Anlage 2 Paragraphenbezogene Abwägung der Einwendungen und Stellungnahmen Präambel §1 Schutzzweck Einwendungen: Realgemeinde Ostlutter Die Wasserqualität ist seit ca. 50 Jahren sehr gut. WV Peine Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet: „Aufgrund der §§ 51 Abs. 1 und 52 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 06.08.2009 (Bundesgesetzblatt Nr. 51, S. 2585) und §§ 91 Abs. 1 und 129 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 64) hat der Kreistag des Landkreises Goslar am ……….. die folgende Verordnung erlassen:“ Landkreis Goslar Grundwasser ist als wesentlicher Bestandteil des Ökosystems flächendeckend vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Dies ist durch vorsorgende, an der Quelle von Gefährdungen anzusetzende Maßnahmen insbesondere in Wassergewinnungsgebieten zu verwirklichen. Grundwasserbelastungen werden zumeist sehr spät erkannt, sind in der Regel flächenhaft verbreitet, bauen sich wegen der sehr geringen, nur in langen Zeiträumen wirkenden Selbstreinigungskräfte des Untergrundes nur sehr langsam ab und sind im allgemeinen nur mit hohem wirtschaftlichen Aufwand sanierbar. Auch für die niedersächsische Landespolitik hat die Sicherung der Trinkwasserversorgung hohe Priorität. Auf Weisung des MU müssen Maßnahmen für einen flächendeckenden Schutz des Grundwassers gegenüber den bekannten Gefährdungen durchgesetzt werden; darüber hinaus sind in den Einzugsgebieten der Trinkwassergewinnungsanlagen zusätzlich vorbeugende Schutzvorkehrungen zu realisieren, die auch das Verbot potentiell grundwassergefährdender Handlungen und Anlagen einschließen. Die rechtlichen Instrumente zum vorbeugenden Grundwasserschutz in Trinkwassergewinnungsgebieten ist durch die Möglichkeit der Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist vorhanden. Zielsetzung der Landesregierung ist es, für alle Wasserwerke der öffentlichen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete auszuweisen. Die Regelungsinhalte verschiedener aktueller Schutzgebietsverordnungen ähneln sich zwangsläufig. Viele Maßnahmen, welche heute noch nicht aktuell sein müssen, beinhalten typischerweise gefährlichen Situation, die im Rahmen einer sachlich vertretbaren Prognose festgestellt werden, soll vorsorglich begegnet werden. Ein unmittelbar drohender Nachteil muss nicht nachgewiesen werden. Da typischerweise gefährliche Situationen auf nahezu alle Schutzgebiete übertragbar sind kann der Eindruck schematischen Abarbeitens entstehen. Eine besondere Bedeutung kommt jedoch der Einzelfallbeurteilung der individuellen Standortbedingungen (Standort, Nutzungen, Belastungssituation) zu. Die festgesetzten Schutzmaßnahmen sind individuell und nachvollziehbar begründet. Wesentliche Grundlage zur Bemessung des Schutzgebietes, zur Begründung der Schutzmaßnahmen und zum Vollzug der Wasserschutzgebietsverordnung ist das hydrogeologische Gutachten. Für dessen inhaltliche Bearbeitung sind das DVGW Arbeitsblatt W 101 sowie die "Empfehlungen für die Erstellung hydrogeologischer Gutachten zur Bemessung und Gliederung von Wasserschutzgebieten – Schutzgebiete für Grundwasser –" des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung (NLfB) zu beachten. Aufgrund der ungünstigen Untergrundbeschaffenheit war der Bereich der Vorsorge besonders zu beachten. Definition günstige / ungünstige Untergrundbeschaffenheit Günstige Untergrundbeschaffenheit liegt vor, wenn der genutzte Grundwasserleiter von einer Grundwasserüberdeckung mit äußerst geringer bis geringer Durchlässigkeit lückenlos und flächendeckend überlagert ist (kf < 10-9 bis < 10-5). Die Schichten sollten nicht stark durchwurzelt, nicht gestört oder geklüftet sein und eine Mindestmächtigkeit von 8 m besitzen. Günstige Untergrundverhältnisse liegen auch dann vor, wenn die Förderung nicht aus dem obersten, sondern aus einem darunter liegenden Grundwasserstockwerk erfolgt und diese beiden Stockwerke hydraulisch voneinander getrennt sind. Ungünstige Untergrundbeschaffenheit liegt vor, wenn die Grundwasserüberdeckung mäßige bis sehr hohe Durchlässigkeit aufweist (kf > 10-5 bis > 10-2). Ungünstige Untergrundbeschaffenheit liegt auch dann vor, wenn gering durchlässige Schichten nur lückenhaft oder mit geringer Mächtigkeit vorhanden sind. Ziel der Festsetzung eines Schutzgebietes ist der Schutz des Gewässers vor nachteiligen Einwirkungen. Unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff sind alle Maßnahmen zu verstehen, durch welche die Verwendung zur öffentlichen Wasserversorgung beeinträchtigt werden kann, und zwar in qualitativer wie quantitativer Hinsicht, z. B. durch Vergiftung, radioaktive Kontamination, Verunreinigung mit Bakterien. Ohne die Schutzvorkehrungen muss eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass das zur Versorgung benötigte Grundwasser hygienisch oder geschmacklich in seiner Eignung für Trinkwasserzwecke beeinträchtigt wird (Nds. OVG vom 28. 5. 2002, NVwZ-RR 2002, 786). Hilfen und Leitlinien für die sachverständige Beurteilung und Festlegung der flächenmäßigen Ausdehnung der Schutzgebiete nach Abs. 1 Nr. 1 sowie für die inhaltliche Ausgestaltung der Schutzanordnungen ergeben sich aus den Arbeitsblättern W 101, W 102 und W 103 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V. (DGWV) vom Februar 1995 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ . Dieses Regelwerk ist zwar für die zur Entscheidung berufene Behörde nicht bindend, da es keinen Gesetzescharakter hat und zudem die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall maßgeblich sein müssen. Den Richtlinien kommen aber insofern in der Praxis erhebliche Bedeutung zu, als das darin zum Ausdruck gebrachte Fachwissen als „antizipiertes Sachverständigengutachten“ gewertet werden kann. Es zwingt die Behörde, die Richtlinien bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe anzuwenden, und erzeugt einen Begründungszwang, falls sie von ihnen abweichen will. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert bereits die Festsetzung eines Schutzgebietes, wenn die Ausweisung vernünftigerweise geboten ist, um dauerhaft eine Beeinträchtigung der Eignung des Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken zu vermindern. Eine sachgemäße Vorausplanung ist zugrunde zu legen. Eine unmittelbare und gegenwärtige Gefährdung der wasserwirtschaftlichen Belange wird nicht vorausgesetzt. Die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse sind vielfältig. Ein einheitlicher Schutz z. B. im Wege des Vertragsschutzes ist mit einer großen Anzahl von Partnern mit verschiedensten Nutzungsinteressen nicht leistbar. Flecken Lutter am Barenberge und Samtgemeinde Lutter: Im Zuge der notwendigen Ermessensausübung (wenn denn die Voraussetzungen für die Ausweisung des Schutzgebietes in der vorliegenden Form nach § 48 NWG erfüllt sind), sollte auch geprüft werden, ob im fraglichen Bereich der mit der Festsetzung des Schutzgebietes verfolgte Zweck durch andere geeignete, weniger belastende Maßnahmen erreicht werden kann (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Stadt Langelsheim Nach den Antragsunterlagen wird die Wassergewinnungsanlage des Brunnens Ostlutter seit Anfang der 1960er Jahre betrieben. Der heranzuziehende Erlaubnisbescheid des LK Goslar mit den aktuell geregelten und festgelegten Wasserentnahmemengen datiert vom 18.06.1991. Bestrebungen zur Festsetzungen eines Wasserschutzgebiets gibt es seit 2006. Bis dahin schien es wohl keine Veranlassung zu geben. Auch wenn – im übertragenen Sinne – „das Kind nicht erst in den Brunnen fallen muss“, so muss doch die heute angestrebte Ausweisung des Wasserschutzgebietes kritisch und nachdrücklich hinterfragt werden. die im Verordnungsentwurf vorgesehenen Schutzbestimmungen im Einzelnen auf ihre tatsächliche Notwendigkeit – und zwar konkret in Bezug auf die örtliche Situation hin kritisch geprüft werden müssen. Keinesfalls sollte hier ein „schematisches Abarbeiten“ erfolgen. Schließlich werden auch die Auswirkungen für die Betroffenen durchaus individuell spürbar sein. An dieser Stelle sei auch hingewiesen auf die Antragsunterlagen und den darin enthaltenen Erläuterungsbericht und gutachterlichen Teil. Hierin werden Siehe oben! Siehe oben! in Ziff. 5.5 (auf Seite 33) die Gefährdungspotenziale im Wassereinzugsgebiet aufgezeigt. So wird dargelegt, dass die dort näher beschriebene geringe Boden- und Schutzschicht von max. 2,0 m unbedingt zu erhalten und zu pflegen ist; weiterhin sind bestimmte Maßnahmen wie Beschädigung oder Abtragung dieser Schutzschicht, aber auch Einträge (Dünger, Pestizide usw.) aus den landwirtschaftlich genutzten Flächen unter allen Umständen zu vermeiden. Diese Aussage lässt aber auch den Rückschluss zu, dass die Land- und Forstwirtschaft im vorgesehenen Schutzbereich in der momentan betriebenen Art und Weise bisher keine Konflikte in Bezug auf die Wassergewinnung aufwirft. Dies sollte bei der Interessenabwägung und der Festlegung der Schutzgebietsbestimmungen in geeigneter Form mit gewürdigt werden. Bestätigt wird die bisher anzunehmende Verträglichkeit der unterschiedlichen Nutzungen auch im Erläuterungsbericht + hydrogeologischem Gutachten in Ziff. 7 „Zusammenfassung und Schlussfolgerung“ (auf Seite 37). Danach belegen Roh-, Rein- und Trinkwasseruntersuchungen aus verschiedenen Jahren und in verschiedenen Umfängen, dass das Wasser aus dem Brunnen Ostlutter unauffällig ist und den Maßgaben der Trinkwasserverordnung entspricht. Klaus Elblinger trägt während des Erörterungstermins vor, dass er Weideflächen in der Zone II und III habe und stellt die Unterschutzstellung grundsätzlich infrage. § 2 (2) Geltungsbereich Niedersächsisches Landvolk In der Schutzzone II liegen Ackerflächen, welche zum Zeitpunkt der Planaufstellung nicht zu erkennen waren (Flächenstilllegung zum Zwecke der EU-Agarförderung). Flecken Lutter am Barenberge und Samtgemeinde Lutter: Das ausgewiesene Schutzgebiet umfasst aber teilweise die vorhandene Bebauung (bebaute oder kleingärtnerisch genutzte Grundstücke) Siehe oben! Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zu betrachten sind hier die hydrogeologischen Gegebenheiten. Der Grundwasserleiter besitzt nur geringmächtige Deckschichten. Darüber hinaus zirkuliert das Grundwasser vorwiegend auf Klüften. Durch diese Gegebenheiten können Schadstoffe nur in geringem Umfang filtriert und abgebaut werden und vergleichsweise leicht bis zur Fassungsanlage gelangen. Damit ist auf die Vorsorge ein besonderes in Ostlutter, was für die jeweiligen Eigentümer eine spürbare Einschränkung bedeuten kann. Der Flecken Lutter fordert daher mit Nachdruck, dass das Schutzgebiet vor den vorhandenen bebauten Grundstücken endet. Es wird daher darum gebeten, nochmals intensiv zu überprüfen, ob es nach den wasserwirtschaftlichen und hydrologischen Gegebenheiten unbedingt erforderlich ist, den genannten Bereich in das Schutzgebiet aufzunehmen. Klaus Elblinger legt als Anlieger mit einem landwirtschaftlichen Betrieb Widerspruch ein, da eine Existenzgefährdung befürchtet wird. Klaus Elblinger ergänzt während des Erörterungstermins, dass ihm erst jetzt seine Betroffenheit bewusst wird und unterstellt, dass es anderen genauso gehen dürfte. Es würden die wirtschaftlichen Aktivitäten, auch der Land- und Forstwirtschaft eingeschränkt. Er habe sich nicht vorbereiten, anwaltlich beraten lassen können. Er kenne den Antrag des Wasserverbandes inhaltlich nicht und die Vielfalt von Fragen könne man doch an diesem Tag nicht abarbeiten. Er könne seinen Betrieb dicht machen. Er habe seine Einwendung nicht begründet, werde sich anwaltlich beraten lassen und im Anschluss seine Einwendung begründen. Hannelore Sieberichs erhebt Einspruch gegen eine mögliche Festsetzung des Gebietes und die Enteignung der Grundeigentümer. Es wird ein Wertverlust für die Grundstücke befürchtet. Augenmerk zu richten. Diese aus Sicht des Grundwasserschutzes ungünstigen Standortfaktoren müssen durch umfassende Schutzbestimmungen ausgeglichen werden. Bebaute Gebiete beinhalten wegen der vielfältigen Eintragsmöglichkeiten von Schadstoffen ein erhöhtes Gefährdungspotential, weshalb sie nicht aus dem Schutzgebiet herausgenommen werden können. Eine Verringerung der Schutzzone II ist gemäß DVGW Arbeitsblatt W 101 (siehe Seite 8) nicht möglich. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann daher grundsätzlich schwierig aufgeweicht werden. Dies wäre der denkbar, wenn eine besonders mächtige oberflächlich anstehende Lehmschicht anstünde und somit eine besonders günstige geologische/Hydrogeologische Situation vorherrschte. Dies ist gutachterlich belegt nicht der Fall. Der Rechtsbehelf „Widerspruch“ kann in diesem Verfahren nicht eingelegt werden. Es handelt sich um eine Einwendung, die den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen muss. Auf welche Weise eine Existenzgefährdung eintreten könnte ist nicht ersichtlich. Die Auslegung der Unterlagen erfolgte rund ein Jahr vor dem Erörterungstermin. Die Verfahrensvorschriften wurden eingehalten. Ein Jahr sollte auskömmlich sein, um sich zu informieren. Eine Enteignung liegt nicht vor. Ein Wertverlust für Flächen innerhalb eines Wasserschutzgebietes ist objektiv nicht erkennbar. Die Werte bestimmen sich durch Angebot und Nachfrage. Durch das „gesunde Lebensumfeld“ kann auch eine Wertsteigerung erzielt werden. Der Schutz des Trinkwassers ist zudem höherrangig als wirtschaftliche Eigeninteressen. Rechtsanwalt Lampe-Traupe (Mandant: Hans-Peter Klapproth Der Mandant ist mit den topografischen Gegebenheiten bestens vertraut, da er 1959/1960 als „Halbwüchsiger“ unmittelbar beteiligt war. Es wurde ein unterirdischer See angebohrt, sonst wäre auch die geförderte Wassermenge nicht zu erklären. Das Gutachten der Firma Baugrund ist hinsichtlich der geologischen und hydrogeologischen Angaben fehlerhaft. Das Einzugsgebiet ist größer. Das Wasser sammelt steht unter der Tonschicht (in einem See, der der Erdoberfläche im Bereich der Brunnens an nächsten kommt) an. Der Schutz des Wassers ist durch die Verordnung nicht zu erreichen (Red.: Es liegt aus Sicht des Mandaten unter der Tonschicht und ist so geschützt). §4 Schutzbestimmungen Abwasser Die Darstellung ist unrichtig. Im Gutachten des Baugrund-Institutes ist plausibel dargelegt, dass der Hilssandstein den Grundwasserleiter darstellt, aus dem gefördert wird. Auch die Bilanz der Grundwasserneubildung im Hilssandstein, die sich wesentlich auf den Ausbiss dieser Schicht bezieht, wird behördlicherseits (auch von der Landesfachbehörde Niedersächsisches Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) anerkannt. Es wird ein Wertverlust des Grundstücks und daraus möglicherweise resultierende schwierigere Kreditgeschäfte befürchtet. Die Werte bestimmen sich durch die Lage und Verkehrsanbindung, letztlich durch Angebot und Nachfrage. Das Wasserschutzgebiet dürfte hierbei kaum ins Gewicht fallen. Das Kreditgewerbe dürfte den Schwerpunkt auf Rentabilität, Geschäftsmodell und Marktchancen legen. Das Unternehmen dienst der Altersversorgung des Mandanten, seiner Gattin und soll an die Tochter weitergegeben werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Mandant wird stark in seinem Recht der eingereichten und ausgeübten Gewerbetätigkeit (Art. 12 GG)und seinem Eigentumsrechten (Art. 14 GG) eingeschränkt. Die rechtmäßige Ausübung der Gewerbetätigkeit im bisherigen Maße wird durch die Aufnahme des Bestandsschutzes, § 7 des Verordnungsentwurfes nicht angetastet. Eigentum verpflichtet. Die hier beabsichtigten Nutzungsbeschränkungen liegen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Nutzungsbeschränkungen in Wasserschutzgebieten, die auf Grund der genannten Vorschriften angeordnet werden, sind regelmäßig nicht als eine Enteignung, sondern als eine Inhaltsbestimmung des Eigentums i. S. d. Art. 14 GG zu werten. Schutzanordnungen nach § 49 sind nicht auf den Entzug konkreter, subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen gerichtet. Sie bestimmen vielmehr Inhalt und Umfang des Eigentums unter dem Gesichtspunkt des Gewässerschutzes und konkretisieren damit die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Sollten die Interessen des Mandant nicht ausreichend berücksichtigt werden könnte dies durch Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen geschehen. . Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen sind nur für Bereiche der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und erwerbsgärtnerischen Nutzung nicht aber im privaten oder gewerblichen Bereich möglich (siehe unten § 9). Schutzzone II III Durch die Einleitung von Abwasser können Nährsalze, schwer abbaubare Stoffe und pathogene Keime in das Grundwasser gelangen. Der Schadstoffabbau durch die Bodenpassage als Filter ist bei einer Versenkung oder bei der Untergrundverrieselung nur unzureichend gegeben. Des weiteren nimmt die Filterfunktion des Bodens ab. Die Schadstoffe können so in den Grundwasserleiter gelangen. Insbesondere bei Stickstoff und Phosphor kann eine punktuelle Belastung des Grundwassers entstehen, die in der Größenordnung der Bilanzüberschüsse landwirtschaftlich intensiv genutzter Flächen entsteht. (Fehr, 1995, Schriftenreihe der kommunalen Umweltaktion, Heft 24, 1995) Inhaltsstoffe im Niederschlagswasser sind in Abhängigkeit seiner Entstehung Chloride, Sulfat, Nitrat, Natrium, Kalium, Ammonium, Kalzium und Magnesium. Des weiteren Blei, Zink sowie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe und halogenierte Kohlenwasserstoffe. Von Dachflächen können insbesondere feste und gelöste Stoffe, wie Zink, Vegetationsbestandteile und Bestandteile von Tieren (Kot oder Tierreste) im Niederschlagswasser zu finden sein. 1 Einleiten von Abwasser in den Untergrund 1.1 Versenken von Abwasser über Schluckbrunnen, Sickerschächte oder vergleichbare Einrichtungen Schmutzwasser und von Verkehrsflächen oder mit diesen vergleichbaren Flächen abfließendes Niederschlagswasser 1.1.1 Definition Abwasser: das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und jedes in die Kanalisation gelangende Wasser. Man unterscheidet Schmutzwasser, Niederschlagswasser (Regenwasser), Fremdwasser, Mischwasser und Kühlwasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (§ 149 NWG) V V 1.1.2 Niederschlagswasser von Dach- oder Terrassenflächen V G 1.2 Untergrundverrieseln oder Untergrundversickern von Abwasser Schmutzwasser und von Verkehrsflächen oder mit diesen vergleichbaren Flächen abfließendes Niederschlagswasser V V 1.2.1 Stadt Langelsheim Die Beseitigung des von Verkehrsflächen oder mit diesen vergleichbaren Flächen abfließenden Niederschlagswassers sollte auch weiterhin in der bisherigen Art und Weise uneingeschränkt möglich bleiben. Es wird bezweifelt, dass eine Grundwasserverunreinigung tatsächlich bei einer Beibehaltung der bisherigen Handhabung zu befürchten ist; auch und insb. in Anbetracht des Umfanges der in Rede stehenden Flächen. Stadt Langelsheim Eine beschränkte Möglichkeit der Verrieselung oder Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone wäre vermutlich in jedem Fall mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden, der mit dem Schutzgebietszweck nicht zu rechtfertigen ist. Stadt Langelsheim Die Beseitigung des von Verkehrsflächen oder mit diesen vergleichbaren Flächen abfließenden Niederschlagswassers sollte auch weiterhin in der bisherigen Art und Weise uneingeschränkt möglich bleiben. Es wird bezweifelt, dass eine Grundwasserverunreinigung tatsächlich bei einer Beibehaltung der bisherigen Handhabung zu befürchten ist; auch und insb. in Anbetracht des Umfanges der in Rede stehenden Flächen. Eine beschränkte Möglichkeit der Verrieselung oder Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone wäre vermutlich in jedem Fall mit einem unverhältnismäßigen Die Belastung dürfte gering sein. Das Verbot könnte in ein Genehmigungs vorbehalt abgemildert werden. Definition Schmutzwasser: ist allgemein durch Gebrauch verunreinigtes Wasser. Man unterscheidet nach dem Herkunftsbereich gewerbliches Schmutzwasser (aus Gewerbebetrieben), häusliches Schmutzwasser (aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Baderäumen, Aborträumen und ähnlich genutzten Räumen), kommunales Schmutzwasser (aus dem kommunalen Bereich, enthält häusliches und gewerbliches Schmutzwasser), industrielles Schmutzwasser (Industrie) und landwirtschaftliches Schmutzwasser (aus landwirtschaftlichen Betrieben. Dem Vorschlag wird nicht gefolgt. Reifenabrieb, Ölspuren und Unfallfolgegefahren stellen eine hohe Belastung dar, die dem Grundwasserleiter direkt über Schluckbrunnen, Sickerschächte oder vergleichbare Einrichtungen zugeführt würden. Der Vorsorgegedanke überwiegt. Die Stadt Langelsheim hat diesbezüglich keine Betroffenheit. Nur der südliche Teil des Schutzgebietes (Zone III) liegt im Gemeindegebiet. Diese Flächen werden land- und fortwirtschaftlich genutzt. Siedlungen, deren Entwicklung durch Auflagen bezüglich Straßenentwässerung betroffen bzw. behindert sein könnten, sind nicht vorhanden. Ziff. 1.1.1 beinhaltet das Versenken von Abwasser über Schluckbrunnen oder Sickerschächte. Definition: Niederschlagswasser ist das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Regenwasser (AbwAG). Als abflusswirksamer Niederschlag gelten weiterhin Schnee und Hagel (DIN 4045). Als nicht schädlich verunreinigt gilt Niederschlagswasser von Dach- und Terrassenflächen von überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken, Verwaltungsgebäuden und ähnlich genutzten Anwesen (auch im gewerblichen Bereich), solange derartige Flächen in nicht durch Emission bzw. Immission besonders beeinflussten Gebieten liegen (ATVA 138). Die Stadt Langelsheim hat diesbezüglich keine Betroffenheit. Nur der südliche Teil des Schutzgebietes (Zone III) liegt im Gemeindegebiet. Diese Flächen werden land- und fortwirtschaftlich genutzt. Siedlungen, deren Entwicklung durch Auflagen bezüglich Straßenentwässerung betroffen bzw. behindert sein könnten, sind nicht vorhanden. Ziff. 1.1.2 beinhaltet das Versenken von Niederschlagswasser über Schluckbrunnen oder Sickerschächte. Oberflächennahe Versickerung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone wird hier nicht geregelt. Gemäß § 7 des VO-Entwurfs sind rechtmäßig betriebene Anlagen in ihrem Bestand geschützt. Dies gilt auch für die Einleitungen von Niederschlagswasser von Dach- oder Terrassenflächen über Schluckbrunnen, Sickerschächte oder vergleichbare Einrichtungen in den Untergrund. Die Stadt Langelsheim hat diesbezüglich keine Betroffenheit. Nur der südliche Teil des Schutzgebietes (Zone III) liegt im Gemeindegebiet. Diese Flächen werden land- und fortwirtschaftlich genutzt. Siedlungen, deren Entwicklung durch Auflagen bezüglich Straßenentwässerung betroffen bzw. behindert sein könnten, sind nicht vorhanden. Der Betrieb von Untergrundverrieselungs- oder Untergrundversickerungsanlagen ist nicht bekannt. Dem Vorschlag wird nicht gefolgt. Reifenabrieb, Ölspuren und Unfallfolgegefahren stellen eine hohe Belastung dar, die dem Grundwasserleiter direkt über Untergrundverrieselungs- oder Untergrundversickerungsanlagen zugeführt würden. Der Vorsorgegedanke überwiegt. Gemäß § 7 des VO-Entwurfs sind rechtmäßig betriebene Anlagen in ihrem Bestand geschützt. Die hier betroffenen Anlagen befinden sich im Untergrund. Die belebte Bodenzone ist an der Oberfläche vorhanden. Kostenaufwand verbunden, der mit dem Schutzgebietszweck nicht zu rechtfertigen ist. 1.2.1. 1 1.2.2 Schmutzwasser aus dem häuslichen Bereich nach Behandlung in einer Kleinkläranlage Niederschlagswasser von Dach- oder Terrassenflächen 1.3 Verrieseln oder Versickern von Abwasser über die belebte Bodenzone 1.3.1 Schmutzwasser 1.3.1. 1 Schmutzwasser aus dem häuslichen Bereich nach Behandlung in einer Kleinkläranlage Schmutzwasser von Verkehrsflächen oder mit diesen vergleichbaren Flächen abfließendes Niederschlagswasser 1.3.2 V V V G V V V V V G Die Belastung dürfte gering sein. Das Verbot könnte in ein Genehmigungs vorbehalt abgemildert werden. Definition siehe 1.1.1 Stadt Langelsheim Die Beseitigung des von Verkehrsflächen oder mit diesen vergleichbaren Flächen abfließenden Niederschlagswassers sollte auch weiterhin in der bisherigen Art und Weise uneingeschränkt möglich bleiben. Es wird bezweifelt, dass eine Grundwasserverunreinigung tatsächlich bei einer Beibehaltung der bisherigen Handhabung zu befürchten ist; auch und insb. in Anbetracht des Umfanges der in Rede stehenden Flächen. Eine beschränkte Möglichkeit der Verrieselung oder Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone wäre vermutlich in jedem Fall mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verbunden, der mit dem Schutzgebietszweck nicht zu rechtfertigen ist. 1.3.3 Niederschlagswasser von Dach- oder V - In festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebieten ist die Einleitung von Abwasser in das Grundwasser grundsätzlich ausgeschlossen. Das DVGW Arbeitsblatt W 101 (siehe Seite 16) enthält für Abwasserbeseitigungsanlagen, welche in der Zone II errichtet werden sollen, ein sehr hohes und für die Zone III ein hohes Gefahrenpotential. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann nur fachlich begründet aufgeweicht werden. Fachliche Gründe liegen nicht vor. Die Geologische/Hydrogeologische Situation ist denkbar ungünstig (siehe oben). In Einzelfällen kann sie in der Schutzzone III zugelassen werden. Bei der Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser sind folgende Regelungen anzuwenden: - In der Schutzzone III ist bei mittlerer und ungünstiger Untergrundbeschaffenheit die Flächenversickerung bei z. T. bewachsenem Boden und die Muldenversickerung bei bewachsenem Boden zulässig. Die Rigolen- und Rohrversickerung ist bei mittleren und günstigen Untergrundverhältnissen nur in Einzelfällen möglich, wenn der Abstand > 1 km zur Fassungsanlage und die Abstandsgeschwindigkeit < 3 m/Tag ist. - Die Schachtversickerung ist nur sehr eingeschränkt anzuwenden und wenn, dann mit den vorher genannten Einschränkungen. - Versickerungsanlagen sollen mindestens halbjährlich vom Betreiber kontrolliert werden. - ATV-DVWK Arbeitsblatt A 138 Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser Januar 2002 Definition siehe oben 1! Untergrundverrieseln: Einbringen von Stoffen in den Untergrund durch über dem Grundwasserleiter verlegte Verrieselungsstränge. Versickerung: Einbringen von Stoffen in den Untergrund über die Erdoberfläche. Eine gezielte Versickerung ist das Einleiten von Niederschlagswasser über Rigolen, Rohre und Schächte. Eine ungezielte flächenhafte Versickerung über Betongittersteine oder Mulden ist im Rahmen der WSG-VO nicht geregelt. Das von Verkehrsflächen abfließende Niederschlagswasser ist in der Schutzbestimmung "Bau von Straßen" geregelt. Zone II: Das Verbot sollte in ein Genehmigungs vorbehalt abgeändert werden. Zone III: Der Genehmigungs vorbehalt kann entfallen. Die Wässer werden Vorflutern zugeleitet. Diese Gräben sind nicht abgedichtet. Eine Verbindung zum Grundwasser besteht. Von Verkehrsflächen abfließendes Niederschlagswasser ist in der Schutzbestimmung "Bau von Straßen" geregelt. Innerhalb der Zone II soll ein Verbot für das Verrieseln oder Versickern von Schmutzwasserwasser von Verkehrsflächen über die belebte Bodenzone ausgesprochen werden. Zur Erläuterung: Die Regelung betrifft nicht jegliches Niederschlagswasser sondern solches, das als Abwasser/Schmutzwasser einzuordnen ist. Nach dem Arbeitsblatt W 101 wird dem Niederschlagswasser von Verkehrsflächen nur bei Versickern in oberirdischen Versickerungsanlagen ein hohes Gefährdungspotential in Zone II beigemessen. Ein Straßenseitengraben kann als oberirdische Anlage zur Versickerung interpretiert werden, da das Wasser dort gesammelt und abgeleitet sowie teilweise versickert wird. Das diffuse Versickern von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone, sowie auf unbefestigten Feld- und Waldwegen ist in W 101 nicht als Gefährdungstatbestand aufgeführt. Beim Durchsickern über die belebte Bodenzone findet eine Filterung und ein Abbau von Schadstoffen statt. Der Wasserverband Peine hat eine Erlaubnispflicht in Zone II für die Versickerung von Niederschlagswasser von Verkehrsflächen vorgeschlagen. Gemäß § 7 des VO-Entwurfs sind rechtmäßig betriebene Anlagen in ihrem Bestand geschützt. Beim Neubau von Straßen sollte die Regelung für die Zone II (V) aufgrund der ungünstigen Untergrundbeschaffenheit erhalten bleiben. Es ist unwahrscheinlich, das die Deckschichten an der jeweiligen Stelle mächtig genug und qualitativ geeignet sind, Schadstoffe in ausreichendem Maß zurückzuhalten. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die Niederschlagswasserabführung in gedichteten Rinnen oder Kanälen erfolgen. Die Notwendigkeit der Prüfung im Einzelfall wird auch für den Bereich der Zone III gesehen. Nach dem Arbeitsblatt W 101 wird dem Niederschlagswasser Dach- oder Terrassenflächen nur bei Versickern in oberirdischen Versickerungsanlagen ein sehr hohes Gefährdungspotential in Zone II beigemessen. Gemäß 2 3 Terrassenflächen Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser im Rahmen des Gemeingebrauchs gem. § 73 NWG V G § 7 des VO-Entwurfs sind rechtmäßig betriebene Anlagen in ihrem Bestand geschützt Das Arbeitsblatt W 101 stellt das Einleiten von Abwasser (ausgenommen behandeltes Niederschlagswasser) in ein oberirdisches Gewässer, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt, als Gefährdung dar. Pathogene Keime können durch Infiltration in das Grundwasser (Schutzzone II) gelangen. In Schutzzone III richtet sich die Genehmigung zur Einleitung nach den Erfordernissen gem. Abwasserverordnung vom 21. März 1997 und den hierzu veröffentlichten Anhängen. Für Kleineinleitungen sind die Anforderungen gem. Erlass des MU vom 03.05.1988 zu beachten. Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet: „Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser im Rahmen des Gemeingebrauchs gem. § 25 WHG i. v. m. § 32 NWG“ Abwasserkanäle und leitungen Für den Bau von Abwasserleitungen ist keine wasser- oder baurechtliche Genehmigung erforderlich. § 153 NWG fordert lediglich, dass Abwasseranlagen (dazu gehören auch Abwasserleitungen) nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben sind. Damit liegt die Verantwortung für den Bau und den Betrieb der Abwasserleitungen allein im Wirkungskreis des Abwasserbeseitigungspflichtigen. Eine Einwirkungsmöglichkeit der unteren Wasserbehörde ist nicht gegeben. Zur Sicherstellung des Grundwasserschutzes muss daher den unteren Wasserbehörden eine Eingriffsmöglichkeit durch einen Genehmigungsvorbehalt eröffnet werden. Bei einer Befreiung vom Verbot bzw. einer Genehmigung nach dieser Schutzgebietsverordnung sind für den Bau und den Betrieb einer Abwasserleitung die technischen Regelwerke der ATV einzuhalten. Mit der Bauausführung sind Unternehmen zu beauftragen, die die Anforderungen der Gütegemeinschaft "Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und -leitungen“ erfüllen. In Schutzzone I ist das Durchleiten von Abwasser ausnahmslos verboten, andernfalls ist die Wasserentnahme stillzulegen. In Schutzzone II ist das Durchleiten von Abwasser im Einzelfall nur aufgrund zwingender örtlicher oder technischer Gegebenheiten zulässig insbes. unter folgenden Bedingungen (Näheres in ATV 142): - Herstellung, Betrieb und Inspektion sind so zu regeln, dass das übliche Sicherheitssystem von einem zusätzlichen Sicherheitssystem überlagert wird. Durch geeignete bauliche oder betriebliche Maßnahmen ist der Schutz der Gewässer jederzeit sicherzustellen. Dies kann erreicht werden durch die Verlegung von einwandigen Kanälen mit zusätzlichen Maßnahmen, z. B. durch Kapselung der Kanäle mit einem mineralischen Abdichtungsmaterial. - Es ist eine kontinuierliche Überwachung vorzusehen. Unabhängig hiervon ist eine regelmäßige Inspektion durchzuführen. - Dichtheitsprüfung mindestens alle fünf Jahre. In der Schutzzone III ist Durchleiten von Abwasser unter Beachtung der notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Gewässer grundsätzlich möglich, wenn - Inspektion mindestens alle fünf Jahre, - Dichtheitsprüfung nach Bedarf, in der Regel alle zehn Jahre. Nach dem Arbeitsblatt W 101 besteht für die Zone II ein sehr hohes und für die Zone III ein hohes Gefährdungspotential. Sachgründe für eine abweichende Auffassung liegen nicht vor. 3.1 Durchleiten von Abwasser 3.2 Hinausleiten von Abwasser 4 Errichten oder wesentliches Ändern von Abwasserbehandlungsa nlagen oder Abwassersammelgruben 5 Verregnen oder Verwerten von Abwasser im Rahmen der Landwirtschaft V G G G V G V V Nach dem Arbeitsblatt W 101 besteht für das gesamte Gebiet ein sehr hohes Gefährdungspotential. Es besteht in möglichen Mängeln bei der Bauausführung (z. B. Leckagen durch Setzungen) und in der Betriebssicherheit eines Bauwerkes. Es kann z. B. zu Leckagen von Anlagenteilen kommen. Bezüglich des Gefährdungspotentials, das im Umgang mit häuslichem Abwasser besteht, wird auf die Schutzbestimmung Nr. 1 verwiesen. Bei Anlagen, bei denen auch gewerbliches Abwasser behandelt wird, können abwasserspezifisch zusätzliche Problemstoffe relevant werden. Mögliche Mängel bei der Bauausführung und unsachgemäße Betriebszustände an der Anlage können die Risiken für das Grundwasser erhöhen (z. B. durch Leckagen). In Abhängigkeit von den hydrogeologischen Standortbedingungen und den hydrologischen Gegebenheiten können in der Zone III technische Sicherungsvorkehrungen und Überwachungsmaßnahmen erforderlich werden, um ein Eindringen abwasserbürtiger Schadstoffe in das Grundwasser zu vermeiden. Das Verbot solcher Anlagen in der Zone II sollte äußerst restriktiv gehandhabt werden, da bereits über die meist unvermeidlichen Aerosol – Emissionen eine Verfrachtung von Krankheitserregern auf dem Luftwege erfolgen kann. Über den Boden können in den Aerosolen enthaltene Substanzen in das Grundwasser gelangen. Nach dem Arbeitsblatt W 101 besteht für das gesamte Gebiet ein sehr hohes Gefährdungspotential. Eine sachbegründete Abweichung von dieser Einschätzung ist hier nicht möglich. Das Ausbringen von Abwasser z. B. mit Fahrzeugen auf landwirtschaftliche Nutzflächen kommt heute kaum noch in Betracht. Dasselbe gilt für die Verregnung von kommunalem Abwasser. Das Ausbringen von häuslichen Abwässern aus der Entleerung von abflußlosen Gruben ist ohnehin überall unzulässig, desgleichen ist die direkte Einleitung von häuslichem Abwasser in Gülle- oder Jauchegruben aus hygienischen Gründen generell verboten. Die Abwasserverregnung hat in einigen Regionen in Niedersachsen eine große Bedeutung für die abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen sowie die Landwirtschaft, soweit sie auf die Feldberegnung angewiesen ist. Die Passage durch die belebte Bodenzone kann bei der Abwasserverregnung als zusätzliche Reinigungsebene positive Effekte für die Gewässerbeschaffenheit bewirken. Ausnahmen vom Verbot sind in der Zone IIIB möglich. In der Zone IIIA sollten Ausnahmen vom Verbot nur erteilt werden, wenn günstige hydrogeologische Standortbedingungen vorliegen. In der Zone II sind Ausnahmen vom Verbot nicht möglich. Das Abwasser ist entsprechend der Anforderungen der Abwasserverordnung zu reinigen. Das zu verregnende Abwasser ist pflanzenbedarfsgerecht nach den einschlägigen Richtlinien auszubringen. In der Regel ist für die Wintermonate eine Polderung erforderlich. Nährstoffe (Stickstoff, Phosphor) können mit verregnet werden, müssen aber nach der Düngeverordnung in der Düngeplanung einbezogen werden. In Verregnungsgebieten sind Schlagbilanzen obligatorisch zu erstellen. Als Restrisiko sind die auch nach Abwasserbehandlung im Abwasser verbleibenden Stoffe wie Chemikalien und endokrine Stoffe (Arzneimittel) zu berücksichtigen. 6 Aufbringen von Klärschlamm gemäß Klärschlammverordnung vom 15. April 1992, zuletzt geändert am 20.10.2006 7 Aufbringen von Bioabfallkomposten gemäß Bioabfallverordnung aus kompostierbaren Abfällen (Grünabfälle) und aus getrennt erfassten Bioabfällen privater Haushalte und des Kleingewerbes (Biotonne) 7.1 auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen vom 01. Oktober bis 31. Dezember 7.1.1 7.1.2 in der übrigen Zeit 7.2 auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen Ausbringen von Abfällen aus der Verarbeitung nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzte Böden 8 V Die Aufbringung von Klärschlamm in Zone II und III, auf Grünland, Gemüse und Obstanbauflächen sowie von Rohschlamm auf allen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ist aus hygienischen Gesichtspunkten verboten. Zum Schutz des Grundwassers beinhaltet die neue SchuVO bereits ein generelles Aufbringungsverbot in den Zonen II/und III und für die Schutzzone III eine Genehmigungsübergangsregelung bis zum 31.12.2010. Keimbelastungen des Trinkwasser von Brunnen, auch im Kreisgebiet, gab es bereits. Konkrete Verursacher konnten nicht ermittelt werden. Nicht von der Hand zu weisen ist, dass über den Klärschlamm Keime in das Grundwasser gelangen können. Verursacher sind aufgrund der Teileweise nicht eindeutigen Trinkwasserströme kaum zu ermitteln. Die Hoffnung, die Problematik allein durch ein ggf. hohen Qualitätsstandart der bevorstehenden Novelle der KlärschlammVO auszuräumen, ist nicht ausreichend. Redaktionelle Änderung: Um eine zukunftssichere Formulierung zu wählen sollte es „Aufbringen von Klärschlamm gemäß Klärschlammverordnung vom 15. April 1992, in der derzeit gültigen Fassung“ lauten. V Die BioAbfV regelt die Anforderungen an die Behandlung und das Aufbringen von Bioabfällen sowie Anforderungen hinsichtlich bestimmter Inhalts- und Zusatzstoffe. Der Anhang 1 enthält eine Liste, der für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle. Aus Gründen des Grundwasserschutzes trifft die SchuVO weitergehende Anforderungen. Grünabfallkomposte und Komposte aus der Biotonne werden hierbei wie andere organische Dünger z. B. Gülle, Jauche, Silosickersaft oder Festmist bewertet und damit in der Zone II ganz und in den weiteren Zonen zu bestimmten Zeiten verboten. Im Genehmigungsverfahren für die Kompostaufbringung sollte geprüft werden, ob der Kompost bezüglich der Inhaltsstoffe die Qualitätskriterien der BioAbfV erfüllt und ob die Flächen, die zur Aufbringung vorgesehen sind, sich dafür eignen (Austragsgefährdung, qualifizierter Flächennachweis). Bei stark stickstoffhaltigen Komposten (1,3 – 1,4 %N in der Trockenmasse, das entspricht 130 – 140 kg N in 10 t Trockenmasse) ist eine zeitliche Aufbringungsbeschränkung von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31.Dezember sinnvoll (Ausnahme bei Anbau von Zwischenfrüchten, Feldgras oder Winterraps). V V V G V V V V Laut Düngeverordnu ng nicht vor dem 31. Januar möglich. Der Regelungsinhalt entspricht der SchuVO. Ziffer 7.1.1 und 7.1.2 müssen entfallen, das Verbot der SchuVO gilt ganzjährig. Die Ziffer 7.1. ist anzupassen (V/V). Der Regelungsinhalt entspricht der SchuVO. Ziffer 7.1.1 und 7.1.2 müssen entfallen, das Verbot der SchuVO gilt ganzjährig. Die Regelung entspricht der SchuVO –Anlage zu § 2 Abs.1 Ziffer 9. Das Verbot der Aufbringung nicht landwirtschaftlicher Abfälle gebietet einen am Vorsorgegesichtspunkt orientierten Grundwasserschutz. Wegen der nicht auszuschließenden wassergefährdenden Inhaltsstoffe ist die Aufbringung von o. g. Abfällen innerhalb des gesamten Schutzgebietes verboten. 