MEPL-Auszug 323-3 - Infodienst

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5.3.3.2.3.2
Teilmaßnahme 3: Naturschutz - Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Erbes und
Entwicklung der Kulturlandschaft
Inhalt
I
Kurzbeschreibung
2
II
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf vorausgegangene Förderperiode 2000-2006
3
III
Entwicklungsziele und Strategien
4
IV
Beschreibung der Maßnahmen
5
V
Begleitung und Bewertung
16
VI
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
17
VII
Sonstiges / Besonderheiten
17
-2-
-2-
I
Kurzbeschreibung
Maßnahmenbezeichnung
(ELER)
Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes
Bezug
Art. 52 b) iii) i. V. m. Art. 57 VO (EG) Nr. 1698/2005
Maßnahmencode (ELER)
323-3
Förderrichtlinie
Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
Maßnahmenziele
Erhalt und Verbesserung des natürlichen Erbes
Erhalt/Verbesserung naturschutzfachlich wertvoller Biotope
Erhalt bzw. Förderung der Populationen besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten
Förderung der Biodiversität
Erhaltung der Kulturlandschaft durch Investitionen
Sensibilisierung und Qualifikation für den Erhalt und die Entwicklung des natürlichen Erbes und
der Kulturlandschaft
Gegenstand
1. Biotop- und Artenschutz
2. Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur,
Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft im überwiegend öffentlichen Interesse
3. Studien, Konzeptionen zum Zweck des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur im überwiegend öffentlichen Interesse einschließlich Umsetzung
4. Projekte und Aktionen zur Sensibilisierung für den Erhalt des natürlichen Erbes
Zuwendungsempfänger
1. Biotop- und Artenschutz
Landwirte (Betriebsinhaber im Sinne der VO (EG) Nr. 1782/2003)
Personen des öffentlichen Rechts
Personen des Privatrechts
Naturschutzvereine
Gebietskörperschaften
2. Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur,
Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft im überwiegend öffentlichen Interesse
Personen des Privatrechts
Gebietskörperschaften
Sonstige Personen des öffentlichen Rechts
3. Studien, Konzeptionen, zum Zweck des Naturschutzes. der Landschaftspflege und der Landeskultur im überwiegend öffentlichen Interesse
Gebietskörperschaften
Personen des Privatrechts
Sonstige Personen des öffentlichen Rechts
4. Projekte und Aktionen zur Sensibilisierung für den Erhalt des natürlichen Erbes
Gebietskörperschaften
Sonstige Personen des öffentlichen Rechts
Personen des Privatrechts
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
1. Biotop- und Artenschutz
Landwirte mit einem Zuwendungssatz bis zu 90% (Beihilfeintensität) der zuwendungsfähigenfähigen Kosten bei Antrag
Gebietskörperschaften bis zu 70% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben *)
Naturschutzvereine mit einem Zuwendungssatz bis zu 70% (Beihilfeintensität) der zuwendungs-
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fähigen Kosten
Ansonsten Berechnung nach Aufwand für die Leistung, Kosten nach detailliertem Rechnungsbeleg
2. Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur,
Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft im überwiegend öffentlichen Interesse
Personen des Privatrechts mit einem Zuwendungssatz bis zu 90% (Beihilfeintensität) der zuwendungsfähigen Kosten (bei Antrag) und mit einem Zuwendungssatz bis zu 100 % (Beihilfeintensität) (bei Auftrag)
Personen des öffentlichen Rechts mit einem Zuwendungssatz bis zu 70% (bei Antrag) und mit
einem Zuwendungssatz bis zu 100 % (bei Auftrag)
Gebietskörperschaften bis zu 70%der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben *)
3. Studien, Konzeptionen zum Zweck des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur im überwiegend öffentlichen Interesse
Personen des Privatrechts mit einem Zuwendungssatz bis zu 100% (Beihilfeintensität) (Auftrag)
ansonsten bis zu 70% (Beihilfeintensität) (Antrag)
Gebietskörperschaften bis zu 70% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben *)
Personen des öffentlichen Rechts mit einem Zuwendungssatz bis zu 70% (bei Antrag) und mit
einem Zuwendungssatz bis zu 100 % (bei Auftrag)
4. Projekte und Aktionen zur Sensibilisierung für den Erhalt des natürlichen Erbes
Personen des Privatrechts mit einem Zuwendungssatz bis zu 100% (Auftrag) ansonsten mit einem
Zuwendungssatz bis zu 70% (Beihilfeintensität) (Antrag)
Personen des öffentlichen Rechts mit einem Zuwendungssatz bis zu 70% (bei Antrag) und mit
einem Zuwendungssatz bis zu 100 % (bei Auftrag)
Zuwendungs-voraussetzungen
Die Maßnahme muss in Zusammenhang mit der Pflege bzw. dem Erhalt der Kulturlandschaft in
naturschutzfachlich bedeutsamen Landschaftsteilen entsprechend einer festgelegten Gebietskulisse
stehen oder dem Erhalt von gefährdeten bzw. schützenswerten Tier- und Pflanzenarten dienen
*)
Nach der innerstaatlichen Lastenverteilung muss der öffentliche Zuwendungsempfänger 1 mindestens 30 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben2 aufbringen. Im Umkehrschluss beträgt der Zuwendungssatz maximal 70 % der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben. Als Grundlage für die Beteiligung des ELER kommen 100 % der öffentlichen Ausgaben in Betracht, soweit sie gemäß Art. 71 der
ELER-Verordnung zuschussfähig sind. Die Beteiligung des ELER wird auf die Zuwendung angerechnet.
II
Maßnahmenspezifischer Rückblick auf vorausgegangene Förderperiode 2000-2006
Die Maßnahmenbereiche wurden nur in den Jahren 2001 bis 2003 teilweise in die Kofinanzierung aufgenommen. Seit dem Jahr 2004 werden sie ausschließlich mit Landesmitteln finanziert.
1
Öffentliche Stellen wie in Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angeführt.
2
Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben von öffentlicher Stellen wie in Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
angeführt, einschließlich der Begünstigten.
-4-
-4-
III
Entwicklungsziele und Strategien
III.1
Grundlagen, Strategie und Ziele
Bisher ist es nicht gelungen, allein durch die Ausweisung von Schutzgebieten dem Artenrückgang in der Tier- und Pflanzenwelt in vollem Umfang erfolgreich zu begegnen. Ein großer Teil der heimischen Flora und Fauna ist auf unterschiedlichste Nutzungen in der Kulturlandschaft angewiesen. Hier stellt sich das Problem, dass sowohl eine Intensivnutzung als
auch eine Aufgabe dieser Nutzungen zum Verschwinden der Arten führen.
Die Kulturlandschaft, und mit ihr der größte Teil der Biotope, die heute als schützenswert erachtet werden, sind erst durch
die verschiedenen Arten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung entstanden. Dies macht deutlich, welche Bedeutung die
Land- und Forstwirtschaft für den Naturschutz hatte. Andererseits zeigt es aber auch, welche besondere Verantwortung sie
zukünftig für den Erhalt unserer Kulturlandschaft mit seinen Lebensräumen für Tier- und Pflanzenarten hat. Grundsätzlich
soll auch künftig soweit wie möglich die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erhalten bleiben.
Für Flächen, die in der herkömmlichen Form nicht mehr rentabel genutzt werden können, sind alternative Nutzungsformen
in Erwägung zu ziehen, die der traditionellen Nutzung nahe kommen, um die Lebensräume weitgehend in ihrer Qualität zu
erhalten oder neue Qualitäten zu entwickeln. Zu denken ist beispielsweise an die Einführung extensiver Weidesysteme auf
Grünland, wo die zweischürige Wiesennutzung nicht mehr rentabel ist.
Ausgewählte, aus der Sicht des Naturschutzes wertvolle, durch bäuerliche Nutzung entstandene Biotope müssen aber auch
dann, insbesondere aus Gründen des Artenschutzes, durch gezielte Maßnahmen erhalten werden, wenn sich keine landwirtschaftliche Nutzung mehr anbietet. Bestimmte naturschutzfachlich wertvolle Biotope und Vorkommen von Tier- und
Pflanzenarten in unserer Kulturlandschaft können nur durch eine gezielte Pflege erhalten werden. Die Schwerpunkte eines
solchen Pflegemanagements sind vorzugsweise in den wertvollsten Gebieten (Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete)
entsprechend den Naturschutzzielen zu setzen. Aber auch naturnahe Flächen bedürfen oftmals besonderer Maßnahmen, um
geeignete Lebensbedingungen für die Tier- und Pflanzenwelt zu gewährleisten.
Für diejenigen Flächen, auf denen eine Landbewirtschaftung nicht mehr erfolgt, die aus
Gründen des Arten- und Biotopschutzes nicht unbedingt in ihrem Zustand erhalten werden
müssen und auf denen Landschaftspflegemaßnahmen nicht länger durchgeführt werden
können, wird eine zusätzliche Strategie der Landschaftsentwicklung aufgegriffen, indem den
dynamischen Abläufen in der Natur wieder Raum gegeben wird. Wirklich ungestörte, vom
Menschen direkt nicht beeinflusste Freiräume der Natur gibt es in unserer Kulturlandschaft
heute kaum noch. Neben naturnahen Waldstandorten können frei werdende Flächen so dem
langfristigen Ziel einer Entwicklung hin zu naturnahen Verhältnissen dienen.
Darüber hinaus sind ergänzende und unterstützende Strategien zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der Kulturlandschaft bzw. des natürlichen Erbes erforderlich. In diesem Zusammenhang spielen übergreifende Maßnahmen der Inwertsetzung der Kulturlandschaft eine
wichtige Rolle.
Maßnahmen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (Themen Naturschutz, Umweltbildung, Kulturlandschaft) tragen zur
Erreichung der Ziele bei.
III.2
Förderbedarf
Die abwechslungsreiche Kulturlandschaft mit ihrer reichhaltigen Naturausstattung ist Grundlage für eine große Biotop- und Artenvielfalt von teilweise europaweiter Bedeutung, die es zu
-5-
-5-
bewahren gilt. Die zielgerichtete Nutzung dieser naturschutzwichtigen Lebensräume leistet
ebenso wie Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung von naturschutzwichtigen Gebieten einen wichtigen Beitrag, die Kulturlandschaft und das natürliche
Erbe als Lebensraum für Mensch, Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und somit auch zur
Biodiversität und zur Umsetzung von Natura 2000:

Gesichtspunkte der Erhaltung und Verbesserung von wertvollen Biotopen oder schutzbedürftiger Artenvorkommen spielen dabei eine wichtige Rolle.

Durch spezifische Maßnahmen zum Erhalt spezieller, seltener und besonders bedrohter oder geschützter Arten
können diese gezielt gefördert werden. Zum speziellen Schutz von seltenen und bedrohten Pflanzen- und Tierarten genügen oft kleine, lokal begrenzte Maßnahmen, um entsprechende Erfolge zu erzielen. Für großräumige Artenschutzprogramme werden entsprechende Konzeptionen entwickelt und landesweit an bestimmten Schwerpunkten umgesetzt.

Durch den Grunderwerb können Flächen für Naturschutzzwecke gesichert, durch geeignete Biotopgestaltungsund Biotopverbesserungsmaßnahmen aufgewertet sowie naturschutzfachlich unerwünschte, aber rechtmäßig
ausgeübte Nutzungen beendet werden.

Die Verbesserung, Sanierung und die Neuanlage von Biotopen ermöglicht eine gezielte Förderung der Landschaftsausstattung und der Erhaltung und Entwicklung schutzbedürftiger Arten, insbesondere dann, wenn besondere Artenvorkommen außerhalb von Schutzgebieten liegen. Durch die Neuanlage von Biotopen werden Defizite in der Landschaft beseitigt sowie deren Verbund in der freien Landschaft ermöglicht.

Für die Aufrechterhaltung bzw. Einführung traditioneller oder alternativer Nutzungssysteme dienen entsprechende Investitionen in Infrastruktur und Geräte der Erreichung von naturschutzfachlichen Zielen.

Die Bewirtschaftung naturschutzwichtiger Flächen der Kulturlandschaften soll mit deren Inwertsetzung über die
Verwertung ihrer Produkte nachhaltig stabilisiert und über die Sicherung der Bewirtschaftung und damit auch
der Offenhaltung ein Verlust der Artenvielfalt in den naturschutzfachlich hochwertigen Landschaften verhindert
werden.

