Artikel 11

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Allianz pojišťovna, a. s.
Allgemeine Versicherungsbedingungenfür die Maschinen- und Anlagenversicherung
(VPP-ST-02)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
1.
Artikel 1
Einleitende Bestimmungen
Die Privatversicherung wird durch das Gesetz Nr. 37/2004
GBl.
über
Versicherungsvertrag
und
Änderung
zusammenhängender
Gesetze
(im
Weiteren
nur
„Versicherung“ und „Gesetz“) geregelt, und die Allianz
pojišťovna, a.s., als Versicherer gibt laut Gesetz diese
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Weiteren nur
„Versicherungsbedingungen“)
heraus.
Sofern
diese
Versicherungsbedingungen in Fällen, in denen es das Gesetz
zulässt, eine abweichende Regelung einiger Bestimmungen
des
Gesetzes
enthalten,
gilt
die
in
diesen
Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag
angeführte Regelung. Ist diese abweichende Regelung nicht in
den Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag
vereinbart, gelten die Bestimmungen des Gesetzes.
Die Versicherungsbedingungen bilden laut Gesetz einen
untrennbaren Bestandteil des Versicherungsvertrags, und
darum – sofern in einer Gesetzesbestimmung ein Verweis auf
eine Vereinbarung oder einen Versicherungsvertrag enthalten
ist – ist die in diesen Versicherungsbedingungen angeführte
Regelung der Vereinbarung des Versicherungsvertrags
gleichgestellt.
Der
Versicherungsnehmer
ist
mit
diesen
Versicherungsbedingungen
vor
Abschluss
des
Versicherungsvertrags nachweisbar vertraut zu machen, was
er durch seine Unterschrift im Versicherungsvertrag bestätigt.
Diese Versicherungsbedingungen gelten während der
gesamten Laufzeit der durch den Versicherungsvertrag
vereinbarten Versicherung und können ohne Zustimmung des
Versicherungsnehmers nicht geändert werden.
Bestandteil des Versicherungsvertrags können auch weitere
ergänzende Bestimmungen sein, die sich auf diesen
Versicherungstyp beziehen – vertragliche Vereinbarungen und
/ oder Klauseln.
Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die auf
dem Territorium der Tschechischen Republik eingetreten sind,
soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart wird.
Die
Versicherung,
auf
die
sich
diese
Versicherungsbedingungen
beziehen,
ist
eine
Schadenversicherung, deren Zweck der Ersatz eines infolge
eines Versicherungsfalles entstandenen Schadens ist.
Der Versicherungsfall ist jeder beliebige zufällige, im
Versicherungsvertrag
oder
in
diesen
Versicherungsbedingungen bzw. in den vertraglichen
Vereinbarungen oder in den Klauseln bezeichnete
Sachverhalt, der bei Anwendung von Erfahrungen oder
Fachkenntnissen nicht einmal vorauszusehen war und mit
dem die Leistungspflicht des Versicherers verbunden ist.
Die Versicherung laut diesen Versicherungsbedingungen kann
nur
dann
abgeschlossen
werden,
sofern
daran
Versicherungsinteresse besteht. Versicherungsinteresse ist
das gerechtfertigte Bedürfnis des Schutzes vor den Folgen
eines zufälligen, von Versicherungsgefahr hervorgerufenen
Umstandes.
2.
3.
1.
2.
mangelnde Erfahrung, Bedienungsfehler, Ungeschicktheit,
Fahrlässigkeit, Versagung von Mess-, Regulations- oder
Sicherheitsvorrichtungen,
Dampf-,
Gasoder
Flüssigkeitsüberdruck,
Unterdruck,
unzureichende
Wassermenge in Kesseln, physikalische Explosion, Abreißen
oder Aufreißen durch Schleuderkraft, Kurzschluss, Sturm oder
jede beliebige andere Ursache, die nicht in den
Versicherungsausschlüssen angeführt ist und die eine
Reparatur oder einen Ersatz hervorruft.
Die Versicherungsleistung wir höchstens nur in Höhe der für
jede versicherte Sache im Versicherungsvertrag vereinbarten
Versicherungssumme, die die im Versicherungsvertrag
vereinbarte Gesamtversicherungssumme nicht übersteigt. Die
Versicherungsleistung wird in Form von Geld, Sachersatz oder
Bezahlung der Reparaturkosten (nach Wahl des Versicherers)
erbracht.
Die Versicherung gemäß diesen Versicherungsbedingungen
erstreckt sich auf Maschinen und Anlagen nach erfolgreich
durchgeführtem Probebetrieb, Abnahme- und Leistungstesten,
ungeachtet dessen, ob sie in oder außer Betrieb, zum Zweck
der Reinigung, Reparatur oder Besichtigung demontiert sind,
während dieser Arbeiten selbst, beim Transport innerhalb des
im Versicherungsvertrag angeführten Versicherungsortes oder
bei darauffolgender Montage.
Artikel 3
Versicherungsort
Sofern nicht anders vereinbart, erbringt der Versicherer die
Versicherungsleistung nur dann, wenn der Versicherungsfall
auf dem Territorium der Tschechischen Republik und an dem
im Versicherungsvertrag als Versicherungsort angeführten
Stätte eingetreten ist.
Der Versicherungsort ist ein im Versicherungsvertrag
angeführtes Gebäude, ein Raum oder ein Grundstück; die
Versicherung bezieht sich ebenfalls auf Sachen, die aus
Gründen eines unmittelbar drohenden oder bereits
eingetretenen
Versicherungsfalles
außerhalb
dieses
Versicherungsortes verlagert worden sind.
Artikel 4
Ausschlüsse aus der Versicherung
1. Sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart, ist der
Versicherer nicht verpflichtet, eine Versicherungsleistung zu
erbringen für:
a) Schäden in Höhe des Selbstbehalts, mit dem sich der
Versicherte am Schaden bei jedem Versicherungsfall beteiligt
und der im Versicherungsvertrag vereinbart ist; kommt es
jedoch bei einem Versicherungsfall zum Verlust oder zur
Zerstörung von mehreren Sachen, beteiligt sich der
Versicherte am Schaden nur einmal, und zwar bis zur Höhe
des höchsten, für eine dieser Sachen vereinbarten
Selbstbehalts,
b) Verluste oder Schäden an:
ba) austauschbaren und ersetzbaren Teilen, wie z.B. Werkzeug,
Presswerkzeuge,
Matrizen,
Gussformen,
Schablonen,
gemusterte und Gravurwalzen, Bohrer, Messer, Fräsen,
Sägeblätter, Schleifscheiben;
bb) Bestandteilen, die infolge der Benutzung und/oder ihrer
Beschaffenheit ein hohes Abnutzungs- oder Entwertungsmaß
aufweisen, wie z.B. hitzebeständige Ausmauerungen und
Verkleidungen, Brennerdüsen, Schläger, Glasgegenstände,
Raster und Netze, Dichtungsmaterialien, Verkleidungen aus
Gummi, Textil und Kunststoff, Bänder, Seile, Riemen, Ketten,
Drahte, Reifen;
bc) Betriebsmitteln, wie z.B. Schmiermittel, Öle, Brennstoffe,
Katalysatoren,
Kühlemulsionen,
Chemikalien,
Reinigungsmittel,
Artikel 2
Umfang der Versicherung
Der Versicherer verpflichtet sich, die Versicherungsleistung zu
erbringen, indem er dem Versicherten den entstandenen
Schaden ersetzt, falls während er Laufzeit der Versicherung
an einer im Versicherungsvertrag angeführten und sich am
Versicherungsort befindlichen Maschine oder Anlage (oder an
einem Teil davon) ein Versicherungsfall eintritt, der im Eintritt
eines Sachschadens besteht, deren Ursache zum Beispiel
sind: Abgussmängel, Materialfehler, falsche Konstruktion,
Herstellungsoder
Montagefehler,
Ausführungsfehler,
1
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
2.
