1. ------IND- 2015 0684 NL- DE- ------ 20160111 --- --

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Ministerium für Infrastruktur und Umwelt
1. ------IND- 2015 0684 NL- DE- ------ 20160111 --- --- PROJET
ENTWURF VOM
Verordnung des Staatssekretärs für Infrastruktur und Umwelt vom xx
Dezember 2015, Nr. IENM/BSK-2015/232935 zur Änderung der
Festlegungsverordnung über Sonderabschreibungen und steuerliche
Entlastungen bei Umweltinvestitionen [Aanwijzingsregeling willekeurige
afschrijving en investeringsaftrek milieu-investeringen] von 2009
Die Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt,
fasst im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Finanzen und nach
Rücksprache mit dem Staatssekretär für Wirtschaft;
gestützt auf die Artikel 3.31 Absatz 2 und 3.42a Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzes [Wet inkomstenbelasting] von 2001;
folgenden Beschluss:
ARTIKEL I
Die Festlegungsverordnung über Sonderabschreibungen und steuerliche
Entlastungen bei Umweltinvestitionen von 2009 wird wie folgt geändert:
A
Artikel 1 wird in Artikel 1a umbenannt und vor Artikel 1a (neu) wird ein Artikel
mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Artikel 1. Begriffsbestimmungen
In der vorliegenden Verordnung gelten folgende Definitionen:
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der
Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und
108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(ABl. EU 2014 L 187);
Allgemeines Betriebsmittel: Betriebsmittel, wobei nur eine bestimmte
Umweltleistung vorgeschrieben ist und das Mittel nicht speziell beschrieben wird;
KMU: kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne von Anhang I der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung, der Gruppenfreistellungsverordnung
Landwirtschaft und der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei;
Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft: Verordnung (EU) Nr. 702/2014
der Kommission vom 25. Juni 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU 2014 L 193);
Staatliche Beihilfen: staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags
HAUPTDIREKTION
VERWALTUNGS- UND
RECHTSANGELEGENHEITE
N
über die Arbeitsweise der Europäischen Union;
Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei: Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der
Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung
und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen
Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU 2014 L 396);
Verordnung (EU) Nr. 508/2014: Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und
Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG)
Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der
Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. EU 2014 L 149).
B
Artikel 1a (neu) wird wie folgt geändert:
1. Am Ende von Buchstabe d wird das Semikolon ersetzt durch: , und.
2. Am Ende von Buchstabe e wird „; und” durch einen Punkt ersetzt.
3. Buchstabe f entfällt.
C
In Artikel 2 wird „Artikel 1 Buchstaben a bis f” ersetzt durch: Artikel 1a
Buchstaben a bis e.
D
Nach Artikel 2 wird ein Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Artikel 2a. Abweichungsgründe
Abweichend von den Artikeln 1a und 2 werden Betriebsmittel oder Teile von
Betriebsmitteln, bzw. in Betriebsmittel oder Teile von Betriebsmitteln getätigte
Investitionen nicht benannt, wenn:
a. dafür aufgrund der Gewährung staatlicher Beihilfen durch die Regierung oder
die Europäische Kommission aus diesem und anderem Grund als im Rahmen der
vorliegenden Verordnung ein solcher Vorteil entsteht, dass der gemäß den
Regelungen der Europäischen Union zulässige Vorteil insgesamt überschritten
würde.
b. die Investition von einem Unternehmen vorgenommen wird, gegen das gemäß
Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung, Artikel 1 Absatz 5 der
Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft oder Artikel 1 Absatz 3
Buchstabe e der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei eine
Rückforderungsanordnung vorliegt;
c. die Investition von einem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 1
2
Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, Artikel 1
Absatz 6 der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft oder Artikel 1
Absatz 3 Buchstabe d der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei vorgenommen
wird.
E
Nach Artikel 3 wird ein Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Artikel 3a. Transparenz
1. Wenn die staatlichen Beihilfen, die einem Begünstigten, der in der primären
landwirtschaftliche Produktion tätig ist, aufgrund der vorliegenden Verordnung
für eine Investition in ein anerkanntes Betriebsmittel gewährt wurden, den
Betrag von 60 000 EUR übersteigen, veröffentlicht die Ministerin für
Infrastruktur und Umwelt die Angaben in Anhang III der
Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft;
2. Wenn die staatlichen Beihilfen, die einem Begünstigten, der in der Erzeugung,
Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der
Aquakultur tätig ist, aufgrund der vorliegenden Verordnung für eine Investition
in ein anerkanntes Betriebsmittel gewährt wurden, den Betrag von
30 000 EUR übersteigen, veröffentlicht die Ministerin für Infrastruktur und
Umwelt die Angaben in Anhang III der Gruppenfreistellungsverordnung
Fischerei.
3. Wenn die staatlichen Beihilfen, die einem Begünstigten, der weder in der
primären landwirtschaftliche Produktion, noch in der Erzeugung, Verarbeitung
und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig ist,
aufgrund der vorliegenden Verordnung für eine Investition in ein anerkanntes
Betriebsmittel gewährt wurden, den Betrag von 500 000 EUR übersteigen,
veröffentlicht die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt die Angaben in
Anhang III der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
ARTIKEL II
Der Anhang zur Festlegungsverordnung über Sonderabschreibungen und
steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen von 2009 wird durch den in der
Anlage zu dieser Verordnung aufgenommenen Anhang ersetzt.
ARTIKEL III
Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die vorliegende Verordnung und ihre Begründung werden im Staatsanzeiger
veröffentlicht.
DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT,
Sharon A.M. Dijksma
3
Anhang zur Verordnung der Staatssekretärin für Infrastruktur und
Umwelt Nr. IENM/BSK-2015/232935 vom xx Dezember 2015 zur
Änderung der Festlegungsverordnung über Sonderabschreibungen und
steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen von 2009
Anhang zu den Artikeln 1a und 2
Abschnitt 1 Allgemeines
1. Der vorliegende Anhang wird zitiert als: Umweltliste für steuerliche
Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen von 2016.
2. Investitionen in Betriebsmittel, deren Kennziffer beginnt mit:
- F oder G und die zu Kategorie I der steuerlichen Entlastungen bei
Umweltinvestitionen gehören, kommen zu 36 % der Investitionssumme für
einen Investitionsabzug in Betracht;
- A oder D und die zu Kategorie II der steuerlichen Entlastungen bei
Umweltinvestitionen gehören, kommen zu 27 % der Investitionssumme für
einen Investitionsabzug in Betracht;
- B oder E und die zu Kategorie III der steuerlichen Entlastungen bei
Umweltinvestitionen gehören, kommen zu 13,5 % der Investitionssumme
für einen Investitionsabzug in Betracht;
- A, B, C oder F kommen zu 75 % für Sonderabschreibungen bei
Umweltinvestitionen in Betracht.
3. Investitionen in Wohnhäuser und Hausboote, einschließlich der Bereiche
anderer Objekte, die zu Wohnzwecken dienen, kommen nicht für die
steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
in Betracht.
4. Falls in diesem Anhang bestimmte Messvorschriften, Testverfahren,
Bescheinigungen oder Zertifikate vorgeschrieben werden, werden
gleichwertige Messvorschriften, Testverfahren oder gleichwertige
Bescheinigungen oder Zertifikate, die zur Prüfung von Betriebsmitteln
verwendet werden oder für ein Betriebsmittel ausgestellt wurden, hiermit
gleichgestellt.
5. Bezüglich der unter den folgenden Kennziffern genannten allgemeinen
Betriebsmittel
A 0001 Neue umweltfreundliche Technik
F 1100 Produktionsanlage für Produkte auf der Grundlage von Biomasse
F 1200 Geräte zur Verringerung des Einsatzes von Rohstoffen
F 1205 Wasser- und rohstoffsparende Anlage (Anpassung einer bestehenden
Anlage)
A 1240 Wassersparende Anlage
A 1340 Anlage zur Bekämpfung von Kalkablagerungen oder Biofouling
(Anpassung einer bestehenden Anlage)
F 1400 Geräte zur Wiederaufbereitung (kein Downcycling, eventuell
Upcycling) von Rohstoffen
A 1401 Geräte zur Wiederaufbereitung (Downcycling) von Rohstoffen
B 1405 Rückgewinnungsanlage für Rohstoffe aus Abwasser oder Klärschlamm
(Anpassung einer bestehenden Anlage)
F 1406 Rückgewinnungsanlage für Phosphate aus Abfall
4
F 4410
Geräte zur prozessintegrierten Verminderung der Staubentwicklung
(Anpassung einer bestehenden Anlage)
F 4420 Geräte für die Reduktion der Feinstaubemission während des nicht
regulären Betriebs
A 4480 Entstaubungsanlage mit hocheffizienter Feinstaubabscheidung
F 4500 VOC-emissionssenkende Geräte
F 4600 Anlage zur Senkung der Styrolemission (Anpassung einer
bestehenden Anlage)
wird, auf entsprechende Aufforderung der Ministerin für Infrastruktur und
Umwelt hin, nachgewiesen, dass die Förderung für die geltend gemachte
Investition in ein auf den Umweltschutz abzielendes Betriebsmittel die
Anforderungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfüllt.
Eine Investition in ein allgemeines Betriebsmittel kommt für steuerliche
Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht,
wenn diese Investition unter Artikel 36 Absatz 1 und 2 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung fällt, wobei:
- Investitionen in Bezug auf Forstwirtschaft, Energie, Fischerei und
Aquakultur nicht als allgemeine Betriebsmittel in Betracht kommen;
- unter Umweltschutz zu verstehen ist: alle Maßnahmen, die auf die
Vermeidung, die Einschränkung oder die Korrektur von Verunreinigungen
der natürlichen Umgebung oder natürlicher Ressourcen durch die eigenen
Aktivitäten des Unternehmers bzw. auf die Förderung einer rationaleren
Nutzung der Ressourcen abzielen;
- mit der Investition die festgelegten gesetzlichen Normen in den
Niederlanden in punkto Umweltschutz unterschritten werden, unabhängig
davon, ob diese Normen in Kraft sind oder nicht, oder das
Umweltschutzniveau bei Fehlen gesetzlicher Normen erhöht wird oder mit
der Investition der aktuelle Stand der Technik erweitert wird1;
- die Investition nicht dazu führt, dass die Kosten der Bekämpfung der
Verschmutzung nicht von demjenigen getragen werden, der die
Verschmutzung verursacht; und
- die Amortisationszeit des Betriebsmittels fünf Jahre oder mehr beträgt,
ausgehend von den zusätzlichen Investitionskosten und der Bilanz der
betrieblichen Nutzen und Kosten gegenüber einer vergleichbaren, weniger
umweltfreundlichen Investition, die bei Ausbleiben der Förderung getätigt
worden wäre. Die Kosten der Finanzierung fallen nicht unter die
Betriebskosten.
Für ein allgemeines Betriebsmittel in Bezug auf Recycling und
Wiederverwendung von durch Dritte produzierte Abfälle gemäß Artikel 47 der
Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt außerdem, dass:
- das recycelte oder wiederverwendete Material andernfalls entsorgt oder
weniger umweltfreundlich verarbeitet werden würde,
- die Investition nicht ausschließlich die Nachfrage nach dem zu
Zum aktuellen Stand der Technik werden die Maßnahmen gezählt, die zur Beschränkung
von Emissionen von einer Quelle oder die Nutzung von Rohstoffen den größtmöglichen
Schutz der Umwelt bieten, prozessintegrierte ebenso wie nachgeschaltete Technik, die in
einem durchschnittlichen und finanziell gesunden Unternehmen der jeweiligen Branche
erfolgreich eingesetzt wird, bzw. gemäß den Regeln der Technik aus anderen Prozessen oder
aufgrund von erfolgreichen, in industriellem Maßstab durchgeführten
Demonstrationsprojekten für die jeweilige Ressource bzw. die Rohstoffnutzung angewandt
werden können. Sind innerhalb der Branche Unternehmen sehr unterschiedlicher
Größenordnung vorhanden, ist der Ausstattungsgrad von Unternehmen einer vergleichbaren
Größe maßgeblich.
1
5
-
verwertenden Material steigen lässt, ohne dass auch die Sammlung dieses
Materials zunimmt, und
unter dem aktuellen Stand der Technik ein Prozess verstanden wird, in
dem die Wiederverwendung eines Abfallprodukts zur Erzeugung eines
Endprodukts eine wirtschaftlich rentable, übliche Praxis darstellt.
Die Förderung, die mittels steuerlicher Entlastungen und
Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen für eine Investition in ein
Betriebsmittel gewährt werden kann, beträgt höchstens 30% der zusätzlichen
Investitionskosten. Die zusätzlichen Investitionskosten sind die Kosten, die in
direktem Zusammenhang mit dem Erreichen eines höheren
Umweltschutzniveaus gegenüber einer vergleichbaren, weniger
umweltfreundlichen Investition, die bei Ausbleiben der Förderung getätigt
worden wäre, stehen. Die vergleichbare, weniger umweltfreundliche
Investition kann im Allgemeinen mit der gängigen Alternative in der jeweiligen
Branche gleichgestellt werden. Im Falle von Recycling und Wiederverwendung
von durch Dritte produzierten Abfällen werden die zusätzlichen Kosten
berücksichtigt, die für ein besseres Recycling oder eine bessere
Wiederverwendung gegenüber einer herkömmlichen Anlage mit derselben
Kapazität erforderlich sind.
6. In Bezug auf Investitionen in Betriebsmittel für die landwirtschaftliche
Produktion, die in Abschnitt 2 unter „Nahrungsversorgung und
landwirtschaftliche Produktion” aufgenommen wurden sowie Investitionen in
Bezug auf Fischerei und Aquakultur gilt, dass:
- eine Investition eines Unternehmens, das in der primären
landwirtschaftlichen Produktion oder der Herstellung von Erzeugnissen der
Fischerei und der Aquakultur aufgrund von Artikel 1 der
Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft und der
Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei tätig ist, nur dann für
steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen bei
Umweltinvestitionen in Betracht kommt, wenn es sich bei dem
Unternehmen um ein KMU handelt;
- Investitionen in Betriebsmittel im Zusammenhang mit der primären
landwirtschaftliche Produktion aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft für höchstens
500 000 EUR Förderung je Unternehmen je Investitionsprojekt in Betracht
kommen;
- Investitionen in Betriebsmittel für die Fischerei oder Aquakultur aufgrund
von Artikel 2 Absatz 1 der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei für
höchstens 1 000 000 EUR Förderung je Unternehmen pro Jahr in Betracht
kommen;
- bei Investitionen in Betriebsmittel an Bord von Fischereifahrzeugen
Artikel 25 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angewandt werden;
- bei Investitionen durch neu gegründete Aquakulturbetriebe Artikel 46 der
Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angewandt wird.
7. Das Betriebsmittel F 3410 (Mobile Maschine mit Elektro- oder Hybridantrieb)
erfüllt die Anforderungen in Abschnitt 2 in Bezug auf Abgasemissionen durch
den Verbrennungsmotor des Betriebsmittels.
Anhand einer EG-Typgenehmigungsbescheinigung und einer
Konformitätsbescheinigung wird die Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 2
6
in Bezug auf Abgasemissionen durch den Verbrennungsmotor des
Betriebsmittels nachgewiesen. In der EG-Typgenehmigungsbescheinigung
werden die Emissionswerte des Betriebsmittels auf der Grundlage des Erlasses
über die Typgenehmigung bezüglich Luftverschmutzung bei Zugmaschinen und
Motoren für mobile Maschinen [Besluit typegoedkeuring luchtverontreiniging
trekkers en motoren voor mobiele machines] angegeben. Mit einer
Konformitätsbescheinigung erklärt der Lieferant oder Importeur, dass das
gelieferte Betriebsmittel mit einem gemessenen Exemplar übereinstimmt, für
das im Zuge des EG-Typgenehmigungsverfahrens die Erfüllung der
Emissionsanforderungen nachgewiesen wurde. Für die technische Beurteilung
des Betriebsmittels kann die Ministerin für Infrastruktur und Umwelt die EGTypgenehmigungsbescheinigung und die Konformitätsbescheinigung bei dem
Unternehmen, das das Betriebsmittel für die steuerlichen Entlastungen bei
Umweltinvestitionen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
gemeldet hat, anfordern. Die Konformitätsbescheinigung ist durch den
Lieferanten oder Importeur unter Verwendung einer von der Ministerin für
Infrastruktur und Umwelt festgelegten Mustervorlage zu erstellen, die beim
niederländischen nationalen Dienst für Unternehmer erhältlich ist.
Unter den Grenzwerten von Phase IV für Dieselmotoren im Sinne der
Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der
Europäischen Union vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen
zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und
luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren, die in nicht für die
Straße bestimmten mobilen Maschinen verbaut werden (ABl. EU 2004 L 225)
sind die Grenzwerte aus dem Erlass über die Typgenehmigung bezüglich
Luftverschmutzung bei Zugmaschinen und Motoren für mobile Maschinen
[Besluit typekeuring luchtverontreiniging trekkers en motoren voor mobiele
machines] zu verstehen.
Unter den Grenzwerten von TIER 4 (final) für Dieselmotoren sind die
Grenzwerte in den Emissionsvorgaben der US-Umweltschutzbehörde EPA zu
verstehen.
In Phase IV gelten für Dieselmotoren die Grenzwerte aus der nachstehenden
Tabelle:
Nettoleistung
(P) in kW
Kohlenmonoxid
in g/kWh
Kohlenwasser
stoff in g/kWh
Stickoxide in
g/kWh
Partikel in
g/kWh
130 ≤ P ≤ 560
56 ≤ P < 130
3,5
5,0
0,19
0,19
0,4
0,4
0,025
0,025
Bei TIER 4 (final) gelten für Dieselmotoren die Grenzwerte aus der
nachstehenden Tabelle:
Nettoleistung
(P) in kW
Kohlenmonoxid
in g/kWh
Summe der Kohlenwasserstoffe
und Stickstoffoxide in g/kWh
Partikel in
g/kWh
37 ≤ kW < 56
19 ≤ P < 37
8 ≤ P < 19
P<8
5,0
5,5
6,6
8,0
4,7
4,7
7,5
7,5
0,03
0,03
0,4
0,4
8. Der Schalldruckpegel der mobilen Maschinen im Sinne von Betriebsmittel
7
E 3412 ist gleich dem Schalldruckpegel in der folgenden Tabelle unter 8. oder
geringer. Wenn für eine mobile Maschine in der Tabelle kein Schalldruckpegel
angegeben ist, wird Buchstabe a Punkt 1 von Betriebsmittel E 3412 nicht
erfüllt.
Mit einer EG-Typgenehmigungsbescheinigung und einer
Konformitätsbescheinigung wird nachgewiesen, dass der Schalldruckpegel
gleich dem Schalldruckpegel in der folgenden Tabelle unter 8. oder geringer
ist. In der EG-Typgenehmigungsbescheinigung wird der gewährleistete und
gemessene Schallpegel entsprechend der Verordnung zur Geräuschemission
von Freiluftgeräten und -maschinen [Regeling geluidemissie buitenmaterieel]
angegeben. Mit einer Konformitätsbescheinigung erklärt der Lieferant oder
Importeur, dass das gelieferte Betriebsmittel mit einem gemessenen Exemplar
übereinstimmt, für das im Zuge des EG-Typgenehmigungsverfahrens die
Erfüllung der Emissionsanforderungen nachgewiesen wurde. Für die technische
Beurteilung des Betriebsmittels kann die Ministerin für Infrastruktur und
Umwelt die EG-Typgenehmigungsbescheinigung und die
Konformitätsbescheinigung bei dem Unternehmen, das das Betriebsmittel für
die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen und
Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen gemeldet hat, anfordern. Die
Konformitätsbescheinigung ist durch den Lieferanten unter Verwendung einer
von der Ministerin für Infrastruktur und Umwelt festgelegten Mustervorlage zu
erstellen, die beim niederländischen nationalen Dienst für Unternehmer
erhältlich ist.
Eine Schalldruckmessung erfolgt durch eine durch die Ministerin für
Infrastruktur und Umwelt aufgrund von Artikel 5 der Verordnung zur
Geräuschemission von Freiluftgeräten und -maschinen [Regeling geluidemissie
buitenmaterieel] ernannte Prüfstelle. Bei einer Brechanlage erfolgt diese
Schalldruckmessung anhand der Messverfahren, die in der durch die Ministerin
für Infrastruktur und Umwelt herausgegebenen VAMIL-Veröffentlichungsreihe
11 und 132 enthalten sind. Der Schalldruckpegel für eine land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschine wird gemäß der Richtlinie 2009/63/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über bestimmte
Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
auf Rädern gemessen (ABl. EU 2009 L 214).
In der Tabelle bedeutet L die Mähbreite in Zentimeter (cm), P die Leistung in
Kilowatt (kW) und dB(A) steht für den Schalldruckpegel in Dezibel.
Mobile Maschine
Rasenmäher mit L ≤ 120 cm
Rasenmäher mit L > 120 cm
Bagger mit P ≤ 15 kW
Bagger mit P > 15 kW
Holzhäcksler mit einem Beschickungsdurchmesser
> 50 mm und ≤ 200 mm
Holzhäcksler mit einem Beschickungsdurchmesser
> 200 mm
Hausmüllfahrzeuge oder Müllfahrzeuge
Schalldruckpegel in dB(A)
71+15logL
73+15logL
82+9logP
81+9logP
109
86+11logP
104
Die VAMIL-Veröffentlichungsreihe 11 und 13 kann beim Ministerium für Infrastruktur und
Umwelt angefordert werden.
2
8
(Knickgelenkte) Dumper mit P ≤ 55 kW
(Knickgelenkte) Dumper mit P > 55 kW
Frontlader mit P ≤ 66 kW
Frontlader mit P > 66 kW
Mobilkran (unter anderem Teleskopkran) mit P ≤
55 kW
Mobilkran (unter anderem Teleskopkran) mit P >
55 kW
Motorpumpe mit P ≤ 35 kW
Motorpumpe mit P > 35 kW
Brechanlage
Stromaggregat mit P < 2
Stromaggregat mit 2 ≤ P ≤ 10 kW
Stromaggregat mit P > 10 kW
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine
Kehr(saug)maschine mit P ≤ 10 kW
Kehr(saug)maschine mit P > 10 kW
Teleskoplader oder Gabelstapler mit P ≤ 55 kW
Teleskoplader oder Gabelstapler mit P > 55 kW
*
Schalldruckpegel
100
80+11logP
98
79+11logP
99
79+10logP
87
70+11logP
84+11logP
90
93
88+ 2logP
57+11logP*
100
90+11logP
99
80+11logP
9. Die Betriebsmittel unter den Kennziffern
A 3222 Automatisches Schmiersystem
E 3412 Umweltfreundliche mobile Maschine
genannten Betriebsmittel müssen die in Abschnitt 2 zu dem betreffenden
Betriebsmittel genannten Anforderungen an die Verwendung von Wasser, Bioöl
oder -fett in einem Hydraulik- oder Schmiersystem erfüllen. Dies ist mit einer
Bescheinigung des Herstellers nachzuweisen. Aus dieser Bescheinigung des
Herstellers muss hervorgehen, dass in dem Hydraulik- oder Schmiersystem
des betreffenden Betriebsmittels Wasser, Bioöl oder Biofett verwendet wird,
das einfach biologisch abbaubar und nichttoxisch ist. Außerdem muss aus der
Bescheinigung hervorgehen, dass bei Verwendung solcher Öle und Fette bzw.
von Wasser die Garantiebestimmungen für das Betriebsmittel uneingeschränkt
gültig bleiben.
Nicht toxisches Öl oder nicht toxisches Fett ist biologisch einfach abbaubar,
wenn eine hierfür akkreditierte Prüfstelle ein entsprechendes Zertifikat mit
dem europäischen Ökolabel bzw. – soweit es sich um Hydrauliköl, Schmieröl
oder Schmierfett für Land- und Forstmaschinen handelt – ein Zertifikat „Blauer
Engel” ausgestellt hat. Wenn ein Hydraulik- bzw. Schmiersystem mit Wasser
befüllt ist und somit die Gefahr von Frostschäden besteht, dürfen dem System
nur solche Stoffe zugesetzt werden, die zur Gefrierpunktabsenkung
erforderlich sind.
10. Zu den in Abschnitt 2 genannten Betriebsmitteln zählen auch:
- Einrichtungen, wie beispielsweise Leitungen, Armaturen sowie Mess- und
Regelgeräte, die für diese Betriebsmittel technisch notwendig sind,
ausschließlich für diese Betriebsmittel genutzt werden und keine
eigenständige Bedeutung haben;
- die Zertifikate, die in diesem Anhang verlangt werden.
9
Abschnitt 2 Betriebsmittel
Themenübergreifende Umweltinnovationen
A 0001
Neue umweltfreundliche Technik
a. Bestimmt für: die Anwendung einer neuen umweltfreundlichen Technik, wobei:
- es sich um ein in den Niederlanden neues Funktionsprinzip handelt,
- die Technik keine Energieeinsparung oder -erzeugung beinhaltet,
- der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass diese konkrete Technik erstmalig
in den Niederlanden eingesetzt wird (beispielsweise durch vertragliche
Festlegung oder eine Erklärung des Lieferanten), und
- die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
werden,
b. Bestehend aus: Geräten, die zur Erlangung der Umweltvorteile notwendig sind.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
Personenkraftwagen mit Elektroantrieb und Hybrid-Elektroantrieb werden unter
Betriebsmittel A 0001 nicht berücksichtigt. Siehe die Betriebsmittel G 3110 und
D 3111 für diese Autos. Solarmodule werden unter Betriebsmittel A 0001 nicht
berücksichtigt.
F 0100
Software für die nachhaltige Produktentwicklung
a. Bestimmt für: die nachhaltigere Gestaltung von Produkten durch kleine oder
mittlere Unternehmen (KMU) auf der Grundlage von Entwicklungssoftware, die
mindestens 4 der folgenden Umweltparameter veranschaulicht:
- Phosphatemission,
- SOx-Emission,
- NOx-Emission,
- CO2-Emission,
- Wasserverbrauch,
- Energieverbrauch, oder
- Wiederverwendung von Werkstoffen oder Bauteilen,
b. Bestehend aus: Entwicklungssoftware.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 6 500 EUR der Investitionssumme bei den
steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Mit KMU sind kleine und mittlere Unternehmen gemeint.
Rohstoffe und Abfälle
Kreislaufwirtschaft, Bioökonomie, erneuerbare Rohstoffe, Vermeidung von Wasserund Rohstoffverbrauch, Ersatz für nicht nachhaltige Rohstoffe, Recycling,
Abfallbehandlung, Wasseraufbereitung
10
Bioökonomie
F 1100
Produktionsanlage für Produkte auf der Grundlage von Biomasse
a. Bestimmt für: die Verarbeitung von Biomasse zu einem Produkt durch ein
Unternehmen, das nicht in der Produktion von Erzeugnissen der Fischerei und
der Aquakultur im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 6 des vorliegenden Anhangs
tätig ist, wobei:
- es sich bei dem Erzeugnis nicht um Nahrungsmittel oder Energieträger wie
Brennstoff, Wärme oder Strom handelt,
- es sich bei der Biomasse nicht um Gülle handelt,
- die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
werden,
- das Restprodukt eventuell einer Verwendung als Energie oder
Nahrungsmittel zugeführt wird und
1. das Produkt nicht gängig ist, oder
2. das Produkt zwar gängig ist, jedoch die verwendete Biomasse nicht als
Rohstoff für das Produkt gängig ist,
b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Produktionsanlage einschließlich
Vorbereitungsgeräten, die für die Verarbeitung von Biomasse zu einem Fabrikat
notwendig ist.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 5 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
Bei diesem Betriebsmittel handelt es sich beispielsweise um die Raffinierung von
Biomasseströmen (wie Gras), Biochemie oder Einsatz natürlicher Fasern, sofern es
sich nicht um eine gängige Anwendung handelt.
Für die Verarbeitung von Biomasse durch Produzenten von Erzeugnissen der
Fischerei oder der Aquakultur, siehe die Betriebsmittel F 2430, F 2600, F 2610,
F 2611, F 2612 und F 2613. Siehe Betriebsmittel F 2650 für die Verarbeitung von
Gülle mit Rückgewinnung von Phosphat und Nitrat.
F 1110
Produktionsanlage für Biokunststoffe oder für die Herstellung von
Produkten aus Biokunststoffen
a. Bestimmt für: die ausschließliche Erzeugung von Kunststoffen oder
Kunststofferzeugnissen, die durch ein Unternehmen, das nicht in der
Produktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur im Sinne von
Abschnitt 1 Punkt 6 des vorliegenden Anhangs tätig ist, aus Biomasse
hergestellt werden,
b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Produktionsanlage, die für die
Herstellung von Biokunststoffen bzw. Biokunststoffprodukten technisch
11
notwendig ist.
Erläuterung: Die Strukturverbesserung der Biokunststoffe bzw.
Biokunststoffprodukte mit Naturfasern fällt ebenfalls unter das Betriebsmittel
F 1110. Für die Verarbeitung von Biomasse durch Produzenten von Erzeugnissen
der Fischerei und der Aquakultur, siehe die Betriebsmittel F 2600, F 2610, F 2611,
F 2612 und F 2613.
F 1112
Vergärungsanlage mit Algen-, Wasserlinsen- oder Tangreaktor
a. Bestimmt für: die Vergärung von organischen Restströmen, ausgenommen
Gülle, durch ein Unternehmen, das nicht in der Produktion von Erzeugnissen
der Fischerei und der Aquakultur im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 4 des
vorliegenden Anhangs tätig ist, wobei:
- die Dünnfraktion des Digestats als Beschickungsprodukt für den Algen-,
Wasserlinsen- oder Tangreaktor dient,
- die produzierten Algen, Wasserlinsen oder der Tang als (grüner Grundstoff
für) Viehfutter, Biokraftstoff oder für höherwertige Anwendungen eingesetzt
werden, und
- das Restprodukt eventuell energetisch verwertet wird,
b. Bestehend aus: einer Vergärungsanlage, einem Produktionssystem für Algen,
Wasserlinsen oder Tang und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer
Vorbehandlungsanlage, einer Behandlungsanlage für die Rückführung oder
Wiederverwendung der Nährlösung, einem Erntesystem, Geräten zur
Verarbeitung zu einem Grundstoff, einem Gasmotor, einem Generator und einer
Anlage zur Erzeugung von Biogas.
Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 2659 für ein Güllevergärungssystem mit
Algen-, Wasserlinsen- oder Tangreaktor.
A 1113
Algen-, Wasserlinsen- oder Tangsystem zur Abwasserverarbeitung
a. Bestimmt für: die Behandlung von Abwasser durch biologischen Abbau mithilfe
von Algen, Tang oder Wasserlinsen durch ein Unternehmen, das nicht in der
Produktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur im Sinne von
Abschnitt 1 Punkt 6 des vorliegenden Anhangs tätig ist, wobei Algen, Tang bzw.
Wasserlinsen geerntet werden,
b. Bestehend aus: einem flüssigkeitsundurchlässigen Bassin, einem Schaufelrad
oder einer Pumpe, einem kontinuierlichen Messsystem, einer Ernteanlage und
eventuell einer Vortrennanlage.
Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 2651 für die Verarbeitung von Gülle mit einem
Algen-, Tang- oder Wasserlinsensystem.
Vermeidung von Wasser- und Rohstoffverbrauch
F 1200
Geräte zur Verringerung des Einsatzes von Rohstoffen
a. Bestimmt für: die Verringerung des Verbrauchs von Rohstoffen, wobei:
- die Verringerung nicht durch Recycling oder Wiederverwendung realisiert
wird,
- es sich nicht um eine Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs
handelt, und
12
-
die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
werden,
b. Bestehend aus: Geräten, die zur Verringerung des Einsatzes von Rohstoffen
technisch notwendig sind, mit Ausnahme von Geräten zur Verminderung des
Wasser- oder Energieverbrauchs.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
Die Verminderung des Einsatzes von Rohstoffen kann auch an anderer Stelle
innerhalb der Kette erzielt werden. Für Investitionen in wassersparende sowie
wasser- und rohstoffsparende Anlagen, siehe jeweils die Betriebsmittel A 1240
bzw. F 1205. Siehe Betriebsmittel F 1400 und Folgende für Investitionen in
Wiederaufbereitung von Rohstoffen und Wasser.
F 1205
Wasser- und rohstoffsparende Anlage (Anpassung einer bestehenden
Anlage)
a. Bestimmt für: die Verringerung des Wasserverbrauchs und des Verbrauchs
sonstiger Rohstoffe durch Anpassung oder Ersatz eines bestehenden Prozesses,
wobei:
- sich der Wasserverbrauch um mindestens 25 l pro Jahr und investiertem
Euro verringert,
- sich der Einkauf von zumindest einem Rohstoff um mindestens
30 Gewichtsprozent verringert,
- die Rohstoffeinsparung nicht durch den Austausch mittels Ersatz durch einen
anderen Rohstoff realisiert wird,
- die Einsparung in Bezug auf die bisherige Situation erfolgt und
- die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
werden,
b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Anlage, die zur Realisierung der Wasserund Rohstoffeinsparung technisch notwendig ist, mit Ausnahme von
Investitionen zur Erhöhung der Produktionskapazität.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
F 1210
Variable Verpackungsmaschine
a. Bestimmt für: Die Verpackung von Artikeln in Kartons unter Berücksichtigung
der variablen Höhe, Breite oder Länge, wobei für jeden Karton die zur
Gewährleistung einer schadensfreien Beförderung des Artikels erforderliche
Menge Verpackungs- und Füllmaterial verwendet wird,
13
b. Bestehend aus: einem 3D-Messsystem, einer Schneide- und Faltvorrichtung,
einem Kartonfaltsystem und eventuell folgenden Bestandteilen: einem Roboter,
einem Klebebandsystem und einem Etikettendrucker.
F 1211
Wiederverwendbare Arretierer für Ladung auf Rollbehältern
a. Bestimmt für: die Befestigung von Gütern für den Transport auf Rollbehältern
mit einem wiederverwendbaren Arretierer, der fest an dem Rollbehälter
montiert ist, als Ersatz für die Verwendung von elastischer Wickelfolie aus
Kunststoff,
b. Bestehend aus: wiederverwendbaren Arretierern für Ladung.
Erläuterung: Für Betriebsmittel gilt ein Mindestförderbetrag von 2 500 EUR. Bei
einem Preis von beispielsweise 25 EUR je Betriebsmittel werden mindestens 100
Betriebsmittel gleichzeitig angeschafft und geltend gemacht.
A 1240
Wassersparanlage
a. Bestimmt für: die Verringerung des Wasserverbrauchs für Kühl-, Spül- oder
Prozesswasser, wobei die Anforderungen von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs erfüllt werden,
b. Bestehend aus: einer Anlage, die für die Wassereinsparung technisch
notwendig ist.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
G 1245
Kaskadensystem zur Wasser- und Rohstoffeinsparung in einem
Gewerbegebiet (Anpassung einer bestehenden Anlage)
a. Bestimmt für: die Weiterleitung von (warmem) Prozesswasser, eventuell mit
darin gelösten Rohstoffen, wobei ein oder mehrere Empfängerbetriebe
Prozesswasser von ein oder mehreren anderen Betrieben nutzen und diese
Betriebe im Vergleich zur bisherigen Situation gemeinsam weniger Wasser,
Rohstoffe oder Energie verbrauchen,
b. Bestehend aus: Rohrleitungen, Speicher(n), Pumpe(n) und eventuell Geräten,
um das Wasser so aufzubereiten, dass es sich für den Empfänger eignet.
Erläuterung: Sowohl das Empfänger- als auch das liefernde Unternehmen können
Investitionen geltend machen, sofern sich diese auf die Lieferung von Wasser
zwischen den Unternehmen beziehen. Kosten für Abwasseraufbereitung kommen
nur dann in Betracht, wenn diese ergänzend zu der Wasseraufbereitung entstehen,
die für die Erfüllung der Einleitungsvorgaben ohnehin notwendig gewesen wäre.
A 1246
Umweltfreundliche Waschstraße zur Textilreinigung
a. Bestimmt für: das Waschen von Textilien mit Wasser und Seifenlösungen,
wobei der Wasserverbrauch höchstens 2 Liter pro Kilogramm Wäsche beträgt,
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b. Bestehend aus: einer umweltfreundlichen Waschstraße.
D 1249
Niederschlagswasseranlage
a. Bestimmt für: die Verwendung von Niederschlagswasser zum Spülen, Kühlen
oder zu anderen Zwecken (nicht als Trinkwasser) außerhalb der Landwirtschaft
und des Gartenbaus zur Verringerung des Trinkwasserverbrauchs.
b. Bestehend aus: einem Niederschlagswasserspeicher und eventuell den
folgenden Bestandteilen: einer Wasseraufbereitungsanlage und einer
Photovoltaikanlage für die Energie, die die Niederschlagswasseranlage
verbraucht, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Dachrinnen,
Regenrohre, Wasserleitungen und Endgeräte zur Nutzung des
Niederschlagswassers.
D 1270
Digitales System für zahnmedizinische Mund- und Abdruckscans
a. Bestimmt für: das Scannen (von Teilen) des Gebisses, wobei die Scans in
dreidimensionale digitale Bilder umgewandelt werden oder das Fräsen von
zahntechnischen Kronen und Brücken anhand dieser Scans.
b. Bestehend aus: einem Scanner, einer Stiftkamera oder einem Frässystem und
der zugehörigen Software, wobei Geräte, die ausschließlich für diagnostische
Zwecke benutzt werden, nicht für die steuerlichen Entlastungen bei
Umweltinvestitionen in Betracht kommen.
F 1280
Druckersystem für entfernbaren Toner
a. Bestimmt für: das Drucken auf Papier ausschließlich mit entfernbarem Toner
und das Reinigen des Papiers, wodurch das Papier erneut zum Drucken
verwendet wird,
b. Bestehend aus: einer Druckeranlage mit ausschließlich entfernbarem Toner,
einer Tonerentfernungsanlage und eventuell einer Papiersammel- und
Sortieranlage.
