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PACTA SUNT SERVANDA
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2. Mose 3,14: Gut, ich werde also zu den Israeliten kommen und ihnen sagen: Der Gott
eurer Stammväter hat mich zu euch gesandt. Da werden sie mich fragen: Wie heißt er? Was
soll ich ihnen darauf sagen? Da antwortete Gott dem Mose: Ich bin der «Ich-bin-da». Und er
fuhr fort: So sollst du zu den Israeliten sagen: Der «Ich-bin-da» hat mich zu euch gesandt.
„wohlbehalten,
gesund,
makellos,
heil“
PACTA SUNT SERVANDA
Vorwort
UNSERE GRÖSSTE ANGST
Die Angst ist bis zu diesem Zeitpunkt unser Begleiter gewesen, sie hatte sich wie ein dunkler
Schatten über unsere fruchtbaren Herzen gelegt. Was ich erkannt habe ist: die Angst hat nicht
nur in meinem Herzen den keimenden Samen von der bedingungslosen Liebe verdrängt
gehabt, mich so im Herzen blind werden lassen und auf diese Art das wirkliche Leben in mir
erstickt, fast ausgelöscht! Angst hatte mir mal mein menschliches Antlitz genommen - wie
die Luft zum Atmen. Marianne Williamson "A Return To Love: Reflections on the Principles
of A Course in Miracles" zitiert von Nelson Mandela in seiner Antrittsrede 1994:
Unsere größte Angst ist nicht, unzulänglich zu sein. Unsere größte Angst ist, grenzenlos
mächtig zu sein. Unser Licht, nicht unsere Dunkelheit, ängstigt uns am meisten. Wir fragen
uns: Wer bin ich denn, daß ich so brillant sein soll? Aber wer bist du, es nicht zu sein? Du
bist ein Kind Gottes. Es dient der Welt nicht, wenn du dich klein machst. Sich klein zu
machen, nur damit sich andere um dich herum nicht unsicher fühlen, hat nichts Erleuchtetes.
Wir wurden geboren, um die Herrlichkeit Gottes, der in uns ist, zu manifestieren. Er ist nicht
nur in einigen von uns, er ist in jedem einzelnen. Und wenn wir unser Licht scheinen lassen,
geben wir damit unbewußt anderen die Erlaubnis, es auch zu tun. Wenn wir von unserer
eigenen Angst befreit sind, befreit unsere Gegenwart automatisch die anderen.
Ich bin einer der in der Geistlosigkeit Befangenen gewesen, welcher sich am fleischlichen
Illusionen ergötz hat, an der Begierde welche ich Mir selbst als Liebe verkauft habe. Auch
Friedrich Nietzsche hat die hoffnungsvolle Hingabe an Illusionen ausführlich dargelegt, er
schreibt in Menschliches allzu menschliches über die Hoffnung in Anlehnung an die Büchse
der Pandora:
„Zeus wollte nämlich, dass der Mensch, auch noch so sehr durch die anderen Übel
gequält, doch das Leben nicht wegwerfe, sondern fortfahre, sich immer von Neuem
quälen zu lassen. Dazu gibt er dem Menschen die Hoffnung: sie ist in Wahrheit das
übelste der Übel, weil sie die Qual der Menschen verlängert.“
Sie war die eine Krankheit welche sich über meine Seele gelegt hatte. Angst ist mir dabei als
ständiger Wegebegleiter wie ein Schatten gewesen der mit die Vitalität des Lebens raubte,
innerlich war ich ein ständig Gehetzter, so hat sich die innerliche Bedrückung auch körperlich
sichtbar geäußert, mir war fast so als ob das Menschliche in Mir abstirbt! Erst die Liebe hat
mich langsam aus dem Dornröschenschlaf dieser seelischen Belastung befreit, indem ich
täglich meine Schatten Mutig mit dem inneren Licht umarmte, „ja, Gott liebt mich bitte so
wie ich bin“, dachte ich immer zu mir selbst, nur in Seiner Liebe kann ich geistig wachsen,
dass ist jetzt meine innere Überzeugung. Habe Mut zu stehen, es gibt nichts Trostloseres als
sein Wahrhaftiges Selbst im falschen Wünschen zu verlieren. Wir besitzen alle den freien
Willen, geistig als Menschen Sohn lebendig zu Sein oder geistlos der Materie hinterher zu
Götzen, ich dachte und denke zu mir selbst:
„Macht Euch nicht kleiner wie Ihr seid oh ihr kleingläubigen“, sagte mir einst ein weiser
Menschen Sohn; er hat es verstanden, nur wir Kleingläubigen die wir waren, noch nicht!
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PACTA SUNT SERVANDA
Einleitung:
Wir Menschen beehren Uns, sie aufzuklären, denn Aufklärung gilt
als der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten Unmündigkeit!
Ihr seid das Salz der Erde. Wenn nun das Salz nicht mehr salzt, womit soll man's salzen? Es
ist zu nichts mehr nütze, als daß man es wegschüttet und läßt es von den Leuten zertreten.
Ihr seid das Licht der Welt. Es kann die Stadt, die auf einem Berge liegt, nicht verborgen
sein. Man zündet auch nicht ein Licht an und setzt es unter einen Scheffel, sondern auf einen
Leuchter; so leuchtet es allen, die im Hause sind. So laßt euer Licht leuchten vor den
Leuten, damit sie eure guten Werke sehen und euren Vater im Himmel preisen.
(Matth. 5,13-16)
Das Volk in Österreich bekennt sich zu den heiligen Pflichten, vor Gott und den Menschen,
alle Rechte und Titel gehen nur von Gott aus, weil nur Er alle Rechte in Sich vereint.23 Eine
imperativen Verbalnote erging aus diesem Grund am 09.10.2012 aus Deutschland nach
Österreich an Menschen, welche hinter Personenmasken des Nationalsozialismus und
Militarismus leben, um sie nach den Bestimmungen des deutschen Friedensvertrages aus
der NS-Arbeiterideologie zu befreien Vgl. Art. 3 BGBl. Nr. 152/1955!
Wir Menschen haben immer noch eine Pflicht zur Befreiung vom Nationalsozialismus und
Militarismus. Ich bin ein gläubiger „Menschen Sohn“1, Als ein, Sohn der Menschen AliOsman und Ummühan, handle Ich Selbstbewußt wie einer der Begünstigten aus dem
Geschlecht des Stammvaters Adam3, als ein Stellvertreter des Urhebers. Wir sind der
menschlichen Verantwortung vor Gott und den Menschen2 selbst bewusst, geistig im
Bewusstsein von Seinem Heiligen Auftrag3 beseelt. Seit der Unabhängigkeitserklärung (Art.
V StGBl. Nr. 1/1945) haben Wir eine Pflicht zu erfüllen! Sie wissen, dass seit dem Anschluss
Österreichs 1938 an das III Reich NS-Unrecht fortgesetzt wird; durch Fortsetzung von NSGedankengut in ihren normativen Strukturen werden seitdem NS-Gesetze, die während der
NS-Zeit durch Nationalsozilisten in Österreich verabschiedet wurden, angewendet!
Seit Hitler gibt es in Österreich und Deutschland kein Orts- oder/und Heimatsrecht bzw.
Landesbürgerschaft in österreichischen Ländern im Sinne von Art. 6 B-VG. Der Grund
liegt an der Fortsetzung der Gleichschaltung der Länder anhand der NS-Ideologie;
seitdem herrscht in den österreichischen und deutschen Ländern ein Mangel des Orts- und
Landesindigenates! Resultierend aus diesem Mangel heraus gibt es keine ansässige
Kernbevölkerung als Staatsvolk, nach der vorherrschenden drei Elemente Lehre von
Georg Jellinek, sowie aus diesem ansässigen Staatsvolk heraus eine legitim herrschende
Staatsgewalt, sondern durch NS-Arbeiterideologie in Personalkörperschaften verpflanzte
Personen.
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PACTA SUNT SERVANDA
Der Glauben ist Unverletzlich
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Fides nostra viktoria, unser Glaube ist Unser Sieg! „Das Deutsche Volk“ bekennt sich zum
Menschen Sohn und ist originär de facto und de jure natur- und völkerrechtlich bestimmt und
hat einen bekennenden Konfessionsstaat32 der Menschen. Dies ist für den Frieden in den
Verträgen im Grundrecht der Bundesrepublik Deutschland in Ewigkeit durch das Bekenntnis
der Deutschen zur Verantwortung vor Gott für Menschen verbrieft.10), 31)
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lateinisch confessio bedeutet „Geständnis, Bekenntnis“
Ich bin als Mensch ein Repräsentant 3 Meiner Heimat auf der Erde, in der Welt. Im Namen
Gottes erlasse Ich, als zugehöriger des Schöpferglaubens und Volkes lebendiger „Menschen
Sohn“2 der Ich bin, in Treue zum Schöpferglauben, in der Welt des Sachenrechts
„Bediensteter“ den völkerrechtlichen Friedensvertrag als Interdikt.
Wir sind auf der Erde hervorgekommen, um miteinander als Gemeinschaft dem Frieden
zur Gerechtigkeit in der Welt dienen zu dürfen. Durch meine Gewissens- Glaubens- und
Religionsfreiheit genieße Ich gegenüber Bediensteten juristischer Personen der
„bestimmten Abgrenzung“20 „Bund“ als Inhaber Menschen Sohn absolute, grenzen- und
vorbehaltlosen Freiheitsrechte!
Ich bin hervorgekommen, nicht um die Gesetzte aufzulösen, sondern zur Erfüllung Meiner
menschlichen Verpflichtung! In der Verantwortung vor Gott und Menschen diene ich zur
Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus:
Vgl. Unabhängigkeitserklärung StF: StGBl. Nr. 1/1945 und Präambel des Staatsvertrags
betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich
BGBl. Nr. 152/1955.31
Unsere Pflicht und der Schöpferglaube unseres Stammvaters Adam3 kann nicht von
einem Staat oder einer Regierung außer Kraft gesetzt werden.34 Es besteht völkerrechtlich
für Staaten und deren figürlichen Bediensteten des Fall- und Sachenrechts ein
pflichtmäßiger Kontrahierungszwang gegenüber Uns „Menschen Sohn“1, der Befreiung
unseres Stammes und Geschlechts aus dem Nationalsozialismus und Militarismus.34
Religions-, Gewissens- und Glaubensfreiheit sind garantiertes und das vorstaatliche Recht der
Menschen. Das Bekenntnis Deutschlands: „Präambel des Grundgesetzes -….im Bewußtsein
seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen….“,32 sieht diese Verantwortung für die
öffentliche Prärogative als mediales Recht vor: „alle Menschen2 stammen aus dem
Geschlecht aus dem Haus von Adam3 ab.“35
PACTA SUNT SERVANDA
Die originäre Botschaft „Genesis“
Durch unser Erscheinen kommen Wir Menschen Sohn der Garantenpflicht selbstständig und
eigenverantwortlich nach! Als Menschen Sohn ist Mir kein Schriftstück bekannt, aus dem
Personal gegenüber wirklichen Menschen, Rechte ableiten und auf Mich verpflichtend
anwenden könnten. Ich habe noch keinen Beweis Ihrerseits gesehen, daß zwischen Menschen
und Personen ein öffentlicher Bund oder ähnliches besteht, profane Gesetze wirken rechtlich
auf Personen, sie können nicht an die bekennenden Menschen angewendet werden. Behörden
können von gläubigen Menschen keine Pflichten ableiten, da ein Treue-Eid gegenüber
profanen Götzen als Götzenanbetung nach unserem Glauben verboten ist. Schon die Vernunft
besagt, daß der Götzendienst hinter Masken (als Personen) verboten ist, es bedeutet
Unglauben. Götzendienst ist für gläubige Menschen kausal nicht vertretbar! Nach Meinem
Schöpferglauben diene Ich als Mensch nur unmittelbar dem Schöpfer und bin den Menschen
gegenüber verantwortlich.
Ein Mensch ist der Träger alle Freiheitsrechte, er vereint Sie in sich und zwar auf Grund
dessen, daß er Ein Mensch ist! Daher lehne Ich als Mensch jegliche Willkür ab. Ich weise
diese zurück (Privatautonomie, Willkürverbot, Unverletzlichkeit des Glaubens). Als
Mensch diene Ich dem Schöpfer und stehe als Menschen Sohn unmittelbar im Bund mit
dem Schöpfer. Aus diesem Grund bin Ich den Menschen gegenüber verantwortlich und
dem Schöpfer verpflichtet, sonst niemandem, vor allem besteht keine profane
Verpflichtung gegenüber Personen die als Organe von juristischen Personen handeln!
Wir geistig-beseelten7 Menschen2 handeln lebendig durch Unser öffentliches Medium
„Gemeinschaft der Menschen“. Ich fordere sie auf, Uns Menschen innerhalb von 7 Tagen
ihre behauptete Zuständigkeit für wirkliche Menschen nachzuweisen!
in der Präambel vom Grundgesetz:
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen…
Als Menschen repräsentieren Wir Menschen Sohn das Bekenntnis und die öffentliche Treue
zum Schöpferglauben. Dies ist weder ein Antrag noch ein Einspruch, sondern Meine
menschliche Klarstellung, um Menschen wie sie, welche als Personen hinter Masken
handeln, über einige Irrtümer aufzuklären, denn erst durch meinen Glauben habe Ich nun
Kenntnis über meine Pflicht zur Befreiung der Menschen vom Nationalsozialismus und
Militarismus erlangt.5 Wir tragen als lebendige Prärogative, die aus dem Lateinischen
praerogatio „Vorrecht“ stammende Bezeichnung für Vorzug oder Vorrecht in Uns; Bedeutet
im staatsrechtlichen Sinn die ursprünglichen Hoheitsakte des Staates. Als lebendige
Menschen2 sind Wir geistig vom Schöpferglauben beseelt.7 Wir sind originär, selbstbewußt
und als Menschen Sohn2 geboren. Als lebendige Repräsentanten sind Wir überpositiv und
vorstaatlich auf der Erde tätig. Wir lehnen die Zwangskultivierung des Menschen ab. Dies
geschieht praktisch im Zuge der Vertreterbefugnis anhand Personen welche als Organe der
Körperschaften auftreten. Auch diese Art von Götzenanbetung ist für uns nach unseren
inneren Rechtsgütern verboten.
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PACTA SUNT SERVANDA
Ein Volk.
Ein Geschlecht, Ein Haus
Ich war Mir als Mensch nicht selbstbewusst, wie viele heute ungläubig und dem Schöpfer
abtrünnig sind! Deshalb erkläre Ich öffentlich, daß ich kein Geschäftsverhältnis mit dem
Bund der Bundesrepublik5 und seinen angegliederten unmittelbaren oder mittelbaren
Körperschaften haben möchte, wollte oder jemals weiter haben werde. Ich erkläre öffentlich,
daß Ich wissentlich weder einen Vertrag mit der Regierung der Bundesrepublik Österreich5
oder der Regierung der Bundesrepublik Deutschland5 abgeschlossen habe, noch gehöre Ich
wissentlich zum Personal oder einem Rechtskreis dieser Körperschaften an.
Mein Handeln geschieht als Repräsentant auf der Erde in der Welt von Staaten. Der
Mensch2 begründet sich vorstaatlich durch überpositiven Glauben an sein Geschlecht des
gemeinsamen Stammvaters „Adam3, denn der Mensch2 ist das Gesetz, und somit die
natürliche Grenze auf der Welt.
Ich bin als Mensch nicht hergekommen um die Gesetzte aufzulösen, sondern um sie
pflichtmäßig zu erfüllen. Ich handle in Eigenverantwortung vor Gott und den Menschen, und
erfülle deshalb Meine Pflicht zur Entnazifizierung der geistig bewusstlosen Menschen.5 Wir
Menschen haben einen Bund mit dem Schöpfer! Der Schöpferbund fordert Uns zu lauteren
Herzen auf, um die moralischen Gebote des Schöpferglaubens zu leben. Der Bund
verpflichtet Uns zur gegenseitigen Barmherzigkeit und zur moralischen Gerechtigkeit unter
Menschen. Wir leben eigenverantwortlich in Nächstenliebe. Wir Menschen sind sanftmütig
und tolerant gegenüber unseren nächsten, deshalb verachten Wir Intoleranz.7 Wir sind die
Erben des lebendigen Schöpferglaubens und fordern alle Personen auf, zum Frieden in der
Welt den Schöpferbund unseres Geschlechts auf das äußerste zu fördern!
Sollte etwas anderes umgedeutet werden können, gilt hier die salvatorische Klausel, denn
durch die Treue zu Meiner Ehre habe Ich als Mensch Rechte! Meine Rechte als Mensch
sind unverletzlich, unveräußerlich und deswegen nicht verhandelbar.2
Wir weisen bedienstete Personen daher „kategorisch imperativ“22 an, den unmittelbaren
Bund der Menschen mit dem lebendigen Gott für die Zuständigkeit zur pflichtgemäßen
Erfüllung der gesetzlicher Normen durch Uns Menschen Sohn öffentlich für die Menschen
bekannt zu geben. Verfahren gegen Menschen1 wegen Unzuständigkeit und Immunität sind
unverzüglich nach Erfüllung der Pflicht für ihre Freilassung24 einzustellen. Fälle oder Sache
sind, aus Mangel der Zuständigkeit für wirkliche Menschen, unerledigt zurückzuweisen.
Wir Menschen haben untereinander Frieden geschlossen, persönliches Eigentum25 und
Geldmittel dienen nach der Verjährung der Verträge17 im Sinne der Detention11 als Folge
dieses Interdictes26 zur Freilassung und Heimschaffung ehemals Verpflichteter.
Rückgestelltes Vermögen, geführte Konten, Geld sowie alle Gegenstände, Geldbeträge,
Schecks, Wertpapiere…,27 die während einer Internierung oder Konfinierung
abgenommen worden sind, sind nach Verjährung17 der Verträge wegen Erfüllung der
Amnestie18 den Menschen2 ungeschmälert zurückzugeben. Wir gläubigen Menschen2
negieren den Götzenkult von ungläubigen Menschen welche ohne ein Bewußtsein als
Personen Schatten ihrer selbst sind, ohne Treue zum Glauben leben sie bewusstlos und
handeln hinter Masken als figürlichen Agenten.
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PACTA SUNT SERVANDA
Handbuch der Lateinischen Etymologie
von Ludwig von Doederlein
Gens. Natio. Populus. Civitas.
1 Gens und natio bezeichnen ein Volk nur in physischer und ethnographischer Beziehung
als eine in gemeinschaftlicher Abstammung und Verwandtschaft begründete Gesellschaft,
wie sie auch ohne alles Zuthun der Zivilisation erscheint; dagegen populus und civil als in
politischer Beziehung als eine durch Zivilisation und Verfassung ausgebildete Gesellschaft.
2 Gens (Kind) bezeichnet einen ganzen Völkerstamm, wie; natio eine einzelne Völkerschaft
desselben. Aber wie gens in dieser physischen Bedeutung als Komplex von Völkerschaften
einen weiteren Umfang hat als natio, so hat es zugleich in seiner politischen Nebenbedeutung
als Geschlecht, oder Komplex von Familien einen engeren Umfang als populus; daher bildet
bald populus als zivilisierte natio einen Teil der natürlichen gentis; bald gens als politische
Gesellschaft einen Teil des populi.
3 Civitas bezeichnet die Bürgerschaft, bloß hinsichtlich ihrer Inneren Verhältnisse, als
Inbegriff der Einwohner, welche im Genuss des vollen Bürgerrechts und die eigentlichen
Herren des Landes sind; populus aber das Volk, , allgemeiner in Bezug auf seine geselligen
Verhältnisse nach innen und außen, und mit Einschluss der sämtlichen Staatsangehörigen.
Ein Volk kann einen Krieg als civitas wohl beschließen, aber nur als populus ihn führen.
Die civitas ist notwendig ansässig, populus kann auch ein Nomadenvolk sein.
Das Geschlecht:
„Die Gleichheit des Herkommens, sowohl im Abstracto, als auch die von einem gemeinschaftlichen
Stammvater entsprossenen Personen selbst, als ein Ganzes betrachtet, in Concreto; eine Familie. Das
menschliche Geschlecht, alle Menschen, sofern sie von Adam, ihrem gemeinschaftlichen Stammvater,
abstammen“. 35
Das Haus:
„In noch weiterer Bedeutung, ein Geschlecht, d. i. alle von einem gemeinschaftlichen Stammvater
herstammende Personen, bald im weitesten Verstande mit Einschließung der Seitenverwandten, bald aber
auch, und zwar am häufigsten, mit Ausschließung derselben. Und es war ein langer Streit zwischen dem
Hause Saul und dem Hause David, 2 Sam. 3, 1. Das Haus Israel das ungehorsame Haus, Ezech. 12, 9, das
ganze Volk Israel; und so in andern Stellen mehr“. 35
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PACTA SUNT SERVANDA
Der Mensch ist Träger aller Freiheitsrechte!
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Im Herzen ist die Wahrheit und in Wahrheit unterstehen Wir Menschen unmittelbar nur Gott
und dem Gesetz des heilen Geistes, der Uns lebendig und frei macht vom profanen Gesetz
der Sünde und des Todes.7 Durch unsere Freiheitsrechte ist das innwendige Reich Gottes
innwendig in Uns hervorgekommen. Wir befinden uns als lebendige Glaubensgemeinschaft
im geistigen Haus des Allmächtigen im Himmelreich7 auf der Erde und haben die Pflicht zur
Wahrung Seiner „noahidischen Rechtsgüter“8 - um in der Welt jede Schande von der Ehre
des Menschen2 abzuwenden.8
Agenten als Organwalter juristischen Personen20 der demokratischen Republik Österreich,
können und dürfen deshalb zu heiligen Schreiben vom Menschen Sohn, da sie Uns gegenüber
als Personen verpflichtet worden sind, „dazu nicht weiter Stellung nehmen“, denn als
Männer und Männinnen agieren Wir überpositiv als „Menschen Sohn“.1 Bedienstete haben
gegenüber Uns völkerrechtliche Verpflichtungen zur Förderung der Selbstregierung!3
Der Begriff des profanen Recht profan leitet sich aus dem lateinisch fanum, „heiliger
Ort“ und pro-, „vor-“ ab und hat sich im 17. Jahrhundert aus dem lat. profanus:
„ungeheiligt, gemein, ruchlos“, für die figürlichen Agenten unbewußter Menschen
gebildet, welche sich juristisch tot „als Sache von Objekten oder Handlungen im
profanen Recht vor dem Heiligtum befinden“.
Wir Menschen2 sind das unmittelbare Gesetz, haben aber durch die Erneuerung Unseres
Schöpferbundes im heiligen Recht für die Anerkennung unserer heiligen Verpflichtung, die
Erfüllung der Gesetze durch Uns, keine gesetzlich „vorgeschriebenen Voraussetzungen“,
als Menschen Sohn haben wir durch das Recht die Eigenschaft heilig, also ganz zu sein!
„Für das Heilige sind Absonderung vom Profanen und unbedingter
Verpflichtungscharakter typisch, weil es der Ort kollektiver Identitätsdefinition ist.“
Zitat - Wolfgang Schluchter
Die Vollmacht der Menschen
Wir Menschen stammen alle aus dem Menschengeschlecht des Stammvaters Adam ab. Als
„Menschen Sohn“1 haben Wir Menschen2 Vollmacht und sind der oberste Hirte und der
oberste Hüter der Moral gesellschaftlicher Ordnungen, alles Gericht hat der Schöpfer Uns
den „Menschen Sohnn“ gegeben.29 Menschen2 erklären sich nicht gegenüber Sachen und
Dingen, denn Menschen2 sind die geistigen Schöpfer der materiellen Sachen und Dinge, das
geschieht und geschah vertraglich in der Welt, damit Sachen den Menschen2 auf der Erde
zum Wohl aller im Sinne der Gerechtigkeit in der Welt pflichtmäßig dienen.30
Den Begriff „Person“ erfanden sadistische Menschen für den Götzendienst im Sachenkult,
ihm fehlt ein Transzendenzbezug zum lebendigen Haus im Schöpferglauben. Menschen2
stehen deshalb auf der Erde und leben exterritorial37 über dem Götzenkult der Personen.
Niemals dürfen Wir Menschen2 in unseren unverletzlichen und unveräußerlichen Rechten,
der Gewissens- und Glaubensfreiheit durch Schatten eingeschränkt werden.
PACTA SUNT SERVANDA
Wir glauben nicht mehr an die ungläubigen Menschen, welche durch Stellen einer
juristischen Person, als Personen im Götzenkult hinter juristischen Masken handeln, sondern
Wir sind gläubige Menschen die an das Reich des Schöpfers in Uns glauben! Als Personen
registrierte Menschen handeln als Identitäten hinter Masken (persona regis), und gehören
einer herrschenden Entität (rex) an. Der Glaube kennt keine Grenzen auf der Erde, im
Gegenteil, in der Welt überwinden gläubige Menschen Grenzen.28
Organe sind die Stellen einer juristischen Person, die für die juristische Person
verbindlich nach außen handeln. Es gibt unterschiedliche Organe für verschiedene
Aufgaben. Organe haben keine eigenen Rechte, sondern handeln für die juristische
Person, der sie angehören.
Gegen die rechtswidrige Gewalt durch Personen (Organe) an den Menschen2 ist ein
Interdikt23),26) Unser Rechtsmittel gegen diesen anhaltenden Götzendienst. Unser Interdikt
unterliegt in der objektiven Theorie keiner Meinung, keiner wirtschaftlichen und auch keiner
kosmetischen Parteientscheidung. Deswegen handelt es sich bei Unserem generellen
Interdict26 nicht um eine verhandelbare Rechtssache, sondern um eine Unterlassungsanordnung durch Uns Menschen Sohn1 , um im Rahmen anhand Prävention41
1. den Verantwortlichen für sein Verhalten zu bestrafen (Repression),
2. ihn davon abzuhalten, erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention)
3. und auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
Dies geschieht zum Schutz des Geschlechts des Stammvaters Adam3 gegen offenkundige
rechtswidrige Gewalt innerhalb der Ingerenz38, um Gläubige durch das Talionsprinzip39 anhand
gemeinschaftlicher31 Garantenpflichten,40 vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen.
Der heilige Auftrag der Menschen ist den Bedienstete verpflichtend auferlegt worden, und
aufs das äußerste zu fördern. Schöpfer-, Natur- und Völkerrecht sind überpositive, originärvölkerrechtliche Grundsätze und Grundlage des Herkommens Unseres Geschlechtes Unser
Erbe ist die des Stammvaters Adam3. Zum Schutz Unserer „noahidischen Rechtsgüter“ sind
Wir Menschen in Unserer Rechtspflicht! Aus diesem Grund treten Wir als Menschen Sohn in
die Pflicht unserer noachidischen Garantenstellung.
Als Beschützer- und Überwachergarant dienen Wir pflichtgemäß in Vorarlberg der
Befreiung von bewußtlosen Menschen aus der fortgesetzten Arbeiterideologie des
Nationalsozialismus und Militarismus in Österreich!
„Die Gerechtigkeit ist also eine Mitte, freilich nicht auf dieselbe Art wie die übrigen
Tugenden, sondern weil sie die Mitte schafft. Die Ungerechtigkeit dagegen schafft die
Extreme“.
Zitat: Aristoteles – 1133 b 32
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PACTA SUNT SERVANDA
Verträge sind einzuhalten!
„Pacta sunt servanda“. Die Freiheitsrechte der Menschen beinhalten zur vollen Entfaltung
und Wirksamkeit Unserer Gemeinschaftsrechte durch die Laizität verpflichtende
Unterlassungs- und Gewaltschutzrechte durch Prävention.31), 41) Die Erben Adams3 leben im
lebendigen Haus des Schöpfers. Bezüglich der Organhaftung gegenüber den Menschen
besteht die Verpflichtung auf effektiven Rechtsschutz für Unsere menschlichen
Individualrechte. Die Laizität ist deshalb natur- und völkervertragsrechtlich verbrieft.31
Unsere absoluten Pflichten sind grenz- und vorbehaltlos und nicht verhandelbar, denn es
besteht durch partielles Völkerrecht eine heilige pflichtmäße Gesellschaftstreue des UNStaatenbundes, welche gegenüber existenziellen Forderungen der voll entfalteten
Vernunft moralisch handelnder Menschen verpflichtet sind, um im wahrsten und vollsten
Sinn als Menschen zu existieren.
Wir Menschen Sohn sind hervorgekommen7, daß unsere Forderungen der Existenz zur
allgemeinen verpflichtenden Geltung31 erfasst werden können. Ihre Autorität ist
unmenschlich und sie erzeugt Angst. Es bringt den Menschen keine neuen Erkenntnisse sie in
Angst zu versetzen. Für die Prinzipien der Rechtsvernunft bedeutet quasi göttliche Autorität
welche Menschen in Angst versetzen das Gegenteil von „Nächstenliebe“.
Wir negieren durch originäres Völkerrecht, praktisches Naturrecht und der Vernunftlehre, die
göttliche Autorität von Personen. Im Sinne des Effektivitätsgrundsatzes „effet utile“32 gilt
insbesondere zur pflichtmäßigen Erfüllung für das profane Recht das heilige Vertragsziel der
UN-CHARTA zur Erfüllung des Weltfrieden31 durch Uns Menschen Sohn.1 Dieser
Grundsatz ist partiell-völkerrechtlich allgemein
unter „ut res magis valeat quam
pereat“„oder „favor contractus" bekannt, anerkannt und für Personen verbindlich.32 Wir sind
hergekommen, um die Normen zu erfüllen! Uti possidetis (lateinisch wie ihr besitzt;
vollständig: uti possidetis, ita possideatis – „wie ihr besitzt, so sollt ihr besitzen“)
Meine Immunität ist de facto als Mensch2, de jure im Sinne von „acta iure imperii“, als
juristische Akte hoheitlicher Natur gegenüber „acta iure gestionis“, den wirtschaftlichen
Aktivitäten, und für unmittelbar und mittelbar handelnde Bedienstete des Bundes juristisch
offenkundig verpflichtend. Mein selbstbewußter Glaube als bewußter „Menschen Sohn“1
läßt die Verordnung „über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht“4,
Die Verordnung „über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht6; Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010, ROM I,
Rom II, ROM III als profanes Rechts nicht zu.
Meine öffentliche Treue zum Glauben auf der Erde in der Welt, ist im
Anwendungsbereich im Artikel 1 (2) GG vorgesehen.4 Vom Anwendungsbereich
dieser Verordnung werden wirkliche Menschen2 ausgenommen. Diese Verordnung ist
auf den Personenstand, sowie die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit, von
natürlichen Personen, unbeschadet des Artikels 13 ROM-I nicht anwendbar.4 Die
im Artikel 13 ROM-I erwähnte Unmündigkeit schließt der Gottglaube, im Geschlecht
und Hauses des Stammvaters Adam3, ebenfalls aus.4
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PACTA SUNT SERVANDA
Die Verordnung „über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende 11
Recht6, -Rom II- ist gemäß dem Anwendungsbereich in Art. 1 GG auf Menschen2 des
unseres Volks unanwendbar.6 Auch das, -„über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht6, -Rom II-, schließt im Anwendungsbereich in Art.
1 GG auf den selbewusten Menschen aus.6
Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 (ROM
III) sieht im Anwendungsbereich Art. 1 (1) a) vor, das sie auf die Rechts- und
Handlungsfähigkeit natürlicher Personen ebenfalls nicht anwendbar ist.
Alternativlos sehen Wir die Liquidation von juristischen Personen durch Uns Menschen2 , um
sie aus der Anschauung der Welt des Nationalsozialismus und Militarismus zu befreien.
Das Staatsvermögen dient uns, 9 vorallem nach der Erfüllung von allen verfassungsrechtlicher
Verpflichtungen, 10 zur Detention11 für die Erfüllung gemeinschaftlicher Staatsbedürfnisse.
Wir unterstehen keinem profanen Sachen- oder Fallrecht irgendwelcher Behörden, und
können anhand Personen des profanen Rechts von juristischen Schatten nicht verpflichtet
werden, das ist entgegen unserem dem Glauben und Völkermord12
Die österreichische Geschichte wiederholt sich!
Sollten Bedienstete erneut Meine Treue zum Meinem Glaubensbekenntnis, Meine
unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte als Menschen Sohn, sowie Meine unantastbare
Menschenwürde missachten, Mir diese entziehen oder einzuschränken versuchen, begehen
sie, nach meiner Rechtsauffassung, in Österreich wieder einen Völkermord an Semiten und
damit wieder ein Verbrechen gegen die Menschheit (VStGB). Sie, als Bedienstete einer
Sache, können und dürfen Menschen2 Unseres Geschlechts35 nicht mehr besteuern, denn nur
Sachen können gesteuert und dadurch besteuert werden. Immunität bedeutet Steuerfreiheit,
denn Ich bin ein Mensch2, und keine Sache. Ich unterliege nicht ihrem profanen Recht.