9 10 Aufbringen von mehr als 170 kg/ha Stickstoff aus organischen Düngern tierischer oder pflanzlicher Herkunft pro Jahr auf ackerbaulich oder gärtnerisch genutzte Böden Aufbringen von Gülle, Jauche, Silosickersaft, Gärrest oder Geflügelkot V Die Regelung entspricht der SchuVO. V Stadt Langelsheim Nach Angaben der örtlichen Landwirtschaft wird auf den landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen der Fruchtfolge u. a. auch Geflügelkot (Hühnertrockenkot) zur Düngung mit eingesetzt. Die vorgesehene Reglementierung stellt grundsätzlich einen Eingriff in die Bewirtschaftung dar. Hier sollte geprüft werden, ob es nicht bei der bisherigen toleranten Handhabung bleiben kann. Der vorbeugende Grundwassersc hutz kann nur gewährleistet werden, wenn an dem Verbot der Aufbringung von organischem Wirtschaftsdüng er festgehalten wird. Um einen wirksamen Trinkwasserschutz zu realisieren, sind gerade in der Landwirtschaft Einschränkungen bei der Anwendung von Düngern erforderlich. Ziel der Schutzbestimmung ist eine (zeitlich) pflanzenbedarfsgerechte Düngung zur Minimierung der Grundwasserbelastung mit Nitrat. Die Regelungen können eine Einschränkung gegenüber der durch die DüngeVO geregelten guten fachlichen Praxis der Düngung zur Folge haben. Damit wird der in Wasserschutzgebieten erforderliche weitergehende Grundwasserschutz zur Minimierung des Stoffeintrages berücksichtigt. Aus hygienischen Gründen wird das Ausbringen der o. g. Wirtschaftsdünger in der Schutzzone II verboten. Die Aufbringungszeiten auf Grünland orientieren sich an den Zeiten einer guten Ausnutzung des Stickstoffes in den betroffenen Wirtschaftsdüngern. Eine weitere Verlängerung der Sperrzeit im Frühjahr (z. B. in besonders belasteten Gebieten) wird auf Grünland nicht für sinnvoll erachtet, da Grünland in der Regel einen sehr frühzeitigen Stickstoffbedarf hat. Auf Ackerland reicht der im Boden vorhandene Stickstoff in der Regel aus, um im Spätsommer oder Herbst den Nährstoffbedarf der nachfolgenden Winterungen bis zum Vegetationsende abzudecken. Eine Ausnahme bilden Winterraps, Feldgras und Zwischenfrüchte. Da die Bestellung dieser Früchte bis Mitte September abgeschlossen ist, reicht der Aufbringungszeitraum bis zum 15. September aus, um eine Düngung mit Wirtschaftsdüngern durchführen zu können. Die nach DüngeVO mögliche Düngung mit Wirtschaftsdüngern nach der Ernte z. B. zum nachfolgenden Wintergetreide oder zur Strohrotte ist verboten, da sie in der Praxis zu hohen Nmin-Werten zum Beginn der Sickerwasserperiode und damit zu starken Nitratbelastungen des Sickerwassers führen kann. In Gebieten mit starker Vorbelastung, einem hohen Anteil an austragsgefährdeten Flächen oder hohem Viehbesatz könnte für die Zone III auch eine Genehmigungspflicht in Erwägung gezogen werden, um die Aufbringung im Gebiet steuern zu können (z. B. entsprechend der Austragsgefährdung der Flächen). Auf forstwirtschaftlich genutzten Böden übersteigen die Stickstoffeinträge aus der Luft bereits den Stickstoffbedarf von Waldstandorten. Jede weitere Düngung kann zu vermehrten Auswaschungen führen und muss aus Vorsorgegründen unterbleiben. Bei der Erteilung von Ausnahmen sind insbesondere zu beachten: - Belastungsart: Menge, Konzentration, Zusammensetzung, Zeitpunkt, Häufigkeit und Intervall der Ausbringung - Klimatische Randbedingungen: Klimatische Wasserbilanz, Möglichkeit von Starkregenereignissen, Auftreten von Bodenfrost. - Geomorphologische Randbedingungen: Hangneigung, Hangexposition, Reliefstruktur (Erosion / Akkumulation, bevorzugte Fließwege), Nähe zu möglichen Grundwasser – Eintrittspfaden, Untergrundbeschaffenheit (Durchlässigkeit, etc.). - Bodeneigenschaften: Körnung, Gefüge, Porengrößen, Mineralbestand, KAK, Anteil und Art organischer Substanz, Durchwurzelungstiefe, mikrobielle Aktivität, Bodenchemie, Bodenhydrologie. Zum Schutz des Grundwassers beinhaltet die SchuVO bereits aus hygienischen Gründen ein Aufbringungsverbot in der Zone II. Abweichungen gegen dieses höherrangige Recht ist nicht möglich. Hier besteht kein Ermessen. Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. 10.1 auf Grünland 10.1.1 vom 01. Oktober bis 31. Januar 10.1.2 in der übrigen Zeit V V V - Landwirtschaftskammer Hannover Bez. Stelle Braunschweig, Niedersächsisches Landvolk, Wedde Möllhoff Rühe GbR Auf den Ackerflächen in Schutzzone 2 wurden und wird vom Bewirtschafter im Rahmen der Fruchtfolge landwirtschaftlicher Wirtschaftsdünger oder auch Hühnertrockenkot zur Düngung eingesetzt. Das Ausbringungsverbot bedeutet einen Eingriff in die Bewirtschaftung. Dr. Fritz Voges Siehe oben 10! Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 7 a)). Die Aufnahme erfolgt zur Klarstellung. Siehe oben 10! Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 7 b). Die Aufnahme erfolgt zur Klarstellung. Der Einsatz von Wirtschaftsdünger verteuert die Grundnährstoffversorgung. 10.2 auf unbestellte ackerbaulich oder gärtnerisch genutzte Flächen 10.3 auf bestellte oder unmittelbar zur Bestellung anstehende ackerbaulich oder gärtnerisch genutzte Flächen 10.3.1 von der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar des folgenden Jahres Ausnahme: - mit Zwischenfrüchten, Feldgras oder Winterraps bestellte Flächen nach der Ernte bis zum 15. September, wenn ein Düngebedarf nachgewiesen ist V Siehe oben 10! Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 7 b). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. V Siehe oben 10! Die Regelung entspricht der SchuVO. Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. V V V - Landwirtschaftskammer Hannover Bez. Stelle Braunschweig Die Ausnahme, welche bei einem nachgewiesenen Düngebedarf bei den Zwischenfrüchten, Feldgras oder Winterraps bestellten Flächen nach der Ernte bis zum 15. September eine mit organischen Düngemitteln durchgeführte Düngung in der Schutzzone III erlaubt, sollte zum einen durch Wintergetreide ergänzt werden und zum Anderen auch eine Ausgleichsdüngung zu dem Feld verbleibenden Getreidestroh (zur Strohrotte) beinhalten. Da sich bereits wie besprochen, auch Ackerflächen in der Schutzzone befinden, ist eine Zulässigkeit auch in der Schutzzone II von Bedarf. An der Regelung sollte festgehalten werden. Sie dient der Minimierung der Stickstoffauswa schung in den Wintermonaten. Die Einwendungen sind gleichartig und werden gemeinsam abgewogen: Das Verbot in der Zone II ist in erster Linie hygienisch begründet und entspricht der SchuVO (siehe oben 10). Ziel der Schutzbestimmung ist eine (zeitlich) pflanzenbedarfsgerechte Düngung zur Minimierung der Grundwasserbelastung mit Nitrat. Sie stellt eine Erweiterung der Vorgaben der Düngeverordnung zur Minimierung des Stoffeintrages dar. Die nach der Düngeverordnung mögliche Düngung mit Wirtschaftsdüngern nach der Ernte z.B. zu nachfolgenden Wintergetreide oder zur Strohrotte verbietet die SchuVO. Abweichungen gegen dieses höherrangige Recht ist nicht möglich. Hier besteht kein Ermessen. Niedersächsisches Landvolk, Wedde Möllhoff Rühe GbR Auch eine Strohrotte nach Getreideanbau benötigt in der Regel eine Versorgung mit Stickstoff. Deshalb sollte dies auch als Ausnahmebestand erwähnt werden. Dr. Fritz Voges Die Strohhrotte nach Getreideanbau benötigt in der Regel die Stickstoffversorgung. Eine organische N-Düngung zur Strohrotte nach dem Getreideanbau sollte zugelassen und der Wintergetreideanbau freigestellt werden. 10.3.2 in der übrigen Zeit 10.4 11 auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen Aufbringen von Stallmist V - V V Siehe oben 10! Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Siehe oben 10! Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Die Aufbringung wird in der Schutzzone II als problematisch angesehen. WSG-Voen sehen regelmäßig ein generelles Ziel der Schutzbestimmung ist eine (zeitlich) pflanzenbedarfsgerechte Düngung mit Stallmist zur Minimierung der Nitratbelastung des Sickerwassers. Da der im Stallmist enthaltene Stickstoff zu einem großen Anteil organisch gebunden ist, kann durch den Verbotszeitraum eine Mineralisierung vor Beginn der Sickerwasserperiode weitgehend ausgeschlossen werden. Aus Vorsorgegründen empfiehlt sich in stark austragsgefährdeten Gebieten eine Verlängerung der Sperrzeit bis zum 30. November oder 31. Dezember. Auf Ackerland reicht der im Boden vorhandene Stickstoff in der Regel aus, um im Spätsommer oder Herbst den Nährstoffbedarf der nachfolgenden Winterungen bis zum Vegetationsende abzudecken (Ausnahme Winterraps, Feldgras und Zwischenfrüchte). Auf Grünland werden in der Regel nur geringe Mengen/ha aufgebracht. Das Grünland ist in der Lage den mineralisierten Stickstoff zu verwerten, so dass eine Sperrzeit nicht notwendig erscheint. Auf forstwirtschaftlich genutzten Böden übersteigen die Stickstoffeinträge aus der auf Ackerland oder erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen 11.1.1 von der Ernte der Hauptfrucht bis zum 31. Oktober Ausnahme: - mit Zwischenfrüchten, Feldgras oder Winterraps bestellte Flächen nach der Ernte der Hauptfrucht, wenn ein Düngebedarf nachgewiesen ist Verbot vor. Luft bereits den Stickstoffbedarf von Waldstandorten. Jede weitere Düngung kann zu vermehrten Auswaschungen führen und muss aus Vorsorgegründen unterbleiben. Für das jeweilige Gebiet muss anhand der bodenkundlichen und geologischen Verhältnisse sowie der Vorbelastung geprüft werden, ob in der Zone II eine Stallmistaufbringung aus hygienischer Sicht zugelassen werden kann. Zu den Wassergewinnungsanlagen ist ein Mindestabstand von 100 m einzuhalten. Die Aufbringung sollte erst ab dem 31. Januar möglich sein. Gegenüber der Ausbringung von Gülle, Jauche, Hühnertrockenkot, u.s.w. sind weniger strenge Anforderungen definiert worden. Die hygienische Problematik ist geringen zu bewerten. In erster Linie zielt auch hier auf die Minimierung der Nitratbelastung des Sickerwassers ab. Da der stallmistenthaltende Stickstoff zu einem großen Anteil organisch gebunden ist, kann durch den Verbotszeitraum eine Mineralisierung vor Beginn der Sickerwasserperiode weitgehend ausgeschlossen werden. 11.1 G G G - Landwirtschaftskammer Hannover Bez. Stelle Braunschweig Wie zu Ziffer 10.3.1 ausgeführt, sollte auch hier eine textliche Ergänzung bei der Ausnahme, bzgl. Wintergetreide und Ausgleichsdüngung zur Strohrotte formuliert werden –weiterhin muss dies auch zulässig sein in der Schutzzone II, d.h. die Änderung von beschränkt zulässig in zulässig vorgenommen werden. Zu den Ziffern 10.3.1 und 11.1.1 sei noch angemerkt, dass die Düngeverordnung den Passus erhält, das auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organischmineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbaren Stickstoff oder Geflügelkot nur 1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuellen Düngebedarfs an Stickstoff der Kultur oder 2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbleibenden Getreidestroh jedoch insgesamt nicht mehr als 40 kg Ammoniumstickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff je ha aufgebracht werden dürfen, beinhaltetet. 11.1.2 in der übrigen Zeit 11.2 auf Grünland 11.3 auf forstwirtschaftlich genutzte Flächen Umbrechen von Grünland 12 G - G - V V Die nach der Düngeverordnung mögliche Düngung mit Wirtschaftsdüngern nach der Ernte z.B. zu nachfolgenden Wintergetreide oder zur Strohrotte verbietet die SchuVO. Abweichungen gegen dieses höherrangige Recht ist nicht möglich. Hier besteht kein Ermessen. Bei Grünlandnutzung werden größere Mengen an Stickstoff in der organischen Substanz des Bodens gespeichert als bei Ackernutzung. Für beide Nutzungsformen stellt sich ein Gleichgewicht zwischen dem Aufbau von organischer Substanz mit Festlegung von Stickstoff und dem Abbau von organischer Substanz mit Freisetzung von Stickstoff in Form von Nitrat (= Mineralisation) ein. Umbruch zur Nutzungsänderung: wird eine langjährig als Grünland genutzte Fläche umgebrochen und anschließend als Acker genutzt, ist damit zu rechnen, dass über mehrere Jahre größere Nitratmengen aus der organischen Substanz des Bodens mineralisiert werden, bis das für Ackernutzung typische Gleichgewicht erreicht ist. Ein Nitrataustrag muss durch eine Reihe von ackerbaulichen Maßnahmen minimiert werden, lässt sich aber nie ausschließen. Der Umbruch dieser Grünlandflächen ist daher sehr kritisch zu beurteilen. Der Umbruch von Wechselgrünland ist dagegen mit einer geringeren Nitratfreisetzung verbunden. Ein totales Verbot des Umbruchs von Dauergrünland führt in der Praxis häufig zum Umbruch der Dauergrünlandflächen vor Festsetzung des Schutzgebietes, da mit einem Umbruchverbot ein Verkehrswertverlust der Grünlandflächen verbunden sein kann. Diese Flächen werden dann in der Praxis unnötigerweise regelmäßig alle 4 Jahre umgebrochen, damit sie nicht als Dauergrünland deklariert werden. Es erscheint daher sinnvoller mit einer Genehmigungspflicht die begründeten Grünlandumbrüche bei fakultativem Grünland grundwasserschutzverträglich zu gestalten. 12.1 zur Nutzungsänderung 12.1.1 Grünland, das aufgrund seiner natürlichen Standortgegebenheiten keine ordnungsgemäße Ackernutzung zulässt (absolutes Grünland) 12.1.2 Grünland, das eine ordnungsgemäße ackerbauliche oder gärtnerische Nutzung zulässt (fakultatives Grünland) 12.2 zur Grünlanderneuerung, ausgenommen sind umbruchlose Verfahren 13 Weiden 13.1 Beweidung V V Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 1a). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. V G Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 1b). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. G - Die SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 2) enthält auch für die Zone III ein Genehmigungsvorbehalt. Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Der neue Regelungsentwurf enthält für die Zone III ein G. Nachdem der Grasaufwuchs nach der Vegetationsperiode abgeweidet ist müssen die Tiere mit zusätzlichem Futter versorgt werden. Mit diesem Futter gelangen Nährstoffe von außen auf die Fläche, ein großer Teil der mit dem Futter aufgenommenen Nährstoffe wird mit den Exkrementen ausgeschieden. Während der Beweidung können so Stickstoff und andere Nährstoffe im Boden angereichert werden und in das Grundwasser gelangen. An Futter- und Ruheplätzen kommt es zur räumlich konzentrierten Ablage von Exkrementen. Von dort kann abgeschwemmter Boden und Dung die Qualität der Gewässer und ggf. des Grundwassers beeinträchtigen. Eine Beschränkung der Beweidung im Wasserschutzgebiet ist erforderlich, um die Auswirkungen insbesondre der punktuellen Belastungspotentiale (Nährstoffe etc.) zu minimieren. Das Verbot des Pferchens und der Winterweide mit Zufütterung soll die Gefahr der Keim- und Nährstoffbelastung in der Schutzzone II minimieren. G - Landwirtschaftskammer Hannover Bez. Stelle Braunschweig Es ist vorgesehen, in der Schutzzone II die Beweidung als beschränkt zulässig einzustufen. Dieses halten wir insbesondere aufgrund des Verwaltungsaufwandes, wie auch der dadurch entstehenden Kosten für nicht praktikabel. Niedersächsisches Landvolk, Wedde Möllhoff Rühe GbR Wir erwarten, dass die Beweidung in der Schutzzone 2 nicht in jedem Einzelfall beantragt und genehmigt werden muss. Der Verwaltungsaufwand und die zu erwartenden Genehmigungsgebühren wären vermutlich sehr umfangreich. Viel sinnvoller wäre es in Abstimmung mit dem jeweiligen Bewirtschafter der Weiden einen Beweidungsplan aufzustellen und über mehrere Jahre befristet zu erteilen. Deshalb schlagen wir vor, den Text zu ergänzen. Beweidung nach Vorlage eines Rahmenplanes durch den An der Regelung sollte festgehalten werden. Die Regelung ist zum Schutz des Grundwassers notwendig. Während der Beweidung können Nährstoffe im Boden angereichert werden. Auch punktuelle Belastungen sind möglich (Futterstelle, Ruheplätze), die auch hygienische Probleme mit sich führen können. Die Genehmigung beschränkt zulässiger Handlungen sieht im Abs. 2 bereits mehrjährige Genehmigungen vor. Die Bewirtschaftungsplanvorlage ist das in Wasserschutzgebieten übliche Verfahren. Bei jedem Antrag kann so geprüft werden, ob er im Einklang mit dem Ziel des Trinkwasserschutzes steht. Bewirtschafter. Dr. Fritz Voges Die Beweidung sollte nicht in jedem Einzelfall beantragt werden müssen. Hierdurch entstünden hohe Gebühren und Verwaltungsaufwendungen. 