3 Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete (gemäß - wrrl-mv

Werbung
Land Brandenburg
Land Mecklenburg-Vorpommern
Freistaat Sachsen
Bewirtschaftungsplan
nach Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG
für den deutschen Teil der internationalen
Flussgebietseinheit Oder
Dezember 2009
Herausgeber:
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Brandenburg
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
22. Dezember 2009
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................... 3
Abbildungsverzeichnis ....................................................................................................... 6
Tabellenverzeichnis ............................................................................................................ 7
Anhangverzeichnis ............................................................................................................. 9
Kartenverzeichnis ..............................................................................................................10
Abkürzungsverzeichnis .....................................................................................................12
Literaturverzeichnis ...........................................................................................................15
Einführung ..........................................................................................................................19
1
1.1
1.1.1
1.1.2
1.1.3
1.2
Allgemeine Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheit Oder ......23
Oberflächengewässer im deutschen Teil der FGE Oder.....................................27
Lage und Grenzen der Wasserkörper ................................................................27
Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet ..................28
Künstliche und erheblich veränderte Gewässer..................................................31
Grundwasser im deutschen Teil der FGE Oder ..................................................35
2
Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und anthropogenen
Auswirkungen auf den Zustand von Oberflächengewässern und
Grundwasser ....................................................................................................38
Oberflächengewässer ........................................................................................38
Punktquellen ......................................................................................................40
Diffuse Quellen...................................................................................................41
Signifikante Wasserentnahmen/Wiedereinleitungen ...........................................42
Signifikante Abflussregulierungen/hydromorphologische Veränderungen ..........43
Einschätzung sonstiger signifikanter anthropogener Belastungen ......................45
Grundwasser ......................................................................................................45
Diffuse Quellen...................................................................................................47
Punktquellen ......................................................................................................48
Bergbaufolgen ....................................................................................................49
Grundwasserentnahmen ....................................................................................49
2.1
2.1.1
2.1.2
2.1.3
2.1.4
2.1.5
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
2.2.4
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
4
4.1
4.1.1
4.1.2
4.2
Ermittlung und Kartierung der Schutzgebiete (gemäß Artikel 6 und
Anhang IV 1 WRRL)..........................................................................................50
Gebiete zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch
(Anhang IV 1 i) ...................................................................................................51
Gebiete zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten
(Anhang IV 1 ii) ..................................................................................................52
Erholungsgewässer (Badegewässer) (Anhang IV 1 iii) .......................................52
Nährstoffsensible Gebiete (nach Nitrat- und Kommunalabwasserrichtlinie)
(Anhang IV 1 iv) .................................................................................................52
FFH- und Vogelschutzgebiete (Anhang IV 1 v)...................................................52
Fischgewässer ...................................................................................................53
Muschelgewässer ..............................................................................................53
Überwachungsnetze und Ergebnisse der Zustandsbewertung der
Wasserkörper und Schutzgebiete ...................................................................54
Oberflächengewässer ........................................................................................55
Ökologischer Zustand/ökologisches Potenzial der Oberflächengewässer ..........57
Chemischer Zustand der Oberflächengewässer .................................................63
Grundwasser ......................................................................................................70
3
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.3
4.3.1
4.3.2
5
5.1
5.2
5.2.1
5.2.2
5.3
5.4
6
6.1
6.2
6.3
6.4
6.4.1
6.4.2
6.4.3
6.4.4
6.4.4.1
6.4.4.2
6.4.5
6.4.6
6.4.7
6.5
6.5.1
6.5.2
6.6
6.6.1
6.6.2
6.6.3
6.6.4
6.7
7
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
Inhaltsverzeichnis
Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers .....................71
Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers.............................72
Chemischer Zustand des Grundwassers ............................................................74
Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers .....................................................75
Schutzgebiete ....................................................................................................77
Überwachung von Wasserkörpern für die Entnahme von Trinkwasser nach
Artikel 7 ..............................................................................................................77
Zustand von Wasserkörpern für die Entnahme von Trinkwasser nach
Artikel 7 ..............................................................................................................78
Umweltziele und Ausnahmeregelungen (Liste der Umweltziele gemäß
Artikel 4)............................................................................................................80
Überregionale Strategien zur Erreichung der Umweltziele .................................83
Umweltziele für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper ...........................90
Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper .........................92
Inanspruchnahme von Ausnahmen ....................................................................92
Umweltziele Schutzgebiete ..............................................................................100
Zusammenfassung Umweltziele und Ausnahmen ............................................104
Ökonomische Analyse ............................................... Error! Bookmark not defined.
Einleitung .........................................................................................................106
Datenerhebung ................................................................................................106
Charakteristik des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Oder .....................106
Wirtschaftliche Bedeutung der Wassernutzung ................................................107
Begriffe und Definitionen ..................................................................................107
Wasserentnahmen und Wassereinsatz ............................................................107
Wasserdienstleistungen: Öffentliche Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung........................................................................................108
Landwirtschaft ..................................................................................................109
Wassernutzung ................................................................................................109
Stoffeinträge.....................................................................................................112
Bergbau ...........................................................................................................113
Nutzung der Wasserenergie .............................................................................114
Schifffahrt .........................................................................................................114
Auswirkungen auf den Wasserverbrauch .........................................................114
Bevölkerungsentwicklung .................................................................................114
Klimaänderungen - Szenarien ..........................................................................116
Analyse der Kostendeckung .............................................................................117
Kostendeckung in den Bereichen Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung........................................................................................117
Kostendeckungsgrad bei Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in
der Sektoren Industrie und Landwirtschaft .......................................................119
Kostendeckung 2015 und Sicherstellung der Kostendeckung bei
Wasserdienstleistungen ...................................................................................119
Umwelt- und Ressourcenkosten .......................................................................120
Beurteilung der kosteneffizientesten Maßnahmen zur Minderung der
Hauptbelastungen im Einzugsgebiet ................................................................121
Zusammenfassung des Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 11 ...........124
Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften ....128
Praktische Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des Grundsatzes der
Deckung der Kosten der Wassernutzung .........................................................129
Maßnahmen an Gewässern zur Entnahme von Trinkwasser............................130
Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von Wasser ........131
Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige Tätigkeiten
mit Auswirkungen auf den Zustand des Grundwassers ....................................132
Begrenzung direkter Einleitungen in das Grundwasser ....................................133
Maßnahmen im Hinblick auf prioritäre Stoffe ....................................................133
4
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
7.8
Inhaltsverzeichnis
7.12
7.12.1
7.12.2
7.13
Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der Folgen
unbeabsichtigter Verschmutzungen .................................................................134
Maßnahmen für Wasserkörper, die die Umweltziele möglicherweise nicht
erreichen ..........................................................................................................136
Ergänzende Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele ...............................137
Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der Verschmutzung der
Meeresgewässer ..............................................................................................138
Zusammenfassung der festgelegten Maßnahmen............................................139
Oberflächengewässer ......................................................................................139
Grundwasser ....................................................................................................143
Weitere ergänzende Maßnahmen ....................................................................146
8
Verzeichnis detaillierter Programme und Bewirtschaftungspläne .............148
9
9.1
9.2
9.2.1
9.2.2
9.2.3
9.2.4
Zusammenfassung der Maßnahmen zur Information und Anhörung
der Öffentlichkeit, deren Ergebnisse und darauf zurückgehende
Änderungen des Plans ..................................................................................150
Information der Öffentlichkeit und Beteiligung der interessierten Stellen ..........150
Anhörungen der Öffentlichkeit ..........................................................................152
Anhörung zum Zeitplan und Arbeitsprogramm .................................................152
Anhörung zu den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen .............................153
Ergebnis der Auswertung .................................................................................153
Anhörung zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans ..........................................154
10
Liste der zuständigen Behörden (gemäß Anhang I WRRL) .........................157
11
Anlaufstellen für die Beschaffung der Hintergrunddokumente und informationen (gem. Art. 14, Absatz 1 WRRL) .............................................159
12
Zusammenfassung/Schlussfolgerungen......................................................161
7.9
7.10
7.11
5
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1-1:
Bearbeitungsgebiete bzw. Planungseinheiten im deutschen Teil der
FGE Oder
23
Bodennutzungsstruktur im deutschen Odereinzugsgebiet (nach
CORINE Land Cover 2000)
26
Abb. 1-3:
Abgrenzung der Ökoregionen
29
Abb. 2-1:
Verteilung der Hauptbelastungsarten für Oberflächenwasserkörper im
deutschen Odereinzugsgebiet (nach Anzahl der OWK)
40
Abb. 2-2:
Schematische Darstellung eines naturfernen und eines naturnahen
Flusses (Quelle: WEG)
45
Abb. 5-1:
Ziele der WRRL
82
Abb. 6-1:
Bewässerungswasser und bewässerte Flächen in Brandenburger
Landkreisen im Odereinzugsgebiet
Abb. 1-2:
111
Abb. 6-2:
Bevölkerungsprognose der Landkreise des Landes Brandenburg in der
FGE Oder
115
Abb. 6-3:
Kostendeckung im Abwasserbereich nach Entsorgern mit und ohne
Förderung im mecklenburg-vorpommerschen Einzugsgebiet der FGE
Oder
119
Abb. 6-3:
Vorgehensweise zur Ermittlung der kosteneffizientesten
Maßnahmekombination
122
Abb. 7-1:
Funktionsweise des Warn- und Alarmplans IWAP Oder
136
Abb. 7-2:
Anteil der festgelegten Maßnahmenarten in den Bearbeitungsgebieten
des deutschen Odereinzugsgebiet zur Reduzierung signifikanter
Belastungen in Oberflächengewässern (ohne konzeptionelle
Maßnahmen)
140
Abb. 7-3:
Anteil der festgelegten Maßnahmenarten im deutschen
Odereinzugsgebiet zur Reduzierung signifikanter Belastungen im
Grundwasser (ohne konzeptionelle Maßnahmen)
6
144
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tabellenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tab. 1-1:
Bearbeitungsgebiete mit deutschen Anteilen in der internationalen
Flussgebietseinheit Oder
24
Tab. 1-2:
Vergleich der ausgewiesenen Oberflächenwasserkörper 2005/2008
27
Tab. 1-3:
Fließgewässertypen im deutschen Einzugsgebiet der Oder
29
Tab. 1-4:
Standgewässertypen im deutschen Einzugsgebiet der Oder
31
Tab. 1-5:
Anteil künstlicher und erheblich veränderter
Fließgewässerwasserkörper im deutschen Einzugsgebiet der Oder
32
Tab. 1-6:
Anzahl der ausgewiesenen Grundwasserkörper
36
Tab. 2-1:
Signifikante Belastungen und anthropogene Auswirkungen auf den
Zustand der Oberflächengewässer im deutschen Einzugsgebiet der
Oder
39
Tab. 2-2:
IVU- und PRTR-Anlagen im deutschen Einzugsgebiet der Oder
41
Tab. 2-4:
Ergebnisse der aktualisierten Analyse der Belastungen und
Auswirkungen auf den Grundwasserzustand im deutschen
Einzugsgebiet der Oder
46
Anzahl der Grundwasserkörper mit Trinkwasserentnahmen nach
Artikel 7 Absatz 1 WRRL
51
Übersicht über die Überwachungsfrequenzen im Überwachungsnetz
im deutschen Odereinzugsgebiet
54
Anzahl der Überblicksmessstellen in Oberflächengewässern im
deutschen Teil der FGE Oder
56
Messstellen im Rahmen der IKSO mit bi- bzw. trinational
abgestimmten Untersuchungsprogramm mit Bezug zu
Flussabschnitten des deutschen Gebietsteiles der FGE Oder
56
Ökologischer Zustand/ökologisches Potenzial natürlicher, erheblich
veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper
60
Ökologischer Zustand/ökologisches Potenzial der
Oberflächenwasserkörper (differenziert nach den biologischen
Qualitätskomponenten und den spezifischen Schadstoffen)
61
Tab. 3-1:
Tab. 4-1:
Tab. 4-2:
Tab. 4-3:
Tab. 4-4:
Tab. 4-5:
Tab. 4-6:
Chemischer Zustand natürlicher, erheblich veränderter oder künstlicher
Oberflächenwasserkörper
65
Tab. 4-7:
Auswertung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
(differenziert nach der Einhaltung der UQN in den aufgeführten
Schadstoffgruppierungen)
65
Messnetz zur Überwachung des mengenmäßigen Zustands des
Grundwassers
72
Messnetz zur überblicksweisen Überwachung des chemischen
Zustands des Grundwassers
72
Tab. 4-8:
Tab. 4-9:
Tab. 4-10:
Messnetz zur operativen Überwachung des chemischen Zustands des
Grundwassers
73
Tab. 4-11:
Ergebnisse der Zustandsbewertung der Grundwasserkörper (Anzahl
der Grundwasserkörper, deren Zustand als schlecht bewertet wurde)
7
76
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tabellenverzeichnis
Tab. 4-12:
Überwachungsfrequenzen für Trinkwasserentnahmen in Abhängigkeit
von der versorgten Bevölkerung
78
Tab. 4-13:
Zustand von Grundwasserkörpern für die Entnahme von Trinkwasser
nach Artikel 7 WRRL
78
Tab. 5-1:
Vorranggewässer Durchgängigkeit im deutschen Teil der FGE Oder
85
Tab. 5-2:
Zielerreichung der Oberflächenwasserkörper bis 2015
91
Tab. 5-3:
Zielerreichung der Grundwasserkörper bis 2015
91
Tab. 5-4:
Fristverlängerungen für Oberflächenwasserkörper
96
Tab. 5-5:
Fristverlängerungen für Grundwasserkörper
97
Tab. 5-6:
Fristverlängerungen für Grundwasserkörper in Bezug auf mögliche
Belastungen
98
Tab. 5-7:
Qualitätsstandards der Badegewässerrichtlinie (2006/7/EG)
102
Tab. 6-1:
Wasserentnahmen und Wassereinsatz im deutschen Teil der FGE
Oder
107
Tab. 6-2
Öffentliche Wasserversorgung 2005 und 2015
108
Tab. 6-3:
Abwasserentsorgung 2005 und 2015
108
Tab. 6-4:
Anzahl der Kläranlagen 2005 und 2015
109
Tab. 6-5:
Wasserentnahme der Landwirtschaft aus der Natur und Wassereinsatz
der Landwirtschaft
110
Tab. 6-6:
Verwendung des Bewässerungswassers im Brandenburger
Odereinzugsgebiet
110
Tab. 6-7:
Wasserbedarf in der Tierhaltung (Brandenburg)
112
Tab. 6-8:
Mineraldüngereinsatz in Brandenburg (BB) und im Vergleich zu
Deutschland (kg/ha LN)
112
Tab. 6-9:
Wasserentnahmeentgelte
120
Tab. 9-1:
Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit (Auswahl)
151
Tab. 9-2:
Stellungnahmen zu den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen in
der internationalen Flussgebietseinheit Oder *
153
Übersicht der zuständigen Behörden
157
Tab. 10-1:
8
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Anhangverzeichnis
Anhangverzeichnis
Anhang A0-1:
Hintergrunddokumente
Anhang A2-1:
Kriterien zur Beurteilung der Signifikanz der Belastungen
Anhang A3-1:
Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen
Gebrauch genutzt werden (Art. 7 Abs. 1 WRRL)
Anhang A3-2:
Trinkwasserschutzgebiete nach § 19 WHG (Art. 7 Abs. 3 WRRL)
Anhang A3-3:
Erholungsgewässer (Badegewässer) (Anhang IV 1 iii WRRL)
Anhang A3-4:
EG-Vogelschutz- und FFH-Gebiete (Anhang IV 1 v WRRL)
Anhang A3-5:
Fischgewässer gemäß RL 78/659/EWG
Anhang A4-1:
Umweltqualitätsnormen (QN) für Schadstoffe zur Beurteilung des
ökologischen Zustands/Potenzials
Anhang A4-2:
Umweltqualitätsnormen (QN) für Schadstoffe zur Beurteilung des
chemischen Zustands
Anhang A5-1:
Vorgehensweise bei der Festlegung der Umweltziele im deutschen Teil
des Odereinzugsgebiets
Anhang A5-2:
Liste der Umweltziele für Oberflächengewässer und Grundwasser
9
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kartenverzeichnis
Kartenverzeichnis
Für die Bearbeitungsgebiete Lausitzer Neiße, Mittlere Oder, Untere Oder, Stettiner Haff
im deutschen Teil der Flussgebietsgemeinschaft Oder liegen folgende Karten vor:
Karte 1.1:
Karte 1.2:
Bearbeitungsgebiet – Überblick
Typen von Oberflächenwasserkörpern
Karte 1.3:
Kategorien von Oberflächenwasserkörpern
Karte 1.4:
Lage und Grenzen von Grundwasserkörpern
Karte 2.1:
Signifikante Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch
Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen
Karte 3.1:
Schutzgebiete I: Wasserkörper für die Entnahme von Wasser für den
menschlichen Gebrauch nach Art. 7 WRRL
Karte 3.2:
Karte 3.3:
Schutzgebiete II: Badegewässer, nährstoffsensible Gebiete
Schutzgebiete III: Habitatschutzgebiete (FFH), Vogelschutzgebiete
Karte 4.1:
Überwachungsnetz der Oberflächengewässer
Karte 4.2:
Ökologischer Zustand und ökologisches Potenzial der
Oberflächenwasserkörper
Karte 4.2.1:
Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für andere (nationale) Schadstoffe in
Oberflächenwasserkörpern
Karte 4.3:
Chemischer Zustand der Oberflächenwasserkörper nach nationalem Recht
Karte 4.3b:
Chemischer Zustand der Oberflächenwasserkörper unter Berücksichtigung
der Tochterrichtlinie Umweltqualitätsnormen
Karte 4.3.1:
Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für Schwermetalle in
Oberflächenwasserkörpern nach national geltendem Recht
Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für Pestizide in
Oberflächenwasserkörpern nach national geltendem Recht
Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für industrielle Schadstoffe in
Oberflächenwasserkörpern nach national geltendem Recht
Karte 4.3.2:
Karte 4.3.3:
Karte 4.3.4:
Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für andere Schadstoffe in
Oberflächenwasserkörpern nach national geltendem Recht
Karte 4.3.5:
Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für Nitrat in Oberflächenwasserkörpern
nach national geltendem Recht
Karte 4.4:
Überwachungsnetz des Grundwassers – Menge
Karte 4.5:
Überwachungsnetz des Grundwassers – Chemie
Karte 4.6:
Karte 4.6.1:
Chemischer Zustand der Grundwasserkörper und Identifikation von
Grundwasserkörpern mit signifikant zunehmendem Schadstofftrend
Chemischer Zustand der Grundwasserkörper hinsichtlich Nitrat
Karte 4.6.2:
Chemischer Zustand der Grundwasserkörper hinsichtlich Pestiziden
Karte 4.6.3:
Chemischer Zustand der Grundwasserkörper hinsichtlich der Schadstoffe
nach Anhang II der Tochterrichtlinie Grundwasser und anderer Schadstoffe
Karte 4.7:
Mengenmäßiger Zustand der Grundwasserkörper
Karte 4.8:
Zustand von Wasserkörpern für die Entnahme von Wasser für den
menschlichen Verbrauch nach Art. 7 WRRL
Karte 5.1:
Umweltziele der Oberflächenwasserkörper – Ökologie
10
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kartenverzeichnis
Karte 5.2:
Umweltziele der Oberflächenwasserkörper – Chemie
Karte 5.3:
Umweltziele der Grundwasserkörper – Menge
Karte 5.4:
Umweltziele der Grundwasserkörper – Chemie
Karte 10.1:
Zuständige Behörden
11
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
AbwV
Abwasserverordnung
Art.
Artikel
AWB
Artificial Water Body (künstlicher Wasserkörper)
BB
Land Brandenburg
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BGW
Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V.
BImSchV
Bundes-Immissionsschutzverordnung
CIS
Common Implementation Strategy (Gemeinsame
Umsetzungsstrategie)
d
Tag
DIN
Deutsches Institut für Normung e.V.
DGJ
Deutsches Gewässerkundliches Jahrbuch
DRIPS
Drainage-Runoff-Spraydrift Input of Pesticides in Surface Waters
DVGW
Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V
EG
Europäische Gemeinschaft
ELER
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen Raumes
EPER
Europäisches Schadstoffemissionsregister
EU
Europäische Union
EWG
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
FFH
Flora-Fauna-Habitat
FGE
Flussgebietseinheit
GAK
Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes
GW
Grundwasser
GWK
Grundwasserkörper
ha
Hektar
HELCOM
Kommission für den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(Helsinki-Kommission)
HMWB
Heavily Modified Water Body (erheblich veränderter Wasserkörper)
HWRM-RL
Hochwasserrichtlinie (Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Bewertung und das
Management von Hochwasserrisiken)
IfSG
Infektionsschutzgesetz
IKSO
Internationale Kommission zum Schutz der Oder
ISW
Institut für Strukturpolitik und Wirtschaftsförderung gemeinnützige
Gesellschaft mbH
IMO
Internationale Seeschifffahrts-Organisation
12
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Abkürzungsverzeichnis
IVU
Integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung
IWAP
Internationaler Warn- und Alarmplan Oder
k
karbonatisch geprägt
KAG
Kommunalabgabengesetz
KBE
Koloniebildende Einheit
KD
Kostendeckungsgrad
km
Kilometer
km²
Quadratkilometer
KOM
Europäische Kommission
LAN
Bearbeitungsgebiet/Planungseinheit Lausitzer Neiße
LAWA
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
LMBV
Lausitzer und Mitteldeutscher Bergbau-Verwaltungsgesellschaft
mbH
LUNG MV
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie MecklenburgVorpommern
m
Meter
m³
Kubikmeter
Mio.
Millionen
MLUV
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz Brandenburg
MOD
Bearbeitungsgebiet/Planungseinheit Mittlere Oder
MPI
Max-Planck-Institut Hamburg
Mrd.
Milliarden
MQ
mittlerer Abfluss
MV
Land Mecklenburg-Vorpommern
MW
Mega-Watt
N
Stickstoff
NGO
non-governmental organisation (Nichtregierungsorganisation)
NN
Normal-Null
NWB
Natural Water Body (natürlicher Wasserkörper)
OWK
Oberflächenwasserkörper
pH
pH-Wert
PIK
Potsdam Institut für Klimafolgenforschung
PRTR
Pollutant Release and Transfer Register (Schadstofffreisetzungsund -verbringungsregister in Nachfolge von EPER)
PSM
Pflanzenschutzmittel
RL
Richtlinie
s
Sekunde
SMUL
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
SN
Freistaat Sachsen
13
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Abkürzungsverzeichnis
STH
Bearbeitungsgebiet/Planungseinheit Stettiner Haff
t
Tonnen
TrinkwV
Trinkwasserverordnung
TW
Trinkwasser
UBA
Umweltbundesamt
UGR
Umweltökonomische Gesamtrechnungen
UM
Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern
UOD
Bearbeitungsgebiet/Planungseinheit Untere Oder
UQN
Umweltqualitätsnorm
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
WK
Wasserkörper
WRRL
Wasserrahmenrichtlinie
ZALF
Leibnitz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung e.V. Müncheberg
14
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Literaturverzeichnis
Literaturverzeichnis
BACH, M. & FREDE H.G. (2000): Drainage-Runoff-Spraydrift Input of Pesticides in Surface
Waters. UBA-Texte 3/00, Berlin.
DVGW (2006) - DEUTSCHER VEREIN DES GAS- UND WASSERFACHES E. V.: Richtlinien für
Trinkwasserschutzgebiete, Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser. – Technische Regel,
Arbeitsblatt W 101. Bonn.
EUROPÄISCHE KOMMISSION (2005): CIS Policy Paper – Environmental Objectives under the
Water Framework Directive. Brüssel.
EUROPÄISCHE KOMMISSION (2007): CIS Policy Paper – Exemptions to the Environmental Objectives under the Water Framework Directive, Article 4.4 (extension of deadlines), 4.5
(less stringent objectives) and 4.6 (temporary deterioration). Brüssel.
EUROPÄISCHE KOMMISSION (2000): Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen
der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Brüssel.
FGG ELBE (2009): FLUSSGEBIETSEINHEIT ELBE: Hintergrundpapier zu Ausnahmen von
Bewirtschaftungszielen, -fristen und –anforderungen in Übereinstimmung mit der EGWasserrahmenrichtlinie im Gebiet der FGGn Elbe und Oder vom Braunkohlebergbau
beeinflussten Grundwasserkörper. Magdeburg.
IKSO (2004): INTERNATIONALE KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER ODER: Bericht für die
Internationale Flussgebietseinheit Oder über die Umsetzung des Artikels 3, Anhang I der
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Wasserpolitik. Breslau.
IKSO (2005): INTERNATIONALE KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER ODER: Bericht an die
Europäische Kommission gemäß Artikel 15, Abs. 2, 1. Anstrich der Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik. Breslau.
IKSO (2007): INTERNATIONALE KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER ODER: Bericht an die
Europäische Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.
Breslau.
IKSO (2008): INTERNATIONALE KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER ODER: Internationale
Flussgebietseinheit Oder - Entwurf des Bewirtschaftungsplans. www.mkoo.pl Breslau.
ISW (2008a): INSTITUT FÜR STRUKTURPOLITIK UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG GEMEINNÜTZIGE
GESELLSCHAFT MBH: Analyse der Kostendeckung der Wasserdienstleistungen für die
Flussgebietseinheit Elbe – Endbericht. Halle (Saale).
ISW (2008b): INSTITUT FÜR STRUKTURPOLITIK UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG GEMEINNÜTZIGE
GESELLSCHAFT MBH: Analyse der Kostendeckung der Wasserdienstleistungen für die
Flussgebietseinheit Warnow Peene – Endbericht. Halle (Saale).
15
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Literaturverzeichnis
LAWA (2003): BUND/LÄNDER-ARBEITSGEMEINSCHAFT W ASSER: Arbeitshilfe zur Umsetzung der
EG-Wasserrahmenrichtlinie. Bearbeitungsstand 30.04.2003, am 14.10.2003 aktualisiert.
www.lawa.de/pub/kostenlos/wrrl/Arbeitshilfe_30-04-2003.pdf.
LAWA (2004): BUND/LÄNDER-ARBEITSGEMEINSCHAFT W ASSER: Ableitung von
Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser. 2004, Berlin.
www.lawa.de/pub/kostenlos/gw/GFS-Bericht-DE.pdf
LUA (2007): LANDESUMWELTAMT BRANDENBURG: Deutsches Gewässerkundliches Jahrbuch,
Elbegebiet, Teil II, Havel mit deutschem Odergebiet, 1998, 1.11.1997 – 31.12.1998. 2007,
Potsdam.
MULV (2005a): MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG, UMWELT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ BRANDENBURG ET AL: Bericht über die Umsetzung der Artikel 5 und
6 sowie die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/60/EG im Bearbeitungsgebiet
Mittlere Oder. Potsdam.
MULV (2005b): MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG, UMWELT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ BRANDENBURG ET. AL.: Bericht über die Umsetzung der Artikel 5
und 6 sowie die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/60/EG im Bearbeitungsgebiet
Untere Oder. Potsdam.
MULV (2007): MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG, UMWELT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ BRANDENBURG ET. AL.: Bericht zum Überwachungsprogramm nach
Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG im deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit
Oder. Potsdam.
MULV (2008a): MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG, UMWELT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ BRANDENBURG ET. AL.: Entwurf des Maßnahmenprogramms nach
Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG bzw. § 36 WHG für den deutschen Teil der
internationalen Flussgebietseinheit Oder. Potsdam.
MULV (2008B): MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG, UMWELT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ BRANDENBURG ET. AL.: Entwurf des Bewirtschaftungsplans nach Artikel
13 der Richtlinie 2000/60/EG für den deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit
Oder. Potsdam
MULV (2009): MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHE ENTWICKLUNG, UMWELT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ BRANDENBURG ET. AL.: Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 der
Richtlinie 2000/60/EG bzw. § 36 WHG für den deutschen Teil der internationalen
Flussgebietseinheit Oder. Potsdam.
SMUL (2005): SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT ET AL:
Bericht über die Umsetzung der Artikel 5 und 6 sowie die Anhänge II, III und IV der
Richtlinie 2000/60/EG im Bearbeitungsgebiet Lausitzer Neiße. Dresden.
STATISTISCHES BUNDESAMT (2003a): Umweltnutzung und Wirtschaft. Bericht zu den
Umweltökonomischen Gesamtrechnungen 2003.
STATISTISCHES BUNDESAMT (2003b): 10. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung.
<http://www.destatis.de>
UBA (2008): Aktualisierung der Steckbriefe der bundesdeutschen Fließgewässertypen (Teil
A) und Ergänzung der Steckbriefe der deutschen Fließgewässertypen um typspezifische
Referenzbedingungen und Bewertungsverfahren aller Qualitätselemente (Teil B).
<http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/downloads/1_Begleittext.pdf>
16
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Literaturverzeichnis
UM (2005) UMWELTMINISTERIUM MECKLENBURG-VORPOMMERN ET AL: Bericht über die
Umsetzung der Artikel 5 und 6 sowie die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/60/EG
im Bearbeitungsgebiet Stettiner Haff. Schwerin.
17
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Literaturverzeichnis
18
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Einführung
Einführung
Grundsätze
Am 22.12.2000 wurden mit dem Inkrafttreten der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie
„Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000
zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik“ (im Folgenden als „Richtlinie 2000/60/EG“ oder „Wasserrahmenrichtlinie
(WRRL)“ bezeichnet) umfangreiche Neuregelungen für den Gewässerschutz und die
Wasserwirtschaft in Europa geschaffen. Mit ihr wurde ein Großteil der bisherigen
europäischen Regelungen zum Gewässerschutz in einer Richtlinie gebündelt und um
moderne Aspekte des Gewässerschutzes ergänzt. Ein wichtiger Ansatz der WRRL ist, die
Gewässerschutzanstrengungen innerhalb von Flussgebietseinheiten durch die beteiligten
Staaten koordiniert durchzuführen.
Ziel
der
Wasserrahmenrichtlinie
ist
es,
dass
möglichst
viele
Gewässer
(Oberflächengewässer und das Grundwasser) bis 2015 einen guten Zustand erreichen. Bei
entsprechender Voraussetzungen sind Fristverlängerungen bis 2027 möglich. Ein Instrument
zum Erreichen dieser Zielstellung ist die Erarbeitung von flusseinzugsgebietsbezogenen
Bewirtschaftungsplänen. Die Staaten in der internationalen Flussgebietseinheit Oder haben
die koordinierte Erstellung eines Bewirtschaftungsplans beschlossen.
Bewirtschaftungspläne umfassen eine aktuelle Beschreibung der Gewässer, Angaben zu
Belastungen für die Wasserkörper, zu Schutzgebieten, zu Überwachungsnetzen und zum
Zustand der Wasserkörper. Weiterhin werden die künftig in den einzelnen Gewässern zu
erreichenden Ziele festgelegt sowie die dazu erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung
zusammenfassend dargestellt. Ausgangspunkt für die Bewirtschaftung sind die Ergebnisse
der Bestandsaufnahme und des Überwachungsprogramms sowie die überregional wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen in der Flussgebietseinheit Oder und die daraus abgeleiteten
überregionalen Umweltziele.
Der vorliegende erste Bewirtschaftungsplan wurde gemäß Art. 13 WRRL bis Ende 2009
erarbeitet und veröffentlicht. Im Zeitraum vom 22.12.2008 bis 22.06.2009 war der Entwurf
des Plans Gegenstand einer öffentlichen Anhörung gemäß Art. 14 WRRL. Nach Abschluss
der Anhörung sind gegenüber dem für die Anhörung zugrunde gelegten Datenstand
(01.12.2008) weitere Aktualisierungen und Vervollständigungen erfolgt (Datenstand des
vorliegenden Plans: 07.10.2009). Darüber hinaus wurden textliche Änderungen
vorgenommen, die aus Forderungen von eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der
Anhörung resultieren.
Der Bewirtschaftungsplan wird für die internationale Flussgebietseinheit (FGE) Oder als
internationaler Plan (gem. Art. 15) nach den Vorgaben der WRRL aufgestellt. Der
internationale Plan kann voraussichtlich erst zum März 2010 fertig gestellt werden. Der
vorliegende deutsche Teil des gemeinsamen internationalen Bewirtschaftungsplans in der
FGE Oder ist das Ergebnis einer kooperativen, länder- und staatenübergreifenden
Koordinierung auf Ebene des gesamten Einzugsgebiets der Oder. International koordiniert
wurde insbesondere die Gewässerüberwachung (Messnetz).
Der Bewirtschaftungsplan und das darin zusammengefasste Maßnahmenprogramm für den
deutschen Teil des Odergebietes stellen die Bewirtschaftungsplanung der drei Bundesländer
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen bis 2015 dar. Sie sind nach Maßgabe
der Landeswassergesetze zumindest behördenverbindlich, d. h. sie sind bei allen
Planungen, die die Belange der Wasserwirtschaft betreffen, zu berücksichtigen.
Soweit konkrete Umsetzungsmaßnahmen die Belange der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes berühren, ist für diese gem. § 1b Abs. 2 Nr. 4 WHG das
Einvernehmen
19
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Einführung
einzuholen.
In einer umfangreichen Bestandsaufnahme der Oberflächen- und Grundwasserkörper im
Jahr 2004 und der Aufstellung eines Überwachungsprogramms wurde der Grundstein für
die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans gelegt. Durch die Erfassung der ökologischen
Qualitätskomponenten und des chemischen Zustands wurde ein Kenntnisstand über die
Gewässer erreicht, den es bisher in diesem Maße noch nicht gab.
Wichtige Grundlagen für die Erarbeitung
selbst die Leitlinien, die auf EU-Ebene
Mitgliedstaaten erarbeitet wurden (so
nationalen Abstimmungen auf Ebene
(LAWA).
des Bewirtschaftunsplans sind neben der WRRL
zusammen von der EU-Kommission und allen
genannte „Guidance Dokumente“), sowie die
der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser
Die WRRL ist durch Übernahme der Regelungen in das national geltende
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 19. August 2002 und in die Wassergesetze der Länder
vollständig in deutsches Recht umgesetzt worden. Zur Vereinfachung der Abstimmungen auf
internationaler Ebene und der Übergabe des Plans an die EU-Kommission wird im
vorliegenden Bericht im Allgemeinen nur auf die Regelungen in den Artikeln der WRRL und
nur in Einzelfällen zusätzlich auf die bundes- oder landesrechtlichen Regelungen Bezug
genommen.
Eine wichtige Rolle in der Wasserwirtschaftsplanung werden künftig das
Hochwasserrisikomanagement und die Folgen des Klimawandels sowie der Schutz der
Meeresumwelt spielen.
Die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung
und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrichtlinie, HWRM-RL) ist am
26.11.2007 in Kraft getreten. Mit dieser Richtlinie hat sich die Wasserpolitik der EU in
Ergänzung zur Richtlinie 2000/60/EG die Aufgabe gestellt, unter Berücksichtigung der
Wechselwirkungen des Hochwasserschutzes mit der Ökologie und der Ökonomie sowie
unter Berücksichtigung möglicher Folgen einer Klimaänderung einen wasserwirtschaftlich
geschlossenen Methoden- und Planungsraum zu entwickeln. Durch die fachliche
Verknüpfung der HWRM-RL mit der WRRL sollen inhaltlich und organisatorisch Synergien
genutzt werden, die sich insgesamt auch vorteilhaft auf die Erreichung der umweltpolitischen
Ziele auswirken. Ziel ist die integrative Umsetzung eines vorbeugenden
Hochwasserschutzes in den Flussgebietseinheiten.
Im Einzugsgebiet der Oder erfolgt bereits seit Einführung der WRRL im Jahr 2000 eine
erweiterte internationale und nationale Kooperation zu Fragen des Hochwasserschutzes.
Bereits heute werden auf internationaler und nationaler Ebene die Planungen
wasserwirtschaftlicher Maßnahmen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Anforderungen
beider Richtlinien (WRRL und HWRM-RL) regelmäßig geprüft. Hochwasserschutzaspekte
finden bei der Aufstellung des ersten Bewirtschaftungsplans grundsätzlich Beachtung (z.B.
bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms).
Bei der Einbeziehung von möglichen Folgen des Klimawandels in den Aufstellungs- und
Umsetzungsprozess des Bewirtschaftungsplans besteht die vorrangige Aufgabe darin,
künftige Veränderungen des Wasserhaushalts als Folge von möglichen Klimaveränderungen
aufzuzeigen. Wissenschaftliche Untersuchungen dokumentieren, dass sich das Klima
verändern und diese Veränderungen den Wasserkreislauf und damit die Wasserressourcen
u. a. durch das Auftreten von Wassermangel und Dürren beeinflussen werden. Die
Auswirkungen des Klimawandels werden die Umsetzung der WRRL langfristig beeinflussen.
Insbesondere werden durch die Auswirkungen des Klimawandels auf das Niederschlagsund Verdunstungsregime langfristige Veränderungen der Grundwasserneubildung und des
oberirdischen Abflusses erwartet. Für den ersten Bewirtschaftungszeitraum bis 2015 werden
20
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Einführung
in der FGG Oder nach derzeitigen Erkenntnissen die Auswirkungen des Klimawandels
allerdings als noch nicht signifikant eingeschätzt. Dennoch müssen bereits heute die
Maßnahmen zur Verbesserung des chemischen und ökologischen Zustandes der
Wasserkörper auf eine mögliche Beeinflussung der dauerhaften Wirksamkeit durch den
projizierten Klimawandel überprüft werden.
Ziel ist es jedoch, den Wasserwirtschaftsverwaltungen frühzeitig Hinweise über die
Auswirkungen des Klimawandels auf die quantitativen und qualitativen gewässerkundlichen
Grundlagen zu geben sowie nachhaltige Handlungsstrategien für die Umsetzung im Sinne
des Vorsorgeprinzips zu entwickeln. Diese Aufgabe kann nur in einem mittel- bis
längerfristigen Programm geplant und umgesetzt werden. Die einzelnen Arbeits- und
Untersuchungsprojekte müssen dabei fachlich aufeinander abgestimmt und in ihrem
Gesamtzusammenhang dargestellt sein. Um langfristig auf die künftigen Veränderungen
des Wasserhaushalts als Folge der projizierten Klimaveränderungen vorbereitet zu sein,
bedarf es entsprechend angepasster wasserwirtschaftlicher Konzepte.
Die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt
(Meeresstrategierahmenrichtlinie) ist am 15.07.2008 in Kraft getreten. Damit hat die EU
einen Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die notwendigen
Maßnahmen ergreifen, um bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu
erreichen oder zu erhalten. Durch die fachliche Verknüpfung von WRRL und
Meeresstrategierahmenrichtlinie finden auch Meeresschutzaspekte bei der Aufstellung des
ersten Bewirtschaftungsplans Berücksichtigung. Für die FGE Oder spielt dabei die
internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Helsinki-Konvention zum Schutz der
Meeresumwelt des Ostseegebietes (HELCOM) eine wesentliche Rolle.
Vorgehensweise bei der Erarbeitung des Bewirtschaftungsplans
Die Flussgebietseinheit Oder erstreckt sich über Teile der Hoheitsgebiete der EUMitgliedstaaten Bundesrepublik Deutschland, Tschechische Republik und Republik Polen.
Nach Inkrafttreten des Vertrages über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder
(IKSO) am 26. April 1999 wurde eine Kooperation im internationalen Gewässerschutz im
Odereinzugsgebiet möglich. Die Staaten haben sich am 08. Mai 2002 darauf geeinigt, die
Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG unter dem Dach der Internationalen Kommission zum
Schutz der Oder gegen Verunreinigungen (IKSO) zu koordinieren.
Die Koordination zur Bearbeitung und Umsetzung des Bewirtschaftungsplans obliegt der
Verantwortung der Staaten. Aufgrund des föderalen Charakters der Bundesrepublik hat die
länderübergreifende Kooperation innerhalb der Bundesrepublik daher eine besondere
Bedeutung.
Im deutschen Teil des Einzugsgebiets der Oder liegen die Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Sie koordinieren die Umsetzung der WRRL im
deutschen Odereinzugsgebiet und stimmen insbesondere die Maßnahmen- und
Bewirtschaftungsplanung ab.
Aufbau des Bewirtschaftungsplans
Der Aufbau des Bewirtschaftungsplans ist zweistufig. In einem internationalen Bericht – Teil
A - sind die übergeordneten Bewirtschaftungsaspekte der Flussgebietseinheit Oder
zusammenfassend dargestellt. Grundsatzfragen wie staatenübergreifende wichtige
Wasserbewirtschaftungsfragen und Umweltziele, die u.a. auch die Grundlage für die
nationale Maßnahmenplanung bilden, werden aufgezeigt.
Die zweite Stufe bildet in der Bundesrepublik Deutschland der nationale
Bewirtschaftungsplan für die deutschen Anteile am Einzugsgebiet der Oder - Teil B. Er
21
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Einführung
umfasst detaillierte Angaben zu den einzelnen Inhalten und betrachtet zusätzlich auch
Wasserbewirtschaftungsfragen, die keine grenzübergreifenden Auswirkungen haben. Dieser
nationale Bewirtschaftungsplan wird von den obersten Wasserbehörden der Länder für
behördenverbindlich erklärt.
Gemäß den Anforderungen aus Art. 15 WRRL werden beide Teile des gesamten
Bewirtschaftungsplans am 22. März 2010 an die EU-Kommission übermittelt.
Zur Erfüllung der Anforderungen der WRRL waren neben der Aufstellung des
Bewirtschaftungsplans vorbereitende fachliche Arbeiten in einem höheren Detaillierungsgrad
erforderlich. Diese wurden durch die Bundesländer durchgeführt, die für die
Datenbereitstellung und die Umsetzung der Maßnahmen im Bewirtschaftungsplan zuständig
sind.
Der hiermit vorgelegte Bewirtschaftungsplans bezieht sich auf den deutschen Anteil an der
internationalen Flussgebietseinheit Oder und ist Bestandteil des gemeinsamen
internationalen Bewirtschaftungsplans.
Er greift im ersten Teil die Inhalte des Berichts zur Bestandsaufnahme nach Art. 5 in
aktualisierter Form wieder auf und beschreibt die allgemeinen Merkmale des Einzugsgebiets
(Kap. 1). Anschließend erfolgt eine Zusammenfassung der signifikanten Belastungen und
anthropogenen Auswirkungen auf den Zustand der Wasserkörper (Kap. 2), der
Schutzgebiete (Kap. 3) und der Überwachungsnetze mit ersten Ergebnissen zum Zustand
der Wasserkörper (Kap. 4). Der Hauptteil des Bewirtschaftungsplans legt in Kapitel 5 die
jeweiligen Umweltziele für die einzelnen Wasserkörper fest (dies beinhaltet auch die
Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen) und fasst die bis 2015 vorgesehenen
Maßnahmen zum Erreichen der Ziele der WRRL zusammen (Kap. 7). Vervollständigt wird
der Plan durch eine wirtschaftliche Analyse des Wassergebrauchs entsprechend Art. 5 und
Anhang III WRRL (Kap. 6).
Kapitel 9 beinhaltet die Ergebnisse der bisherigen Information und Beteiligung der
Öffentlichkeit. Darüber hinaus werden in einem weiteren Kapitel die zuständigen Behörden
(Kap. 10) und Anlaufstellen zur Beschaffung von Hintergrundinformationen (Kap. 11)
aufgelistet. Der Bericht schließt mit einer ausführlichen Zusammenfassung (Kap. 12).
Informationen zu unterschiedlichsten fachlichen Fragestellungen sind in einer Vielzahl
thematischer Karten als Anhang beigefügt. Dort sind ebenfalls umfangreiche Verzeichnisse
und Tabellen enthalten, die gemäß den Anforderungen der WRRL erforderlich sind.
Zur Vermeidung von Wiederholungen aus vorhergehenden Berichten im Zuge der
Umsetzung der WRRL sind die einführenden Kapitel des vorliegenden Berichts in stark
gestraffter Form dargestellt, da der nationale Bericht nach Art. 5 WRRL bereits umfassende
Informationen zum Einzugsgebiet enthält. Für weitergehende Informationen zur
Bestandsaufnahme
aus
2005
(Bericht
nach
Art. 5
WRRL),
zu
den
Überwachungsprogrammen aus 2007 (Bericht nach Art. 8 WRRL) sowie den
Anhörungsdokumenten zum Zeitplan und Arbeitsprogramm sowie zu den wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen wird auf die Internetseiten der drei Bundesländer verwiesen.
Vertiefende Hintergrunddokumente sind ebenfalls über die Internetseiten der drei
Bundesländer verfügbar, Anhang A0-1 listet diese mit Herkunft und Bezugsmöglichkeit auf.
22
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
1
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER MERKMALE DER
FLUSSGEBIETSEINHEIT ODER
Geographisch-administrativer Überblick
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben gemäß Artikel 3 der WRRL alle
Haupteinzugsgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets bestimmt und internationalen Flussgebietseinheiten zugeordnet.
Die Flächengröße der internationalen Flussgebietseinheit Oder beträgt rund 124.000 km².
Der größte Teil, rund 107.100 km² bzw. 86,4 % liegen auf dem Gebiet der Republik Polen,
rund 7.300 km² bzw. 5,9 % in der Tschechischen Republik und 9.600 km² bzw. 7,5 % im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Abb. 1-1: Bearbeitungsgebiete bzw. Planungseinheiten im deutschen Teil
der FGE Oder
23
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
Um die zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie notwendigen Arbeiten sinnvoll zu
strukturieren, wurden innerhalb der internationalen Flussgebietseinheit Oder sechs
Bearbeitungsgebiete abgegrenzt. Die deutschen Anteile an diesen Bearbeitungsgebieten
stellen gleichzeitig die Planungseinheiten für die Aufstellung der Maßnahmenprogramme
dar. Deutschland hat Anteil an den vier Bearbeitungsgebieten Lausitzer Neiße, Mittlere Oder,
Untere Oder, und Stettiner Haff. Nähere Informationen zur Ausdehnung dieser
Bearbeitungsgebiete können der folgenden Tabelle 1-1 und der Abb. 1-1 entnommen
werden.
Tab. 1-1:
Name
Abkürzung
Umfang
Bearbeitungsgebiete mit deutschen Anteilen in der internationalen
Flussgebietseinheit Oder
Lausitzer
Neiße
Mittlere Oder
Untere Oder
Stettiner Haff
LAN
MOD
UOD
STH
Teileinzugsgeb Mündung
iet Lausitzer
Glatzer Neiße
Neiße
bis Mündung
Warthe
Mündung
Warthe bis
Trzebież
(Mündung
Oderhaff)
Übergangsgewässer und
Küstengewässer des Stettiner
Haffs (Kleines und Großes Haff)
einschließlich des
Einzugsgebiets des Stettiner
Haffs (Gowienica und Swine
Einzugsgebiet und das
Einzugsgebiet von Uecker,
Randow und Zarow) sowie der
östliche Teil der Insel Usedom
und der westliche Teil der Insel
Wollin
Fläche
[km²]
4.400
31.230
10.880
5.010
Fläche in
Deutschland
[km²]
1.406
690
3.691
3.795
Fläche in
Deutschland
[%]
32,9
2,2
33,9
75,8
Beteiligte
Bundesländer
Sachsen,
Brandenburg
Brandenburg
Brandenburg,
MecklenburgVorpommern
Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg
Koordinierung
Sächsisches
Staatsministeriu
m für Umwelt
und
Landwirtschaft
Ministerium für
Ländliche
Entwicklung,
Umwelt und
Verbraucherschutz des
Landes
Brandenburg
Ministerium für
Ländliche
Entwicklung,
Umwelt und
Verbraucherschutz des
Landes
Brandenburg
Ministerium für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
24
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
Naturräumlicher Überblick und hydrologische Verhältnisse
Die Oder entspringt in einer Höhe von 632 m ü. NN im Odergebirge, dem südöstlichen Teil
des Mittelgebirgszuges der Sudeten. Der Hauptlauf ist 855 km lang und ist der sechstgrößte
Zufluss zur Ostsee. Der Jahresabfluss am letzten Pegel mit Durchflussmessung vor der
Mündung ins Stettiner Haff beträgt 16,5 Mrd. m3 (524 m³/s; MQ 1941/98 DGJ 1998) am
Pegel Hohensaaten-Finow).
Das Abflussverhalten ist durch hohe Abflüsse zur Schneeschmelze, geringe Abflüsse im
Sommer und in der Regel kurze, steile Hochwasserwellen bei Starkniederschlägen geprägt.
Allgemein treten in der Oder jährlich zwei Hochwasser auf, ein Frühjahrshochwasser im
März/April und ein Sommerhochwasser im Zeitraum Juni/Juli/August.
Die bedeutendsten Nebenflüsse der Oder sind linksseitig die Oppa, Glatzer Neiße, Ohle,
Weistritz, der Katzbach, der Bober und die Lausitzer Neiße sowie rechtsseitig die Ostrawitza,
Olsa, Klodnitz, Malapane, Stober, Weide, Bartsch und die Warthe.
Größter Nebenfluss ist die bei Kilometer 617,5 einmündende Warthe, die im langjährigen
Mittel mit 224 m3/s etwa 40 % des langjährigen mittleren Abflusses der Oder bringt. Mit
einem Einzugsgebiet von über 54.000 km2 stellt sie etwa die Hälfte des gesamten
Odereinzugsgebietes und verleiht diesem die für das Einzugsgebiet typische Asymmetrie,
die durch ein großes rechtsseitiges und ein kleines linksseitiges Areal gekennzeichnet ist.
Bevölkerung und Industrie
Im Einzugsgebiet der Oder leben 16,4 Mio. Einwohner, davon 5 % in Deutschland, 10 % in
der Tschechischen Republik und ca. 85 % in Polen.
Die größten Städte im deutschen Einzugsgebiet der Oder sind Görlitz, Guben, Frankfurt
(Oder), Eberswalde und Schwedt/Oder.
Die Industrie sorgt für Wirtschaftskraft, führt aber auch zu deutlichen Gewässerbelastungen.
Wesentliche Abwasserlasten entstehen in den Branchen:
 kommunale Kläranlagen
 chemische und pharmazeutische Industrie,
 mineralölverarbeitende Industrie,
 Zellstoff- und Papierindustrie,
 Metallherstellung, Metallbe- und -verarbeitung,
 Bergbau und Braunkohlenverarbeitung,
 Glasindustrie und Herstellung keramischer Erzeugnisse
Klima und Bodenverhältnisse
Das Klima im Gebiet der internationalen Flussgebietseinheit Oder unterliegt in Richtung
Osteuropa zunehmend kontinentalem Einfluss. Es kann allgemein als Gebiet mit gemäßigt
kontinentalem Klima bezeichnet werden.
Die mittleren Jahresniederschlagssummen liegen in den Kammlagen der höheren
Gebirgsregionen bei 1000 - 1400 mm. Der größte Teil der Internationalen
Flussgebietseinheit weist jedoch Jahresniederschlagssummen zwischen 500 und 600 mm
aus.
25
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
Vor allem in den Kammlagen der Mittelgebirge dominieren Waldflächen, im Tiefland
hingegen sind Ackerflächen weit verbreitet. Insgesamt machen Ackerflächen einen
prozentualen Anteil von 49 % im Odereinzugsgebiet aus, Waldflächen 29 %, Grünlandflächen 12 % und sonstige Flächen 10 % (vgl. Abb. 1-2).
Feuchtflächen
0%
offene
Wasserflächen
5%
Siedlung
5%
Freiflächen
0%
Wälder
29%
Ackerland
49%
Grünland
12%
Dauerkulturen
0%
Abb. 1-2: Bodennutzungsstruktur im deutschen Odereinzugsgebiet
(nach CORINE Land Cover 2000)
Die Bodenbedeckung hat einen großen Einfluss auf das Wasserrückhaltevermögen eines
Gebiets und wirkt sich auf das Abflussverhalten der Flüsse aus.
Mögliche Auswirkungen des Klimawandels in der FGG Oder werden in Kapitel 5.2
beschrieben.
26
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
1.1 Oberflächengewässer im deutschen Teil der FGE Oder
Zu den Oberflächengewässern zählen Fließgewässer, Seen, Übergangsgewässer und
Küstengewässer.
1.1.1 Lage und Grenzen der Wasserkörper
Ein Oberflächenwasserkörper (OWK) im Sinne der WRRL ist ein einheitlicher und
bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z. B. ein See, ein Speicherbecken, ein
Strom, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder Kanal, ein Teil eines Flusses, eines
sonstigen Fließgewässers oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen. Die Wasserkörper bilden die kleinste Bewirtschaftungseinheit für die
Oberflächengewässer, auf die sich die Aussagen der Bestandsaufnahme und der
Überwachungsprogramme beziehen.
Die OWK wurden auf Basis der Kategorisierung und Typisierung so abgegrenzt, dass ihre
Zustände genau beschrieben und mit den Umweltzielen der WRRL verglichen werden
konnten (WFD CIS Guidance document no. 2 – Identification of Water Bodies, 2003).
Aufgrund der Kleinräumigkeit der hydrologischen und sonstigen gewässertypologischen
Bedingungen ist allerdings eine sehr hohe Anzahl von Wasserkörpern die Folge.
Lage, Grenzen und Kategorien der Oberflächenwasserkörper sind in der Karte 1.2 für die
Bearbeitungsgebiete dargestellt.
Tabelle 1-2 dokumentiert die Veränderungen bei der Ausweisung von Oberflächenwasserkörpern gegenüber dem Stand im Bericht 2005.
Tab. 1-2:
Vergleich der ausgewiesenen Oberflächenwasserkörper 2005/2009 für
den deutschen Teil der FGE Oder
Anzahl der Oberflächenwasserkörper
Abgrenzung 2005
Abgrenzung 2009
Fließgewässer
445
453
Standgewässer
51
49
Übergangsgewässer
0
0
Küstengewässer
1
1
497
503
gesamt
Die vorläufige Ausweisung der Wasserkörper aus der Bestandsaufnahme wurde auf der
Grundlage erster Monitoringergebnisse und den vorbereitenden Arbeiten für das
Maßnahmenprogramm und den Bewirtschaftungsplan in einigen Fällen verändert. Begründet
wird dies u.a. mit der Präzisierung für einzelne Gewässerabschnitte.
Insgesamt werden nach der Überprüfung 6 Oberflächenwasserkörper weniger als zur
Bestandsaufnahme ausgewiesen. Das entspricht einer Änderung von etwas mehr als ein
Prozent.
Zwischen der Tschechischen Republik, der Republik Polen und den deutschen
Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen wurden in der
Kategorie Fließgewässer insgesamt 15 grenzüberschreitende bzw. grenzbildende
Oberflächenwasserkörper vereinbart.
27
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
1.1.2 Ökoregionen und Oberflächenwasserkörpertypen im Einzugsgebiet
Die Gewässertypisierung ist die Grundlage für eine sich an biozönotischen Gegebenheiten
orientierende Bewertung und Bewirtschaftung der Gewässer nach WRRL. In Deutschland
wurde nach Anhang II WRRL, System B, typisiert.
Insgesamt sind für die Bundesrepublik Deutschland aktuell 25 Fließgewässertypen definiert.
Eine Überarbeitung der 2004 vorgelegten Steckbriefe zur Beschreibung der damals 24
deutschen Fließgewässertypen, auf deren Grundlage die damalige Bestandsaufnahme
durchgeführt wurde, erfolgte im November 2006. Die im deutschen Einzugsgebiet der Oder
ausgewiesenen Gewässertypen sind in Tabelle 1-3 und Karte 1.2 dargestellt. Die Bewertung
der Oberflächenwasserkörper anhand der biologischen Qualitätskomponenten erfolgt
bezogen auf das gewässertypspezifische Leitbild (Referenzzustand). Hierzu sind in
Deutschland neue biologische Bewertungsverfahren entwickelt worden (vgl. UBA, 2008).
Die insgesamt 13 Fließgewässertypen des Odergebiets sind der Ökoregion 9 „zentrales
Mittelgebirge“’ und der Ökoregion 14 „zentrales Flachland“ zuzuordnen. Die Grenzen der
Ökoregionen sind der Abbildung 1-3 zu entnehmen. Vier Fließgewässertypen können in allen
Ökoregionen vorkommen. Hinzu kommen die ebenfalls ökoregionunabhängigen künstlichen
Fließgewässer.
28
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
Abb. 1-3: Abgrenzung der Ökoregionen
Tab. 1-3:
Ökoregion
9: Zentrales
Mittelgebirge,
Höhe
200 – 800 m
Fließgewässertypen im deutschen Einzugsgebiet der Oder
Typ
Bezeichnung
Anteil der
Fließlänge (%)
5
Grobmaterialreiche,
silikatische Mittelgebirgsbäche (s)
4,1
9
Silikatische, fein- bis grobmaterialreiche
Mittelgebirgsflüsse (s)
1,7
Große Flüsse des Mittelgebirges (k)
0,7
9.2
29
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
Anteil der
Fließlänge (%)
Ökoregion
Typ
Bezeichnung
14: Zentrales Flachland,
Höhe < 200 m
14
Sandgeprägte Tieflandbäche (s, k)
15
Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse (k)
9,5
16
Kiesgeprägte Tieflandbäche (s, k)
5,3
20
Sandgeprägte Ströme (k)
5,7
23
Rückstau- bzw. brackwasserbeeinflusste
Ostseezuflüsse
0,9
11
Organisch geprägte Bäche (o)
16,2
12
Organisch geprägte Flüsse (o)
5,8
19
kleine Niederungsfließgewässer in Flussund Stromtälern (k)
21
Seeausflussgeprägte Fließgewässer
Ökoregionunabhängige
Typen
artificial Künstliche Fließgewässer
10,3
11,1
5,9
22,6
k = karbonatisch geprägt
s = silikatisch geprägt
o = organisch geprägt
Für die Typisierung der Standgewässer ergaben sich für die Bundesrepublik Deutschland
14 Seentypen, von denen 6 im deutschen Einzugsgebiet der Oder vertreten sind (vgl. Tab. 14).
30
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 1-4:
Standgewässertypen im deutschen Einzugsgebiet der Oder
Ökoregion
9: Zentrales
Mittelgebirge,
Höhe 200 – 800 m
14: Zentrales
Flachland,
Höhe < 200 m
Kapitel 1
Typ
Anteil der
Standgewässer (%
der Anzahl)
Bezeichnung
5
Kalkreicher*, geschichteter*** Mittelgebirgssee
mit relativ großem Einzugsgebiet**
10
Kalkreicher, geschichteter Flachlandsee
mit relativ großem Einzugsgebiet
28,6
11
Kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee
mit relativ großem Einzugsgebiet und einer
Verweilzeit > 30 d
34,7
12
Kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee
mit relativ großem Einzugsgebiet und einer
Verweilzeit > 3 d und < 30 d
2,0
13
Kalkreicher, geschichteter Flachlandsee
mit relativ kleinem Einzugsgebiet
14
Kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee
mit relativ kleinem Einzugsgebiet
2,0
24,5
8,2
* kalkreiche Seen: Ca2+ ≥ 15 mg/l; kalkarme Seen: Ca2+ < 15 mg/l
** relativ großes Einzugsgebiet: Verhältnis der Fläche des oberirdischen Einzugsgebiets
(mit Seefläche) zum Seevolumen (Volumenquotient VQ) > 1,5 m²/m³
relativ kleines Einzugsgebiet: VQ ≤ 1,5 m²/m³
*** Ein See wird als geschichtet eingeordnet, wenn die thermische Schichtung an der tiefsten Stelle
des Sees über mindestens 3 Monate stabil bleibt.
Die Mehrzahl der im deutschen Gebietsteil der FGE Oder als Oberflächenwasserkörper
ausgewiesenen Standgewässer (98,0 %) liegt in der Flachlandregion. Der Ökoregion
„Zentrales Mittelgebirge“ wurde dagegen mit dem Olbersdorfer See in Sachsen nur ein für
den ersten Bewirtschaftungsplan als Oberflächenwasserkörper relevantes Standgewässer
(2,0 %) zugeordnet. Der Olbersdorfer See stellt einen künstlich entstandenen See dar, wurde
als künstlicher Wasserkörper (AWB) ausgewiesen und dem ähnlichsten natürlichen Seentyp
(Typ 5) zugeordnet. Im nördlichsten Teil des Einzugsgebietes der Oder befindet sich ein
Küstenwasserkörper des Typs B1 „oligohaline innere Küstengewässer.
Sind Oberflächengewässer durch ihre Nutzung geprägt und verändert oder neu geschaffen,
werden sie den erheblich veränderten und den künstlichen Wasserkörpern zugeordnet.
1.1.3 Künstliche und erheblich veränderte Gewässer
Künstliche Gewässer (Artificial Water Bodies) sind „von Menschen geschaffene
oberirdische Gewässer“ (Art. 2 Nr. 8 WRRL), die weder durch die direkte physikalische
Veränderung noch durch eine Verlegung oder Begradigung eines bestehenden
Wasserkörpers entstanden sind. Als erheblich veränderte Gewässer (Heaviliy Modified
31
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
Water Bodies) können Gewässer eingestuft werden, die durch den Menschen in ihrem
Wesen physikalisch erheblich verändert wurden und durch intensive und dauerhafte oder
ggf. irreversible Nutzungen geprägt sind (Art. 2 Nr. 9 WRRL, WFD CIS Guidance document
no. 4 – Identification and Designation of Heavily Modified and Artificial Water Bodies). Die
Bedingungen, unter denen Oberflächenwasserkörper als künstlich oder erheblich verändert
ausgewiesen werden können, sind unter Art. 4 Abs. 3 beschrieben (siehe dazu Kap. 5-2-1).
Die im deutschen Einzugsgebiet der Oder ausgewiesenen erheblich veränderten und
künstlichen Wasserkörper sind in der Karte 1.3 dargestellt. Tab. 1-5. zeigt die zahlenmäßige
Verteilung für die Fließgewässerwasserkörper.
Von den 49 Standgewässerwasserkörpern wurden keine als erheblich verändert und je einer
in den Bearbeitungsgebieten Mittlere Oder und Lausitzer Neiße als künstlich ausgewiesen.
Der Küstenwasserkörper Kleines Haff ist ein natürlicher Wasserkörper.
Tab. 1-5:
Anteil künstlicher und erheblich veränderter Fließgewässerwasserkörper
Bearbeitungsgebiet
Anzahl
Fließgewässerwasserkörper
gesamt
davon erheblich
veränderte
davon künstliche
Anzahl
%-Anteil
(der Länge)
Anzahl
%-Anteil
(der Länge)
Lausitzer Neiße
53
11
13,8
12
18,9
Mittlere Oder
42
12
19,7
4
6,1
Untere Oder
179
81
34,2
15
11,7
Stettiner Haff
179
62
33,9
74
42,8
gesamt
453
166
36,6
105
23,2
Die Ausweisung der erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörper erfolgte auf der
Grundlage der in den CIS-Leitlinien der Europäischen Kommission erarbeiteten Vorgaben.
Im Vergleich zur Bestandsaufnahme 2005 hat sich ebenso die Gesamtzahl der
Wasserkörper als auch die Anzahl der erheblich veränderten und künstlichen Wasserkörper
verändert, wie in Tab. 1-6 dargestellt. Nach der Überprüfung gibt es ca. 6,5% mehr
künstliche und ca. 4,5% mehr erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper (Vergleich der
Lauflänge) als zur Bestandsaufnahme ausgewiesen.
32
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 1-6:
Kapitel 1
Vergleich der Anteile künstlicher und erheblich veränderter
Fließgewässerwasserkörper 2005 und 2009
Fließgewässerwasserkörper
Anzahl
gesamt
davon
künstlich
davon
erheblich
verändert
2005
AWB
31%
NWB
52%
446
140
453
166
78
HMWB
17%
2009
NWB
40%
AWB
37%
105
HMWB
23%
Im Rahmen der Bestandsaufnahme wurden zur Ausweisung der Wasserkörper abgefragt:
• ob bedeutende hydromorphologische Veränderungen vorliegen;
• welche spezifizierte Nutzungen diesen Veränderungen zugrunde liegen;
• ob im Ergebnis trotz dieser Veränderungen der gute ökologische Zustand noch erreicht
werden kann.
Wurde die dritte Frage verneint, konnte der Wasserkörper vorläufig als erheblich verändert
ausgewiesen werden.
33
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
Für die abschließende Ausweisung im Bewirtschaftungsplan 2009 wurde darauf aufbauend
geprüft:
• ob durch Verbesserungsmaßnahmen in den Wasserkörpern ein guter ökologischer
Zustand erreicht werden kann;
• ob diese Verbesserungsmaßnahmen signifikante negative Auswirkungen „auf die
spezifizierten Nutzungen“ oder die „Umwelt im weiteren Sinne“ haben können. Zu den
Auswirkungen auf Nutzungen zählen dabei u. a. die Beeinträchtigung von
Flächennutzungen bei veränderter Landbe- oder Entwässerung, die Auswirkungen auf
die Urbanisierung bei verändertem Hochwasserschutz, möglicher Verlust der
Energieerzeugung, Behinderung der Schifffahrt;
• ob es technisch und finanziell mögliche Alternativen zu den Verbesserungsmaßnahmen
gibt, die zudem noch die bessere Umweltoption darstellen.
Nur in den Fällen, in denen Verbesserungsmaßnahmen zu signifikanten negativen
Auswirkungen auf Nutzungen bzw. Schutzgüter führen können, konnten die
Oberflächenwasserkörper als erheblich verändert eingestuft werden. Die Ausweisung
erfolgte immer wasserkörperbezogen, nicht für einzelne Gewässerabschnitte. Eine Nutzung
allein betrachtet oder auch eine morphologische Veränderung für die Nutzung kann nicht aus
sich selbst heraus Ausweisungsgrund sein. Für eine Ausweisung des
Oberflächenwasserkörpers als erheblich verändert müssen immer erhebliche negative
Auswirkungen von Maßnahmen, die zum Erreichen des guten Zustands nötig wären, auf die
Nutzung vorhanden sein.
34
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
1.2 Grundwasser im deutschen Teil der FGE Oder
Grundwasser ist entsprechend den Begriffsbestimmungen der WRRL alles unterirdische
Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem
Untergrund steht. Da flächendeckend oberflächennah Grundwasserleiter vorhanden sind,
wurde für die Abgrenzung von Grundwasserkörpern die gesamte Fläche des deutschen
Einzugsgebiets der Oder abzüglich der Fläche der Küstengewässer einbezogen.
Im Grundwasser bildet der Grundwasserkörper die kleinste Bewertungs- und
Bewirtschaftungseinheit. Hierbei handelt es sich um ein abgegrenztes Grundwasservolumen
innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter. Bei der Abgrenzung der
Grundwasserkörper wurden die hydraulischen und geologisch-hydrogeologischen
Verhältnisse, untergeordnet auch die anthropogenen Einwirkungen soweit berücksichtigt,
dass es möglich wurde, die Grundwasserkörper hinsichtlich ihres Zustands als relativ
homogene Einheiten zu bewerten.
Die Beschreibung der Grundwasserkörper anhand der wesentlichen Eigenschaften in
Hinblick auf die vorherrschenden Grundwasserleitertypen und die geochemischen
Eigenschaften erfolgte mit der Bestandsaufnahme und ist über den Bericht an die
Europäische Kommission von 2005 nachzuvollziehen. Der Bericht enthält auch detaillierte
Angaben zur Abgrenzung der Grundwasserkörper.
Nach aktuellem Stand wurden im deutschen Einzugsgebiet der Oder 23 Grundwasserkörper
abgegrenzt.
Insbesondere die unterschiedlichen natürlichen Gegebenheiten begründen die z. T.
erheblichen Abweichungen der Flächengröße der Grundwasserkörper. Im Festgesteinsbereich wurden meist kleinere Grundwasserkörper ausgewiesen als im Lockergesteinsbereich. In genauerer Kenntnis der Belastungssituation und unter Berücksichtigung der
hydrogeologischen Verhältnisse wurden einige Grundwasserköper nach 2005 neu
abgegrenzt. Die Lage sowie die Grenzen der aktuellen Grundwasserkörper in der Oder sind
der Karte 1.4 zu entnehmen.
Tabelle 1-7 dokumentiert die Veränderungen bei der Abgrenzung von Grundwasserkörpern
gegenüber dem im Bericht 2005 dargestellten Stand.
Tab. 1-7:
Vergleich der abgegrenzten Grundwasserkörper 2005 und 2009
Bearbeitungsgebiet
Abgrenzung 2005
Abgrenzung 2009
Lausitzer Neiße
6
7
Mittlere Oder
3
3
Untere Oder
6
6
Stettiner Haff
4
7
gesamt
19
23
35
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
Tabelle 1-8 enthält die aktualisierten Angaben für Anzahl und Fläche der Grundwasserkörper.
Tab. 1-8:
Anzahl der ausgewiesenen Grundwasserkörper
Bearbeitungsgebiet
Fläche
[km²]
Gesamtanzahl
Lausitzer Neiße
7
1.459,2
Mittlere Oder
3
690,6
Untere Oder
6
3.688,4
Stettiner Haff
7
3.642,0
gesamt
23
9.480,2*
* Gesamtflächengröße der Grundwasserkörper weicht von der Fläche des deutschen Anteils
an der FGE Oder ab durch unterschiedliche oberirdische und unterirdische
Abgrenzungskriterien
36
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 1
37
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
2
Kapitel 2
ZUSAMMENFASSUNG DER SIGNIFIKANTEN BELASTUNGEN
UND ANTHROPOGENEN AUSWIRKUNGEN AUF DEN
ZUSTAND VON OBERFLÄCHENGEWÄSSERN UND
GRUNDWASSER
Nach der Aufstellung der Überwachungsprogramme für Oberflächenwasser und Grundwasser und dem Vorliegen erster bzw. ergänzender Messdaten wurde die vorläufige Analyse
der Belastungen und Auswirkungen aus dem Jahr 2005 validiert und fortgeschrieben.
2.1 Oberflächengewässer
Die Oberflächenwasserkörper werden im Allgemeinen durch verschiedene Belastungsarten
beeinträchtigt, die sich unterschiedlich stark auf verschiedene Qualitätskomponenten, z. B.
das Phytoplankton oder die Fischfauna auswirken können. Es wurden daher Kriterien
festgelegt, nach denen die Signifikanz der Belastung bewertet werden soll, um ein möglichst
einheitliches Vorgehen zu gewährleisten (WFD CIS Guidance document no. 3 – Analysis of
Pressure and Impacts, 2003).
Bezüglich der Beeinflussung des Zustands der Oberflächenwasserkörper sind folgende
Arten von Belastungen maßgeblich:




