PACTA SUNT SERVANDA 1 2. Mose 3,14: Gut, ich werde also zu den Israeliten kommen und ihnen sagen: Der Gott eurer Stammväter hat mich zu euch gesandt. Da werden sie mich fragen: Wie heißt er? Was soll ich ihnen darauf sagen? Da antwortete Gott dem Mose: Ich bin der «Ich-bin-da». Und er fuhr fort: So sollst du zu den Israeliten sagen: Der «Ich-bin-da» hat mich zu euch gesandt. „wohlbehalten, gesund, makellos, heil“ PACTA SUNT SERVANDA Vorwort UNSERE GRÖSSTE ANGST Die Angst ist bis zu diesem Zeitpunkt unser Begleiter gewesen, sie hatte sich wie ein dunkler Schatten über unsere fruchtbaren Herzen gelegt. Was ich erkannt habe ist: die Angst hat nicht nur in meinem Herzen den keimenden Samen von der bedingungslosen Liebe verdrängt gehabt, mich so im Herzen blind werden lassen und auf diese Art das wirkliche Leben in mir erstickt, fast ausgelöscht! Angst hatte mir mal mein menschliches Antlitz genommen - wie die Luft zum Atmen. Marianne Williamson "A Return To Love: Reflections on the Principles of A Course in Miracles" zitiert von Nelson Mandela in seiner Antrittsrede 1994: Unsere größte Angst ist nicht, unzulänglich zu sein. Unsere größte Angst ist, grenzenlos mächtig zu sein. Unser Licht, nicht unsere Dunkelheit, ängstigt uns am meisten. Wir fragen uns: Wer bin ich denn, daß ich so brillant sein soll? Aber wer bist du, es nicht zu sein? Du bist ein Kind Gottes. Es dient der Welt nicht, wenn du dich klein machst. Sich klein zu machen, nur damit sich andere um dich herum nicht unsicher fühlen, hat nichts Erleuchtetes. Wir wurden geboren, um die Herrlichkeit Gottes, der in uns ist, zu manifestieren. Er ist nicht nur in einigen von uns, er ist in jedem einzelnen. Und wenn wir unser Licht scheinen lassen, geben wir damit unbewußt anderen die Erlaubnis, es auch zu tun. Wenn wir von unserer eigenen Angst befreit sind, befreit unsere Gegenwart automatisch die anderen. Ich bin einer der in der Geistlosigkeit Befangenen gewesen, welcher sich am fleischlichen Illusionen ergötz hat, an der Begierde welche ich Mir selbst als Liebe verkauft habe. Auch Friedrich Nietzsche hat die hoffnungsvolle Hingabe an Illusionen ausführlich dargelegt, er schreibt in Menschliches allzu menschliches über die Hoffnung in Anlehnung an die Büchse der Pandora: „Zeus wollte nämlich, dass der Mensch, auch noch so sehr durch die anderen Übel gequält, doch das Leben nicht wegwerfe, sondern fortfahre, sich immer von Neuem quälen zu lassen. Dazu gibt er dem Menschen die Hoffnung: sie ist in Wahrheit das übelste der Übel, weil sie die Qual der Menschen verlängert.“ Sie war die eine Krankheit welche sich über meine Seele gelegt hatte. Angst ist mir dabei als ständiger Wegebegleiter wie ein Schatten gewesen der mit die Vitalität des Lebens raubte, innerlich war ich ein ständig Gehetzter, so hat sich die innerliche Bedrückung auch körperlich sichtbar geäußert, mir war fast so als ob das Menschliche in Mir abstirbt! Erst die Liebe hat mich langsam aus dem Dornröschenschlaf dieser seelischen Belastung befreit, indem ich täglich meine Schatten Mutig mit dem inneren Licht umarmte, „ja, Gott liebt mich bitte so wie ich bin“, dachte ich immer zu mir selbst, nur in Seiner Liebe kann ich geistig wachsen, dass ist jetzt meine innere Überzeugung. Habe Mut zu stehen, es gibt nichts Trostloseres als sein Wahrhaftiges Selbst im falschen Wünschen zu verlieren. Wir besitzen alle den freien Willen, geistig als Menschen Sohn lebendig zu Sein oder geistlos der Materie hinterher zu Götzen, ich dachte und denke zu mir selbst: „Macht Euch nicht kleiner wie Ihr seid oh ihr kleingläubigen“, sagte mir einst ein weiser Menschen Sohn; er hat es verstanden, nur wir Kleingläubigen die wir waren, noch nicht! 2 PACTA SUNT SERVANDA Einleitung: Wir Menschen beehren Uns, sie aufzuklären, denn Aufklärung gilt als der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit! Ihr seid das Salz der Erde. Wenn nun das Salz nicht mehr salzt, womit soll man's salzen? Es ist zu nichts mehr nütze, als daß man es wegschüttet und läßt es von den Leuten zertreten. Ihr seid das Licht der Welt. Es kann die Stadt, die auf einem Berge liegt, nicht verborgen sein. Man zündet auch nicht ein Licht an und setzt es unter einen Scheffel, sondern auf einen Leuchter; so leuchtet es allen, die im Hause sind. So laßt euer Licht leuchten vor den Leuten, damit sie eure guten Werke sehen und euren Vater im Himmel preisen. (Matth. 5,13-16) Das Volk in Österreich bekennt sich zu den heiligen Pflichten, vor Gott und den Menschen, alle Rechte und Titel gehen nur von Gott aus, weil nur Er alle Rechte in Sich vereint.23 Eine imperativen Verbalnote erging aus diesem Grund am 09.10.2012 aus Deutschland nach Österreich an Menschen, welche hinter Personenmasken des Nationalsozialismus und Militarismus leben, um sie nach den Bestimmungen des deutschen Friedensvertrages aus der NS-Arbeiterideologie zu befreien Vgl. Art. 3 BGBl. Nr. 152/1955! Wir Menschen haben immer noch eine Pflicht zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus. Ich bin ein gläubiger „Menschen Sohn“1, Als ein, Sohn der Menschen AliOsman und Ummühan, handle Ich Selbstbewußt wie einer der Begünstigten aus dem Geschlecht des Stammvaters Adam3, als ein Stellvertreter des Urhebers. Wir sind der menschlichen Verantwortung vor Gott und den Menschen2 selbst bewusst, geistig im Bewusstsein von Seinem Heiligen Auftrag3 beseelt. Seit der Unabhängigkeitserklärung (Art. V StGBl. Nr. 1/1945) haben Wir eine Pflicht zu erfüllen! Sie wissen, dass seit dem Anschluss Österreichs 1938 an das III Reich NS-Unrecht fortgesetzt wird; durch Fortsetzung von NSGedankengut in ihren normativen Strukturen werden seitdem NS-Gesetze, die während der NS-Zeit durch Nationalsozilisten in Österreich verabschiedet wurden, angewendet! Seit Hitler gibt es in Österreich und Deutschland kein Orts- oder/und Heimatsrecht bzw. Landesbürgerschaft in österreichischen Ländern im Sinne von Art. 6 B-VG. Der Grund liegt an der Fortsetzung der Gleichschaltung der Länder anhand der NS-Ideologie; seitdem herrscht in den österreichischen und deutschen Ländern ein Mangel des Orts- und Landesindigenates! Resultierend aus diesem Mangel heraus gibt es keine ansässige Kernbevölkerung als Staatsvolk, nach der vorherrschenden drei Elemente Lehre von Georg Jellinek, sowie aus diesem ansässigen Staatsvolk heraus eine legitim herrschende Staatsgewalt, sondern durch NS-Arbeiterideologie in Personalkörperschaften verpflanzte Personen. 3 PACTA SUNT SERVANDA Der Glauben ist Unverletzlich 4 Fides nostra viktoria, unser Glaube ist Unser Sieg! „Das Deutsche Volk“ bekennt sich zum Menschen Sohn und ist originär de facto und de jure natur- und völkerrechtlich bestimmt und hat einen bekennenden Konfessionsstaat32 der Menschen. Dies ist für den Frieden in den Verträgen im Grundrecht der Bundesrepublik Deutschland in Ewigkeit durch das Bekenntnis der Deutschen zur Verantwortung vor Gott für Menschen verbrieft.10), 31) 32 lateinisch confessio bedeutet „Geständnis, Bekenntnis“ Ich bin als Mensch ein Repräsentant 3 Meiner Heimat auf der Erde, in der Welt. Im Namen Gottes erlasse Ich, als zugehöriger des Schöpferglaubens und Volkes lebendiger „Menschen Sohn“2 der Ich bin, in Treue zum Schöpferglauben, in der Welt des Sachenrechts „Bediensteter“ den völkerrechtlichen Friedensvertrag als Interdikt. Wir sind auf der Erde hervorgekommen, um miteinander als Gemeinschaft dem Frieden zur Gerechtigkeit in der Welt dienen zu dürfen. Durch meine Gewissens- Glaubens- und Religionsfreiheit genieße Ich gegenüber Bediensteten juristischer Personen der „bestimmten Abgrenzung“20 „Bund“ als Inhaber Menschen Sohn absolute, grenzen- und vorbehaltlosen Freiheitsrechte! Ich bin hervorgekommen, nicht um die Gesetzte aufzulösen, sondern zur Erfüllung Meiner menschlichen Verpflichtung! In der Verantwortung vor Gott und Menschen diene ich zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus: Vgl. Unabhängigkeitserklärung StF: StGBl. Nr. 1/1945 und Präambel des Staatsvertrags betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich BGBl. Nr. 152/1955.31 Unsere Pflicht und der Schöpferglaube unseres Stammvaters Adam3 kann nicht von einem Staat oder einer Regierung außer Kraft gesetzt werden.34 Es besteht völkerrechtlich für Staaten und deren figürlichen Bediensteten des Fall- und Sachenrechts ein pflichtmäßiger Kontrahierungszwang gegenüber Uns „Menschen Sohn“1, der Befreiung unseres Stammes und Geschlechts aus dem Nationalsozialismus und Militarismus.34 Religions-, Gewissens- und Glaubensfreiheit sind garantiertes und das vorstaatliche Recht der Menschen. Das Bekenntnis Deutschlands: „Präambel des Grundgesetzes -….im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen….“,32 sieht diese Verantwortung für die öffentliche Prärogative als mediales Recht vor: „alle Menschen2 stammen aus dem Geschlecht aus dem Haus von Adam3 ab.“35 PACTA SUNT SERVANDA Die originäre Botschaft „Genesis“ Durch unser Erscheinen kommen Wir Menschen Sohn der Garantenpflicht selbstständig und eigenverantwortlich nach! Als Menschen Sohn ist Mir kein Schriftstück bekannt, aus dem Personal gegenüber wirklichen Menschen, Rechte ableiten und auf Mich verpflichtend anwenden könnten. Ich habe noch keinen Beweis Ihrerseits gesehen, daß zwischen Menschen und Personen ein öffentlicher Bund oder ähnliches besteht, profane Gesetze wirken rechtlich auf Personen, sie können nicht an die bekennenden Menschen angewendet werden. Behörden können von gläubigen Menschen keine Pflichten ableiten, da ein Treue-Eid gegenüber profanen Götzen als Götzenanbetung nach unserem Glauben verboten ist. Schon die Vernunft besagt, daß der Götzendienst hinter Masken (als Personen) verboten ist, es bedeutet Unglauben. Götzendienst ist für gläubige Menschen kausal nicht vertretbar! Nach Meinem Schöpferglauben diene Ich als Mensch nur unmittelbar dem Schöpfer und bin den Menschen gegenüber verantwortlich. Ein Mensch ist der Träger alle Freiheitsrechte, er vereint Sie in sich und zwar auf Grund dessen, daß er Ein Mensch ist! Daher lehne Ich als Mensch jegliche Willkür ab. Ich weise diese zurück (Privatautonomie, Willkürverbot, Unverletzlichkeit des Glaubens). Als Mensch diene Ich dem Schöpfer und stehe als Menschen Sohn unmittelbar im Bund mit dem Schöpfer. Aus diesem Grund bin Ich den Menschen gegenüber verantwortlich und dem Schöpfer verpflichtet, sonst niemandem, vor allem besteht keine profane Verpflichtung gegenüber Personen die als Organe von juristischen Personen handeln! Wir geistig-beseelten7 Menschen2 handeln lebendig durch Unser öffentliches Medium „Gemeinschaft der Menschen“. Ich fordere sie auf, Uns Menschen innerhalb von 7 Tagen ihre behauptete Zuständigkeit für wirkliche Menschen nachzuweisen! in der Präambel vom Grundgesetz: Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen… Als Menschen repräsentieren Wir Menschen Sohn das Bekenntnis und die öffentliche Treue zum Schöpferglauben. Dies ist weder ein Antrag noch ein Einspruch, sondern Meine menschliche Klarstellung, um Menschen wie sie, welche als Personen hinter Masken handeln, über einige Irrtümer aufzuklären, denn erst durch meinen Glauben habe Ich nun Kenntnis über meine Pflicht zur Befreiung der Menschen vom Nationalsozialismus und Militarismus erlangt.5 Wir tragen als lebendige Prärogative, die aus dem Lateinischen praerogatio „Vorrecht“ stammende Bezeichnung für Vorzug oder Vorrecht in Uns; Bedeutet im staatsrechtlichen Sinn die ursprünglichen Hoheitsakte des Staates. Als lebendige Menschen2 sind Wir geistig vom Schöpferglauben beseelt.7 Wir sind originär, selbstbewußt und als Menschen Sohn2 geboren. Als lebendige Repräsentanten sind Wir überpositiv und vorstaatlich auf der Erde tätig. Wir lehnen die Zwangskultivierung des Menschen ab. Dies geschieht praktisch im Zuge der Vertreterbefugnis anhand Personen welche als Organe der Körperschaften auftreten. Auch diese Art von Götzenanbetung ist für uns nach unseren inneren Rechtsgütern verboten. 5 PACTA SUNT SERVANDA Ein Volk. Ein Geschlecht, Ein Haus Ich war Mir als Mensch nicht selbstbewusst, wie viele heute ungläubig und dem Schöpfer abtrünnig sind! Deshalb erkläre Ich öffentlich, daß ich kein Geschäftsverhältnis mit dem Bund der Bundesrepublik5 und seinen angegliederten unmittelbaren oder mittelbaren Körperschaften haben möchte, wollte oder jemals weiter haben werde. Ich erkläre öffentlich, daß Ich wissentlich weder einen Vertrag mit der Regierung der Bundesrepublik Österreich5 oder der Regierung der Bundesrepublik Deutschland5 abgeschlossen habe, noch gehöre Ich wissentlich zum Personal oder einem Rechtskreis dieser Körperschaften an. Mein Handeln geschieht als Repräsentant auf der Erde in der Welt von Staaten. Der Mensch2 begründet sich vorstaatlich durch überpositiven Glauben an sein Geschlecht des gemeinsamen Stammvaters „Adam3, denn der Mensch2 ist das Gesetz, und somit die natürliche Grenze auf der Welt. Ich bin als Mensch nicht hergekommen um die Gesetzte aufzulösen, sondern um sie pflichtmäßig zu erfüllen. Ich handle in Eigenverantwortung vor Gott und den Menschen, und erfülle deshalb Meine Pflicht zur Entnazifizierung der geistig bewusstlosen Menschen.5 Wir Menschen haben einen Bund mit dem Schöpfer! Der Schöpferbund fordert Uns zu lauteren Herzen auf, um die moralischen Gebote des Schöpferglaubens zu leben. Der Bund verpflichtet Uns zur gegenseitigen Barmherzigkeit und zur moralischen Gerechtigkeit unter Menschen. Wir leben eigenverantwortlich in Nächstenliebe. Wir Menschen sind sanftmütig und tolerant gegenüber unseren nächsten, deshalb verachten Wir Intoleranz.7 Wir sind die Erben des lebendigen Schöpferglaubens und fordern alle Personen auf, zum Frieden in der Welt den Schöpferbund unseres Geschlechts auf das äußerste zu fördern! Sollte etwas anderes umgedeutet werden können, gilt hier die salvatorische Klausel, denn durch die Treue zu Meiner Ehre habe Ich als Mensch Rechte! Meine Rechte als Mensch sind unverletzlich, unveräußerlich und deswegen nicht verhandelbar.2 Wir weisen bedienstete Personen daher „kategorisch imperativ“22 an, den unmittelbaren Bund der Menschen mit dem lebendigen Gott für die Zuständigkeit zur pflichtgemäßen Erfüllung der gesetzlicher Normen durch Uns Menschen Sohn öffentlich für die Menschen bekannt zu geben. Verfahren gegen Menschen1 wegen Unzuständigkeit und Immunität sind unverzüglich nach Erfüllung der Pflicht für ihre Freilassung24 einzustellen. Fälle oder Sache sind, aus Mangel der Zuständigkeit für wirkliche Menschen, unerledigt zurückzuweisen. Wir Menschen haben untereinander Frieden geschlossen, persönliches Eigentum25 und Geldmittel dienen nach der Verjährung der Verträge17 im Sinne der Detention11 als Folge dieses Interdictes26 zur Freilassung und Heimschaffung ehemals Verpflichteter. Rückgestelltes Vermögen, geführte Konten, Geld sowie alle Gegenstände, Geldbeträge, Schecks, Wertpapiere…,27 die während einer Internierung oder Konfinierung abgenommen worden sind, sind nach Verjährung17 der Verträge wegen Erfüllung der Amnestie18 den Menschen2 ungeschmälert zurückzugeben. Wir gläubigen Menschen2 negieren den Götzenkult von ungläubigen Menschen welche ohne ein Bewußtsein als Personen Schatten ihrer selbst sind, ohne Treue zum Glauben leben sie bewusstlos und handeln hinter Masken als figürlichen Agenten. 6 PACTA SUNT SERVANDA Handbuch der Lateinischen Etymologie von Ludwig von Doederlein Gens. Natio. Populus. Civitas. 1 Gens und natio bezeichnen ein Volk nur in physischer und ethnographischer Beziehung als eine in gemeinschaftlicher Abstammung und Verwandtschaft begründete Gesellschaft, wie sie auch ohne alles Zuthun der Zivilisation erscheint; dagegen populus und civil als in politischer Beziehung als eine durch Zivilisation und Verfassung ausgebildete Gesellschaft. 2 Gens (Kind) bezeichnet einen ganzen Völkerstamm, wie; natio eine einzelne Völkerschaft desselben. Aber wie gens in dieser physischen Bedeutung als Komplex von Völkerschaften einen weiteren Umfang hat als natio, so hat es zugleich in seiner politischen Nebenbedeutung als Geschlecht, oder Komplex von Familien einen engeren Umfang als populus; daher bildet bald populus als zivilisierte natio einen Teil der natürlichen gentis; bald gens als politische Gesellschaft einen Teil des populi. 3 Civitas bezeichnet die Bürgerschaft, bloß hinsichtlich ihrer Inneren Verhältnisse, als Inbegriff der Einwohner, welche im Genuss des vollen Bürgerrechts und die eigentlichen Herren des Landes sind; populus aber das Volk, , allgemeiner in Bezug auf seine geselligen Verhältnisse nach innen und außen, und mit Einschluss der sämtlichen Staatsangehörigen. Ein Volk kann einen Krieg als civitas wohl beschließen, aber nur als populus ihn führen. Die civitas ist notwendig ansässig, populus kann auch ein Nomadenvolk sein. Das Geschlecht: „Die Gleichheit des Herkommens, sowohl im Abstracto, als auch die von einem gemeinschaftlichen Stammvater entsprossenen Personen selbst, als ein Ganzes betrachtet, in Concreto; eine Familie. Das menschliche Geschlecht, alle Menschen, sofern sie von Adam, ihrem gemeinschaftlichen Stammvater, abstammen“. 35 Das Haus: „In noch weiterer Bedeutung, ein Geschlecht, d. i. alle von einem gemeinschaftlichen Stammvater herstammende Personen, bald im weitesten Verstande mit Einschließung der Seitenverwandten, bald aber auch, und zwar am häufigsten, mit Ausschließung derselben. Und es war ein langer Streit zwischen dem Hause Saul und dem Hause David, 2 Sam. 3, 1. Das Haus Israel das ungehorsame Haus, Ezech. 12, 9, das ganze Volk Israel; und so in andern Stellen mehr“. 35 7 PACTA SUNT SERVANDA Der Mensch ist Träger aller Freiheitsrechte! 8 2 Im Herzen ist die Wahrheit und in Wahrheit unterstehen Wir Menschen unmittelbar nur Gott und dem Gesetz des heilen Geistes, der Uns lebendig und frei macht vom profanen Gesetz der Sünde und des Todes.7 Durch unsere Freiheitsrechte ist das innwendige Reich Gottes innwendig in Uns hervorgekommen. Wir befinden uns als lebendige Glaubensgemeinschaft im geistigen Haus des Allmächtigen im Himmelreich7 auf der Erde und haben die Pflicht zur Wahrung Seiner „noahidischen Rechtsgüter“8 - um in der Welt jede Schande von der Ehre des Menschen2 abzuwenden.8 Agenten als Organwalter juristischen Personen20 der demokratischen Republik Österreich, können und dürfen deshalb zu heiligen Schreiben vom Menschen Sohn, da sie Uns gegenüber als Personen verpflichtet worden sind, „dazu nicht weiter Stellung nehmen“, denn als Männer und Männinnen agieren Wir überpositiv als „Menschen Sohn“.1 Bedienstete haben gegenüber Uns völkerrechtliche Verpflichtungen zur Förderung der Selbstregierung!3 Der Begriff des profanen Recht profan leitet sich aus dem lateinisch fanum, „heiliger Ort“ und pro-, „vor-“ ab und hat sich im 17. Jahrhundert aus dem lat. profanus: „ungeheiligt, gemein, ruchlos“, für die figürlichen Agenten unbewußter Menschen gebildet, welche sich juristisch tot „als Sache von Objekten oder Handlungen im profanen Recht vor dem Heiligtum befinden“. Wir Menschen2 sind das unmittelbare Gesetz, haben aber durch die Erneuerung Unseres Schöpferbundes im heiligen Recht für die Anerkennung unserer heiligen Verpflichtung, die Erfüllung der Gesetze durch Uns, keine gesetzlich „vorgeschriebenen Voraussetzungen“, als Menschen Sohn haben wir durch das Recht die Eigenschaft heilig, also ganz zu sein! „Für das Heilige sind Absonderung vom Profanen und unbedingter Verpflichtungscharakter typisch, weil es der Ort kollektiver Identitätsdefinition ist.“ Zitat - Wolfgang Schluchter Die Vollmacht der Menschen Wir Menschen stammen alle aus dem Menschengeschlecht des Stammvaters Adam ab. Als „Menschen Sohn“1 haben Wir Menschen2 Vollmacht und sind der oberste Hirte und der oberste Hüter der Moral gesellschaftlicher Ordnungen, alles Gericht hat der Schöpfer Uns den „Menschen Sohnn“ gegeben.29 Menschen2 erklären sich nicht gegenüber Sachen und Dingen, denn Menschen2 sind die geistigen Schöpfer der materiellen Sachen und Dinge, das geschieht und geschah vertraglich in der Welt, damit Sachen den Menschen2 auf der Erde zum Wohl aller im Sinne der Gerechtigkeit in der Welt pflichtmäßig dienen.30 Den Begriff „Person“ erfanden sadistische Menschen für den Götzendienst im Sachenkult, ihm fehlt ein Transzendenzbezug zum lebendigen Haus im Schöpferglauben. Menschen2 stehen deshalb auf der Erde und leben exterritorial37 über dem Götzenkult der Personen. Niemals dürfen Wir Menschen2 in unseren unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten, der Gewissens- und Glaubensfreiheit durch Schatten eingeschränkt werden. PACTA SUNT SERVANDA Wir glauben nicht mehr an die ungläubigen Menschen, welche durch Stellen einer juristischen Person, als Personen im Götzenkult hinter juristischen Masken handeln, sondern Wir sind gläubige Menschen die an das Reich des Schöpfers in Uns glauben! Als Personen registrierte Menschen handeln als Identitäten hinter Masken (persona regis), und gehören einer herrschenden Entität (rex) an. Der Glaube kennt keine Grenzen auf der Erde, im Gegenteil, in der Welt überwinden gläubige Menschen Grenzen.28 Organe sind die Stellen einer juristischen Person, die für die juristische Person verbindlich nach außen handeln. Es gibt unterschiedliche Organe für verschiedene Aufgaben. Organe haben keine eigenen Rechte, sondern handeln für die juristische Person, der sie angehören. Gegen die rechtswidrige Gewalt durch Personen (Organe) an den Menschen2 ist ein Interdikt23),26) Unser Rechtsmittel gegen diesen anhaltenden Götzendienst. Unser Interdikt unterliegt in der objektiven Theorie keiner Meinung, keiner wirtschaftlichen und auch keiner kosmetischen Parteientscheidung. Deswegen handelt es sich bei Unserem generellen Interdict26 nicht um eine verhandelbare Rechtssache, sondern um eine Unterlassungsanordnung durch Uns Menschen Sohn1 , um im Rahmen anhand Prävention41 1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression), 2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention) 3. und auch andere davon abzuhalten (Generalprävention). Dies geschieht zum Schutz des Geschlechts des Stammvaters Adam3 gegen offenkundige rechtswidrige Gewalt innerhalb der Ingerenz38, um Gläubige durch das Talionsprinzip39 anhand gemeinschaftlicher31 Garantenpflichten,40 vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Der heilige Auftrag der Menschen ist den Bedienstete verpflichtend auferlegt worden, und aufs das äußerste zu fördern. Schöpfer-, Natur- und Völkerrecht sind überpositive, originärvölkerrechtliche Grundsätze und Grundlage des Herkommens Unseres Geschlechtes Unser Erbe ist die des Stammvaters Adam3. Zum Schutz Unserer „noahidischen Rechtsgüter“ sind Wir Menschen in Unserer Rechtspflicht! Aus diesem Grund treten Wir als Menschen Sohn in die Pflicht unserer noachidischen Garantenstellung. Als Beschützer- und Überwachergarant dienen Wir pflichtgemäß in Vorarlberg der Befreiung von bewußtlosen Menschen aus der fortgesetzten Arbeiterideologie des Nationalsozialismus und Militarismus in Österreich! „Die Gerechtigkeit ist also eine Mitte, freilich nicht auf dieselbe Art wie die übrigen Tugenden, sondern weil sie die Mitte schafft. Die Ungerechtigkeit dagegen schafft die Extreme“. Zitat: Aristoteles – 1133 b 32 9 PACTA SUNT SERVANDA Verträge sind einzuhalten! „Pacta sunt servanda“. Die Freiheitsrechte der Menschen beinhalten zur vollen Entfaltung und Wirksamkeit Unserer Gemeinschaftsrechte durch die Laizität verpflichtende Unterlassungs- und Gewaltschutzrechte durch Prävention.31), 41) Die Erben Adams3 leben im lebendigen Haus des Schöpfers. Bezüglich der Organhaftung gegenüber den Menschen besteht die Verpflichtung auf effektiven Rechtsschutz für Unsere menschlichen Individualrechte. Die Laizität ist deshalb natur- und völkervertragsrechtlich verbrieft.31 Unsere absoluten Pflichten sind grenz- und vorbehaltlos und nicht verhandelbar, denn es besteht durch partielles Völkerrecht eine heilige pflichtmäße Gesellschaftstreue des UNStaatenbundes, welche gegenüber existenziellen Forderungen der voll entfalteten Vernunft moralisch handelnder Menschen verpflichtet sind, um im wahrsten und vollsten Sinn als Menschen zu existieren. Wir Menschen Sohn sind hervorgekommen7, daß unsere Forderungen der Existenz zur allgemeinen verpflichtenden Geltung31 erfasst werden können. Ihre Autorität ist unmenschlich und sie erzeugt Angst. Es bringt den Menschen keine neuen Erkenntnisse sie in Angst zu versetzen. Für die Prinzipien der Rechtsvernunft bedeutet quasi göttliche Autorität welche Menschen in Angst versetzen das Gegenteil von „Nächstenliebe“. Wir negieren durch originäres Völkerrecht, praktisches Naturrecht und der Vernunftlehre, die göttliche Autorität von Personen. Im Sinne des Effektivitätsgrundsatzes „effet utile“32 gilt insbesondere zur pflichtmäßigen Erfüllung für das profane Recht das heilige Vertragsziel der UN-CHARTA zur Erfüllung des Weltfrieden31 durch Uns Menschen Sohn.1 Dieser Grundsatz ist partiell-völkerrechtlich allgemein unter „ut res magis valeat quam pereat“„oder „favor contractus" bekannt, anerkannt und für Personen verbindlich.32 Wir sind hergekommen, um die Normen zu erfüllen! Uti possidetis (lateinisch wie ihr besitzt; vollständig: uti possidetis, ita possideatis – „wie ihr besitzt, so sollt ihr besitzen“) Meine Immunität ist de facto als Mensch2, de jure im Sinne von „acta iure imperii“, als juristische Akte hoheitlicher Natur gegenüber „acta iure gestionis“, den wirtschaftlichen Aktivitäten, und für unmittelbar und mittelbar handelnde Bedienstete des Bundes juristisch offenkundig verpflichtend. Mein selbstbewußter Glaube als bewußter „Menschen Sohn“1 läßt die Verordnung „über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“4, Die Verordnung „über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht6; Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010, ROM I, Rom II, ROM III als profanes Rechts nicht zu. Meine öffentliche Treue zum Glauben auf der Erde in der Welt, ist im Anwendungsbereich im Artikel 1 (2) GG vorgesehen.4 Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung werden wirkliche Menschen2 ausgenommen. Diese Verordnung ist auf den Personenstand, sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, von natürlichen Personen, unbeschadet des Artikels 13 ROM-I nicht anwendbar.4 Die im Artikel 13 ROM-I erwähnte Unmündigkeit schließt der Gottglaube, im Geschlecht und Hauses des Stammvaters Adam3, ebenfalls aus.4 10 PACTA SUNT SERVANDA Die Verordnung „über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende 11 Recht6, -Rom II- ist gemäß dem Anwendungsbereich in Art. 1 GG auf Menschen2 des unseres Volks unanwendbar.6 Auch das, -„über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht6, -Rom II-, schließt im Anwendungsbereich in Art. 1 GG auf den selbewusten Menschen aus.6 Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 (ROM III) sieht im Anwendungsbereich Art. 1 (1) a) vor, das sie auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ebenfalls nicht anwendbar ist. Alternativlos sehen Wir die Liquidation von juristischen Personen durch Uns Menschen2 , um sie aus der Anschauung der Welt des Nationalsozialismus und Militarismus zu befreien. Das Staatsvermögen dient uns, 9 vorallem nach der Erfüllung von allen verfassungsrechtlicher Verpflichtungen, 10 zur Detention11 für die Erfüllung gemeinschaftlicher Staatsbedürfnisse. Wir unterstehen keinem profanen Sachen- oder Fallrecht irgendwelcher Behörden, und können anhand Personen des profanen Rechts von juristischen Schatten nicht verpflichtet werden, das ist entgegen unserem dem Glauben und Völkermord12 Die österreichische Geschichte wiederholt sich! Sollten Bedienstete erneut Meine Treue zum Meinem Glaubensbekenntnis, Meine unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte als Menschen Sohn, sowie Meine unantastbare Menschenwürde missachten, Mir diese entziehen oder einzuschränken versuchen, begehen sie, nach meiner Rechtsauffassung, in Österreich wieder einen Völkermord an Semiten und damit wieder ein Verbrechen gegen die Menschheit (VStGB). Sie, als Bedienstete einer Sache, können und dürfen Menschen2 Unseres Geschlechts35 nicht mehr besteuern, denn nur Sachen können gesteuert und dadurch besteuert werden. Immunität bedeutet Steuerfreiheit, denn Ich bin ein Mensch2, und keine Sache. Ich unterliege nicht ihrem profanen Recht. Offenbar handeln Bedienstete aus unlauterer Absicht und täuschen über die wahre Rechtslage. Insbesondere verweise Ich auf Meine Anfrage an das Bundeskanzleramt: BKA602.048/0001-V/1/2012. Ich fordere sie auf, einen Bescheid zu erlassen! Diese Anfrage erging an: [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected], [email protected]; „Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“ Durch das NS-Regime verabschiedete Gesetzte bleiben weiterhin Unrecht. Bis heute wird das NS Gedankengut entgegen Unserem Willen und Unserer menschlichen Verpflichtung durch die Bundesregierung als NS-Unrechtsnorm fortgesetzt und an Menschen vollzogen! Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist jeder Mensch! Nach Ausrufung der Weimarer Republik, dankte Wilhelm II. offiziell am 28. November 1918 ab, nach eigener Aussage in der Hoffnung, die Situation im Reich zu stabilisieren. Im Text der Abdankungsurkunde ist ersichtlich, daß den Inhabern der tatsächlichen Gewalt in Deutschland zu helfen ist! PACTA SUNT SERVANDA Die heilige Pflicht Heute geschieht die Usurpation der Person anhand der Europäischen Union. Dadurch werden weiterhin Personen durch fremde Privatrechte in Deutschösterreich20 fortgesetzt Vgl. Gesetz 484 vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform.20 Da Unkenntnis der Sachlage durch Täuschung im Recht vorliegt, unter anderem durch Irrtum über den Erklärungsinhalt, Eigenschaftsirrtum, Irrtum über den Geschäftsgegenstand, sind alle etwaigen Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte, Verträge, Erklärungen, Briefe und Aussagen egal welcher Art, sowie die etwaig übernommenen, oder erteilte Berechtigung der Vertretung und Vollmacht von Anfang an ex tunc nichtig.43),47) Mangels eines schon bei Übergabe ungültigen Titels an die Europäische Union, kann Eigentum und öffentliches Staatsvermögen als Besitz nicht übergegangen oder übereignet sein, und muß daher auch rechtlich nicht rückübertragen werden.9),25),49) Anfechtungsgründe sind das Privatrecht der Bürger44 und das deutsche Strafrecht.45),42) Hierbei geht es um die Privathaftung46) gegenüber unserem Willen anhand Unserer Garantenpflicht und unserer entsprechenden Garantenstellung, zum Schutz Unseres Willens und Unserer Rechtsgüter vor Gefahren. Dies geschieht anhand Unserer Pflicht durch Beschützer- und Überwachergarant, anhand Unserer Gemeinschaft von lebendigen Menschen.40),42),45) Ich stelle offenkundig als Mensch fest, daß die fortgesetzten Normen des Bundes privatrechtlich sind. Personen können anhand meiner Glaubens- und Gewissensfreiheit durch Mich als Menschen Sohn nicht angebetet werden. Ich glaube nicht an Personen, sie verstoßen gegen Meinen Schöpferglauben, somit gegen den Willen des unsichtbaren allmächtigen Schöpfers. Die Anwendung des NS-Gedankengutes geschieht durch fortgesetztes Unrecht anhand NS-Gesetze, die zwischen 1938-1945 in Österreich kundgemacht wurden. Die Personen der NS-Arbeiterideologie ist auch in der Gegenwart ein verleumderisches Verbrechen durch Bedienstete, und passiert trotz Verjährung17 und vollzogener Amnestie17 heute gegenüber Menschen durch Blasphemie und Vergötzen von Personen anhand Obrigkeitsdenken und Trachtenkult durch z.B. der Uniform! Wir Menschen leben selbstbewußt in Eigenverantwortung und Vollziehen im Namen des allmächtigen Schöpfers durch unsere Vollmacht15 öffentlich die Konfession des Deutschen Volkes und setzen als Menschen die Normen der Friedens- und Freiheitsbestimmungen auf der Erde um.13 Jedermann hat die Heilige Pflicht, den Heiligen Auftrag zur Entnazifizierung14 von geistig bewußtlosen Menschen des NS-Totenkultes zu fördern, um die Menschheit vom „Geist des Nationalsozialismus und Militarismus“7 zu befreien.31 Dieses interdictum mixtum s. deambulatorium generale23 haftet an Personen, um die Menschen2 nicht mehr als Personen registrieren zu lassen. Die Registrierung von Menschen durch das Standesamt ist nach den noachidischen Geboten doppelt verboten. Das Standesamt ist ein Register für Personen und registriert vermenschlichte Götzen; vermögensrechtlich werden Menschen durch Personifikation hinter einer Personenmaske, wie im römischen Sachenkult des fiskus zwangsregistriert, sie unterstehen dann profanen Gesetzen, und sind als figürliche Personen Identitäten eines Götzenkultes. 12 PACTA SUNT SERVANDA Zur Remonstrationspflicht Wir sind lebendige Menschen und dienen dem Frieden in der Welt.16 Nach Vollziehung von „Verpflichtungen“ und „Verjährung der Verträge“17 ist der internationale Konflikt beider Weltkriege31 offiziell zu beenden. Ich bin Botschafter Unseres Heiligen Glaubens auf der Erde, um pflichtgemäß Deutschösterreich20 von Nationalsozialismus und Militarismus zu befreien.18 Ich lebe bewusst in Treue zum Glauben und habe einen geistigen Bund mit dem Schöpfer, Ich kann nur einem „Herrn“ dienen.36 Bewußtlose Menschen sind geistig noch im Obrigkeitsdenken von den fortgesetzten NS-Gesetzten befangen. Das Unrecht der NSDAP wird heute fortgesetzt und findet im Bundesstaat noch Anwendung. Im Wesentlichen enthält das Neutralitätsrecht von neutralen Staaten die Pflicht zur Unparteilichkeit und Nichtteilnahme im Fall eines internationalen bewaffneten Konfliktes, und daher für Österreich ein mittel- und unmittelbares Anschlußverbot an die Bundesrepublik Deutschland auch durch die Europäische Union.19 Wir Menschen2 erkennen die Existenz ihrer Ideologie der Personen als juristischen Schatten, jedoch glaubt Unser Geschlecht des Stammvaters Adam3 nicht an figürliche Personen, sondern an den Schöpfer. Die durch Uns Menschen gelebte Laizität ist als vorstaatliche Prärogative des profanen Rechts originär bestimmt.21 Die Behandlung von Menschen2 als Sache ist entgegen Rechtsgut8 unseres Schöpferglaubens ein Doppeltverbot, Blasphemie durch Vergötzen anhand der Götzenanbetung und das ist mit unseren Glauben unvereinbar, denn es verstößt gegen unveräußerliche8 Gebote, welche durch Noah offenbart worden sind. Wir Menschen Sohn1 weisen daher die Begriffe „Fall“ und „Sache“ der figürlichen Agenten hinter Personenmasken des Götzenkultes als juristische Agenten von Fall- und Sachentscheidungen kategorisch imperativ zurück.22 Durch den Anschluß an Hitlerdeutschland hat der Bund kein Heimat- bzw. Landesindigenat! Wir Menschen durch Unseren Bund auf der Erde schon! Ihr Zwang gegen Uns Menschen ist ein Verbrechen und Völkermord, denn der Zwang erfolgt durch Personen gegen den Glauben von anwesenden Menschen! Alle Staaten haben sich in der Feindstaatenklausel der Laizität gegenüber der NS-Blasphemie verpflichtet, den heiligen Auftrag des Friedens zur Befreiung des Menschengeschlechts vom Stammvaters Adam3 aufs Äußerste zu fördern, nicht zu widersprechen oder zu verspotten.31 Uns ist kein Schriftstück bekannt, aus denen profane Personen gegenüber lebendigen Menschen ein Recht oder Gesetz ableiten könnten und/oder auf Menschen anwenden dürfen. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte. Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet. Es liegt unbefugter Namensgebrauch durch profanes Gesetz vor, und Ich ordne kategorisch-imperativ sofortige Unterlassung und Beseitigung an.47 Voraussetzungen für Haftung durch Bedienstete für hinreichend qualifizierte Rechtsverstöße gegen gemeinschaftliche Rechtsnormen Unseres Glaubens sind ursächlich und unmittelbar gegeben.33),42) Das Völkerstrafgesetz ist kausal für solche Fragen, der kausalen Zurechnung, entwickelt worden. Menschen Sohn1 haben die Herrlichkeit und die Vollmacht, Wir sind Würdentrager um als Weltenrichter Verträge zu erfüllen.29 Unsere noachidischen Rechtsgüter sind vor rechtswidrigen Angriffen des profanen Sachenrecht zu beschützen.33), 42) 13 PACTA SUNT SERVANDA Referenzliste 1) Gen 1,26, Daniel, Kapitel 7, Verse 13-14, Markus 14.21, Lukas 9.56, Lukas 22.22, Lukas 12.8, Matthäus 18.11 2) hebräisch אָ דָ ם, ādām „Mensch“, siehe Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz: Schon bey dem Kero als ein Hauptwort Mennisch, bey dem Ottfried Mennisco, Mennisg. bey dem Notker Mennischo, im Niedersächs. Minsk, im Dän. Menniske, im Schwed. Människa, im Ißländ. Manneska, im Angels. Mennisc, und schon bey den älten Aegyptiern Manosch. Es ist ein zusammen gesetztes Wort von Mann, welches ehedem auch einen Menschen bedeutete, wie noch im Isidor Manno und im Engl. Man, und dem Suffixo -isch., 1 Buch Mose i.V.m. Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm 3) 1 Buch Mose Adam-hebräisch אָ דָ ם, ādām „Mensch“, Art. 73 UN-CHARTA, Mt 7,29, Apg 1,7, Joh 5,27, Lk 20,8-19, Lukas 19.48 4) VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht 5) ff Art. 1 B-VG, siehe Art. 139 GG, Unabhängigkeitserklärung StGBl. Nr. 1/1945, ff Präambel, Art. 3 Staatsvertrag von Wien BGBl. Nr. 152/1955, Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 6) VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht 7) Römer 8; 13, Matthäus 5,17-20 8) siehe Talmudtraktat Sanhedrin 56a/b , i.V.m Art. 1 (2) GG, Verbot von Mord, Diebstahl, Götzenanbetung, Unzucht, der Brutalität gegen Tiere, von Gotteslästerung und die Einführung von Gerichten als Ausdruck der Wahrung des Rechtsprinzips 9) Gesamtheit der dem Staat gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, Der juristisch-völkerrechtliche Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes“ (Jellinek). siehe § 287 ABGB 10) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1/1930; 11) §1 DAS RECHT DES BESITZES.EINE CIVILISTISCHE ABHANDLUNG VONFRIEDRICH CARL VON SAYIGNY. SIEBENTE, AUS DEM NACHLASSE DES VERFASSERS UND DURCH ZUSÄTZE DES HERAUSGEBERS VERMEHRTE AUFLAGE VON DR ADOLF FRIEDKICH RUDORFF, WIEN. DRUCK UNDVERLAG VON CARL GEROLD'S SOHN. 1865 12) "Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254)" 13) Art. 1 (2), 79 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 14) Art. 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Verbotsgesetz 1947 StF: StGBl. Nr. 13/1945 15) Lk 20,1-8, Joh. 5,17-23 und bis 27 16) siehe Art. 53, 107 UN-CHARTA 17) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 StGBl. Nr. 303/1920; Friedensvertrag von Versailles von 1919; Art. 22 (12) Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 BGBl. Nr. 152/1955 18) Art. V StGBl. Nr. 1/1945, ff Präambel, Art 3 Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 BGBl. Nr. 152/1955 19) ff Art. 116, 139 GG, BVerfGE 2 BvF 1/73 – Grundlagenvertrag, Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs.BGBl. Nr. 211/1955 Vgl. Art.4 BGBl. Nr. 152/1955; 20) siehe Art. 1 des G vom 21. Oktober 1919 StGBl 484 über die Staatsform, § 8 (5) a Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925. StF: BGBl. Nr. 368/1925 21) WüD, Laizismus, §§ 18-20 GVG, Art. 6 EGBGB, Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 6 EMRK 22) 1781 - "Critik der reinen Vernunft, von Immanuel Kant." "Kant, Immanuel, 1724-1804" 23) Vgl. Sagmüller Lehrbuch des Kirchenrecht, § 1. Seite 1, Herdischer Verlagshaus 24) gemäß Kapitel VI Art. 97, Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, abgeschlossen in Genf am 12.08.1949 25) §§ 354, 355 ABGB Vgl BGBl. Nr. 119/1958 §§ 903, 985, 986 BGB 26) §2 DAS RECHT DES BESITZES.EINE CIVILISTISCHE ABHANDLUNG VON FRIEDRICH CARL VON SAYIGNY. SIEBENTE, AUS DEM NACHLASSE DES VERFASSERS UND DURCH ZUSÄTZE DES HERAUSGEBERS VERMEHRTE AUFLAGE VON DR ADOLF FRIEDKICH RUDORFF, WIEN. DRUCK UND VERLAG VON CARL GEROLD'S SOHN. 1865 14 PACTA SUNT SERVANDA 27) gemäß Artikel 98 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, abgeschlossen in Genf am 12.08.1949 28) Domcilium, Heim, Deutsche Encyclopädie oder Allgemeines Real-Wörterbuch aller Künste und Wissenschaften von Ludwig Julius Friedrich Höpfner, Siebentes Band S. 487 29) Vgl Die Vollmacht des Sohnes Johannes - Kapitel 5,19-30 30) Immanuel Kant über Gerechtigkeit Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre 1797 31) ff Präambel, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 ff Art. 1-20, 79 ,146 GG, Art. 73 UN-CHARTA, Kontrollratsgesetz - Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946 32) siehe Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge 33) Deutschland §§ 6-11, 13.14 VStGB, Art. 1 (1), 25, 140 GG, §§81, 92, 102-104a, 105, 130, 167, 220a, 221, 240, 336, 357 ff. StGB 34) Vgl § 2 VwVfG, § 40 VwGO, § 20 GVG 35) Zitat zu Geschlecht und Haus aus dem Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm 36) Mt. 6,24 Niemand kann zwei Herren dienen: entweder er wird den einen hassen und den andern lieben, oder er wird dem einen anhangen und den andern verachten. Ihr könnt nicht Gott dienen und dem Mammon. (Lukas 16.9) ( Lukas 16.13) (Jakobus 4.4) 37) Vgl § 1 (2) StGBl. Nr. 210/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 38) Ingerenz [lat. ingerere = sich in etwas (hier: eine fremde Sphäre) einmischen] ist ein Verhalten, durch das eine Gefahr geschaffen wird und das zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet. Die Ingerenz ist damit eine mögliche Begründung für das Bestehen einer Garantenpflicht. 39) Unter Talion, alternativ ius talionis oder Talionsprinzip, versteht man eine Rechtsfigur, nach der zwischen dem Schaden, der einem Opfer zugefügt wurde, und dem Schaden, der dem Täter zugefügt werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der nicht nur biblische Ausdruck „Auge für Auge“ ist davon ein Spezialfall, in dem dieses Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch Zufügen eines gleichartigen Schadens hergestellt werden soll. 40) Die Garantenpflicht wird durch die entsprechende Garantenstellung begründet. Rechtspflicht zum Schutz von noachidischen Rechtsgütern - Beschützergarant Vgl §§ 13, 323c StGB. Rechtspflicht zum Schutz vor einer Gefahrenquelle Überwachergarant. Die Garantenstellung ist gegeben, wenn eine Person in einer Pflichtenposition steht. 41) Als Prävention (vom lateinischen praevenire für „zuvorkommen, verhüten“) bezeichnet man vorbeugende Maßnahmen, um ein unerwünschtes Ereignis oder eine unerwünschte Entwicklung zu vermeiden. Ganz allgemein kann der Begriff mit „vorausschauender Problemvermeidung“ übersetzt werden 42) Österreich §§ 6-11, 13.14 VStGB §§ 99, 104, 105, 107, 107a, 107b, 118a, 119, 119a, 125, 127, 137, 138, 141, 143, 144,145, 147, 148, 153, 153b, 157, 160, 176, 177, 189, 242, 244, 246, 276, 277, 278, 278a, 278b 278c, 278d, 278e, 279, 280, 281, 283, 286, 288, 303, 316, 317 Strafgesetzbuch (StGB) 43) ex tunc; § 142 BGB, § 871 ABGB 44) §§ 119, 123 (1), 125, 138, 139 BGB, siehe Anhang bezüglich Amtshaftung 45) §§ 263, 270, 271 StGB 46) §§ 819, 822, 823 BGB 47) § 133 BGB, §§ 16, 17, 914 ABGB 48) §§ 12, 862, 1004 BGB 49) § 286 ABGB 15 PACTA SUNT SERVANDA INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung 03 Genesis 19 20 21 21 23 34 36 37 Die NS-Arbeiterideologie Der Mensch ist Träger aller Freiheitsrechte Als Person seit dem NS-System versklavt Der Begriff Persönlichkeit, aus Mauthner: Wörterbuch der Philosophie Der Begriff Nahme Der Begriff Ding Eine ansässige Kernbevölkerung fehlt in den Ländern Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin "Potsdamer Abkommen" vom 2. August 1945 Menschen Sohn erfüllen die Friedensbestimmungen Heiliger Auftrag zum Frieden Unsere Pflicht zur Selbstbefreiung Unsere Treue gilt dem Schöpferglauben 2 16 38 39 40 42 43 Vorgeschichte der „deutschen Frage“ Fiscus, römischer Kaisertitel in Europa! Die Moderne eine neue Zivilisation? 1815 Die Nachkriegsordnung Europas 46 47 51 52 Von Deutschösterreich bis zur Republik Österreich. Nation - Begriffsgeschichte Wirtschaftliche Ermächtigung der Regierung Oktober 1918 das Völkermanifest Ablehnung der Rechtsnachfolge Bundesstaat Vorarlberg Feldkircher Manifest Staatsvertrag von St. Germain Republik Österreich 55 55 57 58 60 61 62 63 65 Exodus 81 83 84 85 86 88 Hierokratie der Menschen Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren Der Mensch hat Vollmacht Selbstbestimmungsrecht Interdikt zur Freiheit PACTA SUNT SERVANDA 17 3 Die Botschaft Ziele und Grundsätze Mitläufer des Führerkultes öffentlich verwaltet schutzbefohlen in Unterkunft Haupt-Wohnsitz Eine neue Flüchtlings-Kategorie Anschlussverbot Trusts Amnestieklausel „Maxime“ im Sinne Kants Heiliger Auftrag Deutschland Alle Macht geht natürlich nur vom Volk aus Der Transzendenzbezug definiert die Macht und begrenzt die Gewalt! Der Bereich der Menschheit wird „Reich“ genannt. Wer seine Rechte nicht kennt, hat gar keine! Gerichtsstand und Zuständigkeitsvereinbarung Interessen in Österreich Aufklärung 4. Die Manifestation Zwingende Völkerrechtsnormen Das Recht der Freiwerdenden Der Mensch steht über der Staatsgewalt Friedensvertrag 5. Die Usurpation Zwangsmitglieder Volkssouveränität ist Grundvoraussetzung für eine Rechtsstaatssouveränität Interdikt Menschenrechtsverbrechen Besondere Fälle der Verantwortlichkeit Formwidrige Postsendungen 103 104 105 108 109 110 111 112 113 115 116 119 120 121 123 124 126 128 130 131 134 136 138 140 143 144 146 148 151 153 156 161 162 PACTA SUNT SERVANDA Kapitel 1 Genesis Wir gläubige Menschen treten durch imperativen Willen, als lebendige Menschen Sohn vom Geschlecht des Stammvaters Adam, im Haus des einzig wahren, unsichtbaren und lebendigen Schöpfers, als Volk in Erscheinung und Wir stellen fest: Glauben ist ein Gemütszustand und bedeutet etwas für gut oder wahr zu befinden und ist somit die innere Grundhaltung, aus welcher es möglich ist schöpferisch oder zerstörerisch zu lieben. Unsere stiftende und schöpferisch liebende Einheit ist rechtlich „originäre“ Gewalt auf der Erde in der Welt! Wir wissen dass alle lebendigen Völker der Menschen vom Geschlecht des Stammvaters Adam abstammen: Das Wort Adam stammt aus dem hebräischen אָ דָ ם, ādām und bedeutet „Mensch“. Das Wort Eva kommt aus dem hebräischen חּוה, Chawah und bedeutet „die Leben Schenkende, Mutter der Lebendigen“. Männer, Frauen und Kinder stammen alle vom Stammvater Adam und der Leben Schenkenden Mutter der Lebendigen Eva ab! Die „altertümliche“, „aus der Urgeschichte der Menschheit stammende“ sogenannte archaische Frage (vom altgriechischen ἀρχαῖος archaíos) stellt sich für Uns Menschen durch die Bekanntheit unserer Abstammung nie und nimmer! Jeder Mensch hat dasselbe lebendige Erbe von Adam und Eva und ist zugehöriger unseres lebendigen Menschengeschlechts, dadurch haben alle Menschen im Hause des Barmherzigen Schöpfers ihre Heimat auf der Erde! Alle Menschen werden als freie lebendige Menschen geboren. Der Schöpfer ist der einzige Erbe, denn außer dem Schöpfer ist nichts für ewig beständig, sein ewig beständiges Haus beinhaltet Wohnungen für lebendige Völker. Wir freien Menschen leben durch die Erkenntnis der von unseren Propheten offenbarten Botschaften über die Liebe das inwendige Reich des Schöpfers in Uns, denn es kommt nicht mit äußerlichen Gebärden; (Johannes 18.36) und man kann auch nicht sagen: Siehe hier! oder: da ist es! Denn das Reich Gottes ist inwendig in Uns! Das Bekenntnis der Menschen in Deutschland ist naturrechtlich durch Erkenntnis über die Nächstenliebe in Uns hervorgekommen. Wir Menschen kennen das schöpferische Gesetz über die Liebe und Unser lebendiges Erbe der Propheten. Wir Männer und Männinnen sind das Gesetz und die Grenze, das Reich des Schöpfers ist inwendig in Uns; Wir dienen nach unserem Glauben als unmittelbare Menschen Sohn nur dem lebendigen Schöpfer und keinen Götzen mehr. 18 PACTA SUNT SERVANDA Die NS-Arbeiterideologie Seit dem völkerrechtswidrigen Anschluss Österreichs ans nationalsozialistische Deutsche Reich des Führers im Jahre 1938, verwalten Bedienstete über fortgesetzte Gesetze der nazifaschistischen Weltanschauung die Menschen wie biologische Roboter zu internierten Arbeitern der nazifaschistischen Weltanschauung. Das Wort Arbeit ist gemeingermanischen Ursprungs (*arbējiðiz, got. arbaiþs); die Etymologie ist evtl. verwandt mit indoeurop. *orbh- „verwaist“, „Waise“, „ein zu schwerer körperlicher Tätigkeit verdungenes Kind“ (vgl. Erbe); evtl. auch verwandt mit aslaw. robota („Knechtschaft“, „Sklaverei“, vgl. Roboter). Die widerrechtliche Usurpation Hitlers bewirkt bis heute,das die Bediensteten die wirklichen Inhaber von der Tatsächlichen Gewalt auf Erden, über fortgesetzte postpositivistische Willkür Stellvertreten. Die Usurpation der Staatsgewalt vergewaltigte seitdem das Recht von Volkssouveränen Menschen hauptsächlich auf geistiger Ebene. Seit Kriegsende gilt das von Nationalsozialisten gesetzte Unrecht im Staat fort, seine Arbeiterideologien wird im Staat weiterhin von selbstwusstlosen Massen geistig verwirrter Menschen über Bedienstete aufrechtgehalten. Postpositivistisches Gedankengut hat so die Umerziehung unschuldiger Menschen in konkurrierenden Arbeiter ermöglicht, es entwurzelt weiterhin über die juristische Fiktion des fiscus den Menschen. Seit dem Kriegsende wurden derart deutsche Staatsangehörige registriert und sind als Vermögenswerte des fiscus, auf dem Territorium Deutschlands innerhalb der Arbeiterideologie des III Reichs verpflanzt und zu heimatlosen Maschinenmenschen verkommen (Vgl. Art. 22 Staatsvertrag von Wien 1955, Vgl. Art. III 15 b Potsdamer Abkommen auf Seite 22). Fiscus bedeutete im Lateinischen ursprünglich geflochtener Korb. Später ging der Begriff nacheinander über auf: Geldkorb, Kasse, Staatskasse, kaiserliche Privatkasse, Hitlers Privatkasse. Das von Nazifaschisten gesetzte Unrecht spiegelt unbehelligt weiterhin eine fortgesetzte Weltanschauung der nazifaschistisch geprägten Arbeiterideologie. Dabei geben die den wirklich lebendigen Menschen angedichteten Personen die von den Siegermächten als Kriegsbeute beschlagnahmten Sklaven wieder. Zwangsregistrierungen im Gewahrsamsstaat versetzen Bürger seitdem in die Rechtssphäre der Siegermächte und davon bediensteten Personen. Unter Missachtung der Menschenwürde wird dabei an wirklichen Menschen das Unrecht des nationalsozialistischen Personenkult vollzogen und über Rechtspositivisten postpositivistisch aufrechtgehalten! Unrechtsnormen die während der Fremdherrschaft des III Reichs - ein fremdes Volk und derer Gefolgschaft verabschiedet haben! Unrecht bleibt Unrecht auch wenn solches Unrecht demokratisch legitimiert und befolgt wird, wie im Fall Hitler! 19 PACTA SUNT SERVANDA Der Mensch ist Träger aller Freiheitsrechte! Die Wurzel der Maske liegt im Kult. Häufig werden sie ergänzt durch Verkleidung oder Kostümierung. Des Weiteren gibt es Masken, die dem Schutz des Gesichtes oder eines Teils davon dienen. Masken erfüllen sehr unterschiedliche Aufgaben in unterschiedlichen Kontexten. Sie verbergen das (wahre) Gesicht, sie schützen das Gesicht, durch die Identität. Mit Hilfe der Maske verwandelt sich der Träger in die sie darstellende Figur, sie ermöglicht das Einüben neuer (übernommener) sozialer Rollen etc. Kriminelle verwenden Masken bei der Begehung einer Straftat, um nicht erkannt zu werden. Als Maske wurde ursprünglich die amtliche Robe als schwarzer Wollumhang von Friedrich „dem Großen“ eingeführt, „auf daß man die Spitzbuben von weitem erkenne", wie es in seinem Erlass heißt. Die Auftritte der geistigen Gefäße juristischer Person sind Masken, die Erscheinungsformen unterschiedlicher Systeme von Erziehung, Belehrung, sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Integration, aber auch sozialer Kontrolle bis zur richterlichen und strafenden Funktion, sowie Ausübung und Regulierung politischer Macht geschieht hinter personifizierten Masken. Unser Vornehmes Bekenntnis als transzendierte Menschen ist daraus gewachsene Erkenntnis, dabei bedeutet transzendieren für Uns als wirkliche Menschen den heutigen Götzendienst des dessen Ursprung im römischen Personenkult liegt hinter sich zu lassen, um als Männer und Männinnen im Bereich des lebendigen Gottes überzugehen. Wir wissen dabei das wir alle Menschen aus dem Haus des Schöpfers vom Geschlecht des Stammvaters Adam abstammen! Wir sind gläubigen Männer und Männinnen und sind ein Volk von gleichwertigen Menschen. Wir sind selbstbewußte Individuen, und halten bewußt als Menschheit zusammen! Wir als Gemeinschaft glauben nur an das Reich des Schöpfers in Uns, und aus diesem Grund sind Wir gerüstet und innerlich gefestigt. Wir wissen daß es zwischen Menschen keine Rassen und Stämme existieren. Alle Menschen sind gleichwertig; sie können jederzeit das Himmelreich in Besitz nehmen, um als lebendiges Volk im Haus des Schöpfers mitteinander in Toleranz zu leben. Als gleichwertige Menschen sind Wir uns das dabei selbstbewußt! Unser Selbstbewusstes Ziel ist die menschliche Rechtsaufsicht über unseren gemeinschaftlichen Besitz gesellschaftlichen Vermögens. Wir glauben an Gott und sind als Sein lebendiges Volk auf der Erde, in der Welt hervorgekommen um die innwendigen Rechtsgüter Gottes zu beschützen. Verantwortung hat jeder Menschen gegenüber dem Schöpfer und der Menschheit, wir sind uns dessen Selbstbewußt! Selbstbewußte Menschen handeln bewusst in Treue zum Glauben. Durch Treue zu unserem Schöpferglauben sind Wir ehrbaren Menschen Sohn rechtlich die Inhaber der noahidischen Garantenstellung auf der Erde in der Welt; jeder gläubige Mensch ist ein Garant, und hat als Inhaber der Tatsächlichen Gewalt auf der Erde durch den Schöpferglauben die unmittelbare Rechtspflicht zum Schutz von Rechtsgütern der Menschheit (Beschützergarant) vor einer bestehenden Gefahrenquelle (Überwachergarant) als Gesetz auf der Erden und Grenze in der Welt! Wir Menschen Sohn sind hergekommen um juristische Registrierungen von Menschen durch das Standesamt zu unterbinden und daraus zu befreien, das Standesamt wendet dabei nazifaschistische Unrechtsnormen an Menschen an. 20 PACTA SUNT SERVANDA Als Personen seit dem NS-System versklavt Die Vermenschlichung des Geistes der nazifaschistischen Entität Hitlers durch die Personifikation, fictio personae oder Prosopopoiia (griech. prosopōn poeìn = eine Maske aufsetzen) anhand Personen der Arbeiterideologie des nationalsozialistischen Volkes im Götzenkults der NSDAP, brachten in den österreichischen und deutschen Ländern einen Bundesarbeiterverband hervor, seitdem gelten ihre Personen vom Geiste der NS-Entität durchdrungen. Seit dem Führer versklaven Bedienstete durch Fortsetzung juristischer Person des Deutschen Reichs in der Welt des Sachenrechts Menschen. Bedienstete kultivieren dabei anhand weltanschaulicher Normen des Rechtspositivismus für Personen ein Sollen hin zum Obrigkeitsdenken eines großen Räderwerks. Personen können nicht Menschen-Sein, sondern als Arbeiter-Sollen! Durch das profane Recht des nazifaschsitischen Ursprungs, das hier seit dem Anschluss an die Weltanschauung Hitlerdeutschland hier rechtlich Fuß fasste, reflektieren Personen von Menschen ein nicht spezifiziertes Dasein, ein Etwas! Im Geist von Menschen hinter Personen verstecken sich nazifaschistische Brotgelehrte. Ihre Untertanen, welche geistlich als Personen zu Arbeitern umerzogen wurden, haben Nazifaschisten rechtlich von der Erde getilgt und aus der Heimat entwurzelt, um Menschen gemäß Art. III 15 b Potsdamer Abkommen zu Vermögenswerten in Deutschland zu verpflanzen (Vgl. Seite 22). Menschen werden im rechtspositivistischen Systemen der Rechtspositivisten postpositivistisch entmündigt, in der Herrschaft Stellvertreten, und sind als Arbeiter Vermögenswerten des Staates. Das Unrecht der nazifaschistischen Ideologie setzt sich fort, dadurch werden alle als Idioten degradiert! Rechtspositivismus ist eine Lehre innerhalb der Rechtsphilosophie bzw. Rechtstheorie, welche die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung („kodifiziertes Recht“; normativer Rechtspositivismus, z. B. Hans Kelsen) oder/und ihre soziale Wirksamkeit (soziologischer Rechtspositivismus, z. B. Eugen Ehrlich, H.L.A. Hart) zurückführt. Rechtspositivisten beschwören hinter Masken des griechischen Theaterkultes, juristisch im römischen Zirkuskult archaische PERSONEN, und verbreiten eine nationale Mythologien für ihre Arbeiterideologie und sehen sich durch eine bloße Redensart, einen überflüssiger Vorschlag: Persona regis = rex, wie man etwa Gott des Krieges oder Mars für Krieg sagen kann, als demokratisch legitimierte Herren über Sklaven. In Personalverbänden leben Ungläubige Personen der Rechtspositivisten und sind wie bewegliches Vieh gekennzeichnet und als Eigentum Vermögenswerte juristischer Zwangsmitgliedschaften. Vieh stammt von altnordischem Fe, gotischen faihu, Altnordischen fé; Altenglisch feohab und bedeutet bewegliches Vermögen. Als Personen sind Menschen in Gewahrsam und werden juristisch vertreten, als ArbeiterRoboter sind sie unmündig, als Vermögen des Bundes interniert und durch Parteienkultur passiv. Als neue Idole des Sachenkultes haben sich Rechtspositivisten untereinander als Personen zu neuen Göttern in Roben arrangiert. Sie beaufsichtigen dabei Menschen welche mit ihnen gemeinsam in Unrechtsgesetzte von Nationalsozialisten geistig verkümmern. 