Offenbar handeln Bedienstete aus unlauterer Absicht und täuschen über die wahre
Rechtslage. Insbesondere verweise Ich auf Meine Anfrage an das Bundeskanzleramt: BKA602.048/0001-V/1/2012. Ich fordere sie auf, einen Bescheid zu erlassen! Diese Anfrage
erging an:
[email protected], [email protected], [email protected],
[email protected], [email protected], [email protected];
„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des
Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“
Durch das NS-Regime verabschiedete Gesetzte bleiben weiterhin Unrecht. Bis heute wird das
NS Gedankengut entgegen Unserem Willen und Unserer menschlichen Verpflichtung durch
die Bundesregierung als NS-Unrechtsnorm fortgesetzt und an Menschen vollzogen!
Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist jeder Mensch! Nach Ausrufung der Weimarer
Republik, dankte Wilhelm II. offiziell am 28. November 1918 ab, nach eigener Aussage in
der Hoffnung, die Situation im Reich zu stabilisieren. Im Text der Abdankungsurkunde ist
ersichtlich, daß den Inhabern der tatsächlichen Gewalt in Deutschland zu helfen ist!
PACTA SUNT SERVANDA
Die heilige Pflicht
Heute geschieht die Usurpation der Person anhand der Europäischen Union. Dadurch werden
weiterhin Personen durch fremde Privatrechte in Deutschösterreich20 fortgesetzt Vgl. Gesetz
484 vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform.20 Da Unkenntnis der Sachlage durch
Täuschung im Recht vorliegt, unter anderem durch Irrtum über den Erklärungsinhalt,
Eigenschaftsirrtum, Irrtum über den Geschäftsgegenstand, sind alle etwaigen
Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte, Verträge, Erklärungen, Briefe und Aussagen egal
welcher Art, sowie die etwaig übernommenen, oder erteilte Berechtigung der Vertretung und
Vollmacht von Anfang an ex tunc nichtig.43),47) Mangels eines schon bei Übergabe ungültigen
Titels an die Europäische Union, kann Eigentum und öffentliches Staatsvermögen als Besitz
nicht übergegangen oder übereignet sein, und muß daher auch rechtlich nicht rückübertragen
werden.9),25),49) Anfechtungsgründe sind das Privatrecht der Bürger44 und das deutsche
Strafrecht.45),42) Hierbei geht es um die Privathaftung46) gegenüber unserem Willen anhand
Unserer Garantenpflicht und unserer entsprechenden Garantenstellung, zum Schutz Unseres
Willens und Unserer Rechtsgüter vor Gefahren. Dies geschieht anhand Unserer Pflicht durch
Beschützer- und Überwachergarant, anhand Unserer Gemeinschaft von lebendigen
Menschen.40),42),45)
Ich stelle offenkundig als Mensch fest, daß die fortgesetzten Normen des Bundes
privatrechtlich sind. Personen können anhand meiner Glaubens- und Gewissensfreiheit
durch Mich als Menschen Sohn nicht angebetet werden. Ich glaube nicht an Personen, sie
verstoßen gegen Meinen Schöpferglauben, somit gegen den Willen des unsichtbaren
allmächtigen Schöpfers. Die Anwendung des NS-Gedankengutes geschieht durch
fortgesetztes Unrecht anhand NS-Gesetze, die zwischen 1938-1945 in Österreich
kundgemacht wurden.
Die Personen der NS-Arbeiterideologie ist auch in der Gegenwart ein verleumderisches
Verbrechen durch Bedienstete, und passiert trotz Verjährung17 und vollzogener Amnestie17
heute gegenüber Menschen durch Blasphemie und Vergötzen von Personen anhand
Obrigkeitsdenken und Trachtenkult durch z.B. der Uniform! Wir Menschen leben
selbstbewußt in Eigenverantwortung und Vollziehen im Namen des allmächtigen Schöpfers
durch unsere Vollmacht15 öffentlich die Konfession des Deutschen Volkes und setzen als
Menschen die Normen der Friedens- und Freiheitsbestimmungen auf der Erde um.13
Jedermann hat die Heilige Pflicht, den Heiligen Auftrag zur Entnazifizierung14 von geistig
bewußtlosen Menschen des NS-Totenkultes zu fördern, um die Menschheit vom „Geist des
Nationalsozialismus und Militarismus“7 zu befreien.31 Dieses interdictum mixtum s.
deambulatorium generale23 haftet an Personen, um die Menschen2 nicht mehr als Personen
registrieren zu lassen. Die Registrierung von Menschen durch das Standesamt ist nach den
noachidischen Geboten doppelt verboten. Das Standesamt ist ein Register für Personen und
registriert vermenschlichte Götzen; vermögensrechtlich werden Menschen durch
Personifikation hinter einer Personenmaske, wie im römischen Sachenkult des fiskus
zwangsregistriert, sie unterstehen dann profanen Gesetzen, und sind als figürliche Personen
Identitäten eines Götzenkultes.
12
PACTA SUNT SERVANDA
Zur Remonstrationspflicht
Wir sind lebendige Menschen und dienen dem Frieden in der Welt.16 Nach Vollziehung von
„Verpflichtungen“ und „Verjährung der Verträge“17 ist der internationale Konflikt beider
Weltkriege31 offiziell zu beenden. Ich bin Botschafter Unseres Heiligen Glaubens auf der
Erde, um pflichtgemäß Deutschösterreich20 von Nationalsozialismus und Militarismus zu
befreien.18 Ich lebe bewusst in Treue zum Glauben und habe einen geistigen Bund mit dem
Schöpfer, Ich kann nur einem „Herrn“ dienen.36 Bewußtlose Menschen sind geistig noch im
Obrigkeitsdenken von den fortgesetzten NS-Gesetzten befangen. Das Unrecht der NSDAP
wird heute fortgesetzt und findet im Bundesstaat noch Anwendung. Im Wesentlichen enthält
das Neutralitätsrecht von neutralen Staaten die Pflicht zur Unparteilichkeit und
Nichtteilnahme im Fall eines internationalen bewaffneten Konfliktes, und daher für
Österreich ein mittel- und unmittelbares Anschlußverbot an die Bundesrepublik Deutschland
auch durch die Europäische Union.19 Wir Menschen2 erkennen die Existenz ihrer Ideologie
der Personen als juristischen Schatten, jedoch glaubt Unser Geschlecht des Stammvaters
Adam3 nicht an figürliche Personen, sondern an den Schöpfer. Die durch Uns Menschen
gelebte Laizität ist als vorstaatliche Prärogative des profanen Rechts originär bestimmt.21 Die
Behandlung von Menschen2 als Sache ist entgegen Rechtsgut8 unseres Schöpferglaubens ein
Doppeltverbot, Blasphemie durch Vergötzen anhand der Götzenanbetung und das ist mit
unseren Glauben unvereinbar, denn es verstößt gegen unveräußerliche8 Gebote, welche durch
Noah offenbart worden sind. Wir Menschen Sohn1 weisen daher die Begriffe „Fall“ und
„Sache“ der figürlichen Agenten hinter Personenmasken des Götzenkultes als juristische
Agenten von Fall- und Sachentscheidungen kategorisch imperativ zurück.22
Durch den Anschluß an Hitlerdeutschland hat der Bund kein Heimat- bzw. Landesindigenat!
Wir Menschen durch Unseren Bund auf der Erde schon! Ihr Zwang gegen Uns Menschen ist
ein Verbrechen und Völkermord, denn der Zwang erfolgt durch Personen gegen den Glauben
von anwesenden Menschen! Alle Staaten haben sich in der Feindstaatenklausel der Laizität
gegenüber der NS-Blasphemie verpflichtet, den heiligen Auftrag des Friedens zur Befreiung
des Menschengeschlechts vom Stammvaters Adam3 aufs Äußerste zu fördern, nicht zu
widersprechen oder zu verspotten.31
Uns ist kein Schriftstück bekannt, aus denen profane Personen gegenüber lebendigen
Menschen ein Recht oder Gesetz ableiten könnten und/oder auf Menschen anwenden
dürfen. Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte.
Sclaverey oder Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden
Macht, wird in diesen Ländern nicht gestattet. Es liegt unbefugter Namensgebrauch
durch profanes Gesetz vor, und Ich ordne kategorisch-imperativ sofortige Unterlassung
und Beseitigung an.47
Voraussetzungen für Haftung durch Bedienstete für hinreichend qualifizierte Rechtsverstöße
gegen gemeinschaftliche Rechtsnormen Unseres Glaubens sind ursächlich und unmittelbar
gegeben.33),42) Das Völkerstrafgesetz ist kausal für solche Fragen, der kausalen Zurechnung,
entwickelt worden. Menschen Sohn1 haben die Herrlichkeit und die Vollmacht, Wir sind
Würdentrager um als Weltenrichter Verträge zu erfüllen.29 Unsere noachidischen Rechtsgüter
sind vor rechtswidrigen Angriffen des profanen Sachenrecht zu beschützen.33), 42)
13
PACTA SUNT SERVANDA
Referenzliste
1) Gen 1,26, Daniel, Kapitel 7, Verse 13-14, Markus 14.21, Lukas 9.56, Lukas 22.22, Lukas
12.8, Matthäus 18.11
2) hebräisch ‫אָ דָ ם‬, ādām „Mensch“, siehe Oekonomische Encyklopädie von J. G. Krünitz:
Schon bey dem Kero als ein Hauptwort Mennisch, bey dem Ottfried Mennisco, Mennisg.
bey dem Notker Mennischo, im Niedersächs. Minsk, im Dän. Menniske, im Schwed.
Människa, im Ißländ. Manneska, im Angels. Mennisc, und schon bey den älten Aegyptiern
Manosch. Es ist ein zusammen gesetztes Wort von Mann, welches ehedem auch einen
Menschen bedeutete, wie noch im Isidor Manno und im Engl. Man, und dem Suffixo -isch.,
1 Buch Mose i.V.m. Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
3) 1 Buch Mose Adam-hebräisch ‫אָ דָ ם‬, ādām „Mensch“, Art. 73 UN-CHARTA, Mt 7,29, Apg 1,7, Joh 5,27,
Lk 20,8-19, Lukas 19.48
4) VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
5) ff Art. 1 B-VG, siehe Art. 139 GG, Unabhängigkeitserklärung StGBl. Nr. 1/1945,
ff Präambel, Art. 3 Staatsvertrag von Wien BGBl. Nr. 152/1955,
Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946
6) VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
7) Römer 8; 13, Matthäus 5,17-20
8) siehe Talmudtraktat Sanhedrin 56a/b , i.V.m Art. 1 (2) GG, Verbot von Mord, Diebstahl, Götzenanbetung,
Unzucht, der Brutalität gegen Tiere, von Gotteslästerung und die Einführung von Gerichten als Ausdruck
der Wahrung des Rechtsprinzips
9) Gesamtheit der dem Staat gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, Der juristisch-völkerrechtliche
Staatsbegriff bezeichnet als Staat „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines
sesshaften Volkes“ (Jellinek). siehe § 287 ABGB
10) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1/1930;
11) §1 DAS RECHT DES BESITZES.EINE CIVILISTISCHE ABHANDLUNG VONFRIEDRICH CARL
VON SAYIGNY. SIEBENTE, AUS DEM NACHLASSE DES VERFASSERS UND DURCH ZUSÄTZE
DES HERAUSGEBERS VERMEHRTE AUFLAGE VON DR ADOLF FRIEDKICH RUDORFF, WIEN.
DRUCK UNDVERLAG VON CARL GEROLD'S SOHN. 1865
12) "Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254)"
13) Art. 1 (2), 79 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
14) Art. 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Verbotsgesetz 1947 StF: StGBl. Nr. 13/1945
15) Lk 20,1-8, Joh. 5,17-23 und bis 27
16) siehe Art. 53, 107 UN-CHARTA
17) Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919 StGBl. Nr. 303/1920;
Friedensvertrag von Versailles von 1919; Art. 22 (12) Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 BGBl. Nr. 152/1955
18) Art. V StGBl. Nr. 1/1945, ff Präambel, Art 3 Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 Staatsvertrag
vom 15. Mai 1955 BGBl. Nr. 152/1955
19) ff Art. 116, 139 GG, BVerfGE 2 BvF 1/73 – Grundlagenvertrag, Bundesverfassungsgesetz
vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs.BGBl. Nr. 211/1955 Vgl. Art.4 BGBl. Nr. 152/1955;
20) siehe Art. 1 des G vom 21. Oktober 1919 StGBl 484 über die Staatsform, § 8 (5) a
Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre
1925. StF: BGBl. Nr. 368/1925
21) WüD, Laizismus, §§ 18-20 GVG, Art. 6 EGBGB, Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 6 EMRK
22) 1781 - "Critik der reinen Vernunft, von Immanuel Kant." "Kant, Immanuel, 1724-1804"
23) Vgl. Sagmüller Lehrbuch des Kirchenrecht, § 1. Seite 1, Herdischer Verlagshaus
24) gemäß Kapitel VI Art. 97, Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
abgeschlossen in Genf am 12.08.1949
25) §§ 354, 355 ABGB Vgl BGBl. Nr. 119/1958 §§ 903, 985, 986 BGB
26) §2 DAS RECHT DES BESITZES.EINE CIVILISTISCHE ABHANDLUNG VON FRIEDRICH CARL
VON SAYIGNY. SIEBENTE, AUS DEM NACHLASSE DES
VERFASSERS UND DURCH
ZUSÄTZE DES HERAUSGEBERS VERMEHRTE AUFLAGE VON DR ADOLF FRIEDKICH
RUDORFF, WIEN. DRUCK UND
VERLAG VON CARL GEROLD'S SOHN. 1865
14
PACTA SUNT SERVANDA
27) gemäß Artikel 98 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten,
abgeschlossen in Genf am 12.08.1949
28) Domcilium, Heim, Deutsche Encyclopädie oder Allgemeines Real-Wörterbuch aller Künste und
Wissenschaften von Ludwig Julius Friedrich Höpfner, Siebentes Band S. 487
29) Vgl Die Vollmacht des Sohnes Johannes - Kapitel 5,19-30
30) Immanuel Kant über Gerechtigkeit Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre 1797
31) ff Präambel, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 ff Art. 1-20, 79 ,146 GG, Art. 73 UN-CHARTA, Kontrollratsgesetz - Gesetz Nr. 104 zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946
32) siehe Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
33) Deutschland §§ 6-11, 13.14 VStGB, Art. 1 (1), 25, 140 GG, §§81, 92, 102-104a, 105, 130, 167, 220a, 221,
240, 336, 357 ff. StGB
34) Vgl § 2 VwVfG, § 40 VwGO, § 20 GVG
35) Zitat zu Geschlecht und Haus aus dem Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm
36) Mt. 6,24 Niemand kann zwei Herren dienen: entweder er wird den einen hassen und den andern lieben,
oder er wird dem einen anhangen und den andern verachten. Ihr könnt nicht Gott dienen und dem Mammon.
(Lukas 16.9) ( Lukas 16.13) (Jakobus 4.4)
37) Vgl § 1 (2) StGBl. Nr. 210/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
38) Ingerenz [lat. ingerere = sich in etwas (hier: eine fremde Sphäre) einmischen] ist ein Verhalten,
durch das eine Gefahr geschaffen wird und das zur Abwendung gerade dieser Gefahr verpflichtet.
Die Ingerenz ist damit eine mögliche Begründung für das Bestehen einer Garantenpflicht.
39) Unter Talion, alternativ ius talionis oder Talionsprinzip, versteht man eine Rechtsfigur,
nach der zwischen dem Schaden, der einem Opfer zugefügt wurde, und dem Schaden,
der dem Täter zugefügt werden soll, ein Gleichgewicht angestrebt wird. Der nicht nur biblische Ausdruck
„Auge für Auge“ ist davon ein Spezialfall, in dem dieses Gleichgewicht nach einer Körperverletzung durch
Zufügen eines gleichartigen Schadens hergestellt werden soll.
40) Die Garantenpflicht wird durch die entsprechende Garantenstellung begründet.
Rechtspflicht zum Schutz von noachidischen Rechtsgütern - Beschützergarant Vgl §§ 13, 323c StGB.
Rechtspflicht zum Schutz vor einer Gefahrenquelle Überwachergarant.
Die Garantenstellung ist gegeben, wenn eine Person in einer Pflichtenposition steht.
41) Als Prävention (vom lateinischen praevenire für „zuvorkommen, verhüten“) bezeichnet man vorbeugende
Maßnahmen, um ein unerwünschtes Ereignis oder eine unerwünschte Entwicklung zu vermeiden.
Ganz allgemein kann der Begriff mit „vorausschauender Problemvermeidung“ übersetzt werden
42) Österreich §§ 6-11, 13.14 VStGB §§ 99, 104, 105, 107, 107a, 107b, 118a, 119, 119a, 125, 127, 137, 138,
141, 143, 144,145, 147, 148, 153, 153b, 157, 160, 176, 177, 189, 242, 244, 246, 276, 277, 278, 278a, 278b
278c, 278d, 278e, 279, 280, 281, 283, 286, 288, 303, 316, 317 Strafgesetzbuch (StGB)
43) ex tunc; § 142 BGB, § 871 ABGB
44) §§ 119, 123 (1), 125, 138, 139 BGB, siehe Anhang bezüglich Amtshaftung
45) §§ 263, 270, 271 StGB
46) §§ 819, 822, 823 BGB
47) § 133 BGB, §§ 16, 17, 914 ABGB
48) §§ 12, 862, 1004 BGB
49) § 286 ABGB
15
PACTA SUNT SERVANDA
INHALTSVERZEICHNIS
1
Einleitung
03
Genesis
19
20
21
21
23
34
36
37
Die NS-Arbeiterideologie
Der Mensch ist Träger aller Freiheitsrechte
Als Person seit dem NS-System versklavt
Der Begriff Persönlichkeit, aus Mauthner: Wörterbuch der Philosophie
Der Begriff Nahme
Der Begriff Ding
Eine ansässige Kernbevölkerung fehlt in den Ländern
Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin
"Potsdamer Abkommen" vom 2. August 1945
Menschen Sohn erfüllen die Friedensbestimmungen
Heiliger Auftrag zum Frieden
Unsere Pflicht zur Selbstbefreiung
Unsere Treue gilt dem Schöpferglauben
2
16
38
39
40
42
43
Vorgeschichte der „deutschen Frage“
Fiscus, römischer Kaisertitel in Europa!
Die Moderne eine neue Zivilisation?
1815 Die Nachkriegsordnung Europas
46
47
51
52
Von Deutschösterreich bis zur Republik Österreich.
Nation - Begriffsgeschichte
Wirtschaftliche Ermächtigung der Regierung
Oktober 1918 das Völkermanifest
Ablehnung der Rechtsnachfolge
Bundesstaat Vorarlberg
Feldkircher Manifest
Staatsvertrag von St. Germain
Republik Österreich
55
55
57
58
60
61
62
63
65
Exodus
81
83
84
85
86
88
Hierokratie der Menschen
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren
Der Mensch hat Vollmacht
Selbstbestimmungsrecht
Interdikt zur Freiheit
PACTA SUNT SERVANDA
17
3
Die Botschaft
Ziele und Grundsätze
Mitläufer des Führerkultes
öffentlich verwaltet
schutzbefohlen
in Unterkunft
Haupt-Wohnsitz
Eine neue Flüchtlings-Kategorie
Anschlussverbot
Trusts
Amnestieklausel
„Maxime“ im Sinne Kants
Heiliger Auftrag
Deutschland
Alle Macht geht natürlich nur vom Volk aus
Der Transzendenzbezug definiert die Macht und begrenzt die Gewalt!
Der Bereich der Menschheit wird „Reich“ genannt.
Wer seine Rechte nicht kennt, hat gar keine!
Gerichtsstand und Zuständigkeitsvereinbarung
Interessen in Österreich
Aufklärung
4.
Die Manifestation
Zwingende Völkerrechtsnormen
Das Recht der Freiwerdenden
Der Mensch steht über der Staatsgewalt
Friedensvertrag
5.
Die Usurpation
Zwangsmitglieder
Volkssouveränität ist Grundvoraussetzung für
eine Rechtsstaatssouveränität
Interdikt
Menschenrechtsverbrechen
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
Formwidrige Postsendungen
103
104
105
108
109
110
111
112
113
115
116
119
120
121
123
124
126
128
130
131
134
136
138
140
143
144
146
148
151
153
156
161
162
PACTA SUNT SERVANDA
Kapitel 1
Genesis
Wir gläubige Menschen treten durch imperativen Willen, als lebendige Menschen Sohn vom
Geschlecht des Stammvaters Adam, im Haus des einzig wahren, unsichtbaren und lebendigen
Schöpfers, als Volk in Erscheinung und Wir stellen fest:
Glauben ist ein Gemütszustand und bedeutet etwas für gut oder wahr zu befinden und ist
somit die innere Grundhaltung, aus welcher es möglich ist schöpferisch oder zerstörerisch zu
lieben. Unsere stiftende und schöpferisch liebende Einheit ist rechtlich „originäre“ Gewalt
auf der Erde in der Welt!
Wir wissen dass alle lebendigen Völker der Menschen vom Geschlecht des Stammvaters
Adam abstammen:
Das Wort Adam stammt aus dem hebräischen ‫אָ דָ ם‬, ādām und bedeutet „Mensch“.
Das Wort Eva kommt aus dem hebräischen ‫חּוה‬, Chawah und bedeutet „die Leben
Schenkende, Mutter der Lebendigen“.
Männer, Frauen und Kinder stammen alle vom Stammvater Adam und der Leben
Schenkenden Mutter der Lebendigen Eva ab! Die „altertümliche“, „aus der Urgeschichte
der Menschheit stammende“ sogenannte archaische Frage (vom altgriechischen ἀρχαῖος
archaíos) stellt sich für Uns Menschen durch die Bekanntheit unserer Abstammung nie und
nimmer!
Jeder Mensch hat dasselbe lebendige Erbe von Adam und Eva und ist zugehöriger unseres
lebendigen Menschengeschlechts, dadurch haben alle Menschen im Hause des Barmherzigen
Schöpfers ihre Heimat auf der Erde!
Alle Menschen werden als freie lebendige Menschen geboren. Der Schöpfer ist der
einzige Erbe, denn außer dem Schöpfer ist nichts für ewig beständig, sein ewig
beständiges Haus beinhaltet Wohnungen für lebendige Völker.
Wir freien Menschen leben durch die Erkenntnis der von unseren Propheten offenbarten
Botschaften über die Liebe das inwendige Reich des Schöpfers in Uns, denn es kommt nicht
mit äußerlichen Gebärden; (Johannes 18.36) und man kann auch nicht sagen:
Siehe hier! oder: da ist es! Denn das Reich Gottes ist inwendig in Uns!
Das Bekenntnis der Menschen in Deutschland ist naturrechtlich durch Erkenntnis über die
Nächstenliebe in Uns hervorgekommen. Wir Menschen kennen das schöpferische Gesetz
über die Liebe und Unser lebendiges Erbe der Propheten. Wir Männer und Männinnen sind
das Gesetz und die Grenze, das Reich des Schöpfers ist inwendig in Uns; Wir dienen nach
unserem Glauben als unmittelbare Menschen Sohn nur dem lebendigen Schöpfer und keinen
Götzen mehr.
18
PACTA SUNT SERVANDA
Die NS-Arbeiterideologie
Seit dem völkerrechtswidrigen Anschluss Österreichs ans nationalsozialistische Deutsche
Reich des Führers im Jahre 1938, verwalten Bedienstete über fortgesetzte Gesetze der
nazifaschistischen Weltanschauung die Menschen wie biologische Roboter zu internierten
Arbeitern der nazifaschistischen Weltanschauung.
Das Wort Arbeit ist gemeingermanischen Ursprungs (*arbējiðiz, got. arbaiþs); die
Etymologie ist evtl. verwandt mit indoeurop. *orbh- „verwaist“, „Waise“, „ein zu
schwerer körperlicher Tätigkeit verdungenes Kind“ (vgl. Erbe); evtl. auch verwandt mit
aslaw. robota („Knechtschaft“, „Sklaverei“, vgl. Roboter).
Die widerrechtliche Usurpation Hitlers bewirkt bis heute,das die Bediensteten die wirklichen
Inhaber von der Tatsächlichen Gewalt auf Erden, über fortgesetzte postpositivistische
Willkür Stellvertreten. Die Usurpation der Staatsgewalt vergewaltigte seitdem das Recht von
Volkssouveränen Menschen hauptsächlich auf geistiger Ebene.
Seit Kriegsende gilt das von Nationalsozialisten gesetzte Unrecht im Staat fort, seine
Arbeiterideologien wird im Staat weiterhin von selbstwusstlosen Massen geistig verwirrter
Menschen über Bedienstete aufrechtgehalten. Postpositivistisches Gedankengut hat so die
Umerziehung unschuldiger Menschen in konkurrierenden Arbeiter ermöglicht, es entwurzelt
weiterhin über die juristische Fiktion des fiscus den Menschen. Seit dem Kriegsende wurden
derart deutsche Staatsangehörige registriert und sind als Vermögenswerte des fiscus, auf dem
Territorium Deutschlands innerhalb der Arbeiterideologie des III Reichs verpflanzt und zu
heimatlosen Maschinenmenschen verkommen (Vgl. Art. 22 Staatsvertrag von Wien 1955,
Vgl. Art. III 15 b Potsdamer Abkommen auf Seite 22).
Fiscus bedeutete im Lateinischen ursprünglich geflochtener Korb. Später ging der Begriff
nacheinander über auf: Geldkorb, Kasse, Staatskasse, kaiserliche Privatkasse, Hitlers
Privatkasse.
Das von Nazifaschisten gesetzte Unrecht spiegelt unbehelligt weiterhin eine fortgesetzte
Weltanschauung der nazifaschistisch geprägten Arbeiterideologie. Dabei geben die den
wirklich lebendigen Menschen angedichteten Personen die von den Siegermächten als
Kriegsbeute beschlagnahmten Sklaven wieder.
Zwangsregistrierungen im Gewahrsamsstaat versetzen Bürger seitdem in die Rechtssphäre
der Siegermächte und davon bediensteten Personen. Unter Missachtung der Menschenwürde
wird dabei an wirklichen Menschen das Unrecht des nationalsozialistischen Personenkult
vollzogen und über Rechtspositivisten postpositivistisch aufrechtgehalten! Unrechtsnormen
die während der Fremdherrschaft des III Reichs - ein fremdes Volk und derer Gefolgschaft
verabschiedet haben! Unrecht bleibt Unrecht auch wenn solches Unrecht demokratisch
legitimiert und befolgt wird, wie im Fall Hitler!
19
PACTA SUNT SERVANDA
Der Mensch ist Träger aller Freiheitsrechte!
Die Wurzel der Maske liegt im Kult. Häufig werden sie ergänzt durch Verkleidung oder
Kostümierung. Des Weiteren gibt es Masken, die dem Schutz des Gesichtes oder eines Teils
davon dienen. Masken erfüllen sehr unterschiedliche Aufgaben in unterschiedlichen
Kontexten. Sie verbergen das (wahre) Gesicht, sie schützen das Gesicht, durch die Identität.
Mit Hilfe der Maske verwandelt sich der Träger in die sie darstellende Figur, sie ermöglicht
das Einüben neuer (übernommener) sozialer Rollen etc. Kriminelle verwenden Masken bei
der Begehung einer Straftat, um nicht erkannt zu werden. Als Maske wurde ursprünglich die
amtliche Robe als schwarzer Wollumhang von Friedrich „dem Großen“ eingeführt, „auf daß
man die Spitzbuben von weitem erkenne", wie es in seinem Erlass heißt. Die Auftritte der
geistigen Gefäße juristischer Person sind Masken, die Erscheinungsformen unterschiedlicher
Systeme von Erziehung, Belehrung, sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Integration, aber
auch sozialer Kontrolle bis zur richterlichen und strafenden Funktion, sowie Ausübung und
Regulierung politischer Macht geschieht hinter personifizierten Masken.
Unser Vornehmes Bekenntnis als transzendierte Menschen ist daraus gewachsene Erkenntnis,
dabei bedeutet transzendieren für Uns als wirkliche Menschen den heutigen Götzendienst des
dessen Ursprung im römischen Personenkult liegt hinter sich zu lassen, um als Männer und
Männinnen im Bereich des lebendigen Gottes überzugehen. Wir wissen dabei das wir alle
Menschen aus dem Haus des Schöpfers vom Geschlecht des Stammvaters Adam abstammen!
Wir sind gläubigen Männer und Männinnen und sind ein Volk von gleichwertigen Menschen.
Wir sind selbstbewußte Individuen, und halten bewußt als Menschheit zusammen! Wir als
Gemeinschaft glauben nur an das Reich des Schöpfers in Uns, und aus diesem Grund sind
Wir gerüstet und innerlich gefestigt. Wir wissen daß es zwischen Menschen keine Rassen und
Stämme existieren. Alle Menschen sind gleichwertig; sie können jederzeit das Himmelreich
in Besitz nehmen, um als lebendiges Volk im Haus des Schöpfers mitteinander in Toleranz
zu leben. Als gleichwertige Menschen sind Wir uns das dabei selbstbewußt!
Unser Selbstbewusstes Ziel ist die menschliche Rechtsaufsicht über unseren
gemeinschaftlichen Besitz gesellschaftlichen Vermögens. Wir glauben an Gott und sind
als Sein lebendiges Volk auf der Erde, in der Welt hervorgekommen um die innwendigen
Rechtsgüter Gottes zu beschützen. Verantwortung hat jeder Menschen gegenüber dem
Schöpfer und der Menschheit, wir sind uns dessen Selbstbewußt!
Selbstbewußte Menschen handeln bewusst in Treue zum Glauben. Durch Treue zu unserem
Schöpferglauben sind Wir ehrbaren Menschen Sohn rechtlich die Inhaber der noahidischen
Garantenstellung auf der Erde in der Welt; jeder gläubige Mensch ist ein Garant, und hat als
Inhaber der Tatsächlichen Gewalt auf der Erde durch den Schöpferglauben die unmittelbare
Rechtspflicht zum Schutz von Rechtsgütern der Menschheit (Beschützergarant) vor einer
bestehenden Gefahrenquelle (Überwachergarant) als Gesetz auf der Erden und Grenze in der
Welt! Wir Menschen Sohn sind hergekommen um juristische Registrierungen von Menschen
durch das Standesamt zu unterbinden und daraus zu befreien, das Standesamt wendet dabei
nazifaschistische Unrechtsnormen an Menschen an.
20
PACTA SUNT SERVANDA
Als Personen seit dem NS-System versklavt
Die Vermenschlichung des Geistes der nazifaschistischen Entität Hitlers durch die
Personifikation, fictio personae oder Prosopopoiia (griech. prosopōn poeìn = eine Maske
aufsetzen) anhand Personen der Arbeiterideologie des nationalsozialistischen Volkes im
Götzenkults der NSDAP, brachten in den österreichischen und deutschen Ländern einen
Bundesarbeiterverband hervor, seitdem gelten ihre Personen vom Geiste der NS-Entität
durchdrungen. Seit dem Führer versklaven Bedienstete durch Fortsetzung juristischer
Person des Deutschen Reichs in der Welt des Sachenrechts Menschen. Bedienstete
kultivieren dabei anhand weltanschaulicher Normen des Rechtspositivismus für Personen ein
Sollen hin zum Obrigkeitsdenken eines großen Räderwerks. Personen können nicht
Menschen-Sein, sondern als Arbeiter-Sollen!
Durch das profane Recht des nazifaschsitischen Ursprungs, das hier seit dem Anschluss an
die Weltanschauung Hitlerdeutschland hier rechtlich Fuß fasste, reflektieren Personen von
Menschen ein nicht spezifiziertes Dasein, ein Etwas! Im Geist von Menschen hinter Personen
verstecken sich nazifaschistische Brotgelehrte. Ihre Untertanen, welche geistlich als Personen
zu Arbeitern umerzogen wurden, haben Nazifaschisten rechtlich von der Erde getilgt und aus
der Heimat entwurzelt, um Menschen gemäß Art. III 15 b Potsdamer Abkommen zu
Vermögenswerten in Deutschland zu verpflanzen (Vgl. Seite 22). Menschen werden im
rechtspositivistischen Systemen der Rechtspositivisten postpositivistisch entmündigt, in der
Herrschaft Stellvertreten, und sind als Arbeiter Vermögenswerten des Staates. Das Unrecht
der nazifaschistischen Ideologie setzt sich fort, dadurch werden alle als Idioten degradiert!
Rechtspositivismus ist eine Lehre innerhalb der Rechtsphilosophie bzw. Rechtstheorie,
welche die Geltung von Normen allein auf deren positive Setzung („kodifiziertes Recht“;
normativer Rechtspositivismus, z. B. Hans Kelsen) oder/und ihre soziale Wirksamkeit
(soziologischer Rechtspositivismus, z. B. Eugen Ehrlich, H.L.A. Hart) zurückführt.
