Reform der Sozialbetreuungsberufe

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Reform der Sozialbetreuungsberufe
Michael Wall
Ausgangslage
Das Land Oberösterreich sieht im Bereich der Sozialbetreuungsberufe bereits auf eine
längere Geschichte zurück:
Mit dem Oö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz 1992 und der dazu erlassenen Anerkennungsverordnung wurden Ausbildungen, die zum Teil bis in die Mitte der 70er Jahre
zurückgingen, gesetzlich anerkannt. Gleichzeitig wurden zwei Berufsbilder definiert: die
Altenfachbetreuung und die Altenbetreuung. In der Altenfachbetreuung war bereits damals die Pflegehilfekompetenz integriert.
Wie bereits der Name dieses Gesetzes besagt, war dieses Gesetz zum einen auf die
Altenarbeit eingeschränkt, zum anderen wurde damit in erster Linie die Ausbildung thematisiert. Eine nähere Umschreibung der beiden Berufsbilder und Vorgaben für die Berufsausübung unterblieben weitgehend.
Im Jahr 1997 hat der Bund auf der Basis seiner Privatschulkompetenz ein Organisationsstatut sowie einen Lehrplan für Fachschulen für Altendienste und Pflegehilfe erlassen und für die Absolventen und Absolventinnen dieser Fachschulen ebenfalls die
Berufsbezeichnung "Altenfachbetreuer" und "Altenfachbetreuerin" eingeführt.
Der nächste Schritt in der Entwicklung erfolgte im Jahr 2002, wo an die Stelle des Berufsbildes der Altenbetreuung jenes der Heimhilfe trat.
Eine ähnliche Entwicklung im Bereich der Altenarbeit gab es auch in anderen Bundesländern, nämlich in Niederösterreich, der Steiermark und in Wien, wobei diese allerdings im Detail mitunter sehr heterogen erfolgte: So umfasst z. B. das Berufsbild der
Heimhilfe in Niederösterreich insgesamt 200 Stunden, in Wien demgegenüber 400
Stunden.
In anderen Bereichen sozialer Betreuung gibt es – abgesehen von der Familienhilfe, die
in zwei Bundesländern gesetzlich geregelt ist – keine rechtliche Normierung. Durch Organisationsstatute des Bundes konnte allerdings eine vergleichbare Entwicklung erzielt
werden:
 Familienhilfe: Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Z. 21.635/1-III/A/4/2000 vom 3. Februar 2000
 Behindertenbetreuung: Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Z. 21 635/2-III/A/4/98 vom 9. Oktober 1998
 Behindertenpädagogik: Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Z. 21 635/2-III/A/4/98 vom 9. Oktober 1998
Zur Beschreibung der Ausgangslage gehört allerdings auch ein Blick auf die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen. In kompetenzrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten,
dass die Pflege in die Zuständigkeit des Bundes fällt, die soziale Betreuung in jene der
Länder. Wiewohl verfassungsrechtlich eine klare Trennung besteht, kann diese in der
praktischen Umsetzung nicht aufrechterhalten werden.
So waren bereits bisher z. B. die Arbeit mit pflegebedürftigen Menschen oder Ergonomie und Mobilisation, also Tätigkeiten, die eigentlich zur Pflege zu zählen wären, Ausbildungsinhalte bei der Heimhilfe. Entsprechendes findet sich aber auch im Bundesrecht: So hat der Bundesgesetzgeber dem Berufsbild der Pflegehilfe auch die soziale
Betreuung der Patienten oder Klienten und die Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zugeordnet – also Tätigkeiten, die eindeutig in die Landeskompetenz fallen.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Angesichts dieser Gegebenheiten haben der Bund und die Länder im Jahr 2005 eine
Vereinbarung abgeschlossen, um die Sozialbetreuungsberufe in den Ländern zu
harmonisieren. Dabei wurde folgende Systematik gewählt:
DiplomSozialbetreuung
„Altenarbeit“
DiplomSozialbetreuung
„Behindertenarbeit“
DiplomSozialbetreuung
„Behindertenbegleitung“
DiplomSozialbetreuung
„Familienarbeit“
3600 Stunden Theorie und Praxis
FachSozialbetreuung
„Altenarbeit“
FachSozialbetreuung
„Behindertenarbeit“
FachSozialbetreuung
„Behindertenbegleitung“
2400 Stunden Theorie und Praxis
Heimhilfe
400 Stunden Theorie und Praxis
Bundes- und landesrechtliche Umsetzung
Diese Vereinbarung ist allerdings für sich nicht anwendbar, sondern muss durch bundes- bzw. landesrechtliche Vorschriften umgesetzt werden. Der Bund hat mit der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisausbildungsverordnung bereits eine Ergänzungsausbildung für jene Sozialbetreuungsberufe vorgesehen, die über keine Pflegehilfequalifikation verfügen. Diese sind damit zu folgenden Tätigkeiten aus dem Bereich der
Pflege ermächtigt:
1. Unterstützung bei der Körperpflege
2. Unterstützung beim An- und Auskleiden
3. Unterstützung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
4. Unterstützung im Zusammenhang mit Ausscheidungen
5. Unterstützung und Förderung der Bewegungsfähigkeit
6. Unterstützung beim Lagern
7. Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
Auf Länderebene liegen mittlerweile bereits Gesetzesentwürfe folgender Länder vor:
 Kärnten: Begutachtungsentwurf
 Niederösterreich: Begutachtungsentwurf
 Vorarlberg: Regierungsvorlage (PrsG-400.05 Stand: 11. März 2007)
 Wien: Begutachtungsentwurf (MA15–V–SR 14045/06 Stand: 28. Februar 2007)
In Oberösterreich sind die Vorarbeiten ebenfalls bereits weitgehend abgeschlossen.
Der vorliegende Entwurf verfolgt neben der Umsetzung der Art. 15a-B-VG-Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe insbesondere zwei weitere Zielsetzungen:
 die Fortführung dreier landesspezifischer Berufsbilder, nämlich der persönlichen
Assistenz, der Frühförderung und der Sehfrühförderung und
 die Schaffung einer umfassenden und eigenständigen Regelung der Ausbildung,
der Berufsausübung sowie der Tätigkeiten der Sozialberufe.
Das In-Kraft-Treten dieser gesetzlichen Regelung ist entsprechend der Vereinbarung
mit dem Bund und den anderen Ländern für Ende Juli 2007 vorgesehen.
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