Allianz pojišťovna, a. s. Allgemeine Versicherungsbedingungenfür die Maschinen- und Anlagenversicherung (VPP-ST-02) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. Artikel 1 Einleitende Bestimmungen Die Privatversicherung wird durch das Gesetz Nr. 37/2004 GBl. über Versicherungsvertrag und Änderung zusammenhängender Gesetze (im Weiteren nur „Versicherung“ und „Gesetz“) geregelt, und die Allianz pojišťovna, a.s., als Versicherer gibt laut Gesetz diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Weiteren nur „Versicherungsbedingungen“) heraus. Sofern diese Versicherungsbedingungen in Fällen, in denen es das Gesetz zulässt, eine abweichende Regelung einiger Bestimmungen des Gesetzes enthalten, gilt die in diesen Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag angeführte Regelung. Ist diese abweichende Regelung nicht in den Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag vereinbart, gelten die Bestimmungen des Gesetzes. Die Versicherungsbedingungen bilden laut Gesetz einen untrennbaren Bestandteil des Versicherungsvertrags, und darum – sofern in einer Gesetzesbestimmung ein Verweis auf eine Vereinbarung oder einen Versicherungsvertrag enthalten ist – ist die in diesen Versicherungsbedingungen angeführte Regelung der Vereinbarung des Versicherungsvertrags gleichgestellt. Der Versicherungsnehmer ist mit diesen Versicherungsbedingungen vor Abschluss des Versicherungsvertrags nachweisbar vertraut zu machen, was er durch seine Unterschrift im Versicherungsvertrag bestätigt. Diese Versicherungsbedingungen gelten während der gesamten Laufzeit der durch den Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherung und können ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nicht geändert werden. Bestandteil des Versicherungsvertrags können auch weitere ergänzende Bestimmungen sein, die sich auf diesen Versicherungstyp beziehen – vertragliche Vereinbarungen und / oder Klauseln. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die auf dem Territorium der Tschechischen Republik eingetreten sind, soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart wird. Die Versicherung, auf die sich diese Versicherungsbedingungen beziehen, ist eine Schadenversicherung, deren Zweck der Ersatz eines infolge eines Versicherungsfalles entstandenen Schadens ist. Der Versicherungsfall ist jeder beliebige zufällige, im Versicherungsvertrag oder in diesen Versicherungsbedingungen bzw. in den vertraglichen Vereinbarungen oder in den Klauseln bezeichnete Sachverhalt, der bei Anwendung von Erfahrungen oder Fachkenntnissen nicht einmal vorauszusehen war und mit dem die Leistungspflicht des Versicherers verbunden ist. Die Versicherung laut diesen Versicherungsbedingungen kann nur dann abgeschlossen werden, sofern daran Versicherungsinteresse besteht. Versicherungsinteresse ist das gerechtfertigte Bedürfnis des Schutzes vor den Folgen eines zufälligen, von Versicherungsgefahr hervorgerufenen Umstandes. 2. 3. 1. 2. mangelnde Erfahrung, Bedienungsfehler, Ungeschicktheit, Fahrlässigkeit, Versagung von Mess-, Regulations- oder Sicherheitsvorrichtungen, Dampf-, Gasoder Flüssigkeitsüberdruck, Unterdruck, unzureichende Wassermenge in Kesseln, physikalische Explosion, Abreißen oder Aufreißen durch Schleuderkraft, Kurzschluss, Sturm oder jede beliebige andere Ursache, die nicht in den Versicherungsausschlüssen angeführt ist und die eine Reparatur oder einen Ersatz hervorruft. Die Versicherungsleistung wir höchstens nur in Höhe der für jede versicherte Sache im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme, die die im Versicherungsvertrag vereinbarte Gesamtversicherungssumme nicht übersteigt. Die Versicherungsleistung wird in Form von Geld, Sachersatz oder Bezahlung der Reparaturkosten (nach Wahl des Versicherers) erbracht. Die Versicherung gemäß diesen Versicherungsbedingungen erstreckt sich auf Maschinen und Anlagen nach erfolgreich durchgeführtem Probebetrieb, Abnahme- und Leistungstesten, ungeachtet dessen, ob sie in oder außer Betrieb, zum Zweck der Reinigung, Reparatur oder Besichtigung demontiert sind, während dieser Arbeiten selbst, beim Transport innerhalb des im Versicherungsvertrag angeführten Versicherungsortes oder bei darauffolgender Montage. Artikel 3 Versicherungsort Sofern nicht anders vereinbart, erbringt der Versicherer die Versicherungsleistung nur dann, wenn der Versicherungsfall auf dem Territorium der Tschechischen Republik und an dem im Versicherungsvertrag als Versicherungsort angeführten Stätte eingetreten ist. Der Versicherungsort ist ein im Versicherungsvertrag angeführtes Gebäude, ein Raum oder ein Grundstück; die Versicherung bezieht sich ebenfalls auf Sachen, die aus Gründen eines unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Versicherungsfalles außerhalb dieses Versicherungsortes verlagert worden sind. Artikel 4 Ausschlüsse aus der Versicherung 1. Sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart, ist der Versicherer nicht verpflichtet, eine Versicherungsleistung zu erbringen für: a) Schäden in Höhe des Selbstbehalts, mit dem sich der Versicherte am Schaden bei jedem Versicherungsfall beteiligt und der im Versicherungsvertrag vereinbart ist; kommt es jedoch bei einem Versicherungsfall zum Verlust oder zur Zerstörung von mehreren Sachen, beteiligt sich der Versicherte am Schaden nur einmal, und zwar bis zur Höhe des höchsten, für eine dieser Sachen vereinbarten Selbstbehalts, b) Verluste oder Schäden an: ba) austauschbaren und ersetzbaren Teilen, wie z.B. Werkzeug, Presswerkzeuge, Matrizen, Gussformen, Schablonen, gemusterte und Gravurwalzen, Bohrer, Messer, Fräsen, Sägeblätter, Schleifscheiben; bb) Bestandteilen, die infolge der Benutzung und/oder ihrer Beschaffenheit ein hohes Abnutzungs- oder Entwertungsmaß aufweisen, wie z.B. hitzebeständige Ausmauerungen und Verkleidungen, Brennerdüsen, Schläger, Glasgegenstände, Raster und Netze, Dichtungsmaterialien, Verkleidungen aus Gummi, Textil und Kunststoff, Bänder, Seile, Riemen, Ketten, Drahte, Reifen; bc) Betriebsmitteln, wie z.B. Schmiermittel, Öle, Brennstoffe, Katalysatoren, Kühlemulsionen, Chemikalien, Reinigungsmittel, Artikel 2 Umfang der Versicherung Der Versicherer verpflichtet sich, die Versicherungsleistung zu erbringen, indem er dem Versicherten den entstandenen Schaden ersetzt, falls während er Laufzeit der Versicherung an einer im Versicherungsvertrag angeführten und sich am Versicherungsort befindlichen Maschine oder Anlage (oder an einem Teil davon) ein Versicherungsfall eintritt, der im Eintritt eines Sachschadens besteht, deren Ursache zum Beispiel sind: Abgussmängel, Materialfehler, falsche Konstruktion, Herstellungsoder Montagefehler, Ausführungsfehler, 1 c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m) 2. 