B 1282
Geräte für ablösepapierfreie Etiketten und Aufkleber
a. Bestimmt für: das Herstellen, Drucken oder Anbringen von ausschließlich
ablösepapierfreien Etiketten und Aufklebern auf Verpackungen und Bauteilen.
b. Bestehend aus: einer Anlage für die Herstellung von ausschließlich
ablösepapierfreien Etiketten und Aufklebern, einer Druckanlage oder einer
Etikettier- oder Aufkleberanbringanlage.
F 1290
System zur Beseitigung von Schwermetallen aus Kunstdünger
a. Bestimmt für: die Beseitigung von Schwermetallen aus Kunstdünger während
oder nach der Produktion, sodass der Kunstdünger danach insgesamt weniger
als 0,1 mg Schwermetalle pro kg enthält. Dies wird mit einem Messbericht
eines unabhängigen Messinstituts oder Labors nachgewiesen.
b. Bestehend aus: einer Schwermetallbeseitigungsanlage.
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Ersatz von Wasser und Rohstoffen
A 1330
Wasserhydrauliksystem
a. Bestimmt für: die Kraftübertragung mit einem Hydrauliksystem, wobei:
- Wasser als Hydraulikflüssigkeit dient, und
- dem Wasser keine anderen Stoffe zugesetzt wurden als
gefrierpunktabsenkende Mittel,
b. Bestehend aus: einer Hydraulikpumpe, Steuer- und Regelventilen, einem
wasserhydraulischen Hydromotor und einem Zylinder.
A 1340
Anlage zur Bekämpfung von Kalkablagerungen und Biofouling
(Anpassung einer bestehenden Anlage)
a. Bestimmt für: die Bekämpfung von Kalkablagerungen oder Biofouling in
Kühlwassersystemen, Abwassersystemen oder innenliegenden Leitungen,
wobei:
- eine vorhandene Reinigungs- oder Spültechnik auf der Basis von chemischer
Desinfektion ersetzt wird,
- in der neuen Situation keine Chemikalien zur Entkalkung und zum
Antifouling mehr eingesetzt werden,
- kein Ionenaustausch genutzt wird,
- Chemikalien, die zum Rückspülen oder Reinigen der Entkalkungs- oder
Antifoulinganlage verwendet werden, aufgefangen und aufbereitet oder
entsorgt werden,
- der Nachweis der Wirksamkeit der Technik und des Umweltvorteils im
Vergleich zur gegenwärtigen Situation durch eine größere anerkannte
Forschungseinrichtung erfolgt und
- die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
werden,
b. Bestehend aus: einer Entkeimungs- oder Entkalkungsanlage und einer
eventuellen Anpassung des Leitungssystems.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
A 1345
Desinfektionsanlage auf der Basis von Electrolysed Chemical Oxidation
a. Bestimmt für: das Herstellen vor Ort von oxidiertem Wasser zur Desinfektion
und zur Reinigung aus Wasser, eventuell in Verbindung mit Kochsalz durch
Elektrolyse, wobei keine Chlorbleichlauge entsteht,
b. Bestehend aus: einer Anlage zum Herstellen und Verwenden des Desinfektionsoder Reinigungsmittels vor Ort.
F 1350
Reinigungsanlage auf Kohlensäure- oder Trockeneisbasis
a. Bestimmt für: das Reinigen von (Fassaden-)Flächen, Maschinenteilen,
Halbfabrikaten und Produkten durch das Strahlen mit Kohlensäure oder
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Trockeneis unter Hochdruck.
b. Bestehend aus: einem Strahlgerät, Düsen, einer (Trocken-)Eismaschine und
eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Absauganlage, einem Puffer und
einer Wasseraufbereitungsanlage für das anfallende Abwasser, mit Ausnahme
des Fördersystems.
F 1380
Textilfärbemaschine auf der Grundlage von CO2
a. Bestimmt für: das wasserlose Färben von Textilien mit superkritischem CO2,
wobei verwendete Farbstoffe wiederverwendet werden,
b. Bestehend aus: einer Trockenfärbeanlage und einer Dosiereinheit für
superkritisches CO2.
Wiederaufbereitung von Abfällen (Abwasser) und Rohstoffen
F 1400
Geräte zur Wiederaufbereitung (kein Downcycling, eventuell Upcycling)
von Rohstoffen
a. Bestimmt für: die Verarbeitung von Abfall zu einem Rohstoff, wobei:
- der rückgewonnene Rohstoff zu einem Rohstoff mit der (nahezu)
ursprünglichen funktionalen Qualität („Virgin Quality”) oder einer höheren
Qualität verarbeitet wird (kein Downcycling, eventuell Upcycling),
- bei der Behandlung gemischter Ströme die Behandlung keine Ströme
anfallen, die deponiert werden müssen,
- es sich nicht um eine Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs
handelt, und
- die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
werden,
b. Bestehend aus: Vorrichtungen, die für die Rückgewinnung des bzw. der
ursprünglichen Rohstoffs/Rohstoffe und die Aufwertung zur „Virgin Quality”
oder einer geringeren Qualität technisch notwendig sind, mit Ausnahme von
Geräten zur Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs und Geräten
zur Anwendung des bzw. der zurückgewonnenen Rohstoffs/Rohstoffe.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
Bei diesem Betriebsmittel handelt es sich beispielsweise um Aufbereitungsanlagen
für Kunststoffe, Baustoffe und Ähnliches, Trennungssysteme (wie optische oder
elektrostatische Scheider, Sichter und Destillationssysteme), Waschanlagen,
Akkuzellen-Produktionsanlagen, Wiederaufbereitungsanlagen für Lithium-Akkus
oder Kunstrasenbehandlungsanlagen.
Für Investitionen in wassersparende sowie wasser- und rohstoffsparende Anlagen,
siehe jeweils die Betriebsmittel A 1240 bzw. F 1205. Siehe Betriebsmittel F 1200
und Folgende für Investitionen in die Vermeidung der Verwendung von Rohstoffen
und Wasser.
17
A 1401
Anlage zur Aufbereitung (Downcycling) von Rohstoffen
a. Bestimmt für: die Verarbeitung von Abfall zu einem Rohstoff, wobei:
- der rückgewonnene Rohstoff zu einem Rohstoff mit der ursprünglichen
funktionalen Qualität („Virgin Quality”) oder einer geringeren Qualität
zurückgeführt wird,
- bei der Behandlung gemischter Ströme die Behandlung keine Ströme
anfallen, die deponiert werden müssen,
- es sich nicht um eine Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs
handelt, und
- die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
werden,
b. Bestehend aus: Vorrichtungen, die für die Rückgewinnung des bzw. der
ursprünglichen Rohstoffs/Rohstoffe und die Aufwertung zur „Virgin Quality”
oder einer geringeren Qualität technisch notwendig sind, ohne Geräte zur
Verminderung des Wasser- oder Energieverbrauchs und ohne Investitionen in
Geräte zur Anwendung des bzw. der zurückgewonnenen Rohstoffs/Rohstoffe.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
Bei diesem Betriebsmittel handelt es sich beispielsweise um Aufbereitungsanlagen
für Kunststoffe, Baustoffe und Ähnliches, Trennungssysteme (wie optische oder
elektrostatische Scheider, Sichter und Destillationssysteme), Waschanlagen,
Akkuzellen-Produktionsanlagen, Wiederaufbereitungsanlagen für Lithium-Akkus
oder Kunstrasenbehandlungsanlagen.
Für Investitionen in wassersparende sowie wasser- und rohstoffsparende Anlagen,
siehe jeweils die Betriebsmittel A 1240 bzw. F 1205. Siehe Betriebsmittel F 1200
und Folgende für Investitionen in die Vermeidung der Verwendung von Rohstoffen
und Wasser.
B 1405
Rückgewinnungsanlage für Rohstoffe aus Abwasser oder Klärschlamm
(Anpassung einer bestehenden Anlage)
a. Bestimmt für: die Rückgewinnung eines oder mehrerer im Abwasser oder
Klärschlamm vorhandener Stoffe gemäß der Definition des Nationalen
Abfallwirtschaftsplans [Landelijk Afvalbeheerplan] 2009-2021 (LAP2) im
Vergleich zur bisherigen Situation, wobei:
- der Rückgewinnungsgrad mindestens 25 Gewichtsprozent je Stoff beträgt,
- der/die rückgewonnene(n) Stoff(e) recycelt wird/werden;
- der Rückgewinnungsgrad in Bezug auf die bisherige Situation berechnet
wird und
- die Bedingungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
werden,
b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Anlage, die zur Abscheidung und
Aufbereitung der aus dem Abwasserstrom oder dem Klärschlamm
rückzugewinnenden Rohstoffe technisch notwendig ist, mit Ausnahme von
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Investitionen zur Erhöhung der Produktionskapazität.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
F 1406
Rückgewinnungsanlage für Phosphate aus Abfall
a. Bestimmt für: die Rück- oder Wiedergewinnung von Phosphaten, eventuell in
Kombination mit anderen Mineralien, aus Abfallströmen, wobei die
Anforderungen von Abschnitt 1 Punkt 9 des vorliegenden Anhangs erfüllt
werden,
b. Bestehend aus: Geräten zur Rückgewinnung von Phosphat und eventuell
anderen Mineralien, mit Ausnahme von Investitionen in Anlagen zur
Aufbereitung und Anwendung des zurückgewonnenen (wiedergewonnenen)
Phosphats oder anderer Mineralien.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
Dieses Betriebsmittel umfasst beispielsweise die Rückgewinnung von Phosphat aus
Abwasser, Urin, Abwasserschlamm und Aschen aus der Verbrennung von
Abwasserschlamm, der aus kommunalen oder industriellen biologischen
Abwasseraufbereitungsanlagen stammt.
Für Anlagen für wiedergewonnene Phosphate wie Struvit, die in das
Düngemittelgesetz zur Verwendung in der Landwirtschaft aufgenommen werden,
siehe Betriebsmittel F 1406. Siehe Betriebsmittel F 2650 für
Dungverarbeitungsanlagen mit Rückgewinnung von Phosphaten.
F 1408
Abfalltrennanlagen auf Basis von Enzymen
a. Bestimmt für: das Trennen von Haushaltsrestabfall oder vergleichbaren
Abfällen von Unternehmen mithilfe von enzymatischer Hydrolyse in eine
organische und eine anorganische Fraktion, wobei die organische (flüssige)
Fraktion als Grundstoff zur nachhaltigen Energieerzeugung dienen kann und
aus der anorganischen (festen) Fraktion Rohstoffe wie Metalle und Kunststoffe
zurückgewonnen werden können,
b. Bestehend aus: einem thermischen Reaktor, einem Enzymreaktor und einem
Behandlungssystem für die flüssige Fraktion einschließlich
Entwässerungsgeräten, mit Ausnahme von Vorrichtungen zur Energieerzeugung
oder zur Rückgewinnung von Rohstoffen aus der anorganischen Fraktion.
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F 1409
Pyrolyse- oder Krackanlage für die Abfallbehandlung
a. Bestimmt für: das Pyrolysieren oder katalytische Aufbrechen von:
1. Schiffsabfällen aus Kunststoff, wobei anfallende Reaktionsprodukte als
(Rohstoff für) neue Erzeugnisse, Materialien oder Brennstoff verwendet
werden, oder
2. Abfällen, die sich nicht für das Recycling eignen (die aber gemäß dem
Mindeststandard des Nationalen Abfallwirtschaftsplans 2009-2021 (LAP2) –
eventuell mit Energierückgewinnung – verbrannt oder deponiert werden
dürfen), wobei:
- anfallende Reaktionsprodukte als Rohstoff für neue Erzeugnisse oder
Materialien oder als Brennstoff verwendet werden, und
- nachgewiesen wird, dass gegenüber der gängigen Verarbeitung Vorteile
für die Umwelt erzielt werden,
b. Bestehend aus: einem Pyrolysereaktor oder Kracker, einem Abgas- oder
Rauchgasreinigungssystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem
Vergaser, einem Nachbrenner, einer Schmelzanlage, einem Zu- und
Ableitungssystem, einer Abfallvorbehandlungsanlage und einer CO2Abfanganlage, mit Ausnahme von Vorrichtungen für die Erzeugung von
Energie.
A 1411
Aufbereitungsanlage für MVA-Bodenasche
a. Bestimmt für: die Aufbereitung von MVA-Bodenasche zu einem Baustoff, bei
dem es sich nicht um einen IBC-Baustoff im Sinne des Erlasses über
Bodenqualität handelt, wobei:
- höchstens 15 % des Eingangs der Aufbereitungsanlage, gemessen als
Trockensubstanz, deponiert werden und
- mindestens 75 % der NF-Metalle aus der Fraktion größer als 6 mm
zurückgewonnen werden,
b. Bestehend aus: einer Aufbereitungsanlage für MVA-Bodenasche und einer
Beseitigungsanlage für eisenhaltige und nicht eisenhaltige Metalle.
A 1420
Schmelzanlage zur Behandlung von (gefährlichen) Abfallströmen
a. Bestimmt für: die Behandlung von (gefährlichen) Abfallströmen bei einer
Temperatur von 1 300 bis 1 500 °C, wodurch die mineralischen Bestandteile zu
einer flüssigen Schlacke schmelzen und die organischen Bestandteile
vollständig in Synthesegas umgewandelt werden und wobei:
- die anfallenden festen, flüssigen oder gasförmigen Reaktionsprodukte als
Rohstoff oder als Alternative für fossile Brennstoffe verwendet werden, und
- die verarbeiteten Abfälle zu mindestens 50 Gewichtsprozent aus
gefährlichen Abfällen bestehen,
b. Bestehend aus: einer Schmelzanlage, einer Abfallvorbehandlungsanlage, einer
Abgasreinigungsanlage und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer
Wasseraufbereitungsanlage und einer Energieerzeugungsanlage, mit Ausnahme
von Einrichtungen für die Erzeugung von Energie für Dritte.
A 1430
Frischfettabscheider
a. Bestimmt für: das Abscheiden von Frischfett in einer Trennzentrifuge, wobei
Fett, Wasser und Schlamm sofort nach Entstehen des Abwassers in einem
kontinuierlichen Strom getrennt werden. Das Fett wird anschließend
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wiederverwendet oder einer hochwertigeren Verwendung zugeführt,
b. Bestehend aus: einem Zentrifugenfrischfettabscheider.
Erläuterung: Das Fett muss sofort nach der Entstehung des fetthaltigen Abwassers
durch Zentrifugieren getrennt werden. Bei normalen Fettabscheidern erfolgt die
Abtrennung des Fetts durch Schwerkraft, diese kommen nicht für die steuerlichen
Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht.
A 1440
Membranbioreaktor mit Nutzung des Effluents
a. Bestimmt für: das Wiederaufbereiten von Spül- oder Abwasserströmen nach
Reinigung in einer biologischen Kläranlage unter gleichzeitigem Abzug des
gereinigten Wassers mit Hilfe von Membrantechnik, wobei das Abwasser oder
die darin enthaltenen Stoffe wiederverwendet oder einer höherwertigen
Verwendung zugeführt werden,
b. Bestehend aus: einer biologischen Kläranlage, einer Membranfiltrationseinheit
und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer Rezirkulationsleitung und
einer Anlage, die zur Abscheidung und Aufbereitung der aus dem Abwasser
rückzugewinnenden Stoffe notwendig ist, mit Ausnahme der folgenden
Bestandteile: Vorreinigungstechniken und Vorrichtungen zum Schutz der
Anlage vor Witterungseinflüssen.
B 1441
Membranbioreaktor
a. Bestimmt für: das Reinigen oder Wiederaufbereiten von Spül- oder
Abwasserströmen in einer biologischen Kläranlage unter gleichzeitigem Abzug
des gereinigten Wassers mit Hilfe von Membrantechnik,
b. Bestehend aus: einer biologischen Kläranlage, einer Membranfiltrationseinheit
und eventuell einer Rezirkulationsleitung, mit Ausnahme der folgenden
Bestandteile: Vorreinigungstechniken und Vorrichtungen zum Schutz der
Anlagen gegen Witterungseinflüsse.
F 1470
Recyclinganlage für bituminösen Abfall
a. Bestimmt für: die Verarbeitung von bituminösem Abfall durch Zerkleinerung in
Mahlgut oder Granulat, das wiederverwendet oder einer höherwertigen
Verwendung zugeführt wird,
b. Bestehend aus: einer Vortrennanlage, einer Waschanlage, einem Schredder
oder einer Mühle, einer Trocknungsanlage, einer Mischschraube oder einem
Schmelzhomogenisator, einer Schmelzreinigungsanlage, einem Extruder oder
einem Agglomerator, Förderbändern, einer Mischanlage oder einem Granulator.
B 1475
Schaumbitumenmaschine
a. Bestimmt für: die Instandsetzung einer Fahrbahn in einem Arbeitsgang durch
Abfräsen des alten Belags und gleichzeitiges Mischen des angefallenen
Materials mit Schaumbitumen (heißes Bitumen gemischt mit circa 2 %
Wasser).
b. Bestehend aus: einer mobilen Fräs- und Schaumbitumenanlage.
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Verarbeitung von Abfällen und Abwasser
B 1520
Plasmawandler für gefährliche Abfälle
a. Bestimmt für: die thermische Zersetzung gefährlicher Abfälle in einem
Plasmafeld, sodass die Abfälle in ihre elementaren Komponenten zerfallen,
b. Bestehend aus: einem Plasmawandler mit Aufgabesystem, einem
Gasbehandlungssystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem
Abführsystem und einer Stromerzeugungsanlage, mit Ausnahme von Anlagen
zur Aufbereitung und Verwendung der freigesetzten Komponenten.
A 1525
Staubemissionsfreie Denaturierungsanlage für asbesthaltigen Abfall oder
asbesthaltiges Erdreich
a. Bestimmt für: das staubemissionsfreie Denaturieren von asbesthaltigem Abfall
oder Boden durch Abbau der Asbestreste bei niedriger Temperatur (unter
250°C) mithilfe von Natronlauge, wobei die Asbestfasern vollständig vernichtet
werden und der silikathaltige Filterkuchen als Baustoff oder Zuschlagstoff im
Baugewerbe verwendet wird und den Vorgaben aus dem Erlass zur
Bodenqualität entspricht,
b. Bestehend aus: einer staubemissionsfreien Abfallzerkleinerungsanlage, einem
Heiz- und Kühlsystem, einer Anlage zur Natronlaugendosierung, einer
Filteranlage und einer Behandlungsanlage für den Filterkuchen und eventuell
einer Trennanlage.
A 1526
Thermische Denaturierungsanlage für Asbestzementprodukte
a. Bestimmt für: die thermische Denaturierung von Asbestzementprodukten,
wobei die Asbestfasern durch Erhitzen vollständig beseitigt werden und das
dabei erzeugte Endprodukt als Baustoff oder als Zuschlagstoff im Baugewerbe
verwendet wird und den Vorgaben aus dem Erlass zur Bodenqualität [Besluit
Bodemkwaliteit] entspricht,
b. Bestehend aus: einem Tunnelofen oder einem fahrbaren Haubenglühofen,
einem Brennersystem, Nachbrennern und eventuell den folgenden
Bestandteilen: keramischen Filtern, einer Unterdruckkammer zur Überprüfung
und Reparatur der Verpackungen, einer Transportanlage und einer Brechanlage
zur Nachbehandlung des Produkts.
B 1532
Thermische Nassoxidation von Schlamm unter hohem Druck
a. Bestimmt für: die Nassoxidation von Schlamm, eventuell in Verbindung mit
anderen Restströmen, unter einem Druck von mindestens 100 bar und bei
einer Temperatur von mindestens 180 °C, wobei nur kleine unschädliche
Molekülverbindungen und sauberes Wasser zurückbleiben und die
anorganischen Bestandteile verwertet werden,
b. Bestehend aus: einem Oxidationsreaktor, einer Heizanlage, einem
Wärmetauscher und einer Kompressionsanlage, mit Ausnahme der folgenden
Bestandteile: Entwässerungseinheit und nachgeschaltete
Abwasseraufbereitungsanlage.
B 1540
Aerober Kornschlammreaktor
a. Bestimmt für: die aerobe Umwandlung von Verunreinigungen im Abwasser
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durch Bakterien, die in Agglomeraten wachsen und stabile Körner bilden,
wodurch die Trennung des gereinigten Wassers von den Körnern im Reaktor
selbst erfolgt und eine gesonderte Nachklärung überflüssig wird, und wobei:
- der Reaktor einen Inhalt von höchstens 1 000 m³ hat und
- die Anlage nicht in erster Linie auf das Beseitigen von
Stickstoffverbindungen abzielt,
b. Bestehend aus: einer Kläranlage mit aerobem Kornschlamm, einschließlich der
benötigten Instrumente und Automatisierung und eventuell den folgenden
Bestandteilen: Wasser- und Schlickspeicher im Vorfeld der Installation und
einer Anlage zur Gewinnung von Alginaten aus Kornschlamm, mit Ausnahme
der folgenden Bestandteile: Vorreinigungstechniken und Vorrichtungen zum
Schutz der Anlage vor Witterungseinflüssen.
Erläuterung: Für die Produktion von Rohstoffen oder Biokunststoffen aus
Kornschlamm, siehe die Betriebsmittel F 1100 bzw. F 1110.
B 1545
(Katalytischer) Oxidationsreaktor zur Wasserreinigung
a. Bestimmt für: die katalytische oder nicht katalytische Oxidation mit
Wasserstoffperoxid, Sauerstoffradikalen, Sauerstoffionen, Ozon oder durch UVBestrahlung von:
1. hormonstörenden Stoffen oder Antibiotika in Abwasser aus dem
medizinischen Sektor, dem chemischen Sektor oder der Pharmaindustrie,
oder
2. Legionellen in Wasserleitungen in Gebäuden.
b. Bestehend aus: Oxidationsreaktor(en) mit Geräten zur Generierung von
Oxidatoren und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Dosier- oder
Injektionsgerät, einem Restozonvernichter, einem Rezirkulationstank, einer
Rezirkulationspumpe, einem biologischen Aktivkohlefilter, mit Ausnahme einer
Vorkläranlage.
Sammlung von Abfällen (Abwasser)
A 1610
Glaszerkleinerer für Gastronomiebetriebe
a. Bestimmt für: das Granulieren von Altglas (Einwegglas) eines Hotel- oder
Gastronomiebetriebs im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes über den
Verkauf alkoholischer Getränke im Handel und im Hotel- und
Gaststättengewerbe [Drank- en Horecawet] vor Ort, so dass der Abfall kompakt
zu einem Entsorgungsunternehmen gebracht oder von einem solchen abgeholt
werden kann und das zerkleinerte Glas anschließend zu neuem Glas recycelt
wird,
b. Bestehend aus: einem Glaszerkleinerer.
A 1615
Absauganlage für Küchenabfälle
a. Bestimmt für: das Absaugen und zur separaten Ableitung und Lagerung von
Küchenabfällen, wobei:
- mindestens die organische Fraktion von den sonstigen Küchenabfällen
getrennt wird, und
- die freigesetzten schädlichen Gase gereinigt werden,
b. Bestehend aus: einer Absauganlage, einer Vorrichtung zur Reinigung der
abgesaugten Luft, einem Fördersystem, geschlossenen Tanks und eventuell
23
Echtzeitüberwachung der Tanks.
B 1640
Hafenauffangeinrichtung für Yachthäfen
a. Bestimmt für: die Entsorgung von Grauwasser, Bilgenwasser und
Schwarzwasser in Yachthäfen, sofern die Anlage nicht ohnehin gesetzlich
vorgeschrieben ist:
1. in Häfen mit mehr als 50 Liegeplätzen, wobei Kunststoff getrennt
gesammelt und nachweislich sinnvoll genutzt wird,
2. mit einer Sammelstation mit mindestens einem leck- und geruchsdichten
Anschluss für jeweils vier Liegeplätze in einem Yachthafen, oder
3. mit mindestens einer Sammelstation in Yachthäfen mit nicht mehr als
50 Liegeplätzen für geschlossene Yachten,
b. Bestehend aus: einer Sammelstation, Tanks, Pumpen, Leitungen und eventuell
einem Öl-/Fettabscheider.
Integrierter Ansatz
B 1810
Teppich(Fliesen) aus mindestens 50% recyceltem Material
a. Bestimmt für: das Bedecken von Böden mit Auslegeware oder Teppichfliesen,
wovon mindestens 50% des Gewichts aus recyceltem Material bestehen, was
durch eine Angabe des Anteils des recycelten Inhalts in einer EPD
(Environmental Product Declaration) gemäß ISO 14025 und EN 15804 auf der
Grundlage der Product Category Rules für Floor Covering nachgewiesen wird,
b. Bestehend aus: Auslegeware oder Teppichfliesen, einschließlich der Kosten für
die Verlegung.
Nahrungsversorgung und landwirtschaftliche Produktion
Gewächshäuser, Stallungen, landwirtschaftliche Geräte, Aquakultur, Fischerei,
Verarbeitungsgeräte
Hersteller von Erzeugnissen der primären Landwirtschaft, Fischerei oder
Aquakultur kommen nur für steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen
bei Umweltinvestitionen in Betracht, wenn es sich um ein KMU handelt (siehe
Punkt 6 von Abschnitt 1 dieses Anhangs)
Unterglasgartenbau
B 2110
Gewächshaus zur umweltfreundlichen Produktion mit dem Umweltsiegel
„Milieukeur”
a. Bestimmt für: die umweltfreundliche Produktion von Pflanzen oder Produkten in
einem Gewächshaus, wofür festgestellt wurde, dass die Produktion im
Gewächshaus den Anforderungen von Milieukeur für pflanzliche Produkte aus
Gewächshausanbau [Plantaardige producten uit de bedekte teelt] entspricht;
dies wird durch ein Milieukeur-Zertifikat nachgewiesen, das von der dazu
befugten Stelle ausgestellt wurde,
b. Bestehend aus: einem Gewächshaus (Dach und Seitenwände), anbau- und
klimatechnischen Anlagen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile:
Assimilationsbeleuchtung, zyklische Beleuchtung, Gewerberäume und
Vorrichtungen für die Speicherung und Erzeugung von CO2, Strom oder Wärme.
24
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Informationen zu Milieukeur für pflanzliche Produkte sind unter
www.milieukeur.nl zu finden.
B 2111
Gewächshaus für biologischen Anbau
a. Bestimmt für: den gewerblichen Anbau von Pflanzen in einem Gewächshaus
gemäß den Vorschriften des Erlasses über die Qualität in der Landwirtschaft
von 2007, für den als Nachweis das von Skal ausgestellte Zertifikat
„Biologische Erzeugung in den Niederlanden” dient,
b. Bestehend aus: einem Gewächshaus (Dach und Seitenwände), anbau- oder
klimatechnischen Anlagen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile:
Assimilationsbeleuchtung, zyklische Beleuchtung, Gewerberäume,
Schirmanlagen und Vorrichtungen für die Speicherung und Erzeugung von CO2,
Strom oder Wärme.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Informationen zum Erlass über die Qualität in der Landwirtschaft von
2007 [Landbouwkwaliteitsbesluit 2007] sind unter www.skal.nl zu finden.
F 2112
Geprüftes Groen-Label-Gewächshaus für biologischen Anbau oder
umweltfreundliche Produktion mit Prüfsiegel Milieukeur
a. Bestimmt für: den gewerblichen Anbau von Pflanzen oder Produkten in einem
Gewächshaus, für das festgestellt wurde, dass es die Anforderungen unter a.
von Betriebsmittel A 2113 erfüllt, und der gewerbliche Anbau von Pflanzen wie
folgt stattfindet:
1. gemäß den Vorschriften des Erlasses über die Qualität in der Landwirtschaft
von 2007, für den als Nachweis das von Skal ausgestellte Zertifikat
„Biologische Productie Nederland” dient, oder
2. gemäß den Anforderungen von Milieukeur für pflanzliche Produkte aus
Gewächshausanbau, was durch ein Milieukeur-Zertifikat nachgewiesen wird,
das von der dazu befugten Stelle ausgestellt wurde.
b. Bestehend aus: einem Gewächshaus (Dach und Seitenwände), anbau- oder
klimatechnischen Anlagen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile:
Assimilationsbeleuchtung, zyklische Beleuchtung, Gewerberäume,
Schirmanlagen und Vorrichtungen für die Speicherung und Erzeugung von CO2,
Strom oder Wärme.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Informationen zum Erlass über die Qualität in der Landwirtschaft von
2007 [Landbouwkwaliteitsbesluit 2007] sind unter www.skal.nl zu finden.
Informationen zu Milieukeur sind unter www.milieukeur.nl zu finden.
25
A 2113
Geprüftes Groen-Label-Gewächshaus
a. Bestimmt für: den gewerblichen Pflanzenanbau in einem umweltgeprüften
Groen-Label-Gewächshaus, wobei folgende Anforderungen erfüllt sind:
- das Gewächshaus genügt gemäß einem vorläufigen GLK11-Zertifikat, das
vor dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat anerkannten
Prüfstelle ausgestellt wurde, den Anforderungen des Zertifizierungsschemas
„Groen Label Kas 11” (GLK11), mit einer Mindestpunktzahl von 85 Punkten
für Extensivanbau und 115 Punkten für Intensivanbau,
- Für alle Gewächshäuser, die gemäß den Kriterien für den Extensivanbau
zertifiziert werden, ist bei der definitiven Übergabe nachzuweisen, dass der
Gesamtenergieverbrauch auf der Grundlage von mindestens einem
Anbaujahr weniger als 25 m³ Erdgasäquivalente pro m² und pro Jahr
betrug. Der Gartenbaubetrieb weist dies nach, indem er nach einem
Anbaujahr den tatsächlichen Energieverbrauch des vorhergehenden Jahres
anhand der Rechnungen und Messdaten sowie der Angaben im
Energiezertifikat überprüfen lässt, und
- Innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des vorläufigen GLK11Zertifikats wird ein endgültiges GLK11-Zertifikat vorgelegt bzw. innerhalb
von vier Jahren wird ein endgültiges Zertifikat gemäß dem zu diesem
Zeitpunkt geltenden Anforderungskatalog „Groen Label Kas” sowie den
zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien sowie ergänzenden Erlassen
vorgelegt,
b. Bestehend aus: einem Gewächshaus (Dach und Seitenwände), anbau- und
klimatechnischen Anlagen.
Die gesamte Investition in das Groen-Label-Gewächshaus, einschließlich der
Kosten, die unter Betriebsmittel F 2112 oder F 2114 geltend gemacht wurden,
wird pro Quadratmeter zertifizierter Anbaufläche höchstens bis zu folgenden
Beträgen für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei
Umweltinvestitionen bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 000 EUR berücksichtigt:
Pflanzengruppe
€/m2 Intensivanbau
€/m2 Extensivanbau
Gemüse
Blumen
Topfpflanzen
Ausgangsmaterial
110
170
190
230
120
145
160
160
Erläuterung: Das Zertifizierungsschema „Groen Label Kas 11” (GLK11) ist unter
www.groenlabelkas.nl zu finden.
F 2114
Groen-Label-Gewächshaus mit Fisch-, Schalen- oder Krustentierzucht
a. Bestimmt für: die Kombination aus gewerblichem Pflanzenanbau und
gewerblicher Fisch-, Schalen- oder Krustentierzucht, wobei ein Austausch von
Wasser, Wärme und CO2 erfolgt und wobei festgestellt wurde, dass das
Gewächshaus die Anforderungen unter a. von Betriebsmittel A 2113 erfüllt,
b. Bestehend aus: einem Gewächshaus (Dach und Seitenwände), einer Fisch-,
Schalen- oder Krustentierzucht, anbau- und klimatechnischen Anlagen, mit
Ausnahme der folgenden Bestandteile: Assimilationsbeleuchtung, zyklische
Beleuchtung, einen Gewerberaum, die für das Personal vorgesehenen Räume,
Schirmanlagen und Vorrichtungen für die Speicherung oder Erzeugung von
CO2, Strom oder Wärme.
26
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 2400 für Polykulturzuchten für aquatische
Produkte.
F 2120
System zur Ableitung von Feuchtigkeit aus dem Gewächshaus während
der Abdunkelung in der Morgendämmerung
a. Bestimmt für: die Ableitung von Feuchtigkeit aus dem Gewächshaus während
der Abdunkelung in der Morgendämmerung, so dass der Lichtimmissionsschutz
auch in der Morgendämmerung vollständig geschlossen bleibt und die Wärme
im Gewächshaus gespeichert wird.
b. Bestehend aus: einem System zur Ableitung von Feuchtigkeit aus dem
Gewächshaus in der Morgendämmerung und eventuell einer Anlage für die
Aufbereitung des rückgewonnenen Kondenswassers zu Gießwasser, mit
Ausnahme von Nasskühltürmen.
A 2130
Gerät zur biologischen Bekämpfung von Seuchen oder Krankheiten in
Gewächshäusern
a. Bestimmt für: die biologische Bekämpfung von Seuchen oder Krankheiten in
Gewächshäusern durch Einsatz von natürlichen Feinden,
b. Bestehend aus: Geräten oder Einrichtungen, die für die biologische
Bekämpfung technisch notwendig sind.
D 2131
Läusedichtes Insektennetz
a. Bestimmt für: den Anbau und die Aufzucht von Pflanzen ohne Insekten und
Ähnliches, wodurch sich der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert.
b. Bestehend aus: läusedichtem Netz und eventuell den folgenden Bestandteilen:
Haltevorrichtungen und eine Zugangsschleuse mit zwei Türen.
Erläuterung: Dieses Betriebsmittel umfasst auch das Anbringen von
Insektennetzen in bestehenden (Groen-Label-)Gewächshäusern.
B 2135
Anlage zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Pflanzen im
Unterglasgartenbau
a. Bestimmt für: die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Gewächshauspflanzen
gegen Krankheiten auf biologische Weise, wobei keine Chemikalien oder Metalle
verwendet werden und sich der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln reduziert,
b. Bestehend aus: einer Anlage zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von
Pflanzen, mit Ausnahme von Wasserspeichervorrichtungen und
Bewässerungssystem.
F 2140
Unterirdische Wasserspeicherung für Viehhaltung, Ackerbau,
Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau, Freiland- oder
Gewächshausanbau
a. Bestimmt für: die individuelle oder gemeinsame Speicherung von
Niederschlagswasser in unterirdischen Bodenschichten, wobei es sich nicht um
27
eine Wärme-Kälte-Speicherung (WKSP) oder ein Geothermiesystem handelt,
zur Verwendung als Beregnungs- oder Gießwasser in Viehhaltung, Ackerbau,
Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau, Freiland- oder
Gewächshausanbau, wobei für den „First Flush” eines Gewächshausdaches eine
separate Auffang- oder Ableitungsvorrichtung verwendet wird,
b. Bestehend aus: unterirdischer Wasserspeichervorrichtung, Gruben, Pumpen
und eventuell Filtersystemen zur Reinigung des zu speichernden Wassers, mit
Ausnahme von Vorrichtungen zum Auffangen des Niederschlagswassers und
Vorrichtungen für die Aufbereitung des rückgewonnenen Wassers.
Erläuterung: Unter Gewächshausanbau wird auch Unterglasgartenbau verstanden.
F 2141
Wasserspeicherung unter dem Gewächshaus
a. Bestimmt für: die unter einem Gewächshaus erfolgende individuelle oder
gemeinsame Speicherung von Niederschlagswasser oder Rezirkulationswasser
in einer geschlossenen Vorrichtung zur Verwendung im Unterglasgartenbau,
b. Bestehend aus: einer Wasserspeichervorrichtung unter dem Gewächshaus,
Pumpen und eventuell Filtersystemen zur Reinigung des zu speichernden
Wassers, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Vorrichtungen zum
Auffangen des Niederschlags- oder Rezirkulationswassers und Vorrichtungen
für die Aufbereitung des rückgewonnenen Wassers.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
F 2142
Vorrichtungen zur Verringerung der Menge des hochgepumpten
Grundwassers, das als Gießwasser im Unterglasgartenbau verwendet
wird (Anpassung bestehender Systeme)
a. Bestimmt für: die Verringerung der Menge des hochgepumpten Grundwassers,
das für die Erzeugung von Gießwasser zur Verwendung im Unterglasgartenbau
benötigt wird, um mindestens 45 % im Vergleich zur bestehenden Situation,
wobei:
- eventuelle Änderungen der Anbaukapazität und der Pflanzenbedürfnisse des
Gewächshauses in die Berechnung der Einsparung einfließen,
- die Verringerung durch die Rückgewinnung von Wasser und Rohstoffen aus
Salzlake oder die Erhöhung des Regenwasserverbrauchs erzielt wird, wobei
die gesamte Regenwasserspeicherung pro Hektar Anbaufläche über dem
gesetzlich vorgeschriebenen Wert liegt, und
- keine Salzlake mehr in den Boden gebracht wird.
b. Bestehend aus: Geräten zur Rückgewinnung von Wasser und Rohstoffen aus
Salzlake oder einer (Erweiterung der) Speicheranlage für Niederschlagswasser
oder eventuell Speicheranlagen zur Wiederverwendung von (Ab-)Wasser.
F 2145
Anlage zur Optimierung der Rückführung von Drainagewasser im
Unterglasgartenbau
a. Bestimmt für: die nachweislich häufigere Rückführung von Drainagewasser
innerhalb des Anbauprozesses gegenüber bestehenden Systemen, durch die
Verbesserung der Entfernung von Krankheitserregern oder Salzen, wodurch die
Einleitung von Drainagewasser vermindert oder vermieden wird,
b. Bestehend aus: einer Anlage zur Abtötung von Krankheitserregern oder das
28
Entfernen von Salzen und eventuell Messgeräten.
F 2146
Vorrichtungen zum Entfernen von Düngemitteln oder
Pflanzenschutzmitteln aus einzuleitendem Drainagewasser aus dem
Unterglasgartenbau (Anpassung bestehender Systeme)
a. Bestimmt für: die Bekämpfung der Einleitung von aus dem Unterglasgartenbau
stammenden Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln, wobei die eingesetzte
Kläranlage oder -methode Pflanzenschutzmittel mit einem Wirkungsgrad von
mindestens 95% entfernt,
b. Bestehend aus: Wasseraufbereitungsanlage und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einem Durchflussmesser, einer Vorrichtung zur Speicherung von
einzuleitendem Drainagewasser und einem Messinstrument zur Messung der
Nährstoffkonzentrationen, mit Ausnahme von Vorrichtungen, die im
Drainagewasserrezirkulationssystem enthalten sind.