Punktquellen
Diffuse Quellen
Wasserentnahmen und/oder Wiedereinleitungen
Abflussregulierungen und hydromorphologische Veränderungen
Eine Belastung ist dann signifikant, wenn sie mit großer Wahrscheinlichkeit wesentlich zur
Verfehlung des „guten Zustands“ im Wasserkörper beiträgt und sich daraus ein Erfordernis
zur Umsetzung von gezielten Maßnahmen ergibt. Grundlage für die Einstufung der einzelnen
Belastungen ist das Bezugsjahr 2006 in Verbindung mit der Zustandsbewertung der
Wasserkörper aus den Jahren 2006 bis 2008.
Die Kriterien, die zur Beurteilung der Signifikanz von Belastungen im deutschen
Odereinzugsgebiet überwiegend herangezogen wurden, sind in Anhang A2-1 aufgeführt.
Die Ergebnisse der Bewertung nach den Hauptbelastungsarten in den Oberflächenwasserkörpern sind in Tabelle 2-1 differenziert dargestellt. Es ist festzustellen, dass meist nicht nur
eine, sondern mehrere Belastungsarten je Wasserkörper vorliegen.
38
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 2-1:
Kapitel 2
Signifikante Belastungen und anthropogene Auswirkungen auf den Zustand der Oberflächengewässer im deutschen Einzugsgebiet der Oder
Zustand
Bearbeitung
sgebiet
Anzahl
OWK
gesamt
schlechter
als gut
davon
natürlich
Hauptbelastungsarten (Anzahl Wasserkörper je Bearbeitungsgebiet)
davon
Belastungen Belastungen
davon
erheblich
aus
aus diffusen
künstlich
verändert
Punktquellen
Quellen
Belastungen durch
Wasserentnahmen
und/oder
Wiedereinleitungen
Belastungen durch
Abflussregulierungen
und/oder
hydromorphologische
Veränderungen
andere
Belastungen
bewertet als Fluss
Lausitzer
Neiße
53
52
30
12
10
6
35
3
46
0
Mittlere
Oder
42
38
25
4
9
1
23
0
29
0
Untere Oder
179
163
78
13
72
10
125
0
135
0
Stettiner
Haff
179
174
42
74
58
9
155
0
157
0
gesamt
453
427
175
103
149
26
338
3
367
0
bewertet als See
Lausitzer
Neiße
Mittlere
Oder
1
1
0
0
1
0
1
0
0
0
3
2
2
0
0
1
2
0
0
0
Untere Oder
21
19
19
0
0
7
17
0
0
0
Stettiner
Haff
24
13
13
0
0
6
10
0
0
1
gesamt
49
35
34
0
1
14
29
0
0
1
Küstengewässer
Stettiner
Haff
1
1
1
0
0
0
0
39
0
0
0
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 2
500
Abflussregulierungen/
hydromorph.
Veränderungen
73,0%
Gesamtzahl
OWK
503
400
Diffuse
Quellen
73,2%
300
200
100
Wasserentnahmen/
Wiedereinleitungen
0,6%
Punktquellen
8,0%
Sonstige
Belastungen
0,2%
0
Abb. 2-1:
Verteilung der Hauptbelastungsarten für Oberflächenwasserkörper im
deutschen Odereinzugsgebiet (nach Anzahl der OWK)
Im Ergebnis ist festzustellen, dass hydromorphologische Veränderungen sowie
Abflussregulierungen für die Fließgewässer die Hauptbelastungsart darstellen (vgl. Abb. 21).
An
zweiter
Stelle
folgen
die
diffusen
Belastungen,
die
alle
Oberflächenwasserkörperkategorien betreffen. Weitere Schwerpunkte der Belastung bilden
Punktquellen im gesamten deutschen Odergebiet sowie in einzelnen Wasserkörpern mit
relativ geringen Abflussdargeboten bei gleichzeitig umfangreichen Nutzungsansprüchen
auch Wasserentnahmen (z.B. im Gebiet der Lausitzer Neiße). Eine quantitative
wasserkörperbezogene Aussage zur signifikanten Belastung durch Wasserentnahmen und
Wiedereinleitungen ist momentan nicht sicher möglich. So sind nur 3 konkrete
Fließgewässerkörper erfasst worden, in denen Wasserentnahmen/ Wiedereinleitungen
durchgeführt werden, die eine signifikante Belastung darstellen können.
Sonstige Belastungsquellen sind von untergeordneter Bedeutung.
2.1.1 Punktquellen
Insgesamt
weisen
im
deutschen
Teil
der
Flussgebietseinheit
Oder
40 Oberflächenwasserkörper signifikante Belastungen aus Punktquellen auf, die in erster
Linie auf kommunale und in und zweiter Linie auf industrielle, gewerbliche oder bergbauliche
Direkteinleitungen zurückzuführen sind.
Als wesentliche Quellen für signifikante Belastungen kommen z. B. folgende Direkteinleiter in
Betracht:

kommunale Kläranlagen
40
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder







Kapitel 2
chemische und pharmazeutische Industrie,
mineralölverarbeitende Industrie,
Zellstoff- und Papierindustrie,
Metallherstellung, Metallbe- und -verarbeitung,
Bergbau und Braunkohlenverarbeitung,
Glasindustrie und Herstellung keramischer Erzeugnisse und
Kraftwerke
Es gibt im deutschen Einzugsgebiet der Oder 4 industrielle Direkteinleiter nach IVU-Richtlinie
(96/61/EG), die ebenfalls PRTR-Anlagen sind und einer diesbezüglichen Meldepflicht
unterliegen. Diese Anlagen überschreiten einen oder mehrere Schwellenwerte folgender
Parameter: Stickstoff, organisch gebundener Gesamt-Kohlenstoff, Chloride, Fluoride und die
Metalle Blei, Kupfer, Zink, Cadmium und Nickel. Die Verteilung der Anlagen in den
Bearbeitungsgebieten ist Tabelle 2-2 zu entnehmen.
Tab. 2-2:
IVU- und PRTR-Anlagen im deutschen Einzugsgebiet der Oder
Bearbeitungsgebiet
Anzahl Anlagen
(Direkteinleitung
in Gewässer)
Lausitzer Neiße
1
Zink*
1
Stickstoff, Fluoride, Zink*, Cadmium*,
Kupfer*, Nickel*; Blei*
2
Organ. gebundener Gesamt-Kohlenstoff,
Chloride, Fluoride, Nickel*, Stickstoff
Stettiner Haff
0
-
gesamt
4
Mittlere Oder
Untere Oder
Parameter, deren Schwellenwerte überschritten wird
*und Verbindungen
2.1.2 Diffuse Quellen
In 82 % der Oberflächenwasserkörper im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder (368
OWK) wurden signifikante diffuse Belastungen identifiziert. Die diffusen Einträge von
Nährstoffen wie Stickstoff und Phosphor und von Pflanzenschutzmitteln in die
Oberflächengewässer sind zum größten Teil auf die Landbewirtschaftung zurückzuführen.
Hinsichtlich der Einträge von Pflanzenschutzmitteln in die Oberflächengewässer werden in
Deutschland die Abschwemmung gelöster Wirkstoffe von landwirtschaftlichen Flächen und
die Hofabläufe als die bedeutendsten Eintragspfade eingeschätzt. Gefährdungskarten liegen
vom Umweltbundesamt (Berechnungen mit DRIPS, BACH & FREDE 2000) vor. Die
Abschwemmung ist bedeutend in Gebieten mit hohem Anteil an Hackfrüchten (Zuckerrüben,
Mais, Kartoffeln) sowie in Mittelgebirgslagen mit starken Hangneigungen, sofern sie
ackerbaulich genutzt werden.
Diffuse Schwermetalleinträge hingegen entstehen vor allem durch städtische und industriellgewerbliche Flächennutzungen. Weitere diffuse Schadstoffeinträge in die Oberflächengewässer im deutschen Odereinzugsgebiet stehen in ursächlichem Zusammenhang mit
Altlasten (Altstandorte/Altablagerungen) und mit atmosphärischen Depositionen.
41
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 2
Die Nährstoffeinträge in die Oder sind in den letzten Jahren bei Stickstoff und bei Phosphor
weiter kontinuierlich zurückgegangen. Das ist im Wesentlichen auf den Bau von
Abwasserbehandlungsanlagen mit Nährstoffeliminierung und die gezielte Verminderungen
der Stickstoffüberschüsse auf landwirtschaftlichen Nutzflächen zurückzuführen.
Hohe Phosphoreinträge durch Erosion liegen vorrangig in den Gebieten mit intensiver
landwirtschaftlicher Nutzung vor. Die Einträge werden verstärkt durch erosionsgefährdete
Bodenbedeckungen insbesondere bei stärkeren Gefällen wie z. B. im Mittelgebirge.
Erhebliche Einträge an Stickstoff gelangen darüber hinaus über Grundwasser und Dränagen
in die Oberflächengewässer.
Die anthropogen beschleunigte Eutrophierung von Binnenseen und des Stettiner Haffs ist
nach wie vor ein ökologisches Problem und erfordert auch künftig weitere Maßnahmen
insbesondere zur Reduzierung von diffusen Nährstoffeinträgen im gesamten Einzugsgebiet
der internationalen Flussgebietseinheit Oder.
2.1.3 Signifikante Wasserentnahmen/Wiedereinleitungen
Wasserentnahmen spielen im deutschen Odereinzugsgebiet ebenfalls eine bedeutende
Rolle. Allerdings kann gegenwärtig auf Grund fehlender Datengrundlagen und der
Überlagerung durch natürliche Dargebotsschwankungen und Belastungen aus
hydromorphologischen Veränderungen keine Quantifizierung hinsichtlich ihres Einflusses auf
die Zielerreichung in den betroffenen Wasserkörpern vorgenommen werden. Im
Maßnahmenprogramm sind aus diesem Grund unter der Belastungsgruppe Wasserhaushalt
auch Aktualisierungen von Wasserbilanzen und – soweit erforderlich – daraus resultierende
Überprüfungen und Anpassungen von Festlegungen zu Mindestabflüssen und
Wasserentnahmeerlaubnissen unter den ökologischen Gesichtspunkten der WRRL
vorgesehen. Gegenwärtig sind nur 3 konkrete Fließgewässerkörper erfasst worden, in denen
Wasserentnahmen/ Wiedereinleitungen durchgeführt werden, die eine signifikante Belastung
darstellen können.
Zwei der drei Fließgewässer-Wasserkörper werden zur Flutung des Berzdorfer See genutzt.
Die Wasserentnahmen werden dabei so gesteuert, dass ein ökologisch erforderlicher
Mindestwasserabfluss in den Fließgewässern verbleibt. In Kombination mit anderen
Belastungen kann aber auch die jeweilige Wasserentnahme zu einer signifikanten Belastung
für den ökologischen Zustand des Fließgewässers werden. Mit Abschluss der Flutung des
Berzdorfer Sees wird dieser Belastungsaspekt zukünftig wegfallen.
Wasserentnahmen und Wiedereinleitungen, insbesondere durch Kommunen, Industrie,
Gewerbe, Bergbau, Energieerzeugung sowie Land- und Fischereiwirtschaft können aufgrund
wesentlicher Veränderungen des Abflussregimes im Gewässerbett die Fischfauna und das
Makrozoobenthos signifikant beeinträchtigen. Sie werden im industriellen, gewerblichen,
energetischen,
landwirtschaftlichen
und
fischereilichen
Sektor
genutzt.
Bei
Wasserkraftnutzungen
können
dabei
die
abflussreduzierten
Fließstrecken
(Ausleitungsstrecken) zwischen Wasserentnahme und Einleitung problematisch sein.
Ebenso können Kühlwasserentnahmen für den Wärmekraftwerksbetrieb, die Entnahme für
den Braunkohlenbergbau und Überleitungen in benachbarte Flussgebietseinheiten sowie
andere Teileinzugsgebiete der Oder zu den signifikanten Belastungen zählen.
In Wasserkörpern der Stand- und Küstengewässer gibt es keine maßgeblichen
Wasserentnahmen/Wiedereinleitungen.
42
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 2
2.1.4 Signifikante Abflussregulierungen/hydromorphologische Veränderungen
Bauwerke und Anlagen, die das natürliche Regime von Oberflächen- und Grundwasserkörpern beeinflussen, können abflussregulierend wirken und/oder ebenso die Hydromorphologie von Oberflächengewässern deutlich beeinträchtigen (vgl. Karte 2.1). Solche
Bauwerke dienen hauptsächlich dem Hochwasserschutz, der Wasserkraftnutzung, der
Gewährleistung der landwirtschaftlichen Nutzung, dem Erhalt der Schiffbarkeit, der
Fischereiwirtschaft, dem Geschieberückhalt und/oder der industriellen Nutzung. Weiterhin
können sich Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen an Oberflächengewässern in der
Bewertung struktureller morphologischer Belastungen widerspiegeln.
Der Nutzungshintergrund hydromorphologischer Veränderungen durch Ausbau, Einengung
und Begradigung der Fließgewässer deckt sich weitgehend mit denen der
Abflussregulierungen. Der Grad hydromorphologischer Veränderungen und die hohe Anzahl
abflussregulierender Bauwerke im Einzugsgebiet drücken sich u. a. im relativ hohen Anteil
erheblich veränderter und künstlicher Fließgewässer-Wasserkörper aus. Die folgenden
Ausführungen beziehen sich auf Bauwerke und anthropogenen Überprägungen, die
signifikante Abflussregulierungen darstellen bzw. hydromorphologische Veränderungen nach
sich ziehen.
Querbauwerke
Die Anzahl der Bauwerke insgesamt liegt bei ca. 2.500. Das Spektrum der Querbauwerke
reicht von großen Wehren und Schleusen über Schöpfwerke, Deichsiele und Stauteiche bis
hin zu kleinen Wehren und Mühlenstauen. Aufgrund von Veränderungen hinsichtlich von
Lichtverhältnissen, Temperatur und Gewässerstruktur können je nach Größe u. a. auch
Verrohrungen und Durchlässe zu Einschränkungen der aquatischen Lebensgemeinschaft
führen. Querbauwerke bilden oft Wanderungshindernisse für aquatische Lebewesen und
beeinflussen häufig erheblich den ökologischen Zustand von Gewässern aufgrund ihrer
Rückstauwirkung, der Verhinderung der ökologischen Durchgängigkeit und dem oft
vorausgegangenen Gewässerausbau.
Die langfristige Wiederherstellung bzw. der Erhalt der Durchgängigkeit für die
Langdistanzwanderfischarten und Rundmäuler sowohl an der Hauptwanderroute des
Flusses Oder als auch in bedeutenden Nebenflüssen der Flussgebietseinheit Oder ist ein
wichtiges überregionales bzw. länderübergreifendes Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziel.
Eine besondere Bedeutung für die deutschen Gebietsteile in der Flussgebietseinheit Oder
besitzen hierbei im oben genannten Zusammenhang vor allem die länderübergreifenden
Hauptfließgewässer Oder und Lausitzer Neiße. Da diese beiden Flüsse gleichzeitig die
Landesgrenze zur Republik Polen bilden, ist eine Realisierung notwendiger Maßnahmen zur
Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit sowie der hydromorphologischen Bedingungen
nur in internationaler Abstimmung zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg und Sachsen möglich. Entsprechend werden hierfür erforderliche
Abstimmungen zur Forcierung weiterer Maßnahmenaktivitäten einen wichtigen Schwerpunkt
der Arbeiten internationaler Expertengruppen (z.B. auf Ebene der IKSO bzw. der jeweiligen
Grenzgewässerkommissionen) in den nächsten Jahren bilden. Der Oderstrom selbst ist im
deutschen Teil des Einzugsgebiets im o. g. Sinne durchgängig.
Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit ist auch eine wichtige Maßnahme zur
Wiederauffüllung des Bestandes des Europäischen Aals und damit Gegenstand des
„Aalmanagementplans der Flussgebietsgemeinschaft Oder / Ücker“ gemäß Verordnung (EG)
Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 (Institut für Binnenfischerei PotsdamSacrow 2008). Dort werden auch die weiteren Maßnahmen zur Zielerreichung im Detail
beschrieben.
43
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 2
Ergänzend zu den Ausrichtungen der weiteren internationalen Bemühungen zur
Wiederherstellung bzw. den Erhalt der Durchgängigkeit auf die Hauptfließgewässer Oder
und Lausitzer Neiße wurden speziell im Gebiet des Landes Brandenburg weitere „regionale
Vorranggewässer“ ausgewiesen (siehe Kapitel 5.1 und im Maßnahmenprogramm Kapitel
3.1.2).
Flussbettregulierungen/Gewässerausbau
Die Regulierung und der Ausbau der Flüsse und Seen aufgrund vielfältiger
Nutzungsansprüche bewirkte in den letzten Jahrhunderten ein beträchtliches Ausmaß an
Überformungen in der Gewässerlandschaft. Bei den Belastungen handelt es sich
vornehmlich um hydromorphologische Veränderungen, die die Ausweisung als erheblich veränderte oder künstliche Gewässer zur Folge haben können, wie
 Gewässerbegradigungen,
 Gewässerverlegungen,
 Kanalisierungen,
 Flusseintiefungen,
 Uferstrukturregulierungen,
 Eindeichungen,
 Meliorationen oder
 Verrohrungen
Die folgende Abbildung 2-1 stellt typische Beispiele für Flussbettregulierungen bzw. für
Gewässerausbau dar.
44
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Abb. 2-2:
Kapitel 2
Schematische Darstellung eines naturfernen und eines naturnahen
Flusses (Quelle: WGE)
Wasserüberleitungen
Wasserüberleitungen zwischen Einzugsgebieten können in unterschiedlicher Art (offener
Kanal, Freispiegelleitung, Pumpleitung, z. T. Schifffahrtskanäle) erfolgen. Sie beeinflussen
die Wasserstände in Flüssen und Seen und können signifikante Belastungen darstellen. Im
deutschen Odereinzugsgebiet gibt es unter anderem Überleitungen im Lausitzer
Tagebaurevier zur Flutung der Tagebaurestlöcher (z.B. „Neiße-Überleitung“),, an der SpreeOder-Wasserstraße und der Havel-Oder-Wasserstraße zur Bereitstellung von
Schleusungswasser und im Bereich des Oderbruchs für Bewässerungszwecke.
Abflussregulierungen im Zusammenhang mit Wasserüberleitungen stellen im deutschen
Gebietsteil der FGE Oder in der Regel keine signifikanten Belastungen dar, soweit diese in
Abhängigkeit von der hydrologischen Abflussdargebotssituation in Ausleitungsgewässern
variabel gesteuert werden (z.B. „Neiße-Überleitung“ im Lausitzer Braunkohlenrevier).
2.1.5 Einschätzung sonstiger signifikanter anthropogener Belastungen
Sonstige anthropogene Belastungen im deutschen Odereinzugsgebiet werden
regionalspezifisch und einzelfallbezogen betrachtet. Belastungen sonstiger Art können u. a. in
Wärme- und Stoff-/ Salzeinleitungen bestehen, mit der Schifffahrt zusammenhängende
Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen sein, den Bau von Häfen und anderen
Verkehrseinrichtungen betreffen, mit dem Tourismus einhergehen oder aus Bergbau und
Bergbaufolgen herrühren.
Im Bereich Bergbau und Bergbaufolgen stellen sich die Belastungen für die
Oberflächenwasserkörper insbesondere über naturferne Verlegungen von Fließgewässerabschnitten dar, die sich häufig außerhalb der ehemaligen Fließgewässerauen befinden.
Entsprechend den geologischen Voraussetzungen kommt ein hohes Versauerungspotenzial
der bergbaulich in Anspruch genommenen Erdmassen hinzu, was in der Regel die Bildung
von stark sauren Seewasserkörpern zur Folge hat.
Die durch die bergbaulichen Maßnahmen aerobisierten Lockergesteinsbereiche führen im
Zuge des Wiederanstiegs des Grundwassers mit Anschluss an die Vorflut im
Sanierungsbergbau oder durch Grundwasserabsenkungsmaßnahmen im aktiven Bergbau zu
signifikanten Sulfat - und Eiseneinträgen in die Flüsse, v. a. Lausitzer Neiße. Zur
Vermeidung von Nutzungskonflikten sind Maßnahmen zu entwickeln, die geeignet sind, die
Belastungen der Gewässer unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte und technischer
Machbarkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken.
In einem Seewasserkörper
ausgewiesen.
wurden
sonstige
anthropogene
Belastungen
explizit
2.2 Grundwasser
Nach der Aufstellung der Überwachungsprogramme für das Grundwasser und dem
Vorliegen erster bzw. ergänzender Messdaten wurde die Analyse der Belastungen und
Auswirkungen aus dem Jahr 2005 im deutschen Odereinzugsgebiet überarbeitet und
aktualisiert. Im Ergebnis dieser Aktualisierung wurde für 6 Grundwasserkörper (GWK) der
insgesamt 23 ausgewiesenen Grundwasserkörper kein guter mengenmäßiger Zustand sowie
für 14 GWK kein guter chemischer Zustand festgestellt. Für diese Bewertung waren die
nachfolgend genannten Arten von signifikanten Belastungen maßgebend:
45
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder




diffuse Quellen,
Punktquellen,
Grundwasserentnahmen,
sonstige anthropogene
Bergbaus)
Kapitel 2
Einwirkungen
(insbesondere
Auswirkungen
des
Das entspricht den im Bericht 2005 nach den Kriterien und Methoden in LAWA (2003)
festgestellten relevanten Belastungen.
Tabelle 2-4 zeigt für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder die Häufigkeit, mit der
die einzelnen Arten von Belastungen zur Bewertung schlechter mengenmäßiger Zustand
oder schlechter chemischer Zustand geführt haben. Die Tabelle verdeutlicht, dass rund 61 %
aller Grundwasserkörper im schlechten chemischen Zustand sind; hervorgerufen
hauptsächlich durch diffus eingetragenes Nitrat bzw. Ammonium sowie Sulfat.
26 % der Grundwasserkörper weisen einen schlechten mengenmäßigen Zustand auf.
Tab. 2-4:
Ergebnisse der aktualisierten Analyse der Belastungen und
Auswirkungen auf den Grundwasserzustand im deutschen
Einzugsgebiet der Oder
GWK im schlechten mengenmäßigen
Zustand
GWK im schlechten chemischen Zustand
davon aufgrund folgender
Belastung
davon aufgrund folgender Belastung
Bearbeitungs
-gebiet
GWK
gesa
mt
Lausitzer
Neiße
7
Mittlere Oder
Anzah
l
5
Entnahme
Bergbaufolgen
5
5
Intrusion unbe
en
kannt
1
Anza
hl
Diffus
Punkt
e
Bergbau
quelle
Quelle
folgen
n
n
4
4
3
2
1
Untere Oder
6
5
5
Stettiner Haff
7
1
1
3
3
gesamt
23
6
6
13
13
5
unbeka
nnt
4
1
1
Im Vergleich zu den Ergebnissen der Analyse der Belastungen und Auswirkungen aus dem
Jahr 2005 wurde für die Zustände der Grundwasserkörper die damalige Bewertung des
Risikos in Bezug auf die Erreichung der Umweltziele der WRRL für einige GWK durch die
aktuelle Bewertung des Zustands bestätigt. Beim Vergleich mit den entsprechenden Zahlen
aus dem Jahr 2005 muss beachtet werden, dass der Zuschnitt einiger Grundwasserkörper
durch Zusammenlegung, Teilung oder sonstige Veränderungen der Körpergrenzen
modifiziert wurde.
46
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 2
Wegen ihrer besonderen Bedeutung für den deutschen Teil des Odereinzugsgebiets wurden
die Belastungen mit Nährstoffen aus diffusen Quellen und mit Schadstoffen aus Altlasten
sowie die Auswirkungen der Bergbaufolgen den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen
zugeordnet. Häufig wirken diese Belastungsarten auf die Grundwasserkörper, bevor sie über
den Basisabfluss die ökologische und chemische Qualität der mit den Grundwasserkörpern
in Verbindung stehenden Oberflächengewässer beeinflussen.
2.2.1 Diffuse Quellen
Landwirtschaftliche und urbane Flächennutzungen, ausgedehnte Industriegebiete und
Verkehrsanlagen sowie Luftschadstoffe aus Industrie, Verkehr, Haushalt und Landwirtschaft
liefern wesentliche diffuse Schadstoffeinträge in das Grundwasser. Daher wurde zumeist
ausgehend von der Landnutzung eine Emissionsbetrachtung durchgeführt, wobei der
Parameter Nitrat als Leitparameter für Belastungen aus der Landwirtschaft und Sulfat als
Leitparameter für Belastungen aus der urbanen Flächennutzung betrachtet wurden. Mit
einem ähnlichen Ansatz wurde auch das Risiko für einen möglichen diffusen Eintrag von
Arsen oder von Schwermetallen abgeschätzt. Im Ergebnis erwiesen sich nur einige der
untersuchten diffusen Quellen als relevant.
Insgesamt wurde für 13 Grundwasserkörper der schlechte chemische Zustand festgestellt.
Landwirtschaftliche Aktivitäten
Die diffusen Einträge von Nährstoffen wie Stickstoff in das Grundwasser im deutschen Odereinzugsgebiet sind zum größten Teil auf die Landbewirtschaftung zurückzuführen. Aufgrund
der Verminderung der Stickstoffüberschüsse auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen und
eine deutliche Reduzierung der Viehbestände in den letzten Jahren sind die
Nährstoffeinträge zurückgegangen. Diese Reduzierung hat sich bislang wegen der
Aufenthaltszeiten des Sickerwassers in der ungesättigten Bodenzone und der
Grundwasserfließzeiten noch nicht flächendeckend messbar auf die Grundwasserqualität
ausgewirkt. Nitrat und/oder Ammoniumbelastung infolge diffuser Stickstoffeinträge sind die
Ursache für den schlechten chemishen Zustand o.g. 13 Grundwasserkörper.
Auch Pflanzenschutzmittel werden über landwirtschaftliche Nutzflächen, z.T. aber auch über
Siedlungsflächen (Kleingärten), diffus in das Grundwasser eingetragen.
Nicht an die Abwasserkanalisatioon angeschlossene Bevölkerung
An öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen nicht angeschlossene Einwohner haben im
deutschen Teil des Flussgebiets Oder keinen wesentlichen Anteil an diffusen
Schadstoffeinträgen.
Urbane Flächennutzung
Diffuse Belastungen in urbanen Regionen können durch undichte Abwasserkanalisation,
durch den Straßenverkehr oder durch umfangreiche Bautätigkeiten bedingt sein.
Sonstige diffuse Quellen
In deutschen Odereinzugsgebiet wirken sich besonders die großräumigen, sowohl aktiven
als auch in der Rekultivierung befindlichen Braunkohletagebaue auf die hydrochemischen
Eigenschaften des Grundwassers aus. Aufgrund der geochemischen Zusammensetzung der
Gesteine führen die ausgedehnten Grundwasserstandsabsenkungen sowie insbesondere
die Umlagerung von Gesteinsschichten als Abraum zum sogenannten Acid-Mine-DrainageEffekt, der Bildung eines hohen Versauerungspotentials im Grundwasser. Diese
47
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 2
Bergbaufolgen führten für einige Grundwasserkörper zu einer Einstufung in den schlechten
chemischen Zustand (Leitparameter: Sulfat, Schwermetalle).
2.2.2 Punktquellen
Altlasten
Im deutschen Odereinzugsgebiet wirken sich gebietsweise Altlasten (Altablagerungen und
Altstandorte) als punktuelle Schadstoffquellen aus. Sie sind infolge längerfristigen
unsachgemäßen Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen in der Vergangenheit
entstanden. Maßgebende Kriterien für die Identifizierung von signifikanten Punktquellen sind
die
Stoffkonzentrationen
und
die
Fläche,
die
von
Überschreitungen
der
Grundwasserqualitätsnormen bzw. von Schwermetallen betroffen ist.
In allen am Oder-Einzugsgebiet partizipierenden deutschen Bundesländern existieren so
genannte
Altlastenkataster.
Auf
deren
Grundlage
wurden
zunächst
die
grundwasserrelevanten Altlasten selektiert. Darunter wurden die Fälle verstanden, bei denen
eine Freisetzung von Schadstoffen zu einem Grundwasserschaden verbunden mit
Überschreitungen von Grundwasserqualitätsnormen bzw. Schwellenwerten geführt hat. In
einem nächsten Schritt erfolgte eine Signifikanzprüfung, um die Wirkung der punktuellen
Schadstoffquelle in Bezug zur gesamten Fläche des betroffenen Grundwasserkörpers zu
bewerten. Hierbei wurde für jede punktuelle Schadstoffquelle die Fläche ermittelt, auf die die
bereits festgestellte Überschreitung der Grundwasserqualitätsnorm bzw. des Schwellenwerts
zu übertragen ist. Wenn ein Grundwasserkörper, unabhängig von seiner absoluten Größe, auf mehr als
25 km² von Überschreitungen der Grundwasserqualitätsnormen bzw. der Schwellenwerte
betroffen ist, dann wurde der Grundwasserkörper wegen der Punktquelle in den schlechten
chemischen Zustand eingestuft. Bei Grundwasserkörpern mit einer Fläche kleiner als 250
km² erfolgte die Einstufung in den schlechten Zustand, wenn auf mehr als 10 % der Fläche
des betroffenen GWK die Grundwasserqualitätsnormen bzw. die Schwellenwerte
überschritten werden. Für die Analyse wurden nach Möglichkeit aktuelle Daten verwendet.
Teilweise wurde auch auf Daten/Messreihen aus unterschiedlichen zurückliegenden Jahren
zurückgegriffen.
Die Belastung mit Schadstoffen aus punktuellen Quellen führt nur für einen Grundwasserkörper (ODR_OD_7) zu einer Einstufung in den schlechten chemischen Zustand, für alle
anderen aufgrund punktueller Belastungen gefährdeten GWK wurden die Ergebnisse der
Bestandsaufnahme nicht bestätigt und die GWK konnten hinsichtlich punktueller
Belastungen in den guten chemischen Zustand eingestuft werden. Die maßgeblichen
Belastungsparameter sind den Stoffgruppen der organischen Schadstoffe und
Schwermetalle zuzuordnen.
Deponien
Nach Abfallrecht betriebene Deponien
Grundwasserkörper in der FGG Oder dar.
stellen
keine
signifikante
Belastung
der
Direkteinleitungen
Direkte Einleitungen als Ursache für Grundwasserverschmutzungen spielen im deutschen
Teil des Odereinzugsgebiets keine Rolle.
Andere maßgebliche Punktquellen
Andere maßgebliche Punktquellen wurden nicht identifiziert.
48
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 2
2.2.3 Bergbaufolgen
Im deutschen Odereinzugsgebiet sind Auswirkungen des Bergbaus auf das Grundwasser zu
verzeichnen. Hier wirken sich besonders die Bergbau- und Bergbaufolgegebiete der
großräumigen Braunkohlegewinnungsstätten im Bereich der Lausitzer Neiße auf den
Wasserhaushalt und die hydrochemischen Eigenschaften des Grundwassers aus.
Diese Belastung führt bei 5 Grundwasserkörpern zu einer Einstufung in den schlechten
mengenmäßigen Zustand (siehe Kap. 2.2.4) und für 3 Grundwasserkörper (NE1-1, NE4, NEMFB)in den schlechten chemischen Zustand (Parameter: Sulfat, Ammonium), wie auf den
Karten 4.6 und 4.7 ersichtlich.
2.2.4 Grundwasserentnahmen
Bei der Analyse der Belastung wurden alle Entnahmepunkte mit Grundwasserentnahme >
100 m³/Tag ermittelt und unabhängig vom Verwendungszweck des entnommenen Wassers
berücksichtigt. Signifikante Grundwasserentnahmen führen auf deutscher Seite des
Odereinzugsgebiets zur Einstufung von 6 Grundwasserkörpern in den schlechten
mengenmäßigen Zustand.
Entnahmen durch den Bergbau
Im Einzugsgebiet der Lausitzer Neiße sind signifikante Grundwasserentnahmen durch den
Bergbau in 5 Grundwasserkörpern zu verzeichnen (NE1-1, NE2, NE3, NE4, NE-MFB). Sie
stehen im Zusammenhang mit der Sümpfung der Tagebaue Nochten, Reichwalde und
Jänschwalde, wie bereits im Kapitel 2.2.3. beschrieben.
Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung
Darüber hinaus ist der Grundwasserkörpes Usedom-Ost (ODR_OF_4) unmittelbar an der
Grenze zur Republik Polen stark durch Grundwasserentnahmen zur Trinkwasserversorgung
der Ostseebäder auf Usedom und für die Stadt Swinoujscie beeinflusst und deshalb als
mengenmäßig schlecht eingestuft.
Entnahmen für die Landwirtschaft
Grundwasserentnahmen für die Landwirtschaft führen im deutschen Odereinzugsgebiet nicht
zur Einstufung in den schlechten mengenmäßigen Zustand.
Industrielle Entnahmen
Grundwasserentnahmen für industrielle Zwecke führen im deutschen Odereinzugsgebiet
nicht zur Einstufung in den schlechten mengenmäßigen Zustand.
Sonstige Grundwasserentnahmen
Sonstige Grundwasserentnahmen stellen keine Belastung im deutschen Teil des
Odereinzugsgebiets dar.
49
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
3
Kapitel 3
ERMITTLUNG UND KARTIERUNG DER SCHUTZGEBIETE
(GEMÄß ARTIKEL 6 UND ANHANG IV WRRL)
Nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang IV 1 der WRRL wurde ein Verzeichnis aller Schutzgebiete innerhalb der Flussgebietseinheit Oder erstellt. Das Verzeichnis der Schutzgebiete
für die FGE Oder wurde 2005 vorgelegt und war bereits Bestandteil des Berichts zur
Bestandsaufnahme nach Artikel 5 WRRL (IKSO 2005).
Das Verzeichnis umfasst diejenigen Gebiete, für die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur
Erhaltung von Lebensräumen und Arten ein besonderer Schutzbedarf festgestellt wurde. Es
ist ein. Das Verzeichnis wurde, als obligatorischer Bestandteil, im Rahmen der Erarbeitung
des vorliegenden Bewirtschaftungsplans aktualisiert.
Die Ausweisung von Schutzgebieten trägt unter anderem dazu bei, auch den aquatischen
Lebensraum effektiv zu schützen. Über ein Netz verschiedener Schutzgebietsarten wird der
Austausch von Arten in einem Biotopverbund gefördert und es werden Rückzugsgebiete für
gefährdete Arten bereitgestellt.
Folgende Schutzgebietsarten sind im Verzeichnis enthalten:





Gebiete zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Anhang IV 1 i
WRRL),
Erholungsgewässer (Badegewässer) (Anhang IV 1 iii WRRL),
Nährstoffsensible bzw. empfindliche Gebiete (Anhang IV 1 iv WRRL),
Vogelschutz- und FFH-Gebiete (NATURA 2000) (Anhang IV 1 v WRRL),
Fisch- und Muschelgewässer (78/659/EWG1, 79/923/EWG2).
Gebiete zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten nach Anhang IV 1 ii WRRL
sind im deutschen Einzugsgebiet der Oder nicht ausgewiesen worden.
In den nachfolgenden Kapiteln 3.1 bis 3.7 werden die Europäischen Richtlinien bzw.
Rechtsvorschriften genannt, auf deren Grundlage die Gebiete ausgewiesen wurden. Die
Gebiete im deutschen Odereinzugsgebiet werden im Überblick dargestellt und es wird auf
die jeweiligen Tabellen- und Kartendarstellungen der Schutzgebiete verwiesen (s. Anhänge
A3-1 bis A3-5 und Karten 3.1 bis 3.3).
Besondere Anforderungen an die Überwachung in Schutzgebieten werden in Kapitel 4.3
benannt, während die Schutzgebiete in Kapitel 5.3 im Hinblick auf die Umweltziele nach
Artikel 4 WRRL betrachtet werden.
1
2
novelliert durch die Richtlinie 2006/44/EG vom 6. September 2006
novelliert durch die Richtlinie 2006/113/EG vom 12. Dezember 2006
50
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 3
3.1 Gebiete zur Entnahme von Wasser für den menschlichen
Gebrauch (Anhang IV 1 i)
Für das Schutzgebietsverzeichnis wurden alle Wasserkörper, die für die Entnahme von
Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden und durchschnittlich mehr als 10 m³
täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen, sowie die für eine solche Nutzung
künftig bestimmten Wasserkörper ermittelt (Art. 7 Abs. 1 WRRL). Sie sind in Karte 3.1
dargestellt und in Anhang A3-1 verzeichnet.
In 21 von 23 Grundwasserkörpern (91 %) befinden sich Entnahmen, die die genannten
Entnahmegrenzen überschreiten und die demzufolge als Schutzgebiete im Sinne des
Anhang IV 1 i WRRL anzusehen sind. In den 503 Oberflächenwasserkörpern findet keine
Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch statt. Die Anzahl der
Grundwasserkörper mit entsprechenden Entnahmen ist in Tabelle 3-1 nach
Bearbeitungsgebieten aufgeführt.
Tab. 3-1:
Anzahl der Grundwasserkörper mit Trinkwasserentnahmen nach Art. 7
Absatz 1 WRRL
Bearbeitungsgebiet
davon
Grundwasserkörper mit
Trinkwasserentnahmen
(Schutzgebiete nach
Art. 7 Abs. 1 WRRL)
Gesamtanzahl der
Grundwasserkörper
Anzahl
%-Anteil
Lausitzer Neiße
7
6
85,7
Mittlere Oder
3
2
66,7
Untere Oder
6
6
100
Stettiner Haff
7
7
100
gesamt
23
21
91,3
Nach deutschem Recht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG) wurden Wasserschutzgebiete für die
Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch von den zuständigen
Wasserbehörden rechtlich festgesetzt. Die Gebiete dienen zum Schutz der öffentlichen
Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen. Die Wasserschutzgebiete entsprechen
den Schutzzonen nach Art. 7 Abs. 3 WRRL. Im deutschen Einzugsgebiet der Oder wurden
für
Grundwasser
141
solcher
Wasserschutzgebiete
ausgewiesen.
Diese
Wasserschutzgebiete sind in Karte 3.1 zusätzlich zu den Wasserkörpern nach Art. 7
Absatz 1 WRRL dargestellt und in Anhang A3-2 verzeichnet.
Qualitätsanforderungen für zur Trinkwasserversorgung genutztes Wasser sind in der EGTrinkwasserrichtlinie (98/83/EG), der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) und der DIN
2000 definiert.
51
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 3
3.2 Gebiete zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer
Arten (Anhang IV 1 ii)
Gebiete zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten sind im deutschen
Einzugsgebiet der Oder nicht ausgewiesen worden. Damit entfällt eine tabellarische und
kartographische Darstellung dieser Schutzgebiete.
3.3 Erholungsgewässer (Badegewässer) (Anhang IV 1 iii)
Als Erholungsgewässer gemäß Anhang IV 1 iii WRRL werden im deutschen Odereinzugsgebiet Badegewässer betrachtet, die nach der Badegewässerrichtlinie (76/160/EWG) bzw.
der novellierten Fassung dieser Richtlinie (2006/7/EG) und durch deren Umsetzung in
Rechtsnormen der Bundesländer (Badegewässerverordnungen) durch das zuständige
Gesundheitsamt ausgewiesen worden sind. In Karte 3.2 und Anhang A3-3 sind die im
deutschen Einzugsgebiet der Oder ausgewiesenen 72 Badegewässer dargestellt bzw.
verzeichnet. Weitere Erholungsgewässer wurden nicht ausgewiesen.
3.4 Nährstoffsensible Gebiete (nach Nitrat- und
Kommunalabwasserrichtlinie) (Anhang IV 1 iv)
Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
nach der Nitratrichtlinie (91/676/EWG) werden im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland Aktionsprogramme ausgeführt. Daher entfällt innerhalb Deutschlands die
gesonderte Ausweisung gefährdeter Gebiete. Umgesetzt wird die Nitratrichtlinie auf
Bundesebene mit der Düngeverordnung sowie z. T. in den Bundesländern durch
Regelungen in Anlagenverordnungen und im Landeswassergesetz.
Auch die nach der Kommunalabwasserrichtlinie (91/271/EWG) als empfindlich eingestuften
Gebiete umfassen flächendeckend den deutschen Teil des Odereinzugsgebietes (siehe
Karte 3.2). Eine tabellarische Auflistung entfällt daher. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt
durch
die
Bundesabwasserverordnung
sowie
in
den
Ländern
durch
die
Kommunalabwasserverordnungen, z. T. auch zusätzlich durch Regelungen im
Landeswassergesetz oder durch Indirekteinleiterverordnungen.
Die flächendeckende Anwendung sowohl der Nitratrichtlinie als auch der
Kommunalabwasserrichtlinie in Deutschland resultiert aus internationalen Übereinkommen
für den Meeresschutz. Flächendeckende Maßnahmen sollten insbesondere dazu beitragen,
die im Rahmen der Internationalen Nordseeschutzkonferenz vereinbarte Reduzierung der
Stickstoff- und Phosphoreinträge im Zeitraum 1985 bis 1995 um 50 % zu erreichen.
3.5 FFH- und Vogelschutzgebiete
(Anhang IV 1 v)
Gebiete, die der Europäischen Kommission zur Aufnahme in das europäische ökologische
Netz „NATURA 2000“ vorgeschlagen wurden, d. h. die ihr als FFH-Gebiete nach der FaunaFlora-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) oder als Vogelschutzgebiete nach der Richtlinie
79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) benannt wurden, sind nach Anhang IV 1 v WRRL
ebenfalls Bestandteil des vorliegenden Schutzgebietsverzeichnisses. Rechtsgrundlagen für
die Umsetzung der Richtlinien sind das Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz sowie z. T. Rechtsnormen der Bundesländer (v. a. Landesnaturschutzgesetze,
Vogelschutzverordnungen).
52
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 3
Im deutschen Odereinzugsgebiet sind insgesamt 394 flächenhafte FFH-Gebiete mit einer
Gesamtfläche von 1.624,74km² gemeldet worden. Darüber hinaus sind insgesamt 112
Vogelschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 2.980,792km² gemeldet worden
(s. Karte 3.3 und Anhang A3-4). Die Flächen der gemeldeten FFH- und Vogelschutzgebiete
überschneiden sich in einigen Fällen.
3.6 Fischgewässer
Fischgewässer wurden auf Grundlage der Fischgewässerrichtlinie (78/659/EWG)3 und durch
deren Umsetzung in Rechtsnormen der Bundesländer (Fischgewässerverordnungen)
ausgewiesen. Die Richtlinie unterteilt die geschützten Gewässer in Salmoniden- und
Cyprinidengewässer. Im deutschen Odereinzugsgebiet ist lediglich ein Fischgewässer (die
Welse) ausgewiesen. Anhang A3-5 gibt das festgesetzte Fischgewässer und relevante
Angaben wider.
3.7 Muschelgewässer
Muschelgewässer werden auf Grundlage der Qualitätsanforderungen nach der Muschelgewässerrichtlinie (79/923/EWG)4 ausgewiesen. Im deutschen Odereinzugsgebiet wurde
bisher kein Muschelgewässer ausgewiesen.
3
4
Inzwischen liegt eine kodifizierte Fassung der Richtlinie vor (2006/44/EG vom 06.09.2006).
Inzwischen liegt eine kodifizierte Fassung der Richtlinie vor (2006/113/EG vom 12.12.2006).
53
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
4
Kapitel 4
ÜBERWACHUNGSNETZE UND ERGEBNISSE DER
ZUSTANDSBEWERTUNG DER WASSERKÖRPER UND
SCHUTZGEBIETE
Seit dem 22.12.2006 sind die Programme für die Überwachung des Zustands der Gewässer
(Oberflächengewässer und Grundwasser) und der Schutzgebiete in Betrieb, um einen
zusammenhängenden und umfassenden Überblick über den Zustand der Gewässer zu
erhalten. Sie sind ausführlich in dem „Bericht zum Überwachungsprogramm nach Art. 8 der
Richtlinie 2000/60/EG im deutschen Teil der internationalen Flussgebietseinheit Oder“
(MLUV 2007) beschrieben.
Tabelle 4-1 gibt eine zusammenfassende Übersicht über die Überwachungsprogramme.
Tab. 4-1:
Übersicht über die Überwachungsfrequenzen im Überwachungsnetz im
deutschen Odereinzugsgebiet
Oberflächengewässer
Grundwasser
(Flüsse, Seen und
Küstengewässer)
Überblicksüberwachung
Ökologischer Zustand
Chemischer Zustand
(abhängig vom Parameter –
genauere Angaben im Bericht zum
Überwachungsprogramm)
(grundsätzlich 1 x jährlich,
mindestens aber 1 x im
Bewirtschaftungszeitraum an
ca. 94 Messstellen im
deutschen Teil des Odereinzugsgebiets)
Chemischer Zustand
(4 – 12 x pro Jahr bei Einleitungen)
an 15 Messstellen im deutschen Teil
des Odereinzugsgebiets
Operative Überwachung
Ökologischer Zustand
Chemischer Zustand
(abhängig vom Parameter –
genauere Angaben im Bericht zum
Überwachungsprogramm)
(grundsätzlich 1 x jährlich an
ca. 108 Messstellen im
deutschen Teil des
Odereinzugsgebiets)
Chemischer Zustand
(Frequenzen der Messungen:
12 x pro Jahr)
an ca. 363 Messstellen im deutschen
Teil des Odereinzugsgebiets
Überwachung zu
Ermittlungszwecken
Ökologischer Zustand
Chemischer Zustand
-
(Messungen bei Beeinträchtigungen
der Gewässer je nach Bedarf)
Überwachungsnetz –
Grundwasserspiegel
Mengenmäßiger Zustand
-
(mindestens 1 x monatlich an
ca. 84 Messstellen im
deutschen Teil des
Odereinzugsgebiets)
54
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
Die Ergebnisse der Überwachung – auch Monitoring genannt – sind Basis der
Zustandsbewertung der Wasserkörper. Außerdem ist die Überwachung ein Instrument zur
Planung und Erfolgskontrolle von Maßnahmen, die zum Schutz und zur Verbesserung der
Gewässer ergriffen werden.
Bei der Überwachung der Gewässer wird in den Oberflächengewässern, im Grundwasser
und in den Schutzgebieten eine Vielzahl von Parametern untersucht. Im Ergebnis sollen bei
den Oberflächengewässern der ökologische und der chemische Zustand und beim
Grundwasser der mengenmäßige und der chemische Zustand erfasst und dargestellt
werden (vgl. Tab. 4-1).
Für die Durchführung und die Finanzierung der Gewässerüberwachung im deutschen Teil
des Einzugsgebiets sind die in den Bundesländern zuständigen Behörden verantwortlich.
Ein Überblick der Überwachungsprogramme mit Angaben zu Aufbau und Messumfang wird
für Oberflächengewässer in Kapitel 4.1 und für Grundwasser in Kapitel 4.2 gegeben.
Besondere Anforderungen an die Überwachung in Schutzgebieten werden in Kapitel 4.3
genannt.
4.1 Oberflächengewässer
Die Überwachung des Zustands der Oberflächenwasserkörper basiert auf den Vorgaben
des Anhangs V der WRRL (WFD CIS Guidance document no. 7 – Monitoring under the
Water Framework Directive, 2003). Sie ist so ausgelegt, dass sich umfassende und
kohärente Erkenntnisse zum ökologischen und chemischen Zustand der Wasserkörper
gewinnen lassen. Die Messverfahren, -programme und -netze werden in den kommenden
Jahren nach Auswertung der Ergebnisse fortlaufend angepasst.
Das Überwachungsprogramm unterscheidet dabei:



die Überblicksüberwachung,
die operative Überwachung und
die Überwachung zu Ermittlungszwecken.
Überblicksüberwachung
Die überblicksweise Überwachung dient der Überprüfung der Bestandsaufnahme und der
Bewertung langfristiger Trends. Die Auswahl der Messstellen erfolgte im deutschen
Odereinzugsgebiet
nach
einheitlichen
Kriterien
in
Abhängigkeit
von
der
Einzugsgebietsgröße der Fließgewässer, der Größe der Standgewässer sowie an
Mitgliedstaaten übergreifenden Wasserkörpern und an Staatsgrenzen. Es werden dabei an
jeder Überwachungsstelle Parameter für alle Qualitätskomponenten entsprechend
festgelegter Überwachungsfrequenzen überwacht. Die Messstellen sind in Karte 4.1
dargestellt.
55
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
Die Messstellen gliedern sich in die in Tabelle 4-2 genannten Kategorien.
Tab. 4-2:
Anzahl der Überblicksmessstellen in Oberflächengewässern im
deutschen Teil der FGE Oder
Kategorie
Anzahl der Messstellen
Fließgewässer
8
Standgewässer
6
Küstengewässer
1
gesamt
15
Eine Teilmenge der Überblicksüberwachungsmessstellen im Einzugsgebiet der Oder wird zu
einem "Internationalen Messprogramm Oder" gruppiert, das zwischen den beteiligten
Mitgliedstaaten abgestimmt ist. Das Internationale Odermessprogramm umfasst insgesamt
8 Messstellen an den Staatengrenzen, davon 2 im Oderstrom und 6 Messstellen an
bedeutenden Zuflüssen der Oder. An diesen Messstellen werden im Rahmen der IKSO
gemeinsame, speziell bi- bzw. trinational abgestimmte Untersuchungen durchgeführt. Drei
dieser Messstellen aus dem „Internationalen Messprogramm Oder“ haben auch Bezug zu
Flussabschnitten des deutschen Gebietsteiles der FGE Oder (siehe Tabelle 4-3).
Tab. 4-3:
Messstellen im Rahmen der IKSO mit bi- bzw. trinational abgestimmten
Untersuchungsprogramm mit Bezug zu Flussabschnitten des deutschen
Gebietsteiles der FGE Oder
Fluss
polnische
Bezeichnung der
Messstelle
deutsche/tschechische
Bezeichnung der
Messstelle
Nysa Łużycka (Lužická
Nisa, Lausitzer Neiße)
trójpunkt graniczny
Hrádek n. Nisou
bzw.
Hradek / Hartau
PL-CZDE
Nysa Łużycka (Lužická
Nisa, Lausitzer Neiße)
poniżej Gubina
NE_0040 (Guben)
PL-DE
Odra (Oder)
Odra poniżej ujścia
Słubi (Osinów)
OD_0070 (Hohenwutzen)
PL-DE
Grenze
Operative Überwachung
Die operative Überwachung dient der Ermittlung des Zustands der Gewässer, die das
geltende Umweltziel nicht erreichen, als Grundlage für Festlegung von Maßnahmen und zur
Erfolgskontrolle. Zudem kann sie ergänzend zur überblicksweisen Überwachung erfolgen,
um
dort
hinreichend abgesicherte Aussagen zu Schwankungsbreiten und
Entwicklungstrends zu ermöglichen.
56
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
Es werden dabei




für die biologischen Qualitätskomponenten diejenigen Parameter erfasst, die am
empfindlichsten auf Belastungen reagieren;
prioritäre Stoffe oder andere Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet
werden, überwacht;
chemisch-physikalische Hilfskomponenten untersucht, die die biologischen
Qualitätskomponenten unterstützen;
Parameter überwacht, die indikativ für diejenigen hydromorphologischen
Qualitätskomponenten sind, welche am empfindlichsten auf Belastungen
reagieren.
Die Überwachungsfrequenzen werden so gewählt, dass Daten in ausreichendem Umfang
für die Bewertung der relevanten Qualitätskomponente ermittelt werden.
Überwachung zu Ermittlungszwecken
Ziel der Überwachung zu Ermittlungszwecken ist es, Informationen zu Ursachen und
Möglichkeiten der Beseitigung von Beeinträchtigungen der Gewässer zu erlangen. Dazu
zählt die Ermittlung von Eintragspfaden und Auswirkungen von Unfällen und Havarien. In
Abhängigkeit von der Problemstellung müssen der Untersuchungsumfang und -zeitraum
teilweise kurzfristig festgelegt werden.
4.1.1 Ökologischer Zustand/ökologisches Potenzial der Oberflächengewässer
Die Bewertung des Zustands der Oberflächenwasserkörper in den Kategorien Flüsse,
Standgewässer und Küstengewässer erfolgt in Kombination von immissionsseitiger
chemisch-physikalischer
Messung,
gewässerökologischen
Untersuchungen,
Belastungsanalyse und Analogieschlüssen (Expertenwissen). Hierdurch werden eine
flächendeckende Gewässerbewertung und eine belastbare Grundlage für den
wasserwirtschaftlichen Vollzug bei angemessenem Aufwand für die Überwachung erhalten.
Für
die
Bewertung
werden
auch
Umweltqualitätsnormen
herangezogen.
Umweltqualitätsnormen
sind
Konzentrationen
bestimmter
Schadstoffe
oder
Schadstoffgruppen, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheitsund Umweltschutzes nicht überschritten werden dürfen.
Die Bewertung des ökologischen Zustands eines natürlichen Wasserkörpers (Natural
Water Body) erfolgt vorrangig anhand von biologischen Qualitätskomponenten, ergänzt
durch
hydromorphologische
sowie
chemische
und
physikalisch-chemische
Qualitätskomponenten. Sie erfolgt anhand einer 5-stufigen Skala (sehr gut, gut, mäßig,
unbefriedigend, schlecht).
Die Einstufung erfolgt gewässertypspezifisch unter Betrachtung des schlechtesten
Bewertungsteilergebnisses aus den biologischen Qualitätskomponenten (Phytoplankton,
Makrophyten/Phytobenthos, Makrozoobenthos, Fische) und den Umweltqualitätsnormen für
spezifische Schadstoffe sowie unterstützend anhand der allgemeinen physikalischchemischen
Qualitätskomponenten
(Hintergrund-/Orientierungswerte).
Diese
Vorgehensweise hat erhebliche Auswirkungen auf die Aussage des ermittelten ökologischen
Zustand, da dieser so grundsätzlich nur das schlechteste Teilergebnis widerspiegelt. So wird
z. B. ein Wasserkörper, der nur in einer biologischen Qualitätskomponente noch deutliche
Defizite aufweist (z. B. bzgl. Fischen aufgrund mangelnder Durchgängigkeit), aber
ansonsten alle Anforderungen erfüllt, ebenso als schlecht eingestuft werden wie ein
57
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
Wasserkörper, der neben der Verfehlung aller biologischen Komponenten auch zahlreiche
Umweltqualitätsnormen verfehlt. Für die Interpretation der Ergebnisse und
Maßnahmenableitung kommt daher den Einzelergebnissen eine hohe Bedeutung zu.
Bei Nichteinhaltung mindestens einer der national festgelegten Umweltqualitätsnormen aus
Anhang VIII der WRRL kann die Einstufung maximal in den mäßigen ökologischen Zustand
erfolgen. Kartographisch wird dies durch einen schwarzen Punkt im Wasserkörper
angezeigt.
Die Umweltqualitätsnormen gelten als eingehalten, wenn die Jahresmittelwerte der
gemessenen Schadstoffkonzentrationen die Umweltqualitätsnormen an den Messstellen
nicht überschreiten.
Im Anhang A4-1 sind die Umweltqualitätsnormen für spezifische Schadstoffe zur Beurteilung
des ökologischen Zustands aufgeführt.
Für die Erreichung des sehr guten Zustands müssen zusätzlich die Anforderungen an
diehydromorphologischen Komponenten und die Grenzwerte für die Konzentrationen der
spezifischen
synthetischen
(kleiner
Nachweisgrenze)
und
nichtsynthetischen
(Hintergrundwerte) Schadstoffe bewertet werden.
Durch eine mit der WRRL vorgegebene europaweite Harmonisierung der nationalen
Bewertungsverfahren (den sogenannten Interkalibrierungsprozess) wird sichergestellt, dass
die Ergebnisse der nationalen biologischen Bewertungsverfahren mit denen anderer
Mitgliedstaaten vergleichbar sind und somit ein einheitliches Anforderungsniveau in der EU
gilt.
Für künstliche Gewässer (Artificial Water Bodies) ist in den meisten Fällen die vorgegebene
Orientierung am gewässertypischen natürlichen Zustand ungeeignet, da sie durch
anthropogene Nutzungstätigkeiten entstanden sind (siehe Kapitel 1.1.3)..
Für eine Reihe von Wasserkörpern könnte der gute ökologische Zustand theoretisch nur bei
signifikanter Einschränkung oder Aufgabe der Nutzungen realisiert werden. Für diese
Wasserkörper lässt die WRRL es zu, sie als erheblich veränderte Wasserkörper (Heavily
Modified Water Bodies) auszuweisen (siehe dazu Kapitel 1.1.3).
Für beide Arten von Wasserkörpern (AWB und HMWB) ist bei deren Zustandseinstufung
das Erreichen des auf Basis der Qualitätskomponenten ermittelten ökologischen Potenzials
maßgebend. Dabei dürfen die Qualitätskomponenten für den ökologischen Zustand nur
geringfügig vom höchsten ökologischen Potenzial abweichen. Das höchste ökologische
Potenzial berücksichtigt die physikalischen Bedingungen, die sich aus dem künstlichen oder
erheblich veränderten Zustand ergeben.
Die Ausweisung von Wasserkörpern sowie die Festlegung des ökologischen Potenzials für
erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper erfolgte auf der Grundlage der in den
CIS-Leitlinien der Europäischen Kommission erarbeiteten Vorgaben.
Bei der Bewertung des ökologischen Potenzials werden die als HMWB und AWB
eingestuften Oberflächenwasserkörper den Typen der Gewässerkategorie zugeordnet, der
sie am ähnlichsten sind, und das ökologische Potenzial dementsprechend bewertet (z. B.
Talsperren als erheblich veränderte Fließgewässer werden als Standgewässer ökologisch
und chemisch bewertet). Die Darstellung erfolgt in einer vierstufigen Skala (gut und besser,
mäßig, unbefriedigend, schlecht).
58
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
Die Ermittlung des guten ökologischen Potenzials erfolgt in den Bundesländern
entsprechend den Vorgaben des CIS-Leitfadens nach vergleichbaren Ansätzen. Dabei sind
die Länder grundsätzlich einem Ansatz gefolgt, der nur die Verbesserungsmaßnahmen
betrachtet, die auch tatsächlich ein gutes Potenzial erreichen lassen, ohne die Nutzungen
signifikant zu beeinträchtigen. Dieser Ansatz wird auch „Prager Ansatz“ genannt, die KOM
hat ihn auf einer Konferenz 2006 in Prag aufgestellt und im März 2009 noch einmal
bestätigt. Der Prager Ansatz besteht aus einer Maßnahmenliste und einer Prognose der
ökologischen Veränderungen durch diese Maßnahmen. Nach Durchführung der
hydromorphologischen Maßnahmen sind anhand der biologischen Bewertungsmethoden
eine Überprüfung und ein Vergleich mit dem prognostizierten Zielwert erforderlich.
Abb. 4-2: Ablaufschema zur Ableitung des guten ökologischen Potenzials (GÖP)
Das gute ökologische Potenzial für einen Wasserkörper bedeutet immer die bestmögliche
Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen zur Erhöhung der
Lebensraumqualität für die aquatische Biozönose, ohne die anthropogenen Nutzungen
signifikant zu beeinträchtigen. Das bedeutet zum Beispiel für Fließgewässer, dass die
Durchgängigkeit dort hergestellt wird, wo es ökologisch erforderlich und praktisch möglich
ist.
Die Ergebnisse der Bewertung des ökologischen Zustands/ökologischen Potenzials der
Oberflächenwasserkörper im deutschen Odereinzugsgebiet sind in der Karte 4.2 dargestellt
und in der Tabelle 4-4 für die Kategorien Flüsse, Standgewässer und Küstengewässer
differenziert in den Bearbeitungsgebieten für NWB, HMWB und AWB ausgewiesen.
59
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 4-4:
Bearbeitungsge
biet
Kapitel 4
Ökologischer Zustand/ökologisches Potenzial natürlicher, erheblich
veränderter oder künstlicher Oberflächenwasserkörper
Anzahl
OWK gesamt
Zustand
schlechter als
gut
%Anteil
(Läng
e/Fläc
he)
Anzahl
darunter
NWB
Anzahl
darunter
HMWB
darunter
AWB
%Anteil
(Läng
e/Fläc
he)
Anzahl
%Anteil
(Läng
e/Flä
che)
Anzahl
%Anteil
(Länge
/Fläch
e)
bewertet als Fluss
Lausitzer Neiße
53
52
97,9
30
67,3
12
18,9
10
11,7
Mittlere Oder
42
38
92,8
25
73,0
4
6,1
9
13,7
Untere Oder
179
164
96,4
78
52,9
14
11,0
72
32,5
Stettiner Haff
179
174
99,2
42
23,0
74
42,8
58
33,4
gesamt
453
428
97,3
175
45,6
104
23,7
149
28,0
bewertet als See
Lausitzer Neiße
1
1
100
0
0
0
0
1
100
Mittlere Oder
3
2
48,1
2
48,1
0
0
0
0
Untere Oder
21
19
96,3
19
96,3
0
0
0
0
Stettiner Haff
24
13
67,0
13
67,0
0
0
0
0
gesamt
49
35
79,4
34
78,1
0
0
1
0,7
bewertet als Küstengewässer
Stettiner Haff
1
1
100
1
100
0
0
0
0
Zusammenfassend für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder ist festzustellen,
dass bezogen auf die Gesamtlänge ca. 97 % der Wasserkörper, die als Fluss, und bezogen
auf die Gesamtfläche ca. 79 % der Wasserkörper, die als See bewertet wurden, den guten
ökologischen Zustand/das gute ökologische Potenzial nicht erreichen. Der als
Küstengewässer bewertete Wasserkörper wurde in einen unbefriedigenden Zustand
eingestuft.
In der Tabelle 4-5 und in Karte 4.2.1 ist eine Differenzierung des ökologischen
Zustands/ökologischen Potenzials der Oberflächenwasserkörper, deren Zustand schlechter
als gut bewertet wurde, dargestellt.
Es ist festzustellen, dass die Einstufung der meisten Oberflächenwasserkörper, deren
Zustand/Potenzial für Fließgewässer schlechter als gut bewertet wurde, durch die
Qualitätskomponenten Fische, Makrophyten/Phytobenthos und Makrozoobenthos und für
die Standgewässer durch Phytoplankton und Makrophyten/Phytobenthos bedingt ist.
60
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 4-5:
Kapitel 4
Ökologischer Zustand/ökologisches Potenzial der Oberflächenwasserkörper (differenziert nach den biologischen
Qualitätskomponenten und den spezifischen Schadstoffen)
% - prozentualer Anteil an Länge bzw. Fläche
Bearbeitungsgebiet
Anzahl
OWK
gesamt
Zustand schlechter
als gut
Anzahl
%
darunter
Phytoplankton
Anzahl
%
darunter
Makrophyten/
Phytobenthos
Anzahl
darunter
Makrozoobenthos
darunter
Fisch
darunter
Schadstoffe
nach Anhang
VIII
%
Anzahl
%
Anzahl
%
Anzahl
%
bewertet als Fluss
Lausitzer Neiße
53
52
97,9
4
12,4
30
69,7
32
60,0
34
65,0
8
24,5
Mittlere Oder
42
38
92,8
0
0
3
27,3
9
43,8
2
27,3
1
25,2
Untere Oder
179
164
96,4
0
0
12
25,3
18
30,8
10
23,5
1
6,8
Stettiner Haff
179
174
99,2
2
0,7
4
2,3
129
79,0
3
2,4
0
0
gesamt
453
428
97,3
6
2,1
49
23,5
188
54,5
49
22,2
10
8,6
bewertet als See
Lausitzer Neiße
1
1
100
0
0
1
100
0
0
0
0
1
100
Mittlere Oder
3
2
48,1
1
28,7
1
19,4
0
0
0
0
0
0
Untere Oder
21
19
69,3
2
4,2
15
64,6
0
0
0
0
0
0
Stettiner Haff
24
13
67,0
3
24,1
5
15,1
0
0
0
0
0
0
gesamt
49
35
78,8
6
15,7
22
36,7
0
0
0
0
1
0,7
61
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Bearbeitungsgebiet
Anzahl
OWK
gesamt
Zustand schlechter
als gut
Anzahl
%
Kapitel 4
darunter
Phytoplankton
Anzahl
%
darunter
Makrozoobenthos
darunter
Schadstoffe nach
Anhang VIII
Anzahl
Anzahl
%
%
bewertet als Küstengewässer
Stettiner Haff
1
1
100
1
100
1
100
0
62
0
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
Unsicherheiten bei der Bestimmung des ökologischen Zustands und Potenzials
Die Zustandsbewertung der Wasserkörper anhand der einzelnen Qualitätskomponenten
unterliegt Unsicherheiten, die verschiedene Ursachen haben können:
Es können natürliche Schwankungen auftreten, die klimatische, hydrologische und
populationsbiologische Gründe haben können. Der Zeitraum der Erhebung kann vor dem
Hintegrund der Schwankungen zu kurz sein.
Die Entwicklung und Interkalibrierung von Bewertungsverfahren ist für einige
Qualitätskomponenten noch nicht abgeschlossen. Die Eindeutigkeit der Indikation von
Qualitätskomponenten für vorliegende Belastungen ist nicht gegeben. Große und heterogene
Wasserkörper erschweren die Auswahl von repräsentativen Messstellen.
Daher wird bei der Bewertung des ökologischen Zustands bzw. des ökologischen Potenzials
ein Vertrauensbereich für die Bestimmungssicherheit der Zustandsbewertung angegeben.
Dieser unterscheidet zwischen einer niedrigen, einer mittleren und einer hohen Stufe und
wird in der Berichterstattung gegenüber der EU mit low, medium und high confidence
bezeichnet.
Im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder wird eine niedrige Vertrauensstufe vergeben,
falls die Bewertung übertragen und nicht durch Untersuchungsdaten abgeleitet werden
konnte oder falls zum Zeitpunkt der Bewertung für keine der relevanten
Qualitätskomponenten ein WRRL-konformes, interkalibriertes Bewertungsverfahren zur
Verfügung stand.
Die mittlere Stufe wird vergeben, falls noch nicht für alle relevanten Qualitätskomponenten
die Bewertungsergebnisse der WRRL-konformen, interkalibrierten und durch die LAWA
anerkannten Verfahren vorliegen.
Die hohe Stufe wird vergeben, falls alle Bewertungsergebnisse mit WRRL-konformen,
interkalibrierten und durch die LAWA anerkannten Verfahren zu den relevanten biologischen
Qualitätskomponenten vorhanden sind und die unterstützenden Qualitätskomponenten
(Hydromorphologie, Allgemeine chemisch-physikalische Parameter) keine Abweichungen
zeigen.
4.1.2 Chemischer Zustand der Oberflächengewässer nach national geltendem
Recht
Die Bewertung des chemischen Zustands der Wasserkörper erfolgt durch Vergleich mit den
in den Länderverordnungen festgelegten Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe aus den
Anhängen IX und X der WRRL. Des Weiteren werden Umweltqualitätsnormen aus weiteren
Rechtsvorschriften der EU (bisher nur aus der Nitratrichtlinie) herangezogen, wobei für einige
Schadstoffe in den Kategorien Übergangsgewässer und Küstengewässer strengere
Umweltqualitätsnormen gelten als in den Binnenoberflächengewässern.
Die Umweltqualitätsnormen gelten als eingehalten, wenn die Jahresmittelwerte der
gemessenen Schadstoffkonzentrationen die Umweltqualitätsnormen an den Messstellen
nicht überschreiten. Die Darstellung erfolgt in den zwei Zustandsklassen „gut“ (kartenmäßige
Darstellung blau) und „nicht gut“ (kartenmäßige Darstellung rot).
63
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
Im Anhang A4-2 sind die derzeit geltenden Umweltqualitätsnormen für die Schadstoffe zur
Beurteilung des chemischen Zustandes einschließlich der im Bewirtschaftungsplan
vorzunehmenden Schadstoffgruppierung aufgelistet.
Im Folgekapitel 4.1.3 wird bereits die Bewertung des chemischen Zustands der
Wasserkörper unter Berücksichtigung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik (Tochterrichtlinie
Umweltqualitätsnormen5) vorgenommen, soweit dafür eine belastbare Datenbasis vorhanden
war. Die Tochterrichtlinie Umweltqualitätsnormen ist bis zum 13.07.2010 in deutsches Recht
umzusetzen.
Die Ergebnisse der Bewertung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper nach
dem derzeit geltendem Recht sind in Karte 4.3 dargestellt und in der Tabelle 4-6 für die
Kategorien Flüsse, Standgewässer Küstengewässer differenziert in die Bearbeitungsgebiete
für die natürlichen (NWB), erheblich veränderten (HMWB) und künstlichen (AWB)
Oberflächenwasserkörper ausgewiesen.
Zusammenfassend für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder ist festzustellen,
dass 2 % der Wasserkörper, die als Fließgewässer bewertet wurden, den guten chemischen
Zustand nicht erreichen. Alle Wasserkörper, die als Standgewässer bewertet wurden und der
Küstenwasserkörper „Kleines Haff“ befinden sich im guten chemischen Zustand.
In den Karten 4.3.1 bis 4.3.4 und in der Tabelle 4-7 ist eine Differenzierung des nicht guten
chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper bezüglich der Einhaltung der
Umweltqualitätsnormen in den Schadstoffgruppierungen Schwermetalle (Karte 4.3.1),
Pflanzenschutzmittel (Karte 4.3.2), Industriechemikalien (Karte 4.3.3) und andere
Schadstoffe (Karte 4.3.4) dargestellt.
Am häufigsten überschreiten dabei in den als Fließgewässer bewerteten Oberflächenwasserkörpern die Gruppe der „anderen Schadstoffe“, Nitrat und Schwermetalle die
Umweltqualitätsnormen.
5
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der
Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG,
86/280/EWG und 2000/60/EG.
64
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 4-6:
Kapitel 4
Chemischer Zustand natürlicher, erheblich veränderter oder künstlicher
Oberflächenwasserkörper (Einstufung nach geltendem nationalem
Recht)
% - prozentualer Anteil an Länge bzw. Fläche
Bearbeitungsgebiet
Anzahl
OWK
gesamt
chemischer
Zustand nicht
gut
Anzahl
%
darunter
NWB
Anzahl
darunter
HMWB
darunter
AWB
%
Anzahl
%
Anzahl
%
bewertet als Fluss
Lausitzer Neiße
53
7
13,0
5
11,2
0
0
2
1,9
Mittlere Oder
42
0
0
0
0
0
0
0
0
Untere Oder
179
0
0
0
0
0
0
0
0
Stettiner Haff
179
2
1,5
0
0
2
1,5
0
0
gesamt
453
9
2,5
5
1,7
2
0,6
2
0,3
bewertet als See
Lausitzer Neiße
1
0
0
0
0
0
0
0
0
Mittlere Oder
3
0
0
0
0
0
0
0
0
Untere Oder
21
0
0
0
0
0
0
0
0
Stettiner Haff
24
0
0
0
0
0
0
0
0
gesamt
49
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
bewertet als Küstengewässer
Stettiner Haff
Tab. 4-7:
1
0
0
0
0
Auswertung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
(differenziert nach der Einhaltung der UQN in den aufgeführten
Schadstoffgruppierungen – Einstufung nach national geltendem Recht)
% - prozentualer Anteil an Länge bzw. Fläche
Bearbeitun
gs-gebiet
Anzahl
OWK
gesamt
chem.
Zustand
nicht gut
Anzahl
%
darunter
darunter
darunter
Schwerme Pflanzensc Industriech
talle
hutzmittel emikalien
Anzahl
%
Anzahl
%
darunter
darunter
andere
Schadstoffe
Nitrat
Anzahl
%
Anahl
%
Anzahl
%
0
0
5
11,2
0
0
bewertet als Fluss
Lausitzer
Neiße
53
7
13,0 2
1,9
0
65
0
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Bearbeitun
gs-gebiet
Anzahl
OWK
gesamt
Mittlere
Oder
42
Untere
Oder
179
Stettiner
Haff
179
gesamt
453
chem.
Zustand
nicht gut
Kapitel 4
darunter
darunter
darunter
Schwerme Pflanzensc Industriech
talle
hutzmittel emikalien
darunter
darunter
andere
Schadstoffe
Nitrat
Anzahl
%
Anzahl
%
Anzahl
%
Anzahl
%
Anahl
%
Anzahl
%
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
2
1,5
0
0
0
0
0
0
0
0
2
1,5
9
2,5
2
0,3
0
0
0
0
5
1,7
2
0,5
bewertet als See
Lausitzer
Neiße
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Mittlere
Oder
3
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Untere
Oder
21
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Stettiner
Haff
24
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
gesamt
49
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
bewertet als Küstengewässer
Stettiner
Haff
1
0
0
0
0
0
0
0
Unsicherheiten bei der Bestimmung der chemischen Daten
Besonderer Wert wird bei der Ermittlung der chemischen Daten auf die analytische
Qualitätssicherung gelegt.
Durch die Akkreditierung bzw. durch die vergleichbare Notifizierung der beteiligten
Untersuchungsstellen nach DIN EN ISO/IEC 17025 wird sichergestellt, dass Daten von hoher
wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden. Die verwendeten
Methoden für die physikalisch-chemischen und chemischen Qualitätskomponenten
entsprechen internationalen oder nationalen Normen.
4.1.3 Chemischer Zustand der Oberflächengewässer unter Berücksichtigung
der Tochterrichtlinie Umweltqualitätsnormen (2008/105/EG)
Die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008
über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG,
66
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
84/491/EWG, 86/280/EWG (Tochterrichtlinien zur Richtlinie 76/464/EWG, kodifiziert durch
Richtlinie 2006/11/EG) und 2000/60/EG (WRRL) wurde am 24.12.2008 im Amtsblatt der EU
veröffentlicht (Abl. EU Nr. L 348 S. 84 ff.) und ist am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung am
13.01.2009 in Kraft getreten.
Diese
Tochterrichtlinie
zur
Wasserrahmenrichtlinie
(„Tochterrichtlinie
Umweltqualitätsnormen“) ist durch die Mitgliedstaaten 18 Monate nach Inkrafttreten bis zum
13.07.2010 in nationales Recht umzusetzen. Mit der Tochterrichtlinie werden eine Reihe von
Änderungen auch zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
vorgegeben, z. B. Erhöhung des Umfangs der zu berücksichtigenden Umweltqualitätsnormen
oder Verschärfungen, aber auch Herabsetzungen von Umweltqualitätsnormen.
Um bereits bei der Erstellung des 1. Bewirtschaftungsplanes diese am 13.01.2009 in Kraft
getretene Tochterrichtlinie angemessen und zwischen den Ländern in der
Flussgebietseinheit Oder vergleichbar bei der Erstbewertung des chemischen Zustands für
Oberflächenwasserkörper zu berücksichtigen, wurde wie folgt verfahren.
Die Erstbewertung des chemischen Zustands erfolgt gemäß Anhang I, Teil A mit den 33
Nummernschadstoffen (prioritäre Stoffe, darunter 13 prioritäre gefährliche Stoffe, entspricht
neuem Anhang X der WRRL) und mit den 5 Nummern-Buchstabenschadstoffen (bestimmte
andere Schadstoffe, entspricht dem Rest der Schadstoffe aus dem Anhang IX der WRRL, die
nicht mit Entscheidung Nr. 2455/2001/EG in den Anhang X als prioritäre Stoffe übernommen
wurden) sowie mit dem Stoff Nitrat.
Wenn alle Umweltqualitätsnormen (UQN) der 39 Schadstoffe (33+5+1) eingehalten sind,
befindet sich der Oberflächenwasserkörper in einem guten chemischen Zustand (vgl. Anhang
4-3).
Bei den Schadstoffen nach Anhang I der Tochterrichtlinie sind sowohl die UQN für die
Jahresdurchschnittskonzentration (JD-UQN) als auch – und das ist neu – die UQN für die
zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN) – soweit festgelegt – in den einzelnen
Wasserkörpern zu berücksichtigen. Es sind alle festgelegten Arten der UQN für einen guten
chemischen Zustand einzuhalten.
Bis zur Spezifizierung der „Zulässigen Höchstkonzentration“ wird aus Praktikabilitätsgründen
jeweils der Maximalwert für die Beurteilung der Einhaltung der ZHK-UQN herangezogen. Für
den Schadstoff Nitrat gilt nur die Jahresmittelkonzentration (JD-UQN). Im Fall des Stoffes
Cadmium sind JD-UQN entsprechend Wasserhärteklassen festgelegt. Für einige Schadstoffe
in sonstigen Oberflächengewässern (Übergangs- und Küstengewässer) gelten schärfere
UQN als in Binnenoberflächengewässern; mit Ausnahme der Metalle gelten die UQN als
Gesamtkonzentration in der gesamten Wasserprobe; bei den Metallen bezieht sich die UQN
auf die gelöste Konzentration.
Die Zuordnung der 38 einzelnen Schadstoffe (prioritäre Stoffe als Nummernstoffe und
bestimmte andere Schadstoffe als Nummern-Buchstabenstoffe und ohne Nitrat) nach
Anhang I der Tochterrichtlinie erfolgt nach Festlegung der Wasserdirektoren im 2010
Reporting sheets for River Management Planung – Final draft 30.05.2007 – Reporting Sheet
Code SWM 3 in die Schadstoffgruppierungen Schwermetalle, Pestizide, Industrielle
Schadstoffe und andere Schadstoffe (vgl. Tab. 4-8).
Die 13 prioritären gefährlichen Stoffe sind fett und unterstrichen in den einzelnen
Schadstoffgruppen hervorgehoben und separat aufgeführt.
Tab. 4-8:
Zuordnung der Schadstoffe zu Schadstoffgruppen
67
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Schadstoffgruppe
Schwermetalle
Kapitel 4
Schadstoff-Nr.
6
Cadmium und
Cadmiumverbindungen
20
Blei- und Bleiverbindungen
21
Quecksilber- und
Quecksilberverbindungen
23
Pestizide
Industrielle Schadstoffe
Schadstoffname
Nickel- und Nickelverbindungen
1
Alachlor
3
Atrazin
8
Chlorfenvinphos
9
Chlorpyrifos
13
Diuron
14
Endosulfan
18
Hexachlorcyclohexan
19
Isoproturon
26
Pentachlorbenzol
29
Simazin
33
Trifluralin
2
Anthracen
4
Benzol
5
Bromierte Diphenylether
6a
Tetrachlorkohlenstoff
7
C10-13 Chloralkane
10
1,2-Dichlorethan
11
Dichlormethan
12
Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat
(DEHP)
22
Naphthalin
24
Nonylphenol (4- Nonylphenol)
25
Octylphenol ((4-(1,1′,3,3′Tetramethylbutyl)-phenol))
Andere Schadstoffe
29a
Tetrachlorethylen
29b
Trichlorethylen
32
Trichlormethan
9a
Cyclodien Pestizide
Aldrin
Dieldrin
Endrin
Isodrin
9b
DDT insgesamt
Para-para-DDT
68
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Schadstoffgruppe
Kapitel 4
Schadstoff-Nr.
Schadstoffname
15
Fluoranthen
16
Hexachlorbenzol
17
Hexachlorbutadien
27
Pentachlorphenol
28
Polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)
Benzo(a)pyren
Benzo(b)fluoranthen
Benzo(g,h,i)-perylen
Indeno(1,2,3-cd)-pyren
30
Tributylzinnverbindungen
(Tributylzinn-Kation)
31
Trichlorbenzole
Bis zur Umsetzung der Tochterrichtlinie in deutsches Recht spätestens am 13.07.2010 und
der Durchführung des entsprechenden Monitorings werden für die Erstbewertung des
Chemischen Zustands für den 1. Bewirtschaftungsplan zunächst nur die
Umweltqualitätsnormen für Wasser angewendet (JD-UQN und ZHK-UQN).
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen von Schadstoffen in Biota und Sedimenten sowie
die Einhaltung der UQN z.B. für den Schadstoff C10-13 Chloralkane in der Wasserphase
werden wegen fehlender analytischer Voraussetzungen bei der Erstbewertung des
chemischen Zustands in der Endfassung des 1. Bewirtschaftungsplans noch nicht
berücksichtigt.
Die im vorliegenden Bewirtschaftungsplan für den Auswertungszeitraum 2006 – 2008
vorgenommene Bewertung des chemischen Zustands von Oberflächenwasserkörpern kann
sich hierdurch in Einzelfällen noch ändern.
Bis Ende 2008 lagen für alle Oberflächenwasserkörper Erstbewertung des chemischen
Zustands unter Berücksichtigung der Tochterrichtlinie Umweltqualitätsnormen vor. Die
Ergebnisse der dieser Erstbewertungen sind in Karte 4.3b für die einzelnen
Bearbeitungsgebiete im deutschen Teil der FGE Oder in den Kategorien Flüsse, Seen,
Übergangsgewässer und Küstengewässer für die natürlichen (NWB), erheblich veränderten
(HMWB) und künstlichen (AWB) Oberflächenwasserkörper dargestellt.
In der Tabelle 4-8 ist für das deutsche Odereinzugsgebiet und die Bearbeitungsgebiete eine
Differenzierung des nicht guten chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
bezüglich der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen in den Schadstoffgruppierungen
Schwermetalle Pflanzenschutzmittel, Industriechemikalien und andere Schadstoffe
ausgewiesen.
Zusammenfassend für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder ist festzustellen,
dass gegenüber dem geltenden Recht mit ca. 2,5 % nunmehr ca. 13,6 % der als Flüsse
bewerteten Oberflächenwasserkörper bezogen auf die Gesamtlänge den guten chemischen
Zustand verfehlen. Die Seen und das Küstengewässer Stettiner Haff erreichen in beiden
Bewertungen den guten chemischen Zustand.
69
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
Am häufigsten überschreiten dabei in den als Flüsse bewerteten Oberflächenwasserkörpern
die Gruppe der „anderen Schadstoffe“, Schwermetalle und Industriechemikalien die
Umweltqualitätsnormen.
Tab. 4-9:
Auswertung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper
differenziert nach der Einhaltung der UQN in den
Schadstoffgruppierungen Schwermetalle, Pestizide,
Industriechemikalien, andre Schadstoffe, und Nitrat unter
Berücksichtigung der Richtlinie 2008/105/EG (JD-UQN und/oder ZHKUQN
überschritten)
darunter
Bearbeitun
gs-gebiet
Anzahl
OWK
gesamt
chem.
Zustand
nicht gut
Schwermetalle
darunter
darunter
Pflanzensc Industriehutzmittel chemikalie
n
darunter
darunter
andere
Schadstoffe
Nitrat
bewertet als Fluss
Lausitzer
Neiße
53
Mittlere
Oder
42
Untere
Oder
179
Stettiner
Haff
179
gesamt
453
23
58,2 8
23,5
2
2,0
1
10,9
18
50,1
0
0
1
25,2 1
25,2
0
0
0
0
1
25,2
0
0
1
6,8
6,8
0
0
1
6,8
1
6,8
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
-
0
0
25
13,6
10
8,4
2
0,3
2
4,3
20
12,4
0
0
1
bewertet als See
Lausitzer
Neiße
1
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Mittlere
Oder
3
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Untere
Oder
21
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Stettiner
Haff
24
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
gesamt
49
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
bewertet als Küstengewässer
Stettiner
Haff
1
0
0
0
0
0
0
0
4.2 Grundwasser
Die Grundwasserüberwachung umfasst alle Komponenten der Grundwasserüberwachung
nach WRRL und schließt die Überwachung von Schutzgebieten vielfach mit ein, soweit eine
70
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
Verbindung zum Grundwasser besteht. Bei der Einrichtung der Überwachungsprogramme
haben die Bundesländer gemeinsame Grundsätze z. B. zu Parametern und Messfrequenzen
abgestimmt, die an allen zu untersuchenden Grundwassermessstellen zur Anwendung
kommen (MLUV 2007).
Die Grundwasserüberwachung ist im Hinblick auf die natürlichen Eigenschaften und die
Belastungssituation des Grundwasserkörpers repräsentativ. Weiterhin liefern die
Untersuchungsergebnisse Rückschlüsse über die Auswirkungen der Grundwasserbeschaffenheit auf die in hydraulischem Kontakt stehenden Oberflächengewässer und
Landökosysteme. Die Überwachungsmessnetze sind daher so konzipiert, dass der Fokus der
Überwachung auf den oberen Hauptgrundwasserleiter abzielt und die Verteilung der
Messstellen die prägenden hydrogeologischen Gegebenheiten sowie die Belastungs- und
damit Gefährdungssituation eines Grundwasserkörpers bzw. der Grundwasserkörpergruppe
widerspiegelt.
Die Überwachungsdaten der einzelnen Messstellen wurden für die Bewertung des
Grundwasserkörpers bzw. der Grundwasserkörpergruppe nach der vom LAWA-Ausschuss
Grundwasser/Wasserversorgung entwickelten Methode aggregiert. Der Zustand des
Grundwasserkörpers wurde gemäß den Vorschriften der Grundwasserrichtlinie durch
Vergleich mit den Qualitätsnormen und Schwellenwerten sowie im Hinblick auf eine
Beeinträchtigung der Oberflächengewässer oder signifikante Schädigung der
Landökosysteme bewertet.
Die Überwachungsprogramme basieren konsequent auf den Vorgaben des Anhangs V der
WRRL. Die für die Überwachung eingesetzten Grundwassermessstellen können sowohl für
die Überwachung des chemischen als auch des mengenmäßigen Zustands benutzt werden.
Die Anordnung von Messstellen, die Messnetzdichte und die Messfrequenz sind abhängig
vom Zweck des Messstelle, von der Schutzwirkung der Deckschichten des zu
untersuchenden Grundwasserleiters, regionalen Besonderheiten im hydrogeologischen Bau
des Untergrunds und zum Teil von der Landnutzungsintensität, so dass die Messnetzdichte
variieren kann.
Im Folgenden werden allgemeine Informationen über die Einrichtung der
Überwachungsnetze gegeben. Bei Bedarf erfolgt eine Fortschreibung und Optimierung der
Überwachung. Es ist anzunehmen, dass sich die im Weiteren aufgeführten statistischen
Angaben zur Anzahl der Messstellen in den nächsten Jahren ändern werden. Die
Messprogramme der einzelnen Messstellen sind in Datenbanken der deutschen
Bundesländer dokumentiert.
Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers
Die Auswahl der Messstellen für die mengenmäßige Überwachung berücksichtigt neben
hydrogeologischen
Aspekten
einschließlich
hydraulischer
Kontakte
zu
Oberflächengewässern und Landökosystemen auch die wasserwirtschaftliche Bedeutung
des Grundwasserleiters. Es werden vor allem Messstellen der Landesgrundwasserdienste
genutzt, darüber hinaus werden zum Teil auch Messstellen Dritter verwendet. Als Folge
regionaler Unterschiede in der Hydrogeologie und der Lage und Größenordnung von
Grundwasserentnahmen wurde keine einheitliche Messstellendichte, die für die gesamte
Flussgebietseinheit gelten soll, festgelegt. Das Messnetz ist in Karte 4.4 dargestellt; aus
kartographischen Gründen kann in der Darstellung nicht zwischen Messstellen und
Informationspunkten differenziert werden.
Für die Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers werden insgesamt
844 Messstellen genutzt. Weitergehende statistische Angaben zur Überwachung des
mengenmäßigen Zustands des Grundwassers sind in Tabelle 4-8 aufgeführt.
71
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 4-8:
Gesamtanzahl der
Messstellen
844
Kapitel 4
Messnetz zur Überwachung des mengenmäßigen Zustands des
Grundwassers
Gesamtanzahl
der
Grundwasserkörper
23
Gesamtfläche der
durchschnittGrundliche Anzahl je
wasserkörper
Grundwasserkör
[km2]
per
9.480
durchschnittliche
Messnetzdichte
[km2 pro
Messstelle]
36,7
11,2
Überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers
Die Auswahl der Messstellen für die überblicksweise Überwachung erfolgte in Abhängigkeit
von den Ergebnissen der Analyse der Belastungen und Auswirkungen unter
Berücksichtigung des konzeptionellen Modells des Grundwasserkörpers und der spezifischen
Eigenschaften der relevanten Schadstoffe. Das so abgeleitete Überwachungsnetz ist
repräsentativ für jeden Grundwasserkörper bzw. jede Grundwasserkörpergruppe. Wegen der
unterschiedlichen hydrogeologischen Bedingungen war es fachlich nicht vertretbar, eine
einheitliche Dichte des Überwachungsnetzes festzulegen. Die Messstellen für die
überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers sind in Karte
4.5 dargestellt.
Für die überblicksweise Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers werden
insgesamt 94 Messstellen genutzt. Weitergehende statistische Angaben zur Überwachung
des chemischen Zustands des Grundwassers sind in der Tabelle 4-9 aufgeführt.
Tab. 4-9:
Gesamtanzahl der
Messstellen
94
Messnetz zur überblicksweisen Überwachung des chemischen Zustands
des Grundwassers
Gesamtanzahl
der
Grundwasserkörper
23
Gesamtfläche der
Grundwasserkörper
[km2]
9.480
durchschnittliche Anzahl je
Grundwasserkörper
4,1
durchschnittliche
Messnetzdichte
[km2 pro
Messstelle]
100,9
Operative Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers
Die operative Überwachung wird in den Zeiträumen zwischen den Programmen für die
überblicksweise Überwachung durchgeführt. Ziel der operativen Überwachung ist es, das
Verhalten der für die Gefährdung maßgeblichen Schadstoffe im Grundwasser sowie
maßgebliche Stoffeinträge über das Grundwasser in das Oberflächenwasser zu beobachten.
Die Auswahl repärsentativer Messstellen für das operative Überwachungsmessnetz
berücksichtigte neben den Auswahlkriterien für überblicksweise Messstellen auch die
Untersuchungsbefunde der überblicksweisen Überwachung. Für die Zwecke der operativen
Überwachung werden in vielen Grundwasserkörpern die Messstellen der überblicksweisen
Überwachung genutzt, je nach Bedarf kann das
Messnetz durch weitere
Beobachtungsstellen verdichtet werden. Die Überwachung der Grundwasserkörper ergab,
dass sich zahlreiche Grundwasserkörper, die im Zuge der Bestandsaufnahme nach Artikel 5
der WRRL in ihrer Zielerreichung als unklar/unwahrscheinlich eingestuft wurden, einen guten
Zustand aufweisen. In diesen Grundwasserkörpern wurden Messstellen der operativen
Überwachung zum Teil in Messstellen zur überblicksweisen Überwachung umgewandelt.
72
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
Die Messstellen für die operative Überwachung des chemischen Zustands sind im Anhang in
Karte 4.5 dargestellt.
Für die operative Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers werden für die
operative Überwachung insgesamt 108 Messstellen genutzt. Weitergehende statistische
Angaben zur operativen Überwachung des chemischen Zustands des Grundwassers sind in
der Tabelle 4-10 aufgeführt.
Tab. 4-10:
Gesamtanzahl der
Messstellen
108
Messnetz zur operativen Überwachung des chemischen Zustands des
Grundwassers
Gesamt-anzahl
der
Grundwasserkörper
23
Gesamtfläche der
Grundwasserkörper
[km2]
9.480
durchschnittliche Anzahl je
Grundwasserkörper
4,7
durchschnittliche
Messnetzdichte
[km2 pro
Messstelle]
87,8
Die operative Überwachung des chemischen Zustands sieht jedes Jahr hydrochemische
Untersuchungen vor. Der mindestens jährliche Untersuchungszyklus stellt sicher, dass
Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kurzfristig feststellbar sind und außerdem im
Laufe des ersten Bewirtschaftungsplans bis 2015 flächendeckend hinreichende
Untersuchungsbefunde
für
Trendermittlungen
vorliegen.
Die
Bewertung
der
Untersuchungsbefunde umfasst einen Abgleich mit den EU-Qualitätsnormen bzw.
Schwellenwerten; darüber hinaus wird es künftig bei Vorliegen hinreichend langer Zeitreihen
von Untersuchungsbefunden in zunehmendem Maße möglich sein, die zeitliche Entwicklung
der Inhaltsstoffe zu bewerten.
Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist in Karte 4.6 dargestellt; die Beurteilung
des chemischen Zustands hinsichtlich von Nitrat, Pflanzenschutzmitteln und anderen
Schadstoffen in den Karten 4.6.1 bis 4.6.3.
Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper und der Zustand von Wasserkörpern
für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch nach Art. 7 WRRL ist den
Darstellungen in den Karten 4.7 und 4.8 zu entnehmen.
Tabelle 4-11 in Kapitel 4.2.2 gibt einen Gesamtüberblick über die Zustandsbewertung, die im
Einzelnen in den Kapiteln 4.2.1 und 4.2.2 erläutert wird.
73
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
4.2.1 Chemischer Zustand des Grundwassers
Der chemische Zustand der Grundwasserkörper wurde sowohl in der aktuellen
Beschaffenheit als auch in seiner zeitlichen Entwicklung charakterisiert. Analysiert werden
mit wenigen Ausnahmen die in der Grundwasserrichtlinie (2006/118/EG) nach Art. 17 WRRL
in den Anhängen I und II vorgegebenen Beurteilungsparameter. Darüber hinaus werden die
Ergebnisse der Bestandsaufnahme berücksichtigt. Um den Übergang vom guten zum
schlechten Zustand markieren zu können, werden für die Bewertung die auf der EU-Ebene
vorgegebenen Qualitätsnormen bzw. die auf nationaler Ebene festgelegten Schwellenwerte
verwendet. Im Vorgriff auf die beabsichtigte Vorgabe in einer Bundesverordnung zur
Umsetzung der Grundwasserrichtlinie werden auf der Grundlage einer fachlichen
Empfehlung des LAWA-Ausschusses Grundwasser und Wasserversorgung die
Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA (LAWA 2004) als Schwellenwerte nach Anhang II
der o. g. Richtlinie verwendet. In einigen Fällen wurden diese Werte an die geogenen
Hintergrundwerte in Grundwasserkörpern angepasst. Die Ableitung und Anwendung der
Schwellenwerte folgt damit im Wesentlichen der EU-Guideline No. 18 zur Umsetzung der
WRRL (CIS fort he Water Framework Directive: Guidance on Groundwater and Trend
Assessment). Die Aggregation der Bewertungsergebnisse auf den Grundwasserkörper
erfolgte auf Grundlage einer fachlichen Empfehlung des LAWA-Ausschusses Grundwasser
und Wasserversorgung (LAWA 2008: Fachliche Umsetzung der Richtlinie zum Schutz des
Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung, unveröffentlicht).
Vier Grundwasserkörper sind durch Nitrat belastet. Hier spiegelt sich das hohe Maß der
intensiven Landwirtschaft wider, die besonders in der Vergangenheit durch eine starke
Konzentration auf die Nutztierhaltung geprägt war. Insgesamt 9 Grundwasserkörper sind mit
sonstigen Schadstoffen belastet. Dazu zählen z. B. Ammonium und Sulfat.
Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist in Karte 4.6 dargestellt; die Beurteilung
des chemischen Zustands hinsichtlich Nitrat, Pflanzenschutzmitteln und Schadstoffen nach
Anhang II der Tochterrichtlinie Grundwasser und anderer Schadstoffe (ausgenommen Nitrat
und Pestizide) in den Karten 4.6.1 bis 4.6.3.
Als zusätzliche Information zum chemischen Zustand des Grundwassers verlangt die WRRL
die Angabe von Trends der Schadstoffkonzentrationen. Die Trendanalyse wird hinsichtlich
der Zielerreichung bei gefährdeten Grundwasserkörpern an allen Messstellen für alle
relevanten Parameter nach der im LAWA-Ausschuss Grundwasser/Wasserversorgung
vereinbarten Vorgehensweise durchgeführt, d. h. nicht in allen Grundwasserkörpern findet
eine Trendermittlung statt.
Die Trendbetrachtung erfolgt jeweils über einen 6-Jahres-Zeitraum (Zeitintervall eines
Bewirtschaftungsplans). Entscheidend für die Bewertung ist das jeweils aktuelle 6-JahresIntervall. Bei Bedarf, zum Beispiel zur Plausibilisierung, können auch frühere Daten
hinzugezogen werden. Um den Einfluss jahreszeitlicher Schwankungen ausschließen zu
können, wird an einer Messstelle immer der annähernd gleiche Messzeitpunkt eingehalten.
Die Trendanalyse erfolgt in der Regel mittels linearer Regressionsanalyse. Eine
Trendanalyse kann nur durchgeführt werden, wenn in einem Überwachungszeitraum für
mindestens zwei Drittel der Jahre Überwachungsergebnisse vorliegen. Bei mehr als 4 bis
10 Messwerten kann alternativ der Mann-Kendall-Test durchgeführt werden. Bei weniger als
4 Messwerten kann keine Trendanalyse durchgeführt werden. Vor dem Test auf signifikantes
Trendverhalten erfolgt ein Ausreißertest. Die Ermittlung der Trendumkehr erfolgt über die
Bildung von gleitenden 6-Jahres-Intervallen. Für jedes Intervall wird über eine lineare
Regression die Steigung der Regressionsgeraden bestimmt und als Zeitreihe in einem
Koordinatensystem (x, y) aufgetragen. Ein Nulldurchgang, d. h. ein Übergang von einem
steigenden in einen fallenden Trend (und umgekehrt) bedeutet eine Trendumkehr. Das
Verfahren, das zur Ermittlung von signifikanten und anhaltend steigenden Trends dient, die
eine signifikante Gefahr für die Qualität der aquatischen oder terrestrischen Ökosysteme
74
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
oder für – tatsächliche oder potenzielle – legitime Nutzungen der Gewässer darstellen, wurde
von der LAWA festgelegt. Nach dieser Methodik wurden die Trends sowohl für Messstellen
als auch für die Grundwasserkörper ermittelt.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass für 2 Grundwasserkörper ein signifikant steigender Trend
ermittelt wurde, der den Parameter Ammonium betrifft. Da nicht überall ausreichend lange
Zeitreihen vorliegen, konnte im vorliegenden ersten Bewirtschaftungsplan allerdings auch für
viele Grundwasserkörper keine bzw. keine gesicherte Trendaussage getroffen werden.
Alle Grundwasserkörper wurden hinsichtlich ihres chemischen und mengenmäßigen
Zustands bewertet. Tabellle 4-11 gibt einen Gesamtüberblick über die Zustandsbewertung.
4.2.2 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers
Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers wurde in dynamischer Hinsicht
– d. h. in seiner zeitlichen Entwicklung – bewertet. Die Methodik orientiert sich an den
Vorgaben der LAWA. Die Messgrößen Grundwasserstand bzw. Quellschüttungen und –
sofern erforderlich – Chloridkonzentration (als Indikator für Versalzung infolge einer
Übernutzung) in ihrer zeitlichen Entwicklung sind Grundlage der Zustandsbeschreibung und bewertung. Außerdem werden Fachexpertisen zu Änderungen der Strömungsrichtung, die
einen Zustrom von Salzwasser in den Grundwasserkörper verursachen können, für die
Zustandsbewertung herangezogen.
Die Mengenbilanz eines Grundwasserkörpers darf durch anthropogene Eingriffe nicht derart
beeinflusst werden, dass ein fortlaufender Vorratsverlust auftritt. Dementsprechend unterliegt
der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Schwankungen, in deren Folge
angeschlossene Oberflächengewässer- bzw. Landökosysteme signifikant geschädigt
werden. Als Kriterien für einen solchen Vorratsverlust wurden trendhaft abfallende
Grundwasserstände oder ein Nachströmen von versalzenem Tiefengrundwasser
herangezogen. Dementsprechend mussten aufgrund von Trinkwasserentnahmen sowie
Entnahmen aus dem Bergbau sechs Grundwasserkörper in den schlechten Zustand
eingestuft werden, wie in der Tabelle 4-11 dargestellt.
Wasserknappheit spielt jedoch selbst
mengenmäßigen Zustand keine Rolle.
in
den
Grundwasserkörpern
in
schlechtem
Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist der Karte 4.7 zu entnehmen.
75
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 4-11:
Bearbeitungsg
ebiet
Kapitel 4
Ergebnisse der Zustandsbewertung der Grundwasserkörper (Anzahl der Grundwasserkörper, deren Zustand als
schlecht bewertet wurde)
Schlechter
chemischer
Zustand
Nitrat
Schlechter
chemischer
Zustand
Schlechter
chemischer
Zustand
Schlechter
chemischer
Zustand
Pflanzenschutzmittel Sonstige Schadstoffe
Schlechter
mengenmäßiger
Zustand
Schlechter
Gesamtzustand
gesamt
gesamt
% (Anzahl)
% (Fläche)
gesamt
% (Anzahl)
%(Fläche)
gesamt
% (Anzahl)
%(Fläche)
gesamt
% (Anzahl)
%(Fläche)
gesamt
% (Anzahl)
%(Fläche)
gesamt
% (Anzahl)
%(Fläche)
Lausitzer
Neiße
1
14,3
4,1
0
0
1
14,3
23,9
4
57,1
49,6
5
71,4
81,8
6
85,7
85,9
Mittlere Oder
1
33,3
18,4
0
0
1
33,3
7,3
2
66,7
25,6
0
0
2
66.7
25,6
Untere Oder
2
33,3
4,5
0
0
4
66,7
28,1
5
83,3
30,8
0
0
5
83,3
30,8
Stettiner Haff
0
0
0
0
3
42,9
7,9
3
42,9
7,9
1
14,3
3,5
4
57,1
11,5
gesamt
4
17,4
3,7
0
0
9
39,1
18,2
14
60,9
24,5
6
26,1
13,9
17
73,9
31,5
76
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 4
4.3 Schutzgebiete
Gemäß Anhang VII A4 sind die Ergebnisse der Überwachungsprogramme gemäß Art. 8 und
Anhang V WRRL in Form von Karten für den Zustand der Schutzgebiete darzustellen. Dies
betrifft folgende Schutzgebietsarten:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Wasserkörper für die Entnahme von Trinkwasser,
Gebiete zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten,
Erholungs- und Badegewässer,
nährstoffsensible Gebiete,
Vogelschutz- und FFH-Gebiete,
Fisch- und Muschelgewässer.
Da die Zustandsbeschreibung für die Gebiete nach c) bis f) gemäß der jeweiligen Richtlinie über
eigenständige Berichte an die EU erfolgt, können diese Angaben hier entfallen. Gebiete nach b)
wurden im deutschen Teil der FGE Oder nicht ausgewiesen. Die Überwachungsprogramme
nach WRRL werden mit den spezifischen Überwachungsprogrammen der jeweiligen
Schutzgebiete abgestimmt. Für detaillierte Informationen wird auf die aktuellen Berichte zu den
in Kapitel 3 genannten schutzgebietsrelevanten Richtlinien verwiesen. Diese sind dem
Maßnahmenprogramm für den deutschen Teil der FGE Oder (MLUV 2008) beigefügt.
Zur Überwachung und zum Zustand der Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für
den menschlichen Verbrauch genutzt werden (Schutzgebietsart a) und die durchschnittlich mehr
als 10 m³ täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen, finden sich die Angaben in den
Kapiteln 4.3.1 und 4.3.2.
4.3.1 Überwachung von Wasserkörpern für die Entnahme von Trinkwasser nach
Art. 7
Wasserkörper in Oberflächengewässern, aus denen eine durchschnittliche tägliche Entnahme
von mehr als 100 m³ Trinkwasser (Trinkwasserentnahmestellen) erfolgt, wurden als
Überwachungsstellen ausgewiesen und insoweit zusätzlich überwacht werden, als dies für die
Erfüllung der Anforderungen des Art.s 7 erforderlich ist. Diese Wasserkörper werden in Bezug
auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen
eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Wasserkörpers auswirken könnten, und
Stoffe, die nach Trinkwasserrichtlinie zu untersuchen sind, überwacht. Da im deutschen
Gebietsteil der FGE Oder keine Trinkwasserentnahmen aus Oberflächengewässern erfolgen,
wurden keine entsprechenden Überwachungsstellen nach Art. 7 an Oberflächenwasserkörpern
ausgewiesen.
Grundwasserkörper, aus denen durchschnittlich täglich mehr als 100 m³ Trinkwasser
entnommen werden, wurden den Anforderungen nach Art. 7 gemäß im Rahmen der überblicksweisen Überwachung nach Richtlinie 2000/60/EG überwacht. Alle Trinkwasserentnahmen
unterliegen der Überwachung durch die Gesundheitsämter nach § 18 ff TrinkwV (vgl. Tab. 412). Die Überwachungsergebnisse für Anlagen > 1.000 m³/d oder zur Versorgung von über
5.000 Personen unterliegen der EU-Meldepflicht nach Trinkwasserrichtlinie.
77
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 4-12:
Kapitel 4
Überwachungsfrequenzen für Trinkwasserentnahmen in Abhängigkeit von
der versorgten Bevölkerung
Versorgte Bevölkerung
Frequenz
< 10 000
viermal jährlich
10 000 bis 30 000
achtmal jährlich
> 30 000
zwölfmal jährlich
4.3.2 Zustand von Wasserkörpern für die Entnahme von Trinkwasser nach Art. 7
Im gesamten deutschen Gebietsteil der FGE Oder erfolgen Wasserentnahmen für die
Trinkwasserversorgung nur aus dem Grundwasser. In der Karte 4.8 ist der Zustand der
Grundwasserkörper mit Trinkwasserentnahmen dargestellt.
Tabelle 4-13 zeigt eine Auswertung des Zustands der betroffenen Grundwasserkörper,
differenziert nach Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen der Schadstoffe zur
Beurteilung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper bzw. nach Überschreitungen von
Parametern der Trinkwasserverordnung.
Tab. 4-13:
Zustand von Grundwasserkörpern für die Entnahme von Trinkwasser nach
Art. 7 WRRL
Bearbeitungsgeb
iet
Anzahl
GWK
gesamt
Anzahl GWK mit TW-Entnahmen nach Art. 7 WRRL
gesamt
davon
mit Überschreitun
g
UQN
Nitrat im
GW
davon mit
davon
davon mit
davon
Übermit ÜberNichtnicht zu
schreitung schreitun einhaltung bewerten
g
der
andere
Schadsto TrinkwV im
UQN P
ffe im
TW
SM im GW
GW
Lausitzer Neiße
7
6
1
0
1
0
Mittlere Oder
3
2
1
0
0
0
Untere Oder
6
6
2
0
4
0
Stettiner Haff
7
7
0
0
3
0
23
21
4
0
8
0
gesamt
Fast 73,9 % der Grundwasserkörper, die einem flächenmäßigem Anteil von 59,3% entsprechen,
sind auch gleichzeitig Wasserkörper für die Entnahme von Trinkwasser nach Art. 7. Soweit dort
ein schlechter Zustand festgestellt wurde, ist er auf den schlechten chemischen Zustand
zurückzuführen. Ein schlechter Zustand bezüglich der Trinkwassergewinnung tritt in keinem Fall
auf.
78
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
79
Kapitel 4
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
5
Kapitel 5
UMWELTZIELE UND AUSNAHMEREGELUNGEN
(LISTE DER UMWELTZIELE GEMÄß ARTIKEL 4)
Der deutsche Teil des Odereinzugsgebiets repräsentiert eine mäßig urbanisierte und
industrialisierte Region Mitteleuropas. Von besonderer Bedeutung für die Gewässer sind
hydromorphologische Veränderungen infolge Besiedlung, Hochwasserschutz und andere
Nutzungen wie z. B. die Landwirtschaft als anteilig größte Flächennutzungsart. Zugleich
besitzen die Oder und einige ihrer Nebenflüsse noch naturnahe Gewässerstrukturen und ein
hinreichendes Potenzial für eine kosteneffiziente Entwicklung hin zum Erreichen der
Umweltziele.
Zielsetzungen für Oberflächengewässer und Grundwasser sind aufgrund dieser komplexen
Ausgangssituation ohne eine Betrachtung der sozioökonomischen Auswirkungen nicht
sinnvoll erreichbar. Diesen Umstand berücksichtigt die WRRL, indem als integraler
Bestandteil der Bewirtschaftungsplanung für jeden Wasserkörper das jeweilige Umweltziel
festgelegt wird. Diese Umweltziele bilden damit den Kern der WRRL und sehen eine
langfristige nachhaltige Gewässerbewirtschaftung mit einem hohen Schutzniveau für die
aquatische Umwelt vor.
Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse für die Oder, aber auch andere Flussgebiete in
Europa zeigen, dass der Zustand der aquatischen Ökosysteme schlechter als erwartet war,
obwohl die Belastung der Gewässer durch umfangreiche Investitionen in den vergangenen
Jahrzehnten mit Erfolg erheblich reduziert werden konnte. Die Zielverfehlungen sind u. a.
darauf zurückzuführen, dass die Anforderungen der WRRL anspruchsvoller als frühere
Umweltziele sind und für viele biologische Qualitätskomponenten bei Einführung der WRRL
noch keine Bewertungsverfahren vorlagen.
Angesichts des hohen Anteils von Zielverfehlungen (vgl. Kap. 4) ist es unwahrscheinlich,
dass sämtliche in der aquatischen Umwelt zutage getretenen Probleme bereits im ersten
Bewirtschaftungsplanungszyklus angegangen und gelöst werden können. Dies
berücksichtigt die WRRL, indem sie bei der Bewirtschaftungsplanung für Wasserkörper
einerseits die Möglichkeit der Ausweisung von künstlichen oder erheblich veränderten
Oberflächenwasserkörpern in Verbindung mit der Anstrebung des alternativen Umweltzieles
„Gutes
ökologisches
Potenzial“
sowie
andererseits
die
Anwendung
von
Ausnahmeregelungen vorsieht. Ausnahmen ermöglichen den Mitgliedstaaten, Maßnahmen
nach ihrer Dringlichkeit zu planen und die Wasserumwelt über mehrere Planungszyklen
hinweg zu verbessern. Die Ableitung realistisch erreichbarer überregionaler Umweltziele an
der Oder folgt diesem Ansatz konsequent.
Analog zum ökologischen und chemischen Gewässerzustand ist für die Betrachtung der
Umweltziele ebenfalls die jeweils schlechteste Qualitätskomponente heranzuziehen („oneout-all-out-Prinzip“). Dies führt dazu, dass z. B. im Falle einer hinreichenden Verbesserung
mehrerer Belastungen eines Wasserkörpers (z. B. Reduzierung der Stoffeinträge,
Verbesserung der Gewässerstruktur, Herstellung Durchgängigkeit) bei Verbleib nur einer
Zielverfehlung (z. B. Überschreitung eines Grenzwerts) eine Ausnahme ebenso in Anspruch
zu nehmen ist wie in einem Wasserkörper, in dem bis 2015 keine wesentliche Verbesserung
erreicht wird. Da jedoch i. d. R. mehrere Belastungen für die Zielverfehlung eines
Wasserkörpers verantwortlich sind, die oftmals nicht alle zeitgleich bis 2015 behoben werden
können, werden im ersten Planungszyklus für das Flusseinzugsgebiet der Oder
Ausnahmeregelungen (im Wesentlichen Fristverlängerungen) erheblich häufiger angewendet
werden müssen als erwartet. Ihre Zahl wird sich mit den ergriffenen Maßnahmen und der
Zielerreichung in den folgenden Zyklen voraussichtlich deutlich reduzieren.
80
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Im Rahmen der Umsetzung der WRRL sind auf der Basis der Analyse der signifikanten
Belastungen und der Monitoringergebnisse durch die beteiligten Bundesländer zahlreiche
Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Oder und ihrer Nebengewässer vorgesehen
(vgl. Kap. 5.3 und 7). Diese Maßnahmen werden einen entscheidenden Beitrag leisten, die
vorgegebenen Ziele der WRRL zu erreichen.
Als spezieller und langfristig relevanter Aspekt spielen auch die Folgen des Klimawandels für
die Umsetzung der WRRL eine Rolle. Mögliche Auswirkungen werden bereits bei der
Maßnahmenplanung für den ersten Bewirtschaftungsplan aufgrund der derzeit verfügbaren
Informationen berücksichtigt.
In den folgenden Kapiteln werden die Voraussetzungen und die grundsätzlichen Methoden
zur Bestimmung der Umweltziele innerhalb des deutschen Teils der FGE Oder erläutert.
- Überregionale Anforderungen an die Bewirtschaftung der Flussgebietseinheit
Oder (Kap. 5.1),
- Anpassungsstrategien an den Klimawandel (Kap. 5.2),
- Darstellung und Begründung der aufgrund des gemeinsamen Verständnisses
auf Flussgebietsebene und der länderspezifischen Strategien abgeleiteten
konkreten Umweltziele für die Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper
(Kap. 5.3),
- Umweltziele für künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
(Kap. 5.3.1),
- Inanspruchnahme von Ausnahmen (Kap. 5.3.2):
- Fristverlängerungen (Kap. 5.3.2.1),
- Weniger strenge Umweltziele (5.3.2.2),
- Vorübergehende Verschlechterungen, neue Änderungen der physischen
Eigenschaften, Folgen nachhaltiger Entwicklungstätigkeiten (Kap. 5.3.2.3),
- Besondere Anforderungen in Schutzgebieten (Kap. 5.4),
- Zusammenfassung der Umweltziele (Kap. 5.5).
Diese basieren maßgeblich auf den rechtlichen Anforderungen der WRRL bzw. auf
nationalen Gesetzen und orientieren sich an den auf europäischer Ebene vorhandenen CISLeitlinien.
Eine eindeutige Methode zur Einstufung der Umweltziele wird jedoch weder rechtlich noch
durch die Leitlinien vorgegeben, so dass die angewandten Methoden neben vielen
Gemeinsamkeiten auch regionale Unterschiede aufweisen. Dies ist u. a. auf unterschiedliche
regionale Gewässer- und Landschaftstypen aber auch auf unterschiedliche Datengrundlagen, Umsetzungsstrukturen und Vorgehensweisen im Rahmen der Beteiligung der
Öffentlichkeit zurückzuführen. Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zielen und der
Anwendung von Ausnahmeregelungen ist für einzelne Beurteilungen die Datenverfügbarkeit
für die Kriterienprüfung zur Begründung von Ausnahmen noch immer begrenzt.
Rechtliche Anforderungen
Die Umweltziele der WRRL für Oberflächen- und Grundwasserkörper sind in Art. 4 der
WRRL niedergelegt und werden in Abbildung 5-1 zusammenfassend dargestellt.
Ein integraler Bestandteil der Umweltziele sind Ausnahmen. Unter Berücksichtigung der
sozioökonomischen Auswirkungen können bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen
Fristen
verlängert,
weniger
strenge
Umweltziele
festgelegt,
vorübergehende
Verschlechterungen und das Nichterreichen eines guten Zustands infolge „neuer
Änderungen“ zugelassen werden.
81
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper bilden dabei weder ein konventionelles
Ziel noch einen Ausnahmetatbestand. Sie sind eine besondere Oberflächenwasserkörperkategorie mit eigenem Einstufungssystem und eigenen Zielen (alternative Umweltziele). In
Art. 4 Absatz 3 der WRRL werden zudem strenge Kriterien für die Einstufung eines
Wasserkörpers als erheblich verändert oder künstlich aufgeführt.
Oberflächengewässer
Verschlechterungsverbot
Reduzierung der Verschmutzung mit
prioritären Stoffen
Einstellung von Einleitungen, Emissionen und
Verlusten prioritärer gefährlicher Stoffe
(Phasing-out)
Grundwasser
Verschlechterungsverbot
Guter mengenmäßiger Zustand
Guter chemischer Zustand
Trendumkehr bei signifikant und anhaltend
zunehmenden Schadstoffkonzentrationen
Natürliche Wasserkörper (NWB)
Guter ökologischer Zustand
Guter chemischer Zustand
Erheblich veränderte/künstliche Wasserkörper
(HMWB/ AWB)
Gutes ökologisches Potenzial
Guter chemischer Zustand
Schutzgebiete
Erreichung aller Normen und Ziele der WRRL, sofern die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage
die einzelnen Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen
enthalten
Abb. 5-1: Ziele der WRRL
Unsicherheiten bei der Erreichung der Umweltziele
Gemäß Wasserrahmenrichtlinie werden durch die Einstufung eines Wasserkörpers in
natürlich, erheblich verändert oder künstlich dessen Umweltziele festgelegt. Die
Einschätzung, ob die Umweltziele guter ökologischer und chemischer Zustand und gutes
ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bis 2015 oder, wenn Ausnahmen in
Anspruch genommen werden, innerhalb der für den Wasserkörper genannten Fristen
erreicht werden können, ist mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Diese Unsicherheiten
beruhen darauf, dass neben dem Zustand beziehungsweise dem Potenzial (vgl. Kap. 4)
auch die Bereiche Maßnahmenwirkung, Maßnahmenumsetzung sowie die allgemeine
gesellschaftliche Entwicklung schwer vorhersagbar sind.
Für die Einschätzung der Zielerreichbarkeit werden verlässliche Beziehungen zwischen einer
Maßnahme, der Wirkung einer Maßnahme und der Reaktion der biologischen
Qualitätskomponenten benötigt. Diese Beziehungen liegen gegenwärtig nur qualitativ vor
und
werden
darüber
hinaus
häufig
durch
externe
Faktoren
wie
der
Besiedlungsgeschwindigkeit eines Gewässerabschnitts maßgeblich bestimmt. Daher kann
die Wirkung von Maßnahmen meist nur grob qualitativ und ohne verlässliche Informationen
zur zeitlichen Verzögerung angegeben werden. Diese Unkenntnis über die zu erwartende
Zustandsverbesserung wird bei der Verwendung von Ausnahmen mit der Begründung
„natürliche Bedingungen“ benannt.
Unabhängig davon ist auch die Einschätzung, ob eine für den ersten oder für spätere
Bewirtschaftungszeiträume geplante Maßnahme umgesetzt werden kann oder nicht, mit
Unsicherheiten verbunden. Diese beruht darauf, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt der für
82
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
die Maßnahme notwendige Planungsprozess nicht vollständig und abschließend
durchgeplant werden kann, wobei der Planungsprozess insbesondere durch die Faktoren
Finanzierung (Mittelbereitstellung) und Flächenverfügbarkeit geprägt wird. Beide Faktoren
lassen sich gegenwärtig nur grob abschätzen, und wurden bei der vorliegenden Planung mit
festen Größen angesetzt, die sich aber während des ersten Bewirtschaftungszeitraums
kontinuierlich anpassen werden. Die Flächenverfügbarkeit wird darüber hinaus maßgeblich
durch die Weiterentwicklung der europäischen Agrarpolitik bestimmt.
Finanzierung und Maßnahmenumsetzung werden darüber hinaus auch durch die
gesellschaftliche Entwicklung als ganzes beeinflusst. Diese wirken als äußere, sich
normalerweise
nur langsam verändernde Randbedingungen auf die gesellschaftliche Prioritätensetzung
und Mittelverteilung in allen Politikfeldern. Durch unvorhergesehene Ereignisse
können diese Faktoren sich kurzfristig grundlegend ändern, so dass sich hieraus eine
grundlegende systemische Unsicherheit ergibt.
5.1 Überregionale Strategien zur Erreichung der Umweltziele
Ausgehend vom aktuellen Zustand der Gewässer und der Ziele der WRRL wurden die
bestehenden Defizite an den Gewässern aufgezeigt und daraus überregionale Umweltziele
auf internationaler und nationaler Ebene abgeleitet und vereinbart. Dabei handelt es sich um
Problemfelder, die nur durch eine intensive Zusammenarbeit und Abstimmung aller am
Flussgebiet beteiligten Staaten und Bundesländer angegangen werden können.
Grundsätzlich wird deren Festlegung als gemeinsame Grundlage genutzt werden, um im
Rahmen von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen Prioritäten für
Maßnahmen in den Regionen zu setzen.
Dieser Priorisierungsprozess berücksichtigt eine Reihe maßgeblicher Kriterien, wie zum
Beispiel (siehe auch Kap. 7):









