Fragenkatalog für die 2. Staatsprüfung Staatsrecht 1. Welche Aufgaben hat der Bundespräsident? Der Bundespräsident hat in seiner Funktion als Staatsoberhaupt vor allem repräsentative Aufgaben: vertritt die Bundesrepublik völkerrechtlich, beglaubigt diplomatische Vertreter Begnadigungsrecht auf Bundesebene Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung der Bundesgesetze durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, Vorschlagen eines Bundeskanzlerkandidaten zur Wahl durch den Bundestag sowie dessen Ernennung und Entlassung, Ernennung und Entlassung von Bundesministern auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren, sofern nichts anderes durch Anordnungen und Verfügungen bestimmt ist, Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalls und Abgabe völkerrechtlicher Erklärungen nach Beginn eines Angriffes sowie Einberufung der Parteienfinanzierungskommission nach dem Parteiengesetz In all diesen Fällen ist der Bundespräsident vor allem Ausführender. Fast jeder dieser Akte bedarf nach Artikel 58 des Grundgesetzes der Gegenzeichnung durch ein Mitglied der Bundesregierung. Dies führt dazu, dass der Bundespräsident gelegentlich ironisch als Bundesnotar bezeichnet wird. 2. Wie kommt ein Bundesgesetz zustande? Am Anfang steht der Entwurf Gesetze werden in der wichtigsten deutschen Volksvertretung debattiert und beschlossen: dem Deutschen Bundestag. Entwürfe für neue Gesetze können von den Bundestagsabgeordneten, der Bundesregierung und dem Bundesrat in den Bundestag eingebracht werden. Die meisten Entwürfe beziehungsweise Vorlagen erarbeitet die Bundesregierung. Sie hat als zentrale steuernde Ebene die meisten Erfahrungen mit der Umsetzung und erfährt direkt, wo in der Praxis Bedarf an neuen gesetzlichen Regelungen besteht. Initiativen von Bundesregierung oder Bundesrat Wenn die Bundesregierung ein Gesetz ändern oder einführen möchte, muss die Bundeskanzlerin den Gesetzentwurf zunächst dem Bundesrat zuleiten. Der Bundesrat hat sechs Wochen Zeit eine Stellungnahme abzugeben, zu der sich die Regierung wiederum schriftlich äußern kann. Danach leitet die Bundeskanzlerin den Entwurf mit der Stellungnahme an den Bundestag weiter. Eine Ausnahme von diesem Ablauf bildet das Haushaltsgesetz: Hier werden Gesetzentwürfe zugleich an Bundesrat und Bundestag gesendet. Für Gesetzesinitiativen des Bundesrates gilt ein ähnliches Verfahren. Nachdem die Mehrheit der Bundesratsmitglieder sich für einen Gesetzentwurf entschieden hat, geht der Entwurf zunächst an die Bundesregierung. Sie versieht ihn innerhalb von regelmäßig sechs Wochen mit einer Stellungnahme und leitet ihn dann dem Bundestag zu. Initiativen aus der Mitte des Parlaments Gesetzentwürfe können auch von Abgeordneten initiiert werden: entweder von mindestens einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages - das entspricht zurzeit 31 Abgeordneten. Solche Entwürfe müssen nicht erst dem Bundesrat vorgelegt werden. Deshalb bringt die Regierung besonders eilbedürftige Gesetzentwürfe über ihre Bundestagsfraktionen ein. Verteilung der Drucksache Bevor ein Gesetzentwurf im Bundestag beraten werden kann, muss er zunächst dem Bundestagspräsidenten zugeleitet und von der Verwaltung registriert und gedruckt werden. Als Bundestags-Drucksache wird er dann an alle Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und an die Bundesministerien verteilt. Sobald der Gesetzentwurf auf der Tagesordnung des Plenums steht, hat er den ersten Teil seines Weges geschafft: Er steht nun vor seinem öffentlichen und offiziellen Auftritt im Bundestag. Drei Lesungen im Plenum In der Regel durchlaufen Gesetzentwürfe im Plenum des Bundestages drei Beratungen - die so genannten Lesungen. In der ersten Lesung findet eine Aussprache statt, wenn sie im Ältestenrat vereinbart oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten verlangt wird. Dies geschieht meist bei besonders umstrittenen oder für die Öffentlichkeit interessanten Gesetzgebungsvorhaben. Vorrangiges Ziel der ersten Lesung ist es, auf Basis der Empfehlungen des Ältestenrates einen oder mehrere Ausschüsse zu bestimmen, die sich mit dem Gesetzentwurf fachlich auseinandersetzen und ihn für die zweite Lesung vorbereiten. Werden mehrere Ausschüsse bestimmt, so erhält ein Ausschuss die Federführung. Er ist somit verantwortlich für den Fortgang des Verfahrens. Die anderen Ausschüsse haben beratende Funktion. Arbeit in den Ausschüssen Die Detailarbeit der Gesetzgebung findet in den ständigen Ausschüssen statt, die mit Abgeordneten aller Fraktionen besetzt sind. Die Ausschussmitglieder arbeiten sich in die Materie ein und beraten sich in Sitzungen. Sie können auch Interessenvertreter und Experten zu öffentlichen Anhörungen einladen. Parallel zur Ausschussarbeit bilden die Fraktionen Arbeitsgruppen und Arbeitskreise, in denen sie ihre eigenen Positionen fachlich erarbeiten und definieren. In den Ausschüssen werden nicht selten Brücken zwischen den Fraktionen gebaut. Im Zusammenspiel von Regierungs- und Oppositionsfraktionen werden die meisten Gesetzentwürfe mehr oder weniger stark überarbeitet. Nach Abschluss der Beratungen legt der federführende Ausschuss dem Plenum einen Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Beratungen vor. Seine Beschlussempfehlungen sind die Grundlage für die nun folgende zweite Lesung im Plenum. Aussprache in der zweiten Lesung Vor der zweiten Lesung haben alle Abgeordneten die veröffentlichte Beschlussempfehlung in gedruckter Form erhalten. So sind sie für die Aussprache gut vorbereitet. Außerdem haben die Fraktionen zuvor in internen Sitzungen ihre Position noch einmal abgestimmt. Denn in der öffentlichen zweiten Sitzung ist es wichtig, Geschlossenheit zu demonstrieren. Nach der allgemeinen Aussprache können alle Bestimmungen des Gesetzentwurfs einzeln aufgerufen werden. In der Regel wird aber direkt über den gesamten Gesetzentwurf abgestimmt. Jedes Mitglied des Parlaments kann Änderungsanträge stellen, die dann im Plenum direkt behandelt werden. Beschließt das Plenum Änderungen, muss die neue Fassung des Gesetzentwurfs zunächst gedruckt und verteilt werden. Mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder kann dieses Verfahren jedoch abgekürzt werden. Dann kann unmittelbar die dritte Lesung beginnen. Abstimmung in der dritten Lesung In der dritten Lesung findet eine erneute Aussprache nur dann statt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten verlangt wird. Auch Änderungsanträge sind nun nicht mehr von einzelnen Abgeordneten, sondern nur noch von Fraktionen oder fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages und auch nur zu Änderungen aus der zweiten Lesung zulässig. Am Ende der dritten Lesung erfolgt die Schlussabstimmung. Auf die Frage des Bundestagspräsidenten nach Zustimmung, Gegenstimmen und Enthaltungen erheben sich die Abgeordneten von ihren Plätzen. Hat der Gesetzentwurf die notwendige Mehrheit im Bundestag gefunden, wird er als Gesetz dem Bundesrat zugeleitet. Zustimmung des Bundesrates Durch den Bundesrat wirken die Länder bei jedem Gesetz mit. Ihre Mitwirkungsrechte sind dabei genau festgelegt. Der Bundesrat kann keine Änderungen an dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz vornehmen. Stimmt er dem Gesetz aber nicht zu, so kann er den Vermittlungsausschuss anrufen. Im Vermittlungsausschuss sitzen in gleicher Anzahl Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates. Bei Zustimmungsgesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich. Das sind zum Beispiel Gesetze, die die Finanzen und Verwaltungszuständigkeit der Länder betreffen. Zustimmungsbedürftig sind insbesondere verfassungsändernde. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag ein Gesetz auch dann in Kraft treten lassen, wenn es im Vermittlungsausschuss zu keiner Einigung gekommen ist. Dazu ist aber in einer erneuten Abstimmung im Bundestag eine absolute Mehrheit erforderlich. In-Kraft-Treten des Gesetzes Das beschlossene Gesetz wird zunächst gedruckt und der Bundeskanzlerin sowie dem zuständigen Fachminister zur Gegenzeichnung zugeleitet. Anschließend erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Ausfertigung. Er prüft, ob es verfassungsgemäß zu Stande gekommen ist und nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Danach unterschreibt er es und lässt es im Bundesgesetzblatt veröffentlichen. Damit ist das Gesetz verkündet. Ist kein besonderes Datum des In-Kraft-Tretens im Gesetz genannt, gilt es automatisch ab dem 14. Tag nach der Ausgabe des Bundesgesetzblattes. 3. Schlagzeile: NRW droht Berlin mit dem Bundesrat. Was fällt Ihnen dazu ein? (es ging um den Vermittlungsausschuss) 4. Welchen Bezug hat das Kopftuchverbot an Schulen zum GG? 5. Sport soll nach einer Forderung in einem Zeitungsbericht ins Grundgesetz. Wo könnte das verankert werden? Möglich wäre eine Aufnahme als Staatsziel ins GG 6. Wie ist das GG aufgebaut? Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Präambel I. Die Grundrechte 1. Menschenwürde und Menschenrechte 2. Freie Entfaltung der Persönlichkeit und Recht auf Leben 3. Gleichheit und Gleichberechtigung 4. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Kriegsdienstverweigerung 5. Freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit, Forschungsfreiheit 6. Schutz von Ehe und Familie 7. Schulwesen 8. Versammlungsfreiheit 9. Vereinigungsfreiheit 10. Postgeheimnis, Fernmeldegeheimnis 11. Freizügigkeit 12. Berufsfreiheit 12 a. Wehrpflicht, Wehrersatzdienst 13. Unverletzlichkeit der Wohnung 14. Eigentum, Erbrecht, Enteignung 15. Sozialisierung 16. Staatsangehörigkeit, Auslieferungsverbot 16 a. Asylrecht 17. Petitionsrecht 18. Grundrechtsverwirkung 19. Einschränkung von Grundrechten, Rechtsweggarantie II. Der Bund und die Länder III. Der Bundestag IV. Der Bundesrat IV a. Gemeinsamer Ausschuss V. Der Bundespräsident VI. Die Bundesregierung VII. Die Gesetzgebung des Bundes VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung VIII a. Gemeinschaftsaufgaben IX. Die Rechtsprechung X. Das Finanzwesen X a. Verteidigungsfall XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen 7. 8. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 9. Nennen Sie ein paar Grundrechte? Welche Rechtsnormen gibt es und wie ist ihre hierarchische Reihenfolge? Verfassung (Oberste Rechtsquelle) Formelle Bundesgesetze (Bsp.: Tierschutzgesetz) Rechtsverordnungen des Bundes (Bsp.: Tierschutznutztierverordnung) Landesverfassungen Gesetze der Länder Verordnungen der Länder Satzungen Wie können Schuluniformen rechtlich an Schulen eingeführt werden? Als juristische Grundlage ist festzuhalten, dass es an staatlichen Schulen in Deutschland keine Schulkleidungs- oder Schuluniformpflicht geben kann. Artikel 2.1 des Grundgesetzes garantiert jedem das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Dazu gehört auch die Bekleidung. Schulen oder Behörden dürfen also keine Bekleidungsordnung vorschreiben, wohl aber erziehungsberechtigte Eltern ihren Kindern. Darum geht die Einführung von einheitlicher Kleidung an Schulen immer auf einen Beschluss der Schulelternschaft zurück. http://de.wikipedia.org/wiki/Schuluniform 10. Wie sind die Grundzüge der Föderalismusreform? Seit dem 1. September 2006 gelten die Bestimmungen der Föderalismusreform zur Neuordnung der bundesstaatlichen Ordnung. Ziel der Reform ist es, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern und die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen. Am 30. Juni 2006 hatten die Abgeordneten der umfassendsten Grundgesetzreform seit 1949 zugestimmt. Weniger Bundesgesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen Dagegen werden Zuständigkeiten auf Länder verlagert, etwa das Besoldungs- und Versorgungsrecht für Landesbeamte und die soziale Wohnraumförderung Die Länder sind für Strafvollzug und Ladenschluss zuständig. Atomenergie und Terrorabwehr sowie Meldewesen und Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland ist Bundessache Mehr Rechte hat der Bund auch im Umweltbereich und in der Abfallwirtschaft In Wissenschaft und Forschung an Hochschulen können Bund und Länder bei Vorhaben überregionaler Bedeutung zusammenwirken Vorteile für den Bund Der Bundestag wird gestärkt in Zukunft wieder die alleinige Zuständigkeit für die Bundesgesetze Mitwirkung des Bundesrates bleibt erhalten, aber als "Mit"-Wirkung Vetorecht der Länder deutlich reduziert Damit ist wieder der Bundestag – und nicht mehr der Vermittlungsausschuss – das wichtigste Organ der Bundesgesetzgebung Vorteile für die Länder Zuständigkeiten der Länder werden deutlich gestärkt. Vor allem in der Bildungs- und Hochschulpolitik Auch die ausschließliche Landeszuständigkeit für die Schulen wird unterstrichen. Bund und Länder in der Schulpolitik künftig kooperieren: bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich (Pisa-Studien) und der Bildungsberichterstattung. Vorteile für die Kommunen Vorteile für Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände Die finanzielle Überlastung der Kommunen wird gemildert, weil der Bund keine teuren Aufgaben mehr in die Gemeinden verlagern kann. Die Länder entscheiden künftig, welche Bundesgesetze von den Gemeinden vollzogen werden. Sie müssen dann aber auch für eine angemessene Finanzausstattung der Kommunen sorgen. 11. Was steht über den Staat im GG? Eu-Recht 12. Wer ist Renate Künast und wie kann sie den Tierschutz in der EU stärken? 13. Wie ist der Gang des Gesetzgebungsverfahrens in der EU? Je nachdem, in welchem Maß das Parlament in den Prozess der Gesetzgebung einbezogen wird, unterscheidet der EG-Vertrag folgende vier Entscheidungsverfahren: 1. das Verfahren der Anhörung (des Parlaments). Bei ihr darf das Parlament seine Meinung äußern und Fragen an den Ministerrat richten - mehr nicht. Früher (vor 1999) war das der Regelfall, heute fallen unter dieses Verfahren nur noch die Entscheidungen im Bereich der Agrarpolitik und Wettbewerbsrecht. 2. das Verfahren der Zustimmung (des Parlaments). Diese aus Sicht des EP mächtigste Variante wird nur in Sonderfällen, etwa bei Abkommen mit Drittländern, angewandt. Über die Zeit sind noch einige weitere Fälle hinzugekommen. Entscheidend ist das Verfahren aber bei der Benennung eines Kandidaten für das Amt des Kommissionspräsidenten. 3. das Verfahren der Zusammenarbeit von Rat und Parlament (seit 1987). Der Rat behält das letzte Wort - ein bedeutsames Verfahren, das nur noch in wenigen Bereichen der Wirtschaftspolitik gilt aber tendenziell ein Auslaufmodell zugunsten von... 4. das Verfahren der Mitentscheidung (des Parlaments). Erst seit November 1993 praktiziert, ist sie mittlerweile für 75 Prozent der Entscheidungen 'zuständig' - ein echter Demokratieschub! Denn gegen den Willen des Parlaments kann bei diesem Verfahren kein Rechtsakt mehr zustande kommen. Wenn die europäische Verfassung in den einzelnen Ländern ratifiziert wird, ist das Mitentscheidungsverfahren bald das "normale Legislativverfahren". Parlament und Rat sind gleichberechtigt an der Verabschiedung des Gesetzes beteiligt. Bei anhaltender Uneinigkeit zwischen den beiden wird als neues Gremium ein Vermittlungsausschuss eingesetzt (zu gleichen Teilen besetzt mit Vertretern des Rates und des Parlaments). Welches Entscheidungsverfahren jeweils bei einer politischen Frage anzuwenden ist, regelt der EG-Vertrag so präzise wie möglich. (Ab und zu kommt es aber zu Ermessensfragen, die dann von einem Vermittlungsausschuss eingeordnet werden müssen.) Durch den Vertrag von Nizza gilt seit 2003 das Mitentscheidungsverfahren in 43 Bereichen. Darunter fallen zum Beispiel der Binnenmarkt, Datenschutz, Sozialpolitik, Verbraucherschutz sowie die Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung. Quelle: http://www.europa-digital.de/dschungelbuch/entscheid/ 14. Was ist der Konvent (Bezug: EU-Verfassung)? Zusammensetzung des Konvents Dem Konvent gehören die wichtigsten Parteien für die Debatte über die Zukunft der Union an. Neben seinem Vorsitzenden und seinen beiden stellvertretenden Vorsitzenden umfasst der Konvent 15 Vertreter der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten (1 pro Mitgliedstaat), 13 Vertreter der Staats- und Regierungschefs der beitrittswilligen Länder (1 pro Bewerberland), 30 Vertreter der nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten (2 pro Mitgliedstaat), 26 Vertreter der nationalen Parlamente der beitrittswilligen Länder (2 pro Bewerberland), 16 Vertreter aus den Reihen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, 2 Vertreter der Europäischen Kommission. Jedes Mitglied des Konvents hat einen Stellvertreter. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (drei Vertreter), der Ausschuss der Regionen (sechs Vertreter), die Sozialpartner (drei Vertreter) und der europäische Bürgerbeauftragte sind als Beobachter eingeladen. 15. Welche Rechtsnormen kommen von der EU und wie ist ihre Verbindlichkeit? Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in jedem Mitgliedstaat. Häufig geht es bei ihr um die eindeutige Festlegung von technischen Normen und geldbezogenen Prozentsätzen wie z.B. bei der Regelung von Mehrwertsteuerfragen im Telekommunikationsbereich. Etwas verwirrend ist, dass auch die Durchführungsbestimmungen, die für solche Gesetze von der EU erlassen werden, Verordnungen heißen. Die Richtlinie dagegen verpflichtet die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist (also in der Regel alle!), nur hinsichtlich des *Ziels*, das sie in einer bestimmten Frist umzusetzen haben. Zum Beispiel bei der Deregulierung des Strommarkts. Wie dieses Ziel in der nationalen Gesetzgebung konkret umgesetzt wird, ist Sache der einzelnen Staaten. Das macht die Richtlinie anfällig für Aushöhlungen auf nationaler Ebene. Aber: Ein Staat, der eine Richtlinie nicht ordentlich umsetzt, wird beim Europäischen Gerichtshof verklagt. Der Staat wird zudem solange er die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat - haftbar gemacht für Schäden, die Unternehmen oder Einzelpersonen hieraus entstehen. Bsp.: WRRL, ELER-VO Recht Was ist Agrarrecht? Das Agrarrecht ist ein Querschnittsrecht und hat Anteil an verschiedenen Rechtsdisziplinen Keine einheitliche, dauerhaft gültige Definition möglich Inhalt des Buches „Handbuch des Agrarrechts“ (Springer-Verlag) Marktordnungsrecht Förderungsrecht Produktionsrecht Lebensmittelrecht Qualitätsvorschriften Pflanzenschutzrecht Tierschutzrecht Tierzuchtrecht Tiertransportrecht Jagdrecht Fischereirecht Imkereirecht Betriebsmittelrecht Gentechnikrecht Weinrecht Wasserrecht Forstrecht Bodenreformrecht Hof und Naturraum Naturschutzrecht Bodenschutzrecht Grundverkehrsrecht Landpachtrecht Anerben- und Höferecht Bau- und Anlagenrecht Vermarktungsrecht Gewerberecht Qualitätsklassenrecht Steuerrecht Arbeits- Sozial- und Bildungsrecht Landarbeitsrecht Sozialversicherungsrecht Schulrecht Was ist das BNatSchG und welche Verbindlichkeit hat es? Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (§ 19) In der Bauleitplanung muss Naturschutz berücksichtigt werden Biotopverbund nach europäischer RL „Natura 2000“ (Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Naturdenkmal, geschützte Landschaftsbestandteile, Biotop, Naturpark werden vernetzt) Was ist im BNatSchG in Bezug auf die Landwirtschaft geregelt? Grundsatz der "guten fachlichen Praxis", d.h. naturschutzverträgliche landwirtschaftliche Methoden Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar. Der Begriff "Gute fachliche Praxis" entstammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980ern Verwendung fand. Welchen Unterschied gibt es zwischen der „ordnungsgemäßen Landwirtschaft“ und der „guten fachlichen Praxis“? Die drei Grundsätze der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung (Landwirtschaftskammer Hannover, 1998) sind: 1. Sicherung einer nachhaltigen Verfügbarkeit der Produktionsfaktoren 2. Wirtschaftliche Erzeugung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte 3. Minimierung und Vermeidung von Umweltbelastungen. Gute fachliche Praxis Die „gute fachliche Praxis" ist so etwas wie die „goldene Regel" des bäuerlichen Berufsstandes Wie hat ein verantwortungsbewusster Landwirt zu wirtschaften, um insbesondere die Natur und Umwelt zu schonen altes Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist davon ausgegangen, dass die „gute fachliche Praxis" in der Regel mit den Zielen des BNatSchG übereinstimmt. Damit erklärte man bisher fast alle landwirtschaftlichen Methoden als natur- und umweltverträglich. Durch die Neufassung des Gesetzes wurde die „gute fachliche Praxis" aus der Sicht des Naturschutzes neu definiert und unter anderem folgende Mindeststandards eingeführt: standortangepasste Bewirtschaftung muss für nachhaltige Bodenfruchtbarkeit + langfristige Nutzbarkeit Vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen sind zu unterlassen. Landschaftsteile zur Vernetzung von Biotopen sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen. Schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht stärker beeinträchtigt werden, als es zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderlich ist. Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist zu dokumentieren. Dafür maßgeblich ist das landwirtschaftliche Fachrecht. Wälder sollen naturnah aufgebaut und ohne Kahlschläge bewirtschaftet werden. In der Fischereibranche ist zu beachten, dass die oberirdischen Gewässer und der natürliche Uferbewuchs erhalten bleiben – für unsere heimischen Tier- und Pflanzenarten. Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Hintergrundinformationen zum Bundesnaturschutzgesetz, 2002; verändert Was ist im BauGB wichtig für die Landwirtschaft? Baugesetzbuch § 201 Begriff der Landwirtschaft Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. § 191 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken Im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einer Sanierungssatzung sind die Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht anzuwenden, es sei denn, dass es sich um die Veräußerung der Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder solcher Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft oder als Wald ausgewiesen sind. Warum gibt es eine HöfeO, für welche Bundesländer gilt sie und warum nur da? Titel: Höfeordnung (HöfeO) Art: Bundesgesetz Geltungsbereich: Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Rechtsmaterie: Erbrecht Die Höfeordnung ist ein die Erbschaftsregelung eines Bauernhofs betreffendes Gesetz des Bundes, das geschichtlich auf die Erbschaftsregelungen der Sachsen zurückgeht, wonach der im Familienbesitz befindliche Bauernhof ungeteilt an den ältesten männlichen Erben gehen musste (Anerbenrecht). Dieses Erbschaftsrecht unterscheidet sich grundlegend von der in Süddeutschland praktizierten Realteilung. Die der Höfeordnung unterliegenden Gehöfte weisen historisch eine Mindestgröße auf, die es einer Familie erlauben sollte, vom Hof ihren Lebensunterhalt zu bestreiten Für weichende Erben legt die Höfeordnung Entschädigungssätze fest. Juristisch unterliegt ein Hof der Höfeordnung, wenn die Hofstelle in einem der betreffenden Bundesländer liegt und ein entsprechender Eintrag im Grundbuch vorliegt. Ein Abweichen von der Höfeordnung ist heute problemlos möglich, es erfordert aber, dass der entsprechende Grundbucheintrag vor dem Eintritt des Erbfalls vom Besitzer zur Löschung gebracht wird. In Baden-Württemberg, Hoferbenregelungen. Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz existieren landesgesetzliche Was muss für die Hofeigenschaft gegeben sein? Hof im Sinne der Höfeordnung § 1 Begriff des Hofes (1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, NordrheinWestfalen und Schleswig-Holstein gelegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro hat. Wirtschaftswert ist der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirtschaftswert im Sinne des § 46 des Bewertungsgesetzes (…). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert von weniger als 10.000 Euro, mindestens jedoch von 5.000 Euro hat, wird Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird. (3) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof, wenn keine der in Absatz 1 aufgezählten Eigentumsformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraussetzungen auf Dauer wegfällt. 2Der Verlust der Hofeigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der Wirtschaftswert unter 5.000 Euro sinkt oder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle mehr besteht. (4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof auch, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie kein Hof mehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder Hof, wenn der Eigentümer erklärt, dass sie Hof sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird. (5) …(6) …(7) … Quelle: Höfeordnung Recht Wer bekommt ein Hoffolgezeugnis? der Hoferbe, der es beim Landwirtschaftsgericht dieses beantragt (?) Hoffolgezeugnis wird durch Beschluss erteilt Wie ist die gesetzliche Erbfolge? Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein Testament und keinen Erbvertrag) hinterlassen hat. Existiert eine letztwillige Verfügung, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den Pflichtteil, der Verwandten und Lebenspartnern grundsätzlich zusteht. Verwandtenerbrecht Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers. Verwandt ist mit dem Erblasser jeder, der von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe usw.). Die Verwandten werden in Erbenordnungen eingeteilt. Das Gesetz unterscheidet folgende Ordnungen (Bezeichnung der Verwandtschaft im Beispiel immer aus der Sicht des Erblassers): 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel etc.), § 1924 BGB 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, Großnichte usw.), § 1925 BGB 3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, Cousine usw.), § 1926 BGB 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante usw.), § 1928 BGB 5. und fernere Ordnungen: entferntere Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1929 BGB Grundlegend ist nach dieser formalen Unterscheidung jetzt das Ordnungssystem. Danach ist ein Verwandter nicht zur Erbfolge berufen, wenn ein Verwandter der vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB). Also schließt beispielsweise ein Kind (1. Ordnung) alle anderen Verwandten aus. Innerhalb der Ordnung gilt das Repräsentationsprinzip. Danach schließt ein zur Zeit des Erbfalls (also beim Tod des Erblassers) lebender Angehöriger alle durch ihn mit dem Erblasser verwandten Personen aus. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise Sohn und Enkel, so schließt der überlebende Sohn den (durch ihn mit dem Erblasser verwandten) Enkel aus. Die Verteilung des Nachlasses erfolgt in den verschiedenen Ordnungen etwas unterschiedlich. Innerhalb der 1. Ordnung gilt das sog. "Stammesprinzip". Alle Erben, die über denselben Verwandten mit dem Erblasser verwandt sind, bilden einen Stamm. Mit anderen Worten: Jedes Kind des Erblassers eröffnet einen neuen Stamm. Hinterlässt beispielsweise der Erblasser zwei Söhne, die jeweils auch zwei Söhne (aus der Sicht des Erblassers: Enkel) haben und ist der erste Sohn des Erblassers vorverstorben, so sind die Söhne des vorverstorbenen Sohns und der überlebende Sohn als Erbe berufen. Es erhält aber nach dem Stammesprinzip nicht jeder 1/3, sondern jeder Stamm 1/2, also die beiden Söhne des Vorverstorbenen je 1/4 und der überlebende Sohn 1/2. Die Söhne des überlebenden Sohnes gehen wegen des Repräsentationsprinzips leer aus. Innerhalb der 2. und der 3. Ordnung erfolgt das sog. "Erbrecht nach Linien". Der Nachlass wird auf die beiden Elternteile des Erblassers zu gleichen Teilen aufgeteilt. Leben diese noch zum Zeitpunkt des Erbfalles, erben sie allein, d.h. der Bruder/die Schwester des Erblassers sind von der Erbfolge durch die Eltern ausgeschlossen. Analog gilt dies für die 3. Ordnung, bei der der Nachlass auf die vier Großelternteile zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Lebt zum Zeitpunkt des Erbfalles ein oder beide Elternteile (einer, mehrere oder alle Großelterteile für die 3. Ordnung) nicht mehr, so wird der auf den/die verstorbenen Eltern(Großeltern-)Teil(e) entfallende Erbteil(e) auf dessen Abkömmlinge wie im Fall des Erbrechts nach der 1. Ordnung aufgeteilt. Ehegattenerbrecht Der Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt. Er gehört nicht zu dem oben beschriebenen Kreis der Erben. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Diese setzen eine zum Zeitpunkt des Todes bestehende Ehe voraus. War bereits Scheidungsantrag durch den Erblasser gestellt und hätte dieser Erfolg haben müssen bzw. erklärt der Erblasser gegenüber dem Familiengericht, dass er der Ehescheidung zustimmt, scheidet der Ehegatte als Erbe aus. Die Höhe des Ehegattenerbteils bestimmt sich nach dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist und dem Güterstand in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben. Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben erster Ordnung (= Abkömmlinge des Erblassers) erbberechtigt, so erbt der überlebende Ehegatte 1/4 des Nachlasses (§ 1931 Abs.1 BGB) Sind neben dem Ehegatten gleichzeitig gesetzliche Erben der zweiten Ordnung (= Eltern des Erblassers, Geschwister des Erblassers, Nichten/Neffen etc.) vorhanden oder sind die Großeltern des Erblassers neben dem überlebenden Ehegatten erbberechtigt, so erbt letzterer die Hälfte des Nachlasses. Gegenüber allen sonstigen Verwandten des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass. 34. Welche Versagensgründe gibt es beim Landverkauf? Recht Recht ungesunde Verteilung von Grund und Boden (an Nichtlandwirte) Grobes Preis-Missverhältnis Unwirtschaftliche Verkleinerung Wo ist der Gartenbau als Form der Landwirtschaft definiert? Was ist im BNatSchG in Bezug auf den Gartenbau geregelt? Recht Recht Einhaltung der guten fachlichen Praxis Welche weiteren Gesetze betreffen den Gartenbau? Welchen Unterschied macht es, ob Sie sich in einem LSG oder einem NSG befinden, wenn Sie eine Obstplantage gründen wollen? § 26 BNatSchGLandschaftsschutzgebiete (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind (…) alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Recht § 23 BnatSchG - Naturschutzgebiete (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist. (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. § 5 BnatSchG - Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kulturund Erholungslandschaft zu berücksichtigen. (2) Die Länder erlassen Vorschriften über den Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. (3) Die Länder setzen eine regionale Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen (Saumstrukturen, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope) fest und ergreifen geeignete Maßnahmen (Planungsrechtliche Vorgaben, langfristige Vereinbarungen, Förderprogramme oder andere Maßnahmen), falls diese Mindestdichte unterschritten ist und solche Elemente neu einzurichten sind. (4) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten: Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden. Vermeidbare Beeinträchtigungen von vorhandenen Biotopen sind zu unterlassen. Die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden. Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen. (5) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten. (6) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nicht heimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken. Welche Neuerungen gab es in jüngster Zeit im BNatSchG? Recht Pl. Recht Was sind die TA Lärm und TA Luft und wo kommen sie zum Einsatz? Welchen Bezug haben diese Vorschriften zum BImSchG? Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, (TA Lärm) ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient. Bedeutung hat die TA Lärm für Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen sowie zur nachträglichen Anordnung bei bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie ist nicht anzuwenden bei Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm oder Sportlärm. Die TA Lärm wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen und hat ihre rechtliche Grundlage im § 48 BImSchG. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen oder, soweit § 22 BImSchG Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (§ 26 BImSchG). Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift der deutschen Bundesregierung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Sie enthält Grenzwerte für Emission und Immission von Schadstoffen und schreibt die entsprechenden Messverfahren und Berechnungsverfahren vor, insbesondere der Ausbreitungsrechnung. Die TA Luft richtet sich an die Genehmigungsbehörden für genehmigungspflichtige industrielle und gewerbliche Anlagen. Anhand der allgemeinen Anforderungen der TA Luft erstellen die jeweiligen Behörden angepasste Auflagen, die vom Anlagenbetreiber zu erfüllen sind. Auch bestehende, alte Anlagen müssen innerhalb gewisser Übergangsfristen den Stand der Technik erreichen und den Schadstoffausstoß reduzieren. Pl. Recht Wie wird die Einhaltung der Regelungen von TA Lärm/Luft kontrolliert? Oberste Immissionsschutzbehörde: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Obere Immissionsschutzbehörde: Bezirksregierung Untere Immissionsschutzbehörde: Kreis und kreisfreie Stadt Bsp. Bezirksregierung Düsseldorf: Der Mess- Prüf- und Streifendienst vergibt Aufträge an anerkannte Prüfinstitute und prüft diese auf Richtigkeit oder führt selbst Messungen durch. Auch gibt es die Emissionsfernüberwachung. Die gemessenen Daten werden per Funk an die Behörden übermittelt Quelle:http://www.brd.nrw.de/BezRegDdorf/hierarchie/themen/Umwelt/Immissionsschutz/Mess_und_Pruefdienst.php Pl. Recht Was wird im Rahmen der CC-Regelungen kontrolliert und wer macht da was? Die Umsetzung von Cross Compliance in Deutschland erfolgt durch das DirektzahlungenVerpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG – als Artikel 2 enthalten im Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik) und die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV). Ausführung in NRW: Technischer Prüfdienst der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Pl. Recht Die Vorschriften der Cross Compliance koppeln im Bereich der Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft ab 2005 die Prämienzahlungen an Regelungen des Fachrechts. Landwirte sind ab 1. Januar 2005 zum Erhalt von Prämienzahlungen an die Wahrung von Verpflichtungen, die systematisch zu kontrollieren sind, gebunden (VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 796/2004). Cross-Compliance-Kontrollen erfolgen sowohl als systematische Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen als auch in Form so genannter Cross Checks (anlassbezogene Kontrollen). Hierbei geht es im Allgemeinen um: die Wahrung von Grundanforderungen an die Betriebsführung bezüglich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen die Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes der Flächen und die Erhaltung des Dauergrünlandes. Die für 2005 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen beziehen sich auf die folgenden Bereiche: Tierkennzeichnung (Rinder, Schafe/Ziegen, Schweine) Klärschlamm Nitrat Vogelschutz Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie Grundwasser "Anhang IV" zur Erhaltung des guten ökologischen Zustandes der Flächen Im Laufe der nächsten Jahre sollen alle 19 existierenden Richtlinien sukzessive von den Bundesländern umgesetzt werden. Werden die festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, kommt es je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit des Verstoßes zur Kürzung von bis zu 100 Prozent der Beihilfezahlungen für ein oder mehrere Kalenderjahre. Dabei werden die Verstöße der unterschiedlichen Bereiche in jeweils leicht, mittel oder schwer eingestuft. Des Weiteren wird geprüft, ob bei einem Verstoß eventuell Vorsatz vorlag. Während es bei den normalen Verstößen zu ca. 1, 3 und 5% Kürzung einer beantragten Subvention kommen kann, beläuft sich der vorsätzliche Verstoß auf 15 bis 100%. Für einen vorsätzlichen Verstoß mittlerer Schwere sind 20% anzusetzen. Es liegt aber im Ermessen des Prüfenden, welcher Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Prämie angewandt wird. Zu einer Kürzung der Prämie kommt es nur, wenn die Prüfung im Jahr der Bewilligung der beantragten Prämie erfolgt. Grundsätzlich kann es erst im Jahr 2006 zu Wiederholungen von Verstößen kommen, da bereits erfolgte Verstöße vor dem 1. Januar 2005 nicht geahndet werden. Die Ergebnisse der so genannten Cross-Compliance-Vor-Ort-Kontrollen werden in der zentralen Datenbank in München erfasst. Was ist die strategische Umweltprüfung? Wo ist sie für die Bauleitplanung geregelt? Welchen Sinn, welche Vorteile hat die SUP? Strategische Umweltprüfung Pl. Recht Die Strategische Umweltprüfung (kurz SUP) oder auch "Plan-Umweltprüfung" (kurz: Plan-UP) missverständlich auch Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung oder PlanUmweltverträglichkeitsprüfung genannt - ist ein durch eine EG-Richtlinie (2001/42/EG) vorgesehenes (die EG, nicht die EU erlässt Richtlinien), systematisches Prüfungsverfahren, mit dem die Umweltaspekte bei strategischen Planungen und dem Entwurf von Programmen untersucht werden. Typische Anwendungsfälle sind Regionalentwicklungspläne, Bauleitpläne, Verkehrskonzepte, Abfallwirtschaftspläne, Energiekonzepte, Tourismusprogramme, etc. Geschichte und Ziel Die SUP ist im Zusammenhang mit der (Projekt-)Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu sehen. Die UVP wurde ebenfalls durch eine EG-Richtlinie vorgegeben, und zwar durch die - mittlerweile mehrfach, zuletzt durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (2003/35/EG) geänderte - UVPRichtlinie (85/337/EWG). Die UVP-Richtlinie sieht vor, dass die Umweltauswirkungen von Projekten vor ihrer Zulassung (Genehmigung etc.) zu ermitteln und prüfen sind. Sie sieht aber auch nur vor, dass sie im Verfahren zu prüfen sind; sie gibt keine materiellen Standards vor, wonach irgendwelche Auswirkungen eine bestimmte Reaktion erfordern (ganz anders als z.B. die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie). In Deutschland wurde die UVP-Richtlinie insbesondere durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umgesetzt; für die Bauleitplanung erfolgte eine Umsetzung im Baugesetzbuch (BauGB). Die UVP setzt erst auf Projekt(zulassungs)ebene (= Ebene der behördlichen Genehmigung des Einzelvorhabens, z.B. einer Chemiefabrik) an. An welchen Orten aber Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen verwirklicht werden können und sollen, wird im Regelfall schon in einem der Projektzulassung vorgelagerten Planungsverfahren (z.B. Bauleitplanung, Verkehrsplanung) abschließend determiniert. Da die zu erwartenden Umweltauswirkungen eines Projekts in ganz erheblicher Weise von dem Standort abhängen, wo das Einzelvorhaben verwirklicht werden soll (z.B. sind die Auswirkungen eines Pharmabetriebs in einem romantischen Wald- und Seengebiet sicherlich anders als in einer innerstädtischen Brachfläche nahe dem Bahnhof), und diese Standortentscheidung schon auf Planebene, nicht aber erst auf Projektebene erfolgt, hat sich der deutsche Gesetzgeber bereits vor Erlass der SUP-Richtlinie dazu entschieden, z.B. bestimmte Bebauungspläne der UVP zu unterwerfen, da es - vereinfacht gesagt - auf Projektebene letztlich zu spät ist, die Umweltauswirkungen der beabsichtigten Projekte zu prüfen. Die erste Säule der EU (= die EG) hat die SUP durch die SUP-Richtlinie (2001/42/EG) angeordnet. Richtlinien sind durch den Erlass eigener gesetzlicher Bestimmungen von den Mitgliedstaaten der Union (ggf. auch separat für die Sektoren wie z.B. im Bereich der Bauleitplanung) umzusetzen. Struktur der SUP Der Fokus der SUP liegt auf Plänen und Programmen, aber auch Politiken, wobei letztere nicht explizit in der SUP-Richtlinie genannt werden. Die Struktur lehnt sich an die der UVP an, d.h. es gibt folgende Phasen: Feststellung der SUP-Pflichtigkeit, ggf. Vorprüfung des Einzelfalls (Screening); Bauleitpläne sind grundsätzlich SUP-pflichtig Abgrenzung des Prüfumfangs, Festlegung des Detaillierungsgrads und Ermittlung von Randbedingungen (Scoping) Erhebung und Bewertung des Ist-Zustandes (Umweltzustand inklusive bestehender Belastungen) Ermittlung und Dokumentation der (voraussichtlich erheblichen) Umweltauswirkungen Information und ggf. Konsultation der Behörden und der Öffentlichkeit, Möglichkeit zur Stellungnahme Entscheidungsfindung Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach seiner Umsetzung (Monitoring) Die SUP-Richtlinie beinhaltet neben den Auswirkungen auf die natürliche Umwelt auch solche auf materielle Werte und archäologische Fundorte. Quelle: Wikipedia Pl. Recht Wie ist die Raumordnung hierarchisch aufgebaut? Europäische Ebene Auf Ebene der EU wurde das Europäische Raumentwicklungskonzept (EUREK) entwickelt. Die Staaten des Europarates verpflichteten sich zu den sogenannten CEMAT-Leitlinien (Leitlinien für eine nachhaltige räumliche Entwicklung auf dem europäischen Kontinent). Bundesebene Federführend für Fragen der Raumordnung ist auf Bundesebene das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Als obere Bundesbehörde hat das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung die Verantwortung für dieses Thema. Landesebene Auch auf Landesebene gibt es jeweils für Raumordnung zuständige Minister, die in der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) (gemäß § 19 Abs. 4 Raumordnungsgesetz) zusammenwirken. Ebenso gibt es in den Ländern Landesbehörden für Raumordnung. Träger der Raumordnung sind alle Stellen, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung in der Lage sind, Gesetze, Pläne und Programme der Raumordnung und somit verbindliche Vorgaben für Planungen und Maßnahmen nachgeordneter Stellen zu schaffen. Unterhalb der Bundes- und Landesebenen ist dabei an die Träger der Regionalplanung und an die Träger der Regionalen Flächennutzungsplanung zu denken. Pl. Recht Was besagt Art. 14 GG und welche folgen hat das in der Landschaftsplanung? Artikel 14 GG (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Pl. Recht Was sind Wasserkooperationen und welche Aufgaben haben sie? Zweck der Kooperationsgründung ist die Aufrechterhaltung und Förderung des Gewässer- und Bodenschutzes, um insbesondere den Boden und die Gewässer als Bestandteile des Naturhaushalts zu schützen und daran mitzuwirken, dass nachteilige oder schädliche Veränderungen an ihnen verhindert oder ggf. behoben werden, Auswirkungen der Landbewirtschaftung auf Gewässer und Boden insbesondere auf das Grundwasser festzustellen, eine Bewirtschaftung anzustreben, die einerseits den Interessen der Landwirtschaft und andererseits dem Gewässerschutz gerecht wird, standortgerechte Bewirtschaftungsformen zu erarbeiten. Durch die Kooperation sollen die Belange der Wasserwirtschaft und die der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Gewässerverträglichkeit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung in den Problemgebieten aufeinander abgestimmt werden. Maßgeblich für die Bestimmung der Gewässerverträglichkeit und der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der jeweils neueste Erkenntnisstand. Aufbau und Organisation der Wasserkooperation Höxter Beirat der Wasserkooperation Höxter Die Kooperationsarbeit wird im Wesentlichen durch den Beirat der Wasserkooperation beeinflusst. Dieser trifft sich zweimal im Jahr und setzt sich aus jeweils sechs Vertretern der Wasserwirtschaft und der Landwirtschaft zusammen. Als beratende Vertreter nehmen regelmäßig teil: 1. Geschäftsführer der Kreisstelle Höxter der Landwirtschaftskammer (LWK) Nordrhein-Westfalen 2. Geschäftsführer des Landwirtschaftlichen Kreisverbandes Höxter-Warburg e.V. 3. Arbeitsbereichsleiterin für Betriebliche Förderung und Beratung der Kreisstelle Höxter der LWK Nordrhein-Westfalen 4. Leiter der Unteren Wasserbehörde Zu den Beiratssitzungen werden alle 11 WVU, die 2 Mineralbrunnenbetreiber, die 6 Landwirte im Beirat und deren Vertreter sowie alle beratenden Vertreter eingeladen. Stimmberechtigt sind jeweils 6 Vertreter der Wasser- und Landwirtschaft. Pl. Recht Was ist die Eingriffsregelung, wo ist sie geregelt, welchen Sinn hat sie? Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist das Instrument des Naturschutzrechts, mit dem negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden sollen. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind §§ 18 und 19 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie §1a und §35 des Baugesetzbuches (BauGB). Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen (Landschaftspflegegesetzen u.a.) der Länder. Die Ländergesetze legen überwiegend fest, dass Vorhaben, die einer Genehmigung (z. B. Baugenehmigung) bedürfen, von der entsprechenden Fachbehörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde (also unter deren nahezu einvernehmlichen Beteiligung, aber keine Veto-Funktion) erfolgen. Dies wird als „Huckepack-Verfahren“ bezeichnet. Bedarf ein Eingriff nicht anderer rechtlicher Entscheidungen, dann entscheidet die Naturschutzbehörde selbst, es sei denn, das Vorhaben ist nach Maßgabe des jew. Landesgesetzes genehmigungsfrei. In der Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung Teil der städtebauordnerischen Gesamtabwägung. So sollen Eingriff und Ausgleich in ein Gesamtkonzept eingebunden werden. Pl. Recht Was ist die WRRL? Ordnen Sie sie rechtlich ein! Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie ist eine Richtlinie, die den rechtlichen Rahmen für die Wasserpolitik innerhalb der EU vereinheitlicht und bezweckt, die Wasserpolitik stärker auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Wassernutzung auszurichten. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Pl. Recht Welche Inhalte hat die WRRL und welche Konsequenzen hat sie für die Landwirtschaft? Die Richtlinie zeichnet sich dabei durch vier Elemente aus, die gegenüber der bisherigen deutschen Wasserpolitik Veränderungen und teilweise Verbesserungen bedeuten und daher Anpassungsbedarf ausgelöst haben. Die räumliche Ausrichtung an Flussgebietseinheiten Sie beruht auf der einfachen Erkenntnis, dass bei Oberflächengewässern alle Schadstoffe, die sich nicht als Sediment im Gewässerbett absetzen, an der Mündung landen, d.h. im "nächstgrößeren" Gewässer, in das ein Gewässer mündet, und letztlich im Meer. Die Orientierung der Wasserpolitik bzw. der Verwaltung an diesen Flussgebietseinheiten wurde zunächst in Großbritannien und Frankreich praktiziert und gab den Impuls für die europäische Regelung. Da die Einzugsgebiete vieler der großen europäischen Flüsse (Maas, Rhein, Elbe, Oder, Donau) über Staatsgrenzen hinausgehen, lag eine europäische Regelung nahe. Ähnliches gilt für die Grundwasserverhältnisse, die ebenfalls von Grenzen unabhängig sind. Der integrierte Ansatz Die chemische, biologische und ökologische Qualität von Gewässern unterliegt einer Vielzahl unterschiedlicher Einflüsse. Um diese zu bewerten und dementsprechend zu handeln bedarf es zunächst einer breiten Datengrundlage, für deren Bereitstellung bzw. Fortschreibung die Richtlinie einheitliche und daher vergleichbare Kriterien vorschreibt. Hinsichtlich der Regulierung schreibt Art. 10 der Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Belastungen aus Punktquellen (das sind vor allem industrielle Einleitungen und solche aus Kläranlagen) und diffuse Quellen (das sind vor allem Einträge aus landwirtschaftlicher Tätigkeit) zusammen betrachtet werden, was ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen deutschen Recht ist. Das Kostendeckungsprinzip Die Richtlinie schreibt vor, dass bis zum Jahr 2010 die Wasserversorgung kostendeckend gestaltet werden muss. Bisher wird die Wasserversorgung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland z.T., vor allem, so weit sie kommunal organisiert ist, in vielen Orten durch Quersubventionen künstlich verbilligt. Außerdem wird aus wirtschaftspolitischen Gründen manchen Branchen mit hohem betrieblichen Wasserbedarf Wasser verbilligt abgegeben. Die Folge werden voraussichtlich Erhöhungen der Wasserpreise sein, deren Durchsetzung deswegen schwierig sein dürfte, weil die Wasserpreise in den letzten Jahren wegen der Notwendigkeit der Nachrüstung von Kläranlagen bereits überdurchschnittlich angestiegen waren. Technischer Standard der Abwasserreinigung Bis 2002 war die gesetzliche Anforderung an den technischen Standard der Abwasserreinigung (§ 7a des Wasserhaushaltsgesetzes), die so genannten Regeln der Technik, als etablierte Verfahren so definiert, dass viele technisch veraltete Abwasserreinigungsanlagen weiter betrieben werden konnten und keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung bestand. 2002 wurden die Regeln der Technik durch den Stand der Technik gemäß den Verpflichtungen der Wasserrahmenrichtlinie ersetzt und neu definiert. Sie muss nun den besten verfügbaren Technologien entsprechen. Dieser Begriff entstammt dem britischen Recht und wird deswegen oft BAT (für best available technology) abgekürzt. Damit ist der jeweilige Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren gemeint, wobei jedoch ausdrücklich die Kosten-Nutzen-Relation berücksichtigt wird. Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz - ein Rahmengesetz des Bundes - wurde bereits an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Das Wasserrecht der Länder hingegen wurde noch nicht überall entsprechend geändert. Wasserstrassen Bundeswasserstrassen werden vom Bund betrieben, unterhalten und ausgebaut. Für die Wasserwirtschaft und die Durchführung der Rahmenrichtlinie sind die Länder zuständig. Da eine ökologischere Gestaltung der Gewässer zu höheren Kosten führt, stellt sich die Frage, wer diese bezahlen muss (z.B. Ufer in Form von Spundwänden oder Wasserbausteinen sind preiswert und robust, Schilf ist teuer und gegen Wellenschlag empfindlich). Hier tun sich die Gefahren einer BundLänder-Mischfinanzierung erneut auf. Partizipation Die Wasserrahmenrichtlinie schreibt nach Artikel 14 die Information und Anhörung der Öffentlichkeit vor. Die aktive Beteiligung interessierter Stellen (sog. Stakeholder) ist zu fördern. Pl. Recht Nach §18 BNatSchG dürfen AUM-Flächen nach der Maßnahme wieder in den Ausgangszustand versetzt werden? Warum ist das so? Pl. Recht Warum ist es so interessant, Energieproduzent zu werden? Feste Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Bei Strom aus Biomasse gibt es zwischen 8,70 und 10,23 Cent/kWh Ein regelmäßig steigender Ölpreis wirkt sich auf die Preise von Erdölersatzstoffen positiv aus. Biogas Bundeszuschüsse Auf Bundesebene werden Anlagen zur Gewinnung und Nutzung von Biogas aus Biomasse zur Stromerzeugung oder zur kombinierten Strom- und Wärmerzeugung (Kraft-WärmeKopplung) nach der Marktanreizprogramm "zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" gefördert. Finanzierung Die Biogas-Anlagen können im Rahmen des Programms zur Förderung erneuerbarer Energien durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über zinsgünstige Darlehen gefördert werden. Bis zu einer installierten elektrischen Nennleistung von bis zu 70 kW kann neben dem zinsgünstigen Darlehen auch ein Teilschuldenerlass aus Bundesmitteln in Höhe von 15.000 € beantragt werden. Anlagen mit einer installierten elektrischen Leistung von über 70 kW werden ausschließlich durch Darlehen aus Mitteln der KfW gefördert. Der Finanzierungsanteil kann bis zu 100% betragen, der maximale Kreditbetrag liegt bei 5 Mio. €. Die Darlehen werden von der KfW über Kreditinstitute zur Verfügung gestellt. Von der Förderung ausgeschlossen sind Eigenbauanlagen und Prototypen. Um ein Darlehen von der KfW bewilligt zu bekommen, darf vor Antragstellung nicht mit dem Bauvorhaben begonnen werden (ausgenommen Planungen). http://www.iwr.de/bio/biogas/biogas_foerderung.html Pl. Recht Welches Gesetz ist Grundlage für die Einspeisung von Energie? Erneuerbare Energien Gesetz Grundgedanke ist, dass den Betreibern der zu fördernden Anlagen über einen bestimmten Zeitraum ein fester Vergütungssatz für den erzeugten Strom gewährt wird, der sich an den Erzeugungskosten der jeweiligen Erzeugungsart orientiert, um so einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen zu ermöglichen. Der für neu installierte Anlagen festgelegte Satz sinkt jährlich um einen bestimmten Prozentsatz (Degression), um einen Anreiz für Kostensenkungen zu schaffen. Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus: Wasserkraft Deponiegas, Klärgas und Grubengas Biomasse Geothermie Windenergie solarer Strahlungsenergie (z.B. Photovoltaik) Der zuständige Netzbetreiber ist aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zum Anschluss der Anlage und zur Zahlung der festgelegten Vergütung verpflichtet. Eines Vertrages mit dem Anlagenbetreiber bedarf es nicht. Die entstandenen Mehrkosten, d. h. die Differenz zwischen Vergütungssatz und Marktpreis des Stroms, werden unter den Energieversorgungsunternehmen (EVU) gleichmäßig aufgeteilt (Bundesweite Ausgleichsregelung) und fließen somit als zusätzlicher Kostenfaktor in die Kalkulation der Endverbraucherpreise ein. Pl. Recht In welchem Gesetz steht etwas zum Bau von Windkraftanlagen? Windkraftanlagen sind nach §35 Abs.1 Abs.1 Nr.5 Baugesetzbuch als Vorhaben im Außenbereich „privilegiert“. Pl. Recht Wie lässt sich der Bau von Windkraftanlagen planungsrechtlich steuern? Durch planungsrechtliche Instrumente (Regionalplanung, Flächennutzungsplanung bzw. Bebauungspläne) können Vorrangflächen festgelegt und damit auch andere Flächen von der Windenergienutzung ausgeschlossen werden. Die Genehmigung erfolgt in der Regel als imissionsschutzrechtliche Genehmigung, die gleichzeitig alle anderen erforderlichen Genehmigungen einbezieht. Pl. Recht Wie ist die Landwirtschaftskammer aufgebaut? In der Landwirtschaftskammer als berufsständische Selbstverwaltungskörperschaft bilden gewählte Landwirte, Landfrauen und Gärtner die ehrenamtlichen Entscheidungsgremien. Die Aufgaben werden von hauptamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Oberstes Beschlussorgan ist die Hauptversammlung, die aus 174 gewählten Mitgliedern besteht. In der Hauptversammlung, wie in allen anderen Gremien der Landwirtschaftskammer, kommen zwei Drittel der Mitglieder aus der Wahlgruppe der Betriebsinhaber, deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen sowie ein Drittel aus der Wahlgruppe der Arbeitnehmer. 18 Personen aus den Bereichen der Wissenschaft, der Berufsverbände und der Landfrauen werden von der Hauptversammlung als Mitglieder berufen. Die Hauptversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie fasst die grundsätzlichen Beschlüsse für die Aufgaben der Kammer und beschließt den Haushalt. Der Hauptausschuss wird von der Hauptversammlung gewählt und besteht aus dem Präsidenten, seinen beiden Stellvertretern und 15 weiteren Mitgliedern. Der Hauptausschuss ist die dauernde Vertretung der Hauptversammlung. Er tagt in der Regel jeden Monat einmal und gibt der Verwaltung die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Weisungen. Der Präsident ist Vorsitzender der Hauptversammlung und des Hauptausschusses; er übt die oberste Dienstaufsicht aus. Der Direktor ist Hauptverwaltungsbeamter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Er führt die laufenden Geschäfte und ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Landwirtschaftskammer. Er ist zugleich Landesbeauftragter und in dieser Eigenschaft eine Landesoberbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung der Aufgaben des Landesbeauftragten bedient er sich der Einrichtungen und Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer. Der Haushaltsplan 2007 enthält Gesamtausgaben in Höhe von rund 164,4 Mio. €. Für die Erledigung hoheitlicher Aufgaben im Auftrag des Landes erhält die Kammer in diesem Jahr 82,6 Mio. €. Fast 69 % der Ausgaben sind Personalausgaben. Die Zahl der veranschlagten Stellen beläuft sich insgesamt auf 1 487 Angestellte und Arbeiter. Welche Aufgaben haben Selbstorganisation und Behörde? Kammer Kammer Selbstorganisation: Berufsständische Vertretung Behörde: Direktor der LWK NRW als Landesbeauftragter Wie nennt sich die LWK, wenn sie hoheitlich tätig ist, z.B. bei Förderanträgen? Kammer Förderantrag: Direktor (auf Landesebene) GrdstkVG, HöfeO, LandpachtVG, Baugesetz als TÖB: Geschäftsführer der Kreisstelle des kreises XY der LWK nRW als Landesbeauftragte (alles auf kreisebene) Geregelt in Durchführungsverordnungen Warum wird ein Hof nach dem Hoferbrecht vererbt? LW-Recht Um den Hof ungeteilt vererben zu können (Zerschlagung vermeiden) Um die Abfindungen für die weichenden Erben gering zu halten Wie sieht das Erbrecht nach dem BGB aus? LW-Recht Wie ermittelt man den Hofeswert? Wie unterscheiden sich Hofeswert, Einheitswert und Wirtschaftswert? LW-Recht LW-Recht Wirtschaftswert: der für den Wirtschaftsteil eines lawi Betriebes festgestellte Wert (§§ 46, 47 BewG) Der Gesetzgeber hat als einheitliche Bemessungsgrundlage für die Abfindung der weichenden Erben und Pflichtteilsberechtigten bewusst für sämtliche Fallgestaltungen den regelmäßig an die Veränderungen der allgemeinen Wertverhältnisse anzugleichenden Einheitswert (§§ 21, 48 BewG) gewählt, der sich aus dem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) und dem Wohnwert (§ 47 BewG) zusammensetzt. Einheitswert (§§ 21, 48 BewG) = Wirtschaftswert (§ 46 BewG) + Wohnwert (§ 47 BewG) Einheitswert liegt bei Besteuerung zugrunde § 46 BewG Wirtschaftswert 1Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzelertragswerten sowie aus den Werten der nach den §§ 42 bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschaftswert) gebildet. 2Für seine Ermittlung gelten außer den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die besonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62. § 40 Ermittlung des Vergleichswerts (1) 1Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. 2Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). 3Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert. (2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Hopfen und Spargel 37,26 DM Hopfen 254,00 DM Spargel 76,50 DM der weinbaulichen Nutzung 200,00 DM den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau Obstbau Baumschulen 108,00 DM 72,00 DM 221,40 DM. (3) 1Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. 2Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. 3Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören. (4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben. (5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1.200 Deutsche Mark anzusetzen. § 41 Abschläge und Zuschläge (1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Vergleichswert ist zu machen, 1. soweit die tatsächlichen Verhältnisse bei einer Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei der Bewertung unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um mehr als 20 Prozent abweichen und 2. wenn die Abweichung eine Änderung des Vergleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 Deutsche Mark, oder um mehr als 10.000 Deutsche Mark bewirkt. (2) Der Abschlag oder der Zuschlag ist nach der durch die Abweichung bedingten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen. (2a) Der Zuschlag wegen Abweichung des tatsächlichen Tierbestands von den unterstellten regelmäßigen Verhältnissen der Gegend ist bei Fortschreibungen (§ 22) oder Nachfeststellungen (§ 23) um 50 Prozent zu vermindern. (3) Bei Stückländereien sind weder Abschläge für fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund und Bodens noch Zuschläge für Überbestand an diesen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu machen. Wie wird ein Bebauungsplan aufgestellt? Wer macht da was? Im Bebauungsplan legt eine Gemeinde als Satzung fest, welche Nutzungen auf einer Fläche zulässig sind. In der Regel besteht der Plan aus der Planzeichnung (Teil A)und dem Text (Teil B). Das Bauplanungsrecht unterscheidet bei der Beurteilung von baulichen Vorhaben grundsätzlich drei Flächenkategorien (im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt): Die wichtigste Unterscheidung erfolgt zwischen Außen- und Innenbereich, vor allem mit der Intention, den Außenbereich vor einer unkontrollierten Bebauung (Zersiedlung) zu schützen. 1. Als Außenbereich werden die Flächen bezeichnet, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen und für die kein qualifizierter Bebauungsplan besteht. Für den Außenbereich wird ein grundsätzliches Bauverbot unterstellt; nur solche Vorhaben sind zulässig, die bodengebunden sind (z. B. Landwirtschaft, Kraftwerke, Forschungseinrichtungen, militärische Anlagen etc). Weil einzig solche Vorhaben im Außenbereich zulässig sind, spricht man von „privilegierten Vorhaben“. Näheres regelt § 35 BauGB. 2. Mit Innenbereich bezeichnet man die unbeplanten Gebiete der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Beurteilung von Bauvorhaben im Innenbereich richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist grundsätzlich die bereits vorhandene bebaute nähere Umgebung für ein neues Bauvorhaben hinsichtlich der Art und des Maßes der Nutzung maßgebend („Einfügungsgebot“). Dabei spielt der Gebietscharakter eine ganz wesentliche Rolle. Die meisten Bauflächen, die vor Einführung der Bebauungsplanung in den 60er Jahren bestanden, stellen somit Innenbereichsflächen im Sinne des §34 BauGB dar, sofern sie nicht nachträglich überplant wurden. 3. Die dritte Kategorie wird von den Flächen dargestellt, die in Geltungsbereichen von B-Plänen liegen, also überplant wurden. Da es sich dabei in der Regel um vorhandene oder neue Siedlungsflächen handelt, spricht man dabei auch von „beplantem“ Innenbereich im Gegensatz zum zuvor genannten „unbeplanten“ Innenbereich. Sinn und Zweck der Bebauungsplanung Aufgrund der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der Länder liegt die Planungshoheit in den Händen der Gemeinden. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der jeweiligen Landesbauordnung können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche Satzungen (B-Pläne) erlassen. Die Landesbauordnungen bilden dabei die rechtlichen Grundlagen für weitergehende gestalterische Vorschriften (Festsetzungen) in B-Plänen. Baurecht In diesem Zusammenhang ist besonders auf den Begriff „städtebaulich“ hinzuweisen: allein städtebauliche Ziele, wie sie in BauGB und Landesbauordnung definiert sind, können und dürfen mit einem B-Plan verfolgt werden. In §1 BauGB sind Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung) definiert, nämlich „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde … vorzubereiten und zu leiten“. Weiter heißt es, die Bauleitpläne sind „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Gemeinde. Solange also die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich problemlos nach §34 BauGB möglich ist, kann auf ein B-Plan verzichtet werden. Wenn aber Spannungen (z. B. Interessenskonflikte) zu befürchten sind, sich Spannungen häufen, oder wenn sich eine städtebaulich unerwünschte oder negative Tendenz abzeichnet, ist der B-Plan das Instrument, die Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten. Siedlungserweiterungen (Neubaugebiete) unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen bzw. größere Vorhaben im Außenbereich können nur im Rahmen eines B-Plan-Verfahrens umgesetzt werden. Der B-Plan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden. Eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die bei der Planung zu beachten sind, gehen nach Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. §1 V BauGB): eine nachhaltige Entwicklung, soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen, Verantwortung gegenüber künftigen Generationen, dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung, menschenwürdige Umwelt, Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen, Klimaschutz, städtebauliche Gestalt, baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes. Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§1 IV BauGB). In einem Katalog von elf Gesichtspunkten (§1 VI BauGB), die bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen sind, finden sich gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse, Denkmalschutz, Belange des Umweltschutzes (sehr umfangreich) Belange der Wirtschaft Belange des Verkehrs. Ein wichtiger Grundsatz laut Baugesetzbuch ist, im Rahmen der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine nicht korrekte oder gewissenhafte Befolgung dieser Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines BPlanes führen. Es sich um einen Mediationsvorgang und das Ergebnis ist immer ein Kompromiss. Ein wichtiger Aspekt ist, dass durch die Planung ein relativ hoher Grad an Verlässlichkeit besteht, die im unbeplanten Innenbereich nach §34 BauGB nicht gegeben ist, und sich alle darauf einstellen können. Regelungsinhalt des B-Planes Der Inhalt eines B-Planes ist in §9 BauGB abschließend geregelt. Voraussetzung für eine Festsetzung ist eine städtebauliche Begründung. Aus der BauNVO, die in Ergänzung zum §9 BauGB erlassen wurde, werden die näheren Angaben und Maßen zu den Nutzungen entnommen. Die BauNVO liefert sozusagen die Feinsteuerung für die Festsetzungen in einem B-Plan. Die bekannteren darunter sind die Gebietstypen (reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete) mit den entsprechenden Nutzungskatalogen und den Obergrenzen für die Nutzungsmaße (Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl, Bauhöhen, Anzahl der Vollgeschosse, Dachform und Neigung, Baulinie, Baugrenze und Firstrichtung). Weiterhin werden in der BauNVO die Bauweisen und die überbaubaren Grundstücksflächen definiert und die Zulässigkeit von Nebengebäuden (Nebenanlagen), Stellplätzen und Garagen geregelt. Die wesentlichen Festsetzungen für eine Fläche beziehen sich auf die Darstellung der Bauflächen, der überbaubaren Flächen, der Grünflächen, der Verkehrsflächen, der Gemeinbedarfsflächen, der Flächen für Ver- und Entsorgung, für Anpflanzungen, für Nutzungsregelungen und Maßnahmen (Natur- und Landschaftsschutz), Landwirtschafts- und Waldflächen. Für die Bauflächen werden die Art und das Maß der Nutzung, die Bauweise und grundsätzlich auch die Dachform angegeben. Der Katalog der zulässigen Festsetzungen enthält insgesamt 26 Punkte; einige weitere davon sind: Flächen Sport- und Spielanlagen, Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Pflanzbindungen Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet oder außerhalb des Plangebietes. Einfacher und qualifizierter Bebauungsplan Es besteht kein gesetzlicher Zwang, alle Regelungen, die möglich wären, in einem Bebauungsplan zu treffen. Um jedoch alleinige Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben darzustellen, müssen zumindest Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt sein. In diesem Fall spricht man von einem „qualifizierten BPlan“ in dem die Zulässigkeit von Vorhaben abschließend geregelt ist. Die allermeisten Bebauungspläne gehören zu dieser Kategorie. Fehlt eine dieser vier Festsetzungen, handelt es sich um einen „einfachen Bebauungsplan“. Die Beurteilung des Sachverhaltes bzw. Bauvorhabens, für den die Festsetzung fehlt, erfolgt nach §34 BauGB (wenn Innenbereich) oder §35 BauGB (wenn Außenbereich). Für die fehlende Bestimmung wird also die Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabens zum Vergleich herangezogen. Einfacher und qualifizierter B-Plan durchlaufen aber die gleichen Verfahrensschritte bei ihrer Aufstellung. Die Entscheidung für einen einfachen B-Plan bedeutet nicht, dass das Verfahren in dem Sinne "vereinfacht" wird, dass Verfahrensschritte entfallen, wie z. b. beim vereinfachten Planänderungsverfahren. Der Bebauungsplan wird in der Regel nur für einen Teil des Gemeindegebietes, etwa ein einzelnes Grundstück oder einen Stadtteil, aufgestellt. Der Plan besteht in der Regel aus 2 Teilen, der Planzeichnung mit zeichnerischen Festsetzungen und dem Text mit weiteren schriftlichen Festsetzungen. Darüber hinaus gehört zu einem Bebauungsplan eine Begründung, in dem der Plan erläutert wird. Die Begründung ist allerdings nicht Teil der Satzung. Aufstellungsverfahren Der Vorschlag für den Beschluss, einen B-Plan aufzustellen (1. Verfahrensschritt), kommt in der Regel aus der Verwaltung (Bau-/Planungsamt); bei dem speziellen Planungstyp eines „vorhabenbezogenen B-Planes“ kommt die Initiative gewöhnlich von einem Vorhabenträger (Investor oder Bauherr). Zwingend ist der Aufstellungsbeschluss nicht; wird er gefasst, so ist er ortsüblich bekannt zu machen. Die Entwürfe werden entweder vom Planungsamt oder einem beauftragten Planungsbüro erarbeitet. Nach Möglichkeit werden bereits im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses oder zumindest vor dem Beteiligungsverfahren alle offensichtlichen Probleme innerhalb der Verwaltung und möglicherweise mit einigen TöBs geklärt. Die Entscheidung für ein Baugebiet wird in aller Regel aus dem Fächennutzungsplan (FNP) abgeleitet und im Rahmen der FNP-Aufstellung wurden die Baugebiete zumindest grob auf ihre Eignung geprüft. Durch die möglichst frühzeitige Klärung aller bekannten Probleme soll das Aufstellungsfahren dahingehend kurz gehalten werden, dass eine Änderung nach der Beteiligung und somit eine weitere Beteiligung und ein weiterer Beschluss nicht erforderlich wird. Umweltprüfung §2(4) BauGB besagt, dass „die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt …, beschrieben und bewertet werden“ müssen. Die Gliederungspunkte des zu erstellenden Umweltberichtes werden in der Anlage genau aufgelistet; die wesentlich Punkte sind: eine umfassende Bestandsaufnahme des Umweltzustandes, ein Prognose über die Entwicklung dieses Zustandes ohne und mit Durchführung des/der Bauvorhaben, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen, Maßnahmen zur Überwachung dieser Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind in der Abwägung zu berücksichtigen und finden Eingang in die Planung. Beteiligungsverfahren Mit Beteiligungsverfahren werden die Abschnitte des Aufstellungsverfahrens benannt, in denen die Betroffenen, die Träger öffentlicher Belange, die Nachbargemeinden als auch die allgemeine Öffentlichkeit über die Planungsabsichten informiert und zur Stellungnahme aufgefordert werden. Bei den Trägern öffentlicher Belange (kurz: TöB) handelt es sich um staatliche, halbstaatliche (Fach)Behörden und auch private Stellen, deren Stellungnahme einzuholen