Die Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete und weitere naturschutzwichtige Gebiete sowie Studien und Konzeptionen zur Biotopvernetzung und zur Erhalt der Mindestflur einschließlich deren Umsetzung sind die Grundlagen für die Umsetzung der naturschutzfachlichen Ziele.

Aktionen und Projekte zur Sensibilisierung für Anliegen des Naturschutzes sind wichtige, der Akzeptanz dienende Elemente der Maßnahmen.
IV
Beschreibung der Maßnahmen
IV.1
Biotop- und Artenschutz
IV.1.A Fördergegenstand

Sanierung bzw. Anlage von Biotopen und Landschaftselementen, Maßnahmen der Biotopvernetzung
-6-
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Neuschaffung, Wiederherstellung bzw. Sanierung von Lebensräumen und Standorten für heimische, bedrohte Tierund Pflanzenarten (z.B. Anlage von Landschaftselementen, Pflanzungen, Anlage uns Sanierung naturnaher Wasserflächen oder Renaturierung kleiner Wasserläufe)

Maßnahmen des Artenschutzes zum Erhalt seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten:
Spezielle Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen für einzelne Arten (z.B. Nisthilfen, Anlage und Siche-rung von Brut-,
Nist- oder Laichplätzen sowie Wohn-, Zufluchts- und Überwinterungsquartieren, Am-phibienleiteinrichtungen, Nisthilfen)

Gestaltung von naturschutzfachlich und kulturhistorisch bedeutsamen Biotopen und Landschaftselementen und Offenhaltung der Landschaft

Erwerb eines Grundstücks zur Umsetzung entsprechender Projekte
- zur Sicherung von ökologisch wertvollen Lebensräumen bei akuter Bedrohung,
- zur Aufwertung im Rahmen geeigneter Biotopgestaltungs- und Biotopverbesserungsmaßnahmen,
- zur Beendigung naturschutzfachlich unerwünschter Nutzungen,
- zur Überlassung der natürlichen Entwicklung, um dynamischen Abläufen in der Natur wieder Raum zu
geben,
einschließlich des Erwerbs von Tauschflächen
Entsprechende Maßnahmen werden auf landwirtschaftlichen bzw. nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig in Schutzgebieten und geschützten Biotopen zur Erhaltung
und Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tier- und Pflanzenarten durchgeführt. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die nur einmalig (Ersteinrichtung) oder in
größeren Zeitabständen erforderlich werden (Entbuschung, Heckenpflege, Mahd zur Vermeidung von Verbuschung usw.). Daneben kommen Maßnahmen infrage, soweit der Erhalt
der Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten durch jährlich regelmäßige landwirtschaftliche Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (gemäß
Art. 39 der VO (EG) Nr. 1698/2005) nicht gesichert werden kann.
Flächen, die schon längere Zeit aus der Bewirtschaftung genommen wurden, auf denen aber
noch seltene Tier- und / oder Pflanzen vorkommen, können durch gezielte Maßnahmen wieder aufgewertet und somit die Arten geschützt werden. Maßnahmen der Landschaftspflege
können auch für Lebensräume erforderlich werden, die nicht durch die Bewirtschaftung des
Menschen entstanden sind, aber durch eine im Einzelfall naturschutzfachlich nicht erwünschte- Entwicklung in der Natur bedroht sind, z.B. Felsen mit licht- und wärmebedürftiger Flora
und Fauna, die durch den Aufwuchs des Waldes oder durch Sukzession beschattet wurden.
Sie können durch Entnahme von Gehölz freigestellt werden um wieder optimale Lebensbedingungen zu schaffen. Dort, wo durch eine Nutzungsänderung oder durch Nutzungsausfall
das Landschaftsbild in Landschaftsschutzgebieten bedroht ist, greifen die Maßnahmen ebenfalls.
IV.1.B Zuwendungsempfänger

Landwirte (Betriebsinhaber i. S. der VO (EG) Nr. 1782/2003)

Personen des öffentlichen Rechts

Personen des Privatrechts

Naturschutzvereine

Gebietskörperschaften
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IV.1.C Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Landwirte (Betriebsinhaber i.S. der VO (EG) Nr. 1782/2003) bis zu 100% der zuwendungsfähigen Kosten bei
einem Auftrag und mit einem Zuwendungssatz bis zu 90% (Beihilfeintensität) bei einem Antrag

Gebietskörperschaften:
Nach der innerstaatlichen Lastenverteilung muss der öffentliche Zuwendungsempfänger 3 mindestens 30 % der
zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben4 aufbringen. Im Umkehrschluss beträgt der Zuwendungssatz maximal 70
% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben. Als Grundlage für die Beteiligung des ELER kommen 100 % der
öffentlichen Ausgaben in Betracht, soweit sie gemäß Art. 71 der ELER-Verordnung zuschussfähig sind. Die Beteiliung des ELER wird auf die Zuwendung angerechnet.