F 2147
System zur kontrollierten Einleitung für den Unterglasgartenbau
a. Bestimmt für: das mittels Speicherung dosierte Einleiten von Abwasser in die
Kanalisation mithilfe eines Telemetriesystems, wobei der Zeitpunkt der
Einleitung über eine Fernauslösung bestimmt werden kann, um eine
Überlastung der Kanalisation zu vermeiden, sofern diese Vorrichtung nicht von
der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist,
b. Bestehend aus: einem Wasserspeicher, Leitungen, Messgeräten (wie
beispielsweise Füllstandsmessung und Wasserzähler) und einer Regeleinheit.
A 2190
Gewächshausdachreinigungs-, Kreide- und Beschichtungssystem
a. Bestimmt für: das Waschen, Reinigen, Kreiden und Beschichten des
Gewächshausdaches mit einem Hochgeschwindigkeitssystem, wobei der
Gewächshausdachreiniger einen eigenen elektrischen Antrieb besitzt,
b. Bestehend aus: einem Reinigungsrahmen, einem elektrischen Antrieb, einem
Steuerschrank, einer Kreide- und Beschichtungsanlage und einer beweglichen
Plattform, mit Ausnahme von Schienen.
Viehhaltung
B 2200
Versuchsstall
a. Bestimmt für: die Haltung von Tieren in einem Versuchsstall mit einem
Stallhaltungssystem, für das ein besonderer Emissionsfaktor im Sinne von
Artikel 3 der Verordnung über Ammoniak in der Tierhaltung [Regeling
Ammoniak en Veehouderij] festgelegt wurde, wobei der Auftrag zur Messung
des im Versuchsstall angewandten Stallhaltungssystems vor dem Meldedatum
erteilt und gemäß dem vorgeschriebenen Protokoll für die Messung der
Ammoniakemission aus Viehhaltungsställen von 2013 [Protocol voor meting
van ammoniakemissie uit huisvestingssystemen in de veehouderij 2013] oder
einem gleichwertigen Messverfahren ausgeführt wurde,
b. Bestehend aus: einem Versuchsstall.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
29
Erläuterung: Weitere Informationen zur Versuchsstallregelung sind unter
www.rvo.nl zu finden (siehe die Verordnung über Ammoniak in der Tierhaltung).
A 2201
Stall für die biologische Haltung von Milchvieh oder Geflügel mit
Vermeidung von Ammoniakemission
a. Bestimmt für: die Haltung von Milchvieh oder Geflügel in einem Betrieb, der
tierische Erzeugnisse gemäß den Vorschriften des Erlasses über tierische
Erzeugnisse [Besluit dierlijke producten] erzeugt, wofür als Nachweis ein von
Skal ausgestelltes Zertifikat „Biologische Erzeugung in den Niederlanden” dient,
und wobei im gesamten Stall die gleiche(n) ammoniakemissionsarme(n)
Stalltechnik(en) Anwendung findet/finden, wie in einem Stallsystem,
1. das in Anhang 1 der Verordnung über Ammoniak in der Tierhaltung
enthalten ist und nicht als sonstiges Stallsystem eingestuft wird, oder
2. für das ein spezifischer Emissionsfaktor im Sinne von Artikel 3 der
Verordnung über Ammoniak in der Tierhaltung festgelegt wurde,
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem Tiere untergebracht
werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen
Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion, Gülleabfuhr und lagerung und einer Hygieneschleuse, mit Ausnahme der Räume und Bereiche,
die für das Personal, die Sammlung, Verarbeitung und Lagerung der (End)Produkte bestimmt sind, wobei unter einem geschlossenen Raum ein
Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen
ist.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Informationen zum Erlass über tierische Erzeugnisse [Besluit dierlijke
producten] sind unter www.skal.nl zu finden. In Anhang 1 der Verordnung über
Ammoniak in der Tierhaltung sind keine Viehhaltungsställe für biologische
Schweine aufgenommen, wodurch ein Stall für biologische Schweine die
Anforderungen in Betriebsmittel A 2201 nicht erfüllt.
Siehe Betriebsmittel B 2200 für einen Versuchsstall, beispielsweise einen
biologischen Schweinestall, für den ein spezifischer Emissionsfaktor gemäß
Artikel 3 der „Verordnung Ammoniak in der Tierhaltung” [Regeling ammoniak en
veehouderij] festgelegt wurde.
A 2205
Umkehrosmoseanlage zur Verarbeitung von Abschlämmwasser eines
biologischen Luftwäschers
a. Bestimmt für: die Verringerung des Wasserverbrauchs von biologischen
Luftwäschern um mindestens 60 % durch Säuberung des Abschlämmwassers
mittels Umkehrosmose, wobei das gereinigte Abschlämmwasser danach im
biologischen Luftwäscher wiederverwendet wird und das verbleibende
Konzentrat verwertet wird,
b. Bestehend aus: einer Umkehrosmose-Einheit und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einer Lagereinrichtung für das Konzentrat, einer
Lagereinrichtung für das rückzuführende Waschwasser und Vorrichtungen, um
das behandelte Abschlämmwasser zur Wiederverwendung aufzubereiten, mit
Ausnahme des Luftwäschers.
30
B 2209
System für das Mischen von Gülle mit Luftblasen in der Rinder- und
Schweinehaltung
a. Bestimmt für: das Mischen von Gülle mittels Luftblasen in einer Güllegrube
oder einem Güllesilo eines Rinder- oder Schweinestalls ohne
Stallzertifikat(Entwurf) MDV 10, wodurch die Bildung von Ammoniak, Methan
und Schwefelwasserstoff in der Güllegrube oder im Güllesilo erheblich reduziert
wird,
b. Bestehend aus: einem Kompressor, einer Steuereinheit, einem Regelventil,
Luftschläuchen und PVC-Düsen, mit Ausnahme von Güllegruben und Güllesilos.
A 2210
Nachhaltiger Milchviehstall
a. Bestimmt für: die Milchviehhaltung in einem Stall, der dem
Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7”
[Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt
MDV 10 – Milchviehställe genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf)
MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom
Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, wobei entweder
innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein
Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Stallzertifikat
gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung
und Aquakultur und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und
ergänzenden Erlassen vorgelegt wird,
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem die Tiere untergebracht
werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen
Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion sowie Gülleabfuhr und
-lagerung, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein
teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist.
Die Investition in einen nachhaltigen Milchviehstall kommt für die steuerlichen
Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen je zertifiziertem
Tierplatz höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 000 EUR in Betracht:
0-3 Punkte zusätzlich: 4 200 EUR pro Tierplatz
4-10 Punkte zusätzlich: 4 600 EUR pro Tierplatz
>10 Punkte zusätzlich: 5 000 EUR pro Tierplatz.
Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij” ist
unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden
sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse.
Die Investitionen in Jungvieh-Räume können zur Untermauerung des
Höchstbetrags angeführt werden; dabei dürfen maximal so viele Jungtierplätze
geltend gemacht werden, wie zertifizierte Milchviehplätze vorhanden sind.
A 2211
Nachhaltiger Mastkälber- oder Rinderstall
a. Bestimmt für: die Haltung von Mastkälbern oder Rindern in einem Stall, der
dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur
7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7],
Abschnitt MDV 10 – Mastkälberställe oder Rinderställe genügt, was aus einem
Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum
von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist,
wobei entweder innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des
31
Stallzertifikatentwurfs ein Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei
Jahren ein Stallzertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für
nachhaltige Tierhaltung und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien
und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird,
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem Tiere untergebracht
werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen
Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion, Gülleabfuhr und lagerung und einer Hygieneschleuse, mit Ausnahme der Räume und Bereiche,
die für das Personal, die Sammlung, Verarbeitung und Lagerung der (End)Produkte bestimmt sind, wobei unter einem geschlossenen Raum ein
Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen
ist.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij” ist
unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden
sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse.
F 2212
Nachhaltiger Milchviehstall mit Weidegang
a. Bestimmt für: die Milchviehhaltung in einem Stall, der dem
Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7”
[Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt
MDV 10 – Milchviehställe mit Weidegang genügt, was aus einem
Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10 mit Weidegang hervorgeht, das bzw. der vor
dem Meldedatum von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle
erteilt worden ist, und wobei der Stall innerhalb von zwei Jahren nach
Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs in Betrieb genommen wurde und für den
innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein
Stallzertifikat mit Weidegang ausgestellt wird, oder für den innerhalb von vier
Jahren ein Stallzertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für
nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur und den zugehörigen Kriterien,
Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird, und wobei es
sich auf Betriebsebene nachweislich um Weidegang des Milchviehs handelt,
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem die Tiere untergebracht
werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen
Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion sowie Gülleabfuhr und
-lagerung, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein
teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist.
Die Investition in einen nachhaltigen Milchviehstall mit Weidegang kommt für die
steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen je
zertifiziertem Tierplatz höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 000 EUR in
Betracht:
0-3 Punkte zusätzlich: 4 200 EUR pro Tierplatz
4-10 Punkte zusätzlich: 4 600 EUR pro Tierplatz
>10 Punkte zusätzlich: 5 000 EUR pro Tierplatz.
Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij” ist
unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden
sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse.
32
Die Investitionen in Jungvieh-Räume können zur Untermauerung des
Höchstbetrags angeführt werden; dabei dürfen maximal so viele Jungtierplätze
geltend gemacht werden, wie zertifizierte Milchviehplätze vorhanden sind.
A 2215
System zur Überwachung der Tiergesundheit in der Milchviehhaltung
a. Bestimmt für: die automatische Messung und Überwachung von zumindest den
folgenden Gesundheitsparametern in der Milch in einem Milchviehbetrieb für
jede Kuh, auf deren Grundlage die optimale Antibiotika- und Hormongabe je
Kuh bestimmt wird, wodurch der Einsatz von Antibiotika und Hormonen im
Betrieb verringert wird:
- Eutergesundheit,
- Fruchtbarkeit,
- Ernährungsbilanz und
- Energiebilanz,
b. Bestehend aus: einer Milchprobenstation und einer Analyseeinheit, mit
Ausnahme der Kosten für das Managementsystem.
A 2216
UV-Behandlungsanlage für Kolostrum
a. Bestimmt für: die Bekämpfung von Bakterien in Kolostrum mit UV-Licht, um
diese Milch zu einer sicheren Nahrung für Kälber eines Milchviehhalters zu
machen, wobei die vitalen Nährstoffe in der Milch erhalten bleiben,
b. Bestehend aus: einem Modul mit UV-Lampen, einem Reinigungsautomaten,
einem Steuerungsautomaten und einem Milchbehälter.
A 2218
Automatisches Raufuttermischsystem für Wiederkäuer
a. Bestimmt für: die automatische und gemischte Fütterung von Wiederkäuern
mit Raufutter mit Hilfe eines Mischsystems, das mit elektrischer Energie
selbstständig durch den Stall fährt, wobei der optimale Fütterungszeitpunkt
durch die automatische Messung des bei der betreffenden Tiergruppe noch
vorhandenen Futters bestimmt wird, so dass die Rationseffizienz erhöht und
das Risiko von Futterstörungen gesenkt wird,
b. Bestehend aus: einer Futterküche, einem Futtergreifer, einer Schiene, einer
Mineral- und Pelletdosiervorrichtung, einem Steuersystem, einem
selbstfahrenden Futterroboter (eventuell auf Führungsschiene), Sensoren für
die Routenbestimmung und eventuell einer Ladestation, mit Ausnahme von
Kraftfutterautomaten.
B 2219
Permanente Abdeckung für Silageplätze
a. Bestimmt für: das Abdecken von Silage mit einer mechanischen auf- und
abrollbaren permanenten Abdeckplane, die über mit Wasser befüllbare Kanäle
verfügt, um die Silage anzudrücken,
b. Bestehend aus: einer Abdeckplane mit Wasserschläuchen und einer
Abdeckmaschine.
A 2220
Nachhaltiger Schweinestall
a. Bestimmt für: die Schweinehaltung in einem Stall, der dem
Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7”
[Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt
33
MDV 10 – Schweineställe genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf)
MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom
Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, wobei entweder
innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein
Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Stallzertifikat
gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung
und Aquakultur und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und
ergänzenden Erlassen vorgelegt wird,
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem die Tiere untergebracht
werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen
Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion sowie Gülleabfuhr und
-lagerung, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein
teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist.
Die Investition in einen nachhaltigen Schweinestall kommt für die steuerlichen
Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen je zertifiziertem
Tierplatz höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 000 EUR in Betracht:
Mastschweine
0-5 Punkte zusätzlich: 300 EUR pro Tierplatz
6-10 Punkte zusätzlich: 350 EUR pro Tierplatz
>10 Punkte zusätzlich: 400 EUR pro Tierplatz
Absetzferkel
0-1 Punkte zusätzlich: 200 EUR pro Tierplatz
2-5 Punkte zusätzlich: 215 EUR pro Tierplatz
>5 Punkte zusätzlich: 225 EUR pro Tierplatz
Trockengestellte und trächtige Sauen
0-1 Punkte zusätzlich: 1 000 EUR pro Tierplatz
2-3 Punkte zusätzlich: 1 200 EUR pro Tierplatz
>3 Punkte zusätzlich: 1 400 EUR pro Tierplatz
Ferkelführende Sauen
0-3 Punkte zusätzlich: 2 500 EUR pro Tierplatz
4-6 Punkte zusätzlich: 3 000 EUR pro Tierplatz
>6 Punkte zusätzlich: 3 500 EUR pro Tierplatz
Deckeber
≥0 Punkte zusätzlich: 3 400 EUR pro Tierplatz.
Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en
Aquacultuur” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser
Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und
ergänzenden Erlasse.
A 2230
Nachhaltiger Geflügelstall
a. Bestimmt für: die Haltung von Geflügel mit Ausnahme von Enten oder Puten in
einem Stall, der dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij
en Aquacultuur 7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und
Aquakultur 7], Abschnitt MDV 10 – Geflügelställe genügt, was aus einem
Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum
von einer vom Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist,
wobei entweder innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des
Stallzertifikatentwurfs ein Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei
Jahren ein Stallzertifikat gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für
nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur und den zugehörigen Kriterien,
Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen vorgelegt wird,
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b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem die Tiere untergebracht
werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen
Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion sowie Gülleabfuhr und
-lagerung, wobei unter einem geschlossenen Raum ein Innenraum oder ein
teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen ist.
Die Investition in einen nachhaltigen Geflügelstall kommt für die steuerlichen
Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen je zertifiziertem
Tierplatz höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 000 EUR in Betracht:
Legeelterntiere und Legehennen für die Aufzucht
0-4 Punkte zusätzlich: 14,50 EUR pro Tierplatz
5-10 Punkte zusätzlich: 17,50 EUR pro Tierplatz
>10 Punkte zusätzlich: 18,50 EUR pro Tierplatz
Legeelterntiere und Legehennen für die Produktion
0-8 Punkte zusätzlich: 17,00 EUR pro Tierplatz
9-12 Punkte zusätzlich: 20,00 EUR pro Tierplatz
>12 Punkte zusätzlich: 23,50 EUR pro Tierplatz
Mastkükenelterntiere für die Aufzucht
0-4 Punkte zusätzlich: 23,25 EUR pro Tierplatz
5-10 Punkte zusätzlich: 27,00 EUR pro Tierplatz
>10 Punkte zusätzlich: 29,00 EUR pro Tierplatz
Mastkükenelterntiere für die Produktion
0-4 Punkte zusätzlich: 45,50 EUR pro Tierplatz
5-10 Punkte zusätzlich: 51,50 EUR pro Tierplatz
>10 Punkte zusätzlich: 54,00 EUR pro Tierplatz
Mastküken
0-3 Punkte zusätzlich: 11,00 EUR pro Tierplatz
4-6 Punkte zusätzlich: 12,50 EUR pro Tierplatz
>6 Punkte zusätzlich: 14,50 EUR pro Tierplatz.
Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en
Aquacultuur” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser
Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und
ergänzenden Erlasse.
G 2235
Staubemissionsreduzierende Techniken für Geflügelställe
a. Bestimmt für: das Reduzieren der Staubemission in einem Geflügelstall ohne
Stallzertifikat(-entwurf) MDV 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 durch eines oder mehrere
Verfahren, die in der aufgrund von Artikel 66 Anfang und Buchstabe c der
Verordnung zur Beurteilung der Luftqualität von 2007 [Regeling beoordeling
luchtkwaliteit 2007] veröffentlichten Liste der Feinstaub-Emissionsfaktoren für
die Viehhaltung aufgeführt sind, sofern diese Maßnahme nicht ohnehin
gesetzlich vorgeschrieben ist,
b. Bestehend aus: staubemissionsreduzierenden Techniken.
Erläuterung: Die Liste der Emissionsfaktoren ist in der Veröffentlichung
„Feinstaub-Emissionsfaktoren für die Viehhaltung von 2013” [emissiefactoren fijn
stof voor veehouderij 2013] zu finden. Diese Veröffentlichung ist unter
www.rijksoverheid.nl oder im Internet mit Hilfe des Suchbegriffs „emissiefactoren
fijn stof” zu finden.
35
A 2290
Nachhaltiger Kaninchen-, Enten- oder Putenstall
a. Bestimmt für: die Haltung von Kaninchen, Enten oder Puten in einem Stall, der
dem Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur
7” [Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7],
Abschnitt MDV 10 – Kaninchenställe oder Geflügelställe, Abschnitt Enten- oder
Geflügelstall, genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf) MDV 10
hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom
Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, wobei entweder
innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein
Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Stallzertifikat
gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung
und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden
Erlassen vorgelegt wird,
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem Tiere untergebracht
werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen
Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion, Gülleabfuhr und lagerung und einer Hygieneschleuse, mit Ausnahme der Räume und Bereiche,
die für das Personal, die Sammlung, Verarbeitung und Lagerung der (End)Produkte bestimmt sind, wobei unter einem geschlossenen Raum ein
Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen
ist.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij” ist
unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser Website finden
sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse.
A 2291
Nachhaltiger Milchziegenstall
a. Bestimmt für: die Milchziegenhaltung in einem Stall, der dem
Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7”
[Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur 7], Abschnitt
MDV 10 – Milchziegenställe genügt, was aus einem Stallzertifikat(-entwurf)
MDV 10 hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom
Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt worden ist, wobei entweder
innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Stallzertifikatentwurfs ein
Stallzertifikat vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Stallzertifikat
gemäß dem dann geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung
und Aquakultur und den zugehörigen Kriterien, Bewertungsrichtlinien und
ergänzenden Erlassen vorgelegt wird,
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Raum, in dem Tiere untergebracht
werden, einer Stalleinrichtung, klimatechnischen und futtertechnischen
Systemen, Systemen zur Ammoniakemissionsreduktion, Gülleabfuhr und lagerung und einer Hygieneschleuse, mit Ausnahme der Räume und Bereiche,
die für das Personal, die Sammlung, Verarbeitung und Lagerung der (End)Produkte bestimmt sind, wobei unter einem geschlossenen Raum ein
Innenraum oder ein teilweise umbauter überdachter Außenraum zu verstehen
ist.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
36
berücksichtigt.
Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en
Aquacultuur” ist unter www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden. Auf dieser
Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und
ergänzenden Erlasse.
B 2299
Unterirdische Tierkörperkühlung mit natürlichem Kältemittel
a. Bestimmt für: das unterirdische Kühlen von Tierkörpern, wobei der
Tierkörperkühlplatz:
- mithilfe eines natürlichen Kältemittels gekühlt wird, und
- flüssigkeitsdicht ausgeführt ist, was anhand eines Zertifikats nachgewiesen
wird,
b. Bestehend aus: einem unterirdischen flüssigkeitsdichten Tierkörperkühlplatz
mit natürlichem Kältemittel.
Landwirtschaftliche Maschinen
A 2310
Anbausystem für Feldkulturen im Freiland
a. Bestimmt für: den Anbau im Freien von Pflanzen, die normalerweise auf dem
Feld angebaut werden, in Anbaurinnen, wobei Nährstoffe und
Pflanzenschutzmittel nicht in das Grundwasser und in Oberflächengewässer
ausgewaschen werden und das Drainagewasser aufgefangen und
wiederverwendet wird,
b. Bestehend aus: einem Anbausystem und einem Bewässerungs- und
Düngesystem, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Niederschlagsund/oder Drainagewasserauffangvorrichtung und Wasserrezirkulationssystem.
Erläuterung: Unter Betriebsmittel A 2310 können lediglich Anbausysteme im
Freien berücksichtigt werden. Anbausysteme unter Glas können nicht geltend
gemacht werden.
B 2311
Produktionsanlage für Pflanzenanbau mit Salzwasser
a. Bestimmt für: den Anbau von Pflanzen mit Salzwasser, ohne dass auf Pestizide
und andere chemische Zusatzstoffe zurückgegriffen wird, wobei der Anbau als
Salzwasserkultur nach der zum Meldezeitpunkt geltenden Umweltgenehmigung
oder Umgebungsgenehmigung für eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 2.1
Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes mit allgemeinen Bestimmungen über das
Umgebungsrecht [Wet algemene bepalingen omgevingsrecht] zulässig ist,
b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Produktionsanlage, die für den Anbau
von Pflanzen als Salzwasserkultur technisch notwendig ist.
B 2315
Anbausystem für Blattgemüse in Wasser
a. Bestimmt für: den Anbau von Blattgemüse außer Chicorée in einem
Anbausystem, wobei:
- die Pflanzen in Wasser angebaut werden;
- für den Anbau ausschließlich Sonnenlicht oder LED-Beleuchtung verwendet
wird;
- keine (Pflanz-)Erde verwendet wird und
37
- das benutzte Wasser wiederverwendet wird.
b. Bestehend aus: einem Anbausystem mit dazugehörigen anbautechnischen
Vorrichtungen, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: LED-Beleuchtung,
Wasserrezirkulationssystem, klimatechnische Vorrichtungen, Gewächshaus und
Gebäude.
A 2316
Umweltfreundliche Produktion von Pflanzen oder Produkten in einem
Gebäude mit dem Umweltsiegel „Milieukeur”
a. Bestimmt für: die umweltfreundliche Produktion von Pflanzen oder Produkten in
einem Gebäude, bei dem es sich nicht um ein Gewächshaus handelt, wofür
festgestellt wurde, dass die Produktion den Anforderungen von Milieukeur für
pflanzliche Produkte aus Gewächshausanbau entspricht; dies wird durch ein
Milieukeur-Zertifikat nachgewiesen, das von der dazu befugten Stelle
ausgestellt wurde,
b. Bestehend aus: anbau- und klimatechnischen Anlagen, mit Ausnahme der
folgenden Bestandteile: dem Gebäude, Assimilationsbeleuchtung (LED),
zyklische Beleuchtung, Vorrichtungen für die Speicherung oder Erzeugung von
CO2, Strom oder Wärme, Kosten für Erde und Abrisskosten.
Erläuterung: Informationen zu Milieukeur für pflanzliche Produkte sind unter
www.milieukeur.nl zu finden.
F 2319
Zuchtsystem für Insekten
a. Bestimmt für: das Züchten von Insekten, sofern die Zucht der Insekten und
das Futter für die Insekten, das nicht aus (Bestandteilen von) Fisch besteht,
rechtlich zulässig sind,
b. Bestehend aus: einem Zuchtsystem für Insekten, mit Ausnahme von
Gebäuden.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Für dieses Betriebsmittel gelten zwei wichtige Anforderungen. Die
Zucht der Insektenart muss rechtlich zulässig sein. Darüber hinaus muss auch das
Futter, mit dem die Insekten gezüchtet werden, rechtlich zulässig sein. Die Zucht
von Insekten mit Futter, das (teilweise) aus Fisch besteht, kommt wegen des
nicht-nachhaltigen Charakters dieses Futters nicht in Betracht.
Bei diesem Betriebsmittel kann es sich beispielsweise um eine Insektenzucht für
menschliche Nahrungsmittelprodukte, Tierfutter, Arzneimittel oder für biologische
Bekämpfung handeln. Unter dem Züchten von Insekten ist auch die Aufzucht von
Insekten zu verstehen. Sowohl „Breeding” als auch „Rearing” von Insekten kommt
hier in Betracht. Siehe Betriebsmittel F 2316 für Geräte zur Verarbeitung von
Insekten zu Erzeugnissen.
D 2320
GPS-genaues System für die lokale Messung von Klimadaten
a. Bestimmt für: das Durchführen von für Pflanzenkrankheiten relevanten lokalen
klimatologischen Beobachtungen in Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben,
b. Bestehend aus: einem GPS-genauen Messsystem, Temperatursensoren und
eventuell den folgenden Bestandteilen: Lichtsensoren, einem elektronischen
38
Verarbeitungs- und Aufzeichnungsgerät, einem Steuergerät und
Pflanzensensoren.
A 2321
Spritze zur punktgenauen Ausbringung von Pestiziden und Herbiziden mit
einem abdriftbeschränkenden oder produktsparenden System
a. Bestimmt für: die Ausbringung von Pestiziden oder Herbiziden auf
landwirtschaftlichen Kulturen unter Berücksichtigung der lokalen Bedingungen
durch Messung des Unkraut- oder Krankheitsdrucks bei den vorhandenen
Pflanzen, wobei:
- die Daten durch elektronische Verbindung mit einem GPS/GIS-System mit
einer maximalen Abweichung von 10 cm ermittelt werden,
- woraufhin aufgrund der ermittelten Daten (Task-Karten) von einem
Regelgerät die optimale Menge bestimmt wird,
- die Spritzanlage das Mittel mithilfe des Regelgeräts anhand von Task-Karten
pro Sektion oder pro Schale unabhängig auf die Pflanzen ausbringt, und
- mindestens eines der nachstehend genannten, die Abdrift beschränkenden
oder Pflanzenschutzmittel sparenden Verfahren angewendet wird:
1. ein Luftunterstützungssystem in Verbindung mit Absenkung des
Spritzgestänges, wobei der Abstand zwischen Pflanzen und Spritzdüsen
nicht mehr als 30 cm beträgt und der Abstand zwischen den Düsen nicht
mehr als 25 cm,
2. ein Luftunterstützungssystem, bei dem eine Luftausströmgeschwindigkeit
von mehr als 30 m/s erreicht wird,
3. ein Schlepptuchsystem, oder
4. automatische Befüllung und Spülung, wobei beim Reinigen und Befüllen
des Spritzgeräts die einzelnen Sektionen automatisch abgeschlossen
werden, sodass keine Spritzflüssigkeit versprüht, sondern das Spülwasser
im Schutzmitteltank gesammelt wird,
b. Bestehend aus: einer Spritze, einem GPS/GIS-System, einem Regelgerät für
die optimale Dosierung, einem Autopilotsystem, einem einem Anschluss an
GPS/GIS, einem Anpassungssystem und/oder Steuersystem für die Spritze,
einem abdriftbeschränkenden System, einem produktsparenden System und
eventuell den folgenden Bestandteilen: Messgeräte mit GPS/GIS-Anschluss,
einem ISO-BUS-11783-System, einem automatischen Sektionenabschluss mit
GPS/GIS-Anschluss, einem Pflanzenerkennungssystem und Unkrautsensoren,
wobei Granulatstreuer nicht für steuerliche Entlastungen bei
Umweltinvestitionen und für Sonderabschreibungen in Betracht kommen.
Erläuterung: Investitionen, die ausschließlich in ein produktsparendes oder
abdriftbeschränkendes System oder ausschließlich in ein GPS/GIS-System getätigt
werden, können nicht geltend gemacht werden. Siehe Betriebsmittel F 2325 für
ein separates GPS/GIS-System.
B 2322
Gerät zur punktgenauen Pflege landwirtschaftlicher Kulturen
a. Bestimmt für: die Lockerung des Bodens bzw. die Ausbringung von
Düngemitteln, Pestiziden oder Herbiziden unter Berücksichtigung der lokalen
Bedingungen durch Messung der im Boden vorhandenen Düngemittel bzw. des
an der Pflanze vorliegenden Unkraut- bzw. Krankheitsdrucks, wobei:
- die Daten durch elektronische Verbindung mit einem GPS/GIS-System mit
einer maximalen Abweichung von 10 cm ermittelt werden,
- woraufhin aufgrund der ermittelten Daten (Task-Karten) von einem
39
Regelgerät die optimale Menge bestimmt wird,
bei Einsatz einer Spritze, Gülle-Einspritzmaschine oder
Rasendüngemaschine über das Regelgerät anhand von Task-Karten pro
Sektion oder pro Düse unabhängig das Mittel oder der Dünger auf die
Pflanze ausgebracht wird,
- bei Streuern für festen Dünger oder organische Stoffe durch ein Regelgerät,
anhand von Task-Karten auf der Grundlage von Bodenproben, lokal mehr
oder weniger Düngemittel auf die Pflanze ausgebracht wird, und
- bei Düngeeinheiten eines Kunstdüngerstreuers:
1. mit einem Regelgerät basierend auf Task-Karten auf der Grundlage von
Bodenproben lokal mehr oder weniger Düngemittel auf die Pflanzen
ausgebracht werden oder
2. eine Überlappung weitestgehend dadurch vermieden wird, dass der
Streuer eine variable Automatikarbeitsbreite hat (Task-Karten auf der
Grundlage von Bodenproben sind in diesem Fall nicht erforderlich),
b. Bestehend aus: einer Hackmaschine oder einem Spritzgerät oder einer
Düngemaschine, einem Messgerät mit GPS/GIS-Kopplung, einem GPS/GISSystem, einem Regelgerät für optimale Dosierung, einem Autopilotsystem und
eventuell den folgenden Bestandteilen: Sensoren, einem
Pflanzenerkennungssystem, einem ISO-BUS-11783-System, einem
automatischen Sektionsabschlusssystem mit GPS/GIS-Anschluss, einem
Schnelltester für Stickstoff und einem NIR-Sensor im Gülletank, wobei
Granulatstreuer nicht für steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen und
für Sonderabschreibungen in Betracht kommen.
-
Erläuterung: Investitionen, die ausschließlich in ein produktsparendes oder
abdriftbeschränkendes System oder ausschließlich in ein GPS/GIS-System getätigt
werden, können nicht geltend gemacht werden. Siehe Betriebsmittel F 2325 für
ein separates GPS/GIS-System.
D 2323
System zur Überwachung der Pflanzenaktivität
a. Bestimmt für: die systematische Beobachtung der Pflanzenaktivität in Landund Gartenbaubetrieben mit direkter Steuerung der Ausbringung von Wasser,
Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln durch den Prozesscomputer,
b. Bestehend aus: einem Pflanzenaktivitätssensor, einem elektronischen
Datenverarbeitungs- und Datenspeichersystem und eventuell den folgenden
Bestandteilen: weiteren Pflanzensensoren, einer Infrarotkamera zur Messung
der Pflanzentemperatur und einem Fotosynthesemesser, mit Ausnahme der
folgenden Bestandteile: Prozesscomputer und die Geräte zur Ausbringung von
Wasser, Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln.
B 2324
Punktgenaue Spritze für den Freilandanbau
a. Bestimmt für: die punktgenaue Unkrautvernichtung oder die punktgenaue
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf der Pflanze zur Verhinderung von
Freilandkulturkrankheiten, wobei mit Sensoren ermittelt wird, wo die Pflanzen
und das Unkraut stehen, damit die Düsen das Pflanzenschutzmittel gezielt nur
am Standort von Pflanze bzw. Unkraut versprühen,
b. Bestehend aus: einer Spritze, Sensoren, Düsen, einem Computer, einem
Regelgerät und einem sensorgesteuerten Spritzgestänge.
Das Betriebsmittel wird mit 50 % der Investitionssumme für die steuerlichen
Entlastungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt.
40
E 2325
GPS/GIS-System für Präzisionslandwirtschaft
a. Bestimmt für: präzises Fahren in Landwirtschafts- oder Ackerbaukulturen zur
Vermeidung von Überlappungen, wobei das GPS/GIS-System eine Abweichung
von maximal 10 cm hat,
b. Bestehend aus: einem GPS/GIS-System und einem Steuerterminal.
Erläuterung: Für ortsgenaue landwirtschaftliche Maschinen mit oder ohne
abdriftbeschränkende oder produktsparende Systeme auf der Grundlage eines
GPS/GIS-Systems, siehe die Betriebsmittel A 2321 oder B 2322.
B 2326
Sensor zum Messen von Biomasse von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen
a. Bestimmt für: das Messen der Größe von landwirtschaftlichen Nutzpflanzen
mittels Pflanzenreflexion mit einem (Nach-)Infrarot-Sensor, anhand dessen die
Menge auszubringender Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder Herbizide
sofort ermittelt und mit einer Regeleinheit ausgebracht wird,
b. Bestehend aus: einem Pflanzensensor, einem Montageset, einer Bedieneinheit,
einer Regeleinheit, Softwaremodulen, Anschlusskabeln, einem GPS/GIS-System
und eventuell einem Schnelltester für Stickstoff, mit Ausnahme von Geräten
zur Ausbringung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln oder Herbiziden.
B 2330
Baumspritze mit variabler Luftunterstützung
a. Bestimmt für: das horizontale Spritzen von Obstbäumen mit einer Spritze, die
das Pflanzenschutzmittel in großen Tropfen in die Anbaukultur bläst und:
1. die mindestens drei Reihen in einem Arbeitsgang behandelt und mit einem
variablen Luftunterstützungssystem ausgerüstet ist, das die geeignete
Spritzrichtung und -geschwindigkeit anhand von Sensoren bestimmt, welche
die Windrichtung und die Windgeschwindigkeit messen, oder
2. die mindestens zwei Reihen in einem Arbeitsgang behandelt und mit einem
Luftunterstützungssystem, Reflexionsschirmen sowie einem
Rezirkulationssystem für das Pflanzenschutzmittel, das von den
Reflexionsschirmen aufgefangen wird, ausgestattet ist, oder
3. die die Abdrift um mindestens 90% reduziert,
b. Bestehend aus: einem Wassertank, einem Gebläse, einem Fahrgestell, einer
Druckpumpe, Venturidüsen und entweder Sensoren zur Bestimmung von
Windrichtung und -geschwindigkeit oder Reflexionsschirmen, einem
Rezirkulationssystem für das Pflanzenschutzmittel und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einem GPS/GIS-System mit einer Abweichung von maximal
10 cm und einem Steuerterminal.
B 2331
Mastspritze für (Alleen-)Baumschulen
a. Bestimmt für: die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln für Bäume auf die
Blätter durch eine Spritze, die mit einem Ventilator, abdriftarmen Düsen,
Grünsensoren und einem mindestens 5 m hohen Mast ausgestattet ist,
b. bestehend aus: einer Spritze, einem Gebläse, abdriftarmen Spritzdüsen,
Laubsensoren, einem Spritzmast und eventuell den folgenden Bestandteilen:
einem GPS/GIS-System mit einer Abweichung von maximal 10 cm und einem
Steuerterminal.
41
B 2335
Insektensauger für den Anbau im Freien
a. Bestimmt für: das Absaugen und Vernichten von Insekten in Anbaukulturen,
außer Spargel, mit großen Saugdüsen, nachdem die Insekten durch das
Einblasen eines Luftstroms in die Kultur zum Fliegen gezwungen wurden, so
dass auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gegen Schädlingsbefall und
Insekten beim Anbau im Freien verzichtet werden kann,
b. Bestehend aus: einer gezogenen Maschine, mit der Insekten in Anbaukulturen
abgesaugt werden.
Erläuterung: Dieses Betriebsmittel kann nur dann geltend gemacht werden, wenn
es beim Freilandanbau oder beim Anbau im Freien eingesetzt wird.
A 2336
UV-Pflanzenbestrahlungsanlage
a. Bestimmt für: das Abtöten von Pflanzenschädlingen in Rasenflächen oder in
Land- und Gartenbaugewächsen durch Behandlung mit UV-Licht mit dem Ziel,
den Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel zu reduzieren,
b. Bestehend aus: einer selbstfahrenden, hängenden oder gezogenen
Pflanzenbestrahlungsanlage, UV-Lampen, Stromanschluss sowie Mess- und
Regelgeräten, mit Ausnahme von Zugfahrzeug oder Schiene.
E 2337
Spritze mit driftbeschränkendem System für den Ackerbau
a. Bestimmt für: die Ausbringung von Pestiziden oder Herbiziden auf
landwirtschaftlichen Kulturen mit einem System, das die Abdrift der
ausgebrachten Mittel nachweislich um mindestens 90% gegenüber einer
Spritze ohne abdriftbeschränkende Vorrichtungen verringert,
b. Bestehend aus: einer Spritze mit einem abdriftbeschränkenden System.
E 2339
Hagelnetze für den Obstbau
a. Bestimmt für: die Verringerung des Einsatzes und der Verbreitung chemischer
Mittel im Obstbau und das Verhindern von Hagelschäden an Obst durch den
Einsatz von Hagelnetzen,
b. Bestehend aus: Hagelnetzen und einer Stützkonstruktion für die Hagelnetze.
Das Betriebsmittel wird mit 50 % der Investitionssumme für die steuerlichen
Entlastungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt.
F 2340
Auf den Grundwasserpegel einstellbare Drainage
a. Bestimmt für: die Regulierung des Grundwasserpegels einer oder mehrerer
landwirtschaftlicher Flächen, wobei das Drainagesystem mit einem
Wasserschacht mit einstellbarem Überlauf oder einem Wassergraben mit
regelbarem Stauwerk verbunden ist, so dass ein Austrocknen, zu feuchte
landwirtschaftliche Flächen und das Ausspülen von Düngemitteln vermieden
werden,
b. Bestehend aus: einem Drainagesystem unter der Parzelle, einem Sammelrohr,
einem Wasserschacht mit einstellbarem Überlauf oder einem regelbaren
Stauwerk und eventuell einem Messsystem zum Messen des
Grundwasserpegels.
