1 Zusatzthema zu Modul 2 Organe der EU Der Rat und seine

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Zusatzthema zu Modul 2 Organe der EU
Der Rat und seine Organisation
Zusammensetzung
Im Rat kommen Regierungsmitglieder (Ministerinnen, Minister) aus jedem EU-Staat zusammen. Sie müssen befugt sein, für ihr Land verbindlich zu verhandeln und abzustimmen (Art.
16 Abs. 2 EUV).
Sitz
Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel und tagt dort im Justus-Lipsius-Gebäude. Dort hat auch
das Generalsekretariat des Rates seinen Sitz. In den Monaten April, Juni und Oktober tagt er
in Luxemburg.
Aufgaben
Der Rat erlässt im Allgemeinen gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die Gesetze
(Legislative). Der Rat und das Europäische Parlament bilden die Haushaltsbehörde, die den
Haushaltsplan der Gemeinschaft verbindlich festlegen. Der Rat koordiniert die nationalen
Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten und stellt dafür Grundzüge auf. Er ist verantwortlich
für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage der vom Europäischen
Rat festgelegten Leitlinien. Er schließt internationale Abkommen zwischen der EU und einem
oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen ab. Er trifft Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und koordiniert die
Aktivitäten der Mitgliedstaaten in diesem Bereich.
Die Beschlussfassung
Der Rat beschließt im allgemeinen mit qualifizierter Mehrheit. Bis zum 31. Oktober 2014 wird
die qualifizierte Mehrheit nach den Bestimmungen des Nizza-Vertrages ermittelt, der den
Mitgliedstaaten je nach Größe Stimmen zwischen mindestens 4 und maximal 29 gibt, zusammen 345 Stimmen, von denen 255 eine qualifizierte Mehrheit bilden, 91 Stimmen bilden
die Sperrminorität (siehe Tabelle). Nach dem Beitritt Kroatiens (voraussichtlich Mitte 2013)
wird sich die Gesamtstimmenzahl um 7 auf 352 und die der qualifizierten Mehrheit auf 260
von mindestens 15 Staaten erhöhen. 93 Stimmen bilden dann die Sperrminorität.
Wenn ein Mitgliedstaat es verlangt, muss geprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, deren Minister eine qualifizierte Mehrheit gebildet haben, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung
der EU repräsentieren. Ist das nicht der Fall, kommt der Beschluss nicht zustande.
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Ab dem 1. November 2014 hat jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Die qualifizierte Mehrheit
besteht dann aus mindestens 55 % der Ratsmitglieder (bei 27 bzw. 28 Mitgliedstaaten mindestens 15), deren Länder zusammen mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung der EU
ausmachen („doppelte Mehrheit“). Für eine Übergangszeit vom 1. November 2014 bis zum
31. März 2017 kann noch eine Zwischenlösung vereinbart werden.
Ratsformationen (siehe auch Zusatzthema Ratsformationen)
Welchen Fachbereich die Ministerinnen und Minister vertreten, hängt vom Sachgebiet der
jeweils anliegenden Entscheidung zusammen. Der Rat tagt in neun verschiedenen Zusammensetzungen:
- Allgemeine Angelegenheiten
- Auswärtige Angelegenheiten
- Wirtschaft und Finanzen
- Justiz und Inneres
- Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz
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- Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt)
- Verkehr, Telekommunikation und Energie
- Landwirtschaft und Fischerei
- Umwelt
- Bildung, Jugend, Kultur und Sport
Über die Liste der Zusammensetzungen entscheidet der Europäische Rat (Art. 236 AEUV).
Unberührt davon ist lediglich der Rat der Außenminister, der einmal als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ und zum anderen als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ tagt.
Vorsitz
Im Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ sitzen die Außenministerinnen und -minister der Mitgliedstaaten, bei Behandlung von Themen der Sicherheitspolitik auch die Verteidigungsministerinnen und -minister. Den Vorsitz hat stets die Hohe Vertreterin der Union für Außenund Sicherheitspolitik, die zugleich Vizepräsident der Kommission ist („Doppelhut“). Sie vertritt die Union nach außen in Angelegenheiten der GASP und wird dabei vom Europäischen
Auswärtigen Dienst unterstützt.
Der Vorsitz in allen anderen Formationen des Rates wechselt alle halbe Jahre nach einem
System der gleichberechtigten Rotation, das vom Europäischen Rat festgelegt wird (Art. 236
Abs. b AEUV). Für die Jahre bis 2020 hat noch der Rat selbst die Reihenfolge festgelegt.
2010 hatten Spanien und Belgien den Vorsitz, 2011 Ungarn und Polen, 2012 haben zuerst
Dänemark und dann Zypern den Vorsitz, 2013 Irland und Litauen, 2014 Griechenland und
Italien, 2015 Lettland und Luxemburg, 2016 Niederlande und Slowakei, 2017 Malta und
Großbritannien, 2018 Estland und Bulgarien, 2019 Österreich und Rumänien, 2020 Finnland
(Januar bis Juni).
Seit 2007 nehmen jeweils drei Staaten, die in der Präsidentschaft aufeinanderfolgen, den
Vorsitz gemeinsam für 18 Monate wahr. Zwar hat jeweils ein Staat für 6 Monate den Vorsitz,
die beiden anderen unterstützen ihn dabei und können ihn vertreten. Die drei Staaten verfassen in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Achtzehnmonatsprogramm, das vom
Allgemeinen Rat gebilligt werden muss.
Die Außenministerinnen und -minister kommen auch als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“
zusammen. Dieser Rat sorgt für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. Er bereitet außerdem zusammen mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und der Kommission die Tagungen des Europäischen Rates vor.
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Allmähliche Bildung eines Kompromisses im Rat
Die Arbeit des Rates
Die Entscheidungen der Ministerinnen und Minister im Rat werden vorbereitet vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der 27 Mitgliedstaaten (AStV, nach der Abkürzung seiner französischen Bezeichnung meistens COREPER genannt). Die Ständigen
Vertreter sind Beamte im Botschafterrang; ihre Stellvertreter bilden den AStV I, die Botschafter selbst den AStV II.
Der Rat tagt im gesamten Gesetzgebungsverfahren öffentlich. Die Sitzungen können über
Video live verfolgt werden. In seiner Arbeit außerhalb der Gesetzgebung tagt der Rat ohne
unmittelbare Teilnahme der Öffentlichkeit.
Rechtsgrundlagen des Rats: Art. 16 EUV, Art. 237 – 243 AEUV
Website des Rats: consilium.europa.eu
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