1 - AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

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AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Innere Verwaltung, Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten
Kennzeichen
IVW7- L-4/009-2005
Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes
SYNOPSE
St. Pölten, im Oktober 2005
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I. Dokumentation des Ergebnisses des
Begutachtungsverfahrens
Der Entwurf zur Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurde an nachstehende
Stellen zur Begutachtung versendet:
1. die Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
2. die Abteilung Landesamtsdirektion (Allgemeine Angelegenheiten der
Verwaltungsabgaben)
3. die Abteilung Finanzen
4. die Abteilung Gemeinden
5. die Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz
6. die Abteilung Kultur und Wissenschaft
7. die Abteilung Schulen
8. die Abteilung Veterinärangelegenheiten
9. die Abteilung Gewerberecht
10. die Abteilung Sport
11. die Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten
12. die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht
13. die Abteilung Umweltrecht
14. die Abteilung Naturschutz
15. die Abteilung Verkehrsrecht
16. die Abteilung Gesundheitswesen
17. die Abteilung Umwelthygiene
18. die Abteilung Lebensmittelkontrolle
19. die Abteilung Arbeitsrecht und Sozialversicherung
20. die Abteilung Bau- und Anlagentechnik
21. die Abteilung Umwelttechnik
22. die Abteilung Gebäudeverwaltung z.H. Herrn Betriebsfeuerwehrkommandanten
Karl Enzinger
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23. die Beratungs-, Informations- und Beschwerdestelle beim Amt der
NÖ Landesregierung
24. den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ, Tor zum Landhaus,
Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten
25. die Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs, z.H.
Herrn Bezirkshauptmann Wirkl. Hofrat Dr. Werner Nikisch, 3500 Krems
26. das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien
27. das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
Jugendmedienkommission, Minoritenplatz 5, 1014 Wien
28. die Geschäftsstelle der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder
(GFBK), c/o Filmwirtschaft Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 327,
1045 Wien
29. die Volksanwaltschaft, Singerstraße 17, 1010 Wien
30. den Landesschulrat für NÖ, Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten
31. die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, Wiener Straße 64, 3109 St. Pölten
32. die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Herrengasse 10, 1014 Wien
33. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, Windmühlgasse 28, 1060 Wien
34. den Verband der NÖ Gemeindevertreter der österreichischen Volkspartei,
Ferstlergasse 4, 3109 St. Pölten
35. den Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich,
Bahnhofsplatz 10, Postfach 73, 3100 St. Pölten
36. den Verband der freiheitlichen und unabhängigen Gemeindevertreter
Niederösterreichs - GVV, Wienerstraße 92, 3100 St. Pölten
37. die Sicherheitsdirektion Niederösterreich, Neue Herrengasse 15, 3100 St. Pölten
38. das Landespolizeikommando Niederösterreich, Neue Herrengasse 15,
3100 St. Pölten
39. die Rechtsanwaltskammer für NÖ, Andreas Hofer Straße 6, 3100 St. Pölten
40. die Ärztekammer für Niederösterreich, Wipplingerstraße 2, 1010 Wien
41. die Notariatskammer für Wien, NÖ und Burgenland, Landesgerichtsstraße 20,
1010 Wien
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42. die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, Rennbahnstraße 29, 3109 St. Pölten
43. die Interessenvertretung der NÖ Familien, Landhausplatz 1,
Haus 7a, 3109 St. Pölten
44. den NÖ Jugendrat, die Jugendkommission und das NÖ Jugendforum,
p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Allgemeine Förderung, Haus 8,
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
45. die Medienpädagogische Beratungsstelle ,Marchetsraße 6/1/14, 2500 Baden
46. die Kinder und Jugendanwaltschaft für NÖ, z. H. Frau Mag. Gabriela
Peterschofsky-Orange, Rennbahnstraße 29, Tor zum Landhaus, 3109 St. Pölten
47. die NÖ Umweltanwaltschaft, z. Hd. Herrn Univ. Prof. Dr. Harald Rossmann, Tor
zum Landhaus, Wienerstraße 54, 3109 St. Pölten
48. die NÖ Tierschutzombudsfrau Dr. Lucia Giefing, Landhausplatz 1,
3109 St. Pölten
49. das Rote Kreuz, Landesverband für Niederösterreich, Franz-Zant-Alle 3-5,
3430 Tulln
50. den ASBÖ Landesverband NÖ, Obere Hauptstraße 44, 3150 Wilhelmsburg
51. den NÖ Landesfeuerwehrverband, Minoritenplatz 1, 3440 Tulln
52. den Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring Club, Rechtsabteilung,
Schubertring 3, 1010 Wien (ÖAMTC)
53. den Auto-, Motor- und Radfahrerbund, Rechtsabteilung, Mariahilfer Straße 180,
1150 Wien (ARBÖ)
54. den DVdACVÖ- Dachverband der Auto-Crash Vereine Österreichs,
Schlöglmühl 113, 2640 Gloggnitz (Vorsitzender Uwe Harms)
55. an die ÖTPO – Österreichische Tractor Pulling Organisation,
Grillparzer Str. 3/4/3, 4000 Steyr (Präsident Erich Deix)
56. an die OSK – Landessportkommission, Bereich Wien, Niederösterreich und
Burgenland, c/o ÖAMTC Fahrsicherheitszentrum Teesdorf, 2524 Teesdorf
57. an den ÖMSV – Österreichischer Motorsportverband, Herzstraße 2,
4070 Fraham (Pressereferent Helmut Sattmann)
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An die
Beratungsstellen aller
Bezirkshauptmannschaften
und Magistrate der Städte mit eigenem Statut
mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und Übermittlung allfälliger Stellungnahmen.
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Darüber hinaus sind Stellungnahmen von nachstehenden Institutionen bzw.
Personen innerhalb offener Frist eingelangt:
Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl, Gießhübler Str. 21/11 , 2371 Hinterbrühl
Gemeinden:
Stadtgemeinde Amstetten, Rathausstraße 1, 3300 Amstetten
Gemeinde Ebergassing, Schwadorferstr. 9, 2345 Ebergassing
Stadtgemeinde Gänserndorf, Anton Wildmann, [email protected]
Stadtgemeinde Hollabrunn, Hauptplatz 1, 2020 Hollabrunn
Gemeinde Lanzendorf, Obere Hauptstraße 36 – 38, 2326 Lanzendorf
Marktgemeinde Maria Anzbach, Marienplatz 3034 Maria Anzbach
Marktgemeinde Ober-Grafendorf, Hauptplatz 2, 3200 Obergrafendorf
Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat
Landesbürger:
Sulm Robert, [email protected]
Schmid Heinz, Wienergasse 43, 2380 Perchtoldsdorf
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Gesammelte Stellungnahmen der Beratungs- und Informationsstelle des Landes
Niederösterreich (eingelangt am 29. September 2005):
Marktgemeinde Klein-Pöchlarn
Magistrat Wr. Neustadt
Marktgemeinde Perchtoldsdorf
Gemeinde Krumbach
Gemeinde Teesdorf
Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
Tanzverein Danubia
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Zum Entwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes wurden folgende Stellungnahmen
abgegeben:
II. Allgemeiner Teil
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Zum Entwurf eines NÖ Veranstaltungsgesetzes nehmen wir im Rahmen des
Begutachtungsverfahrens wie folgt Stellung:
Zur Entlastung der Behörden:
Als eine wesentliche Begründung für die Neuregelung des Veranstaltungswesens
wird in der Antragsbegründung angegeben, dass durch die Umstellung vom
bisherigen Bewilligungssystem zum Anmeldesystem der Veranstalter für die
Durchführung und Organisation der Veranstaltung voll verantwortlich ist und die
Behörden sich daher auf die Kontrolle und Überwachung der ordnungsgemäßen
Durchführung der Veranstaltung beschränken können.
Grundsätzlich ist zu bemerken, dass das Anmeldeverfahren ein besonderes
Bewilligungsverfahren darstellt und die Behörde inhaltlich ebenso – gegebenenfalls
unter Beiziehung entsprechender Sachverständiger – eine Prüfung vornehmen muss
wie beim Bewilligungsverfahren. Eine Vereinfachung kann dahingehend gesehen
werden, da keine Auflagen usw. vorgeschrieben werden müssen. Die Behörde ist
jedoch insofern mehr gefordert, da sie nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung hat,
Unterlagen nachzufordern bzw. Veranstaltungen, die nicht den gesetzlichen
Vorgaben entsprechen, zu untersagen (aufgrund § 7 Abs. 1 lit. a im Extremfall eine
Woche für Großveranstaltungen).
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Zur Zuständigkeit der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich:
Zu dieser ist Art. 118 B-VG zu beachten. Gemäß Abs. 2 leg. cit. umfasst der eigene
Wirkungsbereich neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle
Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der
Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die
Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Nur anhand
dieser Bestimmung sind daher die Bestimmungen hinsichtlich der Zuständigkeit der
Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu bewerten.
In Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG wird die örtliche Veranstaltungspolizei als Angelegenheit
des eigenen Wirkungsbereiches explizit angeführt. Nach Weber, Art. 118/1-7, in:
Korinek/ Holoubek (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz. 15 (1999),
umfasst die örtliche Veranstaltungspolizei die verwaltungspolizeilichen Regelungen
des Theater- und Kinowesens, der öffentlichen Darstellungen und Belustigungen,
wozu auch der Betrieb von Spielautomaten zählt, von Vorträgen und sonstigen
Darbietungen, soweit deren Auswirkungen auf das örtliche Gemeinschaftsleben und
Gemeindegebiet beschränkt bleiben.
In dem zur gegenständlichen Materie der örtlichen Veranstaltungspolizei bisher
einzig ergangenen Erkenntnis, VfSlg. 5415, hat der Verfassungsgerichtshof –
Gegenstand war die Bestimmung, dass der Bürgermeister die Abhaltung einer nicht
bewilligten Veranstaltung zu untersagen hat, wenn die Veranstaltung verboten ist
bzw. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die
Abhaltung der Veranstaltung zu Unsittlichkeiten Anlass geben oder dass durch die
Abhaltung der Veranstaltung die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet
werden könnte – ausgeführt: „Es gibt nun aber offenkundig Veranstaltungen, die
zwar anmeldungspflichtig sind, die zu untersagen aber nicht bloß im Interesse der
Gebietskörperschaft „Gemeinde“ gelegen ist. Es genügt, beispielsweise, auf einen
Vortrag hinzuweisen, der weder unter das Versammlungsgesetz noch unter das
Vereinsgesetz, sondern unter das Veranstaltungsgesetz fällt und der zu untersagen
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ist, weil „Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass durch seine
Abhaltung die „öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ weit über die Grenzen der
Gebietskörperschaft „Gemeinde“ gefährdet werden könnten (siehe § 14 Abs. 1 lit. d),
sodass die Untersagung nicht im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der
örtlichen Gemeinschaft liegt.“
Damit eine Angelegenheit in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde nach Art.
118 Abs. 2 B-VG fällt, müssen beide dort genannten Voraussetzungen gegeben sein,
sowohl das örtliche Interesse als auch die Eignung der Angelegenheit zur Besorgung
durch die Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Grenzen.
Dies bestimmt sich nicht nach einer einzelnen konkreten Gemeinde (im Einzelfall
zuständige Gebietskörperschaft bzw. Durchschnittsgemeinde des Bundeslandes),
sondern nach der abstrakten Einheitsgemeinde. Nach Neuhofer, Gemeinderecht,
2. Auflage, S. 234, sollte auf die Leistungsfähigkeit der größeren Gemeinden bis zu
20.000 Einwohnern abgestellt werden.
Zum örtlichen Interesse wird ausgeführt, dass Angelegenheiten, die zwar auch das
überörtliche Interesse berühren, aber dennoch im überwiegenden Interesse der
örtlichen Gemeinschaft gelegen sind, zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
gehören. Das örtliche Interesse ist nach der Rechtsprechung des VwGH kein
subjektives, faktisches „interessiert sein“, sondern ein objektives „interessiert-seinsollen“. Aus der Judikatur kann weiters geschlossen werden, dass für das „örtliche
Interesse“ die Raumbezogenheit auf die Menschen im Gemeindegebiet von
wesentlicher Bedeutung ist (Neuhofer, aaO, S. 236).
Hinsichtlich der Eignung einer Angelegenheit, von der örtlichen Gemeinschaft
innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, geht die Rechtsprechung von
einer fiktiven, abstrakten Gemeinde aus, Neuhofer wieder von einer abstrakten
Gemeinde mit etwa 20.000 Einwohnern (Neuhofer, aaO, S. 237). Nach der
Rechtsprechung ist die Eignung auszuschließen, wenn die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Gemeinde überschritten wird oder wirksame Maßnahmen von
vorn herein nur überörtlich besorgt werden können. Der Mangel der Eignung einer
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Angelegenheit zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich kann nicht davon
abgeleitet werden, dass die eine oder andere Gemeinde keinen geeigneten Apparat
zur Verfügung hat, oder weil vor der Gemeindeverfassungsnovelle der entsprechende Apparat für mehrere Gemeinden von Land oder Bund eingerichtet war
(VwSlg. 7167A/1967).
Nach Neuhofer, aaO, S. 254, wird man die Bewilligung und behördliche Aufsicht von
Tanzveranstaltungen, Unterhaltungsfesten, Faschingsumzügen und von anderen
örtlich beschränkten Veranstaltungen im allgemeinen der örtlichen
Veranstaltungspolizei zurechnen müssen.
Sind von einem Veranstaltungstyp (z.B. einer Go-Kart-Anlage) überörtliche
Auswirkungen oder ein überörtliches Publikumsinteresse zu erwarten, liegt keine
Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vor (VwGH 27.5.1993,
92/01/0900), (Neuhofer, aaO, S. 254).
Im Weiteren wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu § 3 verwiesen.
Hervorhebungen zur leichteren Lesbarkeit:
Entsprechend 2.1.8 der NÖ Legistischen Richtlinien 1987 sollten zwecks
„Schnelllesens“ des Textes drucktechnische Hervorhebungen (Fettdruck einzelner
Begriffe) erfolgen.
Geschlechtergerechte Formulierungen:
Der Entwurf entspricht nicht den Anforderungen einer geschlechtergerechten
Formulierung.
Untergliederung der Rechtsvorschriften:
Entsprechend 3.3.3 der NÖ Legistischen Richtlinien 1987 sind die Paragraphen in
Ziffern und erst die Ziffern in Buchstaben zu untergliedern.
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Abteilung Finanzen
Die Abteilung Finanzen nimmt zum Entwurf eines NÖ Veranstaltungsgesetzes wie
folgt Stellung:
Nach Pkt. 4.4 der NÖ Legistischen Richtlinien 1987 muss zu Gesetzesentwürfen ein
Motivenbericht erstellt werden. Der allgemeine Teil des Motivenberichts muss eine
Beschreibung der finanziellen Auswirkungen enthalten (Pkt. 4.4.2.1).
Die Erläuterungen müssen bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Art. 1
Abs. 3 der Vereinbarung, LGBl.0814, eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen
des Vorhabens auf alle Gebietskörperschaften enthalten, die den Richtlinien für die
Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender
Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. II Nr. 50/1999, entspricht.
Der gegenständliche Entwurf enthält entgegen den NÖ Legistischen Richtlinien
keinen Motivenbericht und folglich keine Beschreibung der finanziellen
Auswirkungen.
Durch die Übertragung von Aufgaben von der Gemeinde auf die
Bezirksverwaltungsbehörden im Bereich der Anmeldung von Veranstaltungen
(§ 3 Abs. 1 lit. b des Entwurfes) sowie der Bewilligung der
Veranstaltungsbetriebsstätten (§ 6 Abs. 3 lit. b des Entwurfes) ergeben sich
finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt. Eine abschließende Beurteilung
durch die Abteilung Finanzen ist jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt auf Grund des
Umstandes, dass der Motivenbericht zum Gesetzesentwurf gänzlich fehlt, nicht
möglich.
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Abteilung Kultur und Wissenschaft
Zu dem uns übermittelten Entwurf nehmen wir wie folgt Stellung:
Vorab sei darauf hingewiesen, dass dieser Entwurf massive Auswirkungen in
unserem Zuständigkeitsbereich hat.
Dies betrifft einerseits Veranstaltungen, die direkt von unserer Abteilung organisiert
werden, andererseits auch Veranstaltungen sämtlicher NÖ Kultureinrichtungen
(beispielhaft für viele: NÖKU und ihre Tochterbetriebe, die Theaterbetriebe,
Konzertveranstalter).
Nachteilige Entwicklungen in den NÖ Kultureinrichtungen, wie eben auch durch die
Folgen des gegenständlichen Entwurfs, gefährden hunderte, wenn nicht tausende
Arbeitsplätze, die im Kulturbereich ohnehin nicht in so großer Zahl vorhanden sind.
Weiters verursachen sie auch dem Land Niederösterreich selbst erhöhte Kosten in
Form von steigenden Subventionszahlungen an die Einrichtungen, da für diese durch
die geplanten Änderungen vermehrt Probleme bei der Veranstaltungsdurchführung
bis gänzlicher Ausfall von Veranstaltungen zu erwarten ist, die wieder durch
Subventionszahlungen ausgeglichen werden müssen.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass seitens der Verwaltungsbehörden
zunehmend auf die Eigenverantwortlichkeit der Bürger, Institutionen und eben auch
der Veranstalter gesetzt wird. Allerdings geht der vorliegende Entwurf jedoch so weit,
dass unserer Einschätzung nach für den Veranstalter durch das Abgehen vom
Bewilligungsverfahren (inkl. allfälliger Auflagenerteilung und Ortsaugenschein) und
die Einführung eines reinen Anmeldesystems geradezu ein Vakuum geschaffen wird
und dadurch die Rechtssicherheit für die Veranstalter deutlich verschlechtert wird.
Beim bisherigen Genehmigungsverfahren haben sich routinierte Beamte und
amtliche Sachverständige im Vorfeld einer Veranstaltung ein Urteil von einer
geplanten Veranstaltung und von der Seriosität des Veranstalters gebildet und
allenfalls entsprechende Auflagen vorgeschrieben, die für den Veranstalter, dessen
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Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer klare und unumstößliche
Handlungsanweisungen waren.
Der aktuelle Gesetzesentwurf birgt die akute Gefahr, dass aufgrund der Unklarheit
und Ungreifbarkeit des Anmeldeverfahrens ohne anschließender Bewilligung
während und/oder nach Durchführung einer Veranstaltung dem Veranstalter eine
„Klagsflut“ droht und naturgemäß im Nachhinein eine objektive Beurteilung der
Gegebenheiten vielfach nicht mehr bzw. nur äußerst schwierig erfolgen kann. In
diesem Fall wird oftmals Aussage gegen Aussage stehen. Die großen Nutznießer
dieser misslichen Situation werden dann voraussichtlich Anwälte und
Sachverständige sein.
Wir halten die Beibehaltung des Genehmigungsverfahrens verbunden mit einer
Bewilligung und allfälligen behördlichen Auflagen für ein unverzichtbares MUSS als
Grundlage für eine sichere und störungsfreie Durchführung einer Veranstaltung.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes erscheint weiters derart eingeschränkt, dass
eigentlich nur mehr die Ausnahmefälle von diesem Gesetz erfasst zu sein scheinen.
Viele Veranstaltungsformen bzw. Veranstalter sind von dem Gesetz explizit
ausgenommen, obwohl von ihnen dasselbe Gefährdungspotenzial ausgeht wie von
jenen, die vom Gesetz erfasst sind. Der Gleichheitsgrundsatz ist daher unserer
Ansicht nach nicht verwirklicht und das Ziel des Gesetzgebers, die allg. Sicherheit zu
erhöhen und Gefahren hintanzuhalten, kann so nicht erreicht werden.
Abteilung Schulen
Zum angegebenen Bezug wird aus der Sicht der äußeren Organisation der allgemein
bildenden Pflichtschulen kein Einwand erhoben.
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Abteilung Bau- Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und Anlagentechnik
In Absprache mit der Abteilung Bau- und Anlagentechnik (Dipl. Ing. Just) wird
hinsichtlich ihrer Aufforderung vom 19. Juli 2005 zur Zl. IVW7-L-4/009-2005,
Zl. IVW7-L-3/002-2005 und IVW7-L-15/002-2005 von den Abteilungen Bau- und
Raumordnungsrecht sowie Bau- und Anlagentechnik gemeinsam folgende
Stellungnahme abgegeben:
Grundsätzlich ist anzumerken, dass der Entwurf eine klare und übersichtliche
Strukturierung (z.B. Anzeigepflicht – Bewilligungspflicht) vermissen lässt.
Das Gesetz sieht mehrfach die Zuständigkeit der „Gemeinde“ vor. Da damit keine
Behörde zum Ausdruck gebracht wird, in den Zuständigkeitsvorschriften der
NÖ Gemeindeordnung 1973 das Veranstaltungswesen nicht ausdrücklich erwähnt
ist, und theoretisch der Bürgermeister oder der Gemeindevorstand im eigenen
Wirkungsbereich als Behörde erster Instanz denkbar wäre, sollte die Behörde auch
konkret bezeichnet werden.
Im Hinblick auf die beabsichtigte Aufhebung des NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes wird seitens der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht folgendes
angeregt:
Die bisher in § 9 vorgesehene periodische Überprüfung verschiedener
Veranstaltungsbetriebsstätten sollte ins NÖ Veranstaltungsgesetz übernommen
werden.
Da in der NÖ Bautechnikverordnung 1997 – wie der Name schon sagt – nur
Maßnahmen technischer Natur geregelt werden, müssten Betriebsvorschriften wie
sie derzeit der 7. Abschnitt (§§ 52 ff) beinhaltet, - sofern sie weiterhin geregelt
werden sollen (gegenteiliges ist dem Antrag der Abgeordneten Schneeberger u.a.
vom 23. Juni 2005 jedenfalls nicht zu entnehmen!) - aufgrund der
Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 5 NÖ Veranstaltungsgesetz in einer
eigenständigen Verordnung festgelegt werden.
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Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass eine Verpflichtung
zur Überprüfung der Einhaltung von Betriebsvorschriften (wie z. B. Rauchverbote,
Freihaltung von Fluchtwegen, regelmäßige Reinigung der Räume, Anwesenheit
technischer Fachkräfte, der Belehrung der nicht ständig Beschäftigten und der
Künstler über Betriebsvorschriften) bzw. von Sicherheitsvorkehrungen nicht baulicher
Art (wie z.B. bei Betriebsanlagen für Volksvergnügungen diverse
Benützungsbeschränkungen für Kinder oder Alkoholisierte, Betriebseinstellung bei
Gewitter, Beschaffenheit und Benützungsvorschriften von Schaukeln, Verwendung
bestimmter Schusswaffen bei Schießbuden, etc.; bei Sportveranstaltungen
Ordnerdienste, Sprechfunkverbindungen, etc.; bei Anlagen zur Verwahrung
gefährlicher Tiere Beschäftigung von verlässlichen und entsprechend geschulten
Aufsichtspersonen, etc.) auch bei baubehördlich zu bewilligenden
Veranstaltungsbetriebsstätten – trotz der Regelung des § 6 Abs. 4 – nicht mit dem
Kompetenzbereich der Baubehörde vereinbar ist.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, dass eine erforderliche Anpassung
der maßgeblichen baurechtlichen und bautechnischen Bestimmungen bis zum
vorgegebenen Termin des Inkrafttretens des NÖ Veranstaltungsgesetzes bzw. des
Außerkrafttretens des NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes und des
NÖ Lichtschauspielgesetzes 1972 am 1. Jänner 2006 – nicht zuletzt wegen der
derzeit laufenden Harmonisierung der bautechnischen Bestimmungen auf
Länderebene, in deren Rahmen Überschneidungen mit geltenden oder zu
erlassenden technischen Regelungen zu erwarten und daher erst abzuklären sind seitens der beiden eingangs genannten Abteilungen nicht realisiert werden kann.
Abteilung Naturschutz
Zum Begutachtungsentwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes, ausgesendet mit
Schreiben vom 19. Juli 2005, wird aus Sicht der Abteilung Naturschutz wie folgt
Stellung genommen:
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Der Zuständigkeitsbereich der Abteilung Naturschutz ist lediglich in den
Angelegenheiten des Tierschutz(-gesetzes) vom neu zu erlassenden
NÖ Veranstaltungsgesetz berührt.
Abteilung Lebensmittelkontrolle
Die Gemeinden sollten verpflichtet werden Meldungen von Veranstaltungen mit
gastgewerblichem Charakter, welche nicht in gewerbebehördlich genehmigten
Gastgewerbebetriebsanlagen stattfinden, an die Lebensmittelbehörde (Abteilung
Lebensmittelkontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung) weiterzuleiten.
Begründung:
Bei derartigen Veranstaltungen werden häufig Lebensmittel in großen Mengen an
viele Besucher unter manchmal hygienisch bedenklichen Umständen in Verkehr
gebracht.
Um der Lebensmittelkontrolle eine präventive Tätigkeit zu ermöglichen und den
Ausbruch von Lebensmittelvergiftungen tunlichst hintan zuhalten, sollte eine
derartige Meldepflicht eingeführt werden.
Unabhängiger Verwaltungssenat im Land Niederösterreich
Zum angeführten Entwurf wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Der Unabhängige Verwaltungssenates im Land NÖ ist durch den vorliegenden
Entwurf als Strafberufungsbehörde, durch allfällige Beschwerden gegen Maßnahmen
unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 10 Abs. 4 und
allenfalls als Berufungsbehörde in Verwaltungsverfahren betroffen.
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Hinsichtlich der Kosten wird bemerkt, dass im Bereich der Verwaltungsstrafverfahren
keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage erwartet wird. Für
den Bereich der Verwaltungsverfahren und der Maßnahmenbeschwerden kann keine
verlässliche Schätzung abgegeben werden.
Bundesministerium für Inneres
Vorbehaltlich des Verfahrens nach Art. 97 bzw. 98 B-VG gibt das Bundesministerium
für Inneres zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende zusammenfassende
Stellungnahme des Bundes ab:
I. Der Entwurf bedarf generell betrachtet noch einer Überarbeitung, in der eine Reihe
von Unklarheiten beseitigt und einige Formulierungen präzisiert werden sollten.
In diesem Zusammenhang wären beispielsweise folgende Probleme anzuführen:
Im § 1 wurden die Filmvorführungen aufgenommen, was bewirken soll, dass das
NÖ-Lichtschauspielgesetz (bisher 43 Paragrafen) wahrscheinlich entfallen soll
(dezidierte Aufhebung erfolgt nicht) und mit den Regelungen, insbesondere
§ 8 des NÖ-Veranstaltungsgesetzes abgedeckt werden soll. Es ist in Zweifel zu
ziehen, ob dies gelungen ist.
Zu § 1 Abs. 4 lit. b leg.cit. ist zu bemerken, dass es viele Einrichtungen gibt, in denen
Veranstaltungen zur Religionsausübung abgehalten werden, die aber nicht dazu
bestimmt sind, z.B. Feldmessen, Messen auf einem öffentlichen Platz odgl.
Inwieweit auch solche Veranstaltungen, die Beeinträchtigungen im Bereich des
öffentlichen Lebens nach sich ziehen können, auch ausgenommen sind, ist nicht klar
erkenntlich.
Zu § 1 Abs. 4 lit. e leg.cit. ist anzuführen, dass in den bisherigen
gewerbebehördlichen Genehmigungen von Gastgewerbebetriebsanlagen vermutlich
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keine Angaben enthalten sind, für welche Arten von Veranstaltungen die Eignung
vorliegt, weshalb diese Ausnahme in sehr vielen Fällen erst in Zukunft (bei
Berücksichtigung des NÖ-Veranstaltungsgesetzes in den gewerbebehördlichen
Genehmigungsverfahren ??) zum Tragen kommen wird.
Im § 2 Abs. 1 leg.cit. ist u.a. von eigenberechtigten und verlässlichen juristischen
Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen
Erwerbsgesellschaften die Rede. Die Eigenberechtigung und Verlässlichkeit liegt
jedoch nur bei natürlichen Personen vor. Daher wäre diese Formulierung zu ändern.
Es könnte ähnlich lauten wie § 4 Abs. 2.
Von wem werden die Eigenberechtigung und die Verlässlichkeit überprüft?. Es ist
lediglich geregelt, welche Eigenschaften ein Veranstalter haben muss, nicht jedoch,
was mit der Anmeldung zu geschehen hat, wenn eine Person, die nicht verlässlich
ist, als Veranstalter auftritt, und die Behörde dies erst später bemerkt. Es kann im
Entwurf keine Regelung gefunden werden, wie dann vorgegangen werden soll.
Im § 2 Abs. 2 ist geregelt, dass der Veranstalter für die vorschriftsmäßige
Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist. Es können keine Vorschriften
hinsichtlich der Durchführung der Veranstaltungen – mit Ausnahme der Regelung
nach § 2 Abs. 3, wobei dies aber Endigungsgründe sind und nicht die Durchführung
betreffen – gefunden werden.
Gem. § 3 Abs. 1 lit. b zweiter und dritter Querstrich ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig für Veranstaltungen bei denen „mit einer besonderen Gefährdung
des Lebens, der Gesundheit der der körperlichen Sicherheit der Zuschauer oder der
Nachbarschaft gerechnet werden muss.“ Es ist zu überlegen, ob diesfalls nicht
bereits vom Veranstalter gem. § 2 Abs. 3 (Beendigungs- bzw. Absagetatbestände)
vorzugehen wäre und daher die Veranstaltung abzusagen wäre.
Zum § 3 Abs. 2 lit. i ist auszuführen, dass nicht festgelegt ist, in welchen Fällen mit
erhöhtem Gefährdungspotenzial gerechnet wird, sodass eine Haftpflichtversicherung
bestehen muss (Vorgangsweise gem. § 2 Abs. 3 erforderlich??).
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Es wird einem Veranstalter nicht zuzumuten sein, ein Verkehrskonzept selbst zu
erstellen. Als Beispiel wird „AERODROME 2004“ angeführt, bei dem ca. 70.000
Besucher angereist sind. Auch ist dieses Verkehrskonzept von vielen Faktoren
(z.B. Verordnungen für Verkehrsbeschränkungen u.d.gl.) abhängig, sodass die lit. n
des § 3 Abs. 2 in der Praxis nicht umzusetzen ist, bzw. die Überwälzung dieser
Aufgabe an den Veranstalter nicht zulässig sein dürfte.
Der Veranstalter ist gem. § 2 Abs. 2, 2. Satz nicht verpflichtet, ständig bei der
Veranstaltung anwesend zu sein, es reicht auch eine andere Ansprechperson. Die
Verpflichtung nach § 2 Abs. 3 trifft aber nur den Veranstalter. Es ist keine Regelung
darüber vorhanden, dass diese Verpflichtung auch die Ansprechperson (bei
Abwesenheit des Veranstalters) trifft.
Es ist unklar, ob die Vorschrift nach § 3 Abs. 3 lit. c für jede einzelne Filmvorführung
gilt, oder ob generelle Anmeldungen für einen längeren Zeitraum möglich sind.
