ARBEITSVERTRAG FÜR ANGESTELLTE

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ARBEITSVERTRAG FÜR ANGESTELLTE
Zwischen
der Firma AVN Media AG,
vertreten durch den Vorstand, hier Herr Peter Brenner
Obere Bahnstrasse 41, 73431 Aalen
- im nachfolgenden „Arbeitgeber“ oder „AVN“ genannt -
und
Herrn Ilya P. Kozachenko
- im nachfolgenden „Arbeitnehmer“ genannt wird folgender Anstellungsvertrag geschlossen:
§1
Beginn des Arbeitsverhältnisses / Probezeit
1.
Der Arbeitnehmer tritt ab 01.11.00 in die Dienste der AVN ein. Eine Kündigung vor
Dienstantritt ist ausgeschlossen.
2.
Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das
Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.
§2
Tätigkeit
1.
Der Arbeitnehmer wird als Programmierer, Fachbereich C, C++, SQL im Bereich
AVN - Innovations eingestellt.
Seine Aufgaben sind die Konzeption und Entwicklung von Software-Lösungen in
C/C++, Sql und/oder vergleichbaren Programmiersprachen.
Der Entwickler arbeitet eigenständig oder im Team nach den Vorgaben der
Projektleitung.
2.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft seinem Aufgabenbereich
zu widmen und, soweit dies erforderlich ist, auch über die betriebsübliche Arbeitszeit
hinaus tätig zu werden, soweit diese Mehrarbeit durch den zuständigen Vorgesetzten
angeordnet wird.
3.
Der Arbeitnehmer ist ferner verpflichtet, bei gleicher Vergütung andere, seinen
Fähigkeiten entsprechende und ihm zumutbare Aufgaben nach näherer Weisung der
Geschäftsleitung, evtl. auch nur vertretungsweise oder an einem anderen Ort, zu
übernehmen.
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§3
Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden/Woche (Montag – Freitag).
2.
Wird die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche überschritten, so wird diese
Mehrarbeit auf einem Zeitkonto gutgeschrieben. Diese Zeiten sind im Einvernehmen
mit dem Vorgesetzten innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Anfall abzufeiern, so
dass im Durchschnitt von sechs Monaten die vertragliche Arbeitszeit von 40 Stunden
wöchentlich erreicht wird. Zeitpunkt und Dauer von Freizeitausgleich sind mit dem
Vorgesetzten abzustimmen. Eine Ausgleichszahlung erfolgt nicht. Nach Ablauf von
zwölf Monaten verfällt der Ausgleichsanspruch. Dies gilt nicht, soweit es dem
Angestellten aus betrieblichen Gründen nicht möglich war, das Zeitkonto innerhalb
des 12-Monats-Zeitraumes auszugleichen.
3.
Ein Überschreiten der Arbeitszeit bedarf der ausdrücklichen Anordnung des
zuständigen Vorgesetzen und ist durch diesen abzuzeichnen.
4.
Die Zahlung von Gratifikationen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien
Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die
Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn Leistungen durch schriftliche Vereinbarungen, die als
Anlage diesem Vertrag beizufügen sind, getroffen wurden.
§4
Vergütung
Der Arbeitnehmer erhält ein anfangliches monatliches Gehalt von DM 6.460,00 brutto,
das jeweils zum 10. des Folgemonats zu zahlen ist.
§5
Abtretung und Verpfändung des Arbeitseinkommens
Die Abtretung sowie die Verpfändung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen. Bei
Pfändungen oder seitens des Arbeitgebers erlaubter Abtretung oder Verpfändung der
Vergütungsansprüche ist der Arbeitgeber berechtigt für jede zu berechnende Pfändung,
Abtretung oder Verpfändung DM 35,00 pauschal als Ersatz für entstehende Kosten
einzubehalten.
§6
Arbeitsverhinderung und Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall
1.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche
Dauer unverzüglich, d. h. spätestens zum Arbeitsbeginn, dem Arbeitgeber
mitzuteilen.
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2.
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, vor
Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche
Bescheinigung darüber sowie über deren voraussichte Dauer vorzulegen. Bei über
den angegebenen Zeitraum hinausgehender Erkrankung ist die Folgebescheinigung
innerhalb weiterer drei Tage nach Ablauf der vorangehenden einzureichen. Die
Meldung über die weitere Arbeitsunfähigkeit hat ebenfalls unverzüglich im Sinne von
Ziff. 1. zu erfolgen.
3.
Ist der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung infolge unverschuldeter Krankheit
verhindert, so leistet der Arbeitgeber für sechs Wochen Vergütungsfortzahlung nach
den jeweils gesetzlichen Bestimmungen, derzeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vergütungsfortzahlung zurückzubehalten, bis die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeht. Ebenfalls ist der Arbeitgeber berechtigt,
die Vergütungsfortzahlung zu verweigern, soweit die Anzeige der Arbeitsverhinderung
nicht unverzüglich erfolgt.
§7
Urlaub
1.
Der Arbeitnehmer erhält einen Erholungsurlaub von 25 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Im Ein- und Austrittsjahr erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat 1/12
des Jahresurlaubs.
2.
Nicht in Anspruch genommener Jahresurlaub verfällt am 31.03. des Folgejahres, es
sei denn, einer vorherigen Urlaubsgewährung standen dringende betriebliche
Belange entgegen.
3.
Die Festsetzung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der Wünsche des Arbeitnehmers. Dringende betriebliche Gründe gehen vor.
§8
Nebenbeschäftigung
1.
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist jede entgeltliche oder das
Arbeitsverhältnis beeinträchtigende Nebenbeschäftigung nur mit schriftlicher
Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
2.