3.
a)
b)
durch Feuer, direkten Blitzeinschlag, chemische Explosion (mit
Ausnahme der Explosion von Verbrennungsgasen in Kesseln),
Brandbekämpfung oder nachfolgenden Abriss, durch Aufprall
oder Absturz von Flugzeugen oder anderen Flugkörpern oder
deren
Teile
oder
Fracht,
durch
Diebstahl
oder
Einbruchdiebstahl oder versuchten Einbruchdiebstahl, durch
Gebäudeeinsturz, Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben,
Bodensenkung, Erdrutsch, Lawine, Hurrikan, Zyklone,
Vulkanausbruch oder ähnliche Naturkatastrophen verursachter
verursachte Verluste oder Schäden,
durch Verluste oder Schäden, für welche der Lieferant, die
Vertragspartei oder das Reparaturunternehmen laut Gesetz
oder auf Grund eines Vertrags verantwortlich sind;
durch beliebige Mängel oder Fehler verursachte Verluste oder
Schäden, welche die versicherte Sache bereits beim
Abschluss der Versicherung aufgewiesen hat und welche dem
Versicherungsnehmer oder seinen Vertretern bekannt
gewesen sind oder sein konnten, ohne Rücksicht darauf, ob
sie dem Versicherer bekannt gewesen sind;
durch in Folge eines absichtlichen Handelns des
Versicherungsnehmers, des Versicherten, der berechtigten
Person oder deren Vertreter entstandene Verluste oder
Schäden;
jegliche durch Krieg, Invasion, Tätigkeit eines ausländischen
Feindes, durch Militäraktionen (ohne Rücksicht darauf, ob
Krieg erklärt worden ist oder nicht), durch Bürgerkrieg,
Terrorismus,
Aufstand,
Revolte,
Aufwiegelung,
Zusammenrottung, Streik, Sperre, Bürgerunruhen, durch
Militär- oder usurpierte Macht, Eingriffe der staatlichen Organe
und der Sicherheitskräfte des Staates, durch eine Gruppe von
Personen mit böswilliger Absicht, von für eine politische
Organisation oder in Verbindung damit handelnder Personen,
durch Verschwörung, Enteignung, Beschlag-nahme zu
militärischen Zwecken, Vernichtung oder Beschädigung auf
Anweisung einer de jure oder de facto wirkenden Regierung
oder eines anderen öffentlichen Organs entstandene Folgen;
jegliche Folgen von Kernreaktion, Kernstrahlung aus beliebiger
Quelle oder von radioaktiver Kontamination;
Verluste oder Schäden in direkter Folge des ständigen
Betriebseinflusses, wie z.B. durch natürlichen Verschleiß,
Hohlraumbildung, Erosion, Korrosion, Absetzung von
Kesselstein oder Mineralbelag, Oxidation, Materialermüdung,
Verschlechterung des Zustands der Sachen durch
Nichtbenutzung und langzeitige Lagerung,
Folgeschäden oder Haftung jeder Art, einschließlich
entgangener Gewinn, Strafen, Busgelder, Zahlung über die
Versicherungsleistung für Sachschäden gemäß diesen
Versicherungsbedingungen hinaus,
Verluste oder Schäden durch teilweise oder komplette
Unterbrechung oder Einstellung des Betriebs einer Maschine,
Verluste oder Schäden an Schriftstücken, Zeichnungen,
Urkunden, Konten, Geldern, Wertmarken, Dokumenten,
Schuldbelegen, Benknoten, Wertpapieren, Schecks, Ton-,
Bild-, Datenträgern und anderen Aufzeichnungen, an
Verpackungsmaterial wie Kartons, Kisten, Transportbehältnissen;
beliebige Schäden, die direkt oder indirekt durch die Straftat
der Defraudation, des Betrugs oder des Versicherungsbetrugs
im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des
Strafgesetzes, und zwar auch im Falle, dass die Straftat nicht
vom Versicherungsnehmer oder von einer berechtigten Person
begangen worden ist.
Im Versicherungsvertrag können auch andere Ausschlüsse
vereinbart werden.
Sofern es nicht aus der gleichen Ursache und zur gleichen Zeit
auch zu einer anderen Beschädigung der versicherten
Maschine gekommen ist, für die der Versicherer verpflichtet
ist, die Versicherungsleistung zu erbringen, und sofern im
Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart, gewährt der
Versicherer keine Versicherungsleistung für Beschädigung
oder Zerstörung von:
Maschinenbestandteilen für Gleit- und Wälzlagerungen für
Rotations- und Linearbewegung (z.B. Lager, Kolben,
Laufbuchsen),
Akku-Batterien, elektrotechnischen Zellen, elektronischen
Elementen und elektronischen Bestandteilen (z.B. integrierte
4.
5.
6.
a)
b)
1.
2.
1.
Schaltkreise, Mikroprozessoren, Transistoren, Relais, Schütze,
Wärmeregler, Ausschalter).
Im Falle einer beliebigen Klage, eines gerichtlichen oder
anderen Verfahrens, in dem der Versicherer behauptet, dass
auf Grund der Festlegung des in Abs. 1) Buchst. g)
angeführten Ausschlusses der Schaden oder die Haftpflicht
durch diese Versicherung nicht gedeckt werde, beruht die
Beweislast, dass dieser Schaden oder die Haftpflicht gedeckt
ist, auf dem Versicherten.
Falls im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart,
erstreckt sich die Versicherung nicht auf Fundamente und
Maschinenuntersetzer.
Falls im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart,
erstreckt sich die Versicherung nicht auf Sachschäden durch
Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage,
Durchnässung oder Überschwemmung mit Wasser und
Schleim in Folge des Sonderrisikos an Wasserbaustellen.
Artikel 5
Versicherungssumme, Versicherungswert
Die
Versicherungssumme
ist
Ausdruck
des
Versicherungswertes. Der Versicherungswert ist ein Betrag,
der den Kosten für den Ersatz der versicherten Sachen durch
neue Sachen gleicher oder vergleichbarer Art, Qualität und
Leistung, das heißt den Wiederbeschaffungskosten,
einschließlich
Transportkosten,
Gebühren,
Zoll,
Montagekosten (d.h. Neuwert) entspricht.
Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme
ist die oberste Grenze der Versicherungsleistung des
Versicherers.
Die
Versicherungssumme
legt
der
Versicherungsnehmer auf eigene Verantwortung fest.
Artikel 6
Unterversicherung
Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die
für eine einzelne Sache vereinbarte Versicherungssumme
niedriger ist als deren Versicherungswert, senkt der
Versicherer die Versicherungsleistung im Verhältnis, in
welchem die Höhe der Versicherungssumme zur tatsächlichen
Höhe des Versicherungswertes steht. Diese Bestimmung gilt
für jede versicherte Sache und jeden Posten extra.
Artikel 7
Umfang und einige Bedingungen der Versicherungsleistung
1. Grundsätzlicher Umfang der Versicherungsleistung:
a) im Falle eines Schadens an versicherten Sachen, die repariert
werden können, bezahlt der Versicherer die notwendigen
Reparaturkosten, die dazu notwendig sind, dass die
beschädigte Maschine oder Anlage in den Zustand der
Betriebsfähigkeit wieder gebracht wird, der unmittelbar vor
dem Versicherungsfall bestand, ferner die Kosten der
Demontage und Montage, sofern sie für die Vornahme der
Reparatur nötig waren, Kosten des üblichen Transports (zur
Reparaturstätte und zurück), eventuelle Zölle und Gebühren,
unter der Voraussetzung, dass die Versicherungssumme diese
Kosten vorsieht. Falls die Reparatur in einer dem Versicherten
gehörenden Werkstatt gehört, leistet der Versicherer auch für
die zur Reparatur nötigen Lohn- und Materialkosten
einschließlich eines angemessenen Prozentsatzes für die
Regiekosten.
Die Preisermäßigung für den Verschleiß der ersetzten teile
wird nicht abgezogen, aber der Preis der Reste, die wieder
verwendet oder verkauft werden können, wird jedoch
abgezogen.
Falls die vorgenannten Reparaturkosten dem Zeitwert der
versicherten Maschine oder Anlage unmittelbar vor dem
Versicherungsfall gleich oder höher als dieser sind, wird die
Sache als zerstört betrachtet und die Versicherungsleistung
erfolgt gemäß Absatz b).
b) Im Falle der Zerstörung der versicherten Sache oder Anlage
(so genannter Totalschaden) gewährt der Versicherer eine
Versicherungsleistung in Höhe des Zeitwertes der versicherten
Maschine oder Anlage einschließlich der Kosten des üblichen
Transports, der Montage, eventueller Zölle und Gebühren, und
zwar in dem Umfang, in dem sie in der Versicherungssumme
vorgesehen sind. Der Versicherer ersetzt ebenfalls die
2
2.
