Lehrverpflichtung/Ermäßigung

Werbung
Lehrverpflichtung/Ermäßigung
Die stark umrandeten Felder sind nicht von der Fakultät auszufüllen.
Hochschule: Universität Würzburg
Lehreinheit2: Lehrstuhl für
Art der Stelle4: Laufb. Akad. Räte - Wiss.Mitarbeiter
Nr. des Stellennachweises5:
Stand1:
lfd. Nr.3:
Höchstdeputat
10 SWS
1. Die Stelle ist
besetzt6
der Art der Stelle entsprechend
anderweitig
frei6
gesperrt6/7
(Grund)
2. Stelleninhaber8:
Name
Vorname
Akademischer Rat z.A.
Akademischer Grad
Dienstbezeichnung
3. Lehrverpflichtung
Die Lehrverpflichtung ist jederzeit änderbar.
Fakultät
Hochschule
9
a)
Lehrverpflichtung (§ 4 LUFV)
Bei unterbesetzten und unbesetzten Stellen nach der Funktion der Stelle
b)
Lehrverpflichtung des Stelleninhabers nach Dienststellung (§ 4 LUFV)
Nur für unterbesetzte Stellen
c)
Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers (§ 7 LUFV)
d)
Nach Ermäßigung verbleibende Lehrverpflichtung (Zeile a – Zeile c)
e)
Rechnerische Gesamtreduzierung
10
11
12
4. Begründungen:
a) Zu 3 a bzw. 3 b13: Stets auszufüllen für Stellen bzw. Stelleninhaber nach § 4
Nrn. 6 und 7 LUFV bei einer Lehrverpflichtung von weniger als 10
Lehrveranstaltungsstunden.
Sonstige Dienstaufgaben14
Anteil an der
Gesamtarbeitszeit 15
in %
WFKMVermerk
Anteil
b) Zu 3a: Stellen nach § 4 Nr. 8 Buchst. a LUFV (TV-L-Stellen ohne Lektoren)16
Begründung für die Höhe der Lehrverpflichtung:
WFKM-Vermerk
c) Zu 3 c: Ermäßigung der Lehrverpflichtung17:
§ 7 LUFV
Beschreibung der Funktion bzw. des
WFKM-
Verminderungsgrunds (bei genehmigter
Vermerk
Verminderung Schreiben des WFKM oder der
Hochschule angeben)
Abs.
Nr.
Datum/Unterschrift:
__________________
Dekan
_____________________
Institutsleitung
Erläuterungen
Die Nummern der folgenden Erläuterungen entsprechen den Fußnoten der einzelnen
Felder bzw. Zeilen des Formblatts.
Zu Nummer 1:
Ein einheitlicher Stichtag für die Angaben ist nicht erforderlich. Die Feststellung sollte
möglichst aktuell sein.
Zu Nummer 2:
Die Zuordnung der Stellen und Lehrpersonen zu Lehreinheiten richtet sich nach § 7 KapVO.
Zu Nummer 3:
Die Formblätter einer Lehreinheit sind fortlaufend zu nummerieren.
Zu Nummer 4:
Als „Art der Stelle“ ist die Bezeichnung der Stelle im Haushaltsplan/Stellenverzeichnis
anzugeben.
Zu Nummer 5:
Nummer der Stelle in dem von der Hochschule geführten Nachweis zur Stellenüberwachung.
Zu Nummer 6:
Die Angabe über die Art der Besetzung ist von der Hochschulverwaltung auszufüllen. Für
unterbesetzte und anderweitig besetzte Stellen sind die Angaben zur Lehrverpflichtung nur
dann zu machen, wenn die Stelle einer Lehreinheit mit Zulassungsbeschränkung zugeordnet
ist.
Als Art der Stelle entsprechend besetzt gelten Stellen, bei denen das Dienstverhältnis des
Stelleninhabers mit der im Haushalt vorgesehenen Zweckbestimmung übereinstimmt
(Beispiel: Stellen für Akademische Räte, Akademische Oberräte und Akademische
Direktoren, die mit Beamten dieser Laufbahn unabhängig von deren Besoldungsgruppe
besetzt sind).
Als anderweitig besetzt gelten Stellen, die nach Nr. 3 Abs. 1 der DBestHG 1993/1994
besetzt oder gemäß Haushaltsvermerk zu Tit. 422 01 bis 422 13 und 425 01 zur
Verrechnung herangezogen sind (Beispiele: Stellen für Akademische Räte, die mit
wissenschaftlichen Assistenten oder bis zu drei wissenschaftlichen Hilfskräften besetzt sind).