42
A 2341
Vorrichtungen zur Vermeidung von Verunreinigungen durch Abspülen des
Hofs in einem Tierhaltungsbetrieb
a. Bestimmt für: die Bekämpfung von Verunreinigungen durch das Wasser zum
Abspülen des Hofs bei einer Viehhaltung durch mindestens eine der folgenden
Maßnahmen:
1. ein Auffangschacht ohne Überlauf für Silage-Presssäfte, wobei keine
ungeklärte Einleitung in Oberflächengewässer erfolgt,
2. eine Überdachung eines Futterlagers oder einer festen
Dunglagervorrichtung,
3. Aufteilung des Hofs in einzelne Abteile, so dass eine vollständige Trennung
von Abwasser und sauberem Niederschlagswasser erzielt wird,
4. eine Vorrichtung zur getrennten Wassersammlung (sauberes
Niederschlagswasser und Abwasser), oder
5. Kehrmaschine mit Sammelbehälter und einer Kehrbreite von mindestens
120 cm zum besensauberen Reinigen des Hofs,
b. Bestehend aus: einem Auffangschacht oder einer Überdachung des Futterlagers
oder der festen Dunglagervorrichtung oder der (Neu-)Einrichtung des Hofs oder
einer Kehrmaschine mit Sammelbehälter, mit Ausnahme von Böden von
Düngemittel- und Futtersilos und Austausch der Hofversiegelung.
F 2345
Biologische Kläranlage für verunreinigtes Abwasser aus Viehhaltung,
Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau, Freiland- oder
Gewächshausanbau
a. Bestimmt für: die Bekämpfung der Emission von Verunreinigungen durch
Abwassereinleitungen in die Umwelt durch die biologische Reinigung dieses
Abwassers, wobei die eingesetzte Kläranlage Pflanzenschutzmittel mit einem
Wirkungsgrad von mindestens 95% entfernt,
b. Bestehend aus: einer Sammelvorrichtung, einer biologischen Kläranlage, einem
Speichertank und eventuell einem Helophytenfilter.
Erläuterung: Unter Gewächshausanbau wird auch Unterglasgartenbau verstanden.
F 2346
Vorrichtung zur Vermeidung der Verunreinigung durch Abwasser aus
Viehhaltung, Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau,
Freiland- oder Gewächshausanbau
a. Bestimmt für: die Bekämpfung der Emission von Verunreinigungen durch
Abwassereinleitungen in die Umwelt, wobei die eingesetzte Kläranlage
Pflanzenschutzmittel mit einem Wirkungsgrad von mindestens 95% entfernt,
b. Bestehend aus: einer Sammelvorrichtung, Geräten zur Verhinderung der
Emission von Verunreinigungen oder einer Kläranlage.
Erläuterung: Unter Gewächshausanbau wird auch Unterglasgartenbau verstanden.
A 2349
Spritze mit Restflüssigkeitsreduktion in Ackerbau, Blumenzwiebelzucht,
Baumschulen, Obstanbau oder Freilandanbau
a. Bestimmt für: die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder flüssigen
Düngemitteln bei Pflanzen in Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen,
Obstanbau oder Freilandanbau, wobei das Entstehen von Restflüssigkeit im
Spritzentank verhindert oder um mindestens 50% reduziert wird, und zwar
43
mittels:
1. einer Spritze mit vollständig getrennten Flüssigkeitssystemen für sauberes
Wasser und Spritzflüssigkeit, oder
2. eines Systems, wobei die Pflanzenschutzmittel erst im letzten Moment vor
dem Ausbringen auf die Pflanze in die Spritzleitung gegeben werden,
b. Bestehend aus:
1. bezüglich Buchstabe a Punkt 1 – einer Spritze mit getrenntem
Sauberwasser- und Spritzflüssigkeitskreislauf, oder
2. bezüglich Buchstabe a Punkt 2 – einer Spritze mit einer selektiven
Dosiereinheit.
A 2350
Mechanische Unkrautvernichtungsmaschine mit
Pflanzenerkennungssystem oder Unkrautsensoren
a. Bestimmt für: die mechanische Unkrautvernichtung zwischen Pflanzenreihen
mithilfe eines Pflanzenerkennungssystems oder mit Unkrautsensoren,
b. Bestehend aus: einer mechanischen Unkrautvernichtungsmaschine mit
Unkrautsensoren oder einem Pflanzenerkennungssystem und eventuell den
folgenden Bestandteilen: einem Autopilotsystem und einem
Kleezwischensaatmodul.
A 2351
Reihenjätmaschine
a. Bestimmt für: die mechanische oder pneumatische Vernichtung von Unkraut
sowohl zwischen den Reihen als auch in den Pflanzenreihen,
b. Bestehend aus: einer Reihenjätmaschine mit mechanischem oder
pneumatischem Unkrautvernichtungssystem und eventuell den folgenden
Bestandteilen: Unkrautsensoren und einem Pflanzenerkennungssystem.
B 2352
Mechanischer Unkrautschneider
a. Bestimmt für: die Reduzierung des Unkrautdrucks bei Ackerbaukulturen oder
Weideflächen mittels einer Maschine, die mit Kämm- und Schneidetechnik die
dickeren Stengel des Unkrauts durchtrennt, ohne dabei die angebauten
Pflanzen zu beschädigen,
b. Bestehend aus: mechanischen Unkrautschneidern mit Fingerbalken, Messern
und Besen.
E 2359
Topfbemulchungsanlage
a. Bestimmt für: die Bekämpfung des Wachstums von Unkraut im Topf bei der
Anzucht von Gehölzen, Freilandstauden und Zierpflanzen durch maschinelles
Streuen einer Mulchschicht aus lockerem organischem Material auf die
Oberseite des Substrats,
b. Bestehend aus: einem Elevator, einem Dosiersystem, Förderbändern und einem
Rüttelsystem.
D 2360
Dosiereinheit für die Flüssigfraktion von Gülle
a. Bestimmt für: das dosierte und gezielte Ausbringen der nach der Verarbeitung
von tierischem Dung verbleibenden Flüssigfraktion in den Boden bei Samen,
Knollen oder Pflänzlingen während des Säens, Steckens, Pflanzens, Fräsens,
Hackens oder Anhäufelns,
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b. Bestehend aus: einer Anordnung mit einem Volumenregelgerät, einem Tank,
einem Saugschlauch, einem Verteiler, Dosierschläuchen, einem angepassten
Injektionsschar oder -zahn und einem Schlauchpumpensatz oder einer
Membran-, Zentrifugal- oder Zahnradpumpe, wobei
Schleppschlauchdosiersysteme, Schleppschlauch- und Rasendüngemaschinen
nicht für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht
kommen.
D 2361
Fertigationssystem
a. Bestimmt für: die regulierte Dosierung von Wasser und Düngemitteln, eventuell
in Kombination mit Pflanzenschutzmitteln für Freilandkulturen, bei denen es
sich nicht um Unterglasgartenbau handelt, zur Vermeidung von
Auswaschungen,
b. Bestehend aus: Feuchtigkeitsmessgeräten, einem Regelgerät, einem
Bewässerungssystem und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem
Lichtmesser und Geräten zur Bestimmung des Mineralstoffgehalts.
E 2362
Reihendüngungseinheit
a. Bestimmt für:
1. die Reihendüngung im Obstanbau und bei der Aufzucht von
Baumschulgewächsen im Freiland, oder
2. die gezielte Reihendüngung von Freilandgewächsen, wobei keine
Düngemittel auf die Wege gelangen,
b. Bestehend aus:
1. bezüglich Buchstabe a Punkt 1: einem Vorratsbehälter, einem mechanischen
oder hydraulischen Antrieb, einer Streuvorrichtung und einem
Verteilungsmechanismus,
2. bezüglich Buchstabe a Punkt 2: einem Vorratsbehälter, einem
mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen Antrieb und einer
Streuvorrichtung mit seitlich begrenzten Ausströmöffnungen oder einem
Kunstdüngerabgabesystem direkt in der Reihe unter den Pflanzen, wobei
Granulatstreuer, Schleppschlauch- und Rasendüngemaschinen nicht für die
steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht kommen.
Aquakultur
F 2400
Polykulturzucht für aquatische Produkte
a. Bestimmt für: die Zucht von zwei oder mehr aquatischen Produktgruppen
(Pflanzen, Fische, Weichtiere, Schalentiere, Krustentiere, Insekten, Ringwürmer
und sonstige niedere Tierarten), wobei:
- mindestens eine der gezüchteten Produktgruppen als Nahrung für eine
andere Produktgruppe dient,
- die tierischen Produkte von gezüchteten Elterntieren stammen,
- es sich nicht um die Zucht in offenen Gewässern handelt,
- das Abwasser mindestens so sauber ist, wie das entnommene Wasser,
- die Qualität des Abwassers in Echtzeit überwacht wird, und
- das verabreichte Futter (teilweise) gezüchtet wird oder aus eventuell
behandelten Abfallströmen besteht,
b. Bestehend aus: einem Zuchtsystem, einem Echtzeit-Überwachungssystem für
Wasserqualität und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer
45
Wasseraufbereitungsanlage und einem Futterzuchtsystem, mit Ausnahme der
Räume und Bereiche für das Personal.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 2114 für ein „Groen Label Kas” mit Fisch-,
Schalen- oder Krustentierzucht.
F 2410
Nachhaltige Fischzuchtanlage
a. Bestimmt für: die Fischzucht in einer Fischzuchtanlage, die dem
Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en Aquacultuur 7”
[Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur], Abschnitt
MDV 7 – Fischzuchtanlagen, genügt, was aus einem MDV 7-Zertifikat(-entwurf)
hervorgeht, das bzw. der vor dem Meldedatum von einer vom
Akkreditierungsrat akkreditierten Prüfstelle erteilt wurde, wobei entweder
innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Zertifikatentwurfs ein Zertifikat
vorgelegt wird oder innerhalb von drei Jahren ein Zertifikat gemäß dem dann
geltenden Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und Aquakultur und
den entsprechenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlassen
vorgelegt wird,
b. Bestehend aus: einer Fischzuchtanlage, mit Ausnahme der Räume für das
Personal.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij en
Aquacultuur” ist unter www.maatlatduurzameaquacultuur.nl zu finden. Auf dieser
Website finden sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und
ergänzenden Erlasse.
F 2411
Nachhaltige Fischbrutanlage
a. Bestimmt für: die Aufzucht von Fischbrut in einer Fischzuchtanlage, wobei:
- die Fischbrut von gezüchteten Elterntiere stammt,
- es sich nicht um Aufzucht in offenen Gewässern handelt,
- das Abwasser mindestens so sauber ist, wie das entnommene Wasser,
- die Qualität des Abwassers in Echtzeit überwacht wird, und
- das verabreichte Futter (teilweise) gezüchtet wird oder aus eventuell
behandelten Abfallströmen besteht,
b. Bestehend aus: einer Fischbrutanlage, einem Echtzeit-Überwachungssystem für
das Abwasser, einer Wasseraufbereitungsanlage und eventuell einem
Futterzuchtsystem, mit Ausnahme der Räume für das Personal.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
F 2420
Schalen- und Krustentierbrutanlage
a. Bestimmt für: das Brüten und die Aufzucht von Schalen- und Krustentieren aus
Elterntieren, wobei:
46
-
es sich nicht um Brüten und Aufzucht in offenen Gewässern handelt,
das Abwasser mindestens so sauber ist, wie das entnommene Wasser,
die Qualität des Abwassers in Echtzeit überwacht wird, und
das verabreichte Futter (teilweise) gezüchtet wird oder aus eventuell
behandelten Abfallströmen besteht,
b. Bestehend aus: einer Brutanlage, einem Zuchtsystem, einem EchtzeitÜberwachungssystem für das Abwasser und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einer Wasseraufbereitungsanlage und einem Futterzuchtsystem,
mit Ausnahme der Räume für das Personal.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
F 2421
Schalen- und Krustentierzucht
a. Bestimmt für: die Zucht von Schalen- und Krustentieren, wobei:
- die jungen Schalen- und Krustentiere von gezüchteten Elterntieren
stammen,
- es sich nicht um Brüten und Aufzucht in offenen Gewässern handelt,
- das Abwasser mindestens so sauber ist, wie das entnommene Wasser,
- die Qualität des Abwassers in Echtzeit überwacht wird, und
- das verabreichte Futter (teilweise) gezüchtet wird oder aus eventuell
behandelten Abfallströmen besteht,
b. Bestehend aus: einem Zuchtsystem, einem Echtzeit-Überwachungssystem für
das Abwasser und eventuell den folgenden Bestandteilen: einer
Wasseraufbereitungsanlage und einem Futterzuchtsystem, mit Ausnahme der
Räume für das Personal.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
F 2430
Produktionssystem für Algen, Wasserlinsen oder (See-)Tang
a. Bestimmt für: die Produktion von Algen, Wasserlinsen oder (See-)Tang, wobei
die produzierten Algen, die produzierten Wasserlinsen oder der produzierte
(See-)Tang als Grundstoff für die Zucht von Fisch, Schalen- oder Krustentieren
oder die Produktion hochwertiger Grundstoffe u. a. für Pestizide,
Nahrungsmittel, Kosmetika oder Arzneimittel eingesetzt werden und wobei das
Restprodukt eventuell energetisch verwertet wird,
b. Bestehend aus: einem Produktionssystem und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einer Behandlungsanlage für die Rückführung oder
Wiederverwendung der Nährlösung, einem Erntesystem und Geräten zur
Verarbeitung zu einem Grundstoff.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Fischerei
F 2510
Akustische Abschreckvorrichtungen an Fischfangnetzen
a. Bestimmt für: das Vertreiben von Walartigen zur Vermeidung von Beifang,
indem an Fischernetzen Vorrichtungen befestigt werden, die Ultraschall
47
variabler Frequenz erzeugen; dies gilt für Fischernetze, die nicht in Anlage I der
Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung
von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU 2004, L150/13) genannt werden,
b. Bestehend aus: akustischen Abschreckvorrichtungen.
F 2511
Baumkurren ersetzende Fischanlage auf einem bestehenden
Fischereischiff
a. Bestimmt für: das Vermindern des Beifangs und der Bodenbeschädigung durch
den vollständigen Ersatz von Baumkurrenfischereiwerkzeugen und -anlagen
durch eine alternative Fischereianlage auf einem bestehenden Fischereischiff,
wobei aus der zum Meldezeitpunkt geltenden Fanggenehmigung, die der
Minister für Wirtschaft für das Schiff ausgestellt hat, hervorgeht, dass nicht
mehr mit Baumkurren gefischt wird,
b. Bestehend aus: einer (angepassten) Fischanlage und dem Entfernen der
Baumkurrenvorrichtung , wobei Pulskurrenvorrichtungen und HydroRigFlügelanlagen nicht für steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen bei
Umweltinvestitionen in Betracht kommen.
Erläuterung: Für Pulskurrenvorrichtungen und HydroRig-Flügelanlagen, siehe die
Betriebsmittel 221222 und 340000 des Energieinvestitionsabzugs.
F 2515
Überlebensbehälter oder -becken mit verbesserter Rückführung für
Beifang in der Fischerei
a. Bestimmt für: die Verbesserung der Überlebenschancen des Beifangs in der
Fischerei durch Sammeln und automatisches Sortieren des Beifangs in einem
Überlebensbehälter oder -becken mit einer Rückführmöglichkeit für
unbeabsichtigten Fang, der gesetzlich zurückgesetzt werden muss bzw. darf,
mittels eines tief ins Wasser ragenden Rohrs, und wobei:
- der tote Beifang auf dem Schiff gelagert wird,
- der Nachweis der Wirksamkeit des Systems durch eine größere anerkannte
Forschungseinrichtung erfolgt, und
- der Überlebensbehälter bzw. das Überlebensbecken nicht gesetzlich
vorgeschrieben ist,
b. Bestehend aus: einem Überlebensbehälter oder -becken mit Sortiervorrichtung,
einem Rückführsystem und eventuell einem Speichertank für toten Beifang.
A 2520
Tiefkühltank aus rostfreiem Stahl für Schalentiere auf einem
Fischereischiff
a. Bestimmt für: das Konservieren von Schalentieren an Bord eines
Fischereischiffes mittels eines fest aufgestellten, luftdicht verschließbaren
Behälters aus rostfreiem Stahl, in dem SC-20 als Konservierungsmittel
verwendet wird, als Ersatz für die Tiefkühlung mit Natriumbisulfit oder einem
Derivat,
b. Bestehend aus: einem luftdicht verschließbaren Behälter aus rostfreiem Stahl.
F 2590
Ballenpresse für Kunststoffabfälle auf Seeschiffen
a. Bestimmt für: die Minimierung der Lagerung von Kunststoffabfällen auf unter
niederländischer Flagge fahrenden seegängigen (Fischerei-) Schiffen mittels
48
einer fest an Bord installierten Ballenpresse, wobei die Kunststoffabfälle zur
Verarbeitung einer Hafenauffangeinrichtung übergeben wird,
b. Bestehend aus: einer Ballenpresse, eventuell mit integrierten Solarzellen zur
Energieversorgung.
Erläuterung: Dieses Betriebsmittel ist Bestandteil des Green Deal „Visserij voor
een Schone Zee” [Fischerei für sauberes Meer] und des Green Deal
„Scheepsafvalketen” [Schiffsabfallkette].
Verarbeitungsgeräte für Landwirtschaftsprodukte
F 2600
Geräte für die Verarbeitung pflanzlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse
vor Ort (Vorwärtsintegration)
a. Bestimmt für: die Durchführung von Prozessschritten zur Verarbeitung der
pflanzlichen Erzeugnisse auf oder in der Nähe der Anbaufläche, die
üblicherweise zentral in einer Fabrik erfolgen, mit dem Ziel, die Kreisläufe zu
verkleinern,
b. Bestehend aus: Geräten für die lokale Verarbeitung.
Erläuterung: Ein Beispiel für dieses Betriebsmittel ist eine kleine
Fermentierungsanlage vor Ort, wenn die Fermentierung üblicherweise zentral in
einer Fabrik erfolgt.
F 2610
Anlage zur Herstellung von Fleischersatz
a. Bestimmt für: die Herstellung von Fleischersatz auf der Grundlage pflanzlicher
Rohstoffe oder von (Rohstoffen aus) Schimmeln,
b. Bestehend aus: Produktionsanlagen für Fleischersatz.
F 2611
Verarbeitungsgeräte zur lokalen Verarbeitung biologischer
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
a. Bestimmt für: die Verarbeitung von selbst produzierten primären biologischen
landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder deren Restströmen zu einem Erzeugnis
gemäß dem Erlass über die Qualität in der Landwirtschaft
[Landbouwkwaliteitsbesluit] von 2007 oder dem Erlass über tierische
Erzeugnisse [Besluit dierlijke producten], wobei als Nachweis das von Skal
ausgestellte Zertifikat „Biologische Erzeugung in den Niederlanden” dient,
wobei:
- die Verarbeitung in dem Betrieb erfolgt, bei dem die primären
landwirtschaftlichen Erzeugnisse hergestellt werden, und
- die Verarbeitungsanlage zu mindestens 80% für die Produktion eines
Erzeugnisses gemäß dem Erlass über die Qualität in der Landwirtschaft von
2007 oder dem Erlass über tierische Erzeugnisse verwendet wird,
b. Bestehend aus: Verarbeitungsgeräten und -vorrichtungen, mit Ausnahme der
folgenden Bestandteile: Geräte und Vorrichtungen für das Sortieren,
Verpacken, Reinigen und Lagern von primären landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, Gebäude und mobile Maschinen.
Erläuterung: Mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind sämtliche tierischen und
pflanzlichen Produkte gemeint, also auch das Züchten von Obst, Bäumen,
Sträuchern und der Anbau nicht zum Verzehr geeigneter Kulturen. Informationen
49
zum Erlass über die Qualität in der Landwirtschaft von 2007 und zum Erlass über
tierische Erzeugnisse sind auf der Website unter www.skal.nl zu finden.
F 2612
Verarbeitungsgeräte zur tierschutzgerechten Verarbeitung von Zuchtfisch
a. Bestimmt für: die Betäubung, Schlachtung und Verarbeitung von Zuchtfisch,
wobei:
- die Verarbeitung innerhalb von 25 km Entfernung vom Zuchtbetrieb erfolgt,
- das Unternehmen, bei dem der Fisch betäubt und getötet wird, über Geräte
verfügt, die den Fisch innerhalb einer Sekunde betäuben und anschließend
töten, ohne dass der Fisch wieder das Bewusstsein erlangt, und
- auf dem Transportfahrzeug für den An- und Abtransport lebender Fische
Geräte vorhanden sind, die während des Transports das Sauerstoffniveau
messen und anpassen, wodurch der Sauerstoffgehalt nicht über 110%
ansteigt, und Geräte vorhanden sind, die mindestens die Wassertemperatur
messen und die Möglichkeit bieten, diese während des Transports
automatisch anzupassen,
b. Bestehend aus: Betäubungs- und Schlachtgeräten, Verarbeitungsgeräten und vorrichtungen sowie Messgeräten und Vorrichtung zur Kontrolle der
Wasserqualität während des Transports, mit Ausnahme der folgenden
Bestandteile: Geräten und Vorrichtungen für das Sortieren, Verpacken und
Lagern von Fisch, Schalen- oder Krustentieren, Gebäuden und mobilen
Maschinen.
Erläuterung: Die oben genannten Anforderungen für Transport, Betäubung und
Tötung basieren auf dem Anforderungskatalog für nachhaltige Tierhaltung und
Aquakultur 7 unter den Punkten 1a, 3, 4 und 5. Das Zertifizierungsprogramm ist
unter www.maatlatduurzameaquacultuur.nl zu finden. Auf dieser Website finden
sich auch die geltenden Kriterien, Bewertungsrichtlinien und ergänzenden Erlasse.
F 2613
Verarbeitungsgeräte für Insekten
a. Bestimmt für: die Verarbeitung von Insekten zu einem Erzeugnis, das rechtlich
zulässig ist,
b. Bestehend aus: Verarbeitungs- oder Vorbehandlungsanlage für Insekten, mit
Ausnahme von Gebäuden.
Erläuterung: Verarbeitungsgeräte für Insekten können sich auf das Trennen von
Insekten in verschiedene Fraktionen wie Fette und Eiweiße beziehen. Auch Geräte
für die Verarbeitung von Insekten zu Futter- oder Nahrungsmittelprodukten
können berücksichtigt werden. Siehe Betriebsmittel F 2319 für Zuchtsysteme für
Insekten.
B 2615
Vollautomatische optische Sortieranlage für Kartoffeln und Zwiebeln
a. Bestimmt für: das automatische Sortieren von Kartoffeln oder Zwiebeln mithilfe
eines Kamerasystems, um im Hinblick auf Form, Größe und Qualität
gleichmäßige Kartoffel- oder Zwiebelpartien zu erhalten, wodurch ein Ausfall
von Partien weitestgehend verhindert wird, wobei:
1. eine Sortierung von Kartoffeln zumindest nach Durchmesser, Quadratmaß,
Knollenform, Beschädigungen, Wachstumsabweichungen und Krankheiten
erfolgt, und
2. eine Sortierung von Zwiebeln zumindest nach Gewicht, Durchmesser, Farbe,
50
äußerer und innerer Qualität erfolgt,
b. Bestehend aus:
1. in Bezug auf Buchstabe a Punkt 1 Zu-, Durch- und Abführbändern, einem
Vereinzelungs- und Rotationssystem mit vibrierenden Axialrollen, einer
Farb- und Infrarotkamera, einem LED-Beleuchtungssystem, einem
Steuerungscomputer mit Klassifizierungs- und Sortiersoftware und einem
Druckluftsystem, mit dem die Kartoffeln in den richtigen Sortierausgang
geblasen werden, sowie Sortierausgängen,
2. in Bezug auf Buchstabe a Punkt 2 Zu-, Durch- und Abführbändern, einem
Vereinzelungssystem, einer Bechersortiermaschine mit allen
Kontrolleinheiten mit NIR-Technologie, Kameraboxen und Lasern, einer
Waage, Druckluftvorrichtungen, Kistenfüllanlagen und einer
vollautomatischen Waschanlage zur Reinigung der Maschine.
F 2620
Hochdruckpasteurisierungsanlage zur Konservierung frischer
Lebensmittel
a. Bestimmt für: die Pasteurisierung frischer Lebensmittel während einiger
Minuten bei einem Druck von 400 bis 600 MPa bei Zimmertemperatur, wodurch
die Haltbarkeit verlängert wird,
b. Bestehend aus: einem Hochdruckbehälter, einem Joch, einem System zur
Druckherstellung im Behälter, einem Be- und Entladesystem sowie einer
Regeleinheit.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 2 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Diese Konservierungstechnik wird auch als „High Pressure
Processing” (HPP) bezeichnet.
A 2621
Heißwasseranlage für die Obstbehandlung
a. Bestimmt für: die Bekämpfung der Obstfäule ausschließlich mit Wasser ohne
chemische Zusätze, wobei das Obst vor der Lagerung mehrere Minuten mit
rund 50 °C heißem Wasser in Kontakt gebracht wird,
b. Bestehend aus: einem Wassertank, einem Heizelement und einem Regelgerät.
A 2630
Gerät zum aktiven Verpacken von Gemüse oder Obst
a. Bestimmt für: das Verpacken von Gemüse oder Obst, wobei die GasbarriereEigenschaften der verwendeten Plastikfolie online unmittelbar während der
Verpackung je nach Produktsorte eingestellt werden kann, indem die Folie mit
einem Laser perforiert wird, wobei die Zahl und die Größe der Löcher nach
Messung der aktuellen Respiration des zu verpackenden Produkts bestimmt
werden,
b. Bestehend aus: einem Laserperforationssystem und einem Respirationsmesser,
mit Ausnahme der sonstigen Komponenten der Verpackungslinie.
F 2650
Güllebehandlungsanlage mit Phosphat- und Stickstoffrückgewinnung
a. Bestimmt für: die Behandlung von Gülle, wobei:
- phosphat- und stickstoffhaltige Konzentrate aus der Gülle herausgelöst und
verwertet werden,
51
-
die wässerige Fraktion wiederverwendet oder in ein Oberflächengewässer
oder die Kanalisation eingeleitet wird,
- keine Kovergärungsprodukte zugesetzt werden, wenn ein
Güllevergärungssystem angewandt wird, und
- die zuständige Behörde die Zulassung für die Güllebehandlungsanlage
ausgestellt hat,
b. Bestehend aus: Vorrichtungen zur Behandlung von Gülle, mit Ausnahme von
Anlagen und Vorrichtungen zur Gülleverarbeitung.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Die Trennung von Gülle in eine Dick- und eine Dünnfraktion allein,
zum Beispiel mit einer Schraubenpresse oder einem Dekanter, reicht nicht für die
Berücksichtigung unter Betriebsmittel F 2650 aus. Die Dünnfraktion muss nach
der Trennung zu einem stickstoffhaltigen Konzentrat und einer wässerigen Fraktion
verarbeitet werden. Auch nach der Vergärung ist eine nachgeschaltete Technik zur
weiteren Behandlung der Gülle oder des Digestats erforderlich, damit die
Investition unter diesem Betriebsmittel geltend gemacht werden kann.
Unter der Dünnfraktion ist das stickstoffhaltige Konzentrat zu verstehen. Die
wässerige Fraktion gehört nicht zur Dünnfraktion. Die wässerige Fraktion wurde
nach der Behandlung getestet und muss in ein Oberflächengewässer oder in die
Kanalisation einleitbar sein. Die Dickfraktion ist das phosphathaltige Konzentrat.
A 2651
Algen-, Tang- oder Wasserlinsensystem zur Gülleverarbeitung
a. Bestimmt für: die Behandlung von Gülle durch biologischen Abbau mit Hilfe von
Algen, Seegras oder Wasserlinsen, wobei Algen, Seegras bzw. Wasserlinsen
geerntet werden,
b. Bestehend aus: einem flüssigkeitsundurchlässigen Bassin, einem Schaufelrad
oder einer Pumpe, einem kontinuierlichen Messsystem, einer Ernteanlage und
eventuell einer Vortrennanlage.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
F 2659
Güllevergärungsanlage mit Algen-, Wasserlinsen- oder Tangreaktor
a. Bestimmt für: die Vergärung von Gülle, wobei:
- die Dünnfraktion des Digestats als Beschickungsprodukt für den Algen-,
Wasserlinsen- oder Tangreaktor dient,
- die produzierten Algen, Wasserlinsen oder der Tang als (grüner Grundstoff
für) Viehfutter, Biokraftstoff oder für höherwertige Anwendungen eingesetzt
werden, und
- das Restprodukt eventuell energetisch verwertet wird,
b. Bestehend aus: einer Güllevergärungsanlage, einem Produktionssystem für
Algen, Wasserlinsen oder Tang und eventuell den folgenden Bestandteilen:
einer Vorbehandlungsanlage, einem Gülleraffinationssystem, einer
Behandlungsanlage für die Rückführung oder Wiederverwendung der
Nährlösung, einem Erntesystem, Geräten zur Verarbeitung zu einem
Grundstoff, einem Gasmotor, einem Generator und einer Anlage zur Erzeugung
von Biogas.
52
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
A 2690
Anlage zur Ozonoxidation für die Desinfektion von (Lager-)Räumen, Luft
oder Produkten aus Landwirtschaft und Gartenbau
a. Bestimmt für: die Desinfektion von Luft, eines geschlossenen (Lager-)Raums
oder eines Produkts durch Oxidation mit Ozon, wodurch der Einsatz von
Chemikalien nachweislich verringert oder vermieden wird,
b. Bestehend aus: einer Oxidationsanlage, einem Ozongenerator und eventuell
den folgenden Bestandteilen: Dosier- oder Injektionsgeräten, einem
Restozonabsorber oder -vernichter, einem Steuerungssystem und Mess- und
Regelgeräten.
Erläuterung: Für einen Oxidationsreaktor zur Wasserreinigung oder
Legionellenbekämpfung, siehe das Betriebsmittel B 1545. Siehe Betriebsmittel
E 4681 für einen Oxidationsreaktor zur Luftreinigung.
Mobilität
Leise, saubere und sparsame Transportmittel, mobile Maschinen, Vertrieb
alternativer Kraftstoffe, Transportvermeidung
Straßentransport
F 3109
Wasserstoff-Personenkraftwagen
a. Bestimmt für: Personenverkehr auf öffentlichen Straßen oder auf
Betriebsgeländen mit einem Fahrzeug mit Kennzeichen, das als Antrieb
ausschließlich eine Brennstoffzelle besitzt und einen CO2-Ausstoß von 0 g pro
km hat,
b. Bestehend aus: einem ausschließlich mittels Brennstoffzellen angetriebenen
Personenkraftwagen.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 50 000 EUR der Investitionssumme bei den
steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
G 3110
Ausschließlich Fahrzeuge mit Elektroantrieb
a. Bestimmt für: den Transport auf öffentlichen Straßen oder auf
Betriebsgeländen im Freien mit einem Fahrzeug, das einen Lithium-Akku zur
Speicherung von Energie für den Antrieb besitzt, wobei es sich nicht um ein
Fahrrad, Kleinkraftrad, Mofa, Quad, ein Behindertenfahrzeug, ein mittels
Brennstoffzellen angetriebenes Fahrzeug, einen Lastkraftwagen, einen Bus,
eine Straßenbahn, eine U-Bahn, einen Gabelstapler oder eine andere mobile
Maschine handelt, das folgende Anforderung erfüllt:
1. bei einem Fahrzeug mit Kennzeichen gilt eine CO2-Emission von weniger als
0 g pro km, oder
2. bei einem Fahrzeug ohne Kennzeichen: eine Reichweite von mindestens
50 km bei vollem Akku,
b. Bestehend aus: einem ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeug und
eventuell folgenden Bestandteilen: einem fest mit dem Fahrzeug verbundenen
53
Solarmodul und eventuell einer Ladestation.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 50 000 EUR der
Investitionssumme für die steuerliche Entlastung bei Umweltinvestitionen in
Betracht.
Erläuterung: Für Plugin-Hybrid-Personenkraftwagen mit einem CO2-Ausstoß von
mehr als 0 g und höchstens 30 g pro km, siehe das Betriebsmittel D 3111. Siehe
die Betriebsmittel F 3109 und F 3116 für Wasserstoff-Personenkraftwagen bzw.
Lastkraftwagen mit Elektroantrieb. Für Ladesäulen für den Eigengebrauch, siehe
das Betriebsmittel F 3720.
D 3111
Plugin-Hybrid-Personenkraftwagen ohne Kompressionszündung (> 0 30 g CO2 pro km)
a. Bestimmt für: die Beförderung von Personen auf öffentlichen Straßen oder auf
Betriebsgeländen im Freien, mit einem Fahrzeug mit Kennzeichen, das einen
elektrischen Antrieb, einen Verbrennungsmotor ohne Kompressionszündung
und einen Lithium-Akku zur Speicherung von Energie für den Antrieb besitzt,
wobei es sich nicht um ein Dieselfahrzeug handelt, und das einen CO2-Ausstoß
von mehr als 0 g und höchstens 30 g CO2 pro km hat,
b. Bestehend aus: einem Personenkraftwagen und eventuell einer Ladestation.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 35 000 EUR der
Investitionssumme für die steuerliche Entlastung bei Umweltinvestitionen in
Betracht.
Erläuterung: Siehe die Betriebsmittel F 3109 und G 3110 für Kraftwagen mit
einem CO2-Ausstoß von 0 g pro km. Dieselfahrzeuge werden unter Betriebsmittel
D 3111 nicht berücksichtigt.
E 3113
Erdgasfahrzeug für den gewerblichen Transport
a. Bestimmt für: den Transport von Gütern oder Personen auf öffentlichen Straßen
mit einem Fahrzeug, das im Kennzeichenregister mit der Kennzeichnung als
europäische Fahrzeugkategorie N1 (Lieferwagen) oder der Kennzeichnung
„Taxi” eingetragen ist und das einen Erdgasmotor als Hauptantrieb besitzt,
wobei unter Erdgas auch Biogas zu verstehen ist, das mindestens auf
Erdgasqualität aufgewertet wurde,
b. Bestehend aus: einem Fahrzeug mit Erdgasmotorantrieb.
Das Betriebsmittel kommt zu 50% der Investitionssumme für die steuerlichen
Entlastungen bei Umweltinvestitionen in Betracht.
Erläuterung: Personenkraftwagen mit einem Erdgasmotor werden unter
Betriebsmittel E 3113 nicht berücksichtigt. Für ein Kastenwagenfahrgestell oder
ein Zugfahrzeug mit Erdgasantrieb, siehe das Betriebsmittel A 3116. Siehe das
Betriebsmittel G 3740 für Erdgastankstellen für den Eigengebrauch.
F 3115
Wasserstoffbus
a. Bestimmt für: den Transport von Personen mit einem Bus, der:
- zur europäischen Fahrzeugkategorie M2 oder M3 gehört, und
- ausschließlich durch das Tanken von Wasserstoff mit Energie versorgt wird,
wobei der für den Antrieb benötigte Wasserstoff ausschließlich durch eine
Brennstoffzelle verbraucht wird und zusätzlich Bremsenergie für den Antrieb
54
verwendet wird,
b. Bestehend aus: einem Bus.
F 3116
Ausschließlich elektrisch angetriebenes Kastenwagenfahrgestell oder
Zugfahrzeug
a. Bestimmt für: die Beförderung von Gütern auf öffentlichen Straßen oder auf
Betriebsgeländen mit einem Kastenwagenfahrgestell oder einem Zugfahrzeug,
das:
- zur europäischen Fahrzeugkategorie N2 oder N3 gehört,
- für den Antrieb ausschließlich eine Brennstoffzelle oder einen oder mehrere
Lithium-Akku(s) besitzt, sowie
- einen CO2-Ausstoß von 0 g pro km hat,
b. Bestehend aus: einem Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug.
Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 3191 für Fahrzeuge mit einer nachhaltigen
Transportkühlung. Für Lastkraftwagen mit Hybridantrieb, siehe das
Betriebsmittel 240614 des Energieinvestitionsabzugs.
D 3117
Ausschließlich über einen Erdgasmotor angetriebenes
Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug
a. Bestimmt für: die Beförderung von Gütern mit einem Kastenwagenfahrgestell
oder einem Zugfahrzeug, das:
- zur europäischen Fahrzeugkategorie N2 oder N3 gehört, und
- durch einen Erdgasmotor (LNG oder CNG) angetrieben wird, wobei unter
Erdgas auch Biogas verstanden wird, dessen Qualität mindestens zu der von
Erdgas aufgebessert wurde,
b. Bestehend aus: einem Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug.
Erläuterung: Erdgas-Lastkraftwagen mit einem Quiet-Truck-Zertifikat fallen
ebenfalls unter Betriebsmittel D 3117. Siehe Betriebsmittel B 3191 für Fahrzeuge
mit einer nachhaltigen Transportkühlung.
B 3118
Elektrisch angetriebenes Kleinkraftrad oder Mofa mit Lithium-Akku
a. Bestimmt für: den Transport auf öffentlichen Straßen oder auf
Betriebsgeländen im Freien mit einem Kleinkraftrad oder Mofa, das mit einem
Elektromotor als Hauptantrieb ausgestattet ist und bei dem die elektrische
Energie für den Antrieb des Elektromotors in einem oder mehreren LithiumAkkus gespeichert wird,
b. Bestehend aus: einem elektrisch angetriebenen Kleinkraftrad oder Mofa mit
einem oder mehreren Lithium-Akku(s) und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einer Ladestation, einer Überdachung und einem fest mit dem
Fahrzeug verbundenen Solarmodul.
Das Betriebsmittel wird mit 50% der Investitionssumme für die steuerlichen
Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen berücksichtigt.