13.2 Betreiben von Winterweiden mit Zufütterung oder Pferchen V G Landwirtschaftskammer Hannover Bez. Stelle Braunschweig ,Niedersächsisches Landvolk, Wedde Möllhoff Rühe GbR, Dr. Fritz Voges Der Begriff „Winterweide“ ist zwar geläufig, aber es gibt dafür keine allgemeingültige zeitliche Definition. Eine Beschreibung in Abhängigkeit von der Vegetation oder noch besser unter Angabe von bestimmten Monaten gibt sowohl dem Bewirtschafter einen klaren Rahmen, wie auch der Verwaltungsbehörde eine Rechtssicherheit. Eine zeitliche Definition ist notwendig. Der Begriff Dauerpferche findet auch Verwendung. Pferche sind unbefestigte Flächen zur Tierhaltung im Freiland, sofern sie nicht als Weide zu bezeichnen sind. Flächen mit größtenteils geschlossener Grasnarbe und Ausläufe für einzelne Tiere (z. B. Pferde) fallen nicht unter Pferche im Sinne dieser Schutzbestimmung. Winterweide mit Zufütterung sind Flächen auf denen andauernd Tiere gehalten und zugefüttert werden. Flächen mit größtenteils geschlossener Grasnarbe auf denen Tiere tagsüber oder stundenweise Auslauf erhalten, fallen nicht unter die Winterweide im Sinne dieser Schutzbestimmung. Aus Sicht der Nährstoffsituation ist das Ende der Vegetationsperiode und der Anfang der Vegetationsperiode ein Zeitraum der denkbar sein kann. Dieser kann jedoch nicht genau Datiert werden. Damit wäre zumindest dem diffusen Stickstoffeintrag genüge getan. Als Zeitraum dürfte der 01.10. – 31.01. nicht unangemessen sein. Klaus Elblinger trägt vor, dass er in der Zone II ganzjährig in Paddocks 60 bis 70 Pferde hält. Paddock (Englisch aus Altenglisch pearroc, Mittelenglisch parroc - Zaun, Koppel, Pferch) ist ein auch in Deutschland gebräuchlicher Fachbegriff aus der Pferdehaltung. Er bezeichnet den eingezäunten Auslauf für Pferde, der nicht als Weide bepflanzt ist (spezielle Pferdekoppel). Funktion Paddocks sollen Pferden in Zeiten, in denen sie nicht auf der Weide sein können, z.B. außerhalb der Weidezeit im Winter, wenigstens eine eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit bieten. Paddocks erfordern relativ wenig Reinigungsaufwand und das Pferd steht dem Reiter jederzeit schnell zur Verfügung. Der Paddock kann dabei an den Stalltrakt angebaut und für das Pferd jederzeit zugänglich sein (Paddockbox), er kann aber auch, wie die Weide, in der Nähe des Stalls liegen, so dass das Pferd auf den Paddock gebracht und von dort auch wieder in den Stall zurückgeholt werden muss. Boden Wegen der starken Beanspruchung muss der Boden eines Paddocks besonders trittfest sein. Daher erhält er einen besonderen Aufbau aus mehreren Schichten: üblicherweise folgt eine unter der Sohle verlegten Drainage eine Tragschicht aus zunächst grobem Material (Kies, Split) mit nach oben zunehmend feiner werdender Körnung, der sich eine Trennschicht aus Pflaster, Rasengittersteinen oder speziellen Matten anschließt. Den Abschluss bildet die Tretschicht aus Sand. Gebietsbedingt wird z. B. in der Eifel statt Kies und Sand häufig Lava als Trag-, Trenn- und Tretschicht in verschiedenen Körnungen verwendet. (Quelle: Wikipedia) Die ganzjährige Art der Pferdehaltung ist in der Zone II verboten und in der Zone III genehmigungspflichtig. Der Halter müsste das Pferchen bzw. die Winterweidennutzung mit Zufütterung aufgeben und auf andere vorhandene Flächen ausweichen. Die baurechtlich genehmigte Reitbahn und der Pferdestall fallen, wie die beiden an den Stall angrenzenden Paddocks (baugenehmigungsfreier Bestand) unter den Bestandsschutz. Die Pferde (bis zu 30) werden im Winter in der Schutzzone II gehalten, jedoch im Stall. Während der Wintermonate erhalten die Pferde bei Dauerfrost auf den angrenzenden Weiden lediglich stundeweise Auslauf. Diese Nutzung beeinträchtigt den Grundwasserschutz nicht. 14 Anbauen von Mais, Raps, Kartoffeln oder Leguminosen G G Heinrich Immenroth Bewirtschaftet eine Fläche in der Schutzzone III und bittet den Genehmigungsvorbehalt für Raps zu überdenken. Die Regelung verursacht einen hohen Verwaltungsauf wand und entsprechende belastende Mais, Raps, Kartoffeln und Leguminosen sind als Früchte bekannt, die in der Regel einen überdurchschnittlichen Herbst-Nmin-Wert hinterlassen. Es kann daher auf bestimmten (insbesondere auf austragsgefährdeten oder hochbelasteten) Standorten sinnvoll sein, den Anbau dieser Früchte einzuschränken oder zu verbieten. Das DVGW Arbeitsblatt W 101 (siehe Seite 18) enthält für Leguminosenanbau zonenunabhängig ein sehr hohes Gefahrenpotential. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann daher grundsätzlich schwierig aufgeweicht werden. Für eine Genehmigungsfreiheit wird kein Raum gesehen. Zuckerrüben haben in den letzten Jahren durch Verringerung der N-Düngeempfehlungen Wedde Möllhoff Rühe GbR Herr Wedde trägt vor, betroffen zu sein und für die Zone II keine jährlichen Genehmigungsanträge stellen zu wollen. Es gehe auch um die Gebühren. Gebühren. Erfahrungen zeigen, dass der Anbau i.d.R. genehmigt wird. Eine Regelungsnotw endigkeit besteht nicht. und verbesserte Anbautechniken (Mulchsaat u. a.) deutlich unterdurchschnittliche Herbst-Nmin-Werte, so dass eine Einschränkung des Anbaus nicht sinnvoll ist. Hinweise für den Vollzug Einschränkungen des Anbaus auf austragsgefährdeten Standorten der o. g. Früchte können sich z. B. über eine Genehmigungspflicht vollziehen lassen. Mögliche Randbedingungen und Auflagen sollten zweckmäßigerweise in der Kooperation erörtert werden. Die Genehmigung erfolgte nach § 6 der Verordnung, wenn keine nachteilige Wirkung eintreten kann. In der Praxis erteilt der Landkreis Goslar hier auf fünf Jahre befristete Genehmigungen. Der Aufwand, hier für eine Fläche einen Antrag zu stellen, ist vertretbar. Mit den Gebühren werden die Bewirtschafter nicht belastet. Diese trägt der Wasserverband Peine. Landwirtschaftskammer Hannover Bez. Stelle Braunschweig Der Zusatz wird aufgenommen. Die Landwirtschaftskammer Hannover Bez. Stelle Braunschweig hat hierzu keinen Einwand erhoben und schlägt vor die Ergänzung „…im Rahmen der Fruchtfolge“ vorzunehmen. 15 Anbauen von Sonderkulturen auf landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutzten Flächen V G Landwirtschaftskammer Hannover Bez. Stelle Braunschweig, Niedersächsisches Landvolk, Wedde Möllhoff Rühe GbR, Dr. Fritz Voges Was verstehen Sie unter dem Begriff „Sonderkulturen“? Gehören hierzu nur die Beerenkulturen oder auch Blumenanzuchtflächen oder neue landwirtschaftliche Produkte, die heute im Landkreis Goslar nicht oder noch nicht ortüblich angebaut werden? Wobei wir davon ausgehen, dass die „normalen Ackerkulturen“ nicht damit gemeint sein sollen. Dazu zählen wir gegebenenfalls aus neue Früchte, die heute noch nicht ortüblich angebaut werden. Stadt Langelsheim Der Begriff der „Sonderkulturen“ ist nach hiesiger Auffassung nicht hinreichend genau bestimmt. Er sollte zum besseren Verständnis umfassend und abschließend erläutert werden, um eine klare und eindeutige Handhabung dieser Regelung für alle Beteiligten zu erreichen. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass die „normalen Ackerkulturen“ hierunter nicht fallen dürfen; berücksichtigt werden sollten dabei auch die Fälle von typischen und üblicherweise verwendeten landwirtschaftlichen Nutzpflanzen, auch wenn diese speziell in der kleinräumigen Region bisher noch nicht Der Oberbegriff könnte durch z. B. „Feldanbau von Gemüse“ (G/G) oder die „Errichtung und Erweiterung von Baumschulen oder Gartenbaubetri ebe (V/G) ergänzt werden. Die Einwendungen sind gleichartig und werden gemeinsam abgewogen: Definition: Sonderkulturen sind beispielsweise: − Gemüse − Tabak − Obst − Baumschulerzeugnisse (einschl. Weihnachtsbäume) − Stauden − Zierpflanzen − gartenbauliche Samenkulturen − Arznei- und Gewürzpflanzen Gartenbaubetriebe und Baumschulen zeichnen sich i. d. R. durch intensive Bodennutzung und intensiven Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln aus. Es besteht ganzjährig ein hohes Gefährdungspotential für Nährstoffauswaschungen bedingt durch hohe Zufuhr bei geringerem Bedarf und häufigen Bodenbewegungen (hohe Mineralisation sowie Bildung von Makroporen entlang von Wurzelgängen). U. a. aufgrund eines sehr unterschiedlichen Risikopotentials verschiedener Betriebe (z. B. nach ökologischen Richtlinien wirtschaftende Betrieb) sollte die Erweiterung und Errichtung der o. g. Anlagen in der Zone III einer Genehmigungspflicht unterliegen. Der Hintergrund bezieht sich in der Regel auf die Gartenbaubetrieb und Baumschulen. Die „normalen ortsüblichen Ackerkulturen“ sind nicht betroffen. Im Bedarfsfall wird die Landwirtschaftskammer um Stellungnahme gebeten werden. Hinweise für den Vollzug Für die Bewirtschafter sollte die schlagspezifische Aufzeichnungspflicht für Art, Menge und Zeitpunkt des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz gelten. In der Zone III sollte für den Anbau von Sonderkulturen dann eine Genehmigung erteilt werden, wenn der Anbau in Gewächshäusern oder geschlossenen Systemen im Freiland erfolgt oder andere grundwasserschützende Techniken angewandt werden, durch die eine nachteilige Veränderung oder Verunreinigung des Grundwassers verhindert wird. In der Zeit vom 01. Oktober – 01. Februar besteht in der Regel kein Nährstoffbedarf für Stickstoff und damit auch kein Düngebedarf. Für spät angebaute Früchte wie Winterspinat kann eine Ausnahme beantragt werden, bei gleichzeitigem Nachweis des Düngebedarfs. Bei der Genehmigung ist darauf zu achten, dass eine derartige Düngung nur auf wenig austragsgefährdeten Standorten erfolgt. Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann es nicht den Landwirten völlig überlassen werden, wie innerhalb des Schutzgebietes gewirtschaftet wird. verwendet wurden. Hier sollte in die Auswahlmöglichkeiten und –kriterien der Landwirte nicht eingegriffen werden. Die Entscheidung sollte ihnen überlassen bleiben. 16 Begrünung und Umgang mit Dauerbrachen 16.1 Anlegen von Stilllegungsflächen ohne gezielte Begrünung 16.2 Umbrechen von Dauerbrachen 16.2.1 vom 01. Juli bis 31. Januar Ausnahme: - bei nachfolgendem Anbau von Winterraps vom 01. Juli bis 30. September 16.2.2 in der übrigen Zeit ohne unverzüglich nachfolgende Bestellung 17 Kahlschlag oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme oder Rodung 17.1 zur Umwandlung der Nutzungsart 17.2 Zu sonstigen Zwecken auf Flächen > 5 ha Definition Stilllegungsflächen sind im Rahmen der EU - Bestimmungen zur Entlastung des Agrarmarktes stillgelegte Flächen (konjunkturelle Flächenstilllegung) sowie anderweitige (mindestens 1 jährige) Brachen. Dauerbrachen sind Flächen, die mindestens 5 Jahre stillgelegt waren. Gezielte Begrünung ist durch Ansaat herbeigeführte Begrünung durch Winterungen oder Zwischenfrüchte, nach Rapsanbau erfüllt das Auflaufenlassen des Ausfallraps den gleichen Zweck. Mit dem Begrünungsgebot kann eine Auswaschung von Restnitrat nach der Ernte über den Winter wirksam vermindert werden. Die DüngeVO (§ 2 Abs. 1) enthält in diesem Zusammenhang die Formulierung "ein Anbau von Zwischenfrüchten zur Nutzung des im Boden vorhandenen Stickstoffes ist anzustreben, wenn keine Herbstaussaat erfolgt.“ Das zeitliche Umbruchverbot bis zum 31. Januar soll verhindern, dass die in der Begrünung enthaltenen Stickstoffmengen zu einer Zeit verfügbar werden, in der kein Nährstoffbedarf der folgenden Kulturen besteht. Hinweise für den Vollzug Zu Schwierigkeiten mit den zeitlichen Umbruchverboten kann es auf stark tonhaltigen Böden kommen. Eine Befreiung kommt nur auf diesen Standorten in Frage. Dem Antrag auf Befreiung sollte ein Katasterauszug der betroffene Fläche beiliegen, aus dem die Bodenart hervorgeht. Stark tonige Böden haben die Kurzbezeichnungen tL, lT, sT oder T. Mögliche Auflagen sind in der jeweiligen Kooperation abzustimmen. V V V V V - V V V V G G Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 3). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Stadt Langelsheim, Landwirtschaftskammer Hannover Bez. Stelle Braunschweig, Niedersächsisches Landvolk, Wedde Möllhoff Rühe GbR, Dr. Fritz Voges Ziel des Verbots ist sicher die Vermeidung eines Stickstoffeintrags aus der umgebrochenen Grünmasse der Dauerbrache. Eine Ausnahme findet selbst in der zweiten Jahreshälfte nicht nur beim unmittelbaren Anbau von Winterraps statt, sondern auch beim Anbau von anderen Winterfrüchten – hier insbesondere Wintergetreide. Wir beantragen zu prüfen, ob nicht eine Erweiterung vorgenommen werden kann. Niedersächsisches Landvolk, Niedersächsische Landwirtschaftkammer, Graf v. Hardenberg: Der Genehmigungsvorbehalt führt zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand und zeitlichen Verzögerungen (z. B. bei Borkenkäferbefall). Das NWaldLG Zur Klarstellung ist der Hinweis „ohne Startdüngung mit aufzunehmen. An der Regelung sollte festgehalten werden. Aus den Erfahrungen anderer WSG kann festgestellt werden, das Raps das höchste Aufnahmepotential für Stickstoff aufweist. Wintergetreide hat dieses Potential nicht. Eine Erweiterung ist grundsätzlich nicht denkbar. Die nach der Düngeverordnung mögliche Düngung mit Wirtschaftsdüngern nach der Ernte z.B. zu nachfolgenden Wintergetreide ist verboten, da sie in der Praxis zu hohen Nmin Werten zum Beginn der Sickerwasser Periode und damit zu Belastungen des Sickerwassers mit Nitrat führen können. Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 4). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Der klarstellende Hinweis „ohne Startdüngung“ wird aufgenommen. Der neue Text lautet: „vom 01. Juli bis 31. Januar Ausnahme: - bei nachfolgendem Anbau von Winterraps vom 01. Juli bis 30. September – ohne Startdüngung“ Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 5a). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Regelung entspricht der SchuVO Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 5b). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Bei einer durch Kahlschlag flächenhaften Entfernung des Baumbestandes übersteigt anschließend das Nährstoffangebot den Bedarf des verbleibenden Bewuchses u. U. erheblich. Darüber hinaus stellt sich ein Freiflächenklima ein, das eine gesteigerte Umsetzung der akkumulierten Rohhumusmasse bewirkt und dadurch zu einer weiteren Erhöhung des Nährstoffangebotes führt, wodurch ein erhöhter Nitrateintrag in das Sicker- und Grundwasser zu besorgen ist. Die Rodung der Wurzelstöcke bedeutet eine tiefgreifende Störungen der Bodenstruktur bzw. eine wesentliche Dezimierung oder Beseitigung der Schutzfunktion des Bodens als weiteres Gefährdungsmerkmal enthält Ausnahmeregelungen für Hiebsmaßnahmen in geschädigten Beständen. 18 Einrichten oder Erweitern von Kleingartenanlagen oder Dauerkleingärten 19 Lagern von Wirtschaftsdüngern 19.1 außerhalb undurchlässiger Anlagen 19.2 Lagern von Jauche, Gülle, Gärresten und Silagesickersäften 19.2.1 in Behältern mit Leckerkennung V V und zusätzliche Risikosteigerung für Nährstoffeinträge in das Grundwasser. Kahlschläge oder Rodungen dürfen allein aufgrund der Zeit bis zur Hiebreife der Gehölze selten vorkommen. Auch die Entnahme befallener Gehölze bedarf i.d.R. der zeitlichen Planung, welche über den Genehmigungsbearbeitungszeiten liegen. In Notfällen wird eine Entscheidung sofort herbeigeführt werden. Das NWaldLG berücksichtigt die besonderen Anforderung an Schutzgebiete nicht. Die Nutzung einer Kleingartenkolonie birgt durch von Laien durchgeführte Gartenpflege und Baumaßnahmen in der Regel erhebliche Gefahren für das Grundwasser, insbesondere durch die unsachgemäße Handhabung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und anderen wassergefährdenden Stoffen. Brisanz erhält die Problematik zudem dadurch, dass durch die oft große Ausdehnung der Kolonien die Belastungen großflächig auftreten können. Im einzelnen sind folgende Handlungen als gefährlich anzusehen und sollten daher unterbleiben: - Überschreiten der pflanzenbedarfsgerechten Düngung, - Aufbringen von Fäkalschlamm, Klärschlamm, Geflügelkot, - Aufbringen von Stallmist oder Kompost in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar, - Aufbringen von mineralischem Dünger in unsachgemäßer Menge, - Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln außerhalb des im Pflanzenschutzgesetz (einschließlich Anwendungsverordnung) vorgesehenen Rahmens, - Neuanlage von Dränen und Vorflutern, - Flächenhafte und unkontrollierte Grundwasserentnahmen, - Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, aus denen ein Eindringen in den Boden nicht möglich ist; das bedeutet, das Lagern von Treibstoff, Altöl, Farben, Lacken usw. in größeren Mengen ist verboten, beim Befüllen von Rasenmähern, Motorsägen und ähnlichen Geräten ist eine dichte Wanne unterzustellen oder eine Plane unterzulegen. - Einbringen von wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund, z. B. das Streichen von Zäunen und Gartenlauben mit wassergefährdenden Holzschutzmitteln, (Verboten aber immer noch üblich ist z. B. das Streichen von Holzzäunen mit Altöl), Lagerung dieser Stoffe, - Verwendung von wassergefährdenden Stoffen zum Straßen- oder Wegebau Hinweise für den Vollzug Zukünftig besteht seitens der zuständigen Fachbehörden ein starker Beratungsbedarf auf dem privaten gartenbaulichen Sektor, was auch aktuelle Erhebungen zu dieser Thematik darlegen. Hier sollten einheitliche Beratungsstandards etabliert werden. Es ist darauf hinzuwirken, dass dies in die Satzungsbestimmungen der Kleingartenvereine einfließt. Definition Lagern ist eine dauerhafte (über 6 Monate hinausgehende) Lagerung, nicht den Ort wechselnd. Zwischenlagern ist die vorübergehende Lagerung auf dem Feld zur Aufbringung zum nächstmöglichen Zeitpunkt (nicht über 6 Monate hinausgehend), jährlich wechselnder Ort. Eine dauerhafte Lagerung von Wirtschaftsdüngern außerhalb undurchlässiger Anlagen verstößt gegen § 137 NWG und ist innerhalb wie außerhalb von Wasserschutzgebieten nicht zulässig. Das Zwischenlagern von Stallmist in Zone II ist aus hygienischen Gesichtspunkten zu verbieten. Die Pflicht zum Einbau von Leckerkennungssystemen für Güllebehälter innerhalb der Schutzzone IIIA von Wasserschutzgebieten begründet sich dadurch, dass die Dichtheit der Anlagen zum Lagern der Gülle und Jauche jederzeit kontrollierbar sein muss. Ein Leckerkennungssystem mit Dichtungsbahn, Ringdrainage und Kontrollschacht bietet bessere und sicherere Kontrollmöglichkeiten als z. B. eine regelmäßige Kontrolle des Güllespiegels oder eine visuelle Kontrolle des baulichen Zustandes der Anlage (s. auch VAwS v. 17. Dezember 1997, Anhang 1). Hinweise für den Vollzug Bis auf das Verbot der Zwischenlagerung in Schutzzone II und die Leckerkennungssysteme sind die Anforderungen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wasserschutzgebieten zu erfüllen. Befreiungen sind daher nicht zulässig. Ein Zwischenlagern von Stallmist oder Geflügelkot bis zur Aufbringung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist in Schutzzone III nur dann akzeptabel, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern nicht zu befürchten sind und Belange des Bodenschutzes nicht entgegenstehen. Um dies zu gewährleisten, sind (innerhalb wie außerhalb von Wasserschutzgebieten) die in dem Gem. RdErl. d. MU u. d. ML vom 09. September 1999 –203-62431/13– (Nds. MBl. 1997; S. 594) aufgeführten Anforderungen einzuhalten. V V Siehe oben 19! Siehe oben 19! V G Siehe oben 19! 19.2.2 in Behältern ohne Leckerkennung 19.2.3 in Erdbecken mit Foliendichtung 19.3 Zwischenlagern von Stallmist und Geflügelkot 20 Lagern von Gärfutter 20.1 20.2 20.3 21 in Gärfuttermieten ohne Dichtung in Gärfuttermieten mit Dichtung Ausnahme: - Siliergut mit einem Trockensubstanzgehalt von 28% und mehr in baugenehmigungspflichtig en Anlagen mit dichter Sohle und Auffangvorrichtung für Silagesäfte Anwenden von Pflanzenschutzmitteln außerhalb des Rahmens des Pflanzenschutzgesetzes und der PflanzenschutzAnwendungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung V V V V V - Siehe oben 19! Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 10). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Siehe oben 19! Siehe oben 19! Silage- (Gär-)säfte sind als wassergefährdende Stoffe einzustufen. Daher sind Gärfuttermieten in Schutzzone II aus Vorsorgegründen ganz zu verbieten. Rübenblatt und silierte Zwischenfrüchte bleiben unter 28 % TS und können erhebliche Mengen an Silagesäften entwickeln. Eine Dichtung und ein Auffangen der Silagesäfte ist daher innerhalb wie außerhalb von Wasserschutzgebieten unbedingt erforderlich. In der Regel erreichen dagegen Maissilagen und angewelkte Grassilagen einen Trockensubstanzgehalt von 28 % und mehr. Silagesäfte fallen bei diesen TS - Gehalten in der Regel nicht an. Ballensilagen (Wickelsilagen) sind von den Regelungen ausgenommen. V V V G V - V - V V Siehe oben 20! Siehe oben 20! Siehe oben 20! Der Anregung wird nicht gefolgt. In Niedersachsen wurden bei der letzten Sonderuntersuchung im GÜN – Grundwassergütemessnetz an 7,1 % der untersuchten Messstellen PSM gefunden. Bei 4,9 % der Messungen war der Grenzwert der TrinkwV für PSM überschritten (NLÖ (Hrsg.): Grundwassergütebericht 1995/96 (Zwischenbericht), Hildesheim, November 1996 (unveröffentlicht)). Die vom Umweltbundesamt seit einigen Jahren zusammengefasst mitgeteilten Ergebnisse der Grundwasserüberwachung in den Ländern zeigen, dass PSM auch bei bestimmungsgemäßer Anwendung in nicht unerheblichem Umfang in das Grundwasser gelangen (UBA (Hrsg.): Die am häufigsten nachweisbaren Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Metabolite, Berlin, Mai 1995). Hinweise für den Vollzug Die Anwender unterliegen einer Aufzeichnungspflicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Landwirtschaftskammer Hannover Bez. Stelle Braunschweig Die Formulierung, dass das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln außerhalb des Rahmens des Pflanzenschutzmittelgesetzes und der PflanzenschutzanwendungsVerordnung in der jeweils geltenden Fassung in den Schutzzonen II und III verboten sind, ergibt sich sicherlich von selbst und sollte gestrichen werden. Realgemeinde Ostlutter Wir fordern für die Landwirtschaft eine Bewirtschaftung nach den aktuellen Erfordernissen, auch den Einsatz erlaubter Chemie. 22 Anwenden von Herbiziden V - Flecken Lutter am Barenberge und Samtgemeinde Lutter Darüber hinaus sind die Einschränkungen für die Landwirtschaft auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen. Insbesondere ist die Vorschrift Nr. 4.22 (Einsatz von Herbiziden) zu streichen. Die Anwendung in der Zone II könnte unter Genehmigungs vorbehalt ermöglicht werden. Die Einwendungen sind gleichartig und werden gemeinsam abgewogen: Laut TVO darf das Trinkwasser nicht mit chemischen Substanzen belastet sein, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen. Aus medizinischer Sicht sind Vergiftungen durch die direkte Einwirkung von Herbiziden auf den Menschen beschrieben. Nachweislich können Herbizide trotz bestimmungsgemäßer Anwendung in das Grundwasser gelangen. Für die Trinkwasserversorgung muss dieses Wasser dann mit großem technischem und finanziellem Aufwand nachgereinigt werden. Über die Wirkung der langfristigen Aufnahme geringer Herbizidmengen auf den menschlichen Organismus ist nichts bekannt. Entschädigungen und Ausgleichszahlungen regelt § 9 des Verordnungsentwurfs. Einzelfälle können nicht mit diesem Entwurf geregelt werden. Stadt Langelsheim, Niedersächsisches Landvolk; Niedersächsische Landwirtschaftskammer, Graf v. Hardenberg, Dr. Fritz Voges, Wedde Möllhoff Rühe GbR: Das vollständige Verbot von Herbiziden in der Schutzzone 2 hat zur Folge, dass Das Pflanzenschutzgesetz / Pflanzenschutzanwendungsverordnung enthalten Regelungen für den Einsatz einzelner Stoffgruppen in Wasserschutzgebieten. Diese werden als ausreichen angesehen. Den Anregungen wird gefolgt. Der neue Regelungsentwurf für die Zone II lautet: „Anwendung chemischer Mittel für die Pflanzenbehandlung über den Rahmen des Pflanzenschutzgesetzes einschließlich der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder auf den o.g. Ackerflächen von rd. 10 Hektar kaum noch Feldfruchtanbau wirtschaftlich möglich sein wird. Sowohl den Anbau von Getreide, Raps wie auch Zuckerrüben oder Kartoffeln erfordert aus wirtschaftlichen Gründen den Einsatz von Herbiziden, um den Fremdpflanzenbesatz ausreichend kontrollieren zu können. Das Verbot käme daher einem Ackerbauverbot gleich. Dies ist entschädigungslos nicht hinnehmbar. Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung hinaus“. Hinweise für den Vollzug Aus Sicht eines vorsorgenden Grundwasserschutzes sollte daher eine Anwendung von Herbiziden in der Zone II verboten werden. Über das Sorptionsverhalten von Herbiziden ist noch zu wenig bekannt, um eine Grundwassergefährdung bei Anwendung zu bestimmten Zeiten auszuschließen. Eine Streichung fällt aufgrund der bodenkundlichen, hydrogeologischen Rahmenbedingungen schwer. Eine Aufweichung in eine beschränkt zulässige Handlung ist ggf. denkbar. So wäre es möglich über den jeweiligen Einsatzstoff und den Ausbringungszeitpunkt die Zulassung abhängig zu machen und damit differenzierter zu entscheiden. In der Schutzzone 2 liegen auch Grünlandflächen. Auf diesen Flächen wird es zur Erhaltung der wirtschaftlichen Gräser gelegentlich erforderlich eine teilweise oder vollständige Neuansaat vorzunehmen. Einige Problemunkräuter können dabei nicht durch mechanische Maßnahmen wie mähen, pflügen oder grubbern ausreichend bekämpft werden. So kann speziell Ampfer nur durch Anwendung von Herbiziden ausreichend wieder zurückgedrängt werden. In solchen Fällen führt ein Herbizidverbot zum Ende der Grünlandbewirtschaftung. Realgemeinde Ostlutter Wir fordern für die Landwirtschaft eine Bewirtschaftung nach den aktuellen Erfordernissen, auch den Einsatz erlaubter Chemie. Willi Reupke Im geplanten Schutzgebiet in der Zone II liegt von mir ein Stück Ackerland in der Flur 5 – Flurstück 2 mit einer Größe von 1565 m². Durch die neuen Verordnungen wäre das Land nicht mehr ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Ohne Herbizide und die Fruchtfolge –ohne Raps, Mais u. Rüben- ist kein voller Ertrag zu erzielen. Deshalb ersuche ich Sie im § 4 die Ziffern 22 und 23 zu streichen. Außerdem gehört mit eine Dauerweide von 7109 m² in der Zone III. Sollten Sie meinen Antrag negativ entscheiden, entsteht mir ein erheblicher Wertverlust des Ackerlandes und ein Pachteinnahmeverlust. Ich werde mir den Schaden ersetzen lassen. Nach § 9 steht mir ein Ausgleich zu. 23 Anlegen von Dränen oder Vorflutern V G Bei der Anlage von Dränen und künstlichen Vorflutern werden erhebliche Bodeneingriffe durchgeführt. Die Dränage bewirkt einen enormen Eingriff in den Bodenwasserhaushalt sowie die Gefügeeigenschaften, was eine Veränderung der Standorteigenschaften zur Folge hat. Veränderungen des Standorts ziehen ebenfalls Veränderungen für Flora und Fauna nach sich. Es kann also hier zu einer gänzlichen Umwandlung des Standorts kommen. Darüber hinaus führen Dränage und Anlage von Vorflutern zu einer starken Beeinflussung des Grundwasserhaushalts. Es wird eine Absenkung des Grundwasserstandes erreicht sowie durch eine beschleunigte Abfuhr des Wassers aus dem Einzugsgebiet lokal eine Verminderung des nutzbaren Grundwasserdargebotes. Zusätzlich kommt es zu einer Veränderung der Grundwasserströmungsverhältnisse. Insgesamt wird durch die Entwässerungsmaßnahmen eine Veränderung des Standortes und des Gebietswasserhaushaltes herbeigeführt. Durch die beschleunigte Abfuhr des Sickerwassers kann die Auswaschung von Schadstoffen erhöht werden und eine punktuelle Belastung des Vorfluters erfolgen. Grundwasserabsenkungen verursachen eine zusätzliche Belüftung der Böden. Infolge verstärkter Sauerstoffzufuhr erfolgt insbesondere bei organischen Böden mit großen Humusanteilen (Niedermoorstandorte etc.) eine verstärkte Mineralisation. Als Folge werden in erheblichem Umfang mineralische Nährstoffe freigesetzt. Dieser Prozess kann zu erheblichen Nitratauswaschungen und anderer Stoffe beitragen, Darüber hinaus erfolgt eine irreversible Degradierung dieser organischen Böden (Bodenschutz). Hinweise für den Vollzug Über eine Genehmigung ist nur nach Vorlage eines bodenkundlichen Gutachtens sowie u. U. einer vegetationskundlichen Kartierung zu entscheiden. Einzubeziehen sind die entsprechenden Naturschutzbehörden. Es ist darauf zu achten, dass durch die geplanten Maßnahmen keine Nutzungsumwandlung begünstigt wird. An Standorten mit organischen Böden mit erhöhtem Mineralisierungspotential sollte eine Grundwasserabsenkung, die zu Bodendegradierung beitragen kann, unterbleiben. 24 25 Einrichten von Holzpolterplätzen mit Beregnung (Holzkonservierungsanla gen) Wassergefährdende Stoffe Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, Vorrichtungen oder Behältnissen, aus denen ein eindringen in den Boden nicht möglich ist * Ausnahme: - Im Rahmen ordnungsgemäßer Landbewirtschaftung aufgebrachte Düngeund Pflanzenschutzmittel V G V V* In Niedersachsen wird auf Plätzen mit einer Größe zwischen 0,16 und 2,6 ha überwiegend Fichte mit geringem Anteil Tanne und Douglasie mit einer überwiegend kontinuierlichen Regendichte von 50 bis 100 mm berieselt. Für den Gewässerschutz ist die Beregnung eine bessere Alternative als die Behandlung des einzulagernden Holzes mit Pflanzenschutzmitteln. Untersuchungen der Bundesforschungsanstalt für Forstund Holzwirtschaft in Hamburg kommen zum Ergebnis, dass das abfließende Wasser von Nassablagerungsplätzen hohe CSB- und BSB5- sowie Ammonium-Stickstoffgehalte (NH4-N) aufweisen. Weitere Risiken sind: - Verletzung der Grundwasserüberdeckung bei der Anlage der Zufahrten und der Lagerfläche sowie bei der Anfahrt und Beschickung der Holzpolter, - Ansammlung abfallender Rinde auf den Zufahrtswegen und unter den Stapeln mit Bildung von organisch belastetem Schlamm, - erheblich erhöhte Grundwasserneubildungsraten und Stoffverlagerungen, - mögliche Lösung organischer Säuren und dadurch bedingter pH – Absenkung des Wassers. Hinweise für den Vollzug - Direkteinleitung des Ablaufwassers in Fließgewässer ist zu bevorzugen. - Die Anfangsphase (ca. 3 Monate) der Beregnung ist in das zeitige Frühjahr bei hoher Wasserführung des Fließgewässers zu legen. - Beregnungsgabe 40 bis 45 mm täglich. - Lagerfläche möglichst mit pufferndem Schottermaterial, z. B. Kalkschotter, befestigen. Nicht zu empfehlen sind Lagerungsplätze mit Kreislaufbetrieb des Beregnungswassers, da langfristig andauernde Verschmutzung des Beregnungswassers und dadurch hervorgerufene Betriebsstörungen durch Verstopfen der Düsen und Filter. Daneben besteht die Gefahr, dass bei starken Regenfällen die Sammelbecken unkontrolliert überlaufen. Ferner ist mit einem Anstieg humanpathogener Keime im Kreislaufwasser zurechnen. Niedersächsisches Landvolk, Niedersächsische Landwirtschaftkammer, Dr. Fritz Voges, Wedde Möllhoff Rühe GbR: Die Ausnahme sollte auch für das Zwischenlagern von Dünger auf landwirtschaftlichen Flächen gelten, insbesondere für Kalk oder Carbokalk. Die Schutzbestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen begründen sich über deren spezifische Eigenschaften. Wassergefährdende Stoffe bilden in sich schon die Gefahr, durch unsachgemäßen Umgang das Wasser nachhaltig zu schädigen. Damit solche Beeinträchtigungen nicht eintreten, werden im Wasserrecht Forderungen an die Anlagensicherheit gestellt, mit dem Ziel, durch Vorsorgemaßnahmen Gefahren für die Umwelt bereits im Ansatz zu unterbinden. Die Bestimmungen der §§ 161 ff. NWG stellen eine Konkretisierung der allgemeinen Reinhaltungspflichten zum Beispiel der §§ 2 und 137 NWG dar. Die allgemeinen Anforderungen des Wasserrechts werden in weitergehenden Vorschriften und technischen Regeln konkretisiert. Diese Vorschriften befassen sich im wesentlichen mit dem Umgang (Herstellen, Behandeln, Verwenden, Lagern, Abfüllen und Umschlagen) mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen. Begründet durch den Vorsorgegedanken sind in Wasserschutzgebieten darüber hinausgehende Anforderungen zu formulieren, die sicherstellen, dass es zu keinerlei Schädigungen des Grundwassers - auch außerhalb von Anlagen - durch die Verwendung von wassergefährdenden Stoffen kommt. Die Zwischenlagerung von Düngekalk aus natürlichem Gestein und Carboklalk aus der Zuckerrübenraffination wird ermöglicht. Von beiden Stoffen geht kein Gefährdungspotential aus. Der Verordnung wird entsprechend geändert. Der neue Regelungsentwurf lautet: „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, Vorrichtungen oder Behältnissen, aus denen ein eindringen in den Boden nicht möglich ist * Ausnahme: - Im Rahmen ordnungsgemäßer Landbewirtschaftung aufgebrachte Dünge- und Pflanzenschutzmittel und die Zwischenlagerung von Dünge- und Carbokalk“ 26 27 28 28.1 28.2 29 Errichten oder wesentliches Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 161 Abs. 5 NWG * Es gelten die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AnlagenverordnungVAwS) in der jeweils gültigen Fassung Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG durch Fahrzeuge, ausgenommen Anliegerverkehr Befördern wassergefährdender Stoffe V -* V - in Rohrleitungen gem. § 156 NWG, ausgenommen Feldleitungen V in Feldleitungen, die der Bergaufsicht unterliegen Einbringen von wassergefährdenden Stoffen in den Untergrund Abfall Hinweise für den Vollzug Die bestehende Schutzbestimmung schreibt vor, dass sämtlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so durchgeführt wird, dass es zu keinerlei nachteiligen, nachhaltigen Verunreinigungen kommen kann. Diese Grundsatzbestimmung meint sowohl den Anlagenbegriff nach VAwS wie auch den Umgang außerhalb von Anlagen. Als Beispiel seien hier Umfüllvorgänge erwähnt, die im Rahmen von Betankungsmaßnahmen im Bereich der Forstwirtschaft (Motorsägen) durchgeführt werden. Hier ist die Schutzbestimmung in der Form auszulegen, dass, wenn für diese Vorgänge entsprechende Vorkehrungen getroffen werden (Umfüllen über flüssigkeitsundurchlässigen Wannen oder unter Verwendung von tropfsicheren Umfülleinrichtungen), der Grundwasserschutz ausreichend berücksichtigt wird. (Siehe 25) Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet: „Errichten oder wesentliches Ändern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 WHG * Es gelten die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) in der jeweils gültigen Fassung“ Aus Gründen des vorbeugenden Grundwasserschutzes sollte grundsätzlich der Gefahrguttransport durch die Zone II verboten bleiben. Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet: „Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG durch Fahrzeuge, ausgenommen Anliegerverkehr“ Sowohl die Errichtung als auch der Betrieb sind in eine Risikobetrachtung mit einzubeziehen. Der Bau derartiger Anlagen, in der Regel über längere Strecken als Linienbaustelle, ist mit Eingriffen verbunden. Dabei kann eine Gefährdung für das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden. Trotz der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen sind nicht alle Leckagen sofort erkennbar und insbesondere nicht umgehend behebbar. Leitungen, die außerhalb gewerblicher Nutzung liegen, bergen eine zusätzliche Gefahr, da sie weniger leicht zugänglich, kontrollierbar und reparierbar sind als Anlagen in Zusammenhang mit Werksgeländen. Dies macht ein grundsätzliches Verbot bei Anlagen nach § 156 NWG im gesamten Wasserschutzgebiet notwendig. Bei Feldleitungen ist neben der bergrechtlichen Genehmigung des Betriebsplanes aus Vorsorgegründen die Zulassung durch die Untere Wasserbehörde erforderlich. V V G V V Sowohl die Errichtung als auch der Betrieb sind in eine Risikobetrachtung mit einzubeziehen. Der Bau derartiger Anlagen, in der Regel über längere Strecken als Linienbaustelle, ist mit Eingriffen verbunden. Dabei kann eine Gefährdung für das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden. Trotz der vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen sind nicht alle Leckagen sofort erkennbar und insbesondere nicht umgehend behebbar. Leitungen, die außerhalb gewerblicher Nutzung liegen, bergen eine zusätzliche Gefahr, da sie weniger leicht zugänglich, kontrollierbar und reparierbar sind als Anlagen in Zusammenhang mit Werksgeländen. Dies macht ein grundsätzliches Verbot bei Anlagen nach § 156 NWG im gesamten Wasserschutzgebiet notwendig. Bei Feldleitungen ist neben der bergrechtlichen Genehmigung des Betriebsplanes aus Vorsorgegründen die Zulassung durch die Untere Wasserbehörde erforderlich. Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet: „in Rohrleitungen gem. § 63 WHG, ausgenommen Feldleitungen“ Siehe 28.1 Zusätzlich zum Verbot des Einleitens von Abwasser in den Untergrund (s. Schutzbestimmung Nr. 1) ist jede Art des Einbringens von Stoffen untersagt, die wegen ihrer Eigenschaften grundsätzlich geeignet sind das Grundwasser nachteilig zu verändern. Die Schutzbestimmung gibt die allgemeine Formulierung des Besorgnisgrundsatzes wieder. 30 30.1 Errichten oder wesentliches Ändern von Anlagen zur Ablagerung und Behandlung von Abfällen, ausgenommen Kompost Deponien Definition Nach § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. V V V V 30.2 Anlagen nach § 10 BlmschG 31 Kompostierung 31.1 Errichten oder Betreiben von dezentralen Kompostierungsplätzen, Kompostierungsanlagen und Kompostwerken V V 31.2 Eigenkompostierung - - 32 Schrottanlagen und Autowrackplätze Es ist davon auszugehen, dass an Deponien über sehr lange Zeiträume auch nach Abschluss der Betriebsphase Sickerwasser anfällt. Organische Inhaltsstoffe werden im Zuge der Umsetzungsprozesse in überschaubaren Zeiträumen nicht soweit abgebaut, dass nur inerte Rückstände verbleiben würden. Weiterhin ist ein ständiger Austrag von gelösten salzen zu erarten. Gemäß der technischen Anleitung für Siedlungsabfälle (TASI) sollen Deponien nicht errichtet werden in Karstgebieten und Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamem Untergrund, des weiteren innerhalb von festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasserschutzgebieten. Für Anlagen, die in der Spalte 1 des Anhanges zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchV) aufgeführt sind, gelten für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens die Bestimmungen des § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind das diejenigen Anlagen, die unter Punkt 8 der o. g. Verordnung genannt sind. Die Abfallbehandlungsanlagen, die in der 4. BImSchV unter Punkt 8 der Spalte 1 aufgeführt sind, haben aufgrund ihres spezifischen Stoffinventars oder ihrer Größe bzw. ihres Stoffdurchsatzes (z. B. Anlagen zum Behandeln von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t je Tag oder mehr) ein erhöhtes Gefährdungspotential für das Grundwasser zu verzeichnen. Dezentrale Kompostierungsplätze und Kompostierungsanlagen und Kompostwerke können wegen des ggf. anfallenden Sickerwassers eine Gefahr für das Grundwasser darstellen, wenn dessen ordnungsgemäße Beseitigung nicht sichergestellt ist. Um bei der Errichtung einer solchen Anlage die Wahrung der Belange des Grundwasserschutzes sicherstellen zu können und den Wasserbehörden eine Eingriffsmöglichkeit schon im Genehmigungsverfahren zu eröffnen, ist in die Wasserschutzgebietsverordnung ein entsprechendes Verbot oder eine Genehmigungspflicht aufzunehmen Die Eigenkompostierung gehört zur normalen Gartennutzung und stellt kein besonderes Gefahrenpotential für das Grundwasser dar. Einer besonderen Regelung in einer Wasserschutzgebietsverordnung bedarf es nicht. Bei der Behandlung und Lagerung von Schrott und Autowracks wird mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen, bzw. werden diese auf Schrott- und Autowrackplätzen gelagert. Bei Anlagen, die nach den rechtlichen Bestimmungen errichtet wurden, ist während des bestimmungsgemäßen Betriebes in der Regel keine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen. Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes können jedoch nicht generell ausgeschlossen werden; so kann z. B. durch ein Leck in der Untergrundabdichtung, das trotz regelmäßiger Überwachung nicht rechtzeitig erkannt wurde, durch Betriebsstörungen, Unfälle oder auch durch Unachtsamkeit, durch das Überlaufen von Flüssigkeiten über den Rand des abgedichteten Bereichs hinaus und letztendlich auch durch die oft monatelange Lagerung von noch unbehandeltem Schrott ein Schadstoffeintrag in den Untergrund erfolgen. Daher ist die Lage im Wasserschutzgebiet unerwünscht. Folgende feste und flüssige wassergefährdende Stoffe werden u. a. in den genannten Anlagen behandelt sowie gelagert und können damit ein Risiko für das Grundwasser darstellen: - Bremsflüssigkeit - Batteriesäuren (Schwefelsäure) - Airbagsprengkapseln - Eisenschrott - Kältemittel aus Klimaanlagen (HKW), - Katalysatoren - Kraftstoffe, Kraftstofffilter - Kühlerflüssigkeit (Ethylenglycol, Ethanol) - Lösung von Schwermetallen (Pb, Cu) - Motoren- und Getriebeöl, - Ölfilter - Flammschutzmittel. Weiterhin ist das Grundwasser beim Errichten der Anlage, z. B. durch Bodeneingriffe, und während der Betriebes bei der Anlieferung von Autowracks/Schrott entlang der Transportwege einer verstärkten Gefährdung ausgesetzt. Hinweise für den Vollzug Soweit es sich um Autowracks oder Schrott mit wassergefährdenden Bestandteilen handelt, sollte in allen Zonen in der Regel ein Verbot gelten. Dieses ist begründet mit der Vielzahl, teilweise in Menge und Art nicht bekannter Stoffe sowie der Persistenz der wassergefährdenden Stoffe, die ggf. emittiert werden können. Eine Abweichung vom Regelfall ist nur zulässig bei insgesamt günstigen hydrogeologischen Verhältnissen, z. B. weitflächiger Verbreitung von tonig-schluffiger Grundwasserüberdeckung mit erheblicher Mächtigkeit. Bei Anlagen für Schrott, der nachweislich keine wassergefährdenden Bestandteile enthält, wird in den Zonen III im Regelfall ein "G" vorgesehen. Bei besonders ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder bei einem bereits vorhandenen hohen Gefährdungspotential sollte auch in der Zone IIIA ein Verbot erfolgen. 32.1 32.2 32.3 33 33.1 Neuanlegen oder Erweitern von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks (Autowrackplätze) Errichten oder wesentliches Ändern von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Schrott mit wassergefährdenden Bestandteilen Errichten oder wesentliches Ändern von Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Schrott ohne wassergefährdende Bestandteile Bauliche Anlagen, Sondernutzungen Ausweisen von Baugebieten V V Siehe 32 V V Siehe 32 V G Siehe 32 Folgende Gefährdungspotentiale für das Grundwasser können auftreten: im Verlauf der Bauphase: - Verminderung, Veränderung oder auch Beseitigung der schützenden Grundwasserüberdeckung durch das Ausheben der Baugrube oder der Gräben für die Fundamente, beim Verlegen von Kabeln, Kanalisation und anderen Leitungen, - Beseitigung der gut reinigenden belebten Bodenzone auch außerhalb der Baugrube durch den Baustellenbetrieb, - Lagerung und Verwendung von wassergefährdenden Stoffen (Farben, Lacke, Bitumenanstriche, Verdünner, Reinigungsflüssigkeiten, Treib- und Schmierstoffe für Baumaschinen, usw.). nach der Bebauung: - erhöhtes Verkehrsaufkommen, insbesondere Transport und Umschlag einzelner wassergefährdender Stoffe wie Heizöl, - Kfz – Abstellplätze, - Lagerung und Verwendung wassergefährdender Stoffe bei reiner Wohnbebauung (Heizöllagerung, Hobbybastler und -gärtner, private Kfz - Wartung und -reparatur) und bei gewerblichen Nutzungen, - Unsachgemäßer oder missbräuchlicher Umgang mit Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln (PSM) in Haus-/Kleingärten, verbunden mit häufiger und intensiver Bewässerung (Überschreitung der Feldkapazität des Bodens), - Bakterielle Belastung durch Gartennutzung und Haustierhaltung, - Versickerung von schadstoffbelastetem Wasser durch defekte Abwasserleitungen (Verlustmenge 6 – 10% des Abwasseraufkommens nach Literatur), Hausanschlüsse und Grundstücksentwässerungen, - Versickern von Dachflächen- und Hofflächenabwässern, - Verringerung der Grundwasserneubildung. Zu erwartende typische Grundwasserbelastung: - reine Wohnnutzung: Ammonium, CKW, Bor, Krankheitserreger. - Dienstleistung, Gewerbe: CKW, PCB, PAK, Schwermetalle, Ammonium, Krankheitserreger und Bor. - Industrie: CKW, PCB, PAK, Schwermetalle, Bor. - Forschung: chemische, bakterielle, radioaktive Emissionen. Das DVGW Arbeitsblatt W 101 (siehe Seite 17) enthält für die Ausweisung neuer Baugebiete in der Zone II ein sehr hohes und für die Zone III ein hohes Gefahrenpotential. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann nur fachlich begründet aufgeweicht werden. Fachliche Gründe liegen nicht vor. Die geologische/hydrogeologische Situation ist denkbar ungünstig (siehe oben). Siehe oben 33! Wohnbebauung 33.1.1 ohne Anschluss an eine zentrale Abwasserbeseitigung 33.1.2 mit Anschluss an eine zentrale Abwasserbeseitigung V V V G Landwirtschaftskammer Niedersachsen Um möglichst sparsam mit Grund und Boden umzugehen (Lückenbebauung) sollte das Verbot in einen Genehmigungsvorbehalt verändert werden. Das Verbot sollte erhalten bleiben. Das Verbot muss nicht zwingend erhalten bleiben. Bebauungsgebi Siehe oben 33! Siehe oben 33! ete könnten Auflagen zum Grundwassersc hutz festsetzen. 33.2 34 Gewerbe- und Gewerbemischgebiete Errichten und Erweitern von Gebäuden Ausnahme: - Erweiterung von Wohngebäuden V V V G G - Siehe oben 33! Realgemeinde Ostlutter Unternehmen, Grund- und Hausbesitzer müssen die Möglichkeit haben Häuser durch An- und Neubauten zu modernisieren bzw. zu erneuern. Landwirtschaftskammer Niedersachsen Die Ausnahme für Erweiterungen von Wohngebäuden sollte auch für Neubauten gelten. Im geringen Maße muss auch die Möglichkeit bestehen, Tierunterstände zu errichten. Rechtsanwalt Lampe-Traupe (Mandant Hans-Peter Klapproth) Der wirtschaftliche Bestand der Spedition wird gefährdet, wenn größere Um- und Anbaumaßnahmen und der Bau einer erforderlichen Werkstatt nicht erfolgen kann. Der Mandant ist auch unmittelbar betroffen, wenn dessen Kinder auf dem noch zu teilenden Grundstück keine Wohnhäuser bauen könnten. Die Regelung sollte für genehmigungsp flichtige bauliche Anlagen gelten. Ausnahme: -Errichtung von Wohngebäuden innerhalb eines Baugebietes, für das ein genehmigter Bebauungsplan besteht, wenn die Bebauung den Festsetzungen nicht widerspricht (G/G) - Erweiterung von Wohngebäuden (G/-) Im Rahmen der Baugenehmigu ngsverfahren ist ein ausreichender Schutz durch Auflagen möglich. DVGW Arbeitsblatt W 101 (siehe Seite 17) enthält für Errichten, Erweitern und Betrieb von baulichen Anlagen mit Eingriffen in de Das n Untergrund, welche in der Zone II errichtet werden sollen, ein sehr hohes und für die Zone III, im Grundwasser, ein hohes Gefahrenpotential und über dem Grundwasser ein weniger hohes Gefährdungspotential vor. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann nur fachlich begründet aufgeweicht werden. Fachliche Gründe liegen nicht vor. Die geologische/hydrogeologische Situation ist denkbar ungünstig (siehe oben). In Einzelfällen kann sie in der Schutzzone III zugelassen werden. Maßgeblich für die Regelung ist der Vorsorgegedanke, der Schutz des Grundwassers. Der Grundwasserleiter besitzt nur geringmächtige Deckschichten. Darüber hinaus zirkuliert das Grundwasser vorwiegend auf Klüften. Bedingt durch die Nähe der bebauten Grundstücke in der Zone II zum Trinkwasserbrunnen und der ungünstigen geologischen Situation überwiegt das allgemeine Interesse am Trinkwasserschutz dem Interesse der Haus- und Grundbesitzer. Neubauten von Wohngebäuden sind gegenüber deren Erweiterungen i. d. R. großflächiger und mit mehr Gefahrenpotential für das Grundwasser verbunden. Der Anregung wird nicht gefolgt (siehe oben unter 33, 34). Bestehende Unterstände können genutzt werden. Soweit diese in der Vergangenheit nicht notwendig waren, ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde diese notwendig werden sollten. Der Vorsorgegedanke spricht gegen eine verstärkte Tierhaltung in der Schutzzone II. Die Gefahr des punktuellem Eintrags von Nährstoffen und Keimen, zum Beispiel bei länger anhaltenden Schlechtwetterperioden, soll möglichst gering gehalten werden (vergleiche auch 13.1). In der Zone III besteht diese Möglichkeit. Zur Erläuterung: Die Regelung umfasst auch baurechtlich genehmigungsfreie Gebäude. Das nächste Gebäude befindet sich allerdings nur 130 m vom Brunnen entfernt. Der Grundwasserleiter besitzt nur geringmächtige Deckschichten. Darüber hinaus zirkuliert das Grundwasser vorwiegend in Klüften. Die Verbotstatbestände unter Nr. 34 und 35 (Errichtung von Gebäuden, Neubau von Straßen) sind angesichts einer gewerblichen Nutzung mit erheblichem Gefährdungspotential gerechtfertigt. Dies entspricht der Einstufung im Arbeitsblatt W 101. Ein konkretes Bauvorhaben könnte allenfalls bei Realisierung besonderer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Eintrags wassergefährdender Stoffe als Ausnahme von der Verordnung genehmigt werden, wobei diesbezüglich kein Rechtsanspruch in Form einer Genehmigungspflicht eingeräumt werden kann. Wenn bei dieser Nähe zum Trinkwasserbrunnen in ungünstiger hydrogeologischer Situation auf dem Firmengelände ein Unfall mit wassergefährdenden Stoffen passiert, der die Abschaltung der Wasserversorgung zur Folge hätte, trüge die Behörde eine Mitverantwortung, weil sie die Anlage genehmigt hat. Hier ist das Gemeinwohl höher anzusiedeln als das wirtschaftliche Eigeninteresse. Der Hinweis auf mögliche Grundstückteilungen und Wohnbauabsichten wird zur Kenntnis genommen. Inge Reupke Mein Garten (Flur 1, Flurstück 334/133, 511 m2) liegt in der Zone II. Ich möchte diesen als Bauland nutzen. Ich sehe keinen Unterschied zwischen Neubauten und Erweiterungen. Daher sollte für die Zone II ein Genehmigungsvorbehalt gelten oder der Wertverlust ersetzt werden. Klaus Elblinger In meinem Eigentum befinden sich mehrere erschlossene Bauplätze, die in der Zone II liegen. Wären diese betroffen. 35 Bauen von Straßen Maßgeblich ist die vorgefundene Situation. Von Wohngebäudeerweiterungen geht i.d.R. ein geringeres Gefahrenpotential für das Grundwasser aus (siehe auch oben zu 33, 34). Der Ausgleichsleistungen sind gesetzlich auf den Bereich der Landwirtschaft beschränkt. Sofern die Flächen in der Zone II liegen, gilt das Verbot. Definition Verkehrswege: sind Straßen, Wege und Plätze in privater und öffentlicher Trägerschaft. Bei der Betrachtung der von Verkehrswegen ausgehenden Grundwassergefährdung kann man unterscheiden zwischen einem baubetriebs- und baumaterialbedingten und einem verkehrsbedingten Schadstoffpotential. Baubedingt spielt der Eingriff in möglicherweise vorhandene Deckschichten eine Rolle, ferner verwendete Baustoffe, Abfälle, Abwasser und Mineralölprodukte aus dem Baustellenbetrieb. Das verkehrsbedingte Schadstoffpotential setzt sich zusammen aus ständigen Emissionen und bedingt durch Unfälle kurzfristigen Belastungsquellen. Nach Golwer (1995) ergeben sich folgende verkehrsbedingte Stoffquellen: 1. Kraftfahrzeugverkehr - Abgase (NOx, CO, Pb, Alkane, Aromaten, PAK, Ruß, PCDD, PCDF, Phenole), - Abrieb von Fahrbahnbelägen (Si, Ca, Mg, Bitumen), - Abrieb von Fahrzeugreifen (Ruß, Zn, S, Cl, Fe, Ca, Si, Na, Cd), - Abrieb von Bremsbelägen (Fe, Mg, Ba, Si, S, Cr, V, Ni, Cu), - Stoffe von Katalysatoren (Platin, Rhodium), - Tropfverluste (Öle, Kraftstoffe, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel), - Verdampfungsverluste (Kohlenwasserstoffe), - Korrosionsprodukte (Fe, Cd, Zn, Cu). 2. Unterhaltung der Straße und Erhalt der Verkehrssicherheit - Markierungsfarben (Lösemittel, Titan), - Pflanzenbehandlungsmittel (Herbizide), - Schädlingsbekämpfungsmittel, - Streusalze (nach Schorb (1988),1981/82 in der BRD 3 Mio. T). 3. Unfallbedingtes Stoffpotential - Stoffe aus beschädigten Fahrzeugen (z. B. Kraftstoffe), - Freigesetzte Transportgüter (z. B. wassergefährdende Stoffe), - Hilfsstoffe bei der Unfallrettung (Pulver- und Schaumlöschmittel). Von den genannten Stoffen gelangen in der Regel nicht alle in das Grundwasser, einige reichern sich im Boden an und werden dort teilweise auch abgebaut. In der unmittelbaren Umgebung der Straßen sind die Schadstoffkonzentrationen in Boden und Grundwasser am höchsten, jedoch können gasförmige Schadstoffe und Aerosole auf dem Luftweg auch in die weitere Umgebung verfrachtet werden. Straßenspezifisch belastete Wässer zeigen im anorganischen Bereich erhöhte Werte bei folgenden Parametern: Chlorid, Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium, Aluminium, Eisen, Mangan, Hydrogencarbonat, Hydrogenphosphat, Ammonium, Kieselsäure, Arsen, Blei, Bor, Cadmium, Kupfer, Nickel, Zink, Titan. Die Belastung mit organischen Stoffen macht sich in erhöhten Werten bei den Summenparametern TOC, CSB, BSB5 bemerkbar, oft sind anionaktive Tenside und Phenole enthalten. Schorb, A. (1988) nennt folgende Zahlen: Reifenabrieb im Mittel 250 kg pro Straßenkilometer und Jahr, Fahrbahnabrieb 25.000 kg pro Straßenkilometer und Jahr. Hinweise für den Vollzug Die von Verkehrswegen ausgehende Grundwasserbeeinflussung ist abhängig vom Verkehrsaufkommen und vom Rückhaltevermögen der Grundwasserüberdeckung. Von Straßen mit einem Verkehrsaufkommen unter 2.000 KFZ pro Tag geht ein geringes, mit 2.000 – 15.000 KFZ ein mittleres und mit über 15.000 KFZ ein hohes Schadstoffpotential aus (Golwer 1995). Das Risiko einer Grundwasserbelastung kann durch die in der RiStWag vorgeschlagenen Maßnahmen erheblich vermindert werden, wobei dies hauptsächlich für die durch Regen bedingten Straßenabwässer gilt; Sprühnebelfahnen können auch durch Anwendung der RiStWag nicht verhindert werden. Insbesondere an Autobahnen, Bundesstraßen und vielbefahrenen Land- und Kreisstraßen sollte ein Ausbaustandard nach RiStWag angestrebt werden. Die von Verkehrswegen ausgehende Grundwassergefährdung ist insbesondere auch abhängig vom Unfallrisiko. In Abhängigkeit u. a. vom Verkehrsaufkommen und den topographischen Verhältnissen sind somit verkehrssichernde Maßnahmen, z. B. zur Minderung des Unfallrisikos insbesondere für den Transport wassergefährdender Stoffe, erforderlich. Dies können Streckensperrungen, Geschwindigkeitsbegrenzungen, Lichtsignalanlagen, etc. sein. Bei der Planung von Neubaugebieten sollte die oft aus ökologischer Sicht gewünschte Versickerung von Regenwasser nicht das von Verkehrsflächen abfließende Wasser einschließen; Flächen des ruhenden Verkehrs sollten nicht mit wasserdurchlässigem Pflaster versehen werden. Für bestehende Straßen sollten die "Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten 1993" (siehe Literaturliste) beachtet werden. Abweichend von der bisherigen Regel wird vorgeschlagen, zumindest in der Zone II eine Kontrolle der Aktivitäten im Wegebau der Land- und Forstwirtschaft anzustreben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei diesem z. T. privaten Wegebau oft ungeeignetes Material (z. B. Bauschutt) oder ungeeignete Methoden (Untergraben von organischem Material, wie Äste, Stubben, Grasnarbe usw.) verwendet werden. Laut RiStWag darf bei günstiger Untergrundbeschaffenheit auch in der Zone IIIA das Niederschlagswasser breitflächig über Seitenstreifen und Böschungen abfließen. Ansonsten, also bei ungünstigen Untergrundverhältnissen, wird das Hinausleiten gefordert, oder, falls nicht anders möglich, das Einleiten in einen Vorfluter nach Durchlaufen eines Abscheiders für Leichtflüssigkeiten (RiStWag S. 15). Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Befestigung der Verkehrsflächen in Zone IIIA wasserundurchlässig sein muss. Größere Parkplätze und Rastanlagen auf Autobahnen gehören als Flächen des ruhenden Verkehrs auf jeden Fall dazu. Ob auch private Einstellplätze so zu behandeln sind, bleibt offen. Der Gültigkeitsbereich der RiStWag ist nicht eindeutig festgelegt. Es findet sich allerdings nirgendwo ein Hinweis, dass diese Richtlinie nur für Autobahnen gilt. Landvolk, Niedersächsische Landwirtschaftkammer, Graf v. Hadrenberg, Dr. Fritz Voges, Möllhoff Rühe GbR: Es sollte eine Klarstellung erfolgen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht gemeint sind. Maßnahmen, die sich auf die Unterhaltung der rechtmäßig vorhandenen Substanz beziehen und nicht im Sinne einer Erweiterung darüber hinausgehen, fallen nicht unter die Regelung. Rechtsanwalt Lampe-Traupe (Mandant Hans-Peter Klapproth) Ausbau oder Befestigung von Wegen für LKW-Befahrbarkeit wäre unmöglich. Der Einwand ist berechtigt. Das nächste Gebäude befindet sich allerdings nur 130 m vom Brunnen entfernt. Der Grundwasserleiter besitzt nur geringmächtige Deckschichten. Darüber hinaus zirkuliert das Grundwasser vorwiegend auf Klüften. Angesichts der Lage und der gewerblichen Nutzung mit erheblichem Gefährdungspotential muss an der Regelung festgehalten werden. Dies entspricht der Einstufung im Arbeitsblatt W 101. DVGW Arbeitsblatt W 101 enthält für Neu-, Um- und Ausbau von Straßen in der Zone II ein sehr hohes und für die Zone III ein hohes Gefahrenpotential. Der Beschränkungs- und Verbotskatalog kann nur fachlich begründet aufgeweicht werden. Fachliche Gründe liegen nicht vor. Die geologische/hydrogeologische Situation ist denkbar ungünstig (siehe oben). In Einzelfällen kann sie in der Schutzzone III zugelassen werden. 35.1 Neubauen und Ausbauen von befestigten, für Motorfahrzeuge zugelassenen Wegen, Straßen oder Plätzen, soweit die Maßnahmen nicht den „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebiete n (RistWag 1982)“ entsprechen V V Stadt Langelsheim Die aktuelle RiStWag ist aus dem Jahr 2002. Hier sollte zunächst klargestellt werden, was unter dem Begriff des Ausbaues fällt und was nicht. Wird die Instandsetzung und Herrichtung von z. B. mit Mineralgemisch befestigten Verkehrsflächen bereits als Ausbau betrachtet? Falls ja, wären die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Betroffenen finanziell erheblich. Schließlich wären auch solche anderweitig befestigten Verkehrsflächen Statt einer Jahresangabe sollte in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden. In derart gelagerten Fällen ist das Gemeinwohl höher anzusiedeln, als das wirtschaftliche Eigeninteresse. Im konkreten Einzellfall wäre zu prüfen, ob bei Realisierung besonderer Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Eintrags wassergefährdender Stoffe eine Ausnahme von der Verordnung genehmigt werden kann. Die redaktionelle Änderung erfolgt. Der neue Regelungsentwurf lautet: „Neubauen und Ausbauen von befestigten, für Motorfahrzeuge zugelassenen Wegen, Straßen oder Plätzen, soweit die Maßnahmen nicht den „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RistWag)“. Es soll keine eigene Definition erfolgen. Es handelt sich, um die gebräuchliche Definition des Baurechts. Die Instandsetzung eines mit Mineralgemisch befestigten Weges mit Mineralgemisch stellt keinen Ausbau dar. Eine Flächenvergrößerung oder das erstmalige Aufbringen von Mineralgemisch auf einen unbefestigten Weg hingegen schon. Bituminöse Befestigung von Straßen sind üblich, Alternativen (z. B. Pflasterungen) führen zu Mehrkosten. 