Drucksache 4/1203 03.12.2003 Landtag von Sachsen-Anhalt Vierte Wahlperiode Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 2. Dezember 2003 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von SachsenAnhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen Grüßen Prof. Dr. Wolfgang Böhmer Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt (Ausgegeben am 04.12.2003) 2 3 Vorblatt Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Zielsetzung Mit dem Gesetzentwurf soll das Vermessungs- und Katasterwesen weiter modernisiert werden. Es wird das Ziel verfolgt: 1. die digitale Kommunikation im Vermessungs- und Katasterwesen einzuführen, 2. das Vermessungs- und Katasterwesen zum Vermessungs- und Geoinformationswesen weiterzuentwickeln sowie die Voraussetzungen für den Aufbau der Geodateninfrastruktur zu schaffen, 3. die Ausführung hoheitlicher Liegenschaftsvermessungen so weit es möglich ist, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zur Erledigung zu überlassen, 4. den Mittelstand dadurch zu fördern, dass in den Fällen, in denen amtliche Aussagen zur Flurstücksgrenze entbehrlich sind, geeignete Gebäudeeinmessungen privater Vermessungsbüros von den Eigentümerinnen/Eigentümern der katasterführenden Behörde zur Fortführung der Liegenschaftskarte vorgelegt werden können, 5. Auszüge aus dem Gesamtsystem des amtlichen Vermessungswesens an kommunale und staatliche Stellen für die Ausübung öffentlicher Gewalt gegen Erstattung des Aufwandes für die Bereitstellung abgeben zu können und 6. neue Flurstücke im Liegenschaftskataster auch ohne vorherige Liegenschaftsvermessung nachweisen zu können, wenn ihre Bestimmtheit gewährleistet ist. A. Lösung Die weitere Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens wird im Wesentlichen durch Änderung der §§ 1, 3, 7, 8 und 12 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VermKatG LSA) sowie durch Erweiterung des VermKatG LSA um den Teil Geobasisinformationssystem erreicht. Hierin wird auch die Abgabe von Auszügen aus dem Gesamtsystem des amtlichen Vermessungswesens an kommunale und staatliche Stellen zum Bereitstellungsaufwand geregelt. Die weitgehende Überlassung der hoheitlichen Teilaufgabe Liegenschaftsvermessung zugunsten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird durch Änderung der §§ 1 und 2 VermKatG LSA ermöglicht. Die Ausführung hoheitlicher Liegenschaftsvermessungen durch landeseigene Fachbehörden wird auf den Umfang beschränkt, der für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist. Alternativen Zur Ausführung hoheitlicher Liegenschaftsvermessungen durch landeseigene Fachbehörden in dem für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Umfang war zu prüfen, ob die Beibehaltung der derzeitigen Situation oder der ganzheitliche Verzicht auf die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen durch landeseigene Fachbehörden infrage kommt. Die Beibehaltung der derzeitigen Situation ist gegenüber der Forderung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure politisch zu gewichten. Es entspricht dem landespo- 4 litischen Willen, die Position der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure soweit wie möglich zu stärken. Bei einem totalen Verzicht auf die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen durch landeseigene Fachbehörden würde die Führung des Liegenschaftskatasters durch diese nicht mehr gewährleistet sein. Somit verbleibt die dargestellte Lösung. Zu den übrigen im Gesetzentwurf aufgenommenen Änderungen gibt es keine Alternativen. Kosten Den Kosten der Mehrzahl der vorgesehenen Maßnahmen stehen Einsparungen und zusätzliche Aufträge gegenüber, die einen Ausgleich des Aufwandes schaffen. Mindereinnahmen durch Abgabe von Auszügen für andere Hoheitsaufgaben zum Bereitstellungsaufwand werden durch die damit zu erwartende Auftragsaktivierung ausgeglichen. Für Landesbehörden sind sie zudem haushaltsneutral. Dagegen führt die weitgehende Überlassung der hoheitlichen Liegenschaftsvermessungen zugunsten der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Landeshaushalt jährlich zu etwa 3 Mio. € weniger Einnahmen, die durch Einsparungen nicht ausgeglichen werden können. Anhörung Die Anhörung der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. - Landesgruppe Sachsen-Anhalt (BDVI), des Verbandes Deutscher Vermessungsingenieure e. V. - Landesverband Sachsen-Anhalt (VDV), des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt sowie des Landkreistages Sachsen-Anhalt, zum Gesetzentwurf ergab Folgendes: 1. Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt begrüßt den Gesetzentwurf und stimmt der eingeleiteten Verwaltungsmodernisierung, insbesondere dem Einsatz der digitalen Kommunikation sowie der erweiterten Deregulierung und Privatisierung von Vermessungsaufgaben ausdrücklich zu. Zum Gesetzentwurf regt sie im Einzelnen die nachfolgend benannten Änderungen an. Im Übrigen verweist sie aufgrund unterschiedlicher Standpunkte der Mitglieder innerhalb der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu den einzelnen Gesetzesänderungen auf die Stellungnahmen der Berufsverbände. - Es wird vorgeschlagen, den im Entwurf zu § 1 Abs. 3 unveränderten Begriff „befähigter Beamter“ durch den Begriff „befähigter Bediensteter“ zu ersetzen. - Es wird angeregt, die Gebäudedarstellung im Liegenschaftskataster auch auf die Fälle zu erweitern, die dem Begriff „Bauliche Anlage“ gemäß BauO LSA entsprechen, mit der Begründung, dass die Liegenschaftskarte im Einzelfall durch bautechnisch relevante Tatsachen für die Erstellung von Bauleitplänen und Bauvorlagen zu ergänzen sei. - Es wird vorgeschlagen, die durch den Gesetzentwurf eingeräumte Ausnahme vom Vermessungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass sie auf Flurstücke Anwendung findet, die nach In-Kraft-Treten des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 22. Mai 1992 entstanden sind. 2. Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfes. Dem Gesetzentwurf wird jedoch ein Mangel an 5 verbindlich gestalteten Aussagen unterstellt, da er „zuviel Gestaltungsspielraum für die Landesverwaltung“ einräume. Im Einzelnen nimmt der Verband zu den Gesetzesregelungen wie folgt Stellung: - Es wird gefordert, die Zuständigkeitsregelung zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen durch die Landesverwaltung umzuformulieren, da diese sonst durch die Landesverwaltung unterlaufen werden könnte. Zudem wird gefordert, dass das Land keine Liegenschaftsvermessungen mehr durchführt, um Einsparmöglichkeiten auszuschöpfen. - Für die Liegenschaftskarte wird die Bezeichnung „graphischer“ Nachweis abgelehnt mit der Begründung, dass das Wort „graphisch“ der Liegenschaftskarte ein qualitätsminderndes Attribut beigebe und eine Genauigkeitsfestlegung bezeichne. Statt dessen solle die Bezeichnung „darstellender“ verwendet werden. - Die durch den Gesetzentwurf eingeräumte Ausnahme vom Vermessungsgrundsatz wird unter der Annahme, dass „Kartenkoordinaten“ verwendet würden und so der für die Flurstücksbildung geltende Bestimmtheitsgrundsatz verletzt würde, kritisch betrachtet. - Es wird gefordert, dass Gebäudeeinmessungen von privaten Vermessungsbüros nicht in das Liegenschaftskataster übernommen werden dürfen, sondern nur die, die durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gefertigt werden, da sich der Abstand eines Gebäudes zur Grenze immer nur durch eine präzise, direkte örtliche Grenzabstandsmessung festlegen lasse. - Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf um eine Regelung zu ergänzen, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Beurkundung von Tatbeständen am Grund und Boden aufgrund seiner technischen Ermittlungen ermöglicht. - Weiter wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf dahingehend zu ergänzen, dass das Ministerium des Innern eine Verordnung stets nur im Benehmen mit dem Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. erlassen dürfe. Die Kritik des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V., dass die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde nicht als Landesbetrieb geführt werden solle und dass die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nicht durch die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde ausgeübt werden dürfe, betreffen keine Gesetzesregelungen, sondern den Kabinettsbeschluss vom 25. Juni 2003. 3. Verband Deutscher Vermessungsingenieure e. V. Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e. V. stimmt dem Gesetzentwurf einschränkungslos zu. Die Zustimmung knüpft er aber ausdrücklich an die Beibehaltung der Formulierungen im Entwurf zu § 14 Abs. 3. Sofern diese gestrichen oder dahingehend verändert würde, dass nur die Gebäudeeinmessungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zur Fortführung des Liegenschaftskatasters übernommen würden, signalisiert der Verband seine Ablehnung. Er bringt zum Ausdruck, dass durch Wegfall der Regelung im Entwurf zu § 14 Abs. 3 die Grundidee der Investitionserleichterung im Land aufgegeben würde und damit gerade den privaten Vermessungsbüros Perspektiven entzogen würden. Der Verband bittet ausdrücklich darum, die Formulierungen des Entwurfes in Bezug auf die bautechnische Gebäudeeinmessung beizubehalten. Der Verband spricht sich zudem ausdrücklich dagegen aus, Vermessungstatbestände in die Bauordnung, oder aber Bauordnungstatbestände in das Katasterrecht aufzunehmen. Er bringt zum Ausdruck, dass sich dadurch eine Gemengelage von Bau- 6 ordnungs- und Katasterrecht ergeben würde, die für den Bürger und der Wirtschaft insgesamt nicht dienlich wäre. 4. Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt und Landkreistag SachsenAnhalt Vom Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt und vom Landkreistag SachsenAnhalt liegen keine Stellungnahmen vor. 7 Entwurf Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Artikel 1 Das Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Mai 1992 (GVBl. LSA S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 546) und Nummer 204 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 149), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (VermGeoG)“. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 erhält folgende Fassung: „ § 2 Aufsicht“. b) Die Angabe zu § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Geotopographische Landesaufnahme, Landesluftbildsammlung“. c) Es wird folgender neuer Vierter Teil eingefügt: „Vierter Teil Geobasisinformationssystem § 19 Bestandteile und Inhalt § 20 Funktionen § 21 Bereitstellung“. d) Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil und erhält folgende Fassung: „Fünfter Teil Schlussvorschriften § 22 Ordnungswidrigkeiten § 23 In-Kraft-Treten“. 3. Die §§ 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: „§ 1 Wahrnehmung der Aufgaben (1) Die Landesvermessung sowie die Führung des Liegenschaftskatasters und des Geobasisinformationssystems obliegen der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes. Sie führt dabei Liegenschaftsvermessungen grundsätzlich nur in dem Umfang durch, der zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist, und die Aufgabenerledigung nicht entsprechend Absatz 2 den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren obliegt. 8 (2) Im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung obliegen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes grundsätzlich die Liegenschaftsvermessungen (§ 12 Abs. 2). Die Absätze 1 und 3 bleiben hiervon unberührt. (3) Andere behördliche Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen (§ 12 Abs. 2) zur Erfüllung eigener Aufgaben ausführen, soweit sie von einem zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - befähigten Beamten geleitet werden. §2 Aufsicht (1) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 unterstehen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure der Aufsicht der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde. (2) Andere behördliche Vermessungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3 unterstehen der Fachaufsicht der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde. §3 Vorlage von Unterlagen (1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und andere behördliche Vermessungsstellen im Sinne des § 1 Abs. 3 haben alle Unterlagen, die für die Landesvermessung oder für die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde zeitnah einzureichen und zu bestätigen, dass die Unterlagen richtig sind. (2) Wer über die Fälle von Absatz 1 hinaus Unterlagen im Sinne von Absatz 1 besitzt, ist verpflichtet, sie der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen; Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.“ 4. § 4 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu diesem Zweck“ durch das Wort „dazu“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde“ durch die Wörter „der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. 5. In § 5 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde“ durch die Wörter „der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. 6. In § 6 wird das Wort „Topographische“ durch das Wort „Geotopographische“ ersetzt. 9 7. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Festpunkte sind durch Vermessungsmarken zu kennzeichnen (Vermarkung) und zu sichern, soweit sie die amtlichen Bezugssysteme realisieren oder als Referenzstationen für satellitengestützte Verfahren dienen. Festpunkte, die dem Anschluss an die amtlichen Bezugssysteme oder der Bereitstellung des Raumbezugs dienen, werden in der Regel nur durch die geodätischen Bestimmungselemente festgelegt.“ 8. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Geotopographische Landesaufnahme, Landesluftbildsammlung (1) Die Geotopographische Landesaufnahme hat das Landesgebiet mit seinen topographischen Gegenständen und Geländeformen (Geotopographie) zeitnah zu erfassen und nachzuweisen. Dazu ist eine Landesluftbildsammlung zu führen. (2) Die Landesluftbildsammlung enthält Luftbilder, Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnisse, die im Auftrage öffentlicher Dienststellen hergestellt worden sind und die für die Geotopographische Landesaufnahme, das Liegenschaftskataster oder für andere Aufgaben der öffentlichen Verwaltung Bedeutung haben. Die im Auftrag natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts hergestellten Luftbilder, Satellitenbilder und andere Fernerkundungsergebnisse werden nach Maßgabe von Satz 1 ebenfalls in die Landesluftbildsammlung aufgenommen, soweit die Vorlage zumutbar ist und ein berechtigtes Privatinteresse nicht gefährdet wird. (3) Die in Absatz 2 genannten Personen und Stellen teilen der Vermessungsund Geoinformationsbehörde die in ihrem Auftrag ausgeführten Bildflüge mit.“ 9. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter „Topographischen Landesaufnahme“ durch die Wörter „Geotopographischen Landesaufnahme“ ersetzt. 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „Topographischen“ durch das Wort „Geotopographischen“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Vermessungs- und Katasterbehörden“ durch die Wörter „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. 11. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Liegenschaften“ die Wörter „graphisch in der Liegenschaftskarte und beschreibend im Liegenschaftsbuch“ eingefügt. 12. § 12 wird wie folgt geändert: 10 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Liegenschaften sind grundsätzlich auf der Grundlage der Lagefestpunkte zu vermessen (Liegenschaftsvermessungen). Neue Flurstücke müssen nicht vermessen werden, wenn sie geometrisch den Anforderungen gemäß § 11 Abs. 2 entsprechen und somit rechnerisch begrenzt werden können.“ b) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Vermessungs- und Katasterbehörden teilen“ durch die Wörter „Die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde teilt“ ersetzt. 13. In § 13 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Vermessungs- und Katasterbehörden“ durch die Wörter „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde“ durch die Wörter „der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „die zuständige Vermessungs- und Katasterbehörde“ durch die Wörter „die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Gebäudes“ die Wörter „nach § 12 Abs. 2 Satz 1“ eingefügt. c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Gebäudeeinmessungen privater Vermessungsbüros, baurechtliche Nachweise über die Einhaltung von Gebäudegrundrissflächen oder Gebäudegrundrisserfassungen können anstelle einer Vermessung nach Absatz 2 der das Liegenschaftskataster führenden Behörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgelegt werden, wenn sie dazu geeignet sind, von einem Vermessungsingenieur oder einer Vermessungsingenieurin durchgeführt wurden, wenn amtliche Aussagen zur Flurstücksgrenze entbehrlich sind und wenn sie sich auf das fertiggestellte Gebäude beziehen.“ 15. In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „das Liegenschaftskataster führenden Vermessungs- und Katasterbehörde“ durch die Wörter „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. 