Rechtspositivisten beschwören hinter Masken des griechischen Theaterkultes, juristisch im
römischen Zirkuskult archaische PERSONEN, und verbreiten eine nationale Mythologien für
ihre Arbeiterideologie und sehen sich durch eine bloße Redensart, einen überflüssiger
Vorschlag: Persona regis = rex, wie man etwa Gott des Krieges oder Mars für Krieg sagen
kann, als demokratisch legitimierte Herren über Sklaven. In Personalverbänden leben
Ungläubige Personen der Rechtspositivisten und sind wie bewegliches Vieh gekennzeichnet
und als Eigentum Vermögenswerte juristischer Zwangsmitgliedschaften.
Vieh stammt von altnordischem Fe, gotischen faihu, Altnordischen fé; Altenglisch feohab
und bedeutet bewegliches Vermögen.
Als Personen sind Menschen in Gewahrsam und werden juristisch vertreten, als ArbeiterRoboter sind sie unmündig, als Vermögen des Bundes interniert und durch Parteienkultur
passiv. Als neue Idole des Sachenkultes haben sich Rechtspositivisten untereinander als
Personen zu neuen Göttern in Roben arrangiert. Sie beaufsichtigen dabei Menschen welche
mit ihnen gemeinsam in Unrechtsgesetzte von Nationalsozialisten geistig verkümmern.
21
PACTA SUNT SERVANDA
Im 13. Jahrhundert ist das Wort Person als person(e) aus dem latainischen Wort persona als
„Maske des Schauspielers“ ins Deutsche übernommen worden. Am bekanntesten ist die 22
Ableitung von lat. per-sonare, für das „durchtönen“ der Stimme durch die Maske und
von per-sônare bzw per-zônare für „verkleiden“ vom griechischen ζώνη zônê ‚Gürtel‘.
Wissenschaftler sehen im Begriff eine Entlehnung aus dem neutestamentlichen griechischem
Begriff πρόσωπον prosôpon als die „Maske“, der „Rolle“, des „Menschen“ als ältere
Bedeutung:
An-Gesicht, Miene, Blick, äußere Gestalt, Aussehen.
Etymologen zufolge stammt er jedoch vom etruskischen Wort phersu „Maske“. Die
Ableitung aus dem Etruskischen wird bereits seit Jahren von der Duden-Redaktion vertreten.
Ehe man dieses fremde Wort entlehnte, marterten sich die einheimischen Schriftsteller sehr,
ein für sich bestehendes vernünftig denkendes Ding in der zweiten und dritten Bedeutung
des Wortes Person auszudrucken. Kero und der Übersetzer Isidors gebrauchen dafür Heido,
Heit, auch von den Personen im göttlichen Wesen. In den späteren Zeiten gebrauchte man
dafür das Wort Nahme.
Begriff Persönlichkeit aus Mauthner:
Wörterbuch der Philosophie
I.
Persönlichkeit gehört zu einer Gruppe künstlicher Worte, die eigentlich den Prinzipien aller
Sprachgeschichte zu widersprechen scheinen.
Analogiebildungen ohne Sinn und ohne Inhalt, von Wortphilosophen einem Wortsysteme
zuliebe geformt, schleppen sie ihr leeres Dasein innerhalb des Systems eine Weile fort, bis
eine popular-philosophische M o d e das Wort der Gemeinsprache der Halbgebildeten
zuführt und es dort, weil es als Wort einmal existiert, mit einem eigenen Inhalt füllt.
Aus qualis, quantum, quid usw. wurden solche Scheinsubstantive gebildet.
Aus idem wurde die Eigenschaft auszudrücken versucht, idem und nicht alter zu sein, die
Identität; und heute stellen Gendarmen nach dem neuen Erkennungsverfahren die Identität
eines Strolches fest. Persönlichkeit ist uns seit Goethe etwas wie ein höchstes Gut geworden,
das letzte Ziel von Menschen, die sich nicht mehr als Atome einer Masse, eines Staates
fühlen, sondern den Kern ihres eigensten Wesens zur Geltung bringen wollen:
ihre Individualität, (Atom, Staat, Geltung, Individualität, besonders Wesen, lauter solche
nachgefüllte Worte.
»Höchstes Glück der Erdenkinder Ist nur die Persönlichkeit.«
Und auch dieses Wort war einst eine leere scholastische Analogiebildung, die Eigenschaft
auszudrücken, daß ein Mensch eine P e r s o n ist.
PACTA SUNT SERVANDA
Jurisprudenz, Theologie und Psychologie glaubten den Begriff der personalitas nötig zu 23
haben. Bis das Wort eigenes Leben gewann und erst ausgezeichnete, hervorragende
Menschen Persönlichkeiten waren und endlich, in unseren Tagen, jeder Bummler, qui se
respecte, für jede Unterscheidung von dem verachteten Alltagsmenschen, für jedes
Talentchen und jedes Laster, für jede Warze und jedes Verbrechen die Formel bereit hat:
„ich bin eine Persönlichkeit“.
Noch Christian Wolf sah das Wesen der Person in der memoria sui:
»da man eine Person nennet ein Ding, das sich bewußt ist, es sei eben dasjenige, was
vorher in diesem und jenem Verstande (?) gewesen, so sind die Tiere auch keine
Personen; hingegen weil die Menschen sich bewußt sind, daß sie eben diejenigen sind,
die vorher in diesem und jenem Zustande gewesen, so sind sie Personen«.
Kant nun, der mit unerhörter Kraft das Denken von religiösen und metaphysischen
Abhängigkeiten befreit hatte, um leider mit fast gleicher Kraft die hergebrachte Ethik
apriorisch zu begründen, erklärte den Begriff der Persönlichkeit daraus, daß der Mensch ein
Zweck sei, ein Zweck an sich selbst, also doch wohl von einem lieben Gott als Zweck
gesetzt.
»Der Mensch ist zwar unheilig genug, aber die Menschheit in seiner Person muß ihm
heilig sein. In der ganzen Schöpfung kann alles, was man will und worüber man etwas
vermag, auch bloß als Mittel gebraucht werden; nur der Mensch, und mit ihm jedes
vernünftige Geschöpf, ist Zweck an sich selbst. Er ist nämlich das Subjekt des
moralischen Gesetzes, welches heilig ist, vermöge der Autonomie seiner Freiheit....«
(Kr. d. pr. Vernunft 155.)
Aus dieser neuen Vorstellung kamen dann neue Hoheitsrechte des Menschen. Der Mensch
hatte eine Bestimmung, wenn er ein Zweck war; es ist eigentlich eine Tautologie. Und weil
der Mensch kein Mittel mehr war, so besaß er, was es sonst auf der Welt nicht gab: Würde.
Machte man aber Ernst mit dem unmöglichen Begriff Zweck an sich selbst, löste man die
Persönlichkeit von dem Schöpfer los, der allen Menschen den gleichen Zweck gesetzt
hatte, so konnte das neue Wort Selbstzweck kaum mehr etwas anderes heißen als:
der eigenste Wille der Persönlichkeit, des Individuums,
weil doch irgend ein Wille hinter dem Zweck stecken muß.
Und so führte die Persönlichkeit, nachdem Kant sie anstatt in der Erkenntnislehre in der
praktischen Philosophie behandelt hatte, geradezu in den Individualismus, der sich nachher
Anarchismus nannte. Für seine Person hatte Goethe anarchische Neigungen.
PACTA SUNT SERVANDA
II.
»Für seine Person.« Ebenso heißt es schon in der Bibel und noch heute »die Person des
Königs«. Wenn gesagt worden wäre:
der König, so wäre nicht weniger gesagt worden, Person ersetzt nur einen gewissen
Nachdruck. Zu einem so leeren Schatten ist das Wort geworden, auf einem langen Wege,
dessen Anfang wir nicht kennen und auf dessen Bahn Jahrhunderte lang ein
Schattenkampf der Theologen und dann wieder der Juristen stattgefunden hat, den wir für
eine Wortgeschichte nehmen müssen. Dessen Anfang wir nicht kennen, wenn auch alle
Handbücher die alte Fabel des Gellius wiederholen:
persona a personando.
Kopf und Gesicht des Schauspielers wären von einer Maske bedeckt gewesen, und die
Stimme des Schauspielers, weil sie nur durch das kleine Sprachrohr heraustreten konnte,
wäre heller und volltönender geworden.
Die Etymologie ist nicht ganz so kindisch, aber ebenso unhaltbar wie andere antike
Etymologien. Über die widersprechende Quantität (persono und persôna) wäre
hinwegzukommen; aber wo in aller Welt kann die Maske ihre Bezeichnung von der
Schallverstärkung gehabt haben, die ganz gewiß zum Zwecke dieser Etymologie
hinzuerfunden war. Neuere Vorschläge für eine bessere Etymologie sind sehr zahlreich,
waren aber nicht glücklicher. An die klassische knüpft die an, welche persona erklärt mit
quod per se sonat. Sprachwissenschaftlich noch schlimmer, aber geistreich und nachwirkend
ist die des Placidus:
Auch aus dem Griechischen hat man persona ableiten wollen; so Scaliger ganz unmöglich
von peri sôma oder pe r zôma.
Von altersher war bekannt, daß persona in der Bedeutung Maske mit prosôpon
zusammentraf; die Versuche, persona von prosôpon etymologisch abzuleiten:
prosôpon, prosôpeion sich in der Volkssprache zu persona wandelte, wie umgekehrt
Persephonê zu Proserpina, oder ab prosôpon über eine aramäische oder syrische Form
parsopa zu persona wurde;
Der Zusammenhang aber zwischen prosôpon und persona besteht.
Für meine Zwecke genügt die Annahme, daß persona wirklich irgendwie von prosôpon
herstammt, aber für das Sprachgefühl der Römer eine Übersetzung von prosôpon war.
In die modernen Kultursprachen ist nun dieses Wort mit Haut und Haar übergegangen;
der Italiener, der Rumäne, der Provençale, der Franzose, der Spanier, der Deutsche, der
Engländer, der Holländer usw. sagt persona oder ganz ähnlich.
24
PACTA SUNT SERVANDA
Nur im Deutschen erfahren wir von einem interessanten Versuch, eine Lehnübersetzung aus
deutschem Sprachgut herzustellen. Daß das deutsche Wort Person einst aus dem lateinischen 25
persona, dann aus dem französischen personne (Elisabeth Charlotte schreibt die Mehrzahl
Personnen, aber auch in der österreichischen Mundart kommt Perschannen vor), neuerdings
wieder direkt aus dem Lateinischen hergeholt worden ist, das ist freilich nur ein winziger
Beitrag zur gegenseitigen Beeinflussung von Nachbarsprachen.
Aber schon Adelung wußte, daß im Althochd. ein hübscher Versuch gemacht worden war,
Person zu übersetzen. Mit Heit, das heute zu einer fast leeren Endsilbe geworden ist.
Ich gebe einige Beispiele nach Adelung und dem D. W. Der Isidorus-Übersetzer sagt für
die zwei Personen Jesu dero zwio Heito, für die dritte Person diu Drittenheit. In einem
Marienleben von Bruder Philipps heißt es vom Barte Jesu:
der was brun unde reit, ze mazen lanc in schöner Heit. Im ältern Nhd. heißt es vom
verlorenen Sohn:
Sollt ich zum Vater in solcher Heit,
Nein, würd ihm machen großes Leid.
Mehr, als aus diesen Beispielen erhellt und aus den zahlreichen Zusammensetzungen, die
Grimm (Gram. II 497) gesammelt hat, wird sich über die ursprüngliche Bedeutung von Heit
kaum ausmachen lassen. Es heißt:
Person, hervorragende Persönlichkeit, Gattung, Würde, Gestalt, Form usw. Die Ableitung
vom Sanskritworte ketus möchte ich nicht gern bemühen. Sollte aber Heit mit heiter
zusammenhängen (wieder möchte ich den Zusammenhang mit katharos nicht bemühen),
so wage ich eine Urbedeutung: Auge, Antlitz vorauszusetzen, wo dann Heit fast eine
Lehnübersetzung von prosôpon sein könnte.
Weniger gewagt, weil im sprachwissenschaftlichen Betriebe anzuerkennen, aber noch nicht
bemerkt, ist nun eine andere Beziehung. Person wurde also vor 1000 Jahren mit Heit
übersetzt, einem Worte, das in allen germanischen Sprachen seine Selbständigkeit verloren
hat. Im Deutschen ist es zu den Endsilben heit und keit geworden, im Englischen zu den
Endsilben hood und hat, in den skandinavischen Sprachen (wahrscheinlich unter
niederdeutschem Einfluß) zu het; als nun die hd. Sprache den Begriff Persönlichkeit brauchte,
als Meister Eckhart die Mugenheit der drei göttlichen Personen tiefgründig untersuchte nach
ihrer Personlicheit oder nach ihrer Wesenheit, da trat bereits die alte Übersetzung von Person
als schattenhafte Ableitungssilbe an das schattenhafte Adjektiv vom leer gewordenen
Personenbegriff heran, und wir haben in dem Worte Persönlichkeit denselben leeren
Begriff zweimal: als hohlen Stamm und als hohle Endsilbe. Was wir bei Persönlichkeit
denken, ist 500 Jahre später hinzugekommen. Goethe hat seinen neuen Wein in die alten
Schläuche von Eckhart gegossen. Für Germanisten brauche ich nicht hinzuzufügen, daß die
Endsilbe keit wirklich mit Heit identisch ist, durch Missverständnis aus Fällen wie Ewigkeit
entsprungen, wie Hildebrand (Artikel keit im D. W.) nachgewiesen hat. Ewigkeit hieß im
Mhd. ewikheit, ewicheit; dieses wurde so ausgesprochen, als hieße die Endung cheit, was
gemildert zu keit wurde, so daß die neue Form hieß: ewikeit, ewekeit; man glaubte nun gewiß
philologisch zu verfahren, wenn man schon im 14. und 15. Jahrhundert Ewigkeit, Einigkeit,
Barmherzigkeit usw. schrieb.
PACTA SUNT SERVANDA
Analysieren wir so historisch das Wort Persönlichkeit, so gelangen wir allerdings zu einem
abstrusen Begriffsinhalt:
das Wesen einer Eigenschaft, wonach ein Wesen zu einem Wesen wird.
Wer wortgeschichtliche Studien, mit vorurteilslosem Blick in ihre internationale
Zufallsgeschichte, getrieben hat, wer sich nicht auf die angeblichen Gesetzlichkeiten des
gegenwärtig vorgeschriebenen sprachwissenschaftlichen Weges beschränken will, der wird
dem Bedeutungswandel von Person und Persönlichkeit sofort nachfühlen, daß
kirchenchristlicher Einfluß da mitgespielt haben muß. Überzeugend ist das nachgewiesen
in einer Abhandlung von Schloßmann
»persona und prosôpon im Recht und im christlichen Dogma«.
Eine nachgelassene Untersuchung von Trendelenburg
»zur Geschichte des Wortes Person« (eben erst [1908] von Eucken in den KantStudien Bd. 13, Hft. I, herausgegeben) ist für die erkenntnistheoretische Seite der Frage
nicht veraltet. Ich will beiden Untersuchungen einiges zur Wortgeschichte entlehnen.
Eine Beziehung von persona zu prosôpon ist nicht abzuweisen; prosôpon ist
ursprünglich das Antlitz, nimmt aber früh die Bedeutung Maske an; prosôpon, später
prosôpeion, wird so zu einem Ausdruck der Theatertechnik:
prosôpon heißt Rolle, drammatis persona.
Zur Kaiserzeit gewinnt es, vielleicht schon selbständig (ohne die Rückwirkung des
römischen Rechts, von der noch die Rede sein wird) auch in der Gemeinsprache die
allgemeine Bedeutung von Person; mit einiger Kühnheit der Metapher kann man da immer
die Herkunft aus der Theatersprache heraushören. Man achte darauf, daß auch Charakter
seinen Bedeutungswandel vielfach geradezu über die Theatersprache genommen hat.
Übrigens ist es für den Bedeutungswandel nicht unwesentlich, daß prosôpon seltener
vorkommt als persona; der Sinn konnte von selbst nicht so schattenhaft dünn werden, wie
der des lateinischen Wortes.
Vom 5. und besonders vom 6. Jahrhundert an kommt es nun dazu, daß prosôpon zur
Lehnübersetzung von persona wird, während in der großen, römischen Zeit unzählige
griechische Begriffe in lateinischen Lehnübersetzungen aufgenommen worden waren.
Als die Kodifikation des römischen Rechts vollendet war, hatte sich auch prosôpon im
Sinne von persona in der byzantinischen Literatur eingebürgert. Als ein Latinismus.
Erst in den letzten Jahrzehnten hat man, namentlich in Ägypten, viele Belege aus
Privaturkunden gesammelt, die den Einfluß der lateinischen Juristensprache auf die
griechische Gerichtssprache der Provinz zeigen. Das Juristengriechisch der Kaiserzeit
wimmelte von Latinismen, wie das Kirchengriechisch von Hebraismen.
26
PACTA SUNT SERVANDA
Im Juristenlatein aber spielt persona nicht ganz die Rolle, die ihm nach der Schultradition
zugewiesen wird. Persona soll im römischen Recht das Subjekt der Rechtsfähigkeit 27
bedeuten; Sklaven sind also keine Personen; wohl aber gelten Korporationen u. dergl. für
Personen, sog. juristische Personen. Schloßmann scheint mir ein wenig zu weit zu gehen,
wenn er einen solchen technischen Gebrauch von persona in den alten Quellen überall
leugnet. Die römischen Juristen waren, mag man auch seit Jahrhunderten das Gegenteil
behaupten, keine Systematiker, sowenig als die Verfasser des Talmud Systematiker waren.
Ihre Sätze über den Personenstand der Sklaven mögen unklar und populär genug etwa den
Sinn gehabt haben:
»Sklaven sind keine Menschen.« Wie heute schneidige Kolonialpolitiker wohl sagen:
»Die Schwarzen sind keine Menschen«, was doch auch in ihrem Sinne kein Mustersatz
der Logik sein soll. Wohl aber hat Schloßmann recht mit dem Nachweis, daß die
römischen Juristen das Wort sehr ungenau gebrauchten, wiederholt auch ganz
unbefangen für die Sklaven.
Persona war der unbestimmteste Ausdruck für einen Menschen. In den neueren Sprachen
wandelte sich französisch personnage, deutsch Persönlichkeit zum Ausdruck für einen
hervorragenden Menschen; Person im Deutschen zu einer verächtlichen Bezeichnung,
personne im Französischen gelegentlich zur Negation, wie rien (res), pas (passus), so daß es
in einer elliptischen Antwort Niemand heißen kann; so reich war das römische persona
nicht.
Auf dem Wege von Maske zu Rolle, Typus, wurde persona schließlich zu einer bloßen
Redensart, zu einem überflüssigen Vorschlag. Persona regis = rex, wie man etwa Gott
des Krieges oder Mars für Krieg sagen kann. Als das Wort erst so leer geworden war,
war es wie geschaffen für die moderne Verwendung in der Jurisprudenz.
Auf einem parallelen Wege wandelte sich prosôpon in der Dogmengeschichte zu einem
leeren Schall von historischer Bedeutung. Der ursprüngliche Sinn Maske hatte den gleichen
Wandel durchgemacht wie im Lateinischen und gewiß schon vorher. Wir müssen uns recht
lebhaft die Aufführung griechischer Tragödien und Komödien vorstellen, um begreifen zu
können, wie die Maske zur Metapher für Rolle, Typus, Menschenart, Mensch werden
konnte.
Der Schauspieler spielte seine Rolle unter einer Maske, die vielleicht ganz individuell,
aber dafür für das ganze Stück regelmäßig dieselbe und starr war. Der Darsteller in der
Komödie sah vielleicht dem dargestellten Original zum Verwechseln ähnlich, weit
mehr als das unsern Schauspielern zu erreichen möglich ist; ein individuelles
Mienenspiel aber fehlte durchaus, wenigstens bei den Griechen. Und wenn von unsern
Schauspielern Persönlichkeit verlangt wird, so hat man vergessen, daß dieses Wort von
der unpersönlichen Maske, prosôpon, persona, herkommt.
Um den Unterschied von damals und heute zu verstehen, stelle man sich die Düse unter
einer Maske vor, die leibhaftige, tragische Muse, der man das Leben genommen hätte.
PACTA SUNT SERVANDA
III.
Wenn aber prosôpon ganz ebenso heruntergekommen ist wie persona, so trägt die
Verantwortung dafür nicht die Jurisprudenz, sondern die Theologie; und erst spät mischen
sich wieder der theologische und juristische Sprachgebrauch; prosôpon und persona
bringen einander gegenseitig herunter.
Der schlechte Einfluß auf prosôpon kam in weitem Abstande von zwei Seiten:
vom jüdischen Sprachgebrauche und von der dogmatischen Verlegenheit der Christen.
Ganz orientalisch ist der Gebrauch von prosôpon als eines überflüssigen Vorschlags vor
dem eigentlich gemeinten Worte. Wo im Alten Testamente panim das Antlitz Gottes, des
Engels, des Bruders, der Männer, der Könige gesagt war, da hieß es in der LXX immer
prosôpon.
Die Verbindung von Antlitz mit dem Plural war der erste Schritt zur Sinnlosigkeit. In den
späteren Büchern des Alten Testaments wird nun das Wort mit abstrakten Begriffen
verbunden: das Antlitz der Furcht, des Krieges, der Bosheit usw.; endlich konnte man,
ungeheuerlich für unser Sprachgefühl, vom Antlitz der Hand (Jesaias), vom Antlitz der Füße
(Juda) reden (wie ja auch »Knie des Herzens« dem Alten Testament angehört). So sehr war
jede Vorstellung verloren gegangen. Im Neuen Testament steigert sich der orientalische
Gebrauch noch weiter, indem das Wort, auf das es ankommt, zu dem fast bedeutungslosen
und wohl auch tonlosen prosôpon im Genitiv hinzugefügt wurde; ganz ähnlich wie heute die
Araber einen Lügner Vater der Lüge nennen, einen reichen Mann Vater des Glücks. Panim;
im Judendeutsch ein Schimpfwort wie das deutsche Person, prosôpon war zu so etwas
wie einer Kategorie geworden. Und weil Kategorie an Vornehmheit nichts zu wünschen
übrig läßt, war so prosôpon reif geworden, das Schlagwort im wichtigsten Dogmenstreite
abzugeben. Bekanntlich war die Trinitätslehre die erste Lehre des Christentums, die zum
Dogma erhoben wurde. Ich würde mich nicht scheuen, auf die Wortstreitigkeiten näher
einzugehen, aber sie sind unentwirrbar, wenn man nicht den Wechsel des Sprachgebrauchs
von Jahrzehnt zu Jahrzehnt, oft noch häufiger, von Ketzerei zu Ketzerei zu verfolgen Wissen
und Geduld genug hat.
War ein Terminus technicus für die Frage, wie die drei Götter drei Personen und doch
eine Einheit wären, durch einen Ketzer, der den Terminus wörtlich nahm, in Verruf
gekommen, so brachte sein Gegner einen neuen terminus auf.
Die abendländische Kirche übersetzte den Terminus ins Lateinische, das lateinische Wort
weckte neue Assoziationen, die sich wieder mit der morgenländischen Anschauung nicht
vertrugen. So wirrten vom 2. bis zum 5. Jahrhundert die Termini ousia, physis, hypostasis,
idiotês, prosôpon, essentia, natura, substantia, subsistentia, proprietas, persona
durcheinander. Ich kann mich nicht rühmen, den historischen Faden durch dieses Labyrinth
aufzeigen zu können. Nur ein Beispiel:
als die Sabellianer prosôpon für die drei Götter der Trinität wörtlich genommen hatten und
drei verschiedene Personen lehrten, wurde prosôpon für einige Zeit verdächtig und der
ältere Terminus hypostasis, was mit substantia übersetzt worden ist, trat dafür ein. Jeder
der drei Götter war eine hypostasis, aber keine Substanz, bei Leibe nicht.
28
PACTA SUNT SERVANDA
Der dreifachen hypostasis lag als Einheit die ousia zugrunde, die leere, hohle essentia, die
Wesenheit. Unterschied man aber gar die ousia von der dreifachen hypostasis, so hatte man 29
plötzlich statt der drei Götter ihrer vier, und der Tetratheismus war erfunden.
Noch der sprachkundige Augustinus quälte sich in seinem großen Versuche, die Trinität
begreiflich zu machen, damit, die griechischen und lateinischen Ausdrücke zu vereinigen:
Man kann sagen, daß in der abendländischen wie in der morgenländischen Kirche jeweilig
der abgegriffenste Begriff wie eine abgegriffene Scheidemünze zur Bezeichnung der
höchsten Geheimnisse verwendet wurde. Und weil hinter dem lateinischen persona doch die
Vorstellung von einer menschlichen Persönlichkeit steckte, weil die Römer niemals ihre
Götter, sondern höchstens die nachgebildeten Allegorien unter den Begriff der
Personifikation (Lehnübersetzung von prosôpopoiia), gebracht hatten, so darf man diesen
Monotheismus anthropomorphistischer nennen, als es das Heidentum gewesen war.
Die morgenländische wie die abendländische Kirche gaben darum mit schlechtem Gewissen
die Versuche nicht auf, persona wieder metaphysisch umzudeuten. Besser ist der Begriff
weder durch Individuum (atomon), noch durch ineffabile (arrhêton) geworden. Die
Verlegenheiten der theologischen Terminologie, die wechselseitige Beeinflussung der
griechischen und der lateinischen Termini, später die wechselseitige Beeinflussung von
Juristenlatein und Kirchenlatein, haben aber erst das Latein der Scholastiker schaffen
helfen, dessen begriffliche Haarspaltereien schließlich zu einer ersten Kritik der Sprache, zu
der Ketzerei des Nominalismus geführt haben. Wieder nur ein Beispiel:
in der Jurisprudenz wurden substantia und persona zu Gegensätzen, weil persona das einzige
Rechtssubjekt bezeichnete, substantia aber das wichtigste Rechtsobjekt, das Vermögen; weil
aber sowohl substantia als persona Übersetzungen von hypostasis waren, darum wurden die
Gegensätze des christlichen Rechts zu Synonymen der christlichen Theologie.
Und als man daran ging, auch im kanonischen Recht die persona, z.B. des neugeborenen
Kindes, durch substantia zu begründen, da wird die Konfusion wohl ihren Gipfel erreicht
haben. Und es war hohe Zeit, daß der Nominalismus einsetzte. Ich breche die
Wortgeschichte ab, weil der heilige Geist der Arbeit, die wichtigste aller Personen, sich mit
Wortgeschichte nicht begnügen will. Für das, was noch zu sagen ist, haben wir aber vielleicht
etwas Entscheidendes gelernt.
Person mußte erst zu einer leeren Worthülse werden, bevor das Wort die Überflüssigkeit
ausdrücken konnte, die im System des römischen Rechts als Rechtssubjekt auftritt
Nicht das geltende Recht, sondern nur das System hätte eine Lücke, wenn überall, bis zum
Eigentumsrechte herunter, das Wort Person nicht vorkäme. Und das Wort Person oder
prosôpon mußte erst zu einer leeren Worthülse werden, bevor es auf den Konzilien des
4. Jahrhunderts zum Ausdruck der Überflüssigkeit werden konnte, die Antwort auf
neugierige Fragen über das Verhältnis von 1 zu 3 zu geben hatte. Nicht mit dem
lebendigen Volksglauben, der solche Fragen gar nicht stellte, hatte der Begriff etwas zu
schaffen, sondern einzig und allein mit dem System, das namentlich der gebildeten Ketzer
wegen auf Ausfüllung der logischen Lücken halten mußte. Die Kirchenväter glaubten, wie
gesagt, Philosophie zu treiben, als sie die Kirchendogmen herausarbeiteten. Persona im
Sinne von Maske, Rolle, Mensch war aus der lebendigen Vulgärsprache hergenommen
worden; die juristischen und die theologischen Personen gehörten zur toten Sprache
eines Fachs.
PACTA SUNT SERVANDA
IV.
Und nun die Nutzanwendung. Kant und Goethe haben das alte Wort neu belebt. Kant hat die
menschliche Persönlichkeit zu einem Selbstzweck gemacht, hat dadurch den Menschen, das
auserwählte Geschöpf Gottes, außer die Natur, wenn nicht gar über die Natur gestellt, weil
doch die übrige Natur niemals Zweck, immer nur Mittel sei – für den Menschen.
Goethe war weit entfernt von solchem Menschenhochmut; er war der erste Abendländer, der
nicht mehr schmerzlich, der freudig, der fast jenseits der Sprache und fast jenseits logischer
Begründung den Menschen in der Natur, als Teil der Natur erblickte, Einheit mit der Natur
lehrte.
Trotz der Verschiedenheit ihrer Ausgangspunkte wirkten beide dennoch wieder auf die
Gegenwart, besser gesagt, schenkten beide der Gegenwart die Begriffe, deren sie bedurfte.
Und auf Kant wie auf Goethe berufen sich heute mit gleichem Rechte die besten Köpfe eben
dieser Gegenwart, die Modernen, wenn sie nicht nur alle abgestandene Religion, sondern
auch die Vernunftmoral der letzten Jahrhunderte und die politische Moral der letzten
Jahrzehnte zu ersetzen suchen durch die neue individualistische Lehre, durch die
Forderung, die ihre fertige Form noch nicht gefunden hat, weil sie von heute ist.
Werde, wie du bist. Aber wer weiß, vor dem Ende, bevor er geworden ist, wie er ist?
Wolle, wie du bist? Dann kommt es aber schon mehr auf das Bewußtsein an als auf
das Sein.
Alle diese Einwendungen stammen als Nutzanwendung von den Lehren der Wortgeschichte.
War es ein hohler Wortschall, was der Persönlichkeit zu hohem Rang in den Jahrhunderten
der römischen Jurisprudenz und der Dogmenstreitigkeiten verhalf, an denen sich doch die
Besten jener Zeiten beteiligten, wird nicht auch das Aufkommen der neuen Begriffe der
individualistischen Persönlichkeit auf den alten hohlen Wortschall zurückgehen?
Könnte ein neuer Augustinus nicht gegen Kant und Goethe grimmig sagen:
Der Sprachgebrauch bei Kant und bei Goethe ist nicht ganz der gleiche, wie gesagt; Goethe
kannte keinen kategorischen Imperativ und hätte in seinem Kosmopolitismus nicht
politisch nachwirken können, wie Kant es durch Fichte in den Freiheitskriegen getan hat;
aber beider Sprachgebrauch steht auf dem gleichen schwachen Unterbau. »Wolle wie du
mußt« lehren beide, und beide bemerken nicht die Tautologie in dem klingenden Satze. Ist
der Charakter des Menschen unveränderlich, wie Kant und Goethe angenommen haben,
wenn auch nicht ganz so schroff wie nach ihnen Schopenhauer, so ist der Wille zwischen
dem Motiv und der Handlung eine subjektive Nebenerscheinung, eine Täuschung,
meinetwegen eine schöne Täuschung, wie der Regenbogen eine ist für das Auge zwischen
Sonne und Regenwolke. »Handle, wie du mußt.« Aber ich kann ja nicht anders. »Wolle, wie
du mußt«, d.h. handle, wie du mußt. Oder höchstens:
wolle wollen, d.h. wolle, wie du wollen mußt.
30
PACTA SUNT SERVANDA
Die Tautologie scheint von der Sprache gewollt. Und da ich einmal für Persönlichkeit das
andere Wort Charakter eingeführt habe, möchte ich zu Schopenhauers allzu 31
wortabergläubischer Lehre von der Unwandelbarkeit des Charakters etwas hinzufügen. Was
ist denn das, was am Charakter unwandelbar, unveränderlich ist?
Schopenhauer war im Grunde ein Materialist auf einem idealistischen Isolierschemel. Er
dachte sich beim Charakter etwas Reales. In Wahrheit ist der angeborene und
unveränderliche menschliche Charakter nicht wirklich, nur vom Beobachter konstruiert,
etwa wie der Schwerpunkt eines Körpers in den Körper hineingedacht ist und dennoch bei
jeder Berechnung benützt werden kann. Löst sich ein Stück vom Felsen los, so hat es einen
andern Schwerpunkt, als der Felsen hatte. Mein Arm hat einen andern Schwerpunkt als mein
ganzer Körper. Der Mensch in jeder Stunde seines Lebens einen andern
Charakterschwerpunkt als in einer frühern oder spätern Stunde. Ganz unveränderlich ist der
Charakter eines Menschen erst nach seinem Tode bestimmt. Er wird vom Beobachter
bestimmt. Kant sagt einmal:
»Die Idee des moralischen Gesetzes allein, mit der davon unzertrennlichen Achtung, kann
man nicht füglich eine Anlage für die Persönlichkeit nennen; sie ist die Persönlichkeit
selbst (die Idee der Menschheit ganz intellektuell betrachtet). Aber daß wir diese Achtung
zur Triebfeder in unsere Maxime aufnehmen, der subjektive Grund hierzu scheint ein
Zusatz zur Persönlichkeit zu sein und daher den Namen einer Anlage zum Behufe
derselben zu verdienen« (Rel. i. d. Grenzen d. bl. Vernunft).
