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Conseil/99/340
Brüssel, 11. November 1999
12638/99 (Presse 340)
2215. Tagung des Rates
- ENTWICKLUNG Brüssel, 11. November 1999
Präsident/in: Frau Satu HASSI
Ministerin für Umweltfragen und Entwicklungszusammenarbeit der Republik Finnland
INHALT
TEILNEHMER ............................................................................................................................... III
ERÖRTERTE PUNKTE
ZIELE UND PRIORITÄTEN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT DER EG ...................... IV
UMWELTFRAGEN UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT ................................................. IV
SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG DER
ENTWICKLUNGSPARTNERLÄNDER
BEI
DER
BEWÄLTIGUNG
DER
HERAUSFORDERUNGEN DER KLIMAÄNDERUNG ........................................................... IV
EINBEZIEHUNG DER BELANGE DER UMWELT IN DIE POLITIK DER
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT DER GEMEINSCHAFT - BERICHT AN DEN
EUROPÄISCHEN RAT (HELSINKI) ..................................................................................... VII
AKP-EU-VERHANDLUNGEN ...................................................................................................... VIII
EVALUIERUNG DER ENTWICKLUNGSPROGRAME UND -INSTRUMENTE DER
GEMEINSCHAFT ........................................................................................................................ VIII
ZUKUNFT DER HUMANITÄREN MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT SCHLUSSFOLGERUNGEN ............................................................................................... VIII
MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES
ZUR EVALUIERUNG ............................................................................................................ IX
KOORDINIERUNG, KOMPLEMENTARITÄT UND KOHÄRENZ .................................................... IX
LEITLINIEN FÜR DIE OPERATIONELLE KOORDINIERUNG .............................................. IX
KOORDINIERUNG DER FINANZIERUNG DER NRO .......................................................... IX
BERICHT ÜBER KOHÄRENZ .............................................................................................. IX
OSTTIMOR - SCHLUSSFOLGERUNGEN ...................................................................................... X
ANLAGE ......................................................................................................................................... X
OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE
ENTWICKLUNG ......................................................................................................................... XVI

Entschließung des Rates über Wälder und Entwicklung .................................................... XVI
BINNENMARKT .......................................................................................................................... XIX

Richtlinie über die Beifahrersitze von Zugmaschinen ......................................................... XIX
UMWELT .................................................................................................................................... XIX

Gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens....................................... XIX
_________________
Für weitere Auskünfte: 285.87.04 oder 285.68.08
TEILNEHMER
Die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission waren wie folgt vertreten:
Belgien:
Herr Eddy BOUTMANS
Staatssekretär für Entwicklungszusammenarbeit
Dänemark:
Herr Jan TRØJBORG
Minister für Entwicklungszusammenarbeit
Deutschland:
Frau Heidemarie WIECZOREK-ZEUL
Griechenland:
Herr Christos ROKOFYLLOS
Spanien:
Herr Fernando Maria VILLALONGA CAMPOS
Frankreich:
Herr Charles JOSSELIN
Irland :
Frau Liz O'DONNELL
Italien:
Herr Rino SERRI
Luxemburg :
Herr Charles GOERENS
Niederlande:
Frau Eveline HERFKENS
Österreich:
Frau Benita FERRERO-WALDNER
Portugal :
Herr Luis AMADO
Finnland :
Frau Satu HASSI
Schweden :
Frau Maj-Inger KLINGVALL
Bundesministerin
für
wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
Stellvertretender
Minister
Angelegenheit, zuständig
Angelegenheiten
für
für
auswärtige
europäische
Staatssekretär
für
die
internationale
Zusammenarbeit und für Iberoamerika
Staatssekretär beim Minister für auswärtige
Angelegenheiten,
zuständig
für
die
Entwicklungszusammenarbeit und die Frankophonie
Staatssekretärin im Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
Minister für Zusammenarbeit,
Maßnahmen und Verteidigung
humanitäre
Ministerin für Entwicklungszusammenarbeit
Staatssekretärin im Bundesministerium
auswärtige Angelegenheiten
für
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
und Zusammenarbeit
Ministerin
für
Umweltfragen
Entwicklungszusammenarbeit
und
Ministerin im Ministerium für auswärtige
Angelegenheiten, zuständig für Entwicklungshilfe
Vereinigtes Königreich:
Frau Clare SHORT
Ministerin für internationale Entwicklung
Kommission:
Herr Poul NIELSON
Mitglied
ZIELE UND PRIORITÄTEN DER ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT DER EG
Der Rat hörte ein Exposé des neuen Kommissars Poul NIELSON über seine ersten Überlegungen
zu der Frage, welche Richtung in der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft künftig eingeschlagen
werden sollte. Dabei hob er insbesondere fünf Hauptprioriäten hervor:
1.
eine stärkere Konzentration der
Bevölkerungsgruppen,
EU-Unterstützung
auf
die ärmsten Länder
und
2.
eine insgesamt effizientere Gestaltung der Unterstützung,
3.
eine größere Komplementarität durch Zusammenarbeit mit anderen Gebern und mehr
Kohärenz durch eine effizientere innergemeinschaftliche Koordination,
4.
Einführung einer Gesamtstrategie, die die Kohärenz zwischen Soforthilfe, Wiederaufbauhilfe
und Entwicklungshilfe gewährleistet,
5.
Unterstützung der Hilfsmaßnahmen der Gemeinschaft durch die europäische Öffentlichkeit.
UMWELTFRAGEN UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

KLIMAÄNDERUNGEN UND ENTWICKLUNGSLÄNDER - SCHLUSSFOLGERUNGEN DES
RATES ÜBER DIE UNTERSTÜTZUNG DER ENTWICKLUNGSPARTNERLÄNDER BEI
DER BEWÄLTIGUNG DER HERAUSFORDERUNGEN DER KLIMAÄNDERUNG
1.
EINLEITUNG
1.1. Der Rat erkennt an, daß die nachteiligen Auswirkungen der globalen Klimaänderung in
Entwicklungsländern, die große Anstrengungen machen, um eine soziale und wirtschaftliche Entwicklung für ihre Bürger zu erreichen, besonders gravierend sein
können. Die am wenigsten entwickelten Staaten, kleine Inselstaaten mit
Entwicklungsrückstand und andere niedrig liegende Küstengebiete sind durch die
Klimaänderung besonders gefährdet. Sich wandelnde Klimaverhältnisse wie
Regenfälle und die zunehmende Häufigkeit von Naturkatastrophen wie Hurrikane und
Taifune sowie der Anstieg des Meeresspiegels wirken sich potentiell auf die
Landwirtschaft, Ernährungssicherheit, Gesundheit und Infrastruktur im Bereich der
Wasserbewirtschaftung aus.
1.2. Der Rat begrüßt das von der Kommission erstellte Arbeitsdokument "Wirtschafts- und
Entwicklungszusammenarbeit der EG: Reaktion auf die neuen Herausforderungen der
Klimaänderung". Nach Ansicht des Rates enthält es wichtige Empfehlungen für die
Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und Elemente für die weiteren
Arbeiten innerhalb der Gemeinschaft.
1.3. Der Rat bekräftigt das Gesamtziel der EU, die Belange der nachhaltigen Entwicklung
und der Umwelt in alle Politiken der Gemeinschaft einschließlich der
Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen. Dabei sollte vorrangig das Problem der
weltweiten Klimaänderung angegangen werden.