16. Nach § 18 wird folgender neuer Vierter Teil eingefügt: „Vierter Teil Geobasisinformationssystem § 19 Bestandteile und Inhalt (1) Das Geobasisinformationssystem des Landes besteht aus dem Basisinformationssystem Liegenschaftskataster mit den dazugehörigen Dokumenten (Ab- 11 satz 4 Nr. 2) und dem Geotopographischen Basisinformationssystem mit den Luftbildern der Landesluftbildsammlung (Absatz 4 Nr. 3). (2) Das Basisinformationssystem Liegenschaftskataster wird als integriertes Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem und das Geotopographische Basisinformationssystem als integriertes Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem digital geführt. (3) Das Geobasisinformationssystem des Landes wird mit den Ergebnissen der Grundlagenvermessung (Amtliches Festpunktinformationssystem) und der Kaufpreissammlung nach § 195 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141; 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), (Amtliches Kaufpreisinformationssystem) als integriertes Gesamtsystem geführt. (4) Das integrierte Gesamtsystem nach Absatz 3 enthält 1. die Nachweise der Grundlagenvermessung (§ 10 Abs. 2), 2. das Liegenschaftsbuch, die Liegenschaftskarte (§ 11 Abs. 1) und die Sammlung der Vermessungszahlen (§ 13 Abs. 4), 3. die Landesluftbildsammlung (§ 8 Abs. 1), den Nachweis der Geotopographischen Landesaufnahme (§ 10 Abs. 2) und die Topographischen Landeskartenwerke (§ 9), 4. die Kaufpreissammlung (§ 195 des Baugesetzbuches). § 20 Funktionen Das Geobasisinformationssystem des Landes dient als Raumbezugs- und Organisationsgrundlage den Anforderungen der raumbezogenen Fachinformationssysteme (Basisfunktion). Es übt im Geonetzwerk des Landes Portalfunktionen aus und übernimmt die Kernfunktion für das integrierte Gesamtsystem (§ 19 Abs. 3). Eine Präsenz- und Aktivierungsfunktion für den Geodatenmarkt wird durch Online-Nutzung ermöglicht. Als integrierter amtlicher Grundstücks- und Landschaftsnachweis erfüllt das Geobasisinformationssystem bedarfsgerecht gebündelt die Sicherungs- und Fachfunktionen nach diesem Gesetz. § 21 Bereitstellung (1) Der Inhalt des Geobasisinformationssystems des Landes (§ 19 Abs. 4 Nrn. 2 und 3) wird in definierten Standards mit den Geodatendiensten des Landes über das Geodatenportal und Geodatennetzwerk nach den Maßgaben von § 10 und § 13 als Grundlage für die Führung raumbezogener Fachinformationssysteme bereitgestellt (Geodateninfrastruktur). (2) Für eigene, nicht gewerbliche Zwecke erhalten Bundes- und Landesbehörden sowie Gemeinden und Landkreise in Ausübung öffentlicher Gewalt Auszüge aus dem integrierten Gesamtsystem nach § 19 Abs. 4 gegen Erstattung des Aufwandes für die Abgabe (Bereitstellungsaufwand). 12 (3) Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem können über Online-Verfahren den dazu Berechtigten auch bei den Gemeinden und Landkreisen, bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes oder direkt über Internet abgegeben werden.“ 17. Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil. 18. Der § 19 wird § 22 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 2“ durch die Wörter „Satz 1“ ersetzt. bb) In Nummer 6 werden die Wörter „Abs. 3“ durch die Wörter „Abs. 4“ ersetzt. cc) In Nummer 7 werden die Wörter „Abs. 4“ durch die Wörter „Abs. 5“ ersetzt. b) Im Absatz 2 werden die Wörter „2 500 Euro“ durch „10 000 Euro“ ersetzt. 19. Der bisherige § 22 wird § 23. Artikel 2 Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, das durch Artikel 1 geänderte Gesetz in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt neu bekannt zu machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 13 Begründung I. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird das Vorhaben der Landesregierung zur weiteren Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens in Sachsen-Anhalt umgesetzt. Das Gesetz greift die Grundsätze der Verwaltungsmodernisierung in Sachsen-Anhalt nach dem Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz (VerwModGrG) vom 27. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 40) auf und berücksichtigt die von der Landesregierung am 15. April 2003 beschlossene Neustrukturierung der Vermessungs- und Katasterverwaltung. Zum Wesen eines modernen Staates gehört es, raumbezogene Informationen über das Staatsgebiet und seine Ressourcen (Geoinformationen) der Wirtschaft und der Bürgerschaft öffentlich und verfügbar zu machen. Die Bedeutung der Geoinformationen für die Informations- und Wissensgesellschaft ist in den letzten Jahren stark angewachsen. Daher wird die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt von innen her weiter modernisiert und konsequent in Richtung des zentralen Geodatendienstleisters für das Land Sachsen-Anhalt entwickelt (Verwaltungsmodernisierung, § 1 Abs. 1 VerwModGrG). Die besonders von Wirtschaft und Verwaltung geforderte Ausrichtung des Vermessungs- und Katasterwesens hin zum Vermessungs- und Geoinformationswesen wird mit der Umbenennung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VermKatG LSA) in „Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (VermGeoG)“ zum Ausdruck gebracht. Dies wird durch die Herausstellung des Aufgabenbereiches Führung des Geobasisinformationssystems als eigene Gliederungseinheit verdeutlicht. Für das Vermessungs- und Geoinformationswesen des Landes wird der Einsatz der Informationstechnologie zur Effektivierung der Verwaltungsabläufe, zur Erhöhung der Bürgernähe und zur Förderung der Wirtschaft genutzt (Digitale Kommunikation, § 5 VerwModGrG). Mit dem Gesetz werden die Voraussetzungen für den Aufbau der Geodateninfrastruktur in Sachsen-Anhalt geschaffen. Damit wird sichergestellt, dass Staat, Wirtschaft und Bürgerschaft über ein Geodatenportal und Geodatennetzwerk auf gebündelte Geobasisdaten des Landes zugreifen und die Geodatendienste des Landes unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte nutzen können. Es wird eingeführt, dass Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem den dazu Berechtigten „online“ auch bei den Gemeinden und Landkreisen, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes oder direkt über Internet abgegeben werden können. Zum Schutz der immer hochwertigeren Ergebnisse und Erzeugnisse des Vermessungsund Geoinformationswesens wird in diesem Zusammenhang der Höchstbetrag der Geldbuße für Ordnungswidrigkeitstatbestände angemessen neu festgelegt. Zur Förderung des Mittelstandes werden private Vermessungsstellen noch stärker als bislang in die hoheitliche Teilaufgabe „Liegenschaftsvermessung“ eingebunden und zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger Privatisierungsmöglichkeiten konsequent genutzt (Institutionelle Privatisierung, § 2 Abs. 2 VerwModGrG). Die Ausführung hoheitlicher Liegenschaftsvermessungen durch die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde wird auf den Umfang beschränkt, der zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist, und so weit es nur geht den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes zur Erle- 14 digung überlassen. Des Weiteren wird eingeführt, dass von Vermessungsbüros privatrechtlich durchgeführte Gebäudeeinmessungen bei Eignung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgelegt werden können und die bislang geforderte amtliche Gebäudevermessung ersetzen. Vor dem Hintergrund der Schaffung nutzerfreundlicher Gebühren im Vermessungsund Geoinformationswesen werden Verfahrensvereinfachungen vorgenommen und Nutzungserleichterungen eingeführt (Deregulierung, § 3 Abs. 1 VerwModGrG). Nutzerfreundliche Gebühren sollen mit Kostenerleichterungen bei den Aufgabenträgern durch wirtschaftlichere Verfahrensweisen ermöglicht werden. Daher wird das für die Grundlagenvermessung normierte Gebot der Vermarkung der Festpunkte gelockert und die gebühren- und zeitsparende Flurstücksbildung in dafür geeigneten Fällen auch ohne örtliche Vermessung ermöglicht. Schließlich wird das Gebührenniveau für die Nutzung des Geobasisinformationssystems durch Bundes- und Landesbehörden sowie durch Gemeinden und Landkreise für öffentliche Aufgaben auf den Bereitstellungsanteil gesenkt. II. Im Einzelnen Zu Artikel 1: Zu Nr. 1: Mit der Änderung der Bezeichnung des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in „Vermessungs- und Geoinformationsgesetz“ wird die erforderliche Ausrichtung des Vermessungs- und Katasterwesens hin zum Vermessungs- und Geoinformationswesen verdeutlicht und die Bedeutung der Geoinformationen