Inhaltsverzeichnis:

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Einführung in das Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 1
Leitfaden
Fassung Oktober 2011
für die Aus- und Weiterbildung
Rüdiger Lenski
Stadt Frankfurt am Main
Jugend- und Sozialamt (51.50)
Eschersheimer Landstraße 241-249
60320 Frankfurt am Main
Tel.: (069) 212-44106
E-Mail: [email protected]
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Rüdiger Lenski
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Einführung in das Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Inhaltsverzeichnis:
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Seite:
1.
Einführung in das Sozialrecht ____________________
003
2.
Fürsorgeleistungen
2.1
Sozialhilfe (SGB XII)___________________________
010
2.2
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)_______
058
2.3
Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)__________
071
3.
Sozialversicherung
3.1
Einführung in die Sozialversicherung______________
092
3.2
Krankenversicherung (SGB V)____________________
101
3.3
Rentenversicherung (SGB VI)____________________
128
3.4
Unfallversicherung (SGB VII)____________________
180
3.5
Arbeitslosenversicherung (SGB III)_______________
192
3.6
Pflegeversicherung
(SGB XI)___________________
205
4.
Rehabilitation und Teilhabe (SGB IX)______________
206
5.
Verfahrensrecht (SGB X)________________________
228
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Einführung in das Sozialrecht
1.
Übersicht
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Die Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 79 Grundgesetz unveränderbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt. Anspruch auf Schutz und Fürsorge lassen sich
unmittelbar aus dem Grundgesetz (Verfassung) herleiten1.
Das Sozialrecht ist historisch gewachsen. Im 16. Jahrhundert begann eine öffentliche Armenpflege, die in den Armenordnungen verschiedener Städte ihren rechtlichen Ausdruck
fand. Sie sahen prinzipiell nur Hilfen für Ortsansässige vor, während Fremde durch Bettelverbote von den Städten und Gemeinden ferngehalten wurden. Diese Regelungen hatten
daher im Wesentlichen ordnungsbehördliche Zielsetzungen.
ie religiöse Fürsorge, freie genossenschaftliche Hilfen und die Mildtätigkeit einzelner Personen standen im Vordergrund allen sozialen Wirkens. Erst später gab es mit dem Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 erste fürsorgerechtliche Bestimmungen. Sie verpflichteten die Gemeinden zur Durchführung der Armenpflege und sah die Unterstützung
von Heimatlosen aus dem Vagabundenfonds der Regierung bzw. die Aufnahme in Landarmenhäuser vor. Es folgte das Unterstützungswohnsitzgesetz, das zunächst im Norddeutschen Bund und ab 1871 im ganzen Deutschen Reich mit Ausnahme von Bayern, wo es
erst ab 1916 galt, in Kraft gesetzt wurde.
Eine den heutigen Vorstellungen entsprechende Fürsorge wurde als Folge des 1. Weltkrieges erst 1924 gesetzlich eingeführt.
Das Entstehen und Wachsen der Sozialversicherung steht in engem Zusammenhang mit
der industriellen Entwicklung des Deutschen Reichs. In den Jahren 1883 bis 1927 wurde
ein System geschaffen, das zwar vielfach erweitert und verbessert wurde, in seinen
Grundzügen aber bis heute unverändert geblieben ist.
Im Zusammenhang mit dem 1. Weltkrieg musste vor allem für die Familien der eingezogenen Soldaten eine Kriegswohlfahrtspflege als Gemeinschaftsaufgabe der Gemeinden
und der freien Wohlfahrtsverbände sowie eine vom Reich getragene Versorgung für
Kriegsbeschädigte und -hinterbliebene geschaffen werden. Daraus entwickelte sich in Gestalt des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 20.12.1950 und des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) vom 14.08.1952 ein weiterer Zweig des Sozialrechts, die staatliche Sonderversorgung.
In den fünfziger Jahren ist noch die Staatsbürgerversorgung (Kindergeld, Wohngeld, BAföG etc.) hinzugetreten. Sie wird auch als Soziales Entschädigungsrecht bezeichnet.
2.
Rechtliche Einordnung des Sozialrechts
1
BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1, 3, 4/09, Quelle: BVerfG
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Recht
Zivilrecht
Eingriffsverwaltung
Öffentl. Recht
Strafrecht
Leistungsverwaltung
Sozialrecht
Fürsorge
Sozialhilfe
Arbeitslosengeld II
Jugendhilfe
Sozialversicherung
Krankenversicherung
Rentenversicherung
Unfallversicherung
Arbeitslosenversicherung
Pflegeversicherung
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Versorgung/Soziales
Entschädigungsrecht
Kindergeld
Elterngeld
Opferentschädigungsgesetz
Bundesversorgungsgesetz
Lastenausgleich
BAföG
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Erläuterung des Organigramms:
Recht ist die Summe der Regeln (Normen), die für das Zusammenleben der Menschen
maßgeblich sind.
Bei der Betrachtung der 1. Ebene der Seite 4 bleibt das Strafrecht unberücksichtigt, da es
allein Handlungen sanktioniert, die vorgegebenen Regeln zuwider laufen.
Im Zivilrecht stehen sich die handelnden Parteien gleichberechtigt gegenüber. Soweit der
Staat im Zivilrecht tätig wird, bezeichnet man ihn als Fiskus.
In der Regel ist bei einem typischen zweiseitigen Rechtsgeschäft (Vertrag) der Verkäufer
bzw. Vermieter verpflichtet, dem Käufer bzw. Mieter Eigentum- bzw. Nutzungsrechte an
einer Sache zu verschaffen. Dem Käufer bzw. Mieter obliegt die Pflicht, den vereinbarten
Kaufpreis bzw. Mietzins zu entrichten.
Von Bedeutung sind im Sozialrecht die Unterscheidungsmerkmale zwischen dem öffentlichen Recht und dem Zivilrecht.
Das öffentliche Recht impliziert ein Über- und Unterordnungsverhältnis: Der Staat, d. h.
die (Gebiets-)Körperschaften und öffentlich-rechtliche Anstalten sind natürlichen und juristischen Personen (z. B. GmbHs, Aktiengesellschaften, eingetragenen Vereinen, eingetragenen Genossenschaften) übergeordnet. Letztere sind jedoch nicht rechtlos. Sie können
durch die in der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittel (Vorverfahren: Widerspruch,
Einspruch, Erinnerung; gerichtliches Verfahren: Klage, Berufung, Revision; gerichtliches
Eilverfahren: Antrag auf einstweilige Verfügung/Anordnung, Arrest, Beschwerde) ihre Interessen verteidigen.
Die das öffentliche Recht umsetzende Verwaltung begegnet dem Bürger als Leistungsoder als Eingriffsverwaltung. Die Leistungsverwaltung bezeichnet man auch als schlichthoheitliche Verwaltung.
Typische Eingriffsverwaltungen sind beispielsweise die Polizeibehörden, die Finanz- und
Zollämter sowie die Gesundheitsämter.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Behörden der Eingriffsverwaltung haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Insbesondere im Finanzwesen soll damit die Funktionstüchtigkeit des Gemeinwesens bei der Veranlagung von Steuern und Abgaben sichergestellt werden. Bei den von den Gesundheitsämtern ausgeführten Infektionsschutzgesetzen der Länder steht der Schutz vor ansteckenden Krankheiten im Vordergrund.
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels kann bei offenkundig unrichtigen Behördenentscheidungen in einem gerichtlichen Verfahren wieder hergestellt werden.
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Aufgabe der Leistungsverwaltung ist es hingegen, bei vorgegebenen Fallgestaltungen/Versicherungsfällen Leistungsansprüche zu befriedigen. Diese steuer- und beitragsfinanzierte Maßnahmen berücksichtigen auch soziale Gesichtspunkte.
Die Leistungsverwaltung dient im Wesentlichen der Umsetzung des Sozialrechts.
3.
Erläuterung der Zweige des Sozialrechts
Das Sozialrecht gliedert sich in die

Sozialversicherung

Fürsorge (Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Jugendhilfe)

Versorgung (Soziales Entschädigungsrecht)
In der Sozialversicherung herrscht grundsätzlich das Versicherungsprinzip. Es wird ergänzt
durch einen sozialen Ausgleich. Die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen werden vorrangig durch Beiträge finanziert. Die Beitragsleistungen begründen eigentumsähnliche Ansprüche, die verfassungsrechtlich geschützt sind. Eingriffe in die Substanz erworbener Ansprüche sind dem Gesetzgeber demzufolge verwehrt.
Der soziale Ausgleich wird insbesondere in der Gesetzlichen Krankenversicherung und in
der Rentenversicherung deutlich (z. B. in Gestalt der kostenfreien Familienkrankenhilfe;
die Höhe des Beitrages orientiert sich in der Gesetzlichen Krankenversicherung an der
Höhe des Einkommens, nicht am zu versichernden Risiko; Anspruch auf Hinterbliebenenrente ohne höhere Beitragsleistung).
In der Sozialversicherung ist für die Erlangung von Leistungen grundsätzlich ein Antrag zu
stellen (Antragsprinzip).
Maßstab für die Höhe der Leistungen in der Rentenversicherung sind die erworbenen Anwartschaften bzw. das während des Arbeitslebens erzielte Einkommen.
Die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende sind das unterste Netz im System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik Deutschland. Sie erhalten, wer sich nicht
selbst helfen kann (Selbsthilfemöglichkeiten: Einsatz des Einkommens, des Vermögens
und der Arbeitskraft) oder keine bereiten Ansprüche gegenüber Dritten besitzt (Bedürftigkeitsprinzip).
Eines besonderen Antrages auf Sozialhilfe bedarf es – mit Ausnahme der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung - nicht. Sie setzt ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe
die Notlage bekannt wird. Die genaue Abklärung des Sachverhaltes obliegt der Behörde im
Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes. Hierbei hat die Klientel mitzuwirken (z. B. Vorlage von Einkommensnachweisen).
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Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es zur Leistungsgewährung eines Antrages. Einzelne Strukturelemente der Grundsicherung für Arbeitsuchende – so auch die
Antragstellung - sind der früheren Arbeitslosenhilfe nachgebildet.
Die Sozialhilfe bemisst sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Die Besonderheit kann
in der Art des Bedarfs und in den persönlichen oder örtlichen Verhältnissen liegen (z. B.
kostenaufwendigere Ernährung, hohe Mieten in Ballungsräumen).
Die Sozialhilfe wird von den Kommunen aus Allgemeinen Deckungsmitteln (Steuern, Zuweisungen etc.) finanziert.
Die Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegt dem Bund und den
Kommunen.
Die Regelsatzleistungen, die Eingliederungsmaßnahmen sowie die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung trägt der Bund. Die Kommunen finanzieren die Unterkunftskosten
sowie zusätzliche der Eingliederung dienende Maßnahmen (z. B. für die Kinderbetreuung
und Suchtberatung).
Für die von den Kommunen zu tragenden Unterkunftskosten erhalten diese einen prozentualen Zuschuss des Bundes, der auch die Aufwendungen für Bildungs- und Teilhabemaßnahmen für Kinder und Jugendliche abdeckt.
Anspruch auf Versorgung haben Berechtigte bzw. Hinterbliebene, die Leistungen für das
Gemeinwesen erbracht und - wie in der Kriegsopferversorgung - hierbei Gesundheitsschäden erlitten bzw. das Leben eingebüßt haben.
Opfer von Gewalttaten haben Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das in diesem Gesetz vorgesehene Leistungsspektrum orientiert sich am Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Ein weites Feld nimmt heute die sogenannte Staatsbürgerversorgung (wie z. B. Wohngeld,
BAföG, Elterngeld, Kindergeld) ein. Es handelt sich um staatliche Transferleistungen.
4.
Übersicht über die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialen Mindestsicherung (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung für Ältere und Erwerbsgeminderte, Asylbewerberleistungsgesetz, Kriegsopferfürsorge) in der
Bundesrepublik Deutschland
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Mindestsicherungsleistungen nach Personen am Jahresende 2008
Aufwand:
SGB XII-Leistungen: € 4,3
Mrd.
Asylbewerb.; 127865; 2%
KOF; 46256; 1%
Grundsich.; 767682; 10%
HLU; 92320; 1%
ALG II; 4798064; 62%
Sozialgeld; 1811626; 24%
Aufwand:
SGB II-Leistungen: € 34,9 Mrd.
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Anteil der Bevölkerung, die den Lebensunterhalt von Mindestsicherungsleistungen bestreitet
Stand: Ende 2008; Datenquelle: Destatis
25
20
15
10
19,3
16,3
15,5
15,4
13,1
13,1
12,7
11,1
5
10,3
9,7
9,6
9,1
8,5
5,4
4,7
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Sozialhilferecht
1.
Geschichtliche Entwicklung der Sozialhilfe
1.1
Entwicklung in vorindustrieller Zeit
In Deutschland begann erst im 16. Jahrhundert eine öffentliche Armenpflege, die zunächst
in den Armenordnungen verschiedener Städte ihren rechtlichen Ausdruck fand. Die Regelungen hatten im Wesentlichen ordnungsbehördliche Zielsetzungen. Sie dienten insbesondere der Begrenzung des Zuzugs von Personen, die ihren Lebensunterhalt durch Betteln
bestritten.
Die religiöse Fürsorge, freie genossenschaftliche Hilfen und die Mildtätigkeit einzelner Personen standen im Vordergrund allen sozialen Wirkens. Spätere fürsorgerechtliche Regelungen stellten das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 und das Unterstützungswohnsitzgesetz von 1871 dar.
1.2
Entstehen und Wachsen der Sozialhilfe
Die Notstände nach dem 1. Weltkrieg machten eine umfassende Reform des Armenrechts
notwendig. Auf Grund eines Ermächtigungsgesetzes des Reichstages vom 13.10.1923 erließ die Reichsregierung am 13.02.1924 die Reichsfürsorgepflichtverordnung (RFV) und
am 04.12.1924 die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen
Fürsorge (RGr).
Die Reichsgrundsätze enthielten die materiellrechtlichen Regelungen und erklärten zur
Aufgabe der Fürsorge, dem Hilfsbedürftigen den notwendigen Lebensbedarf dann zu gewähren, wenn er diesen nicht mehr aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen konnte
und ihn auch nicht von anderer Seite erhielt.
Als Kann-Leistung wurde erstmals auch die vorbeugende Hilfe zur Erhaltung von Gesundheit und Arbeitsfähigkeit vorgesehen. Ein einklagbarer Anspruch auf Fürsorgeunterstützung wurde dagegen nicht begründet.
Die RFV und die Reichsgrundsätze, die gemäß Artikel 74 und 125 Grundgesetz die Wirkung von Bundesgesetzen erhalten hatten, wurden erst mit dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes am 1. 6. 1962 abgelöst.
Der Rechtsanspruch auf Sozialhilfe wurde nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vom
Bundesverwaltungsgericht1 unmittelbar aus dessen Regelungen abgeleitet. Nach Artikel 20
Nr. 1 ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat.
1
Urteil vom 24.06.1954, VC 78/54, FEVS Bd. 1 S. 55
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Hieraus ergibt sich für die staatliche Gemeinschaft die Verpflichtung, Menschen in existenziellen Notlagen Hilfestellung zu geben. Nach Nr. 3 des genannten Artikels sind vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. D. h., behördliches Handeln unterliegt grundsätzlich der Überprüfung durch die Rechtsprechung.
Die Bedeutung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG):

Es verknüpfte das Niveau der Fürsorgeleistungen mit den Lebensumständen bzw.
dem Lebensstandard der Gesamtbevölkerung ("Würde des Menschen")

Der stigmatisierende Begriff "Fürsorge" wurde durch den Begriff "Sozialhilfe" ersetzt2

Das in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen zersplitterte Fürsorgerecht
wurde in einem Gesetz zusammengefasst
Zum 01.01.2005 wurde die Sozialhilfe als Buch XII in das Sozialgesetzbuch aufgenommen.
Strukturveränderungen im Vergleich zum bisherigen BSHG sind:

Die Gliederung des BSHG in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen wurde nicht weitergeführt. Die bisherige, dem Fürsorgerecht entliehene
Aufteilung (Fürsorge/gehobene Fürsorge) implizierte nach Ansicht des Gesetzgebers im Einzelfall Darstellungsprobleme. Deshalb erfolgte eine veränderte Zuordnung der Bestattungskosten und der Hilfe in Sonderfällen zur Erhaltung und Sicherung der Unterkunft. Allerdings vermag auch die neue Gliederung nicht völlig zu
überzeugen.

Der Gesetzgeber hat die Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) in das SGB XII eingearbeitet.

Die Aufteilung der Leistungen zur Existenzsicherung (Hilfe zum Lebensunterhalt)
erfolgte auf zwei Gesetze: Für Erwerbsfähige und ihre Angehörigen auf das SGB II,
für nicht Erwerbsfähige auf das SGB XII. Eine "Hilfe zur Arbeit" kommt folglich im
SGB XII nicht mehr vor. Eine Hilfe zum Aufbau oder Sicherung der Lebensgrundlage ist nicht mehr ausdrücklich vorgesehen; gleichwohl im Rahmen des § 73 SGB
XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) 3 möglich.

Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt wurden teilweise pauschaliert. Einmalige
Leistungen treten dadurch in den Hintergrund.
Die in den sozialen Arbeitsfeldern tätigen Fachkräfte trugen nunmehr die Bezeichnung "Sozialarbeiter"; vorher: Fürsorger
3
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Gewährung von Geldleistungen erfolgt als Beihilfe oder als Darlehen.
2
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
Im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege führte der Gesetzgeber
ein Persönliches Budget ein.

Personen, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, werden Ehepaaren
gleichgestellt.

Die Übernahme von Bestattungskosten wird nicht mehr im Rahmen der Hilfe zum
Lebensunterhalt, sondern als Hilfe in anderen Lebenslagen geregelt.

Für die früheren Hilfen in besonderen Lebenslagen und jetzt im SGB XII enumerativ aufgeführten Leistungen findet nur noch eine Einkommensgrenze Anwendung4.

Aus "Hilfesuchenden" wurden im SGB XII "nachfragende Personen", aus Hilfeempfängern "Leistungsberechtigte".
1.3
Organisation der Sozialhilfe
1.3.1
Allgemeine Ausführungen
Die Hilfe wird von Sozialhilfeträgern gewährt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen
"örtlichen" und "überörtlichen" Trägern der Sozialhilfe. Nach Landesrecht sind abweichende Regelungen möglich.
Örtliche Träger sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Die Funktion von überörtlichen Trägern nehmen Kommunalverbände und andere Stellen (Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände, Bezirksregierungen, Landesregierungen etc.) wahr.
Nicht in allen Bundesländern, wie z. B. in Baden-Württemberg, bestehen überörtliche Träger. Die dortigen Landeswohlfahrtsverbände Baden und Württemberg-Hohenzollern wurden aufgelöst5.
4
Die Bundesländer wurden ermächtigt, abweichende Regelungen zu treffen.
Im Rahmen des Staatsaufbaus existierten früher kleine, finanziell wenig leistungsfähige Landkreise mit oftmals nicht mehr als 30.- 40. Tsd. Einwohnern. Finanziell aufwendige Hilfearten, wie z. B.
die stationäre Krankenhilfe oder die Eingliederungshilfe für Behinderte, und solche mit überörtlichem Charakter, z. B. Hilfen für Nichtsesshafte, wurden deshalb überörtlichen Trägern zugeordnet,
die sich aus Umlagen der Kommunen und/oder Steuerzuweisungen der Länder finanzierten.
Nach der Bildung von Großkreisen im Rahmen der Gebietsreform der 1970er-Jahre gibt es für das
Bestehen überörtlicher Träger der Sozialhilfe keine sachliche Rechtfertigung mehr. Für überörtliche
Aufgaben und zur Sicherstellung einer einheitlichen Hilfegewährung bieten sich andere Lösungen
an (z. B. Landeszuweisungen bei gleichzeitigen fachlichen Vorgaben des Landes (Sozialhilferichtlinien), Wahrnehmung von Restaufgaben durch Landesministerien).
Soweit überörtliche Träger noch bestehen, ist deren Aufgabenspektrum rückläufig.
5
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1.3.2
Aufgabenverteilung im SGB XII
Grundsätzlich besteht bei den örtlichen Trägern der Sozialhilfe eine Allzuständigkeit.
Soweit das Landesrecht keine Regelungen enthält, sind die überörtlichen Träger nach
§ 97 Abs. 3 SGB XII zuständig für

die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Leistungen des Blindenhilfe
1.3.3
Zuständigkeitsverteilung in Hessen
s. nachstehende Aufstellung
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Art der Hilfe:
Eingliederungshilfe für Behinderte
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Örtlicher Träger der Sozialhilfe:
Grundsätzliche Allzuständigkeit
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten
Überörtlicher Träger der Sozialhilfe (LWV):
Zuständigkeit für stationäre
und teilstationäre Hilfen1
Zuständigkeit für das Betreutete Wohnen
für Menschen mit Behinderungen
Zuständigkeit für ambulante Angebote der
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten, wenn diese der Sesshaftmachung dienen
Hilfen an über 65-jährige
Personen
Grundsätzliche Allzuständigkeit
Zuständigkeit des LWV bleibt bestehen,
wenn bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Hilfe durch den LWV geleistet wurde
Grundsicherung im Alter und
und bei Erwerbsminderung
Grundsätzliche Allzuständigkeit
einschließlich der Hilfegewährung
in teil- und vollstationären Einrichtungen
Zuständigkeit in vollstationären Einrichtungen bei der Eingliederungshilfe für Behinderte
und bei der Hilfe zur Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten
1
Die stationäre und teilstationäre Nichtsesshaftenhilfe in Hessen ist delegiert, d. h. sachlich zuständig ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen
(LWV). Die Hilfe wird jedoch von den örtlichen Trägern ausgeführt und die diesen entstehenden Aufwendungen vom LWV erstattet.
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Aufwendungen der Sozialhilfe im Jahre 2008 in Millionen
H. b. soz. S.; 420908; 2%
H. zur Pflege; 3261691; 15%
Hilfe z. LU; 1137986; 5%
Grundsich.; 3788344; 17%
Gesundheit; 891774; 4%
Eingl. Hilfe; 12454269; 57%
In der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind andere Leistungen wie
Altenhilfe, Blindenhilfe und Bestattungskosten enthalten!
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2.
Grundsätze der Sozialhilfe
2.1
Inhalt der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe umfasst:

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Hilfen zur Gesundheit

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Hilfe in anderen Lebenslagen1
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Die Unterscheidung zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und den anderen Hilfearten
ist Ausgangspunkt für unterschiedliche Maßstäbe, die bei der Bemessung des Bedarfs,
beim Verweis der nachfragenden Person auf Selbsthilfe (Umfang des Einsatzes der Arbeitskraft, des Einkommens und des Vermögens) und bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten angelegt werden müssen.
2.2
Aufgaben und Ziele der Sozialhilfe
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist es Aufgabe der Sozialhilfe, den Leistungsberechtigten
die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die
Leistung soll den Leistungsberechtigten so weit wie möglich befähigen, unabhängig von
Hilfe zu leben. Auf dieses Ziel haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften
hinzuarbeiten. Das geschieht durch eine Leistungsabsprache, die durch einen Förderplan
ergänzt werden kann2.
1
Hierzu zählen die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, die Altenhilfe, die Blindenhilfe, die Hilfe
in sonstigen Lebenslagen und die Bestattungskosten.
2
Eine Möglichkeit zur Umsetzung dieser Vorgaben bietet in Teilbereichen die Eingliederungshilfe
für Behinderte (z. B. Früherkennung und Frühbehandlung von Kindern). Andere Hilfearten sind
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Der Begriff "Würde" unterliegt den Anschauungen der Zeit. Es handelt sich um einen "unbestimmten Rechtsbegriff". Nicht zuletzt der allgemeine Lebensstandard der Bevölkerung
ist Maßstab für die Zuordnung von Gütern und Dienstleistungen zum notwendigen Bedarf
im Sinne des § 27 SGB XII (Beispiel: Während ein Kühlschrank in der 1950er-Jahren noch
ein Luxusgut darstellte und mittleren und oberen Einkommensklassen vorbehalten blieb,
handelt es sich heute um einen Gebrauchsgegenstand, der aus der täglichen Lebensführung nicht wegzudenken ist).
Der Lebensstandard der Leistungsempfänger orientiert sich am Lebensstandard der Gesamtbevölkerung. Dies ist eine Durchschnittsgröße. Ausgangspunkt bildet der Lebensstandard unterer Einkommensgruppen. Der Lebensstandard von Empfängern von Hilfe zum
Lebensunterhalt muss grundsätzlich unter dem arbeitender Menschen mit geringer Qualifikation liegen (Lohnabstandsgebot). Dieser Gesichtspunkt gilt auch für die Grundsicherung
für Arbeitsuchende.
Siehe auch nachfolgende Grafik!
weit überwiegend auf Dauer angelegt (z. B. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der Hilfe zur Pflege). In diesen Fällen nimmt die Sozialhilfe den Charakter
einer versorgungsähnlichen Leistung an.
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Lohnabstandsgebot
Erläuterungen:
Lebensstand der Gesamtbevölkerung
Lebensstandard unterer Einkommensgruppen
Lebensstandard von Sozialhilfeempfängern
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2.3
Nachrang der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip)
Nach § 2 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft1, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
§ 2 umschreibt das in der Sozialhilfe geltende Bedürftigkeitsprinzip, von dem es nur wenige Ausnahmen gibt. Prinzipiell hat eine anfragende Person vor der Inanspruchnahme von
Sozialhilfe erst konsequent alle möglichen und ihr zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten
auszuschöpfen.
Insoweit, als andere tatsächliche Hilfe leisten, ist nach § 2 SGB XII ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht gegeben. Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistungen der anderen auf Grund
einer gesetzlichen, vertraglichen oder sittlichen Verpflichtung oder völlig freiwillig gewährt
werden.
Die tatsächliche Hilfeleistung anderer ist im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)
nach den §§ 20 und 36 SGB XII bis zum Beweis des Gegenteils sogar zu unterstellen,
wenn der Leistungsberechtigte mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Personen in registrierten Partnerschaften
sind wie Ehepaare zu behandeln.
Trotz vorrangiger Ansprüche der nachfragenden Person darf Sozialhilfe jedoch nicht versagt werden, wenn die nachfragende Person außerstande ist, die Ansprüche rechtzeitig zu
realisieren. D. h., "bereite Mittel" nicht zur Verfügung stehen.
Muss der Sozialhilfeträger danach auch insoweit eintreten, als ein Hilfeanspruch bei rechtzeitiger Leistung des Drittverpflichteten nicht bestanden haben würde, tritt ein Forderungsübergang ein bzw. kann dieser Anspruch übergeleitet oder ein Erstattungsanspruch
bei einem vorrangigen Leistungsträger geltend gemacht werden.
Wie bereits erwähnt, gibt es vom Grundsatz des Nachranges Ausnahmen. So sind beispielsweise Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen, wenn eine bei ihnen lebende, nachfragende Person schwanger ist oder ihr leibliches
Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Auch in der Behindertenhilfe sind einzelne Formen der Leistungen unabhängig vom Einkommen und Vermögen des
Kindes und der Eltern des leistungsberechtigten Kindes.
1
Die Formulierungen hat der Gesetzgeber aus dem BSHG übernommen. Erwerbsfähige Personen
haben seit 01.01.2005 Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Sie fallen nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Sozialhilfe.
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Die Sozialhilfe ist das unterste Netz im System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik
Deutschland. Das soll nachstehende Darstellung verdeutlichen:
Regeleinkommen
Beispiele:
Erwerbseinkommen, Vermögenserträge (Gehalt oder Lohn eines Arbeitnehmers, Einnahmen Selbstständiger, Zinsen, Dividenden)
Leistungen der Sozialversicherung und Staatsbürgerversorgung
(staatl. Transferleistungen)
Beispiele:
Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, BAföG,
Kindergeld, Elterngeld, Pflegeversicherung,
etc.
Ansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen und in eheähnlicher Gemeinschaft
lebende Partner:
Unterhaltsansprüche,
tatsächliche Hilfeleistungen
Letzte, nachrangige Möglichkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts:
Fürsorgeleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II)
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2.4
Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles (Individualitätsprinzip)
Nach § 9 SGB XII richtet sich Art, Form und Maß der Hilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles. Dieser Individualisierungsgrundsatz ist für die Sozialhilfe - wie für die abgelöste
Fürsorge - charakteristisch. Besonders durch ihn unterscheidet sich die Sozialhilfe wesentlich von den weitgehend schematisierten Leistungen der Sozialversicherung und der Versorgung. Letztgenannte sind in der Regel als Pauschalleistungen ausgestaltet, deren Höhe
u. a. am letzten Einkommen oder den erworbenen Anwartschaften (z. B. in der Rentenversicherung) anknüpft.
Unter "Art der Hilfe" sind die Hilfeart und die einzelnen im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu verstehen. Hilfeformen sind die in §§ 10, 11 SGB XII genannte persönliche Hilfe
einschließlich Beratung, Unterstützung und Aktivierung sowie Geldleistungen und Sachleistungen.
Unter "Maß der Hilfe" ist das Ergebnis zu verstehen, das sich aus der Gegenüberstellung
von Bedarf und eigenen Möglichkeiten der nachfragenden Person als Sozialhilfeleistung
ergibt.
Die Besonderheiten des Einzelfalls können in der Person des Leistungsberechtigten, in der
Art seines Bedarfs und in den örtlichen Verhältnissen begründet liegen:

Besonderheiten, die in der Person des Hilfesuchenden liegen: z. B.
Alter, Familienstand, Krankheit

Art des Bedarfs: z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ambulante Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe für Behinderte, Bestattungskosten

Örtliche Besonderheiten: z. B. Besonderheiten in der für einen Aufenthaltsort typischen wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Struktur. Immer werden die örtlichen Lebenshaltungskosten (z.
B. Mietniveau) bei der Bemessung der Hilfe von Bedeutung sein.
Der Grundsatz der Besonderheit des Einzelfalles muss dort seine Einschränkung erfahren,
wo über eine größere Anzahl von gleichgelagerten Fällen unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG zu entscheiden ist.
Den Wünschen der nachfragenden Person, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten,
soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen des Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht
oder nicht ausreichend gedeckt werden kann.
Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen. Der
Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Da-
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bei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen (§ 13 SGB XII)2.
2.5
Einsatz der Hilfe
Zur Erlangung von Sozialhilfe bedarf es nicht eines förmlichen Antrages. Sie setzt nach
§ 18 SGB XII ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen
die Notlage bekannt3 wird. Der Träger muss dann im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gem. § 20 SGB X tätig werden.
Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen öffentlichen Stelle im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird bzw. beansprucht werden kann, so sind die darüber bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich daraus die Voraussetzungen für die Gewährung, ist für
das Einsetzen der Sozialhilfe der Zeitpunkt der Kenntnis der nicht zuständigen Stelle maßgebend (s. auch § 16 SGB I).
Die Vorschrift soll vermeiden, dass die Leistung von Hilfe zur Behebung einer Notlage deshalb unterbleibt, weil die anfragende Person von der zuständigen Stelle keine Kenntnis
hat.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist von einem Antrag abhängig.
2.6
Familiengerechte Hilfe
Der Grundsatz der familiengerechten Hilfe bedarf im SGB XII besonderer Betonung, da es
aus rechtssystematischen Gründen notwendig war, die Hilfe - im Gegensatz zum früheren
Fürsorgerecht - auf die Einzelperson und nicht mehr auf die Familie abzustellen.
Die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur familiengerechten Hilfe erstreckt sich nicht nur
auf die Zubilligung und Bemessung von Leistungen, sondern auch auf die Regelung des
Sozialhilfefalles im Ganzen. Gesichtspunkte der familiengerechten Gestaltung der Hilfe
können daher auch Platz greifen bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen,
2
Die Rechtsprechung legt an die Zumutbarkeit einen strengen Maßstab. Beispiel aus der Rechtsprechung (Hess. LSG, Beschluss vom 19.05.2009, L 9 SO 65/09 B ER, Leitsatz, Quelle: Juris): Bei
der Entscheidung über die Zumutbarkeit der Unterbringung eines Demenz-Kranken in einer stationären Einrichtung ist die Behörde nach § 13 Abs. 1 SGB XII verpflichtet, die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Stellt der Umzug des Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim für diesen eine unzumutbare Belastung dar, so ist er in einer DemenzWohngemeinschaft ambulant zu betreuen.
3
Bekanntwerden bedeutet, dass die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie erkennbar
ist. Dem Sozialhilfeträger wird nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen – so
Beschluss des BVerwG vom 09.11.1976 VB 080/76 FEVS 25, 133. Die Vorschrift korrespondiert mit
dem sozialhilferechtlichen Grundsatz, dass Sozialhilfe für die Vergangenheit (regelmäßig) nicht zu
gewähren ist.
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bei der Bemessung von Kostenersatzansprüchen und bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, ob durch die Heranziehung eine
nachhaltige Störung des Familienfriedens zu befürchten ist4.
3.
Rechtsanspruch auf Sozialhilfe
3.1
Gesetzliche Grundlage
Nach § 17 SGB XII besteht auf Sozialhilfe ein Anspruch, soweit das Gesetz es bestimmt,
dass die Hilfe zu erbringen ist.
Der Anspruch auf Sozialhilfe ist höchstpersönlicher Natur. Er kann daher nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden.
Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das SGB XII das Ermessen nicht ausschließt.
Unter "Maß" der Sozialhilfe muss die Differenz zwischen dem, was die anfragende Person
benötigt und dem, was sie nach den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen als Eigenleistung zu erbringen hat, verstanden
werden.
3.2
Rechtscharakter von Leistungen
Dort, wo das SGB XII in "Muss"- oder "Ist"-Form spricht, ist beim Vorliegen der Tatbestände, an die das Gesetz knüpft, entsprechend zu verfahren.
Bei Soll- oder Kannbestimmungen spielt das Ermessen des Sozialhilfeträgers eine mehr
oder weniger erhebliche Rolle.
Bei Sollbestimmungen (z. B. bei ergänzenden Darlehen nach § 37 SGB XII) besteht grundsätzlich die Verpflichtung, nach der Bestimmung zu verfahren. Ein Abweichen hiervon ist
nach der Rechtsprechung im Einzelfall nur möglich, wenn dies auf Grund besonderer Umständen unter Berücksichtigung auch fürsorgerischer Erwägungen geboten erscheint5.
Man spricht deshalb bei der Sollbestimmung vom sogenannten gebundenen Ermessen
oder noch weitergehender von einer "Quasi"-Mussbestimmung.
Im Fall einer Kannbestimmung ist der Sozialhilfeträger in seiner Entscheidung grundsätzlich frei. Die Grenzen des freien Ermessens liegen im Widerspruch zum Gesetzeszweck und
im Gleichheitsgrundsatz nach dem Grundgesetz.
4
Zur Ausgestaltung der Hilfe bedarf es regelmäßig der Mitwirkung des Sozialdienstes.
Beispiel: Der Leistungsberechtigte beantragt ein ergänzendes Darlehen für den Erwerb einer
Waschmaschine, obwohl im Keller des Mehrfamilienhauses eine wenig genutzte Gemeinschaftswaschmaschine zur Verfügung steht. Die Behörde lehnt daher das ergänzende Darlehen ab.
5
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§ 17 Abs. 2 SGB XII enthält für alle Einzelbestimmungen über Leistungsart und Maß die
generelle Vermutung, dass sie Ermessen einräumen. Das ist für die Prüfung, inwieweit das
SGB XII die Verwaltung durch sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe (z. B. "notwendiger Lebensunterhalt") einschränkt, von besonderer Bedeutung. Unbestimmte Rechtsbegriffe schließen nämlich ihrem Wesen nach regelmäßig eine Ermessensausübung aus. Es
kann nur eine Entscheidung - unter Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles - richtig
sein.
Das Verwaltungshandeln unterliegt insoweit der vollen sozialgerichtlichen Nachprüfung.
Die Rechtsprechung räumt den Trägern der Sozialhilfe allerdings einen sogenannten Beurteilungsspielraum ein.
3.3
Leistungsberechtigter
Wem eine Leistung zusteht, bestimmt das Gesetz bei den Hilfearten ausdrücklich oder es
ergibt sich aus dem Zusammenhang. Grundsätzlich geht das SGB XII von einem höchstpersönlichen Sozialhilfeanspruch des Einzelnen auch dort aus, wo im Hinblick auf den Einsatz von Einkommen und Vermögen sogenannte Bedarfsgemeinschaften gebildet werden.
Ein Anspruch auf Sozialhilfe erlischt deshalb grundsätzlich mit der Überwindung oder Beendigung der Notlage (etwa durch Tod der anfragenden Person). Danach ist auch die Vererblichkeit des Anspruchs grundsätzlich ausgeschlossen.
Hiervon gibt es Ausnahmen: Der Anspruch der anfragenden Person auf Hilfe für Leistungen in einer Einrichtung oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung dem Berechtigten
gewährt worden wäre, nach seinem Tod demjenigen zu, der die Hilfe erbracht oder die
Pflege geleistet hat (§ 19 Abs. 6 SGB XII).
3.4
Verwirkung des Sozialhilfeanspruchs6
Verletzt die anfragende Person Pflichten, die ihr nach dem Gesetz obliegen, so kann sich
die anfragende Person selbst dann nicht auf einen Anspruch berufen, wenn das Gesetz die
Hilfe nicht ausdrücklich versagt.
Beispiel: Die anfragende Person ist nicht bereit, Einkommensunterlagen vorzulegen.
Das gleiche gilt für den Fall, dass die anfragende Person durch ihr Verhalten eine Durchführung von Hilfemaßnahmen unmöglich macht (z. B. ein Leistungsberechtigter verwendet
eine gewährte Krankenkostzulage zum Erwerb alkoholischer Getränke).
6
In der Praxis wird der Leistungsberechtigte auf seine Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I
hingewiesen. Kommt der den Auflagen nicht nach, kann die Leistung versagt bzw. teilweise eingestellt werden (z. B. bei einer nicht zweckentsprechenden Verwendung einer Krankenkostzulage.
Der Leistungsberechtigte ist zuvor auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
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3.5
Einstellung laufender Leistungen
Die Sozialhilfe ist keine rentenähnliche Leistung mit Dauerwirkung; es sei denn, sie wird
ausdrücklich für einen bestimmten, über einen Monat hinausgehenden Zeitraum bewilligt7.
Die Fortzahlung über den jeweiligen Zahlungsabschnitt (in der Regel der Kalendermonat)
hinaus gilt als stillschweigende Weiterbewilligung. Das bedeutet, dass die Einstellung der
Hilfe am Ende des Bewilligungsabschnittes rechtlich als Nichterneuerung der Bewilligung,
nicht jedoch als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes anzusehen ist. Hiergegen kann die anfragende Person nur mit Verpflichtungsklage vorgehen. Der Widerspruch
hat keine aufschiebende Wirkung. Für eine vorläufige Weiterleistung der laufenden Hilfe
muss die anfragende Person eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)8 erwirken.
3.6
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland9
Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe
bedürfen, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann bei außergewöhnlichen Notlagen und
bei nicht bestehender Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland abgewichen werden, bei

Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,

längerfristiger stationärer Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder

hoheitlicher Gewalt.
3.7
Sozialhilfe für Ausländer in Deutschland
Die Sozialhilfe geht vom Territorialprinzip aus. Grundsätzlich haben auch Ausländer und
Staatenlose Anspruch auf Leistungen. Die Hilfe kann versagt werden, wenn sich die anfragende Person in das Bundesgebiet begeben hat, um Sozialhilfe zu erlangen.
7
z. B. § 44 Abs. 1 SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung): Die Leistung
wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
8
Zu Einleitung des Verfahrens ist es ausreichend, dass die anfragende Person beim Sozialgericht
vorspricht und ihr Anliegen vorträgt. Der Vortrag wird protokolliert und als Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung an die zuständige Kammer weitergeleitet. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
9
Wie auch in der Bundesrepublik Deutschland herrscht in den meisten Staaten das Territorialprinzip, d. h., Ausländer werden Einheimischen gleichgestellt, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen dort begründet haben. Einzelheiten regeln das Europäische Fürsorgeabkommen und
die Sozialhilfeabkommen mit der Schweiz und mit Österreich. Die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland findet insbesondere auf überseeische Länder wie die USA Anwendung.
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Ein Rechtsanspruch besteht auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und Hilfe zur Pflege. Im Übrigen kann Sozialhilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkung gilt nicht für
Ausländer mit verfestigtem Aufenthaltsstatus.
Für Asylbewerber gelten Sonderregelungen. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
3.8
Verfahren zur Ermittlung von Fakten
Bevor verbindliche Entscheidungen über die Gewährung oder Nichtgewährung von Sozialhilfe getroffen werden können, muss die Eigenart der Notlage und die wirtschaftliche Situation der anfragenden Person und ggf. der ihr zum Unterhalt Verpflichteten geklärt werden.
Zur objektiven Klärung der Notlage der anfragenden Person muss deshalb in aller Regel
ein Gespräch mit der anfragenden Person und ihren Angehörigen geführt, Stellungnahmen
des sozialen Dienstes, ggf. auch ärztliche oder amtsärztliche Gutachten eingeholt und
Nachweise über Einkommen, Vermögen, Mieten und dergleichen gesammelt bzw. beschafft werden.
Lässt sich trotz intensiver Bemühungen nicht klären, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, so geht
das regelhaft zu Lasten desjenigen, der Ansprüche auf Sozialhilfe geltend macht10.
3.9
Sonderregelung für Auszubildende
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG) oder der Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung gem. SGB III dem
Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Das gilt jedoch nicht bei BAföG für Schüler oder wenn der Auszubildende an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnimmt.
In besonderen Härtefällen11 kann beim Vorliegen der Ausschlusstatbestände Hilfe zum
Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden.
Die Vorschrift ist mit § 7 Abs. 5 SGB II deckungsgleich.
3.10
Einschränkung der Leistungsgewährung, Aufrechnung
Lehnen Leistungsberechtigte entgegen ihrer Verpflichtung die Aufnahme einer Tätigkeit
oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ab, vermindert sich der maßgebende Regelsatz in einer ersten Stufe um bis zu 25 vom Hundert, bei wiederholter Ableh-
10
11
Urteil des BVerwG v. 05.05.1983 5 C 112/81 FEVS 33, 5
z. B. die anfragende Person steht kurz vor dem Examen
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nung in weiteren Stufen um jeweils bis zu 25 vom Hundert. Die Leistungsberechtigten sind
vorher entsprechend zu belehren (§ 39 a SGB XII).
Eine Einschränkung der Leistungen auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche ist möglich

bei Volljährigen, die ihr Einkommen und Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen und

bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
Es ist so weit wie möglich zu vermeiden, dass unterhaltsberechtigte Angehörige von den
Sanktionen mitbetroffen werden.
Eine Aufrechung ist grundsätzlich möglich, wenn die leistungsberechtigte Person oder ihr
Vertreter zu Unrecht Leistungen erhalten haben und dies durch vorsätzliche, grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst wurde, oder wenn es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104
SGB XII handelt.
4.
Hilfearten
4.1
Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 SGB XII
4.1.1
Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt
4.1.1.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, d. h. die Bedürfnisse, die ständig vorhanden sind oder jedenfalls mit einer gewissen
Regelmäßigkeit wiederkehren, so dass sie einen unerlässlichen Teil der Daseinsvorsorge
jedes Einzelnen darstellen.
Mit dem Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes sind die zur Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens erforderlichen Mittel gemeint.
Der Begriff des menschenwürdigen Lebens lässt sich nicht allein als eine Formel für das
physiologisch Notwendige umschreiben; zugleich wird auf die jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen verwiesen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff "notwendiger Lebensunterhalt" ermöglicht eine ständige
Anpassung an die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Damit ist sichergestellt, dass die Empfänger von Sozialhilfe an der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung
teilhaben können.
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Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen:

Ernährung:
Die Ernährung umfasst den Regelbedarf, der nach Regelsätzen bemessen wird (§ 28
SGB XII), sowie einen etwaigen Sonderbedarf für bestimmte Personengruppen nach
§ 30 SGB XII oder nach den individuellen Verhältnissen (§ 27 a Abs. 4 SGB XII).
Die besondere Krankenkost ist Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Unterkunft:
Als Aufwendungen für die Unterkunft sind die tatsächlichen Kosten einzusetzen, soweit sie nicht unangemessen hoch sind. Auch in diesem Fall sind jedoch die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen, wenn dem Hilfesuchenden ein Wohnungswechsel
oder die Senkung seiner Aufwendungen (z. B. durch Untervermietung) aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen (z. B. Erkrankung, Alter, Behinderung) nicht
möglich oder zumutbar ist12.
Ohne besondere, gegen einen Wohnungswechsel sprechende Gründe, wird eine unangemessen hohe Miete für längstens sechs Monate bei der Ermittlung des Bedarfs
berücksichtigt.
Eingehende Untermieten sind als Einkommen anzurechnen, wobei ein angemessener
Abzug für Reinigung, Wäsche, Heizung usw. vorgenommen wird.
Auch die Mietnebenkosten sind Bestandteil des Unterkunftsbedarfs.
Der Gesetzgeber wählt ausdrücklich den Begriff "Kosten der Unterkunft", weil nicht
nur Mietzinsen zum notwendigen Lebensunterhalt zählen, sondern auch Nutzungsgebühren und Zinszahlungen für im Besitz des Leistungsberechtigten befindliche eigengenutzte Objekte.
Seither im Rahmen des § 15 a BSHG zu bewilligende Wohnungsbeschaffungskosten
und Mietkautionen können jetzt im Rahmen der Unterkunftskosten gem. § 35 Abs. 2
SGB XII übernommen werden, wenn der Träger der Sozialhilfe zuvor zustimmte.
 Kleidung:
Bei der Ausstattung von anfragenden Personen mit Kleidung muss vermieden werden, dass der Leistungsberechtigte sich rein äußerlich negativ von der übrigen Bevölkerung abhebt. Insbesondere bei Kindern ist dieser Gesichtspunkt von besonderer
Bedeutung. Auch gebrauchte Kleidung kann zur Bedarfsdeckung geeignet sein.
12
Beispiel aus der Rechtsprechung: Der Bezieherin von Leistungen der Grundsicherung im Alter,
die sehr stark sehbehindert und daher in ihrer Orientierungsfähigkeit eingeschränkt ist, ist ein Umzug nicht zuzumuten, wenn ihre monatliche Miete die zulässige Mietobergrenze um rund € 60
übersteigt.
Der Klägerin sei ein Umzug aufgrund ihres Alters und ihrer eingeschränkten Sehfähigkeit zur Reduzierung der Wohnkosten um € 57,30 nicht zumutbar. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines
Umzugs zur Senkung der Kosten der Unterkunft älterer Menschen sei deren Recht auf Verbleib in
einem langjährig vertrauten Umfeld in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
SG Stuttgart, Urteil vom 20.06.2011, S 7 SO 3292/09, Quelle: Juris 05.09.2011
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Im Gegensatz zum BSHG sind im SGB XII die Bedarfe für Bekleidung mit dem (höheren) Regelsatz abgegolten. Lediglich Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt sind über den Regelsatz hinaus zu bewilligen.
Die Neuregelung ist nicht unproblematisch. Bei Klientel, die nachweislich nicht zur
zweckentsprechenden Verwendung von Barmitteln in der Lage ist, kann eine Herausnahme der Kleidergeldanteile aus dem Regelsatz sinnvoll sein. Bei atypischen
Bedarfen (z. B. Übergrößen, Kommunion, Konfirmation, Sterbefällen, Krankenhausaufenthalten) dürfte eine Regelsatzüberschreitung gem. § 27 Abs. 4 SGB XII angezeigt sein.
Für soziale Randgruppen wie z. B. Drogenabhängige und Nichtsesshafte sind weiterhin Kleiderausgabestellen unerlässlich. Dieser Personenkreis hat in der Regel keinen
Marktzugang und ist auf Sachleistungen angewiesen.

