1. ------IND- 2015 0326 NL- DE- ------ 20150715 --- --- PROJET Beschluss vom zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz in Bezug auf ein verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung Auf Vorschlag der Staatssekretärin für Wirtschaft vom 13. Mai 2015, Nr. WJZ/15060963; gestützt auf Artikel 21 Absatz 5 des Düngemittelgesetzes; nach Anhörung der für Stellungnahmen zuständigen Abteilung des Staatsrats (Stellungnahme vom , Nr. ); unter Berücksichtigung des eingehenderen Berichts der Staatssekretärin für Wirtschaft vom , Nr. WJZ/ ; wurde für gut befunden und gebilligt: Artikel I In der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz [Uitvoeringsbesluit Meststoffenwet] wird nach Artikel 70 ein Kapitel mit folgendem Wortlaut eingefügt: Kapitel Xa. Verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung Artikel 70a 1. Bei dem Milchvieh-Phosphatüberschuss, der in einem beliebigen Jahr für die Dungverarbeitung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes in Betracht kommt, handelt es sich um den im Jahr 2014 entstandenen Milchvieh-Phosphatüberschuss zuzüglich: a. höchstens 100 % der Anzahl zusätzlicher Kilogramm Phosphat, die in diesem Jahr im Vergleich zum Jahr 2014 mit Milchvieh produziert werden, wenn die Produktion tierischer Düngemittel durch Milchvieh in einem Betrieb in Kilogramm Phosphat, abzüglich des Phosphatraums dieses Betriebs, geteilt durch die Anzahl Hektar der zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Fläche ein Ergebnis von weniger als 20 kg/ha ergibt; b. höchstens 75 % der Anzahl zusätzlicher Kilogramm Phosphat, die in diesem Jahr im Vergleich zum Jahr 2014 mit Milchvieh produziert werden, wenn die Produktion tierischer Düngemittel durch Milchvieh in einem Betrieb in Kilogramm Phosphat, abzüglich des Phosphatraums dieses Betriebs, geteilt durch die Anzahl Hektar der zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Fläche ein Ergebnis von größer oder gleich 20 kg/ha und kleiner oder gleich 50 kg/ha ergibt; c. höchstens 50 % der Anzahl zusätzlicher Kilogramm Phosphat, die in diesem Jahr im Vergleich zum Jahr 2014 mit Milchvieh produziert werden, wenn die Produktion tierischer Düngemittel durch Milchvieh in einem Betrieb in Kilogramm Phosphat, abzüglich des Phosphatraums dieses Betriebs, geteilt durch die Anzahl Hektar der zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Fläche ein Ergebnis von mehr als 50 kg/ha ergibt. Seite 1 von 24 2. Absatz 1 gilt nicht für einen Betrieb, der a. bis zum 1. Februar 2016 nachweist, dass er vor dem 7. November 2014 finanzielle Verpflichtungen eingegangen ist, um einen Milchvieh-Phosphatüberschuss verarbeiten zu lassen, wodurch die Einhaltung von Absatz 1 zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung führt, und b. der innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahrs nachweist, dass der MilchviehPhosphatüberschuss durch denjenigen, mit dem die finanziellen Verpflichtungen im Sinne von Buchstabe a eingegangen wurden, verarbeitet wurde. Artikel II Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses und der dazugehörigen Begründung im Gesetzblatt wird angeordnet. Die Staatssekretärin für Wirtschaft, Die Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt, Seite 2 von 24 BEGRÜNDUNG Kapitel 1 Ziel und Anlass Am 1. Januar 2015 ist das System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung in Kraft getreten. Durch dieses System erhalten Milchviehbetriebe die Möglichkeit zum Wachstum innerhalb des Umweltrahmenprogramms der Nitratrichtlinie. Dazu muss der Anstieg des Phosphatüberschusses aus Milchvieh in dem Betrieb im Vergleich zum Referenzjahr 2013, der sogenannte MilchviehPhosphatüberschuss, durch zusätzlichen Boden, 100 % Dungverarbeitung oder eine Kombination aus beidem ausgeglichen werden. Eine strenge Bodengebundenheit auf Betriebsebene stellt keine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Düngemittelpolitik dar. Milchviehbetriebe, die ihren Überschuss an tierischen Düngemitteln gemäß den geltenden Bestimmungen anderweitig abgeben, tragen zur Verwirklichung der Ziele der Düngemittelpolitik bei. Bodengebundenheit ist allerdings eine gesellschaftliche Rahmenbedingung für die Fortsetzung der Produktion. Bodengebundene Viehhalter können sich in wesentlichem Maße selbst mit Raufutter versorgen, sie verfügen – im Falle eines Grundstücks ausreichender Größe – über Weidemöglichkeiten für ihren Viehbestand und sie haben Abgabemöglichkeiten für ihren eigenen Dung. Daher kann Bodengebundenheit einen wichtigen Beitrag zum Erreichen von Nachhaltigkeitszielen in der Milchviehhaltung leisten. Die gesellschaftliche Akzeptanz für bodenlose Milchviehbetriebe und für vollkommen bodenlose Erweiterung nimmt ab. Vollkommen bodenloses Wachstum stellt in der Milchviehhaltung eine unerwünschte Entwicklung dar. Aus diesem Grund haben die Staatssekretärin für Wirtschaft sowie die Staatssekretärin für Infrastruktur und Umwelt in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2013 (Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 33 037, Nr. 80) das Vorhaben geäußert, den bodengebundenen Charakter der Milchviehhaltung auch zukünftig zu erhalten und zu verstärken. Dieses Ziel verfolgen auch der Sektor und die Beteiligten der Milchversorgungskette. Mit dem System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung wird das politische Vorhaben aus dem zuvor genannten Schreiben vom 12. Dezember 2013 umgesetzt. Milchviehhalter, die ein Produktionswachstum im Vergleich zum Referenzjahr 2013 anstreben, müssen eine eventuelle Zunahme der Phosphatproduktion in ihrem Betrieb durch zusätzlichen Boden, 100 % Dungverarbeitung oder eine Kombination aus beidem rechtfertigen. Das Forschungsinstitut für Agrarwirtschaft [Landbouw Economisch Instituut, LEI] hat eine Ex-ante-Evaluierung zum Gesetzentwurf für verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung durchgeführt. Die Analyse ergab, dass sich Milchviehhalter mit Wachstumsbestreben aus betriebswirtschaftlichen Gründen in überwiegendem Maße für ein Wachstum auf Grundlage von 100 % Dungverarbeitung und nicht oder kaum auf Grundlage einer Erweiterung der Bodenfläche ihres Betriebs entscheiden Seite 3 von 24 (Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 33 979, Nr. 6 und Nr. 22). Das Ergebnis der Ex-ante-Evaluierung des LEI gab, in Kombination mit dem Vorhaben der Regierung und der Milchversorgungskette, den bodengebundenen Charakter zu erhalten und zu verstärken, den Anlass dazu, durch eine Änderungsvorlage (Parlamentsdrucksachen II 2014/15, 33 979, Nr. 17) im Düngemittelgesetz eine Grundlage für eine Rechtsverordnung zu schaffen, um nach Rücksprache mit dem Sektor und den gesellschaftlichen Verbänden genauere Bedingungen für die Erweiterung von Betrieben festzulegen. Es wurde eine Rechtsverordnung gewählt, weil zum Zeitpunkt der Behandlung des Gesetzentwurfs für verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung noch keine hinreichende Klarheit darüber bestand, auf welche Weise die Bodengebundenheit wirkungsvoll gewährleistet werden konnte, und weil es aufgrund der Verpflichtungen im Rahmen der Nitratrichtlinie von großer Bedeutung war, dass das Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft treten konnte. Mittlerweile ist diese Klarheit gegeben. Daher enthält der vorliegende Entwurf für Milchviehbetriebe die Verpflichtung, die nach 2014 entstehende und entstandene Zunahme der Phosphatproduktion teilweise durch eine Erweiterung der von ihrem Betrieb genutzten Bodenfläche zu rechtfertigen. Artikel 21 Absatz 5 des Düngemittelgesetzes bestimmt, dass die Möglichkeit zur ausschließlichen Rechtfertigung von Wachstum durch 100 % Dungverarbeitung per Rechtsverordnung eingeschränkt wird. Artikel 21 Absatz 6 des Düngemittelgesetzes bestimmt, dass der Entwurf einer gemäß Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung beiden Kammern der Generalstaaten vorgelegt wird. Der