für das Staatswesen hervorgehoben. Die Kurzbezeichnung des Gesetzes wird demgemäß von „VermKatG LSA“ in „VermGeoG“ geändert. Zu Nr. 2: Die Inhaltsübersicht wird wegen der Einführung eines neuen Abschnittes und einzelner Umbenennungen ergänzt, die bei den betreffenden Paragraphen begründet werden. Zu Nr. 3: Zu § 1: Durch Ausprägung der Grundaufgaben Führung des Liegenschaftskatasters und Landesvermessung zum daraus abgeleiteten, integrierenden Aufgabenbereich Führung des Geobasisinformationssystems wird die Ausrichtung des Vermessungs- und Katasterwesens zum Vermessungs- und Geoinformationswesen vollzogen. Der Aufgabenbereich Führung des Geobasisinformationssystems wird zusätzlich neben den bestehenden Kernbereichen Führung des Liegenschaftskatasters und Landesvermessung, die ihre Bedeutung behalten, eingeführt. Dies ist erforderlich, um den Aufbau der Geodateninfrastruktur des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Geodatenportal zu normieren und damit den Umlaufbeschluss der Innenministerkonferenz vom 14. Januar 2001 umzusetzen. Der Neuausrichtung des Vermessungs- und Katasterwesens wird weiter durch terminologische Anpassung der Bezeichnung des für die Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens zuständigen Verwaltungsträgers entsprochen und der bisherige Oberbegriff 15 „Vermessungs- und Katasterbehörde“ durch die Bezeichnung „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt, die bereits als Behördenbezeichnung eingeführt wurde. Des Weiteren wird nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 VerwModGrG das institutionelle Privatisierungspotenzial des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens ausgeschöpft und die Durchführung der hoheitlichen Liegenschaftsvermessungen so weit wie nur möglich den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zur Erledigung überlassen. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters hat die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde in einem geringen Umfang Liegenschaftsvermessungen durchzuführen. Damit wird die kompetente Führung des Liegenschaftskatasters durch die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde dauerhaft gewährleistet. Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und damit anforderungsgerechten, aktuellen Führung des Liegenschaftskatasters im Sinne von § 11 mit mehr als 2,5 Millionen Flurstücken in den 1 680 Gemarkungen des Landes erfordert den Einsatz von rund 40 Außendienstkräften. Mit der bisherigen Stärke der Vermessungstrupps von 3 bis 4 Bediensteten können damit bis zu 12 „Messeinheiten“ (Dienstkraftfahrzeuge, technische Ausrüstungen, Vermessungsteams) gebildet werden, die in der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landes eingesetzt sind. Die Beschränkung bei der Ausführung der Liegenschaftsvermessungen erfolgt unter Verzicht auf bislang damit erzielte Einnahmen. Vom Jahr 2004 an ist von einem Einnahmenrückgang für Liegenschaftsvermessungen von etwa drei Mio. € im Landeshaushalt auszugehen. Den anderen behördlichen Vermessungsstellen verbleibt die Befugnis, Liegenschaftsvermessungen zur Erfüllung eigener Aufgaben auszuführen. Die bisherige Kannbestimmung bei der Beteiligung an Vermessungen für die Landesvermessung läuft ins Leere, weil für den Anschluss von örtlichen Vermessungen heute die herkömmliche Verdichtung der Festpunktfelder durch vermarkte Festpunkte nicht mehr erforderlich ist (s. a. Nr. 7). Sie kann somit gestrichen werden. Zu § 2 und § 3: Im Zuge der Ausschöpfung des institutionellen Privatisierungspotenzials werden die Regelungen zur Aufsicht inhaltlich unverändert, formal einem eigenen Paragraphen (§ 2) zugeordnet. Dadurch bedingt ist die Überschrift zu ändern und der Absatz 2 wird in den § 3 verschoben. Zudem wird die Bezeichnung des Verwaltungsträgers terminologisch angepasst und durch den Oberbegriff „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. Um die aktuelle Führung des Geobasisinformationssystems sicher zu stellen, ist es erforderlich, dass Unterlagen, die für die Landesvermessung oder für die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, zeitnah eingereicht werden; das Wort „zeitnah“ wurde deshalb ergänzt. Zu Nr. 4 (§ 4) und Nr. 5 (§ 5 Abs. 4): Die Bezeichnung des Verwaltungsträgers wird terminologisch angepasst und durch den Oberbegriff „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. Die Änderung in § 4 Abs. 1 dient der Vereinfachung der Rechtsvorschrift. 16 Zu Nr. 6 (§ 6): Die Änderung dient der fachlichen Klarstellung. Zu Nr. 7 (§ 7 Abs. 3): Das bisher für die Grundlagenvermessung normierte Gebot der Vermarkung aller Festpunkte kann für diejenigen Festpunkte aufgehoben werden, die nur dem Anschluss an die amtlichen Bezugssysteme oder der Bereitstellung des Raumbezugs dienen. Für die Festpunkte, die die Funktion der Realisierung der Amtlichen Bezugssysteme haben oder als Referenzstationen satellitengestützte Verfahren ermöglichen, bleibt das Vermarkungsgebot bestehen. Die Entwicklung im Bereich der Festpunktfelder hat zu einer Integration zum dreidimensionalen Festpunktfeld für Lage und Höhe, zur Ausdünnung der Festpunktnetze, zur Fokussierung auf den Positionierungsservice sowie zum Einsatz satellitengestützter Verfahren geführt. Für den Anschluss der örtlichen Vermessung mit satellitengestützten Verfahren ist die herkömmliche Verdichtung der Festpunktfelder durch vermarkte Festpunkte nicht mehr erforderlich. Die Amtlichen Bezugssysteme werden von der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde in der Regel über die Referenzstationen angeboten. Aus wirtschaftlichen Gründen ist es notwendig, die herkömmlichen Verfahrensweisen der Grundlagenvermessung abzulösen und damit Kostenerleichterungen zu schaffen. Dabei ist es weiterhin möglich, die vorhandenen terrestrischen Festpunkte, für die keine Erhaltungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden, für den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen zu nutzen, sofern sie dafür geeignet sind. Zu Nr. 8 (§ 8): Die Bezeichnung des Verwaltungsträgers wird terminologisch angepasst und durch den Oberbegriff „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. Die weiteren begrifflichen Änderungen dienen der fachlichen Klarstellung (s. a. Nr. 6). Der angefügte Satz ist inhaltlich identisch mit dem bisherigen Satz 1 des Abs. 2 und wurde im Abs. 1 aufgenommen, um die Gliederung der Norm zu bereinigen. Die Anpassung des Abs. 2 ist lediglich Ausfluss aus der vorgenannten Änderung und dient dem besseren Verständnis. Zu Nr. 9 (§ 9 Abs. 1): Die Änderung dient der fachlichen Klarstellung (s. a. Nr. 6). Zu Nr. 10 (§ 10 Abs. 2 und 3): Die Änderung des Abs. 2 dient der fachlichen Klarstellung (s. a. Nr. 6). Zudem wird in Abs. 3 die Bezeichnung des Verwaltungsträgers terminologisch angepasst und durch den Oberbegriff „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. Zu Nr. 11 (§ 11 Abs. 1): Die Änderung dient der fachlichen Klarstellung. 17 Zu Nr. 12 (§ 12 Abs. 2 und 4): Das bisher in § 12 Abs. 2 definierte Gebot zur Vermessung der Liegenschaften bleibt als Grundsatz erhalten. Als Ausnahmetatbestand wird aufgenommen, dass bei der Bildung neuer Flurstücke auf eine Vermessung verzichtet werden kann, wenn die Flurstücke ohne eine örtliche Vermessung identifizierbar und rechnerisch in ihren Begrenzungen bestimmbar sind. Der Grundsatz der Vermessung für die Flurstücksbildung war erforderlich, um die Grenzen der Flurstücke eindeutig bestimmen zu können (Bestimmtheitsgrundsatz). Dieser Bestimmtheitsgrundsatz ist auch im Falle des nun aufgenommenen Ausnahmetatbestandes gegeben, da heute in vielen Fällen der Praxis auch die mathematische Flurstücksbildung die Bestimmtheit gewährleistet, wenn für das Flurstück die Bemaßung rechnerisch nach Plan gegeben ist. Neben der Ableitung aus dem Vermessungszahlenwerk kommen beispielhaft auch Grenzfestlegungen durch Gerichtsurteil, Grenzfeststellungen durch Umlegungsplan oder Flurbereinigungsplan und Grenzfestlegungen nach Wasserrecht in Betracht; demgegenüber gewährleistet die Ableitung allein aus der Liegenschaftskarte nicht den Bestimmtheitsgrundsatz. Diese Regelung entspricht § 2 VerwModGrG und seinem Anliegen nach Verfahrensvereinfachung. Der Bestimmtheitsgrundsatz wird in jedem Fall gewährleistet. Anträge auf Flurstücksbildung ohne Vermessung können gebührenpflichtig auch von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und anderen behördlichen Vermessungsstellen angenommen und vorbereitet werden. Die Bezeichnung des