F 3119
Fahrrad mit Überdachung und Tretkraftverstärkung
a. Bestimmt für: den Transport von Personen oder Gütern auf öffentlichen Straßen
oder auf Betriebsgeländen im Freien mit einem Fahrrad,
- das mit einer elektrischen Tretkraftverstärkung ausgestattet ist,
55
-
das mit einer Karosserie oder Überdachung aus nichtflexiblem Material
ausgestattet ist, die mindestens den Fahrer schützt, und
- wobei die elektrische Energie in einem oder mehreren Lithium-Akkus
gespeichert wird.
b. Bestehend aus: einem Fahrrad mit Überdachung und Tretkraftverstärkung,
einem oder mehreren Lithium-Akku(s) und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einer Ladestation und einem fest mit dem Fahrzeug
verbundenen Solarmodul.
A 3120
Lithium-Akku für Elektro-Fahrzeuge und mobile Maschinen
a. Bestimmt für: die Deckung des Energiebedarfs mit einem Lithium-Akku:
1. eines gebrauchten Elektroautos im Sinne von Betriebsmittel G 3110,
2. eines gebrauchten Fahrzeugs im Sinne von Betriebsmittel F 3321,
3. einer mobilen Maschine im Sinne von Betriebsmittel F 3410, oder
4. eines gekühlten Fahrzeugs im Sinne von Betriebsmittel B 3191,
b. Bestehend aus: einem Lithium-Akku und eventuell einem Schnellladesystem.
D 3130
System zur adaptiven Geschwindigkeitsregelung des Frachtverkehrs
a. Bestimmt für: die automatische Einhaltung einer konstanten Geschwindigkeit
beim Gütertransport mit Lastkraftwagen und zur automatischen
Geschwindigkeitsanpassung, sodass der Abstand zum vorausfahrenden
Fahrzeug gleich bleibt, wodurch die Abgasemissionen vermindert werden,
b. Bestehend aus: einem System zur adaptiven Geschwindigkeitsregelung.
Erläuterung: Für eine automatische Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund
digitaler Straßenkarten und GPS-Signalen, siehe das Betriebsmittel 240911 des
Energieinvestitionsabzugs.
B 3139
Komposit-Tankcontainer
a. Bestimmt für: die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem GlasfaserKomposit-Tankcontainer, der mindestens 30% leichter ist als ein Stahlcontainer
derselben Größe,
b. Bestehend aus: einem Komposit-Tankcontainer.
A 3160
Kraftstoffreinigungssystem
a. Bestimmt für: die Reinigung von in einem Tank gelagerten Kraftstoff, wobei
Wasser und Sinkstoffe entfernt werden, bei einer privaten Tankanlage, aus
deren Tank pro Jahr weniger als 100 000 Liter abgegeben werden,
b. Bestehend aus: einer Entwässerungseinheit, einer Pumpe, einem Grob- und
einem Feinfilter.
E 3170
Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug mit vermindertem
Antriebsgeräusch (Quiet Truck)
a. Bestimmt für: die Beförderung von Gütern mit einem Kastenwagenfahrgestell
oder einem Zugfahrzeug, das weder einen Erdgasmotor, noch einen
Elektromotor besitzt und das zur europäischen Fahrzeugkategorie N2 oder N3
gehört, mit:
- einem Antriebsgeräusch von höchstens 72 dB(A), und
56
-
wofür von der Zertifizierungsstelle Piek-Keur ein QuietTRUCK-Zertifikat
ausgestellt wurde,
b. Bestehend aus: einem Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 22.000 € der
Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in
Betracht.
Erläuterung: Für Kastenwagenfahrgestelle oder Zugfahrzeugen mit einem Elektrooder Erdgasmotor, siehe die Betriebsmittel F 3116 und D 3117.
A 3185
Sprühwasser-Löschanlage für Umschlagplätze von Flüssiggas-Tankwagen
an Tankstellen
a. Bestimmt für: die Bekämpfung von Brandherden und die Verhinderung von
Explosionen beim Entleeren eines Flüssiggas-Tankwagens an einer Tankstelle
durch rechtzeitiges automatisches Löschen des Brandes und Kühlen des
Tankwagens, sofern die Löschanlage nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben
ist,
b. Bestehend aus: einem Rohrleitungsnetz, einem Sprühwasserventil, einem
Wassertank und einem Feuermeldesystem, das das Sprühwasserventil aktiviert.
F 3190
CO2- oder N2-Befüllungsanlage für Transportkühlung
a. Bestimmt für: die Abgabe von flüssigem CO2 oder Stickstoff als Kühlmittel in
kryogenen Kühlaggregaten von Lastkraftwagen oder Schiffen für den
Gütertransport, zur Begrenzung von Abgasemissionen und der
Lärmbelästigung,
b. Bestehend aus: Zapfschrank oder Zapfsäule, Pumpe, Pufferspeicher und
Kartenlesegerät.
Erläuterung: Anlagen für das Befüllen ortsfester Anlagen mit CO2 oder Stickstoff
kommen nicht in Betracht.
B 3191
Fahrzeug mit sehr nachhaltiger Transportkühlung
a. Bestimmt für: die gekühlte Beförderung von Gütern in einem Lieferwagen,
Kastenwagenaufbau, Anhänger oder Auflieger, wofür gilt, dass:
- das geschlossene Kühlsystem ausschließlich aufgrund eines halogenfreien
Kältemittels arbeitet,
- die Kühlanlage nicht durch einen ausschließlich dafür bestimmten
Dieselmotor angetrieben wird, und
- die für die Kühlanlage benötigte Energie in Lithium-Akkus gespeichert wird,
b. Bestehend aus: einem gekühlten Lieferwagen, Anhänger, Auflieger oder
Kastenwagenaufbau.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 35 000 EUR der Investitionssumme bei den
steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Siehe die Betriebsmittel F 3116, D 3117 und E 3170 für ein
Kastenwagenfahrgestell oder ein Zugfahrzeug. Für nachhaltige und
energiesparende Vorrichtungen für die Transportkühlung (wie Solarmodule und
Bremsenergierückgewinnung), siehe die Betriebsmittel 240202, 240606, 240614
und 251115 des Energieinvestitionsabzugs.
57
Anlagen für Transportmittel und Maschinen
A 3220
Standzeitverlängerungssystem für Öl
a. Bestimmt für: die Reinigung von Hydraulik-, Schmier- und Systemöl in einer
Ölreinigungseinheit, die an das System, in dem das Öl verwendet wird,
angeschlossen ist. Das Öl wird anschließend im selben System
wiederverwendet,
b. Bestehend aus: einer Ölreinigungseinheit, einer Rezirkulationsleitung und
eventuell den folgenden Bestandteilen: einem Speichertank und einer
Kühleinheit.
A 3222
Automatisches Schmiersystem
a. Bestimmt für: das automatische Schmieren von Transportmitteln und (mobilen)
Geräten, mit denen auf einem nicht flüssigkeitsundurchlässigen Untergrund
gearbeitet wird, mit biologisch abbaubarem, nichttoxischem Schmieröl bzw.
Schmierfett, wobei beim Bioöl oder -fett für Land- und Forstmaschinen neben
dem europäischen Ökolabel gemäß dem Beschluss 2011/381/EU der
Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die
Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (ABl. EU 2011, L169) auch
das Zertifikat „Blauer Engel” gemäß RAL-UZ 178 ausreichend ist,
b. Bestehend aus: einer Pumpe mit Fett- oder Ölbehälter, einer elektronischen
Regeleinheit und einem Dosiergerät.
Erläuterung: Für Informationen zu Bioöl und Biofett, siehe Abschnitt 1 Punkt 9 des
vorliegenden Anhangs. Weitere Informationen zu Bioöl und Biofett finden sich
auch unter www.biosmeermiddelen.nl.
B 3240
Abwasseraufbereitungsanlage für Schiffe, Flugzeuge und Fahrzeuge
a. Bestimmt für: die Aufbereitung und eventuell die Wiederverwendung von
Abwasser, das auf einem Schiff, in einem Flugzeug oder in einem Fahrzeug
angefallen ist und seinem Charakter nach Haushaltsabwasser oder damit
vergleichbar ist, durch eine fest installierte nicht chemische bzw. biologische
Abwasseraufbereitungsanlage, sofern diese nicht ohnehin gesetzlich
vorgeschrieben ist,
b. Bestehend aus: einer Abwasseraufbereitungsanlage, einem Speichertank und
eventuell einem Wiederverwendungssystem.
D 3260
Geschlossener Rußfilter für einen Kühlmotor oder eine Maschine
(Anpassung einer bestehenden Anlage)
a. Bestimmt für: die Beseitigung von Rußpartikeln aus den Abgasen eines
bestehenden Kühlmotors für Kühltransporte auf der Straße, eines ortsfesten
Dieselmotors oder einer mobilen Maschine für Erdbewegungen, Landwirtschaft
und Straßenbau mit Hilfe eines Rußfilters:
- mit einem Abscheidungsgrad von mindestens 90 %,
- der die Anforderungen von TRGS 554 erfüllt oder auf der Rußfilterliste von
VERT (Verminderung der Emissionen von Real-Dieselmotoren im Tunnelbau)
oder BAFU (Bundesamt für Umwelt) oder der Typgenehmigungsliste des
Straßenverkehrsamts RDW [Dienst Wegverkeer] steht,
58
-
der nicht ohnehin im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz
vorgeschrieben ist und
- für den keine Bypass-Einrichtung vorgesehen ist, wenn der Filter voll ist.
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Rußfilter.
Erläuterung: Die Rußfilterlisten von VERT und BAFU sind unter www.vertcertification.eu und www.bafu.admin.ch zu finden. Geltend gemacht werden kann
nur die Anpassung von bereits in Betrieb befindlichen, nicht neuen Maschinen oder
Kühlmotoren.
A 3280
Hitzebeständige Beschichtung von Transporttanks für entzündliche Gase
a. Bestimmt für: die Verringerung des Risikos, dass auf einem Schiff, bei einem
Zugwaggon, einem Tankcontainer oder einem Tankfahrzeug, das kein
Flüssiggas-Tankfahrzeug ist, bei einem Brand die Wand eines Transporttanks für
entzündliche Gase durch Wärmestrahlung nachgibt, durch Anbringung einer
hitzebeständigen Beschichtung auf der Wand des Transporttanks,
b. Bestehend aus: einer hitzebeständigen Beschichtung.
Schifffahrt
B 3320
Nachhaltiger Antrieb für ein Fahrzeug
a. Bestimmt für: den Hauptantrieb eines Wasserfahrzeugs, wobei es sich nicht um
ein Fischereischiff handelt, das auf Binnengewässern oder dem
niederländischen Teil der Nordsee fährt, um dort Arbeiten auszuführen,
Katastrophen zu bekämpfen oder Personen oder Güter befördert, mit einer
Anlage, bei der ausschließlich einer oder mehrere der folgenden Motoren oder
Systeme eingesetzt werden:
1. ein Dual-Fuel-Motor: Motor, der mit einem Gemisch aus Diesel und Erdgas
als Kraftstoff betrieben wird, wobei gilt, dass unter Erdgas auch Biogas zu
verstehen ist, dessen Qualität mindestens auf Erdgasqualität aufgewertet
wurde und wobei der Methanschlupf eines eingesetzten Gasmotors
höchstens 4,0 g pro kWh beträgt, was mit einem einschlägigen Messbericht
einer anerkannten unabhängigen Messstelle nachgewiesen wird,
2. ein Motor, der die Anforderungen der ZKR-Stufe 2 erfüllt und mit einem
nachgeschalteten Partikelfiltersystem (zertifizierter Rußpartikelfilter) im
Sinne von Betriebsmittel A 3361 und mit einem NOx-Reduktionssystem im
Sinne von Betriebsmittel F 3360 ausgestattet ist,
3. ein Motor, der Euro VI oder besser erfüllt, wobei die Emissionsgrenzwerte,
die erfüllt werden in der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von
Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren
Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und
-wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der
Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG
(ABl. EU 2009, 188) aufgenommen sind,
4. ein Hybridsystem für den Antrieb und den sonstigen Leistungsbedarf, wobei
ein oder mehrere Verbrennungsmotoren und ein oder mehrere
Elektromotoren in Kombination genutzt werden und die
Verbrennungsmotoren mindestens die unter Buchstabe a, b oder c von
Betriebsmittel F 3321 genannten Anforderungen erfüllen, oder
59
5. ein Hybridsystem für den Antrieb und den sonstigen Leistungsbedarf, wobei
ein oder mehrere Verbrennungsmotoren und ein oder mehrere
Elektromotoren in Kombination genutzt werden, mit Ausnahme der
Verbrennungsmotoren, sofern diese die Anforderungen von Phase III-B oder
Phase IV gemäß der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates der Europäischen Union vom 21. April 2004 zur Änderung der
Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von
gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus
Verbrennungsmotoren, die in nicht für die Straße bestimmten mobilen
Maschinen verbaut werden (ABl. EU 2004 L 225) erfüllen,
b. Bestehend aus: einem Motor, nachgeschalteten Techniken, einem
Hybridantrieb, einer Ruderanlage, der Anpassung des Rumpfs oder einem
Generator.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 1 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 3321 für Elektro-, Hybrid oder Gasmotoren für
Binnenschiffe. Unter Erdgas ist auch Biogas zu verstehen, dessen Qualität
mindestens auf Erdgasqualität aufgewertet wurde.
Die Investitionen müssen mindestens die Anforderungen in Punkt 1 bis 5 erfüllen.
Investitionen, die nur eine Anforderung unter einem der genannten Punkte
erfüllen, werden nicht für steuerliche Entlastungen und Sonderabschreibungen bei
Umweltinvestitionen berücksichtigt.
Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats beitragen. Die
Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org.
F 3321
Sehr nachhaltiger Motor für ein Fahrzeug
a. Bestimmt für: die Energieversorgung oder den Antrieb eines Wasserfahrzeugs,
wobei es sich nicht um ein Fischereischiff handelt, wobei der Hauptmotor
besteht aus:
1. ausschließlich einem Erdgasmotor,
2. ausschließlich einem Brennstoffzellensystem,
3. einem Elektromotor, eventuell in Kombination mit einem
Verbrennungsmotor mit ausschließlich Lithium-Akkus zur Speicherung von
Energie für den Antrieb, oder
4. eine Kombination von 1, 2 oder 3,
wobei gilt, dass unter Erdgas auch Biogas zu verstehen ist, das mindestens auf
Erdgasqualität aufgewertet wurde, und wobei der Methanschlupf höchstens
4,0 g pro kWh beträgt, was mit einem einschlägigen Messbericht einer
anerkannten unabhängigen Messstelle nachgewiesen wird,
b. Bestehend aus: einem in einem Schiff eingebauten Motor und eventuell den
folgenden Bestandteilen: einem Gastank, einer Brennstoffzelle, Lithium(Ersatz-)Akkus und einer Ladestation.
Erläuterung: Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats
beitragen. Die Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org.
60
A 3325
Anlage zum automatischen teilweisen Schmierölwechsel bei einem
Schiffsmotor
a. Bestimmt für: den automatischen teilweisen Schmierölwechsel in einem
Schiffsmotor auf einem Schiff, das unter niederländischer Flagge fährt, anhand
des Schwefelgehalts im Kraftstoff und der spezifischen Zusammensetzung des
Schmieröls,
b. Bestehend aus: einer Anlage zum teilweisen Schmierölwechsel.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 25.000 € der
Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen
bei Umweltinvestitionen in Betracht.
B 3330
Nachhaltiger Rumpf eines Binnenschiffes
a. Bestimmt für: die Güter- oder Personenbeförderung auf Binnengewässern und
die Katastrophenhilfe auf Binnengewässern mit einem Schiff, dessen Rumpf die
nachstehenden Kriterien erfüllt, wobei der Eigner des Schiffes anhand von
Messprotokollen oder Zertifikaten nachweisen muss, dass den geforderten
Spezifikationen entsprochen wird, Der Schiffsrumpf:
1. besteht aus Kunststoff oder ist mit einem umweltfreundlichen Antifouling im
Sinne von Betriebsmittel F 3331 versehen,
2. besitzt Anker und Klüsen mit einer glatten Oberfläche, wenn das Schiff über
Klüsenanker verfügt,
3. besitzt ein Schutzsystem gegen Korrosion, das ohne Opferanoden
funktioniert (wie beispielsweise mit Fremdstrom, wenn ein Schutzsystem
gegen Korrosion eingesetzt wird) und
4. besitzt eine Wegerung aus Kunststoff oder Stahl, wenn eine Wegerung
vorhanden ist.
b. Bestehend aus: einem Rumpf des Binnenschiffes aus Metall oder Kunststoff und
eventuell den folgenden Bestandteilen: einem umweltfreundlichen Antifouling,
einem Schutzsystem gegen Korrosion und einer Wegerung.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 500 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
F 3331
Umweltfreundliches System zum Schutz der Schiffswand
a. Bestimmt für: den Schutz der Schiffswand gegen Korrosion und Bewuchs
mithilfe einer bewuchshemmenden Grundschicht, die biozid- und kupferfrei und
für Wasserorganismen ungiftig ist, wobei:
- das PEC/PNEC-Verhältnis für mindestens 2 der für das Ökosystem
maßgeblichen Wasserorganismen gemäß der Verordnung über
Pflanzenschutzmittel und Biozide [Regeling gewasbescherming en biociden]
nicht mehr als 1 beträgt, und
- anhand eines Zertifikats oder Messprotokolls nachgewiesen wird, dass das
Schutzsystem weder Biozide noch Kupfer oder andere für
Wasserorganismen toxische Stoffe enthält,
b. Bestehend aus: einem bürstenfesten harten Anstrich, einem weichen NonStick-Anstrich oder einer Non-Stick-Folie.
Erläuterung: PEC und PNEC gemäß Verordnung 528/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Inverkehrbringen von
Biozid-Produkten (ABl. EG L 123) sind Abkürzungen für „Predicted Environmental
61
Concentration” sowie „Predicted No Effect Concentration”.
A 3340
Geschlossenes Grauwassersystem für ein Schiff
a. Bestimmt für: das Sammeln und die Wiederverwendung von Grauwasser auf
einem Schiff in einem geschlossenen System mit dem Ziel, ungeklärte
Einleitungen in Gewässer zu verhindern,
b. Bestehend aus: einem Puffertank für Schmutzwasser, einer Kläranlage, einem
Schlammfang, einem Druckbehälter, einem sekundären Wasserleitungsnetz und
einer Pumpe.
Erläuterung: Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats
beitragen. Die Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org.
B 3341
Speichertank für Haushaltsabwasser von Schiffen
a. Bestimmt für: die Speicherung von Haushaltsabwasser an Bord eines Binnen-,
Passagier- oder Hotelschiffes mit weniger als 50 Passagieren bzw. Hotelgästen,
b. Bestehend aus: einem Speichertank und einem Anschluss für die Entsorgung
an Land, wobei ein Speichertank an Bord eines Wassersportfahrzeugs im Sinne
des Gesetzes über Wassersportfahrzeuge [Wet op de pleziervaartuigen] nicht
für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei
Umweltinvestitionen in Betracht kommt.
F 3360
NOx-Abscheidungssystem für ein Binnenschiff
a. Bestimmt für: die Abscheidung von NOx aus den Abgasen von Binnenschiffen
durch die Ausrüstung der Dieselmotoren mit einem NOx-Abscheidungssystem
(Nachrüstung) wie einem SCR-Katalysator, wobei:
- der NOx-Ausstoß nicht mehr als 2 g pro Kilowattstunde bei neuen Motoren
und 3 g pro Kilowattstunde bei vorhandenen Motoren beträgt, und
- der NOx-Ausstoß mit einem NOx-Messbericht nachgewiesen werden kann,
wobei die NOx-Messungen gemäß VERS-Protokoll oder ISO 8178:1994
durchgeführt wurden,
b. Bestehend aus: einem NOx-Abscheidungssystem und eventuell einem NOxMessbericht.
Erläuterung: Bei den Dieselmotoren auf einem Binnenschiff, die gefördert werden
können, handelt es sich um Antriebsmotoren, Bugschrauben, Aggregate und
(Lade-)Pumpen. SCR-Anlagen für Motoren eines Hochseeschiffs können unter
Betriebsmittel A 4315 geltend gemacht werden. Rußpartikelfilter können in
Kombination mit SCR-Katalysatoren (Nachrüstanlagen) im Sinne von
Betriebsmittel F 3360 eingebaut werden. Rußpartikelfilter für Binnenschiffe können
unter Betriebsmittel A 3361 geltend gemacht werden.
Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats beitragen. Die
Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org.
A 3361
Geschlossener Rußfilter für Binnenschiffe
a. Bestimmt für: die Beseitigung von Rußpartikeln, eventuell in Verbindung mit
anderen schädlichen Luftverunreinigungen, aus den Rauchgasen von
Binnenschiffen mit einem geschlossenen Rußfilter, der die Anforderungen von
TRGS 554 erfüllt oder auf der Rußfilterliste von VERT (Verminderung der
62
Emissionen von Real-Dieselmotoren im Tunnelbau) oder BAFU (Bundesamt für
Umwelt) steht und der ausgestattet ist mit:
1. einem aktiven Regenerationssystem, oder
2. einem passiven Regenerationssystem in Verbindung mit einem SCRKatalysator,
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Rußfilter und einem aktiven oder
passiven Regenerationssystem.
Erläuterung: Rußpartikelfilter können in Kombination mit SCR-Katalysatoren
(Nachrüstanlagen) im Sinne von Betriebsmittel F 3360 eingebaut werden. Die
Rußfilterlisten von VERT und BAFU sind unter www.vert-certification.eu und
www.bafu.admin.ch zu finden.
Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats beitragen. Die
Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org.
F 3365
Entgasungsanlage für Transportcontainer
a. Bestimmt für: das Entgasen von Transportcontainern durch Luftabsaugung mit
anschließender Behandlung der abgesaugten Luft zur Verhinderung der
Emission von Desinfektionsgasen oder anderen Luftschadstoffen in die
Außenluft.
b. Bestehend aus: einer Absauganlage, einer Filteranlage und eventuell einem
Gasnachbehandlungsgerät, mit Ausnahme von Gasmeldeanlagen.
F 3366
Entgasungsanlage für Schiffstanks
a. Bestimmt für: die Entgasung von Schiffstanks, die für den Transport flüchtiger
Kohlenwasserstoffe oder Kraftstoffe eingesetzt wurden, wobei die
abgefangenen Gase gereinigt und die getrennten Kohlenwasserstoffe
zurückgewonnen oder vernichtet werden,
b. Bestehend aus: einer Entgasungsanlage und einer Luftreinigungsanlage.
Erläuterung: Unter dieses Betriebsmittel fällt auch eine Entgasungsanlage an Bord
eines Schiffs oder auf einem Ponton.
A 3380
Automatisches Notsteuersystem für Binnenschiffe
a. Bestimmt für: die Verhinderung der Kollision von Binnenschiffen, indem bei
Ausfall des primären Steuersystems innerhalb von 5 Sekunden automatisch –
ohne manuellen Eingriff – ein Notsteuersystem aktiviert wird,
b. Bestehend aus: einem automatischen Notsteuersystem.
A 3386
Wärmebeständige Tankunterstützung für Ladung mit hoher Temperatur
(Umrüstung)
a. Bestimmt für: das Abstützen von Tanks mit flüssiger Ladung bei Temperaturen
von maximal 250 °C auf bestehenden Binnenschiffen zur Vermeidung von
Notfällen, wobei nicht wärmebeständige Abstützungen durch druckfeste
Mehrschicht-Tankstützen ersetzt werden, die die Temperaturdifferenz zwischen
Ladung und Wasser gemäß den Anforderungen der ADN aufnehmen und die
von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zertifiziert wurden,
b. Bestehend aus: einer druckfesten Mehrschicht-Stützkonstruktion.
63
Erläuterung: ADN ist die Abkürzung Accord Européen relatif au Transport
International des Marchandises Dangereuses par voie de Navigation [Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter].
G 3390
Stromanschluss an Bord eines Schiffes für die Versorgung von Land
a. Bestimmt für: die Nutzung von bereitgestelltem Landstrom an Bord eines
Schiffes, das kein Wassersportfahrzeug ist, über einen eigenen Antrieb verfügt
und für die Personenbeförderung oder den Gütertransport bestimmt ist,
b. Bestehend aus: Anschlüssen, Anpassungen des elektrischen Systems an Bord
und einem Verlängerungskabel zur Herstellung der Verbindung zwischen Schiff
und Stromschrank an Land, mit Ausnahme eventueller Solarmodule.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 7 500 EUR der
Investitionssumme für die steuerliche Entlastung bei Umweltinvestitionen in
Betracht. Diese Obergrenze gilt nicht für vergleichbare Stromanschlüsse an Bord
von Hochseeschiffen.
Erläuterung: Dieses Betriebsmittel kann zur Vergabe des Green-Award-Zertifikats
beitragen. Die Anforderungen finden sich unter www.greenaward.org.
Mobile Geräte
F 3410
Mobile Maschine mit Elektro- oder Hybridantrieb
a. Bestimmt für: die Verrichtung von Arbeiten mit einer nicht fest installierten
Brechanlage oder Pumpe, oder einer mobilen Maschine ohne eigenes
Kennzeichen mit einem festen Fahrersitz, die zumindest für den Antrieb
ausgestattet ist mit:
1. einem Brennstoffzellensystem zur Erzeugung von Antriebsenergie, oder
2. einem Elektromotor, wobei:
a. wenn elektrische Akkus eingesetzt werden, dies Lithium-Akkus sind,
b. wenn ein Dieselmotor vorhanden ist, die Emissionen die Grenzwerte von
Phase IV bzw. bei einer Leistung bis 56 Kilowatt TIER 4 final aus den
Emissionsvorgaben der US-Umweltschutzbehörde EPA nicht
überschreiten,
b. Bestehend aus: einer mobilen Maschine und eventuell den folgenden
Bestandteilen: an der Maschine anzubringenden Geräten oder Werkzeugen, die
technisch notwendig sind, um mit der mobilen Maschine arbeiten zu können,
einer Ladestation, einem Lithium-(Ersatz-)Akku und einem fest mit dem
Fahrzeug verbundenen Solarmodul.
Erläuterung: Eine mobile Maschine mit einem festen Fahrersitz ist beispielsweise
eine Planierraupe, ein Bagger, eine Arbeitsbühne, ein Frontlader, eine
Arbeitsbühne, ein Frontlader, eine Landmaschine, eine Zugmaschine oder ein
Gabelstapler.
B 3411
Emissionsarme umweltfreundliche mobile Maschine
a. Bestimmt für: die Verrichtung von Arbeiten mit einem nicht fest installierten
Holzhäcksler, einer Brechanlage, einem Stromaggregat, einem Kompressor,
einer Motorpumpe oder einer mobilen Maschine mit einem festen Fahrersitz,
die:
- für den Antrieb einen Erdgas- oder Dual-Fuel-Motor besitzt, wobei unter
64
Erdgas auch Biogas zu verstehen ist, das mindestens auf Erdgasqualität
(Biogas) aufgewertet wurde, und wobei der Methanschlupf eines
eingesetzten Motors höchstens 4,0 g pro kWh beträgt, was mit einem
einschlägigen Messbericht einer anerkannten unabhängigen Messstelle
nachgewiesen wird, und
- erfüllt eine der Anforderungen im Sinne von a. von Betriebsmittel E 3412,
b. Bestehend aus: einer mobilen Maschine und eventuell an die Maschine
montierten Geräten oder Werkzeugen, die technisch notwendig sind, um mit
der mobilen Maschine arbeiten zu können.
Erläuterung: Eine mobile Maschine mit einem festen Fahrersitz ist beispielsweise
eine Planierraupe, ein Dumper, ein Bagger, eine Arbeitsbühne, ein Frontlader, eine
Landmaschine, ein Kanalsauger, ein Kran, eine Zugmaschine, ein Gabelstapler
oder ein Müllfahrzeug.
E 3412
Umweltfreundliche mobile Maschine
a. Bestimmt für: die Verrichtung von Arbeiten mit einem nicht fest installierten
Holzhäcksler, einer Brechanlage, einem Stromaggregat, einer Motorpumpe oder
einer selbstfahrenden oder gezogenen mobilen Maschine, die mindestens eine
der folgenden Anforderungen erfüllt:
1. der Schalldruckpegel der durch einen Verbrennungsmotor angetriebenen
mobilen Maschine ist gleich oder niedriger als der in Punkt 8 von Abschnitt 1
dieses Anhangs aufgeführte Schalldruckpegel, oder
2. die Hydraulikanlage ist ab Werk mit Bioöl befüllt, wobei beim Bioöl für Landund Forstmaschinen neben dem europäischen Ökolabel gemäß dem
Beschluss 2011/381/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung
von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für
Schmierstoffe (ABl. EU 2011, L169) auch das Zertifikat „Blauer Engel”
gemäß RAL-UZ 178 ausreichend ist, und die Hydraulikanlage für den Antrieb
der Maschine bestimmt ist, wenn es sich bei der Maschine um eine
gezogene mobile Maschine handelt,
b. Bestehend aus: einer mobilen Maschine und eventuell an die Maschine
montierten Geräten oder Werkzeugen, die technisch notwendig sind, um mit
der mobilen Maschine arbeiten zu können.
Das Betriebsmittel kommt zu 50% der Investitionssumme für die steuerliche
Entlastung bei Umweltinvestitionen in Betracht.
Erläuterung: Die Anforderungen für Öl, das über das „Blauer Engel”-Zertifikat
verfügt, wurden verschärft. Für Informationen zu Bioöl und Biofett, siehe
Abschnitt 1 Punkt 9 des vorliegenden Anhangs. Weitere Informationen zu Bioöl
und Biofett finden sich auch unter www.biosmeermiddelen.nl.
Eine mobile Maschine ist beispielsweise eine Planierraupe, ein Dumper, ein Bagger,
eine Arbeitsbühne, ein Frontlader, eine Landmaschine, ein Kanalsauger, ein Kran,
eine Zugmaschine oder ein Gabelstapler. Wenn in der Tabelle unter Punkt 8 von
Abschnitt 1 dieses Anhangs kein Schalldruckpegel aufgeführt ist, kann die
Anforderung unter Buchstabe a Punkt 1 dieses Betriebsmittels nicht erfüllt werden.
B 3460
Staubarme Kehr(saug)maschine
a. Bestimmt für: das Verrichten von Wartungsarbeiten im öffentlichen Raum oder
auf Betriebsgeländen mit Hilfe einer selbstfahrenden Kehr(saug)maschine, die
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eine Entstaubungsanlage besitzt, mit der aus der ausgeblasenen Luft Feinstaub
entfernt wird, wodurch die ständige Staubemission nicht mehr beträgt als 5 mg
je Normkubikmeter gemäß UNI EN 13284-1:2003 und der Abscheidungsgrad
mindestens 90% für PM2,5 und mindestens 97% für PM10 beträgt, gemessen
gemäß Testmethode 201A der US-Umweltschutzbehörde EPA,
b. Bestehend aus: einer Kehr(saug)maschine und eventuell einer Ladestation.
C 3465
Saugfahrzeug mit Dampfaufbereitungssystem
a. Bestimmt für: das Absaugen und Transportieren von Brennstoffen der
Gefahrenklasse ADR-3 mit einem Saugfahrzeug, wobei die abgesaugten
Dämpfe wiederverwertet oder entsorgt werden,
b. Bestehend aus: einem Saugfahrzeug mit einem auf dem Fahrzeug montierten
System zur Dampfaufbereitung und zur Dampfverwendung.
Erläuterung: ADR ist die Abkürzung für Accord européen relatif au transport
international des marchandises Dangereuses par Route [Europäisches
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße].
B 3470
Geräuscharme Ramm- oder Rüttleranlagen
a. Bestimmt für: geräuscharmes Rammen oder Rütteln von Gründungspfählen
oder Spundwandplanken, wobei die nach EN 16228-1:2014 gemessene
Geräuschemission die folgende Norm in dB(A) erfüllt:
1. 100 + 11 log(E) für hämmernde Rammen, wobei E für die Aufprallenergie in
kJ steht, oder
2. 115 für Rüttel- oder statische Rammen,
b. b. Bestehend aus: Ramm- oder Rüttleranlagen, mit Ausnahme von
Hydraulikaggregaten.
Schienenverkehr
F 3510
Lokomotive mit Elektro-Antrieb
a. Bestimmt für: den gewerblichen Transport von Gütern mit einer Lokomotive mit
einem Elektromotor als Hauptantrieb, die in der Lage ist, ausschließlich mit
dem Lithium-Akkusatz zu fahren, und die eventuell mit einem eingebauten
elektronischen System zum Fahren auf gesicherten Bahnstrecken ausgestattet
ist,
b. Bestehend aus: einer Lokomotive.
Vertrieb alternativer Kraftstoffe
F 3710
Wasserstofftankstelle
a. Bestimmt für: das Betanken von Fahrzeugen mit Wasserstoff als Motorkraftstoff
für eigene Fahrzeuge, wobei der Wasserstoff gasförmig oder flüssig an der
Tankstelle angeliefert wird und sich die Tankstelle auf dem eigenen
Betriebsgelände befindet,
b. Bestehend aus: einem Abgabepunkt und eventuell den folgenden
Bestandteilen: Kompressoren, einem Pufferspeicher und einer lokalen
Wasserstoffreinigungsanlage.
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F 3720
Ladestation für Elektrofahrzeuge oder Elektroboote
a. Bestimmt für: das Laden der Akkus eigener Fahrzeuge und Schiffe, die einen
ganz oder teilweise elektrischen Hauptantrieb besitzen, am Stromnetz, wobei
sich die Ladestation auf dem eigenen Betriebsgelände befindet,
b. Bestehend aus: einem Ladesystem und eventuell den folgenden Bestandteilen:
einem Entladungssystem, einem Mess- und Regelsystem, einem Schließschrank
mit einer Ladestation für jedes Schließfach und einem
Steckererkennungssystem, mit Ausnahme von Solarmodulen.
Erläuterung: Unter einem Fahrzeug ist hier auch ein Fahrrad oder Kleinkraftrad zu
verstehen.
G 3740
Erdgastankstelle
a. Bestimmt für: die Abgabe von Erdgas als Kraftstoff für eigene Fahrzeuge oder
Schiffe durch eine Anlage, die, sofern anwendbar, den in der PGS-Richtlinie 25:
2009, der PGS 33-1: 2013 oder der PGS 33-2 festgelegten Anforderungen
entspricht, und wobei:
- sich die Erdgastankstelle auf dem eigenen Betriebsgelände befindet, und
- unter Erdgas auch CNG, LNG und Biogas verstanden wird, das mindestens
auf Erdgasqualität aufgewertet wurde,
b. Bestehend aus: einer Erdgastankstelle.
Erläuterung: PGS steht für „Publicatiereeks Gevaarlijke Stoffen”
[Veröffentlichungsreihe Gefahrstoffe]. Informationen über PGS sind unter
www.publicatiereeksgevaarlijkestoffen.nl zu finden.
Klima und Luft
CO2-Ausstoß, sonstige Treibhausgase, saurer Regen, Feinstaub, Smog, flüchtige
organische Verbindungen (VOC), sonstige Luftverschmutzung, Geruch
CO2-Ausstoß
F 4110
Kleinerer Dampfreformer zur Wasserstofferzeugung
a. Bestimmt für: die lokale Herstellung von Industriewasserstoff oder Wasserstoff
für Transportzwecke, wobei:
1. der Wasserstoff aus Biogas oder Biokraftstoff hergestellt wird, oder
2. das freigesetzte CO2 verwertet oder gespeichert wird,
b. Bestehend aus: einem Reformerreaktor und einer Wasserstoffreinigungseinheit.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 500 000 EUR der
Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen
bei Umweltinvestitionen in Betracht.
F 4115
Lithium-Akku zur Stromversorgung von Werkzeugen
a. Bestimmt für: die Deckung des Energiebedarfs professioneller Werkzeuge in
der Bau- und Abbruchbranche mit einem Lithium-Akku,
b. Bestehend aus: einem Lithium-Akku und eventuell einem (Schnell)Ladesystem.
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Erläuterung: Für Betriebsmittel gilt ein Mindestförderbetrag von 2 500 EUR. Bei
einem Preis von beispielsweise 250 EUR je Akku werden mindestens 10 Akkus
gleichzeitig angeschafft und geltend gemacht.
F 4120
Oxyfuel-Verbrennungsanlage
a. Bestimmt für: die Verbrennung von Brennstoffen mit reinem Sauerstoff – mit
Ausnahme von Verfahren zur Be- und Verarbeitung von Metallen,
Metallverbindungen und Glas,
b. Bestehend aus: (Anpassungen an) einer Verbrennungsanlage und eventuell
einer Gasabscheidungsanlage zur Erzeugung von reinem Sauerstoff.
D 4121
Vorrichtung zur Begrenzung der Luftemission einer bestehenden
Feuerungsanlage
a. Bestimmt für: die Verminderung von luftseitigen Emissionen einer bestehenden
Feuerungsanlage, wobei folgende Anforderungen erfüllt sind:
- die Feuerungsanlage befindet sich in der ausschließlichen Wirtschaftszone
der Niederlande oder ist Teil einer Einrichtung, in der aus einer anderen
Einrichtung stammendes Kohlendioxid (CO2) für die Düngung von Pflanzen
verwendet wird, um den Brennstoffverbrauch zu verringern,
- die Feuerungsanlage besitzt eine Wärmeleistung unter 50 MW,
- unter Feuerungsanlage ist kein Heizkessel mit einer Nennleistung unter
1 MW zu verstehen.
- die Feuerungsanlage wurde vor dem 1. April 2010 in Betrieb genommen.
- die Emission von NOx, SO2, Gesamtstaub und CxHy im Abgas entspricht den
Emissionsgrenzwerten in Abschnitt 3.2.1 des Erlasses mit allgemeinen
Umweltvorschriften für Anlagen [Activiteitenbesluit milieubeheer], gemessen
nach einem Messverfahren, das den Anforderungen dieses Erlasses
entspricht,
b. Bestehend aus: einer Technik zur Emissionsbegrenzung und eventuell der
Anpassung einer bestehenden Feuerungsanlage.
Erläuterung: Informationen zum Erlass mit allgemeinen Umweltvorschriften für
Anlagen sind unter www.infomil.nl zu finden. Unter Wärmeleistung ist die
Eingangsleistung der Anlage zu verstehen. Ab dem 1. Januar 2017 müssen
bestehende mittlere Feuerungsanlagen (bis 50 MW) neue Emissionsanforderungen
aufgrund des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen erfüllen.