Synergien mit anderen Richtlinien, z. B. FFH-Richtlinie, Hochwasserrichtlinie;
Kosteneffizienz/Nutzen der Maßnahmen;
Folgen des Nicht-Handelns;
Auswirkungen auf Wassernutzungen
Sicherheit/Unsicherheit („no-regret-Maßnahmen“);
Maßnahmen, die kurzfristig umgesetzt werden könnten;
Dringlichkeit des zu lösenden Problems (ernste Folgen/hohe Kosten des NichtHandelns, z. B. Schutz der Trinkwasserversorgung);
verfügbare Finanzierungsmechanismen;
öffentliche Akzeptanz.
Im deutschen Teil der FGE Oder wurden die wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen abgeleitet. Dabei handelt es sich um



morphologische Veränderungen der Oberflächengewässer,
signifikante stoffliche Belastungen (Nährstoffe, Schadstoffe),
Wasserentnahme und Überleitungen von Wasser
Als besondere regionale Auswirkung wurden
83
überregionalen
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
 die Folgen des aktiven und ehemaligen Braunkohlenbergbaus
identifiziert.
a) Morphologische Veränderungen der Oberflächengewässer
Zum Erreichen des guten ökologischen Zustands der Fließgewässer ist eine möglichst
natürliche, anthropogen möglichst unbeeinflusste Gewässermorphologie erforderlich, die
eine weitgehende Durchgängigkeit von den Laichgebieten im Oberlauf bis zur Mündung in
das Küstengewässer aufweist. Die geschilderten Randbedingungen werden in den meisten
Wasserkörpern im deutschen Einzugsgebiet der Oder durch den Gewässerausbau
insbesondere für die Schifffahrt, die Landentwässerung und den Hochwasserschutz verfehlt.
Daher sind die langfristige Wiederherstellung bzw. der Erhalt der Durchgängigkeit für die
Langdistanzwanderfischarten und Rundmäuler sowohl an der Hauptwanderroute des
Flusses Oder als auch in bedeutenden Nebenflüssen der Flussgebietseinheit Oder ein
wichtiges überregionales bzw. länderübergreifendes Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziel.
Eine besondere Bedeutung für die deutschen Gebietsteile in der Flussgebietseinheit Oder
besitzen im oben genannten Zusammenhang vor allem die länderübergreifenden
Hauptfließgewässer Oder und Lausitzer Neiße. Da diese beiden Flüsse gleichzeitig die
Landesgrenze zur Republik Polen bilden, ist eine Realisierung notwendiger Maßnahmen zur
Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit sowie der hydromorphologischen Bedingungen
nur in internationaler Abstimmung zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern,
Brandenburg und Sachsen möglich. Entsprechend werden hierfür erforderliche
Abstimmungen zur Forcierung weiterer Maßnahmenaktivitäten einen wichtigen Schwerpunkt
der Arbeiten internationaler Expertengruppen (z.B. auf Ebene der IKSO bzw. der jeweiligen
Grenzgewässerkommissionen) in den nächsten Jahren bilden.
Ergänzend zu den Ausrichtungen der weiteren internationalen Bemühungen zur
Wiederherstellung bzw. den Erhalt der Durchgängigkeit auf die Hauptfließgewässer Oder
und Lausitzer Neiße wurden insgesamt 18 Nebenflüsse im deutschen Gebietsteil der FGE
Oder als „regionale Vorranggewässer“ ausgewiesen, welche für die Fischpopulation durch
Ihre hohe fischökologische Bedeutung besonders wertvoll und für die Gewässerentwicklung
besonders geeignet sind (siehe Tabelle 5-1).
Wegen des erheblichen baulichen Aufwands wird es nicht möglich sein, bereits bis 2015 an
allen signifikanten Querbauwerken in den Vorranggewässern eine Durchgängigkeit
herzustellen. Dies betrifft u.a. auch den in der Tab. 5-1 aufgeführten Abschnitt des
Finowkanals. Zudem müssen parallel auch die hydromorphologischen Verhältnisse in den
Vorranggewässern so verbessert werden, dass sie die Umweltziele erreichen und den
Fischen geeignete Laich- und Aufwuchshabitate bieten. Dabei sind auch die
Wasserbeschaffenheit und die Abflussverhältnisse von Bedeutung. Aus diesem Grund ist es
notwendig, auch innerhalb der Vorranggewässer eine Prioritätenliste zu erstellen, um sich
auf solche Wasserkörper zu konzentrieren, in denen der größte ökologische Nutzen im
Verhältnis zu den erforderlichen Kosten zu erwarten ist. Dies sind i. d. R. solche, in denen
noch hinreichend gute biologische Verhältnisse bestehen und sich der technische Aufwand
für die Herstellung der Durchgängigkeit in Grenzen hält.
Für die Bundeswasserstraßen wird in Umsetzung der vorgenannten Vorgehensweise ein
zwischen Bund und Ländern abgestimmtes nationales Prioritätenkonzept zur Erhaltung und
Wiederherstellung der Fischdurchgängigkeit erarbeitet.
Neben der Problematik der Durchgängigkeit kommt in Vorranggewässern auch der
Verbesserung der Gewässerstruktur eine besondere Bedeutung zu.
84
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 5-1:
Kapitel 5
Regionale Vorranggewässer Durchgängigkeit im deutschen Teil der FGE
Oder
Gewässer
Abschnitt
Einzugsgebiet
1 Lausitzer Neiße
Abschnitt in Brandenburg
2 Grano-Buderoser-Mühlenfließ
ganzes Gewässer
3 Alte Mutter
ganzes Gewässer
4 Schwarzes Fließ
ganzes Gewässer
5 Ucker
Brandenburg
Vorpommern
6 Strom
ganzes Gewässer
7 Quillow
ganzes Gewässer
8 Welse
Wolletzsee bis Mündung
9 Salveybach
ganzes Gewässer
und
Lausitzer
Neiße
Mecklenburg-
10 Stöbber
Abendrothsee bis Mündung
11 Platkower Mühlenfließ
ganzes Gewässer
12 Alte Oder (mit HoFriWa) *
ganzes Gewässer
13 Finow
ganzes Gewässer
14 Hellmühler Fließ
Liepnitzsee bis Mündung
15 Schwärze
ganzes Gewässer
16 Nonnenfließ
ganzes Gewässer
17 Finowkanal *
Finow bis Mündung
18 Schlaube
Wirchensee bis Mündung
Oder
Oder
* = Bundeswasserstraße
b) Signifikante stoffliche Belastungen
Nährstoff- und Schadstoffeinträge wirken sowohl auf Oberflächengewässer als auch auf das
Grundwasser. Im deutschen Recht ist der Grundsatz des flächendeckenden
Gewässerschutzes in einer Vielzahl von konkreten Rechtsvorschriften verankert. Sie sind als
ständig wirkende „grundlegende Maßnahmen“ im Sinne des Maßnahmenprogramms
anzusehen, auf die in Kapitel 7 im Detail eingegangen wird, und bewirken, dass der gute
Gewässerzustand in vielen Wasserkörpern erhalten bzw. fristgemäß erreicht wird.
Beispielhaft seien genannt: Der Vollzug der auf der Grundlage der Nitratrichtlinie
(91/676/EWG) erlassenen Düngeverordnung6 stellt die Verringerung der Nitratbelastung aus
landwirtschaftlichen Quellen sicher. Die auf der Grundlage der Pflanzenschutzmittelrichtlinie
(91/414/EWG)
erlassenen
Verordnungen
über
Pflanzenschutzmittel
und
7
Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung ) und über Anwendungsverbote für
6
DüV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2007 (BGBl I S. 221).
PflSchMGV in der Fassung vom 09.03.2005 (BGBl. I S. 734) zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 12.03.2007 (BGBl. I S. 319), zuletzt novelliert am 26.11.2003.
7
85
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutzanwendungsverordnung8) bewirken sicher, dass die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln keine schädlichen Auswirkungen auf die Gewässer
mehr hat. Bundesbodenschutzgesetz und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung9
regeln die Verpflichtung zur Sanierung von Altlasten und altlastbedingten
Grundwasserschäden. Damit wird der Eintrag von altlastentypischen Schadstoffen in die
Gewässer verringert und die Ausbreitung von altlastbedingten Gewässerschäden
verlangsamt bzw. verhindert.
Im Gegensatz zum Oberflächengewässer wird das Grundwasser durch Nährstoff- und
Schadstoffeinträge eher lokal und wasserkörperbezogen beeinflusst, so dass es nicht
notwendig ist, für das Grundwasser eigene überregionale Ziele abzuleiten. Da die
Maßnahmen zur Erreichung der überregionalen Ziele u. a. auch die Landnutzung in den
Einzugsgebieten der Oberflächengewässer betreffen, bewirken diese Flächenmaßnahmen
gleichzeitig auch eine Verbesserung des Grundwasserzustands. Dem Ziel des guten
chemischen Zustands des Grundwassers wird bei der Maßnahmenplanung insoweit
Rechnung getragen, als Flächenmaßnahmen zur Reduzierung der Nähr- und
Schadstoffeinträge auf Gebiete mit schlechtem Grundwasserzustand konzentriert werden,
z. B. durch die Bildung von Flächenkulissen für Maßnahmen.
Nährstoffe
Überhöhte Nährstoffkonzentrationen von Stickstoff und Phosphor führen in den
Küstengewässern, in den Unterläufen und gestauten Bereichen der Flüsse sowie in den
Standgewässern zu Eutrophierungserscheinungen wie erhöhten Algenkonzentrationen und
vermehrten
Algenblüten,
häufigeren
Sauerstoffmangelsituationen
und
erhöhter
Wassertrübung, die andere Qualitätskomponenten beeinträchtigen.
Das Bewertungsverfahren für die hier maßgebliche biologische Qualitätskomponente
Phytoplankton ist noch nicht abschließend interkalibriert, so dass die Klassengrenzen
zwischen dem mäßigen und guten Zustand noch unter dem Vorbehalt der Entscheidung der
EU-Kommission stehen.
Durch den Ausbau der Abwasseranlagen in den letzten Jahren wurde der Anteil der
Punktquellen an der Gesamtfracht erheblich reduziert. Die Nährstofffrachten aus diffusen
Quellen haben sich dagegen weniger stark vermindert. Hier sind daher weitere Frachtreduzierungen und eine Verbesserung des Stoffrückhalts erforderlich. Eine der Haupteintragsquellen ist die Landbewirtschaftung. Insofern geht es besonders um eine
Minimierung von Nährstoffüberschüssen bei der landwirtschaftlichen Düngung sowie um die
Verminderung von oberflächlichen Abschwemmungen und der Nitratauswaschung in Grundund Oberflächenwasser. Als Maßnahmen kommen Bewirtschaftungsauflagen im Rahmen
von geförderten kooperativen Agrarumweltmaßnahmen, die Wiedervernässung von
Feuchtgebieten und der Fließgewässerauen und die Anlage von Gewässerrandstreifen zur
Vermeidung von Nährstoffeinträgen in Oberflächengewässer zur Anwendung (vgl. Kap. 7).
Zahlreiche dieser Maßnahmen werden ihre volle Wirkung erst im Laufe mehrerer Jahre
entfalten, da der Nährstofftransport hin zum Oberflächengewässer über das Grundwasser
mit zeitlicher Verzögerung erfolgt. Verminderte Nährstoffbilanzsalden wirken sich somit erst
mittelfristig in den Oberflächengewässern aus. Mit dem Überwachungsprogramm wird an
den Bilanzmessstellen überprüft, ob die Ziele erreicht werden.
8
PflSchAnwV vom 10.11.1992 (BGBl. I S. 1887), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
23.07.2003 (BGBl. I S. 1533).
9 BBodSchG vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004, BGBl. I S.
3214; BBodSchV vom 12.07.1999 (BGBl. I S. 1554), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
23.12.2004 (BGBl. I S. 3758).
86
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Schadstoffe
Schadstoffe können in Oberflächengewässern bereits in Spurenkonzentrationen toxische
Wirkungen auf Tiere und Pflanzen haben und mittelbar über verschiedene Nutzungspfade,
wie Trinkwassergewinnung, Fischverzehr und landwirtschaftliche Auennutzung, die
menschliche Gesundheit beeinträchtigen. Die Zustandsbestimmung der Oberflächenwasserkörper im deutschen Teil FGE Oder hat ergeben, dass für einige Stoffe, die zur
Beurteilung des chemischen oder ökologischen Zustands gemäß WRRL heranzuziehen sind,
der Zustand schlecht ist. Durch eine Reihe von Stoffen werden Meeresschutzziele gefährdet.
Wegen der Schadstoffbelastung können weitere wasserwirtschaftlich relevante
Anforderungen wie jene der EG-Richtlinien für Fischverzehr, Futtermittelsicherheit sowie die
Anforderungen des Trinkwasserschutzes in Teilen der Oder nicht oder nur eingeschränkt
erfüllt werden.
c) Wasserentnahmen und Überleitungen von Wasser
Im deutschen Teil der FGE Oder wird vor allem zur Trink- und Brauchwasserversorgung
Grund- und Oberflächenwasser entnommen. Hauptsächlicher Wassernutzer von
Grundwasser ist hierbei die öffentliche Wasserversorgung. Eine erhebliche Menge des
darüber hinaus entnommenen Wassers wird als Kühlwasser, für die Energieerzeugung, für
die Produktion in Industrie und Gewerbe sowie als Bewässerungswasser in der
Landwirtschaft verwendet oder wird durch den Braunkohlenbergbau entnommen.
Wasser steht als bedeutende Ressource nur in begrenztem Umfang innerhalb eines
Einzugsgebiets für die Überleitung in ein anderes Einzugsgebiet zur Verfügung. Zur
Erreichung des guten ökologischen Zustands fordert die WRRL daher eine ausgeglichene
Wasserbilanz, die auf Grund der starken Wechselwirkungen zwischen Ober- und Unterlieger
besonders bei Aufstau und Retention oder Entnahme großer Mengen negative ökologische
Auswirkungen haben und schwerwiegende Nutzungskonflikte verursachen kann.
d) Bergbaufolgen mit Auswirkungen auf Gewässer
Bergbauaktivitäten können sowohl aktuell als auch nach Stilllegung Einfluss auf Gewässer
nehmen. Bezogen auf den deutschen Teil der FGE wirkt sich insbesondere der großräumige
Braunkohlenabbau auf die hydrologischen Verhältnisse des deutschen Einzugsgebiets der
Lausitzer Neiße aus.
In Brandenburg und Sachsen liegt das Lausitzer Revier, in dem durch die
Braunkohlegewinnung in erheblichem Umfang Grundwasserleiter und Gewässer
beeinträchtigt bzw. zeitweise ganz beseitigt und auch neu hergestellt werden oder wurden.
Aufgrund der wirtschaftlichen und energiepolitischen Bedeutung sowie der langfristigen
Planung dieser Branche wird die Braunkohlenutzung nicht eingeschränkt werden.
Als Belastung auf den mengenmäßigen Zustand wirken Sanierungsbergbau und aktiver
Bergbau gleichermaßen, aber mit jeweils umgekehrtem Vorzeichen. Während der
Sanierungsbergbau gegenwärtig in Größenordnungen Wasser aus der fließenden Welle zur
aktiven Flutung der Restlöcher entnimmt, gibt der Aktivbergbau gehobenes Grundwasser in
die Vorflut ab. In Westsachsen bzw. im Mitteldeutschen Braunkohlerevier ist dieses
Verhältnis gegenwärtig weitgehend ausgeglichen, da die im aktiven Bergbau gehobenen
Grundwassermengen zu großen Teilen für die Flutung der Tagebaurestseen verwendet
werden können.
Im ersten Bewirtschaftungszeitraum wird der Sanierungsbergbau mit dem Ziel eines sich
weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushalts fortgesetzt. Probleme durch
87
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Veränderungen der Qualität des Grundwassers und der entstehenden Oberflächengewässer
durch biochemische Prozesse sind nur im überregionalen Maßstab lösbar. Grundlage bilden
die zwischen Bund und den betroffenen Bundesländern abgestimmten Grundsätze zur
nachhaltigen Sicherung der wasserwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen in den Gebieten
des Braunkohlenbergbaus der Lausitz und Mitteldeutschlands“ (BMU 2001), In den letzten
Jahren wurden maßgebliche Sanierungserfolge erzielt sowie wissenschaftlich-technischer
Vorlauf für die – unter den Bedingungen des bereits fortgeschrittenen
Grundwasserwiederanstiegs anstehenden – weiteren Sanierungsschritte erreicht. Im Hinblick
auf einen ausgeglichenen Grundwasserhaushalt konnten damit in den letzten Jahrzehnten
mit hohem finanziellen Einsatz bereits große Erfolge erzielt werden, die sich zwischenzeitlich
positiv auf die neu entstandenen Ökosysteme auswirken.
Die weitere Nutzung von Braunkohlevorkommen wird im Einklang mit den Anforderungen
und Zielen der WRRL erfolgen. Soweit erforderlich, werden dazu entsprechende Konzepte
aufgestellt und bei Genehmigung und Betrieb berücksichtigt.
Im Umgang mit den Auswirkungen der Bergbaufolgen auf die Gewässer wird eine zwischen
den betroffenen Bundesländern abgestimmte Strategie verfolgt:
Die Auswirkungen des Bergbaus auf den Wasserhaushalt werden minimiert.
Die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen aus Bergbaufolgen
hinsichtlich der Wassermenge und -beschaffenheit werden konsequent fortgeführt.
Es werden geeignete länderübergreifende Strategien unter Beachtung der schon eingeleiteten
Maßnahmen bei der Sanierung der Bergbaufolgelandschaften zur Wiederherstellung eines
weitgehend nachsorgefreien und sich selbst regulierenden Wasserhaushaltes vor dem
Hintergrund des zur Verfügung stehenden Wasserdargebotes im Bereich Grund- und
Oberflächenwasser entwickelt.
Die Koordinierung und die Durchführung von Sanierungen sowie die Entwicklung der
Bergbaufolgelandschaften erfolgt im aufgelassenen Braunkohlenbergbau im Auftrag des
Bundes und der Länder durch die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Das aktive Braunkohlenbergbau-Unternehmen Vattenfall Europe
Mining AG ist im Rahmen der laufenden Zulassungs- und Genehmigungsverfahren schon
während des laufenden Abbaus um die Abmilderung der Umweltauswirkungen des
Bergbaubetriebs bemüht.
5.2 Anpassungsstrategien an den Klimawandel
Erwartete Klimaänderungen
Der Anstieg der mittleren Lufttemperatur, das derzeit vielleicht deutlichste Indiz eines
Klimawandels, wird den Wasserkreislauf spürbar beeinflussen. Für das Gebiet der
Bundesrepublik
Deutschland werden folgenden Veränderungen erwartet:





Zunahme der mittleren Lufttemperatur,
Meeresspiegelanstieg,
Erhöhung der Niederschläge im Winter und Abnahme der Niederschläge im
Sommer,
Zunahme der Starkniederschlagsereignisse in der Häufigkeit als auch in der
Niederschlagshöhe und
Zunahme der Trockenperioden in Mittel- und Ostdeutschland.
88
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Der gesicherte Nachweis dieser angenommenen großräumigen Veränderungstendenzen
steht insbesondere für die Niederschläge und deren Extrema noch aus. Von einem
ansteigenden Trend der Lufttemperatur ist global aber auch für Deutschland als gesichert
auszugehen (LAWA 2009). Die Veränderungen werden sich im Einzugsgebiet der Oder
regional unterschiedlich ausprägen.
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt
Insbesondere aufgrund der Veränderung im Niederschlags- und Verdunstungsregime
(langfristige Veränderungen des mittleren Zustandes, der saisonalen Verteilung, des
Schwankungs- und Extremverhaltens), ist künftig mit Veränderungen des Grund- und
Bodenwasserhaushalt sowie dem oberirdischen Abfluss zu rechnen. Die Veränderung dieser
Faktoren hat unmittelbare Auswirkung auf wesentliche Teilbereiche der Wasserwirtschaft, z.
B. auf
 den Küstenschutz
 den Hochwasserschutz
 die Wasserversorgung
 den Gewässerschutz, und die Gewässerentwicklung sowie
 die Nutzung der Gewässer (z.B. zur Speicherung, Wasserkraftnutzung,
Schifffahrt, Kühlwassernutzung, Landwirtschaft).
Fließgewässer mit kleinem Einzugsgebiet werden bei wärmeren Sommern häufiger trocken
fallen. Bei stehenden Gewässern besteht durch höhere Wassertemperaturen eine generell
steigende Tendenz zur Eutrophierung und behindert dadurch ggf. die Zielerreichung für die
Seen. Häufigere hydraulische Spitzenbelastungen bei Starkregenereignissen sowie höheren
Temperaturen im Winter können zu einer Modifizierung der Binnengewässer als Lebensraum
führen. Gesicherte Aussagen zu den Auswirkungen von Klimaänderungen auf das Verhalten
von Nähr- und Schadstoffen in Oberflächen- und Grundwasser sind derzeit noch nicht
möglich.
Auswirkungen auf die Umweltziele
Durch den Klimawandel können sich die Lebensräume (z. B. für Salmoniden) und die
Biozönose in Fließgewässern und Seen (z. B. durch Neozoen) ändern. Damit kann auf
längere Sicht auch eine Veränderung der Referenzzustände einhergehen, wie sie im
Rahmen der Bestandsaufnahme festgelegt wurden. Eindeutige Aussagen lassen sich jedoch
derzeit nicht treffen (LAWA 2009).
Auswirkungen auf die Maßnahmeplanung bis 2015
Für den ersten Bewirtschaftungszeitraum bis 2015 sind nach derzeitigen Erkenntnissen noch
keine so signifikanten Auswirkungen des Klimawandels zu erwarten, dass sie schon konkret
bei der Maßnahmenplanung berücksichtigt werden können. Um den derzeit erwarteten
Einfluss von Klimaveränderungen auf Gewässerschutzmaßnahmen jedoch bei der
strategischen Bewirtschaftungsplanung über 2015 hinaus einzubeziehen, wurden die
Maßnahmen im verwendeten LAWA-Katalog einem „Klima-Check“ unterzogen. Es wurden z.
B. Maßnahmen identifiziert, die besonders günstig auf die Widerstandsfähigkeit ("resilience")
des Wasserhaushalts gegenüber Veränderungen und sich verschlechternden Bedingungen
sowie gegen Extremereignisse wirken. Diese sollen in den nächsten Bewirtschaftungszyklen
in betroffenen Regionen verstärkt zur Anwendung kommen, um kosteneffizient eine
Anpassung an den Klimawandel zu erreichen. .
89
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Forschungsbedarf
Für belastbare, regionalisierte Aussagen ist es erforderlich, die Grundlagen über die
Auswirkungen
einer
Klimaveränderung
auf
den
gesamten
Wasserhaushalt
weiterzuentwickeln. Erst dann können die Auswirkungen besser quantifiziert und die
notwendigen Vorkehrungen und wasserwirtschaftlichen Maßnahmen rechtzeitig und
zielgerichtet in die Wege geleitet werden.
Ein Schwerpunkt des GLOWA Elbe-Projekts liegt derzeit bereits auf der Entwicklung
zukünftiger Anpassungsstrategien, die für das Odergebiet voraussichtlich gut übertragbar
sind. Neben Szenarien zu den erwarteten Änderungen und deren Folgen werden konkrete
Handlungsoptionen für die Wassermengen- und Gütebewirtschaftung in folgenden Bereichen
einer wissenschaftlichen Betrachtung unterzogen:
- Speichersteuerung (z. B. Polderausbau)
- Wasserüberleitungen (z. B. über den Mittellandkanal),
- Management der Landschaftswasserhaushalts zur Regulierung und Optimierung
des Wasserbedarfs von Feuchtgebieten (z. B. Nutzungsextensivierung),
- Wassernachfragemanagement (z. B. ordnungsrechtliche Mengenrationierung in
Trockenperioden) und
- Nährstoffmanagement (z. B. Abkopplung von Flächen vom Kanalnetz,
Wiedervernässung entwässerter Feuchtgebiete).
Die daraus ableitbaren Erkenntnisse werden in den weiteren Bewirtschaftungszyklen eine
wichtige Grundlage bei der Ableitung und Umsetzung zukünftiger Maßnahmen bilden.
5.3 Umweltziele für Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper
Gemäß Art. 4 der WRRL sind die Wasserkörper zu schützen und zu sanieren, um bis zum
Jahr 2015 den guten Zustand zu erreichen. Ausgehend vom aktuellen Zustand der
Wasserkörper wurden die für die Flussgebietseinheit maßgeblichen Defizite der
Wasserkörper aufgezeigt und daraus die Zielerreichung abgeleitet.
Die Umweltziele der Oberflächen- und Grundwasserkörper sind für die deutschen Anteile der
Bearbeitungsgebiete in der Flussgebietseinheit Oder in den Karten 5.1 bis 5.4 dargestellt.
Angegeben sind jeweils die Zielerreichung bis 2015 und – soweit erforderlich – die jeweils in
Anspruch zu nehmende Ausnahme (Fristverlängerung, weniger strenge Ziele,
vorübergehende Verschlechterung, veränderte Eigenschaften). Die Karte 5.1 zeigt den
ökologischen und die Karte 5.2 den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper. In
der Karte 5.3 ist der mengenmäßige, in der Karte 5.4 der chemische Zustand der
Grundwasserkörper abgebildet. Inwieweit die Wasserkörper die Umweltziele bis 2015
voraussichtlich erreichen, stellen die Tabellen 5-2 und 5-3 für die vier Bearbeitungsgebiete
mit deutschen Anteilen dar. Methodische Informationen sind dem Anhang 5-1 zu entnehmen.
Die Liste der Umweltziele der einzelnen Wasserkörper bzw. Planungseinheiten befindet sich
in Anhang 5-2.
Bei Vorliegen der rechtlichen Anforderungen können für Wasserkörper, die den guten
Zustand bis 2015 voraussichtlich nicht erreichen, Ausnahmen in Anspruch genommen
werden. Diese werden in Kapitel 5.3.2 dargestellt und begründet. Das zunächst folgende
Kapitel 5.3.1 stellt die Umweltziele für künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper dar.
90
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 5-2:
Kapitel 5
Zielerreichung der Oberflächenwasserkörper bis 2015
Oberflächenwasserkörper, die die Ziele bis 2015 erreichen
Bearbeitungsgebiet
Fließgewässer
Anzahl
Standgewässer
%-Anteil
Länge
Anzahl
Küstengewässer
%-Anteil
Fläche
Anzahl
%-Anteil
Fläche
Lausitzer Neiße
4
5,1
0
0
-
-
Mittlere Oder
4
7,2
2
71,3
-
-
Untere Oder
16
4,3
5
8,3
-
-
Stettiner Haff
5
0,8
13
36,6
0
0
gesamt
29
3,4
20
25,8
0
0
Tab. 5-3:
Zielerreichung der Grundwasserkörper bis 2015
Grundwasserkörper, die die Ziele bis 2015 erreichen
Bearbeitungsgebiet
hinsichtlich des
mengenmäßigen Zustands
%-Anteil
Fläche
Anzahl
hinsichtlich des
chemischen Zustands
Anzahl
%-Anteil
Fläche
Lausitzer Neiße
2
18,2
3
50,5
Mittlere Oder
3
100
1
74,3
Untere Oder
6
100
1
69,2
Stettiner Haff
6
96,5
4
92,1
gesamt
17
86,1
9
75,5
91
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
5.3.1 Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
Gewässer können gemäß Art. 4 Absatz 3 WRRL als erheblich veränderte (HMWB) oder
künstliche Gewässer (AWB) eingestuft werden, wenn die zur Erreichung des guten
ökologischen Zustands notwendigen hydromorphologischen Maßnahmen signifikant
negative Auswirkungen auf Entwicklungstätigkeiten des Menschen oder die Umwelt im
weiteren Sinne haben (vgl. Kap. 1.1.3). Die WRRL benennt als Tätigkeiten explizit Schifffahrt
incl. Häfen, Freizeitnutzung, Wasserspeicherung, Trinkwassernutzung, Stromerzeugung,
Hochwasserschutz, Landentwässerung.
Im Rahmen der Prüfung führten in den Bundesländern des deutschen Teils der FGE Oder
insbesondere die Entwicklungstätigkeiten Landentwässerung und Hochwasserschutz zur
Ausweisung der Gewässer als erheblich verändert. Wo relevant, wurde auch die
Erschließung von Braunkohleabbaugebieten berücksichtigt.
Bei der Einstufung wurden Nutzungsdaten und Daten der Gewässerstruktur für die
Bewertung herangezogen. Dies erfolgte anhand vorhandener Daten. Nähere Angaben zu
regionalen Besonderheiten der Einstufung sind der Darstellung der länderspezifischen
Vorgehensweisen in Anhang A5-1 zu entnehmen.
Der Anteil von erheblich veränderten Wasserkörpern liegt über den gesamten deutschen Teil
der Flussgebietseinheit Oder hinweg bei ca. 24 % und der Anteil künstlicher Gewässer bei
ca. 37 %, jeweils als Anteil Fließlänge. Er variiert in Abhängigkeit der regionalen
morphologischen Bedingungen deutlich (s. Karte 1.3). Die Varianz ist insbesondere auf
naturräumliche
Unterschiede
(z. B.
Mittelgebirge/Küstengewässer)
und
den
unterschiedlichen Nutzungsdruck (Stadt/ländlicher Raum) zurückzuführen. Künstliche
Gewässer sind insbesondere Schifffahrtskanäle und im Zuge der Landgewinnung vom
Menschen angelegte Entwässerungsgräben.
Für künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper sieht die WRRL ein eigenes
Klassifikationssystem in Anlehnung an die Bewertung des natürlichen Zustands und
alternative Ziele vor. Hier gilt es, zumindest ein gutes ökologisches Potenzial und einen
guten chemischen Zustand zu erreichen (vgl. Kap. 4.1 und Abb. 5-1). Zur Erreichung des
guten ökologischen Potenzials wurden analog zu den natürlichen Gewässern Maßnahmen in
das Maßnahmenprogramm aufgenommen. Für erheblich veränderte und künstliche
Gewässer können grundsätzlich auch Fristverlängerungen, weniger strenge Umweltziele und
andere Ausnahmen, z. B. aufgrund vorübergehender Verschlechterungen, in Anspruch
genommen werden.
5.3.2 Inanspruchnahme von Ausnahmen
Ein zentrales Element für die Prüfung der Frage, ob eine Ausnahmeregelung angewendet
werden kann, ist die Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen – einschließlich der
Kosten-Nutzen-Relation im Hinblick auf Ökologie und Ressourcen bei der Verwirklichung der
Ziele. Im Vorfeld der Entscheidung für die Inanspruchnahme von Ausnahmen sind alle
geeigneten Finanzierungsinstrumente dahingehend zu prüfen, ob sie für die Umsetzung von
Maßnahmen im ersten Bewirtschaftungszeitraum einsetzbar sind. Dazu gehören sowohl
öffentliche als auch private Mittel und Investitionen sowie europäische und internationale
Förderprogramme (vgl. Kap. 7).
Zwei Mindestanforderungen gelten nach Art. 4 Absatz 8 und 9 der WRRL für die
Inanspruchnahme von Ausnahmen:
92
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder


Kapitel 5
Ausnahmen für einen Wasserkörper dürfen das Erreichen der Umweltziele in anderen
Wasserkörpern nicht dauerhaft gefährden.
Es muss zumindest das gleiche Schutzniveau wie bei den bestehenden europäischen
Rechtsvorschriften gewährleistet sein (einschließlich der aufzuhebenden
Vorschriften).
Gründe für die Inanspruchnahme von Ausnahmen können sein, dass



die technische Durchführbarkeit nur in Schritten möglich ist,
die Umsetzung bis 2015 zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde oder
natürliche Gegebenheiten keine rechtzeitige Verbesserung des Zustands zulassen.
Grundsätzlich orientiert sich die Vorgehensweise zur Entscheidung über die
Inanspruchnahme von Ausnahmen an den Leitlinien des CIS-Dokuments zu den
Umweltzielen der WRRL von 2005 (EUROPÄISCHE KOMMISSION 2005).
Ausnahmen werden auf der Ebene von Wasserkörpern geprüft und begründet.
Begründungen für Ausnahmen können jedoch auf einer höheren Ebene gegeben werden,
z. B auf Flussgebietsebene vor dem Hintergrund von überregionalen Meeresschutzzielen.
Fristverlängerungen
Grundsätzlich ist der gute Zustand bis Ende 2015 zu erreichen. Diese Frist kann gemäß
Art. 4 Absatz 4 WRRL maximal zweimal um je sechs Jahre verlängert werden und endet
damit spätestens Ende des Jahres 2027. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nur möglich,
wenn sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des
verlängerten Zeitraums erreichen lassen. Ist dies absehbar nicht der Fall, ist eine Absenkung
der Ziele für die betreffenden Wasserkörper auf erreichbare weniger strenge Umweltziele die
Folge.
Der Leitfaden der EU-Wasserdirektoren zu Ausnahmeregelungen (EUROPÄISCHE
KOMMISSION 2007) sowie nationale Leitlinien geben Hinweise, die im Rahmen der Prüfung
der Fristverlängerungen grundsätzlich herangezogen wurden.
Technische Unmöglichkeit
liegt u. a. in solchen Fällen vor, in denen



keine technische Lösung vorhanden ist,
die technische Lösung eines längeren Zeitraums bedarf oder
nicht genügend Informationen über die Ursache der Belastung vorliegen.
In letzterem Fall können zumeist noch keine Maßnahmen ergriffen werden, sondern sind
weitere Messungen oder Untersuchungen erforderlich.
Unverhältnismäßige Kosten
93
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Für das Kriterium „unverhältnismäßige Kosten“ bei Fristverlängerungen sind grundsätzlich
zwei Vergleichsmaßstäbe angewendet worden:


Der Vergleich der entstehenden Kosten mit dem Nutzen der Maßnahmen im
Wasserkörper. Hier können u. a. sowohl Betrachtungen der Kostenwirksamkeit und
Kosteneffizienz als auch Kosten-Nutzen-Analysen im Rahmen der Prüfung
herangezogen werden.
Die finanzielle Belastbarkeit derjenigen, die die Kosten tragen („Kostenträger“). In
diesem Fall ist zu prüfen, ob die unverhältnismäßige Belastung durch alternative
Finanzierungen (z. B. Förderung) reduziert werden kann.
Im Rahmen der Prüfung der unverhältnismäßigen Kosten kommt auch der Berücksichtigung
von Unsicherheiten bzgl. der Ursachen, der Notwendigkeit und des Umfangs der
Maßnahmen eine wichtige Rolle zu. Dies liegt daran, dass der Nutzen einer Maßnahme im
Falle hoher Unsicherheit bzgl. deren Notwendigkeit bei gleich bleibenden Kosten wesentlich
absinkt. Grundsätzlich wurden bei der Maßnahmenauswahl daher Maßnahmen priorisiert,
deren Notwendigkeit zur Zielerreichung als hinreichend sicher beurteilt wurde.
Natürliche Gegebenheiten
sind solche Bedingungen, die durch natürliche Prozesse bestimmt werden. Beispiele sind die
benötigten Zeiträume
bis zur Sanierung des Grundwassers aufgrund der oftmals langen Sickerwege,
bis zur Ausbildung naturnaher Strukturen in Gewässern, in denen Uferbefestigungen
entnommen und eigendynamische Entwicklungen angestoßen wurden oder
bis zur biologischen Wiederbesiedlung der Gewässer nach Beseitigung der Belastung.
Ebenso stellen Klimaveränderungen natürliche Bedingungen dar.
Analog zur Vorgehensweise bei der Ausweisung von erheblich veränderten Gewässern
geben die o. g. Leitlinien einzelne geeignete Ansätze vor, definieren jedoch keinen festen
Prüfmodus. Infolgedessen wurden bei der Prüfung der Fristverlängerung im deutschen
Odereinzugsgebiet grundsätzlich vergleichbare und im Detail variierende Methoden
entwickelt, die regionale Besonderheiten berücksichtigen (siehe Anhang 5-1).
Oberflächengewässer
Fristverlängerungen für Oberflächenwasserkörper werden für einen großen Anteil der
Wasserkörper innerhalb des deutschen Teils der FGE Oder in Anspruch genommen (vgl.
Tab. 5-4).
Die Inanspruchnahme von Fristverlängerungen für Oberflächenwasserkörper ist sowohl in
Bezug auf den chemischen als auch auf den ökologischen Zustand regional sehr
unterschiedlich (vgl. Karten 5.1 und 5.2).
Gründe für die Fristverlängerungen für Oberflächenwasserkörper liegen zumeist in den
natürlichen Gegebenheiten (z. B. bei einem langen Wirkzeitraum von Maßnahmen
insbesondere bzgl. der Gewässermorphologie). Zum Teil sind zudem Maßnahmen technisch
nicht realisierbar (z. B. wenn Schadstoffbelastungen nicht eindeutig einer Quelle zugeordnet
94
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
werden können oder Gewässerrandstreifen mangels Flächen nicht angelegt werden
können), vgl. Tab. 5-4.
Eine Vielzahl an Fristverlängerungen ist in einem starken Maß darauf zurückzuführen, dass
eine Verlängerung bereits dann erforderlich ist, wenn trotz umfangreicher Maßnahmen nur
eine der oftmals mehreren Belastungsarten nicht bis 2015 hinreichend reduziert werden
kann. Dies überdeckt die parallel häufig erfolgreichen Reduzierungen der anderen
Belastungen. Maßgebliche Auswirkungen hat ebenfalls die Tatsache, dass zur
Zielerreichung bis 2015 der gute Zustand im Gewässer messbar nachgewiesen werden
muss. Viele Maßnahmen brauchen jedoch für eine geeignete Planung, Genehmigung und
Durchführung so lange, dass die verbleibenden Zeiträume auch bei Maßnahmenumsetzung
nicht ausreichen, um das Erreichen des guten Zustands quantitativ nachzuweisen. Beispiele
sind insbesondere hydromorphologische Maßnahmen, die oftmals hinreichende Zeiträume
bis zur vollen Wirkungsentfaltung benötigen. Ein weiterer Grund für Fristverlängerungen ist,
dass in einigen Bundesländern aus der Überwachung zu Ermittlungszwecken noch nicht
ausreichend Daten vorliegen, um daraus die Ursachen für bestimmte Belastungen ableiten
zu können.
Die Gründe für die Verlängerung von Fristen in Wasserkörpern, für die nach 2015
voraussichtlich noch Maßnahmen erforderlich werden sind wasserkörperspezifisch in
Anhang 5-2 aufgeführt.
Um die Wasserkörper bis zum Ende der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten
Zustand zu überführen, sind in betroffenen Wasserkörpern Maßnahmen für die Umsetzung
im ersten Bewirtschaftungszeitraum bis 2015 vorgesehen (vgl. Kap. 7).
95
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 5-4:
Bearbeitungsgebiet
Kapitel 5
Fristverlängerungen für Oberflächenwasserkörper
%-Anteil der Wasserkörper, an
denen die
Ausnahme angewendet wird
%-Anteil der Ausnahmen
der Wasserkörper, an denen die
Begründungen angewendet werden*
(Anzahl Wasserkörper)
(Anzahl Wasserkörper)
bezogen auf alle
Wasserkörper
bezogen auf
Wasserkörper
mit Zustand
schlechter als
gut
technische
Unmöglichkeit
unverhältn
ismäßige
Kosten
natürliche
Gegebenheiten
bewertet als Fluss
Lausitzer Neiße
94,9 (49)
100 (49)
53,0 (27)
0
94,9 (49)
Mittlere Oder
92,8 (38)
100 (38)
92,8 (38)
0
92,8 (38)
Untere Oder
95,7 (163)
100 (163)
95,0 (160)
0
95,7 (163)
Stettiner Haff
99,2 (174)
100 (174)
28,2 (56)
0
99,2,(174)
gesamt
96,6 (424)
100 (424)
63,3 (281)
0
96,6 (424)
bewertet als See
Lausitzer Neiße
100 (1)
100 (1)
100 (1)
0
100 (1)
Mittlere Oder
28,7 (1)
100 (1)
28,7 (1)
0
28,7 (1)
Untere Oder
91,7 (16)
100 (16)
91,7 (16)
0
91,7 (16)
Stettiner Haff
63,4 (11)
100 (11)
63,4 (11)
0
63,4 (11)
Dt. OderEZG
gesamt
44,0 (22)
100 (29)
74,2 (29)
0
74,2 (29)
Küstengewässer
Stettiner Haff
*
100 (1)
100 (1)
100 (1)
0
100 (1)
Die Summe kann über 100 % liegen, da mehrere Gründe gleichzeitig vorliegen können
Grundwasser
Im deutschen Teil der FGE Oder werden Fristverlängerungen vor allem für
Grundwasserkörper mit Belastungen durch Nährstoffeinträge aus diffusen Quellen und in
einigen Fällen auch für Stoffeinträge aus Punktquellen in Anspruch genommen. Das ist
erforderlich, da die langen Grundwasserfließzeiten (bis zu > 100 Jahren) auch trotz
Reduzierung des Stoffeintrags im Zeitrahmen der WRRL keine signifikante Verbesserung
der Grundwasserqualität bis zum guten chemischen Zustand erlauben.
In einer Reihe der vom Braunkohlenbergbau beeinflussten Grundwasserkörper wird der
Grundwasserwiederanstieg aufgrund von natürlichen Gegebenheiten, der technischen
Machbarkeit und der zur Verfügung stehenden Wassermengen lange Zeit in Anspruch
96
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
nehmen, der gute mengenmäßige Zustand wird bis 2015 nicht erreicht und Fristverlängerungen sind erforderlich (vgl. Tab. 5-5 und 5-6).
Tab. 5-5:
Fristverlängerungen für Grundwasserkörper
Bearbeitungsgebiet
%-Flächenanteil
der
Wasserkörper,
für die
Fristverlängerung
angewendet wird
%-Anteil der Wasserkörper mit Fristverlängerung, an
denen die Begründungen angewendet werden *
technische
Unmöglichkeit
unverhältnismäßige Kosten
natürliche
Gegebenheiten
(Anzahl)
Lausitzer Neiße
48,7 (4)
62,0 (5)
0
25,6 (3)
Mittlere Oder
25,7 (2)
0
0
25,7 (2)
Untere Oder
30,8 (5)
0
0
30,8 (5)
Stettiner Haff
11,5 (4)
0
0
11,5 (4)
gesamt
25,8 (15)
9,5 (5)
0
22,2 (14)
*
Die Summe kann über 100 % liegen, da mehrere Gründe gleichzeitig vorliegen können.
Wie in Tabelle 5-6 dargestellt, sind die auch im Kapitel 2 genannten
Belastungsschwerpunkte die Gründe für die Inanspruchnahme von Ausnahmen. Dies sind
Grundwasserentnahmen für Trinkwasserzwecke und aufgrund von Bergbauaktivitäten im
Lausitzer Revier, was den mengenmäßigen Zustand angeht. Den chemischen Zustand
betreffend, bilden diffuse Belastungen die Hauptursache, nur in einem Fall sind Punktquellen
der Grund für die Fristverlängerung.
97
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 5-6:
Kapitel 5
Fristverlängerungen für Grundwasserkörper in Bezug auf mögliche
Belastungen
Maßgebliche Belastung
Anzahl der Grundwasserkörper mit Fristverlängerungen
bezüglich des
mengenmäßigen Zustands
chemischen Zustands
diffuse Quellen
nicht zutreffend
13
punktuelle Quellen
nicht zutreffend
1
Grundwasserentnahmen
6
nicht zutreffend
Grundwasseranreicherung
0
nicht zutreffend
Salzwasserintrusionen
0
nicht zutreffend
grundwasserabhängige
Oberflächenwasserökosysteme
0
0
grundwasserabhängige
Landökosysteme
0
0
unbekannt
0
0
In Anhang 5-2 ist zusammengestellt, bis wann die Grundwasserkörper den guten Zustand
erreichen. Für eine Reihe von Grundwasserkörpern ist danach allerdings festzustellen, dass
zwar die Fristüberschreitung für 2015 erwartet wird, aufgrund der o. g. Unsicherheiten aber
noch nicht näher bestimmt werden kann, wann der gute Zustand erreicht wird.
Für den Zeitraum bis 2015 und darüber hinaus sind nach vorläufiger Einschätzung
insbesondere Maßnahmen zur Reduzierung bergbau- und altlastbedingter Belastungen, zur
Reduzierung
von
Nährstoffeinträgen
und
zur
Kanalsanierung
sowie
Agrarumweltmaßnahmen, Anpassung von Förderrichtlinien und Monitoring zur
Ursachenermittlung von Stoffeinträgen erforderlich. Um die Grundwasserkörper bis zum
Ende der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, sind in
betroffenen
Wasserkörpern
Maßnahmen
für
die
Umsetzung
im
ersten
Bewirtschaftungszeitraum bis 2015 vorgesehen (vgl. Kap. 7).
Weniger strenge Umweltziele
Als Umweltziele für Oberflächen- und Grundwasserkörper können nach Art. 4 Absatz 5
WRRL weniger strenge Umweltziele festgelegt werden. Voraussetzung ist, dass neben
anderen Rahmenbedingungen das Erreichen des guten Zustands durch menschliche
Tätigkeit so beeinträchtigt ist oder die natürlichen Gegebenheiten so beschaffen sind,


dass das Erreichen dieser Ziele in der Praxis nicht möglich oder unverhältnismäßig teuer wäre (selbst bei Berücksichtigung der Fristverlängerungsmöglichkeiten bis 2027),
dass die verursachende Wassernutzung nicht durch eine andere mit wesentlich
geringeren
nachteiligen
Umweltauswirkungen
(„wesentlich
bessere
98
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Umweltoption“) zu ersetzen ist, die nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden ist, und
 dass als Umweltziel die geringstmögliche Veränderung seines Zustands
festgelegt wird.
Bei Wasserkörpern, für die weniger strenge Umweltziele festgelegt werden sollen, wird die
Abweichung vom guten Zustand nur so gering wie möglich gehalten und Verschlechterungen
werden vermieden.
Nach Art. 4 Abs. 5 WRRL sind weniger strenge Umweltziele erst dann in Anspruch zu
nehmen , wenn es sicher erscheint, dass die Ziele bis 2027 nicht erreicht werden können.
Hierfür sind im Einzelnen die weniger strengen Ziele zu benennen und die Gründe
ausreichend und transparent zu beschreiben. Bevor weniger strenge Umweltziele in
Anspruch genommen werden, beinhaltet die Inanspruchnahme der Fristverlängerung nach
Art. 4 Abs. 4c eine Zielerreichung auch über den Zeitraum 2027 hinaus, sofern sich die Ziele
aufgrund natürlicher Gegebenheiten nicht innerhalb dieses Zeitraums erreichen lassen.
Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nur in wenigen Ausnahmefällen in Anspruch genommen (vgl. Karte
5.4), sofern aufgrund belastbarer Daten festgestellt wurde, dass der gute Zustand bis 2027
nicht erreicht oder die erforderlichen Verbesserungen bis 2027 nicht realisiert werden
können. Für die detaillierte Begründung wird auf Hintergrundpapiere der FGG ELBE (2009)
verwiesen.
Grundsätzlich liegen für eine deutlich höhere Anzahl Wasserkörper Anhaltspunkte vor, die
eine Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen rechtfertigen könnten. Da die
Datenlage eine solche Zuordnung jedoch oftmals noch nicht eindeutig zulässt, wurden für
diese Wasserkörper zunächst Fristverlängerungen in Anspruch genommen. Im Rahmen der
weiteren Bewirtschaftungsplanung werden daher z. T. weitere Untersuchungen notwendig,
falls die Inanspruchnahme weniger strenger Umweltziele infolge natürlicher Gegebenheiten
oder dauerhaft unverhältnismäßiger Kosten von Maßnahmen erforderlich wird. Grundsätzlich
wird sich deren Inanspruchnahme jedoch auf Wasserkörper mit einer besonderen
Belastungssituation beschränken.
Oberflächengewässer
Für Oberflächenwasserkörper werden im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder keine
weniger strengen Umweltziele festgelegt (vgl. Anhang 5-2).
Grundwasser
Weniger strenge Umweltziele für Grundwasserkörper (vgl. Anhang 5-2) werden für
braunkohlebeeinflusste Grundwasserkörper festgesetzt. Drei Grundwasserkörper sind vom
Braunkohlebergbau so stark beeinflusst, dass sie den guten Zustand in absehbarer Zeit nicht
erreichen können. Für den aktiven Tagebaubetrieb sind noch langfristig genehmigte,
erhebliche Grundwasserentnahmen erforderlich. Der Grundwasserwiederanstieg im Bereich
aufgelassener Tagebaue wird aufgrund von natürlichen Gegebenheiten, der technischen
Machbarkeit und der zur Verfügung stehenden Wassermengen lange Zeit in Anspruch
nehmen. Der gute mengenmäßige Zustand kann damit bis über das Jahr 2027 hinaus nicht
erreicht werden. Darüber hinaus wurden durch den Braunkohlebergbau großflächig neue
Grundwasserleiter geschaffen. Durch die Belüftung sowohl der neuen als auch der nicht
verlagerten Grundwasserleiter ergeben sich hydrochemische Veränderungen, die wegen
ihres Charakters und ihres Ausmaßes nicht rückgängig gemacht werden können. Es müssen
weniger strenge Umweltziele hinsichtlich des chemischen Zustands in Anspruch genommen
werden.
99
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Die Ausweisung der weniger strengen Umweltziele erfolgte nach zwischen den
Bundesländern Brandenburg und Sachsen abgestimmten Grundsätzen und ist in einem
Hintergrunddokument erläutert und begründet (FGG Elbe 2009).
Vorübergehende
Verschlechterungen,
neue
Änderungen
Eigenschaften, Folgen nachhaltiger Entwicklungstätigkeiten
der
physischen
Unter Einhaltung bestimmter Randbedingungen ist nach Artikel 4 Absatz 6 der WRRL eine
vorübergehende Verschlechterung von Wasserkörpern zulässig. Dies ist der Fall, wenn
Verschlechterungen aus natürlichen Ursachen (Hochwasser/Dürren, höhere Gewalt) oder
durch nicht vorhersehbare Unfälle entstanden sind und gleichwohl alle praktikablen
Vorkehrungen zur Vermeidung einer weiteren Verschlechterung getroffen werden.
Darüber hinaus ist das Nichterreichen eines guten mengenmäßigen oder chemischen
Grundwasserzustands bzw. eines guten ökologischen Zustands/Potenzials und chemischen
Zustands
von
Oberflächenwasserkörpern
oder
das
Nichtverhindern
einer
Zustandverschlechterung eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers gemäß Artikel 4
Absatz 7 WRRL zulässig, sofern alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um eine
weitere Verschlechterung zu verhindern, und eine hinreichende Begründung vorgelegt wird.
Voraussetzung dafür ist, dass dies die Folge von neuen Änderungen der physischen
Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von
Grundwasserkörpern ist. Eine Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten
Zustand eines Oberflächengewässers ist zulässig, wenn sie die Folge einer neuen
nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist.
Weder Ausnahmen aufgrund von vorübergehenden Verschlechterungen noch Ausnahmen
aufgrund von neuen Änderungen der Eigenschaften von Wasserkörpern oder neuen
nachhaltigen anthropogenen Entwicklungstätigkeiten werden derzeit im deutschen Teil der
Flussgebietseinheit Oder in Anspruch genommen.
5.4 Umweltziele Schutzgebiete
Die im deutschen Teil des Oder-Einzugsgebiets ausgewiesenen Schutzgebiete, für die ein
besonderer Bedarf zum Schutz des Oberflächen- und Grundwassers oder zur Erhaltung
wasserabhängiger Lebensräume und Arten besteht, sind in Kapitel 3 aufgeführt. Dies sind
gemäß Anhang IV der WRRL Gebiete zur Entnahme von Wasser für den menschlichen
Gebrauch, Erholungs- und Badegewässer, nährstoffsensible bzw. -empfindliche Gebiete,
Vogelschutz- und FFH-Gebiete (NATURA 2000) sowie Fisch- und Muschelgewässer (zu
Rechtsgrundlagen siehe Kap. 3).
Ziel ist es, alle Normen und Ziele der WRRL in den Schutzgebieten bis 2015 zu erreichen,
sofern die Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die einzelnen Schutzgebiete
ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten (Art. 4 Abs. 1c WRRL).
Bei der Bewirtschaftung von Oberflächen- und Grundwasserkörpern, die in Schutzgebieten
liegen, sind daher die sich aus den jeweiligen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, wie
z. B. Schutzgebietsverordnungen, ergebenden Ziele zu berücksichtigen, soweit sie sich auf
die Gewässerbeschaffenheit beziehen. Mit der Verbesserung des Zustands der Gewässer im
Sinne der WRRL werden die gebietsspezifischen Schutzziele in der Regel unterstützt.
Im Rahmen der Maßnahmenplanung wurde geprüft, inwieweit die jeweiligen Ziele im
Einklang mit den Umweltzielen der WRRL stehen und welche Synergien zu anderen
Schutzzielen hergestellt werden können (vgl. Kap. 7). Bei sich im Ausnahmefall
100
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
widersprechenden Zielen erfolgte eine Abstimmung zwischen den jeweils betroffenen
Behörden (z. B. Naturschutz) und der Wasserwirtschaftsverwaltung dazu, ob Lösungen
möglich sind, die beiden Zielen genügen, oder welche Ziele nach Abwägung vorrangig zu
behandeln sind. Die Einhaltung der schutzgebietsspezifischen Umweltziele wird durch an die
jeweiligen Ziele angepasste Überwachungsprogramme überprüft (vgl. Kap. 4.3).
Im Folgenden werden die Ziele für die im deutschen Teil des Einzugsgebiets der Oder
vorkommenden Arten von Schutzgebieten genannt. In der Regel werden in allen
Schutzgebieten Ziele verfolgt, die das Erreichen eines guten Zustands von Wasserkörpern
unterstützen; ggf. leiten sich aus den Rechtsvorschriften auch weiterreichende
Anforderungen ab. Insbesondere in Bezug auf Gebiete zur Entnahme von Wasser für den
menschlichen Gebrauch stehen die schutzgebietsspezifischen Ziele in direktem
Zusammenhang mit den Umweltzielen der WRRL.
Gebiete zur Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch
Oberflächen- und Grundwasserkörper werden zum Wohle der Allgemeinheit im Interesse
einer derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung besonders
geschützt, um die betreffenden Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und
die Trinkwasserversorgung auf Dauer zu sichern.
Für die Oberflächen- und Grundwasserkörper, die zur Trinkwassernutzung herangezogen
werden, sind zunächst die Ziele des guten chemischen Zustands und des guten
ökologischen (Oberflächenwasser) bzw. des guten mengenmäßigen und chemischen
(Grundwasser) Zustands anzustreben. Die Wasserkörper mit Trinkwasserentnahmen
müssen jedoch nicht nur die Ziele des Art.s 4 gemäß den Anforderungen der WRRL
(einschließlich der nach Art. 16 auf Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen)
erreichen, sondern das gewonnene Wasser muss, unter Berücksichtigung des angewandten
Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem Gemeinschaftsrecht, auch die
Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie (80/778/EWG) in der durch die Richtlinie 98/83/EG
geänderten Fassung erfüllen. Das Ziel, die Qualitätsanforderungen der Trinkwasserrichtlinie
zu erfüllen und damit die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich
aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben,
durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen, steht für
Wasserkörper mit Trinkwassernutzung somit neben den Anforderungen der WRRL.
Wasserkörper, die für die Entnahme von Trinkwasser genutzt werden, sind zu schützen, um
eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den erforderlichen Umfang der
Aufbereitung zu vermindern. Dieses Verschlechterungsverbot wird im Rahmen des
Monitorings überwacht. Die Erreichung eines guten Zustands von Wasserkörpern nach den
Anforderungen der WRRL begünstigt eine Verringerung des Aufwands für die Aufbereitung
des Rohwassers.
Im deutschen Teil der FGE Oder erfolgen Wasserentnahmen zur Trinkwassergewinnung nur
aus Grundwasserkörpern. In Bezug auf die Trinkwasserqualität werden hier keine
Ausnahmeregelungen für die betreffenden Grundwasserkörper nach Art. 4 der WRRL in
Anspruch genommen.
Erholungsgewässer (Badegewässer)
Zweck der Badegewässerrichtlinie ist es, die Umwelt zu erhalten, ihre Qualität zu verbessern
und die Gesundheit des Menschen zu schützen. Um dies zu gewährleisten, wird die Qualität
der als Badestellen benannten Oberflächengewässerabschnitte mit einem speziellen
Messprogramm überwacht und der hygienische Zustand anhand festgelegter
Qualitätsparameter bewertet. Im Mittelpunkt steht der Schutz der Gesundheit der Badenden.
101
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Dabei wird der Zustand der Badegewässer in vier Stufen (ausgezeichnet, gut, ausreichend,
mangelhaft) bewertet. Die einzuhaltenden Werte der kodifizierten Fassung der
Badegewässerrichtlinie (2006/7/EG) für bakteriologische Wasseruntersuchungen sind in
Tabelle 5-7 angegeben.
Tab. 5-7:
Qualitätsstandards der Badegewässerrichtlinie (2006/7/EG)
ausgezeichnete
Qualität
gute
Qualität
ausreichende
Qualität
Intestinale
Enterokokken
(KBE/100 ml)
200*
400*
330**
Escherichia coli
(KBE/100 ml)
500*
1.000*
900**
Intestinale
Enterokokken
(KBE/100 ml)
100*
200*
185**
Escherichia coli
(KBE/100 ml)
250*
500*
500**
Parameter
Binnengewässer
Küstengewässer
und Übergangsgewässer
* Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung.
** Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung.
Ziel der Richtlinie ist es, dass alle Badestellen zum Ende der Badesaison 2015 mindestens
einen ausreichenden Zustand aufweisen. Weiterhin soll durch realistische und
verhältnismäßige Maßnahmen die Anzahl der als gut oder ausgezeichnet eingestuften
Badestellen erhöht werden. Es bestehen Unsicherheiten bezüglich der Ursachen für
teilweise festgestellte unbefriedigende Badewasserqualitäten. Die naturwissenschaftlichen
Zusammenhänge sind komplex und schwer zu ermitteln, so dass die Wirkung von
Maßnahmen nur eingeschränkt abzuschätzen ist. Durch die Umsetzung der novellierten
Badegewässerrichtlinie wird der hygienische Zustand der Gewässer besser erfasst und mit
den zu erstellenden Badegewässerprofilen die Kenntnis über die Zusammenhänge
verbessert. Auf dieser Basis werden effiziente Maßnahmen entwickelt und im Kontext der
WRRL umgesetzt.
Nährstoffsensible Gebiete (nach Kommunalabwasser- und Nitratrichtlinie)
Die Kommunalabwasserrichtlinie verfolgt das Ziel, Gewässerverschmutzungen infolge
unzureichender Abwasserreinigung zu vermeiden. Dazu sind Gemeinden ab 2.000
Einwohnerwerten mit einem Anschluss an eine Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
Weiterhin werden in Abhängigkeit von der Ausbaugröße der Kläranlage Mindestanforderungen an die Einleitung des behandelten Abwassers gestellt. Das Einzugsgebiet der Oder und
die Ostsee sind als empfindliche Gebiete ausgewiesen, so dass erhöhte Anforderungen an
die Nährstoffelimination gelten. Die Kommunalabwasserrichtlinie ist im deutschen
Odereinzugsgebiet weitestgehend umgesetzt.
Die Nitratrichtlinie hat zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte
oder
ausgelöste
Gewässerverunreinigung
zu
verringern
und
weiteren
102
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Gewässerverunreinigungen dieser Art vorzubeugen. Hierzu wurde in Deutschland die
Düngeverordnung erlassen, in der als Zielvorgabe die Einhaltung von Grenzwerten für
Nährstoffüberschüsse festgesetzt wird.
Die Ziele und die Umsetzung der Nitrat- und Kommunalabwasserrichtlinie stellen eine
wichtige Grundlage für die Bewirtschaftung von Oberflächenwasser- und Grundwasserkörpern dar und dienen der Zielerreichung nach Art. 4 der WRRL.
EG-Vogelschutz- und FFH-Gebiete
Die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie haben zum Ziel, europaweit ein kohärentes
ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „NATURA 2000“ zu
errichten. Dieses Netz besteht aus Schutzgebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen
des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der jeweiligen Richtlinie
umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines
günstigen Erhaltungszustands dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten
in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.
Für die Umsetzung der WRRL sind in Bezug auf die Erhaltungsziele des NATURA 2000Netzwerks insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung einer natürlichen Auendynamik, zur
Erhaltung von Stillgewässern mit breiten Flachuferzonen und zur Erhaltung von naturnahen
Schotter-, Kies- und Sandbänken zu nennen, die der Zielerreichung beider Richtlinien
dienen. Für die Vogelfauna bedeutende Erhaltungsziele sind die Schaffung und Erhaltung
von natürlichen Fischlaichhabitaten, die Erhaltung natürlicher Fischvorkommen und eine den
ökologischen Ansprüchen der jeweiligen Art genügende Wasserqualität.
Die WRRL unterstützt die Ziele von NATURA 2000 für wasserabhängige Landökosysteme,
indem die Schutz- und Erhaltungsziele insbesondere für wassergebundene Arten und
Lebensräume im Rahmen der operativen Überwachung und bei der Aufstellung der
Maßnahmenprogramme berücksichtigt und mit den Naturschutzbehörden abgestimmt
werden.
Fischgewässer (Süßwasser)
Die Fischgewässerrichtlinie gilt für Süßwasserregionen, die schutz- oder verbesserungswürdig sind, um Fischpopulationen in Gewässern aus ökologischen, aber auch aus
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erhalten und zu verbessern. Um dies zu gewährleisten,
müssen diese vor Verunreinigungen und vor den negativen Folgen des Einleitens von
Schadstoffen und Wärmebelastungen geschützt werden. Die Regionen werden dazu in
Salmoniden- und Cyprinidengewässer sowie den Mündungsbereich des Flusseinzugsgebiets
unterteilt.
Die in der kodifizierten Fassung der Fischgewässerrichtlinie (2006/44/EG) und ggf. durch
ergänzende Regelungen der Bundesländer definierten Qualitätsstandards für Abwärmeeinleitungen, Höchsttemperatur, Sauerstoffgehalt, pH-Wert, Schwebstoffe, biologischen
Sauerstoffbedarf, Phosphor, Nitrite, phenolhaltige Verbindungen, Ölkohlenwasserstoffe,
Ammonium, Restchlor, Zink und Kupfer sind i. d. R. für die Salmoniden- und die
Cyprinidengewässer unterschiedlich.
Im deutschen Odereinzugsgebiet wurde lediglich ein Cyprinidengewässer ausgewiesen, die
Welse.
Muschelgewässer
103
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
Die Muschelgewässerrichtlinie ist auf Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser
(Übergangsgewässer) anzuwenden, deren Schutz bzw. Melioration notwendig ist, um den
Muscheln Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten zu bieten und zur Erhaltung bzw. zur
Erhöhung der Qualität der für den menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln beizutragen.
Im deutschen Odereinzugsgebiet wurden keine Muschelgewässer ausgewiesen.
5.5 Zusammenfassung Umweltziele und Ausnahmen
Für die Ableitung der Umweltziele der einzelnen Wasserkörper sind im deutschen Teil der
Flussgebietseinheit Oder die national und international abgestimmten überregionalen
Umweltziele eine wichtige Grundlage. Diese wurden mit Bezug auf die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, d. h. für morphologische Veränderungen der Oberflächengewässer,
signifikante stoffliche Belastungen durch Nähr- und Schadstoffe, Wasserentnahmen und
Überleitungen von Wasser abgeleitet.
Mit der Festlegung der überregionalen und der wasserkörperspezifischen Umweltziele wird
eine langfristige nachhaltige Gewässerbewirtschaftung mit einem hohen Schutzniveau
möglich, wobei auf die bisherigen Leistungen und Erfolge des Gewässerschutzes aufgebaut
wird. Die Grundsätze der Umweltziele berücksichtigen gleichzeitig die sozioökonomischen
Auswirkungen und die Verhältnismäßigkeit von Kosten für Maßnahmen. Auf diese Weise
wird die komplexe Ausgangssituation im deutschen Flussgebiet der Oder mit seinen
vielfältigen Nutzungsansprüchen berücksichtigt. Aktivitäten werden nach ihrer Umsetzbarkeit
und Dringlichkeit priorisiert. Bei der Wertung der Umweltziele ist der erhebliche Umfang von
Maßnahmen im ersten Bewirtschaftungszeitraum zu berücksichtigen (siehe MLUV 2009).
Obwohl die Belastung der Gewässer durch umfangreiche Investitionen in den vergangenen
Jahrzehnten mit Erfolg erheblich reduziert werden konnte, ist der Zustand der
Wasserökosysteme im deutschen Odereinzugsgebiet mäßig. Die Zielverfehlungen sind u. a.
darauf zurückzuführen, dass die Anforderungen der WRRL anspruchsvoller als frühere
Umweltziele sind und für viele biologische Qualitätskomponenten bei Einführung der WRRL
noch keine Bewertungsverfahren vorlagen.
Im deutschen Einzugsgebiet der Oder ist es ausgeschlossen, dass sämtliche zutage
getretenen Probleme bereits im ersten Bewirtschaftungsplanungszyklus angegangen und
gelöst werden können, so dass Ausnahmeregelungen sowohl für natürliche, künstliche und
erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper als auch für Grundwasserkörper in Anspruch
genommen werden müssen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um
Fristverlängerungen.
Insbesondere das in Anhang V der WRRL für Oberflächengewässer verankerte „one-out-allout-Prinzip“, wonach insgesamt die jeweils am schlechtesten bewertete Qualitätskomponente die Einstufung bestimmt, aber auch die beschriebenen Unsicherheiten führen
häufig zur Notwendigkeit von Fristverlängerungen. Denn selbst wenn bis 2015 z. B. vier von
fünf Defiziten behoben werden können, bedarf es aufgrund des verbleibenden Defizits für
eine Qualitätskomponente einer Fristverlängerung. Für das Grundwasser sind vor allem die
langsamen Fließzeiten (natürliche Gegebenheiten) für die Notwendigkeit von
Fristverlängerungen verantwortlich. Im Wesentlichen bergbaubedingte Eingriffe in Wasserund Stoffhaushalt führen dazu, dass einige Grundwasserkörper weniger strenge Umweltziele
festgelegt werden müssen, da nach derzeitigem Kenntnisstand ausgeschlossen werden
muss, dass der gute Zustand auch nach Fristverlängerungen erreicht werden kann.
Die Ergebnisse der Einstufung der Umweltziele und deren Begründung zeigen zahlreiche
methodische Gemeinsamkeiten. Gleichwohl ist es notwendig, regionale Besonderheiten zu
berücksichtigen. Im Rahmen der Auswertung der Ergebnisse und Methoden der Prüfung der
Umweltziele wird für die späteren Bewirtschaftungsphasen eine weitere Harmonisierung
104
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 5
angestrebt, wobei analog der Anpassung der Zustandsermittlung durch die Interkalibrierung
auf eine europaweit vergleichbare Anwendung abgezielt werden sollte.
In Schutzgebieten, in denen ein besonderer Bedarf zum Schutz von Oberflächen- und/oder
Grundwasser oder zum Erhalt wasserabhängiger Ökosysteme besteht, werden i. d. R. Ziele
verfolgt, die die Erreichung eines guten Zustands im Sinne der WRRL unterstützen.
Teilweise sind weitergehende Anforderungen zu erfüllen. Zugleich werden mit der
Verbesserung der Gewässer im Sinne der WRRL grundsätzlich die gebietsspezifischen
Schutzziele unterstützt.
105
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
6
Kapitel 6
Zusammenfassung der wirtschaftlichen Analyse der
Wassernutzung (gemäß Art. 5 und Anhang III WRRL)
6.1 Einleitung
Die WRRL nutzt erstmals ökonomische Instrumente, um ihre Ziele – den guten Zustand/das
gute Potenzial für die Oberflächen- und Grundwasserkörper - zu erreichen. Die
ökonomischen
Anforderungen
des
nationalen
Bewirtschaftungsplans
für
die
Flussgebietseinheit Oder umfassen folgende Bereiche:
–
Wirtschaftliche Bedeutung der Wassernutzungen
–
Entwicklungsprognose der Wassernutzungen bis 2015
–
Kostendeckung
der
Ressourcenkosten
–
Beurteilung der kosteneffizientesten Maßnahmenauswahl
–
Ökonomische Begründungen für Ausnahmen
Wasserdienstleistungen
einschließlich
Umwelt-
und
Die rechtlichen Grundlagen dafür sind im Anhang III und in den Artikeln 4, 5, 9 WRRL und
mit Bezug zu den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete in Anhang VII festgelegt.
6.2 Datenerhebung
Die verwendeten Daten basieren auf Beiträgen der zuständigen Behörden der beteiligten
drei Bundesländer Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sowie der
jeweiligen
statistischen
Ämter.
Einbezogen
wurden
auch
Ergebnisse
der
Umweltökonomischen Gesamtrechnung der Länder. Mittels der Umweltökonomischen
Gesamtrechnungen (UGR10) gelingt es mengenmäßige Wasserströme zwischen dem
natürlichen System und dem ökonomischen System und innerhalb der Wirtschaft vollständig
abzubilden. In den UGR werden Wasserströme vom Übergang aus dem natürlichen in das
wirtschaftliche System bis hin zur Abgabe an das natürliche System betrachtet. Für die
Zahlenangaben wurden regionalisierte Ergebnisse der
Wasserflussrechnungen der
Umweltökonomischen Gesamtrechnungen verwendet. Wichtigste Grundlage für die
regionalen Wasserflussrechnungen sind die wasserwirtschaftlichen Erhebungen der
amtlichen Statistik, die alle drei Jahre erfolgen. Berechnungsergebnisse liegen aus den
Jahren 2001 und 2004 vor. Die Daten aus dem Jahr 2007 werden im Sommer 2009
ausgewertet vorliegen.
6.3 Charakteristik des deutschen Teils der Flussgebietseinheit
Oder
Die Oder ist nach Rhein, Donau, Inn und Elbe der fünftgrößte Fluss in Deutschland. Der
deutsche Teil der FGE Oder umfasst eine Fläche von 7.987 km², dies entspricht etwa 6,5 %
des gesamten Einzugsgebietes und entfällt auf die drei Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Die Einwohnerzahl beträgt ca. 750.000, bei einer
Einwohnerdichte von 94 Einwohner/km². Die Bruttowertschöpfung beträgt etwa 20 Mrd.
Euro.
Berechnungsgrundlagen und –methoden in StaLA MV, Statistische Hefte, 2/2004
http://www.ugrdl.de/veroeffentlichungen.htm
10
106
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
6.4 Wirtschaftliche Bedeutung der Wassernutzung
6.4.1 Begriffe und Definitionen
Die wirtschaftliche Bedeutung der Wassernutzungen beschreibt die Beanspruchung der
Gewässer durch menschliche Tätigkeiten auf der einen sowie die gesellschaftliche und
wirtschaftliche Bedeutung dieser Tätigkeiten auf der anderen Seite. Unter Wassernutzungen
werden Wasserdienstleistungen und jede andere Handlung verstanden, die signifikante
Auswirkungen auf den Wasserhaushalt haben. Folgende Wassernutzungen sind für den
deutschen Teil der FGE Oder von Bedeutung:
-
öffentliche Wasserversorgung
öffentliche Abwasserentsorgung
Wasserentnahmen, Grund-/Oberflächenwasserernutzungen und Wasserableitungen
durch Industrie, Landwirtschaft, Bergbau, Energiewirtschaft und Schifffahrt.
6.4.2 Wasserentnahmen und Wassereinsatz
Die öffentliche Wasserversorgung basiert im hohen Maße auf der Nutzung von
Grundwasservorkommen, nur rund 25 Prozent der gewonnen Wassermengen werden dem
Oberflächenwasser entnommen. Versorgungsprobleme aufgrund einer Verknappung der
Ressourcen sind nicht gegeben, die Auswirkungen des Klimawandels auf die
Wasserwirtschaft sind aller Wahrscheinlichkeit nach räumlich begrenzt, müssen andererseits
aber in Langfristplanungen berücksichtigt werden.
Die Bundesrepublik ist ein wasserreiches Land, abgesehen von einigen regionalen
Knappheiten gibt es keine Probleme bei der Wasserverfügbarkeit. Wasserentnahmen aus
der Natur und die Abgabe von Abwasser an die Natur sind mit erheblichen Eingriffen in die
natürlichen Abläufe verbunden. Ziel der WRRL ist, dem Wasserhaushalt möglichst wenig
Wasser zu entziehen und die Belastung der natürlichen Wasserressourcen durch Einträge
wie beispielsweise Abwasser so gering wie möglich zu halten.
Tab. 6-1:
Wasserentnahmen und Wassereinsatz im deutschen Teil der FGE Oder
Wasserentnahme
in Mio.m³/Jahr
2004
2015
55,7
55,3
36,7
36,7
112,5
101,3
0,06
0,06
4,8
4,8
Wasserentnahme
Öffentliche Wasserversorgung
Energieversorgung
Bergbau und Verarbeitendes Gewerbe
Dienstleistungsbereiche
Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei
Quelle: UGR 2004
Die Trinkwassergewinnung im deutschen Teil des Odereinzugsgebietes erfolgt vollständig
aus dem Grundwasser.
Im industriellen Bereich wird im deutschen Teil des Einzugsgebiets der Oder davon
ausgegangen, dass sich der Trend der zurückgehenden Wassernutzungen bis 2015
fortsetzen wird. Gründe hierfür sind der wissenschaftlich-technische Fortschritt bei der
Einführung neuer wassersparender Technologien und der Ausbau der Gewinnung
regenerativer Energien. Die Bewirtschaftungsprobleme in Menge und Güte im
Zusammenhang mit dem Braunkohlenbergbau bestehen langfristig weiter.
107
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
6.4.3 Wasserdienstleistungen: Öffentliche Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung
Für die Versorgung des deutschen Teils der FGE Oder steht ein ausreichendes erkundetes
Grundwasserdargebot zur Verfügung. Damit können alle Einwohner sowie Landwirtschaft,
Industrie und Gewerbe sicher mit Trinkwasser versorgt werden. Als Ergebnis einer
Auswertung erkundeter ungenutzter bzw. teilweise genutzter Grundwasservorräte wurden
z.B. im Land Brandenburg etwa 636.000 m³/d ermittelt. Der genutzte Anteil der erkundeten
Vorräte beträgt im deutschen Teil der FGE Oder ca. 20 - 25%. Mit 98,8 % Erschließung im
Trinkwasserbereich ist fast Vollerschließung erreicht.
Tab. 6-2
Öffentliche Wasserversorgung 2005 und 2015
Kennzahl
Wasserlieferungen für
Haushaltszwecke
Einwohner
Anzahl der angeschlossenen
Einwohner
Anschlussgrad
Spezifischer Verbrauch
Einheit
Mio.m³/Jahr
Mio.m³/Jahr
2005
2015
2005
201511
2005
2015
2005
2015
2005
2015
25,2
23,6
750.000
690.000
748.900
681.700
%
%
l/Person/Tag
l/Person/Tag
98,8
98,8
93
95
Quelle: UGR und eigene Berechnungen
Der Anschlussgrad für die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung im deutschen Teil der
FGE Oder wird sich in Zukunft aufgrund der verstreuten Siedlungen und der geringen
Bevölkerungsdichte kaum erhöhen. Der Zugang zu Wasserdienstleistungen soll sich jedoch
nicht nur auf die zur Verfügungstellung einer ausreichenden mengenmäßigen Versorgung
beziehen; die Leistung soll kontinuierlich angeboten werden, von guter Qualität sein und das
zu „angemessenen“ Preisen. Aufgrund der Kleinteiligkeit der Versorgungsstruktur
unterscheiden sich die Wasserpreise (s. Kapitel Wasserpreise) regional sehr deutlich, wobei
Rechtsverhältnisse, unterschiedliche Produktionsbedingungen und Unternehmensstrategien
eine erhebliche Rolle spielen.
Tab. 6-3:
Abwasserentsorgung 2005 und 2015
2005
2015
Abgeleitete Abwassermenge insgesamt Mio.m³/Jahr
(Wirtschaftsbereiche und private Haushalte)
180,8
171,8
Kommunale Abwassermenge
36,2
34,4
631.500
582.400
84,2
84,4
Mio.m³/Jahr
Anzahl der angeschlossenen Einwohner
über öffentliche Kanalisation an öffentliche
Kläranlagen
Anschlussgrad über öffentliche Kanalisation in %
an öffentliche Kläranlagen
11
Siehe Kapitel Bevölkerungsprognose
108
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
Quelle: UGR und eigene Berechnungen
Im Jahr 1990 lag der Erschließungsgrad an die öffentliche Kanalisation bei etwa 50 % der
Bevölkerung. Im Zeitraum 1991 bis 2006 wurden für die Förderung öffentlicher
Abwasseranlagen durch die Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und
Sachsen 5,2 Mrd. Euro ausgereicht. Seit 1990 ist ein deutlicher TrinkwasserVerbrauchsrückgang in den Haushalten der neuen Bundesländer von 142 l/(E*d) auf 93 l/(E
*d) im Jahr 2006 festzustellen. Der Rückgang des Wasserverbrauchs und demografische
Faktoren führen zu langen Verweilzeiten im Kanalnetz (geringe Fließgeschwindigkeiten).
Dadurch werden Fäulnisprozesse initiiert bei dem Schwefelwasserstoff gebildet wird. Um
dem entgegenzuwirken, müssen die Kanäle mit großem Aufwand durchgespült werden.
Durch Wassereinsparmaßnahmen, die nicht gleichzeitig mit Schmutzfrachtreduktionen
verbunden sind (dies gilt insbesondere für Haushalte), kommt es tendenziell zu einem
Anstieg der Konzentrationswerte im Kläranlagenabfluss. Da die Überwachungswerte
konzentrationsbezogen sind, muss der Wirkungsgrad der Kläranlage gesteigert werden.
Diese Wirkungsgradsteigerung kann wiederum mit beträchtlichem Finanzaufwand verbunden
sein.
Tab. 6-4:
Anzahl der Kläranlagen 2005 und 2015
Anzahl Kläranlagen
2005
2015
Brandenburg
24
23
Sachsen
8
8
Mecklenburg-Vorpommern
12
11
Gesamt
44
42
(>= 2.000 EWG)
Quelle: LUA Brandenburg, SMLU Sachsen, LUNG Mecklenburg-Vorpommern
6.4.4 Landwirtschaft
Im Folgenden wird die Thematik für den Bereich der Landwirtschaft insbesondere am
Beispiel Brandenburgs dargestellt. Die grundsätzlichen Aussagen sind auf das gesamte
deutsche Einzugsgebiet der FGE Oder anwendbar.
6.4.4.1 Wassernutzung
Im Bereich Landwirtschaft wird Wasser für die Bewässerung und die Tierhaltung genutzt.
Bedingt durch die klimatischen und geografischen Verhältnisse in Deutschland spielen die
Wasserentnahmen der Landwirtschaft mengenmäßig eine untergeordnete Rolle. Gegenüber
1991 sind die Wasserentnahmen um 969 Mio. m³ auf rund ein Drittel zurück gegangen.
Dieser starke Rückgang ist insbesondere auf den Rückgang in den neuen Bundesländern
zurückzuführen, wo bis 1990 die Bewässerung staatlich subventioniert wurde. Eine
Fortsetzung dieses Trends ist nicht zu erwarten. Derzeit gibt es aber auch keine
Anhaltspunkte für ein Ansteigen des Wasserverbrauches in der Landwirtschaft. Jedoch ist
dies durch eine Änderung der klimatischen Verhältnisse in der Zukunft nicht ausgeschlossen
(s. Kapitel Klimaänderungen).
109
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 6-5:
Kapitel 6
Wasserentnahme der Landwirtschaft aus der Natur und Wassereinsatz
der Landwirtschaft
Bundesländer
Wasserentnahme
Wassereinsatz
Wasserentnahme
Landwirtschaft
Landwirtschaft
Landwirtschaft
in Mio. m³
Brandenburg
Sachsen
MecklenburgVorpommern
Anteil an
insgesamt in
%
in Mio. m³
13,7
2,00
8,2
10,4
1998 = 100
Anteil an
insgesamt in
%
(Erhebungen 1998,
2001, 2004)
19,5
2,83
108,88
1,02
13,5
1,81
116,09
7,04
15,7
10,62
69,56
Quelle: UGR 2004
Das für die Landwirtschaft und den Gartenbau geförderte Wasser wurde zu 65,4 % aus dem
Untergrund gefördert, zu 33,6 % aus dem Oberflächenwasser gewonnen und war zu knapp 1
% Uferfiltrat.
Der Anteil der Beregnungsflächen an den landwirtschaftlichen Nutzflächen der jeweiligen
Bundesländer betrug 2001 für Brandenburg 1,93 %, für Sachsen 1,67 % und für
Mecklenburg-Vorpommern 1,14 %. Der Einsatz von Bewässerungswasser im Gartenbau und
in der Landwirtschaft wird stark von den Witterungsverhältnissen und den Fruchtfolgen
beeinflusst. Der Anteil der Bewässerungswasser am Gesamtwasserverbrauch ist äußerst
gering.
Tab. 6-6:
Verwendung des Bewässerungswassers im Brandenburger
Odereinzugsgebiet
Betriebe *
Bewässerungswasser
Bewässerte Fläche
in m³
ha
Landwirtschaftliche
Kulturen
15
1.071.000
824
Gärtnerische
50
423.000
612
9
27.000
55
Kulturen
Dauerkulturen
*
Quelle:
Mehrfachnennungen möglich
Statistischer Bericht: Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg 2004, Amt
für Statistik Berlin-Brandenburg, Februar 2007
Die Bewässerung erfolgt vornehmlich im Obst- und Gemüseanbau. Der Beregnungsausbau
erfolgt zur Produktionssicherung.
110
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
Bewässerte
Fläche in ha
Uckermark
Spree-Neiße
Oder-Spree
Märkisch-Oderland
Wasser zur
Bewässerung in
1.000 m³
Frankfurt
Barnim
0
Quelle:
Abb. 6-1:
200
400
600
800
1.000 1.200 1.400
Statistischer Bericht: Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg 2004, Amt
für Statistik Berlin-Brandenburg, Februar 2007
Bewässerungswasser und bewässerte Flächen in Brandenburger
Landkreisen im Odereinzugsgebiet
Für die Landwirtschaft werden künftig Anpassungsstrategien an das möglicherweise
klimatisch bedingte geringere Wasserdargebot im Vordergrund stehen. Hierzu zählen
gezielte züchterische und anbautechnische Maßnahmen wie:
-
zeitliche Veränderungen im Anbauregime (z.B. Anpassung der Aussaattermine)
-
Wahl alternativer Pflanzenarten und -sorten (effizientere Wassernutzung,
Trockenresistenz etc.)
-
Änderung des Wassermanagements (z.B. mehrjährige Nutzungssysteme mit
Pflanzen, die mit ihrem tiefgehenden Wurzelsystem die versickernden
Winterniederschläge nutzen können)
-
Änderung sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen (Düngung, Pflanzenschutz,
Fruchtfolge).
Daneben werden Maßnahmen zum Erhalt bzw. zum Erreichen eines nachhaltigen
Landschaftswasserhaushalts eine zunehmende Rolle sowohl für die Landnutzung als auch
den Naturhaushalt spielen. Mögliche Optionen sind:
-
Bodenwasserspeicherung in der Fläche mittels bodenschonender Bearbeitung
und Erosionsschutzmaßnahmen
-
Landschaftswasserrückhalt in winterlichen Überschussperioden durch Anstau und
Überstau z.B. von Niedermoorfeuchtgebieten
-
Wasserrückhalt in Speichern, Teichen und gestauten Vorflutern
-
Grundwasserentnahme für Bewässerung/Beregnung und Wiederauffüllen des
Absenkungstrichters aus winterlichen Abflussüberschüssen bzw. mit gereinigtem
Abwasser/Klarwasser aus mehrstufigen Abwasserreinigungsanlagen.
Der größte Anteil der Wassernutzung in der Landwirtschaft erfolgt in der Tierhaltung.
111
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Tab. 6-7:
Kapitel 6
Wasserbedarf in der Tierhaltung (Brandenburg)
Wasserbedarf
Tierbestände *
Wasserbedarf
in Liter/Tier/Tag
in m³/Jahr
Rinder
40
573.100
8.367.260
Schweine
10
820.000
2.993.000
Pferde
40
20.200
294.920
Hühner
0,2
8.480.500
619.076,5
12.274.256,5
Gesamt
Quelle:
* Agrarbericht Brandenburg 2008, S. 71, Tabelle 2.6.1.1 Entwicklung der Viehbestände, eigene Berechnungen
Es wird davon ausgegangen, dass der Wasserbedarf der Tiere je zur Hälfte aus
Eigengewinnung und aus dem öffentlichen Netz gedeckt wird. Hinzu kommt Wasser, das zur
Stall- und Melkanlagenreinigung verwendet wird. Dieses Wasser kann Kläranlagen
zugeführt, in Güllebecken eingeleitet oder als Düngemittel ausgebracht werden.
6.4.4.2 Stoffeinträge
Im Gegensatz zu den Wasserentnahmen haben die Stoffeinträge der Landwirtschaft in die
Gewässer regionalspezifisch einen erheblichen Einfluss auf den Zustand der Gewässer. Bei
diesen Stoffeinträgen handelt es sich um Düngemittel und Pflanzenschutzmittel, die
überwiegend als diffuse Einträge von den Anbauflächen in die Gewässer gelangen.
Dem entgegen wirkt der rückläufige Trend des Düngemitteleinsatzes sowohl bei
Mineraldünger als auch bei Wirtschaftsdünger. Mehrere Faktoren sprechen für eine
Fortsetzung des rückläufigen Trends:
•
die neue Agrarpolitik der EU (die Einhaltung von Umweltstandards als
Voraussetzung für Zahlung von Subventionen, Umstellung von Erntebezug auf
Flächenbezug bei der Subventionsbemessung),
•
verstärkte Förderung des ökologischen Landbaus,
•
Kostendruck bei den Landwirten,
•
gezielte Düngemittelgaben durch moderne Technik,
•
verstärkte Umweltauflagen für die Landwirtschaft.
Tab. 6-8:
Jahr
BB 
Mineraldüngereinsatz in Brandenburg (BB) und im Vergleich zu
Deutschland (kg/ha LN)
Stickstoff
Phosphor
Kalium
Kalk
N
P2O5
P
K2O
K
CaO
62
8
4
18
15
91
70
8
4
13
11
90
2002-2006
BB 2006
112
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Jahr
Stickstoff
Kapitel 6
Phosphor
Kalium
Kalk
BB 2007
63
12
5
18
14
133
 D 2007
99
18
8
29
24
195
Quelle: Agrarbericht 2008, Bericht zur Lage der Land- und Ernährungswirtschaft des Landes
Brandenburg, S. 83
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) ist zwischen 1989 und 2004 stark
zurückgegangen. In den letzten Jahren stagniert die aufgebrachte Wirkstoffmenge bei ca.
1,8 kg/ ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Auf Grund der vorliegenden Daten ist bezüglich der
Mengenentwicklung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes keine eindeutige Trendprognose
möglich. Da für den Grad der Gewässerbelastung nicht die Menge, sondern die
Eigenschaften des Wirkstoffes entscheidend sind, hängt die zukünftige Gewässerbelastung
entscheidend von der europäischen Zulassungspraxis für PSM ab. Im Rahmen einer nicht
repräsentativen Untersuchung des Grundwassers auf Pflanzenschutzmittel durch die Länder
im Jahr 1997 wurde festgestellt, dass für die 6 am häufigsten im Grundwasser
nachgewiesenen Wirkstoffe bereits Anwendungsverbote bzw. -beschränkungen gelten. Dies
ist ein Indiz für eine restriktiver gewordene Zulassungspraxis, die eine rückläufige
Gewässerbelastung durch PSM erhoffen lässt.
In den kommenden Jahren müssen allerdings die Auswirkungen der zunehmenden
Verwendung von Biomasse und der damit einhergehenden Änderung der Flächennutzung
beobachtet werden. Zum Schutz der Energieressourcen werden in wachsendem Maße
nachwachsende Rohstoffe zur Erzeugung von Bioenergie angebaut. Neben Rohstoffen für
Heizzwecke und Strom in Biogasanlagen ist es insbesondere der wachsende Bedarf an
Kraftstoffen, der die Produktion von Energiepflanzen antreibt. Mögliche Folgen können sein:
•
Zunehmende Stoffeinträge, etwa durch den steigenden Anbau von Mais und
durch die wachsende Menge von Gärrückständen durch eine weiterhin
zunehmende Zahl von Biogasanlagen.
•
Eine wieder zunehmende Flächenkonkurrenz von Anbauflächen für
Energiepflanzen mit Extensivierungsflächen, die für den Gewässer- und
Bodenschutz sowie die naturnahe Gewässerentwicklung von Bedeutung sind.
•
Durch vermehrte Anteile von Monokulturen der Energiepflanzen kommt es zu
verstärktem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
•
Steigende Bodendegradation könnte durch eine vermehrte Nutzung von
Ganzpflanzen verursacht werden, wenn keine entsprechende Rückführung
organischer Substanz erfolgt. Darüber hinaus kann ein vermehrter Umbruch von
Grünland zu erhöhter Erosion führen.
Dieser Prozess kann negative Folgen für die Qualität von Oberflächen- und
Grundwasserkörpern haben und muss daher in seinen Auswirkungen beobachtet werden.
6.4.5 Bergbau
Im deutschen Einzugsgebiet der Lausitzer Neiße wird bereits seit 150 Jahren Braunkohle
(u.a. Jänschwalde, Nochten, Reichenwalde) gefördert. Um den Tagebau zu ermöglichen,
wird großflächig der Grundwasserspiegel abgesenkt. Das gehobene Grundwasser wird in die
Spree und über Floß- und Rotwassergraben in die Lausitzer Neiße eingeleitet. Von der
Grundwasserabsenkung ist auch der Nachbarstaat Polen betroffen. Im Braunkohlenbergbau
ist die Grubenwasserförderung seit 1990 stark zurückgegangen. Derzeit nehmen die
Kraftwerksleistung und damit die Stromerzeugung in der ostdeutschen Braunkohle wieder
113
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
zu. Die Höhe der Fördermenge von Braunkohle und damit auch von Grubenwasser wird
durch die Einführung von einer CO2-Abscheidung bei Neubaukraftwerken bestimmt werden.
Gleichzeitig erfolgen eine Sanierung der Bergbaufolgelandschaften und die Entstehung einer
künstlichen Seenlandschaft (u.a. Berzdorfer See, Olbersdorfer See).
6.4.6 Nutzung der Wasserenergie
Auf dem deutschen Gebiet befinden sich, bedingt durch das gute Gefälle der Lausitzer
Neiße, 13 kleine Wasserkraftanlagen mit Regulierungsbauwerken im Gewässer. Die
Nutzung der Wasserkraft nimmt derzeit im Vergleich zu andere alternativen Energieträgern
geringen Stellenwert ein. In der Zukunft ist im Gebiet des deutschen Teils der FGE Oder
keine nennenswerte Erhöhung der installierten Leistung (derzeit 3 MW) zu erwarten.
6.4.7 Schifffahrt
Die Bedeutung der Oder als Transportweg erreichte zuletzt ihren Gipfel zu Ende des 19. und
in der I. Hälfte des 20. Jahrhunderts. Die Oder ist auf 717 Kilometern bis Koźle in Polen
schiffbar. Durch Begradigungen wurde die Oder, die von der Ostsee flussaufwärts durch das
Stettiner Haff bis nach Szczecin für Seeschiffe befahrbar ist, seit etwa 1850 von 1.040 km
auf 866 km Länge verkürzt. Die jährliche Wasserführung der Oder ist in der Regel durch zwei
Hochwasserwellen, das Frühjahrshochwasser im März/April und relativ häufig durch ein
Sommerhochwasser im Juni/Juli gekennzeichnet. In der zweiten Jahreshälfte können
Niedrigwasserperioden folgen, die die Schifffahrt zeitweilig einschränken. Die Oder weist im
Vergleich zu anderen europäischen Flüssen infolge des Einflusses des Kontinentalklimas die
häufigsten und längsten Vereisungsperioden auf, die den Einsatz von Eisbrechern für den
Hochwasserschutz unverzichtbar machen. Güterströme und Schiffsverkehre auf der Oder
werden von der deutschen Seite nicht erfasst. Der Umfang des Schiffsverkehrs ist von der
Wassertiefe abhängig, jedoch grundsätzlich ganzjährig möglich. Auf der deutschen Seite
steht der Hafen Frankfurt (Oder) als Binnenhafen für Güterumschlag zur Verfügung.
6.5 Auswirkungen auf den Wasserverbrauch
6.5.1 Bevölkerungsentwicklung
Nach der Wiedervereinigung Deutschlands 1990 haben insbesondere die neuen
Bundesländer eine starke Migrationsbewegung von Ost nach West und einen erheblichen
Rückgang der Geburtenzahlen erlebt. In Abb. 6-2 ist diese Entwicklung exemplarisch für die
Landkreise in Brandenburg dargestellt. Der Wasserverbrauch wird von den demografischen
Veränderungen sehr stark, aber auch von Veränderungen in der angewendeten
Haushaltstechnologie und wassersparendem Verhalten beeinflusst.
114
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
220.000
200.000
180.000
160.000
140.000
120.000
Uckermark
100.000
Barnim
80.000
Märkisch-Oderland
60.000
Frankfurt(Oder)
40.000
Oder-Spree
20.000
Spree-Neiße
0
2006
2010
2020
2030
Quelle: LBV 200812
Abb. 6-2:
Bevölkerungsprognose der Landkreise des Landes Brandenburg
in der FGE Oder
Neben dem wassersparenden Verhalten wurden gerade in den neuen Bundesländern nach
der Wiedervereinigung im Rahmen von Gebäudesanierungen wassereffiziente Sanitär- und
Haushaltsgeräte eingebaut.
Besonders betroffen von den demografischen Veränderungen und dem drastischen
Rückgang des gewerblichen Wasserbedarfs sind netz- und leitungsgebundene
Infrastrukturen im Osten Deutschlands, da die zentralen Wasser- und Abwassernetze auf
den hohen Wasserverbrauch früherer Jahre ausgelegt sind.
Die zentrale Herausforderung für eine künftige Planung und Gestaltung des Wassersektors
liegt demnach darin, flexible Versorgungskonzepte zu entwickeln, die sich auch an
kleinräumige und schnell wechselnde demografische Veränderungen anpassen lassen, die
aber auch die räumliche Verteilung und Siedlungsstruktur der Bevölkerung, veränderte
Bedürfnisse und Konsummuster einbeziehen.
Eine aktuelle Studie des Frauenhofer Instituts System- und Innovationsforschung13 hat 600
Wasserversorgungsgebiete mit etwa der Hälte der deutschen Haushalte auf ihren
Wasserkonsum untersucht und mit Angaben wie Einkommen, Wasser- und Abwasserpreis,
Haushaltsgröße, Wetterdaten verknüpft und folgende Feststellungen herausgearbeitet:
-
Der Trinkwasserverbrauch nimmt um 2,3 % oder 3 Liter/d ab, wenn die Preise um 10
% steigen.
Der Trinkwasserverbrauch nimmt pro Kopf zu, wenn die Personenzahl im Haushalt
sinkt.
Singlehaushalte verbrauchen pro Kopf mehr als Haushalte mit Kindern.
Der Wasserverbrauch nimmt mit höherem Durchschnittsalter zu.
12
Landesamt für Bauen und Verkehr Brandenburg (2008): Bericht "Entwicklung der Wohnbevölkerung
1990 bis 2007 - Gemeinsamer Planungsraum Berlin-Brandenburg"
13 Hillenbrand, T. and Schleich, J. (2007): Determinats of Residential Water Demand in Germany.
Working Paper Sustainability an Innovation No. S 3/2007
115
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
Weitere Untersuchungen sind für eine fundierte Analyse notwendig.
6.5.2 Klimaänderungen - Szenarien
Statistische Analysen meteorologischer Daten seit 1900 zeigen, dass sich im deutschen Teil
der FGE Oder das Klima spürbar verändert. Je nach Region und Jahreszeit zeichnen sich
regionale
Trends
mit
unterschiedlicher
Ausprägung
insbesondere
bei
der
Niederschlagsentwicklung ab.
Das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung (PIK) hat im Jahre 2002 eine Studie zur
klimatischen Entwicklung im Land Brandenburg bis 2055 und deren Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt im Auftrag des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz (MLUV) Brandenburg erarbeitet. Auf der Basis von Ergebnissen des
Klimamodells ECHAM4-OPYC3 des Max-Planck-Institut (MPI) Hamburg und das PotsdamInstitut für Klimafolgenforschung (PIK) wurden regionale Klimaszenarien abgeleitet. Hiernach
verringert sich bis 2055 der Niederschlag um ca. 8,3 %. Der Rückgang im Winter beträgt
nach den Szenarien 9,1 %, im Sommer 7,6 %. Unter Beachtung einer prozentualen
Temperaturzunahme von 9 % im Sommer und 49 % im Winter wurde vom PIK eine
Sickerwasserberechnung vorgenommen. Danach sinkt die Sickerwassermenge im
langjährigen Mittel um 57 %. Die Ergebnisse zeigen die stärkste Reduzierung der
Sickerwassermengen in der Prignitz, im südlichen Fläming und im Bereich des Lausitzer
Grenzwalls und Lieberoser Landes. Der drastische Rückgang der Sickerwassermengen
beruht im Wesentlichen auf den abnehmenden Niederschlägen bei gleichzeitig
zunehmenden Temperaturen.
Im Auftrag des UBA wurden durch das MPI Hamburg 2006 neue Klimaszenarienrechnungen
erstellt. Die Szenarien für den Zeitraum bis 2100 lassen unter den dabei getroffenen
Annahmen eine starke Zunahme der Temperatur und Abnahme der Sommerniederschläge
erwarten. Beispielhaft ist hier der Raum Brandenburg aufgeführt, für den sich folgendes Bild
ergibt: Die sommerlichen Niederschläge nehmen in Südbrandenburg um ca. 10 – 20 % ab,
für Nordbrandenburg wurden Reduktionen von 20 – 30 % ermittelt. Am stärksten betroffen
sind Teile der Prignitz und Uckermark bei bis zu 40 % sommerlichem
Niederschlagsrückgang. Demgegenüber wird der für die Grundwasserneubildung wichtige
Winterniederschlag in ganz Brandenburg um ca. 20 % zunehmen. Zugleich wird eine
winterliche Temperaturzunahme von 3 – 4 ° abgeleitet, die die Zahl der Bodenfrosttage in
Brandenburg erheblich reduziert und eine Versickerung der Niederschläge in den
Grundwasserleiter begünstigt.
Die vom PIK und MPI Hamburg erarbeiteten Ergebnisse stellen Szenarien und keine
Prognosen dar. Gegenüber Prognosen oder Vorhersagen werden Szenarien entwickelt, um
eine plausible und oft stark vereinfachte Beschreibung der Zukunft darzustellen. Aus diesem
Grund weisen diese Szenarien auch keine Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit auf. Die
Auswirkungen des Klimawandels sind derzeit nur schwer abzuschätzen. Je nach Regionen
und Jahreszeit können die Niederschlagsmengen sowohl zu- als auch abnehmen. Auch wird
sich wahrscheinlich die Art der Niederschläge so verändern, dass mit zunehmenden
Starkregenereignissen sowie gleichzeitig wachsenden Trockenphasen zu rechnen ist. Dies
könnte in stärker betroffenen Regionen die Wasserversorgung verteuern.
Für den Bereich Landwirtschaft wurde das Leibnitz-Zentrum für Agrarlandschaftsforschung
e.V. Müncheberg (ZALF) im Jahr 2005 durch das Brandenburger Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Rahmen der Entwicklung des Integrierten
Klimaschutzmanagements beauftragt, die Auswirkungen der klimatischen Veränderungen
abzuschätzen. Die Studie, die auf der Grundlage der regionalen Klimaszenarien des PIK
erarbeitet wurde, kam zu der Schlussfolgerung, dass sich der Wassermangel für
landwirtschaftliche Kulturpflanzen „eher moderat verschärfen“ wird. Da das Ertragsniveau
116
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
stärker von anderen Faktoren wie der Temperaturentwicklung und Niederschlagsverteilung
in der Hauptwachstumsperiode abhängt, stellen vielmehr die Häufigkeit des Auftretens von
Extremwetterlagen (Sommertrockenheit 2003; Frühjahrstrockenheit 2007; niederschlagsbedingte Überschwemmungen 2002 und 2007) das eigentliche Problem für die
landwirtschaftliche Pflanzenproduktion dar. Seitens des ZALF wird ausgeführt, dass das
Niederschlagsdefizit in der Vegetationsperiode durch gezielte züchterische und
anbautechnische Maßnahmen weitgehend kompensiert werden könnte. Gleichzeitig sinkt
aber die Sickerwasserspende der landwirtschaftlichen Nutzflächen drastisch ab. Damit geht
eine wesentliche Stütze der Grundwasserneubildung verloren und es wird die
Funktionsfähigkeit ökologisch sensibler Gebiete (z.B. Feuchtgebiete) in Frage gestellt. Zu
einer Verschärfung der Probleme kommt es durch die Melioration der Niederungen. Als
Folge der Klimaänderungen werden zukünftig optimierte Bewässerungsstrategien und
Landnutzungsänderungen eine größere Rolle spielen.
Im industriellen Sektor erschweren Datenlücken eine solide Erfassung des
Wassereinsparungspotenzials. Besonders große Mengen an Wasser verbrauchen die
Sektoren Papier, Chemie, Nahrungsmittel, Energie und Bergbau. Technische Maßnahmen
werden sich hauptsächlich auf Produktionsveränderungen, welche zu einer geringeren
Wassernachfrage, höheren Widernutzungsrate oder der Nutzung von Regenwasser führen,
konzentrieren.
Positive Auswirkungen auf das Grundwasser sind in Gebieten mit Aufgabe der
Braunkohlentagebaue, mit einer Reduzierung der Wasserförderung und veränderter
Schöpfwerksproblematik zu verzeichnen.
6.6 Analyse der Kostendeckung
6.6.1 Kostendeckung in den Bereichen Wasserversorgung und
Abwasserentsorgung
In der Bundesrepublik Deutschland werden unter „Wasserdienstleistungen“
a)
öffentliche Wasserversorgung (Anreicherung, Entnahme, Aufbereitung, Speicherung
und Druckhaltung, Verteilung, Betrieb von Aufstauungen zum Zwecke der
Wasserversorgung),
b)
kommunale Abwasserbeseitigung (Sammlung, Behandlung, Einleitung von Schmutzund Niederschlagswasser in Misch- und Trennsystemen)
verstanden.
Die Entgeltstrukturen der Wasserdienstleistungen (Wasserpreise; Abwassergebühren)
werden durch die Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder bestimmt. Zentrale
Prinzipien der Wasserpreisbildung und Tarifgestaltung sind danach