3.
4.
5.
1.
a)
b)
c)
2.
3.
1.
2.
3.
laufenden Kosten der Demontage der zerstörten Anlage; der
Preis der Reste, die wieder verwendet oder verkauft werden
können, wird jedoch abgezogen.
Auf Erstattung der Sonderkosten für Überstunden, Arbeit an
Samstagen und Sonntagen, Nachtarbeiten und Arbeiten an
gesetzlich anerkannten Feiertagen, für Expresstransport,
Lufttransport und für Reisekosten der Techniker und / oder
Experten aus dem Ausland erstreckt sich die Versicherung nur
dann, wenn dies im Versicherungsvertrag im Voraus
vereinbart wurde.
Kosten für beliebige Änderungen, Ergänzungen und / oder
Verbesserungen oder für Wartungs- und Revisionsarbeiten
werden vom Versicherer nicht erstattet.
Der Versicherer bezahlt auch die für provisorische
Reparaturen
aufgewendeten
Kosten,
sofern
diese
Reparaturen ein Bestandteil der Finalreparaturen sind und die
Gesamtreparaturkosten nicht erhöhen.
Der Versicherer gewährt die Versicherungsleistung erst nach
Vorlage der erforderlichen Rechnungen und Belege, die
nachweisen, dass die Reparaturen erfolgt sind, oder dass ein
Austausch der beschädigten Teile der versicherten Sache
erfolgt ist. erforderlich sind auch die Belege und Rechnungen,
die der Versicherer angefordert hat. Falls keine Reparatur oder
Wiederbeschaffung der Sache erfolgt, oder falls für die
versicherten
Sachen
keine
Ersatzteile
aus
der
Serienproduktion
besorgt
werden
können,
ist
die
Versicherungsleistung auf die Höhe des üblichen Preises der
Sache limitiert.
Versicherung eines fremden Risikos geht diese Pflicht auf den
Versicherten
über.
Unter
Veränderung
des
Versicherungsrisikos wird dessen wesentliche Erhöhung oder
Senkung verstanden.
2. Sofern sich das Versicherungsrisiko während der Laufzeit der
Versicherung wesentlich senkt, ist der Versicherer verpflichtet,
die Versicherungsprämie proportional zu dieser Senkung
herabzusetzen, und zwar mit Wirksamkeit seit dem Tage, an
dem er von der Senkung des Risikos erfahren hat.
3. Sollte
sich
während
der
Versicherungsdauer
das
Versicherungsrisiko derart erhöhen, dass hätte es in diesem
Umfang bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrages
bestanden, der Versicherer den Vertrag unter anderen
Bedingungen abgeschlossen hätte, entsteht dem Versicherer
das Recht, innerhalb von 1 Monat seit dem Tag, an dem er
von der Erhöhung des Versicherungsrisikos erfahren hat, eine
Änderung des Versicherungsvertrags von dem Tag an
vorzuschlagen, an dem sich das Versicherungsrisiko erhöht
hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sich zu diesem
Vorschlag innerhalb von 1 Monat seit dem Tag dessen
Zustellung zu äußern, sofern im Vorschlag des Versicherers
nicht eine längere Frist festgelegt wird.
4. Sofern der Versicherungsnehmer mit dem Vorschlag zur
Veränderung des Versicherungsvertrags nicht einverstanden
ist oder sofern er sich zu dieser Veränderung nicht innerhalb
der Frist laut Abs. 3 geäußert hat, hat der Versicherer das
Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen, und zwar
innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit dem Tag, an dem er
den Einwand des Versicherungsnehmers zur Veränderung des
Versicherungsvertrags erhält, oder seit dem Tag, an dem die
Frist zum Äußern des Versicherungsnehmers laut Abs. 3)
abgelaufen ist. In einem solchen Fall erlischt die Versicherung
nach Ablauf von 8 Tagen seit dem Tag der Zustellung der
Kündigung an den Versicherungsnehmer.
5. Sollte
sich
während
der
Versicherungsdauer
das
Versicherungsrisiko derart erhöhen, dass hätte es in diesem
Umfang bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrages
bestanden, der Versicherer den Vertrag unter diesen
Bedingungen nicht abgeschlossen hätte, hat er das Recht, den
Versicherungsvertrag zu kündigen, und zwar innerhalb von 1
Monat seit dem Tag, an dem er von der Erhöhung des
Versicherungsrisikos erfahren hat. In einem solchen Fall
erlischt die Versicherung nach Ablauf von 8 Tagen seit dem
Tag
der
Zustellung
der
Kündigung
an
den
Versicherungsnehmer.
6. Sofern der Versicherer den Versicherungsvertrag in der
festgelegten Frist weder gekündigt noch einen Vorschlag zu
dessen Veränderung vorgelegt hat, besteht die Versicherung
unter den bisherigen Bedingungen fort.
7. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
ohne unnötigen Verzug mitzuteilen, dass ein Versicherungsfall
eingetreten ist, eine wahrheitsgetreue Erklärung über die
Entstehung und den Umfang der Folgen dieses Ereignisses
abzugeben, seinen Leistungsanspruch zu beziffern, die
Unterlagen vorzulegen, welche zur Ermittlung der für die
Beurteilung des Leistungsanspruches und dessen Höhe
ausschlaggebenden Sachverhalte benötigt werden, die
erforderlichen Ermittlungen zu ermöglichen und auf die im
Versicherungsvertrag
vereinbarte
oder
in
diesen
Versicherungsbedingungen festgelegte Art und Weise
vorzugehen.
Sofern
der
Versicherungsnehmer
nicht
gleichzeitig der Versicherte ist, obliegt diese Pflicht dem
Versicherten.
8. Der Versicherer ist verpflichtet, nach Meldung des
Versicherungsfalls, mit welchem ein Anspruch auf
Versicherungsleistung verbunden ist, die zur Feststellung des
Umfangs seiner Leistungspflicht notwendige Ermittlung ohne
unnötigen Verzug zu eröffnen.
9. Sofern die vom Versicherer aufgewendeten Ermittlungskosten
laut Abs. 8) durch Verletzung der Pflichten der berechtigten
Personen oder des Versicherungsnehmers hervorgerufen oder
erhöht worden sind, hat der Versicherer das Recht, von jenem,
der die Pflicht verletzt hat, einen angemessenen Ersatz zu
verlangen.
10. Berechtigte Person, Versicherter oder die Person, die
Bergungskosten aufgewendet hat, ist verpflichtet so
Artikel 8
Bergungskosten
Der Versicherer bezahlt weiter vom Versicherungsnehmer
aufgewendete Bergungskosten. Als Bergungskosten gelten
zweckmäßig
aufgewendete
Kosten,
die
der
Versicherungsnehmer:
zur Abwendung der Entstehung eines unmittelbar drohenden
Versicherungsfalles aufgewendet hat,
zur Milderung der Folgen eines bereits eingetretenen
Versicherungsfalles aufgewendet hat,
verpflichtet war, aus hygienischen, ökologischen oder
Sicherheitsgründen bei der Räumung des beschädigten
Vermögens oder dessen Reste aufzuwenden.
Die Erstattungshöhe der Bergungskosten mit Ausnahme der
Kosten, die zur Rettung von Leben und Gesundheit von
Personen aufgewendet wurden, ist auf maximal 5 % der zum
Zeitpunkt der Aufwendung der Bergungskosten gültigen
Versicherungssumme für die versicherte Sache beschränkt,
sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart.
Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf
Schadenereignisse, deren Grund die in Art. 4 dieser
Versicherungsbedingungen genannten Umstände waren.
Artikel 9
Grundlegende Pflichten der Versicherungsteilnehmer
beim Abschluss des Versicherungsvertrags
Der Versicherungsnehmer und der Versicherte sind
verpflichtet, alle schriftlichen Fragen des Versicherers, die die
abzuschließende Versicherung betreffen, wahrheitsgetreu und
vollständig zu beantworten. Dies gilt auch im Falle, dass sich
um eine Änderung der Versicherung handelt.