ist, weil sie von der Planung in irgend einer Weise berührt sind. Beispiele üblicherweise beteiligter TöB sind Regionalverbände, Post, Bahn, Telekom, Gewerbeaufsicht, Landwirtschaftskammern, Energieversorgung, Träger für Leitungen und Kabel, Verkehrsgesellschaften, Eisenbahn-Bundesämter, Kirchen, Wehrbereichsverwaltungen, Polizei etc. Es handelt sich also um Einrichtungen, die ebenfalls Aufgaben oder Zuständigkeiten im beplanten Bereich haben. Sie sollen ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abgeben und sich dabei auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Je nach Verwaltungsstruktur können auch Behörden zu den TöB zählen, die in kreisfreien Städten Teil der Verwaltung sind und im Rahmen der gemeindeinternen Abstimmung bereits beteiligt werden, in kleineren Gemeinden aber bei der Kreisverwaltung angesiedelt sind. Es gibt auch Bundesländer, in denen die Bezirks- und sogar die Landesverwaltung Ämter inne hat, die auch TöB sind. Hierzu zählen beispielsweise Flurneuordnungsämter, Gewässerämter, Gesundheitsämter, Naturschutzämter, Baurechtsämter, Landund Forstwirtschaftsämter, Gewerbeaufsicht, Verkehrsämter, Vermessungsämter, Straßenbaubehörden, Denkmalschutz, Bergbauämter, um nur die bekannteren zu nennen. Das BauGB schreibt zwei Beteiligungen vor. Diese Verfahren laufen in mehreren Schritten und auf verschiedene Weisen ab. In der ersten, sog. „frühzeitigen“ Beteiligung wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke, Planalternativen und Auswirkungen der Planung unterrichtet. In der Regel läuft dieser Verfahrensschritt so ab, dass zu einem gemeinsamen Vorstellungs- und Erörterungstermin in einem Versammlungsraum eingeladen wird. Die Diskussion wird protokolliert und es besteht im Anschluss noch einige Wochen Zeit, Bedenken und Vorschläge vorzubringen. Die Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden werden in der Regel direkt angeschrieben und mit notwendigen Unterlagen versorgt. Die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung fließen, sofern es sich um berechtigte, rechtlich begründete oder sinnvolle Anliegen handelt, in das weitere Planverfahren mit ein (siehe Kritik). Der dann erarbeitete und von der Gemeindevertretung beschlossene Entwurf geht anschließend ein zweites Mal in das Beteiligungsverfahren. Im Rahmen des Entwurfs- und Offenlagebeschlusses wird auch über die bis dahin eingegangen Bedenken und Vorschläge befunden (s. Kritik). Die Termine sind rechtzeitig ortsüblich anzukündigen; die Fristen für die Ankündigung und für die Offenlagen und Stellungnahmen sind in §§ 3 und 4 BauGB genau geregelt und für ein fehlerfreies Planverfahren unbedingt einzuhalten. Ausgelegt werden die Planunterlagen sowie der Umweltbericht und die evtl. dazu gehörigen Gutachten (z. B. für Lärm) in der Regel im Planungsamt, aber oft auch im Rathaus oder einem öffentlich zugänglichen Raum im Ort oder Stadtteil. Wie bei der frühzeitigen Beteiligung werden die TöB und Nachbargemeinden direkt angeschrieben. Abwägungsprozess Stellungnahmen (Einwände, Bedenken, Anregungen) gehen in aller Regel schriftlich ein, können aber mündlich zur Protokollierung vorgebracht werden. Stellungnahmen werden gesammelt und zur Vorbereitung der Abwägung gesichtet. Auf jeden einzelnen Punkt einer Stellungnahme wird dabei eingegangen. Die Bedenken und Vorschläge werden gewichtet, dem bisherigen Planungsergebnis gegenübergestellt und gegeneinander und untereinander abgewogen. Vielfach wird die Planung überhaupt in Frage gestellt, z.B. die Notwendigkeit für ein neues Baugebiet. Auch werden häufig private Probleme, Zwänge oder schlichtweg eigene Wunschvorstellungen als Gründe für Änderungswünsche vorgegeben. Wenn aber keine rechtlichen Grundlagen diese Eingaben stützen, besteht praktisch kaum eine Chance, dass sie zu einer Entwurfsänderung führen. Fachliche Einwände können dagegen Plananpassungen notwendig machen. Es handelt sich dabei fast immer um Umstände, die bis dato noch nicht bekannt bzw. erkannt wurden und somit keine Berücksichtigung fanden. Da aber im Vorfeld der Planaufstellung im Regelfall sehr sorgfältig alle bekannten Probleme in Betracht gezogen werden, kommt dies relativ selten vor. In vielen Fällen handelt es sich bei den Stellungnahmen lediglich um Hinweise, die zu beachten sind. Die Verwaltung erarbeitet zu jedem Punkt eine Stellungnahme und schlägt vor, wie in der Gemeindevertretung damit umgegangen werden soll, sei es, dass die Planung entsprechend geändert wird, dass sie nicht verändert wird oder dass die Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird (Abwägungsvorschlag). Die Gemeindevertretung ist nicht verpflichtet, diese Vorschläge der Verwaltung zu übernehmen. Es kommt jedoch selten vor, dass gegenteilig abgestimmmt wird. Verfahrensabschluss Nach dem Abwägungsverfahren können mehrere Wege weiter führen: Die Stellungnahmen führen zu keinen o. nur geringfügigen Änderungen und der B-Plan von der Gemeindevertretung als Satzung beschlossen. Die Einwendungen werden entweder alle abgewiesen o. zur Kenntnis genommen (Regelfall). (s. Kritik). Die Verwaltung oder die Gemeindevertretung erkennt Einwände an und es wird eine Planänderung erforderlich. Es kann auch zu Planänderungen aufgrund von Beschlüssen der Gemeindevertretung kommen, die nichts mit Einwänden zu tun haben. Das kommt allerdings sehr selten vor. Sind von der Änderung die Grundzüge der Planung berührt, führt dies zu einem vollständigen neuen Beteiligungsverfahren. Das passiert relativ selten und es kommt ganz selten vor, dass es erst in der Gemeindevertretung zur Annahme eines Einwandes kommt. Sind die Grundzüge nicht berührt und nur bestimmte Personen oder TöBs von der Änderung betroffen, genügt ein eingeschränktes Beteiligungsverfahren. Dies kommt im Rahmen eines Planverfahrens öfter vor. In diesem Fall werden nur die von der Änderung Betroffenen nochmal gehört. Nach dem zweiten Beteiligungsverfahren erfolgt ggf. eine erneute Abwägung. Anschließend kommt es in der Gemeindevertretung zum Satzungsbeschluss. Wenn die Verwaltung eine Planänderung vor einem Beschlussverfahren in der Gemeinde vornimmt, spart sie eine Beschlussrunde in den verschiedenen Gremien der Gemeinde und damit Zeit. Der B-Plan wird als kommunale Satzung von der Gemeindevertretung beschlossen. Die Rechtskraft (rechtliche Gültigkeit) tritt mit der Ausfertigung und Veröffentlichung der Beschlussfassung ein. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, wo und wann der Plan von jedermann eingesehen werden kann. Die Gemeinde ist verpflichtet, allen Einwendern das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen und darzulegen, weshalb ein Einwand oder Vorschlag nicht berücksichtigt wurde. (s. Kritik) Der B-Plan kann bereits vor der eigentlichen Rechtskraft angewendet werden, wenn die Beteiligungsphase keine Einwände ergeben hat, die zu einer Planänderung führen. Bauvorhaben sind dann nach § 33 BauGB zulässig und genehmigungsfähig, sofern alle genannten Bedingungen erfüllt sind (insbesondere die der gesicherten Erschließung. Ein Vorhaben kann nicht bei einem Planstand nach §33 BauGB abgelehnt werden. Gerichtliche Überprüfung, Normenkontrolle Ein B-Plan kann im Rahmen einer Anfechtungsklage (§ 42 I 1. Alt. VwGO) gegen eine Baugenehmigung gerichtlich überprüft werden (sog. Inzidenterkontrolle). Ein Bebauungsplan kann darüberhinaus gem. § 47 VwGO vom zuständigen OVG im Rahmen einer Normenkontrolle überprüft werden. Dabei gibt es im Rahmen des B-Plans eine Besonderheit. Grundsätzlich sind alle Rechtsnormen in Deutschland bei Verstößen gegen geltendes Recht nichtig.. Da nun die Aufstellung eines B-Plan ernormen Aufwand darstellt und die Auswirkungen bestimmter Verfahrensfehler auf das Ergebnis oftmals gering sind, macht das BauGB für die B-Pläne eine Ausnahme. Nach den §§ 214ff BauGB sind nicht alle formalen Fehler beachtlich. Es können daher nur die dort aufgezählten Verstöße zur Unwirksamkeit führen. Andere Verstöße machen den Plan zwar nichtig, aber nicht unwirksam. Hierbei liegt das Hauptaugenmerk regelmäßig auf der Überprüfung der Awägungsentscheidung der Gemeinde. Zwar steht die Abwägung grundsätzlich nur dem Normgeber zu und ist aufgrund der Gewaltenteilung nur bedingt gerichtlich nachprüfbar. Allerdings muss auch das Awägungsverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Daher kommt eine Überprüfung auf Abwägungsfehler in Betracht. Durch das BVerwG (z. B. BverGE 34, 301 (309)) anerkannte Fehler sind dabei: der Abwägungsausfall: Eine sachgerechte Abwägung hinsichtlich öffentlicher und privater Belange fehlt überhaupt. das Abwägungsdefizit: Es wurden gerade nicht alle erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt. die Abwägungsfehleinschätzung: Die Bedeutung eines einzelnen Belanges wurde verkannt. die Abwägungsdisproportionalität: Einzelne Belange wurden untereinander falsch gewichtet. Kritik Trotz der umfangreichen und aufwendigen Beteiligung hat ein einzelner Bürger in der Regel wenig oder gar keinen Einfluss auf ein Planverfahren. Allerdings sind alle an der Planung beteiligten Behörden in einem relativ engen gesetzlichen Rahmen eingebunden, der nicht zuletzt auch dem Schutz einzelner Personen vor nicht zumutbaren Nachteilen geschaffen wurde. Somit sind, wenn nicht allzu nachlässig geplant wurde, die Interessen der Einzelnen, soweit gesetzlich vorgeschrieben, gewahrt. Darüber hinausgehende Interessen geltend zu machen, ist ausgesprochen schwierig. Am besten ziehen dabei noch wirtschaftliche Argumente, so dass man bei der Ausnutzung eines Grundstückes den Interessenten zumindest entgegen kommt. Ein weiteres Manko ist die späte Benachrichtigung über den Umgang mit den Stellungnahmen. Der Gesetzgeber verpflichtet zur Unterrichtung erst nach Abschluss des Verfahrens, wenn also eine weitere Einflussnahme durch eine Erwiderung nicht mehr möglich ist. Einem Einwender bleibt praktisch nur noch der schwere Gang zum Gericht. Häufig wird die mangelnde Flexibilität und der Unwillen der Verwaltung kritisiert, vom B-Plan Abweichungen zu gestatten. Dabei wird leider vergessen, dass die Verwaltung zwar für den Bürger da ist und nicht umgekehrt, dass aber die Verwaltung darauf achten muss, alle einigermaßen gleich zu behandeln. Dazu gehört auch die Einhaltung von Gesetzen, zu denen auch Satzungen gehören. Es tritt sehr häufig das Problem auf, dass die Bauwünsche eines einzelnen gar nicht mal so problematisch sind, aber eine Ausnahme einfach aus Gründen der Gleichbehandlung nicht gewährt werden kann. Schließlich haben sich die übrigen Bauherren an die Vorgaben gehalten, obwohl der eine oder andere sicher auch gerne anders gebaut hätte. Außerdem muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Gewährung einer Befreiung ein (negatives) Beispiel für die Nachbarschaft darstellt und somit die Planung aus dem Ruder läuft; was dem einen gestattet wird, kann dem anderen schlecht verwehrt werden. Der Sinn der Planung wäre ad absurdum geführt. Vielfach werden die Planungszeit und der Verwaltungsaufwand kritisiert. Wie werden die Interessen der Landwirtschaft bei der B-Plan-Aufstellung vertreten? Die LWK nimmt zu B-Plänen als Träger öffentlicher Belange Stellung Bsp: Wenn ein Landwirt durch neue Wege nicht mehr problemlos zwischen Hof und Feld verkehren kann, regt die LWK Änderungen an (Geschäftsführer der Kreisstelle Warendorf der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter im Kreise) Wer oder was sind TÖB? Träger öffentlicher Belange (TÖB) sind Verwalter öffentlicher Sachbereiche, wie Behörden, Verbände oder gemeinnützige Vereine, deren Anhörung und Einbeziehung bei bestimmten (Bau-)Vorhaben gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies sind die Behörden, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (= Bebauungsplan) von den Gemeinden gem. § 4 Baugesetzbuch einzuschalten sind, sofern der Aufgabenbereich dieser Behörden durch die Planungen der Gemeinden berührt ist; sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben und sich dabei auf ihren Aufgabenbereich zu beschränken. Der Träger eines öffentlichen Belanges ist ein deutscher juristischer Begriff für die verantwortliche wirtschaftliche und rechtliche Oberaufsicht und Einsetzung der Geschäftsführung seitens einer so genannten "öffentlich-rechtlichen Körperschaft", eines Dachverbands über soziale Einrichtungen, Kirche oder weltanschauliche Schulen. Stellen Sie sich vor, ein Landwirt hat im Außenbereich einen Betrieb und die Gemeinde will nun ein Wohngebiet ausweisen, das auf 100 m an ihn heran rückt. Der Landwirt wendet sich hilfesuchend an die Kammer. Was kann der Landwirt tun? Welche Besonderheiten gelten für Saison-AK in Deutschland? Europäischer Wettbewerb um Saisonarbeitskräfte und seine mittelfristigen Auswirkungen auf die deutsche Landwirtschaft und den deutschen Gartenbau Deutschland Mit der bewährten, von vielen Betriebsleitern geschätzte Regelung zur kurzfristigen, SV-freien Beschäftigung beschreitet Dt. in der EU einen Sonderweg 2006: 295.000 Arbeitserlaubnisverfahren für ausländische S-AK (inkl. Hotel- und Gaststättengewerbe), Minus zum Vorjahr: 8,1 %; damit pol. Vorgabe (Reduzierung im Rahmen der Eckpunkteregelung) weitgehend erfüllt 2007 zu 2006: Zahl der Schnellvermittlungen stieg stark an (Ursache u.a.: die um 48% gestiegene Stornoquote bei ausländischen S-AK) Insbesondere poln. S-AK (53.000 Stornos in 2006) bevorzugen mit steigender Tendenz einen Saisonjob in anderen Ländern oder finden aufgrund der verbesserten Wirtschaftssituation zu Hause eine Beschäftigung Nationale Gesetze/Verordnungen wie in Deutschland reglementieren aber den von der EU beabsichtigten Prozess der inneren Öffnung Schutz der nationalen Volkswirtschaften Verwerfungen im europaweiten Markt Entscheidung mit darüber, wo welche Produktions- und Wertschöpfungsprozesse stattfinden Positionen zu Gesetzen/Verordnungen in Deutschland abhängig von den verschiedenen Interessenlagen: Dt. Arbeitsminister Verpflichtung zur Einstellung dt. Langzeit-Arbeitsloser, Unterbreitung eines Arbeitsangebotes für 30.000 Arbeitssuchende Dt. Landwirtschaft/Gartenbau Protest gegen Kürzung von S-AK-Vermittlungsquoten; Interesse an Beschäftigung qualifizierter, motivierter AN; einseitige Belastung einer Berufsgruppe; Kürzung der Vermittlungsquoten keine reale Problemlösung: eine Reduktion um 10% entspricht weniger als 1% neuerlicher Vollbeschäftigung von Arbeitslosen Realität und Ernüchterung bei der Umsetzung der Eckpunkteregelung: trotz umfassender und kostenaufwändiger Werbemaßnahmen und Trainingsprogrammen der Agentur für Arbeit nicht bzw. nur bedingt geeignete Bewerber vorhanden bzw. zur Arbeitsaufnahme angetreten, Gründe der Bewerber vielfältig, hohe Aufgabequote in den ersten Tagen, Obst/Gemüse wegen fehlender S-AK nicht geerntet, wirtschaftlicher Schaden für die Betriebe EU-rechtliche Rahmenbedingungen Arbeitnehmerfreizügigkeit In Beitrittsverträgen 2004 und 2007 Vereinbarungen zu Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit ( jeder bisherige EU-Mitgliedsstaat konnte frei entscheiden, ob er den Staatsangehörigen der Beitrittsländer freien Arbeitsmarktzugang gewährt) Vorgabe: nach spätestens 7 Jahren voller Zugang zum Arbeitsmarkt 2+3+2-Regelung: Möglichkeit, nach 2- und nochmals nach 3-Jahres-Frist jeweils Beschränkung neu festlegen, Begründung notwendig Beitrittsrunde 2004 Deutschland/Niederlande 2004: Nutzung der Beschränkung, Beschäftigung von S-AK aus den Beitrittsstaaten nur durch bilaterale Vermittlungsabsprachen möglich Großbritannien/Irland 2004: volle Arbeitnehmerfreizügigkeit Deutschland 2006: Verlängerung der Nutzung der Beschränkung, Begründung: hohe Arbeitslosigkeit Spanien/Italien 2006: volle Arbeitnehmerfreizügigkeit Übergangsfrist für Beitrittsrunde 2004 endet spätestens 2011 Beitrittsrunde 2007 Deutschland: Nutzung der Beschränkung; Beschäftigung von Rumänen über bilaterale Vermittlungsabsprachen ; Beschäftigung von Bulgaren nicht möglich EU-Wanderarbeitnehmerverordnung Änderung der rechtlichen Voraussetzungen für S-AK-Beschäftigung mit EU-Beitritt Anwendung der EU-Wanderarbeitnehmerverordnung: für S-AK gilt SV-Recht des Heimatlandes, wenn sie für den Zeitraum der Beschäftigung weiterhin der gesetzl. SV des Heimatlandes angehört (vorher: überwiegend kurzfristige Beschäftigung nach dt. SV-Recht SVfreie Beschäftigung) Fazit: durch Anwendung der EU-Wanderarbeitnehmerverordnung nicht nur Beschäftigung der SAK wesentlich teurer, sondern auch wesentlich komplexer durch den damit verbundenen immensen bürokratischen Aufwand Gesetzliche Grundlagen in Deutschland Arbeitsrecht Arbeitserlaubnis und Ausländerbeschäftigung - Arbeitgeber muss S-AK beim Arbeitsamt beantragen - Vermittlung durch Privatpersonen nicht erlaubt - Vermittlung von S-AK aus Polen, tschechische Republik, slowakische Republik, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Kroatien (Drittland) - Bei S-AK aus EU-Staaten kein Visum mehr notwendig - Antrag auf Arbeitsgenehmigung notwendig = Arbeitserlaubnis-EU Verfahren zur Anforderung und Vermittlung von S-AK Gesetzesgrundlagen und Eckpunkteregelung Gesetzesgrundlagen Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) Bedingung zum Einsatz von S-AK in der Landwirtschaft: keine deutschen Arbeitnehmer oder rechtlich gleichgestellte Ausländer stehen zur Verfügung Eckpunkteregelung 2006 und 2007 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Begrenzung der Zulassung von mittel- und osteuropäischen S-AK für jeden Betrieb auf 80% der Zulassungshöhe von 2005 Bewilligung weiterer Zulassungen (auf 90% von 2005) nur, wenn keine Inlands-AK vermittelt werden können Härtefallregelung: Bewilligung weiterer Zulassungen auf 100%, wenn