das Kostendeckungsprinzip (betriebswirtschaftliche Kosten der Leistungserstellung),
das Äquivalenzprinzip (Angemessenheit; Verhältnismäßigkeit) und
der Gleichheitsgrundsatz (Leistungs-/Verursachergerechtigkeit).
Für den Nachweis der Kostendeckung wird im deutschen Teil der FGE Oder auf drei
regionale Fallstudien aus dem Jahr 2005, neuere regionale Datenerhebungen im Bereich der
117
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
FGE Oder sowie auf die vorliegenden Ergebnisse der FGE Elbe14 und FGE Warnow Peene15
Bezug genommen. Die in der FGE Elbe und FGE Warnow Peene vorhandenen Strukturen
der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gleichen denen im deutschen
Teil der FGE Oder. Die Erhebung der Gebühren und Beiträgen erfolgt nach gleichen
rechtlichen Vorgaben. Da von ähnlichen Erhebungsergebnissen in der FGE Oder
auszugehen ist, was die in Mecklenburg-Vorpommern vorgenommenen Untersuchungen
belegen, wurde auf eine flächendeckende Erhebung im deutschen Teil verzichtet.
In Mecklenburg-Vorpommern wurde im Jahr 2008 eine landesweite Datenerhebung zur
Kostendeckung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungbetriebe in den Jahren
2004 bis 2006 vorgenommen. Im Bereich der FGE Oder umfasst die Datenerhebung jeweils
sieben Ver- und Entsorgungsbetriebe. Die Datenauswertung führt zu analogen Ergebnissen
wie bei der FGE Warnow Peene und FGE Elbe, deren flussgebietsbezogene Auswertung
jeweils in einem gesonderten Gutachten dargestellt werden. Daher können die für die FGE
Oder erhobenen Ergebnisse als repräsentativ angesehen werden.
Im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung belegen die Untersuchungsergebnisse für die
FGE Oder, dass die Dienstleistung „öffentliche Wasserversorgung“ grundsätzlich
kostendeckend erbracht wird. Im – mit der Wasserabgabemenge gewichteten – Mittel der in
die
Untersuchung
einbezogenen
Wasserversorgungsunternehmen
liegt
der
betriebswirtschaftliche Kostendeckungsgrad (KD 1) bei 103 %. Berücksichtigt man
öffentlichen Finanzierungshilfen nicht, dann errechnet sich ein Kostendeckungsgrad (KD 2)
von 102 %.
Zum Vergleich betragen die Kostendeckungsgrade für den Bereich der öffentlichen
Wasserversorgung bei der:
KD1
KD2
FGE Warnow Peene :
105 %
103 %
FGE Elbe16:
107 %
102 %
Im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung liegt die Kostendeckung nach den
empirischen Untersuchungsergebnissen generell niedriger als im Sektor Wasserversorgung.
Im – mit dem Abwasseraufkommen gewichteten – Mittel der in die Untersuchung
einbezogenen Unternehmen bzw. Körperschaften liegt der betriebswirtschaftliche
Kostendeckungsgrad (KD 1) im mecklenburg-vorpommernschen Einzugsgebiet der FGE
Oder bei 100 %. Im Abwasserbereich haben öffentliche Finanzierungshilfen vor allem in den
stark ländlich geprägten Gebieten einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Kostendeckung.
Ohne diese Effekte errechnet sich ein Kostendeckungsgrad (KD 2) von 94 %.
Zum Vergleich betragen die Kostendeckungsgrade für den Bereich der öffentlichen
Abwasserensorgung bei der:
KD1
KD2
FGE Warnow Peene :
105 %
103 %
FGE Elbe17:
105 %
94 %.
„Analyse der Kostendeckung der Wasserdienstleistungen für die Flussgebietseinheit Elbe“ im
Auftrag der FGG Elbe, April 2008 (Die Bundesländer Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern
waren an der Studie beteiligt.)
14ISW-Endbericht
15
ISW-Endbericht „Analyse der Kostendeckung der Wasserdienstleistungen für die Flussgebietseinheit
Warnow Peene“, Dezember 2008
16
Gewichteter Durchschnitt der Untersuchungsregionen
17
Gewichteter Durchschnitt der Untersuchungsregionen
118
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Abb. 6-3:
Kapitel 6
Kostendeckung im Abwasserbereich nach Entsorgern mit und ohne
Förderung im mecklenburg-vorpommerschen Einzugsgebiet der FGE
Oder
6.6.2 Kostendeckungsgrad bei Wasserversorgung und Abwasserentsorgung
in der Sektoren Industrie und Landwirtschaft
In Bezug auf die Beiträge der Hauptsektoren Industrie und Landwirtschaft zur
Kostendeckung der öffentlichen Wasserversorgung/Abwasserbeseitigung können nur
qualitative Aussagen aber keine quantifizierten Einschätzungen getroffen werden. Soweit
Unternehmen der Industrie oder Landwirtschaft selbst Anlagen zur Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung betreiben, kann regelmäßig von einer betriebswirtschaftlichen
Kostendeckung ausgegangen werden. Die Wassernutzungen von Landwirtschaft und
Industrie, insbesondere industriell-gewerbliche Wasserversorgung (Eigenförderung),
landwirtschaftliche Wasserversorgung (Beregnung, Bewässerung) und industriellgewerbliche Abwasserbeseitigung (Direkteinleiter), werden in Deutschland primär durch
verbindliche Standards (Erlaubnisrechte, Qualitätsparameter) geregelt. Auf diese Weise
kann sichergestellt werden, dass diese Wassernutzungen nicht zu unakzeptablen
Umweltbelastungen (Umweltkosten) oder Nutzungskonflikten (Ressourcenkosten) führen.
Bei der Gebührenberechnung für Wasserdienstleistungen wird in Deutschland grundsätzlich
nicht zwischen verschiedenen Wirtschaftssektoren unterschieden. Daher ist in Deutschland
der angemessene Beitrag der Hauptsektoren zur Kostendeckung sichergestellt.
6.6.3 Kostendeckung 2015 und Sicherstellung der Kostendeckung bei
Wasserdienstleistungen
Im deutschen Teil des Odereinzugsgebietes ist bereits schon heute die Kostendeckung
gegeben. Bei Einhaltung des Kostendeckungsprinzips wird davon ausgegangen, dass damit
die wirtschaftlichen Grundlagen für einen langfristigen Betrieb der Anlagen zur Wasserverund Abwasserentsorgung gewährleistet ist.
Nach dem Verständnis und der Systematik des deutschen Wasserrechts und
Verwaltungshandelns stellen ordnungsrechtliche Maßnahmen den zentralen Baustein
effizienten Nutzung der verfügbaren Wasserressourcen dar. Ergänzend setzt
Wassergebührenpolitik im deutschen Teil der FGE Oder erhebliche Anreize,
119
des
zur
die
die
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
vorhandenen Wasserressourcen effizient zu nutzen. Wesentliche Elemente dieser
Gebührenpolitik sind insbesondere:
-
die
kommunalrechtlichen
Wasserdienstleistungen;
-
die Berücksichtigung externer Kosten (Umwelt- und Ressourcenkosten) durch
Erhebung der Abwasserabgabe und von Wasserentnahmeentgelten und
die Erhebung von Sanktionszahlungen bei Überschreitung von Grenzwerten der
Belastung von Abwasser mit Schadstofffrachten.
-
Vorschriften
zur
Kostendeckung
von
Um die mittel- und langfristig erwarteten Kostensteigerungen innerhalb der jetzigen
Strukturen unter den schwieriger werden finanziellen Rahmenbedingungen und
demografischen Veränderungen begrenzen zu können, sind geeignete Organisations- und
Netzstrukturen aufzubauen.
6.6.4 Umwelt- und Ressourcenkosten
Eine pauschalierte „Internalisierung“ der Umwelt- und Ressourcenkosten erfolgt durch
Abgaben bzw. Nutzungsentgelte (z.B. Abwasserabgabe; Entnahmeentgelt; sonstige
Umweltabgaben). Sie sollen bei den Verursachern (Gewässernutzern) einen wirtschaftlichen
Anreiz für erforderliche Schutzmaßnahmen bzw. eine „nachhaltige“ Wassernutzung
ausüben. Außerdem sollen Abgaben und Nutzungsentgelte zur Finanzierung von Gewässer
Schutzmaßnahmen heran gezogen werden und als ökonomischer Hebel zu einer
gesamtwirtschaftlich optimalen Mittelverwendung im Rahmen des Gewässerschutzes führen.
Ein unterschiedlich großer Teil der Umwelt- und Ressourcenkosten von Wassernutzungen ist
im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder durch ordnungsrechtliche Genehmigungen
sowie durch Auflagen in wasserrechtlichen Bescheiden für Vorsorge- und
Ausgleichsmaßnahmen internalisiert.
Weitere „internalisierte“ Umwelt- und Ressourcenkosten sind Transferzahlungen, die von
den Wassernutzern meist in Form von Abgaben zum Ausgleich für die Auswirkungen der
Wasserentnahme bzw. der Einleitung von Abwasser auf der Grundlage genereller
gesetzlicher Regelungen oder durch Einzelfallregelungen im Zusammenhang mit der
Genehmigung einer Wassernutzung geleistet werden.
Für die Entnahme von Wasser aus dem Naturhaushalt ist ein Wasserentnahmeentgelt oder
Wassernutzungsentgelt zu entrichten. Höhe und Kostenanteil dieser Abgabe fallen regional
differenziert aus. Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden ganz
überwiegend für Maßnahmen des Gewässerschutzes verwendet, z.B. für die Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie,
Ausgleichszahlungen
an
Landwirte
und
für
die
Gewässerunterhaltung. In den Jahren 2004 bis 2006 wurden in den zur FGE Oder
gehörenden Bundesländern rd. 94 Mio. Euro durch das Wassernutzungsentgelt
eingenommen.
Tab. 6-9:
Bundesland
Sachsen
Wasserentnahmeentgelte
Wasserentnahmeentgelt (Euro/m³)
Grundwasser
öffentliche
Wasserversorgung
Kühlwasser
Bewässerungswasser
120
0,015
0,076
0,025
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Brandenburg
Kapitel 6
Wasserabsenkung in
Lagerstätten
dauerhafte
Wasserhaltung
sonstige
Verwendungszwecke
Oberflächenwasser öffentliche
Wasserversorgung
Kühlwasser
Bewässerungswasser
sonstige
Verwendungszwecke
Grundwasser
0,015
Oberflächenwasser für Kühlzwecke
0,005
Produktionszwecke
0,02
Mecklenburg-Vorpommern
0,015
0,076
0,015
0,005
0,005
0,02
0,10
0,018
Quelle: BGW, Stand Juli 2005, BbgWG, SächsWG
Die Erhebung der Abwasserabgabe zur Internalisierung von Umweltkosten ist bundesweit
einheitlich geregelt. Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des
eingeleiteten Abwassers und wird durch eine "Schadeinheit" ausgedrückt. Die
Abwasserabgabe bietet so einen Anreiz, die Schädlichkeit der Abwässer durch
Vermeidungsmaßnahmen, z.B. möglichst weitgehende Abwasserbehandlung sowie
Einführung abwasserarmer oder abwasserloser Produktionsverfahren, zu vermindern. Die
Höhe der Abgabe liegt bei 35,79 € je Schadeinheit. Bei Überschreitung des
Überwachungswertes (aus einer Einleiterlaubnis) ist eine erhöhte Abwasserabgabe zu
zahlen. Die Abwasserabgabe ist als ökonomisches Anreizinstrument für Investitionen in die
Abwasserinfrastruktur bzw. in schadstoffarme Technologien konzipiert.
Die erwünschte Anreizwirkung dieses seit 1978 in Deutschland geltenden Instruments hat
sich in einem umfassenden Ausbau der Abwasserinfrastruktur deutlich gezeigt. Mit
fortschreitendem Ausbau der Infrastruktur sind allerdings die Einnahmen aus der
Abwasserabgabe stetig gesunken und werden aktuell deutschlandweit auf durchschnittlich
etwa 3 % der Abwassergebühren geschätzt.18 Insofern dürfte die Anreizwirkung dieses
Instruments im Zeitverlauf deutlich abgenommen haben. Dennoch ist die finanzielle Wirkung
nach wie vor beachtlich: In den Jahren 2004 bis 2006 wurden in den zur FGE Oder
gehörenden Bundesländern rd. 64,6 Mio. € durch die Abwasserabgabe eingenommen.19 Die
Einnahmen aus der Abwasserabgabe sind gemäß Abwasserabgabegesetz zweckgebunden
für Maßnahmen einzusetzen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte
(sowie der Deckung der Verwaltungskosten) dienen.
6.7 Beurteilung der kosteneffizientesten Maßnahmen zur
Minderung der Hauptbelastungen im Einzugsgebiet
Das Umweltbundesamt (UBA) hat aus den von der Kommission 2004 erlassenen
europäischen Leitlinien zur Berücksichtigung der ökonomischen Aspekte der WRRL ein
Handbuch „Grundlagen für die Auswahl der kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen
18
19
BGW: Branchenbild der deutschen Wasserwirtschaft 2005. Bonn 2005.
Quelle: Ministeriumsangaben der Bundesländer BB, MV, SN
121
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
zur Aufnahme in das Maßnahmenprogramm nach Art. 11 der Wasserrahmenrichtlinie”
erarbeitet.20
Die Auswahl der kosteneffizientesten Maßnahmenkombination erfolgt in mehreren
Arbeitsschritten:
Die ersten Arbeitsschritte dienen der Auswahl von Maßnahmen und Instrumenten sowie
deren Kombination. Im vorletzten Arbeitschritt wird dann die kosteneffizienteste Kombination
ermittelt. Die Auswahl der kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen ist ein
Abwägungsprozess.
Abb. 6-3:
Vorgehensweise
zur
Maßnahmekombination
Ermittlung
der
kosteneffizientesten
Wichtige Aspekte bei der Auswahl sind die volkswirtschaftlichen Kosten und die
Kosteneffektivität der Maßnahmen. Aber auch die Akzeptanz der Maßnahmen, die Verteilung
der Lasten, ihre Finanzierbarkeit, der Zeithorizont bis zum Wirksamwerden der Maßnahmen
u.a. sind von Bedeutung. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien kann regional sehr
20
Interwies, E. u.a.: Grundlagen für die Auswahl der kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen zur
Aufnahme in das Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 der Wasserrahmenrichtlinie. Handbuch.
Forschungsbericht 202 21 210 im Auftrag des UBA. 2004
122
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 6
unterschiedlich sein. Bei der Maßnahmenauswahl für die Wasserkörper wurde auf
Expertenwissen zurückgegriffen.
123
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
7 ZUSAMMENFASSUNG DES MAßNAHMENPROGRAMMS GEMÄß
ARTIKEL 11
Vorgaben, Geltungsdauer
Die WRRL beinhaltet in Art. 11 Vorgaben, nach denen Maßnahmenprogramme festzulegen
sind, um die Ziele gemäß Art. 4 WRRL zu erreichen. Für den deutschen Teil der
Flussgebietseinheit Oder wurde ein gemeinsames Maßnahmenprogramm gemäß Art. 11
WRRL erstellt. Das Programm fasst die Maßnahmenplanungen der Länder zusammen. Das
Maßnahmenprogramm (MLUV 2009) steht auf den Internetseiten der zuständigen Behördern
der Bundesländer zur Verfügung (s. Kap. 10) und wird als Hintergrunddokument zum
Bewirtschaftungsplan der Europäischen Kommission bereitgestellt. Darüber hinaus gehende
Angaben werden in den Informationsangeboten der Länder vorgehalten (s. Kap. 9).
Das Maßnahmenprogramm gilt für den ersten Bewirtschaftungszeitraum von 2009 bis 2015.
Innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans ist ein
Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte vorzulegen, die bei der Durchführung
des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden (Art. 15 Abs. 3 WRRL). Ein
entsprechender Bericht ist der EU-Kommission demnach erstmals 2012 zu übergeben.
Dem Maßnahmenprogramm liegt ein deutschlandweit einheitlicher Maßnahmenkatalog
zugrunde, der sich an der Aufzählung der grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen
gem. Anhang VI WRRL, d. h. 99 darunter subsumierbaren Maßnahmengruppen orientiert.
In den an der Flussgebietseinheit Oder beteiligten Bundesländern sind zahlreiche
Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Oder und ihrer Nebengewässer vorgesehen.
Diese Maßnahmen zielen auf die Erreichung eines guten Zustands der Gewässer und sind
länderübergreifend abgestimmt. In den Maßnahmenplanungen der Länder spiegeln sich die
wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen und die damit verbundenen überregionalen
Umweltziele im deutschen Odereinzugsgebiet wider. In Bezug auf Oberflächengewässer
liegt im deutschen Odereinzugsgebiet der Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Reduzierung
hydromorphologischer Belastungen. Weitere Schwerpunkte bilden Maßnahmen zur
Reduzierung von Belastungen aus diffusen Quellen und Punktquellen. Für das Grundwasser
beinhaltet das Maßnahmenprogramm im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder vor
allem Aktivitäten zur Reduzierung von Belastungen aus diffusen Quellen aber auch einigen
Punktquellen.
Die Maßnahmen werden einen entscheidenden Beitrag leisten, die Ziele der WRRL zu
erreichen. Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind Schritte zur Integration in andere
Bereiche wie Energie, Verkehr, Landwirtschaft, Fischerei, Regionalentwicklung und
Fremdenverkehr erforderlich. Im deutschen Odereinzugsgebiet werden prognostizierbare
Wirkungen von Klimaänderungen auf die weitere Maßnahmenplanung berücksichtigt (vgl.
Maßnahmenprogramm deutscher Teil der FGE Oder 2008).
Unsicherheiten der Maßnahmenplanung
Bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms bestehen derzeit noch Unsicherheiten. Die
Wirkung von Maßnahmen kann meist nur qualitativ und ohne verlässliche Informationen zur
zeitlichen Verzögerung angegeben werden. Darüber hinaus ist auch die Einschätzung, ob
eine für den ersten oder für spätere Bewirtschaftungszeiträume geplante Maßnahme
umgesetzt werden kann oder nicht, mit Unsicherheiten verbunden (z. B. aufgrund laufender
Planungsprozesse, Finanzierung und Verfügbarkeit von Fördermitteln, Flächenverfügbarkeit,
gesellschaftlicher Entwicklung). Diese Faktoren wurden bei der vorliegenden Planung mit
festen Größen angesetzt, die sich aber während des ersten Bewirtschaftungszeitraums
kontinuierlich anpassen werden (vgl. Kap. 5.5).
124
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Grundlegende und ergänzende Maßnahmen
Das Maßnahmenprogramm beinhaltet grundlegende und ergänzende Maßnahmen. Bei den
grundlegenden Maßnahmen handelt es sich im Wesentlichen um die rechtliche und
inhaltliche Umsetzung anderer gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften in Bundesund/oder Landesrecht. Dies sind diejenigen EU-Richtlinien, die einen unmittelbaren Bezug
zum Wasser haben und deren Umsetzung direkt der Erreichung des guten Zustands aller
Gewässer dienen soll. Die relevanten Richtlinien nach Anhang VI, Teil A der WRRL werden
in Kapitel 7.1 genannt. Richtlinien, die nach der Veröffentlichung der WRRL hinzugekommen
sind, wurden ergänzt.
Die grundlegenden Maßnahmen beinhalten die Mindestanforderungen an den
Gewässerschutz und die Gewässerentwicklung. Sie sind generell erforderlich, nicht nur für
Wasserkörper, die ein Umweltziel der WRRL nicht erreichen. Im deutschen Teil der
Flussgebietseinheit Oder gelten die Mindestanforderungen im Grundsatz als weitestgehend
erfüllt. Die grundlegenden Maßnahmen in ihrer rechtlichen Umsetzung werden in den
Kapiteln 7.1 bis 7.8 erläutert. Kapitel 7.12 umfasst die konkreten grundlegenden Maßnahmen
im deutschen Odereinzugsgebiet.
Die WRRL geht davon aus, dass allein durch die Erfüllung der Mindestanforderungen, d. h.
durch grundlegende Maßnahmen, die Ziele der Richtlinie in vielen Fällen nicht erreicht
werden können. Dies trifft in Bezug auf die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen im
deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder zu, so dass in der Maßnahmenplanung im
Wesentlichen ergänzende Maßnahmen gemäß Anhang VI, Teil B WRRL ergriffen werden,
um die Umweltziele zu erreichen. Dazu gehören zum Einen rechtliche, administrative und
wirtschaftliche Instrumente und zum anderen gemeinsam mit Gewässernutzern getroffene
Vereinbarungen, Fortbildungsmaßnahmen oder Bau- und Sanierungsvorhaben. Während die
Notwendigkeit und die Festlegung der ergänzenden Maßnahmen in Kapitel 7.10 erläutert
werden, umfasst Kapitel 7.12 die konkreten ergänzenden Maßnahmen im deutschen
Odereinzugsgebiet.
Es besteht Unsicherheit darüber, wo rechtlich genau die Trennungslinie beider
Maßnahmenarten liegt, und ob und welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind.
Ungeachtet dessen besteht Konsens darüber, dass die Unterscheidung in grundlegende und
ergänzende Maßnahmen in der Praxis der Bewirtschaftungsplanung von untergeordneter
Bedeutung ist.
Sollte sich während der Umsetzung des Maßnahmenprogramms aufgrund der laufenden
Überwachung herausstellen, dass die ergriffenen grundlegenden und ergänzenden
Maßnahmen nicht zur Erreichung der festgelegten Ziele führen, sind während der Laufzeit
des vorliegenden Bewirtschaftungsplans nach Art. 11 Absatz 5 WRRL Zusatzmaßnahmen zu
ergreifen (vgl. Kap. 7.9).
Maßnahmenauswahl und -festlegung
Grundlegend für die Festlegung von Maßnahmen durch die Bundesländer waren die in
Kapitel 2 beschriebenen signifikanten Belastungen, der in Kapitel 4 dargestellte Zustand der
Oberflächen- und Grundwasserkörper sowie die daraus abgeleiteten, in Kapitel 5 genannten
wasserkörperspezifischen Umweltziele. Weiterhin spielte die Abschätzung der Wirkung der
Maßnahmen eine Rolle bei der Maßnahmenpriorisierung und –auswahl. Die Mitgliedstaaten
können eine stufenweise Durchführung des Maßnahmenprogramms vorsehen, um so die
Durchführungskosten auf einen größeren Zeitraum zu verteilen.

Synergien mit anderen Richtlinien, z. B. FFH-Richtlinie, Hochwasserrichtlinie;
125
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder








Kapitel 7
Kosteneffizienz/Nutzen der Maßnahmen;
Folgen des Nicht-Handelns;
Auswirkungen auf Wassernutzungen
Sicherheit/Unsicherheit („no-regret-Maßnahmen“);
Maßnahmen, die kurzfristig umgesetzt werden könnten;
Dringlichkeit des zu lösenden Problems (ernste Folgen/hohe Kosten des NichtHandelns, z. B. Schutz der Trinkwasserversorgung);
verfügbare Finanzierungsmechanismen;
öffentliche Akzeptanz.
Vor dem Hintergrund der eingangs genannten Unsicherheiten wurden Maßnahmen
priorisiert, deren Notwendigkeit für die Zielerreichung als hinreichend sicher beurteilt wurde.
Die Ermittlung des Bedarfs an ergänzenden Maßnahmen wird in Kapitel 7.12 beschrieben.
Das Maßnahmenprogramm ist nicht gleichzusetzen mit einer konkreten
Ausführungsplanung. Die Maßnahmen des MNP beziehen sich auf Planungseinheiten und
können eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen beinhalten, zahlreiche operative Schritte
erfordern und zum Teil auch mehrere Entscheidungen der Maßnahmenträger und der
zuständigen Behörden erforderlich machen. In den Informationsangeboten der Länder sind i.
d. R. weiterführende regionale und lokale Details zur Maßnahmenplanung verfügbar.
Finanzierung von Maßnahmen
Das Erreichen der Umweltziele im deutschen Teil der FGE Oder durch Umsetzung
grundlegender und ergänzender Maßnahmen ist mit einem sehr hohen Kostenaufwand
verbunden, wobei die Umsetzung grundlegender Maßnahmen im deutschen
Odereinzugsgebiet bereits weitestgehend erfolgt ist. Die Finanzierung wasserwirtschaftlicher
Maßnahmen erfolgt unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 1 WRRL zur Deckung der
Kosten aus Wasserdienstleistungen (vgl. Kap. 7.2). Gemäß den Anforderungen der WRRL
gilt das Verursacherprinzip. Demnach werden Wassernutzer im Allgemeinen über Gebühren
und Abgaben zur Finanzierung der Maßnahmen herangezogen. Leistungen der Gesellschaft
sind dann erforderlich, wenn dem Nutzer die Belastung nicht angelastet werden kann und
gesamtgesellschaftliche Vorteile durch die Verbesserung entstehen (z.B. bei
Gewässerrenaturierungen) (vgl. Kap. 5).
Eine Möglichkeit der Finanzierung von Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL sind Mittel
aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes
(ELER). Den rechtlichen Rahmen hierfür setzt die Verordnung (EG) 1698/2005, die einen
dreistufigen Planungsprozess über die strategischen Leitlinien der EU, die hierauf
aufsetzende nationale Strategie der Mitgliedstaaten bis hin zum Entwicklungsprogramm der
einzelnen Bundesländer vorsieht. In den Programmen der Länder werden die jeweils zur
Finanzierung vorgesehenen Maßnahmen beschrieben, in den Strategischen Leitlinien der
EU für den Programmzeitraum 2007 bis 2013 wird auf den Beitrag zur Umsetzung von EUrechtlichen Vorgaben wie z. B. NATURA 2000 und WRRL ausdrücklich hingewiesen. Fördermaßnahmen zur Umsetzung der WRRL lassen sich insbesondere in den Schwerpunktachsen 2 „Verbesserung der Umwelt und der Landschaft“ und 3 „Lebensqualität im
ländlichen Raum und Diversifizierung der Landwirtschaft“ zuordnen, die mit Mindestbudgets
von 25 % bzw. 10 % des Finanzrahmens zu beaufschlagen sind. Die Programme stellen
einen zentralen Bestandteil der zweiten Säule der EU-Agrarpolitik dar.
Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes (GAK) bilden den inhaltlichen Kern der Länderprogramme. Die hierin
enthaltenen Maßnahmen können den Fördergrundsätzen der GAK entsprechend zusätzlich
national
kofinanziert
werden.
Während
mit
den
Agrar-Umweltmaßnahmen
126
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
(Schwerpunktachse 2) ein Beitrag zur Reduzierung der Nährstoffausträge aus der
Landwirtschaft geleistet wird, dienen der Schwerpunktachse 3 zugeordnete Förderungen der
Gewässerentwicklung, der Behebung der morphologischen Defizite sowie der Verbesserung
der Durchgängigkeit.
Darüber hinaus werden auch allgemeine und zweckgebundene Landesmittel, z. B. aus der
Abwasserabgabe verwendet. Die Finanzierungsmodelle der einzelnen Bundesländer sind
jeweils unterschiedlich.
Weitere Finanzierungsinstrumente zur Realisierung von Maßnahmen sind im Kapitel 5.2 des
Maßnahmenprogramms deutscher Teil FGE Oder (MLUV 2008) aufgeführt.
Die Kosten zur Realisierung von Maßnahmen im deutschen Teil des Einzugsgebiets der
Oder werden im Rahmen der flussgebietsübergreifenden Landesbudgetplanungen ermittelt.
Soweit Maßnahmen der öffentlichen Hand erforderlich sind, erfolgt deren Umsetzung im
Rahmen vorhandener Mittel. Für konkrete Informationen zur Umsetzung des
Maßnahmenprogramms in den Ländern sowie zur Finanzierung und Ressourcenplanung
wird auf die zuständigen Landesbehörden verwiesen (s. Kap. 10).
Vorgezogene Maßnahmen
Aufgrund der langen Tradition des Gewässerschutzes im deutschen Odereinzugsgebiet
haben die beteiligten Bundesländer vor und seit Inkrafttreten der WRRL nicht nur hinsichtlich
der Kommunalabwasserrichtlinie (vgl. Kap. 7.1) intensive Anstrengungen unternommen. Zu
einzelnen Fragestellungen wurden so genannte vorgezogene Maßnahmen initiiert, um die
Ziele der WRRL fristgerecht zu erreichen. Diese ordnen sich sowohl in die grundlegenden
als auch in die ergänzenden Maßnahmen im Sinne der WRRL ein.
Die vorgezogenen Maßnahmen waren vor allem auf die Herstellung der Durchgängigkeit, die
Gewässerentwicklung und die Reduzierung von Nährstoffeinträgen in die Gewässer
ausgerichtet. Ein weiterer Schwerpunkt war die Reduzierung der Belastung durch
Schadstoffe, die zu einem hohen Anteil aus Altlasten stammen. Einen besonderen
Stellenwert bei diesem Handlungsfeld haben Altlasten aus Industriestandorten der
ehemaligen DDR.
Der Umfang dieser vorgezogenen Maßnahmen und die dafür erforderlichen Kosten sind
aufgrund der unzureichend verfügbaren Daten derzeit noch nicht darstellbar.
127
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
7.1 Maßnahmen zur Umsetzung gemeinschaftlicher
Wasserschutzvorschriften
Die Implementierung der grundlegenden Maßnahmen nach Art. 11 Absatz 3 a) und
Anhang VI Teil A WRRL in Bundes- bzw. Landesrecht ist detailliert im Maßnahmenprogramm aufgelistet (MLUV 2008). Hierbei handelt es sich um alle Maßnahmen zur
Umsetzung der in Anhang VI Teil A WRRL genannten EG-Richtlinien:
i)
ii)
iii)
Badegewässerrichtlinie (76/160/EWG),
Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG),
Trinkwasserrichtlinie (80/778/EWG) in der durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten
Fassung,
iv) Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren
Unfällen mit gefährlichen Stoffen, 96/82/EG),
v) UVP-Richtlinie (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 85/337/EWG),
vi) Klärschlammrichtlinie (86/278/EWG),
vii) Kommunalabwasserrichtlinie (91/271/EWG),
viii) Pflanzenschutzmittelrichtlinie (91/414/EWG),
ix) Nitratrichtlinie (91/676/EWG),
x) Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (92/43/EWG),
xi) IVU-Richtlinie (Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung, 2008/1/EG)
einschließlich der vom EU-Umweltministerrat beschlossenen „Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und
zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG“ (Prioritäre Stoffe).
Die rechtliche Umsetzung der Maßnahmen erfolgte durch Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), Änderungen der Landeswassergesetze in den beteiligten
Bundesländern und durch den Erlass entsprechender Verordnungen. Weiterhin sind
Regelungen ins Bundes-Immissionsschutzgesetz, ins Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
ins Abwasserabgabengesetz, ins Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, ins
Pflanzenschutzgesetz, ins Bundesnaturschutzgesetz, ins Bundes-Bodenschutz- und
Altlastengesetz und die entsprechende Verordnung, in die Trinkwasserverordnung, die
Abwasserverordnung, die Abwasserherkunftsverordnung, die Düngeverordnung, die
Klärschlammverordnung, die Störfallverordnung und die Verordnung zur Umsetzung der
alten Grundwasserrichtlinie (Richtlinie über den Schutz des Grundwassers gegen
Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe, 80/68/EWG) sowie in entsprechende
landesrechtliche Regelungen übernommen worden.
Weitere grundlegende Maßnahmen gemäß Art. 11 Absatz 3 b) bis l) WRRL finden sich
teilweise in den erwähnten Richtlinien wieder. Zur näheren Definition einzelner Problembereiche wurden diese Maßnahmen aus dem Kontext übergreifender und allgemeingültiger
Richtlinien herausgenommen und sind in den Kapiteln 7.2 bis 7.8 näher beschrieben.
Bisherige Leistungen im deutschen Odereinzugsgebiet
Anstrengungen zum Schutz und zur Verbesserung der Qualität der Gewässer sowie
entsprechende rechtliche Regelungen haben in der deutschen Wasserwirtschaft eine lange
Tradition und wurden mit dem Inkrafttreten der WRRL am 22.12.2000 weiter fortgeführt. Vor
und seit dem Inkrafttreten der WRRL haben die im Odereinzugsgebiet liegenden
Bundesländer eine Reihe von grundlegenden Maßnahmen zur Einhaltung der Europäischen
Richtlinien bereits umgesetzt.
128
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Insbesondere die Anforderungen der Kommunalabwasserrichtlinie (91/271/EWG) konnten
schon weitestgehend erfüllt werden, indem die Nährstoffemissionen in die Gewässer
erheblich reduziert wurden. Die Verringerung der Gesamteintragsfrachten im Bereich
Abwasserentsorgung resultiert zu einem großen Teil aus dem Neuanschluss von
Einwohnern an öffentliche Abwasseranlagen und der damit verbundenen Außerbetriebnahme von nicht dem Stand der Technik entsprechenden Kleinkläranlagen. Insbesondere in
den neuen Bundesländern wurden bedeutende Leistungen realisiert.
Maßnahmen in Schutzgebieten
Für die unter den gemeinschaftlichen Wasserschutzvorschriften ausgewiesenen Schutzgebiete (Badegewässer, NATURA 2000, Trinkwasserschutzgebiete, nährstoffsensible und
empfindliche Gebiete) wird im Rahmen der Maßnahmenplanung geprüft, ob die jeweiligen
gebietsspezifischen Schutzziele zu den Umweltzielen der WRRL gleichgerichtet sind und
inwiefern Synergieeffekte genutzt werden können (vgl. Kap. 5.3). Dies erfolgt in den Ländern
durch Abstimmung mit den jeweils zuständigen Fachbehörden.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der WRRL, die sich in Synergie vor
allem auch positiv auf die Schutzziele in NATURA 2000- Gebieten auswirken, sind im
deutschen Odereinzugsgebiet insbesondere