Naturschutzvereine bis 90% (Beihilfeintensität) der zuwendungsfähigen Kosten

Bei Maßnahmen des Landes erfolgt die Ausgabe als Leistung und Vollfinanzierung
Die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten wird nach den „Verrechnungssätzen für überbetriebliche Maschineneinsätze in Baden-Württemberg“ in Verbindung mit der ”KTBL Datensammlung Landschaftspflege” oder, falls diese Datensammlung den Fall nicht abdeckt, in
Verbindung mit der ”Kostendatei für Maßnahmen Naturschutzes und der Landschaftspflege”
des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutzes (in den jeweils geltenden Fassungen)
oder nach exakten und objektiven Berechnungen der zuständigen Stellen ermittelt.
Für Maßnahmen der Biotopgestaltung und für spezielle Artenschutzmaßnahmen, die sich
nicht nach den flächenbezogenen Methoden berechnen lassen, sind Kostenvoranschläge
vorzulegen bzw. mehrere Angebote einzuholen.
Die Durchführung der Maßnahmen kann sowohl in Form der Antragstellung durch Dritte als
auch durch Aufträge der zuständigen Behörden an entsprechende Auftragnehmer erfolgen,
sofern es sich um natur-schutzwichtige Maßnahmen handelt, sich aber kein geeigneter Antragsteller findet.
Im Zusammenhang mit dem Grunderwerb sind der Kaufpreis und notwendige Nebenkosten
(Beurkundungs- und Grundgebühren, Vermessungskosten) sowie Kosten für eine eventuelle
Wertermittlung zuwendungsfähig.
Hinsichtlich der Zuschusshöhe beim Grunderwerb zum Zwecke des Naturschutzes können
entsprechend Art. 71 (3c) VO (EG) Nr. 1698/2005 in begründeten Ausnahmefällen höhere
Sätze (bis zu 100%) gewährt werden, wenn die Maßnahme der Erhaltung der Umwelt dient.
Den Zuwendungen beim Erwerb von Flächen steht eine weitere, erwünschte naturschonende
landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht entgegen, wenn die für den Grunderwerb ausschlaggebende Zielsetzung nur durch die Fortsetzung einer naturverträglichen landwirtschaftlichen Nutzung erreicht werden kann. Dies ist von der zuständigen Behörde im Einzelfall zu entscheiden und zu dokumentieren. In diesem Fall ist eine Kofinanzierung der naturschonenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht ausgeschlossen.
IV.1.D Zuwendungsvoraussetzungen
3
Öffentliche Stellen wie in Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angeführt.
4
Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben von öffentlicher Stellen wie in Artikel 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
angeführt, einschließlich der Begünstigten.
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IV.1.D.1 Gebietskulisse:
Die Maßnahme muss in Zusammenhang mit der Pflege bzw. dem Erhalt der Kulturlandschaft
in natur-schutzfachlich bedeutsamen Landschaftsteilen stehen oder dem Erhalt von gefährdeten bzw. schützenswerten Tier- und Pflanzenarten dienen. Die Maßnahmen sind dementsprechend in landesweit eindeutig und ausschließlich nach naturschutzfachlichen Kriterien
abgegrenzten Gebieten zuwendungsfähig (Gebietskulisse):

Natura 2000-Gebiet, besonders geschützter Biotop gemäß § 32 NatSchG, Biotopverbund nach § 4 NatSchG,
Gewässerrandstreifen nach § 68b Wassergesetz,

Biosphärengebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal, geschützter Grünbestand, NichtAufforstungsgebiet nach § 25 a LLG (Satzung der Gemeinde); die genannten Gebiete müssen ausgewiesen oder
einstweilig sichergestellt sein, oder es muss das Verfahren der Ausweisung eingeleitet worden sein,

Projektgebiet für Artenschutz, Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereich der oben genannten
Gebiete; Vorkommen seltener bzw. geschützter Pflanzen- und Tierarten,

ein vom Ministerium anerkanntes Gebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz,

Gebiet für die Entwicklung einer Biotopvernetzung auf der Grundlage einer anerkannten Biotopvernetzungskonzeption oder Erhalt der Mindestflur auf der Basis einer Fachkonzeption zur Sicherung der Mindestflur.
IV.1.D.2. Kriterien für die Projektauswahl
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, nach der naturschutzfachlichen Notwendigkeit und
entsprechender Prioritätensetzung im Rahmen der vorgelegten Anträge bzw erteilt entsprechende Aufträge. Hierzu wird jährlich ein Landschaftspflegeprogramm aufgestellt.
Eine Zuwendung erfolgt nur, wenn sie nach anderen Richtlinien, der EU, des Bundes, des
Landes (z. B. MEKA, SchALVO) oder der Kommunen nicht gewährt wird. Die Zuwendung für
eine Maßnahme auf einer nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Fläche ist nur zulässig, soweit aus Gründen des Naturschutzes weitergehende Maßnahmen erforderlich sind.
Die Anträge sind jeweils bei der zuständigen Stelle, in der Regel die untere Verwaltungsbehörde bei den Stadt- und Landkreisen einzureichen.
IV.1.D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Beim Grunderwerb darf der ortsübliche Verkehrswert nicht überschritten werden; bei Gefahr, dass das Schutzziel ohne Grunderwerb nicht erreicht wird, kann ein Opportunitätszuschlag von höchstens 30% gewährt werden;
hierzu ist die Stellungnahme einer fachkundigen Wertermittlungsstelle einzuholen.

Die Bewilligung ist an besondere Zuwendungsbestimmungen (Biotopgestaltungs-, Artenschutz-, Biotop- und
Landschaftspflegemaßnahmen) gebunden, die in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden.

Im Grundbuch wird eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) zu Gunsten des Landes BadenWürttemberg eingetragen. Damit ist auf Dauer eine anderweitige Verwertung als zu Naturschutzzwecken ausgeschlossen.