Veröffentlichungen und Vorträge des Arbeitnehmers bedürfen der Zustimmung des
Arbeitgebers, wenn dadurch die Interessen des Arbeitgebers berührt werden.
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§9
Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind noch offene Restbeträge von
Vorschüssen und Darlehen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung
fällig, es sei denn, der Arbeitgeber hat aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis
gekündigt oder der Arbeitnehmer hat ausdrücklich wegen eines zur außerordentlichen
Kündigung berechtigenden Grundes gekündigt. In diesen Fällen ist das Darlehen gemäß der
Darlehensvereinbarung in den vereinbarten Raten an den Arbeitgeber zurückzuführen.
Vorschüsse können von der letzten Lohn- und Gehaltsabrechnung einbehalten werden,
soweit dadurch die Pfändungsfreigrenzen nicht unterschritten werden. Im Falle der
Unterschreitung der Pfändungsfreigrenzen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diesen Betrag
im nächsten Monat an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.
§ 10
Personalfragebogen
Die Angaben im Personalfragebogen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.
Änderungen sind unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Bei unwahren Angaben oder
Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Personalfragebogen kann der Arbeitgeber den
Vertrag anfechten.
Wesentliche Tatsachen sind insbesondere die Frage nach Erkrankungen, die die Fähigkeit
der Ausübung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen beeinträchtigen können.
§ 11
Geheimhaltung / Vertragsstrafe
1.
Über alle nicht allgemein bekannten Angelegenheiten des Arbeitgebers ist gegenüber
Außenstehenden und unbeteiligten Mitarbeitern Verschwiegenheit zu wahren. Diese
Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer, mit denen der
Arbeitgeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist, und dauert über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.
2.
Alle den Arbeitgeber und seine Interessen berührenden Briefe sind ohne Rücksicht
auf den Adressaten, ebenso wie alle sonstigen Geschäftsstücke, Zeichnungen,
Notizen, Bücher, Muster, Modelle, Werkzeuge, Material usw., dessen alleiniges
Eigentum und sind nach Aufforderung bzw. nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unaufgefordert zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte sind
ausgeschlossen. Hierunter fallen auch EDV-Aufzeichnungen sowie Disketten. Auf
privaten Anlagen gespeicherte Daten sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Überschreiben zu löschen.
3.
Die betrieblichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Vertraulich und
geheimzuhaltende Schriftstücke, Zeichnungen, Modelle usw. sind unter dem
vorgeschriebenen Verschluss zu halten.
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4.
Eine eventuelle, amtliche Gemeinhaltungspflicht bildet einen Teil des Arbeitsvertrags.
5.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung wird eine
Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsgehalt vereinbart. Soweit es sich um eine
Dauerhandlung handelt, ist die Vertragsstrafe, solange dieser Zustand anhält, jeden
Monat zur Zahlung fällig.
§ 12
Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Wahrung der Gemeinhaltung personenbezogener
Daten gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz. Personenbezogene Daten dürfen zu keinem
anderen Zweck als dem der jeweiligen vereinbarten Aufgabenerfüllung verarbeitet, bekannt
gegeben, zugänglich gemacht oder in sonstiger Weise genutzt werden. Eine Verletzung
dieses Verbots ist strafbar. Vorgenannte Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort.
§ 13
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.
Das Arbeitsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von drei Monaten
zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2.
Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
§ 14
Diensterfindung / Know-how / Urheberrechte / Geschmacksmuster
1.
Für Diensterfindungen und qualifizierte technische Verbesserungsvorschläge gelten
die Regelungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
2.
Diensterfindungen und Know-how kann der Arbeitgeber uneingeschränkt nutzen
einschließlich des Rechts der Übertragung auf Dritte. Eine Verpflichtung zur Nutzung
besteht nicht.
3.
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte sowie geschmacksmusterfähige
Leistungen, die während des Dienstverhältnisses erbracht werden, stehen dem
Arbeitgeber zur uneingeschränkten Nutzung unentgeltlich zu. Der Arbeitnehmer hat
sämtliche damit zusammenhängende Unterlagen dem Arbeitgeber vollständig zur
Verfügung zu stellen. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran besteht nicht. § 69
Urhebergesetz gilt uneingeschränkt für jede Art der Nutzung.
Auf das Recht der Anbringung eines Urhebervermerks durch den Arbeitnehmer wird
verzichtet, unbeschadet des Rechts des Arbeitgebers, seinerseits einen derartigen
Vermerk oder einen Copyright-Vermerk anzubringen. Eine Verpflichtung zur
Ausübung der Nutzungsrechte besteht nicht.
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4.
Die Beendigung dieses Vertrages, gleichgültig aus welchem Grund, berührt den
Bestand dieser Rechte nicht.
§ 15
Leistungsergebnisse Dritter
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich Leistungsergebnisse Dritter ohne eine vertragliche
Gestattung oder sonstige Nutzungsberechtigungen, nicht zu nutzen. In jedem Fall sind
beabsichtigte Nutzungen dem Arbeitgeber zu offenbaren, der berechtigt ist, dem
Arbeitnehmer aufzuerlegen, die Leistungen ohne Nutzung der Leistung Dritter unter
entsprechender Abänderung der Leistung zu erbringen.
§ 16
Verfallfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem
Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden
sind.
Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen
nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von
zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig
werden und von seinem Ausgang abhängig sind. Für diese gilt die Verfallfrist von zwei
Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
§ 17
Allgemeines
Nebenabrede bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages.
Der Arbeitnehmer bestätigt mit Unterzeichnung dieses Vertrages eine Ausfertigung erhalten
zu haben.
Ort/Datum: ...............................................
Ort/Datum: ...............................................
..................................................................
(Arbeitgeber)
..................................................................
(Arbeitsnehmer)
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