Bundesgerichtshof zur Verwendung von Mietspiegeln bei

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Adrians & Brass
Rechtsanwälte
Düsseldorf - Korschenbroich
22.06.2010
Bau- und Immobilienrecht aktuell
AKTUELLES AUS DER
RECHTSPRECHUNG
Ausgabe 1 - 2010
Themen u.a.
Bauvertragsrecht
Bauvertragsrecht
Beschädigung der Werkleistung vor Abnahme
1. Verschlechtert der Besteller durch sein Verhalten das Werk des
Unternehmers bevor er es abgenommen hat, ohne mit der Abnahme
in Verzug zu sein, hat der Unternehmer es, indem er die
Verschlechterung beseitigt, neu herzustellen.
2..................
OLG Celle, Urteil vom 18.03.2010 – 6 U 108/09
Sachverhalt
Die Beklagte war Generalunternehmerin für den Ausbau eines
Gebäudes und beauftragte die Klägerin mit den Trockenbauarbeiten.
Weil ein Nachunternehmer der Beklagten beim Anbringen einer
Regenrinne einen Fehler machte, kam es zu einem Wassereinbruch,
bevor das Werk der Klägerin abgenommen wurde. Aus Gründen, die
streitig sind, traten an den Vorsatzschalen Verformungen auf. Die
Klägerin tauschte die Schalen aus und verlangt dafür 34.408,92
Euro.
Risiko bei Beschädigung
der
Werkleistung
vor
Abnahme
Verjährung
von
Schadensersatzansprüche
n wegen Mängel vor
Abnahme
DIN-gerecht gearbeitet –
trotzdem mangelhaft
Bauträgerrecht
Schadensersatzverpflichtu
ng des Bauträgers bei
Annahme
vorzeitiger
Abschlagszahlungen
Architektenrecht
Entscheidungsgründe
Haftung
des
ZweitArchitekten
auch
für
Planungsfehler des ErstArchitekten
Das Gericht sieht keine Grundlage für einen Anspruch der Klägerin
auf Zahlung für den Austausch der Vorsatzschalen.
Start zur Reform der HOAI
2009
Die Erteilung eines Auftrags konnte von der Klägerin nicht bewiesen
werden. Auch die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatz
aus auftragsloser Geschäftsführung nach §§ 670, 683 Satz 1, 677
BGB) konnte die Klägerin nicht nachweisen, weil eine Verpflichtung
der Klägerin zur Mangelbeseitigung nicht ausgeschlossen werden
konnte. Das Gericht führt im Folgenden aus, selbst wenn man von
einer mangelfreien Leistung der Klägerin ausgehe und unterstelle,
dass die Verformungen der Vorsatzschalen darauf zurückzuführen
war, dass die Beklagte das Gebäude luft- und wasserdicht
verschlossen sowie zum Herstellen der Fußböden heißes Bitumen
eingegossen hatte, sei ein Anspruch nicht gegeben. Die Klägerin war
auch in diesem Falle verpflichtet, die Verschlechterung ihres Werkes
zu beseitigen, indem sie die Vorsatzschalen austauschte. Sie trug
noch die Gefahr der Verschlechterung ihrer Leistung (§ 644
Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Beklagte hatte diese weder bereits
abgenommen noch befand sie sich in Verzug mit deren
Annahme (§ 644 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Impressum
RA Günter Adrians
(Herausgeber)
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Tel.: 0211 / 1756 970
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Adrians & Brass
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Praxishinweis
Die Abnahme ist Dreh- und Angelpunkt des
Werkvertrags, weil mit ihr zahlreiche
Rechtsfolgen verbunden sind (z.B. Fälligkeit
der Vergütung, Verzinsung des Werklohns,
Beginn
der
Verjährungsfrist
für
Mängelansprüche
etc.).
Weitgehend
unbekannt ist, dass der Unternehmer bis zur
Abnahme des Werkes die Gefahr des
zufälligen Untergangs trägt: der Unternehmer
verliert seinen Werklohnanspruch und hat die
Werkleistung erneut zu erbringen, wenn sie
ohne sein Verschulden untergegangen ist,
gestohlen oder beschädigt wurde! Der
Unternehmer hat daher ein fundamentales
Interesse auf Abnahme seiner Werkes.
Kommt der Auftraggeber dem Verlangen auf
Abnahme nicht nach, kann der Unternehmer
notfalls eine Frist zur Abnahme nach § 640
Abs. 1 Satz 3 BGB setzen.