35.2 35.3 Neubauen und Ausbauen von befestigten, für Motorfahrzeuge zugelassenen Wegen, Straßen oder Plätze unter Beachtung der RiStWag 1982 Bauen von land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen V G G - dann bituminös zu befestigen. Der Kostenaufwand wäre beträchtlich. Stadt Langelsheim Die aktuelle RiStWag ist aus dem Jahr 2002. Niedersächsisches Landvolk, Niedersächsische Landwirtschaftkammer, Graf v. Hardenberg, Dr. Voges, Möllhoff Rühe GbR: Die Baumaßnahmen sollten ohne Genehmigung, ohne Verwaltungsaufwand und zeitliche Verzögerungen möglich sein, wenn sie in wassergebundener Bauweise ohne Recyclingmaterial gebaut werden. Die Regelung Nr. 37 schließt bereits die Verwendung wassergefährdender Stoffe aus. Stadt Langelsheim Außerdem sollte auch eine Abgrenzung bzw. Definition vorgenommen werden zum Begriff der „land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswege“ (vergl. Ziff. 35.3). Tatsächlich dürften im zur Unterschutzstellung vorgesehenen Gebiet nur solche land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswege vorhanden sein. Eine Klarstellung vor dem konkreten Hintergrund erscheint daher angebracht. 36 Bauen von Bahnlinien V G Statt einer Jahresangabe sollte in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden. Die redaktionelle Änderung erfolgt. Der neue Regelungsentwurf lautet: „Neubauen und Ausbauen von befestigten, für Motorfahrzeuge zugelassenen Wegen, Straßen oder Plätze unter Beachtung der RiStWag. Zumindest in der Zone II wird eine Kontrolle der Aktivitäten im Wegebau der Land- und Forstwirtschaft als notwendig angesehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei diesem z. T. privaten Wegebau oft ungeeignetes Material (z. B. Bauschutt) oder ungeeignete Methoden (Untergraben von organischem Material, wie Äste, Stubben, Grasnarbe usw.) verwendet werden. Bei frühzeitiger Einbindung sollte die Genehmigungszeit deutlich unter dem Planungs- und Ausführungszeitraum liegen. Auch von den Baumaschinen geht eine erhebliche Gefahr aus. Ein Schadenereignis in diesem sensiblen Bereich kann die Zerstörung des Brunnens bewirken. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Neben den während der Bauphase auftretenden Grundwassergefährdungen (Eingriff in Deckschichten, Abwässer, Mineralölprodukte) treten beim Betrieb von Güterumschlagsanlagen der Bahn und Rangierbahnhöfen die gleichen Stoffquellen auf wie beim Betrieb von Bahnlinien, allerdings in anderer Gewichtung. Bei Güterumschlagsanlagen geht die Gefahr hauptsächlich von den umgeschlagenen Gütern selbst aus, die bei unsachgemäßem Umgang in das Grundwasser gelangen könnten. Bei Rangierbahnhöfen ist der Abrieb von Schienen, Rädern, Bremsbelägen und auch die Tropfverluste höher anzusetzen als beim Streckenfahrbetrieb. Dagegen tritt die Belastung durch Fäkalien hier in den Hintergrund. Stoffquellen (nach Golwer 1995): 1. Schienenfahrzeugverkehr - Abgase von Diesellokomotiven (CO, NOx, KW, Ruß), - Abrieb von Schienen, Rädern, Bremsbelägen (Fe, Cr, Ni, Cu, Si, Mn, V), - Tropfverluste (Öle, Treibstoffe, Schmierfette, Reinigungsmittel), - Korrosionsprodukte (Metalle, Farben), - Toilettenanlagen der Waggons (Fäkalien). 2. Unterhaltung und Instandhaltung von Bahnanlagen - Schotterkörper (Herbizide), - Stahlbauten (Korrosionsschutzmittel mit Zn, Pb), - Weichen, Signale (Schmiermittel), - Bahnsteige, Wege (Streusalze), - Bahnschwellen (Holzschutzmittel, nur noch in Ausnahmefällen, Bahnschwellen auf Neubaustrecken überwiegend aus Beton). 3. Unterhaltung und Instandsetzung des Maschinenparks - Fahrzeugreinigungsanlagen (Abwässer), - Betriebs- und Ausbesserungswerke (Abwässer), - Tankanlagen und Umfüllstationen (Diesel, Heizöl). 4. Unfallbedingtes Stoffpotential - Stoffe aus beschädigten Fahrzeugen (z. B. Kraftstoffe), - Freigesetzte Transportgüter (z. B. wassergefährdende Stoffe), - Hilfsstoffe bei der Unfallrettung (Pulver- und Schaumlöschmittel). Im Bereich des Schienenverkehrs stellt der Einsatz von Herbiziden zur Gleisentkrautung die gravierendste Grundwassergefährdung dar. Durch die zunehmende Elektrifizierung und die abnehmende Verwendung von imprägnierten Holzbahnschwellen ist die Belastung bei neuen Bahnabschnitten heute geringer als bei Altanlagen. Geblieben ist die Belastung entlang von Bahnstrecken durch die direkte Fäkalienentsorgung aus den Toiletten der Waggons, mit Ausnahme der ICE – Wagen. Hinweise für den Vollzug Aus Sicht des Grundwasserschutzes ist der Bau von Bahnlinien in einem WSG, insbesondere in der Zone II, nicht wünschenswert. Das unfallbedingte Risiko durch den Transport wassergefährdender Stoffe ist stark abhängig von der Streckennutzung. Inwieweit Brunnen durch einen Unfall tatsächlich verunreinigt werden können, hängt auch von der Untergrundbeschaffenheit ab. Besonders gefährdet sind Fassungsanlagen in verkarstetem Festgestein und im Lockergestein ohne bindige Deckschichten. In solchen Gebieten sollte unter Umständen auch in der Zone IIIA ein "V" stehen. Insgesamt ist aber zu bedenken, dass der Neubau von Bahnlinien im Prinzip nur noch im nationalen und internationalen Fernverbindungsnetz erfolgt. Das unfallbedingte Risiko bei Rangierbahnhöfen und Güterumschlagsanlagen hängt stark von der Art der umzuschlagenden Stoffe ab und ist naturgemäß beim Umschlagen wassergefährdender Stoffe am größten. Da Gefahrgüter bevorzugt mit der Bahn transportiert werden, ergibt sich dieses Risiko in der Regel an jedem größeren Güterumschlagsbahnhof. Bei besonders ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen kann unter Umständen auch in der Zone IIIB ein Verbot für Rangierbahnhöfe und Güterumschlagsanlagen erforderlich werden. 37 38 Verwenden von Baustoffen im Straßen-, Wege-, Wasser- oder Landschaftsbau, die auswaschbare wassergefährdende Stoffe oder Beimengungen enthalten oder die durch Umwandlung wassergefährdend wirken können Bauen von Start- oder Landeflächen des Luftverkehrs einschließlich Sicherheits- oder Notabwurfflächen V V V V Besonders beim Straßen-, Wege-, Wasserbau und beim Bau von Lärmschutzwällen wird häufig aus Kostengründen Recyclingmaterial verwendet, das sich nicht immer grundwasserneutral verhält (z. B. Bauschutt in Lärmschutzwällen und im Wegebau, Straßenaufbruch im Wegebau). Innerhalb eines Wasserschutzgebietes sollten diese Möglichkeiten der Grundwasserverunreinigung durch Verwendung grundwasserneutraler Baustoffe vermieden werden. Im Landschaftsbau verwendete Hölzer sollten nicht mit wassergefährdenden Stoffen imprägniert sein. Hinweise für den Vollzug Da dieser Punkt ohne größere Schwierigkeiten umsetzbar ist, sollten hier keine Ausnahmeregelungen vorgesehen werden. Zur Verwendbarkeit und Beurteilung von Recyclingmaterial liefern die LAGA – und die LAWA – Richtlinien Hinweise. Rechtsgrundlagen, fachtechnische Arbeitsblätter Analog zu dem Problembereich Straßenbau, Bahnlinienbau, Anlagenbau, usw. muss unterschieden werden zwischen einem baubedingten und einem verkehrsbedingten Schadstoffpotential. Während der Bauphase spielt der Eingriff in möglicherweise vorhandene Deckschichten eine Rolle, ferner Abfälle, Abwasser und Mineralölprodukte aus dem Baustellenbetrieb. Nach Golwer (1995) ergeben sich im Bereich von Verkehrsflughäfen folgende verkehrsbedingte Stoffquellen: 1. Fahrzeugverkehr - Luftfahrzeuge (Abgase [CO, NOx, KW, Ruß], Reifenabrieb), - Kraftfahrzeuge (Abgase, Abrieb von Reifen und Bremsbelägen, Tropfverluste), - Abrieb von Start- und Landebahnen, Rollwegen, Vorfeldbereichen, Straßen, - Enteisung der Flugzeuge mit Monopropylenglykol. 2. Unterhaltung und Instandhaltung der Verkehrsflächen und des Umfeldes - Enteisungsmittel auf Start- und Landebahnen, Rollwegen, Vorfeldflächen (Harnstoff, Na-, K.– Acetatlösungen, Isopropanol, Propylenglykol, Monoethylenglykol), - Streumittel auf Straßen (Auftausalze [Na, Ca, Cl]), - Düngemittel auf Grünflächen zwischen Verkehrsflächen (N, Ca, P, K, Mg), - Schädlingsbekämpfungsmittel auf Grünflächen (Lepit – Feldmausköder), 3. Betankung und Wartung der Flugzeuge - Tanklager und Betankungsanlagen für Luftfahrzeuge (Kerosin), - Tankstellen für Kraftfahrzeuge (Benzin, Diesel), - Anlagen zur Reinigung und Wartung von Luft- und Kraftfahrzeugen. Die Anzahl der Flugbewegungen ist für die Ermittlung der Umweltbelastung durch den Luftverkehr die entscheidende Größe, vergleichbar mit der durchschnittlichen Verkehrsbelastung auf Straßen. Die Stoffemissionen lassen sich für jeden Flugplatz mit Hilfe der Flugbewegungen und den Emissionsfaktoren der Luftfahrzeugtriebwerke abschätzen (siehe Umweltbundesamt 1994). Dabei ist auch der Anteil der einzelnen Startgewichtsklassen der Luftfahrzeuge zu berücksichtigen. Hinweise für den Vollzug Die aufgeführten Belastungsquellen beziehen sich hauptsächlich auf größere Verkehrsflughäfen. Im Vergleich dazu gehen von kleineren Sportflugplätzen entsprechend geringere, von Segelflugplätzen noch geringere Gefährdungen aus. Bei günstigen hydrogeologischen Bedingungen (lückenlose Deckschichten, Förderung aus tieferem Aquifer) könnte der Bau von kleinen Sportflugplätzen in der Zone IIIB mit einem "G" versehen werden, soweit andere Bestimmungen der WSG-VO dem nicht entgegenstehen. Soweit Ausnahmen vom Verbot ermöglicht werden, ist dafür Sorge zu tragen, dass keine großräumigen Flächenversiegelungen oder – verdichtungen erfolgen, damit keine negativen Folgen für den Grundwasserhaushalt eintreten. Ggf. sind bei unvermeidlichen Versiegelungen geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. 39 Militärische Anlagen und Übungen 39.1 Bauen von militärischen Anlagen oder Einrichten von Übungsplätzen Durchführen von Manövern oder militärischen Übungen von Streitkräften oder anderen Organisationen, soweit sie nicht dem DVGWMerkblatt W 106 entsprechen Sport- oder Freizeiteinrichtungen oder -Veranstaltungen 39.2 40 Es muss unterschieden werden zwischen einem baubedingten und einem nutzungsbedingten Gefährdungspotential. Während der Bauphase spielt der Eingriff in möglicherweise vorhandene Deckschichten eine Rolle, ferner Abfälle, Abwasser und Mineralölprodukte aus dem Baustellenbetrieb. Bei der militärischen Nutzung eines Geländes spielt vor allem der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Munition, Treibstoffe, usw.) eine Rolle. Eine gute Zusammenfassung aller relevanten Belastungsmöglichkeiten für das Grundwasser findet sich im unten aufgeführten DVGW – Merkblatt W 106. Auf eine ausführlichere Behandlung dieses Punktes kann daher an dieser Stelle verzichtet werden. Hinweise für den Vollzug Keine Ausnahmen, Auflagen siehe DVGW – Merkblatt W106. V V V V Siehe oben 39! Siehe oben 39! Bei den genannten Anlagen und Veranstaltungen ergibt sich eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch das Errichten (Bodenaufschlüsse, verwendete Materialien, etc.) und durch den Betrieb der Anlage bzw. der Durchführung der Veranstaltung (erhöhtes Verkehrsaufkommen, Kfz-Stellplätze). Dies kann zur erhöhten Emission wassergefährdender Stoffe führen (vgl. auch Schutzbestimmungen Nr. 35 und 36). Bei der Anlage von Sportanlagen wird i. d. R. zumindest der Boden entfernt und durch andere Materialien ersetzt, neue landschaftsgärtnerisch gestaltete Flächen entstehen und werden zumeist stärker gedüngt sowie mit PBSM bearbeitet. Nutzungsbedingt sind insbesondere bei hohen Besucherzahlen das erhöhte Abfall- und Abwasseraufkommen problematisch. Dieses kann insbesondere zur erhöhten Emission hygienisch bedenklicher Stoffe führen. Von den Anlagen für bestimmte Sportarten können nutzungsbedingt erhöhte Grundwassergefährdungen ausgehen. Dazu zählen z. B. Tontaubenschießstände, sonstige Schießstände für Handfeuerwaffen, Golfplätze, Rennbahnen für den Motorsport. Im Oberboden von Schießplätzen für Handfeuerwaffen kommt es zu Anreicherungen von Verbrennungsrückständen der verwendeten Explosivstoffe und insbesondere bei Tontaubenschießständen zur Schwermetallanreicherung. Die Langzeitwirkung dieser Anreicherungen im Boden durch Auswaschung und Verlagerung wassergefährdender Stoffe, Lösung von Blei, Nickel, etc. aus Schrotkugeln ist derzeit nicht einzuschätzen. Das Verhalten dieser Stoffe im Boden ist stark vom anstehenden Bodenmaterial und vom hydrochemischen Milieu im Boden bzw. im Untergrund abhängig. Aus Vorsorgegründen sind offene Schießstände für Feuerwaffen in Wasserschutzgebieten zu untersagen. Die intensive Pflege und Unterhaltung von Anlagen für den Golfsport erfordert in der Praxis einen hohen Einsatz von Pflanzenschutz- oder -behandlungsmitteln (PBSM) und einen extrem hohen Düngemitteleinsatz. Zudem werden diese Plätze im erheblichen Umfang beregnet. Diese Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen können zu erheblichen Auswaschungen an PBSM und Düngemitteln führen, die das Grundwasser erheblich belasten. Zusätzlich wird bei Golfplätzen das Gefährdungspotential für das Grundwasser durch die Anlage von Bunkern und offenen Wasserflächen erhöht, da mit diesen Maßnahmen Eingriffe in die grundwasserüberdeckenden Bodenschichten verbunden sind, und dadurch die Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung gemindert wird. Beim Betrieb von Rennbahnen für den Motorsport oder bei der Durchführung von Motorsportveranstaltungen außerhalb dafür zugelassener Verkehrswege und -flächen ist eine erhöhte Gefährdung des Grundwassers im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gegeben. Bei der Fahrzeugwartung werden Treibstoffe, Schmiermittel und Kühlmittel eingesetzt; bei Betankung der Fahrzeuge werden große Mengen Treibstoffe verwendet. Zusätzlich wird die mögliche Freisetzung dieser Stoffe durch das hohe Unfallrisiko begünstigt (Crash - Rennen). Gelände- oder Flurschäden, z. B. Motocross – Veranstaltungen führen zur Verletzung der besonders schützenden belebten Bodenzone. Hinweise für den Vollzug Bei der Genehmigung von Sport- und Freizeiteinrichtungen sind die Regelungen nach den Schutzbestimmungen Nr. 1, 34 und 35 zu beachten. Ausnahmen von Verboten sollten nur für die Zone IIIB erteilt werden, wenn durch besondere Maßnahmen eine Belastung des Grundwassers verhindert werden kann. So ist die Existenz einer modifizierten Golfplatzanlage in der Zone IIIB als Alternative zu einer landwirtschaftlichen Nutzung möglich, wenn der Eintritt von Sickerwasser in das Grundwasser verhindert werden kann (z. B. durch Folienabdichtung, Drainage und Sickerwasserbehandlung auf den Grüns). 40.1 40.2 40.3 41 42 Bauen oder wesentliches Erweitern von Sport- oder Freizeiteinrichtungen, von denen keine nutzungsbedingt erhöhte Grundwassergefährdunge n ausgehen (z, B. Campingplätze, Badeanstalten, Fußballplätze) Bauen oder wesentliches Erweitern von Sport- oder Freizeiteinrichtungen, von denen nutzungsbedingt erhöhte Grundwassergefährdunge n ausgehen (z.B. Tontaubenschießstände, sonstige Schießstände für Handfeuerwaffen, Golfplätze, Rennbahnen für den Motorsport) Durchführen von Motorsportveranstaltungen außerhalb der dafür zugelassenen Verkehrswege oder flächen Durchführen von Märkten, Volksfesten oder sonstigen Großveranstaltungen außerhalb dafür vorgesehener Anlagen Neuanlegen von Friedhöfen V G V V V V V G V V Zweckverband Großraum Braunschweig Teilbereiche der Zone II sind im RROP als Vorranggebiete für „Ruhige Erholung“ festgesetzt. Erholungs- und tourismusrelevante Strukturen sind zu sichern und zu entwickeln. Mögliche raumbedeutsame Planungen stünden im Widerspruch zum Verordnungsentwurf. Dieser theoretische Zielkonflikt wäre im Bedarfsfall zu lösen. Zur Entflechtung könnte das Verbot in einen Genehmigungsvorbehalt geändert werden, da die Regelung nur für Einrichtungen gilt, von denen keine nutzungswasserbedingt erhöhte Grundwassergefährdungen ausgeht. Aus Sicht des Wasserverband es reicht auch für die Zone II ein Genehmigungs vorbehalt, da von den Vorhaben keine erhöhte Grundwasserge fährdung ausgeht. Dem Einwand kann gefolgt werden. Der neue Regelungsentwurf enthält für die Zone II statt V ein G. Siehe oben 40! Siehe oben 40! Es besteht eine mögliche Gefährdung des Grundwassers durch - erhöhtes Verkehrsaufkommen, - Abfall und Abwässer, - unzureichende sanitäre Anlagen. Hinweise für den Vollzug In der Zone II sollten keine Ausnahmen vom Verbot zugelassen werden, da die Gefahr einer hygienischen Beeinträchtigung der Rohwasserqualität besteht. In der Zone III können Veranstaltungen genehmigt werden, sofern eine ordnungsgemäße Abfall- und Abwasserbeseitigung und eine ausreichende Qualität und Kapazität sanitärer Anlagen sichergestellt ist. Friedhöfe stellen ein hygienisches aber auch ein psychologisches Problem (Friedhof in Sichtweite einer Wasserversorgung) dar. Das Gefährdungspotential eines Friedhofes ist aus hygienischer Sicht relativ hoch, weil die Möglichkeit der Grundwasserverunreinigung durch humanpathogene Keime besteht (Pancheco et al. 1991). Daher ist ein Verbot der Neuanlage oder Erweiterung von Friedhöfen in der Schutzzone II gerechtfertigt. Daneben werden bei der Verwesung von Leichen anorganische Stoffe wie Stickstoffverbindungen (Nitrit, Nitrat, Ammoniumverbindungen) und Phosphat frei, die auch im Grundwasser durch signifikante Konzentrationserhöhungen nachgewiesen werden können (Dent & Knight, 1998). Leichen und Särge werden in der Regel mit Stoffen behandelt und Sargauskleidungen können Stoffe enthalten, die wassergefährdend sind (z. B. Paradichlorbenzol oder Formaldehyde zur Leichenbehandlung). Die Schwermetallbelastung durch Leichenverwesung ist bisher nicht näher quantitativ untersucht worden. Insgesamt dürften die Schwermetallgehalte von Leichen gering sein und stark variieren. Hinweise für den Vollzug In Anlehnung an die unten genannte Richtlinie aus Nordrhein - Westfalen werden auch in Niedersachsen Friedhöfe grundsätzlich nur dann zugelassen, wenn bestimmte Standorteigenschaften erfüllt sind: - Bodeneigenschaften, die eine rasche und vollständige aerobe Verwesung der Leichen durch Luftzutritt und Abbau bzw. Neutralisation der Zersetzungsstoffe gewährleisten. - Die Grundwasseroberfläche darf weder ständig noch zeitweise in der Nähe oder gar oberhalb der Grabsohle liegen, eine Sickerstrecke von 2 - 3 m sollte vorhanden sein. - Die Sickerstrecke zwischen Grabsohle und Grundwasser sollte aus Material mit guten Filter- und Sorptionseigenschaften bestehen. - In den Böden sollte keine Staunässe auftreten, die Bodenfeuchte soll gering sein. Die Einhaltung oben genannter Voraussetzungen ist bei der Genehmigung sicherzustellen. Bei ungünstigen Standortvoraussetzungen sind technische Maßnahmen, z. B. Aufhöhung des Geländes mit geeignetem gut durchlässigen Boden, vorzusehen, um eine aerobe Zersetzung gewährleisten zu können. Eine Verwendung wassergefährdender Stoffe ist durch die Friedhofssatzung bzw. die Betriebsordnung zu untersagen. Über die Satzung ist zu regeln, dass ausschließlich Särge aus unbehandeltem Holz zugelassen werden. 