3. a) b) durch Feuer, direkten Blitzeinschlag, chemische Explosion (mit Ausnahme der Explosion von Verbrennungsgasen in Kesseln), Brandbekämpfung oder nachfolgenden Abriss, durch Aufprall oder Absturz von Flugzeugen oder anderen Flugkörpern oder deren Teile oder Fracht, durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl oder versuchten Einbruchdiebstahl, durch Gebäudeeinsturz, Hochwasser, Überschwemmung, Erdbeben, Bodensenkung, Erdrutsch, Lawine, Hurrikan, Zyklone, Vulkanausbruch oder ähnliche Naturkatastrophen verursachter verursachte Verluste oder Schäden, durch Verluste oder Schäden, für welche der Lieferant, die Vertragspartei oder das Reparaturunternehmen laut Gesetz oder auf Grund eines Vertrags verantwortlich sind; durch beliebige Mängel oder Fehler verursachte Verluste oder Schäden, welche die versicherte Sache bereits beim Abschluss der Versicherung aufgewiesen hat und welche dem Versicherungsnehmer oder seinen Vertretern bekannt gewesen sind oder sein konnten, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Versicherer bekannt gewesen sind; durch in Folge eines absichtlichen Handelns des Versicherungsnehmers, des Versicherten, der berechtigten Person oder deren Vertreter entstandene Verluste oder Schäden; jegliche durch Krieg, Invasion, Tätigkeit eines ausländischen Feindes, durch Militäraktionen (ohne Rücksicht darauf, ob Krieg erklärt worden ist oder nicht), durch Bürgerkrieg, Terrorismus, Aufstand, Revolte, Aufwiegelung, Zusammenrottung, Streik, Sperre, Bürgerunruhen, durch Militär- oder usurpierte Macht, Eingriffe der staatlichen Organe und der Sicherheitskräfte des Staates, durch eine Gruppe von Personen mit böswilliger Absicht, von für eine politische Organisation oder in Verbindung damit handelnder Personen, durch Verschwörung, Enteignung, Beschlag-nahme zu militärischen Zwecken, Vernichtung oder Beschädigung auf Anweisung einer de jure oder de facto wirkenden Regierung oder eines anderen öffentlichen Organs entstandene Folgen; jegliche Folgen von Kernreaktion, Kernstrahlung aus beliebiger Quelle oder von radioaktiver Kontamination; Verluste oder Schäden in direkter Folge des ständigen Betriebseinflusses, wie z.B. durch natürlichen Verschleiß, Hohlraumbildung, Erosion, Korrosion, Absetzung von Kesselstein oder Mineralbelag, Oxidation, Materialermüdung, Verschlechterung des Zustands der Sachen durch Nichtbenutzung und langzeitige Lagerung, Folgeschäden oder Haftung jeder Art, einschließlich entgangener Gewinn, Strafen, Busgelder, Zahlung über die Versicherungsleistung für Sachschäden gemäß diesen Versicherungsbedingungen hinaus, Verluste oder Schäden durch teilweise oder komplette Unterbrechung oder Einstellung des Betriebs einer Maschine, Verluste oder Schäden an Schriftstücken, Zeichnungen, Urkunden, Konten, Geldern, Wertmarken, Dokumenten, Schuldbelegen, Benknoten, Wertpapieren, Schecks, Ton-, Bild-, Datenträgern und anderen Aufzeichnungen, an Verpackungsmaterial wie Kartons, Kisten, Transportbehältnissen; beliebige Schäden, die direkt oder indirekt durch die Straftat der Defraudation, des Betrugs oder des Versicherungsbetrugs im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzes, und zwar auch im Falle, dass die Straftat nicht vom Versicherungsnehmer oder von einer berechtigten Person begangen worden ist. Im Versicherungsvertrag können auch andere Ausschlüsse vereinbart werden. Sofern es nicht aus der gleichen Ursache und zur gleichen Zeit auch zu einer anderen Beschädigung der versicherten Maschine gekommen ist, für die der Versicherer verpflichtet ist, die Versicherungsleistung zu erbringen, und sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart, gewährt der Versicherer keine Versicherungsleistung für Beschädigung oder Zerstörung von: Maschinenbestandteilen für Gleit- und Wälzlagerungen für Rotations- und Linearbewegung (z.B. Lager, Kolben, Laufbuchsen), Akku-Batterien, elektrotechnischen Zellen, elektronischen Elementen und elektronischen Bestandteilen (z.B. integrierte 4. 5. 6. a) b) 1. 2. 1. Schaltkreise, Mikroprozessoren, Transistoren, Relais, Schütze, Wärmeregler, Ausschalter). Im Falle einer beliebigen Klage, eines gerichtlichen oder anderen Verfahrens, in dem der Versicherer behauptet, dass auf Grund der Festlegung des in Abs. 1) Buchst. g) angeführten Ausschlusses der Schaden oder die Haftpflicht durch diese Versicherung nicht gedeckt werde, beruht die Beweislast, dass dieser Schaden oder die Haftpflicht gedeckt ist, auf dem Versicherten. Falls im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart, erstreckt sich die Versicherung nicht auf Fundamente und Maschinenuntersetzer. Falls im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart, erstreckt sich die Versicherung nicht auf Sachschäden durch Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage, Durchnässung oder Überschwemmung mit Wasser und Schleim in Folge des Sonderrisikos an Wasserbaustellen. Artikel 5 Versicherungssumme, Versicherungswert Die Versicherungssumme ist Ausdruck des Versicherungswertes. Der Versicherungswert ist ein Betrag, der den Kosten für den Ersatz der versicherten Sachen durch neue Sachen gleicher oder vergleichbarer Art, Qualität und Leistung, das heißt den Wiederbeschaffungskosten, einschließlich Transportkosten, Gebühren, Zoll, Montagekosten (d.h. Neuwert) entspricht. Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme ist die oberste Grenze der Versicherungsleistung des Versicherers. Die Versicherungssumme legt der Versicherungsnehmer auf eigene Verantwortung fest. Artikel 6 Unterversicherung Sofern zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles die für eine einzelne Sache vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als deren Versicherungswert, senkt der Versicherer die Versicherungsleistung im Verhältnis, in welchem die Höhe der Versicherungssumme zur tatsächlichen Höhe des Versicherungswertes steht. Diese Bestimmung gilt für jede versicherte Sache und jeden Posten extra. Artikel 7 Umfang und einige Bedingungen der Versicherungsleistung 1. Grundsätzlicher Umfang der Versicherungsleistung: a) im Falle eines Schadens an versicherten Sachen, die repariert werden können, bezahlt der Versicherer die notwendigen Reparaturkosten, die dazu notwendig sind, dass die beschädigte Maschine oder Anlage in den Zustand der Betriebsfähigkeit wieder gebracht wird, der unmittelbar vor dem Versicherungsfall bestand, ferner die Kosten der Demontage und Montage, sofern sie für die Vornahme der Reparatur nötig waren, Kosten des üblichen Transports (zur Reparaturstätte und zurück), eventuelle Zölle und Gebühren, unter der Voraussetzung, dass die Versicherungssumme diese Kosten vorsieht. Falls die Reparatur in einer dem Versicherten gehörenden Werkstatt gehört, leistet der Versicherer auch für die zur Reparatur nötigen Lohn- und Materialkosten einschließlich eines angemessenen Prozentsatzes für die Regiekosten. Die Preisermäßigung für den Verschleiß der ersetzten teile wird nicht abgezogen, aber der Preis der Reste, die wieder verwendet oder verkauft werden können, wird jedoch abgezogen. Falls die vorgenannten Reparaturkosten dem Zeitwert der versicherten Maschine oder Anlage unmittelbar vor dem Versicherungsfall gleich oder höher als dieser sind, wird die Sache als zerstört betrachtet und die Versicherungsleistung erfolgt gemäß Absatz b). b) Im Falle der Zerstörung der versicherten Sache oder Anlage (so genannter Totalschaden) gewährt der Versicherer eine Versicherungsleistung in Höhe des Zeitwertes der versicherten Maschine oder Anlage einschließlich der Kosten des üblichen Transports, der Montage, eventueller Zölle und Gebühren, und zwar in dem Umfang, in dem sie in der Versicherungssumme vorgesehen sind. Der Versicherer ersetzt ebenfalls die 2 2. 