Das Grundstück kann nach dem Erwerb insofern in Agrarumweltmaßnahmen einbezogen werden, als die Maßnahmen über die Zuwendungsbestimmungen hinausgehen.
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IV.2
Investitionen zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur, zur
Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes und der Kulturlandschaft im
überwiegend öffentlichen Interesse
IV.2.A. Fördergegenstand
-
Investition in bauliche Anlage oder technische Einrichtung für Maßnahmen zur Erhaltung der Kulturlandschaft
-
Investition für Fahrzeug, Maschine, Gerät oder technische Hilfsmittel
-
Investition in bauliche Anlage oder technische Einrichtung und deren Betrieb im öffentlichen Interesse,
einschließlich Informationseinrichtung, Besucherlenkung zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes
-
Investitionen zur Entfernung von störenden, rechtmäßiger Weise bestehenden Einrichtungen und Anlagen
sowie Ablösung von grundstücksgleichen -den Naturschutzzielen zuwiderlaufenden- Rechten an Flächen in
naturschutzwichtigen Gebieten zur Wiederherstellung und Verbesserung des naturschutzfachlichen Werts
des natürlichen Erbes,
(nach detaillierter Wertermittlung).
Im Zusammenhang mit der Erreichung naturschutzfachlicher Ziele bzw. der Pflege und dem
Erhalt der Kulturlandschaft im öffentlichen Interesse sind oftmals spezielle Maschinen oder
Einrichtungen erforderlich, die ohne Förderung nicht angeschafft werden können. Solche Investitionen sind zum Beispiel zur Aufrechterhaltung einer spezifischen Mindestbewirtschaftung insbesondere auf Grünland in Verbindung mit einer extensiven Tierhaltung bzw. einem
entsprechenden Management notwendig.
Bei Maschinen und Geräten handelt es sich um z.B. um Balkenmäher oder Freischneidegeräte usw., die auf Grund des Einsatzes in schwierigem Gelände bereits nach kurzer Zeit einer starken Abnützung unter-liegen.
Dabei dienen Investitionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Landwirtschaft der Erhaltung der Kulturlandschaft bzw. des ländlichen Erbes.
Eine wichtige Rolle spielen auch Investitionen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für Naturschutzbe-lange. In erster Linie handelt es sich dabei um Einrichtungen zur Besucherlenkung und -information, wie Informationseinrichtungen, Lehrpfade oder Wegeführungen in
sensiblen Bereichen, um der Bevölkerung den Naturgenuss vermitteln zu können, ohne dabei empfindliche Lebensräume oder besondere Artenvor-kommen zu stören. Von besonderer
Bedeutung ist auch, die Besonderheiten und den Kultur- sowie Na-turwert von Kulturlandschaften zu vermitteln. Dies soll zur Erhöhung der Sensibilität und der Achtung unserer natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.
Bei Investitionen zur Entfernung störender Einrichtungen bzw. der Ablösung von den Naturschutzzielen zuwiderlaufenden Rechten wird die Möglichkeit geschaffen, den Abbruch einer
rechtmäßigen Anlage (z.B. Gebäude) in naturschutzfachlich bedeutsamen Gebieten bzw.
deren Verlagerung aus dem entsprechenden Gebiet zu erreichen oder grundstücksgleiche
Rechte (z.B. Abbau- oder Auffüllrechte) abzulösen sofern sie den Zielen des Naturschutzes
widersprechen.
IV.2.B Zuwendungsempfänger
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- 10 
Landwirte (Betriebsinhaber i.S. der VO (EG) Nr. 1782/2003)

Personen des Privatrechts

Gebietskörperschaften

Sonstige Personen des öffentlichen Rechts

Verband, Verein
IV.2.C Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Landwirte (Betriebsinhaber i. S. der VO (EG) Nr. 1782/2003), Personen des Privatrechts, Verbände und Vereine
mit einem Zuwendungssatz bis zu 90% (Beihilfeintensität) der zuwendungsfähigen Kosten

Gebietskörperschaften:
Nach der innerstaatlichen Lastenverteilung muss der öffentliche Zuwendungsempfänger mindestens 30 % der
zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben aufbringen. Im Umkehrschluss beträgt der Zuwendungssatz maximal 70
% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben. Als Grundlage für die Beteiligung des ELER kommen 100 % der
öffentlichen Ausgaben in Betracht, soweit sie gemäß Art. 71 der ELER-Verordnung zuschussfähig sind.Die Beteiligung des ELER wird auf die Zuwendung angerechnet.
Einrichtungen des Landes oder mit Landesbeteiligung abhängig vom Anteil der Beteiligung des Landes

Zuwendungsfähig sind Kosten auf der Basis detaillierter bezahlter Belege

Kosten für Architekten-, Ingenieur- und Beraterhonorare, Durchführbarkeitsstudien sowie für den Erwerb von
Patenten und Lizenzen sind bis zu 12% der zuwendungsfähigen Kosten anrechenbar
IV.2.D Zuwendungsvoraussetzungen
IV.2.D.1 Gebietskulisse
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Beschreibung bei Biotop- und Artenschutz.
IV.2.D.2 Kriterien für die Projektauswahl
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Beschreibung bei Biotop- und Artenschutz.
IV.2.D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Für die Investition muss ein besonderes öffentliches Interesse in Zusammenhang mit der Pflege bzw. dem Erhalt
der Kulturlandschaft bestehen. Das besondere öffentliche Interesse liegt dann vor, wenn es sich um besonders
naturverträgliche Entwicklungsmaßnahmen mit einem entsprechenden naturschutzfachlichen Bezug handelt.