____________________________________
Vertragsstrafe bei verzögertem Baubeginn
und Fertigstellung
Die
Festlegung
einer
kumulativ
zu
berechnenden Vertragsstrafe von je 0,2% der
Bruttoauftragssumme für jeden Werktag
Verzug bei Beginn und Fertigstellung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Werkbestellers
benachteiligt
den
Werkunternehmer unangemessen und ist
daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.03.2010 13 U 201/10
Sachverhalt
Die Beklagte verweigert die Zahlung
restlichen Werklohns, weil die Klägerin die
vertraglich
vorgesehene
Vertragsstrafe
verwirkt habe. Die von der Beklagten
gestellten
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zur Vertragsstrafe
stellen auf den Verzug sowohl bei
Baubeginn als auch bei Fertigstellung ab:
In der Regelung heißt es: "Bei Verzug
hinsichtlich auch nur eines der vorgenannten
Vertragstermine, sei es des Termins zum
Baubeginn, sei es des Termins zur
Fertigstellung, wird für jeden Werktag des
Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,2% der
Bruttoauftragssumme zur Zahlung an den
Auftraggeber fällig, wobei die verwirkte
Vertragsstrafe für alle Fälle auf gesamt
maximal 5% der Bruttoauftragssumme
begrenzt ist, auch wenn der Auftragnehmer
sowohl hinsichtlich des Beginntermins als
auch hinsichtlich des Fertigstellungstermins
in Verzug ist und sich somit eine höhere
Vertragsstrafe errechnen würde."
Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die Beklagte für nicht
berechtigt, die Zahlung des Restwerklohns
zu verweigern, weil die Klägerin die
Vertragsstrafe nicht verwirkt hat. Die
Vertragsstrafenklausel ist nach § 307 Abs. 1
BGB unwirksam, weil sie die Klägerin
unangemessen benachteiligt. Sinn und
Zweck der Vertragsstrafe sei es, als
Druckmittel den Schuldner dazu anzuhalten,
seine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen.
Zugleich solle sie den Gläubiger in den Stand
setzen, sich bei Verletzung der sanktionierten
Vertragspflichten ebenfalls bis zur Höhe der
Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos
zu halten (BGH, IBR 2000, 369). Die
Vertragsstrafe dürfe nicht bereits nach einer
relativ kurzen Verzögerung vollständig
verwirkt sein (vgl. BGH, IBR 2000, 369). Als
gerade noch angemessen habe sich in der
Rechtsprechung ein Tagessatz von 0,3% je
Werktag herausgebildet (vgl. BGH, IBR 2008,
143). Die Kumulierung der Vertragsstrafe
für Verzögerungen sowohl bei Beginn als
auch bei Fertigstellung führe dazu, dass
bereits bei einem Verzug von nur 13
Arbeitstagen die vollständige Vertragsstrafe
verwirkt sei, auch wenn kein weiterer Verzug
eintrete, das Werk also 13 Tage verspätet
hergestellt
werde.
Die
Vertragsstrafe
verdopple sich dadurch praktisch auf 0,4%
der Bruttoauftragssumme. Hätte die Klägerin
25 Tage zu spät begonnen, wäre die
Vertragsstrafe vollständig verwirkt und würde
keinerlei Druck mehr auf die Klägerin
entfalten, ihre Leistungen fristgerecht fertig
zu stellen. Für die an den Beginn der
Arbeitsaufnahme anknüpfende Vertragsstrafe
als solche sei ein nachvollziehbarer
sachlicher Grund nicht ersichtlich.
Praxishinweis
Die Anknüpfung einer Vertragsstrafe an den
Baubeginn ist allenfalls dann zulässig, wenn
der Auftraggeber ein bestimmtes Interesse
hieran darlegen kann. In der Regel wird sich
das Interesse allerdings auf die Einhaltung
des Fertigstellungstermins beschränken. Die
gleichzeitig Strafbewehrung von verzögertem
Baubeginn und Fertigstellung ist nur wirksam
wenn sich die Vertragsstrafe hinsichtlich der
Verzögerung in den einzelnen BauabschnitAdrians & Brass
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ten nach diesen zugeordneten
berechnet (BGH, IBR 2003, 287).
Preisen
Eine DIN-gerechte Ausführung bedeutet nicht
zwingend eine mangelfreie Ausführung. Der
____________________________________
DIN-gerecht
mangelhaft
gearbeitet,
trotzdem
1. Ein Verstoß gegen die anerkannten
Regeln der Technik ist ein Mangel, auch
wenn er keine Auswirkungen auf das Werk
hat.
2. DIN-gerechtes Arbeiten schützt nicht vor
dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die
anerkannten Regeln der Technik.
OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2009 - 9 U
1430/08
Sachverhalt
Die Parteien hatten einen Vertrag über
Fliesenlegearbeiten
geschlossen.
Der
Auftraggeber rügt Mängel in Form einer
fehlenden Flächenabdichtung hinter der
Badewanne im nicht gefliesten Bereich sowie
einer zu geringen Schichtendicke der
Verbundabdichtung auf dem Fußboden des
Badezimmers (Estrich). Der Auftragnehmer
sieht seine Arbeiten als den anerkannten
Regeln der Technik entsprechend ausgeführt
und bestreitet einen Mangel.
Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht auf der Grundlage eines
Sachverständigengutachtens einen Mangel,
weil eine Flächenabdichtung nach dem ZDBMerkblatt von 1997 habe erfolgen müssen.
dass die Badewanne bereits eingebaut war,
als der Auftragnehmer seine Arbeit aufnahm,
änedre hieran nichts. Dem Auftragnehmer
habe es oblegen, die Wanne auszubauen
und die Abdichtung anzubringen. Die zu
geringe
Schichtendicke
der
Verbundabdichtung auf dem Fußboden des
Badezimmers stelle dagegen keinen Mangel
dar. Nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik sei eine Verbundabdichtung in
privat genutzten Bädern nicht erforderlich
gewesen.
