Interne Projektnummer:……………… Vertrag über die Durchführung

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Interne
Projektnummer:………………
Vertrag über die Durchführung einer klinischen Prüfung
abgeschlossen
zwischen
………………………………………
………………………………………
in der Folge kurz Sponsor (im Sinne des AMG)
genannt,
gemäß § 2a Abs 16 Arzneimittelgesetz ( AMG ) vertreten durch
…………………………………………
CRO- Clinical Research Organisation mit Sitz im EWR
mit Vollmacht vom………nachweislich zur Vertretung und zum Abschluss
dieses Vertrages berechtigt, beiliegend als Anlage …,)
und der
Medizinischen Universität Graz
Universitätsplatz 3, 8010 Graz, Österreich
in der Folge kurz Auftragnehmerin
genannt.
- beide in der Folge kurz Vertragspartner genannt.
§1
Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung der klinischen Prüfung
gemäß § 2a (1) Arzneimittelgesetz (AMG) mit dem Titel …………….. gemäß
dem einen integrierenden Vertragsbestandteil bildenden Studienprotokoll
…………… (Anlage….) im Durchführungszeitraum von voraussichtlich ……
bis………… durch die Auftragnehmerin an der Klinischen Abteilung………der
Universitätsklinik……………... unter der Leitung der/des unter § 2 dieses
Vertrages näher bezeichneten Prüferin/Prüfers.
§2
Prüferin/ Prüfer
(1) Die Auftragnehmerin benennt Frau Univ. Prof. in. Dr. in…….. als Prüferin/
Herrn Univ. Prof. Dr. …………..als Prüfer der gegenständlichen klinischen
Prüfung. Die Prüferin / Der Prüfer verfügt über die für die Durchführung der
Studie erforderlichen Fachkenntnisse.
In der Folge wird sowohl die Prüferin als auch der Prüfer geschlechtsneutral
gemäß den Bestimmungen des AMG ausschließlich als „Prüfer“ bezeichnet.
Kontaktdaten des Prüfers:
Name:
…………………………
Anschrift:
…………………………
Telefon/Fax:
………………………..
Email:
…………………………
(2) Der Prüfer der vertragsgegenständlichen Studie ist Dienstnehmer der
Auftragnehmerin und hat sich als zuständiger Prüfer über den Inhalt des
gegenständlichen Vertrages samt den einen integrierenden Bestandteil
bildenden Anlagen informiert und verpflichtet sich die Bestimmungen dieses
Vertrages sowie die §§ 35, 36 AMG im Rahmen seiner Dienstpflichten
durchzuführen.
Die Durchführung der klinischen Prüfung durch den Prüfer und sein Team
erfolgt freiwillig und während der Dienstzeit. Eine gesonderte Honorierung
der Tätigkeit des Prüfer durch den Sponsor erfolgt nicht.
Die Auftragnehmerin hat den Sponsor von einem Ausscheiden des Prüfers
aus der gegenständlichen Studie unverzüglich zu informieren, der in der
Folge einem Wechsel in der Person des Prüfer zustimmen muss. Die
Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
(3) Zwischen den Vertragspartnern herrscht Einverständnis darüber, dass
Vertragspartner des gegenständlichen Vertrages ausschließlich die oben
genannten Parteien, nämlich der Sponsor und die Auftragnehmerin sind und
dass durch diesen Vertrag keinesfalls ein Rechtsverhältnis zwischen Sponsor
und Prüfer begründet wird. Der Prüfer unterzeichnet diesen Vertrag als
Zeichen der Information und Kenntnisnahme des Inhaltes, nicht jedoch als
eigenständiger Vertragspartner.
(4) Weiters ist der Prüfer gemäß § 106 Universitätsgesetz ex lege verpflichtet,
allfällige Diensterfindungen im Sinne des Patentgesetzes unverzüglich der
Auftragnehmerin anzuzeigen.
(5) Der in § 32 Abs 1 Z 13 AMG normierten Verpflichtung des Sponsors mit
dem Prüfer bezüglich der Verteilung der Verantwortlichkeiten hinsichtlich der
Befassung
der
Aufbewahrung,
Ethikkommission,
biometrischen
der
Datenübermittlung-,
Auswertung,
Berichterstellung
und
und
Veröffentlichungsmodalitäten eine Vereinbarung zu treffen, wird durch
schriftliche Kenntnisnahme dieses Vertrages, in dem vorhin angeführten
Verantwortlichkeiten
abschließend
geregelt
sind,
durch
den
Prüfer
entsprochen.
Ein wie auch immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen dem Prüfer und
dem Sponsor wird dadurch nicht begründet.
(6) Auf Wunsch der Auftragnehmerin können die von ihr versiegelten
Prüfunterlagen beim Sponsor/CRO aufbewahrt werden.