1.4. Der Rat erinnert an die Schlußfolgerungen des Rates "Umwelt" (Oktober 1998), die
Beratungen auf der Tagung des Rates "Entwicklung" (November 1998) und die
Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cardiff (Juni 1998), von Wien
(November 1998) und von Köln (Juni 1999).
2.
ZIELE
2.1. Der Rat ist der Auffassung, daß das Problem der Klimaänderung integraler Bestandteil
der Tagesordnung der EU im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sein sollte.
Ziel ist es, durch den Dialog mit den Entwicklungspartnerländern der EU Wege dafür
zu ermitteln, wie die EU die Partner bei ihren Bemühungen unterstützen könnte, das
Problem der Klimaänderung zu bewältigen, während gleichzeitig eine nachhaltige
Entwicklung angestrebt und so die Armut bekämpft und der sozialen und
wirtschaftlichen Entwicklung Vorrang eingeräumt werden muß. Die EU ermutigt daher
ihre Entwicklungspartnerländer, das Problem der Klimaänderung als Priorität ihrer
innerstaatlichen Tagesordnung zu behandeln.
2.2. Der Rat erkennt außerdem an, daß die globale Dimension der Klimaänderung eine
globale Antwort erfordert. Auf längere Sicht muß ein Weg gefunden werden, um die
angemessene Beteiligung aller Länder an dieser Antwort zu steigern, wobei zu
berücksichtigen ist, daß die verschiedenen Gruppen von Länder gemeinsam, jedoch
auf unterschiedliche Weise Verantwortung tragen und daß die nachhaltige
wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer höchste Priorität hat.
2.3. Der Rat stellt fest, daß kurz-, mittel- und langfristig Antworten auf die Klimaänderung
gefunden werden müssen und daß sich diese auf die spezifischen Prioritäten und
Bedürfnisse der einzelnen Entwicklungsländer stützen müssen. Die langfristigen
Lösungen erfordern ein Überdenken der gegenwärtigen Verbrauchs- und
Produktionsgewohnheiten insbesondere im Hinblick auf die Verbindung zwischen
Energiebedarf und Wirtschaftswachstum. Diese Fragen sind ein wichtiger Aspekt des
Dialogs zwischen der EG und den Entwicklungspartnerländern, der auf bilateraler
Ebene und im Rahmen der Kommission für nachhaltige Entwicklung (CSD) stattfindet.
2.4. Der Rat stellt außerdem fest, daß es wichtig ist, Maßnahmen in einigen besonderen
Bereichen wie der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Bodenzerstörung und dem
Schutz, der Erhaltung und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder zu fördern;
damit werden Politiken unterstützt, die auf die Bekämpfung der Armut ausgerichtet sind
und gleichzeitig Wege zur Bewältigung des Problems der Klimaänderung bieten.
3.
EMPFEHLUNGEN
3.1. Der Rat erkennt an, daß die Entwicklungszusammenarbeit der EG mehrere
komparative Vorteile hat, die genutzt werden könnten, um Initiativen zur Bewältigung
des Problems der Klimaänderung zu unterstützen. Der Rat fordert die Kommission auf,
die Probleme der Klimaänderung weiterhin in die Wirtschafts- und
Entwicklungszusammenarbeit der EG - als einen der vorrangigen Bereiche des
allgemeinen Prozesses der Einbeziehung von Umweltbelangen - auf der Grundlage
der obengenannten Ziele und der im Arbeitsdokument der Kommission beschriebenen
Herausforderungen und Optionen zu integrieren.
3.2. Der Rat erkennt des weiteren an, daß die Rolle der öffentlichen Entwicklungshilfe in
Ländern mit mittlerem Einkommen beschränkt bleiben wird; wenn sie jedoch
zielgerichtet gestaltet und in eine umfassendere Zusammenarbeit integriert wird, kann
sie als Katalysator wirken. In einigen Ländern mit geringem Einkommen, insbesondere
den am wenigsten entwickelten Ländern, könnte die öffentliche Entwicklungshilfe
allerdings im Zusammenhang mit dem Problem der Klimaänderung herausragende
Bedeutung haben. Der Rat stellt fest, daß sich die Rolle des öffentlichen Sektors in
bezug auf Investitionen zunächst darauf konzentrieren sollte, ein günstiges Klima für
Investitionen des Privatsektors zu schaffen, durch die die Ziele der
VN-Klimakonvention unterstützt werden.
Der Rat ist sich der Rolle der öffentlichen Entwicklungshilfe der EG bei der
Unterstützung der Ziele der VN-Klimakonvention bewußt und ersucht die Kommission,
nachstehende Punkte unter Berücksichtigung der komparativen Vorteile weiter zu
prüfen:
3.2.1. Der Dialog über die Klimaänderung wird als Bestandteil des regelmäßigen Dialogs mit
Entwicklungspartnerländern ausgebaut, damit das Problem der Klimaänderung im
Rahmen der politischen Tagesordnung mehr Gewicht erhält und auf die ermittelten
spezifischen Bedürfnisse des jeweiligen Landes eingegangen werden kann; es werden
Initiativen der EU durchgeführt, um die Ausarbeitung von nationalen Strategien für eine
nachhaltige Entwicklung in den Partnerländern, in denen sich die EG bereits stark
engagiert hat, so in den kleinen Inselstaaten mit Entwicklungsrückstand, zu
unterstützen, und diese Länder werden ermutigt, Aktivitäten bezüglich der
Klimaänderung in diese Strategien einzubeziehen.
3.2.2. Es werden eingehende Beratungen mit der Kommission, der EIB und der EBWE
aufgenommen, um das Problem der Klimaänderung förmlich und systematisch in
Angriff zu nehmen und sektorbezogene Maßnahmen und Möglichkeiten für die
Einbeziehung der Probleme der Klimaänderung in ihre laufenden Aktivitäten
abzustimmen. Zu diesen Maßnahmen und Möglichkeiten zählen die Förderung eines
nachhaltigen Zuwachses erneuerbarer Energiequellen, die Verbesserung der
Energieeffizienz, die Förderung der Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie
der Markteinführung neuer und fortschrittlicher umweltverträglicher Technologien und
Techniken.
3.2.3. Das breite Spektrum der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten für die
Partnerländer geleisteten Unterstützung wird untersucht und die Informationen hierüber
werden verbreitet, damit die Koordinierung zwischen Projekten und Programmen, die
zur Durchführung des Rahmenübereinkommens und des Kyoto-Protokolls beitragen,
verbessert werden kann.
3.3. Der Rat ist der Ansicht, daß sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Kontext
der nachhaltigen Entwicklung vorrangig mit den ermittelten Erfordernissen im
Zusammenhang mit der Klimaänderung befassen sollten. Dies erfordert ein
konzertiertes und koordiniertes Vorgehen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,
um auf nationaler Ebene Kapazitäten aufzubauen.
3.4. Der Rat begrüßt die aktive Rolle der globalen Umweltfazilität (GEF) als
Finanzmechanismus für das Übereinkommen. Der Kapazitätsaufbau und der Transfer
von umweltverträglichen Technologien sind wichtige Fragen, die im Rahmen des
Dialogs zwischen der Konferenz der Vertragsparteien und der GEF weiter geprüft
werden sollten, wobei auf die sich entwickelnden Bedürfnisse, die sich aus der
Anwendung des Übereinkommens ergeben, einzugehen wäre.