Zweckbindungsfrist: Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall,
dass die geförderten
-
baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
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-
Maschinen, Fahrzeuge, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab
Lieferung
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Zusätzliche Zuwendungsvoraussetzungen für landwirtschaftliche Betriebe
-
Die Investitionen erfolgen im überwiegenden öffentlichen Interesse.
-
Der Betriebsinhaber verfügt über eine ausreichend berufliche Qualifikation, die ihn befähigt, einen landoder forstwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu führen.
-
Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die Antragsteller ein Investitionskonzept vorlegen, anhand dessen
die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Maßnahme nachgewiesen werden kann.
-
Bei Investitionen in Stallbauten muss eine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorliegen.
-
Die Förderung steht nicht in Konkurrenz zu Fördermaßnahmen nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm.
IV.3
Studien, Konzeptionen zum Zweck des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Erhaltung und
Entwicklung der Kulturlandschaft und der Landeskultur im überwiegend öffentlichen Interesse
IV.3.A Fördergegenstand
-
Erstellung von Biotopvernetzungskonzeptionen und Konzeptionen zum Erhalt der Mindestflur
-
Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete und für sonstige Gebiete
von hoher naturschutzfachlicher Bedeutung,
-
Studien in Verbindung mit der Umsetzung konkreter Aktionen und Untersuchungen zum Zweck des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur,
-
Konzeptionen, um hochwertige Landschaften der Öffentlichkeit auf eine naturverträgliche Weise zugänglich machen,
-
Management von Projekten (z.B. im Rahmen der Biotopvernetzung, des Erhalts der Mindestflur, der Offenhaltung der Kulturlandschaft) einschließlich Beratung der daran Beteilig-ten,
-
Betreuung naturschutzfachlich hochwertiger Schutzgebiete.
Die Biotopvernetzung bietet konzeptionelle Möglichkeiten zur Bewahrung oder Neuschaffung
der Zeugnisse historisch gewachsener Kulturlandschaft, um bestehende naturnahe und
landschaftstypische Bereiche der Feldflur als wertvolle Lebensräume gefährdeter Tier- und
Pflanzenarten über eine räumliche Verbindung und Vernetzung der Lebensgemeinschaften
untereinander dauerhaft zu erhalten und zu fördern.
Biotopvernetzungskonzepte werden vielfach als umfassende Flurkonzepte erstellt, in denen
die erforderlichen Aussagen zu den agrarstrukturellen Verhältnissen der Bewirtschafter enthalten sind. Dadurch ist gewährleistet, dass die aus ökologischer Sicht wünschenswerten
flächenwirksamen Maßnahmen auch durch die örtliche Landwirtschaft durchgeführt werden
können.
Durch die Vernetzung und Verknüpfung dieser Lebensräume und durch die Gestaltung neuer
Landschaftselemente wie Hecken oder Ackerrandstreifen wird die Grundlage für die Bestandssicherung und für die Entwicklung der wildlebenden Tiere und Pflanzen in Agrarlandschaften geschaffen.
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Biotopvernetzungskonzepte werden aus den jeweiligen landschaftlichen Gegebenheiten heraus entwickelt. Biotopvernetzung dient den Belangen der landwirtschaftlichen Nutzung ebenso wie den Zielen des Biotop- und Artenschutzes. Im Vordergrund von Maßnahmen zur Biotopvernetzung steht die Bewirtschaftung von ökologisch wirksamen Ausgleichsflächen durch
Extensivierung der Bewirtschaftung, Herabsetzung der Bodenerosion, Schutz des Grundwassers und die Neuschaffung von Biotopen.
Besonders Gebiete mit guten ackerbaulichen Voraussetzungen, die in der Vergangenheit
wesentlich an Strukturvielfalt verloren haben, bedürfen einer ökologischen Aufwertung im
Sinne der Biotopvernetzung. Diese von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung geprägten
Agrarlandschaften haben in den letzten 30 bis 40 Jahren ihre Bedeutung als Lebensraum für
viele wildlebende, dem Wirtschaften des Menschen angepasste Tiere und Pflanzen eingebüßt.
Mit dem Instrument der Biotopvernetzung werden über die Einbeziehung und Verknüpfung
von verbliebenen wertvollen Strukturen in solchen „Agrarlandschaften“ wieder Lebensräume
entwickelt. Um der Verinselung von Restbiotopen in weitläufigen Agrarzonen entgegenzuwirken, werden zusätzliche Lebensräume als so genannte Trittsteine neu gestaltet und Korridore als Vernetzungslinien geschaffen.
Die Offenhaltung der Kulturlandschaft zur Erhaltung der Mindestflur ist nicht nur ein landwirtschaftliches, sondern in erster Linie auch ein kommunales bzw. gesellschaftliches Anliegen.
Im Zuge des fortschreitenden Strukturwandels in der Landwirtschaft werden Teile der Kulturlandschaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung fallen und von Aufforstungen (auf wenigen
Standorten von Sukzessionen) betroffen sein. Tourismusgebiete, deren Attraktivität sich in
erster Linie auf den Reiz ihrer offenen Kulturlandschaft gründet, müssen dann mit erheblichen Einbußen rechnen. Hinzu kommt die kleinklimatischen Veränderungen durch Aufforstungen, die in einigen Fällen zu einer Aberkennung des Kur- bzw. Erholungsstatus von Gemeinden führen kann. Darüber hinaus werden auch die Belange des Arten- und Biotopschutzes berührt.
Abgestimmte Nutzungskonzepte und gezielte Förderung können dazu beitragen, in diese
Entwicklung steuernd einzugreifen. Die Unterstützung landschaftspflegerischer Leistungen ist
die Grundlage für die Erhaltung einer Mindestflur in waldreichen Gebieten wie z.B. dem
Schwarzwald.
Im Bereich der Offenhaltung der Landschaft wird ein integrierender Ansatz gewählt, der die
Belange der Gemeinde, des Tourismus, der Landwirtschaft und des Naturschutzes einschließt und die Inwertsetzung der Landschaft durch Tourismus und regionale Vermarktung
landwirtschaftlicher Produkte fördert.
Unter anderem werden ausgewählte Flächen zielgenau nach bestimmten Bewirtschaftungsvorgaben erhalten. Kernaufgabe ist auch das gezielte Management von Flächen, die bereits
nicht mehr bewirtschaftet werden oder bei denen eine Nutzungsaufgabe droht. Mit unterstützenden Maßnahmen der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte in Verbindung mit touristischen Ansätzen wird darüber hinaus die Bevölkerung in das Projekt einbezogen werden.
Daneben werden Möglichkeiten geprüft, inwieweit sich alternative Verfahren zur Offenhaltung
in Anbetracht zunehmender Pflegeflächen und knapper werdender Mittel eignen.
Das Land ist zur Ausarbeitung von Schutz- und Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000Gebiete verpflichtet, um die Lebensraumtypen und Artvorkommen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie in Umfang und Qualität dauerhaft zu erhalten. Die Managementpläne enthalten eine:

Parzellenscharfe Darstellung der Außengrenze der Natura 2000-Gebiete,

Parzellenscharfe Kartierung der Lebensraumtypen und Arten innerhalb des Natura 2000-Gebiets. Dies ist Grundlage für den Vertragsnaturschutz nach Art 38, 39, 46 und 47 ELER-VO, liefert Grundinformationen für eine Verträglichkeitsprüfung von Projekten, liefert Informationen für die Flächengröße von Lebensraumtypen als Basis
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für Monitoring und Berichte an die EU (Art. 11 und 17 FFH-RL) und klärt, ob das Verschlechterungsverbot für
einzelne Flurstücke greift und die Cross Compliance-Verpflichtungen eingehalten werden,

Bewertung der Lebensraumtypen und Arten als Grundinformation für Monitoring, Berichtpflichten (Art. 11 und
17 FFH-RL) und die Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen,

Beschreibung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele. Sie stellen unter anderem Empfehlungen für die künftige
Bewirtschaftung des Gebiets und Grundlage für eine ggf. erforderliche Unterschutzstellung dar,