Die Überprüfung bzw. Beurteilung des Vorliegens der Verlässlichkeit eines
Veranstalters (§ 4 Abs. 3 und § 2 Abs. 2) erfordern das Wissen, ob der Veranstalter
neben bestimmten gerichtlichen Verurteilungen (wenn auch nicht explizit angeführt,
werden rechtskräftige Verurteilungen gemeint sein) auch wegen schwerwiegender
Verstöße auf dem Gebiete des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes oder
nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist.
Da kein bundesweites Verwaltungsstrafregister besteht, müssten sämtliche für
derartige Verwaltungsstrafen in Betracht kommenden Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden, Bundespolizeidirektionen) befragt werden, ob Bestrafungen
erfolgten. Ansonsten kann eine umfassende Beurteilung nicht erfolgen. Hinsichtlich
der gerichtlichen Verurteilungen müsste eine Strafregisterbescheinigung verlangt
werden. Dasselbe trifft für eine Beurteilung gem. § 7 Abs. 1 lit b zu.
Nach § 2 Abs. 3 besteht auch die Pflicht, „alle sonst erforderlichen Maßnahmen“ zu
treffen – die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist durch die Strafnorm des
§ 9 Abs. 1 lit. d jedoch nicht umfasst.
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Wirtschaftskammer Niederösterreich
Die Wirtschaftskammer Niederösterreich erstattet zum vorliegenden
Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme
Der vorliegende Gesetzesentwurf ist das Ergebnis eines jahrelangen politischen
Diskussionsprozesses. Ursprünglich war sogar eine ersatzlose Aufhebung des
Veranstaltungsgesetzes beabsichtigt, was aber durch massive und hartnäckige
Interventionen der Wirtschaftskammer Niederösterreich letztlich verhindert werden
konnte. Die ursprüngliche politische Intention hinter der Neuregelung des
Veranstaltungswesens waren eine Verwaltungsvereinfachung für Veranstalter und
Gemeinden, damit verbunden mehr Rechtssicherheit für die Gemeinden und deren
politische Entscheidungsträger, der Abbau unnötiger bürokratischer Hindernisse,
mehr Sicherheit für die Besucher und letztlich auch das Überwälzen von
Verantwortung weg von den Gemeinden zum Veranstalter.
In zahlreichen Punkten wird der vorliegende Entwurf aber diesen selbst gewählten
Zielen nicht gerecht.
Aus der Sicht der Wirtschaftskammer Niederösterreich sind folgende Eckpunkte
wesentliche und unverzichtbare Bestandteile für ein neues Veranstaltungsgesetz:
Das Ziel einer Liberalisierung, der Verfahrensvereinfachung und des Abbaues von
Doppelgleisigkeiten wird geteilt.
Jedoch Beibehaltung eines Anmeldesystems für alle, vor allem gastgewerbliche
Veranstaltungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Gewerbeordnung, um
einerseits gleiche Rahmenbedingungen für gastgewerbliche Mitgliedsbetriebe zu
schaffen und andererseits ein Instrumentarium gegen unbefugte Veranstaltungen der
so genannten „Paragastronomie“ an der Hand zu haben. Die Regelung ist auch zum
Schutz der Jugendlichen (Alkohol- und Drogenproblematik) notwendig.
- 22 -
Verwirklichung des One-Stop-Shop Prinzips durch Konzentration der Zuständigkeit
bei möglichst einer Veranstaltungsbehörde.
Ausnahme für Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten
Gastgewerbebetriebsanlagen.
Verständigungspflicht der Veranstaltungsbehörde an die Wirtschaftskammer NÖ im
Interesse des Bestandes ihrer Fachorganisationen.
Keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes für Tanzschulen und
Kinos im Hinblick auf die WK-Mitgliedschaft, unter Beibehaltung der bisherigen
Behördenzuständigkeit und der Bedarfsprüfung bei Kinos bzw. des
Befähigungsnachweises für Tanzschulen.
Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich begrüßt grundsätzlich
gesetzliche Bestrebungen zur Verwaltungsvereinfachung.
Das Ziel, ein niederösterreichisches Veranstaltungsgesetz zu beschließen, das
einerseits Bürokratieabbau für Veranstalter und Gemeinden und andererseits mehr
Sicherheit für Besucher sowie eine Komprimierung sämtlicher relevanter gesetzlicher
Bestimmungen mit sich bringt, entspricht dem Postulat einer bürgernahen
Verwaltung und ist daher zu unterstützen.
Dieses Ziel wird durch die vorgelegte Gesetzesnovelle nach Ansicht der gefertigten
Kammer jedoch in nur sehr eingeschränktem Ausmaß erreicht.
Vor allem die Änderung, dass das Bewilligungssystem durch ein reines
Anmeldesystem ersetzt werden soll, erscheint aus verschiedensten Gründen nicht
unproblematisch.
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Der für die Genehmigung einer Veranstaltung zuständigen Behörde wird dadurch ein
inhaltliches Prüfungsrecht bzw. ein etwaiger Ermessensspielraum für die
Sachentscheidung weitestgehend entzogen.
Ein Vorschreiben von Auflagen oder Bedingungen, z.B. zur Erhöhung der Sicherheit,
ist mit dem Anmeldesystem nicht mehr möglich. Sehr wohl ist jedoch eine Haftung
der zuständigen Behörde weiterhin gegeben.
Des Weiteren sieht die Gesetzesnovelle eine Verschiebung der Zuständigkeit bei der
Genehmigung von Veranstaltungen von der Landesregierung bzw. von der jeweils
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu den jeweiligen Gemeinden hin vor.
Dieses Vorhaben erscheint deswegen problematisch, da in den Gemeinden weder
personell noch fachlich genügend Ressourcen vorhanden sind, um vor allem
Großveranstaltungen problemlos abwickeln zu können.
Diese Kompetenzverschiebung und das Ablösen des Bewilligungssystems durch das
Anmeldesystem ist nach Ansicht der Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Niederösterreich ein Rückschritt in punkto Sicherheit bei Veranstaltungen in
Niederösterreich.
Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP
Unser Verband bedankt sich für die Übermittlung des gegenständlichen Entwurfes
und nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die Neufassung des NÖ Veranstaltungswesens wird seitens unseres Verbandes
ausdrücklich begrüßt. Insgesamt erwarten wir uns durch die angestrebten
Gesetzesänderungen eine Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung. Vor
allem die bisherigen Zuständigkeitsregelungen waren für die Behörden schwer
vollziehbar und werden nunmehr durch klare Kompetenztatbestände abgelöst.
Positiv beurteilt wird auch die konzeptive Umstellung vom Bewilligungs- auf das
Anmeldesystem. Durch diese Systemumstellung können sich die zuständigen
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Behörden nunmehr auf die Setzung jener Maßnahmen konzentrieren, die der
Sicherheit und dem reibungslosen Ablauf von Veranstaltungen dienen. Dies wird
sowohl den Veranstaltern aber vor allem der Bevölkerung zu Gute kommen.
Wir gehen daher davon aus, dass insgesamt das neue Veranstaltungsrecht auch den
Wünschen der Gemeinden Rechnung trägt?
Hingewiesen wird noch, dass es unserer Ansicht nach zweckmäßig wäre, den
allgemein gehaltenen Motivenbericht zum Gesetzentwurf auch erläuternde
Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen hinzuzufügen. Dadurch könnten im
Einzelfall Auslegungsschwierigkeiten von vornherein vermieden bzw. den
Gesetzesanwendern entsprechende Hilfestellungen geleistet werden.
Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich
Seitens unseres Verbandes wird zu vorliegendem Begutachtungsentwurf folgende
Stellungnahme abgegeben:
Prinzipiell wird der Entwurf seitens unseres Verbandes abgelehnt, da er negative
Auswirkungen für die Gemeinden bringen würde. Die ursprüngliche hinter den
geplanten Änderungen stehende Absicht, eine generelle Verwaltungsvereinfachung
für Veranstalter und Gemeinden zu schaffen, ist leider komplett verfehlt worden. In
erster Linie würde dieses Gesetz eine Kompetenzverschiebung in Richtung der
Gemeinden bedeuten und eine verstärkte Verantwortung für die Gemeinden
schaffen. Der Entfall der Bewilligungspflicht (Ersatz durch ein reines Anmeldesystem/
Untersagungsmöglichkeit) und somit auch Entfall der Vorschreibung von Auflagen
bzw. Vorschreibung der Beibringung von Gutachten etc. bei Veranstaltungen nach
§ 3 Abs. 3 lit. a - c ist aus unserer Sicht nicht tragbar und stellt eine nicht
abschätzbare und unerwünschte Verantwortung der Gemeinde dar. Dies könnte
dazu führen, dass in Hinkunft - ohne die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen jede größere Veranstaltung seitens des Bürgermeisters bzw. der Gemeinde
- 25 -
untersagt werden müsste, um die Interessen und die Sicherheit der Gemeinde zu
wahren.
Die geplante Liberalisierung des Veranstaltungswesens wird vor allem kleine
Gemeinden enorm belasten, da nun die Gemeinde grundsätzlich als Veranstaltungsbehörde fungieren soll. In Hinblick auf Großveranstaltungen bzw. auf
Veranstaltungen mit besonderem Gefahrenpotential wird dies zu Problemen führen,
da vielerorts die erforderlichen fachlichen und personellen Ressourcen nicht vorhanden sind, damit wäre auch eine einheitliche Vorgangsweise im Veranstaltungswesen erschwert. Aufgrund des neuen Anmeldesystems werden der Gemeinde als
zuständige Behörde alle Eingriffsmöglichkeiten (Auflagen etc.) genommen, die
Mitverantwortung und Haftung bleibt jedoch grundsätzlich bestehen. Diese
Neuregelung wird seitens unseres Verbandes strikt abgelehnt, wie auch - aus
genannten Gründen - die geplante grundsätzliche Kompetenzverschiebung zu den
Gemeinden abzulehnen ist.
Schlusswort
Zusammenfassend wird festgehalten, dass der gegenständliche Entwurf keine
Vereinfachung im Veranstaltungswesen schafft und in der vorliegenden Form auch
nicht zu mehr Sicherheit für die Veranstaltungsbesucher, Gemeinden und sonstige
Betroffene (Veranstalter, Einsatzkräfte usw. ) führen wird. Es werden jedoch durch
unklare Formulierungen und sprachliche bzw. begriffliche Ungenauigkeiten die
Rechtsunsicherheit für die Gemeinden verstärkt und negative Auswirkungen
vorprogrammiert. Die geplante neue Aufgabenverteilung und die Aufsplitterung der
bisher im NÖ Veranstaltungsgesetz enthaltenen Bestimmungen werden die
Verantwortung grundsätzlich nur noch auf die Gemeinden abwälzen, ohne jedoch
entsprechende Eingriffsmöglichkeiten zur Absicherung vorzusehen. Dies alles wird
zu enormen Belastungen der Gemeinden führen. Aus genannten Gründen wird
daher seitens unseres Verbandes der vorliegender Begutachtungsentwurf zum
Veranstaltungsgesetz abgelehnt.
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Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich
Die Sicherheitsdirektion für NÖ gibt zum vorliegenden Gesetzesentwurf, aus
sicherheitsbehördlicher Sicht, die nachstehende Stellungnahme ab:
Grundsätzlich wird die dem Gesetzesentwurf immanente Verwaltungsvereinfachung
positiv beurteilt, da durch die Auslagerung von Verfahren in die Bauordnung, bzw.
die GewO das Verfahren gestrafft werden kann.
Interessenvertretung der NÖ Familien
Zum Gesetzesentwurf ist festzustellen, dass durch den Entfall der Bewilligungspflicht
die Sicherheit der Besucher/innen von Veranstaltungen verschlechtert wird. Aus
diesem Grund wird dieser Passus von der Interessenvertretung der NÖ Familien
abgelehnt.
Wir treten dafür ein, dass bei der Neuauflage des Veranstaltungsgesetzes folgende
Bereiche Berücksichtigung finden müssen:
Neben der Sicherheit für Besucher/innen sollte auch dem Jugendschutz eine
besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Verantwortliche für eine Veranstaltung sollen nachweislich über das
Jugendschutzgesetz und über die Bestimmungen um den Alkoholkonsum
Jugendlicher informiert werden.
Für jede Veranstaltung bei der Alkohol ausgeschenkt wird muss eine Person namhaft
gemacht werden, die bei der Veranstaltung für die Einhaltung des Jugendschutzes
verantwortlich ist.
Ein Abdruck des Jugendschutzgesetzes und die Bestimmungen im Zusammenhang
mit dem Alkoholkonsum müssen im Eingangsbereich und im Schankbereich gut
sichtbar platziert sein.
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Im Veranstaltungsgesetz sollte auch die Zumutbarkeit der Lärmbelästigung für
Nachbarn und Anrainer explizit angesprochen und geregelt werden.
Medienpädagogische Beratungsstelle
Auf Seite 3 wird von den Antragstellern darauf hingewiesen, dass Veranstaltungen
von Rundfunk- und Fernsehübertragungen im Rahmen von Gaststätten und der
Betrieb von Spielautomaten vom Anwendungsbereich des Veranstaltungsgesetzes
ausgenommen waren und auch bleiben sollen. Auch Theater, Konzerthaus und
Museum sollen ausgenommen werden. Warum nicht auch das Kino? Ein laufender
Kinobetrieb ist doch nicht mit einem dreiwöchigen Zirkus vergleichbar.
Aus einem Bewilligungssystem wird nun ein Anmeldesystem. Ein Veranstalter muss
die Veranstaltung melden - inklusive Prüfbefunden, Unterlagen und Informationen
bereitstellen. Muss der Kinobetreiber nun jeden Film anmelden? Bislang erfolgte für
das Kino der Bescheid hinsichtlich der Altersfreigabe seitens des Landes. Heißt das,
dass der Verleih dem Land melden muss, welche Altersfreigabe ein Film hat? Wer
soll ihm bescheinigen, dass die, die er findet oder die ihm der Verleih nennt, den
Jugendschutzbestimmungen des Landes entsprechen?
Bei der Argumentation über Jugendzulässigkeit werden Zulassung und
Prädikatisierung von Filmen in einen Topf geworfen – das ist aber jeweils etwas ganz
anderes. Nun soll der Hersteller oder Verleiher verpflichtet werden, bei der
Ankündigung von Filmen die Altersfreigabe zu transportieren. Wie soll das möglich
werden?
Geht es bei der Prädikatisierung um eine Steuererleichterung bzw. um finanzielle
Erleichterung für den Veranstalter, ist Altersfreigabe eine Jugendschutzmaßnahme,
die für den Betreiber eher eine Belastung durch Zugangsbeschränkungen bedeutet.
Diese ist bei Medien, die für die Entwicklung junger Menschen problematisch sein
können, notwendig.
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In Bezug auf den Jugendschutz sind sehr unterschiedliche kulturelle Sensibilitäten
gegeben. Umso wichtiger ist es, die Aufgabe seitens des Landes zu erfüllen, denn
jedes Land setzt andere Schwerpunkte, die ihm für seine jungen Menschen wichtig
sind. Eine Vernetzung und schlussendlich Harmonisierung der Altersfreigabegrenzen
ist auch hinsichtlich der Akzeptanz der Maßnahmen anzustreben.
Sinnvoll wäre es, ähnlich der Filmbewertungskommission der Länder über eine
weitere 15a Vereinbarung eine Jugendschutzkommission der Länder
einzurichten. Darin könnte sichergestellt werden, dass die zur Anwendung
kommenden Altersstufen und Kriterien den aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen entsprechen. Die Länderverantwortung bliebe erhalten, aber die
Vereinheitlichung und Vereinfachung auch für die Verleiher wäre gegeben.
Eine Verpflichtung des Herstellers oder des Verleihs, das Ergebnis der Prüfung
durch die Bundesmedienkommission bei der Ankündigung anzuführen, würde ganz
andere Organisationsstrukturen voraussetzen bzw. hätte weit gehende Folgen. Es
würde eine gänzlich neue Situation entstehen, die in einer verpflichtenden Prüfung
aller Filme und damit in einer Vorzensur münden müsste, damit die Altersfreigabe in
den Ankündigungen (Plakate, Werbung in Medien, Presseberichten etc.)
berücksichtigt werden kann. Derzeit ist es so, dass ein Verleih einen Film einreicht,
wenn der Film vor einem jüngeren als 16 Jahre alten Publikum gezeigt werden soll,
weil gemäß der aktuellen Gesetzeslage ein generelles Kinoverbot für unter
16jährige besteht – außer ein Film wird für eine darunter liegende Altergruppe
freigegeben. Oft erfolgt die Altersfreigabe gerade rechtzeitig zum Kinostart und wird
von manchen Zeitungen im Veranstaltungsteil abgedruckt bzw. muss bei der
Kinokasse deutlich sichtbar platziert werden. Das ist aber Aufgabe des Veranstalters
und nicht des Verleihs.
Der geplante Wegfall des Lichtschauspielgesetzes bzw. die Integration der
öffentlichen Filmvorführung in das Veranstaltungsgesetz geht von einer völlig
anderen als der derzeitigen Betrachtungsweise von Kino aus. Das darf nicht
ohne intensive Auseinandersetzung mit den Konsequenzen, vor allem
- 29 -
hinsichtlich des Jugendschutzes, die diese Veränderung mit sich bringt,
gekippt werden.
Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl
Diese Stellungnahme bezieht sich im wesentlichen auf die bekannten Probleme der
Feuerwehr bei Veranstaltungen und des künftig noch höheren Risikos mit noch mehr
Verantwortung für die Feuerwehr-Sicherungsdienste durch diese Gesetzesänderungen und die ggf folgend im Einsatzfall intervenierenden Feuerwehrkräfte etc.
Nicht erreicht wird durch den vorliegenden Entwurf die angestrebte Liberalisierung,
mehr Rechtssicherheit, mehr Sicherheit für die Veranstaltungsbesucher und die
Einsatzkräfte.
Gesetze zu ändern, weil sie in der Praxis – in den Gemeinden aus politischen
Gründen? – nicht angewandt wurden und dann die Verantwortung auf andere
abzuwälzen, auf die Eigenverantwortung des Veranstalters, des entscheidenden
Bürgermeisters, des sachkundigen Sicherungsdienstleiters / z.B. Berg Isel-Urteil, ist
der österr. Weg.
Es erfolgt keine Verbesserung durch die Änderung
 des Bewilligungs- in ein Anmeldesystem,
 der Fristen (4 Wochen vorher Anmeldung, 1 Woche Bewilligung od.
Untersagung),
 der fehlenden Möglichkeit der Gemeinde
die Betriebsstätte vor Beginn der Veranstaltung zu überprüfen
ggf. mittels Bescheid zusätzliche Vorschreibungen zu verlangen
(z.B. wegen der Brandgefahr durch die lfd. geänderte Dekoration od. dem
„Styroporbad“).
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Im Gegenteil, es werden bedeutend mehr Spannungen entstehen zw. Veranstalter
und Behörde (u. a. der Gemeinde und damit auch der Feuerwehr beim
Sicherungsdienst)

durch die nicht klaren Formulierungen,

der sprachlichen und begrifflichen Unsicherheit und der Aufgabenverteilung im
vorliegenden Entwurf des Veranstaltungsgesetzes und weiters der

Aufhebung des Veranstaltungsbetriebsstättengesetztes und des
Lichtschauspielgesetzes,

ohne gleichzeitig die notwendigen ergänzenden behördlichen Vorschriften zu
erlassen.

Erläuternde Begriffsbestimmungen sollten enthalten sein.
Die o. a. Gesetze haben bisher Rechtslücken gefüllt.
Wie sollen die Gemeinden künftig ihre u. a. bau-, feuer-, umwelt-, sanitäts-, und
hygienepolizeilichen Verpflichtungen erfüllen, wenn die vom Gesetz (4) § 1
„ausgenommenen Veranstaltungen“ nicht gemeldet werden.
Ist beabsichtigt, dem von der Anwendung dieses Gesetzes im (4) § 1
ausgenommenen Veranstaltungen fast alles zu erlauben?
Sie werden doch lt. Entwurf vom Gesetz ausgenommen und brauchen daher auch
nicht angemeldet zu werden!!!
Der Gemeinde müssten -zwecks Prüfung- angezeigt werden:
Alle öffentlichen, auch die o. a. „ausgenommenen Veranstaltungen“
entscheidet denn der „fachunkundige Veranstalter“ ob alle notwendigen
Sicherheitsaspekte eingehalten werden?
Besucheranzahl etc., allfällige Gefahren des Veranstaltungsortes/raumes wie
z.B. Dekorationen, Fluchtwege im Steinbruch, Fackelzug/Kerzerlmarsch zur
Waldandacht?)
- Alle nicht öffentlichen Veranstaltungen ab einer gewissen Besucheranzahl und/
oder wo bei Vorführungen/Darbietungen/Objekten eine Gefährdung möglich ist.
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Stadtgemeinde Amstetten
Grundsätzlich ist der Gedanke der Novelle, die Eigenverantwortung des
Veranstalters zu stärken und den Zuständigkeitsbereich der Behörden (Gemeinden)
zurückzunehmen, zu unterstützen.
Aus den folgenden im Detail dargelegten Gründen, bestehen jedoch Zweifel, ob die
durch die geplante Novelle auch umsetzbar ist:
Gemeinde Ebergassing
Seitens der Gemeinde Ebergassing wird zum vorliegenden Gesetzesentwurf
folgende Stellungnahme abgegeben:
1. In seiner Gesamtheit bedeutet der Entwurf, dass die gesamte Verantwortung
auf die Gemeindeverwaltung abgeschoben wird, ohne darauf Rücksicht zu
nehmen, dass Fachspezialisten nicht in jeder Gemeinde zur Verfügung
stehen, oder in der relativ kurzen Anmeldefrist (4 Wochen) zu Rate gezogen
werden könnten. Nur diese speziell ausgebildeten Sachverständigen könnten
nur z.B. unzumutbare Lärmbelästigungen der Nachbarschaft feststellen, oder
für die Anträge notwendigen Verbesserungen vorschreiben
2. Warum kann keine einheitliche Vorgehensweise gesetzlich geregelt werden?
3. Die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen entfällt und wird durch ein
Anmeldeverfahren ersetzt. Eine Untersagung kann erst dann erfolgen (§ 7 des
Entwurfes), wenn fehlende Unterlagen nicht bis eine Woche vor
Veranstaltungsbeginn nachgereicht werden. In diesem kurzen Zeitraum wird
kaum ein geeigneter Sachverständiger zur Verfügung stehen. Muss die
Gemeinde dann trotzdem die Zustimmung geben, oder mangels fehlender
Gutachter ablehnen und eventuelle Schadenersatzforderungen seitens der
Veranstalter bei Gericht ausfechten?
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4. Sicherheitskonzepte in Bezug auf Brandschutz oder Einsatz von
Rettungskräften können ebenso wie die Vorlage von Haftpflichtversicherungen
teilweise entfallen. Hier stellt sich die Frage der Haftung im Schadensfall.
Aus eigener Erfahrung mit Veranstaltungen, die Belästigungen über die
Gemeindegrenzen hinaus verursachten, und aus der Erfahrung der mangelnden
Hilfestellung ihrer Behörden, wird diese Gesetzesvorlage seitens der Gemeinde
Ebergassing abgelehnt und es wird ersucht, die Gesetzesvorlage zu überarbeiten
und zu überdenken und genauere Richtlinien sowie Zumutbarkeitsgrenzen
festzulegen.
Stadtgemeinde Hollabrunn
Abschließend sei noch erwähnt, dass durch die Übertragung der öffentlichen Theater
und Kinos in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde bzw. der Gemeinden
Probleme in fachlicher und personeller Hinsicht entstehen werden.
Gemeinde Lanzendorf
Zur geplanten Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetztes möchten wir wie folgt
Stellung nehmen:
In seiner Gesamtheit bedeutet der Entwurf, dass die gesamte Verantwortung auf die
Gemeindeverwaltung abgeschoben wird, ohne darauf Rücksicht zu nehmen, dass
Fachspezialisten nicht in jeder Gemeinde zur Verfügung stehen, oder in der relativ
kurzen Anmeldefrist (4 Wochen) zu Rate gezogen werden könnten. Nur diese
speziell ausgebildeten Sachverständigen könnten nur z.B. unzumutbare
Lärmbelästigungen der Nachbarschaft feststellen, oder für die Anträge notwendigen
Verbesserungen vorschreiben
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Warum kann keine einheitliche Vorgehensweise gesetzlich geregelt werden ?
Die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen entfällt und wird durch ein
Anmeldeverfahren ersetzt. Eine Untersagung kann erst dann erfolgen (§ 7 des
Entwurfes), wenn fehlende Unterlagen nicht bis eine Woche vor
Veranstaltungsbeginn nachgereicht werden. In diesem kurzen Zeitraum wird kaum
ein geeigneter Sachverständiger zur Verfügung stehen. Muss die Gemeinde dann
trotzdem die Zustimmung geben, oder mangels fehlender Gutachter ablehnen und
eventuelle Schadenersatzforderungen seitens der Veranstalter bei Gericht
ausfechten?
Sicherheitskonzepte in Bezug auf Brandschutz oder Einsatz von Rettungskräften
können ebenso wie die Vorlage von Haftpflichtversicherungen teilweise entfallen.
Hier stellt sich die Frage der Haftung im Schadensfall.
Wir können im vorliegenden Gesetzesentwurf keine Verwaltungsvereinfachung für
Veranstalter und Gemeinden ersehen, und ersuchen die Gesetzesvorlage zu
überarbeiten.
Marktgemeinde Maria Anzbach
Ganz generell ist zu sagen, dass die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gemeinde
und Gewerbebehörde im Entwurf unbefriedigend gelöst wäre; eine wirkliche
Vereinfachung wäre wohl, die Betriebsstättengenehmigung bei einer Behörde
(vorzugsweise die Gewerbebehörde) zusammenzufassen, die Anmeldung einer
Veranstaltung bei der Gemeinde könnte belassen werden, weitergehende Auflagen
für ganz bestimmte Veranstaltungen sollten seitens des Bürgermeister möglich sein
(nicht nur eine Untersagung). Und natürlich nicht zuletzt soll die Überwachung
weiterhin Sache der Sicherheitswachekörper bleiben, die von Ausbildung,
Ausrüstung und notfalls von der Personenzahl dieser Aufgabe auch gewachsen sind.
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Ich ersuche daher unsere Bedenken ernst zu nehmen, den Gesetzesentwurf wie
vorgeschlagen noch zu überarbeiten.
Marktgemeinde Ober-Grafendorf
Nach kurzer Durchsicht der Gesetzesvorlage zum Veranstaltungsgesetz gibt die
Marktgemeinde Ober-Grafendorf folgende Stellungnahme ab:
1. Begrüßt wird das Konzept der Beseitigung der zahlreichen unverständlichen
und komplizierten Regelungen beim geltenden Veranstaltungsrecht. Weiters
erscheint positiv, dass das Konzept des Anmeldeverfahrens der bisherigen
Verwaltungspraxis am ehesten entspricht.
2. Negativ wirkt sich dieses Anmeldeverfahren aber mit Sicherheit bei den
Veranstaltungen außerhalb der Routine aus. Für Zeltfeste, Sonnwendfeiern
und kleinere Veranstaltungen (bis etwa 1.000 Personen) ist das
Anmeldeverfahren sicher ein taugliches Mittel. Bei größeren Veranstaltungen
scheint der Gemeinde ein Bewilligungsverfahren unerlässlich.
3. Die Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte ist sicher ein größeres
Problem als die Bewilligung der Veranstaltung selbst. Hier fehlen klare
Regelungen. Wenn man vergleicht, wie kleinlich der Gesetzgeber bisher
Veranstaltungsbetriebsstätten in Gebäuden verfolgt hat, kann man über die
vollkommene Regelungsleere bei den restlichen Betriebsstätten nur
verwundert sein. Hier ist der Gesetzgeber wirklich gefordert, über das Gesetz
oder über Verordnungen Standards vorzugeben, die auf Veranstaltungstyp,
Besucheranzahl und Gefährdungspotential Rücksicht nehmen (Anzahl von
Rettungskräften, Polizei und Feuerwehr vor Ort, sanitäre Mindeststandards,
Standards zur Fluchtwegsituation und Fluchtwegbreiten, Ordnerdienst,
Parkplätze, An- und Abreise, Veranstaltungsende etc.)
4. Die Zuständigkeitsregeln sind zwar ein Diskussionsansatz, sollten aber noch
auf das Gefährdungspotential hin untersucht werden. Vorgeschlagen wird die
Kompetenz der Gemeinde im Anmeldeverfahren bis 1000 Besucher sowie bei
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bereits bewilligten Betriebsstätten bis 3.000 Personen. Darüber hinaus soll die
Zuständigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde liegen. In größeren Städten
kann diese Grenze auch bei 5.000 liegen.
5. Die Genehmigung von Betriebsstätten ab 1000 Personen soll in der
Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde liegen. Damit sind auch
einheitliche Standards bei größeren Veranstaltungen gewährleistet.
Stadtgemeinde Schwechat
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der gegenständliche Entwurf
einerseits keine Vereinfachung im Bereich der Veranstaltungen schafft, andererseits
aber zu einer Vielzahl von Rechtsunsicherheiten führen wird, in deren Folge negative
Auswirkungen programmiert sind.
Sulm Robert
Vorsehen einer Möglichkeit, dass regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen der
gleichen Art und Weise bis auf jederzeit möglichen Widerruf genehmigt werden
können - allein schon im Hinblick auf die zeit- und kostenintensiv zu erstellenden
diversen Konzepte.
Tanzschule Schmid Heinz
Als Vertreter der NÖ Tanzschulen betrachte ich den Entwurf zum
NÖ Veranstaltungsgesetz mit großer Sorge. Vor allem das Fehlen eines
Befähigungsnachweises für die Erlangung einer Konzession in NÖ ist für mich
unverständlich. Gerade in einem so sensiblen Bereich wie in den Tanzschulen, wo ja
größtenteils Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, ist es für mich nicht
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nachvollziehbar, warum hier keine geeignete Berufsausbildung mehr erforderlich sein
soll.
Wir haben in Österreich eine hervorragende Tanzlehrerausbildung, welche
europaweit, was die Pflege der Tradition (Opernball – Pflege der Umgangsformen)
betrifft, vorbildlich ist.
Tanzschulen waren bisher in Unterschied zu diversen Clubbings und anderen
Veranstaltungen immer drogen- und alkoholfreie Zonen, was nicht zuletzt darauf
zurückzuführen war, dass durch die Tanzlehrerausbildung in Österreich ein guter
Selektionsprozess stattgefunden hat.
Wenn der Befähigungsnachweis im neuen Veranstaltungsgesetz gestrichen werden
sollte, so habe ich große Bedenken, was den Jugend- und Konsumentenschutz
betrifft, da dann jedermann ohne jegliche Pädagogische Ausbildung auch Kinder und
Jugendliche unterrichten darf.
Für den Konsumentenschutz ist es auch sehr wichtig, dass es bisher in Österreich,
im Unterschied zu anderen Europäischen Staaten, auch möglich war, bei Verstößen
die Bewilligung zu entziehen.
Soll es tatsächlich nun möglich sein, dass man Kinder und Jugendliche, laut
§ 4 Abs. 3 lit. b, erst dann nicht mehr unterrichten darf, wenn man in den letzten
5 Jahren mindestens 3x wegen schwerwiegender Verstöße des
Jugendschutzgesetzes verurteilt wurde?
