Zielkatalog ME Projekt: „Info-Pavillon“ Universität GH Essen Teil-Ergebnis: Zielkatalog Bearbeiter/in: Bettina Blanke; H 3 Zielkatalog WS 86/87 1000 Info-Pavillon Nutzer: Studenten ,Lehrende, Forschende , Verwaltungspersonal, Bevölkerung, Behinderte/Rollstuhlbenutzer, Personal Funktion: Informationen über Uni GH Essen austauschen, Nutzer sich aufhalten S.1 Grundfläche: 250 qm (7) K.1 Gestalt: auffällig, Signalwirkung (6) K.2 Konstruktion: Massivbauweise (6) K.3 Material: Mauerwerk (6) K.4 Standort: siehe Standortbewertung 1100 Sanitärbereich 1110 WC-Damen (Abortraum) Nutzer: weibl. Besucher, weibl. Personal Funktion: Notdurft verrichten Nutzeranzahl: 35(7) S 2 Grundfläche: 8,0 qm (4) S 3 WC-Anzahl: 3 (4) 1114 Waschraum Damen Nutzer : weibl. Besucher, weibl. Personal Funktion: Hände waschen, Aussehen pflegen Nutzeranzahl: 35 (7) S 4 Grundfläche: 2,0 qm (4) S 5 Anzahl Handwaschbecken: 1 (4) 1120 WC-Herren (Abortraum, Urinalplätze) Nutzer: männl. Besucher, männl. Personal Funktion: Notdurft verrichten, Harn lassen Nutzeranzahl: 35 (7) S 6 Grundfläche: 9,0 qm (4) S 7 WC-Anzahl: 3 (4) S 8 Anzahl Urinale: 3 (4) Beschaffenheit von Toilettenräumen siehe S 12 1150 Waschraum Herren Nutzer: männl. Besucher, männl. Personal Funktion: Hände waschen, Aussehen pflegen Nutzeranzahl: 35 (7) S.10 Grundfläche: 2,0 qm (4) S 11 Anzahl Handwaschbecken: 1 (4) Beschaffenheit von Toiletten siehe S 12 Zahl der Beschäftigten Männer Zahl der Toiletten Zahl der Bedürfnisstände Zahl der Beschäftigten Frauen Zahl der Toiletten bis 25 Zahl 2 2 bis 30 3 3 bis 20 bis 35 bis 50 2 3 4 S 12 Beschaffenheit der Toilettenräume (4) „4.3 Bedürfnisstände müssen in Toilettenräumen so angeordnet sein, daß sie vom Zugang aus nicht eingesehen werden können. 4.4 Die Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein daß eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist. 4.5 Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Toilettenraum nur eine Toilette enthält und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Umkleide-, Wasch- oder Sanitätsraum hat. 4.6 Fußböden und Wände müssen aus einem Material bestehen, das sich feucht reinigen läßt (z. B. keramische Fliesen, Kunststoffe).“ S 13 Ausstattung der Toilettenräume (4) „5.3 Im Vorraum von Toilettenräumen muß für je fünf Toiletten oder fünf Bedürfnisstände mindestens ein Handwaschbecken mit fließendem Wasser vorhanden sein. Für mindestens je zwei Handwaschbecken müssen Seifenspender (Seifencremespender, Pulverseifenspender, Seifenmühle, Kippseifenspender) und EinmalHandtücher (Handtuchspender mit Papierhandtüchern, Textilhandtuchautomaten) vorhanden sein. Auch Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden.“ S 14 Lüftung der Toilettenräume(4) „6.1 Bei natürlicher Lüftung muß in Toilettenräumen mindestens ein freier Querschnitt der Lüftungsöffnungen vorhanden sein: - bei einseitiger Fensterlüftung je Toilette 1 700 cm2 - je Bedürfnisstand 1 000 cm2 - bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in -einer Außenwand einem oder mehreren Luftschächten gegenüberliegen, für Zu- und Abluftquerschnitt je Toilette 1 000 cm2 je Bedürfnisstand 600 cm2.“ S 11 Bemessung und Aufteilung von Toilettenräumen(4) S 16 Türanschläge(4) 1160 WC-Behinderte (Abortraum, Waschraum) Nutzer: Rollstuhlbenutzer Funktion: Notdurft verrichten, Hände waschen, Aussehen pflegen K 5 WC-Anzahl: 1 (7) S 17 Grundfläche: ca. 1,20 x 1,50 (2) S 18 Ausstattung, Bewegungsfläche (2) „5.1 Das WC ist mindestens mit: Spülklosett b 40 cm t nach Fabrikat Handwaschbecken b 40 cm t 30 cm Haltevorrichtungen auszustatten. Die Sitzhöhe des Spülklosetts soll 50 cm betragen. Es wird empfohlen. die Bedienungssvorrichtung für die Spülung seitlich anzuordnen. Auf einer Seite des Spülklosetts muß eine 80 cm breite Bewegungsfläche vorhanden sein. Die freie Zufahrt zu dieser Bewegungsfläche muß gesichert sein. Vor dem Spülklosett ist eine 120 cm tiefe Bewegungsfläche freizuhalten.“ Abstände und Bewegungsflächen siehe unter S 20 S 19 Türanschläge (2) „5.2 Die Türen dürfen nicht nach Innen aufschlagen, Pendeltüren sind unzulässig.“ S 20 Zugang (2) Bemessung eines WC (spiegelbildliche Anordnung möglich) 1200 Beratungsbereich 1220 Auskunftsraum Nutzer: alle Besucher, Personal Funktion: Nachrichten mündlich austauschen, Nachrichten (durch Info-Träger) übermitteln Nutzeranzahl:20 Besucher (7), 3 Personal (7) K 6 Grundfläche: 21 qm (7) K 7 Platzbedarf für Einrichtungsgegenstände K 8 Anordnung: - Info-Theke in der Mitte - mehrere Sitzplätze bzw. Sitzgruppen - genügend Freiraum für Aushänge, Anschläge, Bekanntmachungen - zentrale Lage im Gesamtgebäude K 9 Zuordnung: Auskunftsraum Eingang AuskunftsraumBüro AuskunftsraumMehrzweckbereich AuskunftsraumLager AuskunftsraumToiletten 1300 Mehrzweckbereich Nutzer: alle Besucher, Personal Funktion: Vorträge halten, Ausstellungen durchführen, Seminare abhalten Nutzeranzahl: 50-100 (7) K 1O Grundfläche: 150 qm (7) K 11 Gestalt: runde Form (6) K 12 Ausstattung: -verdunkelbare Fenster -verschiebbare Trennwände -Bestuhlung, Tische, Vitrinen und andere Gestelle nicht festmontiert S 21 Lichte Höhe (3) „Versammlungsräume müssen eine Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen mindestens 2,30 m, bei Raucherlaubnis mindestens 2.80 m im Lichten hoch sein.“ S 22 Bestuhlung (3) „(1) In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben. (2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.“ S 23 Allgemeine Anforderungen (3) Unterabschnitt 4: Rettungswege in Gebäuden „(1) Gänge im Versammlungsräumen, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Besucher. Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können. (2) Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muß 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen. Gänge in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung müssen mindestens 90 cm, Flure mindestens 2 m, alle übrigen Rettungswege mindestens 1 m breit sein. § 23 Abs. 8 bleibt unberührt. Bei Logen mit nicht mehr als 20 Plätzen genügen Türen von 75 cm lichter Breite.“ S 24 Ausgänge (3) „(1) Jeder Versammlungsraum muß mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein: bei Sporthallen und ähnlichen Versammlungsräumen sowie bei fliegenden Bauten (§ 96) können Ausnahmen gestattet werden.“ S 25 Türen (3) „(3)Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen: sie müssen, soweit sie Zu Treppenräumen fuhren, selbstschließend sein. Schwellen dürfen im Zuge von Rettungswegen nur angeordnet werden wenn die Nutzung des Raumes dies erfordert. Die Schwellen müssen so ausgebildet, gekennzeichnet oder entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 2 beleuchtet sein. daß sie das Verlassen der Räume nicht behindern Schiebe-, Pendel- und Drehflügeltüren sind in Rettungswegen unzulässig Türflügel dürfen höchstens 15 um in die Flure vorspringen, wenn die erforderliche Mindestflurbreite entsprechend vergrößert wird. Vorhänge im Zuge von Rettungswegen müssen schwer entflammbar sein und dürfen den Fußboden nicht berühren: sie müssen leicht verschiebbar sein. (4) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Fluren oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens in v. H. oder durch mindestens zwei Stufen mit einem Steigungsverhältnis nach § 23 Abs. 10 zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hinein ragen. (5) Zwischen Ausgangsfluren und Stufen oder Rampen müssen Absätze von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen. (6) Ausgänge aus Versammlungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen. Aus Versammlungsräumen mit Vollbühnen müssen die Ausgänge zunächst auf Flure führen. Den Fluren gleichzusetzen sind als Rettungswege dienende Wandelhallen und ähnliche Räume.“ S 26 Gänge (3) „(1) Stufenlose Gänge oder Gangteile dürfen höchstens 10 v. H. geneigt sein, bei größerer Neigung sind Stufengänge anzuordnen. In Gängen sind Klappsitze unzulässig; einzelne Stufen sollen nicht angeordnet werden. (2) Stufen in Stufengängen sollen nicht niedriger als 10 cm. nicht höher als 20 cm und nicht schmaler als 26 cm sein. Der Fußboden von Platzreihen muß mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.“ S 27 Flure (3) „(1) Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muß zwei Ausgänge zu notwendigen Treppen haben Von jeder Stelle des Flures muß eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. (2) Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden. wenn sie Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben hat und die Stufenbeleuchtung zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges angeschlossen ist. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gilt § 23 Abs. 10. (3) Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 5 v H. geneigt sein. (5) Verkaufsstände. Wandtische. Wandsitze. Bordbretter und ähnliche feste Einrichtungen dürfen die notwendige Mindestbreite von Rettungswegen nicht einengen.“ 1410 Büroraum (einschließlich Garderobenplatz u. Teeküche) Nutzer: Personal Funktion: Nachrichten sammeln, koordinieren, verarbeiten und weitergeben Nutzeranzahl: 3 (7) K 12 Grundfläche: 14 qm (7) K 13 Zuordnung: - direkt an Beratungsbereich angeschlossen ( 6) - genügend Freiraum für Besucher (6) K 14 Raumtiefe: 4,50-6.00 (5) K 15 Heizkörper (5) „Am Fenster muß bei Heizkörper-Anlagen ein Abstand sein, der bei 55 cm Breite auch als Durchgang dienen kann.“ K l6 Bewegungsfläche für Behinderte (5) 1.40 x 1.40 cm K 17 Tageslichtausleuchtung (5) Tageslichtausleuchtung bis Arbeitsplatztiefe von ca. 4.50 m: Faustregel T (Tiefe des Lichteinfalls) = 1,5 Hf (Höhe Fenstersturz) Tageslichtausleuchtung K 18 Platzbedarf (5) Platzbedarf: Büromöbel 1411 Garderobenplatz Nutzer: Personal Funktion: Garderobe, Taschen aufbewahren Nutzeranzahl: 3 K 19 Grundfläche: 1 qm (6) 1412 Teeküche Nutzer : Personal Funktion: Nahrung und Getränke aufbewahren, Imbisse zubereiten und einnehmen, Schmutzig-geschirr spülen Nutzeranzahl: 3 (7) K 20 Grundfläche: 2.,50 qm (6) K 21 Ausstattung: - eine einfache Küchenzeile (6) - Eßtheke(6) - Tische zum Ausklappen (6) K 22 Platzbedarf, Maße für Ober- und Unterschränke (5) Platzbedarf für „Neff Compactküche“ 1500 Eingangsbereich Nutzer: alle Besucher, Personal, Rollstuhlbenutzer Funktion: Aufenthalt erschließen 1510 Haupteingang S 28 Eingangsbereich (2) „1.1 Ein Eingang des Gebäudes, möglichst der Haupteingang. muß stufenlos erreichbar sein. Der Zugang ist durch Beschilderung kenntlich zu machen. Rampen sind zulässig. Ihr Gefälle darf jedoch nicht mehr als 6%. ihre Breite muß mindestens 120 cm betragen. Bei Rampenlängen von mehr als 6 m ist ein Zwischenpodest von mindestens 120 cm Länge erforderlich. Podeste von mindestens 120 cm Länge sind außerdem am Anfang und am Ende der Rampe anzuordnen. Rampen sind mit einem Handlauf auszustatten.“ S 29 Türen (2) „1.2 Der stufenlos erreichbare Eingang (siehe Abschnitt 1.1) muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 95 cm aufweisen. Die Tür ist als Drehflügeltür oder als Schiebetür auszubilden. Sie sollte mit automatischem Türöffner (Bodenkontaktschalter oder Lichtschrankenschalter) ausgestattet sein. Drehflügeltüren mit automatischem Türöffner dürfen nur bei Richtungsverkehr verwendet werden. Drehtüren und Pendeltüren sind für Rollstuhlbenutzer unpassierbar. Schwellen und Niveaunterschiede sind nur bis zu 2,5 cm zulässig. Vor Drehflügeltüren muß eine Bewegungsfläche nach den dargestellten Maßen gesichert sein.