AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Kennzeichen IVW7- L-4/009-2005 Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes SYNOPSE St. Pölten, im Oktober 2005 -2- I. Dokumentation des Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens Der Entwurf zur Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde an nachstehende Stellen zur Begutachtung versendet: 1. die Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst 2. die Abteilung Landesamtsdirektion (Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben) 3. die Abteilung Finanzen 4. die Abteilung Gemeinden 5. die Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz 6. die Abteilung Kultur und Wissenschaft 7. die Abteilung Schulen 8. die Abteilung Veterinärangelegenheiten 9. die Abteilung Gewerberecht 10. die Abteilung Sport 11. die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten 12. die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht 13. die Abteilung Umweltrecht 14. die Abteilung Naturschutz 15. die Abteilung Verkehrsrecht 16. die Abteilung Gesundheitswesen 17. die Abteilung Umwelthygiene 18. die Abteilung Lebensmittelkontrolle 19. die Abteilung Arbeitsrecht und Sozialversicherung 20. die Abteilung Bau- und Anlagentechnik 21. die Abteilung Umwelttechnik 22. die Abteilung Gebäudeverwaltung z.H. Herrn Betriebsfeuerwehrkommandanten Karl Enzinger -3- 23. die Beratungs-, Informations- und Beschwerdestelle beim Amt der NÖ Landesregierung 24. den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ, Tor zum Landhaus, Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten 25. die Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs, z.H. Herrn Bezirkshauptmann Wirkl. Hofrat Dr. Werner Nikisch, 3500 Krems 26. das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien 27. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Jugendmedienkommission, Minoritenplatz 5, 1014 Wien 28. die Geschäftsstelle der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder (GFBK), c/o Filmwirtschaft Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 327, 1045 Wien 29. die Volksanwaltschaft, Singerstraße 17, 1010 Wien 30. den Landesschulrat für NÖ, Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten 31. die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Wiener Straße 64, 3109 St. Pölten 32. die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Herrengasse 10, 1014 Wien 33. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, Windmühlgasse 28, 1060 Wien 34. den Verband der NÖ Gemeindevertreter der österreichischen Volkspartei, Ferstlergasse 4, 3109 St. Pölten 35. den Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich, Bahnhofsplatz 10, Postfach 73, 3100 St. Pölten 36. den Verband der freiheitlichen und unabhängigen Gemeindevertreter Niederösterreichs - GVV, Wienerstraße 92, 3100 St. Pölten 37. die Sicherheitsdirektion Niederösterreich, Neue Herrengasse 15, 3100 St. Pölten 38. das Landespolizeikommando Niederösterreich, Neue Herrengasse 15, 3100 St. Pölten 39. die Rechtsanwaltskammer für NÖ, Andreas Hofer Straße 6, 3100 St. Pölten 40. die Ärztekammer für Niederösterreich, Wipplingerstraße 2, 1010 Wien 41. die Notariatskammer für Wien, NÖ und Burgenland, Landesgerichtsstraße 20, 1010 Wien -4- 42. die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten 43. die Interessenvertretung der NÖ Familien, Landhausplatz 1, Haus 7a, 3109 St. Pölten 44. den NÖ Jugendrat, die Jugendkommission und das NÖ Jugendforum, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung, Haus 8, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten 45. die Medienpädagogische Beratungsstelle ,Marchetsraße 6/1/14, 2500 Baden 46. die Kinder und Jugendanwaltschaft für NÖ, z. H. Frau Mag. Gabriela Peterschofsky-Orange, Rennbahnstraße 29, Tor zum Landhaus, 3109 St. Pölten 47. die NÖ Umweltanwaltschaft, z. Hd. Herrn Univ. Prof. Dr. Harald Rossmann, Tor zum Landhaus, Wienerstraße 54, 3109 St. Pölten 48. die NÖ Tierschutzombudsfrau Dr. Lucia Giefing, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten 49. das Rote Kreuz, Landesverband für Niederösterreich, Franz-Zant-Alle 3-5, 3430 Tulln 50. den ASBÖ Landesverband NÖ, Obere Hauptstraße 44, 3150 Wilhelmsburg 51. den NÖ Landesfeuerwehrverband, Minoritenplatz 1, 3440 Tulln 52. den Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring Club, Rechtsabteilung, Schubertring 3, 1010 Wien (ÖAMTC) 53. den Auto-, Motor- und Radfahrerbund, Rechtsabteilung, Mariahilfer Straße 180, 1150 Wien (ARBÖ) 54. den DVdACVÖ- Dachverband der Auto-Crash Vereine Österreichs, Schlöglmühl 113, 2640 Gloggnitz (Vorsitzender Uwe Harms) 55. an die ÖTPO – Österreichische Tractor Pulling Organisation, Grillparzer Str. 3/4/3, 4000 Steyr (Präsident Erich Deix) 56. an die OSK – Landessportkommission, Bereich Wien, Niederösterreich und Burgenland, c/o ÖAMTC Fahrsicherheitszentrum Teesdorf, 2524 Teesdorf 57. an den ÖMSV – Österreichischer Motorsportverband, Herzstraße 2, 4070 Fraham (Pressereferent Helmut Sattmann) -5- An die Beratungsstellen aller Bezirkshauptmannschaften und Magistrate der Städte mit eigenem Statut mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Übermittlung allfälliger Stellungnahmen. -6- Darüber hinaus sind Stellungnahmen von nachstehenden Institutionen bzw. Personen innerhalb offener Frist eingelangt: Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl, Gießhübler Str. 21/11 , 2371 Hinterbrühl Gemeinden: Stadtgemeinde Amstetten, Rathausstraße 1, 3300 Amstetten Gemeinde Ebergassing, Schwadorferstr. 9, 2345 Ebergassing Stadtgemeinde Gänserndorf, Anton Wildmann, [email protected] Stadtgemeinde Hollabrunn, Hauptplatz 1, 2020 Hollabrunn Gemeinde Lanzendorf, Obere Hauptstraße 36 – 38, 2326 Lanzendorf Marktgemeinde Maria Anzbach, Marienplatz 3034 Maria Anzbach Marktgemeinde Ober-Grafendorf, Hauptplatz 2, 3200 Obergrafendorf Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat Landesbürger: Sulm Robert, [email protected] Schmid Heinz, Wienergasse 43, 2380 Perchtoldsdorf -7- Gesammelte Stellungnahmen der Beratungs- und Informationsstelle des Landes Niederösterreich (eingelangt am 29. September 2005): Marktgemeinde Klein-Pöchlarn Magistrat Wr. Neustadt Marktgemeinde Perchtoldsdorf Gemeinde Krumbach Gemeinde Teesdorf Gemeinde Schwarzau am Steinfeld Tanzverein Danubia -8- Zum Entwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurden folgende Stellungnahmen abgegeben: II. Allgemeiner Teil Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Zum Entwurf eines NÖ Veranstaltungsgesetzes nehmen wir im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wie folgt Stellung: Zur Entlastung der Behörden: Als eine wesentliche Begründung für die Neuregelung des Veranstaltungswesens wird in der Antragsbegründung angegeben, dass durch die Umstellung vom bisherigen Bewilligungssystem zum Anmeldesystem der Veranstalter für die Durchführung und Organisation der Veranstaltung voll verantwortlich ist und die Behörden sich daher auf die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung beschränken können. Grundsätzlich ist zu bemerken, dass das Anmeldeverfahren ein besonderes Bewilligungsverfahren darstellt und die Behörde inhaltlich ebenso – gegebenenfalls unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger – eine Prüfung vornehmen muss wie beim Bewilligungsverfahren. Eine Vereinfachung kann dahingehend gesehen werden, da keine Auflagen usw. vorgeschrieben werden müssen. Die Behörde ist jedoch insofern mehr gefordert, da sie nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung hat, Unterlagen nachzufordern bzw. Veranstaltungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, zu untersagen (aufgrund § 7 Abs. 1 lit. a im Extremfall eine Woche für Großveranstaltungen). -9- Zur Zuständigkeit der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich: Zu dieser ist Art. 118 B-VG zu beachten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Nur anhand dieser Bestimmung sind daher die Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu bewerten. In Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG wird die örtliche Veranstaltungspolizei als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches explizit angeführt. Nach Weber, Art. 118/1-7, in: Korinek/ Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 15 (1999), umfasst die örtliche Veranstaltungspolizei die verwaltungspolizeilichen Regelungen des Theater- und Kinowesens, der öffentlichen Darstellungen und Belustigungen, wozu auch der Betrieb von Spielautomaten zählt, von Vorträgen und sonstigen Darbietungen, soweit deren Auswirkungen auf das örtliche Gemeinschaftsleben und Gemeindegebiet beschränkt bleiben. In dem zur gegenständlichen Materie der örtlichen Veranstaltungspolizei bisher einzig ergangenen Erkenntnis, VfSlg. 5415, hat der Verfassungsgerichtshof – Gegenstand war die Bestimmung, dass der Bürgermeister die Abhaltung einer nicht bewilligten Veranstaltung zu untersagen hat, wenn die Veranstaltung verboten ist bzw. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Abhaltung der Veranstaltung zu Unsittlichkeiten Anlass geben oder dass durch die Abhaltung der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnte – ausgeführt: „Es gibt nun aber offenkundig Veranstaltungen, die zwar anmeldungspflichtig sind, die zu untersagen aber nicht bloß im Interesse der Gebietskörperschaft „Gemeinde“ gelegen ist. Es genügt, beispielsweise, auf einen Vortrag hinzuweisen, der weder unter das Versammlungsgesetz noch unter das Vereinsgesetz, sondern unter das Veranstaltungsgesetz fällt und der zu untersagen - 10 - ist, weil „Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass durch seine Abhaltung die „öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ weit über die Grenzen der Gebietskörperschaft „Gemeinde“ gefährdet werden könnten (siehe § 14 Abs. 1 lit. d), sodass die Untersagung nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegt.“ Damit eine Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde nach Art. 118 Abs. 2 B-VG fällt, müssen beide dort genannten Voraussetzungen gegeben sein, sowohl das örtliche Interesse als auch die Eignung der Angelegenheit zur Besorgung durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen. Dies bestimmt sich nicht nach einer einzelnen konkreten Gemeinde (im Einzelfall zuständige Gebietskörperschaft bzw. Durchschnittsgemeinde des Bundeslandes), sondern nach der abstrakten Einheitsgemeinde. Nach Neuhofer, Gemeinderecht, 2. Auflage, S. 234, sollte auf die Leistungsfähigkeit der größeren Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern abgestellt werden. Zum örtlichen Interesse wird ausgeführt, dass Angelegenheiten, die zwar auch das überörtliche Interesse berühren, aber dennoch im überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft gelegen sind, zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören. Das örtliche Interesse ist nach der Rechtsprechung des VwGH kein subjektives, faktisches „interessiert sein“, sondern ein objektives „interessiert-seinsollen“. Aus der Judikatur kann weiters geschlossen werden, dass für das „örtliche Interesse“ die Raumbezogenheit auf die Menschen im Gemeindegebiet von wesentlicher Bedeutung ist (Neuhofer, aaO, S. 236). Hinsichtlich der Eignung einer Angelegenheit, von der örtlichen Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, geht die Rechtsprechung von einer fiktiven, abstrakten Gemeinde aus, Neuhofer wieder von einer abstrakten Gemeinde mit etwa 20.000 Einwohnern (Neuhofer, aaO, S. 237). Nach der Rechtsprechung ist die Eignung auszuschließen, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde überschritten wird oder wirksame Maßnahmen von vorn herein nur überörtlich besorgt werden können. Der Mangel der Eignung einer - 11 - Angelegenheit zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich kann nicht davon abgeleitet werden, dass die eine oder andere Gemeinde keinen geeigneten Apparat zur Verfügung hat, oder weil vor der Gemeindeverfassungsnovelle der entsprechende Apparat für mehrere Gemeinden von Land oder Bund eingerichtet war (VwSlg. 7167A/1967). Nach Neuhofer, aaO, S. 254, wird man die Bewilligung und behördliche Aufsicht von Tanzveranstaltungen, Unterhaltungsfesten, Faschingsumzügen und von anderen örtlich beschränkten Veranstaltungen im allgemeinen der örtlichen Veranstaltungspolizei zurechnen müssen. Sind von einem Veranstaltungstyp (z.B. einer Go-Kart-Anlage) überörtliche Auswirkungen oder ein überörtliches Publikumsinteresse zu erwarten, liegt keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vor (VwGH 27.5.1993, 92/01/0900), (Neuhofer, aaO, S. 254). Im Weiteren wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu § 3 verwiesen. Hervorhebungen zur leichteren Lesbarkeit: Entsprechend 2.1.8 der NÖ Legistischen Richtlinien 1987 sollten zwecks „Schnelllesens“ des Textes drucktechnische Hervorhebungen (Fettdruck einzelner Begriffe) erfolgen. Geschlechtergerechte Formulierungen: Der Entwurf entspricht nicht den Anforderungen einer geschlechtergerechten Formulierung. Untergliederung der Rechtsvorschriften: Entsprechend 3.3.3 der NÖ Legistischen Richtlinien 1987 sind die Paragraphen in Ziffern und erst die Ziffern in Buchstaben zu untergliedern. - 12 - Abteilung Finanzen Die Abteilung Finanzen nimmt zum Entwurf eines NÖ Veranstaltungsgesetzes wie folgt Stellung: Nach Pkt. 4.4 der NÖ Legistischen Richtlinien 1987 muss zu Gesetzesentwürfen ein Motivenbericht erstellt werden. Der allgemeine Teil des Motivenberichts muss eine Beschreibung der finanziellen Auswirkungen enthalten (Pkt. 4.4.2.1). Die Erläuterungen müssen bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung, LGBl.0814, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Vorhabens auf alle Gebietskörperschaften enthalten, die den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 50/1999, entspricht. Der gegenständliche Entwurf enthält entgegen den NÖ Legistischen Richtlinien keinen Motivenbericht und folglich keine Beschreibung der finanziellen Auswirkungen. Durch die Übertragung von Aufgaben von der Gemeinde auf die Bezirksverwaltungsbehörden im Bereich der Anmeldung von Veranstaltungen (§ 3 Abs. 1 lit. b des Entwurfes) sowie der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätten (§ 6 Abs. 3 lit. b des Entwurfes) ergeben sich finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt. Eine abschließende Beurteilung durch die Abteilung Finanzen ist jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt auf Grund des Umstandes, dass der Motivenbericht zum Gesetzesentwurf gänzlich fehlt, nicht möglich. - 13 - Abteilung Kultur und Wissenschaft Zu dem uns übermittelten Entwurf nehmen wir wie folgt Stellung: Vorab sei darauf hingewiesen, dass dieser Entwurf massive Auswirkungen in unserem Zuständigkeitsbereich hat. Dies betrifft einerseits Veranstaltungen, die direkt von unserer Abteilung organisiert werden, andererseits auch Veranstaltungen sämtlicher NÖ Kultureinrichtungen (beispielhaft für viele: NÖKU und ihre Tochterbetriebe, die Theaterbetriebe, Konzertveranstalter). Nachteilige Entwicklungen in den NÖ Kultureinrichtungen, wie eben auch durch die Folgen des gegenständlichen Entwurfs, gefährden hunderte, wenn nicht tausende Arbeitsplätze, die im Kulturbereich ohnehin nicht in so großer Zahl vorhanden sind. Weiters verursachen sie auch dem Land Niederösterreich selbst erhöhte Kosten in Form von steigenden Subventionszahlungen an die Einrichtungen, da für diese durch die geplanten Änderungen vermehrt Probleme bei der Veranstaltungsdurchführung bis gänzlicher Ausfall von Veranstaltungen zu erwarten ist, die wieder durch Subventionszahlungen ausgeglichen werden müssen. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass seitens der Verwaltungsbehörden zunehmend auf die Eigenverantwortlichkeit der Bürger, Institutionen und eben auch der Veranstalter gesetzt wird. Allerdings geht der vorliegende Entwurf jedoch so weit, dass unserer Einschätzung nach für den Veranstalter durch das Abgehen vom Bewilligungsverfahren (inkl. allfälliger Auflagenerteilung und Ortsaugenschein) und die Einführung eines reinen Anmeldesystems geradezu ein Vakuum geschaffen wird und dadurch die Rechtssicherheit für die Veranstalter deutlich verschlechtert wird. Beim bisherigen Genehmigungsverfahren haben sich routinierte Beamte und amtliche Sachverständige im Vorfeld einer Veranstaltung ein Urteil von einer geplanten Veranstaltung und von der Seriosität des Veranstalters gebildet und allenfalls entsprechende Auflagen vorgeschrieben, die für den Veranstalter, dessen - 14 - Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer klare und unumstößliche Handlungsanweisungen waren. Der aktuelle Gesetzesentwurf birgt die akute Gefahr, dass aufgrund der Unklarheit und Ungreifbarkeit des Anmeldeverfahrens ohne anschließender Bewilligung während und/oder nach Durchführung einer Veranstaltung dem Veranstalter eine „Klagsflut“ droht und naturgemäß im Nachhinein eine objektive Beurteilung der Gegebenheiten vielfach nicht mehr bzw. nur äußerst schwierig erfolgen kann. In diesem Fall wird oftmals Aussage gegen Aussage stehen. Die großen Nutznießer dieser misslichen Situation werden dann voraussichtlich Anwälte und Sachverständige sein. Wir halten die Beibehaltung des Genehmigungsverfahrens verbunden mit einer Bewilligung und allfälligen behördlichen Auflagen für ein unverzichtbares MUSS als Grundlage für eine sichere und störungsfreie Durchführung einer Veranstaltung. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erscheint weiters derart eingeschränkt, dass eigentlich nur mehr die Ausnahmefälle von diesem Gesetz erfasst zu sein scheinen. Viele Veranstaltungsformen bzw. Veranstalter sind von dem Gesetz explizit ausgenommen, obwohl von ihnen dasselbe Gefährdungspotenzial ausgeht wie von jenen, die vom Gesetz erfasst sind. Der Gleichheitsgrundsatz ist daher unserer Ansicht nach nicht verwirklicht und das Ziel des Gesetzgebers, die allg. Sicherheit zu erhöhen und Gefahren hintanzuhalten, kann so nicht erreicht werden. Abteilung Schulen Zum angegebenen Bezug wird aus der Sicht der äußeren Organisation der allgemein bildenden Pflichtschulen kein Einwand erhoben. - 15 - Abteilung Bau- Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und Anlagentechnik In Absprache mit der Abteilung Bau- und Anlagentechnik (Dipl. Ing. Just) wird hinsichtlich ihrer Aufforderung vom 19. Juli 2005 zur Zl. IVW7-L-4/009-2005, Zl. IVW7-L-3/002-2005 und IVW7-L-15/002-2005 von den Abteilungen Bau- und Raumordnungsrecht sowie Bau- und Anlagentechnik gemeinsam folgende Stellungnahme abgegeben: Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Entwurf eine klare und übersichtliche Strukturierung (z.B. Anzeigepflicht – Bewilligungspflicht) vermissen lässt. Das Gesetz sieht mehrfach die Zuständigkeit der „Gemeinde“ vor. Da damit keine Behörde zum Ausdruck gebracht wird, in den Zuständigkeitsvorschriften der NÖ Gemeindeordnung 1973 das Veranstaltungswesen nicht ausdrücklich erwähnt ist, und theoretisch der Bürgermeister oder der Gemeindevorstand im eigenen Wirkungsbereich als Behörde erster Instanz denkbar wäre, sollte die Behörde auch konkret bezeichnet werden. Im Hinblick auf die beabsichtigte Aufhebung des NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes wird seitens der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht folgendes angeregt: Die bisher in § 9 vorgesehene periodische Überprüfung verschiedener Veranstaltungsbetriebsstätten sollte ins NÖ Veranstaltungsgesetz übernommen werden. Da in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 – wie der Name schon sagt – nur Maßnahmen technischer Natur geregelt werden, müssten Betriebsvorschriften wie sie derzeit der 7. Abschnitt (§§ 52 ff) beinhaltet, - sofern sie weiterhin geregelt werden sollen (gegenteiliges ist dem Antrag der Abgeordneten Schneeberger u.a. vom 23. Juni 2005 jedenfalls nicht zu entnehmen!) - aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 5 NÖ Veranstaltungsgesetz in einer eigenständigen Verordnung festgelegt werden. - 16 - Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass eine Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung von Betriebsvorschriften (wie z. B. Rauchverbote, Freihaltung von Fluchtwegen, regelmäßige Reinigung der Räume, Anwesenheit technischer Fachkräfte, der Belehrung der nicht ständig Beschäftigten und der Künstler über Betriebsvorschriften) bzw. von Sicherheitsvorkehrungen nicht baulicher Art (wie z.B. bei Betriebsanlagen für Volksvergnügungen diverse Benützungsbeschränkungen für Kinder oder Alkoholisierte, Betriebseinstellung bei Gewitter, Beschaffenheit und Benützungsvorschriften von Schaukeln, Verwendung bestimmter Schusswaffen bei Schießbuden, etc.; bei Sportveranstaltungen Ordnerdienste, Sprechfunkverbindungen, etc.; bei Anlagen zur Verwahrung gefährlicher Tiere Beschäftigung von verlässlichen und entsprechend geschulten Aufsichtspersonen, etc.) auch bei baubehördlich zu bewilligenden Veranstaltungsbetriebsstätten – trotz der Regelung des § 6 Abs. 4 – nicht mit dem Kompetenzbereich der Baubehörde vereinbar ist. Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass eine erforderliche Anpassung der maßgeblichen baurechtlichen und bautechnischen Bestimmungen bis zum vorgegebenen Termin des Inkrafttretens des NÖ Veranstaltungsgesetzes bzw. des Außerkrafttretens des NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes und des NÖ Lichtschauspielgesetzes 1972 am 1. Jänner 2006 – nicht zuletzt wegen der derzeit laufenden Harmonisierung der bautechnischen Bestimmungen auf Länderebene, in deren Rahmen Überschneidungen mit geltenden oder zu erlassenden technischen Regelungen zu erwarten und daher erst abzuklären sind seitens der beiden eingangs genannten Abteilungen nicht realisiert werden kann. Abteilung Naturschutz Zum Begutachtungsentwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes, ausgesendet mit Schreiben vom 19. Juli 2005, wird aus Sicht der Abteilung Naturschutz wie folgt Stellung genommen: - 17 - Der Zuständigkeitsbereich der Abteilung Naturschutz ist lediglich in den Angelegenheiten des Tierschutz(-gesetzes) vom neu zu erlassenden NÖ Veranstaltungsgesetz berührt. Abteilung Lebensmittelkontrolle Die Gemeinden sollten verpflichtet werden Meldungen von Veranstaltungen mit gastgewerblichem Charakter, welche nicht in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen stattfinden, an die Lebensmittelbehörde (Abteilung Lebensmittelkontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung) weiterzuleiten. Begründung: Bei derartigen Veranstaltungen werden häufig Lebensmittel in großen Mengen an viele Besucher unter manchmal hygienisch bedenklichen Umständen in Verkehr gebracht. Um der Lebensmittelkontrolle eine präventive Tätigkeit zu ermöglichen und den Ausbruch von Lebensmittelvergiftungen tunlichst hintan zuhalten, sollte eine derartige Meldepflicht eingeführt werden. Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich Zum angeführten Entwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben: Der Unabhängige Verwaltungssenates im Land NÖ ist durch den vorliegenden Entwurf als Strafberufungsbehörde, durch allfällige Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 10 Abs. 4 und allenfalls als Berufungsbehörde in Verwaltungsverfahren betroffen. - 18 - Hinsichtlich der Kosten wird bemerkt, dass im Bereich der Verwaltungsstrafverfahren keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage erwartet wird. Für den Bereich der Verwaltungsverfahren und der Maßnahmenbeschwerden kann keine verlässliche Schätzung abgegeben werden. Bundesministerium für Inneres Vorbehaltlich des Verfahrens nach Art. 97 bzw. 98 B-VG gibt das Bundesministerium für Inneres zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende zusammenfassende Stellungnahme des Bundes ab: I. Der Entwurf bedarf generell betrachtet noch einer Überarbeitung, in der eine Reihe von Unklarheiten beseitigt und einige Formulierungen präzisiert werden sollten. In diesem Zusammenhang wären beispielsweise folgende Probleme anzuführen: Im § 1 wurden die Filmvorführungen aufgenommen, was bewirken soll, dass das NÖ-Lichtschauspielgesetz (bisher 43 Paragrafen) wahrscheinlich entfallen soll (dezidierte Aufhebung erfolgt nicht) und mit den Regelungen, insbesondere § 8 des NÖ-Veranstaltungsgesetzes abgedeckt werden soll. Es ist in Zweifel zu ziehen, ob dies gelungen ist. Zu § 1 Abs. 4 lit. b leg.cit. ist zu bemerken, dass es viele Einrichtungen gibt, in denen Veranstaltungen zur Religionsausübung abgehalten werden, die aber nicht dazu bestimmt sind, z.B. Feldmessen, Messen auf einem öffentlichen Platz odgl. Inwieweit auch solche Veranstaltungen, die Beeinträchtigungen im Bereich des öffentlichen Lebens nach sich ziehen können, auch ausgenommen sind, ist nicht klar erkenntlich. Zu § 1 Abs. 4 lit. e leg.cit. ist anzuführen, dass in den bisherigen gewerbebehördlichen Genehmigungen von Gastgewerbebetriebsanlagen vermutlich - 19 - keine Angaben enthalten sind, für welche Arten von Veranstaltungen die Eignung vorliegt, weshalb diese Ausnahme in sehr vielen Fällen erst in Zukunft (bei Berücksichtigung des NÖ-Veranstaltungsgesetzes in den gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren ??) zum Tragen kommen wird. Im § 2 Abs. 1 leg.cit. ist u.a. von eigenberechtigten und verlässlichen juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Rede. Die Eigenberechtigung und Verlässlichkeit liegt jedoch nur bei natürlichen Personen vor. Daher wäre diese Formulierung zu ändern. Es könnte ähnlich lauten wie § 4 Abs. 2. Von wem werden die Eigenberechtigung und die Verlässlichkeit überprüft?. Es ist lediglich geregelt, welche Eigenschaften ein Veranstalter haben muss, nicht jedoch, was mit der Anmeldung zu geschehen hat, wenn eine Person, die nicht verlässlich ist, als Veranstalter auftritt, und die Behörde dies erst später bemerkt. Es kann im Entwurf keine Regelung gefunden werden, wie dann vorgegangen werden soll. Im § 2 Abs. 2 ist geregelt, dass der Veranstalter für die vorschriftsmäßige Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist. Es können keine Vorschriften hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltungen – mit Ausnahme der Regelung nach § 2 Abs. 3, wobei dies aber Endigungsgründe sind und nicht die Durchführung betreffen – gefunden werden. Gem. § 3 Abs. 1 lit. b zweiter und dritter Querstrich ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig für Veranstaltungen bei denen „mit einer besonderen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit der der körperlichen Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft gerechnet werden muss.