Argumente wie „was kann beim Tanzen schon passieren“ sind sicher nicht richtig. Ich
erinnere nur daran, dass es z. B. bei Rock´n Roll Akrobatik viele Verletzungen, bis
zur Querschnittlähmung und auch leider bereits Tote gegeben hat. Ganz abgesehen
davon, dass es sicherlich viele frustrierte Konsumenten geben würde, welche dann
Tanzkurse besuchen, wo sie selbst unter Umständen besser Tanzen könnten als der
„Tanzlehrer“
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Ich würde es sehr begrüßen wenn in das neue Veranstaltungsgesetz der
Befähigungsnachweis wieder aufgenommen würde und die Vergabe der Bewilligung,
wie es sich auch bisher bestens bewährt hat, bei der Landesregierung bliebe, wie es
ja auch in den anderen Bundesländern der Fall ist. Eine Vergabe durch die
Gemeinden wäre völlig undurchschaubar.
Die Tanzschulen sollten im Veranstaltungsgesetz doch gegenüber anderen Berufen
eine gewisse Ausnahme bilden, da man sicherlich Tanzschulen nicht mit
Ringelspielbetreibern, Puppentheatern und anderen Schaustellern, ohne diese
abwerten zu wollen, vergleichen kann. Eine Orientierung am Schulgesetz wäre hier
eher angebracht.
Zusammenfassung:
1. Nachweis einer geeigneten Berufsausbildung (Befähigungsnachweis)
2. Vergabe der Bewilligung durch die NÖ Landesregierung
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Übermittelte Stellungnahmen der Beratungs- und Informationsstelle des
Landes Niederösterreich
Marktgemeinde Klein-Pöchlarn
Veranstaltungsbetriebsstättengesetz Aufhebung
Vorerst möchte die Marktgemeinde Klein-Pöchlarn feststellen, dass nach Meinung
der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn die Gesetzeslage dahingehend geändert gehört,
dass bezüglich der Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung
für alle Betriebsanlagengenehmigungen die die örtliche Bedeutung überschreiten
und/oder besondere technische Einrichtungen sind, die Bezirkshauptmannschaften
zuständig sein sollten. Sollte das Gesetz abgeschafft werden, dann muss in der
Bauordnung und/oder im Veranstaltungsgesetz die Zuständigkeit der
Bezirkshauptmannschaften für diesbezügliche Genehmigungen aufgenommen
werden. In anderen Bundesländern (z. B. Steiermark) ist hier ebenfalls die
Landesbehörde (BH) zuständig.
Auszug steirisches Veranstaltungsgesetz:
Für genehmigungspflichtige Betriebsstätten zuständige Behörden § 26
(1) Die Erteilung (Zurücknahme) der Genehmigung für Betriebsstätten und die
Besorgung der Aufgaben nach §§ 24 und 25 obliegt: 1. Dem Bürgermeister im
eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, soweit es sich um ortsfeste Betriebsstätten
ohne besondere technische Einrichtungen handelt, die nur für Veranstaltungen von
örtlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 3) bestimmt sind; 2. sonst der
Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Örtlich zuständig für nicht ortsfeste Betriebsstätten ist die
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sich die Betriebsstätte jeweils
befindet; auf die Lage des jeweiligen Veranstaltungsortes und die Überprüfung seiner
Eignung findet § 28 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Zuständigkeit der Behörde zur Besorgung der Aufgaben in den Belangen der
Bau und Feuerpolizei ist auf Grund der diese Gebiete der Verwaltung regelnden
Vorschriften zu beurteilen.
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(4) Technische Einrichtungen, die zur Durchführung mit Betriebsgefahren
verbundener Veranstaltungen (wie Tierschauen, Autorennen, Schifliegen)
Verwendung finden, gelten als besondere technische Einrichtungen.
Dazu die Erläuterung:
Die Bezirkshauptmannschaften sind ganzjährig mit Gewerbeangelegenheiten
beschäftig und erteilen Gewerbebewilligungen bzw. Gewerbebaubewilligungen.
Daher sind sie laufend mit einer ähnlichen Materie beschäftigt. Außerdem gibt es
dort Juristen, die die Gesetzeslange besser interpretieren können.
Unsere Gemeinde hat nur 1000 Einwohner. Bei kleineren Veranstaltungen, welche
meistens in dafür genehmigten Objekten stattfinden, kann der Bürgermeister
gemeinsam mit dem Polizeibeamten, dem Feuerwehrkommandanten und den
Angestellten unserer Gemeinde (erforderlichenfalls Beiziehung des
Bausachverständigen des Gebietsbauamtes, der Rettungsorganisation bzw. des
Gemeindearztes) eine Veranstaltungsbewilligung bzw. -betriebsstättengenehmigung
erteilen. Das Problem bau- und sicherheitspolizeilicher Auflagen bei solchen Anlagen
stellt kein größeres Problem dar, da generell die Fluchtwege und die Parkplätze
vorhanden sind, die Gebäude baubehördlich genehmigt wurden, und die
sanitätsbezogenen Bestimmungen sowieso vorhanden sind und eventuelle
Gewerbebewilligungen vorliegen oder anderes.
Größere Veranstaltungen sind jedoch für die kleine Gemeinde schwer zu
erledigen:
Im Frühjahr fand in Klein-Pöchlarn ein großes Zeltfest (Zelt für ca. 1500-2000
Personen) statt. Für uns war das eine Veranstaltung überdimensionalen Ausmaßes.
Wir begannen die beiden Gesetze zu studieren. Das Problem der beiden Gesetze
lag darin, dass vor der Veranstaltungsgenehmigung eine
Betriebsstättengenehmigung zu erteilen ist, da ansonsten keine
Veranstaltungsgenehmigung erteilt werden kann bzw. darf. Was grundsätzlich ja
Richtig ist. Zuständig auch hier die Gemeinde.
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Bei Zelten stellte sich jedoch zusätzlich das Problem dar, dass das Zelt grundsätzlich
- nach anderen Gesetzen bzw. Normen - von einem Zivilingenieur abgenommen und
jährlich überprüft wird. Die Gemeinde muss jedoch im gegebenen Fall eine
Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung für genau dieses Zelt (welches
aufgestellt wird) erteilen. Die Überprüfung des Zeltes reicht nicht aus, da dort ja nur
der Zeltbau abgenommen wird, keine Beleuchtung, keine Fluchtwege und ähnliches.
Das Gesetz sieht derzeit vor, dass wenn bereits eine Bewilligung der
Landesregierung bzw. die einer anderen Landesregierung vorliegt, die
Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung entfallen kann. Da die Zeltverleiher
immer wieder andere Größen verleihen, kann natürlich nicht einfach ein
diesbezüglicher Bescheid einer anderen Landesregierung genommen werden,
sondern muss auf die Übereinstimmung der Größe und Lageplanbeschreibung
geachtet werden.
Da diese Bescheide meistens für andere Größen ausgestellt wurden, muss die
Gemeinde einen eigenen Bescheid erstellen. Dazu benötigt die Gemeinde
Fachleute, die die Sachlage begutachten. Da stellt sich schon das Problem dar. Wer
ist zuständig. Selbst nach einem Telefonat mit dem Amt der NÖ Landesregierung
(zuständiger Herr der Abteilung Veranstaltungsgenehmigungen) wussten wir auch
nicht weiter. Dieser Beamte sprach davon, dass eine solche Veranstaltung in dieser
Größenordnung keine außergewöhnlich große sei. Auch der Zeltverleiher sagte,
dass noch bei keiner Veranstaltung in NÖ so viel Aufwand betrieben wurde wie bei
uns.
Da dann vom Zeltverleih doch noch ein passender Bescheid einer anderen
Landesregierung vorgelegt wurde, war dieses Problem nach wochenlangen
Erkundigungen, Telefonaten, Faxen etc endlich beseitigt.
Nunmehr musste noch die Veranstaltung selbst beurteilt werden, was noch immer
schwer genug für uns „Laien“ ist. Die Entscheidung wurde genau nach den
Ausführungen des Landesbeamten getroffen. Es wurden der Feuerwehrkommandant
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und der Baumeister bei gezogen und alle notwendigen Schritte veranlasst.
(Abnahme des aufgestellten Zeltes, Veranstaltungsgenehmigung mit Vorschreibung
zusätzlicher Auflagen, welche im Zeltbescheid nicht aufgenommen waren,
Konkretisierung der Auflagen des Bescheides)
Es stellt sich jedoch die Frage:
Was wäre gewesen, wenn etwas passiert wäre? Auch wenn nachweislich alles
veranlasst wurde, sucht man nach einem Unfall nach einem Schuldigen. Und da
kann es passieren, dass obwohl der Bürgermeister nach seinem Ermessen (nach
ausführlichem Studium der Gesetzeslage, Anfrage bei der Abteilung des Amtes der
NÖ Landesregierung, etc.) alles notwendige veranlasst und alle Bescheide erlassen
hat, dieser Bürgermeister plötzlich als Schuldiger im Mittelpunkt von gerichtlichen
Erhebungen steht. Für Gemeinden mit einem eigenen Juristen ist das Ausstellen
einer Veranstaltungsbetriebsstätten- bzw. Veranstaltungsgenehmigung sicherlich
problemlos, für Kleingemeinden - wie unsere Gemeinde - jedoch aus vorstehend
ersichtlichen Ausführungen sehr problematisch.
Daher sollen wie bereits am Anfang unserer Stellungnahme angeführt, die
Bezirkshauptmannschaften (außer für kleine örtliche Veranstaltungen analog dem
steirischen Gesetzesbestimmungen) zuständig sein. Im Falle der Aufhebung des
Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes wäre jedoch nach der Bauordnung nur bei
Gewerbeobjekten die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Wir ersuchen daher die
Aufhebung zu überdenken bzw. in der Bauordnung die Zuständigkeit der BH´s für
Veranstaltungsbetriebsstätten aufzunehmen. Ebenso wäre eine Änderung dieser
Bestimmungen im neuen Veranstaltungsgesetz vorteilhaft bzw. möglich.
Magistrat Wiener Neustadt
Zu der im Betreff näher bezeichneten Angelegenheit wird seitens der
Magistratsabteilung 1 des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt folgende
Stellungnahme abgegeben:
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Ziele einer Überarbeitung des Veranstaltungswesens waren:

Trennung rechtlicher Teil und technischer Teil

Hervorhebung der Eigenverantwortlichkeit des Veranstalters, Zurückdrängen
behördlicher Tätigkeit auf jene Bereiche, bei denen Bedarf besteht.

Schaffung klarer Strukturen und Kompetenzlagen bei der Überwachung der
Veranstaltung um ein effizientes Tätigwerden der Behörden zu ermöglichen.

Vermeidung von Doppelgleisigkeiten (insbesondere bei der Genehmigung von
Veranstaltungsstätten).

Beseitigung des Kompetenzwirrwarrs (Bewilligung durch Land und
Veranstaltungsbetriebsstättengenehmigung durch Gemeinde und /oder Land
usw.)

Verlagerung der Zuständigkeiten zu den Bezirksverwaltungsbehörden
(„One – Stop - Prinzip“)
Zum nunmehr vorgelegten Entwurf darf ausgeführt werden:
Der Gesetzesentwurf definiert zunächst den Begriff Veranstaltung, welche Definition
sich bis auf die Erweiterung, dass nunmehr auch Filmvorführungen miterfasst
werden, mit dem geltenden Gesetz deckt.
Danach sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes alle öffentlichen
Theatervorstellungen und Filmvorführungen, sowie alle Arten von öffentlichen
Schaustellungen, Darbietungen und Belustigung, sofern sie nicht ausdrücklich von
den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Es folgt die Auflistung von Veranstaltungen, welche vom Anwendungsbereich des
NÖ Veranstaltungsgesetz nicht mit umfasst sind.
Auch hier folgt die Novelle mit ihrem Ausnahmenkatalog weitestgehend der
geltenden Rechtslage. Jedoch sollen nunmehr
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a.) Veranstaltungen in gewerbebehördliche genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang sowie
b.) Veranstaltungen von Theater-, Konzert- und Opernvorführungen sowie von
Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden, wenn der bewilligte
Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasst,
aus dem Veranstaltungsrecht herausfallen.
Die unter lit. a) beschriebene Ausnahme schafft weitere Abgrenzungsschwierigkeiten
bzw. bringt jedenfalls nicht die intendierte Erleichterung.
In einem Gastbetriebsanlagenverfahren ist die Durchführung etwaiger
Veranstaltungen nicht Thema. Die in einem Gastbetriebsanlagenverfahren
thematisierte im Betrieb befindliche Personenanzahl (etwa relevant im Hinblick auf
das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz oder im Hinblick auf die Abgrenzung freies oder
reglementiertes Gewerbe) sind mit größter Wahrscheinlichkeit regelmäßig unter der
im Rahmen einer Veranstaltung teilnehmenden Personenanzahl, so dass diese
Ausnahme so gesehen kaum Anwendung findet und so bei Gastbetrieben ein Mehr
an Behördentätigkeit erwartet wird.
Die Problematik der sehr schwierigen Abgrenzung im Einzelfall wird in keiner Weise,
(denkbar wäre etwa eine demonstrative Aufzählung, welche Veranstaltungen mit
umfasst sind), vom Gesetzgeber entschärft.
Dem Veranstalter und dem Behördenorgan wird weiterhin im Einzelfall obliegen, zu
entscheiden, ob etwa Ausstellungen, Blumenkorsos, Bunte Abende, öffentliche
Castings, Clubbings, Diavorträge, „Feste“(Gschnas, Volksbrauchtum, Straßenfeste
usw.), Volksfeste, diverse Sportveranstaltungen, Liederabende, „Laserprojektionen“,
„lebende Musik“, Modeschauen, Multimediaschauen, Partys,
Publikumstanz (Diskotheken u. a.), Frisier und Kochschauen, Misswahlen,
Stripteasevorführungen, Tanz und Ballettvorführungen, Tierschauen, Umzüge,
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Volksvergnügungen pratermäßiger Art, Symposien, Vorlesungen,
Zaubervorführungen, Zeltfeste ins Veranstaltungswesen fallen oder nicht.
Diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend und kann es auch nicht sein.
Es soll damit gezeigt werden, dass das Veranstaltungswesen eine sehr komplexe
und anspruchsvolle Verwaltungsrechtsmaterie ist. Solange nicht generell der
Veranstalter und der die Veranstaltungsbetriebstätte zur Verfügung Stellende die
alleinige Verantwortung für die Durchführung tragen, wird sie das auch bleiben.
Aber weiter zum vorliegenden Entwurf:
Veranstaltungen sind nach der Definition des Entwurfes alle öffentlichen
Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen
Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich von
den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen sind.
Das Veranstaltungsgesetz soll in Hinkunft also auch Laufbilddarbietungen
miterfassen. Diese sind derzeit in einem eigenen Gesetz, dem NÖ Lichtschauspielgesetz mit Zuständigkeit der Landesregierung für die Bewilligung geregelt.
Die Lichtschauspielbetriebsstätten sind nach der geltenden Rechtslage alle 5 Jahre
von der Landesregierung zu überprüfen.
Zusätzliche bautechnische Vorschriften, sind noch im Lichtschauspielgesetz
geregelt, Diese sollen in Hinkunft in die Bauordnung und/oder in von der
Landesregierung auf Grund des neuen NÖ Veranstaltungsgesetzes noch zu
erlassende Verordnungen aufgenommen werden.
Die Verordnungen sollen auch Regelungen enthalten, welche die Sicherheit und
Gesundheit der Besucher und Teilnehmer, die Sicherstellung eines
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ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablaufes der Veranstaltung oder die
Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen gewährleisten.
Es wird eine Verlagerung der Behördenzuständigkeit weg von der Landesregierung
hin zu den Gemeinden und den Bezirksverwaltungsbehörden festgestellt.
Die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen wird weitestgehend zurückgedrängt,
womit versucht wird, dem Ziel die Eigenverantwortung der Veranstalter in den
Vordergrund zu rücken, Rechnung zu tragen.
Lediglich Veranstaltungen im Umherziehen bleiben einer Bewilligungspflicht der
Landesregierung unterstellt, so etwa Zirkusveranstaltungen und Wanderbühnen,
Schaustellerbetriebe, Glücksspielapparate im Sinne des § 4 Abs. 3 Glückspielgesetz
usw.
Im Entwurf 2002 waren noch weitere Veranstaltungen einer Bewilligungspflicht
unterstellt, so Veranstaltungen, bei denen durch die Art der Veranstaltungsstätte eine
erhöhte nicht sofort erkennbare Gefährdung für die Besucher bzw. Benutzer
gegeben ist (etwa Bungy jumping). Das ist in der nunmehrigen Novelle nicht
vorgesehen.
Mit Freude wird die Verlängerung der Anmeldefrist für Veranstaltungen von derzeit
drei Tage auf vier Wochen, wobei zudem ausführlichere Angaben, wie etwa
Gegenstand der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung und genaue Bezeichnung der
Veranstaltungsbetriebstätte unter Anschluss eines Lageplanes, Höchstzahl
Besucher, Konzepte zur Vermeidung sanitärer Missstände und Konzepte zur
Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen der Nachbarschaft usw. vorgesehen
sind, aufgenommen.
Sollten diese nicht bis eine Woche vor Veranstaltung vorliegen, ist die Veranstaltung
von der Behörde zu untersagen.
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Anmeldungen sind bei der Gemeinde oder ab einer gewissen Besucheranzahl bzw.
auf Grund der eingesetzten Betriebsmittel oder technischen Einrichtungen (Laser,
bewegliche Bühnenanlagen brand und explosionsgefährliche Betriebsmittel) bei der
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Freizeit- und Themenparks oder die
Zurschaustellung gefährlicher Tiere sind jedenfalls bei der
Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
Auf die sich in einem Magistrat auf Grund der oftmaligen Personalunion ergebenden
Zuständigkeitsabgrenzungsschwierigkeiten wird an dieser Stelle hingewiesen.
Unabhängig von den Erfordernissen der Anmeldung, dürfen Veranstaltungen nur in
geeigneten von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt
werden.
Für die Bewilligung sind wieder die Gemeinde, wenn sich die
Veranstaltungsbetriebstätte nur in einer Gemeinde befindet oder die
Bezirksverwaltungsbehörde ab einer gewissen Besucheranzahl bzw. auf Grund der
eingesetzten Betriebsmittel oder technischen Einrichtungen (Laser, bewegliche
Bühnenanlagen brand und explosionsgefährliche Betriebsmittel) und jedenfalls bei
Freizeit Themenparks sowie der Zurschaustellung gefährlicher Tiere, zuständig.
In der Gemeinde soll für die Veranstaltungsbetriebstättenbewilligung die Baubehörde
zuständig sein, wenn auch eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist.
Die oben bereits erwähnte Untersagung der Veranstaltung erfolgt durch die
Anmeldungsbehörde bzw. die Veranstaltungsbetriebstättenbewilligungsbehörde.
Eine Untersagung durch die Anmeldebehörde hat zudem auch zu erfolgen, wenn das
bisherige Verhalten des Veranstalters die Annahme rechtfertigt, dass bei der
Veranstaltung Vorschriften nicht eingehalten werden, er somit unzuverlässig ist. Dies
insbesondere, wenn der Veranstalter innerhalb der letzten 5 Jahre wegen
schwerwiegender (?) Übertretungen auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens, des
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Jugendschutzes, des Bauwesens, des Gewerbewesens oder des Verkehrswesens
(?) rechtskräftig bestraft worden ist.
Organe der Bundespolizei sind nach wie vor auch neben Gemeinde und
Bezirksverwaltungsbehörde als Überwachungsorgane vorgesehen.
Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Intention des Gesetzgebers die
Eigenverantwortlichkeit des Veranstalters hervorzuheben, begrüßenswert ist, und
dass sich hierfür Ansätze in den umfangreicheren Anmeldeunterlagen zeigen.
Auch die Verlängerung der Anmeldefrist von 3 Tagen auf vier Wochen wird begrüßt.
Allerdings in der Übergangszeit wird eine Behördenmehrtätigkeit zu verzeichnen
sein, da bei den vielfach nicht professionellen Veranstaltern, welche gewohnt sind
lediglich Name, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz und derzeitigen
Aufenthaltsort, bei juristischen Personen Bezeichnung und Sitz, Ort der
Veranstaltung und genaue Bezeichnung der Betriebstätte sowie Name und Anschrift
des Besitzers und Veranstaltungszeitraum anzugeben, und welche in Hinkunft bei
Nichtvorlage umfangreicherer Unterlagen mit Untersagung der Veranstaltung zu
rechnen haben, befürchtet wird, dass ein Umdenken nur sehr langsam erfolgen wird.
Ein mehr an Unterlagen, so sind bei Veranstaltung ab 150 Personen in Gebäuden
oder 300 Personen im Freien, sicherheitstechnische- brandschutztechnische und
rettungstechnische Konzepte vorzulegen, Erklärungen bezüglich der
sicherheitstechnischen und bautechnischen Bestimmungen sowie auch ein
Verkehrskonzept, bedeutet auch aufwändigere Prüftätigkeit und somit eine
Mehrbelastung des Magistrates als Bezirksverwaltungsbehörde und zudem eine
Mehrbelastung der Stadt Wiener Neustadt als Veranstaltungsgemeinde.
Zur Intention Trennung rechtlicher und technischer Teil, kann noch nicht viel gesagt
werden, da die, durch die Landesregierung zu erlassenden Verordnungen, welche
den Stand der Technik u. a. auf dem Gebiet des Sicherheit und des Nachbarschutzes bestimmen sollen, noch nicht erlassen wurden und auch die Bauordnung
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und Bautechnikverordnung noch nicht novelliert wurde, weswegen vorübergehend
noch die „alten Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsbetriebstättengesetzes gelten
sollen.
Die Struktur des Magistrates, welcher Gemeindeagenden und
Bezirksverwaltungsagenden vollzieht, bringt als solche Erleichterungen (etwa
Sachverständige vor Ort, damit Verfahrensbeschleunigung) aber auch Nachteile
(Zuständigkeitsgrenzen sind wie bereits erwähnt schwieriger zu einzuhalten) speziell
auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens mit sich.
Bisher erfolgten Anmeldungen bzw. Anzeigen bewilligungspflichtiger
Veranstaltungen bei der Gemeinde, welche diese an die Überwachungsbehörden
der Gemeinde in bau - und feuerpolizeilicher, in gesundheitspolizeilicher Hinsicht
sowie betriebtechnischer Hinsicht, sofern es sich um ortsfeste bzw. nicht mit
besonderer Einrichtung ausgestatteter Betriebstätten oder Betriebseinrichtungen
handelte in sicherheitspolizeilicher Hinsicht an die Bundespolizeidirektion sowie bei
mobilen mit besonderen technischen Einrichtungen ausgestatteten Betriebstätten
oder Betriebseinrichtungen der Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet hat.
Für eine erforderliche Betriebsstätteneignungsfeststellung war bis dato die Gemeinde
zuständig.
Was mit dieser Darstellung aufgezeigt werden soll, ist dass die Abgrenzung schon
bisher schwierig war. Durch den vorliegenden Entwurf wird die Zuständigkeit
weitestgehend auf die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden, weg von
der Landesregierung verschoben. Was als Bewilligungsbehörde und
Überwachungsbehörde zu prüfen sein wird ist jedoch noch nicht klar, da etwaig
Auskunft gebende Verordnungen der Landesregierung, welche den Stand der
Technik darlegen sollen, wie auch im Text erwähnt, noch nicht vorliegen.
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Die Vorlage eines „Gesamtwerkes Änderung Veranstaltungswesen“ inklusive der
technischen Ausführungen wäre wünschenswert. Das Erreichen sämtlicher eingangs
erwähnter Ziele der Reform kann daher nicht bestätigt werden.
Marktgemeinde Perchtoldsdorf
In den Bestimmungen der § 137 ff der NÖ Bautechnikverordnung werden Bauwerke
für größere Menschenansammlungen behandelt und näher wie folgt definiert:
§ 137. (1) Bauwerke für größere Menschenansammlungen sind Bauwerke oder Teile
davon mit dem Verwendungszweck für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen.
§ 140 (4) Bauwerke mit unterschiedlichen Verwendungszwecken müssen für den
Verwendungszweck Veranstaltungen ab 240 Personen eigene Hauptstiegen und
Hauptgänge haben. Dies ist nicht erforderlich, wenn sie Sicherheit von Personen auf
andere Weise gewährleistet ist (z.B. auf Grund der Lage der Stiegen, der Gänge und
Ausgänge).
§ 141(2) Die Ausgänge von Bauwerken mit einem Verwendungszweck für
Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen müssen an zwei verschiedenen
Gebäudefronten liegen. Von diesen Ausgängen muss die öffentliche Verkehrsfläche
erreichbar sein.
Es wäre daher günstig die in der BTV getroffene Abstufung 12/<240/<1.000
Personen auch im Veranstaltungsgesetz beizubehalten.
Gemeinde Krumbach
Zum Änderungsvorschlag des Veranstaltungsgesetzes darf ich folgendes anmerken:
Das größte Problem aus Gemeindesicht stellt bei Veranstaltungen in einem Ort das
Thema Lärm dar. Es ist nirgends erwähnt, welche Angaben ein Veranstalter dazu
machen muss! Es gibt immer wieder Beschwerden während und nach einer
Veranstaltung, dass es zu laut ist/war! Der Bürgermeister müsste eine
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Lärmmesseinrichtung installieren und überwachen und einschreiten, wenn die Werte
lt. Verordnung überschritten sind.
Es müssten Möglichkeiten gefunden werden, auch da den Veranstalter in die Pflicht
zu nehmen.
Gemeinde Teesdorf
Als Bürgermeister der Marktgemeinde Teesdorf möchte ich für mich persönlich zur
Bürgerbegutachtung NÖ Veranstaltungsgesetz folgende Stellungnahme abgeben:
Die ursprüngliche hinter diesem Thema stehende Absicht, eine generelle
Verwaltungsvereinfachung zu schaffen ist leider komplett verfehlt worden. In erster
Linie würde dieses Gesetz eine Kompetenzverschiebung in Richtung der Gemeinden
bedeuten und eine verstärkte Verantwortung für die Gemeinden.
Der Entfall der Bewilligungspflicht (Ersatz durch ein reines Anmeldesystem /
Untersagungsmöglichkeit) und somit auch Entfall der Vorschreibung von
Auflagen bzw. Vorschreibung der Beibringung von Gutachten etc. bei
Veranstaltungen § 3 Abs. 3 lit. a - c ist aus meiner Sicht nicht tragbar und stellt eine
nicht abschätzbare und keinesfalls gewünschte Verantwortung der Gemeinde dar.
Vielmehr müsste in Hinkunft ohne die Möglichkeit der Erteilung von Auflagen jede
größere Veranstaltung seitens des Bürgermeisters bzw. der Gemeinde untersagt
werden, um die Interessen und die Sicherheit der Gemeinde zu wahren.
Da ich in meiner Eigenschaft als Bürgermeister eine korrekte, für die Bürger und die
Gemeinde abgesicherte Vorgangsweise bisher und auch in Zukunft bei der
Abwicklung von Veranstaltungen wünsche, bitte ich meine Stellungnahme zu
berücksichtigen und das Veranstaltungsgesetz NICHT gemäß vorliegendem Entwurf
zu ändern.
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Gemeinde Schwarzau am Steinfeld
Zum derzeit laufenden Begutachtungsverfahren betreffend das „NÖ Veranstaltungsgesetz“ möchte die Gemeinde Schwarzau am Steinfeld auf etliche kritische Punkte
hinweisen:
Der eingebrachte Antrag sieht eine Kompetenzverschiebung zu den Gemeinden vor,
die allerdings vor allem in Hinblick auf Großveranstaltungen und Veranstaltungen mit
besonderem Gefahrenpotential zur großen Belastung der Gemeinden werden kann.
So verfügen die allermeisten Gemeinden nicht über die erforderlichen fachlichen und
personellen Ressourcen, wie sie bisher in den Spezialisten und Sachverständigen
der NÖ Landesregierung zu finden sind. Gerade in den beiden genannten Bereichen
sollte daher ein Rückgriff auf die Sachkenntnis der in der NÖ Landesregierung
zuständigen Sachverständigen möglich sein und normiert werden, womit wiederum
eine einheitliche Vorgehensweise in ganz NÖ gewährleistet wäre.
Eine wesentliche Änderung stellt ebenfalls der Entfall der Bewilligungspflicht dar, die
durch ein reines Anmeldesystem ersetzt werden soll. Damit hat die zuständige
Behörde nur noch die Möglichkeit der Kenntnisnahme oder der Untersagung; das
Vorschreiben von Auflagen, zur Erhöhung der Sicherheit etwa, ist nicht vorgesehen.
Allerdings ist mit der Kenntnisnahme sehr wohl die Mitverantwortung und Haftung
der Behörde verbunden.
Bei Veranstaltungen mit geringerer Besucheranzahl (150 Personen in Gebäuden
oder 300 Personen im Freien) tritt verschärfend hinzu, dass nicht nachvollziehbar ist,
unter welchen Umständen auf die Vorlage eines sicherheits-, brandschutz- und
rettungstechnischen Konzeptes bei der Gemeinde verzichtet werden kann und der
Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung des Veranstalters entfallen
kann. Dabei wird eine mit allfälligen Gefahren verbundene Beschaffenheit des
Veranstaltungsortes (z.B. bei einem Sommerfest an einem Teich) vollkommen außer
Acht gelassen.
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Die Genehmigung von Betriebsstätten soll zum größten Teil in die Kompetenz der
Gemeinden oder Bezirksverwaltungsbehörden fallen. Damit wird jedoch keinesfalls
eine Verwaltungsvereinfachung und schon gar keine landesweit einheitliche
Vorgangsweise in einem wichtigen Bereich erreicht. Darüber hinaus sollen viele
Bereiche vom Veranstaltungsrecht gänzlich ausgenommen werden. So fallen
z.B. Theaterveranstaltungen nur mehr in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde
und somit in den Verantwortungsbereich der Gemeinden, wenn sie in Gebäuden mit
entsprechendem Verwendungszweck durchgeführt werden.
Ursprüngliche Intention zur Schaffung eines neuen NÖ Veranstaltungsgesetzes war
eine Verwaltungsvereinfachung für Veranstalter und Gemeinden, mehr Sicherheit für
die Besucher, der Abbau unnötiger bürokratischer Hindernisse, mehr
Rechtssicherheit für die Gemeinden, eine Zusammenfassung sämtlicher relevanter
Bestimmungen zentral in einem Gesetz, etc. Diese Ziele wurden mit dem
vorliegenden Entwurf nicht erreicht. Vielmehr kommt es zu einer Aufsplitterung der
bisher im NÖ Veranstaltungsgesetz enthaltenen Bestimmungen in verschiedene
Gesetze, zu einer Verwaltungsaufblähung und verstärkter Verantwortung der
Gemeinden.
Tanzverein Danubia
Der Entwurf der NÖ Veranstaltungsverordnung ist zukunftsorientiert
und Rechtsunsicherheiten, wie Widersprüchlichkeiten zu nationalen und
internationalen Richtlinien der Erwachsenenweiterbildung, dürften aufgehoben sein.