3. 4. 5. 1. a) b) c) 2. 3. 1. 2. 3. laufenden Kosten der Demontage der zerstörten Anlage; der Preis der Reste, die wieder verwendet oder verkauft werden können, wird jedoch abgezogen. Auf Erstattung der Sonderkosten für Überstunden, Arbeit an Samstagen und Sonntagen, Nachtarbeiten und Arbeiten an gesetzlich anerkannten Feiertagen, für Expresstransport, Lufttransport und für Reisekosten der Techniker und / oder Experten aus dem Ausland erstreckt sich die Versicherung nur dann, wenn dies im Versicherungsvertrag im Voraus vereinbart wurde. Kosten für beliebige Änderungen, Ergänzungen und / oder Verbesserungen oder für Wartungs- und Revisionsarbeiten werden vom Versicherer nicht erstattet. Der Versicherer bezahlt auch die für provisorische Reparaturen aufgewendeten Kosten, sofern diese Reparaturen ein Bestandteil der Finalreparaturen sind und die Gesamtreparaturkosten nicht erhöhen. Der Versicherer gewährt die Versicherungsleistung erst nach Vorlage der erforderlichen Rechnungen und Belege, die nachweisen, dass die Reparaturen erfolgt sind, oder dass ein Austausch der beschädigten Teile der versicherten Sache erfolgt ist. erforderlich sind auch die Belege und Rechnungen, die der Versicherer angefordert hat. Falls keine Reparatur oder Wiederbeschaffung der Sache erfolgt, oder falls für die versicherten Sachen keine Ersatzteile aus der Serienproduktion besorgt werden können, ist die Versicherungsleistung auf die Höhe des üblichen Preises der Sache limitiert. Versicherung eines fremden Risikos geht diese Pflicht auf den Versicherten über. Unter Veränderung des Versicherungsrisikos wird dessen wesentliche Erhöhung oder Senkung verstanden. 2. Sofern sich das Versicherungsrisiko während der Laufzeit der Versicherung wesentlich senkt, ist der Versicherer verpflichtet, die Versicherungsprämie proportional zu dieser Senkung herabzusetzen, und zwar mit Wirksamkeit seit dem Tage, an dem er von der Senkung des Risikos erfahren hat. 3. Sollte sich während der Versicherungsdauer das Versicherungsrisiko derart erhöhen, dass hätte es in diesem Umfang bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrages bestanden, der Versicherer den Vertrag unter anderen Bedingungen abgeschlossen hätte, entsteht dem Versicherer das Recht, innerhalb von 1 Monat seit dem Tag, an dem er von der Erhöhung des Versicherungsrisikos erfahren hat, eine Änderung des Versicherungsvertrags von dem Tag an vorzuschlagen, an dem sich das Versicherungsrisiko erhöht hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sich zu diesem Vorschlag innerhalb von 1 Monat seit dem Tag dessen Zustellung zu äußern, sofern im Vorschlag des Versicherers nicht eine längere Frist festgelegt wird. 4. Sofern der Versicherungsnehmer mit dem Vorschlag zur Veränderung des Versicherungsvertrags nicht einverstanden ist oder sofern er sich zu dieser Veränderung nicht innerhalb der Frist laut Abs. 3 geäußert hat, hat der Versicherer das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen, und zwar innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit dem Tag, an dem er den Einwand des Versicherungsnehmers zur Veränderung des Versicherungsvertrags erhält, oder seit dem Tag, an dem die Frist zum Äußern des Versicherungsnehmers laut Abs. 3) abgelaufen ist. In einem solchen Fall erlischt die Versicherung nach Ablauf von 8 Tagen seit dem Tag der Zustellung der Kündigung an den Versicherungsnehmer. 5. Sollte sich während der Versicherungsdauer das Versicherungsrisiko derart erhöhen, dass hätte es in diesem Umfang bereits beim Abschluss des Versicherungsvertrages bestanden, der Versicherer den Vertrag unter diesen Bedingungen nicht abgeschlossen hätte, hat er das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen, und zwar innerhalb von 1 Monat seit dem Tag, an dem er von der Erhöhung des Versicherungsrisikos erfahren hat. In einem solchen Fall erlischt die Versicherung nach Ablauf von 8 Tagen seit dem Tag der Zustellung der Kündigung an den Versicherungsnehmer. 6. Sofern der Versicherer den Versicherungsvertrag in der festgelegten Frist weder gekündigt noch einen Vorschlag zu dessen Veränderung vorgelegt hat, besteht die Versicherung unter den bisherigen Bedingungen fort. 7. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer ohne unnötigen Verzug mitzuteilen, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, eine wahrheitsgetreue Erklärung über die Entstehung und den Umfang der Folgen dieses Ereignisses abzugeben, seinen Leistungsanspruch zu beziffern, die Unterlagen vorzulegen, welche zur Ermittlung der für die Beurteilung des Leistungsanspruches und dessen Höhe ausschlaggebenden Sachverhalte benötigt werden, die erforderlichen Ermittlungen zu ermöglichen und auf die im Versicherungsvertrag vereinbarte oder in diesen Versicherungsbedingungen festgelegte Art und Weise vorzugehen. Sofern der Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig der Versicherte ist, obliegt diese Pflicht dem Versicherten. 8. Der Versicherer ist verpflichtet, nach Meldung des Versicherungsfalls, mit welchem ein Anspruch auf Versicherungsleistung verbunden ist, die zur Feststellung des Umfangs seiner Leistungspflicht notwendige Ermittlung ohne unnötigen Verzug zu eröffnen. 9. Sofern die vom Versicherer aufgewendeten Ermittlungskosten laut Abs. 8) durch Verletzung der Pflichten der berechtigten Personen oder des Versicherungsnehmers hervorgerufen oder erhöht worden sind, hat der Versicherer das Recht, von jenem, der die Pflicht verletzt hat, einen angemessenen Ersatz zu verlangen. 10. Berechtigte Person, Versicherter oder die Person, die Bergungskosten aufgewendet hat, ist verpflichtet so Artikel 8 Bergungskosten Der Versicherer bezahlt weiter vom Versicherungsnehmer aufgewendete Bergungskosten. Als Bergungskosten gelten zweckmäßig aufgewendete Kosten, die der Versicherungsnehmer: zur Abwendung der Entstehung eines unmittelbar drohenden Versicherungsfalles aufgewendet hat, zur Milderung der Folgen eines bereits eingetretenen Versicherungsfalles aufgewendet hat, verpflichtet war, aus hygienischen, ökologischen oder Sicherheitsgründen bei der Räumung des beschädigten Vermögens oder dessen Reste aufzuwenden. Die Erstattungshöhe der Bergungskosten mit Ausnahme der Kosten, die zur Rettung von Leben und Gesundheit von Personen aufgewendet wurden, ist auf maximal 5 % der zum Zeitpunkt der Aufwendung der Bergungskosten gültigen Versicherungssumme für die versicherte Sache beschränkt, sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart. Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf Schadenereignisse, deren Grund die in Art. 4 dieser Versicherungsbedingungen genannten Umstände waren. Artikel 9 Grundlegende Pflichten der Versicherungsteilnehmer beim Abschluss des Versicherungsvertrags Der Versicherungsnehmer und der Versicherte sind verpflichtet, alle schriftlichen Fragen des Versicherers, die die abzuschließende Versicherung betreffen, wahrheitsgetreu und vollständig zu beantworten. Dies gilt auch im Falle, dass sich um eine Änderung der Versicherung handelt. Die gleiche Pflicht wie in Abs. 1) hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten gegenüber. Im Namen des Versicherers kann diese Pflicht auch von einem Versicherungsvermittler erfüllt werden. Im Falle der Versicherung eines fremden Risikos ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherten mit dem die Versicherung seines Versicherungsrisikos betreffenden Inhalt des Versicherungsvertrags vertraut zu machen. Artikel 10 Rechte und Pflichten der Versicherungsteilnehmer bei Veränderung oder Erlöschen des Versicherungsrisikos und bei Eintritt eines Versicherungsfalls 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer ohne unnötigen Verzug die Veränderung oder das Erlöschen des Versicherungsrisikos mitzuteilen. Im Falle der 3 vorzugehen, dass der Versicherer gegenüber einem anderen das Recht auf Schadenersatz oder ein ähnliches Recht geltend machen kann, welches ihm im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall entstanden ist. 11. Hat die berechtigte Person, der Versicherte oder die Person, die die Bergungskosten aufgewendet hat, auf das Recht auf Schadenersatz oder auf ein ähnliches Recht verzichtet oder dieses Recht nicht rechtzeitig geltend gemacht oder den Übergang ihrer Ansprüche auf den Versicherer auf eine andere Art und Weise vereitelt, hat der Versicherer das Recht, die Versicherungsleistung bis zur Höhe der Beträge zu senken, die er ansonsten hätte erhalten können, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. 12. Sofern sich die Folgen der in Abs. 11) angeführten Handlung erst nach der Auszahlung der Versicherungsleistung bemerkbar machen, hat der Versicherer das Recht auf Ersatz der ausgezahlten Versicherungsleistung bis zur Höhe der Beträge, die er ansonsten hätte erhalten können. 13. Falls der Versicherungsnehmer oder die berechtigte Person nach dem Eintritt des Versicherungsfalles oder nach der Auszahlung der Versicherungsleistung feststellt, dass abhanden gekommene oder entwendete Vermögen, welches der Versicherungsfall betrifft, wiedergefunden worden ist, hat er diesen Sachverhalt dem Versicherer ohne unnötigen Verzug mitzuteilen. Das Eigentum an diesem wieder gefundenen Vermögen geht auf den Versicherer nicht über. Falls für diese Sache bereits geleistet wurde, hat der Versicherte die Versicherungsleistung nach Abzug von angemessenen Kosten für die Reparatur der während des Abhandenseins der versicherten Sache zurückzuzahlen oder den dem Wert des Restes der Sache entsprechenden Betrag zurückzuzahlen, falls die Sache während des vorgenannten Zeitraums zerstört wurde. 1. a) b) c) d) e) f) 2. a) b) c) d) e) Artikel 11 Pflicht des Versicherten, dem Versicherer Mitarbeit zu gewähren Der Versicherte ist verpflichtet, während der Laufzeit der Versicherung: dem Versicherer oder den von ihm beauftragten Person jederzeit Eintritt in Räumlichkeiten zu ermöglichen, wo sich die versicherten Sachen befinden, und ihnen zu ermöglichen, den Umfang des Versicherungsrisikos zu beurteilen und ausführliche für die Risikobewertung erforderlichen Informationen zu erteilen. dem Versicherer oder den von ihm beauftragten Personen auf Verlangen die Projekt-, Buchhaltungs-, feuerschutztechnische und sonstige Dokumentation zur Einsicht vorzulegen und die Überprüfung der Tätigkeit der zum Schutz des versicherten Vermögens dienenden Vorrichtung zu ermöglichen. darauf zu achten, dass kein Versicherungsfall eintritt, vor allem darf er die auf das Abwenden oder Verringern der Gefahr des Schadeneintritts abgezielten Pflichten nicht verletzen, welche ihm durch die Rechtsvorschriften oder von den auf deren Grundlage herausgegebenen Vorschriften auferlegt werden, oder die Pflichten, die er durch den Abschluss des Versicherungsvertrags übernommen hat; der Versicherte darf auch die Verletzung dieser Vorschriften und Verpflichtungen von Seiten Dritter nicht dulden; der Versicherte ist ferner verpflichtet, die versicherten Sachen in gutem technischen Zustand zu halten und sie lediglich zu dem vom Hersteller bestimmten Zweck zu benutzen. sich über jede beabsichtigte Veränderung, welche eine Erhöhung des Versicherungsrisikos zur Folge hätte, zunächst mit dem Versicherer zu beraten, damit dieser beurteilen kann, ob es zu dessen wesentlicher Erhöhung kommen kann, die dann ein Grund für das Vorgehen laut Art. 10, Abs. 3) bis 5) oder für den Vorschlag zur Veränderung der Bedingungen für das weitere Bestehen der Versicherung wäre. sicherzustellen, dass Inventurlisten der versicherten Sachen, Bilanzen und Wirtschaftsergebnisse des Unternehmens für die letzten drei Buchungsjahre so aufbewahrt sind, dass sie im Falle eines Schadeneintritts nicht zerstört oder beschädigt werden oder im Zusammenhang mit dem Sachschaden nicht abhanden kommen können. 3. 1. 2. 3. 4. 4 dem Versicherer den Abschluss einer weiteren Versicherung der gleichen Sachen auf das gleiche Risiko bei einem anderen Versicherer mitzuteilen, dessen Geschäftsfirma sowie die Höhe der Versicherungssumme bekannt zu geben. Ist ein Versicherungsfall eingetreten, ist der Versicherte verpflichtet: jegliche möglichen Maßnahmen zu treffen, welche darauf abgezielt sind, dass sich der entstandene Schaden nicht vergrößert, sofern im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall der Verdacht der Begehung einer Straftat entstanden ist, ohne unnötigen Verzug eine Anzeige bei den Polizeiorganen oder bei einer anderen im Strafverfahren tätigen Behörde zu erstatten, sicherzustellen, dass der durch den Versicherungsfall verursachte Stand nicht verändert wird, solange er vom Versicherer nicht ermittelt wird. Dies gilt nicht, sofern eine Veränderung im öffentlichen Interesse oder zur Milderung der Folgen des Versicherungsfalls erforderlich ist; der Versicherte ist ebenfalls verpflichtet, die Aufbewahrung der beschädigten Sache oder deren Teils zu gewährleisten, solange der Versicherer oder die von ihm beauftragte Person nicht deren Untersuchung vornimmt, mit der Reparatur der durch den Versicherungsfall beschädigten Sache oder mit der Beseitigung deren Reste auf die Anweisung des Versicherers zu warten, längstens jedoch eine Woche seit der Zustellung des Antrags, sofern es nicht nötig ist, aus Sicherheitsgründen, aus hygienischen, ökologischen oder anderen schwerwiegenden Gründen mit der Reparatur des Vermögens oder mit der Beseitigung dessen Überreste früher anzufangen, derart vorzugehen, dass der Versicherer gegenüber jemand anderem das Recht auf Schadenersatz oder ein anderes ähnliches Recht, das ihm im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall entstanden ist, geltend machen kann. Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherte einige in Abs. 1) und 2) angeführte Pflichten nicht erfüllen muss, und umgekehrt können auch weitere, in diesen Absätzen nicht angeführte Pflichten vereinbart werden. Artikel 12 Verletzung der Pflichten Sofern der Versicherungsnehmer oder der Versicherte beim Abschluss der Versicherung oder bei der Veränderung des Versicherungsvertrags eine der im Gesetz, in diesen Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag angeführten Bedingungen verletzt hat und sofern in Folge dessen eine niedrigere Versicherungsprämie festgelegt worden ist, kann der Versicherer die Versicherungsleistung angemessen senken. Sofern die Verletzung der im Gesetz, in diesen Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag angeführten Bedingungen einen wesentlichen Einfluss auf die Entstehung des Versicherungsfalls, dessen Verlauf oder die Vergrößerung des Umfangs seiner Folgen oder auf die Ermittlung oder Bestimmung der Höhe der Versicherungsleistung gehabt oder die Vorlage von Belegen darüber vereitelt hat, dass es zum Eintritt des Schadens durch einen Versicherungsfall im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gekommen ist, kann der Versicherer die Versicherungsleistung proportional je nach dem senken, welchen Einfluss diese Verletzung auf den Umfang der Leistungspflicht gehabt hat. Eine Senkung der Versicherungsleistung laut Abs. 2) nimmt der Versicherer immer dann vor, wenn die Entstehung und der Umfang des Versicherungsfalls auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder ihrer Vertreter zurückzuführen sind. Im Falle, dass die Pflicht, die Erhöhung des Versicherungsrisikos zu melden, nicht erfüllt worden ist, und der Versicherer auf Grund seiner Ermittlung den Versicherungsvertrag gekündigt hat, steht ihm die Versicherungsprämie bis zum Ende der Versicherungsperiode zu, in der die Versicherung erloschen ist. Die einmalige Versicherungsprämie steht dem Versicherer in diesem Falle gänzlich zu. 1. 1. 2. a) b) 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. Artikel 13 Expertenbeurteilung eines strittigen Anspruchs Im Falle von Zweifel über die Höhe der Versicherungsleistung (wobei die Grundlage des Anspruchs anerkannt worden ist) können die Versicherungsteilnehmer die Bestimmung der Höhe der Versicherungsleistung mittels einer Expertenbeurteilung des strittigen Anspruchs (im Weiteren nur „Expertise“) vereinbaren, um einen eventuellen Gerichtsstreit zu vermeiden. Die Vornahme der Expertise ist eine Form der Ermittlung im Sinne von Art. 16, Abs. 2) und beruht in der Beurteilung des strittigen Anspruchs durch einen oder mehrere Experten derart, dass die Versicherungsteilnehmer sich schriftlich auf einem Experten einigen oder jeder seinen Experten bestimmt, wobei die Aufgabe dieser Experten darin besteht, eine gemeinsame Stellungnahme zum strittigen Anspruch auszuarbeiten, und sofern sie sich auf einer solchen gemeinsamen Stellungnahme nicht einigen, ist es ihre Pflicht, unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats den entscheidenden Experten (Abs. 4) zu bestimmen. Der Experte (der entscheidende Experte) darf zu keinem der Versicherungsteilnehmer eine geschäftliche, arbeitsrechtliche oder verwandtschaftliche Beziehung haben; sofern diese Bedingung nicht erfüllt sein sollte und ein Versicherungsteilnehmer gegen diese Nichterfüllung Einwände erhebt, ist die Stellungnahme einschließlich der von den laut Abs. 2, Buchst. b) bestimmten Experten ausgearbeiteten gemeinsamen Stellungnahme eines solchen Experten (entscheidenden Experten) im Sinne von Abs. 5 nicht verbindlich. Der entscheidende Experte beurteilt den strittigen Anspruch entweder allein oder gemeinsam mit den Experten, von denen er bestimmt worden ist, und gibt eine Stellungnahme heraus, die für die Beurteilung des strittigen Anspruches ausschlaggebend ist. Das Ergebnis der Expertise ist für die Versicherungsteilnehmer verbindlich. Die Kosten für den laut Abs. 2, Buchst. a) bestimmten Experten und für den entscheidenden Experten bezahlen die Versicherungsteilnehmer zu gleichen Teilen und die Kosten für den von den Versicherungsteilnehmern laut Abs. 2, Buchst. b) bestimmten Experten bezahlen jeder der Versicherungsteilnehmer selbst. Für die Vornahme der Expertise gilt die in Art. 16, Abs. 2, angeführte Frist, sofern diese Frist von den Versicherungsteilnehmern durch eine Vereinbarung nicht verlängert wird; falls die Expertise innerhalb der im zitierten Artikel angeführten oder verlängerten Frist nicht abgeschlossen ist, wird die Ermittlung laut diesem Artikel beendet, sofern alle Versicherungsteilnehmer nicht ausdrücklich auf deren weiterer Fortsetzung bestehen; die Ermittlung geht auch in dem Falle zu Ende, wenn die Experten keinen entscheidenden Experten bestimmen, falls die in Abs. 2, Buchst. b) angeführten Bedingungen eintreten. Die von den Rechtsvorschriften geregelten Rechte und Pflichten der Versicherungsteilnehmer werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2. Artikel 14 Mitversicherung Bei Versicherungen, an deren Abschluss sich mehrere Versicherer (Mitversicherer) beteiligen, wird die Höhe der Anteile der einzelnen Versicherer an den aus der Mitversicherung hervorgehenden Rechten und Verbindlichkeiten vereinbart. Derjenige der Versicherer, der im Versicherungsvertrag als leitender Versicherer angeführt wird, legt die Versicherungsbedingungen und die Höhe der Versicherungsprämie fest, verwaltet die Mitversicherung und ist berechtigt und bevollmächtigt, Mitteilungen und Willenserklärungen des Versicherten im Namen aller beteiligten Mitversicherer zu übernehmen. 3. 1. Artikel 15 Selbstbehalt 5 Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass sich der Versicherte an der Versicherungsleistung mit einem fixen Betrag oder mit einem Prozentsatz (im Weiteren nur „Selbstbehalt“) beteiligt. Der im Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt wird von der errechneten Gesamtversicherungsleistung abgezogen. Die im Versicherungsvertrag nachträglich vereinbarten Selbstbehalte für die einzelnen versicherten Positionen oder für die Erweiterung des Versicherungsumfangs werden zunächst abgezogen. Artikel 16 Versicherungsleistung und deren Fälligkeit Die Versicherungsleistung ist innerhalb von 15 Tagen ab Beendigung der Untersuchung fällig. Die Untersuchung ist beendet, sobald der Versicherer der berechtigten Person seine Ergebnisse mitteilt. Falls die berechtigte Person die Versicherungsleistung als Forderung einem anderen abtritt oder diese Versicherungsleistung pfändet oder anders zu Gunsten eines anderen vor Beendigung der Untersuchung sicherstellt, ist der Versicherer durch diese Handlung der berechtigten Person nicht gebunden. Der Versicherer ist verpflichtet, die Untersuchung innerhalb von 3 Monaten, nachdem ihm der Versicherungsfall angezeigt wurde, zu beenden. Diese Frist kann einvernehmlich verlängert werden. Kann der Versicherer die Untersuchung nicht innerhalb der Frist laut Satz eins beenden, ist er verpflichtet, der Person, der das Recht auf Versicherungsleistung entstehen soll oder entstanden ist, die Gründe, weshalb die Untersuchung nicht beendet werden kann, mitzuteilen und ihr auf deren Antrag eine angemessene Vorauszahlung zu gewähren. Die in dem ersten Satz genannte Frist läuft nicht, sofern die Untersuchung durch Verschulden der berechtigten Person, des Versicherungsnehmers oder des Versicherten vereitelt oder erschwert wurde. Der Versicherer gewährt die Versicherungsleistung in inländischer Währung, sofern er nicht entscheidet, Naturalleistungen (durch Reparatur oder Austausch der Sache) zu gewähren, und sofern im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Artikel 17 Entstehung und Änderungen der Versicherung Die Versicherung entsteht am nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags folgenden Tag (um 00.00 Uhr), sofern im Versicherungsvertrag nicht festgelegt worden ist, dass sie bereits durch den Abschluss des Versicherungsvertrags oder später entsteht. Sofern die Versicherung später