3.5. Der Rat betrachtet den Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, der mit dem
Kyoto-Protokoll geschaffen wurde, als eine Möglichkeit, um den Entwicklungsländern
zusätzliche finanzielle Ressourcen für Investitionen - insbesondere des Privatsektors in eine nachhaltige Entwicklung zuzuleiten. Diesbezüglich sollte der Dialog mit dem
Privatsektor ausgebaut werden.
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten aktiv nach Wegen und Möglichkeiten
dafür suchen, wie der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung erfolgreich
eingesetzt werden kann, um zur Erreichung des eigentlichen Ziels des
Übereinkommens - zum Beispiel durch Kapazitätsaufbau im Rahmen des
Kyoto-Mechanismus - und zur nachhaltigen Entwicklung der Entwicklungsländer
beizutragen. Die Mittel der öffentlichen Entwicklungshilfe sollten nicht zur Finanzierung
des Erwerbs von CER-Einheiten verwendet werden.
3.6. Der Rat weist auf die im Mai 1999 angenommene Entschließung zur Komplementarität
der Entwicklungszusammenarbeit der EG und der Mitgliedstaaten hin und hebt hervor,
wie wichtig es ist, die Koordinierung und Komplementarität der klimarelevanten
Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten, anderer
Entwicklungseinrichtungen und der lokalen Akteure unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der komparativen Vorteile zu optimieren. Der Rat betont außerdem, daß
die Kohärenz der sektorbezogenen Politiken der Gemeinschaft sichergestellt werden
muß.
4.
FOLGEMASSNAHMEN
4.1. Die Kommission wird ersucht, dem Rat über die Fortschritte bei der Einbeziehung der
Aspekte der Klimaänderung in die Wirtschaftspolitik der EG und die Politik der EG im
Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich der Prioritäten
und der oben beschriebenen Anforderungen, Bericht zu erstatten. Dieser Bericht sollte
ein Aktionsprogramm mit Zielen, Zeitplänen und Indikatoren sowie außerdem die
Ergebnisse der unter Nummer 3.2.3 erwähnten Untersuchung enthalten. Der Rat
fordert die Kommission auf, ihren Bericht so bald wie möglich nach der sechsten
Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der Klimakonvention vorzulegen."

EINBEZIEHUNG DER BELANGE DER UMWELT IN DIE POLITIK DER
ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT DER GEMEINSCHAFT - BERICHT AN DEN
EUROPÄISCHEN RAT (HELSINKI)
Der Rat hat den "Bericht unter Berücksichtigung der Kernpunkte einer umfassenden Strategie zur
Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die Politik der EG im
Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit" angenommen. Dieser Bericht wird, wie es der Europäische Rat (Wien) wünschte, dem Europäischen
Rat (Helsinki) als Beitrag des Rates "Entwicklung" zur Gesamtbewertung der Fortschritte bei der
Einbeziehung der Umweltbelange in die Gemeinschaftspolitik vorgelegt.
Der Schwerpunkt dieses Berichts liegt auf den vorrangigen Maßnahmen (auf politischer Ebene, in
der Programmplanung und hinsichtlich der institutionellen Aspekte), die erforderlich sind, um die
politischen Konzepte im Bereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung wirksamer in die Praxis
umzusetzen und die Partnerländer in ihren eigenen Bemühungen zu unterstützen. Außerdem
werden die Fortschritte bei der Einbeziehung der Umweltbelange auf politischer Ebene, auf Durchführungsebene und auf organisatorischer Ebene dargelegt. Der Bericht schließt mit der Aufforderung an die Kommission, bis zur nächsten Ratstagung im Benehmen mit den Mitgliedstaaten eine
spezifische Strategie für die Durchführung der in dem Bericht empfohlenen strategischen, praktischen und organisatorischen Maßnahmen auszuarbeiten (siehe Anlage, S. 15).
AKP-EU-VERHANDLUNGEN
Der Rat hatte eine eingehende Diskussion über den Stand der Post-Lomé-Verhandlungen, die in
ihre Endphase eingetreten sind.
Er stellte fest, daß die Ministerkonferenz vom Juli trotz einiger Fortschritte hinter den Erwartungen
zurückgeblieben ist und daß es noch erheblicher Anstrengungen bedarf, um die Standpunkte in
einer Reihe von Fragen einander anzunähern. Er wies darauf hin, daß die Frist Ende Februar 2000
(Zeitpunkt, zu dem das derzeitige Lomé-Abkommen ausläuft) unbedingt eingehalten werden muß,
um die Kontinuität der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU zu gewährleisten, und
unterstrich in diesem Zusammenhang auch die besondere Bedeutung der nächsten EU/AKPMinisterkonferenz am 7.-8. Dezember 1999.
Der Rat konzentrierte sich auf zwei offenbar für den Erfolg der Verhandlungen entscheidende
Hauptfragen - die Aufnahme des Grundsatzes der verantwortungsvollen Staatsführung als wesentliches Merkmal in das neue Abkommen und die Festlegung der neuen Handelsregelung - und
prüfte Möglichkeiten für einen Kompromiß mit den AKP-Staaten in diesen Fragen.
EVALUIERUNG
DER
GEMEINSCHAFT
ENTWICKLUNGSPROGRAME
UND
-INSTRUMENTE
DER

ZUKUNFT
DER
HUMANITÄREN
SCHLUSSFOLGERUNGEN
1.
"Der Rat erinnert an die Gesamtbewertung der Entwicklungsinstrumente und -programme
der Europäischen Gemeinschaft sowie an die Schlußfolgerungen des Rates vom Mai 1999
über Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz, der Wirksamkeit und des Nutzens der
gemeinschaftlichen Entwicklungshilfe, einschließlich der Notwendigkeit weitreichenderer
Analysen der humanitären Hilfe.
2.
Wie der Rat feststellt, ist die Mitteilung der Kommission über die "Evaluierung und Zukunft
der humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft" eine Reaktion auf die Empfehlungen, die
im Rahmen der jüngsten Evaluierung der humanitären Hilfe der Gemeinschaft, insbesondere
der Evaluierung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, ausgesprochen wurden.
3.
Der Rat begrüßt die von der Kommission in ihrer Mitteilung bekundete Absicht, die humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft auszubauen und unmittelbare Prioritäten zur Verbesserung der Verwaltung ihrer humanitären Aktionen zu setzen.
4.
Der Rat wird gemeinsam mit der Kommission eingehende Beratungen über die Evaluierung
und die Mitteilung im Hinblick auf die Formulierung von Empfehlungen für die künftigen
humanitären Maßnahmen der Gemeinschaft führen.
5.
In diesem Zusammenhang bestätigt der Rat, daß er die Durchführung der in seinen Schlußfolgerungen vom Mai 1999 vorgeschlagenen Maßnahmen weiter überwachen wird. Der Rat
bekräftigt ferner seine Bereitschaft zu einer Zusammenarbeit mit der Kommission im Hinblick
auf etwaige Änderungen der humanitären Hilfe der Gemeinschaft und damit
zusammenhängender Aspekte der Strategien für die Entwicklungszusammenarbeit als
Ergebnis der diesbezüglichen Beratungen."
MASSNAHMEN
DER
GEMEINSCHAFT -

MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES ZUR
EVALUIERUNG
Der Rat erörterte die im Anschluß an seine Schlußfolgerungen vom 21. Mai 1999 zur Evaluierung
der EG-Entwicklungshilfe ergriffenen Maßnahmen.