§3
Rechte und Pflichten des Sponsor
(1) Die Pflichten des Sponsors ergeben sich aus § 32 AMG.
Der Sponsor stellt der Auftragnehmerin die Prüfpräparate, Kontrollpräparate
sowie sämtliche für die Durchführung der gegenständlichen Prüfung
notwendigen Unterlagen, Materialien, Geräte inkl. EDV Hard- und Software,
wie etwa elektronische Prüfbögen (CRF) in der erforderlichen Menge und
gesetzeskonformer
Qualität
zur
Verfügung.
Allfällig
anfallende
Transportkosten werden vom Sponsor getragen.
Folgende Geräte und Anlagen werden vom Sponsor zur Verfügung gestellt:
Bezeichnung
Anschaffungsdatum Anschaffungskosten Nutzungsdauer
Die Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass das Eigentumsverhältnis auf den
Geräten (Anlagen) eindeutig gekennzeichnet wird.
(2) Prüfpräparate
Der Sponsor sichert der Auftragnehmerin zu, dass die zur Verfügung
gestellten Prüfpräparate den Bestimmungen des AMG sowie den international
anerkannten Standards, wie zum Beispiel
der GMP (Good Manufactured
Practise) entsprechen.
Der Sponsor wird die Auftragnehmerin unverzüglich über aktuelle Ereignisse
und Nebenwirkungen der Prüfpräparate informieren.
(3) Der Sponsor schließt zum Schutz der Auftragnehmerin und ihres Teams
eine
entsprechende
Haftpflichtversicherung
und
zugunsten
der
Prüfungsteilnehmer/innen die gemäß § 32 Abs 1 Z 11 und Abs 2
AMG
geforderte Personenschadenversicherung ab. Der Nachweis hierüber bildet
den Anhang ….
Der Sponsor hält die Auftragnehmerin von sämtlichen Ansprüchen, die Dritte
oder Prüfungsteilnehmer/innen oder deren Rechtsnachfolgern in Folge oder
in Zusammenhang mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen
klinischen Prüfung gegenüber der Auftragnehmerin geltend gemacht werden,
schad-
und klaglos, sofern diese keine vorsätzlich oder grob fahrlässiges
Handeln zu vertreten hat.
(4) Die Ergebnisse der klinischen Prüfung stehen im Eigentum des Sponsors.
(5) Einholung der Zustimmung der Ethikkommission
Der Sponsor verpflichtet sich jedenfalls vor Studienbeginn, die Zustimmung
der Ethikkommission einzuholen, wobei die Auftragnehmerin den Sponsor
dabei auf Wunsch unterstützen wird.
Oder: Die Auftragnehmerin wird im Auftrag des Sponsors die Zustimmung
der
Ethikkommission
einholen.
Der
Sponsor
wird
sämtlich
damit
verbundenen Aufwendungen unverzüglich ersetzten.
(6) Prüfplan
Die Auftragnehmerin wird die gegenständliche Prüfung gemäß dem Prüfplan
……, der als Anhang ….. einen integrierenden Vertragsbestandteil bildet,
durchführen.
Sämtliche Prüfplanänderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Vertragspartner und sind schriftlich festzuhalten. Diese Änderungen sind
vom Sponsor der Ethikkommission vorzulegen.
Bei Widersprüchen zwischen Anlagen (wie auch dem Prüfplan) und dem
gegenständlichen Vertrag gehen die Bestimmungen dieses Vertrages vor. Bei
Unvereinbarkeit in technischen, forschungsbezogenen, medizinischen und
wissenschaftlichen Belangen geht der Prüfplan vor.
(7) Honorar
Die Parteien vereinbaren für die protokollgemäße Durchführung der Prüfung
folgendes Honorar je Prüfungsteilnehmer:
siehe Anlage …
Sämtliche
Beträge
verstehen
sich
exklusive
Umsatzsteuer,
da
diese
Leistungen der Auftragnehmerin nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Sollte
die Leistung wider Erwarten doch der Umsatzsteuer unterliegen, so ist die
Auftragnehmerin berechtigt, die Umsatzsteuer dem Sponsor gesondert in
Rechnung zu stellen.
(8) Zahlungsbedingungen
Die erbrachten Leistungen werden monatlich bei Abbruch der klinischen
Prüfung unmittelbar danach abgerechnet und dem Sponsor in Rechnung
gestellt. Die Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Erhalt zur Zahlung
fällig.
