Satzung Förderverein Tennisjugend Stand

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Satzung
„Förderverein Tennisjugend VfB Kurpfalz e. V.“
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Tennisjugend VfB Kurpfalz e.V“. Er ist
im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim einzutragen; nach der Eintragung
führt er den Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in 68199 Mannheim-Neckarau,
Schindkautweg 14.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Tennisjugend des
VfB Kurpfalz Neckarau e.V. und des Tennissportes.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln
durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideelen Werbung
für den geförderten Zweck dienen.
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe der Mittel erfolgen, aber
auch dadurch, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Ausrüstung,
Training, Bezuschussung des Trainingsbetriebes, Wettkämpfe sowie sonstige
sportliche oder freizeitorientierte Aktivitäten sowie sonstige Aktivitäten
übernimmt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie
erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff AO) in der aktuellen
Fassung. Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel
ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten
steuerbegünstigten Einrichtungen und Zwecke verwendet.
§4
Neutralität
Der Verein ist politisch und religiös streng neutral.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
welche die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft muss schriftlich
beantragt werden.
(2)
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§6
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vereins, auf Antrag des
Vorstands, mit 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenmitglied
ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechten und Pflichten wie jedes
ordentliche Mitglied.
§7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod
erfolgen. Der Austritt kann nur zum Geschäftsjahresende erklärt werden und
muss zum 30.09. des Jahres schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Es
werden keine Beitragsanteile, Spenden und sonstige Unterstützungsleistungen
zurückerstattet. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen
bleibt jedoch bestehen.
Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand erfolgen und zwar, wenn ein
Mitglied trotz vorheriger Mahnung seinen Beitrag nicht zahlt oder bei groben
Verstößen gegen die Satzung bzw. Interessen des Vereins.
Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung.
§8
Beiträge
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe der Beiträge sowie
außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§9
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes
Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge
zu unterbreiten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins
anzuerkennen, die Ziele und den Zweck des Vereins gem. §2 der Satzung nach
besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, ihren Beitragsverpflichtungen
nachzukommen und das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.
§ 10
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die
Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 11
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten vier Monate des
Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
von vier Wochen einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel
der Mitglieder es beantragt haben.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit der Tagesordnung erfolgt
mindestens drei Wochen vorher auf schriftlichem Wege (auch per E-Mail) und
durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Fördervereins. Die
Tagesordnung muss enthalten:
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§ 12
Bericht der Vorsitzenden
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer/innen
Aussprache über die Berichte
Entlastung des Vorstandes
Neuwahlen
Beschlussfassung über Anträge
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren
Stellvertreter/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/erin und vier
Beisitzern.
(2)
Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder/jede ist allein vertretungsberechtigt.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils
ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, oder im Verhinderungsfalle von
dessen Stellvertreter, unterschrieben sein muss.
§ 14
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer/innen werden auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands
sein. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird durch die Kassenprüfer/innen jährlich geprüft. Die
Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und empfehlen – sofern keine Bedenken bestehen – die Entlastung des
Vorstandes.
§ 16 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie als
Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert
aufgeführt ist. Der Einladung sind sowohl der bisherige als auch der vorgesehene
neue Text beizufügen. Die Satzungsänderung und die Änderung des
Vereinszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder.
§ 17 Auflösung des Vereins oder Wegfall der bisherigen
steuerbegünstigten Zwecke
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erfolgt die
Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden
Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke ist das
verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs.1 der Satzung genannten
(steuerbegünstigten) Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht
mehr, kann der Verein das Vermögen in eine andere steuerbegünstigte
Einrichtung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11. Mai 2010
beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Mannheim eingetragen ist.
Neckarau, 31. Mai 2010
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