1 Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Gesundheitsprobleme im Bereich Ernährung und Stoffwechsel verstehen Interventionen bei Gesundheitsproblemen im Bereich Ernährung und Stoffwechsel begründen und ableiten von Gesundheitsproblemen ausgehend die relevanten naturwissenschaftlichen Grundlagendisziplinen analysieren im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen Verdauungssystem, Ausscheidungssystem, Haut Verdauungsphysiologie, Ausscheidung, Wasser- und Elektrolythaushalt, Wärmeregulation Eiweiße, Fette, Kohlenhydrate, pH-Wert, Säure-Basen, Puffersysteme, Ernährungslehre Kasper, H. (1996). Ernährungsmedizin und Diätetik. München: Urban und Schwarzenberg. Thews, G. Mutschler, E. & Vaupel, P. (1999). Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des Menschen. Stuttgart. Wiss. Verl.-Ges. Vorlesung, praktische Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL Klausur von 3 Stunden 6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 43 - 5.3 Modulbeschreibung: Steuerung und Regulation Titel des Moduls Steuerung und Regulation Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Gesundheitsprobleme im Bereich Steuerung und Regulation verstehen Interventionen bei Gesundheitsproblemen im Bereich Steuerung und Regulation begründen und ableiten Von Gesundheitsproblemen ausgehend die relevanten naturwissenschaftlichen Grundlagendisziplinen analysieren im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen Nervensystem, Hormonsystem, Sinnesorgane Neurophysiologie, Sinnesphysiologie, Endokrinologie Elektrizitätslehre, Optik, Akustik, Elektrolyte, Transmitter Thews, G. Mutschler, E. & Vaupel, P. (1999). Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des Menschen. Stuttgart. Wiss. Verl.-Ges. Vorlesung, praktische Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL Klausur von 3 Stunden 10 Credits, 120 Stunden Präsenzzeit, 180 Stunden Selbststudium im Sommersemester 8 SWS 5.4 Modulbeschreibung: Infektion und Abwehr Titel des Moduls Infektion und Abwehr Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Gesundheitsprobleme im Bereich des Abwehrsystems verstehen Interventionen bei Gesundheitsproblemen im Bereich des Abwehrsystems begründen und ableiten von Gesundheitsproblemen ausgehend die relevanten naturwissenschaftlichen Grundlagendisziplinen analysieren im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung von Gesundheitsproblemen grundlegende Probleme der Hygiene analysieren und Strategien entwickeln und umsetzen Beratung und Anleitung von Einzelpersonen, Gruppen und Gemeinden zur Umsetzung von grundlegenden hygienischen Strategien als Teil von präventivem Verhalten Aufbau und Funktion des Immunsystems, Aufbau und Funktion des Blutes Grundzüge der Mikrobiologie Entzündungsprozesse, Überempfindlichkeitsreaktionen Grundzüge der Hygiene Brandis, H., Eggers, H. J., Köhler, W. & Pulverer, G. (1994). Lehrbuch der Medizinischen Mikrobiologie. Stuttgart: Fischer. Thews, G. Mutschler, E. & Vaupel, P. (1999). Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des Menschen. Stuttgart. Wiss. Verl.-Ges. Vorlesung, praktische Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL Klausur von 3 Stunden 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 44 - 5.5 Modulbeschreibung: Hygiene und Präventionskonzepte Titel des Moduls Hygiene und Präventionskonzepte Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Klausur von 3 Stunden Lehrinhalte Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Fachwissen in Hygiene Kennen von Präventionsansätze Methodisches Arbeiten im Hygiene und Präventionsbereich Geschichtlicher Abriss der Hygiene Kennenlernen der Arbeitsfelder der Hygiene Fokus Krankenhaus- und Praxishygiene Präventionskonzepte auf der Basis von Gesundheitsrisiken und Gesundheitsressourcen Ebenen und Dimensionen der Prävention Planung, Umsetzung und Evaluation von Präventionskonzepten Kommunizierung von Präventionsprogrammen Klischies, Kaiser, Singbeil-Grischat, (2001).Hygiene