“ Es ist zu überlegen, ob diesfalls nicht bereits vom Veranstalter gem. § 2 Abs. 3 (Beendigungs- bzw. Absagetatbestände) vorzugehen wäre und daher die Veranstaltung abzusagen wäre. Zum § 3 Abs. 2 lit. i ist auszuführen, dass nicht festgelegt ist, in welchen Fällen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gerechnet wird, sodass eine Haftpflichtversicherung bestehen muss (Vorgangsweise gem. § 2 Abs. 3 erforderlich??). - 20 - Es wird einem Veranstalter nicht zuzumuten sein, ein Verkehrskonzept selbst zu erstellen. Als Beispiel wird „AERODROME 2004“ angeführt, bei dem ca. 70.000 Besucher angereist sind. Auch ist dieses Verkehrskonzept von vielen Faktoren (z.B. Verordnungen für Verkehrsbeschränkungen u.d.gl.) abhängig, sodass die lit. n des § 3 Abs. 2 in der Praxis nicht umzusetzen ist, bzw. die Überwälzung dieser Aufgabe an den Veranstalter nicht zulässig sein dürfte. Der Veranstalter ist gem. § 2 Abs. 2, 2. Satz nicht verpflichtet, ständig bei der Veranstaltung anwesend zu sein, es reicht auch eine andere Ansprechperson. Die Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 trifft aber nur den Veranstalter. Es ist keine Regelung darüber vorhanden, dass diese Verpflichtung auch die Ansprechperson (bei Abwesenheit des Veranstalters) trifft. Es ist unklar, ob die Vorschrift nach § 3 Abs. 3 lit. c für jede einzelne Filmvorführung gilt, oder ob generelle Anmeldungen für einen längeren Zeitraum möglich sind. Die Überprüfung bzw. Beurteilung des Vorliegens der Verlässlichkeit eines Veranstalters (§ 4 Abs. 3 und § 2 Abs. 2) erfordern das Wissen, ob der Veranstalter neben bestimmten gerichtlichen Verurteilungen (wenn auch nicht explizit angeführt, werden rechtskräftige Verurteilungen gemeint sein) auch wegen schwerwiegender Verstöße auf dem Gebiete des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist. Da kein bundesweites Verwaltungsstrafregister besteht, müssten sämtliche für derartige Verwaltungsstrafen in Betracht kommenden Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeidirektionen) befragt werden, ob Bestrafungen erfolgten. Ansonsten kann eine umfassende Beurteilung nicht erfolgen. Hinsichtlich der gerichtlichen Verurteilungen müsste eine Strafregisterbescheinigung verlangt werden. Dasselbe trifft für eine Beurteilung gem. § 7 Abs. 1 lit b zu. Nach § 2 Abs. 3 besteht auch die Pflicht, „alle sonst erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen – die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist durch die Strafnorm des § 9 Abs. 1 lit. d jedoch nicht umfasst. - 21 - Wirtschaftskammer Niederösterreich Die Wirtschaftskammer Niederösterreich erstattet zum vorliegenden Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme Der vorliegende Gesetzesentwurf ist das Ergebnis eines jahrelangen politischen Diskussionsprozesses. Ursprünglich war sogar eine ersatzlose Aufhebung des Veranstaltungsgesetzes beabsichtigt, was aber durch massive und hartnäckige Interventionen der Wirtschaftskammer Niederösterreich letztlich verhindert werden konnte. Die ursprüngliche politische Intention hinter der Neuregelung des Veranstaltungswesens waren eine Verwaltungsvereinfachung für Veranstalter und Gemeinden, damit verbunden mehr Rechtssicherheit für die Gemeinden und deren politische Entscheidungsträger, der Abbau unnötiger bürokratischer Hindernisse, mehr Sicherheit für die Besucher und letztlich auch das Überwälzen von Verantwortung weg von den Gemeinden zum Veranstalter. In zahlreichen Punkten wird der vorliegende Entwurf aber diesen selbst gewählten Zielen nicht gerecht. Aus der Sicht der Wirtschaftskammer Niederösterreich sind folgende Eckpunkte wesentliche und unverzichtbare Bestandteile für ein neues Veranstaltungsgesetz: Das Ziel einer Liberalisierung, der Verfahrensvereinfachung und des Abbaues von Doppelgleisigkeiten wird geteilt. Jedoch Beibehaltung eines Anmeldesystems für alle, vor allem gastgewerbliche Veranstaltungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Gewerbeordnung, um einerseits gleiche Rahmenbedingungen für gastgewerbliche Mitgliedsbetriebe zu schaffen und andererseits ein Instrumentarium gegen unbefugte Veranstaltungen der so genannten „Paragastronomie“ an der Hand zu haben. Die Regelung ist auch zum Schutz der Jugendlichen (Alkohol- und Drogenproblematik) notwendig. - 22 - Verwirklichung des One-Stop-Shop Prinzips durch Konzentration der Zuständigkeit bei möglichst einer Veranstaltungsbehörde. Ausnahme für Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen. Verständigungspflicht der Veranstaltungsbehörde an die Wirtschaftskammer NÖ im Interesse des Bestandes ihrer Fachorganisationen. Keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes für Tanzschulen und Kinos im Hinblick auf die WK-Mitgliedschaft, unter Beibehaltung der bisherigen Behördenzuständigkeit und der Bedarfsprüfung bei Kinos bzw. des Befähigungsnachweises für Tanzschulen. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich begrüßt grundsätzlich gesetzliche Bestrebungen zur Verwaltungsvereinfachung. Das Ziel, ein niederösterreichisches Veranstaltungsgesetz zu beschließen, das einerseits Bürokratieabbau für Veranstalter und Gemeinden und andererseits mehr Sicherheit für Besucher sowie eine Komprimierung sämtlicher relevanter gesetzlicher Bestimmungen mit sich bringt, entspricht dem Postulat einer bürgernahen Verwaltung und ist daher zu unterstützen. Dieses Ziel wird durch die vorgelegte Gesetzesnovelle nach Ansicht der gefertigten Kammer jedoch in nur sehr eingeschränktem Ausmaß erreicht. Vor allem die Änderung, dass das Bewilligungssystem durch ein reines Anmeldesystem ersetzt werden soll, erscheint aus verschiedensten Gründen nicht unproblematisch. - 23 - Der für die Genehmigung einer Veranstaltung zuständigen Behörde wird dadurch ein inhaltliches Prüfungsrecht bzw. ein etwaiger Ermessensspielraum für die Sachentscheidung weitestgehend entzogen. Ein Vorschreiben von Auflagen oder Bedingungen, z.B. zur Erhöhung der Sicherheit, ist mit dem Anmeldesystem nicht mehr möglich. Sehr wohl ist jedoch eine Haftung der zuständigen Behörde weiterhin gegeben. Des Weiteren sieht die Gesetzesnovelle eine Verschiebung der Zuständigkeit bei der Genehmigung von Veranstaltungen von der Landesregierung bzw. von der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu den jeweiligen Gemeinden hin vor. Dieses Vorhaben erscheint deswegen problematisch, da in den Gemeinden weder personell noch fachlich genügend Ressourcen vorhanden sind, um vor allem Großveranstaltungen problemlos abwickeln zu können. Diese Kompetenzverschiebung und das Ablösen des Bewilligungssystems durch das Anmeldesystem ist nach Ansicht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich ein Rückschritt in punkto Sicherheit bei Veranstaltungen in Niederösterreich. Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP Unser Verband bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfes und nimmt dazu wie folgt Stellung: Die Neufassung des NÖ Veranstaltungswesens wird seitens unseres Verbandes ausdrücklich begrüßt. Insgesamt erwarten wir uns durch die angestrebten Gesetzesänderungen eine Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung. Vor allem die bisherigen Zuständigkeitsregelungen waren für die Behörden schwer vollziehbar und werden nunmehr durch klare Kompetenztatbestände abgelöst. Positiv beurteilt wird auch die konzeptive Umstellung vom Bewilligungs- auf das Anmeldesystem. Durch diese Systemumstellung können sich die zuständigen - 24 - Behörden nunmehr auf die Setzung jener Maßnahmen konzentrieren, die der Sicherheit und dem reibungslosen Ablauf von Veranstaltungen dienen. Dies wird sowohl den Veranstaltern aber vor allem der Bevölkerung zu Gute kommen. Wir gehen daher davon aus, dass insgesamt das neue Veranstaltungsrecht auch den Wünschen der Gemeinden Rechnung trägt? Hingewiesen wird noch, dass es unserer Ansicht nach zweckmäßig wäre, den allgemein gehaltenen Motivenbericht zum Gesetzentwurf auch erläuternde Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen hinzuzufügen. Dadurch könnten im Einzelfall Auslegungsschwierigkeiten von vornherein vermieden bzw. den Gesetzesanwendern entsprechende Hilfestellungen geleistet werden. Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich Seitens unseres Verbandes wird zu vorliegendem Begutachtungsentwurf folgende Stellungnahme abgegeben: Prinzipiell wird der Entwurf seitens unseres Verbandes abgelehnt, da er negative Auswirkungen für die Gemeinden bringen würde. Die ursprüngliche hinter den geplanten Änderungen stehende Absicht, eine generelle Verwaltungsvereinfachung für Veranstalter und Gemeinden zu schaffen, ist leider komplett verfehlt worden. In erster Linie würde dieses Gesetz eine Kompetenzverschiebung in Richtung der Gemeinden bedeuten und eine verstärkte Verantwortung für die Gemeinden schaffen. Der Entfall der Bewilligungspflicht (Ersatz durch ein reines Anmeldesystem/ Untersagungsmöglichkeit) und somit auch Entfall der Vorschreibung von Auflagen bzw. Vorschreibung der Beibringung von Gutachten etc. bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 3 lit. a - c ist aus unserer Sicht nicht tragbar und stellt eine nicht abschätzbare und unerwünschte Verantwortung der Gemeinde dar. Dies könnte dazu führen, dass in Hinkunft - ohne die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen jede größere Veranstaltung seitens des Bürgermeisters bzw. der Gemeinde - 25 - untersagt werden müsste, um die Interessen und die Sicherheit der Gemeinde zu wahren. Die geplante Liberalisierung des Veranstaltungswesens wird vor allem kleine Gemeinden enorm belasten, da nun die Gemeinde grundsätzlich als Veranstaltungsbehörde fungieren soll. In Hinblick auf Großveranstaltungen bzw. auf Veranstaltungen mit besonderem Gefahrenpotential wird dies zu Problemen führen, da vielerorts die erforderlichen fachlichen und personellen Ressourcen nicht vorhanden sind, damit wäre auch eine einheitliche Vorgangsweise im Veranstaltungswesen erschwert. Aufgrund des neuen Anmeldesystems werden der Gemeinde als zuständige Behörde alle Eingriffsmöglichkeiten (Auflagen etc.) genommen, die Mitverantwortung und Haftung bleibt jedoch grundsätzlich bestehen. Diese Neuregelung wird seitens unseres Verbandes strikt abgelehnt, wie auch - aus genannten Gründen - die geplante grundsätzliche Kompetenzverschiebung zu den Gemeinden abzulehnen ist. Schlusswort Zusammenfassend wird festgehalten, dass der gegenständliche Entwurf keine Vereinfachung im Veranstaltungswesen schafft und in der vorliegenden Form auch nicht zu mehr Sicherheit für die Veranstaltungsbesucher, Gemeinden und sonstige Betroffene (Veranstalter, Einsatzkräfte usw. ) führen wird. Es werden jedoch durch unklare Formulierungen und sprachliche bzw. begriffliche Ungenauigkeiten die Rechtsunsicherheit für die Gemeinden verstärkt und negative Auswirkungen vorprogrammiert. Die geplante neue Aufgabenverteilung und die Aufsplitterung der bisher im NÖ Veranstaltungsgesetz enthaltenen Bestimmungen werden die Verantwortung grundsätzlich nur noch auf die Gemeinden abwälzen, ohne jedoch entsprechende Eingriffsmöglichkeiten zur Absicherung vorzusehen. Dies alles wird zu enormen Belastungen der Gemeinden führen. Aus genannten Gründen wird daher seitens unseres Verbandes der vorliegender Begutachtungsentwurf zum Veranstaltungsgesetz abgelehnt. - 26 - Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich Die Sicherheitsdirektion für NÖ gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf, aus sicherheitsbehördlicher Sicht, die nachstehende Stellungnahme ab: Grundsätzlich wird die dem Gesetzesentwurf immanente Verwaltungsvereinfachung positiv beurteilt, da durch die Auslagerung von Verfahren in die Bauordnung, bzw. die GewO das Verfahren gestrafft werden kann. Interessenvertretung der NÖ Familien Zum Gesetzesentwurf ist festzustellen, dass durch den Entfall der Bewilligungspflicht die Sicherheit der Besucher/innen von Veranstaltungen verschlechtert wird. Aus diesem Grund wird dieser Passus von der Interessenvertretung der NÖ Familien abgelehnt. Wir treten dafür ein, dass bei der Neuauflage des Veranstaltungsgesetzes folgende Bereiche Berücksichtigung finden müssen: Neben der Sicherheit für Besucher/innen sollte auch dem Jugendschutz eine besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Verantwortliche für eine Veranstaltung sollen nachweislich über das Jugendschutzgesetz und über die Bestimmungen um den Alkoholkonsum Jugendlicher informiert werden. Für jede Veranstaltung bei der Alkohol ausgeschenkt wird muss eine Person namhaft gemacht werden, die bei der Veranstaltung für die Einhaltung des Jugendschutzes verantwortlich ist. Ein Abdruck des Jugendschutzgesetzes und die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum müssen im Eingangsbereich und im Schankbereich gut sichtbar platziert sein. - 27 - Im Veranstaltungsgesetz sollte auch die Zumutbarkeit der Lärmbelästigung für Nachbarn und Anrainer explizit angesprochen und geregelt werden. Medienpädagogische Beratungsstelle Auf Seite 3 wird von den Antragstellern darauf hingewiesen, dass Veranstaltungen von Rundfunk- und Fernsehübertragungen im Rahmen von Gaststätten und der Betrieb von Spielautomaten vom Anwendungsbereich des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen waren und auch bleiben sollen. Auch Theater, Konzerthaus und Museum sollen ausgenommen werden. Warum nicht auch das Kino? Ein laufender Kinobetrieb ist doch nicht mit einem dreiwöchigen Zirkus vergleichbar. Aus einem Bewilligungssystem wird nun ein Anmeldesystem. Ein Veranstalter muss die Veranstaltung melden - inklusive Prüfbefunden, Unterlagen und Informationen bereitstellen. Muss der Kinobetreiber nun jeden Film anmelden? Bislang erfolgte für das Kino der Bescheid hinsichtlich der Altersfreigabe seitens des Landes. Heißt das, dass der Verleih dem Land melden muss, welche Altersfreigabe ein Film hat? Wer soll ihm bescheinigen, dass die, die er findet oder die ihm der Verleih nennt, den Jugendschutzbestimmungen des Landes entsprechen? Bei der Argumentation über Jugendzulässigkeit werden Zulassung und Prädikatisierung von Filmen in einen Topf geworfen – das ist aber jeweils etwas ganz anderes. Nun soll der Hersteller oder Verleiher verpflichtet werden, bei der Ankündigung von Filmen die Altersfreigabe zu transportieren. Wie soll das möglich werden? Geht es bei der Prädikatisierung um eine Steuererleichterung bzw. um finanzielle Erleichterung für den Veranstalter, ist Altersfreigabe eine Jugendschutzmaßnahme, die für den Betreiber eher eine Belastung durch Zugangsbeschränkungen bedeutet. Diese ist bei Medien, die für die Entwicklung junger Menschen problematisch sein können, notwendig. - 28 - In Bezug auf den Jugendschutz sind sehr unterschiedliche kulturelle Sensibilitäten gegeben. Umso wichtiger ist es, die Aufgabe seitens des Landes zu erfüllen, denn jedes Land setzt andere Schwerpunkte, die ihm für seine jungen Menschen wichtig sind. Eine Vernetzung und schlussendlich Harmonisierung der Altersfreigabegrenzen ist auch hinsichtlich der Akzeptanz der Maßnahmen anzustreben. Sinnvoll wäre es, ähnlich der Filmbewertungskommission der Länder über eine weitere 15a Vereinbarung eine Jugendschutzkommission der Länder einzurichten. Darin könnte sichergestellt werden, dass die zur Anwendung kommenden Altersstufen und Kriterien den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Die Länderverantwortung bliebe erhalten, aber die Vereinheitlichung und Vereinfachung auch für die Verleiher wäre gegeben. Eine Verpflichtung des Herstellers oder des Verleihs, das Ergebnis der Prüfung durch die Bundesmedienkommission bei der Ankündigung anzuführen, würde ganz andere Organisationsstrukturen voraussetzen bzw. hätte weit gehende Folgen. Es würde eine gänzlich neue Situation entstehen, die in einer verpflichtenden Prüfung aller Filme und damit in einer Vorzensur münden müsste, damit die Altersfreigabe in den Ankündigungen (Plakate, Werbung in Medien, Presseberichten etc.) berücksichtigt werden kann. Derzeit ist es so, dass ein Verleih einen Film einreicht, wenn der Film vor einem jüngeren als 16 Jahre alten Publikum gezeigt werden soll, weil gemäß der aktuellen Gesetzeslage ein generelles Kinoverbot für unter 16jährige besteht – außer ein Film wird für eine darunter liegende Altergruppe freigegeben. Oft erfolgt die Altersfreigabe gerade rechtzeitig zum Kinostart und wird von manchen Zeitungen im Veranstaltungsteil abgedruckt bzw. muss bei der Kinokasse deutlich sichtbar platziert werden. Das ist aber Aufgabe des Veranstalters und nicht des Verleihs. Der geplante Wegfall des Lichtschauspielgesetzes bzw. die Integration der öffentlichen Filmvorführung in das Veranstaltungsgesetz geht von einer völlig anderen als der derzeitigen Betrachtungsweise von Kino aus. Das darf nicht ohne intensive Auseinandersetzung mit den Konsequenzen, vor allem - 29 - hinsichtlich des Jugendschutzes, die diese Veränderung mit sich bringt, gekippt werden. Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl Diese Stellungnahme bezieht sich im wesentlichen auf die bekannten Probleme der Feuerwehr bei Veranstaltungen und des künftig noch höheren Risikos mit noch mehr Verantwortung für die Feuerwehr-Sicherungsdienste durch diese Gesetzesänderungen und die ggf folgend im Einsatzfall intervenierenden Feuerwehrkräfte etc. Nicht erreicht wird durch den vorliegenden Entwurf die angestrebte Liberalisierung, mehr Rechtssicherheit, mehr Sicherheit für die Veranstaltungsbesucher und die Einsatzkräfte. Gesetze zu ändern, weil sie in der Praxis – in den Gemeinden aus politischen Gründen? – nicht angewandt wurden und dann die Verantwortung auf andere abzuwälzen, auf die Eigenverantwortung des Veranstalters, des entscheidenden Bürgermeisters, des sachkundigen Sicherungsdienstleiters / z.B. Berg Isel-Urteil, ist der österr. Weg. Es erfolgt keine Verbesserung durch die Änderung des Bewilligungs- in ein Anmeldesystem, der Fristen (4 Wochen vorher Anmeldung, 1 Woche Bewilligung od. Untersagung), der fehlenden Möglichkeit der Gemeinde die Betriebsstätte vor Beginn der Veranstaltung zu überprüfen ggf. mittels Bescheid zusätzliche Vorschreibungen zu verlangen (z.B. wegen der Brandgefahr durch die lfd. geänderte Dekoration od. dem „Styroporbad“). - 30 - Im Gegenteil, es werden bedeutend mehr Spannungen entstehen zw. Veranstalter und Behörde (u. a. der Gemeinde und damit auch der Feuerwehr beim Sicherungsdienst) durch die nicht klaren Formulierungen, der sprachlichen und begrifflichen Unsicherheit und der Aufgabenverteilung im vorliegenden Entwurf des Veranstaltungsgesetzes und weiters der Aufhebung des Veranstaltungsbetriebsstättengesetztes und des Lichtschauspielgesetzes, ohne gleichzeitig die notwendigen ergänzenden behördlichen Vorschriften zu erlassen. Erläuternde Begriffsbestimmungen sollten enthalten sein. Die o. a. Gesetze haben bisher Rechtslücken gefüllt. Wie sollen die Gemeinden künftig ihre u. a. bau-, feuer-, umwelt-, sanitäts-, und hygienepolizeilichen Verpflichtungen erfüllen, wenn die vom Gesetz (4) § 1 „ausgenommenen Veranstaltungen“ nicht gemeldet werden. Ist beabsichtigt, dem von der Anwendung dieses Gesetzes im (4) § 1 ausgenommenen Veranstaltungen fast alles zu erlauben? Sie werden doch lt. Entwurf vom Gesetz ausgenommen und brauchen daher auch nicht angemeldet zu werden!!! Der Gemeinde müssten -zwecks Prüfung- angezeigt werden: Alle öffentlichen, auch die o. a. „ausgenommenen Veranstaltungen“ entscheidet denn der „fachunkundige Veranstalter“ ob alle notwendigen Sicherheitsaspekte eingehalten werden? Besucheranzahl etc., allfällige Gefahren des Veranstaltungsortes/raumes wie z.B. Dekorationen, Fluchtwege im Steinbruch, Fackelzug/Kerzerlmarsch zur Waldandacht?) - Alle nicht öffentlichen Veranstaltungen ab einer gewissen Besucheranzahl und/ oder wo bei Vorführungen/Darbietungen/Objekten eine Gefährdung möglich ist. - 31 - Stadtgemeinde Amstetten Grundsätzlich ist der Gedanke der Novelle, die Eigenverantwortung des Veranstalters zu stärken und den Zuständigkeitsbereich der Behörden (Gemeinden) zurückzunehmen, zu unterstützen. Aus den folgenden im Detail dargelegten Gründen, bestehen jedoch Zweifel, ob die durch die geplante Novelle auch umsetzbar ist: Gemeinde Ebergassing Seitens der Gemeinde Ebergassing wird zum vorliegenden Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben: 1. In seiner Gesamtheit bedeutet der Entwurf, dass die gesamte Verantwortung auf die Gemeindeverwaltung abgeschoben wird, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass Fachspezialisten nicht in jeder Gemeinde zur Verfügung stehen, oder in der relativ kurzen Anmeldefrist (4 Wochen) zu Rate gezogen werden könnten. Nur diese speziell ausgebildeten Sachverständigen könnten nur z.B. unzumutbare Lärmbelästigungen der Nachbarschaft feststellen, oder für die Anträge notwendigen Verbesserungen vorschreiben 2. Warum kann keine einheitliche Vorgehensweise gesetzlich geregelt werden? 3. Die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen entfällt und wird durch ein Anmeldeverfahren ersetzt. Eine Untersagung kann erst dann erfolgen (§ 7 des Entwurfes), wenn fehlende Unterlagen nicht bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn nachgereicht werden. In diesem kurzen Zeitraum wird kaum ein geeigneter Sachverständiger zur Verfügung stehen. Muss die Gemeinde dann trotzdem die Zustimmung geben, oder mangels fehlender Gutachter ablehnen und eventuelle Schadenersatzforderungen seitens der Veranstalter bei Gericht ausfechten? - 32 - 4. Sicherheitskonzepte in Bezug auf Brandschutz oder Einsatz von Rettungskräften können ebenso wie die Vorlage von Haftpflichtversicherungen teilweise entfallen. Hier stellt sich die Frage der Haftung im Schadensfall. Aus eigener Erfahrung mit Veranstaltungen, die Belästigungen über die Gemeindegrenzen hinaus verursachten, und aus der Erfahrung der mangelnden Hilfestellung ihrer Behörden, wird diese Gesetzesvorlage seitens der Gemeinde Ebergassing abgelehnt und es wird ersucht, die Gesetzesvorlage zu überarbeiten und zu überdenken und genauere Richtlinien sowie Zumutbarkeitsgrenzen festzulegen. Stadtgemeinde Hollabrunn Abschließend sei noch erwähnt, dass durch die Übertragung der öffentlichen Theater und Kinos in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde bzw. der Gemeinden Probleme in fachlicher und personeller Hinsicht entstehen werden. Gemeinde Lanzendorf Zur geplanten Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetztes möchten wir wie folgt Stellung nehmen: In seiner Gesamtheit bedeutet der Entwurf, dass die gesamte Verantwortung auf die Gemeindeverwaltung abgeschoben wird, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass Fachspezialisten nicht in jeder Gemeinde zur Verfügung stehen, oder in der relativ kurzen Anmeldefrist (4 Wochen) zu Rate gezogen werden könnten. Nur diese speziell ausgebildeten Sachverständigen könnten nur z.B. unzumutbare Lärmbelästigungen der Nachbarschaft feststellen, oder für die Anträge notwendigen Verbesserungen vorschreiben - 33 - Warum kann keine einheitliche Vorgehensweise gesetzlich geregelt werden ? Die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen entfällt und wird durch ein Anmeldeverfahren ersetzt. Eine Untersagung kann erst dann erfolgen (§ 7 des Entwurfes), wenn fehlende Unterlagen nicht bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn nachgereicht werden. In diesem kurzen Zeitraum wird kaum ein geeigneter Sachverständiger zur Verfügung stehen. Muss die Gemeinde dann trotzdem die Zustimmung geben, oder mangels fehlender Gutachter ablehnen und eventuelle Schadenersatzforderungen seitens der Veranstalter bei Gericht ausfechten? Sicherheitskonzepte in Bezug auf Brandschutz oder Einsatz von Rettungskräften können ebenso wie die Vorlage von Haftpflichtversicherungen teilweise entfallen. Hier stellt sich die Frage der Haftung im Schadensfall. Wir können im vorliegenden Gesetzesentwurf keine Verwaltungsvereinfachung für Veranstalter und Gemeinden ersehen, und ersuchen die Gesetzesvorlage zu überarbeiten. Marktgemeinde Maria Anzbach Ganz generell ist zu sagen, dass die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gemeinde und Gewerbebehörde im Entwurf unbefriedigend gelöst wäre; eine wirkliche Vereinfachung wäre wohl, die Betriebsstättengenehmigung bei einer Behörde (vorzugsweise die Gewerbebehörde) zusammenzufassen, die Anmeldung einer Veranstaltung bei der Gemeinde könnte belassen werden, weitergehende Auflagen für ganz bestimmte Veranstaltungen sollten seitens des Bürgermeister möglich sein (nicht nur eine Untersagung). Und natürlich nicht zuletzt soll die Überwachung weiterhin Sache der Sicherheitswachekörper bleiben, die von Ausbildung, Ausrüstung und notfalls von der Personenzahl dieser Aufgabe auch gewachsen sind. - 34 - Ich ersuche daher unsere Bedenken ernst zu nehmen, den Gesetzesentwurf wie vorgeschlagen noch zu überarbeiten. Marktgemeinde Ober-Grafendorf Nach kurzer Durchsicht der Gesetzesvorlage zum Veranstaltungsgesetz gibt die Marktgemeinde Ober-Grafendorf folgende Stellungnahme ab: 1. Begrüßt wird das Konzept der Beseitigung der zahlreichen unverständlichen und komplizierten Regelungen beim geltenden Veranstaltungsrecht. Weiters erscheint positiv, dass das Konzept des Anmeldeverfahrens der bisherigen Verwaltungspraxis am ehesten entspricht. 2. Negativ wirkt sich dieses Anmeldeverfahren aber mit Sicherheit bei den Veranstaltungen außerhalb der Routine aus. Für Zeltfeste, Sonnwendfeiern und kleinere Veranstaltungen (bis etwa 1.000 Personen) ist das Anmeldeverfahren sicher ein taugliches Mittel. Bei größeren Veranstaltungen scheint der Gemeinde ein Bewilligungsverfahren unerlässlich. 3. Die Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte ist sicher ein größeres Problem als die Bewilligung der Veranstaltung selbst. Hier fehlen klare Regelungen. Wenn man vergleicht, wie kleinlich der Gesetzgeber bisher Veranstaltungsbetriebsstätten in Gebäuden verfolgt hat, kann man über die vollkommene Regelungsleere bei den restlichen Betriebsstätten nur verwundert sein. Hier ist der Gesetzgeber wirklich gefordert, über das Gesetz oder über Verordnungen Standards vorzugeben, die auf Veranstaltungstyp, Besucheranzahl und Gefährdungspotential Rücksicht nehmen (Anzahl von Rettungskräften, Polizei und Feuerwehr vor Ort, sanitäre Mindeststandards, Standards zur Fluchtwegsituation und Fluchtwegbreiten, Ordnerdienst, Parkplätze, An- und Abreise, Veranstaltungsende etc.) 4. Die Zuständigkeitsregeln sind zwar ein Diskussionsansatz, sollten aber noch auf das Gefährdungspotential hin untersucht werden. Vorgeschlagen wird die Kompetenz der Gemeinde im Anmeldeverfahren bis 1000 Besucher sowie bei - 35 - bereits bewilligten Betriebsstätten bis 3.000 Personen. Darüber hinaus soll die Zuständigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde liegen. In größeren Städten kann diese Grenze auch bei 5.000 liegen. 