die Initiierung bzw. das Zulassen der Eigenentwicklung von Fließgewässern,
die Wiederherstellung des gewässertypischen Abflussverhaltens,
die Herstellung der linearen Durchgängigkeit,
die Reduzierung von partikelgebundenen Schadstoffeinträgen und der Schadstoffbelastung von Sedimenten,
die Habitatverbesserung im Gewässer- und Uferbereich von Oberflächengewässern,
die Reduzierung von Nährstoff- und Pflanzenschutzmitteleinträgen aus der Landbewirtschaftung,
die Reduzierung von Wasserentnahmen aus Oberflächen- und Grundwasser.
Bei der Bewirtschaftung von Grund- und Oberflächenwasserkörpern, die in einem
NATURA 2000-Gebiet liegen, werden die Maßnahmen mit den jeweiligen Erhaltungs- und
Entwicklungszielen insbesondere für wassergebundene Arten und Lebensräume mit den
Naturschutzbehörden abgestimmt. Die Überwachung des Erhaltungszustands der in
NATURA 2000 vorkommenden Arten und Lebensräume erfolgt durch an die jeweiligen
Bedingungen angepasste Überwachungsprogramme.
7.2 Praktische Schritte und Maßnahmen zur Anwendung des
Grundsatzes der Deckung der Kosten der Wassernutzung
Der Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umweltund ressourcenbezogener Kosten gemäß Art. 9 WRRL soll einen Beitrag zur Erreichung der
Umweltziele leisten. Die Umsetzung des Kostendeckungsgrundsatzes gehört zu den
grundlegenden Maßnahmen.
Die Anforderung der WRRL zur Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips ist im
deutschen Anteil der Flussgebietseinheit Oder durch die Erhebung von Gebühren und
verschiedene ökonomische Anreizinstrumente (Abwasserabgabe, Wasserentnahme129
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
abgaben) abgegolten. Die Gewässernutzer entrichten die Wassernutzungsabgaben
entsprechend ihres Wasserverbrauchs über die Wasserversorgungsunternehmen oder die
Träger der Abwasserbehandlungsanlagen an die für die WRRL-Umsetzung zuständige
Behörde. Die Behörde setzt die Mittel dann wieder zweckgebunden für den Erhalt oder die
Verbesserung des Gewässerzustands ein.
Das Prinzip der Kostendeckung ist in der Bundesrepublik als zentraler Bestandteil des
Kommunalabgabenrechts in den Ländern gesetzlich verankert. Die Gebührensätze für die in
Deutschland traditionell bei den Kommunen angesiedelte Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung werden auf Grundlage von Kostendeckung, Gleichbehandlung und
Äquivalenz festgelegt. Bei der Kalkulation kommunaler Abgaben darf der Bürger demnach
nur insoweit belastet werden, als es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist.
Eine detaillierte Beschreibung der ökonomischen Anreizinstrumente liefert Kapitel 6. In den
Jahren 2004 bis 2006 wurden in den zur FGE Oder gehörenden Bundesländern ca. 64,6
Mio. € durch die Abwasserabgabe eingenommen (vgl. Kap. 6). Eine konkrete Zuordnung des
Aufkommens zum Einzugsgebiet der Oder ist derzeit nicht möglich.
7.3 Maßnahmen an Gewässern zur Entnahme von Trinkwasser
Maßnahmen zum Erreichen der Anforderungen nach Art. 7 WRRL einschließlich der
Maßnahmen zum Schutz der Wasserqualität, um den bei der Gewinnung von Trinkwasser
erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern, beinhalten im Kontext des Artikels 11
Absatz 3 d) WRRL lediglich die grundlegenden Maßnahmen.
Der Vollzug der auf der Grundlage


des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (lnfektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) und
des Gesetzes über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. 1 S. 2296), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 21.
Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
erlassenen Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001
(BGBl. I S. 959) stellt neben der Einhaltung der gemäß Art. 16 WRRL auf
Gemeinschaftsebene festgelegten Qualitätsnormen sicher, dass das gewonnene Wasser
unter Berücksichtigung des angewandten Wasseraufbereitungsverfahrens und gemäß dem
Gemeinschaftsrecht auch die Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie 80/778/EWG in der
durch die Richtlinie 98/83/EG geänderten Fassung erfüllt.
Der flächendeckende Schutz von Oberflächengewässern und Grundwasser nach §§ 26 und
34 WHG sorgt für den erforderlichen Schutz der ermittelten Wasserkörper, aus denen
Trinkwasser entnommen wird, um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so
den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu
verringern. Die nach § 19 WHG ausgewiesenen Wasserschutzgebiete und die ausführenden
und ergänzenden Rechtsvorschriften der Länder für diese Gebiete schützen die
Einzugsgebiete der Wasserentnahmeanlagen. Diese nach § 19 WHG festgesetzten Wasserschutzgebiete besitzen bei konkurrierenden hoheitlichen Planungen eine hohe Priorität.
130
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Die nach § 19 WHG auf der Grundlage bundeseinheitlicher Fachstandards (z. B. DVGW
2006) ausgewiesenen Wasserschutzgebiete werden in der Regel in unterschiedliche
Schutzzonen eingeteilt, in denen bestimmte, die Qualität und Quantität des Wassers negativ
beeinflussende Handlungen nicht zugelassen oder eingeschränkt sind. Im Nahbereich der
Wassergewinnungsanlagen sowie in allen Bereichen des Einzugsgebiets, wo der Untergrund
so empfindlich ist, dass der allgemeine Gewässerschutz nicht mehr ausreicht, um
risikobehaftete Handlungen oder Einrichtungen zu unterbinden, sind weitergehende
Nutzungsbeschränkungen notwendig. Diese besonderen Anforderungen werden für jedes
Wasserschutzgebiet im Wege einer speziell gestalteten Rechtsverordnung durch die
Ausweisung eines Wasserschutzgebiets verbindlich.
Die Prüfung der Einhaltung der in den Wasserschutzgebietsverordnungen festgesetzten Verund Gebote erfolgt in der Regel durch die Überwachungsbehörden in Kooperation mit dem
jeweiligen Wasserversorger und mit der Örtlichkeit verbundenen Akteuren, insbesondere den
Landwirtschaftsverbänden.
Ergänzend dazu werden mit den „Empfehlungen des Umweltbundesamtes nach Anhörung
der Trinkwasserkommission beim Umweltbundesamt“ die zuständigen Behörden in den
Fragen der Trinkwasserhygiene beraten. Zum Beispiel: „Maßnahmewerte für Stoffe im
Trinkwasser
während
befristeter
Grenzwert-Überschreitungen
(Bundesgesundheitsblatt 8/2003, S. 707-710)“ oder „Bewertung der Anwesenheit teil- oder
nicht bewertbarer Stoffe im Trinkwasser aus gesundheitlicher Sicht (Bundesgesundheitsblatt
3/2003, S. 249-251)“.
Gebiete, die der Trinkwassergewinnung dienen sollen (Wasservorranggebiete bzw.
Vorbehaltsgebiete zur Wassergewinnung), sind zur Vorsorge in Landesentwicklungsplänen
festgelegt worden.
7.4 Begrenzungen in Bezug auf die Entnahme oder Aufstauung von
Wasser
Maßnahmen zur Begrenzung der Benutzung von Gewässern gemäß § 2 WHG
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unterliegt eine Vielzahl von Gewässerbenutzungen der staatlichen Gestattungspflicht. Die Entnahme von Oberflächenwasser und
Grundwasser sowie die Aufstauung von Oberflächenwasser stellen Benutzungen im Sinne
des § 3 WHG dar und stehen gemäß § 2 WHG unter Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis.
Hierzu zählen:




Entnahmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
Entnahmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand
des Gewässers oder auf den Wasserabfluss einwirkt,
Entnahmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Die Erlaubnis und die Bewilligung können gemäß § 4 WHG unter Festsetzung von
Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Durch Auflagen können insbesondere
Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung
zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustandes eines
oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und
chemischen Zustandes des Grundwassers erforderlich sind. Weiterhin können Maßnahmen
131
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustandes vor der Benutzung und von
Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden.
Zur Übersicht und zum Nachweis getroffener wasserrechtlicher Entscheidungen und
bestehender Rechtsverhältnisse werden in den Ländern Wasserbücher (Register) für die
Gewässer geführt.
Weitere Regelungen
Zusätzlich zu den Maßnahmen zur Begrenzung der Benutzung von Gewässern gemäß § 2
WHG werden weitere Regelungen zur Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser
getroffen. Dies beinhaltet im nationalen Teil der Flussgebietseinheit Oder die Erhebung eines
Wasserentnahmeentgelts. Da es keine bundesweit einheitliche Abgabe auf der Seite der
Wasserentnahmen gibt, haben die Länder in unterschiedlichem Maße Regelungen in den
jeweiligen Landesgesetzen erlassen. Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und
Verwendungszweck des Wassers. Maßgeblich für seine Höhe ist sowohl die Einwirkung auf
den Wasserhaushalt und das beanspruchte Gewässer als auch der wirtschaftliche Nutzen
infolge der Gewässerbenutzung. Die Höhe der Wasserentnahmenentgelte in den
Bundesländern der FGE Oder ist in Kapitel 6 angegeben.
Maßnahmen zur Begrenzung der Entnahme oder Aufstauung von Oberflächenwasser
Von Ausnahmen von den Begrenzungen nach Art. 11 Absatz 3 e) WRRL für das
vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer wird ausschließlich dann
Gebrauch gemacht, wenn dadurch keine signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand
entstehen. Geregelt ist dies in § 17a WHG. Hierbei handelt es sich um Bagatellfälle, die
lediglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen sind.
Maßnahmen zur Begrenzung der Entnahme und künstlicher Anreicherung von
Grundwasser
Maßnahmen zur Begrenzung der Entnahme und künstlicher Anreicherung von Grundwasser
sind in den vorgenannten Punkten Maßnahmen zur Begrenzung der Benutzung von
Gewässern gemäß § 2 WHG und weiteren Regelungen bereits beschrieben. Darüber hinaus
stellt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sicher, dass bei
Grundwasserentnahmen größer 10 Mio. m³/Jahr die mittelbaren und unmittelbaren
Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Diese
Bewertung wird bei der Entscheidung der Zulässigkeit berücksichtigt und es werden ggf.
Maßnahmen festgeschrieben, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden können. Die UVP-Gesetze der Länder
können auch bei geringeren Entnahmen eine UVP-Prüfung vorschreiben.
7.5 Begrenzungen für Einleitungen über Punktquellen und sonstige
Tätigkeiten mit Auswirkungen auf den Zustand des
Grundwassers
Begrenzungen von Einleitungen über Punktquellen in das Oberflächenwasser und Grundwasser werden durch das in § 2 WHG geregelte Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis
geregelt. Eine ausführliche Beschreibung liefert Kapitel 7.4 im Abschnitt Maßnahmen zur
Begrenzung der Benutzung von Gewässern gemäß § 2 WHG.
132
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Weitere grundlegende Anforderungen an die Begrenzung von Einleitungen aus Punktquellen
gemäß Art. 11 Absatz 3 g) und i) WRRL ergeben sich aus § 7a WHG. Die dort geregelte
Verpflichtung zur Einhaltung von Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in
Verbindung mit der Abwasserverordnung (AbwV) ergibt Anforderungen, die bei der Erteilung
einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen der
AbwV bestimmten Herkunftsbereichen mindestens festzusetzen sind.
Mit Verweis sowohl auf die bereits aufgeführte alte Grundwasserrichtlinie 80/68/EWG, die
durch die Grundwasserverordnung in deutsches Recht umgesetzt worden ist, als auch auf
die neue Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG bestehen grundsätzliche Regelungen zu
Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das
Grundwasser.
Die neue Grundwasserrichtlinie nimmt hierbei diejenigen Schadstoffeinträge von den
grundsätzlichen Regelungen aus, die die Folge von gemäß Art. 11 Absatz 3 j) WRRL
gestatteten direkten Einleitungen sind (Ausnahmen). Die in Art. 11 Absatz 3 j) WRRL
aufgeführten Ausnahmen von dem Verbot einer direkten Einleitung von Schadstoffen in das
Grundwasser können im Einzelfall zugelassen werden, wenn die beabsichtigte Einleitung in
das Grundwasser so ausgeübt werden kann, dass das Wohl der Allgemeinheit,
insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, nicht beeinträchtigt wird.
Die Verhinderung und Begrenzung von Schadstoffemissionen ergibt sich vor allem aus den
Anforderungen der bereits geltenden Bestimmungen zur Anwendung der besten verfügbaren
Technik bzw. der guten Umweltpraxis im Gewässerschutz. Die bestehenden Regelungen zu
den Benutzungen von Gewässern (Erlaubnis nach §§ 2, 3 WHG) und zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen (Regelungen zu Anlagen nach § 19a ff WHG) dienen
insbesondere dazu, die EU-rechtlichen Anforderungen umzusetzen.
7.6 Begrenzung direkter Einleitungen in das Grundwasser
Der Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung auf Grund des Einleitens bestimmter
gefährlicher Schadstoffe in das Grundwasser berücksichtigt sowohl ein generelles Verbot als
auch die Verpflichtung zu einer behördlichen Erlaubnis zur Gestattung einer direkten
Einleitung unter Festlegung entsprechender Bedingungen.
Die Genehmigung zur Wiedereinleitung geothermisch genutzten Grundwassers oder von
Wasser, das bei der Exploration und der Förderung von Kohlenwasserstoffen oder bei
Bergbauarbeiten anfällt, erfolgt zum Beispiel unter der Bedingung, dass keine anderen Stoffe
als die eingeleitet werden dürfen, die bei den betreffenden Arbeitsvorgängen anfallen.
Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. den Landeswassergesetzen sind Regelungen zur
Erteilung von Erlaubnissen und entsprechende Zulassungsbedingungen für eine direkte
Einleitung in das Grundwasser enthalten (vgl. Kap. 7.4).
7.7 Maßnahmen im Hinblick auf prioritäre Stoffe
Die 2001 mit Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vorliegende Liste
prioritärer Stoffe21 enthält 33 Stoffe, darunter 11 prioritäre gefährliche Stoffe und 14 prioritäre
21
Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November
2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der
Richtlinie 2000/60/EG.
133
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Stoffe, die bezüglich ihrer Identifizierung als mögliche prioritäre gefährliche Stoffe überprüft
werden.
Die vom EU-Ministerrat beschlossene Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der
Richtlinie 2000/60/EG (Tochterrichtlinie Prioritäre Stoffe) verfolgt den kombinierten Ansatz,
d. h. sowohl Begrenzung der Verschmutzung an der Quelle durch Emissionsgrenzwerte als
auch die Festlegung von Umweltqualitätsnormen (Immissionsgrenzwerten). Die
Emissionsbegrenzungen
(Mindestanforderungen)
dienen
zum
Erreichen
der
Umweltqualitätsnormen. Wenn diese nicht zum Erreichen der Qualitätsnormen genügen,
müssen die Mitgliedsstaaten strengere Emissionsbegrenzungen festlegen.
Im Hinblick auf Maßnahmen, die gemäß Art. 16 WRRL nach den Begrenzungsvorschlägen
der Kommission ergriffen werden, besteht für den Vollzug in Deutschland durch
nachträgliche Anordnungen nach § 5 Absatz 1 Nr. 1 WHG insbesondere die Möglichkeit,
zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe
zu stellen. Vorhandene Verschmutzungen mit prioritären Stoffen (und anderen Schadstoffen)
durch Punktquellen können so abgebaut werden.
Nach Umsetzung der Tochterrichtlinie Umweltqualitätsnormen in nationales Recht (bis zum
13.07.2010 umzusetzen) wird auch in der FGE Oder zu ermitteln sein, inwieweit eine
Nichteinhaltung der neuen Umweltqualitätsnormen in den Oberflächenwasserkörpern
anzuzeigen ist und welche Maßnahmen zu deren Einhaltung noch ergriffen werden müssen.
Dazu ist als Voraussetzung auch in der FGE Oder eine Bestandsaufnahme der Emissionen,
Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und (anderer) Schadstoffe gemäß
Tochterrichtlinie, einschließlich ihrer Konzentrationen in Sedimenten und/oder Lebewesen,
innerhalb des Referenzzeitraums von 2008 bis 2010 zu erstellen. Bereits bei der Erstellung
des vorliegenden 1. Bewirtschaftungsplanes wird die am 13.01.2009 in Kraft getretene
Tochterrichtlinie angemessen und zwischen den Ländern der FGE Oder vergleichbar bei der
Einstufung des chemischen Zustandes für Oberflächenwasserkörper berücksichtigt (vgl.
Kap. 4).
Vor dem Hintergrund der nach Art. 16 Absatz 6 WRRL zu erfolgenden schrittweisen
Verringerung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten prioritärer Stoffe und
insbesondere zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen
und Verlusten der prioritären gefährlichen Stoffe innerhalb eines Zeitplans erfolgt bereits
jetzt, sofern nicht schon durch EG-Richtlinien erfasst, im Rahmen des Monitoringprozesses
die Ermittlung der Quellen des punktförmigen und diffusen Eintrags dieser Stoffe in die
Gewässer nach Art und Menge sowie die Prüfung der Möglichkeiten zur Reduzierung von
Schadstoffeinträgen.
7.8 Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der
Folgen unbeabsichtigter Verschmutzungen
Durch die Vorschriften zum anlagenbezogenen Gewässerschutz nach den §§ 19 g bis l
WHG in Verbindung mit den in den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder
vorgeschriebenen Verboten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten und im Uferbereich von Gewässern werden gemäß Art. 11
Absatz 3 l) WRRL alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Freisetzungen von
signifikanten Mengen an Schadstoffen aus technischen Anlagen zu verhindern und den
Folgen unerwarteter Verschmutzungen, wie etwa bei Überschwemmungen, vorzubeugen
und/oder diese zu mindern.
134
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Dazu sind die Pflichten des Betreibers von Anlagen beim Umgang mit Schadstoffen
festgelegt. So müssen Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in hohen Mengen vorhanden
sind, Sicherheitsberichte und Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen. Betriebe mit
Gefährdungspotenzial für die Gewässer haben Boden- und Gewässerschutzalarmpläne zu
erarbeiten. Die Betreiber von Abwasseranlagen haben grundsätzlich ein Eigenkontrollprogramm (z. B. nach Selbstüberwachungsverordnung – SÜVO) durchzuführen. Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen in bestimmten Intervallen (i. d. R. alle
fünf Jahre) von anerkannten Sachverständigen überprüft werden, wenn sie eine bestimmte
Gefährdungsstufe vorweisen. Bei Anlagen in wasserrechtlich festgelegten Schutzgebieten
(auch Überschwemmungsgebieten) erfolgt die Kontrolle in kürzeren Abständen. Signifikante
Störungen der vorgenannten Anlagen sind der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Hinzu kommt in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial die unmittelbare
Beratung der Betreiber und Überprüfung der Anlagen. Bedeutende Betriebe für den
Gewässerschutz werden einer „Betrieblichen Gewässerschutzinspektion“ durch die
zuständige Behörde unterzogen. In diesem Zusammenhang werden auch „Maßnahmen zur
Verringerung
des
Risikos
für
die
aquatischen
Ökosysteme“
überprüft
(Löschwasserrückhaltseinrichtungen, Absperrschieber etc.). Bei großen direkteinleitenden
Kläranlagen werden in jährlichen Abständen Betriebsprüfungen durchgeführt. Betriebe, die
der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) unterliegen, werden durch die zuständige Behörde
anhand von so genannten Modulen überprüft. Ein Modul „Stofffreisetzung“ geht auf die
wasserwirtschaftlich relevanten Aspekte ein.
Aus Vorsorgegesichtspunkten werden alle praktikablen Vorkehrungen getroffen, um eine
Verschlechterung des Gewässerzustands zu verhindern. Neben nicht vorhersehbaren
Unfällen sind als außergewöhnliche natürliche Ursachen im Odereinzugsgebiet extreme
Hochwasserereignisse, längere Trockenperioden oder extreme Witterungsbedingungen
möglich. Über die bereits genannten Maßnahmen hinaus sind vorsorglich Frühwarnsysteme
für Chemikalien im Gewässer eingerichtet. Bei Eintritt von außergewöhnlichen extremen
natürlichen Ursachen oder unvorhersehbaren Unfällen stehen Feuerwehren, Technisches
Hilfswerk, Havariekommando und in Katastrophenfällen auch eine Unterstützung durch
Bundeswehr und die Beauftragung von Privatfirmen bereit, um die Schäden möglichst
schnell und vollständig zu beseitigen.
Der Internationale Warn- und Alarmplan für die Oder (IWAP) der Internationalen Kommission
zum Schutz der Oder (IKSO) sichert mit seinem kombinierten emissions- und immissionsorientierten Ansatz unter Einbindung der Messstationen in das System der Früherkennung
der Entstehung unfallbedingter, unbeabsichtigter Gewässerverschmutzungen eine
Verringerung des Risikos für die aquatischen Ökosysteme (vgl. Abb. 7-1).
135
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Warnung
Information
Messstellen
W
ar
nu
ng
Inf
or
m
ati
on
Lokale Behörde
W
ar
nu
ng
Inf
or
m
ati
on
Lokale Warnzentrale
Internationale Hauptwarnzentrale
Abb. 7-1: Funktionsweise des Warn- und
Alarmplans IWAP Oder
Im Bereich der Ostsee, einschließlich des Küstenwasserkörpers im Stettiner Haff, wurde zur
Schadstoffunfallbekämpfung vom Bund und den betroffenen Bundesländern ein
Havariekommando eingerichtet, das die betroffenen Länder über drohende oder
eingetretene Schadenslagen oder Schiffshavarien informiert und bei komplexen
Schadenslagen ein koordiniertes Vorgehen aller Einsatzkräfte sicherstellt.
Zur Reduzierung von Belastungen in den Küsten- und Übergangsgewässern bei
Schiffsunfällen wird gemeinsam von Bund und Küstenländern das Havariekommando
betrieben. Ein zeitnahes Eingreifen ermöglicht es, die Belastung der Meeresumwelt
vorzubeugen bzw. die Folgen möglichst gering zu halten.
7.9 Maßnahmen für Wasserkörper, die die Umweltziele
möglicherweise nicht erreichen
In Kapitel 5 wurde für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder eingeschätzt, dass in
einem hohen Anteil von Oberflächen- und Grundwasserkörpern die Umweltziele der WRRL
im ersten Bewirtschaftungszeitraum bis 2015 noch nicht erreicht werden können. Um die
Ziele schrittweise spätestens bis zum Jahr 2027 zu erreichen, werden Ausnahmen – im
ersten Bewirtschaftungsplan in den meisten Fällen Fristverlängerungen – in Anspruch
genommen. Um von Ausnahmen betroffene Oberflächen- und Grundwasserkörper bis zum
Ende der verlängerten Frist schrittweise in den geforderten Zustand zu überführen, sind auch
Maßnahmen für die Umsetzung im ersten Bewirtschaftungszeitraum bis 2015 vorgesehen.
In dem anschließenden Zeitraum nach 2015 sind nach heutiger Einschätzung verschiedene
Maßnahmen zur Verringerung von Belastungen weiter fortzuführen. Dazu zählt die
Überprüfung bestehender Gewässerbenutzungen (z. B. Abwasser- und Wärmeeinleitungen,
Wasserentnahmen), ggf. die Anpassung bestehender wasserrechtlicher Zulassungen, die
Neuausrichtung von Förderrichtlinien, die Anpassung der Gewässerunterhaltung, die
Herstellung der Durchgängigkeit für Fische, die Optimierung der Reinigungsleistung von
Kläranlagen, die Durchführung von Untersuchungen zur Ermittlung der Eintragspfade von
prioritären Stoffen und die Aufstellung weitergehender Gewässerentwicklungskonzepte. Für
Grundwasserkörper sind für den Zeitraum nach 2015 nach vorläufiger Einschätzung
136
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
insbesondere die weitere Fortführung von Maßnahmen zur Reduzierung von
Nährstoffeinträgen, Maßnahmen zur Reduzierung bergbau- und altlastbedingter
Belastungen, die Neuausrichtung von Förderrichtlinien sowie die Fortschreibung der
Monitoringnetze erforderlich.
Der Erfolg der Maßnahmen wird im Rahmen der Gewässerüberwachung geprüft. Sollte sich
zeigen, dass grundlegende und ergänzende Maßnahmen nicht ausreichen, um die
Umweltziele der WRRL zu erreichen, werden zusätzliche Maßnahmen gemäß Art. 11
Absatz 5 WRRL ergriffen. Die Erfordernis und Umsetzbarkeit zusätzlicher Maßnahmen wird
im weiteren Prozess unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte abgewogen.
7.10 Ergänzende Maßnahmen zur Erreichung der Umweltziele
Die für die Erreichung eines guten Zustands bzw. Potenzials in Oberflächen- und Grundwasserkörpern notwendigen Maßnahmen leiten sich aus den Defiziten ab, die sich beim
Vergleich des aktuellen Zustands der Gewässer (vgl. Kap. 4) mit den jeweiligen
Umweltzielen (vgl. Kap. 5) ergeben. Die Defizite können auf bestimmte anthropogene
Belastungen (vgl. Kap. 2) zurückgeführt werden, denen einzelne Maßnahmen oder
Maßnahmengruppen zugeordnet werden, die für die Zielerreichung notwendig sind.
Ergänzende Maßnahmen gemäß Art. 11 Absatz 4 WRRL sind für alle der identifizierten
überregional bedeutsamen Belastungsschwerpunkte erforderlich, da die festgelegten
Umweltziele nach Art. 4 mit den in Kapitel 7.1 bis 7.8 beschriebenen grundlegenden
Maßnahmen nicht erreicht werden können. Überregional ausgerichtet ist das
Maßnahmenprogramm demnach auf




hydromorphologische Veränderungen der Oberflächengewässer,
stoffliche Belastungen von Oberflächengewässern (Nährstoffe und Schadstoffe),
Wasserentnahmen und Überleitungen und
Bergbaufolgen mit Auswirkungen auf Gewässer.
Der Bedarf an ergänzenden Maßnahmen wurde jeweils auf lokaler und regionaler Ebene der
Wasserkörper von den zuständigen Behörden in den jeweiligen Bundesländern im
deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder unter Berücksichtigung des aktuellen Zustands,
einer Abschätzung der Wirkung der Maßnahmen und der zu erreichenden Umweltziele
ermittelt. Dabei wird auch eingeschätzt, ob die notwendigen Maßnahmen tatsächlich
umgesetzt werden können, oder ob aufgrund unverzichtbarer alternativloser Nutzungen,
technischer Probleme oder natürlicher Gegebenheiten die Durchführung der Maßnahmen
nur eingeschränkt oder gar nicht möglich sein wird. Diese Einschätzungen sind mit gewissen
Unsicherheiten verbunden, weil im Rahmen der Maßnahmenplanung nicht alle Details
berücksichtigt werden können und Entwicklungen in der Landwirtschaft, des Gewerbes und
der Industrie oder der Schifffahrt nicht hinreichend genau über einen Zeitraum bis 2015
vorhersagbar sind.
Im Rahmen der Maßnahmenplanung der Bundesländer wurde jeweils diejenige Kombination
an ergänzenden Maßnahmen gewählt, die bezogen auf den betrachteten Wasserkörper die
beste Kosten-Wirksamkeit ergibt. Nach Zusammenstellung aller Wasserkörper, in denen
ergänzende Maßnahmen erforderlich sind, wurden unter Berücksichtigung der Prioritäten,
der überregionalen Ziele und der verfügbaren Mittel die am kosteneffizientesten zu
entwickelnden Maßnahmen ermittelt, die im ersten Bewirtschaftungszeitraum bis 2015
umgesetzt werden sollen. Diese wurden in das Maßnahmenprogramm aufgenommen. Die
konkreten ergänzenden Maßnahmen werden im Detail im Maßnahmenprogramm für den
137
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
deutschen Teil der FGE Oder (MLUV 2008) aufgeführt und in Kapitel 7.12 gemeinsam mit
konkreten grundlegenden Maßnahmen zusammengefasst.
Über die grobskalige, methodische Prüfung der Kosteneffizienz auf Ebene des
Maßnahmenprogramms hinaus wird es im Rahmen der Umsetzung des
Maßnahmenprogramms erforderlich, dass die einzelnen Maßnahmen so kombiniert werden,
dass für den jeweiligen Wassernutzer sowie auch insgesamt eine möglichst hohe
Kosteneffizienz entsteht.
7.11 Maßnahmen zur Vermeidung einer Zunahme der
Verschmutzung der Meeresgewässer
Der aktuelle ökologische Zustand der Küstengewässer, des Wassers, der Sedimente und
der Meereslebensräume wird in erheblichem Maße von der Dynamik der Ostsee und den
menschlichen Aktivitäten in den Einzugsgebieten der in die Ostsee mündenden Oder und
der anderen Fließgewässer dominiert. Die Reduzierung der Belastungen des marinen
Ökosystems durch zu hohe Nähr- und Schadstoffeinträge ist ein überregionales Umweltziel,
das nur durch Maßnahmen im gesamten Einzugsgebiet zu erreichen ist.
Die Nährstoffanreicherungen der vergangenen Jahrzehnte durch Einträge vom Lande aus
führen auch heute noch zu typischen Eutrophierungserscheinungen, wie z. B. erhöhtem
Algenwachstum, mit der Folge, dass (toxische) Algenblüten und Sauerstoffmangel und sogar
Fischsterben auftreten können. Trotz der erzielten Erfolge und dem Rückgang der Nährstofffrachten ist, um den guten ökologischen Zustand in den Küstengewässern der Ostsee zu
erreichen, der Nährstoffeintrag über die Oder in die Küstengewässer auch langfristig
weiterhin deutlich zu reduzieren. Dieses Reduzierungsziel dient auch der Verbesserung des
Zustands der Ostsee (vgl. Kap. 5.1).
Nachdem der Ausbau der Kläranlagen mit Phosphor- und Stickstoffelimination im deutschen
Teil des Odereinzugsgebiets weitgehend abgeschlossen ist, konzentrieren sich die
Maßnahmen jetzt vor allem auf die Reduzierung der diffusen, d. h. flächigen
Nährstoffeinträge.
Im November 2007 hat die Helsinki-Kommission in Krakau den HELCOM Baltic Sea Action
Plan (HELCOM BSAP) verabschiedet. Der BSAP bildet eine regionale Strategie, deren Ziel
die Verbesserung des Umweltzustandes der Ostsee und Erreichung eines guten Zustands
bis zum Jahr 2021 ist. Der Aktionsplan legt den Ökosystemansatz zugrunde und formuliert
für die vier Belastungsschwerpunkte der Ostsee (Eutrophierung, Biodiversität, Gefährliche
Stoffe und Maritime Aktivitäten) einen konkreten Maßnahmenkatalog. Einer der politischen
Kernpunkte des BSAP ist die Vorgabe nationaler Nährstoffreduktionsziele für alle HELCOM
Vertragsstaaten. Bisher wurden die nationalen Nährstoffreduktionsziele noch nicht für das
deutsche Einzugsgebiet der Oder konkretisiert. Maßnahmen zur erforderlichen
Nährstoffreduzierung im deutschen Binneneinzugsgebiet der Oder werden aber einen
erheblichen Beitrag zur Nährstoffreduzierung in der Ostsee leisten.
Ein weiteres gemeinsames Ziel der WRRL und von HELCOM besteht darin, die Eliminierung
prioritärer gefährlicher Stoffe zu erreichen und dazu beizutragen, dass in der Meeresumwelt
für natürlich vorkommende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte erreicht
werden. Diese Schadstoffe werden überwiegend über die Fließgewässer, aber auch über die
Luft und direkt durch die sonstigen Nutzungen (z. B. durch die Schifffahrt) über die
Küstengewässer eingetragen.
138
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Auch in Zukunft sind Maßnahmen zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe
möglichst nach dem Verursacherprinzip an den Eintragsquellen in der gesamten
Flussgebietseinheit durchzuführen. Erhebliche Schadstoffeinträge erfolgen über Altlasten mit
hohen Gewässergefährdungspotenzialen. Hier werden bereits seit Jahren von den
betroffenen Bundesländern umfangreiche Programme zur Sanierung oder Sicherung
durchgeführt, die fortgeführt werden.
Die Belastung der Küstengewässer durch den Schiffsverkehr wird durch die Internationale
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) koordiniert und muss im Allgemeinen in Deutschland in
nationales Recht umgesetzt werden. Wegen der globalen Gültigkeit und der Statuten der
IMO ist der Ratifizierungs- und In-Kraft-Setzungsprozess der IMO-Beschlüsse jedoch oft
sehr langwierig. Auf EU-Ebene werden IMO-Regelungen teilweise vorzeitig rechtsverbindlich
eingeführt.
Im Rahmen der HELCOM-Aktivitäten, durch die EU-weite Interkalibrierung der Bewertungsergebnisse sowie durch die Meeresstrategierahmenrichtlinie wird ein einheitlicher,
international gültiger Maßstab für die Reduzierungserfordernis für alle einmündenden
Flussgebietseinheiten definiert. Der Aufbau von technischen Spezifikationen und Normen
innerhalb der EU spielt auch gerade für die Reduzierung der Belastungen der Nähr- und
Schadstoffeinträge in die Meere eine wichtige Rolle. Im Rahmen des marinen Monitorings
wird die Zielerreichung als Erfolgskontrolle der Maßnahmenumsetzung fortlaufend überprüft.
7.12 Zusammenfassung der festgelegten Maßnahmen
Die in den Bearbeitungsgebieten des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Oder
festgelegten konkreten grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen sind im Folgenden
zusammenfassend aufgeführt und – nach Belastungstypen gegliedert – in den Abbildungen 7.2 und 7.3 dargestellt. In den Maßnahmenplanungen der Länder spiegeln sich die
wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen und die damit verbundenen überregionalen
Umweltziele in der FGE Oder wider (Hydromorphologie/Gewässerstruktur, Nährstoffe,
Schadstoffe, Wasserentnahmen und -überleitungen, Bergbaufolgen). Einzelheiten zu den
grundlegenden und ergänzenden Maßnahmen mit einer differenzierten Betrachtung der
Bearbeitungsgebiete des deutschen Teils des Odereinzugsgebiets sind im Maßnahmenprogramm für den deutschen Teil der FGE Oder (MLUV 2008) dargestellt.
7.12.1 Oberflächengewässer
Im deutschen Teil der FGE Oder sind - bezogen auf das verfügbare Gesamtspektrum der
Maßnahmenarten
des
LAWAMaßnahmenkataloges
insgesamt
36
belastungstypspezifische sowie 8 weitere konzeptionelle Maßnahmenarten des LAWAMaßnahmenkataloges zur Zustandsverbesserung von Oberflächenwasserkörpern relevant
für die Anwendung im Maßnahmenprogramm.
Die Abbildung 7-2 gibt einen Überblick über die in den jeweiligen Bearbeitungsgebieten
prozentual am häufigsten festgelegten Maßnahmenarten zur Verbesserung des Zustands
der Oberflächenwasserkörper im deutschen Odereinzugsgebiet mit Bezug auf die jeweiligen
Belastungstypen nach WRRL Anhang II. (Angaben ohne Einbeziehung der konzeptionellen
Maßnahmen).
139
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Abb. 7-2: Anteil der festgelegten Maßnahmenarten in den Bearbeitungsgebieten des
deutschen Odereinzugsgebiet zur Reduzierung signifikanter Belastungen in
Oberflächengewässern (ohne konzeptionelle Maßnahmen)
In Bezug auf Oberflächenwasserkörper liegt in fast allen Bearbeitungsgebieten der
Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Reduzierung hydromorphologischer Belastungen, d. h.
entsprechende Maßnahmen sind in allen Planungseinheiten zur Umsetzung im ersten
Bewirtschaftungszyklus bis 2015 festgelegt.
Hierzu zählen insbesondere









Maßnahmen zur Gewährleistung des erforderlichen Mindestabflusses
Maßnahmen zur Wiederherstellung des gewässertypischen Abflussverhaltens
Maßnahmen zur Reduzierung von nutzungsbedingten Abflussspitzen
Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an sonstigen wasserbaulichen Anlagen,
Maßnahmen zum Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung
inkl. begleitender Maßnahmen,
Maßnahmen zur Vitalisierung des Gewässers (u. a. Sohle, Varianz, Substrat)
innerhalb des vorhandenen Profils,
Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Gewässer durch Laufveränderung, Uferoder Sohlgestaltung inkl. begleitender Maßnahmen,
Maßnahmen zur Verbesserung von Habitaten im Uferbereich (z. B. Gehölzentwicklung),
Maßnahmen zur Verbesserung von Habitaten im Gewässerentwicklungskorridor
einschließlich der Auenentwicklung,
140
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder




Kapitel 7
Anschluss von Seitengewässern, Altarmen (Quervernetzung)
Beseitigung von / Verbesserungsmaßnahmen an wasserbaulichen Anlagen
Maßnahmen zur Verbesserung des Geschiebehaushalts bzw. Sedimentmanagements und
Maßnahmen zur Anpassung/Optimierung der Gewässerunterhaltung,
Die Umsetzung der morphologischen Maßnahmen erfolgt in länderspezifischen
Vorgehensweisen, so z.B. auf der Grundlage von Gewässerentwicklungskonzepten bzw.
Bewirtschaftungsvorplanungen für Gewässer bzw. Gewässerabschnitte, um höchstmögliche
ökologische Effekte erzielen zu können.
Im Rahmen der Planungen für den ersten Bewirtschaftungszyklus bestimmten im
Wesentlichen folgende Faktoren die Auswahl der jeweiligen Maßnahmen bzw.
Maßnahmenkombinationen:








die zu erwartende Wirkung auf die Qualitätskomponenten,
die technische Durchführbarkeit (z. B. aufgrund der Flächenverfügbarkeit für die
Gewässerentwicklung),
Effektivität und Nachhaltigkeit der Maßnahmen,
die Umsetzbarkeit aufgrund rechtlicher und fördertechnischer Kriterien,
die Einbindung und Akzeptanz der örtlich Betroffenen,
die zu erwartenden Synergien zu Schutzzielen des Naturschutzes (Natura 2000) und
die Verhältnismäßigkeit der erwarteten Kosten.
Die maßgebliche Strategie zur Entwicklung typspezifischer Gewässerstrukturen besteht in
der Förderung der eigendynamischen Entwicklung. Dazu werden initiierende Maßnahmen in
und an den Gewässern ergriffen, die diesen Prozess befördern. Das Zulassen
eigendynamischer Entwicklungen stellt insgesamt die kostengünstigste Umsetzungsstrategie
dar, um naturnahe, gewässertypspezifische Gewässerstrukturen entstehen zu lassen.
Maßgebliche Voraussetzung hierfür ist, dass entsprechend geeignete Flächen im
Gewässerumfeld zur Verfügung stehen. Zu beachten ist, dass diese Maßnahmenstrategie in
Abhängigkeit der hydrologischen und strukturellen Randbedingungen zum Teil sehr lange
ökologische Reaktionszeiten nach sich zieht, aber mittel bis langfristig die nachhaltigsten
Effekte bewirkt.
Dort, wo eigendynamische Prozesse nicht oder nur sehr zeitverzögert initiiert werden
können, sind auch bauliche Maßnahmen erforderlich, um hydromorphologische
Verbesserungen zu erzielen (z. B. Anlegen eines neuen Flussbettes, Rückverlegung von
Deichen), wenn möglich unter Nutzung von Synergien (z. B. zu
Hochwasserschutzmaßnahmen).
Die laufende Gewässerunterhaltung an Landesgewässern wie auch an
Bundeswasserstraßen wird den neuen Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter
Beachtung weiterer Schutzgüter und Unterhaltungsziele angepasst. Sie leistet somit
unmittelbar einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Die
ökologische Effektivität der ergriffenen Maßnahmen wird zudem durch eine den neuen
Gewässerstrukturen anzupassende
künftige Gewässerunterhaltung unterstützt und gezielt gefördert.
Sofern zur durchgehenden Entwicklung der typspezifischen Lebensräume in den Gewässern
keine ausreichenden Flächen in Folge der Landnutzung im Gewässerumfeld abschnittsweise
141
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
zur Verfügung stehen, werden angepasste Maßnahmenstrategien ergriffen. Zur Förderung
der gewässertypspezifischen Besiedlung werden dort, wo es das Raumpotenzial zulässt,
Strahlursprünge mit besonders zu entwickelnden Habitatstrukturen geschaffen. Die
herausragende Qualität dieser Schwerpunktabschnitte führt dazu, dass sich die Arten von
hieraus, je nach Wanderverhalten in oberhalb gelegene, insbesondere jedoch aufgrund der
Drift in unterhalb gelegene Gewässerabschnitte ausbreiten. In den Verbundstrecken
zwischen den Strahlursprüngen werden entsprechend den Möglichkeiten Mindesthabitate
zur Verbesserung der Habitatstrukturen eingebracht.
Eine flächendeckende Planung und Umsetzung erforderlicher Maßnahmen in allen
Wasserkörpern ist im ersten Bewirtschaftungszyklus aus ökonomischen und
planungsrechtlichen Gründen nicht in allen Wasserkörpern möglich. Aus diesem Grunde
wurden für den ersten Bewirtschaftungsplan fachliche Priorisierungen, z.B. durch die
Festlegung von Vorranggewässern bzw. Schwerpunktgewässer vorgenommen.
Einen weiteren bedeutenden Schwerpunkt stellen Maßnahmen zur Reduzierung von
stofflichen Belastungen in Oberflächengewässern aus diffusen Quellen dar. Im deutschen
Odereinzugsgebiet ist geplant, schwerpunktmäßig Maßnahmen im landwirtschaftlichen
Bereich durchzuführen. Am häufigsten vertreten sind









Maßnahmen zur Reduzierung der direkten Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft,
die Anlage von Gewässerschutzstreifen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge sowie
sonstige Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoff- und Feinmaterialeinträge durch
Erosion und Abschwemmung aus der Landwirtschaft.
Maßnahmen zur Reduzierung der auswaschungsbedingten Nährstoffeinträge aus der
Landwirtschaft,^
Maßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffeinträge durch Drainagen aus der
Landwirtschaft
Außerdem aus den Belastungsbereichen Bergbau, Altlasten/Altstandorte und
bebaute Gebiete
Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Stoffeinträge infolge Bergbau (OW)
Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Stoffeinträge aus Altlasten und Altstandorten
Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Stoffeinträge von befestigten Flächen
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Reduzierung der Belastung durch Nähr- und Schadstoffe
aus Punktquellen. Die am häufigsten festgelegten Maßnahmen zur Reduzierung von
Stoffeinträgen aus Punktquellen sind