Die Überweisung des Honorars erfolgt auf das von der Auftragnehmerin
nachstehend genannte Konto:
Empfänger:
Medizinische Universität Graz
Bankverbindung:
Raiffeisen Landesbank Steiermark
BLZ:
38.000
Kontonummer:
49.510
IBAN:
AT443800000000049510
BIC:
RZSTAT2G
Verwendungszweck:
Innenauftragsnummer
wird
gesondert
schriftlich
bekanntgegeben
Bei sämtlichen Transaktionen ist die Innenauftragsnummer (Zahlungszweck)
anzuführen.
(9) Kostenersatz des LKH Univ.-Klinikums
Weiters
ausgenommen
vom
Honorar
ist
der
Kostenersatz
für
die
Durchführung der Studie am LKH- Universitätsklinikum, welcher der
Auftragnehmerin nach Abschluss der Studie seitens des Trägers der
Krankenanstalt (KAGes) entsprechend der Richtlinie der Anstaltsleitung über
die
Durchführung
von
Klinischen
Studien
am
Landeskrankenhaus-
Universitätsklinikum Graz vom 11. Februar 2004 zuzüglich der gesetzlichen
USt i.H.v. 10 v.H. vorgeschrieben wird. Der Sponsor verpflichtet sich, der
Auftragnehmerin den vorstehend genannten Kostenersatz inkl. USt gegen
Vorlage der Rechnung des Trägers der Krankenanstalt gesondert zu
vergüten. Dieser Kostenersatz wird, je nach Anzahl der rekrutierten
Patienten, voraussichtlich zwischen € 1.331,- und € 5.203,- inkl. USt für die
Durchführung der Studie betragen.
(10) Pro rata temporis
Wird die Prüfung nach Beginn, auch aus Verschulden der Auftragnehmerin
abgebrochen, scheiden einzelne Patienten aus der Prüfung aus oder werden
einzelne ausgeschlossen, besteht ein anteiliger Honoraranspruch, der sich
nach der bereits erbrachten Leistung richtet. Die bis zu diesem Zeitpunkt
schon erhobenen Daten und Proben hat die Auftragnehmerin dem Sponsor
zu liefern.
(11)
Diensterfindung
Im vorgenannten vereinbarten Honorar ist eine allfällige Abgeltung für
Diensterfindungen gemäß § 106 UG 2002 i. V. m. §§7ff Patentgesetz (PatG)
nicht mitabgegolten. Sämtliche an der gegenständlichen Studie beteiligten
Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der Auftragnehmerin sind gemäß § 106 UG
2002 ex lege verpflichtet allfällige Diensterfindungen im Sinne des
Patentgesetzes unverzüglich der Auftragnehmerin anzuzeigen, welche eine
allfällige Anzeige unverzüglich an den Sponsor weiterleiten wird. Der Sponsor
wird der Auftragnehmerin innerhalb von 40 Tagen schriftlich mitteilen, ob
und in welchem Umfang er von der gemeldeten Diensterfindung Gebrauch
macht. Diesfalls wird die Auftragnehmerin dieses Recht auf den Sponsor
übertragen.
Im Falle einer solchen Diensterfindung durch eine Mitarbeiterin/ einen
Mitarbeiter der Auftragnehmerin wird der Sponsor der Auftragnehmerin
zusätzlich zum oben genannten Honorar alle Aufwendungen ersetzen, die
dieser durch die Befriedung solcher Ansprüche entstehen.
(12) Leistungen weiterer Univ.-Kliniken / Klinischer Abteilungen
Zusätzlich zu oben angeführten Honorar werden folgende Leistungen der
Univ.-Klinik ………….. / Klinische Abteilung ………….. erbracht:
Visite
EUR (exkl. USt)
oder als Anlage X
Es gelten die oben angeführten Zahlungsbedingungen.
Die Überweisung des Honorars erfolgt auf das von der Auftragnehmerin
nachstehend genannte Konto:
Empfänger:
Medizinische Universität Graz
Bankverbindung:
Raiffeisen Landesbank Steiermark
BLZ:
38.000
Kontonummer:
49.510
IBAN:
AT443800000000049510
BIC:
RZSTAT2G
Verwendungszweck:
Innenauftragsnummer
wird
gesondert
schriftlich
bekanntgegeben
Bei sämtlichen Transaktionen ist die Innenauftragsnummer (Zahlungszweck)
anzuführen.
Die Auftragnehmerin benennt Frau Univ. Prof. in. Dr. in…….. / Herrn Univ.
Prof.
Dr.
…………..als
Verantwortliche/n
für
die
gegenständliche/n
Serviceleistung/en.
Frau Univ. Prof. in. Dr. in…….. / Herrn Univ. Prof. Dr. …………..verfügt über
die für die Durchführung der angeführten Serviceleistung/en erforderlichen
Fachkenntnisse, wird jedoch nicht Vertragspartner/ in dieses Vertrages.
Kontaktdaten der/ des Verantwortlichen
Name:
…………………………..
Anschrift:
…………………………..