Verwaltungsträgers in § 12 Abs. 4 wird terminologisch angepasst und durch den Oberbegriff „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. Zu Nr. 13 (§ 13 Abs. 5): Die Bezeichnung des Verwaltungsträgers wird terminologisch angepasst und durch den Oberbegriff „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. Zu Nr. 14 (§ 14): Die Bezeichnung des Verwaltungsträgers in § 14 Abs. 1 wird terminologisch angepasst und durch den Oberbegriff „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. Aus dem Aktualitätsgebot des Liegenschaftskatasters folgt ein vollständiges Darstellungsgebot für Gebäude im Liegenschaftskataster. Zur Durchsetzung des Darstellungsgebotes wurde der Grundsatz des Gebäudevermessungsgebotes in Form einer Liegenschaftsvermessung von einem Aufgabenträger nach § 1 VermKatG LSA eingeführt. Dieser Grundsatz der Gebäudevermessung bleibt erhalten. Er ist immer dann erforderlich, wenn der direkte Bezug zur Grenze benötigt wird (z. B. Grenzbebauung, Einhaltung von Abstandsflächen). Durch den Einsatz neuer satellitengestützter Meßmethoden ist es möglich, die absolute Lage von Gebäuden unabhängig von der Erfassung der umliegenden Flurstücksgrenzen vorzunehmen. Es hat sich gezeigt, dass freiberuflich oder gewerblich tätige Vermessungsingenieure, betriebliche Vermessungseinrichtungen oder Behörden bereits mit ihrer Beauftragung im Zusammenhang mit Bauvorhaben diese absolute Bestimmung durchführen, die für die Kartierung in der Liegenschaftskarte ausreicht. In den Fällen, wo ein Bezug zur Grenze nicht unmittelbar benötigt wird, wird als Ausnahmeregelung zugelassen, dass 18 Gebäudeeinmessungen privater Vermessungsbüros bei Eignung von der katasterführenden Behörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster herangezogen werden können. Dies entspricht einer bürgerfreundlichen Verfahrensweise und entlastet die Eigentümer gebührenmäßig durch Wegfall von doppelten Gebäudeaufnahmen. Darüber hinaus wird mit dieser Ausnahmeregelung die Möglichkeit der wirtschaftlichen Privatisierung gemäß § 2 Abs. 2 VerwModGrG genutzt. § 3 VermKatG LSA verpflichtet denjenigen, der Unterlagen besitzt, die für die Führung des Liegenschaftskatasters bedeutsam sind, diese den zuständigen Behörden vorzulegen. Hierzu gehören auch die Gebäudeeinmessungen der privatrechtlich tätigen Vermessungsbüros. Diese werden jedoch bislang nicht genutzt, sondern in jedem Fall zusätzlich und ausnahmslos amtliche Gebäudevermessungen für die Fortführung und Aktualisierung des Liegenschaftskatasters verlangt. Mit der Ausnahmeregelung, wie sie in Abs. 3 festgelegt ist, können nun die von Vermessungsbüros privatrechtlich durchgeführten Gebäudeeinmessungen vorgelegt und genutzt werden. Sie müssen sich auf das in seinem Umringsmaßen real fertiggestellte Gebäude beziehen. Bauzeichnungen, Absteckungen vor Fertigstellung oder Planungsentwürfe genügen nicht den Anforderungen. Ein Gebäude ist dann einmessungspflichtig, wenn sein äußerer Umring fertiggestellt ist. Zu Nr. 15 (§ 15 Abs. 1): Die Bezeichnung des Verwaltungsträgers wird terminologisch angepasst und durch den Oberbegriff „Vermessungs- und Geoinformationsbehörde“ ersetzt. Zu Nr. 16: Vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung zur Informations- und Wissensgesellschaft und zur Gewährleistung der digitalen Kommunikation im Vermessungs- und Geoinformationswesen gemäß § 5 VerwModGrG wird das VermKatG um die Gliederungseinheit zum Geobasisinformationssystem erweitert und das Geobasisinformationssystem hinsichtlich seiner Bestandteile und seines Inhalts als Kern eines integrierten Gesamtssystems des amtlichen Vermessungswesens definiert sowie seine Funktion normiert. Damit wird die bereits bestehende Festlegung in § 11 Abs. 2 Satz 1 aufgegriffen, dass das Liegenschaftskataster neben den Topographischen Landeskartenwerken alleinige Grundlage für raumbezogene Fachinformationssysteme ist, und unter Beachtung der Möglichkeiten der Informationstechnologie fachrechtlich fortentwickelt. Daneben werden Regelungen zur Bereitstellung der Inhalte des Geobasisinformationssystems getroffen. Zu § 19: Das Geobasisinformationssystem ist ein einheitlich strukturierter Datenverbund zur Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Ausgabe und Dokumentation aller Geobasisinformationen des Landes. Mit dem Geobasisinformationssystem wird den Anforderungen von Wirtschaft und Verwaltung nachgekommen, die grundlagenbildenden Geobasisdaten des Landes in einem Gesamtsystem zu bündeln und zur Erfüllung der Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Das Geobasisinformationssystem umfasst als katasterrechtlichen Bestandteil das Basisinformationssystem Liegenschaftskataster mit den dazugehörigen Dokumenten und als geotopographischen Bestandteil das Geotopographische Basisinformationssystem mit den Luftbildern der Landesluftbildsammlung. Die Anforderungen der Praxis bezüglich der Datenkommunikation und der Integration der Geobasisinformationen in Fachinformationssysteme sowie die Komplexität der Inhalte erfordern die digitale Führung des Geobasisinformations- 19 systems. Dies berührt besonders die amtlichen Kartenwerke, die der Form der graphischen Präsentationen der Fachinformationssysteme gerecht werden müssen. Somit ist als Anforderung an das Geobasisinformationssystem eine umfassende digitale Führung festzulegen. Wegen der Integration der Geobasisdaten in den Fachinformationssystemen bei Bund, Ländern und Kommunen sind die einzelnen Komponenten dieser Basisinformationssysteme nach bundeseinheitlichem Standard integriert in einem Verfahren zu führen. Für das Basisinformationssystem Liegenschaftskataster ist dies das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) und für das Geotopographische Basisinformationssystem das Amtliche Topographisch-Kartographische Informationssystem (ATKIS). Die Einführung dieser Verfahren ist mit den anderen Bundesländern und dem Bund abgestimmt. Im untrennbaren Sachzusammenhang mit dem Geobasisinformationssystem verbunden sind die Amtlichen Bezugssysteme der Grundlagenvermessung, die mit dem Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS) geführt werden. Darüber hinaus sind die Kaufpreisinformationen nach § 195 BauGB mit einzubeziehen. Diese beiden Informationssysteme sind mit dem Geobasisinformationssystem in synergetischen Verarbeitungsprozessen und im engen Sachzusammenhang verbunden. Sie werden mit dem Geobasisinformationssystem deshalb als integriertes Gesamtsystem des amtlichen Vermessungswesens geführt. Mit dem integrierten Gesamtsystem des amtlichen Vermessungswesens ist damit die Grundlage gelegt, um in einem Netzwerkverbund mit staatlich geführten Registern des Privatrechts sowie öffentlich-rechtlichen Landschafts- und Grundstücksinformationen anderer Stellen ein amtliches, multifunktionales Geointegrationssystem des Landes zur Verfügung stellen zu können. Zu § 20: Die klassische Hauptaufgabe bei der Führung der Geobasisdaten besteht in der Sicherung des Grundeigentums und der Daseinsvorsorge als amtlicher Grundstücksund Landschaftsnachweis. Neben dieser Sicherungsfunktion versorgen Geobasisdaten alle Bereiche des öffentlichen Lebens mit Fachinformationen über die realen Sachverhalte der Liegenschaften und der Geotopographie und erfüllen damit auch eine Fachfunktion. Darüber hinaus üben die Geobasisdaten Basisfunktionen für die mit Rauminformationen befassten Fachbereiche aus. Das Geobasisinformationssystem hat daher für sämtliche raumbezogenen Fachinformationssysteme in den Kommunen, Ländern und im Bund eine umfassende Basisfunktion als Raumbezugsund Organisationsgrundlage zu erfüllen. Mit der Zusammenführung der Geobasisdaten im Geobasisinformationssystem wird der Grundstein für das Geonetzwerk im Land Sachsen-Anhalt gelegt. Durch IT-Netzanschluss der grundstücksbezogenen und geotopographiebezogenen Geofachinformationssysteme an das Geobasisinformationssystem wird ein IT-Verbund sämtlicher Geoinformationssysteme ermöglicht. Das Geobasisinformationssystem übernimmt hierbei Kommunikations-, Zugangs- und Transferaufgaben – also die Portalfunktion im Geonetzwerk des Landes. Daneben nimmt das Geobasisinformationssystem die Kernfunktion im integrierten Gesamtsystem ein, denn die Geobasisdaten stehen wegen ihrer Basisfunktion stets im Zentrum aller Dienstleistungen des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens. Schließlich ist es notwendig, die Bürgernähe zu verbessern. Die Bürgerbüros der Kommunen sind in die Lage zu versetzen, über ein umfassendes Leistungsangebot zu