Körperpflege und Kosten für Krankheit:
Die Aufwendungen für die Körperpflege umfassen nicht nur die Kosten der Körperreinigung, sondern auch die individuellen Kosten der Körperpflege, wie Reinigung
der Leibwäsche.
Die Aufwendungen der Körperpflege werden, soweit im Einzelfall keine besonderen
zusätzlichen Kosten hierfür geltend zu machen sind, pauschal durch den Regelsatz
abgegolten.
Im Rahmen dieser Bedarfsgruppe ist nur der Gebrauch einfacher Seifen, Fettcremes,
etc. möglich; nicht jedoch kostenaufwendige Kosmetika.
Durch Artikel 29 des am 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetzes wurde diese Bedarfsgruppe um Kosten für die Gesundheit erweitert.
Hierunter fallen insbesondere die Praxisgebühr, die Zuzahlungen für Medikamente
sowie Heil- und Hilfsmittel bis zur Belastungsgrenze.

Hausrat:
Die Ausstattung mit Hausrat ist zwar ebenfalls auf das Notwendige begrenzt. Gerade
in diesem Bereich hat sich aber in den letzten Jahren durch die Entwicklung des allgemeinen Lebensstandards der Bevölkerung eine erhebliche Anhebung und Ausdehnung des anzuerkennenden Bedarfs ergeben.
Für die Ausstattung mit Hausrat ist die Dauer der Notlage von besonderer Bedeutung. In langdauernden Bedarfsfällen (bei alten oder dauernd erwerbsunfähigen
bzw. nicht mehr vermittelbaren Hilfeempfängern sowie bei Teilfamilien) muss in der
Regel auch eine entsprechend bessere und vollständigere Ausstattung gewährt werden. Hierzu können auch Polstermöbel und Teppiche gehören.
Nach der neueren Rechtsprechung zählt auch ein Fernsehgerät zum notwendigen
Bedarf.
Der Ergänzungsbedarf ist mit dem Regelsatz abgegolten. Einmalige Leistungen für
die Erstausstattung von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten werden gesondert erbracht (§ 31 Abs. 1 SGB XII).
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
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Heizung:
Die Heizung umfasst den sogenannten Winterbrand oder den Aufwand für zentralbeheizten Wohnraum. Der Bedarf an sonstigem Heizmaterial für Kochen, Baden
usw. wird durch die Regelsätze abgegolten.
Die Höhe der Beihilfen für Heizmaterial richtet sich nach den besonderen örtlichen
und familiären Verhältnissen (Brennstoffpreise, Größe und Anzahl der Räume und
vorhandenen Heizmöglichkeiten, Zusammensetzung der Familie). Der besondere
Heizbedarf bei Kleinkindern und bei pflegebedürftigen Personen muss berücksichtigt
werden.

Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens:
Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zählt insbesondere die Unterrichtung über das Tagesgeschehen (Rundfunk, Tageszeitung), die Beschaffung
von Genussmitteln in beschränktem Umfang (Tabakwaren usw.) sowie - in vertretbarem Umfang - die Teilnahme am kulturellen Leben und an Veranstaltungen (u. a.
auch Kinobesuche).
Der Bedarf ist bei der Bemessung der Regelsätze zu berücksichtigen.

Bildung und Teilhabe:
Bedarfe für die Bildung von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für die
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden neben den
maßgebenden Regelsatzstufen gesondert erbracht.
Bei Schülerinnen und Schülern werden Bedarfe in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt.
Die Regelung gilt für Kinder, die Kindertageseinrichtungen besuchen, entsprechend.
Ferner werden folgende Leistungen gewährt:

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen
und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, € 70 und für
den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, € 30 anerkannt.

Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind,
werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt,
soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelsatz zu
bestreiten.

Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätz-
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lich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die
entstehenden Mehraufwendungen für Schülerinnen und Schüler und Kinder,
die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet
wird, berücksichtigt.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.

Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein
Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in
Höhe von insgesamt € 10 monatlich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen
Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern
(zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der
kulturellen Bildung und die Teilnahme an Freizeiten berücksichtigt.
4.1.1.2
Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 32 SGB XII regelt die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung im
Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Gleichzeitig wird klargestellt, dass solche Beiträge
nicht zur Krankenhilfe gem. § 48 gehören.
Voraussetzung für die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist
stets, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt
erfüllt sind.
Als Pflichtleistung ist die Übernahme von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflichtversicherten ausgestaltet. Bei freiwillig Versicherten handelt es sich um
eine "Kann-Leistung". Es handelt sich bei diesem Personenkreis ebenfalls um eine Pflichtleistung, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist13.
Auch Beiträge für eine private Krankenversicherung werden übernommen, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Bei voraussichtlich nur kurzem Leistungsbezug können
auch höhere Aufwendungen übernommen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines
Versicherungsverhältnisses dient.
Die Übernahme von Beiträgen zur Krankenversicherung schließt die Übernahme von Beiträgen zur Pflegeversicherung ein.
13
Gerade bei älteren Leistungsberechtigten ist es für den Sozialhilfeträger finanziell günstiger, eine
bestehende freiwillige Krankenversicherung fortzuführen, als selbst mit Leistungen der Krankenhilfe
über die Krankenkasse gem. § 264 SGB V einzutreten.
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4.1.1.3
Übernahme von Kosten zur Alterssicherung (Vorsorge)
Kosten für eine angemessene Alterssicherung sind insbesondere freiwillige Beiträge zur
Gesetzlichen Rentenversicherung oder andere Vorsorgeangebote.
Es handelt sich um eine Kann-Leistung, über deren Bewilligung der Träger der Sozialhilfe
nach pflichtmäßigem Ermessen entscheidet. Die anfragende Person hat demzufolge auf
die Übernahme der Beitragskosten keinen Anspruch.
Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen,
können die erforderlichen Beiträge übernommen werden.
4.1.1.4
Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
Zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage können
gem. § 36 SGB XII Schulden übernommen werden. Sie sollen übernommen werden, wenn
dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Die Neuregelung ist sehr viel enger gefasst als der frühere § 15 a BSHG. Gegenstand der
Regelung ist die Übernahme von "Schulden". Bei im Einzelfall notwendigen Abstandszahlungen oder Genossenschaftsanteilen handelt es sich jedoch nicht um Schulden, sondern
um einzugehende Verbindlichkeiten. In diesen Fällen sind künftig nur noch Ergänzende
Darlehen gem. § 37 SGB XII möglich.
Mietkautionen und Maklergebühren sind im SGB XII den Unterkunftskosten zugeordnet
(§ 35 Abs. 2 SGB XII).
4.1.2
Bemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt
4.1.2.1
Grundsatz der Besonderheit des Einzelfalles
Nach § 9 SGB XII richtet sich vor allem auch die Festsetzung des Bedarfs nach der Besonderheit des Einzelfalles. Diese kann in der Person des Leistungsberechtigten, in der Art
seines Bedarfs und in den örtlichen Verhältnissen liegen.
Wünschen der anfragenden Person, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten verursachen.
Das Individualitätsprinzip unterscheidet die Sozialhilfe von den anderen Zweigen des Sozialrechts. Seine Anwendung muss einerseits eine im Einzelfall optimale und andererseits
eine in gleichgelagerten Fällen übereinstimmende Hilfe gewährleisten. Aus diesem Grund
musste der Gesetzgeber dort, wo gleichmäßige Sachverhalte zu unterstellen sind, das Individualitätsprinzip einschränken.
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4.1.2.2
Regelsätze
Gerade bei der Hilfe zum Lebensunterhalt muss davon ausgegangen werden, dass diese
Grundbedürfnisse des täglichen Lebens enthält, die zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes gleichmäßig bemessen werden müssen. Das geschieht dadurch, dass diese Grundbedürfnisse gemäß §§ 27 a, 28 SGB XII durch Regelsätze abgegolten werden. Hierin ist eine
gewisse Einschränkung des Individualitätsgrundsatzes zu erkennen.
Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit
Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und einzelner Sonderbedarfe werden nach Regelsätzen erbracht.
Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem
durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen,
Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen.
Bei der Festsetzung der Regelsätze sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und örtlichen Unterschiede zu berücksichtigen14.
Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Regelsätze enthält die gemäß § 40 SGB XII
vom Bundesinnenminister für Arbeit im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Regelsatzverordnung (RSV).
Familienstand und das Alter der anfragenden Person werden bei der Bedarfsbemessung
durch der Höhe nach unterschiedlich festgelegte Regelsätze berücksichtigt.
Mit Wirkung vom 01.01.2011 wurde der Eckregelsatz um fünf Euro auf € 364 angehoben.
Für Kinder bis zum 6. Lebensjahr verbleibt es bei € 215 im Monat. Für Kinder von sechs
bis 14 Jahren sind weiterhin € 251 vorgesehen, für 14- bis 18-Jährige bleibt der Satz bei
€ 287.
Die neuen Regelsätze für Erwachsene und Kinder hat das Bundesarbeitsministerium berechnet. Als Grundlage diente ihm eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008.
Das Statistische Bundesamt ermittelte dabei für rund 60.000 Haushalte die Einnahmen,
Ausgaben und Ersparnisse. SGB XII- und SGB II– Empfänger wurden herausgerechnet.
Für die Regelsätze wird nur das untere Fünftel dieser Haushalte berücksichtigt.
Der Regelsatz umfasst folgende Grundbedürfnisse:
14
In einzelnen Bundesländern gab es bis zum Inkrafttreten des SGB II Mindest- und Höchstregelsätze.
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Fassung Oktober 2011
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Erwachsene:
Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke:
€ 128,46
Bekleidung und Schuhe:
€ 30,40
Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung:
(ohne Miet- und Heizkosten, die separat erstattet werden)
€ 30,24
Innenausstattung, Haushaltsgeräte und –gegenstände:
€ 27,41
Gesundheitspflege:
€ 15,55
Verkehr:
€ 22,78
Nachrichtenübermittlung:
€ 31,96
Freizeit, Unterhaltung, Kultur:
€ 39,96
Bildung:
€
1,39
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen:
€
7,16
andere Waren und Dienstleistungen:
€ 26,50
-----------€ 361,81
Zusammensetzung der Regelsätze für Kinder und Jugendliche:
Gegenstand:
15 bis 18 Jahre:
bis 6 Jahre:
7 bis 14 Jahre:
Nahrungsmittel,
alkoholfreie Getränke:
€ 124,02:
€ 78,67
€ 96,55
Bekleidung und Schuhe:
€
37,21
€ 31,18
€ 33,32
Wohnen, Energie und
Wohnungsinstandhaltung:
€
15,34
€ 7,04
€ 11,07
Innenausstattung, und
Haushaltsgeräte und
-gegenstände:
€
14,72
€ 13,64
€ 11,77
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Seite 35
Gesundheitspflege:
€
6,56
€ 6,09
€
Verkehr:
€
12,62
€ 11,79
€ 14,00
Nachrichtenübermittlung:
€
15,79
€ 15,75
€ 15,35
Freizeit, Unterhaltung, Kultur:
€
31,41
€ 35,93
€ 41,33
Bildung:
€
0,29
€
0,98
€
1,16
Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen:
€
4,78
€
1,44
€
3,51
andere Waren und
Dienstleistungen:
Insgesamt:
4,95
€ 10,88
------------
€ 9,18
-----------
€ 7,31
-----------
€ 273,62
€ 211,69
€ 240,32
Bildungspaket:
Zusätzlich zu den Regelleistungen erhalten Kinder und Jugendliche ein Bildungspaket als
Sachleistung. Damit erhält jedes Kind Zugang zu einem Verein, zu Ferienfreizeiten und
außerschulischer Bildung. Dafür stehen bis zu € 120 im Jahr bereit. Das Schulstarterpaket
von € 100 pro Schuljahr für Schulmaterial wird beibehalten. Neu ist, dass € 70 zu Beginn
des Schuljahres und € 30 zum Halbjahr gezahlt werden. Außerdem werden Schul- und
Kita-Tagesausflüge mit € 30 im Jahr bezuschusst. Kinder und Jugendliche, die in Schule
oder in Kitas zu Mittag essen, erhalten einen Zuschuss von rund zwei Euro pro Mahlzeit.
Kinder mit Schulproblemen haben die Möglichkeit einer "angemessenen Lernförderung".
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Die Regelsatzverordnung unterscheidet zwischen

Haushaltsvorständen:
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Regelsatzverordnung ist das die
Person, die die Generalunkosten des Haushalts trägt, in dem sie das meiste Geld in
die "Gemeinschaftskasse" einbringt.

Haushaltsangehörige:
Sie erhalten einen auf den Regelsatz des Haushaltsvorstandes (Eckregelsatz) bezogenen anteiligen Regelsatz, der nach der Regelsatzverordnung entsprechend
dem Alter gestaffelt ist.

Alleinstehende:
Es muss unterstellt werden, dass die Generalunkosten eines Haushalts den Alleinstehenden mit eigener Wirtschaftsführung im gleichen Maße belasten wie eine Familie. Aus diesem Grund erhält der Alleinstehende den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes.
Zuständige Landesbehörde in Hessen ist das Sozialministerium. Es setzt die Regelsätze im
Einvernehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium fest.
4.1.2.4
Höhe der Regelsätze im Bundesland Hessen (Stand 1. 1. 2011/2012)
1
Alleinstehende und Alleinerziehende
(Regelbedarfsstufe 1)
€ 364
€ 3741
Ehegatten und Lebenspartner sowie andere
Erwachsene, die in einem gemeinsamen Haushalt
leben und gemeinsam wirtschaften
(Regelbedarfsstufe 2)
€ 328
€ 337
Erwachsene, die keinen eigenen Haushalt führen,
weil sie im Haushalt anderer Personen leben
(Regelbedarfsstufe 3)
€ 291
€ 299
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
(Regelbedarfsstufe 4)
€ 287
€ 287
ab 01.01.2012
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Kinder von 6 bis 13 Jahren
(Regelbedarfsstufe 5)
€ 251
€ 251
Kinder unter 6 Jahren
(Regelbedarfsstufe 6)
€ 215
€ 219
4.1.2.5
Mehrbedarfszuschläge
Bei bestimmten Gruppen von anfragenden Personen steht von vornherein fest, dass der
im Regelsatz pauschalierte Bedarf ihren besonderen Verhältnissen nicht voll gerecht wird.
Die genannten Pauschalbeträge stehen unter dem Vorbehalt, dass ein von der Pauschale
abweichender, höherer Bedarf nicht besteht:
Ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes ist anzuerkennen

für Personen, die vor dem 01.01.1947 2geboren sind und für Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem SGB VI sind und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 SGB
IX mit dem Merkzeichen "G" besitzen,

für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche.
Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und
allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

in Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren
oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder

in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen des voranstehenden Satzes nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe
von 60 von Hundert des Eckregelsatzes.
Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe
gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 35 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen. Der Mehrbedarfszuschlag kann auch nach Beendigung der Eingliederungsmaßnahme für eine angemessene Übergangszeit (z. B. Einarbeitungsphase) bewilligt werden.
Ferner ist ein Mehrbedarf anzuerkennen bei Personen, die einer kostenaufwendigeren
Ernährung bedürfen.
Ein Mehrbedarf ist auch zuzubilligen, wenn die Warmwassererzeugung durch eine in der
Wohnung installierter Vorrichtung erfolgt:
Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze stufenweise angehoben s. auch SGB II, Randnummer 10 zu Ziffer 4.1. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 besteht eine
Leistungsberechtigung erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres.
2
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Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person
entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3,
1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4,
1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder
0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
4.1.3
Bewilligung einmaliger Bedarfe
Leistungen für

Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,

Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und
Geburt sowie

mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
werden gesondert erbracht.
Einmalige Leistungen sind aber auch zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte zwar
keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch
aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das der Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes
von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwirbt, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
4.1.4
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
In stationären Einrichtungen schließt die dort gewährte Leistung die Hilfe zum Lebensunterhalt ein. Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem
Umfang der Leistungen der Grundsicherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 SGB XII (Regelbedarf, Mehrbedarf, durchschnittliche angemessene Aufwendungen für die Unterkunft).
Der weitere notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Kleidung sowie einen an-
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gemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Dieser beträgt bei Volljährigen mindestens 27%3 des Eckregelsatzes unter der Voraussetzung, dass die bestimmungsmäßige
Verwendung der Mittel gesichert ist.
Der Barbetrag entspricht somit von der Höhe her den seitherigen Regelungen im BSHG.
Allerdings ist im Vergleich zu dem vor dem 01.01.2005 gültigen Recht ein Zusatzbetrag für
Leistungsberechtigte mit eigenem Einkommen nicht mehr vorgesehen.
4.1.5
Ergänzende Darlehen
Kann die anfragende Person ein dem Grunde nach von den Regelsätzen umfassten und
nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarf auf keine andere Weise decken, sollen die notwendigen Leistungen auf Antrag als Darlehen erbracht werden.
Zur Tilgung des Darlehens können bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt bis zu
5% des monatlichen Eckregelsatzes einbehalten werden4.
Fallbeispiele für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung:
Familienstand:
verheiratet
Tätigkeit:
Rentner
Erzieltes Einkommen:
Altersruhegeld in Höhe von mtl. € 981,07
Unterkunftskosten:
(Miete inkl. Nebenkosten)
€ 520,-
3
Durch die Erhöhung des Vom-Hundert-Satzes von 26 auf 27% ab 01.01.2007 ist der Anspruch
auf Weihnachtsbeihilfe abgegolten.
4
Beispiel: Die Waschmaschine ist defekt und kann nicht mehr repariert werden. Der Sozialhilfeträger stellt ein Darlehen zur Verfügung, das ratenweise getilgt wird.
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Bedarfsberechnung:
Regelsatz Haushaltsvorstand:
€ 364,00
Regelsatz Angehörige (Ehefr.)
€ 291,00
MBZ § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
€
62,00
MBZ § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
€
49,00
Unterkunftskosten:
€ 520,00
-------------€ 1.286,00
Laufender Bedarf insgesamt:
Dem steht ein Einkommen von € 981,07 gegenüber.
Der Differenzbetrag zwischen laufendem Bedarf und eigenem Einkommen –
hier: € 304,93 wird als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt.
4.2
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Der Leistungsumfang entspricht der Hilfe zum Lebensunterhalt. Allerdings wird der Nachranggrundsatz insoweit durchbrochen, als Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten
gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt bleiben, wenn deren jährliches Gesamteinkommen € 100.000 nicht übersteigt. Auch ist die Vermutung der Bedarfsdeckung
nach § 39 Satz 1 SGB XII nicht anzuwenden.
Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen diese Grenze nicht überschreitet. Gibt es Hinweise für ein Überschreiten der Einkommensgrenze, sind die Kinder
oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet,
über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben.
Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen, wenn die Vermutung widerlegt ist.
4.3
Vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankenhilfe, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe
für werdende Mütter und Wöchnerinnen
Diese Hilfearten wirken in unterschiedliche Richtungen. Zum einen sehen sie Leistungen
für nicht krankenversicherte anfragende Personen vor. Insoweit entspricht der Leistungsrahmen dem der Gesetzlichen Krankenversicherung. Auch erfolgt die Abwicklung der
Krankenhilfegewährung regelhaft über die Gesetzliche Krankenversicherung.
Zum Zweiten kommen Leistungen in Frage, wenn bei Versicherten Leistungen im Rahmen
der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht oder nicht in ausreichender Höhe gewährt
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werden (z. B. Badekuren im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe, ärztlich verordnete Verhütungsmittel im Rahmen der Familienplanung).
4.4
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Bei der Eingliederungshilfe für Behinderte wird die Funktion der Sozialhilfe als unterstes
Netz im System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik Deutschland besonders deutlich.
Nur wenn vorrangige Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung
stehen, setzt die Sozialhilfe ein, wobei das Bedürftigkeitsprinzip durch die "Erweiterte Hilfe" des § 92 Abs. 2 SGB XII teilweise aufgehoben wird. Hier überwiegt das Bestreben des
Gesetzgebers, die wirtschaftliche Situation von Kindern mit Behinderungen ohne Rücksicht
auf das Einkommen und das Vermögen der Eltern zu verbessern.
Die Eingliederungshilfe bildet einen Schwerpunkt der Sozialhilfe. Sie soll den Menschen mit
Behinderungen befähigen, sein Leben selbst zu gestalten, um auf Dauer möglichst unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben.
Folgende Fallgestaltungen stehen bei der Eingliederungshilfe für Behinderte im Vordergrund:

Abhängigkeitserkrankte mit fehlenden Anwartschaften in der Gesetzlichen Rentenversicherung und ohne Krankenversicherungsschutz

Nachsorgemaßnahmen für Abhängigkeitserkrankte

Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen

Maßnahmen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche

Hilfsmittel und bauliche Maßnahmen
Leistungsberechtigte können auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil
eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erhalten.
4.5
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Pflege ist Leistungsberechtigten zu gewähren, die infolge Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben können.
Zu unterscheiden ist zwischen der stationären und der ambulanten Hilfe zur Pflege.
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Stationäre Hilfe zur Pflege wird in Anstalten und vergleichbaren Einrichtungen gewährt. In
den letzten Jahren gelangten auch teilstationäre Einrichtungen (z. B. Tagespflegeheime
für ältere Menschen5) zu wachsender Bedeutung.
Durch das Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) zum 01.01.1995 kommt
der Sozialhilfe die Funktion des Komplementärkostenträgers zu. Die Anzahl der Selbstzahler hat sich durch diese neue Sozialversicherungsleistung erhöht. Gleichwohl muss die
Mehrzahl der Pflegebedürftigen wegen der pauschalierten, nicht am Bedarf orientierten
Leistungen der Pflegeversicherung weiterhin ergänzende Hilfe zur Pflege in Anspruch
nehmen.
Der Begriff "Pflege" ist im SGB XI sehr eng definiert. Beaufsichtigende Leistungen und
"Zuwendungen" im weiteren Sinne finden nur unzureichende Berücksichtigung (s. § 45 b
SGB XI).
Die Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen umfasst auch den notwendigen Lebensunterhalt, da Unterkunft und Verpflegung gewährt werden. Zur Abdeckung persönlicher
Bedürfnisse besteht ein Taschengeldanspruch (Barbetrag). Neben den genannten laufenden Leistungen werden einmalige Leistungen (Bekleidungsbeihilfen) gewährt (s. auch
4.1.4).
5
Sie haben insbesondere entlastende Funktion für Angehörige.
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Finanzierung eines stationären Aufenthaltes in einem Pflegeheim:
Vor dem Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes:
Plegeleistungen,
Unterkunft und Verpflegung,
Miete, Abschreibung,
Instandsetzung, Ersatzbeschaffung
Mündeten in einem einheitlichen, in vier6 Pflegegruppen gegliederten
Pflegesatz
Reichte das vorhandene Einkommen und Vermögen zur Deckung der Heimkosten nicht
aus, bestand Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Pflege nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes.
Nach dem Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes:
Art der Leistung:
Kostenträger:
Reine Pflegeleistungen
Pflegeversicherung bzw.
Hilfe zur Pflege
Bewohner bzw. Hilfe zum
Lebensunterhalt
Landesregierung
bzw. Bewohner
bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt
Unterkunft und Verpflegung
Miete, Zinsen, Abschreibung,
Ersatzbeschaffung,
Instandsetzung
6
Ein weiterer Pflegesatz wurde für "beschützende Stationen" gewährt, um dem personalintensiven
Betreuungsaufwand der in der Regel dementen Pflegebedürftigen Rechnung zu tragen.
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4.6
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§§ 67 ff. SGB XII enthält neben den sonstigen Hilfearten der Sozialhilfe ein zusätzliches
Hilfeangebot für Personen, die den steigenden Anforderungen der modernen Industriegesellschaft aus eigener Kraft nicht gerecht werden können. Mit der Einfügung dieser Hilfe
wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass im Rahmen der Sozialarbeit mit so genannten Randgruppen die allgemeinen Hilfeangebote nicht immer ausreichen.
Der Begriff "besondere soziale Schwierigkeiten" ist nicht eng auszulegen. Erfasst werden
subjektive und objektive Verhältnisse.
Die Schwierigkeiten können sowohl in der Person des Hilfesuchenden, in seiner Umwelt,
als auch in seinen gegenwärtigen Lebensbedingungen liegen. Auf ein schuldhaftes Verhalten der anfragenden Person kommt es dabei nicht an. Der Zusatz "soziale" Schwierigkeiten lässt erkennen, dass es hier nicht in erster Linie um wirtschaftliche Schwierigkeiten
geht, sondern um die Schaffung angemessener allgemeiner Existenzbedingungen; letztlich
auch um die Schaffung gleicher Startchancen im gesellschaftlichen Bereich. Der Zusatz
"besondere" macht deutlich, dass allgemeine Schwierigkeiten der Existenzbewältigung, die
bei einem großen Teil der Bevölkerung vorliegen, hier nicht gemeint sind.
Typische Leistungen dieser Hilfeart sind u. a.

Leistungen zur beruflichen und sozialen Integration von Nichtsesshaften,

Eingliederungsmaßnahmen für Haftentlassene und ehemalige Prostituierte sowie

Hilfeangebote für verhaltensgestörte junge Volljährige, die einen Anspruch auf
Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) nicht besitzen7.
Bei einer voll- oder teilstationären Unterbringung schließt die Hilfe in besonderen sozialen
Schwierigkeiten die Hilfe zum Lebensunterhalt mit ein.
4.7
Hilfen in anderen Lebenslagen
4.7.1
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Die Hilfe zur Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts während des vorübergehenden Ausfalls der hierzu berufenen Kraft, regelhaft der Hausfrau und Mutter, ist ein
besonderes Anliegen der Sozialhilfe.
7
Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird die Hilfe für junge Volljährige in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.
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Auch diese Hilfeart greift nur nachrangig. Besteht nämlich Krankenversicherungsschutz
und haben die zu betreuenden Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, übernimmt die Krankenkasse die entstehenden Aufwendungen. Nach dem Überschreiten dieser
Altersgrenze besteht beim Vorhandensein von Kindern ein Anspruch auf Jugendhilfe gem.
§ 20 SGB VIII.
Bei Jugendlichen, die zur Führung eines Haushaltes noch nicht in der Lage sind, greift die
Sozialhilfe.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Einsatz von Jugendhilfe und Sozialhilfe bei dem
Vorhandensein von älteren Kindern und Erwachsenen und beim Fehlen einer Krankenkassenmitgliedschaft zum Tragen kommt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen (z. B. die einkommensmäßigen Voraussetzungen) erfüllt
sind.
Nach § 70 Abs. 4 SGB XII kann die Hilfe auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist. Maßnahmen der Jugendhilfe gehen der Hilfe zur
Weiterführung des Haushalts vor.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts kann auch älteren Menschen gewährt werden,
wenn die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Pflege nicht vorliegen. Wird Hilfe zur Pflege
gewährt, schließt diese auch hauswirtschaftliche Verrichtungen ein.
4.7.2
Altenhilfe
Für alte Menschen reichen die in den übrigen Bestimmungen des Leistungsrechts der Sozialhilfe vorgesehenen Hilfen nicht immer aus, um dem durch das Alter entstehenden Bedarf voll gerecht zu werden.
§ 71 SGB XII sieht daher ergänzende Hilfen vor, die allein oder neben den Hilfen nach
anderen Hilfearten des SGB XII gewährt werden können.
Die besondere Hervorhebung der Hilfe für alte Menschen unterstreicht zugleich die Bedeutung, die der Sorge für die ältere Generation in unserer heutigen Gesellschaft zukommt.
Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:

Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen
alter Menschen entspricht8

Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter
Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes
8
Gedacht ist an barrierefreie, zentralbeheizte Wohnungen, in denen bestimmte Reinigungsarbeiten (z. B. "große" Hausordnung) von Servicekräften ausgeführt werden und in denen ein Notruf
verfügbar ist.
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
Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste

Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der
Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen

Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglicht

Hilfe zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom
alten Menschen gewünscht wird
4.7.3
Blindenhilfe
Aufgabe der Blindenhilfe ist es, die durch diese Behinderung bedingten Nachteile und
Mehrkosten (z. B. Aufwendungen für eine Begleitperson) durch finanzielle Zuwendungen
auszugleichen. Blind im Sinne des Gesetzes sind auch besonders Sehschwache.
Im Hinblick auf die in einigen Bundesländern bestehenden Landesblindengeldgesetze, deren Leistungen grundsätzlich denen der Blindenhilfe nach dem SGB XII entsprechen, die
sich jedoch nicht am Bedürftigkeitsprinzip orientieren, kommt der Blindenhilfe nach dem
SGB XII in diesen Bundesländern nur begrenzte praktische Bedeutung zu.
4.7.4
Übernahme von Bestattungskosten
Die Sozialhilfe soll unbemittelten Personen als letzten Dienst eine würdige Bestattung sicherstellen, soweit dem hierzu Verpflichteten (in der Regel Verwandten) nicht zugemutet
werden kann, die Kosten zu tragen.
Zu übernehmen sind die Kosten für ein ortsübliches, angemessenes Begräbnis, insbesondere die Kosten der Leichenschau und Leichenbeförderung, die Leichenhausgebühren, die
Aufwendungen für Waschen und Kleiden, sowie Einsargen der Leiche und für die Leichenträger, die Grabgebühren, den Sarg und das erstmalige Herrichten des Grabes einschließlich eines Grabschmucks sowie eines einfachen, aber würdigen Grabsteins. Ferner die
Übernahme der Kosten des Orgelspiels.
Es handelt sich um eine Pflichtleistung der Sozialhilfe.
Im Bundesland Hessen ist zwischen der Veranlassung der Bestattung und der Kostenträgerschaft zu unterscheiden. Die Landesregierung hat durch Erlass sichergestellt, dass auch
dann ein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten besteht, wenn beispielsweise
die Leitung eines Pflegeheimes oder eines Krankenhauses die Bestattung veranlasst. Diese
Rechtsansicht hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich bestätigt. Eine
gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Revision hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29.01.2004 BVerwG 5 C 2.03 als unbegründet
zurückgewiesen.
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4.7.5
Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz
öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Es handelt sich um eine Auffangvorschrift, die es ermöglicht, auf neue, bisher nicht bekannte Bedarfslagen einzugehen.
5.
Einsatz des Einkommens, des Vermögens und der Arbeitskraft
5.1
Einsatz des Einkommens
5.1.1
Grundsatz, Zweckbestimmte Leistungen, Zuwendungen freier Träger, Ermittlung des einzusetzenden Einkommens
Was unter Einkommen zu verstehen ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 82 ff.
SGB XII, der nach § 96 SGB XII erlassenen Rechtsverordnung und aus sondergesetzlichen
Regelungen (z. B. Lastenausgleichsgesetz, Bundeselterngeldgesetz), die als Spezialvorschriften den allgemeinen Bestimmungen des SGB XII vorgehen.
Grundsätzlich sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert Einkommen im Sinne des SGB
XII. Dabei spielen Herkunft und Rechtsnatur und der Umstand, ob sie zu den Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz gehören und der Steuerpflicht unterliegen, keine
Rolle.
Bei Leistungen in Geldeswert handelt es sich um Natural- und Sachbezüge, z. B. um freie
Kost und Verpflegung als Teil des Arbeitseinkommens, um Deputate oder um Bezüge aus
dem so genannten Altenteil.
Zum Teil unter Einbeziehung von Regelungen des Einkommensteuergesetzes, zum Teil in
Abweichung von diesen Vorschriften, trifft die VO zu § 96 SGB XII Regelungen über Begriff und Bewertung von Einkünften.
Ist der Bedarf an Sozialhilfe einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, so kann der Sozialhilfeträger nach Anhörung des
Beziehers des Einkommens die Einkünfte schätzen. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.
Nicht zum Einkommen im Sinne des SGB XII zählen:
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
Die Leistungen nach dem SGB XII selbst

Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, vergleichbare Leistungen
nach dem Bundesentschädigungsgesetz, zweckbestimmte Leistungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gewährt werden und die nicht dem gleichen Zweck
dienen wie die im Einzelfall begehrte Sozialhilfe, sowie Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet werden (Schmerzensgeld).

Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und anderer, wenn ihre Berücksichtigung im Vergleich zu sonstigen Fällen eine Härte für den Hilfesuchenden
bedeuten würde.
Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag
grundsätzlich vollständig als Einkommen angerechnet. Eltern, die vor der Geburt Erwerbseinkünfte hatten, erhalten jedoch einen Elterngeldfreibetrag. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchstens 300 Euro. Bis zu dieser
Höhe ist das Elterngeld beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag anrechnungsfrei.
Die Sozialhilfe geht vom bereinigten Nettoeinkommen aus, denn vom Bruttoeinkommen
sind die darauf zu entrichtenden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und
Höhe angemessen sind und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen.
An Stelle des früheren Mehrbedarfszuschlages für Erwerbstätige gem. § 23 BSHG ist bei
der Hilfe zum Lebensunterhalt ein Betrag in Höhe von 30% des Einkommens aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen; höchstens jedoch 50 v. H. des Eckregelsatzes.
5.1.2
Einsatz des Einkommens vor Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
Für die Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich aus § 19 SGB XII vom Einkommen welcher
Personen die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt abhängig ist und inwieweit diese
Personen ihr Einkommen zur Deckung des Bedarfs einzusetzen haben.
Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach dem Einkommen der anfragenden Person oder, wenn die anfragende Person verheiratet ist und nicht getrennt lebt,
nach dem Einkommen der anfragenden Person und dem ihres Ehegatten oder, wenn die
anfragende Person minderjährig und unverheiratet ist und dem Haushalt seiner Eltern
(eines Elternteils) angehört, nach dem Einkommen der anfragenden Person und seiner
Eltern (eines Elternteils).
Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils sind nicht zu berücksichtigen,
wenn die anfragende Person schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung ih-
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res sechsten Lebensjahres betreut.
Das Einkommen nicht bedürftiger Kinder, die mit ihren Eltern in Haushaltsgemeinschaft
leben, wirkt sich auf den Anspruch der Eltern nur insofern aus, als eine tatsächliche Hilfeleistung nach § 39 SGB XII zu unterstellen ist.
Der im § 19 SGB XII genannte Personenkreis hat vor Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sein Einkommen voll einzusetzen, so dass insoweit - als Einkommen vorhanden ist
- grundsätzlich kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht.
5.1.3
Einsatz des Einkommens für andere Leistungen (ohne Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung); im BSHG Hilfen in besonderen Lebenslagen genannt
Der Personenkreis, von dessen Einkommen die Leistung abhängig ist, entspricht 5.1.2.
Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung ist vor der Gewährung von Leistungen das Einkommen der genannten Personen nicht voll, sondern nur in
zumutbarem Maße zur Bedarfsdeckung einzusetzen, soweit es die in § 85 SGB XII definierte Einkommensgrenze überschreitet. Grundsätzlich ist dabei nur das Einkommen des
Bedarfsmonats maßgebend9.
Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen

aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes,

den Kosten der Unterkunft und

einem Familienzuschlag in Höhe von 70% des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und jede weitere Person.
Die maßgebende Einkommensgrenze wird dem Einkommen gegenübergestellt. Entweder
liegt das Einkommen über oder unter der Einkommensgrenze.
Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem die
Einkommensgrenze übersteigenden Einkommensteil zuzumuten ist, verweist § 87 Abs. 1
SGB XII auf die Art des Bedarfs, die Höhe und Dauer der erforderlichen Aufwendungen
und besondere Belastungen.
Der danach verbleibende Einkommensteil über der Einkommensgrenze ist in angemessenem Umfang auf den Bedarf anzurechnen10.
9
Lediglich wenn die nachfragende Person durch den Eintritt des Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise verliert und ihr Bedarf nur von kurzer Dauer ist, kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs
erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne des Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
10 Bei schwerstpflegebedürftigen Menschen nach § 64 Abs. 3 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz
des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
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Handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung, ist ein nur geringfügiger Bedarf abzudecken oder besteht die Leistung in einer vollstationären Unterbringung, so kann auch das
unter der Einkommensgrenze liegende Einkommen herangezogen werden.
Letzteres ist allerdings nur bei Leistungsberechtigten möglich, die keinen anderen überwiegend unterhalten.
Liegt das Einkommen unter der Einkommensgrenze, so kann bei vollstationären und teilstationären Aufenthalten eine Haushaltsersparnis verlangt werden.
Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze (s. 5.1.3), hat sich der Hilfesuchende
an den Kosten zu beteiligen. Bei einmaligen Bedürfnissen (z. B. Kur) ist 100%, bei langandauernden Bedarfslagen 60% des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrages einzusetzen.
Einkommensgrenze
Liegt das Einkommen unter der Einkommensgrenze, ist ein Eigenanteil grundsätzlich nicht
zu leisten. Allenfalls kommt eine Haushaltsersparnis in Frage, wenn Mahlzeiten gereicht
werden.
Beispiel des Einkommenseinsatzes im Rahmen der Hilfe zur Pflege:
Der 85-jährige Herr Müller wohnt mit seiner 75-jährigen Gattin in einer betreuten Altenwohnung. Nach einem Schlaganfall ist Herr Müller pflegebedürftig. Zum Waschen, Anziehen etc. ist der Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes notwendig. Alle übrigen Verrichtungen können von der noch sehr rüstigen Ehefrau durchgeführt werden.
Herr Müller bezieht eine Altersrente von € 1.394,15. Über weiteres Einkommen verfügen
die Eheleute nicht.
Die Miete beträgt ohne Heizung € 450,-.
Der ambulante Pflegedienst kalkuliert eine Stunde täglich. Der Aufwand beziffert sich auf
mtl. € 780,- (Stunde à € 26,- x 30 Tage). Die Pflegekasse hat Herrn Müller in Pflegestufe I
eingestuft und stellt monatliche Sachleistungen in Höhe von € 420,-- zur Verfügung. Der
ungedeckte Aufwand beziffert sich auf € 360,--.
Inwieweit haben die Eheleute Müller Anspruch auf Übernahme dieser Summe im Rahmen
der Hilfe zur Pflege?
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Einkommensgrenze:
Grundbetrag gemäß § 85 SGB XII
Familienzuschlag
Miete ohne Heizung
Insgesamt:
€ 728,-€ 255,-€ 450,-----------€ 1.433,--
Das Einkommen beträgt € 1.394,15. Das Einkommen der Eheleute liegt demzufolge unter
der Einkommensgrenze.
Das Sparvermögen der Eheleute beziffert sich auf € 2.812,11. Der Freibetrag gem. § 1 der
Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt € 3.214. Das Sparvermögen ist demzufolge nicht einzusetzen.
Der ungedeckte Aufwand in Höhe von € 360,-- ist voll aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
Bei einem - angenommenen - Renteneinkommen von € 1.759,45 würde das Einkommen
€ 326,45 über der Einkommensgrenze liegen. Das Renteneinkommen ist noch um besondere Belastungen (z. B. anzuerkennende Versicherungsprämien) zu bereinigen. Von dem
sich dann ergebenden Differenzbetrag zur Einkommensgrenze sind bei einmaligen Bedürfnissen (z. B. Kur) 100% und bei länger dauernden Bedarfslagen (z. B. Pflege) 60% als
Eigenbeteiligung einzusetzen.
Folgende Vermögensschonbeträge finden bei obigem Beispiel Anwendung (Näheres s.
unter 5.2.2):
Für den Haushaltsvorstand
€ 2.600,-
Für den Partner
€
614,-
Für jedes weiter unterhaltsberechtigte Familienmitglied
€
256,-
5.2
Einsatz des Vermögens
5.2.1
Grundsatz
Grundsätzlich ist vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe das verwertbare Vermögen
einzusetzen. Nicht zum verwertbaren Vermögen zählen zum Beispiel nicht realisierbare
Ansprüche.
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5.2.2
Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII
Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird

eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge
dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde (Riester-Rente)

eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung
oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses
Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll
und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde

eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der
nachfragenden Person zu berücksichtigen

von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder
der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind

von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person
oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde

von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher
oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist

eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder
einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der
Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, den Zuschnitt
und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes

kleinerer Barbeträgen oder sonstiger Geldwerte
Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens
abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und
für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Hierzu zählt
nach der Rechtsprechung beispielsweise angesammeltes Elterngeld.
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5.2.3
Darlehensweise Hilfegewährung (§ 91 SGB XII)
Soweit für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den,
der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden.
Der nicht gedeckte, von der Sozialhilfe zu befriedigende Bedarf ist nach dem Inkrafttreten
der 2. Stufe des Pflegeversicherungsgesetzes in vielen Fällen nur geringfügig und die verbleibende Lebenserwartung der anfragenden Person bei der Hilfe zur Pflege oftmals begrenzt, so dass die Verwertung von Immobilienvermögen auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in vielen Fällen nicht sinnvoll ist.
Die Gewährung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Rückzahlungsanspruch
des Sozialamtes dinglich gesichert wird (z. B. Eintragung einer Grundschuld).
5.3
Einsatz der Arbeitskraft11
5.3.1
Grundsatz
Zu den Selbsthilfemöglichkeiten zählt insbesondere auch der Einsatz der Arbeitskraft. Hierzu ist grundsätzlich jede anfragende Person verpflichtet.
Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren
beruflichen Tätigkeit entspricht, sie im Hinblick auf die Ausbildung als geringerwertig anzusehen ist, der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort und die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei
den bisherigen Beschäftigungen der anfragenden Person.
Nicht zumutbar ist hingegen eine Tätigkeit, die strafbar oder mit den "guten Sitten" im
herkömmlichen Sinne nicht vereinbar ist.
5.3.2
Ausnahmetatbestände
Den Leistungsberechtigten darf eine Arbeit nicht zugemutet werden, wenn sie geistig und
körperlich hierzu nicht in der Lage sind oder wenn ihnen die künftige Ausübung ihrer bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert würde oder wenn der Arbeit ein
sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Wichtige Gründe sind (§ 11 Abs. 4 SGB XII):

Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
11
Den Ausführungen kommt nur geringe Bedeutung zu, weil arbeitsfähige Personen Anspruch auf Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) haben. Die Ausführungen wurden der Vollständigkeithalber in
diesen Reader aufgenommen.
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
Erreichen der Regelaltersgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung

Sonstiger wichtiger Grund
Der anfragenden Person darf eine Arbeit vor allem nicht zugemutet werden, soweit
dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Auch sonst sind die
Pflichten zu berücksichtigen, die der anfragenden Person die Führung eines Haushalts
oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt.
Ein Studium ist im Gegensatz zu einer Berufsausbildung im dualen System kein wichtiger
Grund, der eine anfragende Person von der Verpflichtung zum Einsatz seiner Arbeitskraft
freistellen könnte (vgl. § 22 SGB XII).
6.
Nachträgliche Realisierung des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe
6.1
Gesetzlicher Forderungsübergang, Überleitung von Ansprüchen
Insoweit, als dem Sozialhilfeträger Aufwendungen erwachsen, weil ein nach § 2 SGB XII
vorrangig Verpflichteter Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, muss ihm das
Recht zugestanden werden, sich an dem an sich Verpflichteten schadlos zu halten.
§§ 93, 94 SGB XII, der den Übergang von Ansprüchen regelt, gilt nicht für Sozialleistungsträger. Hier finden die §§ 102 ff. SGB X Anwendung.
Ansprüche gegen Unterhaltspflichtige gehen für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, bis zur
Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über.
Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen,

soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird,

wenn der Unterhaltspflichtige selbst der Bedarfsgemeinschaft angehört,

mit dem Hilfeempfänger im zweiten oder in einem entfernteren Grad
verwandt ist oder

es sich um Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer
Hilfeempfängerin handelt, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis
zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige Härte12 bedeuten würde. Der
Anspruch einer volljährigen unterhaltsberechtigten Person gegen ihre Eltern, die Eingliede-
12
Beispiel: Ein in Pflegestellen aufgewachsenes Kind soll einen Unterhaltsbeitrag für den pflegeheimuntergebrachten Vater leisten, obwohl dieser seinen Elternpflichten nicht nachgekommen ist.
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rungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege erhält, geht nur in Höhe von bis zu € 31,07
bzw. € 23,90 bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt über13.
6.2
Kostenerstattung gemäß §§ 102 ff. SGB X
Diese Rechtsnorm regelt das Erstattungsverfahren zwischen den Sozialleistungsträgern
nach dem Sozialgesetzbuch. Sie findet immer dann Anwendung, wenn zwar vorrangige
Ansprüche dem Grunde nach bestehen, diese aus unterschiedlichen Gründen jedoch nicht
realisiert werden können (z.B. Vorleistung auf eine beantragte Altersrente bei deutschstämmigen Umsiedlern).
Der Träger der Sozialhilfe hat einen eigenständigen Anspruch, der ggf. auf dem Rechtsweg realisiert werden kann.
Durch die Kenntnis der Sozialhilfegewährung ist der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger gehalten, dem Sozialamt die erbrachten Aufwendungen zu erstatten. Hierdurch wird der Hilfeempfänger so gestellt, als wenn ihm die vorrangige Leistung von Anfang an zur Verfügung gestanden hätte.
6.3
Kostenersatz durch Hilfeempfänger und Erben
6.3.1
Grundsatz
Die Sozialhilfe wird nicht aus Beiträgen der Leistungsempfänger aufgebracht oder für erlittene Schädigungen gewährt, die die Allgemeinheit zu einem Ausgleich verpflichten, sondern aus allgemeinen öffentlichen Mitteln dem zugestanden, der mit seinem eigenen
Schicksal nicht selbst fertig werden kann und daher die Hilfe der Allgemeinheit braucht.
Dies rechtfertigt die Überlegung, in geeigneten Fällen den Ersatz der Kosten vorzusehen.
Das frühere Fürsorgerecht war noch von dem Grundsatz geprägt, dass die Leistungen der
Fürsorge als Vorschuss aus Mitteln der Allgemeinheit an den Einzelnen anzusehen sind,
den er zurückzuzahlen hat, sobald er dazu in der Lage ist.
Die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz durch den Unterstützten, den Ehegatten, die Eltern und den Erben wurde allerdings im Laufe der Zeit durch zahlreiche Ausnahmeregelungen wesentlich eingeschränkt.
Demgegenüber sieht das SGB XII die Leistungen der Sozialhilfe unabhängig von der Frage
des Kostenersatzes als eigenständige Maßnahme staatlicher Sozialpolitik, deren Gewährung grundsätzlich nicht mehr mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet ist.
13
Zum 01.01.2005 bezifferten sich die Beträge wie folgt: HLU € 20, Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege
€ 26. Die Unterhaltsbeiträge werden entsprechend der Kindergelderhöhung angepasst. Zum 01.01.2005 betrug das Kindergeld € 154, zum 01.01.2009 € 164 und zum 01.01.2010 € 184. Die Steigerung von 2005 nach
2009 betrug 6,49%, von 2009 nach 2010 12,20%. HLU € 20 x 6,49% = € 21,30 x 12,20% = € 23,90;
Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege € 26 x 6,49% = € 27,69 x 12,20% = € 31,07
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Nur wenn besondere Gründe der Billigkeit einen solchen Verzicht auf eine spätere Ersatzforderung nicht vertretbar erscheinen lassen, bleibt der Anspruch auf Kostenersatz als
Ausnahme von der Regel bestehen.
6.3.2
Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten
Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an sich selbst oder
andere durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
Bei mangelnder Leistungsfähigkeit ist im Einzelfall vom Kostenersatz abzusehen.
Vorsätzlich handelt, wer sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst ist und den
Eintritt irgendeines Schadens voraussieht; grobfahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt.
Die Gewährung von Sozialhilfe muss die unmittelbare Folge des schuldhaften Verhaltens
sein.
6.3.3
Darlehensweise Hilfegewährung gem. § 38 SGB XII14
Die Vorschrift gibt dem Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit, bei nur vorübergehender
Gewährung laufender Leistungen zum Lebensunterhalt die Hilfe als Darlehen zu gewähren. Ihre Einfügung beruht auf der Überlegung, dass in solchen Fällen vorübergehender
Bedürftigkeit nachträglich wieder Einkommensverhältnisse eintreten können, die es nicht
vertretbar erscheinen lassen, die Sozialhilfeleistungen als verlorenen Zuschuss zu gewähren.
Unter "kurzer Dauer" wird in der Regel ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verstehen sein.
Ein nach § 38 SGB XII gewährtes Darlehen kann vom Sozialamt nach pflichtgemäßem
Ermessen in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung
kann insbesondere geboten sein, wenn die zunächst als vorübergehend eingeschätzte
Notlage später zur dauernden wird.
14
Die Vorschrift bezieht sich auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Ihr kommt in der Praxis nur geringe Bedeutung zu, da im SGB XII in der Regel nur Ältere und Erwerbsgeminderte Leistungen
(Grundsicherung) erhalten, deren Bezug regelhaft auf Dauer angelegt ist.
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6.3.4
Kostenersatz durch Erben
In besonders gelagerten Einzelfällen ist der Erbe des Hilfeempfängers zum Ersatz der Sozialhilfeaufwendungen verpflichtet. Das kann nur dann sein, wenn der Hilfeempfänger
über geschütztes Vermögen (z. B. ein kleines Hausgrundstück, eine Eigentumswohnung)
verfügte.
In diesen Fällen hat der Erbe die in den letzten zehn Jahren gewährte Hilfe zu ersetzen;
max. in Höhe des Nachlasses.
Dem Erben wird ein Schonbetrag belassen. Dieser beziffert sich auf den dreifachen
Grundbetrag nach § 85 SGB XII (RS HV x 2 = Grundbetrag x 3).
Bei Pflege der verstorbenen leistungsberechtigten Person durch Ehegatte/Lebenspartner
oder Verwandte beträgt der Schonbetrag € 15.340.
Vom Kostenersatz ist ferner abzusehen, wenn dies eine besondere Härte bedeuten würde.
Kostenersatz wird nicht betrieben bei der Gewährung von Grundsicherung für Ältere und
Erwerbsgeminderte und wenn die leistungsberechtigte Person Erbe des Ehegatten/Lebenspartners ist.
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Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
1.
Aufgaben, Ziele und Maßnahmen der Grundsicherung
1.1
Bedeutung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik Deutschland
Das SGB II fasst die beruflichen Eingliederungsmaßnahmen und die Leistungen zum Lebensunterhalt für bedürftige Erwerbsfähige zusammen:
Grundsicherung
für Arbeitsuchende
(SGB II)
Empfänger von Hilfe
zum Lebensunterhalt
Lohnersatzleistungen nach dem
SGB III
alte Menschen
Arbeitslosengeld
Behinderte
Unterhalts-/
Übergangsgeld
Alleinerziehende
Arbeitslosenhilfe
arbeitslose
Personen
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Das SGB II enthält Grundsätze der Sozialhilfe und der Arbeitsförderung
Sozialhilfe:
• Uneingeschränktes Bedürftigkeitsprinzip der Sozialhilfe (insbesondere Rückgriff auf das Einkommen des Partners)
• Elemente des Grundsatzes der Besonderheit des Einzelfalles
• Neben dem Eckregelsatz Zuschläge für Familienangehörige
• Übernahme der Hilfe zur Arbeit (§§ 18 – 20 BSHG)
• Sanktionen bei fehlender Mitwirkung
Arbeitsförderung:
• Vermittlung in Arbeit
• Förderung durch Eingliederungsmaßnahmen unter Einbeziehung
von Elementen des SGB III
• Sanktionen bei fehlender Mitwirkung
1.2
Allgemeine Ausführungen
Analog der Sozialhilfe soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende es dem Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und
den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der
Hilfebedürftigkeit verringert wird,

die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder
wieder hergestellt wird,
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
geschlechtsspezifische und behinderungsspezifische Nachteile sowie
familiäre Besonderheiten berücksichtigt werden und

Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
Die Grundsicherung umfasst Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. Hierzu gehört auch der Abschluss
einer Eingliederungsvereinbarung. Ist eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich, besteht die Verpflichtung, eine angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
1.3
Definition der Erwerbsfähigkeit15
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Ausländer können nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung
erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.
2.
Rechtsgrundlage der Grundsicherung
Rechtsgrundlage ist Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2954). Artikel 1 sieht die Eingliederung der Vorschriften als Zweites Buch in das Sozialgesetzbuch vor.
Daneben sind die übrigen Sozialgesetzbücher maßgeblich.
15
Erwerbsfähig im Sinne der Definition des SGB II sind auch Personen, die dem Arbeitsmarkt tatsächlich nicht
zur Verfügung stehen (z. B. Personen, die Kinder oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen; Schülerinnen
und Schüler, die schulpflichtig sind).
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3.
Nachrang von Leistungen der Grundsicherung,
Besonderheit des Einzelfalles, Zumutbarkeit, Leistungsarten
3.1
Nachrang
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind.
Das gilt insbesondere für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Vorrang haben Maßnahmen, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen16. Bei der Leistungserbringung sind die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Bei Jugendlichen und junge Volljährigen bis zum 25. Lebensjahr ohne Berufsabschluss
steht eine Ausbildung im Vordergrund. Ist eine Vermittlung in eine Ausbildung nicht möglich, soll die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen.
Ferner finden die allgemeinen Nachrangregeln der Sozialhilfe (Bedürftigkeitsprinzip) Berücksichtigung.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe
nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
3.2
Besonderheit des Einzelfalles
Bei dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
die Eignung, die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauer der Eingliederung zu berücksichtigen.
Der Auftrag des Gesetzgebers setzt eine umfassende Abklärung der persönlichen und familiären Verhältnisse voraus. Hierzu sind entsprechende Ermittlungen erforderlich. In zahlreichen Fällen liegen gesundheitliche Störungen (z. B. psychiatrische Erkrankungen, Ab-
16
Die Aussage steht im Gegensatz zu der Vorgabe in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II, bei den Leistungen zur Eingliederung die Dauerhaftigkeit der Eingliederung zu berücksichtigen. Es ist in der
Arbeitsmarktforschung allgemein anerkannt, dass durch Qualifizierungsmaßnahmen die Gefahr von
Arbeitslosigkeit gemindert und die Möglichkeit, bei Eintritt von Arbeitslosigkeit einen neuen Arbeitsplatz zu finden, signifikant erhöht wird. Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II formulierte Aussage ist
auch deshalb zu hinterfragen, weil der technische Fortschritt tendenziell ein allgemein höheres
Qualifikationsniveau erfordert. Leistungsberechtigte, die für eine Aus-/Fortbildung in Frage kommen, sollten bei der Agentur für Arbeit rückhaltlose Unterstützung finden.
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hängigkeitserkrankungen) vor. Deren Behandlung muss einer Eingliederungsmaßnahme
und einer anschließenden Vermittlung zur Sicherung des Ergebnisses vorgehen17.
3.3
Zumutbarkeit
Die Kriterien der Zumutbarkeit sind – wie im Fürsorgerecht (auch das Arbeitslosengeld II
ist verfassungsrechtlich unter den Begriff "Fürsorge" zu subsumieren) üblich – weit gefasst. Ausnahmsweise scheidet eine Vermittlung aus, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige

zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,

die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere
körperliche Anforderungen stellt oder

ein sonstiger wichtiger Grund dem Einsatz der Arbeitskraft entgegensteht (Erziehung eines Kindes, Pflege eines Angehörigen etc.).
3.4
Leistungsarten
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden in Form von Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen erbracht.
4.
Leistungsberechtigte
4.1
Personenkreis
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die

das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Die Gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) verfügen nicht über einen eigenen Sozialen Dienst. Sie können die Kommune um Amtshilfe ersuchen.
17
18
§ 7a Altersgrenze
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des
65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
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
erwerbsfähig sind,

hilfebedürftig sind und

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Ausgenommen sind:

Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3
des Freizügigkeitsgesetzes /EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck
der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,

Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
für den Geburtsjahrgang
erfolgt eine Anhebung um
Monate
auf Vollendung eines Lebensalters von
1947
1
65 Jahren und 1 Monat
1948
2
65 Jahren und 2 Monaten
1949
3
65 Jahren und 3 Monaten
1950
4
65 Jahren und 4 Monaten
1951
5
65 Jahren und 5 Monaten
1952
6
65 Jahren und 6 Monaten
1953
7
65 Jahren und 7 Monaten
1954
8
65 Jahren und 8 Monaten
1955
9
65 Jahren und 9 Monaten
1956
10
65 Jahren und 10 Monaten
1957
11
65 Jahren und 11 Monaten
1958
12
66 Jahren
1959
14
66 Jahren und 2 Monaten
1960
16
66 Jahren und 4 Monaten
1961
18
66 Jahren und 6 Monaten
1962
20
66 Jahren und 8 Monaten
1963
22
66 Jahren und 10 Monaten
ab 1964
24
67 Jahren.
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
die erwerbfähigen Leistungsberechtigten,

die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende
Partner dieses Elternteils,

der Ehegatte, der Lebenspartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende
Person und

die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie den Lebensunterhalt nicht aus eigenem
Einkommen oder Vermögen bestreiten können.
Eine eheähnliche Gemeinschaft wird vermutet, wenn Partner

länger als ein Jahr zusammenleben,

mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,

Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder

befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
4.2
Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Das SGB II übernimmt grundsätzlich die Regelungen des SGB XII hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen in einer Bedarfsgemeinschaft und die hiervon bestehenden Ausnahmen. Allerdings sieht das SGB II im Vergleich zum SGB XII großzügigere
Maßstäbe vor. Das geschützte Vermögen ist z. B. deutlich höher. Vom einzusetzenden
Vermögen ist beispielsweise bis zu den Höchstbeträgen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB
II ein Grundfreibetrag von € 150 je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners abzusetzen, mindestens aber jeweils € 3.100. Der Freibetrag
für alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder beträgt ebenfalls jeweils € 3.100.
Abweichend von der Sozialhilfe, wo ein Kraftfahrzeug nur im Einzelfall als geschützt gilt,
wird im SGB II jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein angemessenes Kraftfahrzeug zugestanden.
Abweichungen bestehen auch beim Einkommen. Im Gegensatz zur Sozialhilfe handelt es
sich bei der Eigenheimzulage nicht um Einkommen, soweit die Zulage nachweislich zur
Finanzierung einer geschützten Immobilie verwendet wird.
Ansonsten deckt sich die Definition von Einkommen und Vermögen im SGB II mit den Regelungen der Sozialhilfe.
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Seite 66
4.3
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit bzw. der kommunale Träger, in dessen Bezirk
der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt19 hat.
4.4
Antragsprinzip
Leistungen der Grundsicherung werden auf Antrag erbracht. Die Leistungen sollen jeweils
für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden.
4.5
Leistungsanspruch
Leistungen nach dem SGB II erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einem Krankenhaus im Sinne des § 107 SGB V20 untergebracht ist oder Rente wegen Alters oder wegen vollständiger Erwerbsminderung bezieht.
Ferner haben Auszubildende keinen Anspruch, wenn die Ausbildung dem Grunde nach
BAföG oder SGB III förderungsfähig ist. Das gilt nicht für Formen von Schüler-BAföG oder
entsprechenden Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe.
In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Da es sich um eine Fürsorgeleistung handelt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung. Zudem sieht § 39 SGB II die sofortige Vollziehbarkeit von
Verwaltungsakten vor.
Ggf. ist zur vorläufigen Leistungsgewährung eine einstweilige Anordnung gem. § 86 b SGG
zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zu erwirken.
5.
Träger der Grundsicherung
Träger der Grundsicherung sind

die Bundesagentur für Arbeit,

die kreisfreien Städte und Landkreise, soweit nach Landesrecht keine andere Regelung getroffen wurde und
19
Das SGB II verwendet den gleichen Begriff wie das SGB I, SGB XII und SGB VIII, meint jedoch den tatsächlichen Aufenthalt!
20 Nach den Gesetzesmaterialien zum SGB II zählen hierzu auch Rehabilitationseinrichtungen.
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Sozialrecht
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
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Zugelassene Kommunale Träger (Optionskommunen)21.
6.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
6.2
Aufgaben der Kommunen
Die sachliche Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Landkreise ist im Gesetz enumerativ
genannt. Sie sind zuständig für

weitere Leistungen zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in das Erwerbsleben. Dazu zählen die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die psychosoziale Betreuung und die
Schuldnerberatung,

Leistungen für Unterkunft und Heizung und

Leistungen für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für alle anderen Leistungen - wie Sicherung des Lebensunterhalts oder Eingliederungshilfen - ist die Agentur für Arbeit zuständig.
21
Die Zugelassenen Kommunalen Träger nehmen alle Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende wahr. Sie übernehmen die im Gesetz vorgesehenen Befugnisse der Agentur für Arbeit.
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Leistungen nach dem SGB II
Leistungen der Agentur
für Arbeit:



Berufliche Eingliederungsmaßnahmen
Finanzierung des Lebensunterhaltes
Kosten der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung
Leistungen des
kommunalen Trägers:







Unterkunftskosten
Erstausstattung mit
Hausrat und Bekleidung
Mietschulden
Betreuung minderjähriger oder behinderter
Kinder und häusliche
Pflege von Angehörigen
Schuldnerberatung
Psychosoziale Betreuung
Suchtberatung
6.3
Aufgaben der Bundesagentur
6.3.1
Eingliederungsvereinbarung
Grundlage der Leistungsgewährung ist die Eingliederungsvereinbarung. Sie enthält Regelungen, welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält und welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen
nachzuweisen hat. Enthält die Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme, so
kann auch geregelt werden, ob und ggf. in welchem Umfang eine Schadensersatzpflicht
des Hilfebedürftigen bei Abbruch der Maßnahme gegeben ist.
Alternativ hierzu sind Regelungen durch Verwaltungsakt möglich.
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Seite 69
6.3.2
Leistungen zur Eingliederung
Die Bundesagentur kann im Rahmen der vorhandenen Budgetmittel ("Kannleistung") auf
das Leistungsspektrum des SGB III zurückgreifen.
Ferner ist ein Einstiegsgeld vorgesehen.
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Soweit es sich nicht um Arbeitsverhältnisse im Rahmen von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen handelt, wird zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt.
Ferner sind Leistungen zur Beschäftigungsförderung vorgesehen.
6.3.3
Einbeziehung Dritter
Die Agentur für Arbeit soll eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit
geeignete Angebote und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Das SGB II sieht explizit eine Unterstützung der Träger der Freien
Wohlfahrtspflege durch die Bundesagentur für Arbeit vor, soweit diese arbeitsmarktpolitische Angebote vorhalten22.
6.3.4
Sicherstellung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II)
6.3.4.1
Regelleistung
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die monatliche Regelleistung (Eckregelsatz) beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, € 364.
Haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die
Regelleistung jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes.
Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt
60 bis 80 vom Hundert des Eckregelsatzes (s. SGB XII).
Die Bildung- und Teilhabeleistungen entsprechen denen der Sozialhilfe (s. SGB XII).
22
In der Praxis werden zu erbringende Sachleistungen grundsätzlich ausgeschrieben. Den Zuschlag erhält der
kostengünstigste Anbieter. Fragen der Tarifbindung des Anbieters bzw. die Höhe der gewährten Vergütung an
die Beschäftigten sind im Ausschreibungsverfahren nicht beachtlich.
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Sozialrecht
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6.3.4.2
Mehrbedarfe
Es finden die Regelungen der Sozialhilfe Anwendung.
6.3.4.3
Leistungen für Unterkunft und Heizung
Es finden die Regelungen der Sozialhilfe Anwendung.
Wenn Personen umziehen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden die
Kosten für Unterkunft und Heizung nur übernommen, wenn der kommunale Träger dies
vor Abschluss des Vertrages zugesichert hat.
Bei wichtigen Gründen ist der Kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet (z. B.
schwerwiegende soziale Gründe, Bezug der Unterkunft zur Aufnahme einer Tätigkeit)23.
6.3.4.4
Einmalige Bedarfe, Abweichende Erbringung von Leistungen
Es finden die Regelungen der Sozialhilfe Anwendung. Allerdings wird ein Darlehen für ergänzende Leistungen in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der Regelsatzleistung getilgt (in
der Sozialhilfe 5 vom Hundert).
6.3.4.5
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
SGB II- Empfänger sind in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.
Als Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit (Erstattung durch den Bund) eine Summe in Höhe von € 131,34 mtl24.
In der Pflegeversicherung wird zur Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens der
monatliche Bezugswert mit dem 0,3620-fachen multipliziert. Das ergibt ein beitragspflichtiges Einkommen von € 924,91, das mit dem Beitragssatz von 1,925% zu multiplizieren
ist. Der monatlich von der Agentur für Arbeit zu übernehmende Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt demzufolge € 17,80.
Freiwillig Versicherte erhalten Zuschüsse max. in Höhe der Beiträge, die ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht zu zahlen wären25.
23
Hierzu ergangene Rechtsprechung:
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.03.2007, L 11 B 13/07 AS ER, FEVS 58, 459
LSG Hamburg, Beschluss vom 25.08.2005, L 5 B 201/05 ER AS
LSG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2006, L 5 B 160/06 ER AS, FEVS 58, 89
24 Grundlage ist § 232 a Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Danach betragen die beitragspflichtigen Einnahmen das 0,3450fache der monatlichen Bezugsgröße. Das sind derzeit € 881,48 mtl. (€ 2.555 x 0,3450); multipliziert mit
14,9% = € 131,34.
25 BSG, Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 108/10 R, Quelle: Juris 22.09.2011:
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6.3.4.6
Sozialgeld
Bedürftige Angehörige von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten ein Sozialgeld. Die
Leistungen orientieren sich an der Sozialhilfe.
6.3.5
Anreize zur Aufnahme einer Tätigkeit, Sanktionen bei Verweigerung
Ferner sind Freibeträge vom Einkommen zu berücksichtigen. Die ersten € 100 des bereinigten Einkommens bleiben anrechnungsfrei. Vom bereinigten Einkommen zwischen
€ 100,01 und € 1.000 bleiben 20% und von dem € 1.000 übersteigenden Teil des bereinigten Einkommens bleiben 10% anrechnungsfrei. Als Obergrenze sind € 1.200 für Bedarfsgemeinschaften ohne Kind und € 1.500 für Bedarfsgemeinschaften mit Kind vorgesehen.
Das Arbeitslosengeld II kann gemindert oder eingestellt werden, wenn der Arbeitsuchende
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder er nicht bereit ist, eine zumutbare Tätigkeit oder Umschulungsmaßnahme aufzunehmen.
Die Regelungen der Sozialhilfe über die Mitwirkungspflichten finden entsprechend Anwendung.
7.
Nachträgliche Realisierung des Nachranggrundsatzes
Die Regelungen der Sozialhilfe über den Übergang von Ansprüchen finden entsprechend
Anwendung.
8.
Kostenersatz und Erbenhaftung
Die Regelungen der Sozialhilfe finden grundsätzlich Anwendung; allerdings weichen die
Beträge voneinander ab.
Der Schonbetrag für Erben beziffert sich auf € 1.700, bei vorheriger Pflege des verstorbenen Hilfeempfängers auf € 15.500.
Ein privat krankenversicherter Bezieher von Arbeitslosengeld II-Leistungen kann die Übernahme seiner unterhalb des hälftigen Höchstbeitrages zur Gesetzlichen Krankenversicherung liegenden Beiträge zur privaten
Krankenversicherung im Wege einer analogen Anwendung für freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen geltenden Regelung von dem SGB II-Träger beanspruchen.
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Jugendhilfe
1.
Geschichtliche Entwicklung, Leitbild des Gesetzgebers
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26.06.1990 ist das Ergebnis langjähriger Bemühungen zur Neuordnung der Rechtsgrundlagen der Kinder- und Jugendhilfe. Es trat an die
Stelle des Jugendwohlfahrtsgesetzes vom 11. August 1961, das in seiner Systematik und
den wesentlichen Inhalten auf dem Reichsjugendwohlfahrtsgesetz vom 09. Juli 1922 beruhte.
Der Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ist fachlich nicht eindeutig definiert. Das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz verstand darunter die Gesamtheit der Bestrebungen zur Förderung der Jugend aller Altersklassen. Jedoch wurde der Anspruch, alle bis dahin verschiedenen Behörden übertragenen Aufgaben (z. B. Vormundschaftsgericht im Rahmen der
Gefahrenabwehr, Polizei- und Gesundheitsbehörden) den Jugendämtern zu übertragen,
nicht eingelöst.
Als nicht mehr zeitgemäß hatte sich auch die Unterscheidung von "Jugendpflege" und
"Jugendfürsorge" erwiesen. Die Unterteilung in Maßnahmen für die "gesunde" Jugend
(Jugendpflege) und Maßnahmen für die "kranke bzw. verwahrloste" Jugend (Jugendfürsorge) wird den vielen fließenden Übergängen sowie Funktionszusammenhängen nicht
gerecht.
Zwei weitere Paradigmenwechsel sind bemerkenswert:
1. Kinder- und Jugendhilfe wird als Leistung zur Unterstützung der Familie definiert.
Hieraus leitet man ab, dass Anspruch auf Hilfe die Erziehungsberechtigten haben.
Eine Fremdplatzierung ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf daher
prinzipiell der vorherigen Genehmigung des Familiengerichts. Diese Anbindung des
Anspruchs an die Erziehungsberechtigten hat zudem zur Folge, dass für die Kostentragung der Jugendhilfeträger zuständig ist, in dessen Bereich die Erziehungsberechtigten den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Ein Wechsel des
Wohnortes bedeutet daher oftmals auch einen Wechsel des kostenpflichtigen Trägers. Ergebnis: Die sehr detaillierten Kostenerstattungsregelungen der Jugendhilfe
verursachen einen erheblichen Verwaltungsaufwand.
2. Der Gesetzgeber ließ sich zudem von dem Bestreben leiten, möglichst alle für Kinder- und Jugendliche erforderlichen Leistungen in einem Gesetz zusammenzufassen (z. B. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Krankenhilfe, Eingliederungshilfe
für Behinderte für seelisch Erkrankte bzw. von einer derartigen Erkrankung Bedrohte). Die Folgen sind Diskussionen auf politischer Ebene über steigende finanzielle Aufwendungen für die Jugendhilfe. Entsprechende Verweisungen auf das Leistungsrecht der Sozialhilfe wären ausreichend gewesen.
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Seite 73
2.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage der Kinder und Jugendhilfe sowie der Hilfen für junge Volljährige in der
Bundesrepublik Deutschland ist – wie oben erwähnt – das SGB VIII. Daneben ist übernationales Recht, wie z. B. das Haager Minderjährigenschutzabkommen und das Europäische Fürsorgeabkommen von Bedeutung. Zu beachten ist ferner die UN-Kinderrechtskonvention, die für die Bundesrepublik Deutschland am 05.04.1992 Gültigkeit erlangt hat.
Hierauf soll im Rahmen der Abhandlung noch näher eingegangen werden.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird aus dem Kompetenztitel "Öffentliche Fürsorge" (Artikel 74 Nr. 7 Grundgesetz (GG)) hergeleitet. Er gibt einen Hinweis auf die Ursprünge der Kinder- und Jugendhilfe. Unter "Öffentlicher Fürsorge" im Sinne des GG werden die Sozialhilfe, die Kinder- und Jugendhilfe sowie das Arbeitslosengeld II zusammengefasst.
3.
Allgemeine Vorschriften der Kinder- und Jugendhilfe
§ 1 SGB VIII enthält das Leitbild des Gesetzes. Danach hat jeder junge Mensch ein Recht
auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Kinder- und Jugendhilfe soll insbesondere

junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu
beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen

Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen

Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und

dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien
sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen
Nach dem Gesetz ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht und Pflicht
der Eltern. Hierüber wacht die staatliche Gemeinschaft (entspricht Art. 6 Abs. 2 GG).
§ 2 beschreibt die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, auf die noch näher einzugehen
sein wird. Das Tätigwerden von öffentlicher (staatlicher) Jugendhilfe und Angeboten der
Träger der Freien Wohlfahrtspflege und ihre Zusammenarbeit wird in §§ 3, 4 thematisiert.
§ 5 regelt das Wunsch- und Wahlrecht. Es ist § 9 Abs. 2 SGB XII bzw. dem früheren § 3
BSHG nachgebildet. Danach haben die Erziehungsberechtigten und jungen Volljährigen
das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und
Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Der Wahl und den Wünschen soll
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Fassung Oktober 2011
Seite 74
entsprochen werden, sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden
sind.
Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Sie können sich unmittelbar an das Jugendamt
wenden. Sie können ohne Kenntnis des Erziehungsberechtigten beraten werden, wenn
ansonsten der Beratungszweck vereitelt würde (§ 8).
4.
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
4.1
Angebote der Jugendarbeit (§ 11 Abs. 3 SGB VIII)
Junge Menschen sollen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der
Jugendarbeit zur Verfügung gestellt bekommen. Schwerpunktmäßig bestehen die Angebote der Jugendarbeit aus:

Außerschulischer Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung

Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit

Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit

Internationaler Jugendarbeit

Kinder- und Jugenderholung

Jugendberatung
4.2
Kennzeichen der Jugendarbeit (§ 11 Abs. 1 SGB VIII)
Kennzeichen für die Jugendarbeit sind

Freiwilligkeit der Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen

Vielfalt der Träger, Methoden und Inhalte

Altersspezifische Gliederung
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Seite 75
4.3
Mitgestaltung (§ 11 Abs. 1 SGB VIII)
Die Angebote sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
4.4
Anbieter der Jugendarbeit (§ 11 Abs. 2 SGB VIII)
Jugendarbeit wird angeboten von Jugendverbänden mit religiös, weltanschaulich oder
politisch begründeter Ausrichtung. Viele Verbände dieser Art sind auf ehrenamtliche Tätigkeit angewiesen. Damit eröffnen sich auch für die Jugendlichen Gelegenheiten zur Übernahme von Aufgaben und Verantwortung. Ergänzt werden die Angebote durch Gruppen
und Initiativen der Jugend, Clubs und Vereinen. Mit Jugendhäusern und Offenen Türen
wird das Angebot an Jugendarbeit durch die öffentlichen Träger abgerundet.
4.5
Jugendverbände (§ 12 Abs. 2 SGB VIII)
In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst
organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet; sie kann sich aber auch
an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre
Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
4.6
Mädchenarbeit (§ 9 SGB VIII)
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen
abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.
Daher ist im Rahmen der Jugendarbeit gezielte Mädchenarbeit nötig, solange Mädchen die
Angebote der Jugendarbeit weniger als Jungen nutzen und es in diesem Bereich noch weniger Mitarbeiterinnen als Mitarbeiter gibt.
4.7
Flexible Altersgrenze (§ 11 Abs. 4 SGB VIII)
Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
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4.8
Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)
4.8.1
Aufgabenstellung
Jugendsozialarbeit umfasst folgende Hilfen:

Sozialpädagogische Hilfen zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der Eingliederung in die Arbeitswelt

Sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen

Unterkunftsgewährung (einschließlich Unterhalt und Krankenhilfe)
4.8.2
Sozialpädagogische Hilfen (§ 13 Abs. 1 SGB VIII)
Bei der Jugendsozialarbeit geht es hauptsächlich um Erziehungshilfen im Rahmen des Berufsbeginns. Es sollen differenzierte Angebote zur Berufsvorbereitung und Berufseingliederung entwickelt werden, insbesondere für junge Menschen, die wegen sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf
Unterstützung angewiesen sind. Damit soll ihre soziale Integration gefördert werden.
4.8.3
Begleitende Maßnahmen (§ 13 Abs. 2 SGB VIII)
Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme
anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den
Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
4.8.4
Wohnmöglichkeiten (§ 13 Abs. 3 SGB VIII)
Zur Unterstützung der Ausbildung oder der beruflichen Eingliederung kann das Jugendamt
auch Wohnmöglichkeiten in Jugendwohnheimen, Jugendwohngemeinschaften oder in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen schaffen.
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5.
Förderung der Erziehung in der Familie
5.1
Begriff "Familie"
Zunächst muss klargestellt werden, dass der Begriff der Familie nicht nur verheiratete
Ehepaare mit Kindern umfasst, sondern die gesamte Bandbreite familiärer Situationen:
Kinder mit allein stehenden Müttern oder Vätern, unverheiratete Paare, erziehende Großeltern oder Stiefeltern. Der Leistungskatalog zur Förderung der Erziehung in der Familie
enthält:

Angebote zur Familienbildung

Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung junger Menschen

Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung
5.2
Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
(§ 17 SGB VIII)
Mütter und Väter haben Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für
ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben.
Die Beratung hat drei Schwerpunkte:

Es soll ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufgebaut oder erhalten werden

Es sollen Konflikte oder Krisen in der Familie bewältigt werden

Es sollen im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem
Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung geschaffen werden
Im Falle der Trennung oder Scheidung hat das Jugendamt die Aufgabe, die Eltern unter
angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zu befähigen, ein
einvernehmliches Konzept für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu finden; dieses
Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Trennung oder Scheidung dienen.
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5.3
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge, Hilfe für
alleinstehende Mütter und Väter (§ 18 SGB VIII)
Alleinstehende Mütter und Väter haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der
Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder
Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder des Jugendlichen.
Dies gilt auch für die Situation der werdenden Mutter eines nichtehelichen Kindes.
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die
zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind
befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts.
Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung
und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.
5.4
Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB VIII)
Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange
sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Das bedeutet, dass diese Hilfe nicht nur minderjährigen Vätern oder Müttern angeboten werden soll, sondern unabhängig von ihrem Alter, sofern sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Hilfe bedürfen.
Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für
sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der
Wohnform betreut werden.
Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine
schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie Krankenhilfe umfassen, sofern sie nötig wird.
5.5
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die
Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen
(Krankheit, Kur, Inhaftierung, Tod) aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung
und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
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
er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen

die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten

Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege
nicht ausreichen
Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder
anderen zwingenden Gründen aus, so soll das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und
betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.
5.6
Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
(§ 21 SGB VIII)
Hier geht es um die besondere Situation von Familien von Binnenschiffern, Artisten und
Schaustellern. Diese Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind
oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts
sowie die Krankenhilfe übernommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder dem
Jugendlichen und seinen Eltern aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Die Kosten können über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine
begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
6.
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
6.1
Definition
Der Begriff "Tageseinrichtungen für Kinder" umfasst Kinderkrippen, Krabbelstuben, Kindergärten, Kindertagesstätten und Horte. Kinderkrippen und Krabbelstuben sind Einrichtungen für Kinder bis drei Jahre, Kindergärten und Kindertagesstätten sind für Kinder zwischen dem vierten und dem sechsten Lebensjahr gedacht. Daneben gibt es auch altersgemischte Gruppen, in denen Kinder von null bis sechs Jahren zusammengefasst werden.
Kindertagesstätten, Kinderkrippen und Krabbelstuben haben in der Regel längere Öffnungszeiten, um auch Kinder berufstätiger Eltern aufnehmen zu können. Die Kinder bekommen meistens auch eine warme Mahlzeit in der Einrichtung.
Horte richten sich in ihrem Förderangebot an schulpflichtige Kinder bis zum 14. Lebensjahr.
Durch Integrationsplätze in Tageseinrichtungen wird dem Inklusionsgedanken Rechnung
getragen. Integrationsplätze implizieren eine ergänzende, auf die Bedürfnisse von Kindern
mit Behinderungen abgestellte Personalausstattung.
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Ziel aller Tageseinrichtungen für Kinder soll sein, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern.
Zu den Aufgaben der Kindertageseinrichtungen gehört neben der Betreuung und der Erziehung auch die Bildung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und
organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in den Einrichtungen tätigen Fachkräfte
und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl
der Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in
wesentlichen Angelegenheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.
6.2
Tagespflege (§ 23 SGB VIII)
Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren,
kann auch eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Erziehungsberechtigten betreut (Tagespflegeperson).
Tagespflege ist ein Erziehungsangebot, das keine Erziehungsdefizite voraussetzt; es ist als
Alternative zu den Tageseinrichtungen zu verstehen.
Die Tagespflegeperson und der Personensorgeberechtigte sollen zum Wohl des Kindes
zusammenarbeiten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege.
Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in
Tagespflege für sein Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung ersetzt werden.
Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege
für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Erziehungsberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt.
Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten und unterstützt werden.
6.3
Anspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII)
Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt Anspruch auf den
Besuch eines Kindergartens. Für Kinder im Alter unter drei Jahren und Kinder im schulpflichtigen Alter sind nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an
Ganztagsplätzen zur Verfügung steht.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 81
6.4
Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern (§ 25 SGB VIII)
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst
organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden.
6.5
Kosten (§§ 90, 91 SGB VIII)
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Landesrecht kann eine
Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl
oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte
Beträge festsetzen.
7.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
7.1
Übersicht über die Hilfeformen
Hilfe zur Erziehung ist in verschiedene einzelne Hilfen aufgegliedert. Das sind im Einzelnen:

Erziehungsberatung (Beratung in anerkannten Erziehungsberatungsstellen)

Soziale Gruppenarbeit (neues Instrument der Jugendhilfe; von der Praxis noch zu
füllen)

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (freiwillige Hilfeform)

Sozialpädagogische Familienhilfe (Einsatz einer Fachkraft in der Familie, praktische
Unterstützung, viele Defizite können konkret angegangen werden)

Erziehung in einer Tagesgruppe (Fremdplatzierung des Kindes in den Tagesstunden, Verbindung mit Elternarbeit notwendig)

Vollzeitpflege (Hilfe in Ersatzfamilie; zeitlich befristet, u. U. auch auf Dauer)

Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen (verschiedene Formen der Unterbringung in Heimen, Wohnungen bzw. vergleichbaren Unterkünften)
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Seite 82

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (hoher Betreuungsaufwand, überdurchschnittlich hoher Personaleinsatz, betreutes Wohnen in Außenwohngruppe
oder nach Beendigung der Heimerziehung)

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (vgl. Abschnitt
unten)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Gesetzgeber hat andere, im Gesetz nicht
genannte Formen der Hilfe zugelassen, die sich möglicherweise noch in der Praxis entwickeln werden.
7.2
Voraussetzungen
Generell ist Voraussetzung, dass eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist. Dies ist daran zu messen, ob das Recht auf
Erziehung (Förderung der Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit) ausreichend verwirklicht ist. Dabei hat das Jugendamt eine Ermessensentscheidung zu treffen. Der Bürger hat Anspruch auf pflichtgemäße
Ermessensausübung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB I. Die getroffenen Maßnahmen in Form
einer Hilfe gem. §§ 28 bis 35 SGB VIII - oder anderer Form - müssen geeignet sein, den
festgestellten Mangel an Erziehung auszugleichen. Die Maßnahmen dürfen den Mangel
nicht überkompensieren und damit zu stark in die Erziehung der eigentlich Verpflichteten
(i. d. R. Eltern) eingreifen. Andererseits müssen sie von der Zielvorgabe und voraussichtlichen Wirkung her dem zu behebenden Mangel adäquat sein. Dabei stellen die in den
§§ 28 bis 35 SGB VIII genannten Maßnahmen in aufsteigender Reihenfolge kontinuierlich
zunehmende Hilfen aber auch Eingriffe dar.
7.3
Berechtigte
Hilfe zur Erziehung wird grundsätzlich den Erziehungsberechtigten - also in der Regel den
Eltern - gewährt. Kinder können sich als Ratsuchende an das Jugendamt wenden und dort
- unter bestimmten Umständen auch ohne das Wissen der Eltern - beraten werden. Damit
können sie dem Jugendamt das Vorliegen der Voraussetzungen anzeigen und einen Anspruch der Erziehungsberechtigten auf Hilfe zur Erziehung auslösen.
Junge Volljährige haben einen eigenständigen Anspruch gem. § 41 SGB VIII. Dieser entspricht inhaltlich der Hilfe zur Erziehung. Die Hilfe für junge Volljährige kann auch mit der
Hilfe für junge Menschen mit seelischen Behinderungen gem. § 35 a SGB VIII verknüpft
sein.
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Fassung Oktober 2011
Seite 83
7.4
Zuständigkeit
Der Gesetzgeber weist die Pflicht zur Leistungserbringung den Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe zu. Es ist das Jugendamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Eltern
ihren gewöhnlichen Aufenthalt besitzen. Leben die Eltern nicht in der Bundesrepublik
Deutschland, so ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der
Jugendliche in den letzten drei Monaten aufgehalten hat. In Zweifelsfällen muss das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält, vorläufig tätig werden (§ 85 Abs.3 SGB VIII).
7.5
Anspruch
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht auf die o.g. Hilfen ein Rechtsanspruch. Es
handelt sich also um Pflichtleistungen. Auch Ausländer haben einen Anspruch, wenn sie
sich rechtmäßig (d. h. mit einem Aufenthaltstitel) oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.
Überlagert wird nationales durch übernationales Recht, nämlich das Haager Minderjährigenschutzabkommen und das Europäische Fürsorgeabkommen.
Ergänzt werden die Zuständigkeitsregelungen des Europäischen Minderjährigenschutzabkommens in den Staaten der Europäischen Union durch die sogenannte Brüssel-IIa-VO
(Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung [Abl. EU L 338 vom 23. Dezember 2003]).
7.6
Zusätzliche Leistungen
Wird Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege oder Heimerziehung gewährt, so umfasst die Hilfe auch die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts (§ 39 SGB VIII).
Da der Gesetzgeber die gleichen Begriffe wie im SGB XII wählte, werden sich die Leistungssätze an denen nach dem SGB XII orientieren. Außerdem wird den Minderjährigen dann, wenn sie nicht über andere Personen krankenversichert sind - Krankenhilfe entsprechend den Vorschriften des SGB XII gewährt (§ 40 SGB VIII). Das bedeutet, dass sich der
Jugendhilfeträger der Gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 264 SGB V bedient und
der Krankenkasse den entstehenden Aufwand einschließlich entsprechender Verwaltungskosten erstattet (max. 5% der abgerechneten Kosten).
7.7
Begleitende Maßnahmen/Verfahrensgrundsätze
Im Verfahren über die Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung sind der Personensorgeberechtigte und der Minderjährige zu beraten. Die Entscheidung über die Hilfe soll in Zu-
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Seite 84
sammenarbeit von verschiedenen Fachkräften erfolgen und Beginn eines planvollen Handelns sein. Der Hilfeplan soll regelmäßig überprüft und orientiert an der Entwicklung des
Minderjährigen fortentwickelt werden. Dabei ist regelmäßig zu beurteilen, ob die gewährte
Hilfe aktuell notwendig und geeignet ist, dem Recht des Kindes auf Erziehung gerecht zu
werden.
7.8
Einsatz von Einkommen und Vermögen
Für die folgenden Leistungen sieht das Gesetz eine Kostenbeteiligung vor:

Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform

Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen

Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen

Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der
Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung

Hilfe zur Erziehung

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Hilfe für junge Volljährige.
Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die
Krankenhilfe.
Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang die Kostenbeteiligung erfolgen soll,
gelten die Vorschriften für den Einkommens- und Vermögenseinsatz nach dem SGB XII
(§§ 85 – 91) entsprechend. Das bedeutet, dass vorbehaltlich explizit benannter Ausnahmen alle Einkünfte in die Betrachtung einzubeziehen sind.
Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger
Menschen werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Die Beträge sind alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 2007, der Entwicklung des
durchschnittlich verfügbaren Arbeitseinkommens anzupassen.
Unabhängig hiervon sind die Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten:
Das BVerwG hat mit Urteil vom 19.08.2010, 5 C 10.09, veröffentlicht in Juris
am 20.08.2010, entschieden, dass die Heranziehung eines Vaters zum Kostenbeitrag für seine beiden in Jugendhilfeeinrichtungen untergebrachten Kinder
rechtswidrig ist, soweit ihm weniger von seinem Einkommen verbleibt, als er
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Seite 85
nach dem Unterhaltsrecht für sich behalten dürfte. Die Heranziehung sei
rechtswidrig, weil die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen nur in
angemessenem Umfang herangezogen werden dürfen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB
VIII). Die Begrenzung auf einen "angemessenen" Kostenbeitrag soll gerade bei
den unteren Einkommensgruppen einen Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht verhindern und dem Unterhaltspflichtigen so viel belassen, dass er
dadurch seine allgemeinen Lebenshaltskosten bestreiten kann.
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Anlage
Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1
bis 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Einkommensgruppe
Euro
Spalte 1
Beitragsstufe 1 Beitragsstufe 2 Beitragsstufe 3 Beitragsstufe 4 Beitragsstufe 5
vollstationär vollstationär vollstationär teilstationär
teilstationär
erste Person zweite Person dritte Person
über 5 Std.
bis zu 5 Std.
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
Spalte 5
Spalte 6
1
bis 750
0*)
0*)
0*)
0
0
2
750 bis 850
60*)
25*)
0*)
40
24
3
851 bis 950
185
50*)
0*)
45
27
4
951 bis 1 050
250
100*)
50*)
50
30
5
1 051 bis 1 150
275
165*)
70*)
55
33
6
1 151 bis 1 300
305
180
100*)
60
37
7
1 301 bis 1 450
340
205
135*)
65
41
8
1 451 bis 1 600
380
230
150*)
75
46
9
1 601 bis 1 800
425
255
170*)
85
51
10
1 801 bis 2 000
475
285
190
95
57
11
2 001 bis 2 200
525
315
210
105
63
12
2 201 bis 2 400
575
345
230
115
69
13
2 401 bis 2 700
635
380
255
125
76
14
2 701 bis 3 000
710
425
285
140
85
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Maßgebliches Einkommen nach § 93 Abs. 1
bis 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch
Einkommensgruppe
Euro
Spalte 1
Beitragsstufe 1 Beitragsstufe 2 Beitragsstufe 3 Beitragsstufe 4 Beitragsstufe 5
vollstationär vollstationär vollstationär teilstationär
teilstationär
erste Person zweite Person dritte Person
über 5 Std.
bis zu 5 Std.
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
Spalte 5
Spalte 6
15
3 001 bis 3 300
785
470
315
155
94
16
3 301 bis 3 600
875
515
345
170
103
17
3 601 bis 3 900
935
560
375
185
112
18
3 901 bis 4 200
1010
605
405
200
121
19
4 201 bis 4 600
1100
660
440
220
132
20
4 601 bis 5 000
1200
720
480
240
144
21
5 001 bis 5 500
1375
825
550
275
165
22
5 501 bis 6 000
1500
900
600
300
180
23
6 001 bis 6 500
1625
975
650
325
195
24
6 501 bis 7 000
1750
1050
700
350
210
25
7 001 bis 7 500
1875
1125
750
375
225
26
7 501 bis 8 000
2000
1200
800
400
240
27
8 001 bis 8 500
2125
1275
850
425
255
28
8 501 bis 9 000
2250
1350
900
450
270
29
9 001 bis 9 500
2375
1425
950
475
285
30
9 501 bis 10 000
2500
1500
1000
500
300
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Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 88
7.9
Durchsetzung der Leistung
Gegen einen Bescheid des Jugendamtes können die Erziehungsberechtigten binnen eines
Monats Widerspruch erheben. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist eine Klage vor
dem Verwaltungsgericht möglich. Dem schließen sich weitere Rechtsmittel an.
8.
Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 42 SGB VIII gibt dem Jugendamt im Rahmen der Krisenintervention die Möglichkeit unmittelbaren Handelns zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Eil- und Notfällen. Die
elterliche bzw. familiengerichtliche Entscheidungskompetenz bleibt im Grundsatz bestehen, lässt jedoch im Interesse eines effektiven Schutzes des Kindes oder Jugendlichen
eine vorläufige Hilfestellung des Jugendamtes zu, die unverzüglich durch elterliche Zustimmung oder vormundschaftsgerichtliche Entscheidung sorgerechtlich zu legitimieren ist.
Geregelt werden zwei Alternativen:

Die Inobhutnahme auf Bitten des Kindes oder Jugendlichen

Die Inobhutnahme bei dringender Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen, die auch gegen seinen Willen erfolgen kann
Im Gegensatz zu den Leistungen der Jugendhilfe ist die Inobhutnahme von Kindern und
Jugendlichen mit der Befugnis verbunden, vorläufig über den Aufenthalt des Kindes oder
des Jugendlichen zu bestimmen und innerhalb dieses Zeitraums auch die erforderlichen
Erziehungsaufgaben zu übernehmen.
9.
Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in
Einrichtungen
9.1
Pflegeerlaubnis
Die Vorschrift knüpft die regelmäßige Betreuung oder Unterkunftsgewährung für ein Kind
oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in einer anderen Familie an einen
Erlaubnisvorbehalt der Pflegeperson.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 89
9.2
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil
des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis.
10.
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
Im SGB VIII ist ferner die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren vor den Familiengerichten, in Adoptionsverfahren sowie in jugendgerichtlichen Verfahren geregelt.
Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die
Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Familiengericht mitzuwirken. Einzelheiten sind in dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt, das das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) ablöste.
Das FamFG schafft eine klare Trennung zwischen den parteibestimmten ZPO-Verfahren
und den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Allerdings sind nach § 113 FamFG auch
für bestimmte Familiensachen nach wie vor Bestimmungen und Verfahrensprinzipien der
ZPO anwendbar.
Es bestehen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zur
Beratung in Fragen der Trennung und Scheidung und zur Mitwirkung der Jugendhilfe im
familiengerichtlichen Verfahren.
11.
Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche
Im 4. Abschnitt des SGB VIII werden die Vorschriften über die Pflegschaft und die Vormundschaft für Kinder und Jugendliche zusammengefasst, die das Jugendamt berechtigen
und verpflichten.
Nach der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches ist das Familiengericht alleiniges Organ der Obervormundschaft und übt die Aufsicht über die Führung von Vormundschaften
und Pflegschaften aus. Das Jugendamt wird in diesem Zusammenhang in zwei Funktionen
tätig. Zum einen fungiert es selbst als gesetzlicher oder bestellter Amtsvormund bzw.
Amtspfleger, auf den sich die vormundschaftsgerichtliche Aufsicht erstreckt. Andererseits
hat das Jugendamt eine Gehilfenstellung gegenüber dem Familiengericht erhalten1.
Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im
Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen.
1
Für Volljährige ist seit 01.09.2009 das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht) zuständig.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 90
12.
Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
Die Vorschrift regelt die Befugnis der beim Jugendamt bestellten Person (Urkundsperson)
zu Beurkundungen und Beglaubigungen. Beurkundungen und Beglaubigungen sind nach
dem Beurkundungsgesetz in erster Linie Aufgaben des Notars oder anderer durch Landesrecht bestimmter Stellen (z. B. Ortsgerichte im Bundesland Hessen).
Die Urkundsperson bei dem Jugendamt ist befugt:

Die Erklärung zu beurkunden bzw. beglaubigen, durch die die Vaterschaft anerkannt oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der
Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung

Die Erklärung zu beurkunden, durch die die Mutterschaft (nach ausländischem
Recht) anerkannt wird sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters der Mutter (§ 44 Abs. 2 Personenstandsgesetz)

Die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zu
beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

Die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt zu beurkunden

Die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes zu beurkunden

Den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind zu beurkunden

Die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet, zu
beurkunden

Die Sorgeerklärung sowie die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu beurkunden
Aus Urkunden, die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der
Grenzen seiner Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind,
findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 91
13.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe werden, jedenfalls soweit sie auf der örtlichen
Ebene zu erfüllen sind, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen.
Sie sind deshalb auch aus kommunalen Mitteln zu finanzieren. Mit der Feststellung der
örtlichen Zuständigkeit ist deshalb automatisch auch die Bestimmung des jeweiligen
kommunalen Kostenträgers verbunden.
Entsprechend der Sicht des Gesetzgebers, der das Kind nicht als singuläres Rechtssubjekt,
sondern im Kontext seiner Eltern sieht, wird die örtliche Zuständigkeit primär nicht am
gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen, sondern an dem der Eltern angeknüpft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern sorgeberechtigt sind oder nicht.
Erst wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt
haben, treten für die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit andere Aspekte in den Vordergrund, nämlich

der gewöhnliche Aufenthalt des erziehungsberechtigten Elternteils mit weiteren
Detailregelungen im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge,

der gewöhnliche Aufenthalt des Kinder oder Jugendlichen oder

der tatsächliche Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen.
Bei einer Anknüpfung am tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen entsteht ein Anspruch auf Kostenerstattung. Der Schutz der Anstaltsorte, der in den meisten
Fällen durch die Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern erreicht wird, erfolgt
im Rahmen der Kostenerstattung.
Die örtliche Zuständigkeit wechselt mit der Änderung des gewöhnlichen bzw. des tatsächlichen Aufenthalts der maßgeblichen Person.
Anknüpfungspunkt der Leistungen an junge Volljährige ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor Beginn der Leistung. Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt.
Eine vor der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits bestehende Zuständigkeit wird beibehalten, wenn eine Leistung über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird.
14.
Adoptionsvermittlung
Die Jugendhilfe als Summe von Hilfe- und Förderungsmaßnahmen innerhalb der Familie
zu deren Unterstützung und in Erziehungsfeldern außerhalb von Familie, Schule und Berufsausbildung umfasst auch Tätigkeiten, die im Extremfall darauf abzielen, Kinder endgültig neuen Eltern zuzuordnen. Anders als alle übrigen Aufgaben der Jugendhilfe ist die
Adoptionsvermittlung jedoch, wenn sie zum Erfolg führt, mit der Schaffung eines neuen
kindschaftsrechtlichen Status verknüpft.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 92
Unter Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen von Kindern unter achtzehn Jahren
und Personen, die ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewerber), mit dem Ziel der Annahme als Kind. Adoptionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind
anzunehmen oder annehmen zu lassen, und zwar auch dann, wenn das Kind noch nicht
geboren oder noch nicht gezeugt ist.
Geregelt ist die Adoptionsvermittlung nicht im SGB VIII, sondern im Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern.
15.
Haager Minderjährigenschutzabkommen, Europäisches Fürsorgeabkommen
Dem Übereinkommen über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen) kommt im
Hinblick auf die steigende Mobilität der Menschen eine immer größere Bedeutung zu.
Das Abkommen gilt für alle Minderjährigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem
Vertragsstaat haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Es knüpft grundsätzlich am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen an. In dringenden Fällen
braucht der Aufenthalt nur ein tatsächlicher zu sein.
Bei dem Aufenthalt kommt es nicht auf den formalen Wohnsitz des jungen Menschen an,
sondern auf den Schwerpunkt der sozialen, insbesondere familiären Bindungen. Er wird
bei der Einreise aus einem anderen Land im Inland bereits dann begründet, wenn aus den
Umständen ersichtlich wird, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig an die Stelle des bisherigen Lebensmittelpunktes treten soll. Im Einzelfall kann bereits mit der Einreise der gewöhnliche Aufenthalt
begründet sein, wenn sich nur ein kurzfristiger Verbleib im Inland abzeichnet.
Das Europäische Fürsorgeabkommen hat die Gleichbehandlung bei der Gewährung von
Leistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zum Inhalt. Sie sind Bestandteil des
SGB VIII.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 93
Einführung in die gesetzliche Sozialversicherung
1.
Geschichtliche Entwicklung
Die Entwicklung Deutschlands vom Agrar- zum Industriestaat verlangte, insbesondere
wegen der wachsenden Anzahl von Industriearbeitern, neue und wirksame Formen sozialer Sicherung. Es dürfte weitgehend der Verdienst des damaligen Reichskanzlers Bismarck gewesen sein, dass in der Kaiserlichen Botschaft von 1881 eine größere Sicherheit
für Hilfsbedürftige angekündigt und durch das Gesetz über die Krankenversicherung der
Arbeiter (1883), das Unfallversicherungsgesetz (1884) und das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversorgung (1889) verwirklicht wurde.
Mit der Reichsversicherungsordnung von 1911 wurden die Krankenversicherung, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung systematisiert und zu einem einheitlichen
Gesetzeswerk zusammengefasst. Das Krankenversicherungsrecht der RVO trat 1914 in
Kraft. Bis zum Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes von 1989 war die RVO die
entscheidende Rechtsgrundlage des Krankenversicherungsrechts. Die RVO dehnte die
Versicherungspflicht auf Dienstboten, Wanderarbeiter sowie Beschäftigte der Land- und
Forstwirtschaft aus.
Wie aus dem Ablauf der Gesetzgebungsverfahren ersichtlich, widmete sich die Sozialversicherung in ihren Anfängen ausschließlich dem Schutz der Arbeiter. Für die geringe Anzahl von Angestellten, die leitende Funktionen innehatten und in der Regel durch die Fabrikherren bzw. -besitzer finanziell abgesichert waren (Fabrikbeamte) bestand hierfür keine
Notwendigkeit. Erst die mit dem technischen Wandel einhergehende wachsende Zahl der
Angestellten, verbunden mit dem gleichzeitigen Verlust finanzieller Privilegien, machte
auch für diesen Personenkreis eine soziale Absicherung erforderlich.
Mit eigenständigen Trägern (Ersatzkassen, Versicherungsanstalt für Angestellte) wahrte
man den "gesellschaftlichen Abstand" zu den Arbeitern. Diese Trägerstrukturen sahen
auch günstigere - an das Beamtenrecht angelehnte - Leistungen als vergleichbare Regelungen für Arbeiter vor.
Mit der im 19. Jahrhundert etablierten Sozialversicherung wurden auch staatspolitische
Ziele verfolgt. Es sollte die Strukturen des von inneren Widersprüchen geschwächten Wilhelminischen Deutschlands (niedriger Lebensstandard der Fabrik- und Landarbeiter, wohlhabende Oberschicht, Verbot der Sozialdemokratie, Einfluss des Adels, undemokratische
Wahlverfahren, Benachteiligung von Frauen) konsolidieren.
Das Recht der gesetzlichen Sozialversicherung (insbesondere der Renten- und Krankenversicherung) ist in den vergangenen Jahren wiederholt den veränderten wirtschaftlichen
und sozialen Rahmenbedingungen angepasst worden.
Ermöglichten die Leistungen ursprünglich lediglich die Sicherung des Existenzminimums,
ist es heute Ziel der Sozialversicherung, nach dem Eintritt des Versicherungsfalles (Krank-
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 94
heit, Arbeitsunfall, Erwerbsminderung, Alter, Tod) den Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen weiterhin am Lebensstandard der Gesamtbevölkerung partizipieren zu lassen.
Die Tabelle "Entwicklung der Ausgaben der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und
des Bruttoinlandproduktes (BIP) ab 1970" im Abschnitt "Gesetzliche Rentenversicherung"
dieses Leitfadens zeigt eine deutlich über dem BIP liegende Entwicklung der Ausgaben der
GRV. Insbesondere die sich abzeichnende demografische Entwicklung macht eine Kongruenz der Entwicklung der Rentenausgaben mit der Steigerung des BIP erforderlich. In
Kenntnis dieser Zusammenhänge hat der Gesetzgeber beispielsweise nicht mit Beiträgen
belegte Zeiten aus der Berechnung der Höhe der Rente herausgenommen2. Diese Einsicht
in ökonomische Zusammenhänge wurde jedoch zuletzt mit der sogenannten "Rentengarantie" unterlaufen. An Stelle einer durch sinkende Arbeitnehmereinkommen notwendig
werdende geringfügige Absenkung der Rentenleistungen werden aktuell nicht finanzierte
Leistungsanteile mit in den Folgejahren erwarteten, mutmaßlichen Rentenerhöhungen
verrechnet. Diese Vorgehensweise erschwert den erforderlichen Bewusstseinswandel bei
den Versicherten, wonach nicht mehr ausgegeben werden kann, als zuvor erarbeitet wurde und zeigt ferner die Abhängigkeit der Sozialversicherung von tagespolitischen Entwicklungen.
Rechtsgrundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung ist das am 01. Januar 1989 in
Kraft getretene Gesundheitsreformgesetz (GRG), das als Buch V Eingang in das Sozialgesetzbuch gefunden hat. Weiterhin gültig bleibt die Reichsversicherungsordnung für Leistungen bei Schwangerschaft, Mutterschaft, Empfängnisregelung und Abbruch der
Schwangerschaft. Ferner sind als Rechtsgrundlage die Satzungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und die Krankenordnungen der einzelnen Kassen zu nennen.
Die Gesetzliche Rentenversicherung hat in den Rentenreformgesetzen von 1992 und 1999
ihre derzeitige Ausbildung erfahren. Sie wurde als Buch VI in das Sozialgesetzbuch eingefügt.
Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch VII. Das
zum 01.01.2009 in Kraft getretene Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
sieht eine Zusammenlegung der Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften von seither 23 auf nur noch neun vor. Die Unfallkassen sollen auf 17 sinken. Ferner wird ein "Lastenausgleich" eingeführt, der die Belastungen der einzelnen Berufsgenossenschaften
durch historisch bedingte Altlasten (z. B. aus dem früheren Kohlebergbau) gleichmäßig auf
alle Träger verteilt.
Im Juli 1927 verabschiedete der Reichstag mit überwältigender Mehrheit das Gesetz zur
Einführung einer staatlichen Arbeitslosenversicherung. Die Pflichtversicherung sollte die
Erwerbslosenfürsorge der Gemeinden ablösen. Erstmals besaßen Arbeiter und Angestellte
einen Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung, der gebunden war an Arbeitswilligkeit und unfreiwillige Arbeitslosigkeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten die Beiträge maximal drei Prozent des Lohns - in jeweils gleicher Höhe aufzubringen. Träger der Versicherung war die "Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung".
Heute ist die Arbeitslosenversicherung im SGB III geregelt.
2
Das betrifft insbesondere Zeiten eines Studiums.
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Seite 95
Neu im Spektrum der gesetzlichen Sozialversicherung ist das mit Wirkung vom 01. Januar
1995 in Kraft getretene Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz) vom 28. Mai 1994. Es wurde als XI. Buch in das Sozialgesetzbuch eingegliedert.
Ergänzende Rechtsgrundlage sind die für alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung
geltenden Vorschriften des I., IV., IX. und X. Buches des Sozialgesetzbuches sowie überund zwischenstaatliches Recht (z. B. Sozialversicherungsabkommen).
2.
Wesen der Sozialversicherung
Die Sozialversicherung dient nicht ausschließlich - im Vergleich zur Privatversicherung dem Ausgleich der Risiken innerhalb der Versichertengemeinschaft, sondern auch dem
sozialen Ausgleich.
Das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes gebietet Regelungen zu schaffen, die darauf
ausgerichtet sind, bestehender Not - gleich welcher Bevölkerungsschicht - entgegen zu
wirken, einen gerechten Ausgleich zwischen wirtschaftlich Starken und wirtschaftlich
Schwachen zu finden und die unterschiedlichen Startbedingungen der einzelnen in unserer
Gesellschaft im Sinne sozialer Gerechtigkeit einander anzugleichen. Das Beitragsprinzip
wird durch das Bemühen um eine angemessene Versorgung ergänzt.
Neben den Sachleistungen stehen die Lohn- bzw. Gehaltsersatzleistungen im Vordergrund.
Sie sollen bei berechtigter Untätigkeit die wirtschaftliche Existenz sicherstellen.
Die Sozialversicherung ist grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Zwangsversicherung. Die
Versicherungspflichtigen können nicht selbst entscheiden, ob sie versichert sein wollen
oder nicht. Auch diejenigen, die sich eine umfassende Versicherung nicht oder kaum leisten können, werden zur Mitgliedschaft und regelmäßig zur Beitragsleistung gezwungen.
Dieser Zwang erscheint gerechtfertigt, weil diese Personen in den Wechselfällen des Lebens (Krankheit, Alter, Erwerbsminderung usw.) im besonderen Maße schutzbedürftig
sind.
Auf die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung haben die Versicherten grundsätzlich einen Rechtsanspruch. Die erworbenen Anwartschaften stehen unter der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Die Leistungen werden nach Eintritt des Versicherungsfalles oder als Vorsorgemaßnahme
gewährt. Als "Versicherungsfall" bezeichnet man die Ereignisse im Leben des Versicherten,
gegen deren Nachteile er und seine Angehörigen geschützt werden sollen (Alter, Krankheit, Erwerbsminderung, Tod, Arbeitsunfall, Arbeitslosigkeit etc.).
Die Mittel werden durch Beiträge aufgebracht; in der Rentenversicherung daneben durch
Zuschüsse des Bundes aus Steuermitteln. Letztere dienen dem teilweisen Ausgleich versicherungsfremder Leistungen. Bei Pflichtversicherten der Kranken-, Renten-, Arbeitslosenund Pflegeversicherung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge. Die gesetzliche
Unfallversicherung wird ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert.
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Seite 96
3.
Gliederung der Sozialversicherung
Krankenversicherung
Träger :
Leistungen:
Krankenkassen
Gesundheitsvorsorge, medizinische Rehabilitation, Krankenhilfe,
Mutterschaftshilfe
Unfallversicherung
Träger:
Leistungen:
Berufsgenossenschaften, Unfallkassen
Unfallverhütung, nach Arbeitsunfällen medizinische und berufliche
Rehabilitation, Renten an Verletzte und Hinterbliebene
Rentenversicherung
Träger:
Leistungen:
Deutsche Rentenversicherung (Bund, Länder)
Medizinische und berufliche Rehabilitation, Renten an Versicherte wegen
Erwerbsminderung und Alter, Renten an Hinterbliebene,
Erziehungsrenten
Knappschaftliche Versicherung
Träger:
Leistungen:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Krankenversicherung, medizinische und berufliche Rehabilitation,
Renten an Versicherte wegen Erwerbsminderung und Alter,
Renten an Hinterbliebene
Altershilfe für Landwirte
Träger:
Leistungen:
Landwirtschaftliche Alterskassen3
Medizinische Rehabilitation, Altersgeld an Versicherte und Witwen/Witwer,
Landabgaberente (nur noch für Bestandsfälle)
Arbeitsförderung
Träger:
Leistungen:
Bundesagentur für Arbeit
Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, Berufsbildungsförderung, berufliche
Rehabilitation, Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit,
Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Schlechtwettergeld, Insolvenzausfallgeld
Die landwirtschaftlichen Alterskassen bilden mit den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
und den landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen die Landwirtschaftliche Sozialversicherung
(LSV).
3
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Pflegeversicherung
Träger:
Leistungen:
Pflegekassen
Sach- und Geldleistungen bei ambulanter und stationärer Pflege,
Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
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Seite 98
4.
Aufwendungen der Sozialversicherung
Aufwendungen der Gesetzlichen Sozialversicherung im Jahre 2008 in Mio. €
PflegeV; 19079; 4%
GUV; 11159; 2%
ALV; 34310; 7%
Landwirte; 3007; 1%
GRV; 245265; 52%
GKV; 159440; 34%
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5.
Organisation und Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger
Die Träger der Sozialversicherung sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen
Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird grundsätzlich durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt. Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des für sie
maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
Die Versicherungsträger dürfen ihre Mittel nicht zweckentfremden und Aufgaben anderer
Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltungen nur aufgrund eines Gesetzes
gegen Kostenerstattung übernehmen.
Selbstverwaltungsorgane sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Der Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
Die Vertreterversammlung beschließt über Satzungen und autonomes Recht des Versicherungsträgers. Sie wählt den Vorstand.
Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen.
Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vertritt
insoweit den Versicherungsträger gerichtlich und außergerichtlich. Er haftet für "getreue
Geschäftsführung". Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des
Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt.
Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane wird durch Satzung entsprechend der
Größe des Versicherungsträgers bestimmt. Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich
grundsätzlich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen; bei den Ersatzkassen nur aus Vertretern der Versicherten.
Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden grundsätzlich in Sozialversicherungswahlen ermittelt.
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Schematische Darstellung der Selbstverwaltung
Geschäftsführer
(Präsident, Direktor u.ä.)
Erledigung der laufenden Verwaltung
Vorstand
Vertritt den Sozialversicherungsträger nach außen. Überwacht
die Geschäftsführung. Schlägt den Geschäftsführer vor.
Setzt sich hälftig aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern
zusammen.
Vertreterversammlung
Wählt den Vorstand. Beschließt über Satzungen.
Setzt sich hälftig aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern
zusammen.
Besonderheiten:
In der Gesetzlichen Krankenversicherung können Vorstandsmitglieder auch hauptamtlich
tätig sein.
In Vertreterversammlungen der Ersatzkassen haben nur Arbeitnehmervertreter Sitz und
Stimme.
Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet (§ 371 SGB III).
Der Vorstand der Agentur für Arbeit führt die Geschäfte (§ 381 Abs. 1 SGB III).
Es handelt sich bei der Bundesagentur um eine Form der kollektiven Geschäftsführung.
Die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung wird durch ein erweitertes Direktorium koordiniert (§ 139 SGB VI).
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Gesetzliche Krankenversicherung
1.
Einführung
1.1
Aufgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung
Die Gesetzliche Krankenversicherung dient dem Schutz des Versicherten und seiner Familie. In der Bundesrepublik Deutschland sind knapp 88% der Bevölkerung, das sind ca. 72
Millionen Bürgerinnen und Bürger, in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Hierdurch ist ein umfassender gesundheitlicher Versorgungsschutz für die Bevölkerung
gewährleistet.
Rund 50% aller Ausgaben des deutschen Gesundheitswesens werden über die Gesetzliche
Krankenversicherung finanziert.
Die Gesetzliche Krankenversicherung gewährt Leistungen bei folgenden Versicherungsfällen:

Krankheit,

Entbindung (einschl. Schwangerschaftsbeschwerden)
1.2
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Gesetzliche Krankenversicherung ist hauptsächlich das am 1. Januar 1989 in Kraft getretene Gesundheitsreformgesetz (GRG), das als Buch V Eingang in
das Sozialgesetzbuch gefunden hat, das am 01.01.2004 in Kraft getretene Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) sowie das am 01.04.2007 in Kraft getretene Gesetz zur
Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKVWettbewerbsstärkungsgesetz – GKV – WSG) vom 02.02.2007.
Am 01.01.2009 traten im Rahmen des GKV-WSG Regelungen zum Gesundheitsfonds, einem System zur Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung in der Bundesrepublik
Deutschland, in Kraft:
Beiträge und Steuergelder werden zentral eingenommen und an die Krankenkassen weitergeleitet. Die bisher unterschiedlichen Beitragssätze der Krankenkassen wurden durch
einen einheitlichen Beitragssatz ersetzt, der von der Bundesregierung festgelegt wird.
Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfond zugeteilten Mitteln nicht auskommen, können einen zusätzlichen Beitrag von ihren Mitgliedern verlangen. Die im Jahre
2010 gültige Beschränkung der Krankenkassen-Zusatzbeiträge auf 1% des Bruttoeinkom-
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mens, oder höchstens € 37,50 mtl. ist entfallen. Diese Zusatzprämie muss von den Mitgliedern allein getragen werden.
Weiterhin gültig bleibt die Reichsversicherungsordnung für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Ferner sind Satzungen einschließlich der Versicherungsbedingungen und die Krankenordnungen der einzelnen Kassen als Rechtsgrundlagen zu nennen.
Ergänzende Vorschriften sind die für alle Zweige der Gesetzlichen Sozialversicherung geltenden Vorschriften des I., IV., IX. und X. Buches des Sozialgesetzbuches sowie über- und
zwischenstaatliches Recht (z. B. Sozialversicherungsabkommen).
1.3
Struktur
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel
nach den beitragspflichtigen Einnahmen1 der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
Die Gesetzliche Krankenversicherung stellt eine Risikogemeinschaft dar, die zu einer Umverteilung innerhalb der Gruppen der Versicherten führt. Diese Umverteilung hat wesentlich versicherungsmäßigen Charakter, indem sie einen Ausgleich zwischen guten und
schlechten Risiken bewirkt, ist aber auch sozialer Art.
Die Umverteilung besteht im wesentlichen darin, dass
1

alle Versicherte Beiträge entsprechend ihrem Verdienst zahlen, die Leistungen jedoch grundsätzlich für alle gleich sind

die Unverheirateten und Kinderlosen zu den Kosten der übrigen Versicherten beitragen und

die Gesünderen die Kosten mittragen, die die Krankheitsanfälligen verursachen. Da
die Krankheiten mit zunehmendem Alter an Zahl und Schwere im Durchschnitt zunehmen, findet auch ein Ausgleich zwischen Jüngeren und Älteren statt
Vermögenserträge finden bei der Bemessung der beitragspflichtigen Einnahmen keine Berücksichtigung.
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Wirkungsunterschiede zwischen einer privaten und einer Gesetzlichen Krankenversicherung:
Beitragshöhe in €
450
Beiträge für eine private Krankenversicherung
bei unverändertem Tarif
400
350
300
250
Beiträge der gesetzl. KV
200
150
100
Krankenvers. d. Rentner
150
25
30
Alter in Jahren
35
40
45
50
55
60
65
70
Die Gesetzlichen Krankenkassen sind gemeinnützig. Sie dürfen keine Gewinne erzielen. Sie
sollen eine Rücklage bilden.
Die Gesetzlichen Krankenkassen sind öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften. Im Rahmen des gesetzlich verankerten Satzungsrechts beschließen die zuständigen
Organe auch über bestimmte Mehrleistungen.
1.4
Gliederung
Die Gesetzliche Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland ist stark gegliedert. Die Krankenversicherung wird durchgeführt von ca. 153 organisatorisch und finanziell unabhängigen Versicherungsträgern2. Sie lassen sich in nachstehenden Kassengruppen
zusammenfassen:
2
Die Anzahl der gesetzlichen Krankenkassen ist kontinuierlich rückläufig. Ursächlich sind die
schwierige finanzielle Situation und die angestrebte Vermeidung von Zusatzbeiträgen. In diesem
Zusammenhang gibt es Zusammenschlüsse zwischen unterschiedlichen Krankenkassengruppen, z.
B. zwischen Betriebs- und Ersatzkassen.
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Gesetzliche Krankenkassen
RVO oder Pflichtkassen
(Orts-, Betriebs- u. Innungskrankenkassen)
Ersatzkassen
(z. B. BEK, DAK, KKH)
Sonstige
(Seekasse, Knappschaft)
Mitglieder in der GKV
Landw.KK; 793701; 1%
BKK; 5452583; 10%
AOK; 24317249; 44%
ErsatzKK; 24972619; 45%
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Krankenversicherte in der Bundesrepublik Deutschland
Gesetzliche Krankenversicherung
Familienversicherte
Privat Krankenversicherte
18900000; 24%
8600000; 11%
Stand: 01/2010
Quelle: GKV-Spitzenverband
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51100000; 65%
Gesetzliche Krankenversicherung
Versicherte
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Seite 107
1.5
Aufwendungen der Gesetzlichen Krankenversicherung
Aufwendungen der Gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2008
in Millionen €
Soziale Dienste Früherkennung
2320; 2%
Zahnärztliche Behandl.
Häusliche Krankenpflege
8070; 5%
2610; 2%
1210; 1%
Ärztliche Behandl.
Rehamaßn.
Mutterschaft
Zahnersatz
Verwaltungskosten
24280; 16%
Fahrtkoste
n
3580; 2%
2480; 2%
1490; 1%
2920; 2%
8290; 5%
Krankengeld
6560; 4%
52570; 33%
Krankenhausbehandlung
4110; 3%
4910; 3%
Heilmittel
Hilfsmittel
29230; 19%
Arzneimittel
Quelle: GKV Spitzenverband
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2.
Versicherter Personenkreis
2.1
Versicherung kraft Gesetzes
2.1.1
Versicherungspflichtiger Personenkreis
Versicherungspflichtig sind:

Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind

Leistungsempfänger nach dem SGB III (Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld) und nach dem SGB II (Bezieher von Arbeitslosengeld II)

Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach Maßgabe
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt
werden sollen

Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation

Behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten

Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in
gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung
eines voll erwerbstätigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht

Studenten bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur
Vollendung des dreißigsten Lebensjahres

Praktikanten

Rentner und Rentenantragsteller, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der
zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens der Gesetzlichen Krankenversicherung angehört
haben

Flüchtlinge, Vertriebene und Verfolgte, die die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine Rente aus der GRV erfüllen und diese Renten beantragt haben und ihren
Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des Rentenantrags in das In-
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land verlegt haben

Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall
haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich
oder privat krankenversichert waren1
2.1.2
Versicherungsfreier Personenkreis
Versicherungsfrei sind:

Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt2

nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz haben

Beamte3, Richter, Soldaten auf Zeit, Geistliche und sonstige Personen, wenn sie
nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben

Studierende, die während ihres Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind

Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche
Personen, die nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen,
das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht

Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
Nicht versicherungspflichtig sind Beschäftigungen, die innerhalb eines Jahres seit ihrem
Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt
zu sein pflegen oder im Voraus vertraglich begrenzt sind.
Sonderregelungen gelten für "Mini-Jobs" bis € 400,-. Der Arbeitnehmer entrichtet keine
Beiträge. Der Arbeitgeber pauschal 30% (15% RV, 13% KV, 2% Pauschalsteuer).
Bei Mini-Jobs in Privathaushalten hat der Arbeitgeber 5% Krankenversicherung, 5% Ren1
Gilt nach § 5 Abs. 8 a SGB V nicht für Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB V und dem Asylbewerberleistungsgesetz
2 2011 = € 49.950 jährlich; € 4.162,50 mtl.
3 Hierunter fallen auch Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind,
sowie Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, wenn sie
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge
und auf Beihilfe haben.
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tenversicherung und 2% Lohnsteuer zu entrichten. Der Arbeitgeber kann 10% seiner Aufwendungen steuerlich geltend machen – maximal jedoch € 510,- jährlich.
Ferner gibt es Mini-Jobs in der Gleitzone von € 400,01 bis € 800,-. Sowohl Arbeitnehmer
als auch Arbeitgeber entrichten Beiträge nach einer besonderen Berechnungsgrundlage
bzw. aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.
Werden mehrere Mini-Jobs nebeneinander ausgeübt, sind diese zur Beurteilung, ob die
Geringfügigkeitsgrenze noch nicht erreicht ist, zusammenzurechnen. Dies gilt auch für die
Addition mit einer Hauptbeschäftigung.
Ausnahme hier: Wird nur eine geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Addition.
2.1.3
Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 8 SGB V sieht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht vor, wenn eine
Versicherungspflicht begründet wird.
Beispiele:

Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, wenn in den letzten fünf Jahren ein
gesetzlicher Krankenversicherungsschutz nicht bestand und von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Vertragsleistungen bezogen werden, die der Art und
dem Umfang der GKV entsprechen

Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
2.1.4
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis
Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entsteht ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis mit Beitragspflicht. Das
Versichertsein in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich nicht von einer
Beitragsleistung abhängig.
Das Beschäftigungsverhältnis setzt voraus, dass der Arbeitnehmer

gegen Entgelt arbeitet (Ausnahme: Auszubildende),

rechtlich und tatsächlich dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und

vom Arbeitgeber abhängig ist.
Die persönliche Abhängigkeit besteht im Wesentlichen darin, dass der Arbeitnehmer in
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den Betrieb eingegliedert ist und im Allgemeinen bei Ausführung seiner Arbeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit unterworfen
ist.
Keine Versicherungspflicht besteht bei Verstoß gegen die guten Sitten4 oder die Strafgesetze.
Die Beschäftigung von Ehegatten als Arbeitnehmer durch den anderen Ehegatten ist versicherungspflichtig; auch in der Rentenversicherung. Die Familienangehörigen land- und
forstwirtschaftlicher Unternehmer sind auch ohne Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig.
Beginn, Unterbrechung und Ende des Beschäftigungsverhältnisses und der Mitgliedschaft
fallen nicht immer zeitlich zusammen.
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt regelmäßig mit dem Beginn der tatsächlichen Arbeitsleistung, evtl. schon mit dem Antritt des Weges zur Arbeit oder bei Verhinderung am
ersten Tag durch Krankheit oder mit Beginn eines vorgeschalteten kurzen unbezahlten
Urlaubs.
Eine bloße Scheinbeschäftigung schließt eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.
2.2
Freiwillige Versicherung
Der Versicherung können beitreten:

Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und
in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren

Personen, für die ein Anspruch auf Familienkrankenhilfe nicht (mehr) besteht

Schwerbehinderte Menschen nach dem Schwerbehindertengesetz, wenn sie, ein
Elternteil oder ihr Ehegatte in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens
drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung
diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von
einer Altersgrenze abhängig machen

Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn
sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland
wieder eine Beschäftigung aufnehmen
4
Die Prostitution ist nach dem ProstG nicht sittenwidrig; eine Versicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung ist möglich (§ 3 ProstG: "Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer
abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen"). Von dieser Möglichkeit wird jedoch nicht in nennenswertem Umfang Gebrauch gemacht.
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
Rentner, die die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung für diesen Personenkreis nicht erfüllen

Spätaussiedler, ihre Ehegatten und ihre Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres
früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren
Der Beitritt zur Krankenkasse ist innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.
2.3
Familienversicherung
Der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sind familienversichert,
wenn sie

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
der EU oder in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen haben,

nicht pflicht- oder freiwillig versichert oder versicherungsfrei sind,

nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und

kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr (Bezugsgröße) 5 überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallende Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen
€ 400.
Bei Kindern müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Sie sind versichert
5

bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,

bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,

bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schuloder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schuloder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes
unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer
dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr
hinaus,
mtl. Bezugsgröße 2011 = € 2.555; hiervon ein Siebtel = € 365
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
Seite 113
ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind familienversichert war.
Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds
nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig
im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze6 übersteigt und regelmäßig höher als
das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Einbezogen in die Familienversicherung sind auch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, die
das Mitglied überwiegend unterhält.
Adoptivkinder gelten als leibliche Kinder.
3.
Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung
3.1
Allgemeine Vorschriften
3.1.1
Anspruchsvoraussetzungen
Leistungen werden gewährt

bei Eintritt des Versicherungsfalles (Krankheit, Entbindung),

bei Mitgliedschaft,

wenn ein Antrag vorliegt und

wenn bei einzelnen Leistungen weitere Bedingungen erfüllt sind (z. B. Arbeitsunfähigkeit für den Bezug von Krankengeld).
Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange der/die Versicherte

sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhält (Aufenthalte in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen
besteht, sind wie Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland zu behandeln),

Anspruch nach dienstrechtlichen Vorschriften auf Heilfürsorge hat oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leistet oder

sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, soweit ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz besteht.
6
Jahresarbeitsentgeltgrenze = Versicherungspflichtgrenze 2011 = € 49.950; ein Zwölftel =
€ 4.162,50 mtl.
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Der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn Mitglieder mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; ausgenommen sind Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten, zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
3.1.2
Wirtschaftlichkeitsgebot
Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das
Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer
nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
3.2
Krankenhilfe
3.2.1
Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung
und Früherkennung von Krankheiten
3.2.1.1
Allgemeines
Die Krankenkassen arbeiten mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zusammen. Der früher sehr umfängliche Leistungskatalog, der insbesondere die Aufklärung beinhaltete, ist entfallen.
3.2.1.2
Zahnbehandlung
Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den Ländern gemeinsam und einheitliche Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen der Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an
den Kosten der Durchführung zu beteiligen. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in
denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die
Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt.
Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr
zahnärztlich untersuchen lassen.
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 115
3.2.1.3
Medizinische Vorsorgeleistungen
Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, wenn diese notwendig sind,

eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
Krankheit führen würde, zu beseitigen,

einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,

Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder

Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
3.2.1.4
Vorsorgekuren für Mütter/Väter
Die Krankenkasse hat aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen in Form einer
Vorsorgekur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung zu erbringen.
Der Kostenbeitrag der/des Versicherten beträgt € 10,- tgl.
3.2.1.5
Empfängnisverhütung
Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung.
Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung
von empfängnisregelnden Mitteln.
Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden.
3.2.1.6
Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation
Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen
Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch besteht nur, wenn dieser in einer Einrichtung mit der notwendigen Nachbehandlung
vorgenommen wird (§ 13 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetzes – SchKG).
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
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3.2.2
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
Versicherte, die das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besitzen jedes zweite
Jahr einen Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von
Krankheiten, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
Versicherte haben höchstens einmal jährlich Anspruch auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, Frauen frühestens vom Beginn des zwanzigsten Lebensjahres an, Männer frühestens vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an.
Voraussetzung für eine Untersuchung ist, dass

es sich um Krankheiten handelt, die wirksam behandelt werden können,

das Vor- oder Frühstadium dieser Krankheiten durch diagnostische Maßnahmen erfassbar ist,

die Krankheitszeichen medizinisch-technisch genügend eindeutig zu erfassen sind
und

genügend Ärzte und Einrichtungen vorhanden sind, um die aufgefundenen Verdachtsfälle eingehend zu diagnostizieren und zu behandeln.
Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf
Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung
zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in
nicht geringfügigem Maße gefährden.
Zu den Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten gehören
insbesondere die Inspektion der Mundhöhle, die Einschätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos, der Ernährungs- und Mundhygieneberatung sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne und zur Keimzahlsenkung.
3.2.3
Leistungen bei Krankheit
3.2.3.1
Definition der Krankheit
Krankheit im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung ist nach der Rechtsprechung ein
regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Die Ursache der Krankheit ist unbeachtlich.
Behandlungsbedürftigkeit und damit Krankheit ist zu bejahen, wenn die Körperfunktion
wesentlich gebessert oder eine Verschlimmerung verhindert werden kann oder ärztlich
Beschwerden gelindert werden können oder wenn bei angeborenen Leiden durch ärztliche
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 117
Behandlung im Frühstadium eine wesentliche Besserung oder gar Beseitigung des Leidens
erreicht werden kann.
Dauernde fehlerhafte Zustände des Körpers oder Geistes, die einer Behandlung nicht zugänglich sind, stellen keine Krankheiten, sondern Gebrechen dar. Letztere fallen in die
sachliche Zuständigkeit der Gesetzlichen Pflegeversicherung.
3.2.3.2
Krankenbehandlung
Die Krankenbehandlung umfasst:

Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung

Zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz einschließlich
Zahnkronen und Suprakonstruktionen

Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

Krankenhausbehandlung und

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen
3.2.3.3
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Die ärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend
und zweckmäßig ist. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist.
Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung,
Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden.
Bei ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung beträgt die Zuzahlung € 10,- je Quartal für
jede erste Inanspruchnahme. Sie entfällt, wenn die Behandlung auf Überweisung im gleichen Quartal erfolgt. Auch Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge- und Früherkennungstermine, Schwangerenvorsorge und Schutzimpfungen sind zuzahlungsfrei.
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Fassung Oktober 2011
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3.2.3.4
Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung
Versicherten haben 20 v. H. der Kosten der im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, selbst
zu tragen.
Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem
gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil für
das zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert.
Die Krankenkasse erstattet den Versicherten ihren Kostenanteil, wenn die Behandlung in
dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist.
3.2.3.5
Kostenerstattung bei Zahnersatz7
Die Versicherten haben einen Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen). Der Anteil der Versicherten
beträgt 50 v. H. der Kosten. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse um 20 vom Hundert. Die Festzuschüsse erhöhen sich um
weitere 10%, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und sich hat regelmäßig untersuchen lassen.
Die Krankenkasse hat bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen
einen Betrag in jeweils gleicher Höhe, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlichen Kosten
vorzusehen, wenn Versicherte ansonsten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare
Belastung liegt vor, wenn

die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 vom
Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten8,

der Versicherte HLU oder Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, Arbeitslosengeld II oder Ausbildungsförderung erhält oder

die Kosten einer Heimunterbringung vom Träger der Sozialhilfe getragen werden.
Ferner gibt es eine weitere Härteregelung in § 55 Abs. 3 SGB V für Versicherte, die weder
Hilfeempfänger noch minderbemittelt sind, im Zusammenhang mit Zahnersatz jedoch sehr
7
8
Seit 01.07.2005 erfolgt die Finanzierung des Zahnersatzes durch einen
zusätzlichen Beitrag der Versicherten in Höhe von 0,4% des krankenversicherungspflichtigen Einkommens.
Bezugsgröße 2011 = € 2.555; hiervon 40% = € 1.022
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Fassung Oktober 2011
Seite 119
hohe Aufwendungen entstehen.
3.2.3.6
Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel und Hilfsmittel
Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
Heilmitteln und Hilfsmitteln. Ausgeschlossen von der Versorgung sind Arzneimittel, die
nicht verschreibungspflichtig sind (davon ausgenommen sind Verordnungen für Kinder bis
zum 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Lebensjahr).
Weitere Ausnahmen gelten für schwerwiegende Erkrankungen, bei denen diese Arzneimittel zum Therapiestandard gehören) und Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung
der privaten Lebensführung dienen, wie zum Beispiel zur Nikotinentwöhnung, Gewichtsregulierung oder Potenzmittel (Viagra).
Soweit für ein Arznei- oder Verbandmittel ein Festbetrag festgesetzt ist, trägt die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages.
Für andere Arznei- oder Verbandmittel trägt die Krankenkasse die vollen Kosten abzüglich
der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung. Diese beträgt 10% des Abgabepreises,
mindestens aber € 5,- und höchstens € 10,-, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Die Zuzahlung bei Heilmitteln beträgt für jede Anwendung 10% des Abgabepreises. Dazu
werden € 10,- je Verordnung gezahlt.
Bei den Sehhilfen (Brillen) ist der Anspruch generell auf Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres und auf schwer sehbeeinträchtigte Versicherte begrenzt.
Die Sehbeeinträchtigung muss dabei bei beiden Augen gegeben sein.
3.2.3.7
Häusliche Krankenpflege
Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie oder sonst an einem geeigneten
Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders
hohem Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen neben der ärztlichen
Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird.
Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung.
Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für
einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung das Vorliegen der Gründe festgestellt hat.
Versicherte erhalten als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch
für solche Versicherte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen, die auf Dauer, voraussichtlich
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Seite 120
für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Bedarf an Medizinischer Behandlungspflege haben.
Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende
Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht
Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft
in angemessener Höhe zu erstatten.
Versicherte, die häusliche Krankenpflege nutzen, zahlen je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme eine Zuzahlung von mindestens 10% der Kosten sowie € 10,- je Verordnung, begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr.
3.2.3.8
Haushaltshilfe
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, Kurverschickung o. ä. die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe
das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Satzung der gesetzlichen Krankenkasse kann bestimmen, dass die Krankenkasse in
weiteren Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den
Haushalt nicht weiterführen kann.
Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen,
sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener
Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine
Kosten erstattet; die gesetzliche Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrtkosten
und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
Versicherte, die eine Haushaltshilfe benötigen, leisten je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme eine Zuzahlung von 10% des Aufwandes, mindestens € 5,- und höchstens
€ 10,-.
3.2.3.9
Krankenhausbehandlung
Versicherte haben Anspruch auf Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn
die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch ambulante Behandlung
Rüdiger Lenski
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Fassung Oktober 2011
Seite 121
einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.
Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär sowie
ambulant erbracht. Sie umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrages des Krankenhauses
alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische
Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und
Verpflegung.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn des Krankenhausaufenthalts an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage € 10,- je Kalendertag an das Krankenhaus.
3.2.3.10
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen nicht aus, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen
erforderliche Maßnahmen in Form einer ambulanten Rehabilitationskur erbringen.
Reichen ambulante Maßnahmen nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre Behandlung
mit Unterkunft und Verpflegung in einer anerkannten Rehabilitationseinrichtung gewähren.
Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art,
Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Leistungen der GKV sind im Verhältnis zu den Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Gesetzlichen Unfallversicherung nachrangig.
Bei Inanspruchnahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme beträgt die Zuzahlung ebenfalls täglich € 10,- für maximal 28 Tage je Kalenderjahr. Bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen werden angerechnet.
3.2.3.11
Müttergenesungskuren
Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen aus medizinischen Gründen erforderliche Maßnahmen in Form von Rehabilitationskuren in Einrichtungen des Müttergenesungswerks
oder gleichartigen Einrichtungen.
Es handelt sich um eine Pflichtleistung dem Grunde nach.
3.2.3.12
Belastungserprobung und Arbeitstherapie, Ergänzende Leistungen
zur Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den
Rüdiger Lenski
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Fassung Oktober 2011
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für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht
erbracht werden können. Hierzu zählen auch Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung.
Der behandelnde Arzt soll auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes einholen.
Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation werden ergänzt durch

den ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung
und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung
bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX),

ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung
und Überwachung,

Leistungen zur Rehabilitation, die unter Berücksichtigung von Art oder Schwere
der Behinderung erforderlich sind, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen oder
zu sichern, aber nicht zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder den
Leistungen zur allgemeinen sozialen Eingliederung gehören,

wirksame und effiziente Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke; Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen, wenn dies aus
medizinischen Gründen erforderlich ist,