Die gleiche Pflicht wie in Abs. 1) hat der Versicherer dem
Versicherungsnehmer und dem Versicherten gegenüber. Im
Namen des Versicherers kann diese Pflicht auch von einem
Versicherungsvermittler erfüllt werden.
Im Falle der Versicherung eines fremden Risikos ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherten mit dem
die Versicherung seines Versicherungsrisikos betreffenden
Inhalt des Versicherungsvertrags vertraut zu machen.
Artikel 10
Rechte und Pflichten der Versicherungsteilnehmer
bei Veränderung oder Erlöschen des Versicherungsrisikos und
bei Eintritt eines Versicherungsfalls
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer
ohne unnötigen Verzug die Veränderung oder das Erlöschen
des Versicherungsrisikos mitzuteilen. Im Falle der
3
vorzugehen, dass der Versicherer gegenüber einem anderen
das Recht auf Schadenersatz oder ein ähnliches Recht
geltend machen kann, welches ihm im Zusammenhang mit
dem Versicherungsfall entstanden ist.
11. Hat die berechtigte Person, der Versicherte oder die Person,
die die Bergungskosten aufgewendet hat, auf das Recht auf
Schadenersatz oder auf ein ähnliches Recht verzichtet oder
dieses Recht nicht rechtzeitig geltend gemacht oder den
Übergang ihrer Ansprüche auf den Versicherer auf eine
andere Art und Weise vereitelt, hat der Versicherer das Recht,
die Versicherungsleistung bis zur Höhe der Beträge zu
senken, die er ansonsten hätte erhalten können, soweit das
Gesetz nichts anderes vorschreibt.
12. Sofern sich die Folgen der in Abs. 11) angeführten Handlung
erst nach der Auszahlung der Versicherungsleistung
bemerkbar machen, hat der Versicherer das Recht auf Ersatz
der ausgezahlten Versicherungsleistung bis zur Höhe der
Beträge, die er ansonsten hätte erhalten können.
13. Falls der Versicherungsnehmer oder die berechtigte Person
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles oder nach der
Auszahlung der Versicherungsleistung feststellt, dass
abhanden gekommene oder entwendete Vermögen, welches
der Versicherungsfall betrifft, wiedergefunden worden ist, hat
er diesen Sachverhalt dem Versicherer ohne unnötigen
Verzug mitzuteilen. Das Eigentum an diesem wieder
gefundenen Vermögen geht auf den Versicherer nicht über.
Falls für diese Sache bereits geleistet wurde, hat der
Versicherte die Versicherungsleistung nach Abzug von
angemessenen Kosten für die Reparatur der während des
Abhandenseins der versicherten Sache zurückzuzahlen oder
den dem Wert des Restes der Sache entsprechenden Betrag
zurückzuzahlen, falls die Sache während des vorgenannten
Zeitraums zerstört wurde.
1.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
2.
a)
b)
c)
d)
e)
Artikel 11
Pflicht des Versicherten, dem Versicherer Mitarbeit zu
gewähren
Der Versicherte ist verpflichtet, während der Laufzeit der
Versicherung:
dem Versicherer oder den von ihm beauftragten Person
jederzeit Eintritt in Räumlichkeiten zu ermöglichen, wo sich die
versicherten Sachen befinden, und ihnen zu ermöglichen, den
Umfang des Versicherungsrisikos zu beurteilen und
ausführliche
für
die
Risikobewertung
erforderlichen
Informationen zu erteilen.
dem Versicherer oder den von ihm beauftragten Personen auf
Verlangen die Projekt-, Buchhaltungs-, feuerschutztechnische
und sonstige Dokumentation zur Einsicht vorzulegen und die
Überprüfung der Tätigkeit der zum Schutz des versicherten
Vermögens dienenden Vorrichtung zu ermöglichen.
darauf zu achten, dass kein Versicherungsfall eintritt, vor allem
darf er die auf das Abwenden oder Verringern der Gefahr des
Schadeneintritts abgezielten Pflichten nicht verletzen, welche
ihm durch die Rechtsvorschriften oder von den auf deren
Grundlage herausgegebenen Vorschriften auferlegt werden,
oder die Pflichten, die er durch den Abschluss des
Versicherungsvertrags übernommen hat; der Versicherte darf
auch die Verletzung dieser Vorschriften und Verpflichtungen
von Seiten Dritter nicht dulden; der Versicherte ist ferner
verpflichtet, die versicherten Sachen in gutem technischen
Zustand zu halten und sie lediglich zu dem vom Hersteller
bestimmten Zweck zu benutzen.
sich über jede beabsichtigte Veränderung, welche eine
Erhöhung des Versicherungsrisikos zur Folge hätte, zunächst
mit dem Versicherer zu beraten, damit dieser beurteilen kann,
ob es zu dessen wesentlicher Erhöhung kommen kann, die
dann ein Grund für das Vorgehen laut Art. 10, Abs. 3) bis 5)
oder für den Vorschlag zur Veränderung der Bedingungen für
das weitere Bestehen der Versicherung wäre.
sicherzustellen, dass Inventurlisten der versicherten Sachen,
Bilanzen und Wirtschaftsergebnisse des Unternehmens für die
letzten drei Buchungsjahre so aufbewahrt sind, dass sie im
Falle eines Schadeneintritts nicht zerstört oder beschädigt
werden oder im Zusammenhang mit dem Sachschaden nicht
abhanden kommen können.
3.
1.
2.
3.
4.
4
dem Versicherer den Abschluss einer weiteren Versicherung
der gleichen Sachen auf das gleiche Risiko bei einem anderen
Versicherer mitzuteilen, dessen Geschäftsfirma sowie die
Höhe der Versicherungssumme bekannt zu geben.
Ist ein Versicherungsfall eingetreten, ist der Versicherte
verpflichtet:
jegliche möglichen Maßnahmen zu treffen, welche darauf
abgezielt sind, dass sich der entstandene Schaden nicht
vergrößert,
sofern im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall der
Verdacht der Begehung einer Straftat entstanden ist, ohne
unnötigen Verzug eine Anzeige bei den Polizeiorganen oder
bei einer anderen im Strafverfahren tätigen Behörde zu
erstatten,
sicherzustellen, dass der durch den Versicherungsfall
verursachte Stand nicht verändert wird, solange er vom
Versicherer nicht ermittelt wird. Dies gilt nicht, sofern eine
Veränderung im öffentlichen Interesse oder zur Milderung der
Folgen des Versicherungsfalls erforderlich ist; der Versicherte
ist ebenfalls verpflichtet, die Aufbewahrung der beschädigten
Sache oder deren Teils zu gewährleisten, solange der
Versicherer oder die von ihm beauftragte Person nicht deren
Untersuchung vornimmt,
mit der Reparatur der durch den Versicherungsfall
beschädigten Sache oder mit der Beseitigung deren Reste auf
die Anweisung des Versicherers zu warten, längstens jedoch
eine Woche seit der Zustellung des Antrags, sofern es nicht
nötig ist, aus Sicherheitsgründen, aus hygienischen,
ökologischen oder anderen schwerwiegenden Gründen mit der
Reparatur des Vermögens oder mit der Beseitigung dessen
Überreste früher anzufangen,
derart vorzugehen, dass der Versicherer gegenüber jemand
anderem das Recht auf Schadenersatz oder ein anderes
ähnliches Recht, das ihm im Zusammenhang mit dem
Versicherungsfall entstanden ist, geltend machen kann.
Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der
Versicherte einige in Abs. 1) und 2) angeführte Pflichten nicht
erfüllen muss, und umgekehrt können auch weitere, in diesen
Absätzen nicht angeführte Pflichten vereinbart werden.
Artikel 12
Verletzung der Pflichten
Sofern der Versicherungsnehmer oder der Versicherte beim
Abschluss der Versicherung oder bei der Veränderung des
Versicherungsvertrags eine der im Gesetz, in diesen
Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag
angeführten Bedingungen verletzt hat und sofern in Folge
dessen eine niedrigere Versicherungsprämie festgelegt
worden ist, kann der Versicherer die Versicherungsleistung
angemessen senken.
Sofern die Verletzung der im Gesetz, in diesen
Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag
angeführten Bedingungen einen wesentlichen Einfluss auf die
Entstehung des Versicherungsfalls, dessen Verlauf oder die
Vergrößerung des Umfangs seiner Folgen oder auf die
Ermittlung
oder
Bestimmung
der
Höhe
der
Versicherungsleistung gehabt oder die Vorlage von Belegen
darüber vereitelt hat, dass es zum Eintritt des Schadens durch
einen
Versicherungsfall
im
Sinne
dieser
Versicherungsbedingungen gekommen ist, kann der
Versicherer die Versicherungsleistung proportional je nach
dem senken, welchen Einfluss diese Verletzung auf den
Umfang der Leistungspflicht gehabt hat.
Eine Senkung der Versicherungsleistung laut Abs. 2) nimmt
der Versicherer immer dann vor, wenn die Entstehung und der
Umfang des Versicherungsfalls auf grobe Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers, des Versicherten oder ihrer Vertreter
zurückzuführen sind.
Im
Falle,
dass
die Pflicht,
die Erhöhung
des
Versicherungsrisikos zu melden, nicht erfüllt worden ist, und
der Versicherer auf Grund seiner Ermittlung den
Versicherungsvertrag gekündigt hat, steht ihm die
Versicherungsprämie bis zum Ende der Versicherungsperiode
zu, in der die Versicherung erloschen ist. Die einmalige
Versicherungsprämie steht dem Versicherer in diesem Falle
gänzlich zu.
1.
1.
2.
a)
b)
3.
4.
5.
6.
7.
8.
1.
2.
Artikel 13
Expertenbeurteilung eines strittigen Anspruchs
Im Falle von Zweifel über die Höhe der Versicherungsleistung
(wobei die Grundlage des Anspruchs anerkannt worden ist)
können die Versicherungsteilnehmer die Bestimmung der
Höhe
der
Versicherungsleistung
mittels
einer
Expertenbeurteilung des strittigen Anspruchs (im Weiteren nur
„Expertise“) vereinbaren, um einen eventuellen Gerichtsstreit
zu vermeiden.
Die Vornahme der Expertise ist eine Form der Ermittlung im
Sinne von Art. 16, Abs. 2) und beruht in der Beurteilung des
strittigen Anspruchs durch einen oder mehrere Experten
derart, dass die Versicherungsteilnehmer
sich schriftlich auf einem Experten einigen oder
jeder seinen Experten bestimmt, wobei die Aufgabe dieser
Experten darin besteht, eine gemeinsame Stellungnahme zum
strittigen Anspruch auszuarbeiten, und sofern sie sich auf
einer solchen gemeinsamen Stellungnahme nicht einigen, ist
es ihre Pflicht, unverzüglich, spätestens innerhalb eines
Monats den entscheidenden Experten (Abs. 4) zu bestimmen.
Der Experte (der entscheidende Experte) darf zu keinem der
Versicherungsteilnehmer eine geschäftliche, arbeitsrechtliche
oder verwandtschaftliche Beziehung haben; sofern diese
Bedingung
nicht
erfüllt
sein
sollte
und
ein
Versicherungsteilnehmer gegen diese Nichterfüllung Einwände
erhebt, ist die Stellungnahme einschließlich der von den laut
Abs. 2, Buchst. b) bestimmten Experten ausgearbeiteten
gemeinsamen Stellungnahme eines solchen Experten
(entscheidenden Experten) im Sinne von Abs. 5 nicht
verbindlich.
Der entscheidende Experte beurteilt den strittigen Anspruch
entweder allein oder gemeinsam mit den Experten, von denen
er bestimmt worden ist, und gibt eine Stellungnahme heraus,
die für die Beurteilung des strittigen Anspruches
ausschlaggebend ist.
Das Ergebnis der Expertise ist für die Versicherungsteilnehmer
verbindlich.
Die Kosten für den laut Abs. 2, Buchst. a) bestimmten
Experten und für den entscheidenden Experten bezahlen die
Versicherungsteilnehmer zu gleichen Teilen und die Kosten für
den von den Versicherungsteilnehmern laut Abs. 2, Buchst. b)
bestimmten
Experten
bezahlen
jeder
der
Versicherungsteilnehmer selbst.
Für die Vornahme der Expertise gilt die in Art. 16, Abs. 2,
angeführte
Frist,
sofern
diese
Frist
von
den
Versicherungsteilnehmern durch eine Vereinbarung nicht
verlängert wird; falls die Expertise innerhalb der im zitierten
Artikel
angeführten
oder
verlängerten
Frist
nicht
abgeschlossen ist, wird die Ermittlung laut diesem Artikel
beendet,
sofern
alle
Versicherungsteilnehmer
nicht
ausdrücklich auf deren weiterer Fortsetzung bestehen; die
Ermittlung geht auch in dem Falle zu Ende, wenn die Experten
keinen entscheidenden Experten bestimmen, falls die in Abs.
2, Buchst. b) angeführten Bedingungen eintreten.
Die von den Rechtsvorschriften geregelten Rechte und
Pflichten der Versicherungsteilnehmer werden von den
Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
2.
3.
1.
2.
3.
1.
2.
Artikel 14
Mitversicherung
Bei Versicherungen, an deren Abschluss sich mehrere
Versicherer (Mitversicherer) beteiligen, wird die Höhe der
Anteile der einzelnen Versicherer an den aus der
Mitversicherung
hervorgehenden
Rechten
und
Verbindlichkeiten vereinbart.
Derjenige der Versicherer, der im Versicherungsvertrag als
leitender
Versicherer
angeführt
wird,
legt
die
Versicherungsbedingungen
und
die
Höhe
der
Versicherungsprämie fest, verwaltet die Mitversicherung und
ist berechtigt und bevollmächtigt, Mitteilungen und
Willenserklärungen des Versicherten im Namen aller
beteiligten Mitversicherer zu übernehmen.
3.
1.
Artikel 15
Selbstbehalt
5
Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass sich
der Versicherte an der Versicherungsleistung mit einem fixen
Betrag oder mit einem Prozentsatz (im Weiteren nur
„Selbstbehalt“) beteiligt.
Der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt wird von
der errechneten Gesamtversicherungsleistung abgezogen.
Die im Versicherungsvertrag nachträglich vereinbarten
Selbstbehalte für die einzelnen versicherten Positionen oder
für die Erweiterung des Versicherungsumfangs werden
zunächst abgezogen.
Artikel 16
Versicherungsleistung und deren Fälligkeit
Die Versicherungsleistung ist innerhalb von 15 Tagen ab
Beendigung der Untersuchung fällig. Die Untersuchung ist
beendet, sobald der Versicherer der berechtigten Person seine
Ergebnisse mitteilt. Falls die berechtigte Person die
Versicherungsleistung als Forderung einem anderen abtritt
oder diese Versicherungsleistung pfändet oder anders zu
Gunsten eines anderen vor Beendigung der Untersuchung
sicherstellt, ist der Versicherer durch diese Handlung der
berechtigten Person nicht gebunden.
Der Versicherer ist verpflichtet, die Untersuchung innerhalb
von 3 Monaten, nachdem ihm der Versicherungsfall angezeigt
wurde, zu beenden. Diese Frist kann einvernehmlich
verlängert werden. Kann der Versicherer die Untersuchung
nicht innerhalb der Frist laut Satz eins beenden, ist er
verpflichtet,
der
Person,
der
das
Recht
auf
Versicherungsleistung entstehen soll oder entstanden ist, die
Gründe, weshalb die Untersuchung nicht beendet werden
kann, mitzuteilen und ihr auf deren Antrag eine angemessene
Vorauszahlung zu gewähren. Die in dem ersten Satz genannte
Frist läuft nicht, sofern die Untersuchung durch Verschulden
der berechtigten Person, des Versicherungsnehmers oder des
Versicherten vereitelt oder erschwert wurde.
Der Versicherer gewährt die Versicherungsleistung in
inländischer Währung, sofern er nicht entscheidet,
Naturalleistungen (durch Reparatur oder Austausch der
Sache) zu gewähren, und sofern im Versicherungsvertrag
nichts anderes vereinbart ist.
Artikel 17
Entstehung und Änderungen der Versicherung
Die Versicherung entsteht am nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrags folgenden Tag (um 00.00 Uhr), sofern
im Versicherungsvertrag nicht festgelegt worden ist, dass sie
bereits durch den Abschluss des Versicherungsvertrags oder
später entsteht. Sofern die Versicherung später entstehen soll,
wird im Versicherungsvertrag der Tag festgelegt, an welchem
die
Versicherung
beginnt
(im
Weiteren
auch
„Versicherungsbeginn“).
Versicherungen
für
einmalige
Versicherungsprämie entstehen erst am Tage deren
Bezahlung, sofern im Versicherungsvertrag nicht anders
vereinbart.
Sofern auf Grund des Vorschlags des Versicherers zum
Abschluss
des
Versicherungsvertrags
die
Versicherungsprämie in der im Vorschlag angeführten Höhe
und in der vom Vorschlagenden bestimmten Frist (sofern er
die Frist nicht bestimmt hat, dann innerhalb von 1 Monat)
bezahlt worden ist, wird der Versicherungsvertrag am Tag der
Einzahlung der Versicherungsprämie auf das Konto des
Versicherers oder des Versicherungsvermittlers oder an dem
Tag abgeschlossen, an dem der Versicherer oder der
Versicherungsvermittler
den
Empfang
der
Versicherungsprämie in bar bestätigt hat.
Der Versicherungsvertrag ist schriftlich abzuschließen,
ansonsten ist er ungültig. Das gleiche betrifft auch die
Änderungen des Versicherungsvertrags.
Artikel 18
Versicherungsprämie und deren Änderungen
Die Versicherungsprämie wird durch einen Prozentsatz aus
den Versicherungssummen für die einzelnen versicherten
Sachen und Posten festgelegt. Die Höhe des Satzes wird stets
vom
Versicherer
festgelegt.
Die
Abrechnung
der
Versicherungsprämie
erhält
der
Versicherungsnehmer
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
gleichzeitig mit dem Versicherungsvertrag, sofern im
Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart.
Das Recht des Versicherers auf die Versicherungsprämie
entsteht am Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrags,
sofern im Versicherungsvertrag nicht vereinbart worden ist,
dass dem Versicherer dieses Recht später entsteht. Die
laufende Versicherungsprämie ist am ersten Tag der
Versicherungsperiode
fällig
und
die
einmalige
Versicherungsprämie am Tage des Beginns der Versicherung,
welche erst durch deren Bezahlung entsteht, sofern im
Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart.
Im Versicherungsvertrag kann die Möglichkeit von
Ratenzahlungen der Versicherungsprämie vereinbart werden.
Bei Vereinbarung der von Halbjahres- oder Quartalszahlungen
wird ein Zuschlag von 3 % bzw. 5 % berechnet. Bei
Nichtbezahlung einer der Raten (eines Teils der
Versicherungsprämie) ist der Versicherer berechtigt, die
Bezahlung der Versicherungsprämie für die gesamte
Versicherungsperiode einschließlich eines Verzugszinses für
jeden Verzugstag zu verlangen. Bei Nichtbezahlung einer der
Raten in der vereinbarten Höhe kann der Versicherer nach Art.
19, Abs. 2, vorgehen.
Die Versicherungsprämie ist bei bargeldloser Zahlung am
Tage ihrer Gutschreibung auf das Konto des Versicherers oder
des Versicherungsvermittlers (sofern dieser zu deren Empfang
berechtigt ist) bezahlt, oder an dem Tag, an dem der
Versicherer oder der zu deren Empfang berechtigte
Versicherungsvermittler
den
Empfang
der
Versicherungsprämie in bar bestätigt hat.
Der Versicherer hat das Recht auf die Versicherungsprämie
für die Versicherungszeit, sofern im Versicherungsvertrag nicht
anders vereinbart worden ist. Sofern ein Versicherungsfall
eingetreten ist, in Folge dessen die Versicherung erloschen ist,
steht dem Versicherer die Versicherungsprämie bis zum Ende
der Versicherungsperiode zu, in welcher der Versicherungsfall
eingetreten ist. Die einmalige Versicherungsprämie steht dem
Versicherer in einem solchen Fall für den gesamten Zeitraum
zu, für welchen die Versicherung abgeschlossen gewesen ist.
Die Höhe der bisher zu zahlenden Versicherungsprämie kann
der Versicherer nur nach Vereinbarung mit dem
Versicherungsnehmer oder unter den im Versicherungsvertrag
angeführten Bedingungen ändern. Der Versicherer ist
verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die neu festgelegte
Höhe der Versicherungsprämie spätestens in einer Frist von 2
Monaten vor der Fälligkeit der Versicherungsprämie für den
Versicherungszeitraum mitzuteilen, in welchem sich die Höhe
der Versicherungsprämie verändern soll.
Sofern der Versicherungsnehmer mit der Veränderung der
Höhe der Versicherungsprämie laut Abs. 6 nicht einverstanden
ist, hat der seinen Einwand innerhalb von 1 Monat seit dem
Tag geltend zu machen, an dem er von der vorgeschlagenen
Veränderung der Höhe der Versicherungsprämie erfahren hat.
In diesem Fall erlischt dann die Versicherung durch den Ablauf
der
Versicherungsperiode,
für
welche
die
Versicherungsprämie bezahlt worden ist, sofern nicht anders
vereinbart.
Der
Versicherer
ist
verpflichtet,
den
Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die neu
festgelegte Höhe der Versicherungsprämie auf diese Folge
aufmerksam zu machen.
Der
Versicherer
ist
berechtigt,
Schuldbeträge
der
Versicherungsprämie und andere fällige Forderungen aus der
Versicherung mit der Versicherungsleistung aufzurechnen.
Sofern es vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen die
Versicherung abgeschlossen worden ist, zu deren Erlöschen
kommt, hat der Versicherer das Recht auf den
verhältnismäßigen Teil der Versicherungsprämie, welcher der
Versicherungsdauer entspricht, sofern im Gesetz, in diesen
Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag
nicht anders vereinbart.
2.
3.
4.
a)
b)
c)
5.
a)
b)
Artikel 19
Versicherungszeit und Erlöschen der Versicherung
1.
Die Versicherung wird für den Zeitraum von einem Jahr
abgeschlossen, sofern im Versicherungsvertrag nicht anders
6
vereinbart. Sofern der Versicherungsvertrag für den Zeitraum
abgeschlossen ist, wird er zu den gleichen Bedingungen
jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falls der Versicherer
oder der Versicherungsnehmer nicht spätestens sechs
Wochen vor Ablauf der Versicherungszeit der anderen Partei
mitteilt, dass er am weiteren Bestehen der Versicherung kein
Interesse mehr hat. Sofern die Versicherungszeit kürzer als
ein Jahr ist, endet die Versicherung durch den Ablauf der
Versicherungszeit, sofern im Versicherungsvertrag nicht
anders vereinbart. Ansonsten erlischt die Versicherung:
Wegen Nichtbezahlung der Versicherungsprämie:
Sofern die Versicherungsprämie oder deren Teil (unter einem
Teil der Versicherungsprämie wird unter anderem eine Rate
der
Versicherungsprämie
verstanden)
nicht
zum
Fälligkeitstermin bezahlt wird, kann der Versicherer eine
Mahnung versenden, in welcher er eine Nachfrist zur
Bezahlung der Versicherungsprämie oder ihres Teils von
mindestens 1 Monat festlegt. Die Versicherung erlischt am
nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist folgenden Tag. Die
Mahnung des Versicherers hat einen Hinweis auf das
Erlöschen der Versicherung im Falle der Nichtbezahlung der
rückständigen Versicherungsprämie zu enthalten und muss
dem Versicherungsnehmer zugestellt werden. Die Frist gemäß
Satz eins kann vor deren Ablauf durch eine Vereinbarung
verlängert werden.
Durch Vereinbarung:
Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können das
Erlöschen der Versicherung vereinbaren. In dieser
Vereinbarung ist der Zeitpunkt des Erlöschens der
Versicherung zu bestimmen und die Art und Weise des
gegenseitigen Ausgleichs der Verbindlichkeiten abzumachen.
Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen, ansonsten ist
sie ungültig.
Durch Kündigung:
Sofern eine Versicherung mit laufender Versicherungsprämie
abgeschlossen ist, erlischt die Versicherung durch die
Kündigung
seitens
des
Versicherers
oder
des
Versicherungsnehmers zum Ende der Versicherungsperiode.
Die Kündigung ist mindestens Wochen vor Ablauf der
Versicherungsperiode zuzustellen, ansonsten ist sie ungültig.
Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die
Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag des
Abschlusses des Versicherungsvertrags kündigen. Mit dem
Tag der Zustellung beginnt die achttägige Kündigungsfrist zu
laufen, nach deren Ablauf die Versicherung erlischt. In einem
solchen Fall hat der Versicherer das Recht auf den
verhältnismäßigen Teil der Versicherungsprämie, welcher der
Versicherungsdauer entspricht.
Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die
Versicherung innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag der
Zustellung der Mitteilung über den Eintritt eines
Versicherungsfalls kündigen. Mit dem Tag der Zustellung der
Kündigung beginnt die Kündigungsfrist von einem Monat zu
laufen, durch deren Ablauf die Versicherung erlischt.
Durch Rücktritt:
Sofern der Versicherungsnehmer oder der Versicherte beim
Abschluss des Versicherungsvertrags absichtlich oder durch
Fahrlässigkeit die schriftlichen Fragen des Versicherers nicht
wahrheitsgetreu oder unvollständig beantwortet, welche die
abzuschließende Versicherung betreffen, hat der Versicherer
das Recht, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, sofern
er den Versicherungsvertrag bei wahrheitsgetreuer und
vollständiger Beantwortung der Fragen nicht abgeschlossen
hätte. Dieses Recht hat kann der Versicherer innerhalb von
zwei Monaten seit dem Tag geltend machen, an dem er eine
solche Tatsache festgestellt hat, ansonsten erlischt das Recht.
Dies gilt auch im Falle der Veränderung des
Versicherungsvertrags.
Das gleiche Recht vom Versicherungsvertrag zurückzutreten,
wie der Versicherer, hat unter den Bedingungen laut Abs. a)
auch der Versicherungsnehmer, sofern ihm der Versicherer
oder
ein
von
ihm
bevollmächtigter
Vertreter
(Versicherungsvermittler)
nicht
wahrheitsgetreu
oder
unvollständig seine schriftlichen Fragen beantwortet hat,
welche die abzuschließende Versicherung betreffen.
c)
6.
a)
b)
7.
a)
b)
1.
2.
Durch den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wird der
Vertrag von Beginn an aufgehoben. Der Versicherer ist
verpflichtet, ohne unnötigen Verzug, spätestens innerhalb
einer Frist von 30 Tagen seit dem Tag des Rücktritts vom
Versicherungsvertrag, die bezahlte Versicherungsprämie
zurückzuzahlen, von welcher abgezogen wird, was er aus der
Versicherung bereits geleistet hat. Im Falle des Rücktritts des
Versicherers werden von der bezahlten Versicherungsprämie
auch die mit der Entstehung und Verwaltung der Versicherung
verbundenen Kosten abgezogen. Der Versicherungsnehmer
oder
der
Versicherte,
der
nicht
gleichzeitig
Versicherungsnehmer ist, ist verpflichtet, innerhalb der
gleichen Frist wie der Versicherer, dem Versicherer die
Summe
der
ausgezahlten
Versicherungsleistung
zurückzuzahlen,
die
die
Höhe
der
bezahlten
Versicherungsprämie übersteigt.
Durch Ablehnung der Versicherungsleistung
Der
Versicherer
kann
die
Leistung
aus
dem
Versicherungsvertrag ablehnen:
sofern die Ursache des Versicherungsfalls ein Sachverhalt
gewesen ist, von dem er erst nach der Entstehung des
Versicherungsfalls erfahren hat und welche er beim Abschluss
der Versicherung oder deren Änderung in Folge von
absichtlich oder durch Fahrlässigkeit nicht wahrheitsgetreu
oder unvollständig beantworteten schriftlichen Fragen nicht
feststellen konnte, und sofern er in Kenntnis dieses
Sachverhaltes zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Versicherungsvertrags diesen Vertrag überhaupt nicht oder zu
anderen Bedingungen abgeschlossen hätte, oder
sofern die berechtigte Person bei der Geltendmachung des
Rechtes auf die Versicherungsleistung bewusst nicht
wahrheitsgetreue oder grob verzerrte Angaben macht, welche
den Umfang des Versicherungsfalls betreffen, oder wenn sie
wesentliche Angaben verschweigt, welche diesen Fall
betreffen.
Die Versicherung erlischt am Tag der Zustellung der Mitteilung
über die Ablehnung der Versicherungsleistung.
Die Versicherung erlischt im Weiteren:
An dem Tag, an dem das Versicherungsrisiko oder die dem
Betrieb dienende versicherte Sache erloschen ist (z.B. durch
deren Liquidation, Verlust, komplette Zerstörung);
An dem Tag, an dem es zum Tode der versicherten Person
oder zum Erlöschen der versicherten juristischen Person ohne
Rechtsnachfolger
gekommen
ist,
sofern
im
Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart.
2.
3.
4.
5.
Artikel 20
Unterbrechung der Versicherung
Die Bestimmungen des Gesetzes, welche die Unterbrechung
der Versicherung regeln, sofern die Versicherungsprämie nicht
innerhalb von 2 Monaten nach deren Fälligkeitstag bezahlt
worden ist, wird für diese Versicherung nicht angewandt.
Im Versicherungsvertrag können Bedingungen vereinbart
werden, unter welchen die Versicherung unterbrochen wird.
1.
1.
Artikel 21
Zustellung
Für die Zwecke dieser Versicherung gilt als Zusendung jedes
Schriftstück oder Geldbetrag, die der Versicherer an den
Versicherungsnehmer und berechtigte Personen und der
Versicherungsnehmer oder die berechtigten Personen dem
Versicherer senden. Der
Versicherer sendet dem
Versicherungsnehmer die Zusendung an dessen letzte
bekannte Adresse und den berechtigten Personen an die
Adresse, die sie dem Versicherer schriftlich mitgeteilt haben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
jede Adressänderung für die Zustellung von Zusendungen
mitzuteilen. Geldbeträge können vom Versicherer auf das
Bankkonto überwiesen werden, das der Versicherungsnehmer
oder die berechtigten Personen dem Versicherer mitgeteilt
haben. Der Versicherungsnehmer und die berechtigten
Personen senden Schriftstücke an den Firmensitz des
Versicherers und Geldbeträge auf die Konten des
Versicherers, die er ihnen mitteilt. Die Versendung erfolgt
mittels eines Inhabers der Postlizenz; sie können jedoch auch
2.
3.
4.
5.
7
persönlich zugestellt werden. Geldbeträge können mittels
Geldinstitute überwiesen werden.
Ein für den Versicherer vorgesehenes Schriftstück ist mit dem
tage zugestellt, an dem der Versicherer dessen Empfang
bestätigt. Das gleiche gilt, wenn das Schriftstück mittels des
Versicherungsvermittlers übergeben wurde. Ein für den
Versicherer bestimmter Geldbetrag gilt als zugestellt mit dem
Tag der Gutschrift dieses Betrags auf dessen Konto oder mit
dem Tag, an dem dessen Empfang in Bargeldform vom
Versicherer bestätigt wurde.
Ein für den Versicherungsnehmer oder eine berechtigte
Person (nachstehend nur „Empfänger“) vorgesehenes
Schriftstück des Versicherers gilt mit dem Tag seines
Empfangs durch den Empfänger oder mit dem Tag, an dem
der Empfänger den Empfang verweigert hat, als zugestellt.
Wurde der Empfänger nicht angetroffen, wird das Schriftstück
bei dem Inhaber der Postlizenz hinterlegt, der den Empfänger
zur Abholung auffordert. Das Schriftstück gilt als zugestellt mit
dem Tag, an dem es hinterlegt wurde, auch wenn der
Empfänger von dessen Hinterlegung nicht erfahren hat, oder
mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Versicherer wegen
veränderter Adresse als unzustellbar zurückgeschickt wurde,
die der Empfänger dem Versicherer nicht gemeldet hat; das
gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass er die
Sendung aus Gründen der stationären Heilbehandlung, des
Kuraufenthaltes, Auslandsaufenthaltes oder aus anderen
gewichtigen Gründen nicht abholen oder dem Versicherer die
Änderung der Adresse nicht mitteilen konnte. Ein für den
Empfänger vorgesehener Geldbetrag bei bargeldloser
Auszahlung gilt mit dem Tag seiner Gutschrift auf das Konto
des Empfängers und bei Zahlung mittels eines Inhabers der
Postlizenz mit deren Übergabe an den Inhaber der Postlizenz
als zugestellt.
Die Zustellung laut Abs. 2 und 3 betrifft Zusendungen, die mit
Empfangsbestätigungsschein oder in Form der Auslieferung
zu eigenen Händen des Empfängers versendet werden. Ein
mittels eine Inhabers der Postlizenz als gewöhnliche Sendung
oder als Einschreiben versandtes Schriftstück gilt nur dann als
zugestellt, wenn der Absender dessen Zustellung nachweist
oder diese Zustellung derjenige bestätigt, für den sie bestimmt
war.
Telegrafisch, per Fernschreiben (Fax) oder mit elektronischen
Mitteln erfolgte Zusendungen mit Zustellungsauswirkungen
laut Abs. 2 und erstem Satz von Abs. 3 sind entweder
aufgrund einer Absprache der Versicherungsteilnehmer über
die Art der Zusendung von Schriftstücken und über die
Bestätigung ihres Empfangs möglich, oder wenn der
Empfänger die Zustellung unbestreitbar bestätigt (z.B. mit
elektronischer Unterschrift).
Artikel 22
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke der laut diesen Versicherungsbedingungen
abgeschlossenen Versicherung wird verstanden:
Der Versicherer ist die Allianz pojišťovna, a.s., mit Sitz in
Praha 8, Ke Štvanici 656/3, Tschechische Republik,
Identifikationsnummer 47115971, die berechtigt ist, die
Versicherungstätigkeit laut Sondergesetz zu betreiben.
Der Versicherungsnehmer ist eine Person, die mit dem
Versicherer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat
und die laut diesem Vertrag verpflichtet ist, die
Versicherungsprämie
zu
zahlen.
Sofern
der
Versicherungsnehmer gleichzeitig der Versicherte ist,
beziehen sich auf ihn die in diesen Versicherungsbedingungen
festgelegten Rechte und Pflichten.
Der Versicherte ist eine Person, auf deren Sache oder
anderes Vermögen, gegebenenfalls in Zusammenhang mit
ihrem Leben oder ihrer Gesundheit oder der Haftpflicht sich
die Versicherung bezieht.
Die berechtigte Person ist eine Person, der in Folge eines
Versicherungsfalls das Recht auf Versicherungsleistung
entsteht (der Versicherte, der Inhaber der versicherten Sache,
der geschädigte in Sachen Haftpflicht).
Die Versicherungszeit ist ein Zeitraum, für welchen die
Versicherung abgeschlossen worden ist.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
Die Versicherungsprämie ist das Entgelt für die Versicherung,
welches der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem
Versicherer zu zahlen.
Die
laufende
Versicherungsprämie
ist
eine
Versicherungsprämie, welche für einen bestimmten Zeitraum
(monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, halbjährlich) festgelegt
wird.
Die Versicherungsperiode ist die im Versicherungsvertrag
vereinbarte Zeitraum, für welchen die Versicherungsprämie
bezahlt wird.
Die
einmalige
Versicherungsprämie
ist
eine
Versicherungsprämie, welche für die gesamte Laufzeit der
Versicherung festgelegt wird.
Die Versicherungsgefahr ist die mögliche Ursache der
Entstehung eines Versicherungsfalls.
Das Versicherungsrisiko ist das Maß der Wahrscheinlichkeit
der Entstehung eines durch eine Versicherungsgefahr
hervorgerufenen Versicherungsfalls.
Die Versicherung eines fremden Versicherungsrisikos ist eine
Versicherung, welche vom Versicherungsnehmer für das
Versicherungsrisiko des Versicherten abgeschlossen wird,
dessen
Person
sich
von
der
Person
des
Versicherungsnehmers unterscheidet.
Der Versicherungsvermittler ist eine natürliche oder juristische
Person,
welche
auf
den
Abschluss
von
Versicherungsverträgen und auf die Vornahme weiterer damit
zusammenhängender
Aktivitäten
abgezielte
berufliche
Tätigkeit ausübt. Die Stellung der Versicherungsvermittler,
deren rechte und Pflichten, werden durch das Gesetz über
Versicherungsvermittler und selbstständige Schadenregulierer
geregelt.
Grobe Fahrlässigkeit ist eine solche Vernachlässigung der
notwendigen Vorsicht und Bedachtsamkeit, die Verletzung der
Rechtvorschriften
oder
der
auf
deren
Grundlage
herausgegebenen
Vorschriften
oder
der
vertraglich
übernommenen Pflichten, deren Folge die Entstehung eines
Schadens oder die Vergrößerung dessen Folgen gewesen ist
(z.B. Verletzung der brandschutztechnischen Vorschriften,
wesentliche Verletzung der technologischen Regeln,
wesentliche Verletzung der Straßenverkehrsregeln, Tätigkeit
unter Alkohol- oder Drogeneinfluss u.ä.); grobe Fahrlässigkeit
ist stets ein solches Handeln des Versicherten, welches die
Ursache des Entstehens eines Schadenereignisses gewesen
ist und wegen welchem die in Art. 14 Abs. 3 angeführte
Person rechtskräftig in Sachen eines Fahrlässigkeitsdeliktes
verurteilt worden ist.
Eine Maschine ist eine technische Anlage, die im Stande ist,
Arbeit zu verrichten oder die zur Umwandlung einer Form von
Energie in eine andere dient.
Zubehör der Maschine sind mit der Maschine fest verbundene
Hilfsanlagen, Hilfsgeräte und –mittel, die von technischer Seite
gesehen für die Tätigkeit der Maschine je nach ihrem Zweck
unentbehrlich sind.
Eine maschinelle Anlage ist die Zusammenfassung mehrerer
miteinander
(technologisch
und
konstruktionsmäßig)
verbundener Maschinen und Mechanismen, die zur Erfüllung
der vorgeschriebenen Funktionen dienen.
Unter Ausstattung der Maschine wird die grundlegende, vom
Hersteller zum jeweiligen Maschinentyp gelieferte Ausstattung
wie auch die von der Rechtsnorm vorgeschriebene
Ausstattung verstanden.
Der Zeitwert ist der Preis, den die Sache unmittelbar vor dem
Versicherungsfall hatte; er wird vom Neupreis der Sache
abgeleitet, wobei die Verschleißstufe oder eine andere
Wertminderung oder Aufwertung der Sache berücksichtigt
wird, zu der es durch deren Reparatur, Modernisierung oder
auf eine weitere Weise gekommen ist.
Der Neupreis ist der Preis, zu dem die gleiche oder
vergleichbare Sache am gegebenen Ort zu der gegebenen
Zeit als gleiche oder neue Sache gleicher Art oder gleichen
Zwecks wieder beschafft werden kann.
Unter dem Begriff „üblicher Preis“ wird der Preis verstanden,
der bei Verkäufen der gleichen bzw. einer ähnlichen Sache
oder bei Erbringung der gleichen oder einer ähnlichen
Dienstleistung im üblichen Geschäftsverkehr im Inland zum
Tag der Bewertung erreicht werden würde.
1.
2.
8
Artikel 23
Schlussbestimmungen
Die auf der Basis des Versicherungsvertrags vereinbarte
Versicherung,
dessen
Bestandteil
diese
Versicherungsbedingungen sind, richtet sich nach der
Rechtsordnung der Tschechischen Republik und für die
Beilegung der bei dieser Versicherung entstandenen Streite
sind die Gerichte der Tschechischen Republik zuständig. Dies
gilt ebenfalls für die Versicherungsrisiken in Ausland, sofern
die Rechtsvorschriften des Staates, wo sich das
Versicherungsrisiko befindet, nicht die Anwendung ihrer
Vorschriften festlegen.
Diese Versicherungsbedingungen treten am 01.01.2005 in
Kraft.
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