verfügen und die zentrale Kommunikationsstelle für die Bürger zu sein. Sie können damit Informationen staatlicher Landesbehörden direkt weitergeben. Daneben ist für die Bürgerschaft und die Wirtschaft auch der Zugriff auf Informationen staatlicher Stellen über das Internet zu gewähr- 20 leisten, damit diese raumbezogene Informationen über das Staatsgebiet einsetzen und für eigene oder weitergehende Zwecke nutzen können. Das führt zur Präsenzund Aktivierungsfunktion gleichermaßen. Zu § 21: Die Geobasisinformationen bieten traditionell und anerkannt die Basis für raumbezogene Entscheidungsfindungen. Vor diesem Hintergrund ist es ein Anliegen aller Länder, ein Geodaten-Gesamtsystem als Basis-Baustein des eGovernment entstehen zu lassen und eine funktionierende Geodateninfrastruktur auf nationaler Ebene zu schaffen. Die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder (IMK) hat mit Beschluss vom 14. Januar 2002 die Bedeutung einer solchen Geodateninfrastruktur für Deutschland betont und den Ländern empfohlen, auf der Grundlage der internationalen Normen und Standards ein abgestimmtes Konzept für die Lösung einer Geodateninfrastruktur in Deutschland gemeinsam von den Ländern erarbeiten zu lassen. Darüber hinaus empfiehlt die IMK Bund, Ländern und Kommunen die Einrichtung von vernetzten Geodatenportalen und die umgehende Realisierung eines vernetzten Metadateninformationssystems für die öffentlichen und privaten Institutionen. Der Beschluss der IMK drückt die Erwartung aus, mit dem Aufbau einer Geodateninfrastruktur für Deutschland zu beginnen. Mit der nun eingeführten gesetzlichen Regelung werden die Voraussetzungen für den Aufbau der Geodateninfrastruktur in Sachsen-Anhalt geschaffen. Damit wird sichergestellt, dass Staat, Wirtschaft und Bürgerschaft über ein Geodatenportal und Geodatennetzwerk auf gebündelte Geobasisdaten des Landes zugreifen und die Geodatendienste des Landes unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte nutzen können. Die Geodateninfrastruktur stellt die Verfügbarkeit der Geoinformationen über elektronische Medien her und ist grundlegende Maßnahme des eGovernment in Sachsen-Anhalt. Nach § 2 Abs. 3 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sind Auszüge aus den Nachweisen der Landesvermessung, dem Liegenschaftskataster und der Landesluftbildsammlung sowie Präsentationen der Topographischen Landeskartenwerke ausnahmslos gebührenpflichtig abzugeben. Diese Regelung hat sich aufgrund der damit erreichbaren Kostentransparenz und somit dem sparsamen Umgang mit Haushaltsressourcen bewährt und ist deshalb beizubehalten. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Benutzung von Geobasisinformationen in Ausübung öffentlicher Gewalt durch Gemeinden, Landkreise und andere Stellen als Grundlage dort geführter Fachinformationssysteme zurückhaltend beantragt werden, da aufgrund der großen Menge erforderlicher Geobasisinformationen für ganze Landesteile ein unverhältnismäßig hoher Gebührenaufwand anfällt. Zur Gewährleistung der Funktionen des Geobasisinformationssystems wird für den Gebrauch des Geobasisinformationssystems von diesen Stellen für Zwecke der Ausübung öffentlicher Gewalt die Gebührenhöhe reduziert und die Bereitstellung von Geobasisinformationen für Bundesbehörden sowie Gemeinden und Landkreise gegen Erstattung des Aufwandes für die Abgabe (Bereitstellungsaufwand) aufgegriffen. Die Einrichtung und Führung des Geobasisinformationssystems sind hoheitliche Aufgaben, so dass der darauf bezogene Gebührenanteil (Grundeinrichtungsaufwand) von den genannten Stellen in Ausübung öffentlicher Gewalt nicht aufzubringen ist. Somit ist nur der Aufwand der Abgabe (Bereitstellungsaufwand) zu erheben und die Gebühren sind in diesen Fällen um den Anteil für die Einrichtung und Führung zu reduzieren. Im Durchschnitt beträgt der Bereitstellungsaufwand ca. 20 % der ansonsten anfallenden Gesamtgebühr. Soweit das Gesetz auch anderen Landesbehörden die Erstattung des Bereitstellungsaufwandes auferlegt, handelt es sich nicht um die Auferlegung 21 einer Gebühr im Sinne des Verwaltungskostengesetzes des Landes, sondern um eine Kostenverrechnung zwischen Behörden desselben Verwaltungsträgers. Es wird eingeführt, dass Auszüge aus dem Geobasisinformationssystem der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde den dazu Berechtigten „online“ auch bei den Gemeinden und Landkreisen, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren des Landes oder direkt über Internet abgegeben werden können. Dies entspricht auch der Forderung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Diese E-Government-Maßnahme zur digitalen Kommunikation dient insgesamt der Bürgerfreundlichkeit der öffentlichen Verwaltung. Die Bürgerinnen und Bürger können somit staatliche Leistungen und Auszüge aus staatlichen Registern online und nicht nur direkt bei den Katasterämtern erhalten. Voraussetzung für die Abgabe der Auszüge ist ein durchgehendes, digitales Online-Verfahren und somit der Anschluss dieser Stellen an das IT-Netz des Landes. Um die Authentizität der Auszüge sowie ihre rechtliche Wirkung zu gewährleisten, sind sie von den anderen Stellen in unverändertem Zustand und unveränderter Form den Nutzern weiterzugeben. Die Einrichtung eines Online-Verfahrens zur automatisierten Abgabe von Vermessungsunterlagen an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, um auf dieser Grundlage Liegenschaftsvermessungen durchzuführen, wird als verwaltungsinterner Vorgang nicht in das Gesetz aufgenommen. Sie ist jedoch zur verwaltungsökonomischen Aufgabenerledigung unverzichtbar und von der Landesregierung beschlossen worden. Zu Nr. 17: Infolge der Einführung des neuen vierten Teils „Geobasisinformationssystem“ wird der bisherige vierte Teil zum fünften Teil. Zu Nr. 18 (§ 22): Infolge der Einführung des neuen vierten Teils „Geobasisinformationssystem“ wird der bisherige § 19 zu § 22 umnummeriert. Durch die Änderung von § 22 Abs. 1 Nummern 1, 6 und 7 VermKatG LSA werden die bisherigen Unrichtigkeiten der deklaratorischen Hinweise auf § 5 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 4 und § 13 Abs. 5 Satz 1 berichtigt. Der Höchstbetrag der Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten wird auf 10 000 Euro zum Schutz der immer hochwertigeren Ergebnisse und Erzeugnisse des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung erhöht (Abs. 2). Dies ist angemessen, da sich herausgestellt hat, dass das Geobasisinformationssystem und die digital vorliegenden Geobasisinformationen besonders schutzwürdig sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die heute vorhandenen Medien zur Datenübermittlung und Präsentation der wirtschaftliche Vorteil, der aus einer Ordnungswidrigkeit gezogen werden kann, weitaus höher liegt als in der Vergangenheit und dass mit den gegebenen Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses bei einer nicht zulässigen Verwertung oder Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens wesentlich nachhaltiger ist. Zu Nr. 19 (§ 23): Infolge der Einführung des neuen vierten Teils „Geobasisinformationssystem“ wird der bisherige § 22 zu § 23 umnummeriert. 22 Zu Artikel 2: Das durch Artikel 1 geänderte Vermessungs- und Katastergesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist bereits zuvor sechsmal geändert worden und wird durch den Artikel 1 umbenannt und nachhaltig umgestaltet. Es ist daher erforderlich, das fachlich zuständige Ministerium zu ermächtigen, die vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltende Fassung neu bekannt zu machen. Zu Artikel 3: Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. III. Anhörungsergebnis Im Rahmen der Anhörung wurden die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt, der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. (BDVI), der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e. V. (VDV), der Städte- und Gemeindebund sowie der Landkreistag beteiligt. Der Städte- und Gemeindebund und der Landkreistag haben keine Stellungnahmen abgegeben. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt begrüßt den Gesetzentwurf und stimmt der eingeleiteten Verwaltungsmodernisierung, insbesondere dem Einsatz der digitalen Kommunikation sowie der erweiterten Deregulierung und Privatisierung von Vermessungsaufgaben ausdrücklich zu. Zum Gesetzentwurf regt sie im Einzelnen die nachfolgend benannten Änderungen an. Im Übrigen verweist sie aufgrund unterschiedlicher Standpunkte der Mitglieder innerhalb der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu den einzelnen Gesetzesänderungen auf die Stellungnahmen der Berufsverbände. a) Zu Nr. 3 (§ 1 Abs. 3): Es wird vorgeschlagen, den durch den Entwurf unveränderten Begriff „befähigter Beamter“ durch den Begriff „befähigter Bediensteter“ zu ersetzen. Dem Anliegen kann nicht entsprochen werden. Die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung von hoheitlichen Liegenschaftsvermessungen bedarf besonderer personeller Voraussetzungen an den Leiter der anderen behördliche Vermessungsstelle. Dem Leiter obliegt die abschließende rechtliche Verantwortung für die eigenverantwortlich zu erlassenden Verwaltungsakte und die Ausfertigung der öffentlich-rechtlichen Urkunden zum Grenztermin. Insofern muss er, wegen des in Art. 33 Abs. 4 GG begründeten Funktionsvorbehaltes, neben der fachlichen Befähigung, einen besonderen Status haben. Er muss wie bislang Beamter im dienstund staatsrechtlichen Sinne sein. Diese Regelung hat sich seit 1992 in SachsenAnhalt sowie in allen anderen Bundesländern bewährt. b) Zu Nr. 11 (§ 11 Abs. 1): Es wird angeregt, die Gebäudedarstellung im Liegenschaftskataster auch auf die Fälle zu erweitern, die dem Begriff „Bauliche Anlage“ gemäß BauO LSA entsprechen, mit der Begründung, dass die Liegenschaftskarte im Einzelfall durch bautechnisch relevante Tatsachen für die Erstellung von Bauleitplänen und Bauvorlagen zu ergänzen sei. Dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden. Der Gebäudebegriff im Vermessungs- und Katasterrecht orientiert sich an dem Gebäude im Sinne des bürgerli- 23 chen Rechts, das als Liegenschaftsrechtsobjekt in der Liegenschaftskarte nachzuweisen ist. Der im Bauordnungsrecht normierte Begriff der baulichen Anlage wurde schon in das Vermessungs- und Katastergesetz vom 22. Mai 1992 bewusst nicht eingeführt und ist auch in keinem anderen Bundesland übernommen worden, da er zu umfassend ist (Amtliche Begründung zum VermKatG LSA vom 22. Mai 1992). Das Gebäude ist u. a. Gegenstand des steuerlichen Bewertungsrechts (§ 68 Abs. 1 BewG), des Strafrechts (§ 243 Abs. 1 StGB), des Bauordnungsrechts (§ 2 Abs. 2 BauO LSA) und des Sachenrechts (§§ 94, 912 BGB). Keiner der dort verwendeten Gebäudebegriffe kann unbesehen übernommen werden, da bestimmte Begriffsmerkmale wegen des katasterrechtlichen Zwecks des Gebäudenachweises anders zu bewerten sind. Die katasterrechtliche Gebäudeeigenschaft ist maßgeblich unter dem Gesichtspunkt der Darstellungswürdigkeit in der Liegenschaftskarte zu beurteilen. Der Begriff der baulichen Anlage umfasst zudem Brückenpfeiler, Gerüste, Feuerungsanlagen, Kleingartenanlagen sowie Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten. Ihre Erfassung und Darstellung in der Liegenschaftskarte steht im Widerspruch zur Zweckbestimmung des Liegenschaftskataster in § 11 Abs. 2 und ist unverhältnismäßig. Sie würde die Bürgerinnen und Bürger mit hohen Kosten belasten und Investitionen im Land hemmen. c) Zu Nr. 12 (§ 12 Abs. 2): Es wird vorgeschlagen, die durch den Gesetzentwurf eingeräumte Ausnahme vom Vermessungsgrundsatz dahingehend auszulegen, dass sie auf Flurstücke Anwendung findet, die nach in Kraft treten des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 22. Mai 1992 entstanden sind. Dem Anliegen kann nicht entsprochen werden. Der Vorschlag beruht auf einer Fehleinschätzung der notwendigen Regelungstiefe der Rechtsnormen. Der Entwurf zu § 12 Abs. 2 sieht vor, die Bildung neuer Flurstücke ohne örtliche Vermessung durch zahlenmäßige und mathematische Festlegung der Grenzen als Ausnahmetatbestand zuzulassen. Immer dann, wenn die geometrischen Bestimmungselemente (Vermessungszahlen) für die bestehenden Flurstücke im Vermessungszahlenwerk vorliegen oder sich mathematisch daraus zuverlässig ableiten lassen, soll die Bildung von Flurstücken ohne Vermessung möglich sein. Vermessungszahlen sind die Ergebnisse von Vermessungen. Sie bestimmen als formprägende Elemente die Geometrie (Gestalt, Umfang) des einzelnen Flurstücks und legen zugleich die Grenzen des Flurstücks und der unmittelbar benachbarten Flurstücke eindeutig fest. Die Erfassung der Vermessungszahlen wurde schon immer durch Vermessungs- oder Verwaltungsvorschriften geregelt, die das Vermessungsverfahren entsprechend des technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes der jeweiligen Zeitepoche festlegen. Das in Kraft treten des Vermessungs- und Katastergesetzes am 22. Mai 1992 hat nicht zwangsläufig neue Verwaltungsvorschriften bewirkt. Somit kann der Zeitpunkt des in Kraft treten des Vermessungs- und Katastergesetzes nicht maßgebend für die Beurteilung des Ausnahmetatbestandes sein. In jedem Einzellfall ist das Vorliegen zuverlässiger und eindeutiger Vermessungszahlen sachverständig zu würdigen. Der Entwurf zu § 12 Abs. 2 ist in seiner Formulierung daher beizubehalten. Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. begrüßt grundsätzlich die Ziele des Gesetzentwurfes. Zum Gesetzentwurf nimmt der Verband wie folgt Stellung: a) Allgemeines: Dem Gesetzentwurf wird ein Mangel an verbindlich gestalteten Aussagen unterstellt, da er „zuviel Gestaltungsspielraum für die Landesverwaltung“ einräumen würde. Der Gesetzentwurf sollte wesentlich ausdifferenziertere 24 Aussagen enthalten und der Landesverwaltung weniger „Gestaltungsspielraum“ einräumen. Dem Anliegen kann nicht entsprochen werden. Rechtsvorschriften haben abstrakten und allgemeingültigen Charakter. Sie müssen der vollziehenden Gewalt Gestaltungsspielraum gewähren, damit sie flexibel und vor allen Dingen unter Beachtung der wirtschaftlichen Aspekte die Belange der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigen kann. b) Zu Nr. 3 (§ 1): Es wird gefordert, die Zuständigkeitsregelung zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen durch die Landesverwaltung umzuformulieren, da diese sonst durch die Landesverwaltung unterlaufen werden könnte. Zudem wird gefordert, dass das Land keine Liegenschaftsvermessungen mehr durchführt, um Einsparmöglichkeiten auszuschöpfen. Dem Anliegen kann nicht entsprochen werden. Die Formulierungen im Entwurf zu § 1 zur Aufgabenbeschränkung bei Liegenschaftsvermessungen für die Landesverwaltung legen die Obergrenzen für die Aufgabenwahrung durch die Verwaltung klar fest und sind beizubehalten. Im Übrigen liegt eine eindeutige Formulierung für die Anzahl der von der Landesverwaltung einzusetzenden Messeinheiten vor. Für die Landesverwaltung ist die Anzahl der Messeinheiten auf bis zu 12 festgelegt und in die Begründung zu § 1 aufgenommen worden. Die Begründung zu § 1 setzt somit den Maßstab für den Einsatz der Messeinheiten, der von der Landesverwaltung nicht unterlaufen werden kann. Zudem erfordert die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und anforderungsgerechten, aktuellen Führung des Liegenschaftskataster durch die Landesverwaltung den Einsatz von bis zu 12 Messeinheiten. Bei einer Regelung, dass alle Liegenschaftsvermessungen von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden dürfen, könnten die Bürger nicht mehr erkennen, wer von den Amtsträgern für welches Gebiet zuständig ist. Für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wären dann zwingend territorial begrenzte Amtsbezirke einzuführen. Dies wäre nicht im Interesse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Zudem lassen sich durch die Verlagerung von Liegenschaftsvermessungen an Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure keinerlei Einsparungen für den Landeshaushalt erzielen. Im Gegenteil: Die mit der Verlagerung verbundenen Ausgabenreduzierungen sind weitaus geringer, als der damit verbundene Einnahmenverzicht. c) Zu Nr. 11 (§ 11 Abs. 1): Für die Liegenschaftskarte wird die Bezeichnung „graphischer“ Nachweis abgelehnt mit der Begründung, dass das Wort „graphisch“ der Liegenschaftskarte ein qualitätsminderndes Attribut beigebe und eine Genauigkeitsfestlegung bezeichne. Statt dessen solle die Bezeichnung „darstellender“ verwendet werden. Der Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie beruht auf einer abweichenden Auffassung vom Begriff und von einer sogenannten „Genauigkeit“ der Liegenschaftskarte. Eine Karte ist immer das Ergebnis der Kartographie und bildet die Geometrie der realen Flurstücke graphisch in einem festgelegten Maßstab ab. Kartographie trägt das Wort „Graphik“ in sich und impliziert die maßstäbliche Abbildung. Die Bezeichnung „Darstellung“ ist unzutreffend, denn sie setzt nicht zwingend die Maßstäblichkeit und die Verwendung einer kartographischen Projektion