Übernahme von Reisekosten und

die Übernahme von Aufwendungen für eine Betriebs- oder Haushaltshilfe und von
Kinderbetreuungskosten.
3.2.3.13
Krankengeld9
3.2.3.13.1
Allgemeines
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig
macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder in einer
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung.
Der Anspruch auf Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist vorrangig.
9 Seit 01.07.2005 fällt die Versicherung des Krankengeldes in die Eigenverantwortung der Versicherten. Hierzu müssen sie einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,5% ihres krankenversicherungspflichtigen Einkommens entrichten.
Rüdiger Lenski
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Fassung Oktober 2011
Seite 123
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in
einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem
Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Durch Abgabe einer Wahlerklärung können hauptberuflich selbständige Erwerbstätige einen Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld erwerben.
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach
arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Der Anspruch auf Krankengeld ruht im Falle des Bezugs von Arbeitseinkommen, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Lohnersatzleistungen nach dem SGB
III sowie während der Elternzeit nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Ist die Erwerbsfähigkeit von Versicherten nach ärztlichem Gutachten gefährdet oder gemindert, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der
sie einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen haben.
3.2.3.13.2
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das
Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10,
für Alleinerziehende für 20 Arbeitstage.
Der Gesamtanspruch ist auf 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 50 Arbeitstage im
Kalenderjahr begrenzt.
Bei zum Tode des Kindes führenden Erkrankungen besteht ein Anspruch auf Krankengeld
ohne Befristung.
3.2.3.13.3
Höhe, Berechnung und Dauer des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt 70 v. H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem
Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 v. H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu
zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen.
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 124
Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei
Jahren gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Ein Anspruch wegen derselben Krankheit lebt nach Ablauf des Dreijahreszeitraums auf,
wenn bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit der Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war, Erwerbstätigkeit bestand oder er der Arbeitsvermittlung
zur Verfügung stand.
Sollte nach Ablauf von 78 Wochen noch immer Arbeitsunfähigkeit vorliegen, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 125 SGB III (Minderung der Leistungsfähigkeit).
3.3
Mutterschaftshilfe
3.3.1
Rechtsgrundlage, Leistungen
Rechtsgrundlage für die Mutterschaftshilfe ist die Reichsversicherungsordnung (RVO). Nur
in Ausnahmefällen greifen Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz.
Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln

stationäre Entbindung

häusliche Pflege

Haushaltshilfe

Mutterschaftsgeld
Für die genannten Leistungen gelten die Vorschriften des Gesundheitsreformgesetzes
(SGB V) sinngemäß.
3.3.2
Ambulante und stationäre Leistungen
Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch
auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwan-
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
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gerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe.
Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung erhält die
Versicherte Arznei-, Verband und Heilmittel.
Zuzahlungen durch die Versicherte sind nicht zu leisten.
Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft
oder Entbindung erforderlich ist.
Auch Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird gewährt.
Im Falle einer stationären Entbindung hat die Versicherte für sich und das Neugeborene
Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung; jedoch
für längstens sechs Tage.
3.3.3
Mutterschaftsgeld10
Weibliche Versicherte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder
denen wegen der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes kein Arbeitsentgelt gezahlt wird,
haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse beträgt kalendertäglich höchstens
€ 13. Der Differenzbetrag zum Nettogehalt wird vom Arbeitgeber aufgestockt.
Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht (z. B. Bezug von SGB III-Leistungen), wird Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Besteht kein Versicherungsschutz in einer Gesetzlichen Krankenkasse oder ist die Gebärende familienversichert, wird auf Antrag eine Mutterschaftsbeihilfe in Höhe von € 210 zu
Lasten des Bundes vom Bundesversicherungsamt ausgezahlt.
Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und für die ersten acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für die ersten
zwölf Wochen nach der Entbindung gezahlt.
Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, verlängert sich
die Bezugsdauer entsprechend.
4.
Belastungsgrenze
Versicherte leisten Zuzahlungen jedes Jahr bis zu einer Belastungsgrenze von 2% - bei
chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung in Dauerbehand10
Umfinanzierung versicherungsfremder Leistungen:
Sterbegeld, Entbindungsgeld und Leistungen bei Sterilisation, die nicht aus medizinischen Gründen geboten
sind, werden nicht mehr von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Versicherungsfremde Leistungen wie zum Beispiel Mutterschaftsgeld, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes werden aus Steuermitteln, die dem Staat durch
stufenweise Erhöhung der Tabaksteuer zufließen, mitfinanziert.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 126
lung sind, 1% - der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Auf Familien wird
dabei besonders Rücksicht genommen. So werden Freibeträge für Kinder und Ehepartner
bei der Höhe des zu Grunde gelegten Einkommens zusätzlich berücksichtigt. Darüber hinaus gilt: Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von allen Zuzahlungen befreit.
Für Zahnersatz gibt es Sonderregelungen (s. Zahnersatz).
Liegt bei einem Versicherten aufgrund diverser Zuzahlungen eine so genannte unzumutbare Belastung vor, so kann er für den Rest des Kalenderjahres von den Eigenbeteiligungen
befreit werden. Ob im Einzelfall eine unzumutbare Belastung vorliegt, prüft und bescheinigt die jeweilige Krankenkasse.
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 127
Anhang:
Rechengröße und Werte der Sozialversicherung 2012:
1.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung:
Kranken-/Pflegeversicherung
bundesweit € 31.500 p.a.; mtl. € 2.625
Renten-/Arbeitslosenversicherung
West:
€ 31.500,- jährlich
€ 2.625,- monatlich
Ost:
€ 26.880,- jährlich
€ 2.240,- monatlich
2.
Beitragsbemessungsgrenzen:
a) Rentenversicherung und Arbeitsförderung
West:
€ 67.200,€ 5.600,-
jährlich
monatlich
Ost:
€ 57.600,- jährlich
€ 4.800,- monatlich
Krankenversicherung
€ 44.900
€ 3.825
jährlich
monatlich
3.
Versicherungspflichtgrenze:
für gesetzlich Krankenversicherte:
jährlich € 50.850,mtl.
€ 4.237,50
4.
Beitragssätze:
Rentenversicherung:
Krankenversicherung:
19,9%
7,3% Arbeitnehmeranteil, 7,3% Arbeitgeberanteil,
0,9% Sonderzahlung Arbeitnehmer für Zahnersatz (0,4%)
und Krankengeld (0,5%) = insgesamt 15,5%
Arbeitslosenversicherung:
3,0%
Pflegeversicherung:
1,925 %11
11
Kinderlose 2,20%
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Fassung Oktober 2011
Aktueller Rentenwert ab 01.07.2011:
Alte Bundesländer: € 27,47 Neue Bundesländer: € 24,37
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Seite 128
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 129
Gesetzliche Rentenversicherung
1.
Einführung in die Gesetzliche Rentenversicherung
1.1
Aufgabe der Gesetzlichen Rentenversicherung
Die Gesetzliche Rentenversicherung wurde geschaffen, um insbesondere die Arbeitnehmer
gegen Not in bestimmten Wechselfällen des Lebens (Alter, Erwerbsminderung, Tod) wirksam zu schützen.
1.2
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage für die Gesetzliche Rentenversicherung ist das Rentenreformgesetz 1992
(RRG 92), das als SGB VI in das Sozialgesetzbuch eingefügt wurde, und weitere Änderungsgesetze.
Wichtige Rechtsgrundlage ist ferner das Fremdrentengesetz. Zu beachten ist weiterhin das
Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG) und zwischenstaatliches Recht.
Für die Berechnung der Rente gilt der Grundsatz, dass jeder EU/EWR- oder Abkommensstaat die Rente nur aus seinen eigenen Zeiten und nach seinen Rechtsvorschriften zahlt.
Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erfolgt nur für die Erfüllung der Mindestversicherungszeiten und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen.
1.3
Struktur der Gesetzlichen Rentenversicherung
Die Gesetzliche Rentenversicherung ist eine öffentlich-rechtliche Versicherung mit
Zwangscharakter für alle Versicherungspflichtigen. Die Rentenversicherung bewirkt eine
Einkommensumverteilung nach sozialen Grundsätzen. Sie ist u. a. dadurch sozial, dass

bestimmte beitragslose Zeiten (z. B. Ersatzzeiten und Kindererziehungszeiten) im
gleichen Maße wie Beitragszeiten angerechnet werden,

die Beiträge von Versicherungspflichtigen nur nach der Höhe des Entgelts bemessen werden, nicht nach dem Familienstand und dem Alter,
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 130

die Leistungen durch die Zahlung von Hinterbliebenenrente dagegen familiengerecht sind und

die Rehabilitations- und Teilhabeleistungen unabhängig von der Beitragshöhe sind.
1.4
Darstellung des Generationenvertrages und Bausteine der Alterssicherung
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 131
Alterssicherung in vorindustrieller Zeit
arbeitende
Generation
Kinder
alte und erwerbsgeminderte
Menschen
Erläuterungen:
Die unmittelbare Existenz der Gesellschaft ist von der arbeitenden Generation abhängig. Ihr obliegt der Unterhalt der Kinder und die
Unterstützung alter und erwerbsgeminderter Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht bzw. nicht mehr voll am Erwerbsprozess teilnehmen können. Die alten und erwerbsgeminderten Menschen1 wohnen noch auf dem Hof und versehen kleinere Arbeiten, wie z. B. Versorgung des Kleinviehs, Betreuung der Enkelkinder, Mithilfe bei der Ernte.
1
Alte, nicht mehr voll im Erwerbsprozess stehende Menschen, die das landwirtschaftliche Anwesen bereits an die Nachkommen übergeben hatten, wurden "Altenteiler" genannt.
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 132
Alterssicherung in industrialisierten Gesellschaften
Staat bzw.
Gemeinschaft
Kinder
arbeitende
Generation
Rentenversicherung
Umlageverfahren
alte und
erwerbsgeminderte
Menschen
Erläuterungen:
Darstellung der Umlagefinanzierung. Die arbeitende Generation kommt in der Regel nicht mehr unmittelbar für die aus dem Erwerbsprozess ausgeschiedenen Menschen auf. Sie entrichten Beiträge in eine Rentenversicherung. Die Beiträge werden sofort in
Form von Renten an die nicht mehr im Erwerbsprozess Stehenden ausgezahlt. Ergänzt wird die Rentenfinanzierung durch Steuermittel. Sie dienen der Abdeckung von Versicherungsleistungen, für die keine Beiträge entrichtet worden sind (z. B. Kindererziehungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten, Ansprüche nach dem Fremdrentengesetz).
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Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 133
Aktuelle finanzielle Situation der Gesetzlichen Rentenversicherung:
Einnahmen und Ausgaben, allg. RV, in Mio. Euro
Finanzen
geschätzt
2009
Einnahmen
darunter
Beiträge
Bundeszuschuss
zusätzliche Bundeszuschüsse
239 330
Ausgaben
239 119
darunter
Rentenausgaben
Beiträge und Zuschüsse
zur KVdR
Leistungen zur Teilhabe
Verwaltungs- und
Verfahrenskosten
Einnahmeüberschuss
1) Stand: Schätzung Oktober 2010
2) Ohne internen Finanzausgleich
Nachhaltigkeitsrücklage, allg. RV, in Mio. Euro
Nachhaltigkeitsrücklage
am Jahresende
absolut
Veränderung zum Vorjahr
in Monatsausgaben zu eigenen Lasten
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
2010
2)
180 649
38 653
18 680
1)
244 059
183 810
39 877
19 096
2)
242 748
207 642
211 122
14 401
5 131
14 306
5 260
3 490
3 430
+ 211
+1 311
2009
2010
16 160
+ 466
0,97
17 993
+1 833
1,07
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 134
Anzahl und Struktur der Versicherten in der Gesetzlichen Rentenversicherung
am 31.12.2009
Beitragszahler
35.126.659
darunter
versicherungspflichtig Beschäftigte
26.246.727
Selbstständige
253.135
freiwillig Versicherte
343.447
geringfügig Beschäftigte
5.181.379
Leistungsempfänger nach SGB III
1.170.908
Leistungsempfänger nach SGB II
3.519.318
passiv Versicherte
17.078.190
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Auswirkungen der demographischen Entwicklung, d. h. der Überalterung der
Bevölkerung:
Heute kommen auf 100 Erwerbsfähige im Alter von 20 bis 59 Jahren etwa 42 Personen,
die 60 und älter sind. In 15 Jahren werden es 52 sein und in spätestens 30 Jahren 78. Für
die Gesetzliche Rentenversicherung bedeutet dies, dass sich die Relation von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu Rentenempfängern zunehmend ungünstiger gestaltet.
Heute liegt das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern bei 60 zu 100. Schon in 15
Jahren wird dieser Quotient bei knapp 76 liegen und in spätestens 30 Jahren muss jeder
Beitragszahler einen Rentner versorgen.
Verschärft wird die Problematik außerdem durch immer längere Rentenbezugszeiten. Aufgrund einer höheren Lebenserwartung und dem Trend zur Frühverrentung – das durchschnittliche Renteneintrittsalter liegt bei 60 Jahren – ist die Rentenbezugszeit seit Anfang
der 70er Jahre bei Männern um vier Jahre und bei Frauen um fast sechs Jahre gestiegen.
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Sozialrecht
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Seite 137
Gliederung der am 31.12.2008 gewährten Versichertenrenten
Bausteine der Alterssicherung in der Bundesrepublik Deutschland Leistungen in Mrd. €
Erwerbsminderungsrenten
Männer
Zusatzversorgung
825907; 3%
Betriebsrenten
Witwerrenten
Altershilfe für Landw irte
Waisenrenten
RüG Art. 2
des öffentl. Dienstes
379528; 2%
Erziehungsrenten
Erwerbsminderungsrenten
Versorgungsw erke
11064; 0%
Frauen
10014; 0%
3,3; 1%
2,1; 1%
737900; 3%
Altersrenten Männer
14,3; 4%
523585; 2%
7683804; 31%
8,6; 3%
Pensionen
Witwenrenten
34,6; 11%
4933330; 20%
9709641; 39%
56,3; 18%
Lebensversicherungen
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Altersrenten Frauen
202,4; 62%
Gesetzliche Rentenversicherung
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Seite 138
Gliederung der am 31.12.2008 gewährten Versichertenrenten
Erwerbsminderungsrenten
Männer
Waisenrenten
RüG Art. 2
825907; 3%
Witwerrenten
Erwerbsminderungsrenten
Frauen
737900; 3%
379528; 2%
10014; 0%
Altersrenten Männer
7683804; 31%
523585; 2%
Witwenrenten
4933330; 20%
9709641; 39%
Altersrenten Frauen
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Erziehungsrenten
11064; 0%
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Seite 139
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Seite 140
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Seite 141
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Fassung Oktober 2011
Seite 142
Einmal in jeder Legislaturperiode veröffentlicht die Bundesregierung den Alterssicherungsbericht, der ergänzend zum Rentenversicherungsbericht die Gesamteinkommenssituation von Ruheständlern, sowie den Grad der Verbreitung von betrieblicher und privater
Altersvorsorge dokumentiert.
Nach dem aktuellsten Bericht (Stand Herbst 2008) ist die Gesetzliche Rentenversicherung
mit 77 Prozent aller Alterssicherungsleistungen, die an 65-Jährige und Ältere gezahlt werden, die wichtigste Einkommensquelle. Zu den Alterssicherungsleistungen im Sinne des
Berichts zählen






Gesetzliche Rentenversicherung (GRV)
Alterssicherung der Landwirte (AdL)
Zusatzversorgung für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes (ZÖD)
Betriebliche Altersversorgung in der Privatwirtschaft (BAV)
Versorgung der Beamten, Richter und Berufssoldaten (BV)
Berufsständische Versorgungssysteme für verkammerte freie Berufe (BSV).
Zählt man außer diesen Alterssicherungsleistungen auch alle anderen Einkommenskomponenten mit (Bruttogesamteinkommen), so ist auch hier die GRV mit 65 Prozent die dominierende Einkommensquelle. Dabei kommt in den alten Ländern ein größerer Teil des Einkommensvolumens aus Quellen jenseits der Alterssicherungssysteme. Bei Ehepaaren in
den alten Ländern liegt dieser Anteil mit 24 Prozent doppelt so hoch wie in den neuen
Ländern mit rund 12 Prozent. Noch größer ist die Differenz bei allein stehenden Frauen: In
den alten Ländern resultieren 12 Prozent, in den neuen Ländern nur 4 Prozent der Gesamteinkommen aus zusätzlichen Einnahmequellen.
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Seite 144
Historische Beitragstabelle, durchschnittliche Bruttojahresarbeitsentgelte, Bemessungsgrenze und Beiträge:
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Seite 146
Ohne eigene Vorsorge droht in
Deutschland Altersarmut!
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Seite 147
Nach dem die gesetzliche Rente von 2004 bis 2006 in drei aufeinander folgenden Jahren
nicht erhöht wurde, ist die Kaufkraft der Renten (Wert der Rente nach Abzug der Inflation) von 2000 bis 2007 um insgesamt 5,6 Prozent gesunken. Zwar wurden die Renten im
Jahr 2007 um 0,5 Prozent erhöht. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten sind im gleichen
Zeitraum jedoch um 2,3 Prozent gestiegen. Die Kaufkraft der Löhne und Gehälter ist von
2000 bis Mitte 2007 insgesamt um 5,4 Prozent gestiegen.
Die Rentenerhöhung im Jahre 2008 betrug 1,1%.
Zum 01.07.2009 wurden die Renten in den alten Bundesländern um 2,41% und in den
neuen Bundesländern um 3,38% erhöht.
Im Jahre 2010 erfolgte keine Rentenerhöhung.
Ab 01.07.2011 stiegen die Renten um 0,99%. Der Rentenwert beträgt ab diesem Zeitpunkt in den alten Bundesländern € 27,47 (bisher: € 27,20) und in den neuen Bundesländern € 24,37 (bisher: € 24,13).
Durch die wegen der Wirtschaftskrise 2009/2010 infolge des sinkende Lohn- und Gehaltsniveaus eigentlich fälligen, aber nicht realisierten Minderungen bei der Rentenanpassung
wurde ein "Ausgleichsbedarf" aufgebaut. Neben der Lohnentwicklung spielen auch die
Veränderungen bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre
private Altersvorsorge ("Riester-Faktor") eine Rolle. Ebenso haben die Veränderungen im
zahlenmäßigen Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern Einfluss auf die Rentenanpassung ("Nachhaltigkeitsfaktor").
Ohne das Nachholen aller Faktoren hätte sich im Jahre 2011 eine Rentenerhöhung von
1,99% in den alten Ländern und 1,41% in den neuen Ländern ergeben.
Es verbleibt in den alten Bundesländern ein in den Folgejahren zu realisierender Ausgleichsbedarf von 2,85% und ein solcher von 1,43% in den neuen Bundesländern66.
1.5
Gliederung der Versicherungsträger
Der Gesetzgeber hat die unterschiedlichen Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung
zur Deutschen Rentenversicherung zusammengeschlossen.
Traditionell ist die Gesetzliche Rentenversicherung nach Berufsgruppen (Arbeiter, Angestellte, knappschaftlich Versicherte) und in der Rentenversicherung der Arbeiter außerdem
regional gegliedert gewesen.
Für Angestellte ist zuständig die Deutsche Rentenversicherung Bund (früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), 10704 Berlin, Ruhrstraße 2; in deren Auftrag die Seekasse für Angestellte auf Seeschiffen.
Bergleute erhalten Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft (früher
Bundesknappschaft, Bochum, Pieperstr. 14-28).
66
Quelle: Juris 16.03.2011
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Arbeiter sind in der Deutschen Rentenversicherung (es folgt eine Zusatzbezeichnung wie
"Hessen") (früher Landesversicherungsanstalt Hessen) versichert.
Neue Versicherte werden auf die einzelnen Gliederungen der Deutschen Rentenversicherung verteilt – ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Arbeiter oder Angestellte handelt.
1.6
Finanzierung der Aufgaben der Gesetzlichen Rentenversicherung
1.6.1
Allgemeine Ausführungen
In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der
Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.
Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die
Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.
1.6.2
Beitragsbemessung
Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze.
1.6.3
Menschen mit Behinderungen in Werkstätten
Für Menschen mit Behinderungen erstattet der Bund den Trägern der Einrichtungen die
Beiträge und zwar im Umfang zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und 80 vom
Hundert der monatlichen Bezugsgröße (mtl. Bezugsgröße 2011 = € 2.555; hiervon 80% =
2.044).
Die nicht vom Bund übernommenen Beitragsanteile erstatten die jeweiligen Kostenträger.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 149
1.6.4
Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bei Personen, die Arbeitslosengeld II oder im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, wurde ein monatliches Einkommen in Höhe von € 20567 zugrunde gelegt. Das entspricht einem Jahreseinkommen von € 2.460 und führte zu einem Anspruch auf Rente in
Höhe von € 2,18 monatlich68.
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 entfiel die Rentenversicherungspflicht für SGB IILeistungsempfänger mit Wirkung vom 01.01.2011.
Zeiten, in denen Versicherte Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beziehen,
sind seit dem 01.01.2011 Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI)69.
2.
Versicherter Personenkreis
2.1
Überblick
Der versicherte Personenkreis ist gesetzlich genau eingegrenzt. Er setzt sich hauptsächlich
aus Pflichtversicherten zusammen.
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen

um Beschäftige (§ 1 SGB VI), einschließlich Auszubildende in außerbetrieblichen
Einrichtungen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung tätig sind
einschließlich der Empfänger von Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld),

Behinderte Menschen, die in einer Behindertenwerkstatt oder vergleichbaren Einrichtung eine Tätigkeit verrichten,

Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder
ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen und

Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher
Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der
Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
67
Rechtsgrundlage: § 166 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI
Rentenwert 2010 = € 27,20 mtl.; € 27,20 : € 30.660 (Bezugsgröße 2010) x € 2.460 (Jahreseinkommen) = € 2,18 (monatliche Rente).
69
Durch die Berücksichtigung als Anrechnungszeit werden Lücken in der Versicherungsbiografie
vermieden. Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Rehabilitation werden aufrechterhalten. Die Zeiten wirken nicht rentensteigernd.
68
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Ferner sind versicherungspflichtig

Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind,

in der sie einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat,

für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten
Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren und

für die sie Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren.
Ferner sind selbständig Tätige (§ 2 SGB VI), wie Gewerbetreibende, Lehrer und Erzieher,
die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen, pflichtversichert. Weiterhin auch Pflegepersonen, Hebammen,
Seelotsen, Hausgewerbetreibende etc.
Auch ist die Pflichtversicherung auf Antrag möglich. Berechtigt sind insbesondere Selbständige, die nicht pflichtversichert sind sowie Entwicklungshelfer und Deutsche, die sich
für eine begrenzte Zeit im Ausland aufhalten.
2.2
Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei sind Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und
ihnen in Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts gleichgestellte
Personen.
Ferner satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit
und im Alter gewährt und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Weiterhin sind versicherungsfrei Bezieher von Vollrente wegen Alters, Versorgungsempfänger, geringfügig Beschäftigte und Studierende, die im Rahmen der Studienordnung ein
Praktikum ableisten.
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2.3
Befreiung von der Versicherungspflicht
Hierzu zählen insbesondere Beschäftigte und selbständig Tätige, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z. B. Architekten, Ärzte). Auch Lehrer und Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, können von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, wenn ein Anspruch auf
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.
2.4
Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Versichert sind auch Personen, die nachversichert sind oder für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet werden.
Nachversichert werden Personen, die als Beamte oder ihnen gleichgestellte Personen bisher versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder
ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben.
2.5
Freiwillige Versicherung
Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung
des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Das gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
3.
Leistungen der Rentenversicherung
3.1
Medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen der Rehabilitation
bzw. Teilhabe
3.1.1
Allgemeines
Kuren gehören ebenso wie Umschulungen - in der Gesetzessprache medizinische oder
berufsfördernde Rehabilitationsleistungen genannt - zu den Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit als Rehabilitation bezeichnet werden und der Wiedereingliederung von Kranken
oder Menschen mit Behinderungen in Beruf und Gesellschaft dienen.
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Für den Bereich der Rentenversicherung werden medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen erbracht, um

den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken
oder sie zu überwinden und

dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern.
Leistungen der Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen. Das bedeutet, dass
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst dann bewilligt werden können, wenn
zuvor Rehabilitationsleistungen durchgeführt worden sind; es sei denn, ein Erfolg solcher
Leistungen ist nicht zu erwarten.
3.1.2
Anspruchsvoraussetzungen
3.1.2.1
Persönliche (medizinische) Voraussetzungen

Erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder
Behinderung und

Aussicht auf Erfolg, dass durch Rehabilitationsleistungen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet bzw. bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit diese
wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder der Eintritt der Erwerbsminderung abgewendet werden kann.
3.1.2.2
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Die Versicherten müssen für Leistungen zur Rehabilitation

die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder

eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.
Für medizinische Leistungen reicht es aus, wenn Versicherte
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
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit
Pflichtbeitragszeiten haben

zwei Jahre nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder
nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig
oder arbeitslos gewesen sind oder

vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten
ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder

wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt,
die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die genannten Regelungen als Versicherte.
3.1.3
Umfang der Leistungen
Der Rentenversicherungsträger bestimmt im Einzelfall Art, Dauer, Umfang, Beginn und
Durchführung der Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung.
Ausgeschlossen sind medizinische Rehabilitationsleistungen in Phasen akuter Behandlungsbedürftigkeit an Stelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung oder wenn
sie dem allgemeinen Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen.
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation umfassen vor allem die Heilbehandlung in Kliniken und Spezialeinrichtungen einschließlich ärztlicher Behandlung, Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel sowie Krankengymnastik.
Die Leistungen erfolgen grundsätzlich stationär.
Zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation zählen insbesondere:

Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme
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
Berufsvorbereitung einschließlich der wegen einer Behinderung erforderlichen
Grundausbildung

berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung (also auch das Erlernen eines neuen Berufes, dessen Ausübung dem Versicherten aufgrund seiner
Behinderung möglich ist) einschließlich eines hierfür erforderlichen schulischen Abschlusses,

Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich
einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen
Ferner haben die Versicherten Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzung hierfür ist,
dass der Versicherte vor der Gesundheitsmaßnahme in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand oder Lohnersatzleistungen bezog.
Die Höhe richtet sich nach dem letzten versicherten Einkommen, nach der Art der Leistung
(medizinische oder berufsfördernde) und danach, ob der Versicherte beispielsweise ein
Kind hat oder im gemeinsamen Haushalt ein pflegebedürftiger Ehegatte lebt.
Versicherte, die mindestens 18 Jahre alt sind, müssen sich an den Aufwendungen für eine
medizinische Rehabilitationsleistung mit € 10,-- pro Tag beteiligen. Die Zuzahlungspflicht
ist auf 14 Tage (anstatt auf 28 Tage) begrenzt, wenn die stationäre Heilbehandlung der
Krankenhausbehandlung entspricht oder sich an diese ergänzend anschließt.
Die Zuzahlung entfällt, wenn sie für den Betreffenden unzumutbar ist.
3.2
Renten aus der Rentenversicherung
3.2.0
Aktuelle Entwicklung
Die durchschnittliche Standardrente – als solche bezeichnet man die Rente beim Vorliegen
von 45 Versicherungsjahren mit Durchschnittsverdienst – ist mit der Rentenanpassung
zum 01.07.2011 von € 1.224 auf € 1.236,1570 und im Osten von rund € 1.085,85 auf
€ 1.096,6571 gestiegen.
70
71
Rentenwert = € 27,47 x 45 Jahre = € 1.236,15
Rentenwert = € 24,37 x 45 Jahre = € 1.096,65
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3.2.1
Allgemeines
Entsprechend dem bisherigen Recht unterscheidet das SGB VI zwischen Renten wegen
Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes. Die Oberbegriffe - Alter,
verminderte Erwerbsfähigkeit, Tod - bezeichnen das jeweils versicherte Risiko.
3.2.2
Rentenarten
3.2.2.1
Renten wegen Alters
Rente wegen Alters nach dem SGB VI:

Regelaltersrente

Altersrente für langjährig Versicherte

Altersrente für Schwerbehinderte und Erwerbsgeminderte (bzw. Berufs- und Erwerbsunfähige)

Altersrente nach Altersteilzeit

Altersrente für Frauen
3.2.2.2.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Hierzu zählen:

Erwerbsminderungsrenten
3.2.2.3
Renten wegen Todes
Hierzu zählen:

Witwenrente oder Witwerrente

Erziehungsrente
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
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Waisenrente
Die früher sogenannte Wiederauflebensrente, die nach Wiederheirat des überlebenden
Ehegatten und Auflösung der erneuten Ehe oder Erklärung ihrer Nichtigkeit gewährt wurde, wird mit der Bezeichnung "Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten" als eine besondere Art der Witwen-/Witwerrente im SGB VI geregelt.
Die Erziehungsrente ist entgegen den anderen, von den verstorbenen Versicherten abgeleiteten Renten, eine Rente aus eigener Versicherung. Sie wird jedoch trotzdem zu den
Renten wegen Todes gezählt, weil auch bei ihr der Tod des geschiedenen Ehegatten als
die entscheidende Voraussetzung angesehen wird. Gleichwohl ist die Erziehungsrente keine Hinterbliebenenrente im eigentlichen Sinne72.
Die Renten an frühere Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. 7. 1977 geschieden, für nichtig
erklärt oder aufgehoben ist, werden zwar in der gesetzlichen Zusammenfassung der Renten wegen Todes nicht mit aufgezählt, doch werden diese Renten einschließlich der entsprechenden "Witwenrente/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten" nach dem Übergangsrecht des SGB VI als ergänzende Sonderfälle geleistet.
3.2.2.4
Sonstige Rentenformen
Keine eigenständigen Rentenarten sind:

die Teilrente

Renten auf Zeit

Renten wegen Todes bei Verschollenheit
Die Teilrente ist im Unterschied zur Vollrente lediglich eine in der Höhe herabgesetzte Altersrente. Sie eröffnet für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters haben,
erstmals im Rentenrecht die freie Wahlmöglichkeit, entweder die ihnen zustehende Vollrente zu beantragen oder nur eine Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder
von zwei Dritteln dieser erreichten Vollrente.
Renten auf Zeit stellen keine eigenständige Rentenart dar. Sie sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie werden nur auf bestimmte Zeit geleistet, wenn begründete
Aussicht auf Behebung der für die Rentenleistung maßgeblichen Minderung der Erwerbs-
72
Die Erziehungsrente ersetzt die Unterhaltszahlungen des verstorbenen, geschiedenen Ehegatten.
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fähigkeit besteht oder wenn die Rentenleistung auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage
abhängig ist.
Die Renten wegen Todes bei Verschollenheit werden als Witwen-/Witwerrente und Waisenrente - darüber hinaus auch als Erziehungsrente - dann geleistet, wenn sich nicht feststellen lässt , ob der Tod des Ehegatten, des geschiedenen Ehegatten oder eines Elternteils eingetreten ist, weil er verschollen ist.
3.2.3
Voraussetzung für einen Rentenanspruch
Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rentenart erforderliche Mindestversicherungszeit, d. h. die Wartezeit erfüllt ist und die
jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.
Außerdem dürfen die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Hinzuverdienstgrenzen nicht in
einem unzulässigen Maß überschritten werden.
Allgemeine Wartezeit:
Die allgemeine Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Sie ist Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente, einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
einer Hinterbliebenenrente. Sie gilt als erfüllt, wenn der Versicherte bis zur Vollendung des
65. (67.) Lebensjahres eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, bei Hinterbliebenen, wenn der Verstorbene bis zum Tode Rente
bezog.
Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente
wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, wenn diese bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert waren. Diese Regelung findet insbesondere für Versicherte in
Werkstätten für behinderte Menschen Anwendung.
Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden
Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Auf die Wartezeit von 35 Jahren
werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet, d. h. auch
Anrechnungszeiten.
Rentenrechtliche Zeiten sind Beitragszeiten,
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011




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als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
als beitragsgeminderte Zeiten,
beitragsfreie Zeiten und
Berücksichtigungszeiten.
Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht
beitragsgeminderte Zeiten sind. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).
Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.
Wartezeit von 15 Jahren (nur im Rahmen einer Übergangsregelung):
Eine Wartezeiterfüllung von 15 Jahren ist für den Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und einer Altersrente für Frauen erforderlich.
Wartezeit von 35 Jahren:
Um eine Rente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente wegen Schwerbehinderung
zu beziehen, muss eine Wartezeit von 35 Jahren zurückgelegt worden sein. Es werden
auch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten angerechnet.
3.2.4
Rentenrechtliche Zeiten
3.2.4.1
Kindererziehungs-/Kinderberücksichtigungszeiten
Für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren gelten Pflichtbeiträge als gezahlt. Diese Regelung gilt für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren worden sind. Für alle anderen Kinder wird ein Jahr berücksichtigt.
Unter den Voraussetzungen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten gelten,
kann die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendeten 10. Lebensjahr einem
Elternteil als sog. Berücksichtigungszeit angerechnet werden. Bei Mehrlingsgeburten wird
die Zeit doppelt und auch dreifach (oder mehr) berücksichtigt. Für die Kindererziehungszeit wird unterstellt, dass ein durchschnittlicher Verdienst erzielt wurde.
Die Kinderberücksichtigungszeit beginnt im Monat der Geburt eines Kindes und endet mit
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Seite 159
Vollendung des 10. Lebensjahres.
Werden mehrere Kinder bis zur Vollendung ihres 10. Lebensjahres gleichzeitig erzogen,
wird die einzelne Berücksichtigungszeit hierdurch nicht verlängert. Der Gesamtzeitraum
der Kinderberücksichtigungszeiten endet in diesen Fällen mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes.
Die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung hat Einfluss auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente und – über die Gesamtleistungsbewertung – ggf.
auch auf die Höhe der Rente.
3.2.4.2
Pflegeberücksichtigungszeiten
Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach
Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.
3.2.4.3
Anrechnungszeiten
Es handelt sich um Zeiten, in denen zwar keine Beiträge gezahlt werden, die aber für die
besondere Wartezeit (35 Versicherungsjahre) und die Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Sie werden Versicherten gutgeschrieben, die aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen gehindert waren, Pflichtbeiträge zu entrichten.
Dabei handelt es sich insbesondere um Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, einer Rehabilitationsleistung, einer Schwangerschaft oder Mutterschaft sowie einer
Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug.
Zeiten des Schul- und Hochschulbesuchs nach dem 17. Lebensjahr werden bis zu acht
Jahre berücksichtigt. Allerdings wirken nur Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bis zu drei Jahre rentensteigernd.
3.2.4.4
Ersatzzeiten
Es handelt sich um Zeiten, in denen Versicherte aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen keine Beiträge zahlen konnten.
Hierzu zählen insbesondere die Zeiten des Kriegsdienstes (auch Wehrdienst einschl. Ersatzdienst), der Kriegsgefangenschaft, der Evakuierung, der Flucht und der Vertreibung.
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3.2.4.5
Zurechnungszeiten
Um Versicherten, die in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig werden, eine Erwerbsminderungsrente in ausreichender Höhe zu sichern, werden ihnen Zurechnungszeiten angerechnet. Eine Zurechnungszeit ist die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Der/die Versicherte wird so gestellt, als wären während dieser Zeit Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe der bisher durchschnittlich gezahlten Beiträge weitergezahlt worden.
Von dieser Regelung partizipieren auch Hinterbliebene bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente.
3.2.4.6
Höhe der Rente
3.2.4.6.1
Allgemeine Ausführungen
Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe des während des Versicherungslebens erzielten Arbeitseinkommens und der hierfür entrichteten Beiträge. Das in
den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder
Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts73 eines Kalenderjahres ergibt einen
vollen Entgeltpunkt.
Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der
in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.
Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch
den Rentenartfaktor bestimmt. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einer Rente aufgrund dauerhafter Erwerbsminderung ein höherer Rentenartfaktor als bei einer teilweisen
Erwerbsminderung zugrunde gelegt wird. Bei teilweiser Erwerbsminderung besteht die
Möglichkeit, die Arbeitskraft weiterhin, wenn auch in reduziertem Umfang, einzusetzen.
Der Versicherte hat dadurch die Möglichkeit, einen Teil des Lebensunterhalts durch eine
Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen
Zugangsfaktor vermieden. Bei vorzeitigem Renteneintritt vermindert sich die Rente dauerhaft um 0,3% pro Monat; maximal um 10,8%.
Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.
73
Entspricht der Bezugsgröße in der Gesetzlichen Rentenversicherung; 2011 = € 30.660; hierfür ist
ein Entgeltpunkt vorgesehen.
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Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts
unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst. Er beträgt derzeit in den alten Bundesländern € 27,47 und in
den neuen Bundesländern € 24,37.
Beispiel 1:
Herr Müller ist 1946 geboren. Er hat 55 Entgeltpunkte und geht mit 65 in den
Ruhestand. Der Rentenartfaktor beträgt 1, der Zugangsfaktor 0.
Die Rente beträgt demnach € 1.510,85 mtl. (55 x 0 x € 27,47).
Beispiel 2:
Herr Mayer ist 55 Jahre alt und nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Bund wegen eines Lungenleidens (Nikotinabusus) dauerhaft vollständig erwerbsgemindert. Unter Berücksichtigung von Zurechnungszeiten weist
das Rentenkonto 43 Entgeltpunkte auf.
Der Rentenartfaktor beträgt 1, der Zugangsfaktor 89,4% (100 – 10,6%).
Die Rente beträgt demnach € 1.056.
3.2.4.6.2
Gesamtleistungsbewertung
Die Zuordnung von Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten
erfolgt im Rahmen der sog. Gesamtleistungsbewertung.
Entscheidend für die Höhe des Gesamtleistungswertes ist die Höhe aller geleisteten Beiträge und deren Dichte. Die beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten erhalten einen
Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung der Beiträge im
belegungsfähigen Gesamtzeitraum errechnet. Der Gesamtleistungswert ergibt sich entweder aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung; der höhere Wert ist für
die Bewertung maßgebend.
3.2.5
Renten wegen Alters
3.2.5.1
Allgemeines
Der Bereich der Altersrenten wurde durch das Rentenreformgesetz 1999 umgestellt.
Nachdem schon durch das Rentenreformgesetz 1992, das Gesetz zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand und das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz festgelegt wurde, dass der Bezug von Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres durch Abschläge ausgeglichen werden soll, entfallen nunmehr für Versicherte, die
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nach dem 01.01.1952 geboren sind, die meisten Altersrenten. Lediglich die Altersrente für
Schwerbehinderte kann dann noch mit entsprechenden Abschlägen mit 60 Jahren bezogen werden. Für Versicherte, die vor 1952 geboren wurden, gelten bis dahin verschiedene
Übergangsbestimmungen.
Der Anspruch auf eine Rente wegen Alters ist kein Grund, das Arbeitsverhältnis nach dem
Kündigungsschutzgesetz durch den Arbeitgeber zu beenden. Bei einer Kündigung aus
dringenden betrieblichen Gründen darf bei der sozialen Auswahl der Anspruch eines Arbeitnehmers auf eine Altersrente vor Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres nicht berücksichtigt werden. Allerdings sehen die bestehenden Tarifverträge regelhaft vor, dass das
Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das
gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat, endet (z.
B. § 33 Abs. 1 Satz 1 a) TVöD).
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) wird zwischen 2012 und
2029 schrittweise von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben.
Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in EinMonats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang
1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.
Wer vor dem 01.01.1955 geboren ist und vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart hat oder wer Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus
bezogen hat, ist von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen
..
3.2.5.2
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr wird eine neue Rentenart,
die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, eingeführt: Wer 65 Jahre alt ist und
eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet Pflichtbeiträge aus Zeiten einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit und Pflege, sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes
bis zum 10. Lebensjahr. Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeitragszeiten aufgrund des
Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe. Ebenfalls nicht
berücksichtigt werden Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting sowie
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen.
Wird diese Voraussetzung erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt, kann eine
abschlagsfreie Rente im Folgemonat beginnen. Wenn zum Beispiel erst mit 65 Jahren und
sechs Monaten im Januar 2021 die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist, beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Februar 2021.
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3.2.5.3
Altersrente für langjährig Versicherte
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 stufenweise von heute 65 auf 67 Jahre angehoben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens mit 63 Jahren möglich
sein. Der Bezug dieser Altersrente mit 63 Jahren ist mit einem Rentenabschlag von 14,4
Prozent verbunden.
Ausnahmen bestehen für Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren sind und vor dem
01.01.2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Für sie wird die Altersgrenze von
65 Jahren nicht angehoben.
Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und entweder vor dem 1.
Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme stufenweise auf das 62. Lebensjahr abgesenkt.
3.2.5.4
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird
beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente
von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme.
Für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren
und entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des
Bergbaus bezogen haben, besteht weiterhin ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente,
wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach
Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen (maximal 10,8 Prozent) möglich.
Für die Geburtsjahrgänge bis 1951 verbleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Wer vor dem 17.11.1950 geboren ist und spätestens am 16.11.2000 anerkannt schwerbehindert war, kann weiterhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen.
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind und bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind,
haben ebenfalls Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
Auch hier ist eine vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit
Abschlägen (maximal 10,8 Prozent) möglich.
Rüdiger Lenski
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Fassung Oktober 2011
Seite 164
3.2.5.5
Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erhalten vor 1946 geborene Versicherte auf Antrag, die

das 60. Lebensjahr vollendet haben,

mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben,

innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und

die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen.
Darüber hinaus dürfen Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.
Die Altersgrenze wurde auf das 65. Lebensjahr angehoben. Ab dem Jahr 2006 wurde für
Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen Rentenabschläge.
Altersteilzeitarbeit liegt unter anderem vor, wenn Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt
nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlt werden. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung
erfolgt dann nach mindestens 90 Prozent des zuvor gezahlten Vollzeitarbeitsentgelts.
Eine Altersteilzeitarbeit im vorstehenden Sinne kann frühestens am 1.5.1996 begonnen
haben, weil die entsprechende Beitragszahlung erst ab diesem Zeitpunkt zulässig gewesen
ist.
3.2.5.6
Altersrente für Frauen
Frauen, die vor 1952 geboren sind, können die Altersrente für Frauen frühestens mit 60
Jahren und 18 Prozent Abschlag in Anspruch nehmen. Die Regelaltersgrenze beträgt 65
Jahre. Darüber hinaus müssen nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre
mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt und die Mindestversicherungszeit von 15 Jahren erfüllt
worden sein.
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Fassung Oktober 2011
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3.2.5.7
Abschläge
Wer seine Rente vor der für ihn maßgeblichen angehobenen Altersgrenze in Anspruch
nimmt, muss mit einem Abschlag rechnen. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger
Inanspruchnahme 0,3 %, pro Jahr 3,6 %. Dies gilt seit 01.01.2001 nicht nur für vorzeitig
in Anspruch genommene Altersrenten, sondern auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten. Der maximale Abschlag beträgt hierbei 10,8 %.
Bezieht ein Versicherter eine solche um einen Abschlag geminderte Rente, so gilt dieser
Abschlag auch nach Erreichen des 65. Lebensjahres, ggf. auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente.
Für Versicherte der Jahrgänge 1937 bis 1950 gibt es Besitzstandsregelungen.
3.2.6
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
3.2.6.1
Allgemeines
Bei der Erwerbsminderungsrente wird die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn, die heute beim vollendeten 63. Lebensjahr liegt, grundsätzlich ebenfalls um 2 Jahre
auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben. Wer die Erwerbsminderungsrente mit 64
Jahren in Anspruch nimmt, hat einen Rentenabschlag von 3,6 Prozent, mit 63 Jahren von
7,2 Prozent und ab dem 62. Lebensjahr und jünger den Höchstabschlag von 10,8 Prozent.
Für erwerbsgeminderte Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren verbleibt es bei dem heute
geltenden Alter von 63 Jahren. Ab 2024 gilt dies dann nur noch für erwerbsgeminderte
Versicherte, die 40 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Als Pflichtbeitragszeiten gelten
grundsätzlich dieselben Zeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
3.2.6.1.1
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei bis sechs Stunden täglich im Rahmen
einer 5-Tage-Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
erwerbstätig sein kann. Die Rentenhöhe entspricht der Hälfte einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung.
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Liegt dagegen Arbeitslosigkeit vor, gilt der Arbeitsmarkt für die Vermittlung in eine Teilzeittätigkeit als verschlossen. Es besteht also keine Möglichkeit, Einkommen tatsächlich zu
erzielen. In diesem Ausnahmefall wird Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
3.2.6.1.2
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.
Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird – wie bisher die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – aus allen bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten errechnet.
Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres sind Rentenabschläge hinzunehmen. Diese wurden ab 01.01.2001 stufenweise
eingeführt und betragen für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Vollendung des
63. Lebensjahres beansprucht wird, 0,3 v. H. Sie sind auf insgesamt 10,8 v. H. begrenzt.
3.2.6.2
Vorrang der Befristung
Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind grundsätzlich als Zeitrenten zu leisten. Liegt auch nach insgesamt neun Jahren Rentenbezug die Erwerbsminderung weiterhin vor, wird eine Dauerrente daraus.
3.2.6.3
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte ist eine Vertrauensschutzregelung geschaffen worden. Sie kommt in Betracht für Versicherte, die vor Eintritt der Erwerbsminderung
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und eine versicherungspflichtige Tätigkeit mit zumindest längerer Anlernzeit ausgeübt haben.
Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine zumutbare andere Tätigkeit mindestens
sechs Stunden täglich ausgeübt werden können, liegt Berufsunfähigkeit vor.
3.2.6.4
Versicherungsmäßige Voraussetzungen
Die Wartezeit beträgt fünf Jahre. Ferner müssen 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren geleistet worden sein.
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Darüber hinaus gilt eine Wartezeit von 20 Jahren für Versicherte, die schon vor Erfüllung
der allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und es noch ununterbrochen sind.
Gedacht ist dabei insbesondere an Menschen mit Behinderungen, die von vornherein erwerbsunfähig sind oder es in jungen Jahren wurden und die Pflichtbeiträge zahlen (z. B. in
Werkstätten für Behinderte).
3.2.6.5
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
In bestimmten Fällen reicht für den Anspruch auf Rente wegen vorzeitiger Erwerbsminderung eine geringere Mindestversicherungszeit als fünf Jahre aus.
Das gilt vor allem für Versicherte, deren Erwerbsminderung auf

einem Arbeitsunfall (dazu zählen begrifflich auch Wegeunfälle und Berufskrankheiten),

einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung (bei Zeitsoldaten, Wehr- und Zivildienstleistenden) oder

politischem Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes beruht.
Ferner verkürzt sich die allgemeine Wartezeit auf mindestens zwölf Pflichtbeiträge in den
letzten zwei Jahren, wenn Erwerbsminderung (durch Unfall oder Krankheit) innerhalb von
sechs Jahren nach einer Ausbildung eintritt.
3.2.7
Renten an Hinterbliebene (Renten wegen Todes)
3.2.7.1
Allgemeines
Hinterbliebenenrenten heißen nach neuer Diktion Renten wegen Todes. Erziehungsrenten
zählen - obwohl sie auf eigener Versicherung beruhen - ebenfalls dazu, weil sie an den
Tod (des geschiedenen Ehegatten) anknüpfen.
Es gibt sie als

kleine und große Witwen/Witwerrente nach dem letzten Ehegatten für Witwen und
Witwer sowie für geschiedene Eheleute bei Ehescheidungen vor dem 1. 7. 1977
(große Witwenrente: 55% der vollen Erwerbsminderungsrente des Ehegatten;
kleine Witwenrente: 25% der vollen Erwerbsminderungsrente des Ehegatten)74,
74
Der Anspruch auf die kleine Witwen- und Witwerrente besteht längstens für 24 Kalendermonate
nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 168

kleine und große Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (sie hieß
bisher Wiederauflebensrente),

Erziehungsrente (bei Ehescheidung ab 1. 7. 1977) und

Halbwaisen- und Vollwaisenrente.
Die bisher nur für die Witwen- und Witwerrente geltende Einkommensanrechnung (bei
Todesfällen ab 1986) ist auf die Waisenrente an über 18jährige und die Erziehungsrente
ausgedehnt worden. Bei diesen Renten galten bisher starre Einkommensgrenzen, deren
Überschreitung zum völligen Wegfall des Rentenanspruchs führte.
Neu ist ferner, dass Waisenrenten nicht nur längstens bis zum 25., sondern bis zum 27.
Lebensjahr gezahlt werden können.
3.2.7.2
Witwen- und Witwerrente75
Witwe bzw. Witwer ist, wer mit dem Versicherten bis zu dessen Tod rechtsgültig verheiratet war. Für den Rentenanspruch kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie lange die
Ehe bestanden hat und ob der Verstorbene bei Eheschließung bereits Rentenbezieher war.
Allerdings muss bei Ehen unter einem Jahr seit 01.01.2005 nachgewiesen werden, dass
die Eheschließung nicht der alleinige oder überwiegende Grund war, einen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Seit 1986 erhalten Witwen und Witwer unter gleichen Voraussetzungen Hinterbliebenenrente.
Vorher galt eine andere Regelung. Die Witwerrente war davon abhängig, dass die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hatte.
Darauf kommt es seit 1992 nur noch ausnahmsweise an, wenn

die Ehefrau vor 1986 gestorben ist oder

die Eheleute von der bis 1988 bestehenden Möglichkeit, sich für die weitere Anwendung des bis 1985 geltenden Hinterbliebenenrechts zu entscheiden, Gebrauch
gemacht haben.
Die Wahl zugunsten dieses Rechts bewirkt, dass auch jetzt und künftig für Witwen und
Witwer eigenes Einkommen der Witwe/des Witwers nicht auf die Rente angerechnet werden darf und Witwerrente nur unter erschwerten Voraussetzungen - ebenfalls ohne Einkommensanrechnung - zusteht.
Die Regelungen über die Witwen- bzw. Witwerrente finden auf eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.
75
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Fassung Oktober 2011
Seite 169
Nach dem Tode des Ehegatten besteht ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente, wenn
der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits
eine Rente bezogen hat.
Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Auf die allgemeine
Wartezeit sind anzurechnen:

Beitragszeiten

Kindererziehungszeiten

Zeiten aus dem Versorgungsausgleich

Zeit geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers

Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
Anstelle der kleinen Rente, für die es genügt, wenn die Wartezeit erfüllt ist, steht große
Witwen- bzw. Witwerrente nur unter folgenden weiteren persönlichen Bedingungen zu:

Vollendung des 45.76 Lebensjahres oder

Erziehung eines waisenrentenberechtigten Kindes, welches das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, oder

Erwerbsminderung
Die Rente beträgt 55% der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen
Versicherten (die kleine Witwenrente beträgt 25%).
Stirbt der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres, ohne selbst eine Rente bezogen zu haben, sind auch bei der Hinterbliebenenrente Rentenabschläge hinzunehmen.
Diese Rentenabschläge werden seit 01.01.2001 stufenweise eingeführt. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Todes vor Vollendung des 63. Lebensjahres des Verstorbenen beansprucht wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 v. H. Der Rentenabschlag ist
auf 10,8 v. H. begrenzt.
76
Analog zur Regelaltersrente erhöht sich auch das Alter für den Bezug der großen Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Die Altersgrenze wird abhängig vom Todesjahr des Versicherten, ab dem
Jahr 2012 beginnend stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die Stufen der Anhebung sollen zunächst einen Monat pro Jahr (45 bis 46) und dann 2 Monate pro Jahr (46 bis 47)
betragen. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt die Altersgrenze 47 Jahre für die große Witwenbeziehungsweise Witwerrente.
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Fassung Oktober 2011
Seite 170
Für die ersten drei Monate erhält die Witwe bzw. der Witwer die volle Rente, die dem verstorbenen Ehegatten zugestanden hätte (sogenanntes "Gnadenquartal").
Wenn eine Witwe bzw. ein Witwer wieder heiratet, fällt die Rente weg. Es besteht dann
Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten. Bei Auflösung der Ehe kann
die zuvor gewährte Rente wieder aufleben.
Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht nicht von dem Kalendermonat
an, zu dessen Beginn das Rentensplitting77 durchgeführt worden ist.
3.2.7.3
Geschiedenenrente
Anspruch auf Rente haben geschiedene Ehegatten, die zu Lebzeiten ihres früheren Ehepartners (Versicherter) nicht wieder geheiratet haben, wenn

deren Ehe vor dem 1. 7. 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben
worden ist und

sie bis zu dessen Tod von ihm Unterhalt bekommen haben oder ein Anspruch darauf bestand (nach dem Ehegesetz oder aus sonstigen Gründen, z. B. aus einem
Unterhaltsurteil oder gerichtlichem Vergleich).
3.2.7.4
Erziehungsrente
Erziehungsrenten nehmen unter den Renten wegen Todes - bis 1991 gehörten sie zu den
Versichertenrenten - eine Sonderstellung ein, insofern als sie an den Tod des früheren
Ehegatten, nicht jedoch an dessen Versicherung anknüpfen, sondern aus eigener Versicherung zustehen.
Eine Erziehungsrente erhalten Versicherte auf Antrag
77
Seit dem 1.1.2002 können Ehegatten zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Beim Rentensplitting bestimmen die Ehegatten gemeinsam, dass die
von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden.
Der Ehegatte, der in der Ehezeit die höheren Rentenansprüche erworben hat, gibt einen Teil seiner
ehezeitlichen Rentenansprüche an den anderen Ehegatten ab, und zwar die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen ehezeitlichen Rentenansprüchen.
Nach Durchführung des Rentensplittings sind die von den Ehegatten während der Ehe erworbenen
Rentenansprüche in der Gesetzlichen Rentenversicherung gleich hoch.
Für den begünstigten Ehegatten werden durch das Rentensplitting die eigenen Rentenansprüche in
der Gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Die Rentenansprüche des anderen Ehegatten mindern sich durch das Rentensplitting entsprechend.
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
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Seite 171

deren Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden und deren geschiedener Ehegatte gestorben ist,

die ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,

die nicht wieder geheiratet haben und

die bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von fünf
Jahren erfüllt haben.
Auf die allgemeine Wartezeit sind u. a. anzurechnen:

Beitragszeiten

Kindererziehungszeiten

Zeiten aus dem Versorgungsausgleich

Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)
Eigenes Einkommen wird auf die Erziehungsrente angerechnet, wenn ein Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40% angerechnet. Der zu berücksichtigende Freibetrag beziffert sich auf das 26,4-fache des Rentenwerts. Letzteres sind z. Zt. € 27,47 in den alten und € 24,37 in den neuen Bundesländern. Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigtes Kind um das 5,6fache des Rentenwerts.
3.2.7.5
Waisenrente
Kinder haben Anspruch auf Halb- oder höhere Vollwaisenrente. Das hängt davon ab, ob
nach dem Tod eines Elternteils, aus dessen Versicherung Rente beantragt wird, weitere
ihnen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen vorhanden sind:

Halbwaisenrente, wenn von Vater und Mutter nur noch ein Elternteil vorhanden ist;

Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile tot sind.
Waisenrentenberechtigt sind

alle Kinder im bürgerlich-rechtlichen Sinne (eheliche, für ehelich erklärte und nichteheliche und Adoptivkinder) des verstorbenen Versicherten und
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
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die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommenen Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister. Letztere auch, wenn der Verstorbene ihren Unterhalt
überwiegend bestritten hatte.
Rente steht der Waise bis zum 18. Lebensjahr zu.
Sie wird über dieses Lebensalter hinaus - regelmäßig bis längstens zum 27. Lebensjahr gezahlt, wenn das Kind

sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,

ein freiwilliges soziales Jahr leistet oder

wegen einer Behinderung außerstande ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.
Verlängerung des Anspruchs auch über das 27. Lebensjahr ist möglich, wenn die Schuloder Berufsausbildung durch Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes unterbrochen oder verzögert worden ist.
Für Zeiten eines Waisenrentenbezugs nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird eigenes
Einkommen auf die Waisenrente angerechnet. Es gibt aber einen Freibetrag. Der übersteigende Betrag wird zu 40% auf die Waisenrente angerechnet. Dies kann ggf. dazu führen,
dass die Waisenrente nur gekürzt gezahlt wird. Der zu berücksichtigende Freibetrag beträgt das 17,6-fache des derzeitigen Rentenwerts von € 27,47 (alte Bundesländer).
Angerechnet werden:

Erwerbseinkommen, z. B. Arbeitsentgelte, Dienstbezüge

Erwerbsersatzeinkommen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld,
Rente aus eigener Versicherung, Renten aus berufsständischer Versorgung

Vermögenseinkommen

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Nicht angerechnet werden:

Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung

Unfall-/Lebensversicherungen bei Leistungen wegen Todes
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 173
Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt rund 10 %, die Höhe der Vollwaisenrente rund
20% der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der Versicherten. Zur Waisenrente
wird ein Zuschlag gewährt, der sich aus den rentenrechtlichen Zeiten der/des verstorbenen Versicherten errechnet.
3.2.8
Die Rentenberechnung nach dem SGB VI
3.2.8.1
Die Rentenformel
Die neue Rentenformel ist eine mathematische Umwandlung der bisherigen Rentenformel.
Sie bestimmt die Höhe der Monatsrente. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,

der Rentenartfaktor und

der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
3.2.8.2
Entgeltpunkte
Die Entgeltpunkte entsprechen den bisherigen Werteinheiten, wobei je 100 Werteinheiten
einen Entgeltpunkt darstellen.
Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgeltes eines Kalenderjahres ergibt einen vollen Entgeltpunkt. Ein Versicherter,
der z. B. zehn Jahre lang ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe des jeweiligen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten bezieht, hat also zehn Entgeltpunkte erworben. Der Zugangsfaktor ist in der Regel 1,0, so dass die Entgeltpunkte,
die mit diesem Faktor zu vervielfältigen sind, grundsätzlich auch die persönlichen Entgeltpunkte darstellen.
Kindererziehungszeiten, die nach dem SGB VI unabhängig davon, wann sie zurückgelegt
wurden, generell Pflichtbeitragszeiten sind, erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Das entspricht jährlich 100% des Durchschnittsentgelts aller Versicherten.
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Neben den Beitragszeiten können auch beitragsfreie Zeiten insofern rentensteigernd, als
ihnen ebenfalls Entgeltpunkte zugeordnet werden. Zu den beitragsfreien Zeiten gehören
die Anrechnungszeiten78, die Zurechnungszeit und die Ersatzzeiten, wenn für sie nicht
auch Beiträge gezahlt worden sind.
Maßgebend für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ist der
Durchschnitt der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum (Gesamtleistungsbewertung). Der belegungsfähige Zeitraum umfasst außer den Beitragszeiten auch
die Lücken im Versicherungsverlauf.
Zeiten einer beruflichen oder schulischen Ausbildung werden mit 0,75 Entgeltpunkten
jährlich berücksichtigt; Zeiten schulischer Ausbildung für höchstens drei Jahre.
Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden Berücksichtigungszeiten Entgeltpunkte
zugeordnet.
Jedem Kalendermonat Berücksichtigungszeit sind im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung 0,0625 (= 0,75 jährlich) Entgeltpunkte zuzuordnen, es sei denn, dass dieser Kalendermonat als Beitragszeit einen höheren Wert hat.
3.2.8.3
Mindestrentenregelung
Durch das SGB VI wird die bisherige Bewertung nach Mindesteinkommen durch eine Regelung über "Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt" abgelöst. Voraussetzung
ist, dass

mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind und

sich aus allen Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit
vollwertigen Pflichtbeiträgen vor 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5-fachen des
tatsächlichen Durchschnittswertes, höchstens aber 0,0625 Entgeltpunkte ergibt.
78
Seit Anfang der 1990er Jahre hat in Deutschland ein schrittweiser Abbau der Anrechnungszeiten
für Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung bei der Berechnung der Rentenhöhe stattgefunden. Bei einem Rentenbeginn ab 2009 gelten die vorgenannten Zeiten nicht mehr als rentensteigernde Anrechnungszeit. Sie werden nur noch als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit
für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte berücksichtigt. Im Eckpunktepapier zur Rentenreform von 2003 hieß es, dass vor dem Hintergrund steigender demografischer Belastungen der Alterssicherungssysteme es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein könne, Ausbildungszeiten ohne Beitragszahlungen rentenrechtlich auszugleichen (Quelle: Wikipedia).
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Fassung Oktober 2011
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3.2.8.4
Zugangsfaktor
Mit dem Zugangsfaktor sind die ermittelten Entgeltpunkte zu vervielfältigen. Das Ergebnis
sind persönliche Entgeltpunkte.
Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,0. Er ist größer als 1,0, wenn eine Rente wegen
Alters trotz erfüllter Wartezeit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Der Zugangsfaktor ist kleiner als 1,0, wenn eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
3.2.8.5
Rentenfaktor
Nach der Rentenformel sind die persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und
dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen. Der Rentenartfaktor ist bei
Renten wegen Alters
1,0
Renten wegen Berufsunfähigkeit
bzw. teilweiser Erwerbsminderung
0,6667
Renten wegen voller Erwerbsminderung
1,0
Erziehungsrenten
1,0
kleine Witwenrenten
0,25
große Witwenrenten
0,6
Halbwaisenrenten
0,1
Vollwaisenrenten
0,2
Beispiel:
Herr Müller, gelernter Maurer und in den letzten 15 Berufsjahren als Polier tätig, ist 63
Jahre alt und möchte Altersrente in Anspruch nehmen:
Entgeltpunkte:
54
Rentenwert ab 01.07.2011:
€ 27,47
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Rentenfaktor:
1,0
Zugangsfaktor:
0,92879
Berechnung: 54 x 27,47 x 1,0 x 0,928 =
€ 1.376,58 Monatsrente
3.2.8.6
Rentenanpassung
Der aktuelle Rentenwert ist der Faktor der Rentenformel, der die Dynamisierung der Renten bewirkt. Er wird zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Seine Fortschreibung orientiert
sich an der Entwicklung der Bruttoentgelte der Arbeitnehmer. Zusätzlich werden auch die
Belastungsveränderungen bei den Bruttoarbeitsentgelten und den Renten berücksichtigt.
Damit wird erreicht, dass die Renten wie die verfügbaren Arbeitnehmereinkommen steigen
(Nettoanpassung).
Darüber hinaus gibt es seit 01.01.2005 einen "Nachhaltigkeitsfaktor", der die jährlichen
Rentenanpassungen dämpft und das Rentenniveau langfristig deutlich senkt. Die Höhe des
jährlichen Abschlags ist abhängig davon, wie sich die Zahl der Beitragszahler im Verhältnis
zu der der Rentenbezieher entwickelt.
3.2.9
Rentensplitting
3.2.9.1
Allgemeine Ausführungen
Seit dem 1.1.2002 können Ehegatten zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Rentensplitting unter Ehegatten wählen.
Beim Rentensplitting bestimmen die Ehegatten gemeinsam, dass die von ihnen in der Ehe
erworbenen Ansprüche auf eine Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden.
Der Ehegatte, der in der Ehezeit die höheren Rentenansprüche erworben hat, gibt einen
Teil seiner ehezeitlichen Rentenansprüche an den anderen Ehegatten ab, und zwar die
Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen ehezeitlichen Rentenansprüchen.
Nach Durchführung des Rentensplittings sind die von den Ehegatten während der Ehe
erworbenen Rentenansprüche in der Gesetzlichen Rentenversicherung gleich hoch.
Für den begünstigten Ehegatten werden durch das Rentensplitting die eigenen Rentenansprüche in der Gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Die Rentenansprüche des anderen Ehegatten mindern sich durch das Rentensplitting entsprechend.
79
1,0 ./. (2 x 3,6% = 7,2%) = 0,928
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3.2.9.2
Folgen des Rentensplittings
Mit der verbindlichen Entscheidung für das Rentensplitting schließen die Ehegatten die
spätere Zahlung einer Witwenrente oder Witwerrente zwar aus. Vorteile können sich jedoch vor allem für Frauen ergeben, da die im Wege des Rentensplittings erworbenen eigenen Rentenansprüche im Gegensatz zu den Witwenrenten oder Witwerrenten nicht der
Einkommensanrechnung unterliegen und nach dem Tod eines Ehegatten und einer späteren Wiederheirat mit einem anderen Ehepartner nicht wegfallen.
3.2.9.3
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Die Durchführung des Rentensplittings ist nur für Ehegatten möglich, die

entweder nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder

die bei einer am 31.12.2001 bereits bestehenden Ehe - beide nach dem 1.1.1962
geboren wurden.
3.2.10
Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes
Nach dem vor dem 01.01.1986 in den alten Bundesländern geltenden Recht hatten Witwen einen unbedingten Anspruch auf Witwenrente, während Witwer nur dann anspruchsberechtigt waren, wenn die verstorbene Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie überwiegend
bestritten hatte.
Die aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotene Gleichbehandlung von Witwen und Witwern wurde durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz für Todesfälle ab 01.01.1986 in der Weise eingeführt, dass nunmehr auch
Witwer einen unbedingten Anspruch haben, jedoch bei dem überlebenden Ehegatten, also
der Witwe oder dem Witwer, jeweils Einkommen angerechnet wird.
Das eigene Einkommen wirkt sich nur dann rentenmindernd aus, wenn es einen dynamisch ausgestalteten Freibetrag überschreitet. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird zu 40% angerechnet.
Der Freibetrag beziffert sich monatlich
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
bei Witwen-, Witwer-, Geschiedenen- oder Erziehungsrenten auf das 26,4-fache
des aktuellen Rentenwerts (aktueller Rentenwert für die alten Bundesländer seit
01.07.2011: € 27,47),

bei Waisenrenten (an über 18-jährige) wegen des geringeren Unterhaltsbedarfs
2/3 davon.
Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Rentenberechtigten
um das 5,6-fache des Rentenwerts.
Beispiel:
Herrn Müller, Sozialarbeiter, verstirbt an einer Geschwulsterkrankung. Er hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder, 13 und 8 Jahre alt. Frau Müller ist ebenfalls Sozialarbeiterin mit
19,25 Wochenstunden und erhält Nettobezüge in Höhe von € 980,-.
Die fiktive volle Erwerbsminderungsrente von Herrn Müller hätte bei Berücksichtigung von
Abschlägen in Höhe von insgesamt 10,6% € 1.464,36 betragen. Wie hoch ist die Frau
Müller zu gewährende Witwenrente?
Ermittlung des Multiplikators des Rentenwert: 26,4 für Frau Müller zuzüglich 5,6 für jedes
Kind, insgesamt also 37,6.
Dieser multipliziert mit dem Rentenwert in Höhe von € 27,47 = € 1.032,87
Der Freibetrag liegt über dem Arbeitseinkommen von Frau Müller. Sie erhält folglich die
große Witwenrente in Höhe von 55% von € 1.464,36 = € 805,40 in voller Höhe. Hinzu
kommt die Halbwaisenrente für die Kinder.
Würde Frau Müller vollschichtig arbeiten und erhielte Sie eine Nettovergütung von
€ 1.800, so würde die Nettovergütung den Freibetrag von € 1.032,87 um € 767,13 übersteigen. 40% hiervon = € 306,85 wären auf die Witwenrente anzurechnen, d. h. die Witwenrente würde sich um diesen Betrag auf € 498,55 vermindern.
3.3
Krankenversicherung der Rentner
3.3.1
Allgemeine Ausführungen
Rentner können in der Krankenversicherung folgendermaßen versichert sein:

In der Gesetzlichen Krankenversicherung
- als Versicherungspflichtige
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Sozialrecht
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- als freiwillig Versicherte
- als Familienversicherte

In der privaten Krankenversicherung
Eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner tritt nur
ein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Grundsätzlich ist die Erfüllung der Vorversicherungszeit Bedingung. Das heißt, der Versicherte muss in der zweiten Hälfte des Zeitraumes von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens zu neun Zehnteln Pflichtmitglied einer Gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein. Dabei werden auch Zeiten einer Familienversicherung vor dem
01.01.1989 berücksichtigt.
3.3.2
Höhe der Beiträge
Die Höhe der Beiträge berechnet sich aus der Höhe der monatlichen Bruttorente. Von dem
dabei ermittelten Betrag trägt der Versicherungsträger 7,3% und der Rentenbezieher
8,2%. Die Beiträge werden unmittelbar vom Versicherungsträger an die Krankenkassen
abgeführt. Bei mehreren Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung wird dieser
Krankenkassenbeitrag von jeder Rente einbehalten und abgeführt.
3.3.3
Freiwillig und privat Versicherte
Zu einer Rente wird ein Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gezahlt, wenn der Berechtigte freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert und nicht gleichzeitig in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.
Der monatliche Zuschuss der Rentenversicherung beziffert sich auf 7,3% der Rente
(Stand: Oktober 2011). Der Zuschuss wird nur auf Antrag geleistet.
3.4
Pflegeversicherung für Rentner
Das für die Krankenversicherung der Rentner Gesagte gilt prinzipiell auch für die Pflegeversicherung der Rentner. Wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert
ist, ist das auch in der Pflegeversicherung.
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Seit 01.04.2004 haben versicherte Rentner den Beitrag in voller Höhe (1,95%80) selbst zu
tragen.
80
Kinderlose 2,20%
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 181
Gesetzliche Unfallversicherung
1.
Einführung
1.1
Aufgaben der Gesetzlichen Unfallversicherung
Die Unfallversicherung hat folgende Aufgaben:

Mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte
Gesundheitsgefahren zu verhüten und für wirksame Erste Hilfe zu sorgen,

nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen zu entschädigen durch

-
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten, Arbeits- und Berufsförderung und Erleichterung der Verletzungsfolgen,
-
Leistungen in Geld an den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen.
Sie befreit die Betriebe und die im Unternehmen tätigen Mitarbeiter weitgehend
von Schadensersatzansprüchen wegen verschuldeter Arbeitsunfälle.
1.2
Rechtliche Grundlagen
Durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das
Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz-UVEG) vom 07. August 1996
(BGBl. I S. 1254) wurde dieser Sozialversicherungszweig als SGB VII in das Sozialgesetzbuch eingefügt.
Das am 01.01.2009 in Kraft getretene Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
sieht eine Zusammenlegung der Zahl der gewerblichen Berufsgenossenschaften bis Ende
2009 von derzeit 23 auf nur noch neun vor. Die Unfallkassen sollen auf 17 sinken. Ferner
wird ein "Überaltlastenausgleich" eingeführt, der die Belastungen der einzelnen Berufsgenossenschaften durch historisch bedingte Altlasten (z. B. Bergbau) gleichmäßig auf alle
Träger verteilt.
Das Leistungsrecht blieb durch das UVMG unverändert.
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Seite 182
Es sind ferner zu beachten die Bestimmungen des I., IV., IX. und X. Teils des Sozialgesetzbuches (SGB), die Satzungen der einzelnen Versicherungsträger sowie EUVerordnungen und Sozialversicherungsabkommen.
1.3
Struktur
Die gesetzliche Unfallversicherung hat 1884 die bis dahin bei Verschulden und zum Teil
auch bei Gefährdung bestehende unzureichende Haftpflicht des Arbeitgebers abgelöst.
Die Gesetzliche Unfallversicherung führte Berufsgenossenschaften ein, gegen die der Arbeitnehmer öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche geltend machen kann.
Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind die Arbeitgeber. Die Selbstverwaltungsorgane
dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind je zur Hälfte mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter/innen besetzt.
Die Mittel werden im Umlageverfahren von den Arbeitgebern aufgebracht.
Seit Bestehen der Unfallversicherung ist der Entschädigungsanspruch unabhängig davon,
wer den Unfall verursacht hat.
Die Unfallversicherung gewährt Leistungen von Amt wegen, also ohne Antrag, im Unterschied zu den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
1.4
Gliederung
Allgemeine Unfallversicherung:
Gewerbliche Berufsgenossenschaften (BG), nach Gewerbezweigen gegliedert; die
Unfallkassen des Bundes und der Länder
Landwirtschaftliche Unfallversicherung:
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften; Gartenbau-Berufsgenossenschaft
See-Unfallversicherung:
See-Berufsgenossenschaft, Hamburg
Die allgemeine Unfallversicherung umfasst alle Unternehmen und die in ihnen gegen Arbeitsunfall Versicherten, soweit sie nicht der landwirtschaftlichen oder der See-Unfallversicherung unterliegen.
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Seite 183
2.
Versicherter Personenkreis
2.1
Versicherte Personengruppen
Versichert sind kraft Gesetzes:

Beschäftigte, Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten

Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen

Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlasst
worden sind

Behinderte und Blinde in anerkannten Werkstätten

Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen und Organisationen (auch ehrenamtlich) tätig sind

Küstenschiffer und –fischer sowie ihre mitarbeitenden Familienangehörigen

Arbeitslose bei Erfüllung ihrer Meldepflicht

Personen, die an einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme
teilnehmen

Personen, die im öffentlichen Interesse tätig werden (z. B. ehrenamtliche Helfer,
Blutspender, Lebensretter)

Kinder in Kindergärten, Schüler und Studierende

Pflegepersonen nach dem Pflegeversicherungsgesetz

Personen, die ein Haus in Selbsthilfe errichten

Personen, die wie Versicherte tätig werden und

Strafgefangene und Personen, die Arbeitsgelegenheiten im Sinne des SGB II wahrnehmen.
Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung auf Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten, erstrecken kann.
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Nicht versichert sind Beamte oder vergleichbare Personengruppen (z. B. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Schwestern vom Roten Kreuz).
Versicherungsberechtigt sind Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten.
Auf schriftlichen Antrag können sich weitere Personengruppen versichern (z. B. gewählte
oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen).
2.2
Beginn und Ende der Versicherungspflicht
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Versicherte seine Arbeitskraft der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers unterstellt und in einer dem Unternehmen förderlichen und
dem ausgesprochenen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechenden Weise tätig wird, evtl. schon mit dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der Arbeit.
Nach Beendigung der Beschäftigung sind noch versichert der Heimweg und Handlungen,
die notwendig sind, um ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Einigung über eine
vorzeitige Auflösung zu beenden. Ferner der Weg zum Abholen der Papiere vom früheren
Arbeitgeber.
3.
Leistungen
3.1
Unfallverhütung und Erste Hilfe
3.1.1
Unfallverhütungsvorschriften
Die Berufsgenossenschaften erlassen verbindliche Vorschriften über

Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben,

das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Unfällen zu beachten haben,

ärztliche Untersuchungen von Versicherten vor Aufnahme von Arbeiten, die mit arbeitsbedingten Unfall- oder Gesundheitsgefahren verbunden sind.
Diese Vorschriften und die Strafvorschriften sind bekannt zu machen.
Geldbußen bis zu € 10.000 kann der Vorstand gegen Mitglieder oder Versicherte festsetzen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen.
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3.1.2
Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften
Die Aufsichtspersonen (früher: Technische Aufsichtsbeamte) der Berufsgenossenschaften
überwachen die Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften und beraten die Mitglieder.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Pflichten gegenüber den Aufsichtspersonen oder
ihren Anordnungen zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
3.1.3
Psychologische Unfallverhütung und sonstige Verhütungsmaßnahmen
Zur Unfallverhütung werden alle geeigneten neuzeitlichen Mittel wie Plakate, Filme, Merkblätter, Zeitschriften, Fernsehspots usw. eingesetzt.
Das kann betrieblich, überbetrieblich, regional und überregional geschehen.
Zur Forschung über Unfallverhütung steht vor allem die Bundesanstalt für Unfallerforschung und Unfallschutz in Dortmund zur Verfügung.
3.1.4
Sicherheitsbeauftragte
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Arbeitgeber einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung des Unfallschutzes und überzeugen sich insbesondere von dem Vorhandensein der ordnungsgemäßen Benutzung der Schutzvorrichtungen.
3.1.5
Erste Hilfe
Die Berufsgenossenschaften haben die Betriebe anzuhalten, eine wirksame Erste Hilfe
sicherzustellen. Hierzu gehören u. a. die Ausbildung von Betriebshelfern und die Bereitstellung von Verbandskästen.
3.2
Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls
3.2.1
Umfang der Leistungen
Die Leistungen umfassen

Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten,
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
Arbeits- und Berufsförderung,

Maßnahmen zur Erleichterung der Verletzungsfolgen,

Leistungen in Geld an den Verletzten und seine Hinterbliebenen.
Seite 186
3.2.2
Voraussetzungen
Die Leistungen sind davon abhängig, dass

die unfallbringende Tätigkeit gegen Unfall gesetzlich geschützt ist und

ein Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII eingetreten ist.
Die Leistungen sind von Amts wegen festzustellen. Geschieht das nicht, so ist der Anspruch zur Vermeidung von Nachteilen binnen zwei Jahren nach dem Unfall anzumelden.
3.2.3
Der Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu
einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Ungeborene Kinder stehen einem Versicherten gleich, wenn die Mutter einen Arbeitsunfall
erlitten hat.
Sachschäden werden von der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Als Arbeitsunfälle im weiteren Sinne gelten

Wegeunfälle,

Berufskrankheiten und

Elementarereignisse (Sturm usw.), die bei Betrieben der See- und Binnenschifffahrt
auftreten können.
Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn die Unfallgefahr in den persönlichen Verhältnissen begründet liegt, z. B. bei einem Unfall aus innerer Ursache wie Ohnmacht und Epilepsie,
oder die Unfallursache im privaten, eigenwirtschaftlichen Bereich liegt. Zum privaten Bereich gehört grundsätzlich auch das Bedürfnis nach Schlaf, Nahrung und Erholung sowie
nicht betriebsbezogene Gefälligkeitsleistungen.
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Versichert ist das Abheben eines Geldbetrages, wenn der Versicherte nach Ablauf eines
Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes das Geldinstitut persönlich aufsucht.
Verbotswidriges oder fahrlässiges Verhalten schließt das Vorliegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitsunfalls nicht aus. Keine Ansprüche bestehen,
wenn der Unfall absichtlich bzw. vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Bei Wegeunfällen muss der Unfall mit dem Zurücklegen des Weges nach oder von dem
Ort der versicherten Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Wege, die
nur persönlichen oder eigenwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind grundsätzlich unversichert.
Versichert sind Abweichungen vom unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und dem
Ort der Tätigkeit, wenn ein Kind, das mit im Haushalt lebt, sich in fremder Obhut befindet
und nach dort gebracht bzw. abgeholt wird. Ferner sind Abweichungen im Falle von Fahrgemeinschaften versichert.
Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn

eine Krankheit vorliegt, die in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit bezeichnet ist und

ein ursächlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht.
Eine Krankheit soll wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, wenn nach neuen Erkenntnissen eine Anerkennung als Berufskrankheit gerechtfertigt wäre, sie aber in die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung noch nicht aufgenommen worden ist.
Der Arbeitgeber hat binnen drei Tagen nach Kenntnis alle Arbeitsunfälle dem Träger der
Unfallversicherung anzuzeigen, die den Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei
Tagen verursachen.
3.2.4
Medizinische, berufsfördernde und ergänzende Leistungen (Leistungen zur
Teilhabe)
3.2.4.1
Allgemeines
Die Heilbehandlung und die Berufshilfe sollen mit allen geeigneten Mitteln (ohne Beschränkung auf das Maß des Notwendigen)

die durch den Arbeitsunfall bedingte Körperverletzung und Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigen oder bessern, ihre Verschlimmerung verhüten und

den Verletzten nach seiner Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung seiner
Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich eingliedern.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 188
3.2.4.2
Heilbehandlung
Die Träger der Unfallversicherung haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst bald nach dem Arbeitsunfall einsetzende, schnelle und sachgemäße Heilbehandlung,
soweit nötig eine fachärztliche oder besondere unfallmedizinische Versorgung gewährleistet wird.
Grundsätzlich sind die Arbeitgeber, die Krankenkassen und der zuerst tätige Arzt verpflichtet, alle arbeitsunfähigen durch Arbeitsunfälle Verletzten einem Durchgangsarzt zuzuleiten.
Der Durchgangsarzt entscheidet, ob berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung notwendig
ist oder ob der Verletzte im Rahmen der Krankenpflege der Krankenversicherung zu behandeln ist.
Die Heilbehandlung umfasst

ärztliche Behandlung,

Versorgung mit Arznei, anderen Heilmitteln und Hilfsmitteln und anderen geeigneten Heilmaßnahmen und

Gewährung von Pflege.
3.2.4.3
Berufshilfe
Die Berufshilfe sollte frühzeitig, möglichst bereits während der Heilbehandlung einsetzen,
damit der Versicherte befähigt und ermutigt wird, bald in das Erwerbsleben zurückzukehren. Sie endet erst mit der endgültigen beruflichen Wiedereingliederung.
Sie umfasst

Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes, evtl. auch Eingliederungsbeihilfen an den Arbeitgeber,

Berufsfindung und Arbeitserprobung und

berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung und Umschulung.
Der Berufshelfer der Unfallversicherung wirkt möglichst auf die Unterbringung am alten
Arbeitsplatz und beim bisherigen Unternehmer hin; eine neue Stelle vermittelt er meist
unter Beteiligung des Arbeitsamtes.
Eine Umschulung wird durchgeführt, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann und sich der Verletzte für den neuen angestrebten Beruf eignet.
Während einer Maßnahme der Berufshilfe erhält der Verletzte Übergangsgeld.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 189
3.2.4.5
Verletztengeld
Der Verletzte erhält während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld, wenn er
infolge des Versicherungsfalles arbeitsunfähig ist oder wegen einer Heilbehandlung eine
ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann und zuvor Anspruch auf Arbeitsentgelt
oder Lohnersatzleistungen hatte.
Das Verletztengeld wird für max. 78 Wochen gewährt. Das Verletztengeld beträgt 80 vom
Hundert des Regelentgelts und darf das nach den Bestimmungen des SGB V zu errechnende Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
3.2.5
Entschädigung durch Renten oder sonstige Geldleistungen
3.2.5.1
Allgemeines
Die wichtigsten Geldleistungen sind die Verletzten- und die Hinterbliebenenrenten. Diese
bemessen sich nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes vor dem Arbeitsunfall. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahr vor dem Arbeitsunfall. Für Zeiten ohne Arbeitseinkommen wird das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das
der letzten Tätigkeit vor diesen Zeiten entspricht. Der Verletzte wird also so gestellt, als
hätte die vor der Unterbrechung ausgeübte Beschäftigung bis zur nächsten Beschäftigung
fortbestanden.
Arbeitseinkommen ist das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers aus unselbständiger
Beschäftigung.
3.2.5.2
Verletztenrente
Die Verletztenrente ist zu gewähren, wenn die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall andauert. Zu entschädigen ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie mindestens 20 v. H. beträgt. Ist die Erwerbsfähigkeit
des Verletzten durch den Arbeitsunfall um 10 oder 15 v. H. gemindert, so wird die Rente
nur gewährt, wenn ein anderer Arbeitsunfall die Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 v. H.
mindert.
Die Rente beginnt normalerweise mit dem Tag nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im
Sinne der Krankenversicherung.
Die Rente beträgt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v. H. zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (=Vollrente),

bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitsunfall den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (=Teilrente).
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 190
Der Unfallversicherungsträger gewährt regelmäßig zunächst eine vorläufige Rente. Diese
Rente kann bei Eintritt einer wesentlichen Änderung jederzeit herabgesetzt oder erhöht
werden.
Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall muss der Versicherungsträger die
Dauerrente (positiv oder negativ) feststellen.
Ist zu erwarten, dass nur eine vorläufige Rente zu gewähren ist, so kann der Verletzte
nach Abschluss der Heilbehandlung durch eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abgefunden werden.
Für Schwerverletzte, die dauerhaft erwerbsgemindert sind und infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können sowie bei Arbeitslosigkeit gibt es
Zuschläge.
Bei Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die
Rente um höchstens die Hälfte mindern.
3.2.5.3
Leistungen bei Tod durch Arbeitsunfall
Der Tod des Versicherten muss mit dem Arbeitsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Es genügt, wenn der Arbeitsunfall den Tod um mindestens ein Jahr beschleunigt hat.
Bei Tod durch Arbeitsunfall sind zu gewähren

ein Sterbegeld,

die Kosten für die Überführung,

Hinterbliebenenrenten und

eine Überbrückungshilfe für die Witwe bzw. den Witwer in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Witwenrente und Vollrente für drei Monate.
Bei den Hinterbliebenenrenten ist zu unterscheiden:
Witwen- und Witwerrente
Die Witwe bzw. der Witwer erhalten bis zu ihrem Tod oder ihrer Wiederverheiratung
eine Witwen- bzw. Witwerrente. Sie beträgt 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe bzw. der Witwer das 47. Lebensjahr vollendet hat oder solange mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzogen wird oder Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung vorliegt, sonst nur 30 vom
Hundert des Jahresarbeitsverdienstes. In diesem Fall wird die Rente längstens für 24
Monate gewährt.
Einkommen, das mit einer Witwen- oder Witwerrente zusammentrifft, wird angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen
Rentenwerts der Gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Von dem danach verbleibenden Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 191
Rente an die frühere Ehefrau
Einer früheren Ehefrau des durch Arbeitsunfall Verstorbenen wird nach seinem Tod
eine Rente in Höhe der Witwenrente vom Tag des Antrages ab gewährt, wenn der
Verstorbene ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder wenigstens
während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat. Beruht der Unterhaltsanspruch auf den §§ 1572, 1573, 1575 oder 1576 BGB, so wird die Rente gewährt, solange die frühere Ehefrau ohne den Arbeitsunfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.
Die Regelung gilt für frühere Ehemänner, deren Frauen durch einen Arbeitsunfall
verstorben sind, sinngemäß.
Waisenrente
Waisenrente wird an jedes Kind des (der) durch Arbeitsunfall Verstorbenen bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Berufsausbildung bzw. bei Gebrechlichkeit bis
zum vollendeten 27. Lebensjahr gewährt.
Vollwaisen erhalten eine Rente in Höhe von 30 vom Hundert, Halbweisen eine Rente
von 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes.
Elternrente
Verwandte der aufsteigenden Linie sowie Stief- und Pflegeeltern haben unter besonderen Voraussetzungen Anspruch auf Elternrente.
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen.
Beihilfen an Hinterbliebene können gewährt werden, wenn der Tod eines Schwerverletzten
mit einem Arbeitsunfall nicht in einem ursächlichen Zusammenhang steht. In der Regel
handelt es sich um eine einmalige Zahlung in Höhe von 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes. In besonderen Fällen kann eine laufende Beihilfe gewährt werden.
3.2.5.4
Abfindung von Renten
Durch die Abfindung von Verletztenrenten wird der Anspruch auf Heilbehandlung und Berufshilfe nicht berührt:
Abfindung mit einer Gesamtvergütung
Ist zu erwarten, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden.
Das schließt Rentenzahlungen nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt ist, nicht aus, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 192
Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
Die kleinen Dauerrenten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unter 40% werden auf Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden
Betrag abgefunden. Durch diese Abfindung erlöschen die Rentenansprüche aus dem
betreffenden Unfall für immer, falls sich die Unfallfolgen später nicht verschlimmern.
Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert und mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen
Geldbetrag abgefunden werden.
Die Abfindung kann bis zur Hälfte der Rente für einen Zeitraum von zehn Jahren betragen. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt.
Heiratet eine Witwe oder ein Witwer, so wird das Zweifache des Jahresbetrages der Rente
als Abfindung gewährt. Der Rentenanspruch lebt ganz oder teilweise wieder auf, falls diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird.
4.
Mitgliedschaft
Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind die Arbeitgeber, nicht die versicherten Arbeitnehmer. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für den Betrieb.
Der Arbeitgeber hat die in seinem Betrieb Beschäftigten über die zuständige Berufsgenossenschaft und die Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen zu unterrichten.
Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften werden durch Beiträge der Arbeitgeber aufgebracht. Die Arbeitnehmer werden zur Beitragsleistung nicht herangezogen.
In der Regel werden zunächst Vorschüsse auf die Beiträge von der Berufsgenossenschaft
gefordert. Die Beitragshöhe ist in der allgemeinen Unfallversicherung (ohne Unfallkassen)
abhängig von dem Entgelt der Versicherten und dem Grad der Unfallgefahr im Unternehmen.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 193
Recht der Arbeitsförderung (SGB III)
1.
Aufgaben (Versicherungsfälle) und Ziele der Arbeitsförderung
Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer
der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem
Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen
dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als
durchgängiges Prinzip zu verfolgen.
Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen und die berufliche und regionale Mobilität unterstützen,

die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,

die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Kenntnissen,
Fertigkeiten sowie Fähigkeiten fördern,

unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und

die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von
Arbeitslosigkeit gefördert werden.
Aufgaben der Agentur für Arbeit sind:

Unterstützung der Beratung und Vermittlung

Verbesserung der Eingliederungsaussichten

Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Förderung der Berufsausbildung
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Entgeltersatzleistungen

Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Seite 194
2.
Organisation
Die Aufgaben werden von der Bundesagentur für Arbeit ausgeführt.
Die Bundesagentur für Arbeit ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sitz der Bundesagentur ist Nürnberg. Sie gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der
mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene.
Die Organe der Bundesanstalt sind

der Verwaltungsrat,

der Vorstand,

die Verwaltungsausschüsse der Regionaldirektionen und

die Verwaltungsausschüsse der örtlichen Arbeitsagenturen.
Der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit setzen
sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen.
Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand und die Verwaltung. Er kann vom Vorstand
die Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision verlangen und Sachverständige
mit einzelnen Aufgaben der Überwachung beauftragen.
Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben. Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung
ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen.
Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt sechs Jahre.
Der Vorstand leitet die Bundesagentur und führt deren Geschäfte. Er vertritt die
Bundesagentur gerichtlich und außergerichtlich.
Die Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit nimmt der Bundesminister für Arbeit wahr.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 195
3.
Rechtsgrundlage
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) regelt das deutsche Arbeitsförderungsrecht.
Es ist Nachfolger des Arbeitsförderungsgesetzes, das bis zum 31. Dezember 1997 das
Arbeitsförderungsrecht regelte.
Das SGB III umfasst sämtliche Leistungen und Maßnahmen zur Arbeitsförderung. Es ist
damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. Das Sozialgesetzbuch III enthält zudem Regelungen zur Arbeitslosenversicherung.
Die Leistungen werden dabei in die drei großen Bereiche Leistungen an Arbeitnehmer,
Leistungen an Arbeitgeber sowie Leistungen an Träger unterteilt.
Rechtsquellen sind neben dem I, IV, IX und X Buch ferner EU-Richtlinien und zwischenstaatliche Abkommen.
4. Begünstigter Personenkreis
In einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
5.
Leistungen
5.1
Beratung und Vermittlung
5.1.1
Allgemeine Ausführungen
Die Agentur für Arbeit hat Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten. Art und Umfang der Beratung soll sich nach dem Beratungsbedarf des einzelnen
Ratsuchenden richten. Einbezogen werden sollen bei der Beratung die Kenntnisse über
den Arbeitsmarkt des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den Arbeitsverwaltungen anderer Staaten.
Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende
mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit
Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die
Agentur für Arbeit soll sicherstellen, dass Arbeitslose und Ausbildungssuchende, deren
berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert ist, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
Arbeitsvermittlung und Berufsberatung werden unentgeltlich ausgeübt.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 196
Eine Arbeitsvermittlung durch Dritte ist nur mit einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit zulässig.
Nach Erhebungen wissenschaftlicher Institute wird nur jeder dritte freie Arbeitsplatz trotz
der in § 81 SGB IX niedergelegten Pflichten der Agentur für Arbeit gemeldet. Noch geringer sind die Vermittlungsergebnisse.
Ca. 12 % der Arbeitgeber bedienen sich der Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit.
Quantitativ und qualitativ bedeutsamer ist die Personalwerbung durch die Arbeitgeber
selbst (z. B. durch Anzeigen oder Internet) oder durch persönliche Kontakte.
Die gesetzlichen Vorgaben, die der Agentur für Arbeit eine herausragende Bedeutung bei
der Vermittlung beimessen, werden nur unzureichend umgesetzt. Die Gründe hierfür sind
vielschichtig. Kritisiert wird von Arbeitgebern und berufsständischen Kammern, dass Besetzungsvorschläge der Agentur für Arbeit nur zögerlich und oft wenig passgenau erfolgten.
5.1.2
Frühzeitige Arbeitssuche
Versicherte, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich persönlich
bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, wenn sie vom Beendigungszeitpunkt
des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangen. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses
hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die
Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
5.1.3
Unterstützung der Beratung und Vermittlung
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sowie Ausbildungssuchende
können zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erhalten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Als unterstützende Leistungen können Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen und Reisekosten übernommen werden.
5.1.4
Zumutbarkeit
Einem arbeitslosen Versicherten sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit
einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Allgemeine Gründe liegen vor, wenn die neue
Beschäftigung gegen gesetzliche oder Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere
nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das
der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 197
drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den
folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar.
Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur
dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das
Arbeitslosengeld.
5.1.5
Eingliederungszuschüsse
Betriebe können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person
liegender Umstände erschwert ist.
Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung
des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
5.2
Leistungen an Versicherte
5.2.1
Mobilitätshilfen
Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte, können durch Mobilitätshilfen
gefördert werden. Sie umfassen



Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung
Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät
Übernahme der Kosten für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle, tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, getrennte Haushaltsführung und Umzugsbeihilfe.
Leistungen kommen auch für Auszubildende in Frage, die bei der Agentur für Arbeit als
Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.
5.2.2
Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 198
5.2.3
Förderung der Berufsausbildung
Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen
Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
förderungsfähig ist, sie zum begünstigten Personenkreis zählen und die erforderlichen
Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten, die sonstigen
Aufwendungen und die Lehrgangskosten nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Maßnahmen an einer Fachhochschule, Hochschule oder vergleichbaren Bildungsstätte sind
keine beruflichen Bildungsmaßnahmen im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes.
5.2.4
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Versicherte können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch
Übernahme der Weiterbildungskosten und Gewährung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn

die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern,
eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt
ist,

die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist,

vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgte und

die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Betriebe, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, können einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten.
Wird ein Arbeitsloser von einem Verleiher eingestellt, um ihn als Vertreter für einen anderen Arbeitnehmer, der sich beruflich weiterbildet, zu verleihen, kann der Entleiher einen
Zuschuss für das dem Verleiher zu zahlende Entgelt erhalten.
5.2.5
Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Behinderten Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben
erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre
Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre
Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 199
Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit es erforderlich
ist, schließt das Verfahren zur Auswahl der Leistungen eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung ein.
Zu unterscheiden ist zwischen allgemeinen und besonderen Leistungen. Die allgemeinen
Leistungen umfassen die Leistungen zur

Unterstützung der Beratung und Vermittlung,

Verbesserung der Aussichten auf Teilhabe am Arbeitsleben,

Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung,

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit,

Förderung der Berufsausbildung und

Förderung der beruflichen Weiterbildung.
Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur
Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich Berufsvorbereitung sowie
blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen.
5.3
Leistungen an Träger
5.3.1
Berufliche Ausbildung
Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung können durch Zuschüsse gefördert
werden, wenn sie

durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung ermöglichen und ihr Eingliederungsaussichten verbessern oder

besonders benachteiligte Jugendliche, die keine Beschäftigung haben und nicht
ausbildungssuchend oder arbeitssuchend gemeldet sind, durch zusätzliche soziale
Betreuungsmaßnahmen an Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung heranführen.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 200
5.3.2
Förderung von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung
oder der beruflichen Rehabilitation
Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder Einrichtungen der
beruflichen Rehabilitation können durch Darlehen und Zuschüsse gefördert werden, wenn
dies für die Erbringung von anderen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung erforderlich
ist und die Träger sich in angemessenem Umfang an den Kosten beteiligen.
Gefördert werden der Aufbau, die Erweiterung und die Ausstattung von Einrichtungen, die
der beruflichen Bildung behinderter Menschen dienen sowie Maßnahmen zur Entwicklung
oder Weiterentwicklung von Lehrgängen, Lehrprogrammen und Lehrmethoden zur beruflichen Bildung behinderter Menschen.
Voraussetzung für eine Förderung ist die vorherige Abstimmung mit dem zuständigen
Bundesministerium sowie die Mitwirkung der Bundesagentur für Arbeit.
Das hier Gesagte gilt für Träger von Jugendwohnheimen entsprechend.
5.3.3
Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Die Bundesagentur für Arbeit fördert Träger, die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für von
der Agentur für Arbeit zugewiesene Arbeitnehmer durchführen.
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind zulässig, wenn

die Maßnahmen dazu dienen, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend
den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit , die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermöglichen

in den Maßnahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten
durchgeführt werden

eine Beeinträchtigung der Wirtschaft als Folge der Förderung nicht zu befürchten
ist und

mit den von der Agentur für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmern Arbeitsverhältnisse begründet werden.
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 201
6.
Lohnersatzleistungen
6.1
Arbeitslosengeld
6.1.1
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Versicherte, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur
für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaft erfüllt haben.
Arbeitslos ist ein Versicherter, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis
steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigung sucht.
Der Versicherte hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu
melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten,
der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ist erfüllt, wer in einer Rahmenfrist von zwei Jahren
mindestens zwölf Monate (in Ausnahmefällen sechs Monate) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
6.1.2
Sonderformen des Arbeitslosengeldes
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben auch Versicherte, die allein deshalb nicht arbeitslos
sind, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen
nicht unter den Bedingungen ausüben können, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind.
Verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der Gesetzlichen Rentenversicherung darf nicht
festgestellt worden sein.
Es handelt sich in der Regel um Versicherte, die aus dem Leistungsbezug von Krankengeld
nach 78-wöchiger Bezugsdauer ausgesteuert worden sind.
6.1.3
Anspruchsdauer
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer
Dauer von
insgesamt mindestens . . . Monaten
Seite 202
und nach
Vollendung des . . . Lebensjahres
. . . Monate
12
6
16
8
20
10
24
12
30
50.
15
36
55.
18
48
58.
24
Bei verspäteter Meldung, bei Anlass zu Sperrzeiten oder bei Arbeitskämpfen kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend ruhen oder ganz erlöschen.
Nebeneinkommen sind grundsätzlich anzurechnen.
6.1.4
Erstattung des Arbeitslosengeldes durch den Arbeitgeber
Bei über 57-jährigen Arbeitnehmern kann die Situation eintreten, dass der Arbeitgeber die
Aufwendungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit zu erstatten hat.
Damit soll ein "vorzeitiger Ruhestand" zu Lasten der Versichertengemeinschaft verhindert
werden.
6.1.5
Teilarbeitslosengeld
Teilarbeitslosigkeit und damit Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn ein Versicherter eine versicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren
versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübte, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
6.2
Unterhaltsgeld
Versicherte können bei Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme der Umschulung oder Weiterbildung Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
Bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Teilzeitmaßnahme,
die mindestens zwölf Stunden wöchentlich umfasst, ist die Gewährung von Teilunterhaltsgeld möglich.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 203
Auf das Unterhaltsgeld finden die Vorschriften des Arbeitslosengeldes entsprechend Anwendung.
6.3
Übergangsgeld (Ausbildungsgeld)
Versicherte, die behindert sich, haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist und sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder
an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilnehmen.
In bestimmten, im SGB III näher konkretisierten Fällen besteht auch die Möglichkeit, behinderte Menschen ohne Vorbeschäftigungszeit zu fördern.
6.4
Kurzarbeitergeld
Versicherte haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn es zu einem erheblichen Arbeitsausfall mit entsprechend geringerem Entgelt kommt, die betrieblichen und persönlichen
Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Von einem erheblichen Arbeitsausfall spricht man, wenn mindestens ein Drittel der im
Betrieb Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres
monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz. Es handelt sich hierbei um den Unterschiedsbetrag zwischen pauschaliertem Nettoentgelt aus dem Sollentgelt
und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.
Die Bezugsdauer ist gesetzlich auf sechs Monate begrenzt. Danach läuft eine Sperrfrist
von drei Monaten. Die Regelbezugsdauer kann bei gesamtwirtschaftlichen Problemen
("außergewöhnliche Umstände") durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert
werden.
6.5
Insolvenzgeld
Versicherte haben bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bei Abweisung des Antrages
mangels Masse oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland Anspruch auf Insolvenzgeld.
Es dient als Lohnersatzleistung für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
Der Anspruch auf Insolvenzgeld geht auf den Erben des Arbeitnehmers über.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 204
Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet. Dieses ergibt sich aus
dem auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung
begrenzte Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der gesetzlichen Abzüge.
6.6
Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
Versicherte in der Bauwirtschaft haben Anspruch auf Abgeltung witterungsbedingter
Mehraufwendungen für geleistete Arbeitsstunden sowie auf Winterausfallgeld (SaisonKurzarbeitergeld). Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist und das Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit
nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.
7.
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung beim Bezug
von Lohnersatzleistungen
7.1
Krankenversicherung
Empfänger von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Übergangsgeld sind in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, von dem Leistungen bezogen werden. Sie endet
mit Ablauf des letzten Tages des Leistungsbezugs.
Die Beiträge trägt die Bundesanstalt für Arbeit.
7.2
Unfallversicherung
Empfänger von Lohnersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit sind versichert, soweit
sie ihrer Meldepflicht nachkommen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des SGB VII.
7.3
Rentenversicherung
Zeiträume, in denen Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld bezogen wird,
gelten in der Gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeit (früher: Anrechnungszeit).
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 205
8.
Aufbringung der Mittel
Die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit notwendigen Mittel werden
durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, durch Umlagen (Wintergeld und
Insolvenzausfallgeld) und Zuschüsse des Bundes aufgebracht.
Die Versicherungspflicht ist der in der Gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen. Daneben sind auch Gefangene versichert. Hier gelten die Länder als Arbeitgeber.
Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen ab 01.01.2009 je 1,4 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (s. Anlage zum Kapitel Krankenversicherung).
9.
Arbeitserlaubnis
An Stelle der Arbeitsagentur ist seit dem 01.01.2005 mit dem Zuwanderungsgesetz die
Ausländerbehörde für die Erteilung der Arbeitserlaubnis zuständig. Die Arbeitsagentur
wird, soweit erforderlich, nur noch in einem behördeninternen Zustimmungsverfahren
beteiligt.
Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, bedürfen grundsätzlich einer Arbeitslaubnis. Ausgenommen sind Arbeitnehmer aus den 15 alten EU-Staaten,
dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz. Für Arbeitnehmer der neuen
EU-Länder (EU-Erweiterung 2004 und EU-Erweiterung 2007) gelten dagegen Übergangsregelungen, die ihre Freizügigkeit als Arbeitnehmer einschränken können. Bereits in
Deutschland lebende Angehörige der neuen EU-Länder, die am 01.05.2004 oder später für
einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in Deutschland zum
Arbeitsmarkt zugelassen waren, erhalten die Arbeitsberechtigung-EU, die ihnen einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang erlaubt.
Die Arbeitserlaubnis ist in den Aufenthaltstitel integriert. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet darf grundsätzlich nur dann ausgeübt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt.
Für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland und
den Vereinigten Staaten von Amerika gelten Sonderregelungen. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in
Deutschland einholen.
Für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist ein Arbeitsmarktzugang nur nachrangig möglich.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 206
Gesetzliche Pflegeversicherung
1.
Vorgeschichte der Pflegeversicherung in der Bundesrepublik Deutschland
In den 1970er und 1980er Jahren ist in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach versucht worden, eine Risikoabsicherung für den Fall der Pflegebedürftigkeit zu etablieren.
Bereits im Gesundheitsreformgesetz von 1989 hat der Gesetzgeber den Begriff der
"Schwerpflegebedürftigkeit" eingeführt und für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen entsprechende Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen.
Vielen sind die Aussagen des früheren Ministers Blüm noch in Erinnerung, wonach die
Leistungskürzungen im Zusammenhang mit der Einführung des Gesundheitsreformgesetzes dazu genutzt werden sollten, die Beiträge zu senken und einen Einstieg in die Absicherung bei Pflegebedürftigkeit vorzunehmen.
2.
Wesen der Gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Gesetzliche Pflegeversicherung ist ihrem Wesen nach eine Grundsicherung, keine am
Bedarf orientierte Vollsicherung, auch wenn sie grundsätzlich als Sachleistung konzipiert
ist. Die Höhe der Leistungen ist betragsmäßig festgeschrieben. In Einzelfällen ist eine Vorversicherungszeit erforderlich. Die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung gehen
von einer punktuellen Absicherung des pflegebedingten Aufwands mit relativ enger Abgrenzung aus.
Die Einführung der Gesetzlichen Pflegeversicherung ist von vielen Gebietskörperschaften
und kirchlichen Diensten zum Anlass genommen worden, finanzielle Eigenleistungen zurückzuführen.
3.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz) vom 28. Mai 1994. Es ist als XI. Buch in das Sozialgesetzbuch eingefügt worden. Die aktuelle Ausgestaltung dieses Zweiges der Sozialversicherung erfolgte durch die Pflegereform im Jahr 2008.
Auch die anderen Bücher des Sozialgesetzbuches (Teil I - Allgemeiner Teil, Teil IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung und Teil X - Verwaltungsverfahren) finden Anwendung.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 207
4.
Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung
Träger der Gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Bei jeder gesetzlichen
und bei jeder privaten Krankenkasse wurde als Abteilung dieser juristischen Personen eine
Pflegekasse errichtet. Ihre Mittel sind von denen der Krankenversicherung getrennt zu
verwalten.
Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Organe der Pflegekassen sind die Organe der gesetzlichen Krankenkassen bzw.
der privaten Krankenversicherungen, bei denen sie errichtet worden sind.
Arbeitgeber der für die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die Krankenkasse/Krankenversicherung, bei der die Pflegekasse errichtet ist.
5.
Versicherter Personenkreis
Aus dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" ergibt sich, dass alle
Personen, die der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, in der Gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Darüber hinaus sind
jedoch auch alle Personen pflichtversichert, die Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind.
Sowohl die Familien- als auch die Weiterversicherung orientieren sich inhaltlich an den
Maßstäben der Gesetzlichen Krankenversicherung.
6.
Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung
6.1
Stufen der Pflegebedürftigkeit
Für die Gewährung von Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz sind pflegebedürftige Personen einer von drei Pflegestufen zuzuordnen:

Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit): Voraussetzung = Hilfebedarf bei
Körperpflege, Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen, mindestens einmal täglich im Umfang von mindestens 90 Minuten. Zudem zusätzlich mehrfache wöchentliche Hilfestellung bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige): Dreimalige tägliche Hilfestellung zu verschiedenen Tageszeiten. Zeitaufwand mindestens drei Stunden. Ansonsten wie
Pflegestufe I.

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige): Hilfestellung rund um die Uhr, auch
nachts. Zeitaufwand mindestens fünf Stunden. Ansonsten wie Pflegestufe I.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 208
6.2
Leistungsarten
Die Gesetzliche Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

Pflegesachleistungen (Einsatz von Pflegekräften durch die Pflegekassen oder ambulante Dienste)

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (Barleistungen)

Kombination von Sach- und Geldleistungen

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)

Kurzzeitpflege

Vollstationäre Pflege

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegeperson(Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen)

Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Leistungen des Persönlichen Budgets
6.3
Pflegesachleistungen
Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat:

Pflegestufe I:
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von € 440;
ab 01.01.2012 = € 450

Pflegestufe II:
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von € 1.040;
ab 01.01.2012 = € 1.100
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011

Pflegestufe III :
Seite 209
Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von € 1.510;
ab 01.01.2012 = € 1.550
In Härtefällen kann der Gesamtwert in Stufe III auf € 1.918 erhöht werden. Die Ausnahmeregelung darf bei der einzelnen Pflegekasse auf nicht mehr als 3% der Fälle der Stufe
III Anwendung finden.
6.4
Barleistungen
Der Anspruch auf Barleistungen umfasst je Kalendermonat:

Pflegestufe I:
€ 225; ab 01.01.2012 = € 235

Pflegestufe II:
€ 430; ab 01.01.2012 = € 440

Pflegestufe III:
€ 685; ab 01.01.2012 = € 700
6.5
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen
Gründen übernimmt die Gesetzliche Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.
6.6.
Teilstationäre Pflege
Der Anspruch umfasst je Kalendermonat:

Pflegestufe I:
bis € 420

Pflegestufe II:
bis € 980

Pflegestufe III:
bis € 1.470
6.7
Vollstationäre Pflege
Die Gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt pflegebedingte Aufwendungen bis € 1.510
mtl. (der Betrag findet auch bei der Kurzzeitpflege und bei der Verhinderung der Pflegeperson Anwendung). Im Einzelnen: Pflegestufe I = € 1.023, Pflegestufe II € 1.279 und
Pflegestufe III = € 1.510; ab 01.01.2012 = € 1.550.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 210
In Härtefällen erhöht sich der Betrag auf € 1.825; ab 01.01.2012 = € 1.918. Er darf max.
5% der Pflegebedürftigen der Stufe III gewährt werden.
In Einrichtungen der Behindertenhilfe übernimmt die Pflegekasse im Einzelfall je Kalendermonat zehn vom Hundert des Heimentgelts, höchstens jedoch € 256 je Kalendermonat.
Abgegolten durch die Gesetzliche Pflegeversicherung werden nur reine Pflegeleistungen
(nicht Unterkunftskosten einschließlich Kapitalkosten und Verpflegung).
Der von der Pflegekasse einschließlich einer Anpassung an die Preisentwicklung zu übernehmende Betrag darf 75 vom Hundert des Gesamtbetrages aus Pflegesatz, Entgelt für
Unterkunft und Verpflegung und gesondert berechenbare Investitionskosten (Miete Pacht,
Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden, sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter –
soweit die Aufwendungen nicht durch öffentliche Förderung vollständig abgedeckt worden
sind) nicht übersteigen.
6.8
Ergänzende Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei
denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen
Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Stufen I, II und III sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der
nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht. Es handelt sich um demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen, bei denen der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung als Folge der Krankheit oder Behinderung
Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu
einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen.
Abhängig von der persönlichen Pflegesituation auf der Grundlage der dauerhaften und
regelmäßigen Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen werden bis zu € 100 mtl. (Grundbetrag) bzw. bis zu € 200 mtl. (erhöhter Betrag) gewährt.
Auch das Leistungsangebot in Heimen wird durch gesonderte Angebote für demenziell
Erkrankte verbessert. In vollstationären Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen wird zusätzliches Betreuungspersonal für Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf eingesetzt. Die Kosten hierfür tragen die gesetzlichen und privaten Pflegekassen getragen. Vorgesehen ist für rund 25 demenziell erkrankte Heimbewohner eine zusätzliche Betreuungskraft.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 211
6.9
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Einwegwindeln) dürften monatlich den Betrag von € 31 nicht übersteigen.
Technische Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen) werden vorrangig leihweise überlassen. Versicherte
nach dem 18. Lebensjahr haben zu den Kosten der Hilfsmittel grundsätzlich zehn vom
Hundert, höchstens jedoch € 25 je Hilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. Härtefälle sind von der Zuzahlung zu befreien.
Zuschüsse zu Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (z. B. Bau von Rampen,
Treppenliften, Fahrstühlen, Verbreiterung der Wohnungstüren, Umbau von Nasszellen)
dürfen € 2.557 nicht übersteigen.
6.10
Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson
Wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig ist,
entrichten die Pflegekassen für sie Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung.
7.
Rechtsbeziehungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung zu den Leistungsanbietern
Grundlage ist ein Versorgungsvertrag zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung bzw.
einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der
Pflegekassen, der im Einvernehmen mit dem Sozialhilfeträger abgeschlossen wird.
Mit Abschluss des Vertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur
pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung
ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten
verpflichtet.
8.
Pflegestützpunkte und Pflegeberatung
Die Pflegereform 2008 sieht Pflegestützpunkte vor, in denen Auskunft, Beratung, individuelles Fallmanagement und möglichst großer Service unter einem Dach geboten werden
sollen. Pflegestützpunkte werden nur dann errichtet, wenn ein Bundesland dies ausdrücklich wünscht. Dabei wird auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen zurückgegriffen.
Seit dem 01.01.2009 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflegeberater. Die
Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 212
9.
Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
9.1
Allgemeines
Die Aufwendungen gliedern sich wie folgt:

Pflegevergütung (allgemeine Pflegeleistungen)
Kostenträger: Pflegeversicherung

Unterkunft und Verpflegung bei teil- und vollstationären Einrichtungen
Kostenträger: Die Aufwendungen sind vom Pflegebedürftigen, seinen Angehörigen
oder dem Sozialhilfeträger zu tragen

Raumkosten, Pachten, Abschreibungen, Instandsetzungen
Kostenträger: Die Aufwendungen sind nach dem Gesetz vorrangig von den Ländern, anderenfalls von den Pflegebedürftigen bzw. den Sozialhilfeträgern zu finanzieren
9.2
Pflegesätze
Die Pflegesätze sind entsprechend dem Versorgungsaufwand in drei Pflegeklassen eingeteilt. Parteien der Pflegesatzvereinbarung sind die Pflegekassen, der Sozialhilfeträger und
der Träger der Einrichtung.
Es gelten prospektive Pflegesätze. D. h., sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes für einen künftigen Zeitraum zu treffen.
Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die
Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich fest.
9.3
Vergütung für ambulante Pflegeleistungen
Vertragsparteien sind der Träger des Pflegedienstes, die Pflegekassen und der örtliche
Sozialhilfeträger.
Die Vergütungen können nach dem erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom
Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Gesamtleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 213
10.
Wechselbeziehungen zwischen der Gesetzlichen Pflegeversicherung und der
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Gesetzliche Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII gehen von unterschiedlichen Ausgangspunkten aus. Die Pflegeversicherung sieht begrenzte Pauschalleistungen vor, wo hingegen die Sozialhilfe bedarfsorientiert ist. Die Pflegeversicherung fragt
nach dem Zeitaufwand, die Sozialhilfe hingegen differenziert nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit.
Mit dem Gesetz zur sozialen Absicherung der Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz) werden neue Maßstäbe in der Pflege gesetzt, denen sich letztendlich die bedarfsorientierte Sozialhilfe unterzuordnen hat. Das wird in der Übernahme der Leistungskriterien
der Pflegeversicherung in der Hilfe zur Pflege deutlich.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 214
Rehabilitation und Teilhabe
1.
Begriff der Sozialen Rehabilitation/Teilhabe
Innerhalb der Rehabilitation wird unterschieden zwischen medizinischer, schulischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation. Man spricht von den vier Phasen oder Arten der Rehabilitation. Ziel der Rehabilitation insgesamt ist die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung Bedrohter in die Gesellschaft. Im weitesten Sinne ist
Rehabilitation also stets soziale Rehabilitation. Meist wird jedoch der Begriff soziale Rehabilitation in einem anderen - engeren - Sinn gebraucht, um die Ziele zu bezeichnen, die
über die medizinische, schulische und berufliche Rehabilitation hinaus zur Eingliederung
eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung Bedrohten in die Gesellschaft
angestrebt werden. Zugleich werden alle Maßnahmen als soziale Rehabilitation beschrieben, die diesen Zwecken dienen.
Die Ziele und Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind im Sozialgesetzbuch (SGB)
Neuntes Buch (IX) als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft umfassend beschrieben. Im
Mittelpunkt des Gesetzes steht, Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung Bedrohten ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Aufgabe der Sozialleistungen ist die
Förderung der Teilhabe dieses Personenkreises, insbesondere am Arbeitsleben. Dieses Ziel
soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, umfassend, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden.
Leistungen zur Teilhabe § 5 SGB IX:
Zur Teilhabe werden erbracht
1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation),
3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(Soziale Rehabilitation d. Verf.).
Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können neben den Sozialversicherungsträgern (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) auch
die Träger der Sozialhilfe und der Jugendhilfe sein.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 215
Die Einbeziehung der Sozialhilfeträger und der Jugendhilfeträger in die für alle Rehabilitationsträger geltenden Verfahrens- und Abstimmungsvorschriften soll insbesondere eine
enge Zusammenarbeit der Leistungsträger ermöglichen.
Das SGB IX ist kein Leistungsgesetz
§ 29 Abs. 1 Nr. 1- 3 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) beschreibt die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen:

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, ärztliche und zahnärztliche
Behandlung, Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, Körperersatzstücke, orthopädische
und andere Hilfsmittel, Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere Hilfen zum Erhalten
oder Erlangen eines Arbeitsplatzes, Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung,
Ausbildung und Weiterbildung, sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am
Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, insbesondere Hilfen zur
Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht, zur angemessenen Schulbildung, zur heilpädagogischen Förderung, zum
Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, zur Ausübung einer angemessenen Tätigkeit, soweit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht möglich
sind, zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, zur Freizeitgestaltung
und sonstigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
Leistungen zur sozialen Rehabilitation werden heute im Wesentlichen von der
Sozialhilfe, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Pflegeversicherung und
der Opferversorgung gewährt.
Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind im SGB XII als Leistungen zur Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft zusammengefasst. Nach der Eingliederungshilfe-Verordnung
zählen dazu u. a. Maßnahmen, die geeignet sind, Menschen mit Behinderungen die Begegnung und den Umgang mit Personen ohne Behinderungen zu ermöglichen oder zu
erleichtern, und die Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der
Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.
Während andere Bereiche der Rehabilitation überschaubar und gesetzgeberischen Maßnahmen zugänglich sind, gilt dies für weite Bereiche der sozialen Rehabilitation im eigentlichen Sinne nur mit Einschränkungen. Das menschliche Miteinander oder der Menschen
mit Behinderungen untereinander und zwischen Menschen mit und ohne Behinderung
lässt sich durch gesetzgeberische und andere staatliche Maßnahmen allenfalls mittelbar
und nur langfristig beeinflussen.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 216
Soziale Integration setzt eine Wechselwirkung voraus. Menschen mit Behinderungen sind
dann sozial eingegliedert, wenn sie und Menschen ohne Behinderungen sich aufeinander
zu bewegen und wechselseitig soziale Beziehungen aufnehmen. Soziale Integration und
Rehabilitation ist mehr als die bloße einseitige soziale Anpassung der Menschen mit Behinderungen an die Mehrheit der Menschen ohne Behinderungen. Während sich beim bloßen
Anpassungsvorgang lediglich der Mensch mit Behinderungen verändert, vollziehen sich bei
der eigentlichen sozialen Rehabilitation Veränderungen auf beiden Seiten. Erst wenn sich
auch die Erwartungen, Einstellungen und das Handeln der Menschen ohne Behinderungen
an die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen anpassen, Menschen mit und ohne
Behinderungen sich als gleichwertige Partner begegnen, vollzieht sich die soziale Rehabilitation.
Besondere Schwierigkeiten bereitet dieser Vorgang, wenn die Beeinträchtigung des Menschen mit Behinderungen seine Fähigkeit zur Aufnahme sozialer Beziehungen erheblich
einschränkt (Hörbehinderte, Schwerstbehinderte, geistig Behinderte) oder wenn die Beeinträchtigung des Menschen mit Behinderungen gerade in der Unfähigkeit zur Pflege und
Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen besteht (Menschen mit seelischen Behinderungen)81.
Weitere gesetzliche Grundlagen für die soziale Rehabilitation befinden sich in anderen Vorschriften der Sozialhilfe (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 28 SGB XII (Erschwerniszulagen), Vorbeugende Gesundheitshilfe gem. § 47 SGB XII (Mutter- und Kind-Kuren),
Hilfe zur Pflege gem. §§ 61 ff. SGB XII, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gem. §§ 70
SGB XII, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gem. § 67 ff. SGB XII,
Altenhilfe gem. § 71 SGB XII). Des Weiteren enthält auch die Kinder- und Jugendhilfe
bzw. die Hilfe für junge Volljährige im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG - SGB VIII)
wichtige Elemente der sozialen Rehabilitation.
2.
Rechtsquellen der sozialen Rehabilitation/Teilhabe
2.1
Überblick

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -

Gesetzliche Sozialversicherung
-
Unfallversicherung (SGB VII)
-
Pflegeversicherung (SGB XI)
81
so auch Weichlein, Fachlexikon der sozialen Arbeit des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011

Soziales Entschädigungsrecht
-

Seite 217
Bundesversorgungsgesetz einschl. Opferentschädigungsgesetz
Fürsorgeleistungen (vgl. Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 GG)
-
Sozialhilfe (SGB XII)
-
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
-
Jugendhilfe (SGB VIII)
2.2
Ausführungen
2.2.1
Betrachtungen zur gesetzlichen Sozialversicherung
Die gesetzliche Sozialversicherung ist als Rechtsquelle in der sozialen Rehabilitation von
nachgeordneter Bedeutung. Hierzu sind folgende Anmerkungen zweckmäßig:
Die gesetzliche Sozialversicherung ist als Auffangnetz für genau definierte Wechselfälle
des Lebens (Versicherungsfälle) konzipiert, die mit dem Erwerbsprozess in einem engen
Zusammenhang stehen. Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung greifen also immer dann, wenn der Versicherte am Einsatz der Arbeitskraft aus Alters- oder Krankheitsgründen gehindert ist bzw. seine Arbeitskraft wegen eines Mangels an Arbeit nicht verwerten kann. Mit der sozialen Rehabilitation gibt es hier in der Regel keine Berührungspunkte.
Eine Ausnahme hiervon stellt die Gesetzliche Pflegeversicherung dar. Sie ist nicht mehr
allein nur für Arbeitnehmer und vergleichbare schutzbedürftige Selbständige konzipiert,
sondern hat den Charakter einer alle Bevölkerungsgruppen einschließende Pflichtversicherung.
2.2.2
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Gesetzliche Krankenversicherung sieht Leistungen für die Versicherungsfälle Krankheit,
und Entbindung vor. Krankheit ist nach der Rechtsprechung ein regelwidriger Körper- oder
Geisteszustand, der Behandlungsbedürftigkeit oder/und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Ist ein Körper- oder Geisteszustand einer Behandlung nicht zugänglich (z. B. bei Pflegebedürftigkeit oder bei Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung), spricht man
von einem Gebrechen. Hierfür - und da liegt einer der Schwerpunkte der sozialen Rehabilitation - ist nach der Struktur der sozialen Sicherungssysteme der Bundesrepublik Deutschland die Gesetzliche Krankenversicherung, die sich aus den Beiträgen der Versicherten
bzw. deren Arbeitgeber finanziert, sachlich nicht zuständig.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 218
Um eine wirksame ganzheitliche Hilfe sicherzustellen, haben sich in Zuständigkeitsfragen
im Einzelfall Mischformen herausgebildet. Als Beispiel sind die Sozialpädiatrischen Zentren
gem. § 119 SGB V zu nennen. Nach § 43 a SGB V haben versicherte Kinder Anspruch auf
nicht-ärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie erforderlich sind, um eine Krankheit zum
frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Nicht
zuständig ist die Gesetzliche Krankenversicherung folglich für die notwendige Behandlung
der Kinder in Sozialpädiatrischen Zentren, soweit die durchgeführten Maßnahmen nicht
unter den Krankheitsbegriff des SGB V fallen (z. B. Beratungsgespräch der Eltern mit einem Psychologen, heilpädagogische Maßnahmen). Die Finanzierung dieses Teilbereichs
erfolgt durch den Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte.
2.2.3
Gesetzliche Rentenversicherung
Die Gesetzliche Rentenversicherung schließt die soziale Rehabilitation ebenfalls aus. Das
Rentenreformgesetz (SGB VI) sieht Rehabilitationsleistungen nur zur Wiederherstellung
der Erwerbsfähigkeit vor. Es ist nach dem Motto "Rehabilitation vor Rente" Ziel der Gesetzlichen Rentenversicherung, den Renteneintritt hinauszuschieben und den Versicherten
als Beitragszahler zu erhalten. Nach dieser Vorgabe stehen Versicherten Rehabilitationsmaßnahmen dann nicht zu, wenn die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zu
erwarten ist (z. B. bei langjährigen Suchtmittelabhängigen mit zur Erwerbsminderung führenden Folgeerkrankungen).
Auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung gibt es in einzelnen Arbeitsfeldern Berührungspunkte zur Sozialhilfe. Zu nennen sind insbesondere die Nachsorgeangebote für Abhängigkeitserkrankte (z. B. Betreutes Wohnen oder Therapeutische Wohngemeinschaften), die in der Regel über die Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem SGB XII finanziert werden.
2.2.4
Gesetzliche Unfallversicherung
Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) sieht Leistungen zur sozialen
Rehabilitation und ergänzende Leistungen vor. Sie umfassen

Kraftfahrzeughilfe,

Wohnungshilfe,

Beratung für sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung,

Haushaltshilfe,

ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011

Seite 219
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Rehabilitationserfolges.
Auch in der gesetzlichen Unfallversicherung steht neben der Unfallverhütung das Bestreben nach Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im Vordergrund. Bei bleibenden Schäden
entlässt die Unfallversicherung die Versicherten jedoch nicht aus ihrer Verantwortung und
sieht Maßnahmen der sozialen Rehabilitation vor (z. B. Maßnahmen zur Erleichterung der
Verletzungsfolgen).
Partizipieren von diesen Leistungen können nur Versicherte, die infolge eines Arbeits- bzw.
Wegeunfalles oder einer Berufserkrankung einen körperlichen Schaden erlitten haben.
Allerdings beschränkt sich der Kreis der Versicherten nicht nur auf Erwerbstätige. Versichert sind u. a. auch Kinder in Tagesstätten und Schulen sowie Studierende. Orientiert an
der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich gleichwohl um
einen zahlenmäßig sehr begrenzten Personenkreis.
2.2.5
Gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
Die Leistungen der Pflegeversicherung dienen der Abdeckung des Bedarfs an Grundpflege
und hauswirtschaftlicher Versorgung sowie der Kostenerstattung.
Die Gesetzliche Pflegeversicherung ist ihrem Wesen nach eine Grundsicherung, keine am
Bedarf orientierte Vollsicherung, auch wenn sie grundsätzlich als Sachleistung konzipiert
ist. Die Höhe der Leistungen ist betragsmäßig festgeschrieben. In Einzelfällen ist eine Vorversicherungszeit erforderlich. Die Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung gehen
von einer punktuellen Absicherung des pflegebedingten Aufwands mit relativ enger Abgrenzung aus.
Die Gesetzliche Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen:

Pflegesachleistungen (Einsatz von Pflegekräften durch die Pflegekassen oder ambulante Dienste)

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (Barleistungen)

Kombination von Sach- und Geldleistungen

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)

Kurzzeitpflege

Vollstationäre Pflege
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Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
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Fassung Oktober 2011
Seite 220

Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen

Leistungen zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen (Übernahme von Rentenversicherungsbeiträgen)

Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Zusätzliche Betreuungsleistungen

Leistungen des Persönlichen Budgets
2.2.6
Bundesversorgungsgesetz einschließlich Opferentschädigungsgesetz
Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Dienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Angehörige sind in die
Entschädigung einbezogen.
Opfer von Impfschäden und Opfer von (zivilen) Gewalttaten, die in der Bundesrepublik
Deutschland oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch
dessen rechtmäßige Abwehr einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Die Versorgung umfasst

Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

Leistungen der Kriegsopferfürsorge

Beschädigtenrente

Bestattungsgeld

Hinterbliebenenrente

Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen
Der Umfang des begünstigten Personenkreises ist nicht (mehr) erheblich.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 221
2.2.7
Sozialhilfe nach dem SGB XII
2.2.7.1
Aufgabe der Sozialhilfe im System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik
Deutschland
Die Sozialhilfe ist das unterste, aus Steuermitteln der Kommunen finanzierte Netz im System der sozialen Sicherung der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Netz greift immer
dann, wenn vorrangige Ansprüche auf Leistungen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang vorhanden sind. In der Sozialhilfe gilt grundsätzlich das Bedürftigkeitsprinzip. Das
heißt, Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn alle anderen vorrangigen Möglichkeiten (z. B.
Einsatz des Einkommens, des Vermögens, der Arbeitskraft, Ansprüche gegenüber Dritten)
ausgeschöpft sind. Hiervon gibt es Ausnahmen, wie z. B. bei therapeutischen Leistungen
für Kinder mit Behinderungen. Diese Leistungen sind unabhängig vom Einkommen und
Vermögen des Kindes und seiner Eltern.
Die soziale Rehabilitation wird schwerpunktmäßig aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert.
Ursächlich hierfür ist die Fokussierung der gesetzlichen, beitragsfinanzierten Sozialversicherung auf die medizinische und berufliche Rehabilitation.
2.2.7.2
Hilfe zum Lebensunterhalt
Zusätzlich zu den Regelsätzen können Pauschalbeträge (Regelsatzüberschreitungen/Erschwerniszulagen) für Leistungen der persönlichen Hilfe (z. B. Einkauf von Lebensmitteln,
Zubereitung von Mahlzeiten) bewilligt werden. Im Gegensatz zur Hilfe zur Pflege und Hilfe
zur Weiterführung des Haushalts kann sich diese Hilfe nur auf einzelne Tätigkeiten erstrecken, die zudem in ihrer Bedeutung nicht so wesentlich sein dürfen, dass der Leistungsberechtigte ohne ihre Sicherstellung in seiner menschenwürdigen Existenz ernstlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei Leistungen für eine Putzhilfe im Umfang
von zwei Stunden je Tag und an sieben Tagen in der Woche diese Vorschrift noch als anwendbar angesehen.
Voraussetzung für die Gewährung von Erschwerniszulagen ist, dass der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besitzt oder zum Personenkreis der
Minderbemittelten zählt.
2.2.7.3
Vorbeugende Gesundheitshilfe
Die Vorbeugende Gesundheitshilfe dient der Komplementärfinanzierung von Leistungen
der Gesetzlichen Krankenversicherung, wie z. B. Erholungskuren für ältere Menschen.
Die anfallenden Kosten werden in vollem Umfang übernommen, wenn ein Krankenversicherungsschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 222
Für die Vorbeugende Gesundheitshilfe gilt ein weniger strenger Einkommenseinsatz als in
der Hilfe zum Lebensunterhalt.
2.2.7.4
Eingliederungshilfe für Behinderte
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen wendet sich schwerpunktmäßig
an folgende Personenkreise:

Kinder mit Behinderungen

Abhängigkeitserkrankte

Menschen mit Behinderungen in Werkstätten
Kinder mit Behinderungen erhalten nur dann Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung, wenn ein behandlungsfähiger Versicherungsfall vorliegt. Wie oben bereits aufgezeigt, gibt es Mischfinanzierungsformen, bei denen sich die Träger der Gesetzlichen
Krankenversicherung und die Träger der Sozialhilfe die Kosten teilen.
Besondere Formen der Frühförderung (z. B. Pädagogische Frühförderung) gehen ausschließlich zu Lasten der Sozialhilfe. Auch Betreuungskosten (Integrationspauschalen) in
Integrativen Kindertagesstätten und Heimeinrichtungen für Kinder mit Behinderungen und
von Behinderung bedrohte Kinder werden, abgesehen von einer Kostenbeteiligung der
Gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 43 a SGB XI in vollstationären Einrichtungen in
Höhe von € 256,- mtl., ausschließlich im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte
finanziert.
Für die Entgiftung und die Rehabilitation Abhängigkeitserkrankter ist die Zuständigkeit der
gesetzlichen Sozialversicherung gegeben, soweit ein Versicherungsschutz besteht. Anderenfalls tritt die Eingliederungshilfe für Behinderte ein. Leistungen im Rahmen dieser
Rechtsvorschrift erfolgen sowohl für der Entwöhnungsbehandlung vorgeschaltete Hilfen
(wie z. B. Aufenthalt in Übergangseinrichtungen) wie auch für Nachsorgeangebote. Das
gilt sowohl für in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung Versicherte als auch
für Nichtversicherte.
Typische Nachsorgeangebote sind Therapeutische Wohngemeinschaften, Formen des Betreuten Wohnens und die Begleitung durch Selbsthilfegruppen. Eine wirksame Nachsorge
ist zur Gewährleistung des Rehabilitationserfolges unerlässlich.
2.2.7.5
Blindenhilfe
Die Blindenhilfe sieht Geld- und Sachleistungen vor. Die Landesblindengeldgesetze der
Länder sind, soweit solche existieren, vorrangig. Sie haben den Vorteil, dass Leistungen
der Blindenhilfe ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen des Blinden zu gewähren
sind.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 223
Aufgabe dieser Hilfeart ist es, die durch die fehlende oder stark eingeschränkte Sehkraft
bedingten Nachteile mittels der Heranziehung von Hilfskräften oder des Gebrauchs technischer Hilfsmittel teilweise auszugleichen.
2.2.7.6
Hilfe zur Pflege
Die Pflegeversicherung sieht vom Einkommen der Versicherten unabhängige Pauschalleistungen vor. Diese Pauschalleistungen decken in der Regel nicht den vollständigen Bedarf
und unterliegen teilweise weiteren Einschränkungen.
Verfügt der Versicherte oder seine Angehörigen nicht über entsprechende finanzielle Mittel, um die von der Pflegeversicherung nicht gedeckten Kosten zu tragen, tritt insoweit die
Sozialhilfe (hier: Hilfe zur Pflege) ein.
Durch die Einführung der Pflegeversicherung hat sich der Anteil der Selbstzahler in den
Heimeinrichtungen erhöht. Allerdings ist der überwiegende Anteil der Heimbewohner weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen.
Die Finanzierung eines Pflegeplatzes soll an folgendem Beispiel veranschaulicht werden:
Kosten für einen Schwerpflegebedürftigen:
€ 115,-- tgl. x 30,42 Tage =
Hinzu kommen ein Taschengeld und ggf. finanzielle
Leistungen für Bekleidung.
€ 3.498,30
Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung
45 Versicherungsjahre (inkl. beitragsfreie Zeiten) mit
durchschnittlichem Einkommen =
€ 1.236,1582
abzüglich =
Krankenversicherung 7,3% + 0,4% f. Zahnersatz €
Pflegeversicherung 1,925%
€
95,18
23,80
Nettorente =
-------------€ 1.117,17
Leistungen der Pflegeversicherung Pflegestufe III =
€ 1.550,--83
Mithin ungedeckte Kosten:
Taschengeld und finanzielle Leistungen für Bekleidung
€ 831,13 zuzüglich
82
Abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung
83
Ab 01.01.2012
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 224
2.2.7.7
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Diese Hilfeart kommt zur Anwendung, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann bzw. der Hilfesuchende alleinstehend und die Hilfe zur Weiterführung des
Haushalts geboten ist. Von dieser Hilfeart partizipieren insbesondere zwei Fallgruppen:

Haushalte mit Kindern und

alte Menschen und Menschen mit Behinderungen, die zwar nicht pflegebedürftig
sind, die jedoch ohne hauswirtschaftliche Hilfestellungen nicht in ihrer gewohnten
Umgebung verbleiben können.
2.2.7.8
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Begünstige von dieser Hilfeart sind insbesondere

Nichtsesshafte,

Gefährdete und

junge Volljährige, denen Leistungen nach dem SGB VIII aufgrund ihres Alters nicht
gewährt werden können.
Unter Nichtsesshaften versteht man wohnungslose Menschen, deren Situation darüber
hinaus von besonderen Schwierigkeiten geprägt sein muss. Diese besonderen Schwierigkeiten müssen einer baldigen Wiedereingliederung in die Gesellschaft entgegenstehen.
Häufig ist dieser Personenkreis psychisch und/oder abhängigkeitserkrankt. Das Leben auf
der Straße führt zu vorzeitiger Alterung und vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Angeboten werden Heimeinrichtungen mit dem Ziel der sozialen, beruflichen und medizinischen Rehabilitation sowie niedrigschwellige Einrichtungen für Menschen, die zur Annahme einer qualifizierten Hilfe nicht bereit sind, jedoch eines Mindestmaßes an Fürsorge
(Übernachtungsstätten, Suppenküchen etc.) bedürfen.
Auch Nichtsesshafte besitzen einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Gefährdete im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Haftentlassene sowie weibliche und
männliche Prostituierte.
Insbesondere kurzzeitig Inhaftierte verlieren durch die Verbüßung der Strafhaft in der Regel ihre Wohnung und ihren Arbeitsplatz. Ferner zerbrechen sehr häufig familiäre Beziehungen. Aufgabe der Hilfe ist es, diesem Personenkreis Hilfestellung bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu geben.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 225
Prostituierte verstehen sich in der Regel nicht als Hilfsbedürftige, wenn sie über ausreichendes Einkommen verfügen. Aufgabe der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten ist es, den Ausstieg aus dem Prostituiertenmilieu zu ermöglichen und Hilfestellung bei einer beruflichen Eingliederung zu geben. Angeboten werden Betreute
Wohngemeinschaften und Formen der Hilfe zur Arbeit in enger Zusammenarbeit mit Beschäftigungsgesellschaften, wenn dies gewünscht wird.
Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sind an im Gesetz definierte Voraussetzungen geknüpft. Die für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII vorgesehenen
Leistungen kommen in der Praxis nur selten zur Anwendung. Hier greift die Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, da sich die Lebenstüchtigkeit eines
jungen Menschen nicht am Lebensalter festmachen lässt. Stationäre und ambulante Hilfen
werden gewöhnlich in Einrichtungen der Jugendhilfe gewährt, jedoch aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert.
2.2.7.9
Altenhilfe
Aufgabe der Altenhilfe ist es, Hilfe in besonderen altersbedingten Schwierigkeiten sicherzustellen. Diese Schwierigkeiten können sowohl persönlicher Art als auch durch Umweltbedingungen (fehlender Aufzug, zu große Wohnung, kein behindertengerechtes Badezimmer, zu schmale Türen für die Benutzung eines Rollstuhls) gegeben sein. Sie sollen durch
diese Hilfe nicht nur überwunden, sondern nach Möglichkeit auch verhütet werden. Ist
eine Verhütung oder Überwindung nicht möglich, soll wenigstens eine Milderung angestrebt werden.
Ziel der Hilfe ist die Erhaltung der Möglichkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Die Hilfen im Einzelnen:

Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen
des alten Menschen entspricht

Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter
Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes

Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste

Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der
Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen

Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglicht

Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird.
Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im Einzelfall persönliche Hilfe erforderlich ist.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 226
2.2.8
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken
und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung
aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige
bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.
Elemente der sozialen Rehabilitation werden im Zusammenhang mit der Beseitigung von
Vermittlungshemmnissen angesprochen. Dazu gehören insbesondere

die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege
von Angehörigen

die Schuldnerberatung

die psychosoziale Beratung und

die Suchtberatung
2.2.9
Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
Das SGB VIII entfaltet das Programm der Jugendhilfe aus der Sicht des jungen Menschen
im Kontext der vorrangigen elterlichen Erziehungsverantwortung sowie des darauf bezogenen staatlichen Wächteramtes.
Leistungen der Jugendhilfe sind:

Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinderund Jugendschutzes

Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie

Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Wohnformen für Mütter/Väter und Mütter

Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen

Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen

Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 227
3.
Einrichtungen der sozialen Rehabilitation
3.1
Begriff der Einrichtung
Einrichtungen im sozialwissenschaftlichen Sinne sind Räume, Wohnungen, Gebäude oder
Betriebe, in denen regelmäßig eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt wird.
Im allgemeinen Rechtssinn ist eine Einrichtung jede auf Dauer angelegte Kombination von
sächlichen und personellen Mitteln zu einem besonderen Zweck unter der Verantwortung
einer natürlichen oder juristischen Person. Zu diesem Einrichtungsbegriff gehören alle stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen sowie sonstige soziale Dienste.
Entsprechend den verschiedenartigen Bedarfsituationen gibt es eine Vielzahl auf die unterschiedlichen Bedürfnisse abgestellte Einrichtungen.
Für die soziale Rehabilitation werden genutzt:

Säuglings-, Kinder- und Jugendheime

Heilpädagogische, schulische und sozialtherapeutische Einrichtungen

Berufliche Ausbildungs- und Beschäftigungsstätten

Übergangswohnheime, Wohnheime (z. B. Altenwohnheime, Behindertenwohnheime, Jugendwohnheime)

Kurheime

Altenpensionen

Alten- und Pflegeheime

Tagesstätten und Werkstätten für behinderte Menschen

Sozialstationen, Hauspflegedienste

Mahlzeitendienste

Sonstige soziale Dienste
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 228
Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht
1.
Allgemeine Lehren
1.1
Die Verwaltung als Teil der Staatsgewalt
Der Begriff "Verwaltung" ist schwer fassbar, weil zu ihm Tätigkeiten verschiedenster Art
gehören, die sich gegenständlich kaum zusammenfassend bestimmen lassen.
In den westlichen Demokratien stellt die Gewaltenteilungslehre ein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung der Verwaltung von den übrigen Ausstrahlungen der Staatsgewalt
dar. Verwaltung ist danach der Teil der Staatsgewalt, der nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist.
1.2
Gewaltenteilungslehre
Sie unterscheidet zwischen

der gesetzgebenden Gewalt (Volksvertretung), die Recht setzt,

die vollziehende Gewalt (Regierung), die die von der gesetzgebenden Gewalt erlassenen Gesetzte ausführt und die allgemeinen Geschäfte führt und

der richterliche Gewalt, die Streitigkeiten schlichtet bzw. Gesetze auslegt.
Durch die organisatorische Trennung der einzelnen Gewalten soll erreicht werden, dass
die eine Gewalt die andere hemmt, um dadurch einen Missbrauch der Staatsgewalt zu
verhindern und die Freiheit des einzelnen vor unzulässigen Eingriffen der Staatsgewalt
sicherzustellen.
Die gesetzgebende Gewalt hat gegenüber der ausführenden und der richterlichen Gewalt
einen gewissen Vorrang, der allerdings auch Beschränkungen unterliegt. Zum Beispiel
kann das Verfassungsgericht Gesetze als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklären.
Sie werden dadurch nichtig.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 229
1.3
Ausgestaltung der Gewaltenteilungslehre in der Bundesrepublik Deutschland
und in den 16 Bundesländern
Die Trennung der Gewalten ist entsprechend der Gewaltenteilungslehre durchgeführt. Die
Gesetzgebung steht im Bund dem Bundestag und in den Ländern den Landtagen zu. Die
Rechtsprechung ist unabhängigen Gerichten übertragen.
Das Übergewicht der Volksvertretung kommt im Bund darin zum Ausdruck, dass der Bundestag dem Bundeskanzler das Misstrauen dadurch aussprechen kann, in dem er einen
Nachfolger wählt und dass er Bundespräsidentenanklage erheben kann.
Die Verwaltung ist Verwaltungsbehörden verschiedenster Art übertragen.
1.4
Begriff der öffentlichen Verwaltung
Die öffentliche Verwaltung umfasst den Bereich hoheitlicher Tätigkeit, der nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist. Die öffentliche Verwaltung (hierzu zählen auch die Sozialversicherungsträger) ist das nach einer bestimmten Ordnung sich vollziehende planmäßige
Handeln eines öffentlichen Verbandes. Die Ordnung, nach der sich das Handeln vollzieht,
nennt man Verwaltungsrecht. Es ist Teil des öffentlichen Rechts.
Das Handeln tritt zutage in Verwaltungsmaßnahmen und zwar

in vielfältigen Verrichtungen tatsächlicher Art (z. B. Durchführen von Besichtigungen, erteilen von Auskünften, Verhandlungen mit Vertretern wirtschaftlicher Unternehmungen),

in den "Verwaltungsakten", d. h. in Willensäußerungen, die sich als Ausführung der
öffentlichen Gewalt darstellen und auf die Erzielung eines bestimmten rechtlichen
Erfolges im Einzelfall gerichtet sind (z. B. Erteilung einer Baugenehmigung, Bewilligung von Sozialleistungen, Zulassung eines Kraftfahrzeuges) und

in der Herausgabe allgemeiner und grundsätzlicher Richtlinien und Vorschriften, in
denen mit Wirkung für die Verwaltungsbehörden und ggf. nach außen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften) bestimmt wird, in welcher Weise die gesetzlichen Vorschriften in die Wirklichkeit zu überführen sind.
Nach dem Inhalt der Verwaltung unterscheidet man

die Regierung, d. h. die leitende Tätigkeit der obersten Staatsorgane, wie sie in der
Ernennung von Ministern, der Auflösung des Parlaments, der Einbringung von Gesetzesvorlagen, der Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik, dem Erlass
von allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Weisungen an nachgeordnete Behörden in Erscheinung tritt und

die Vollziehung, d. h. der Ausführung von Gesetzen und sonstigen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 230
Nach den Trägern der Verwaltung wird gegliedert in