Beschäftigungsanteil von 10% Inlands-AK nicht erreicht werden kann Kleinbetriebe: max. 4 mittel- und osteuropäischen S-AK Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit Zeitraum: max. 4 Monate Wochenarbeitszeit: min. 30 h Tägliche Arbeitszeit: 8 h (nach ArbZG), Verlängerung auf 10 h möglich (aber nur, wenn Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten nicht mehr 8 h), Erntearbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich mit freiem Tag danach Betriebe mit Obst, Gemüse, Wein, Hopfen oder Tabak können das ganze Jahr über S-AK einsetzen, Rest: 8 Monate Ausnahme Polen: Weiterleitung der Verträge an inländischen Arbeitgeber, von dort Weiterleitung an polnische S-AK Arbeitsentgelt Es ist der im jeweiligen Bundesland vergleichbare Tariflohn für Inländer zu zahlen. NRW: 5,17 € Erwerbsgartenbau, Friedhofsgärtnereien Lohntarifvertrag NRW: 5,75 € Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Allgemeines Kurzfristige Beschäftigungen ohne SV-Beiträge Kurzfristige Beschäftigungen: 2 Monate oder 50 Arbeitstage (weniger als 5 Tage/Woche) im Kalenderjahr und keine berufsmäßige Ausübung sowie nur gelegentliche Tätigkeit Geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit SV-Beiträgen Berufsmäßigkeit Berufsmäßige Beschäftigung = für AN von wirtschaftlicher Bedeutung An sich nicht berufsmäßig: Beschäftigungen von Schülern, Studenten, Hausfrauen und Rentnern Bei weiteren, SV-pflichtigen Beschäftigungen dieser Personengruppe im Heimatland und insg. dann > 2 Monate Beschäftigung SV-Pflicht nicht berufsmäßig: Beschäftigung ausschließlich während des bezahlten Erholungsurlaubes im Heimatland berufsmäßig: unbezahlter Sonderurlaub, arbeitslos Prüfung der Berufsmäßigkeit anhand von Statusbescheinigungen (Fragebogen zur Feststellung der SV-Pflicht), schriftlicher Nachweis zwingend erforderlich SV-rechtliche Folgen durch den EU-Beitritt SV-Status SV-rechtlich für S-AK aus EU-Beitrittsstaaten (Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte im Heimatland) Regelungen ihres Wohnsitzlandes entscheidend Bei Nachweis der Zugehörigkeit zum SV-System des Heimatlandes durch Vorlage der Bescheinigung E 101 Abführung der SV-Beiträge durch dt. AG an das jeweilige Heimatland (gesetzliche Grundlage: Wanderarbeitnehmerverordnung nur Rechtsvorschriften eines Staates gelten) 4 polnische SV-Zweige S-AK als Arbeitnehmer Beschäftigung während des bezahlten Erholungsurlaubes: SV-Recht des Heimatlandes gilt Unbezahlter Aufenthalt: dt. SV-Recht gilt Bei Kombinationen: Wechsel des SV-Rechts S-AK als Selbstständiger oder Landwirt und deren mitarbeitende Familienangehörige SV-Recht des Heimatlandes gilt Gartenbau Welchen Stand haben die Energiepreise in Deutschland im Vergleich zu den europäischen Nachbarländern? Wo liegen Vor- und Nachteile? Hohe Steuern auf Kraftstoffe Ökosteuer verteuert Energie EEG verteuert Strom Nachteile: Einkommen verringern sich, da mehr Geld für Energie aufgewendet wird Vorteile: Höherer Druck, energiesparende Technik anzuschaffen, auch wenn sie teuerer ist; höherer Anreiz, Strom zu sparen Gartenbau 97 Wie steht Deutschland im Vergleich zu den Nachbarländern im Zierbau? Im Vergleich zu den Niederlanden: mehr kleinstrukturierte Betriebe, dadurch Produktion zu höheren Kosten Gartenbau Der Gartenbau nimmt im Vergleich zur Landwirtschaft wenig Fläche in Anspruch. Der Anbau von gartenbaulichen Kulturen wie Gehölzen, Obst- Heil- und Gewürzpflanzen, Gemüse, Erdbeeren und andere Gartengewächsen umfasst in Deutschland ungefähr eine Fläche von 210.000 Hektar, die teilweise Bestandteil des Ackerlandes ist. (ohne Haus- und Kleingärten) In Deutschland befassen sich etwa 60.000 Betriebe mit der gartenbaulichen Produktion oder mit entsprechenden Handels- und Dienstleistungen. In diesen Betrieben sind mehr als 400.000 Menschen beschäftigt. Hierzu kommen noch zahlreiche Bedienstete aus öffentlichen Einrichtungen des Gartenbaus wie beispielsweise Grünflächen- und Landwirtschaftsämter, Botanische Gärten, Lehr- und Versuchsanstalten u.s.w. Darüber hinaus erhalten jährlich etwa 100.000 ausländische Arbeitnehmer die Erlaubnis, für einige Wochen oder Monate in gartenbaulichen Betrieben auszuhelfen. Die Betriebe sind dringend auf zeitweilige Unterstützung ihrer Belegschaft durch Saisonarbeitskräfte angewiesen, um Arbeitsspitzen, z.B. während der Ernte, zu bewältigen. Der Gartenbau ist ein arbeitsintensiver Produktionszweig der Landwirtschaft. Es herrschen überwiegend klein- und mittelständische Unternehmensstrukturen vor. Insbesondere in der Produktion ist ein hoher Anteil an Familienmitgliedern zu finden. Gärtner richten ihre Leistungen an den Erfordernissen und Möglichkeiten des Marktes aus. So gibt es neben stark spezialisierten Betrieben auch solche, die Kulturen aus unterschiedlichen Produktionsbereichen anbauen. Einige Betriebe ergänzen ihr Angebot durch verschiedene Dienstleistungen oder erwirtschaften ihre Betriebseinkünfte ausschließlich über verschiedene Handels- und Dienstleistungstätigkeiten. Spezialisierung findet man hauptsächlich in der Produktion, während im Verkauf meist ein breites Sortiment angestrebt wird. Daten & Zahlen Betriebe mit gärtnerischer Produktion und Dienstleistung davon reine Gartenbaubetriebe 60.000 34.500 Gärtnerische Nutzfläche 210.000 ha Wirtschaftsvolumen (Verbraucherebene) Produktion Dienstleistung (geschätzt) Import 7,5 Mrd. Euro 6,5 Mrd. Euro 12,0 Mrd. Euro Beschäftigte 400.000 Auszubildende 17.500 Kosten für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes im intensiven Unterglasgartenbau ca. 200.000 Euro Branchendaten: Baumschulen Betriebe mit Gehölzanzucht ca. 3200 davon: Vollerwerbsbetriebe Beschäftigte Auszubildende ca. 2.100 ca. 25.000 cs. 1.400 Gesamtproduktionsfläche (2000) 25.520 ha davon: Ziergehölze Forstgehölze Obstgehölze sonstige Flächen 12.840 ha 3.450 ha 1.390 ha 7.680 ha Marktvolumen 2003 (Großhandelsebene) 0,78 Mrd. Euro Import 2003 ca. 140 Mio. Euro Export 2003 80 Mio. Euro Pflanzenbestand 2002 1,2 Mrd. Stück Stand: Januar 2007 Quelle: Zentralverband Gartenbau e.V., Bonn Zahl der Gemüsebau-Betriebe darunter Gemüsespezialbetriebe ca. 12.000 2.250 Gemüseanbaufläche davon Ernteverfrühung durch Folien etc. Unterglasfläche 111.045 ha ca. 28.000 ha 1.386 ha Verkaufserlöse (ohne MwSt.) davon Spargel (geschätzt) davon Champignons 1.597 Mio. Euro ca. 250 Mio. Euro 115 Mio. Euro Pro Kopf-Verbrauch Gemüse > 85,4 kg Selbstversorgungsgrad in % 37,7 Wichtigste Gemüsearten: Freiland Spargel (ca. 18.117 ha = ertragsfähig) Weiß- und Rotkohl sowie Wirsing Möhren und Karotten Speisezwiebeln Frischerbsen unter Glas: Tomaten Feldsalat Gurken Kopfsalat 21.815 ha 9.714 ha 10.043 ha 8.525 ha 5.145 ha 279 ha 258 ha 257 ha 162 ha Stand: Januar 2007 Quelle: Bundesfachgruppe Gemüsebau, Berlin, nach Angaben des BMELV, des KTBL, der ZMP und der Gartenbauerhebung Betriebe mit Anbau von Zierpflanzen (gesamt) davon reine Zierpflanzenbetriebe 9.500 5.880 Auszubildende 4.180 Grundflächen (gesamt) davon Freiland unter Glas Selbstversorgungsgrad Beet- und Balkonpflanzen Topfpflanzen Schnittblumen 7.640 ha 5.116 ha 2.524 ha 76 % 61 % 19 % Zimmerpflanzen Umsatz Gesamtmarkt (Einzelhandelspreise) davon Topfpflanzen Schnittblumen Importe (Importpreise) davon Schnittblumen Topfpflanzen Exporte davon Topfpflanzen Schnittblumen Wichtigste Lieferländer nach Deutschland: für Topfpflanzen für Schnittblumen 41 % 8,7 Mrd. Euro 4,0 Mrd. Euro 3,2 Mrd. Euro 2,21 Mrd. Euro 1,13 Mrd. Euro 880 Mio. Euro 362 Mio. Euro 215 Mio. Euro 76 Mio. Euro Niederlande Dänemark Italien Belgien Spanien Niederlande Italien Pro-Kopf-Ausgaben pro Jahr ca. 106 Euro Stand: Januar 2007 Quelle: Zentralverband Gartenbau e.V., Bonn; ZMP/CMA-Warenstromanalyse; Statistisches Bundesamt 98 Was ist bei der Betriebsübergabe zu beachten hinsichtlich der Entwicklungsmöglichkeiten des Betriebes? Keine zu hohen Belastungen durch das Altenteil; Altenteil muss angemessen sein, oft hat sich ein hoher Investitionsbedarf angestaut; Gartenbau 99 Welche Rolle spielt die DüngeVO im Gartenbau? Grundsätzlich sind alle landwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 3 der DüngeVO verpflichtet, vor der Düngung den Nährstoffbedarf der Kulturen zu ermitteln, entsprechend aufzuzeichnen und zu dokumentieren. Die Düngeverordnung lässt allerdings für Klein- und Extensivbetriebe Ausnahmen von den Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu. Es gilt der Grundsatz: Alle landwirtschaftlichen Betriebe sind verpflichtet, vor der Düngung den Nährstoffbedarf der Kulturen zu ermitteln. Der Phosphatgehalt im Boden muss dem Landwirt in Form einer Analyse vorliegen. Die Stickstoffmengen im Boden können sowohl durch eigene NminUntersuchungen als auch anhand der in der Land und Forst veröffentlichten Nmin-Trendmeldungen bestimmt werden. Ebenfalls müssen dem Landwirt die Nährstoffgehalte in den ausgebrachten organischen Düngemitteln bekannt sein. Die genannten Daten sind wie die jährlichen Nährstoffvergleiche aufzuzeichnen und 7 Jahre aufzubewahren. Die Düngeverordnung lässt Ausnahmen von den Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zu. Ausschlaggebend dafür sind Flächenausstattung und Düngungsintensität. Anhand eines Schemas, welches Sie sich am Ende der Seite in Form eines pdf-Dokuments herunterladen können, kann jeder Betrieb ermitteln, ob er von den Ausnahmeregelungen Gebrauch machen kann. Führt das Schema zum Ergebnis, dass ein Betrieb nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs verpflichtet ist, ist dieser Betrieb auch von den übrigen Dokumentationspflichten befreit, d. h. er braucht die Daten zur Düngebedarfsermittlung (Bodenuntersuchungsergebnisse, Nmin-Richtwerte, Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern) ebenfalls nicht aufzeichnen. Wie sieht eine Hof-Tor-Bilanz aus? Die im Rahmen der Düngeverordnung für die meisten Betriebe vorgeschriebenen betrieblichen Nährstoffvergleiche (§ 5) für N, P und K werden in der Regel als so genannte Hoftorbilanz oder Feld-Stall-Bilanz berechnet. Hoftorbilanz: Gesamtbetrieblicher Eintrag und Austrag von N,P,K Eintrag: Düngermittel, Futtermittel, symbiotische N-Bindung, Sonstiges Austrag: tierische und pflanzliche Produkte, Sonstiges Gartenbau Welche Entwicklungschancen haben zurzeit kleinere Betriebe? Stärker in den Direktverkauf gehen Kosten sparen durch gemeinschaftlichen Einkauf Mitgliedschaft in Absatzgenossenschaften um mehr Marktmacht zu haben Entweder breiten Endverkauf, oder spezialisierte Produktion für Händler oder Versteigerung um Koten Gartenbau Halten Sie den Endverkauf im Gartenbau für sinnvoll? Gartenbau Wie kann man Kunden locken? Sind neue Medien sinnvoll? E-Mail: (Personalisierte) E-Mail-Rundschreiben; preiswert, in Farbe, schnell, Rundschreibenempfänger werden auf besondere Angebote aufmerksam gemacht DVD / CD: Gärtnerei stellt den Betrieb auf einem Film vor, Firmenhistorie WWW: Webseite, Bestellung über Online-Shop; Kunden können jederzeit problemlos einkaufen; Kunden können aus ganz Deutschland bestellen (=größerer Kundenkreis); Probleme: Abmahnungen wenn Formalien nicht richtig sind An der Kasse können auf Plasmabildschirmen Werbung und Infos gesendet werden; verkürzt die gefühlte Wartezeit für die Kunden Gartenbau Wie ist die Lage der Baumschulen in Deutschland? Was würden Sie Baumschulen für die Zukunft empfehlen? Gartenbau Was sagt Ihnen der integrierte Pflanzenbau? Welche Vorschriften gibt es da? Standortwahl Sortenauswahl Pflanzsysteme und Fruchtpflege Bodenbearbeitung und Bodenpflege Pflanzenernährung und Pflanzenschutz Ernte, Sortierung, Lagerung und Aufbereitung Zierbau Gibt es ein Ökosiegel für den Zierbau? Haben Sie schon mal was von dem „Grünen Zertifikat“ gehört? Das Grüne Zertifikat (DGZ) Kontrolliert Umweltgerechter Zierbau (KUZ) Nützlingseinsatz und Wasserkreislauf-Systeme sind heute für viele Zierpflanzengärtner Betriebsalltag. Bedarfsgerechte Düngung auf der Grundlage von Bodenuntersuchungen und eine Fülle an Umweltschutzmaßnahmen sind längst selbstverständlich. Das Grüne Zertifikat ist das System, in dem sich diese Maßnahmen einordnen lassen und das umweltgerechte Handeln messbar und damit nachweisbar macht. Der Bundesverband Zierpflanzen (BVZ) hat auf Initiative des gärtnerischen Berufsstandes Richtlinien zum Kontrollierten Umweltgerechten Zierbau und ein entsprechendes Kontrollsystem erarbeitet. Die Abwicklung des Prüfungs- und Kontrollverfahrens übernehmen die Landesverbände des Zentralverbandes Gartenbau. Die Prüfungskontrollen werden von einer neutralen Institution durchgeführt. Nach bestandener Kontrolle erhalten die Betriebe die Nutzungsrechte für "Das Grüne Zertifikat". Das System DGZ genügt hohen Anforderungen und bietet gezielten Nutzen. Erfasst werden: 1. Boden, Düngung und Substrate 2. Wasser und Bewässerung 3. Pflanzenschutz 4. Energie 5. Vermarktung und Kundenberatung 6. Abfall 7. Management und Weiterbildung 8. Arten-, Natur- und Landschaftsschutz Zierbau Was ist der Unterschied von Öko- und integriertem Anbau? Die integrierte Landwirtschaft bildet eine Art Bindeglied zwischen der industrialisierten konventionellen Landwirtschaft, die hauptsächlich auf Produktivität ausgerichtet ist, und der ökologischen Landwirtschaft. Hier werden vorzugsweise Methoden verwendet, die möglichst geringe Auswirkungen auf die Umwelt haben, ohne jedoch alle Beschränkungen aus der ökologisch betriebenen Landwirtschaft zu übernehmen. Aus dieser Definition lassen sich auch die Hauptzielsetzungen ableiten: Integrierung natürlicher Ressourcen und Regulierungsmechanismen zwecks Verminderung äußerer Einflüsse aller Art (Dünger, Wasser, Energie...). Sicherung einer verträglichen Produktion von Nahrungsmitteln und anderen Erzeugnissen mittels vorzugsweiser Verwendung von Technologien und Produkten, die schonend mit der Umwelt umgehen und die Kontaminierung vermindern. Aufrechterhaltung der vielfältigen Funktionsabläufe Wirtschaftlichkeit der landwirtschaftlichen Erträge. in der Landwirtschaft und die Beachtung der Standortwahl Sortenauswahl Pflanzsysteme und Fruchtpflege Bodenbearbeitung und Bodenpflege Pflanzenernährung und Pflanzenschutz Ernte, Sortierung, Lagerung und Aufbereitung Ökoanbau Im Öko- oder Bioanbau wird auf künstliche Dünger und Pestizide verzichtet; daher strenger als der integrierte Anbau Zierbau Was kann man beim Obstverkauf tun, um bessere Preise zu erhalten? (Verfrühen, Verspäten) Lagerung und Verkauf zum Zeitpunkt besserer Preise; Was sind die so genannten „Clubsorten“? Obstbau Unter einer Clubsorte versteht man eine neue, für die Vermarktung interessante Kernobstsorte, die nur in Verbindung mit Anbau- und Absatzlizenzen angeboten wird, wie zum Beispiel »Pink Lady«. Gemeinsam bestimmen die in einem solchen geschlossenen Club versammelten Züchter, Baumschulen und Vermarkter die Menge, die Vermarktung und das Marketing für die Sorte Obstbau Aktuelle Lage und Entwicklung der Baumschulen in NRW? Die Baumschulen verkaufen seit Jahren bei gleich bleibenden Preisen (deutsche Baumschulprodukte werden vom Ausland aufgrund des niedrigen Preises gerne gekauft) Entweder steigen die Preise, oder verschiedene Betriebe fallen im Wettbewerb heraus, bzw. die Selbstentlohnung der Familien-AK ist sehr gering; Grund: Steigende Betriebskosten durch Ölpreis und mehr Lohn für ausländische SAK Statt weniger großer Lieferungen wie früher, muss nun an den Einzelhandel öfter und in kleineren Partien versendet werden (geringere Lagerkapazitäten des Einzelhandels) Probleme durch lange Trockenheit im Frühjahr 2007 => Ausfälle in der Produktion Zu wenig Marktmacht Baumschule Was sagen Sie zur Problematik von autochthonen Pflanzen? Unter autochthonen Arten versteht man Lebewesen, die sich durch die Prinzipien der Ökologie von alleine in einem Gebiet angesiedelt haben, „heimische Arten“. Das Gegenteil dazu sind allochthone Arten, die sich maßgeblich erst durch die Kulturtätigkeit des Menschen verbreitet haben. Autochthone Arten, die nur in einem bestimmten Gebiet vorkommen, werden auch endemisch genannt. Pflanzen sind dann „autochthon“, wenn sie aus dem Samen wildwachsender Stammpflanzen vermehrt wurden. Diese Stammpflanzen müssen sich nachweislich ohne menschliche Hilfe in der freien Landschaft angesiedelt haben. Alle auf diese Weise erzeugten Pflanzen gelten in der Folge für die Herkunftsregion und innerhalb des angestammten Verbreitungsgebiets (aus dem die Samen stammen) als „autochthon“. (www.autochthon.de) Vorteile Gehölze sind besonders gut angepasst an die abiotischen (Klima, Böden) und biotischen (Schädlinge) Bedingungen des jeweiligen Naturraumes Höhere standortliche Eignung als bei gebietsfremden Pflanzen (Temperatur, Wasser) Erhaltung der genetischen Vielfalt Nach § 20 BNatSchG dürfen in der freien Landschaft keine gebietsfremden Pflanzen gesetzt werden Es ist besser autochthone Gehölze mit einem höheren Kaufpreis zu pflanzen, statt nicht widerstandsfähige außerregionale Pflanzen, die kaputt gehen können (Gute Anwachsergebnisse, rel. wenig Pflege) Kurze Transportwege Erzeugergemeinschaft autochthoner Gehölze (EAG) hat ein Siegel. Dadurch erkennbarer Mehrwert für Kunden, Schaffung einer Marke Baumschule Welche Baumschulen kommen mit dem Wunsch nach autochthonen Pflanzen besser zurecht? Die Baumschulen, die in der gleichen Region sind, wie der Pflanzort. Deutschland wurde dafür von der Erzeugergemeinschaft autochthoner Gehölze (EAG) in 9 Regionen mit ähnlichen Verhältnissen (Boden, Klima) eingeteilt. Baumschule Wie beurteilen Sie die Entwicklung der Produktion von Containerpflanzen? Und aus welchen Gründen? Der bisherige Trend zu Containerpflanzen wird anhalten. Verbraucher möchten einfach handhabbare Pflanzen, die sie zu jeder Jahreszeit einsetzen können, vornehmlich im Frühjahr. Sehr hohe Arbeitsspitze im Frühjahr im Verkauf dadurch, nicht mehr im Herbst. Containerproduktion vereinfacht die Düngung (Depotdünger) und man kann das Substrat nach Wünschen des Gärtners herstellen Baumschule GAP-Reform und der Gemüsebau – was können Sie dazu sagen? 