Telefon/Fax:
Email:
…………………………..
…………………………..
§ 4 Prüfungsteilnehmer/innen
(1) Die vorgesehene Anzahl an Prüfungsteilnehmer/innen beträgt…..
Die Rekrutierung der Prüfungsteilnehmer/innen obliegt der Auftragnehmerin
entsprechend den Ein- und Ausschlusskriterien des Protokolls.
Der Einschluss der Prüfungsteilnehmer/innen erfolgt im Rahmen der
vorhandenen
Möglichkeiten.
Die
Auftragnehmerin
kann
daher
keine
verbindliche Zusage dahingehend machen, wie viele Personen tatsächlich in
die Prüfung eingeschlossen werden können, weshalb ein Erreichen einer
bestimmten Anzahl von Teilnehmern jedenfalls nicht garantiert wird.
(2) Einwilligung
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die
Prüfungsteilnehmer/innen
durch
einen
Arzt
über
Wesen,
Bedeutung,
Tragweite und Risken der klinischen Prüfung aufgeklärt werden und jeder
Prüfungsteilnehmer schriftlich die Einwilligung zur Teilnahme an der Prüfung
erteilt hat. Zu diesem Zweck verwendet die Auftragnehmerin die durch die
Ethikkommission genehmigte und vom Sponsor zur Verfügung gestellte
Patienteninformation und Einverständniserklärung.
§5
Datenschutz
Die
Vertragspartner
datenschutzrechtlichen
verpflichten
sich,
Bestimmungen,
die
in
wie
Österreich
geltenden
insbesondere
das
Datenschutzgesetz 2000 idgF. auch im Zusammenhang mit Datensammlung
und Übertragung einzuhalten.
Weiters erklären die Vertragspartner die geforderten Maßnahmen zum Schutz
der
erfassten
personenbezogenen
Daten
zu
ergreifen
und
einander
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Die Vertragspartner vereinbaren weiters die Einhaltung der Grundsätze der
ärztlichen Schweigepflicht in Bezug auf die an der klinischen Prüfung
beteiligten Prüfungsteilnehmer.
§6
Geheimhaltung
Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die vom Sponsor aus Anlass dieses
Vertrages zur Verfügung gestellten Dokumente und Informationen und
sämtliche im Rahmen der Durchführung der Prüfung vom Sponsor erhaltenen
Dokumente sowie die erzielten Prüfergebnisse vertraulich zu behandeln.
Beide Vertragspartner verpflichten sich daher, die Mitteilungen, Daten und
Informationen, die sie voneinander im Rahmen der Durchführung dieses
Vertrages
entgegennehmen,
Informationen
zu
Theorien,
insbesondere
Methoden,
alle
non-state-of-the-art-
Technologien,
Substanzen,
Formulierungen und Prozessen und alle im Rahmen der Durchführung dieses
Vertrages erhaltenen Ergebnisse geheim zu halten, Dritten nicht offen zu
legen und/oder zu überlassen sowie von ihnen keinerlei dem Vertrag
widersprechenden Gebrauch zu machen, es sei denn, dass die Herausgabe
oder Weitergabe seitens einer Aufsichtsbehörde oder von Gesetzes wegen
gefordert wird. Die Daten dürfen für anderen Zweck als für die Durchführung
des vorliegenden Vertrages verwendet werden.
Beide Vertragspartner werden die Geheimhaltungspflichtigen Informationen
nur solchen Personen offenbaren, welche diese Informationen zur Ausübung
ihrer Tätigkeit beim jeweiligen Vertragspartner unbedingt benötigen. Die
Vertragspartner haften im Rahmen dieses Vertrages für das Verhalten ihrer
Mitarbeiter, wie für eigenes.
Diese
Personen
werden
auf
die
Vertraulichkeit
der
Informationen
ausdrücklich hingewiesen und sind entweder durch einen Arbeitsvertrag mit
dem Empfänger zur Verschwiegenheit verpflichtet, oder von diesem mit einer
entsprechenden Geheimhaltungsvereinbarung verpflichtet worden. Im Falle
des Ausscheidens dieser Personen ist für eine weitere Geheimhaltung durch
die betreffende Person Sorge zu tragen.
Ausgenommen von dieser Geheimhaltung sind solche Informationen, die
zum Zeitpunkt der Informationsübergabe bereits öffentlich bekannt waren,
oder
die
dem
jeweiligen
Informationsübergabe
Vertragspartner
bereits
bekannt
Geheimhaltungspflicht unterlagen, oder
zum
waren
Zeitpunkt
und
der
keiner
die nach dem Zeitpunkt der
Informationsübergabe ohne Mitwirkung der Vertragspartner oder ihrer
Mitarbeiter öffentlich bekannt werden, oder die den Vertragspartnern nach
dem Zeitpunkt der Informationsübergabe von anderer Seite auf rechtlich
zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder
Verwendung zugänglich gemacht worden sind.
