Beitragsordnung - Umlandspringer

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Beitragsordnung
„Verein für internationale Kinder- und Jugendarbeit –
Die Umlandspringer e.V.“
§ 1 – Beitragspflicht
Ordentliche und fördernde Mitglieder unterliegen gem. §§ 6 und 8 der Satzung der Beitragspflicht.
§ 2 – Beitragsgruppen für ordentliche Mitglieder
(1) Beitragsgruppe 1 gilt für: Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und darüber hinaus für
Schüler allgemeinbildender Schulen ohne eigenes Einkommen. Ein entsprechender Nachweis ist
zu erbringen.
(2) Beitragsgruppe 2 gilt für: Auszubildende, Bafög-Empfänger, ALG-Empfänger, Zivildienstleistende,
Wehrdienstleistende, Rentner und nur geringfügig Beschäftigte. Ein entsprechender Nachweis ist
zu erbringen.
(3) Beitragsgruppe 3 gilt für alle nicht nur geringfügig Beschäftigten.
§ 3 – Beitragshöhe für ordentliche Mitglieder, die Mitglied der DJO – Deutsche Jugend in Europa, LV
Niedersachsen e.V. sind
Die monatliche Beitragshöhe beträgt in der:
- Beitragsgruppe 1: 3,00 EUR
- Beitragsgruppe 2: 5,00 EUR
- Beitragsgruppe 3: 10,00 EUR
§ 4 – Beitragshöhe für ordentliche Mitglieder, die nicht Mitglied der DJO – Deutsche Jugend in Europa,
LV Niedersachsen e.V. sind
Die monatliche Beitragshöhe beträgt in der:
- Beitragsgruppe 1: 5,00 EUR
- Beitragsgruppe 2: 7,50 EUR
- Beitragsgruppe 3: 15,00 EUR
§ 5 – DJO – Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag für eine Mitgliedschaft in der DJO – Deutsche Jugend in Europa, LV
Niedersachsen e.V. ist im Mitgliedsbeitrag des Vereins „Die Umlandspringer e.V.“ enthalten.
§ 6 – Beitragshöhe für Fördermitglieder
Fördermitglieder zahlen einen Mindestbeitrag von 15,00 EUR monatlich.
§ 7 – Zahlungsmöglichkeiten
Der Mitgliedsbeitrag kann in bar beim Kassenwart oder unbar auf das Vereinskonto gezahlt werden.
§ 8 – Zahlungstermine
Der Mitgliedsbeitrag kann monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt
werden.
§ 9 – Stundung
Bei Zahlungsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit, nach Absprache mit dem Kassenwart eine
individuelle Zahlungsvereinbarung zu treffen. Diese wird schriftlich fixiert und ist für das Mitglied und
den Verein bindend.
§ 10 – Zahlungsverzug
(1) Wer seinen Mitgliedsbeitrag nicht spätestens am 15ten des Monats zahlt, in dem die
Zahlungsverpflichtung besteht, gerät in Zahlungsverzug.
(2) Wer in Zahlungsverzug gerät, erhält eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit einer 14tägigen Zahlungsfrist.
(3) In der Zahlungsaufforderung ist auf die Möglichkeit der individuellen Zahlungsvereinbarung
nach § 8 dieser Beitragsordnung hinzuweisen.
§ 11 – Beitragsrückstand
(1) Wer trotz Zahlungsaufforderung weder die Beitragszahlung leistet, noch nach § 8 dieser
Beitragsordnung eine individuelle Zahlungsvereinbarung trifft, gerät in Beitragsrückstand.
(2) Wer in Beitragsrückstand gerät, erhält eine zweite schriftliche Zahlungsaufforderung
(Mahnung) mit einer 14-tägigen Zahlungsfrist.
(3) In der Mahnung ist auf die Möglichkeit der individuellen Zahlungsvereinbarung nach § 8 dieser
Beitragsordnung und die Folgen einer Nichtbeachtung der Zahlungsaufforderung (Streichung
von der Mitgliederliste nach § 5 (3) der Vereinssatzung) hinzuweisen.
§ 12 – Streichung von der Mitgliederliste
(1) Wer auch nach der zweiten schriftlichen Zahlungsaufforderung (Mahnung) seiner
Beitragspflicht nicht nachkommt oder nach § 8 dieser Beitragsordnung eine individuelle
Zahlungsvereinbarung trifft, wird entsprechend § 5 (3) der Vereinssatzung von der
Mitgliederliste gestrichen.
(2) Die Streichung von der Mitgliederliste befreit nicht von der Zahlungspflicht.
§ 13 - Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, soll nicht die gesamte
Beitragsordnung unwirksam sein, sondern es soll die unwirksame Bestimmung durch eine
Bestimmung ersetzt werden, die ihrem inhaltlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit ihrem Beschluss in der Gründungsversammlung vom 24.05.2008 in
Kraft.
Hülsede - Meinsen, 24.05.2008
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