21 PACTA SUNT SERVANDA Im 13. Jahrhundert ist das Wort Person als person(e) aus dem latainischen Wort persona als „Maske des Schauspielers“ ins Deutsche übernommen worden. Am bekanntesten ist die 22 Ableitung von lat. per-sonare, für das „durchtönen“ der Stimme durch die Maske und von per-sônare bzw per-zônare für „verkleiden“ vom griechischen ζώνη zônê ‚Gürtel‘. Wissenschaftler sehen im Begriff eine Entlehnung aus dem neutestamentlichen griechischem Begriff πρόσωπον prosôpon als die „Maske“, der „Rolle“, des „Menschen“ als ältere Bedeutung: An-Gesicht, Miene, Blick, äußere Gestalt, Aussehen. Etymologen zufolge stammt er jedoch vom etruskischen Wort phersu „Maske“. Die Ableitung aus dem Etruskischen wird bereits seit Jahren von der Duden-Redaktion vertreten. Ehe man dieses fremde Wort entlehnte, marterten sich die einheimischen Schriftsteller sehr, ein für sich bestehendes vernünftig denkendes Ding in der zweiten und dritten Bedeutung des Wortes Person auszudrucken. Kero und der Übersetzer Isidors gebrauchen dafür Heido, Heit, auch von den Personen im göttlichen Wesen. In den späteren Zeiten gebrauchte man dafür das Wort Nahme. Begriff Persönlichkeit aus Mauthner: Wörterbuch der Philosophie I. Persönlichkeit gehört zu einer Gruppe künstlicher Worte, die eigentlich den Prinzipien aller Sprachgeschichte zu widersprechen scheinen. Analogiebildungen ohne Sinn und ohne Inhalt, von Wortphilosophen einem Wortsysteme zuliebe geformt, schleppen sie ihr leeres Dasein innerhalb des Systems eine Weile fort, bis eine popular-philosophische M o d e das Wort der Gemeinsprache der Halbgebildeten zuführt und es dort, weil es als Wort einmal existiert, mit einem eigenen Inhalt füllt. Aus qualis, quantum, quid usw. wurden solche Scheinsubstantive gebildet. Aus idem wurde die Eigenschaft auszudrücken versucht, idem und nicht alter zu sein, die Identität; und heute stellen Gendarmen nach dem neuen Erkennungsverfahren die Identität eines Strolches fest. Persönlichkeit ist uns seit Goethe etwas wie ein höchstes Gut geworden, das letzte Ziel von Menschen, die sich nicht mehr als Atome einer Masse, eines Staates fühlen, sondern den Kern ihres eigensten Wesens zur Geltung bringen wollen: ihre Individualität, (Atom, Staat, Geltung, Individualität, besonders Wesen, lauter solche nachgefüllte Worte. »Höchstes Glück der Erdenkinder Ist nur die Persönlichkeit.« Und auch dieses Wort war einst eine leere scholastische Analogiebildung, die Eigenschaft auszudrücken, daß ein Mensch eine P e r s o n ist. PACTA SUNT SERVANDA Jurisprudenz, Theologie und Psychologie glaubten den Begriff der personalitas nötig zu 23 haben. Bis das Wort eigenes Leben gewann und erst ausgezeichnete, hervorragende Menschen Persönlichkeiten waren und endlich, in unseren Tagen, jeder Bummler, qui se respecte, für jede Unterscheidung von dem verachteten Alltagsmenschen, für jedes Talentchen und jedes Laster, für jede Warze und jedes Verbrechen die Formel bereit hat: „ich bin eine Persönlichkeit“. Noch Christian Wolf sah das Wesen der Person in der memoria sui: »da man eine Person nennet ein Ding, das sich bewußt ist, es sei eben dasjenige, was vorher in diesem und jenem Verstande (?) gewesen, so sind die Tiere auch keine Personen; hingegen weil die Menschen sich bewußt sind, daß sie eben diejenigen sind, die vorher in diesem und jenem Zustande gewesen, so sind sie Personen«. Kant nun, der mit unerhörter Kraft das Denken von religiösen und metaphysischen Abhängigkeiten befreit hatte, um leider mit fast gleicher Kraft die hergebrachte Ethik apriorisch zu begründen, erklärte den Begriff der Persönlichkeit daraus, daß der Mensch ein Zweck sei, ein Zweck an sich selbst, also doch wohl von einem lieben Gott als Zweck gesetzt. »Der Mensch ist zwar unheilig genug, aber die Menschheit in seiner Person muß ihm heilig sein. In der ganzen Schöpfung kann alles, was man will und worüber man etwas vermag, auch bloß als Mittel gebraucht werden; nur der Mensch, und mit ihm jedes vernünftige Geschöpf, ist Zweck an sich selbst. Er ist nämlich das Subjekt des moralischen Gesetzes, welches heilig ist, vermöge der Autonomie seiner Freiheit....« (Kr. d. pr. Vernunft 155.) Aus dieser neuen Vorstellung kamen dann neue Hoheitsrechte des Menschen. Der Mensch hatte eine Bestimmung, wenn er ein Zweck war; es ist eigentlich eine Tautologie. Und weil der Mensch kein Mittel mehr war, so besaß er, was es sonst auf der Welt nicht gab: Würde. Machte man aber Ernst mit dem unmöglichen Begriff Zweck an sich selbst, löste man die Persönlichkeit von dem Schöpfer los, der allen Menschen den gleichen Zweck gesetzt hatte, so konnte das neue Wort Selbstzweck kaum mehr etwas anderes heißen als: der eigenste Wille der Persönlichkeit, des Individuums, weil doch irgend ein Wille hinter dem Zweck stecken muß. Und so führte die Persönlichkeit, nachdem Kant sie anstatt in der Erkenntnislehre in der praktischen Philosophie behandelt hatte, geradezu in den Individualismus, der sich nachher Anarchismus nannte. Für seine Person hatte Goethe anarchische Neigungen. PACTA SUNT SERVANDA II. »Für seine Person.« Ebenso heißt es schon in der Bibel und noch heute »die Person des Königs«. Wenn gesagt worden wäre: der König, so wäre nicht weniger gesagt worden, Person ersetzt nur einen gewissen Nachdruck. Zu einem so leeren Schatten ist das Wort geworden, auf einem langen Wege, dessen Anfang wir nicht kennen und auf dessen Bahn Jahrhunderte lang ein Schattenkampf der Theologen und dann wieder der Juristen stattgefunden hat, den wir für eine Wortgeschichte nehmen müssen. Dessen Anfang wir nicht kennen, wenn auch alle Handbücher die alte Fabel des Gellius wiederholen: persona a personando. Kopf und Gesicht des Schauspielers wären von einer Maske bedeckt gewesen, und die Stimme des Schauspielers, weil sie nur durch das kleine Sprachrohr heraustreten konnte, wäre heller und volltönender geworden. Die Etymologie ist nicht ganz so kindisch, aber ebenso unhaltbar wie andere antike Etymologien. Über die widersprechende Quantität (persono und persôna) wäre hinwegzukommen; aber wo in aller Welt kann die Maske ihre Bezeichnung von der Schallverstärkung gehabt haben, die ganz gewiß zum Zwecke dieser Etymologie hinzuerfunden war. Neuere Vorschläge für eine bessere Etymologie sind sehr zahlreich, waren aber nicht glücklicher. An die klassische knüpft die an, welche persona erklärt mit quod per se sonat. Sprachwissenschaftlich noch schlimmer, aber geistreich und nachwirkend ist die des Placidus: Auch aus dem Griechischen hat man persona ableiten wollen; so Scaliger ganz unmöglich von peri sôma oder pe r zôma. Von altersher war bekannt, daß persona in der Bedeutung Maske mit prosôpon zusammentraf; die Versuche, persona von prosôpon etymologisch abzuleiten: prosôpon, prosôpeion sich in der Volkssprache zu persona wandelte, wie umgekehrt Persephonê zu Proserpina, oder ab prosôpon über eine aramäische oder syrische Form parsopa zu persona wurde; Der Zusammenhang aber zwischen prosôpon und persona besteht. Für meine Zwecke genügt die Annahme, daß persona wirklich irgendwie von prosôpon herstammt, aber für das Sprachgefühl der Römer eine Übersetzung von prosôpon war. In die modernen Kultursprachen ist nun dieses Wort mit Haut und Haar übergegangen; der Italiener, der Rumäne, der Provençale, der Franzose, der Spanier, der Deutsche, der Engländer, der Holländer usw. sagt persona oder ganz ähnlich. 24 PACTA SUNT SERVANDA Nur im Deutschen erfahren wir von einem interessanten Versuch, eine Lehnübersetzung aus deutschem Sprachgut herzustellen. Daß das deutsche Wort Person einst aus dem lateinischen 25 persona, dann aus dem französischen personne (Elisabeth Charlotte schreibt die Mehrzahl Personnen, aber auch in der österreichischen Mundart kommt Perschannen vor), neuerdings wieder direkt aus dem Lateinischen hergeholt worden ist, das ist freilich nur ein winziger Beitrag zur gegenseitigen Beeinflussung von Nachbarsprachen. Aber schon Adelung wußte, daß im Althochd. ein hübscher Versuch gemacht worden war, Person zu übersetzen. Mit Heit, das heute zu einer fast leeren Endsilbe geworden ist. Ich gebe einige Beispiele nach Adelung und dem D. W. Der Isidorus-Übersetzer sagt für die zwei Personen Jesu dero zwio Heito, für die dritte Person diu Drittenheit. In einem Marienleben von Bruder Philipps heißt es vom Barte Jesu: der was brun unde reit, ze mazen lanc in schöner Heit. Im ältern Nhd. heißt es vom verlorenen Sohn: Sollt ich zum Vater in solcher Heit, Nein, würd ihm machen großes Leid. Mehr, als aus diesen Beispielen erhellt und aus den zahlreichen Zusammensetzungen, die Grimm (Gram. II 497) gesammelt hat, wird sich über die ursprüngliche Bedeutung von Heit kaum ausmachen lassen. Es heißt: Person, hervorragende Persönlichkeit, Gattung, Würde, Gestalt, Form usw. Die Ableitung vom Sanskritworte ketus möchte ich nicht gern bemühen. Sollte aber Heit mit heiter zusammenhängen (wieder möchte ich den Zusammenhang mit katharos nicht bemühen), so wage ich eine Urbedeutung: Auge, Antlitz vorauszusetzen, wo dann Heit fast eine Lehnübersetzung von prosôpon sein könnte. Weniger gewagt, weil im sprachwissenschaftlichen Betriebe anzuerkennen, aber noch nicht bemerkt, ist nun eine andere Beziehung. Person wurde also vor 1000 Jahren mit Heit übersetzt, einem Worte, das in allen germanischen Sprachen seine Selbständigkeit verloren hat. Im Deutschen ist es zu den Endsilben heit und keit geworden, im Englischen zu den Endsilben hood und hat, in den skandinavischen Sprachen (wahrscheinlich unter niederdeutschem Einfluß) zu het; als nun die hd. Sprache den Begriff Persönlichkeit brauchte, als Meister Eckhart die Mugenheit der drei göttlichen Personen tiefgründig untersuchte nach ihrer Personlicheit oder nach ihrer Wesenheit, da trat bereits die alte Übersetzung von Person als schattenhafte Ableitungssilbe an das schattenhafte Adjektiv vom leer gewordenen Personenbegriff heran, und wir haben in dem Worte Persönlichkeit denselben leeren Begriff zweimal: als hohlen Stamm und als hohle Endsilbe. Was wir bei Persönlichkeit denken, ist 500 Jahre später hinzugekommen. Goethe hat seinen neuen Wein in die alten Schläuche von Eckhart gegossen. Für Germanisten brauche ich nicht hinzuzufügen, daß die Endsilbe keit wirklich mit Heit identisch ist, durch Missverständnis aus Fällen wie Ewigkeit entsprungen, wie Hildebrand (Artikel keit im D. W.) nachgewiesen hat. Ewigkeit hieß im Mhd. ewikheit, ewicheit; dieses wurde so ausgesprochen, als hieße die Endung cheit, was gemildert zu keit wurde, so daß die neue Form hieß: ewikeit, ewekeit; man glaubte nun gewiß philologisch zu verfahren, wenn man schon im 14. und 15. Jahrhundert Ewigkeit, Einigkeit, Barmherzigkeit usw. schrieb. PACTA SUNT SERVANDA Analysieren wir so historisch das Wort Persönlichkeit, so gelangen wir allerdings zu einem abstrusen Begriffsinhalt: das Wesen einer Eigenschaft, wonach ein Wesen zu einem Wesen wird. Wer wortgeschichtliche Studien, mit vorurteilslosem Blick in ihre internationale Zufallsgeschichte, getrieben hat, wer sich nicht auf die angeblichen Gesetzlichkeiten des gegenwärtig vorgeschriebenen sprachwissenschaftlichen Weges beschränken will, der wird dem Bedeutungswandel von Person und Persönlichkeit sofort nachfühlen, daß kirchenchristlicher Einfluß da mitgespielt haben muß. Überzeugend ist das nachgewiesen in einer Abhandlung von Schloßmann »persona und prosôpon im Recht und im christlichen Dogma«. Eine nachgelassene Untersuchung von Trendelenburg »zur Geschichte des Wortes Person« (eben erst [1908] von Eucken in den KantStudien Bd. 13, Hft. I, herausgegeben) ist für die erkenntnistheoretische Seite der Frage nicht veraltet. Ich will beiden Untersuchungen einiges zur Wortgeschichte entlehnen. Eine Beziehung von persona zu prosôpon ist nicht abzuweisen; prosôpon ist ursprünglich das Antlitz, nimmt aber früh die Bedeutung Maske an; prosôpon, später prosôpeion, wird so zu einem Ausdruck der Theatertechnik: prosôpon heißt Rolle, drammatis persona. Zur Kaiserzeit gewinnt es, vielleicht schon selbständig (ohne die Rückwirkung des römischen Rechts, von der noch die Rede sein wird) auch in der Gemeinsprache die allgemeine Bedeutung von Person; mit einiger Kühnheit der Metapher kann man da immer die Herkunft aus der Theatersprache heraushören. Man achte darauf, daß auch Charakter seinen Bedeutungswandel vielfach geradezu über die Theatersprache genommen hat. Übrigens ist es für den Bedeutungswandel nicht unwesentlich, daß prosôpon seltener vorkommt als persona; der Sinn konnte von selbst nicht so schattenhaft dünn werden, wie der des lateinischen Wortes. Vom 5. und besonders vom 6. Jahrhundert an kommt es nun dazu, daß prosôpon zur Lehnübersetzung von persona wird, während in der großen, römischen Zeit unzählige griechische Begriffe in lateinischen Lehnübersetzungen aufgenommen worden waren. Als die Kodifikation des römischen Rechts vollendet war, hatte sich auch prosôpon im Sinne von persona in der byzantinischen Literatur eingebürgert. Als ein Latinismus. Erst in den letzten Jahrzehnten hat man, namentlich in Ägypten, viele Belege aus Privaturkunden gesammelt, die den Einfluß der lateinischen Juristensprache auf die griechische Gerichtssprache der Provinz zeigen. Das Juristengriechisch der Kaiserzeit wimmelte von Latinismen, wie das Kirchengriechisch von Hebraismen. 26 PACTA SUNT SERVANDA Im Juristenlatein aber spielt persona nicht ganz die Rolle, die ihm nach der Schultradition zugewiesen wird. Persona soll im römischen Recht das Subjekt der Rechtsfähigkeit 27 bedeuten; Sklaven sind also keine Personen; wohl aber gelten Korporationen u. dergl. für Personen, sog. juristische Personen. Schloßmann scheint mir ein wenig zu weit zu gehen, wenn er einen solchen technischen Gebrauch von persona in den alten Quellen überall leugnet. Die römischen Juristen waren, mag man auch seit Jahrhunderten das Gegenteil behaupten, keine Systematiker, sowenig als die Verfasser des Talmud Systematiker waren. Ihre Sätze über den Personenstand der Sklaven mögen unklar und populär genug etwa den Sinn gehabt haben: »Sklaven sind keine Menschen.« Wie heute schneidige Kolonialpolitiker wohl sagen: »Die Schwarzen sind keine Menschen«, was doch auch in ihrem Sinne kein Mustersatz der Logik sein soll. Wohl aber hat Schloßmann recht mit dem Nachweis, daß die römischen Juristen das Wort sehr ungenau gebrauchten, wiederholt auch ganz unbefangen für die Sklaven. Persona war der unbestimmteste Ausdruck für einen Menschen. In den neueren Sprachen wandelte sich französisch personnage, deutsch Persönlichkeit zum Ausdruck für einen hervorragenden Menschen; Person im Deutschen zu einer verächtlichen Bezeichnung, personne im Französischen gelegentlich zur Negation, wie rien (res), pas (passus), so daß es in einer elliptischen Antwort Niemand heißen kann; so reich war das römische persona nicht. Auf dem Wege von Maske zu Rolle, Typus, wurde persona schließlich zu einer bloßen Redensart, zu einem überflüssigen Vorschlag. Persona regis = rex, wie man etwa Gott des Krieges oder Mars für Krieg sagen kann. Als das Wort erst so leer geworden war, war es wie geschaffen für die moderne Verwendung in der Jurisprudenz. Auf einem parallelen Wege wandelte sich prosôpon in der Dogmengeschichte zu einem leeren Schall von historischer Bedeutung. Der ursprüngliche Sinn Maske hatte den gleichen Wandel durchgemacht wie im Lateinischen und gewiß schon vorher. Wir müssen uns recht lebhaft die Aufführung griechischer Tragödien und Komödien vorstellen, um begreifen zu können, wie die Maske zur Metapher für Rolle, Typus, Menschenart, Mensch werden konnte. Der Schauspieler spielte seine Rolle unter einer Maske, die vielleicht ganz individuell, aber dafür für das ganze Stück regelmäßig dieselbe und starr war. Der Darsteller in der Komödie sah vielleicht dem dargestellten Original zum Verwechseln ähnlich, weit mehr als das unsern Schauspielern zu erreichen möglich ist; ein individuelles Mienenspiel aber fehlte durchaus, wenigstens bei den Griechen. Und wenn von unsern Schauspielern Persönlichkeit verlangt wird, so hat man vergessen, daß dieses Wort von der unpersönlichen Maske, prosôpon, persona, herkommt. Um den Unterschied von damals und heute zu verstehen, stelle man sich die Düse unter einer Maske vor, die leibhaftige, tragische Muse, der man das Leben genommen hätte. PACTA SUNT SERVANDA III. Wenn aber prosôpon ganz ebenso heruntergekommen ist wie persona, so trägt die Verantwortung dafür nicht die Jurisprudenz, sondern die Theologie; und erst spät mischen sich wieder der theologische und juristische Sprachgebrauch; prosôpon und persona bringen einander gegenseitig herunter. Der schlechte Einfluß auf prosôpon kam in weitem Abstande von zwei Seiten: vom jüdischen Sprachgebrauche und von der dogmatischen Verlegenheit der Christen. Ganz orientalisch ist der Gebrauch von prosôpon als eines überflüssigen Vorschlags vor dem eigentlich gemeinten Worte. Wo im Alten Testamente panim das Antlitz Gottes, des Engels, des Bruders, der Männer, der Könige gesagt war, da hieß es in der LXX immer prosôpon. Die Verbindung von Antlitz mit dem Plural war der erste Schritt zur Sinnlosigkeit. In den späteren Büchern des Alten Testaments wird nun das Wort mit abstrakten Begriffen verbunden: das Antlitz der Furcht, des Krieges, der Bosheit usw.; endlich konnte man, ungeheuerlich für unser Sprachgefühl, vom Antlitz der Hand (Jesaias), vom Antlitz der Füße (Juda) reden (wie ja auch »Knie des Herzens« dem Alten Testament angehört). So sehr war jede Vorstellung verloren gegangen. Im Neuen Testament steigert sich der orientalische Gebrauch noch weiter, indem das Wort, auf das es ankommt, zu dem fast bedeutungslosen und wohl auch tonlosen prosôpon im Genitiv hinzugefügt wurde; ganz ähnlich wie heute die Araber einen Lügner Vater der Lüge nennen, einen reichen Mann Vater des Glücks. Panim; im Judendeutsch ein Schimpfwort wie das deutsche Person, prosôpon war zu so etwas wie einer Kategorie geworden. Und weil Kategorie an Vornehmheit nichts zu wünschen übrig läßt, war so prosôpon reif geworden, das Schlagwort im wichtigsten Dogmenstreite abzugeben. Bekanntlich war die Trinitätslehre die erste Lehre des Christentums, die zum Dogma erhoben wurde. Ich würde mich nicht scheuen, auf die Wortstreitigkeiten näher einzugehen, aber sie sind unentwirrbar, wenn man nicht den Wechsel des Sprachgebrauchs von Jahrzehnt zu Jahrzehnt, oft noch häufiger, von Ketzerei zu Ketzerei zu verfolgen Wissen und Geduld genug hat. War ein Terminus technicus für die Frage, wie die drei Götter drei Personen und doch eine Einheit wären, durch einen Ketzer, der den Terminus wörtlich nahm, in Verruf gekommen, so brachte sein Gegner einen neuen terminus auf. Die abendländische Kirche übersetzte den Terminus ins Lateinische, das lateinische Wort weckte neue Assoziationen, die sich wieder mit der morgenländischen Anschauung nicht vertrugen. So wirrten vom 2. bis zum 5. Jahrhundert die Termini ousia, physis, hypostasis, idiotês, prosôpon, essentia, natura, substantia, subsistentia, proprietas, persona durcheinander. Ich kann mich nicht rühmen, den historischen Faden durch dieses Labyrinth aufzeigen zu können. Nur ein Beispiel: als die Sabellianer prosôpon für die drei Götter der Trinität wörtlich genommen hatten und drei verschiedene Personen lehrten, wurde prosôpon für einige Zeit verdächtig und der ältere Terminus hypostasis, was mit substantia übersetzt worden ist, trat dafür ein. Jeder der drei Götter war eine hypostasis, aber keine Substanz, bei Leibe nicht. 28 PACTA SUNT SERVANDA Der dreifachen hypostasis lag als Einheit die ousia zugrunde, die leere, hohle essentia, die Wesenheit. Unterschied man aber gar die ousia von der dreifachen hypostasis, so hatte man 29 plötzlich statt der drei Götter ihrer vier, und der Tetratheismus war erfunden. Noch der sprachkundige Augustinus quälte sich in seinem großen Versuche, die Trinität begreiflich zu machen, damit, die griechischen und lateinischen Ausdrücke zu vereinigen: Man kann sagen, daß in der abendländischen wie in der morgenländischen Kirche jeweilig der abgegriffenste Begriff wie eine abgegriffene Scheidemünze zur Bezeichnung der höchsten Geheimnisse verwendet wurde. Und weil hinter dem lateinischen persona doch die Vorstellung von einer menschlichen Persönlichkeit steckte, weil die Römer niemals ihre Götter, sondern höchstens die nachgebildeten Allegorien unter den Begriff der Personifikation (Lehnübersetzung von prosôpopoiia), gebracht hatten, so darf man diesen Monotheismus anthropomorphistischer nennen, als es das Heidentum gewesen war. Die morgenländische wie die abendländische Kirche gaben darum mit schlechtem Gewissen die Versuche nicht auf, persona wieder metaphysisch umzudeuten. Besser ist der Begriff weder durch Individuum (atomon), noch durch ineffabile (arrhêton) geworden. Die Verlegenheiten der theologischen Terminologie, die wechselseitige Beeinflussung der griechischen und der lateinischen Termini, später die wechselseitige Beeinflussung von Juristenlatein und Kirchenlatein, haben aber erst das Latein der Scholastiker schaffen helfen, dessen begriffliche Haarspaltereien schließlich zu einer ersten Kritik der Sprache, zu der Ketzerei des Nominalismus geführt haben. Wieder nur ein Beispiel: in der Jurisprudenz wurden substantia und persona zu Gegensätzen, weil persona das einzige Rechtssubjekt bezeichnete, substantia aber das wichtigste Rechtsobjekt, das Vermögen; weil aber sowohl substantia als persona Übersetzungen von hypostasis waren, darum wurden die Gegensätze des christlichen Rechts zu Synonymen der christlichen Theologie. Und als man daran ging, auch im kanonischen Recht die persona, z.B. des neugeborenen Kindes, durch substantia zu begründen, da wird die Konfusion wohl ihren Gipfel erreicht haben. Und es war hohe Zeit, daß der Nominalismus einsetzte. Ich breche die Wortgeschichte ab, weil der heilige Geist der Arbeit, die wichtigste aller Personen, sich mit Wortgeschichte nicht begnügen will. Für das, was noch zu sagen ist, haben wir aber vielleicht etwas Entscheidendes gelernt. Person mußte erst zu einer leeren Worthülse werden, bevor das Wort die Überflüssigkeit ausdrücken konnte, die im System des römischen Rechts als Rechtssubjekt auftritt Nicht das geltende Recht, sondern nur das System hätte eine Lücke, wenn überall, bis zum Eigentumsrechte herunter, das Wort Person nicht vorkäme. Und das Wort Person oder prosôpon mußte erst zu einer leeren Worthülse werden, bevor es auf den Konzilien des 4. Jahrhunderts zum Ausdruck der Überflüssigkeit werden konnte, die Antwort auf neugierige Fragen über das Verhältnis von 1 zu 3 zu geben hatte. Nicht mit dem lebendigen Volksglauben, der solche Fragen gar nicht stellte, hatte der Begriff etwas zu schaffen, sondern einzig und allein mit dem System, das namentlich der gebildeten Ketzer wegen auf Ausfüllung der logischen Lücken halten mußte. Die Kirchenväter glaubten, wie gesagt, Philosophie zu treiben, als sie die Kirchendogmen herausarbeiteten. Persona im Sinne von Maske, Rolle, Mensch war aus der lebendigen Vulgärsprache hergenommen worden; die juristischen und die theologischen Personen gehörten zur toten Sprache eines Fachs. PACTA SUNT SERVANDA IV. Und nun die Nutzanwendung. Kant und Goethe haben das alte Wort neu belebt. Kant hat die menschliche Persönlichkeit zu einem Selbstzweck gemacht, hat dadurch den Menschen, das auserwählte Geschöpf Gottes, außer die Natur, wenn nicht gar über die Natur gestellt, weil doch die übrige Natur niemals Zweck, immer nur Mittel sei – für den Menschen. Goethe war weit entfernt von solchem Menschenhochmut; er war der erste Abendländer, der nicht mehr schmerzlich, der freudig, der fast jenseits der Sprache und fast jenseits logischer Begründung den Menschen in der Natur, als Teil der Natur erblickte, Einheit mit der Natur lehrte. Trotz der Verschiedenheit ihrer Ausgangspunkte wirkten beide dennoch wieder auf die Gegenwart, besser gesagt, schenkten beide der Gegenwart die Begriffe, deren sie bedurfte. Und auf Kant wie auf Goethe berufen sich heute mit gleichem Rechte die besten Köpfe eben dieser Gegenwart, die Modernen, wenn sie nicht nur alle abgestandene Religion, sondern auch die Vernunftmoral der letzten Jahrhunderte und die politische Moral der letzten Jahrzehnte zu ersetzen suchen durch die neue individualistische Lehre, durch die Forderung, die ihre fertige Form noch nicht gefunden hat, weil sie von heute ist. Werde, wie du bist. Aber wer weiß, vor dem Ende, bevor er geworden ist, wie er ist? Wolle, wie du bist? Dann kommt es aber schon mehr auf das Bewußtsein an als auf das Sein. Alle diese Einwendungen stammen als Nutzanwendung von den Lehren der Wortgeschichte. War es ein hohler Wortschall, was der Persönlichkeit zu hohem Rang in den Jahrhunderten der römischen Jurisprudenz und der Dogmenstreitigkeiten verhalf, an denen sich doch die Besten jener Zeiten beteiligten, wird nicht auch das Aufkommen der neuen Begriffe der individualistischen Persönlichkeit auf den alten hohlen Wortschall zurückgehen? Könnte ein neuer Augustinus nicht gegen Kant und Goethe grimmig sagen: Der Sprachgebrauch bei Kant und bei Goethe ist nicht ganz der gleiche, wie gesagt; Goethe kannte keinen kategorischen Imperativ und hätte in seinem Kosmopolitismus nicht politisch nachwirken können, wie Kant es durch Fichte in den Freiheitskriegen getan hat; aber beider Sprachgebrauch steht auf dem gleichen schwachen Unterbau. »Wolle wie du mußt« lehren beide, und beide bemerken nicht die Tautologie in dem klingenden Satze. Ist der Charakter des Menschen unveränderlich, wie Kant und Goethe angenommen haben, wenn auch nicht ganz so schroff wie nach ihnen Schopenhauer, so ist der Wille zwischen dem Motiv und der Handlung eine subjektive Nebenerscheinung, eine Täuschung, meinetwegen eine schöne Täuschung, wie der Regenbogen eine ist für das Auge zwischen Sonne und Regenwolke. »Handle, wie du mußt.« Aber ich kann ja nicht anders. »Wolle, wie du mußt«, d.h. handle, wie du mußt. Oder höchstens: wolle wollen, d.h. wolle, wie du wollen mußt. 30 PACTA SUNT SERVANDA Die Tautologie scheint von der Sprache gewollt. Und da ich einmal für Persönlichkeit das andere Wort Charakter eingeführt habe, möchte ich zu Schopenhauers allzu 31 wortabergläubischer Lehre von der Unwandelbarkeit des Charakters etwas hinzufügen. Was ist denn das, was am Charakter unwandelbar, unveränderlich ist? Schopenhauer war im Grunde ein Materialist auf einem idealistischen Isolierschemel. Er dachte sich beim Charakter etwas Reales. In Wahrheit ist der angeborene und unveränderliche menschliche Charakter nicht wirklich, nur vom Beobachter konstruiert, etwa wie der Schwerpunkt eines Körpers in den Körper hineingedacht ist und dennoch bei jeder Berechnung benützt werden kann. Löst sich ein Stück vom Felsen los, so hat es einen andern Schwerpunkt, als der Felsen hatte. Mein Arm hat einen andern Schwerpunkt als mein ganzer Körper. Der Mensch in jeder Stunde seines Lebens einen andern Charakterschwerpunkt als in einer frühern oder spätern Stunde. Ganz unveränderlich ist der Charakter eines Menschen erst nach seinem Tode bestimmt. Er wird vom Beobachter bestimmt. Kant sagt einmal: »Die Idee des moralischen Gesetzes allein, mit der davon unzertrennlichen Achtung, kann man nicht füglich eine Anlage für die Persönlichkeit nennen; sie ist die Persönlichkeit selbst (die Idee der Menschheit ganz intellektuell betrachtet). Aber daß wir diese Achtung zur Triebfeder in unsere Maxime aufnehmen, der subjektive Grund hierzu scheint ein Zusatz zur Persönlichkeit zu sein und daher den Namen einer Anlage zum Behufe derselben zu verdienen« (Rel. i. d. Grenzen d. bl. Vernunft). Ein andermal sagt Kant: »Was den Menschen über sich selbst als einen Teil der Sinnenwelt erhebt... ist nichts anderes als die Persönlichkeit, das ist die Freiheit und Unabhängigkeit von dem Mechanismus der ganzen Natur. « Und in den Reflexionen: »In der Einheit des Charakters besteht die Vollkommenheit des Menschen.« Kant wußte von sich selbst, daß »die menschliche Vernunft ihrer Natur nach architektonisch ist«, kannte aus sich selbst den »unüberschreibbaren« Anspruch der Vernunft auf Einheit; daher seine Größe, aber auch sein System. Goethe war ein Dichter und Weiser, kein Architekt. »Charakter im großen und kleinen ist, daß der Mensch demjenigen eine stete Folge gibt, dessen er sich fähig fühlt« (Sprüche in Pr. 587). Und ich glaube bestimmt, daß Goethe an Napoleons Lob: »Voilà un homme« gedacht hat, als er im Diwan die schon erwähnten ehernen Worte schrieb: »Volk und Knecht und Überwinder, Sie gestehn zu jeder Zeit: Höchstes Glück der Erdenkinder Sei nur die Persönlichkeit. Jedes Leben sei zu führen, Wenn man sich nicht selbst vermißt; Alles könne man verlieren, Wenn man bliebe, was man ist.« PACTA SUNT SERVANDA Wie reimt sich dazu die andere Weisheit Goethes, die in unzähligen Variationen Beschränkung lehrt, nicht nur die Beschränkung, »einen Gegenstand, wenige Gegenstände 32 recht zu bedürfen«; wie reimt sich damit sein wachsender Haß gegen »unbedingte Tätigkeit«, die, »von welcher Art sie sei, zuletzt Bankrott macht«? Es reimt sich wie bei Kant, schlecht. Kant und Goethe übersehen beide, daß sie von jeder Persönlichkeit, von jeder Person, von jedem Menschen also aussagen, was sie selbstbewußt an ihrer eigenen großen Persönlichkeit erlebt und wonach sie das Maß an die Menschheit gelegt haben, was nur auf große Persönlichkeiten paßt: das ineffable Gefühl, sich selbst allein Zweck und Gesetz zu sein, sprechen sie aus mit dem Wortschalle Persönlichkeit, und der edle Goethe denkt wohl ergänzend an eine starke, der starke Kant an eine edle Persönlichkeit. Und Doktordissertationen sprechen es nach. Und nicht nur Doktordissertationen. Keiner von uns mag (?) gern auf das Wort verzichten, nachdem Kant und Goethe uns das unaussprechliche Gefühl geschenkt haben. Keiner kann sich von der Sprache befreien, die mit ihm, in die er geboren war, die er von andern hat, die nicht sein ist. Die Persönlichkeit, mein Ich ist ja bedingt, hat keine eigene Sprache, hat eine Sprache nur mit dem ganzen Volke, das doch nur aus Personen besteht, nicht aus Persönlichkeiten. Die eigene Persönlichkeit hat also doch auch ihre Moral und am Ende ihre Wissenschaft nur von der Sprache, keine eigene Moral, keine eigene Wissenschaft. Die Persönlichkeit ist gar nichts anderes als die Selbsttäuschung des Ichgefühls oder des Bewußtseins, ist gar nichts anderes als das bißchen Gedächtnis. Wieder einmal hat der feste Augustinus, trotz fast verruchter Rhetorik, klarer gesehen als der erste Denker und der erste Dichter (Conf. X, 8-27). V. An einem begrifflich nahe verwandten Worte will ich kurz zeigen, wie zufällig der Bedeutungswandel und wie unfaßbar die Bedeutung eines Wortes werden kann. (Ich verdanke die Anregung wie manche andere einer gut empfundenen kleinen Schrift von Hans Dreyer: »Personalismus und Realismus«.) Individuum, ein weniger höfliches Synonym zu Persönlichkeit, war ursprünglich eine Lehnübersetzung von atomon. Atom und Individuum wurden aber zu Gegensätzen. Individuum ist, was nicht geteilt werden darf, wenn wir noch von einem Individuum sprechen wollen; Atom ist, was nicht weiter geteilt werden kann, solange wir an Atome glauben. Das Atom stellen wir uns analytisch vor, als etwas Relatives, Konkretes; das Individuum stellen wir uns synthetisch vor, als etwas Absolutes, Abstraktes. Aber in der Bedingtheit des sozialen Lebens, im Staate, in der Statistik wird eben das Individuum zum Atom. Will das Individuum eine Persönlichkeit sein, unbedingt sein, ein Originalgenie sein, sich der Statistik und den Moralgesetzen nicht fügen, so wird es ein schlechter Staatsbürger. Und Kant, der Lehrer von Fichte und von W. v. Humboldt, dürfte den Selbstzweck dieser Persönlichkeit nicht mehr anerkennen; Goethe müßte mit dem Bankerott der unbedingten Tätigkeit drohen. PACTA SUNT SERVANDA Was bleibt von dem stolzen Begriffe Persönlichkeit noch übrig? Vielleicht nicht mehr als ein seltsamer Hilfsbegriff der Astronomie, der exaktesten aller angewandten Wissenschaften. Die Astronomen haben bemerkt, daß nicht nur die Instrumente systematische oder zufällige Fehler verzeichnen lassen, sondern daß auch die einzelnen Forscher bei der Zeit- oder Helligkeitsbestimmung wie bei der Winkelmessung Fehler mit einer ganz bestimmten Tendenz machen. Der eine hat die Neigung, Hundertstel von Sekunden nach dem Dezimalsystem abzurunden, der andere, die Hundertstel zu erhöhen oder zu verkleinern. Diese Fehlerquelle hat man die persönliche Gleichung genannt; die Fehler können durch Kontrollbeobachtungen verkleinert, niemals völlig aus der Welt geschafft werden. Das scheint mir übrig zu bleiben: die Persönlichkeit ist die Fehlerquelle der nach ihren persönlichen Möglichkeiten handelnden Menschen. Und sollte jemand das wieder skeptisch finden, so möchte ich mich auf Kant berufen: »So ist der Scepticism ein Ruheplatz für die menschliche Vernunft, da sie sich über ihre dogmatische Wanderung besinnen und den Entwurf von der Gegend machen kann, wo sie sich befindet, um ihren Weg fernerhin mit mehrerer Sicherheit wählen zu können, aber nicht ein Wohnplatz zum beständigen Aufenthalte.« Kant sagt das, wo er (Kr. d. r. V., 2. Aufl., 789) mit besonderem Stolze seinem eigenen Werke die Stelle anweist. Skepsis ist kein Wohnplatz, nur ein Ruheplatz. Wer sich völliger Gewißheit, die Kant unmittelbar darauf für einen Wohnplatz verlangt, nicht rühmen kann, der wird in seiner Obdachlosigkeit den Ruheplatz nicht schelten. Und sich auf Buddha berufen, dürfen, den ältesten Lehrer der docta ignorantia, trotzdem der kein Skeptiker war. In den Sprüchen buddhistischer Nonnen ist zu lesen (für die deutschen Worte ist der Übersetzer verantwortlich): »Nur ein Haufe wandelbarer Gestaltungen ist dies; nicht findet sich hier eine Person.« Der Name: Der Name ist ein Wort oder Ausdruck, welcher jenen Merkmahle eines Dinges enthält, woran das Ding in allen Fällen erkannt wird, also ein symbolisches Unterscheidungs- oder Erkenntnißzeichen eines Dinges. 1. Eigentlich. In der weitesten Bedeutung, wo zuweilen ein jedes Wort, ein jeder Ausdruck, sofern er die Unterscheidungsmerkmahle eines Dinges andeutet (siehe Ding), ein Nahme genannt wird. So nannte Wolf die Adjectiva oder Beywörter zufällige Nahmen, die Substantiva oder Hauptwörter aber wesentliche Nahmen, selbstständige Nahmen, welche bei andern Hauptnahmen heißen. Beiwörter Bedeutungen: In der Linguistik ist es eine Wortart, welche die Beschaffenheit, den Zustand oder eine Beziehung einer Person, eines Dinges oder einer Sache beschreibt. 33 PACTA SUNT SERVANDA In engerer und gewöhnlicherer Bedeutung ist der Nahme ein Hauptwort, welches die Art oder das Geschlecht eines Dinges bezeichnet. So sind die Wörter Pflanze, Holz, Mensch, 34 Tier, Seele, Tugend, Geiz insgesamt Nahmen, und zum Unterschiede der folgenden Bedeutung allgemeine Nahmen, weil sie ganze Geschlechter oder Arten benennen, welche aus vielen Individuis bestehen, oder, sofern sie Abstracta sind, an vielen Individuis angetroffen und als Individua betrachtet werden. Der Mensch, der seinen Schöpfer zu kennen vorgibt, und doch nichts gegen ihn fühlt, verdient den Nahmen des Menschen nicht, Gell. In der engsten Bedeutung ist der Nahme ein Wort oder Ausdruck, welcher ein einzelnes Ding, ein Individuum von allen andern Dingen unterscheidet. 2. Figürlich. In jemands Nahmen, an dessen statt oder In jemands Nahmen, im Vertrauen auf dessen Verheißung; Die Nachrede. Ich mag den Nahmen nicht haben, daß er mir gedient hat, mag es nicht von mir gesagt haben. In engerer Bedeutung, das Urteil anderer von unserer bürgerlichen und sittlichen Beschaffenheit, welches denn durch Beiwörter näher bestimmt wird. Einen großen Nahmen haben, hinterlassen. Sich einen unsterblichen Nahmen machen. Jemanden einen bösen Nahmen machen. Ein Volk, eine Nation; doch nur in einigen wenigen Arten des Ausdruckes. Ein Feind des christlichen Nahmens, des Deutschen Nahmens sein, eigentlich alles dessen, was Christ, oder ein Deutscher heißt. Die Nachkommen, Personen, welche von jemand abstammen, weil sie dessen Nahmen führen; doch nur in der Deutschen Bibel. Mein Schwager wegert sich, seinem Bruder einen Nahmen zu erwecken, 5 Mos. 25, 7. Ihren Nahmen vertilgest du, Ps. 9, 6. Und so in andern Stellen mehr. Die Person. So werden die drei Personen in der Gottheit bei den älteren Schriftstellern des 12ten und der folgenden Jahrhunderte häufig die drei Nahmen genannt. Der jünger fraget, was sollen wir glauben; der Meister sprach, das in Gott drei Namen sein, und das die drei Namen ein wahre Gottheit ist, Lucidar. Bei eben diesen Schriftstellern bedeutet daher Mannsname, so viel wie Mannsperson, und Frowenname Frauensperson. Im Lateinischen wurde Nomen in diesem Verstande schon im 4ten Jahrhunderte gebraucht. Anmerkung: Es stammt gewiß nicht von dem Lat. Nomen her, von welchem allenfalls das Ital. Nome und Franz. Nom entlehnet sein können, sondern ist ein alter Seitenverwandter desselben, wie aus dessen ausgebreitetem Umfange wohl erweislich ist. Es stammet von dem im Hochdeutschen veralteten Zeitworte nahmen her, welches noch in dem Niederdeutschen nöhmen, und in den Oberdeutschen benahmen, beniehmen, benahmsen übrig ist, und ehedem nicht bloß nennen, sondern reden, sprechen, überhaupt bedeutet hat, so daß es allerdings als ein naher Verwandter von dem Hebr., sprechen, angesehen werden muß. Unser Vernehmen, hören, scheinet gleichfalls zu diesem Geschlechte zu gehören. S. auch nennen. PACTA SUNT SERVANDA Gesetzt aber auch, Nahme stamme von dem Lat. Nomen her, so hat es doch seit undenklichen Zeiten das Bürgerrecht gewonnen, und sich in andern Umständen der Deutschen Sprache 35 gemäß gebildet, so, daß es sich auch in der Schreibart nach derselben fügen muß. Das Ding Ein im Hochdeutschen veraltetes Wort, welches aber ehedem von einem großen Umfange war, und noch in verschiedenen Provinzen so wohl Ober- als Niederdeutschlandes üblich ist, daher dessen Bedeutungen ein wenig genauer erwogen werden müssen. Es bedeutete, eine Rede, ein Gespräch. Daß dieser Gebrauch im Deutschen der erste und ursprüngliche sei, behauptet Wachter mit vieler Wahrscheinlichkeit, worin ihm auch Ihre beipflichtet. Besonders, ein feierliches Gespräch, und die Versammlung zu demselben, und in weiterer Bedeutung eine jede Zusammenkunft. So wohl, eigentlich, von welcher Bedeutung sich sowohl in den mittleren, als auch späteren Zeiten gleichfalls häufige Bespiele finden. Brahten sia in thaz thing, stelleten sie in die Versammlung, Ottfr. B. 3, Kap. 17, V. 17, und Kap. 20, V. 108, nennet er das Synedrium der Juden ein Thing. figürlich, was in einer solchen feierlichen Unterredung beschlossen wird, eine Bedingung, ein Vertrag, in welcher Bedeutung so wohl Ding, als auch Geding, selbst von besondern Arten der Verträge, z. B. einem Heiratsvertrag, einer Leihe, Lehnung, Miethe, Schenkung, Anwartschaft u. s. f. sehr häufig war Omne Thinx, quod est donatio, heißt es in dem Longobardischen Gesetze. Ein Gespräch, in welchem man streitet, ein Wortwechsel, besonders ein Wortwechsel vor Gerichte, und figürlich auch eine streitige Sache, eine Rechtssache, ein Prozeß. Eine gerichtliche Versammlung, ein Gericht, und der Ort, wo dasselbe gehalten wird. Diese Bedeutung findet sich von den ältesten Zeiten an. Schon in dem Salischen Gesetze ist Thenca ein Gericht. Ottfried nennet ein Blut- oder Kriminal-Gericht notlich Thing, und das Jüngste Gericht Thing filu hebigas. Gebothen Ding ist in den spätern Zeiten eine ordentliche, ungebothen Ding aber eine außerordentliche Gerichtsversammlung. Anmerkung. Sollte Ding in dieser letzten Bedeutung eine mehr als zufällige Verwandtschaft mit dem Griechischen δικ, Gericht, und dem Hebr. richten, vor Gericht streiten, dingen, ein Rechtsband, und ein Richter, haben: so würde es eines der ältesten Wörter in der Deutschen Sprache sein PACTA SUNT SERVANDA Seit Hitler fehlt eine ansässige Kernbevölkerung in den Ländern. Menschen werden auf die Erde eingeboren, sie tragen ihre Heimat in sich und besitzen durch ihre Geburt Rechtsanspruch auf das Orts- und Heimatindigenat. Heute erkennen Behörden in Österreich in den Ländern das Staatsangehörigkeitsprinzip nicht mehr an, seit dem Anschluß an das III Reich im Jahre 1938 sind anhand der Gleichschaltung Menschen innerhalb der Arbeiterideologie im Domizilprinzip Heimatlos geworden. Seit den Nationalsozialisten besitzt niemand in Deutschland mehr eine Staatsangehörigkeit sondern die deutsche Staatsangehörigkeit. Offenkundig werden Gleichschaltungsgesetzte in Deutschland und Österreich weiterhin aufrechtgehalten, damit existieren öffentlichrechtlich in der Republik keine Eingeborenen Menschen: „die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934“ Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird folgendes verordnet: § 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). Über die Gleichschaltung leben ungläubige Menschen als Personen im Personenkult in einer politischen Utopie, ohne Realitätssinn haben sie keine Bodenhaftung, dies versetzt und entwurzelt ganze Völker. Seitdem NS-Unrecht leben keine Staatsangehörigen Orts- und Landesbürger mehr in Deutschland oder Österreich. Personen leben nicht bewußt, da sie ungläubig und unbewusst durch und in einem Personenkult leben. Aus diesen geistigen Mangel und dem Fehlen des Staatsangehörigkeitsprinzips in Ländern gibt es in Deutschland und Österreich kein als Kernbevölkerung ansässiges Staatsvolk, sowie aus diesem Staatsvolk auf diesem Gebiet legitim herrschende Staatsgewalt, sondern durch die NS-Ideologie und durch die Gleichschaltung über deutsche Staatsangehörige verpflanzte Ausländer! Gleichschaltung steht für Terror. Der Begriff Gleichschaltungsgesetz wurde 1933 durch den Reichsjustizminister Franz Gürtner geprägt und verwendet. Am 31. März 1933 trat das Erste Gleichschaltungsgesetz (Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich) in Kraft, mit dem die deutschen Länder ihre politische Souveränität verloren. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist als gemeinsames Bundesindigenat vorgesehen, es ist nie nicht dazu gedacht ein Bundesindigenat zu begründen, dazu ist natürlicherweise auch heute die Staatsangehörigkeit der deutschen Länder, als das Landesindigenat der Ländern des Bundes, vorgesehen: Die deutsche Staatsangehörigkeit überträgt keinem Hoheitsrecht der Länder auf die Bundesgewalt sondern er läßt das Landesindigenat unberührt. Die Neuheit und Gemeinsamkeit der deutsche Staatsangehörigkeit besteht nur darin, daß das in jedem einzelnen verbündeten Staate bestehende Indigenat auch den Angehörigen der übrigen verbündeten Staaten durch die deutsche Staatsangehörigkeit zu Teil werden muß.11 1 - Ueber das gemeinsame Indigenat im Gebiete des Norddeutschen Bundes von Rudolf Brückner, 36 PACTA SUNT SERVANDA Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin "Potsdamer Abkommen" vom 2. August 1945 III. – Deutschland Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch, und das deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die unter der Leitung derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt hat und denen es blind gehorcht hat, begangen worden. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle. Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.1Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigene Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen. 2 B. W i r t s c h a f t l i c h e G r u n d s ä t z e. Es ist eine alliierte Kontrolle über das deutsche Wirtschaftsleben zu errichten, jedoch nur in den Grenzen, die notwendig sind: a) zur Erfüllung des Programms der industriellen Abrüstung und Entmilitarisierung, der Reparationen und der erlaubten Aus- und Einfuhr; b) zur Sicherung der Warenproduktion und der Dienstleistungen, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte und der verpflanzten Personen in Deutschland notwendig sind und die wesentlich sind für die Erhaltung eines mittleren Lebensstandards in Deutschland, der den mittleren Lebensstandard der europäischen Länder nicht übersteigt. (Europäische Länder in diesem Sinne sind alle europäischen Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und der Sowjetunion); c) zur Sicherung – in der Reihenfolge, die der Kontrollrat festsetzt – einer gleichmäßigen Verteilung der wesentlichsten Waren unter den verschiedenen Zonen, um ein ausgeglichenes Wirtschaftleben in ganz Deutschland zu schaffen und die Einfuhrnotwendigkeit einzuschränken; 2 - vgl. Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 i.V.m ff Präambel, Art. 1, 140, 146 GG 37 PACTA SUNT SERVANDA Menschen Sohn erfüllen die Friedensbestimmungen. Laut den Potsdamer Vertrag beseelte die NS-Arbeiterideologie Personen und vergiftete so den menschlichen Geist, dadurch wurden Menschen ab der NS-Herrschaft Sklaven ihrer Staaten; Ihre berufliche Rolle innerhalb der NS-Arbeiterideologie als Personen versetzte sie zu eigentümerinternierten Flüchtlingen, deshalb leben in der Bundesrepubliken weiterhin Menschen als verpflanzte Sklaven. Nach der Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin dem "Potsdamer Abkommen" vom 2. August 1945 ist bestimmt: „….wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen….“. Unser hervorgekommenes Menschengeschlecht verkündete bereits in Deutschland durch die „Gemeinschaft der Menschen“ die Botschaft des lebendigen Schöpfers. Die Konfession des lebendigen Volkes wurde zum Frieden der Welt mitgeteilt. Das Himmelreich auf der Erde ist innerhalb lebendiger Menschen in der Welt hervorgekommen, Wir erfüllen als Menschen Sohn in Deutschland pflichtgemäß die Amnestieklauseln der Friedensbestimmungen von den alliierten und assoziierten Mächten. Als lebendiges Volk sind Wir nicht der Arbeiterideologie verpflichtet sondern nur dem Reich des lebendigen Schöpfers in Uns, daher Seinem Haus und Unserem Geschlecht. Wir Menschen Sohn leben im Bewusstsein vor unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen um in Wahrhaftiger Liebe sehender Herzen, aus inneren Haltungen heraus wohltätige äußere Handlungen der Liebe zu haben (coexercitium in navi).3)1Nach der Verjährung kriegsrechtlichen Verpflichtungen, der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2010, traten Wir, anhand völkerrechtlich vollzogener Amnestieklausel im Jahre 2009, durch die Konfession an den lebendigen Gott, als tolerante, sittliche und moralische Gemeinschaft der Menschen in unser geistiges Erbe im Himmelreich.4 Durch die „Gemeinschaft der Menschen“ verfolgen Wir nun auferstanden und lebendig die Botschaft über das Erbe Seiner gemeinsamen Heimat. Wir sind uns gegenüber unseren Pflichten Bewusst und als lebendige „Gemeinschaft der Menschen“ anwesend und persönlich durch Unsere originäre Gewalt setzten wir die Interessen unserer zugehörigen Völker und deren Schutzbefohlenen Staatsangehörigen durch. Menschen Sohn der Wir sind repräsentieren als Inhaber der Tatsächlichen Gewalt auf der Erde die Konfession und den Schöpferbund. Menschen haben Rechtsanspruches auf ihre Gemein- und Gesellschaftlichen Rechte, die Alliierten haben deshalb im Deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufgenommen, welche die Anerkennung der Eigenverantwortung und Unabhängigkeit der Menschen über die naturrechtliche Konfession in Deutschland und den Verzicht aller territorialen und politischen Ansprüche, in Bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet, sichern.5 3 - ff Art. 1, 25 GG,.§§ 1, 133, 157, 165, BGB ; ff Art. 1 (1) b, f, 1 (2) SHAEF- Gesetz 52 4 - Wörterbuch des Völkerrechts Bd 1 Aachener Kongress - Hussar Fall - Seite 40 Schlochauer, Hans J. / Krüger, Herbert / Mosler, Hermann / Scheuner, Ulrich, Art. 1, 146 GG 5 - vgl. Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 i.V.m ff Art. 1, 140 GG 38 PACTA SUNT SERVANDA Heiliger Auftrag und Frieden! Menschen unterstehen als Inhaber der Tatsächlichen Gewalt und Urheber keinem profanen Sachen- oder Fallrecht irgendwelcher Behörden, aus diesem Grund dürfen und können sie gläubige Menschen nicht durch juristische Schatten und profane Verpflichtungen an das profane Unrechtsnormen binden, unsere Erkenntnis behebt den Mangel der des vergangen Jahrhunderts durch die praktizierte christlichen Nächstenliebe im Naturrecht, dies durch die Negierung der göttlichen Autorität. Völkermord wäre eine Wiederholung der Vergangenheit, wer aber seine Vergangenheit nicht kennt, wiederholt Fehler und bleibt für immer unmündig, da er für die Zukunft durch falsche Erkenntnis mangelhaft handelt. Zu beachten ist, dass nur die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen, der Gruppe oder einem Mitglied schwere körperliche oder seelische Schäden zuzufügen. Wir Menschen Sohn sind aus der Welt der Bundesrepublik Deutschland auf die Erde hervorgekommen, um pflichtmäßig anhaltende Mangel durch Aufklärung über die Friedensbestimmungen zu beheben, unsere Recherchen zum Friedensvertrag führten uns zum Schöpferglauben. Wir dienen als Volk in der Verantwortung vor Gott, dies vor allem im Bekenntnis des Deutschen Volkes. Das Deutsche Volk lebt zukünftig in der Verantwortung und der Treue gegenüber Gott und der Menschheit, unter den freien und friedlichen Völkern in der Welt, im Haus des Barmherzigen Gotts. Wir Menschen sind gläubige unseren gemeinsamen Glaubens, nicht deutsche Staatsangehörige der Wirtschaftsregierung oder Aktiengesellschaft oder Bundesrepublik, denn als Sein Volk sind Wir lebendig, wie Gott lebendig ist und lebt, durch diesen Bund verwurzeln Wir uns auf Seiner Schöpfung, der Erde. Die Bundeskanzlei leitet als Justitiar über den Bundeskanzler noch die Geschäfte der Länder und ist gegenüber uns Menschen Sohn Verpflichtet und in der Verantwortung unseren Auszug aus der Bundesrepublik, der Welt Deutschlands, auf die Erde gemäß Art. 73 UN-CHARTA auf das äußerste zu fördern. Von Genesis nach Exodos erklären Wir Menschen Sohn im Bekenntnis des Deutschen Volkes der Wir sind, gemäß dem naturrechtlichen Vertrag des Grundrechts im Grundgesetz, im vollstem Bewusstsein unserer Verantwortung gegenüber den Menschen und Gott, „laß Mein Volk ziehen“. Über die Infamie herrscht bei Menschen Unverständnis denn Untreue macht Menschen durch affektiertes Handeln ehrlos, dabei verrückt Infamie fleischlich gesinnte Menschen, in profanen Personen geistlos innerhalb der Gesellschaft für die Vermögenssphäre Person. Infamie bezeichnet im gewöhnlichen Sprachgebrauch ein ehrloses, gemeines, heimtückisches Handeln oder die Ehrlosigkeit als solche. Im Diesseits wächst und schrumpft gleichzeitig mit dem angehäuften Vermögen der Wert der fiktionalen Figur Person und, manifestierten durch Personifizierung fleischlich gesinnte Egos geistloser Menschen; solche fleischlich gesinnten Menschen in Personen nennt man Brotgelehrte, sie verherrlichen die persönliche Vermögenssphäre Person und ergötzen sich in/durch ihrer figürlichen Masken Person. Der Gegensatz zwischen philosophischem Kopf und Brotgelehrten bildet das Kernstück der Vorlesung über die Frage, „Was heißt und zu welchem Ende studiert man Universalgeschichte?“, ist der Titel von Friedrich Schillers Antrittsvorlesung in Jena am 26. Mai 1789. 39 PACTA SUNT SERVANDA Gleich am Beginn, noch bevor er auf die Universalgeschichte zu sprechen kam, schied 40 Schiller geistig seiner Zuhörer, jenes jubelnde Auditorium teilt er in zwei Gruppen: Der Brotgelehrte: Ihm ist es unmöglich die Gesamtzusammenhänge zu erkennen, die zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen bestehen und wenn er sie erkennen würde, würde er sich furchtsam von ihnen abwenden. Er ist Symbol der Partikularität, „Sklavenseele im Reich der Freiheit“. Der philosophische Kopf: Er erfasst den Zusammenhang des ganzen Wissens, will erkennen, was die Welt im Innersten zusammenhält. „Wo der Brotgelehrte trennt, vereinigt der philosophische Geist.“ Er steht für die Interdisziplinarität, für die Universalgeschichte. Verrückte Menschen haben ihr Wahrhaftiges Ich in einer künstlich geschaffenen Welt verloren und spielen entsprechend animalischer Selbstverwirklichungstriebe affektierte Rollen und verkaufen dabei ihre Seele. Täglich bringen Menschen sich gegenseitig durch ein profanes Leben um ihr Glück, denn es verführt Menschen leicht für heimtückisches und affektiertes Handeln, dabei behandeln sich Menschen geistlos Untreu und durch diese Unmenschlichkeit werden sie rechtlos. Der Begriff des profanen Recht profan leitet sich aus dem lateinisch fanum, „heiliger Ort“ und pro-, „vor-“ ab und hat sich im 17. Jahrhundert aus dem lat. profanus: „ungeheiligt, gemein, ruchlos“, als figürlichen Agenten der für unbewußte gemalte Menschen gebildet, welche sich juristisch tot „als Sache von Objekten oder Handlungen im profanen Recht vor dem Heiligtum ihres Körpers befinden“. Als Menschen sind Wir ein Ebenbild des Schöpfers und haben einen ewigen Bund (Vertrag) mit dem Schöpfer: Aus diesem Grund sind Wir dem Menschen gegenüber verantwortlich und dem Schöpferglauben verpflichtet, sonst Niemandem vor allem gegenüber keiner Sache, oder Personen ohne Heimatrecht und ohne Landesbürgerschaft. Denn, im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, ist kein Raum mehr für Nationalsozialismus und Militarismus auf der Erde. Gemäß Art. 73 UN-CHARTA hat der Gewahrsamsstaat unsere Pflicht zur Befreiung aufs äußerste widerspruchsfrei zu fördern. Wir Menschen Sohn haben kein System und keine Verfassung zu machen, das Grundgesetz in Frage zu stellen oder zu brechen, sondern lebendiges Volk in Einheit, Freiheit und Toleranz gemäß Art. 146 GG in die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung zu begleiten. Das Schöpfer- Natur- und Völkerrecht ist bei der Umsetzung von Genesis nach Exodus zu beachten. Daher lehnen Wir jegliche Willkür ab und weisen diese zurück. Für unsere heilige Pflicht für die Detention des Staatsvermögens von Genesis nach Exodus bekennen wir Uns vertragsgemäß zu den unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt um nach Verjährung der Verträge im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen in Freiheit vor Nationalsozialismus und Militarismus zu leben, dies ist auf das äußerste zu fördern. In Deutschland ist de facto und de jure ein originäres Bekenntnis (von lat. confessio „Geständnis, Bekenntnis“), im Staatsfragment des Grundrechts der Bundesrepublik naturrechtlich für den Friedensvertrag verbrieft: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,… unmittelbare Gewalt besitzt jeder Mensch als Gesetz und Grenze auf Erden in der Welt. Der Mensch trägt alle Freiheitsrechte in sich, und zwar auf Grund dessen, daß er ein Mensch als Grenze und Gesetz auf Erden in der Welt ist! PACTA SUNT SERVANDA Unsere Pflicht zur Selbstbefreiung! In Deutschland oder Österreich wird aus den Lehren der Intoleranz des 20. und 21. Jahrhunderts und dessen Folgen, eine lebendige Gemeinschaft Menschen völkerrechtlich als überstaatliche Aufsicht vorausgesetz.6 Unabhängigkeitserklärung. Art. V: Von diesem Tage (Anm.: das ist der 1. 5. 