Vorschlag für die zu erlassende Rechtsverordnung kann vier Wochen nach dem Datum der Vorlage an beide Kammern erfolgen, außer wenn innerhalb dieser Frist von einer der Kammern oder in ihrem Namen oder von mindestens einem Fünftel der verfassungsmäßigen Anzahl von Mitgliedern einer der Kammern der Wunsch geäußert wird, dass der Gegenstand der Rechtsverordnung gesetzlich geregelt werden soll. In diesem Fall wird schnellstmöglich ein diesbezüglicher Gesetzentwurf eingereicht. Kapitel 2 Bodengebundenheit 2.1 Einleitung 2.1 Entwicklungen Die Milchviehhaltung weist traditionell einen bodengebundenen Charakter auf. 1990 hatte die Milchviehhaltung innerhalb der damals geltenden Düngenormen für Phosphat eine Bodenfläche (Phosphatraum) zur Verfügung, die ungefähr dem Doppelten der eigenen Phosphatproduktion entsprach. Daraus ergab sich eine deutliche Bodengebundenheit des Sektors. Die Düngenormen für Phosphat wurden seitdem stark verschärft, wodurch der Phosphatraum erheblich zurückging. Dieser Rückgang des Phosphatraums bildet eine der wichtigsten Ursachen dafür, dass die Milchviehhaltung als Sektor derzeit nicht mehr vollständig bodengebunden ist. Seit 1990 ist die Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung um fast 30 % gesunken. Durch die Verschärfung der Düngenormen für Seite 4 von 24 Phosphat – seit dem 1. Januar 2006 in der Form von Phosphatausbringungsnormen – ist der Phosphatraum in demselben Zeitraum jedoch um rund 70 % zurückgegangen. 2014 war die Milchviehhaltung als Sektor zu etwas mehr als 91 % bodengebunden (Quelle: CBS Statline). Dies bedeutet, dass 91 % der gesamten Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung innerhalb der geltenden Phosphatausbringungsnormen auf Boden ausgebracht werden konnte, der von der Milchviehhaltung genutzt wurde. Dabei weist der Sektor große Schwankungen auf. Einerseits gibt es intensive Betriebe, die sich dafür entschieden haben, vollständig oder nahezu vollständig ohne Boden zu produzieren, während es andererseits extensive Betriebe gibt, die gemessen an ihrer eigenen Phosphatproduktion einen deutlichen Bodenüberschuss aufweisen. Trotz des bodengebundenen Charakters des Sektors in seiner Gesamtheit waren 2014 circa 73 % der einzelnen Milchviehhalter nicht bodengebunden. Diese Milchviehhalter verfügten nicht über ausreichende Bodenfläche, um die Phosphatproduktion in ihrem eigenen Betrieb auszubringen. Hierzu muss angemerkt werden, dass das Zentralamt für Statistik [Centraal Bureau voor de Statistiek] dabei die Phosphatproduktion aller anwesenden landwirtschaftlichen Nutztiere eines Milchviehbetriebs berücksichtigt und nicht nur die Phosphatproduktion mit Milchvieh. Dies erklärt auch, warum die Anzahl der Betriebe mit einem Milchvieh-Phosphatüberschuss niedriger ist als die hier angeführten Prozentsätze (siehe Tabelle 1 in Abschnitt 4.1 der vorliegenden Begründung). Zum 1. Januar 2015 wurden die Phosphatausbringungsnormen weiter verschärft gemäß den diesbezüglichen Vereinbarungen mit der Europäischen Kommission im fünften Aktionsprogramm zur Nitratrichtlinie. Mit dieser Verschärfung wird eine Situation erreicht, in der die Phosphatausbringungsnormen auf nationaler Ebene mit der Entnahme der Pflanze übereinstimmen (Ausgleichsdüngung). Durch diese Verschärfung nimmt der Phosphatraum in der Milchviehhaltung noch (geringfügig) ab. Die autonome Entwicklung hin zu einer Maßstabsvergrößerung und stärkeren Mechanisierung (Melkroboter) setzt den bodengebundenen Charakter der Milchviehhaltung ebenfalls unter Druck. 2000 besaßen 105 Milchviehbetriebe zwischen 200 und 500 Milch- und Mutterkühen, 2014 waren es noch 633 Betriebe (Quelle: LEI, Zahlen aus Landwirtschaft und Gartenbau). Die Anzahl der Betriebe mit weniger als 50 Milch- und Mutterkühen ist in demselben Zeitraum von 15 426 auf 4 420 gesunken, was einem Rückgang von 71 % entspricht. Die Anzahl der Milchviehbetriebe ist zwischen 2000 und 2014 um 37 % gesunken, von 29 466 auf 18 581. Die durchschnittliche Viehbesatzdichte blieb dabei jedoch nahezu unverändert, mit 1,90 Milchkühen pro Hektar im Jahr 2000 und 1,93 Milchkühen im Jahr 2014. Dies liegt daran, dass die gesamte landwirtschaftliche Fläche von Milchviehbetrieben in demselben Zeitraum gestiegen ist, von 777 289 Hektar im Jahr 2000 auf 810 515 Hektar im Jahr 2014, was einer Zunahme von rund 4 % entspricht. Der bodengebundene Charakter der Milchviehhaltung ist in den letzten 20 bis 25 Jahren infolge einer deutlichen Verschärfung der Düngenormen für Phosphat zurückgegangen, nicht infolge einer Intensivierung der Viehbesatzdichte oder eines Flächenrückgangs. Seite 5 von 24 2.2 Zielsetzung Die ergänzende Bedingung, die Milchviehbetrieben durch die vorliegende Änderung der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz auferlegt wird, betrifft ausschließlich die Zunahme der Phosphatproduktion im Vergleich zum Kalenderjahr 2014 (siehe auch Abschnitt 3.2). Die ergänzenden Bedingungen beziehen sich somit nicht auf das Kalenderjahr 2014. Durch die ergänzenden Bedingungen, die mit dem Anstieg der Phosphatproduktion in Milchviehbetrieben verbunden sind, wird nicht beabsichtigt, die gesamte Produktion bis einschließlich 2014 in Milchviehbetrieben an Boden zu binden. Ein solcher Ansatz würde auch nicht dem Grundsatz aus dem System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung entsprechen, das am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, nach dem von Milchviehbetrieben ausschließlich ergänzende Maßnahmen für den Anteil der Phosphatproduktion verlangt werden, der in einer Zunahme der Phosphatproduktion des Betriebs resultiert. Die Regierung verfolgt das Ziel, den Umfang der Bodengebundenheit in der Milchviehhaltung zu erhalten und wo möglich weiter zu verstärken. Die ergänzenden Bedingungen, die mit einer Zunahme der Phosphatproduktion in Milchviehbetrieben verknüpft werden, müssen zum Erreichen dieses Ziels beitragen. Dabei hält es die Regierung für erforderlich, intensivere Betriebe in größerem Ausmaß zum Erhalt und zur Verstärkung der Bodengebundenheit beitragen zu lassen als extensivere Betriebe. Aus diesem Grund werden Milchviehbetriebe, die einen durchschnittlichen Phosphatüberschuss zwischen 20 und 50 Kilogramm pro Hektar produzieren, dazu verpflichtet, über ausreichend Boden zu verfügen, um mindestens 25 % der Zunahme der Phosphatproduktion im Vergleich zum Kalenderjahr 2014 im eigenen Betrieb ausbringen zu können. Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von mehr als 50 Kilogramm pro Hektar müssen 50 % der Zunahme der Phosphatproduktion im Vergleich zum Kalenderjahr 2014 im eigenen Betrieb ausbringen können. Betrieben mit einem Phosphatüberschuss von weniger als 20 Kilogramm pro Hektor werden keine ergänzenden Bedingungen auferlegt, die bodengebundenes Wachstum betreffen. 