Abgesehen davon ist die Auftragnehmerin jederzeit ohne gesonderte
Zustimmung berechtigt, das bestehende Vertragsverhältnis, die Bezeichnung
der Prüfung und den Namen des Sponsors sowie das vereinbarte Honorar
und den Umstand, dass drittfinanzierte Forschung vorliegt, in die bei ihr zum
internen
Gebrauch
eingerichteten
Forschungs–
und
Dokumentationsdatenbank aufzunehmen.
§7
Geistiges Eigentum, Verwertung der Daten und Know How
Das gesamte geistige Eigentum und Know-how, das vor oder nach dem
Abschluss
des
gegenständlichen
Vertrages
im
Eigentum
eines
Vertragspartners stand oder steht, oder an dem ein Vertragspartner eine
Lizenz hält und bei dem es sich nicht um, aus der klinischen Prüfung
resultierendes geistiges Eigentum oder Know-how handelt, ist und bleibt
Eigentum des jeweiligen Vertragspartners.
Die Ergebnisse, Daten, Know-how und Informationen resultierend aus der
vertragsgegenständlichen klinischen Prüfung sind Eigentum des Sponsors
bzw. gehen ab Erhebung in dessen Eigentum über, der sie nach Belieben
verwenden kann.
Die Auftragnehmerin überträgt hiermit, soweit nicht eine Diensterfindung
gemäß § 3 (11) dieses Vertrages vorliegt, all ihre aus der klinischen Prüfung
resultierenden geistigen Eigentumsrechte und, soweit möglich Know-how
Rechte, auf den Sponsor. Soweit Know-how resultierend aus der Prüfung
nicht aufgrund der vorgenannten Bestimmung übertragen wurde, räumt die
Auftragnehmerin dem Sponsor eine ausschließliche und gebührenfreie Lizenz
an besagtem Know-how zu dessen beliebigen Verwertung ein.
Die Auftragnehmerin wird auf Verlangen und Kosten des Sponsors alle
Dokumente unterzeichnen und sonstige Handlungen vornehmen, die der
Sponsor
vernünftigerweise verlangt, um den vollständigen Übergang des
geistigen Eigentums und Know-how auf den Sponsor zu bewerkstelligen.
An nicht schutzrechtsfähigen Daten und Ergebnissen erhält der Sponsor ein
kostenloses,
übertragbares,
zeitlich
und
räumlich
unbegrenztes,
unterlizenzierbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten.
Die Auftragnehmerin ist jedoch unwiderruflich berechtigt, alle Ergebnisse für
nicht kommerzielle Zwecke, Lehre, Forschung und Patientenbetreuung
unentgeltlich zu nutzen, hierfür wird ihr eine unentgeltliche, unübertragbare
Lizenz eingeräumt.
§8
Publikationen, Werbung
Der Sponsor ist berechtigt, die Resultate der von der Auftragnehmerin
erbrachten Leistungen zu publizieren.
Darüber hinaus sind aber auch die Auftragnehmerin und deren Dienstnehmer
berechtigt, während und nach Beendigung der Studie - auch wenn sich die
dem Produkt beigemessene Wirkung nicht bestätigt - die gewonnenen
wissenschaftlichen
Erkenntnisse
mit
Zustimmung
des
Sponsors
zu
veröffentlichen, der die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern
kann.
Dem
Sponsor
ist
wenigstens
30
Tage
vor
der
geplanten
Veröffentlichung ein Manuskript der Veröffentlichung zur Durchsicht zur
Verfügung zu stellen, um ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
Sofern
der
Sponsor
Änderungsvorschläge
unterbreitet,
sollen
diese
berücksichtigt werden, es sei denn, die Änderungsvorschläge beeinträchtigen
den wissenschaftlichen Charakter oder die Neutralität der Veröffentlichung.
Ausnahmsweise kann der Sponsor einen Aufschub der Veröffentlichung bis
maximal 30 Tage nach Übermittlung des Manuskriptes verlangen, wenn und
soweit dies zum Schutz von geistigem Eigentum unbedingt erforderlich ist.
Der Sponsor verpflichtet sich, die Auftragnehmerin, deren Logo, das
bestehende Vertragsverhältnis, den Namen des Prüfers oder den Namen
eines oder mehrerer Mitarbeiter/innen der Auftragnehmerin, insbesondere
für Werbezwecke, nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis der
Auftragnehmerin zu verwenden bzw. zu nennen.
Der
Sponsor
verpflichtet
sich
zudem
dafür
zu
sorgen,
dass
diese
Verpflichtungen von jedem Dritten, der vom Sponsor über diese Studie in
Kenntnis gesetzt wird, eingehalten werden.