Beschreibung der Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen als Grundlage für die Bewirtschaftung des Gebiets
und für den Vertragsnaturschutz.
Daneben werden für weitere Gebiete von hoher naturschutzfachlicher Bedeutung, insbesondere für Naturschutzgebiete außerhalb der Natura 2000-Kulisse, Pflege- und Entwicklungspläne erarbeitet.
Studien in Verbindung mit der Umsetzung konkreter Aktionen und Untersuchungen zum
Zweck des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur sind notwendig, um
weitere Kenntnisse und Hinweise für die weitere naturschutzverträgliche Entwicklung der Kulturlandschaft zu erlangen. Hierzu gehören unter anderem Untersuchungen zum Arten- und
Biotopschutzprogramm des Landes.
Zu Konzeptionen um hochwertige Landschaften der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die
den Zielen der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft dienen, gehören in erster Linie Konzepte für die Besucherlenkung und -führung in naturschutzfachlich hochwertigen Gebieten, um einerseits die Beeinträchtigung dieser Lebensräume und Vorkommen spezifischer, empfindlicher Arten nicht zu stören, andererseits der Öffentlichkeit diese Bereiche
nicht vorzuenthalten, sondern auf eine naturverträgliche Weise zugänglich zu machen.
Verschiedene Naturschutzvereine unterstützen die Aufgaben der Naturschutzverwaltung,
indem das Land mit interessierten Vereinen Betreuungsverträge für einzelne Schutzgebiete
abschließt. Neben Überwachungsaufgaben stehen dabei in erster Linie die Information von
Besuchern, Monitoringaufgaben und die Initiierung und Durchführung von Pflegemaßnahmen
im Vordergrund.
Auch die Naturschutzzentren übernehmen die Betreuung von hochwertigen Schutzgebieten.
IV.3.B Zuwendungsempfänger

Gebietskörperschaften

Personen des Privatrechts

Personen des öffentlichen Rechts
IV.3.C Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Projektförderung

Vergabe von Aufträgen

Gebietskörperschaften
Nach der innerstaatlichen Lastenverteilung muss der öffentliche Zuwendungsempfänger mindestens 30 % der
zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben aufbringen. Im Umkehrschluss beträgt der Zuwendungssatz maximal 70
% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben. Als Grundlage für die Beteiligung des ELER kommen 100 % der
öffentlichen Ausgaben in Betracht, soweit sie gemäß Art. 71 der ELER-Verordnung zuschussfähig sind.Die Beteiligung des ELER wird auf die Zuwendung angerechnet.
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Für Personen des Privatrechts werden die zuwendungsfähigen Kosten nach Ausschreibung vertraglich vereinbart, ansonsten mit einem Zuwendungssatz bis zu 90% (Beihilfeintensität) bei Antrag
IV.3.D Zuwendungsvoraussetzungen
IV.3.D.1 Gebietskulisse
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Beschreibung bei Biotop- und Artenschutz.
IV.3.D.2 Kriterien für die Projektauswahl
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Beschreibung bei Biotop- und Artenschutz.
IV.3.D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen werden von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt.

Die Konzeptionen zur Biotopvernetzung und Erhalt der Mindestflur sind durch Informationsveranstaltungen zu
begleiten. Eine breite Bürgerbeteiligung ist anzustreben.

Mindestflurkonzeptionen sind mit betroffenen Trägern öffentlicher Belange und den landwirtschaftlichen Interessensvertretern abzustimmen.

Maßnahmen, die Bestandteil von Lehrgängen oder Praktika als Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge sind, sind nicht zuwendungsfähig.
IV.4
Projekte und Aktionen, Informationsmaterialien, Öffentlichkeitsarbeit, Bildungs-, Qualifizierungsund Informationsmaßnahmen zur Sensibilisierung für den Naturschutz
IV.4.A Fördergegenstand
-
Erstellung von Informations-, Publikationsmaterialen, Ausstellungen, Durchführung von Exkursionen und
Führungen zur Sensibilisierung und Aufklärung der Bevölkerung für Naturschutzbelange.
-
Betrieb von Umwelt- und Naturschutzbildungseinrichtungen (Naturschutzzentren und Ökomobile) im Bereich der außerschulischen Umwelterziehung, der Aufklärung und Sensibilisierung für den Natur- und
Umweltschutz für Kinder, Jugendliche und Erwachsene tätig sind,
Das Land engagiert sich durch vielfältige Aktionen, wie Informationsmaterialien, Broschüren,
Flyer, Internet-Auftritten, Ausstellungen über Schutzgebiete (insbesondere zu Natura 2000)
und andere Gebiete von hohem Naturwert, über gefährdete Tier- und Pflanzenarten in der
Öffentlichkeitsarbeit sowie mit Bildungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung für
Naturschutzbelange, zur Aufklärung und Besucherlenkung in sensiblen Schutzgebieten und
zur Information über Produkte aus naturschutzkonformer Nutzung. Dabei handelt es sich
nicht um eine allgemeine Öffentlichkeitsarbeit, sondern um spezifische Projekte, die immer in
einem konkreten Zusammenhang mit einem Schutzgegenstand stehen. Die Publikationender
Naturschutzverwaltung in Baden-Württemberg reichen von zahlreichen Schutzgebietsführern
über vertiefende Fachliteratur zu speziellen Naturschutzthemen bis hin zu verschiedenen
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Postern zum Natur- und Artenschutz, die unentgeltlich abgegeben werden und zwischenzeitlich in vielen Klassenzimmern zu finden sind. Darüber hinaus gibt es ein spezielles Angebot
für Kinder und Jugendliche: Bastelbögen mit Tierarten der Fauna-Flora-Habitat- und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union in ihren spezifischen Lebensräumen. Diese sollen
auch das Lernmittelangebot an Schulen erweitern.
Der Naturschutzverwaltung in Baden-Württemberg stehen mit sieben Naturschutzzentren der
öffentlichen Hand und vier staatlichen Ökomobilen besondere Umwelt- und Naturschutzbildungseinrichtungen zur Verfügung. Sie werden auch im Rahmen der Landschaftspflege zu
Ausbildungs- und Informationszwecken eingesetzt. Daneben haben verschiedene Naturschutzvereine private Naturschutzzentren eingerichtet.
Die sieben Naturschutzzentren der öffentlichen Hand in Baden-Württemberg sind eine der
tragenden Säulen der Naturschutzbildung des Landes. Als Informations- und Begegnungsstätten stellen die Zentren mit Dauerausstellungen, multimedialen Vorführungen, Öffentlichkeitsarbeit oder naturkundlichen Führungen die Entstehungsgeschichte, die Besonderheiten
der Tier- und Pflanzenwelt und die ökologischen Zusammenhänge der jeweiligen Landschaften vor.
Die Naturschutzzentren dienen insbesondere als Bildungsstätte zur Sensibilisierung für Umwelt- und Naturschutzbelange für Schulklassen und Jugendgruppen, für Lehrer- und Erzieherfortbildungen und für Fortbildungen für die naturschutzinteressierte Öffentlichkeit,
Gleichzeitig dienen sie als Bindeglied zwischen Landkreisen, Gemeinden, Land- und Forstwirtschaft sowie den ehrenamtlichen Naturschutzvereinen. Die Zentren sind in der Regel unter gemeinsamer Trägerschaft des Landes, der jeweiligen Landkreise und der zuständigen
Kommune organisiert und haben so eine große Akzeptanz vor Ort. Sie werden zum Teil von
Naturschutzrangern unterstützt. Jährlich erreichen sie somit über 200.000 Kinder, Jugendliche und Erwachsene aller Bevölkerungsgruppen.
Die vier Ökomobile sind den Regierungspräsidien zugeordnet und betreuen jeweils einen
Regierungsbezirk. Sie vermitteln kostenlos vor Ort, unter dem Motto "Natur erleben - kennen
lernen - schützen" Informationen und Naturerlebnisse in und zu Naturschutzgebieten, Lebensräumen und Biotopen sowie über die dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten.
Die Ökomobile können von den einladenden Schulklassen, Jugendgruppen, Lehrer- und Erzieherfortbildungen, Naturschutzfortbildungen, Naturschutzcamps und anderen mehr angefordert werden.
Sie werden mit großem Erfolg auch zur Information und Vermittlung von Fachkenntnissen an
Landwirte und Landbewirtschafter im Bezug auf die Auswirkung von Naturschutz- und Landschaftspflegemaßnahmen sowie für allgemeine Naturschutzinformationen für die Bevölkerung - insbesondere zu Natura 2000- zur Akzeptanzsteigerung eingesetzt. Sie führen pro
Jahr ca. 500 mehrstündige Bildungsveranstaltungen zu unterschiedlichen Themen mit mehr
als 15.000 Teilnehmern durch.
IV.4.B Zuwendungsempfänger