2.3 Untersuchung des Forschungsinstituts für Agrarwirtschaft Das Forschungsinstitut für Agrarwirtschaft hat im Auftrag der Staatssekretärin für Wirtschaft eine Untersuchung von drei Systematiken durchgeführt, um die Zielvorgabe des Erhalts und der Verstärkung des bodengebundenen Charakters umzusetzen1. Diese Systematiken haben sich aus den Gesprächen mit dem Sektor und aus der Behandlung des Gesetzentwurfs in der Zweiten Kammer ergeben. Die untersuchten Systematiken weisen jeweils einen eigenen Ansatzpunkt auf, um Bodengebundenheit zu erhalten bzw. zu verstärken. Die Systematiken und damit auch ihre Auswirkungen unterscheiden sich voneinander. Diese Unterschiede sind in der Untersuchung des LEI 1 De Koeijer et al, Scenario’s voor grondgebondenheid; Een verkenning van de varianten binnen het wetsvoorstel Verantwoorde groei melkveehouderij, LEI Wageningen UR, Den Haag, Bericht LEI 14-128 Seite 6 von 24 (Parlamentsdrucksachen II 2014/15, 33 979, Nr. 70) und in dem nachträglich herausgegebenen Erratum zu dieser Untersuchung beschrieben2. Aus der Untersuchung des LEI geht hervor, dass bis 2020 voraussichtlich in 15 % der Milchviehbetriebe eine Zunahme des Milchvieh-Phosphatüberschusses vorliegen wird. Dabei ist das LEI von den folgenden Entwicklungen ausgegangen: Die landwirtschaftliche Fläche, die aufgrund der autonomen Abnahme der Anzahl an Milchviehbetrieben frei wird, bleibt (wie auch schon in den vergangenen Jahrzehnten) fast vollständig innerhalb des Milchviehsektors. Die Milchviehhaltung strebt eine maximale Umsetzung der Ziele aus der Vereinbarung über die Futtermittelschiene [Convenant Voerspoor] an. Die Mehrzahl der Milchviehhalter legen Rechenschaft über die Phosphatproduktion ihrer Betriebe auf Grundlage der betriebsspezifischen Ausscheidung [Bedrijfsspecifieke Excretie, BEX] und nicht auf Grundlage der gesetzlichen Ausscheidungspauschalen ab. Das LEI hat in der Untersuchung berechnet, wie viel zusätzlichen Boden der Sektor als Ganzes über den bestehenden Bodenvorrat in der Milchviehhaltung hinaus erwerben muss. Mit anderen Worten wird davon ausgegangen, dass die Bodenfläche, die infolge der autonomen Abnahme der Anzahl an Milchviehbetrieben frei wird, sich autonom und auf dem freien Markt über die Betriebe verteilt, die aufgrund des Wachstums ihrer Produktion einen Bedarf an Boden verzeichnen. Die Untersuchung zeigt, dass die erforderliche zusätzliche Bodenfläche innerhalb der Milchviehhaltung beschränkt ist, wobei die genaue Größe der zu erwerbenden zusätzlichen Bodenfläche von der Höhe der angewendeten Norm abhängt. Ferner hat das LEI für die drei untersuchten Systematiken beziffert, wie viel Boden ein durchschnittlicher Milchviehbetrieb zusätzlich erwerben muss, um die ergänzenden Bedingungen zu erfüllen. Dies betrifft ausschließlich die Betriebe, in denen im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 ein Milchvieh-Phosphatüberschuss vorliegt. Das Ergebnis der Untersuchung des LEI entspricht dem Bild, das in der Ex-ante-Evaluierung zur Düngemittelpolitik 2013 [Ex ante evaluatie mestbeleid 2013] des Umweltplanungsbüros [Planbureau voor de Leefomgeving, PBL] (Parlamentsdrucksachen II 2013/14, 33 037, Nr. 80) und in der zuvor angeführten Ex-ante-Evaluierung zum Gesetzentwurf für verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung [Ex ante evaluatie wetsvoorstel verantwoorde groei melkveehouderij ] des LEI skizziert wurde. Das PBL erwartet bis 2020 ein Wachstum der Milchproduktion von 20 % im Vergleich zu 2011. Dieses Wachstum der Milchproduktion erfordert eine Zunahme der Anzahl an Milchkühen um 9 %. Durch eine Steigerung der Effizienz und das Ergreifen gezielter Fütterungsmaßnahmen wird die Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung im Jahr 2020 nach Prognosen des PBL mit der von 2011 2 Mit dem Erratum vom 19. Januar 2015 berichtigte das LEI eine fehlerhafte Berechnung in einer der Varianten im Bericht Scenario’s voor grondgebondenheid; Een verkenning van de varianten binnen het wetsvoorstel Verantwoorde groei melkveehouderij. Seite 7 von 24 übereinstimmen, d. h. 78,7 Millionen Kilogramm Phosphat (Quelle: CBS Statline). Das LEI erwartet, dass die Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung bis 2020 weiter steigt auf maximal 85 Millionen Kilogramm unter der Voraussetzung, dass die Ziele aus der Vereinbarung über die Futtermittelschiene umgesetzt werden. Gegenüber der Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung im Referenzjahr 2013 von 80,6 Millionen Kilogramm wird die Phosphatproduktion bis 2020 somit um maximal 1,9 Millionen Kilogramm zurückgehen (PBL) bzw. um maximal 4,4 Millionen Kilogramm ansteigen (LEI). Die vom LEI untersuchten Systematiken entsprechen nicht den Maßnahmen, die mit dem vorliegenden Entwurf festgelegt werden. Aus diesem Grund lassen sich die Ergebnisse nicht eins zu eins auf die Auswirkungen des vorliegenden Entwurfs übertragen. Auf Grundlage der vom LEI durchgeführten Exante-Evaluierung und der anschließend durchgeführten Untersuchung kann durchaus ein Bild der Auswirkungen skizziert werden, da sowohl die untersuchten Systematiken als auch der vorliegende Entwurf dasselbe Resultat anstreben, nämlich ein teilweise bodengebundenes Wachstum der Milchviehhaltung. Die Auswirkungen sind in Kapitel 4 dieser Begründung beschrieben. 2.4 Bodengebundenheit und genutzter Boden Wie das Zentrum für Landwirtschaft und Umwelt [Centrum voor Landbouw en Milieu] in seiner Studie „Optionen für eine bodengebundene Milchviehhaltung“ [Opties voor een grondgebonden melkveehouderij] (Parlamentsdrucksachen II 2014/15, 33 979, Nr. 19) verdeutlichte, gibt es für Bodengebundenheit viele unterschiedliche Definitionen, beispielsweise in Bezug auf Raufutterproduktion, Milchproduktion, Anzahl der Tiere pro Hektar oder Umfang des möglichen Weidegangs. Im Hinblick auf Ziel und Struktur des Düngemittelgesetzes kann Bodengebundenheit nur in Bezug auf die Dungproduktion und den Dungplatzierungsraum eines Betriebs definiert werden. Ein Betrieb, der seine gesamte Dungproduktion – innerhalb der geltenden Ausbringungsnormen – auf eigenem Boden platzieren kann, gilt im Rahmen des Düngemittelgesetzes als bodengebunden. Der Dungplatzierungsraum wird dabei durch die Größe der Bodenfläche bestimmt, die ein Betrieb nutzt, und durch die für diesen Boden geltenden Phosphatausbringungsnormen. Im Düngemittelgesetz wurde hierfür der Begriff Phosphatraum (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe ll) definiert. Das Inkrafttreten des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung am 1. Januar 2015 wirkt sich nicht auf die bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Boden aus, der im Rahmen einer normalen Betriebsführung von einem Betrieb genutzt wird. Im Rahmen des Systems der Ausbringungsnormen wurde im Düngemittelgesetz eine Definition für den Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ festgelegt. Dabei handelt es sich um Boden, auf dem faktisch eine Form von Landwirtschaft ausgeübt wird (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h). Welcher Boden zu einem Betrieb gehört, ergibt sich aus der Definition von „zum Betrieb gehörende landwirtschaftliche Fläche“, nämlich landwirtschaftliche Fläche, die im Rahmen einer normalen Betriebsführung von dem Betrieb genutzt wird (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m). Boden kann demnach ausschließlich als zum Betrieb gehörende landwirtschaftliche Fläche angegeben werden, wenn er im Rahmen einer normalen Seite 8 von 24 Betriebsführung von diesem Betrieb genutzt wird und sich in den Niederlanden bzw. in Deutschland in einer Entfernung von maximal 20 und in Belgien in einer Entfernung von maximal 25 Kilometern zur Grenze befindet (Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz). Ein wichtiges Kriterium zur Bestimmung, ob Boden im Rahmen einer normalen Betriebsführung von einem Betrieb genutzt wird, besteht darin, dass derjenige, der den landwirtschaftlichen Betrieb führt, die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Boden ausüben können muss. Eine solche Verfügungsgewalt setzt das Vorhandensein eines gültigen Rechtstitels voraus (Eigentum, Miete, Pacht, Nutzungsvertrag). Darüber hinaus muss der Landwirt in der Praxis in der Lage sein, den Anbau- und Düngeplan aufeinander abzustimmen und diese Pläne zusammenhängend umzusetzen. Wichtig ist, dass ein Unternehmer für die Verpflichtungen haftet, die sich aus dem System der Ausbringungsnormen für die maximale Düngung mit Stickstoff und Phosphat aus Düngemitteln ergeben. Im Rahmen des Systems der Ausbringungsnormen müssen Unternehmer bis spätestens 15. Mai mithilfe der kombinierten Datensammlung [Gecombineerde Data Inwinning, GDI] angeben, welche Parzellen sie nutzen. In Bezug auf Durchführung und Durchsetzung ist der Stichtag maßgeblich dafür, wer für die Einhaltung der Ausbringungsnormen haftet. Auf diese Weise wird verhindert, dass eine Parzelle von zwei Landwirten gedüngt werden kann. Im Rahmen des Gesetzes über das verantwortungsvolle Wachstum der Milchviehhaltung und des vorliegenden Beschlusses gewährleistet der Stichtag des 15. Mai, dass nur ein Unternehmer den mit einer Parzelle verbundenen Phosphatraum in Anspruch nehmen kann. Die Registrierung von landwirtschaftlichen Flächen in der GDI ist zudem für die Bewilligung von Einkommensbeihilfen in der Gemeinsamen Agrarpolitik maßgeblich. Kapitel 3 Entwurf Die Regierung verfolgt das Ziel, Milchviehbetriebe zum Erhalt und zur Verstärkung der Bodengebundenheit in der Milchviehhaltung beitragen zu lassen, indem alle Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von 20 Kilogramm oder mehr pro Hektar verpflichtet werden, einen Teil der steigenden Phosphatproduktion ihres Betriebs durch zusätzlichen Boden zu rechtfertigen. Der übrige Teil der Zunahme der Phosphatproduktion kann auf Grundlage von Dungverarbeitung gerechtfertigt werden. Für den bestehenden Phosphatüberschuss, wie in der Milchvieh-Phosphatreferenz festgelegt, gelten die Verpflichtungen, die sich aus der Dungverarbeitungspflicht ergeben. Durch die vorliegende Änderung der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz wird der Rechtfertigungsgrund im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes eingeschränkt. Bevor in Abschnitt 3.2 auf die Beschränkung des genannten Rechtfertigungsgrunds eingegangen wird, folgt in Abschnitt 3.1 eine kurze Beschreibung des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung und insbesondere der Ausnahmegründe für das allgemeine Produktionsverbot. Seite 9 von 24 3.1 Funktionsweise des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung Das Kernstück des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung bildet ein Verbot der Produktion von Phosphat mit Milchvieh (Artikel 21 Absatz 1 des Düngemittelgesetzes). Für dieses Verbot gelten eine Reihe von Ausnahmen oder Rechtfertigungsgründen, auf deren Grundlage ein Landwirt Phosphat mit Milchvieh produzieren darf. Ein Landwirt mit einem Betrieb, der tierische Düngemittel mit Milchvieh produziert, muss nachweisen, dass er die für diese Produktion geltenden Voraussetzungen erfüllt hat. Das Verbot gilt erstens nicht für einen Landwirt, der in dem betreffenden Kalenderjahr in seinem Betrieb weniger als 250 kg Phosphat mit Milchvieh produziert (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des Düngemittelgesetzes). Das Verbot gilt ferner nicht für einen Landwirt, der in dem betreffenden Kalenderjahr keinen Betriebsüberschuss produziert (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b des Düngemittelgesetzes). Liegt in einem Betrieb auf Grundlage der Dungproduktion aller in dem Betrieb vorhandenen landwirtschaftlichen Nutztiere kein Betriebsüberschuss vor, ist auch ein MilchviehPhosphatüberschuss auf Grundlage der Dungproduktion mit ausschließlich Milchvieh sicher auszuschließen. Das Verbot gilt auch nicht für einen Landwirt, der in dem betreffenden Kalenderjahr keinen Milchvieh-Phosphatüberschuss produziert (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Düngemittelgesetzes). Der vierte und letzte Rechtfertigungsgrund, um für eine Ausnahme von dem Verbot in Betracht zu kommen, liegt dann vor, wenn der Landwirt nachweisen kann, dass er 100 % des Milchvieh-Phosphatüberschusses des betreffenden Kalenderjahres hat verarbeiten lassen (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Düngemittelgesetzes). Wenn Betriebe die eventuelle Ausweitung der Produktion von tierischen Düngemitteln durch Milchvieh in ihrem Betrieb durch zusätzlichen Platzierungsraum in ihrem Betrieb ausgeglichen haben, kommt dies in der Höhe des Milchvieh-Phosphatüberschusses zum Ausdruck. Wird die Zunahme der Produktion tierischer Düngemittel in einem Kalenderjahr gegenüber dem Niveau 2013 vollständig durch zusätzlichen Platzierungsraum ausgeglichen, ist der Milchvieh-Phosphatüberschuss kleiner oder gleich null. In diesem Fall kommt das Verbot nicht zum Tragen. 3.2 Entwurf für bodengebundenes Wachstum Der Entwurf setzt am vierten Rechtfertigungsgrund des Gesetzes an. Der Teil des MilchviehPhosphatüberschusses, der in einem beliebigen Jahr ab 2015 für die Dungverarbeitung im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes in Betracht kommt, beträgt für Betriebe mit einem Phosphatüberschuss zwischen 20 und 50 Kilogramm pro Hektar höchstens 75 % der Anzahl zusätzlicher Kilogramm Phosphat, die im betreffenden Jahr im Vergleich zum Jahr 2014 mit Milchvieh produziert werden. Für Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von mehr als 50 Kilogramm pro Hektor beträgt der Teil des Milchvieh-Phosphatüberschusses, der in einem beliebigen Jahr ab 2015 für Seite 10 von 24 die Dungverarbeitung in Betracht kommt, höchstens 50 % der Anzahl zusätzlicher Kilogramm Phosphat, die im betreffenden Jahr im Vergleich zum Jahr 2014 mit Milchvieh produziert werden. Dies bedeutet, dass ein Landwirt mit einem Phosphatüberschuss zwischen 20 und 50 Kilogramm pro Hektar, der 2014 eine Phosphatproduktion von 1 000 Kilogramm aufwies und 2016 einen Anstieg auf eine Phosphatproduktion von 1 200 Kilogramm verzeichnet, von dieser Differenz von 200 Kilogramm 75 % ansetzen muss, um zu bestimmen, welche Menge seiner Milchvieh-Phosphatproduktion er im Jahr 2016 maximal verarbeiten lassen darf. In diesem Fall darf der Landwirt demnach 75 % von 200 Kilogramm, d. h. 150 Kilogramm seiner Milchvieh-Phosphatproduktion 2016 verarbeiten lassen. Falls der Milchvieh-Phosphatüberschuss dieses Landwirts 2016 diese 150 Kilogramm übersteigt, muss für die Überschreitungsmenge zusätzlicher Phosphatraum (Boden) in dem Betrieb genutzt werden. Falls es sich um einen neu gegründeten Betrieb handelt, kann keine Phosphatproduktion für das Jahr 2014 bestimmt werden. Daher wird die Phosphatproduktion mit Milchvieh für das Jahr 2014 gleich null gesetzt. 3.3 Ausnahme für extensivere Betriebe mit Milchvieh Die ergänzende Bedingung, die sich aus der vorliegenden Änderung der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz ergibt, bedeutet, dass alle Milchviehbetriebe, die im Vergleich zu 2014 eine Zunahme der Phosphatproduktion aufweisen und einen Milchvieh-Phosphatüberschuss produzieren (die Zunahme der Phosphatproduktion nicht durch zusätzlichen Boden ausgeglichen haben), einen Teil dieser Zunahme durch einen Anstieg der von ihrem Betrieb genutzten Bodenfläche rechtfertigen müssen. Die Maßnahme zielt darauf ab, ein vollkommen bodenloses Wachstum der Milchviehhaltung zu verhindern und den bodengebundenen Charakter der Milchviehhaltung als Sektor zu erhalten. Die Bestimmung, ob ein Betrieb von der ergänzenden Bedingung aus Artikel 70a Absatz 1 befreit ist, erfolgt jährlich, indem die Produktion tierischer Düngemittel durch Milchvieh in dem Betrieb in Kilogramm Phosphat im betreffenden Kalenderjahr um den Phosphatraum des Betriebs in diesem Jahr vermindert wird und das Ergebnis hiervon durch die Anzahl Hektar zum Betrieb gehörender landwirtschaftlicher Bodenfläche in diesem Jahr geteilt wird. Ist das Ergebnis kleiner als 20, ist der Betrieb von der Verpflichtung, einen Teil der Zunahme seiner Phosphatproduktion durch zusätzlichen Phosphatraum in seinem Betrieb zu rechtfertigen, befreit. Als Formel sieht diese Berechnung wie folgt aus: Y = (P – R) / H Wobei: Y = Ergebnis der Formel Seite 11 von 24 P = Produktion tierischer Düngemittel durch Milchvieh in dem Betrieb in Kilogramm Phosphat R = Phosphatraum des Betriebs H = Anzahl Hektar zum Betrieb gehörender landwirtschaftlicher Bodenfläche 3.4 Ausnahme für Betriebe, die in Dungverarbeitung investiert haben Während der Behandlung des Gesetzes über das verantwortungsvolle Wachstum der Milchviehhaltung sagte die Staatssekretärin für Wirtschaft zu, dass Unternehmer, die, bevor sie wissen konnten, dass konkretere Bedingungen zur Verhinderung von bodenungebundenem Wachstum gestellt werden, finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind, um ihre zusätzliche Phosphatproduktion vollständig verarbeiten zu lassen, nicht betroffen sind. Betriebe, die nachweisen können, dass sie vor dem 7. November 2014 – dem Datum, an dem die Änderungsvorlage zum Gesetzentwurf für verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung der Zweiten Kammer vorgelegt wurde (Parlamentsdrucksachen II 2014/2015, 33 979, Nr. 17) – finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind, um ihren gesamten Milchvieh-Phosphatüberschuss verarbeiten zu lassen, dürfen ihren MilchviehPhosphatüberschuss zu 100 % verarbeiten lassen. Mit dieser Maßnahme ist die Voraussetzung verbunden, dass der betreffende Unternehmer bis spätestens 1. Februar 2016 beim niederländischen nationalen Dienst für Unternehmer [Rijksdienst voor Ondernemend Nederland, RVO] – auf die vom RVO vorgegebene Weise - den Nachweis erbringt, dass er eine derartige finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, mit Angabe der Dauer dieser finanziellen Verpflichtung. Der Unternehmer muss jährlich nachweisen, dass er seinen Milchvieh-Phosphatüberschuss von dem Unternehmer, mit dem er die finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, hat verarbeiten lassen. Die Maßnahme wird voraussichtlich nach 5 Jahren zu einem beliebigen Zeitpunkt gestrichen. 3.5 Sanktionsmaßnahmen Durch den Beschluss werden Bedingungen mit den Möglichkeiten zur Verarbeitung des MilchviehPhosphatüberschusses verbunden. Wenn ein Milchvieh-Phosphatüberschuss produziert wird, die Bedingungen für eine zulässige Verarbeitung des Milchvieh-Phosphatüberschusses aber nicht erfüllt werden, verstößt ein Betrieb gegen Artikel 21 Absatz 1 des Düngemittelgesetzes. Hierfür kann gemäß Artikel 51 und 58a des Düngemittelgesetzes ein Bußgeld von 11,- EUR pro Kilogramm Phosphat auferlegt werden für jedes Kilo, das nicht im Einklang mit den Vorschriften auf der zu dem Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Bodenfläche ausgebracht werden kann oder verarbeitet werden darf. Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen diese Vorschrift ein Wirtschaftsdelikt im Sinne des Gesetzes über Wirtschaftskriminalität [Wet op de economische delicten] dar. Kapitel 4 Auswirkungen des Entwurfs In diesem Kapitel werden die voraussichtlichen Auswirkungen eingehender erläutert. Seite 12 von 24 4.1 Folgen für die Wirtschaft Bei der Untersuchung der Auswirkungen verschiedener Systematiken zur Gewährleistung eines teilweise bodengebundenen Wachstums ging das LEI davon aus, dass 15 % der Milchviehbetriebe bis zum Jahr 2020 wachsen werden. Dies bedeutet, dass maximal 15 % der Betriebe zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. In den Annahmen über das Wachstum der Anzahl an Milchkühen wurde zudem davon ausgegangen, dass die Fläche dieser Betriebe proportional zur Anzahl der Kühe zunimmt. Dies wird vom LEI als „reguläre Bodennachfrage“ bezeichnet. Diese Annahme basiert auf der Tatsache, dass die Fläche in der Milchviehhaltung im Laufe der Jahre ungefähr konstant bleibt und dass die Fläche aufgelöster Milchviehbetriebe von den übrigen Milchviehbetrieben übernommen wird. Dieses Bild wird von den Daten des Zentralamtes für Statistik aus den letzten 15 Jahren bestätigt. Durch die Annahme über das proportionale Wachstum der Fläche und Milchkühe muss ein Großteil der wachsenden Betriebe keine zusätzlichen Maßnahmen ergreifen. Bei der Beschreibung der Auswirkungen des vorliegenden Beschlusses wurde ausschließlich die Bodenfläche betrachtet, die der Sektor über die reguläre Bodennachfrage hinaus erwerben muss, um die ergänzenden Bedingungen zu erfüllen. Auf Grundlage der Erwartungen in Bezug auf das Wachstum der Milchproduktion, die durchschnittliche Milchproduktion pro Kuh und die Zusammensetzung des Viehfutters hat das LEI in der Ex-anteEvaluierung des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung (siehe Abschnitt 1) beziffert, dass die Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung 2020 voraussichtlich 85 Millionen Kilogramm betragen wird. Die Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung im Referenzjahr 2013 betrug 80,6 Millionen Kilogramm (Quelle: CBS Statline). Dies bedeutet, dass die Phosphatproduktion in der Milchviehhaltung zwischen 2013 und 2020 um voraussichtlich 4,4 Millionen Kilogramm zunehmen wird. Ein Teil dieser Zunahme wird auf extensiven Betrieben stattfinden, die noch über ausreichend eigenen Boden verfügen oder die einen Phosphatüberschuss von weniger als 20 Kilogramm pro Hektar produzieren. Diese Betriebe müssen nur zusätzliche Maßnahmen ergreifen zu dem Zeitpunkt, an dem sie nicht über ausreichend Boden verfügen, um die Zunahme der Phosphatproduktion in ihrem Betrieb auszugleichen, oder an dem der durchschnittliche Phosphatüberschuss ihres Betriebs auf mehr als 20 Kilogramm pro Hektar ansteigt. Der andere Teil der Zunahme betrifft die Betriebe, die 2013 auf Betriebsebene einen Überschuss an Phosphat mit Milchvieh von mehr als 20 Kilogramm pro Hektar produziert haben. In Tabelle 1 ist die Anzahl der Betriebe angegeben, unterteilt nach Provinzen, die 2013 einen Phosphatüberschuss produziert haben: von weniger als 20 Kilogramm pro Hektar (darunter somit auch die Betriebe mit verbleibendem Phosphatraum), von 20 bis 50 Kilogramm pro Hektar und von mehr als 50 Kilogramm. Seite 13 von 24 Tabelle 1: Aufschlüsselung der Betriebsüberschüsse pro Hektar bei Milchviehbetrieben im Jahr 2013, landesweit und unterteilt nach Provinz Phosphatüberschuss pro < 20 20 - 50 > 50 Summe 932 98 41 1 071 Friesland 2 877 193 39 3 109 Drenthe 1 111 139 52 1 302 Overijssel 2 802 753 414 3 969 Flevoland 151 71 75 297 Gelderland 2 957 654 373 3 984 Utrecht 1 110 188 86 1 384 Noord-Holland 1 123 85 28 1 235 Zuid-Holland 1 403 112 38 1 553 259 49 40 348 1 402 592 1 053 3 046 525 110 148 783 Landesweit 16 652 3 044 2 386 22 081 Prozentsatz 75,4 % 13,8 % 10,8 % 100 % Hektar Groningen Zeeland Noord-Brabant Limburg Unter der Annahme, dass das Wachstum in der Milchviehhaltung in gleichem Maße in den drei verschiedenen Gruppen von Betrieben aus Tabelle 1 stattfinden wird, entfallen von der zu erwartenden Zunahme von 4,4 Millionen Kilogramm Phosphat 75,4 % (circa 3,3 Millionen Kilogramm Phosphat) auf Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von weniger als 20 Kilogramm pro Hektar, 13,8 % (circa 600 000 Kilogramm Phosphat) auf Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von 20 bis 50 Kilogramm pro Hektar und 10,8 % (circa 475 000 Kilogramm Phosphat) auf Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von mehr als 50 Kilogramm pro Hektar. Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von 20 bis 50 Kilogramm pro Hektar müssen aufgrund des vorliegenden Beschlusses für 25 % der Zunahme im Vergleich zu 2014 zusätzlichen Phosphatraum erwerben. Dies entspricht ungefähr 150 000 Kilogramm Phosphat im Zeitraum bis 2020. Bei einer durchschnittlichen Phosphatausbringungsnorm von 85 Kilogramm pro Hektar ergeben sich daraus circa 1 760 Hektar Bodenfläche, die zusätzlich erworben werden müssen, um das Wachstum zu rechtfertigen. Ausgehend von einer gleichmäßigen Verteilung des Wachstums über den Zeitraum von 2016 bis 2020 bedeutet dies eine jährliche Erweiterung der landwirtschaftlichen Fläche um rund 350 Hektar pro Jahr. Das LEI erwartet bis 2020 für circa 15 % der Betriebe ein Wachstum. Dies bedeutet, dass ungefähr 450 Betriebe mit einem Phosphatüberschuss zwischen 20 und 50 Kilogramm pro Hektar wachsen Seite 14 von 24 werden. Dies entspricht einem durchschnittlichen Anstieg der landwirtschaftlichen Fläche dieser Betriebe von etwas weniger als 4 Hektar im Zeitraum von 2016 bis 2020 und einem jährlichen Anstieg um circa 0,8 Hektar. Betriebe mit einem Phosphatüberschuss von mehr als 50 Kilogramm müssen im Fall einer steigenden Phosphatproduktion in ihrem Betrieb im Vergleich zum Jahr 2014 50 % der Zunahme durch zusätzlichen Boden rechtfertigen. Bei dieser Gruppe von Betrieben ergibt sich im Zeitraum von 2016 bis 2020 ein Anstieg von circa 240 000 Kilogramm Phosphat, was circa 2 800 Hektar bzw. 560 Hektar pro Jahr entspricht. Ausgehend von der Erwartung des LEI, dass im genannten Zeitraum 15 % der Milchviehbetriebe ein Wachstum verzeichnen, werden voraussichtlich circa 360 Betriebe zusätzlichen Boden erwerben müssen, um die Bedingungen des vorliegenden Beschlusses zu erfüllen, was ungefähr 7,8 Hektar pro Betrieb im Zeitraum von 2016 bis 2020 und 1,6 Hektar pro Jahr entspricht. Insgesamt müssen Milchviehbetriebe infolge dieses Entwurfs im Zeitraum von 2016 bis 2020 über die bereits im Milchviehhaltungssektor verfügbare landwirtschaftliche Fläche hinaus 4 560 Hektar zusätzliche landwirtschaftliche Fläche erwerben. 