Als gesperrt gelten Stellen, die aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden
können (vgl. § 8 Abs. 3 KapVO).
Zu Nummer 7:
Hier ist die Rechtsgrundlage für die Sperrung anzugeben.
Zu Nummer 8:
Werden mehrere Bedienstete zu Lasten einer Stelle beschäftigt, sind die Angaben für alle
Bediensteten in ein Formblatt jeweils nach den einzelnen Bediensteten unterscheidbar
einzutragen.
Zu Nummer 9:
Hier ist die nach § 4 LUFV festzusetzende Lehrverpflichtung einzutragen. Ist die Stelle
anderweitig besetzt (vgl. Erl. zu Nr. 6), ist für die Kapazitätsermittlung nicht die
dienstrechtliche Lehrverpflichtung des Stelleninhabers, sondern die sich aus der Art der
Stelle ergebende Lehrverpflichtung einzutragen. Ist z.B. eine Stelle für Akademische Räte
mit einem wissenschaftlichen Assistenten bzw. Akademischen Rat auf Zeit besetzt, ist das
auf die Stelle nach § 4 Nr. 6 LUFV – unter Berücksichtigung der Aufgabenzuweisung bei
Besetzung mit einem Akademischen Rat – entfallende Lehrdeputat einzutragen. Die
Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Assistenten bzw. Akademischen Rat auf Zeit ist
unter Nr. 3b anzugeben. Bei unterbesetzten Stellen (vgl. Erl. zu Nr. 6) ist – wie bei
anderweitig besetzten Stellen – die sich aus der Art der Stelle ergebende Lehrverpflichtung
einzutragen.
Zu Nummer 10:
Bei anderweitig besetzten Stellen ist die Lehrverpflichtung des Stelleninhabers nicht unter
Nr. 3a, sondern unter Nr. 3b einzutragen (vgl. das Beispiel zu Nr. 9).
Zu Nummer 11:
Der Umfang einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Stelleninhabers ist auch dann
einzutragen, wenn das Staatsministerium für Unterricht und Kultus über einen
entsprechenden Antrag noch nicht entschieden hat.
Zu Nummer 12:
Hier ist die nach Abzug der Ermäßigung verbleibende Lehrverpflichtung anzugeben. Bei
anderweitig besetzten Stellen ist die Ermäßigung nicht von der Lehrverpflichtung des
Stelleninhabers, sondern von der unter Nr. 3a eingetragenen Lehrverpflichtung abzuziehen.
Zu Nummer 13:
Hier ist die konkrete Lehrverpflichtung nach Nr. 3a durch Angabe sonstiger gleichwertiger
Dienstaufgaben zu begründen. Bei unterbesetzten oder anderweitig besetzten Stellen sind
die Aufgaben darzulegen, die ein der Art der Stelle entsprechender Bediensteter
wahrzunehmen hätte.
Hat eine der in § 4 Nrn. 6 und 7 LUFV genannte Person eine Stelle für andere
Personengruppen inne (anderweitige Besetzung), ist hier durch Angabe anderer
gleichwertiger Dienstaufgaben die unter Nr. 3b eingetragene Regellehrverpflichtung zu
begründen.
Zu Nummer 14:
„Sonstige Dienstaufgaben“ im Sinne des § 4 Nr. 7 LUFV sind stichpunktartig zu umreißen,
und zwar auch bei wissenschaftlichen Mitarbeitern (§ 4 Nr. 6 LUFV). Nähere Erläuterungen
sind erforderlichenfalls auf gesondertem Blatt beizufügen.
Zu Nummer 15:
Für jede der aufgeführten sonstigen Dienstaufgaben ist deren Anteil an der
Gesamtarbeitszeit bezogen auf den Jahresdurchschnitt anzugeben. Als Gesamtarbeitszeit
eines Jahres sind 218 Tage mit 8 Std. Arbeitszeit zu Grunde zu legen.
Zu Nummer 16:
Die sich aus der konkreten Ausgestaltung des Dienstverhältnisses von TV-L-Beschäftigten
ergebende Lehrverpflichtung ist eingehend zu begründen.
Zu Nummer 17:
Ist eine Ermäßigung bereits gewährt oder beantragt, ist neben der Begründung das
entsprechende Schreiben der Hochschule oder des Ministeriums anzugeben.
Herunterladen