Staatsverwaltung (Verwaltung durch staatseigene Behörden, wie z. B. Ministerien,
Regierungspräsidien und Finanzämter),

Selbstverwaltung im kommunalen Bereich (Gemeinden, Kreise, Kommunalverbände) und

Eigenverwaltung der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B.
Sozialversicherungsträger, Industrie- und Handelskammern, Kassenärztliche Vereinigungen), die insbesondere auf wirtschaftlichem, sozialem, berufsständischem
und kulturellem Gebiet Aufgaben wahrnehmen.
Entsprechend der Mittel der Verwaltung unterscheidet man

Hoheitsverwaltung, bei der der Staat den Bürgern in Ausübung öffentlicher Gewalt
entgegentritt. Je nach den Beziehungen, die zwischen dem Staat und den Bürgern
bestehen, spricht man von Eingriffsverwaltung (Erfüllung von Aufgaben mit Befehl
und Zwang - z. B. Erhebung von Steuern, Bußgeldern) und von Leistungsverwaltung, bei der es sich vorzugsweise um betreuende Tätigkeiten handelt und

fiskalischer Verwaltung, bei der der Staat in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben
dem einzelnen nicht als übergeordnete Macht, sondern gleichgeordnet und gleichberechtigt, d. h. auf dem Gebiet des Zivilrechts, gegenübertritt (z. B. Vermietung
und Verkauf gemeindeeigener Immobilien, Erwerb von Kraftfahrzeugen oder EDVAusstattungen).
1.5
Verhältnis von Gesetzgebung und Verwaltung
Die Verwaltung hat den Vorrang der gesetzgebenden Gewalt zu beachten. Eine Verwaltungsmaßnahme darf folglich Gesetz und Recht nicht widersprechen. Andererseits darf
eine Verfügung der Behörde in Form eines belastenden Verwaltungsaktes nur ergehen,
wenn hierfür eine Grundlage in einem Gesetz oder in einer sonstigen Vorschrift besteht.
Letztere muss auf eine gesetzliche Ermächtigung zurückzuführen sein.
Unabhängig hiervon kann der Verwaltung in gewissen Grenzen ein gesetzesfreies Handeln
aus eigener Kompetenz zustehen. Hierzu zählt die Zurverfügungstellung von Zuschüssen
an Träger der Freien Wohlfahrtspflege (Projekt- und institutionelle Förderung), wenn der
Gesetzgeber im Haushaltsplan Mittel ohne ausdrückliche Benennung von Adressaten zur
Verfügung stellt. Die Verteilung dieser Mittel liegt dann im Ermessen der Verwaltung.
Auch kann das Parlament Ministern in Gesetzen das Recht einräumen, Detailregelungen in
Form von Rechtsverordnungen selbstständig zu erlassen. Rechtsverordnungen sind Gesetze im materiellen Sinne.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 231
1.6
Verhältnis von Rechtsprechung und Verwaltung
Rechtsprechung und Verwaltung sind einander gleichgeordnet. Im Verhältnis zwischen
ihnen gilt daher der Grundsatz gegenseitiger Unabhängigkeit. Daraus folgt, dass

es zwischen Gerichten und Verwaltung keine Weisungsbefugnisse gibt

keine der Gewalten sich im Bereich der anderen Gewalt betätigen und

eine Entscheidung der anderen Gewalt aufheben oder verändern darf
Das gilt natürlich nicht bei Sozial- und Verwaltungsstreitsachen. Hier ist es Aufgabe der
Rechtsprechung, ggf. korrigierend einzugreifen und Verwaltungsentscheidungen aufzuheben oder abzuändern.
Zwischen Rechtspflege und Verwaltung gibt es Überschneidungen. Beispielsweise erlässt
die Verwaltung Bußgeldbescheide. Andererseits sind ordentliche Gerichte befugt, im
Rechtsmittelverfahren über die Strafbescheide und Bußgeldfestsetzungen der Verwaltungsbehörden zu entscheiden.
1.7
Quellen des Verwaltungsrechts
Das Verwaltungsrecht setzt sich aus Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusammen. Hinzu kommen die Verwaltungsvereinbarungen. Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts ergeben sich aus

dem Völkerrecht (die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind nach Artikel 25
Grundgesetz Bestandteil des Bundesrechts und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner der Bundesrepublik Deutschland)

Vorschriften der Europäischen Union

Gesetzen des Bundes und der Länder

Rechtsverordnungen

Satzungen (Satzungsrecht ist das von Selbst- und Eigenverwaltungskörperschaften
aufgrund der ihnen gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirkung für ihren Bereich im eigenen Namen gesetzte Recht - z. B. Bebauungsplan der Gemeinde, Beitragssatzung der gesetzlichen Unfallversicherung)

Gewohnheitsrecht und

Recht setzende Vereinbarungen (z. B. Verträge zwischen Gemeinden über öffentliche Einrichtungen)
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 232
2.
Das allgemeine materielle Verwaltungsrecht
2.1
Träger von Rechten und Pflichten des Verwaltungsrechts
Die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen im Rahmen des Verwaltungsrechts orientiert sich
an den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Letzteres gilt auch für die Geschäftsfähigkeit, d. h. der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, soweit nicht das
Verwaltungsrecht besondere Vorschriften enthält (z. B. sind Personen gemäß § 36 SGB I
mit Vollendung des 15. Lebensjahres handlungsfähig. In der Sozialhilfe (mit Ausnahme der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) bedarf es keines förmlichen Antrages; die Hilfe setzt ein, wenn dem Träger der Sozialhilfe die Notlage bekannt ist).
Öffentliche Rechte und Pflichten sind grundsätzlich für alle gleich (Artikel 3 GG). Unterschiede können sich aus der Staatsangehörigkeit (z. B. fehlendes Wahlrecht) ergeben.
Juristische Personen sind die von der Rechtsordnung als rechtsfähig anerkannten Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Zu unterscheiden ist zwischen juristischen Personen des Privatrechts (z. B. eingetragener Verein, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Aktiengesellschaft) und öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften, öffentlichrechtliche Stiftungen, Sozialversicherungsträger).
Für juristische Personen und minderjährige natürliche Personen werden grundsätzlich Vertreter tätig. Ist ein Vertreter nicht vorhanden, hat bei natürlichen Personen das Familiengericht auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter für am Verfahren Beteiligte
zu bestellen, wenn

die Person unbekannt ist

der Aufenthalt unbekannt oder der Beteiligte an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist

der Beteiligte ohne Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes ist und er
der Aufforderung der Behörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt und

der Beteiligte infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage ist, in
dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden
Ausgeschlossen vom Verwaltungsverfahren sind Personen bzw. Vertreter bei Interessenkollisionen (vgl. § 16 SGB X) oder im Falle der Besorgnis der Befangenheit (§ 17 SGB X).
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 233
2.2
Arten von Rechten und Pflichten
Unter öffentlichen Rechten versteht man Ansprüche, die der einzelne gegen den Träger
der öffentlichen Gewalt innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses erheben
kann. Man unterscheidet

Ansprüche auf Leistungen, wie z. B. Erlass eines Hoheitsaktes (Baugenehmigung,
Sozialleistung etc.)

Anspruch auf Duldung eines bestimmten Verhaltens, wie z. B. Benutzung einer öffentlichen Einrichtung

Ansprüche aus Verletzung der persönlichen Freiheitssphäre, wie z. B. bei zwangsweiser Unterbringung eines TBC-Kranken und

Ansprüche auf politische Mitwirkung, wie z. B. das in Artikel 28 grundgesetzlich geschützte Recht der Gemeinden auf Selbstverwaltung und das Recht des Staatsbürgers auf Betätigung des aktiven und passiven Wahlrechts.
Öffentliche Pflichten sind vielgestaltig. Hierzu zählt beispielsweise die Straßenreinigungspflicht des Bürgers, die Verpflichtung der Behörde auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges,
Beachtung der Verkehrsvorschriften durch die Verkehrsteilnehmer, Entrichtung von Steuern, Abgaben und Zöllen durch Pflichtige, Abbruch eines baufälligen Hauses, Auskunftspflicht im Sozialrecht.
Gegenstand der öffentlichen Pflichten können ein Tun (z. B. Zahlung von Steuern), ein
Dulden (z. B. zwangsweise Unterbringung bei ansteckenden Krankheiten) oder ein Unterlassen (z. B. Beginn von Bauarbeiten ohne behördliche Genehmigung) sein.
2.3
Folgenbeseitigungsanspruch
Hat sich eine Behörde ein Verwaltungsunrecht zuschulden kommen lassen, so kann der
Betroffene die Beseitigung der sich daraus ergebenden Rechtsbeeinträchtigungen verlangen. Dazu gehört zunächst die Aufhebung des beschwerenden Verwaltungsaktes selbst.
Darüber hinaus hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass die Folgen des Unrechts
behoben werden, wenn der Verwaltungsakt bereits vollzogen worden ist (z. B. die Baubehörde genehmigt rechtswidrig einen stark störenden Industriebetrieb in einem reinen
Wohngebiet, ein Ausländer wird zu Unrecht abgeschoben).
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 234
3.
Verwaltungsverfahren
3.1
Grundsatz
Das Handeln von Behörden muss, wenn es rechtmäßig sein soll, bestimmten Grundsätzen
entsprechen. Richtschnur ist die strikte Beachtung von Recht und Gesetz. Dazu gehört
insbesondere, dass die Verwaltungsmaßnahmen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz von Treu und
Glauben entsprechen. Das gilt sowohl für die Eingriffs- als auch für die Leistungsverwaltung.
Unter Verwaltungsverfahren versteht man die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, der Vorbereitung und den Erlass eines
Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens gerichtet
ist. Es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages ein (§ 8 SGB X).
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach und
zweckmäßig durchzuführen (§ 9 SGB X).
3.2
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Die Verwaltung hat sich an Recht und Gesetz zu orientieren. Beispielsweise sind Regelsatzleistungen der Sozialhilfe Pflichtleistungen der Höhe nach. Dem Sozialamt ist es verwehrt, Kürzungen vorzunehmen, wenn diese nicht ausdrücklich gestattet sind. Andererseits ist es dem Sozialamt auch verwehrt Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, die nicht zum notwendigen Lebensunterhalt zählen und für die es im
SGB XII keine Rechtsgrundlage gibt.
3.3
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Maßnahme und Ergebnis müssen in einem "vernünftigen" Verhältnis zueinander stehen.
Beispielsweise darf das Sozialamt den Hilfeempfänger nicht zwingen, eine billigere Wohnung anzumieten, wenn die Miete der tatsächlich innegehaltenen Unterkunft nur geringfügig über der behördeninternen Obergrenze liegt und der Umzug mit erheblichem Aufwand
verbunden wäre.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 235
3.4
Grundsatz von Treu und Glauben
Der in §§ 157, 242 BGB umschriebene Grundsatz von Treu und Glauben gilt als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz auch in der Verwaltung und zwar im materiellen Recht als auch
im Prozessrecht (z. B. die Sachbearbeiterin der Gemeinsamen Einrichtung gem. § 44 b
SGB II (früher Arge) trifft mit der allein erziehenden Hilfeempfängerin die Absprache,
dass, solange die Kinder ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben, nur eine Teilzeittätigkeit in Frage kommt. Die Sachbearbeiterin wechselt. Die neue Kraft verlangt eine vollschichtige Tätigkeit und verweist die Klientin auf vorhandene Kinderbetreuungsmöglichkeiten).
Die Klientin hat sich auf eine bestimmte Situation im Vertrauen auf mit der Behörde getroffene Absprachen eingestellt. Ohne Änderung der Verhältnisse ist eine abweichende
Entscheidung nicht rechtmäßig.
3.5
Untersuchungsgrundsatz
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der
Ermittlungen. An das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht
gebunden (§ 20 Abs. 1 SGB X).
Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen
Umstände zu berücksichtigen. Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder
Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die
Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
4.
Der Verwaltungsakt
4.1
Allgemeine Lehren
Die Lehre vom Verwaltungsakt verdankt ihre Entstehung vornehmlich der Rechtswissenschaft, die auf diese Weise eine sichere Grundlage für die rechtliche Beurteilung von Einzelhandlungen der Verwaltung schaffen wollte.
Mit Hilfe dieser Lehre wurde die Aufstellung fester Grundsätze ermöglicht, auf Grund derer
eine Wertung der Tätigkeit der Verwaltung möglich ist. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung haben den Begriff des Verwaltungsaktes näher bestimmt und haben die Anforderungen herausgearbeitet, die an das Zustandekommen, die Form und die Lehre vom
fehlerhaften Verwaltungsakt zu stellen sind.
Das Verfahrensrecht einschließlich der Lehre vom Verwaltungsakt wurde schriftlich fixiert:

Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vom 25.05.1976

Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Hessen vom 01.12.1976
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011

Seite 236
Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) vom 18.08.1980
Unter einem Verwaltungsakt versteht man eine hoheitliche Handlung, die von einer Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalles
mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung nach außen vorgenommen wird.
Vom Verwaltungsakt zu unterscheiden sind:

Handlungen Privater auf dem Gebiet der Verwaltung (Gegensatz: Handlungen einer Verwaltungsbehörde), mögen sie auch rechtlich von Bedeutung oder mit
Rechtswirkungen verbunden sein (z. B. Antrag auf Pflegeerlaubnis)

Rechtsgeschäftliche Handlungen der Verwaltungsbehörden (Gegensatz: Hoheitliche
Handlungen); z. B. Einstellung von Arbeitern und Angestellten, Renovierung eines
Schulgebäudes

Tatsächliche Verrichtungen der Verwaltungsbehörden, mit denen keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen verbunden sind (Gegensatz: Verrichtungen mit
unmittelbarer rechtlicher Wirkung), z. B. innerdienstliche Äußerungen, Einbestellung von Klientel

Innere Verwaltungshandlungen, die nur den inneren Dienstbetrieb regeln (Gegensatz: Nach außen gerichtete Verwaltungshandlungen), z. B. Erlass von Verwaltungsvorschriften in der Sozialhilfe, die sich nur an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes richten

Behördliche Auskünfte und Erklärungen, die zunächst nur der Klärung dienen sollen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes gegeben sind

Die Verordnung und die autonome Satzung, die allgemeine Regeln enthalten (Gegensatz: Regelung eines Einzelfalles); sie sind Rechtsetzung nicht Verwaltung, jedoch über den angefochtenen Verwaltungsakt gerichtlich überprüfbar

Die Verwaltungsvereinbarung, d. h. die Vereinbarung über die Rechtsverhältnisse
des öffentlichen Rechts innerhalb der Verwaltung (Gegensatz: Die einseitige hoheitliche Handlung)

Sozial- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die nicht Verwaltung sondern
Rechtsprechung sind

Politische Staats- und Regierungsakte, soweit es sich bei ihnen um leitende und
nicht bloß vollziehende Funktionen handelt (z. B. Richtlinienkompetenz des/r Bundeskanzlers/in)
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 237
4.2
Arten der Verwaltungsakte
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte unterscheidet man:

Die Verfügung oder rechtsgestaltender oder konstitutiver Verwaltungsakt (z. B.
Bewilligung von Sozialhilfe, Jugendhilfe, Lohnersatzleistungen aus der gesetzlichen
Kranken- oder Rentenversicherung)

Die Entscheidung als rechtsfeststellender oder deklaratorischer Verwaltungsakt (z.
B. die Einbürgerung eines Nichtdeutschen)

Die Beurkundung und die Beglaubigung als amtliche Bestätigung über unstreitige
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse (z. B. Beurkundung einer Geburt oder eines
Sterbefalles)

Die Erklärungsentgegennahme (z. B. Kirchenaustrittserklärung mit der Folge des
Ausscheidens aus der Kirche)
Nach der Art des Zustandekommens der Verwaltungsakte unterscheidet man:

Einseitige Verwaltungsakte (z. B. Polizeiverfügung, Steuerbescheid) und

Mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte (z. B. kann einem Hilfesuchenden keine
Sozialhilfe "aufgezwungen" werden).
Nach dem Ergebnis für den Betroffenen differenziert man zwischen

verpflichtenden und belastenden Verwaltungsakten, die neue Pflichten begründen
oder bestehende näher bestimmen (z. B. Steuerbescheid, Bußgeldbescheid) und

berechtigende und begünstigende Verwaltungsakte, die Rechte verleihen oder Begünstigungen einräumen (z. B. Sozial- und Jugendhilfebescheide).
Nach dem Ermessenspielraum der Behörde unterscheidet man:

"freie" Verwaltungsakte, wenn ihre Vornahme und ihr Inhalt im "freien" Ermessen
der Verwaltungsbehörde stehen (z. B. Übernahme von Beiträgen für eine Lebensversicherung im Rahmen der Sozialhilfe)

Gebundene Verwaltungsakte, wenn die Behörde beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher Art verpflichtet ist, den Verwaltungsakt zu erlassen, weil die Entscheidung in diesem Fall ausschließlich Rechtsanwendung darstellt (z. B. Pflichtleistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt)

Gemischte Verwaltungsakte, wenn durch sie der Tatbestand in einer Weise geregelt wird, die sich teilweise als Rechtsanwendung, teilweise als Ermessensaus-
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 238
übung (z. B. Beurteilungsspielraum bei Pflichtleistungen dem Grunde nach in der
Sozialhilfe) kennzeichnet
Die Unterscheidungen sind bedeutsam für die Frage, in welchem Umfang ein Verwaltungsakt von den Gerichten überprüft werden kann. Die gebundenen Verwaltungsakte
unterliegen der sozial- und verwaltungsgerichtlichen Prüfung in vollem Umfang, die
"freien" dagegen nur unter dem Gesichtspunkt der Ermessensüberschreitung und des Ermessensfehlgebrauchs (z. B. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG).
4.3
Anhörung, Akteneinsicht, Form des Verwaltungsaktes und Nebenbestimmungen
Vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes ist der Betroffene grundsätzlich zu
hören und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben (Anspruch auf rechtliches Gehör).
Unterlassene Anhörungen machen den Verwaltungsakt fehlerhaft, soweit nicht auf eine
Anhörung verzichtet werden kann (s. § 24 SGB X).
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen
Interessen erforderlich ist. Das gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für
Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Verwaltungsakte können, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, in jeder
geeigneten Form erlassen werden. Sie müssen jedoch inhaltlich so bestimmt sein, dass
der Betroffene über seine Rechte und Pflichten unzweideutig Aufschluss erhält. Unklarheiten des Verwaltungsaktes gehen zu Lasten der verfügenden Behörde:

Gewöhnlich ist die schriftliche Form mit Unterschrift der zuständigen Fachkraft
(nicht bei EDV-Ausdrucken) notwendig (z. B. Steuerbescheid, Sozialhilfebescheid)

Häufig kommen aber auch mündliche Verwaltungsakte oder solche durch konkludente, d. h. schlüssige Handlung, vor (z. B. ein Sozialhilfeempfänger erhält die
monatliche Geldleistung nicht über Datenverarbeitung, sondern bar ausgezahlt)

Ausnahmsweise in besonderer, gesetzlich vorgeschriebener Form (z. B. muss eine
Beamtenernennungsurkunde einen bestimmten Wortlaut enthalten und dem zu Ernennenden persönlich übergeben werden)
Verwaltungsakte sind an die Personen, an die sie gerichtet sind, bekannt zu machen. Die
Bekanntgabe ist von besonderer Bedeutung, weil der Verwaltungsakt erst mir ihr wirksam
wird; ferner beginnt mit ihr regelmäßig die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels.
Schriftliche Verwaltungsakte werden durch Übergabe an den Empfänger oder durch öffentliche Bekanntgabe des Inhalts (Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt
oder verweigerter Annahme) bekannt gegeben. Zum Nachweis des Zugangs erfolgt die
Zustellung von belastenden Verwaltungsakten in der Regel durch Zustellungsurkunde.
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Sozialrecht
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Seite 239
Schriftlose Verwaltungsakte werden mündlich oder durch entsprechende Handlungen bekannt gegeben.
Die fehlende Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes macht diesen grundsätzlich
fehlerhaft. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe
mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von
Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die
Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist
(§ 35 Abs. 1 SGB X).
Auch ist eine Rechtsmittelbelehrung in den Verfahrensgesetzen des Bundes und der Länder vorgeschrieben. Bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung fängt die Rechtsmittelfrist
nicht zu laufen an. Nach Ablauf eines Jahres ist jedoch die Einlegung eines Rechtsbehelfs
ausgeschlossen (§ 66 Abs. 2 SGG, § 58 Abs. 2 VwGO).
Als einzelne Nebenbestimmungen kommen in Frage:

Die Bedingung (bei ihr wird die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes vom Eintritt
oder Nichteintritt eines unbestimmten künftigen Ereignisses abhängig gemacht)

Die Befristung (bei ihr ist für die Wirkung des Verwaltungsaktes ein Anfangs- oder
Endtermin bestimmt)

Der Widerrufsvorbehalt

Die Auflage
Beispiel:
Die Bewilligung einer Erstausstattungsbeihilfe erfolgt unter der Auflage, dass die Kaufbelege bei der nächsten Vorsprache vorzulegen sind.
4.4
Verbindlichkeit und der Widerruf von Verwaltungsakten
Die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes tritt mit seinem Erlass bzw. seiner Zustellung ein. Verwaltungsakte auf dem Gebiet der Sozialversicherung und der Staatsbürgerversorgung dauern fort, solange sie nicht aufgehoben werden. Das gilt nicht für Verwaltungsakte auf dem Gebiet der Fürsorge (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Jugendhilfe). Fürsorge ist Notfallhilfe und begründet keine versorgungsähnlichen Ansprüche. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Fürsorgebescheide immer nur für den Bedarfszeitraum
(in der Regel einen Monat) gelten, soweit ein längerer Zeitraum nicht ausdrücklich benannt wird (z. B. Bewilligung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
Eine Rechts- bzw. Bestandskraft kommt nur bei Verfügungen und Entscheidungen in Frage, nicht jedoch bei Urkunden, die nur als Beweismittel von Bedeutung sind.
Verwaltungsakte können von der Behörde, die sie erlassen hat, auch nach Eintritt der
formellen Rechts- bzw. Bestandskraft grundsätzlich widerrufen bzw. aufgehoben werden.
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Fassung Oktober 2011
Seite 240
Das gilt insbesondere für belastende Entscheidungen, da die Aufhebung für die Beteiligten
zunächst nur vorteilhaft ist.
Bei begünstigenden Verwaltungsakten ist die Widerrufsmöglichkeit eingeschränkt bzw.
ausgeschlossen. Hat der Beteiligte kein Recht erworben sondern enthält der Verwaltungsakt nur eine Gestattung (z. B. Baugenehmigung), ist der Widerruf aus höherem Allgemeininteresse zulässig. Die Behörde ist dann schadenersatzpflichtig.
Begünstigende Verwaltungsakte können hingegen aufgehoben werden, wenn sie unter
dem Vorbehalt des Widerrufs stehen und sich die Rechts- oder Sachlage geändert hat
(Einzelheiten: s. Aufhebung von Verwaltungsakten).
4.5
Fehlerhafte Verwaltungsakte
Die Fehlerhaftigkeit kann sich ergeben aus einem formellen (beispielsweise wurde der
Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen oder er wurde nicht zugestellt) oder
einem inhaltlichen, d. h. materiellen Grund. Hierzu gehören Verwaltungsakte, die nicht
rechtmäßig oder zweckmäßig sind. Folge können bei schweren Fehlern die Unwirksamkeit
bzw. Nichtigkeit oder bei weniger gravierenden Mängeln die Vernichtbarkeit, d. h. die Anfechtbarkeit im weiteren Sinne sein.
Beispiele für eine Fehlerhaftigkeit aus formellen Gründen:

Ein Einkommensteuerbescheid wird von einem unzuständigen Finanzamt erlassen
Beispiel für eine Nichtigkeit aus formellen Gründen:

Eine Gemeinde verpflichtet den Eigentümer eines Grundstücks, das in einer anderen Gemeinde liegt, zum Anschluss an ihre Kanalisation
Bei Formmängeln ist grundsätzlich die Anfechtbarkeit gegeben (z. B. wird ein Verwaltungsakt nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen). Lediglich in Ausnahmefällen und zwar dann, wenn bestimmte Formvorschriften zwingend vorgeschrieben sind,
ist ein Verwaltungsakt nichtig (z. B. wird einem Beamten nicht die Ernennungsurkunde
behändigt).
Aus materiellen Gründen ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn seine Durchführung tatsächlich unmöglich ist oder gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Beispielsweise verweigert die Gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II einer Antragstellerin die Leistung mit dem Argument, sie könne ihren Lebensunterhalt weiterhin mit Diebstählen bestreiten.
Bei Verstößen gegen geltendes Recht ist ein Verwaltungsakt prinzipiell nur anfechtbar.
Ein Verwaltungsakt ist ferner nichtig, wenn er durch Gewalt, Drohung oder Erpressung
zustande gekommen ist.
Im Geltungsbereich des SGB X regelt § 40 die Nichtigkeit von Verwaltungsakten.
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Seite 241
4.6
Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit
Die Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes erfolgt durch Anfechtung oder durch
Zurücknahme durch die erlassende Behörde.
Der Betroffene bzw. Belastete kann den Verwaltungsakt durch Einlegung eines förmlichen
oder formlosen Rechtsmittels oder durch Erhebung der Anfechtungsklage anfechten.
Der Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes umfasst in der Regel auch den Anspruch auf Beseitigung seiner unmittelbaren tatsächlichen Folgen (Folgenbeseitigungsanspruch).
Die Anfechtungsfrist bestimmt sich nach den Fristen, die für das betreffende Rechtsmittel
oder die Erhebung der Anfechtungsklage gelten.
Die Anfechtung hat regelmäßig rückwirkende Kraft.
Die Rücknahme besteht in der Aufhebung des Verwaltungsaktes durch die erlassende Stelle, einer übergeordneten Behörde oder im gerichtlichen Verfahren.
Die Rücknahme ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Recht eingeräumt wurde,
da die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte den Grundsätzen rechtstaatlicher Verwaltung entspricht. Eine Rücknahme kann ausgeschlossen sein, wenn sich der Begünstigte in
seiner Lebensführung oder mit Vermögensverfügungen auf die durch den rechtswidrigen
Verwaltungsakt geschaffene Lage eingerichtet hat.
Eine Rücknahmefrist besteht nicht. Die Zurücknahme hat im Allgemeinen keine rückwirkende Kraft.
4.7
Heilung fehlerhafter Verwaltungsakte
Fehlerhafte Verwaltungsakte können unter gewissen Voraussetzungen geheilt werden.
Ein bloß anfechtbarer Verwaltungsakt ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist geheilt.
Ein nichtiger oder anfechtbarer Verwaltungsakt kann außerdem geheilt werden durch Umdeutung sowie Nachschieben von Rechtsgründen, Rechtsquellen und Tatsachen.
Die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, die Folgen von Verfahrens- und Formfehlern und die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes werden im Einzelnen in
§§ 41-43 SGB X geregelt.
5.
Die Aufhebung von Verwaltungsakten
5.1
Rücknahme von rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakten
Wurde im Einzelfall bei Erlass eines Verwaltungsaktes Recht unrichtig angewandt oder von
einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist und wurden deshalb Sozial-
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 242
leistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben, sind auch bestandskräftige, d. h. nicht mehr anfechtbare Verwaltungsakte für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Rückwirkend sind Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zu
erbringen.
5.2
Rücknahme von rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten
Grundsätzlich dürfen rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte für die Vergangenheit
nicht zurückgenommen werden (Vertrauensschutz). Das gilt nicht, wenn

der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt
wurde

der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob
fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat
oder

er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte
Die Rücknahme muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen.
5.3
Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse
Treten nach Erlass eines Verwaltungsaktes wesentliche Änderungen ein, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Einzelheiten regelt § 48 SGB X.
5.4
Folgen der Aufhebung von Verwaltungsakten
Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu
erstatten. Das gilt auch für Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren, nachdem er durch Verwaltungsakt geltend gemacht wurde.
6.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
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Sozialrecht
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Seite 243
Öffentlich-rechtliche Verträge sind insbesondere im Pflegesatzrecht verbreitet. Neuerdings
auch im SGB II (Eingliederungsvereinbarungen).
7.
Sozialgerichtsbarkeit
7.1
Organisation
Die Sozialgerichtsbarkeit ist ein selbstständiger Zweig der staatlichen Gerichtsbarkeit und
steht gleichrangig neben der Zivilgerichtsbarkeit und den sonstigen Zweigen der Gerichtsbarkeit.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist in drei Stufen gegliedert:

Gerichte der ersten Instanz sind die Sozialgerichte

Gerichte der zweiten Instanz sind die Landessozialgerichte

Revisionsgericht ist das Bundessozialgericht
Dienstaufsichtsbehörde ist für jedes Gericht sein Präsident. Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörden für die Sozialgerichte sind die Präsidenten der Landessozialgerichte. Für
die Landessozialgerichte Mitglieder der jeweiligen Landesregierung. Als Dienstaufsichtsbehörde des Bundessozialgerichts fungiert der zuständige Bundesminister.
Die Mitglieder der Sozialgerichte setzten sich aus berufsmäßigen Richtern und Laienrichtern zusammen.
7.2
Prozessbeteiligte, Bevollmächtigte und Beiladung
Prozessbeteiligte sind die Hauptbeteiligten (Kläger und Beklagter), ggf. der Beigeladene.
Beteiligungsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, im Einzelfall nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Hiervon zu unterscheiden ist die Prozessfähigkeit. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit zur Vornahme von Prozesshandlungen. Für einen Prozessunfähigen handelt der gesetzliche Vertreter, Vorstand oder besonders Beauftragte. Juristische Personen, nichtrechtsfähige Vereinigungen und Behörden sind ihrer Natur nach stets prozessunfähig und
müssen sich vertreten lassen.
Durch das Institut der Beiladung sollen Dritte, die nicht zu den Beteiligten eines Rechtsstreites gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die Entscheidung berührt werden, am Verfahren beteiligt werden. Sie sollen dadurch Gelegenheit erhalten, ihre Interes-
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 244
sen vor Gericht zu vertreten. Weiterhin soll dadurch erreicht werden, dass sich die Rechtskraft des gegen die Hauptbeteiligten ergehenden Urteils auch auf sie erstreckt.
Die Beiladung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. In gewissen Fällen, nämlich
dann, wenn die Entscheidung auch den anderen gegenüber nur einheitlich ergehen kann,
ist das Gericht verpflichtet, die anderen beizuladen.
Im Sozialgerichtsprozess kann sich jeder Beteiligte grundsätzlich selbst vertreten. Einen
Anwaltszwang gibt es nur vor dem Bundessozialgericht.
7.3
Verfahrensgrundsätze
7.3.1
Amtsbetrieb
Während die Einleitung des Verfahrens (Klageerhebung) im Belieben der Beteiligten liegt,
wird das einmal eingeleitete Verfahren durch das Gericht von Amts wegen weiterbetrieben.
Alle Zustellungen, Ladungen und Terminbestimmungen erfolgen von Amts wegen. Der
/die Vorsitzende kann schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen,
die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu
erledigen.
Der/die Vorsitzende hat weiter darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt und alle für die Feststellung und Beurteilung
des Sachverhaltes wesentliche Erklärungen abgegeben werden.
7.3.2
Untersuchungsgrundsatz (Offizialmaxime)
In der Sozialgerichtsbarkeit herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Er besagt, dass die
Sozialgerichte den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen haben, ohne dabei an das
Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Das Gericht hat deshalb gegebenenfalls selbstständige Ermittlungen anzustellen und auch Beweise zu erheben, die von den Beteiligten nicht beantragt sind.
Der Kläger kann die Klage zurücknehmen oder ändern, die Beteiligten können sich vergleichen, auf Rechtsmittel verzichten oder eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen und
dadurch das Verfahren zum Abschluss bringen.
7.3.3
Mündlichkeit und Öffentlichkeit
Abgesehen von Ausnahmen (z. B. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder Gerichtsbescheid) herrscht der Grundsatz der mündlichen Verhandlung und der Öffentlichkeit
des Verfahrens. Von Letzterem sind Ausnahmen möglich.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
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7.3.4
Rechtliches Gehör
Jeder Beteiligte hat Anspruch auf rechtliches Gehör, d. h. sie erhalten in der Verhandlung
das Wort und sind von allen Beweisterminen zu benachrichtigen. Ferner darf das Urteil nur
auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
7.3.5
Prozesskostenhilfe
Einem nicht über entsprechendes Einkommen verfügenden Beteiligten kann durch Beschluss des Gerichts Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger gerichtskostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind.
Die Behörden lassen sich regelhaft nicht anwaltlich vertreten, so dass auch im Falle der
Unterliegens dem – erfolglosen – Kläger keine Anwaltskosten der Gegenseite entstehen.
7.3.6
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Sie wird auf Antrag gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Fortfall des Hindernisses unter Glaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen zu stellen.
Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Frist nachzuholen (z. B. Verhinderung der
Rechtsmitteleinlegung infolge eines Urlaubsaufenthaltes).
7.4
Gerichtliches Verfahren
7.4.1
Vorverfahren
Die Sozialgerichte können grundsätzlich erst dann mit der Klage angerufen werden, wenn
der Sachverhalt in einem Vorverfahren nochmals überprüft worden ist. Dadurch soll die
Zahl der Klagen eingeschränkt werden. Zudem kann die Behörde im Vorverfahren den von
ihr erlassenen und vom Kläger angefochtenen Verwaltungsakt nochmals auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen und ihn ggf. abändern oder aufheben, wenn er
sich als anfechtbar oder nichtig herausstellt.
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 246
Der Einlegung eines Widerspruchs bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sich die Klage
gegen den Verwaltungsakt einer obersten Bundes- oder Landesbehörde richtet.
Durch die Zustellung des Widerspruchsbescheids wird die Klagefrist in Lauf gesetzt und
bei der Anfechtungsklage der Streitgegenstand bestimmt.
Der Widerspruch hat ebenso wie die Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.
7.4.2
Klage
Die Klage muss schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
erhoben werden. Sie muss die Person des Klägers und des Beklagten sowie den Streitgegenstand erkennen lassen.
Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen angegeben bzw. Unterlagen beigefügt werden.
Die Klagefrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides. Die Klagefrist beginnt nur zu laufen, wenn eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist.
Ist eine solche unterblieben, so ist die Klage grundsätzlich jedoch nur innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig.
Hat ein Widerspruchsverfahren nicht stattgefunden oder ist es infolge verzögerlichen Verhaltens der Behörde nicht in angemessener Frist zum Abschluss gebracht worden, kann
grundsätzlich erst sechs Monate seit Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf
Vornahme des Verwaltungsaktes Klage erhoben werden.
Zur Klage ist grundsätzlich nur der befugt, der in seinen Rechten verletzt ist, d. h. gegen
den ein belastender Verwaltungsakt gerichtet ist oder in dessen Rechte mittelbar eingegriffen wird.
§ 63 SGB IX sieht für Angelegenheiten des Behindertenrechts auch ein Klagerecht der
Verbände vor (Popularklage).
Bei den Klagearten wird unterschieden zwischen der
Anfechtungsklage:
Sie ist die klassische Form der Klage und richtet sich gegen einen Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Abänderung verlangt wird.
Verpflichtungsklage:
Mit ihr wird nicht die Aufhebung, sondern die Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt.
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Sozialrecht
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Seite 247
Feststellungsklage:
Mit ihr wird die Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt.
Antrag auf Normenkontrolle:
Sie hat die Nachprüfung der Rechtsgültigkeit einer bestimmten Norm zum Gegenstand
(z. B. Bebauungsplan einer Gemeinde).
7.4.3
Verfahren bis zum Urteil
7.4.3.1
Rechtshängigkeit
Durch die Erhebung der Klage wird die Sache rechtshängig. Die Rechtshängigkeit tritt ein
mit Eingang der Klageschrift bei Gericht oder dem Abschluss der Niederschrift der Klage
durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Sie hat die Wirkung, dass eine neue Klage
in gleicher Sache während der Rechtshängigkeit unzulässig ist.
7.4.3.2
Klageänderung
Hierunter versteht man die Änderung des Streitgegenstandes. Die Klageänderung ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
7.4.3.3
Klagerücknahme
Hierunter versteht man die Erklärung des Klägers, dass er den Rechtsstreit nicht fortführen werde. Die Klagerücknahme ist bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils zulässig.
Die Klagerücknahme wird durch Erklärung gegenüber dem Gericht vorgenommen. Wird
die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein.
7.4.3.4
Vergleich
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch kann durch Prozessvergleich oder durch
außergerichtlichen Vergleich erledigt werden. Der Prozessvergleich kann nur zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters abgeschlossen werden.
Ein außergerichtlicher Vergleich kann beliebig geschlossen werden. Er hat jedoch nicht die
Wirkungen des Prozessvergleichs. Es muss vielmehr die Zurücknahme der Klage oder des
Rüdiger Lenski
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Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 248
Rechtsmittels oder die übereinstimmende Erklärung der Beteiligten hinzukommen, dass
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
7.4.3.5
Mündliche Verhandlung
Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten zu laden. Sie sind zum Erscheinen nicht
verpflichtet. Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen.
Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Gerichts eröffnet und geleitet.
Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung werden in einer Niederschrift aufgenommen.
7.4.3.6
Beweiserhebung
Durch sie will sich das Gericht die Gewissheit darüber verschaffen, dass ein bestimmter
Tatbestand gegeben ist. Es gibt genau so wie im Zivilprozess drei Beweisarten:

Der Strengbeweis soll dem Gericht die volle Überzeugung über das Vorliegen bestimmter Tatsachen verschaffen. Beweismittel sind Augenscheinnahme, Vernehmung von Zeugen, Sachverständige und Heranziehung von Urkunden.

Die Glaubhaftmachung genügt, wenn das Gericht nur zur Überzeugung zu gelangen braucht, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der unter
Beweis gestellten Tatsachen gegeben ist.

Der Freibeweis findet in Fällen Anwendung, in denen zwar die volle Überzeugung
des Gerichts herbeigeführt werden muss, das Gericht aber nicht an das vorgeschriebene Beweisverfahren und die zulässigen Beweismittel gebunden ist. Ein
hierhin gehörendes Beweismittel ist die amtliche Auskunft.
7.4.4
Entscheidungen des Gerichts
Entscheidungen des Gerichts ergehen als Urteil, Beschluss oder einstweilige Verfügung/Anordnung.
7.4.4.1
Urteil
Das Gericht entscheidet über den Rechtsstreit durch Urteil, wenn der Streitfall reif zur Entscheidung ist.
Man unterscheidet zwischen Prozessurteilen, die nur prozessuale Fragen entscheiden, ohne auf das streitige Rechtsverhältnis selbst einzugehen und Sachurteile, die in der Sache
selbst eine Entscheidung treffen.
Rüdiger Lenski
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Seite 249
Dem Inhalt nach wird zwischen

Gestaltungsurteilen (sie gestalten ein Rechtsverhältnis)

Leistungsurteilen (sie verpflichten die Behörde zum Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes oder zu einer sonstigen Handlung) und

Feststellungsurteilen (sie sprechen aus, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder
nicht besteht oder dass der beanstandete Verwaltungsakt nichtig ist)
unterschieden.
Nach ihrer formalen Bedeutung für das Verfahren unterscheidet man zwischen Endurteilen, die das Verfahren für die Instanz beenden und Teilurteilen, wenn sie das Verfahren
nur für einen von mehreren streitigen Ansprüchen beenden sowie Zwischenurteilen, die
nur einen Teil des Streitstoffes erledigen, um das weitere Verfahren zu entlasten.
7.4.5
Form und Inhalt der Urteile
Das Urteil ist schriftlich abzufassen und vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. Regelmäßige Bestandteile des Urteils sind

die Überschrift (sie lautet dahin, dass das Urteil "Im Namen des Volkes" ergeht)

das Rubrum, d. h. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und
der Bevollmächtigten

die Bezeichnung des Gerichts und seiner Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben

der Tenor (Urteilsformel), d. h. die Entscheidung über den Klageantrag und die
Prozesskosten, ggf. auch über die vorläufige Vollstreckbarkeit

der Tatbestand, d. h. die Darstellung des Sach- und Streitgegenstandes

die Entscheidungsgründe, in denen dargelegt ist, aus welchen Gründen das Gericht
zu seiner Entscheidung gelangt ist und

die Rechtsbehelfsbelehrung
Entsprechend der Gewaltenteilungslehre haben die Sozialgerichte nur nachzuprüfen, ob
eine Rechtsverletzung vorliegt. Die Beurteilung der Betätigung des Ermessens bzw. Beurteilungsspielraumes gehört nur dann in ihre Zuständigkeit, wenn die Verwaltungsbehörde
ihr Ermessen bzw. ihren Beurteilungsspielraum missbraucht oder die gesetzten Grenzen
überschritten hat.
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Die Sozialgerichte dürfen einen angefochtenen Verwaltungsakt nur beseitigen, nicht aber
die begehrte Amtshandlung selbst vornehmen. Ausnahmsweise kann die Leistung von
Geld oder anderen vertretbaren Sachen auferlegt werden.
Im Falle der Anfechtungsklage erkennt das Gericht auf Aufhebung des angefochtenen
Verwaltungsaktes und eines etwaigen Widerspruchsbescheides. Im Falle der Verpflichtungsklage spricht das Gericht die Verpflichtung gegenüber der Behörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.
7.4.6
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung
Die Frage, auf welchen Sachverhalt es für die Entscheidung des Gerichts ankommt, bestimmt sich maßgeblich nach dem Klageantrag.
Bei der Anfechtungsklage kommt es auf den Sachverhalt und die Rechtslage an, die bei
Erlass des Verwaltungsaktes bestanden haben. War der Verwaltungsakt nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass bestanden haben, rechtmäßig,
so wird er nicht dadurch rechtswidrig, dass sich der Sachverhalt oder die Rechtslage seit
seinem Erlass geändert haben.
Bei der Verpflichtungsklage kommt es auf den Sachverhalt und die Rechtslage an, die bei
Schluss der mündlichen Verhandlung besteht.
Bei der Feststellungsklage kommt es darauf an, für welchen Zeitraum die Feststellung begehrt wird.
7.4.7
Rechtskraft der Urteile
Es gibt eine formelle und eine materielle Rechtskraft der Urteile der Sozialgerichte.
Urteile sind formell rechtskräftig, wenn sie mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, z.
B. mit Ablauf der Berufungsfrist oder Erschöpfung des Rechtsweges.
Die materielle Rechtskraft bindet die Beteiligten (Kläger, Beklagter etc.) und ihre Rechtsnachfolger an das Urteil mit der Wirkung, dass die durch dieses Urteil erledigte Streitsache
von diesen Beteiligten nicht zum Gegenstand eines neuen Verfahrens gemacht werden
kann.
Die Bindung bezieht sich jedoch nur auf den Streitgegenstand zur Zeit des Urteilerlasses.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen das Urteil ergangen ist, so ist das
Urteil nicht mehr bindend.
7.4.8
Beschlüsse
Beschlüsse enthalten regelmäßig nur Anordnungen innerhalb des Verfahrens. Beschlüsse,
die auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, sind zu verkünden. Andere Beschlüsse
sind den Beteiligten formlos mitzuteilen.
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Fassung Oktober 2011
Seite 251
Beschlüsse müssen grundsätzlich nur dann begründet werden, wenn sie durch ein
Rechtsmittel angefochten werden können. Beschlüsse über die Prozesskostenhilfe, die
Anordnung der Aussetzung der Vollziehung und der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung sind stets zu begründen.
7.4.9
Einstweilige Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG)
Die einstweilige Anordnung entspricht der einstweiligen Verfügung nach der Zivilprozessordnung und ist zur Sicherstellung eines wirksamen, vorläufigen Rechtsschutzes notwendig.
Einstweilige Anordnungen kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen (z. B. Gewährung von Sozialleistungen).
Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kann ggf. durch einen entsprechenden
Antrag wieder hergestellt werden.
Eine einstweilige Anordnung kann ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, um wesentliche Nachteile abzuwenden (z. B. Finanzierung des gegenwärtigen Lebensunterhaltes) oder drohende Gewalt zu verhindern.
7.4.10
Rechtsmittel
Rechtsmittel im Sozialgerichtsprozess sind die Berufung, die Revision, die Beschwerde und
die Nichtzulassungsbeschwerde sowie - in begründeten Ausnahmefällen - die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Durch die Einlegung des Rechtsmittels wird der Eintritt der Rechtskraft gehemmt. Mit der
Einlegung des Rechtsmittels geht die Zuständigkeit an die nächsthöhere Instanz über.
Berufung und Beschwerde führen zur Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, während die Revision nur eine Nachprüfung in
rechtlicher Hinsicht bewirkt.
Die Berufung ist gegeben gegen Endurteile des Sozialgerichtes. Sie geht an das Landessozialgericht. Die Berufung wird vom Sozialgericht nur in bestimmten Fällen (z. B. besondere
rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Sache) zugelassen. Gegen die Nichtzulassung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Die Berufung ist form- und fristgebunden. Sie führt zu einer neuen Prüfung des Streitfalles.
Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verworfen werden,
wenn sie offenbar unzulässig ist (z. B. Fristversäumnis). Anderenfalls entscheidet das Berufungsgericht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Das angefochtene Urteil
darf nur insoweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist. Es darf also nicht zum
Nachteil des Berufungsklägers verschlechtert werden.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
Sozialrecht
Fassung Oktober 2011
Seite 252
Gegen das Urteil des Landessozialgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht zu, wenn das Landessozialgericht - oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundessozialgericht - sie zugelassen hat.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Divergenz) oder

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
Die Revision ist frist- und formgebunden. Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
dass die angefochtene Entscheidung auf einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe. An die tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht
gebunden.
Eine unzulässige, d. h. nicht statthafte oder nicht form- oder fristgerechte Revision wird
durch Beschluss verworfen. Eine unbegründete Revision durch Urteil zurückgewiesen. Bei
begründeter Revision kann das Bundessozialgericht entweder in der Sache selbst entscheiden oder die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Die Beschwerde ist nur gegen solche Entscheidungen des Sozialgerichts zulässig, die nicht
Urteile oder Vorbescheide sind.
Gegen Beschlüsse des Sozialgerichts über die Aussetzung der Vollziehung und über einstweilige Anordnungen sowie gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe steht
den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Landessozialgericht zugelassen
worden ist.
Die Beschwerde ist frist und formgebunden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen
nach Bekanntgabe der Entscheidung. Die Beschwerde ist beim Gericht einzulegen, von
dem oder von dessen Vorsitzende/n die angefochtene Entscheidung erlassen ist.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss. Das Gericht
hat, ebenso wie bei der Berufung, die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachzuprüfen, wobei ein neues Vorbringen zu berücksichtigen ist.
Rüdiger Lenski
Leitfaden für die Aus- und Weiterbildung
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