Wenn in Hinkunft die Anmeldung von öffentlichen Kursen in Gesellschaftstänzen bei
den Gemeinden zu erfolgen hat, so kann das nur vorteilhaft sein. Gemeinderäte,
Pädagogen und Vereinsfunktionäre könnten sich für eine verbesserte Tanzkultur
engagieren und würden vermutlich auch bei Unzufriedenheit mit
der Kursqualität reagieren.
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Gegenargumente, wie zum Beispiel eine eventuelle Verschlechterung der
Kursqualität oder Chaoszustände, wurzeln meines Erachtens in der Sorge um
den Verlust eines Privilegs. Es ist denkbar, dass es fallweise zu weniger
"qualifizierten" Kursangeboten kommt. Aber letztendlich entscheiden die
Konsumenten, für welche Leistungen sie ihr Geld ausgeben wollen. Sobald diese
marktwirtschaftlichen Gesetzmäßigkeiten "greifen" wird eine Verbesserung der
gegenwärtigen Zustände möglich.
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III. Besonderer Teil
ZUM TITEL:
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Wir empfehlen, um eine leichte Unterscheidbarkeit zum bisherigen
NÖ Veranstaltungsgesetz zu erreichen, im Titel eine Jahreszahl hinzuzufügen,
z.B. „NÖ Veranstaltungsgesetz 2005“.
ZU § 1
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Das Veranstaltungswesen wird in seiner Vielgestaltigkeit von einer Mehrzahl von
Kompetenztatbeständen erfasst. Von daher muss zum einen eine Abgrenzung zu
Veranstaltungen im Bereich von Bundeskompetenztatbeständen, z.B.
Angelegenheiten der Bundestheater (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG), Angelegenheiten
der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des
Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG), Veranstaltungen im Bereich der
Bildungskompetenzen [Schulwesen einschließlich Universitäts- und
Hochschulwesen] (Art. 14 Abs. 1 B-VG), Vereins- und Versammlungsrecht
(Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG), Angelegenheiten des Gewerbes (Art. 10 Abs. 1 Z. 8 BVG), Monopolwesen [Glücksspielmonopol] (Art. 10 Abs. 1 Z. 4), Angelegenheiten
des Kultus (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG) erfolgen. Zum anderen sind grundrechtliche
Schranken zu beachten, wie das z.B. in Art. 15 StGG den gesetzlich anerkannten
Kirchen- und Religionsgesellschaften gewährleistete Recht zur öffentlichen
Religionsausübung, das auch religiöse Veranstaltungen aller Art umfasst, oder die in
Art. 17a StGG garantierte Kunstfreiheit (vgl. Lienbacher, Veranstaltungsrecht, in:
Holoubek/Potacs (Hrsg.), Öffentliches Wirtschaftsrecht, Bd. I, S. 295 ff).
Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen sind, soweit es sich um ausschließliche
Bundeskompetenzen handelt (z.B. lit. b, c, d, lit. i hinsichtlich von
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Schulveranstaltungen), bloß als deklarative Ausnahmen zu deuten (vgl. Lienbacher,
aaO, 314).
Es wird daher vorgeschlagen, eine salvatorische Klausel festzulegen, in der dann
beispielsweise jene derzeit in den einzelnen Buchstaben angeführten Ausnahmen
angeführt werden.
Abgesehen von diesen grundsätzlichen Erwägungen ist folgendes zu bemerken:
In Abs. 4 lit. a könnten die Begriffe „Gebietskörperschaften, Körperschaften,
Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts“ durch den Begriff „juristische Personen
des öffentlichen Rechts“ ersetzt werden.
Es ist unklar, was in Abs. 4 lit. a unter „gastgewerblicher Charakter“ zu verstehen ist.
So stellt sich z.B. die Frage, ob das zur Verfügung stellen von gestrichenen Broten
und Kuchen sowie Getränken gegen freie Spenden bereits diesen Tatbestand
erfüllen würde.
Zu den in Abs. 4 lit. b angeführten „Veranstaltungen zur Religionsausübung“ ist
festzuhalten, dass die bisherige Regelung in § 1 Abs. 3 lit. b weiter gezogen ist. Es
sollte überlegt werden, inwieweit auch eingetragene religiöse
Bekenntnisgemeinschaften nach dem Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit
von religiösen Bekenntnisgemeinschaften berücksichtigt werden sollten.
In Abs. 4 lit. c sollten die Gesetze vollständig genannt werden: Vereinsgesetz 2002,
Versammlungsgesetz 1953. Dies gilt auch für die nachfolgenden Bestimmungen.
Auch Abs. 4 lit. n ist unklar. Es könnte nämlich die Meinung vertreten werden, dass
immer dann, wenn gesetzliche Regelungen aus einem anderen Bereich
(z.B. Wasserrecht) für eine Veranstaltung anzuwenden sind, diese nicht dem
NÖ Veranstaltungsgesetz unterliegen soll. Im Sinne des verwaltungsrechtlichen
Kumulationsprinzips kann es sehr wohl notwendig sein, dass Veranstaltungen nach
mehreren Normen aus verschiedenen Verwaltungsmaterien zu genehmigen sind.
Das Verhältnis von Abs. 5 zu Abs. 4 ist unklar.
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Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz
Zu Ihrem Schreiben vom 19. Juli 2005, IVW7-L-4/009-2005, wurde von der Abteilung
nachstehende Stellungnahme des NÖ Landesfeuerwehrverbandes eingeholt:
Zu § 1 „Anwendungsbereich“:
Nach diesen Bestimmungen ist eine Reihe von Veranstaltungen, bei denen auch
größere Menschenansammlungen zu erwarten sowie auch die Sicherheit der
Besucher und der Teilnehmer zu gewährleisten und unzumutbare
Beeinträchtigungen und Belästigungen zu vermeiden sind, von der Einhaltung dieses
Gesetzes und der darin enthaltenen Brandschutzbestimmungen ausgenommen.
Es ist z.B. möglich eine Ballveranstaltung mit mehreren 1.000 Besuchern ohne
jegliche Bewilligung und jegliche Sicherheits- und Brandschutzvorkehrungen
abzuhalten.
In solchen Fällen ist es durchaus üblich, dass Brandsicherheitswachen der
Feuerwehr vom Veranstalter angefordert werden und diese dort nicht die
erforderliche brandschutztechnische Infrastruktur vorfinden. Im Ereignisfall kann
jedoch die Brandsicherheitswache für erkennbare brandgefährliche Missstände zur
Verantwortung gezogen werden.
Rechtliche Möglichkeiten zur Beseitigung der Missstände sind jedoch nicht
vorgesehen. In solchen Fällen müsste die Brandsicherheitswache unverrichteter
Dinge wieder einrücken.
Abteilung Kultur und Wissenschaft
Ad § 1: Der Anwendungsbereich erscheint wie schon gesagt zunehmend eng
gefasst, sodass die allg. Zielsetzung hinter dem Gesetz (allg. Sicherheit zu erhöhen
und Gefahren hintanzuhalten) nicht mehr im erforderlichen Ausmaß verwirklichbar
erscheint.
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Abteilung Veterinärangelegenheiten
Die Abteilung Veterinärangelegenheiten nimmt zum vorliegenden
Verordnungsentwurf wie folgt Stellung:
§1 Abs. 4 lit. n bestimmt, dass Veranstaltungen, die durch sonstige gesetzliche
Vorschriften geregelt sind, von den Regelungen dieses Gesetzes ausgenommen
sind. Aufgrund des Inkrafttretens des Bundestierschutzgesetzes (BGBl. I 118/2004)
und der entsprechenden Verordnungen, insbesondere der TierschutzVeranstaltungsverordnung (BGBl. II 493/2004), im Jänner 2005 würden damit aus
ho. Sicht sämtliche Veranstaltungen, wie Tierausstellungen, Tierschauen,
Tiermärkte, Tierbörsen und dergleichen nicht mehr unter die Bewilligungspflicht des
Veranstaltungsgesetzes fallen und damit nur tierschutzrechtlich bewilligt.
Es darf angeregt werden, nochmals zu prüfen, ob eine derartige Bewilligung, die
primär dem Schutz von Tieren gilt, als ausreichend hinsichtlich des im Antrag zum
Veranstaltungsgesetz geforderten Sicherheitsaspektes für Besucher anzusehen ist.
Abteilung Gewerberecht
Zum Schreiben vom 19. Juli 2005, IVW7-L-4/009-2005, wird mitgeteilt, dass im
Entwurf folgendes auffällt:
Gemäß § 1 Abs. 4 lit. a NÖ Veranstaltungsgesetz sind von der Anwendung ausgenommen: Veranstaltungen von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten
und Fonds des öffentlichen Rechts sowie von politischen Parteien im Rahmen ihres
gesetzlichen Wirkungsbereiches; nicht ausgenommen sind jedenfalls
Veranstaltungen mit gastgewerblichem Charakter.
Unter lit. e sind von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen
Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in
dem dafür vorgesehenen und genehmigten Umfang.
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Da auch Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen (lit. e) solche mit gastgewerblichen Charakter (lit. a) sind, erscheint hier
ein gewisser Widerspruch gegeben zu sein. Nach ha. Ansicht wäre die Formulierung
des zweiten Satzes in § 1 Abs. 4 lit. a insoweit zu ändern, als der Begriff
gastgewerblicher Charakter näher dargestellt wird, der Widerspruch zu lit. e beseitigt
wird durch den Hinweis …… Veranstaltungen mit gastgewerblichem Charakter
außerhalb gewerbebehördlich genehmigter Gastgewerbebetriebsanlagen.
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und
Anlagentechnik
§ 1 Abs. 4
Die Ausnahmen wurden zwar aus dem bisherigen Veranstaltungsgesetz
übernommen, sind zum Teil sachlich aber nicht nachvollziehbar bzw. scheinen nicht
gerechtfertigt (z.B. lit. b – Veranstaltungen zur Religionsausübung außerhalb der
dazu bestimmten Einrichtungen - oder lit. m – sachlicher Unterschied zur Mitwirkung
berufsmäßiger Musiker nicht nachvollziehbar). Die Verwendung unbestimmter
Gesetzesbegriffe (z.B. gastgewerblicher Charakter) sollte vermieden werden.
Abteilung Naturschutz
Das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 sieht unter anderem eine
Bewilligungspflicht für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés
und ähnlichen Einrichtungen sowie für die Verwendung von Tieren bei sonstigen
Veranstaltungen und die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen
vor.
Im § 1 Abs. 4 des NÖ Veranstaltungsgesetz ist unter Punkt n) vorgesehen, dass
Veranstaltungen, die durch sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind, vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind.
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Es wird ersucht klarzustellen, ob dennoch für derartige Veranstaltungen zusätzlich
(unter einem anderen Gesichtspunkt) eine Bewilligung nach dem
NÖ Veranstaltungsgesetz erforderlich ist, zumal z.B. in § 4 Abs. 1 Zirkusbetreiber
erwähnt werden.
Abteilung Umwelthygiene
Ich erlaube mir, zu dem vorliegenden Entwurf folgende Stellungnahme abzugeben:
Zu § 1 (4) g: Sportveranstaltungen sollten ab einer Besucherhöchstgrenze ebenfalls
anzeigepflichtig sein, auch die Teilnehmer sollten vor Verletzungen, die über das
übliche Maß hinausgehen und nicht sportartbedingt sind, geschützt werden.
(Hinweis auf § 3 (1) b?)
Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ
Zur Bestimmung des § 1 Abs. 2 wird grundsätzlich ausgeführt, dass die Definition
von „öffentlich“ als „allgemein zugänglich“ aus Sicht des Unabhängigen
Verwaltungssenates im Land NÖ unbestimmt ist.
Insbesondere bleibt unklar, ob Veranstaltungen, die derart gestaltet sind, dass diese
durch Vereine für Mitglieder veranstaltet werden und lediglich durch Leistung eines
Entgeltes (in der Praxis sehr oft gleichzeitig als Mitgliedsbeitrag bezeichnet) der
Eintritt gewährt wird, öffentlich sind. Es wird daher angeregt, diesbezüglich eine
Klarstellung derart vorzunehmen, dass auch eine Veranstaltung als öffentlich
anzusehen ist, wenn sie von einem Verein oder einer sonstigen
Personenvereinigung abgehalten wird, wobei die Mitgliedschaft lediglich durch die
Teilnahme an der Veranstaltung, allenfalls verbunden mit der Leistung eines
Beitrages an den Verein und dergleichen, erworben wird.
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Zu den Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 4 wird grundsätzlich ausgeführt, dass
diese derart umfassend sind, dass lediglich vereinzelt Veranstaltungen unter das
Regime des NÖ Veranstaltungsgesetzes zu subsumieren sein werden. In § 1 Abs. 4
lit. a wäre der Ausdruck „im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches“ vor den
Ausdruck „sowie von politischen Parteien“ zu setzen, da Letztgenannte über keinen
gesetzlichen Wirkungsbereich verfügen. Insbesondere wird ausgeführt, dass die
Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. c auch derart gelesen
werden kann, dass alle Veranstaltungen durch Vereine, die satzungsgemäß
vorgesehen sind, vom NÖ Veranstaltungsgesetz ausgenommen sind.
Dem würde zwar grundsätzlich die Formulierung der Ausnahmebestimmung des
§ 1 Abs. 4 lit. j widersprechen, da diese Bejahendenfalls entbehrlich wäre, wobei
jedoch durch die Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 4 lit. n
ohnedies Vereinsversammlungen, die unmittelbar auf Grund des Vereinsgesetzes
erforderlich sind, ausgenommen wären. Hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs. 4
lit. j wird ausgeführt, dass nach wie vor unklar bleibt, was unter „aller Bereiche des
Jugendlebens“ zu verstehen ist. Hinsichtlich § 1 Abs. 4 lit. n wäre zu klären, ob
darunter auch solche Veranstaltungen fallen, die einer Bewilligung nach dem TSchG
bedürfen (Problem der kompetenzrechtlichen Grundlage im Lichte des Artikel 11
Abs. 1 Z 8 B-VG). § 3 Abs. 1 lit. b 4. Spiegelstrich sowie § 6 Abs. 3 lit. b 4.
Spiegelstrich wären entsprechend anzupassen. Gleiches gilt für die Berücksichtigung
von Zirkussen in § 4 Abs. 1.
Es wird daher angeregt, hinsichtlich der Ausnahmeregelungen eine Klarstellung
vorzunehmen, wobei jedoch seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land
NÖ auf Grund der Vielzahl der Ausnahmebestimmungen eine positive Aufzählung
jener Veranstaltungen, welche unter das Regime des NÖ Veranstaltungsgesetzes
fallen sollen, als sinnvoll erachtet wird, sofern eine solche möglich ist.
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Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs
Namens der Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute erlaube ich mir als Bereichssprecher für das Sicherheitswesen nachstehende Stellungnahme zum
Begutachtungsentwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes, ausgesendet am
19.07.2005, abzugeben:
§ 1 Abs. 4 a):
Im Zusammenhang mit der Regelung, dass Veranstaltungen von
Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts sowie von politischen
Parteien im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches von der Anwendung
dieses Gesetzes ausgeschlossen sind, ist der Nachsatz, dass Veranstaltungen
gastgewerblichen Charakters jedenfalls nicht ausgenommen sind, unklar und kann
zu Problemen führen. Denn typischerweise findet bei vielen Veranstaltungen in
irgendeiner Form eine Bewirtung statt und dies oft nicht durch dazu konzessionierte
Betriebe oder Personen, sondern durch den Veranstalter selbst. Dies ist relevant,
weil im Nachsatz vom "gastgewerblichen Charakter" zu lesen ist und daher von einer
bewirtungsähnlichen Funktion ausgegangen wird, nicht aber vom Gastgewerbe
selbst.
Die Frage ist also, was im konkreten Zusammenhang mit Veranstaltungen gemäß
§ 1 Abs. 4 a) unter Veranstaltungen mit gastgewerblichem Charakter zu verstehen ist
und warum dieser Beisatz nur in dieser einen Ziffer aufscheint.
Dies könnte unter Umständen zu Problemen sowohl bei der Frage, ob eine
Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt und damit Anzeigepflicht besteht,
als auch für die Frage einer allfälligen Bestrafung nach § 9 dieses Gesetzes führen.
Nach der Absicht des Gesetzgebers, der eine Vereinfachung vor Augen hat, stellt
sich aber die Frage, ob dieser Nachsatz überhaupt notwendig ist.
§ 1 Abs. 4 c):
Es ist von Veranstaltungen, die unter das Vereinsgesetz fallen, die Rede, die auch
von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen sein sollen. Das Vereinsgesetz
nimmt aber lediglich in einer einzigen Bestimmung (§ 10 VereinsG) auf
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Veranstaltungen in Form von Vereinsversammlungen Bezug und verweist in dieser
auf das Versammlungsgesetz, welches darauf anzuwenden ist. Da viele Vereine
Veranstaltungen organisieren und durchführen, könnte diese Bestimmung unter
Umständen irreführend sein, da im Vereinsgesetz bis auf die zitierte Bestimmung, die
ohnehin bloß die Anwendung des Versammlungsgesetzes normiert, keine
Regelungen über Veranstaltungen von Vereinen existieren. Der Hinweis auf das
Vereinsgesetz könnte daher entfallen.
§ 1 Abs. 4 j):
Bei dieser Bestimmung sollte beachtet werden, dass die Gefahr besteht, dass
Veranstalter z.B. von Clubbings bzw. Rave-Parties von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen werden. Die Veranstalter werden ergänzend
argumentieren, dass es sich bei der Veranstaltung um keine Tanzunterhaltung
handelt. Weiters kann die Gründung eines Vereines mit den Zielen gemäß
§ 1 Abs. 4 lit. j kurzfristig und ohne großen Aufwand durchgeführt werden und
Scheinlegitimationen erreicht werden.
Es wird daher angeregt, bei diesen Veranstaltungen von Vereinen zu ergänzen:
"Soweit es sich nicht um Tanzunterhaltungen, Musikdarbietungen, Parties und
Shows mit pornografischen Darstellungen handelt".
Daraus würde sich ergeben, dass bei den angeführten Veranstaltungen gemäß
§ 3 NÖ Veranstaltungsgesetz die Anmeldepflicht vorgesehen ist und eine
entsprechende Beurteilung erfolgen kann.
§ 1 Abs. 4 m):
Hier stellt sich die Frage, was unter "berufsmäßige Musiker" zu verstehen ist. Jene,
die mit Musikdarbietung ihren Lebensunterhalt finanzieren oder jene, die für die
Musikdarbietung lediglich ein Entgelt verlangen. Der 2. Fall ist sehr schwer zu
beweisen.
Hier könnte sich wie bei lit. j) ein Schlupfloch für Veranstalter von Clubbings bzw.
Rave-Partys ergeben. Aus der Praxis ist bekannt, dass bei diesen Veranstaltungen
- 63 -
meist Laienmusiker auftreten und mit Instrumentalmusik und entsprechender
Unterstützung von technischen Geräten (Hifi-Anlagen, Lautsprecher) in den meisten
Fällen eine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen
Es müsste daher eine Abgrenzung erfolgen, um zu verhindern, dass durch die
Bestimmung des § 1 Abs. 4 lit. m) die Veranstaltung von Clubbings bzw. Rave-Partys
vom NÖ Veranstaltungsgesetz ausgenommen sind, weil im Falle einer Ausnahme
vom NÖ Veranstaltungsgesetz das Verbot gemäß § 1 Abs.5 nicht gilt und die
Überwachungsnormen nicht mehr angewendet werden können.
§ 1 Abs. 4 o):
Diese lit. o) wäre zusätzlich einzubauen.
Viele Gemeinden und Pfarren besitzen eigene Veranstaltungszentren, wobei sie bei
Veranstaltungen aber nicht als Veranstalter auftreten, sonder die Veranstaltungsräumlichkeiten anderen Veranstaltern wie örtlichen Vereinen,
veranstaltungsinteressierten Personen etc. überlassen. Damit kann nicht die
Ausnahme des § 1 Abs.4 lit.a) greifen. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft
Wiener Neustadt sollten aber Veranstaltungen bevorzugt in eigens dafür errichteten
und adaptierten Räumlichkeiten stattfinden, sodass - auch als
Lenkungsmechanismus - für Veranstaltungen in Veranstaltungsräumlichkeiten, die
für die Durchführung von Veranstaltungen baubehördlich und feuerpolizeilich
genehmigt worden sind und eine entsprechende sanitäre Ausstattung besitzen, von
der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen werden sollen.
§ 1 Abs.5:
Die Erfahrung hat gezeigt, dass Veranstalter manchmal andere Veranstaltungen
bewusst oder unbewusst stören. Derartige Störungen sind keine Beeinträchtigungen
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sodass die Behörden den Störungen
nicht entgegentreten können. Aus diesem Grunde wird eine Ergänzung durch einen
weiteren Absatz angeregt, der beinhaltet, dass eine Veranstaltung dann verboten ist,
wenn eine Veranstaltung, die bereits früher gemäß § 3 ordnungsgemäß angemeldet
- 64 -
ist, so gestört wird bzw. gestört werden kann, dass eine ungestörte Abwicklung
dieser Veranstaltung beeinträchtigt wird.
Bundesministerium für Inneres
Zu § 1
Ungeachtet seiner Überschrift regelt dieser Paragraph den Anwendungsbereich des
im Entwurf vorliegenden Gesetzes nicht (ausdrücklich), sondern enthält
Bestimmungen, die gewisse Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich zulassen
(Begriffsbestimmungen, Ausnahmen). Zweckmäßig wäre eine Umschreibung nach
Art des § 1 Abs. 1 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003:
„(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs. … nichts
anderes bestimmt ist.“
oder des § 1 Abs. 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes:
„(1) Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und
Belustigungen (im Folgenden kurz "Veranstaltungen" genannt) Anwendung.“
Angesichts der legistischen Zusammenführung des Veranstaltungsrechts und des
Rechts für Veranstaltungsbetriebsstätten erschiene unter dem Titel des
„Anwendungsbereichs“ ein Hinweis zweckmäßig, dass auch die Bewilligung von
Veranstaltungsbetriebsstätten im Gesetz geregelt wird. Auch eine Legaldefinition
einer Veranstaltungsbetriebsstätte – in § 1 oder an anderer Stelle des Gesetzes –
erschiene wünschenswert.
Nach Abs. 1 sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes nur die aufgezählten
öffentlichen Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen
und Belustigungen. Die in Abs. 2 enthaltene Definition öffentlicher Veranstaltungen
ist daher pleonastisch, da es bereits nach Abs. 1 keine nicht-öffentlichen
Veranstaltungen geben kann.
- 65 -
In Abs. 4 lit. a wäre die Wortfolge „mit gastgewerblichem Charakter“ zu korrigieren.
Die „salvatorische Klausel“ in Abs. 4 lit. n, „Veranstaltungen, die durch sonstige
gesetzliche Vorschriften geregelt sind“, erscheint in dieser Form völlig unbestimmt
und kaum vollziehbar, dürfte doch kaum eine Veranstaltung nicht (auch) durch
andere gesetzliche Vorschriften geregelt sein.
Abs. 4 lit. f spricht von „Theater- Konzert- und Opernvorführungen, während nach
Theatervorstellungen.
Abs. 5 über verbotene Veranstaltungen zählt systematisch nicht zur Regelung des
„Anwendungsbereichs“ und sollte in eine eigene Bestimmung aufgenommen werden.
Es wäre auch zu überlegen, ob nicht anstelle eines Verbotes dieser Veranstaltungen
ein Untersagungstatbestand geschaffen werden sollte: Die für ein Verbot
aufgeführten Tatbestände scheinen nicht eindeutig genug zu sein, um jede
behördliche Abwägung und Begründung überflüssig zu machen; Diese
Voraussetzungen scheinen aber in einem formellen Anmeldungsverfahren besser
berücksichtigt werden zu können. Es ist dabei auch zu bedenken, dass ein absolutes
Verbot von Veranstaltungen geeignet ist, in Grundrechte einzugreifen.
Die Fälle (Abs. 5 lit. a) der Gefährdung und der Herabsetzung sollten getrennt
umschrieben werden.
Der Verrohungstatbestand sollte besser in eine eigene litera aufgenommen werden.
Es sei angemerkt, dass es in vergleichbaren Bestimmungen anderer Länder
„verrohend oder sittenwidrig“ lautet (vgl. § 16 Abs. 1 des Steiermärkischen
Veranstaltungsgesetzes).
Wirtschaftskammer Niederösterreich
§ 1 Abs. 4 lit. e
Um allfällige Auslegungsfragen beim Vollzug hinsichtlich des „gesetzlichen
Wirkungsbereiches“ zu vermeiden, sollte zumindest in den erläuternden
Bemerkungen klar gestellt werden, dass alle Veranstaltungen dieser Institutionen, die
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in Konkurrenz zu anderen privaten Veranstaltern stehen, nicht unter die
Ausnahmebestimmung fallen.
§ 1 Abs. 4 lit. f
Entgegen den Regelungen in Veranstaltungsgesetzen anderer Bundesländer enthält
der Entwurf eine Ausnahme für Theater-, Konzert- und Opernvorführungen. Damit
fällt auch die Rechtsgrundlage für die Mitgliedschaft bei der WK-Organisation weg,
was aus der Sicht der betroffenen Fachorganisationen nicht vertretbar ist.
§ 1 Abs. 4 lit f und lit k
Es sollte zumindest in den erläuternden Bemerkungen klar gestellt werden, dass es
sich um „künstlerische“ Ausstellungen handelt (lit. f). Wenn in lit. k Messen und
Ausstellungen (offenbar in Abgrenzung zu lit. f von nicht künstlerischer Art) gemeint
sind, sollte dies auch ausdrücklich zum Ausdruck kommen.
§ 1 Abs. 4 lit. m
Diese bestehende Ausnahme erscheint insofern problematisch, da in der Praxis eine
zweifelsfreie Unterscheidung der Musiker in „berufsmäßiger“ und „nicht
berufsmäßiger“ Ausübung kaum möglich ist. In der Regel wird es sich ohnedies
häufig um Veranstaltungen des Volksbrauchtums im Sinn von § 1 Abs. 4 lit. l
handeln.
§ 1 Abs. 5 lit. b
Dieser Verbotstatbestand wird ausdrücklich abgelehnt. In der Praxis eröffnen sich
damit für den Vollzug kaum zu bewältigende Auslegungs- und Abgrenzungsfragen.
Was ist unter „Charakter“ des Karfreitages oder des 24.Dezembers zu verstehen?
Die Säkularisierung der Gesellschaft ist mittlerweile soweit fortgeschritten, dass
üblich gewordene Veranstaltungen, wie etwa ein „Holy Night Dancing“, wohl kaum
mehr die religiösen Gefühle der Bevölkerung verletzen oder den Charakter des 24.
Dezembers stören würden. Dazu kommt noch, dass die Beurteilung dieses
Verbotstatbestandes in der Regel durch die Gemeinde als Veranstaltungsbehörde zu
vollziehen wäre, was eine Vollzugspraxis nach vorhersehbaren Kriterien im Sinne der
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Rechtssicherheit wohl nicht gewährleisten würde. Im Übrigen ist eine Gefährdung
oder Herabsetzung des Ansehens einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgemeinschaft ohnedies vom Tatbestand vom § 1 Abs. 4 lit.a erfasst. Dieser
Tatbestand ist im Übrigen auch dem Wortlaut nach überkonfessionell ausgestaltet,
wogegen § 1 Abs.4 lit. b konfessionell eindeutig ausgerichtet ist und die religiösen
Gefühle von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften außer Acht lässt.
Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP
ad § 1 Abs. 4 lit. a
In dieser Bestimmung ist der letzte Halbsatz inhaltlich nur schwer mit der vorher
vorgenommenen Aufzählung in Einklang zu bringen. Hier wäre vor allem der Begriff
„gastgewerblicher Charakter“ zu erläutern.
ad § 1 Abs. 4 lit. d und f
Von der Anwendung dieses Gesetzes sind auch Veranstaltungen der Bundestheater
ausgenommen. Was ist mit Veranstaltungen der Landestheater? Werden diese
durch lit. f miterfasst? Wenn ja, stellt sich die Frage, ob lit. f nicht auch für
Bundestheater gilt und lit. d daher entbehrlich wäre.
ad § 1 Abs. 4 lit. g
Von der Anwendung dieses Gesetzes sind gemäß dieser Bestimmung auch
Sportveranstaltungen ausgenommen, die ihrer Art nach die Gefährdung der
Zuschauer nicht erwarten lassen. Hier wäre eine demonstrative Aufzählung,
zumindest in den Erläuterungen, hilfreich.
ad § 1 Abs. 4 lit. m
Die Sicherheit bzw. der Ablauf von Veranstaltungen wird nicht davon berührt, ob die
Musiker Profis oder Amateure sind. Für die Behörde ist der Unterschied auch nicht
immer leicht feststellbar.
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ad § 1 Abs. 4 lit. n
Diesbezüglich wären Erläuterungen hilfreich.
Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich
Zu § 1, Anwendungsbereich
Prinzipiell wird zu den Ausnahmen in Abs. 4 kritisch angemerkt:
1. Wurde daran gedacht, wie die Gemeinde künftig vor allem ihren bau-, feuer-,
umwelt-, sanitäts-, und hygienepolizeilichen Verpflichtungen nachkommen soll, wenn
die vom Gesetz ausgenommenen Veranstaltungen nicht gemeldet werden müssen?
2. Weiters sollten die Formulierungen der Ausnahmebestimmungen noch einmal
überdacht und konkretisiert werden, da Fragen offen bleiben. Dies z.B. bei
lit. a) Wahlveranstaltungen mit/ohne Essen, Unterhaltungsprogramme etc.?
lit. b) alle Veranstaltungen zu Religionsausübungen erfasst? Was ist mit Andachten
am Lagerfeuer im Wald, mit Einkehrtage im Pfarrheim, Konzerte, Passionsspiele in
der Kirche, im Steinbruch etc.?
lit. g) Was ist mit der Gefährdung der Teilnehmer der Sportveranstaltung
(Skaterveranstaltung auf Straßen, Schrägflächen; Kletterfelsen)
lit. h) Was gilt bei wissenschaftlichen Vorträgen/Lesungen z.B. im Steinbruch, auf
Burgruinen?
lit. m) Wo können Musikdarbietungen aufgeführt werden?
NÖ Tierschutzombudsfrau
Mit 1. Jänner 2005 ist das Bundestierschutzgesetz (BGBl. I 118/2004) und unter
anderen auch die Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (BGBl. II 493/2004) in Kraft
getreten. Gemäß § 28 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen
Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film und Fernsehaufnahmen
einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG.
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Gemäß § 27 TSchG bedarf die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und
ähnlichen Einrichtungen ebenfalls einer Bewilligung nach § 23 TSchG.
§1 Abs. 4 lit. n des vorliegenden Entwurfs bestimmt, dass Veranstaltungen, die durch
sonstige gesetzliche Vorschriften geregelt sind, von den Regelungen dieses
Gesetzes ausgenommen sind. Es würden dann sämtliche Veranstaltungen, wie
z. B. Tierausstellungen, Tierschauen, Verkaufs bzw. Tauschveranstaltungen,
Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe mit Tieren, Zirkusse nicht mehr unter die
Bewilligungspflicht des Veranstaltungsgesetzes fallen und damit nur
tierschutzrechtlich bewilligt.