Insbesondere hörte er einen Bericht der Kommission über den Stand der Maßnahmen, die bisher
zur Umsetzung der in diesen Schlußfolgerungen enthaltenen Empfehlungen, nämlich





Ausarbeitung und Umsetzung einer allgemeinen politischen Erklärung zur Entwicklungshilfe,
Verbesserung der Koordinierung und der Komplementarität,
Harmonisierung und Vereinfachung des Organisationsrahmens der Entwicklungszusammenarbeit,
Steigerung der Effizienz der Verwaltung der Hilfe sowie der Verfahren,
Stärkung der Projektbegleitung und -evaluierung sowie die Erhöhung der Transparenz,
ergriffen wurden.
In der Aussprache wurde auch der Zeitplan für diese Maßnahmen zur Sprache gebracht und
darauf hingewiesen, daß die Kommission möglichst bald einen Vorschlag für einen Aktionsplan
vorlegen sollte, damit diese Maßnahmen auch insgesamt weiterverfolgt werden.
Mehrere Minister wiesen auf die große Bedeutung der allgemeinen politischen Erklärung hin, die
eine zielgerichtetere und kohärentere Entwicklungspolitik der EG bewirken soll. Es wurde vermerkt, daß die Kommission hierzu vor der nächsten Tagung des Rates "Entwicklung" einen Vorschlag vorlegen wird.
KOORDINIERUNG, KOMPLEMENTARITÄT UND KOHÄRENZ

LEITLINIEN FÜR DIE OPERATIONELLE KOORDINIERUNG
Der Rat hörte einen mündlichen Bericht der Kommission über den Stand der Umsetzung der "Leitlinien für eine Verbesserung der operationellen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und den
Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit" vom März 1998.
Der in den Leitlinien vorgesehene gemeinsame Bericht wird zur Zeit anhand eines Fragebogens
erstellt, der an die Außenstellen der Kommission und die Vertretungen der Mitgliedstaaten in Entwicklungsländern versandt wurde; er wird auf der nächsten Tagung des Rates erörtert.

KOORDINIERUNG DER FINANZIERUNG DER NRO
Auf Antrag der luxemburgischen Delegation hatte der Rat einen Gedankenaustausch über die
Frage, wie das Problem der Koordinierung der Kofinanzierung der NRO am besten anzugehen ist,
um insbesondere die Gefahr der Doppelfinanzierung ein- und desselben Projekts zu vermeiden.

BERICHT ÜBER KOHÄRENZ
Der Rat hatte einen Gedankenaustausch über die anstehende Frage der Kohärenz der
Entwicklungszusammenarbeit der EG mit anderen EG-Politiken.
OSTTIMOR - SCHLUSSFOLGERUNGEN
"Die Minister wurden informell durch den Vizepräsidenten des osttimoresischen Nationalen Widerstandsrats, Herrn José RAMOS HORTA, über die Lage in Osttimor und darüber unterrichtet, was
Osttimor und seine Bevölkerung während der Übergangsphase benötigen.
Der Rat forderte die Kommission auf, angemessen und rechtzeitig auf den konsolidierten interinstitutionellen Appell, einen Beitrag für die Osttimor-Krise zu leisten, zu reagieren.
Der Rat forderte die Kommission außerdem auf, so bald wie möglich ein detailliertes Unterstützungsprogramm für den Wiederaufbau Osttimors vorzulegen, das den Ergebnissen der von der
Weltbank geleiteten Gemeinsamen Bewertungsmission und der Notwendigkeit, sich mit anderen
zu koordinieren, Rechnung trägt."
ANLAGE
BERICHT DES RATES (ENTWICKLUNG)
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER KERNPUNKTE EINER UMFASSENDEN STRATEGIE ZUR
EINBEZIEHUNG DER BELANGE DER UMWELT UND DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG
IN DIE POLITIK DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT IM BEREICH DER
WIRSCHAFTLICHEN ZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
1.
EINLEITUNG
1.1. Mit diesem Bericht wird im Sinne des Vertrags von Amsterdam, insbesondere der Artikel 2, 3 und 6, der vom Europäischen Rat (Wien) an den Rat (Entwicklung) gerichteten
Aufforderung nachgekommen, einen Bericht über die Einbeziehung der Belange der
Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die Politik der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit vorzulegen. Er bedeutet eine Fortführung des vom Europäischen Rat von Luxemburg und Cardiff in die Wege geleiteten
Integrationsprozesses, den der Europäische Rat von Köln bekräftigt hat.
1.2. Dieser Bericht gründet sich auf die Schlußfolgerungen des Rates vom Mai 1999, auf
den informatorischen Vermerk der Kommission vom Mai 1999 über die Fortschritte bei
der Einbeziehung der Belange der nachhaltigen Entwicklung in die Politik der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes und auf
die Mitteilung der Kommission vom Oktober 1999 über die Einbeziehung der Belange
der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die Politik im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit.
1.3. Da die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklungszusammenarbeit der EG
auf dem fortgesetzten Dialog mit den Partnerländern und deren vollem Engagement
aufbaut, müssen die Kernpunkte der in diesem Bericht vorgestellten Strategie durch
ausführlichere Lösungsansätze ergänzt werden, die gemeinsam mit den
Partnerländern erarbeitet werden.
2.
ZIELE UND GRUNDSÄTZE
2.1. Die Entwicklung vollzieht sich dann in einem nachhaltigen Rahmen, wenn sie im
Zeichen der ökonomischen Effizienz, der Demokratie und des Pluralismus, der
sozialen Gerechtigkeit und der ökologischen Tragfähigkeit steht.
2.2. Nach den Artikeln 2, 3 und 6 des EG-Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und maßnahmen, einschließlich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
einbezogen werden. In Artikel 178 ist vorgesehen, daß die Gemeinschaft bei den von
ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können, die Ziele der
nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt.
2.3. In Artikel 177 des EG-Vertrags ist ferner vorgesehen, daß die Gemeinschaft und ihre
Mitgliedstaaten den im Rahmen der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen gegebenen Zusagen nachkommen und die in diesem
Rahmen gebilligten Zielsetzungen berücksichtigen. Auf der Außerordentlichen Tagung
der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die als Folgekonferenz fünf Jahre
nach der Konferenz von Rio stattfand, wurden alle Länder aufgerufen, bis zum
Jahr 2002 nationale Strategien für eine nachhaltige Entwicklung (NSSD) einzuführen.
Im Einklang mit der vom OECD-Ausschuß für Entwicklungshilfe (DAC) vorgegebenen
Strategie unter dem Motto "Shaping the 21st Century" (Gestaltung des
21. Jahrhunderts) wurde vereinbart, auf die Umsetzung der NSSD in allen Ländern bis
zum Jahr 2005 hinzuarbeiten, damit eine effektive Umkehr der negativen Umwelttrends
bis zum Jahr 2015 sichergestellt ist.
2.4. Bei der Verfolgung dieser Ziele sollte den vereinbarten Grundsätzen der Komplementarität, der Kohärenz und der Koordinierung innerhalb der Gemeinschaft und mit anderen
Gebern sowie den Grundsätzen des vollen Engagements der Partnerländer, der Mitwirkung unter Einbeziehung der Bürgergesellschaft, des offenen Dialogs und der Differenzierung anhand länder- und regionenspezifischer Bedürfnisse und Gegebenheiten
Rechnung getragen werden.