43 44 Vergraben oder Ablagern von Tierkörpern oder Tierkörperteilen, soweit nicht im TierKBG geregelt, ausgenommen geringe Stückzahlen (Tierkörperteile) im Rahmen der jagdlichen Praxis Anlegen oder wesentliches Ändern von Fischteichen 44.1 gedichtete Anlagen 44.2 ungedichtete Anlagen 45 Bodeneingriffe Erdaufschlüsse, die räumlich und zeitlich begrenzt sind (z. B. Abgrabungen, Ausschachtungen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen) sowie alle über die ordnungsgemäße landund forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgehenden Bodeneingriffe von mehr als 2,0 m Tiefe V V Tierkörper und Tierkörperteile sind gemäß TierKBG so zu beseitigen, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxischer Stoffe gefährdet und Gewässer nicht verunreinigt werden. Um einer Verlagerung dieser Erreger in das Grundwasser vorzubeugen, ist in Wasserschutzgebieten das Vergraben und Ablagern zu untersagen. Hinweise für den Vollzug Ausnahmegenehmigungen äußerst restriktiv behandeln, nur bei Vorlage einer seuchenhygienischen Unbedenklichkeit. Beim Anlegen von Fischteichen ist eine Beeinflussung des Grundwassers möglich durch: - Minderung des Schutz- und Reinigungsvermögens durch Verringerung der GW - Überdeckung, - Minderung der GW - Neubildung bei großen Teichflächen, - Erhöhung der Gefahr von Schadstoffeinträgen, - Belastung des Teichwassers durch die Fischhaltung (zusätzlicher Eintrag von Nährstoffen, eventuell auch Desinfektionsmitteln und Medikamenten) führt zu einer Belastung des Grundwassers und des abfließenden Fließgewässers. Hinweise für den Vollzug Ausnahmegenehmigungen für die Zonen II und IIIA sollten äußerst restriktiv behandelt werden und nur für wenig intensiv genutzte Teichanlagen (geringer Besatz, geringe Zufütterung, Verbot Medikamenteneinsatz, keine Düngung, etc.) erteilt werden. Bei Genehmigungen in der Zone IIIB ist insbesondere die Intensität der Nutzung (Besatz, Zufütterung, Desinfektionsmittel, Medikamente) zu beachten und ggf. zu regeln. Darüber hinaus sind in Abhängigkeit von den hydrogeologischen Standortgegebenheiten Überwachungsmaßnahmen (Teichwasser-, Grundwasserqualität, Betriebstagebuch, etc.) erforderlich. V G V V Siehe oben 41! Siehe oben 41! Siehe oben 41! V G Mögliche Beeinflussung des Grundwassers durch: - Minderung des Schutz- und Reinigungsvermögens durch Verringerung der GW - Überdeckung, - Erhöhung der Gefahr von Schadstoffeinträgen z. B. durch Einsatz von Maschinen, - unsachgemäße Verfüllung z. B. mit ungeeignetem Fremdmaterial, - mutwillige bzw. fahrlässige Verunreinigung. Hinweise für den Vollzug Bodeneingriffe stellen prinzipiell eine Gefährdung für das Grundwasser dar; bei räumlich und zeitlich eng begrenzten Eingriffen ist das Risiko aber tragbar, sofern das Grundwasser nicht freigelegt wird und eine ausreichende GW - Überdeckung von mindestens 1 m erhalten bleibt. Die unter diesen Voraussetzungen genehmigungsfähige Tiefe eines Eingriffes kann nur im Einzelfall anhand der hydrogeologischen Verhältnisse bestimmt werden. Sofern in einem WSG eine tragbare Eingriffstiefe flächendeckend festgelegt werden kann, ist diese in der Verordnung zu vermerken und der Genehmigungsvorbehalt kann entfallen. In Gebieten mit sehr hohem Grundwasserstand sind die oben genannten Bedingungen unter Umständen nicht einzuhalten. Es ist aber andererseits nicht erforderlich, jeden kleinen Eingriff zum Verlegen von Telefon-, Stromkabeln u. ä., die im Bereich genehmigter Baugebiete stattfinden, zu regeln. Es wäre hier möglich, eine pauschale Eingriffstiefe von 1 m festzulegen, um nur bei Großbaustellen oder größeren Straßenbaumaßnahmen durch den Genehmigungsvorbehalt eine Kontrolle zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Genehmigung sind in Abhängigkeit von den hydrogeologischen Standorteigenschaften insbesondere Regelungen für sicherheitstechnische Maßnahmen während der Bauphase, maximale Tiefen, Abstände zum Grundwasser, Material zur Wiederverfüllung, Überwachungsmaßnahmen, Kontrollen, etc. zu treffen. 46 Bodenabbau oder Erdaufschlusse, durch die Deckschichten auf Dauer vermindert werden 46.1 mit Freilegung des Grundwassers ohne Freilegung des Grundwassers Verfüllen von Bodenabbaustellen oder Erdaufschlüssen mit mineralischen Reststoffen, die den technischen Regeln der LAGA „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von Reststoffen / Abfällen“' nicht entsprechen Anlagen und Maßnahmen des Bergbaus mit Eingriffen 46.2 47 48 Beeinflussung des Grundwassers durch: - Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts u. a. durch erhöhte Verdunstungsverluste bzw. verminderte Grundwasserneubildung, - Veränderung von Grundwasserfließrichtung und -gefälle durch Grundwasserstandsänderungen, - Minderung des Schutz- und Reinigungsvermögens durch Beseitigung von Schichten mit wichtiger Filter- und Pufferfunktion, Reduzierung der natürlichen Schutzfunktion der GW - Überdeckung, - Erhöhung der Gefahr von Schadstoffeinträgen über die offene Wasserfläche durch Niederschlag, Staubeinwehung, Abschwemmung aus angrenzenden Landflächen, Hochwasser, Folgenutzung, Abwassereinleitung, mutwillige bzw. fahrlässige Verunreinigung, - Einsatz von Maschinen und Lagerung von Treibstoffen während der Betriebsphase, - Auffüllung mit ungeeignetem Fremdmaterial in der Nachbetriebsphase, - Veränderungen der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften des aufgedeckten Grundwassers und der Grundwasserbeschaffenheit im Abstrombereich des Baggersees. Hinweise für den Vollzug Aufgrund der unterschiedlich hohen Gefährdungspotentiale von Trocken- und Nassabbauvorhaben sind diese jeweils getrennt zu bewerten, wobei grundsätzlich zwischen zwei Abbausituationen unterschieden werden muss: - Abbau über oder im oberen für die Wassergewinnung genutzten Stockwerk, - Abbau im 1. Grundwasserstockwerk und Wassergewinnung im 2. oder darunter befindlichen Stockwerk. In der Zone II sind Nass- und Trockenabbaue generell mit einem Verbot zu belegen. Für die Zone III können folgende Fälle unterschieden werden: Bei Trockenabbau im Lockergestein (Sand- und Kies) im oder über dem für die Wasserversorgung genutzten Stockwerk sollte die Grundwasserüberdeckung nur soweit abgebaut werden, dass zu Zeiten hoher Grundwasserstände eine Restmächtigkeit von rund 2 m verbleibt. Handelt es sich um einen Tonabbau, wird eine Restmächtigkeit der Grundwasserüberdeckung von 1 m für ausreichend erachtet. Von der äußeren Begrenzung der Zone II sollte ein Mindestabstand von 100m eingehalten werden, um bei Betriebsstörungen einen ausreichenden Eingreifraum zu sichern. Bei Trockenabbau im Festgestein sollte eine Restmächtigkeit der Grundwasserüberdeckung von 5 – 10 m (je nach Gebirgsdurchlässigkeit) erhalten bleiben. Eine genauere Festlegung der Grundwasserüberdeckung bleibt der Einzelfallentscheidung vorbehalten. Die Genehmigung eines Nassabbaues sollte hauptsächlich von Art und Verbreitung der stockwerkstrennenden Schichten abhängig gemacht werden. Ein Nassabbau im Entnahmestockwerk der Wassergewinnung ist in der Zone IIIA nicht zulässig, in der Zone IIIB genehmigungspflichtig. Erfolgt das Abbauvorhaben im oberen Stockwerk, die Wasserentnahme aber in einem tieferen Stockwerk, das durch lückenlos vorhandene Aquifer - Trennschichten geschützt ist, ist ein Nassabbau auch in der Zone IIIA zulässig. Bei Schutzgebieten ohne ausgewiesene Zone II sollte innerhalb der 50-Tage Linie keine Abbaugenehmigung erteilt werden. In solchen Fällen muss die 50-Tage-Linie mit der Verordnung veröffentlicht werden, auch wenn eine Ausweisung der Zone II nicht erfolgt. Auflagen im Rahmen von Genehmigungen in der Zone IIIB sollten umfassen: - wassermengen- und wassergütewirtschaftliche Beweissicherung (Grundwasser und Oberflächengewässer, - grundwasserschutzorientierte Maßgaben für den Betrieb des Abbaus, einschließlich Transport der Rohstoffe innerhalb des Wasserschutzgebietes, - Kontrolle des Abbaubetriebes (Abwässer, Spülwässer, Betriebseinrichtungen, Maschinen, Flächenausdehnung, Abbautiefe), - Folgenutzungen und Rekultivierungsziele. V V V G V V V G Siehe oben 46! Die Regelung entspricht der SchuVO (Anlage zu § 2 Abs. 1 Ziffer 11). Die Regelungsaufnahme erfolgt zur Klarstellung. Siehe oben 46! Die Einhaltung der technischen Anforderungen der LAGA bei der Verfüllung von Bodenabbaustellen ist eine Mindestanforderung, die in den Schutzgebieten verbindlich festgelegt werden soll. Im Zusammenhang mit Abbaugenehmigungen o. ä. ist es den Unteren Behörden unbenommen, weitergehende schärfere Anforderungen zu formulieren. Zweckraumverband Braunschweig Es wird angeregt die Regelung unter Punkt 46 zu übernehmen und nach mit Der Vorschlag wird begrüßt. Mögliche Gefährdungen für das Grundwasser stellen dar: - Entfernen stockwerkstrennender Schichten, - Umfassender Eingriff in das hydraulische System durch z. T. weiträumig wirksame Wasserhaltung, in die Deckschichten (V-V) und ohne (V-G) Freilegung des Grundwassers zu unterscheiden. - Freisetzung von Stoffen im Verlauf des Abbaus der Lagerstätte, - Schadstofffreisetzung bedingt durch den technischen Betrieb des Bergwerkes. Dem Einwand kann gefolgt werden. Die neue Formulierung lautet: “48.1 mit Freilegung des Grundwassers (V-V) 48.2 ohne Freilegung des Grundwassers (V-G)“ Hinweise für den Vollzug Bergbaumaßnahmen sind zulässig, wenn durch technische Maßnahmen und die Tiefenlage des Bergbaus gewährleistet ist, dass die Trinkwassergewinnung in Qualität und Quantität nicht gefährdet wird. 49 Durchführen von Sprengungen 50 Bohrungen 50.1 Abteufen von Bohrungen (mit Ausnahme für die öffentliche Wasserversorgung) von V G Zweckraumverband Braunschweig Es wird angeregt die Regelung unter Punkt 46 zu übernehmen und nach mit (V-V) und ohne (V-G) Freilegung des Grundwassers zu unterscheiden. Der Vorschlag wird begrüßt. Sprengungen stellen einen Eingriff in die GW - Überdeckung (Auflockerung bis zur Entfernung der Überdeckung) dar. Besonders in Festgesteinsgebieten kann dies zur Erweiterung von Klüften und Spalten im Gesteinskörper führen, was wiederum ein schnelleres Eindringen von Schadstoffen in den Untergrund zur Folge haben kann. Ferner wird der verwendete Sprengstoff selbst bzw. seine Rückstände als Schadstoff in den Untergrund gebracht. Bei Sprengungen in Bohrlöchern besteht die Gefahr, dass aquifertrennende Schichten oder schützende Deckschichten durchbohrt werden und diese dadurch ihre hydraulische Wirksamkeit ganz oder teilweise verlieren. Eine Unterscheidung nach mit und ohne Grundwasserfreilegung wird daher als nicht ausreichend angesehen. Um ein ordnungsgemäßes Verfüllen der Bohrlöcher und ein Wiederabsperren durchtrennter Schichten kontrollieren zu können, sollte auch in der Zone III ein "G" in die WSG-VO aufgenommen werden. Hinweise für den Vollzug Sprengungen in Festgesteinsaquiferen müssen generell kritischer gesehen werden als Sprengungen im Lockergestein. Sprengungen sollten verboten werden, wenn anzunehmen ist, dass die Sprengung eine für den Schutz des genutzten Grundwasservorkommens wichtige Trenn- oder Deckschicht verletzt oder diese womöglich sogar entfernt. In Festgesteinsgebieten sollten Sprengungen in der Zone IIIA generell verboten werden. Für Karstgrundwasserleiter und für Quellfassungen ist in der Regel in der Zone IIIA ein Verbot erforderlich. Bei Sprengseismik - Bohrungen ist unbedingt auf das ordnungsgemäße Verfüllen des Bohrlochs und das Wiederabdichten durchtrennter Schichten zu achten. Für die Genehmigung sollten sprengtechnische Gutachten zur Beschränkung der Ladungsmenge und zur Festlegung von Mindestabständen zur Wassergewinnungsanlage herangezogen werden. - Gefahr der unmittelbaren Verunreinigung des genutzten Grundwasservorkommens durch den Bohrvorgang (z. B. durch Spülzusätze und Schmierstoffe). - Gefahr der Schaffung einer hydraulischen Verbindung zweier Grundwasserstockwerke mit unkontrollierten Vermischungen unterschiedlicher Grundwassertypen und einer möglichen nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit. - Gefahr einer nicht oder nur teilwirksamen Abdichtung des Bohrlochs, besonders bei Erdöl- und Erdgasgewinnung. - Gefahr durch eine unsachgemäß wiederverfüllte Bohrung. - Gefahr durch die Einrichtung des Bohrplatzes, anfallende Abwässer, Verwendung von Treibstoffen, etc.. Hinweise für den Vollzug Die Genehmigungsregelung sollte generell auf Bohrungen mit einer Tiefe von mehr als 3 m angewendet werden. Je nach vorhandenen Flurabständen im Einzugsgebiet kann dieser Wert den örtlichen Verhältnissen angepasst werden. Bohrungen sind zulässig bei besonders günstigen hydrogeologischen Verhältnissen, z. B. bei Trinkwassergewinnung aus einem tieferen Stockwerk, falls die Bohrung die Trennschicht nicht verletzt. Im Einzelfall sind Bohrungen auch zulässig, wenn eine Verunreinigung des genutzten Grundwassers auszuschließen ist, z. B. bei einer Trockenbohrung mit rd. 2 m Abstand über hohem Grundwasserstand. Der Genehmigungsvorbehalt in der Zone III sichert die Möglichkeit der Kontrolle über die Zahl und Verteilung der Bohrungen im Wasserschutzgebiet, sowie über sachgerechten Ausbau, ordnungsgemäße Verfüllung oder Wirksamkeit einer Wiederabdichtung durchtrennter Schichten. Eine Genehmigung ist möglich, wenn folgende Auflagen beachtet werden: - keine Verwendung von verunreinigtem Wasser und wassergefährdenden Arbeitsstoffen bei Spülbohrungen (z. B. nur inerte Spülzusätze), - Vermeidung von hydraulischen Kurzschlüssen zwischen einzelnen Grundwasserstockwerken. Eine Bohrung sollte im Einzelfall verboten werden, wenn bereits ein hohes Gefährdungspotential vorhanden ist. Bohrungen und Brunnen sind ordnungsgemäß auszubauen und nach Aufgabe der Nutzung unverzüglich ordnungsgemäß zu verfüllen. V G 50.2 51 52 §7 mehr als 3 m Tiefe Abteufen von Bohrungen für die öffentliche Wasserversorgung inkl. Vorfeldmessstellen Errichtung oder wesentliche Änderung von Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen Betrieb von Erdreichoder Grundwasserwärmepum pen sowie Wärmepumpen mit Erdsonden mit wassergefährdenden Stoffen Bestehende Anlagen, Bestandsschutz G G V V V V Rechtsanwalt Lampe-Traupe (Mandant: Hans-Peter Klapproth Mein Mandant wäre von der Regelung auch betroffen. Realgemeinde Ostlutter Unternehmen müssen die Möglichkeit haben ihren Betrieb fortzuführen und auszudehnen. §9 Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen Rechtsanwalt Lampe-Traupe (Mandant: Hans-Peter Klapprot Die durch mögliche Auflagen entstehenden Mehrkosten sind nicht absehbar Stadt Langelsheim Nicht alle Betroffene können Entschädigungs- oder An dem Verbot sollte festgehalten werden. Das Niedersächsische Umweltministerium hat mit Erlass vom 31.01.2007 den Leitfaden Erdwärmenutzung in Niedersachsen eingeführt, der verbindlich anzuwenden ist. Ein striktes Verbot zur Errichtung und zum Betrieb von Erdwärmesonden gilt für die Schutzzonen I und II. In bedingt zulässigen Gebieten, Zone III, wäre die Entscheidung , neben anderen Gesichtspunkten, abhängig von den hydrologischen Gegebenheiten. Das vorliegende hydrologische Gutachten belegt die ungünstige Untergrundbeschaffenheit. Dies führt zur Ablehnung der Maßnahmen. Um Rechtssicherheit und eine klare Regelung zu schaffen soll aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes ist das Verbot nicht unangemessen. Das Gemeinwohl und die Vorsorge für die Sicherung der Trinkwasserversorgung sind höher anzusiedeln als Einzelinteresse an der Nutzung dieser Technologie. Mögliche Gefährdungen für das Grundwasser durch Grundwasserwärmepumpen: - Eingriff in die GW - Überdeckung, - hydraulische Beeinflussung des Grundwassers, - mögliche chemische und biologische Veränderungen durch Wiedereinleitung des abgekühlten, d.h. physikalisch veränderten Grundwassers, - chemische Veränderungen durch Belüftung des Grundwassers, - Leckagen. Mögliche Gefährdungen für das Grundwasser durch Erdreichwärmepumpen: - Eingriff in die GW - Überdeckung, - Abkühlung des Erdreichs und einer nicht auszuschließenden verringerten Reinigungswirkung der ungesättigten Zone, - Leckagen Hinweise für den Vollzug Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen sind zulässig bei besonders günstigen hydrogeologischen Verhältnissen. Erfolgt z. B. die Trinkwassergewinnung aus einem tiefen Stockwerk während die Grundwasserund Erdreichwärmepumpen in einem oberen, hydraulisch eigenständigen Grundwasserstockwerk betrieben werden, so ist durch deren Gebrauch eine Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung nicht zu erwarten. Dies gilt im Einzelfall und bei nachgewiesener Stockwerkstrennung auch für die Zone II. Für die Genehmigung des Einbaus einer Grundwasserwärmepumpe sollten folgende Auflagen beachtet werden: - keine Verwendung von wassergefährdenden Arbeitsstoffen (Kältemittel), - Abkühlung des GW um weniger als 5 Grad Celsius und keine Änderung in seiner Beschaffenheit, - Rückleitung des entnommenen GW nach seiner Benutzung in das gleiche Stockwerk, - Wiedereinleitung in ausreichender Tiefe unterhalb des GW - Spiegels (Vermeidung einer Belüftung des GW bei niedrigen Wasserständen). Der Einbau von Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen sollte verboten werden bei einem bereits vorhandenen hohen Gefährdungspotential. An den Verbot sollte festgehalten werden. Siehe oben 51! Die Nutzung von Erwärme soll in soweit ermöglicht werden, dass Flächenkollektoren oberhalb des Grundwasserleiters nicht verboten sondern einer Genehmigung unterliegen. 52.1 oberhalb des Grundwasserleiters G/G 52.2 mit Erschließung des Grundwasserleiters V/V Rechtmäßig vorhandene Anlagen und Rechte sind gemäß § 7 des Verordnungsentwurfs geschützt (Bauen siehe oben Nr. 34). Die Eigentümer werden finanziell nicht belastet. Die Kosten für mögliche Maßnahmen trägt der Veranlasser . Dies kann der Eigentümer, Nutzungsberechtigte i. d. R. jedoch der Wasserverband Peine sein. Sie haben jedoch die Maßnahmendurchführung zu dulden. Regelungen innerhalb des eigenen Wirkungskreises könnten über einen Rechtsanspruch hinaus gehende Leistungen ermöglichen. Im übertragenen Wirkungskreis sind Leistungen abhängig von Rechtsgrundlagen, Ausgleichsleistungen erhalten. Hier sollte über § 9 hinaus ein Interessenausgleich erfolgen. Der § 9 enthält Regelungen zu Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen. Er sieht die Fälle vor, wenn zum einen eine Schutzbestimmung der Verordnung eine Enteignung darstellt und zum anderen eine in der Verordnung enthaltene Schutzbestimmung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks beschränkt oder mit zusätzlichen Kosten belastet. Diese Regelungen werden von der Stadt Langelsheim ausdrücklich begrüßt. § 10 Ordnungswidrigkeiten hier §§ 51, 51a NWG. Darüber hinaus kann mit diesem Verordnungsentwurf nichts geregelt werden. Das neue WHG und NWG führt zur redaktionellen Überarbeitung. Die neue Formulierung lautet: (1) Soweit eine Schutzbestimmung dieser Verordnung eine Enteignung darstellt, ist dafür nach § 52 Abs. 4 WHG Entschädigung zu leisten. (2) Setzt eine in dieser Verordnung enthaltene Schutzbestimmung erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung eines Grundstücks beschränkt oder mit zusätzlichen Kosten belastet, so ist gemäß § 52 Abs. 5 WHG i. V. m. § 93 NWG für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht besteht. Das neue WHG führt zur redaktionellen Überarbeitung des ersten Teilsatzes. Die neue Formulierung lautet: „Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Abs. 1 NWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig“