Gebührensatzung der Bayerischen Verwaltungsschule vom

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Gebührensatzung der Bayerischen Verwaltungsschule vom 24.03.2004
(Staatsanzeiger Nr. 14/2004 vom 02.04.2004),
zuletzt geändert durch Satzung vom 28.07.2014
(Staatsanzeiger Nr. 31/2014 vom 01.08.2014)
Aufgrund des Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Bayerische Verwaltungsschule vom 09.06.1998
(BayRS 2038-1-1-I) in Verbindung mit § 11 der Satzung der Bayerischen Verwaltungsschule vom
06.04.1999 (StAnz. Nr. 16 vom 23.04.1999) erlässt die Bayerische Verwaltungsschule folgende
Satzung:
§1
Anwendungsbereich
Die Bayerische Verwaltungsschule erhebt Gebühren für Lehrgänge und Prüfungen (Veranstaltungen), für Unterkunft und Verpflegung sowie für sonstige damit zusammenhängende
Leistungen.
§2
Gebührenbemessung
(1) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage 1
Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr für Leistungen, für welche das Gebührenverzeichnis einen
Gebührenrahmen vorsieht, sind der damit verbundene Aufwand und die wirtschaftliche oder
sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
(3) Wird ein Teilnehmer zur Vorbereitung auf die Wiederholung einer Prüfung nur zu einzelnen
Teilen eines Lehrgangs oder eines Lehrgangsabschnittes angemeldet und zugelassen, wird
die Gebühr anteilmäßig gekürzt.
(4) Wird ein Prüfungsteilnehmer zur Nachholung von Teilen einer Prüfung in einem späteren
Prüfungstermin zugelassen, wird dafür eine anteilmäßig gekürzte Gebühr erhoben.
(5) Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr
erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu
bemessen ist.
§3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld für Lehrgänge, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung entsteht mit der
Einladung, der Zulassung oder der Vereinbarung einer Veranstaltung.
(2) Die Gebührenschuld für sonstige Leistungen entsteht mit der Beantragung.
§4
2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist derjenige, der die Anmeldung vornimmt oder die Leistung beantragt.
§5
Fälligkeit
(1) Die Gebühren sind zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(2) Für die Verzinsung gestundeter Gebühren und die Erhebung und Berechnung von Säumniszuschlägen gelten die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
§6
Gebührenermäßigung bei Rücknahme der Anmeldung oder vorzeitigem Ausscheiden
(1) Die Gebührenschuld für Lehrgänge oder zeitlich abgegrenzte Abschnitte eines Lehrgangs
mit einer Dauer bis zu vier Wochen vermindert sich auf die Hälfte, wenn der Teilnehmer
spätestens am Tag vor deren Beginn abgemeldet wird.
(2) Die Gebührenschuld für Lehrgänge oder zeitlich abgegrenzte Abschnitte eines Lehrgangs
mit einer Dauer von mehr als vier Wochen vermindert sich
a) auf ein Zehntel, wenn die Abmeldung spätestens am Tag vor deren Beginn erfolgt,
b) auf ein Drittel, wenn die Abmeldung während des ersten Drittels der Veranstaltung
erfolgt,
c) auf die Hälfte, wenn die Abmeldung nach dem ersten Drittel, aber noch während der
ersten Hälfte der Veranstaltung erfolgt.
(3) Die Prüfungsgebühr vermindert sich auf die Hälfte, wenn der Teilnehmer spätestens am Tag
vor Beginn der Prüfung abgemeldet wird.
(4) Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen.
§7
Vorhaltegebühren für Unterkunft und Verpflegung
(1) Die Gebührenschuld für nicht in Anspruch genommene Unterkunft und Verpflegung erlischt
nach einer schriftlichen Abmeldung von der Veranstaltung, soweit nicht Vorhaltegebühren
nach den nachfolgenden Bestimmungen anfallen.
(2) Erfolgt die Abmeldung später als vier Wochen vor Beginn einer Veranstaltung oder eines
zeitlich abgegrenzten Abschnitts einer Veranstaltung, werden 70 % der vollen
Unterkunftsgebühr bis zur Höchstzahl von 20 Übernachtungen, jedoch längstens bis zum
Ende eines Abschnitts erhoben.
(3) Erfolgt die Abmeldung später als am Tag vor Beginn der Veranstaltung oder eines
Abschnitts, werden bis längstens zum Ende eines Abschnitts für die vier nachfolgenden Tage
die vollen Unterkunfts- und Verpflegungsgebühren und für weitere 20 Übernachtungen die
vollen Unterkunftsgebühren erhoben.
§7a
3
Umbuchung
(1) Bei Abmeldung vor Beginn einer Veranstaltung werden die dafür entstandenen Gebühren bei
gleichzeitiger Anmeldung des Teilnehmers für eine innerhalb eines Jahres stattfindende
andere Veranstaltung (Umbuchung) auf die neue Gebührenschuld nach den nachfolgenden
Bestimmungen angerechnet.
(2) Lehrgangs-, Prüfungs- und Verpflegungsgebühren werden bis zur vollen Höhe angerechnet.
(3) Unterkunftsgebühren werden in voller Höhe angerechnet, wenn die Abmeldung spätestens
eine Woche vor Beginn der Veranstaltung erfolgt ist, im übrigen nur mit dem über die
Vorhaltegebühr des § 7 Abs. 2 hinausgehenden Betrag.
§8
Gebührenerstattung und Kostenersatz
(1) Lehrgangsgebühren werden nur dann anteilig erstattet, wenn bei einer Veranstaltung mehr
als ein halber Tag ersatzlos ausfällt.
(2) Wird eine Veranstaltung abgesagt, werden nur die Fahrtkosten ersetzt. Der Antrag ist
unverzüglich zu stellen.
§9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten § 14 der Satzung der Bayerischen
Verwaltungsschule und alle weiteren bisherigen Gebührenregelungen außer Kraft.
München, 24.03.2004
Michael Werner
Vorstand
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