und medizinische Mikrobiologie, Lehrbuch für Pflege und Gesundheitsberufe Stuttgart: Schattauer. Schwarz (Hrg.). Das public-Health Buch,. München: Urban& Fischer. Vorlesung, seminaristischer Unterricht, Gruppenarbeit, POL-Bearbeitung, Internetarbeit 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS 5.6 Modulbeschreibung: Fachdidaktik II Titel des Moduls Fachdidaktik II Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Lehrinhalte Literatur alle Module des Vertiefungsbereiches Analyse bestehender fachdidaktischer Ansätze in den Bezugswissenschaften Analyse der Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die spezifischen fachlichen Anforderungen Auswahl der Inhalte und Gestaltung von Lernprozessen im Bereich der Bezugswissenschaften legitimieren und begründen können Vor dem Hintergrund der Bezugswissenschaften Kriterien zur Gestaltung von Prüfungssituationen ableiten und begründen Analyse der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Analyse bestehender Curricula Analyse der Lernvoraussetzungen von Adressaten bezogen auf ausgewählte Inhalte (Schmerz, Alter, ...) Unterrichtskonzepte entwickeln und in Anteilen erproben Entwicklung von Prüfungsanteilen siehe separate Liste Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium Klausur von 3 Stunden im Wintersemester 4 SWS - 45 - Modulbeschreibungen im Bereich Psychologisch-sozialwissenschaftliche Grundlagen 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 Entwicklungspsychologie Sozial- und Umweltpsychologie Gesundheitspsychologie Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie Kommunikation II Fachdidaktik 6.1 Modulbeschreibung: Entwicklungspsychologie Titel des Moduls Entwicklungspsychologie Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Lebensphasen anhand verschiedener Entwicklungstheorien hinsichtlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten einschätzen pathologische Entwicklungsmuster erkennen und bewerten Zusammenhänge zwischen Familie und Entwicklung analysieren Zusammenhänge zwischen kritischen Lebensereignissen sowie Krankheit und Gesundheit herstellen sich mit dem Thema Tod und Sterben auseinandersetzen und über Konzepte verfügen, die Sterbenden und Trauernden Hilfe und Unterstützung eröffnen Ansätze kennen, die eine Förderung von kognitiven, emotionalen und sozialen Kompetenzen eröffnen Entwicklung der einzelnen Lebensabschnitte Entwicklungspsychopathologie Familie und Entwicklung kritische Lebensereignisse Tod und Sterben Entwicklung von kognitiven, emotionalen und sozialen Kompetenzen Baltes, P. B. & Eckensberger, L. H. (1979): Entwicklungspsychologie der Lebensspanne. Stuttgart: Klett-Cotta Oerter, R. & Montada, L. (1987): Entwicklungspsychologie. München Beltz Psychologie-Verl.Union Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht mündliche Prüfung 12 Credits, 120 Stunden Präsenzzeit, 240 Stunden Selbststudium im Wintersemester 8 SWS - 46 - 6.2 Modulbeschreibung: Sozial- und Umweltpsychologie Titel des Moduls Sozial- und Umweltpsychologie Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 6.3 Formen sozialer Beziehungen voneinander unterscheiden lernen soziale Wahrnehmung, Attributionen sowie Normen und Werte hinsichtlich der beeinflussenden Faktoren einordnen können prosoziale Motive und prosoziales Verhalten bezogen auf die eigene Berufsgruppe/Auszubildenden reflektieren Interaktionen von Autorität und Gehorsam erkennen und Konsequenzen für den Umgang mit Macht und Verantwortung ziehen mikro- und makrosoziale Einflüsse von Um- und Mitwelten auf die Gesundheit und das Wohlbefinden einschätzen können den zunehmenden Einfluss der Technik auf Gesundheit kritisch reflektieren soziale Beziehungen soziale Wahrnehmung und Attributionen, Werte und Normen prosoziale Motive und prosoziales Verhalten Autorität und Gehorsam Umwelten und Mitwelten Psychologie der Technik Bierhoff, H. W. (1993): Sozialpsychologie. Stuttgart. Kohlhammer. Homburg, A. & Matthies, E. (1998): Umweltpsychologie. Weinheim: Juventa. Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht mündliche Prüfung 6 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 120 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS Modulbeschreibung: Gesundheitspsychologie Titel des Moduls Gesundheitspsychologie Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot die relativ junge Disziplin der Gesundheitspsychologie in ihren Grundideen verstehen und ihre Relevanz für die Zukunft der Humanwissenschaft erkennen Stresstheorien und Bewältigungsmodelle hinsichtlich ihrer Bedeutung für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen einschätzen gesunde und pathologische Formen der Angst unterscheiden und in der Lage sein, mit Ängsten konstruktiv umzugehen Phänomene des Schmerzes erkennen und sie beeinflussen verschiedene Bewältigungsformen von Krankheit und Behinderung kennen lernen Auswirkungen von Institutionalisierung auf Mitarbeiter, Patienten und Bewohner einordnen können Psychologie der Gesundheit Stress und Stressbewältigung Angst und Angstbewältigung Schmerz und Schmerzbeeinflussung Bewältigung von Krankheit und Behinderung Institutionen im Gesundheits- und Pflegebereich Schwarzer, R. (1990): Gesundheitspsychologie. Göttingen: Hogrefe. Schwarzer, R. (1992): Psychologie des Gesundheitsverhaltens. Göttingen: Verlag für Psychologie. Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht mündliche Prüfung 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht. 60 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS - 47 - 6.4 Modulbeschreibung: Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie Titel des Moduls Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 6.5 Grundzüge der Persönlichkeit anhand einschlägiger Theorien und Tests erkennen, entwickeln und fördern Zusammenhänge zwischen der Arbeitsplatzgestaltung, -motivation, -zufriedenheit und effektivität aufzeigen Konzepte der Personalentwicklung und -führung kennen lernen verschiedene Führungsstile und Managementmethoden voneinander unterscheiden und deren Folgen für Interaktionen einschätzen können Phänomene des Burnout erkennen sowie Präventions- und Interventionsstrategien kennen und anwenden die zunehmende Bedeutung des Themas Mobbing in der Arbeitswelt erkennen und nach ethisch vertretbaren Interventionsmöglichkeiten suchen Persönlichkeitsdiagnostik, -entwicklung und -förderung Arbeitsgestaltung, -motivation und -zufriedenheit Personalentwicklung und -führung Managementkonzepte und -methoden Burnout Mobbing Stengel, M. (1997). Psychologie der Arbeit. Weinheim: Beltz Psychologie-Verl.-Union. Weinert, A. B. (1987). Lehrbuch der Organisationspsychologie. München: Psychologie-Verl.Union Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht mündliche Prüfung 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS Modulbeschreibung: Kommunikation II Titel des Moduls Kommunikation II Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Modul: Kommunikation I kommunikative Kompetenzen auf makrosozialer Ebene erwerben Umgang mit Gruppendynamiken lernen Umgang mit schwierigen Situationen lernen Rückmeldungen geben und empfangen können Psychologie der Kommunikation auf makrosozialer Ebene Gruppendynamik Konfliktmanagement Evaluation und Feedback Antons, K. (1992): Praxis der Gruppendynamik. Göttingen: Hogrefe. Rechtien, W. (1999): Angewandte Gruppendynamik. Weinheim: Beltz Psychologie-Verl.