“ Bewegungsflächen vor Drehtüren (2) a 25 25 45 55 b 170 160 150 140 Zwischenwerte interpolieren. Fettgedruckte Werte sind Vorzugswerte 1511 Öffentliches Telefon Nutzer: alle Besucher Funktion: Telefongespräche führen Nutzeranzahl: 1 (7) K 24 Grundfläche: 1 qm (6) 1512 Garderobenplatz für Besucher Nutzer: alle Besucher Funktion: Garderobe aufbewahren Nutzeranzahl: 50-1 00 K 25 Ausstattung: beweglicher Garderobenstander(6) S 30 Kleiderablagen (3) „(1) Kleiderablagen müssen so angeordnet sein, daß sie das Verlassen der Versammlungsstätte nicht behindern. Die Ausgabetische müssen unverrückbar sein. Warteflächen von Kleiderablagen an Rettungswegen sind so zu bemessen daß die Rettungswege durch wartende Besucher nicht eingeengt werden. (2) Kleiderablagen sollen so angeordnet sein. daß die Besucher nach den Empfang der Kleider auf kürzestem Wege ins Freie gelangen können, ohne die Wege anderer Besucher kreuzen zu müssen.“ 1520 Windfang Nutzer: alle Besucher Funktion: vor Wind und Kälte schützen K 26 Grundfläche: ca. 2,0 x 2,0 m (6) K 27 Gestalt: verglast (6) 1600 Erschließungsbereich Nutzer: alle Besucher, Personal, Rollstuhlbenutzer: Funktion: einzelne Bereiche und. Räume erschließen Nutzeranzahl: 50-100 S 31 Grundfläche: max. 10% der Gesamtfläche Gänge, Flure (siehe S 23) S 32 Niveauunterschiede (2) „3.1 Niveauunterschiede, deren Überwindung ausschließlich über Stufen oder Treppen möglich ist sind unzulässig.“ S 33 Bewegungsfläche (2) „3.2 In allen Räumen (ausgenommen Sanitärräume muß eine Bewegungsfläche von mindestens 40 cm x 140 cm vorhanden sein.“ S 34 Türen (2) „3.3 Alle Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 85 cm aufweisen. Vor Drehflügeltüren muß in dem Raum, in den die Tür schlägt, eine Bewegungsfläche nach den in Bild 1 dargestellten Abmessungen gesichert sein.“ S 35 Durchgangssperren (2) „3.4 An Durchgangssperren sollte eine lichte Breite von 85 cm nicht unterschritten werden.“ S 36 Beschilderung (2) „3.5 Zugänge zu besonderen Plätzen für Rollstuhlbenutzer in Versammlungs- und Veranstaltungsräumen sind durch Beschilderung kenntlich zu machen.“ S 37 Treppen (2) „3.6 Die über die Festlegungen von Abschnitt 1.1 hinaus vorhandenen Treppen sollen möglichst geradläufig sein. Bei gewendelten Treppen sind Handläufe auf beiden Seilen anzubringen. Der Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Der Wandhandlauf soll Anfang und Ende des Treppenlaufs rechtzeitig erkennbar machen. Die Handläufe müssen guten Zugriff und sicheren Halt bieten. Die Stufen sind mit griffiger Oberfläche zu versehen. Vorkragende Trittstufen sind zu vermeiden.“ 1700 Lagerbereich 1710 Lagerraum/Leergut Nutzer: Personal Funktion: Getränke und Leergut aufbewahren Nutzeranzahl: 3 K 28 Grundflache: ca. 2,0 qm(6) 1720 Abstellraum/Stühle Nutzer : Personal Funktion: Stühle, Tische, Gestelle aufbewahren K 29 Grundfläche: ca. 12,0 qm (6) K 30 Zuordnung: Abstellraum/Stühle Mehrzweckbereich ( 6) 1730 Putzraum Nutzer : Raumpflegepersonal Funktion: Putzmittel etc. aufbewahren K 31 Grundfläche: ca. 4,0 qm (6) 1731 Müllplatz Nutzer : Personal Funktion: Müll sammeln K 32 Grundfläche: ca. 2,0 qm (6) 1810 Hausanschlußraum Nutzer : Wartungspersonal, Personal Funktion: Gebäude anschliessen S 38 Grundfläche: ca. 3,6 qm (1) S 39 Anschlußeinrichtung (1) „Die Anschlußeinrichtung ist eine Einrichtung. mit der die Hausleitungen einer Versorgungsart an die jeweilige Anschlußleitung angeschlossen werden. Anschlußeinrichtungen sind bei der - Wasserversorgung: die Wasserzähleranlage, - Entwässerung: die Reinigungsöffnung des Anschlußkanals - Starkstromversorgung: die Hausanschlußsicherung, - Fernmeldeversorgung: die Anschlußpunkte des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost oder die Anschlußpunkte sonstiger Fernmeldeanlagen, - Gasversorgung: die Hauptabsperreinrichtung, - Fernwärmeversorgung: die Übergabestation.