entstehen soll, wird im Versicherungsvertrag der Tag festgelegt, an welchem die Versicherung beginnt (im Weiteren auch „Versicherungsbeginn“). Versicherungen für einmalige Versicherungsprämie entstehen erst am Tage deren Bezahlung, sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart. Sofern auf Grund des Vorschlags des Versicherers zum Abschluss des Versicherungsvertrags die Versicherungsprämie in der im Vorschlag angeführten Höhe und in der vom Vorschlagenden bestimmten Frist (sofern er die Frist nicht bestimmt hat, dann innerhalb von 1 Monat) bezahlt worden ist, wird der Versicherungsvertrag am Tag der Einzahlung der Versicherungsprämie auf das Konto des Versicherers oder des Versicherungsvermittlers oder an dem Tag abgeschlossen, an dem der Versicherer oder der Versicherungsvermittler den Empfang der Versicherungsprämie in bar bestätigt hat. Der Versicherungsvertrag ist schriftlich abzuschließen, ansonsten ist er ungültig. Das gleiche betrifft auch die Änderungen des Versicherungsvertrags. Artikel 18 Versicherungsprämie und deren Änderungen Die Versicherungsprämie wird durch einen Prozentsatz aus den Versicherungssummen für die einzelnen versicherten Sachen und Posten festgelegt. Die Höhe des Satzes wird stets vom Versicherer festgelegt. Die Abrechnung der Versicherungsprämie erhält der Versicherungsnehmer 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. gleichzeitig mit dem Versicherungsvertrag, sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart. Das Recht des Versicherers auf die Versicherungsprämie entsteht am Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrags, sofern im Versicherungsvertrag nicht vereinbart worden ist, dass dem Versicherer dieses Recht später entsteht. Die laufende Versicherungsprämie ist am ersten Tag der Versicherungsperiode fällig und die einmalige Versicherungsprämie am Tage des Beginns der Versicherung, welche erst durch deren Bezahlung entsteht, sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart. Im Versicherungsvertrag kann die Möglichkeit von Ratenzahlungen der Versicherungsprämie vereinbart werden. Bei Vereinbarung der von Halbjahres- oder Quartalszahlungen wird ein Zuschlag von 3 % bzw. 5 % berechnet. Bei Nichtbezahlung einer der Raten (eines Teils der Versicherungsprämie) ist der Versicherer berechtigt, die Bezahlung der Versicherungsprämie für die gesamte Versicherungsperiode einschließlich eines Verzugszinses für jeden Verzugstag zu verlangen. Bei Nichtbezahlung einer der Raten in der vereinbarten Höhe kann der Versicherer nach Art. 19, Abs. 2, vorgehen. Die Versicherungsprämie ist bei bargeldloser Zahlung am Tage ihrer Gutschreibung auf das Konto des Versicherers oder des Versicherungsvermittlers (sofern dieser zu deren Empfang berechtigt ist) bezahlt, oder an dem Tag, an dem der Versicherer oder der zu deren Empfang berechtigte Versicherungsvermittler den Empfang der Versicherungsprämie in bar bestätigt hat. Der Versicherer hat das Recht auf die Versicherungsprämie für die Versicherungszeit, sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart worden ist. Sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist, in Folge dessen die Versicherung erloschen ist, steht dem Versicherer die Versicherungsprämie bis zum Ende der Versicherungsperiode zu, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist. Die einmalige Versicherungsprämie steht dem Versicherer in einem solchen Fall für den gesamten Zeitraum zu, für welchen die Versicherung abgeschlossen gewesen ist. Die Höhe der bisher zu zahlenden Versicherungsprämie kann der Versicherer nur nach Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer oder unter den im Versicherungsvertrag angeführten Bedingungen ändern. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer die neu festgelegte Höhe der Versicherungsprämie spätestens in einer Frist von 2 Monaten vor der Fälligkeit der Versicherungsprämie für den Versicherungszeitraum mitzuteilen, in welchem sich die Höhe der Versicherungsprämie verändern soll. Sofern der Versicherungsnehmer mit der Veränderung der Höhe der Versicherungsprämie laut Abs. 6 nicht einverstanden ist, hat der seinen Einwand innerhalb von 1 Monat seit dem Tag geltend zu machen, an dem er von der vorgeschlagenen Veränderung der Höhe der Versicherungsprämie erfahren hat. In diesem Fall erlischt dann die Versicherung durch den Ablauf der Versicherungsperiode, für welche die Versicherungsprämie bezahlt worden ist, sofern nicht anders vereinbart. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die neu festgelegte Höhe der Versicherungsprämie auf diese Folge aufmerksam zu machen. Der Versicherer ist berechtigt, Schuldbeträge der Versicherungsprämie und andere fällige Forderungen aus der Versicherung mit der Versicherungsleistung aufzurechnen. Sofern es vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen die Versicherung abgeschlossen worden ist, zu deren Erlöschen kommt, hat der Versicherer das Recht auf den verhältnismäßigen Teil der Versicherungsprämie, welcher der Versicherungsdauer entspricht, sofern im Gesetz, in diesen Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart. 2. 3. 4. a) b) c) 5. a) b) Artikel 19 Versicherungszeit und Erlöschen der Versicherung 1. Die Versicherung wird für den Zeitraum von einem Jahr abgeschlossen, sofern im Versicherungsvertrag nicht anders 6 vereinbart. Sofern der Versicherungsvertrag für den Zeitraum abgeschlossen ist, wird er zu den gleichen Bedingungen jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, falls der Versicherer oder der Versicherungsnehmer nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Versicherungszeit der anderen Partei mitteilt, dass er am weiteren Bestehen der Versicherung kein Interesse mehr hat. Sofern die Versicherungszeit kürzer als ein Jahr ist, endet die Versicherung durch den Ablauf der Versicherungszeit, sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart. Ansonsten erlischt die Versicherung: Wegen Nichtbezahlung der Versicherungsprämie: Sofern die Versicherungsprämie oder deren Teil (unter einem Teil der Versicherungsprämie wird unter anderem eine Rate der Versicherungsprämie verstanden) nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt wird, kann der Versicherer eine Mahnung versenden, in welcher er eine Nachfrist zur Bezahlung der Versicherungsprämie oder ihres Teils von mindestens 1 Monat festlegt. Die Versicherung erlischt am nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist folgenden Tag. Die Mahnung des Versicherers hat einen Hinweis auf das Erlöschen der Versicherung im Falle der Nichtbezahlung der rückständigen Versicherungsprämie zu enthalten und muss dem Versicherungsnehmer zugestellt werden. Die Frist gemäß Satz eins kann vor deren Ablauf durch eine Vereinbarung verlängert werden. Durch Vereinbarung: Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können das Erlöschen der Versicherung vereinbaren. In dieser Vereinbarung ist der Zeitpunkt des Erlöschens der Versicherung zu bestimmen und die Art und Weise des gegenseitigen Ausgleichs der Verbindlichkeiten abzumachen. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen, ansonsten ist sie ungültig. Durch Kündigung: Sofern eine Versicherung mit laufender Versicherungsprämie abgeschlossen ist, erlischt die Versicherung durch die Kündigung seitens des Versicherers oder des Versicherungsnehmers zum Ende der Versicherungsperiode. Die Kündigung ist mindestens Wochen vor Ablauf der Versicherungsperiode zuzustellen, ansonsten ist sie ungültig. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach dem Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrags kündigen. Mit dem Tag der Zustellung beginnt die achttägige Kündigungsfrist zu laufen, nach deren Ablauf die Versicherung erlischt. In einem solchen Fall hat der Versicherer das Recht auf den verhältnismäßigen Teil der Versicherungsprämie, welcher der Versicherungsdauer entspricht. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können die Versicherung innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag der Zustellung der Mitteilung über den Eintritt eines Versicherungsfalls kündigen. Mit dem Tag der Zustellung der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist von einem Monat zu laufen, durch deren Ablauf die Versicherung erlischt. Durch Rücktritt: Sofern der Versicherungsnehmer oder der Versicherte beim Abschluss des Versicherungsvertrags absichtlich oder durch Fahrlässigkeit die schriftlichen Fragen des Versicherers nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig beantwortet, welche die abzuschließende Versicherung betreffen, hat der Versicherer das Recht, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, sofern er den Versicherungsvertrag bei wahrheitsgetreuer und vollständiger Beantwortung der Fragen nicht abgeschlossen hätte. Dieses Recht hat kann der Versicherer innerhalb von zwei Monaten seit dem Tag geltend machen, an dem er eine solche Tatsache festgestellt hat, ansonsten erlischt das Recht. Dies gilt auch im Falle der Veränderung des Versicherungsvertrags. Das gleiche Recht vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, wie der Versicherer, hat unter den Bedingungen laut Abs. a) auch der Versicherungsnehmer, sofern ihm der Versicherer oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter (Versicherungsvermittler) nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig seine schriftlichen Fragen beantwortet hat, welche die abzuschließende Versicherung betreffen. c) 6. a) b) 7. a) b) 1. 2. Durch den Rücktritt vom Versicherungsvertrag wird der Vertrag von Beginn an aufgehoben. Der Versicherer ist verpflichtet, ohne unnötigen Verzug, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit dem Tag des Rücktritts vom Versicherungsvertrag, die bezahlte Versicherungsprämie zurückzuzahlen, von welcher abgezogen wird, was er aus der Versicherung bereits geleistet hat. Im Falle des Rücktritts des Versicherers werden von der bezahlten Versicherungsprämie auch die mit der Entstehung und Verwaltung der Versicherung verbundenen Kosten abgezogen. Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist, ist verpflichtet, innerhalb der gleichen Frist wie der Versicherer, dem Versicherer die Summe der ausgezahlten Versicherungsleistung zurückzuzahlen, die die Höhe der bezahlten Versicherungsprämie übersteigt. Durch Ablehnung der Versicherungsleistung Der Versicherer kann die Leistung aus dem Versicherungsvertrag ablehnen: sofern die Ursache des Versicherungsfalls ein Sachverhalt gewesen ist, von dem er erst nach der Entstehung des Versicherungsfalls erfahren hat und welche er beim Abschluss der Versicherung oder deren Änderung in Folge von absichtlich oder durch Fahrlässigkeit nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig beantworteten schriftlichen Fragen nicht feststellen konnte, und sofern er in Kenntnis dieses Sachverhaltes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags diesen Vertrag überhaupt nicht oder zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte, oder sofern die berechtigte Person bei der Geltendmachung des Rechtes auf die Versicherungsleistung bewusst nicht wahrheitsgetreue oder grob verzerrte Angaben macht, welche den Umfang des Versicherungsfalls betreffen, oder wenn sie wesentliche Angaben verschweigt, welche diesen Fall betreffen. Die Versicherung erlischt am Tag der Zustellung der Mitteilung über die Ablehnung der Versicherungsleistung. Die Versicherung erlischt im Weiteren: An dem Tag, an dem das Versicherungsrisiko oder die dem Betrieb dienende versicherte Sache erloschen ist (z.B. durch deren Liquidation, Verlust, komplette Zerstörung); An dem Tag, an dem es zum Tode der versicherten Person oder zum Erlöschen der versicherten juristischen Person ohne Rechtsnachfolger gekommen ist, sofern im Versicherungsvertrag nicht anders vereinbart. 2. 3. 4. 5. Artikel 20 Unterbrechung der Versicherung Die Bestimmungen des Gesetzes, welche die Unterbrechung der Versicherung regeln, sofern die Versicherungsprämie nicht innerhalb von 2 Monaten nach deren Fälligkeitstag bezahlt worden ist, wird für diese Versicherung nicht angewandt. Im Versicherungsvertrag können Bedingungen vereinbart werden, unter welchen die Versicherung unterbrochen wird. 1. 1. Artikel 21 Zustellung Für die Zwecke dieser Versicherung gilt als Zusendung jedes Schriftstück oder Geldbetrag, die der Versicherer an den Versicherungsnehmer und berechtigte Personen und der Versicherungsnehmer oder die berechtigten Personen dem Versicherer senden. Der Versicherer sendet dem Versicherungsnehmer die Zusendung an dessen letzte bekannte Adresse und den berechtigten Personen an die Adresse, die sie dem Versicherer schriftlich mitgeteilt haben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jede Adressänderung für die Zustellung von Zusendungen mitzuteilen. Geldbeträge können vom Versicherer auf das Bankkonto überwiesen werden, das der Versicherungsnehmer oder die berechtigten Personen dem Versicherer mitgeteilt haben. Der Versicherungsnehmer und die berechtigten Personen senden Schriftstücke an den Firmensitz des Versicherers und Geldbeträge auf die Konten des Versicherers, die er ihnen mitteilt. Die Versendung erfolgt mittels eines Inhabers der Postlizenz; sie können jedoch auch 2. 3. 4. 5. 7 persönlich zugestellt werden. Geldbeträge können mittels Geldinstitute überwiesen werden. Ein für den Versicherer vorgesehenes Schriftstück ist mit dem tage zugestellt, an dem der Versicherer dessen Empfang bestätigt. Das gleiche gilt, wenn das Schriftstück mittels des Versicherungsvermittlers übergeben wurde. Ein für den Versicherer bestimmter Geldbetrag gilt als zugestellt mit dem Tag der Gutschrift dieses Betrags auf dessen Konto oder mit dem Tag, an dem dessen Empfang in Bargeldform vom Versicherer bestätigt wurde. Ein für den Versicherungsnehmer oder eine berechtigte Person (nachstehend nur „Empfänger“) vorgesehenes Schriftstück des Versicherers gilt mit dem Tag seines Empfangs durch den Empfänger oder mit dem Tag, an dem der Empfänger den Empfang verweigert hat, als zugestellt. Wurde der Empfänger nicht angetroffen, wird das Schriftstück bei dem Inhaber der Postlizenz hinterlegt, der den Empfänger zur Abholung auffordert. Das Schriftstück gilt als zugestellt mit dem Tag, an dem es hinterlegt wurde, auch wenn der Empfänger von dessen Hinterlegung nicht erfahren hat, oder mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Versicherer wegen veränderter Adresse als unzustellbar