Es sollte geprüft werden, ob diese nach dem Tierschutzgesetz
bewilligungspflichtigen Veranstaltungen somit von der Anwendung des
NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.
Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl
Nicht nachvollziehbar sind im §1 (4) u.a. folgende Ausnahmen/ Formulierungen:
a) Veranstaltungen v. Gebietskörperschaften...
Wahlveranstaltungen mit?/ohne? Essen, Unterhaltungsprogramm, siehe e)
Veranstaltungsort, Dekorationen?
b) Veranstaltungen zur Religionsausübung ...
richtig „ ... im Rahmen der Religionsausübung“ in Kirchen etc.
?
Andacht am Lagerfeuer im Wald,
Einkehrtage im Pfarrheim,
Konzerte, Passionsspiele in der Kirche, im Steinbruch,
c) Veranstaltungen von Vereinen
in od. außerhalb baubehördl./gewerbebehördl. genehmigter Sportanlagen /
Gastgewerbebetriebsanlagen?
Sportfest, Wettkämpfe, Vereinsball?
Personenanzahl, Bühne, Dekorationen?
d) Veranstaltungen der Bundestheater außerhalb der Theater?
Im Steinbruch, Seebühne?
- 70 -
e) und f) z.B. XX-Ball: Bühne, Dekorationen, Darbietungen?
g) Eine Gefährdung ... der Zuschauer nicht ... aber der Teilnehmer einer
Sportveranstaltung?
Skatveranstaltungen auf Straßen, auf Schrägflächen?,
Kletterfelsen?
h) Wissenschaftl. Vorträge, Kurse zu Volksbildungszwecken etc. ausgenommen?
Wo?, auch im Steinbruch, in der Burgruine ausgenommen?
i) Veranstaltungen von Schulen, Heimen...
Schulfest im Turnsaal mit Dekorationen und 150 schulfremden Zuschauern ?
Schulfest in der Sonderschule ....
j) Veranstaltungen von Vereinen:
Veranstaltungsart? Brücken-Jumping?, Veranstaltungsart/ Ort?
k) Ausstellungen... von land- u. forstwirtschaftlichen Erzeugnissen?
Messeveranstaltungen?
l) Volksbrauchtum?
Sonnwendfeier mit 20m hohe Flammen, 200m Funkenflug und 200 Besucher?
Sängerfest mit Bühne etc. am Sportplatz mit 200 Besuchern
m) Musikdarbietungen, wie, wo?
n) Pkt streichen! Eine Veranstaltung von der Anwendung/Anmeldung
ausnehmen?
...wenn eine Veranstaltung durch sonstige Vorschriften geregelt ist...
z.B.. Feuer, Sicherheits- u. Gesundheitspol. ....
Stadtgemeinde Amstetten
Ad § 1:
Abs 4 lit a: Was versteht der Gesetzgeber unter „Veranstaltungen mit
gastgewerblichen Charakter“? Sind das nur jene, die in Gastgewerbebetrieben
stattfinden? Fallen darunter auch die hinlänglich bekannten Zeltfeste (Vereine,
Feuerwehr), Sonnwendfeiern etc.?
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Marktgemeinde Maria Anzbach
Die Marktgemeinde Maria Anzbach hat den Entwurf des neuen
NÖ Veranstaltungsgesetzes erhalten und in verschiedenen Gremien beraten. Einige
Probleme konnten auch bei der Diskussion mit dem NÖ GVV der ÖVP
ausgesprochen werden, folgende massive Bedenken bleiben aber bestehen:
§ 1 (4) a
„…nicht ausgenommen sind jedenfalls Veranstaltungen mit gastgewerblichem
Charakter…“
Gerade die gastgewerblichen Veranstaltungen sollten im Rahmen der
Gewerbebehörde (mit)erledigt werden und nicht dem Bgm. aufgehalst werden.
Kollidiert mit der dzt. Praxis der Gewerbebehörden, die zwar im Lokal die Auflagen
erteilen und außen (wo es eher Probleme gibt) die Gde.
Gewerbliche Veranstaltungen (auch wenn dauernde) und Ausnahmeveranstaltungen
(1-3 Tages-Fest z.B. Rotkreuz- oder FF-Zeltfest) soll offenbar gleich „vereinfacht“
behandelt werden. Dies führt dazu, dass fast jeder Verein Veranstaltungen auch
ohne gemeinnützigen Zweck machen kann.
§ 1 (5)
„…verboten, wenn sie die öffentliche Ruhe, Ordnung…“
Es gibt ein Anmeldungssystem, das nur Kenntnisnahme oder Untersagung kennt. Oft
wäre mit einigen Auflagen eine Untersagung vermeidbar. Generell gälte:
- bei „Kenntnisnahme“ übernimmt Gemeinde (Bgm.) die Verantwortung
- bei „Untersagung“ unter Umständen Haftung für den wirtschaftlichen Ausfall!
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Stadtgemeinde Schwechat
Abschließend sei noch auf die mangelhaften Konkretisierungen in den
Bestimmungen § 1 Abs. 4 lit. a und lit. m, hingewiesen.
Sulm Robert
Bitte um Prüfung, ob die Bestimmung §1 Abs.5.lit.b) (Karfreitag und Heiliger Abend)
nicht bundesverfassungswidrig ist, da auf andere Religionen nicht ebenso Rücksicht
genommen wird.
ZU § 2
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Der in Abs. 1 verwendete Begriff der „Veranstaltungsbetriebsstätte“ wird – unter der
Voraussetzung, dass das NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz, LGBl. 8260,
aufgehoben wird – nirgends definiert.
Zu Abs. 2 zweiter Satz ist anzumerken, dass nicht gefordert wird, dass diese
Ansprechperson die Befugnis aufweist, um die in Abs. 3 angeführten Maßnahmen zu
veranlassen.
Bei Abs. 2 dritter Satz bleibt unklar, worauf sich das „gesetzlich oder behördlich
festgesetzte Mindestalter“ beziehen soll bzw. nach welcher Norm ein derartiges
bestehen soll – insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass das
NÖ Lichtschauspielgesetz 1972 aufgehoben werden soll und § 20 des
NÖ Jugendgesetzes im Bereich des Jugendschutzes eine abschließende
entsprechende Regelung samt Strafbestimmung aufweist. Von daher muss
getrachtet werden, keine Doppelregelung zu normieren.
- 73 -
In Abs. 3 lit. b sollte am Ende der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt werden.
Abteilung Kultur und Wissenschaft
Ad § 2 (3) a)-b): Die im Gesetzesentwurf verwendeten Begriffe „Gefährdung für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen“, „unzumutbare Belästigung anderer
Personen ...“ oder „unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft“ (siehe § 3 (2)
k)) bedürfen dringend einer klaren Definition bzw. gegenseitigen Abgrenzung,
Objektivier- und Messbarkeit, da anhand dieser Begriffe die zentralen Konsequenzen
abgeleitet werden.
Durch die sehr unklaren Begrifflichkeiten und großen Ermessenspielräume wird das
Abhalten von Veranstaltungen für den Veranstalter zunehmend zu einem echten
„Hasardspiel“. Besucher und/oder Anrainer von Veranstaltungen können aufgrund
der sehr allgemein gefassten Zumutbarkeitsbestimmungen Veranstaltungen von
Vornherein unterbinden, die Auflösung von Veranstaltungen veranlassen und/oder
den Veranstalter im Nachhinein mit Klagen eindecken. Hier muss eine
Ausgewogenheit aus Anrainerschutz einerseits und kulturpolitischem Interesse
andererseits definiert werden.
Für einen Veranstalter, der ja primär von Künstlern, Kaufleuten und Technikern
vertreten wird, ist eine Einschätzung der Gefährdung für das Leben oder die
Gesundheit von Menschen in vielen Fällen aufgrund von anderen Qualifikationen und
mangelnder Fachkenntnis unmöglich. Vielfach wird auch der Ermessensspielraum
sehr groß sein, was z.B. eine unzumutbare Belästigung ist. Und ist eine unzumutbare
Belästigung automatisch eine Gefährdung der Gesundheit? Daher wird es in der
Folge auch sehr schwer bis unmöglich für den Veranstalter sein, die bei der
Anmeldung geforderten Konzepte, Gutachten und Unterlagen im tatsächlich
erforderlichen Ausmaß und zeitgerecht beizubringen. Hier fehlt dem Veranstalter
schlichtweg das qualifizierte Feed-back von Experten. Diese Maßnahmen führen
unserer Einschätzung nach nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Sicherheit der
- 74 -
Besucher und/oder Anrainer, sondern jedenfalls nur zu einer höheren
organisatorischen und finanziellen Belastung des Veranstalters.
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und
Anlagentechnik
§ 2 Abs. 3 lit. b, § 9 Abs. 1
Schreibfehler: in § 2 Abgabe statt Abgase
in § 9 Verwaltungsübertretung statt Veraltungsübertretung
Im Rahmen der Aufzählung in § 9 sollten die Satzzeichen (insbes. lit. g und lit. i)
überprüft werden.
Abteilung Umwelthygiene
Zu § 2 (3) b: Da sich dieser Paragraph mit umwelthygienischen Aspekten befasst,
wird es sich wohl um einen Druckfehler handeln und „Abgase“ statt „Abgabe“
gemeint sein.
Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ
Der Entwurf enthält zwei unterschiedliche Definitionen des „Veranstalters“
(§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2). Es erschiene zweckmäßig, lediglich eine einheitliche
Definition vorzusehen, die einschließlich der Regelung der Verlässlichkeit
systematisch in § 2 vorzusehen wäre.
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Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs
§ 2 Abs. 3 b) und c) und § 10 Abs. 2:
In der Praxis stehen die Exekutivorgane und die Behörden immer wieder vor dem
Problem der Ruhestörung von Anrainern, die von einer Veranstaltung ausgeht.
Mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 lit. b und c in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. d
wurde auch eine Strafbestimmung geschaffen.
Gemäß § 10 Abs. 2 kann die Behörde eine Veranstaltung unter den angeführten
Voraussetzungen räumen.
Es wird daher für die Vollziehung und Umsetzung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3
und des § 10 Abs. 2 die Erstellung einer/es Richtlinie/Kriterienkatalogs bzw. eine
Verordnung des Landes vorgeschlagen (Wie laut darf eine Veranstaltung sein?
Wann besteht eine unzumutbare Belästigung? - Auch eventuell unter Anführung
einer Höchstgrenze der Lärmbelästigung!). Dies würde die Vollziehung des NÖ
Veranstaltungsgesetzes für die Behörden und die Exekutive wesentlich verbessern
und vereinfachen. Für die Realisierung wäre aber notwendig, eine
Verordnungsermächtigung vorzusehen, wobei die VO-Ermächtigung eine Ergänzung
zu § 6 Abs.6 wäre.
Ergänzt werden sollte diese Norm durch einen weiteren Grund, nämlich wenn § 18
des NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten wird und Alkohol von jungen Menschen
unter 16 Jahren sowie Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs.2 NÖ Jugendgesetz bei
Veranstaltungen konsumiert werden, wobei nicht auf den Ausschank an Jugendliche,
sondern auf das Tolerieren der Konsumation abzustellen ist.
Bundesministerium für Inneres
Zu § 2 Abs. 1
Die Anführung der Verlässlichkeit bereits bei der Definition des Veranstalterbegriffs
erscheint als überschießend. Vielmehr wäre die Verlässlichkeit durch die Behörde
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nach erfolgter Anmeldung zu prüfen, und die Veranstaltung gegebenenfalls zu
untersagen.
Zu § 2 Abs. 3 lit. b
Statt „Abgabe“ sollte es wohl „Abgase“ heißen.
Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP
ad § 2 Abs. 1
In dieser Bestimmung hätte der Klammerausdruck richtig „(vgl. § 4 Abs. 2 u. 3)“ zu
lauten, da Abs. 3 lediglich ausspricht, wann die Verlässlichkeit fehlt. Des Weiteren
wäre bei der Aufzählung der natürlichen und juristischen Personen auch die
„Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zu erwähnen, da diese bekanntlich keine
juristische Person ist.
ad § 2 Abs. 2
Im § 2 Abs. 2 2. Satz hätte es zu lauten „der Veranstalter oder eine von ihm namhaft
zu machende .... anwesend sein“.
ad § 2 Abs. 3 lit b. iEm § 10 Abs. 2 lit b
Nach dieser Regelung ist der Veranstalter u. a. für die Einhaltung der
lärmschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Die Behörde kann im Falle von
unzumutbaren Belästigungen (bzw. auch bei Gefährdungen iS von § 2 Abs. 3 lit. a)
auch die Räumung der Veranstaltung anordnen.
Die Feststellung der Grenzen zulässiger Einwirkungen ist in der Praxis jedoch oft
schwierig. Stehen doch gerade bei Lärmemissionen die Interessen von
Freizeitsuchenden den Interessen von ruhebedürftigen Anrainern oftmals fast
unversöhnlich gegenüber. Soll der Gemeinde die Lösung derartiger Konflikte
ermöglicht werden, muss zumindest dargestellt werden, wie gegebenenfalls
vorzugehen ist. Derzeit fehlt jedoch eine entsprechende Auseinandersetzung mit
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dieser Problematik. Auch diesbezüglich wären daher entsprechende Erläuterungen
hilfreich.
ad § 2 Abs. 3 lit. b
In der ersten Zeile ist das Wort “Abgabe” durch das Wort “Abgase“ zu ersetzen.
Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich
Zu § 2, Veranstalter, Verantwortlichkeit
Bei § 2 Abs. 2 sollte ergänzt werden, wo genau die Ansprechperson anwesend zu
sein hat und wie sie erreichbar ist. Darüber hinaus fehlen klare Aussagen, ob und
welche Befugnisse die Ansprechperson hat (dieselben wie Veranstalter?).
Zu § 2 Abs. 3 lit c): richtig: „Ordnung o d e r Sicherheit
Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl
Zu § 2
(2) Anwesender Veranstalter od. Ansprechperson,
wo anwesend, erreichbar?
Welche Befugnisse, Aufgaben hat die Ansprechperson
außer Mindestalterkontr., Anwesende-Höchstzahl nicht überschreiten
Ansprechperson für die Feuerwehr?
(3) Der Veranstalter hat die Veranstaltung zu unterbrechen ...
Die Ansprechperson auch?
c) richtig: Ordnung o d e r Sicherheit ...
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Stadtgemeinde Amstetten
Ad § 2:
Abs 3 lit b): hier wird auf den offensichtlichen Schreibfehler „Abgabe“ hingewiesen.
Gemeinde Ebergassing
1. Im § 2 Abs. 2 lit. b) des vorliegenden Gesetzesentwurfes wird vorgeschrieben,
dass der Veranstalter die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen
oder abzusagen hat, wenn er erkennt, dass andere Personen insbesondere
durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgabe oder Lichteinwirkung unzumutbar
belästigt wird. Wie soll er solche Missstände im Umkreis der Veranstaltung
feststellen, wenn er gleichzeitig gemäß § 2 Abs.2 immer vor Ort sein muss.
Wird seitens des Gesetzgebers erwartet, dass dies ein Veranstalter tut?
2. Gleiches gilt für den Abschnitt § 2 Abs. 2 lit.c) der Gesetzesvorlage.
Gemeinde Lanzendorf
Im § 2 Abs. 2 lit. b) des vorliegenden Gesetzesentwurfes wird vorgeschrieben, dass
der Veranstalter die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder
abzusagen hat, wenn er erkennt, dass andere Personen insbesondere durch Lärm,
Geruch, Rauch, Staub, Abgabe oder Lichteinwirkung unzumutbar belästigt wird. Wie
soll er solche Missstände im Umkreis der Veranstaltung feststellen, wenn er
gleichzeitig gemäß § 2 Abs.2 immer vor Ort sein muss. Wird seitens des
Gesetzgebers erwartet, dass dies ein Veranstalter tut?
Gleiches gilt für den Abschnitt § 2 Abs. 2 lit.c) der Gesetzesvorlage.
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Marktgemeinde Maria Anzbach
§2
(3) „…Der Veranstalter hat sofort zu unterbrechen, wenn…
…
(b) andere Personen durch Licht, Lärm usw. belästigt werden…“
Wer stellt die Belästigung fest (objektiv)?
ZU § 3
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Da im Gesetzestext des Öfteren der Begriff der „Behörde“ genannt wird (z.B. § 2
Abs. 1), sollte in einer eigenen Bestimmung die Behördenzuständigkeit geregelt
werden und in einer anderen Bestimmung dann die Anmeldung geregelt werden.
Eine genaue Untergliederung in Ziffern und Buchstaben erscheint dringend
erforderlich.
Zu der in Abs. 1 angeführten vierwöchigen Frist ist zu bemerken, dass diese zum
einen im Hinblick auf § 13 Abs. 2 des derzeit geltenden NÖ Veranstaltungsgesetzes
stark ausgedehnt wird, zum anderen im Hinblick auf Großveranstaltungen jedoch
sehr kurz bemessen erscheint.
Zu der in Abs. 1 lit. a bis c festgelegten Behördenzuständigkeit ist folgendes zu
bemerken:
In Verbindung mit § 12 Abs. 1 ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich
zuständig für alle Veranstaltungen, soweit sie nicht unter lit. b oder c fallen.
- 80 -
Ob diese Abgrenzung den oben unter 1. angeführten Grundsätzen entspricht, kann
nicht beurteilt werden; insbesondere fehlen dazu Erläuterungen. Es bestehen jedoch
Zweifel hinsichtlich des gewählten Abstellens auf eine bestimmte Personenanzahl.
Die in Abs. 1 lit. b zweiter Fall erster Unterfall enthaltene Abgrenzung – wenn
aufgrund der Beschaffenheit des Veranstaltungsortes (wie z.B. Gelände und
Fluch[t]wegsituation) mit einer besonderen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit
oder körperlichen Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft gerechnet
werden muss – enthält kein eindeutig definierbares Abgrenzungskriterium.
Auch Abs. 1 lit. b dritter Fall ist unklar. Die Regelung sollte sprachlich überarbeitet
und entsprechend untergliedert werden. Insbesondere scheinen die Beistriche nach
„Veranstaltungen“ und nach „Sportveranstaltungen“ entfallen zu müssen. Es bleibt
unklar, ob das Kriterium der besonderen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit
und der körperlichen Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft sich nur auf
die sonstigen Sportveranstaltungen bezieht oder auf alle angeführten
Veranstaltungen. Auch das Wort „sonstigen“ vor „Veranstaltungen“ ist unklar.
Aufgrund der z. T. unklaren Abgrenzung der Behördenzuständigkeit kann der Fall
eintreten, dass ein Veranstalter eine Anmeldung bei der unzuständigen Behörde
vornimmt. Diese ist zwar verpflichtet, nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Eine
diesbezügliche Verständigung des Antragstellers ist jedoch nicht vorgesehen.
In Abs. 2 könnten am Anfang jeweils die Artikel entfallen.
In Abs. 2 lit. a wird die Angabe des Wohnsitzes oder des „derzeitigen
Aufenthaltsortes des Veranstalters“ gefordert. Es stellt sich die Frage, inwiefern auch
der Aufenthaltsort des Veranstalters während der Veranstaltung notwendig erscheint.
Unklar ist, welche konkreten Daten in Abs. 2 lit. a unter „persönlichen Daten“
gefordert sind.
- 81 -
Zur in Abs. 2 lit. b genannten Ansprechperson wird auf die Ausführungen zu
§ 2 Abs. 2 zweiter Satz verwiesen.
In Abs. 2 lit. f wird eine Bescheinigung über die Zertifizierung des technischen Geräts
durch eine in der EU akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten
(z.B. TÜV, Österreichische[s] Normungsinstitut) gefordert.
Unter Zertifizierung ist gemäß § 7 des Akkreditierungsgesetzes die förmliche
Bescheinigung der Konformität durch einen unparteiischen Dritten, der für diese
Tätigkeit hiezu akkreditiert ist, zu verstehen.
Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht jedoch nicht hervor, nach welchen Kriterien
eine derartige Zertifizierung zu erfolgen hat.
Selbst wenn inhaltliche Vorgaben vorliegen würden, stellt sich die Frage, ob für alle
technischen Geräte derartige Vorschriften bestehen bzw. ob dadurch ein Ausschluss
von „Altgeräten“, für die keine solche Zertifizierung besteht, erfolgen soll.
Weiters stellt sich die Frage, ob in Abs. 2 lit. f z.B. ein mobiles WC auch unter die
„Nutzung technischer Geräte“ fallen könnte.
Zu Abs. 2 lit. g bleibt unklar, ob es sich bei der „Bewilligung der
Veranstaltungsbetriebsstätte“ um eine Bewilligung nach diesem Gesetz handelt oder
ob sonstige Bewilligungen (baurechtliche, gewerberechtliche) gemeint sind.
Zum in Abs. 2 lit. h geforderten sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnischen
Konzept, welche(s) einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten soll,
ist festzustellen, dass diese Begriffe mangels einer Erläuterung unklar bleiben.
Insbesondere könnte der Begriff „Konzept“ auf etwas Vorläufiges hindeuten, das im
Ernstfall nicht verbindlich eingehalten werden muss.
Wann eine in Abs. 2 lit. i genannte „Veranstaltung mit erhöhtem
Gefährdungspotential“ vorliegt, bleibt offen.
- 82 -
Zur in Abs. 2 lit. j geforderten „Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle
sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden“,
ist – abgesehen von der sprachlichen Unklarheit – zu folgern, dass die
Veranstaltungsbehörde, z.B. Landesregierung, dann die Einhaltung baurechtlicher
Bestimmungen, somit eine Aufgabe der Baubehörde, zu prüfen hätte. Diese
Bestimmung sollte daher entfallen.
Zu Abs. 2 lit. k und n ergibt sich dieselbe Fragestellung wie zu Abs. 2 lit. h.
Zu Abs. 3 lit. a ist anzumerken, dass auch dann, wenn eine veranstaltungsrechtliche
Bewilligung erteilt wird, jedoch das Gebäude bzw. die Gebäudeteile nicht dem
baurechtlichen Verwendungszweck hinsichtlich der Veranstaltungen entsprechen,
diese Veranstaltungen nicht durchgeführt werden dürfen.
Zu Abs. 3 lit. c stellt sich einerseits die Frage, an welche Genehmigung bei der
Formulierung „in genehmigten Gebäuden“ gedacht ist. Außerdem ist unklar, nach
welcher Bestimmung nun der Betrieb einer Tanzschule zu bewilligen ist.
Abs. 4 ist ungenau und müsste im Hinblick auf die einzelnen Behörden konkretisiert
werden. Außerdem ist hiebei Art. 15 Abs. 3 B-VG zu beachten. Unter der „Mitwirkung
erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in solchen Gesetzen
vorgesehen werden,“ wird gefordert, dass die Bundespolizeibehörde bei der
Bescheiderlassung im Anzeigeverfahren bzw. im Bewilligungsverfahren insoweit
eingebunden wird, dass sie Kenntnis erlangt und gegebenenfalls Stellungnahmen
abgeben kann/eine Äußerungsmöglichkeit erhält (Lienbacher, aaO, S. 309, 324).
Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz
Zu § 3 „Anmeldung“, Abs. 2, lit. h – Brandschutztechnisches Konzept:
Zur Gewährleistung eines störungsfreien Ablaufes der Veranstaltung wird u. a. die
Vorlage eines brandschutztechnischen Konzeptes verlangt.
- 83 -
Nähere Angaben über die Inhalte dieses Brandschutzkonzeptes fehlen jedoch. Somit
ist weder für den Veranstalter noch für die Genehmigungsbehörde erkennbar, welche
Inhalte dieses brandschutztechnische Konzept aufzuweisen hat.
Grundsätzlich sind in einem Brandschutzkonzept die baulichen, technischen und
organisatorischen Brandschutzvorkehrungen speziell abgestimmt auf die
Veranstaltung und das Bauwerk darzustellen. Hingewiesen wird, dass für die
Erstellung von Brandschutzkonzepten ein Technische Richtlinie Vorbeugender
Brandschutz – TRVB 107 vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den
Brandverhütungsstellen erarbeitet wurde.
Grundsätzlich wird angeregt für die einfachere Anwendung und Handhabung in das
Gesetz auch Begriffsbestimmungen aufzunehmen und somit eindeutige Definitionen
der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe zu haben.
Weiters sollte auch der Begriff „Brandsicherheitswache“ aufgenommen werden. Sie
stellt eine wesentliche Brandschutzvorkehrung für einen brandsicheren Ablauf einer
Veranstaltung dar und wird jedoch im vorliegenden Gesetzesentwurf in keiner Form
erwähnt. In diesem Zusammenhang wird beispielhaft auf den § 7, NÖ Feuerwehrgesetz, hingewiesen.
Als Definition für nachstehende Begriffe wird vorgeschlagen:
Brandsicherheitswache:
Wache, gestellt durch eine Feuerwehr die z.B. aufgrund von Rechtsvorschriften bei
besonderen Risken zur Brandverhütung und Brandbekämpfung vorgesehen ist.
Brandschutzkonzept:
Weist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des geplanten Projekts alle
Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes nach, mit deren Hilfe die geforderten
Schutzziele erreicht werden sollen.
- 84 -
Abteilung Kultur und Wissenschaft
Ad § 3 (1): Auch wenn die erste Mitteilung über eine geplante Veranstaltung bereits
4 Wochen vorab an die Behörde zu übermitteln ist, muss es möglich sein, bis knapp
vor Veranstaltungsbeginn Unterlagen/Atteste nachreichen zu können. Es ist gerade
im Gastspiel- und Festivalbetrieb absolut praxisfremd, sämtliche detaillierten
Angaben, Unterlagen und Gutachten bereits 4 Wochen vor der Veranstaltung
erstellen bzw. vorlegen zu können.
Ad § 3 (2) i): Ziel des Gesetzes ist es doch, eine Gefährdung von Menschen
auszuschließen! Eine Haftpflichtversicherung dient maximal einer
Risikobeschränkung für den Veranstalter, ist jedoch keinesfalls eine Maßnahme zur
Reduzierung des Gefährdungspotenzials!! Liegt tatsächlich ein Gefahrenpotenzial
vor, sollte dies durch technische, organisatorische und sonstige Maßnahmen
reduziert werden.
Ad § 3 (4): Im 1. Satz fehlt eine Festlegung, wer die Verständigung über die
Anmeldung/Untersagung einer Veranstaltung an die Bundespolizeibehörde
(BPB) vorzunehmen hat.
Gemäß dem 2. Satz „hat“ (wohl: haben) die Gemeinde und die Landesregierung der
Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) und diese der Gemeinde des Veranstaltungsortes
und der WKÖ und der AK zu melden: Dies erscheint unnötig kompliziert – die
Gemeinde/Landesregierung könnte doch gleich direkt nicht nur der BVB, sondern
auch den anderen genannten Stellen melden. Nach der derzeitigen Textierung
scheint eine Meldung an die zuständige BVB auch dann vorgenommen zu werden
müssen, wenn die Zuständigkeit einer BPD vorliegt – dies erscheint nicht sinnvoll. Es
fehlt auch eine Regelung, wer im Falle der Zuständigkeit einer BPD anstelle einer
BVB die Meldung an die anderen Stellen vornimmt. Weiters könnte der Aufwand
dadurch sinnvoll reduziert werden, dass nicht „die Gemeinde“ (Anm.: welche?) und
die Landesregierung parallel die Meldung durchführen müssen, sondern nur eine der
beiden Stellen – das sollte die im konkreten Verfahren zuständige Behörde sein.
Dass diese Meldung auch an die Gemeinde des Veranstaltungsortes ergeht, ist nur
- 85 -
dann sinnvoll, wenn diese Gemeinde nicht ohnedies gleichzeitig die zuständige
Behörde ist – dies sollte klar gestellt werden.
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und
Anlagentechnik
§ 3 Abs. 1 lit. a, § 6 Abs. 3 lit. b
Der Zusatz „wenn die Veranstaltung in einer Gemeinde stattfindet“ ist – im Hinblick
auf die in lit. b und c festgelegten Zuständigkeiten - entbehrlich.
§ 3 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 3 lit. b
Für Veranstaltungen, die von bis zu 5000 Personen besucht werden können und bei
denen … mit einer besonderen Gefährdung … gerechnet werden muss, ist trotzdem
die „Gemeinde“ zuständig!?
Die Formulierung „mit einer besonderen Gefährdung des Lebens … gerechnet
werden muss“ unterstellt, dass die Gefährdung offenbar bewusst in Kauf genommen
wird. In Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 lit. b könnte ein derartiger Sachverhalt, d.h.
die Gewissheit, dass eine besondere Gefährdung des Lebens … vorliegt, wohl nur
die Untersagung einer diesbezüglichen Veranstaltungsbetriebsstätte zur Folge
haben.
§ 3 Abs. 2 lit. j
… „bau- und bautechnisch“ … sinnwidrige Verdoppelung
§ 3 Abs. 3 lit. a
Die NÖ Bautechnikverordnung 1997 legt verschiedenen Regelungen in Abschnitt 21,
Bauwerke für größere Menschenansammlungen, die Anzahl von mehr als 120
Personen zugrunde. Im Sinne einer einheitlichen Handhabung sollte die Anzahl der
Personen von 150 auf 120 geändert und somit angeglichen werden.
- 86 -
§ 3 Abs. 4
Der Wortlaut des 2. Satzes ist in sich unschlüssig. Die Gemeinde und die
Landesregierung haben die Bezirksverwaltungsbehörde und diese – wiederum – die
Gemeinde (?) des Veranstaltungsortes in Kenntnis zu setzen.
Interessen von Arbeitnehmern werden wohl immer betroffen sein, zumal die
Veranstaltungen, die in der Regel von freiwilligen Mitarbeitern durchgeführt und
unterstützt werden, von der Anwendung des Veranstaltungsgesetzes ausgenommen
sind.
Abteilung Umwelthygiene
Zu § 3 (1): Bei größeren Veranstaltungen ist die umwelthygienische Begutachtung
innerhalb von 4 Wochen sehr knapp bemessen, da die Personalkapazität in Relation
zu den Aufträgen in GS2 sehr gering ist; es wäre daher, wenn möglich, eine Frist von
6 Wochen wünschenswert.
Zu § 3 (1) b: auf die Gesundheitsgefahren auch bei Schaumparties und etwaiger
zukünftiger Medien oder Vorgangsweisen wird hingewiesen. Diese Gefährdungen
könnten eventuell mit der Formulierung „aufgrund der eingesetzten Betriebsmittel,
technischen Einrichtungen und Vorgangsweisen“ abgedeckt werden.
Zu § 3 (2) f und § 6 (2) c: Druckfehler: es müsste „österreichisches
Normungsinstitut“ oder „österreichische Normungsinstitute“ heißen.
Zu § 3 (2) Es sollte auch ein Notfallplan (z.B.: Evakuierung im Brandfall) vorgelegt
werden.
Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs
§ 3 Abs. 1:
Bei dieser Norm muss berücksichtigt werden, dass bei angemeldeten
Veranstaltungen Verfahrensschritte, Parteiengehör mit ev. Ablehnung somit
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Ergänzungen möglich sein müssen. Dies unabhängig von der Toleranzfrist
gemäß § 7.
Diese Verfahrensschritte können bei einer Frist von 4 Wochen vor
Veranstaltungsbeginn unmöglich - vor allem bei Großveranstaltungen - gesetzt
werden. Das Resultat wäre, dass die Behörde nur nach teilweiser Prüfung und
Beurteilung die Veranstaltung akzeptieren muss und Gefahren und Haftungen auf die
Behörde übertragen werden. Gerade die Kriterien wie Beschaffenheit des
Veranstaltungsortes, Fluchtwegsituation, eingesetzte Betriebsmittel, technische
Einrichtungen verlangen aber die Einschaltung von fachspezifischen
Amtssachverständigen, die leider nur nach langer Vorbereitungszeit verlässlich zur
Verfügung stehen.
Daher wird dringend ersucht, die Fristen erheblich auszudehnen, um einerseits den
Behörden auch die Chance zu geben, ein annähernd wirkungsvolles und korrektes
Verfahren abzuwickeln und die Parteienrechte zu wahren, andererseits um der
Verantwortung gerecht werden zu können.
Es wird daher angeregt die Anmeldefrist für eine Veranstaltung für die Zuständigkeit
der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde auf 10 Wochen zu erhöhen.
Denkbar wäre auch, die Anmeldefrist für eine Veranstaltung, die in die Zuständigkeit
für die Bezirksverwaltungsbehörde fällt, auf 10 Wochen und die für die
Landesregierung auf 16 Wochen zu erhöhen sowie für die Gemeinden eine Frist von
8 Wochen vorzusehen.
Es ist jedenfalls zu erwarten, dass Veranstaltungen einem umfangreicheren
Prüfungsschema zu unterziehen sind bzw. aufgrund der besonderen Gefährdung
(siehe § 3 Abs. 1 lit.b) von der Behörde auch die Errichtung von besonderen
Sicherheitsstandards vom Veranstalter verlangt werden müssen. Diese sind auch
herzustellen und zu prüfen. Darüber hinaus wird eine kurze Frist es dem Veranstalter
auch unmöglich machen, diese Vorgaben der Behörde zu erfüllen, was wiederum
eine Ablehnung zur Folge hätte.
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§ 3 Abs. 2 i):
Hier sollte jedenfalls bei Vorliegen einer Anmeldung nach § 3 Abs. 1 lit. b (Bezirksverwaltungsbehörden) bzw. lit. c (Landesregierung) ex lege eine ausreichende
Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden, da aufgrund der Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 lit. b und c davon auszugehen ist, dass bereits ein erhöhtes
Gefährdungspotenzial vorliegt. Die Passage "erhöhtem Gefährdungspotential" sollte
eliminiert werden. Denn daraus resultiert wieder ein zusätzlicher Verfahrensschritt für
die Beurteilung, ob ein erhöhtes Gefährdungspotential vorliegt.
§ 3 Abs.2 l):
Für die Sicherheitsbeurteilung, die sanitären Erfordernisse etc. ist nicht nur die
Gesamtbesucheranzahl für die Veranstaltung an sich, sondern auch die Gesamtbesucheranzahl pro Veranstaltung interessant. Denn auch danach richten sich die
Vorkehrungen. Dies sollte verlangt werden.
§ 3 Abs. 3 a)
Bei diesen Veranstaltungen sollten auch die Angaben bzw. Nachweise nach
§ 3 Abs. 2 lit. f, g, h, j, l und n enthalten sein, falls die Baubewilligung darüber nichts
aussagt.
Es ist darüber hinaus z.B. vorstellbar, dass Veranstaltungen in Hallen bzw.
Gebäuden durchgeführt werden, wo ebenfalls beabsichtigt ist, technische Geräte wie
Schaukeln usw. auszustellen. Können in solchen Hallen bzw. Gebäuden 150
Personen die Veranstaltung nicht gleichzeitig besuchen (z. B. aufgrund der Größe
des Objektes nicht möglich), sollte - daher insbesonders im Hinblick auf diesen
Umstand - auch ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept
vom Veranstalter geliefert werden.
Es wird daher angeregt, die Angaben/Nachweise nach § 3 Abs. 2 lit. f, g, h, j, l und n
der Behörde vorzulegen, um eine eventuelle vorliegende Sicherheitsgefährdung der
Besucher zu vermeiden, da diese Gefährdung aufgrund der Beschaffenheit des
Veranstaltungsortes bzw. des umliegenden Geländes vorliegen könnte.
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Sollte eine Veranstaltung tatsächlich im Rahmen nach § 3 Abs. 3 lit. a abgehalten
werden, so wird die zur Verfügungstellung der zusätzlich angeführten
Angaben/Nachweise k e i n e n unzumutbaren Aufwand für den Veranstalter
darstellen, da hierzu keine Gutachten eines Sachverständigen notwendig sind wird,
sondern dies vom Veranstalter durch nähere Beschreibungen der Veranstaltung
erfüllt werden könnte.
§ 3 Abs. 3 b)
Ebenfalls könnten Veranstaltungen im Freien aufgrund der Beschaffenheit des
Veranstaltungsortes zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko für die Besucher führen,
wenn auch die Höchstbesucheranzahl, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen,
300 Personen nicht übersteigt (z.B. eine Schottergrube mit unzureichenden Zufahrtsbzw. Fluchtwegen).
In diesen Fällen des § 3 Abs. 3 lit. b wird daher unter denselben Aspekten, wie im
§ 3 Abs. 3 lit. a, angeregt, dass der Veranstalter die Angaben/Nachweise nach
§ 3 Abs. 2 lit. h, j, l, n, der Behörde darzulegen hat.
§ 3 Ergänzung:
§ 3 behandelt die Anmeldung. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Behörde
bis zur Durchführung der Veranstaltung diese auch gem. § 7 untersagen kann.
Daraus resultiert, dass die Behörde eine Veranstaltung, wie sie beabsichtigt ist,
entweder zu akzeptieren hat oder nicht. Auflagen, Bedingungen etc. können nicht
vorgeschrieben werden.
Die Behörde müsste daher dem Veranstalter darauf hinweisen, welche Einwände
z.B. fachlicher Art vorliegen. Der Veranstalter muss daraufhin seine Unterlagen,
Konzepte etc. entsprechend verändern und ein abgeändertes Konzept vorlegen. Bei
einer großen Abänderung handelt es sich aber um einen Neuantrag, sodass unter
Umständen die Fristen verstrichen sind. Unabhängig davon muss eine neuerliche
Beurteilung durch die Behörde erfolgen, wobei auch andere Vorstellungen fachlicher
- 90 -
Art einfließen können, weil unter Umständen zusätzliche Aspekte dazukommen oder
andere Sachverständige beigezogen werden. Das Verfahren dreht sich weiter.
Aus diesem Grunde wird aus Verwaltungsvereinfachung und auch aus Gründen der
Rechtssicherheit für den Veranstalter angeregt, dass die Behörde auch eine formelle
Kenntnisnahme der Anzeige unter Vorschreibung von Auflagen ausstellen kann, um
nur eine einmalige Beurteilung in der kurzen Frist durchführen zu müssen und um die
behördliche Absicht auch rechtskonform zu fixieren.
Sollte dieser Vorschlag aufgegriffen werden, müsste auch die Nichteinhaltung der
Auflagen zur Untersagung gem. § 7, zu Strafen und zur Räumung gem. § 10 führen.
Bundesministerium für Inneres
Zu § 3 Abs. 1
Zu den Zuständigkeitsregelungen ist anzumerken, dass das Abstellen auf die
Höchstzahl der möglichen Besucher zwar grundsätzlich eine zweifelsfreie Zuordnung
ermöglichen sollte, diese Zahl aber vom Anmelder gem. § 3 Abs. 2 lit. m des
Entwurfs selbst anzugeben ist, und Fälle durchaus denkbar erscheinen, in denen
diese Angabe nicht mit der behördlichen Einschätzung übereinstimmt (etwa bei
Freigeländen, die nicht als Veranstaltungsstätte bewilligt sind, und für die auch keine
Erfahrungswerte vorliegen). Nach der vorgesehenen Rechtslage wäre in so einem
Fall die Veranstaltung gem. § 7 Abs. 1 lit. a zu untersagen. Eventuell sollte über die
Möglichkeit einer Neubeurteilung durch die Behörde und gegebenenfalls einer
Zuständigkeitsverschiebung nachgedacht werden, da nicht in allen derartigen Fällen
dem Veranstalter die Fehlberechnung zum Vorwurf gemacht werden kann.
Zu § 3 Abs. 2 lit. b
Es sollte eine ausdrückliche Möglichkeit geschaffen werden, jene Ansprechperson,
die während der Veranstaltung anwesend ist und für die Einhaltung der gesetzlichen
Vorgaben zu sorgen hat auch nach erfolgter Anmeldung zu ändern: Angesichts der
- 91 -
vierwöchigen Mindestfrist für die Anmeldung erscheint die Zulässigkeit derartiger
Änderungen erforderlich zu sein.
Zu § 3 Abs. 2 lit. f
Im Klammerausdruck hätte es „Österreichisches Normungsinstitut“ zu heißen.
Zu § 3 Abs. 2 lit. i
Der Begriff des „erhöhten Gefährdungspotentials“ ist äußerst unscharf, nicht
abgrenzbar und in dieser Form mit Art. 18 B-VG kaum zu vereinbaren.
Zu § 3 Abs. 2 lit. j
Die Formulierung „bau- und bautechnischen Bestimmungen“ wäre zu überarbeiten.
Zu § 3 Abs. 2 lit. n
Der Begriff „erforderlichenfalls“ sollte näher erläutert werden.
Zu § 3 Abs. 4
Der Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 B-VG, die eine „Mitwirkung in erster Instanz bei
Verleihung von Berechtigungen“ vorsieht, scheint durch eine bloße Mitteilung an die
Bundespolizeibehörde (von der im Übrigen aufgrund des Wortlautes nicht klar
hervorgeht, durch wen sie vorzunehmen ist) nicht genüge getan zu sein. In VfSlg.
Nr. 8466/1978 wurde ausgesprochen, dass dem (u. a. in Art. 15 Abs. 3 B-VG
erwähnten) Begriff der Mitwirkung „die Bedeutung der Teilnahme an den im
Vollziehungsbereich einer anderen Autorität liegenden Akten“ zukommt. Es wird
deshalb anzunehmen sein, dass die Bundespolizeibehörde zumindest zur
Stellungnahme hinsichtlich der Anmeldung auszufordern sein wird, und dass diese
Stellungnahme bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen zu berücksichtigen
sein wird. Dies sollte ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.
- 92 -
NÖ Landes-Landwirtschaftskammer
Zum Entwurf eines NÖ Veranstaltungsgesetz nimmt die NÖ LandesLandwirtschaftskammer wie folgt Stellung:
Gemäß § 3 Abs. 1 sind Veranstaltungen spätestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landesregierung anzumelden. Diese Frist ist viel zu lang. Wenn man bedenkt, dass bisher
hiefür eine Frist von lediglich drei Tagen gegolten hat, ist zu befürchten, dass in der
Praxis längst nicht in allen Fällen schon spätestens vier Wochen vor einer
Veranstaltung alle für eine Anmeldung notwendigen Details bekannt sind. Die Frist
sollte auf zwei Wochen verkürzt werden.
Ein vereinfachtes Anmeldungsverfahren ist gemäß Abs. 3 des § 3 vorgesehen, wenn
in Gebäuden bei einer Veranstaltung höchstens 150 Personen, im Freien höchstens
300 anwesend sind. Diese Zahlen sind zu niedrig. Praxisgerecht wäre eine Anzahl
von 300 Personen in Gebäuden und 500 Personen im Freien.
Wirtschaftskammer Niederösterreich
§ 3 Abs. 1
Entgegen den ursprünglichen Intentionen ist dem Entwurf eine Aufteilung auf
(wieder) 3 Veranstaltungsbehörden, nämlich die Gemeinde, die
Bezirksverwaltungsbehörde und (nach wie vor) die Landesregierung zu entnehmen.
Dies ist umso verwunderlicher, als der Entwurf nach einer mehrerer Jahre dauernden
Diskussion, in der eine Liberalisierung des Veranstaltungsrechtes und die
Verwirklichung des One-Stop-Shop Prinzips im Vordergrund standen, im
wesentlichen wieder beim unbefriedigenden Status Quo angelangt ist.
Inhaltlich bestehen insbesondere gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. b
dahingehend Bedenken, ob die gewählten Formulierungen ausreichend
- 93 -
Rechtssicherheit bieten. Vor allem die „Beschaffenheit des Veranstaltungsortes“ bzw.
die Gefährlichkeit der „eingesetzten Betriebsmittel oder technischen Einrichtungen“
wirft eine Fülle von Abgrenzungsfragen auf. Von deren Klärung hängt jedoch die
Zuständigkeit als Veranstaltungsbehörde ab. Damit wird jedoch die Beurteilung
dieser Kriterien bereits vor der Anmeldung der Veranstaltung dem Anmelder
aufgebürdet, da dieser nach eigener Beurteilung die Anmeldung bei der ihm richtig
erscheinenden Behörde einbringen muss.
Es muss jedenfalls sichergestellt sein, dass die Anmeldung einer Veranstaltung bei
einer aus der Sicht des Anmelders offenbar nicht unzuständigen Behörde unter
Wahrung der vierwöchigen Frist gemäß § 3 Abs. 1 von Amtswegen an die
zuständige Behörde weitergeleitet wird.
Im Übrigen erscheint das Verhältnis dieser Bestimmung unklar zu § 1 Abs.4 lit. e, da
die demonstrativ im Klammerausdruck erwähnten Beispiele wohl auch in
Gastgewerbebetriebsanlagen, z.B. Discos, Verwendung finden können. Wir gehen
jedoch davon aus, dass auch in diesen Fällen die Ausnahmebestimmung des
§ 1 Abs. 4 lit. e zur Anwendung kommt.
Weiters erscheint die Besucheranzahl von 5000 bzw. 10.000 in § 3 Abs. 1 lit. b
wesentlich zu hoch gegriffen.
§ 3 Abs. 2
Ausgehend vom Ziel des Entwurfes, möglichst viel Verantwortung und Haftung von
der Veranstaltungsbehörde auf den Veranstalter abzuwälzen, sieht § 3 Abs. 2
umfangreichste Unterlagen vor, die der Anmeldung anzuschließen sind. Damit wird
der durchschnittliche (Gelegenheits-) Veranstalter in der Regel völlig überfordert
werden. Es muss daher sichergestellt sein, dass die Veranstaltungsbehörde im
Sinne einer Manuduktionspflicht dem Veranstalter durch einschlägige Informationen,
wie Merkblätter, Checklisten, etc. die Anmeldung der Veranstaltung erleichtert.
Soweit dies insbesondere Mitglieder der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft
betrifft, so ist diese gerne zur Mitarbeit bei der Ausarbeitung einschlägiger
Unterlagen bereit.
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Im Sinne einer niederösterreichweit einheitlichen Vollzugspraxis, wie etwa die
Überprüfung urheberrechtlicher und lizenzrechtlicher Fragen, sollte für
Lichtspieltheater, Tanzschulen und ortsfeste Schausteller nach wie vor die
Landesregierung als Veranstaltungsbehörde fungieren.
§ 3 Abs. 2 lit. d
Die Anmeldebestimmungen in § 3 gehen im Wesentlichen von Einzelveranstaltungen
aus, deren Dauer in der Regel befristet sein wird. Gemäß § 3 Abs. 2 lit. d ist daher
konsequenterweise der Zeitraum, indem die Veranstaltung durchgeführt wird,
anzugeben. Allerdings werden viele Veranstaltungen etwa der Betrieb von Kinos, in
der Regel auf Dauer eingerichtet sein. Es müsste daher sicher – bzw. in den
erläuternden Bemerkungen klargestellt werden, dass unter „Zeitraum“ des § 3 Abs. 2
auch „unbefristet“ oder ähnliches angegeben werden kann.
§ 3 Abs. 2 lit. f
Im Entwurf ist vorgesehen, dass nur eine zur Zertifizierung von Produkten in der EU
akkreditierte „Organisation“ zur Ausstellung von Bescheinigungen berechtigt ist
(z.B. Tüv, Österreichisches Normungsinstitut). Diese Festlegung erscheint zu eng
und auch sachlich nicht gerechtfertigt, da ebenso gerichtlich beeidete
Sachverständige, Ziviltechniker oder auch einschlägige technische Büros zur
Ausstellung solcher Bescheinigungen befugt und befähigt sind. Insoferne sollte diese
Bestimmung dahingehend ergänzt werden.
Aus § 6 Abs. 2 lit. c sollte der letzte Satz übernommen werden: „... oder wenn sie von
der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende
Veranstaltungsart bewilligt wurden.“
§ 3 Abs. 3 lit. c
Die Bestimmung sollte durch folgenden Satz ergänzt werden „Tanzschulbetreiber
haben eine geeignete Ausbildung nachzuweisen, die der Ausbildung der Fachschule
des Verbandes der Tanzlehrer Wiens entspricht“.
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Die bisher im NÖ Lichtschauspielgesetz vorgesehene Bedarfsprüfung sollte
beibehalten werden.
§ 3 Abs. 4
Die vorgesehenen Verständigungspflichten an die Wirtschaftskammer
Niederösterreich werden ausdrücklich begrüßt. Im Hinblick auf die Zuständigkeit der
Landesregierung im Sinn von
§ 3 Abs. 1 lit. c – (Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Bezirke) könnte in
§ 3 Abs. 4 fraglich sein, welche die „örtlich zuständige Bezirksveraltungsbehörde“ ist.
Sinnvollerweise müsste der Landesregierung wohl jede Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Bezirken sich eine Veranstaltung erstreckt, verständigen.
Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP
ad § 3 Abs. 1 lit. a
Diese Regelung hätte zu lauten: “…….wenn die Veranstaltung in nur einer Gemeinde
stattfindet”.
ad § 3 Abs. 1 lit. b
Gemäß dieser Bestimmung ist die Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu
erstatten, wenn – sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt. Bei den
nachfolgenden drei Absätzen ist nicht klar, ob diese kumulativ zum Umstand, dass
sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt, hinzutreten müssen oder
ob es sich um eigene Tatbestände handelt.
ad § 3 Abs. 1 lit. c
In dieser Bestimmung hätte es zu lauten: “c) bei der Landesregierung, wenn
…………..schriftlich unter Anschluss der zur Beurteilung der Veranstaltung
erforderlichen Bescheinigungen, Nachweisungen, Erklärungen und Konzepte
anzumelden”.
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ad § 3 Abs. 2 lit. b
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte diese Bestimmung lauten: “…….. eine
eigenberechtigte und verlässliche Ansprechperson, die während der gesamten
Dauer der Veranstaltung anwesend ist“.
ad § 3 Abs. 2 lit. k
Es ist nicht klar, ob das vom Entwurf angedachte Konzept zur Vermeidung sanitärer
Missstände, auch die Abfallbeseitigung umfasst (Erläuterungen).
ad § 3 Abs. 4
Gemäß dieser Bestimmung ist, wenn bei der Durchführung der Veranstaltung
Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, auch die Arbeiterkammer NÖ zu
verständigen. Für den Rechtsanwender ist nicht klar, wann derartige Interessen
betroffen sind. Erläuterungen wären daher hilfreich.
Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich
Zu § 3, Anmeldung
Als wesentlichstes Problem ist hier die nunmehrige Verankerung einer
Anmeldepflicht mit der Konsequenz einer allfälligen Untersagung anzuführen. Diese
Änderung wird zu einer Vielzahl von Schwierigkeiten führen, da im Gegensatz zur
bestehenden Rechtslage die Behörde keine Möglichkeiten mehr haben wird,
Auflagen, die der Erhöhung der Sicherheit dienen, vorzuschreiben. Vielmehr bleibt
der Behörde nur mehr die Möglichkeit, unter Androhung der Untersagung eine
vollständige Nachreichung der Unterlagen zu verlangen (§7 Abs. 1).
Erfahrungsgemäß werden jedoch viele Veranstalter kaum in der Lage sein gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. h ein sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnisches Konzept,
welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet, vorzulegen.
Auch bei mangelhafter Vorlage eines solchen kann die Konsequenz wiederum nur
ein Ergänzungsauftrag und in der Folge die Untersagung sein. Bemerkungen der
- 97 -
Behörde im Ergänzungsauftrag hätten allenfalls den Charakter einer Empfehlung,
jedoch nicht die Qualität von Auflagenpunkten im Rahmen eines
Bewilligungsverfahrens. Es ist somit mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen,
dass es zu einer Häufung von Untersagungen von Veranstaltungen kommen wird, da
anderenfalls eine Haftung der Behörde bei Vorliegen entsprechender
sicherheitstechnischer Mängel nicht ausgeschlossen werden kann; Dadurch
resultierende Interventionen – vor allem von Veranstalterseite – werden zu
unerwünschten Druck auf die Verwaltung führen. Auch ist vor allem der Entfall der
Vorschreibung von Auflagen bzw. der Vorschreibung der Beibringung von Gutachten
etc. bei Veranstaltungen nach § 3 Abs. 3 lit. a - c aus unserer Sicht nicht tragbar, da
er die Verantwortung der Gemeinde unabschätzbar vergrößert.
Zu § 3 Abs. 2 lit. J, nach dem der Veranstalter eine Erklärung (Bestätigung)
vorzulegen hat, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und bautechnischen
Bestimmungen eingehalten werden, wird festgehalten, dass nicht definiert ist, wer
eine solche Erklärung tatsächlich unter Anwendung des entsprechenden
Fachwissens ausstellen kann. Darüber hinaus fehlt der Behörde mangels eines
entsprechenden Verfahrens die Möglichkeit, diese Erklärung detailliert zu überprüfen.
Ob nach § 3 Abs. 4 Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind, sollte durch das
Arbeitsinspektorat beurteilt werden. Auf Grund des Anmeldeprinzips müsste hier der
Veranstalter aber schon vor der Anmeldung mit diesem Kontakt aufnehmen, um eine
entsprechende Beurteilung erwirken zu können.
Zu § 3 Abs. 2 lit. i (Nachweis des Bestehens einer entsprechenden
Haftpflichtversicherung) stellt sich die Frage, was unter einem erhöhtem
Gefahrenpotenzial zu verstehen ist. Vor allem ist nicht klar erkennbar, wer ein
eventuell bestehendes Gefahrenpotential nach welchen Kriterien zu beurteilen hat,
und wann der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung entfallen
kann.
- 98 -
Zahlreiche Probleme für die Abgrenzung von Zuständigkeiten wird auch die
Formulierung "einer besonderen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder
körperlicher Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft" in den §§ 3 Abs. 1
lit. b und 6 Abs. 3 lit. b bringen, da sie kein taugliches Auslegungskriterium darstellt.
Dies wird vor allem in jenen sicherlich häufig auftretenden Fällen beschwerlich, wo
die Sicht des Veranstalters nicht unbedingt - wie auch in einer Vielzahl anderer
Kriterien des Entwurfes - der Sichtweise der Behörde entsprechen wird.
Landessportkommission, Bereich Wien, Niederösterreich und
Burgenland (OSK)
Als Sportkommission für den Motorsport in Österreich, Vertreter der
Weltmotorsportverbände FIA und FIM und ao. Mitglied der Bundessportorganisation,
dürfen wir folgende Anmerkungen zur Kenntnis bringen:
§ 3, (1) b): Motorsportveranstaltungen sind bei der
Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.
Hier sollte gemäß unserer Erfahrung eine Unterscheidung in
Motorsportveranstaltungen mit Geschwindigkeitswertung ("der schnellste Teilnehmer
ist der Sieger" wie z.B. bei Motocross, Bergrennen, Slalom) einerseits und mit
Geschicklichkeitswertung ("der beste Teilnehmer, ohne Vorgabe und
Berücksichtigung der Geschwindigkeit, ist Sieger" wie z.B.
Motorradtrial) andererseits, erfolgen. Letztere Gruppe sollte in den
Verantwortungsbereich der Gemeinden fallen, da eine besondere Gefährdung des
Lebens, ...... nicht anders gegeben scheint als z.B. bei einem Reit- und Springturnier
oder Radbewerb und auch die zu erwartende Zuseheranzahl eine Meldung bei der
BH nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.
§ 3, (1) i): Das Abschließen einer Haftpflichtversicherung ist für
Veranstaltungen unumgänglich. In unserem Fall (Motorsport) ist besondere
Aufmerksamkeit auf die Ausschlussklausel in den Grundbestimmungen der österr.
- 99 -
Haftpflichtversicherungspolizzen zu legen: Die Haftung für Motorsport ist hier dezitiert
ausgeschlossen, d.h. es muss diese gesondert, klar angeführt sein. In der bisherigen
Überwachung durch die NÖ- Landesregierung war diese Tatsache den
Verantwortlichen auf Grund ihrer Erfahrung bewusst. Bei Übertragung an
verschiedene Behördenstellen, sollte hier kein Schlupfloch für nicht ganz so
verantwortungsbewusste Veranstalter, die auch nicht von der OSK kontrolliert
werden entstehen, und so unseren Sport bei einem Haftungsfall in Misskredit
bringen können.
Ein besonderes Anliegen ist uns die Kontrolle der einzelnen
Vorgaben wie Sicherheitsbestimmungen, Versicherung, Notfalleinrichtungen, etc. Bei
offiziellen Veranstaltungen im Bereich der OSK, werden diese Kontrollen (der
Vorgaben der Behörden und der OSK) von sog. Sportkommissären der OSK vor
Beginn der Veranstaltung durchgeführt.
Im Motorsportbereich außerhalb der OSK wurden diese Kontrollen (hier nur der
Vorgaben der Behörden) schon bisher wegen finanzieller und personeller Engpässe
nur teilweise durchgeführt. Mit der Dezentralisierung der Verantwortung auf die
einzelnen BH's bzw. Gemeinden ist die Gefahr gegeben, dass die Kontrollfunktion
nur mehr auf dem Papier bestehen bleibt. Aus Gesprächen mit Veranstaltern und der
Erfahrung mit unseren Veranstaltern wissen wir, dass die Einreichung von
Konzepten und die Einhaltung nicht immer korrespondieren. Hier wird, je näher eine
Veranstaltung rückt und dadurch vermehrt das Budget thematisiert wird, nach
Einsparungsmaßnahmen gesucht.
Unser Interesse liegt im Sichern der Qualität für alle Motorsportveranstaltungen und
selbstverständlich in der Beibehaltung der Zusammenarbeit mit den Behörden (was
mit der bisherigen zentralen, neutralen Stelle im Sinne des Sportes möglich war).
Sollten Sie unsere Anmerkungen positiv zur Kenntnis nehmen, könnten diese
eventuell über Gesetzeserläuterungen den künftig handelnden, verantwortlichen
Personen näher gebracht werden.
- 100 -
Freiwillige Feuerwehr Hinterbrühl
Zu § 3 (2) k .. Konzept muss nur vorhanden sein, wer prüft?
(3) a) b) Beilagen nach Besucherzahl? Wieso nicht auch nach der
Art der Veranstaltung?
Gefahren für die Besucher, Akteure?
Stadtgemeinde Amstetten
Ad § 3:
Abs 1: die Anmeldefrist von vier Wochen ist sehr begrüßenswert. Gemäß
§ 7 abs 1 lit a) hat die Behörde die Möglichkeit zur Untersagung innerhalb einer
Woche vor der Veranstaltung.
Die Versagung kann nur mittels Bescheid erfolgen, dem ein Parteiengehör gemäß
§ 45 Abs 3 AVG 1991 vorauszugehen hat. Die Abwicklung dieses Verfahrens ist
innerhalb einer Woche nicht möglich.
Es wird daher vorgeschlagen, die Frist zur Anmeldung auf mind. sechs Wochen vor
der Veranstaltung auszudehnen, und die Vorlage vollständiger Unterlagen auf drei
Wochen vor der Veranstaltung zu terminisieren. Nur so kann auch ein ordentliches
Verwaltungsverfahren durchgeführt werden (s. dazu auch § 7).
Abs 2 lit g) Da mit Wirkung vom 1.1.2006 das Veranstaltungsbetriebsstättengesetz
aufgehoben wird, wird diese Bestimmung in nächster Zeit obsolet werden
Lit h) der Begriff „rettungstechnisches Konzept“ ist erklärungsbedürftig.
Es erhebt sich auch die Frage, inwieweit die drei geforderten Konzepte durch Laien
erstellt werden können oder ob nicht hier auch die Forderung erhoben werden muss,
dass diese Konzepte durch Fachkundige erstellt werden müssten.
Lit i) Was ist unter „Veranstaltung mit erhöhtem Gefährdungspotenzial“ zu
verstehen?
- 101 -
Geht man von den Risken aus, die durch Haftpflichtversicherungen abgedeckt
werden können, fallen darunter alle:
Personenschäden ( Personen, die verletzt oder getötet werden)
Sachschäden (Beschädigung oder Zerstörung einer Sache; niemals der
Mietsachschaden)
Vermögensschaden (jeder Schaden, der kein Sach- oder Personenschaden ist).
Diese Ereignisse können bei jeder Veranstaltung eintreten, sodass sich die Frage
erhebt, ob damit auch jede Veranstaltung als solche „mit erhöhtem
Gefährdungspotenzial“ zu qualifizieren ist.
Darüber hinaus sind durch eine solche Haftpflichtversicherung auch nur die
Besucher, nicht aber der Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen im Schadensfall
abgedeckt.
Lit n) Welchen Bereich soll ein Verkehrskonzept umfassen?
Abs 3 lit c) Der Begriff „ in genehmigten Gebäuden“ ist unverständlich. Das Gegenteil
wäre ein „nicht genehmigtes Gebäude“, das bereits ex lege nicht benutzt werden
darf.
Gemeinde Ebergassing
Gemäß § 3 Abs.2 lit. k) sind für Veranstaltungen im Freien Konzepte zur Vermeidung
von unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft vorzulegen. Wer beurteilt
diese Konzepte, wenn nicht eine fachlich kompetente Person vorgeschrieben ist.
- 102 -
Stadtgemeinde Gänserndorf
Folgende nachstehende Stellungnahme zum Veranstaltungsgesetz wurde seitens
der Stadtgemeinde Gänserndorf abgeben:
Stellungnahme zum NÖ Veranstaltungsgesetz!
Seitens der Stadtgemeinde Gänserndorf wird angeregt, dass im Vorentwurf § 3,
betreffend Änderung im Absatz 1 lit.a es lauten sollte, dass Veranstaltungen vom
Veranstalter spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der Gemeinde zu melden sind,
wenn es sich um Veranstaltungen von Vereinen und Organisationen der Gemeinde
handelt. Alle anderen Veranstaltungen sollten unter lit. b bei der
Bezirksverwaltungsbehörde zu melden sein. Egal welche zu erwartende
Besucherzahl sollte unter lit. b die Verantwortlichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
zugesprochen werden.