5. Die Genehmigung von Betriebsstätten ab 1000 Personen soll in der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde liegen. Damit sind auch einheitliche Standards bei größeren Veranstaltungen gewährleistet. Stadtgemeinde Schwechat Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der gegenständliche Entwurf einerseits keine Vereinfachung im Bereich der Veranstaltungen schafft, andererseits aber zu einer Vielzahl von Rechtsunsicherheiten führen wird, in deren Folge negative Auswirkungen programmiert sind. Sulm Robert Vorsehen einer Möglichkeit, dass regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen der gleichen Art und Weise bis auf jederzeit möglichen Widerruf genehmigt werden können - allein schon im Hinblick auf die zeit- und kostenintensiv zu erstellenden diversen Konzepte. Tanzschule Schmid Heinz Als Vertreter der NÖ Tanzschulen betrachte ich den Entwurf zum NÖ Veranstaltungsgesetz mit großer Sorge. Vor allem das Fehlen eines Befähigungsnachweises für die Erlangung einer Konzession in NÖ ist für mich unverständlich. Gerade in einem so sensiblen Bereich wie in den Tanzschulen, wo ja größtenteils Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, ist es für mich nicht - 36 - nachvollziehbar, warum hier keine geeignete Berufsausbildung mehr erforderlich sein soll. Wir haben in Österreich eine hervorragende Tanzlehrerausbildung, welche europaweit, was die Pflege der Tradition (Opernball – Pflege der Umgangsformen) betrifft, vorbildlich ist. Tanzschulen waren bisher in Unterschied zu diversen Clubbings und anderen Veranstaltungen immer drogen- und alkoholfreie Zonen, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen war, dass durch die Tanzlehrerausbildung in Österreich ein guter Selektionsprozess stattgefunden hat. Wenn der Befähigungsnachweis im neuen Veranstaltungsgesetz gestrichen werden sollte, so habe ich große Bedenken, was den Jugend- und Konsumentenschutz betrifft, da dann jedermann ohne jegliche Pädagogische Ausbildung auch Kinder und Jugendliche unterrichten darf. Für den Konsumentenschutz ist es auch sehr wichtig, dass es bisher in Österreich, im Unterschied zu anderen Europäischen Staaten, auch möglich war, bei Verstößen die Bewilligung zu entziehen. Soll es tatsächlich nun möglich sein, dass man Kinder und Jugendliche, laut § 4 Abs. 3 lit. b, erst dann nicht mehr unterrichten darf, wenn man in den letzten 5 Jahren mindestens 3x wegen schwerwiegender Verstöße des Jugendschutzgesetzes verurteilt wurde? Argumente wie „was kann beim Tanzen schon passieren“ sind sicher nicht richtig. Ich erinnere nur daran, dass es z. B. bei Rock´n Roll Akrobatik viele Verletzungen, bis zur Querschnittlähmung und auch leider bereits Tote gegeben hat. Ganz abgesehen davon, dass es sicherlich viele frustrierte Konsumenten geben würde, welche dann Tanzkurse besuchen, wo sie selbst unter Umständen besser Tanzen könnten als der „Tanzlehrer“ - 37 - Ich würde es sehr begrüßen wenn in das neue Veranstaltungsgesetz der Befähigungsnachweis wieder aufgenommen würde und die Vergabe der Bewilligung, wie es sich auch bisher bestens bewährt hat, bei der Landesregierung bliebe, wie es ja auch in den anderen Bundesländern der Fall ist. Eine Vergabe durch die Gemeinden wäre völlig undurchschaubar. Die Tanzschulen sollten im Veranstaltungsgesetz doch gegenüber anderen Berufen eine gewisse Ausnahme bilden, da man sicherlich Tanzschulen nicht mit Ringelspielbetreibern, Puppentheatern und anderen Schaustellern, ohne diese abwerten zu wollen, vergleichen kann. Eine Orientierung am Schulgesetz wäre hier eher angebracht. Zusammenfassung: 1. Nachweis einer geeigneten Berufsausbildung (Befähigungsnachweis) 2. Vergabe der Bewilligung durch die NÖ Landesregierung - 38 - Übermittelte Stellungnahmen der Beratungs- und Informationsstelle des Landes Niederösterreich Marktgemeinde Klein-Pöchlarn Veranstaltungsbetriebsstättengesetz Aufhebung Vorerst möchte die Marktgemeinde Klein-Pöchlarn feststellen, dass nach Meinung der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn die Gesetzeslage dahingehend geändert gehört, dass bezüglich der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung für alle Betriebsanlagengenehmigungen die die örtliche Bedeutung überschreiten und/oder besondere technische Einrichtungen sind, die Bezirkshauptmannschaften zuständig sein sollten. Sollte das Gesetz abgeschafft werden, dann muss in der Bauordnung und/oder im Veranstaltungsgesetz die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften für diesbezügliche Genehmigungen aufgenommen werden. In anderen Bundesländern (z. B. Steiermark) ist hier ebenfalls die Landesbehörde (BH) zuständig. Auszug steirisches Veranstaltungsgesetz: Für genehmigungspflichtige Betriebsstätten zuständige Behörden § 26 (1) Die Erteilung (Zurücknahme) der Genehmigung für Betriebsstätten und die Besorgung der Aufgaben nach §§ 24 und 25 obliegt: 1. Dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, soweit es sich um ortsfeste Betriebsstätten ohne besondere technische Einrichtungen handelt, die nur für Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 3) bestimmt sind; 2. sonst der Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Örtlich zuständig für nicht ortsfeste Betriebsstätten ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich die Betriebsstätte jeweils befindet; auf die Lage des jeweiligen Veranstaltungsortes und die Überprüfung seiner Eignung findet § 28 sinngemäß Anwendung. (3) Die Zuständigkeit der Behörde zur Besorgung der Aufgaben in den Belangen der Bau und Feuerpolizei ist auf Grund der diese Gebiete der Verwaltung regelnden Vorschriften zu beurteilen. - 39 - (4) Technische Einrichtungen, die zur Durchführung mit Betriebsgefahren verbundener Veranstaltungen (wie Tierschauen, Autorennen, Schifliegen) Verwendung finden, gelten als besondere technische Einrichtungen. Dazu die Erläuterung: Die Bezirkshauptmannschaften sind ganzjährig mit Gewerbeangelegenheiten beschäftig und erteilen Gewerbebewilligungen bzw. Gewerbebaubewilligungen. Daher sind sie laufend mit einer ähnlichen Materie beschäftigt. Außerdem gibt es dort Juristen, die die Gesetzeslange besser interpretieren können. Unsere Gemeinde hat nur 1000 Einwohner. Bei kleineren Veranstaltungen, welche meistens in dafür genehmigten Objekten stattfinden, kann der Bürgermeister gemeinsam mit dem Polizeibeamten, dem Feuerwehrkommandanten und den Angestellten unserer Gemeinde (erforderlichenfalls Beiziehung des Bausachverständigen des Gebietsbauamtes, der Rettungsorganisation bzw. des Gemeindearztes) eine Veranstaltungsbewilligung bzw. -betriebsstättengenehmigung erteilen. Das Problem bau- und sicherheitspolizeilicher Auflagen bei solchen Anlagen stellt kein größeres Problem dar, da generell die Fluchtwege und die Parkplätze vorhanden sind, die Gebäude baubehördlich genehmigt wurden, und die sanitätsbezogenen Bestimmungen sowieso vorhanden sind und eventuelle Gewerbebewilligungen vorliegen oder anderes. Größere Veranstaltungen sind jedoch für die kleine Gemeinde schwer zu erledigen: Im Frühjahr fand in Klein-Pöchlarn ein großes Zeltfest (Zelt für ca. 1500-2000 Personen) statt. Für uns war das eine Veranstaltung überdimensionalen Ausmaßes. Wir begannen die beiden Gesetze zu studieren. Das Problem der beiden Gesetze lag darin, dass vor der Veranstaltungsgenehmigung eine Betriebsstättengenehmigung zu erteilen ist, da ansonsten keine Veranstaltungsgenehmigung erteilt werden kann bzw. darf. Was grundsätzlich ja Richtig ist. Zuständig auch hier die Gemeinde. - 40 - Bei Zelten stellte sich jedoch zusätzlich das Problem dar, dass das Zelt grundsätzlich - nach anderen Gesetzen bzw. Normen - von einem Zivilingenieur abgenommen und jährlich überprüft wird. Die Gemeinde muss jedoch im gegebenen Fall eine Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung für genau dieses Zelt (welches aufgestellt wird) erteilen. Die Überprüfung des Zeltes reicht nicht aus, da dort ja nur der Zeltbau abgenommen wird, keine Beleuchtung, keine Fluchtwege und ähnliches. Das Gesetz sieht derzeit vor, dass wenn bereits eine Bewilligung der Landesregierung bzw. die einer anderen Landesregierung vorliegt, die Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung entfallen kann. Da die Zeltverleiher immer wieder andere Größen verleihen, kann natürlich nicht einfach ein diesbezüglicher Bescheid einer anderen Landesregierung genommen werden, sondern muss auf die Übereinstimmung der Größe und Lageplanbeschreibung geachtet werden. Da diese Bescheide meistens für andere Größen ausgestellt wurden, muss die Gemeinde einen eigenen Bescheid erstellen. Dazu benötigt die Gemeinde Fachleute, die die Sachlage begutachten. Da stellt sich schon das Problem dar. Wer ist zuständig. Selbst nach einem Telefonat mit dem Amt der NÖ Landesregierung (zuständiger Herr der Abteilung Veranstaltungsgenehmigungen) wussten wir auch nicht weiter. Dieser Beamte sprach davon, dass eine solche Veranstaltung in dieser Größenordnung keine außergewöhnlich große sei. Auch der Zeltverleiher sagte, dass noch bei keiner Veranstaltung in NÖ so viel Aufwand betrieben wurde wie bei uns. Da dann vom Zeltverleih doch noch ein passender Bescheid einer anderen Landesregierung vorgelegt wurde, war dieses Problem nach wochenlangen Erkundigungen, Telefonaten, Faxen etc endlich beseitigt. Nunmehr musste noch die Veranstaltung selbst beurteilt werden, was noch immer schwer genug für uns „Laien“ ist. Die Entscheidung wurde genau nach den Ausführungen des Landesbeamten getroffen. Es wurden der Feuerwehrkommandant - 41 - und der Baumeister bei gezogen und alle notwendigen Schritte veranlasst. (Abnahme des aufgestellten Zeltes, Veranstaltungsgenehmigung mit Vorschreibung zusätzlicher Auflagen, welche im Zeltbescheid nicht aufgenommen waren, Konkretisierung der Auflagen des Bescheides) Es stellt sich jedoch die Frage: Was wäre gewesen, wenn etwas passiert wäre? Auch wenn nachweislich alles veranlasst wurde, sucht man nach einem Unfall nach einem Schuldigen. Und da kann es passieren, dass obwohl der Bürgermeister nach seinem Ermessen (nach ausführlichem Studium der Gesetzeslage, Anfrage bei der Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, etc.) alles notwendige veranlasst und alle Bescheide erlassen hat, dieser Bürgermeister plötzlich als Schuldiger im Mittelpunkt von gerichtlichen Erhebungen steht. Für Gemeinden mit einem eigenen Juristen ist das Ausstellen einer Veranstaltungsbetriebsstätten- bzw. Veranstaltungsgenehmigung sicherlich problemlos, für Kleingemeinden - wie unsere Gemeinde - jedoch aus vorstehend ersichtlichen Ausführungen sehr problematisch. Daher sollen wie bereits am Anfang unserer Stellungnahme angeführt, die Bezirkshauptmannschaften (außer für kleine örtliche Veranstaltungen analog dem steirischen Gesetzesbestimmungen) zuständig sein. Im Falle der Aufhebung des Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes wäre jedoch nach der Bauordnung nur bei Gewerbeobjekten die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Wir ersuchen daher die Aufhebung zu überdenken bzw. in der Bauordnung die Zuständigkeit der BH´s für Veranstaltungsbetriebsstätten aufzunehmen. Ebenso wäre eine Änderung dieser Bestimmungen im neuen Veranstaltungsgesetz vorteilhaft bzw. möglich. Magistrat Wiener Neustadt Zu der im Betreff näher bezeichneten Angelegenheit wird seitens der Magistratsabteilung 1 des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt folgende Stellungnahme abgegeben: - 42 - Ziele einer Überarbeitung des Veranstaltungswesens waren: Trennung rechtlicher Teil und technischer Teil Hervorhebung der Eigenverantwortlichkeit des Veranstalters, Zurückdrängen behördlicher Tätigkeit auf jene Bereiche, bei denen Bedarf besteht. Schaffung klarer Strukturen und Kompetenzlagen bei der Überwachung der Veranstaltung um ein effizientes Tätigwerden der Behörden zu ermöglichen. Vermeidung von Doppelgleisigkeiten (insbesondere bei der Genehmigung von Veranstaltungsstätten). Beseitigung des Kompetenzwirrwarrs (Bewilligung durch Land und Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung durch Gemeinde und /oder Land usw.) Verlagerung der Zuständigkeiten zu den Bezirksverwaltungsbehörden („One – Stop - Prinzip“) Zum nunmehr vorgelegten Entwurf darf ausgeführt werden: Der Gesetzesentwurf definiert zunächst den Begriff Veranstaltung, welche Definition sich bis auf die Erweiterung, dass nunmehr auch Filmvorführungen miterfasst werden, mit dem geltenden Gesetz deckt. Danach sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes alle öffentlichen Theatervorstellungen und Filmvorführungen, sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigung, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Es folgt die Auflistung von Veranstaltungen, welche vom Anwendungsbereich des NÖ Veranstaltungsgesetz nicht mit umfasst sind. Auch hier folgt die Novelle mit ihrem Ausnahmenkatalog weitestgehend der geltenden Rechtslage. Jedoch sollen nunmehr - 43 - a.) Veranstaltungen in gewerbebehördliche genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang sowie b.) Veranstaltungen von Theater-, Konzert- und Opernvorführungen sowie von Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst, aus dem Veranstaltungsrecht herausfallen. Die unter lit. a) beschriebene Ausnahme schafft weitere Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. bringt jedenfalls nicht die intendierte Erleichterung. In einem Gastbetriebsanlagenverfahren ist die Durchführung etwaiger Veranstaltungen nicht Thema. Die in einem Gastbetriebsanlagenverfahren thematisierte im Betrieb befindliche Personenanzahl (etwa relevant im Hinblick auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder im Hinblick auf die Abgrenzung freies oder reglementiertes Gewerbe) sind mit größter Wahrscheinlichkeit regelmäßig unter der im Rahmen einer Veranstaltung teilnehmenden Personenanzahl, so dass diese Ausnahme so gesehen kaum Anwendung findet und so bei Gastbetrieben ein Mehr an Behördentätigkeit erwartet wird. Die Problematik der sehr schwierigen Abgrenzung im Einzelfall wird in keiner Weise, (denkbar wäre etwa eine demonstrative Aufzählung, welche Veranstaltungen mit umfasst sind), vom Gesetzgeber entschärft. Dem Veranstalter und dem Behördenorgan wird weiterhin im Einzelfall obliegen, zu entscheiden, ob etwa Ausstellungen, Blumenkorsos, Bunte Abende, öffentliche Castings, Clubbings, Diavorträge, „Feste“(Gschnas, Volksbrauchtum, Straßenfeste usw.), Volksfeste, diverse Sportveranstaltungen, Liederabende, „Laserprojektionen“, „lebende Musik“, Modeschauen, Multimediaschauen, Partys, Publikumstanz (Diskotheken u. a.), Frisier und Kochschauen, Misswahlen, Stripteasevorführungen, Tanz und Ballettvorführungen, Tierschauen, Umzüge, - 44 - Volksvergnügungen pratermäßiger Art, Symposien, Vorlesungen, Zaubervorführungen, Zeltfeste ins Veranstaltungswesen fallen oder nicht. Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend und kann es auch nicht sein. Es soll damit gezeigt werden, dass das Veranstaltungswesen eine sehr komplexe und anspruchsvolle Verwaltungsrechtsmaterie ist. Solange nicht generell der Veranstalter und der die Veranstaltungsbetriebstätte zur Verfügung Stellende die alleinige Verantwortung für die Durchführung tragen, wird sie das auch bleiben. Aber weiter zum vorliegenden Entwurf: Veranstaltungen sind nach der Definition des Entwurfes alle öffentlichen Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Das Veranstaltungsgesetz soll in Hinkunft also auch Laufbilddarbietungen miterfassen. Diese sind derzeit in einem eigenen Gesetz, dem NÖ Lichtschauspielgesetz mit Zuständigkeit der Landesregierung für die Bewilligung geregelt. Die Lichtschauspielbetriebsstätten sind nach der geltenden Rechtslage alle 5 Jahre von der Landesregierung zu überprüfen. Zusätzliche bautechnische Vorschriften, sind noch im Lichtschauspielgesetz geregelt, Diese sollen in Hinkunft in die Bauordnung und/oder in von der Landesregierung auf Grund des neuen NÖ Veranstaltungsgesetzes noch zu erlassende Verordnungen aufgenommen werden. Die Verordnungen sollen auch Regelungen enthalten, welche die Sicherheit und Gesundheit der Besucher und Teilnehmer, die Sicherstellung eines - 45 - ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes der Veranstaltung oder die Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen gewährleisten. Es wird eine Verlagerung der Behördenzuständigkeit weg von der Landesregierung hin zu den Gemeinden und den Bezirksverwaltungsbehörden festgestellt. Die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen wird weitestgehend zurückgedrängt, womit versucht wird, dem Ziel die Eigenverantwortung der Veranstalter in den Vordergrund zu rücken, Rechnung zu tragen. Lediglich Veranstaltungen im Umherziehen bleiben einer Bewilligungspflicht der Landesregierung unterstellt, so etwa Zirkusveranstaltungen und Wanderbühnen, Schaustellerbetriebe, Glücksspielapparate im Sinne des § 4 Abs. 3 Glückspielgesetz usw. Im Entwurf 2002 waren noch weitere Veranstaltungen einer Bewilligungspflicht unterstellt, so Veranstaltungen, bei denen durch die Art der Veranstaltungsstätte eine erhöhte nicht sofort erkennbare Gefährdung für die Besucher bzw. Benutzer gegeben ist (etwa Bungy jumping). Das ist in der nunmehrigen Novelle nicht vorgesehen. Mit Freude wird die Verlängerung der Anmeldefrist für Veranstaltungen von derzeit drei Tage auf vier Wochen, wobei zudem ausführlichere Angaben, wie etwa Gegenstand der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebstätte unter Anschluss eines Lageplanes, Höchstzahl Besucher, Konzepte zur Vermeidung sanitärer Missstände und Konzepte zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen der Nachbarschaft usw. vorgesehen sind, aufgenommen. Sollten diese nicht bis eine Woche vor Veranstaltung vorliegen, ist die Veranstaltung von der Behörde zu untersagen. - 46 - Anmeldungen sind bei der Gemeinde oder ab einer gewissen Besucheranzahl bzw. auf Grund der eingesetzten Betriebsmittel oder technischen Einrichtungen (Laser, bewegliche Bühnenanlagen brand und explosionsgefährliche Betriebsmittel) bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Freizeit- und Themenparks oder die Zurschaustellung gefährlicher Tiere sind jedenfalls bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Auf die sich in einem Magistrat auf Grund der oftmaligen Personalunion ergebenden Zuständigkeitsabgrenzungsschwierigkeiten wird an dieser Stelle hingewiesen. Unabhängig von den Erfordernissen der Anmeldung, dürfen Veranstaltungen nur in geeigneten von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Für die Bewilligung sind wieder die Gemeinde, wenn sich die Veranstaltungsbetriebstätte nur in einer Gemeinde befindet oder die Bezirksverwaltungsbehörde ab einer gewissen Besucheranzahl bzw. auf Grund der eingesetzten Betriebsmittel oder technischen Einrichtungen (Laser, bewegliche Bühnenanlagen brand und explosionsgefährliche Betriebsmittel) und jedenfalls bei Freizeit Themenparks sowie der Zurschaustellung gefährlicher Tiere, zuständig. In der Gemeinde soll für die Veranstaltungsbetriebstättenbewilligung die Baubehörde zuständig sein, wenn auch eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist. Die oben bereits erwähnte Untersagung der Veranstaltung erfolgt durch die Anmeldungsbehörde bzw. die Veranstaltungsbetriebstättenbewilligungsbehörde. Eine Untersagung durch die Anmeldebehörde hat zudem auch zu erfolgen, wenn das bisherige Verhalten des Veranstalters die Annahme rechtfertigt, dass bei der Veranstaltung Vorschriften nicht eingehalten werden, er somit unzuverlässig ist. Dies insbesondere, wenn der Veranstalter innerhalb der letzten 5 Jahre wegen schwerwiegender (?) Übertretungen auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens, des - 47 - Jugendschutzes, des Bauwesens, des Gewerbewesens oder des Verkehrswesens (?) rechtskräftig bestraft worden ist. Organe der Bundespolizei sind nach wie vor auch neben Gemeinde und Bezirksverwaltungsbehörde als Überwachungsorgane vorgesehen. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Intention des Gesetzgebers die Eigenverantwortlichkeit des Veranstalters hervorzuheben, begrüßenswert ist, und dass sich hierfür Ansätze in den umfangreicheren Anmeldeunterlagen zeigen. Auch die Verlängerung der Anmeldefrist von 3 Tagen auf vier Wochen wird begrüßt. Allerdings in der Übergangszeit wird eine Behördenmehrtätigkeit zu verzeichnen sein, da bei den vielfach nicht professionellen Veranstaltern, welche gewohnt sind lediglich Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und derzeitigen Aufenthaltsort, bei juristischen Personen Bezeichnung und Sitz, Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Betriebstätte sowie Name und Anschrift des Besitzers und Veranstaltungszeitraum anzugeben, und welche in Hinkunft bei Nichtvorlage umfangreicherer Unterlagen mit Untersagung der Veranstaltung zu rechnen haben, befürchtet wird, dass ein Umdenken nur sehr langsam erfolgen wird. Ein mehr an Unterlagen, so sind bei Veranstaltung ab 150 Personen in Gebäuden oder 300 Personen im Freien, sicherheitstechnische- brandschutztechnische und rettungstechnische Konzepte vorzulegen, Erklärungen bezüglich der sicherheitstechnischen und bautechnischen Bestimmungen sowie auch ein Verkehrskonzept, bedeutet auch aufwändigere Prüftätigkeit und somit eine Mehrbelastung des Magistrates als Bezirksverwaltungsbehörde und zudem eine Mehrbelastung der Stadt Wiener Neustadt als Veranstaltungsgemeinde. Zur Intention Trennung rechtlicher und technischer Teil, kann noch nicht viel gesagt werden, da die, durch die Landesregierung zu erlassenden Verordnungen, welche den Stand der Technik u. a. auf dem Gebiet des Sicherheit und des Nachbarschutzes bestimmen sollen, noch nicht erlassen wurden und auch die Bauordnung - 48 - und Bautechnikverordnung noch nicht novelliert wurde, weswegen vorübergehend noch die „alten Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsbetriebstättengesetzes gelten sollen. Die Struktur des Magistrates, welcher Gemeindeagenden und Bezirksverwaltungsagenden vollzieht, bringt als solche Erleichterungen (etwa Sachverständige vor Ort, damit Verfahrensbeschleunigung) aber auch Nachteile (Zuständigkeitsgrenzen sind wie bereits erwähnt schwieriger zu einzuhalten) speziell auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens mit sich. Bisher erfolgten Anmeldungen bzw. Anzeigen bewilligungspflichtiger Veranstaltungen bei der Gemeinde, welche diese an die Überwachungsbehörden der Gemeinde in bau - und feuerpolizeilicher, in gesundheitspolizeilicher Hinsicht sowie betriebtechnischer Hinsicht, sofern es sich um ortsfeste bzw. nicht mit besonderer Einrichtung ausgestatteter Betriebstätten oder Betriebseinrichtungen handelte in sicherheitspolizeilicher Hinsicht an die Bundespolizeidirektion sowie bei mobilen mit besonderen technischen Einrichtungen ausgestatteten Betriebstätten oder Betriebseinrichtungen der Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet hat. Für eine erforderliche Betriebsstätteneignungsfeststellung war bis dato die Gemeinde zuständig. Was mit dieser Darstellung aufgezeigt werden soll, ist dass die Abgrenzung schon bisher schwierig war. Durch den vorliegenden Entwurf wird die Zuständigkeit weitestgehend auf die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden, weg von der Landesregierung verschoben. Was als Bewilligungsbehörde und Überwachungsbehörde zu prüfen sein wird ist jedoch noch nicht klar, da etwaig Auskunft gebende Verordnungen der Landesregierung, welche den Stand der Technik darlegen sollen, wie auch im Text erwähnt, noch nicht vorliegen. - 49 - Die Vorlage eines „Gesamtwerkes Änderung Veranstaltungswesen“ inklusive der technischen Ausführungen wäre wünschenswert. Das Erreichen sämtlicher eingangs erwähnter Ziele der Reform kann daher nicht bestätigt werden. Marktgemeinde Perchtoldsdorf In den Bestimmungen der § 137 ff der NÖ Bautechnikverordnung werden Bauwerke für größere Menschenansammlungen behandelt und näher wie folgt definiert: § 137. (1) Bauwerke für größere Menschenansammlungen sind Bauwerke oder Teile davon mit dem Verwendungszweck für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen. § 140 (4) Bauwerke mit unterschiedlichen Verwendungszwecken müssen für den Verwendungszweck Veranstaltungen ab 240 Personen eigene Hauptstiegen und Hauptgänge haben. Dies ist nicht erforderlich, wenn sie Sicherheit von Personen auf andere Weise gewährleistet ist (z.B. auf Grund der Lage der Stiegen, der Gänge und Ausgänge). § 141(2) Die Ausgänge von Bauwerken mit einem Verwendungszweck für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen müssen an zwei verschiedenen Gebäudefronten liegen. Von diesen Ausgängen muss die öffentliche Verkehrsfläche erreichbar sein. Es wäre daher günstig die in der BTV getroffene Abstufung 12/<240/<1.000 Personen auch im Veranstaltungsgesetz beizubehalten. Gemeinde Krumbach Zum Änderungsvorschlag des Veranstaltungsgesetzes darf ich folgendes anmerken: Das größte Problem aus Gemeindesicht stellt bei Veranstaltungen in einem Ort das Thema Lärm dar. Es ist nirgends erwähnt, welche Angaben ein Veranstalter dazu machen muss! Es gibt immer wieder Beschwerden während und nach einer Veranstaltung, dass es zu laut ist/war! Der Bürgermeister müsste eine - 50 - Lärmmesseinrichtung installieren und überwachen und einschreiten, wenn die Werte lt. Verordnung überschritten sind. Es müssten Möglichkeiten gefunden werden, auch da den Veranstalter in die Pflicht zu nehmen. Gemeinde Teesdorf Als Bürgermeister der Marktgemeinde Teesdorf möchte ich für mich persönlich zur Bürgerbegutachtung NÖ Veranstaltungsgesetz folgende Stellungnahme abgeben: Die ursprüngliche hinter diesem Thema stehende Absicht, eine generelle Verwaltungsvereinfachung zu schaffen ist leider komplett verfehlt worden. In erster Linie würde dieses Gesetz eine Kompetenzverschiebung in Richtung der Gemeinden bedeuten und eine verstärkte Verantwortung für die Gemeinden. Der Entfall der Bewilligungspflicht (Ersatz durch ein reines Anmeldesystem / Untersagungsmöglichkeit) und somit auch Entfall der Vorschreibung von Auflagen bzw. Vorschreibung der Beibringung von Gutachten etc. bei Veranstaltungen § 3 Abs. 3 lit. a - c ist aus meiner Sicht nicht tragbar und stellt eine nicht abschätzbare und keinesfalls gewünschte Verantwortung der Gemeinde dar. Vielmehr müsste in Hinkunft ohne die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen jede größere Veranstaltung seitens des Bürgermeisters bzw. der Gemeinde untersagt werden, um die Interessen und die Sicherheit der Gemeinde zu wahren. Da ich in meiner Eigenschaft als Bürgermeister eine korrekte, für die Bürger und die Gemeinde abgesicherte Vorgangsweise bisher und auch in Zukunft bei der Abwicklung von Veranstaltungen wünsche, bitte ich meine Stellungnahme zu berücksichtigen und das Veranstaltungsgesetz NICHT gemäß vorliegendem Entwurf zu ändern. - 51 - Gemeinde Schwarzau am Steinfeld Zum derzeit laufenden Begutachtungsverfahren betreffend das „NÖ Veranstaltungsgesetz“ möchte die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld auf etliche kritische Punkte hinweisen: Der eingebrachte Antrag sieht eine Kompetenzverschiebung zu den Gemeinden vor, die allerdings vor allem in Hinblick auf Großveranstaltungen und Veranstaltungen mit besonderem Gefahrenpotential zur großen Belastung der Gemeinden werden kann. So verfügen die allermeisten Gemeinden nicht über die erforderlichen fachlichen und personellen Ressourcen, wie sie bisher in den Spezialisten und Sachverständigen der NÖ Landesregierung zu finden sind. Gerade in den beiden genannten Bereichen sollte daher ein Rückgriff auf die Sachkenntnis der in der NÖ Landesregierung zuständigen Sachverständigen möglich sein und normiert werden, womit wiederum eine einheitliche Vorgehensweise in ganz NÖ gewährleistet wäre. Eine wesentliche Änderung stellt ebenfalls der Entfall der Bewilligungspflicht dar, die durch ein reines Anmeldesystem ersetzt werden soll. Damit hat die zuständige Behörde nur noch die Möglichkeit der Kenntnisnahme oder der Untersagung; das Vorschreiben von Auflagen, zur Erhöhung der Sicherheit etwa, ist nicht vorgesehen. Allerdings ist mit der Kenntnisnahme sehr wohl die Mitverantwortung und Haftung der Behörde verbunden. Bei Veranstaltungen mit geringerer Besucheranzahl (150 Personen in Gebäuden oder 300 Personen im Freien) tritt verschärfend hinzu, dass nicht nachvollziehbar ist, unter welchen Umständen auf die Vorlage eines sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnischen Konzeptes bei der Gemeinde verzichtet werden kann und der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung des Veranstalters entfallen kann. Dabei wird eine mit allfälligen Gefahren verbundene Beschaffenheit des Veranstaltungsortes (z.B. bei einem Sommerfest an einem Teich) vollkommen außer Acht gelassen. - 52 - Die Genehmigung von Betriebsstätten soll zum größten Teil in die Kompetenz der Gemeinden oder Bezirksverwaltungsbehörden fallen. Damit wird jedoch keinesfalls eine Verwaltungsvereinfachung und schon gar keine landesweit einheitliche Vorgangsweise in einem wichtigen Bereich erreicht. Darüber hinaus sollen viele Bereiche vom Veranstaltungsrecht gänzlich ausgenommen werden. So fallen z.B. Theaterveranstaltungen nur mehr in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde und somit in den Verantwortungsbereich der Gemeinden, wenn sie in Gebäuden mit entsprechendem Verwendungszweck durchgeführt werden. Ursprüngliche Intention zur Schaffung eines neuen NÖ Veranstaltungsgesetzes war eine Verwaltungsvereinfachung für Veranstalter und Gemeinden, mehr Sicherheit für die Besucher, der Abbau unnötiger bürokratischer Hindernisse, mehr Rechtssicherheit für die Gemeinden, eine Zusammenfassung sämtlicher relevanter Bestimmungen zentral in einem Gesetz, etc. Diese Ziele wurden mit dem vorliegenden Entwurf nicht erreicht. Vielmehr kommt es zu einer Aufsplitterung der bisher im NÖ Veranstaltungsgesetz enthaltenen Bestimmungen in verschiedene Gesetze, zu einer Verwaltungsaufblähung und verstärkter Verantwortung der Gemeinden. Tanzverein Danubia Der Entwurf der NÖ Veranstaltungsverordnung ist zukunftsorientiert und Rechtsunsicherheiten, wie Widersprüchlichkeiten zu nationalen und internationalen Richtlinien der Erwachsenenweiterbildung, dürften aufgehoben sein. Wenn in Hinkunft die Anmeldung von öffentlichen Kursen in Gesellschaftstänzen bei den Gemeinden zu erfolgen hat, so kann das nur vorteilhaft sein. Gemeinderäte, Pädagogen und Vereinsfunktionäre könnten sich für eine verbesserte Tanzkultur engagieren und würden vermutlich auch bei Unzufriedenheit mit der Kursqualität reagieren. - 53 - Gegenargumente, wie zum Beispiel eine eventuelle Verschlechterung der Kursqualität oder Chaoszustände, wurzeln meines Erachtens in der Sorge um den Verlust eines Privilegs. Es ist denkbar, dass es fallweise zu weniger "qualifizierten" Kursangeboten kommt. Aber letztendlich entscheiden die Konsumenten, für welche Leistungen sie ihr Geld ausgeben wollen. Sobald diese marktwirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten "greifen" wird eine Verbesserung der gegenwärtigen Zustände möglich. - 54 - III. Besonderer Teil ZUM TITEL: Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Wir empfehlen, um eine leichte Unterscheidbarkeit zum bisherigen NÖ Veranstaltungsgesetz zu erreichen, im Titel eine Jahreszahl hinzuzufügen, z.B. „NÖ Veranstaltungsgesetz 2005“. ZU § 1 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Das Veranstaltungswesen wird in seiner Vielgestaltigkeit von einer Mehrzahl von Kompetenztatbeständen erfasst. Von daher muss zum einen eine Abgrenzung zu Veranstaltungen im Bereich von Bundeskompetenztatbeständen, z.B. Angelegenheiten der Bundestheater (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG), Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG), Veranstaltungen im Bereich der Bildungskompetenzen [Schulwesen einschließlich Universitäts- und Hochschulwesen] (Art. 14 Abs. 1 B-VG), Vereins- und Versammlungsrecht (Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG), Angelegenheiten des Gewerbes (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 BVG), Monopolwesen [Glücksspielmonopol] (Art. 10 Abs. 1 Z. 4), Angelegenheiten des Kultus (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG) erfolgen. Zum anderen sind grundrechtliche Schranken zu beachten, wie das z.B. in Art. 15 StGG den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften gewährleistete Recht zur öffentlichen Religionsausübung, das auch religiöse Veranstaltungen aller Art umfasst, oder die in Art. 17a StGG garantierte Kunstfreiheit (vgl. Lienbacher, Veranstaltungsrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht, Bd. I, S. 295 ff). Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen sind, soweit es sich um ausschließliche Bundeskompetenzen handelt (z.B. lit. b, c, d, lit. i hinsichtlich von - 55 - Schulveranstaltungen), bloß als deklarative Ausnahmen zu deuten (vgl. Lienbacher, aaO, 314). Es wird daher vorgeschlagen, eine salvatorische Klausel festzulegen, in der dann beispielsweise jene derzeit in den einzelnen Buchstaben angeführten Ausnahmen angeführt werden. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen ist folgendes zu bemerken: In Abs. 4 lit. a könnten die Begriffe „Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts“ durch den Begriff „juristische Personen des öffentlichen Rechts“ ersetzt werden. Es ist unklar, was in Abs. 4 lit. a unter „gastgewerblicher Charakter“ zu verstehen ist. So stellt sich z.B. die Frage, ob das zur Verfügung stellen von gestrichenen Broten und Kuchen sowie Getränken gegen freie Spenden bereits diesen Tatbestand erfüllen würde. Zu den in Abs. 4 lit. b angeführten „Veranstaltungen zur Religionsausübung“ ist festzuhalten, dass die bisherige Regelung in § 1 Abs. 3 lit. b weiter gezogen ist. Es sollte überlegt werden, inwieweit auch eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften berücksichtigt werden sollten. In Abs. 4 lit. c sollten die Gesetze vollständig genannt werden: Vereinsgesetz 2002, Versammlungsgesetz 1953. Dies gilt auch für die nachfolgenden Bestimmungen. Auch Abs. 4 lit. n ist unklar. Es könnte nämlich die Meinung vertreten werden, dass immer dann, wenn gesetzliche Regelungen aus einem anderen Bereich (z.B. Wasserrecht) für eine Veranstaltung anzuwenden sind, diese nicht dem NÖ Veranstaltungsgesetz unterliegen soll. Im Sinne des verwaltungsrechtlichen Kumulationsprinzips kann es sehr wohl notwendig sein, dass Veranstaltungen nach mehreren Normen aus verschiedenen Verwaltungsmaterien zu genehmigen sind. Das Verhältnis von Abs. 5 zu Abs. 4 ist unklar. - 56 - Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz Zu Ihrem Schreiben vom 19. Juli 2005, IVW7-L-4/009-2005, wurde von der Abteilung nachstehende Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrverbandes eingeholt: Zu § 1 „Anwendungsbereich“: Nach diesen Bestimmungen ist eine Reihe von Veranstaltungen, bei denen auch größere Menschenansammlungen zu erwarten sowie auch die Sicherheit der Besucher und der Teilnehmer zu gewährleisten und unzumutbare Beeinträchtigungen und Belästigungen zu vermeiden sind, von der Einhaltung dieses Gesetzes und der darin enthaltenen Brandschutzbestimmungen ausgenommen. Es ist z.B. möglich eine Ballveranstaltung mit mehreren 1.000 Besuchern ohne jegliche Bewilligung und jegliche Sicherheits- und Brandschutzvorkehrungen abzuhalten. In solchen Fällen ist es durchaus üblich, dass Brandsicherheitswachen der Feuerwehr vom Veranstalter angefordert werden und diese dort nicht die erforderliche brandschutztechnische Infrastruktur vorfinden. Im Ereignisfall kann jedoch die Brandsicherheitswache für erkennbare brandgefährliche Missstände zur Verantwortung gezogen werden. Rechtliche Möglichkeiten zur Beseitigung der Missstände sind jedoch nicht vorgesehen. In solchen Fällen müsste die Brandsicherheitswache unverrichteter Dinge wieder einrücken. Abteilung Kultur und Wissenschaft Ad § 1: Der Anwendungsbereich erscheint wie schon gesagt zunehmend eng gefasst, sodass die allg. Zielsetzung hinter dem Gesetz (allg. Sicherheit zu erhöhen und Gefahren hintanzuhalten) nicht mehr im erforderlichen Ausmaß verwirklichbar erscheint. - 57 - Abteilung Veterinärangelegenheiten Die Abteilung Veterinärangelegenheiten nimmt zum vorliegenden Verordnungsentwurf wie folgt Stellung: §1 Abs. 4 lit. n bestimmt, dass Veranstaltungen, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind, von den Regelungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Aufgrund des Inkrafttretens des Bundestierschutzgesetzes (BGBl. I 118/2004) und der entsprechenden Verordnungen, insbesondere der TierschutzVeranstaltungsverordnung (BGBl. II 493/2004), im Jänner 2005 würden damit aus ho. Sicht sämtliche Veranstaltungen, wie Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte, Tierbörsen und dergleichen nicht mehr unter die Bewilligungspflicht des Veranstaltungsgesetzes fallen und damit nur tierschutzrechtlich bewilligt. Es darf angeregt werden, nochmals zu prüfen, ob eine derartige Bewilligung, die primär dem Schutz von Tieren gilt, als ausreichend hinsichtlich des im Antrag zum Veranstaltungsgesetz geforderten Sicherheitsaspektes für Besucher anzusehen ist. Abteilung Gewerberecht Zum Schreiben vom 19. Juli 2005, IVW7-L-4/009-2005, wird mitgeteilt, dass im Entwurf folgendes auffällt: Gemäß § 1 Abs. 4 lit. a NÖ Veranstaltungsgesetz sind von der Anwendung ausgenommen: Veranstaltungen von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches; nicht ausgenommen sind jedenfalls Veranstaltungen mit gastgewerblichem Charakter. Unter lit. e sind von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang. - 58 - Da auch Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen (lit. e) solche mit gastgewerblichen Charakter (lit. a) sind, erscheint hier ein gewisser Widerspruch gegeben zu sein. Nach ha. Ansicht wäre die Formulierung des zweiten Satzes in § 1 Abs. 4 lit. a insoweit zu ändern, als der Begriff gastgewerblicher Charakter näher dargestellt wird, der Widerspruch zu lit. e beseitigt wird durch den Hinweis …… Veranstaltungen mit gastgewerblichem Charakter außerhalb gewerbebehördlich genehmigter Gastgewerbebetriebsanlagen. Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und Anlagentechnik § 1 Abs. 4 Die Ausnahmen wurden zwar aus dem bisherigen Veranstaltungsgesetz übernommen, sind zum Teil sachlich aber nicht nachvollziehbar bzw. scheinen nicht gerechtfertigt (z.B. lit. b – Veranstaltungen zur Religionsausübung außerhalb der dazu bestimmten Einrichtungen - oder lit. m – sachlicher Unterschied zur Mitwirkung berufsmäßiger Musiker nicht nachvollziehbar). Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe (z.B. gastgewerblicher Charakter) sollte vermieden werden. Abteilung Naturschutz Das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 sieht unter anderem eine Bewilligungspflicht für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen sowie für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen und die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen vor. Im § 1 Abs. 4 des NÖ Veranstaltungsgesetz ist unter Punkt n) vorgesehen, dass Veranstaltungen, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. - 59 - Es wird ersucht klarzustellen, ob dennoch für derartige Veranstaltungen zusätzlich (unter einem anderen Gesichtspunkt) eine Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlich ist, zumal z.B. in § 4 Abs. 1 Zirkusbetreiber erwähnt werden. Abteilung Umwelthygiene Ich erlaube mir, zu dem vorliegenden Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben: Zu § 1 (4) g: Sportveranstaltungen sollten ab einer Besucherhöchstgrenze ebenfalls anzeigepflichtig sein, auch die Teilnehmer sollten vor Verletzungen, die über das übliche Maß hinausgehen und nicht sportartbedingt sind, geschützt werden. (Hinweis auf § 3 (1) b?) Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ Zur Bestimmung des § 1 Abs. 2 wird grundsätzlich ausgeführt, dass die Definition von „öffentlich“ als „allgemein zugänglich“ aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ unbestimmt ist. Insbesondere bleibt unklar, ob Veranstaltungen, die derart gestaltet sind, dass diese durch Vereine für Mitglieder veranstaltet werden und lediglich durch Leistung eines Entgeltes (in der Praxis sehr oft gleichzeitig als Mitgliedsbeitrag bezeichnet) der Eintritt gewährt wird, öffentlich sind. Es wird daher angeregt, diesbezüglich eine Klarstellung derart vorzunehmen, dass auch eine Veranstaltung als öffentlich anzusehen ist, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines Beitrages an den Verein und dergleichen, erworben wird. - 60 - Zu den Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 4 wird grundsätzlich ausgeführt, dass diese derart umfassend sind, dass lediglich vereinzelt Veranstaltungen unter das Regime des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu subsumieren sein werden. In § 1 Abs. 4 lit. a wäre der Ausdruck „im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches“ vor den Ausdruck „sowie von politischen Parteien“ zu setzen, da Letztgenannte über keinen gesetzlichen Wirkungsbereich verfügen. Insbesondere wird ausgeführt, dass die Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. c auch derart gelesen werden kann, dass alle Veranstaltungen durch Vereine, die satzungsgemäß vorgesehen sind, vom NÖ Veranstaltungsgesetz ausgenommen sind. Dem würde zwar grundsätzlich die Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. j widersprechen, da diese Bejahendenfalls entbehrlich wäre, wobei jedoch durch die Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. n ohnedies Vereinsversammlungen, die unmittelbar auf Grund des Vereinsgesetzes erforderlich sind, ausgenommen wären. Hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 4 lit. j wird ausgeführt, dass nach wie vor unklar bleibt, was unter „aller Bereiche des Jugendlebens“ zu verstehen ist. Hinsichtlich § 1 Abs. 4 lit. n wäre zu klären, ob darunter auch solche Veranstaltungen fallen, die einer Bewilligung nach dem TSchG bedürfen (Problem der kompetenzrechtlichen Grundlage im Lichte des Artikel 11 Abs. 1 Z 8 B-VG). § 3 Abs. 1 lit. b 4. Spiegelstrich sowie § 6 Abs. 3 lit. b 4. Spiegelstrich wären entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von Zirkussen in § 4 Abs. 1. Es wird daher angeregt, hinsichtlich der Ausnahmeregelungen eine Klarstellung vorzunehmen, wobei jedoch seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ auf Grund der Vielzahl der Ausnahmebestimmungen eine positive Aufzählung jener Veranstaltungen, welche unter das Regime des NÖ Veranstaltungsgesetzes fallen sollen, als sinnvoll erachtet wird, sofern eine solche möglich ist. - 61 - Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs Namens der Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute erlaube ich mir als Bereichssprecher für das Sicherheitswesen nachstehende Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes, ausgesendet am 19.07.2005, abzugeben: § 1 Abs. 4 a): Im Zusammenhang mit der Regelung, dass Veranstaltungen von Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind, ist der Nachsatz, dass Veranstaltungen gastgewerblichen Charakters jedenfalls nicht ausgenommen sind, unklar und kann zu Problemen führen. Denn typischerweise findet bei vielen Veranstaltungen in irgendeiner Form eine Bewirtung statt und dies oft nicht durch dazu konzessionierte Betriebe oder Personen, sondern durch den Veranstalter selbst. Dies ist relevant, weil im Nachsatz vom "gastgewerblichen Charakter" zu lesen ist und daher von einer bewirtungsähnlichen Funktion ausgegangen wird, nicht aber vom Gastgewerbe selbst. Die Frage ist also, was im konkreten Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 a) unter Veranstaltungen mit gastgewerblichem Charakter zu verstehen ist und warum dieser Beisatz nur in dieser einen Ziffer aufscheint. Dies könnte unter Umständen zu Problemen sowohl bei der Frage, ob eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und damit Anzeigepflicht besteht, als auch für die Frage einer allfälligen Bestrafung nach § 9 dieses Gesetzes führen. Nach der Absicht des Gesetzgebers, der eine Vereinfachung vor Augen hat, stellt sich aber die Frage, ob dieser Nachsatz überhaupt notwendig ist. § 1 Abs. 4 c): Es ist von Veranstaltungen, die unter das Vereinsgesetz fallen, die Rede, die auch von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sein sollen. Das Vereinsgesetz nimmt aber lediglich in einer einzigen Bestimmung (§ 10 VereinsG) auf - 62 - Veranstaltungen in Form von Vereinsversammlungen Bezug und verweist in dieser auf das Versammlungsgesetz, welches darauf anzuwenden ist. Da viele Vereine Veranstaltungen organisieren und durchführen, könnte diese Bestimmung unter Umständen irreführend sein, da im Vereinsgesetz bis auf die zitierte Bestimmung, die ohnehin bloß die Anwendung des Versammlungsgesetzes normiert, keine Regelungen über Veranstaltungen von Vereinen existieren. Der Hinweis auf das Vereinsgesetz könnte daher entfallen. § 1 Abs. 4 j): Bei dieser Bestimmung sollte beachtet werden, dass die Gefahr besteht, dass Veranstalter z.B. von Clubbings bzw. Rave-Parties von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen werden. Die Veranstalter werden ergänzend argumentieren, dass es sich bei der Veranstaltung um keine Tanzunterhaltung handelt. Weiters kann die Gründung eines Vereines mit den Zielen gemäß § 1 Abs. 4 lit. j kurzfristig und ohne großen Aufwand durchgeführt werden und Scheinlegitimationen erreicht werden. Es wird daher angeregt, bei diesen Veranstaltungen von Vereinen zu ergänzen: "Soweit es sich nicht um Tanzunterhaltungen, Musikdarbietungen, Parties und Shows mit pornografischen Darstellungen handelt". Daraus würde sich ergeben, dass bei den angeführten Veranstaltungen gemäß § 3 NÖ Veranstaltungsgesetz die Anmeldepflicht vorgesehen ist und eine entsprechende Beurteilung erfolgen kann. § 1 Abs. 4 m): Hier stellt sich die Frage, was unter "berufsmäßige Musiker" zu verstehen ist. Jene, die mit Musikdarbietung ihren Lebensunterhalt finanzieren oder jene, die für die Musikdarbietung lediglich ein Entgelt verlangen. Der 2. Fall ist sehr schwer zu beweisen. Hier könnte sich wie bei lit. j) ein Schlupfloch für Veranstalter von Clubbings bzw. Rave-Partys ergeben. Aus der Praxis ist bekannt, dass bei diesen Veranstaltungen - 63 - meist Laienmusiker auftreten und mit Instrumentalmusik und entsprechender Unterstützung von technischen Geräten (Hifi-Anlagen, Lautsprecher) in den meisten Fällen eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen Es müsste daher eine Abgrenzung erfolgen, um zu verhindern, dass durch die Bestimmung des § 1 Abs. 4 lit. m) die Veranstaltung von Clubbings bzw. Rave-Partys vom NÖ Veranstaltungsgesetz ausgenommen sind, weil im Falle einer Ausnahme vom NÖ Veranstaltungsgesetz das Verbot gemäß § 1 Abs.5 nicht gilt und die Überwachungsnormen nicht mehr angewendet werden können. § 1 Abs. 4 o): Diese lit. o) wäre zusätzlich einzubauen. Viele Gemeinden und Pfarren besitzen eigene Veranstaltungszentren, wobei sie bei Veranstaltungen aber nicht als Veranstalter auftreten, sonder die Veranstaltungsräumlichkeiten anderen Veranstaltern wie örtlichen Vereinen, veranstaltungsinteressierten Personen etc. überlassen. Damit kann nicht die Ausnahme des § 1 Abs.4 lit.a) greifen. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt sollten aber Veranstaltungen bevorzugt in eigens dafür errichteten und adaptierten Räumlichkeiten stattfinden, sodass - auch als Lenkungsmechanismus - für Veranstaltungen in Veranstaltungsräumlichkeiten, die für die Durchführung von Veranstaltungen baubehördlich und feuerpolizeilich genehmigt worden sind und eine entsprechende sanitäre Ausstattung besitzen, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen werden sollen. § 1 Abs.5: Die Erfahrung hat gezeigt, dass Veranstalter manchmal andere Veranstaltungen bewusst oder unbewusst stören. Derartige Störungen sind keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sodass die Behörden den Störungen nicht entgegentreten können. Aus diesem Grunde wird eine Ergänzung durch einen weiteren Absatz angeregt, der beinhaltet, dass eine Veranstaltung dann verboten ist, wenn eine Veranstaltung, die bereits früher gemäß § 3 ordnungsgemäß angemeldet - 64 - ist, so gestört wird bzw. gestört werden kann, dass eine ungestörte Abwicklung dieser Veranstaltung beeinträchtigt wird. Bundesministerium für Inneres Zu § 1 Ungeachtet seiner Überschrift regelt dieser Paragraph den Anwendungsbereich des im Entwurf vorliegenden Gesetzes nicht (ausdrücklich), sondern enthält Bestimmungen, die gewisse Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich zulassen (Begriffsbestimmungen, Ausnahmen). Zweckmäßig wäre eine Umschreibung nach Art des § 1 Abs. 1 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003: „(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs. … nichts anderes bestimmt ist.“ oder des § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes: „(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (im Folgenden kurz "Veranstaltungen" genannt) Anwendung.“ Angesichts der legistischen Zusammenführung des Veranstaltungsrechts und des Rechts für Veranstaltungsbetriebsstätten erschiene unter dem Titel des „Anwendungsbereichs“ ein Hinweis zweckmäßig, dass auch die Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten im Gesetz geregelt wird. Auch eine Legaldefinition einer Veranstaltungsbetriebsstätte – in § 1 oder an anderer Stelle des Gesetzes – erschiene wünschenswert. Nach Abs. 1 sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes nur die aufgezählten öffentlichen Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen. Die in Abs. 2 enthaltene Definition öffentlicher Veranstaltungen ist daher pleonastisch, da es bereits nach Abs. 1 keine nicht-öffentlichen Veranstaltungen geben kann. - 65 - In Abs. 4 lit. a wäre die Wortfolge „mit gastgewerblichem Charakter“ zu korrigieren. Die „salvatorische Klausel“ in Abs. 4 lit. n, „Veranstaltungen, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind“, erscheint in dieser Form völlig unbestimmt und kaum vollziehbar, dürfte doch kaum eine Veranstaltung nicht (auch) durch andere gesetzliche Vorschriften geregelt sein. Abs. 4 lit. f spricht von „Theater- Konzert- und Opernvorführungen, während nach Theatervorstellungen. Abs. 5 über verbotene Veranstaltungen zählt systematisch nicht zur Regelung des „Anwendungsbereichs“ und sollte in eine eigene Bestimmung aufgenommen werden. Es wäre auch zu überlegen, ob nicht anstelle eines Verbotes dieser Veranstaltungen ein Untersagungstatbestand geschaffen werden sollte: Die für ein Verbot aufgeführten Tatbestände scheinen nicht eindeutig genug zu sein, um jede behördliche Abwägung und Begründung überflüssig zu machen; Diese Voraussetzungen scheinen aber in einem formellen Anmeldungsverfahren besser berücksichtigt werden zu können. Es ist dabei auch zu bedenken, dass ein absolutes Verbot von Veranstaltungen geeignet ist, in Grundrechte einzugreifen. Die Fälle (Abs. 5 lit. a) der Gefährdung und der Herabsetzung sollten getrennt umschrieben werden. Der Verrohungstatbestand sollte besser in eine eigene litera aufgenommen werden. Es sei angemerkt, dass es in vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder „verrohend oder sittenwidrig“ lautet (vgl. § 16 Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes). Wirtschaftskammer Niederösterreich § 1 Abs. 4 lit. e Um allfällige Auslegungsfragen beim Vollzug hinsichtlich des „gesetzlichen Wirkungsbereiches“ zu vermeiden, sollte zumindest in den erläuternden Bemerkungen klar gestellt werden, dass alle Veranstaltungen dieser Institutionen, die - 66 - in Konkurrenz zu anderen privaten Veranstaltern stehen, nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen. § 1 Abs. 4 lit. f Entgegen den Regelungen in Veranstaltungsgesetzen anderer Bundesländer enthält der Entwurf eine Ausnahme für Theater-, Konzert- und Opernvorführungen. Damit fällt auch die Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft bei der WK-Organisation weg, was aus der Sicht der betroffenen Fachorganisationen nicht vertretbar ist. § 1 Abs. 4 lit f und lit k Es sollte zumindest in den erläuternden Bemerkungen klar gestellt werden, dass es sich um „künstlerische“ Ausstellungen handelt (lit. f). Wenn in lit. k Messen und Ausstellungen (offenbar in Abgrenzung zu lit. f von nicht künstlerischer Art) gemeint sind, sollte dies auch ausdrücklich zum Ausdruck kommen. § 1 Abs. 4 lit. m Diese bestehende Ausnahme erscheint insofern problematisch, da in der Praxis eine zweifelsfreie Unterscheidung der Musiker in „berufsmäßiger“ und „nicht berufsmäßiger“ Ausübung kaum möglich ist. In der Regel wird es sich ohnedies häufig um Veranstaltungen des Volksbrauchtums im Sinn von § 1 Abs. 4 lit. l handeln. § 1 Abs. 5 lit. b Dieser Verbotstatbestand wird ausdrücklich abgelehnt. In der Praxis eröffnen sich damit für den Vollzug kaum zu bewältigende Auslegungs- und Abgrenzungsfragen. Was ist unter „Charakter“ des Karfreitages oder des 24.Dezembers zu verstehen? Die Säkularisierung der Gesellschaft ist mittlerweile soweit fortgeschritten, dass üblich gewordene Veranstaltungen, wie etwa ein „Holy Night Dancing“, wohl kaum mehr die religiösen Gefühle der Bevölkerung verletzen oder den Charakter des 24. Dezembers stören würden. Dazu kommt noch, dass die Beurteilung dieses Verbotstatbestandes in der Regel durch die Gemeinde als Veranstaltungsbehörde zu vollziehen wäre, was eine Vollzugspraxis nach vorhersehbaren Kriterien im Sinne der - 67 - Rechtssicherheit wohl nicht gewährleisten würde. Im Übrigen ist eine Gefährdung oder Herabsetzung des Ansehens einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft ohnedies vom Tatbestand vom § 1 Abs. 4 lit.a erfasst. Dieser Tatbestand ist im Übrigen auch dem Wortlaut nach überkonfessionell ausgestaltet, wogegen § 1 Abs.4 lit. b konfessionell eindeutig ausgerichtet ist und die religiösen Gefühle von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften außer Acht lässt. Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP ad § 1 Abs. 4 lit. a In dieser Bestimmung ist der letzte Halbsatz inhaltlich nur schwer mit der vorher vorgenommenen Aufzählung in Einklang zu bringen. Hier wäre vor allem der Begriff „gastgewerblicher Charakter“ zu erläutern. ad § 1 Abs. 4 lit. d und f Von der Anwendung dieses Gesetzes sind auch Veranstaltungen der Bundestheater ausgenommen. Was ist mit Veranstaltungen der Landestheater? Werden diese durch lit. f miterfasst? Wenn ja, stellt sich die Frage, ob lit. f nicht auch für Bundestheater gilt und lit. d daher entbehrlich wäre. ad § 1 Abs. 4 lit. g Von der Anwendung dieses Gesetzes sind gemäß dieser Bestimmung auch Sportveranstaltungen ausgenommen, die ihrer Art nach die Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen. Hier wäre eine demonstrative Aufzählung, zumindest in den Erläuterungen, hilfreich. ad § 1 Abs. 4 lit. m Die Sicherheit bzw. der Ablauf von Veranstaltungen wird nicht davon berührt, ob die Musiker Profis oder Amateure sind. Für die Behörde ist der Unterschied auch nicht immer leicht feststellbar. - 68 - ad § 1 Abs. 4 lit. n Diesbezüglich wären Erläuterungen hilfreich. Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich Zu § 1, Anwendungsbereich Prinzipiell wird zu den Ausnahmen in Abs. 4 kritisch angemerkt: 1. Wurde daran gedacht, wie die Gemeinde künftig vor allem ihren bau-, feuer-, umwelt-, sanitäts-, und hygienepolizeilichen Verpflichtungen nachkommen soll, wenn die vom Gesetz ausgenommenen Veranstaltungen nicht gemeldet werden müssen? 2. Weiters sollten die Formulierungen der Ausnahmebestimmungen noch einmal überdacht und konkretisiert werden, da Fragen offen bleiben. Dies z.B. bei lit. a) Wahlveranstaltungen mit/ohne Essen, Unterhaltungsprogramme etc.? lit. b) alle Veranstaltungen zu Religionsausübungen erfasst? Was ist mit Andachten am Lagerfeuer im Wald, mit Einkehrtage im Pfarrheim, Konzerte, Passionsspiele in der Kirche, im Steinbruch etc.? lit. g) Was ist mit der Gefährdung der Teilnehmer der Sportveranstaltung (Skaterveranstaltung auf Straßen, Schrägflächen; Kletterfelsen) lit. h) Was gilt bei wissenschaftlichen Vorträgen/Lesungen z.B. im Steinbruch, auf Burgruinen? lit. m) Wo können Musikdarbietungen aufgeführt werden? NÖ Tierschutzombudsfrau Mit 1. Jänner 2005 ist das Bundestierschutzgesetz (BGBl. I 118/2004) und unter anderen auch die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (BGBl. II 493/2004) in Kraft getreten. Gemäß § 28 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG. - 69 - Gemäß § 27 TSchG bedarf die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen ebenfalls einer Bewilligung nach § 23 TSchG. §1 Abs. 4 lit. n des vorliegenden Entwurfs bestimmt, dass Veranstaltungen, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind, von den Regelungen dieses Gesetzes ausgenommen sind. Es würden dann sämtliche Veranstaltungen, wie z. B. Tierausstellungen, Tierschauen, Verkaufs bzw. Tauschveranstaltungen, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe mit Tieren, Zirkusse nicht mehr unter die Bewilligungspflicht des Veranstaltungsgesetzes fallen und damit nur tierschutzrechtlich bewilligt. Es sollte geprüft werden, ob diese nach dem Tierschutzgesetz bewilligungspflichtigen Veranstaltungen somit von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind. Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl Nicht nachvollziehbar sind im §1 (4) u.a. folgende Ausnahmen/ Formulierungen: a) Veranstaltungen v. Gebietskörperschaften... Wahlveranstaltungen mit?/ohne? Essen, Unterhaltungsprogramm, siehe e) Veranstaltungsort, Dekorationen? b) Veranstaltungen zur Religionsausübung ... richtig „ ... im Rahmen der Religionsausübung“ in Kirchen etc. ? Andacht am Lagerfeuer im Wald, Einkehrtage im Pfarrheim, Konzerte, Passionsspiele in der Kirche, im Steinbruch, c) Veranstaltungen von Vereinen in od. außerhalb baubehördl./gewerbebehördl. genehmigter Sportanlagen / Gastgewerbebetriebsanlagen? Sportfest, Wettkämpfe, Vereinsball? Personenanzahl, Bühne, Dekorationen? d) Veranstaltungen der Bundestheater außerhalb der Theater? Im Steinbruch, Seebühne? - 70 - e) und f) z.B. XX-Ball: Bühne, Dekorationen, Darbietungen? g) Eine Gefährdung ... der Zuschauer nicht ... aber der Teilnehmer einer Sportveranstaltung? Skatveranstaltungen auf Straßen, auf Schrägflächen?, Kletterfelsen? h) Wissenschaftl. Vorträge, Kurse zu Volksbildungszwecken etc. ausgenommen? Wo?, auch im Steinbruch, in der Burgruine ausgenommen? i) Veranstaltungen von Schulen, Heimen... Schulfest im Turnsaal mit Dekorationen und 150 schulfremden Zuschauern ? Schulfest in der Sonderschule .... j) Veranstaltungen von Vereinen: Veranstaltungsart? Brücken-Jumping?, Veranstaltungsart/ Ort? k) Ausstellungen... von land- u. forstwirtschaftlichen Erzeugnissen? Messeveranstaltungen? l) Volksbrauchtum? Sonnwendfeier mit 20m hohe Flammen, 200m Funkenflug und 200 Besucher? Sängerfest mit Bühne etc. am Sportplatz mit 200 Besuchern m) Musikdarbietungen, wie, wo? n) Pkt streichen! Eine Veranstaltung von der Anwendung/Anmeldung ausnehmen? ...wenn eine Veranstaltung durch sonstige Vorschriften geregelt ist... z.B.. Feuer, Sicherheits- u. Gesundheitspol. .... Stadtgemeinde Amstetten Ad § 1: Abs 4 lit a: Was versteht der Gesetzgeber unter „Veranstaltungen mit gastgewerblichen Charakter“? Sind das nur jene, die in Gastgewerbebetrieben stattfinden? Fallen darunter auch die hinlänglich bekannten Zeltfeste (Vereine, Feuerwehr), Sonnwendfeiern etc.? - 71 - Marktgemeinde Maria Anzbach Die Marktgemeinde Maria Anzbach hat den Entwurf des neuen NÖ Veranstaltungsgesetzes erhalten und in verschiedenen Gremien beraten. Einige Probleme konnten auch bei der Diskussion mit dem NÖ GVV der ÖVP ausgesprochen werden, folgende massive Bedenken bleiben aber bestehen: § 1 (4) a „…nicht ausgenommen sind jedenfalls Veranstaltungen mit gastgewerblichem Charakter…“ Gerade die gastgewerblichen Veranstaltungen sollten im Rahmen der Gewerbebehörde (mit)erledigt werden und nicht dem Bgm. aufgehalst werden. Kollidiert mit der dzt. Praxis der Gewerbebehörden, die zwar im Lokal die Auflagen erteilen und außen (wo es eher Probleme gibt) die Gde. Gewerbliche Veranstaltungen (auch wenn dauernde) und Ausnahmeveranstaltungen (1-3 Tages-Fest z.B. Rotkreuz- oder FF-Zeltfest) soll offenbar gleich „vereinfacht“ behandelt werden. Dies führt dazu, dass fast jeder Verein Veranstaltungen auch ohne gemeinnützigen Zweck machen kann. § 1 (5) „…verboten, wenn sie die öffentliche Ruhe, Ordnung…“ Es gibt ein Anmeldungssystem, das nur Kenntnisnahme oder Untersagung kennt. Oft wäre mit einigen Auflagen eine Untersagung vermeidbar. Generell gälte: - bei „Kenntnisnahme“ übernimmt Gemeinde (Bgm.) die Verantwortung - bei „Untersagung“ unter Umständen Haftung für den wirtschaftlichen Ausfall! - 72 - Stadtgemeinde Schwechat Abschließend sei noch auf die mangelhaften Konkretisierungen in den Bestimmungen § 1 Abs. 4 lit. a und lit. m, hingewiesen. Sulm Robert Bitte um Prüfung, ob die Bestimmung §1 Abs.5.lit.b) (Karfreitag und Heiliger Abend) nicht bundesverfassungswidrig ist, da auf andere Religionen nicht ebenso Rücksicht genommen wird. ZU § 2 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Der in Abs. 1 verwendete Begriff der „Veranstaltungsbetriebsstätte“ wird – unter der Voraussetzung, dass das NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz, LGBl. 8260, aufgehoben wird – nirgends definiert. Zu Abs. 2 zweiter Satz ist anzumerken, dass nicht gefordert wird, dass diese Ansprechperson die Befugnis aufweist, um die in Abs. 3 angeführten Maßnahmen zu veranlassen. Bei Abs. 2 dritter Satz bleibt unklar, worauf sich das „gesetzlich oder behördlich festgesetzte Mindestalter“ beziehen soll bzw. nach welcher Norm ein derartiges bestehen soll – insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das NÖ Lichtschauspielgesetz 1972 aufgehoben werden soll und § 20 des NÖ Jugendgesetzes im Bereich des Jugendschutzes eine abschließende entsprechende Regelung samt Strafbestimmung aufweist. Von daher muss getrachtet werden, keine Doppelregelung zu normieren. - 73 - In Abs. 3 lit. b sollte am Ende der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt werden. Abteilung Kultur und Wissenschaft Ad § 2 (3) a)-b): Die im Gesetzesentwurf verwendeten Begriffe „Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen“, „unzumutbare Belästigung anderer Personen ...“ oder „unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft“ (siehe § 3 (2) k)) bedürfen dringend einer klaren Definition bzw. gegenseitigen Abgrenzung, Objektivier- und Messbarkeit, da anhand dieser Begriffe die zentralen Konsequenzen abgeleitet werden. Durch die sehr unklaren Begrifflichkeiten und großen Ermessenspielräume wird das Abhalten von Veranstaltungen für den Veranstalter zunehmend zu einem echten „Hasardspiel“. Besucher und/oder Anrainer von Veranstaltungen können aufgrund der sehr allgemein gefassten Zumutbarkeitsbestimmungen Veranstaltungen von Vornherein unterbinden, die Auflösung von Veranstaltungen veranlassen und/oder den Veranstalter im Nachhinein mit Klagen eindecken. Hier muss eine Ausgewogenheit aus Anrainerschutz einerseits und kulturpolitischem Interesse andererseits definiert werden. Für einen Veranstalter, der ja primär von Künstlern, Kaufleuten und Technikern vertreten wird, ist eine Einschätzung der Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in vielen Fällen aufgrund von anderen Qualifikationen und mangelnder Fachkenntnis unmöglich. Vielfach wird auch der Ermessensspielraum sehr groß sein, was z.B. eine unzumutbare Belästigung ist. Und ist eine unzumutbare Belästigung automatisch eine Gefährdung der Gesundheit? Daher wird es in der Folge auch sehr schwer bis unmöglich für den Veranstalter sein, die bei der Anmeldung geforderten Konzepte, Gutachten und Unterlagen im tatsächlich erforderlichen Ausmaß und zeitgerecht beizubringen. Hier fehlt dem Veranstalter schlichtweg das qualifizierte Feed-back von Experten. Diese Maßnahmen führen unserer Einschätzung nach nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Sicherheit der - 74 - Besucher und/oder Anrainer, sondern jedenfalls nur zu einer höheren organisatorischen und finanziellen Belastung des Veranstalters. Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und Anlagentechnik § 2 Abs. 3 lit. b, § 9 Abs. 1 Schreibfehler: in § 2 Abgabe statt Abgase in § 9 Verwaltungsübertretung statt Veraltungsübertretung Im Rahmen der Aufzählung in § 9 sollten die Satzzeichen (insbes. lit. g und lit. i) überprüft werden. Abteilung Umwelthygiene Zu § 2 (3) b: Da sich dieser Paragraph mit umwelthygienischen Aspekten befasst, wird es sich wohl um einen Druckfehler handeln und „Abgase“ statt „Abgabe“ gemeint sein. Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ Der Entwurf enthält zwei unterschiedliche Definitionen des „Veranstalters“ (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2). Es erschiene zweckmäßig, lediglich eine einheitliche Definition vorzusehen, die einschließlich der Regelung der Verlässlichkeit systematisch in § 2 vorzusehen wäre. - 75 - Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs § 2 Abs. 3 b) und c) und § 10 Abs. 2: In der Praxis stehen die Exekutivorgane und die Behörden immer wieder vor dem Problem der Ruhestörung von Anrainern, die von einer Veranstaltung ausgeht. Mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 lit. b und c in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. d wurde auch eine Strafbestimmung geschaffen. Gemäß § 10 Abs. 2 kann die Behörde eine Veranstaltung unter den angeführten Voraussetzungen räumen. Es wird daher für die Vollziehung und Umsetzung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 10 Abs. 2 die Erstellung einer/es Richtlinie/Kriterienkatalogs bzw. eine Verordnung des Landes vorgeschlagen (Wie laut darf eine Veranstaltung sein? Wann besteht eine unzumutbare Belästigung? - Auch eventuell unter Anführung einer Höchstgrenze der Lärmbelästigung!). Dies würde die Vollziehung des NÖ Veranstaltungsgesetzes für die Behörden und die Exekutive wesentlich verbessern und vereinfachen. Für die Realisierung wäre aber notwendig, eine Verordnungsermächtigung vorzusehen, wobei die VO-Ermächtigung eine Ergänzung zu § 6 Abs.6 wäre. Ergänzt werden sollte diese Norm durch einen weiteren Grund, nämlich wenn § 18 des NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten wird und Alkohol von jungen Menschen unter 16 Jahren sowie Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs.2 NÖ Jugendgesetz bei Veranstaltungen konsumiert werden, wobei nicht auf den Ausschank an Jugendliche, sondern auf das Tolerieren der Konsumation abzustellen ist. Bundesministerium für Inneres Zu § 2 Abs. 1 Die Anführung der Verlässlichkeit bereits bei der Definition des Veranstalterbegriffs erscheint als überschießend. Vielmehr wäre die Verlässlichkeit durch die Behörde - 76 - nach erfolgter Anmeldung zu prüfen, und die Veranstaltung gegebenenfalls zu untersagen. Zu § 2 Abs. 3 lit. b Statt „Abgabe“ sollte es wohl „Abgase“ heißen. Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP ad § 2 Abs. 1 In dieser Bestimmung hätte der Klammerausdruck richtig „(vgl. § 4 Abs. 2 u. 3)“ zu lauten, da Abs. 3 lediglich ausspricht, wann die Verlässlichkeit fehlt. Des Weiteren wäre bei der Aufzählung der natürlichen und juristischen Personen auch die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zu erwähnen, da diese bekanntlich keine juristische Person ist. ad § 2 Abs. 2 Im § 2 Abs. 2 2. Satz hätte es zu lauten „der Veranstalter oder eine von ihm namhaft zu machende .... anwesend sein“. ad § 2 Abs. 3 lit b. iEm § 10 Abs. 2 lit b Nach dieser Regelung ist der Veranstalter u. a. für die Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Behörde kann im Falle von unzumutbaren Belästigungen (bzw. auch bei Gefährdungen iS von § 2 Abs. 3 lit. a) auch die Räumung der Veranstaltung anordnen. Die Feststellung der Grenzen zulässiger Einwirkungen ist in der Praxis jedoch oft schwierig. Stehen doch gerade bei Lärmemissionen die Interessen von Freizeitsuchenden den Interessen von ruhebedürftigen Anrainern oftmals fast unversöhnlich gegenüber. Soll der Gemeinde die Lösung derartiger Konflikte ermöglicht werden, muss zumindest dargestellt werden, wie gegebenenfalls vorzugehen ist. Derzeit fehlt jedoch eine entsprechende Auseinandersetzung mit - 77 - dieser Problematik. Auch diesbezüglich wären daher entsprechende Erläuterungen hilfreich. ad § 2 Abs. 3 lit. b In der ersten Zeile ist das Wort “Abgabe” durch das Wort “Abgase“ zu ersetzen. Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich Zu § 2, Veranstalter, Verantwortlichkeit Bei § 2 Abs. 2 sollte ergänzt werden, wo genau die Ansprechperson anwesend zu sein hat und wie sie erreichbar ist. Darüber hinaus fehlen klare Aussagen, ob und welche Befugnisse die Ansprechperson hat (dieselben wie Veranstalter?). Zu § 2 Abs. 3 lit c): richtig: „Ordnung o d e r Sicherheit Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl Zu § 2 (2) Anwesender Veranstalter od. Ansprechperson, wo anwesend, erreichbar? Welche Befugnisse, Aufgaben hat die Ansprechperson außer Mindestalterkontr., Anwesende-Höchstzahl nicht überschreiten Ansprechperson für die Feuerwehr? (3) Der Veranstalter hat die Veranstaltung zu unterbrechen ... Die Ansprechperson auch? c) richtig: Ordnung o d e r Sicherheit ... - 78 - Stadtgemeinde Amstetten Ad § 2: Abs 3 lit b): hier wird auf den offensichtlichen Schreibfehler „Abgabe“ hingewiesen. Gemeinde Ebergassing 1. Im § 2 Abs. 2 lit. b) des vorliegenden Gesetzesentwurfes wird vorgeschrieben, dass der Veranstalter die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen hat, wenn er erkennt, dass andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgabe oder Lichteinwirkung unzumutbar belästigt wird. Wie soll er solche Missstände im Umkreis der Veranstaltung feststellen, wenn er gleichzeitig gemäß § 2 Abs.2 immer vor Ort sein muss. Wird seitens des Gesetzgebers erwartet, dass dies ein Veranstalter tut? 2. Gleiches gilt für den Abschnitt § 2 Abs. 2 lit.c) der Gesetzesvorlage. Gemeinde Lanzendorf Im § 2 Abs. 2 lit. b) des vorliegenden Gesetzesentwurfes wird vorgeschrieben, dass der Veranstalter die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen hat, wenn er erkennt, dass andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgabe oder Lichteinwirkung unzumutbar belästigt wird. Wie soll er solche Missstände im Umkreis der Veranstaltung feststellen, wenn er gleichzeitig gemäß § 2 Abs.2 immer vor Ort sein muss. Wird seitens des Gesetzgebers erwartet, dass dies ein Veranstalter tut? Gleiches gilt für den Abschnitt § 2 Abs. 2 lit.c) der Gesetzesvorlage. - 79 - Marktgemeinde Maria Anzbach §2 (3) „…Der Veranstalter hat sofort zu unterbrechen, wenn… … (b) andere Personen durch Licht, Lärm usw. belästigt werden…“ Wer stellt die Belästigung fest (objektiv)? ZU § 3 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Da im Gesetzestext des Öfteren der Begriff der „Behörde“ genannt wird (z.B. § 2 Abs. 1), sollte in einer eigenen Bestimmung die Behördenzuständigkeit geregelt werden und in einer anderen Bestimmung dann die Anmeldung geregelt werden. Eine genaue Untergliederung in Ziffern und Buchstaben erscheint dringend erforderlich. Zu der in Abs. 1 angeführten vierwöchigen Frist ist zu bemerken, dass diese zum einen im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des derzeit geltenden NÖ Veranstaltungsgesetzes stark ausgedehnt wird, zum anderen im Hinblick auf Großveranstaltungen jedoch sehr kurz bemessen erscheint. Zu der in Abs. 1 lit. a bis c festgelegten Behördenzuständigkeit ist folgendes zu bemerken: In Verbindung mit § 12 Abs. 1 ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig für alle Veranstaltungen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen. - 80 - Ob diese Abgrenzung den oben unter 1. angeführten Grundsätzen entspricht, kann nicht beurteilt werden; insbesondere fehlen dazu Erläuterungen. Es bestehen jedoch Zweifel hinsichtlich des gewählten Abstellens auf eine bestimmte Personenanzahl. Die in Abs. 1 lit. b zweiter Fall erster Unterfall enthaltene Abgrenzung – wenn aufgrund der Beschaffenheit des Veranstaltungsortes (wie z.B. Gelände und Fluch[t]wegsituation) mit einer besonderen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft gerechnet werden muss – enthält kein eindeutig definierbares Abgrenzungskriterium. Auch Abs. 1 lit. b dritter Fall ist unklar. Die Regelung sollte sprachlich überarbeitet und entsprechend untergliedert werden. Insbesondere scheinen die Beistriche nach „Veranstaltungen“ und nach „Sportveranstaltungen“ entfallen zu müssen. Es bleibt unklar, ob das Kriterium der besonderen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft sich nur auf die sonstigen Sportveranstaltungen bezieht oder auf alle angeführten Veranstaltungen. Auch das Wort „sonstigen“ vor „Veranstaltungen“ ist unklar. Aufgrund der z. T. unklaren Abgrenzung der Behördenzuständigkeit kann der Fall eintreten, dass ein Veranstalter eine Anmeldung bei der unzuständigen Behörde vornimmt. Diese ist zwar verpflichtet, nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Eine diesbezügliche Verständigung des Antragstellers ist jedoch nicht vorgesehen. In Abs. 2 könnten am Anfang jeweils die Artikel entfallen. In Abs. 2 lit. a wird die Angabe des Wohnsitzes oder des „derzeitigen Aufenthaltsortes des Veranstalters“ gefordert. Es stellt sich die Frage, inwiefern auch der Aufenthaltsort des Veranstalters während der Veranstaltung notwendig erscheint. Unklar ist, welche konkreten Daten in Abs. 2 lit. a unter „persönlichen Daten“ gefordert sind. - 81 - Zur in Abs. 2 lit. b genannten Ansprechperson wird auf die Ausführungen zu § 2 Abs. 2 zweiter Satz verwiesen. In Abs. 2 lit. f wird eine Bescheinigung über die Zertifizierung des technischen Geräts durch eine in der EU akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, Österreichische[s] Normungsinstitut) gefordert. Unter Zertifizierung ist gemäß § 7 des Akkreditierungsgesetzes die förmliche Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist, zu verstehen. Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht jedoch nicht hervor, nach welchen Kriterien eine derartige Zertifizierung zu erfolgen hat. Selbst wenn inhaltliche Vorgaben vorliegen würden, stellt sich die Frage, ob für alle technischen Geräte derartige Vorschriften bestehen bzw. ob dadurch ein Ausschluss von „Altgeräten“, für die keine solche Zertifizierung besteht, erfolgen soll. Weiters stellt sich die Frage, ob in Abs. 2 lit. f z.B. ein mobiles WC auch unter die „Nutzung technischer Geräte“ fallen könnte. Zu Abs. 2 lit. g bleibt unklar, ob es sich bei der „Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte“ um eine Bewilligung nach diesem Gesetz handelt oder ob sonstige Bewilligungen (baurechtliche, gewerberechtliche) gemeint sind. Zum in Abs. 2 lit. h geforderten sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnischen Konzept, welche(s) einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten soll, ist festzustellen, dass diese Begriffe mangels einer Erläuterung unklar bleiben. Insbesondere könnte der Begriff „Konzept“ auf etwas Vorläufiges hindeuten, das im Ernstfall nicht verbindlich eingehalten werden muss. Wann eine in Abs. 2 lit. i genannte „Veranstaltung mit erhöhtem Gefährdungspotential“ vorliegt, bleibt offen. - 82 - Zur in Abs. 2 lit. j geforderten „Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden“, ist – abgesehen von der sprachlichen Unklarheit – zu folgern, dass die Veranstaltungsbehörde, z.B. Landesregierung, dann die Einhaltung baurechtlicher Bestimmungen, somit eine Aufgabe der Baubehörde, zu prüfen hätte. Diese Bestimmung sollte daher entfallen. Zu Abs. 2 lit. k und n ergibt sich dieselbe Fragestellung wie zu Abs. 2 lit. h. Zu Abs. 3 lit. a ist anzumerken, dass auch dann, wenn eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung erteilt wird, jedoch das Gebäude bzw. die Gebäudeteile nicht dem baurechtlichen Verwendungszweck hinsichtlich der Veranstaltungen entsprechen, diese Veranstaltungen nicht durchgeführt werden dürfen. Zu Abs. 3 lit. c stellt sich einerseits die Frage, an welche Genehmigung bei der Formulierung „in genehmigten Gebäuden“ gedacht ist. Außerdem ist unklar, nach welcher Bestimmung nun der Betrieb einer Tanzschule zu bewilligen ist. Abs. 4 ist ungenau und müsste im Hinblick auf die einzelnen Behörden konkretisiert werden. Außerdem ist hiebei Art. 15 Abs. 3 B-VG zu beachten. Unter der „Mitwirkung erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen Gesetzen vorgesehen werden,“ wird gefordert, dass die Bundespolizeibehörde bei der Bescheiderlassung im Anzeigeverfahren bzw. im Bewilligungsverfahren insoweit eingebunden wird, dass sie Kenntnis erlangt und gegebenenfalls Stellungnahmen abgeben kann/eine Äußerungsmöglichkeit erhält (Lienbacher, aaO, S. 309, 324). Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz Zu § 3 „Anmeldung“, Abs. 2, lit. h – Brandschutztechnisches Konzept: Zur Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufes der Veranstaltung wird u. a. die Vorlage eines brandschutztechnischen Konzeptes verlangt. - 83 - Nähere Angaben über die Inhalte dieses Brandschutzkonzeptes fehlen jedoch. Somit ist weder für den Veranstalter noch für die Genehmigungsbehörde erkennbar, welche Inhalte dieses brandschutztechnische Konzept aufzuweisen hat. Grundsätzlich sind in einem Brandschutzkonzept die baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzvorkehrungen speziell abgestimmt auf die Veranstaltung und das Bauwerk darzustellen. Hingewiesen wird, dass für die Erstellung von Brandschutzkonzepten ein Technische Richtlinie Vorbeugender Brandschutz – TRVB 107 vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Brandverhütungsstellen erarbeitet wurde. Grundsätzlich wird angeregt für die einfachere Anwendung und Handhabung in das Gesetz auch Begriffsbestimmungen aufzunehmen und somit eindeutige Definitionen der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zu haben. Weiters sollte auch der Begriff „Brandsicherheitswache“ aufgenommen werden. Sie stellt eine wesentliche Brandschutzvorkehrung für einen brandsicheren Ablauf einer Veranstaltung dar und wird jedoch im vorliegenden Gesetzesentwurf in keiner Form erwähnt. In diesem Zusammenhang wird beispielhaft auf den § 7, NÖ Feuerwehrgesetz, hingewiesen. Als Definition für nachstehende Begriffe wird vorgeschlagen: Brandsicherheitswache: Wache, gestellt durch eine Feuerwehr die z.B. aufgrund von Rechtsvorschriften bei besonderen Risken zur Brandverhütung und Brandbekämpfung vorgesehen ist. Brandschutzkonzept: Weist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des geplanten Projekts alle Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes nach, mit deren Hilfe die geforderten Schutzziele erreicht werden sollen. - 84 - Abteilung Kultur und Wissenschaft Ad § 3 (1): Auch wenn die erste Mitteilung über eine geplante Veranstaltung bereits 4 Wochen vorab an die Behörde zu übermitteln ist, muss es möglich sein, bis knapp vor Veranstaltungsbeginn Unterlagen/Atteste nachreichen zu können. Es ist gerade im Gastspiel- und Festivalbetrieb absolut praxisfremd, sämtliche detaillierten Angaben, Unterlagen und Gutachten bereits 4 Wochen vor der Veranstaltung erstellen bzw. vorlegen zu können. Ad § 3 (2) i): Ziel des Gesetzes ist es doch, eine Gefährdung von Menschen auszuschließen! Eine Haftpflichtversicherung dient maximal einer Risikobeschränkung für den Veranstalter, ist jedoch keinesfalls eine Maßnahme zur Reduzierung des Gefährdungspotenzials!! Liegt tatsächlich ein Gefahrenpotenzial vor, sollte dies durch technische, organisatorische und sonstige Maßnahmen reduziert werden. Ad § 3 (4): Im 1. Satz fehlt eine Festlegung, wer die Verständigung über die Anmeldung/Untersagung einer Veranstaltung an die Bundespolizeibehörde (BPB) vorzunehmen hat. Gemäß dem 2. Satz „hat“ (wohl: haben) die Gemeinde und die Landesregierung der Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) und diese der Gemeinde des Veranstaltungsortes und der WKÖ und der AK zu melden: Dies erscheint unnötig kompliziert – die Gemeinde/Landesregierung könnte doch gleich direkt nicht nur der BVB, sondern auch den anderen genannten Stellen melden. Nach der derzeitigen Textierung scheint eine Meldung an die zuständige BVB auch dann vorgenommen zu werden müssen, wenn die Zuständigkeit einer BPD vorliegt – dies erscheint nicht sinnvoll. Es fehlt auch eine Regelung, wer im Falle der Zuständigkeit einer BPD anstelle einer BVB die Meldung an die anderen Stellen vornimmt. Weiters könnte der Aufwand dadurch sinnvoll reduziert werden, dass nicht „die Gemeinde“ (Anm.: welche?) und die Landesregierung parallel die Meldung durchführen müssen, sondern nur eine der beiden Stellen – das sollte die im konkreten Verfahren zuständige Behörde sein. Dass diese Meldung auch an die Gemeinde des Veranstaltungsortes ergeht, ist nur - 85 - dann sinnvoll, wenn diese Gemeinde nicht ohnedies gleichzeitig die zuständige Behörde ist – dies sollte klar gestellt werden. Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und Anlagentechnik § 3 Abs. 1 lit. a, § 6 Abs. 3 lit. b Der Zusatz „wenn die Veranstaltung in einer Gemeinde stattfindet“ ist – im Hinblick auf die in lit. b und c festgelegten Zuständigkeiten - entbehrlich. § 3 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 3 lit. b Für Veranstaltungen, die von bis zu 5000 Personen besucht werden können und bei denen … mit einer besonderen Gefährdung … gerechnet werden muss, ist trotzdem die „Gemeinde“ zuständig!? Die Formulierung „mit einer besonderen Gefährdung des Lebens … gerechnet werden muss“ unterstellt, dass die Gefährdung offenbar bewusst in Kauf genommen wird. In Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 lit. b könnte ein derartiger Sachverhalt, d.h. die Gewissheit, dass eine besondere Gefährdung des Lebens … vorliegt, wohl nur die Untersagung einer diesbezüglichen Veranstaltungsbetriebsstätte zur Folge haben. § 3 Abs. 2 lit. j … „bau- und bautechnisch“ … sinnwidrige Verdoppelung § 3 Abs. 3 lit. a Die NÖ Bautechnikverordnung 1997 legt verschiedenen Regelungen in Abschnitt 21, Bauwerke für größere Menschenansammlungen, die Anzahl von mehr als 120 Personen zugrunde. Im Sinne einer einheitlichen Handhabung sollte die Anzahl der Personen von 150 auf 120 geändert und somit angeglichen werden. - 86 - § 3 Abs. 4 Der Wortlaut des 2. Satzes ist in sich unschlüssig. Die Gemeinde und die Landesregierung haben die Bezirksverwaltungsbehörde und diese – wiederum – die Gemeinde (?) des Veranstaltungsortes in Kenntnis zu setzen. Interessen von Arbeitnehmern werden wohl immer betroffen sein, zumal die Veranstaltungen, die in der Regel von freiwilligen Mitarbeitern durchgeführt und unterstützt werden, von der Anwendung des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind. Abteilung Umwelthygiene Zu § 3 (1): Bei größeren Veranstaltungen ist die umwelthygienische Begutachtung innerhalb von 4 Wochen sehr knapp bemessen, da die Personalkapazität in Relation zu den Aufträgen in GS2 sehr gering ist; es wäre daher, wenn möglich, eine Frist von 6 Wochen wünschenswert. Zu § 3 (1) b: auf die Gesundheitsgefahren auch bei Schaumparties und etwaiger zukünftiger Medien oder Vorgangsweisen wird hingewiesen. Diese Gefährdungen könnten eventuell mit der Formulierung „aufgrund der eingesetzten Betriebsmittel, technischen Einrichtungen und Vorgangsweisen“ abgedeckt werden. Zu § 3 (2) f und § 6 (2) c: Druckfehler: es müsste „österreichisches Normungsinstitut“ oder „österreichische Normungsinstitute“ heißen. Zu § 3 (2) Es sollte auch ein Notfallplan (z.B.: Evakuierung im Brandfall) vorgelegt werden. Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs § 3 Abs. 1: Bei dieser Norm muss berücksichtigt werden, dass bei angemeldeten Veranstaltungen Verfahrensschritte, Parteiengehör mit ev. Ablehnung somit - 87 - Ergänzungen möglich sein müssen. Dies unabhängig von der Toleranzfrist gemäß § 7. Diese Verfahrensschritte können bei einer Frist von 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn unmöglich - vor allem bei Großveranstaltungen - gesetzt werden. Das Resultat wäre, dass die Behörde nur nach teilweiser Prüfung und Beurteilung die Veranstaltung akzeptieren muss und Gefahren und Haftungen auf die Behörde übertragen werden. Gerade die Kriterien wie Beschaffenheit des Veranstaltungsortes, Fluchtwegsituation, eingesetzte Betriebsmittel, technische Einrichtungen verlangen aber die Einschaltung von fachspezifischen Amtssachverständigen, die leider nur nach langer Vorbereitungszeit verlässlich zur Verfügung stehen. Daher wird dringend ersucht, die Fristen erheblich auszudehnen, um einerseits den Behörden auch die Chance zu geben, ein annähernd wirkungsvolles und korrektes Verfahren abzuwickeln und die Parteienrechte zu wahren, andererseits um der Verantwortung gerecht werden zu können. Es wird daher angeregt die Anmeldefrist für eine Veranstaltung für die Zuständigkeit der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde auf 10 Wochen zu erhöhen. Denkbar wäre auch, die Anmeldefrist für eine Veranstaltung, die in die Zuständigkeit für die Bezirksverwaltungsbehörde fällt, auf 10 Wochen und die für die Landesregierung auf 16 Wochen zu erhöhen sowie für die Gemeinden eine Frist von 8 Wochen vorzusehen. Es ist jedenfalls zu erwarten, dass Veranstaltungen einem umfangreicheren Prüfungsschema zu unterziehen sind bzw. aufgrund der besonderen Gefährdung (siehe § 3 Abs. 1 lit.b) von der Behörde auch die Errichtung von besonderen Sicherheitsstandards vom Veranstalter verlangt werden müssen. Diese sind auch herzustellen und zu prüfen. Darüber hinaus wird eine kurze Frist es dem Veranstalter auch unmöglich machen, diese Vorgaben der Behörde zu erfüllen, was wiederum eine Ablehnung zur Folge hätte. - 88 - § 3 Abs. 2 i): Hier sollte jedenfalls bei Vorliegen einer Anmeldung nach § 3 Abs. 1 lit. b (Bezirksverwaltungsbehörden) bzw. lit. c (Landesregierung) ex lege eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden, da aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b und c davon auszugehen ist, dass bereits ein erhöhtes Gefährdungspotenzial vorliegt. Die Passage "erhöhtem Gefährdungspotential" sollte eliminiert werden. Denn daraus resultiert wieder ein zusätzlicher Verfahrensschritt für die Beurteilung, ob ein erhöhtes Gefährdungspotential vorliegt. § 3 Abs.2 l): Für die Sicherheitsbeurteilung, die sanitären Erfordernisse etc. ist nicht nur die Gesamtbesucheranzahl für die Veranstaltung an sich, sondern auch die Gesamtbesucheranzahl pro Veranstaltung interessant. Denn auch danach richten sich die Vorkehrungen. Dies sollte verlangt werden. § 3 Abs. 3 a) Bei diesen Veranstaltungen sollten auch die Angaben bzw. Nachweise nach § 3 Abs. 2 lit. f, g, h, j, l und n enthalten sein, falls die Baubewilligung darüber nichts aussagt. Es ist darüber hinaus z.B. vorstellbar, dass Veranstaltungen in Hallen bzw. Gebäuden durchgeführt werden, wo ebenfalls beabsichtigt ist, technische Geräte wie Schaukeln usw. auszustellen. Können in solchen Hallen bzw. Gebäuden 150 Personen die Veranstaltung nicht gleichzeitig besuchen (z. B. aufgrund der Größe des Objektes nicht möglich), sollte - daher insbesonders im Hinblick auf diesen Umstand - auch ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept vom Veranstalter geliefert werden. Es wird daher angeregt, die Angaben/Nachweise nach § 3 Abs. 2 lit. f, g, h, j, l und n der Behörde vorzulegen, um eine eventuelle vorliegende Sicherheitsgefährdung der Besucher zu vermeiden, da diese Gefährdung aufgrund der Beschaffenheit des Veranstaltungsortes bzw. des umliegenden Geländes vorliegen könnte. - 89 - Sollte eine Veranstaltung tatsächlich im Rahmen nach § 3 Abs. 3 lit. a abgehalten werden, so wird die zur Verfügungstellung der zusätzlich angeführten Angaben/Nachweise k e i n e n unzumutbaren Aufwand für den Veranstalter darstellen, da hierzu keine Gutachten eines Sachverständigen notwendig sind wird, sondern dies vom Veranstalter durch nähere Beschreibungen der Veranstaltung erfüllt werden könnte. § 3 Abs. 3 b) Ebenfalls könnten Veranstaltungen im Freien aufgrund der Beschaffenheit des Veranstaltungsortes zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko für die Besucher führen, wenn auch die Höchstbesucheranzahl, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen, 300 Personen nicht übersteigt (z.B. eine Schottergrube mit unzureichenden Zufahrtsbzw. Fluchtwegen). In diesen Fällen des § 3 Abs. 3 lit. b wird daher unter denselben Aspekten, wie im § 3 Abs. 3 lit. a, angeregt, dass der Veranstalter die Angaben/Nachweise nach § 3 Abs. 2 lit. h, j, l, n, der Behörde darzulegen hat. § 3 Ergänzung: § 3 behandelt die Anmeldung. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Behörde bis zur Durchführung der Veranstaltung diese auch gem. § 7 untersagen kann. Daraus resultiert, dass die Behörde eine Veranstaltung, wie sie beabsichtigt ist, entweder zu akzeptieren hat oder nicht. Auflagen, Bedingungen etc. können nicht vorgeschrieben werden. Die Behörde müsste daher dem Veranstalter darauf hinweisen, welche Einwände z.B. fachlicher Art vorliegen. Der Veranstalter muss daraufhin seine Unterlagen, Konzepte etc. entsprechend verändern und ein abgeändertes Konzept vorlegen. Bei einer großen Abänderung handelt es sich aber um einen Neuantrag, sodass unter Umständen die Fristen verstrichen sind. Unabhängig davon muss eine neuerliche Beurteilung durch die Behörde erfolgen, wobei auch andere Vorstellungen fachlicher - 90 - Art einfließen können, weil unter Umständen zusätzliche Aspekte dazukommen oder andere Sachverständige beigezogen werden. Das Verfahren dreht sich weiter. Aus diesem Grunde wird aus Verwaltungsvereinfachung und auch aus Gründen der Rechtssicherheit für den Veranstalter angeregt, dass die Behörde auch eine formelle Kenntnisnahme der Anzeige unter Vorschreibung von Auflagen ausstellen kann, um nur eine einmalige Beurteilung in der kurzen Frist durchführen zu müssen und um die behördliche Absicht auch rechtskonform zu fixieren. Sollte dieser Vorschlag aufgegriffen werden, müsste auch die Nichteinhaltung der Auflagen zur Untersagung gem. § 7, zu Strafen und zur Räumung gem. § 10 führen. Bundesministerium für Inneres Zu § 3 Abs. 1 Zu den Zuständigkeitsregelungen ist anzumerken, dass das Abstellen auf die Höchstzahl der möglichen Besucher zwar grundsätzlich eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglichen sollte, diese Zahl aber vom Anmelder gem. § 3 Abs. 2 lit. m des Entwurfs selbst anzugeben ist, und Fälle durchaus denkbar erscheinen, in denen diese Angabe nicht mit der behördlichen Einschätzung übereinstimmt (etwa bei Freigeländen, die nicht als Veranstaltungsstätte bewilligt sind, und für die auch keine Erfahrungswerte vorliegen). Nach der vorgesehenen Rechtslage wäre in so einem Fall die Veranstaltung gem. § 7 Abs. 1 lit. a zu untersagen. Eventuell sollte über die Möglichkeit einer Neubeurteilung durch die Behörde und gegebenenfalls einer Zuständigkeitsverschiebung nachgedacht werden, da nicht in allen derartigen Fällen dem Veranstalter die Fehlberechnung zum Vorwurf gemacht werden kann. Zu § 3 Abs. 2 lit. b Es sollte eine ausdrückliche Möglichkeit geschaffen werden, jene Ansprechperson, die während der Veranstaltung anwesend ist und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu sorgen hat auch nach erfolgter Anmeldung zu ändern: Angesichts der - 91 - vierwöchigen Mindestfrist für die Anmeldung erscheint die Zulässigkeit derartiger Änderungen erforderlich zu sein. Zu § 3 Abs. 2 lit. f Im Klammerausdruck hätte es „Österreichisches Normungsinstitut“ zu heißen. Zu § 3 Abs. 2 lit. i Der Begriff des „erhöhten Gefährdungspotentials“ ist äußerst unscharf, nicht abgrenzbar und in dieser Form mit Art. 18 B-VG kaum zu vereinbaren. Zu § 3 Abs. 2 lit. j Die Formulierung „bau- und bautechnischen Bestimmungen“ wäre zu überarbeiten. Zu § 3 Abs. 2 lit. n Der Begriff „erforderlichenfalls“ sollte näher erläutert werden. Zu § 3 Abs. 4 Der Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 B-VG, die eine „Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen“ vorsieht, scheint durch eine bloße Mitteilung an die Bundespolizeibehörde (von der im Übrigen aufgrund des Wortlautes nicht klar hervorgeht, durch wen sie vorzunehmen ist) nicht genüge getan zu sein. In VfSlg. Nr. 8466/1978 wurde ausgesprochen, dass dem (u. a. in Art. 15 Abs. 3 B-VG erwähnten) Begriff der Mitwirkung „die Bedeutung der Teilnahme an den im Vollziehungsbereich einer anderen Autorität liegenden Akten“ zukommt. Es wird deshalb anzunehmen sein, dass die Bundespolizeibehörde zumindest zur Stellungnahme hinsichtlich der Anmeldung auszufordern sein wird, und dass diese Stellungnahme bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen zu berücksichtigen sein wird. Dies sollte ausdrücklich im Gesetz geregelt werden. - 92 - NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Zum Entwurf eines NÖ Veranstaltungsgesetz nimmt die NÖ LandesLandwirtschaftskammer wie folgt Stellung: Gemäß § 3 Abs. 1 sind Veranstaltungen spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung anzumelden. Diese Frist ist viel zu lang. Wenn man bedenkt, dass bisher hiefür eine Frist von lediglich drei Tagen gegolten hat, ist zu befürchten, dass in der Praxis längst nicht in allen Fällen schon spätestens vier Wochen vor einer Veranstaltung alle für eine Anmeldung notwendigen Details bekannt sind. Die Frist sollte auf zwei Wochen verkürzt werden. Ein vereinfachtes Anmeldungsverfahren ist gemäß Abs. 3 des § 3 vorgesehen, wenn in Gebäuden bei einer Veranstaltung höchstens 150 Personen, im Freien höchstens 300 anwesend sind. Diese Zahlen sind zu niedrig. Praxisgerecht wäre eine Anzahl von 300 Personen in Gebäuden und 500 Personen im Freien. Wirtschaftskammer Niederösterreich § 3 Abs. 1 Entgegen den ursprünglichen Intentionen ist dem Entwurf eine Aufteilung auf (wieder) 3 Veranstaltungsbehörden, nämlich die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde und (nach wie vor) die Landesregierung zu entnehmen. Dies ist umso verwunderlicher, als der Entwurf nach einer mehrerer Jahre dauernden Diskussion, in der eine Liberalisierung des Veranstaltungsrechtes und die Verwirklichung des One-Stop-Shop Prinzips im Vordergrund standen, im wesentlichen wieder beim unbefriedigenden Status Quo angelangt ist. Inhaltlich bestehen insbesondere gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b dahingehend Bedenken, ob die gewählten Formulierungen ausreichend - 93 - Rechtssicherheit bieten. Vor allem die „Beschaffenheit des Veranstaltungsortes“ bzw. die Gefährlichkeit der „eingesetzten Betriebsmittel oder technischen Einrichtungen“ wirft eine Fülle von Abgrenzungsfragen auf. Von deren Klärung hängt jedoch die Zuständigkeit als Veranstaltungsbehörde ab. Damit wird jedoch die Beurteilung dieser Kriterien bereits vor der Anmeldung der Veranstaltung dem Anmelder aufgebürdet, da dieser nach eigener Beurteilung die Anmeldung bei der ihm richtig erscheinenden Behörde einbringen muss. Es muss jedenfalls sichergestellt sein, dass die Anmeldung einer Veranstaltung bei einer aus der Sicht des Anmelders offenbar nicht unzuständigen Behörde unter Wahrung der vierwöchigen Frist gemäß § 3 Abs. 1 von Amtswegen an die zuständige Behörde weitergeleitet wird. Im Übrigen erscheint das Verhältnis dieser Bestimmung unklar zu § 1 Abs.4 lit. e, da die demonstrativ im Klammerausdruck erwähnten Beispiele wohl auch in Gastgewerbebetriebsanlagen, z.B. Discos, Verwendung finden können. Wir gehen jedoch davon aus, dass auch in diesen Fällen die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. e zur Anwendung kommt. Weiters erscheint die Besucheranzahl von 5000 bzw. 10.000 in § 3 Abs. 1 lit. b wesentlich zu hoch gegriffen. § 3 Abs. 2 Ausgehend vom Ziel des Entwurfes, möglichst viel Verantwortung und Haftung von der Veranstaltungsbehörde auf den Veranstalter abzuwälzen, sieht § 3 Abs. 2 umfangreichste Unterlagen vor, die der Anmeldung anzuschließen sind. Damit wird der durchschnittliche (Gelegenheits-) Veranstalter in der Regel völlig überfordert werden. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Veranstaltungsbehörde im Sinne einer Manuduktionspflicht dem Veranstalter durch einschlägige Informationen, wie Merkblätter, Checklisten, etc. die Anmeldung der Veranstaltung erleichtert. Soweit dies insbesondere Mitglieder der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft betrifft, so ist diese gerne zur Mitarbeit bei der Ausarbeitung einschlägiger Unterlagen bereit. - 94 - Im Sinne einer niederösterreichweit einheitlichen Vollzugspraxis, wie etwa die Überprüfung urheberrechtlicher und lizenzrechtlicher Fragen, sollte für Lichtspieltheater, Tanzschulen und ortsfeste Schausteller nach wie vor die Landesregierung als Veranstaltungsbehörde fungieren. § 3 Abs. 2 lit. d Die Anmeldebestimmungen in § 3 gehen im Wesentlichen von Einzelveranstaltungen aus, deren Dauer in der Regel befristet sein wird. Gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ist daher konsequenterweise der Zeitraum, indem die Veranstaltung durchgeführt wird, anzugeben. Allerdings werden viele Veranstaltungen etwa der Betrieb von Kinos, in der Regel auf Dauer eingerichtet sein. Es müsste daher sicher – bzw. in den erläuternden Bemerkungen klargestellt werden, dass unter „Zeitraum“ des § 3 Abs. 2 auch „unbefristet“ oder ähnliches angegeben werden kann. § 3 Abs. 2 lit. f Im Entwurf ist vorgesehen, dass nur eine zur Zertifizierung von Produkten in der EU akkreditierte „Organisation“ zur Ausstellung von Bescheinigungen berechtigt ist (z.B. Tüv, Österreichisches Normungsinstitut). Diese Festlegung erscheint zu eng und auch sachlich nicht gerechtfertigt, da ebenso gerichtlich beeidete Sachverständige, Ziviltechniker oder auch einschlägige technische Büros zur Ausstellung solcher Bescheinigungen befugt und befähigt sind. Insoferne sollte diese Bestimmung dahingehend ergänzt werden. Aus § 6 Abs. 2 lit. c sollte der letzte Satz übernommen werden: „... oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden.“ § 3 Abs. 3 lit. c Die Bestimmung sollte durch folgenden Satz ergänzt werden „Tanzschulbetreiber haben eine geeignete Ausbildung nachzuweisen, die der Ausbildung der Fachschule des Verbandes der Tanzlehrer Wiens entspricht“. - 95 - Die bisher im NÖ Lichtschauspielgesetz vorgesehene Bedarfsprüfung sollte beibehalten werden. § 3 Abs. 4 Die vorgesehenen Verständigungspflichten an die Wirtschaftskammer Niederösterreich werden ausdrücklich begrüßt. Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Landesregierung im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. c – (Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Bezirke) könnte in § 3 Abs. 4 fraglich sein, welche die „örtlich zuständige Bezirksveraltungsbehörde“ ist. Sinnvollerweise müsste der Landesregierung wohl jede Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirken sich eine Veranstaltung erstreckt, verständigen. Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP ad § 3 Abs. 1 lit. a Diese Regelung hätte zu lauten: “…….wenn die Veranstaltung in nur einer Gemeinde stattfindet”. ad § 3 Abs. 1 lit. b Gemäß dieser Bestimmung ist die Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, wenn – sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt. Bei den nachfolgenden drei Absätzen ist nicht klar, ob diese kumulativ zum Umstand, dass sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt, hinzutreten müssen oder ob es sich um eigene Tatbestände handelt. ad § 3 Abs. 1 lit. c In dieser Bestimmung hätte es zu lauten: “c) bei der Landesregierung, wenn …………..schriftlich unter Anschluss der zur Beurteilung der Veranstaltung erforderlichen Bescheinigungen, Nachweisungen, Erklärungen und Konzepte anzumelden”. - 96 - ad § 3 Abs. 2 lit. b Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte diese Bestimmung lauten: “…….. eine eigenberechtigte und verlässliche Ansprechperson, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend ist“. ad § 3 Abs. 2 lit. k Es ist nicht klar, ob das vom Entwurf angedachte Konzept zur Vermeidung sanitärer Missstände, auch die Abfallbeseitigung umfasst (Erläuterungen). ad § 3 Abs. 4 Gemäß dieser Bestimmung ist, wenn bei der Durchführung der Veranstaltung Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, auch die Arbeiterkammer NÖ zu verständigen. Für den Rechtsanwender ist nicht klar, wann derartige Interessen betroffen sind. Erläuterungen wären daher hilfreich. Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich Zu § 3, Anmeldung Als wesentlichstes Problem ist hier die nunmehrige Verankerung einer Anmeldepflicht mit der Konsequenz einer allfälligen Untersagung anzuführen. Diese Änderung wird zu einer Vielzahl von Schwierigkeiten führen, da im Gegensatz zur bestehenden Rechtslage die Behörde keine Möglichkeiten mehr haben wird, Auflagen, die der Erhöhung der Sicherheit dienen, vorzuschreiben. Vielmehr bleibt der Behörde nur mehr die Möglichkeit, unter Androhung der Untersagung eine vollständige Nachreichung der Unterlagen zu verlangen (§7 Abs. 1). Erfahrungsgemäß werden jedoch viele Veranstalter kaum in der Lage sein gemäß § 3 Abs. 2 lit. h ein sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnisches Konzept, welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet, vorzulegen. Auch bei mangelhafter Vorlage eines solchen kann die Konsequenz wiederum nur ein Ergänzungsauftrag und in der Folge die Untersagung sein. Bemerkungen der - 97 - Behörde im Ergänzungsauftrag hätten allenfalls den Charakter einer Empfehlung, jedoch nicht die Qualität von Auflagenpunkten im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens. Es ist somit mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es zu einer Häufung von Untersagungen von Veranstaltungen kommen wird, da anderenfalls eine Haftung der Behörde bei Vorliegen entsprechender sicherheitstechnischer Mängel nicht ausgeschlossen werden kann; Dadurch resultierende Interventionen – vor allem von Veranstalterseite – werden zu unerwünschten Druck auf die Verwaltung führen. Auch ist vor allem der Entfall der Vorschreibung von Auflagen bzw. der Vorschreibung der Beibringung von Gutachten etc. bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 3 lit. a - c aus unserer Sicht nicht tragbar, da er die Verantwortung der Gemeinde unabschätzbar vergrößert. Zu § 3 Abs. 2 lit. J, nach dem der Veranstalter eine Erklärung (Bestätigung) vorzulegen hat, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden, wird festgehalten, dass nicht definiert ist, wer eine solche Erklärung tatsächlich unter Anwendung des entsprechenden Fachwissens ausstellen kann. Darüber hinaus fehlt der Behörde mangels eines entsprechenden Verfahrens die Möglichkeit, diese Erklärung detailliert zu überprüfen. Ob nach § 3 Abs. 4 Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, sollte durch das Arbeitsinspektorat beurteilt werden. Auf Grund des Anmeldeprinzips müsste hier der Veranstalter aber schon vor der Anmeldung mit diesem Kontakt aufnehmen, um eine entsprechende Beurteilung erwirken zu können. Zu § 3 Abs. 2 lit. i (Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Haftpflichtversicherung) stellt sich die Frage, was unter einem erhöhtem Gefahrenpotenzial zu verstehen ist. Vor allem ist nicht klar erkennbar, wer ein eventuell bestehendes Gefahrenpotential nach welchen Kriterien zu beurteilen hat, und wann der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung entfallen kann. - 98 - Zahlreiche Probleme für die Abgrenzung von Zuständigkeiten wird auch die Formulierung "einer besonderen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft" in den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 Abs. 3 lit. b bringen, da sie kein taugliches Auslegungskriterium darstellt. Dies wird vor allem in jenen sicherlich häufig auftretenden Fällen beschwerlich, wo die Sicht des Veranstalters nicht unbedingt - wie auch in einer Vielzahl anderer Kriterien des Entwurfes - der Sichtweise der Behörde entsprechen wird. Landessportkommission, Bereich Wien, Niederösterreich und Burgenland (OSK) Als Sportkommission für den Motorsport in Österreich, Vertreter der Weltmotorsportverbände FIA und FIM und ao. Mitglied der Bundessportorganisation, dürfen wir folgende Anmerkungen zur Kenntnis bringen: § 3, (1) b): Motorsportveranstaltungen sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Hier sollte gemäß unserer Erfahrung eine Unterscheidung in Motorsportveranstaltungen mit Geschwindigkeitswertung ("der schnellste Teilnehmer ist der Sieger" wie z.B. bei Motocross, Bergrennen, Slalom) einerseits und mit Geschicklichkeitswertung ("der beste Teilnehmer, ohne Vorgabe und Berücksichtigung der Geschwindigkeit, ist Sieger" wie z.B. Motorradtrial) andererseits, erfolgen. Letztere Gruppe sollte in den Verantwortungsbereich der Gemeinden fallen, da eine besondere Gefährdung des Lebens, ...... nicht anders gegeben scheint als z.B. bei einem Reit- und Springturnier oder Radbewerb und auch die zu erwartende Zuseheranzahl eine Meldung bei der BH nicht gerechtfertigt erscheinen lässt. § 3, (1) i): Das Abschließen einer Haftpflichtversicherung ist für Veranstaltungen unumgänglich. In unserem Fall (Motorsport) ist besondere Aufmerksamkeit auf die Ausschlussklausel in den Grundbestimmungen der österr. - 99 - Haftpflichtversicherungspolizzen zu legen: Die Haftung für Motorsport ist hier dezitiert ausgeschlossen, d.h. es muss diese gesondert, klar angeführt sein. In der bisherigen Überwachung durch die NÖ- Landesregierung war diese Tatsache den Verantwortlichen auf Grund ihrer Erfahrung bewusst. Bei Übertragung an verschiedene Behördenstellen, sollte hier kein Schlupfloch für nicht ganz so verantwortungsbewusste Veranstalter, die auch nicht von der OSK kontrolliert werden entstehen, und so unseren Sport bei einem Haftungsfall in Misskredit bringen können. Ein besonderes Anliegen ist uns die Kontrolle der einzelnen Vorgaben wie Sicherheitsbestimmungen, Versicherung, Notfalleinrichtungen, etc. Bei offiziellen Veranstaltungen im Bereich der OSK, werden diese Kontrollen (der Vorgaben der Behörden und der OSK) von sog. Sportkommissären der OSK vor Beginn der Veranstaltung durchgeführt. Im Motorsportbereich außerhalb der OSK wurden diese Kontrollen (hier nur der Vorgaben der Behörden) schon bisher wegen finanzieller und personeller Engpässe nur teilweise durchgeführt. Mit der Dezentralisierung der Verantwortung auf die einzelnen BH's bzw. Gemeinden ist die Gefahr gegeben, dass die Kontrollfunktion nur mehr auf dem Papier bestehen bleibt. Aus Gesprächen mit Veranstaltern und der Erfahrung mit unseren Veranstaltern wissen wir, dass die Einreichung von Konzepten und die Einhaltung nicht immer korrespondieren. Hier wird, je näher eine Veranstaltung rückt und dadurch vermehrt das Budget thematisiert wird, nach Einsparungsmaßnahmen gesucht. Unser Interesse liegt im Sichern der Qualität für alle Motorsportveranstaltungen und selbstverständlich in der Beibehaltung der Zusammenarbeit mit den Behörden (was mit der bisherigen zentralen, neutralen Stelle im Sinne des Sportes möglich war). Sollten Sie unsere Anmerkungen positiv zur Kenntnis nehmen, könnten diese eventuell über Gesetzeserläuterungen den künftig handelnden, verantwortlichen Personen näher gebracht werden. - 100 - Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl Zu § 3 (2) k .. Konzept muss nur vorhanden sein, wer prüft? (3) a) b) Beilagen nach Besucherzahl? Wieso nicht auch nach der Art der Veranstaltung? Gefahren für die Besucher, Akteure? Stadtgemeinde Amstetten Ad § 3: Abs 1: die Anmeldefrist von vier Wochen ist sehr begrüßenswert. Gemäß § 7 abs 1 lit a) hat die Behörde die Möglichkeit zur Untersagung innerhalb einer Woche vor der Veranstaltung. Die Versagung kann nur mittels Bescheid erfolgen, dem ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG 1991 vorauszugehen hat. Die Abwicklung dieses Verfahrens ist innerhalb einer Woche nicht möglich. Es wird daher vorgeschlagen, die Frist zur Anmeldung auf mind. sechs Wochen vor der Veranstaltung auszudehnen, und die Vorlage vollständiger Unterlagen auf drei Wochen vor der Veranstaltung zu terminisieren. Nur so kann auch ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchgeführt werden (s. dazu auch § 7). Abs 2 lit g) Da mit Wirkung vom 1.1.2006 das Veranstaltungsbetriebsstättengesetz aufgehoben wird, wird diese Bestimmung in nächster Zeit obsolet werden Lit h) der Begriff „rettungstechnisches Konzept“ ist erklärungsbedürftig. Es erhebt sich auch die Frage, inwieweit die drei geforderten Konzepte durch Laien erstellt werden können oder ob nicht hier auch die Forderung erhoben werden muss, dass diese Konzepte durch Fachkundige erstellt werden müssten. Lit i) Was ist unter „Veranstaltung mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ zu verstehen? - 101 - Geht man von den Risken aus, die durch Haftpflichtversicherungen abgedeckt werden können, fallen darunter alle: Personenschäden ( Personen, die verletzt oder getötet werden) Sachschäden (Beschädigung oder Zerstörung einer Sache; niemals der Mietsachschaden) Vermögensschaden (jeder Schaden, der kein Sach- oder Personenschaden ist). Diese Ereignisse können bei jeder Veranstaltung eintreten, sodass sich die Frage erhebt, ob damit auch jede Veranstaltung als solche „mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ zu qualifizieren ist. Darüber hinaus sind durch eine solche Haftpflichtversicherung auch nur die Besucher, nicht aber der Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen im Schadensfall abgedeckt. Lit n) Welchen Bereich soll ein Verkehrskonzept umfassen? Abs 3 lit c) Der Begriff „ in genehmigten Gebäuden“ ist unverständlich. Das Gegenteil wäre ein „nicht genehmigtes Gebäude“, das bereits ex lege nicht benutzt werden darf. Gemeinde Ebergassing Gemäß § 3 Abs.2 lit. k) sind für Veranstaltungen im Freien Konzepte zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft vorzulegen. Wer beurteilt diese Konzepte, wenn nicht eine fachlich kompetente Person vorgeschrieben ist. - 102 - Stadtgemeinde Gänserndorf Folgende nachstehende Stellungnahme zum Veranstaltungsgesetz wurde seitens der Stadtgemeinde Gänserndorf abgeben: Stellungnahme zum NÖ Veranstaltungsgesetz! Seitens der Stadtgemeinde Gänserndorf wird angeregt, dass im Vorentwurf § 3, betreffend Änderung im Absatz 1 lit.a es lauten sollte, dass Veranstaltungen vom Veranstalter spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der Gemeinde zu melden sind, wenn es sich um Veranstaltungen von Vereinen und Organisationen der Gemeinde handelt. Alle anderen Veranstaltungen sollten unter lit. b bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden sein. Egal welche zu erwartende Besucherzahl sollte unter lit. b die Verantwortlichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zugesprochen werden. Stadtgemeinde Hollabrunn Zu Paragraph 3 Abs. 3: Anmerkung: Anmerkung zu Absatz a) bzw. b): Die Höchstzahl der Besucher sollte in Bezug auf Beibringung von Konzepten, Versicherungen und Bestätigungen in Gebäuden von 150 Personen auf 300 Personen bzw. bei Veranstaltungen im Freien von 300 auf 500 Personen erweitert werden um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Zu Paragraph 3 Abs.4: Anmeldung Die Anmeldung bzw. Untersagung einer Veranstaltung bei der NÖ Wirtschaftskammer und bei der NÖ Arbeiterkammer ist aus Sicht der Gemeinde ein viel zu hoher und unnötiger bürokratischer Mehraufwand. - 103 - Gemeinde Lanzendorf Gemäß § 3 Abs.2 lit. k) sind für Veranstaltungen im Freien Konzepte zur Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft vorzulegen. Wer beurteilt diese Konzepte, wenn nicht eine fachlich kompetente Person vorgeschrieben ist. Marktgemeinde Maria Anzbach „…Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:… …k) bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigung der Nachbarschaft…“ lt. AVG: in erster Linie ist ein Amtsachverständiger heranzuziehen [zur Betriebsstättengenehmigung] – in der Praxis stehen uns solche vielfach nicht zur Verfügung. Bei gewerbe-behördlichen Verfahren sind z.B. Lärmtechniker sehr wohl immer zur Verfügung. Stadtgemeinde Schwechat Die Stadtgemeinde Schwechat übermittelt nachfolgende Stellungnahme zum Entwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes: Der vorliegende Entwurf stellt sich in seiner Gänze problematisch dar. Als wohl wesentliches Problem ist die nunmehrige Verankerung einer Anmeldepflicht mit der Konsequenz einer allfälligen Untersagung anzuführen. Aus dieser Konstruktion kann sich in der Folge eine Vielzahl von Schwierigkeiten ergeben, da im Gegensatz zur bestehenden Rechtslage die Behörde keine Möglichkeiten hat, Auflagen, die der Erhöhung der Sicherheit dienen vorzuschreiben. Der Behörde bleibt hier nur mehr die Möglichkeit unter Androhung der Untersagung eine - 104 - vollständige Nachreichung der Unterlagen zu verlangen (§ 7 Abs. 1). Erfahrungsgemäß werden jedoch viele Veranstalter kaum in der Lage sein gemäß § 3 Abs. 2 lit. h ein sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnisches Konzept, welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet vorzulegen. Auch bei mangelhafter Vorlage eines solchen kann die Konsequenz wiederum nur eine Ergänzungsauftrag und in der Folge die Untersagung sein. Bemerkungen der Behörde im Ergänzungsauftrag hätten allenfalls den Charakter einer Empfehlung, jedoch nicht die Qualität von Auflagenpunkten im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens. Es ist somit mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, das es zu einer Häufung von Untersagungen von Veranstaltungen kommen wird, da anderenfalls eine Haftung der Behörde bei Vorliegen entsprechender sicherheitstechnischer Mängel nicht ausgeschlossen werden kann; umgekehrt werden Interventionen unterschiedlichster Art versuchen dies zu vermeiden, wodurch es zu unangenehmen Druck auf die Verwaltung kommen wird. Verwiesen sei hier noch auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. j, nach der der Veranstalter eine Erklärung (Bestätigung) vorzulegen habe, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden. Abgesehen davon, dass nicht definiert ist wer eine solche Erklärung tatsächlich unter Anwendung entsprechende Fachwissens ausstellen kann, fehlt der Behörde mangels eines entsprechenden Verfahrens die Möglichkeit eine solche detailliert zu überprüfen. Hinsichtlich des Nachweises des Bestehens einer entsprechenden Haftpflichtversicherung ergibt sich die Frage was unter erhöhtem Gefahrenpotenzial zu verstehen ist und wer dies nach welchen Kriterien beurteilt. Besondere Probleme werden sich auch bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten ergeben, da mit der Formulierung „einer besonderen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft“ in den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 Abs. 3 lit. b, ein kaum zu handhabenes Kriterium geschaffen wurde, insbesondere, da hier die Sicht des Veranstalters nicht unbedingt – wie auch in einer Vielzahl anderer Kriterien – der Sichtweise der Behörde entsprechen muss. - 105 - Ob nach § 3 Abs. 4 Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind kann wohl nur durch das Arbeitsinspektorat beurteilt werden. Auf Grund des Anmeldeprinzipes müsste hier der Veranstalter wohl schon vor der Anmeldung mit diesem Kontakt aufnehmen, um eine entsprechende Beurteilung erwirken zu können. Sulm Robert Die Frist zur Anmeldung gem. § 3 mit 4 Wochen erscheint zu lang gegenüber den bisherigen 3 Tagen. ZU § 4 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst In Abs. 1 sollte die Abkürzung „NÖ“ entfallen. In Abs. 3 lit. a und b wird jeweils „die zur Vertretung nach außen berufene Person“ genannt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft durch mehrere Personen vertreten werden kann, sollte überlegt werden, das Wort „die“ durch das Wort „eine“ zu ersetzen. Offen bleibt in Abs. 4, ob nur eine von mehreren zur Vertretung nach außen befugten Personen die Bewilligung haben muss – v.a. in Bezug auf Abs. 3. Weiters wird vorgeschlagen, die Wortfolge „nach ähnlichen Vorschriften“ durch die Wortfolge „nach gleichartigen Vorschriften“ zu ersetzen. De facto reduziert sich dann die Prüfung auf die Eigenberechtigung des Veranstalters bzw. der vertretungsbefugten Person(en). Es stellt sich die Frage, ob dies dann tatsächlich notwendig ist. - 106 - Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ Der Entwurf enthält zwei unterschiedliche Definitionen des „Veranstalters“ (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2). Es erschiene zweckmäßig, lediglich eine einheitliche Definition vorzusehen, die einschließlich der Regelung der Verlässlichkeit systematisch in § 2 vorzusehen wäre. Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs § 4 Abs. 3 b): Es wird angeregt, dass auch schwerwiegende Verstöße nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz aufgenommen werden (siehe auch § 7 Abs. 1 lit. b). Diese Gesetze beinhalten insbesondere Bestimmungen, wie die Störung der öffentlichen Ordnung (Lärmerregung) bzw. Widerstand bzw. aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht. § 4 Abs. 4: Die Verlässlichkeitsprüfung sollte n i c h t entfallen. Das Vorliegen von Verwaltungsübertretungen von Veranstaltern (mit Wohnsitz in einem anderen Bundesland) wird von anderen Bundesländern kaum oder unterschiedlich geprüft. Hier könnte das NÖ Veranstaltungsgesetz leicht umgegangen werden. Aber gerade diesen Veranstaltern, die immer wieder verwaltungsstrafrechtliche Verstöße auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens begehen, sollte durch eine konsequente Überprüfung eine Bewilligung versagt werden. Darüber hinaus entsteht kein erheblicher Mehraufwand (durch diese zusätzliche Verlässlichkeitsprüfung) für die Behörde, da diese Fälle voraussichtlich einen geringen Anteil der Bewilligungsverfahren darstellen werden. - 107 - § 4 Abs. 6: Da bei den Veranstaltungen im Umherziehen nicht explizit genannt ist, dass diese die konkrete Veranstaltung auch anmelden müssen, sollte eine Klarstellung erfolgen, weil die Behörden und die Exekutive für die Überwachung wissen müssen, wo sich Veranstaltungen ereignen und wer dafür verantwortlich ist. Daher sollte in einem eigenen Absatz die Verpflichtung aufgenommen werden, dass die zuständige Gemeinde mindestens 4 Wochen vor Durchführung der ersten Veranstaltung von den geplanten Veranstaltungen, vom Veranstalter, vom Standort etc. informiert wird. Es sollte auch vorgeschrieben werden, dass die Bewilligung der NÖ Landesregierung nach § 4 Abs.1 und die Angaben gem. § 3 Abs.2 lit a-g) und j) schriftlich vorzulegen sind. Bundesministerium für Inneres Zu § 4 Abs. 3 lit. a Die Prognoseentscheidung, ob im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewilligungswerbers Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist, dürfte in aller Regel psychologisches oder psychiatrisches Fachwissen erfordern, welches bei der Behörde kaum jemals vorliegen dürfte. Die Regelung sollte daher entfallen. Zu § 4 Abs. 3 lit. b Aus sprachlichen Gründen sollte die Formulierung „Verstöße auf dem Gebiet des“ durch „Verstöße gegen Vorschriften/Regelungen des“ ersetzt werden. - 108 - Wirtschaftskammer Niederösterreich § 4 Abs. 1 Schausteller betreiben ihre Betriebe vermehrt auch in festen Standorten. Damit diese ebenfalls von der Landesregierung zu bewilligen sind, wird eine Klarstellung bzw. Ergänzung vorgeschlagen: „Veranstaltungen vorwiegend im Umherziehen“ § 4 Abs. 3 Diese Bestimmungen erscheinen im Vergleich zu anderen Veranstaltern als zu streng. Zumindest die Frist des lit. b sollte von 5 auf 3 Jahre verkürzt werden. Stadtgemeinde Amstetten Ad § 4: Abs 3 lit b) Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieser Nachweis geführt werden soll, da keine zentrale Abfragemöglichkeit existiert. Abs 4: Es ist weiters nicht nachvollziehbar, inwieweit eine „aufrechte Bewilligung nach ähnlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes“ die Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Abs 3 ersetzen soll. Muss davon ausgegangen werden, dass in allen anderen Bundesländern vor Erteilung von Veranstaltungsbewilligungen eine Verlässlichkeitsprüfung im Umfang des Abs. 3 durchgeführt wurde? Stadtgemeinde Hollabrunn Zu Paragraph 4 Abs. 2,3,4 und 5: Veranstaltung im Umherziehen, Anmerkung Da diese Absätze im wesentlichen die Eignungsberechtigung und Verlässlichkeit des Veranstalters betreffen, wäre es günstiger einen eigenen Paragraphen zu schaffen, - 109 - und diese Absäte nicht im Paragraph 4 (Veranstaltungen im Umherziehen) unterzubringen, da diese Absätze für alle Veranstalter Geltung finden sollen ZU § 5 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Es bleibt offen, welche Daten die „persönlichen Daten jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind“ bilden. Abteilung Kultur und Wissenschaft Ad § 5: Wenn man auch Plakate als „schriftliche Ankündigungen“ ansieht, dann erscheint es nicht machbar, auch die Adresse und die Namen der vertretungsbefugten Organe des Veranstalters anzuführen. Hier müsste die korrekte und vollständige Firmenbezeichnung ausreichen. Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs § 5: Der Begriff der schriftlichen Ankündigung ist zu eng, weil viele Veranstaltungen im Internet oder via SMS angekündigt werden, vor allem die Rave-Parties und illegalen Treffen. Daher sollten alle Ankündigungen die geforderten Elemente besitzen. - 110 - NÖ Landes-Landwirtschaftskammer § 5 sieht vor, dass schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen Name und Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Veranstalters sowie die persönlichen Daten jener Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, enthalten. Fraglich ist, ob wirklich die Notwendigkeit besteht, auf jeder Einladung die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person anzuführen. Stadtgemeinde Amstetten Ad § 5: Im Sinne eines einheitlichen Vollzuges wird angeregt, die Ankündigung der Veranstaltung an die Verpflichtung zur gleichzeitigen Anmeldung bei der zuständigen Behörde zu knüpfen. Außerdem wäre damit auch die Vollziehung des § 7 Abs 2 schlüssig. ZU § 6 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Die Überschrift „Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte“ sollte überdacht werden. Im Hinblick darauf, dass das NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz aufgehoben werden soll, stellt sich zunächst die Frage nach der Definition einer Veranstaltungsbetriebsstätte und nach den Bewilligungsvoraussetzungen für eine solche; derartige Angaben fehlen. In Abs. 1 sollte nach dem Wort „Behörde“ ein Verweis auf Abs. 3 erfolgen. - 111 - In Abs. 2 lit. a sollte klargestellt werden, dass auf Veranstaltungsbetriebsstätten abgestellt wird, die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind; denn eine tatsächlich vorhandene Bewilligung kann kein Kriterium für eine Unterscheidung sein. Zu Abs. 2 lit. b stellt sich die Frage, was gilt, wenn eine Bewilligung mit Auflagen erteilt wurde. Zu Abs. 2 lit. c wird auf die Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 lit. f verwiesen. Abs. 3 muss überarbeitet werden, da der Regelungsinhalt unklar ist. So wird teilweise nicht auf die Veranstaltungsbetriebsstätte, sondern nur auf Veranstaltungen abgestellt (lit. b und c). Es wird grundsätzlich auf die zu § 3 gemachten Anmerkungen verwiesen. Das Verhältnis zwischen Abs. 4 und Abs. 2 lit. a ist unklar. Bei Abs. 4 handelt es sich augenscheinlich um eine lex fugitiva, da hier die Baubehörde tätig werden soll – dies wäre dann in der NÖ BO 1996 zu regeln. Im Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Kumulationsprinzip hat die Veranstaltungsbetriebsstätte der NÖ BO 1996 als auch dem NÖ Veranstaltungsgesetz hinsichtlich einer Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung zu entsprechen und die jeweils zuständige Behörde hat entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Abs. 5 ist unklar. In Abs. 5 lit. a wird zum ersten Mal der Begriff „Teilnehmer“ verwendet; ein bestimmter Grund dafür liegt augenscheinlich nicht vor. Abs. 5 lit. b stellt auf den „ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung“ ab. Es ist jedoch wohl der Regelfall, dass in einer - 112 - Veranstaltungsbetriebsstätte (mehrere) verschiedenartige Veranstaltungen durchgeführt werden können. Aus Abs. 5 lit. c ergibt sich nicht, wer vor unzumutbaren Beeinträchtigungen oder Belästigungen geschützt werden soll. Abteilung Kultur und Wissenschaft Ad § 6: Da ja nunmehr das bisher geltende Veranstaltungsbetriebsstätten-Gesetz ebenfalls außer Kraft gesetzt wird und für die Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte offensichtlich nur mehr die Bauordnung gelten wird, die ja auch von der Gemeinde zu vollziehen ist, kommt es hier auf jeden Fall zu Interessenskonflikten. D.h. die Gemeinde ist hier gleichzeitig als Baubehörde und als zuständige Bewilligungsbehörde für Veranstaltungsbetriebsstätten tätig. Es wird daher von uns stark befürwortet, dass die Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten von einer anderen Stelle als der Gemeinde erfolgt, wie es auch bisher der Fall war. Bzgl. der Genehmigung von Veranstaltungsbetriebsstätten erscheint uns v.a. im Hinblick auf große und technisch gesehen komplexe Häuser wie z.B. das Festspielhaus St. Pölten mehr als wichtig, die wie bisher geübte Praxis einer jährlich wiederkehrenden Überprüfung beizubehalten. Gerade durch derartige Maßnahmen kann die Sicherheit von Menschen nachhaltig gesichert bzw. gesteigert werden, was ja das wesentliche Motiv der Neufassung des Veranstaltungsgesetzes zu sein scheint. - 113 - Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und Anlagentechnik § 6 Abs. 2 lit. c Es wird offensichtlich eine „Typengenehmigung“ anerkannt. Die Kriterien für die Bewilligung durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes werden nicht berücksichtigt und auch die allenfalls besonderen Umstände bzw. die Eignung des konkreten Aufstellungsortes nicht mehr geprüft, was inakzeptable negative Konsequenzen nach sich ziehen könnte. § 6 Abs. 4 lex fugitiva! Diese – zusätzliche – Zuständigkeit der Baubehörde bzw. das zusätzliche Prüfungserfordernis durch diese, sollte in der NÖ Bauordnung 1996 verankert werden. Die Regelung ist insofern unverständlich, als die Pflicht zur Beachtung der Verordnung nach Abs. 5 nur für von der Gemeinde erteilte Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligungen formuliert wurde, nicht aber für jene der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung. § 6 Abs. 5 Die Formulierung „kann“ unterstellt der Landesregierung eine Dispositionsmöglichkeit, wobei unbestimmt ist, ob sich die Landesregierung zu einer entsprechenden Verordnung entschließen wird. Sind nach Ansicht des Gesetzgebers nähere Bestimmungen erforderlich, so sollte die Formulierung „die Landesregierung hat …“ gewählt werden. - 114 - Abteilung Arbeitsrecht und Sozialversicherung Zum Entwurf eines NÖ Veranstaltungsgesetzes wird seitens der Abteilung Arbeitsrecht und Sozialversicherung aus Sicht der Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes folgende Stellungnahme abgegeben: Nach den Bestimmungen des § 99 Abs. 3 Z. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG ist der Landeshauptmann zuständige Behörde für Theater- oder Kinobetriebe sowie sonstige Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf. Der vorliegende Entwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes sieht nunmehr keinerlei Genehmigung von Veranstaltungsstätten durch die Landesregierung mehr vor, wodurch die arbeitnehmerschutzrechtliche Zuständigkeit gemäß § 99 Abs. 3 Z. 8 auf die Bezirksverwaltungsbehörde übergehen würde. Gemäß § 92 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG dürfen Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur aufgrund einer Bewilligung (Arbeitsstättenbewilligung) der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden. Auf welche Arbeitsstätten diese Voraussetzungen zutreffen, richtet sich u.a. nach dem als Bundesgesetz in Kraft stehenden § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr. 116/1976. Zu den dort genannten Arbeitsstätten zählen auch „Theater mit maschinellen Bühneneinrichtungen, Theaterwerkstätten“. - 115 - Der vorliegende Entwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes sieht nunmehr in seinem § 6 Abs. 2 lit. a vor, dass „Veranstaltungsbetriebsstätten, die bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst“ keiner Bewilligung bedürfen. Nach dem neuen NÖ Veranstaltungsgesetzes wäre somit im Regelfall die Gemeinde zuständige Behörde für die Errichtung solcher Gebäude (Theater, Kinos usw.). Im Anwendungsbereich des ASchG läge allerdings die Zuständigkeit für die Erteilung der für diese Veranstaltungsbetriebsstätten zwingend erforderlichen Arbeitsstättenbewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Aus Sicht der Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes erscheint es daher sinnvoll, zumindest für solche Veranstaltungsbetriebsstätten – analog zu gewerbebehördlich zu genehmigenden Betriebsanlagen - eine Konzentration der Bewilligungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzusehen. Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs § 6 Abs.2 b): Hier sollte eine Erweiterung erfolgen, um technische Änderungen etc. zu berücksichtigen. Denn die Gleichartigkeit einer Veranstaltung sagt nichts über die Änderungen im technischen Aufwand, von Ausstattungen sowie von baulichen Änderungen aus. Vorstellbar wäre eine Ergänzung, wonach nicht nur die gleichartige Veranstaltung, sondern auch gleichartige Ausstattungen, Einrichtungen und technische Ausrüstungen verlangt werden. - 116 - Bundesministerium für Inneres Zu § 6 Abs. 2 lit. c Die Bestimmung ist systematisch und sprachlich inkonsistent: Zunächst erscheint die Umschreibung unpassend, dass „Veranstaltungsbetriebsstätten … in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfinden“. Denkbar wäre hingegen, dass sich Veranstaltungsbetriebsstätten in Zelten befinden oder mobile Einrichtungen sind oder dass Veranstaltungen in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfinden. Ferner ist nicht einsichtig, warum die Zertifizierung des technischen Geräts in jedem Fall die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte entbehrlich machen soll. Sprachlich müsste es etwa „oder bei denen die Nutzung …“ (besser: Benützung) heißen. Auch das Verhältnis der einzelnen Tatbestandselemente zueinander (alternativ, kumulativ) kommt nur unzureichend zum Ausdruck. Zu § 6 Abs. 3 lit. c Der Sinn der Genehmigung der Veranstaltungsstätte durch die Landesregierung, wenn die Veranstaltung im Umherziehen erfolgt, ist unklar: Die Zuständigkeit der Landesregierung erscheint nur dann sinnvoll, wenn als Veranstaltungsstätte bei Veranstaltungen im Umherziehen ausschließlich die bewegliche Einrichtung gilt (z.B. das Zirkuszelt). Diese Auslegung erscheint aber mit dem Sinn der Bewilligung von Veranstaltungsstätten, die jeweils eng mit den örtlichen Verhältnissen des Veranstaltungsortes verbunden sind, kaum vereinbar (so wird auch beim Zirkuszelt je nach Ort etwa auf die vorhandenen Fluchtmöglichkeiten im Brandfall abzustellen sein). In diesem Fall kann aber eine Veranstaltungsstätte ohnehin nicht bloß ein einziges Mal für sämtliche Veranstaltungen im Umherziehen genehmigt werden. Es scheint aber für die Einzelgenehmigungen je nach Ort kein sachlicher Grund zu bestehen, eine Sonderzuständigkeit abweichend von der üblichen Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde vorzusehen. - 117 - Zu § 6 Abs. 1 und 5 Der Ersatz der über 70 Bestimmungen des geltenden NÖ Veranstaltungsstättengesetzes durch den Begriff der „geeigneten Veranstaltungsstätte“ (Abs. 1) und eine einzige Verordnungsermächtigung (Abs. 5), die inhaltlich nur ausgesprochen wenige Vorgaben für den Verordnungsgeber enthält, kann den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 18 B-VG kaum entsprechen (wobei nicht verkannt wird, dass die Regelungsintensität des derzeitigen Veranstaltungsstättengesetzes ausgesprochen hoch ist, und keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, eine Vereinfachung vorzunehmen). Die Ermächtigung sollte daher wesentlich überarbeitet und präzisiert werden; grundlegende Anforderungen an Veranstaltungsbetriebsstätten, insbesondere die Definition des Begriffs „geeignet“ sollten im Gesetz geregelt werden. Wirtschaftskammer Niederösterreich Die Regelungen betreffend die Besucheranzahl, die zur Ausstellung einer Bescheinigung über die Zertifizierung des technischen Gerätes befugte Einrichtungen sowie die Zuständigkeit der Landesregierung wäre im Sinn eines geänderten § 3 des Entwurfes entsprechend anzupassen. Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP ad § 6 Abs. 3 lit. b Auch hier erscheint es klärungsbedürftig, ob die dort aufgezählten Voraussetzungen für die Zuständigkeit kumulativ zu sehen sind, oder eigene Tatbestände betreffen. - 118 - Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich Zu § 6, Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte Hier ist festzuhalten, dass die geplanten Regelungen zur Genehmigung von Betriebsstätten keine Verwaltungsvereinfachung bringen wird und dadurch eine landesweit einheitliche Vorgangsweise nicht mehr gegeben sein kann. Zu § 6 Abs. 4 stellt sich die Frage, wer Baubehörde ist, wenn die Gemeinde im Verfahren für Gewerbegenehmigungen ihre baubehördliche Entscheidungskompetenz an die Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat. Stadtgemeinde Amstetten Ad § 6: Abs 4: wird im Hinblick auf die Aufhebung des Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes obsolet. Gemeinde Ebergassing Gemäß § 6 Abs.3 lit. a) ist nur die Gemeinde für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte vorgesehen. Warum wird ist im § 6 Abs.5 nur vorgesehen, dass die Landesregierung Verordnungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen festlegen kann, und nicht zwingend solche muss. Stadtgemeinde Gänserndorf Seite 9 Ziffer 4 wird festgestellt, dass wenn für dieses Vorhaben auch eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist, die Baubehörde zu prüfen hat, ob eine - 119 - Bestimmung eingehalten werden und würde somit die baubehördliche Bewilligung die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung ersetzen – hier stellt sich die Frage, wer ist Baubehörde, wenn die Gemeinde im Verfahren bei Gewerbegenehmigungen baubehördliche Entscheidungen an die Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat. Stadtgemeinde Hollabrunn Zu Paragraph 6 Abs.4, Anmerkungen: Dass die baubehördliche Bewilligung eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung (für Objekte bei denen auch eine baubehördliche Bewilligung notwendig ist) ersetzen soll, ist für den Ablauf einer Veranstaltung sehr ungünstig, da in einer Baubewilligung keinerlei Auflagen für den veranstaltungsmäßigen Betrieb (Betriebsauflagen) enthalten sein dürfen. Gemeinde Lanzendorf Gemäß § 6 Abs.3 lit. a) ist nur die Gemeinde für die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte vorgesehen. Warum wird ist im § 6 Abs.5 nur vorgesehen, dass die Landesregierung Verordnungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen festlegen kann, und nicht zwingend solche muss. ZU § 7 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Zu Abs. 1 lit. a könnte überlegt werden, am Ende das Wort „werden“ durch das Wort „wurden“ zu ersetzen. - 120 - Zu Abs. 1 lit. b stellt sich die Frage hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung, warum auch auf den Bereich des Verkehrswesens abgestellt wird. Zu Abs. 1 lit. c wird vorgeschlagen, folgende Formulierung zu verwenden: „… nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 6 Abs. 5 …“ Der Verweis in Abs. 1 lit. d muss wohl lauten: „§ 1 Abs. 5“. Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und Anlagentechnik § 7 Abs. 1 lit. a Die Nachreichung fehlender Unterlagen bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung scheint für die rechtzeitige Erlassung eines Untersagungsbescheides als zu knapp bemessen. § 7 Abs. 2 Im Hinblick auf den in § 9 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Straftatbestand sollte die Versagung verpflichtend vorgesehen und die Formulierung „kann“ durch „ist“ ersetzt werden. Darüber hinaus sollte klar gestellt werden, ob es genügt, wenn lediglich Gründe für eine Untersagung vorliegen müssen oder eine Untersagung erfolgt sein oder gleichzeitig ausgesprochen werden muss. Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs § 7 Abs. 1 a): Mit der jetzt festgesetzten Frist von einer Woche wird es in der Praxis unweigerlich zu Vollziehungsproblemen aufgrund Zeitmangels kommen. Der Behörde stehen lediglich 5 Werktage zur Entscheidung inklusive Zustellung zur Verfügung, weil die - 121 - Zustellung nach der Veranstaltung nicht sinnvoll ist. Sollten in diesem Zeitraum darüber hinaus auch noch Feiertage hineinfallen, so hat die Behörde nur 2-4 Tage Zeit, das Ansuchen eingehend zu prüfen und zu akzeptieren. Da auch Zustellungsprobleme faktisch zu Lasten der Behörde gehen und erfahrungsgemäß die "problematische" Veranstaltung alle rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen, muss die Frist entscheidend verlängert werden. Denn diese Frist von 7 Tagen wird dann relevant, wenn die Unterlagen unvollständig vorgelegt wurden und daher kein ausreichendes Beurteilungsverfahren möglich war. Im strengsten Fall kann die Behörde erst kurz vor der Veranstaltung - wenn überhaupt - die fachliche Prüfung durchführen, was aber - vor allem bei Großveranstaltungen - unmöglich ist, weil die Sachverständigen nicht zur Verfügung stehen werden. Sollte dies trotzdem möglich sein, ist es dem Veranstalter wahrscheinlich in vielen Fällen nicht möglich, den fachlichen Forderungen zu entsprechen. Konsequenterweise müsste dann die Behörde die Veranstaltung untersagen, was wiederum zu Amts- und Organhaftungsverfahren führen wird. Die Frist muss daher auf mindestens 6 Wochen verlängert werden, zumindest bei den Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaften und der NÖ Landesregierung. Für die Behörde ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass dem Veranstalter nach der Einreichung, die spätestens 4 Wochen (§ 3) vorher zu erfolgen hat, drei Wochen Zeit bleibt (75 %), den gesetzlichen Forderungen nachzukommen, obwohl er darüber disponieren kann, der Behörde aber nur 1 Woche Zeit bleibt (25 %), darüber zu entscheiden. Dies ist ein krasses Ungleichgewicht zu Lasten der Behörde und führt unweigerlich zu Haftungen des Landes NÖ. § 7 Abs. 1 b): Es wird angeregt, dass auch schwerwiegende Verstöße nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und nach dem Sicherheitspolizeigesetz aufgenommen werden (siehe § 4 Abs. 3 lit. b). - 122 - § 7 Abs. 1 d): Hier dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln – Korrektur auf § 1 Abs. 5 Bundesministerium für Inneres Zu § 7 Abs. 1 lit. b Aus sprachlichen Gründen sollte die Formulierung „Verstöße auf dem Gebiet des“ durch „Verstöße gegen Vorschriften (oder: Regelungen) des“ ersetzt werden. Zu § 7 Abs. 1 lit. d Statt auf § 1 Abs. 4 wäre auf § 1 Abs. 5 zu verweisen. Wirtschaftskammer Niederösterreich § 7 Abs. 1 lit. d Dabei dürfte es sich wohl um ein Fehlzitat handeln und in Wirklichkeit § 1 Abs. 5 gemeint sein. Allgemein könnte aufgrund des Zuständigkeitskonzeptes, das eine Verteilung der Zuständigkeit auf 3 Behörden vorsieht, unklar sein, welche Behörde eine Veranstaltung zu untersagen hat. Zur Klarstellung sollte daher der Einleitungssatz des § 7 Abs. 1 wie folgt lauten: „Die für die Anmeldung der Veranstaltung zuständige Behörde hat Veranstaltungen zu untersagen, wenn ...