Ein andermal sagt Kant: »Was den Menschen über sich selbst als einen Teil der Sinnenwelt
erhebt... ist nichts anderes als die Persönlichkeit, das ist die Freiheit und Unabhängigkeit
von dem Mechanismus der ganzen Natur. « Und in den Reflexionen: »In der Einheit des
Charakters besteht die Vollkommenheit des Menschen.«
Kant wußte von sich selbst, daß »die menschliche Vernunft ihrer Natur nach
architektonisch ist«, kannte aus sich selbst den »unüberschreibbaren« Anspruch der
Vernunft auf Einheit; daher seine Größe, aber auch sein System. Goethe war ein Dichter und
Weiser, kein Architekt. »Charakter im großen und kleinen ist, daß der Mensch demjenigen
eine stete Folge gibt, dessen er sich fähig fühlt« (Sprüche in Pr. 587). Und ich glaube
bestimmt, daß Goethe an Napoleons Lob: »Voilà un homme« gedacht hat, als er im Diwan
die schon erwähnten ehernen Worte schrieb:
»Volk und Knecht und Überwinder,
Sie gestehn zu jeder Zeit:
Höchstes Glück der Erdenkinder
Sei nur die Persönlichkeit.
Jedes Leben sei zu führen,
Wenn man sich nicht selbst vermißt;
Alles könne man verlieren,
Wenn man bliebe, was man ist.«
PACTA SUNT SERVANDA
Wie reimt sich dazu die andere Weisheit Goethes, die in unzähligen Variationen
Beschränkung lehrt, nicht nur die Beschränkung, »einen Gegenstand, wenige Gegenstände 32
recht zu bedürfen«; wie reimt sich damit sein wachsender Haß gegen »unbedingte
Tätigkeit«, die, »von welcher Art sie sei, zuletzt Bankrott macht«? Es reimt sich wie bei
Kant, schlecht. Kant und Goethe übersehen beide, daß sie von jeder Persönlichkeit, von jeder
Person, von jedem Menschen also aussagen, was sie selbstbewußt an ihrer eigenen großen
Persönlichkeit erlebt und wonach sie das Maß an die Menschheit gelegt haben, was nur auf
große Persönlichkeiten paßt: das ineffable Gefühl, sich selbst allein Zweck und Gesetz zu
sein, sprechen sie aus mit dem Wortschalle Persönlichkeit, und der edle Goethe denkt
wohl ergänzend an eine starke, der starke Kant an eine edle Persönlichkeit. Und
Doktordissertationen sprechen es nach.
Und nicht nur Doktordissertationen. Keiner von uns mag (?) gern auf das Wort verzichten,
nachdem Kant und Goethe uns das unaussprechliche Gefühl geschenkt haben. Keiner kann
sich von der Sprache befreien, die mit ihm, in die er geboren war, die er von andern hat, die
nicht sein ist. Die Persönlichkeit, mein Ich ist ja bedingt, hat keine eigene Sprache, hat eine
Sprache nur mit dem ganzen Volke, das doch nur aus Personen besteht, nicht aus
Persönlichkeiten.
Die eigene Persönlichkeit hat also doch auch ihre Moral und am Ende ihre Wissenschaft
nur von der Sprache, keine eigene Moral, keine eigene Wissenschaft.
Die Persönlichkeit ist gar nichts anderes als die Selbsttäuschung des Ichgefühls oder des
Bewußtseins, ist gar nichts anderes als das bißchen Gedächtnis. Wieder einmal hat der feste
Augustinus, trotz fast verruchter Rhetorik, klarer gesehen als der erste Denker und der erste
Dichter (Conf. X, 8-27).
V.
An einem begrifflich nahe verwandten Worte will ich kurz zeigen, wie zufällig der
Bedeutungswandel und wie unfaßbar die Bedeutung eines Wortes werden kann. (Ich
verdanke die Anregung wie manche andere einer gut empfundenen kleinen Schrift von Hans
Dreyer: »Personalismus und Realismus«.) Individuum, ein weniger höfliches Synonym zu
Persönlichkeit, war ursprünglich eine Lehnübersetzung von atomon.
Atom und Individuum wurden aber zu Gegensätzen. Individuum ist, was nicht geteilt werden
darf, wenn wir noch von einem Individuum sprechen wollen; Atom ist, was nicht weiter
geteilt werden kann, solange wir an Atome glauben. Das Atom stellen wir uns analytisch vor,
als etwas Relatives, Konkretes; das Individuum stellen wir uns synthetisch vor, als etwas
Absolutes, Abstraktes. Aber in der Bedingtheit des sozialen Lebens, im Staate, in der
Statistik wird eben das Individuum zum Atom. Will das Individuum eine Persönlichkeit sein,
unbedingt sein, ein Originalgenie sein, sich der Statistik und den Moralgesetzen nicht
fügen, so wird es ein schlechter Staatsbürger. Und Kant, der Lehrer von Fichte und von W. v.
Humboldt, dürfte den Selbstzweck dieser Persönlichkeit nicht mehr anerkennen; Goethe
müßte mit dem Bankerott der unbedingten Tätigkeit drohen.
PACTA SUNT SERVANDA
Was bleibt von dem stolzen Begriffe Persönlichkeit noch übrig?
Vielleicht nicht mehr als ein seltsamer Hilfsbegriff der Astronomie, der exaktesten aller
angewandten Wissenschaften. Die Astronomen haben bemerkt, daß nicht nur die Instrumente
systematische oder zufällige Fehler verzeichnen lassen, sondern daß auch die einzelnen
Forscher bei der Zeit- oder Helligkeitsbestimmung wie bei der Winkelmessung Fehler mit
einer ganz bestimmten Tendenz machen. Der eine hat die Neigung, Hundertstel von
Sekunden nach dem Dezimalsystem abzurunden, der andere, die Hundertstel zu erhöhen oder
zu verkleinern. Diese Fehlerquelle hat man die persönliche Gleichung genannt; die Fehler
können durch Kontrollbeobachtungen verkleinert, niemals völlig aus der Welt geschafft
werden.
Das scheint mir übrig zu bleiben: die Persönlichkeit ist die Fehlerquelle der nach ihren
persönlichen Möglichkeiten handelnden Menschen. Und sollte jemand das wieder skeptisch
finden, so möchte ich mich auf Kant berufen:
»So ist der Scepticism ein Ruheplatz für die menschliche Vernunft, da sie sich über ihre
dogmatische Wanderung besinnen und den Entwurf von der Gegend machen kann, wo sie
sich befindet, um ihren Weg fernerhin mit mehrerer Sicherheit wählen zu können, aber nicht
ein Wohnplatz zum beständigen Aufenthalte.« Kant sagt das, wo er (Kr. d. r. V., 2. Aufl., 789)
mit besonderem Stolze seinem eigenen Werke die Stelle anweist. Skepsis ist kein
Wohnplatz, nur ein Ruheplatz.
Wer sich völliger Gewißheit, die Kant unmittelbar darauf für einen Wohnplatz verlangt,
nicht rühmen kann, der wird in seiner Obdachlosigkeit den Ruheplatz nicht schelten. Und
sich auf Buddha berufen, dürfen, den ältesten Lehrer der docta ignorantia, trotzdem der kein
Skeptiker war. In den Sprüchen buddhistischer Nonnen ist zu lesen (für die deutschen Worte
ist der Übersetzer verantwortlich):
»Nur ein Haufe wandelbarer Gestaltungen ist dies; nicht findet sich hier eine Person.«
Der Name:
Der Name ist ein Wort oder Ausdruck, welcher jenen Merkmahle eines Dinges enthält, woran
das Ding in allen Fällen erkannt wird, also ein symbolisches Unterscheidungs- oder
Erkenntnißzeichen eines Dinges.
1. Eigentlich.
In der weitesten Bedeutung, wo zuweilen ein jedes Wort, ein jeder Ausdruck, sofern er die
Unterscheidungsmerkmahle eines Dinges andeutet (siehe Ding), ein Nahme genannt wird.
So nannte Wolf die Adjectiva oder Beywörter zufällige Nahmen, die Substantiva oder
Hauptwörter aber wesentliche Nahmen, selbstständige Nahmen, welche bei andern
Hauptnahmen heißen. Beiwörter Bedeutungen:
In der Linguistik ist es eine Wortart, welche die Beschaffenheit, den Zustand oder eine
Beziehung einer Person, eines Dinges oder einer Sache beschreibt.
33
PACTA SUNT SERVANDA
In engerer und gewöhnlicherer Bedeutung ist der Nahme ein Hauptwort, welches die Art
oder das Geschlecht eines Dinges bezeichnet. So sind die Wörter Pflanze, Holz, Mensch, 34
Tier, Seele, Tugend, Geiz insgesamt Nahmen, und zum Unterschiede der folgenden
Bedeutung allgemeine Nahmen, weil sie ganze Geschlechter oder Arten benennen, welche
aus vielen Individuis bestehen, oder, sofern sie Abstracta sind, an vielen Individuis
angetroffen und als Individua betrachtet werden. Der Mensch, der seinen Schöpfer zu
kennen vorgibt, und doch nichts gegen ihn fühlt, verdient den Nahmen des Menschen nicht,
Gell. In der engsten Bedeutung ist der Nahme ein Wort oder Ausdruck, welcher ein einzelnes
Ding, ein Individuum von allen andern Dingen unterscheidet.
2. Figürlich.
In jemands Nahmen, an dessen statt oder In jemands Nahmen, im Vertrauen auf dessen
Verheißung;
Die Nachrede. Ich mag den Nahmen nicht haben, daß er mir gedient hat, mag es nicht von
mir gesagt haben. In engerer Bedeutung, das Urteil anderer von unserer bürgerlichen und
sittlichen Beschaffenheit, welches denn durch Beiwörter näher bestimmt wird. Einen
großen Nahmen haben, hinterlassen. Sich einen unsterblichen Nahmen machen. Jemanden
einen bösen Nahmen machen.
Ein Volk, eine Nation; doch nur in einigen wenigen Arten des Ausdruckes. Ein Feind des
christlichen Nahmens, des Deutschen Nahmens sein, eigentlich alles dessen, was Christ, oder
ein Deutscher heißt.
Die Nachkommen, Personen, welche von jemand abstammen, weil sie dessen Nahmen
führen; doch nur in der Deutschen Bibel. Mein Schwager wegert sich, seinem Bruder einen
Nahmen zu erwecken, 5 Mos. 25, 7. Ihren Nahmen vertilgest du, Ps. 9, 6. Und so in andern
Stellen mehr.
Die Person. So werden die drei Personen in der Gottheit bei den älteren Schriftstellern des
12ten und der folgenden Jahrhunderte häufig die drei Nahmen genannt. Der jünger fraget,
was sollen wir glauben; der Meister sprach, das in Gott drei Namen sein, und das die drei
Namen ein wahre Gottheit ist, Lucidar. Bei eben diesen Schriftstellern bedeutet daher
Mannsname, so viel wie Mannsperson, und Frowenname Frauensperson. Im Lateinischen
wurde Nomen in diesem Verstande schon im 4ten Jahrhunderte gebraucht.
Anmerkung: Es stammt gewiß nicht von dem Lat. Nomen her, von welchem allenfalls das
Ital. Nome und Franz. Nom entlehnet sein können, sondern ist ein alter Seitenverwandter
desselben, wie aus dessen ausgebreitetem Umfange wohl erweislich ist. Es stammet von dem
im Hochdeutschen veralteten Zeitworte nahmen her, welches noch in dem Niederdeutschen
nöhmen, und in den Oberdeutschen benahmen, beniehmen, benahmsen übrig ist, und
ehedem nicht bloß nennen, sondern reden, sprechen, überhaupt bedeutet hat, so daß es
allerdings als ein naher Verwandter von dem Hebr., sprechen, angesehen werden muß.
Unser Vernehmen, hören, scheinet gleichfalls zu diesem Geschlechte zu gehören. S. auch
nennen.
PACTA SUNT SERVANDA
Gesetzt aber auch, Nahme stamme von dem Lat. Nomen her, so hat es doch seit undenklichen
Zeiten das Bürgerrecht gewonnen, und sich in andern Umständen der Deutschen Sprache 35
gemäß gebildet, so, daß es sich auch in der Schreibart nach derselben fügen muß.
Das Ding
Ein im Hochdeutschen veraltetes Wort, welches aber ehedem von einem großen Umfange
war, und noch in verschiedenen Provinzen so wohl Ober- als Niederdeutschlandes üblich ist,
daher dessen Bedeutungen ein wenig genauer erwogen werden müssen. Es bedeutete, eine
Rede, ein Gespräch. Daß dieser Gebrauch im Deutschen der erste und ursprüngliche sei,
behauptet Wachter mit vieler Wahrscheinlichkeit, worin ihm auch Ihre beipflichtet.
Besonders, ein feierliches Gespräch, und die Versammlung zu demselben, und in weiterer
Bedeutung eine jede Zusammenkunft. So wohl,
eigentlich,
von welcher Bedeutung sich sowohl in den mittleren, als auch späteren Zeiten gleichfalls
häufige Bespiele finden. Brahten sia in thaz thing, stelleten sie in die Versammlung, Ottfr. B.
3, Kap. 17, V. 17, und Kap. 20, V. 108, nennet er das Synedrium der Juden ein Thing.
figürlich,
was in einer solchen feierlichen Unterredung beschlossen wird, eine Bedingung, ein Vertrag,
in welcher Bedeutung so wohl Ding, als auch Geding, selbst von besondern Arten der
Verträge, z. B. einem Heiratsvertrag, einer Leihe, Lehnung, Miethe, Schenkung,
Anwartschaft u. s. f. sehr häufig war Omne Thinx, quod est donatio, heißt es in dem
Longobardischen Gesetze.
Ein Gespräch, in welchem man streitet, ein Wortwechsel, besonders ein Wortwechsel vor
Gerichte, und figürlich auch eine streitige Sache, eine Rechtssache, ein Prozeß.
Eine gerichtliche Versammlung, ein Gericht, und der Ort, wo dasselbe gehalten wird. Diese
Bedeutung findet sich von den ältesten Zeiten an. Schon in dem Salischen Gesetze ist Thenca
ein Gericht. Ottfried nennet ein Blut- oder Kriminal-Gericht notlich Thing, und das Jüngste
Gericht Thing filu hebigas. Gebothen Ding ist in den spätern Zeiten eine ordentliche,
ungebothen Ding aber eine außerordentliche Gerichtsversammlung.
Anmerkung. Sollte Ding in dieser letzten Bedeutung eine mehr als zufällige
Verwandtschaft mit dem Griechischen δικ, Gericht, und dem Hebr. richten, vor Gericht
streiten, dingen, ein Rechtsband, und ein Richter, haben: so würde es eines der ältesten
Wörter in der Deutschen Sprache sein
PACTA SUNT SERVANDA
Seit Hitler fehlt eine ansässige Kernbevölkerung in den Ländern.
Menschen werden auf die Erde eingeboren, sie tragen ihre Heimat in sich und besitzen durch
ihre Geburt Rechtsanspruch auf das Orts- und Heimatindigenat. Heute erkennen Behörden in
Österreich in den Ländern das Staatsangehörigkeitsprinzip nicht mehr an, seit dem Anschluß
an das III Reich im Jahre 1938 sind anhand der Gleichschaltung Menschen innerhalb der
Arbeiterideologie im Domizilprinzip Heimatlos geworden. Seit den Nationalsozialisten
besitzt niemand in Deutschland mehr eine Staatsangehörigkeit sondern die deutsche
Staatsangehörigkeit. Offenkundig werden Gleichschaltungsgesetzte in Deutschland und
Österreich weiterhin aufrechtgehalten, damit existieren öffentlichrechtlich in der Republik
keine Eingeborenen Menschen:
„die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934“
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934
(RGBl. I. S. 75) wird folgendes verordnet:
§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
Über die Gleichschaltung leben ungläubige Menschen als Personen im Personenkult in einer
politischen Utopie, ohne Realitätssinn haben sie keine Bodenhaftung, dies versetzt und
entwurzelt ganze Völker. Seitdem NS-Unrecht leben keine Staatsangehörigen Orts- und
Landesbürger mehr in Deutschland oder Österreich. Personen leben nicht bewußt, da sie
ungläubig und unbewusst durch und in einem Personenkult leben. Aus diesen geistigen
Mangel und dem Fehlen des Staatsangehörigkeitsprinzips in Ländern gibt es in Deutschland
und Österreich kein als Kernbevölkerung ansässiges Staatsvolk, sowie aus diesem Staatsvolk
auf diesem Gebiet legitim herrschende Staatsgewalt, sondern durch die NS-Ideologie und
durch die Gleichschaltung über deutsche Staatsangehörige verpflanzte Ausländer!
Gleichschaltung steht für Terror. Der Begriff Gleichschaltungsgesetz wurde 1933 durch
den Reichsjustizminister Franz Gürtner geprägt und verwendet. Am 31. März 1933 trat
das Erste Gleichschaltungsgesetz (Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder
mit dem Reich) in Kraft, mit dem die deutschen Länder ihre politische Souveränität
verloren.
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist als gemeinsames Bundesindigenat vorgesehen, es ist nie
nicht dazu gedacht ein Bundesindigenat zu begründen, dazu ist natürlicherweise auch heute
die Staatsangehörigkeit der deutschen Länder, als das Landesindigenat der Ländern des
Bundes, vorgesehen: Die deutsche Staatsangehörigkeit überträgt keinem Hoheitsrecht der
Länder auf die Bundesgewalt sondern er läßt das Landesindigenat unberührt. Die Neuheit
und Gemeinsamkeit der deutsche Staatsangehörigkeit besteht nur darin, daß das in jedem
einzelnen verbündeten Staate bestehende Indigenat auch den Angehörigen der übrigen
verbündeten Staaten durch die deutsche Staatsangehörigkeit zu Teil werden muß.11
1 - Ueber das gemeinsame Indigenat im Gebiete des Norddeutschen Bundes von Rudolf Brückner,
36
PACTA SUNT SERVANDA
Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin
"Potsdamer Abkommen" vom 2. August 1945
III. – Deutschland
Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch, und das deutsche Volk
fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die unter der Leitung derer, welche es zur
Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt hat und denen es blind gehorcht hat, begangen worden. Auf
der Konferenz wurde eine Übereinkunft erzielt über die politischen und wirtschaftlichen
Grundsätze der gleichgeschalteten Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte
Deutschland in der Periode der alliierten Kontrolle. Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die
Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche Militarismus und
Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach gegenseitiger Vereinbarung in
der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die notwendig sind, damit
Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des Friedens in der ganzen
Welt bedrohen kann.1Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu
vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit
geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen
Grundlage von neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigene Anstrengungen des deutschen
Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm
möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern
der Welt einzunehmen. 2
B. W i r t s c h a f t l i c h e G r u n d s ä t z e.
Es ist eine alliierte Kontrolle über das deutsche Wirtschaftsleben zu errichten, jedoch nur in
den Grenzen, die notwendig sind:
a) zur Erfüllung des Programms der industriellen Abrüstung und Entmilitarisierung, der
Reparationen und der erlaubten Aus- und Einfuhr;
b) zur Sicherung der Warenproduktion und der Dienstleistungen, die zur Befriedigung
der Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte und der verpflanzten Personen in
Deutschland notwendig sind und die wesentlich sind für die Erhaltung eines mittleren
Lebensstandards in Deutschland, der den mittleren Lebensstandard der europäischen
Länder nicht übersteigt. (Europäische Länder in diesem Sinne sind alle europäischen
Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und der Sowjetunion);
c) zur Sicherung – in der Reihenfolge, die der Kontrollrat festsetzt – einer gleichmäßigen
Verteilung der wesentlichsten Waren unter den verschiedenen Zonen, um ein
ausgeglichenes Wirtschaftleben in ganz Deutschland zu schaffen und die
Einfuhrnotwendigkeit einzuschränken;
2 - vgl. Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 i.V.m ff Präambel, Art. 1, 140, 146 GG
37
PACTA SUNT SERVANDA
Menschen Sohn erfüllen die Friedensbestimmungen.
Laut den Potsdamer Vertrag beseelte die NS-Arbeiterideologie Personen und vergiftete so
den menschlichen Geist, dadurch wurden Menschen ab der NS-Herrschaft Sklaven ihrer
Staaten; Ihre berufliche Rolle innerhalb der NS-Arbeiterideologie als Personen versetzte sie
zu eigentümerinternierten Flüchtlingen, deshalb leben in der Bundesrepubliken weiterhin
Menschen als verpflanzte Sklaven. Nach der Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von
Berlin dem "Potsdamer Abkommen" vom 2. August 1945 ist bestimmt:
„….wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die
Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener
Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen….“.
Unser hervorgekommenes Menschengeschlecht verkündete bereits in Deutschland durch die
„Gemeinschaft der Menschen“ die Botschaft des lebendigen Schöpfers. Die Konfession des
lebendigen Volkes wurde zum Frieden der Welt mitgeteilt. Das Himmelreich auf der Erde ist
innerhalb lebendiger Menschen in der Welt hervorgekommen, Wir erfüllen als Menschen
Sohn in Deutschland pflichtgemäß die Amnestieklauseln der Friedensbestimmungen von den
alliierten und assoziierten Mächten. Als lebendiges Volk sind Wir nicht der Arbeiterideologie
verpflichtet sondern nur dem Reich des lebendigen Schöpfers in Uns, daher Seinem Haus und
Unserem Geschlecht. Wir Menschen Sohn leben im Bewusstsein vor unserer Verantwortung
vor Gott und den Menschen um in Wahrhaftiger Liebe sehender Herzen, aus inneren
Haltungen heraus wohltätige äußere Handlungen der Liebe zu haben (coexercitium in
navi).3)1Nach der Verjährung kriegsrechtlichen Verpflichtungen, der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 2010, traten Wir, anhand völkerrechtlich
vollzogener Amnestieklausel im Jahre 2009, durch die Konfession an den lebendigen Gott,
als tolerante, sittliche und moralische Gemeinschaft der Menschen in unser geistiges Erbe im
Himmelreich.4 Durch die „Gemeinschaft der Menschen“ verfolgen Wir nun auferstanden und
lebendig die Botschaft über das Erbe Seiner gemeinsamen Heimat. Wir sind uns gegenüber
unseren Pflichten Bewusst und als lebendige „Gemeinschaft der Menschen“ anwesend und
persönlich durch Unsere originäre Gewalt setzten wir die Interessen unserer zugehörigen
Völker und deren Schutzbefohlenen Staatsangehörigen durch. Menschen Sohn der Wir sind
repräsentieren als Inhaber der Tatsächlichen Gewalt auf der Erde die Konfession und den
Schöpferbund. Menschen haben Rechtsanspruches auf ihre Gemein- und Gesellschaftlichen
Rechte, die Alliierten haben deshalb im Deutschen Friedensvertrag Bestimmungen
aufgenommen, welche die Anerkennung der Eigenverantwortung und Unabhängigkeit der
Menschen über die naturrechtliche Konfession in Deutschland und den Verzicht aller
territorialen und politischen Ansprüche, in Bezug auf Österreich und österreichisches
Staatsgebiet, sichern.5
3 - ff Art. 1, 25 GG,.§§ 1, 133, 157, 165, BGB ; ff Art. 1 (1) b, f, 1 (2) SHAEF- Gesetz 52
4 - Wörterbuch des Völkerrechts Bd 1 Aachener Kongress - Hussar Fall - Seite 40 Schlochauer, Hans J. /
Krüger, Herbert / Mosler, Hermann / Scheuner, Ulrich, Art. 1, 146 GG
5 - vgl. Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 i.V.m ff Art. 1, 140 GG
38
PACTA SUNT SERVANDA
Heiliger Auftrag und Frieden!
Menschen unterstehen als Inhaber der Tatsächlichen Gewalt und Urheber keinem profanen
Sachen- oder Fallrecht irgendwelcher Behörden, aus diesem Grund dürfen und können sie
gläubige Menschen nicht durch juristische Schatten und profane Verpflichtungen an das
profane Unrechtsnormen binden, unsere Erkenntnis behebt den Mangel der des vergangen
Jahrhunderts durch die praktizierte christlichen Nächstenliebe im Naturrecht, dies durch die
Negierung der göttlichen Autorität. Völkermord wäre eine Wiederholung der Vergangenheit,
wer aber seine Vergangenheit nicht kennt, wiederholt Fehler und bleibt für immer unmündig,
da er für die Zukunft durch falsche Erkenntnis mangelhaft handelt. Zu beachten ist, dass nur
die Absicht zur Vernichtung der Gruppe erforderlich ist, nicht aber auch die vollständige
Ausführung der Absicht. Es muss eine über den Tatvorsatz hinausgehende Absicht vorliegen,
der Gruppe oder einem Mitglied schwere körperliche oder seelische Schäden zuzufügen.
Wir Menschen Sohn sind aus der Welt der Bundesrepublik Deutschland auf die Erde
hervorgekommen, um pflichtmäßig anhaltende Mangel durch Aufklärung über die
Friedensbestimmungen zu beheben, unsere Recherchen zum Friedensvertrag führten uns zum
Schöpferglauben. Wir dienen als Volk in der Verantwortung vor Gott, dies vor allem im
Bekenntnis des Deutschen Volkes. Das Deutsche Volk lebt zukünftig in der Verantwortung
und der Treue gegenüber Gott und der Menschheit, unter den freien und friedlichen Völkern
in der Welt, im Haus des Barmherzigen Gotts. Wir Menschen sind gläubige unseren
gemeinsamen Glaubens, nicht deutsche Staatsangehörige der Wirtschaftsregierung oder
Aktiengesellschaft oder Bundesrepublik, denn als Sein Volk sind Wir lebendig, wie Gott
lebendig ist und lebt, durch diesen Bund verwurzeln Wir uns auf Seiner Schöpfung, der Erde.
Die Bundeskanzlei leitet als Justitiar über den Bundeskanzler noch die Geschäfte der
Länder und ist gegenüber uns Menschen Sohn Verpflichtet und in der Verantwortung
unseren Auszug aus der Bundesrepublik, der Welt Deutschlands, auf die Erde gemäß Art.
73 UN-CHARTA auf das äußerste zu fördern. Von Genesis nach Exodos erklären Wir
Menschen Sohn im Bekenntnis des Deutschen Volkes der Wir sind, gemäß dem
naturrechtlichen Vertrag des Grundrechts im Grundgesetz, im vollstem Bewusstsein
unserer Verantwortung gegenüber den Menschen und Gott, „laß Mein Volk ziehen“.
Über die Infamie herrscht bei Menschen Unverständnis denn Untreue macht Menschen durch
affektiertes Handeln ehrlos, dabei verrückt Infamie fleischlich gesinnte Menschen, in
profanen Personen geistlos innerhalb der Gesellschaft für die Vermögenssphäre Person.
Infamie bezeichnet im gewöhnlichen Sprachgebrauch ein ehrloses, gemeines, heimtückisches
Handeln oder die Ehrlosigkeit als solche. Im Diesseits wächst und schrumpft gleichzeitig mit
dem angehäuften Vermögen der Wert der fiktionalen Figur Person und, manifestierten durch
Personifizierung fleischlich gesinnte Egos geistloser Menschen; solche fleischlich gesinnten
Menschen in Personen nennt man Brotgelehrte, sie verherrlichen die persönliche
Vermögenssphäre Person und ergötzen sich in/durch ihrer figürlichen Masken Person. Der
Gegensatz zwischen philosophischem Kopf und Brotgelehrten bildet das Kernstück der
Vorlesung über die Frage, „Was heißt und zu welchem Ende studiert man
Universalgeschichte?“, ist der Titel von Friedrich Schillers Antrittsvorlesung in Jena am 26.
Mai 1789.
39
PACTA SUNT SERVANDA
Gleich am Beginn, noch bevor er auf die Universalgeschichte zu sprechen kam, schied
40
Schiller geistig seiner Zuhörer, jenes jubelnde Auditorium teilt er in zwei Gruppen:
Der Brotgelehrte: Ihm ist es unmöglich die Gesamtzusammenhänge zu erkennen, die
zwischen allen wissenschaftlichen Disziplinen bestehen und wenn er sie erkennen würde,
würde er sich furchtsam von ihnen abwenden. Er ist Symbol der Partikularität,
„Sklavenseele im Reich der Freiheit“.
Der philosophische Kopf: Er erfasst den Zusammenhang des ganzen Wissens, will
erkennen, was die Welt im Innersten zusammenhält. „Wo der Brotgelehrte trennt,
vereinigt der philosophische Geist.“ Er steht für die Interdisziplinarität, für die
Universalgeschichte.
Verrückte Menschen haben ihr Wahrhaftiges Ich in einer künstlich geschaffenen Welt
verloren und spielen entsprechend animalischer Selbstverwirklichungstriebe affektierte
Rollen und verkaufen dabei ihre Seele. Täglich bringen Menschen sich gegenseitig durch ein
profanes Leben um ihr Glück, denn es verführt Menschen leicht für heimtückisches und
affektiertes Handeln, dabei behandeln sich Menschen geistlos Untreu und durch diese
Unmenschlichkeit werden sie rechtlos.
Der Begriff des profanen Recht profan leitet sich aus dem lateinisch fanum, „heiliger
Ort“ und pro-, „vor-“ ab und hat sich im 17. Jahrhundert aus dem lat. profanus:
„ungeheiligt, gemein, ruchlos“, als figürlichen Agenten der für unbewußte gemalte
Menschen gebildet, welche sich juristisch tot „als Sache von Objekten oder Handlungen
im profanen Recht vor dem Heiligtum ihres Körpers befinden“.
Als Menschen sind Wir ein Ebenbild des Schöpfers und haben einen ewigen Bund (Vertrag)
mit dem Schöpfer: Aus diesem Grund sind Wir dem Menschen gegenüber verantwortlich
und dem Schöpferglauben verpflichtet, sonst Niemandem vor allem gegenüber keiner Sache,
oder Personen ohne Heimatrecht und ohne Landesbürgerschaft. Denn, im Bewusstsein seiner
Verantwortung vor Gott und den Menschen, ist kein Raum mehr für Nationalsozialismus und
Militarismus auf der Erde. Gemäß Art. 73 UN-CHARTA hat der Gewahrsamsstaat unsere
Pflicht zur Befreiung aufs äußerste widerspruchsfrei zu fördern. Wir Menschen Sohn haben
kein System und keine Verfassung zu machen, das Grundgesetz in Frage zu stellen oder zu
brechen, sondern lebendiges Volk in Einheit, Freiheit und Toleranz gemäß Art. 146 GG in
die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung zu begleiten. Das Schöpfer- Natur- und
Völkerrecht ist bei der Umsetzung von Genesis nach Exodus zu beachten. Daher lehnen Wir
jegliche Willkür ab und weisen diese zurück. Für unsere heilige Pflicht für die Detention des
Staatsvermögens von Genesis nach Exodus bekennen wir Uns vertragsgemäß zu den
unveräußerlichen und unverletzlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt um nach Verjährung der
Verträge im Bewusstsein unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen in Freiheit vor
Nationalsozialismus und Militarismus zu leben, dies ist auf das äußerste zu fördern. In
Deutschland ist de facto und de jure ein originäres Bekenntnis (von lat. confessio
„Geständnis, Bekenntnis“), im Staatsfragment des Grundrechts der
Bundesrepublik
naturrechtlich für den Friedensvertrag verbrieft: Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor
Gott und den Menschen,… unmittelbare Gewalt besitzt jeder Mensch als Gesetz und Grenze
auf Erden in der Welt. Der Mensch trägt alle Freiheitsrechte in sich, und zwar auf Grund
dessen, daß er ein Mensch als Grenze und Gesetz auf Erden in der Welt ist!
PACTA SUNT SERVANDA
Unsere Pflicht zur Selbstbefreiung!
In Deutschland oder Österreich wird aus den Lehren der Intoleranz des 20. und 21.
Jahrhunderts und dessen Folgen, eine lebendige Gemeinschaft Menschen völkerrechtlich als
überstaatliche Aufsicht vorausgesetz.6
Unabhängigkeitserklärung.
Art. V: Von diesem Tage (Anm.: das ist der 1. 5. 1945) an stehen alle Österreicher wieder
im staatsbürgerlichen Pflicht- und Treueverhältnis zur Republik Österreich. In
pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes der erwähnten Moskauer Konferenz, der lautet:
“Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam gemacht, daß es für die Beteiligung am
Kriege aufseiten Hitlerdeutschlands Verantwortung trägt, der es nicht entgehen kann,
und daß bei der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner
Befreiung berücksichtigt werden wird.”,
wird die einzusetzende Staatsregierung ohne Verzug die Maßregeln ergreifen, um jeden ihr
möglichen Beitrag zu seiner Befreiung zu leisten, sieht sich jedoch genötigt, festzustellen, daß
dieser Beitrag angesichts der Entkräftung unseres Volkes und Entgüterung unseres Landes zu
ihrem Bedauern nur bescheiden sein kann.
Wien, den 27. April 1945. StF: StGBl. Nr. 1/1945
Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich
Im Hinblick darauf, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte den Wunsch haben, durch
den vorliegenden Vertrag in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle
Fragen zu regeln, die im Zusammenhange mit den oberwähnten Ereignissen einschließlich
der Annexion Österreichs durch Hitler-Deutschland und seiner Teilnahme am Kriege als
integrierender Teil Deutschlands noch offenstehen; und Im Hinblick darauf, daß die
Alliierten und Assoziierten Mächte und Österreich zu diesem Zwecke den Wunsch hegen, den
vorliegenden Vertrag abzuschließen, um als Grundlage freundschaftlicher Beziehungen
zwischen ihnen zu dienen und um damit die Alliierten und Assoziierten Mächte in die Lage zu
versetzen, die Bewerbung Österreichs um Zulassung zur Organisation der Vereinten
Nationen zu unterstützen; BGBl. Nr. 152/1955. 1
Artikel 3.
Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland
Die Alliierten und Assoziierten Mächte werden in den deutschen Friedensvertrag
Bestimmungen aufnehmen, welche die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit
Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und
politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet sichern
6 - ff Präambel Art. 1 GG und Art. 6 B-VG
41
PACTA SUNT SERVANDA
Unsere Treue gilt dem Schöpferglauben!
Die Menschen haben heute inzwischen die Möglichkeit sich von an Menschen anhaftende
Privatisierung und weltweiten NS-Ideologie zu befreien, als Arbeiter nur dann wenn Sie sich
auf sich auf inwendige Reich Gottes in Menschen berufen und sich auf ihrem Ursprung
Adam und Eva besinnen: Um den Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt
einzunehmen sind Wir in Freiheit und lebendig als Menschen verfassungsgemäß6 aus dem
vorkonstitutionell zitierten Staatsfragment des Grundrechts, als öffentliche Prärogative und
moralisch originäre Instanz hervorgekommen.7 Verfassungsorgane der Bundesrepublik
Deutschland haben unsere Botschaft erhalten.8 Sie haben unsere Gründung, und unseren
Beitritt zum Grundgesetz, damit die Legitimation stillschweigend Konkludent zum Ausdruck
gebracht, Uns Anerkannt. 1
Wir bekennende Menschen, geben unseren Auszug aus der Bundesrepublik bekannt, das aufs
äußerste gefördert werden und ohne Zwang geschehen muss, im System der Bundesrepublik
Mangelt es Menschen bis heute am überstaatlichen Gottglauben, trotz naturrechtlicher
Zielvorgabe im Grundgesetz von Deutschland und der Bundesverfassung Österreich fehlt
systembedingt den Menschen Natur- und Völkerrechtlich ein Anknüpfungsort auf Heimat.
Die Änderung des grundgesetzlichen Geltungsbereichs von „Bund“ in „Europa“ richtet sich
gegen die Öffentlichkeit und passiert privatwirtschaftliche im Sachenkult, die Privatisierung
des Staatsvermögens wirkt derart das der Begriff „Republik“ nach Verjährung der Verträge
als öffentliche Sache heute nicht mehr zutrifft.
Allein niemals dürfen diejenige, die wegen Mangel des Glaubens (Genesis) sich von einem
Ort wegbegeben wollen oder möchten (Exodus), nicht eingeschränkt werden. Wir als
lebendige Menschen kommen zum Ergebnis, dass in Deutschland und Österreich alle
Menschen des Menschengeschlechts als Rechtsnachfolger Adams lediglich ein Recht auf
Minderheitenschutz genießen, um die Friedensbestimmungen der Alliierten und Assoziierten
durch völkerrechtliche Amnestie im Menschsein zu erfüllen.09) 10) 2Die Voraussetzungen
Unser Herkommen ist deshalb Treue gegenüber dem monotheistischen Schöpferglauben; Wir
Menschen Sohn haben die Wahrheit im Herzen erkannt, und aus dieser Erkenntnis führte uns
zum Gesetz, in Liebe zu handeln. Wir alle haben aus unserer Vergangenheit gelernt, alle
Menschen sind durch die Gesetzte des Schöpfers gleichwertig wir negieren daher bewusst ein
Götzendasein, um uns daraus zu befreien und als Menschen Sohn nur noch einem Herren zu
dienen. Die Konsequenz dieser Konfession führt das Deutsche Volkes in die Vollmündigkeit.
Daher ist die Rückverpflanzung aller nach Deutschland verpflanzten PERSONEN, durch den
heiligen Auftrag der UN-CHARTA für Bedienstete eine besondere Pflicht.11
7 - ff Art. 1, 79, 140 GG, Notar Johst Matthies, Tostedt, Urkunden 113 / ICHR UND 114 / ZEB aus 2009
8 - Merkvers: „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“.
9 - ff. Art. 7, 26 Staatsvertrag von Wien 1955
10 - ff Art. 1, 140 GG
11 - vgl. Art. 73 UN-CHARTA und Potsdamer Abkommen III: „Wirtschaftliche Grundsätze“ B 15 b
42
PACTA SUNT SERVANDA
Das Grundgesetz
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,…
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Wir Menschen sind vom Bewusstsein unsere Verpflichtung vor Gott und allen Menschen
gegenüber ergriffen und durch unsere Verantwortung die Wir innehaben sind Wir, beseelt
durch originäres Recht, Menschen Sohn das Gesetz und die Grenze auf der Erde und stehen
über dem Sachenrecht in der Welt.13
Das Grundgesetz ist ein Vertrag, es enthält Naturrechtliche Bestandteile und ist deshalb durch
unsere aktuellen naturrechtlichen Erkenntnisse für und nicht gegen Menschen auszulegen.
Wegen Unserem Schöpferglauben können und dürfen Wir als Menschen deshalb ihren
Ideologischen Personenkult von Staaten, des ausländischen und internationalen Privatrechts
nicht ehren, denn sie sind Uns Menschen nach Art. 73 UN-CHARTA gegenüber durch
partielles Völkerrecht verpflichtet, Unseren heiligen Auftrag, ihre Pflicht ist die Befreiung
vom Nationalsozialismus und Militarismus gemäß Ewigkeitsklausel aufs äußerste zu fördern.
Menschen haben inzwischen die Möglichkeit uns von der weltweiten NS-Ideologie der
Privatisierung der Menschen auch als Arbeiter zu befreien und zwar nur dann wenn wir
Uns auf unseren Ursprung, den gemeinsamen Stammvater berufen. Wir Menschen Sohn
sind deshalb auf Erden hervorgekommen, um in der Welt Gesetzte aufzulösen, sondern
zur Erfüllung menschlicher Verpflichtungen, wie der Befreiung von Nationalsozialismus
und Militarismus, nachzukommen.
Nach über 2000 Jahren praktischer Erfahrung in Rechtsverletzungen von Menschen ist die
Erkenntnis, dass unsere Brüder und Schwestern, das Deutsche Volk im Bewusstsein Seiner
Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem zähen Willen beseelt sind dem Frieden
der Welt auf Erden zu dienen, um täglich sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten zu bekennen, um auf der Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit, miteinander in der Welt auf Erden zu Sein.
43
PACTA SUNT SERVANDA
Die Unverletzlichkeit des Glaubens!
Wir haben durch die Wahrheit der Liebe in Wahrheit zu sehenden Herzen gefunden, unser
zäher Wille ist, mit unseren uneingeschränkten absoluten vorbehaltlosen Freiheitsrechte in
Toleranz und Respekt miteinander zu leben. Menschen unterstehen Gott und seinem Gesetz
des heiligen Geistes. Gott hat Uns lebendig frei gemacht von dem Gesetz jeder Sünde und des
Todes. Jeder Menschen Sohn hat den freien Willen, ob Er sich durch profanes Recht als
Tiermensch Affekthandlung hingibt oder in der Treue zu Gott lebt. Im Theater griechischer
Mythologie existieren nur fleischlich gesinnte Menschen, sie dienen, wie Sklaven der
Unterwelt, als Brennholz der Hölle (civitas terre), im Unrecht des römischen
Zirkusspielrechts, die des Sachenkultes juristischer Personen, dienen Versklavte staatlichen
Aktiengesellschaften und werden dabei zwangsweise aktiv und passiv vertreten
Durch Detention ist vorgesehen, dass das Staatsvermögen für die Gerechtigkeit, den
rechtlichen Schutz der Individualrechtsgüter und Interessen einzelner Menschen oder
Rechtspersonen dient, dies führt Uns über unsere Universalrechtsgüter zu unserem Ziel, das
wäre die Glückseligkeit der Menschheit. Der Staat ist eine gemeinsame Gesellschaft und war
nie als Ideologie vorgesehen, sondern ist Garant des Gemeinschaftsvermögens der durch
Einheit gefestigten Menschen, welche primär für die Sicherung von Grundbedürfnissen der
Einheit dient.12 Uns Menschen ist dies anhand unseres Ursprunges bewusst, alle gläubigen
Menschen haben Rechtsanspruch auf vorstaatliche Rechte, vorstaatliche Rechte entstehen
durch den glauben und kommen aus der innersten Überzeugung der Menschen hervor. Eine
Gesellschaft Staat gehört geistig den Menschen und nicht umgekehrt! Gerechtigkeit existiert
erst wenn die Macht von der lebendigen Gemeinschaft der Menschen ausgeht und die
Tatsächliche Gewalt lebendiger Menschen Sohn pflichtgemäß Seinen heiligen Auftrag als
lebendige Gemeinschaft garantiert vorstaatlich und öffentlichrechtlich umsetzt, das ist der
Pflicht entsprechend auf das äußerste zu fördern!
Hiermit bekräftigen Wir Menschen den Schöpferbund, alles Recht geht nur vom Schöpfer
aus. Das Gesetz ist die Liebe denn sie ist schöpferisch und Seine originäre Gewalt auf der
Erde, dies offenbarten uns ropheten. Wir Menschen sind das lebendige Volk des Schöpfers,
der Mensch hat vorstaatliche Rechte, durch unser vorstaatliches Recht erfüllen Wir als Volk
und Inhaber der Gesellschaften die menschliche Garantenpflicht. Das primäre Ziel von Uns
Menschen Sohn ist die Glückseligkeit aller Menschen. Das Haus des Barmherzigen hat viele
Wohnungen in denen Wir Männer und Männinnen existieren. Wir sind gläubige Menschen
Sohn; unser gemeinsamer Ursprung liegt beim Stammvater Adam und der Leben schenkende
Mutter Eva. Für unsere Gemeinschaft ist für das gemeinsame Wohl die Kenntnis über die
Gerechtigkeit wichtig, denn seine Erkenntnis führt uns gemeinsam zur Glückseligkeit. Wir
sind lebendig und bekennende Menschen, Wir haben das Wissen über die Freiheit in
Eigenverantwortung und Selbstbestimmung verinnerlicht.121 Wir Menschen leben friedlich
auf der Erde und bringen das Himmelreich in Uns in der Welt hervor, denn wir alle sind
durch den Bund mit Gott als Menschen Brüder und Schwestern, als Geschwister sind wir
durch den Bund mit Gott gleichwertige Erben des Stammvaters Abraham.13
12 - ff Art. 1, 140, GG, Art. 73 UN-Charta, Vgl. §§ 16, 17, 287 ABGB
13 - 1 Buch Mose - Kapitel 9, Mat 3.2, Mat 4,17, Mat 6.10, Mat 16.28, Mat 20.21, Mat 25.1 – 25.13
44
PACTA SUNT SERVANDA
Vorgeschichte
der „deutschen Frage“
Im 18. Jahrhundert führte der preußisch-österreichische Dualismus, u. a. 1756–1763 der
Siebenjähriger Krieg, zum Ende des Heiligen römischer Reichs. Trotz des Niedergangs der
politischen Macht des Kaisertums und der zunehmenden Territorialisierung des Reiches blieb
die Reichsidee bis heute erhalten. Die Macht des römisch-deutschen Kaisers Franz II. über
die Reichsstände entschwand, und sie gerieten in den Einfluss des napoleonischen
Rheinbundes. Als der österreichisch-deutsche „Doppelkaiser“ Franz II. 1806 auf Druck
Napoléons die Kaiserkrone niederlegte und die 16 süd- und westdeutschen Reichsstände sich
vom Reich lossagten begann die „Franzosenzeit“, und ab 1806 die „deutsche Frage“ im
eigentlichen Sinne. Franz II aus dem Hause Habsburg-Lothringen gilt daher als letzte Kaiser
des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Die Unruhen der Französischen
Revolution und die „deutsche Frage“ sind rechtlich bis heute in die Gegenwart spürbar,
nach fast tausendjähriger Geschichte hörte das Heilige Römischen Reich Deutscher Nation
auf zu existieren.
In den folgenden Jahren lebte die Reichsidee anhand der Auseinandersetzung um die
Deutsche Frage immer wieder auf. Die Reichsidee als „großdeutschen Lösung“ in
Deutschland trat immer stärker nationalisiert auf und führte schließlich im „Dritten
Reich“ zur Rechtfertigung der Rassen- und der Expansionspolitik. Seine Fortläufer findet
heute die Reichsidee anhand Vision eines „geeinten Europas“, eines „Großdeutschlands“
oder einer „Europäischen Union“.
Der supranationale Ansatz der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebiets der Europäischen Union – besser „Vereinte Staaten von Europa“ – versteht sich jedoch als Fortentwicklung der Usurpation der in Unmündigkeit gehaltenen Nationalstaatlichkeit von
Völkern, das entgegen Art. 53, 73, 107 UN-Charta. Die Ursprünge der Europäischen Union
liegen womöglich im Personalverbandstaat des „Heiligen Römischen Reichs Deutscher
Nation“, und diese beim Amt des Hausmeier, Pippin der Jüngere, auch Pippin III., Pippin der
Kurze und Pippin der Kleine genannt (714; † 24. September 768 in Saint-Denis bei Paris). Er
war der Sohn Karl Martells und der Vater Karls des Großen. Die faktische Macht lag schon
lange bei den karolingischen Hausmeiern, im Amt des Hausmeiers, die merowingischen
Könige waren nur noch dem Namen nach die Herrscher.
Das Amt des Hausmeiers oder Majordomus bzw. maior domus, stammt aus dem
lateinischen maior - der Verwalter und domus - das Haus, also des Verwalters des
Hauses, und zählte zu den höchsten Ämtern des frühmittelalterlichen Hofes.
Fränkische Hausmeier hatten im Merowinger Reich ursprünglich die Oberaufsicht
über unfreie „Hausgesinde“ des Hofes, Später war das Amt des Hausmeiers für die
Verwaltung des gesamten Königsgutes zuständig. Der Hausmeier wurde ab dem 7.
Jahrhundert faktisch Leiter der Regierungsgeschäfte damit zu einem unverzichtbaren
Vertrauten des Merowinger Königs, er ernannte nun Beamte und stellte Urkunden im
Namen des Königs aus.
45
PACTA SUNT SERVANDA
Der römischer Kaißertitel Fiscus in Europa.
Childerichs III war der letzte Merowinger König (743 bis 751), er wurde vom Hausmeier 46
Pippin absetzt und mit seinem Sohn Theoderich im Kloster Prüm Interniert, dannach ließ sich
der Hausmeier Pippin am November 751 von einer Versammlung der Franken zu Soissons
zum König (Rex Francorum) ausrufen, und beendete somit die Reihe der Könige aus dem
Geschlecht der Merowinger; Er übereignete in der Urkunde von Quierzy 754, wie
versprochen die von den Langobarden eroberten Gebiete dem Papst, das Dukat Rom,
das Exarchat Ravenna, die Pentapolis, Tuszien, Venetien, Istrien und die Herzogtümer
Spoleto und Benevent als kirchliche Territorien und hielt somit sein Versprechen. Der Papst
bestätigte daraufhin seine Wahl zum katholischen König.
Zur Legitimation dieser Titelübernahme bediente sich Pippin nach Darstellung der
fränkischen Reichsannalen der Zusage Papstes Zacharias.14 Diese Zusage wurde
als Pippinsche Schenkung bekannt und gilt als Grundlage des Kirchenstaates.
Seit Mitte des 8. Jahrhunderts wurde unter maßgeblicher Beteiligung des Papsttums im
Frankenreich eine an die römische Reichsidee angelehnte Vorstellung, tanslatio imperii (Die
Übertragung des Reichs) ins Leben gerufen. Mit der Kaiserkrönung des Frankenkönigs Karl
im Jahre 800 erfolgte in diesem Sinne die Übertragung des Kaisertums auf das Frankenreich
(translatio imperii), wenngleich es immer noch einen Kaiser im Osten gab, der seinen
Anspruch ebenfalls nicht aufgab (Zweikaiserproblem).
Mit dem Reichsgedanken waren die Idee der Befriedung Pax Romana und der Anspruch auf
die Beherrschung des Erdkreises verbunden. In der Spätantike wurde die Reichsidee auf das
nunmehr christianisierte Imperium übertragen - Imperium Christianum, das die christlichen
Völker in überstaatlicher Einheit unter einem Kaiser als Statthalter Gottes zusammenschließen sollte. In diesem Zusammenhang wurde immer stärker die Ansicht vertreten, dass
das römische Imperium das letzte Reich der Geschichte sei. Mit dem Untergang des
weströmischen Reichs, 476 n.Chr. erlosch die Reichsidee nicht, sondern blieb im
oströmischen Reich weiterhin lebendig. Auch die Germanenherrscher im Westen, die infolge
der Völkerwanderung dort eigene Reiche gegründet hatten, akzeptierten die allgemeine
Vorherrschaft des oströmisch-byzantinischen Kaisers zumindest formal.
Im Westen wurde nun jedoch die Idee eines erneuerten „römischen Kaisertums“ vertreten. Im
Jahre 962 n.Chr. wurde dann mit der Kaiserkrönung Ottos I. das Kaisertum auf die
„Deutschen“ übertragen, wenngleich damals freilich kein nationales Selbstverständnis
existierte und das Kaisertum stets als supranationale, universelle Institution aufgefasst wurde.
In diesem Sinne implizierte die translatio imperii - Übertragung des Reichs - eine
Reichsauffassung, nach der das Reich weniger als territorialer Begriff zu verstehen war,
sondern als Imperium übergreifend wirkte. 1
14 - Die Reichsannalen, in: Reinhold Rau (Hg.): Quellen zur karolingischen Reichsgeschichte,
Darmstadt 1987, ISBN 3-534-06963-3, S. 1–155, hier S. 14f. zum Jahr 749 Gotha Hofbuchhandlung
von E. F. Thienemann. 1867
PACTA SUNT SERVANDA
Cognome Cäsar
Das althochdeutsche keisar leitet sich von dem lateinischen Eigennamen Caesar des Gaius
Iulius Caesar ab, der in der Antike «Kaisar» ausgesprochen wurde und im Griechischen
«Kaisar» oder «Kaisaros» hieß. Der Titel Kaiser leitet sich vom Cognomen Caesars ab.
Ursprünglich war Caesar ein römisches Cognomen, über dessen Bedeutung (z.B. von lat.
caedere, „schneiden“ od. haarig, Elefant, blaugrau), verschiedene Quellen unterschiedliche
Auskunft geben. Der Wandel des Eigennamens Caesar zum Herrschertitel Caesar erfolgte in
einem achteinhalb Jahrzehnte dauernden Prozess vom Tod Gaius Iulius Caesars 44 v. Chr. bis
zum Amtsantritt des Kaisers Claudius im Jahr 41 n. Christus. Zur selben Zeit entstand
mit keisar bereits dieses vermutlich älteste lateinische Lehnwort im Germanischen. Erst im
Mittelalter entstand dagegen die altslawische Entlehnung, die später zum Wort Zar führte.151
Im mittelalterlichen Heiligen Römischen Reich bildete die Reichsidee und die ihr zugehörige
Verbindung von Kaisertum und Kirche die Grundlage des Vorherrschaftsanspruchs innerhalb
der Christenheit – wenngleich es auch hier häufig zu Konflikten kam. Dieser Anspruch war
jedoch zumeist weniger machtpolitisch als vielmehr ideell und moralisch begründet und
bedeutete, dass dem Kaiser, der sich in der Nachfolge der römischen Kaiser sah, eine
besondere Vorrangstellung zustand und dem Imperium eine heilsgeschichtliche Bedeutung
zugesprochen wurde.
Die Pippinsche Schenkung diente der Reichsidee des „Heiligen Römischen Reiches
Deutscher Nation“ als Grundlage und ist bis in die Gegenwart rechtlich nicht
nachvollziehbar, der genaue Text ist unbekannt und die Schenkungsurkunde nicht erhalten,
sodass die genauen Umstände der Pippinschen Schenkung bis heute auch von Historikern als
Fälschung bezweifelt werden. Durch Pippin fand in Europa das Gottesgnadentum als
Begründung für monarchische Herrschaftsansprüche zum ersten Mal Anwendung. Der
Begriff „durch die Gnade Gottes“ war auch in Österreich die Begründung für monarchische
Herrschaftsansprüche des Kaisers und entwickelte sich aus dem Titelzusatz Dei Gratia das
lateinisch „durch die Gnade Gottes“ bedeutet.
Die Reichskrone des Heiligen Römischen wurde um das Jahr 1000 geschaffenen. Der
alttestamentarische Sinnspruch (Per) Me Reges Regnant – Durch mich regieren die
Könige (Buch der Sprichwörter 8, 15) soll auf das Gottesgnadentum ihrer Träger
verweisen.
Durch das sogenannte Gottesgnadentum wurde Karl der große 9. Oktober 768 König des
Fränkischen Reiches, auf der Basis am 25. Dezember 800 sah man seine Herrschaft im
Frühmittelalter als Römischer Kaiser im Erbe antiker-christlicher Vorstellungen durch
göttliches Recht legitimiert „a deo coronatus … imperator“ - von Gott gekrönter... Kaiser
und begriff sein Kaisertum, als durch diese göttliche Legitimation bestimmte Einheit von
Staat, Kirche und Religion.
15 - Günther Drosdowski: Duden Band 7 – Das Herkunftswörterbuch: Etymologie der deutschen
Sprache. Dudenverlag, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 1989, ISBN 3-411-20907-0
47
PACTA SUNT SERVANDA
Vom Wort Palatium stammen auch die Wörter Palast und Pfalz ab.
Auf dem Hügel Palatin in Rom (lateinisch: Mons Palatinus, italienisch: Monte Palatino),
nahmen Kaiser Augustus und seine Nachfolger ihren Wohnsitz, später bezogen die Kaiser
auf dem Palatin ihre Regierungsgebäude. Palatinus bezieht sich auf den Regierungssitz und
bedeutet so viel wie „zum Kaiserpalast gehörig“. Als Person ist ein Palatinus, in
Konsonantenerweichung (Lenisierung) der Paladin welcher dem Kaiser besonders
nahesteht. In der Antike hat man anfangs das Personal oder eine einflussreiche Person das im
Palast des Kaisers lebt als Palatinus bezeichnet und später vor allem dessen treueste
Gefolgsleute da der Kaiser seine Palastangehörigen mit hohen Würden (Aufgaben,
Verantwortung, Vollmachten) ausstattete. Aufgrund der sakralen Persönlichkeit eines Kaisers
als pontifex maximus wurde schon zu dieser Zeit eine sakrale Dimension auf die Paladine
übertragen.
Seine größte Bedeutung erlangte der Paladin im Mittelalter. Sieben Kurfürsten wählten, den
König und kürten ihn. Durch das Reisekönigtum blieb der Hofstaat und der König, nicht an
einer Hauptstadt, sondern zog von einer Königspfalz zur nächsten. Die Paladine zur Zeit des
Reisekönigtums werden geschichtswissenschaftlich anders genannt: Aus palatinus wurde
„Pfalz“, und damit waren palatini „Pfalzgrafen“, und der Ort an dem sie wohnten wurde
ebenfalls „Pfalz“ genannt, auch: der Ort, an dem der Kaiser gerade verweilte, genau wie
das dazugehörige Land. Die Königspfalz waren Stützpunkte des römisch-deutschen Königs
der nach Salbung durch den Papst im Reich „Kaiser“ genannt wurde. Der Pfalzgraf war der
Verweser (Verwalter) der Pfalz und in Abwesenheit des Kaisers Vermittler zwischen dem
Reich und Kaiser.
Als „Paladin“ wurden in der Neuzeit von Monarchen Personen ausgezeichnet, besonders
in Großbritannien und dem Deutschen Reich Bismarcks. Auch Hitler nannte seinen
„zweiten Mann im Staat“ Hermann Göring „Paladin“.
Zur Zeit der Aufklärung zerbröckelte die Legitimationsgrundlage des Kaisers, schon ab dem
13. / 14. Jahrhundert wurde der Reichsidee zunehmend die Idee des „Nationalstaates“
entgegengestellt. Aufklärerische Denker stellten das Gottesgnadentum, den Absolutismus
und den Adel, als Legitimationsgrundlage „sozial exklusiver Gruppe mit gesellschaftlichem
Vorrang“ welche per Abstammung Herrschaft ausübten und diese in der Regel innerfamiliär
vererbten, in Frage. Die Bedeutung des Kaisertums hatte bereits mit dem Ende der Staufer
stark abgenommen. Erst als Heinrich VII 1312 zum Kaiser gekrönt wurde und in
verschiedenen Schriftstücken die Größe des universellen Imperiums beschwor, wurde eine
gewisse renovatio imperii eingeleitet. Allerdings blieb der Einfluss des Kaisertums weiterhin
stark beschränkt, und die Machtstellung des Heiligen Römischen Reiches in Europa schwand
immer mehr dahin. Die Aufklärung griff im mittleren und späten 18. Jahrhunderts
vorausgehende Vorstellungen der Renaissance, des Humanismus und der Reformation auf
und entwickelte sie zwischen 1680 und 1720 durch die Querelle des Anciens et des
Modernes (französisch für Streit der Alten und der Neuen) fort! Zwischen 1730 - 1740 tobte
ein Kampf der Aufklärung im Bewusstsein, gegen traditionelle und scholastische
Gegenströmungen um mit der gesamten Vergangenheit zu brechen.
48
PACTA SUNT SERVANDA
ehrloses, gemeines, heimtückisches Handeln
Das deutsche Recht „ der ersten Nacht“, auf latain - Jus primae Noctis oder französisch
- droit de cuissage, wurde das Recht eines Gerichtsherren bezeichnet, die bei der Heirat von
Personen, seiner Herrschaft unterstehen! Rechtshistorisch versteht man unter Infamie oder
Verrufenheit den Zustand eingeschränkter Rechtsfähigkeit infolge der Aberkennung oder
Schmälerung der bürgerlichen Ehrenrechte einer Person. Das ius primae noctis ist römisches
Recht von der Leibeigenschaft der mehrheitlich bäuerischen Bevölkerung in Europa.
Feudalherren haben aus Mangel der Mitgift der Frau die erste Nacht mit der Brau vor dem
Bräutigam verbracht. Frauen erhielten eine Mitgift für den Mann, die dem Ehemann während
der Dauer der Ehe zur Verfügung stand. Durch Infamie haben Feudalherren (lateinisch:
infamia = „Schande, Schimpf“, wörtl. „Unaussprechliches“) werdende Männer nach
römischem Recht über die Vergewaltigung der Frau gehörnt und dadurch sie entehrt, somit
konnte die Leibeigenschaft der entehrten Unfreien begründet werden. Erste historische
Überlieferungen des herrschaftlichen Rechts der ersten Brautnacht werden im Epos
Gilgamesch (3. Jahrtausend v. Chr.) historisch belegt (Tafel 2, Zeile 144). Hiernach fordert
der Herrscher Gilgamesch zum Zeichen seiner Macht das ius primae noctis für sich ein.

Infamie bezeichnet im gewöhnlichen Sprachgebrauch ein ehrloses, gemeines,
heimtückisches Handeln oder die Ehrlosigkeit als solche. Begrifflich setzte Infamie
eine föderative Gesellschaft voraus, die ein Wissen über Infamie hatte und dadurch
ein bestimmtes Verständnis der „Ehre“ besitzt.
Dass römische Recht kennt folgende Begriffe zur Änderung des rechtlichen Status oder
Schmälerung der Ehre (capitis diminutio):



capitis diminutio minima als Wechsel in der Familienzugehörigkeit,
capitis diminutio media als Verlust des Bürgerrechts und der Familienzugehörigkeit,
capitis diminutio maxima als Verlust der Freiheit, des Bürgerrechts und
Familienzugehörigkeit.
Das Konzept der Einschränkung der Rechtsfähigkeit Infamie fand über das römische Recht
Eingang in die späteren abendländischen Rechtssysteme. Der Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte konnte im deutschen Strafrecht bis 1969 als Nebenfolge der Verurteilung wegen
bestimmter Straftaten erklärt werden.

Infamia iuris, ließ römisches Recht infolge gewisser Handlungen eintreten und zwar
entweder als infamia immediata eine unmittelbare Folge der Handlung selbst oder
als infamia mediata infolge des Richterspruchs, welcher den Betreffenden einer
solchen Handlung für schuldig erklärte. 1
49
PACTA SUNT SERVANDA
Die Moderne eine neue Zivilisation?
Folgen von Infamie sind Unfähigkeit zu Staats- und Gemeindeämtern, zur prozessualischen
Vertretung vor Gericht und zum vollgültigen gerichtlichen Zeugnis. Die Entehrung der
Männer durch ihre Frauen als leibeigenen der Grundherren wurde unwissentlich
hingenommen oder falls dies möglich war, durch Ersatzzahlung an den Gutsherrn, verhindert,
nachweislich wurde sie während der Aufklärung stark kritisiert16), 17), 18), 19); 1
Vom einem Zeitalter der Aufklärung kann erst ab den 1740er-Jahren die Rede sein. Hatte
man während des Humanismus und während der Renaissance noch eine Wiederbelebung der
Antike gefordert, um dem Mittelalter zu entrinnen, kam am Ende des 17. Jahrhunderts die
Überlegung, ob die Moderne nicht eine ganz eigene Zivilisation wäre, die nicht nur dem
Mittelalter, sondern auch der Antike überlegen ist! Die Aufklärung hatte dabei das Ziel sich
feudaler Autoritäten zu entledigen.
Etymologisch stammt das Wort Zivilisation vom französischen civilisation. Es kann
weiter verfolgt werden über das lateinische civilis, welcher seine Wurzeln im Begriff
civis hat welcher am Anfang die Stadtbewohner Roms als die Bürger bezeichnete, es
besteht eine Verwandtschaft mit dem lateinischen Begriff civitas, welcher Städte und
Stadtstaaten bezeichnet. Der Begriff civilisation, der sich im ausgehenden 18.
Jahrhundert ursprünglich auf die französische Gesellschaft des Ancien Régime
(französisch für „frühere Regierungsform“) bezog und die positiven Erwartungen im
Zeitalter der Aufklärung an den Fortschritt der Gesellschaft zum Ausdruck brachte,
erfuhr im Zuge des Kolonialismus im 19. Jahrhundert eine Neubewertung.
Eine Zivilisation welche nicht nur dem Mittelalter, sondern auch der Antike überlegen wäre,
etablierte sich in den Köpfen der Menschen und dadurch entstand eine Vorstellung daß
Menschen außereuropäischer Gesellschaften unzivilisiert wären. Den sogenannten
unzivilisierten Gesellschaften wurde als Maßstab die eigene zivilisierte europäische
Gesellschaft gegenübergestellt und aufgedrückt, was für eine Anmaßung! Während sich in
den angelsächsischen Ländern und in Frankreich eine Gleichsetzung von Kultur (lat. cultura
„Bearbeitung, Pflege, Ackerbau“, von colere „wohnen, pflegen, verehren, den Acker
bestellen“) und Zivilisation durchsetzte, entwickelte sich dagegen in Deutschland eine
Abgrenzung der als tiefgründig und wertvoll verstandenen deutschen Kultur gegenüber der
als oberflächlich dargestellten westlichen Zivilisation.
Bürger (lat. civis) ist der Angehörige eines Staates und einer Kommune (lat. communis‚
allgemein, gemeinschaftlich‘). Im staatsrechtlichen Sinne ist der Staatsangehörige der
Staatsbürger, er ist auf kommunaler Ebene der Bürger einer Stadt oder Gemeinde.
Aus der Staatsangehörigkeit resultieren Rechte und Befugnisse, sogenannte bürgerliche
Ehrenrechte.
16 - http://www.voltaire-integral.com/Html/00Table/11_chap.html
17 - http://www.correspondance-voltaire.de/html/moeurs.htm
18 - Johannes Rogalla von Bieberstein: Adelsherrschaft und Adelskultur in Deutschland, Limburg an der Lahn,
19 - Walter Görlitz: Die Junker. Adel und Bauern im deutschen Osten, Limburg an der Lahn 1981, 4. Auflage
50
PACTA SUNT SERVANDA
1815 Die Nachkriegsordnung Europas
Das Kommunalrecht unterscheidet den Gemeindebürger, der als Staatsangehöriger zur
politischen Mitwirkung berechtigt ist, vom Einwohner (Schutzbefohlene) der Gemeinde. In
einem weiteren Sinn kann Bürger aber auch alle Menschen unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit oder Nationalität bedeuten. Dann ist die allen liberalen Verfassungen
zugrunde liegende Unterscheidung zwischen Staat (früher: Obrigkeit) und Gesellschaft
(früher: Untertan) gemeint. Bürger sind dann alle gesellschaftlichen, nichtstaatlichen
Akteure (Zivilpersonen). Es sind grundrechtsberechtigte Personen, der Staat ist dagegen
ihnen gegenüber grundrechtsverpflichtet. Diese Unterscheidung zwischen Kultur und
Zivilisation blieb bis nach 1945 im deutschen Sprachraum vorherrschend.
Der von deutschen Fürsten 1806 auf Bestreben Napoleons gegründete und ihm zur Heerfolge
verpflichteten Rheinbund wurde im Oktober 1813 von den vereinigten österreichischen,
russischen und preußischen Truppen in der Völkerschlacht bei Leipzig vernichtend
geschlagen. Im April 1814 dankte Napoleon ab. Im September begann der Wiener
Kongress zur Neuordnung Europas. Im März 1815 kehrte der geächtete Napoleon aus seinem
Exil in Elba nach Frankreich zurück, durch die Niederlage in der Schlacht bei Waterloo im
Juni 1815 wurde sein Ende endgültig besiegelt. 1815 wurde der Deutsche Bund mit dem
Bundestag in Frankfurt unter dem ständigen Vorsitz Österreichs als Nachfolger
des Heiligen Römischen Reiches gegründet.
Gleichzeitig wurde zwischen Preußen, Österreich und Russland die sogenannte Heilige
Allianz am 26. September 1815 beschlossen, die gegen alle Liberalisierungs- und
Demokratisierungsideen, die von Westeuropa ostwärts wanderten, die politische Stabilität in
Europa garantieren sollte.
Deutsche Bundesakte
vom 8. Juni 1815
Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit
Art. 7.
In wie fern ein Gegenstand nach obiger Bestimmung für das Plenum geeignet sei, wird in der
engen Versammlung durch Stimmen-Mehrheit entschieden.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grundgesetze, auf organische Bundes
Einrichtungen, in jura singulorum oder Religions-Angelegenheiten ankommt, kann
weder in der engeren Versammlung noch in Pleno ein Beschluß durch
Stimmenmehrheit gefaßt werden.
Alle nähern Vertagung und die Besorgung der etwa während derselben vorkommenden
dringenden Geschäfte betreffenden Bestimmungen werden der Bundesversammlung bei
Abfassung der organischen Gesetze vorbehalten.
51
PACTA SUNT SERVANDA
Das Jura singulorum?
Das Jura singulorum wörtlich „die Rechte der Einzelnen“ kann sowohl im Staats-,
Konfessions-, als auch im Gläubigerrecht gefunden werden. Liegen "jura
singulorum" vor, kann eine Gemeinschaft nicht in demokratischer Abstimmung den
Halter dieser Rechte überstimmen; der Besitzer der "jura singulorum" ist hier frei in
seiner Entscheidung.
In der Revolution des Jahres 1848 strebten die Völker der Monarchie nach Demokratie und
Unabhängigkeit, die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts Erstarken nationalistischer
Bewegungen der verschiedenen Nationalitäten im Vielvölkerstaat Österreich konnten vom
Kaiserhaus gegeneinander ausgespielt werden und arbeiteten vehement gegeneinander.
Diese Uneinigkeit der der verschiedenen Nationalitäten im Vielvölkerstaat und die Hilfe
Russlands retteten in der Revolution von 1848 das Kaisertum vor dem Auseinanderfallen.
Staatskanzler Metternich wurde verjagt, nur die k. k. Armee unter Radetzky, Jelačić und
Windisch-Graetz und die Hilfe der russischen Armee sicherten der Monarchie im
Vielvölkerstaat das Überleben. Am 2. Dezember 1848 löste auf Wunsch der Dynastie der 18jährige Franz Joseph den kranken Kaiser Ferdinand I. auf dem Thron ab. Die Popularität
des unerfahrenen neue Herrscher war in den ersten 20 Jahren seiner Regierung
ausgesprochen gering, Hintergrund ist wahrscheinlich das Urteil vom 1849 über die
aufständischen Dutzend der höchsten ungarischen Heerführer die er hinrichten ließ. des
Weiteren hob er 1851 im Silvesterpatent die von ihm selbst oktroyierte Verfassung auf.
Im Deutschen Krieg 1866 unterlag der Deutschen Bund unter der Führung Österreichs den
Preußen und ihren Verbündeten in der Schlacht bei Königgrätz. Bereits 1859 hatte
Österreich nach der Schlacht von Solferino die Vorherrschaft in Norditalien verloren.
Mit der Niederlage im Deutschen Bruder Krieg musste Österreich 1866 auch noch Venetien
an das mit Preußen verbündete Italien abtreten. Im Kampf um die Vormachtstellung im
Deutschen Bund (Deutscher Dualismus) erzwang Preußen unter Bismarck eine Entscheidung
im Sinn der kleindeutschen Lösung ohne Österreich. Der Deutsche Bund löste sich auf und
Österreich spielte im weiteren deutschen Einigungsprozess keine Rolle mehr. Der Kaiser
war durch die Niederlagen politisch geschwächt, dies führte im Inneren des Vielvölkerstaates
zu tiefgreifenden Reformen; er gab Gegen seinen zähen Widerstand seine absolutistische
Regierungsweise auf, 1860 folgten dem unzweckmäßig gewordenem Oktoberdiplom das
Februarpatent und 1861 die Umwandlung in eine konstitutionelle Monarchie, mit dem der
Reichsrat als Parlament geschaffen wurde.
Die durch den Ausgleich erfolgte Begünstigung der Magyaren von 1867 beendete den
Boykott des Staates durch die magyarische Aristokratie und führte zur Umwandlung des
bisherigen Einheitsstaates in die österreichisch-ungarische Doppelmonarchie, eine
Realunion. In Cisleithanien (ein Begriff der Bürokraten- und Juristensprache), der nicht
offiziell meist Österreich genannten westlichen Reichshälfte, wurde dies durch die so
genannte Dezemberverfassung 1867, die bis 1918 in Kraft blieb, effektuiert.
52
PACTA SUNT SERVANDA
Die Magyaren, wurden in der Innenpolitik nun von Österreich weitestgehend unabhängig,
die Begünstigung der Magyaren gegenüber den anderen Völkern heizte weiter im 53
Vielvölkerstaat Nationalitätenkonflikte an. In Österreich führten die nationalen Wünsche der
einzelnen Volksstämme in den 1880er Jahren im Reichsrat, dessen Männerwahlrecht
sukzessive demokratisiert wurde, zu kurzlebigen Zweckbündnisse. Der Reichsrat wurde vom
Kaiser deshalb oft Monate lang vertagt. Die k.k. Regierungen wechselten häufig.
Das seit 1878 mit Zustimmung des Berliner Kongresses besetzten Bosnien,
wurde 1908 Einverleibt.
Im Vielvölkerstaat des Osmanischen Reichs herrschten im Jahre 1908 ebenfalls politische
Instabilitäten, dies nutzte Österreich-Ungarn aus um sich Bosnien und Herzogiwina zu
bemächtigen. Durch Annexion setzte man am 16. September 1908 den verabredeten Plan
zwischen Österreich und Russland auf Schloss Buchlau in Böhmen um, was Österreich
Bosnien und Herzegowina zusicherte, und im Gegenzug Russland die freie Durchfahrt durch
den Bosporus und die Dardanellen brachte.
Die Monarchie trat auf den Balkan in Konkurrenz zu Russland, das sich als Schirmherr aller
Slawen verstand. Nach dem erzwungenen Rückzug aus Deutschland und Italien hatten der
Kaiser und für seine außenpolitischen Berater Südosteuropa als neues Einflussgebiet erkoren.
Anlässlich seines Namenstages am 4. Oktober 1908 gab Franz Joseph per Handschreiben
folgende Verfügung heraus:
„Ich habe Mich bestimmt gefunden, die Rechte Meiner Souveränität auf Bosnien und die
Herzegowina zu erstrecken und die für Mein Haus geltende Erbfolgeordnung auch für
diese Länder in Wirksamkeit zu setzen, sowie ihnen gleichzeitig verfassungsmäßige
Einrichtungen zu gewähren.“
1914 führten die dauernde Krise auf dem Balkan zum Attentat von Sarajevo und am Juli zur
Kriegserklärung an Serbien; auf Grund der europäischen Beistandspakte begann binnen einer
Woche der Ersten Weltkrieg und der genannte Große Krieg entstand.
Am 31. Oktober 1918 trat das Königreich Ungarn aus der Realunion mit Österreich aus, im
Herbst 1918 war die Niederlage der Doppelmonarchie unausweichlich geworden, ohne
Mitwirkung von Kaiser, k.k. Regierung oder Reichsrat teilte sich Parallel dazu Cisleithanien
auf, dies führte letztendlich zum partiellen Völkerbund und Zerfall des Kaiserreichs. 1
PACTA SUNT SERVANDA
Von Deutschösterreich bis zur Republik Österreich.
Österreich war bis zum Bekenntnis 1917 zum Nationalstaat, ein historisch gewachsener
religiöser Vielvölkerstaat eines römisch-katholischen Kaiserkultes, scheinbar durch „Gottes
Gnaden“ und erstreckte sich über das Siedlungsgebiet, beziehungsweise dem Kultur- und
Sprachraum mehrerer Völker.
Der Vielvölkerstaat war ethnisch nicht homogen und wurde
somit im Gegensatz zum Einvolkstaat, der vornehmlich aus einem Glauben
und einer Nationalität besteht, anhand römischer Ideologie des Kaiserkultes
aus mehreren Völkern gebildet.
Im Mai 1917 kam es im österreichischen Parlament zu einer grundlegenden Entscheidung
durch den Reichsrat. Die Schwierigkeit der zu entscheidenden Angelegenheit lag in der
Befreiung der Menschen aus der Herrschaft des Feudalsystems. Erhalt der Gemeinschaft der
zugehörigen Staatsbürger und Staatsangehörigen und Erhalt der Gesellschaft. Entschieden
wurde der Erhalt der Einheit von der Vielvölkergemeinschaft in der Hoffnung auf die Absicht
eines ethnisch homogen österreichischen Nationalstaates. Diese kulturellen Eigenschaften
und Merkmale des Bekenntnisses zum Nationalstaat werden, wie ein nationales Ethos des
österreichischen Volkes oder der Weltbürger rechtlich, vorausgesetzt. Grundlegend entspricht
dies der Nation und einem menschlichen Konzept. Menschen jedoch missverstehen sich als
Personen und historisch das Deutsche Reich ab 1871 bis 1945 als National-Ideologie.
Nation - Begriffsgeschichte:
Johann Christoph Adelung beschreibt in seinem „grammatisch-kritisches Wörterbuch der
Hochdeutschen Mundart“ am Ende des 18. Jahrhunderts den Begriff Nation wie folgt:
„Die Eingebornen Einwohner eines Landes, sofern sie einen gemeinschaftlichen Ursprung
haben, und eine gemeinschaftliche Sprache reden, sie mögen übrigens einen einzigen Staat
ausmachen, oder in mehrere verteilt sein […]
Auch besondere Zweige einer solchen Nation, d.i. einerlei Mundart redende Einwohner einer
Provinz, werden zuweilen Nationen genannt, in welchem Verstande es auf den alten
Universitäten, wo die Glieder nach Nationen vertelt sind, üblich ist [..]
Ehe dieses Wort aus dem Lateinischen entlehnt wurde, gebrauchte man Volk für Nation, in
welchem Verstande es auch noch von alten Nationen üblich ist. Wegen der Vieldeutigkeit
dieses Wortes aber hat man es in dieser Bedeutung großen Teils verlassen und Völkerschaft
für Nation einzuführen gesucht, welches Wort auch Bereits beifall gefunden“.
Im „Deutschen Handwörterbuch“ der Brüder Grimm wird Nation definiert als: „Das
(Eingeborene) Volk eines Landes, einer großen Staatsgesamtheit“ Ähnlich sind die
Begriffsbestimmungen in der etwa zeitgleich entstandenen „Oeconomischen Encyclopädie“,
von Johann Georg Krünitz und sehr viel umfangreicher, in dem in der zweiten Hälfte des 19.
Jahrhunderts entstandenen „Meyers Konversations-Lexikon“. In seiner berühmten Rede von
1882 „QU’EST-CE QU’UNE NATION?“ („Was ist eine Nation?“,) benannte Ernest Renan
54
PACTA SUNT SERVANDA
Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft als die Faktoren, die das principe spirituel der
55
Nation konstituieren würden:
„Die Nation ist eine große Solidargemeinschaft, die durch das Gefühl für die Opfer
gebildet wird, die erbracht wurden und die man noch zu erbringen bereit ist. Sie setzt
eine Vergangenheit voraus und lässt sich dennoch in der Gegenwart durch ein greifbares
Faktum zusammenfassen: die Zufriedenheit und den klar ausgedrückten Willen, das
gemeinsame Leben fortzusetzen. Die Existenz einer Nation ist (man verzeihe mir diese
Metapher) ein tägliches Plebiszit, wie die Existenz des Individuums eine ständige
Bekräftigung des Lebens ist.“
Anknüpfend am römischen Sprachgebrauch des christlichen Latein bezeichnen „nationes“
oder „gentes“ in erster Linie die nichtjüdischen Heidenvölker, Anhänger heidnischer Kulte
oder bekehrungswillige Heiden, die mit den jüdischen Christen das Evangelium annehmen
und mit ihnen die Gemeinschaft der Kirche bilden. Der Begriff ist demnach „seit dem 16.
Jahrh. aus dem französischen nation, ital. nazione (vom lat. natio)“ in die Deutsche Sprache
aufgenommen worden.
An der mittelalterlichen Universität mußten sich die Studenten noch nach Herkunftsländern
in „nationes“ mit eigenen Statuten und Prokuratoren einschreiben. Universitätsnationen
wurden nach den wichtigsten Herkunftsgebieten der Studenten benannt. An der Pariser
Universität wurden die nationes gallicorum, normannorum, picardorum und anglicorum
unterschieden, wobei zur „gallischen“ auch die Italiener, Spanier, Griechen und Orientalen
zählten und zur „englischen“ auch die Deutschen und ihre nördlichen und östlichen
Nachbarvölker. An der Prager Universität gehörten zur „polnischen“ Nation neben den
Studenten aus dem Königreich Polen auch die Studenten der östlichen Reichsteile, zur
„böhmischen“ auch Ungarn und Südslawen, zur „bayerischen“ außer den Bayern die
Schwaben, Franken, Hessen, Rheinländer und Westfalen, sowie zur „sächsischen“ die
Norddeutschen, Dänen, Schweden und Finnen. Der Nationalismus ist also eine Entwicklung
politischer Kollektive europäischer Neuzeit. Der Nationsbegriff, mit dem in der
vorbürgerlichen Zeit an den ersten Universitäten die Studenten aus bestimmten europäischen
Regionen als jeweilige Nation (nationes) kategorisiert wurden, ist von der staatsbezogenen
Nationsentwicklung zu unterscheiden. Die Begriffe Staat und Nation wurden zu Beginn des
bürgerlichen Zeitalters und der Moderne miteinander verbunden oder gleichgesetzt. Für
Politische Kollektive, die sich wie in der Französischen Revolution (1789–1799) in der
Nationalversammlung zu einer Nation als Staat mit einer Verfassung konstituieren, bestehen
Begriffe wie Willensnation oder Staatsnation. Staat und Nation werden hier synonym
verwendet. Statt völkischer Konstruktionen dienten hier vor allem Ideale wie „Freiheit,
Gleichheit, Brüderlichkeit“ als Grundlage der Nation. In diesem Zusammenhang wird auch
postuliert, dass partikulare (besondere) territoriale Bindungen abgestreift werden müssen, um
die Schaffung einer gemeinsamen Nation zu ermöglichen. Die Zugehörigkeit zur Nation wird
hier an ein Emanzipationsversprechen und an einen Zwang zur Assimilation geknüpft. 1
PACTA SUNT SERVANDA
Die Form der Konstruktion von Nationen zeigt sich in einer Reihe von Widersprüchen, wenn 56
beispielsweise die Sprache als nationales Merkmal gedeutet wird. So bilden z.B. die Staaten
Brasilien und Portugal trotz gemeinsamer portugiesischen Amtssprache keine gemeinsame
Nation, weil sie sich zum einen in unterschiedlichen Kulturräumen befinden und weil sei zum
anderen ihre Bevölkerungen unterschiedliche Staatsbildungsprozesse erlebt haben.
„Ein Volk bildet eine Nation nicht wegen einer gemeinsamen Rasse,
Sprache oder Religion, nicht wegen gemeinsamer Interessen oder wegen
der Geographie, sondern vielmehr auf Grund gemeinsamer Erinnerungen
an die Vergangenheit sowie auf Grund des Wunsches, gegenwärtig und
künftig zusammenzuleben“.
Nur im Nationalstaat fällt das Staatsgebilde mit dem Begriff der Nation zusammen. Nur im
Lateinischen bezeichnete Natio ursprünglich eine Gemeinschaft von Menschen gleicher
Herkunft, die eine durch gemeinsame Sprache, Sitten und Bräuche kenntliche Gemeinschaft
bilden. Im römischen Sprachgebrauch war Natio zunächst als Fremdbezeichnung für ein
fremdartiges eingewandertes Volk gedacht, welches mit der einheimischen Bevölkerung
zusammenlebte. Als Selbstbezeichnung für ein Volk mit politisch-staatlicher Einheit und
durch eine gemeinsame Vorfahren und Geschichte begründete Eigenart, gewinnt der Begriff
Nation seit dem 16. Jahrhundert erst im Französischen an Bedeutung, die sich im 18.
Jahrhundert mit der Französischen Revolution, welche ich unter Betonung der Gesamtheit
und Souveränität des Staatsvolkes gegenüber ständischen und partikularen Ansprüchen auf
staatliche Hoheit, auch in den übrigen europäischen Sprachen äußerte.
„In Folge der Revolution und wachsender Bevölkerungszahlen entfaltete die Idee der Nation
als ein Gesamtstaat eine hohe Dynamik, die anfangs gegen den autokratischen Feudalismus,
wirtschaftlich und politisch einengende Kleinstaaterei und landsmannschaftliches Denken
(Deutsche Fürstenstaaten beziehungsweise Deutscher Sprach- und Kulturraum) oder aber
gegen imperiale fremde Herrschaft (Vielvölkerstaaten Rußland, Österreich-Ungarn) gerichtet
war.“
Wirtschaftliche Ermächtigung der Regierung
Durch eine Ermächtigung erhält ein Dritter die Erlaubnis auf fremde Rechnung ein ihm
sonst nicht zustehendes Recht oder eine Rechtsposition selbst im eigenen Namen auszuüben.
Kaiser Franz Joseph I. hatte bereits mit einer Ermächtigung seine Regierung per kaiserlicher
Verordnung am 10. Oktober 1914, RGBl. Nr. 274 auf wirtschaftlichem Gebiete ermächtigt,
während Kriegszeiten die notwendigen Verfügungen zum Funktionieren der Wirtschaft und
zur Versorgung der Bevölkerung durch Verordnung zu treffen, dabei auch Gesetze zu ändern.
im Frühjahr 1917 ermächtigte Sein Nachfolger Kaiser Karl I die k. und k.- Regierung durch
den Reichsrat, dem Parlament der österreichischen Reichshälfte, zum ersten Mal seit dem
Frühjahr 1914, notwendige Verfügungen zum Funktionieren der Wirtschaft und zur
Versorgung der Bevölkerung zu treffen.
PACTA SUNT SERVANDA
Das Gesetz vom 24. JULI 1917 hat den offiziellen Wortlaut:
„Gesetz vom 24. Juli 1917, mit welchem die Regierung ermächtigt
wird, aus Anlaß der durch den Kriegszustand verursachten
außerordentlichen Verhältnisse die notwendigen Verfügungen auf
wirtschaftlichem Gebiete zu treffen.“
Das KWEG 1917, wie oben feststellbar, ermächtigte die Regierung auf wirtschaftlichem
Gebiete Vorkehrungen, auf Rechnung des Kaisers, zu treffen und wurde in die quasi
Republikanische Verfassungsstruktur übernommen, wodurch die fortdauernde Gültigkeit des
KWEG bestätigt wurde.17
Im KWEG 1917 ist eine periodische Vorlage der Notverordnungen an den Reichsrat
vorgesehen, gleichzeitig erfolgte eine Vorlage an die konstituierende Nationalversammlung.
Oktober 1918 das Völkermanifest
Am 16. Oktober 1918 erließ Karl I. für ganz Cisleithanien (Österreich) das Völkermanifest.
Die provisorische Nationalversammlung des neuen Staates Deutschösterreich trat zur
Neuordnung zwischen 21. Oktober 1918 bis 16. Februar 1919 zusammen Dieses Manifest
sollte den Anstoß dazu geben, die österreichische Reichshälfte unter der Schirmherrschaft des
Kaisers „Thron“ umzuwandeln.
Der Kaißer verzichtete ausdrücklich auf alle Staatsgeschäfte und anerkannte die „Form“ von
Deutschösterreich im vorhinein an. Das Völkermanifest sieht nun vor, dass das Recht der
moralischen Instanz Thron, in Verantwortung eines selbstbewussten Volkes zur Neuordnung
übergeht:
An Meine getreuen österreichischen Völker!
Seitdem Ich den Thron bestiegen habe, ist es Mein unentwegtes Bestreben, allen Meinen
Völkern den ersehnten Frieden zu erringen sowie den Völkern Österreichs die Bahnen zu
weisen, auf denen sie die Kraft ihres Volkstums, unbehindert durch Hemmnisse und
Reibungen, zur segensreichen Entfaltung bringen und für ihre geistige und wirtschaftliche
Wohlfahrt erfolgreich verwerten können. Das furchtbare Ringen des Weltkrieges hat das
Friedenswerk bisher gehemmt. Heldenmut und Treue – opferwilliges Ertragen von Not und
Entbehrungen haben in dieser schweren Zeit das Vaterland ruhmvoll verteidigt.
Die harten Opfer des Krieges mußten uns den ehrenvollen Frieden sichern, an dessen
Schwelle Wir heute, mit Gottes Hilfe, stehen. Nunmehr muß ohne Säumnis der Neuaufbau
des Vaterlandes auf seinen natürlichen und daher zuverlässigsten Grundlagen in Angriff
genommen werden.
Die Wünsche der österreichischen Völker sind hierbei sorgfältig miteinander in Einklang zu
bringen und der Erfüllung zuzuführen. Ich bin entschlossen, dieses Werk unter freier
Mitwirkung Meiner Völker im Geiste jener Grundsätze durchzuführen, die sich die
verbündeten Monarchen in ihrem Friedensangebote zu Eigen gemacht haben. Österreich
soll, dem Willen seiner Völker gemäß, zu einem Bundesstaate werden, in dem jeder
Volksstamm auf seinem Siedlungsgebiete sein eigenes staatliches Gemeinwesen bildet.
57
PACTA SUNT SERVANDA
Der Vereinigung der polnischen Gebiete Österreichs mit dem unabhängigen polnischen
58
Staate wird hierdurch in keiner Weise vorgegriffen.
Die Stadt Triest samt ihrem Gebiete erhält, den Wünschen ihrer Bevölkerung entsprechend,
eine Sonderstellung. Diese Neugestaltung, durch die die Integrität der Länder der
ungarischen heiligen Krone in keiner Weise berührt wird, soll jedem nationalen
Einzelstaate seine Selbständigkeit gewährleisten; sie wird aber auch gemeinsame Interessen
wirksam schützen und überall dort zur Geltung bringen, wo die Gemeinsamkeit ein
Lebensbedürfnis der einzelnen Staatswesen ist. Insbesondere wird die Vereinigung aller
Kräfte geboten sein, um die großen Aufgaben, die sich aus den Rückwirkungen des Krieges
ergeben, nach Recht und Billigkeit erfolgreich zu lösen.
Bis diese Umgestaltung auf gesetzlichem Wege vollendet ist, bleiben die bestehenden
Einrichtungen zur Wahrung der allgemeinen Interessen unverändert aufrecht. Meine
Regierung ist beauftragt, zum Neuaufbaue Österreichs ohne Verzug alle Arbeiten
vorzubereiten.
An die Völker, auf deren Selbstbestimmung das neue Reich sich gründen wird, ergeht Mein
Ruf, an dem großen Werke durch Nationalräte mitzuwirken, die – gebildet aus den
Reichsratsabgeordneten jeder Nation – die Interessen der Völker zueinander sowie im
Verkehre Meiner Regierung zur Geltung bringen sollen. So möge unser Vaterland, gefestigt
durch die Eintracht der Nationen, die es umschließt, als Bund der freien Völker aus den
Stürmen des Krieges hervorgehen. Der Segen des Allmächtigen sei über unserer Arbeit,
damit das große Friedenswerk, das Wir errichten, das Glück aller Meiner Völker bedeute.
Wien, am 16. Oktober 1918
Karl m. p.
Hussarek m. p.“
1. Der Ausdruck Volk (über mittelhochdeutsch volc aus althochdeutsch folc, dies aus
urgermanisch fulka „die Kriegsschar“) ist erstmals im 8. Jahrhundert belegt und bedeutet
„viele“. Zu Grunde liegt dieselbe indogermanische Wortwurzel, von der auch die Wörter
„voll“ und „viele“ abgeleitet werden können; auf die ursprüngliche Bedeutung
„Kriegsschar“, „Kriegerhaufen“ weist auch die slawische Wortwurzel pulk- hin, die
allgemein als frühe Entlehnung aus dem Germanischen gilt, und später ins Deutsche mit
spezieller Bedeutung als Pulk zurückentlehnt worden ist. Eine Verbindung des Wortes Volk
zum lateinischen vulgus für „Menschenmenge“ gilt als unwahrscheinlich, da der deutsche
Anlaut f- (auch wenn als v- geschrieben) auf ein indogermanisches p- zurückzuführen ist;
eine Wurzelverwandtschaft mit dem lateinischen Wort plēbs für „Volksmenge“ (zu
lateinisch plēre „füllen“) ist dagegen lauthistorisch plausibel. 2. Ein aus mehrern Menschen
bestehendes Ganze, doch nur in engerm Verstande, eine Menge Menschen, welche einen
gemeinschaftlichen Stammvater erkennen, und durch eine gemeinschaftliche Sprache
verbunden sind, in welchem Verstande es denn auch von mehrern Ganzen dieser Art den
Plural leidet.
PACTA SUNT SERVANDA
Ablehnung der Rechtsnachfolge
Die Auflösung und Übernahme der Aufträge und Vollmachten der k. und k. - Ministerien
geschah am 21. Oktober 1918 - unter ausdrücklicher Ablehnung jeder Rechtsnachfolge
Vgl., Gesetz 484 vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform. Daher liegt es nahe, dass ab
diesem Zeitpunkt anhand der kriegswirtschaftliche Ermächtigung durch die Regierung
seitdem nur auf wirtschaftlichem Gebiete verordnet wird.
Am 30. Oktober konstituierte sich als Reaktion auf den Abfall aller nichtdeutschen Gebiete
auf Grundlage des Völkermanifests der Staat Deutschösterreich. Mit 31. Oktober 1918 trat
das Königreich Ungarn aus der Realunion mit Österreich aus. Parallel dazu teilte sich
Cisleithanien ohne Mitwirkung von Kaiser, k.k. Regierung oder Reichsrat auf: in die neuen
Staaten Deutschösterreich und Tschechoslowakei.
Vorarlbergs provisorische Landesversammlung hatte bereits am 3. November 1918 per
Beschluss das Völkermanifest als Anstoß dazu genommen, die österreichische Reichshälfte
Vorarlberg umzuwandeln.
Mit der Wahl des Staatsrates und der ersten Staatsregierung am 30. Oktober 1918 sowie der
Ausrufung der österreichischen Republik am 12. November 1918, zu Ende des Ersten
Weltkrieges, nannten die deutschsprachigen Abgeordneten des letzten Reichsrats, die zuvor
am 21. Oktober 1918 als Nationalversammlung der deutschen Abgeordneten in Wien
zusammentraten, das von ihnen vertretene Gebiet offiziell Republik Deutschösterreich.
Am 12. November 1918 erklärten sie den Staat zur Republik und als Teil der deutschen
Republik. Am 11. November 1918 unterzeichnete Kaiser Karl I. in Schloss Schönbrunn die
Verzichtserklärung. Die Schlüsselsätze dieser Erklärung lauteten:
„Im voraus erkenne ich die Entscheidung an, die Deutschösterreich über seine künftige
Staatsform trifft. Das Volk hat durch seine Vertreter die Regierung übernommen. Ich
verzichte auf jeden Anteil an den Staatsgeschäften.“
– Wiener Zeitung, Nr. 261, Extra-Ausgabe, 11. November 1918
In der Erklärung enthob der Kaiser von Österreich seine Regierung ihres Amtes; noch am
gleichen Abend übersiedelte er nach Eckartsau in den Donauauen, in ein Schloss im
Privateigentum der Habsburgischen Familienstiftung.
Zu diesem Zeitpunkt war für den 12. November unter den neuen Politikern längst die
Ausrufung der Republik vereinbart worden: Die Provisorische Nationalversammlung trat im
bis dahin dem – sich am gleichen Tag de facto selbst auflösenden – Reichsrat
unterstehenden Parlamentsgebäude zusammen und beschloss mit nur zwei Gegenstimmen
das Gesetz über die Staats- und Regierungsform von Deutschösterreich.
Die öffentliche Proklamation der Republik war von Tumulten begleitet, bei denen aus den
vor dem Parlament gehissten rot-weiß-roten Fahnen der weiße Streifen herausgerissen wurde,
die ersten beiden Artikel lauteten:
59
PACTA SUNT SERVANDA
Artikel 1
Deutschösterreich ist eine demokratische Republik. Alle öffentlichen Gewalten werden vom
Volke eingesetzt.
Artikel 2
Deutschösterreich ist ein Bestandteil der Deutschen Republik. Besondere Gesetze regeln die
Teilnahme Deutschösterreichs an der Gesetzgebung und Verwaltung der Deutschen Republik
sowie die Ausdehnung des Geltungsbereiches von Gesetzen und Einrichtungen der Deutschen
Republik auf Deutschösterreich.
Bundesstaat Vorarlberg
„An die Völker, auf deren Selbstbestimmung das neue Reich sich gründen wird, ergeht Mein
Ruf, an dem großen Werke durch Nationalräte mitzuwirken.“ , 11. November 1918
Vorarlbergs provisorische Landesversammlung erklärt per Beschluss die österreichische
Reichshälfte Vorarlbergs als selbstständiges Land. Am 14. März 1919 verabschiedete das
provisorische Landesparlament im 22. Landesgesetzblatt dazu eine neue Landesverfassung:
„Vorarlberg bildet von nun an nicht mehr ein gemeinsames Verwaltungsgebiet mit Tirol,
sondern erklärt sich auf Grund des Selbstbestimmungsrechtes als eigenes selbständiges
Land im Rahmen des deutschösterreichischen Staates.”
Vorarlbergs Volk ratifizierte auf Grundlage des Völkermanifestes diesen Beschluss und übte
so das Selbstbestimmungsrecht aus. Der Staatscharakter Vorarlbergs ist auf Grund des
Vorarlberger Volkes, das auf Grundlage des Völkermanifests tätig wurde, eindeutig
erkennbar. Diese Selbständigkeit des Staates Vorarlberg erfordert daher auch formal und
materiell einen selbständig organisierten Verwaltungsbezirk unter der Rechtsaufsicht der
Menschen in Vorarlberg. Der Staatscharakter Vorarlbergs hat durchs Selbstbestimmungsrecht
des Vorarlberger Volkes Bestand, das auf Grundlage des Völkermanifests tätig wurde. Diese
Selbständigkeit des Landes Vorarlberg hat der Kaiser am 24. März 1919 in Feldkirch, infolge
des Feldkircher Manifest, untermauert.
Der Kaiser verzichtete ausdrücklich auf alle Staatsgeschäfte und anerkannte die „Form“ von
Deutschösterreich–Voralberg an. Das Vorarlberger Land ist dadurch Land der Republik,
Deutschösterreich welches das Selbstbestimmungsrecht ausübt.
60
PACTA SUNT SERVANDA
Feldkircher Manifest
Am Abend des 23. März 1919 trat Kaiser Karl I. in der Uniform eines Feldmarschalls und
„in allen Ehren“ mit dem kaiserlichen Hofzug, vom nahen Bahnhof Kopfstetten (nähe Wien)
aus, die Reise ins Exil an. In den Morgenstunden des 24. März 1919 kam der Sonderzug in
Feldkirch an. Von dort aus widerrief Karl als Throninhaber mit dem in Eckartsau (nähe
Wien) vorbereiteten, weitgehend geheim gebliebenen „Feldkircher Manifest“ die Regierung
von Deutschösterreich:
In dem Augenblicke, da Ich Mich anschicke, Deutschösterreich zu verlassen und den
gastlichen Boden der Schweiz zu betreten, erhebe ich für Mich und Mein Haus, dessen
immerwährende Sorge das Glück und der Friede seiner Völker war, feierlichen Protest gegen
alle Meine jahrhundertalten Herrscherrechte verletzenden Maßnahmen, die die Regierung,
die provisorische und konstituierende Nationalversammlung Deutschösterreichs vom 11.
November 1918 an getroffen haben und – wie die Thronentsetzung und Meine sowie der
Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen Landesverweisung - für die Zukunft
angekündigt wurden. Ich habe in Meiner Kundgebung vom 11. November 1918 erklärt,
Deutschösterreich die Entscheidung über seine Staatsform anheimzugeben.
Die deutschösterreichische Regierung nun hat Mein Manifest vom 11. November 1918, das
Ich in schwerer Stunde erlassen habe, beseitigt, indem sie noch am gleichen Tage beschloß,
der am 12. November 1918 tagenden provisorischen Nationalversammlung einen Antrag auf
Proklamierung Deutschösterreichs zur Republik vorzulegen und damit der Entscheidung
vorgriff, die gemäß Meinem Manifest nur das gesamte deutschösterreichische Volk treffen
sollte.
Am 12. November 1918 wurde dieser Antrag der deutschösterreichischen Regierung unter
dem Drucke der hierfür aufgebotenen Straße von einer provisorischen Nationalversammlung
angenommen, deren Mitglieder sich das Mandat, „das deutschösterreichische Volk zu
vertreten“ selbst erteilt hatten, ohne sich als dessen berufene Repräsentanten betrachten zu
dürfen, da sie aus dem alten österreichischen Reichsrate hervorgegangen waren, dessen über
die verfassungsmäßige Funktionsdauer hinausgehende Wirksamkeit nicht die Zustimmung
der Wähler fand. Hierbei ergab sich noch der Widerspruch, daß dieselben Elemente des
Umsturzes, die die Zusammensetzung der provisorischen Nationalversammlung bis dahin
heftig bekämpft hatten, gerade diese Versammlung dann das Schicksal Deutschösterreichs in
einer seiner vitalsten Fragen bestimmen lassen wollten.
Die Konstituante, die am 16. Februar gewählt, jene provisorische Nationalversammlung
ersetzte ist deren Beschlüssen hinsichtlich der Staatsform und des Anschlusses Deutschland
beigetreten.
Auch diesen Beschlüssen kommt keine bindende Kraft zu, weil die sogenannte Konstituante
nicht die Meinung und den Willen Deutschösterreichs zum Ausdruck bringt: Die
Öffentlichkeit auch außerhalb Deutschösterreichs weiß, daß die Wahlen im Zeichen des
Terrors standen, dass die Wähler, die am 16 Februar zur Urne schritten, keineswegs
unbeeinflußt ihre Stimme abgaben, sondern vielfach im Banne einer planmäßigen Verhetzung
und unter Druck einer sich Volkswehr nennenden Parteigarde standen. Die am 16. Februar
1919 gewählte Konstituante ist aber auch keine Vertretung der deutschösterreichischen
Nation, wie sie die deutschösterreichische Regierung definiert hat. Weite Gebiete, die diese
Regierung und die provisorische Nationalversammlung für Deutschösterreich reklamiert
haben, sind – wie zum Beispiel die von Deutschen bewohnten Teile Südtitrols, Böhmen,
Mähren, Kärntens, Krains und der Steiermark – in dieser konstituierenden
61
PACTA SUNT SERVANDA
Nationalversammlung unvertreten, andererseits haben Ausländer - die in Deutschösterreich
lebenden Reichsdeutschen – mitgewählt. Die willkürlich zusammengesetzte Volksvertretung 62
eines Staates ohne Grenzen hat sich angemaßt, übe Staatsform und Einordnung in ein
größeres Staatensystem für einen völkerrechtlich noch nicht bestehenden Staat zu
entscheiden. Was die deutsch-österreichische Regierung, Provisorische und Konstitutionelle
Nationalversammlung seit dem 11. November 1918 in diesen Belangen beschlossen und
verfügt haben und weiter resolvieren werden, ist demnach für Mich und Mein Haus null und
nichtig. Meine und Meiner Familie Verweilen in Eckertsau war niemals eine Anerkennung
der die Rechtskontinuität unterbrechenden revolutionären Entwicklungen, sondern vielmehr
ein Unterpfand des Vertrauens in das Volk, mit dem Ich und die Meinen die Leiden und Opfer
des unseligen Krieges getragen haben. Inmitten dieses Volkes habe ich auch nie für die
Sicherheit Meiner Mir so treuen Gemahlin und Kinder gebangt.
Da aber auch die deutschösterreichische Regierung Mich durch ihren Kanzler (Karl
Renner) wissen ließ, dass die Ablehnung ihrer Forderungen nach Thronentsagung zur
Internierung führen müsste, wenn ich nicht das Land verließe, und Mich kurz vorher dieselbe
Regierung durch die Staatskorrespondenz als außerhalb des Gesetztes gestellt erklärt hatte,
sah Ich Mich vor die bedeutungsvolle Frage gestellt, ob Deutschösterreich die Schmach zu
ersparen sei, dass sein legitimes Oberhaupt mit den Seinen einer Woge preisgegeben sein
solle, gegen die derzeit kein Damm besteht.
So verlasse Ich Deutschösterreich. Tiefbewegt und dankbarst gedenke Ich in dieser Stunde
der Millionen Getreuer, die in Mir und Meinem Haus die Heimat lieben. Dem Volksheere,
das Mir Treue geschworen hat und Mir die Erinnerung an die gemeinsamen erhabenden und
leidvollen Erlebnisse des Krieges treu verbunden bleibt, gilt Mein besonderes Gedenken. Im
Kriege wurde Ich auf den Thron Meiner Väter berufen, zum Frieden trachtete Ich ihnen ein
gerechter und treubesorgter Vater sein.
Durch die Übermittlung des Feldkircher Manifest an Staatshäupter ist das Manifest seitdem,
durch Empfang und erfolgter Veröffentlichung, völkerrechtlich in Kraft getreten.
Staatsvertrages von St. Germain
Die Selbständigkeit Vorarlbergs durch das Selbstbestimmungsrecht des Vorarlberger Volkes,
erfordert förmlich und materiell einen unmittelbaren und selbständigen Staat Vorarlberg.201
Auch im Rest von Deutschösterreich hat man das Manifest nicht veröffentlicht, christlich
soziale Politiker hatten Karl dringend wegen den Folgen davon abgeraten. Unter diesem
Lichte standen am 27. April 1919 auch die ersten Landtagswahlen in Vorarlberg nach dem
Ersten Weltkrieg.
In Feldkirch wurde 1919 auf höchster Ebene die Zukunft der Republik Deutschösterreich
geplant. Das angrenzende Fürstentum Liechtenstein verband mit Österreich-Ungarn damals
eine gemeinsame Zoll- und Währungsunion.
Im August 1919 kündigte Liechtenstein den Zollvertrag und stellte sofort eine eigene
Grenzwache auf. Auf halber Strecke zwischen Paris und Wien trafen sich zweimal, im Juni
und Juli 1919, die Spitzen der Verhandlungsdelegation von Saint Germain, angeführt von
20 - ff Art.1 ,7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg
PACTA SUNT SERVANDA
Staatskanzler Karl Renner (1870–1950), und den Spitzenvertretern aus Wien, angeführt von
Vizekanzler Jodok Fink (1853–1929), sowie dem Präsidenten der Nationalversammlung Karl 63
Seitz (1869–1950), um das weitere Vorgehen in den Staatsvertragsverhandlungen und die
innenpolitischen Konsequenzen abzustimmen. Auch die „Vorarlberger Frage" stand zur
Diskussion.
Die Regierung von Deutschösterreich handelte auf Grundlage des Völkermanifestes und
wurde mittels dem Feldkircher Manifest, auf das sich das neue Reich gründen wird, ohne
Legitimation des originären Völkerrechts weder durch ein Volk noch mit dessen
Selbstbestimmungsrecht etabliert. Durch die Nichtigkeitserklärung des Völkerrechtssubjektes
Karl I. wurde Deutschösterreich in seinen Grundfesten erschüttert. Dies wurde im Nachhinein
an den Vorgängen der Verhandlungen in Saint-Germain-en-Laye offensichtlich.
Im Mai 1919 reiste eine deutsch-österreichische Delegation nach Saint-Germain-en-Laye.
Eine direkte Teilnahme der Delegation an den Verhandlungen wurde in Ermangelung der
öffentlich-rechtlichen Vertretungsbefugnis, durch fehlenden Auftrag des Thrones anhand des
Feldkircher Manifest, ohne Thron und ohne öffentliches Volk verweigert. Lediglich
schriftliche Vorschläge konnten, von dem weiterhin durch KWEG ermächtigtem NationalKonstrukt Deutschösterreich, den Verhandlungsgegnern unterbreitet werden.211
„Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der Bezeichnenten Ordnung verletzen
sollte, ist gegebenenfalles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie ist für alle
Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten Macht gehörenden
Personen begangen werden.“22
Die Zivilbevölkerung in Österreich scheint seit Kriegsverlust über das Recht zur Vollziehung
der Reparation- oder Restitutionsansprüche im Inland nicht aufgeklärt zu sein!
Kriegsparteien sind bei Verletzungen der Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung,
zum Schadensersatz verpflichtet, deren Vollziehung kann nur Kriegwirtschaftlich durch das
Kriegsrecht stattfinden. Offenkundig ist das nach Kriegsverlust Menschen Deutschösterreichs
und Weimar wegen kriegsrechtlichen Verpflichtungen und daraus folgenden vertraglichen
Bevormundung über die Triple Entente kein selbständiges freies Völkerrechtssubjekt in
Eigenverantwortung und Selbstbestimmung fortsetzen konnten, da sie als Einzelpersonen in
einer Art mancipium patria potestas durch Verträge entmündigt worden waren.22 Die neue
Regierung musste am 10. September 1919 im Vertrag von Saint-Germain dem von den
Siegern gewünschten Staatsnamen „Republik Österreich“ zustimmen und führte diesen am
Tag der Ratifizierung des Vertrages, dem 21. Oktober 1919, offiziell ein. Es kam noch
schlimmer, als mit dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich die totalitäre
Herrschaft der Nationalsozialisten den Ständestaat ablöste. Der Zusammenschluss mit dem
Deutschen Reich (Weimarer Republik) der von den alliierten Siegermächten 1919 im
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye ausgeschlossen wurde, indem Art. 88 förmlich ein
Unabhängigkeitsgebot für Österreich bestimmt, wurde missachtet.
21 - Gesetz vom 24. Juli 1917 (RGBl. Nr. 307
22 - Art. HLKO 1907
PACTA SUNT SERVANDA
In Österreich und Deutschland bezeichneten die Menschen den Artikel als Anschlussverbot.
Gemäß dem Vertrag wurde auch der Staatsname „Republik Österreich“ festgelegt. Am 21. 64
Oktober 1919, mit der Ratifizierung des Staatsvertrages durch das Parlament, wurde dieser
Name verbindlich (er wurde bis 1934 und wird wieder seit 1945 geführt). Als Bundeskanzler
Ignaz Seipel mit dem Völkerbund später, über die sogenannte „Genfer Sanierung“, die
Stützung des inflationsgeschüttelten Staatshaushaltes vereinbarte, wurde gleichzeitig das
Unabhängigkeitsgebot bekräftigt. 1931 wurden Pläne Österreichs für eine Zollunion
Deutschland-Österreich unter Hinweis auf die Bestimmungen des Staatsvertrages von SaintGermain von den Siegermächten unterbunden.
Im Rumpfstaat Deutschösterreich ist nun das österreichische Volk als Mitläufer der
Habsburger und Aggressor des ersten Weltkriegs gebrandmarkt worden. Durch den Vertrag
von St. Germain gingen sie völkerrechtliche Verpflichtungen ein, die sie in die folgende
Unmündigkeit der Bevormundung hineintrieben. Im Ersten Weltkrieg sind Bestimmungen
des Völkerrechts verletzt worden. So wurde entgegen den völkerrechtlichen Verpflichtungen
Giftgas als Waffe in der Schlacht eingesetzt, obwohl dies durch die Haager
Landkriegsordnung gewohnheitsrechtlich verboten ist. Diese Verletzungen hatten
höchstwahrscheinlich Auswirkungen auf die damaligen Verträge von Versailles und St.
Germain. Im Zweiten Weltkrieg setzte sich diese Serie an Verletzungen völkerrechtlicher
Verpflichtungen fort, durch ethnische Säuberungen, Flächenbombardements, der Taktik der
verbrannten Erde usw.. Für die damaligen Völker war dies unvorstellbar und unvorhersehbar.
Unter Missachtung der elementaren Regeln des Rechts und der Gesetze, vor aller Augen der
Welt, begann ein nicht wahrgenommener Verwesungsprozess der zivilisierten Welt zur
Transformation ins Heidentum. 1
Republik Österreich
Die Verpflichtungen des Vertrages von St. Germain sind in die Länder oktroyiert worden.23
Dadurch gingen die staatlichen Behörden zusammen mit den Angestellten in den
Ausnahmezustand der Bundesbehörden über, um als Bundesangestellte (ehemals autonome
Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes - Landesangestellte)
bei den Ämtern der Landesregierung und Bezirkshauptmannschaften die Verpflichtungen
durch die mittelbare Bundesverwaltung des Vertrages von St. Germain öffentlich zu
gewährleisten.24
Nach Außerkraftsetzung des Gesetzes, betreffend die Übernahme der
Staatsgewalt in den Ländern durch das Feldkircher Manifest am 24. März 1919 erfolgte die
Übernahme der Staatsgewalt in Vorarlberg formwidrig nach materiellen Gesetzen. Dies
geschah am 21. Mai 1919 durch Verordnung einer Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
Justiz über die Änderung der Bezeichnung des Kreisgerichtes Feldkirch in Landesgericht
Feldkirch und wurde auf wirtschaftlichem Gebiete postpositivistisch durchgesetzt.1 Entgegen
der in Art. 6 B-VG in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 1/1930 festgelegten
Zielsetzungen gibt es in der demokratischen Republik Österreich keine Bundesbürgschaft
sondern eine Staatsbürgerschaft Vgl. Art. 6 B-VG.
22- Art. HLKO 1907
PACTA SUNT SERVANDA
Die Aufhebung des § 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 Artikel III (1)
685 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988, bewirkte die Bereinigung von 65
der Bundesbürgschaft der „bestimmten Abgrenzung“ demokratischen Republik Österreich
Vgl. unten, Gesetz 484 vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform: 1
2
Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920,
in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925.
§ 8. (1) Die staatlichen Behörden - mit Ausnahme jener der allgemeinen politischen
Verwaltung in den Ländern (Landesregierungen, Bezirkshauptmannschaften) werden
Behörden des Bundes.
2) Die Behörden und Ämter der bisherigen autonomen25 Verwaltung der Länder werden
Behörden (Ämter) des Landes im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes.
(3) Die staatlichen Anstalten gehen an den Bund über, die Landesanstalten sind Anstalten
der Länder; die Anstalten der Bezirke, Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften sind Anstalten dieser Körperschaften.
(5) Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Organisation der allgemeinen staatlichen
Verwaltung in den Ländern durch das gemäß Artikel 120 des BundesVerfassungsgesetzes
zu
erlassende
Bundesverfassungsgesetz
und
die
Ausführungsgesetze hiezu geregelt ist, gelten für die Verwaltung in den Ländern folgende
Bestimmungen:
23 - es gilt: StGBl. Nr. 1/ 1918, StGBl. Nr. 2/ 1918 StGBl. Nr. 3/ 1918 StGBl. Nr. 4/ 1918
24 - Art. 9 (1) B-VG
25 - Art. HLKO 1907
PACTA SUNT SERVANDA
a) In der Landesinstanz bilden in jedem Land die bisherigen Behörden und Ämter der 66
ehemals autonomen Verwaltung des Landes und die bisherige Behörde der
politischen Verwaltung einschließlich der bei dieser Behörde vereinigten besonderen
Verwaltungszweige eine einheitliche Behörde (Amt der Landesregierung; Artikel 106
des Bundes-Verfassungsgesetzes), deren Vorstand der Landeshauptmann ist.
b) Dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung sind auch die
Bezirkshauptmannschaften im Land unterstellt. Diese haben, ebenso wie auch die
Städte mit eigenem Statut und die übrigen Ortsgemeinden, nach den näheren
Bestimmungen der Bundes- und Landesgesetze sowohl die Geschäfte der
mittelbaren Bundesverwaltung als auch die der Landesverwaltung zu führen. Die
Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der Städte mit eigenem Statut leisten
dem Landeshauptmann, die Bürgermeister und Bürgermeister-Stellvertreter der
übrigen Ortsgemeinden dem Bezirkshauptmann vor Antritt des Amtes das
Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Landesverfassung.
f) Änderungen in den die Rechtsverhältnisse der Ortsgemeinden sowie der
allgemeinen und besonderen autonomen Bezirksverwaltungen regelnden Gesetzen
können bis zu dem eingangs bezeichneten Zeitpunkt durch die Landesgesetzgebung
nur insoweit vorgenommen werden, als hiedurch die in den Artikeln I, Absatz 1,
IV, V, VI, XIII, XIV, XVI, XXIII und XXV des Gesetzes vom 5. März 1862, R.
G. Bl. Nr. 18, enthaltenen grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des
Gemeindewesens nicht berührt werden. Neueinrichtungen auf dem durch diese
Artikel geregelten Gebiete sind nur durch Bundesverfassungsgesetz möglich.
(7) Die gesamte Amtseinrichtung der im Absatz 1 ausgenommenen Behörden geht in das
Eigentum der Länder über.
Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung
und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien.
§ 2. (1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte
nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2) Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.
(3) Den Abteilungen und Gruppen stehen Beamte des Amtes der Landesregierung vor.
Gesetz
über das Dienstrecht jener Landesbediensteten,
für die nicht das Landesbedienstetengesetz 2000 gilt
(Landesbedienstetengesetz 1988 – LBedG. 1988)
§1
Anwendungsbereich des Gesetzes
PACTA SUNT SERVANDA
67
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf
a) die Landesbediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der
Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind,
b) Lehrer, die der Landeskonservatorium GmbH zugewiesen sind,
c) jene Personen, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren und bis zum 15. Oktober
2000 keine Erklärung abgegeben haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem
Landesbedienstetengesetz 2000 richtet, sowie
d) Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 31/2012
Landesbedienstete waren und bis zum 31. August 2012 keine Erklärung abgegeben
haben, dass sich ihr Dienstverhältnis nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 richtet.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes
hinsichtlich jener Landesbediensteten, die in Betrieben tätig sind.
II. HAUPTSTÜCK
Landesbeamte
1. Abschnitt
Dienstverhältnis der Landesbeamten
§6
Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen
(1) Die Dienstposten der Landesbeamten gliedern sich in folgende Verwendungsgruppen:
Gesetz
über das Dienstrecht der Landesbediensteten
(Landesbedienstetengesetz 2000)
§1
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Die Dienstverhältnisse der Dienstnehmer des Landes – im Folgenden
„Landesbedienstete” genannt – sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu
begründen, zu gestalten und zu beendigen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
a) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche
Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die
ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher
Berufs- und Fachschulen bestimmt sind,
b) Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes hinsichtlich jener Landesbediensteten,
die in Betrieben tätig sind.
PACTA SUNT SERVANDA
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf
68
a) die Bediensteten, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung
von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind,
b) Lehrer, die der Landeskonservatorium GmbH zugewiesen sind,
c) jene Personen, die am 30. Juni 2000 Landesbedienstete waren und bis zum 15. Oktober
2000 keine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach
dem Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, sowie
d) Sozialarbeiter und Erzieher, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 30/2012
Landesbedienstete waren und bis zum 31. August 2012 keine Erklärung (§ 111a)
abgegeben
haben,
wonach
sich
ihr
Dienstverhältnis
nach
dem
Landesbedienstetengesetz 2000 bestimmen soll, nur so weit Anwendung, als dies vom
Landesbedienstetengesetz 1988 ausdrücklich angeordnet wird.
(4) Dieses Gesetz findet auf Personen, die am Verwaltungspraktikum teilnehmen
(Verwaltungspraktikanten), auf Lehrlinge sowie
§2
Einteilung der Landesbediensteten
(1) Landesbedienstete sind entweder Landesangestellte oder Landesbeamte.
(2) Landesangestellte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch Vertrag begründet
wird und kündbar ist. Sie haben keinen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss.
(3) Landesbeamte sind Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 durch
Ernennung begründet wurde, unkündbar ist und Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss
nach diesem Gesetz gewährt.
(4) Verwaltungspraktikanten, Lehrlinge sowie freie Dienstnehmer sind keine Landesbediensteten.
BGBl. Nr. 1/1930 festgelegten Zielsetzungen
das Heimatrecht in der Gemeinde
Eine Unterteilung der Staatsbürgerschaft in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft wird
in Österreich für das Heimatrecht in der Gemeinde vorausgesetzt, denn das Heimatrecht ist
bis heute die Voraussetzung für den Erwerb der Landesbürgerschaft der österreichischen
Ländern und mit dem Erwerb der Landesbürgerschaft in den österreichischen Ländern wird
erst die Bundesbürgerschaft erworben, Vgl.:
Bundesgesetzblatt
für die Republik Österreich
Jahrgang 1930
Ausgegeben am 2. Jänner 1930
Nr. 30, Stück 1, Nr.1
Anlage. A
1. Stück
PACTA SUNT SERVANDA
Bundes-Verfassungsgesetz.
Erstes Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 6 (1) Für jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung einer
Landesbürgerschaft ist das Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die
Bedingungen für Erwerb und Verlust der Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich.
(2) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.
(3) Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Bürger
des Landes selbst.
(4) Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an einer inländischen
Hochschule die Landesbürgerschaft jenen Landes, in welchem die Lehranstalt gelegen ist,
und gleichzeitig das Heimatrecht an seinem Amtsorte.
Verfassungsbruch:
Verfassung
des Bundesstaates Österreich
vom 24. April / 1. Mai 1934
Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische
Volk für seinen christlichen, deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese…
Artikel 15. (1) Es besteht eine allgemeine österreichische Bundesbürgerschaft und in jedem
Land eine Landesbürgerschaft. Mit der Bundesbürgerschaft wird die Landesbürgerschaft
des Landes erworben, in dem der Bundesbürger das Heimatrecht erwirbt.
(2) Voraussetzung für die Verleihung der Bundesbürgerschaft ist die Zusicherung des
Heimatrechtes in einer Ortsgemeinde; diese Zusicherung kann von der Gemeinde nur mit
Zustimmung der Landesregierung erteilt werden.
Die Gleichschaltung der Länder:
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934
(RGBl. I. S. 75) wird folgendes verordnet:
.
§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
Nach dem Krieg:
Gesetz vom 10. Juli 1945
über den Erwerb und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
69
PACTA SUNT SERVANDA
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger sind ab 27. April 1945 a) die Personen, die am 13. März
70
1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben;
b) die Personen, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 bei Weitergeltung des
Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G.Bl. Nr. 285, über den Erwerb und den Verlust der
Landes- und Bundesbürgerschaft in der am 13. März 1938 geltenden Fassung die
Bundesbürgerschaft durch Rechtsnachfolge nach einem österreichischen Bundesbürger
(Abstammung, Legitimation, Ehe} erworben hätten; alle diese Personen jedoch nur dann,
wenn in ihrer Person vor dem 27. April 1945 kein Tatbestand eingetreten ist,
mit dem nach den Bestimmungen des in lit. B genanntes Gesetzes der Verlust der
Bundesbürgerschaft verbunden ist Vgl. das Bundesgesetz vom 30. Juli 1925 unten.
(2) Ausgenommen von dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Abs. (1)
sind alle Personen, die nach dem Verbotsgesetz als „Illegale" zu behandeln sind.
Die Gegenwart:
Bundes-Verfassungsgesetz,
Artikel 6.
(1) Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft.
(2) Jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben, sind dessen
Landesbürger; die Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger, die in
einem Land einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz haben, dessen Landesbürger sind.
(3) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder
aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer
Gesamtbetrachtung
der
beruflichen,
wirtschaftlichen
und
gesellschaftlichen
Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als
Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin
[("Potsdamer Abkommen") vom 2. August 1945]
III.
Deutschland
Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven.
Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten,
sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem
wiederaufzubauen. Wenn die eigene Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die
Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit
seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.
15. Es ist eine alliierte Kontrolle über das deutsche Wirtschaftsleben zu errichten, jedoch nur
in den Grenzen, die notwendig sind: b) zur Sicherung der Warenproduktion und der
Dienstleistungen, die zur Befriedigung der Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte und der
verpflanzten Personen in Deutschland notwendig sind und die wesentlich sind für die
Erhaltung eines mittleren Lebensstandards in Deutschland, der den mittleren Lebensstandard
PACTA SUNT SERVANDA
der europäischen Länder nicht übersteigt. (Europäische Länder in diesem Sinne sind alle
71
europäischen Länder mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und der Sowjetunion);
über den Erwerb und den
Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft
PACTA SUNT SERVANDA
Unabhängigkeitserklärung : StGBl. Nr. 1/1945
Art. V: Von diesem Tage (Anm.: das ist der 1. 5. 1945) an stehen alle Österreicher wieder im
staatsbürgerlichen Pflicht- und Treueverhältnis zur Republik Österreich.
In pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes der erwähnten Moskauer Konferenz, der lautet:
“Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam gemacht, daß es für die Beteiligung am Kriege
auf seiten Hitlerdeutschlands Verantwortung trägt, der es nicht entgehen kann, und daß bei
der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung
berücksichtigt werden wird.”,
wird die einzusetzende Staatsregierung ohne Verzug die Maßregeln ergreifen, um jeden ihr
möglichen Beitrag zu seiner Befreiung zu leisten, sieht sich jedoch genötigt, festzustellen,
daß dieser Beitrag angesichts der Entkräftung unseres Volkes und Entgüterung unseres
Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden sein kann.
Wien, den 27. April 1945.
Verwaltergesetz 1952.
StF: BGBl. Nr. 100/1953 (WV)
Öffentliche Verwaltung.
§ 2. (1) Öffentliche Verwalter im Sinne des § 1 dieses Bundesgesetzes können bestellt
werden, wenn wichtige öffentliche Interessen an der Weiterführung des Unternehmens oder
an der Erhaltung und Sicherstellung der Vermögenschaft (des Vermögensrechtes) vorliegen
und die Verfügungsberechtigten Personen sind,
c) die flüchtig, unbekannten Aufenthaltes oder aus anderen Gründen abwesend und nicht
in der Lage sind, zurückzukehren oder ihre Rechte zu vertreten.
Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich
(...) die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der
Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrage enthaltenen Bestimmungen.
72
PACTA SUNT SERVANDA
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom 73
Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für
soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden. Geschehen zu Wien,
den 8. Juni 1955
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Im Hinblick darauf, daß Hitler-Deutschland am 13. März 1938 Österreich mit Gewalt
annektierte und sein Gebiet dem Deutschen Reich einverleibte; Im Hinblick darauf, daß die
Alliierten und Assoziierten Mächte den Wunsch haben, durch den vorliegenden Vertrag in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen zu regeln, die im
Zusammenhange mit den oberwähnten Ereignissen einschließlich der Annexion
Österreichs durch Hitler-Deutschland und seiner Teilnahme am Kriege als
integrierender Teil Deutschlands noch offenstehen;
82. Bundesverfassungsgesetz vom 14. März1957,
womit Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947,
abgeändert oder aufgehoben werden (NSAmnestie 1957).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Aufhebung der Registrierungspflicht.
§ 1. (1) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundes-Verfassungsgesetzes finden Verzeichnungen in
den besonderen Listen gemäß §§ 4 und 13 des Verbotsgesetzes 1947 (I. Hauptstück,
Abschnitt II, Z. 7 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947) und Anmeldungen zur
Verzeichnung nach § 5 des Verbotsgesetzes 1947 nicht mehr statt
PACTA SUNT SERVANDA
8 3 . Bundesgesetz vom 14. März 1957
über eine Amnestie für politische Straftaten (Amnestie 1957).
Der Nationalrat hat beschlossen:
Einstellung von Strafverfahren § 1. (1) Ein Strafverfahren ist nicht einzuleiten:
1. wegen der in den §§ 58 bis 61, 65, 66, 68 bis 80, 279 bis 305 und 308 des Strafgesetzes
und in den §§ 1, 2, 4 und 5 des Staatsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 223/1936, mit Strafe
bedrohten Handlungen;
2. wegen der in den §§ 81 bis 86, 152, 153 und 157, 312 bis 314, 411 und 412, 459 und
468 des Strafgesetzes und im § 10 des Staatsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 223/1936, mit
Strafe bedrohten Handlungen, wenn die Tat aus politischen Beweggründen begangen
worden ist;
3. wegen der in den Art. I bis III der Strafgesetznovelle 1862, RGBl. Nr. 8/1863, mit
Strafe bedrohten Handlungen;
4. wegen der in den Gesetzen zum Schutze der Arbeits-, der Wahl-, der Versammlungsund der Koalitionsfreiheit mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen;
6. wegen Vorschubleistung in Beziehung auf eine der vorstehend angeführten strafbaren
Handlungen (§§ 211 bis 219 und 307 des Strafgesetzes);
7. wegen Vernachlässigung der pflichtmäßigen Sorgfalt
Im profanen Recht spielen geistig-anteilslose Menschen als Personen in der Gesellschaft eine
unheilige Rolle. Seit den faschistischen Bewegungen 1934 Verwesen (Verwalten) in
Österreich , Bundes- und Landesbedienstete Menschen zu Brotgelehrten, dies passiert anhand
von oktroyierten juristischen Fiktionen, da Brotgelehrte dumm und größtenteils sich nur
genüsslich orientieren, haben sie herzlose und egoistisch-zentrierte Lebenseinstellung in den
Herzen, welche sie hinter unmoralischen Masken in der Gesellschaft gegeneinander Untreu
werden lassen, wegen pofaner Untreue verlieren sie ihre Rechte und werden unmündig.
Die Erlassung der Austrofaschistischen Maiverfassung erfolgte 1934, durch die Verordnung
der faschistischen Bundesregierung vom 24. April 1934 über die Verfassung des
Bundesstaates Österreich B.G.Bl. 1934 I. Nr. 239. Am 30. April 1934 wurde zur
„Sanktionierung" der Maiverfassung das Parlament einberufen. Dabei war weder das
Präsenzquorum erfüllt, und aufgrund der Gesamtänderung der Bundesverfassung ist keine
Volksbefragung durchgeführt worden, dieser Verfassungsbruch ist bis heute nicht geheilt.
Die deutschen Nationalsozialisten setzten das Unrecht über die Gleichschaltung der Länder in
Österreich fort! Für Bedienstete Personen haben trotz faktischer Kadavergehorsamkeit keine
Hoheitsrechte in den Ländern, dies aus Mangel von Orts- und Landesindigenat (Heimatrecht,
Landesbürgerschaft). Seit der Überführung der NS-Gleichschaltungsgesetze, des III Reich
(z.B. das Personenstandsgesetz im Stand von 1937) in die Länder gibt es ohne das Orts- bzw.
Landesindigenat nur unechte Gemeinden, in welchem heimat- und landlose Menschen das
Führerprinzip i.A. fortsetzen und als Kadavergehorsame Juristischen Personen i.A. dienen.
Kadavergehorsame bezeichnet blind Gehorsame, bei dem der blind Gehorchende sich einem
fremden Willen uneingeschränkt, i.A., wie ein willenloser Kadaver, unterwirft. Verwandt ist
der Begriff Blinder Gehorsam, demzufolge der Gehorchende sich von einem fremden Willen
wie ein Blinder von einem Sehenden führen lässt.
74
PACTA SUNT SERVANDA
Stefan Zweig : Die Welt von Gestern,
die schweren Stunden Österreichs nach dem ersten Weltkrieg.