§9
Gewährleistung, Haftungsausschluss
Die Auftragnehmerin wird die vertragsgegenständliche Prüfung sorgfältig
und
unter
Einhaltung
der
zum
Zeitpunkt
der
Vertragsunterfertigung
anerkannten wissenschaftlichen Standards und Techniken durchführen. Die
Vertragspartner
kennen
Erfolgsrisiko.
Die
Forschungscharakters
das
mit
den
Auftragnehmerin
der
Arbeiten
Forschungsarbeiten
übernimmt
keinerlei
verbundene
aufgrund
Gewährleistung
für
des
das
Erreichen eines bestimmten Ergebnisses, Erfolges oder dafür, dass die
Studienergebnisse für einen bestimmten Zweck verwendet oder wirtschaftlich
verwertet werden können oder frei von Schutzrechten Dritter sind.
Schadensersatzansprüche gegeneinander werden auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit begrenzt, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls
ausgeschlossen.
Folgeschäden,
Zudem
indirekte
ist
die
Schäden,
Haftung
der
entgangenen
Auftragnehmerin
Gewinn
für
und/oder
immateriellen Schaden die der Sponsor erleidet gänzlich ausgeschlossen.
Überdies wird die Haftung der Auftragnehmerin betragsmäßig auf den
doppelten Auftragswert beschränkt, dies gilt nicht bei Vorsatz.
Dieser
gesamte
oben
genannte
Haftungsausschluss
gilt
für
alle
Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie auch für allfällige vom Sponsor an
die Auftragnehmerin zur Verfügung gestellte Gegenstände, Geräte, Software
etc.
§ 10 Ausschluss/Sanktionen
Die Auftragnehmerin bestätigt hiermit, dass sie nie Gegenstand eines
Ausschlussverfahrens gemäß Generic Drug Enforcement Act of 1992, 21
U.S.C. Sec. 335a(a) or (b),] oder von Sanktionen im Rahmen eines «Federal
Health Care»-Programms (gemäß Definition in 42 U.S.C. § 1320 a-7b(f)),
insbesondere des «Medicare»-Programms oder eines staatlichen «Medicaid»Programms war oder durch österr. Bundesbehörden oder Programme
vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen, gesperrt oder auf sonstige
Weise für ungeeignet befunden wurde.
Die Auftragnehmerin bestätigt hiermit weiters, dass sie nicht wissentlich die
Dienste
von
natürlichen
Personen,
juristischen
Personen,
Personengesellschaften oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in
Anspruch nehmen wird, die Gegenstand eines Ausschlusses gemäß 21 U.S.C.
Sec.
335a(a)
oder
(b)]
sind
oder
in
DHHS/OIG
List
of
Excluded
Individuals/Entities oder die General Services Administration's Listing of
Parties Excluded from Federal Procurement and Non-Procurement Programs
aufgenommen wurden.
Sollte die Auftragnehmerin während der Vertragslaufzeit Gegenstand eines
vorübergehenden
oder
dauerhaften
behördlichen
Ausschlusses,
einer
Sperrung oder einer Sanktionierung werden oder auf sonstige Weise für
ungeeignet befunden werden, oder Kenntnis von der Ergreifung oder
Androhung von Verfahren, die auf ihren vorübergehenden oder dauerhaften
Ausschluss, ihre Sperrung, Sanktionierung oder eine Feststellung ihrer
sonstigen Ungeeignetheit gerichtet sind, erhalten, so wird sie dies dem
Sponsor unverzüglich mitteilen.
Sollte die Auftragnehmerin Kenntnis davon erhalten, dass natürliche oder
juristische
Personen,
Personengesellschaften
oder
Gesellschaften
bürgerlichen Rechts, die der Institution Dienstleistungen erbringen, die sich
unmittelbar oder mittelbar auf vertragsgegenständliche Aktivitäten beziehen,
Gegenstand eines vorübergehenden oder dauerhaften Ausschlusses, einer
Sanktionierung oder Sperrung wurden oder ihre Ungeeignetheit festgestellt
wurde oder eine entsprechende Androhung gegen sie ergangen ist, dann
wird sie dies dem Sponsor unverzüglich mitteilen.
§ 11 Audits, Inspektionen
Die Auftragnehmerin erklärt sich damit einverstanden, dem Sponsor, seinen
hiezu autorisierten Mitarbeiter/innen, Vertreter/innen und den autorisierten
Vertreter/innen
von
in-
und
Gesundheitsbehörden
nach
Ankündigung
während
sowie
Auftragnehmerin
Zugang
ausländischen
rechtzeitig
der
zu
vorhergegangener
gewöhnlichen
ihren
Aufsichts-
und
schriftlicher
Betriebzeiten
Betriebsräumlichkeiten,
der
den
Projektteilnehmer/innen und ihren prüfungsspezifischen Aufzeichnungen zu
ermöglichen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich von der Einhaltung der
vorliegenden Vertragsbestimmungen sowie der einschlägigen Vorschriften
und Bestimmungen zu den üblichen Geschäftszeiten zu überzeugen.