“ S 40 Zugang (1) „3.2 Sie müssen über allgemein zugängliche Räume, z.B. Treppenraum, Kellergang, oder direkt von außen erreichbar sein. Sie dürfen nicht als Durchgang zu weiteren Räumen dienen.“ S 41 Schallschutz (1) „3.3 Bei der Festlegung der Lage innerhalb des Gebäudes ist der Schallschutz nach DIN 4109 Teil 2 zu beachten.“ S 42 Lage (1) „3.4 Hausanschlußräume müssen an der Gebäudeaußenwand liegen, durch die die Anschlußleitungen geführt werden. Von dieser Bestimmung darf abgewichen werden, wenn zwingende bauliche Gründe dagegen stehen und alle Ver- und Entsorgungsunternehmen dem zustimmen. Zur Einführung der Leitungen sind in der Gebäudeaußenwand die erforderlichen Schutzrohre (Mantelrohre) vorzusehen (siehe Abschnitt 5) Art und Größe der Schutzrohre sind vom jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen festzulegen.“ S 43 Türen (1) „3.6 Die Türen von Hausanschlußräumen müssen im Lichten mindestens 0,65 m breit und mindestens 1,95 m hoch sein. sofern nicht wegen des Einbaus von Betriebseinrichtungen eine größere Breite erforderlich ist. Sie müssen abschließbar sein, wobei jedoch die allgemeine Zugänglichkeit, z. B. für Feuerwehr. Ver- und Entsorgungsunternehmen, besonders zu regeln ist. Hausanschlußräume mit Fernwärmeanschluß müssen eine Tür mit geschlossenem Türblatt haben.“ S 44 Lüftung (1) „3.8 Hausanschlußräume müssen eine Lüftungsmöglichkeit direkt ins Freie haben, außer Räumen, in denen nur Starkstrom- und Fernmeldeanschlüsse vorhanden sind. Sofern ein Fernwärmeanschluß vorhanden ist, muß die Lüftung ständig wirksam sein.“ S 45 Arbeits- und Bedienungsfläche (1) „4.1.2 Die Größe ist so zu planen, daß vor Anschluß- und Betriebseinrichtungen stets eine Bedienungs- und Arbeitsfläche mit einer Tiefe von mindestens 1,2 m vorhanden ist.“ S 46 Größe (1) „4.2.1 Ein Hausanschlußraum für den Anschluß bei Fernwärmeanschluß bis etwa - 1,8 m breit, - 2,0 m lang und - 2,0 m hoch sein.“ S 47 Betriebseinrichtungen (1) „4.3.1 Betriebseinrichtungen. die in der Regel in Hausanschlußräumen untergebracht werden dürfen, sind bei der - Wasserversorgung: Verteilungsleitungen, Wasserbehandlungsanlagen, Druckerhöhungsanlagen; - Entwässerung: Schmutzwasser-Hebeanlagen, Abscheider; - Starkstromversorgung: Hauptverteiler, Plätze für Meßeinrichtungen, Steuergeräte; - Fernmeldeversorgung: Hausverteilung, Zusatzeinrichtungen; - Gasversorgung: Verteilungsleitung. Gaszähler, gegebenenfalls Druckregelgerät; - Fernwärmeversorgung: Pumpen. Regelanlagen, Wärmetauscher.“ S 48 Einführungstiefe (1) „Die Anschlußleitungen der einzelnen Versorgungsträger sollen entsprechend Abschnitt 3.4 durch die Gebäudeaußenwand in den Hausanschlußraum geführt werden. Bei unterirdischer Einführung sollen die in der Tabelle angegebenen Tiefen unter der Geländeoberfläche eingehalten werden.“ Tabelle Art der Leitung Wasser Starkstrom Fernmelde Gas Fernwärme Tiefe unter Geländeoberfläche m 1,2 bis 1,5 0,6 bis 0,8 0.35 bis 0,6 0,5 bis 1,0 0,6 bis 1,0 Objektzielkatalog „Info-Pavillon“ UGE Literaturnachweis: (1) Hausanschlußräume DIN 18012 (Juni 1982) (2) Bauliche Maßnahmen für Behinderte DIN 18024 (April 1976) (3) Versammlungsstättenverordung BauONW, Düsseldorf 9.12.83 (4) Arbeitsstättenrichtlinien,WC-Anlagen in öffentl. Gebäuden Verlag W. Kohlhammer 7. Auflage Braunschweig 1983 (5) Neufert, Ernst: Bauentwurfslehre 28. Auflage Gütersloh 1976 (6) Individuelle Vorschläge (7) Projektgruppe