Die
zum
Zeitpunkt
der
Leistungserbringung geltende DIN-Regelung
sei insoweit überholt gewesen. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen habe
man sich in den letzten 25 Jahren vielmehr
auf die ZDB-Merkblätter bezogen, wonach
eine Verbundabdichtung nicht zwingend
erforderlich gewesen sei.
Praxishinweis
Auftragnehmer
muss
sich
vielmehr
vergewissern, ob die DIN noch dem Stand
der Technik entspricht oder bereits überholt
ist.
____________________________________
Schadensersatzverpflichtung
des
Bauträgers bei Annahme vorzeitiger MaBV-widriger - Abschlagszahlungen?
Leistet der Erwerber aufgrund fehlerhafter
Fälligkeitsmitteilungen Ratenzahlungen an
den Bauträger zu einem Zeitpunkt, als dieser
Gelder des Erwerbers noch nicht annehmen
darf, ist der Bauträger zur Erstattung des
Zinsschadens verpflichtet. Ein Verschulden
des Notars muss er sich zurechnen lassen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2010 - 12 U
232/09 (nicht rechtskräftig)
Sachverhalt
Der Erwerber einer zu sanierenden
Eigentumswohnung leistet an den Bauträger
entsprechend
dem
Zahlungsplan
Abschlagszahlungen.
Zuvor
war
vom
beurkundenden
Notar
eine
Freistellungserklärung der den Bauträger
finanzierenden Bank, zu deren Gunsten eine
Globalgrundschuld
eingetragen
war,
eingeholt
und
entsprechende
Fälligkeitsmitteilung erteilt worden. Wegen
streitiger Mängel behält der Erwerber die
Schlussrate
ein
und
rechnet
mit
Schadensersatzansprüchen
wegen
der
Mängel auf. Die Bauträgerbank verweigert
die Lastenfreistellung mit dem zutreffenden
Verweis darauf, dass sie keine MaBVkonforme Freistellungserklärung abgegeben
habe. Erst gegen Zahlung eines weiteren
Betrages
erteilt
die
Bank
Löschungsbewilligung, so dass lastenfreier
erwerb möglich ist. Der Erwerber verlangt
vom Bauträger die in der Zwischenzeit durch
die
Abschlagszahlung
gezogenen
Zinsvorteile heraus.
Entscheidungsgründe
Das OLG Karlsruhe bejaht einen Anspruch
des Erwerbers unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB in
Höhe von 4% p.a. des vereitelten
3
Kapitaleinsatzes. Der BGH hat bereits
Erwerbers entgegenzunehmen, bevor die
entschieden,
dass
die
MaBV
ein
Voraussetzungen der MaBV erfüllt sind. Es
Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2
sei
Aufgabe
des
Bauträgers,
die
BGB ist (BGH v. 5.12.08 – V ZR 144/07 –
Voraussetzungen der MaBV zu beachten.
NZBau 2009,240). Danach ist es dem
Ein Ver
Bauträger
verboten,
Zahlungen
des
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schulden des Notars, der die nicht MaBVgemäße
Freistellungserklärung
entgegengenommen hatte, müsse sich der
Bauträger zurechnen lassen, weil der Notar
in dessen Auftrag gehandelt habe.
Praxishinweis:
Die Abschlagszahlungen des Erwerbers
werden nach der Konzeption der MaBV
durch
die
Eintragung
einer
Auflassungsvormerkung in das Grundbuch
gesichert. Es besteht Einigkeit, dass dieses
Vormerkungsmodell erhebliche Schutzlücken
aufweist und für den Erwerber daher ein nicht
zu kalkulierendes Risiko besteht. Der 3.
Deutsche Baugerichtstag am 7. und 8. Mai in
Hamm hat daher mit überwältigender
Mehrheit die Empfehlung ausgesprochen, die
Schutzlücken zu schließen, indem der
Erwerber die gesamte Vergütung erst nach
Fertigstellung zu bezahlen hat und im
Gegenzug der Bauträger vom Erwerber eine
Bürgschaft
zur
Absicherung
der
Vergütungsansprüche fordern darf oder
aber
der
Rückzahlungsanspruch
des
Erwerbers durch eine vom Bauträger zu
stellende
Rückzahlungsbürgschaft
gesichert wird.
____________________________________
Tiefbau und Schäden an Gebäuden:
Vorteilsausgleichung bei Sanierung
1. Der Rechtsgedanke der §§ 904, 906 BGB
ist nicht nur auf den Eigentümer des
Nachbargrundstücks, sondern auch auf
denjenigen, der die Nutzungsart des
beeinträchtigenden Grundstücks bestimmt,
übertragbar, zum Beispiel kommunale
Stadtwerke.
2.
Rissbildungen
an
Gebäuden
in
unmittelbarem Zusammenhang mit der
Durchführung von Tiefbauarbeiten können für
einen
verschuldensunabhängigen
Ausgleichsanspruch ausreichen.
3. Bei der Bemessung eines derartigen
Schadensersatzanspruchs
sind
die
Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu
beachten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010
- 19 U 13/09
Sachverhalt
Nach
Ausführung
von
Kanalerneuerungsarbeiten zeigen sich an
einem oberhalb der Kanaltrasse stehenden
Gebäude erhebliche Rissbildungen in der
Fassade. Das Gebäude befand sich
ungeachtet der Risse in einem stark
sanierungsbedürftigen
Zustand.
Der
Eigentümer verlangt von den Stadtwerken
den
umfassenden
Ersatz
sämtlicher
Sanierungskosten
Entscheidung
Das Gericht stellt zunächst fest, dass ein
verschuldensunabhängiger
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus
den §§ 904 Abs. 2, 906 Abs. 2 Satz 2, § 14
Satz 2 BImSchG durchaus in Betracht
komme.
Bei
der
Ermittlung
des
Schadensersatzanspruches seien aber auch
Aspekte
einer
Vorteilausgleichung
zu
berücksichtigen.
Werde
eine
ohnehin
sanierungsbedürftige Sache durch den
Schädiger in Stand gesetzt, bedeute dies für
den Geschädigten eine Ersparnis in Höhe
des
ansonsten
anfallenden
Sanierungsaufwandes. Diese Ersparnis sei
nach den Grundsätzen des Abzugs neu für
alt in Abzug zu bringen.
Praxishinweis
Der
Geschädigte
muss
bei
seinem
Schadensersatzverlangen
stets
die
Grundsätze
der
Vorteilsausgleichung
berücksichtigen:
ohnehin
notwendige
Sanierungsmaßnahmen dürfen nicht zu
Lasten des Schadensverursachers gehen.
Architektenrecht
Haftung des Folge-Architekt auch für
Planungsfehler des Erst-Architekten
1. Beauftragt ein Bauherr einen (Zweit)Architekten umfassend mit Planung und
Bauüberwachung, so kann dieser sich
gegenüber einem Schadensersatzanspruch
des Bauherrn nicht damit verteidigen, dass
etwaige Baumängel auf Planungsfehler des
4
gekündigten
zurückzuführen sind.
(Erst-)Architekten
2. Den Bauherrn trifft keine Pflicht oder
Obliegenheit, dem umfassend beauftragten
(Zweit-)Architekten mangelfreie Pläne zur
Verfügung zu stellen, so dass eine
Mithaftung des Bauherrn für etwaige
Planungsfehler des gekündigten (Erst)Architekten gemäß §§ 254, 278 BGB
ausscheidet.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 - 19 U
100/09 (nicht rechtskräftig)
Sachverhalt
Wegen Meinungsverschiedenheiten kündigt
der Auftraggeber dem (Erst-)Architekten
während der Rohbauarbeiten und beauftragt
einen (Zweit-)Architekten umfassend mit der
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Vollarchitektur. Wegen fehlerhaften Planung
des (Erst-)Architekten und Ausführungsfehler
kommt es zu Feuchtigkeitserscheinungen
und Schimmelbildung. Das gesamte Gewerk
– ein Wintergarten - muss abgerissen und
neu erstellt werden. Der Auftraggeber
verlangt vom (Zweit-)Architekten Ersatz der
Kosten von € 120.000,-Entscheidung
Das Gericht bejaht eine Haftung des (Zweit)Architekten wegen mangelhafter Planung
und Überwachung. Er habe sich auf die
Fehlerfreiheit der Planung des (Erst)Architekten nicht verlassen dürfen. Da ihm
die Vollarchitektur übertragen worden sei,
oblag ihm auch die Ausführungsplanung.
Soweit er dabei auf Pläne des (Erst)Architekten zurückgreifen konnte, musste er
sich diese planerisch zu eigen machen und
hätte diese auf Mängel hin überprüfen
müssen. Den Auftraggeber habe im
Verhältnis zum (Zweit-)Architekten nicht die
Obliegenheit getroffen, mangelfreie Pläne zur
Verfügung zu stellen.
Praxishinweis
Das Gericht hatte den Fall zu entscheiden,
dass sowohl der Erst- als auch der ZweitArchitekt mit der Vollarchitektur beauftragt
war. Der BGH hat demgegenüber mit dem
sog. Glasfassaden-Urteil vom 27.11.2008
entschieden,
dass
der
nur
bauaufsichtsführende Architekt für die von
ihm übersehenen Planungsfehler des ErstArchitekten nur eingeschränkt haftet: den
Bauherrn trifft die Obliegenheit, dem
Zweit-Architekten, der nur mit der
Bauüberwachung
beauftragt
ist,
mängelfreie Pläne zur Verfügung zu
stellen.
Verletzt
der
Bauherr
diese
Obliegenheit,
muss
er
sich
ein
Mitverschulden
nach §§ 254, 278 BGB
anrechnen lassen.
____________________________________
Verjährung
von
Schadensersatzansprüchen vor Abnahme
I
1. Kommt es in einem Architektenvertrag
nicht zur Abnahme und ist eine solche auch
nicht entbehrlich, so unterliegen etwaige
Schadensersatzansprüche aus Planungsoder
Überwachungsfehlern
der
Regelverjährung von drei Jahren gemäß §§
195, 199 BGB.
2. Wird nach Ablauf einer solchen Verjährung
die Abnahme erklärt, lässt dies die bereits
eingetretene Verjährung unberührt.
Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 – 19 U 100/
09 (nicht rechtskräftig)
Verjährung
Schadensersatzansprüchen II
von
Beim hängen gebliebenen Architektenvertrag
verjähren Mängelansprüche, die schon vor
Abnahme geltend gemacht wurden, nicht vor
dem Ablauf von fünf Jahren ab Vollendung
der Leistungen oder Wirksamwerden der
Kündigung. Auf die Person des Kündigenden
oder ein Vertretenmüssen des Architekten
kommt es nicht an.
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2010 - 10 U
87/09 (nicht rechtskräftig)
Sachverhalt
In beiden Urteilen geht es um die Frage der
Verjährung von gegen den Architekten
gerichteten
Schadensersatzansprüchen,
wenn der Architektenvertrag nicht beendet
bzw. vorzeitig gekündigt wird und es zu
keiner Abnahme der Architektenleistung
kommt.
Entscheidung
Zwei Gerichte vertreten zur gleichen Frage
unterschiedliche Rechtsmeinungen!
Das OLG Karlsruhe steht auf dem
Standpunkt, die fünfjährige Verjährung nach
5
§ 634a BGB sei an die Abnahme geknüpft.
Da
eine
solche
fehle,
gelte
die
Regelverjährung von drei Jahren nach §§
195, 199 BGB.
Mängelansprüche
grundsätzlich
eine
Verjährung von fünf Jahren ab Abnahme
besteht.
Praxishinweis
Anders das OLG Stuttgart: Der Ablauf der
Die Abnahme der Architektenleistung ist in
Verjährung der Ansprüche des Bauherrn aus
der Praxis eher die Ausnahme. Sie ist dem
mangelhafter Bauüberwachung sei bis zu
Architekten aber unbedingt zu empfehlen. Mit
fünf Jahre nach der Kündigung des
der Abnahme tritt u.a. eine Umkehr der
Architektenvertrages gehemmt gewesen.
Beweislast ein: der Auftraggeber trägt die
Eine vorzeitige Verjährung in der kürzeren
Beweislast für Mängel. Mit Abnahme beginnt
Regelfrist nach §§ 195, 199 BGB stehe im
die Verjährung für Mängelansprüche. Die
Widerspruch
zur
Wertung
des
Abnahme trotz bekannter Mängel führt beim
Gesetzgebers,
wonach
für
Adrians & Brass
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Auftraggeber
zum
Verlust
von
Großteil der Planungsleistungen. Der Kläger
Nachbesserung,
Wandelung
und
erhebt Zahlungsklage.
Minderung. Die Ge-fahr des zufälligen
Entscheidung
Untergans der Architektenleistung geht mit
der Abnahme auf den Auftraggeber über.
Das Gericht gibt dem Architekten recht und
Voraussetzung für die Abnahme ist die
spricht ihm einen Anspruch auf Wertersatz
mangelfreie Erbringung der vereinbarten
nach
den
Vorschriften
über
die
Architektenleistung.
ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff.
BGB) zu. Die Höhe des Wertersatzes
____________________________________
entspricht den HOAI-Mindestsätzen.
Folgen der unwirksamen Vertretung der
Praxishinweis
Gemeinde bei Vertragsschluss?
Ein Architektenvertrag bedarf grundsätzlich
1. Beruft sich die Gemeinde auf die
keiner bestimmten Form, kann also
Unwirksamkeit eines Architektenvertrags,
schriftlich,
mündlich
oder
konkludent
weil der Vertrag mangels ordnungsgemäßer
abgeschlossen werden. Anders ist dies bei
Vertretung der Gemeinde nicht wirksam zu
Verträgen mit einer politischen Gemeinde
Stande gekommen sei (hier: Verstoß gegen
oder mit einer
das sog. Vier-Augen-Prinzip), muss sie nach
den Regeln der ungerechtfertigten
Bereicherung Wertersatz leisten, soweit sie
Kirchengemeinde:
nach
den
die Planungsleistungen verwertet.
Gemeindeordnungen ist Schriftform, meist
2. Der Wertersatz bestimmt sich nach der
die Unterschrift des Bürgermeisters unter
üblichen Vergütung, also den Mindestsätzen
Beifügung seiner Amtsbezeichnung und
der HOAI.
des Dienstsiegels, z.T. auch zusätzlich die
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.05.2010 - 5
Unterschrift eines weiteren Mitglieds des
U 193/08
Gemeindevorstandes erforderlich. Nach
dem jeweiligen Landeskirchenrecht kann
Sachverhalt
neben dem Handeln des Gemeindevertreters
Der Kläger erbringt nach mündlicher
noch die Genehmigung der bischöflichen
Einigung mit dem Bürgermeister durch
Behörde bzw. der Landessynode erforderlich
Subplaner Planungsleistungen für den
sein. Die Nichteinhaltung der erforderlichen
Straßenbau in der Gemeinde. Nach
Form führt zur schwebenden Unwirksamkeit
Übergabe der Planungsunterlagen teilt der
des Vertrages bis zur Genehmigung. Wir die
Bürgermeister dem Kläger schriftlich mit,
Genehmigung
verweigert,
kommt
ein
dass die Unterlagen verwendbar seien und
vertraglicher
Vergütungsanspruch
die Rechnung des Klägers ausgeglichen
grundsätzlich nicht in Betracht.
werde. Später beruft er sich darauf, dass
____________________________________
mangels einer ordnungsgemäßen Vertretung
nach
dem
Vier-Augen-Prinzip
der
Gemeindeordnung, hier § 67 Abs. 2
Haftung
wegen
nicht
Brandenburgische Gemeindeordnung, kein
genehmigungsfähigen Planung
wirksamer Vertrag mit dem Kläger zu Stande
gekommen sei. Eine Bezahlung bleibt aus.
2. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer
Gleichwohl verwertet die Gemeinde einen
Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet
als
Werkerfolg
eine
dauerhaft
6
genehmigungsfähige
daher prüfen, ob
Nachbargenehmigung
Erklärungsgehalt das
abdeckt.
Planung. Er muss
eine früher erteilte
nach ihrem konkreten
aktuelle Bauvorhaben
der
Bauherr
versucht,
der
Genehmigungsbehörde einen von dieser
vermeintlich erklärten Verzicht auf eine neue
Nachbarzustimmung unterzuschieben und
deren Mitarbeiter zu manipulieren, obliegt
dem Architekten ein eindeutiger und
unmissverständlicher Hinweis auf das
erhebliche
Risiko
einer
solchen
Vorgehensweise.
3. Der Architekt wird von seiner Haftung
wegen einer nicht genehmigungsfähigen
Planung nur ausnahmsweise frei, wenn er
mit seinem Auftraggeber vereinbart, dass
dieser das Genehmigungsrisiko übernimmt,
4. Die Aufklärungspflicht des Architekten ist
die Notwendigkeit der Nachbarzustimmung
mit seiner vertraglichen Hauptpflicht, eine
als
konkretes
bauordnungsrechtliches
dauerhaft genehmigungsfähige Planung zu
Problem aus laienhafter Sicht offenkundig ist
erbringen,
eng
im
Sinne
einer
oder der Architekt den Auftraggeber
leistungsbezogenen Nebenpflicht verknüpft,
hinreichend
über
die
Risiken
der
für
die
regelmäßig
eine
fünfjährige
Genehmigungsfähigkeit aufklärt. Selbst wenn
Verjährungsfrist gilt.
Adrians & Brass
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Dies gilt jedenfalls nach endgültiger
Abnahmeverweigerung auch im Rahmen
eines
sog.
"hängengebliebenen"
Architektenvertrages.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2009 - 23
U 187/08
____________________________________
Dicke der Abdichtung muss angegeben
werden
1. Der mit der Planung beauftrage Architekt
muss dem ausführenden Unternehmen
besonders schadensträchtige Details eier
Abdichtung
in
einer
jedes
Risiko
ausschließenden Weise verdeutlichen. Dazu
gehört grundsätzlich auch, dass der Architekt
dem Unternehmen die Dicke der Abdichtung
vorgibt.
2. Die Behauptung des Architekten, er habe
die Abdichtungsarbeiten "selbstverständlich
regelmäßig und stichprobenartig vor Ort in
Augenschein genommen", genügt den
Anforderungen an substantiierten Vortrag zur
Entkräftung des Anscheinsbeweises einer
ungenügenden
Bauüberwachung
nicht.
Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen,
wann er auf der Baustelle war und welche
konkreten Arbeiten dabei von ihm in
Augenschein genommen worden sind.
KG, Beschluss vom 09.04.2010 - 7 U 144/09
NACHRICHTEN
AHO: Start zur Reform der HOAI 2009
In der Mitgliederversammlung des AHO
Ausschuss der Verbände und Kammern
der Ingenieure und Architekten für die
Honorarordnung e.V. am 4. Mai 2010 hat
der Vorstandsvorsitzende Ernst Ebert die
positive Entwicklung der Zusammenarbeit
mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und
dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie (BMWi) begrüßt.
Der AHO wird eng in die noch vor dem
Sommer
2010
startende
fachliche
Aktualisierung der HOAI-Leistungsbilder
eingebunden, die bereits im 2. Quartal 2011
abgeschlossen sein soll. Den Auftakt bildet
die Sitzung der Koordinierungsgruppe
HOAI
am 11. Mai 2010 im BMVBS mit Vertretern
der zuständigen Bundesministerien, Ländervertretern, Vertretern der kommunalen
Spitzenverbände und des Berufsstandes der
Ingenieure
und
Architekten.
Darauf
aufbauend wird das BMWi ein Gutachten zur
Honorarhöhe und -struktur beauftragen. Die
HOAI-Novellierung soll noch in dieser
Legislaturperiode unter Dach und Fach sein.
Der AHO-Vorsitzende forderte nachdrücklich
eine frühzeitige Festlegung der zuständigen
Bundesministerien BMWi und BMVBS, dass
die
Leistungen
für
Umweltverträglichkeitsstudien,
Thermische Bauphysik, Schallschutz und
Raumakustik,
Leistungen
für
Bodenmechanik, Erd- und Grundbau
sowie
Vermessungstechnische
Leistungen (ehemals Teile VI, X bis XIII
HOAI 1996) schnellstmöglich wieder in den
verbindlichen Teil der HOAI zurückgeführt
7
werden.
