CM_PETI - Europa

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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2009 – 2014
Petitionsausschuss
18.12.2012
MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER
Betrifft:
1.
Petition 0631/2012, eingereicht von Tiago Guimarães, portugiesischer
Staatsangehörigkeit, zu neuen Verfahren in der Biotechnologie, die es
ermöglichen, Equidensperma nach dem Tod zu sammeln und zu
kryokonservieren
Zusammenfassung der Petition
Der Petent, der in Veterinärwissenschaften promoviert hat, schildert seine von der EU
finanzierte Tätigkeit an der Universität Porto, bei der er Verfahren entwickelt habe, mithilfe
derer Equidenspermien bis zu 48 Stunden nach dem Tod der betreffenden Hengste gesammelt
werden können; auf diese Weise könne das genetische Erbgut insbesondere von reinrassigen
Pferden durch Kryokonservierung erhalten werden. Er verweist darauf, dass es keine
europäischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Vermarktung des Endprodukts gebe; eine
Tatsache, die er als Einschränkung einer wirtschaftlichen Betätigung ansieht, die laut
Angaben des European Horse Network jährlich etwa 100 Milliarden Euro einbringen würde.
Er ersucht um Änderungen der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und
Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie
diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I
der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen.
2.
Zulässigkeit
Für zulässig erklärt am 25. September 2012. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten
(Artikel 202 Absatz 6 der Geschäftsordnung).
3.
Antwort der Kommission, eingegangen am 18. Dezember 2012
CM\922985DE.doc
DE
PE502.158v01-00
In Vielfalt geeint
DE
Nach Angaben des Petenten gibt es im Pferdesport viele tödliche Unfälle, wodurch der
Sportpferdezucht wertvolles Erbgut vorenthalten bleibt, da es im Unionsrecht keine
Vorschriften zu tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Equidensperma, das
aus den nach dem Tod entfernten Hoden gewonnen wird, gibt.
Im Hinblick darauf ersucht er um eine Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom
13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,
Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft,
soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG1 unterliegen.
Der Petent verweist auf die wirtschaftliche Bedeutung der Pferdeindustrie in Europa. Zwar
gibt es keine endgültigen Statistiken, aber verschiedene Studien in den Mitgliedstaaten der EU
geben einen Einblick in die Einnahmen der Pferdeindustrie. Schätzungen des European Horse
Network (EHN) zufolge könnte sich der Einfluss der „Pferdewelt” in Europa jährlich auf
insgesamt mehr als 100 Milliarden Euro belaufen. Diese Zahl beinhaltet die direkte
wirtschaftliche Auswirkung aller Bereiche der Pferdeindustrie (Zucht, industrielle Betriebe
und Dienstleistungen in Verbindung mit Pferden, Training, Forschung...) sowie die indirekte
und induzierte Auswirkung der Tätigkeiten mit Pferden, wie beispielsweise die Organisation
von Veranstaltungen und Pferdewetten (30 Milliarden Euro pro Jahr).
Schätzungen der British Horseracing Authority (BHA) zufolge liegt die Sterblichkeitsrate von
Rennpferden bei 0,2 %, doch eine künstliche Besamung bei reinrassigen Pferden ist nicht
erlaubt. Der Reitsport-Weltverband FEI verzeichnete bei seinen Veranstaltungen 1222 und
1299 in den Jahren 2010 bzw. 2011 in der Europäischen Union insgesamt 13 bzw. 10
Todesfälle, die auch nicht-sportbedingte Fälle, wie beispielsweise Koliken, umfassen und
zudem Stuten und Wallache betreffen. Ein tödlicher Unfall eines Hochleistungshengstes bei
einem Pferdewettkampf, von dem zuvor kein Sperma zur Kryokonservierung gesammelt
wurde, ist daher ein außergewöhnlicher und ziemlich seltener Fall.
Darüber hinaus wären der Eintrag eines solchen Hengstes in die Hauptabteilung eines
Zuchtbuchs gemäß der Entscheidung 96/78/EG der Kommission2 und die Zulassung zur
Zucht durch eine zugelassene Zuchtorganisation gemäß der Entscheidung 92/353/EWG der
Kommission3 Voraussetzungen für die Berechtigung eines Eintrags der Nachkommen in die
Hauptabteilung eines Zuchtbuchs dieser Rasse.
In der Richtlinie 92/65/EWG sind unter anderem die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für
den Handel mit Equidensperma festgelegt. Diese Bestimmungen, die nicht, wie vom Petenten
beschrieben, die Verwendung von Samen im Inland betreffen, schreiben vor, dass
Equidensperma in einem zugelassenen Samenentnahmezentrum gesammelt werden muss, und
zwar unter der Voraussetzung, dass der Spenderhengst unter anderem regelmäßig
Gesundheitsuntersuchungen unterzogen wird und sich vor der Samenentnahme 30 Tage lang
nicht in Kontakt mit Tieren eines anderen Gesundheitszustandes befand, es sei denn, es
werden frühestens 14 Tage nach der Entnahme des für den Handel bestimmten Samens
1
ABl. L 49 vom 20.2.2009, S. 48.
ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39.
3
ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63.
2
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DE
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CM\922985DE.doc
nachträgliche Untersuchungen durchgeführt. Beide Voraussetzungen können während eines
Pferdewettkampfs nicht erfüllt werden.
Schlussfolgerung
Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG wurde zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 176/2010 der Kommission geändert. Diese aktualisierten tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den Handel mit Equidensperma sowie dessen Einfuhr aus Drittländern
gewähren ausreichende Flexibilität für verschiedene Sachverhalte in Bezug auf
Spenderhengste, die bei Pferdewettkämpfen eingesetzt werden, während gleichzeitig
gesundheitliche Mindeststandards gewährleistet werden. Bei einer Bewilligung des Handels
mit Equidensperma, das aus nach dem Tod entfernten Hoden gewonnen wird, besteht die
Gefahr eines Mangels an Rückverfolgbarkeit und gesundheitlicher Garantien; zudem könnte
solches Sperma von jedem geschlachteten oder toten Hengst ohne eine Überprüfung seines
Gesundheitszustandes gewonnen werden.
Es wird daher nicht empfohlen, Artikel 11 und 17 der Richtlinie 92/65/EWG anzupassen, um
die Gewinnung von Equidenspermien aus nach dem Tod entfernten Hoden miteinzubeziehen,
sondern stattdessen das Sammeln von Sperma zur Kryokonservierung von genetisch
wertvollen Hengsten, die bei Wettkämpfen eingesetzt werden, gemäß Anhang D zu fördern.
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