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EUROPÄISCHES PARLAMENT
2004
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2009
Plenarsitzungsdokument
20.10.2005
B6-0553/05
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Europäischen Rates und der
Kommission
gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Geschäftsordnung
von Hiltrud Breyer und Margrete Auken
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen
RE\585501DE.doc
DE
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B6-0553/05
Entschließung des Europäischen Parlaments zum rechtlichen Schutz biotechnologischer
Erfindungen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
(EUROPÄISCHE PATENTKONVENTION) vom 5. Oktober 1973,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 44/98/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer
Erfindungen,
– unter Hinweis auf die Begründung des Rates zu dieser Richtlinie,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der
Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin:
Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin, das 1997 in Oviedo unterzeichnet
wurde,
– unter Hinweis auf seine Entschließung zum Beschluss des Europäischen Patentamts
betreffend das Patent EP695351, das am 8. Dezember 1999 erteilt wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht vom 14. Juli 2005 der Europäischen Kommission an den
Rat und das Europäische Parlament über die Entwicklung und Auswirkungen des
Patentrechts im Bereich der Biotechnologie und der Gentechnik (KOM(2005)312),
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Europäische Patentamt am 2. Februar 2005 ein Patent erteilte
(EP1257168), das ein Verfahren der Selektion menschlicher Stammzellen und der
Keimzellen selbst umfasst, das sicherlich nicht als eine Erfindung betrachtet werden kann,
B. in der Erwägung, dass das Europäische Patentamt auch die europäischen Patente
EP1121015 und EP1196153, die sich auch auf menschliche Keimzellen beziehen, sowie
EP1121015 erteilt hat, das sich auch auf gefrorene menschliche Embryos bezieht,
C. in der Erwägung, dass das Europäische Patentamt Einwände gegen das Patent EP695351
(Universität Edinburgh) akzeptierte und klarstellte, dass Patente auf menschliche
embryonale Stammzellen nicht erteilt werden dürfen,
D. in der Erwägung, dass gegen diesen Beschluss ein Einspruch vorliegt, so dass die
Rechtslage noch unklar ist,
E. unter Hinweis auf die anhaltende Diskussion über die Patentierbarkeit von aus
menschlichen Embryos abgeleiteten Stammzellen,
F. unter Hinweis auf die Tatsache, dass bereits mehr als 1000 europäische Patente für Gene
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aus Menschen und Tieren erteilt worden sind,
G. in der Erwägung, dass eine zu großzügige Erteilung von Patenten die Innovation
unterbinden kann,
H. in der Erwägung, dass Patentschutz für menschliche Gene auf dem europäischen Markt
nicht als harmonisiert betrachtet werden kann, da Länder wie Frankreich und Deutschland
nationale Rechtsvorschriften durchgesetzt haben, die im Einklang mit der EU-Richtlinie
44/98/EG stehen, aber in der Praxis zu unterschiedlichem Patentschutz führen,
I. in der Erwägung, dass die Forschung zeigt, dass menschliche Gene nicht nur eine einzige
Funktion haben, sondern dass die meisten mehrere haben, je nach dem Kontext von Zellen
und Organismus und es so schwierig machen, Artikel 5 von Richtlinie 44/98/EG
sachgemäß anzuwenden,
J. in der Erwägung, dass Artikel 6 der Richtlinie das Klonen von Menschen ausschließt und
der Rat in seiner Begründung an das Parlament klarstellte, dass dieses Verbot des
Patentierens sich nicht nur auf das reproduktive Klonen bezieht und dass der Begriff
Mensch auch die embryonale Phase umfasst,
K. in der Erwägung, dass bereits etwa 100 Patente auf Tiere, die meisten nach der Annahme
