Anzeige einer Anlage gemäß § 5 Absatz 2 der

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Anzeige einer Anlage
gemäß § 5 Absatz 2 der „Verordnung zur Begrenzung der
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der
Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
– 31. BimSchV –
An das
Staatliche Umweltamt
I. Status der Anlage
1)
Altanlage
Neuanlage
wesentliche Änderung
Inbetriebnahmedatum/Errichtungszeitraum Baugenehmigung vom
II. Betreiber/in der Anlage
Name / Firmenbezeichnung / Anschrift
Ansprechpartner/in
Telefon
III. Standort der Anlage, soweit mit Anschrift der/s Betreiberin/Betreibers nicht identisch
Bezeichnung und Anschrift
des/r Betreibers/in
IV. Art der Anlage / technische Daten
Bezeichnung der Anlage
Tätigkeit
(Ziffer nach Anhang I der 31. BImSchV)
(Ziffer nach Anhang II der 31. BImSchV)
Innerbetriebliche Bezeichnung der Anlage
Beschreibung / Funktion der Anlage, gegebenenfalls auf einem separaten Blatt
2)
Gegebenenfalls Art der wesentlichen Änderung
Angaben zu emissionsmindernden Maßnahmen
Lösemittelverbrauch [t/a]
3)
Einsatz von CMR Stoffen gemäß
§ 3 Absatz 2 5)
ja
Quelle: StUA Herten
nein
Kapazität der Anlage gemäß § 2 Nr. 21 4)
Einsatz von R 68 (vormals R 40) oder organischen
Stoffen der Klasse I der TA Luft gemäß § 3
Absatz 3 5)
ja
nein
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Umfüllen von mehr als 100 t Lösemittel/
Jahr mit einem Siedepunkt bis zu 150° C
bei 1013 mbar gemäß § 3 Absatz 6 5)
ja
nein
Lösemittelbilanz erstellt gemäß § 5 Absatz 6
ja
nein
V. Anzeigeunterlagen:
Lageplan, Grundriss, Schemazeichnung,
Fließbild und ähnliches
,
Ort, Datum
..............................................
Unterschrift
1)
Für jede der im Anhang I der 31. BImSchV genannten Anlage ist eine separate Anzeige zu erstellen.
Teilanlagen, Verfahrensschritte oder Nebeneinrichtungen bilden eine gemeinsame Anlage in Sachen 31. BImSchV, wenn
- sie sich auf demselben Betriebsgelände befinden,
- sie von der/demselben Betreiber/in betrieben werden,
- unter Verwendung organischer Lösemittel nach § 2 Nr. 25 die gleiche Tätigkeit nach Anhang II durchgeführt wird und
- die Summe der Teillösemittelverbräuche den für die Anlage im Anhang I festgelegten Schwellenwert überschreitet.
2)
Die Beschreibung der Anlage sollte wesentliche technische Merkmale und Daten enthalten, insbesondere über Art, Anzahl und gegebenenfalls Leistung der Aggregate,
über die Emissionsquellen, die Betriebsweise und Angaben zum Schichtbetrieb.
3)
Die Angabe des Lösemittelverbrauchs dient der Zuordnung der jeweiligen Anforderung zur Anlage.
4)
Nennkapazität gemäß § 2 Nr. 21 der 31. BImSchV ist die maximale Masse der in einer Anlage eingesetzten organischen Lösemittel, gemittelt über einen Tag, sofern die
Anlage unter Bedingungen des Normalbetriebes entsprechend ihrer Auslegung betrieben wird. Wenn diese Information nicht zur Verfügung steht, sollte die Beschreibung
der Anlage die für die Nennkapazität maßgeblichen technischen Daten ausführlich enthalten.
5)
Für CMR-Stoffe (karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe), Stoffe mit dem R-Satz R 68 (irreversible Schäden möglich), Stoffe der Ziffer 3.1.7 Klasse I der
alten Technischen Anleitung Luft (TA Luft) beziehungsweise Ziffer 5.2.5 und Anhang 4 der neuen TA Luft oder Stoffe mit vorgenanntem Siedepunkt von 150° C gelten
gemäß § 3 der 31. BImSchV besondere Anforderungen. Ob solche Stoffe eingesetzt werden beziehungsweise Bestandteil von eingesetzten Produkten sind, kann dem
jeweiligen Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.
Der Text der Lösemittelverordnung ist im Internet zu finden unter:
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Vorschriften/Im/2-1-31.pdf
Quelle: StUA Herten
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