12/06/2007 – Die EU-Agrarminister haben sich heute einstimmig auf weitreichende Reformen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse geeinigt, um den Sektor stärker mit den anderen Bereichen der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik in Einklang zu bringen. Die Reformen sollen Wettbewerbsfähigkeit und Marktausrichtung der Obst- und Gemüsesektors verbessern, krisenbedingte Einkommensschwankungen abmildern, den Absatz fördern und damit zur öffentlichen Gesundheit beitragen sowie den Umweltschutz verbessern. Die Änderungen sollen mehr Obst- und Gemüsebauern dazu veranlassen, Erzeugerorganisationen beizutreten. Außerdem ist geplant, den Erzeugerorganisationen mehr Instrumente für das Krisenmanagement an die Hand zu geben, den Obst- und Gemüsesektor in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen, Mindestausgaben für Umweltmaßnahmen vorzuschreiben, die EU-Förderung für die ökologische Landwirtschaft und Absatzförderungsmaßnahmen aufzustocken sowie die Ausfuhrerstattungen für diese Produkte zu streichen. Die Reform tritt 2008 in Kraft. Einbeziehung von Obst und Gemüse in die Betriebsprämienregelung: Obst- und Gemüseanbauflächen kommen künftig ebenso wie die anderen Agrarbereiche für Zahlungen nach der entkoppelten Beihilferegelung in Betracht. Alle derzeitigen Beihilfen für verarbeitetes Obst und Gemüse werden von der Erzeugungsmenge entkoppelt und die einzelstaatlichen Obergrenzen für die Betriebsprämienregelung angehoben. Insgesamt werden für die Betriebsprämienregelung 800 Mio. EUR umgeschichtet. Bei Tomaten können die Mitgliedstaaten jedoch vier Jahre lang (2008-2011) Übergangszahlungen leisten, sofern der mengenabhängige Anteil dieser Zahlungen 50 % der einzelstaatlichen Obergrenzen nicht überschreitet. Bei Dauerkulturen dürfen die Übergangszahlungen fünf Jahre lang gewährt werden, sofern der mengenabhängige Anteil nach dem 31. Dezember 2010 höchstens 75 % der einzelstaatlichen Obergrenze beträgt. Die Mitgliedstaaten können die Zuteilung der Zahlungsansprüche für die Obst- und Gemüseanbauflächen bis zu drei Jahre aufschieben. http://ec.europa.eu/agriculture/capreform/fruitveg/index_de.htm Baumschule Wäre es für den Gemüsebau problematisch, wenn er nicht dabei wäre? (Flächentausch) Baumschule Sagt Ihnen der Begriff „Zehn-Monatszeitraum“ etwas? Der Landwirt muss die Flächen, für die er Gelder beantragt mindestens 10 Monate bewirtschaften Baumschule Woran erkennen Sie den „betriebswirtschaftlichen“ Zustand einer Baumschule? (an der Höhe des Komposthaufens… ist kein Witz!!) Baumschule Welche wesentlichen Unterschiede gibt es zwischen Landwirtschaft und Gartenbau? Landwirtschaft: Getreide, Zuckerrüben, Energiepflanzen; großer Maßstab, mehr Quantität; auch Tierproduktion; Gartenbau: 5 Produktions-Sparten (Stauden, Zierpflanzen, Gemüse, Obst, Baumschule); anspruchssvollere, teurer zu produzierende Produkte; höhere Inverstitionen notwendig (bes. Zierbau wegen Gewächshäusern); BS und Obstbau: hohe Investition am Beginn, und nur langsam kommen die Einnahmen; Allg./Natursch. Welche Sparten gibt es im Gartenbau und welche sind die erfolgreichsten? Produktion: Stauden, Zierpflanzen, Gemüse, Obst, Baumschule, Dienstleistung: Friedhof, Galabau Allg./Natursch. Wie sind Landesgartenschauen zu beurteilen und wie ist ihre Perspektive? Die Lebensqualität in den Städten und das ökologische Klima sollen durch die Landesgartenschauen verbessert werden. Häufig dienen die Gartenschauen auch stadt- bzw. regionalpolitischen Entwicklungszielen. Deshalb werden Gartenschauen häufig nicht in besonders schönen Landschaften platziert, sondern im Gegenteil eher in solchen Ortsteilen, die eine besondere Benachteiligung aufweisen (z. B. durch Bergbauschäden), wo sie strukturfördernd wirken und dabei helfen, städteplanerische Ziele zu verwirklichen. Die Investitionen, die im Rahmen der LGS getätigt werden, verhelfen dem jeweiligen Ortsteil zu größerer und i. d. R. auch bleibender Attraktivität. Außerdem sind Landesgartenschauen heute auch Maßnahmen des Stadtmarketings, da sie als ein halbes Jahr dauernde Großveranstaltung auch den Bekanntheitsgrad einer Stadt vergrößern können. Die Kommunen, die oft mit Hilfe von Landesmitteln eine LGS realisieren, gehen ein kalkuliertes finanzielles Risiko ein. Während einige LGS mit einer „schwarzen 0“ oder sogar mit leichten Gewinnen abschließen, überschritten andere ihren Etat und mussten nachträglich bezuschusst werden. Welche Bedeutung hat die WRRL für den Gartenbau? Europäische Wasserrahmenrichtlinie Was hat der Gartenbau mit der Stickstoffproblematik im Grundwasser zu tun? Düngung mit Stickstoff kann zu Auswaschung ins Grundwasser führen; Der aktuelle Grenzwert für NO3− in Trinkwasser liegt laut der deutschen Trinkwasserverordnung bei 50 mg/l, nach der schweizerischen Gewässerschutzverordnung bei 25 mg/l . Wässer, die diesen Grenzwert überschreiten, werden von Wasserversorgern oft mit nitratärmerem Wasser vermischt, um den Grenzwert einzuhalten. Düngung Nitrate können direkt von pflanzlichen Organismen als Stickstoffquelle aufgenommen und verwertet werden. In der Landwirtschaft werden Nitrate als Dünger, auch in Form von Gülle (allg. Wirtschaftsdünger) eingesetzt. Eine überzogene Düngung führt zu Eutrophierung u. a. vom Ökosystem See. Besonders bei Gewässern mit geringer Fließgeschwindigkeit kann im Zusammenwirken mit Phosphorverbindungen ein vermehrtes Algenwachstum beobachtet werden. Bei übermäßigem Eintrag verschiebt sich der Nährstoffhaushalt oligotropher Standorte (Böden, Gewässer) zugunsten eutropher Bedingungen. Eine weitere Folge ist ein Anstieg des Nitratgehaltes in Grund- und Trinkwasser. Gesundheitliche Bedeutung Die Ursache für gesundheitliche Risiken liegt in der Gefahr einer Reduktion des Nitrats zu Nitrit und die Bildung von krebserregenden Nitrosaminen. Diese ist gegeben, wenn der Darm durch entsprechende Bakterien besiedelt ist, die eine solche Reduktion durchführen können. Die Erstlingsflora des Darmes bei Säuglingen kann auch nitritbildende Bakterien enthalten, die in einer Verbindung mit Hämoglobin zu Methämoglobinämie führen können, sodass der Säugling von innen erstickt. Auch bei Wiederkäuern besteht durch Nitratreduktion im Pansen eine akute Gefahr der Nitritbildung. Hier werden sogar Nitratkonzentrationen in Trinkwasser über 20 mg/l als schädlich betrachtet. Welchen Stellenwert hat die Düngung im Gartenbau, speziell im Gemüsebau? Grundsätzlich ist ein Düngeoptimum anzustreben Im Gemüsebau kann zuviel N zu Nitrat im Salat und im Grundwasser führen, was gesundheitsschädlich sein kann Die Düngung gehört zu den wichtigsten Maßnahmen zur Ertragssteigerung Nennen Sie Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf die Landwirtschaft in Deutschland. Die osteuropäischen Staaten haben einen leichten Zugang zum deutschen Markt Der Konkurrenzdruck steigt durch eine immer stärkere Rationalisierung und Vergrößerung der Betriebe Die zu verteilenden EU-Gelder werden für die einzelnen Länder kleiner werden Landwirtschaft Welche Auswirkungen hat die Einführung einer einheitlichen Flächenprämie in NRW? Was ist Basel II? Landwirtschaft Das Risiko für den Kreditgeber, die Bank, wird in Zukunft nicht mehr in klassischer Weise allein aus den Bilanzen des Kreditnehmers errechnet, sondern unter Einbeziehung zukünftig zu erwartender Ergebnisse und interner wie externer Risiken. Das Rating spiegelt die zu erwartende Unternehmenssituation wesentlich genauer wider als bisherige Bewertungen und erlaubt daher eine individuellere Zinsgestaltung. Gleiches gilt für den in Zukunft nötigen Eigenkapitalbedarf der Banken, der zwischen 1,6 Prozent und 12 Prozent liegen darf. Das bedeutet: Kredite für gut bewertete Unternehmen werden günstiger; bei einem schlechten Rating werden die Kredite teurer, wenn sie überhaupt gewährt werden. Damit bedeutet Basel II sowohl eine neue Kostenbelastung für Unternehmen mit schlechtem Rating als auch neue Chancen für gute Kreditnehmer, die nun entlastet werden. http://www.mittelstandswiki.de/Basel_II Landwirtschaft Landwirtschaft Welche Ängste haben die Verbraucher und was kann man dagegen tun? Angst vor… Verunreinigungen, Bakterien Krankheiten Pestiziden Garantie von guten Lebensmitteln durch QS-Systeme QS helfen aber meist nicht gegen betrügerische Absichten (Gammelfleisch!) Direktverkauf sorgt für Transparenz Produktion transparent machen durch Tag der offenen Tür auf dem Hof Landwirtschaft Wie kann die Qualität von landwirtschaftlichen Produkten sichergestellt werden, welche Kennzeichen gibt es? Was halten Sie von Gütesiegeln? Was soll ein Gütesiegel bewirken? Es kommuniziert dem Verbraucher, dass er ein Produkt mit einem Mehrwert kauft. Das können sein: Ökologische/biologische Produktion (Biosiegel der Bundesregierung auf Basis der EUÖkoverordnung, EU-Bio-Siegel, Siegel der Anbauverbände) Integrierter Anbau Geschützte Ursprungsbezeichnung, geschützte geographische Angabe, garantiert traditionelle Spezialität (EU-Siegel) Fair-Trade (fair gehandelt = bessere Arbeitsbedingungen und Vergütung für Anbauer) QS-Siegel (Qualitätssicherung) EurepGAP (Qualitätssicherung) Die Fülle der Siegel kann zu einer Verwirrung der Verbraucher führen. Es ist wichtig, dass klar ist, wofür das Siegel steht, und dass diese Anforderungen streng eingehalten werden. Kritisch zu sehen ist das QS-Siegel, da es nur bereits vorhandene gesetzliche Anforderungen noch einmal bestätigt. Das Bio-Siegel der Bundesregierung hätte man sich auch sparen können, und stattdessen das bereits bestehende EU-Bio-Siegel bewerben können. Der Einzelhandel zwingt Anbauer oft, sich zertifizieren zu lassen wodurch höhere Kosten, aber nicht unbedingt mehr Lebensmittelsicherheit entstehen. Landwirtschaft Welche Gründe können ausschlaggebend sein, wenn ein Baumschuler seine Ware nur zu schlechten Preisen loswird? Übersättigung des Marktes mit bestimmten Produkten zu einer bestimmten Zeit Zu hohe Produktionskosten im Vergleich zum Erlös Kann den Marktpreis als einzelne BS in der Regel nicht beeinflussen Geringe Marktmacht der Baumschulwirtschaft Wenn Sie eine Ölpresse für Rapsöl hätten, welche Faktoren wären für eine wirtschaftliche Produktion wichtig? Wie hoch ist der Rapsölpreis? Wie wird er sich entwickeln? Wenn das Rapsöl Diesel ersetzen soll: ist die Besteuerung niedriger und wie lange bleibt das so? Wie ist die Preiselastizität bei Benzin und Diesel und welche Auswirkungen hat dies für den Einsatz erneuerbaren Kraftstoffe? Wir gehen davon aus, dass sich der Preis für Benzin erhöht. Wie reagiert die Nachfrage nach Benzin auf diese Preiserhöhung? => In der kurzen Frist ist die Preiselastizität der Nachfrage nach Benzin relativ unelastisch zur langfristigen Sicht (Nachfrage ändert sich weniger stark als die Preisänderung). Der Grund ist, dass die Leute nicht von heute auf morgen ein neues verbrauchsärmeres Auto fahren. Einschränkung des Fahrens auf dem Weg zur Arbeit ist schwierig. Wenn man nun aber zur langfristigen Sicht wechselt, da besteht doch für die Leute die Möglichkeit, einfach auf verbrauchsärmere Autos umzusteigen. Auch werden mehr Fahrgemeinschaften entstehen um Geld zu sparen. Somit ist die langfristige Preiselastizität der Nachfrage nach Benzin relativ elastischer als die kurzfristige. (http://www.study-board.de/forum/volkswirtschaftslehre/24062-langfristige-preiselastizitaeten.html) Auswirkungen auf den Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe: Wenn erneuerbare Kraftstoffe günstiger als fossile Kraftstoffe angeboten werden können, so werden diese stärker nachgefragt werden. Aufgrund der stärkeren Nachfrage wird es auch ein größeres Angebot an erneuerbaren Kraftstoffen geben. Es liegt hier eine Kreuzpreiselastizität vor: Je stärker der Ölpreis steigt, desto stärker wird das preiswertere erneuerbare Öl nachgefragt und angeboten werden. Es ist davon auszugehen, dass auch die Preise von erneuerbaren Kraftstoffen mit einem steigenden Ölpreis nach oben gehen, wenn auch nicht auf das gleiche Niveau. Auch aufgrund des abnehmenden Vorrats an fossilem Öl ist ein Ersatz durch erneuerbare Energien unumgänglich und wird den Anbau verstärken. Auch die Einspeisepflicht von erneuerbarem Öl in Diesel führt zu einer Vergrößerung des Anbaus erneuerbarer Kraftstoffe. Der Hauptgrund für den Preisunterschied liegt zurzeit aber in der unterschiedlichen Besteuerung, und ist nicht von der Nachfrage abhängig. Steuerermäßigung bis Ende 2009 Erklärung des Begriffs „Elastizität“ (direkte) Preiselastizität des Angebots: gibt an, wie stark das Angebot an einem Gut auf Veränderungen des eigenen Preises reagiert. (direkte) Preiselastizität der Nachfrage: gibt an, wie stark die Nachfrage nach einem Gut auf Veränderungen des eigenen Preises reagiert. Kreuzpreiselastizität des Angebots: gibt an, wie stark das Angebot an einem Gut auf Veränderungen des Preises bei einem Konkurrenzprodukt reagiert. Kreuzpreiselastizität der Nachfrage: gibt an, wie stark die Nachfrage nach einem Gut auf Veränderungen des Preises eines anderen Produktes reagiert. 140. Welche Marktinstrumente zur Kontrolle der Einfuhr von Obst und Gemüse außerhalb der EU kennen Sie? Agrarmarktordnungen Marktordnungen für Agrarprodukte sind ein zentrales Instrument der Agrarpolitik der Europäischen Union (EU). Marktordnungen sind für nahezu jedes Agrarprodukt vom Getreide über Zucker bis hin zu Bananen erlassene EU-Verordnungen. Abgrenzung des EU-Binnenmarktes vom Weltmarkt mit seinen zum Teil viel niedrigeren Preisen Preise für eingeführte Agrarprodukte werden also innerhalb der EU künstlich hoch gehalten Steuerungselemente: Abschöpfungen, Ausfuhrprämien (Ausfuhrerstattung) und Einfuhrkontingente Im Rahmen der WTO wird in wiederholten Runden über Änderungen der Marktordnung verhandelt. Autonomes Einfuhr-Regime (Wikipedia) Der Schwerpunkt des Einfuhr-Regimes liegt in der Begrenzung und Steuerung unerwünschter Importe, weniger in der Förderung erwünschter. Zentrale Instrumente sind Zölle, Abschöpfungen und Einfuhrkontingente. Zölle Das zentrale tarifäre Instrument ist der Einfuhrzoll, der nach dem Gemeinsamen Zolltarif nach Art. 23 Abs. 1 EGV erhoben wird. Seine Höhe wird für die einzelnen Wirtschaftsgüter nach Art. 26 EGV vom Rat autonom festgesetzt und angepasst. Für bestimmte in der Gemeinschaft nicht verfügbare Rohstoffe und Halbfertigprodukte kann der Gemeinsame Zolltarif vorübergehend ausgesetzt werden, indem zollfreie Einfuhrkontingente zugelassen werden. Eine weitere Ausnahme vom Gemeinsamen Zolltarif stellt das auch entwicklungspolitische Zielsetzungen verfolgende Allgemeine Präferenzsystem dar. Hierdurch werden bestimmten, in der Anlage I zu VO 2501/01 ausgeführten Entwicklungsländern Zollvergünstigungen eingeräumt, die sich nach dem Produkt richten: sog. nicht-empfindliche Waren (=Waren, von deren Export keine Gefahr für die Produzenten innerhalb der Gemeinschaft ausgeht): völlige Zollbefreiung landwirtschaftliche und gewerbliche Waren aus bestimmten „Drogenländern“ Süd- und Mittelamerikas sowie Pakistans: völlige Zollbefreiung Textilien: Zollsenkung um 20% empfindliche Waren: Zollsenkung um 3,5%; wenn der Exportstaat bestimmte Arbeitnehmerrechte und Umweltstandards beachtet: 8,5%. Den ärmsten Entwicklungsländern (Least developed countries – LDC) wird völlige Zollbefreiung auf alle Exportgüter außer Waffen gewährt. Sämtliche der genannten Vergünstigungen können ausgesetzt werden, um z.B. auf unlautere Handelspraktiken des Exportstaats, auf Missachtung der Menschenrechte oder unzureichende Kontrolle bei der Drogenausfuhr zu reagieren. Eine vollständige – einseitige - Zollbefreiung sahen auch die vier stark entwicklungspolitisch ausgerichteten Lomé-Abkommen (1975-2000) mit den AKP-Staaten (Afrika, Karibik, Pazifik) vor. Das Nachfolgewerk, das Cotonou-Abkommen (2000) stellt insofern flexiblere Mechanismen zur Verfügung (FLEX-System im Gegensatz zum alten STABEX-Modell). Die Einfuhrzölle der EG werden lediglich ermäßigt und auch dies nur im Gegenzug gegen stärkere eigenverantwortliche Anstrengungen der AKP-Staaten. Erhöht werden können die Zölle dagegen im Rahmen handelspolitischer Schutzmaßnahmen: So kann der Rat auf Antrag eines Unternehmens oder eines Mitgliedstaats Antidumping-Zölle nach der VO 384/96 festsetzen, wenn ausländische Unternehmen ihre Waren zu einem geringeren als dem im Herkunftsland üblichen Preis in die Gemeinschaft exportieren (Dumping) und hierdurch eine Schädigung von in der EU ansässigen Produzenten droht. Die Zölle dürfen maximal die Dumpingspanne erreichen, müssen diskriminierungsfrei auf alle Einfuhren von Waren der betreffenden Art angewandt werden. Rückwirkung ist nicht zulässig. Ein vergleichbares Instrumentarium stellt VO 2026/97 für – vom Exportstaat ausgehende – Subvention en zur Verfügung. Nach VO 3286/94 („Trade Barrier Regulation“) können Zölle schließlich auch als Reaktion auf unlautere Handelspraktiken und insbesondere eine Verletzung der WTO-Regularien durch einen Drittstaat angehoben werden. Abschöpfungen Abschöpfungen sind Einfuhrabgaben, die auf die Einfuhr von Agrarprodukten mit Marktordnungen erhoben werden. Sinn der Abschöpfungen ist es, den Preis für die Ware vom niedrigen Weltmarktniveau auf das Niveau des Preises auf dem EU-Binnenmarkt zu heben. Abschöpfungen sind keine Zölle, werden aber von den Zollbehörden bei der Einfuhr der Waren in den freien Verkehr erhoben. Sie sind für die Berechnung des Zollwertes und der Einfuhrumsatzsteuer relevant. Die Höhe der Abschöpfungen entspricht in etwa dem Unterschied zwischen Weltmarktpreis und Binnenpreis in der EU. Teilweise sind Abschöpfungen an gewisse Quoten gekoppelt und nach diesen gestaffelt. Wareneinfuhren, die innerhalb der ersten Quote liegen (z.B. die ersten x Tonnen Bananen welche in einem Jahr eingeführt werden), werden mit einer niedrigen Abschöpfung belegt, Waren, die innerhalb der nächsten Quote liegen (z.B. mehr als x Tonnen Bananen, aber noch keine y Tonnen Bananen), werden mit einer höheren Abschöpfung belegt, und alle Einfuhren, die über diesen Quoten liegen, werden mit der vollen Abschöpfung belegt. Dies ist zum Beispiel in der Bananenmarktordnung so geregelt, was dazu führt, dass am ersten Werktag jedes Jahres riesige Mengen Bananen für die zollrechtliche Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden und die Quote schon ganz am Anfang des Jahres erschöpft ist. (Die Bananenmarktordnung wurde eingeführt, um die in Spanien, vor allem auf den Kanarischen Inseln produzierten Bananen gegen Importe aus Südamerika konkurrenzfähig zu machen.) Einfuhrkontingente Wichtigstes nichttarifäres Steuerungsmittel sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen. Nach Art. 1 Abs. 2 VO 3285/94 sind diese grundsätzlich nicht vorgesehen. Soweit durch Importe den in der Gemeinschaft ansässigen Produzenten erhebliche Schäden drohen, kann die Kommission nach Art. 16 der VO die Einfuhren einem Genehmigungserfordernis unterwerfen und zu diesem Zwecke Einfuhrkontingente festsetzen. Auch die auf die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken durch Drittstaaten abzielende VO 3285/94 („Trade Barrier Regulation“) sieht als Instrument die Festsetzung von Einfuhrkontingenten vor Preis-Mengen-Beziehung und die Auswirkungen auf die Einfuhr. 