der Richtlinie 44/98/EG, ohne nennenswerte medizinische Überprüfung durch das
Europäische Patentamt erteilt worden sind,
L. in der Erwägung, dass Patentschutz für Samen und Pflanzen zu der Entwicklung geführt
hat, dass eine Regelung des Sortenschutzes durch weit reichende und widerstreitende
Monopolrechte verhindert wird,
M. in der Erwägung, dass Firmen wie Syngenta Patentschutz für große Teile des Reisgenoms
und anderer Agrarpflanzen anstreben (z.B. EP139956 als Beispiel für etwa ein Dutzend
anderer Patentanwendungen dieser Firma),
N. in der Erwägung, dass die Firma Monsanto sogar Patente auf Schweine fordert, die von
normaler Zucht abgeleitet sind (WO 2005/017204 und WO 2005/015989),
O. in der Erwägung, dass immer mehr Patente auf normale Pflanzen erteilt werden
(EP1185161, Pflanzen mit veränderten Gehalt an Lipiden oder EP921720 Pflanzen mit
normal vorkommenden Genkombinationen als Beispiel für ein paar Hundert bereits erteilte
Patente),
1. ist der Auffassung, dass das derzeitige Patentrecht auf biotechnologische Erfindungen
(Richtlinie 44/98/EG) nicht als eine endgültige Antwort auf die ethischen, sozialen und
rechtlichen Fragen angesehen werden kann;
2. ersucht die Kommission zu überprüfen, ob eine klare Interpretation von Richtlinie
44/98/EG mit einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten erzielt werden kann oder ob es
notwendig ist, die Richtlinie zu ändern, insbesondere unter Hinweis auf Artikel 5;
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3. weist darauf hin, dass das Patent EP1257168 eine Verletzung der Richtlinie darstellt, weil
es menschliche Keimzellen (die Teil des menschlichen Körpers und sicherlich nicht
erfunden sind) patentiert und eine Verletzung von Artikel 14 des Übereinkommens über
Menschenrechte und Biomedizin darstellt, das die Verwendung von Techniken
medizinisch unterstützter Fortpflanzung zwecks Selektion des künftigen Geschlechts des
Kindes verbietet;
4. beschließt, unverzüglich einen Einspruch gegen das Patent EP1257168 einzureichen und
fordert seine Dienststellen auf, das Schriftstück sofort auszuarbeiten;
5. besteht darauf, dass die Praxis des Europäischen Patentamts auf der Grundlage der
Richtlinie 44/98/EG einen großen Mangel von klaren Vorschriften betreffend die
Ausnahmen basierend auf ethischen Gründen, die Unterscheidung zwischen Pflanzen- und
Tierarten einerseits und patentfähigen Erfindungen andererseits und eine praktikable
Regeln betreffend Patente auf Genen und ihren Funktionen aufweist;
6. ersucht die Europäische Kommission, einen Vorschlag darüber auszuarbeiten, wie man
Patente im Zusammenhang mit Pflanzen und Tieren beschränken kann, damit Arten
effizient aus Patentforderungen ausgeschlossen werden können;
7. fordert das Europäische Patentamt auf, das derzeitige Patentrecht in einer Art und Weise
anzuwenden, dass Patente betreffend Tier- oder Pflanzenzucht auf die tatsächlichen
technischen Merkmale reduziert werden, damit Patente auf ganze Pflanzen und Tiere auf
sehr seltene Ausnahmen beschränkt bleiben, wenn sie nicht vollständig ausgeschlossen
werden;
8. fordert das Europäische Patentamt auf, sich zu weigern, Patente auf menschliche
Keimzellen, menschliche Embryos und Stammzellen, die aus menschlichen Embryos
abgeleitet sind, zu erteilen;
9. besteht darauf, dass die Kommission einen neuen Richtlinienentwurf über den rechtlichen
Schutz von biotechnologischen Erfindungen vorschlagen und Patente im Zusammenhang
mit lebendem Material einschränken sollte, um die rechtlichen, ethischen und
wirtschaftlichen Ungewissheiten zu überwinden;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den
Mitgliedstaaten und dem Europäischen Patentamt zu übermitteln.
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