Personen des Privatrechts

Personen des öffentlichen Rechts
IV.4.C Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Projektförderung, Vergabe von Aufträgen

Gebietskörperschaften
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Nach der innerstaatlichen Lastenverteilung muss der öffentliche Zuwendungsempfänger mindestens 30 % der
zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben aufbringen. Im Umkehrschluss beträgt der Zuwendungssatz maximal 70
% der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben. Als Grundlage für die Beteiligung des ELER kommen 100 % der
öffentlichen Ausgaben in Betracht, soweit sie gemäß Art. 71 der ELER-Verordnung zuschussfähig sind. Die Beteiligung des ELER wird auf die Zuwendung angerechnet.

Für Personen des Privatrechts werden die zuwendungsfähigen Kosten nach Ausschreibung vertraglich vereinbart

Personen des Privatrechts ansonsten mit einem Zuwendungssatz bis zu 90% (Beihilfeintensität)
IV.4.D Zuwendungsvoraussetzungen
IV.4.D.1 Gebietskulisse:
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Beschreibung bei Biotop- und Artenschutz.
IV.4.D.2 Kriterien für die Projektauswahl:
Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Beschreibung bei Biotop- und Artenschutz.
IV.4.D.3 Weitere Zuwendungsvoraussetzungen:

Die Maßnahmen werden von einer fachlich qualifizierten Person durchgeführt.

Maßnahmen, die Bestandteil von Lehrgängen oder Praktika als Teil normaler Programme oder Ausbildungsgänge sind, sind nicht förderfähig.
V
Begleitung und Bewertung
Eine Begleitung und Bewertung der Maßnahme erfolgt im Rahmen des „Gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens (CMEF) zum Bereich Monitoring / Evaluierung / Indikatoren“.
Dabei werden die folgenden Indikatoren zugrunde gelegt (Quantifizierung 2007-2013):
Input:
• öffentliche Ausgaben insgesamt: 77,469 Mio. € (einschließlich zusätzlicher nationaler Mittel)
• davon EU-Anteil über ELER: 32,828 Mio. €
Output:
• Zahl der Maßnahmen: ca. 23.000
- Maßnahmen zum Erhalt / Verbesserung / Neuanlage / Gestaltung wertvoller Biotope und
zum Artenschutz für spez. Pflanzen- und Tierarten: 20.000
- Pläne, Studien, Konzeptionen (Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Natura 2000, Studien für Gebiete mit hohem Naturschutzwert, Konzeptionen zu Biotopvernetzung und Mindestflur, Aktionen zu Sensibilisierung und Akzeptanz für Naturschutz): 2.500
- Projekte zum Grunderwerb: 350
• Höhe des Gesamtinvestitionsvolumen (öffentl. + privat): ca. 112 Mio. €
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Ergebnis:
• Bevölkerung in ländlichen Gebieten, der die verbesserten Dienstleistungen zugute kommen:
Anzahl der Einwohner der Kommunen, in denen die Projekte realisiert werden 1.000.000
• Fläche, auf der durch die Förderung die Bewirtschaftung sichergestellt werden kann: 5.000
ha
• Erhalt/ Entwicklung der Populationen gefährdeter Arten: Der Indikator wird im Zuge der Evaluierung erhoben.
VI
Altverpflichtungen und Übergangsregelungen
Entfällt.
VII
Sonstiges / Besonderheiten
Die Maßnahmen werden vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum, von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz, der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, der Naturschutz-, Forst- und der Landwirtschaftsverwaltung der Regierungspräsidien und der Stadt- und Landkreise in Zusammenarbeit mit den
kommunalen Körperschaften, Vereinen und Verbänden, beteiligten Behörden und sonstigen
Partnern im Rahmen von Fachkonzeptionen und gesetzlichen Regelungen umgesetzt.
Grundlage hierfür ist die FFH- und die Vogelschutzrichtlinie, das Artenschutzprogramm des
Landes, die Konzeption zur Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Naturschutzgesetz
des Landes Baden-Württemberg.
Im Übrigen werden die Maßnahmen einzeln nach geltendem Landeshaushaltrecht bewilligt
und nach geltendem Landesverwaltungsrecht kontrolliert. Eine fachliche Begleitung der
Maßnahmen erfolgt durch die zuständigen Behörden oder durch von diesen beauftragte
Fachleute.
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