-Union. Schulz von Thun, F. (1996): Miteinander reden 3. Reinbek: Rowohlt. Seminar, seminaristischer Unterricht Übungen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Performanztest 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 120 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 48 - 6.6 Modulbeschreibung: Fachdidaktik II Titel des Moduls Fachdidaktik II Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Lehrinhalte Literatur alle Module des Vertiefungsbereiches Analyse bestehender fachdidaktischer Ansätze in den Bezugswissenschaften Analyse der Lernvoraussetzungen im Hinblick auf die spezifischen fachlichen Anforderungen Auswahl der Inhalte und Gestaltung von Lernprozessen im Bereich der Bezugswissenschaften legitimieren und begründen können Vor dem Hintergrund der Bezugswissenschaften Kriterien zur Gestaltung von Prüfungssituationen ableiten und begründen Analyse der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Analyse bestehender Curricula Analyse der Lernvoraussetzungen von Adressaten bezogen auf ausgewählte Inhalte (Schmerz, Alter, ...) Unterrichtskonzepte entwickeln und in Anteilen erproben Entwicklung von Prüfungsanteilen siehe separate Liste Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Vorlesung, Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium Klausur von 3 Stunden im Wintersemester 4 SWS - 49 - Modulbeschreibungen der Wahlmodule Gesundheitspsychologie Qualitätsmanagement Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich Schulentwicklung in Berufsbildenden Einrichtungen Erziehungswissenschaftliche Forschung Aktivität und Bewegung 2 (Studienrichtung Gesundheit) Ernährung und Stoffwechsel 2 (Studienrichtung Pflege) Modulbeschreibung: Gesundheitspsychologie Titel des Moduls Gesundheitspsychologie Art des Moduls Basismodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot die relativ junge Disziplin der Gesundheitspsychologie in ihren Grundideen verstehen und ihre Relevanz für die Zukunft der Humanwissenschaft erkennen Stresstheorien und Bewältigungsmodelle hinsichtlich ihrer Bedeutung für Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen einschätzen gesunde und pathologische Formen der Angst unterscheiden und in der Lage sein, mit Ängsten konstruktiv umzugehen Phänomene des Schmerzes erkennen und sie beeinflussen verschiedene Bewältigungsformen von Krankheit und Behinderung kennen lernen Auswirkungen von Institutionalisierung auf Mitarbeiter, Patienten und Bewohner einordnen können Psychologie der Gesundheit Stress und Stressbewältigung Angst und Angstbewältigung Schmerz und Schmerzbeeinflussung Bewältigung von Krankheit und Behinderung Institutionen im Gesundheits- und Pflegebereich Schwarzer, R. (1990): Gesundheitspsychologie. Göttingen: Hogrefe. Schwarzer, R. (1992): Psychologie des Gesundheitsverhaltens. Göttingen: Verlag für Psychologie. Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht mündliche Prüfung 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 50 - Modulbeschreibung: Qualitätsmanagement Titel des Moduls Qualitätsmanagement Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Modul: Organisation pflegerischer/therapeutischer Arbeit und Qualitätsmanagement sich innerhalb der Berufsgruppe über die Qualität im Allgemeinen und die Qualität der Versorgung und Arbeit im Gesundheitsbereich im Besonderen verständigen ausgewählte Methoden zur Qualitätssicherung und -entwicklung pflegerischer und therapeutischer Arbeit bewerten und anwenden die Qualität des Versorgungsangebotes auch unter den Kriterien der Effektivität und Effizienz der geplanten Maßnahmen vor dem Hintergrund des Versorgungsbedarfs von Patienten/Bewohnern sowie der Integration von Angehörigen oder Bezugspersonen ethisch begründet reflektieren und weiterentwickeln Forschungsergebnisse aus Untersuchungen der Bezugswissenschaften hinsichtlich ihrer Konsequenzen für die Qualität der organisatorischen Prozesse in Einrichtungen des Gesundheitswesens analysieren, überprüfen und nutzen. die Lernmöglichkeiten innerhalb der Organisation für individuelle Anleitungs- und Einarbeitungssituationen im Sinne von Qualitätsentwicklungsmaßnahmen nutzen Begriffe Qualität, Dimensionen der Qualität, Qualitätsentwicklung und -sicherung Qualität als ein Prozess in der Organisation Standards zur Messung von Qualität Zertifizierung Ebel, B. (2001). Qualitätsmanagement. Konzepte des Qualitätsmanagements, Organisation und Führung, Ressourcenmanagement und Wertschöpfung. Herne, Berlin: NWB-Verlag. Giebing, H.; Francois-Kettner, H. & Roes, M. (1999). Pflegerische Qualitätssicherung. Konzepte, Methode, Praxis. Bern: Huber. Görres, S. (1999). Qualitätssicherung in Pflege und Medizin. Bern: Huber. Masing, W. (1999). Handbuch Qualitätsmanagement (4. Aufl.), München: Carl Hanser. seminaristischer Unterricht, Übungen, Selbststudium. Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche und/oder schriftliche Prüfung. 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS Modulbeschreibung: Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich Titel des Moduls Politik und Kontextgestaltung im Gesundheitsbereich Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur kritische Analyse gesellschaftlicher und institutioneller Bedingungen, die die körperliche und geistige Unversehrtheit und die Würde des Menschen gefährden können Analyse gesundheitsökonomischer Rahmenbedingungen und der bestehenden Handlungsspielräume Analyse von Versorgungssystemen und -strukturen Analyse und Nutzung der Einflussmöglichkeiten auf Entscheidungsträger in Gesellschaft und Politik in Richtung auf die Gestaltung gesundheitsfördernder Lebenswelten Teilnahme an und Gestaltung von relevanten gesellschaftlichen Prozessen, die sich auf Pflege und Gesundheit beziehen Grundlagen von Gesundheitspolitik, Gesundheitsökonomie, Gesundheitsrecht Gesundheitsförderung als Bestandteil der Gesundheitspolitik Gesundheitsberichterstattung vergleichende Analyse gesundheitspolitischer Strategien Planung und Verankerung von Gesundheitsförderung in allen Lebens- und Arbeitsbereichen der Gesellschaft Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung Hurrelmann, K. & Laaser, U.(1998). Handbuch Gesundheitswissenschaften. Weinheim: Juventa. Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung seminaristischer Unterricht, Fallstudien Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium mündliche Prüfung 30 Minuten im Sommersemester 4 SWS - 51 - Modulbeschreibung: Schulentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen Titel des Moduls Schulentwicklung in berufsbildenden Einrichtungen Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot abgeschlossenes Grundstudium erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester Evaluation und Beratung in der beruflichen Bildung Schulentwicklungsprozesse analysieren und bewerten Schulentwicklungsprozesse konzipieren und gestalten Organisationsstrukturen und -prozesse der Schule analysieren, bewerten und gestalten Personal auswählen, führen und dessen Entwicklung fördern Evaluationskonzepte für die Arbeit in beruflichen Bildungseinrichtungen analysieren, auswählen und sachgerecht anwenden Maßnahmen zum Qualitätsmanagement in beruflichen Bildungseinrichtungen entwickeln, anwenden und bewerten Schulentwicklung – Grundbegriffe und Konzepte Forschungsstrategien und -ergebnisse zur Schulentwicklung Schulorganisation und Organisationsmanagement Unterrichtsentwicklung als Aufgabe von Schulentwicklung Personalführung, Teamentwicklung, Assessmentinstrumente Evaluationskonzepte und Schulevaluation Qualitätskriterien und Standards in berufsbildenden Schulen, Konzepte zum Qualitätsmanagement in beruflichen Bildungseinrichtungen Zertifizierungsverfahren für Bildungseinrichtungen Altrichter, H. (1998). Handbuch der Schulentwicklung. Insbruck: Studienverlag Altrichter.H. & Rolff, H.-G. (2000). Theorie und Forschung in der Schulentwicklung. In Journal für Schulentwicklung, 4/2000, S. 4-8. Dubs, R. (2000). Unterrichtsentwicklung im Rahmen der Schulentwicklung. Die Bedeutung der Curriculum-, der Unterrichts- sowie der Lehr-Lerntheorie als Bezugstheorien. In Journal für Schulentwicklung, 4/2000, S. 60-71. Huber, S. & Hameyer, U. (2000). Schulentwicklung in deutschsprachigen Ländern. Zum Stand des Forschungswissens. In Journal für Schulentwicklung, 4/2000, S. 78 -96. Vorlesung, Seminar, seminaristischer Unterricht, Selbststudium mündliche und/oder schriftliche Prüfung 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 52 - Modulbeschreibung: Erziehungswissenschaftliche Forschung Titel des Moduls Erziehungswissenschaftliche Forschung Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Module: Grundlagen der Erziehungswissenschaft Theorien und Strukturen der Erziehungswissenschaft Didaktik beruflichen Lernens und Lehrens Gestaltung von beruflichen Lernprozessen Evaluation und Beratung in der beruflichen Bildung Kenntnisse über spezifische Fragestellungen und Methoden erziehungswissenschaftlicher Forschung erziehungswissenschaftliche Forschungsergebnisse kritisch reflektieren und sie hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Beruf einordnen themenzentrierte Konzepte für wissenschaftliche Arbeiten entwickeln Fragestellungen, Methoden und exemplarische Ergebnisse erziehungswissenschaftlicher Forschung Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten: Vorgehensweise, Aufbau und Konzeption Bos, W. (1996). (Hrsg.). Ergebnisse qualitativer und quantitativer empirischer pädagogischer Forschung. Münster: Waxmann. Danner, H. (1998). Methoden geisteswissenschaftlicher Pädagogik: Einführung in Hermeneutik, Phänomenologie und Dialektik (4. überarb. Aufl.). München: Reinhardt. Fatke, R. (1997). (Hrsg.). Forschungs- und Handlungsfelder der Pädagogik. Weinheim: Beltz. Friebertshäuser, B. & Prengel, A. (Hrsg.). (1997). Handbuch Qualitative Forschungsmethoden in der Erziehungswissenschaft. Weinheim: Juventa. Schmidt, F. (1997). (Hrsg.). Methodische Probleme der empirischen Erziehungswissenschaft. Baltmannsweiler: Schneider. Seminar, Kolloquium, Selbststudium Qualifikationen Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot mündliche Prüfung 4 Credits, 60 Stunden seminaristischer Unterricht und Kolloquium, 60 Stunden Selbststudium im Sommersemester 4 SWS Modulbeschreibung: Aktivität und Bewegung 2 (Studienrichtung Gesundheit) Titel des Moduls Aktivität und Bewegung 2 (Studienrichtung Gesundheit) Art des Moduls Vertiefungsmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen Modul: Aktivität und Bewegung I Mikrostruktur des Bindegewebes des Bewegungsapparaten in Form und Funktion verstehen und in Bezug zur Beeinflussung durch Intervention setzen Beeinflussbarkeit bzw. Trainierbarkeit des Körpers insbesondere des Bewegungsapparates verstehen und im therapeutischen Prozess umsetzen Bindegewebsphysiologie/Bewegungsapparat Trainingsphysiologie Berg, F. v. d. (2001). Angewandte Physiologie. Bd 3. Stuttgart: Thieme. Hohmann, A., Lames, M. & Letzelter, M. (2002). Einführung in die Trainingswissenschaft. Wiebelsheim: Limpert. Vorlesung, Übungen, Diskussion, Projektarbeit und POL Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Klausur, mündliche Prüfung, Performanzprüfung 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 53 - Modulbeschreibung: Ernährung und Stoffwechsel 2 (Studienrichtung Pflege) Titel des Moduls Ernährung und Stoffwechsel 2 (Studienrichtung Pflege) Art des Moduls Wahlmodul Voraussetzungen für die Teilnahme Qualifikationen keine Lehrinhalte Literatur Lehrformen/ Veranstaltungsformen Prüfungsgestaltung Leistungspunkte und Arbeitsaufwand Angebot Erkennen von Prinzipien der Ernährungslehre und Diätetik differenzierte Betrachtung von Verdauung, Resorption und Stoffwechsel ausgehend von Pflegediagnosen und Gesundheitsproblemen Analysieren und Anwendung auf der Basis naturwissenschaftlichen Wissens ausgewählte pflegebezogene Themen zur Anatomie und Funktion des Verdauungs- und Ausscheidungsapparates Verdauung, Resorption und Grundstoffwechsel von Proteinen, Lipiden und Kohlenhydraten spezielle Ernährungsformen in der Pflege Thews, G. Mutschler, E. & Vaupel, P. (1999). Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie des Menschen. Stuttgart: Wiss. Verl. Ges. Kaspar, H. (1996). Ernährungsmedizin und Diätetik. München: Urban und Schwarzenberg. Vorlesung, praktische Übungen, Diskussion und Projektarbeit, POL 4 Credits, 60 Stunden Präsenzzeit, 60 Stunden Selbststudium im Wintersemester 4 SWS - 54 -