Die Anforderungen gelten dann nicht mehr nur für neue Feuerungsanlagen,
sondern für alle Heizkessel, Dampfkessel, Diesel- und Gasmotoren sowie
Gasturbinen. Diese Feuerungsanlagen kommen somit nicht für den oben
genannten Code in Betracht.
Für Offshore-Anlagen oder für Gartenbaubetriebe, die extern CO2 beziehen, gilt
eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2019. Diese letzte Kategorie kommt jedoch
für die steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei
Umweltinvestitionen in Betracht.
A 4140
Bioreaktor mit verminderter Schlammrückhaltung zur
Stickstoffentfernung (Anpassung einer bestehenden Anlage)
a. Bestimmt für: die Verminderung der CO2-Emission einer bestehenden
Kläranlage durch den Austausch einer herkömmlichen Nitrifizierungs68
/Denitrifizierungsanlage durch einen Bioreaktor zur Stickstoffentfernung, in
dem Nitrifizierung und Denitrifizierung ohne Nitratbildung erfolgen,
b. Bestehend aus: einem Bioreaktor, einem (Lamellen-)Abscheider, einer
Chemikaliendosierung, einem Kompressor, einer Belüftungsanlage, einem
Mischer, einer Dosierung der Kohlenstoffquelle und eventuell einem
Wärmetauscher, mit Ausnahme der folgenden Bestandteile: Vorklärtechniken
und ohne Vorrichtungen zum Schutz der Anlage gegen Witterungseinflüsse.
Sonstige Treibhausgase
F 4210
SF6-freies Hoch- und Mittelspannungsschaltsystem (Austausch)
a. Bestimmt für: das Durchschalten von Hoch- und Mittelspannung in einer
Transformatorstation, wobei vorhandene SF6-haltige Schaltsysteme durch
Vakuumschaltsysteme oder gekühlte Schaltsysteme ohne SF6 ersetzt werden,
b. Bestehend aus: einem Vakuumlast- bzw. Leistungsschalter oder einem
gekühlten Last- bzw. Leistungsschalter.
B 4211
Transformator mit pflanzlichem Öl
a. Bestimmt für: die Umwandlung von Hochspannung in Niederspannung durch
Transformatoren, die ausschließlich mit pflanzlichem Öl isoliert sind,
b. Bestehend aus: einem Transformator.
D 4215
Halogenfreies Kältemittel in einer bestehenden Kühlanlage oder
Wärmepumpe (Anpassung einer bestehenden Anlage)
a. Bestimmt für: das Kühlen mit einer bestehenden mobilen oder ortsfesten
Kühlanlage oder das Heizen mit einer bestehenden Wärmepumpe, wobei das
bestehende nicht-umweltfreundliche Kältemittel durch ein halogenfreies
Kältemittel ersetzt wird, und wobei:
- die Kühlleistung der bestehenden Kühlanlage oder die Wärmeleistung der
bestehenden Wärmepumpe mindestens 10 kW beträgt,
- der Stromverbrauch der Kühlanlage oder Wärmepumpe nicht steigt und
- mit einem Entsorgungsnachweis, Zertifikat oder Lieferschein nachgewiesen
wird, dass das alte umweltfreundliche Kältemittel beim Lieferanten oder
einer zuständigen Abgabestelle abgegeben wurde.
b. Bestehend aus: einem halogenfreien Kältemittel und eventuell einer Anpassung
der bestehenden Kühlanlage oder Wärmepumpe, die für den Austausch des
Kältemittels technisch notwendig ist.
Die eventuelle Anpassung der bestehenden Kühlanlage oder Wärmepumpe wird
bei den steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen mit maximal 200 EUR
pro kW Kühlleistung der bestehenden Kühlanlage oder Wärmeleistung der
Wärmepumpe berücksichtigt.
F 4220
Kohlenwasserstoffemissionsreduzierende Technik (Verringerung um
mindestens 75%)
a. Bestimmt für: die Verminderung der Kohlenwasserstoffemissionen aus den
Abgasen ortsfester Gas- oder Dieselmotoren, wobei die
Kohlenwasserstoffemissionen um mindestens 75% vermindert wird und wobei
die Kohlenwasserstoffemission 1 200 mg pro Normkubikmeter (bei 3% O2)
nicht überschreiten darf,
69
b. Bestehend aus: einer kohlenwasserstoffemissionsreduzierenden Anlage oder
der Anpassung des vorhandenen Motors und eventuell einem Rußpartikelfilter.
A 4221
Kohlenwasserstoffemissionsreduzierende Technik (Verringerung um
mindestens 50%)
a. Bestimmt für: die Verminderung der Kohlenwasserstoffemissionen aus den
Abgasen ortsfester Gas- oder Dieselmotoren, wobei die
Kohlenwasserstoffemissionen um mindestens 50% vermindert wird und wobei
die Kohlenwasserstoffemission 1 200 mg pro Normkubikmeter (bei 3% O2)
nicht überschreiten darf,
b. Bestehend aus: einer kohlenwasserstoffemissionsreduzierenden Anlage oder
der Anpassung des vorhandenen Motors und eventuell einem Rußpartikelfilter.
F 4230
Geschlossenes Plasmareinigungssystem auf NF3-Basis (Austausch)
a. Bestimmt für: das interne Reinigen von Prozessanlagen für die Herstellung von
Halbleitern oder Solarzellen mit NF3 in einem geschlossenen System anstelle
einer Reinigung auf der Basis von C2F6,
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Plasmareinigungssystem.
Saurer Regen
A 4300
Emissionsarmer holzbefeuerter Heizkessel oder Holzofen
a. Bestimmt für: die Heizung von:
1. Wasser mit einem holzbefeuerten Kessel mit einer Leistung von weniger als
1 MW, wobei die Emission von NO× und Staub, wie anhand der
Emissionsmessungen im Sinne des Erlasses mit allgemeinen
Umweltvorschriften für Anlagen nachgewiesen wird, höchstens den
folgenden Emissionsgrenzwerten entspricht (bei 6% O2):
- 230 mg NO× pro Normkubikmeter, und
- 30 mg Staub pro Normkubikmeter, oder
2. Räumen mit einem mit Holzpellets befeuerten Ofen mit einer Leistung bis
50 kW, wobei die Staubemission höchstens 30 mg pro Normkubikmeter (bei
13% O2) beträgt,
b. Bestehend aus: einen holzbefeuerten Kessel oder einem mit Holzpellets
befeuerten Ofen und eventuell den folgenden Bestandteilen: einem
automatischen Brennstoffbeschickungssystem und einer integrierten oder
nachgeschalteten Technik zur Begrenzung der Abgasemission.
B 4310
Heizkessel mit integriertem Low-NOx-Brenner < 30 mg pro
Normkubikmeter
a. Bestimmt für: die Wassererwärmung mithilfe eines Kessels mit integriertem
Brenner, wobei die Rauchgase nicht mehr als 30 mg NOx pro Normkubikmeter
(bei 3% O2) enthalten, ermittelt gemäß Scope 6 der SCIOSZertifizierungsregelung (Ausgabe Oktober 2009) ohne Korrektur der Messwerte
in Bezug auf Messunsicherheiten,
b. Bestehend aus: einem Kessel mit integriertem Brenner.
70
B 4311
Heizkessel mit Low-NOx-Vorsatzbrenner <40 mg pro Normkubikmeter
a. Bestimmt für: die Wassererwärmung oder die Erzeugung von
Niederdruckdampf (maximal 5 bar und 110°C) mithilfe einer Kombination aus
einem Kessel und einem Vorsatzbrenner, wobei die Rauchgase nicht mehr als
40 mg NOx pro Normkubikmeter (bei 3 % O2) enthalten, ermittelt gemäß
Scope 6 der SCIOS-Zertifizierungsregelung (Ausgabe Oktober 2009) ohne
Korrektur der Messwerte in Bezug auf Messunsicherheiten,
b. Bestehend aus: einem Vorsatzbrenner und einem Kessel.
B 4312
Heizkessel mit Low-NOxBrenner für Dampf oder thermisches Öl < 60 mg
pro Normkubikmeter
a. Bestimmt für: die Erzeugung von Hochdruckdampf (mindestens 5 bar) oder die
Erwärmung von thermischem Öl mithilfe einer Kombination aus einem Kessel
und einem Brenner, wobei die Rauchgase nicht mehr als 60 mg NOx pro
Normkubikmeter (bei 3 % O2) enthalten, ermittelt gemäß Scope 6 der SCIOSZertifizierungsregelung (Ausgabe Oktober 2009) ohne Korrektur der Messwerte
in Bezug auf Messunsicherheiten,
b. Bestehend aus: einem Brenner und einem Kessel.
A 4315
Selektive katalytische Reduktionsanlage (SCR)
a. Bestimmt für: das Umsetzen von Stickoxiden in Abgasen der unten stehenden
Anlagen durch chemische Reduktion:
1. industrielle Prozess- und Verbrennungsanlage, sodass die NOx-Emissionen
unter 50 mg pro Normkubikmeter (bei 3% O2) liegen, ermittelt gemäß der
Verordnung mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen [Regeling
algemene regels voor inrichtingen milieubeheer],
2. Motoren eines Seeschiffs, sodass ein NOx-Abscheidungsgrad von mindestens
85 % erreicht wird, oder
3. industrielle Prozess- oder Verbrennungsanlage auf den Inseln Bonaire, Sint
Eustatius und Saba, Aruba, Curaçao oder Sint Maarten, sodass ein NOxAbscheidungsgrad von mindestens 85% erreicht wird,
b. Bestehend aus: einem Katalysator und einem Ammoniak- oder
Ureuminjektionssystem.
Erläuterung: Eine Dampf- und Gasturbine (STEG) gilt als Verbrennungsanlage. Die
SCR-Anlage einer STEG kann unter diesem Betriebsmittel geltend gemacht
werden. Für eine SCR-Anlage auf einem Binnenschiff, siehe das Betriebsmittel
F 3360.
A 4316
Selektive nichtkatalytische Reduktionsanlage (SNCR)
a. Bestimmt für: das Umsetzen von NOx in den Abgasen von Anlagen mithilfe von
Ureum- oder Ammoniakinjektionen durch eine Reduktionsanlage mit einem
NOx-Abscheidungsgrad von mindestens 85%, wodurch die NOx-Emissionen
unter 50 mg pro Normkubikmeter (bei 3% O2) liegen, ermittelt gemäß der
Verordnung mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen,
b. Bestehend aus: einem Ammoniak- oder Ureuminjektionssystem.
71
F 4320
Gaswäscher für ein Aluminiumschmelzwerk
a. Bestimmt für: die Entschwefelung der Abgase eines Aluminiumschmelzwerks
durch Lösung der Schadstoffe in einer Flüssigkeit,
b. Bestehend aus: einem Gaswäscher.
F 4325
Biologische Entschwefelungsanlage
a. Bestimmt für: die Reinigung von mit Schwefel verunreinigten Gasen, durch
eine biologische Entschwefelungsanlage mit einem Schwefelabscheidungsgrad
von mindestens 95 %, wobei elementarer Schwefel bzw. Schwefelverbindungen
abgeschieden und verwertet werden,
b. Bestehend aus: einer Entschwefelungsanlage und eventuell einem
Behandlungssystem für Waschflüssigkeit, mit Ausnahme von Anlagen zur
Produktion oder Wiederverwertung von Schwefel bzw. Schwefelverbindungen.
Feinstaub
F 4410
Geräte zur prozessintegrierten Verminderung von Staubentwicklung
(Anpassung einer bestehenden Anlage)
a. a. Bestimmt für: das Verringern der Staubentwicklung um mindestens 80%,
mit oder ohne Entfernung anderer umweltbelastender Komponenten, indem ein
industrieller Produktionsprozess angepasst oder ersetzt wird, wobei:
- an der/den Staubquelle/n angesetzt wird, wodurch die Freisetzung fester
Partikel in der Luft verhindert wird,
- die Reststaubemission in die Außenluft nicht mehr als 5 mg Staub pro
Normkubikmeter betragen darf,
- die Verringerung der Staubemission nicht durch Abtrennung, Absaugen oder
Auffangen von bereits gebildetem Staub erreicht wird,
- die Verminderung der Staubentwicklung im Vergleich zur bisherigen
Situation erfolgen muss und
- die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
werden,
b. Bestehend aus: (der Anpassung) von Anlagen, die für die Begrenzung oder
Vermeidung der Staubentwicklung technisch notwendig sind, mit Ausnahme der
folgenden Bestandteile: End-of-Pipe-Techniken und Investitionen zur Erhöhung
der Produktionskapazität.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
B 4416
Plattenkühler, Plattentrockner oder Plattenwärmetauscher zum
indirekten halogenfreien Kühlen, Trocknen oder Erhitzen in der
Kunstdünger- und Lebensmittelindustrie
a. das indirekte Kühlen, Trocknen oder Heizen frei fließender Feststoffe in der
Kunstdünger- und Lebensmittelindustrie, sodass die Staubbildung sowie die
72
eventuelle Bildung anderer gasförmiger Verunreinigungen verhindert oder
minimiert wird, wobei der Energieverbrauch nicht größer sein darf als bei
Anwendung direkter Kühl-, Trocken- und Erhitzungsverfahren und wobei im Fall
der Kühlung ausschließlich halogenfreie Kühlmittel verwendet werden dürfen,
b. Bestehend aus: einem Plattenkühler, Plattentrockner oder
Plattenwärmetauscher.
Erläuterung: Bei einem indirekten System kommen das Medium und das zu
kühlende, zu trocknende oder zu erwärmende Produkt nicht miteinander in
Berührung. Das indirekte Kühlen, Trocknen oder Erwärmen von Flüssigkeiten
kommt nicht in Betracht.
B 4417
Rauchkondensator zur Lebensmittelverarbeitung
a. Bestimmt für: das Behandeln oder Garen von Nahrungsmitteln mit
Rauchkondensat, wobei das Rauchkondensat in der Rauchkammer zerstäubt
wird,
b. Bestehend aus: einem Rauchkondensator.
F 4420
Anlage für die Reduktion der Staubemission während des nichtregulären
Betriebs
a. Bestimmt für: das Abscheiden von Staub aus Abgasen oder aus dem Luftstrom
bei nicht regulärem Betrieb durch eine fest installierte Entstaubungsanlage,
wobei die Staubemission in die Luft nicht mehr als 20 mg Staub pro
Normkubikmeter beträgt und wobei die Bedingungen von Abschnitt 1 Punkt 5
des vorliegenden Anhangs erfüllt werden,
b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Anlage, die für die Staubreduktion bei
nicht regulärem Betrieb technisch notwendig ist.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
Mit nicht regulärem Betrieb sind Störungen, Wartung der (Reinigungs-)Verfahren
sowie Hochfahren und Abschalten der Anlagen und Prozesse gemeint.
Betriebsmittel, die die Staubemission bei nicht regulärem Betrieb begrenzen
können, sind zum Beispiel zwei parallel geschaltete Staubfilter, sodass auch bei
Ausfall eines der beiden Filter noch eine Entstaubung stattfindet.
F 4421
Messstationen für die Staubdetektion und -aufzeichnung
a. Bestimmt für: die kontinuierliche optische Online-Detektion und Aufzeichnung
von Staubemissionen und deren Umrechnung in betriebliche Emissionen im
Umfeld von Lagern und Umschlagstationen mit einer voraussichtlichen
Feinstaubemission von mindestens 25 t pro Jahr zur Kontrolle und Minimierung
der Staubemission,
b. Bestehend aus: Staubdetektionsgeräten auf der Basis einer optischen Technik
und Aufzeichnungsgeräten.
73
D 4422
Geschlossenes Ladesystem
a. Bestimmt für: das Reduzieren der Staubemissionen beim Be- und Entladen von
Lastkraftwagen und Schiffen mittels eines Schließkegels, eines aufblasbaren
Schlauchs oder einer Staubschürze, wobei die Verbindung unter Unterdruck
gehalten und die austretende Luft gefiltert wird,
b. Bestehend aus: einem Verladebalg mit einem Schließkegel, einem aufblasbaren
Schlauch oder einer Staubschürze, einem Filteranschluss oder einem
integrierten Staubfilter und eventuell einem Ventilator.
F 4424
Geschlossene Lagerung oder geschlossener Umschlag von Kohle oder
anderen nicht zum Verzehr bestimmten trockenen Massengütern
a. Bestimmt für: die Lagerung oder den Umschlag von Kohle, Erz, staubenden
Abfällen, Mineralien oder Biomasse, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, in
einem geschlossenen Lagerraum mit Entstaubungsanlage zur Begrenzung der
Ausbreitung von Staubpartikeln in der Außenluft, wobei:
- die Kapazität des Massengutlagers mindestens 10 t beträgt,
- die Massengüter der Staubklasse S4 und S5 im Sinne der niederländischen
Luftemissionsrichtlinie [Nederlandse Emissierichtlijn lucht, NeR] bzw. von
Anhang 4.6 oder Anhang 3 des Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften
für Anlagen [Activiteitenbesluit] angehören,
- im Falle eines Lagerraums oder Schuppens eine Absaugung an der Quelle
erfolgt,
- aus dem Luftstrom, der eventuell ins Freie abgeleitet wird, der Staub
abgeschieden wird, sodass der Luftstrom weniger als 5 mg Staub pro Nm³
enthält, und
- das Be- und Entladen oder der Transport der Massengüter vollständig
geschlossen erfolgt,
b. Bestehend aus: einem geschlossenen Lager, Schuppen oder Silo, einer
Entstaubungsanlage und eventuell einem mechanischen und geschlossenen
System zum Befüllen und Entleeren des geschlossenen Lagers und einer
Brandschutzanlage zur Begrenzung des Selbstentzündungsrisikos.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 4 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
A 4480
Entstaubungsanlage mit hocheffizienter Feinstaubabscheidung
a. Bestimmt für: das Beseitigen von Staubpartikeln aus einem industriellen
Abgas- oder Luftstrom mit Hilfe eines Staubabscheiders, eventuell in
Kombination mit der Beseitigung anderer umweltbelastender oder störender
Komponenten, wobei:
- die Restemission in die Außenluft nicht mehr als 4 mg Staub pro
Normkubikmeter beträgt,
- diese Restemission aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes
[Arbeidsomstandighedenwet] nicht vorgeschrieben ist,
- ein Abtrennungsgrad von mindestens 99 % für PM10 und mindestens 70%
für PM2,5 erreicht wird,
- der Energieverbrauch nicht höher ist als bei einer üblichen
Entstaubungstechnik und
- die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
74
werden,
b. Bestehend aus: einem Staubabscheider und eventuell folgenden Bestandteilen:
einem Ventilator und einem System zur Rückführung des Grundstoffes.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
D 4485
Filternder Staubabscheider nach vorheriger gezielter Absaugung
a. Bestimmt für: das Beseitigen von Staubpartikeln aus einem Abgas- oder
Luftstrom, der nicht aus einem Stall oder Gebäude in der Landwirtschaft
stammt, wobei:
- die gezielt abgesaugte Luft mit Hilfe eines ortsfesten filternden
Staubabscheiders entstaubt wird, sodass die Luft mit nicht mehr als 1 mg
Staub pro Normkubikmeter ins Freie abgeführt wird,
- diese Restemission aufgrund des Arbeitsschutzgesetzes nicht
vorgeschrieben ist, und
- die Anschaffungskosten der Entstaubungsanlage mindestens 10 000 EUR
betragen,
b. Bestehend aus: einem filternden Staubabscheider, einem Ventilator und
eventuell einer Anlage, um den Zustand der zu reinigenden Gase an die
filternde Staubabscheidung anzupassen.
Erläuterung: Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, wie sie bei diesem
Betriebsmittel genannt werden, können zum Beispiel gelten, wenn gefilterte Luft
teilweise oder vollständig in den Gewerberaum, in dem Mitarbeiter beschäftigt
sind, rückgeführt wird.
D 4487
Mehrstufen-Entstaubungsanlage für Sinterwerk
a. Bestimmt für: die Beseitigung von Staubpartikeln und schädlichen Gasen aus
den Abgasen eines Sinterwerks, wobei mindestens zwei getrennte
Abscheidungssysteme eingesetzt werden, darunter ein filternder Abscheider,
sodass die Staubemission in die Außenluft höchstens 5 mg Staub pro
Normkubikmeter beträgt,
b. Bestehend aus: einer Mehrstufen-Entstaubungsanlage und eventuell den
folgenden Bestandteilen: einer Dosieranlage, einem Reaktor und einem
Waschturm.
Flüchtige organische Verbindungen (VOC)
F 4500
VOC-emissionsreduzierende Anlage
a. Bestimmt für: die Vermeidung, Rückgewinnung oder Begrenzung der Emission
von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) beim Reinigen, Kleben oder
Beschichten durch eine oder mehrere umweltfreundliche Techniken in einem
Betrieb (Typ B oder C), der die VOC-Anforderungen des Erlasses mit
allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen [Activiteitenbesluit] erfüllt und in
75
Bezug auf die Gesamtemission des Betriebs eine Reduzierung um mindestens
40 % erzielt:
1. beim VOC-Verbrauch (in kg pro Jahr), berechnet anhand der Ein- und
Verkaufszahlen (oder der Lösemittelbuchführung), sofern Abteilung 2.11 des
Erlasses mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen nicht gilt, wobei
der ursprüngliche Lösemittelverbrauch mindestens 1 000 kg pro Jahr
beträgt,
2. bei der angestrebten Emission, bestimmt gemäß dem
Reduzierungsprogramm im Sinne von Artikel 2.29 Absatz 2 des Erlasses mit
allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen,
3. beim Emissionsgrenzwert des VOC-Gehalts im Abgas (in mg C oder VOC pro
Normkubikmeter) gemäß Abteilung 2.11 des Erlasses mit allgemeinen
Umweltvorschriften für Anlagen, oder
4. bei der Anforderung für diffuse Emission gemäß Abteilung 2.11 des Erlasses
mit allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen, festgelegt in Artikel 2.29
Absatz 1a dieses Erlasses, und
wobei sowohl unter Punkt 1 als auch unter Punkt 4 die Anforderungen von
Abschnitt 1 Punkt 5 des vorliegenden Anhangs erfüllt werden,
b. Bestehend aus: einer VOC-emissionsreduzierenden Anlage.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
Weitere Informationen zu den VOC-Anforderungen des Erlasses mit allgemeinen
Umweltvorschriften für Anlagen finden sich unter www.infomil.nl/oplosmiddelen
und weitere Informationen zu den Vorschriften für Emissionen in die Luft sind auf
der Website
www.infomil.nl/onderwerpen/integrale/activiteitenbesluit/activiteiten/materiaalbew
erking, unter den Seiten zum Reinigen, Kleben und Beschichten zu finden
Weitere Informationen zur Bestimmung des unter dem ersten Spiegelstrich
genannten Verbrauchs finden sich unter www.infomil.nl/onderwerpen/klimaatlucht/stoffenlucht/vos/activiteitenbesluit/vragen_en_antwoorden/@95391/definitie-vos.
Weitere Informationen zu der unter dem zweiten Spiegelstrich genannten
angestrebten Emission, dem unter dem dritten Spiegelstrich genannten
Emissionsgrenzwert und der unter dem vierten Spiegelstrich genannten diffusen
Emission finden sich unter www.infomil.nl/onderwerpen/klimaat-lucht/lucht-inhet/sitemap/5-voldoen, unter „Aktivitäten und Grenzwerte” und „Beschreibung der
Regelung” unter 5.1 Regelung 1 bzw. 5.2 Regelung 2.
F 4520
Doppelte mechanische Wellenabdichtung oder hermetisch geschlossene
magnetische Kupplung
a. Bestimmt für: die Reduzierung oder Vermeidung von Leck- und
Verdampfungsverlusten flüchtiger organischer Verbindungen oder anderer
umweltschädlicher Gase an drehenden Wellen von Maschinen durch:
76
1. eine doppelte mechanische Abdichtung gemäß ISO 21049:2004 Kategorie 3
Arrangement 3 oder
2. eine hermetisch geschlossene magnetische Kupplung, und
sofern dies nicht von der zuständigen Behörde oder aufgrund des Erlasses mit
allgemeinen Umweltvorschriften für Anlagen [Activiteitenbesluit milieubeheer]
vorgeschrieben wurde.
b. Bestehend aus: einer doppelten mechanischen Wellenabdichtung oder einer
magnetischen Kupplung.
D 4531
Reinigungs- und Entfettungsanlage auf der Grundlage von CO2
a. Bestimmt für: das Entfetten und Reinigen von metallischen (Halb-)Fabrikaten
mit superkritischem CO2,
b. Bestehend aus: einer Entfettungs- und Reinigungsanlage.
A 4550
Drucktürme für wasserlosen Offsetdruck
a. Bestimmt für: das Bedrucken von Papier, Karton, Textil, Kunststoff usw. mit
Hilfe einer Offsetdruckmaschine, die wasserlose Farben verwendet,
b. Bestehend aus: Drucktürmen und eventuell einer Trocknereinheit.
A 4551
Druckformwaschanlage für Siebdruckformen
a. Bestimmt für: das Beseitigen von Druckfarbe und das Strippen der
Siebdruckschablonen in einem geschlossenen System in zwei aufeinander
folgenden Prozessschritten ohne Einsatz flüchtiger organischer
Reinigungsmittel,
b. Bestehend aus: einer Druckfarbebeseitigungseinheit, einem Stripper und einem
Umpumpsystem, wobei das Reinigen der Druckwalzen für die steuerlichen
Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen nicht
berücksichtigt wird.
F 4570
Textilreinigungssystem mit CO2
a. Bestimmt für: die Textilreinigung mit CO2,
b. Bestehend aus: einer Reinigungsanlage, einer Beschickungseinheit, einem
Mischsystem, einer Pumpe und einem CO2-Speichersystem.
G 4571
Nassreinigungssystem
a. Bestimmt für: das Reinigen von Oberbekleidung mit einem Verfahren auf
Wasserbasis anstelle von Perchlorethylen, wobei die gereinigte Oberbekleidung
mit einem Trocknungssystem, das mit einer Wärmepumpe ausgestattet ist,
oder einem gasbeheizten Rotationstrockner getrocknet wird,
b. Bestehend aus: einer Reinigungsmaschine, einem Trocknungssystem und
eventuell einem Formtrockner.
E 4572
Geschlossene Textilreinigungsmaschine mit halogenfreien Lösungsmitteln
a. Bestimmt für: die Reinigung nicht nass waschbarer Textilien in einer
geschlossenen Textilreinigungsmaschine als Ersatz für eine bestehende PERReinigungsmaschine,
- die Textilien in einem Zyklus reinigt und trocknet,
77
-
die mit nicht toxischen, halogenfreien Lösemitteln der Klasse A III mit
einem Flammpunkt über 55 °C reinigt, wobei die Lösemittel leichter sind als
Wasser,
- die mit einem Trocknungssystem ausgestattet ist, das mit einer
Wärmepumpe oder Gasfeuerung arbeitet,
- in der die Lösungsmittel in einem emissionsfreien Destillationssystem
rückgewonnen werden, und
- wobei die bestehende PER-Reinigungsmaschine entsorgt wird.
b. Bestehend aus: einer computergesteuerten Textilreinigungsmaschine, einem
Trocknungssystem, einer elektronischen Trocknungskontrolle, einem
Wasserabscheider, einem Überfüllschutz des Destillations- und
Rückstandsgefäßes, einem emissionsfreien Füll- und Ausräumsystem und
eventuell einem Kühlkompressor.
A 4580
Flammenloser thermischer Abgasnachbrenner
a. Bestimmt für: die Nachverbrennung flüchtiger organischer Verbindungen oder
aromatischer Kohlenwasserstoffe in Abgasen mit Hilfe eines Keramikbetts, das
erhitzt wird, wobei:
- das Abgas nicht direkt mit der offenen Flamme des Brenners bzw. der
Brenner in Berührung kommt,
- die NOx-Emission nicht mehr als 10 mg pro Normkubikmeter (11 % O2)
beträgt, und
- der Nettoenergieverbrauch nicht mehr als 75 kJ pro Normkubikmeter Abgas
beträgt,
b. Bestehend aus: einem flammenlosen thermischen Nachbrenner.
B 4581
Biologischer Luftfilter für flüchtige organische Verbindungen
a. Bestimmt für: den mikrobiologischen Abbau flüchtiger organischer
Verbindungen aus Abgasen.
b. Bestehend aus: einem Behälter für Biomasse, einem Ventilator und eventuell
den folgenden Bestandteilen: einer Filterbefeuchtungsanlage, einer
Abgasbefeuchtungsanlage, einem Nebelabscheider und einer Abgaskühlanlage.
F 4582
Gas- und Dampfadsorber mit Regeneration
a. Bestimmt für: die Beseitigung von:
1. flüchtigen organischen Verbindungen, Geruchsstoffen und Dämpfen aus
Abgasen durch Adsorption mit anschließender Regenerierung des
Adsorptionsmittels und Rückgewinnung oder Vernichtung der flüchtigen
organischen Verbindungen oder
2. Schwermetallen aus Abgasen durch Adsorption mit anschließender
Regenerierung des Adsorptionsmittels und Rückgewinnung der Metalle,
b. Bestehend aus: einem Adsorber und einer Regenerationseinheit.
F 4583
Flammenloser thermischer Abgasoxidator mit Energierückgewinnung
a. Bestimmt für: die thermische Oxidation von Verbrennungsgasen, Abgasen,
Deponiegasen oder flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) mit Hilfe eines
Reaktors, der mit einem wärmespeichernden Medium ausgestattet ist, wobei:
- die NOx-Emission nicht mehr als 5 mg pro Normkubikmeter (11% O2)
beträgt, und
78
- ein Nettoenergiegewinn erzielt wird,
b. Bestehend aus: einem flammenlosen thermischen Oxidator und eventuell den
folgenden Bestandteilen: einem Verdichter und eventuell einem
Wärmetauscher, mit Ausnahme von Turbine und Generator.
Sonstige Luftverschmutzung
F 4600
Anlage zur Senkung der Styrolemission (Anpassung einer bestehenden
Anlage)
a. Bestimmt für: die Verringerung der Styrolemission eines industriellen
Produktionsprozesses um mindestens 80% durch Anpassung oder Ersatz des
Produktionsprozesses, wobei:
- die Styrolemission um über 1 000 kg pro Jahr reduziert wird,
- die Emission von Styrol verhindert wird oder das Styrol aufgefangen und
zurückgewonnen wird,
- die Verringerung der Styrolemission im Vergleich zur bisherigen Situation
erfolgt und
- die Anforderungen unter Punkt 5 von Abschnitt 1 dieses Anhangs erfüllt
werden,
b. Bestehend aus: (der Anpassung) einer Anlage, die für die Senkung der
Styrolemission technisch notwendig ist, wobei Adsorptionstechniken mit
Aktivkohle nicht geltend gemacht werden können.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um ein so genanntes allgemeines
Betriebsmittel. Informationen zu allgemeinen Betriebsmitteln und der
dazugehörigen Berechnung der Mehrkosten im Sinne von Abschnitt 1 Punkt 5 des
vorliegenden Anhangs finden sich unter: www.rvo.nl/miavamil unter
„Onderwerpen toegelicht” und dann unter „Generieke bedrijfsmiddelen”.
Informationen über die Zulässigkeit einer Investition unter diesem Betriebsmittel
sind vor der Meldung über den MIA\VAMIL-Helpdesk erhältlich.
Die Senkung der Styrolemission kann beispielsweise durch die Vermeidung der
Verdampfung von Styrol mit Hilfe eines geschlossenen Systems, durch Harze, bei
denen Styrol teilweise ersetzt wurde oder die Additive zur Begrenzung der
Verdampfung von Styrol enthalten, durch alternative Spritztechniken und
regenerative Adsorptionstechniken erreicht werden.
A 4680
Plasmawandler für gasförmige Verunreinigungen
a. Bestimmt für: die Beseitigung gasförmiger Verunreinigungen aus Raumluft, die
nicht für die Produktion vorgesehen ist, aus Abgasen oder aus ins Freie
abzuführender Luft in einem nicht thermischen Plasmafeld, wobei die
Verunreinigungen in unschädliche Stoffe umgewandelt oder in ihre elementaren
Bestandteile zerlegt werden,
b. Bestehend aus: einer Hochspannungsquelle, einer Reaktionskammer, einem
Steuerungssystem und eventuell einem Katalysator.
Erläuterung: Siehe Betriebsmittel E 4681 für Geräte zur Reinigung von Luft durch
Oxidation.
79
E 4681
(Katalytische) Oxidationsanlage zur Luftreinigung
a. Bestimmt für: die (katalytische oder nicht katalytische) Oxidation mit
Wasserstoffperoxid, Sauerstoffradikalen, Sauerstoffionen, Ozon oder durch UVBestrahlung,
1. von Pathogenen, Geruchs- oder Kohlenwasserstoffen in der ins Freie
abzublasenden Luft oder
2. zur Desinfektion von Raumluft bei Einsatz in der Industrie, wodurch die
Verwendung von Chemikalien nachweislich verringert wird,
b. Bestehend aus: einer Oxidationsanlage und eventuell den folgenden
Bestandteilen: Dosier- oder Injektionsgeräten, einem
Wasserstoffperoxidwäscher, einem Waschturm, einem Katalysator, einem
Ozongenerator, einem Restozonabsorber oder -vernichter und einem
Sauerstoffradikalen-Generator.
Erläuterung: Siehe Betriebsmittel A 4680 für Geräte zur Reinigung von Luft mit
nicht-thermischem Plasma.
A 4682
Anlage zum Entfernen schwefelhaltiger Geruchsemissionen
a. Bestimmt für: das Kondensieren aus einem industriellen Prozess stammender
schwefelhaltiger Dämpfe und den damit verbundenen Geruchsstoffen in einem
geschlossenen System in einer kalkhaltigen wässrigen Lösung, wobei die
Geruchsstoffe gebunden werden und Geruchsemission in die Außenluft
vermieden wird,
b. Bestehend aus: einer Anlage, die nachweislich erforderlich ist, um die
Geruchsstoffe zu entfernen und eventuell einer Wasseraufbereitungsanlage.
E 4685
Biogaswäscher
a. Bestimmt für: die Abscheidung gasförmiger Verunreinigungen aus Abgasen
oder abgeleitete Innenraumluft, die nicht aus Müll- und
Schlammverbrennungsanlagen oder Ställen stammen, mit einer biologischen
Gaswäscheanlage, wobei das Gas (Biogas oder Deponiegas) nicht zu einem
höherwertigen Brennstoff aufgewertet wird,
b. Bestehend aus: Biomasse, einem Tank und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einem Ventilator, einem Tropfenfänger, einer
Chemikaliendosieranlage und einem Behandlungssystem für Waschflüssigkeit.
B 4686
Oxidationsbett zur Luftreinigung
a. Bestimmt für: die biologische Reinigung von Luft oder die gleichzeitige
biologische Reinigung von Luft und Abwasser, die nicht aus Müll- und
Schlammverbrennungsanlagen stammen, in einem Reaktor, wobei der
Abscheidungsgrad für Geruchsstoffe aus der Luft mindestens 90% beträgt,
b. Bestehend aus: einem Oxidationsbett.
Flächenverbrauch
Ökosysteme, Biodiversität, Oberflächengewässer, Grundwasser, Boden,
Gefahrstoffe, externe Sicherheit
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Ökosysteme und Biodiversität
F 5100
Anlage oder Konstruktion zur Stärkung der Biodiversität oder Arbeiten im
ländlichen Raum
a. Bestimmt für: die Stärkung der gebietseigenen Biodiversitätsfaktoren durch
Anlagen, Landschaftselemente und Hoch- oder Tiefbaukonstruktionen auf dem
Land, eventuell mit Wasserrückhaltung, und eventuell mit natürlichen
Spielelementen und einer Begrünung für Kinder zur Förderung des Spielens im
Freien, wobei:
- das verwendete Holz die in Buchstabe a Punkt 1 genannten Anforderungen
an Betriebsmittel A 6310 erfüllt,
- die Bestimmung der gebietseigenen Biodiversitätsfaktoren aufgrund eines
Umweltgutachtens einer einschlägigen Forschungs- und
Beratungsorganisation erfolgt, und
- Schäden durch eigene Aktivitäten reduziert oder verhindert werden,
b. Bestehend aus: Anlagen, Landschaftselementen oder Hoch- oder
Tiefbaukonstruktionen, die zur Stärkung der gebietseigenen Biodiversität
technisch notwendig sind, und eventuell natürlichen Spielelementen, mit
Ausnahme von Fertigspielelementen.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 1 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Andere in der Umweltliste genannte Betriebsmittel werden unter
Betriebsmittel F 5100 nicht berücksichtigt.
Bei Landschaftselementen kann es sich beispielsweise um Viehtränken,
Wallhecken, Hecken und Bäume handeln, die als Elemente mit der gebietseigenen
Landschaft eine Einheit bilden. Informationen zu gebietseigenen Elementen sind
unter anderem auf folgenden Internetseiten zu finden: www.spade.nl,
www.landschapsbeheer.nl und www.nederlandscultuurlandschap.nl.
Zur Landschaftsgestaltung kann auch der Anforderungskatalog „BREEAM-NL
Gebiet” (http://www.breeam.nl/gebied/breeam_gebied) herangezogen werden.
Investitionen im Rahmen von Green Deal „Levende Duurzame Buitenruimtes”
[lebendige nachhaltige Räume im Freien] können möglicherweise unter dieser
Kennziffer geltend gemacht werden.
F 5120
Fischleitsystem
a. Bestimmt für:
1. das Verhindern von Schäden oder Fischsterben bei der Entnahme von Kühloder Prozesswasser, oder
2. die Beseitigung künstlicher Hindernisse für Fischwanderungen infolge von
Stauwerken und Wasserkraftwerken,
b. Bestehend aus: einer Fischtreppe, einem Fischleitsystem oder einem
Fischbypass.