Stadtgemeinde Hollabrunn
Zu Paragraph 3 Abs. 3: Anmerkung:
Anmerkung zu Absatz a) bzw. b):
Die Höchstzahl der Besucher sollte in Bezug auf Beibringung von Konzepten,
Versicherungen und Bestätigungen in Gebäuden von 150 Personen auf 300
Personen bzw. bei Veranstaltungen im Freien von 300 auf 500 Personen erweitert
werden um unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden.
Zu Paragraph 3 Abs.4: Anmeldung
Die Anmeldung bzw. Untersagung einer Veranstaltung bei der
NÖ Wirtschaftskammer und bei der NÖ Arbeiterkammer ist aus Sicht der Gemeinde
ein viel zu hoher und unnötiger bürokratischer Mehraufwand.
- 103 -
Gemeinde Lanzendorf
Gemäß § 3 Abs.2 lit. k) sind für Veranstaltungen im Freien Konzepte zur Vermeidung
von unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft vorzulegen. Wer beurteilt
diese Konzepte, wenn nicht eine fachlich kompetente Person vorgeschrieben ist.
Marktgemeinde Maria Anzbach
„…Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:…
…k) bei Veranstaltungen im Freien ein Konzept zur Vermeidung unzumutbarer
Beeinträchtigung der Nachbarschaft…“
lt. AVG: in erster Linie ist ein Amtsachverständiger heranzuziehen [zur
Betriebsstättengenehmigung] – in der Praxis stehen uns solche vielfach nicht zur
Verfügung. Bei gewerbe-behördlichen Verfahren sind z.B. Lärmtechniker sehr wohl
immer zur Verfügung.
Stadtgemeinde Schwechat
Die Stadtgemeinde Schwechat übermittelt nachfolgende Stellungnahme zum Entwurf
des NÖ Veranstaltungsgesetzes:
Der vorliegende Entwurf stellt sich in seiner Gänze problematisch dar.
Als wohl wesentliches Problem ist die nunmehrige Verankerung einer Anmeldepflicht
mit der Konsequenz einer allfälligen Untersagung anzuführen. Aus dieser
Konstruktion kann sich in der Folge eine Vielzahl von Schwierigkeiten ergeben, da im
Gegensatz zur bestehenden Rechtslage die Behörde keine Möglichkeiten hat,
Auflagen, die der Erhöhung der Sicherheit dienen vorzuschreiben. Der Behörde
bleibt hier nur mehr die Möglichkeit unter Androhung der Untersagung eine
- 104 -
vollständige Nachreichung der Unterlagen zu verlangen (§ 7 Abs. 1).
Erfahrungsgemäß werden jedoch viele Veranstalter kaum in der Lage sein gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. h ein sicherheits-, brandschutz- und rettungstechnisches Konzept,
welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet vorzulegen.
Auch bei mangelhafter Vorlage eines solchen kann die Konsequenz wiederum nur
eine Ergänzungsauftrag und in der Folge die Untersagung sein. Bemerkungen der
Behörde im Ergänzungsauftrag hätten allenfalls den Charakter einer Empfehlung,
jedoch nicht die Qualität von Auflagenpunkten im Rahmen eines
Bewilligungsverfahrens. Es ist somit mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, das
es zu einer Häufung von Untersagungen von Veranstaltungen kommen wird, da
anderenfalls eine Haftung der Behörde bei Vorliegen entsprechender
sicherheitstechnischer Mängel nicht ausgeschlossen werden kann; umgekehrt
werden Interventionen unterschiedlichster Art versuchen dies zu vermeiden, wodurch
es zu unangenehmen Druck auf die Verwaltung kommen wird. Verwiesen sei hier
noch auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 lit. j, nach der der Veranstalter eine
Erklärung (Bestätigung) vorzulegen habe, dass alle sicherheitsrelevanten bau- und
bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden. Abgesehen davon, dass nicht
definiert ist wer eine solche Erklärung tatsächlich unter Anwendung entsprechende
Fachwissens ausstellen kann, fehlt der Behörde mangels eines entsprechenden
Verfahrens die Möglichkeit eine solche detailliert zu überprüfen.
Hinsichtlich des Nachweises des Bestehens einer entsprechenden
Haftpflichtversicherung ergibt sich die Frage was unter erhöhtem Gefahrenpotenzial
zu verstehen ist und wer dies nach welchen Kriterien beurteilt.
Besondere Probleme werden sich auch bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten
ergeben, da mit der Formulierung „einer besonderen Gefährdung des Lebens, der
Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Zuschauer oder der Nachbarschaft“ in
den §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 Abs. 3 lit. b, ein kaum zu handhabenes Kriterium
geschaffen wurde, insbesondere, da hier die Sicht des Veranstalters nicht unbedingt
– wie auch in einer Vielzahl anderer Kriterien – der Sichtweise der Behörde
entsprechen muss.
- 105 -
Ob nach § 3 Abs. 4 Interessen der Arbeitnehmer betroffen sind kann wohl nur durch
das Arbeitsinspektorat beurteilt werden. Auf Grund des Anmeldeprinzipes müsste
hier der Veranstalter wohl schon vor der Anmeldung mit diesem Kontakt aufnehmen,
um eine entsprechende Beurteilung erwirken zu können.
Sulm Robert
Die Frist zur Anmeldung gem. § 3 mit 4 Wochen erscheint zu lang gegenüber den
bisherigen 3 Tagen.
ZU § 4
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
In Abs. 1 sollte die Abkürzung „NÖ“ entfallen.
In Abs. 3 lit. a und b wird jeweils „die zur Vertretung nach außen berufene Person“
genannt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass eine juristische Person, eine
Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene
Erwerbsgesellschaft durch mehrere Personen vertreten werden kann, sollte überlegt
werden, das Wort „die“ durch das Wort „eine“ zu ersetzen.
Offen bleibt in Abs. 4, ob nur eine von mehreren zur Vertretung nach außen befugten
Personen die Bewilligung haben muss – v.a. in Bezug auf Abs. 3. Weiters wird
vorgeschlagen, die Wortfolge „nach ähnlichen Vorschriften“ durch die Wortfolge
„nach gleichartigen Vorschriften“ zu ersetzen.
De facto reduziert sich dann die Prüfung auf die Eigenberechtigung des
Veranstalters bzw. der vertretungsbefugten Person(en). Es stellt sich die Frage, ob
dies dann tatsächlich notwendig ist.
- 106 -
Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ
Der Entwurf enthält zwei unterschiedliche Definitionen des „Veranstalters“
(§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2). Es erschiene zweckmäßig, lediglich eine einheitliche
Definition vorzusehen, die einschließlich der Regelung der Verlässlichkeit
systematisch in § 2 vorzusehen wäre.
Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs
§ 4 Abs. 3 b):
Es wird angeregt, dass auch schwerwiegende Verstöße nach dem NÖ Polizeistrafgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz aufgenommen werden (siehe auch
§ 7 Abs. 1 lit. b).
Diese Gesetze beinhalten insbesondere Bestimmungen, wie die Störung der
öffentlichen Ordnung (Lärmerregung) bzw. Widerstand bzw. aggressives Verhalten
gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht.
§ 4 Abs. 4:
Die Verlässlichkeitsprüfung sollte n i c h t entfallen.
Das Vorliegen von Verwaltungsübertretungen von Veranstaltern (mit Wohnsitz in
einem anderen Bundesland) wird von anderen Bundesländern kaum oder
unterschiedlich geprüft. Hier könnte das NÖ Veranstaltungsgesetz leicht
umgegangen werden. Aber gerade diesen Veranstaltern, die immer wieder
verwaltungsstrafrechtliche Verstöße auf dem Gebiet des Veranstaltungswesens
begehen, sollte durch eine konsequente Überprüfung eine Bewilligung versagt
werden. Darüber hinaus entsteht kein erheblicher Mehraufwand (durch diese
zusätzliche Verlässlichkeitsprüfung) für die Behörde, da diese Fälle voraussichtlich
einen geringen Anteil der Bewilligungsverfahren darstellen werden.
- 107 -
§ 4 Abs. 6:
Da bei den Veranstaltungen im Umherziehen nicht explizit genannt ist, dass diese
die konkrete Veranstaltung auch anmelden müssen, sollte eine Klarstellung erfolgen,
weil die Behörden und die Exekutive für die Überwachung wissen müssen, wo sich
Veranstaltungen ereignen und wer dafür verantwortlich ist. Daher sollte in einem
eigenen Absatz die Verpflichtung aufgenommen werden, dass die zuständige
Gemeinde mindestens 4 Wochen vor Durchführung der ersten Veranstaltung von
den geplanten Veranstaltungen, vom Veranstalter, vom Standort etc. informiert wird.
Es sollte auch vorgeschrieben werden, dass die Bewilligung der NÖ Landesregierung nach § 4 Abs.1 und die Angaben gem. § 3 Abs.2 lit a-g) und j) schriftlich
vorzulegen sind.
Bundesministerium für Inneres
Zu § 4 Abs. 3 lit. a
Die Prognoseentscheidung, ob im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des
Bewilligungswerbers Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu
befürchten ist, dürfte in aller Regel psychologisches oder psychiatrisches
Fachwissen erfordern, welches bei der Behörde kaum jemals vorliegen dürfte. Die
Regelung sollte daher entfallen.
Zu § 4 Abs. 3 lit. b
Aus sprachlichen Gründen sollte die Formulierung „Verstöße auf dem Gebiet des“
durch „Verstöße gegen Vorschriften/Regelungen des“ ersetzt werden.
- 108 -
Wirtschaftskammer Niederösterreich
§ 4 Abs. 1
Schausteller betreiben ihre Betriebe vermehrt auch in festen Standorten. Damit diese
ebenfalls von der Landesregierung zu bewilligen sind, wird eine Klarstellung bzw.
Ergänzung vorgeschlagen: „Veranstaltungen vorwiegend im Umherziehen“
§ 4 Abs. 3
Diese Bestimmungen erscheinen im Vergleich zu anderen Veranstaltern als zu
streng. Zumindest die Frist des lit. b sollte von 5 auf 3 Jahre verkürzt werden.
Stadtgemeinde Amstetten
Ad § 4:
Abs 3 lit b) Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieser Nachweis geführt werden soll, da
keine zentrale Abfragemöglichkeit existiert.
Abs 4: Es ist weiters nicht nachvollziehbar, inwieweit eine „aufrechte Bewilligung
nach ähnlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes“ die
Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Abs 3 ersetzen soll. Muss davon ausgegangen
werden, dass in allen anderen Bundesländern vor Erteilung von
Veranstaltungsbewilligungen eine Verlässlichkeitsprüfung im Umfang des Abs. 3
durchgeführt wurde?
Stadtgemeinde Hollabrunn
Zu Paragraph 4 Abs. 2,3,4 und 5: Veranstaltung im Umherziehen, Anmerkung
Da diese Absätze im wesentlichen die Eignungsberechtigung und Verlässlichkeit des
Veranstalters betreffen, wäre es günstiger einen eigenen Paragraphen zu schaffen,
- 109 -
und diese Absäte nicht im Paragraph 4 (Veranstaltungen im Umherziehen)
unterzubringen, da diese Absätze für alle Veranstalter Geltung finden sollen
ZU § 5
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Es bleibt offen, welche Daten die „persönlichen Daten jener Personen, die zur
Vertretung nach außen berufen sind“ bilden.
Abteilung Kultur und Wissenschaft
Ad § 5: Wenn man auch Plakate als „schriftliche Ankündigungen“ ansieht, dann
erscheint es nicht machbar, auch die Adresse und die Namen der
vertretungsbefugten Organe des Veranstalters anzuführen. Hier müsste die korrekte
und vollständige Firmenbezeichnung ausreichen.
Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs
§ 5:
Der Begriff der schriftlichen Ankündigung ist zu eng, weil viele Veranstaltungen im
Internet oder via SMS angekündigt werden, vor allem die Rave-Parties und illegalen
Treffen.
Daher sollten alle Ankündigungen die geforderten Elemente besitzen.
- 110 -
NÖ Landes-Landwirtschaftskammer
§ 5 sieht vor, dass schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen Name und
Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Veranstalters sowie die persönlichen Daten jener
Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, enthalten.
Fraglich ist, ob wirklich die Notwendigkeit besteht, auf jeder Einladung die
persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person anzuführen.
Stadtgemeinde Amstetten
Ad § 5:
Im Sinne eines einheitlichen Vollzuges wird angeregt, die Ankündigung der
Veranstaltung an die Verpflichtung zur gleichzeitigen Anmeldung bei der zuständigen
Behörde zu knüpfen. Außerdem wäre damit auch die Vollziehung des § 7 Abs 2
schlüssig.
ZU § 6
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Die Überschrift „Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte“ sollte überdacht werden.
Im Hinblick darauf, dass das NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz aufgehoben
werden soll, stellt sich zunächst die Frage nach der Definition einer
Veranstaltungsbetriebsstätte und nach den Bewilligungsvoraussetzungen für eine
solche; derartige Angaben fehlen.
In Abs. 1 sollte nach dem Wort „Behörde“ ein Verweis auf Abs. 3 erfolgen.
- 111 -
In Abs. 2 lit. a sollte klargestellt werden, dass auf Veranstaltungsbetriebsstätten
abgestellt wird, die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind; denn
eine tatsächlich vorhandene Bewilligung kann kein Kriterium für eine Unterscheidung
sein.
Zu Abs. 2 lit. b stellt sich die Frage, was gilt, wenn eine Bewilligung mit Auflagen
erteilt wurde.
Zu Abs. 2 lit. c wird auf die Anmerkungen zu § 3 Abs. 2 lit. f verwiesen.
Abs. 3 muss überarbeitet werden, da der Regelungsinhalt unklar ist. So wird
teilweise nicht auf die Veranstaltungsbetriebsstätte, sondern nur auf Veranstaltungen
abgestellt (lit. b und c). Es wird grundsätzlich auf die zu § 3 gemachten
Anmerkungen verwiesen.
Das Verhältnis zwischen Abs. 4 und Abs. 2 lit. a ist unklar.
Bei Abs. 4 handelt es sich augenscheinlich um eine lex fugitiva, da hier die
Baubehörde tätig werden soll – dies wäre dann in der NÖ BO 1996 zu regeln. Im
Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Kumulationsprinzip hat die
Veranstaltungsbetriebsstätte der NÖ BO 1996 als auch dem NÖ
Veranstaltungsgesetz hinsichtlich einer Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung zu
entsprechen und die jeweils zuständige Behörde hat entsprechend den jeweiligen
gesetzlichen Vorgaben zu prüfen.
Abs. 5 ist unklar.
In Abs. 5 lit. a wird zum ersten Mal der Begriff „Teilnehmer“ verwendet; ein
bestimmter Grund dafür liegt augenscheinlich nicht vor.
Abs. 5 lit. b stellt auf den „ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf der
Veranstaltung“ ab. Es ist jedoch wohl der Regelfall, dass in einer
- 112 -
Veranstaltungsbetriebsstätte (mehrere) verschiedenartige Veranstaltungen
durchgeführt werden können.
Aus Abs. 5 lit. c ergibt sich nicht, wer vor unzumutbaren Beeinträchtigungen oder
Belästigungen geschützt werden soll.
Abteilung Kultur und Wissenschaft
Ad § 6: Da ja nunmehr das bisher geltende Veranstaltungsbetriebsstätten-Gesetz
ebenfalls außer Kraft gesetzt wird und für die Bewilligung einer
Veranstaltungsbetriebsstätte offensichtlich nur mehr die Bauordnung gelten wird, die
ja auch von der Gemeinde zu vollziehen ist, kommt es hier auf jeden Fall zu
Interessenskonflikten. D.h. die Gemeinde ist hier gleichzeitig als Baubehörde und als
zuständige Bewilligungsbehörde für Veranstaltungsbetriebsstätten tätig. Es wird
daher von uns stark befürwortet, dass die Bewilligung von
Veranstaltungsbetriebsstätten von einer anderen Stelle als der Gemeinde erfolgt, wie
es auch bisher der Fall war.
Bzgl. der Genehmigung von Veranstaltungsbetriebsstätten erscheint uns v.a. im
Hinblick auf große und technisch gesehen komplexe Häuser wie z.B. das
Festspielhaus St. Pölten mehr als wichtig, die wie bisher geübte Praxis einer jährlich
wiederkehrenden Überprüfung beizubehalten. Gerade durch derartige Maßnahmen
kann die Sicherheit von Menschen nachhaltig gesichert bzw. gesteigert werden, was
ja das wesentliche Motiv der Neufassung des Veranstaltungsgesetzes zu sein
scheint.
- 113 -
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und
Anlagentechnik
§ 6 Abs. 2 lit. c
Es wird offensichtlich eine „Typengenehmigung“ anerkannt.
Die Kriterien für die Bewilligung durch die zuständige Behörde eines anderen
Bundeslandes werden nicht berücksichtigt und auch die allenfalls besonderen
Umstände bzw. die Eignung des konkreten Aufstellungsortes nicht mehr geprüft, was
inakzeptable negative Konsequenzen nach sich ziehen könnte.
§ 6 Abs. 4
lex fugitiva!
Diese – zusätzliche – Zuständigkeit der Baubehörde bzw. das zusätzliche
Prüfungserfordernis durch diese, sollte in der NÖ Bauordnung 1996 verankert
werden.
Die Regelung ist insofern unverständlich, als die Pflicht zur Beachtung der
Verordnung nach Abs. 5 nur für von der Gemeinde erteilte
Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligungen formuliert wurde, nicht aber für jene der
Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung.
§ 6 Abs. 5
Die Formulierung „kann“ unterstellt der Landesregierung eine
Dispositionsmöglichkeit, wobei unbestimmt ist, ob sich die Landesregierung zu einer
entsprechenden Verordnung entschließen wird. Sind nach Ansicht des Gesetzgebers
nähere Bestimmungen erforderlich, so sollte die Formulierung „die Landesregierung
hat …“ gewählt werden.
- 114 -
Abteilung Arbeitsrecht und Sozialversicherung
Zum Entwurf eines NÖ Veranstaltungsgesetzes wird seitens der Abteilung
Arbeitsrecht und Sozialversicherung aus Sicht der Angelegenheiten des
Arbeitnehmerschutzes folgende Stellungnahme abgegeben:
Nach den Bestimmungen des § 99 Abs. 3 Z. 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG ist der Landeshauptmann zuständige Behörde für Theater- oder Kinobetriebe
sowie sonstige Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach
landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung
bedarf.
Der vorliegende Entwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes sieht nunmehr keinerlei
Genehmigung von Veranstaltungsstätten durch die Landesregierung mehr vor,
wodurch die arbeitnehmerschutzrechtliche Zuständigkeit gemäß § 99 Abs. 3 Z. 8 auf
die Bezirksverwaltungsbehörde übergehen würde.
Gemäß § 92 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG dürfen Arbeitsstätten,
die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten
Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, nur aufgrund einer
Bewilligung (Arbeitsstättenbewilligung) der zuständigen Behörde errichtet und
betrieben werden.
Auf welche Arbeitsstätten diese Voraussetzungen zutreffen, richtet sich u.a. nach
dem als Bundesgesetz in Kraft stehenden § 2 Abs. 3 der Verordnung über die
Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr. 116/1976.
Zu den dort genannten Arbeitsstätten zählen auch „Theater mit maschinellen
Bühneneinrichtungen, Theaterwerkstätten“.
- 115 -
Der vorliegende Entwurf des NÖ Veranstaltungsgesetzes sieht nunmehr in seinem
§ 6 Abs. 2 lit. a vor, dass „Veranstaltungsbetriebsstätten, die bereits baubehördlich
bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der
geplanten Veranstaltung umfasst“ keiner Bewilligung bedürfen.
Nach dem neuen NÖ Veranstaltungsgesetzes wäre somit im Regelfall die Gemeinde
zuständige Behörde für die Errichtung solcher Gebäude (Theater, Kinos usw.). Im
Anwendungsbereich des ASchG läge allerdings die Zuständigkeit für die Erteilung
der für diese Veranstaltungsbetriebsstätten zwingend erforderlichen
Arbeitsstättenbewilligung bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Aus Sicht der Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes erscheint es daher
sinnvoll, zumindest für solche Veranstaltungsbetriebsstätten – analog zu
gewerbebehördlich zu genehmigenden Betriebsanlagen - eine Konzentration der
Bewilligungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzusehen.
Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs
§ 6 Abs.2 b):
Hier sollte eine Erweiterung erfolgen, um technische Änderungen etc. zu
berücksichtigen. Denn die Gleichartigkeit einer Veranstaltung sagt nichts über die
Änderungen im technischen Aufwand, von Ausstattungen sowie von baulichen
Änderungen aus.
Vorstellbar wäre eine Ergänzung, wonach nicht nur die gleichartige Veranstaltung,
sondern auch gleichartige Ausstattungen, Einrichtungen und technische
Ausrüstungen verlangt werden.
- 116 -
Bundesministerium für Inneres
Zu § 6 Abs. 2 lit. c
Die Bestimmung ist systematisch und sprachlich inkonsistent:
Zunächst erscheint die Umschreibung unpassend, dass
„Veranstaltungsbetriebsstätten … in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen
stattfinden“. Denkbar wäre hingegen, dass sich Veranstaltungsbetriebsstätten in
Zelten befinden oder mobile Einrichtungen sind oder dass Veranstaltungen in Zelten
oder ähnlichen mobilen Einrichtungen stattfinden.
Ferner ist nicht einsichtig, warum die Zertifizierung des technischen Geräts in jedem
Fall die Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte entbehrlich machen soll.
Sprachlich müsste es etwa „oder bei denen die Nutzung …“ (besser: Benützung)
heißen. Auch das Verhältnis der einzelnen Tatbestandselemente zueinander
(alternativ, kumulativ) kommt nur unzureichend zum Ausdruck.
Zu § 6 Abs. 3 lit. c
Der Sinn der Genehmigung der Veranstaltungsstätte durch die Landesregierung,
wenn die Veranstaltung im Umherziehen erfolgt, ist unklar: Die Zuständigkeit der
Landesregierung erscheint nur dann sinnvoll, wenn als Veranstaltungsstätte bei
Veranstaltungen im Umherziehen ausschließlich die bewegliche Einrichtung gilt (z.B.
das Zirkuszelt). Diese Auslegung erscheint aber mit dem Sinn der Bewilligung von
Veranstaltungsstätten, die jeweils eng mit den örtlichen Verhältnissen des
Veranstaltungsortes verbunden sind, kaum vereinbar (so wird auch beim Zirkuszelt je
nach Ort etwa auf die vorhandenen Fluchtmöglichkeiten im Brandfall abzustellen
sein). In diesem Fall kann aber eine Veranstaltungsstätte ohnehin nicht bloß ein
einziges Mal für sämtliche Veranstaltungen im Umherziehen genehmigt werden. Es
scheint aber für die Einzelgenehmigungen je nach Ort kein sachlicher Grund zu
bestehen, eine Sonderzuständigkeit abweichend von der üblichen Zuständigkeit der
Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde vorzusehen.
- 117 -
Zu § 6 Abs. 1 und 5
Der Ersatz der über 70 Bestimmungen des geltenden NÖ Veranstaltungsstättengesetzes durch den Begriff der „geeigneten Veranstaltungsstätte“ (Abs. 1) und
eine einzige Verordnungsermächtigung (Abs. 5), die inhaltlich nur ausgesprochen
wenige Vorgaben für den Verordnungsgeber enthält, kann den
Bestimmtheitsanforderungen des Art. 18 B-VG kaum entsprechen (wobei nicht
verkannt wird, dass die Regelungsintensität des derzeitigen
Veranstaltungsstättengesetzes ausgesprochen hoch ist, und keine grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, eine Vereinfachung
vorzunehmen). Die Ermächtigung sollte daher wesentlich überarbeitet und präzisiert
werden; grundlegende Anforderungen an Veranstaltungsbetriebsstätten,
insbesondere die Definition des Begriffs „geeignet“ sollten im Gesetz geregelt
werden.
Wirtschaftskammer Niederösterreich
Die Regelungen betreffend die Besucheranzahl, die zur Ausstellung einer
Bescheinigung über die Zertifizierung des technischen Gerätes befugte
Einrichtungen sowie die Zuständigkeit der Landesregierung wäre im Sinn eines
geänderten § 3 des Entwurfes entsprechend anzupassen.
Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP
ad § 6 Abs. 3 lit. b
Auch hier erscheint es klärungsbedürftig, ob die dort aufgezählten Voraussetzungen
für die Zuständigkeit kumulativ zu sehen sind, oder eigene Tatbestände betreffen.
- 118 -
Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich
Zu § 6, Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte
Hier ist festzuhalten, dass die geplanten Regelungen zur Genehmigung von
Betriebsstätten keine Verwaltungsvereinfachung bringen wird und dadurch eine
landesweit einheitliche Vorgangsweise nicht mehr gegeben sein kann.
Zu § 6 Abs. 4 stellt sich die Frage, wer Baubehörde ist, wenn die Gemeinde im
Verfahren für Gewerbegenehmigungen ihre baubehördliche
Entscheidungskompetenz an die Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat.
Stadtgemeinde Amstetten
Ad § 6:
Abs 4: wird im Hinblick auf die Aufhebung des Veranstaltungsbetriebsstättengesetzes obsolet.
Gemeinde Ebergassing
Gemäß § 6 Abs.3 lit. a) ist nur die Gemeinde für die Bewilligung der
Veranstaltungsbetriebsstätte vorgesehen. Warum wird ist im § 6 Abs.5 nur
vorgesehen, dass die Landesregierung Verordnungen nach dem jeweiligen Stand
der Technik zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen
festlegen kann, und nicht zwingend solche muss.
Stadtgemeinde Gänserndorf
Seite 9 Ziffer 4 wird festgestellt, dass wenn für dieses Vorhaben auch eine
baubehördliche Bewilligung erforderlich ist, die Baubehörde zu prüfen hat, ob eine
- 119 -
Bestimmung eingehalten werden und würde somit die baubehördliche Bewilligung
die Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung ersetzen – hier stellt sich die Frage, wer
ist Baubehörde, wenn die Gemeinde im Verfahren bei Gewerbegenehmigungen
baubehördliche Entscheidungen an die Bezirksverwaltungsbehörde abgetreten hat.
Stadtgemeinde Hollabrunn
Zu Paragraph 6 Abs.4, Anmerkungen:
Dass die baubehördliche Bewilligung eine Veranstaltungsbetriebsstättenbewilligung
(für Objekte bei denen auch eine baubehördliche Bewilligung notwendig ist) ersetzen
soll, ist für den Ablauf einer Veranstaltung sehr ungünstig, da in einer Baubewilligung
keinerlei Auflagen für den veranstaltungsmäßigen Betrieb (Betriebsauflagen)
enthalten sein dürfen.
Gemeinde Lanzendorf
Gemäß § 6 Abs.3 lit. a) ist nur die Gemeinde für die Bewilligung der
Veranstaltungsbetriebsstätte vorgesehen. Warum wird ist im § 6 Abs.5 nur
vorgesehen, dass die Landesregierung Verordnungen nach dem jeweiligen Stand
der Technik zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Belästigungen
festlegen kann, und nicht zwingend solche muss.
ZU § 7
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Zu Abs. 1 lit. a könnte überlegt werden, am Ende das Wort „werden“ durch das Wort
„wurden“ zu ersetzen.
- 120 -
Zu Abs. 1 lit. b stellt sich die Frage hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung, warum
auch auf den Bereich des Verkehrswesens abgestellt wird.
Zu Abs. 1 lit. c wird vorgeschlagen, folgende Formulierung zu verwenden:
„… nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach
§ 6 Abs. 5 …“
Der Verweis in Abs. 1 lit. d muss wohl lauten: „§ 1 Abs. 5“.
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und
Anlagentechnik
§ 7 Abs. 1 lit. a
Die Nachreichung fehlender Unterlagen bis spätestens eine Woche vor der
Veranstaltung scheint für die rechtzeitige Erlassung eines Untersagungsbescheides
als zu knapp bemessen.
§ 7 Abs. 2
Im Hinblick auf den in § 9 Abs. 1 lit. a vorgesehenen Straftatbestand sollte die
Versagung verpflichtend vorgesehen und die Formulierung „kann“ durch „ist“ ersetzt
werden. Darüber hinaus sollte klar gestellt werden, ob es genügt, wenn lediglich
Gründe für eine Untersagung vorliegen müssen oder eine Untersagung erfolgt sein
oder gleichzeitig ausgesprochen werden muss.
Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs
§ 7 Abs. 1 a):
Mit der jetzt festgesetzten Frist von einer Woche wird es in der Praxis unweigerlich
zu Vollziehungsproblemen aufgrund Zeitmangels kommen. Der Behörde stehen
lediglich 5 Werktage zur Entscheidung inklusive Zustellung zur Verfügung, weil die
- 121 -
Zustellung nach der Veranstaltung nicht sinnvoll ist. Sollten in diesem Zeitraum
darüber hinaus auch noch Feiertage hineinfallen, so hat die Behörde nur 2-4 Tage
Zeit, das Ansuchen eingehend zu prüfen und zu akzeptieren. Da auch
Zustellungsprobleme faktisch zu Lasten der Behörde gehen und erfahrungsgemäß
die "problematische" Veranstaltung alle rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen, muss
die Frist entscheidend verlängert werden.
Denn diese Frist von 7 Tagen wird dann relevant, wenn die Unterlagen unvollständig
vorgelegt wurden und daher kein ausreichendes Beurteilungsverfahren möglich war.
Im strengsten Fall kann die Behörde erst kurz vor der Veranstaltung - wenn
überhaupt - die fachliche Prüfung durchführen, was aber - vor allem bei
Großveranstaltungen - unmöglich ist, weil die Sachverständigen nicht zur Verfügung
stehen werden. Sollte dies trotzdem möglich sein, ist es dem Veranstalter
wahrscheinlich in vielen Fällen nicht möglich, den fachlichen Forderungen zu
entsprechen. Konsequenterweise müsste dann die Behörde die Veranstaltung
untersagen, was wiederum zu Amts- und Organhaftungsverfahren führen wird.
Die Frist muss daher auf mindestens 6 Wochen verlängert werden, zumindest bei
den Veranstaltungen im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaften und
der NÖ Landesregierung. Für die Behörde ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass
dem Veranstalter nach der Einreichung, die spätestens 4 Wochen (§ 3) vorher zu
erfolgen hat, drei Wochen Zeit bleibt (75 %), den gesetzlichen Forderungen
nachzukommen, obwohl er darüber disponieren kann, der Behörde aber nur
1 Woche Zeit bleibt (25 %), darüber zu entscheiden. Dies ist ein krasses
Ungleichgewicht zu Lasten der Behörde und führt unweigerlich zu Haftungen des
Landes NÖ.
§ 7 Abs. 1 b):
Es wird angeregt, dass auch schwerwiegende Verstöße nach dem
NÖ Polizeistrafgesetz und nach dem Sicherheitspolizeigesetz aufgenommen werden
(siehe § 4 Abs. 3 lit. b).
- 122 -
§ 7 Abs. 1 d):
Hier dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln – Korrektur auf § 1 Abs. 5
Bundesministerium für Inneres
Zu § 7 Abs. 1 lit. b
Aus sprachlichen Gründen sollte die Formulierung „Verstöße auf dem Gebiet des“
durch „Verstöße gegen Vorschriften (oder: Regelungen) des“ ersetzt werden.