3.
ERZIELTE FORTSCHRITTE
3.1. UMWELTBILANZ (1997)
3.1.1. Bei der unabhängigen Umweltbilanz zu den EG-Programmen in Entwicklungsländern
(1997) (im folgenden "Evaluierungsstudie") hat sich gezeigt, daß in bezug auf die
umweltpolitischen Rahmenvorgaben und Leistungen seit 1990 zahlreiche
Verbesserungen erzielt wurden, daß die Umweltbelange bei den länderspezifischen
Programmen aber nach wie vor in relativ geringem Maße einbezogen wurden.
Mit den Leitlinien und Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde
zwar die Möglichkeit einer besseren Einbeziehung von Umweltaspekten in die
Projektplanung eröffnet, sie wurden aber zu selten angewandt. Außerdem wurde
hierbei die Mitwirkung der Betroffenen, die Abwägung von Entwicklungsalternativen
und die Durchführung von Umweltmanagement- und Schadensbegrenzungsplänen
nicht angemessen berücksichtigt.
3.1.2. Unter den Hauptfaktoren für die mangelnde Einbeziehung der Umweltbelange in die
Zusammenarbeit wurden in der Evaluierungsstudie unter anderem das begrenzte
Bewußtsein und Potential in Sachen Umweltschutz und somit eine geringe Nachfrage
nach umweltbezogener Zusammenarbeit seitens der herausragenden Vertreter der
Partnerregierungen
genannt.
Die
personelle
Ausstattung,
die
die
Kommissionsdienststellen zur Förderung der Umsetzung der umweltpolitischen
Maßnahmen und Leitlinien vorgenommen hatte, wurde als unzureichend eingestuft.
Das kleine Umweltschutzteam verfügte außerdem nur über begrenzte Möglichkeiten
zur Beeinflussung der länderspezifischen Programmplanung und der projektbezogenen
Qualitätssicherung. Überdies bestand geringe Aussicht, daß die umweltpolitischen
Anliegen der Mitgliedstaaten in eine bessere Projektplanung mündeten.
3.1.3. In der Evaluierungsstudie wurden verschiedene Maßnahmen empfohlen, um die
Einbeziehung der Umweltbelange in die internen Verfahren, die organisatorische
Weiterentwicklung, die praktische Hilfestellung und die Fortbildung des Personals zu
verbessern und zu institutionalisieren. Ferner wurde empfohlen, die technische
Unterstützung mit dem Ziel zu verstärken, die Management- und Organisationskompetenz der Umwelteinrichtungen zu verbessern und die Zusammenarbeit
und den Dialog mit Nichtregierungsorganisationen und den örtlichen Gemeinschaften
in den Partnerländern auszubauen.
3.1.4. Die nächste umfassende Umweltbilanz wird im Jahre 2000 in die Wege geleitet und im
Jahre 2001 abgeschlossen werden. Bei dieser Evaluierung wird ermessen, welche
Fortschritte bei der Durchführung der Empfehlungen der vorhergehenden
Evaluierungsrunde des Jahres 1997 erzielt wurden und wie die Umweltbilanz der EGHilfen für den Zeitraum 1995-2000 ausfällt, wobei auf die Kohärenz der EG-Politik und
den Länderdialog besonderes Gewicht gelegt wird.
3.2. FORTSCHRITTE AUF POLITISCHER EBENE
3.2.1. Was die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean anbelangt,
so wird im revidierten Lomé-IV-Abkommen der Schwerpunkt auf eine Entwicklung auf
der Grundlage eines nachhaltigen Umweltmanagements gelegt, und es werden
Prioritäten für die Zusammenarbeit im Umweltbereich gesetzt. Das neue
Partnerschaftsabkommen wird darauf abzielen, die ökologische Nachhaltigkeit bei allen
Aspekten der Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen, und die Unterstützung
spezifischer umweltbezogener Maßnahmen anstreben.
3.2.2. In bezug auf die Mittelmeerländer wurde in der Erklärung von Barcelona von 1995
hervorgehoben, daß die Parteien der nachhaltigen Entwicklung und dem Ausgleich
zwischen wirtschaftlicher Entwicklung einerseits und Umweltschutz andererseits große
Bedeutung beimessen. 1997 wurde für diese Region ein kurz- und mittelfristiges
Umweltaktionsprogramm (SMAP) beschlossen.
3.2.3. Im Falle Asiens und Lateinamerikas wurden in die Kooperationsabkommen und in die
Verordnung über die Zusammenarbeit mit diesen Regionen Teilbestimmungen aufgenommen, die die nachhaltige Entwicklung betreffen. In der Verordnung für Asien und
Lateinamerika ist vorgesehen, daß 10 % der finanziellen und technischen
Unterstützung für Umweltprojekte aufgewendet werden sollen. Eine Mitteilung der
Kommission über die Strategie für die umweltpolitische Zusammenarbeit zwischen
Europa und Asien bildet hierbei die Leitlinie für länderspezifische und regionale
Maßnahmen.
3.2.4. Die gemeinschaftsinterne Koordinierung in Umweltfragen, die mit der Entwicklungszusammenarbeit verknüpft sind, erfolgt regelmäßig auf Ratsebene und im Rahmen von
informellen Zusammenkünften von Entwicklungs- und Umweltexperten. Darüber hinaus
wirkt die Gemeinschaft in internationalen Gremien, insbesondere im OECD-Ausschuß
für Entwicklungshilfe, an der Weiterentwicklung des Konzepts der nachhaltigen
Entwicklung mit.
3.2.5. Der Europäische Rat (Köln) hat den Rat aufgefordert, dem Klimaproblem bei der Ausarbeitung seiner Integrationsstrategien für die Tagung des Europäischen Rates in
Helsinki besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Der Rat (Entwicklung) hat auf seiner
Tagung am 11. November 1999 "Schlußfolgerungen zur Unterstützung der Entwicklungspartnerländer bei der Bewältigung der Herausforderungen der Klimaänderung"
angenommen. Die Kommission hat mit einer Arbeitsunterlage zu diesem Thema einen
Beitrag zu den Schlußfolgerungen geleistet.
3.2.6. Der Themenbereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung hat auch Eingang in die Entschließung des Rates über Wälder und Entwicklung gefunden, zu der die Kommission
mit einer Mitteilung einen Beitrag geleistet hat.
3.3. FORTSCHRITTE AUF DURCHFÜHRUNGSEBENE
3.3.1. Die EG-Haushaltslinie "Umwelt in Entwicklungsländern" war ein wichtiges Instrument
zur Unterstützung der Entwicklung von Maßnahmen, Strategien und Mechanismen für
die Einbeziehung des Umweltaspekts und zur Erprobung innovativer Technologien im
Rahmen von umweltbezogenen Pilotprojekten. Die überarbeitete Verordnung (EG)
über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den
Entwicklungsprozeß der Entwicklungsländer zielt auf eine Unterstützung von stärker
strategisch ausgerichteten Maßnahmen ab, wie z.B. die Entwicklung einzelstaatlicher
Strategien für nachhaltige Entwicklung.
3.3.2. Die UVP-Verfahren, die 1992 eingeführt wurden, sind seit 1996 verbindlich vorgeschrieben. Die Verfahren und Leitlinien werden derzeit überarbeitet, wobei auf die
Berücksichtigung der Umweltbelange auf politischer, strategischer und Programmplanungsebene besonderes Gewicht gelegt wird.