F 5121
Autonome Sammelanlage für Kunststoffabfälle auf See
a. Bestimmt für: das Sammeln und eventuell Verarbeiten, unter anderem zur
Verminderung des Schadens durch die eigenen betrieblichen Aktivitäten, von
im Wasser vorhandenen Kunststoffabfällen mit einer autonom funktionierenden
81
Anlage auf Binnengewässern oder der niederländischen Kontinentalplatte
(NKP), wobei die gesammelten Kunststoffabfälle der Verwertung zugeführt
werden,
b. Bestehend aus: einer Sammelanlage und eventuell einer integrierten
Wiederaufbereitungsanlage.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um einen Bestandteil der KunststoffkreislaufVereinbarung.
F 5125
Anlage zur Verhinderung von Gehörschäden durch Unterwasserschall
a. Bestimmt für: das Verhindern von Verhaltensstörungen oder Gehörschäden bei
Meeressäugetieren in Echtzeit durch Überwachen der Anwesenheit von
Meeressäugetieren, Messen des durch den Menschen verursachten
Unterwasserschalls und Treffen entsprechender schallbegrenzender
Maßnahmen,
b. Bestehend aus: einem Unterwasserschallüberwachungssystem, einem
Meeressäugetierüberwachungssystem und schallbegrenzenden Vorrichtungen.
F 5129
Vorrichtungen zum Verjagen von Vögeln oder Fledermäusen
a. Bestimmt für: das Vermeiden und Begrenzen von Verletzungen durch:
1. das Verjagen und eventuell die Überwachung von Vögeln und Fledermäusen
bei Windkraftanlagen, wobei die Aufstellung und Ausführung der
Vorrichtungen in Zusammenarbeit mit einer einschlägigen anerkannten
Forschungseinrichtung erfolgt, oder
2. das Verjagen von Vögeln durch Laserlicht,
b. Bestehend aus: Vorrichtungen zum Verjagen und eventuell den folgenden
Bestandteilen: Überwachungsvorrichtungen und Anpassungen an der
Windkraftanlage.
Oberflächengewässer
A 5210
Luftgekühlter Kondensor
a. Bestimmt für: das Kondensieren von Kältemittel in einer Kühlanlage mit Hilfe
der Außenluft ohne Verwendung von Ventilatoren oder Ablaufwasser, um
Lärmbelästigung zu verhindern und den Wasserverbrauch zu verringern,
b. Bestehend aus: einem luftgekühlten Kondensor.
A 5250
Unkrautvernichtungsmaschine für teilversiegelte Flächen oder
Bahntrassen
a. Bestimmt für: die maschinelle Vernichtung von Unkraut auf teilversiegelten
Flächen oder Bahntrassen mit:
1. Heißwasser mit einer Temperatur von mindestens 95°C, wobei die Maschine
mit einem Wärmetauscher zur Erwärmung von Wasser umgerüstet ist,
2. Heißluft, oder
3. Strahlungswärme,
b. Bestehend aus: einer Unkrautvernichtungsmaschine.
82
Boden und Grundwasser
F 5320
Grundwassersanierungssystem mit Wiederverwertung von
Sanierungswasser
a. Bestimmt für: die Sanierung verunreinigten Grundwassers im Sinne des
Bodenschutzgesetzes [Wet bodembescherming], wobei das Grundwasser
gereinigt und genutzt wird:
1. für eine andere unterirdische Anwendung,
2. als Prozesswasser, oder
3. als Oberflächengewässer, wobei es sich nachweislich um eine Verbesserung
der Wassermengenwirtschaft oder der Naturqualität handelt,
b. Bestehend aus: Entnahme- oder Infiltrationsfiltern, Leitungen, einer Pumpe,
einer Kläranlage für das Grundwasser und eventuell folgenden Bestandteilen:
einem Wärmetauscher und einer elektronischen Monitoring- und Regeleinheit,
mit Ausnahme von Investitionen in gängige Pump-and-Treat-Technik.
Erläuterung: Beispiele für die unterirdische Verwendung sind die Bekämpfung von
Austrocknung (Naturpflege oder -wiederherstellung) oder
Grundwasserbeeinträchtigung durch das Stoppen industrieller Quellen oder jede
andere Kombination von mehreren Nutzfunktionen, wovon eine die Verbesserung
der Grundwasserqualität ist.
B 5321
Grundwasserpflegesystem mit Wiederverwertung des Sanierungswassers
a. Bestimmt für: die nachweislich geohydrologische Kontrolle der Stelle des
verunreinigten Grundwassers im Sinne des Bodenschutzgesetzes [Wet
bodembescherming], wobei das verunreinigte Wasser für eine andere
unterirdische Anwendung genutzt wird,
b. Bestehend aus: Entnahme- oder Infiltrationsfiltern, Leitungen, einer Pumpe
und eventuell folgenden Bestandteilen: einem Wärmetauscher und einer
elektronischen Monitoring- und Regeleinheit, mit Ausnahme von Investitionen
in gängige Pump-and-Treat-Technik.
Erläuterung: Ein Beispiel für die Nutzung von verunreinigtem Grundwasser ist die
Verwendung in einer Wärme-Kälte-Speicherung (WKSP).
A 5331
Geräte zur Boden- und Grundwassersanierung nach einer schweren
Verunreinigung an einem nicht-kritischen Ort
a. Bestimmt für: die Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen an
einem Ort, der nicht als kritisch eingestuft ist, und wobei:
- es sich um eine schwerwiegende Verschmutzung handelt,
- die Verunreinigung vor 1987 verursacht wurde, und
- aus einer Verfügung der zuständigen Behörde oder aus einem von einer
Einrichtung, die über eine entsprechende Anerkennung gemäß dem Erlass
zur Bodenqualität verfügt, erstellten Bericht hervorgeht, dass die oben
genannten Anforderungen erfüllt werden,
b. Bestehend aus: einer Anlage, die technisch erforderlich ist, um die Boden- oder
Wasserverschmutzung zu sanieren und eventuell einer Monitoring- und
Regeleinheit.
83
F 5345
Anlage zur Charakterisierung und Überwachung verunreinigter Orte
a. Bestimmt für: die Probenahme und Analyse der Grundwasserqualität oder quantität mit alternativen Probenahme- und Analysegeräten für den
gebietsbezogenen Grundwasserschutz im Sinne des Bodenschutzgesetzes [Wet
bodembescherming],
b. Bestehend aus: Geräten zur Probenahme und Messgeräten.
Erläuterung: Beispiele messbarer Parameter sind Bodenbeschaffenheit,
Verunreinigungsladung und -fluss mit beispielsweise „passive samplers” oder das
Vorhandensein von Bakterien. Auch die Visualisierung dieser Daten wird unter
diesem Betriebsmittel berücksichtigt. Ein anderes Beispiel einer alternativen
Technik ist die online erfolgende und kontinuierliche Messung des pH-Werts. Die
herkömmliche Art des Messens des Säuregrads erfolgt mittels einer einmaligen
Messung in einem Standrohr.
Der gebietsbezogene Grundwasserschutz ist in Abschnitt 3b Artikel 55 Absatz c bis
i des Bodenschutzgesetzes beschrieben.
Gefahrstoffe
F 5410
Gasmeldeanlage bei großen Lagern für toxische Gase
a. Bestimmt für: die frühzeitige Erkennung von Leckagen mit mindestens zwei
Sensoren in Lagern für über 5 Normkubikmeter toxischer Gase wie Ammoniak
oder Chlor; dabei wird ein System aktiviert, das dem Entweichen der Gase
entgegenwirkt, oder es erfolgt eine automatische Meldung an eine
Alarmzentrale, sofern dies nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist.
b. Bestehend aus: einer Frühwarn-Gasmeldeanlage und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einer Anlage zur Meldung an eine Alarmzentrale und einem
Notlagertank, der nicht zur normalen Betriebsführung gehört.
F 5411
Feuermeldeanlage in Chemikalienlagern bis 10 t
a. Bestimmt für: die frühzeitige Branderkennung in Lagerräumen für Chemikalien
mit einer Lagerkapazität unter 10 t, wobei entweder ein Löschsystem aktiviert
wird oder eine automatische Meldung an eine Alarmzentrale erfolgt, sofern das
System nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben oder aufgrund eines
Brandschutzkonzepts notwendig ist,
b. Bestehend aus: einem Feuermelder und eventuell den folgenden Bestandteilen:
einem automatischen Feuerlöschsystem und einer Anlage zur Meldung an eine
Alarmzentrale.
Erläuterung: Feuermeldeanlagen für Feuerwerkskörperlager kommen nicht für die
steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in
Betracht. Lager für Feuerwerkskörper gelten nicht als Chemikalienlager.
F 5412
Leichtschaum-Löschanlage für Chemikalienlager
a. Bestimmt für: das Beschäumen des Lagerraums bei einem Brand in Anlagen, in
denen aufgrund von Richtlinie PGS 15:2005 die Erfüllung von Schutzniveau 1
nicht vorgeschrieben ist,
b. Bestehend aus: Leichtschaumgeneratoren.
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Erläuterung: PGS steht für „Publicatiereeks Gevaarlijke Stoffen”
[Veröffentlichungsreihe Gefahrstoffe]. Informationen über PGS sind unter
www.publicatiereeksgevaarlijkestoffen.nl zu finden.
A 5413
Halogenfreies gekühltes Massengutlager für Flüssiggas oder toxische
Gase (Umrüstung oder Ersatz)
a. Bestimmt für: die Verminderung des Austritts von Flüssiggas oder toxischen
Gasen aus Gaslagertanks bei Unfällen durch Umstellung von Drucklagerung auf
gekühlte Lagerung mit einem geeigneten halogenfreien Kühlsystem, sofern dies
nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist,
b. Bestehend aus: einem (Verdampfungs-)Kühlsystem.
A 5415
Be- und Entladeanlage zur modalen Verlagerung von
Gefahrguttransporten
a. Bestimmt für: die Verringerung des Risikos schwerer Unfälle durch die
Verlagerung von Gefahrguttransporten von der Straße und Schiene auf
Binnenschiffe.
b. Bestehend aus: Be- und Entladevorrichtungen und eventuell Kais, die für den
Transport per Binnenschiff technisch notwendig sind.
A 5416
Zweite Hülle für eine Prozess- und Verladeanlage
a. Bestimmt für: das Verhindern von sporadischen Emissionen giftiger Gase aus
chemischen Prozessanlagen oder Verladeanlagen in die Luft, sofern die zweite
Hülle nicht ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, Die ausschließlich dafür
bestimmte Konstruktion entspricht den Anforderungen an Arbeitsschutz,
äußere Sicherheit und Katastrophenschutz. Dies geht aus einer Bescheinigung
eines unabhängigen Sachverständigen bzw. der zuständigen Behörde hervor.
b. Bestehend aus: einer Konstruktion, die Prozessanlagen oder Verladeanlagen als
zweite Hülle so umschließt, dass kein toxisches Gas ins Freie gelangen kann;
mit Ausnahme der Gassammel- und Gasneutralisierungsanlage.
Bebaute Umgebung
Nachhaltiges Bauen, Gebäude, Betriebsgelände, Baustoffe, Anlagen, öffentliche
Einrichtungen
Nachhaltiges Bauen
D 6110
Nachhaltiger neuer Zweckbau gemäß der Verordnung über Ökoprojekte
[Regeling groenprojecten]
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung der Nutzungsfunktionen, wobei es
sich nicht um eine Industriefunktion handelt, eines Neubaus, wobei für das
betreffende Gebäude eine Ökobescheinigung aufgrund der Verordnung über
Ökoprojekte 2016 oder deren Nachfolgeverordnung ausgestellt wurde,
b. Bestehend aus: einem Zweckbau.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 10 000 000 EUR der
Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in
Betracht.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
85
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
D 6111
Nachhaltige Renovierung eines bestehenden Zweckbaus gemäß der
Verordnung über Ökoprojekte
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung der Nutzungsfunktionen, wobei es
sich nicht um eine Industriefunktion handelt, eines renovierten Gebäudes,
wobei für das betreffende Gebäude eine Ökobescheinigung aufgrund der
Verordnung über Ökoprojekte 2016 oder deren Nachfolgeverordnung
ausgestellt wurde,
b. Bestehend aus: einem Zweckbau.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 10 000 000 EUR der
Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in
Betracht.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
E 6112
Nachhaltiger neuer Zweckbau mit Industriefunktion gemäß der
Verordnung über Ökoprojekte
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung der Nutzungsfunktionen eines
Neubaus mit einer Industriefunktion, wobei für das betreffende Gebäude eine
Ökobescheinigung aufgrund der Verordnung über Ökoprojekte 2016 oder deren
Nachfolgeverordnung ausgestellt wurde,
b. Bestehend aus: einem Zweckbau.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 10 000 000 EUR der
Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in
Betracht.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
Erläuterung: Gebäude mit einer Leichtindustriefunktion erhalten keine
Ökobescheinigung gemäß der Verordnung über Ökoprojekte 2016.
E 6113
Nachhaltige Renovierung eines bestehenden Zweckbaus mit
Industriefunktion gemäß der Verordnung über Ökoprojekte
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung der Nutzungsfunktionen eines
renovierten Gebäudes mit einer Industriefunktion, wobei für das betreffende
Gebäude eine Ökobescheinigung aufgrund der Verordnung über Ökoprojekte
2016 und deren Nachfolgeverordnung ausgestellt wurde,
b. Bestehend aus: einem Zweckbau.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 10 000 000 EUR der
Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in
Betracht.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
Erläuterung: Gebäude mit einer Leichtindustriefunktion erhalten keine
Ökobescheinigung gemäß der Verordnung über Ökoprojekte 2016.
86
G 6115
Sehr nachhaltig renoviertes oder darüber hinaus sehr nachhaltiges neues
Gebäude gemäß BREEAM-NL
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut
Tabelle 5.1 des Bauerlasses [Bouwbesluit] von 2012, außer Nutzfunktion 1
(Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein
Gebäude ist), mit einem Gebäude, bei dem es sich nicht um einen Stall oder
ein Gewächshaus handelt und das nachweislich folgende Anforderungen erfüllt:
1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude
verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von
Betriebsmittel A 6310,
2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG)
[Milieuprestatieberekening] vorgelegt,
3a. für das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil muss die
Stufe „Excellent” (4 Sterne) unter dem Aspekt „Asset” des Prüfsiegels für
nachhaltige Immobilienobjekte (BREEAM-NL-In-Use) des Dutch Green
Building Council erreicht werden, wobei für die folgenden Kategorien
mindestens das genannte Ergebnis erzielt wird: 60% für „Energie”, 30% für
„Flächenverbrauch und Ökologie” und 30% für „Baustoffe”, oder
3b. für das neue oder umfassend renovierte Gebäude muss die Stufe
„Outstanding” (5 Sterne) des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte
(BREEAM-NL Nieuwbouw en Grootschalige Renovatie) des Dutch Green
Building Council erreicht werden, wobei für die folgenden Kategorien
mindestens das genannte Ergebnis erzielt wird: 60% für „Energie”, 30% für
„Flächenverbrauch und Ökologie” und 30% für „Baustoffe” und zusätzlich
für den Abschnitt ENE1 mindestens 12 Punkte,
4a. dass die unter 3a genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem
spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt als Grundsatzerklärung
mit Eigenbeurteilung ausgestellten „BREEAM-NL-in-Use”-Zertifikat
hervorgehen, aus dem die unter 3a genannte Stufe ersichtlich ist, und
wobei innerhalb von drei Jahren nach dem Meldezeitpunkt ein „BREEAM-NLin-Use”-Zertifikat mit der Stufe „Excellent” ausgestellt wurde, oder
4b. dass die unter 3b genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem
spätestens drei Monate (für Bespoke-Strecken 9 Monate) nach dem
Meldezeitpunkt ausgestellten „BREEAM-NL”-Zertifikatentwurf hervorgehen,
und wobei innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des
Zertifikatentwurfs ein Abnahmezertifikat mit der Stufe „Outstanding”
vorgelegt wird oder innerhalb von vier Jahren ein Abnahmezertifikat gemäß
dem dann geltenden Anforderungskatalog „BREEAM-NL Nieuwbouw en
Grootschalige Renovatie” vorgelegt wird, und
5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes,
wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von
2012 erhalten bleiben,
b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch
notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen
Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen.
Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für
den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter
Betriebsmittel G 6115 nicht berücksichtigt.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
87
Erläuterung: Informationen über BREEAM-NL sind unter www.BREEAM.nl zu
finden. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme findet sich unter
www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. Informationen über Keurhout
sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter
www.wetten.nl eingesehen werden.
D 6116
Nachhaltig renoviertes oder sehr nachhaltiges neues Gebäude gemäß
BREEAM-NL
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut
Tabelle 5.1 des Bauerlasses [Bouwbesluit] von 2012, außer Nutzfunktion 1
(Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein
Gebäude ist), mit einem Gebäude, bei dem es sich nicht um einen Stall oder
ein Gewächshaus handelt und das nachweislich folgende Anforderungen erfüllt:
1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude
verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von
Betriebsmittel A 6310,
2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG)
[Milieuprestatieberekening] vorgelegt,
3a. Für das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil muss die
Stufe „Very Good” (3 Sterne) unter dem Aspekt „Asset” des Prüfsiegels für
nachhaltige Immobilienobjekte (BREEAM-NL-In-Use) des Dutch Green
Building Council erreicht werden, wobei für die folgenden Kategorien
mindestens das genannte Ergebnis erzielt wird: 60% für „Energie”, 30% für
„Flächenverbrauch und Ökologie” und 30% für „Baustoffe”, oder
3b. für das neue oder umfassend renovierte Gebäude muss die Stufe
„Excellent” (4 Sterne) des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte
[BREEAM-NL Nieuwbouw en Grootschalige Renovatie] des Dutch Green
Building Council erreicht werden, wobei für die folgenden Kategorien
mindestens das genannte Ergebnis erzielt wird: 60% für „Energie”, 30% für
„Flächenverbrauch und Ökologie” und 30% für „Baustoffe” und zusätzlich
für den Abschnitt ENE1 mindestens 9 Punkte,
4a. dass die unter 3a genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem
spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt als Grundsatzerklärung
mit Eigenbeurteilung ausgestellten „BREEAM-NL-in-Use”-Zertifikat
hervorgehen, aus dem die unter 3a genannte Stufe ersichtlich ist, und
wobei innerhalb von drei Jahren nach dem Meldezeitpunkt ein „BREEAM-NLin-Use”-Zertifikat mit der Stufe „Very Good” ausgestellt wurde, oder
4b. dass die unter 3b genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem
spätestens drei Monate (für Bespoke-Strecken 9 Monate) nach dem
Meldezeitpunkt ausgestellten „BREEAM-NL”-Zertifikatentwurf hervorgehen,
und wobei innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des
Zertifikatentwurfs ein Abnahmezertifikat mit der Stufe „Excellent” vorgelegt
wird oder innerhalb von vier Jahren ein Abnahmezertifikat gemäß dem
dann geltenden Anforderungskatalog „BREEAM-NL Nieuwbouw en
Grootschalige Renovatie” vorgelegt wird, und
5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes,
wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von
2012 erhalten bleiben,
b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch
notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen
Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen.
Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für
88
den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter
Betriebsmittel D 6116 nicht berücksichtigt.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
Erläuterung: Informationen über BREEAM-NL sind unter www.BREEAM.nl zu
finden. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist unter
www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen
über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann
unter www.wetten.nl eingesehen werden.
E 6117
Nachhaltiges neues oder umfassend renoviertes Gebäude gemäß
BREEAM-NL
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut
Tabelle 5.1 des Bauerlasses [Bouwbesluit] von 2012, außer Nutzfunktion 1
(Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein
Gebäude ist), mit einem Gebäude, bei dem es sich nicht um einen Stall oder
ein Gewächshaus handelt und das nachweislich folgende Anforderungen erfüllt:
1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude
verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von
Betriebsmittel A 6310,
2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG)
[Milieuprestatieberekening] vorgelegt,
3. Für das neue oder umfassend renovierte Gebäude muss die Stufe „Very
Good” (3 Sterne) des Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte
[BREEAM-NL Nieuwbouw en Grootschalige Renovatie] des Dutch Green
Building Council erreicht werden, wobei für die folgenden Kategorien
mindestens das genannte Ergebnis erzielt wird: 60% für „Energie”, 30% für
„Flächenverbrauch und Ökologie” und 30% für „Baustoffe” und zusätzlich für
den Abschnitt ENE1 mindestens 6 Punkte, und
4. dass die unter 3 genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus einem
spätestens drei Monate (für Bespoke-Strecken 9 Monate) nach dem
Meldezeitpunkt ausgestellten „BREEAM-NL”-Zertifikatentwurf hervorgehen,
und wobei innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des Zertifikatentwurfs
ein Abnahmezertifikat mit der Stufe „Very Good” vorgelegt wird oder
innerhalb von vier Jahren ein Abnahmezertifikat gemäß dem dann geltenden
Anforderungskatalog „BREEAM-NL Nieuwbouw en Grootschalige Renovatie”
vorgelegt wird,
b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch
notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen
Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen.
Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für
den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter
Betriebsmittel E 6117 nicht berücksichtigt.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
Erläuterung: Informationen über BREEAM-NL sind unter www.BREEAM.nl zu
finden. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist unter
www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen
89
über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann
unter www.wetten.nl eingesehen werden.
G 6120
Sehr nachhaltig renoviertes oder darüber hinaus sehr nachhaltiges neues
Gebäude gemäß GPR Gebouw 4.2
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut
Tabelle 5.1 des Bauerlasses 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11
(sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem
Gebäude, außer einem Stall, einem Gewächshaus oder einem Rechenzentrum,
von dem festgestellt wurde, dass es die folgenden Anforderungen erfüllt:
1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude
verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von
Betriebsmittel A 6310,
2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG)
[Milieuprestatieberekening] vorgelegt,
3a. das renovierte (Teil-)Gebäude muss die Anforderungen des
Bewertungsschemas von GPR Gebouw 4.2 mit einer Bewertung von
mindestens 7,5 bei den Themen Energie, Umwelt, Gesundheit,
Benutzerqualität und Zukunftsfähigkeit erfüllen, oder
3b. das neue Gebäude (bei dem es sich nicht um einen Gebäudeteil handelt)
muss die Anforderungen des Bewertungsschemas von GPR Gebouw 4.2 mit
einer Bewertung von mindestens 8,5 bei den Themen Energie, Umwelt,
Gesundheit, Benutzerqualität und Zukunftsfähigkeit erfüllen,
4. dass die oben unter 3 genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus
einem spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt vorgelegten GPRGebäudeberechnungsbericht hervorgehen, der von einem GPR GebouwExperten anhand des Qualitätssicherungsverfahrens für GPRGebäudeberechnungen [Procedure Kwaliteitsborging GPR Gebouw
berekening] (Version März 2015) genehmigt und von einem unabhängigen
GPR Gebouw-Assessor validiert wurde, und wobei nach der Abnahme des
Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des genannten
Berichts ein Abnahmebericht vorgelegt werden muss, der von einem
unabhängigen GPR Gebouw-Experten genehmigt und von einem
unabhängigen GPR Gebouw-Assessor anhand des
Qualitätssicherungsverfahrens für GPR-Gebäudeberechnungen (Version
März 2015) validiert wurde, oder innerhalb von vier Jahren, gemäß dem
dann geltenden Anforderungskatalog von GPR Gebouw, und
5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes,
wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von
2012 erhalten bleiben,
b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch
notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen
Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen.
Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für
den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter
Betriebsmittel G 6120 nicht berücksichtigt.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
Erläuterung: Informationen zu GPR Gebouw 4.2 finden sich unter
www.gprgebouw.nl. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist
90
unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden.
Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der
Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden.
D 6121
Nachhaltig renoviertes oder sehr nachhaltiges neues Gebäude gemäß GPR
Gebouw 4.2
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut
Tabelle 5.1 des Bauerlasses 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11
(sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem
Gebäude, außer einem Stall, einem Gewächshaus oder einem Rechenzentrum,
von dem festgestellt wurde, dass es die folgenden Anforderungen erfüllt:
1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude
verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von
Betriebsmittel A 6310,
2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG)
[Milieuprestatieberekening] vorgelegt,
3a. das renovierte (Teil-)Gebäude muss die Anforderungen des
Bewertungsschemas von GPR Gebouw 4.2 mit einer Bewertung von
mindestens 7,0 bei den Themen Energie, Umwelt, Gesundheit,
Benutzerqualität und Zukunftsfähigkeit erfüllen, oder
3b. das neue Gebäude (bei dem es sich nicht um einen Gebäudeteil handelt)
muss die Anforderungen des Bewertungsschemas von GPR Gebouw 4.2 mit
einer Bewertung von mindestens 8,0 bei den Themen Energie, Umwelt,
Gesundheit, Benutzerqualität und Zukunftsfähigkeit erfüllen,
4. dass die oben unter 3 genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus
einem spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt vorgelegten GPRGebäudeberechnungsbericht hervorgehen, der von einem GPR GebouwExperten anhand des Qualitätssicherungsverfahrens für GPRGebäudeberechnungen (Version März 2015) genehmigt und von einem
unabhängigen GPR Gebouw-Assessor validiert wurde, und wobei nach der
Abnahme des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des
genannten Berichts ein Abnahmebericht vorgelegt werden muss, der von
einem unabhängigen GPR Gebouw-Experten genehmigt und von einem
unabhängigen GPR Gebouw-Assessor anhand des
Qualitätssicherungsverfahrens für GPR-Gebäudeberechnungen (Version
März 2015) validiert wurde, oder innerhalb von vier Jahren, gemäß dem
dann geltenden Anforderungskatalog von GPR Gebouw, und
5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes,
wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von
2012 erhalten bleiben,
b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch
notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen
Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen.
Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für
den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter
Betriebsmittel D 6121 nicht berücksichtigt.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
Erläuterung: Informationen zu GPR Gebouw 4.2 finden sich unter
www.gprgebouw.nl. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist
91
unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden.
Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der
Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden.
E 6122
Nachhaltiges neues Gebäude gemäß GPR Gebouw 4.2
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut
Tabelle 5.1 des Bauerlasses 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11
(sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem
Gebäude, außer einem Stall, einem Gewächshaus oder einem Rechenzentrum,
von dem festgestellt wurde, dass es die folgenden Anforderungen erfüllt:
1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude
verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von
Betriebsmittel A 6310,
2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG)
[Milieuprestatieberekening] vorgelegt,
3. Das neue Gebäude (bei dem es sich nicht um einen Gebäudeteil handelt)
muss die Anforderungen des Anforderungskatalogs von GPR Gebouw 4.2 mit
einer Bewertung von mindestens 7,5 bei den Themen Energie, Umwelt,
Gesundheit, Benutzerqualität und Zukunftsfähigkeit erfüllen, und
4. dass die oben unter 3 genannten Anforderungen erfüllt sind, muss aus
einem spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt vorgelegten GPRGebäudeberechnungsbericht hervorgehen, der von einem GPR GebouwExperten anhand des Qualitätssicherungsverfahrens für GPRGebäudeberechnungen (Version März 2015) genehmigt und von einem
unabhängigen GPR Gebouw-Assessor validiert wurde, und wobei nach der
Abnahme des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des
genannten Berichts ein Abnahmebericht vorgelegt werden muss, der von
einem unabhängigen GPR Gebouw-Experten genehmigt und von einem
unabhängigen GPR Gebouw-Assessor anhand des
Qualitätssicherungsverfahrens für GPR-Gebäudeberechnungen (Version März
2015) validiert wurde, oder innerhalb von vier Jahren, gemäß dem dann
geltenden Anforderungskatalog von GPR Gebouw,
b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau. Innenausstattungs- und
Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für den Abriss und den
Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter Betriebsmittel E 6122 nicht
berücksichtigt.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
Erläuterung: Informationen zu GPR Gebouw 4.2 finden sich unter
www.gprgebouw.nl. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist
unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden.
Informationen über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der
Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl eingesehen werden.
G 6125
Sehr nachhaltig renoviertes oder neues Gebäude gemäß LEED BD+C
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut
Tabelle 5.1 des Bauerlasses [Bouwbesluit] von 2012, außer Nutzfunktion 1
(Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein
Gebäude ist), mit einem Gebäude, bei dem es sich nicht um einen Stall oder
92
ein Gewächshaus handelt und das nachweislich folgende Anforderungen erfüllt:
1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude
verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von
Betriebsmittel A 6310,
2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG)
[Milieuprestatieberekening] vorgelegt,
3. Für das Gebäude (bzw. den Gebäudeteil) muss die Stufe „Platinum” des
Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte (LEED BD+C, Version 4) des
U.S. Green Building Council erreicht werden. Dies muss aus einem
spätestens drei Monate nach dem Meldedatum durch einen LEED Accredited
Professional ausgestellten Statusbericht hervorgehen, aus dem ersichtlich
ist, dass in den Entwurf die folgenden Kategorien aufgenommen wurden:
SS-Credit 1 (SA) und 2 (SD-PoRH) insgesamt mindestens 2 Punkte, EACredit 2 (OEP) mindestens 10 Punkte, MR-Credit 2 (BPDO-EPD) bis 4
(PBT.SR-M) insgesamt mindestens 4 Punkte,
4. Innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des Statusberichts wird ein
Abnahmezertifikat der Stufe „Platinum” des Prüfsiegels für nachhaltige
Immobilienobjekte (LEED) des U.S. Green Building Council vorgelegt, und
5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes,
wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von
2012 erhalten bleiben,
b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch
notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen
Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen.
Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für
den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter
Betriebsmittel G 6125 nicht berücksichtigt.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
Erläuterung: Informationen zu LEED sind unter www.usgbc.org und
www.bouwcertificering.org zu finden. Eine Liste der genehmigten
Holzzertifizierungssysteme ist unter www.tpac.smk.nl oder
www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen über Keurhout sind unter
www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl
eingesehen werden.
D 6126
Nachhaltig renoviertes oder neues Gebäude gemäß LEED BD+C
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut
Tabelle 5.1 des Bauerlasses [Bouwbesluit] von 2012, außer Nutzfunktion 1
(Wohnfunktion), 11 (sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein
Gebäude ist), mit einem Gebäude, bei dem es sich nicht um einen Stall oder
ein Gewächshaus handelt und das nachweislich folgende Anforderungen erfüllt:
1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude
verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von
Betriebsmittel A 6310,
2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG)
[Milieuprestatieberekening] vorgelegt,
3. Für das Gebäude (bzw. den Gebäudeteil) muss die Stufe „Gold” des
Prüfsiegels für nachhaltige Immobilienobjekte (LEED BD+C, Version 4) des
U.S. Green Building Council erreicht werden. Dies muss aus einem
93
spätestens drei Monate nach dem Meldedatum durch einen LEED Accredited
Professional ausgestellten Statusbericht hervorgehen, aus dem ersichtlich
ist, dass in den Entwurf die folgenden Kategorien aufgenommen wurden:
SS-Credit 1 (SA) maximale Punktzahl, EA-Credit 2 (OEP) mindestens
7 Punkte, MR-Credit 2 (BPDO-EPD) bis 4 (PBT.SR-M) insgesamt mindestens
3 Punkte,
4. Innerhalb von drei Jahren nach Ausstellung des Statusberichts wird ein
Abnahmezertifikat der Stufe „Gold” des Prüfsiegels für nachhaltige
Immobilienobjekte (LEED) des U.S. Green Building Council vorgelegt, und
5. es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes,
wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von
2012 erhalten bleiben,
b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch
notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen
Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen.
Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für
den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter
Betriebsmittel D 6126 nicht berücksichtigt.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
Erläuterung: Informationen zu LEED sind unter www.usgbc.org und
www.bouwcertificering.org zu finden. Eine Liste der genehmigten
Holzzertifizierungssysteme ist unter www.tpac.smk.nl oder
www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen über Keurhout sind unter
www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann unter www.wetten.nl
eingesehen werden.
E 6129
Renoviertes oder neues Gebäude mit „Slimbouwen”-Prüfsiegel
a. Bestimmt für: die nachhaltige Umsetzung von (Zweck-)Nutzfunktionen laut
Tabelle 5.1 des Bauerlasses 2012, außer Nutzfunktion 1 (Wohnfunktion), 11
(sonstige Nutzfunktion) oder 12 (Bauwerk, das kein Gebäude ist), mit einem
Gebäude, außer einem Stall, einem Gewächshaus oder einem Rechenzentrum,
von dem festgestellt wurde, dass es die folgenden Anforderungen erfüllt:
1. das gesamte angeschaffte neue nachhaltige Holz, das in dem Gebäude
verarbeitet wird, erfüllt die Anforderungen von Buchstabe a Punkt 1 von
Betriebsmittel A 6310,
2. für das gemeldete Gebäude wird eine Umweltleistungsberechnung (MPG)
[Milieuprestatieberekening] vorgelegt,
3. Spätestens drei Monate nach dem Meldezeitpunkt muss durch die von der
Stichting Slimbouwen beauftragte Expertenkommission ein „Slimconcept”Prüfsiegel für das betreffende Gebäude ausgestellt werden,
4. Innerhalb von drei Jahren nach der Ausstellung des „Slimconcept”Prüfsiegels wird ein „Slimproject”-Prüfsiegel vorgelegt, das durch die von
der Stichting Slimbouwen beauftragte Expertenkommission ausgestellt
wurde, und
5. Es handelt sich nur um eine Renovierung eines bestehenden Gebäudes,
wenn das Fundament und die Baukonstruktion gemäß dem Bauerlass von
2012 erhalten bleiben.
b. Bestehend aus: einem neuen Zweckbau oder den für die Renovierung technisch
notwendigen Geräten, baulichen Einrichtungen und gebäudegebundenen
94
Anlagen, um die oben genannten Anforderungen zu erfüllen.
Innenausstattungs- und Einrichtungskosten, Grundstückskosten und Kosten für
den Abriss und den Erwerb eines bestehenden Gebäudes werden unter
Betriebsmittel E 6129 nicht berücksichtigt.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 5.000.000 € der
Investitionssumme für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in
Betracht.
Investitionen in nachhaltige Gebäude können ausschließlich als Ganzes für eines
der unter E 6110 bis E 6129 genannten Betriebsmittel geltend gemacht werden.
Erläuterung: Informationen über Slimbouwen sind unter www.slimbouwen.nl zu
finden. Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme ist unter
www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. zu finden. Informationen
über Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Der Bauerlass 2012 kann
unter www.wetten.nl eingesehen werden.
Materialverbrauch
A 6310
Nachhaltiges Holz in (Komponenten) einer Arbeit oder eines Produkts
a. Bestimmt für: die Verwendung von nachhaltigem Holz in (Teilen von) einem
Bauwerk oder Produkt, wobei es sich nicht um Kisten für
Landwirtschaftsprodukte und Paletten handelt, wobei das verwendete Holz:
1. anhand eines Zertifizierungssystems zertifiziert wurde, das vom Timber
Procurement Assessment Committee zugelassen ist und für das der
betreffende Hersteller, der Bauunternehmer und das ausführende
Unternehmen ein „Chain of Custody”-Zertifikat eines Zertifizierungssystems
besitzt, das vom Timber Procurement Assessment Committee zugelassen
ist, oder
2. nicht imprägniertes Abrissholz ist, bei dem bekannt ist, woher es stammt,
was sich unter anderem anhand von Transportscheinen überprüfen lässt,
b. Bestehend aus: (Teilen von) einem Bauwerk oder Produkt aus nachhaltigem
Holz gemäß den unter a. genannten Anforderungen.
Eine Investition in nachhaltiges Holz als Bestandteil eines nachhaltigen Gebäudes,
das unter einem der Betriebsmittel E 6110 bis E 6129 geltend gemacht wurde,
kommt unter Betriebsmittel A 6310 nicht für steuerliche Entlastungen und
Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen in Betracht. Dies gilt nicht für das
im Innenbereich verwendete nachhaltige Holz.
Erläuterung: Eine Liste der genehmigten Holzzertifizierungssysteme findet sich
unter www.tpac.smk.nl oder www.inkoopduurzaamhout.nl. Informationen über
Keurhout sind unter www.keurhout.nl zu finden. Unter Abrissholz aus
kontrollierten Quellen ist zu verstehen: Abrissholz, bei dem bekannt ist, woher es
stammt, was sich beispielsweise anhand von Transportscheinen überprüfen lässt.
Für Investitionen in nachhaltige Gebäude, siehe die Betriebsmittel E 6110 bis
E 6129.
F 6320
Naturfreundliche Vorrichtungen in der bebauten Umgebung
a. Bestimmt für: die Stärkung der gebietseigenen Biodiversitätsfaktoren durch
Anlagen, Landschaftselemente und Hoch- oder Tiefbaukonstruktionen in der
95
bebauten Umgebung, eventuell in Kombination mit Reduzierung des
Wärmeinseleffekts von Städten und eventuell mit natürlichen Spielelementen
und einer Begrünung für Kinder zur Förderung des Spielens im Freien, wobei:
- das verwendete Holz die in Buchstabe a Punkt 1 genannten Anforderungen
an Betriebsmittel A 6310 erfüllt,
- die Bestimmung der gebietseigenen Biodiversitätsfaktoren aufgrund eines
Umweltgutachtens einer einschlägigen Forschungs- und
Beratungsorganisation erfolgt, und
- Schäden durch eigene Aktivitäten reduziert oder verhindert werden,
b. Bestehend aus: Anlagen, Landschaftselementen oder Hoch- oder
Tiefbaukonstruktionen, die zur Stärkung der gebietseigenen Biodiversität
technisch notwendig sind, und eventuell natürlichen Spielelementen, mit
Ausnahme von Fertigspielelementen und Investitionen in Wohngebäude.
Das Betriebsmittel wird höchstens mit 1 000 000 EUR der Investitionssumme bei
den steuerlichen Entlastungen und Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
berücksichtigt.
Erläuterung: Andere in der Umweltliste genannte Betriebsmittel werden unter
Betriebsmittel F 6320 nicht berücksichtigt.
Für Maßnahmen in der bebauten Umgebung können die Informationen des
Vogelschutzes (www.vogelbescherming.nl/
vogels_beschermen/stad_en_dorp/stadsvogels) und des Biodiversitätsportals
(www.biodiversiteit.nl) herangezogen werden.