4.2 Verwaltungskosten Anhand der in Kapitel 3 dieser Begründung dargelegten Grundzüge des Entwurfs erfolgt in diesem Abschnitt eine Schätzung der sich künftig aus dem vorliegenden Entwurf ergebenden Verwaltungskosten. Dies betrifft die Zusatzkosten im Vergleich zum Gesetzentwurf für verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung. Als Verwaltungskosten gelten die Kosten, die den Betrieben durch die Erfüllung der sich aus den staatlichen Vorschriften und Regelungen ergebenden Informationspflichten entstehen. Bei den Berechnungen wurde ein Stundensatz von 37,00 EUR für administrative Tätigkeiten, die vom Unternehmer selbst durchgeführt werden, zugrunde gelegt. Für durch Dritte ausgeführte administrative Tätigkeiten (Berater, Rechtsanwalt, Steuerberater) wird ein Stundensatz von 58,00 EUR angesetzt. Die Maßnahmen des vorliegenden Entwurfs betreffen ungefähr 22 000 Landwirtschaftsbetriebe, aber nicht in allen Betrieben entstehen zusätzliche administrative Tätigkeiten im Vergleich zu denen, die sich aus dem Gesetz für verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung ergeben. Die Verwaltungskosten können für jeden Betrieb unterschiedlich ausfallen, abhängig von der jeweiligen Betriebssituation. Die aus diesem Entwurf resultierenden einmaligen Verwaltungskosten sind in Tabelle 2 aufgelistet und dem Kalenderjahr 2016 zugeordnet. Seite 15 von 24 Tabelle 2: Einmalige Verwaltungskosten (2016) Verpflichtung/betroffene Zugrunde gelegte Zahlen Verwaltungskosten Unternehmer Nachweis einer finanziellen 100 Betriebe * 0,5 Std. * 37 € 1 850 € Verpflichtung zur Dungverarbeitung Gesamt 2014 1 850 € Die übrigen aus dem vorliegenden Entwurf resultierenden Verwaltungskosten beziehen sich auf die Rechenschaftslegung durch Unternehmer hinsichtlich der Erfüllung der sich aus dem vorliegenden Entwurf ergebenden Verpflichtungen. Die zugrunde gelegten Zahlen entsprechen denen aus dem Gesetzentwurf für verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung. Die Verwaltungskosten für die Jahre 2016 und folgende sind in Tabelle 3 aufgelistet. Es handelt sich dabei um die Kosten, die mit der obligatorischen Übermittlung von Informationen an den Staat zusammenhängen. Bei jeder Verpflichtung ist angegeben, für welche Unternehmer sie gilt, von welchen Zahlen dabei ausgegangen wurde und welche Verwaltungskosten sich daraus für alle betroffenen Betriebe ergeben. Tabelle 3: Jährliche Verwaltungskosten (2016 und folgende) Verpflichtung/betroffene Zugrunde gelegte Zahlen Verwaltungskosten Unternehmer Nachweis, dass der Milchvieh- 100 Betriebe * 0,5 Std. * 37 € 1 850 € Phosphatüberschuss durch denjenigen, mit dem die finanzielle Verpflichtung eingegangen wurde, verarbeitet wurde Gesamt 2016 und folgende 1 850 € 4.3 Einhaltungskosten Einhaltungskosten entstehen den Betrieben durch die Erfüllung der inhaltlichen Aspekte von Vorschriften und Regelungen. Solche Kosten ergeben sich aus dem vorliegenden Entwurf vor allem durch die Ermittlung, ob und in welchem Umfang die Verpflichtungen aus dem Entwurf für einen Betrieb gelten, und aus der obligatorischen Informationsübermittlung. Die geschätzte Höhe der einmaligen Einhaltungskosten für 2016 ist in Tabelle 4 angegeben. Dabei wurde davon ausgegangen, dass alle Betriebe mit einem Phosphatüberschuss durch Milchvieh ihren Phosphatüberschuss im Jahr 2014 berechnen müssen. Dies betrifft, ausgehend von den Zahlen des RVO für das Jahr 2013, 10 359 Betriebe. Seite 16 von 24 Tabelle 4: Einmalige Einhaltungskosten (2016) Verpflichtung/betroffene Zugrunde gelegte Zahlen Verwaltungskosten Unternehmer Berechnung des Anstiegs der 10 359 Betriebe * 0,5 Std. * Dungproduktion 2014 37 € 191 640 € Gesamt 2014 191 640 € Die jährlichen Einhaltungskosten sind in Tabelle 5 aufgeführt. Diese jährlichen Kosten betreffen insbesondere die Rechenschaftslegung durch die Betriebe und die Kosten für den Erwerb von zusätzlichem Boden. Im Bericht zur Ex-ante-Evaluierung zum Gesetzentwurf für verantwortungsvolles Wachstum der Milchviehhaltung hat das LEI die jährlichen Kosten für den Erwerb eines Hektars landwirtschaftlicher Fläche berechnet. Diese belaufen sich auf circa 700,- EUR pro Milchkuh. Ausgehend von einer durchschnittlichen Besatzdichte im Jahr 2013 von 1,9 Milchkühen pro Hektar betragen die durchschnittlichen Kosten 1 330,- EUR pro Hektar. Tabelle 5: Jährliche Einhaltungskosten (2016 und folgende) Verpflichtung/betroffene Zugrunde gelegte Zahlen Verwaltungskosten Unternehmer Berechnung der benötigten 10 359 Betriebe * 0,25 Std. * Bodenfläche 37 € Nutzung des neuen Bodens 450 Betriebe * 0,8 Hektar * 95 820 € 1 244 880 € 1 330 € plus 360 Betriebe * 1,6 Hektar * 1 330 € Gesamt 2014 1 340 700 € 4.4 Vorschriftenlast Die gesamte Vorschriftenlast, die sich aus dem vorliegenden Beschluss ergibt, setzt sich aus den einmaligen Verwaltungskosten und Einhaltungskosten einerseits und den jährlichen Verwaltungskosten und Einhaltungskosten andererseits zusammen. Die gesamte Vorschriftenlast ist in Tabelle 6 angegeben. Tabelle 6: Gesamte Vorschriftenlast (einmalig und jährlich) Art Verwaltungskosten Einhaltungskosten Einmalig Jährlich 1 850 € 1 850 € 191 640 € 1 340 700 € 4.5 Folgen für die Umwelt Mit dem System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung soll ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen dem Wachstum der Milchviehhaltung und der Abgabe tierischer Düngemittel Seite 17 von 24 innerhalb und außerhalb der Niederlande geschaffen werden. Das Ziel lautet, den Druck auf den niederländischen Düngemittelmarkt bei einem Wachstum der Produktion in der Milchviehhaltung nicht ansteigen zu lassen. Die Umweltauswirkungen der Maßnahmen des Systems sind daher häufig indirekter Art. Das System unterstützt das bestehende System der Ausbringungsnormen und das System der Dungverarbeitungspflicht und soll in erster Linie dafür sorgen, dass die Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Ausbringungsnormen aufgrund von stärkerem Druck auf dem Düngemittelmarkt bei einem Wachstum der Produktion in der Milchviehhaltung nicht zunimmt. Dadurch trägt das System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung zur Verwirklichung der Ziele der Düngemittelpolitik und der europäischen Nitratrichtlinie bei. Neben den Zielen aus der Nitratrichtlinie verfolgen sowohl die Regierung als auch der Milchsektor weitreichendere Ambitionen in Bezug auf Nachhaltigkeit. Diese weitreichenderen Ambitionen betreffen auch die notwendige dauerhafte gesellschaftliche Akzeptanz der Milchviehhaltung in den Niederlanden. Bodengebundenheit zählt zu den Faktoren, die in Diskussionen über gesellschaftliche Akzeptanz im Vordergrund stehen. Bodengebundenheit stellt keine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Düngemittelpolitik und der Nitratrichtlinie dar. Milchviehbetriebe, die ihren Überschuss an tierischen Düngemitteln gemäß den geltenden Bestimmungen anderweitig abgeben, tragen jedoch zur Verwirklichung der Ziele der Düngemittelpolitik und damit zu den Zielen der Nitratrichtlinie bei. Bodengebundenheit ist allerdings eine gesellschaftliche Rahmenbedingung für die Fortsetzung der Produktion. Bodengebundene Viehhalter können sich in wesentlichem Maße selbst mit Raufutter versorgen, sie verfügen – im Falle eines Grundstücks ausreichender Größe – über Weidemöglichkeiten