Die Auftragnehmerin hat dem Sponsor unverzüglich alle bevorstehenden
Inspektionen oder Kontrollen durch in- und ausländischen Aufsichts- und
Gesundheitsbehörden mitzuteilen, die sich auf sie und/oder die im Rahmen
des vorliegenden Vertrags durchgeführte klinische Prüfung beziehen. Findet
eine derartige Inspektion oder Kontrolle ohne die vorherige Benachrichtigung
der Auftragnehmerin statt, dann muss die Auftragnehmerin den Sponsor
unverzüglich über die jeweilige Inspektion oder Kontrolle benachrichtigen,
spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Ankunft des jeweiligen
Inspekteurs oder Kontrolleurs.
§ 12 Beziehung zwischen den Parteien
(1) Es ist den Vertragspartnern nicht gestattet, vertragsgegenständliche
Rechte ganz oder teilweise ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des
jeweils anderen Vertragspartners an Dritte zu übertragen. Die Übertragung
an eine andere Niederlassung, Tochter- Mutter- oder Schwestergesellschaft
durch
den
Sponsor
bedarf
allerdings
nicht
der
Zustimmung
der
Auftragnehmerin.
Die Vertragspartner dürfen die vollständige oder teilweise Erfüllung ihrer
vertragsgegenständlichen Pflichten nicht ohne die vorherige schriftliche
Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners untervergeben. Parteien,
die
eine
Untervergabe
vornehmen,
haften
für
die
Handlungen
und
Unterlassungen ihrer Subunternehmen im selben Umfang wie für ihre
eigenen Handlungen und Unterlassungen.
Der Inhalt des vorliegenden Vertrags und seine Auslegung führen nicht zum
Entstehen einer gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Beziehung
zwischen den Vertragspartnern. Die Auftragnehmerin, ihre Mitarbeiter/innen
und der Prüfer gelten im Rahmen des vorliegenden Vertrags nicht als
Vertreter,
Bedienstete,
Gesellschafter,
Joint-Venture-Beteiligte
oder
Mitarbeiter des Sponsors.
Die Vertragspartner sind nicht befugt, Maßnahmen im Namen des jeweils
anderen Vertragspartners zu ergreifen oder diesen ohne seine vorherige
schriftliche Einwilligung zu verpflichten.
Der
Sponsor
haftet
nicht
für
die
Einbehaltung
von
Sozialversicherungsabgaben oder die Abfuhr von Lohnsteuer.
(2) Antikorruption
Diese Prüfung liegt im Interesse der medizinischen, wissenschaftlichen
Forschung und damit auch im Interesse der Patienten. Sie ist weder
ausdrücklich noch stillschweigend an weitere Bedingungen gebunden, die der
projektfremden Beschaffung dienen.
Der
Sponsor
versichert,
dass
die
Mittelzuwendung
für
die
vertragsgegenständliche Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit bereits
erfolgten oder beabsichtigten Lieferungen oder Leistungen des Sponsors
gegenüber der Auftragnehmerin steht. Ebenso ist diese Vereinbarung ohne
jeglichen Einfluss auf den Produkteinsatz, die Preisgestaltung und die
Umsatzgröße
der
von
der
Auftragnehmerin
eingesetzten
oder
zur
Verwendung initiierten Produkte des Sponsors.
Der Sponsor gewährleistet weiters, in seinem Marketing keinen direkten
Bezug zwischen einem von ihm hergestellten oder vertriebenen Produkt und
der Auftragnehmerin, ihren Einheiten oder MitarbeiterInnen herzustellen.
Geldmittel des Sponsors dürfen keinesfalls direkt an den klinische Prüfer
oder andere Prüfmitarbeiter ausbezahlt werden oder diesen Personen sonst
direkt zukommen.
§ 13
Vertragsdauer
(1) Dieser Vertrag tritt unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens
eines positiven Votums der Ethikkommission gemäß § 40 AMG durch
Unterfertigung der Vertragspartner in Kraft und endet mit Abschluss der
Prüfung.