B 6330
Geräuscharmes Betriebsgelände
a. Bestimmt für: die Reduzierung des Schall(druck)pegels eines Betriebsgeländes
um mindestens 3 dB(A) gegenüber dem gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwert
durch einen Betrieb, der die geltenden Schallgrenzwerte bereits erfüllt,
b. Bestehend aus: geräuscharmen Techniken und Isoliermaterial, mit Ausnahme
von mobilen Maschinen und Transportmitteln (oder deren Anpassung).
Erläuterung: Beispiele für geräuscharme Techniken sind die Anpassung der
Fahrrouten auf dem Betriebsgelände, Vorkehrungen an Gewerbegebäuden zur
Verringerung der Schallreflexion, die Dämpfung von Punktquellen und der Einsatz
geräuscharmer ortsfester Ventilatoren und Aggregate.
Anlagen und öffentliche Einrichtungen
F 6405
Drehbare multifunktionale Oberflächenabdeckung
a. Bestimmt für: multifunktionale Vorrichtungen mit vollautomatischen drehbaren
Gehäusen, wobei bei dreieckigen Gehäusen für mindestens zwei Seiten und bei
viereckigen Gehäusen für mindestens drei Seiten gilt, dass die gewählten
Vorrichtungen der Luftreinigung, der Wasserspeicherung, der
Energieerzeugung, der Produktion umweltfreundlicher Rohstoffe, der
Reduzierung des Wärmeinseleffekts oder einem vergleichbaren Umweltvorteil
dienen,
b. Bestehend aus: (voll-)automatischen drehbaren Gehäusen mit den oben
genannten Vorrichtungen, einem Befestigungsrahmen und eventuell folgenden
Bestandteilen: Boden- oder Fassadenbefestigung und baulichen Anpassungen
für die Anbringung, mit Ausnahme von Kosten für die Energieerzeugung.
96
F 6420
Dachbegrünung
a. Bestimmt: die Abdeckung und Isolierung des Dachs eines Gewerbegebäudes
durch mehrere wasserspeichernde Schichten mit Bepflanzung, sowohl zur
Vermeidung der Be- bzw. Überlastung der Kanalisation durch
Niederschlagswasser als auch zur Reinigung der Luft oder zur Schaffung von
Brut- und Futterplätzen für Tiere,
b. Bestehend aus: einer wasserdichten Folie, einer Substratschicht und eventuell
den folgenden Bestandteilen: einer Drainageschicht, einer künstlichen
Berieselung und Verankerung, baulichen Anpassungen bei bestehenden
Dächern und Nistplätzen.
Erläuterung: Investitionen im Rahmen des Green Deal „Groene Daken”
[Dachbegrünung] können möglicherweise für dieses Betriebsmittel geltend
gemacht werden.
F 6421
Fassadenbegrünungssystem
a. Bestimmt für: die Bedeckung der vertikalen Außenmauern gewerblicher
Gebäude mit einer Vegetationsschicht zur Kühlung und Reinigung der Luft oder
zur Schaffung von Brut- und Futterplätzen für Tiere,
b. Bestehend aus: einem Rahmen mit Substrat und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einer fassadenschützenden Schicht, baulichen Anpassungen des
bestehenden Mauerwerks, Bewässerungsleitungen und Nistplätzen.
Erläuterung: Investitionen im Rahmen des Green Deal „Groene Daken”
[Dachbegrünung] können möglicherweise für dieses Betriebsmittel geltend
gemacht werden.
G 6422
Wandbegrünungssystem
a. Bestimmt für: die Begrenzung von Lärmbelästigung und die Förderung von
Brut-, Zufluchts- oder Futterplätzen für Tiere mit Hilfe eines
Wandbegrünungssystems mit beidseitiger Begrünung, wobei die
Metallkonstruktion so geschützt ist, dass keine Stoffe in den Boden auslaugen,
b. Bestehend aus: einer Metallkonstruktion mit Schutzschicht, Substrat,
beidseitiger Begrünung und eventuell den folgenden Bestandteilen:
Bewässerungsleitungen und Nistplätzen.
Das Betriebsmittel kommt höchstens bis zu einem Betrag von 150 EUR pro
Quadratmeter für die steuerlichen Entlastungen bei Umweltinvestitionen in
Betracht.
Erläuterung: Investitionen im Rahmen des Green Deal „Groene Daken”
[Dachbegrünung] können möglicherweise für dieses Betriebsmittel geltend
gemacht werden.
B 6425
Naturbadesee
a. Bestimmt für: die Förderung der Freizeitgestaltung in der Natur und der lokalen
Biodiversität durch einen öffentlichen oder gewerblichen Badesee mit einem
Helophytenfilter mit Rezirkulation des Wassers des Badesees und ohne
chemische Entkeimung; der Badesee kann eventuell als Löschwasserteich
97
genutzt werden,
b. Bestehend aus: einem Badesee, einem Helophytenfilter und eventuell einem
Anschluss an eine Wärme-/Kältequelle.
F 6429
Lichtimmissionsreduzierende Außenbeleuchtung
a. Bestimmt für:
1. die Reduzierung der Lichtimmission abends oder nachts durch Anpassung
oder Austausch bestehender störender Lichtquellen im Freien durch
energiesparende Lichtquellen (vorzugsweise LED-Lampen) mit gleicher oder
geringerer Beleuchtungsstärke wie die ausgetauschten Lichtquellen, die
mindestens dem Installationslabel Niveau B gemäß der Empfehlung
„Handbuch zu den Energielabels öffentlicher Beleuchtung 2010”
[Handleiding energielabeling openbare verlichting 2010] der
niederländischen Stiftung für Beleuchtungskunde NSVV entsprechen, mit die
Lichtstreuung begrenzenden Leuchten, wobei nach Möglichkeit Windenergie,
Solarenergie oder Bewegungsmelder zum Einsatz kommen, oder
2. die abendliche Beleuchtung von Sportplätzen und Freizeitgeländen mit Hilfe
von LED-Lampen in die Lichtstreuung begrenzenden Leuchten mit einem
spezifischen Lichtstrom von mindestens 84 Lumen pro Watt, gemessen
gemäß LM-79-08,
b. Bestehend aus:
1. bezüglich Buchstabe a Punkt 1 – Außenbeleuchtung in die Lichtstreuung
begrenzenden Leuchten und eventuell den folgenden Bestandteilen: LEDMarkierungen, einer Windturbine oder einem Solarmodul, einer Regeleinheit
und Anwesenheitssensoren,
2. bezüglich Buchstabe a Punkt 2: LED-Lampen in die Lichtstreuung
begrenzenden Leuchten.
Erläuterung: Weitere Informationen zu umweltfreundlicher Beleuchtung, darunter
die Richtlinie für öffentliche Beleuchtung 2011 [Richtlijn Openbare Verlichting
2011] und das Handbuch Hell-Dunkel [Handboek Licht-Donker], finden sich unter
www.nsvv.nl und www.rvo.nl/subsidies-regelingen/energiearme-buitenverlichtingcategorie-g2.
G 6440
Versickerungssystem
a. Bestimmt für:
1. das Speichern und Versickern von Niederschlagswasser in perforierten
Containern, wobei das Niederschlagswasser nach dem Verbleib in diesem
Container in den Boden infiltriert,
2. die Zuführung von Regenwasser zu einem Versickerungssystem oder das
Versickern des Regenwassers über perforierte Leitungen, oder
3. das Speichern und Versickern von Niederschlagswasser in einem
Infiltrationsgraben,
b. Bestehend aus:
1. bezüglich Buchstabe a Punkt 1 – einem perforierten Behälter und eventuell
den folgenden Bestandteilen: Geotextil und transportablem Sportplatz,
2. bezüglich Buchstabe a Punkt 2 – perforierten Leitungen und eventuell
Geotextil,
3. bezüglich Buchstabe a Punkt 3 – einem Infiltrationsgraben.
Erläuterung: Dieses Betriebsmittel kann in Kombination mit einem transportablen
98
Sportplatz eingesetzt werden.
F 6441
Vorrichtung zur Speicherung und verzögerten Ableitung von
Niederschlagswasser
a. Bestimmt für: die Sammlung und Speicherung des Niederschlagswassers von
Betriebsgelände und Betriebsgebäuden, bei denen es sich nicht um
Gewächshäuser handelt) bei heftigen Niederschlägen, wobei mindestens 50 l
Niederschlagswasser pro Quadratmeter Einzugsfläche gespeichert werden
können und wobei das Niederschlagswasser genutzt wird oder verzögert mit
einer Ableitungsgeschwindigkeit von maximal 0,36 l/h und m² Fläche abgeleitet
wird,
b. Bestehend aus: einer Wasserspeichervorrichtung und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einer verstärkten Dachkonstruktion, Geotextil und einem
Leitungsnetz zur Nutzung des Wassers.
Erläuterung: Siehe Betriebsmittel G 6440 für das Speichern und Versickern von
Niederschlagswasser.
F 6442
Einrichtung zur kontrollierten Niederschlagswasserspeicherung auf
Flachdächern
a. Bestimmt für: das Abdecken und Isolieren horizontaler Dachkonstruktionen von
Gebäuden mit einer absorbierenden Matte mit Überlauf zur
Lebensdauerverlängerung der Bedachung und zur Verminderung der
Überschwemmungsgefahr bzw. der Überlastung der Kanalisation bei Regen,
b. Bestehend aus: wasserabsorbierenden Dachmaterialien, einem
sensorgesteuerten Schließventil und eventuell den folgenden Bestandteilen:
einem Überlauf, einer Rückpumpe und einem Sonnenkollektor in der
Wasserfläche.
Erläuterung: Siehe Betriebsmittel F 6441 für Vorrichtungen zur Speicherung und
verzögerten Ableitung von Niederschlagswasser.
A 6445
Grauwasserrecyclinganlage
a. Bestimmt für: die Wiederverwendung des Wassers aus dem eigenen Pool, des
Duschwassers oder des gereinigten Abwassers für die Toilettenspülung oder die
Klimaanlage,
b. Bestehend aus: einem Grauwassertank, einem sekundären Wasserleitungsnetz,
einem Druckbehälter, einem automatischen Umschalter und einer
Filtriereinheit.
F 6446
Dezentrale Abwasserentsorgungsanlage
a. Bestimmt für: das Klären von Haushaltsabwasser oder vergleichbarem
Abwasser, wobei:
1. die Abwassertrennung an der Quelle erfolgt und nach Aufbereitung bzw.
Klärung des Abwassers Grundstoffe und sauberes Wasser rückgewonnen
und anschließend wiederverwendet oder anderweitig verwertet werden, oder
2. Arzneimittelreste, hormonstörenden Stoffe oder multiresistente Bakterien
im Abwasser neutralisiert werden,
b. Bestehend aus: einer Presse, einer Vergärungsanlage, einer Membrananlage,
99
einem Oxidationsreaktor, einem Aktivkohlefilter und eventuell einem
Abfallkompressor.
F 6449
Toilette mit Urintrennung
a. Bestimmt für: die getrennte Aufnahme von Urin und Fäkalien in einer Toilette,
wobei der Urin gesondert gespeichert und behandelt wird und nicht mehr als 4 l
Wasser pro Spülung verbraucht werden,
b. Bestehend aus: einer Toilette mit Urintrennung, einem innenliegenden
Urinableitungssystem, einem Urintank und eventuell den folgenden
Bestandteilen: einer Anlage zur Vermeidung von Verstopfungen und
Anpassungen an bestehenden Leitungen.
100
Erläuterung
1. Allgemeines
1.1 Einleitung
Diese
Verordnung
dient
zur
Änderung
der
Festlegungsverordnung
Sonderabschreibungen und steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen 2009
(im Folgenden: Festlegungsverordnung) und zum Ersatz des zu der
Festlegungsverordnung gehörenden Anhangs. Die Festlegungsverordnung wurde
im Zusammenhang mit neuen europarechtlichen Anforderungen für staatliche
Umweltbeihilfen angepasst (siehe Abschnitt 2 und die Erläuterung der einzelnen
Artikel).
Im Anhang werden die zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes von 2001
(im Folgenden: IB 2001) erforderlichen Betriebsmittelkategorien aufgelistet, die
für Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen (im Folgenden: VAMIL) oder
steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen (im Folgenden: MIA) in Betracht
kommen. Mit dem Instrument VAMIL werden in Betriebsmittel getätigte
Investitionen steuerlich gefördert, die im Interesse des Umweltschutzes in den
Niederlanden sind. Es geht dabei um nicht gängige Betriebsmittel, deren
Markteinführung durch diese Verordnung unterstützt werden soll. Auch das
Instrument der steuerlichen Entlastungen (MIA) ist ein finanzieller Anreiz für
Investitionen in Betriebsmittel, die dem Interesse des Umweltschutzes in den
Niederlanden dienen. Mit den Betriebsmitteln, die in Abschnitt 2 des Anhangs der
Festlegungsverordnung über Sonderabschreibungen und steuerliche Entlastungen
bei Umweltinvestitionen 2009 (im Folgenden: Umweltliste von 2016) aufgeführt
werden, werden die Vorlage „Grünes Wachstum” des Kabinetts3, das Schreiben der
Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt zur Modernisierung der
Umweltpolitik4 und die Spitzensektoren der Wirtschaftspolitik berücksichtigt.
Einige der 2015 im Anhang enthaltenen Betriebsmittel werden in Abschnitt 3 des
Anhangs nicht mehr aufgeführt. So wird für bestimmte Betriebsmittel eine weitere
Förderung der Markteinführung mit VAMIL als nicht mehr notwendig erachtet.
Außerdem wurden einige der in die Umweltliste von 2016 aufgenommenen
Betriebsmittel gegenüber 2015 geändert. Im Vergleich zu 2015 wurden auch neue
Betriebsmittel in die Umweltliste von 2016 aufgenommen, die mit VAMIL oder MIA
gefördert werden können. In den folgenden Abschnitten wird darauf näher
eingegangen. Der Etat für die Sonderabschreibungen bei Umweltinvestitionen
beträgt für das Jahr 2016 40 Mio. Euro. Der für steuerliche Entlastungen bei
Umweltinvestitionen zur Verfügung stehende Etat beträgt für 2016 97 Mio. Euro.
Die Investitionen müssen für jede Meldung mindestens 2 500 EUR betragen, damit
eine Förderung mit MIA oder VAMIL möglich ist.5
1.2 Europarechtliche Aspekte
Der Vorteil, der aufgrund von VAMIL und MIA erzielt werden kann, lässt sich in
Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 33 043, Nr. 14.
Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 28 663, Nr. 55.
5
Siehe Artikel 3 Absatz 2 der Festlegungsverordnung über steuerliche Entlastungen bei
Umweltinvestitionen von 2001 und Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung für
Sonderabschreibungen von 2001.
3
4
101
vielen Fällen als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betrachten. Da für diese Verordnung
die
Allgemeine
Gruppenfreistellungsverordnung,
die
Gruppenfreistellungsverordnung
Landwirtschaft
und
die
Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei gelten, handelt es sich hier um erlaubte
staatliche Beihilfen. Beihilferegelungen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 und
3 des AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von einer Meldepflicht gemäß
Artikel 108 Absatz 3 des AEUV befreit, sofern die Beihilfe alle Anforderungen in
den Kapiteln I und III der oben genannten Verordnungen erfüllt. Anhand von
Notifizierungen
aufgrund
von
Artikel 11
der
Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung, Artikel 9 der Gruppenfreistellungsverordnung
Landwirtschaft und Artikel 11 der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei wird
die Europäische Kommission über die Anpassungen der Festlegungsverordnung
informiert.
Mit
der
vorliegenden
Änderung
werden
Anforderungen
in
die
Festlegungsverordnung aufgenommen, um die Bestimmungen in den Kapiteln I
und
III
der
Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung,
der
Gruppenfreistellungsverordnung
Landwirtschaft
und
der
Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei zu erfüllen. So wurde der neue
Artikel 3a in die Verordnung aufgenommen, um die Transparenzpflicht aus den
oben genannten Freistellungsverordnungen zu erfüllen. Hierzu wurde auch das
elektronische Formular geändert, mit dem ein Unternehmen eine Investition für
VAMIL oder MIA geltend macht. In das elektronische Formular wurde unter
anderem aufgenommen, dass Meldedaten möglicherweise aufgrund von
Transparenzbestimmungen aus den oben genannten Verordnungen veröffentlicht
werden können.
Die Anforderungen in der Verordnung und der Umweltliste 2016 sind so ausgelegt,
dass keine Beihilfen gewährt werden, die die entsprechenden Schwellenwerte für
eine Förderung überschreiten. Gemäß dieser Verordnung gilt ein Höchstbetrag von
25 Mio EUR je (Bestandteil von einem) Betriebsmittel, wodurch die Beihilfen
entsprechend der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung niemals das
Förderbudget von 7,5 Mio EUR überschreiten. Für Investitionen in die primäre
landwirtschaftliche
Produktion,
Fischerei
und
Aquakultur
wurden
Zusatzbestimmungen in Abschnitt 1 und 2 des Anhangs aufgenommen. Darüber
hinaus ist, gemäß der genannten Freistellungsverordnungen, die Förderung für
derartige Investitionen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschränkt.
Sofern es sich bei den Investitionen um staatliche Beihilfen handelt, kommt im
Rahmen dieser Verordnung häufig Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a und b der
Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung zur Anwendung. Darin ist festgelegt,
dass eine Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wenn es dadurch
einem Begünstigter ermöglicht wird, das sich aus seinen Aktivitäten ergebende
Umweltschutzniveau zu erhöhen, indem die dann geltenden Normen der Union
mehr als erfüllt werden, oder, bei Fehlen solcher Normen, das sich aus seinen
Aktivitäten ergebende Umweltschutzniveau zu erhöhen. Für Recycling und die
Wiederverwendung von durch andere Unternehmen produzierten Abfällen wurde
Artikel 47 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung verwendet. Ferner
wurde für Techniken, mit denen Boden oder Grundwasser saniert werden,
Artikel 45 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung verwendet.
Für die Betriebsmittel, die unter der Überschrift „Nahrungsversorgung und
102
landwirtschaftliche Produktion” aufgenommen wurden, wurden die Artikel 14 und
17 der Gruppenfreistellungsverordnung Landwirtschaft verwendet. Für die
Betriebsmittel, die unter der Überschrift „Aquakultur” aufgenommen wurden,
gelten die folgenden Artikel der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei: die
Artikel 36 und 39 für die Betriebsmittel unter den Codes F 2400 bis F 2421, die
Artikel 36, 39 und 42 für die Betriebsmittel unter dem Code F 2430, die Artikel 23
und 25 für die Betriebsmittel unter den Codes F 2510 und B 2511, die Artikel 23,
25 und 29 für das Betriebsmittel unter dem Code F 2515, Artikel 23 für das
Betriebsmittel unter dem Code A 2520 und Artikel 25 für das Betriebsmittel unter
Code F 2590. Für das Betriebsmittel unter Code F 2612 gilt Artikel 42 der
Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei. Sofern dies nicht bereits aufgrund der
Beschränkung auf Investitionen in Sachanlagen gewährleistet ist, wurden für
bestimmte Fälle in der Verordnung Zusatzanforderungen aufgestellt, wodurch
Sektoren oder Investitionen, die kein Recht auf Beihilfen haben, ausgeschlossen
werden.
1.3 Bürokratiekosten und Kosten zur Einhaltung der Verordnung
Die Bürokratiekosten und die Kosten für die inhaltliche Erfüllung der Vorschriften,
die mit der Anwendung der Instrumente VAMIL und MIA zusammenhängen,
ergeben sich nicht aus der Festlegungsverordnung, sondern aus der
Durchführungsverordnung
für
Sonderabschreibungen
von
2001
[Uitvoeringsregeling willekeurige afschrijving] und die Festlegungsverordnung
über steuerliche Entlastungen bei Umweltinvestitionen von 2001 [Meldingsregeling
milieu-investeringsaftrek]. Die Änderung der Festlegungsverordnung hat somit
keine Auswirkungen auf die Bürokratiekosten und die Einhaltungskosten.
1.4 Notifizierung
In der Verordnung geht es um technische Beschreibungen, begleitet von
steuerlichen Maßnahmen, die sich auf die Verwendung von Produkten auswirken,
indem
sie
die
Einhaltung
technischer
Spezifikationen
fördern.
Die
Festlegungsverordnung fällt dementsprechend unter die Definition von Artikel 1
Punkt 11 Unterabsatz 2 dritter Spiegelstrich der Richtlinie Nr. 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen
Vorschriften
und
der
Vorschriften
für
Dienste
der
Informationsgesellschaft (ABl. EG 1998, L 204). Zur Einhaltung von Artikel 8
Absatz 1 der genannten Richtlinie wurde der Verordnungsentwurf am
... Dezember 2015 der Europäischen Kommission gemeldet (Notifizierungsnummer
.../NL). Aus Artikel 10 Absatz 4 der genannten Richtlinie folgt, dass die
Festlegungsverordnung nach der Notifizierung unverzüglich in Kraft treten kann.
1.5 Inkrafttreten
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens zum 1. Januar 2016 wurde in Übereinstimmung
mit dem System der Steuergesetze festgelegt, in dem von Kalenderjahren
ausgegangen wird. Von der Mindesteinführungsfrist wurde abgewichen, weil den
Zielgruppen mit einem raschen Inkrafttreten gedient ist. Das System der
einheitlichen Termine für das Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften erlaubt diese
Ausnahme.6
6
Siehe Parlamentsdrucksachen II 2009/10, 29 515, Nr. 309
103
2. Zu den einzelnen Artikeln
Artikel I
A
Mit dieser Änderungsverordnung wird eine Begriffsbestimmung in die
Festlegungsverordnung eingefügt. Die Begriffsbestimmung ist wie üblich in
Artikel 1 enthalten. Dadurch wurde es notwendig, den bestehenden Artikel 1 zu
Artikel 1a
umzunummerieren.
In
der
Begriffsbestimmung
werden
die
Gruppenfreistellungsverordnungen definiert, auf die in der Festlegungsverordnung
mehrfach verwiesen wird.
B
Abschnitt B ändert den neuen Artikel 1a. Buchstabe f entfällt in diesem Artikel; der
Inhalt von Buchstabe f wird in geänderter Formulierung in den neuen Artikel 2a
verschoben. Da Buchstabe f entfällt, wird das Ende der Buchstaben d und e
angepasst.
C
Im Zusammenhang mit den Änderungen in der Festlegungsverordnung durch die
Abschnitte A und B wird Artikel 2 entsprechend angepasst.
D
Mit Abschnitt D wurde ein neuer Artikel 2a eingefügt. Mit diesem Artikel werden
die für die Gewährung staatlicher Beihilfen geltenden europarechtlichen
Vorschriften umgesetzt. Buchstabe a von Artikel 2a betrifft eine Bestimmung zur
Vermeidung unzulässiger Kumulierung im Sinne von Artikel 8 der Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung,
der
Gruppenfreistellungsverordnung
Landwirtschaft und der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei. Darüber hinaus
darf aufgrund der genannten Freistellungsverordnungen einem Unternehmen,
gegen das eine Rückforderungsanordnung vorliegt und einem Unternehmen in
Schwierigkeiten keine Beihilfe gewährt werden.
E
Mit Abschnitt E wurde ein neuer Artikel 3a eingefügt. Mit dieser Bestimmung wird
die Transparenzverpflichtung umgesetzt, die aufgrund von Artikel 9 der
Allgemeinen Gruppenfreistellung, der Gruppenfreistellung Landwirtschaft und der
Gruppenfreistellung Fischerei gilt.
Artikel II
Artikel II ändert den Anhang zur Festlegungsverordnung. Die Erläuterung hierzu
ist nachfolgend in Abschnitt 3 aufgenommen.
Artikel III
Artikel III legt das Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung
1. Januar 2016 fest, dies ist bereits in Abschnitt 1.5 erläutert.
für
den
104
3. Erläuterung zum Anhang
3.1 Umweltliste 2016
Die Umweltliste von 2016, der Anhang der vorliegenden Verordnung, enthält die
Betriebsmittel, die 2016 für Sonderabschreibungen oder steuerliche Entlastungen
bei Umweltinvestitionen in Betracht kommen. Die Umweltliste von 2016 ist nach
Umweltthemen eingeteilt. Die erste Ziffer der Kennziffer, unter der ein
Betriebsmittel in der Liste aufgeführt ist, verweist auf das betreffende Thema:
0
Themenübergreifende Umweltinnovation;
1
Rohstoffe und Abfälle;
2
Nahrungsversorgung und landwirtschaftliche Produktion;
3
Mobilität;
4
Klima und Luft;
5
Raumnutzung;
6
Bebaute Umgebung.
Gegenüber 2015 wurden folgende Betriebsmittel neu in die Umweltliste 2016
aufgenommen:
Nummer
Umweltlist
e 2016
Betriebsmittel
F 1211
A 1615
B 1810
F 2147
Wiederverwendbare Arretierer für Ladung auf Rollbehältern
Absauganlage für Küchenabfälle
Teppich(Fliesen) aus mindestens 50 % recyceltem Material
System zur kontrollierten Einleitung für den
Unterglasgartenbau
Gewächshausdachreinigungs-, Kreide- und
Beschichtungssystem
Nachhaltiger Milchviehstall mit Weidegang
Zuchtsystem für Insekten
Spritze mit driftbeschränkendem System für den Ackerbau
Spritze mit Restflüssigkeitsreduktion in Ackerbau,
Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau oder
Freilandanbau
Mechanischer Unkrautschneider
Polykulturzucht für aquatische Produkte
Produktionssystem für Algen, Wasserlinsen oder (See-)Tang
Ballenpresse für Kunststoffabfälle auf Seeschiffen
Verarbeitungsgeräte zur tierschutzgerechten Verarbeitung von
Zuchtfisch
Verarbeitungsgeräte für Insekten
Algen-, Tang- oder Wasserlinsensystem zur Gülleverarbeitung
Güllevergärungsanlage mit Algen-, Wasserlinsen- oder
Tangreaktor
Wasserstoff-Personenkraftwagen
Wasserstoffbus
Ausschließlich elektrisch angetriebenes
Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug
Ausschließlich über einen Erdgasmotor angetriebenes
Kastenwagenfahrgestell oder Zugfahrzeug
A 2190
F 2212
F 2319
E 2337
A 2349
B 2352
F 2400
F 2430
F 2590
F 2612
F 2613
A 2651
F 2659
F 3109
F 3115
F 3116
D 3117
105
B 3139
F 4115
B 4417
A 4682
F 5121
A 5331
F 5345
E 6112
E 6113
Komposit-Tankcontainer
Lithium-Akku zur Stromversorgung von Werkzeugen
Rauchkondensator zur Lebensmittelverarbeitung
Anlage zum Entfernen schwefelhaltiger Geruchsemissionen
Autonome Sammelanlage für Kunststoffabfälle auf See
Geräte zur Boden- und Grundwassersanierung nach einer
schweren Verunreinigung an einem nicht-kritischen Ort
Anlage zur Charakterisierung und Überwachung
verunreinigter Orte
Nachhaltiger neuer Zweckbau mit Industriefunktion gemäß
der Verordnung über Ökoprojekte
Nachhaltige Renovierung eines bestehenden Zweckbaus mit
Industriefunktion gemäß der Verordnung über Ökoprojekte
Da in der Umweltliste 2016 keine nennenswerten Änderungen bezüglich der
Themen Klima und Luft, Raumnutzung und bebaute Umgebung vorgenommen
wurden, werden diese Themen im Folgenden nicht näher erläutert.
3.2 Allgemeine Betriebsmittel
Die meisten Betriebsmittel auf der Umweltliste von 2016 sind gesondert
beschrieben: das Mittel zum Erreichen eines bestimmten Umweltziels wird darin
festgelegt (Mittelvorschrift). Die Umweltliste 2016 enthält auch allgemein
beschriebene Betriebsmittel, wobei nur eine bestimmte Umweltleistung
vorgeschrieben ist (Zielvorschrift). Die Unternehmen erhalten so Anreize, selbst
innovative Lösungen zu entwickeln. Die Möglichkeiten, die diese Beschreibungen
beinhalten, sind vielfältig. Die allgemeinen Betriebsmittel werden in Abschnitt 1
Punkt 5 der Umweltliste von 2016 aufgeführt.
Die Vorschriften für die allgemeinen Betriebsmittel basieren ab 2016 auf den
Anforderungen
in
Artikel 36
und
47
der
Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung. Die Anforderungen sind so gestellt, dass
Investitionen in Bezug auf Forstwirtschaft, Energie, Fischerei und Aquakultur nicht
als allgemeine Betriebsmittel in Betracht kommen.
3.3 Rohstoffe und Abfälle
Das Thema Kreislaufwirtschaft spielt für „Grünes Wachstum” 7, die Vorlage, in der
das Kabinett seine Ziele im Bemühen um ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum
erläutert, eine wichtige Rolle. Hierauf wird im Programm VANG (Van Afval Naar
Grondstoffen) [etwa: Vom Abfall zu Rohstoffen] 8 eingegangen. In dem Programm
VANG beschreibt das Kabinett 8 betriebliche Ziele, um den Übergang zu einer
Kreislaufwirtschaft
zu
fördern,
unter
anderem
die
Förderung
von
Kreislaufinnovationen durch die Entwicklung finanzieller und anderer Marktanreize.
Dafür wurde im Rahmen des Programms VANG im Jahr 2015 untersucht, welche
Innovationen erforderlich sind und wie die finanziellen Instrumente des Staates
wie VAMIL und MIA besser auf Kreislaufwirtschaft ausgelegt werden können. Auf
der Umweltliste 2016 wurde zu diesem Zweck der Vorteil, der unter den
allgemeinen Betriebsmittelkennziffern in Kapitel 1 (Rohstoffe und Abfall) erzielt
werden kann, erhöht. Vor allem auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft lässt dies
7
8
Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 33 043, Nr. 14.
Parlamentsdrucksachen II 2012/13, 33 043, Nr. 15.
106
mehr Spielraum für Förderungen. Bei Kreislaufwirtschaft betreffen die
Investitionen häufig Betriebsmittel, durch die die Nutzung von Rohstoffen begrenzt
wird und diese amortisieren sich oftmals schneller als Investitionen in
Betriebsmittel, die andere Umweltaspekte betreffen.
3.4 Nahrungsversorgung und landwirtschaftliche Produktion
Die Umweltliste 2016 bietet unter diesem Umweltthema zahlreiche Möglichkeiten
für Unternehmen, die in der primären landwirtschaftlichen Produktion, der
Fischerei und der Aquakultur tätig sind. Für diese Sektoren kommen ausschließlich
Investitionen durch kleine oder mittlere Unternehmen in Betracht.
Ferner gelten in Abschnitt 1 unter Punkt 6 des Anhangs zu dieser Verordnung für
Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur Höchstbeträge, für die Investitionen in
Betracht kommen können. Für Gewächshäuser, Ställe und Verarbeitungsgeräte
gelten
Investitionshöchstbeträge,
sodass
die
Fördermittelbudgets
der
Gruppenfreistellungsverordnung
Landwirtschaft
und
der
Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei nicht überschritten werden.
Ställe
Im Jahr 2016 müssen die nachhaltigen Ställe den neuen Anforderungskatalog
„Maatlat Duurzame Veehouderij” (MDV), Version 10 9 erfüllen. Dieser
Anforderungskatalog wurde an den neuen Erlass über die emissionsarme
Ausführung von Stallhaltungssystemen10 angepasst, der zum 1. Juli 2015 in Kraft
getreten ist.
Die maximalen Emissionswerte für Ammoniak wurden verschärft. Dies gilt für die
Tierkategorien, für die bereits ein maximaler Emissionswert festgelegt wurde.
Darüber hinaus wurde in diesen neuen Erlass ein maximaler Emissionswert für
einige Tierkategorien aufgenommen, für die bislang noch kein maximaler
Emissionswert galt.
Im Jahr 2016 bietet die Verordnung zusätzliche Vorteile für Milchviehställe mit
Weidegang.
Unterglasgartenbau
Die Umweltliste 2016 zielt in einer noch breiteren Fächerung auf die Vermeidung
von Emissionen über Drainagewasser aus dem Unterglasgartenbau ab. VAMIL und
MIA unterstützen Investitionen, die zu einer häufigeren Rückführung von
Drainagewasser
sowie
zur
Reduzierung
oder
dem
Entfernen
von
Pflanzenschutzmitteln oder Düngemitteln aus dem einzuleitenden Drainagewasser
beitragen. Neu ist das Telemetriesystem für die kontrollierte Einleitung in die
Kanalisation. Ferner bieten VAMIL und MIA eine höhere Förderung für die
unterirdische Lagerung von Gießwasser, indem neben der Speicherung von
Gießwasser in Kellern unter dem Gewächshaus auch die Speicherung von
Niederschlagswasser in unterirdischen Bodenschichten für VAMIL und MIA in
Betracht kommt. Darüber hinaus ist nach wie vor eine Unterstützung für ein
„Groen Label Kas” möglich, eventuell in Kombination mit Milieukeur oder
Biologischer Erzeugung.
Das Zertifizierungsprogramm „Maatlat Duurzame Veehouderij” ist unter
www.maatlatduurzameveehouderij.nl zu finden.
10
Beschluss vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf emissionsarme
Stallhaltungssysteme für landwirtschaftliche Nutztiere (Erlass über die emissionsarme
Ausführung von Stallhaltungssystemen) [Besluit emissiearme huisvesting].
9
107
Landwirtschaft
Neu auf der Umweltliste 2016 sind eine Insektenzucht und Verarbeitungsgeräte für
Insekten. Darüber hinaus bieten VAMIL und MIA Vorteile für Spritzen für
Freilandkulturen mit einer Abdriftreduzierung von mindestens 90%. Ferner wurde
die Förderung für Investitionen in die Reinigung und Vermeidung von Abwasser
aus Viehhaltung, Ackerbau, Blumenzwiebelzucht, Baumschulen, Obstanbau,
Freiland- oder Gewächshausanbau erhöht. Investitionen in die Bekämpfung des
Abspülens des Hofs in Tierhaltungsbetrieben können ebenfalls mit Beihilfen
aufgrund von VAMIL und MIA rechnen. Die Umweltliste 2016 beschreibt, welche
Vorrichtungen dafür in Betracht kommen. Die Beschreibung des Betriebsmittels
unter A 2341 wurde auf der Umweltliste 2016 um ein System zur getrennten
Wassersammlung erweitert.
Schließlich bieten VAMIL und MIA im Jahr 2016 genau wie in den vorigen Jahren
Möglichkeiten zur Förderung von Investitionen in Vorrichtungen zur punktgenauen
Pflege landwirtschaftlicher Kulturen.
Fischerei und Aquakultur
Im Rahmen des Green Deal „Visserij voor een Schone Zee” [Fischerei für sauberes
Meer] wurde ein neues Betriebsmittel zur besseren Lagerung von
Kunststoffabfällen auf Fischereischiffen aufgenommen. Darüber hinaus besteht für
Aquakultur die Möglichkeit, Polykultur-Zuchtsysteme für VAMIL und MIA geltend
zu machen.
3.5 Mobilität
Die Umweltliste 2016 wurde an die in „Een duurzame brandstofvisie met LEF”
beschriebenen Ziele und Prioritäten angeglichen. So wurden der WasserstoffPersonenkraftwagen, der Wasserstoff-Bus und Lastkraftwagen mit Erdgas- und
Elektromotor
in
die
Umweltliste
2016
aufgenommen.
Plugin-HybridPersonenkraftwagen mit einem CO2-Ausstoß zwischen 31 und 50 g pro km sind
entfallen, da der Umweltnutzen dieser Fahrzeuge für eine weitere Förderung
unzureichend ist.
VAMIL
und
MIA
fördern
gemäß
Artikel 36
der
Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung Ladestationen und Tankstellen nur dann, wenn
diese für den Eigengebrauch verwendet werden.
Bei den Zugfahrzeugen mit vermindertem Antriebsgeräusch wurde eine
angeglichene Form der Betriebsmittelkennzeichen angestrebt. Inzwischen liegt
immer größeres Augenmerk auf der Förderung von Quiet Trucks auf der einen und
Transportkühlanlagen auf der anderen Seite. Quiet Trucks sind nach wie vor in der
Umweltliste 2016 enthalten, aber die mögliche Förderung ist geringer. Im Übrigen
wird der Schalldruckpegel für Zugfahrzeuge mit vermindertem Antriebsgeräusch
2017 verschärft, sodass die Verordnung auch weiterhin mit dem aktuellen Stand
der Technik auf dem Markt im Einklang ist.
Bei den mobilen Kühlanlagen wird nicht mehr anhand der nachhaltigen Erzeugung,
sondern anhand der eingesetzten Kühlmittel beurteilt. VAMIL und MIA fördern
Transportkühlung mit halogenfreien Kühlmitteln. Bei Kühlmitteln mit einem
höheren Global Warming Potential (GWP) sind die Mehrkosten und die Nutzen für
die Umwelt gering. Darum wurden diese nicht mit in die Liste aufgenommen. Mit
diesen Anpassungen will die Ministerin für Infrastruktur und Handel ab 2016 die
Vorreiter im Markt fördern, umso mehr, da auch Lithium-Akkus in Betracht
108
kommen, sofern diese Bestandteil einer Kühlanlage sind.
Auch die Betriebsmittel für die Schifffahrt sind auf „Een duurzame brandstofvisie
met LEF” abgestimmt. Darüber hinaus ist das Betriebsmittel A 3310 (Nachhaltiges
Wasserfahrzeug) entfallen und das Betriebsmittel unter Code B 3220 (Nachhaltiger
Antrieb für ein Wasserfahrzeug) wurde vereinfacht.
Mobile Maschinen gemäß der Beschreibung in der Umweltliste 2015 unter
Betriebsmittel E 3411, die die Emissionsanforderungen von Phase IV erfüllen,
kommen nicht mehr für MIA in Betracht, da Phase IV inzwischen vorgeschrieben
ist.
DIE STAATSSEKRETÄRIN FÜR INFRASTRUKTUR UND UMWELT,
Sharon A.M. Dijksma
109
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