“. Falls dies nicht für notwendig erachtet wird, sollte zumindest in den erläuternden Bemerkungen ein diesbezüglicher Hinweis aufgenommen werden. - 123 - Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP ad § 7 Abs. 1 lit. b Gemäß dieser Regelung hat die Behörde – also auch die Gemeindebehörde – u.a. Veranstaltungen zu untersagen, wenn das bisherige Verhalten des Veranstalters die Annahme rechtfertigt, dass bei der Veranstaltung Vorschriften nicht eingehalten werden. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Veranstalter in den letzten 5 Jahren wegen schwerwiegenden Übertretungen auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Bauwesens, des Gewerbewesens oder des Verkehrswesens rechtskräftig bestraft worden ist. Es erhebt sich die Frage, wie die Gemeinde davon Kenntnis erlangen soll, wenn es sich um auswärtige nicht gemeindeansässige Veranstalter handelt. Diese Bestimmung erscheint daher nur kaum vollziehbar. Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich Zu § 7 Abs. 2 lit. b, Untersagung Prinzipiell wird die Rechtfertigung der Annahme, durch das bisherige Verhalten des Veranstalters würde belegt, dass dieser bei der Veranstaltung Vorschriften nicht einhalten werde, problematisch gesehen. Insbesondere ist der Begriff "schwerwiegend" ausgesprochen dehnbar, auch sollte noch einmal hinterfragt werden, in wie weit ein allfälliges, im Punktesystem zu erfassendes, „schwerwiegendes Verkehrsdelikt“ die Annahme rechtfertigt, bei einer Veranstaltung würden Vorschriften nicht eingehalten werden. Stadtgemeinde Amstetten Ad § 7: Abs 1 lit a): durch diese Bestimmung wird die Verantwortlichkeit, die beim Veranstalter bleiben sollte, wieder an die Behörde überwälzt, da die „in der Anmeldung enthaltenen Angaben“ auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu - 124 - überprüfen ist. Eine ordnungsgemäße Prüfung in diese Richtung kann nur unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen und Durchführung eines Lokalaugenscheins erfolgen, sodass keine Aufgabenreduktion bei der Behörde eintritt! Stadtgemeinde Schwechat Die Rechtfertigung der Annahme, durch das bisherige Verhalten des Veranstalters würde belegt, dass dieser bei der Veranstaltung Vorschriften nicht einhalten werde (§ 7 abs. 1 lit.b) ist zumindest als problematisch zu betrachten, insbesondere auch deswegen, da der Begriff „schwerwiegend“ ausgesprochen dehnbar ist. Insbesondere ist zu hinterfragen, in wie weit ein allfälliges, im Punktesystem zu erfassendes (schwerwiegend?), Verkehrsdelikt die Annahme rechtfertigt, bei einer Veranstaltung würden Vorschriften nicht eingehalten werden. ZU § 8 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Bestimmung und aufgrund der Tatsache, dass das NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060, aufgehoben werden soll, auch § 17 des NÖ Jugendgesetzes, LGBl. 4600, zu ändern ist. Weiters sollte überprüft werden, inwiefern Bestimmungen der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder, LGBl. 7061-0, nunmehr in dieser Vorschrift bzw. im Umfeld dieser Vorschrift umgesetzt werden müssen. Zu § 8 Abs. 2 müsste weiters geprüft werden, nach welcher Vorschrift der Hersteller oder der Verleiher verpflichtet ist, Filme der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung, - 125 - Wissenschaft und Kultur oder der von Vertretern der Bundesländer beschickten Kommission vorzuführen. In Abs. 3 wird erstmals der Begriff „Kino“ verwendet, sonst jedoch der Begriff „Filmvorführung“. Eine Harmonisierung ist vorzunehmen. Zu Abs. 3 müsste weiters geprüft werden, welche gesetzliche Verpflichtung besteht – Aufhebung des NÖ Lichtschauspielgesetzes 1972 vorausgesetzt – ein Alterslimit für Filme zu beachten. Bei Fehlen einer entsprechenden Norm erscheint es unzulässig, den Betreiber eines Kinos zu verpflichten, Personen den Zutritt zu verweigern, nur weil eine Kommission eine Altersgrenze vorschlägt und gar keine Verpflichtung besteht, Filme dieser Kommission überhaupt vorzulegen. Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ Im § 8 sollte die Überschrift entsprechend dem Inhalt der Gesetzesstelle (Prädikatisierung und Altersgrenze) ergänzt werden. Bundesministerium für Inneres Zu § 8 Nach dieser Bestimmung sollen die Hersteller und Verleiher von Filmen verpflichtet werden bei der Ankündigung von Filmen ua. „… die von einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur …“ vorgeschlagenen Altersgrenzen für die Zulassung von Filmen anzuführen. Die korrespondierenden Erläuterungen titulieren die angesprochene Kommission fälschlicherweise als „Bundesmedienkommission“. Die Bezeichnung hätte korrekterweise „Jugendmedienkommission“ zu lauten. - 126 - Wirtschaftskammer Niederösterreich Gemäß § 6 NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz sind Filme, die das Prädikat „besonders wertvoll“, „wertvoll“ und „sehenswert“ tragen von der Lustbarkeitsabgabe befreit. Die Befreiungsbestimmung verweist auf § 16 des NÖ Lichtschauspielgesetzes. Damit die Befreiung nicht ins Leere geht, falls das NÖ Lichtschauspielgesetz aufgehoben wird, muss das Lustbarkeitsabgabegesetz entsprechend angepasst und auf die neue, vergleichbare Bestimmung in § 8 NÖ Veranstaltungsgesetz verwiesen werden. Medienpädagogische Beratungsstelle Absatz 1 kann so unmöglich umgesetzt werden. Es gibt hierfür die Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder (sie nimmt im Auftrag der Bundesländer die Bewertung von eingereichten Filmen nach Kriterien, die nachzulesen sind, vor und kann einem Film einmal auch kein Prädikat vergeben). Klinkt sich die NÖ Landesregierung hier aus, wenn es heißt, der künstlerische und kulturelle (was ist hier der Unterschied und was ist allgemeiner?) muss durch die Landesregierung festgestellt werden? Muss/Kann jeder Film ein Prädikat und damit Vergünstigungen beanspruchen? Absatz 2: Die verpflichtende Bekanntgabe der Altersfreigabe bei den Ankündigungen von Filmen wurde oben bereits diskutiert. Die Gemeinsame Filmbewertungskommission hat nichts zur Altersfreigabe beizutragen. Siehe oben Absatz 3: zielt ab auf den Betreiber, ist ok, wenn eine Altersfreigabe – für welche Altersgrenzen, nach welchen Kriterien von wem - erfolgt. Ohne eine Festlegung des Rahmens (Regelung des Zutritts für Kinder, mit Erziehungsberechtigten usw.) ist dieser Absatz auch nicht relevant. - 127 - Fazit: Wenn mit der geplanten Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes das NÖ Lichtschauspielgesetz aufgehoben wird, sind die im Entwurf zum Gesetz gemachten Vorschläge für die Altersfreigaben ein ungeeignetes Mittel, dieses zu ersetzen. Wenn man dem Jugendschutz in irgendeiner Weise im Hinblick auf den Kinobesuch Rechnung tragen will, muss das Jugendgesetz geändert und dann auf dieses Bezug genommen werden. Die dafür notwendigen Veränderungen und Folgen für die Einhaltung des Jugendschutzes für das Kinowesen müssten dann erst noch geprüft werden. Wenn eine bundesweit einheitliche Altersgrenze für die Zulassung von Filmen angestrebt wird, so ist insbesondere für Niederösterreich eher eine Harmonisierung mit den Prüfergebnissen der im Bundesland Wien tätigen Filmkommission anzustreben als mit den Prüfergebnissen der Jugendmedienkommission. Die einzig wirklich effektive Österreich weit gleiche Altersfreigabe könnte nur über eine Gemeinsame Filmfreigabekommission der Länder und eine entsprechende 15a Vereinbarung, bei der die genauen Kriterien, die Altersfreigabegrenzen usw. beschlossen werden, erfolgen. Ein entsprechender Passus, wie die Altersfreigabe erfolgt und wie die Einhaltung kontrolliert wird, wie die Information darüber gestreut wird usw. könnte im Jugendschutzgesetz eingearbeitet werden. Besser und zeitgemäßer, innovativer und wegweisend für Österreich wäre es jedoch, ein Gesetz für den Jugendschutz in Bezug auf Medien zu entwickeln – basierend auf der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, dem EU-Weißbuch: Jugendschutz und Schutz der Menschenwürde und in Anlehnung an den Jugendmedienschutzstaatsvertrag in Deutschland (dort ist ebenso Länderhoheit im kulturellen und Jugendschutzbereich wie in Österreich). - 128 - - 129 - ZU § 9 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst In Abs. 1 lit. c sollte der Begriff „gesetzliches Mindestalter“ überprüft werden. In § 2 Abs. 2 wird nämlich auf ein „gesetzlich oder behördlich festgesetztes Mindestalter“ abgestellt. Auch Abs. 1 lit. d erscheint unvollständig, da eine Nichtbeachtung einer Verpflichtung zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, nicht sanktioniert wird. Ebenso fehlt in Abs. 1 lit. g eine Sanktion, wenn die persönlichen Daten jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, nicht angeführt werden. Abs. 1 lit. i erscheint sehr ungenau. Insbesondere wäre auch § 8 Abs. 1 mitumfasst. In Abs. 1 letzter Satzteil sollte das Wort „Veraltungsübertretung“ durch das Wort „Verwaltungsübertretung“ ersetzt werden; außerdem sollte das Zeichen „€“ vor den Betrag gesetzt werden. Zu Abs. 2 fällt auf, dass ein selbständiger Verfall nicht vorgesehen ist. Abs. 3 wäre zu streichen. Abteilung Kultur und Wissenschaft Ad § 9 (2): § 17 Abs. 1 VStG bestimmt zum Strafbestandteil des Verfalls näher, dass dieser auch dann angeordnet werden kann, wenn die Gegenstände “ihnen [d.i. dem Täter oder Mitschuldigen] vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, - 130 - obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.“ Dadurch werden auch Gegenstände miteinbezogen, die nicht im Eigentum des Veranstalters stehen, zumal das „hätte erkennen müssen“ dies wohl relativ leicht bewirkt. Gerade im Veranstaltungstechnik-Bereich erfolgen vielfach Zumietungen von Materialien, die hier sicher nicht herangezogen werden sollen. Daher ist es sinnvoll, hier abweichend von § 17 Abs. 1 VStG vorzusehen, dass nur Gegenständige im Eigentum des Täters oder Mitschuldigen für verfallen erklärt werden dürfen. Ad § 9 (2) b)-c): Auch hier ist dringend eine klare Begriffsdefinition, Objektivier- und Messbarkeit erforderlich bzw. sind z.B. klare Schwellenwerte für bestimmte Emmissionen im Vorhinein vorzuschreiben, damit der Veranstalter ein gewisses Mindestmaß an Rechtssicherheit hat. Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ Im § 9 (Strafbestimmungen) könnte Abs. 3 ersatzlos entfallen. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates als Strafberufungsbehörde ergibt sich bereits aus § 51 Abs. 1 VStG. Sollte mit der Regelung „unmittelbar“ gemeint sein, dass die Berufung direkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen ist, so würde diese Regelung dem VStG widersprechen und im Übrigen auch für die Praxis nicht sinnvoll sein. Sollte die Absicht bestehen, mit der Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden den Rechtszug auch im Verwaltungsverfahren beispielsweise gegen Untersagungsbescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung zu regeln, dann ist die Anführung bei den Strafverfahren irreführend und sollte geändert werden. In dem Zusammenhang wird angeregt, grundsätzlich einwandfrei darzustellen, wie der Rechtszug gegen behördliche Entscheidungen geregelt werden soll. Aus dem - 131 - Entwurfstext ergibt sich hinsichtlich des Rechtszuges eindeutig nur, dass die Aufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind, woraus sich auch der Rechtszug ergibt. Bundesministerium für Inneres Zu § 9 § 2 Abs. 2 zweiter Satz enthält nur ein einzelnes Gebot, so dass das Wort „Geboten“ in die Einzahl zu übertragen wäre. ZU § 10 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Grundsätzlich sollte hier auf den Begriff der „Behörde“ zurückgegriffen werden. In Abs. 1 wird der Begriff „öffentliche Veranstaltungen“ verwendet. Im Hinblick auf § 1 hat das Wort „öffentliche“ zu entfallen. In Abs. 2 wird einmalig der Begriff „Veranstaltungsstätten“ verwendet. In Abs. 2 lit. b sollte der Text aus § 2 Abs. 3 lit. b direkt aufgenommen werden. Die Bestimmung des Abs. 3 sollte als Abs. 1 geregelt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die in Art. 15 Abs. 3 B-VG vorgesehene Einschränkung hinsichtlich der Zuständigkeit der Bundespolizeidirektionen (bezüglich betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten) verwiesen, die jedoch nicht unbedingt wahrgenommen werden muss. - 132 - In Abs. 5 bleibt offen, wem gegenüber die Anordnung der besonderen Überwachung erfolgt. Die Kostenvorschreibung wird wohl mittels Bescheid erfolgen. Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz Zu § 10 „Überwachung“, Abs. 5: Es ist dort die Überwachung der Veranstaltung des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeführt. Eine gleichartige Regelung ist auch für die Brandsicherheitswache der Feuerwehr aufzunehmen. Von dieser kann dann auch die Einhaltung der Maßnahmen des Brandschutzkonzeptes überwacht werden. Es wird daher im Interesse der Sicherheit der Veranstaltungsbesucher, aber auch einer effizienten Einsatzdurchführung sowie der Sicherheit der Einsatzkräfte um Berücksichtigung der obigen Ergänzungs- und Änderungsvorschläge ersucht. Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und Anlagentechnik § 10 Abs. 1 Der jederzeitige Zutritt ist zu extensiv. Während er bei Gefahr im Verzug durchaus zu rechtfertigen ist, sollte der Zeitrahmen in sonstigen Fällen dem jeweiligen Grund und Anlass für das Einschreiten entsprechend abgestuft werden (z.B. Den Organen … ist der Zutritt zu den Gebäuden … an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit / - bzw. bezogen auf die Veranstaltungszeiten – zu gewähren). - 133 - § 10 Abs. 2 Der Regelung ist nicht zu entnehmen, wer bei in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung fallenden Veranstaltungsstätten für eine allfällige Räumung zuständig ist. Zudem sollte das Wort „kann“ durch „hat“ ersetzt werden. Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ Zu § 10 Abs. 5 ist zu bemerken, dass eine entsprechende Regelung bereits bislang in § 27a SPG besteht. Eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Landes scheint fraglich. Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs § 10 Abs. 2b) und 2§ Abs. 3 b) und c): In der Praxis stehen die Exekutivorgane und die Behörden immer wieder vor dem Problem der Ruhestörung von Anrainern, die von einer Veranstaltung ausgeht. Mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 lit. b und c in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. d wurde auch eine Strafbestimmung geschaffen. Gemäß § 10 Abs. 2 kann die Behörde eine Veranstaltung unter den angeführten Voraussetzungen räumen. Es wird daher für die Vollziehung und Umsetzung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 10 Abs. 2 die Erstellung einer/es Richtlinie/Kriterienkatalogs bzw. eine Verordnung des Landes vorgeschlagen (Wie laut darf eine Veranstaltung sein? Wann besteht eine unzumutbare Belästigung? - Auch eventuell unter Anführung einer Höchstgrenze der Lärmbelästigung!). Dies würde die Vollziehung des NÖ Veranstaltungsgesetzes für die Behörden und die Exekutive wesentlich verbessern und vereinfachen. Für die Realisierung wäre aber notwendig, eine - 134 - Verordnungsermächtigung vorzusehen, wobei die VO-Ermächtigung eine Ergänzung zu § 6 Abs.6 wäre. Ergänzt werden sollte diese Norm durch einen weiteren Grund, nämlich wenn § 18 des NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten wird und Alkohol von jungen Menschen unter 16 Jahren sowie Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz bei Veranstaltungen konsumiert werden, wobei nicht auf den Ausschank an Jugendliche, sondern auf das Tolerieren der Konsumation abzustellen ist. § 10 Abs. 2 b): Die Gründe für die Räumung sind zu stark eingeschränkt. Es wird vorgeschlagen, den gesamten § 2 Abs. 3 lit. a, b und c zu zitieren, um das Nichteinhalten zu ahnden und den wirtschaftlichen Erfolg zu verhindern. Die Beschreibung der unzumutbaren Belästigung würde dadurch in vollem Umfang vorliegen und es würde eine Übereinstimmung zum § 2 Abs. 3 vorherrschen. Besonders das Leben, die Gesund von Menschen oder die Sicherheit von Sachen (gemäß § 2 Abs. 3 lit. a) und die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (gemäß § 2 Abs. 3 lit. c) stellen Gründe für die Räumung einer Veranstaltung dar. Dadurch könnte § 10 Abs. 2 lit. c entfallen. Ergänzt werden sollte diese Bestimmung und auch § 2 Abs.3 durch einen weiteren Grund, nämlich wenn § 18 des NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten wird und Alkohol von jungen Menschen unter 16 Jahren sowie Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz bei Veranstaltungen konsumiert werden, wobei nicht auf den Ausschank an Jugendliche, sondern auf das Tolerieren der Konsumation abzustellen ist. - 135 - Bundesministerium für Inneres Zu § 10 (Überwachung durch Bundespolizeidirektionen) Es wird wohl davon auszugehen sein, dass sich die den Bundespolizeidirektionen obliegende Überwachung von Veranstaltungen nicht auch auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten (siehe hiezu Art 15 Abs. 3 B-VG) erstreckt. Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP ad § 10 Abs. 1 Aufgrund dieser Regelung ist den Organen der Gemeinde jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken oder sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen öffentliche Veranstaltungen stattfinden. Da nicht anzunehmen ist, dass in jedem Fall ein Organ der Gemeinde (siehe Art. 117, Abs. 1 B-VG) die Überwachung vornehmen wird, ist wohl davon auszugehen, dass dazu auch besonders ermächtigte Bedienstete der Gemeinde in Frage kommen. Dies sollte klar und deutlich im Gesetz ausgesprochen werden. Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich 1. Zu § 10 Abs. 2 „Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde und im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, kann auch die Räumung von Veranstaltungsstätten verfügen, wenn… Mit dieser Bestimmung könnten kompetenzrechtliche Probleme entstehen. Der Art. 10 Ziffer 14 des B-VG normiert, dass die Angelegenheiten der Bundespolizei in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. - 136 - § 10 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz enthält nunmehr die Bestimmung, dass die Gemeinde, als Veranstaltungsbehörde, Räumungen der Veranstaltungsstätten verfügen kann. Üblicherweise werden solche Räumungen nicht von Gemeindeorganen sondern von der Bundespolizei vollzogen. Nach dem Wortlaut des vorliegenden Gesetzesentwurfes müsste also ein Gemeindeorgan Weisungen an die Bundespolizei richten. Dies ist jedoch auf Grund der Bestimmungen des Art. 10 Z. 14 B-VG nicht möglich. 2. der § 10 Abs. 5 des vorliegenden Gesetzesentwurfes normiert: „Wenn die Durchführung einer Veranstaltung einer besonderen Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen. Diese Bestimmung enthält offenbar einen Verweis auf die Überwachungsgebühren iS des § 5a SPG. Die Gemeinde ist jedoch keine Sicherheitsbehörde iS des SPG. Es wäre daher hier zu präzisieren, von welchen Behörden die Überwachung angeordnet werden muss. Gemeinde Ebergassing Im § 10 Abs. 2 lit. b) dieser Gesetzesvorlage kann die Gemeinde, oder andere angeführten Behörden die Räumung der Veranstaltungsstätte verfügen, wenn unzumutbare Belästigungen gemäß § 2 Abs.3 lit. b) auftreten. Bitte wer stellt diese Unzumutbarkeit fest, wie sieht in einem solchen Fall dann der Regressanspruch seitens der Veranstalter aus? - 137 - Gemeinde Lanzendorf Im § 10 Abs. 2 lit. b) dieser Gesetzesvorlage kann die Gemeinde, oder andere angeführten Behörden die Räumung der Veranstaltungsstätte verfügen, wenn unzumutbare Belästigungen gemäß § 2 Abs.3 lit. b) auftreten. Bitte wer stellt diese Unzumutbarkeit fest, wie sieht in einem solchen Fall dann der Regressanspruch seitens der Veranstalter aus ? Marktgemeinde Maria Anzbach § 10 Überwachung „(2) Gde. kann auch die Räumung der Veranstaltung verfügen wenn… …(b) unzumutbare Belästigung gemäß § 2 (3) (b)…“ ZU § 11 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Es stellt sich die Frage, warum die Mitwirkung der Bundespolizei sich nicht auch auf die Landesregierung zu erstrecken hat. Im Hinblick auf diese Bestimmung wird auf die notwendige Einholung einer Zustimmung nach Art. 97 Abs. 2 B-VG hingewiesen. - 138 - Bundesministerium für Inneres Zu § 11 (Mitwirkung der Bundespolizei) Gegen eine Mitwirkung der Organe der Bundespolizei an der Vollziehung des gegenständlichen Gesetzes, soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bauund feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, besteht grundsätzlich kein Einwand. Nicht zugestimmt werden kann jedoch der im § 11 vorgesehenen Unterstützung der Gemeinden durch die Organe der Bundespolizei. Durch die gegenständliche Bestimmung wird in die ausschließliche Regelungskompetenz des Bundes nach Art 10 Abs. 1 Z 14 eingegriffen, wonach die Zuordnung der Bundespolizei zu den einzelnen Behörden Sache des Bundesgesetzgebers ist (vergleiche hiezu VfSlg 4692). Es wird daher folgende Formulierung für eine Mitwirkungsbestimmung vorgeschlagen: „Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes - soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt - mitzuwirken durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, c) Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.“ Durch diese Formulierung ist eine Mitwirkung der Organe der Bundespolizei nicht nur bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung auch bei Veranstaltungen, die in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen, sondern auch im Bereich der für die Überwachung zuständigen Bundespolizeidirektionen, denen der Wachkörper nicht mehr beigegeben ist, gewährleistet. - 139 - Des weiteren könnte als Abs. 2 eine Assistenzleistungsverpflichtung wie folgt eingefügt werden: „ (2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Überwachungsbehörden (§ 10 Abs. 1) zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 10) über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“ Keinesfalls zugestimmt werden kann aus dem vor angeführten Gründen auch der Bestimmung des § 10 Abs. 5, wonach die zuständige Behörde (soweit diese die Gemeinde ist) eine besondere Überwachung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im notwendigen Ausmaß anordnen kann. Dazu wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 1 die Gemeinde die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat. Bei den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde handelt es sich gemäß Art. 118 Abs. 2 ua. um Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese nach dem Veranstaltungsgesetz übertragenen Angelegenheiten von den eigenen Organen der Gemeinden besorgt werden können. Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich Zu § 11 des vorliegenden Gesetzesentwurfes: „Die Organe der Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden einzuschreiten………..“ Hier wäre zu präzisieren, dass das Einschreiten, außer bei Gefahr im Verzuge, nur über die Weisung einer weisungsbefugten Behörde erfolgen kann. Auf die kompetenzrechtlichen Ausführungen zu Punkt 1. darf verwiesen werden. - 140 - ZU § 12 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Die Regelung des Abs. 2 erscheint verfassungsrechtlich problematisch, da hier eine einschränkendere Regelung erfolgt, als dies in Art. 118 Abs. 7 B-VG vorgesehen ist. Im Entwurf wird davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit für Veranstaltungen mit bis zu 5.000 bzw. 10.000 Besuchern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde darstellt. Die vorliegende Regelung stellt daher eine landesgesetzliche Beschränkung der Übertragung von gemeindeeigenen Angelegenheiten auf staatliche Behörden dar. Sie steht nach Ansicht von Neuhofer, aaO, S. 152, zu Art. 118 Abs. 7 B-VG in Widerspruch. Die Regelung sollte daher entfallen. Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und Anlagentechnik § 12 Abs. 1 Da nicht sämtliche im Gesetz geregelten Aufgaben von der Gemeinde zu besorgen sind, sollte der Absatz besser lauten: „Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.“ § 12 Abs. 2 Die staatliche Behörde, auf die die Zuständigkeit im Bedarfsfall übertragen werden kann, sollte konkretisiert werden. - 141 - Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs § 12 Abs. 2: Es wird angeregt die Übertragung der Zuständigkeit durch Verordnung der Landesregierung „auf die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder selbst zur Landesregierung“ anstatt „auf eine staatliche Behörde“ zu ermöglichen. Damit wäre wieder eine Kompetenzkonzentration vorgesehen. Denn es sollte ausgeschlossen werden, dass anderen Behörden, welche nicht örtlich zuständig sind, mit der Prüfung einer Veranstaltung belastet werden. Wirtschaftskammer Niederösterreich § 12 Abs. 2 Die Grenze von 3000 Personen, nach der die Zuständigkeit der Gemeinde auf eine staatliche Behörde übertragen werden kann, erscheint zu hoch gegriffen. Es sollte bereits ab einer Höchstzahl von 1000 Personen eine solche Übertragungsmöglichkeit bestehen. Verband der NÖ Gemeindevertreter der österreichischen Volkspartei ad § 12 Abs. 2 Auf Wunsch unserer Gemeinden wird ersucht, die Besucheranzahl in dieser Bestimmung von 3.000 auf 2.000 Personen zu verringern. Damit hätten insbesondere die kleineren Gemeinden die Möglichkeit Veranstaltungen mit höherem Sicherheitsrisiko schon ab 2.000 Besuchern in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen. - 142 - Marktgemeinde Maria Anzbach § 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden Wie soll das funktionieren? Der Bgm. als Einzelperson verfügt die Räumung einer zu lauten Musikveranstaltung mit 500 Gästen und mit ausgelassener, angeheizter Stimmung…? Unzumutbar. Wie grenzt sich das zum NÖ Polizeistrafgesetz (Lärm) ab, wo die Gendarmerie zuständig ist? Soeben erhalten wir eine Information des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung in NÖ, wonach vermehrt versucht werde, Veranstaltungen rechtsradikaler Gruppen anzumelden, deren Charakter natürlich vorerst verschleiert wird. Wenn sich nun die wahren Intentionen kurz vor oder während der Veranstaltung herausstellen, ist sicherlich der Bgm. der „Richtige“ eine solche Veranstaltung gegen den Willen der Organisatoren und gewaltbereiten Gäste zu schließen...?! ZU § 13 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Das Zitat muss lauten: „LGBl. 7070-3“. - 143 - ZU § 14 Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst Abgesehen davon, dass die in Abs. 2 und 3 angeführten Gesetze richtig und mit Fundstelle zu zitieren sind, müsste die Weitergeltung der Genehmigungen nach dem NÖ Lichtschauspielgesetz 1972 im Rahmen der Aufhebung dieses Gesetzes als Artikel II erfolgen. Sollen Genehmigungen nach jenen Gesetzen jedoch als Bewilligung nach diesem Gesetz weiter gelten, dann muss sehr wohl in diesem Gesetz eine entsprechende Übergangsbestimmung normiert werden. In Abs. 1 wäre nach der Wortfolge „nach dem“ die Wortfolge „bisher geltenden“ einfügen. Zu Abs. 2 ist hinsichtlich der Tanzschulen auf § 26 des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu verweisen. Abs. 2 sollte lauten: „Bewilligungen [falls auch solche weiter gelten sollen] und Genehmigungen nach dem Lichtschauspielgesetz, LGBl. 7060, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz weiter. Darin enthaltene Befristungen bleiben aufrecht.“