Zu § 7 Abs. 1 lit. d
Statt auf § 1 Abs. 4 wäre auf § 1 Abs. 5 zu verweisen.
Wirtschaftskammer Niederösterreich
§ 7 Abs. 1 lit. d
Dabei dürfte es sich wohl um ein Fehlzitat handeln und in Wirklichkeit § 1 Abs. 5
gemeint sein.
Allgemein könnte aufgrund des Zuständigkeitskonzeptes, das eine Verteilung der
Zuständigkeit auf 3 Behörden vorsieht, unklar sein, welche Behörde eine
Veranstaltung zu untersagen hat. Zur Klarstellung sollte daher der Einleitungssatz
des § 7 Abs. 1 wie folgt lauten: „Die für die Anmeldung der Veranstaltung zuständige
Behörde hat Veranstaltungen zu untersagen, wenn ...“. Falls dies nicht für notwendig
erachtet wird, sollte zumindest in den erläuternden Bemerkungen ein diesbezüglicher
Hinweis aufgenommen werden.
- 123 -
Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP
ad § 7 Abs. 1 lit. b
Gemäß dieser Regelung hat die Behörde – also auch die Gemeindebehörde – u.a.
Veranstaltungen zu untersagen, wenn das bisherige Verhalten des Veranstalters die
Annahme rechtfertigt, dass bei der Veranstaltung Vorschriften nicht eingehalten
werden. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Veranstalter
in den letzten 5 Jahren wegen schwerwiegenden Übertretungen auf dem Gebiet des
Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Bauwesens, des Gewerbewesens
oder des Verkehrswesens rechtskräftig bestraft worden ist. Es erhebt sich die Frage,
wie die Gemeinde davon Kenntnis erlangen soll, wenn es sich um auswärtige nicht
gemeindeansässige Veranstalter handelt. Diese Bestimmung erscheint daher nur
kaum vollziehbar.
Verband Sozialdemokratischer Gemeindevertreter in Niederösterreich
Zu § 7 Abs. 2 lit. b, Untersagung
Prinzipiell wird die Rechtfertigung der Annahme, durch das bisherige Verhalten des
Veranstalters würde belegt, dass dieser bei der Veranstaltung Vorschriften nicht
einhalten werde, problematisch gesehen. Insbesondere ist der Begriff
"schwerwiegend" ausgesprochen dehnbar, auch sollte noch einmal hinterfragt
werden, in wie weit ein allfälliges, im Punktesystem zu erfassendes,
„schwerwiegendes Verkehrsdelikt“ die Annahme rechtfertigt, bei einer Veranstaltung
würden Vorschriften nicht eingehalten werden.
Stadtgemeinde Amstetten
Ad § 7:
Abs 1 lit a): durch diese Bestimmung wird die Verantwortlichkeit, die beim
Veranstalter bleiben sollte, wieder an die Behörde überwälzt, da die „in der
Anmeldung enthaltenen Angaben“ auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu
- 124 -
überprüfen ist. Eine ordnungsgemäße Prüfung in diese Richtung kann nur unter
Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen und Durchführung eines
Lokalaugenscheins erfolgen, sodass keine Aufgabenreduktion bei der Behörde
eintritt!
Stadtgemeinde Schwechat
Die Rechtfertigung der Annahme, durch das bisherige Verhalten des Veranstalters
würde belegt, dass dieser bei der Veranstaltung Vorschriften nicht einhalten werde
(§ 7 abs. 1 lit.b) ist zumindest als problematisch zu betrachten, insbesondere auch
deswegen, da der Begriff „schwerwiegend“ ausgesprochen dehnbar ist.
Insbesondere ist zu hinterfragen, in wie weit ein allfälliges, im Punktesystem zu
erfassendes (schwerwiegend?), Verkehrsdelikt die Annahme rechtfertigt, bei einer
Veranstaltung würden Vorschriften nicht eingehalten werden.
ZU § 8
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass aufgrund dieser Bestimmung und
aufgrund der Tatsache, dass das NÖ Lichtschauspielgesetz 1972, LGBl. 7060,
aufgehoben werden soll, auch § 17 des NÖ Jugendgesetzes, LGBl. 4600, zu ändern
ist. Weiters sollte überprüft werden, inwiefern Bestimmungen der Vereinbarung über
die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder,
LGBl. 7061-0, nunmehr in dieser Vorschrift bzw. im Umfeld dieser Vorschrift
umgesetzt werden müssen.
Zu § 8 Abs. 2 müsste weiters geprüft werden, nach welcher Vorschrift der Hersteller
oder der Verleiher verpflichtet ist, Filme der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder bzw. einer Kommission beim Bundesministerium für Bildung,
- 125 -
Wissenschaft und Kultur oder der von Vertretern der Bundesländer beschickten
Kommission vorzuführen.
In Abs. 3 wird erstmals der Begriff „Kino“ verwendet, sonst jedoch der Begriff
„Filmvorführung“. Eine Harmonisierung ist vorzunehmen.
Zu Abs. 3 müsste weiters geprüft werden, welche gesetzliche Verpflichtung besteht –
Aufhebung des NÖ Lichtschauspielgesetzes 1972 vorausgesetzt – ein Alterslimit für
Filme zu beachten. Bei Fehlen einer entsprechenden Norm erscheint es unzulässig,
den Betreiber eines Kinos zu verpflichten, Personen den Zutritt zu verweigern, nur
weil eine Kommission eine Altersgrenze vorschlägt und gar keine Verpflichtung
besteht, Filme dieser Kommission überhaupt vorzulegen.
Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ
Im § 8 sollte die Überschrift entsprechend dem Inhalt der Gesetzesstelle
(Prädikatisierung und Altersgrenze) ergänzt werden.
Bundesministerium für Inneres
Zu § 8
Nach dieser Bestimmung sollen die Hersteller und Verleiher von Filmen verpflichtet
werden bei der Ankündigung von Filmen ua. „… die von einer Kommission beim
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur …“ vorgeschlagenen
Altersgrenzen für die Zulassung von Filmen anzuführen. Die korrespondierenden
Erläuterungen titulieren die angesprochene Kommission fälschlicherweise als
„Bundesmedienkommission“. Die Bezeichnung hätte korrekterweise
„Jugendmedienkommission“ zu lauten.
- 126 -
Wirtschaftskammer Niederösterreich
Gemäß § 6 NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz sind Filme, die das Prädikat „besonders
wertvoll“, „wertvoll“ und „sehenswert“ tragen von der Lustbarkeitsabgabe befreit. Die
Befreiungsbestimmung verweist auf § 16 des NÖ Lichtschauspielgesetzes. Damit die
Befreiung nicht ins Leere geht, falls das NÖ Lichtschauspielgesetz aufgehoben wird,
muss das Lustbarkeitsabgabegesetz entsprechend angepasst und auf die neue,
vergleichbare Bestimmung in § 8 NÖ Veranstaltungsgesetz verwiesen werden.
Medienpädagogische Beratungsstelle
Absatz 1 kann so unmöglich umgesetzt werden. Es gibt hierfür die Gemeinsame
Filmbewertungskommission der Länder (sie nimmt im Auftrag der Bundesländer die
Bewertung von eingereichten Filmen nach Kriterien, die nachzulesen sind, vor und
kann einem Film einmal auch kein Prädikat vergeben). Klinkt sich die
NÖ Landesregierung hier aus, wenn es heißt, der künstlerische und kulturelle (was
ist hier der Unterschied und was ist allgemeiner?) muss durch die Landesregierung
festgestellt werden? Muss/Kann jeder Film ein Prädikat und damit Vergünstigungen
beanspruchen?
Absatz 2: Die verpflichtende Bekanntgabe der Altersfreigabe bei den Ankündigungen
von Filmen wurde oben bereits diskutiert. Die Gemeinsame
Filmbewertungskommission hat nichts zur Altersfreigabe beizutragen. Siehe oben
Absatz 3: zielt ab auf den Betreiber, ist ok, wenn eine Altersfreigabe – für welche
Altersgrenzen, nach welchen Kriterien von wem - erfolgt. Ohne eine Festlegung des
Rahmens (Regelung des Zutritts für Kinder, mit Erziehungsberechtigten usw.) ist
dieser Absatz auch nicht relevant.
- 127 -
Fazit:
Wenn mit der geplanten Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes das
NÖ Lichtschauspielgesetz aufgehoben wird, sind die im Entwurf zum Gesetz
gemachten Vorschläge für die Altersfreigaben ein ungeeignetes Mittel, dieses zu
ersetzen.
Wenn man dem Jugendschutz in irgendeiner Weise im Hinblick auf den Kinobesuch
Rechnung tragen will, muss das Jugendgesetz geändert und dann auf dieses Bezug
genommen werden. Die dafür notwendigen Veränderungen und Folgen für die
Einhaltung des Jugendschutzes für das Kinowesen müssten dann erst noch geprüft
werden.
Wenn eine bundesweit einheitliche Altersgrenze für die Zulassung von Filmen
angestrebt wird, so ist insbesondere für Niederösterreich eher eine Harmonisierung
mit den Prüfergebnissen der im Bundesland Wien tätigen Filmkommission
anzustreben als mit den Prüfergebnissen der Jugendmedienkommission. Die einzig
wirklich effektive Österreich weit gleiche Altersfreigabe könnte nur über eine
Gemeinsame Filmfreigabekommission der Länder und eine entsprechende 15a
Vereinbarung, bei der die genauen Kriterien, die Altersfreigabegrenzen usw.
beschlossen werden, erfolgen.
Ein entsprechender Passus, wie die Altersfreigabe erfolgt und wie die Einhaltung
kontrolliert wird, wie die Information darüber gestreut wird usw. könnte im
Jugendschutzgesetz eingearbeitet werden.
Besser und zeitgemäßer, innovativer und wegweisend für Österreich wäre es jedoch,
ein Gesetz für den Jugendschutz in Bezug auf Medien zu entwickeln – basierend auf
der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, dem EU-Weißbuch: Jugendschutz
und Schutz der Menschenwürde und in Anlehnung an den
Jugendmedienschutzstaatsvertrag in Deutschland (dort ist ebenso Länderhoheit im
kulturellen und Jugendschutzbereich wie in Österreich).
- 128 -
- 129 -
ZU § 9
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
In Abs. 1 lit. c sollte der Begriff „gesetzliches Mindestalter“ überprüft werden.
In § 2 Abs. 2 wird nämlich auf ein „gesetzlich oder behördlich festgesetztes
Mindestalter“ abgestellt.
Auch Abs. 1 lit. d erscheint unvollständig, da eine Nichtbeachtung einer Verpflichtung
zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern sowie alle sonst erforderlichen
Maßnahmen zu setzen, nicht sanktioniert wird.
Ebenso fehlt in Abs. 1 lit. g eine Sanktion, wenn die persönlichen Daten jener
Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, nicht angeführt werden.
Abs. 1 lit. i erscheint sehr ungenau. Insbesondere wäre auch § 8 Abs. 1 mitumfasst.
In Abs. 1 letzter Satzteil sollte das Wort „Veraltungsübertretung“ durch das Wort
„Verwaltungsübertretung“ ersetzt werden; außerdem sollte das Zeichen „€“ vor den
Betrag gesetzt werden.
Zu Abs. 2 fällt auf, dass ein selbständiger Verfall nicht vorgesehen ist.
Abs. 3 wäre zu streichen.
Abteilung Kultur und Wissenschaft
Ad § 9 (2): § 17 Abs. 1 VStG bestimmt zum Strafbestandteil des Verfalls näher, dass
dieser auch dann angeordnet werden kann, wenn die Gegenstände “ihnen [d.i. dem
Täter oder Mitschuldigen] vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind,
- 130 -
obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der
Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.“
Dadurch werden auch Gegenstände miteinbezogen, die nicht im Eigentum des
Veranstalters stehen, zumal das „hätte erkennen müssen“ dies wohl relativ leicht
bewirkt. Gerade im Veranstaltungstechnik-Bereich erfolgen vielfach Zumietungen
von Materialien, die hier sicher nicht herangezogen werden sollen. Daher ist es
sinnvoll, hier abweichend von § 17 Abs. 1 VStG vorzusehen, dass nur
Gegenständige im Eigentum des Täters oder Mitschuldigen für verfallen erklärt
werden dürfen.
Ad § 9 (2) b)-c): Auch hier ist dringend eine klare Begriffsdefinition, Objektivier- und
Messbarkeit erforderlich bzw. sind z.B. klare Schwellenwerte für bestimmte
Emmissionen im Vorhinein vorzuschreiben, damit der Veranstalter ein gewisses
Mindestmaß an Rechtssicherheit hat.
Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ
Im § 9 (Strafbestimmungen) könnte Abs. 3 ersatzlos entfallen. Die Zuständigkeit des
Unabhängigen Verwaltungssenates als Strafberufungsbehörde ergibt sich bereits
aus § 51 Abs. 1 VStG. Sollte mit der Regelung „unmittelbar“ gemeint sein, dass die
Berufung direkt beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen ist, so würde
diese Regelung dem VStG widersprechen und im Übrigen auch für die Praxis nicht
sinnvoll sein.
Sollte die Absicht bestehen, mit der Bestimmung über die Anfechtbarkeit von
Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden den Rechtszug auch im
Verwaltungsverfahren beispielsweise gegen Untersagungsbescheide einer
Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung zu regeln, dann ist die
Anführung bei den Strafverfahren irreführend und sollte geändert werden.
In dem Zusammenhang wird angeregt, grundsätzlich einwandfrei darzustellen, wie
der Rechtszug gegen behördliche Entscheidungen geregelt werden soll. Aus dem
- 131 -
Entwurfstext ergibt sich hinsichtlich des Rechtszuges eindeutig nur, dass die
Aufgaben der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind, woraus
sich auch der Rechtszug ergibt.
Bundesministerium für Inneres
Zu § 9
§ 2 Abs. 2 zweiter Satz enthält nur ein einzelnes Gebot, so dass das Wort „Geboten“
in die Einzahl zu übertragen wäre.
ZU § 10
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Grundsätzlich sollte hier auf den Begriff der „Behörde“ zurückgegriffen werden.
In Abs. 1 wird der Begriff „öffentliche Veranstaltungen“ verwendet. Im Hinblick auf
§ 1 hat das Wort „öffentliche“ zu entfallen.
In Abs. 2 wird einmalig der Begriff „Veranstaltungsstätten“ verwendet.
In Abs. 2 lit. b sollte der Text aus § 2 Abs. 3 lit. b direkt aufgenommen werden.
Die Bestimmung des Abs. 3 sollte als Abs. 1 geregelt werden. In diesem
Zusammenhang wird auf die in Art. 15 Abs. 3 B-VG vorgesehene Einschränkung
hinsichtlich der Zuständigkeit der Bundespolizeidirektionen (bezüglich
betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten) verwiesen, die jedoch
nicht unbedingt wahrgenommen werden muss.
- 132 -
In Abs. 5 bleibt offen, wem gegenüber die Anordnung der besonderen Überwachung
erfolgt. Die Kostenvorschreibung wird wohl mittels Bescheid erfolgen.
Abteilung Feuerwehr und Zivilschutz
Zu § 10 „Überwachung“, Abs. 5:
Es ist dort die Überwachung der Veranstaltung des öffentlichen Sicherheitsdienstes
angeführt. Eine gleichartige Regelung ist auch für die Brandsicherheitswache der
Feuerwehr aufzunehmen.
Von dieser kann dann auch die Einhaltung der Maßnahmen des
Brandschutzkonzeptes überwacht werden.
Es wird daher im Interesse der Sicherheit der Veranstaltungsbesucher, aber auch
einer effizienten Einsatzdurchführung sowie der Sicherheit der Einsatzkräfte um
Berücksichtigung der obigen Ergänzungs- und Änderungsvorschläge ersucht.
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und
Anlagentechnik
§ 10 Abs. 1
Der jederzeitige Zutritt ist zu extensiv. Während er bei Gefahr im Verzug durchaus zu
rechtfertigen ist, sollte der Zeitrahmen in sonstigen Fällen dem jeweiligen Grund und
Anlass für das Einschreiten entsprechend abgestuft werden (z.B. Den Organen … ist
der Zutritt zu den Gebäuden … an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug
auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit / - bzw. bezogen auf die
Veranstaltungszeiten – zu gewähren).
- 133 -
§ 10 Abs. 2
Der Regelung ist nicht zu entnehmen, wer bei in den Zuständigkeitsbereich der
Landesregierung fallenden Veranstaltungsstätten für eine allfällige Räumung
zuständig ist.
Zudem sollte das Wort „kann“ durch „hat“ ersetzt werden.
Unabhängiger Verwaltungssenat im Land NÖ
Zu § 10 Abs. 5 ist zu bemerken, dass eine entsprechende Regelung bereits bislang
in § 27a SPG besteht. Eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Landes
scheint fraglich.
Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs
§ 10 Abs. 2b) und 2§ Abs. 3 b) und c):
In der Praxis stehen die Exekutivorgane und die Behörden immer wieder vor dem
Problem der Ruhestörung von Anrainern, die von einer Veranstaltung ausgeht.
Mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 lit. b und c in Verbindung mit § 9 Abs. 1 lit. d
wurde auch eine Strafbestimmung geschaffen.
Gemäß § 10 Abs. 2 kann die Behörde eine Veranstaltung unter den angeführten
Voraussetzungen räumen.
Es wird daher für die Vollziehung und Umsetzung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3
und des § 10 Abs. 2 die Erstellung einer/es Richtlinie/Kriterienkatalogs bzw. eine
Verordnung des Landes vorgeschlagen (Wie laut darf eine Veranstaltung sein?
Wann besteht eine unzumutbare Belästigung? - Auch eventuell unter Anführung
einer Höchstgrenze der Lärmbelästigung!). Dies würde die Vollziehung des
NÖ Veranstaltungsgesetzes für die Behörden und die Exekutive wesentlich
verbessern und vereinfachen. Für die Realisierung wäre aber notwendig, eine
- 134 -
Verordnungsermächtigung vorzusehen, wobei die VO-Ermächtigung eine Ergänzung
zu § 6 Abs.6 wäre.
Ergänzt werden sollte diese Norm durch einen weiteren Grund, nämlich wenn
§ 18 des NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten wird und Alkohol von jungen
Menschen unter 16 Jahren sowie Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs. 2
NÖ Jugendgesetz bei Veranstaltungen konsumiert werden, wobei nicht auf den
Ausschank an Jugendliche, sondern auf das Tolerieren der Konsumation abzustellen
ist.
§ 10 Abs. 2 b):
Die Gründe für die Räumung sind zu stark eingeschränkt.
Es wird vorgeschlagen, den gesamten § 2 Abs. 3 lit. a, b und c zu zitieren, um das
Nichteinhalten zu ahnden und den wirtschaftlichen Erfolg zu verhindern.
Die Beschreibung der unzumutbaren Belästigung würde dadurch in vollem Umfang
vorliegen und es würde eine Übereinstimmung zum § 2 Abs. 3 vorherrschen.
Besonders das Leben, die Gesund von Menschen oder die Sicherheit von Sachen
(gemäß § 2 Abs. 3 lit. a) und die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit (gemäß § 2 Abs. 3 lit. c) stellen Gründe für die Räumung einer
Veranstaltung dar.
Dadurch könnte § 10 Abs. 2 lit. c entfallen.
Ergänzt werden sollte diese Bestimmung und auch § 2 Abs.3 durch einen weiteren
Grund, nämlich wenn § 18 des NÖ Jugendgesetzes nicht eingehalten wird und
Alkohol von jungen Menschen unter 16 Jahren sowie Drogen und Stoffe gemäß
§ 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz bei Veranstaltungen konsumiert werden, wobei nicht
auf den Ausschank an Jugendliche, sondern auf das Tolerieren der Konsumation
abzustellen ist.
- 135 -
Bundesministerium für Inneres
Zu § 10 (Überwachung durch Bundespolizeidirektionen)
Es wird wohl davon auszugehen sein, dass sich die den Bundespolizeidirektionen
obliegende Überwachung von Veranstaltungen nicht auch auf betriebstechnische,
bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten (siehe hiezu Art 15 Abs. 3 B-VG)
erstreckt.
Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP
ad § 10 Abs. 1
Aufgrund dieser Regelung ist den Organen der Gemeinde jederzeit Zutritt zu den
Gebäuden, Bauwerken oder sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen öffentliche
Veranstaltungen stattfinden. Da nicht anzunehmen ist, dass in jedem Fall ein Organ
der Gemeinde (siehe Art. 117, Abs. 1 B-VG) die Überwachung vornehmen wird, ist
wohl davon auszugehen, dass dazu auch besonders ermächtigte Bedienstete der
Gemeinde in Frage kommen. Dies sollte klar und deutlich im Gesetz ausgesprochen
werden.
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich
1. Zu § 10 Abs. 2 „Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde und im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, kann auch die Räumung von
Veranstaltungsstätten verfügen, wenn…
Mit dieser Bestimmung könnten kompetenzrechtliche Probleme entstehen.
Der Art. 10 Ziffer 14 des B-VG normiert, dass die Angelegenheiten der Bundespolizei
in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
- 136 -
§ 10 Abs. 2 NÖ Veranstaltungsgesetz enthält nunmehr die Bestimmung, dass die
Gemeinde, als Veranstaltungsbehörde, Räumungen der Veranstaltungsstätten
verfügen kann.
Üblicherweise werden solche Räumungen nicht von Gemeindeorganen sondern von
der Bundespolizei vollzogen.
Nach dem Wortlaut des vorliegenden Gesetzesentwurfes müsste also ein
Gemeindeorgan Weisungen an die Bundespolizei richten. Dies ist jedoch auf Grund
der Bestimmungen des Art. 10 Z. 14 B-VG nicht möglich.
2. der § 10 Abs. 5 des vorliegenden Gesetzesentwurfes normiert: „Wenn die
Durchführung einer Veranstaltung einer besonderen Überwachung durch Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß
durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.
Diese Bestimmung enthält offenbar einen Verweis auf die Überwachungsgebühren
iS des § 5a SPG.
Die Gemeinde ist jedoch keine Sicherheitsbehörde iS des SPG. Es wäre daher hier
zu präzisieren, von welchen Behörden die Überwachung angeordnet werden muss.
Gemeinde Ebergassing
Im § 10 Abs. 2 lit. b) dieser Gesetzesvorlage kann die Gemeinde, oder andere
angeführten Behörden die Räumung der Veranstaltungsstätte verfügen, wenn
unzumutbare Belästigungen gemäß § 2 Abs.3 lit. b) auftreten. Bitte wer stellt diese
Unzumutbarkeit fest, wie sieht in einem solchen Fall dann der Regressanspruch
seitens der Veranstalter aus?
- 137 -
Gemeinde Lanzendorf
Im § 10 Abs. 2 lit. b) dieser Gesetzesvorlage kann die Gemeinde, oder andere
angeführten Behörden die Räumung der Veranstaltungsstätte verfügen, wenn
unzumutbare Belästigungen gemäß § 2 Abs.3 lit. b) auftreten. Bitte wer stellt diese
Unzumutbarkeit fest, wie sieht in einem solchen Fall dann der Regressanspruch
seitens der Veranstalter aus ?
Marktgemeinde Maria Anzbach
§ 10 Überwachung
„(2) Gde. kann auch die Räumung der Veranstaltung verfügen wenn…
…(b) unzumutbare Belästigung gemäß § 2 (3) (b)…“
ZU § 11
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Es stellt sich die Frage, warum die Mitwirkung der Bundespolizei sich nicht auch auf
die Landesregierung zu erstrecken hat.
Im Hinblick auf diese Bestimmung wird auf die notwendige Einholung einer
Zustimmung nach Art. 97 Abs. 2 B-VG hingewiesen.
- 138 -
Bundesministerium für Inneres
Zu § 11 (Mitwirkung der Bundespolizei)
Gegen eine Mitwirkung der Organe der Bundespolizei an der Vollziehung des
gegenständlichen Gesetzes, soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bauund feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt, besteht grundsätzlich kein Einwand.
Nicht zugestimmt werden kann jedoch der im § 11 vorgesehenen Unterstützung der
Gemeinden durch die Organe der Bundespolizei. Durch die gegenständliche
Bestimmung wird in die ausschließliche Regelungskompetenz des Bundes nach
Art 10 Abs. 1 Z 14 eingegriffen, wonach die Zuordnung der Bundespolizei zu den
einzelnen Behörden Sache des Bundesgesetzgebers ist (vergleiche hiezu
VfSlg 4692).
Es wird daher folgende Formulierung für eine Mitwirkungsbestimmung
vorgeschlagen:
„Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes - soweit
es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten
handelt - mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich
sind,
c) Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem
Gesetz vorgesehen ist.“
Durch diese Formulierung ist eine Mitwirkung der Organe der Bundespolizei nicht nur
bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung auch bei Veranstaltungen, die in die
Zuständigkeit der Gemeinden fallen, sondern auch im Bereich der für die
Überwachung zuständigen Bundespolizeidirektionen, denen der Wachkörper nicht
mehr beigegeben ist, gewährleistet.
- 139 -
Des weiteren könnte als Abs. 2 eine Assistenzleistungsverpflichtung wie folgt
eingefügt werden:
„ (2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Überwachungsbehörden
(§ 10 Abs. 1) zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 10) über
deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu
leisten.“
Keinesfalls zugestimmt werden kann aus dem vor angeführten Gründen auch der
Bestimmung des § 10 Abs. 5, wonach die zuständige Behörde (soweit diese die
Gemeinde ist) eine besondere Überwachung durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes im notwendigen Ausmaß anordnen kann.
Dazu wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 1 die Gemeinde die in diesem
Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat.
Bei den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde handelt
es sich gemäß Art. 118 Abs. 2 ua. um Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder
überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft
gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen
besorgt zu werden. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass diese nach
dem Veranstaltungsgesetz übertragenen Angelegenheiten von den eigenen Organen
der Gemeinden besorgt werden können.
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich
Zu § 11 des vorliegenden Gesetzesentwurfes: „Die Organe der Bundespolizei haben
zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeinden
einzuschreiten………..“
Hier wäre zu präzisieren, dass das Einschreiten, außer bei Gefahr im Verzuge, nur
über die Weisung einer weisungsbefugten Behörde erfolgen kann.
Auf die kompetenzrechtlichen Ausführungen zu Punkt 1. darf verwiesen werden.
- 140 -
ZU § 12
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Die Regelung des Abs. 2 erscheint verfassungsrechtlich problematisch, da hier eine
einschränkendere Regelung erfolgt, als dies in Art. 118 Abs. 7 B-VG vorgesehen ist.
Im Entwurf wird davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit für Veranstaltungen mit
bis zu 5.000 bzw. 10.000 Besuchern eine Angelegenheit des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde darstellt. Die vorliegende Regelung stellt daher
eine landesgesetzliche Beschränkung der Übertragung von gemeindeeigenen
Angelegenheiten auf staatliche Behörden dar. Sie steht nach Ansicht von Neuhofer,
aaO, S. 152, zu Art. 118 Abs. 7 B-VG in Widerspruch. Die Regelung sollte daher
entfallen.
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht und Abteilung Bau- und
Anlagentechnik
§ 12 Abs. 1
Da nicht sämtliche im Gesetz geregelten Aufgaben von der Gemeinde zu besorgen
sind, sollte der Absatz besser lauten: „Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der
Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.“
§ 12 Abs. 2
Die staatliche Behörde, auf die die Zuständigkeit im Bedarfsfall übertragen werden
kann, sollte konkretisiert werden.
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Arbeitsgemeinschaft der Bezirkshauptleute Niederösterreichs
§ 12 Abs. 2:
Es wird angeregt die Übertragung der Zuständigkeit durch Verordnung der
Landesregierung „auf die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder selbst
zur Landesregierung“ anstatt „auf eine staatliche Behörde“ zu ermöglichen. Damit
wäre wieder eine Kompetenzkonzentration vorgesehen. Denn es sollte
ausgeschlossen werden, dass anderen Behörden, welche nicht örtlich zuständig
sind, mit der Prüfung einer Veranstaltung belastet werden.
Wirtschaftskammer Niederösterreich
§ 12 Abs. 2
Die Grenze von 3000 Personen, nach der die Zuständigkeit der Gemeinde auf eine
staatliche Behörde übertragen werden kann, erscheint zu hoch gegriffen. Es sollte
bereits ab einer Höchstzahl von 1000 Personen eine solche Übertragungsmöglichkeit
bestehen.
Verband der NÖ Gemeindevertreter der österreichischen Volkspartei
ad § 12 Abs. 2
Auf Wunsch unserer Gemeinden wird ersucht, die Besucheranzahl in dieser
Bestimmung von 3.000 auf 2.000 Personen zu verringern. Damit hätten
insbesondere die kleineren Gemeinden die Möglichkeit Veranstaltungen mit höherem
Sicherheitsrisiko schon ab 2.000 Besuchern in die Zuständigkeit der
Bezirksverwaltungsbehörde zu übertragen.
- 142 -
Marktgemeinde Maria Anzbach
§ 12 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Wie soll das funktionieren? Der Bgm. als Einzelperson verfügt die Räumung einer zu
lauten Musikveranstaltung mit 500 Gästen und mit ausgelassener, angeheizter
Stimmung…?
Unzumutbar.
Wie grenzt sich das zum NÖ Polizeistrafgesetz (Lärm) ab, wo die Gendarmerie
zuständig ist?
Soeben erhalten wir eine Information des Landesamtes für Verfassungsschutz und
Terrorismusbekämpfung in NÖ, wonach vermehrt versucht werde, Veranstaltungen
rechtsradikaler Gruppen anzumelden, deren Charakter natürlich vorerst verschleiert
wird. Wenn sich nun die wahren Intentionen kurz vor oder während der
Veranstaltung herausstellen, ist sicherlich der Bgm. der „Richtige“ eine solche
Veranstaltung gegen den Willen der Organisatoren und gewaltbereiten Gäste zu
schließen...?!
ZU § 13
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Das Zitat muss lauten: „LGBl. 7070-3“.
- 143 -
ZU § 14
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
Abgesehen davon, dass die in Abs. 2 und 3 angeführten Gesetze richtig und mit
Fundstelle zu zitieren sind, müsste die Weitergeltung der Genehmigungen nach dem
NÖ Lichtschauspielgesetz 1972 im Rahmen der Aufhebung dieses Gesetzes als
Artikel II erfolgen.
Sollen Genehmigungen nach jenen Gesetzen jedoch als Bewilligung nach diesem
Gesetz weiter gelten, dann muss sehr wohl in diesem Gesetz eine entsprechende
Übergangsbestimmung normiert werden.
In Abs. 1 wäre nach der Wortfolge „nach dem“ die Wortfolge „bisher geltenden“
einfügen.
Zu Abs. 2 ist hinsichtlich der Tanzschulen auf § 26 des NÖ Veranstaltungsgesetzes
zu verweisen. Abs. 2 sollte lauten:
„Bewilligungen [falls auch solche weiter gelten sollen] und Genehmigungen nach
dem Lichtschauspielgesetz, LGBl. 7060, gelten als Bewilligungen nach diesem
Gesetz weiter. Darin enthaltene Befristungen bleiben aufrecht.“
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