die Optimierung der Betriebsweise kommunaler Kläranlagen,
interkommunale Zusammenschlüsse und Stilllegung vorhandener Kläranlagen
Neubau und Sanierung von Kleinkläranlagen
der Anschluss bisher nicht angeschlossener Gebiete an bestehende Kläranlagen,
Neubau und Anpassung von Anlagen zur Ableitung, Behandlung und zum Rückhalt
von Misch- und Niederschlagswasser
Optimierung der Betriebsweise von Anlagen zur Ableitung, Behandlung und zum
Rückhalt von Misch- und Niederschlagswasser
Die geplanten Maßnahmen zur Altlastensanierung sind durch die Länder dabei sowohl in
Grundwasserkörpern als auch in Oberflächenwasserkörpern angesiedelt. Maßnahmen in
Grundwasserkörpern sind dabei so angelegt, dass sie ebenfalls einen wesentlichen Beitrag
zur Verbesserung des Zustands der Oberflächengewässer leisten.
142
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Zur weiteren Verminderung der Nährstoffeinträge in Oberflächengewässer werden in allen
Bundesländern den Landwirten geförderte Agrarumweltmaßnahmen z. B. zur Verringerung
von erosionsbedingten Einträgen, zur Verringerung von auswaschungsbedingten
Nährstoffeinträgen oder zur reduzierten Düngung angeboten. Durch die in allen
Bundesländern geplante schrittweise Anlage von Gewässerrandstreifen sowie die in einigen
Gebietsteilen geplante Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Anbindung von Fließ- und
Standgewässern an ihre Auen und werden sowohl die Lebensbedingungen für die im und
am Gewässer lebenden Arten verbessert als auch in nicht unerheblichem Maße die
Retentionsleistung des Gewässersystems verbessert. Diese Synergien wurden bei der
Aufstellung der Maßnahmenprogramme auch vor dem Hintergrund, möglichst
kosteneffiziente Maßnahmen umzusetzen, ebenfalls berücksichtigt.
7.12.2 Grundwasser
Zur Verbesserung des Zustands der Grundwasserkörper liegt der Schwerpunkt der
geplanten Maßnahmen eindeutig auf der Verringerung der Belastungen der
Grundwasserkörper aus diffusen Quellen. Aber auch die Verringerung der Belastung aus
Altlasten (punktuelle Schadstoffquellen) und der Reduzierung der Belastung infolge von
Wasserentnahmen spielt eine wesentiche Rolle. Zur Verbesserung der Belastungssituation
aus diffusen Quellen werden insbesondere Maßnahmen zur Reduzierung der
auswaschungsbedingten Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft sowie zur Umsetzung und
Aufrechterhaltung von spezifischen Wasserschutzmaßnahmen in Trinkwasserschutzgebieten
durchgeführt. Zur Reduzierung der Belastung des Grundwassers durch Altlasten werden
insbesondere Maßnahmen zur Reduzierung der Schadstoffquellen durchgeführt. Im
Bearbeitungsgebiet Lausitzer Neiße werden zudem Maßnahmen zur Reduzierung von
Belastungen infolge von Wasserentnahmen des Braunkohlenbergbaus weiter fortgeführt.
Im deutschen Teil der FGE Oder sind - bezogen auf das verfügbare Gesamtspektrum der
Maßnahmenarten des LAWA- Maßnahmenkataloges - insgesamt 7 belastungstypspezifische
sowie 5 weitere konzeptionelle Maßnahmenarten des LAWA- Maßnahmenkataloges zur
Zustandsverbesserung von Grundwasserkörpern relevant für die Anwendung im
Maßnahmenprogramm.
Die Abbildung 7-3 gibt einen Überblick über die prozentual am häufigsten festgelegten
Maßnahmenarten zur Verbesserung des Zustands der Grundwasserkörper im deutschen
Odereinzugsgebiet mit Bezug auf die jeweiligen Belastungstypen nach WRRL Anhang II.
(Angaben ohne Einbeziehung der konzeptionellen Maßnahmen).
143
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
Abb. 7-3: Anteil der festgelegten Maßnahmenarten im deutschen Odereinzugsgebiet
zur Reduzierung signifikanter Belastungen im Grundwasser (ohne
konzeptionelle Maßnahmen)
Belastungen durch punktuelle Stoffeinträge führen nur in einem Fall zur Ausweisung eines
durch
Altlasten
belasteten
Grundwasserkörpers.
Dieser,
im
Brandenburger
Bearbeitungsgebiet Mittlere Oder liegende Grundwasserkörper Eisenhüttenstadt ist u. a.
durch Austräge aus Deponien und Altablagerungen gefährdet. Seit 2004 wurden hier
mehrere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Altlastsicherung sowie Sanierung und
Rekultivierung umgesetzt. Weitere notwendige Maßnahmen, die insbesondere auch dem
Schutz der Trinkwasserversorgung von Eisenhüttenstadt dienen, sind konzipiert und werden
in den kommenden Jahren durchgeführt.
.
In allen vier Bearbeitungsgebieten des deutschen Odereinzugsgebiet sind
Grundwasserkörper aufgrund diffuser Verschmutzungsquellen in einem chemisch
schlechten Zustand. Wesentliche Beiträge zu den diffusen Schadstoffeinträgen in das
Grundwasser liefern landwirtschaftliche Nutzungen, bebaute Gebiete und der
Braunkohlenbergbau.
Zur Reduzierung von Verschmutzungen aus diffusen Quellen ist eine Reihe von Maßnahmen
festgelegt. Diese Maßnahmen wirken in der Regel gleichermaßen auf Grundwasser und
Oberflächengewässer, wobei belastetes Grundwasser seinerseits wieder eine Eintragsquelle
für die Oberflächengewässer darstellen kann. Grundwasserbehandlungen, mittels derer das
Grundwasser selbst saniert und andererseits der Eintrag in die Oberflächengewässer
minimiert wird, sind in den meisten Fällen weder finanzierbar noch technisch möglich. Der
Abbau bzw. Austrag bereits in den Gewässern befindlicher Stoffe muss den natürlich
wirkenden Prozessen vorbehalten bleiben, auch wenn diese (z.B. wegen der langen
Grundwasserfließzeiten) nur langsam zu einer Abnahme der Stoffkonzentrationen führen
werden.
144
:
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
So bilden beispielsweise Schmutzwasserkanalsanierungen die Möglichkeit auch
siedlungsbedingte Stoffeinträge in das Grundwasser zu reduzieren. Brandenburg plant hier
z.B. entsprechende Maßnahmen in Kommunen, die im Gebiet belasteter Grundwasserkörper
liegen.
Im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen, welche durch Informations-, Beratungs- und
Aufklärungstätigkeiten sowie die Einrichtung landwirtschaftlicher Förderkulissen untersützt
werden,, soll gewässerschonenden Methoden der Landbewirtschaftung zu breiterem Einsatz
verholfen werden. Hierbei geht es z. B. um
 Begrünungsmaßnahmen (Zwischenfrucht, Untersaat),
 Maßnahmen zur Fruchtfolgegestaltung,
 Maßnahmen der Bodenbearbeitung und Aussaatverfahren (Verzicht/reduzierte
 Bodenbearbeitung, Mulch- oder Direktsaat),
 Grünlandmaßnahmen (umbruchlose Grünlanderneuerung, Weidemanagement),
 Maßnahmen zu effizienterem Düngermanagement und -einsatz,
 Landnutzungsänderungen (z. B. Stilllegung, Gewässerrandstreifen) oder
 Wasserbaumaßnahmen wie Wiedervernässung von Mooren u. ä.
Um eine Reduzierung von auswaschungsbedingten Nährstoffeinträgen in das Grundwasser
durch eine angepasste landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu bewirken, sollen die
bestehenden Agrarumweltprogramme an die Anforderungen der WRRL angepasst werden,
in dem z.B. die bestehenden Förderkataloge um weitere WRRL-relevante
Fördermaßnahmen erweitert werden.
Im sächsischen Teil des Bearbeitungsgebietes Lausitzer Neiße wird zur wirksamen weiteren
Reduzierung von auswaschungsbedingten Nitrateinträgen aus der Landwirtschaft in das
Grundwasser vor allem auf die kooperative Umsetzung der im Rahmen des EU-ELERProgramms
geförderten
Agrarumweltmaßnahmen
„Zwischenfruchtanbau“
und
„Untersaatenanbau“ orientiert. Darüber hinaus tragen Maßnahmen in den Planungseinheiten
zur Erhöhung der Stickstoffeffizienz, die im Rahmen konzeptioneller Maßnahmen (Wissens/Erfahrungstransfer, Bildung, Beratung, Demonstrationsvorhaben) vermittelt und umgesetzt
werden, ebenfalls zur weiteren Minderung der Nitratauswaschung bei.
Außerdem sollen im Brandenburger Teil des Odereinzugsgebietes in den diffus belasteten
Grundwasserkörpern vorhandene Grundwassermessstellen, die nicht im operativen
Monitoring nach WRRL integriert sind, einer einmaligen Beprobung unterzogen werden.
Zusätzlich soll ein investigatives Monitoring durchgeführt werden.
Im Odereinzugsgebiet von Mecklenburg-Vorpommern sind Maßnahmen zur Reduzierung der
auswaschungsbedingten Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft in der Vorbereitung.
Wasserentnahmen im Rahmen von Bergbauaktivitäten stellen im Bearbeitungsgebiet
Lausitzer Neiße eine signifikante Belastung des Grundwassers dar.
Im sächsischen Teil dieses Bearbeitungsgebietes sind an zwei Grundwasserkörpern
Maßnahmen vorgesehen, die unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse auf
eine Minimierung und Begrenzung von Grundwasserentnahmen im Zusammenhang mit den
dortigen Aktivitäten des Braunkohlenbergbaus zielen und deren Umsetzung von speziellen
Überwachungsprogrammen begleitet wird.
In Brandenburg werden durch Vattenfall Europe Mining AG Maßnahmen durchgeführt
(Dichtwandbau), die einen Grundwasserabstrom im Hangenden des Kohleflözes aus dem
benachbarten polnischen Gebiet zum Tagebau Jänschwalde verhindern.
Die Belastungen aus Bergbaufolgen wurden in der Bestandsaufnahme 2005 und in
Kapitel 2.2.3 des Bewirtschaftungsplans den „anderen anthropogenen Auswirkungen“
145
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 7
zugeordnet, weil sie sowohl diffuse als auch punktuelle Stoffeinträge in das Grundwasser zur
Folge haben. Zu treffende Maßnahmen differenzieren fallweise, so dass die Maßnahmen
jeweils den „Maßnahmen zur Reduzierung von Grundwasserverschmutzungen durch
Punktquellen/diffuse Quellen“ zugeordnet werden konnten.
7.13 Weitere ergänzende Maßnahmen
Das Maßnahmenprogramm beinhaltet weiterhin zahlreiche konzeptionelle Maßnahmen, die
eine unterstützende Wirkung auf die grundlegenden und weiteren ergänzenden Maßnahmen
haben. Hierzu zählen die Erstellung von Konzeptionen/Studien/Gutachten, die Einrichtung
bzw. Anpassung von Förderprogrammen, vertiefende Untersuchungen und Kontrollen, die
Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsvorhaben sowie
Informations- und Fortbildungsmaßnahmen.
Informations-, Schulungs- und Beratungsmaßnahmen tragen dazu bei, die Nährstoff- und
Pflanzenschutzmitteleinträge aus diffusen Quellen zu reduzieren. Ebenso ist der Einsatz von
Förderprogrammen (Agrarumweltmaßnahmen) ein geeignetes Instrument zur Verringerung
der Nährstoffeinträge. Aber auch Fortbildungsmaßnahmen z. B. im Bereich der Gewässerunterhaltung werden zur Verbesserung der morphologischen Veränderungen eines
Gewässers eingesetzt. Die Kosten für diese konzeptionellen Maßnahmen können meist nicht
bestimmten Wasserkörpern zugeordnet werden, weil sie i. d. R. landesweit angeboten
werden.
146
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
147
Kapitel 7
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 8
8 VERZEICHNIS DETAILLIERTER PROGRAMME UND
BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE
Detaillierte Programme und Bewirtschaftungspläne im Sinne des Artikels 13, Absatz 5 WRRL
liegen für den deutschen Teil der FGE Oder nicht vor.
Es existieren darüber hinaus jedoch in allen Bundesländern Programme mit z.B.
naturschutzfachlichen Zielstellungen, die die Erreichung der Ziele der WRRL unterstützen,
wie
Managementplanungen
NATURA
2000,
Moorschutzprogramme,
Seesanierungsprogramme, Braunkohlensanierungsrahmenpläne und andere.
In allen drei Bundesländern existieren außerdem zu einer Vielzahl von unterschiedlichen
Problemstellungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftungsplanung (z.B.
Abwasserbeseitigung,
Naturschutz,
Altlastensanierung,
Braunhohlenbergbau)
gebietsspezifische Fachplanungen mit lokalem/ regionalem Bezug. Diese können bei der
Ableitung und Festlegung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erstellung des
Bewirtschaftungsplans nach WRRL auf Ebene der Länder mit herangezogen werden und
können bei Bedarf bei den zuständigen Landesbehörden eingesehen werden.
148
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
149
Kapitel 8
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 9
9 INFORMATION UND ANHÖRUNG DER ÖFFENTLICHKEIT AUSWERTUNGEN UND DARAUS SICH ERGEBENDE
ÄNDERUNGEN DES PLANS
Die Information und Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Art. 14 WRRL umfasst die
Information der Bevölkerung, die aktive Beteiligung interessierter Stellen bzw. wichtiger
gesellschaftlicher Organisationen und im Abstand von jeweils einem Jahr drei förmliche
Anhörungen. Der Schwerpunkt dieser Aktivitäten liegt in den Bundesländern.
Zur Information der Bevölkerung wurde in den drei Bundesländern, die zur FGE Oder
gehören, Broschüren und Faltblätter/Flyer erarbeitet, die die Berichterstattung an die
Europäische Kommission wiedergeben, die über den erreichten Arbeitsstand bei der
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie informieren oder die sich auf ausgewählte
Themenbereiche konzentrieren.
Zu diesen Broschüren und Faltblättern gehören zum Beispiel der Bericht zur
Bestandsaufnahme für das Land Brandenburg, in dem die Berichterstattung an die EUKommission für die Landesanteile an den Flussgebietseinheiten Elbe und Oder
zusammengefasst wird, oder die in Sachsen herausgegebene Broschürenfolge
„Informationsblätter zur Wasserrahmenrichtlinie“.
Einen großen Stellenwert nimmt darüber hinaus das Internet ein. Über die Homepages der
zuständigen
Landesbehörden
wurden
Informationen
zur
Umsetzung
der
Wasserrahmenrichtlinie bereitgestellt und laufend aktualisiert.
Zu den Vorarbeiten des Bewirtschaftungsplans gehörten 2006 die Aufstellung des „Zeitplans
und Arbeitsprogramms“ sowie 2007 die Zusammenstellung und Erläuterung der „wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen“. Zu beiden fanden vom Dezember 2006 bis zum Juni 2007
bzw. vom Dezember 2007 bis zum Juni 2008 Anhörungen der Öffentlichkeit statt (vgl. Kap.
9.2.1 und 9.2.2).
Der gegen Ende 2008 fertig gestellte Entwurf des Bewirtschaftungsplans wurde vom 22.
Dezember 2008 bis zum 22. Juni 2009 durch die drei Bundesländer der FGE Oder zur
Anhörung der Öffentlichkeit an zahlreichen Stellen ausgelegt und im Internet bereit gestellt.
Unter
Berücksichtigung
der
eingegangenen
Stellungnahmen
wurde
der
Bewirtschaftungsplan überarbeitet (vgl. Kap. 9.2.3).
9.1 Information der Öffentlichkeit und Beteiligung der
interessierten Stellen
Information der Öffentlichkeit
Die Information der Öffentlichkeit findet in der Flussgebietseinheit Oder auf internationaler
Ebene durch die Internationale Kommission zum Schutz der Oder und in Deutschland vor
allem durch die zuständigen Behörden in den drei zur Flussgebietseinheit gehörenden
Bundesländern statt. Sie orientiert sich an den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und
am Leitfaden zur Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie
(CIS-Guidance Document Nr. 8).
Die Vorgehensweisen zur Information der Öffentlichkeit weisen ein breites Spektrum auf, das
sich einerseits am inhaltlichen Gegenstand, andererseits an den Zielgruppen orientiert. Dazu
gehören
Pressemitteilungen,
Broschüren
und
Faltblätter/Flyer,
Plakate
und
150
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 9
Ausstellungstafeln, Präsentationen, Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie
die Gestaltung von Informationsangeboten im Internet, die wiederum verschiedene
Funktionen in sich vereinigen. Neben allgemeinverständlichen aktuellen Informationen zur
Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie bietet das Internet außerdem einfach zu
handhabende Möglichkeiten zur fachlichen Vertiefung, zum Beispiel das Downloaden von
Dokumenten und Berichten oder interaktive, nach Fachthemen aufgeschlüsselte
Kartendienste.
Tab. 9-1:
Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit (Auswahl)
Berichte
Bericht nach Art. 3 der WRRL für die Internationale Flussgebietseinheit Oder
(2004)
Bericht nach Art. 3 der WRRL für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit
Oder (2004)
Bericht der FGE Oder gem. Art. 5 der WRRL: Internationaler Bericht Teil A
(2005),
Nationale B-Berichte aus den Bearbeitungsgebieten der FGE Oder: Mittlere
Oder, Untere Oder, Stettiner Haff, Lausitzer Neiße (2005)
Internationale FGE Oder, Bericht gem. Art. 8 der WRRL (2007)
Bericht nach Art. 8 der WRRL für den deutschen Teil der FGE Oder (2007)
Infomaterial
Internationale Kommission zum Schutz der Oder, Das Makrozoobenthos der
Oder 1998-2001 (2003)
Internationale Kommission zum Schutz der Oder, Wasserrahmenrichtlinie im
Einzugsgebiet der Oder (2005)
MLUV Brandenburg, Die europäische Wasserrahmenrichtlinie und ihre
Umsetzung im Land Brandenburg (Flyer/Broschüre 2004)
MLUV Brandenburg, Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie – Bericht zur
Bestandsaufnahme (Broschüre 2005)
MLUV Brandenburg, Anhörung zum Zeitplan und Arbeitsprogramm innerhalb der
Flussgebietseinheiten Elbe und Oder (Flyer/Broschüre 2006)
MLUV Brandenburg, Wichtige Wasserbewirtschaftungsfragen in den
Flussgebietseinheiten Elbe und Oder – Anhörung (Flyer/Broschüre 2007)
SMUL Sachsen, Kompaktbericht zur Bestandsaufnahme im Freistaat Sachsen
(2005)
SMUL Sachsen, Informationsblätter zur Wasserrahmenrichtlinie (Broschürenfolge
2004 – 2008)
SMUL Sachsen, Aufstellung der Überwachungsprogramme in Sachsen
(Boschüre 2007)
SMUL Sachsen, Hintergrunddokument
LUNG MV, Anhörung zum Zeitplan und Arbeitsprogramm innerhalb der
Flussgebietseinheit Oder (pdf-Dokument 2006)
LUNG MV, Wichtige Wasserbewirtschaftungsfragen in der Flussgebietseinheit
Oder (pdf-Dokument 2007)
Internetseiten der
Bundesländer
Brandenburg
http://www.mluv.brandenburg.de/info/wrrl
MecklenburgVorpommern
www.wrrl-mv.de
Sachsen
http://www.smul.sachsen.de/
151
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 9
Weitere Informationen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland können
der
Bund-Länder-Informationsund
Kommunikationsplattform
WasserBLIcK
(www.wasserblick.net) entnommen werden.
Aktive Beteiligung
Die Wasserrahmenrichtlinie fordert neben der Information und Anhörung der Öffentlichkeit im
Artikel 14 auch die aktive Beteiligung der interessierten Stellen. Unter interessierten Stellen
ist eine organisierte Öffentlichkeit in Gestalt von Verbänden, Kammern, Behörden und
weiteren Interessenvertretungen zu verstehen, die wichtige gesellschaftliche Gruppen und
Betroffene repräsentieren.
In den drei Bundesländern der FGE Oder sind demzufolge auf Landes- und regionaler
Ebene
Beteiligungsgremien
einberufen
worden,
in
denen
Verbände,
Interessenorganisationen und Behörden vertreten sind. Diese Gremien sind in den letzten
Jahren wiederholt zusammengetreten und haben ihre Belange in die Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie eingebracht.
In Brandenburg wurden 2006 drei Regionale Gewässerforen einberufen, deren
Geltungsbereich sich an Gewässereinzugs- bzw. Untereinzugsgebieten orientiert. In ihnen
sind Umwelt-, Landnutzer- und Wirtschaftsverbände, Kammern, Kommunen und weitere
Interessenverbände vertreten. Darüber hinaus wurde eine Behörden-AG gebildet, in der
Ressorts der Landesregierung, die von der Wasserrahmenrichtlinie betroffen sind, ihre
nachgeordneten Landesämter, die Bundesschifffahrtsverwaltung und benachbarte
Bundesländer vertreten sind.
Neben den Plenumsberatungen nahmen auch gesonderte Beratungen einen großen
Stellenwert ein, in denen zwischen den für die Wasserrahmenrichtlinie zuständigen
Wasserbehörden und einzelnen Interessenorganisationen deren spezifische Belange erörtert
wurden.
9.2 Anhörungen der Öffentlichkeit – Auswertung der
Stellungnahmen
Artikel 14 der Wasserrahmenrichtlinie hat eine weit reichende Einbeziehung der allgemeinen
Öffentlichkeit zum Ziel. In drei Anhörungen, jeweils im Abstand eines Jahres, konnte jede(r)
Interessierte, jede natürliche und juristische Person zu den ausgelegten Unterlagen und
Plandokumenten Stellung nehmen. Es handelte sich um folgende Anhörungen:
9.2.1 Anhörung zum Zeitplan und Arbeitsprogramm
Den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie folgend, hatten die Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen im Jahr 2006 einen Zeitplan in Verbindung mit
einem Arbeitsprogramm für die Erarbeitung eines Bewirtschaftungsplans aufgestellt. Vom
22. Dezember 2006 bis zum 22. Juni 2007 lagen Zeitplan und Arbeitsprogramm im Rahmen
einer Anhörung öffentlich aus.
Die insgesamt 11 in den drei Ländern eingegangen Stellungnahmen enthielten nur zum
geringen Teil Aussagen zum eigentlichen Gegenstand der Anhörung, dem Zeitplan und dem
Arbeitsprogramm. In der Mehrzahl der Fälle wurden Verfahrensabläufe angesprochen sowie
Fragen zur Oder und ihrem Einzugsgebiet aufgeworfen, die nur teilweise einen inhaltlichen
152
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 9
Bezug zur Wasserrahmenrichtlinie und ihren Zielen aufwiesen. Über das jeweilige Ergebnis
der Anhörung wurde in den Internetinformationen der Bundesländer zur
Wasserrahmenrichtlinie informiert. Aus der Anhörung ergaben sich keine Änderungen beim
Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans.
9.2.2 Anhörung zu den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen
Ausgehend von denselben Rechtsgrundlagen wie wie im Vorjahr, wurden 2007 unter dem
Dach der Internationalen Kommission zum Schutz der Oder die wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen für die Flussgebietseinheit Oder erarbeitet, mit denen eine
inhaltliche Ausrichtung auf die Schwerpunkte bei der Bewirtschaftungs- und
Maßnahmenplanung vorgenommen wurde. Vom 22. Dezember 2007 bis 22. Juni 2008 fand
dann die Anhörung der Öffentlichkeit zu den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen in der
Internationalen Flussgebietseinheit Oder statt.
Im deutschen Teil der Flussgebietseinheit wurden in Brandenburg, MecklenburgVorpommern und Sachsen insgesamt 19 Stellungnahmen abgegeben. Eine Reihe von
Verbänden und Interessenorganisationen haben in ihren Stellungnahmen grundlegende
Anliegen benannt, die sich dann meist auf mehrere Flussgebietseinheiten beziehen. Daraus
ergab sich, dass einige gleichlautende Stellungnahmen auch an mehrere Bundesländer
geschickt worden sind.
Die Tabelle 9-2 schlüsselt die Herkunft der Stellungnahmen auf.
Tab. 9-2:
Stellungnahmen zu den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen in der
internationalen Flussgebietseinheit Oder *
Stellungnahmen von
Anzahl eingegangener Stellungnahmen
NGO – Umweltverbände
3
NGO – Industrie
2
NGO – Landwirtschaft
4
Sonstige NGOs
2
Behörden,
behördennahe Einrichtungen
3
Städte, Gemeinden
3
Wirtschaft
2
Einzelpersonen
-
Gesamtzahl Stellungnahmen
19
* Gleichlautende Stellungnahmen an mehrere Bundesländer wurden nur einmal gezählt
Ergebnis der Auswertung
Die Argumentationen in den Stellungnahmen beziehen sich nicht in jedem Fall auf die
vorgelegten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen, sondern gehen von eigenen Anliegen
aus und rücken diese in den Vordergrund. Vor allem von kommunaler Seite werden
Probleme
vorgebracht,
die
keinen
unmittelbaren
fachlichen
Bezug
zur
Wasserrahmenrichtlinie aufweisen, z.B. touristische Interessen. Zum Teil werden die
wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen aber auch als unzureichend kritisiert, z.B. fehlende
153
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 9
Auswirkungen des Klimawandels. Folgende Aspekte wurden mit jeweils unterschiedlichen
Bewertungen besonders hervorgehoben:
bei den morphologischen Veränderungen traf die Befürwortung von Auenschutz und –
entwicklung
sowie
der
Eigendynamik
von
Gewässern
auf
bestimmte
Nutzungsanforderungen. Auf den Stellenwert der Oder als Wasserstraße und die damit
verbundenen Verpflichtungen wurde hingewiesen.
stoffliche Belastungen wurden als Defizit grundsätzlich anerkannt, zum Teil wurde eine
Benennung weiterer Problemstoffe angeregt.
Wasserentnahmen und Überleitungen von Wasser wurden um den allgemeinen Begriff
des Landschaftswasserhaushalts erweitert.
In einigen Stellungnahmen wurde die Einbeziehung des Klimawandels als wichtige
Wasserbewirtschaftungsfrage angeregt.
Die Hinweise und Argumente aus den Stellungnahmen sind in die Ausarbeitung des
Bewirtschaftungsplanentwurfes einbezogen worden.
9.2.3 Anhörung zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans
Die dritte Anhörung gemäß WRRL fand vom 22. Dezember 2008 bis 22. Juni 2009 zum
Entwurf des ersten Bewirtschaftungsplans für die Flussgebietsgemeinschaft Oder statt.
Ebenso wie bei den Anhörungen aus den Vorjahren wurde der Entwurf des
Bewirtschaftungsplans auf den Homepages der zuständigen Behörden der drei Länder im
Internet bereit gestellt und an zahlreichen Standorten, die vorher amtlich bekannt gemacht
worden waren, in schriftlicher Form öffentlich ausgelegt. Der Entwurf des
Bewirtschaftungsplans besteht aus einem von der Internationalen Kommission zum Schutz
der Oder koordinierten Abschnitt zur gesamten Flussgebietseinheit sowie einem von den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen erarbeiteten Abschnitt für
den deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder.
Insgesamt sind in den drei Ländern 198 Stellungnahmen zum Entwurf des
Bewirtschaftungsplans der FGE Oder eingegangen. Sie lassen sich gruppenweise zuordnen,
wie die nachfolgende Tabelle 9-3 aufzeigt.
Tab. 9-3:
gruppenweise Einordnung der eingegangenen Stellungnahmen zum Entwurf
des Bewirtschaftungsplans (Stand: 1.10.2009)
Stellungnahmen von
Anzahl
NGO – Umweltverbände
4
NGO – Industrie, Wirtschaft
5
NGO – Land-/Forstwirtschaft, Fischerei
3
NGO - Sonstige
3
Behörden, behördennahe Einrichtungen
15
Landkreise, Städte, Gemeinden
6
Wirtschaft
8
Privatpersonen
154
Gesamtzahl Stellungnahmen
198
154
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 9
Die vergleichsweise große Zahl der Stellungnahmen von Privatpersonen geht in einem Fall
auf 18, in einem anderen auf 136 gleichlautende Schreiben zurück. Zu erwähnen ist auch,
dass in der Gesamtzahl die Stellungnahmen dreier Wirtschaftsunternehmen und eines
Unternehmerverbands doppelt enthalten sind. Sie haben ihre gleichlautende Stellungnahme
an zwei der drei Bundesländer geschickt.
Die bei den zuständigen Behörden der drei Bundesländer eingegangenen Stellungnahmen
wurden detailliert aufgeschlüsselt und ausgewertet. Die einzelnen Punkte bezogen sich auf
das gesamte Spektrum der Bewirtschaftungsplanung.
Die
Ergebnisse
der
Auswertung
wurden
Bewirtschaftungsplanentwurfes berücksichtigt.
bei
der
Überarbeitung
des
Die zusammenfassende Auswertung wird für alle drei Länder in Form von Übersichtstabellen
im Internet bereitgestellt werden.
Ergebnis der Auswertung und Berücksichtigung in der Bewirtschaftungsplanung
Die große Zahl und der teilweise erhebliche Umfang der eingegangenen Stellungnahmen
zeigt ein ausgeprägtes öffentliches Interesse an der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie.
Bei den meisten Stellungnahmen zeigte sich eine positive Einstellung zu den Zielen der
Wasserrahmenrichtlinie, wobei allerdings nachdrücklich eine Berücksichtigung der jeweiligen
Belange gefordert wurde.
Die Stellungnahmen enthielten vielfach fachlich fundierte Hinweise, die zu textlichen
Erweiterungen oder Präzisierungen führten, oft waren es Anmerkungen, die bei der weiteren
konkreten Maßnahmenplanung zu beachten sind oder zum Tragen kommen. Es gab aber
auch nutzerbezogene Forderungen und Interessensbekundungen, die zur Kenntnis
genommen wurden, aber nicht Gegenstand des Bewirtschaftungsplanes sind.
In der Mehrzahl der Stellungnahmen wurde bemängelt, dass es mit den ausgelegten
Unterlagen nicht möglich war, konkrete Ortsbezüge herzustellen. Kritisiert wurden auch die
Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen, die nach Auffassung der Einwender
unzureichende Berücksichtigung des Klimawandels und das Verständnis von
Wasserdienstleistungen.
Im Ergebnis der Anhörung wurden im Bewirtschaftungsplan unter anderem folgende
Änderungen vorgenommen:


Inanspruchnahme von weniger strengen Umweltzielen für vom Braunkohlenbergbau
beeinflussten Grundwasserkörper anstelle von Fristverlängerungen
Ergänzungen bzgl.
o der allgemeinen Beschreibung der Flussgebietseinheit,
o der Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper (neue Karten für
Planungseinheiten),
o Veränderungen der Ausweisung von Oberflächenwasserkörpern gegenüber
der Bestandsaufnahme,
o der künftigen Überprüfung der Einstufung von Wasserkörpern als natürlich,
künstlich oder erheblich verändert,
o der
zukünftigen
Befassung
mit
weiteren
wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen,
155
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 9
o

der Auswirkungen des Klimawandels und derzeitigen Unsicherheiten von
Prognosen;
o der
Berücksichtigung der Tochterrichtlinie „Umweltqualitätsnormen“
(2008/105/EG),
o der Verbindlichkeit des Maßnahmenprogramms,
o der Berücksichtigung der Europäischen Aalverordnung (EG Nr. 110/200) und
des Aalmanagementplans,
o der wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen.
Klarstellung von Formulierungen (z.B. zur Aufgabe von Nutzungen für HMWB, zur
Wirkung von Fortbildungsmaßnahmen, zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen)
Mit den vorgenommenen Ergänzungen und Anpassungen wurden bestimmte
Fragestellungen vertieft bzw. deutlicher formuliert, was die Berichterstattung zur Umsetzung
der WRRL transparenter machen soll.
Mit der Bekanntgabe des Bewirtschaftungsplans werden die Einbeziehung der Öffentlichkeit
und die von Betroffenen bei der weiteren Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nicht
abgeschlossen sein. Das wird einerseits im Rahmen förmlicher Genehmigungs- und
Planfeststellungsverfahren der Fall sein. Andererseits wird es erforderlich sein, bereits vor
dem Beginn förmlichen Verwaltungshandelns auf Kommunen, Bevölkerungsgruppen und
unmittelbar Betroffene zuzugehen, um die Erreichung von Zielen der Wasserrahmenrichtlinie
auf einen möglichst breiten gesellschaftlichen Konsens zu gründen.
156
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 10
10 LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (GEMÄß ANHANG I
WRRL)
Dieses Kapitel bezieht sich auf den Inhalt des Berichts nach Art. 3 Absatz 8 WRRL. Die für
die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Behörden werden im Folgenden in aktualisierter
Form aufgeführt.
Aufgrund der föderalen Strukturen in Deutschland fällt die Zuständigkeit für die Umsetzung
der WRRL in den Verantwortungsbereich der Bundesländer (vgl. Karte 10.1). Die
landesinterne Wasserwirtschaftsverwaltung wird dabei in zwei bzw. drei hierarchische
Ebenen untergliedert. Die Umsetzung der WRRL wird innerhalb der Länder durch die
oberste wasserwirtschaftliche Landesbehörde – zumeist ein Ministerium – repräsentiert (vgl.
Tab. 10-1).
Tab. 10-1:
Übersicht der zuständigen Behörden
Name der zuständigen Behörde
Anschrift der zuständigen
Behörde
E-Mail-Adressen und
Internetlinks
Ministerium für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und
Verbraucherschutz des Landes
Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 103
D-14473 Potsdam
[email protected]
www.mluv.brandenburg.de
Ministerium für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1
D-19061 Schwerin
[email protected]
www.lu.mv-regierung.de
Sächsisches Staatsministerium für
Umwelt und Landwirtschaft
Archivstraße 1
D-01097 Dresden
[email protected]
www.smul.sachsen.de
157
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
158
Kapitel 10
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 11
11 ANLAUFSTELLEN FÜR DIE BESCHAFFUNG DER
HINTERGRUNDDOKUMENTE UND -INFORMATIONEN
(GEM. ART. 14, ABSATZ 1 WRRL)
Die Öffentlichkeit kann auf eine Vielzahl von Hintergrunddokumenten und -informationen, wie
zum Beispiel CIS-Dokumenten der Europäischen Kommission, Fachkommentare der
Bund/Länder Arbeitsgruppe LAWA, Gutachten der Flussgebiete zu Einzelfragen sowie
Analysen und Studien, die zur Erstellung des Bewirtschaftungsplans herangezogen wurden,
bei Interesse zurückgreifen. Diese Dokumente liegen in den zuständigen Behörden der
Länder (s. Kap. 10) vor. Anhang A0-1 beinhaltet eine Zusammenstellung aller
Hintergrunddokumente mit Hinweisen zu Herkunft und Bezugsquellen.
Anlaufstelle gemäß Art. 14 Absatz 1 WRRL sind im Allgemeinen die Länder.
Die Einzelheiten der Kontrollmaßnahmen insbesondere gemäß Art. 11 Absatz 3 g) und i),
der aktuellen Überwachungsdaten gemäß Art. 8 und Anhang V WRRL, zum chemischen und
ökologischen Zustand der Wasserkörper und Schutzgebiete werden von den
entsprechenden Fachbehörden der Länder vorgehalten.
159
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
160
Kapitel 11
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 12
12 ZUSAMMENFASSUNG/SCHLUSSFOLGERUNGEN
Die Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) fordert nach Art. 13 die
Erstellung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten.
Der Aufbau des internationalen Bewirtschaftungsplanes für die Flussgebietseinheit Oder ist
zweistufig. Im internationalen Plan - Teil A - sind die übergeordneten
Bewirtschaftungsaspekte der Flussgebietseinheit Oder zusammenfassend dargestellt. Dabei
werden
Grundsatzfragen,
wie
z.B.
staatenübergreifende
wichtige
Wasserbewirtschaftungsfragen sowie Umwelt- bzw. Bewirtschaftungsziele, die unter
anderem auch die Grundlage für die jeweiligen nationalen Maßnahmenplanungen bilden
aufgegriffen und näher thematisiert.
Die Teile B des internationalen Bewirtschaftungsplanes für die Flussgebietseinheit Oder
repräsentieren die drei nationalen Teilpläne der im Einzugsgebiet der Oder liegenden
Staaten Polen, Tschechien und Deutschland. Sie umfassen detaillierte Angaben zu
einzelnen Themen und betrachten zusätzlich auch Wasserbewirtschaftungsfragen, die keine
grenzübergreifenden
Auswirkungen
haben.
Die
nationalen
B-Teile
des
Bewirtschaftungsplanes werden von den obersten Wasserbehörden der Länder für
behördenverbindlich erklärt.
Der deutsche Teil B des Entwurfs des internationalen Bewirtschaftungsplans der
Flussgebietseinheit Oder fasst neben den aus internationaler Sicht zu betrachtenden
Bewirtschaftungsaspekten und zu ergreifenden Maßnahmen insbesondere die Ergebnisse
der bisherigen Arbeiten im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder zusammen.
Wichtiger Bestandteil ist das zwischen den beteiligten Bundesländern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen abgestimmte Maßnahmenprogramm, das die zur
Erreichung eines guten Zustands und der anderen Umweltziele von Oberflächengewässern
und Grundwasser zu ergreifenden Maßnahmen festlegt.
Der Plan baut auf den Ergebnissen der 2005 vorgenommenen Bestandsaufnahme, der
aktuellen Gewässerüberwachung und den wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen auf. Die
im Maßnahmenprogramm festgelegten Maßnahmen müssen – sofern keine Ausnahmen in
Anspruch genommen werden – bis zum Jahr 2012 umgesetzt sein. Die Umweltziele der
WRRL sollen dann bis zum Jahr 2015 erreicht werden. Im Fall der Inanspruchnahme von
Ausnahmen über 2015 hinaus sollten spätestens nach drei Bewirtschaftungszeiträumen,
d. h. bis zum Jahr 2027, alle Ziele erreicht werden.
Der vorliegende Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm für den deutschen
Teil der Flussgebietseinheit Oder werden nach Anhörung und Verabschiedung für alle
Planungen und Maßnahmen der öffentlichen Planungsträger verbindlich. Sie sind die
Grundlage für alle Gewässerschutzaktivitäten, die zur Erreichung der in der Flussgebietseinheit Oder gesetzten Ziele dienen.
Die Zielvorgaben der WRRL sind für Oberflächengewässer das Verschlechterungsverbot, die
Reduzierung der Verschmutzung mit prioritären Stoffen sowie die Einstellung von
Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritär gefährlichen Stoffen. Für natürliche
Oberflächenwasserkörper wird der gute ökologische und chemische Zustand angestrebt,
während für erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper das gute ökologische
Potenzial und der gute chemische Zustand zu erreichen sind. Ziele für das Grundwasser
sind neben dem Verschlechterungsverbot der gute mengenmäßige und chemische Zustand
sowie
die
Trendumkehr
bei
signifikanten
und
anhaltend
zunehmenden
Schadstoffkonzentrationen.
161
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 12
Die Inhalte und Anforderungen der WRRL wurden 1 : 1 in das Wasserhaushaltsgesetz sowie
in die Wassergesetze und WRRL- Verordnungen der Bundesländer übernommen. Die
Umsetzung der WRRL erfolgt in Deutschland nach dem Grundsatz der Subsidiarität durch
die zuständigen Behörden in den Bundesländern.
Der deutsche Teil der Flussgebietseinheit Oder
Die internationale Flussgebietseinheit Oder ist in sechs Bearbeitungsgebiete gegliedert.
Deutschland hat Anteil an den vier staatenübergreifenden Bearbeitungsgebieten Lausitzer
Neiße, Mittlere Oder, Untere Oder und Stettiner Haff.
Im Bereich Oberflächenwasser wurden im deutschen Odergebiet die Fließgewässer für die
Bewertung und Bewirtschaftung in 453 Wasserkörper unterteilt. Darüber hinaus wurden im
deutschen Einzugsgebiet der Oder 49 Seen als Standgewässer-Wasserkörper sowie im
Bereich des Stettiner Haffs ein Küstengewässer-Wasserkörper ausgewiesen. Von den somit
insgesamt 503 Oberflächenwasserkörpern sind 232 als natürlich, 105 als erheblich verändert
und 168 als künstlich eingestuft.
Im Bereich Grundwasser wurden 23 Wasserkörper abgegrenzt. Zum Schutz der
Oberflächengewässer und des Grundwassers oder zur Erhaltung von wasserabhängigen
Lebensräumen und Arten sind zahlreiche Schutzgebiete ausgewiesen.
Im deutschen Teil des Odereinzugsgebiets wohnen ca. 750.000 Einwohnern. Im Hinblick auf
die Flächennutzung ist das deutsche Odereinzugsgebiet weiträumig durch
landwirtschaftliche – insbesondere ackerbauliche – Nutzung geprägt. Die Gewässer werden
insbesondere
für
die
Schifffahrt,
zur
Energiegewinnung,
zur
Trinkund
Brauchwassergewinnung, im Zusammenhang mit dem Braunkohlenbergbau sowie für
Freizeitaktivitäten genutzt.
Gewässerüberwachung
Im deutschen Teil der FGE Oder wird ein gestuftes und nach abgestimmten Kriterien
konzipiertes Überwachungsnetz betrieben. Dieses dient zur Überwachung des Zustands von
Oberflächengewässern, Grundwasser und Schutzgebieten sowie zur Planung und
Erfolgskontrolle von Maßnahmen, die zum Schutz oder zur Verbesserung der Gewässer
ergriffen werden. Die Ergebnisse der Überwachung geben Auskunft über den derzeitigen
Zustand und die zeitliche Entwicklung der Gewässerqualität. Für die Umsetzung der WRRL
ermöglichen sie die Beurteilung, inwieweit die Umweltqualitätsnormen eingehalten und die
Ziele erreicht werden.
Schwerpunkte liegen in der Untersuchung der diffusen Belastungen durch Nähr- und
Schadstoffe und der Auswirkungen von Veränderungen in der Gewässerstruktur auf die
biologischen Qualitätskomponenten der WRRL. Die Messverfahren, -programme und -netze
werden in den kommenden Jahren nach Auswertung der Ergebnisse fortlaufend angepasst.
Wichtige Wasserbewirtschaftungsfragen und signifikante Belastungen
Die wichtigsten Belastungen der Gewässer im deutschen Teil der FGE Oder wurden bereits
im Rahmen der Bestandsaufnahme im Jahr 2005 identifiziert. Die vorliegenden Ergebnisse
aus den Überwachungsnetzen bestätigen weitgehend die Schlussfolgerungen aus der
Bestandsaufnahme. Die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen für die Umsetzung der
WRRL in der Oder sind
162
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder




Kapitel 12
hydromorphologische Veränderungen der Oberflächengewässer,
signifikante stoffliche Belastungen durch Nährstoffe und Schadstoffe,
Wasserentnahmen und Überleitungen von Wasser sowie regional
Bergbaufolgen mit Auswirkungen auf Gewässer.
Neben den überregional bedeutsamen Wasserbewirtschaftungsfragen spielen im deutschen
Teil der FGE Oder in lokalem Maßstab in Einzelfällen - trotz der bereits weitgehend erfolgten
Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie - noch Belastungen aus kommunalen und
industriellen Direkteinleitungen in Oberflächengewässern eine Rolle. Weitaus bedeutender
sind diffuse Einträge von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln aus der
Landbewirtschaftung und Altlasten in Oberflächengewässer und Grundwasser.
In der Umsetzung des ersten Bewirtschaftungsplans werden auch das Hochwasserrisikomanagement, die Folgen des Klimawandels und der Schutz der Meeresumwelt eine wichtige
Rolle spielen. Bei der Maßnahmenauswahl für den vorliegenden Bewirtschaftungsplanentwurf sind bereits Hochwasserschutzaspekte berücksichtigt. Weiterhin wurden erste
wissenschaftliche Ergebnisse zu Auswirkungen des Klimawandels im Einzugsgebiet der
Oder einbezogen.
Zustand der Gewässer
Oberflächengewässer
Mit dem vorliegenden Bewirtschaftungsplan wird die Einschätzung der Zielerreichung
vorgenommen, nachdem die Daten- und Bewertungslücken der Bestandsaufnahme 2005
weitgehend behoben wurden. Die Ergebnisse der vorläufigen Einschätzung in der
Bestandsaufnahme 2005, wonach die Oberflächengewässer die Ziele der WRRL
voraussichtlich überwiegend nicht erreichen, werden weitgehend bestätigt. Dies wird
hauptsächlich auf die strukturellen und morphologischen Veränderungen der Fließgewässer
zurückgeführt. Vereinzelt gibt es weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich der langfristig
wirkenden Prozesse (z. B. im Grundwasser) und in Bezug auf Bewertungskriterien für die
biologischen Qualitätskomponenten für Oberflächengewässer.
Die Bewertung des Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgte in Kombination aus
immissionsseitiger Messung, gewässerökologischen Untersuchungen, Belastungsanalysen
und Expertenwissen.
Ökologischer Zustand
Im deutschen Teil der FGE Oder verfehlen aktuell ca. 92 % der als Fließgewässer
bewerteten
und
ca.
54 %
der
als
Standgewässer
bewerteten
Oberflächenwasserkörper den guten ökologischen Zustand bzw. das gute
ökologische Potenzial. Das Küstengewässer Stettiner Haff wurde mit
unbefriedigendem ökologischen Zustand eingestuft. Das Verfehlen eines guten
Zustands bzw. Potenzials ist bei Fließgewässern meist durch die
Qualitätskomponenten Makrophyten bzw. Phytobenthos und/oder Makrozoobenthos
bedingt, gefolgt von den Komponenten Fische sowie im Einzelfall auch
Phytoplankton, Nähr- und Schadstoffe. Bei Standgewässern ist zumeist die
Komponente Phytoplankton und/oder Makrophyten/Phytobenthos ausschlaggebend.
Chemischer Zustand
Im deutschen Teil der FGE Oder erreichen 3,3 % der Wasserkörper, die als
Fließgewässer bewertet wurden, den guten chemischen Zustand nicht. Am
häufigsten überschreiten dabei die Gehalte der Schadstoffgruppen anderer
163
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 12
Schadstoffe, Nitrat, Schwermetalle und Industriechemikalien die Umweltqualitätsnormen. Alle Wasserkörper, die als Standgewässer bewertet wurden und der
Küstenwasserkörper befinden sich im guten chemischen Zustand.
Grundwasser
Mit den aktuell vorliegenden Messdaten für das Grundwasser hat sich die Einschätzung der
Bestandsaufnahme, dass viele Grundwasserkörper vor allem aufgrund stofflicher
Belastungen nicht den guten Zustand erreichen, grundsätzlich bestätigt. Im deutschen Teil
der FGE Oder sind insgesamt 32 % der Grundwasserkörper in einem schlechten
Gesamtzustand.
 Chemischer Zustand
Insgesamt erreichen 24,5 % der Grundwasserkörper im deutschen Teil der FGE Oder
nicht den guten chemischen Zustand. Rund 13 % der Grundwasserkörper sind durch
Nitrat belastet. Hier spiegeln sich hohe Düngemittelverluste bei der Landbewirtschaftung
besonders im Zusammenhang mit dem Einsatz von Wirtschaftsdünger wider. Insgesamt
48 % der Grundwasserkörper sind mit sonstigen Schadstoffen wie z. B. Ammonium oder
Sulfat belastet. Signifikant steigende Trends wurden in zwei Grundwasserkörpern für
Nitrate ermittelt, wobei in einem Teil der Wasserkörper bei Nitrat bereits eine
Trendumkehr zu niedrigeren Konzentrationen vorlag.
 Mengenmäßiger Zustand
13,9 % der Grundwasserkörper im deutschen Teil der FGE Oder verfehlen den guten
mengenmäßigen Zustand im Zusammenhang mit defizitären Wassermengenbilanzen.
Umweltziele und Strategien zur Zielerreichung
Die Oder und viele ihrer Nebenflüsse besitzen durch ihre in Teilen naturnahe Gewässerstruktur ein bedeutendes Entwicklungspotenzial. Insbesondere Hochwasserschutz, Schifffahrt, Entwässerung, Wasserkraft und andere Nutzungen bedingt u. a. durch Landwirtschaft,
Verkehrsinfrastruktur und Verstädterung stellen dabei eine besondere Herausforderung dar.
In der Bewirtschaftungsplanung wird für jeden Wasserkörper das jeweilige Umweltziel
festgelegt, um die Ausgangssituation der Gewässerstruktur, Nutzungsansprüche und
sozioökonomische Auswirkungen zu berücksichtigen. Damit wird eine langfristig nachhaltige
Gewässerbewirtschaftung mit einem hohen Schutzniveau möglich, wobei auf die bisherigen
Leistungen und Erfolge des Gewässerschutzes aufgebaut wird.
Eine wichtige Grundlage für die Ableitung der Ziele für die einzelnen Wasserkörper sind in
der Flussgebietseinheit Oder die national und international abgestimmten überregionalen
Umweltziele. Diese wurden in Bezug auf hydromorphologische Veränderungen der
Oberflächengewässer, signifikante stoffliche Belastungen, Wasserentnahmen und
Überleitungen von Wasser sowie regional Bergbaufolgen und deren Auswirkungen
abgeleitet.
Zur Reduzierung hydromorphologischer Veränderungen der Oberflächengewässer wurden
regionale Vorranggewässer ausgewiesen. Hier ist die Herstellung der ökologischen einer
weitgehenden Durchgängigkeit für Wanderfische an allen signifikanten Querbauwerken ein
maßgebliches Handlungsziel. (siehe auch weiterführende Erläuterungen im Kapitel 5.1).
Die Nährstoffeinträge in die Oder sind in den letzten Jahren bei Stickstoff und bei Phosphor
weiter
zurückgegangen.
Das
ist
im
Wesentlichen
auf
Maßnahmen
der
Siedlungswasserwirtschaft durch Bau von Abwasserbehandlungsanlagen mit Nährstoff164
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 12
eliminierung und die Verminderungen der Stickstoffüberschüsse auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen zurückzuführen. Hohe Phosphoreinträge durch Erosion liegen vorrangig in den
Gebieten mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung vor. Erhebliche Einträge von Stickstoff
gelangen darüber hinaus über Grundwasser und Dränagen in die Oberflächengewässer.
Ursachen für die Belastungen mit Schwermetallen, Arsen, Pflanzenschutzmitteln und
organischen Schadstoffen sind vor allem Schadstoffeinlagerungen aus früheren Einträgen
und belastete Sedimente.
Im Umgang mit den Auswirkungen der Bergbaufolgen auf die Gewässer wird eine zwischen
den betroffenen Ländern Brandenburg und Sachsen abgestimmte Strategie verfolgt.
Demnach sollen die Auswirkungen des Bergbaus auf den Wasserhaushalt minimiert werden
und bereits eingeleitete Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen aus Bergbaufolgen
hinsichtlich der Wassermenge und Beschaffenheit werden konsequent fortgeführt. Weiterhin
werden geeignete länderübergreifende Strategien unter Beachtung der schon eingeleiteten
Maßnahmen bei der Sanierung der Bergbaufolgelandschaften entwickelt.
Im deutschen Einzugsgebiet der Oder ist es unwahrscheinlich, dass sämtliche zutage
getretenen Probleme bereits im ersten Bewirtschaftungsplanungszyklus angegangen und
gelöst werden können, so dass Ausnahmeregelungen sowohl für natürliche, künstliche und
erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper als auch für Grundwasserkörper in Anspruch
genommen werden müssen. Hierbei handelt es sich um im Wesentlichen um
Fristverlängerungen. Weniger strenge Umweltziele werden im deutschen Teil der FGE Oder
nur in vergleichsweise wenigen Fällen festgelegt.
Insbesondere das in Anhang V der WRRL für Oberflächengewässer verankerte „one-out-allout-Prinzip“, wonach insgesamt die jeweils am schlechtesten bewertete Qualitätskomponente die Einstufung bestimmt, führt häufig zur Notwendigkeit von
Fristverlängerungen. Für das Grundwasser sind vor allem die langsamen Fließzeiten
(natürliche Gegebenheiten) für die Notwendigkeit von Fristverlängerungen verantwortlich.
Unsicherheiten bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans
Unsicherheiten können aufgrund von Entwicklungen, die sich bislang oder grundsätzlich
nicht mit hinreichender Sicherheit oder Präzision vorhersagen lassen, entstehen. Dies kann
sich hinsichtlich des Ausmaßes und der zeitlichen Dauer einer prognostizierten Wirkung
einer Maßnahme bemerkbar machen. Darüber hinaus sind auch Unsicherheiten bei der
Durchführung der planrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erwarten. Das Spektrum
dieser nicht vollständig kalkulierbaren Ungenauigkeiten lässt sich anhand beispielhafter
Einflussfaktoren umreißen:





Unsicherheiten bei der Bewertung von Wasserkörpern (fehlende Referenzgewässer, unsichere Bewertungsverfahren);
Unsicherheiten bei der prognostizierten Wirkung der Maßnahmen, die vor allem
im Bereich der hydromorphologischen Veränderungen u. a. bei der
Wiederbesiedlung mit entsprechenden Fischarten und anderer Gewässerfauna
zu erwarten sein werden;
Unsicherheiten hinsichtlich der Flächenverfügbarkeit für die Umsetzung von
Maßnahmen.
Unsicherheiten bezüglich der Wechselwirkung zwischen Grund- und
Oberflächenwasser;
Unsicherheiten bezüglich der Kenntnisse zu dem in Boden und Aquifer
gespeicherten Stoffpool. Dieser ist maßgeblich für die Stoffnachlieferung in
Grund- und Oberflächenwasser bis weit über den Zeitraum der
Eintragsminimierung hinaus;
165
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder

Kapitel 12
Unsicherheiten aufgrund von Belastungen unbekannter Ursache. Hier besteht
der konzeptionelle Ansatz darin, mit Untersuchungsmaßnahmen im Sinne einer
Ursachenerforschung bestehende Kenntnislücken zu schließen. Damit sind die
Voraussetzungen
zu
schaffen,
um
bezogen
auf
den
nächsten
Bewirtschaftungszeitraum mögliche Maßnahmen zur Behebung der durch diese
Belastungen verursachten Defizite zu bestimmen und in das zukünftige
Maßnahmenprogramm für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum aufzunehmen.
Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse für die Oder zeigen, dass der Zustand der
aquatischen Ökosysteme grundsätzlich schlechter als erwartet ist. Die hohe Zielverfehlung
ist u. a. darauf zurückzuführen, dass die Anforderungen der WRRL anspruchsvoller als
frühere Umweltziele sind und für viele biologische Qualitätskomponenten bis zur Einführung
der WRRL nur wenige Untersuchungsergebnisse vorlagen. Entscheidend ist auch, dass für
die Betrachtung der Umweltziele jeweils das schlechteste Teilergebnis heranzuziehen ist.
Zumeist sind jedoch mehrere Belastungen für die Zielverfehlung eines Wasserkörpers
verantwortlich, die oftmals nicht alle zeitgleich bis 2015 behoben werden können. Gleichwohl
konnten die Gewässerstrukturen jedoch in den vergangenen Jahrzehnten bereits durch
umfangreiche Investitionen entwickelt werden. Aufbauend auf diesen Erfolgen sollen die zum
Teil weitergehenden und neuen Anforderungen der WRRL im deutschen Teil der FGE Oder
erreicht werden.
Angesichts der weitreichenden Zielverfehlungen ist es unwahrscheinlich, dass sämtliche
Probleme im ersten sechsjährigen Planungszyklus der WRRL angegangen und gelöst
werden können. Aufgrund technischer Unmöglichkeit, unverhältnismäßiger Kosten oder
natürlicher Gegebenheiten müssen im ersten Planungszyklus für das Flusseinzugsgebiet der
Oder Ausnahmeregelungen (Fristverlängerungen) in Anspruch genommen werden. Dies
ermöglicht, Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit zu planen, Prioritäten zu berücksichtigen
und über mehrere Planungszyklen hinweg systematisch zu verbessern.
Maßnahmenprogramm
Im Rahmen der Umsetzung der WRRL sind auf Basis der Analyse der signifikanten
Belastungen und der Ergebnisse der Gewässerüberwachung durch die beteiligten
Bundesländer zahlreiche Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Gewässer
vorgesehen. Diese Maßnahmen zielen auf die Erreichung eines guten Zustands der
Gewässer, sind länderübergreifend abgestimmt und in einem gemeinsamen
Maßnahmenprogramm im deutschen Teil der FGE Oder für den Zeitraum 2009 bis 2015
zusammengefasst. In den Maßnahmenplanungen der Länder spiegeln sich die wichtigen
Wasserbewirtschaftungsfragen und die damit verbundenen überregionalen Umweltziele
wider.
Die Maßnahmen werden einen entscheidenden Beitrag leisten, die Ziele der WRRL zu
erreichen. Wie bereits in der Bestandsaufnahme 2005 festgestellt, sind bei der Umsetzung
der Maßnahmen auch Schritte zur Integration in andere Bereiche wie Energie, Verkehr,
Landwirtschaft, Fischerei, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr erforderlich.
Die künftige Bewirtschaftung im deutschen Teil der FGE Oder erfordert im Wesentlichen die
Umsetzung ergänzender Maßnahmen, da die grundlegenden Mindestanforderungen durch
verbindliche rechtliche Regelungen der Länder bereits weitestgehend erfüllt sind. Es besteht
Unsicherheit darüber, wo rechlich genau die Trennungslinie zwischen den beiden
Maßnahmenarten liegt, und ob und welche Konsequenzen daraus abzuleiten sind.
Ungeachtet dessen besteht Konsens darüber, dass die Unterscheidung in grundlegende und
ergänzenden Maßnahmen in der Praxis der Bewirtschaftungsplanung von untergeordneter
Bedeutung ist.
166
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 12
In Bezug auf Oberflächengewässer liegt im deutschen Teil der FGE Oder der Schwerpunkt
auf Maßnahmen zur Reduzierung hydromorphologischer Belastungen. Hierzu zählen
Maßnahmen wie z. B. bauliche Verbesserungen an Querbauwerken, Sperrwerken,
Uferbefestigungen und andere wasserbauliche Anlagen. Weitere Schwerpunkte bilden
Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen aus diffusen Quellen und Punktquellen. Für
das Grundwasser beinhaltet das Maßnahmenprogramm im deutschen Teil der Flussgebietseinheit Oder vor allem Aktivitäten zur Reduzierung von Belastungen aus diffusen Quellen
und Punktquellen.
Zur Unterstützung sind konzeptionelle Maßnahmen vorgesehen. Beratungsmaßnahmen
tragen dazu bei, die Nährstoff- und Pflanzenschutzmittel-Einträge aus diffusen Quellen zu
reduzieren. Ebenso dienen Förderprogramme, z.B. für Agrarumweltmaßnahmen, dazu,
Nährstoffeinträge in Gewässer zu verringern. Aber auch Fortbildungsmaßnahmen, z. B. im
Bereich der Gewässerunterhaltung, werden zur Verbesserung der morphologischen
Veränderungen von Gewässern eingesetzt.
Zu einzelnen Fragestellungen wurden bereits vor der Erarbeitung des Bewirtschaftungsplans
vorgezogene Maßnahmen initiiert, um die Ziele der WRRL fristgerecht zu erreichen.
Schwerpunkte waren hierbei die Herstellung der Durchgängigkeit, Maßnahmen zur
Gewässerentwicklung und zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen in die Gewässer.
Für die Festlegung von Maßnahmen war die Abschätzung der erwarteten Wirkung und der
Kosten von entscheidender Bedeutung. Die Einschätzung, ob die notwendigen Maßnahmen
tatsächlich umgesetzt werden können, oder ob aufgrund unverzichtbarer alternativloser
Nutzungen, technischer Probleme oder natürlicher Gegebenheiten die Durchführung der
Maßnahmen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich sein wird, ist mit Unsicherheiten
verbunden, weil im Rahmen der Maßnahmenplanung nicht alle Details berücksichtigt werden
können und Entwicklungen in der Landwirtschaft, des Gewerbes und der Industrie oder der
Schifffahrt nicht hinreichend genau über einen Zeitraum bis 2015 vorhersagbar sind.
Kosten und Finanzierung der Maßnahmen
Für Gewässerschutzmaßnahmen sind bereits vor Einführung der WRRL erhebliche
Investitionen getätigt worden. Das Erreichen der Umweltziele der Richtlinie durch die
Umsetzung von v. a. ergänzenden Maßnahmen wird weiterhin mit hohen Kosten verbunden
sein, wobei die Schwerpunkte der Bewirtschaftung neu ausgerichtet und flussgebietsweit
koordiniert werden.
Für die Finanzierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen werden allgemeine und zweckgebundene Landesmittel, z. B. aus Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft des
Bundes und der Abwasserabgabe verwendet. Die Finanzierungsmodelle der einzelnen
Bundesländer sind teilweise unterschiedlich. Soweit Maßnahmen der öffentlichen Hand
erforderlich sind, erfolgt deren Umsetzung im Rahmen vorhandener Mittel. Für konkrete
Informationen zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms in den Ländern sowie zur
Finanzierung und Ressourcenplanung wird auf die zuständigen Landesbehörden verwiesen.
Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung
Der vorliegende Entwurf des Bewirtschaftungsplans wird bereits ein Jahr vor seiner
offiziellen Veröffentlichung an zentralen Stellen zur Anhörung ausgelegt. So wird
interessierten Stellen und Personen die Möglichkeit gegeben, die Vorgehensweise und
Planungen zu überprüfen und dazu Stellung zu nehmen. Begleitende Aktivitäten wie
Veröffentlichungen, Internetseiten und Veranstaltungen kommen sowohl auf internationaler
167
Bewirtschaftungsplan deutscher Teil FGE Oder
Kapitel 12
Ebene, als auch in den einzelnen Bundesländern zum Einsatz. In den Bundesländern wird
die Öffentlichkeit bereits seit vielen Jahren aktiv in die Vorarbeiten für den
Bewirtschaftungsplan und das Maßnahmenprogramm eingebunden.
Auf Länderebene wurden in Form von Regionalforen, Gewässerbeiräten o. ä. Strukturen
implementiert, in denen die verschiedenen Interessengruppen und die Wasserwirtschaftsverwaltung in einem kontinuierlichen Abstimmungsprozess die Umsetzungsschritte diskutiert
und gemeinsame Lösungen zur Umsetzung der WRRL entwickelt haben.
Schlussfolgerungen und Ausblick
Die an der Flussgebietseinheit Oder beteiligten Bundesländer und der Bund erfüllen mit dem
vorliegenden Bericht die Forderung der WRRL zur flussgebietsweiten Koordination der
Maßnahmenprogramme zur Erreichung der Umweltziele in den Gewässern. Mit dem
internationalen
Bewirtschaftungsplan,
dem
vorliegenden
nationalen
Teil
und
länderspezifischen Beiträgen zur Bewirtschaftungsplanung werden die von der WRRL
geforderten Informationen für die Flussgebietseinheit Oder vorgelegt. Die Datengrundlagen
und Ergebnisse der Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung sind transparent,
nachvollziehbar und öffentlich zugänglich. Durch die Berücksichtigung von Forderungen von
Betroffenen und Interessierten während der Anhörung konnte der Bewirtschaftungsplan
weiter verbessert werden.
Die erforderlichen Maßnahmen wurden in Anbetracht der vielfältigen Nutzungsansprüche
und Interessenslagen in der Flussgebietseinheit Oder auf mehrere Planungsphasen verteilt
und für den ersten Zeitraum bis 2015 festgelegt. Der Bewirtschaftungsplan ermöglicht ein
kohärentes und verbindliches Flussgebietsmanagement in den Bundesländern.
Nach Umsetzung der geplanten Maßnahmen wird im Odereinzugsgebiet eine deutliche
Verbesserung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer und des Zustands des
Grundwassers erwartet.
Zur Umsetzung des vorliegenden Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms im
deutschen Teil der FGE Oder sind folgende weiteren Schritte von Bedeutung:



Innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans ist
bei der EU-Kommission ein Zwischenbericht über die Fortschritte vorzulegen, die
bei der Umsetzung des Maßnahmenprogramms erzielt wurden.
Im Jahr 2015 muss der Bewirtschaftungsplan der EU-Kommission in überprüfter
und aktualisierter Form vorgelegt werden.
Die Bewirtschaftung in der Flussgebietseinheit Oder ist weiterhin zwischen den
beteiligten Bundesländern und Staaten abzustimmen und auf nationaler und
internationaler Ebene zu koordinieren.
168
Herunterladen