zurückgeschickt wurde, die der Empfänger dem Versicherer nicht gemeldet hat; das gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass er die Sendung aus Gründen der stationären Heilbehandlung, des Kuraufenthaltes, Auslandsaufenthaltes oder aus anderen gewichtigen Gründen nicht abholen oder dem Versicherer die Änderung der Adresse nicht mitteilen konnte. Ein für den Empfänger vorgesehener Geldbetrag bei bargeldloser Auszahlung gilt mit dem Tag seiner Gutschrift auf das Konto des Empfängers und bei Zahlung mittels eines Inhabers der Postlizenz mit deren Übergabe an den Inhaber der Postlizenz als zugestellt. Die Zustellung laut Abs. 2 und 3 betrifft Zusendungen, die mit Empfangsbestätigungsschein oder in Form der Auslieferung zu eigenen Händen des Empfängers versendet werden. Ein mittels eine Inhabers der Postlizenz als gewöhnliche Sendung oder als Einschreiben versandtes Schriftstück gilt nur dann als zugestellt, wenn der Absender dessen Zustellung nachweist oder diese Zustellung derjenige bestätigt, für den sie bestimmt war. Telegrafisch, per Fernschreiben (Fax) oder mit elektronischen Mitteln erfolgte Zusendungen mit Zustellungsauswirkungen laut Abs. 2 und erstem Satz von Abs. 3 sind entweder aufgrund einer Absprache der Versicherungsteilnehmer über die Art der Zusendung von Schriftstücken und über die Bestätigung ihres Empfangs möglich, oder wenn der Empfänger die Zustellung unbestreitbar bestätigt (z.B. mit elektronischer Unterschrift). Artikel 22 Begriffsbestimmung Für die Zwecke der laut diesen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Versicherung wird verstanden: Der Versicherer ist die Allianz pojišťovna, a.s., mit Sitz in Praha 8, Ke Štvanici 656/3, Tschechische Republik, Identifikationsnummer 47115971, die berechtigt ist, die Versicherungstätigkeit laut Sondergesetz zu betreiben. Der Versicherungsnehmer ist eine Person, die mit dem Versicherer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat und die laut diesem Vertrag verpflichtet ist, die Versicherungsprämie zu zahlen. Sofern der Versicherungsnehmer gleichzeitig der Versicherte ist, beziehen sich auf ihn die in diesen Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten. Der Versicherte ist eine Person, auf deren Sache oder anderes Vermögen, gegebenenfalls in Zusammenhang mit ihrem Leben oder ihrer Gesundheit oder der Haftpflicht sich die Versicherung bezieht. Die berechtigte Person ist eine Person, der in Folge eines Versicherungsfalls das Recht auf Versicherungsleistung entsteht (der Versicherte, der Inhaber der versicherten Sache, der geschädigte in Sachen Haftpflicht). Die Versicherungszeit ist ein Zeitraum, für welchen die Versicherung abgeschlossen worden ist. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. Die Versicherungsprämie ist das Entgelt für die Versicherung, welches der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, dem Versicherer zu zahlen. Die laufende Versicherungsprämie ist eine Versicherungsprämie, welche für einen bestimmten Zeitraum (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, halbjährlich) festgelegt wird. Die Versicherungsperiode ist die im Versicherungsvertrag vereinbarte Zeitraum, für welchen die Versicherungsprämie bezahlt wird. Die einmalige Versicherungsprämie ist eine Versicherungsprämie, welche für die gesamte Laufzeit der Versicherung festgelegt wird. Die Versicherungsgefahr ist die mögliche Ursache der Entstehung eines Versicherungsfalls. Das Versicherungsrisiko ist das Maß der Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines durch eine Versicherungsgefahr hervorgerufenen Versicherungsfalls. Die Versicherung eines fremden Versicherungsrisikos ist eine Versicherung, welche vom Versicherungsnehmer für das Versicherungsrisiko des Versicherten abgeschlossen wird, dessen Person sich von der Person des Versicherungsnehmers unterscheidet. Der Versicherungsvermittler ist eine natürliche oder juristische Person, welche auf den Abschluss von Versicherungsverträgen und auf die Vornahme weiterer damit zusammenhängender Aktivitäten abgezielte berufliche Tätigkeit ausübt. Die Stellung der Versicherungsvermittler, deren rechte und Pflichten, werden durch das Gesetz über Versicherungsvermittler und selbstständige Schadenregulierer geregelt. Grobe Fahrlässigkeit ist eine solche Vernachlässigung der notwendigen Vorsicht und Bedachtsamkeit, die Verletzung der Rechtvorschriften oder der auf deren Grundlage herausgegebenen Vorschriften oder der vertraglich übernommenen Pflichten, deren Folge die Entstehung eines Schadens oder die Vergrößerung dessen Folgen gewesen ist (z.B. Verletzung der brandschutztechnischen Vorschriften, wesentliche Verletzung der technologischen Regeln, wesentliche Verletzung der Straßenverkehrsregeln, Tätigkeit unter Alkohol- oder Drogeneinfluss u.ä.); grobe Fahrlässigkeit ist stets ein solches Handeln des Versicherten, welches die Ursache des Entstehens eines Schadenereignisses gewesen ist und wegen welchem die in Art. 14 Abs. 3 angeführte Person rechtskräftig in Sachen eines Fahrlässigkeitsdeliktes verurteilt worden ist. Eine Maschine ist eine technische Anlage, die im Stande ist, Arbeit zu verrichten oder die zur Umwandlung einer Form von Energie in eine andere dient. Zubehör der Maschine sind mit der Maschine fest verbundene Hilfsanlagen, Hilfsgeräte und –mittel, die von technischer Seite gesehen für die Tätigkeit der Maschine je nach ihrem Zweck unentbehrlich sind. Eine maschinelle Anlage ist die Zusammenfassung mehrerer miteinander (technologisch und konstruktionsmäßig) verbundener Maschinen und Mechanismen, die zur Erfüllung der vorgeschriebenen Funktionen dienen. Unter Ausstattung der Maschine wird die grundlegende, vom Hersteller zum jeweiligen Maschinentyp gelieferte Ausstattung wie auch die von der Rechtsnorm vorgeschriebene Ausstattung verstanden. Der Zeitwert ist der Preis, den die Sache unmittelbar vor dem Versicherungsfall hatte; er wird vom Neupreis der Sache abgeleitet, wobei die Verschleißstufe oder eine andere Wertminderung oder Aufwertung der Sache berücksichtigt wird, zu der es durch deren Reparatur, Modernisierung oder auf eine weitere Weise gekommen ist. Der Neupreis ist der Preis, zu dem die gleiche oder vergleichbare Sache am gegebenen Ort zu der gegebenen Zeit als gleiche oder neue Sache gleicher Art oder gleichen Zwecks wieder beschafft werden kann. Unter dem Begriff „üblicher Preis“ wird der Preis verstanden, der bei Verkäufen der gleichen bzw. einer ähnlichen Sache oder bei Erbringung der gleichen oder einer ähnlichen Dienstleistung im üblichen Geschäftsverkehr im Inland zum Tag der Bewertung erreicht werden würde. 1. 2. 8 Artikel 23 Schlussbestimmungen Die auf der Basis des Versicherungsvertrags vereinbarte Versicherung, dessen Bestandteil diese Versicherungsbedingungen sind, richtet sich nach der Rechtsordnung der Tschechischen Republik und für die Beilegung der bei dieser Versicherung entstandenen Streite sind die Gerichte der Tschechischen Republik zuständig. Dies gilt ebenfalls für die Versicherungsrisiken in Ausland, sofern die Rechtsvorschriften des Staates, wo sich das Versicherungsrisiko befindet, nicht die Anwendung ihrer Vorschriften festlegen. Diese Versicherungsbedingungen treten am 01.01.2005 in Kraft.