für ihren Viehbestand und sie haben Abgabemöglichkeiten für ihren eigenen Dung. Daher kann Bodengebundenheit einen wichtigen Beitrag zum Erreichen von Nachhaltigkeitszielen in der Milchviehhaltung leisten. Die Umweltauswirkungen des vorliegenden Gesetzentwurfs sind beschränkt. Die Maßnahmen können jedoch positiv zu anderen Zielen in Bezug auf Nachhaltigkeit und zur gesellschaftlichen Akzeptanz der Milchviehhaltung beitragen. Kapitel 5 Durchführung und Durchsetzung 5.1. Durchführung RVO.nl ist für die Durchführung des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung sowie der übrigen unter dem Düngemittelgesetz geltenden Systeme zuständig. RVO.nl wird auch für die Durchführung des vorliegenden Entwurfs zuständig sein. Zu den Aufgaben von RVO.nl gehören unter anderem das Sammeln, Registrieren und Kontrollieren der Daten, die Unternehmer gemäß dem vorliegenden Gesetzentwurf bei den Behörden einreichen müssen. Dies erfolgt, was die Daten zu den genutzten landwirtschaftlichen Flächen von Milchviehbetrieben betrifft, Seite 18 von 24 in Anlehnung an die bereits bestehenden Funktionen von RVO.nl für die Durchführung des Systems der Ausbringungsnormen. Abschließend erhält RVO.nl hinsichtlich der Durchführung die Aufgabe, den Betroffenen die Informationen über den vorliegenden Entwurf, die sich daraus ergebenden konkreten Verpflichtungen für Unternehmer und die Art und Weise, in der diese ordnungsgemäß erfüllt werden können, zu übermitteln. 5.2 Durchsetzung Bei der Durchsetzung der Normen, die mit diesem Entwurf in Kraft treten, muss zum Teil administrativ und zum Teil physisch vorgegangen werden. Für die administrativen Kontrollen ist in erster Linie RVO.nl zuständig, für die physischen Kontrollen die Behörde für Lebensmittel- und Produktsicherheit [Nederlandse Voedsel- en Warenautoriteit, NVWA]. Die Kosten für die Durchsetzung werden infolge dieses Entwurfs nicht weiter zunehmen im Vergleich zu den Kosten, die mit der Durchsetzung des Systems des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung verbunden sind. Die administrativen Kontrollen durch RVO.nl werden sich auf die Ermittlung der Bodenfläche beziehen, die Betriebe mit einem Phosphatüberschuss ab 2015 zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem vorliegenden Entwurf erwerben müssen. In erster Linie sind dabei die Fragen relevant, ob der Betrieb ausreichend Boden nutzt und ob Boden berechtigterweise als Dungplatzierungsraum im eigenen Betrieb mitgerechnet wird. Die NVWA wird sich im Rahmen des vorliegenden Entwurfs hauptsächlich auf die Kontrolle der tatsächlichen Verfügbarkeit von Dungplatzierungsraum (Boden) in einem Betrieb konzentrieren. Dabei kann auf den Kontrollen aufgebaut werden, die bereits jetzt zur Überwachung der Einhaltung der Ausbringungsnormen stattfinden. Kapitel 6 Rechtlicher Rahmen 6.1 Europarechtliche Aspekte 6.1.1 Einleitung Zu den Hauptzielsetzungen der Europäischen Union gehört die Errichtung eines Binnenmarkts, und sie wirkt auf eine nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin (Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV)). Im Binnenmarkt ist der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet (Artikel 26 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)). Seite 19 von 24 6.1.2 Verhältnis zur europäischen Politik Die Europäische Union (EU) legt eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch (Artikel 38 AEUV). Ziel dieser Politik ist es: a. die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern; b. auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung (...) eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten; c. die Märkte zu stabilisieren; d. die Versorgung sicherzustellen; e. für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. (Artikel 39 Absatz 1 AEUV). Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik wurden im Hinblick auf diese Zielsetzungen seit Beginn der sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts für nahezu alle Grunderzeugnisse und Verarbeitungserzeugnisse der Landwirtschaft gemeinsame Marktorganisationen geschaffen. Die gemeinsame Marktorganisation ist derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/20133 geregelt. Mit dieser Verordnung wurde eine gemeinsame Marktorganisation auch für die Erzeugnisse der Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse eingeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs impliziert das Bestehen einer gemeinsamen Marktorganisation, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf Aspekte, die von der gemeinsamen Marktorganisation geregelt sind, keine nationalen Maßnahmen treffen dürfen, die eine Abweichung von diesen Regelungen oder deren Beeinträchtigung bezwecken 4. Nationale Maßnahmen jedoch, die andere Ziele als die der gemeinsamen Marktorganisation verfolgen, können, selbst wenn sie sich auf das einwandfreie Funktionieren dieser Organisation auswirken, als vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union erachtet werden5. Der vorliegende Beschluss beeinträchtigt nicht die Ziele der gemeinsamen Marktorganisation und gewährleistet ein gewisses Maß an Bodengebundenheit im Interesse der Umwelt. Durch die Verpflichtung werden die Wachstumsmöglichkeiten der Milchviehhaltung längerfristig maximiert und sie leistet gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitszielen in der Milchviehhaltung. Es lässt sich jedoch sagen, dass die beabsichtigte Maßnahme zu einem gewissen Zeitpunkt Folgen für den Umfang und die Kosten der Produktion tierischer Erzeugnisse innerhalb der jeweiligen Sektoren in den Niederlanden haben kann. Dies wird für die zusätzliche Produktion durch Betriebe gelten, die nicht 3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU 2013 L 347). 4 EuGH, 22. Mai 2003, Freskot, Rechtssache C-355/00 5 EuGH, 1. April 1982, Holdijk, Rechtssache C-141/81, Slg. 1982, Seite 1299 Seite 20 von 24 über ausreichende Bodenfläche verfügen. Dieser Preis wird jedoch als vertretbar erachtet. Die beabsichtigte Maßnahme kann nicht als produktionsbegrenzende Maßnahme eingestuft werden. Es steht den Unternehmern frei, ihren Betrieb zu vergrößern, sofern sie die an diese Vergrößerung geknüpften Voraussetzungen beachten. Die vorstehenden Ausführungen führen zu der Schlussfolgerung, dass der Beschluss nicht darauf abzielt, von den Regelungen der gemeinsamen Marktorganisation abzuweichen oder diese zu beeinträchtigen. Er behindert nicht das einwandfreie Funktionieren der Marktorganisation, wobei auch gilt, dass der Sachverhalt von der gemeinsamen Marktorganisation nicht erschöpfend geregelt ist. 6.1.3 Verhältnis zur Nitratrichtlinie Im Hinblick auf die Beherrschung der Umweltrisiken, die sich aus dem Einsatz tierischer Düngemittel ergeben, ist ein Paket von Maßnahmen für Düngemittel in Kraft, das System der Ausbringungsnormen und Ausbringungsvorschriften. Die Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG, im Folgenden die „Nitratrichtlinie“) bildet den wichtigsten europäischen Rechtsrahmen für dieses Paket. Ziel der Nitratrichtlinie ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung vorzubeugen. Sollten diese Maßnahmen aus dem System der Ausbringungsnormen und Ausbringungsvorschriften zur Verwirklichung der Ziele der Nitratrichtlinie nicht ausreichen, treffen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Nitratrichtlinie zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen. Die sich aus der Dungverarbeitungspflicht, den Produktionsrechten für Schweine und Geflügel und dem System des verantwortungsvollen Wachstums der Milchviehhaltung ergebenden zusätzlichen Vorschriften dienen der Unterstützung der Ausbringungsnormen. Durch Kontrolle der Dungproduktion und Sicherstellung einer verantwortungsvollen Abgabe außerhalb der niederländischen Landwirtschaft nimmt der (Betrugs-)Druck auf den nationalen Markt für tierische Düngemittel ab und verringert sich das Risiko, dass Unternehmer zur Vermeidung der