Systeme zur verbrauchsabhängigen Erfassung des Energiebedarfs

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Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für
Systeme zur verbrauchsabhängigen Erfassung des Energiebedarfs
für Heizung, Kühlung und Warmwasser
Landesgesetz vom 7. Juli 2010, Nr. 9
Stempelmarke zu 16,00 €
An die
Autonome Provinz Bozen – Südtirol
Landesagentur für Umwelt
Amt für Energieeinsparung
Mendelstrasse 33
39100 Bozen
Tel. 0471 / 41 47 20, Fax 0471 / 41 47 39
E-Mail: [email protected]
Stempelfrei in folgenden Fällen
laut D.P.R. vom 26. Oktober 1972, Nr.
642, Tabelle B
Punkt 16 (öffentliche Körperschaft)
Punkt 27 bis (Onlus)
laut G. 266/91 Art. 8 und LG 11/93
im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen
eingetragen
[email protected]
Der/die Antragsteller/in
Familienname
Geburtsort
Vorname
Provinz
Staat
Geburtsdatum
1)
Privatpersonen, landwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Körperschaften, Vereine,
Pfarreien
Wohnhaft bzw. mit Sitz in PLZ
Straße / Platz
Telefon
Ort
Provinz
Nummer
Mobiltelefon
E-Mail
Privatperson (Steuernummer)
Landwirtschaftlicher Betrieb (MwSt.-Nr.)
Verwalter/in
Bürgermeister/in
gesetzliche/r Vertreter/in
anderes
der/des (Kondominiums, Gemeinde, Verein, Pfarrei)
Steuernummer
oder
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verbrauchsabhängigen Erfassung des Energiebedarfs für
Heizung, Kühlung und Warmwasser
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2)
Unternehmen (außer landwirtschaftliche Betriebe)
gesetzliche/r Vertreter/in des Unternehmens
mit Sitz in:
PLZ
Ort
Provinz
Straße / Platz
Nummer
Telefon
Mobiltelefon
Fax
…. E-Mail
MwSt.-Nr.
St.-Nr.
Staat
Das antragstellende Unternehmen ist ein *
Handwerksunternehmen
Industrieunternehmen
Tourismusunternehmen
Handelsunternehmen
Dienstleistungsunternehmen
* Gesellschaft (Gesellschaftsform angeben)
* Einzelunternehmen
Gewährung eines Zuschusses
für Systeme zur verbrauchsabhängigen Erfassung des Energiebedarfs
für Heizung, Kühlung und Warmwasser
auf der B.P. Nr.
bzw. G.P. Nr.
Katastralgemeinde
mit Adresse
im Eigentum von
für die Ausgabe laut beiliegendem Kostenvoranschlag.
Erklärungen und weitere Angaben
Der/die Antragsteller/in erklärt unter seiner/ihrer persönlichen Verantwortung und in Kenntnis der
strafrechtlichen Folgen gemäß D.P.R. Nr. 445/2000:
a) das Gebäude, bei dem diese Systeme eingebaut werden, ist aufgrund einer Baukonzession,
die vor dem 30. Juni 2000 ausgestellt wurde, errichtet worden
Sprache, die für die Mitteilungen seitens der Landesverwaltung verwendet werden soll:
deutsch
italienisch
*Zutreffendes ankreuzen
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Heizung, Kühlung und Warmwasser
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Anlagen
a) Datenblatt gemäß Vordruck des Amtes für Energieeinsparung
b) Detaillierter Kostenvoranschlag
Hinweise
 Die verbrauchsabhängige Erfassung des Energiebedarfs für Heizung, Kühlung und
Warmwasser ist ab 1. Jänner 2017 verpflichtend. Die Beitragsgesuche müssen
innerhalb 30. September 2015 eingereicht werden Die Rechnungen müssen vor dem
1. Jänner 2016 ausgestellt sein, andernfalls kann kein Zuschuss gewährt werden.
 Der Zuschuss ist mit Beiträgen oder Begünstigungen die von staatlichen Bestimmungen
(z.B. Steuerabschreibung), von anderen Landesgesetzen (z.B. Wohnbauförderung) oder
anderen Gesetzen zu Lasten des Landeshaushaltes vorgesehen sind, nicht kumulierbar.
 Das Ansuchen um einen Zuschuss muss, mit einer Stempelmarke versehen, vor Beginn
der Arbeiten beim Amt für Energieeinsparung eingereicht werden.
 Als Einreichedatum des Ansuchens gilt das Protokolldatum der Landesverwaltung. Nur im
Falle der Zusendung des Ansuchens mittels Postdienst gilt das Datum der Aufgabe beim
Postamt.
 Die Investition darf nicht weniger als 4.000 Euro ohne Mehrwertsteuer betragen.
 Der Einbau von Systemen zur verbrauchsabhängigen Erfassung des Energiebedarfs für
Heizung oder Kühlung wird nur gefördert, wenn jede Nutzereinheit mit automatischen
Regelgeräten zur individuellen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet ist.
 Nach schriftlicher Aufforderung des Amtes müssen für die Auszahlung des Zuschusses die
quittierten Originalrechungen eingereicht werden. Die Rechnungen müssen auf die
Antragsteller ausgestellt sein und die Kosten für die jeweilige Maßnahme detailliert
angegeben werden.
 Für Privatpersonen, landwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Körperschaften,
Vereine, Pfarreien werden Zuschüsse im Höchstausmaß bis zu 30% auf die
anerkennbaren Kosten gewährt.
Die Rechnungen, dürfen mit Ausnahme von Rechnungen für technische Spesen sowie von
Anzahlungsrechnungen im Ausmaß von maximal 70% der anerkennbaren Ausgaben nicht
vor dem Einreichedatum des Ansuchens um einen Zuschuss ausgestellt sein, andernfalls
kann für die betreffenden Rechnungen samt Anzahlungsrechnungen kein Zuschuss
gewährt werden.
 Für Unternehmen in den Wirtschaftszweigen Industrie, Handwerk, Handel, Tourismus und
Dienstleistung werden die Zuschüsse unter Berücksichtigung der „De-minimis“ –
Bestimmung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 der
Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf „De-minimis“ –
Beihilfen im Höchstausmaß bis zu 30% auf die anerkennbaren Kosten gewährt.
Die Rechnungen dürfen, mit Ausnahme von Rechnungen für technische Spesen nicht vor
dem Einreichedatum des Ansuchens um einen Zuschuss ausgestellt sein, andernfalls kann
für die betreffenden Rechnungen kein Zuschuss gewährt werden.
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Im Sinne des Art. 38 des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, wurden die vorliegenden
Erklärungen:

In meiner Anwesenheit ……………………………..………………………………….……………….
(Name des/der Beamten/Beamtin der Autonomen Provinz Bozen Südtirol) unterzeichnet

per Post, oder durch eine beauftragte Person mit der Kopie des folgenden gültigen Ausweises
vorgelegt oder versandt:
Identitätskarte
Reisepass
Führerschein
anderes
(Der Ausweis muss mit Foto und Stempel oder gleichwertigem Kennzeichen versehen und von
einer öffentlichen Behörde ausgestellt worden sein.)
Mitteilung gemäß Datenschutzgesetz (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 196/2003)
Rechtsinhaber der Daten ist die Autonome Provinz Bozen. Die übermittelten Daten werden von der Landesverwaltung,
auch in elektronischer Form, für die Erfordernisse des Landesgesetzes vom 7. Juli 2010, Nr. 9 verarbeitet. Verantwortlich
für die Verarbeitung ist der Direktor der Landesagentur für Umwelt. Die Daten müssen bereitgestellt werden, um die
angeforderten Verwaltungsaufgaben abwickeln zu können. Bei Verweigerung der erforderlichen Daten können die
vorgebrachten Anforderungen oder Anträge nicht bearbeitet werden. Der/die Antragsteller/in erhält auf Anfrage gemäß
Artikel 7-10 des G.v.D. Nr. 196/2003 Zugang zu seinen/ihren Daten, Auszüge und Auskunft darüber und kann deren
Aktualisierung, Löschung, Anonymisierung oder Sperrung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
verlangen.
Ich beantrage, dass die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren
ausschließlich über PEC erfolgt.
Meine PEC-Adresse
Datum
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Unterschrift
………………………………………
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