voraus. In allen Vermessungs- und Katastergesetzen der Länder ist die KartenFestlegung daher auf die „räumlichen Beziehungen mit graphischen Zeichen“ unter Zuordnung eines Maßstabes getroffen worden. Der Maßstab bestimmt die „Erkennbarkeitsgrenze“ für jede Karte. Jede Flurstücksgrenze ist mit einer Linie in der 25 Karte als direkt erkennbarer bestandskräftiger Verwaltungsakt festgelegt. Die herrschende Rechtsauffassung legt fest, dass nur die Änderungen rechtsrelevant sind, die mit bloßem Auge erkennbar sind. So festgelegt nimmt der Karteninhalt am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil. Die Stellungnahme setzt sachlich falsch das Vermessungszahlenwerk mit dem Grundbuchnachweis „Karte“ gleich. Die „Erkennbarkeitsgrenze“ für jede Karte beträgt im Maßstab 1:1000 für jeden Betrachter 0,2 m in der Natur. Das Kartenbild kann zwar auf millimetergenauen Vermessungen beruhen, ihre Erkennbarkeitsgrenze lässt sich dadurch aber nicht beeinflussen. Sie hängt stets vom amtlichen Maßstab ab, der in Sachsen-Anhalt 1:1000 beträgt. d) Zu Nr. 12 (§ 12 Abs. 2): Die durch den Gesetzentwurf eingeräumte Ausnahme vom Vermessungsgrundsatz wird unter der Annahme, dass „Kartenkoordinaten“ verwendet würden und so der für die Flurstücksbildung geltende Bestimmtheitsgrundsatz verletzt würde, kritisch betrachtet. Die Bedenken des BDVI beruhen auf der Annahme, sogenannte „Kartenkoordinaten“ würden zukünftig als Ersatz für die vermessungstechnische Festlegung eines Flurstücks dienen können. Der Entwurf zu § 12 Abs. 2 sieht dies nicht vor und dies wäre auch tatsächlich ein grober Verstoß gegen das Katasterrecht. Der Bestimmtheitsgrundsatz für die Flurstücksbildung wird dann nicht verletzt, wenn für das Flurstück die Bemaßung rechnerisch nach Plan gegeben ist. Jedes in dieser Form mit oder ohne örtliche Vermessung festgelegte Flurstück ist dadurch bestimmt. Für die Führung des Liegenschaftskatasters ergeben sich keinerlei Nachteile. Zur Erleichterung des Grundstücksverkehrs ist die im Entwurf enthaltene Ausnahmeregelung beizubehalten. Um den Befürchtungen des BDVI Rechnung zu tragen, wurde die Begründung des Gesetzentwurfes entsprechend spezifiziert. e) Zu Nr. 14 (§ 14 Abs. 3): Es wird seitens des BDVI darum ersucht, dass Gebäudeeinmessungen von privaten Vermessungsbüros nicht in das Liegenschaftskataster übernommen werden dürfen, sondern nur die, die durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gefertigt werden, da sich der Abstand eines Gebäudes zur Grenze immer nur durch eine präzise, direkte örtliche Grenzabstandsmessung festlegen lasse. Dem Anliegen kann nicht entsprochen werden. Es ist schon heute Praxis, Gebäude mit Hilfe satellitengestützter Vermessung ohne direkte Grenzabstandsvermessungen absolut durch Liegenschaftsvermessungen zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass die Grenzen genügend weit entfernt sind. Dies ist in vielen Fällen durch Offensichtlichkeit erkennbar oder durch das Zahlenwerk belegbar. Die Stellungnahme unterstellt, dass solche Grenzabstände über die Liegenschaftskarte abgeleitet werden müssten. Dies ist sachlich falsch und im Entwurf zu § 14 Abs. 3 nicht vorgesehen. Der Verzicht auf die Regelung im Entwurf zu § 14 Abs. 3 würde einerseits bewirken, dass Eigentümer bei Bauvorhaben ihr Bauwerk weiterhin mehrfach vermessen lassen müssten: Einmal eine bautechnische Gebäudeeinmessung durch ein privates Vermessungsbüro und zusätzlich eine Liegenschaftsvermessung „Gebäude“ durch einen Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens. Andererseits kann dem Vorschlag, die bautechnische Gebäudeeinmessung nur dann zur Übernahme zuzulassen, wenn sie durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt wurde, unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 VerwModGrG nicht entsprochen werden. Die Bauherren oder Eigentümer würden in der Konsequenz solche privatrechtlichen Gebäudeeinmessungen nur noch an Öffent- 26 lich bestellte Vermessungsingenieure vergeben. Die Folge wäre, dass das öffentlich-rechtliche Monopol für Liegenschaftsvermessungen sich zu Ungunsten der privaten Vermessungsbüros auch auf privatrechtliche Gebäudeeinmessungen ausweiten würde. Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e. V. hat sich in seiner Stellungnahme ausdrücklich dagegen ausgesprochen. Überdies widerspricht der Vorschlag dem Anliegen, den Mittelstand durch Privatisierung von Aufgaben insgesamt zu fördern. f) Zu § 15: Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf um eine Regelung zu ergänzen, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Beurkundung von Tatbestände am Grund und Boden aufgrund seiner technischen Ermittlungen ermöglicht. Dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden. Im Fachgesetz über das Liegenschaftskataster können nur solche Beurkundungen eingeräumt werden, die sich auf katasterrechtliche Inhalte beziehen. Andere, nicht festgelegte „Tatbestände“ sind privatrechtlicher Natur. Die vorgeschlagene Regelung hätte keine substanzielle Grundlage und würde unbestimmte privatrechtliche Tatsachen in den Status der Öffentlich-Rechtlichkeit und des Katasternachweises erheben, wie Absteckungen oder Einmessungen von Toranlagen, Höhenpläne, Zäune, Mauern, Bäume u. v. a. Im Übrigen ist in § 2 ÖbVermIngG LSA eine generelle Beglaubigungsbefugnis für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure eingeräumt. Diese umfasst solche Tatsachen am Grund und Boden, an die durch andere Gesetze rechtliche Wirkungen geknüpft sind. Diese bestehende Regelung entspricht dem Grundanliegen des BDVI-Vorschlages. g) Zu § 18: Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf dahingehend zu ergänzen, dass das Ministerium des Innern eine Verordnung stets nur im Benehmen mit dem Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. erlassen dürfe. Dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden. „Benehmen“ ist zwar die weichste Form der Beteiligung, es ist aber eine verbindliche Festlegung. Am Gesetz- oder Verordnungsgebungsverfahren kann nur der sich aus der Verfassungsordnung ergebende Gesetz- oder Verordnungsgeber teilnehmen. Nur der Gesetz- oder Verordnungsgeber hat die notwendige Unabhängigkeit, um abstrakte und allgemeingültige Rechtsnormen aufzustellen. Privatrechtlich organisierte Berufsverbände sind nicht geeignet, an dieser herausgehobenen Stelle am Gesetz- oder Verordnungsgebungsverfahren teilzunehmen. Der Rechtsgedanke des § 151a GO-LSA, wonach die kommunalen Spitzenverbände bei der Vorbereitung von sie berührenden Rechtsvorschriften rechtzeitig zu hören sind, kann nicht verallgemeinert werden. Ihre Mitglieder sind mittelbare Staatsverwaltung und insoweit Teil der öffentlichen Gewalt. Der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. ist dagegen ein Verein. Auch ohne die geforderte Einschränkung ist der Verordnungsentwurf dem Berufsverband bereits heute zur Stellungnahme vorzulegen. Damit ist dem Grundanliegen des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure e. V. entsprochen. Der Verband Deutscher Vermessungsingenieure e. V. stimmt dem Gesetzentwurf zu. Die Zustimmung knüpft er aber ausdrücklich an die Beibehaltung der Formulierungen im Entwurf zu § 14 Abs. 3. Sofern diese gestrichen oder dahingehend verändert würde, dass nur die Gebäudeeinmessungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zur Fortführung des Liegenschaftskatasters übernommen würden, signalisiert der Verband seine Ablehnung. Er bringt zum Ausdruck, dass durch Wegfall der Regelung im Entwurf zu § 14 Abs. 3 die Grundidee der Investitionser- 27 leichterung im Land aufgegeben würde und damit gerade den privaten Vermessungsbüros Perspektiven entzogen würden. Der Verband bittet ausdrücklich darum, die Formulierungen des Entwurfes in Bezug auf die bautechnische Gebäudeeinmessung beizubehalten. Der Verband spricht sich zudem ausdrücklich dagegen aus, Vermessungstatbestände in die Bauordnung, oder aber Bauordnungstatbestände in das Katasterrecht aufzunehmen. Er bringt zum Ausdruck, dass sich dadurch eine Gemengelage von Bauordnungs- und Katasterrecht ergeben würde, die für den Bürger und der Wirtschaft insgesamt nicht dienlich wäre. Zusammenfassung: Die in den Stellungnahmen der Verbände enthaltenen Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung des Gesetzentwurfs sind überwiegend nicht substantiiert. Bedenken des BDVI konnten zum Teil durch entsprechende Erläuterungen und detaillierte Ausführungen in der Begründung aufgenommen werden. Änderungen zum Gesetzentwurf sind nicht vorzunehmen.