3.3.3. Mit der jüngsten Weiterentwicklung der internen Verfahren und Leitlinien sowie der
Schulungs- und Informationssysteme der Kommission wurde ein Beitrag zur Einbeziehung der Umweltbelange in die Kooperationspolitik der EG geleistet.
4.
KERNPUNKTE EINER UMFASSENDEN STRATEGIE
4.1. Die Politik der EG im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sieht sich in ihren Bemühungen, die Armut zu mildern und die
nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, vor zahlreiche Herausforderungen gestellt,
die beispielsweise mit globalen Umweltproblemen, der Globalisierung der Wirtschaft
einschließlich der Handelsströme und der privaten Kapitalströme und mit der Sicherstellung der Eigenverantwortung der Partnerländer im Zusammenhang stehen.
Darüber hinaus gab es auch wichtige Veränderungen bei der Durchführung der
wirtschaftlichen
Zusammenarbeit
und
der
Entwicklungszusammenarbeit:
beispielsweise Betonung der sektorbezogenen und makroökonomischen Unterstützung
und verstärkte Konzentration auf wirtschaftliche Zusammenarbeit neben der
herkömmlichen Entwicklungszusammenarbeit.
4.2. Die folgenden vorrangigen Maßnahmen sind erforderlich, um die politischen Konzepte
im Bereich Umwelt und nachhaltige Entwicklung wirksamer in die Praxis umzusetzen
und die Partnerländer in ihren eigenen Bemühungen zu unterstützen, auf die vorrangigen lokalen, regionalen und globalen Umweltprobleme einzugehen:
POLITISCHE EBENE
4.2.1. Der politische Dialog mit den Partnerländern über Umweltfragen und insbesondere
über die vielschichtigen, kontextspezifischen Zusammenhänge zwischen Armut und
Umweltproblemen sollte unter Einbeziehung von Regierungsstellen und Bürgergesellschaft, unter anderem auch von Frauen und indigener Bevölkerung, verstärkt werden.
4.2.2. Konsequente Bemühungen müssen darauf gerichtet werden, das Bewußtsein der
Partnerländer zu schärfen und ihre Fähigkeit zur Einbeziehung von Überlegungen zum
Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung in ihre allgemeinen und sektorenbezogenen entwicklungspolitischen Maßnahmen und Strategien zu verbessern; hierzu
sollten beispielsweise ihre nationalen Strategien für nachhaltige Entwicklung (NSSD),
die unter Einbeziehung aller Betroffenen ausgearbeitet und umgesetzt werden sollten,
verstärkt unterstützt werden.
4.2.3. Bei der Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung in die
wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklungszusammenarbeit sowie in andere
politische Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten, die die Entwicklungsländer betreffen, ist es von wesentlicher Bedeutung, für Kohärenz zu sorgen.
Dem Rat kommt hierbei besondere Verantwortung zu. Der Rat ersucht die
Kommission, in ihren anstehenden Bericht über die Kohärenz politischer Maßnahmen
Umweltaspekte einzubeziehen.
PROGRAMMPLANUNG
4.2.4. Die Umweltaspekte müssen bei der Ausarbeitung aller strategischen Pläne und Programme für die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklungszusammenarbeit
der EG systematisch berücksichtigt werden; hierzu zählen beispielsweise regionale
und länderspezifische Strategien und Leitpläne, Strukturanpassungsprogramme und
bereichsspezifische Reform- und Hilfeprogramme. Zu diesem Zweck bedarf es eingehender politischer Analysen und strategischer Umweltbewertungen.
4.2.5. Die Strategien und Programme der EG im Bereich der wirtschaftlichen
Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit müssen den jeweiligen NSSD
und Umweltschutzaktionsplänen der Partnerländer Rechnung tragen, sofern diese
vorliegen. Die eigenen Integrationsanstrengungen der Partnerländer müssen in
höherem Maße unterstützt werden, indem das Umweltbewußtsein und die
Managementfähigkeiten von Regierungen und Bürgergesellschaft, einschließlich des
Privatsektors, der NRO und der lokalen Gemeinschaften, mit Hilfe von NSSD und mit
anderen Mitteln verstärkt werden. Auf die Verbesserung der Möglichkeiten der
Einrichtungen in den Entwicklungsländern, in den multilateralen Gremien im
Umweltbereich
mitzuwirken
und
die
wesentlichen
internationalen
Umweltschutzübereinkommen durchzuführen, ist dabei besonderes Gewicht zu legen.
INSTITUTIONELLE ASPEKTE
4.2.6. Das Umweltmanagementsystem im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und
der Entwicklungszusammenarbeit der EG sollte nach den Grundsätzen international
anerkannter Normen und Vorschriften weiterentwickelt werden. 1 Es bedarf eines
Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Anwendung von Umweltmanagementsystemen im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit.
4.2.7. Die umweltbezogenen Verfahren im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und
der Entwicklungszusammenarbeit der EG sollten rationalisiert und institutionalisiert
werden. Das überarbeitete EG-Umwelthandbuch, das hierbei ein wichtiges Instrument
sein wird, sollte mit anderen EG-Kooperationsleitlinien abgestimmt werden. Die formale
Funktion und Verantwortung des Personals im Bereich Umwelt und Entwicklung muß
deutlicher abgegrenzt und weiter ausgestaltet werden. Darüber hinaus gilt es,
Verfahren für eine tatsächliche Beteiligung der Betroffenen auszuarbeiten und der
Öffentlichkeit den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern.
4.2.8. Die Befähigung der Kommissionsdienststellen zur effizienten Berücksichtigung von
Umweltbelangen sowohl in der Zentrale als auch in den Außenstellen sollte durch
angemessene personelle Mittel, Schulungsmaßnahmen, Wissenstransfermechanismen
sowie sachgerechte Anreiz- und Rechenschaftssysteme sichergestellt werden.
1
Die wichtigsten Regelungen sind die ISO-Norm 14001 (1996) und das Gemeinschaftssystem
für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Verordnung Nr. 1836/93 des
Rates).
4.2.9. Es müssen wirksamere Instrumente für die Mitwirkung der Mitgliedstaaten an der
Qualitätssicherung im gesamten Prozeß der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der
Entwicklungszusammenarbeit der EG entwickelt werden.
5.
INDIKATOREN UND ERFOLGSKONTROLLE
5.1. Die vom OECD-Ausschuß für Entwicklungshilfe konzipierten Indikatoren für nachhaltige Entwicklung sollten herangezogen werden, um den Nutzen der Kooperationsprogramme und –maßnahmen der EG fortlaufend zu kontrollieren.
Um ein genaueres Bild von Entwicklungstrends zu erhalten, müssen noch weitere
spezifische Indikatoren entwickelt und zusätzliche Datenquellen erschlossen werden.
Es bedarf verstärkter Hilfe für den Kapazitätsaufbau in den Entwicklungsländern in den
Bereichen Umweltkontrolle und Statistik.
5.2. Die Kommission muß die spezifischen Zielsetzungen, Vorgaben und internen
Leistungsindikatoren weiterentwickeln und bei der regelmäßigen Umweltbilanz zur
Politik der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit der
EG heranziehen.