Diese
Leistungen
sind
unverzichtbarer Teil eines interdisziplinären
Gesamtplanungsprozesses. Zwar gebe es
mit
der
Bildung
einer
speziellen
Arbeitsgruppe zu diesem Bereich positive
Signale aus dem BMVBS. „Ein klarer Kurs
der Bundesregierung ist in dieser zentralen
Frage aber noch nicht erkennbar“ beschrieb
Ebert die Situation und kündigte die
kurzfristige
Beauftragung
eines
wissenschaftlichen Gutachtens durch den
AHO an. Dieses soll den Prüfungsauftrag des
Bundesrates vom 12. Juni 2009 unterstützen
und fundiert belegen, dass es sich bei den
aus der HOAI entfallenen Bereichen zu
einem
erheblichen
Teil
um
Planungsleistungen
handelt,
die
der
Sicherung der Bauqualität und dem
Verbraucherschutz dienen.
Bundesgerichtshof zur Verwendung
Mietspiegeln bei Mieterhöhungen
von
Bundesgerichtshof
(17.06.2010) Der Bundesgerichtshof hat am
16.06.2010 über eine Mieterhöhungsklage
entschieden, bei der der Vermieter sein
Verlangen auf einen für die Nachbarstadt
erstellten Mietspiegel gestützt hat, der von
dem örtlichen Mieterverein, dem örtlichen
Haus- und Grundeigentümerverein sowie
dem Bürgermeisteramt gemeinsam erstellt
worden ist.
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des
Klägers in Backnang. Mit der Klage verlangt
der Vermieter die Zustimmung zu einer
Mieterhöhung um 76,69 € monatlich. Der
Berechnung der Mieterhöhung hat der
Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt
Schorndorf zugrunde gelegt und dies damit
begründet, dass es sich dabei um eine mit
Backnang vergleichbare Gemeinde handele.
Das Amtsgericht hat der Klage nach
Einholung
eines
Sachverständigengutachtens
und
unter
Verwertung des Mietspiegels für Schorndorf
stattgegeben. Das Landgericht hat die
Berufung des Mieters zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters
hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für
das Wohnraummietrecht zuständige VIII.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
Erfreuliches Resultat der diesjährigen AHOMitgliederversammlung ist der Beitritt der
Architektenkammer Sachsen in den AHO.
Damit wird die Kompetenz des AHO auf
bundespolitischer Ebene zur Wahrung der
Honorar- und Wettbewerbsinteressen der
Ingenieure und Architekten weiter gestärkt.
Im Jahr 2002 hatte sich der AHO, der
zunächst nur als Ingenieurverband gegründet
wurde, auch für Architektenvereinigungen
geöffnet. Mittlerweile sind im AHO 42
Ingenieur- und Architektenorganisationen
zusammengeschlossen.
(Quelle: AHO/WB-Online-Redaktion)
entschieden, dass der Vermieter sein
Mieterhöhungsverlangen
ordnungsgemäß
nach § 558a BGB begründet hat. Die
Bezugnahme auf den Mietspiegel der
Nachbarstadt
Schorndorf
war
ausreichend, weil für die Stadt Backnang
kein Mietspiegel erstellt worden ist und
weil
beide
Städte,
wie
der
Sachverständige ausgeführt hat, unter
anderem im Hinblick auf das Mietniveau
vergleichbar sind.
Der
Bundesgerichtshof
hat
weiter
entschieden, dass auch nach Einführung des
qualifizierten Mietspiegels durch (§ 558d
BGB) durch das Mietrechtsreformgesetz vom
19. Juni 2001 ein einfacher Mietspiegel (§
558c BGB**) alleinige Grundlage der dem
Gericht
obliegenden
Bestimmung
der
ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann. Zwar
kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die
dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene
gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend
zu, dass die im Mietspiegel genannten
Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
zutreffend wiedergeben (§ 558d Abs. 3
BGB). Der einfache Mietspiegel stellt aber
ein Indiz für diese Annahme dar. Das gilt
auch dann, wenn der einfache Mietspiegel,
wie im entschiedenen Fall, nicht von der
Gemeinde,
sondern
gemeinsam
von
Interessenvertretern
der
Mieter
und
Vermieter
erstellt
wurde.
Ob
diese
Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der
Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht,
hängt davon ab, welche Einwendungen der
Mieter gegen den Erkenntniswert des
Mietspiegels
erhebt.
Trägt
er
etwa
substantiiert vor, den Verfassern habe es an
der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder
sie
hätten
sich
von
sachfremden
Erwägungen
leiten
lassen
oder
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unzureichendes Datenmaterial verwendet,
muss das Gericht dem nachgehen. Bleiben
danach Zweifel an der Verlässlichkeit des
Mietspiegels, so ist die Indizwirkung
erschüttert. Der Vermieter muss dann
anderweit Beweis für seine Behauptung
antreten, die von ihm verlangte Miete liege
innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Im entschiedenen Fall hat der Mieter jedoch
keine Einwendungen erhoben, durch die die
Indizwirkung des - einfachen - Mietspiegels
für Schorndorf erschüttert worden ist. Das
Landgericht hat sich somit zu Recht auf
diesen Mietspiegel gestützt und die
Ortsüblichkeit der vom Vermieter verlangten
Miete festgestellt.
§ 558a BGB: Form und Begründung der
Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558
ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu
begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere
Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§
558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten
eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne
vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die
Benennung von drei Wohnungen.
Adrians & Brass
Rechtsanwälte
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im
Abstand
von
zwei
Jahren
der
Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann
§ 558c BGB: Mietspiegel
eine Stichprobe oder die Entwicklung des
vom Statistischen Bundesamt ermittelten
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die
Preisindexes für die Lebenshaltung aller
ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die
privaten Haushalte in Deutschland zugrunde
Übersicht von der Gemeinde oder von
gelegt werden. Nach vier Jahren ist der
Interessen Vertretern der Vermieter und der
qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt
worden ist.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2
eingehalten, so wird vermutet, dass die im
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer
qualifizierten
Mietspiegel
bezeichneten
Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder
Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
für Teile von Gemeinden erstellt werden.
wiedergeben.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei
Jahren der Marktentwicklung angepasst
werden.
BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 99/09
(Quelle: BGH)
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen,
wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies
mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist.
Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen
veröffentlicht werden.
...
§ 558d BGB: Qualifizierter Mietspiegel
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein
Mietspiegel,
der
nach
anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und
von
der
Gemeinde
oder
von
Interessenvertretern der Vermieter und der
Mieter anerkannt worden ist.
IN EIGENER SACHE
Law-Link Mitgliedertreffen in Amalfi
Vom 03. – 06. Juni 2010 fand das jährliche
Mitgliedertreffen der EWIV LawLink-Anwälte
in Amalfi statt. Folgende Rechtsanwälte
haben an dem Treffen teilgenommen:
RA Freiherr Klein von Wiesenthal (Theatiner
Rechtsanwälte, München)
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RAe Rother und Hoyer (Kanzlei Rother,
Bonn)
RA Adrians (Kanzlei Adrians
Düsseldorf)
& Brass,
RAe van den Hout und Slager (Kanzlei
Schuit & Polak, Amsterdam)
RAe Huizinga und
Advocaten, Haarlem)
Spanjer
(Huizinga
RA Altmann (Advocatenkantoor, Heerlen)
RA van Dijk (van Dijk Advocaten, Den Haag)
RAin Kobylinska (Olsztyn, Polen)
RA Farres Gibert (Pour de Aviles - Abogados, Barcelona)
RA Casajuana (Casajuano Abogados, Madrid)
RA Dr. Awad (Awad & Associates, Dubai)
RAin Gobert (SUB ROSA Advocaten, Brüssel)
RAin Colombani (Nizza, Bastia)
RAe Casella Pacca di Matrice & Sohn (Rom)
RAin Amore (Kanzlei Casella Pacca di Matrice, Rom)
RA O`Flaherty (Tormey Solicitor, Athlone,
Irland)
RA Deha Boduroglu (Ram Hukuk ofisi, Istanbul)
RA Charaktiniotis (Charaktiniotis & Associates, Athen)
Die Teilnehmer des Treffens erstatteten
Bericht über die Rechtsentwicklung und
Gesetzesinitiativen in ihren Heimatländern.
Einen besonders ausführlichen Bericht zur
wirtschaftlichen und politischen Lage in
Griechenland gab Herr
Kollege RA
Charaktiniotis aus Athen. Die Kollegin Frau
RAin Amore aus der Kanzlei Kanzlei Casella
Pacca di Matrice, Rom, referierte über
italienisches
RA Franc (Cabinet Franc, Paris)
Adrians & Brass
Rechtsanwälte
Gebührenrecht. Nachdem der bisherige
Managing Director der EWIV, Frau RAin
Teruel Preston aus Palma de Mallorca, aus
persönlichen Gründen für eine Wiederwahl
nicht zur Verfügung stand, wurde Herr RA
Alexander Hoyer aus der Bonner Kanzlei
Rother zum neuen Managing Director der
Gruppe gewählt. Die Amtszeit von Herrn RA
Charaktiniotis, Athen, als Präsident der
Organisation, wurde einstimmig um weitere
zwei Jahre verlängert. Ferner wurde ein
Treffen der Länderdirektoren Ende Oktober
2010 in Istanbul aus Anlass des dort
stattfindenden Kongresses der UIA (Union
Internationale des Avocats) beschlossen.
Das nächste Mitgliedertreffen wird im
Mai/Juni 2011 in Nizza stattfinden und von
der dortigen Kollegin RAin Colombani
organisiert werden.
RA Hoyer, Bonn (links)
RA Altmann, Heerlen (rechts)
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RAin Gobert (Brüssel), RAin Colombani
(Nizza) (von links nach rechts)
RA Altmann (Heerlen), RA Spanjer
(Haarlem), RA van den Hout (Amsterdam),
RA Huizinga (Haarlem) (von links nach
rechts)
RAin Amore, RA Casella Pacca di Matrice
(Rom)
RA Freiherr Klein von Wiesenthal, München
RA Dr. Awad, Dubai (links)
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