Dungabgabekosten Unregelmäßigkeiten begehen, die letzten Endes dazu führen, dass die Ausbringungsnormen überschritten werden und somit eine Überdüngung stattfindet. Da die Ausbringungsnormen zu den zentralen Maßnahmen gehören, mit denen die Ziele der Nitratrichtlinie verwirklicht werden sollen, müssen die zusätzlichen Maßnahmen, die einer effektiven Durchsetzung dieser Normen dienen, als notwendige und wirksame zusätzliche Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 der Nitratrichtlinie betrachtet werden. Der vorliegende Entwurf zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Düngemittelgesetz bildet keinen Bestandteil der als notwendig betrachteten Maßnahmen. Das bereits in den Regelungen enthaltene System der Ausbringungsnormen und Ausbringungsvorschriften ist hierfür ausreichend. Der Beschluss trägt jedoch zu den Zielen der Nitratrichtlinie bei. Durch die Verhinderung eines bodenlosen Wachstums wird der Produktionsanstieg der Milchviehhaltung gebremst. Seite 21 von 24 6.1.4 Freier Warenverkehr Mit den Grundsätzen des Binnenmarkts und in diesem Zusammenhang der gemeinsamen Marktorganisation nicht vereinbar sind nationale Bestimmungen oder Praktiken, die den freien Handelsverkehr einschränken oder verhindern können6. Artikel 34 und Artikel 35 AEUV zufolge sind mengenmäßige Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Davon kann nur abgewichen werden, wenn Mitgliedstaaten im Hinblick auf Interessen nicht wirtschaftlicher Art einseitig Maßnahmen erlassen, die unterschiedslos in dem oder für den Binnenmarkt oder die Ausfuhr gelten. Gegebenenfalls wird Folgendes in Erwägung gezogen. Mit dem Beschluss werden für Landwirte die Möglichkeiten, zusätzliches Milchvieh in einem Betrieb zu halten, unter bestimmten Umständen eingeschränkt. Eine solche Regelung kann daher ein Hemmnis des freien Handelsverkehrs mit anderen Mitgliedstaaten darstellen. Die Einfuhr kann unter Umständen erschwert werden. Eine solche, die Einfuhr einschränkende Maßnahme gleicher Wirkung, oder jedenfalls eine Maßnahme, die diese Wirkung haben kann, ist unzulässig (Artikel 34 AEUV). Eine die Ausfuhr einschränkende Maßnahme liegt nicht vor, da die Maßnahme objektiv auf die Produktion Anwendung findet, unabhängig davon, ob das Produkt für den nationalen Markt oder die Ausfuhr bestimmt ist7. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die beabsichtigte Maßnahme sich behindernd auf die Einfuhr auswirkt. Derartige Maßnahmen können jedoch unter Berufung auf die „rule of reason“, die in diesem Falle durch die Bedeutung der Maßnahme für die Umwelt und Nachhaltigkeitsziele gerechtfertigt wird, gestattet werden. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das notwendige Maß hinaus, um sicherzustellen, dass die nationalen Nachhaltigkeitsziele erreicht werden. Es wird die Möglichkeit geboten, die Milchproduktion auszuweiten, ohne dass der Phosphatraum zunimmt, sofern die dadurch entstehende zusätzliche Phosphatproduktion verarbeitet oder in verantwortungsvoller Weise (innerhalb der geltenden Ausbringungsnormen) auf dem eigenen Boden ausgebracht wird. 6.1.5 Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr Personen, die sich zur Ausübung der Landwirtschaft in den Niederlanden niederlassen, sind ebenso wie niederländische Landwirte an die nationalen Vorschriften zur Betriebsführung gebunden. Die Maßnahme ist als solche somit nicht diskriminierend. Die Maßnahme beschränkt jedoch die Möglichkeiten, in den Niederlanden gewerbsmäßig Milchvieh zu halten. Diese Beschränkung wird jedoch ebenso wie die behindernden Auswirkungen auf die Einfuhr durch die Bedeutung der Maßnahme für die Umwelt gerechtfertigt. Der Beschluss betrifft nicht die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des AEUV. 6 7 EuGH, 29. November 1978, Pigs Marketing Board, 83/78, Slg. S. 2347 EuGH, 27. September 1979, Groenveld, Rechtssache C-15/79, Slg. 1979, Seite 3409 Seite 22 von 24 6.1.6 Notifizierung Der Beschluss enthält Bestimmungen, die als technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie Nr. 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG 1998, L 204) gelten. Dies betrifft vor allem die Anforderungen an den Umgang mit tierischen Düngemitteln. Der Beschluss wird daher im Rahmen der vorstehend genannten Richtlinie der Europäischen Kommission notifiziert. 6.2 Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) betrifft den Schutz des Eigentums. Der Artikel lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Eine Verletzung des Eigentumsrechts kann nur in zwei Fällen erfolgen. Eine Enteignung kann im Allgemeininteresse und unter gesetzlich geregelten Bedingungen stattfinden. Dies betrifft den Entzug von Eigentum. Ferner hat der Staat das Recht, die Nutzung von Eigentum zu regulieren. Von einem Entzug von Eigentum ist im vorliegenden Falle keine Rede. Immobilien oder Teile davon werden nicht abgenommen. Auch werden keine anderen Vermögensrechte oder zivilen Rechte abgenommen oder so verletzt, dass de facto von einer Enteignung im Sinne der Konvention gesprochen werden kann. Der Beschluss betrifft ausschließlich die zusätzliche Phosphatproduktion, die im Vergleich zu 2014 realisiert wird. Eine Zunahme der Phosphatproduktion kann durch Verwendung der Futtermittelschiene verhindert werden. Wenn dennoch mehr Phosphat als 2014 produziert wird, muss diese zusätzliche Produktion ab dem 1. Januar 2016 in Betrieben mit einem Phosphatüberschuss zwischen 20 und 50 Kilogramm pro Hektar zu mindestens 25 % und in Betrieben mit einem Phosphatüberschuss von mehr als 50 Kilogramm pro Hektar zu mindestens 50 % durch Boden gerechtfertigt werden können. Dieser Boden kann bereits verfügbar sein oder mit seiner Nutzung kann bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres begonnen werden, indem dieser Boden über die kombinierte Datensammlung gemeldet wird. Neben diesen Möglichkeiten ist natürlich auch die Veräußerung von Milchvieh denkbar. Dies stellt allerdings keine Verpflichtung dar. Bei den in diesem Beschluss enthaltenen Vorschriften handelt es sich daher auch um eine Form von Eigentumsregulierung. Liegt eine Regulierung vor, muss grundsätzlich keine Entschädigung geleistet werden. Ist diese Regulierung jedoch unverhältnismäßig und führt zu einer individuellen und außerordentlichen Belastung, stellt sich die Situation anders dar. Dann muss geprüft werden, welche Schadensersatzansprüche bestehen. Relevante Aspekte sind dabei Vorhersehbarkeit und unternehmerisches Risiko. In Bezug auf die Vorhersehbarkeit wird hierzu Seite 23 von 24 angemerkt, dass beim Zustandekommen des Gesetzes über das verantwortungsvolle Wachstum der Milchviehhaltung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Möglichkeiten für die Nutzung von Dungverarbeitung beschränkt werden würden, um ein bestimmtes Maß an bodengebundenem Wachstum zu gewährleisten. 6.3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union Artikel 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: die Charta) schützt ebenso wie Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK das Recht auf Eigentum. Bei diesem Artikel spielen dieselben Erwägungen eine Rolle wie die oben in Abschnitt 6.2 beschriebenen. Kapitel 7 Begründung der einzelnen Artikel Artikel I Dieser Artikel führt den Artikel mit den Beschränkungen ein, die für die zulässige Verarbeitung eines Milchvieh-Phosphatüberschusses gelten. Diese Beschränkungen werden in den Abschnitten 3.2 und 3.3 erläutert. Absatz 4 wird voraussichtlich zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2021 gestrichen. Artikel II Dieser Artikel bestimmt, dass der Beschluss am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens bedeutet übrigens nicht, dass 2015 ein verlorenes Jahr darstellt. Auch für die Produktionszunahme, die ein Betrieb im Jahr 2015 möglicherweise realisiert hat, muss ab dem 1. Januar 2016 ausreichend Boden genutzt werden. Die Staatssekretärin für Wirtschaft, Seite 24 von 24