5.3. Im Rahmen der Arbeitsgruppe "Statistik" des OECD-Entwicklungshilfeausschusses
sollten sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten ein einheitlicheres System
für die Berechnung von Umweltausgaben erarbeiten. Ein Schritt in diese Richtung wäre
die Einführung eines Kennzeichnungssystems für die Verbuchung von Beiträgen im
Rahmen internationaler Umweltübereinkommen. Die hieran interessierte Öffentlichkeit
sollte leichten Zugang zu den Umweltbilanzdaten haben.
6.
SCHLUSSFOLGERUNGEN UND WEITERES VORGEHEN
6.1. Zur Milderung der Armut und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung sind verstärkte Bemühungen erforderlich, um die Partnerländer in die Lage zu versetzen, der
Einbeziehung von Umweltbelangen in ihre Entwicklungspolitiken und -maßnahmen
Priorität einzuräumen und die volle Verantwortung für diese Einbeziehung zu
übernehmen. Die Ausarbeitung und Umsetzung nationaler Strategien für nachhaltige
Entwicklung unter Einbeziehung aller Betroffenen muß von der Gemeinschaft in verstärktem Maße unterstützt werden.
6.2. Die Kommission muß zusammen mit den Mitgliedstaaten nachdrücklich prüfen, inwieweit bei der Einbeziehung der Belange der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung
in die Politik im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und der Entwicklungszusammenarbeit sowie in andere EU-Politikfelder, die die Entwicklungsländer betreffen, für eine größere politische Kohärenz gesorgt werden kann.
6.3. Die Kommission sollte ihre Bemühungen verstärken, die Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung effektiv in alle Strategien, Programme und Projekte der Gemeinschaft
im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und Entwicklungszusammenarbeit
einzubeziehen.
6.4. Die Kommission muß analysieren, welche Mittel zur wirksamen Durchführung ihrer
Integrationsstrategie benötigt werden, und sie sollte die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um sowohl in der Zentrale als auch in den Außenstellen für eine
angemessene Personalausstattung und angemessene Schulungsmaßnahmen zu
sorgen.
6.5. Die in diesem Bericht aufgeführten Kernpunkte einer Strategie müssen beispielsweise
in den künftigen Mitteilungen, Arbeitsprogrammen, Berichten und Maßnahmen der
Kommission, die die Entwicklungsländer betreffen, berücksichtigt werden.
6.6. Der Rat wird bei der Verbesserung der Umweltbilanz von EG-Hilfen weiterhin eine
Schlüsselrolle spielen und hierzu die erzielten Fortschritte regelmäßig überprüfen und
bei Bedarf weitergehende Orientierungshilfen für diesen Bereich geben. Der Rat
ersucht die Kommission, bis zur nächsten Ratstagung im Benehmen mit den
Mitgliedstaaten eine spezifische Strategie für die Durchführung der in diesem Bericht
empfohlenen strategischen, praktischen und organisatorischen Maßnahmen
einschließlich eines entsprechenden Zeitplans auszuarbeiten.
OHNE AUSSPRACHE ANGENOMMENE PUNKTE
ENTWICKLUNG
Entschließung des Rates über Wälder und Entwicklung
"Der Rat der Europäischen Union
bekräftigt, daß die forstpolitischen Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wesentlich zu den wichtigsten Entwicklungszielen der Gemeinschaft, einschließlich der
Bekämpfung der Armut, beitragen können. Sie tragen den vielfältigen Funktionen der Wälder
Rechnung und fördern zugleich die effiziente Nutzung und Verarbeitung von Holz und Waldnebenerzeugnissen sowie den Handel mit diesen Produkten. Die nachhaltige Bewirtschaftung, die
Erhaltung und der Schutz von Forstressourcen leisten einen Beitrag zum Erhalt der biologischen
Vielfalt und empfindlicher Ökosysteme. Wälder und insbesondere tropische Wälder spielen bei der
Abschwächung von Klimaänderungen eine wesentliche Rolle;
erinnert an die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates (Tagungen von Cardiff und Wien) über
Umwelt und nachhaltige Entwicklung und wiederholt die Forderung, die Belange der Umwelt in alle
Gemeinschaftspolitiken einzubeziehen; die nachhaltige Nutzung der Wälder stellt hierfür ein
konkretes Beispiel dar;
erinnert an die auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Wälder,
insbesondere an die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED),
das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (FCCC), das Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung sowie die Arbeiten der zwischenstaatlichen Sondergruppe für Wälder und deren Nachfolgeorganisation, dem Internationalen Waldforum (IFF);
begrüßt die Mitteilung der Kommission über Wälder und Entwicklung: das Konzept der EG. Darin
wird das in der Entschließung des Rates über Tropenwälder (1990) enthaltene Engagement der
Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten für die nachhaltige Entwicklung im Forstsektor bekräftigt;
stellt fest, daß die Mitteilung eine Grundlage für die Aktualisierung des Konzepts der EG für die
Entwicklungszusammenarbeit im Forstbereich darstellt, und hebt hervor, daß eine strategische
Aktion zur Unterstützung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung in Entwicklungsländern im
Rahmen etwaiger Vereinbarungen und Mechanismen, die derzeit im IFF-Prozeß geprüft werden,
notwendig sind.
I.
II.
GRUNDSÄTZE
1.
Der Rat erkennt die tragende Rolle der Partnerländer bei der Planung und
Durchführung forstpolitischer Maßnahmen an.
2.
Der Rat betont die Bedeutung der nationalen Forstprogramme als einem zentralen
Koordinierungsinstrument für alle interessierten Parteien dieses Prozesses.
3.
Bei der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommt der Erhaltung der Wälder, namentlich der Primärwälder, sowie dem Schutz der biologischen Vielfalt große Bedeutung zu.
4.
Es bestehen bedeutende gegenseitige Beziehungen zwischen der Forstwirtschaft und
anderen Wirtschaftsbereichen, und es bedarf eines kohärenten Vorgehens bei den in
den einschlägigen Sektoren unternommenen und im Rahmen der verschiedenen
Gemeinschaftsinstrumente finanzierten Maßnahmen. In diesem Zusammenhang mißt
der Rat den entwicklungspolitischen Maßnahmen der EG bezüglich Umwelt, Armut,
Privatsektor und geschlechtsspezifische Fragen besondere Bedeutung bei.
5.
Die nachhaltige Nutzung der Forstressourcen setzt die Entwicklung von handelspolitischen und marktwirtschaftlichen Instrumenten auf der Grundlage der nachhaltigen
Waldbewirtschaftung voraus. Die Kommission wird ersucht, zu der Erarbeitung dieser
Instrumente beizutragen.
6.
Den lokalen Gemeinschaften - namentlich den Frauen und der einheimischen Bevölkerung - kommt bei der Forstbewirtschaftung eine entscheidende Rolle zu. Sie müssen
zusammen mit den anderen Beteiligten in alle Entscheidungsprozesse bezüglich der
nachhaltigen Nutzung der Forstressourcen einbezogen werden.
7.
Der Rat bekräftigt, daß der Grundsatz der verantwortungsvollen Staatsführung ein
Grundbestandteil der nationalen forstpolitischen Gesamtstrategie ist.
8.
Der Rat hebt die Notwendigkeit von Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität
bei forstwirtschaftlichen Maßnahmen der Völkergemeinschaft im allgemeinen und bei
der Festlegung und Durchführung von nationalen Forstprogrammen im besonderen
hervor. In diesem Zusammenhang erinnert der Rat an die Schlußfolgerungen zur
Evaluierung der entwicklungspolitischen Instrumente und Programme der
Europäischen Gemeinschaft sowie an die 1999 angenommene Entschließung zur
Komplementarität der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft und der
Mitgliedstaaten.
