dialog - meyerhuber

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GESTERN VERHANDLUNGEN WEGEN ANGEFOCHTENER WAHL IN ORNBAU UND
LICHTENAU VOR DEM ANSBACHER VERWALTUNGSGERICHT
RICHTER: VERFAHRENSFEHLER HAT WÄHLERWILLEN NICHT
BEEINFLUSST
BEIDE KLAGEN WURDEN ABGEWIESEN – WERBUNG WAR ERKENNBAR – STELLUNG
DES BÜRGERMEISTERS NICHT AUSSCHLAGGEBEND FÜR WAHL
ORNBAU/LICHTENAU – Während die nächsten Wahlen schon wieder vor der Tür
stehen, sorgen in zwei Gemeinden die Kommunalwahlen vom März noch immer für
reichlich Gesprächsstoff. Denn in Ornbau und in Lichtenau hatten Bürger sie
angefochten (wir berichteten ausführlich). Gestern wurde darüber nun von der vierten
Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Ansbach verhandelt. Das Ergebnis:
Beide Klagen wurden abgewiesen.
Es war rappelvoll im prunkvollen Sitzungssaal des 1 Verwaltungsgerichtes, als unter der
Leitung von Präsident Heribert Schmidt zunächst das Ornbauer Wahlanfechtungsverfahren
aufgerufen wurde. Denn nicht nur die beigeladenen Stadträte waren gekommen, sondern
darüber hinaus auch viele Ornbauer Bürger, die wissen wollten, wie es nun mit ihrer Wahl
des Stadtrates und Bürgermeisters steht. Denn die Gültigkeit von beiden Wahlen war von
zwei Bürgern per Klage angefochten worden.
Im Wesentlichen führten die Kläger an, dass beim öffentlichen Wahlaushang ein
Stimmzettelmuster gefehlt hatte – ein Fehler der Verwaltung, der von Anfang an unbestritten
war. Zum anderen habe die Wählergruppierung CSU/Eintracht Stimmzettelmuster in die
Briefkästen der Wähler geworfen, so die Kläger, die nicht ausreichend als reine Muster zu
erkennen gewesen seien. So habe zum Beispiel ein nachgemachter Stempel „Stadt
Ornbau“ in Unkenntnis des richtigen Stadtsiegels missgedeutet werden können. Auch die
angekreuzten Wahlvorschläge der Wählergruppierung hatten den Eindruck eines richtigen
Stimmzettels verstärkt.
Insgesamt sahen die Kläger mit ihren Vertreter Karl-Heinz Fitz vor allem die Verquickung
dieser beiden Vorfälle als bedeutend an: Durch die unterlassenen Bekanntmachung der
echten Stimmzettel seien die Wähler einseitig manipuliert worden.
Das allerdings sah der Vertreter des Ornbauer Bürgermeisters, Dr. Alfred Meyerhuber,
anders. So dumm sei der Bürger nicht, dass er nicht habe erkennen können, dass der
verteilte Zettel kein richtiger Stimmzettel sei, argumentierte er. Es habe sich um eine ganz
offenkundige Wahlwerbung gehandelt; ein völlig normaler Vorgang bei Wahlen. Die vierte
Kammer des Gerichts wies die Klage schließlich ab. Durch die nicht ausgehängten MusterStimmzettel sei ein Verstoß gegen die Wahlordnung zustande gekommen, räumte Richter
Schmidt ein. Jedoch müsse gefragt werden, ob dieser Fehler geeignet sei, den Wählerwillen
zu beeinflussen. Das aber verneinte die Kammer. Auch die Kombination der beiden Vorfälle
sahen die Richter nicht als bedeutend an. Die verteilten Zettel seien eine Wahlwerbung
gewesen, die von jedem Bürger als solche hätte erkannt werden können.
Orbaus Bürgermeister Heinz Baum nahm das Urteil mit Freude zur Kenntnis: Er hoffe, dass
nun Ruhe in den Ort einkehre, sagte er nach der Verhandlung. Persönliche Animositäten
sollten jetzt begraben werden.
-2-
Die Kläger wiederum wollen nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und dann
entscheiden, ob sie in die nächste Instanz gehen.
Wahlvorschriften eingehalten
In Lichtenau hatte ein Bürger die Wahl des Bürgermeisters angefochten mit der Begründung,
dass dieser hauptberuflich im Amt sei. Dies sei nicht gesetzeskonform, so der Kläger, denn
bei Kommunen bis zu 5000 Einwohnern sei laut Gemeindeordnung ein ehrenamtlicher
Bürgermeister zulässig, es sei denn, die Kommune verfüge über eine sehr gute Finanzlage.
In Lichtenau sei das nicht der Fall. Vielmehr müssten die Bürger – und hier vor allem die
Haus- und Grundbesitzer - über Beiträge das Defizit der Gemeinde mittragen, um den
hauptamtlichen Bürgermeister zu finanzieren.
Er habe sein Wahlrecht nicht ausüben können, betont der Kläger, denn die Satzung,
aufgrund derer der Lichtenauer Bürgermeister hauptamtlich sei, verstoße gegen geltendes
Recht. Doch auch hier wies das Gericht die Klage zurück. Eine Wahl könne nur angefochten
werden, wenn Wahlvorschriften nicht eingehalten worden seien, so Richter Schmidt. Bei der
Lichtenauer Bürgermeisterwahl sei aber nicht gegen geltende Wahlvorschriften verstoßen
worden. Auch die Satzung über die Stellung des Bürgersmeisters aus dem Jahr 1995 habe
Rechtsgültigkeit. Im Übrigen habe die Frage, ob es sinnvoll sei, einen haupt- oder
ehrenamtlichen Bürgermeister einzusetzen, mit der Wahl nichts zu tun.
Auch der Lichtenauer Kläger will nun zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarte,
bevor er über sein weiteres Vorgehen entscheidet. Auf jeden Fall aber will er den
Petitionsausschuss anrufen. (siehe Kasten)
Hohe Hürde auf dem weiteren Rechtsweg
Das Ansbacher Verwaltungsgericht hat die beiden Wahlanfechtungsklagen in Ornbau und
Lichtenau zurückgewiesen. Sollten sich die Kläger damit nicht abfinden, haben sie eine
hohe Würde zu überwinden. Denn sie müssten dann nach Auskunft des Pressesprechers
des Ansbacher Verwaltungsgerichts, Thomas Kranik, zunächst einen Antrag auf Zulassung
der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in München stellen. Diesem Antrag wird aber nur
in ganz begründeten Fällen entsprochen, zum Beispiel, wenn ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils bestehen, es von der Rechtsprechung höherinstanzlicher Gerichte
abweicht oder wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Lässt der
Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, dann gibt es ein neues Verfahren. Lehnt er sie
aber ab, dann wird darüber ein Beschluss gefasst. Dieser ist unfechtbar.
FLZ, Juni 2008
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