(2) Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
Jeder Vertragspartner hat das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund
vorzeitig zu beenden, wobei insbesondere folgende Gründe, die nicht
abschließend aufgezählt sind, als wichtige Gründe angesehen werden:
 Wegfall
vertragsbezogener
behördlicher
Genehmigungen,
wie
insbesondere des Votums der Ethikkommission
 (Ab-)Änderung
des
Studienprotokolls
ohne
Einverständnis
der
Auftragnehmerin
 Zahlungsunfähigkeit eines Vertragspartners oder eines verbundenen
Unternehmens
 Zahlungsverzug trotz schriftlicher Nachfristsetzung von 30 (dreißig)
Tagen
 vorübergehender
oder
dauerhafter
Ausschluss,
Sperrung,
Sanktionierung oder Feststellung einer sonstigen Ungeeignetheit eines
Vertragspartners durch eine zuständige Behörde
 Gesundheitsbeeinträchtigung
Prüfungsteilnehmer/innen,
oder
die
eine
auch
nur
Gefährdung
Weiterführung
der
der
Studie
unvertretbar macht; in einem solchen Fall ist die Auftragnehmerin
verpflichtet, den Einschluss von Prüfungsteilnehmer/innen in die
Prüfung unverzüglich abzubrechen. Bei bereits eingeschlossenen
Prüfungseilnehmer/innen sind die Verabreichung des Prüfpräparates
und die Durchführung des medizinischen Verfahrens, soweit dies
medizinisch vertretbar ist, unverzüglich einzustellen.
(3) Im Falle einer vorzeitigen Auflösung dieses Vertrages wird der
Auftragnehmerin das Honorar entsprechend anteilsmäßig vergütet.
(4) Die Auflösung aus wichtigem Grund bzw. Vertragsbeendigung ändert
nichts
an
der
zeitlich
unbeschränkten
Verbindlichkeit
der
Vertragsbestimmungen über den Datenschutz (§ 5), die Geheimhaltung (§ 6),
die Publikationsrechte (§ 8), den Haftungsausschluss (§ 9) und die
Rechtswahl (§ 14).
§ 14
Anzuwendendes Recht
Auf den gegenständlichen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung.
§ 15 Gerichtsstand
Im Streitfall ist das sachlich in Betracht kommende Gericht in Graz,
Österreich zuständig.
§ 16 Vertragssprache,
Zwingender,
herrschender
Vertragsinhalt,
Salvatorische Klausel, Formzwang
Die Vertragssprache ist Deutsch, allfällige Übersetzungen als Ergänzung zum
Vertrag sind zulässig, jedoch geht die deutsche Version der Übersetzung vor.
Die Vertragsparnter haben die als zwingend und vorherrschend angesehenen
Bestimmungen dieses Vertrages definiert, es handelt sich dabei um die
Bestimmungen § 3 Abs 3, 8 letzter Absatz, § 6 letzter Satz, § 9 2.Satz, 3.
Satz, letzter Satz, § 12 Abs 2, § 14, § 17 und der gegenständliche § 16
dieses Vertrages.
Diese Bestimmungen sind unveränderbar, wurden auch durch Mittel der
Textverarbeitung
unveränderbar
gemacht
und
gehen
allen
übrigen
Bestimmungen und Bestandteilen dieses Vertrages vor, bei Widerspruch
zwischen diesen Bestimmungen und weiteren Vertragsbestimmungen oder
Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen und Anhängen zum Vertrag
gehen diese Bestimmungen vor und die widersprechende oder anderes
regelnde Bestimmung gilt als nicht gesetzt.
Im übrigen gilt, dass die Unwirksamkeit einer Bestimmungen dieses
Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollte
eine sonstige Bestimmung unwirksam sein, verpflichten sich beide Parteien,
diese durch eine Klausel zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Intention am
nächsten kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform,
auch das Abgehen von dem Schriftformerfordernis bedarf einer schriftlichen
Vereinbarung.
§ 17
Nicht Exklusivität
Dieser Vertrag ist nicht exklusiv, es steht den Vertragparteien frei weitere
Verträge dieser Art abzuschließen.
§ 18 Ausfertigungen
Dieser Vertrag wird zweifach errichtet, jeder Vertragspartner erhält 1 (ein)
Original.
Für den Sponsor
……………………………………………..
Geschäftsführer/ Aufsichtsratsvorsitzender/ nachweislich Bevollmächtigter
des Sponsors
Für die Medizinische Universität Graz
………………………………………………
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Univ. Prof. in Dr. in. Irmgard Lippe
Univ. Prof. ………………………
Vizerektorin für Forschung
Vorstand der Universitätsklinik
für XXX
Zum Zeichen der Kenntnisnahme:
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Frau Univ.-Prof. Dr./Herr Univ.-Prof. Dr.
als Prüfer/in
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Univ.-Prof. Dr./Herr Univ.-Prof. Dr.
als zuständiger Arzt für Serviceleistungen gemäß § 3 Abs. 10
Anlagen:
Anlage 1 (Studienprotokoll)
Anlage 2 (Honorar)
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