VORRANGIGE MASSNAHMEN
Der Rat empfiehlt der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten,
9.
bei gemeinsam von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten, Partnerländern,
internationalen
Organisationen
und
der
Zivilgesellschaft
getragenen
partnerschaftlichen Maßnahmen zur effizienten Durchführung von vorrangigen
globalen forstwirtschaftlichen Maßnahmen einen Beitrag zu leisten. Dazu gehören:





Eindämmung der Entwaldung und der Walddegradation,
Ausdehnung der nachhaltig bewirtschafteten Forsten,
Förderung der gerechten Verteilung der Erträge aus der Forstwirtschaft,
Erhaltung der genetischen Ressourcen und der biologischen Vielfalt,
Unterstützung bei der Schaffung institutioneller Mechanismen in Partnerländern,
die den gegensätzlichen Anforderungen an die Wälder gerecht werden unter
Einbeziehung aller Beteiligten,



III.
Unterstützung des Technologietransfers, der Forschung auf dem Forstsektor
sowie die Stärkung der Forschungskapazitäten in den Partnerländern,
Prüfung neuer und innovativer Mechanismen zur Finanzierung des ökologischen
Nutzens der Wälder,
Förderung von Transparenz und Kompatibilität bei der Waldzertifizierung und den
anderen Marktinstrumenten zur Verdeutlichung des Verhältnisses zwischen
nachhaltiger Waldbewirtschaftung, Handel und Umwelt;
10.
die Aufstellung oder Aktualisierung sowie die Durchführung nationaler Forstprogramme
in Entwicklungsländern durch Stärkung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten,
partnerschaftliche Vereinbarungen im Forstbereich, Förderung von Sektorprogrammen
und
andere
Hilfsleistungen
zu
unterstützen,
wobei
die
nationalen
Entwicklungsprioritäten zu berücksichtigen sind;
11.
die Kapazitäten der Partnerländer sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor
zu stärken, und diese Länder in die Lage zu versetzen, die nationalen Forstprogramme
eigenständig umzusetzen.
FOLGEMASSNAHMEN
12.
Der Rat ruft die Kommission dazu auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten,
damit das erforderliche Fachwissen innerhalb der EU mobilisiert werden kann. In
diesem Zusammenhang ersucht der Rat die Kommission, zusammen mit den Mitgliedstaaten die jeweiligen besonderen Stärken im Forstsektor zu ermitteln und einen Vorschlag darüber auszuarbeiten, wie die Verantwortlichkeiten und die Arbeitsprogramme
am besten aufgeteilt werden können. Ferner sollte die Koordinierung mit anderen internationalen Partnern verstärkt werden.
13.
Die Kommission wird ersucht, auf der Grundlage ihrer Mitteilung einen Vorschlag für
eine Strategie zur Entwicklungszusammenarbeit im Waldsektor vorzulegen, wobei geographischen und regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen ist. Besondere
Anstrengungen sind erforderlich, damit Umweltbelange in Programme einbezogen
werden, die im afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum wie auch in Asien, in
Lateinamerika und im Mittelmeerraum durchgeführt werden. Bei der Festlegung der
Strategie muß die führende Rolle der Partnerländer voll und ganz anerkannt und der
Notwendigkeit, soziale und Umweltbelange in die Entwicklungspolitik und die entwicklungspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft einzubeziehen, Rechnung getragen werden.
14.
Die Kommission wird ferner aufgefordert, ihre Entwicklungspolitik und ihre entwicklungspolitischen Maßnahmen im Lichte der Schlußfolgerungen der 8. Tagung der
Kommission für nachhaltige Entwicklung (CSD-8) im Jahr 2000 zu prüfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Ergebnisses des IFF-Prozesses.
15.
Der Rat ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich, die Durchführung der Entschließung in Abstimmung mit den nationalen Regierungen und weiteren
Gebern im Forstsektor weiterzuverfolgen.
16.
Der Rat ersucht die Kommission nachdrücklich, die Tätigkeiten regelmäßig zu überwachen, die Ergebnisse zu evaluieren und jährlich über die erzielten Fortschritte zu
berichten."
BINNENMARKT
Richtlinie über die Beifahrersitze von Zugmaschinen
Der Rat verabschiedete einstimmig eine Richtlinie zur Anpassung der Richtlinie 76/763/EWG über
die Beifahrersitze von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den
technischen Fortschritt.
Durch diese Richtlinie soll die Konzeption der Beifahrersitze verbessert werden; zu einem späteren
Zeitpunkt werden ergänzende Vorschriften über die Beifahrersitze eingeführt, um die Sicherheit
des Beifahrers weiter zu verbessern.
UMWELT
Gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens
Nach dem politischen Einvernehmen des Rates "Umwelt" vom 24./25. Juni 1999 legte der Rat
nunmehr förmlich seinen gemeinsamen Standpunkt im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung zur
Revision des 1992 (Verordnung Nr. 880/92) eingeführten gemeinschaftlichen Systems zur
Vergabe eines Umweltzeichens fest.
Der Gemeinsame Standpunkt wird jetzt dem Europäischen Parlament gemäß dem Mitentscheidungsverfahren zur zweiten Lesung unterbreitet.
Das System beruht auf Freiwilligkeit und findet Anwendung bei Produkten, die zu Produktgruppen
gehören, für die von der Kommission gemäß der Verordnung ökologische Kriterien aufgestellt
wurden.
Der Gemeinsame Standpunkt trägt der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und den
Anmerkungen der Mitgliedstaaten Rechnung und sieht insbesondere folgendes vor:






Einsetzung eines Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU)
durch die Kommission, der sich aus Mitgliedern der von den Mitgliedstaaten benannten
zuständigen Stellen und Mitgliedern des Konsultationsforums der interessierten Parteien
zusammensetzt.
Ausweitung des Rechts, einen Antrag auf das Umweltzeichen zu stellen, auf Einzelhändler
sowie auf Dienstleistungen, Dienstleistungserbringer und Händler.
Ausführlichere Angaben für die Verbraucher über die Kriterien und die wichtigsten Aspekte
der Produkte (für das Umweltzeichen ist keine Abstufung vorgesehen).
Obergrenzen für die jährlichen Gebühren können künftig von der Kommission im Wege des
Ausschußverfahrens festgelegt werden; diese Gebühren sollten gesenkt werden, wenn es
sich bei Antragstellern um KMU oder Produkthersteller in Entwicklungsländern handelt.
Bestehende nationale Umweltzeichensysteme werden parallel zu dem Gemeinschaftssystem
fortbestehen; sie werden insbesondere bei der Auswahl von Produktgruppen sowie bei der
Entwicklung und Überprüfung von Kriterien koordiniert.
Alle drei Jahre Aufstellung eines Umweltzeichen-Arbeitsplans der Gemeinschaft, der eine
Strategie zur Entwicklung des Systems, eine Liste der vorrangigen Produktgruppen für die
Entwicklung der Kriterien, Pläne für die Koordinierung zwischen dem System der EU und
nationalen Systemen sowie Pläne zur Finanzierung des Systems enthält.
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