1945) an stehen alle Österreicher wieder im staatsbürgerlichen Pflicht- und Treueverhältnis zur Republik Österreich. In pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes der erwähnten Moskauer Konferenz, der lautet: “Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam gemacht, daß es für die Beteiligung am Kriege aufseiten Hitlerdeutschlands Verantwortung trägt, der es nicht entgehen kann, und daß bei der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt werden wird.”, wird die einzusetzende Staatsregierung ohne Verzug die Maßregeln ergreifen, um jeden ihr möglichen Beitrag zu seiner Befreiung zu leisten, sieht sich jedoch genötigt, festzustellen, daß dieser Beitrag angesichts der Entkräftung unseres Volkes und Entgüterung unseres Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden sein kann. Wien, den 27. April 1945. StF: StGBl. Nr. 1/1945 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte den Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen zu regeln, die im Zusammenhange mit den oberwähnten Ereignissen einschließlich der Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland und seiner Teilnahme am Kriege als integrierender Teil Deutschlands noch offenstehen; und Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich zu diesem Zwecke den Wunsch hegen, den vorliegenden Vertrag abzuschließen, um als Grundlage freundschaftlicher Beziehungen zwischen ihnen zu dienen und um damit die Alliierten und Assoziierten Mächte in die Lage zu versetzen, die Bewerbung Österreichs um Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen zu unterstützen; BGBl. Nr. 152/1955. 1 Artikel 3. Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern 6 - ff Präambel Art. 1 GG und Art. 6 B-VG 41 PACTA SUNT SERVANDA Unsere Treue gilt dem Schöpferglauben! Die Menschen haben heute inzwischen die Möglichkeit sich von an Menschen anhaftende Privatisierung und weltweiten NS-Ideologie zu befreien, als Arbeiter nur dann wenn Sie sich auf sich auf inwendige Reich Gottes in Menschen berufen und sich auf ihrem Ursprung Adam und Eva besinnen: Um den Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen sind Wir in Freiheit und lebendig als Menschen verfassungsgemäß6 aus dem vorkonstitutionell zitierten Staatsfragment des Grundrechts, als öffentliche Prärogative und moralisch originäre Instanz hervorgekommen.7 Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland haben unsere Botschaft erhalten.8 Sie haben unsere Gründung, und unseren Beitritt zum Grundgesetz, damit die Legitimation stillschweigend Konkludent zum Ausdruck gebracht, Uns Anerkannt. 1 Wir bekennende Menschen, geben unseren Auszug aus der Bundesrepublik bekannt, das aufs äußerste gefördert werden und ohne Zwang geschehen muss, im System der Bundesrepublik Mangelt es Menschen bis heute am überstaatlichen Gottglauben, trotz naturrechtlicher Zielvorgabe im Grundgesetz von Deutschland und der Bundesverfassung Österreich fehlt systembedingt den Menschen Natur- und Völkerrechtlich ein Anknüpfungsort auf Heimat. Die Änderung des grundgesetzlichen Geltungsbereichs von „Bund“ in „Europa“ richtet sich gegen die Öffentlichkeit und passiert privatwirtschaftliche im Sachenkult, die Privatisierung des Staatsvermögens wirkt derart das der Begriff „Republik“ nach Verjährung der Verträge als öffentliche Sache heute nicht mehr zutrifft. Allein niemals dürfen diejenige, die wegen Mangel des Glaubens (Genesis) sich von einem Ort wegbegeben wollen oder möchten (Exodus), nicht eingeschränkt werden. Wir als lebendige Menschen kommen zum Ergebnis, dass in Deutschland und Österreich alle Menschen des Menschengeschlechts als Rechtsnachfolger Adams lediglich ein Recht auf Minderheitenschutz genießen, um die Friedensbestimmungen der Alliierten und Assoziierten durch völkerrechtliche Amnestie im Menschsein zu erfüllen.09) 10) 2Die Voraussetzungen Unser Herkommen ist deshalb Treue gegenüber dem monotheistischen Schöpferglauben; Wir Menschen Sohn haben die Wahrheit im Herzen erkannt, und aus dieser Erkenntnis führte uns zum Gesetz, in Liebe zu handeln. Wir alle haben aus unserer Vergangenheit gelernt, alle Menschen sind durch die Gesetzte des Schöpfers gleichwertig wir negieren daher bewusst ein Götzendasein, um uns daraus zu befreien und als Menschen Sohn nur noch einem Herren zu dienen. Die Konsequenz dieser Konfession führt das Deutsche Volkes in die Vollmündigkeit. Daher ist die Rückverpflanzung aller nach Deutschland verpflanzten PERSONEN, durch den heiligen Auftrag der UN-CHARTA für Bedienstete eine besondere Pflicht.11 7 - ff Art. 1, 79, 140 GG, Notar Johst Matthies, Tostedt, Urkunden 113 / ICHR UND 114 / ZEB aus 2009 8 - Merkvers: „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“. 9 - ff. Art. 7, 26 Staatsvertrag von Wien 1955 10 - ff Art. 1, 140 GG 11 - vgl. Art. 73 UN-CHARTA und Potsdamer Abkommen III: „Wirtschaftliche Grundsätze“ B 15 b 42 PACTA SUNT SERVANDA Das Grundgesetz Präambel Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,… Art 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Wir Menschen sind vom Bewusstsein unsere Verpflichtung vor Gott und allen Menschen gegenüber ergriffen und durch unsere Verantwortung die Wir innehaben sind Wir, beseelt durch originäres Recht, Menschen Sohn das Gesetz und die Grenze auf der Erde und stehen über dem Sachenrecht in der Welt.13 Das Grundgesetz ist ein Vertrag, es enthält Naturrechtliche Bestandteile und ist deshalb durch unsere aktuellen naturrechtlichen Erkenntnisse für und nicht gegen Menschen auszulegen. Wegen Unserem Schöpferglauben können und dürfen Wir als Menschen deshalb ihren Ideologischen Personenkult von Staaten, des ausländischen und internationalen Privatrechts nicht ehren, denn sie sind Uns Menschen nach Art. 73 UN-CHARTA gegenüber durch partielles Völkerrecht verpflichtet, Unseren heiligen Auftrag, ihre Pflicht ist die Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus gemäß Ewigkeitsklausel aufs äußerste zu fördern. Menschen haben inzwischen die Möglichkeit uns von der weltweiten NS-Ideologie der Privatisierung der Menschen auch als Arbeiter zu befreien und zwar nur dann wenn wir Uns auf unseren Ursprung, den gemeinsamen Stammvater berufen. Wir Menschen Sohn sind deshalb auf Erden hervorgekommen, um in der Welt Gesetzte aufzulösen, sondern zur Erfüllung menschlicher Verpflichtungen, wie der Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus, nachzukommen. Nach über 2000 Jahren praktischer Erfahrung in Rechtsverletzungen von Menschen ist die Erkenntnis, dass unsere Brüder und Schwestern, das Deutsche Volk im Bewusstsein Seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem zähen Willen beseelt sind dem Frieden der Welt auf Erden zu dienen, um täglich sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten zu bekennen, um auf der Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, miteinander in der Welt auf Erden zu Sein. 43 PACTA SUNT SERVANDA Die Unverletzlichkeit des Glaubens! Wir haben durch die Wahrheit der Liebe in Wahrheit zu sehenden Herzen gefunden, unser zäher Wille ist, mit unseren uneingeschränkten absoluten vorbehaltlosen Freiheitsrechte in Toleranz und Respekt miteinander zu leben. Menschen unterstehen Gott und seinem Gesetz des heiligen Geistes. Gott hat Uns lebendig frei gemacht von dem Gesetz jeder Sünde und des Todes. Jeder Menschen Sohn hat den freien Willen, ob Er sich durch profanes Recht als Tiermensch Affekthandlung hingibt oder in der Treue zu Gott lebt. Im Theater griechischer Mythologie existieren nur fleischlich gesinnte Menschen, sie dienen, wie Sklaven der Unterwelt, als Brennholz der Hölle (civitas terre), im Unrecht des römischen Zirkusspielrechts, die des Sachenkultes juristischer Personen, dienen Versklavte staatlichen Aktiengesellschaften und werden dabei zwangsweise aktiv und passiv vertreten Durch Detention ist vorgesehen, dass das Staatsvermögen für die Gerechtigkeit, den rechtlichen Schutz der Individualrechtsgüter und Interessen einzelner Menschen oder Rechtspersonen dient, dies führt Uns über unsere Universalrechtsgüter zu unserem Ziel, das wäre die Glückseligkeit der Menschheit. Der Staat ist eine gemeinsame Gesellschaft und war nie als Ideologie vorgesehen, sondern ist Garant des Gemeinschaftsvermögens der durch Einheit gefestigten Menschen, welche primär für die Sicherung von Grundbedürfnissen der Einheit dient.12 Uns Menschen ist dies anhand unseres Ursprunges bewusst, alle gläubigen Menschen haben Rechtsanspruch auf vorstaatliche Rechte, vorstaatliche Rechte entstehen durch den glauben und kommen aus der innersten Überzeugung der Menschen hervor. Eine Gesellschaft Staat gehört geistig den Menschen und nicht umgekehrt! Gerechtigkeit existiert erst wenn die Macht von der lebendigen Gemeinschaft der Menschen ausgeht und die Tatsächliche Gewalt lebendiger Menschen Sohn pflichtgemäß Seinen heiligen Auftrag als lebendige Gemeinschaft garantiert vorstaatlich und öffentlichrechtlich umsetzt, das ist der Pflicht entsprechend auf das äußerste zu fördern! Hiermit bekräftigen Wir Menschen den Schöpferbund, alles Recht geht nur vom Schöpfer aus. Das Gesetz ist die Liebe denn sie ist schöpferisch und Seine originäre Gewalt auf der Erde, dies offenbarten uns ropheten. Wir Menschen sind das lebendige Volk des Schöpfers, der Mensch hat vorstaatliche Rechte, durch unser vorstaatliches Recht erfüllen Wir als Volk und Inhaber der Gesellschaften die menschliche Garantenpflicht. Das primäre Ziel von Uns Menschen Sohn ist die Glückseligkeit aller Menschen. Das Haus des Barmherzigen hat viele Wohnungen in denen Wir Männer und Männinnen existieren. Wir sind gläubige Menschen Sohn; unser gemeinsamer Ursprung liegt beim Stammvater Adam und der Leben schenkende Mutter Eva. Für unsere Gemeinschaft ist für das gemeinsame Wohl die Kenntnis über die Gerechtigkeit wichtig, denn seine Erkenntnis führt uns gemeinsam zur Glückseligkeit. Wir sind lebendig und bekennende Menschen, Wir haben das Wissen über die Freiheit in Eigenverantwortung und Selbstbestimmung verinnerlicht.121 Wir Menschen leben friedlich auf der Erde und bringen das Himmelreich in Uns in der Welt hervor, denn wir alle sind durch den Bund mit Gott als Menschen Brüder und Schwestern, als Geschwister sind wir durch den Bund mit Gott gleichwertige Erben des Stammvaters Abraham.13 12 - ff Art. 1, 140, GG, Art. 73 UN-Charta, Vgl. §§ 16, 17, 287 ABGB 13 - 1 Buch Mose - Kapitel 9, Mat 3.2, Mat 4,17, Mat 6.10, Mat 16.28, Mat 20.21, Mat 25.1 – 25.13 44 PACTA SUNT SERVANDA Vorgeschichte der „deutschen Frage“ Im 18. Jahrhundert führte der preußisch-österreichische Dualismus, u. a. 1756–1763 der Siebenjähriger Krieg, zum Ende des Heiligen römischer Reichs. Trotz des Niedergangs der politischen Macht des Kaisertums und der zunehmenden Territorialisierung des Reiches blieb die Reichsidee bis heute erhalten. Die Macht des römisch-deutschen Kaisers Franz II. über die Reichsstände entschwand, und sie gerieten in den Einfluss des napoleonischen Rheinbundes. Als der österreichisch-deutsche „Doppelkaiser“ Franz II. 1806 auf Druck Napoléons die Kaiserkrone niederlegte und die 16 süd- und westdeutschen Reichsstände sich vom Reich lossagten begann die „Franzosenzeit“, und ab 1806 die „deutsche Frage“ im eigentlichen Sinne. Franz II aus dem Hause Habsburg-Lothringen gilt daher als letzte Kaiser des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Die Unruhen der Französischen Revolution und die „deutsche Frage“ sind rechtlich bis heute in die Gegenwart spürbar, nach fast tausendjähriger Geschichte hörte das Heilige Römischen Reich Deutscher Nation auf zu existieren. In den folgenden Jahren lebte die Reichsidee anhand der Auseinandersetzung um die Deutsche Frage immer wieder auf. Die Reichsidee als „großdeutschen Lösung“ in Deutschland trat immer stärker nationalisiert auf und führte schließlich im „Dritten Reich“ zur Rechtfertigung der Rassen- und der Expansionspolitik. Seine Fortläufer findet heute die Reichsidee anhand Vision eines „geeinten Europas“, eines „Großdeutschlands“ oder einer „Europäischen Union“. Der supranationale Ansatz der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebiets der Europäischen Union – besser „Vereinte Staaten von Europa“ – versteht sich jedoch als Fortentwicklung der Usurpation der in Unmündigkeit gehaltenen Nationalstaatlichkeit von Völkern, das entgegen Art. 53, 73, 107 UN-Charta. Die Ursprünge der Europäischen Union liegen womöglich im Personalverbandstaat des „Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation“, und diese beim Amt des Hausmeier, Pippin der Jüngere, auch Pippin III., Pippin der Kurze und Pippin der Kleine genannt (714; † 24. September 768 in Saint-Denis bei Paris). Er war der Sohn Karl Martells und der Vater Karls des Großen. Die faktische Macht lag schon lange bei den karolingischen Hausmeiern, im Amt des Hausmeiers, die merowingischen Könige waren nur noch dem Namen nach die Herrscher. Das Amt des Hausmeiers oder Majordomus bzw. maior domus, stammt aus dem lateinischen maior - der Verwalter und domus - das Haus, also des Verwalters des Hauses, und zählte zu den höchsten Ämtern des frühmittelalterlichen Hofes. Fränkische Hausmeier hatten im Merowinger Reich ursprünglich die Oberaufsicht über unfreie „Hausgesinde“ des Hofes, Später war das Amt des Hausmeiers für die Verwaltung des gesamten Königsgutes zuständig. Der Hausmeier wurde ab dem 7. Jahrhundert faktisch Leiter der Regierungsgeschäfte damit zu einem unverzichtbaren Vertrauten des Merowinger Königs, er ernannte nun Beamte und stellte Urkunden im Namen des Königs aus. 45 PACTA SUNT SERVANDA Der römischer Kaißertitel Fiscus in Europa. Childerichs III war der letzte Merowinger König (743 bis 751), er wurde vom Hausmeier 46 Pippin absetzt und mit seinem Sohn Theoderich im Kloster Prüm Interniert, dannach ließ sich der Hausmeier Pippin am November 751 von einer Versammlung der Franken zu Soissons zum König (Rex Francorum) ausrufen, und beendete somit die Reihe der Könige aus dem Geschlecht der Merowinger; Er übereignete in der Urkunde von Quierzy 754, wie versprochen die von den Langobarden eroberten Gebiete dem Papst, das Dukat Rom, das Exarchat Ravenna, die Pentapolis, Tuszien, Venetien, Istrien und die Herzogtümer Spoleto und Benevent als kirchliche Territorien und hielt somit sein Versprechen. Der Papst bestätigte daraufhin seine Wahl zum katholischen König. Zur Legitimation dieser Titelübernahme bediente sich Pippin nach Darstellung der fränkischen Reichsannalen der Zusage Papstes Zacharias.14 Diese Zusage wurde als Pippinsche Schenkung bekannt und gilt als Grundlage des Kirchenstaates. Seit Mitte des 8. Jahrhunderts wurde unter maßgeblicher Beteiligung des Papsttums im Frankenreich eine an die römische Reichsidee angelehnte Vorstellung, tanslatio imperii (Die Übertragung des Reichs) ins Leben gerufen. Mit der Kaiserkrönung des Frankenkönigs Karl im Jahre 800 erfolgte in diesem Sinne die Übertragung des Kaisertums auf das Frankenreich (translatio imperii), wenngleich es immer noch einen Kaiser im Osten gab, der seinen Anspruch ebenfalls nicht aufgab (Zweikaiserproblem). Mit dem Reichsgedanken waren die Idee der Befriedung Pax Romana und der Anspruch auf die Beherrschung des Erdkreises verbunden. In der Spätantike wurde die Reichsidee auf das nunmehr christianisierte Imperium übertragen - Imperium Christianum, das die christlichen Völker in überstaatlicher Einheit unter einem Kaiser als Statthalter Gottes zusammenschließen sollte. In diesem Zusammenhang wurde immer stärker die Ansicht vertreten, dass das römische Imperium das letzte Reich der Geschichte sei. Mit dem Untergang des weströmischen Reichs, 476 n.Chr. erlosch die Reichsidee nicht, sondern blieb im oströmischen Reich weiterhin lebendig. Auch die Germanenherrscher im Westen, die infolge der Völkerwanderung dort eigene Reiche gegründet hatten, akzeptierten die allgemeine Vorherrschaft des oströmisch-byzantinischen Kaisers zumindest formal. Im Westen wurde nun jedoch die Idee eines erneuerten „römischen Kaisertums“ vertreten. Im Jahre 962 n.Chr. wurde dann mit der Kaiserkrönung Ottos I. das Kaisertum auf die „Deutschen“ übertragen, wenngleich damals freilich kein nationales Selbstverständnis existierte und das Kaisertum stets als supranationale, universelle Institution aufgefasst wurde. In diesem Sinne implizierte die translatio imperii - Übertragung des Reichs - eine Reichsauffassung, nach der das Reich weniger als territorialer Begriff zu verstehen war, sondern als Imperium übergreifend wirkte. 1 14 - Die Reichsannalen, in: Reinhold Rau (Hg.): Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte, Darmstadt 1987, ISBN 3-534-06963-3, S. 1–155, hier S. 14f. zum Jahr 749 Gotha Hofbuchhandlung von E. F. Thienemann. 1867 PACTA SUNT SERVANDA Cognome Cäsar Das althochdeutsche keisar leitet sich von dem lateinischen Eigennamen Caesar des Gaius Iulius Caesar ab, der in der Antike «Kaisar» ausgesprochen wurde und im Griechischen «Kaisar» oder «Kaisaros» hieß. Der Titel Kaiser leitet sich vom Cognomen Caesars ab. Ursprünglich war Caesar ein römisches Cognomen, über dessen Bedeutung (z.B. von lat. caedere, „schneiden“ od. haarig, Elefant, blaugrau), verschiedene Quellen unterschiedliche Auskunft geben. Der Wandel des Eigennamens Caesar zum Herrschertitel Caesar erfolgte in einem achteinhalb Jahrzehnte dauernden Prozess vom Tod Gaius Iulius Caesars 44 v. Chr. bis zum Amtsantritt des Kaisers Claudius im Jahr 41 n. Christus. Zur selben Zeit entstand mit keisar bereits dieses vermutlich älteste lateinische Lehnwort im Germanischen. Erst im Mittelalter entstand dagegen die altslawische Entlehnung, die später zum Wort Zar führte.151 Im mittelalterlichen Heiligen Römischen Reich bildete die Reichsidee und die ihr zugehörige Verbindung von Kaisertum und Kirche die Grundlage des Vorherrschaftsanspruchs innerhalb der Christenheit – wenngleich es auch hier häufig zu Konflikten kam. Dieser Anspruch war jedoch zumeist weniger machtpolitisch als vielmehr ideell und moralisch begründet und bedeutete, dass dem Kaiser, der sich in der Nachfolge der römischen Kaiser sah, eine besondere Vorrangstellung zustand und dem Imperium eine heilsgeschichtliche Bedeutung zugesprochen wurde. Die Pippinsche Schenkung diente der Reichsidee des „Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation“ als Grundlage und ist bis in die Gegenwart rechtlich nicht nachvollziehbar, der genaue Text ist unbekannt und die Schenkungsurkunde nicht erhalten, sodass die genauen Umstände der Pippinschen Schenkung bis heute auch von Historikern als Fälschung bezweifelt werden. Durch Pippin fand in Europa das Gottesgnadentum als Begründung für monarchische Herrschaftsansprüche zum ersten Mal Anwendung. Der Begriff „durch die Gnade Gottes“ war auch in Österreich die Begründung für monarchische Herrschaftsansprüche des Kaisers und entwickelte sich aus dem Titelzusatz Dei Gratia das lateinisch „durch die Gnade Gottes“ bedeutet. Die Reichskrone des Heiligen Römischen wurde um das Jahr 1000 geschaffenen. Der alttestamentarische Sinnspruch (Per) Me Reges Regnant – Durch mich regieren die Könige (Buch der Sprichwörter 8, 15) soll auf das Gottesgnadentum ihrer Träger verweisen. Durch das sogenannte Gottesgnadentum wurde Karl der große 9. Oktober 768 König des Fränkischen Reiches, auf der Basis am 25. Dezember 800 sah man seine Herrschaft im Frühmittelalter als Römischer Kaiser im Erbe antiker-christlicher Vorstellungen durch göttliches Recht legitimiert „a deo coronatus … imperator“ - von Gott gekrönter... Kaiser und begriff sein Kaisertum, als durch diese göttliche Legitimation bestimmte Einheit von Staat, Kirche und Religion. 15 - Günther Drosdowski: Duden Band 7 – Das Herkunftswörterbuch: Etymologie der deutschen Sprache. Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1989, ISBN 3-411-20907-0 47 PACTA SUNT SERVANDA Vom Wort Palatium stammen auch die Wörter Palast und Pfalz ab. Auf dem Hügel Palatin in Rom (lateinisch: Mons Palatinus, italienisch: Monte Palatino), nahmen Kaiser Augustus und seine Nachfolger ihren Wohnsitz, später bezogen die Kaiser auf dem Palatin ihre Regierungsgebäude. Palatinus bezieht sich auf den Regierungssitz und bedeutet so viel wie „zum Kaiserpalast gehörig“. Als Person ist ein Palatinus, in Konsonantenerweichung (Lenisierung) der Paladin welcher dem Kaiser besonders nahesteht. In der Antike hat man anfangs das Personal oder eine einflussreiche Person das im Palast des Kaisers lebt als Palatinus bezeichnet und später vor allem dessen treueste Gefolgsleute da der Kaiser seine Palastangehörigen mit hohen Würden (Aufgaben, Verantwortung, Vollmachten) ausstattete. Aufgrund der sakralen Persönlichkeit eines Kaisers als pontifex maximus wurde schon zu dieser Zeit eine sakrale Dimension auf die Paladine übertragen. Seine größte Bedeutung erlangte der Paladin im Mittelalter. Sieben Kurfürsten wählten, den König und kürten ihn. Durch das Reisekönigtum blieb der Hofstaat und der König, nicht an einer Hauptstadt, sondern zog von einer Königspfalz zur nächsten. Die Paladine zur Zeit des Reisekönigtums werden geschichtswissenschaftlich anders genannt: Aus palatinus wurde „Pfalz“, und damit waren palatini „Pfalzgrafen“, und der Ort an dem sie wohnten wurde ebenfalls „Pfalz“ genannt, auch: der Ort, an dem der Kaiser gerade verweilte, genau wie das dazugehörige Land. Die Königspfalz waren Stützpunkte des römisch-deutschen Königs der nach Salbung durch den Papst im Reich „Kaiser“ genannt wurde. Der Pfalzgraf war der Verweser (Verwalter) der Pfalz und in Abwesenheit des Kaisers Vermittler zwischen dem Reich und Kaiser. Als „Paladin“ wurden in der Neuzeit von Monarchen Personen ausgezeichnet, besonders in Großbritannien und dem Deutschen Reich Bismarcks. Auch Hitler nannte seinen „zweiten Mann im Staat“ Hermann Göring „Paladin“. Zur Zeit der Aufklärung zerbröckelte die Legitimationsgrundlage des Kaisers, schon ab dem 13. / 14. Jahrhundert wurde der Reichsidee zunehmend die Idee des „Nationalstaates“ entgegengestellt. Aufklärerische Denker stellten das Gottesgnadentum, den Absolutismus und den Adel, als Legitimationsgrundlage „sozial exklusiver Gruppe mit gesellschaftlichem Vorrang“ welche per Abstammung Herrschaft ausübten und diese in der Regel innerfamiliär vererbten, in Frage. Die Bedeutung des Kaisertums hatte bereits mit dem Ende der Staufer stark abgenommen. Erst als Heinrich VII 1312 zum Kaiser gekrönt wurde und in verschiedenen Schriftstücken die Größe des universellen Imperiums beschwor, wurde eine gewisse renovatio imperii eingeleitet. Allerdings blieb der Einfluss des Kaisertums weiterhin stark beschränkt, und die Machtstellung des Heiligen Römischen Reiches in Europa schwand immer mehr dahin. Die Aufklärung griff im mittleren und späten 18. Jahrhunderts vorausgehende Vorstellungen der Renaissance, des Humanismus und der Reformation auf und entwickelte sie zwischen 1680 und 1720 durch die Querelle des Anciens et des Modernes (französisch für Streit der Alten und der Neuen) fort! Zwischen 1730 - 1740 tobte ein Kampf der Aufklärung im Bewusstsein, gegen traditionelle und scholastische Gegenströmungen um mit der gesamten Vergangenheit zu brechen. 48 PACTA SUNT SERVANDA ehrloses, gemeines, heimtückisches Handeln Das deutsche Recht „ der ersten Nacht“, auf latain - Jus primae Noctis oder französisch - droit de cuissage, wurde das Recht eines Gerichtsherren bezeichnet, die bei der Heirat von Personen, seiner Herrschaft unterstehen! Rechtshistorisch versteht man unter Infamie oder Verrufenheit den Zustand eingeschränkter Rechtsfähigkeit infolge der Aberkennung oder Schmälerung der bürgerlichen Ehrenrechte einer Person. Das ius primae noctis ist römisches Recht von der Leibeigenschaft der mehrheitlich bäuerischen Bevölkerung in Europa. Feudalherren haben aus Mangel der Mitgift der Frau die erste Nacht mit der Brau vor dem Bräutigam verbracht. Frauen erhielten eine Mitgift für den Mann, die dem Ehemann während der Dauer der Ehe zur Verfügung stand. Durch Infamie haben Feudalherren (lateinisch: infamia = „Schande, Schimpf“, wörtl. „Unaussprechliches“) werdende Männer nach römischem Recht über die Vergewaltigung der Frau gehörnt und dadurch sie entehrt, somit konnte die Leibeigenschaft der entehrten Unfreien begründet werden. Erste historische Überlieferungen des herrschaftlichen Rechts der ersten Brautnacht werden im Epos Gilgamesch (3. Jahrtausend v. Chr.) historisch belegt (Tafel 2, Zeile 144). Hiernach fordert der Herrscher Gilgamesch zum Zeichen seiner Macht das ius primae noctis für sich ein. Infamie bezeichnet im gewöhnlichen Sprachgebrauch ein ehrloses, gemeines, heimtückisches Handeln oder die Ehrlosigkeit als solche. Begrifflich setzte Infamie eine föderative Gesellschaft voraus, die ein Wissen über Infamie hatte und dadurch ein bestimmtes Verständnis der „Ehre“ besitzt. Dass römische Recht kennt folgende Begriffe zur Änderung des rechtlichen Status oder Schmälerung der Ehre (capitis diminutio): capitis diminutio minima als Wechsel in der Familienzugehörigkeit, capitis diminutio media als Verlust des Bürgerrechts und der Familienzugehörigkeit, capitis diminutio maxima als Verlust der Freiheit, des Bürgerrechts und Familienzugehörigkeit. Das Konzept der Einschränkung der Rechtsfähigkeit Infamie fand über das römische Recht Eingang in die späteren abendländischen Rechtssysteme. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte konnte im deutschen Strafrecht bis 1969 als Nebenfolge der Verurteilung wegen bestimmter Straftaten erklärt werden. Infamia iuris, ließ römisches Recht infolge gewisser Handlungen eintreten und zwar entweder als infamia immediata eine unmittelbare Folge der Handlung selbst oder als infamia mediata infolge des Richterspruchs, welcher den Betreffenden einer solchen Handlung für schuldig erklärte. 1 49 PACTA SUNT SERVANDA Die Moderne eine neue Zivilisation? Folgen von Infamie sind Unfähigkeit zu Staats- und Gemeindeämtern, zur prozessualischen Vertretung vor Gericht und zum vollgültigen gerichtlichen Zeugnis. Die Entehrung der Männer durch ihre Frauen als leibeigenen der Grundherren wurde unwissentlich hingenommen oder falls dies möglich war, durch Ersatzzahlung an den Gutsherrn, verhindert, nachweislich wurde sie während der Aufklärung stark kritisiert16), 17), 18), 19); 1 Vom einem Zeitalter der Aufklärung kann erst ab den 1740er-Jahren die Rede sein. Hatte man während des Humanismus und während der Renaissance noch eine Wiederbelebung der Antike gefordert, um dem Mittelalter zu entrinnen, kam am Ende des 17. Jahrhunderts die Überlegung, ob die Moderne nicht eine ganz eigene Zivilisation wäre, die nicht nur dem Mittelalter, sondern auch der Antike überlegen ist! Die Aufklärung hatte dabei das Ziel sich feudaler Autoritäten zu entledigen. Etymologisch stammt das Wort Zivilisation vom französischen civilisation. Es kann weiter verfolgt werden über das lateinische civilis, welcher seine Wurzeln im Begriff civis hat welcher am Anfang die Stadtbewohner Roms als die Bürger bezeichnete, es besteht eine Verwandtschaft mit dem lateinischen Begriff civitas, welcher Städte und Stadtstaaten bezeichnet. Der Begriff civilisation, der sich im ausgehenden 18. Jahrhundert ursprünglich auf die französische Gesellschaft des Ancien Régime (französisch für „frühere Regierungsform“) bezog und die positiven Erwartungen im Zeitalter der Aufklärung an den Fortschritt der Gesellschaft zum Ausdruck brachte, erfuhr im Zuge des Kolonialismus im 19. Jahrhundert eine Neubewertung. Eine Zivilisation welche nicht nur dem Mittelalter, sondern auch der Antike überlegen wäre, etablierte sich in den Köpfen der Menschen und dadurch entstand eine Vorstellung daß Menschen außereuropäischer Gesellschaften unzivilisiert wären. Den sogenannten unzivilisierten Gesellschaften wurde als Maßstab die eigene zivilisierte europäische Gesellschaft gegenübergestellt und aufgedrückt, was für eine Anmaßung! Während sich in den angelsächsischen Ländern und in Frankreich eine Gleichsetzung von Kultur (lat. cultura „Bearbeitung, Pflege, Ackerbau“, von colere „wohnen, pflegen, verehren, den Acker bestellen“) und Zivilisation durchsetzte, entwickelte sich dagegen in Deutschland eine Abgrenzung der als tiefgründig und wertvoll verstandenen deutschen Kultur gegenüber der als oberflächlich dargestellten westlichen Zivilisation. Bürger (lat. civis) ist der Angehörige eines Staates und einer Kommune (lat. communis‚ allgemein, gemeinschaftlich‘). Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der Staatsbürger, er ist auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde. Aus der Staatsangehörigkeit resultieren Rechte und Befugnisse, sogenannte bürgerliche Ehrenrechte. 16 - http://www.voltaire-integral.com/Html/00Table/11_chap.html 17 - http://www.correspondance-voltaire.de/html/moeurs.htm 18 - Johannes Rogalla von Bieberstein: Adelsherrschaft und Adelskultur in Deutschland, Limburg an der Lahn, 19 - Walter Görlitz: Die Junker. Adel und Bauern im deutschen Osten, Limburg an der Lahn 1981, 4. Auflage 50 PACTA SUNT SERVANDA 1815 Die Nachkriegsordnung Europas Das Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindebürger, der als Staatsangehöriger zur politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom Einwohner (Schutzbefohlene) der Gemeinde. In einem weiteren Sinn kann Bürger aber auch alle Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Nationalität bedeuten. Dann ist die allen liberalen Verfassungen zugrunde liegende Unterscheidung zwischen Staat (früher: Obrigkeit) und Gesellschaft (früher: Untertan) gemeint. Bürger sind dann alle gesellschaftlichen, nichtstaatlichen Akteure (Zivilpersonen). Es sind grundrechtsberechtigte Personen, der Staat ist dagegen ihnen gegenüber grundrechtsverpflichtet. Diese Unterscheidung zwischen Kultur und Zivilisation blieb bis nach 1945 im deutschen Sprachraum vorherrschend. Der von deutschen Fürsten 1806 auf Bestreben Napoleons gegründete und ihm zur Heerfolge verpflichteten Rheinbund wurde im Oktober 1813 von den vereinigten österreichischen, russischen und preußischen Truppen in der Völkerschlacht bei Leipzig vernichtend geschlagen. Im April 1814 dankte Napoleon ab. Im September begann der Wiener Kongress zur Neuordnung Europas. Im März 1815 kehrte der geächtete Napoleon aus seinem Exil in Elba nach Frankreich zurück, durch die Niederlage in der Schlacht bei Waterloo im Juni 1815 wurde sein Ende endgültig besiegelt. 1815 wurde der Deutsche Bund mit dem Bundestag in Frankfurt unter dem ständigen Vorsitz Österreichs als Nachfolger des Heiligen Römischen Reiches gegründet. Gleichzeitig wurde zwischen Preußen, Österreich und Russland die sogenannte Heilige Allianz am 26. September 1815 beschlossen, die gegen alle Liberalisierungs- und Demokratisierungsideen, die von Westeuropa ostwärts wanderten, die politische Stabilität in Europa garantieren sollte. Deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit Art. 7. In wie fern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sei, wird in der engen Versammlung durch Stimmen-Mehrheit entschieden. Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundes Einrichtungen, in jura singulorum oder Religions-Angelegenheiten ankommt, kann weder in der engeren Versammlung noch in Pleno ein Beschluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden. Alle nähern Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen werden der Bundesversammlung bei Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten. 51 PACTA SUNT SERVANDA Das Jura singulorum? Das Jura singulorum wörtlich „die Rechte der Einzelnen“ kann sowohl im Staats-, Konfessions-, als auch im Gläubigerrecht gefunden werden. Liegen "jura singulorum" vor, kann eine Gemeinschaft nicht in demokratischer Abstimmung den Halter dieser Rechte überstimmen; der Besitzer der "jura singulorum" ist hier frei in seiner Entscheidung. In der Revolution des Jahres 1848 strebten die Völker der Monarchie nach Demokratie und Unabhängigkeit, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts Erstarken nationalistischer Bewegungen der verschiedenen Nationalitäten im Vielvölkerstaat Österreich konnten vom Kaiserhaus gegeneinander ausgespielt werden und arbeiteten vehement gegeneinander. Diese Uneinigkeit der der verschiedenen Nationalitäten im Vielvölkerstaat und die Hilfe Russlands retteten in der Revolution von 1848 das Kaisertum vor dem Auseinanderfallen. Staatskanzler Metternich wurde verjagt, nur die k. k. Armee unter Radetzky, Jelačić und Windisch-Graetz und die Hilfe der russischen Armee sicherten der Monarchie im Vielvölkerstaat das Überleben. Am 2. Dezember 1848 löste auf Wunsch der Dynastie der 18jährige Franz Joseph den kranken Kaiser Ferdinand I. auf dem Thron ab. Die Popularität des unerfahrenen neue Herrscher war in den ersten 20 Jahren seiner Regierung ausgesprochen gering, Hintergrund ist wahrscheinlich das Urteil vom 1849 über die aufständischen Dutzend der höchsten ungarischen Heerführer die er hinrichten ließ. des Weiteren hob er 1851 im Silvesterpatent die von ihm selbst oktroyierte Verfassung auf. Im Deutschen Krieg 1866 unterlag der Deutschen Bund unter der Führung Österreichs den Preußen und ihren Verbündeten in der Schlacht bei Königgrätz. Bereits 1859 hatte Österreich nach der Schlacht von Solferino die Vorherrschaft in Norditalien verloren. Mit der Niederlage im Deutschen Bruder Krieg musste Österreich 1866 auch noch Venetien an das mit Preußen verbündete Italien abtreten. Im Kampf um die Vormachtstellung im Deutschen Bund (Deutscher Dualismus) erzwang Preußen unter Bismarck eine Entscheidung im Sinn der kleindeutschen Lösung ohne Österreich. Der Deutsche Bund löste sich auf und Österreich spielte im weiteren deutschen Einigungsprozess keine Rolle mehr. Der Kaiser war durch die Niederlagen politisch geschwächt, dies führte im Inneren des Vielvölkerstaates zu tiefgreifenden Reformen; er gab Gegen seinen zähen Widerstand seine absolutistische Regierungsweise auf, 1860 folgten dem unzweckmäßig gewordenem Oktoberdiplom das Februarpatent und 1861 die Umwandlung in eine konstitutionelle Monarchie, mit dem der Reichsrat als Parlament geschaffen wurde. Die durch den Ausgleich erfolgte Begünstigung der Magyaren von 1867 beendete den Boykott des Staates durch die magyarische Aristokratie und führte zur Umwandlung des bisherigen Einheitsstaates in die österreichisch-ungarische Doppelmonarchie, eine Realunion. In Cisleithanien (ein Begriff der Bürokraten- und Juristensprache), der nicht offiziell meist Österreich genannten westlichen Reichshälfte, wurde dies durch die so genannte Dezemberverfassung 1867, die bis 1918 in Kraft blieb, effektuiert. 52 PACTA SUNT SERVANDA Die Magyaren, wurden in der Innenpolitik nun von Österreich weitestgehend unabhängig, die Begünstigung der Magyaren gegenüber den anderen Völkern heizte weiter im 53 Vielvölkerstaat Nationalitätenkonflikte an. In Österreich führten die nationalen Wünsche der einzelnen Volksstämme in den 1880er Jahren im Reichsrat, dessen Männerwahlrecht sukzessive demokratisiert wurde, zu kurzlebigen Zweckbündnisse. Der Reichsrat wurde vom Kaiser deshalb oft Monate lang vertagt. Die k.k. Regierungen wechselten häufig. Das seit 1878 mit Zustimmung des Berliner Kongresses besetzten Bosnien, wurde 1908 Einverleibt. Im Vielvölkerstaat des Osmanischen Reichs herrschten im Jahre 1908 ebenfalls politische Instabilitäten, dies nutzte Österreich-Ungarn aus um sich Bosnien und Herzogiwina zu bemächtigen. Durch Annexion setzte man am 16. September 1908 den verabredeten Plan zwischen Österreich und Russland auf Schloss Buchlau in Böhmen um, was Österreich Bosnien und Herzegowina zusicherte, und im Gegenzug Russland die freie Durchfahrt durch den Bosporus und die Dardanellen brachte. Die Monarchie trat auf den Balkan in Konkurrenz zu Russland, das sich als Schirmherr aller Slawen verstand. Nach dem erzwungenen Rückzug aus Deutschland und Italien hatten der Kaiser und für seine außenpolitischen Berater Südosteuropa als neues Einflussgebiet erkoren. Anlässlich seines Namenstages am 4. Oktober 1908 gab Franz Joseph per Handschreiben folgende Verfügung heraus: „Ich habe Mich bestimmt gefunden, die Rechte Meiner Souveränität auf Bosnien und die Herzegowina zu erstrecken und die für Mein Haus geltende Erbfolgeordnung auch für diese Länder in Wirksamkeit zu setzen, sowie ihnen gleichzeitig verfassungsmäßige Einrichtungen zu gewähren.“ 1914 führten die dauernde Krise auf dem Balkan zum Attentat von Sarajevo und am Juli zur Kriegserklärung an Serbien; auf Grund der europäischen Beistandspakte begann binnen einer Woche der Ersten Weltkrieg und der genannte Große Krieg entstand. Am 31. Oktober 1918 trat das Königreich Ungarn aus der Realunion mit Österreich aus, im Herbst 1918 war die Niederlage der Doppelmonarchie unausweichlich geworden, ohne Mitwirkung von Kaiser, k.k. Regierung oder Reichsrat teilte sich Parallel dazu Cisleithanien auf, dies führte letztendlich zum partiellen Völkerbund und Zerfall des Kaiserreichs. 1 PACTA SUNT SERVANDA Von Deutschösterreich bis zur Republik Österreich. Österreich war bis zum Bekenntnis 1917 zum Nationalstaat, ein historisch gewachsener religiöser Vielvölkerstaat eines römisch-katholischen Kaiserkultes, scheinbar durch „Gottes Gnaden“ und erstreckte sich über das Siedlungsgebiet, beziehungsweise dem Kultur- und Sprachraum mehrerer Völker. Der Vielvölkerstaat war ethnisch nicht homogen und wurde somit im Gegensatz zum Einvolkstaat, der vornehmlich aus einem Glauben und einer Nationalität besteht, anhand römischer Ideologie des Kaiserkultes aus mehreren Völkern gebildet. Im Mai 1917 kam es im österreichischen Parlament zu einer grundlegenden Entscheidung durch den Reichsrat. Die Schwierigkeit der zu entscheidenden Angelegenheit lag in der Befreiung der Menschen aus der Herrschaft des Feudalsystems. Erhalt der Gemeinschaft der zugehörigen Staatsbürger und Staatsangehörigen und Erhalt der Gesellschaft. Entschieden wurde der Erhalt der Einheit von der Vielvölkergemeinschaft in der Hoffnung auf die Absicht eines ethnisch homogen österreichischen Nationalstaates. Diese kulturellen Eigenschaften und Merkmale des Bekenntnisses zum Nationalstaat werden, wie ein nationales Ethos des österreichischen Volkes oder der Weltbürger rechtlich, vorausgesetzt. Grundlegend entspricht dies der Nation und einem menschlichen Konzept. Menschen jedoch missverstehen sich als Personen und historisch das Deutsche Reich ab 1871 bis 1945 als National-Ideologie. Nation - Begriffsgeschichte: Johann Christoph Adelung beschreibt in seinem „grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart“ am Ende des 18. Jahrhunderts den Begriff Nation wie folgt: „Die Eingebornen Einwohner eines Landes, sofern sie einen gemeinschaftlichen Ursprung haben, und eine gemeinschaftliche Sprache reden, sie mögen übrigens einen einzigen Staat ausmachen, oder in mehrere verteilt sein […] Auch besondere Zweige einer solchen Nation, d.i. einerlei Mundart redende Einwohner einer Provinz, werden zuweilen Nationen genannt, in welchem Verstande es auf den alten Universitäten, wo die Glieder nach Nationen vertelt sind, üblich ist [..] Ehe dieses Wort aus dem Lateinischen entlehnt wurde, gebrauchte man Volk für Nation, in welchem Verstande es auch noch von alten Nationen üblich ist. Wegen der Vieldeutigkeit dieses Wortes aber hat man es in dieser Bedeutung großen Teils verlassen und Völkerschaft für Nation einzuführen gesucht, welches Wort auch Bereits beifall gefunden“. Im „Deutschen Handwörterbuch“ der Brüder Grimm wird Nation definiert als: „Das (Eingeborene) Volk eines Landes, einer großen Staatsgesamtheit“ Ähnlich sind die Begriffsbestimmungen in der etwa zeitgleich entstandenen „Oeconomischen Encyclopädie“, von Johann Georg Krünitz und sehr viel umfangreicher, in dem in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts entstandenen „Meyers Konversations-Lexikon“. In seiner berühmten Rede von 1882 „QU’EST-CE QU’UNE NATION?“ („Was ist eine Nation?“,) benannte Ernest Renan 54 PACTA SUNT SERVANDA Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft als die Faktoren, die das principe spirituel der 55 Nation konstituieren würden: „Die Nation ist eine große Solidargemeinschaft, die durch das Gefühl für die Opfer gebildet wird, die erbracht wurden und die man noch zu erbringen bereit ist. Sie setzt eine Vergangenheit voraus und lässt sich dennoch in der Gegenwart durch ein greifbares Faktum zusammenfassen: die Zufriedenheit und den klar ausgedrückten Willen, das gemeinsame Leben fortzusetzen. Die Existenz einer Nation ist (man verzeihe mir diese Metapher) ein tägliches Plebiszit, wie die Existenz des Individuums eine ständige Bekräftigung des Lebens ist.“ Anknüpfend am römischen Sprachgebrauch des christlichen Latein bezeichnen „nationes“ oder „gentes“ in erster Linie die nichtjüdischen Heidenvölker, Anhänger heidnischer Kulte oder bekehrungswillige Heiden, die mit den jüdischen Christen das Evangelium annehmen und mit ihnen die Gemeinschaft der Kirche bilden. Der Begriff ist demnach „seit dem 16. Jahrh. aus dem französischen nation, ital. nazione (vom lat. natio)“ in die Deutsche Sprache aufgenommen worden. An der mittelalterlichen Universität mußten sich die Studenten noch nach Herkunftsländern in „nationes“ mit eigenen Statuten und Prokuratoren einschreiben. Universitätsnationen wurden nach den wichtigsten Herkunftsgebieten der Studenten benannt. An der Pariser Universität wurden die nationes gallicorum, normannorum, picardorum und anglicorum unterschieden, wobei zur „gallischen“ auch die Italiener, Spanier, Griechen und Orientalen zählten und zur „englischen“ auch die Deutschen und ihre nördlichen und östlichen Nachbarvölker. An der Prager Universität gehörten zur „polnischen“ Nation neben den Studenten aus dem Königreich Polen auch die Studenten der östlichen Reichsteile, zur „böhmischen“ auch Ungarn und Südslawen, zur „bayerischen“ außer den Bayern die Schwaben, Franken, Hessen, Rheinländer und Westfalen, sowie zur „sächsischen“ die Norddeutschen, Dänen, Schweden und Finnen. Der Nationalismus ist also eine Entwicklung politischer Kollektive europäischer Neuzeit. Der Nationsbegriff, mit dem in der vorbürgerlichen Zeit an den ersten Universitäten die Studenten aus bestimmten europäischen Regionen als jeweilige Nation (nationes) kategorisiert wurden, ist von der staatsbezogenen Nationsentwicklung zu unterscheiden. Die Begriffe Staat und Nation wurden zu Beginn des bürgerlichen Zeitalters und der Moderne miteinander verbunden oder gleichgesetzt. Für Politische Kollektive, die sich wie in der Französischen Revolution (1789–1799) in der Nationalversammlung zu einer Nation als Staat mit einer Verfassung konstituieren, bestehen Begriffe wie Willensnation oder Staatsnation. Staat und Nation werden hier synonym verwendet. Statt völkischer Konstruktionen dienten hier vor allem Ideale wie „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ als Grundlage der Nation. In diesem Zusammenhang wird auch postuliert, dass partikulare (besondere) territoriale Bindungen abgestreift werden müssen, um die Schaffung einer gemeinsamen Nation zu ermöglichen. Die Zugehörigkeit zur Nation wird hier an ein Emanzipationsversprechen und an einen Zwang zur Assimilation geknüpft. 1 PACTA SUNT SERVANDA Die Form der Konstruktion von Nationen zeigt sich in einer Reihe von Widersprüchen, wenn 56 beispielsweise die Sprache als nationales Merkmal gedeutet wird. So bilden z.B. die Staaten Brasilien und Portugal trotz gemeinsamer portugiesischen Amtssprache keine gemeinsame Nation, weil sie sich zum einen in unterschiedlichen Kulturräumen befinden und weil sei zum anderen ihre Bevölkerungen unterschiedliche Staatsbildungsprozesse erlebt haben. „Ein Volk bildet eine Nation nicht wegen einer gemeinsamen Rasse, Sprache oder Religion, nicht wegen gemeinsamer Interessen oder wegen der Geographie, sondern vielmehr auf Grund gemeinsamer Erinnerungen an die Vergangenheit sowie auf Grund des Wunsches, gegenwärtig und künftig zusammenzuleben“. Nur im Nationalstaat fällt das Staatsgebilde mit dem Begriff der Nation zusammen. Nur im Lateinischen bezeichnete Natio ursprünglich eine Gemeinschaft von Menschen gleicher Herkunft, die eine durch gemeinsame Sprache, Sitten und Bräuche kenntliche Gemeinschaft bilden. Im römischen Sprachgebrauch war Natio zunächst als Fremdbezeichnung für ein fremdartiges eingewandertes Volk gedacht, welches mit der einheimischen Bevölkerung zusammenlebte. Als Selbstbezeichnung für ein Volk mit politisch-staatlicher Einheit und durch eine gemeinsame Vorfahren und Geschichte begründete Eigenart, gewinnt der Begriff Nation seit dem 16. Jahrhundert erst im Französischen an Bedeutung, die sich im 18. Jahrhundert mit der Französischen Revolution, welche ich unter Betonung der Gesamtheit und Souveränität des Staatsvolkes gegenüber ständischen und partikularen Ansprüchen auf staatliche Hoheit, auch in den übrigen europäischen Sprachen äußerte. „In Folge der Revolution und wachsender Bevölkerungszahlen entfaltete die Idee der Nation als ein Gesamtstaat eine hohe Dynamik, die anfangs gegen den autokratischen Feudalismus, wirtschaftlich und politisch einengende Kleinstaaterei und landsmannschaftliches Denken (Deutsche Fürstenstaaten beziehungsweise Deutscher Sprach- und Kulturraum) oder aber gegen imperiale fremde Herrschaft (Vielvölkerstaaten Rußland, Österreich-Ungarn) gerichtet war.“ Wirtschaftliche Ermächtigung der Regierung Durch eine Ermächtigung erhält ein Dritter die Erlaubnis auf fremde Rechnung ein ihm sonst nicht zustehendes Recht oder eine Rechtsposition selbst im eigenen Namen auszuüben. Kaiser Franz Joseph I. hatte bereits mit einer Ermächtigung seine Regierung per kaiserlicher Verordnung am 10. Oktober 1914, RGBl. Nr. 274 auf wirtschaftlichem Gebiete ermächtigt, während Kriegszeiten die notwendigen Verfügungen zum Funktionieren der Wirtschaft und zur Versorgung der Bevölkerung durch Verordnung zu treffen, dabei auch Gesetze zu ändern. im Frühjahr 1917 ermächtigte Sein Nachfolger Kaiser Karl I die k. und k.- Regierung durch den Reichsrat, dem Parlament der österreichischen Reichshälfte, zum ersten Mal seit dem Frühjahr 1914, notwendige Verfügungen zum Funktionieren der Wirtschaft und zur Versorgung der Bevölkerung zu treffen. PACTA SUNT SERVANDA Das Gesetz vom 24. JULI 1917 hat den offiziellen Wortlaut: „Gesetz vom 24. Juli 1917, mit welchem die Regierung ermächtigt wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen.“ Das KWEG 1917, wie oben feststellbar, ermächtigte die Regierung auf wirtschaftlichem Gebiete Vorkehrungen, auf Rechnung des Kaisers, zu treffen und wurde in die quasi Republikanische Verfassungsstruktur übernommen, wodurch die fortdauernde Gültigkeit des KWEG bestätigt wurde.17 Im KWEG 1917 ist eine periodische Vorlage der Notverordnungen an den Reichsrat vorgesehen, gleichzeitig erfolgte eine Vorlage an die konstituierende Nationalversammlung. Oktober 1918 das Völkermanifest Am 16. Oktober 1918 erließ Karl I. für ganz Cisleithanien (Österreich) das Völkermanifest. Die provisorische Nationalversammlung des neuen Staates Deutschösterreich trat zur Neuordnung zwischen 21. Oktober 1918 bis 16. Februar 1919 zusammen Dieses Manifest sollte den Anstoß dazu geben, die österreichische Reichshälfte unter der Schirmherrschaft des Kaisers „Thron“ umzuwandeln. Der Kaißer verzichtete ausdrücklich auf alle Staatsgeschäfte und anerkannte die „Form“ von Deutschösterreich im vorhinein an. Das Völkermanifest sieht nun vor, dass das Recht der moralischen Instanz Thron, in Verantwortung eines selbstbewussten Volkes zur Neuordnung übergeht: An Meine getreuen österreichischen Völker! Seitdem Ich den Thron bestiegen habe, ist es Mein unentwegtes Bestreben, allen Meinen Völkern den ersehnten Frieden zu erringen sowie den Völkern Österreichs die Bahnen zu weisen, auf denen sie die Kraft ihres Volkstums, unbehindert durch Hemmnisse und Reibungen, zur segensreichen Entfaltung bringen und für ihre geistige und wirtschaftliche Wohlfahrt erfolgreich verwerten können. Das furchtbare Ringen des Weltkrieges hat das Friedenswerk bisher gehemmt. Heldenmut und Treue – opferwilliges Ertragen von Not und Entbehrungen haben in dieser schweren Zeit das Vaterland ruhmvoll verteidigt. Die harten Opfer des Krieges mußten uns den ehrenvollen Frieden sichern, an dessen Schwelle Wir heute, mit Gottes Hilfe, stehen. Nunmehr muß ohne Säumnis der Neuaufbau des Vaterlandes auf seinen natürlichen und daher zuverlässigsten Grundlagen in Angriff genommen werden. Die Wünsche der österreichischen Völker sind hierbei sorgfältig miteinander in Einklang zu bringen und der Erfüllung zuzuführen. Ich bin entschlossen, dieses Werk unter freier Mitwirkung Meiner Völker im Geiste jener Grundsätze durchzuführen, die sich die verbündeten Monarchen in ihrem Friedensangebote zu Eigen gemacht haben. Österreich soll, dem Willen seiner Völker gemäß, zu einem Bundesstaate werden, in dem jeder Volksstamm auf seinem Siedlungsgebiete sein eigenes staatliches Gemeinwesen bildet. 57 PACTA SUNT SERVANDA Der Vereinigung der polnischen Gebiete Österreichs mit dem unabhängigen polnischen 58 Staate wird hierdurch in keiner Weise vorgegriffen. Die Stadt Triest samt ihrem Gebiete erhält, den Wünschen ihrer Bevölkerung entsprechend, eine Sonderstellung. Diese Neugestaltung, durch die die Integrität der Länder der ungarischen heiligen Krone in keiner Weise berührt wird, soll jedem nationalen Einzelstaate seine Selbständigkeit gewährleisten; sie wird aber auch gemeinsame Interessen wirksam schützen und überall dort zur Geltung bringen, wo die Gemeinsamkeit ein Lebensbedürfnis der einzelnen Staatswesen ist. Insbesondere wird die Vereinigung aller Kräfte geboten sein, um die großen Aufgaben, die sich aus den Rückwirkungen des Krieges ergeben, nach Recht und Billigkeit erfolgreich zu lösen. Bis diese Umgestaltung auf gesetzlichem Wege vollendet ist, bleiben die bestehenden Einrichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen unverändert aufrecht. Meine Regierung ist beauftragt, zum Neuaufbaue Österreichs ohne Verzug alle Arbeiten vorzubereiten. An die Völker, auf deren Selbstbestimmung das neue Reich sich gründen wird, ergeht Mein Ruf, an dem großen Werke durch Nationalräte mitzuwirken, die – gebildet aus den Reichsratsabgeordneten jeder Nation – die Interessen der Völker zueinander sowie im Verkehre Meiner Regierung zur Geltung bringen sollen. So möge unser Vaterland, gefestigt durch die Eintracht der Nationen, die es umschließt, als Bund der freien Völker aus den Stürmen des Krieges hervorgehen. Der Segen des Allmächtigen sei über unserer Arbeit, damit das große Friedenswerk, das Wir errichten, das Glück aller Meiner Völker bedeute. Wien, am 16. Oktober 1918 Karl m. p. Hussarek m. p.“ 1. Der Ausdruck Volk (über mittelhochdeutsch volc aus althochdeutsch folc, dies aus urgermanisch fulka „die Kriegsschar“) ist erstmals im 8. Jahrhundert belegt und bedeutet „viele“. Zu Grunde liegt dieselbe indogermanische Wortwurzel, von der auch die Wörter „voll“ und „viele“ abgeleitet werden können; auf die ursprüngliche Bedeutung „Kriegsschar“, „Kriegerhaufen“ weist auch die slawische Wortwurzel pulk- hin, die allgemein als frühe Entlehnung aus dem Germanischen gilt, und später ins Deutsche mit spezieller Bedeutung als Pulk zurückentlehnt worden ist. Eine Verbindung des Wortes Volk zum lateinischen vulgus für „Menschenmenge“ gilt als unwahrscheinlich, da der deutsche Anlaut f- (auch wenn als v- geschrieben) auf ein indogermanisches p- zurückzuführen ist; eine Wurzelverwandtschaft mit dem lateinischen Wort plēbs für „Volksmenge“ (zu lateinisch plēre „füllen“) ist dagegen lauthistorisch plausibel. 2. Ein aus mehrern Menschen bestehendes Ganze, doch nur in engerm Verstande, eine Menge Menschen, welche einen gemeinschaftlichen Stammvater erkennen, und durch eine gemeinschaftliche Sprache verbunden sind, in welchem Verstande es denn auch von mehrern Ganzen dieser Art den Plural leidet. PACTA SUNT SERVANDA Ablehnung der Rechtsnachfolge Die Auflösung und Übernahme der Aufträge und Vollmachten der k. und k. - Ministerien geschah am 21. Oktober 1918 - unter ausdrücklicher Ablehnung jeder Rechtsnachfolge Vgl., Gesetz 484 vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform. Daher liegt es nahe, dass ab diesem Zeitpunkt anhand der kriegswirtschaftliche Ermächtigung durch die Regierung seitdem nur auf wirtschaftlichem Gebiete verordnet wird. Am 30. Oktober konstituierte sich als Reaktion auf den Abfall aller nichtdeutschen Gebiete auf Grundlage des Völkermanifests der Staat Deutschösterreich. Mit 31. Oktober 1918 trat das Königreich Ungarn aus der Realunion mit Österreich aus. Parallel dazu teilte sich Cisleithanien ohne Mitwirkung von Kaiser, k.k. Regierung oder Reichsrat auf: in die neuen Staaten Deutschösterreich und Tschechoslowakei. Vorarlbergs provisorische Landesversammlung hatte bereits am 3. November 1918 per Beschluss das Völkermanifest als Anstoß dazu genommen, die österreichische Reichshälfte Vorarlberg umzuwandeln. Mit der Wahl des Staatsrates und der ersten Staatsregierung am 30. Oktober 1918 sowie der Ausrufung der österreichischen Republik am 12. November 1918, zu Ende des Ersten Weltkrieges, nannten die deutschsprachigen Abgeordneten des letzten Reichsrats, die zuvor am 21. Oktober 1918 als Nationalversammlung der deutschen Abgeordneten in Wien zusammentraten, das von ihnen vertretene Gebiet offiziell Republik Deutschösterreich. Am 12. November 1918 erklärten sie den Staat zur Republik und als Teil der deutschen Republik. Am 11. November 1918 unterzeichnete Kaiser Karl I. in Schloss Schönbrunn die Verzichtserklärung. Die Schlüsselsätze dieser Erklärung lauteten: „Im voraus erkenne ich die Entscheidung an, die Deutschösterreich über seine künftige Staatsform trifft. Das Volk hat durch seine Vertreter die Regierung übernommen. Ich verzichte auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften.“ – Wiener Zeitung, Nr. 261, Extra-Ausgabe, 11. November 1918 In der Erklärung enthob der Kaiser von Österreich seine Regierung ihres Amtes; noch am gleichen Abend übersiedelte er nach Eckartsau in den Donauauen, in ein Schloss im Privateigentum der Habsburgischen Familienstiftung. Zu diesem Zeitpunkt war für den 12. November unter den neuen Politikern längst die Ausrufung der Republik vereinbart worden: Die Provisorische Nationalversammlung trat im bis dahin dem – sich am gleichen Tag de facto selbst auflösenden – Reichsrat unterstehenden Parlamentsgebäude zusammen und beschloss mit nur zwei Gegenstimmen das Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich. Die öffentliche Proklamation der Republik war von Tumulten begleitet, bei denen aus den vor dem Parlament gehissten rot-weiß-roten Fahnen der weiße Streifen herausgerissen wurde, die ersten beiden Artikel lauteten: 59 PACTA SUNT SERVANDA Artikel 1 Deutschösterreich ist eine demokratische Republik. Alle öffentlichen Gewalten werden vom Volke eingesetzt. Artikel 2 Deutschösterreich ist ein Bestandteil der Deutschen Republik. Besondere Gesetze regeln die Teilnahme Deutschösterreichs an der Gesetzgebung und Verwaltung der Deutschen Republik sowie die Ausdehnung des Geltungsbereiches von Gesetzen und Einrichtungen der Deutschen Republik auf Deutschösterreich. Bundesstaat Vorarlberg „An die Völker, auf deren Selbstbestimmung das neue Reich sich gründen wird, ergeht Mein Ruf, an dem großen Werke durch Nationalräte mitzuwirken.“ , 11. November 1918 Vorarlbergs provisorische Landesversammlung erklärt per Beschluss die österreichische Reichshälfte Vorarlbergs als selbstständiges Land. Am 14. März 1919 verabschiedete das provisorische Landesparlament im 22. Landesgesetzblatt dazu eine neue Landesverfassung: „Vorarlberg bildet von nun an nicht mehr ein gemeinsames Verwaltungsgebiet mit Tirol, sondern erklärt sich auf Grund des Selbstbestimmungsrechtes als eigenes selbständiges Land im Rahmen des deutschösterreichischen Staates.” Vorarlbergs Volk ratifizierte auf Grundlage des Völkermanifestes diesen Beschluss und übte so das Selbstbestimmungsrecht aus. Der Staatscharakter Vorarlbergs ist auf Grund des Vorarlberger Volkes, das auf Grundlage des Völkermanifests tätig wurde, eindeutig erkennbar. Diese Selbständigkeit des Staates Vorarlberg erfordert daher auch formal und materiell einen selbständig organisierten Verwaltungsbezirk unter der Rechtsaufsicht der Menschen in Vorarlberg. Der Staatscharakter Vorarlbergs hat durchs Selbstbestimmungsrecht des Vorarlberger Volkes Bestand, das auf Grundlage des Völkermanifests tätig wurde. Diese Selbständigkeit des Landes Vorarlberg hat der Kaiser am 24. März 1919 in Feldkirch, infolge des Feldkircher Manifest, untermauert. Der Kaiser verzichtete ausdrücklich auf alle Staatsgeschäfte und anerkannte die „Form“ von Deutschösterreich–Voralberg an. Das Vorarlberger Land ist dadurch Land der Republik, Deutschösterreich welches das Selbstbestimmungsrecht ausübt. 60 PACTA SUNT SERVANDA Feldkircher Manifest Am Abend des 23. März 1919 trat Kaiser Karl I. in der Uniform eines Feldmarschalls und „in allen Ehren“ mit dem kaiserlichen Hofzug, vom nahen Bahnhof Kopfstetten (nähe Wien) aus, die Reise ins Exil an. In den Morgenstunden des 24. März 1919 kam der Sonderzug in Feldkirch an. Von dort aus widerrief Karl als Throninhaber mit dem in Eckartsau (nähe Wien) vorbereiteten, weitgehend geheim gebliebenen „Feldkircher Manifest“ die Regierung von Deutschösterreich: In dem Augenblicke, da Ich Mich anschicke, Deutschösterreich zu verlassen und den gastlichen Boden der Schweiz zu betreten, erhebe ich für Mich und Mein Haus, dessen immerwährende Sorge das Glück und der Friede seiner Völker war, feierlichen Protest gegen alle Meine jahrhundertalten Herrscherrechte verletzenden Maßnahmen, die die Regierung, die provisorische und konstituierende Nationalversammlung Deutschösterreichs vom 11. November 1918 an getroffen haben und – wie die Thronentsetzung und Meine sowie der Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen Landesverweisung - für die Zukunft angekündigt wurden. Ich habe in Meiner Kundgebung vom 11. November 1918 erklärt, Deutschösterreich die Entscheidung über seine Staatsform anheimzugeben. Die deutschösterreichische Regierung nun hat Mein Manifest vom 11. November 1918, das Ich in schwerer Stunde erlassen habe, beseitigt, indem sie noch am gleichen Tage beschloß, der am 12. November 1918 tagenden provisorischen Nationalversammlung einen Antrag auf Proklamierung Deutschösterreichs zur Republik vorzulegen und damit der Entscheidung vorgriff, die gemäß Meinem Manifest nur das gesamte deutschösterreichische Volk treffen sollte. Am 12. November 1918 wurde dieser Antrag der deutschösterreichischen Regierung unter dem Drucke der hierfür aufgebotenen Straße von einer provisorischen Nationalversammlung angenommen, deren Mitglieder sich das Mandat, „das deutschösterreichische Volk zu vertreten“ selbst erteilt hatten, ohne sich als dessen berufene Repräsentanten betrachten zu dürfen, da sie aus dem alten österreichischen Reichsrate hervorgegangen waren, dessen über die verfassungsmäßige Funktionsdauer hinausgehende Wirksamkeit nicht die Zustimmung der Wähler fand. Hierbei ergab sich noch der Widerspruch, daß dieselben Elemente des Umsturzes, die die Zusammensetzung der provisorischen Nationalversammlung bis dahin heftig bekämpft hatten, gerade diese Versammlung dann das Schicksal Deutschösterreichs in einer seiner vitalsten Fragen bestimmen lassen wollten. Die Konstituante, die am 16. Februar gewählt, jene provisorische Nationalversammlung ersetzte ist deren Beschlüssen hinsichtlich der Staatsform und des Anschlusses Deutschland beigetreten. Auch diesen Beschlüssen kommt keine bindende Kraft zu, weil die sogenannte Konstituante nicht die Meinung und den Willen Deutschösterreichs zum Ausdruck bringt: Die Öffentlichkeit auch außerhalb Deutschösterreichs weiß, daß die Wahlen im Zeichen des Terrors standen, dass die Wähler, die am 16 Februar zur Urne schritten, keineswegs unbeeinflußt ihre Stimme abgaben, sondern vielfach im Banne einer planmäßigen Verhetzung und unter Druck einer sich Volkswehr nennenden Parteigarde standen. Die am 16. Februar 1919 gewählte Konstituante ist aber auch keine Vertretung der deutschösterreichischen Nation, wie sie die deutschösterreichische Regierung definiert hat. Weite Gebiete, die diese Regierung und die provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich reklamiert haben, sind – wie zum Beispiel die von Deutschen bewohnten Teile Südtitrols, Böhmen, Mähren, Kärntens, Krains und der Steiermark – in dieser konstituierenden 61 PACTA SUNT SERVANDA Nationalversammlung unvertreten, andererseits haben Ausländer - die in Deutschösterreich lebenden Reichsdeutschen – mitgewählt. Die willkürlich zusammengesetzte Volksvertretung 62 eines Staates ohne Grenzen hat sich angemaßt, übe Staatsform und Einordnung in ein größeres Staatensystem für einen völkerrechtlich noch nicht bestehenden Staat zu entscheiden. Was die deutsch-österreichische Regierung, Provisorische und Konstitutionelle Nationalversammlung seit dem 11. November 1918 in diesen Belangen beschlossen und verfügt haben und weiter resolvieren werden, ist demnach für Mich und Mein Haus null und nichtig. Meine und Meiner Familie Verweilen in Eckertsau war niemals eine Anerkennung der die Rechtskontinuität unterbrechenden revolutionären Entwicklungen, sondern vielmehr ein Unterpfand des Vertrauens in das Volk, mit dem Ich und die Meinen die Leiden und Opfer des unseligen Krieges getragen haben. Inmitten dieses Volkes habe ich auch nie für die Sicherheit Meiner Mir so treuen Gemahlin und Kinder gebangt. Da aber auch die deutschösterreichische Regierung Mich durch ihren Kanzler (Karl Renner) wissen ließ, dass die Ablehnung ihrer Forderungen nach Thronentsagung zur Internierung führen müsste, wenn ich nicht das Land verließe, und Mich kurz vorher dieselbe Regierung durch die Staatskorrespondenz als außerhalb des Gesetztes gestellt erklärt hatte, sah Ich Mich vor die bedeutungsvolle Frage gestellt, ob Deutschösterreich die Schmach zu ersparen sei, dass sein legitimes Oberhaupt mit den Seinen einer Woge preisgegeben sein solle, gegen die derzeit kein Damm besteht. So verlasse Ich Deutschösterreich. Tiefbewegt und dankbarst gedenke Ich in dieser Stunde der Millionen Getreuer, die in Mir und Meinem Haus die Heimat lieben. Dem Volksheere, das Mir Treue geschworen hat und Mir die Erinnerung an die gemeinsamen erhabenden und leidvollen Erlebnisse des Krieges treu verbunden bleibt, gilt Mein besonderes Gedenken. Im Kriege wurde Ich auf den Thron Meiner Väter berufen, zum Frieden trachtete Ich ihnen ein gerechter und treubesorgter Vater sein. Durch die Übermittlung des Feldkircher Manifest an Staatshäupter ist das Manifest seitdem, durch Empfang und erfolgter Veröffentlichung, völkerrechtlich in Kraft getreten. Staatsvertrages von St. Germain Die Selbständigkeit Vorarlbergs durch das Selbstbestimmungsrecht des Vorarlberger Volkes, erfordert förmlich und materiell einen unmittelbaren und selbständigen Staat Vorarlberg.201 Auch im Rest von Deutschösterreich hat man das Manifest nicht veröffentlicht, christlich soziale Politiker hatten Karl dringend wegen den Folgen davon abgeraten. Unter diesem Lichte standen am 27. April 1919 auch die ersten Landtagswahlen in Vorarlberg nach dem Ersten Weltkrieg. In Feldkirch wurde 1919 auf höchster Ebene die Zukunft der Republik Deutschösterreich geplant. Das angrenzende Fürstentum Liechtenstein verband mit Österreich-Ungarn damals eine gemeinsame Zoll- und Währungsunion. Im August 1919 kündigte Liechtenstein den Zollvertrag und stellte sofort eine eigene Grenzwache auf. Auf halber Strecke zwischen Paris und Wien trafen sich zweimal, im Juni und Juli 1919, die Spitzen der Verhandlungsdelegation von Saint Germain, angeführt von 20 - ff Art.1 ,7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg PACTA SUNT SERVANDA Staatskanzler Karl Renner (1870–1950), und den Spitzenvertretern aus Wien, angeführt von Vizekanzler Jodok Fink (1853–1929), sowie dem Präsidenten der Nationalversammlung Karl 63 Seitz (1869–1950), um das weitere Vorgehen in den Staatsvertragsverhandlungen und die innenpolitischen Konsequenzen abzustimmen. Auch die „Vorarlberger Frage" stand zur Diskussion. Die Regierung von Deutschösterreich handelte auf Grundlage des Völkermanifestes und wurde mittels dem Feldkircher Manifest, auf das sich das neue Reich gründen wird, ohne Legitimation des originären Völkerrechts weder durch ein Volk noch mit dessen Selbstbestimmungsrecht etabliert. Durch die Nichtigkeitserklärung des Völkerrechtssubjektes Karl I. wurde Deutschösterreich in seinen Grundfesten erschüttert. Dies wurde im Nachhinein an den Vorgängen der Verhandlungen in Saint-Germain-en-Laye offensichtlich. Im Mai 1919 reiste eine deutsch-österreichische Delegation nach Saint-Germain-en-Laye. Eine direkte Teilnahme der Delegation an den Verhandlungen wurde in Ermangelung der öffentlich-rechtlichen Vertretungsbefugnis, durch fehlenden Auftrag des Thrones anhand des Feldkircher Manifest, ohne Thron und ohne öffentliches Volk verweigert. Lediglich schriftliche Vorschläge konnten, von dem weiterhin durch KWEG ermächtigtem NationalKonstrukt Deutschösterreich, den Verhandlungsgegnern unterbreitet werden.211 „Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der Bezeichnenten Ordnung verletzen sollte, ist gegebenenfalles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen werden.“22 Die Zivilbevölkerung in Österreich scheint seit Kriegsverlust über das Recht zur Vollziehung der Reparation- oder Restitutionsansprüche im Inland nicht aufgeklärt zu sein! Kriegsparteien sind bei Verletzungen der Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung, zum Schadensersatz verpflichtet, deren Vollziehung kann nur Kriegwirtschaftlich durch das Kriegsrecht stattfinden. Offenkundig ist das nach Kriegsverlust Menschen Deutschösterreichs und Weimar wegen kriegsrechtlichen Verpflichtungen und daraus folgenden vertraglichen Bevormundung über die Triple Entente kein selbständiges freies Völkerrechtssubjekt in Eigenverantwortung und Selbstbestimmung fortsetzen konnten, da sie als Einzelpersonen in einer Art mancipium patria potestas durch Verträge entmündigt worden waren.22 Die neue Regierung musste am 10. September 1919 im Vertrag von Saint-Germain dem von den Siegern gewünschten Staatsnamen „Republik Österreich“ zustimmen und führte diesen am Tag der Ratifizierung des Vertrages, dem 21. Oktober 1919, offiziell ein. Es kam noch schlimmer, als mit dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich die totalitäre Herrschaft der Nationalsozialisten den Ständestaat ablöste. Der Zusammenschluss mit dem Deutschen Reich (Weimarer Republik) der von den alliierten Siegermächten 1919 im Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye ausgeschlossen wurde, indem Art. 88 förmlich ein Unabhängigkeitsgebot für Österreich bestimmt, wurde missachtet. 21 - Gesetz vom 24. Juli 1917 (RGBl. Nr. 307 22 - Art. HLKO 1907 PACTA SUNT SERVANDA In Österreich und Deutschland bezeichneten die Menschen den Artikel als Anschlussverbot. Gemäß dem Vertrag wurde auch der Staatsname „Republik Österreich“ festgelegt. Am 21. 64 Oktober 1919, mit der Ratifizierung des Staatsvertrages durch das Parlament, wurde dieser Name verbindlich (er wurde bis 1934 und wird wieder seit 1945 geführt). Als Bundeskanzler Ignaz Seipel mit dem Völkerbund später, über die sogenannte „Genfer Sanierung“, die Stützung des inflationsgeschüttelten Staatshaushaltes vereinbarte, wurde gleichzeitig das Unabhängigkeitsgebot bekräftigt. 1931 wurden Pläne Österreichs für eine Zollunion Deutschland-Österreich unter Hinweis auf die Bestimmungen des Staatsvertrages von SaintGermain von den Siegermächten unterbunden. Im Rumpfstaat Deutschösterreich ist nun das österreichische Volk als Mitläufer der Habsburger und Aggressor des ersten Weltkriegs gebrandmarkt worden. Durch den Vertrag von St. Germain gingen sie völkerrechtliche Verpflichtungen ein, die sie in die folgende Unmündigkeit der Bevormundung hineintrieben. Im Ersten Weltkrieg sind Bestimmungen des Völkerrechts verletzt worden. So wurde entgegen den völkerrechtlichen Verpflichtungen Giftgas als Waffe in der Schlacht eingesetzt, obwohl dies durch die Haager Landkriegsordnung gewohnheitsrechtlich verboten ist. Diese Verletzungen hatten höchstwahrscheinlich Auswirkungen auf die damaligen Verträge von Versailles und St. Germain. Im Zweiten Weltkrieg setzte sich diese Serie an Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen fort, durch ethnische Säuberungen, Flächenbombardements, der Taktik der verbrannten Erde usw.. Für die damaligen Völker war dies unvorstellbar und unvorhersehbar. Unter Missachtung der elementaren Regeln des Rechts und der Gesetze, vor aller Augen der Welt, begann ein nicht wahrgenommener Verwesungsprozess der zivilisierten Welt zur Transformation ins Heidentum. 1 Republik Österreich Die Verpflichtungen des Vertrages von St. Germain sind in die Länder oktroyiert worden.23 Dadurch gingen die staatlichen Behörden zusammen mit den Angestellten in den Ausnahmezustand der Bundesbehörden über, um als Bundesangestellte (ehemals autonome Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes - Landesangestellte) bei den Ämtern der Landesregierung und Bezirkshauptmannschaften die Verpflichtungen durch die mittelbare Bundesverwaltung des Vertrages von St. Germain öffentlich zu gewährleisten.24 Nach Außerkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern durch das Feldkircher Manifest am 24. März 1919 erfolgte die Übernahme der Staatsgewalt in Vorarlberg formwidrig nach materiellen Gesetzen. Dies geschah am 21. Mai 1919 durch Verordnung einer Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Justiz über die Änderung der Bezeichnung des Kreisgerichtes Feldkirch in Landesgericht Feldkirch und wurde auf wirtschaftlichem Gebiete postpositivistisch durchgesetzt.1 Entgegen der in Art. 6 B-VG in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 1/1930 festgelegten Zielsetzungen gibt es in der demokratischen Republik Österreich keine Bundesbürgschaft sondern eine Staatsbürgerschaft Vgl. Art. 6 B-VG. 22- Art. HLKO 1907 PACTA SUNT SERVANDA Die Aufhebung des § 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 Artikel III (1) 685 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988, bewirkte die Bereinigung von 65 der Bundesbürgschaft der „bestimmten Abgrenzung“ demokratischen Republik Österreich Vgl. unten, Gesetz 484 vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform: 1 2 Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925. § 8. (1) Die staatlichen Behörden - mit Ausnahme jener der allgemeinen politischen Verwaltung in den Ländern (Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaften) werden Behörden des Bundes. 2) Die Behörden und Ämter der bisherigen autonomen25 Verwaltung der Länder werden Behörden (Ämter) des Landes im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes. (3) Die staatlichen Anstalten gehen an den Bund über, die Landesanstalten sind Anstalten der Länder; die Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind Anstalten dieser Körperschaften. (5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des BundesVerfassungsgesetzes zu erlassende Bundesverfassungsgesetz und die Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende Bestimmungen: 23 - es gilt: StGBl. Nr. 1/ 1918, StGBl. Nr. 2/ 1918 StGBl. Nr. 3/ 1918 StGBl. Nr. 4/ 1918 24 - Art. 9 (1) B-VG 25 - Art. HLKO 1907 PACTA SUNT SERVANDA a) In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der 66 ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106 des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist. b) Dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung sind auch die Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt. Diese haben, ebenso wie auch die Städte mit eigenem Statut und die übrigen Ortsgemeinden, nach den näheren Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen. Die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut leisten dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung. f) Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden sowie der allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungen regelnden Gesetzen können bis zu dem eingangs bezeichneten Zeitpunkt durch die Landesgesetzgebung nur insoweit vorgenommen werden, als hiedurch die in den Artikeln I, Absatz 1, IV, V, VI, XIII, XIV, XVI, XXIII und XXV des Gesetzes vom 5. März 1862, R. G. Bl. Nr. 18, enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens nicht berührt werden. Neueinrichtungen auf dem durch diese Artikel geregelten Gebiete sind nur durch Bundesverfassungsgesetz möglich. (7) Die gesamte Amtseinrichtung der im Absatz 1 ausgenommenen Behörden geht in das Eigentum der Länder über. Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien. § 2. (1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. (2) Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden. (3) Den Abteilungen und Gruppen stehen Beamte des Amtes der Landesregierung vor. Gesetz über das Dienstrecht jener Landesbediensteten, für die nicht das Landesbedienstetengesetz 2000 gilt (Landesbedienstetengesetz 1988 – LBedG. 1988) §1 Anwendungsbereich des Gesetzes PACTA SUNT SERVANDA 67 (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf a) die Landesbediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, b) Lehrer, die der Landeskonservatorium GmbH zugewiesen sind, c) jene Personen, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren und bis zum 15. Oktober 2000 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet, sowie d) Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 31/2012 Landesbedienstete waren und bis zum 31. August 2012 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind. II. HAUPTSTÜCK Landesbeamte 1. Abschnitt Dienstverhältnis der Landesbeamten §6 Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen (1) Die Dienstposten der Landesbeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen: Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten (Landesbedienstetengesetz 2000) §1 Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im Folgenden „Landesbedienstete” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu begründen, zu gestalten und zu beendigen. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf a) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen bestimmt sind, b) Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind. PACTA SUNT SERVANDA (3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf 68 a) die Bediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, b) Lehrer, die der Landeskonservatorium GmbH zugewiesen sind, c) jene Personen, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren und bis zum 15. Oktober 2000 keine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, sowie d) Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012 Landesbedienstete waren und bis zum 31. August 2012 keine Erklärung (§ 111a) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, nur so weit Anwendung, als dies vom Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich angeordnet wird. (4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen (Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie §2 Einteilung der Landesbediensteten (1) Landesbedienstete sind entweder Landesangestellte oder Landesbeamte. (2) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss. (3) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 durch Ernennung begründet wurde, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz gewährt. (4) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Landesbediensteten. BGBl. Nr. 1/1930 festgelegten Zielsetzungen das Heimatrecht in der Gemeinde Eine Unterteilung der Staatsbürgerschaft in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft wird in Österreich für das Heimatrecht in der Gemeinde vorausgesetzt, denn das Heimatrecht ist bis heute die Voraussetzung für den Erwerb der Landesbürgerschaft der österreichischen Ländern und mit dem Erwerb der Landesbürgerschaft in den österreichischen Ländern wird erst die Bundesbürgerschaft erworben, Vgl.: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Jahrgang 1930 Ausgegeben am 2. Jänner 1930 Nr. 30, Stück 1, Nr.1 Anlage. A 1. Stück PACTA SUNT SERVANDA Bundes-Verfassungsgesetz. Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen. Art. 6 (1) Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung einer Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich. (2) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben. (3) Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. (4) Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen Hochschule die Landesbürgerschaft jenen Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist, und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte. Verfassungsbruch: Verfassung des Bundesstaates Österreich vom 24. April / 1. Mai 1934 Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische Volk für seinen christlichen, deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese… Artikel 15. (1) Es besteht eine allgemeine österreichische Bundesbürgerschaft und in jedem Land eine Landesbürgerschaft. Mit der Bundesbürgerschaft wird die Landesbürgerschaft des Landes erworben, in dem der Bundesbürger das Heimatrecht erwirbt. (2) Voraussetzung für die Verleihung der Bundesbürgerschaft ist die Zusicherung des Heimatrechtes in einer Ortsgemeinde; diese Zusicherung kann von der Gemeinde nur mit Zustimmung der Landesregierung erteilt werden. Die Gleichschaltung der Länder: Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird folgendes verordnet: . § 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). Nach dem Krieg: Gesetz vom 10. Juli 1945 über den Erwerb und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft. 69 PACTA SUNT SERVANDA § 1. (1) Österreichische Staatsbürger sind ab 27. April 1945 a) die Personen, die am 13. März 70 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben; b) die Personen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 bei Weitergeltung des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G.Bl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung die Bundesbürgerschaft durch Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger (Abstammung, Legitimation, Ehe} erworben hätten; alle diese Personen jedoch nur dann, wenn in ihrer Person vor dem 27. April 1945 kein Tatbestand eingetreten ist, mit dem nach den Bestimmungen des in lit. B genanntes Gesetzes der Verlust der Bundesbürgerschaft verbunden ist Vgl. das Bundesgesetz vom 30. Juli 1925 unten. (2) Ausgenommen von dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. (1) sind alle Personen, die nach dem Verbotsgesetz als „Illegale" zu behandeln sind. Die Gegenwart: Bundes-Verfassungsgesetz, Artikel 6. (1) Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft. (2) Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind. (3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin [("Potsdamer Abkommen") vom 2. August 1945] III. Deutschland Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigene Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen. 15. Es ist eine alliierte Kontrolle über das deutsche Wirtschaftsleben zu errichten, jedoch nur in den Grenzen, die notwendig sind: b) zur Sicherung der Warenproduktion und der Dienstleistungen, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte und der verpflanzten Personen in Deutschland notwendig sind und die wesentlich sind für die Erhaltung eines mittleren Lebensstandards in Deutschland, der den mittleren Lebensstandard PACTA SUNT SERVANDA der europäischen Länder nicht übersteigt. (Europäische Länder in diesem Sinne sind alle 71 europäischen Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und der Sowjetunion); über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft PACTA SUNT SERVANDA Unabhängigkeitserklärung : StGBl. Nr. 1/1945 Art. V: Von diesem Tage (Anm.: das ist der 1. 5. 1945) an stehen alle Österreicher wieder im staatsbürgerlichen Pflicht- und Treueverhältnis zur Republik Österreich. In pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes der erwähnten Moskauer Konferenz, der lautet: “Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam gemacht, daß es für die Beteiligung am Kriege auf seiten Hitlerdeutschlands Verantwortung trägt, der es nicht entgehen kann, und daß bei der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt werden wird.”, wird die einzusetzende Staatsregierung ohne Verzug die Maßregeln ergreifen, um jeden ihr möglichen Beitrag zu seiner Befreiung zu leisten, sieht sich jedoch genötigt, festzustellen, daß dieser Beitrag angesichts der Entkräftung unseres Volkes und Entgüterung unseres Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden sein kann. Wien, den 27. April 1945. Verwaltergesetz 1952. StF: BGBl. Nr. 100/1953 (WV) Öffentliche Verwaltung. § 2. (1) Öffentliche Verwalter im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes können bestellt werden, wenn wichtige öffentliche Interessen an der Weiterführung des Unternehmens oder an der Erhaltung und Sicherstellung der Vermögenschaft (des Vermögensrechtes) vorliegen und die Verfügungsberechtigten Personen sind, c) die flüchtig, unbekannten Aufenthaltes oder aus anderen Gründen abwesend und nicht in der Lage sind, zurückzukehren oder ihre Rechte zu vertreten. Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich (...) die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen. 72 PACTA SUNT SERVANDA Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom 73 Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 8. Juni 1955 Präambel/Promulgationsklausel Präambel Im Hinblick darauf, daß Hitler-Deutschland am 13. März 1938 Österreich mit Gewalt annektierte und sein Gebiet dem Deutschen Reich einverleibte; Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte den Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen zu regeln, die im Zusammenhange mit den oberwähnten Ereignissen einschließlich der Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland und seiner Teilnahme am Kriege als integrierender Teil Deutschlands noch offenstehen; 82. Bundesverfassungsgesetz vom 14. März1957, womit Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, abgeändert oder aufgehoben werden (NSAmnestie 1957). Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I. Aufhebung der Registrierungspflicht. § 1. (1) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundes-Verfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß §§ 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück, Abschnitt II, Z. 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) und Anmeldungen zur Verzeichnung nach § 5 des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt PACTA SUNT SERVANDA 8 3 . Bundesgesetz vom 14. März 1957 über eine Amnestie für politische Straftaten (Amnestie 1957). Der Nationalrat hat beschlossen: Einstellung von Strafverfahren § 1. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten: 1. wegen der in den §§ 58 bis 61, 65, 66, 68 bis 80, 279 bis 305 und 308 des Strafgesetzes und in den §§ 1, 2, 4 und 5 des Staatsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 223/1936, mit Strafe bedrohten Handlungen; 2. wegen der in den §§ 81 bis 86, 152, 153 und 157, 312 bis 314, 411 und 412, 459 und 468 des Strafgesetzes und im § 10 des Staatsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 223/1936, mit Strafe bedrohten Handlungen, wenn die Tat aus politischen Beweggründen begangen worden ist; 3. wegen der in den Art. I bis III der Strafgesetznovelle 1862, RGBl. Nr. 8/1863, mit Strafe bedrohten Handlungen; 4. wegen der in den Gesetzen zum Schutze der Arbeits-, der Wahl-, der Versammlungsund der Koalitionsfreiheit mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen; 6. wegen Vorschubleistung in Beziehung auf eine der vorstehend angeführten strafbaren Handlungen (§§ 211 bis 219 und 307 des Strafgesetzes); 7. wegen Vernachlässigung der pflichtmäßigen Sorgfalt Im profanen Recht spielen geistig-anteilslose Menschen als Personen in der Gesellschaft eine unheilige Rolle. Seit den faschistischen Bewegungen 1934 Verwesen (Verwalten) in Österreich , Bundes- und Landesbedienstete Menschen zu Brotgelehrten, dies passiert anhand von oktroyierten juristischen Fiktionen, da Brotgelehrte dumm und größtenteils sich nur genüsslich orientieren, haben sie herzlose und egoistisch-zentrierte Lebenseinstellung in den Herzen, welche sie hinter unmoralischen Masken in der Gesellschaft gegeneinander Untreu werden lassen, wegen pofaner Untreue verlieren sie ihre Rechte und werden unmündig. Die Erlassung der Austrofaschistischen Maiverfassung erfolgte 1934, durch die Verordnung der faschistischen Bundesregierung vom 24. April 1934 über die Verfassung des Bundesstaates Österreich B.G.Bl. 1934 I. Nr. 239. Am 30. April 1934 wurde zur „Sanktionierung" der Maiverfassung das Parlament einberufen. Dabei war weder das Präsenzquorum erfüllt, und aufgrund der Gesamtänderung der Bundesverfassung ist keine Volksbefragung durchgeführt worden, dieser Verfassungsbruch ist bis heute nicht geheilt. Die deutschen Nationalsozialisten setzten das Unrecht über die Gleichschaltung der Länder in Österreich fort! Für Bedienstete Personen haben trotz faktischer Kadavergehorsamkeit keine Hoheitsrechte in den Ländern, dies aus Mangel von Orts- und Landesindigenat (Heimatrecht, Landesbürgerschaft). Seit der Überführung der NS-Gleichschaltungsgesetze, des III Reich (z.B. das Personenstandsgesetz im Stand von 1937) in die Länder gibt es ohne das Orts- bzw. Landesindigenat nur unechte Gemeinden, in welchem heimat- und landlose Menschen das Führerprinzip i.A. fortsetzen und als Kadavergehorsame Juristischen Personen i.A. dienen. Kadavergehorsame bezeichnet blind Gehorsame, bei dem der blind Gehorchende sich einem fremden Willen uneingeschränkt, i.A., wie ein willenloser Kadaver, unterwirft. Verwandt ist der Begriff Blinder Gehorsam, demzufolge der Gehorchende sich von einem fremden Willen wie ein Blinder von einem Sehenden führen lässt. 74 PACTA SUNT SERVANDA Stefan Zweig : Die Welt von Gestern, die schweren Stunden Österreichs nach dem ersten Weltkrieg. Vom Standpunkt der Logik aus war das Törichtste, was ich nach dem Niederbruch der Deutschen und österreichischen Waffen tun konnte: nach Österreich zurückzukehren, nach diesem Österreich, das doch nur noch als ein ungewisser, grauer und lebloser Schatten der früheren kaiserlichen Monarchie auf der Karte Europas dämmerte. Die Tschechen, die Polen, die Italiener, die Slowenen hatten ihre Länder weggerissen; was übrig blieb, war ein verstümmelter Rumpf, aus allen Adern blutend. Von den sechs oder sieben Millionen, die man zwang, sich „Deutsch-Österreicher“ zu nennen, drängte die Hauptstadt allein schon zwei Millionen frierend und hungrig zusammen; die Fabriken, die das Land früher bereichert, lagen auf fremdem Gebiet, die Eisenbahnen waren zu kläglichen Stümpfen geworden, der Nationalbank hatte man ihr Gold genommen und dafür die gigantische Last der Kriegsanleihe aufgebürdet. Die Grenzen waren noch unbestimmt, da der Friedenskongreß kaum begonnen hatte, die Verpflichtungen nicht festgelegt, kein Mehl, kein Brot, keine Kohle, kein Petroleum vorhanden; eine Revolution schien unausweichlich oder sonst eine katastrophale Lösung. Nach aller irdischen Voraussicht konnte dieses von den Siegerstaaten künstlich geschaffene Land nicht unabhängig leben und – alle Parteien, die sozialistische, die klerikalen, die nationalen schrien es aus einem Munde – wollte gar nicht selbständig leben. Zum erstenmal meines Wissens im Lauf der Geschichte ergab sich der paradoxe Fall, daß man ein Land zu einer Selbständigkeit zwang, die es selber erbittert ablehnte. Österreich wünschte entweder mit den alten Nachbarstaaten wieder vereinigt zu werden oder mit dem stammesverwandten Deutschland, keinesfalls aber in dieser verstümmelten Form ein erniedrigtes Bettlerdasein zu führen. Die Nachbarstaaten hingegen wollten mit diesem Österreich nicht mehr in wirtschaftlichem Bündnis bleiben, teils weil sie es für zu arm hielten, teils aus Furcht vor einer Wiederkehr der Habsburger; den Anschluß an Deutschland verboten anderseits die Alliierten, um das besiegte Deutschland nicht zu stärken. So wurde dekretiert: Die Republik Deutsch-Österreich muß bestehen bleiben. Einem Lande, das nicht existieren wollte, wurde – Unikum in der Geschichte! – anbefohlen: »Du mußt vorhanden sein!« Was mich damals bewog, in der schlimmsten Zeit, die je über ein Land gekommen, freiwillig dorthin zurückzukehren, vermag ich selbst heute kaum mehr zu erklären. Aber wir Menschen der Vorkriegszeit waren trotz allem und allem in einem stärkeren Gefühl von Pflicht aufgewachsen; man glaubte, daß man mehr als je in einer solchen Stunde äußerster Not zu seiner Heimat, zu seiner Familie gehörte.261 26 - Autobiographie des Autors Stefan Zweig, erschienen im Jahr 1942 75 PACTA SUNT SERVANDA aufflammender Separatismus Der aufflammende Separatismus in Österreich, führte, wegen der unklaren Vorstellungen in der Kultur und einer gegenüber der staatstragenden Ethnie unterschiedlichen Ethnizität, nach dem ersten Weltkrieg durch Tumulten zur Zersplitterung der Kultur, zu Ismen der farbenfrohen Parteibildung. Zwischen Separatismus, Nationalismus usw. konnten viele Menschen aus Mangel an Bildung nicht unterscheiden. Es bestand für damalige Kriterien nur ein perspektivischer Unterschied. Je nachdem, ob die Absicht vom bestehenden Volk oder aus Sicht derjenigen, die sich trennen möchten, beurteilt wurde. Dies führte zu einer Sezession (lat. secessio „Abspaltung“, „Abseitsgehen) im Politischen durch die Loslösung einzelner Landesteile. „Sezessionsbestrebungen einer Teilbevölkerung werden auch als Separatismus (lat. separatus „getrennt“, „abgesondert“) bezeichnet und gehen oft - jedoch nicht zwangsläufig - mit kriegerischen Auseinandersetzungen einher. Im engeren Sinne bezeichnet Separatismus die ideologische Grundlage oder die politisch-soziale Aktion, die bei Erfolg zur Sezession führt.“ Separatismus kann, aber muss nicht identisch sein mit Regionalismus oder Nationalismus von Minderheiten.“ Diese unausgereiften Ideen der Nationalstaaten der Neuzeit mögen auch ein Beweggrund des Kaiser zur Kundmachung des Feldkircher Manifest 1919 gewesen sein. Nationalismus, Separatismus und folgende Sezessionsbestrebungen ermöglichten Diktatoren die Usurpation der Staatsgewalt. Volkssouveräne Eigentümer sind durch ein Bekenntnis zum diktatorischen Repräsentanten, Mitläufer und Personal geworden und wurden durch deren Weltanschauung usurpiert. Über Usurpation begründete zur Zeit des Nationalismus der Usurpator Hitler seine Personalverbände in Österreich, dass unter Missachtung der Menschenrechte. Vorläufer des Nationalismus waren Personalverbände des Lehnswesens im Mittelalter, die auf Grund ihrer Orientierung und Abhängigkeit auf einen Herrscher, Diktator, eine Dynastie oder einen genossenschaftlich organisierten Herrschaftsverband, auf die Kriterien, die einen Staat ausmachen, weitgehend verzichten konnten. Personalverbände stabilisierten sich über die persönliche Bindung zwischen herrschenden Nationalsozialisten und Untertanen, anhand des „Privatrechtes“. Der Begriff Nation hatte während der NS-Zeit Bedeutung für den juristischen und den politischen Bereich. So konnte sich die NS-Nation auf das überstaatlich organisierte Völkerrecht berufen, das häufig als „internationales Recht“ bezeichnet wird. Eine ethnische Gruppe, wie im Staatsvertrag von Wien 1955 ersichtlich, dagegen nur auf Minderheitenschutz.27 Der unverstandene Begriff der Nation ist vor dem 14. Jahrhundert ins Deutsche von lat. natio, „Geburt, Herkunft, Volk“, übernommen worden und konnte so unverstanden über den Nationalismus, die Usurpation in Deutschland und Österreich ermöglichen. 1 27 - § 8 (5) ÜG-1920, Art. 26 Staatsvertrag von Wien 1955 76 PACTA SUNT SERVANDA Von der Regierung Dollfuß wurde das KWEG 1917 am 1. Oktober 1932 angewandt. Der Übergang von der demokratischen Republik zum „Ständestaat“ brachte Vorarlberg an Stelle eines vom Volk gewählten, einen vom Landeshauptmann ernannten Landtag. Von Demokratie konnte nicht mehr gesprochen werden. Die schwierigen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Österreich führten 1934 zum vorläufigen Ende der jungen Demokratie. Der Aufstieg des Nationalsozialismus war eine zwingende Folge der Ergebnisse von Versailles und Saint Germain. Der Justizminister Kurt Schuschnigg erließ unter Bezugnahme auf das KWEG, im Einvernehmen mit dem Finanzminister, eine Verordnung über die Haftung, der für den Zusammenbruch der Creditanstalt Verantwortlichen:28 Dollfuß warb in der Presse für diesen Weg der Entscheidungen seiner Regierung: „Die Regierung (...) geht Schritt um Schritt auf ihrem vorgezeichneten Weg weiter (...). Die Tatsache, dass es der Regierung möglich ist, selbst ohne vorherige endlose parlamentarische Kämpfe sofort gewisse dringliche Maßnahmen in die Tat umzusetzen, wird zur Gesundung unserer Demokratie wesentlich beitragen.“ 291 Der Wiener Bürgermeister Karl Seitz wandte sich am 20. Oktober 1932 mit einer dringlichen Anfrage als Parlamentarischer Abgeordnete an das Parlament. Ihn sorgte die Anwendung des KWEG. Er zweifelte an der Rechtsgültigkeit der Ernennung von Mayor Emil Fey, einem Streng erzogenem Sohn eines Beamten, der seit 1908 Berufsoffizier war, zum Staatssekretär und bezüglich des für Wien erlassenen Versammlungsverbots. Seitz weigerte sich die Verordnungen der Regierung Dollfuß/Schuschnigg umzusetzen, da er sie für rechtswidrig hielt. Die Regierung Dollfuß hatte durch die so genannte „Selbstausschaltung des Parlaments“, am 15. März 1933 den Wiederzusammentritt des Nationalrates verhindert, indem eine eröffnete Sitzung auf Anweisung der Polizei sofort wieder geschlossen werden musste. Als formalrechtliche Basis aller Notverordnungen für die Einrichtung des austrofaschistischen Ständestaates wurde das KWEG 1917 zuletzt am 1. Mai 1934 im Zuge der autoritären Maiverfassung angewandt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das KWEG mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 25. Juli 1946 BGBl. Nr. 143 materiell aufgehoben. Allerdings scheint es so, dass aus Gründen der Zuständigkeit diese Aufhebung fraglich war und ist. Nach 1975 wurde in Österreich gelegentlich behauptet, man habe bei der Errichtung der Republik 1918 vergessen, das KWEG, das nur für die Kriegszeit bestimmt gewesen sei, aufzuheben und Dollfuß habe dieses Versehen kaltblütig ausgenützt. Dies steht in Widerspruch zur historischen Wirklichkeit und wirft im Jahre 2012 mehrere Fragen auf. Denn durch die Ermächtigung erhält ein Dritter durch Erlaubnis, ein ihm sonst nicht zustehendes Recht oder eine Rechtsposition selbst im eigenen Namen auf fremden Namen auszuüben. Es entstand in kausaler Folge der Nährboden für menschenverachtende Unrechtsstaaten, in denen der Mensch als Rechtssubjekt bevormundet werden. 28 - BGBl. Nr. 303/1932; vgl. Tálos/Manoschek 1988, S. 37 29 - Reichspost, 4. Oktober 1932 77 PACTA SUNT SERVANDA 1 Fiscus Diktatoren als Götzen und Statthalter Gottes Demokratisch autorisierte Diktatoren des Privatrechts wie Hitler, Mussolini, Stalin, Mao u.a. hatten nach dem ersten Weltkrieg ein leichtes Spiel, als Privatperson waren sie für Götzendiener in ihrer Rolle als Diktator ein gewünschter Kaiserersatz und vereinten so durch ihre Persönlichkeit die weltliche und die geistige Macht. Diktatoren verkauften erfundene Personen, dabei verpflanzten sie Menschen im römisch-griechischen Totenkult zur Fiktion als Vermögenssphäre Person, seitdem leben Menschen der Gesellschaft geistig im Irrglauben an die aufrechterhaltene Arbeiterideologie. Dabei spielen Menschen hinter einer figürlichen Maske, als Personen fiktive Vermögenssphären und nehmen überm Personenstand innerhalb der Gesellschaft eine standesrechtliche Rolle ein, mit dessen Wert der Mensch sich in der Gesellschaft als gute oder schlechte Partie darstellt. So verführten Diktatoren über fiktiven Personenkult Menschen zum geistlosen Götzendienst,30 nebenbei übten sie als Idole Kriegstreiberei, dabei hetzten sie ihr bedienstetes Personal zum Völkermord. Ermächtigte Personen des Privatrechts verfolgen immer das Ziel öffentliches Staatsvermögen § 287 ABGB durch Usurpation zu privatisieren, 31 dabei treten sie als Messias auf und begeistern geistlose Menschen31 und begründen als Entität verrückte Identitäten, und durch hörige Götzendiener ihr persönliche Vermögenswerte, geistig verwirrte Völker, Vgl. „Deutschland“ 1933-1945: „… ich schwöre, ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, … so wahr mir Gott helfe.“ Vorarlberg wurde 23.5.1938 aufgelöst es folgte die Zeit des Nationalsozialismus, durch Ermächtigungsgesetze änderte sich die Grundlage aller gesellschaftlichen Verhältnisse, dies machte sich in den Legislativen, Judikativen und Exekutiven bemerkbar. Im Zeitalter der Ismen erfolgte durch die Usurpation der Demokratie in eine Folgediktatur, die Einschränkung der Freiheit, Glaubens, Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses menschlicher Individuen. Durch ideologische Demokratur und deren Gefolge werden systematisch Menschen, über Bedienstetes Personal und in juristischen Fiktionen der Verbands- und Selbstverwaltungskörperschaften ins römisches Sachenrecht versetzt, indem Bedienstete als Beauftragte Organe durch Fiktion quasi öffentlich mittelbar handeln. Dabei ist nach Naturrecht zu beachten, dass die Dogmenvorgabe ein religiöses Recht ist, lateinisch coexercitium in navi. Denn der Führer vereinte durch die Reichsidee in einer ideologischen Demokratur in seiner Rolle als Person fiscus die weltliche und die geistige Führung. Ihren Ursprung hat die Reichsidee in der Antike, in der Vorstellung der Einheit der Völker, die dem Erdkreis angehörten und römischer Herrschaft unterworfen waren (Imperium Romanum). Aus Völkern ehemaliger Kaiserreiche wurden in Folge kriegswirtschaftlicher Ermächtigung weltanschauliche Personalverbände. Systematisch mißbrauchte die Politik für ihre Wirklichkeit die Rechtsrealität und verführte anhand der geistlosen inneren Haltung der Menschen zum Völkermord (coexercitium in navi). Das historische Heilige Römische Reich Deutscher Nation sollte übers Kaiserreich zum nationalen Imperium „Neugroßdeutschland“ werden, ein heilsgeschichtliches Konfessionsreich „Heil-Hitler-Deutschland“. 30 - entgegen §§ 16,17 ABGB, § 6 EGBG, § 1 BGB 31 - entlehnt aus lateinisch usurpare "Besitz ergreifen" aus lateinisch usus "Gebrauch" und lateinisch rapere " rauben 78 PACTA SUNT SERVANDA Die völkerrechtswidrigen Usurpationen ab 1934 durch Hitlerdeutschland in Europa wurde durch die Siegermächte mehrfach veröffentlich, z.B. durch die alliierte Erklärung über die in 79 den vom Feinde besetzten oder unter seiner Kontrolle stehenden Gebieten begangenen Enteignungshandlungen vom 05.01.1943.32 Vom Usurpators Erbeutete Privatrechte sind Vertraglich als partielle Verpflichtungen über alliierte und assoziierte Rechte und Interessen als deutsche Vermögenswerte zur Erfüllung des Treuhandvertrages durch persönliches Lehen an Bedienstetes Personal übergegangen.35 Öffentliche Verpflichtungen Österreichs und Deutschlands, die Rechte und Interessen der alliierten und assoziierten Kriegssieger an Schadenersatzleistung, Restitution und Reparation sind durch restlose Bezahlung und Verjährung seit Oktober 2010 erloschen,34 trotzdem setzt sich die usurpierte Privatisierung des nationalen Volksvermögens weltweit fort.33 Feudum personal wird allgemein ein Lehen genannt, welches nicht an Erben fällt. Im eigentlichen und besonderen Fall wird hier ein Lehen verstanden, welches der Bundesregierung unter der ausdrücklichen Bedingung verliehen und übertragen wurde, daß es mit dem Tode des Belehnten endet und nicht automatisch auf dessen Erben fallen soll.1Die UN-Systeme haben, durch unsere Emanzipation anhand auf Grundlage des originären Völkerrechtsubjekts in der Rechtsnachfolge der originären Reiche anwesenden Menschen, keine Berechtigung auf weiteren Bestand mehr. Das deutsche Volk ist in Deutschland seit dem ersten Weltkrieg in der Arbeiterklasse und seit 1945 im Rechtsstand von 31.12.1937 definiert fortgeführt Art. 116 GG.2Mitglieder der Vereinten Nationen sind unserm heiligen Auftrag gegenüber verpflichtet. Mitglieder, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht hatten und die Verwaltung welche Hoheitsgebieten innehaben oder übernehmen, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben. Sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch die UN-Charta errichteten Systems, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit, das Wohl dieser Einwohner und damit den heiligen Auftrag zum Bekenntnis der Menschenrechte nach Art. 1 GG aufs äußerste zu fördern: Verträge sind einzuhalten, pacta sunt servanda.36 Die Bevormundung und die aufgezwungenen Verpflichtungen wurden auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge und trotz Protestes angenommen und vollzogen und brachten Menschen viele Jahre Not, Leid und Tod. 32 - „Alliierte Erklärung – Über die in den vom Feinde besetzten oder unter seiner Kontrolle stehenden Gebieten begangenen Enteignungshandlungen vom 5. Januar 1943“ 33 - vgl. Art. 23, 143 GG 34 - Art. 3 1907-HLKO, Art. 22 [12] Wiener Staatsvertrag von 1955 in BGBl. Nr. 152 / 1955 iVm §§ 902–905 ABGB, §§ 362–371 BGB, Art. 133 GG, 35 - Art. 22 (12) ANNEX II des Wiener Staatsvertrages von 1955, BGBl. Nr. 152 / 1955, Art. 133 GG 36 - Art. 133 GG nach Art. 22 (12) BGBl. Nr. 152/1955 i.V.m. §§ 902–905 ABGB, §§ 362–371 BGB PACTA SUNT SERVANDA KAPITEL 2 Exodus Das vergötzen einer Person als Vermögenssphären ist geistlose Blasphemie und bewirkt innerhalb einer lebendigen Gemeinschaft durch Unglauben den juristischen Tot. Unwissentlich begründeten durch blasphemischen Gottesbezug als Personen per Meineid entmenschlichte Personen im profanen Unrecht die Staatlichkeit. Im 21. Jahrhundert hat sich, geistiges Recht im Glauben der Menschen manifestiert, anhand der inneren Haltung spiegelt sie die geistige Entwicklungsstufe Eingeborener Völker, welche lebendige ist, Aus dieser inneren Haltung erkennt sich die äußere Manifestation des Bewusstseins, damit Menschen in der Rechtspraxis durch totalitäre Systeme nicht mehr missbraucht werden können. Negative Folge des Missbrauchs war, dass die meisten Völker des Völkerbundes im 20. Jahrhundert jedenfalls die Völker der totalitären Systeme - fast ausgelöscht wurden. Durch demokratische Ermächtigung in Diktaturen hatten sich Menschen im 20. Jahrhundert selbstverleumdenden Weltanschauungen hingegeben, als Volk des Naziregimes hatten sie sich in Ismen verloren und so ideologisch verpflanzt um als Arbeiter der Gesellschaft umgeformt zu werden. Materialismus hatte sie zueinander Untreu werden lassen, seitdem leben sie unmündig und sind persönlich macht- und willenlose Mitläufer. In diesem Gefolge entstand der Nährboden für menschenverachtende Unrechtstaaten, indem sich der Mensch als Rechtssubjekt ideologisch durchs Sachenrecht als Völkerrechtsobjekt hingibt um vom eigenen Personal bevormundet zu werden, dabei wendet sich unser Personal, aus dem Mangel der Aufklärung, auch gegen die anwesenden lebendigen Menschen. Das Deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.37 Eine Amnestieklausel des partiellen Völkerrechts führt durchs Bekenntnis zur Befreiung. Die Vereinten Nationen (UN) haben als Staatenbund derzeit noch den Status als Vereinte Staaten, denn die Entwicklungsstufe des heiligen Auftrages der Selbstbestimmung der Völker setz originäre Völker voraus. Die allgemeinen Gebote der Menschen wurden in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 aus diesem Grund durch die universelle Menschenrechtsverfassung vom 22.11.2009 völkerrechtlich verbindlich.38 Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 völkerrechtlich definiert und als Transzendenzbezug in der Bundesverfassung und im Grundgesetz verbrieft. Sehr viele Menschen leben immer noch ohne grundlegende Bildung im originären Staatswesen! Die Folge ist, dass Menschenrechtsherrschaft mit Machtherrschaft durch Gewaltherrschaft verwechselt wird. So kommt es zu umfassenden Prozessbetrügereien mit selbstgeschaffenen bzw. umgedeuteten Gesetzen, die dann für kriminell-juristische Absichten und Strukturen missbraucht werden.1 Die Vereinten Nationen sind als ein Staatenbund zur Förderung der Eigenverantwortung und der Selbstbestimmung der Völker errichtet worden, damit Menschen diesen heiligen Auftrag des partiellen Völkerrechts verwirklichen. 37 - Art. 1 [2] GG, Art. 73 UN-Charta, vgl. Art. 65, 116, 120, 133, 146 GG, Art. 53–107 UN-Charta, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 38 - Art. 73 UN-Charta 80 PACTA SUNT SERVANDA „…Demokratie ist diejenige Staatsform, die sich am wenigsten gegen ihre Gegner wehrt. Es scheint ihr tragisches Schicksal zu sein, daß sie auch ihren ärgsten Feind an ihrer eigenen Brust nähren muß….“ 39 Im 20. Jahrhundert haben totalitärere Systeme das Recht, die innere Haltung eines Volkes vorzugeben, um daraus äußere Handlungen zu bewirken (coexercitium in navi), missbraucht. In der Folge sind Völker des Völkerbundes im Unrecht totalitärer Arbeiterideologien beinahe ausgelöscht worden. Wie alle Rechte und Pflichten aus der Freiheit hervorgehen, beziehen sich diese Eigenschaften wirklich nur auf den freien Willen des Menschen. Ohne den freien Willen entsteht kein Freiheit und Recht aus der eine Pflicht ableitbar wäre, folgerichtig kann durch äußere Bevormundung kein freies Volk entstehen, denn ein Volk definiert sich durch den Glauben, und ist beseelt vom Willen anhand gemeinsamer Erinnerungen gemeinsam leben zu wollen. Die Ermächtigung der Diktatoren hauchte in den Menschen den Geist des Heidentums und Paganismus (von lat. paganus ‚heidnisch‘; lat. pagus ‚Ort‘) ein. Seitdem Vergötzen weltweit Menschen figürliche Vermögenssphären. Götzendienst bewirkt bei Menschen selbstverleumderische Vorstellungen, dabei erfährt sich der Mensch nur noch über den Wert figürlicher Person, die er in Wahrheit nicht besitzt, sie dient lediglich als Vermögenssphäre. So verführen Person Menschen zur geistlosen Selbstdarstellung und egoistischen Anbetung von Idolen (von lateinisch idolum ‚Abgott‘, entlehnt im 18. Jahrhundert, das auf Griechisch eídolon ‚Gestalt‘, ‚Bild‘, ‚Götzenbild‘ zurückgeht). Der Nährboden für menschenverachtende Unrechtsstaaten, sind „Ismen“, wo der Mensch zur profanen Person wird und als Rechtsobjekt dieser Ideologien Rechtsverhältnisse begründet. Seit dem 2 Weltkrieg werden Menschen, durch ideologische Normen juristisch zur Person und Sache, in Zwangsmitgliedschaften vom Personal bevormundet und Stellvertreten. in den Ländern der Republiken herrscht ein Mangel am Orts- und Landesindigenat, dies setzt sich innerhalb organischer Strukturen in der Legislativen, der Exekutiven und der Justiz fort, da die Anstellung von Bediensteten privatrechtlicher Natur ist richtet sie sich wie Terror als rechtswidrigen Gewalt von Privaten gegen das Eigentum, den Besitz und die Würde von anwesenden Menschen. Aus diesem Grund erinnern Wir noch einmal daran, dass alle Bediensteten und Helfer persönlich für verursachte Schäden privat und strafrechtlich haften.41 Viele Menschen leben immer noch ohne grundlegende Bildung im originären Staatswesen. Aufgrund der Formvorschriften im Völkermanifest und im Feldkircher Manifest liegt die Zuständigkeit seit 1918 nun nur beim Volk und nicht bei den Staatsorganen. Diesen kommt lediglich, bis das ohnmächtige Volk erwacht und seinen rechtmäßigen Platz einnimmt, eine Vertreterbefugnis zu. Die Ohnmacht hat bis heute zur Folge, dass Menschenrechtsherrschaft mit der Machtherrschaft durch praktizierte Gewaltherrschaft verwechselt wird. Mit der Hilfe von privaten juristischen Strukturen in der Rechtspflege, in der Vermögens- und Staatsverwaltung entsteht systematisch durch selbstgeschaffene Gesetze und Verordnungen krimineller Prozessbetrug, dies mittels der Umdeutung und verzerrter Interpretation völkerrechtlicher Verträge und steht entgegen dem Öffentlichem Recht der Bürger,40. 1 39 - Hans Kelsen, 1881–1973 40 - §§ 12 287 ABGB 41 - § 277 ABGB, § 9 VSTG 81 PACTA SUNT SERVANDA Hierokratie von Menschen Das Grundgesetz ist innerhalb der Ewigkeitsklausel durch Menschen umzusetzen, was die Auflösung der Gleichschaltung anhand der deutschen Staatsangehörigkeit zufolge hat, welche sich noch im Rechtstand vom 31.12.1937 unter der Nazi-Ideologie befindet, sie hat historisch rückwirkend und pflichtgemäß zu erfolgen.421„Gesellschaftliche Verbände“ gelten wegen partiellem Völkerrecht als „Abkömmlinge“, es sind sogenannte „derivative Körperschaften“ (lateinisch derivare ‚ableiten). Völkervertragsrechtlichen Abkömmlingen fehlt eine lebendige Gemeinschaft des originäre Völkerrechts, sie haben kein Volk sondern verfolgen lediglich eine Gesellschaftsideologie. Unser Ziel ist, dass politische und gewerkschaftliche Verbände, unter der überpositiven Rechtsaufsicht wirklicher Menschen stehen. Jede lebendige Glaubensgemeinschaft agiert vorstaatlich und steht über dem Sachenrecht sie genießt unverletzliche, unveräußerliche und nicht verhandelbare überpositive Rechte gemäß „ius naturae“. Das Reich Gottes ist innwendig im Menschen, die Wahrheit sehender Herzen, die Freiheit der Menschen erfolgt geistig durch ihre Herzen und über ihren Glauben. Unsere Gemeinschaft lebt im Transzendenzbezug des Friedensvertrages und verfolgt die Fortsetzung der Aufklärung, als Methode oder Disziplin für die evolutionäre Synthese von Menschen um geistige Erkenntnis zu erwerben oder zu überprüfen. Der Vorgang der Analyse endet in der Erkenntnis über Sein Wesen, die Synthese kehrt diesen Vorgang um und versucht aus den Elementen, welche durch die Analyse gefunden wurden, ein neues Ganzes zusammen zu setzen. Dialektisch erhebt dabei über unsere Synthese (von altgriechisch σύνθεσις, sýnthesis - die Zusammensetzung, Zusammenfassung, Verknüpfung) wirklich lebendige Menschen zum Menschen Sohn und dabei auf die Stufe des Allgemeinen, die geglaubte Konkrete Vermögenssphäre innerhalb der Gesellschaft wird dabei Abstrakt und ganz bewusst erlebt, dabei fassen Menschen Sohn Mannigfaltige geglaubte Unterschiede von Menschen als lebendigen Einheit zusammen, gelangen von elementareren zu komplexeren Begriffen des Absoluten, wie Gott. Daneben dient das Menschenrecht als kleinster gemeinsamer Nenner der Welt. Der Menschen Sohn der wir sind, im Geltungsbereich errichteten diplomatischen und konsularischen Missionen, der Wahlkonsularbeamten, ihrer Familienmitglieder und ihrer privaten Hausangestellten sind originär.43 Dies gilt vor allem, wenn ihr Entsendestaat nicht International sondern originär National (lat. natio, „Geburt, Herkunft, Volk“) als völkerrechtlicher Repräsentant handelt. 42 - Art. 116, 139 GG 43 - Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961/ 24.04.1963 44 - Prophetie bezeichnet die Verkündung durch Botschafter in Bezug auf eine Religion durch Menschen, 82 PACTA SUNT SERVANDA Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren Wir glauben an den Schöpfer der Menschen und an Seine Botschaft der Menschenrechte. Sie zu achten und zu schützen sind die Verpflichtungen unseres heiligen prophetischen Auftrages nach Art. 73 UN-CHARTA. Solche Propheten (altgriech. prophetes „Fürsprecher”, „Sendbote”) legitimieren ihre Botschaft im Unterschied zu einer rational begründeten Prognose und zur Wahrsagerei als die Schöpfung Gottes durch den heiligen Auftrag des Schöpferbundes, den sie als Intuition, Audition und/oder Vision zu empfangen und öffentlich weiterzugeben beanspruchen.441 Wir sind m 22.11.2009 als ein einheitliches und freiheitliches Volk für die Toleranz und den Frieden zur Gerechtigkeit in der Welt hervorgekommen.452 Glaubensgemeinschaften agieren vorstaatlich, exterritorial und überstaatlich, aufgrund der Menschenrechte gehen Sie Vereinigungen im Staat voraus, weil durch ihren Glauben gefestigte Menschen als gemeinnützig Einheit sich karitativen, erzieherischen und kulturellen Werte widmen. Eine Botschaft ist die Überbringung einer Nachricht. Die Botschaft unserer Propheten erging mündlich;45 sie wurde dennoch vielfach schriftlich fixiert und überliefert, sie umfasst nicht nur Zukunftsereignisse, sondern äußert oft Kritik an der Vergangenheit und Gegenwart ihrer Adressaten. Prophetie ist ein historisch bekanntes und vielschichtiges Phänomen. Sie kennzeichnet historisch unter anderem abrahamitische Religionen des monotheistischen Schöpferglaubens und gibt nicht nur historisch die Entstehungsvoraussetzung eines moralischen Volkes als Transzendenzbezug vor. Die Propheten haben sich in der Vergangenheit immer für Einheit, Freiheit und Toleranz der Menschen, eingesetzt und waren Botschafter der Menschenrechte auf Grundlage des Schöpfers! Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Deklaration der Menschenrechte oder UN-Menschenrechtscharta ist das ausdrückliche Bekenntnis der vereinten Nationen zu den allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte.46 Sie wurden am 10.12.1948 von der Generalversammlung der vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris genehmigt und verkündet. Wir verkünden pflichtgemäß unserer Botschaft des innwendigen Reichs Gottes lebendiger Menschen, im Bekenntnis für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt.47 3 die sich durch den Schöpfer als Schöpfung berufen sehen 45 - Merkvers: „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“ 46– A / Res. / 217, UN-Doc. 217 / A-(III),AEMR 47 - ff Art. 1, 140 GG, Art. 73 UN-CHARTA 83 PACTA SUNT SERVANDA Der Mensch hat Vollmacht Daraus folgt: 1- Der kategorische Imperativ [KI] ist das grundlegende Prinzip von Moral und Ethik der Metaphysik der Sitten [GMS]. Er gebietet allen endlichen vernunftbegabten Wesen und damit wirklichen Menschen, ihre Handlungen daraufhin zu prüfen, ob sie einer universalen Maxime folgen und ob dabei die betroffenen Menschen auch in ihrer Individualität berücksichtigt werden 2- Das Volk des Menschenrechts ist in Art. 1 (2) GG definiert. Das Deutsche Volk darf und muss sich selbst im Sinne des Art. 146 GG imperial und ohne Diskriminierung oder Zwang ordnen und verwalten. 3- Die Axiome acta iure imperii – pacta sunt servanda – ius cogens - sind kategorisch einzuhalten, damit ein Gesetz nicht ohne ein Recht angewandt wird. Die Gewahrsamstaaten haben unserem heiligen Auftrag pflichtgemäß, natur- und völkerrechtlich, auf das Äußerste zu fördern. „Der Mensch sprach zu ihnen: Wahrlich, wahrlich, ich sage euch: Der Mensch kann nichts von sich selber tun, sondern was er sieht seinen Vater tun denn was dieser tut, das tut gleicherweise auch der Mensch. Gott aber hat den Menschen lieb und zeigt in ihm alles, was er tut, und wird ihm noch größere Werke zeigen. Denn wie der Gott die Toten auferweckt und macht sie zu lebendigen Menschen, also auch der Mensch macht Personen lebendig, welche er will. Gott richtet niemand; sondern alles Gericht hat er dem Menschen gegeben, auf daß sie alle auch Menschen anhand seiner Werke ehren, wie sie Gott ehren. Wer den Menschen nicht ehrt, der ehrt Gott nicht, der den Menschen gesandt hat.“ „Wer mein Wort hört und glaubt dem, der mich gesandt hat, der hat das ewige Leben und kommt nicht in das Gericht, sondern er ist vom Tode zum Leben hindurchgedrungen also lebendig!“ „Es kommt die Stunde und ist schon jetzt, daß die Toten werden die Stimme des Menschen Ebenbild, hören; und die sie hören werden, die werden leben. Denn wie der Schöpfer hat das Leben dem Menschen gegeben, das Leben zu haben in ihm selber, und hat ihm Macht gegeben, auch das Gericht zu halten, darum daß er des Menschen ist.“ „Verwundert euch des nicht, denn es kommt die Stunde, in welcher werden seine Stimme hören, und werden hervorgehen, die da Gutes getan haben, zur Auferstehung des Lebens, die aber Übles getan haben, zur Auferstehung des Gerichts.“ Wir als Menschen sind gleichwertige Ebenbilder, daher sind Wir Menschen als Schöpfung die Schöpfer der Wirklichkeit, daher unmittelbar als Statthalter des Allmächtigen anzusehen. Vom freien Willen beseelt, im höheren Bewusstsein der Eigenverantwortung in Selbstbestimmung zur moralischen Verantwortung gegenüber allen Ebenbildern unseres Geschlechts der Menschen haben Wir unsere Rechtsrealität unmittelbar verkündet. 84 PACTA SUNT SERVANDA Selbstbestimmungsrecht Freie Völker konnten sich, wegen Schadenersatzverpflichtungen der Landkriegsordnung und darauffolgender Bevormundung durch Siegermächte nich konstituieren. Daraus folgt, dass das originäre Selbstbestimmungsrecht der Verlierer – die deutschen und die österreichischen Völker – durchs Kriegsrecht eingeschränkt worden ist. In die Verfassungen zwischen 1919 und 1920 sind seinerzeit Verpflichtungen eingearbeitet worden, welche den Völkern ab 1945 erneut auferlegt wurden, um die in den Verträgen von Saint-Germain und Versailles ab 1919 vorgeschriebenen Restitutionsverpflichtungen und Reparationszahlungen zu gewährleisten. So wurde z.B. der Staatsname „Republik Österreich“ vorgeschrieben, der in der Verfassung vorgesehene Beitritt zur Weimarer Republik unterbunden. Oktroyierte Verfassungen können nicht das originäre Bewusstsein der Freiheit wiedergeben. In solchen Fällen legitimieren unfreie Völker, in der Unwissenheit über das originäre Recht, bewusstlos und ohnmächtig, in Stellvertreter. Seit jeher werden Individuen durch Vormünder, z.B. der Verbands- und Bundeskörperschaften vertreten. Die Fortsetzung öffentlichrechtswidriger Formalitäten die ungeklärt sind reflektiert der Staatsvertrag von Wien 1955. Er gibt einen Treuhandabkommen über österreichische und deutsche Staatsangehörige wieder. Auf Grundlage von totalitärer Intoleranz konnte sich kein freies Bewusstsein entfalten. Ehemals originäre Völker wurden über ihre Sinneseindrücke verführt, indem, man fremden Weltanschauungen gehuldigt hat ist man damals geistig von Usurpatoren vergewaltigt (usurpiert) und in juristischen Fiktionen zum Personal verpflanzt worden. So haben nach dem ersten Weltkrieg „Ismen“ das originäre Bewusstsein der Völker beinahe zerstört. Völkerrechtssubjekte werden allenfalls vergessen, niemals aber vernichtet! Nun sind dem Art. 22 (12) Wiener Staatsvertrages von 1955 und dem Versailler Vertrag entsprechend, Verpflichtungen Österreichs und Deutschlands abgegolten. Rechtsansprüche sind durch Leistungserbringung erloschen oder verjährt und somit nach §§ 362–371 BGB so dass §§ 902–905 ABGB in Kraft getreten sind. Nach ANNEX II übertragenen durch Usurpation erlangten Privatrechte sind nach Verjährung der Verpflichtungen mit öffentlichem Rechte und mit den Rechten der Verfassung und dem Grundgesetz unvereinbar. Nach Erfüllung ist nun die Zeit den Platz unter den fried-liebenden Völkern einzunehmen. Dies geschieht durch die Rechtsnachfolge anhand originärer Völker gemäß – Art. III Mitteilung über die Drei-Kriegssiegeskonferenz von Berlin vom 02.08.1945. Daher sind die Bestimmungen der Artikel 136–139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11.08.1919 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland überpositiv für ein legitimes Bewusstsein im Sein zum Haben imperativ anwendbar und somit anzusehen, “[…] als die in den Deutschen Friedensvertrag aufgenommenen Bestimmungen zur Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit der freien Österreicher in Österreich durch Deutschland (1937) und den Verzicht Deutschlands (Art. 116 GG) auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet.“ 85 PACTA SUNT SERVANDA Das innwendige Reich der Menschen setzt eine naturrechtliche Erkenntnis, geistig voraus die tatsächliche Gewalt von uns Menschen ist, dass wir unmittelbar Machthaber und Machtgeber 86 sind, wenn wir nur wollen! Dies machen wir deutlich Indem Wir in Österreich originär als eine lebendige Gemeinde tätig sind. Das Deutsche Volk hat geistig seine Stellung bezogen und einen Ort unter den freiheitsliebenden Menschen gefunden, um als gleichwertige Menschen in der Welt im Frieden zu dienen und miteinander in Freiheit zu leben. Das Volk der deutschen dient überstaatlich, dadurch staatlich unabhängig, dem internationalen Weltfrieden und der kulturellen Vielfalt von nationen. Das Volk bekennt sich zu Gott, im vollsten Bewusstsein der Abgeltung von sachlichen Verpflichtungen. Wir das Volk sind originär in den völkerrechtlichen Verkehr eingetreten und behaupten sich in demselben, um weltweit im Bekenntnisstand des Menschen Sohn dem Frieden in der Welt zu dienen. Die Kraft der Einzelnen aus der Gemeinschaft in sich tragend, versuchen Wir als Volk mithin als lebendige Einheit, ein lebendiges Gemeinwesen in der Welt zu manifestieren. In diesem Sinn sind wir die Idee, welche die Lebenskräfte, Lebenszwecke, und Erscheinungen jedes einzelnen Menschen anerkennt. Wirklich transzendierte Menschen überschreiten immanente Grenzen von Einzelpersonen, übermenschliche Dimensionen annehmend, repräsentieren Menschen als Individuenmehrheit eine umfassende Gemeinschaft; Wir im vollsten Wissen über die Toleranz des Rechtes. Staaten, Regierungen, das Gesetz erschaffen das Recht nicht, sondern finden es vor. Staaten können keine Rechtspersönlichkeit verleihen, sondern anerkennen Sie. Unsere gemeinschaftliche Aufgabe die gemeinnützig, kulturell, religiös und erzieherisch ist, veranstalten wir über die Aufklärung, um den vielfältigen Richtungen des Lebens gerecht zu werden. Wir freiheitsliebende Schöpfung, sind eine lebendige Potenz, in gleicher Weise vom Rechtsbewusstsein erfüllt und zur Anerkennung des rechtlichen Selbstbewusstseins gelangt, um zu sein. Die Philosophie des bewussten transzendierten Menschen gewährleistet, dass die Pflicht und das Recht jedes einzelnen Individuums wesentlich werden. Menschen als gleichwertige Lebewesen des Kosmos, haben den Drang gerecht zu leben, für die Entfaltung des einzelnen Menschen, was auf Grundlage von Aufklärung geschehen soll ist zu respektieren. Auch einzelne Menschen des lebendigen Volk Gottes haben jeder Zeit und Orts, unauslegbar und umdeutungsfähig, als Menschen Sohn verstanden zu werden. Aus diesem Grund ist es für uns sehr wichtig, geistig bewusstlose Organwalter juristischer Personen über universelle Menschenrechte (Natur- und Völkerrecht) aufzuklären. PACTA SUNT SERVANDA Interdikt zur Freiheit Präambel Menschen als gleichwertige Ebenbilder und Schöpfung des Gottes leben im Bewusstsein des kulturellen Erbes in Freiheit, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zur Umwelt. Als gleichwertige Ebenbilder sind Wir die Schöpfung Gottes, daher sind Wir Menschen untereinander uns Ebenbilder. So wie es Gott gibt, gibt es seine Schöpfung. Sein innwendiges Reich in Menschen zu erkennen ist eine Grundvoraussetzung für ein sehendes Herz, das in Liebe dem Frieden der Welt dient. „Divide et impera“, eine imperative Redewendung des lateinischen, welche bedeutet, dass man ein Volk oder eine Gruppierung in Untergruppen aufspaltet, um sie leichter zu beherrschen bzw. zu besiegen. Es gibt als Analogie über juristische Fiktionen, geistig getäuschte Menschen wieder, die als Volk sich in Untergruppen verpflanzen und aufspalten gelassen haben.48 Freie Willen von Menschen ist ein Garanten dafür, dass originäre Völker entstehen, und miteinander in Freiheit leben können. Maßgebend dafür wäre ein gelebtes Erbe, in dessen Rechtsnachfolge Menschen treten. Die menschlichen Freiheitsrechte erlauben keine anbetungswürdige Unterwerfung gegenüber Abbildern der Stellvertreterfiktion. Sie lassen nur das auf der Überpositiven Rechtsebene befindliche Vernunftrechtsrecht zu (Natur- und Völkerrecht).491 Wer solche Worte sprachlich verinnerlicht hat, um gegenseitig in Anerkennung und Toleranz miteinander zu leben, hat als wirklich lebendiges Wesen „Menschen Sohn“ Sein Leben inne, indem man geistig vom Todeskult befreit zum Leben hindurchgedrungen und lebendig ist. Nach dem Völkermanifest und Feldkircher Manifest ist dies der Beginn unseres heiligen Auftrags zur Neuschaffung eines Systems durchs Volk, was durch die Bundesmitglieder der UN aufs äußerste zu fördern ist, da ihre Bundesmitglieder aus der Unmündigkeit ehemaliger Völker hervorgingen, ist ihnen vertragsrechtlich eine Förderungspflicht auferlegt worden.50 48 - Divide et impera - lateinisch, - dt. Teile und herrsche ist eine Redewendung im lateinischen Imperativ, welche meint, man solle eine gegnerische Partei in Untergruppen aufspalten, damit sie leichter zu beherrschen bzw. zu besiegen sei 49 - § 16 ABGB 50 - Art. 22 Völkerbundsatzung, Unabhängigkeitserklärung 1945 StGBl. 1/1945, Präambel Staatsvertrag von Wien 1955, Art. 73 UN-CHARTA 87 PACTA SUNT SERVANDA Art. 1 Eigentum Die im Staatsvertrag von Wien 1955 erwähnten Vermögen werden anhand des Minderheitsschutzes für österreichische Staatsangehörige heranzuziehen sein.51 Das Sicherheitspolizeigesetz des Bundes ist es, welches die örtlichen Angelegenheiten des Bürgermeisters, wie z.B. das Fundbüro, ins Privatrecht der mittelbaren Sicherheitsverwaltung in die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes-Gewahrsamsstaates verpflanzt.52 Das der unmittelbaren Kontrolle unterworfene Volk wird von Uns über die Grundrechte der Staatsangehörigen aufgeklärt werden.53 Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres eine österreichische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, welches auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.54 Art. 2 Schutzbefohlene In der Republik Österreich ist die Staatsangehörigkeit durch das Staatsbürgerschaftsgesetz nicht geregelt,55 die österreichischen Staatsbürger sind laut Gemeindeverwaltungsgesetzen Einwohner und per Hauptwohnsitz den juristische Personen Schutzbefohlen, um den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu erfinden. Art. 3 Verjährung Durch Tilgung der auferlegten Schadensersatzleistungen der Weltkriege im Jahre 2010 sind die Verpflichtungen der österreichischen Staatsangehörigen durch Tilgung verjährt.56 Deutsch-Österreichs Name ist, wegen Schadensersatzverpflichtungen am 21. Oktober 1919 in den Namen „Republik Österreich“ geändert, durchgesetzt und 1920 durch das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) beschlossen worden. Schadensersatzverpflichtungen sind nun durch Treuhandschaft der Bundesregierung in der Republik Österreich verjährt.571 „Demokratie ist diejenige Staatsform, die sich am wenigsten gegen ihre Gegner wehrt. Es scheint ihr tragisches Schicksal zu sein, daß sie auch ihren ärgsten Feind an ihrer eigenen Brust nähren muß“58 51 - Art. 26 Staatsvertrag von Wien 1955, Art. 120 B-VG 52 - § 2 (1) c BGBl. Nr. 100/1953, Verwaltergesetz, § 4 (3), BGBl. Nr. 566/1991 Sicherheitspolizeigesetz 53 - Art. 62 - 69 Vertrag von St. Germain 54 - Art. 70 Vertrag von St. Germain 55 - Art. 6 B-VG 56 - Art. 3 HLKO 1907 57 - Art. 22 (12) Staatsvertrag von Wien 1955 58 - Zitat: Hans Kelsen, 1881-1973, österreichischer Staatsrechtler 88 PACTA SUNT SERVANDA Art. 4 nationes Kein freies Volk hat, wegen der Zerstreutheit innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft in den Parteienkulturen des Sozialismus, Kommunismus, Kapitalismus usw., hier was Substanzielles hervorgebracht.59) 60) Stattdessen ist im Zuge verschiedener Parteien ein undefiniertes Ding entstanden. Nichts völkisches kam dabei hervor, sondern ein Bund- oder Personalverbandstaates ist über die normative Kraft des Faktischen, durch Bevormundung des Volkes etabliert und ohne Selbstbestimmungsrecht in Österreich durchgesetz worden.59) 60) Der Name „Republik Österreich“ ist den Menschen oktroyiert worden. Der in der Verfassung von Deutschösterreich vorgesehene Anschluss zur Weimarer Republik ist über den Bund der Siegermächte einseitig Festgelegt und über Grenzziehungen, z.B. in Egerland, in Südmähren, und in Südtirol durchgesetzt worden.59) 60) Das Wort Republik (französisch république, lateinisch res publica) bedeutet „die öffentliche Sache“ und gibt eine Herrschaftsform wieder, bei der das Staatsvolk höchste Gewalt des Staates und oberste Quelle der Legitimität ist. Formell und personell wird für eine legitime Staatsgewalt das Recht eines freien Volks vorausgesetzt. Im weiteren Sinne erfordern Republiken, dass keine willkürlichen Staatsgewalt existieren, auch nicht aus rein institutionellen Gründen oder neben bzw. über den gemeinschaftlich verfassten Staatsgewalten.591 Art. 5 Heiliger Auftrag Die privatrechtliche Verwaltung der Bund- und Verbandskörperschaften durch Prokuratoren in Österreich entspricht nach Verjährung der öffentlichen Schadensersatzverpflichtungen und Wiedergutmachung nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Erfordernissen zur quasi öffentlichen Vertretung der Republik.60 Unser heiliger Auftrag ist nach der Verjährung der Schadensersatzverpflichtung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen des Staatsvertrags von Wien 1955 zu regeln, um die Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland, damit den Frieden zu sichern.61 59 - Art. 1 B-VG 60 - Art. 3 HLKO 1907, RGBl. Nr. 307/1917 i.V.m. Vertrag von St. Germain, Art. 1 B-VG , Art. 22 (13) Staatsvertrag von Wien 1955 61 - ANNEX II i.V.m. Art. 3, 22 (12, 13) Staatsvertrag von Wien 1955 89 PACTA SUNT SERVANDA Er soll die durch die alliierten und assoziierten Mächte in den Deutschen Friedensvertrag aufgenommenen Bestimmungen umsetzen, welche die Anerkennung der Souveränität und 90 Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern. Somit dient er im Sinne der Staatsangehörigen zur Förderung der Neuordnung in Selbstbestimmung, in Eigenverantwortung.62 Dieser heilige Auftrag ist privatrechtlich nach UN-CHARTA verpflichtend für die Bediensteten der „Republik Österreich“. Andernfalls handelt es sich um Dienst-verweigerung durch Private und ist per Schadensersatz einklagbar, denn es ist ein Verbrechen gegen die Interessen der Republik, nach Völkerstrafgesetz und entspricht nicht dem Sinn der Schutzbefohlenen auf dem Weg zur Vollmündigkeit in Frieden.63 Art. 6 Deutsches Eigentum in Österreich In der 44. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich am 6. Februar von 1947 wurde anhand der Durchführung der Rückstellungen ersichtlich, dass die sowjetische Seite die Ansicht vertritt, es handele sich hier um eine Verfügung über Deutsches Eigentum:64 41 62 - ff Art. 6 (2), 7, 12, 22 (7)b, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 Staatsvertrag von Wien 1955 63 - Art. 22 Völkerbundsatzung und Art. 73 UN-CHARTA, ÜG-1920 § 8 (5), ART. 1, 6, 120 B-VG 64 - ANNEX II (1) Staatsvertrag von Wien 1955 PACTA SUNT SERVANDA Art. 7 Bundesverfassungsbereinigung Die Bundesverfassungsbereinigung ist zu werten als Bereinigung des öffentlichen Auftrags zum Schadensersatz nach Haager Landkriegsordnung.65 Die privatrechtliche Fortdauer der Republik Österreich ist, nach Verjährung und Proklamation des Friedensvertrages, eine Wiederholung des Verbrechens an Menschen, die in der Proklamationserklärung der Unabhängigkeitserklärung Erwähnung findet.66 Sie ist eine Diskriminierung der Menschen unserer Gemeinschaft, welche in die Rechtsnachfolge der Kaiserreiche getreten sind, „acta iure imperii“.67 Die Fortsetzung der auferlegten Bundesstrukturen durch Privatisierung des Staatsvermögens durch privatrechtliche Strukturen ist als Internierung im Gewahrsamsstaat in der Bundesrepublik in Österreich durch Fortsetzung des Kriegsrechts, auch entgegen EU-Verordnung, unter Mißachtung des Anschlussverbotes im Staatsvertrag von Wien 1955 mit Nazideutschen Strukturen - im Sinne des Großdeutschen Reichs zu werten, 68) 69) ein gegen Menschen gerichteter Verstoß in die Arbeitersklaverei.70 Nach Verjährung der Schadenersatzverpflichtung hat der Bundesstaat den Verpflichtungen in der UN-CHARTA zu entsprechen, ansonsten verwirkt er seine Rechte und verleumdet unseren heiligen Auftrag. Art. 8 Usurpator EU Der Anschluss Österreichs an Deutschland durch die Europäische Union entspricht einer versuchten Eigentumsaneignung durch Usurpation anhand des fremden Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union. Wir widersetzen uns diesem „Spiel“ juristischer Fiktionen durch Gemeinschaftsrecht und erklären alle Verträge für unsere Mitglieder als nicht verpflichtend. Desweiteren behalten und fordern Wir als Bundesgenossen im Ersten Weltkrieg, den erwachsenen Eigentümern in Österreich ihr Recht auf ihr Staatsvermögen zum Gebrauch zu überlassen.71 Wir unterstehen diesem oktroyierten Fremdrecht durch Erfüllung des Schadensersatzes und folgender Verjährung anhand gegenseitiger Anerkennung des Friedensvertrages durch Menschen nicht mehr. Wir Menschen leben frei als Menschen und identifizieren uns nicht durch unsere Tätigkeit. 1 65 - Art. 1 BGBl. I Nr. 2/2008 66 - StGBl. Nr. 1/1945 67 - originär geborene/ursprüngliche Hoheitsakte des Staates, unter völkerrechtlichem Immunitätsschutz, die nur der Staat ausführen kann. 68 - Art . 1 (1) VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007, Art. 1, 11, 13 VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 69 - Art. 4 Staatsvertrag von Wien 1955 70 - Art. 116 Grundgesetz 71 - ff Art . 1, 2, 6, 9 (1) B-VG, § 28, 287 ABGB, Art. 1,79, 140 GG 91 PACTA SUNT SERVANDA Art. 9 Unrecht kann nie Recht werden Für unsere Mitmenschen widersetzen Wir uns dem Zwang durch oktroyierte Verfassungen dem Gewahrsamsstaat welcher die fremde Ideologie fortsetz, deren Wurzeln im Nationalsozialismus und Austrofaschismus liegen. Die angemaßte öffentliche Zuständigkeit auf der Erde in Österreich, im Gebiet Vorarlberg und Restösterreich durch Prokurator, Justizverwaltung, Sicherheitsverwaltung, Bundesverwaltung usw. sowie durch den Gewahrsamsstaat Republik Österreich mittels juristischer Stellvertreter-Fiktionen stellt eine Nötigung und Diskriminierung der Menschen durch Rechtsverkehr dar.72 Art. 10 Konkludentes Verhalten Die Proklamation bona vacantia (Rechte der Freiwerdenden) den Menschen Sohn Selim in Österreich zugestellt und ist durch Konkludentes Verhalten bereits in Rechtswirksamkeit. Daher ist unsere Wirklichkeit nicht nur durch die Gesetze kausal zu erklären, sondern auch durch Deutsches Gewohnheitsrecht auf Grund der stillschweigenden Zustimmung. Art. 11 Öffentliches Recht Die durch die Bundesverfassungsbereinigung im Jahre 2008 installierten Gesetze von Selbstverwaltungskörperschaften anhand privatrechtlich organisierten Personalverbänden der unmittelbaren monokratischen Bundesverbände und der mittelbaren monokratischen Landesverbände entsprechen, trotz Demokratie, auf Grund privatrechtlicher Rechtsstaatlichkeit, nach Tilgung der öffentlichen Schuld in Österreich (öffentliche Sache), durch Wiedergutmachung nicht mehr dem Begriff der Republik im Sinne der Verfassung als einem eigenständigen Staatsstrukturmerkmal.73 Sie bedeuten einen gesellschaftlichen und juristischen Rückfall zu den Anfängen des 20. Jahrhunderts und die Fortsetzung durch Usurpation angemaßte Rechte des Staatsvermögens, nun Bundesvermögen. Sie sind im Sinne des heiligen Auftrages der UN-CHARTA dem österreichischen Volk für sein abhanden gekommenes Heimatrecht und seine vollständige Autonomie in das Eigentum der originären Gemeinden zur Einverleibung zu überlassen.74 Die Regalien des Kaisers sind den originären Körperschaften zur Selbstverwaltung in Eigenverantwortung den gleichwertigen Ebenbildern Menschen als Statthaltern des Schöpfers zu überlassen (siehe Friedensvertrag). 1 72 - ff Art. 1,7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg, ff Art. 6, B.G.Bl. 152/1955, 73 - Art. 1 B-VG 74 - §§ 16,17 ABGB und Art. 20 AEMR, § 33 BGBl. Nr. 39/1955 92 PACTA SUNT SERVANDA Die privatrechtliche Vertretung in der Republik Österreich handelte zur Erfüllung im 93 öffentlichen Auftrag der Schadensersatzverpflichtung, das Privatrecht wirkt trotz Verjährung immer noch durch eine historisch gewachsene juristische Fiktion des Prokurators weiter (lat. Procurator), eine aus dem römischen Rechts- und Staatswesen übernommene Amtsbezeichnung.1 Art. 12 Feststellung der außerordentlichen Verhältnisse der ehemals autonomen Länder Die außerordentlichen Verhältnisse halten durch die Ermächtigung seit 24. Juli 1917 an, und zwar bis zum Zeitpunkt der Organisation der allgemeinen staatlichen Selbstverwaltung in den Ländern. In der Landesinstanz bilden, durch diese außerordentlichen Verhältnisse, in jedem Land, die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes, die bisherige Behörde der politischen Verwaltung, die bei dieser Behörde vereinigten besonderen Verwaltungszweige, eine einheitliche Behörde Amt der Landesregierung. Der Vorstand der Landesregierung ist der Landeshauptmann, um den wirtschaftlichen Teil des öffentlichen Auftrages als Fiskalat der Schadensersatz-verpflichtung während der Zeit der außerordentlichen Verhältnisse zu erfüllen. 75) 76) Art. 13 Die Fiktion der Öffentlichkeit Das Gesetz 307 vom 24. Juli 1917, mit welchem die Regierung ermächtigt wurde, aus Anlass der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen nur eine wirtschaftliche Form auf wirtschaftlichem Gebiete zu treffen, ist nur auf juristische Fiktionen auf wirtschaftlichem Gebiet anwendbar. Die Anwendung auf Menschen ist, nach Tilgung der Schadenersatzverpflichtung und vollzogenem Frieden, ein Verbrechen, das sich willkürlich entgegen der Vernunftslehre wiederholt.77 „Ein Prokurator ist ein Sklave oder Freigelassener, der im Auftrag seines Herrn oder Patrons dessen Güter (etwa Landgüter, Wirtschaftsbetriebe, Gelder oder sonstiges Vermögen) verwaltet.“ In dieser Bedeutung wird der Begriff in bezug auf Privatpersonen in der Bundesrepublik und auch noch in und während der Kaiserzeit verwendet. Die juristische Fiktion des Finanzprokurators ist in unterschiedlichen historischen Epochen und Zusammenhängen als Titulatur für bestimmte Funktionsträger oder Bedienstete in der Vermögens- und Staatsverwaltung und in der Rechtspflege in Gebrauch und lebt heute in Österreich immer noch fort. Ein Prokurator ist ein Sklave oder Freigelassener, der im Auftrag seines Herrn oder Patrons dessen Güter (etwa Landgüter, Wirtschaftsbetriebe, Gelder oder sonstiges Vermögen) verwaltet. In dieser Bedeutung wird der Begriff in bezug auf Privatpersonen in der Bundesrepublik und auch noch in und während der Kaiserzeit verwendet. Das Wort procurator ist von dem lateinischen Verb procurare abgeleitet, was so viel wie „besorgen“ bzw. „stellvertretend für etwas Sorge tragen“ bedeutet. 75 - RGBl. Nr. 307/1917 76 - Art. 8 Abs. 5 lit. a ÜG 1920 77 - §§ 16, 17, 18 ABGB PACTA SUNT SERVANDA Diese Stellvertretung der juristischen Fiktion in die Unmündigkeit der Menschen geschieht durch Machtabgabe an vorgesetzte Vormünder. Dies ist durch unsere originäre Verfassung 94 negiert, denn Souveränität ist die absolute Negierung der Abhängigkeit in Unabhängigkeit der Selbstbestimmung und lässt keine Vertretung zu. Art. 14 Unser Haben Unsere lebendige Gemeinschaft verfolgt innerhalb der Gesellschaft das Ziel des lebendigen Weltbürgertums (Immanuel Kant). Das Ziel ist die Stellvertretung durch Sachen von juristischen Fiktionen zu unterbinden. Statt Menschen handelt intelligentes Vieh, vertreten durch juristische Fiktionen von Rechtsobjekten unter der Aufsicht der Polizei, Anwälte, Richter, Politiker usw. Wir sind diejenigen Menschen, welche sich aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit in die Mündigkeit begaben, und bieten anhand unseres Publikums die Möglichkeit zur Bildung zum aufgeklärten Menschen, um lebendig die Erfahrung der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der totalen Toleranz allem Menschlichen gegenüber zu machen. Dies schließt kategorisch ein Sollen nach Hans Kelsen aus. Art. 15 Nationalismus Vorgänger des Nationalismus sind die mittelalterlichen Universitäten, dort musste man sich nach seinem Herkunftsland in „nationes“ mit eigenen Statuten und Prokuratoren einschreiben. Ein Prokurator in seiner ursprünglichen Bedeutung ist jemand, der sich im Auftrag oder im Namen eines anderen um dessen Angelegenheiten oder Unternehmungen kümmert, wenn derjenige nicht in der Lage oder willens ist, sich selbst darum zu kümmern (Brotgelehrte). In dieser Funktion genießt der Prokurator besonderes Vertrauen und ist in der Regel mit Vertretungsvollmacht ausgestattet, um für seinen Geschäftsherrn oder Auftraggeber handeln zu können. Ist nun der Vertretene, für den der Prokurator aufzutreten hat, der Herrscher, eine öffentliche Einrichtung oder Organisation oder gar der Staat selbst, so gewinnt der Prokurator eine öffentlich-rechtliche Funktion gegenüber der Allgemeinheit als Vertreter der Obrigkeit oder des Gemeinwesens - wird also quasi zum öffentlichen Beamten. Hieraus lässt sich die in der Geschichte häufige Bezeichnung bestimmter öffentlicher Amtsträger der ausführenden Gewalt als Prokuratoren erklären. Die kaiserlichen Prokuratoren waren formal keine Magistratsbeamten, sondern persönliche Beauftragte des Kaisers, und wurden im Prinzip aus dessen Privatvermögen bezahlt. PACTA SUNT SERVANDA Art. 16 Rechtspflege Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa entstanden Funktionen, die mit ausgebildeten Juristen besetzt waren. Hierbei bildete sich der Berufsstand Juristen heraus, die eine Partei in Verhandlungen vor dem Gericht vertraten, die sogenannten Prokuratoren. Seit dem 19. Jahrhundert findet man den Ausdruck Prokurator auch als allgemeine Bezeichnung für anwaltliche Funktionsträger im Rechtswesen. So werden etwa – je nach Rechtssystem – Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte, aber auch Staatsanwälte, Ankläger oder Generalanwälte in manchen Ländern als Prokurator bzw. Generalprokurator (Brasilien, Frankreich, Kanada, Österreich …) bezeichnet. Art. 17 Österreich So heißt in Österreich die oberste Behörde der Staatsanwaltschaft Generalprokuratur. Sie ist den übrigen Staatsanwaltschaften (Bezirks-, Staats- und Oberstaatsanwaltschaft) allerdings nicht direkt übergeordnet, sondern nimmt die Aufgaben einer Generalanwaltschaft wahr. Leiter der Behörde ist der Generalprokuratur; die Leiter der einzelnen Senate heißen Erste Generalanwälte, die übrigen Senatsmitglieder sind die Generalanwälte. Die Generalprokuratur wacht über die staatsanwaltliche Rechtspflege, ist jedoch nicht Anlaufstelle für Beschwerden. Zu den Hauptaufgaben zählt außerdem die Verteidigung der Republik Österreich bei Klagen gegen die Republik selbst. Art. 18 Kirchenrecht In Ordensgemeinschaften wird als Prokurator in der Regel ein vom Oberen ernannter Ordensangehöriger bezeichnet, der das Vermögen der Gemeinschaft verwaltet und gegenüber Dritten Prokura (Vollmacht) über die Finanzen des Klosters, der Kommunität oder der Ordensprovinz besitzt. Je nach Gemeinschaft wird dieses Amt auch Ökonom, Cellerar, Administrator oder schlicht Verwalter genannt. Ein Missionsprokurator verwaltet Spendengelder, die in die Mission fließen, überwacht die damit finanzierten Projekte und legt Rechenschaft über die Mittelverwendung ab. Als Prokuratoren können im kirchlichen Bereich darüber hinaus unterschiedliche Amtsträger bezeichnet werden, die Vermögen verwalten oder bestimmte Funktionen stellvertretend für einen anderen ausüben. Im katholischen Bereich wird der lateinische Ausdruck procurator im Codex Iuris Canonici, dem Gesetzbuch des kanonischen Rechts der lateinischen Kirche ganz allgemein im Sinne eines Vertreters, Stellvertreters oder Beauftragten verwendet. 95 PACTA SUNT SERVANDA Art. 19 Formvorschriften Vor dem Hintergrund der ff Art. 15 - 18 ist ab dem Ersten Weltkrieg zwischen Staat, Nation, Kulturnation und Nationalstaat zu unterscheiden.781 Art. 20 Schlussbestimmungen Die Kosten der Mission der Menschen hat bis zur endgültigen Regelung der Eigentumsverhältnisse die Bundesregierung in der Republik Österreich zu tragen. 79 Das befreite Deutschland und Österreich werden von originären Menschen Sohnn durch öffentlichen Rechts als Grundrechtsträger und als Prärogativorgan nach dem territorialen Transzendenzbezug des Grundgesetzes repräsentiert. 80 Durch den Grundrechtsträger der tatsächlichen Gewalt Mensch ist zur Erreichung der Mission das „Amt der Menschen“ am 22.09.2009 hervorgekommen. Dieses Amt wird im Auftrag des Grundrechtsträgers Mensch mit universellem, vorstaatlichem, unverletzlichem und unveräußerlichem Recht vollständig als originärer Rechtsträger in den inneren Angelegenheiten Deutschlands und Österreichs tätig.81 Das Amt der Menschen ist eine vorstaatliche – nicht von Staaten abgeleitete – öffentlich-rechtliche vorstaatliche Gewalt als Körperschaft des öffentlichen. Rechts. 82 Das Deutsche Volk bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, als unbedingtes, originäres territoriales Prärogativorgan des öffentlichen Menschenrechts repräsentiert und vertritt die Körperschaft die Fülle der Macht des Deutschen Volkes.83 2 78 - Literatur G. Buchda: Anwalt. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, Sp. 182ff. Hans-Georg Pflaum: Les procurateurs équestres sous le haut-empire romain. Librairie d'Amérique et d'Orient A. Maisonneuve, Paris 1950. Hans-Georg Pflaum: Les carrières procuratoriennes équestres sous le haut-empire romain. 5 Bände. Geuthner, Paris 1960–1982. Christoph Schäfer: Spitzenmanagement in Republik und Kaiserzeit. Die Prokuratoren von Privatpersonen im Imperium Romanum vom 2. Jahrhundert v. Chr. bis zum 3. Jahrhundert n. Chr. Scripta-Mercaturae-Verlag, St. Katharinen 1998, ISBN 3-89590-063-X. W. Sellert: Prokurator. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 3, Sp. 2032. 79 - §19 (1) Verwaltungsgesetz 1952 80 - ff Art. 1, 146 GG, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955, Artikel V St.G.Bl. 1/1945, Art. 1 B-VG, Art. 6 B-VG, Art. 120 B VG 81 - ff Art. 116, Art. 1 (2) Art. 137 (3) Art. 140 GG 82 - BVerfGE 18 (386), 30 (415), 42 (312) Art. 140, 25, 1 GG 83 - ff Art. 1,140, 146 GG; Art. V St.G.Bl. 1/1945, ff Art. 6, ANNEX II Abs. 2 BGBl. Nr. 152/195 96 PACTA SUNT SERVANDA Interdikt 2012. Hiermit bekräftigen wir Menschen die österreichische Unabhängigkeitserklärung 1945: ANGESICHTS DER FOLGENDEN TATSACHEN : Die vollzogene Annexion des Landes ist von Anfang an missbraucht worden. Alle zentralen staatlichen Einrichtungen der ehemaligen Bundesrepublik Österreich, ihre Ministerien und sonstigen Regierungseinrichtungen wurden beseitigt und deren Bestände nach Berlin weggeführt; der historisch einheitliche Bestand Österreichs wurde aufgelöst und zerstört. Österreichs Hauptstadt Wien, diese vielhundertjährige glorreiche Residenzstadt, wurde zu einer Provinzstadt degradiert. Die Bundesländer ihrer geschichtlichen Selbstregierungsrechte beraubt und zu entmündigten Verwaltungssprengeln unberufener und dem Volke gegenüber unverantwortlicher Statthalter heruntergestuft. Diese politische Annexion Österreichs bedeutete wirtschaftliche und kulturelle Beraubung und den Missbrauch Wiens und der österreichischen Bundesländer. Die Österreichische Nationalbank wurde aufgehoben und ihr Goldschatz nach Berlin entführt. Alle großen Unternehmungen Österreichs wurden reichsdeutschen Firmen einverleibt. Auf diese Weise wurde das österreichische Volk aller selbständigen Verfügung über die natürlichen Quellen seines Wohlstandes beraubt. Dieser Missbrauch nahm dem österreichischen Volke geistige und kulturelle Quellen, denn die unermesslichen Kunst- und Kulturschätze des Landes, welche selbst der harte Friede von Saint Germain durch ein 20jähriges Verbot vor jeder Veräußerung geschützt hatte, wurden der Verschleppung außer Landes preisgegeben. Die nationalsozialistische Reichsregierung Adolf Hitlers hat kraft dieser völligen politischen, wirtschaftlichen, religiösen und erzieherischen Annexion des Landes,das macht- und willenlos gemachte Volk Österreichs in einen sinn- und aussichtslosen Eroberungskrieg gezwungen, den kein Österreicher jemals gewollt hat, jemals vorauszusehen oder gutzuheißen instand gesetzt war, zur Bekriegung von Völkern, gegen die kein wahrer Österreicher jemals Gefühle der Feindschaft oder des Hasses gehegt hat. ART. V: VON DIESEM T AGE AN (1.5.1945) STEHEN ALLE ÖSTERREICHER WIEDER IM STAATSBÜRGERLICHEN PFLICHT - UND T REUEVERHÄLTNIS ZUR REPUBLIK ÖSTERREICH. 97 PACTA SUNT SERVANDA In pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes der erwähnten Moskauer Konferenz, der da lautet: „Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam gemacht, dass es für die Beteiligung am 98 Kriege auf Seiten Hitlerdeutschlands Verantwortung trägt, der es nicht entgehen kann, und daß bei der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt werden wird.” … wird die einzusetzende Staatsregierung ohne Verzug die Maßregeln ergreifen, um jeden ihr möglichen Beitrag zur Befreiung des Landes zu leisten, sieht sich jedoch genötigt festzustellen, dass dieser Beitrag angesichts der Entkräftung unseres Volkes und der Entgüterung unseres Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden sein kann. Dies ist eine Einverleibung des Volkes gemäß § 33 Grundbuchgesetz in die originären örtlichen Gemeinden durch Vorarlberger Landesbürger des bürgerlichen Rechtes nach § 1 ABGB als Eingeborene Einwohner des Staates und als Landesbürger. Wir sind keine schutzbefohlenen eigentümerinternierten Bundesbürger und Bundeseinwohner des Art. 97 Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten, sondern das Volk und repräsentieren als Transzendierte Menschen die Staatsregierung gemäß Art. V StGBl. Nr. 1/1945 § 18 ABGB. Sollte die Bundesregierung oder ihre Bediensteten in der Republik Österreich als Mitglied der Vereinten Nationen sich diesem heiligen Auftrag nach Art. 73 UN-Charta widersetzen, kommt das einer Dienstverweigerung gleich und fällt theoretisch de jure in die Feindstaatenklausel gemäß Art. 53, 77 und 107 UN-Charta. Deutsche Staatsangehörige haben durch das Bekenntnis als Volk mit Österreich und österreichischen Staatsangehörigen, wie in Art. 3 des Staatsvertrages von Wien erklärt, mittels Friedensverträgen Frieden geschlossen und sind wieder wie die Menschen in Österreich anwesend. Wir Menschen im Deutschen Reich respektieren und tolerieren die Unabhängigkeit und Neutralität der österreichischen Staatsangehörigen, wir sehen mit großem Bedauern den Rückfall der Bundesregierung in die Nazistruktur, denn nicht nur die Neutralität Österreichs ist eine Voraussetzung für die NSAmnestie gewesen: „Es gibt eine Mitverantwortung für das Leid, das zwar nicht Österreich als Staat, wohl aber Bürger dieses Landes über andere Menschen und Völker Gebracht haben.“ „Wir bekennen uns zu allen Taten unserer Geschichte und zu den Taten aller Teile unseres Volkes, zu den guten wie zu den bösen; und so wie wir die guten für uns in Anspruch nehmen, haben wir uns für die bösen zu entschuldigen – bei den Überlebenden und bei den Nachkommen der Toten.“ 841 Wir Menschen und unsere Bundesgenossen im Ersten Weltkrieg sind eigenverantwortliche, mündige Erwachsene. Wir verschließen uns diesem Bekenntnis Vranitzkys. Auch sind die Bürger dieses Landes staatsangehörige Österreicher und nicht Bundesbürger, Wir haben kein Bundesvolk, sondern sind Menschen in Österreich. Die Bundesregierung scheint den Wortlaut der Unabhängigkeitserklärung zu missachten, in dessen Bewusstsein Wir originär völkerrechtlich als Menschen treten.85 84 - Zitat: Franz Vranitzky, Rede vor dem Nationalrat am 8. Juli 1991 85 - Art. V St.G.Bl. 1/1945 PACTA SUNT SERVANDA Art. I Rechte des gesamten Volkes „Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münzoder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt“. 86 „Regalia sunt: arimannie, vie publice, flumina navigabilia, et ex quibus fiunt navigabilia, portus, ripatica, vectigalia que vulgo dicuntur thelonea, monete, mulctarum penerumque compendia, bona vacantia, et que indiguis legibus auferuntur, nisi que specialiter quibusdam conceduntur, et bona contrahentium incestas nuptias, condemnatorum et proscriptorum, secundum quod in novis constitutionibus cavetur: angariarum et parangariarum et plaustrorum et navium prestationes, et extraordinaria collatio ad felicissimam regalis numinis expeditionem, potestas constituendorum magistratuum ad iustitiam expediendam, argentarie, et palatia in civitatibus consuetis, piscationum redditus et salinarum, et bona committentium crimen maiestatis, et dimidium thesauri in loco Caesaris inventi vel loco religioso; si data opera, totum ad eum pertineat. Omnis jurisdictio et omnis districtus apud principem est et omnes iudices a principe administrationem accipere debent et iusiurandum prestare quale a lege constitutum est. Palacia et pretoria habere debet princeps in his locis in quibus ei placuerit. Tributum dabatur pro capite, tributum dabatur pro agro…“ „Königliche Gerechtsame sind: die Arimannien, die öffentlichen Wege, die schiffbaren Flüsse und ihre Quellflüsse, die Hafengelder, die Uferzölle, die Abgaben, die gemeinhin Zölle genannt werden, die Münzen, die Erlöse aus Bußen und Strafen, verlassene Güter und solche, die Unwürdigen auf Grund der Gesetze genommen werden, wenn sie nicht eigens gewissen Personen überlassen werden, und die Güter derjenigen, die eine blutschänderische Ehe eingehen, der Verurteilten und der Geächteten, gemäß dem, was in neuen Verordnungen vorgesehen wird; die Leistungen der Frondienste und ähnlicher Dienste, der Wagen und Schiffe, und die außerordentliche Beisteuer zur glücklichsten Heerfahrt der königlichen Hoheit, die Befugnis, Beamte einzusetzen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, die Wechselstuben, und die Pfalzen in den gewohnten Städten, die Erträge der Fischereien und Salinen, und die Güter der Majestätsverbrecher, und die Hälfte eines auf kaiserlichem oder kirchlichem Grund gefundenen Schatzes; wenn mit Absicht, gehört er ihm ganz. Alle Gerichtsgewalt und alle Gebotsgewalt liegt beim Kaiser, und alle Richter müssen ihr Amt vom Kaiser empfangen und den Eid leisten welcher vom Gesetz vorgeschrieben ist. Pfalzen und Paläste kann der Kaiser haben an den Orten, an denen es ihm beliebt. Steuern wurden gegeben als Kopfsteuer, Steuern wurden gegeben als Grundsteuer…“ 871 86 - v. lat. iura regalia „königliche Rechte“ bezeichnete man die Hoheits- und Sonderrechte - § 287 ABGB , welche nun allen Mitgliedern des Staates überlassen sind. 87 - Gesetze von Roncaglia, 1158 99 PACTA SUNT SERVANDA Art. II Naturrecht Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dass jeder Mensch „von Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet ist, unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Insoweit ist die Naturrechtsidee eng verbunden mit der Idee der Menschenrechte. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen. Der transzendierte Mensch überschreitet bewusst die Grenzen des rechtspositivistischen Menschen, kolossale Dimensionen annehmend, in einer eine Individuenmehrheit umfassenden transzendierten Gesellschaft, und dies im vollsten Wissen der Toleranz und des Rechtes: Der Mensch, das Volk, der Staat, die Regierung, das Gesetz macht Recht nicht, sondern findet Recht vor und man verleiht die Persönlichkeit nicht, sondern der Mensch anerkennt durch Gnade. Unsere gemeinschaftliche kulturelle, erzieherische, gemeinnützige und religiöse Aufgabe ist die Philosophie des transzendierten Menschen, um verschiedene Richtungen des Lebens zu erfüllen. Wir sind eine freiheitsliebende Schöpfung, lebendige Potenz, welche in gleicher Weise wie die menschlichen Individuen vom Rechtsbewusstsein ergriffen wurde und zur Anerkennung zum rechtlichen Bewusstsein der Menschen gelangt ist – um eine rechtsgeleitete‚ rechtsgelehrte daher transzendierte Gesellschaft zu sein. Die Philosophie des bewusst transzendierten Menschen zu den Menschenrechten gewährleistet, dass die Macht und die Pflicht jedes einzelnen im Individuum überpositiv bewusst in ihn selbst übergeleitet werden. Wir Menschen sind, alle unmittelbar als Statthalter eines Schöpfers anzusehen, bekennende Menschen sind gleichwertige Ebenbilder, gläubige sind dementsprechend zu fördern 88 Art. III Selbstbestimmungsrecht Alle Menschen sind untereinander als Ebenbilder der Schöpfung vor dem Gesetz des Schöpfers gleichwertig und haben die Pflicht, in vollster Toleranz und Gnade die Entfaltung der Persönlichkeit jedes einzelnen auf Grundlage der freiheitlichen Menschenrechts-Charta zu fördern, zu respektieren und zu wahren. Zugehörige des Volkes „Menschenreich“ haben jederzeit und jederort nicht auslegbar und nicht umdeutungsfähig als Mensch verstanden und respektiert zu werden und haben die Menschenrechte lebendig inne. Aus diesem Grund ist es wichtig, die materiell-bewussten unverantwortlichen juristischen Personen über die universalen Menschenrechte wieder in moralisch-bewusste, lebendige natürlich-freie Menschen zu transzendieren. Die universalen Menschenrechte vereinen als kleinster gemeinsamer Nenner die Religionen, die Verwaltungen, die Rechte und die Völker.1 88 - Art. 73 UN-CHARTA 100 PACTA SUNT SERVANDA Die Vorarlberger Landesverfassung ist naturrechtlich auszulegen, denn der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind dazu verpflichtet, ein überpositives 101 Gelöbnis zu leisten:89 „Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ Bedienstete sind neuen Erkenntnissen aus dem Naturrecht - der Vernunftlehre verpflichtet, die Naturrechtslehre steht im krassen Gegensatz zu der Würde des Menschen und ist nicht anzuwenden. Art. IV Leistungsansprüche Wir beantragen über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus Leistungen an unsere Mitglieder, die vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, der sexuellen Orientierung, auf Grund körperlicher oder geistigen Behinderung oder auf Grund des Vorwurfes der sogenannten Un-Sozialität verfolgt oder auf andere Weise Opfer nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer solchen Verfolgung zu entgehen.90 Art. V Schlussbestimmungen Die Kosten der Mission der Menschen hat bis zur endgültigen Regelung der Eigentumsverhältnisse die Bundesregierung in der Republik Österreich zu tragen.91 Die aus der NS-ideologie befreiten Menschen in Deutschland und Österreich sind als Grundrechtsträger und als Prärogativorgan in unserer originäre Gemeinschaft der Menschen durch öffentliches Normen des Grundgesetzes und der Bundesverfassungtätig.92 Durch den Grundrechtsträger Mensch wurde zur Erreichung der Mission das „Amt der Menschen“ am 22.09.2009 gegründet. Dieses Amt wird im Auftrage der Grundrechtsträger Mensch mit universellem, vorstaatlichem unverletzlichem und unveräußerlichem Recht vollständig als originärer Rechtsträger in den inneren Angelegenheiten Deutschlands tätig.93 Das Amt der Menschen ist eine – nicht von Staaten abgeleitete – öffentlich-rechtliche vorstaatliche Gewalt als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Deutsche Volk bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, als unbedingtes, originäres, territoriales Prärogativorgan der öffentlichen Menschen repräsentiert und vertritt die Gemeinschaft de Menschen die Fülle der Macht des Deutschen Volkes.941 89 - Art. 44 (1,2) Vorarlberger Landesverfassung 90 - § 2. (1) Bundesgesetz über den Nationalfonds 91 - §19 (1) Verwaltungsgesetz 1952 92 - ff Art. 1, 146 GG, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955, Artikel V St.G.Bl. 1/1945, Art. 1 B-VG, Art. 6 B-VG, Art. 120 B-VG 93 - ff Art. 116, Art. 1 (2) Art. 137 (3) Art. 140 GG 94 - BVerfGE 18 (386), 30 (415), 42 (312) Art. 140, 25, 1 GG, ff Art. 1, Art. 146 GG; Art. V St.G.Bl. 1/1945, ff Art. 6, ANNEX II Abs. 2 BGBl. Nr. 152/1955 PACTA SUNT SERVANDA KAPITEL 3 DIE BOTSCHAFT Fleischlich gesinnte Menschen behandeln sich unmenschlich, sie geben wegen juristischen Personen rechtliche Totgeburten wieder. Menschen im Glauben an die moralische Botschaft des Schöpferbunds handeln geistig lebendig und repräsentieren als Menschen Sohn die heiligen Völker des Schöpfers. Das Gesetz innerhalb unserer Gemeinschaft ist Liebe, und die Propheten. In Gottes Haus kommen wir unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen bewusst nach und dienen so dem Frieden und der Gerechtigkeit in der Welt. Als Amnestieklausel ist für ein friedliebendes Volk, eine lebendige Gemeinschaft im Schöpferglauben des Abendlandes vertraglich vorbestimmt, damit Menschen durch den Bund mit dem Schöpfer als Repräsentanten des Schöpferbundes in Frieden und in Gerechtigkeit, pflichtgemäß die Voraussetzung des völkerrechtlichen Friedensvertrags im Grundgesetzes durch ihre Existenz erfüllen.95 Die Menschen haben durch Rechtsnachfolge im Bekenntnis des Deutschen Volkes als eigentliche Eigentümer als Inhaber das Recht auf Detention. Daher existiert gegenüber der NS-Ideologie in der UN-CHARTA die Feindstaatenklausel. Sie ist ein Passus, wo als „Feindstaaten“ jene Staaten definiert sind, welche seit dem 2.Weltkrieges Feind der Alliierten und Assoziierten Mächten sind, also primär das deutsche Volk im Bereich des „III Reichs“ im Rechtsstand vom 31.12.1937.97 Das Nazi-Volk will verdrängt und soll vergessen werden, die in Artikel 53 und Artikel 107 enthaltenen sogenannten Feindstaatenklauseln sind durch Resolution 49/58 der Generalversammlung erst am 9. Dezember 1994 für „obsolet“ erklärt worden.98 Mitglieder der UN-Mitgliedstaaten übernahmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern,96 ohne die Selbstbestimmung der Völker werden Menschen zu Einwohnern ohne Heimat und unmündig, dadurch bevormundet vertreten von quasi Organen ihrer eigenen Gesellschaft, diesen Mangel werden wir durch unsere Selbstbestimmung in Eigenverantwortung beheben, dies ist eine heilige Verpflichtung und auf das äußerste zu fördern:96 Wir Repräsentanten des Volkes im Menschenreich haben nicht vergessen sondern verstanden, dass Wir uns von der Staatsangehörigkeit im Rechtsstand von 1937 distanzieren müssen und haben daher am 22.11.2009 die Konfession zum Schöpferglauben gemeinschaftlich im Bekenntnis zu den Menschenrechten als nun anwesende beschlossen.991Wir Menschen identifizieren uns als Volk im Schöpferbund nicht mehr mit der Staatsangehörigkeit des Deutschen Volk im Stand von 31.12.1937, Als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt bekennen wir Uns als Sein Volk (Schöpfer) zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten für die völkerrechtliche Amnestie der Menschen in der 95 - Art. 1 (2) GG, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 96 - Art. 1 (2), 73 UN-CHARTA 97 - Art. 53, 77, 107 UN-Charta 98 - altlateinischen Verb obsolescere, dt. in Vergessenheit geraten, vergessen sein 99 - Art. I 1 (f) SHAEF-Gesetz 52, Art. , 1,140 GG 102 PACTA SUNT SERVANDA Welt um dadurch als Mensch durch den Schöpferbund eine Seine Volkszugehörigkeit als 103 Menschen Sohn zu begründet. Philosophische Grundsätze Sei die Veränderung selbst, die Du in der Welt erfahren willst. Viele Menschen verwechseln durch Mangel an Bildung im völkerrechtlichen Rechtsverkehr überpositives und positives Recht (uis positivum) mit dem partiellen Recht der Ideologie des (Rechts)Positivismus, der alles Transzendente aus den Überlegungen der Menschenrechte gegen das Naturrecht und die Grundrechte im Grundgesetz ausschließt.100 „…Nicht werdet Ihr ins Paradies eintreten, solange Ihr nicht glaubt, und Ihr glaubt nicht, solange Ihr einander nicht liebt...“ 101 Wir Menschen sind untereinander Ebenbilder und sollten aus ideologischen Gründen die gemeinschaftlichen semitischen Wurzeln des Schöpfers nicht verleumden, denn damit würden Wir uns selbst als Menschen verleumden. Durch naturrechtliche Wiederentdeckung ist in uns die Erkenntnis über die Nächstenliebe hervorgekommen. In Liebe transzendierten Wir Menschen unsere „originäre Gewalt“ in die Wirklichkeit und manifestierten so, als gläubige, lebendig den Schöpferglauben immanent im Menschen. Nur vereint im Glauben überwinden Wir, innerlich durch die Liebe gefestigt, als lebendige Menschen gemeinsam durch Aufklärung den ideologischen Irrglauben geistloser Personen. Ein hervorgekommenes Völkerrechtssubjekt erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens.102 Die in der Anerkennung liegende Feststellung, ob das Völkerrechtssubjekt entstanden ist, ist nur deklaratorischer Natur.103 Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt ist.1 Es gibt in Deutschland kein Anerkennungsgesetz, sondern für das Recht einer Anerkennung gibt es keine Einschränkung und im Grundrecht besteht ein Kontrahierungszwang für vorstaatliches überpositives Menschenrecht gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften.104 Es besteht in Europa für den Friedensvertrag eine Anerkennungspflicht, sie erstreckt sich insbesondere auf originäres Recht, das vorstaatlich in Menschen hervorkommt. Nach den Institutionen des römischen Rechts ergibt sich, dass das Recht des Staates oder des Gesetzes solche 100 - Positives Recht ist das „vom Menschen gesetzte Recht“. Der Gegenbegriff ist das überpositive Recht oder Naturrecht. Anschaulich erklärt ist positives Recht das Recht, das vom Menschen erschaffen wird, während Naturrecht vom Menschen bloß entdeckt wird. 101 - indogermanisch leubh: „begehren, lieb haben, für lieb erklären, gutheißen, loben“, so der Prophet Mohammed, der Gesandte Gottes! 102 - Institutionen und Geschichte des römischen Rechts, Band I, Emil Kuntze 103 - OVG Münster, 14.02.1989 Verfahren: 18A 858/87 in NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191 104 - Art. 1,140 GG PACTA SUNT SERVANDA Körperschaften nicht macht und fingiert, sondern natürlich und originär vorfindet. Die Körperschaftsrechte werden nicht verliehen, sondern nur anerkannt.100 In der natur- und 104 völkerrechtlichen Rechtsrealität entsteht durch freie Menschen und den gemeinschaftlichen Bekenntnistranszendenzbezug ein Volk. Aus diesem glauben heraus entstehen dann die Gemeinden und Länder, die einen Nationalstaat begründen.101 PACTA SUNT SERVANDA Mitläufer des Führerkultes Rechtspositivismus als Ideologie reduziert den Menschen durch die figürliche Personen bloß auf vorgegebene Normen, dabei kennt Rechtspositivismus keinen Transzendenzbezug zur Moral. Offenkundig konnten Menschen nach Kriegsverlust die Republik Deutsch-Österreich und Weimar nicht in Eigenverantwortung und Selbstbestimmung durch ein originäres Völkerrechtssubjekt fortsetzen, sondern Ihnen sind wegen kriegsrechtlicher Verpflichtungen und der daraus folgenden vertraglichen Verpflichtung an die Triple Entente die Bundesstrukturen oktroyiert worden. In einer Art mancipium, patria potestas wurden Menschen so unmündige Einzelpersonen und als deutsche Vermögenswerte Regierungen übertragen.105 Die Bevormundung und die aufgezwungenen Verpflichtungen seit dem Verlust nach dem ersten Weltkrieg wurden trotz Protest angenommen und brachten über Menschen viele Jahre Hunger, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Not und Leid.106 Ein Nährboden für folgende menschenverachtende religiöse Ideologien der UN-Systeme, wo Menschen durch Ismen als Rechtsobjekt Rechtsverhältnisse begründen und ideologisch bevormundet werden. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis der Individuen wurde im Zeitalter der Ismen durch Diktatoren und deren Gefolge intoleriert, missachtet, verletzt und missbraucht. Dabei verwesen heute Regierungen ohne vollzogene völkische Amnestie ein peinliches III Reichsvolk das auf dem Gebiet von Deutschland unmündig verpflanzt ist, und repräsentieren dabei fortgesetzte Unrechtsnormen eines Feindstaates gemäß UN-CHARTA.105 Eine religiöse Ideologie ist eine Ideologie mit transzendentem Bezug, die das Konzept einer Gesamtexistenz von Person und Gesellschaft beinhaltet und Integrations- sowie Bindungskräfte in bestimmten gesellschaftlichen Gruppen entwickeln kann. 5 Die Entstehung einer religiösen Ideologie kann insbesondere darin begründet sein, dass in Verbindung mit einer oppositionellen politischen Haltung „Konfession“ eine bedeutsame Rolle zu spielen beginnt.1071 Daher sollte man wissen, dass die Dogmenvorgabe ein religiöses Recht ist, es nennt sich coexercitium in navi - durch die innere und die äußere Handlung wird geglaubte Realität geschaffen. Ehemalige Völker der Kaiserreiche wurden so als Machthaber und Machtgeber, durch Ermächtigung und coexercitium in navi Völker der Diktatoren und Mitläufer, durch Unterordnung und Gehorsamkeit so gegenüber deren Regierungen macht- und willenlos. Autorisierte Personen des Privatrechts wie Hitler, Mussolini, Stalin, Mao und andere vereinen also in einer Person gleichzeitig die weltliche und die geistliche Macht und bewegten so als personifizierte Idole und Götzen die Menschen durch fiktiven Personenkult zu Krieg und Völkermord. 105 - Art. 116 GG, Art. 109-119 Weimarer Reichsverfassung, 106 - Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye StGBl Nr.303/1920, Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 107 - Winfried Eberhard: Monarchie und Widerstand. Zur ständischen Oppositionsbildung im Herrschaftssystem Ferdinands I. in Böhmen. München / Oldenburg 1985, S. 215 f., 105 PACTA SUNT SERVANDA Diktatoren begründeten als Usurpatoren ihr Volk und transzendierten durch blasphemischen Gottbezug auf ihre Person ihren Glauben in den Geist der Massen, dies durch Vereidigung 106 auf ihren Personenkult, wie z.B. 1933–1945 in Nazideutschland: “Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein … So wahr mir Gott helfe.“ Autorisierte Personen des Privatrechts vergewaltigen willkürlich den menschlichen Geist und usurpierten so das Bewusstsein des eingeborenen Volkes und begründen dabei durch ihr Privatrecht als fiscus Vermögen und teilen so das Volk in Personen zu Identitäten innerhalb ihrer Entität. In der Folge übten dabei Personen des Privatrechts Menschenrechtsverbrechen gegen ehemals Staatsangehörige Völkern aus. Privatpersonen haben so als Beauftragte des Diktators Vermögenswerte in Österreich von Menschen abgepresst, die nun als alliierte und assoziierte Deutsche Vermögenswerte, Rechte und Interessen zur Erfüllung des Treuhandvertrages als persönliches Lehen von Bediensteten Personal verwaltet wird: Feudum personal wird allgemein ein Lehen genannt, welches nicht an Erben fällt. Im eigentlichen und besonderen Fall wird hier ein Lehen verstanden, welches unter der ausdrücklichen Bedingung verliehen und übertragen wurde, daß es mit dem Tode des Belehnten endet und nicht automatisch auf dessen Erben fallen soll.108 1 Das Deutsche Reich erlitt ab 1934 und das österreichische Volk ab 1938 durch Hitlers Usurpation mangels Organe und Volk eine Bevormundung. Nun sind Häupter als Eigentümerinternierte Flüchtlinge (Einzelpersonen?) in eine Unmündigkeit um ewig zu schaffen. Nachdem die Menschen durch ihren Irrglauben im Götzenkult an ihrem ordentlichen Wohnsitz nun unmündig in besonderen Listen verzeichnet worden waren, ist es unerheblich, ob ihre Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort (Bund) zu bleiben oder nicht.109 Als Mitläufer des Führerkultes und des Obrigkeitsdenkens „die da oben“ sind sie nun durch Negierung der Souveränität zu unmündigen Einzelpersonen herabgestuft und werden seitdem interimistisch vertreten.110 Seitdem sind wahrscheinlich nicht nur unmündige Volksdeutsche als juristische Personen eigentümerinterniert und werden im Wählerverzeichnis des Bundes als Bundesvolk, entgegen einem homogenen Staatsvolk gemäß Bundesverfassung, evident gehalten. Der Ursprung dieser Mängel liegen in der psychologischen Massenbeeinflussung der Menschen durch manipulative Propaganda anhand Medien, Veranstaltungen usw. dass durch den „Bandwagon-Effekt“ (Mitläufereffekt) den förmlichen Zerfall der Normen innerhalb der Gesellschaft begünstigte. Aus Mangel Bildung in der Staatskunst verführten durch geistige Usurpation profane Personen Menschen in die fleischliche Unmündigkeit als Vermögenswert der Maske Person eine Identität innerhalb eines geistlosen Kollektivbewusstseins bewusstseinsvergewaltigter; seit dem 17. Dezember 1956 werden sie als Personen nach Bundesgesetz in fortlaufenden Wählerverzeichnissen geführt.108 Dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956 ging das Stimmlistengesetz voraus; dort hatten geistlose Menschen bereits nach § 2 in Gemeinden ihre ordentlichem Wohnsitz als Personen im Personenstandgesetz des Hitlerkultes zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gewählt - denn man wählte diesen ordentlichen Wohnsitz. 108 - ANNEX II Staatsvertrag von Wien 1955 109 - § 4 (1) StGBl. Nr. 13/1945 110 - Art. 97 Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten PACTA SUNT SERVANDA „Nescire autem, quid ante quam natus sis acciderit, id est semper esse puerum“ „Aber nicht zu wissen, was geschehen ist, bevor man geboren wurde, heißt immer ein Kind zu sein.“ 111 Auch das Neutralitätsversprechen begünstigte, dass erst ab dem Jahre 1957 durch NSAmnestie Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß dem Verbotsgesetz 1947 überflüssig wurden. Das Neutralitätsversprechen ist seit 01.08.2010 durch Auslandseinsätze des österreichischen Bundesheeres gebrochen.112 Jeder zu verzeichnende Meldepflichtige hat die Anmeldung selbst zu erstatten und war dann eigentümerinterniert im Konstrukt „treuhänderischer Gewahrsamsstaat“: Nun aus Gründen der Machtübertragung an Diktatoren „interimistisch Vertretene Personen“. Diese Personen haben sich infolge der vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignisse aus wohl begründeter Furcht, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung, ihrer Rasse, Religion oder Nationalität verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befunden - viele Österreicher wurden aus dieser Furcht heraus Mitläufer in Hitlerdeutschland (NS-Verbotsgesetz 1947). Deutschland ist laut Art.116 GG als Nazideutschland immer noch im Stande von 1937. Betreffend die Übertragung von Vermögenschaften, Rechten und Interessen an Deutsche Staatsangehörige fordern Wir Ihre Bediensteten auf, innerhalb von zwei Wochen ihre österreichische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, denn es besteht dringender und begründeter Verdacht, dass die Republik Österreich quasi-stellvertretend von deutschen Staatsangehörigen geführt wird.114 In den Potsdamer Beschlüssen ist offenkundig, dass PERSONEN - nach Berlin verpflanzt, und als Eigenverantwortliche ihren Arbeitsdienst tun. Wir fordern ausdrücklich deshalb nicht den Nachweis der Staatsbürgerschaft, sondern den der Staatsangehörigkeit. Die treuhänderische fortdauernde Auftragsführung ist nach Verjährung und Friedensvertrag entgegen Art. 73 UN-Charta eine Dienstverweigerung der Quasi-Vertreter und ein Verstoß gegen die Verpflichtung gegenüber den Eigentümern:111 „Das Deutsche Volk bekennt sich zu den Menschen(rechten).“112 Daher handeln Bedienstete durch unsere gelebte völkerrechtliche Amnestie ohne Vertretungsmacht, ohne Bevollmächtigung und rechtsverletzend ohne originäre Strukturen der allgemeinen Staatsverwaltung z.B. örtlichen Gemeinden.113 Die Missachtung des Friedensvertrages und des lebendigen Volkes ist Volksverhetzend und ein Verbrechen nach Völkerstrafgesetzbuch. Eine indirekte oder direkte politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen der Bundesrepublik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland stellt ein Verbrechen dar, denn Deutschland ist im Stande von 1937.1141 111 - Potsdamer Abkommen III B. Wirtschaftliche Grundsätze 15b 1 - § 275 (1) ABGB, §§ 177–180 BGB, §§ 1002–1044 ABGB 112 - Art. 1 GG i.V.m Art. 6–14 VStGB 113 - § 8 (5) BGBl. Nr. 368/1925 114 - Art. 116 GG 115 - 2 - Art. 1 (2) GG, SHAEF-Gesetz Nr. 52 Art. I (a, b) 116 117 118 - 107 PACTA SUNT SERVANDA öffentlich verwaltet? Die Weiterführung ist ein Verstoß gegen das Wohl der ehemaligen Pflegebefohlenen; das Handeln ohne Vertretungsmacht, ohne Bevollmächtigung und ohne originäre Strukturen.119 Die Willkür Privater im Inland sind Menscherechtsverbrechen,120 hiermit widerrufen Wir als Eigentümer alle Willenserklärungen, der Widerruf aller Zustimmungen erfolgte bereits in der Vergangenheit und wird hiermit nochmals ausdrücklich bestätigend wiederholt.121 In § 16 des ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder Leibeigenschaft und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet. Es ist gegenüber den Menschen verantwortungslos, sittenwidrig und nichtig, nur agierende Gewalten über die mobilen und immobilen Vermögenschaften gemäß Artikel VII c) SHAEFGesetz Nr. 52 in Verbindung mit ANNEX II (1) Wiener Staatsvertrag von 1955 zu setzen und die Menschen selbst als verpflanzte Eigentümerinternierte Völkerrechtsobjekte dienstbar zu machen. Das ABGB besagt in §6 - Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beygelegt werden, als welcher aus der eigenthumlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Das Bürgertum ist in der „Niederlassung am Hauptwohnsitz“ durch Willenserklärung „zum Mittelpunkt“ der Lebensbeziehungen durch Dienstbarkeit in Verbands- und Personalkörperschaften ohne Orts- und Landesindigenat als juristische Vermögenssache Eigentümerinterniert, denn der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Der Hauptwohnsitz stellt eine sachliche Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen dar. Öffentliche Verwaltung ist eine Art interimistische Geschäftsführung unter Ausschaltung der bisher Verfügungsberechtigten - sie waren zur Anmeldung im Sinne des Gesetzes vom 10. Mai 1945 über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften verpflichtet. Öffentliche Verwalter, im Sinne des Verwaltergesetz 1952, sind bestellt worden, wenn wichtige öffentliche Interessen an der Weiterführung des Unternehmens oder an der Erhaltung und Sicherstellung der Vermögenschaften vorliegen und wenn die Verfügungsberechtigten Angehörige eines Staates sind, in welchem Vermögenswerte österreichischer Staatsbürger, juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz in Österreich haben, von konfiskatorischen Maßnahmen, der Vorstellung der entschädigungslosen Enteignung durch Hitlerdeutschland, betroffen sind.1 119 – 120 – 121 - 108 PACTA SUNT SERVANDA schutzbefohlen? Nach Gemeindegesetz (GG Vorarlberg) leben Einwohner und Bürger im Bundesstaat Österreich. § 8 (1): Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde durch ihren Hauptwohnsitz werden. (2): Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde, die per Hauptwohnsitz Landesbürger ohne Indigenat sind und das aktive Wahlrecht zur Gemeindevertretung besitzen, handelt es sich dabei um eine privatrechtliche Mitwirkung der Gemeinden als Sicherheitsverwahrungsverwaltung? „Einwohner, der in einem Orte wohnet. In engerer Bedeutung werden die Einwohner eines Ortes zuweilen den Bürgern entgegen gesetzet, und als denn verstehet man unter den ersten bloß die Schutzverwandten.122 Flüchtlinge nach Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten sind interimistisch (einstweilig, vorläufig) bis zur definitiven Regelung eigentümerinterniert. Ihre Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse sind per Rückstellungsgesetzte während der Dauer der öffentlichen Verwaltung und bis zur endgültigen Entscheidung zurückgestellt:122 Nach § 13 (1) Meldegesetz sind die Meldebehörden die Bürgermeistereien. Die Vollziehung des Meldegesetzes fällt in die Kompetenz des Bundes gemäß Art. 10 (7) B-VG. Nach § 1 (5) MeldeG sind Meldedaten sämtliche festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl), nicht jedoch die Unterschriften – die Unterschrift ist eine Willenserklärung und darf nicht erzwungen werden! Gemäß § 3 (2) ist für jeden anzumeldenden Menschen der Meldezettel vollständig auszufüllen (Eintragung der Meldedaten), eine Unterschrift ist, wie oben festgestellt, eine Willenserklärung. Nach römischem Recht auch firmare genannt, bedeutet „beglaubigen, befestigen des Willens“ und ist im Rechtssinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB). Man spricht daher auch von einer Firmierung.123 Folgerichtig ist unsere Verweigerung der Unterschrift eine Verweigerung der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit von Meldedaten und eine Willensverweigerung betreffend der Vornahme von Meldedaten §§ 1 (5), 4a Meldegesetz 1991 (MeldeG). Gemäß § 4a Meldegesetz kann für Rechtsnachfolger der ehemaligen Völkerrechtsubjekte keine Meldepflicht bestehen weil die Unterkunft rechtlich eine Internierung und keine Heimat darstellt; dies entspricht einer Willensverweigerung Unterkunft zu nehmen, einem Verbot zur Benutzung des persönlichen Eigentums, wie juristischer Sachen (Name) z.B. durch die Meldedaten, es untersagt privaten Beauftragten deren Gebrauch durch unsere Rechtsrealität anhand Exterritorialität. Gemäß § 22 Meldegesetz den Strafbestimmungen sind Unterschriftsverweigerungen erzeugte Willensverweigerung daher nicht strafbar, im Gegenteil sie begründen erhebliche Rechtswirkung gemäß Art. 9 (1) B-VG nach Völkerrecht, denn Wir sind durch das unseren Glauben, eine fundierte lebendige Nation im Sinne des originären Völkerrechts und keine partiell Völkerrechtliche politischen Nationes föderaler Personalverbände. 122 - J.G. Krünitz: „Encyklopädie 123 109 PACTA SUNT SERVANDA In Unterkunft? Die Unterschrift auf dem Meldezettel ist eine Willenserklärung bei den Einwohnermeldebehörden, welche die Bedeutung einer Statusminderung durch sachliche Bestätigung des Hauptwohnsitzes hat. Mit der Unterschrift wird der freie menschliche Wille abgegeben. Der Mensch wird durch Fiktion als Vermögenssphäre zur juristischen Person und verliert seine Menschenrechte. Es liegt per „Unterkunft“ eine öffentlich formwidrige Ortsbegründung entgegen § 66 JN und § 7 BGB vor. Dadurch werden die Menschen durch privatrechtliche Verwaltungsakte von Bediensteten in den Wirkbereich der Bundesregierung und deren Behörden entgegen Art. 20 II AEMR genötigt, sich einer völkerrechtswidrigen Vereinigung nach dem Stand vom 31.12.1937 unterzuordnen.124. Die Menschen sind in der juristisch im Stand von 31.12.1937 verpflanzt und gemäß Art. 116 GG nach dem Personenstand im Nazirecht eingebürgert. Unterkunft nehmen bedeutet bei anderen unterkommen, die Attribute: eigentliche, anderweitige, vorläufige, billige, anspruchslose, dürftige, gute usw. Das Wort Unterkunft ist gemäß § 6 ABGB wörtlich auszulegen und macht deutlich, dass Einwohner sich in einer Unterkunft per Hauptwohnsitz in der Sicherheitsverwaltung des Gewahrsamsstaats niedergelassen haben, um zu werden, sie sind ehemalige Landesbürger autonomer Länder, Eigentümer internierte Flüchtlinge mangels Indigener Selbstregierung, u.a. dass eine einheitliche Staatsbürgerschaft durch fehlende Heimatberechtigte Landesbürger nichtig umgesetzt sind und dass Staatsbürger des Bundes durch sachliche Voraussetzung des Hauptwohnsitzes als Flüchtlinge mittels der neuen Kategorie Eigentümerinternierte sind.125 In den Gewahrsamsstaaten in Österreich haben sich eine Vielzahl eingebürgerter Volksdeutscher in Unterkünften Niedergelassen, um bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben und diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen.126 Bundeseinwohner per Hauptwohnsitz haben also nicht den Wohnsitz eines natürlichen Ortes einer freien Person sondern eine Unterkunft, allein daher sind sie als Bundeseinwohner per Hauptwohnsitz keine Bürger im völkischen Sinn, sondern als Einwohner in Gewahrsam schutzbefohlen.1 Österreichische Staatsangehörige müssen daher keine Unterkunft bei der Meldebehörde anmelden. Daher sind Menschen nicht meldepflichtig, denn sie sind keine Volksdeutschen und können Meldezettel bezüglich des Wohnsitzes ausfüllen, müssen und dürfen jedoch nicht unterschreiben, denn mit der Unterschrift würden Menschen Unterkunft nehmen, ihre sachliche Richtigkeit bestätigen und ihre Meldedaten zur Vornahme überlassen.127 124 - Art. VIId SHAEF-Gesetz Nr. 52 i.V.m. ff Art. 10 (7) B-VG i.V.m. § 1 (6, 7 ,8) Meldegesetz 1991 125 - Art. 1, 6, 120 B-VG, Art. 97 Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten 126 - Art I Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 127 - § § 4, 7 (4) Meldegesetz 4 - Art. V StGBl. Nr. 1 / 1945, §§ 2 (1) c, 5, 7, 18, 19 Verwaltergesetz 1952 110 PACTA SUNT SERVANDA Haupt-Wohnsitz? Nun ist in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ (§ 4 StGBl. Nr. 13 / 1945) durch den Begriff „Hauptwohnsitz“ ersetzt worden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten Volkszählung ist der nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche Wohnsitz StGBl. Nr. 13 / 1945 dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten: 1 Das Haupt: „Eigentlich, oder vielmehr am häufigsten, der oberste Theil der menschlichen und thierischen Körper, wo dieses Wort für Kopf nur in der edlern und anständigern Sprechart gebraucht wird, besonders, wenn man von Personen redet, denen man Achtung und Ehrerbiethung schuldig ist. So sagt man in der anständigern Sprech-Art, das Haupt thut mir weh, Schmerzen im Haupte empfinden, im Haupte verrückt seyn, sein Haupt entblößen, bedecken, so viel ich Haare auf meinem Haupte habe, jemanden das Haupt abschlagen, vom Haupte bis auf die Füße, u. s. f. wo man im g. L. das Wort Kopf braucht. Dahin auch die figürliche R. A. den Feind aufs Haupt schlagen, ihn völlig, gänzlich, schlagen, wo das Wort Kopf nicht gebräuchlich ist. In der edeln Schreibart auch von Thieren. Und die Häupter der Rosse, wie die Häupter der Löwen, Offenb. 9, 17. Dieser Unterschied gilt auch von den folgenden Zusammensetzungen, indem sie insgesammt edler und anständiger sind, als diejenigen, welche mit Kopfgemacht werden.“128 Die Eigentümer können als zugehöriges Volk131 sich ihres Verstands bedienen und handeln als moralisch und sittlich imperativ (ius cogens), denn ein „Haupt“ besitzt der Mensch selbst. Er entscheidet über seinen Platz, ob er ist oder ob er soll; ob er etwas schafft, um zu werden, oder ob er lebt, um zu haben.2 Profane Personen sind Eigentümer und haben Eigentum und Besitz. Eigentümer bestimmen selbst über ihr Eigentum: 129 § 353 ABGB: „Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.“ § 354 ABGB: „Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.“130 Durch die Landesgesetze haben Staatsbürger in einem Land einen Hauptwohnsitz, durch das Heimatindigenat nicht aber den Wohnsitz. Die Menschen sind seit Anschluss an Hitlerdeutschland durch fehlende Landesgesetze in den Ländern rechtlich ihrer Heimat beraubt und sind durch den Hauptwohnsitz zu vertretenen Eigentümerinternierten Landesbürgern geworden. 128 - „J.G. Krünitz: „Encyklopädie BGBl Nr. 82/1957 129 - polizeiliches Meldegesetz § 1 (6, 7) 130 - Vgl. §287 ABGB i.Vm. 353, 354 ABGB 131 - § 28 ABGB, , ff Art. 1,2 (1,2),3, 6 (1), 7 (1,2), 8 (2), 9 (1), 9a.,10, 104 (1), 120, B-VG, 111 PACTA SUNT SERVANDA Eine neue Flüchtlings-Kategorie? 112 132 Österreichische Staatsangehörige haben als Eigentümer Minderheitsrechte. Durch die am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist ersichtlich, dass Eigentümer in den Stand der neuen Flüchtlingskategorie „Eigentümerinternierte“ versetzt werden. Der Wohnsitz eines Menschen ist seitdem in einer Unterkunft begründet, in der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort interimistisch einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben: 133 Unterkunft nehmen bedeutet unterkommen, die Attribute: eigentliche, anderweitige, vorläufige, billige, anspruchslose, dürftige, gute usw. Der Hauptwohnsitzbegriff begründet für die Bundesregierung durch Unterschrift eine Willenserklärung zur Sicherheitsverwaltung, um Eigentümerinternierte als Flüchtlinge schutzbefohlen in Gewahrsam zu halten.134 Entgegen den angeborenen natürlichen Rechten wurden durch die am 28. JULI 1951 IN GENF unterzeichnete Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Menschen zu Flüchtlingen herabgestuft. Es ist offenkundig, dass seit der Annahme der Konvention neue Kategorien von Flüchtlingen entstanden sind Eigentümerinternierte: Diese Konvention ist auf Personen anwendbar, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen Flüchtlinge geworden sind, in Österreich Altdeutsche und Altösterreicher. 1 Im Hinblick auf diese Furcht waren die Inhaber nicht in der Lage und nicht gewillt, sich des Schutzes ihres Landes zu bedienen und wurden mangels Selbstregierung staatenlos. Infolge oben genannter Umstände befand sich ihr Aufenthaltsort nunmehr außerhalb ihrer Heimat. Sie waren aus ihrer Furcht heraus auch nicht in der Lage, in ihr Land zurückzukehren, und befinden sich nun völkerrechtlich im Stand von eigentümerinternierten Flüchtlingen. In Begriffsbestimmung sind die Worte: "infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen" „infolge obiger Umstände" so zu verstehen, als wären diese Worte im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951 nicht enthalten. 135) 136) Eigentümerinternierter ist also kein Flüchtling im üblichen Sinn, sondern eine neue Kategorie von Flüchtling. Eigentümerinternierte haben einen Aufenthalt als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem das überwiegende Naheverhältnis besteht, daher verweigern Wir uns ihrer profanen Meldepflicht und dürfen nicht in die Unmündigkeit der Unterkunft genötigt werden; Wir sind keine Mitläufer nach § 4 VerbotsG 1947, daher unterstehen Menschen im zum Schöpferglauben als Volkszugehörige durch den Schöpferbund, keiner NS-Amnestie von 1957 und keiner Registrierungspflicht nach ordentlichem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz. 132 - ff Art. 7, 12, 15, 26, 27, 28 B.G.Bl. 152/1955 133 - § 1 (6) BGBl. Nr. 9/1992 134 - 3 1 (7) BGBl. Nr. 9/1992 135 - Art I (2) Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 136 - ff Art. 97, 98 Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten PACTA SUNT SERVANDA Anschlussverbot 113 Eine Missachtung des Anschlußverbotes wird willkürlich durch Bedienstete anhand mittelbarer EU-Organe privatrechtlich international fortgesetzt! Unrecht kann niemals zu Recht und Gesetz werden; aus Unrecht entsteht nicht Recht, sondern immer Unrecht. Bedienstete in Österreich haben ihre Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiet und dürfen keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Nazideutschland eingehen, denn seit Anschluß an Nazideutschland besteht keine einheitliche Staatsbürgerschaft mehr: 137 138 1In der befreiten Republik Österreich wurden Volksdeutsche als Mitläufer der NS-Ideologie eingebürgert, das Volk in Artikel 1 B-VG wird seitdem stellvertreten, Die Zielvorgabe zur Heimat seit 1930 in Artikel 6 B-VG und in 120 B-VG sind aus Mangel Staatsangehöriger nichtig umgesetzt, denn in der Republik Österreich wird durch das Heimatrecht in den Ländern eine einheitliche Staatsbürgerschaft erworben, entgegen eingebürgerten Volksdeutschen, dies ist Naturrechtlich durch die Vernunftlehre vorausgesetzt. Trotz Zielvorgabe besteht derzeit durch den Hauptwohnsitz eine privatrechtlich fortgesetzte Bundesbürgschaft. Die Unterteilung in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft entsprechend Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist durch unmenschliches Bewusstsein geistig in der Naziideologie abhandengekommen, denn: Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich. (2): Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben. (3): Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst. 137 - Art.1 BGBl. Nr. 685/1988 138 - Dieter Kolonovits, Hannelore Burger, Harald Wendelin: „ Staatsbürgerschaft und Vertreibung: Vertreibung, Rückkehr und ...“, S. 337 PACTA SUNT SERVANDA „Staatsangehöriger“ Eine Zentralregierung kann und darf nur juristische Personen verwalten, vor Hitlerdeutschland wurde die Staatsangehörigkeit unmittelbar im Land von eine natürlichen Gemeinschaft verliehen, während heute die Staatsbürgerschaft durch Zentralisierung mittelbar von Landesbediensteten des Bundes verliehen wird. Der derzeitige Bund entspricht in Ermangelung eines einheitlichen Heimatberechtigten homogenen Volkes nicht Art. 1 B-VG und Art. 6 B-VG, dies in Ermangelung österreichischer Staatsangehöriger und infolge nichtiger Umsetzung der Unabhängigkeitserklärung Österreichs von 1945. Die seit 1. Oktober 1920 durch den Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 auferlegten, aufgenötigten und diktierten Bundesstrukturen von außerordentlichen Verhältnissen führ(t)en zum UN-Systemen verpflanzter Personen und sind nach Verjährung der Verpflichtungen nun mit den Friedensbestimmungen des Schöpferbundes unvereinbar, denn sie bedeuten durch Götzenanbetung einen blasphemischen Verstoß gegen die Noachidischen Gebote und das Öffentliche Recht der öffentlichen Ordnung. Förmlich besagt SHAEF-Gesetz 52: Staatsangehöriger eines Staates oder einer Regierung zu sein bedeutet, ein Untertan oder Staatsbürger oder einer: Personengesellschaft, Handelsgesellschaft, Körperschaft oder eine sonstige juristische Person zu sein, die auf Grund der Gesetze eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung besteht oder in dem Gebiet eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung eine Hauptniederlassung hat. Bei unfreiwilligem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft insbesondere wegen des Widerspruchs zwischen dem ius soli und ius sanguinis Prinzip blieb die Österreichische Staatsbürgerschaft der nun Eigentümerinternierten aber quasi erhalten.139 Wir Menschen werden heute in monokratischen bzw. in polykratischen Gewaltherrschaftsgefügen in Bundes- oder Verbandskörperschaften als juristische Person. in Gewaltsystemen entgegen Art. 20 II AEMR durch arglistige Täuschung völkerrechtswidrig weitergeführt und gezwungen, auf Rechte als Menschen entgegen unserer Menschenwürde zu verzichten.140 1Seit dem 08.12.1869 (Vaticanum I) bekennen sich die Staaten Österreich, Deutschland und Teilfrankreich nicht zum Heiligen Stuhl und zur römisch katholischen Kirche, sondern zum Schöpferglauben der Menschen. Die lebendige Gemeinschaft der Menschen wird durch Menschen Sohn repräsentiert. Diese originären und souveränen Gemeinschaften repräsentiert originäres Völkerrecht, damit völkische Rechtsstaaten Naturrechtlich in Nächstenliebe moralisch hervorkommen können. Durch die Vereinigung lebendiger Völker unter dem Bekenntnis universeller Menschenrechten entwickeln sie sich dann unter der Rechtsaufsicht von uns Menschen die Bundesstaaten über den Transzendenzbezug zu den Menschenrechten als Nationale Rechtsstaaten. 138 - Manz österr. Handbuch des Völkerrechts 4 Auflage S 139 Rz 699 – Neuhold-Humerer-Screuner; 139 - SHARF-Gesetz Art. VII 114 PACTA SUNT SERVANDA Trusts Unter dem Trust-Vertrag aus Art. 133 GG, der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und nicht in die Rechte und Pflichten des Volkes ein, Vergleich Art. 1 (2) GG, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts in den Ländern nach Soft Law praktiziert wird, ist dies der Grund von Menschenrechtsverletzungen, obwohl ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordere public) nach deutschem Recht offensichtlich unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB), denn die Menschenrechte sind unveräußerlich, unverletzlich, nicht verhandelbar nach Hard Law.Soft Law ist eine Bezeichnung für nicht rechtsverbindliche Übereinkünfte, Absichtserklärungen oder Leitlinien, die für natürlich-freie Menschen nicht gelten. Im Gegensatz zum Hard Law, zu dessen Vollzug sich die Völkerrechtssubjekte verbindlich verpflichten müssen, stellt Soft Law eine weniger strenge Selbstbindung dar, da es sich genaugenommen nur bei Hard Law um die Kategorie Law (Recht) handelt. Das anzuwendende Übereinkommen über das auf Trust anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 01.07.1985 in Den Haag: In der Erwägung, dass der Trust, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts in den Ländern des Common Law entwickelt und mit einigen Änderungen in andere Länder übernommen wurde, ein einzigartiges Rechtsinstitut ist, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf Trusts anzuwendende Recht aufzustellen und die wichtigsten Fragen bezüglich der Anerkennung von Trusts zu regeln, haben die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommen beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu treffen und Bestimmungen vereinbart, dass das Übereinkommen auf Trusts nicht anzuwenden ist: Art. 18 Wenn die Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar ist.„ Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des Deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere icht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“141 Der Trust-Vertrag, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts in den Ländern nach Soft Law praktiziert wird, bildet den Rahmen für Menschenrechtsverletzungen, obwohl die Fortdauer der Trust im öffentlichem Recht zurzeit mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) mit dem Deutschem Recht offenkundig unvereinbar ist: Die Menschenrechte sind nach „Hard Law“ unveräußerlich, unverletzlich und nicht verhandelbar, dagegen ist „Soft Law“ ist eine Bezeichnung für nicht rechtsverbindliche Übereinkünfte, Absichtserklärungen oder Leitlinien, die für Menschen nicht gelten. Im Gegensatz zum „Hard Law“, zu dessen Vollzug sich die Völkerrechtssubjekte verbindlich verpflichten, stellt „Soft Law“ eine weniger strenge Selbstbindung dar, da es sich genaugenommen nur bei „Hard Law“ um die Kategorie Law (Recht) handelt. Die Herrscher im Naturrecht sind die Menschen. Im Dschungel der Meinungen sind die Menschen in die Unmündigkeit verführt hineingetrieben worden, dort haben sie sich verirrt und sind jetzt durch Kuratel – Vormundschaft, unter eine Gewaltherrschaft verpflanzt.140 Die Menschen verwirklichen als Eigentümer von Grund und Boden als freiwerdende Personen, und herrenlose Güter nach bona vacantia – den Friedensvertrag. 140 - § 275 (2) ABGB, Art. 6 EGBGB § 15 GVG 141 - Art. 6 EGBGB 115 PACTA SUNT SERVANDA Amnestieklausel Durch die Form der Verträge gemäß SHAEG-Gesetz 52 gelten Gesetze der Verwaltungen und deren Regierung nicht für die Tätigkeit des Friedensvertrages unserer Gemeinschaft, Verbände und Einrichtungen das wäre gegen die Völkerrechtsordnung. Staatsangehörige Einwohner, Regierungen und lebendiger Völker unterliegen daher nicht der Beschlagnahme und der Verwaltung der Bundesrepublik aus § 2 VwVfG, so dass Nichtigkeit und Unzuständigkeit vorliegen. Eine vorgetäuschte oder behauptete Zuständigkeit bei einer Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge ist als willkürlicher Entziehungsakt zu werten, für die Öffentliche Ordnung (ordre public) gilt Artikel 6 EGBGB: „ Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des Deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere icht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“141 Der Trust-Vertrag nach Soft Law ist auf das überpositive Recht der Gemeinschaften nach Hard Law nicht anwendbar und besagt unter anderem, dass die partiellen Staaten keine originären Gemeinschaften sind. Religions-, Gewissens- und Glaubensfreiheit ist garantierte vorstaatliche originäre Gewalt.140 Dafür wurden Art. 53 und 107 UN-Charta in der Feindstaatenklausel geschaffen, um aus Art. 73 UN-Charta heraus die Nationalstaaten zu befreien. Ein Feindstaat stellt ein Gewaltenkonstrukt dar. Es ist ein Verstoß gegen die Rechtsnorm von Österreich und Deutschland Rechtsnormen anderer Staaten anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des Rechts unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Die alliierten und assoziierten Kriegssieger haben im Deutschen Friedensvertrag aus diesem Grund die besonderen „Sollbestimmungen“ als Amnestieklausel aufgenommen und den Transzendenzbezug für das freigelassene Deutsche Volk Völkerrechtlich zu gewährleisten.140 Diese Bestimmungen wurden durch die „Ewigkeitsklausel“ gefestigt, um die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland zu gewährleisten und um den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet pflichtgemäß zuzusichern und alle illegalen Enteignungen rückgängig zu machen.140 Bedienstete treuhänderisch tätiger Gerichtsverwaltungen sind gemäß § 11 StGB aus Mangel eines öffentlich rechtsstaatlichen Amts für die Rechte und Interessen des Volkes unzurechnungsfähig, da sie aus Mangel des Heimatrechts die Rechte und Interessen der Verwaltungen eines vereinigten Wirtschaftsgebietes darstellen. Aus diesem Grund handelt es sich bei den Bundesrepubliken nicht um National- oder Rechtsstaaten sondern nur um föderative Bundesstaaten. Aus diesem Grund wurde die demokratische Bundesrepublik Österreich ultimativ aufgefordert, für die Fortdauer der vorübergehenden, noch anhaltenden Vormundschaft durch den Usurpator „Europäische Union“ und die Einwilligung des zuständigen rechtsstaatlichen Gerichts österreichischer Staatsangehörigen vorzulegen.141 140 - § 275 (2) ABGB, Art. 6 EGBGB § 15 GVG 141 - Art. 6 EGBGB 116 PACTA SUNT SERVANDA Die Zeit ist reif, um das Potsdamer Abkommen, beschlossen in Art. III der Mitteilung über die Drei-Kriegssieger-Konferenz von Berlin vom 02.08.1945, umzusetzen! Eine diskriminierende Ignoranz gegenüber unserer Gemeinschaft der Menschen spräche für die Absicht, dass die überführten Vermögenswerte welche im Potsdamer Abkommen als verpflanzten Einzelpersonen von 1937-Deutschland – in die Europäische Union entgegen Eigentümerinteressen höchst illegal überführt werden sollten, höchst illegal denn Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann Denn durch die Unverantwortlichkeit der Parteien wird das Bürgerliche Gesetzbuch außer Kraft gesetzt. Jeder Rückgriff heute auf Gemeinschaftliches Staatsvermögen durch Parteienkultur findet in denselben rechtlichen Gewaltstrukturen der Nationalsozialistischen Ideologie statt, aus dem einfachen Grund der Renazifizierung staatlicher Personen welche die Verbrechen des Zweiten Weltkrieges in der Executive, Legislative und Judikative mitverantworten.1421 Durch Leistungserfüllung der Schadensersatzverpflichtung haben Inländer als Eingeborene originäre Völker durch Detention anhand ihrer vorstaatlichen Menschenrechte Rechtsanspruch auf das gesellschaftliche Eigentum. Es geht um transzendierte Menschen, um ihr Recht zur Heimkehr, dies im Bekenntnis zum Schöpferglauben des innwendigen Reichs in Menschen Sohnn.143) 144) Die Geltendmachung vorstaatlicher Menschenrechte für Eingeborene ist durch originäre Gemeinschaften der Menschen für Menschen weltweit vorgesehen, denn die derzeitige Struktur der Staaten widerspricht aus dem Mangel des Heimatrechts real der Volkssouveränität und unserer Rechtsrealität dass wir Menschen sind; sie ist ein unüberwindbares Hindernis zur Erfüllung der Amnestieklausel und führt durch Supranationalität der EU über die Verletzung von der Menschenwürde der Menschen durch Enteignung zu einer fortdauernden völkerrechtlichen Entmündigung. Die Menschen leben zurzeit ohne ihre Rechte als Menschen unheilig geistlos als profane Personen. Das Leugnen von Menschen und die Verweigerung ihrer Gemeinschaftsrechte sind, da sie Volksverhetzend sind, ein unmenschliches Verbrechen gegen die Menschenwürde, es gibt kein schwereres Verbrechen im Völkerstrafrecht.145 2In der österreichischen Unabhängigkeitserklärung in StGBl. 1 / 1945 finden Wir einen Hinweis auf die rechtlichen Folgen unter Vorbehalt der nächsten Rechenschaft oder Ausgleichung in Frieden, … dass bei der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt werden wird …“ Die Konfession zum Schöpferglauben ist in Deutschland hervorgekommen um durch die Friedensbestimmungen in Österreich von Bundesgenossen erkannt zu werden.146 Die befreiten Eingeborenen Menschen widersetzen sich hingegen durchihre Entwicklungsstufe als Menschen dem Unrecht, um als lebendige Völker ihren Platz unter den friedliebenden Völkern einzunehmen.147) 148) 142 - Alliierte Erklärung über die in den vom Feinde besetzten oder unter seiner Kontrolle stehenden Gebieten begangenen Enteignungshandlungen 5. Januar 1943, Art. 79 GG, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955. 143 - Art. 53, 107 UN-Charta, BVerfGE 2 BvF 1 / 73 144 - Art. 1–20, 25, 140, 146 und der Präambel des GG 145 - Art. 64 StGBl. Nr. 303/1920 146 - Art. 3 HLKO 190,7 Art. 22 (12) Staatsvertrag von Wien 1955 147 - Art. V StGB, Art. 1 [1], 25, 140 GG, §§ 81, 92, 102–104a, 105, 130, 167, 221, 240, 336, 357 StGB (BRD); 147 - Art. 1 (2), 25, 140, 146 GG nach Art. 53–107 UN-Charta 148 - Art. V in StGBl. Nr. 1 / 1945 117 PACTA SUNT SERVANDA Die gesellschaftliche Maxime und die Subsidiarität (lat. subsidium „Hilfe, Reserve) führt kausal über die Entfaltung individueller Fähigkeiten, zur Selbstbestimmenden 118 Eigenverantwortung. Aufgaben, Handlungen und Ziele sind so weit wie möglich selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu übernehmen. Nur wenn dies nicht unmöglich ist oder mit erheblichen Hürden und Problemen verbunden wäre, sollen sukzessive größere Gruppen, öffentliche Kollektive oder höhere Ebenen einer Organisationsform die Aufgaben und Handlungen subsidiär unterstützen. Für diesen Zweck wird nach der gesellschaftlichen Maxime ein Zurückdrängen individueller Selbstbestimmung und Eigenverantwortung in Kauf genommen. Bei stillschweigend unbewusster Ratifizierung von Verträgen führt subsidiäre Übernahme oder Unterstützung kausal zum Ende der selbstbestimmten Eigenverantwortung. Bei Fortdauer verlieren Eigentümer in kausaler Folge als Sklaven ihrer eigenen Gesellschaft Staat. Logischerweise geschieht dies immer am Ende eines Zinsspieles und führt kausal geistlos den Menschen entgegen der Maxime unter die Rechtsaufsicht ihrer eigenen Gesellschaft Staat. Das Substantiv „Maxime“ geht auf den von Boethius verwendeten Ausdruck maximae et principales propositiones - „die obersten und allgemeinsten Aussagen“ zurück.149 Bei Albert von Rickmersdorf besitzt es noch die logische Bedeutung: locorum alius dicitur locus maximus; dt. „Ein anderer Topos wird als 'oberster Topos' bezeichnet.“. Im Französischen entwickelt sich daraus die ethisch-praktische Bedeutung von les maximes. Besonders stark wirkten hierfür de La Rochefoucaulds Réflexions ou sentences et maximes morales (1665) nach. Doch findet sich der ursprüngliche Wortgebrauch auch später noch, so z. B. bei D'Argens († 1771): „Propositions évidentes et générales, telles que sont elles qu'on appelle m a x i m e s ou a x i o m e s [...] On appelle ces premiers principes des maximes ou des axiomes, parce que ce sont des propositions, dont il suffit de concevoir le sens, pour être convaincu de leur certitude.150 Maximen sind bei Immanuel Kant Ausdruck des Vernunftstrebens nach Einheit und Verallgemeinerung; sie sind subjektiv, insofern sie nicht vom Objekt der Vernunft hergenommen werden, sondern Ausdruck des Vernunftinteresses sind: „Ich nenne alle subjektiven Grundsätze, die nicht von der Beschaffenheit des Objekts, sondern dem Interesse der Vernunft, in Ansehung einer gewissen möglichen Vollkommenheit der Erkenntnis des Objekts, hergenommen sind, M a x i m e n der Vernunft.“ In der kantischen Ethik, wie Kant sie u. a. in der Kritik der praktischen Vernunft verhandelt, erlangt „Maxime“ als „subjektives Gesetz, nach dem man wirklich handelt“, als „subjektives Prinzip des Wollens“ große Bedeutung. Beliebige praktische Grundsätze sind Maximen, wenn sie zugleich subjektive Gründe der Handlungen, subjektive Grundsätze, werden.1 149 - De topicis differentiis 1,4. 150 - Dt. etwa: „Sich von selbst verstehende und allgemeine Aussagen nennt man Maximen oder Axiome. [...] Man nennt diese ersten Prinzipien Maximen oder Axiome, weill es Aussagen sind, deren Sinn man nur begreifen muß, um von ihrer Richtigkeit überzeugt zu sein.“ (Jean-Baptiste de Boyer: La philosophie du bon-sens, ou reflexions philosophiques sur l'incertitude des connoissances humaines à l'usage des Cavaliers et du beau-sexe. Den Haag 1737) PACTA SUNT SERVANDA Heiliger Auftrag Der kategorische Imperativ verlangt die strikte Verallgemeinerbarkeit der Maximen: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten Immanuel Kant: AA IV, 421151 „Handle so, daß die Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einerallgemeinen Gesetzgebung gelten könne. “Kritik der praktischen Vernunft, § 7. Der moralische Wert einer Handlung ist gegeben, wenn sich der Mensch seine Maximen durch Vernunfterwägungen widerspruchslos als praktische allgemeine Gesetze denken kann, d.h., wenn er wollen kann, dass die Maximen seiner Handlung zugleich zu einer allgemeinen Gesetzgebung werden (siehe kategorischer Imperativ). 1In der Rechtsrealität von den Staatsbürger in Österreich ist die UNFeindstaatenklausel weiterhin de facto und de jure immanent spürbar, denn solange die Personen nicht als Menschen geistig frei sind und als lebendige Völker durch den Friedensvertrag des Schöpferbundes souverän handeln, wie in der heiligen Übergangsregelung in Art. 73 UN-Charta vorausgesetzt wird, ist Frieden auf der Erde unmöglich. Dieser Text dient der Bekanntmachung des heiligen Vertragsziel,152 denn durch die Europäischen Union passiert durch Usurpation eine widerrechtliche Aneignung des öffentlichen Staatsvermögens im römischem Sachenrecht durch Schuldenübernahme anhand Staatsanleihen als Supranationales föderatives Konstrukt Europäische Wirtschaftsregierung. Diese ist durch eine beabsichtigte Vollstreckungshandlung von Bürgern auf „Antrag“ vom 27.05.2011 als Unterbrochen zu gelten, unser Wille wird hiermit nochmals bekräftigt.153 Die durch Antrag hinfällig und strafbar gewordene Übertragung der Vermögenschaften, Rechte und Interessen an den Usurpator „Europäische Union“ sind nach Einbringung der Forderungen vom 27.05.2011 an das zuständige Bundesministerium obsolet geworden. Die Usurpation durch die Europäische Union ist originär völkerrechtlich unzulässig, somit völkerrechtswidrig und gegen das Grundgesetz Deutschlands und das Bundesverfassungsgesetz Österreichs. Der heilige Friedensvertrag ist zum Wohl der Verfügungsberechtigten österreichischen Staatsangehörigen, und zugehörigen Bürger unzweideutig bekanntzugeben,154 damit die Menschen in Deutschland dieses heilige Bekenntnis im Friedensvertrag zum abendländischen Schöpferbund endlich verwirklichen können, um in Toleranz allen Menschen gegenüber zu leben.155 Von 1945 bis 1948 waren deswegen die Vereinten Nationen damit beschäftigt, die allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu definieren, um diese heilige Vertragsziel des verletzten Grundrechts im Grundgesetz für die Amnestie als Klausel für das Deutsche Volk einzuarbeiten. Deutschland ist völkerrechtlich de facto ein originärer, bekennender Konfessionsstaat (lat. confessio = Geständnis, Bekenntnis), verbrieft in der Präambel und Art. 1 Grundrecht des Grundgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland. 151 - Kant, Ausgabe der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 1900ff, AA IV, 421. 152 - 2 - Art. 73 UN-Charta 153 - § 941 BGB 154 - Art. 1 B-VG, BGH 58, 104, NJW-RR 94, 373, 05, 1044 / 47 155 - ff Art. 1 i.V.m. Art. 146, 116 GG Art. 53, 107 UN-Charta 119 PACTA SUNT SERVANDA Deutschland Durch die UN-CHARTA werden deshalb die Befugnisse der UN-Mitgliedern temporär eingeschränkt werden, dies im Sinne einer Förderung, um durch die Umsetzung der UNCharta für die Erfüllung des heiligen Auftrags des Weltfriedens und der Weltsicherheit zu erreichen - das heilige Vertrags Ziel der Völker im Schöpferbund. Rechtlich ist durch das partielle Völkerrecht die Verwaltungen der Mitglieder von den Vereinten Nationen zuständig und in der Pflicht.156 Die willkürliche Bevormundung von den Menschen durch das partielles Völkerrecht geschieht anhand der Rechtsanwaltskammern, der Polizei, den Richter oder Verbänden, sie erfolgen heute würdelos ohne die Rücksicht auf die geistige Entwicklung von Uns Menschen, dies ist ein Verbrechen gegen die Würde der Menschen.157 Regierungen handeln durch Verjährung originär Völkerrechtlicher Verpflichtungen inzwischen Privat ohne Legitimation rechtswidrig; seit der Verjährung der vertraglichen Verpflichtung fehlt den Bediensteten Personen vertraglich die Bevollmächtigung eines freien Volkes zur öffentliche Vertretung.1581Ein originäres Völkerrechtssubjekt erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, dass das Völkerrechtssubjekt entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur.159 Unsere originäre Anerkennung erfolgte durch die Tatsächliche Gewalt von transzendierten Menschen Sohn und ist bereits durch die Gründung der Gemeinschaft mit Datum vom 22.11.2009 nach der öffentlichen Ordnung vollzogen und bekannt gegeben worden.160 Alle Willenserklärungen richten sich gegen den Personenkult und bleiben widerrufen. Der Widerruf aller Zustimmungen des originär österreichischen Volkes ist bereits erfolgt, und der Widerspruch gegen weitere Zustimmung, Einwilligung, Genehmigung oder Verfügung wird ausdrücklich wiederholt.161 Die Willkür des praktizierten Privatrechts Dritter im Inland führt wieder zu Kriegsverbrechen gegen das Volk im Schöpferglauben daher verstößt es gegen eigene und kollektive Willensentschließungen und Willenserklärungen.162 Die Menschen irren zurzeit im Dickicht der Gewaltenherrschaft umher, sie suchen ihren Frieden in den Menschenrechten, welche von den Finanz- und Wirtschaftsmärkten durch multiple Geldschöpfung zerstört wurden. Die Menschen bekämpfen das Symptom und lösen nicht die Ursache! Ein Mensch, der seine Rechte nicht kennt, hat keine Rechte.1632 Die Rechte und Interessen der Bundesrepublik sind laut Bundesverfassungsgericht identisch mit Hitler-Deutschland von 1937. Der verbotene Anschluss Österreichs an Deutschland (116 GG) durch die „Europäische Union“ kommt dem Großdeutschen Reich gleich. Das Bundesverfassungsgericht stellte am 31. Juli 1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags mit der DDR fest:165 156 - Kapitel XI–XIII UN-CHARTA 157 - § 275 (1) ABGB 158 - §§ 177–180 BGB §§ 1002–1044 ABGB 259 - Emil Kuntze: „Institutionen und Geschichte des römischen Rechts“ Bd. I 160 - § 362 ABGB Art. 3 Wiener Staatsvertrag von 1955 (BGBl. 152 / 1955) 161 - §§ 182–185 BGB 162 - § 1907 HLKO § 1040 ABGB und Art. 20 II AEMR 120 PACTA SUNT SERVANDA Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen auch die vier Mächte.167 Das 121 Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre, geht davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamt Deutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“.166 Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“. Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.168 Die UN-Mitglieder haben die Pflicht, den heiligen Auftrag der freiwerdenden Völker in den jeweiligen Republiken aufs äußerste zu fördern. Einwohnern ist das Bürgertum im durch Rechtsanspruch anhand ihrer vorstaatlichen universellen Menschenrechte (UMR) zu gewähren. Die Befreiung ist eine verpflichtende originär völkerrechtliche Forderung seit den Anfängen des partiellen Völkerrechts gemäß Art. 22 der Völkerbundesakte in StGBl. Nr. 303 / 1920, ein heiliger Auftrag des Friedensvertrages, eine Amnestieklausel die den Menschen zur moralischen Menschlichkeit verpflichtet169 und dies ist auf das Äußerste zu fördern, denn 1ein Volk braucht die Freiheit, um seine Macht natürlich und für den Frieden zur Gerechtigkeit in der Welt entfalten zu können. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten.170 Religions-, Gewissens- und Glaubensfreiheit ist garantiertes, vorstaatlich-prärogatives und öffentlich-souveränes Recht. Ein Eingriff in innere Angelegenheiten durch Rechte Dritter ist originär völkerrechtlich nicht mehr gestattet (Vgl. Nürnberger Prozesse). Die materielle Selbsterlösung von Personen ist eine geistige Befreiung, sie führt sie als geistig lebendige Menschen aus ihrem 163 - OVG Münster, 14.02.1989 Verfahren 18A 858 / 87 in NVwZ 1989, 790 ZaöRV 51 [1991], 191, Vvgl. Art. 6 EGBGB, § 1 [2] BGBl. Nr. 60 / 1983, Art. 4–11 UN-Res 56 / 83 vom 12.08.2001 164 - 2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1 165 - BVerfGE 2, 266 (277); 3, 288 (319 f.); 5, 85 [126]; 6, 309 (336, 363) 166 - BVerfGE 2, 266 (277) 167 - BVerfGE 1, 351 (362 f., 367 168 - BVERFGE 36, 1 (15 FF.) 169 - Vgl. Art. 73 UN-CHARTA analog Art. 1, 146 GG 170 - Art. 1 [2] GG 171 - Vgl. ANNEX II Abs. 2 des österreichischen Staatsvertrages, Art. 73 UN-Charta PACTA SUNT SERVANDA materialistischen Weltbild. Dafür ist Eigentum durch Detention zur Eigenverantwortung zu 122 überlassen.171 PACTA SUNT SERVANDA Alle Macht geht natürlich vom Volk aus. Auch der österreichische Staatsrechtler Peter Pernthaler betont in diesem naturrechtlichen Zusammenhang die Bedeutung neuzeitlicher Verfassungen: „Nicht in diesen Formeln, sondern in der damit vorausgesetzten Begrenzung der Volkssouveränität durch Menschenrechte, Verantwortlichkeit der Staatsgewalt und andere überpositive Rechtsgrundsätze, die auch die demokratische Verfassungsgebung beschränken, liegt die Bedeutung des Transzendenzbezugs der modernen Staatsverfassung: Nach den Erfahrungen plebiszitär verbrämter totalitärer Staatsgewalt in Diktaturen und autoritären Regimes ist die Grundvorstellung des Verfassungsstaates, dass auch die verfassungsgebende Gewalt des Volkes keine schrankenlose Gewalt des Staats über Menschen begründet, ein besonders wichtiges Element der Freiheitlichkeit dieser Ordnung.“ Die gegenteilige rechtspositivistische Position hat einmal Hans Kelsen, Verfassungsrichter und Hauptautor der österreichischen Verfassung von 1920 wie folgt formuliert: „Die Frage, die auf das Naturrecht zielt, ist die ewige Frage, was hinter dem positiven Recht steckt. Und wer die Antwort sucht, der findet, fürchte ich, nicht die absolute Wahrheit einer Metaphysik noch die absolute Gerechtigkeit eines Naturrechts. Wer den Schleier hebt und sein Auge nicht schließt, dem starrt das Gorgonenhaupt der Macht entgegen.“ Nach den Erfahrungen von Not und Leid und Tod anhand plebiszitär verbrämter, totalitärer Staatsgewalt in Diktaturen und autoritären Regimes ist die Grundvorstellung des Verfassungsstaates, dass auch die verfassunggebende Gewalt des Volkes keine schrankenlose Gewalt des Staates über Menschen begründet – ein besonders wichtiges Element der Freiheitlichkeit dieser Ordnung, denn ein originäres Volk setzt für ich hervorkommen Bildung und seine Freiheit voraus, um seine Macht natürlich für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt entfalten zu können. Für ihre evolutionäre Weiterentwicklung zu geistigen Menschen sollen sich Personen von diesen in Europa fortgesetzten feindstaatlichen Gesetzten des Nazideutschen Unrechts befreien. Dabei begünstigen Bedienstet durch ihr geistloses Verhalten, dass wir Menschen über unseren Transzendenzbezug ungebildet bleiben, dass passiert entgegen ihrer Dienstpflicht - die Förderung des heiligen Auftrags, für die Befreiung in Selbstregierung zur Eigenverantwortung, durch UN-Mitgliedstaaten. Es ist schwer, ein kollektives „Irresein“, selbst wenn dies als solches rational erkannt ist zu heilen, denn nicht alle Personen kennen ihre wahren überpositiven Pflichten als Menschen nicht. Die Umbildung des Geistes über den blasphemischen Transzendenzbezug des Geldes - „im Vertrauen auf Gott“, erst begünstigte das die NS-Weltanschauung in der Welt hervorkam. Die Nation wurde dabei privathandelsrechtlich über die Demokratie zur diktatorischen Geschäftsführung nach Deutschland verpflanzt, dabei wurden die Menschen durch Papiergeld über den fiscus Hitler usurpiert. Mit Geld ist fast jeder Mensch als Hure käuflich, da er als Arbeitssklave nicht Gott dient (civitas caelestis) sondern der Hölle (civitas terrena bzw. diaboli). Die originäre Staatsangehörigkeit der Menschen welche vorher durch das Heimatrecht in den Ländern erworben wurde, fiel weg, seitdem handeln die Staaten privathandelsrechtlich ohne Ortsbzw. Landesindigenat durch partielles Recht mittelbar. Somit sind die Menschen, weiterhin wie 1937 vorgesehen, im Nazirecht in der Bundesregierung internierte juristische Personen und als Maske des öffentlichen Rechts dienstbar, gemachtes Personal. 123 PACTA SUNT SERVANDA Wir Menschen negieren die herrschaftliche Autorität des abbildhaften Götzenkultes, durch Idole. Menschen in figürlichen Personen herrschten hinter Kaisermasken als Abbilder durch Gottes Gnade. Schlussendlich wich der Kaiserkult durch Bewusstwerdung der Menschen immer mehr einem fortschreitenden revolutionäreren Prozess der Aufklärung. Der legitimierte Kaiser spielte letztendlich unverantwortlich transzendiert als Götzenabbild fiscus seine profane Rolle als vorgesetzter Herrscher juristisch toter Untertanen des Heiligen römischen Kaiserkults. Einem Kaiserreich fehlt zur Fortsetzung das Prärogativorgan, der Kaiser, deshalb wir treten Menschen als moralisch transzendierte Personen gleichwertig als Ebenbilder durch Rechtsnachfolge und Detention in das Eigentumsrecht des ehemaligen Kaiserbesitzes und des Kaiserreiches. Wir haben naturrechtlich den Sinn der Nächstenliebe begriffen das Wir Menschen keine Masken sind und selbst untereinander als Ebenbilder die Statthalter des Schöpfers, und durch Besitzer unseres Eigentums aus innerer moralischer Pflicht der Nächstenliebe heraus in Pflicht handeln - Jeder Mensch hat das Recht auf das Eigentum durch Detention seiner Heimat, welches Wir moralisch im Sinne der UMR-Gesetze umsetzen werden: Die Bundesrepublik Österreich verpflichtet sich im Staatsvertrag, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern, das Ziel ist das Heimatrecht in den Gemeinden verpflichtend zu beleben. Die Bundesrepublik Österreich verpflichtet sich weiter, daß die in Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer Religion diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, auf ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte oder in bezug auf irgendein anderes Gebiet.172 Die oktroyierten Verträge haben nach der Erfüllung der Restitutionsverpflichtungen durch die Republiken keine originär bindende Wirkung mehr. Bedienstete handeln durch Verjährung der Verträge und Bereinigung der diktierten Rechtsrealität ohne republikanische Grundlagen eines sesshaften Volkes.173 Die Bediensteten agierten durch Bundesstrukturen in den öffentlichen Stellen der Verwaltungen durch den Auftrag von Saint-Germain 1919 und sind im Sinne der Kriegssieger handelnde Verwalter gewesen, um nach den Weltkriegen gemäß der Haager Landkriegsordnung nach Überführung des Staatsvermögens in Bundesvermögen, die Verletzung der Bestimmungen der bezeichneten Ordnung im gegebenen Fall und die Restitution und Reparation durch Schadenersatz und Rehabilitation zu erfüllen.174 172 - Art. 6 Staatsvertrag von Wien 1955 173 174 - 124 PACTA SUNT SERVANDA Der Transzendenzbezug definiert die Macht und begrenzt die Gewalt! Es wird vorausgesetzt, dass jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den Menschenrechten hat. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung nach Völkerstrafgesetzbuch kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, dass der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden, oder, dass die Deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei. Alle juristischen Personen der kommunalen und sonstigen Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik sind verpflichtet, die Menschenrechte und die Menschenwürde zu achten und zu schützen und das Wissen darüber dem Personal sowie der Öffentlichkeit fördernd zur Verfügung zu stellen.175 Wir gehen davon aus, dass sich die Menschen Kenntnis über das Grundrecht im Grundgesetz verschafft haben, denn kein Mensch kann sich auf ein Recht berufen, das er nicht kennt oder durch Unkenntnis verleumdet. Die Bundesrepublik ist unserem originären Amt verpflichtet, im Rahmen der schulischen Bildung den Menschen in Deutschland „Menschenrechtsunterricht“ zu erteilen.176 Nur dann sind die Grundrechte für Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht durch bindend, denn das Bekenntnis des deutschen Volkes ist Grundlage der Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes.177 In der Ewigkeitsklausel ist die Schaffung des Menschenreichs die besondere Pflicht! Der Menschenrechtsunterricht, in Verbindung mit der Begriffsbestimmung, ist ein Menschenrecht und gehört somit als ordentliches Lehrfach in die öffentlichen Schulen. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Menschenrechtsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen unserer Gemeinschaft, also mit unserem Amt, erteilt.1781 Menschen tragen als Menschen die Heimat auf der Erde in sich, dies besagt das Bekenntnis zum Schöpferglauben um in Verantwortung vor Gott und den Menschen, durch unserer homogenen Gemeinschaft geistig das inwendige Reich Gottes lebendig durch gute Werke lieben lernen.179 Der Mensch hat in der originären Konfessionsgemeinschaft „Gemeinschaft der Menschen“ Pflichten in Österreich, anhand Rechtserwerbung ist diese Konfession durch Menschen anerkannt.180 Die österreichischen Staatsangehörigen treten ausdrücklich durch Beitritt im Inland mit einer moralischen und sittlichen Gemeinschaft in die Rechtsnachfolge des Kaiserreichs nun Menschenreich. Alle Aufträge und Vollmachten gehen auf das Volk des Menschenreichs über.181 2Ein Gerichtshof der Menschen ist vorgesehen für die moralischem Rechtsaufsicht der Menschheit über ihre staatlichen Gesellschaft Staat. 175 - § 1 (4) VwVfG, ff Art. 133,. 7 (3) i.V.m.. 1 (2) GG 176 - Art. 7 (3) in Verbindung mit Art. 1 (2) GG 177 - Art. 1, 20, 79 (3) GG 178 – ff Art. 1 (2), 140 GG Art. 137 (7) WRV 179 - § 28 ABGB, Art. 6 (1) B-VG, Art. 116 (1, 2) GG, § 66 JN (1), § 7 BGB, Art. 1 GG 180 - ff. Art. 1, 79, 140, 146 GG, § 18 ABGB 181 - §§ 1, 26, 27 ABGB 125 PACTA SUNT SERVANDA Der Bereich der Menschheit wird „Reich“ genannt. Erst unter der Rechtsaufsicht durch Menschen entsteht ein originärer Rechtsstaat, denn ein Volk und das Volksterritorium kommen über das Bekenntnis von Menschen hervor. Freiheit, Einheit und Toleranz sind die Grundvoraussetzungen für unmittelbare Gemeinden lebendiger Menschen, und für ihre allgemeinen staatlichen Verwaltungen innerhalb der Länder. Die Menschen bekennen sich aus diesem Grund zu ihren Menschenrechten im Transzendenzbezug zum Schöpferglauben denn: Eine Verfassung ist der Gesamtwille eines freien Volkes über seine politische Existenz. Die Verfassung einer staatlichen Verwaltung ist kompliziert ähnlich einer Vereinssatzung nach Bürgerlichem Gesetzbuch und setzt das vorstaatliche, unveräußerliche und unverletzliche Menschenrecht nicht außer Kraft. Auch einzelnen Menschen sind nach dem Grundprinzip der Laizität das natur- und völkerrechtrechtliche durch ihr Bekenntnis über unsere Gemeinschaft und durch das Privatrecht innerhalb der Gesellschaft getrennt zu überlassen. Den Regierungen als Verwaltungen, Länder und Bundesstaaten fehlt derzeit noch das Heimatrecht durch das „Landesindiginat“ in den Ländern anhand des Heimatrechts in der Gemeinde. Zurzeit ist die Verwaltung nur treuhänderisch als Völkerrechtsobjekt durch Internierung Gegenstand des Privatrechts und ohne eine völkische Rechtsaufsicht juristisch tätig, dadurch werden die Menschen als eigentümerinternierte Flüchtlinge von einem unverantwortlichem politischen System gesteuert.1 In Folge sind Menschen als juristische Personen verwaltet, da ihnen das vorstaatliche Recht der Menschen, das Heimatrecht des Volkes, vorenthalten wird. Die Menschen sind als juristische Personen interniert in einem rechtspositivistischen Gewahrsamsstaat derzeit noch ohne Menschenrechte, der heilige Auftrag in Art. 73 UNCharta für Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung lautet: „… Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen und verpflichten sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag dieVerpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, das Wohl dieser Einwohner aufs Äußerste zu fördern. …“182 Das Naturrecht enthält die Amnestieklausel des freiwerdenden Menschen und des Volkes in traditionell religiösen oder säkularisierten Formeln nach der Restitutionsbestimmung (lat. confessio - „Geständnis, Bekenntnis“). 182 - Art. 73 UN-Charta, Genfer Flüchtlingskonvention, Haager Konvention zum Schutz der Erwachsenen 126 PACTA SUNT SERVANDA Im „Transzendenzbezug der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes“ ist in der Amnestieklausel die Funktion der Macht definiert, um die Begrenzungen der 127 Volkssouveränität klarzustellen: Der Rechtspositivismus verhindert die natürliche Rechtsentwicklung der Völker und ist die Grundlage für Kriege und Kriegszustände in der Welt!Nicht in diesen religiösen oder säkularisierten Formeln, sondern in der damit vorausgesetzten Begrenzung der Volkssouveränität durch Menschenrechte, Verantwortlichkeit der Staatsgewalt und andere überpositive Rechtsgrundsätze, die auch die demokratische Verfassungsgebend beschränken, liegt die Bedeutung des Transzendenzbezugs der modernen Staatsverfassung. Nach den Erfahrungen mit plebiszitär verbrämter totalitärer Staatsgewalt in Diktaturen und autoritären Regimen ist die Grundvorstellung des Verfassungsstaates, daß auch die verfassunggebende Gewalt des Volkes keine schrankenlose Gewalt des Staates über Menschen begründet – ein besonders wichtiges Element der Freiheitlichkeit dieser Ordnung (Prof. für öffentliche Recht Peter Pernthaler). Das Volk hat immer durch sein vorstaatliches Recht der Macht, die Rechtsaufsicht über die Gewalt des Staates; für den Staat gilt daher der Gesellschaftsvertrag unter der Rechtsaufsicht der Gemeinschaft der Menschen. Gemeinschaft und Gesellschaft, Zugehörigkeit und Angehörigkeit, Menschenrecht und Demokratie, Glaube und Ideologie, originär und privat, Volk und Staat, Souverän und Dienstbarkeit, Rechtsaufsicht und Pflichthandlung, Macht und Gewalt, Recht und Gesetz sind strikt sachlich und begrifflich und nach der Laizität zu trennen! Als „ius cogens“ bezeichnet man im Völkerrecht Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht darstellen und die weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Völkergewohnheitsrecht beseitigt werden können. Grundlage dieser Normkategorie ist zum einen das Naturrecht, zum anderen die Überzeugung aller Staaten, dass diese verbindlichen Rechtssätze ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung darstellen. Im originären Völkerrecht existiert eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Reich“. Das Reich Gottes ist die innwendige Wahrheit der sehenden Herzen von Uns beseelten Menschen die Wir nicht nur nach dem Fleisch, sondern nach dem Geist wandeln. Wir leben durch unserer Gemeinschaft der Menschen im Schöpferbund. Wir Menschen Sohn haben Uns nicht vor der Obrigkeitin zu fürchten denn sie ist Gottes Dienerin und gut zu Menschen; der Menschen Sohn wird von der Kraft der wahrhaften Liebe im Herzen geführt und tut Gutes (1. Petrus 2.13-14). Das Reich wird definiert durch den Bereich der Konfession des Volkes im Transzendenzbezug. Ethos und civitas sind streng zu unterscheiden. Nach originärem Völkerrecht unterstehen der Staat und die Staatsgewalt der Rechtsaufsicht des Reichs im Transzendenzbezug. Ein Reich kann mehrere Staaten als Mitglieder haben. Die Mitgliedsstaaten handeln miteinander unter Privathandelsrecht nach den Merkmalen der Drei-Elementen-Lehre: • • • territoriales Staatsgebiet ansässiges Staatsvolk legitimierte Staatsgewalt PACTA SUNT SERVANDA Wer seine Rechte nicht kennt, hat gar keine! Die Gebietskörperschaft ist die Körperschaft als Bestandteil und Eigentum der Menschheit als Völkerrechtsobjekt nach Treu und Glauben für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt. Derivative Körperschaften können als partielle Völkerrechtsobjekte nur unter der Rechtsaufsicht der Gebietskörperschaft des Menschenrechts rechtsfähig werden, da diese allein Gegenstand des Rechts sind. Es geht also nicht um die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, sondern um die Volkssouveränität und Rechtsaufsicht über die Usurpatoren, damit ein Rechtsstaat durch ein gemeinschaftliches Volk entstehen kann, denn gemäß §§ 6–10, 13–14 VStGB liegen völkerrechtliche Rechtsverstöße vor, denn Verfassung, Rechts- und Gerichtsstand werden den Kollisionsnormen nach Art. 5–7, 11–12, 39–40, 50 EGBGB von den Gesellschaftsvereinen der Staaten gegen die Laizität in unserem Menschenreich der Hierokratie vorsätzlich nicht eingehalten. Wir rügen die rechtswidrigen Anschläge gegen unsere moralische Menschheit, das nach § 220a StGB Völkermord ist. Wir fordern pflichtgemäß unsere Rechte und unser Vermögen als Rechtsnachfolger des Reichs ein. Wir ordnen nach Art. 73 UN-Charta vertragsgemäß an, unsere pflichtgemäßen und erforderlichen heiligen Anliegen aufs Äußerste zu fördern, insbesondere • • uneingeschränkter Zugang zu unseren Rechten und Vermögen Recht auf Bildung der Menschen in Menschenrechten gemäß Art. 7 (3) GG. Organische Strukturen können nur durch Vermögen aufgebaut werden. Die entsprechenden Mittel sind pflichtgemäß in ausreichendem Maß bereitzustellen für unsere Gemeinschaften und Gemeinden des Menschenrechts zu fördern, damit Wir unsere heiligen Aufgaben für die Rechte unserer Zugehörigen erfüllen können. Daneben muss die pflichtgemäße heilige Aufgabe der Gemeinschaft der Menschen dauerhaft unterstützt werden, da nach Art. 1 (2) GG jeder Mensch in unserer Zugehörigkeitsgemeinschaft nach Grundrecht im Grundgesetz einen völkerrechtlichen Anspruch auf sein unverletzliches und unveräußerliches Recht hat. Der Vorgang der Analyse endet in der Erkenntnis über das Wesen einer Erscheinung und dessen inneren Zusammenhängen. Es wird nur so viel tyrannische Gewalt über die Menschen ausgeübt, wie sie es selbst zulassen. Die Befreiung der Menschen liegt in ihrer eigenen Hand! Das Gemeinschaftsrecht kennt keine politischen Institutionen, denn die politische Grundordnung sind zurzeit Privathandelsrecht. Der Rechtspositivismus orientiert sich an das Privatrecht (Art. 133, 65 GG) und dient der juristischen Privatisierung der Völker und für die Wegnahme des Volkseigentums in einer Sklaverei des Unrechts durch unmoralische Privatgesetze, in dem Menschenrechte außer Kraft gesetzt und rechtswidrig aufrecht gehalten werden. Rechtspositivismus ist eine völkerrechtswidrige, eine unmoralische und eine gegen das Naturrecht der Menschheit gerichtete Ideologie, die ursächlich für die Symptome des Unfriedens und des Unrechts verantwortlich ist. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB). 128 PACTA SUNT SERVANDA Alle Handlungen der Bundesrepublik sind in Folge natur- und völkerrechtlich rechtswidrig und nichtig. Der Gesellschaftsvertrag ist das Produkt aus der zugehörigen Zusammenkunft 129 der freien Menschen zu einer Einheit des Volkes, aus der eine gemeinsame freie Gesellschaft aus der Gemeinschaft zum öffentlichen Gebrauch nach Treu und Glauben des bürgerlichem Rechts hervorgeht. Treu und Glauben bedeutet, dass die Treue nur dem Glauben, dem Transzendenzbezug dient. Es gibt im unmoralischen Rechtspositivismus keinen Treu und Glauben! Soweit nach diesem Gesellschaftsvertrag ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Für die Einhaltung der Gesellschaftsordnung durch Gesetze gelten die Prozessordnungen. Die Geltungsbereiche der Prozessordnungen sind aufgehoben worden und sie werden in den Landesverfassungen nicht zitiert, weil die Prozessordnung außer Kraft gesetzt worden ist. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch [EGBGB], stammt ebenso wie das Bürgerliche Gesetzbuch [BGB] vom 18.08.1896. Es wurde seitdem zahlreich novelliert, in einer Neufassung vom 21.09.1994 neu bekannt gemacht und seither mehrfach geändert. Die Regelungen über das Internationale Privatrecht stellten schon früher einen herausragend wichtigen Teil des EGBGB dar. Die Art. 3 bis 46c EGBGB bilden gerade heute den mit Abstand bedeutendsten Regelungskomplex des EGBGB, in dem Rechtswahl und Gerichtsstand definiert werden. Für das originäre Recht gilt das EGBGB nicht, da es eine höhere Ordnung nach Hard Law besitzt (Art. 1 (2) GG, Art. 6 EGBGB). Das EGBGB ist für die Menschen in der Bundesrepublik gültig, weil durch § 37 PartG in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 19 GG die Verletzung des Zitiergebotes das BGB außer Kraft setzt. Deswegen sind die Gesellschaftsordnungen des Rechts auch unbestimmt und werden nach der Länderkompetenz der Justiz auch nicht in den Landesverfassungen zitiert. Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist nach Art. 30 GG Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. Die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und StPO sind seit 2006 mit dem Geltungsbereich in der Bundesrepublik ersatzlos - Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl. I S. 866 *) mit Wirkung vom 25.4.2006 - aufgehoben worden, so dass die Rechtsgrundlagen der Prozessordnungen im Anwendungsbereich fehlen und so die ungestörte Rechtsbeugung gegen das Recht der Menschen in der Justiz der Bundesrepublik möglich ist. Auch der Wirkbereich des OWiG ist durch Gesetz vom 23.11.2007 in BGBl. I S. 2614 aufgehoben worden. Somit ist jeglicher Verfolgungszwang entfallen, weil der Wirkbereich des OWiG durch Gesetzesänderung verfallen ist. Die Bundesrepublik und die Länder verleumden offenkundig das Völkerrecht, und beugen das unverletzliche und unveräußerliche Menschenrecht! Das alles deutet auf Ausnahmegerichte gemäß §16 GVG des Soft Law gegen Art. 6 EGBGB hin. Rechtsstaatliche Gerichte müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBI. I S. 299) gemäß Art. 1, 25, 140 GG originär unter der Rechtsaufsicht einer prärogativen Gebietskörperschaft aufgebaut sein, also nach dem aufgehobenen § 15 GVG, um ein Amt zu sein, um verbindliches Recht nach Hard Law zu praktizieren. PACTA SUNT SERVANDA Gerichtsstand und Zuständigkeitsvereinbarung Da die Europäische Union als Staatenverbund ebenfalls keine öffentlich-organischen Strukturen aufweist und nicht originär ist, ist der Anschluss an dieses privatrechtliche Rechtskonstrukt als völkerrechtswidrig nach BGBl. 152 / 1955 anzusehen. Es stehen alle Personen, vor allem UN-Mitglieder, nach Art. 73 UN-CHART gegenüber den Eingeborenen und Inländern in der heiligen Pflicht, den Rechtsanspruch auf die Menschenrechte zu verwirklichen. Die verwalteten Gebiete sind durch heiligen Auftrag der UN-Mitgliedsstaaten in Art. 73 UN-Charta unserer originären Gemeinschaft für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt, als Friedensvertrag zur Menschlichkeit, verpflichtet. Partielle privatrechtliche Anknüpfungsversuche durch Selbstverwaltungskörper verstoßen gegen das bürgerliche Recht und sind ausdrücklich verboten (§ 1040 ABGB). Als Staatsbürger (Art. 6 [1] B-VG, Art. 116 GG) sind Wohnsitz und Personenstand (§ 66 JN [1] § 7 BGB, § 1 Pers.A.G, § 1 Paßgesetz nach dem Meldegesetz) im Bekenntnis zum Menschsein nach Art. 1 (2) GG zukünftig in unserer Gemeinschaft gemäß Art. 146 GG, der originären Konfessionsgemeinschaft „Gemeinschaft der Menschen“, durch Rechtsnachfolge und Beitritt im Inland begründet. In Art. 1 (1) 88 / 592 / EWG (Anwendungsbereich) ist für partielle Völkerrechtssubjekte in Zivil- und Handelssachen kein Anknüpfungspunkt durch Wohnsitz gegeben, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testament Rechts betreffen. Das Recht des heimkehrenden Menschen in seine Menschenrechte ist ein natürliches Erbrecht. „Ein Volk hat stets das Recht, seine Verfassung zu überprüfen, zu reformieren und zu ändern. Eine Generation kann nicht die kommenden Generationen ihren Gesetzen unterwerfen.“ (Art. 28, Verfassung der Französischen Republik vom 24. Juni 1793, Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte). In Art. 2, 3 88 / 592 / EWG (Allgemeine Vorschriften) ist in bezug auf Personen, die nicht demjenigen Staat angehören, in dem sie ihren Wohnsitz haben, eindeutig ersichtlich, dass die für Inländer (nicht: Einwohner) maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden sind. Insbesondere nicht anzuwenden sind für die Bundesrepublik Österreich § 99 JN und für die Bundesrepublik Deutschland § 23 ZPO. Rechtsstaatliche Gerichte müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBI. I S. 299) gemäß Art. 1, 25, 140 GG originär unter der Rechtsaufsicht einer Prärogativen Gemeinschaft aufgebaut sein – also nach dem aufgehobenen § 15 GVG –, um ein Amt und verbindliches Recht nach Hard Law zu sein. Originäre Gemeinschaften haben einen eigenen Gerichtsstand: Den Gerichtshof der Menschen (UMR-Verfassung vom 22.11.2009). Da wir als originären Gemeinschaften existieren und eine eigene Verwaltung haben, stehen unsere originären Gebietskörperschaften exterritorial über den Bundesrepubliken. 130 PACTA SUNT SERVANDA Interessen in Österreich Unsere Gemeinschaft handelt originär und völkerrechtlich unter der Verpflichtung, den Rechtsanspruch der noch unmündigen Menschen auf Menschenrechtsschutz zu gewährleisten, die Schutzbefohlenen vor rechtswidriger Anwendung privatrechtlicher Gewalt zu schützen und gegebenenfalls ihren Schutz durchzusetzen. Vgl. Vermögenschaften, Rechte und Interessen von Minderheitsgruppen: Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind, verpflichtet sich Österreich in allen Fällen, in denen Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte Vermögen zurückzugeben und die gesetzlichen Rechte und Interessen mit allem Zubehör wiederherzustellen. Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung durch solche Maßnahmen nicht möglich ist, wird für erlittene Verluste eine Entschädigung in einem Ausmaß gewährt, wie sie bei Kriegsschäden österreichischen Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell gegeben wird. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und Interessen in Österreich, die Personen, Organisationen oder Gemeinschaften gehören, welche einzeln oder als Mitglieder von Gruppen rassischen, religiösen oder anderen Naziverfolgungsmaßnahmen unterworfen worden waren, unter Kontrolle zu nehmen, wenn im Falle von Personen diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen ohne Erben bleiben oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages beansprucht werden oder wenn im Falle von Organisationen und Gemeinschaften diese Organisationen und Gemeinschaften nicht mehr bestehen.183 Österreich soll diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen geeigneten, von den vier Missionschefs in Wien im Wege von Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung zu bestimmenden Dienststellen oder Organisationen übertragen, damit sie für Hilfe und Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch die Achsenmächte und für Wiedergutmachung an solche verwendet werden. Diese Bestimmungen sind dahin gehend zu verstehen, dass sie von Österreich keine Zahlungen in fremder Währung oder andere Transfers an fremde Länder erfordern, die eine Belastung der österreichischen Wirtschaft darstellen würden. Diese Übertragung wird innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages durchgeführt und schließt Vermögenschaften, Rechte und Interessen, deren Wieder-herstellung in Paragraph 1 dieses Artikels verlangt wird, ein. 183 - Artikel 26 Staatsvertrag von Wien 1955 131 PACTA SUNT SERVANDA Die österreichischen Staatsangehörigen werden trotz Verkündung des Friedensvertrages durch außerordentliche Verhältnisse der mittelbaren Bundesverwaltung in den Ländern, 132 entgegen der Bundesverfassung und der vorausgesetzten natürlichen Rechten des Heimatindigenats in selbständigen Länder ihrer Staatsangehörigkeit der- unmittelbaren Landesbürgerschaft entzogen, und durch Verleihung einer quasi Staatsbürgerschaft - mangels Abstammung anhand einer mittelbaren Bundesverwaltung der Länder, in der Bundesbürgerschaft der außerordentlichen Verhältnisse des Bundes evident gehalten.184) 185) 186) Die im Bundesverfassungsgesetz festgesetzte Norm der Selbstständigkeit der Länder - für einen völkischen Bundesstaat, ist nichtig umgesetzt.187 Durch die mittelbare Bundesverwaltung in den Ländern finden Geburten außerhalb der Gebiete der Republik Österreich statt, der Status eines Staatenlosen ist damit gewiss. 188) 189)1Die originäre Anerkennung des Zentrums für Menschenrechte kann und ist durch natürliche Personen bereits geschehen, um die innere und äußere Freiheit der Menschen in unserer Vereinigung zu gewährleisten. Ein Vergehen dagegen ist offenkundige Willkür und verstößt gegen die öffentliche Ordnung (Art. 6 EGBGB) und stellt ein Verbrechen dar, welches die elementaren Grundsätze des Völkerrechts verletzt (2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01), denn mit unseren Mitgliedern haben natürliche Personen (§ 1 BGB) Rechtsverhältnisse in der Rechtsordnung nach Art. 146 GG des Zentrums für Menschenrechte begründet, welches die Rechtsnachfolge der originären Völkerrechtssubjekte regelt (ff Art. 4–11 Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2001). Erst durch die Neuordnung durch das Volk mittels seiner Vertreter nach Völkermanifest wird der Staat im Auftrag eines deutschösterreichischen Volkes handeln, um Eintracht und Versöhnlichkeit zur Erhaltung der Vielfalt der österreichischen Kultur zu haben. Wie überall auf der Welt hat auch in Österreich jeder Mensch allein auf Grundlage der Vernunft einleuchtende Geburtsrechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesem Land nicht gestattet.190 Was den natürlichen Geburtsrechten angemessen ist, wird solange als bestehend angenommen, wie die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen ist. – Beschränkte Handlungsfähigkeit vor Sachwalterbestellung: „… Bei der zeitlichen Erfassung dieses Zustandes ist … Vorsicht geboten. Gemäß § 17 ABGB wird (auch) die Geschäftsfähigkeit einer Person solange als bestehend angenommen, als nicht die gesetzmäßige Beschränkung bewiesen ist. …“ Diese Vermutung, daß jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig sei, aber auch die Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen längstens auf ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen.191 184 - § 8 (5) a BGBl. Nr. 368/1925 185 - § 28 ABGB, ff Art. 62, 63, 64 StGBl. Nr. 303/1920, Art. 1 BGBl. Nr. 685/1988 186 - $ 6 BGBl. Nr. 311/1985 187 - ff Art. 1, 2 B-VG 188 -, § 8 BGBl. Nr. 311/1985 189 - § 3 BGBl. Nr. 311/1985 190 - § 16 ABGB 191 - OGH 13.11.2001, 5 Ob 185/01v PACTA SUNT SERVANDA Die Deduktion des Gesetzes ist das Recht der Freiheit. So wie alle Rechte und Pflichten aus der Freiheit hervorgehen, beziehen sich diese Eigenschaften auf die Erhaltung der Freiheit. 133 Ohne Freiheit sind keine Pflicht und kein Recht erkennbar, folgerichtig kann durch äußere Bevormundung wie durch die Entente nach dem Ersten Weltkrieg kein freies Volk entstehen.192 Die Kosten der Mission der Menschen hat bis zur endgültigen Regelung der Eigentumsverhältnisse die Bundesregierung in der Republik Österreich zu tragen.193 Das befreite Deutschland und Österreich werden von unserer originären Körperschaft des öffentlichen Rechts als Grundrechtsträger und als Prärogativorgan nach dem territorialen Transzendenzbezug des Grundgesetzes vertreten.194 Durch den Grundrechtsträger wurde zur Erreichung der Mission das „Amt der Menschen“ am 22.09.2009 gegründet. Dieses Amt wird im Auftrage der Grundrechtsträger mit universellem vorstaatlichem unverletzlichem und unveräußerlichem Recht vollständig als originärer Rechtsträger in den inneren Angelegenheiten Deutschlands tätig.195 Das Deutsche Volk bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt., als unbedingtes, originäres territoriales Prärogativorgan des öffentlichen Menschenrechts repräsentiert und vertritt die Körperschaft die Fülle der Macht des deutschen Volkes.196) 197)1 Die Verwaltungen der Bundesrepubliken und der Länder praktizieren Soft Law und werden entgegen Art. 6 EGBGB durch ein selbstgeschaffenes, unverantwortlich ermächtigendes Übergangsgesetz gesteuert,198 so dass in Folge alle Bediensteten durch die Unverantwortlichkeit selbst seit der Bundesverfassungsbereinigung199 privat und persönlich haften.2 In der Bundesrepublik wird jeder Mensch durch Bedienstete der Bundesregierung als juristische Einzelperson mit einer Pro-Kopf-Verschuldung entgegen Art. 20 II AEMR (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) stellvertreten verwaltet, und, trotz Verjährung der Verträge, sollen Menschen durch die Usurpation der Europäischen Union weiterhin zwangsregiert dienstbar gemacht werden. Die Strukturen des Bundes beruhen zurzeit noch auf Strukturen, die ab 1918 unter Kriegsrecht oktroyiert worden sind Daher wurde am 22.11.2009 zur Verwirklichung des in der Präambel dargelegten Ziels die Gemeinschaft der Menschen mit seinen kulturellen, erzieherischen, karitativen und religiösen Aspekten ins Leben gerufen. 192 - § 16, 17, ABGB 193 - §19 (1) Verwaltungsgesetz 1952 194 - ff Art. 1, 146 GG, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955, Artikel V St.G.Bl. 1/1945, Art. 1 B-VG, Art. 6 B-VG, Art. 120 B-VG 195 - ff Art. 116, Art. 1 (2) Art. 137 (3) Art. 140 GG 196 - BVerfGE 18 (386), 30 (415), 42 (312) Art. 140, 25, 1 GG, Art. 1,140, 146 GG; Art. V St.G.Bl. 1/1945, ff Art. 6, ANNEX II Abs. 2 BGBl. Nr. 152/1955 197 - ff Art. 1,140, 146 GG; Art. V St.G.Bl. 1/1945, ff Art. 6, ANNEX II Abs. 2 BGBl. Nr. 152/1955 198 - Übergangsgesetz 1920 § 8 (5) 199 - BGBl. I Nr. 2 / 2008 und BRBG, 2. BMJBBG, ff Art. 1, 6, 120 B-VG PACTA SUNT SERVANDA Aufklärung Die Bundesrepublik Österreich kann diese originäre Verpflichtung in ff Art. 3, 6, 26, 22 (13) des Wiener Staatsvertrages von 1955 ohne eine Gemeinschaft der Menschenrechtsherrschaft analog Art. 6, 13 EMRK, Und öffentliches Recht selbst nicht praktizieren, dabei beruft sich die EU ohne volkslegitimes Recht und ohne originäre Volkssouveränität auf Gesetze, also auf einfaches Recht, Definition der Konfession im Deutschen Recht und abendländischen Naturrecht und des Europäischen Völkerrechts ist der Bund im Schöpferglauben der Propheten: Das deutsche Volk bekennt sich über den Transzendenzbezug nicht zur Bundesrepublik und der Bund trat nie in die Rechte und Pflichten eines originären Völkerechtsubjekts ein, sondern sie repräsentieren die Interessen der Verwaltung des vereinten Wirtschaftsgebiets im Bekenntnis der Pflicht zur Laizität durch Trennung von Volk und Staat, Moral und Verwaltung, Macht und Gewalt, Recht und Gesetz. Eine Verweigerung der Mitwirkung nach der Staatenverantwortlichkeit ist für rechtswidrige Gewaltakte nicht gestattet. Die Menschen des deutschen Volkes waren 1945 unmündig und wurden von den alliierten und assoziierten Kriegssiegern unter Verlust der Eigenverantwortung vorgefunden und unter Vormundschaft gestellt. Sie waren einem weltanschaulichen Führer gefolgt, bei dem in Folge ein Weltkrieg zu verantworten war. Die Menschen wurden mittels Schadenersatzleistungen dienstbar gemacht und zur Restitution verpflichtet. Nach den Weltkriegen wurde 1948 die allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet und dem Deutschen Volk das Bekenntnis zu den Menschenrechten in der Amnestieklausel im Transzendenzbezug des Grundgesetzes verpflichtend überlassen. Die Bekanntmachung der Verjährung von Rechten, Pflichten und Interessen der alliierten und assoziierten Kriegssieger an Reparations- und Restitutionszahlungen nach Art. 3 HLKO 1907 versetzt nun die Personen in den Zustand von freiwerdenden herrenlosen Gütern auf dem Weg von bona vacantia nach postlimini. Das Recht der freiwerdenden Personen ist ein natürliches Recht, mit welchem nur durch ein originäres Völkerrechtssubjekt und aus den Erfahrungen der Weltkriege der zukünftige Friedensvertrag verwirklicht werden kann, um die freien Menschen in ihrem Bekenntnis zum weltweiten Frieden zu transzendieren. Die Voraussetzung für die Erfüllung der Amnestieklausel (Friedensvertrag) ist Wir Menschen Sohn als originäres Völkerrechtssubjekt im Bekenntnis zu den universelle Menschenrechten In der Pflicht zur Förderung, Wahrung, Umsetzung und zum Schutz der allgemeinen Menschenrechte das in der deutschen Frage tätig wird. 200 Es gibt kein Anerkennungsgesetz für den Glauben das ausdrücklich im Grundrecht des Grundgesetzes zitiert ist das in Verantwortung vor Gott und den Menschen in Deutschland vorausgesetzt wird. Die Bundesrepublik ist gegenüber den Inhabern der tatsächlichen Gewalt weisungsgebunden, es besteht für die Bundesrepublik Mitwirkungspflicht, nämlich die pflichtgemäße heilige Aufgabe der originären Völker aufs das Äußerste zu fördern. Soweit nach dem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten und Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. 2001 200 - Art. 19 GG 134 PACTA SUNT SERVANDA In keinem Falle dürfen Grundrechte in ihrem Wesensgehalt angetastet werden. Die Grundrechte sind auch für inländische juristische Personen verpflichtend, soweit sie ihrem 135 Wesen nach auf diese anwendbar sind. Wird ein Mensch von Privaten Personen der quasi öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen, soweit eine Zuständigkeit durch die Bundesgerichte nicht begründet wird, ist für Menschen der Rechtsweg durch den Gerichtshof der Menschen gegeben. Imperiales, vorstaatliches Recht ist Naturrechtlich im Grundgesetz der Bundesrepublik in jedem Fall unverletzlich und unveräußerlich vorgegeben.201 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen und Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden. Das Ziel der Gemeinschaft der Menschen ist der heilige Auftrag zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, um die volle Selbstregierung der Völker fördernd zu gewährleisten (Art. 73 UN-Charta). Der Rechtspositivismus ist der heute Grund, warum die Menschen noch keine Schulausbildung in Menschenrechten haben, denn wer seine Rechte nicht lernt und kennt, hat keine. Das Recht auf Bildung ist innerhalb der Vereinten Nationen seit den 10.12.1948 eine Pflicht und wurde im Sinne eines kulturellen Menschenrechtes weiter durch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erweitert.2021Das Recht auf Bildung ist ein eigenständiges kulturelles Menschenrecht und für die Selbstregierung aller Völker ein zentrales Instrument.203 Es thematisiert den menschlichen Anspruch auf freien Zugang zu Bildung, Chancengleichheit durch Schulrecht. Bildung ist die wichtigste Fähigkeit für die Menschen, um solidarisch sich für grundlegende Rechte aller moralisch zu engagieren. Das gilt für alle Menschen gleichermaßen und diskriminierungsfrei, insbesondere hinsichtlich des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen Anschauung, des Vermögens, der nationalen und sozialen Herkunft.204 Das Recht auf Bildung hat jeder Mensch denn es ist ein vertraglich zugesichertes Menschenrecht in Art. 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 und das Recht auf Bildung wurde durch Artikel 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erweitert.205 Dieses Menschenrecht ist ein zentrales Instrument gedacht um die Verwirklichung aller Menschenrechte zu fördern. Es thematisiert den menschlichen Anspruch auf freien Zugang zu Bildung, Chancengleichheit und Schulrecht. Bildung ist hierbei die Voraussetzung für die Fähigkeit des Menschen, sich für die eigenen Rechte einzusetzen um sich im solidarischen Einsatz für grundlegende Rechte anderer zu engagieren, dies muß ohne Diskriminierung gefördert werden.206 Zur Durchsetzung des Rechtes auf Bildung besteht in der Bundesrepublik Schulpflicht, dessen Rahmen Art. 7 (3) GG ausdrücklich den Menschenrechtsunterricht verpflichtend impliziert.207 201 - Präambel des GG der Bundesrepublik Deutschland und Art. 1 GG 202 - § 20 GVG, § 2 VwVfG, § 2 AO, § 3 GVGA, WüD 203 - Art. 26 AEMR, Art. 13 IPwskR 204 - Art. 73 UN-Charta 205 - IPwskR 206 - Art. 2 (2) IPwskR 207 - Art. 7 (3) i.V.m Art. 1 (2) GG - PACTA SUNT SERVANDA Jedoch ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland ein Recht auf Bildung nicht ausdrücklich normiert. Nach Art. 7 (3) in Verbindung mit Art. 1 (2) GG ist die 136 Bundesrepublik unserem originären Amt verpflichtet, die Schulbildung zu vervollständigen, indem Menschenrechtsunterricht durch die Akademie der Menschen erteilt wird. Für diesen Unterricht ist die Akademie der Menschen pflichtgemäß zuständig und muss nach Art. 73 UN-Charta gemäß dem heiligen Auftrag gefördert werden. Die Notwendigkeit der Ausbildung ist nach dem Grundrecht im öffentlichen Treu und Glauben zu bestätigen. „Ein Volk hat stets das Recht seine Verfassung zu überprüfen, zu reformieren und zu ändern. Eine Generation kann nicht die kommenden Generationen ihren Gesetzen unterwerfen.“208 Die Bildung von Bediensteten der quasi „staatlichen Verwaltung“ basiert auf der Grundlage des Rechtspositivismus, dadurch Herrscht in Menschen ein Mangel der Bildung im Schöpferbund und verleitet Menschen über die Sitte und die Moral zur Infamie.1 Durch die Ideologie des Rechtspositivismus ist die Menschheit gewalttätig durch figürliche Personen versklavt worden, die Menschenrechte der AEMR wurden von ihnen zwar proklamiert, aber können nicht gelebt wurden, denn das eingeborene Volk der Menschen sind nach über 60 Jahren als Semiten immer noch in der Minderheit, denn die Grundrecht von Uns Menschen im Grundgesetz werden völkerrechtswidrig verleumdet und von der Bundesrepublik nicht gefördert, insbesondere nicht in der Schulbildung der Menschen. Menschenrecht ist Schulpflichtfach und ausdrücklich dem heiligen Auftrag der Menschheit verpflichtet.204 Eine verfassunggebende Gewalt eines freien Volkes ist hoheitlich und aus gesetzlichen Normen nicht ableitbar, denn sie enthält eine Normenentscheidung des Rechts, welche Normen als Gesetz schafft: „…Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen….“ Sapere aude „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ .209 208 - Art. 28 der Erklärung der Menschen und Bürgerrechte in der Verfassung der franz. Republik, 24.06.1793 209 - Zitat Immanuel Kant PACTA SUNT SERVANDA Kapitel 4 Die Manifestation „Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das Deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.“111 Unser Menschengeschlecht bewirkt eine geistige Veränderung innerlich im Menschen, dies durch unser gemeinsames Erbe im Himmelreich. Nach den Erfahrungen unseres Menschengeschlecht im 20. Jahrhundert, das durch die Staatenpraxis und die Weltkriege Menschen ins Heidentum verführte sind Wir am 22.11.2009 hervorgekommen, es finden heute immer mehr Menschen bewusst wieder zum Schöpferglauben des Stammvaters Adam. Das Hervorkommen des inwendigen Himmelreiches der Menschen auf der Erden geschieht seit der Geburt unseres Stammvaters Adam immer wieder auf das neue; Infiltration, Verleumdung, Vergewaltigung, Märtyrertum Ketzerei Hexenverfolgung, Diskriminierung, Verfolgung usw. ist unserem Geschlecht seit mehreren Tausenden Jahren Bekannt, der Grund dafür liegt im Unglauben von Götzendienen. Unser Glauben gewährleistet dass freiheitsliebende Menschen immer Rechtsanspruch auf ihre absoluten, vorbehaltlosen Freiheitsrechte als Menschen innehaben. Der Schöpfer hat Sich immer uns durch die Propheten offenbart, um Einwohner die Herrschaft des einzig wahren Schöpfers zu bringen. Wir Menschen haben dies alles durch unser ständiges Wiederholen für menschliche Erben für die Ewigkeit lebendig erhalten, um Menschen diese geistige Bewusstwerdung auch im Nachhinein bis heute zu ermöglichen. Wir vom Menschengeschlecht nehmen das Erbe, im Neuen Testament, unserer Stammväter pflichtgemäß wahr um den Willen unseren Schöpfers zu entsprechen.210 Wir stammen nicht vom Affen ab sondern von Adam und Eva - das umso viel mehr bedeutet - unser Ursprung ist das Menschengeschlecht. So kam aus der Erkenntnis unseres Ursprungs unser originär freies Menschengeschlecht hervor, das sichtbare Zeichen unsres Bundes mit dem Schöpfer ist seit Jahrtausenden der Regenbogen. Daher ist unser Ziel ein freies subjektives Ziel zum Nutzen der Menschheit, es ist die Aufklärung der Menschheit, denn Menschheit ist für Uns als Ganzes Betrachtet ein homogenes Menschengeschlecht auf der Erde, dies wird durch Uns Menschen Sohn für jedermann sichtbar werden. Die Gemeinschaft der Menschen hat das Ziel das gemeinsames Bekenntnis der freiwerdenden Völker im Sinne der ganzen Menschheit zu den unverletzlichen und unveräußerlichen universellen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, durch Wahrung, Förderung, Umsetzung und Schutz der Menschenrechte in freier Entscheidung einheitlich und freiheitlich zu verwirklichen.2111 111 - Zitat: ART. III POTSDAMER ABKOMMEN. 210 - gemäß dem Anwendungsbereich ROM I, II und III ist daher die Wirtschaftsregierung der EU auf Menschen unseres Geschlechts nicht anwendbar. 211 - in Art. 1 (2), 140 GG, ff Präambel, Art. 3, 26, ANNEX II Staatsvertrag von Wien 1955; 137 PACTA SUNT SERVANDA Durch den Schöpferbund sind Wir die Himmelsgeneration und als Schöpfung die Verkünder der Botschaft unseres Glauben auf der Erde. Entgegen allem Irrglauben auf der Welt ist das 138 Wunder des Schöpfers im Jahre 2012 durch den der Heilige Geist in Uns Menschen hervorgekommen. Das Wissen über die Nächstenliebe bewirkte in uns diese Rechtsüberzeugung um durch unsere heilige menschliche Vereinigung homogen und frei als Geschlecht im Himmelreich zu existieren. Aus diesem Grund verweigern Wir uns weiterhin oktroyierten Strukturen von Gewahrsamsstaaten, denn Wir sind keine Unterkunftspflichtigen Götzendiener sondern besitzen laut dem Neuen Testament als Menschen durch das innwendige Reich im Menschen unsere Heimat auf der Erde. Deshalb sind Wir keine Bundesbürger und verweigern Uns daher ihrer Hauptniederlassung, denn der Grund des Hauptwohnsitzes ist das das Hervorkommen Hitlers, er brachte den Deutschen und Österreichern den Unglauben eines Totenkults von Götzen und deren Idole Anbetung. Somit passiert die Fortsetzung der Naziideologie bis heute durch Unrechtsnormen die während der NS-Zeit von Juristische Personen errichtete wurden, entgegen des Verbotes der Götzenanbetung das Uns durch Noachs Gebote offenbart wurde: Unser Menschengeschlecht charakterisiert diese Ideologie als „Aufsicht durch Rechtspositivismus von Juristischen Personen über Juristische Arbeitersklaven“, Privatrecht und Sklaverei ist mit unserem Geschlecht und unserer Rechtsordnung unvereinbar. Die Rituale zu unserer Überzeugung im Schöpferglauben werden unserem Menschengeschlecht, durch Normen einer Ideologie und Götzenkult von Heiden welche sich Rechtspositivismus nennt, entgegen der Verpflichtungen der Bediensteten, verwehrt. Unser Akt der Volkssouveränität - Acta iure imperii - ist ein juristischer Akt hoheitlicher Natur und lässt das Gewohnheitsrecht der Europäischen Union objektiv und subjektiv daher nicht zu.212 Die Freiheit unseres Menschengeschlechts ist durch das ius gentium völkerrechtlich durch Immunitätsschutz zu gewährleisten. Es gibt föderative Bewegungen in Österreich und der Welt, die das inwendige Himmelreich der Menschen durch ihre Ideologie verhindern wollen.213 Die Bundesstaaten der UN agieren gemäß acta iure gestionis nur für „wirtschaftliche Tätigkeiten“ laut International Law Commission ILC sogenannte „commercial activities“ der Bundesrepublik und deren Länder,214 daher können die acta iure imperii und das ius gentium wie am Verfassungskonvent im Jahre 2004 in Österreich sichtbar wurde, nicht von privatrechtliche Bediensteten Personen ausgeführt werden. Diese Rechte stammen aus dem heiligen Auftrag des Schöpferbundes und sind originärer (angeborener / ursprünglicher) Natur und stellen Hoheitsakte vorstaatlichen Rechts dar, welche durch die Bundesrepublik nur pflichtgemäß zur Förderung umgesetzt werden.215 In diesem Zusammenhang sind Wir Menschen das Menschengeschlecht der Menschheit, das heilige Volk des Schöpfers. Wir sind die Tatsächliche ‚Gewalt auf unser Territorium welches durch unser überpositives Recht Uns Menschen Sohnn zur selbstbestimmenden Eigenverantwortung zur überlassen ist.2161 212 - Vgl. Österreichisches Handbuch d. Völkerrechts Band 2 - Materialienteil S.158 Rz 83, Manz Verlag 4. Auflage 213 - Vgl. Österreichisches Handbuch des Völkerrechts Band 1 - Textteil, S. 6 Rz 20, Manz Verlag 4. Auflage 214 - Art. 133, 65 GG 215 - Art. 73 UN-Charta 216 - Art. 140 GG PACTA SUNT SERVANDA Zwingende Völkerrechtsnormen Als foederatus galten im Römischen Recht prinzipiell Volksstämme, welche keine römische Kolonie waren und dem auch kein römisches oder latinisches Bürgerrecht – civitas, bewilligt worden war, mit dem Rom aber durch die Form eines zwischenstaatlichen Vertrags – foedus, verbunden war, der in der Regel dem Römischen Reich ein Kontingent von Kriegern zusagte, falls Bedarf bestand. Die Latiner wurden dabei als Blutsverwandte betrachtet, die übrigen als Verbündete socii. Eine Bestätigung und Weiterentwicklung erfuhr das Konzept zwingender Völkerrechtsnormen jüngst in den Artikeln der Völkerrechtskommission der vereinten Nationen des ILC, zum Recht der Staatenverantwortlichkeit vom 12.12.2001, erfahren.217 Dieses Rechtsgebiet ist ein Kernbereich des allgemeinen Völkerrechts, der die (sekundären) Rechtsfolgen des Verstoßes eines Staates gegen die ihn betreffenden (primären) völkerrechtlichen Pflichten regelt. Der ILC-Artikel über Staatenverantwortlichkeit definiert einen qualifizierten Tatbestand für die Verletzung des ius cogens, des Kontrahierungszwangs und verpflichtet die Staatengemeinschaft zur Kooperation, um die Rechtsverletzung mit Mitteln des Völkerrechts zu beenden.218 Darüber hinaus werden die Staaten verpflichtet, eine unter Verstoß gegen ius cogens, gegen die natürliche Entwicklung der Völker geschaffene Situation der Gewaltenherrschaft nicht anzuerkennen, sondern zu beenden. Dieses ist für den heiligen Auftrag durch die UN-CARTA zwingend vorgeschrieben, um den heiligen Auftrag von 1948, zu dem sich die Staaten aufs Äußerste verpflichtet haben - die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, für unsere neue Entwicklungsstufe als natürlich-freien Menschen zu fördern. Daher war die Gewalt- oder Gewaltenherrschaft der Demokratur nur ein Übergang zum gegenwärtig zukünftig für transzendierte Menschen in einer neuen originär-prärogativen Gemeinschaft, welche unter den universellen Menschenrechten als kleinsten gemeinsamen Nenner die Religionen, die Verwaltungen, die Rechte der Völker mit gemeinsamen kulturellen, erzieherischen, karitativen und religiösen Merkmalen vereint. Die Bundesrepublik verstößt unmoralisch durch gewalttätigen Rechtspositivismus gegen anzuwendendes Völkerrecht in Verpflichtenden Grundrechtsnormen pacta sunt servanda ius cogens. Der Rechtspositivismus wird durch den Juristenstand ohne völkische Rechtsgrundlage aufrechterhalten und vertreten betrieben. Das Menschenrecht erzeugt für die Bundesrepublik durch Vertrag des GG eine Verpflichtung zur Laizität, jede Verletzung der Grundrechte steht entgegen der Grundrechtsverpflichtung, im GG, unsere bisherigen Verfahren, als Grundrechtsberechtigte werden juristisch nicht bearbeitet oder werden verzögert und stehen daher still, die Bundesrepublik verhält sich entgegen einem Rechtsstaat nicht rechtsfähig,2191denn die Bundesrepublik ist ein Gewahrsamsstaat in dem Menschen als Eigentumsinternierte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention interniert werden. 217 - UN-Resolution 56 / 83 218 - Art. 40 (2) UN-Resolution 56 / 83 219 - Art. 140, 25, 1 (2) GG 139 PACTA SUNT SERVANDA Die Länder haben seit 1945 kein eigenes Landes- noch Heimatindigenat. Die Bundesrepublik hat kein eigenes Staatsvolk und kein Staatsangehörigkeitsgesetz. Gesellschaftsrecht ist ohne 140 das Heimatrecht einer lebendigen Gemeinschaft fast unmöglich.220 Zuständig für originäre Gebietskörperschaften sind die Gemeinschaft von lebendigen Menschen und dessen Volk im Bekenntnis des Schöpferglauben. Der Bund hat unsere normativ friedensstiftenden Pflichten pflichtmäßig auf das Äußerste zu fördern.2211Im Zusammenhang mit den rechtswidrigen Aktionen und Handlungen gegen unsere Gemeinschaft der Menschen stufen Wir alle Pflichtunterlassungen, Hilfsverweigerungen und rechtswidrigen Gewalttaten gegen unsere Mitmenschen, gegen unsere vertraglichen Rechte und Vermögen als terroristischen Akt ein. Als Menschen widerrufen Wir die mittelbare Bundesverwaltung anhand privatrechtlicher Anstellung und Tätigkeit der Bediensteten, denn in den Ländern wird die Selbstständigkeit vorausgesetzt. Der heilige Auftrag des Weltfriedens und der Weltsicherheit der UN-Mitglieder begrenzt temporär partielles Völkerrecht, dies wird in den Kapiteln XI–XIII UN-Charta geregelt. Die Treuhand und die Vormundschaft durch Staaten sind für die Selbstbefreiung durch weitere Befreiung der Menschen und Vollziehung ihrer Emanzipation durch Bundesgenossen des Ersten Weltkrieges analog durch Widerruf der Vollmacht der Vertretung, unverzüglich auf die neue Entwicklungsstufe des überpositiven Rechts umzustellen.221 Die Weiterführung der staatlichen Vormundschaft geschieht gegen die Verpflichtung für die ehemaligen Pflegebefohlenen und ist ein Verstoß, denn sie geschieht ohne Vertretungsvollmacht, ohne Bevollmächtigung und ohne originäre Strukturen und ist als Verbrechen gegen Staatsangehörige einzustufen.222 Deshalb liegt Nichtigkeit vor, denn ohne Volk ist kein Recht und ohne Recht und Rechtsaufsicht kein Rechtsstaat erkennbar. Politische und gewerkschaftliche Verbände sind juristische Personen, die nur juristischer Personen durch nicht rechtsfähige Organe verwalten können. Politische und gewerkschaftliche Verbände dürfen natürlich-freie Menschen nicht zwangsverwalten; denn sie sind keine originären Gebietskörperschaften. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde 1948 verkündet, und allgemein von den Staaten anerkannt, das Ziel der UN-CHARTA ist die Vereinigung der lebendigen Völker des originären Völkerrechts und nicht die der vereinten Staaten. Die privatrechtlich organisierte und rechtswidrige Anwendung von Gewalt ist Terror und ein Verbrechen gegen die Menschenwürde und die Menschlichkeit. Aus diesem Grund erinnern Wir noch einmal daran, dass alle Bediensteten und Helfer für die von ihnen verursachten Schäden persönlich und privat haften.224 Die Staaten sind derzeit ohne Rechtspraxis der Menschenrechte, ein Gewaltkonstrukt, ein vereintes Wirtschaftsgebiet nach Soft Law – weder National- noch Rechtsstaat. Der UN-Staatenbund hat die Pflicht zur Förderung der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Völker, um die Grundlagen des heiligen Auftrages im partiellen Völkerrecht zur Verwirklichung der Bildung von originären Völkerrechtssubjekten aufs äußerste zu errichten. 2 220 - Vgl. Art. 20 GG, Art. 20 (2) AEMR 221 - § 2, 44 VwVfG, § 2 AO, § 40 VwGO, § 20 GVG, § 11 (1) StPO, § 3 GVGA, Verstoß: Art. 140, 25, 1 (2) GG, §§ 6−10, 13–14 VStGB und §§ 80, 80a, 81, 88−89b, 90−94, 100, 102−104a, 105, 129−130, 167, 221, 240, 336, 357. StGB. 222 - Art. 53, 107 UN-Charta und § 270 ABGB §§ 164–181 BGB223 - § 275 (1) ABGB (§§ 17–180 BGB §§ 1002–1044 ABGB §§ 6–14 VStGB 224 - § 9 BGBl. Nr. 52/1991 PACTA SUNT SERVANDA Das Recht der Freiwerdenden. Menschen sind aus Nazideutschlands Personenstand von 1937 zu befreien.225 Die Österreicher haben als Staatsangehörige der Republik und bewusst anwesende Menschen und Machthaber haben als Inhaber ihres Eigentums wie Staat, Gemeinden, Zweckbetriebe, Versicherungen, Patente u.dgl. ein Recht auf territoriale und menschliche Unversehrtheit.226 Die Gemeinschaft der Menschen fördert die Aufklärung der österreichischen Bevölkerung über ihre Rechte auf Eigentumsverhältnisse. Dem österreichischen Volk als bisher Verfügungsberechtigten steht das Recht zu eine homogenen Staatsbürgerschaft zu bilden, daher stehen ihnen nach dem Heimatrecht Besitz und Eigentum zu.227), 228),229) Dazu ist die schrittweise Auflösung allen fremden Willens die conditio sine qua non.230 Die Gemeinschaft der Menschen fördert die Konfession „Mensch“. Diese Konfession ist die geistige Grundlage für den Nationalstaat der Republik Österreich (ius cogens). Festzustellen ist, dass alle Schadenersatzverpflichtungen, die durch Unrechtsgesetze ab dem Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye StGBl Nr.303/1920 im Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 und im Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 begründet worden sind, durch Verjährung und völkerrechtliche Amnestie öffentlich-rechtlich nichtig sind, insbesondere gilt dies für die Bediensteten der Bundesregierung:2311 Die Bekanntmachung der Verjährung von Rechten und Interessen der alliierten und assoziierten Mächte an Reparations- und Restitutionszahlungen versetzt die juristischen Personen in den Zustand von freiwerdenden herrenlosen Gütern (bona vacantia).232 Aus den Erfahrungen der Weltkriege heraus wurde der Friedensvertrag verwirklicht, damit Wir als transzendierte Menschen den weltweiten Friedensvertrag zum lebendigen Menschsein pflichtgemäß haben. Durch Verjährung haben Inländer und Eingeborene durch das Bewusstsein von Toleranz und Frieden im Bekenntnis zu den Menschenrechten als originäre Völker ihre Rechte inne. Das originäre Völkerrecht ist für alle Menschen durch die Gemeinschaft der Menschen zugänglich.233 Die Geltendmachung der Eigentumsrechte geschieht auf Basis einer originären öffentlichen Vereinigung im Bekenntnis zu den Menschenrechten.234 225 - Art. 73 UN-Charta, Potsdamer Abkommen III B .„Wirtschaftliche Grundsätze“ 15 B, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 226 - § 287 ABGB, § 270 ABGB ist durch Anwesenheit nicht mehr gegeben 227 - §§ 2 [1] c, 5, 7, 18, 19 Verwaltergesetz 1952, Art. 1 B-VG, Art. 22 (12) BGBl. Nr. 152/1955, Art.133 GG, es gilt §§ 902–905 ABGB, §§ 362–371 BGB 228 - Art. 6 B-VG, §§ 1, 28 ABGB 229 - §§ 309, 353, 354, 355, 356, 358, 362 ABGB, Art. 64 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 230 - condicio sine qua non, wörtlich: „Bedingung, ohne die nicht“, Art. III: „Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin“, 2. August 1945 231 - Artikel 63. StGBl. Nr. 303/1920, ff ANNEX II, Art. 22, 22 (12) BGBl. Nr. 152/1955,Art. 133, ff Art. 1363-1367 ABGB - Arten der Erlöschung der Bürgschaft, §§ 164–181 BGB 232 - Art. 3 HLKO 1907, Art. 3 B.G.Bl. 152/1955 i.V.m. ff Art. 1–20, 25, 140, 146 GG, BGBl. I Nr. 2/2008 und BRBG, 2.BMJBBG , § 3 BRBG, Art. 15 (3 / 4) BGBl. Nr. 119/1958 233 - § 18 ABGB, Art. 9 (1) B-VG 234 - ff Art. 1–20, 140, 146 GG 141 PACTA SUNT SERVANDA Die Menschen sind Sklaven von den Regierungen geworden und gezwungen Geld- und 142 Sachwerten hinterher zu „götzen“, denn Bund- oder Verbandskörperschaften besitzen in der Regel ausschließlich juristische Personen als Mitglieder. Personalkörperschaften sind verboten, denn Personalkörperschaften haben in der Regel Zwangsmitglieder von natürlichen Personen, die bestimmte Merkmale erfüllen.235 Bund- oder Verbandskörperschaften und Personalkörperschaften haben zwar einen Wirkbereich, sind jedoch keine originären Gemeinschaften, weil sie keine natürlichen Menschen sondern nur profane Personen kennen. Eine Bundesrepublik kann nur juristische Personen verwalten, nicht aber die Menschen vertreten. Das Recht des freiwerdenden Menschen ist ein religiöses RechT, denn den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.236 Ein einfacher Bundesstaat ist also weder ein Rechtsstaat noch ein Nationalstaat, 237 denn die Gerichtsverwaltungen der Bundesrepubliken sind nach partiellem Privathandelsrecht weder nach dem Prinzip des Rechtsstaates (Hard Law) noch als originärer Nationalstaat im Bekenntnis, im Namen und Auftrag des Volkes tätig. Es ist daher eine Erlangung des Rechts, also trotz Rechtsverletzung bei den Gerichten objektiv nicht möglich, wenn ein Verfahren gegen das „Wohl“ des Bundes und Landes einen Nachteil bereiten würde, oder wenn die Vorlage von Urkunden und die Erteilung von Auskünften für ein faires Verfahren geheim gehalten werden.2371Die Völker von Österreich und Deutschland vereinen sich im deshalb im Bewusstsein der menschlichen Toleranz. Für die politischen Verwaltungen der Wirtschaftsgebiete (Regierung) gilt Anschlussverbot. Die Realität wird durch die Gegenwart bestimmt, und die Gegenwart hat eine lange Vergangenheit! Die Verweigerung des Zuganges der Völker zu den Menschenrechten ist ein Verstoß gegen die Völkerbundsatzung und gegen den heiligen Auftrag in Art. 73 der UN-CHARTA. Es wurde bisher nur der Gewaltenbund der Staatenbund auf der Erde verwirklicht nicht aber ein Bund der Völker und Nationen. Ausdrücklich gilt Art. 73 UN-CHARTA für den Weltfrieden, denn die Regierungen haben den Menschen bisher außer Leid, Not und Tod nichts Überpositives gebracht. Ein Rechtsstaat setzt überpositives Recht des Volkes gemäß dem Transzendenzbezug der Verfassung voraus, weil Menschenrechte vorstaatliche Rechte sind. Das partielle Völkerrecht darf nicht so ausgelegt werden, dass den originären Gemeinschaften durch äußere Einflussnahme der zu gewährende völkerrechtliche Schutz entzogen wird und somit die Rechte und Pflichten der originären Gemeinschaft obsolet werden sollen.238 Das würde der Ewigkeitsklausel im Grundgesetz widersprechen, welcher die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge nur durch überpositives Menschenrecht zulässt,2392denn ein Volk braucht Freiheit, um seine Macht natürlich für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt entfalten zu können. 235 - Art. 20 AEMR 236 - Art. 140 GG, Art. 137 (7) WRV 237 - Verstoß gegen Art. 6, 13 EMRK, analog § 5 (2) VwVfG und Artikel 63. StGBl. Nr. 303/1920 238 - Art. 73 UN-Charta gemäß Art. 1-4, 20, 24, 25, 140, 146 GG 239 - Art. 59 (2), 79 (3) GG PACTA SUNT SERVANDA Jeder Mensch hat seit seiner Geburt das Recht auf sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf 143 Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden. Die gegenwärtige Lage ist als Schlussstein der Reformation anzusehen, das Streben jedes Menschen nach Glückseligkeit und der originären Harmonie. Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das Völkerrecht geregelt wird. Nach den Statuten des römischen Rechts ergibt sich, dass das Recht des Staates oder des Gesetzes solche Körperschaften nicht macht und fingiert, sondern natürlich und originär vorfindet. Die Körperschaftsrechte werden nicht verliehen, sondern anerkannt.242 Das Anerkennungsgesetz von 1874 ist völkerrechtlich in Österreich nach der Kaiserzeit nicht mehr durch die Bundesregierung anwendbar, weil damals der Kaiser die Prärogative und die partielle Körperschaft über den originären Heiligen Stuhl repräsentierte. Nach den Grundrechten ist die Unabhängigkeit die wesentliche Forderung der Staatskirchenlehre, welche durch Antragstellung obsolet wird. Deswegen kann auch keine Gewaltenherrschaft eine originäre Zulassung prüfen oder genehmigen. Die Definition „Menschenrecht“ ist in den völkerrechtlichen Bestimmungen verbrieft, auch die Bundesrepublik Österreich ist dem verpflichtet.240 Die Menschenrechte werden originär als Weltanschauung definiert, welche der Religionsgemeinschaft gleichgestellt werden.241 Zweck der Gemeinschaft der Menschen ist die Verwirklichung des transzendierten Grundrechts der Völker zur Wahrung, Umsetzung und zum Schutz sowie zur Förderung der Menschen zur Prärogative des öffentlichen Rechts.242) 243) Die Gemeinschaften werden nach dem Negativrecht des Unterlassungs- und Gewaltenschutzprinzips der objektiven Lehre für das Volk gemäß der UMR-Verfassung und den UMR-Gesetzen tätig im Sinne der Repression: Die Verantwortlichen werden für ihr Verhalten bestraft. Spezialprävention: Sie werden davon abgehalten, ihr rechtswidriges Verhalten fortzusetzen. Generalprävention: Auch andere werden davon abgehalten, Unrecht zu tun. Die 1948 unbestimmte Gemeinschaft der Menschen wurde mit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte originär und Prärogativ als heiliger Auftrag verbrieft, welcher verpflichtend aufs äußerste zu fördern ist. Die Bundesrepubliken Deutschland und Österreich haben sich dazu verpflichtet.244 Das Amt der Menschen wurde nach dem vorkonstitutionell zitierten Grundrecht als öffentlich-prärogative Gesellschaft der originäre Gemeinschaft der Menschen rechtmäßig durch öffentliches Satzungsrecht begründet und ist urkundlich am 22.11.2009 hervorgekommen.245) 246) 247)1 240 - Art. 137 WRV 241 - Art. 137 (7) WRV 242 - Art. 1–4, 20, 24, 25, 140 GG, Institutionen und Geschichte des römischen Rechts, Band I, Emil Kuntze 243 - UN-Res 43 / 225, UN-Doc A/C.5 / 43 / 18 und UN-Res 56 / 83, AEMR = Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, EMRK = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 EcoSoC = Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966, UMR-Verfassung = Universelle Menschenrechtsverfassung vom 22.11.2009 244 - Art. 73 UN-Charta 245 - Art. 1 (2) GG 246 - Notar Johst Matthies, Urkunden 113 [ICHR] und 114 [ZEB] aus 2009 247 - Art. 140 GG PACTA SUNT SERVANDA Der Mensch steht über der Staatsgewalt Unser Geschlecht negiert seit Jahrtausenden die herrschaftliche Autorität des fiktiven juristischen Personenkults. Die juristischen Personen sind zurzeit freiwerdendes Gut (bona vacantia). Es handelt sich hier um juristische Objekte, die durch Personifizierung als „Abbilder des Menschen“ quasi-öffentlich beauftragt werden. Sie handeln stellvertretend, als Platzhalter anstelle der Menschen mittels Vertreterfiktionen wie z.B. der Prokurator und halten ihr Vieh schön dumm - Prokurator bedeutet so viel wie „etwas für andere (Unmündige) besorgen“ bzw. „für andere quasi-öffentlich Sorge zu tragen“. Durch den Friedensvertrag sind sie Menschen im Bekenntnis zur Verantwortung vor Gott und den Menschen durch unsere Konfession wieder geistig lebendig anwesend:248 Wir Menschen Sohn Repräsentieren als Inhaber der Tatsächlichen Gewalt auf der Erde durch unsere Konfession unserer Gemeinschaft. Wir „Menschen“ handeln selbständig und eigenverantwortlich als Besitzer und als Eigentümer von Grund und Boden, durch imperativen Besitzwillen muss uns das Staatsvermögen, als unser Eigentum, zum Besitz und Inhaber durch Detention überlassen werden.249 Dieses „imperativere Interdikt“ von anwesenden österreichischen Staatsangehörigen ergeht entgegen der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht zur Änderung und Beendigung der Vormundschaft,250 Die Gemeinschaft der Menschen vertritt die Friedensbestimmungen der alliierten und assoziierten Mächte im Verantwortung vor Gott und den Menschen in Österreich.251 Die originäre Anerkennung unserer Konfession ist durch die Rechtssubjekte Menschen bereits geschehen. Der innere Friede und äußere Freiheit der Menschen ist zu gewährleisten. Ein Vergehen dagegen bedeutet offenkundige Willkür gegen die gläubigen Eigentümer und verstößt somit gegen die öffentliche Ordnung. Bedienstete haften für jeden durch ihr Verschulden verursachten Schaden,251 denn es stellt ein Verbrechen dar, welches die elementaren Grundsätze des Völkerrechts missachtet, denn der Staat ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen.252 1 Unsere Mitmenschen haben als Zugehörige durch unsere Konfession ihre Rechtswahl innerhalb der Rechtsordnung unserer Gemeinschaft der Menschen befestigt. Sie haben in Eigenverantwortung und Selbstbestimmung, die Einheit im noachidischen Gerichtsstand begründet. Sowohl mit dem Völkermanifest als auch mit dem Feldkircher Manifest bringt das deutsche Volk den Vorarlbergern die Konfession des Menschseins im Menschenreich im Bekenntnis zu den Menschenrechten als Grundlage für jede moralische und sittliche Gesellschaft.249 Um den Ausnahmezustand, des Übergangsgesetzes in Frieden, Bruderschaft und Toleranz zu überwinden. 