142. Was ist eine „kognitive Dissonanz“? Kognitive Dissonanz („Missklang im Erkennen“) ist in der Sozialpsychologie eine Theorie, die erklärt, wie durch miteinander unvereinbare Kognitionen – Wahrnehmungen, Gedanken, Meinungen, Einstellungen, Wünsche oder Absichten – innere Konflikte entstehen, die Vermeidungsreaktionen oder andere zur Verminderung dieser Konflikte geeignete Handlungen hervorrufen. Typischerweise treten kognitive Dissonanzen auf, wenn neu hinzutretende Erkenntnisse der bislang bestehenden eigenen Meinung widersprechen oder Zusatzinformationen eine Entscheidung als falsch entdecken. Das Widerstreben gegen Dissonanzen führt dazu, dass unpassende bzw. unangenehme Neuigkeiten missachtet und passende umso mehr geschätzt werden. Es ist der Wunsch, diesen inneren Konflikt zu beseitigen, der den Menschen dazu treibt, die eigene Meinung zu ändern oder neue Ideen zu entwickeln. So treten zum Beispiel gerade nach der Entscheidung über die Anschaffung eines relativ teuren Gutes oft Zweifel über die Zweckmäßigkeit derselben auf, was zum Suchen weiterer Informationen veranlasst, um so die Dissonanz nachträglich aufzulösen, obwohl diese Informationen hinterher, d.h. nach gefällter Entscheidung, oft keinen praktischen Nutzen mehr haben. Theorie Kognitive Elemente können zueinander konsonant, dissonant oder irrelevant sein. Grundlage von Festingers Theorie sind folgende Hypothesen: Das Vorhandensein von Dissonanz übt auf den Menschen Druck aus, diese zu beseitigen oder zu reduzieren. Die Stärke des Drucks zur Dissonanzreduktion ergibt sich aus der Stärke der Dissonanz. Die Dissonanz zwischen zwei kognitiven Elementen kann nicht größer sein, als notwendig ist, um das weniger widerstandsfähige der beiden Elemente zu ändern. Das Ausmaß an Dissonanz kann nicht stärker sein, weil sich zum Zeitpunkt größtmöglicher Dissonanz das weniger widerstandsfähige Element ändern würde – die Dissonanz wäre somit beseitigt. Gartenbau allg. Gartenbau allg. Das bedeutet, dass Menschen konsonante Kognitionen als angenehm empfinden und daher aktiv suchen. Daher versuchen Menschen u.a., dissonante Informationen zu vermeiden (Seeking-andAvoiding-Hypothese). Die Folge des geschilderten Verhaltens ist die selektive Wahrnehmung von Informationen, also beispielsweise von dargebotenen Medieninhalten. Menschen neigen demnach, einmal getroffene Entscheidungen zunächst beizubehalten. Deshalb werden alle neuen Informationen, die zu der getroffenen Entscheidung in Widerspruch stehen, tendenziell abgewertet, während alle konsonanten Informationen tendenziell überschätzt werden. Erst wenn die durch die Dissonanz erzeugte innere Spannung zu groß werde, also die individuelle Toleranzschwelle überschreite, ändere das Individuum die getroffene Entscheidung, um so Erfahrung und Entscheidung wieder zur Konsonanz zu bringen. Je toleranter und veränderungsbereiter ein Mensch ist, desto geringer seien die durch neue Informationen erzeugten Spannungen. (aus Wikipedia, „kognitive Dissonanz“) 143. Welche Konkurrenz haben Gartenbaumschulen? Gartenbaumschulen stehen in Konkurrenz zu Baumärkten und Lebensmitteleinzelhandel, der sein Angebot durch Non-Food-Produkte ergänzt. Es werden große Mengen von wenigen gut gehenden Artikeln eingekauft und diese dann zu günstigen Preisen saisonal abgesetzt. Eine Gartenbaumschule bietet dagegen ein sehr breites Sortiment und eine kompetente Beratung an, was sich im höheren Preis der Produkte niederschlägt. In der Regel laufen max. 20 % der Produkte sehr gut, die restlichen 80 % sind der Service am Kunden. 144. Wie können diese sich gegen Konkurrenz behaupten? Kommunikation der Beratungskompetenz an den Kunden Regelmäßige Produkt- und Verkaufsschulungen der Mitarbeiter Kommunikation der Qualität und des breiten Angebots Dienstleistungen anbieten, wie Gartenplanung, Einpflanzen und Pflege (selbst machen, oder mit Galabau zusammenarbeiten- dafür nimmt Galabau Pflanzen immer von dieser BS ab) Angebote der Woche /des Monats anbieten Pflanzbeispiele präsentieren und regelmäßig neu gestalten Baumschule 145. Welche Fähigkeiten muss ein Berater haben um eine AG zu beraten? Kenntnisse und Fähigkeiten Gruppenprozesse zu steuern Fähigkeit alle Teilnehmer unter einen Hut zu bringen, auch wenn sie an verschiedenen Stufen des Problemlösungsprozesses stehen Muss alle Problemlösungstypen vereinen können Autonome Klienten Lösungslose Klienten Ziellose Klienten Orientierungslosen Klienten Hilflosen Klienten Wird mehr gefordert, da die Beratung kostenpflichtig ist Muss sich weiterbilden Beratung 146. Welche Unterschiede gibt es zur Einzelberatung/ Massenveranstaltung? Einzelberatung Gruppenberatung Massenveranstaltung Spezielle Probleme des Betriebes können angesprochen werden Sensible (persönliche) Probleme können angesprochen werden Persönlicher Kontakt zum Immer mehr als ein Klient (20-25 Teilnehmer) Teilnehmer haben gleiche oder ähnliche Probleme Teilnehmer reden offen Teilnehmerzahl ist unbestimmbar Kostengünstig Viel Information an viele Teilnehmer Kunden wird gepflegt Berater erhält sofort ein Feedback Beratung ist kostenintensiv über ihr Problem Unstrukturierte Kommunikation Fachliche Themen Für eine reine Informationsübermittlung nicht geeignet Es findet kein Erfahrungsaustausch mit Berufskollegen statt Der Berater kann einen starken (einseitigen) Einfluss nehmen Beeinflussung der Klienten untereinander vermitteln Wird häufig für Aufklärung genutzt z.B. Gesetzesänderung Einsatzmöglichkeiten: Massenmedien Messen und Maschinenvorführung Internet Was soll ein Betriebsleiterseminar leisten um es methodisch der Gruppenberatung zuzuordnen? individuelle Probleme und Betroffenheit der Teilnehmer begrenzte Teilnehmerzahl Kommunikations- und Erfahrungsaustausch müssen möglich sein es müssen Entscheidungen herbeigeführt werden es muss eine Evaluation der Entscheidung stattfinden 147 Planung einer Weiterbildungsmaßnahme wie gehen sie vor? Wer sind die Teilnehmer und welches Ziel soll erreicht werden Welche Schwerpunkte sollen gesetzt werden, möglicherweise bei den Teilnehmern nachfragen Hat man das nötige Fachwissen/ Informationen, muss man sich selber erst informieren oder jemanden kaufen Umfang und Kosten Organisation Welche Art der Evaluation bietet sich an, ist sie geeignet 148. Über welchen Wegen können Sie einiges über die Zielgruppe erfahren? Organisatoren befragen Mit der Einladung einen Fragebogen verschicken Kollegen ansprechen Wie kann eine solche Maßnahme finanziert werden? Mitgliedsbeiträge im AK Spenden Mögliche Fördermittel im Rahmen der 2. Säule Firmensponsoren, Werbung Eintrittsgelder/ Teilnahmegebühren Kostenpflichtige Arbeitsmaterialien Unendgeldliche Referenten nutzen Möglichst Kostenfreie Veranstaltungsräume Abgrenzung „Seminar“ zu „Massenveranstaltung“ Welche Vorteile bietet ein Seminar? 150 Was verstehen Sie unter „Vielfalt statt Einfalt“? Gerade in der Erwachsenenbildung ist es wichtig, die verschiedenen Lerntypen unterschiedlich anzusprechen, daraus ergibt sich notwendiger Weise ein häufiger Methoden und Medienwechsel 151 Wie kann die Qualität von Weiterbildungsmaßnahmen gemessen werden? Evaluation: bezeichnet eine Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit und des Erfolgs von Maßnahmen Qualitätssicherung: hat die Optimierung der Ablauf- und Aufbauorganisationen, Gestaltung und Durchführung von Maßnahmen zum Ziel Controlling: ist das zyklische Ineinandergreifen von Planung Messung Bewertung und Korrektur von Maßnahmen, um Nutzen sichtbar zu machen Weiterbildung Was bedeutet Supervision im Unterschied zum Coaching? Supervision begleitet Einzelne, Teams, Gruppen und Organisationen bei der Reflexion und Verbesserung ihres beruflichen oder ehrenamtlichen Handelns. Fokus ist je nach Zielvereinbarung die Arbeitspraxis, die Rollen- und Beziehungsdynamik zwischen Supervisand und Klient, die Zusammenarbeit im Team bzw. in der Organisation des Supervisanden usw. Bezüge und Abgrenzung zu Coaching In den letzten Jahren wird diskutiert, in welchem Verhältnis Supervision und Coaching zueinander stehen. Dabei gibt es folgende Positionen: Supervision = Coaching Supervision und Coaching sind lediglich unterschiedliche Namen für gleichartige Verfahren. Supervision stammt aus dem psychosozialen Bereich ("nonprofit" bzw. "socialprofit") und wird dort und zunehmend auch in der Wirtschaft ("profit") angewendet, dort aber oft unter der neudeutschen Bezeichnung "Coaching". Führungskräfte im psychosozialen Bereich nennen die Methode eher "Supervision" (insbesondere, wenn sie klientennah arbeiten oder eine niedrige Führungsposition ausfüllen). Führungskräfte mit höheren Positionen und solche in der Wirtschaft lassen sich eher "coachen". Supervision für Mitarbeiter, Coaching für Führungskräfte Supervision zielt auf das Verhalten gegenüber Klienten, Kunden, Patienten, und Coaching zielt auf das Verhalten von Führungskräften gegenüber Mitarbeitern. Diese Sichtweise unterscheidet nach der formellen Funktion der Teilnehmer. Supervision ist reflektiv, Coaching ist lösungsorientiert Inhalt von Supervision ist arbeitsbezogenen Reflexion des beruflichen Handelns, also innerseelische und zwischenmenschliche Wirkfaktoren und Potenziale. Inhalt von Coaching ist arbeitsbezogenes Finden von konkreten anlaßbezogenen (pragmatischen) Lösungen. Unter letzterem Gesichtspunkt ist allerdings jede Supervision auch Coaching, da es nicht bloß um Selbst- bzw. Beziehungserfahrung geht, sondern immer auch um fallbezogene oder generelle Handlungs- und Entwicklungspotenziale und deren Umsetzung. Supervision enthält mehr an Coachingelementen, als dass Coaching Supervisionselemente enthalten würde. Welchen Unterschied gibt es zwischen Beratung und Weiterbildung? Weiterbildung Fortbildung i. Aufstieg ii. Anpassung Umschulung Erwachsenenbildung Beratung Bewusst gegebene, kommunikativ vermittelte Hilfe zur MeinungsEntscheidungsfindung in konkreten Problemfällen Trägt zur Lösung der beim Ratsuchenden vorliegenden Probleme bei und Weiterbildung sind alle Aktivitäten, die der Vertiefung, Erweiterung oder Erneuerung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten von Menschen dienen, die eine erste Bildungsphase abgeschlossen haben und in der Regel erwerbstätig waren oder in der Familie gearbeitet haben. Der Begriff Weiterbildung wurde 1970 vom Deutschen Bildungsrat geprägt, um die verschiedenen Bereiche des Lernens nach der Erstausbildung zu integrieren, und zwar dem Inhalt nach die berufliche Weiterbildung (oft auch als Fortbildung bezeichnet), die politische Weiterbildung und die allgemeine Weiterbildung Heute ist als weiterer Unterbereich die Bezeichnung wissenschaftliche Weiterbildung üblich, insofern es sich um Weiterbildung auf Hochschulniveau handelt. Da auch in der Weiterbildung alle Lernformen verbreitet sind, wird zudem der Form nach unterschieden zwischen Formal organisierter Weiterbildung (z. B. Seminare, Kurse/Lehrveranstaltungen, aber auch ELearning, CBT, WBT) und informeller Weiterbildung (z. B. informelles Lernen, Selbstlernen). Können Erwachsene schlechter lernen als Jugendliche? Die Verarbeitungsgeschwindigkeit nimmt mit zunehmendem Alter ab Die Gedächtnisspanne wird ab dem 60 Lebensjahr deutlich geringer Erwachsene brauchen längere Übungszeiten Intelligenz und Weisheit Schlussfolgerung für die Weiterbildung: Lebenserfahrung (Weisheit) der Teilnehmer nutzen An vorhandenes Wissen anknüpfen Langsam und kleinstrukturiert arbeiten Wiederholungen einbauen Verschiedene Lernmethoden anbieten Lerntypen bei Erwachsenen: Theoretiker Anwendungsorientierte Musterschüler Gleichgültige Unsichere Wozu gehört der Samba-Kurs an der VHS? Weiterbildung Sie werden beauftragt, eine Weiterbildungsmaßnahme zu evaluieren, was machen Sie? Fragebögen Erfolgskontrollen Zwischenergebnisse Feedbackrunde Wie kann man zu einem Kunden, den man beraten möchte, Zugang finden? Freundliche Atmosphäre schaffen Dem Klienten eine positive Wertschätzung entgegen bringen Probleme nicht bagatellisieren Dem Klienten Feedback geben Chance für Sympathie Keine Vorurteile Den Klienten ermutigen Wie läuft ein Beratungsprozess ab? Kontaktaufnahme und erste Situationserfassung Situationsanalyse Planung Durchführung Ergebnisbewertung 158. Welche psychologischen Hemmnisse bestehen beim Klienten für die Umsetzung der Beratungsergebnisse? Der Klient sieht sich gezwungen, seine Einstellung zu bestimmten Dingen für die Umsetzung zu ändern. Es handelt sich um Neuerungen, die nicht den Normen entsprechen (z. B. Umstellung auf Bio-Schweineproduktion in einer Grünlandregion). Weiterbildung Welche Weiterbildungsveranstaltungen haben Sie organisiert bzw. an welchen haben Sie teilgenommen? 159. Wie baut man einen Vortrag auf? Was ist beim Medieneinsatz zu beachten? Einleitung: -Herstellung einer guten Beziehung zum Publikum -Neugier wecken -Unsicherheiten abbauen -Möglichkeiten: z. B. gemeinsames Problem ansprechen, Zitat, aktueller Aufhänger Hauptteil: -Darstellen von Informationen und Argumenten -Überzeugen der Zuhörer -Bearbeitung des Problems durch z. B. Aktualisieren, Problematisieren, Entscheiden, Relativieren, Konkretisieren Schluss: -Dem Hörer soll noch einmal der Inhalt des Vortrags in verdichteter Form als einprägsamer, zur Diskussion und zum Handeln auffordernder Gedanke oder Auftrag übergeben werden -Möglichkeiten: Schlussfolgerungen, Zitat, Ausblick, Appell Merkmale eines guten Vortrags: Ausdrucksstarke Sprache Angepasstes Niveau Merkwürdiger Inhalt Offenheit des Referenten Bilder Was ist Qualität? Wie funktioniert Evaluierung in WB-Maßnahmen? 160. Was sind Qualitätsmanagementsysteme? Beratung Arbeitskreise und Beratungsdienst im Überblick Arbeitskreis A 1 Betriebsberatung vor Ort auf Anfrage (nur Anbauberater) 1 Faxinformationsdienst Teilnahme an Gruppenberatungen (Treffen, Seminare) Fachinformationen Lehrfahrt In-/Ausland 225 € / Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer Arbeitskreis B Betriebsberatungen (6h) vor Ort auf Anfrage (auch verschiedene Berater) Betriebswirtschaft Düngeplanung 450 € / Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer Beratungsdienst 22 bzw. 44 Stunden (= 30,-€/Std.)betriebsbezogene Beratung auf Anfrage (Betriebsberatungen vor Ort) Bezug mehrerer Faxinformationsdienste Teilnahme an Gruppenberatungen (Treffen, Seminare) Fachinformationen Lehrfahrt In-/Ausland 660 € bzw. 1.320 € / Jahr zuzüglich Mehrwertsteuer Zukunft der Gartenbauberatung Höhere Stundensätze für Einzelberatung (65.- € statt bisher 35,-€) Mehr Einzelberatung Folge: Nur wirtschaftlich starker Betriebe werden Beratung in Anspruch nehmen Schere zwischen schlechten und guten Betrieben öffnet sich schneller schnellerer Strukturwandel Aber: Betriebsaufgaben konnten bisher meist nur aufgehalten, aber selten verhindert werden (Aussage eines Beraters für Zierpflanzenbau) Die vier Seiten einer Nachricht aus Sicht des Senders Die vier Seiten einer Nachricht von Friedemann Schulz- von- Thun ist ein geeignetes Kommunikationsmodell, an dem wir erkennen können, warum es in verschiedenen Situationen zu Beziehungsstörungen gekommen ist. Sachinhalt: Worüber ich informiere. Keine Bewertungen! Selbstoffenbarung: Was ich über mich Appell: Nachricht Wozu ich sage/ Selbstdarstellung/ enthüllung dich veranlassen möchte! Beziehung: Was ich von dir halte! Wie wir zueinander stehen! Die vier Seiten (Ohren) des Empfängers Der Empfänger besitzt theoretisch vier Ohren. Je nachdem, welches der vier Ohren des Empfängers gerade vorrangig auf Empfang geschaltet ist, nimmt das Gespräch einen unterschiedlichen Verlauf. Selbstoffenbarung: Sachinhalt: Was ist das für einer? Was ist mit ihm? Wie ist der Sachverhalt zu verstehen? Beziehung: Appell: Wie redet der eigentlich mit mir? Wen glaubt er vor sich zu haben? Was soll ich tun, denken, fühlen aufgrund der Mitteilung?