248 - Art. 3 B.G.Bl. 152/1955 i.V.m. ff Art. 1–20, 25, 140, 146 GG 249- Art. 1 GG, §§ 18, 362 ABGB 250- §§ 268 – 284 ABGB, 251 - Art. 6 EGBGB, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955, § 277 ABGB, § 9 VSTG BGBl. Nr. 52/1991 252 - BvR 955/00, 2 BvR 1038/01 144 PACTA SUNT SERVANDA Friedensvertrag. Die Gemeinschaft der Menschen ist als originäre Glaubensgemeinschaft ein originäres Rechtssubjekt im Völkerrecht, ein Träger originärer völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Weisungen unmittelbar das originäre Völkerrecht regeln. Nach den Statuten des römischen Rechts ergibt sich: Das Recht, der Staat oder das Gesetz macht und fingiert solche Körperschaften nicht, sondern findet sie natürlich und originär vor. Die (originären) Körperschaftsrechte werden nicht verliehen, sondern allein durch Menschen anerkannt.253 Das Völkerrecht hat absolute Beweiskraft. Willkürliche Verleumdung, Volksverhetzung und Verstoß gegen die öffentliche Ordnung stellen ein Verbrechen dar.254 Die Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist, die Anwendung stellt ein Völkerrechtliches Verbrechen gegen elementare Grundsatzverstöße des Völkerrechts.255 Die natürlich-freien Menschen haben in der Rechtsordnung nach BGB besondere Rechtsverhältnisse durch Die Gemeinschaft der Menschen begründet, welche die Rechtsnachfolge der originären Völkerrechtssubjekte in der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12.12.2001 verpflichtend regelt.2561 Selim ist Botschafter und Gesandter der „Gemeinschaft der Menschen“. Als Rechtserbe der Osmanen ist er Bündnispartner der Österreicher und Deutschen im Ersten Weltkrieg und Friedensstifter, um durch Friedensschluß Hitlerdeutschland zu liquidieren, und dabei den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet zu sichern. Selim ist ein vollmündiger und eigenverantwortlicher Mensch, der seine Rechte lebt und nachgewiesen hat, dass in Österreich seit 1919 Unrechtsgesetze an Menschen entgegen dem Privatrecht der Bürger an Menschen angewendet werden. Als Friedensstifter setzt Selim sich für die Minderheitsrechte der österreichischen Staatsangehörigen gemäß Art. 26 Staatsvertrag von Wien 1955 ein. Nach Verjährung der Restitution und Reparation und Amnestie ist das Ziel durch Umsetzung des Friedensvertrages die Schrittweise Rückgabe von Rückgestellten Staatsvermögen zur Eigenverantwortung in die Selbstbestimmung der gläubigen Völker. Dies geschieht durch originäre örtliche Gemeindestrukturen; es verbietet in Zukunft die Rechte und Gesetzte von auferlegten fremden Willen der Unrechtsstrukturen. Das heilige Ziel der UN-Mitgliedsstaaten ist in der Förderung des Weltfriedens und der Weltsicherheit. Als partielle Völkerrechtobjekte wurde die UN temporär erschaffen, für den Endzweck der Selbstbestimmung in Eigenverantwortung unmittelbar handelnder Völker (Völkermanifest und Feldkircher Manifest), zur Förderung der Neuordnung der Republik Österreich durch Transzendierte Menschen. 253 - Emil Kuntze: „Institutionen und Geschichte des römischen Rechts“, Bd. I 254 - Art. 6 EGBGB 255 - 2 BvR 955 / 00, 2 BvR 1038 / 01 256 - Art. 146 GG, Art. 4–11 der UN-Resolution 56 / 83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen 145 PACTA SUNT SERVANDA Der Anspruche der Sieger im Staatsvertrag von Wien 1955 sind durch Tilgung verjährt; die Rechte und der Alliierten und Assoziierten an Ansprüchen sind durch Leistung erloschen, 146 und die Zeit, den Platz unter den Friedliebenden originären Völkern einzunehmen, ist nun gekommen. Die Verträge haben nach Erfüllung und Verjährung auf Seiten der Bürger keine völkerrechtlich bindende Wirkung mehr. Bedienstete handeln daher wegen Verjährung der Verträge und Bereinigung der diktierten Rechtsrealität. ohne republikanische Grundlagen. in durch die Usurpation erwachsenen Privatrechte der Usurpatoren. Die Treuhand und die Vormundschaft sind nach Anwesenheit für bekannte Teilnehmer wegen Befreiung durch Selbstbefreiung auf Grundlage der Emanzipation des Deutschen Volkes und durch Befreiung unserer Bundesgenossen im Ersten Weltkrieg, der Osmanen, einzustellen. Der Aufenthaltsort der ehemals Abwesenden ist bekannt und anerkannt; er wird durch Die Gemeinschaft der Menschen repräsentiert. Die Bediensteten waren im Auftrag der Sieger handelnde quasi Verwalter, um nach den Weltkriegen gemäß der Haager Landkriegsordnung die Verletzung der Bestimmungen der bezeichneten Ordnung im gegebenen Fall und alle Handlungen, die von den zur bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen wurden, durch Schadensersatz wiedergutzumachen. Die Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland und der Länder werden durch das Parteigesetz gesteuert, demnach haftet jeder Bedienstete durch Unverantwortlichkeit persönlich,257 die treuhänderisch tätige Landgerichtsverwaltung vertritt nicht die Rechte des Volkes.258 Die Landgerichtsverwaltung der Bundesrepublik Deutschland, welche im Stande von Nazideutschland ist, ist in laufendem Verfahren und aufgefordert, den Beweis gegen die Offenkundigkeit vorzulegen, dass eine Rechtsaufsicht durch den Grundrechtstitelträger Mensch gemäß Transzendenzbezug des Grundgesetzes im Bekenntnis zu den Menschenrechten besteht, und darüber hinaus einen Beweis, aus dem eine Staatlichkeit hervorgeht und der die vorherrschende Rechtsrealität der 259) 260)1 Landgerichtsverwaltung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt. Die alliierten und assoziierten Mächte haben im Deutschen Friedensvertrag Bestimmungen aufgenommen, um die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland sowie den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in Bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet zu sichern.261 Der heilige Auftrag des Weltfriedens und der Weltsicherheit der UN-Mitglieder begrenzt temporär das partielle Völkerrecht und die Verwaltungen der Mitgliedsstaaten der Vereinten.262) 263)2 257 - 52 ZPO "Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202 (2006 I S. 431) (2007 I S. 1781)), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist" 258 - § 11 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S.212) geändert worden ist" 259 - Art. 137 GG 260 - §§ 138, 139, 415 II, 444, 579, 580, 1059 ZPO 261 - § 1040 ABGB, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 262 - ff Art. 1–20, 25, 140, 146 GG, Art. 3 B.G.Bl. 152/1955 263 - ff Kapitel XI–XIII, Art.73 UN-CHARTA PACTA SUNT SERVANDA Kapitel 5 147 Usurpation. Durch die Europäische Union - einer Wirtschaftsregierung, sollen unmündige Menschen durch Hauptniederlassung als geschäftliches Unternehmen durch fortgesetzte Unrechtsgesetzte der Naziideologie als „herrenlosen Güter“ weiterregiert werden - ein Verbrechen gegen den Personstand der natürlichen Person daher die Würde der Menschen, die nach Verjährung schuldenfrei sind. Alle Personen, vor allem UN-Mitglieder, stehen in der heiligen Pflicht gegenüber den Eingeborenen, nach den Rechtsanspruch der Menschen aufs äußerste zu fördern. Österreich hat indirekt einer Vereinigung Deutschlands, durch die privatwirtschaftliche EU, nicht vorgebeugt. Österreich darf keinerlei - weder direkte noch indirekte - Vereinbarungen mit Deutschland treffen, keine Handlung begehen und keine Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich ist ferner verpflichtet, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Es wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben und großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Nazideutschland verhindern.264 265 1 264 - Potsdamer Abkommen III B „Wirtschaftliche Grundsätze“, 15b, SHAEF-Gesetz 52b ; ff Art. 116 GG, Art. 4 B.G.Bl. 152/1955; 265 - Robert Knight, Hrsg.: „Ich bin dafür, die Sache in die Länge zu ziehen“ aus „Die Wortprotokolle der österreichischen Bundesregierung von 1945- 1952“, Dokument 5, S. 89 PACTA SUNT SERVANDA Die Europäische Union usurpiert nun die übertragenen Privatrechte (Rechte des Usurpators) der Bundesregierungen in „Deutschland“ und in „Österreich“, wie es bereits 1937 148 vorhergesehen war, denn „Staatsangehöriger“ eines Staates oder einer Regierung bedeutet ein Untertan oder Staatsbürger in einer Personengesellschaft, Handelsgesellschaft, Körperschaft, oder sonstige juristische Person zu sein, die auf Grund der Gesetze eines derartigen Staates oder einer derartigen Regierung besteht, oder in dem Gebiet eines derartigen Staates, oder einer derartigen Regierung eine Hauptniederlassung hat.267 Die Menschen werden heute in monokratischen bzw. in polykratischen Gewaltherrschafts-gefügen in Bundes- oder Verbandskörperschaften als juristische Person in partiellen Völkerrechtsobjekten weiterverwaltet: Deutschland ist im SHAEF-Gesetz Nr. 52 im Rechtsstand vom 31.12.1937 definiert analog Art. 116 GG - Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist, wer nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.2661 266 - Art. 7 SHAEF-Gesetz Nr. 52 PACTA SUNT SERVANDA Zwangsmitglieder Personalkörperschaften mit Zwangsmitgliedern bedeuten die Fortdauer eines durch Verfassungsbruch legitimierten Systems und das Fehlen des originären Völkerrechts somit der Rechtsaufsicht, es sind nicht hochverratsfähige partielle Unrechtsstaaten.267 Durch diese Handlungen werden seit dem 08.05.1945 in der Bundesrepublik Deutschland und die Bundesrepublik Österreich durch den Anschluss an Deutschland, natürliche Personen, Gesamthandelsgemeinschaft und Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, ferner eine Regierung einschließlich staatlicher und kommunaler Verwaltungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Dienststellen und Organe als Geschäftliches Unternehmen aufgebaut, und sind nun Vermögen.268 „Wir in Deutschland sind seit dem 08.05.1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän gewesen“269 Der völkerrechtliche Vertrag der Gemeinschaft der Menschen wurde bereits durch Menschen ratifiziert. Die Übertragung erfolgte durch völkerrechtliche Feststellung in ICHR 75529/01. Die erfüllte Klausel ist ein weltweites Friedensabkommen und eine völkerrechtlich gemachte Willensäußerung der Menschen und der Völker zum Menschsein – pacta sunt servanda. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit dem 08.05.1945 keine Anerkennungs- und Entmündigungsgesetze mehr, da die Menschen auf die unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechte nicht verzichten.270 Das Heimkehrrecht wurde deshalb nach unserer überpositiven Weltanschauung zur Gründung der originär-prärogativen Gemeinschaft der Menschen gegen die NS-Arbeiterideologie in der Bundesrepublik Österreich verpflichtend eingearbeitet.2711 Unter Vollendung der Einheit und Freiheit sind die transzendierten Menschen gemäß UN-CHARTA zu verstehen. Aus diesem Grund erinnern Wir noch einmal daran, dass alle Bediensteten und Helfer für verursachte Schäden privatrechtlich und persönlich haften. In der Summe dieser fatalen Eigenschaften der Gewaltenherrschaft kann daher das partielle System die Aufgabe eines originär souveränen Volkes mit unabhängigen, unparteilichen, weisungsfreien, mit karitativen, religiösen, kulturellen und erzieherischen Werten und Zielen der originär-prärogativen Menschenrechtsherrschaft nicht erfüllen.272 Nach Erfüllung der Selbstverpflichtung der treuhänderischen Gewahrsamsstaaten aus Art. 73 UN Charta gibt es für die Fortdauer des Dienstes auf Grund der Privatwirtschaftsverwaltungen keine völkerrechtliche Legitimität mehr. „Des Weiteren ist eine politische oder wirtschaftliche europäische Vereinigung durch den Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft in 2007/C 306/01, der die Bundesrepublik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland vereint sind gemäß Art. 4 Staatsvertrag von Wien 1955 „verboten.“ 267 - Vgl. Art. VII SHAEF-Gesetz Nr. 52 268 - SHAEF-Gesetz Nr. 52c, Art. 133 GG, ff ANNEX II, Art. 22 (12,13), Staatsvertrag von Wien 1955, § 2 c) Verwaltergesetz 1952 269 - Zitat Wolfgang Schäuble vom 18.11.2011 „European Banking Congress” in Frankfurt 270 - Haager Erwachsenenschutzübereinkommen 271 - Art. 1 (2) GG. Ff Art. 73, Art. 53, 107 UN-CHARTA, BGBl. Nr. 152/1955 Verwaltergesetz 1952 272 - Von SHAEF-Gesetz Nr. 52 a) nach SHAEF-Gesetz Nr. 52 b) 149 PACTA SUNT SERVANDA Jedoch wird dieses Verbot willkürlich durch die Organe der Europäischen Union im Sinne 150 Großdeutschlands von 1937 fortgesetzt. Österreich hat seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiet und darf keine wie auch immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland nach dem Stande von 1937 eingehen.273 Durch eine Wirtschaftsregierung solle die Europäische Union die Menschen in Unrecht von Gesetzen der Naziideologie als geschäftliches Unternehmen „herrenlos gewordene Güter“ fortgesetzt werden .2741 Es handelt sich, nach Genfer Konvention über Zivilpersonen in Kriegszeiten um ein völkerrechtliches Verbrechen gegen die Würde der Menschen, welche nach Verjährung und erbrachter Leistung ohne Schuld und ohne Schulden sind. Es stehen alle Personen, vor allem UN-Mitglieder gegenüber den Eingeborenen und in der heiligen Pflicht, den Rechtsanspruch der Menschen zu verwirklichen.275 Jedoch hat die Bundesregierung in der Republik Österreich indirekt einer völkerrechtswidrigen Vereinigung mit Deutschland anhand der privatwirtschaftlichen Europäischen Union nicht vorgebeugt. Österreich darf keinerlei, weder direkte noch indirekte Vereinbarungen mit Deutschland treffen, irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern und Österreichs territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich ist ferner verpflichtet, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern. Da die Europäische Union ein privatwirtschaftliches Konstrukt ist, ist jeder völkerrechtliche Verstoß gegen diese Klauseln im BGBl. Nr. 152 / 1955 ein erschreckendes Zeugnis, für jeden verursachten Schaden ist jedermann durch sein Verschulden haftbar. 276 Die EU ist ein loser Staatenverbund unmündiger Gewahrsamsstaaten und weist keine öffentlichen Strukturen auf, der Anschluss an dieses privatrechtliche Konstrukt ist nur wirtschaftlicher Natur und entspricht der Fortsetzung wirtschaftlicher Grundsätze Hitlerdeutschland und ist daher wieder als originär völkerrechtswidrig anzusehen.276 Wir widersprechen deshalb der geplanten Anerkennung von treuhänderischen Gewahrsamsstaaten und verweigern unser Vermögen dem Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht, denn die Anwendung ist offenkundig mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar.277 Die Bestimmungen des Übereinkommens müssen außer Betracht bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar ist. 273 - Vgl. SHAEF-Gesetz Nr. 52d 274 - Vgl. SHAEF-Gesetz Nr. 52b 275 - Vgl. Art. 73 UN-CHARTA 276 - Hinweis § 277 ABGB, §§ 179, 823 BGB 277 - Vergl. Art. 1 GG, Art. V StGBl. Nr. 1 / 1945 PACTA SUNT SERVANDA Volks-, Rechtsstaats- und Staatssouveränität sind verschieden und zu unterscheiden, deshalb verlangen die Aufklärung der Menschen über unseren heiligen Auftrages in Art. 73 der 151 UN-CHARTA, dies führt die Menschheit in Selbstständigkeit zur Eigenverantwortung und wird in der Unabhängigkeitserklärung von Österreichs 1945 erwähnt, wir verweisen auch insbesondere auf die Pflicht in Präambel des Staatsvertrages von Wien 1955. Nach Erfüllung der Selbstverpflichtung der Haager Landkriegsordnung an Schadensersatz gibt es für die Fortdauer des Dienstes durch Privatwirtschaftsverwaltung nach Bundes-verfassung bis auf den heiligen Auftrag der Bundesverfassung und nach UN-CHARTA keine originär völkerrechtliche Legitimität mehr:278 Nach Verjährung279 von Verpflichtungen ist es entgegen dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Befugnisse für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten oder ihnen nachgeordnete Organe weiter zu übertragen und zu beauftragen. In der Bundesregierung in der Republik in Österreich hat der Verfassungs-gerichtshof, mit der Erkenntnis vom 15. Oktober 1966, G 9/66, V 8/66, den § 23 des Verwaltergesetzes 1952 mit der Überschrift „Übertragung von Befugnissen“, BGBl. Nr. 100/1953, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bundesministerien können im förmlichen Sinn aus den originär öffentlichen objektivrechtlichen Normen nach Tilgung Befugnisse weder ableiten noch übertragen, noch können sie seit Erfüllung der Schadensersatzpflicht Aufträge erteilen – dies ist festzustellen.2791Der Beschluss des Bundespräsidenten, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und die daraus abgeleiteten Rechte sind somit für das österreichische Volk nicht verpflichtend. Der Bundespräsident hat mit dieser Entschließung auf das Recht zur Ernennung von Beamten verzichtet.280 Das Recht eines Staatsoberhauptes im originär völkerrechtlichen Sinn hatte er anhand der außerordentlichen Verhältnisse der Bundesstrukturen niemals inne.281 Da die Bundesverfassung seit 1920 oktroyiert wurde und die Schuld verjährt ist, verweigern Wir Menschen uns im Sinne des Friedensvertrages gegen das ihm quasi öffentlich zustehende Recht der Ernennung von Bundesbeamten, und dieses Recht zur Ernennung bestimmter Kategorien (griechisch κατηγορία ‚Kategorie‘, ‚Klasse‘) den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung zu übertragen und sie zu ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe zu übertragen.2822 Ein Nationalstaat ist eine Menschenrechtsherrschaft von natürlich-freien Menschen (Transzendenzbezug – Gemeinschaft). Der Transzendenzbezug definiert die Macht und begrenzt die Gewalt. Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der die Staatsgewalt überpositiv an das „Recht“ bindet und der überpositiven Rechtsaufsicht der Gemeinschaften untersteht. Ein Staat ist ein Gewaltenkonstrukt einer Verwaltung bzw. der Gewaltherrschaft und darf nur unter überpositiver Rechtsaufsicht einfaches Recht praktizieren. Die Bundesrepublik Österreich kann diese Verpflichtung ohne eine Gemeinschaft der Menschen nicht praktizieren und beruft sich ohne vorstaatliches Menschenrecht quasi Stellvertretend auf Gesetze.3 278 - Art. 9 (1), 104 (1) B-VG 279 - Art. 22 (12) Staatsvertrag von Wien 19 280 - BGBl. Nr. 54/1995 281 - § 8 (5) Übergangsgesetz 1920 BGBl. Nr. 54/1995 Art. IV Abs.2 282 - Art. 66 Abs. 1 B-VG 4 - UN-Res 56/83 vom 12.12.20015 - Art. 40 (2) UN-Res 56/83 283 - Art. 6 Staatsvertrag von Wien 1955, Art. 6, 13 EMRK 2 - Art. 73 UN-Charta PACTA SUNT SERVANDA Volkssouveränität ist Grundvoraussetzung für eine Rechtsstaatssouveränität. Staatssouveränität ist vorübergehend ein juristisch-provisorischer Begriff.284 Die Staatenverantwortlichkeit ist durch partielles völkervertragsrecht nicht geregelt. Wesentliche Teile der Staatenverantwortlichkeit ergeben sich jedoch aus demVölkergewohnheitsrecht und haben damit gleichwohl einen verbindlichen Charakter für die Staaten. Anhaltspunkte für eine völkergewohnheitsrechtliche Verbindlichkeit bieten insbesondere die Kodifizierungsarbeiten der UN-Völkerrechtskommission (ILC). Diese hat mit den den "Artikelentwürfen über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln" den Draft Articles Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts aus dem Jahre 2001 den Versuch unternommen, die bis dahin ungeschriebenen Regeln des Völkergewohnheitsrechts zur Staatenverantwortlichkeit aufzuschreiben. Darin enthalten sind vor allem Regelungen zur Zurechenbarkeit und zu den Folgen einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Staaten. Die Artikelentwürfe sind zwar von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 12. Dezember 2001 angenommen worden (Resolution 56/83), haben bislang aber noch nicht zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages geführt. Die Artikelentwürfe selbst sind daher weiterhin unverbindlich. Sie können aber zum Beleg für das Bestehen einer völkergewohnheitsrechtlichen Regelung zur Verantwortlichkeit von Staaten herangezogen werden.285 Den Bundesrepubliken Deutschland und Österreich fehlen wesentliche Merkmale des National- und Rechtsstaates, um als Wirtschaftsvereinigung unter wirtschaftlichen Zielen die Menschenrechte zu praktizieren.286 Wir untersagen ihnen, uns zu usurpieren, daher unser Bewusstsein zu vergewaltigen. Ihrer privaten und willkürlichen Vorgehensweise bei ihrer „uns nicht betreffenden“ Urteilsfindung versagen Wir die Anerkennung. Die Gerichte der Bundesregierung sind, da der Bund einem ausländischen Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen unzuständig. Beklagte unseres Geschlechts lassen sich auf ihre Vorfahren und Verfahren nicht ein, weil die verfahrenseinleitenden Dokumente öffentlichförmlich nichtig sind und somit nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig öffentlich formwidrig ohne öffentliches Postwesen und durch Bedienstete zugestellt werden, Wir fordern sie auf, ihren Gewissen zu folgen und kritisch zu sein:287 Eine Remonstration (lat. remonstrare „wieder zeigen“) ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Bediensteter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat. 1 Jeder Bedienstete hat seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d.h. gegen die Ausführung der Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und sind die Bedenken des Bediensteten nicht ausgeräumt, so muss sich der Bedienstete an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden. 284 – ff Präambel, Art. 1, 140, 146 GG 285 - ff Art. 4–11 Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2001, Quelle Google 286 - § 8 (5) Übergangsgesetz seit 1. Oktober 1920 BGBl. Nr. 368/1925, ff Art. 116, 133, 139 GG 287 - siehe Anhang A: Remonstrationspflicht 152 PACTA SUNT SERVANDA Der Bedienstete hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere Vorgesetzte - der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Bediensteten - die 153 Anordnung, so muss der Bedienstete diese ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den Bediensteten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begehen würde. Wir freiwerdende wissen, dass alle völkerrechtlichen Verpflichtungen seit dem Jahre 2010 verjährt sind, die Privatwirtschaftsverwaltung ihren Zweck der Schadenersatzleistungen gemäß „Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ durch die mit dem Bundesvermögen betrauten Bundesministerien erfüllt hat: Die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst quasi-ermächtigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst versehen, dürfen wegen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit und der zu erwartenden Rechtsfolgen nach dem Strafgesetzbuch, nicht mehr außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche quasi Amtshandlungen führen. Auch dürfen nicht mehr für diese im Rahmen der Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde quasi Amtshandlungen führen. Letztere ist für den Aufbau allgemein Staatlicher Strukturen den örtlichen Gebietsgemeinden als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Gemeinde zu überlassen.288) 289) Wir „anwesende Eigentümer sind in der Staatsbürgerlichen Pflicht“ der Unabhängigkeitserklärung Österreichs von 1945 und sind moralisch und sittliche Menschen.291 Wir fordern Sie auf, zu remonstrieren und uns gemäß Auskunftspflichtgesetz in der gültigen Fassung innerhalb von zwei Wochen, ihre Vertretungsmacht oder Vertretungsbefugnis daher den Auftrag der öffentlichen Verwaltung zur Fortsetzung der Privatwirtschaftsverwaltung für Abwesende vorzuweisen.292 Andernfalls sehen Wir durch unterlassene Handlung stillschweigend die Usurpation als schlüssiges / konkludentes Verhalten bestätigt. Die privatwirtschaftliche Staatenverwaltung ist nach diesem Antrag von bisherigen Verfügungs-berechtigten einzustellen.5 Originär staatliche Strukturen sind herzustellen, die für die Menschen das Bürgertum und ihre Grundrechte zu gewährleisten. Die öffentliche Verwaltung und die Fortdauer der widerrechtlichen öffentlichen Verwaltung unter der Hoheit des möglichen Usurpators EU sind einzustellen.293 Die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung und die Abberufung der öffentlichen Verwalter erfolgt von Amt wegen mit diesem Antrag, von Menschen als bisher Verfügungsberechtigten. Der Antrag wurde für die Gemeinschaften des verfügungsberechtigten Volkes gestellt, das sich zu den Menschenrechten bekennt. 294) 295) Die erwähnte widerrechtliche Fortdauer der Verwaltung widerspricht dem originär öffentlichen Interesse und dient nicht der Sicherung.2961 288- Art.. 1, 140, 143, 146 GG, § 28 ABGB, Art. V StGBl. 1/1945, Art. 1, 6, 104 (1), 120 B-VG, 289 - Übergangsgesetz § 8 (5), Art. 26 Staatsvertrag von Wien 1955 290 - § 270 ABGB, 2 (1) c BGBl. Nr. 100/1953 291 - siehe Anhang A: Remonstrationspflicht 292 - § 5 (1), § 18 (2) Verwaltergesetz 1952 293 - § 1Verwaltergesetz von 1952 294 - BGBl. Nr. 24 / 1950 295 - Art. 73 UN-Charta 296 - § 2 Verwaltergesetz von 1952 PACTA SUNT SERVANDA Interdikt Der Friedensvertrag führt zur Aufhebung der außerordentlichen Verhältnisse und durch das Volk erfolgt dann die Neuordnung.297 Die Gemeindeverbände sind verpflichtet, die aufbewahrten Heimatrollen und alle anderen heimatrechtlichen Unterlagen, insbesondere Heimatmatriken und Heimatscheinverzeichnisse, die auf Grund der Heimatrechtsnovelle angelegt worden sind, den Eigentümern in originären Gemeinden der heimatberechtigten Bürgern zurückzugeben.298 „Rechte des Eigenthümers. Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.“299 Der Bundesminister für Inneres hat zu bestimmen, daß die Gemeinden, die einem Gemeindeverband angehören, ihre heimatrechtlichen Unterlagen den originären heimatberechtigten Gemeinden zu übergeben haben, um die außerordentlichen Verhältnisse des Übergangsgesetzes, zu beenden.300 Die Verfassung des Landes Vorarlberg sieht originäres Recht in Art. 1, 7, 8, 9, 44 vor. Das originäre Gemeinderecht bedeutet gelebte Heimat und ist das durch NS-Ideologie abhanden gekommene Heimatrecht. Der Friedensvertrag führt zur Neuordnung des Volkes gemäß Völkermanifest anhand des Selbstbestimmungsrechts durch Menschen.1Dieses wurde bestätigt, veröffentlicht und durch ein Völkerrechtssubjekt im Feldkircher Manifest verkündet. Es stehen alle Personen und Menschen, vor allem UN-Mitglieder, nach UN-CHARTA den Eingeborenen und Inländern gegenüber in der heiligen Pflicht, den Rechtsanspruch der Menschen zu verwirklichen. Freiheit bedeutet Eigenverantwortung und Selbstbestimmung in Toleranz. Daher wird der Menschenrechtsunterricht aus Mangel an Bildung als ordentliches Lehrfach in den Schulen eingeführt werden müssen, denn Menschenrechte sind vorstaatliche Rechte. Originär staatliche Strukturen, die für die Menschen, das Bürgertum und deren Grundrechte Verantwortung tragen, werden dann hergestellt.301 Bildung dient dann der Wahrung, der Förderung, der Umsetzung und dem Schutz der Grund- und Menschenrechte, durch den Inhaber der tatsächlichen Gewalt den Gewährsträger Mensch, um in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zu leben.302 Der Menschenrechtsunterricht als Unterrichtsfach und ordentliches Lehrfach wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Bekenntnisgemeinschaft für Grund- und Menschenrechte erteilt werden.303 Die verwalteten Gebiete sind durch den heiligen Auftrag der UN-Mitgliedsstaaten unserem Friedensvertrag zur Menschlichkeit verpflichtet. Partielle privatrechtliche Anknüpfungsversuche durch Selbstverwaltungskörper sind verboten und verstoßen gegen unseren Willen. Der Widerruf aller diesbezüglichen Zustimmungen wird mit Nachdruck bestätigt und wiederholt.304 297- StGBl. Nr. 1/1945 298 - § 62 BGBl. Nr. 311 / 1985, Heimatrechtsnovelle BGBl. Nr. 355 /1928 299 - § 362 ABGB 300 - BGBl. Nr. 368 /1925, § 47 BGBl. Nr. 311 / 1985 301- § 8 (5) Übergangsgesetz 1920, ff Art. 1, 120 B-VG 302 - Art. 1 (2), 7 (3), 140 GG, Art. 137 (7) WRV 303 - Art. 7 [3], 140 GG i.V.m. Art. 137 (7) WRV 304 - § 1040 ABGB, §§ 182–185 BGB 154 PACTA SUNT SERVANDA 155 Wir erinnern Sie ausdrücklich an die Nürnberger Prozesse, die zwischen dem 20. November 1945 und dem 14. April 1949 gegen Verantwortliche in Hitlerdeutschland am Ende des Nationalsozialismus stattfanden. Die befreiten Inländer werden nun ihren Platz unter den friedliebenden originären Völkern einnehmen, denn die Zeit dafür ist nach Verjährung der Verpflichtungen und durch die Bewusstheit der Menschen nun endlich gekommen. Die privatwirtschaftliche Verwaltung ist nach diesem Antrag von Verfügungsberechtigten einzustellen. 305) 306) Wir werden weiter gemeinsam originär staatliche Strukturen für die Menschen des Bürgertums und deren Grundrechte herstellen und lernen Verantwortung zu übernehmen und zu tragen. Als Gewährsträger werden Wir die Bildung, die Wahrung zur Fördernden Umsetzung und den Schutz der Grund- und Menschenrecht gewährleisten, um alle Menschen in ihre Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zu entlassen.307 1 Der Menschenrechtsunterricht als Unterricht wird ordentliches Lehrfach und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Bekenntnisgemeinschaft für Grund- und Menschenrechte erteilt werden.308 Die verwalteten Gebiete sind durch den heiligen Auftrag der UN-Mitgliedsstaaten der Menschlichkeit verpflichtet.309 Dieser heilige Auftrag des Weltfriedens und der Weltsicherheit der UN-Mitglieder begrenzt temporär die Verwaltungen der Mitglieder der Vereinten Nationen.310 Die UN-Mitglieder haben eine Pflicht gegenüber der jeweiligen Republik zu erfüllen und den heiligen Auftrag fördernd auszuführen. Einwohnern ist das Menschheitsrecht im Bürgertum gemäß Rechtsanspruch auf Grundlage der neuen Menschheits-Charta zu überlassen.311 Die Befreiung der Menschheit ist ein heiliger Auftrag, seit den Anfängen des partiellen Völkerrechts.312 Die bürgerlichen Privatrechte und die Menschenrechte sind nach Erfüllung des vermögensrechtlichen Schadenersatzes der Restitution und Reparation zu respektieren.313 Ein Eingriff in innerstaatliche Angelegenheiten durch fortsetzende Anmaßung der Privatrechte Dritter ist originär völkerrechtlich innerstaatlich untersagt, siehe Nürnberger Prozesse.314 Vielmehr sind auf Grundlage unserer Rechtsrealität für die Selbstbefreiung der Völker gegenüber dem treuhänderisch tätigen Bundesstaaten Vermögenschaften Rechte und Interessen des Deutschen Volkes eventuell nach dem „Postliminum" und das Heimatrecht für unsere Völker in die Freiheit der Eigenverantwortung und Selbst-bestimmung UN-Charta zu gewähren.315 2 305 - Art. V StGBl. Nr. 1/1945, ff Art. 1, 140 GG, Art. III Mitteilung über die Dreimächtekonferenz in Berlin vom 2. August 1945 306 - gemäß § 5 (1) § 18 (2) Verwaltergesetz von 1952 307 - Art. 1 (2), 7 (3), 140 GG, in Verbindung mit Art. 137 (7) WRV 308- Art. 7 (3), 140 GG i. V. m. Art. 137 (7) WRV 309 - Art. 73 UN-Charta 310 - Kapitel XI–XIII, Art.73 UN-Charta 311 - UMR Gemeinschaft der Menschen, §§ 1, 16, 17, 18 ABGB 312 - Art. V StGBl. Nr. 1/1945, Art. 22 Völkerbundsakte 313 - Art. 3 HLKO 1907 314 - ANNEX II Staatsvertrag von Wien 1955 315 - ANNEX II Staatsvertrag von Wien 1955, Art. 64 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 PACTA SUNT SERVANDA Hinweis Die Bestimmungen des Art. 102 (1) B-VG sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im Art. 17 bezeichnete Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden. Durch die Verjährung und durch den Friedensvertrag können die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten Bundesminister die Besorgung solcher Geschäfte nicht mehr dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen; dies ist nach ABGB formlich dem Landesfürsten vorbehalten.316 Daher hat Die Gemeinschaft der Menschen durch das Vorarlberger Volkes verliehenen Privilegien und Befreyungen erhalten und die Legitimation zur öffentlichen zur freien religiösen Übung. Die Meldebehörden sind eine Sicherheitsverwaltung für Flüchtlinge, die mangels eigener Regierung seitdem in Gewahrsamsstaaten als Eigentümerinternierte Unterkünftig gelten, da sie einzeln oder als Mitglieder von Gruppen rassischen, religiösen oder anderen Naziverfolgungsmaßnahmen unterworfen und die mangels eigener Regierung unter Kontrolle durch Österreich zu nehmen waren.317 Wir sind keine Erben der Naziideologie und haben als Geschlecht niemals aufgehört zu bestehen – ius gentium. Die Sicherheitsverwaltung führt die österreichischen Staatsangehörigen, die ihrer staatsbürgerlichen Pflicht nachkamen, nach Erfüllung der Schadensersatzverpflichtung mißbräuchlich entgegen und trotz deren Willensverweigerung als juristische Meldedaten, welche durch die Oberste Sicherheitsbehörde des Bundesministers für Inneres unmündig weiterverwaltet werden.318 Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt, führen Sicherheitsdirektionen und ihnen mittelbar nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und beauftragte Bundespolizeidirektionen als Private* ihre Dienste aus,319 iudex privatus (Privatperson als Richter). *(lat. privatus, PPP von privare: „abgesondert, beraubt, getrennt“, privatum: „das Eigene“ und privus: „für sich bestehend“) bezeichnet Gegenstände, Bereiche und Angelegenheiten, welche nicht der Allgemeinheit gehören bzw. offenstehen, sondern nur einer einzelnen Person oder einer begrenzten Gruppe von Personen, die untereinander in einem intimen bzw. einem Vertrauensverhältnis stehen. Die Sicherheitsverwaltung agiert Privat in den Ländern, dies ist widerrechtlich weil es die Selbständigkeit Vorarlbergs untergräbt, die Selbständigkeit sieht eine unmittelbare Verwaltung als Grundlage einer erlaubten Gesellschaft vor.320 1 316 - im Menschenreich Vorarlberg – der Mensch - § 11 ABGB (Provinzialstatuten) 317 - Art. 97 Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten, Art. 26 (2) Staatsvertag von Wien a955 § 13 1, 2 MeldeG 318 - Art. 22 (12) Staatsvertrag von Wien 1955 Haager Landkriegsordnung, Art. V StGBl. Nr. 1/1945, § 4 (1, 2) Sicherheitspolizeigesetz – SPG 319 - entgegen ff Art. 1, 6, 120 B-VG, ff Art. 7, 26 Staatsvertrag von Wien 1955 und entgegen §§ 287, 353, 354, 355, 356 ABGB 320 - § 26 ABGB, Völkermanifest, Feldkircher Manifest, Art. 1, 7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg) § 4 (3) Sicherheitspolizeigesetz - SPG 156 PACTA SUNT SERVANDA Menschenrechtsverbrechen Der Bürgermeister ist Fundbehörde für verlorengegangene Sachen - eventuell Volksdeutsche oder Statusdeutsche die gemäß den Bestimmungen des SHAEF-Gesetzes Nr. 52 durch die Usurpation anhand Vergewaltigung des Bewusstseins mittels Volksdeutschenideologie als Vermögenswerte nach Berlin verpflanzt worden sind.321 Durch den örtlichen Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden, in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei, ist der Bürgermeister Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen Sachen die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden mittelbar zuständig. So begründet die Bundesverwaltung durch das Sicherheitspolizeigesetz für die neue Kategorie der „Eigentümer internierten“ Flüchtlinge, anhand des Meldegesetzes durch Willenserklärung zum Hauptwohnsitz eine Hauptniederlassung um zu schaffen und durch Wohnsitz einen mittelbaren Anknüpfungspunkt für „Eigentümer internierte Staatsbürger um sie in einer Wohnung durch das polizeiliche Meldewesen in Unterkunft“ um zu haben.322 Den Sicherheitsbehörden obliegt zwar die Ausübung der Sicherheitspolizei innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches, jedoch nicht innerhalb des Eigentums der Österreicher in Vorarlberg.323 Sie sind für das Vorarlberger Volk nun Unzuständig, ihre weitere Fortsetzung ist eine unmündig machende Ideologie, die des Götzendienstes einer bunten Fahnenschwinger Parteienkultur, die in der Unmündigkeit verweilt, ja sie sogar liebgewonnen hat. Wenn Sie nur wüssten, welche Folgen diese privaten Strukturen für Sie haben werden.324 Die bürgerlichen Privat- und die Menschenrechte sind nach Erfüllung des vermögensrechtlichen Schadenersatzes, der Restitutions- und Reparationsverpflichtung zu respektieren.325 1Ein Eingriff in innerstaatliche Angelegenheiten durch Rechte Dritter ist originär völkerrechtlich nicht gestattet – siehe Nürnberger Prozesse, denn die Sicherheitspolizei ging aus der Unmündigkeit der Österreicher, nun Volksdeutschen, hervor. Auch von Volksdeutschen wird diese Sicherheitspolizei wegen der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern immer noch verwaltet.326 321 - Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin „Potsdamer Abkommen" III, Deutschland 322 - Art. 1 C Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951, Meldegesetz 1991 - MeldeG 323 - §§ 3, 14 (1) BGBl. Nr. 566/1991 324 - §§ 16, 17, 18 ABGB 325 - Art. 3 HLKO 326 - BGBl. Nr. 166/1952 157 PACTA SUNT SERVANDA 158 327 Die juristische Person Sicherheitspolizei ist nicht nur verantwortlich für die Verbrechen der Judenverfolgung, sondern auch für die Verbrechen während des Ausnahmezustandes. Die öffentlich-rechtliche Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in örtlichen Gemeinden ist als Fundbüro durch das Sicherheitspolizeigesetz nichtig umgesetzt.327 Menschenrechtsverbrechen begehen nur Private auf Betreiben quasistaatlicher Gruppen. eine Verfassung durch den Gesamtwillen eines freien Volk, über den Inhalt und Norm der Politischen Existenz, schließt Menschenrechtsverletzungen durch Polizei, Richter, Beamte aus.3 28 Nicht nur die örtliche Sicherheitspolizei der Bundespolizei ist verboten, sondern auch das gesamte Polizeiwesen des Staates Vorarlberg ist so wie Vorarlberg selbständig und eigenverantwortlich unter der Rechtsaufsicht des Volkes nach Völkermanifest und Feldkircher Manifest durch das Volk zu ordnen.329 Nun herrscht in der Bundesrepublik in Österreich, Geschäftsführung ohne Auftrag, der Bundesminister für Inneres hat seine quasi-Amtshandlungen durch Weisungen unverzüglich einzustellen, andernfalls liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, und er ist persönlich für alle Folgen verantwortlich, denn für Eingriffe in fremdes Vermögen und überhaupt das Handeln für andere muß grundsätzlich die Zustimmung Betroffener vorliegen.330 Alle Weisungen sind schriftlich einzuholen, da Beauftragte Bedienstete sonst strafrechtlich verantwortlich sind. Die Eigentümerrechte üben die Eigentümer selbständig und eigenverantwortlich aus. Die Bediensteten sind gehalten, ihrer Remonstrationspflicht zu folgen da gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers fremde Geschäfte angemaßt werden.3311 327 - Johannes Ebert, Knut Görich, Detlef Wienecke-Janz: „Die große Chronik – Weltgeschichte: Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg“, S. 103 328 - Menschenrechte von Michael Edinger Herausgeber: Landeszentrale für politische Bildung Thüringen S.8 329 - § 4 (3) BGBl. Nr. 566/1991- Sicherheitspolizeigesetz 330 – ff Art. 1,6,104 (1),120 B-VG und Art. 1, 7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg 331 - §§ 1034, 1035, 1040 ABGB, culpa in contrahendo, Art. 104 (2) B-VG , ohne Auftrag, SZ 70/113 = JBl 1998, PACTA SUNT SERVANDA 159 Im Todesfall wird das Weiterreichen des Vermögens „angeordnet”, sollen nicht Zwist und Gewalt die Folge sein. Das hat bei uns in Österreich in anschaulicher Weise dazu geführt, daß durch den Bundes Gewahrsamsstaat der UN als „Wahrer und Garant der gesellschaftlichen Ordnung“ die rechtmäßigen Erben durch Gerichte um ihr Erbe gebracht werden.332 Nur Vermögenswerte können dem mit der Verwaltung der Bundesvermögen betrauten Bundesminister, dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land übertragen werden, also durch und an unmündige Volksdeutsche.333 Unsere Mission dient zur Befreiung gemäß dem Auftrag in der Präambel des Staatsvertrages von Wien 1955, nämlich den Grundsätzen der Gerechtigkeit gemäß alle Fragen zu regeln, welche im Zusammenhange mit den oben erwähnten Ereignissen einschließlich der Annexion Österreichs durch Hitlerdeutschland und seiner Teilnahme am Kriege als integrierender Teil Deutschlands noch bis heute offenstehen.334 Wir verhalten uns deshalb rechtlich gegenüber diesen Bediensteten als moralische sittliche Menschen, exterritorial übergeordnet durch Detention als Eigentümer in der Rechtsnachfolge des Kaiserreichs, in die Wir durch den Schöpferbund getreten sind und die sie keinesfalls durch das Staatsbürgerschaftsgesetz umsetzen können,335 auch die Selbständigkeit Vorarlbergs wirkt, trotz Verjährung der öffentlichen Verpflichtungen der Republik, weiter. Durch die mittelbare Bundesverwaltung wird das Recht der Landesbürger entgegen der Formvorschrift im Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg bei anhaltender Untätigkeit der Landesbürger fortschreitend Privatisiert und verlustig.336 Die Rechte der Landesbürger sind dadurch beschnitten, denn sie sind der mittelbaren Verwaltung anhand des Hauptwohnsitzes in Gemeindeverbänden schutzbefohlen und juristisch durch Fiktion eigentümerinterniert, entgegen ihren Privatrechten im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch dadurch durch Sozialismus ihrer Wirklichkeit als Repräsentanten beraubt und werden durch Bediensteten diskriminierend zur Unmündigkeit genötigt.3371 332 - Gernot Hämmerle, „Falsche Erben“ 333 - ANNEX II Staatsvertrag von Wien 1955 Art. 104 (2) B-VG 334 - BGBl. Nr. 119/1958 335 - §§ 26, 27, 28 ABGB 336 -. Art. 103, 104 (2) B-VG 337 - Art. 1, 7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg PACTA SUNT SERVANDA Haftbar durch Volksverhetzung Am 14.04.2012 um ca. 14 Uhr wurde der Mensch Gesandter und Botschafter des Friedensvertrages der Gemeinschaft der Menschen Selim vorsätzlich entwürdigend und peinlich verletzt von privaten beauftragten Angestellten FETZ - 8126933/unleserlich - und STUBER - 8125047 der mittelbaren Sicherheitsverwaltung trotz Hinweises auf praktizierte Unrechtsgesetzte der NS-Ideologie.338 FETZ und STUBER haben trotz Hinweises auf ihre Remonstrationspflicht einen gläubigen Gesandten und Botschafter verhaftet, entgegen dessen Recht auf Glaubensfreiheit.339 Hierauf wurde Selim unserem Geschlecht und der Mission entzogen und nach Bludenz entführt. Unser Recht auf Glaubensfreiheit wurde damit vorsätzlich und entgegen Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg mißachtet; dieses erfüllt den Straftatbestand des Völkermordes und Volksverhetzung durch Störung.340 Trotz Hinweises durch unseren Amtsträger auf die Remonstrationspflicht und auf ihre mangelnden Hoheitsrechte in Vorarlberg begingen die Bediensteten Verbrechen gegen den gläubigen Gesandten und Botschafter unserer Glaubensgemeinschaft. 341 Bedienstete sind aufgefordert uns Ihre unmittelbare örtliche Zuständigkeit bezüglich unseres Geschlechts und die Zustimmung unserer örtlichen Gemeinden z.B. Bregenz nachzuweisen. Nach unserem Wissenstand wird jeder Bürgermeister beim Bezirkshauptmann in der Privatwirtschaftsverwaltung angelobt und erhält einen Dienstausweis, wenn er dies wünscht.342 Als Fundbüro untersteht der Bürgermeister der Sicherheitsverwaltung des Innenministeriums und nicht den Menschen in Bregenz. Bregenz hat als Gemeindeverband, ein Verband ist keine örtliche Gemeinde ist und hat keine Bürger im völkischen Sinn, sondern als Gemeindeverband Schutzbefohlene Einwohner per Hauptwohnsitz. Daher ist der Bürgermeister wie alle Bediensteten in Vorarlberg entgegen der Vorarlberger Landesverfassung privat tätig.343 Der Bürgermeister steht trotz Weisung anhand Sicherheitsverwaltung in der Pflicht zur Förderung der Selbstbestimmung Vorarlbergs.344 Sein Gelöbnis gilt dem übertragenen Wirkungsbereich der mittelbaren Sicherheitsverwaltung, welche er vor dem Bezirkshauptmann tätigt: „Ich gelobe, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten und in dem der Gemeinde durch Gesetz übertragenen Wirkungsbereich die Weisungen der staatlichen Behörden nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen.“ 3451 338 - § 4 (3) Sicherheitspolizeigesetz ,§ 9 (2, 3) Strafgesetzbuch, entgegen Art. 104 (1) B-VG 339 - Art. 4 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951 340 - Art. 7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg, § 189 Strafgesetzbuch (StGB) 341- §§ 6, 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) Völkermord § 321 Strafgesetzbuch (StGB), § 108 (1, 2) Strafgesetzbuch 342 - Art. 104 (2) 343 - Art. 1 Vorarlberger Landesverfassung 344 - Art. V StGBl. Nr. 1/1945, Art. 26 Staatsvertrag von Wien 1955 345 - § 64 Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Vorarlberg- GG), Art. 26 Staatsvertrag von Wien 1955 160 PACTA SUNT SERVANDA Die privatrechtliche Weiterführung eines Bundesstaates auf Grundlage der Übergangsgesetze bedeutet nach Verjährung der Verpflichtungen die Mißachtung des Friedensvertrages 161 anhaltende Willkür und eine Enteignung der Staatsangehörigen durch beabsichtigten Verlust des Staatsvermögens anhand Privatisierung.346) 347) Mit der Verfassungsbereinigung im Jahre 2008 wurden die außerordentlichen Verhältnisse öffentlich-rechtlich bereinigt; offenkundig ist daß die Befugnisse der Bundesstrukturen in die privatrechtlichen Strukturen eines Usurpators „EU“ überführt haben (Usurpationstheorie und Privatrecht),348 durch das Privatrecht dritter in Österreich sind strafrechtlich relevante Tatbestände gegeben.349 Diesen entwürdigenden Umgang mit unserem Schöpferglauben werten Wir als eine beabsichtigte dauernde Sachentziehung des Staatsvermögens der Bürger durch Bedienstete des Bundes anhand Volksverhetzung. Es ist ein Verbrechen anhand Fortdauer der Unrechtsgesetze der Nazikultur an Menschen, entgegen unseren Unabhängigkeitsbestrebungen zur Eigenverantwortung in Selbstbestimmung. Die eigenverantwortlichen und selbstbestimmenden österreichischen Staatsangehörigen der Republik Österreich, insbesondere die Eingeborenen Landesbürger Vorarlbergs unterwerfen sich, ihr Eigentum und den Besitz, fortan nicht mehr Unrechtsgesetzen eines oktroyierten Bundesstaates und berufen sich gegenüber der Bundesregierung und ihren Bundesbürgern auf die Exterritorialität der Staatsbürger unserer Familie.350 Die Bediensteten sind privat im Dienste einer fremden Macht im Sinne von Brotgelehrten tätig und haben sich einem Usurpator verpflichtet, sie verhalten sich gegenüber der Republik, gegenüber dem Staat, den Bürgern, Staatsangehörigen und den originären Gemeinden der Gemeinschaft der Menschen als Bundesregierung und Bundesbürger exterritorial siehe § 28 ABGB, denn es sind Privatpersonen die unter Umgehung des Anschlussverbotes mit Nazideutschen Unrechtsstrukturen als privatrechtlich Beauftragte quasi öffentlich entgegen den öffentlichen Formvorschriften als unsittliche und unmoralische Personen handeln, womöglich liegt hier die Fortsetzung des Großdeutschen Reiches vor, denn auch Hitlers Willkürgesetze waren die eines Usurpators. Nun begehen Bedienstete wieder in der Verwaltung als Legislative, Exekutive Judikative unwissend Verbrechen gegen Menschen in Österreich und im Ausland, es sind Rechtsverletzungen nicht nur nach dem Strafgesetz gegen bewusst lebenden Menschen.351 Wir fordern, Täter FETZ und STUBER als Mitläufer zur Rechenschaft zu ziehen. Den beiden PERSONEN lag ein Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuhanden der liquidierten Person KÜCÜK und nicht dem Menschen Selim vor.352 1 346 - gemäß Art. V StGBl. Nr. 1/1945, gemäß § 135 Strafgesetzbuch (StGB) 347 - Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 nach § 17 ABGB 348 - § 7 Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung B.G.Bl. Nr. 368 von 1925, Anschluß an Deutschland 1937“116 GG 349 - §§ 246, 274 - 287 Strafgesetzbuch StGB 350 - StGBl. Nr. 210/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999 351 - Art. 4 B.G.Bl. 152/1955, §§ 99, 104, 105, 107, 107a, 107b, 118a, 119, 119a, 125, 127, 137, 138, 141, 143, 144,145, 147, 148, 153, 153b, 157, 160, 176, 177, 189, 242, 244, 246, 276, 277, 278, 278a, 278b 278c, 278d, 278e, 279, 280, 281, 283, 286, 288, 303, 316, 317 Strafgesetzbuch (StGB) 352 -.28.03.2012 - Geschäftszahl „Zi.X-9-2011/01889, 12994, 40758; 0043 / 4951-52116 PACTA SUNT SERVANDA Besondere Fälle der Verantwortlichkeit Hochverrat und Herabwürdigung fallen in die Zuständigkeit des Volkes und dessen originären Gebietskörperschaft. Tätige Reue, die Vernichtung dieser Unrechtsgesetze, die Hingabe zum Frieden und zur Toleranz (Friedensvertrag). begründen für die Staatsangehörigen Österreicher Besitz und Eigentum in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung.353 Das besagte Schriftstück ist in Privater Anstellung von Beauftragten Bediensteten, im Auftrag des Bezirkshauptmannes mit „Mario Wiesbauer“ unterschrieben. Hierdurch machte sich auch Mario WIESBAUER strafrechtlich durch Volksverhetzung schuldig und privatrechtlich nach ZPO haftbar, denn sein Verhalten ist ein Verbrechen gegen die vorausgesetzte Unmittelbarkeit durch das Heimatrecht in Vorarlberg, gegen die Glaubensfreiheit, gegen Treu und gegen Glauben, Vorarlberg setzt auf Grundlage des ausgeübten Selbstbestimmungsrecht der Vorarlberger Landesbürger eine selbständige Verwaltung, Exekutive, Legislative, Judikative usw. in Vorarlberg voraus.354 Im Zuge der Entführung forderte der Mensch Selim im Bewusstsein der hier vorliegenden öffentlichen Formfehler die Bediensteten nachdrücklich auf, ihm die öffentlich-förmliche Zustellung der Dokumente durch Beamte der Post nachzuweisen. Eine Post als AG ist Diebstahl am Staatsvermögen, entspricht nicht den öffentlichen Staatsbedürfnissen und der vorgesetzten öffentlichen Form im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Post AG stellt nur noch privatrechtlich nach dem Postmarktgesetz (PMG) zu.355 1 Durch Bundesverfassungsbereinigung, ist der zweite Satz des § 1 (1) vom Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, außer Kraft getreten.4) 5) Dieser Satz veröffentlichte öffentlich-rechtlich förmlich den Übergang in den Ausnahmezustand nach dem Krieg in den Ländern. 356 Durch Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 gingen die Angestellten mit den staatlichen Behörden zusammen in den Ausnahmezustand von Angestellten der Bundesbehörden über, um nur im Bedarfsfall als Bundesangestellte bei den Ämtern der Landesregierung als Landesangestellte ehemals autonome Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes, bei den Ämtern der Landesregierung und Bezirkshauptmannschaften durch die mittelbare Bundesverwaltung die Verpflichtungen des Vertrages von St. Germain öffentlich zu gewährleisten, ihre Strukturen des Ausnahmezustandes von Angestellten der Bundesbehörden bestehen trotz Verjährung widerrechtlich mittelbar durch die Europäische Union weiter.357) 358) 359) 353 - §§ 316, 317 StGB, Art. 120 B-VG 354 - Art. 1, 7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg, § 914 ABGB 355 - §§ 2, 287 ABGB, §§ 2 (6, 7), 40 (6) Zustellgesetz, § 2 (1) Postmarktgesetz (PMG) 356 - Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008 357- BGBl. Nr. 289/1925 358 - § 9 Übergangsgesetz 359 - Art. 1 B-VG ist nichtig umgesetzt 162 PACTA SUNT SERVANDA Durch formwidrige Postzustellungen strafrechtlich verantwortlich Nach Verjährung besteht kein Bedarf mehr, trotzdem bestehen anhand dem Titel einer Usurpation die Bundesbehörden durch Bedienstete privatrechtlich weiter, ihnen fehlt, entgegen der Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen, ihre öffentlichen quasi Vertetersbefugnis, wo förmlich Öffentliches Recht organisch in Form von öffentlich-rechtliche Landesangestellten vorausgesetzt werden dass den Abteilungen und Gruppen im Amt der Landesregierung öffentliche Angestellte (Beamte) des Amtes der Landesregierung vorstehen - dies ist auf Grund der privatrechtlichen Anstellung der Bediensteten nichtig umgesetzt, dies ist festzustellen.360 Wir fordern auf alle verantwortlichen Beauftragten, die auf Grund der mittelbaren Weisung des Mario Wiesbauer, welche trotz Verletzung der öffentlichen Form durch privatrechtliche Verwaltungsvorschriften erging, zu benennen.361 Alle Beteiligten sind auf Grund der Verletzung ihrer Remonstrationspflicht verantwortlich. Die zur Vertretung nach außen berufenen juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zuständig sind, bleiben gemäß § 9 (6) Verwaltungsstrafgesetz trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten unbeschadet der Fälle des § 7 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. Dies sind ein Strafantrag und eine Strafanzeige. Das Postmarktgesetz PMG - regelt die gewerbsmäßige und nicht die öffentliche Erbringung von Postzustellungen; Postzustellungen ohne öffentliche Beamte geschieht durch Private entgegen § 287 ABGB und ist Diebstahl des Staatsvermögens. Dies interessierte die Bediensteten Brotgelehrten Bundesbürger jedoch nicht, im Gegenteil, der Mensch Selim wurde ausgelacht und diskriminierend und entwürdigend seiner Rechte beraubt. Er leistete Widerstand, rief: „Ich genieße als Mensch Freiheitsrechte und Immunität, Ich unterwerfe mich diesen fortgesetzten NS-Unrechtsgesetzen nicht mehr, ich verweigere mich als Mensch! Sie verletzen meine Würde, ich bin ein Mensch, bin tätig als Gesandter und Botschafter im Sinne des Friedensvertrages“ Desungeachtet wurde Selim von sechs bis sieben Bediensteten willkürlich zu Boden gerissen und wehrte sich dann mit Händen und Füßen, als ihm, am Boden liegend, mit brutaler Gewalt Handschellen angelegt wurden. Am Trauma dieser demütigenden Misshandlung leidet er seelisch und körperlich bis heute; Symptome wie Schlafstörungen und Appetitlosigkeit begleiten ihn seitdem - depressive Reaktionen des krankmachenden Würgegriffs anhand der Unrechtsgesetze der Nazikultur. Dem Bundesgesetz für elektronische Signaturen verweigern Wir wiederholend unsere Zustimmung.362 Die Gemeinschaft der Menschen lehnt eine qualifizierende elektronische Signatur ab, denn eine Signatur erfüllt nicht das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere nicht der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Unsere originäre Glaubensgemeinschaft setzt dieses nicht nur im Privat-, Familien-, Erb- oder Sachenrecht voraus, sondern es ist in Österreich für die ganze Republik Voraussetzung nach Art. 1 B-VG durchVerträge, Verfassung und Gesetz.1 360 - ff Art. 10 (7), 104 (2) B-VG 361 - § 9 (5, 6) Verwaltungsstrafgesetz 362 - § 4 (1) Signaturgesetz - SigG 163