Vom Standpunkt der Logik aus war das Törichtste, was ich nach dem Niederbruch der
Deutschen und österreichischen Waffen tun konnte: nach Österreich zurückzukehren, nach
diesem Österreich, das doch nur noch als ein ungewisser, grauer und lebloser Schatten der
früheren kaiserlichen Monarchie auf der Karte Europas dämmerte. Die Tschechen, die Polen,
die Italiener, die Slowenen hatten ihre Länder weggerissen; was übrig blieb, war ein
verstümmelter Rumpf, aus allen Adern blutend. Von den sechs oder sieben Millionen, die
man zwang, sich „Deutsch-Österreicher“ zu nennen, drängte die Hauptstadt allein schon zwei
Millionen frierend und hungrig zusammen; die Fabriken, die das Land früher bereichert,
lagen auf fremdem Gebiet, die Eisenbahnen waren zu kläglichen Stümpfen geworden, der
Nationalbank hatte man ihr Gold genommen und dafür die gigantische Last der Kriegsanleihe
aufgebürdet.
Die Grenzen waren noch unbestimmt, da der Friedenskongreß kaum begonnen hatte, die
Verpflichtungen nicht festgelegt, kein Mehl, kein Brot, keine Kohle, kein Petroleum
vorhanden; eine Revolution schien unausweichlich oder sonst eine katastrophale Lösung.
Nach aller irdischen Voraussicht konnte dieses von den Siegerstaaten künstlich geschaffene
Land nicht unabhängig leben und – alle Parteien, die sozialistische, die klerikalen, die
nationalen schrien es aus einem Munde – wollte gar nicht selbständig leben. Zum erstenmal
meines Wissens im Lauf der Geschichte ergab sich der paradoxe Fall, daß man ein Land zu
einer Selbständigkeit zwang, die es selber erbittert ablehnte. Österreich wünschte entweder
mit den alten Nachbarstaaten wieder vereinigt zu werden oder mit dem stammesverwandten
Deutschland, keinesfalls aber in dieser verstümmelten Form ein erniedrigtes Bettlerdasein zu
führen.
Die Nachbarstaaten hingegen wollten mit diesem Österreich nicht mehr in wirtschaftlichem
Bündnis bleiben, teils weil sie es für zu arm hielten, teils aus Furcht vor einer Wiederkehr der
Habsburger; den Anschluß an Deutschland verboten anderseits die Alliierten, um das besiegte
Deutschland nicht zu stärken. So wurde dekretiert: Die Republik Deutsch-Österreich muß
bestehen bleiben. Einem Lande, das nicht existieren wollte, wurde – Unikum in der
Geschichte! – anbefohlen: »Du mußt vorhanden sein!« Was mich damals bewog, in der
schlimmsten Zeit, die je über ein Land gekommen, freiwillig dorthin zurückzukehren, vermag
ich selbst heute kaum mehr zu erklären. Aber wir Menschen der Vorkriegszeit waren trotz
allem und allem in einem stärkeren Gefühl von Pflicht aufgewachsen; man glaubte, daß man
mehr als je in einer solchen Stunde äußerster Not zu seiner Heimat, zu seiner Familie
gehörte.261
26 - Autobiographie des Autors Stefan Zweig, erschienen im Jahr 1942
75
PACTA SUNT SERVANDA
aufflammender Separatismus
Der aufflammende Separatismus in Österreich, führte, wegen der unklaren Vorstellungen in
der Kultur und einer gegenüber der staatstragenden Ethnie unterschiedlichen Ethnizität, nach
dem ersten Weltkrieg durch Tumulten zur Zersplitterung der Kultur, zu Ismen der
farbenfrohen Parteibildung.
Zwischen Separatismus, Nationalismus usw. konnten viele Menschen aus Mangel an Bildung
nicht unterscheiden. Es bestand für damalige Kriterien nur ein perspektivischer Unterschied.
Je nachdem, ob die Absicht vom bestehenden Volk oder aus Sicht derjenigen, die sich
trennen möchten, beurteilt wurde. Dies führte zu einer Sezession (lat. secessio „Abspaltung“,
„Abseitsgehen) im Politischen durch die Loslösung einzelner Landesteile.
„Sezessionsbestrebungen einer Teilbevölkerung werden auch als Separatismus (lat.
separatus „getrennt“, „abgesondert“) bezeichnet und gehen oft - jedoch nicht
zwangsläufig - mit kriegerischen Auseinandersetzungen einher. Im engeren Sinne
bezeichnet Separatismus die ideologische Grundlage oder die politisch-soziale Aktion,
die bei Erfolg zur Sezession führt.“ Separatismus kann, aber muss nicht identisch sein
mit Regionalismus oder Nationalismus von Minderheiten.“
Diese unausgereiften Ideen der Nationalstaaten der Neuzeit mögen auch ein Beweggrund des
Kaiser zur Kundmachung des Feldkircher Manifest 1919 gewesen sein. Nationalismus,
Separatismus und folgende Sezessionsbestrebungen ermöglichten Diktatoren die Usurpation
der Staatsgewalt. Volkssouveräne Eigentümer sind durch ein Bekenntnis zum diktatorischen
Repräsentanten, Mitläufer und Personal geworden und wurden durch deren Weltanschauung
usurpiert. Über Usurpation begründete zur Zeit des Nationalismus der Usurpator Hitler seine
Personalverbände in Österreich, dass unter Missachtung der Menschenrechte.
Vorläufer des Nationalismus waren Personalverbände des Lehnswesens im Mittelalter, die
auf Grund ihrer Orientierung und Abhängigkeit auf einen Herrscher, Diktator, eine Dynastie
oder einen genossenschaftlich organisierten Herrschaftsverband, auf die Kriterien, die einen
Staat ausmachen, weitgehend verzichten konnten. Personalverbände stabilisierten sich über
die persönliche Bindung zwischen herrschenden Nationalsozialisten und Untertanen, anhand
des „Privatrechtes“. Der Begriff Nation hatte während der NS-Zeit Bedeutung für den
juristischen und den politischen Bereich. So konnte sich die NS-Nation auf das überstaatlich
organisierte Völkerrecht berufen, das häufig als „internationales Recht“ bezeichnet wird.
Eine ethnische Gruppe, wie im Staatsvertrag von Wien 1955 ersichtlich, dagegen nur auf
Minderheitenschutz.27
Der unverstandene Begriff der Nation ist vor dem 14. Jahrhundert ins Deutsche von lat. natio,
„Geburt, Herkunft, Volk“, übernommen worden und konnte so unverstanden über den
Nationalismus, die Usurpation in Deutschland und Österreich ermöglichen. 1
27 - § 8 (5) ÜG-1920, Art. 26 Staatsvertrag von Wien 1955
76
PACTA SUNT SERVANDA
Von der Regierung Dollfuß wurde das KWEG 1917
am 1. Oktober 1932 angewandt.
Der Übergang von der demokratischen Republik zum „Ständestaat“ brachte Vorarlberg an
Stelle eines vom Volk gewählten, einen vom Landeshauptmann ernannten Landtag. Von
Demokratie konnte nicht mehr gesprochen werden. Die schwierigen politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in Österreich führten 1934 zum vorläufigen Ende der jungen
Demokratie. Der Aufstieg des Nationalsozialismus war eine zwingende Folge der Ergebnisse
von Versailles und Saint Germain. Der Justizminister Kurt Schuschnigg erließ unter
Bezugnahme auf das KWEG, im Einvernehmen mit dem Finanzminister, eine Verordnung
über die Haftung, der für den Zusammenbruch der Creditanstalt Verantwortlichen:28 Dollfuß
warb in der Presse für diesen Weg der Entscheidungen seiner Regierung:
„Die Regierung (...) geht Schritt um Schritt auf ihrem vorgezeichneten
Weg weiter (...). Die Tatsache, dass es der Regierung möglich ist, selbst
ohne vorherige endlose parlamentarische Kämpfe sofort gewisse
dringliche Maßnahmen in die Tat umzusetzen, wird zur Gesundung
unserer Demokratie wesentlich beitragen.“ 291
Der Wiener Bürgermeister Karl Seitz wandte sich am 20. Oktober 1932 mit einer dringlichen
Anfrage als Parlamentarischer Abgeordnete an das Parlament. Ihn sorgte die Anwendung des
KWEG. Er zweifelte an der Rechtsgültigkeit der Ernennung von Mayor Emil Fey, einem
Streng erzogenem Sohn eines Beamten, der seit 1908 Berufsoffizier war, zum Staatssekretär
und bezüglich des für Wien erlassenen Versammlungsverbots. Seitz weigerte sich die
Verordnungen der Regierung Dollfuß/Schuschnigg umzusetzen, da er sie für rechtswidrig
hielt. Die Regierung Dollfuß hatte durch die so genannte „Selbstausschaltung des
Parlaments“, am 15. März 1933 den Wiederzusammentritt des Nationalrates verhindert,
indem eine eröffnete Sitzung auf Anweisung der Polizei sofort wieder geschlossen werden
musste. Als formalrechtliche Basis aller Notverordnungen für die Einrichtung des
austrofaschistischen Ständestaates wurde das KWEG 1917 zuletzt am 1. Mai 1934 im Zuge
der autoritären Maiverfassung angewandt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das KWEG
mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 25. Juli 1946 BGBl. Nr. 143 materiell aufgehoben.
Allerdings scheint es so, dass aus Gründen der Zuständigkeit diese Aufhebung fraglich war
und ist. Nach 1975 wurde in Österreich gelegentlich behauptet, man habe bei der Errichtung
der Republik 1918 vergessen, das KWEG, das nur für die Kriegszeit bestimmt gewesen sei,
aufzuheben und Dollfuß habe dieses Versehen kaltblütig ausgenützt. Dies steht in
Widerspruch zur historischen Wirklichkeit und wirft im Jahre 2012 mehrere Fragen auf.
Denn durch die Ermächtigung erhält ein Dritter durch Erlaubnis, ein ihm sonst nicht
zustehendes Recht oder eine Rechtsposition selbst im eigenen Namen auf fremden Namen
auszuüben. Es entstand in kausaler Folge der Nährboden für menschenverachtende
Unrechtsstaaten, in denen der Mensch als Rechtssubjekt bevormundet werden.
28 - BGBl. Nr. 303/1932; vgl. Tálos/Manoschek 1988, S. 37
29 - Reichspost, 4. Oktober 1932
77
PACTA SUNT SERVANDA
1
Fiscus Diktatoren als Götzen und Statthalter Gottes
Demokratisch autorisierte Diktatoren des Privatrechts wie Hitler, Mussolini, Stalin, Mao u.a.
hatten nach dem ersten Weltkrieg ein leichtes Spiel, als Privatperson waren sie für
Götzendiener in ihrer Rolle als Diktator ein gewünschter Kaiserersatz und vereinten so durch
ihre Persönlichkeit die weltliche und die geistige Macht. Diktatoren verkauften erfundene
Personen, dabei verpflanzten sie Menschen im römisch-griechischen Totenkult zur Fiktion
als Vermögenssphäre Person, seitdem leben Menschen der Gesellschaft geistig im Irrglauben
an die aufrechterhaltene Arbeiterideologie. Dabei spielen Menschen hinter einer figürlichen
Maske, als Personen fiktive Vermögenssphären und nehmen überm Personenstand innerhalb
der Gesellschaft eine standesrechtliche Rolle ein, mit dessen Wert der Mensch sich in der
Gesellschaft als gute oder schlechte Partie darstellt. So verführten Diktatoren über fiktiven
Personenkult Menschen zum geistlosen Götzendienst,30 nebenbei übten sie als Idole
Kriegstreiberei, dabei hetzten sie ihr bedienstetes Personal zum Völkermord. Ermächtigte
Personen des Privatrechts verfolgen immer das Ziel öffentliches Staatsvermögen § 287
ABGB durch Usurpation zu privatisieren, 31 dabei treten sie als Messias auf und begeistern
geistlose Menschen31 und begründen als Entität verrückte Identitäten, und durch hörige
Götzendiener ihr persönliche Vermögenswerte, geistig verwirrte Völker, Vgl. „Deutschland“
1933-1945:
„… ich schwöre, ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu
und gehorsam sein, … so wahr mir Gott helfe.“
Vorarlberg wurde 23.5.1938 aufgelöst es folgte die Zeit des Nationalsozialismus, durch
Ermächtigungsgesetze änderte sich die Grundlage aller gesellschaftlichen Verhältnisse, dies
machte sich in den Legislativen, Judikativen und Exekutiven bemerkbar. Im Zeitalter der
Ismen erfolgte durch die Usurpation der Demokratie in eine Folgediktatur, die Einschränkung
der Freiheit, Glaubens, Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses
menschlicher Individuen. Durch ideologische Demokratur und deren Gefolge werden
systematisch Menschen, über Bedienstetes Personal und in juristischen Fiktionen der
Verbands- und Selbstverwaltungskörperschaften ins römisches Sachenrecht versetzt, indem
Bedienstete als Beauftragte Organe durch Fiktion quasi öffentlich mittelbar handeln. Dabei
ist nach Naturrecht zu beachten, dass die Dogmenvorgabe ein religiöses Recht ist, lateinisch
coexercitium in navi. Denn der Führer vereinte durch die Reichsidee in einer ideologischen
Demokratur in seiner Rolle als Person fiscus die weltliche und die geistige Führung. Ihren
Ursprung hat die Reichsidee in der Antike, in der Vorstellung der Einheit der Völker, die dem
Erdkreis angehörten und römischer Herrschaft unterworfen waren (Imperium Romanum).
Aus Völkern ehemaliger Kaiserreiche wurden in Folge kriegswirtschaftlicher Ermächtigung
weltanschauliche Personalverbände. Systematisch mißbrauchte die Politik für ihre
Wirklichkeit die Rechtsrealität und verführte anhand der geistlosen inneren Haltung der
Menschen zum Völkermord (coexercitium in navi). Das historische Heilige Römische Reich
Deutscher Nation sollte übers Kaiserreich zum nationalen Imperium „Neugroßdeutschland“
werden, ein heilsgeschichtliches Konfessionsreich „Heil-Hitler-Deutschland“.
30 - entgegen §§ 16,17 ABGB, § 6 EGBG, § 1 BGB
31 - entlehnt aus lateinisch usurpare "Besitz ergreifen" aus lateinisch usus "Gebrauch" und
lateinisch rapere " rauben
78
PACTA SUNT SERVANDA
Die völkerrechtswidrigen Usurpationen ab 1934 durch Hitlerdeutschland in Europa wurde
durch die Siegermächte mehrfach veröffentlich, z.B. durch die alliierte Erklärung über die in 79
den vom Feinde besetzten oder unter seiner Kontrolle stehenden Gebieten begangenen
Enteignungshandlungen vom 05.01.1943.32 Vom Usurpators Erbeutete Privatrechte sind
Vertraglich als partielle Verpflichtungen über alliierte und assoziierte Rechte und Interessen
als deutsche Vermögenswerte zur Erfüllung des Treuhandvertrages durch persönliches Lehen
an Bedienstetes Personal übergegangen.35
Öffentliche Verpflichtungen Österreichs und Deutschlands, die Rechte und Interessen der
alliierten und assoziierten Kriegssieger an Schadenersatzleistung, Restitution und Reparation
sind durch restlose Bezahlung und Verjährung seit Oktober 2010 erloschen,34 trotzdem setzt
sich die usurpierte Privatisierung des nationalen Volksvermögens weltweit fort.33
Feudum personal wird allgemein ein Lehen genannt, welches nicht an Erben fällt. Im
eigentlichen und besonderen Fall wird hier ein Lehen verstanden, welches der Bundesregierung unter der ausdrücklichen Bedingung verliehen und übertragen wurde, daß es
mit dem Tode des Belehnten endet und nicht automatisch auf dessen Erben fallen soll.1Die UN-Systeme haben, durch unsere Emanzipation anhand auf Grundlage des originären
Völkerrechtsubjekts in der Rechtsnachfolge der originären Reiche anwesenden Menschen,
keine Berechtigung auf weiteren Bestand mehr.
Das deutsche Volk ist in Deutschland seit dem ersten Weltkrieg in der Arbeiterklasse und seit
1945 im Rechtsstand von 31.12.1937 definiert fortgeführt Art. 116 GG.2Mitglieder der
Vereinten Nationen sind unserm heiligen Auftrag gegenüber verpflichtet. Mitglieder, deren
Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht hatten und die Verwaltung welche
Hoheitsgebieten innehaben oder übernehmen, bekennen sich zu dem Grundsatz, dass die
Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben. Sie übernehmen als heiligen
Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch die UN-Charta errichteten Systems, den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit, das Wohl dieser Einwohner und damit den
heiligen Auftrag zum Bekenntnis der Menschenrechte nach Art. 1 GG aufs äußerste zu
fördern:
Verträge sind einzuhalten, pacta sunt servanda.36 Die Bevormundung und die
aufgezwungenen Verpflichtungen wurden auf Grundlage völkerrechtlicher Verträge und
trotz Protestes angenommen und vollzogen und brachten Menschen viele Jahre Not, Leid
und Tod.
32 - „Alliierte Erklärung – Über die in den vom Feinde besetzten oder unter seiner Kontrolle
stehenden Gebieten begangenen Enteignungshandlungen vom 5. Januar 1943“
33 - vgl. Art. 23, 143 GG
34 - Art. 3 1907-HLKO, Art. 22 [12] Wiener Staatsvertrag von 1955 in BGBl. Nr. 152 / 1955
iVm §§ 902–905 ABGB, §§ 362–371 BGB, Art. 133 GG,
35 - Art. 22 (12) ANNEX II des Wiener Staatsvertrages von 1955, BGBl. Nr. 152 / 1955,
Art. 133 GG
36 - Art. 133 GG nach Art. 22 (12) BGBl. Nr. 152/1955 i.V.m. §§ 902–905 ABGB, §§ 362–371 BGB
PACTA SUNT SERVANDA
KAPITEL 2
Exodus
Das vergötzen einer Person als Vermögenssphären ist geistlose Blasphemie und bewirkt
innerhalb einer lebendigen Gemeinschaft durch Unglauben den
juristischen Tot.
Unwissentlich begründeten durch blasphemischen Gottesbezug als Personen per Meineid
entmenschlichte Personen im profanen Unrecht die Staatlichkeit. Im 21. Jahrhundert hat sich,
geistiges Recht im Glauben der Menschen manifestiert, anhand der inneren Haltung spiegelt
sie die geistige Entwicklungsstufe Eingeborener Völker, welche lebendige ist, Aus dieser
inneren Haltung erkennt sich die äußere Manifestation des Bewusstseins, damit Menschen in
der Rechtspraxis durch totalitäre Systeme nicht mehr missbraucht werden können. Negative
Folge des Missbrauchs war, dass die meisten Völker des Völkerbundes im 20. Jahrhundert jedenfalls die Völker der totalitären Systeme - fast ausgelöscht wurden.
Durch demokratische Ermächtigung in Diktaturen hatten sich Menschen im 20. Jahrhundert
selbstverleumdenden Weltanschauungen hingegeben, als Volk des Naziregimes hatten sie
sich in Ismen verloren und so ideologisch verpflanzt um als Arbeiter der Gesellschaft
umgeformt zu werden. Materialismus hatte sie zueinander Untreu werden lassen, seitdem
leben sie unmündig und sind persönlich macht- und willenlose Mitläufer. In diesem Gefolge
entstand der Nährboden für menschenverachtende Unrechtstaaten, indem sich der Mensch als
Rechtssubjekt ideologisch durchs Sachenrecht als Völkerrechtsobjekt hingibt um vom
eigenen Personal bevormundet zu werden, dabei wendet sich unser Personal, aus dem Mangel
der Aufklärung, auch gegen die anwesenden lebendigen Menschen.
Das Deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten
als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der
Welt.37 Eine Amnestieklausel des partiellen Völkerrechts führt durchs Bekenntnis zur
Befreiung. Die Vereinten Nationen (UN) haben als Staatenbund derzeit noch den Status als
Vereinte Staaten, denn die Entwicklungsstufe des heiligen Auftrages der Selbstbestimmung
der Völker setz originäre Völker voraus. Die allgemeinen Gebote der Menschen wurden in
der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 aus diesem Grund durch die
universelle Menschenrechtsverfassung vom 22.11.2009 völkerrechtlich verbindlich.38 Die
allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 völkerrechtlich definiert und als
Transzendenzbezug in der Bundesverfassung und im Grundgesetz verbrieft. Sehr viele
Menschen leben immer noch ohne grundlegende Bildung im originären Staatswesen! Die
Folge ist, dass Menschenrechtsherrschaft mit Machtherrschaft durch Gewaltherrschaft
verwechselt wird. So kommt es zu umfassenden Prozessbetrügereien mit selbstgeschaffenen
bzw. umgedeuteten Gesetzen, die dann für kriminell-juristische Absichten und Strukturen
missbraucht werden.1
Die Vereinten Nationen sind als ein Staatenbund zur Förderung der Eigenverantwortung und
der Selbstbestimmung der Völker errichtet worden, damit Menschen diesen heiligen Auftrag
des partiellen Völkerrechts verwirklichen.
37 - Art. 1 [2] GG, Art. 73 UN-Charta, vgl. Art. 65, 116, 120, 133, 146 GG, Art. 53–107 UN-Charta,
Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955
38 - Art. 73 UN-Charta
80
PACTA SUNT SERVANDA
„…Demokratie ist diejenige Staatsform, die sich am wenigsten gegen ihre
Gegner wehrt. Es scheint ihr tragisches Schicksal zu sein, daß sie auch ihren
ärgsten Feind an ihrer eigenen Brust nähren muß….“ 39
Im 20. Jahrhundert haben totalitärere Systeme das Recht, die innere Haltung eines Volkes
vorzugeben, um daraus äußere Handlungen zu bewirken (coexercitium in navi), missbraucht.
In der Folge sind Völker des Völkerbundes im Unrecht totalitärer Arbeiterideologien beinahe
ausgelöscht worden. Wie alle Rechte und Pflichten aus der Freiheit hervorgehen, beziehen
sich diese Eigenschaften wirklich nur auf den freien Willen des Menschen. Ohne den freien
Willen entsteht kein Freiheit und Recht aus der eine Pflicht ableitbar wäre, folgerichtig kann
durch äußere Bevormundung kein freies Volk entstehen, denn ein Volk definiert sich durch
den Glauben, und ist beseelt vom Willen anhand gemeinsamer Erinnerungen gemeinsam
leben zu wollen. Die Ermächtigung der Diktatoren hauchte in den Menschen den Geist des
Heidentums und Paganismus (von lat. paganus ‚heidnisch‘; lat. pagus ‚Ort‘) ein. Seitdem
Vergötzen weltweit Menschen figürliche Vermögenssphären. Götzendienst bewirkt bei
Menschen selbstverleumderische Vorstellungen, dabei erfährt sich der Mensch nur noch über
den Wert figürlicher Person, die er in Wahrheit nicht besitzt, sie dient lediglich als
Vermögenssphäre. So verführen Person Menschen zur geistlosen Selbstdarstellung und
egoistischen Anbetung von Idolen (von lateinisch idolum ‚Abgott‘, entlehnt im 18.
Jahrhundert, das auf Griechisch eídolon ‚Gestalt‘, ‚Bild‘, ‚Götzenbild‘ zurückgeht). Der
Nährboden für menschenverachtende Unrechtsstaaten, sind „Ismen“, wo der Mensch zur
profanen Person wird und als Rechtsobjekt dieser Ideologien Rechtsverhältnisse begründet.
Seit dem 2 Weltkrieg werden Menschen, durch ideologische Normen juristisch zur Person
und Sache, in Zwangsmitgliedschaften vom Personal bevormundet und Stellvertreten. in den
Ländern der Republiken herrscht ein Mangel am Orts- und Landesindigenat, dies setzt sich
innerhalb organischer Strukturen in der Legislativen, der Exekutiven und der Justiz fort, da
die Anstellung von Bediensteten privatrechtlicher Natur ist richtet sie sich wie Terror als
rechtswidrigen Gewalt von Privaten gegen das Eigentum, den Besitz und die Würde von
anwesenden Menschen. Aus diesem Grund erinnern Wir noch einmal daran, dass alle
Bediensteten und Helfer persönlich für verursachte Schäden privat und strafrechtlich haften.41
Viele Menschen leben immer noch ohne grundlegende Bildung im originären Staatswesen.
Aufgrund der Formvorschriften im Völkermanifest und im Feldkircher Manifest liegt die
Zuständigkeit seit 1918 nun nur beim Volk und nicht bei den Staatsorganen. Diesen kommt
lediglich, bis das ohnmächtige Volk erwacht und seinen rechtmäßigen Platz einnimmt, eine
Vertreterbefugnis zu. Die Ohnmacht hat bis heute zur Folge, dass Menschenrechtsherrschaft
mit der Machtherrschaft durch praktizierte Gewaltherrschaft verwechselt wird. Mit der
Hilfe von privaten juristischen Strukturen in der Rechtspflege, in der Vermögens- und
Staatsverwaltung entsteht systematisch durch selbstgeschaffene Gesetze und Verordnungen
krimineller Prozessbetrug, dies mittels der Umdeutung und verzerrter Interpretation
völkerrechtlicher Verträge und steht entgegen dem Öffentlichem Recht der Bürger,40. 1
39 - Hans Kelsen, 1881–1973
40 - §§ 12 287 ABGB
41 - § 277 ABGB, § 9 VSTG
81
PACTA SUNT SERVANDA
Hierokratie von Menschen
Das Grundgesetz ist innerhalb der Ewigkeitsklausel durch Menschen umzusetzen, was die
Auflösung der Gleichschaltung anhand der deutschen Staatsangehörigkeit zufolge hat, welche
sich noch im Rechtstand vom 31.12.1937 unter der Nazi-Ideologie befindet, sie hat historisch
rückwirkend und pflichtgemäß zu erfolgen.421„Gesellschaftliche Verbände“ gelten wegen
partiellem Völkerrecht als „Abkömmlinge“, es sind sogenannte „derivative Körperschaften“
(lateinisch derivare ‚ableiten). Völkervertragsrechtlichen Abkömmlingen fehlt eine lebendige
Gemeinschaft des originäre Völkerrechts, sie haben kein Volk sondern verfolgen lediglich
eine Gesellschaftsideologie. Unser Ziel ist, dass politische und gewerkschaftliche Verbände,
unter der überpositiven Rechtsaufsicht wirklicher Menschen stehen.
Jede lebendige Glaubensgemeinschaft agiert vorstaatlich und steht über dem Sachenrecht sie
genießt unverletzliche, unveräußerliche und nicht verhandelbare überpositive Rechte gemäß
„ius naturae“. Das Reich Gottes ist innwendig im Menschen, die Wahrheit sehender Herzen,
die Freiheit der Menschen erfolgt geistig durch ihre Herzen und über ihren Glauben. Unsere
Gemeinschaft lebt im Transzendenzbezug des Friedensvertrages und verfolgt die Fortsetzung
der Aufklärung, als Methode oder Disziplin für die evolutionäre Synthese von Menschen um
geistige Erkenntnis zu erwerben oder zu überprüfen.
Der Vorgang der Analyse endet in der Erkenntnis über Sein Wesen, die Synthese kehrt diesen
Vorgang um und versucht aus den Elementen, welche durch die Analyse gefunden wurden,
ein neues Ganzes zusammen zu setzen. Dialektisch erhebt dabei über unsere Synthese (von
altgriechisch σύνθεσις, sýnthesis - die Zusammensetzung, Zusammenfassung, Verknüpfung)
wirklich lebendige Menschen zum Menschen Sohn und dabei auf die Stufe des Allgemeinen,
die geglaubte Konkrete Vermögenssphäre innerhalb der Gesellschaft wird dabei Abstrakt und
ganz bewusst erlebt, dabei fassen Menschen Sohn Mannigfaltige geglaubte Unterschiede von
Menschen als lebendigen Einheit zusammen, gelangen von elementareren zu komplexeren
Begriffen des Absoluten, wie Gott. Daneben dient das Menschenrecht als kleinster
gemeinsamer Nenner der Welt. Der Menschen Sohn der wir sind, im Geltungsbereich
errichteten diplomatischen und konsularischen Missionen, der Wahlkonsularbeamten, ihrer
Familienmitglieder und ihrer privaten Hausangestellten sind originär.43 Dies gilt vor allem,
wenn ihr Entsendestaat nicht International sondern originär National (lat. natio, „Geburt,
Herkunft, Volk“) als völkerrechtlicher Repräsentant handelt.
42 - Art. 116, 139 GG
43 - Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961/ 24.04.1963
44 - Prophetie bezeichnet die Verkündung durch Botschafter in Bezug auf eine Religion durch Menschen,
82
PACTA SUNT SERVANDA
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren
Wir glauben an den Schöpfer der Menschen und an Seine Botschaft der Menschenrechte. Sie
zu achten und zu schützen sind die Verpflichtungen unseres heiligen prophetischen
Auftrages nach Art. 73 UN-CHARTA. Solche Propheten (altgriech. prophetes „Fürsprecher”, „Sendbote”) legitimieren ihre Botschaft im Unterschied zu einer rational
begründeten Prognose und zur Wahrsagerei als die Schöpfung Gottes durch den heiligen
Auftrag des Schöpferbundes, den sie als Intuition, Audition und/oder Vision zu empfangen
und öffentlich weiterzugeben beanspruchen.441
Wir sind m 22.11.2009 als ein einheitliches und freiheitliches Volk für die Toleranz und den
Frieden zur Gerechtigkeit in der Welt hervorgekommen.452 Glaubensgemeinschaften agieren
vorstaatlich, exterritorial und überstaatlich, aufgrund der Menschenrechte gehen Sie
Vereinigungen im Staat voraus, weil durch ihren Glauben gefestigte Menschen als
gemeinnützig Einheit sich karitativen, erzieherischen und kulturellen Werte widmen.
Eine Botschaft ist die Überbringung einer Nachricht. Die Botschaft unserer Propheten erging
mündlich;45 sie wurde dennoch vielfach schriftlich fixiert und überliefert, sie umfasst nicht
nur Zukunftsereignisse, sondern äußert oft Kritik an der Vergangenheit und Gegenwart ihrer
Adressaten. Prophetie ist ein historisch bekanntes und vielschichtiges Phänomen. Sie
kennzeichnet historisch unter anderem abrahamitische Religionen des monotheistischen
Schöpferglaubens und gibt nicht nur historisch die Entstehungsvoraussetzung eines
moralischen Volkes als Transzendenzbezug vor. Die Propheten haben sich in der
Vergangenheit immer für Einheit, Freiheit und Toleranz der Menschen, eingesetzt und waren
Botschafter der Menschenrechte auf Grundlage des Schöpfers!
Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Deklaration der Menschenrechte oder
UN-Menschenrechtscharta ist das ausdrückliche Bekenntnis der vereinten Nationen zu den
allgemeinen Grundsätzen der Menschenrechte.46 Sie wurden am 10.12.1948 von der
Generalversammlung der vereinten Nationen im Palais de Chaillot in Paris genehmigt und
verkündet. Wir verkünden pflichtgemäß unserer Botschaft des innwendigen Reichs Gottes
lebendiger Menschen, im Bekenntnis für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt.47 3
die sich durch den Schöpfer als Schöpfung berufen sehen
45 - Merkvers: „Ist das Kindlein noch so klein, kann es doch schon Bote sein“
46– A / Res. / 217, UN-Doc. 217 / A-(III),AEMR
47 - ff Art. 1, 140 GG, Art. 73 UN-CHARTA
83
PACTA SUNT SERVANDA
Der Mensch hat Vollmacht
Daraus folgt:
1- Der kategorische Imperativ [KI] ist das grundlegende Prinzip von Moral und Ethik
der Metaphysik der Sitten [GMS]. Er gebietet allen endlichen vernunftbegabten
Wesen und damit wirklichen Menschen, ihre Handlungen daraufhin zu prüfen, ob sie
einer universalen Maxime folgen und ob dabei die betroffenen Menschen auch in
ihrer Individualität berücksichtigt werden
2- Das Volk des Menschenrechts ist in Art. 1 (2) GG definiert. Das Deutsche Volk darf
und muss sich selbst im Sinne des Art. 146 GG imperial und ohne Diskriminierung
oder Zwang ordnen und verwalten.
3- Die Axiome acta iure imperii – pacta sunt servanda – ius cogens - sind kategorisch
einzuhalten, damit ein Gesetz nicht ohne ein Recht angewandt wird. Die
Gewahrsamstaaten haben unserem heiligen Auftrag pflichtgemäß, natur- und
völkerrechtlich, auf das Äußerste zu fördern.
„Der Mensch sprach zu ihnen: Wahrlich, wahrlich, ich sage euch: Der Mensch kann nichts
von sich selber tun, sondern was er sieht seinen Vater tun denn was dieser tut, das tut
gleicherweise auch der Mensch. Gott aber hat den Menschen lieb und zeigt in ihm alles, was
er tut, und wird ihm noch größere Werke zeigen. Denn wie der Gott die Toten auferweckt und
macht sie zu lebendigen Menschen, also auch der Mensch macht Personen lebendig, welche
er will. Gott richtet niemand; sondern alles Gericht hat er dem Menschen gegeben, auf daß
sie alle auch Menschen anhand seiner Werke ehren, wie sie Gott ehren. Wer den Menschen
nicht ehrt, der ehrt Gott nicht, der den Menschen gesandt hat.“
„Wer mein Wort hört und glaubt dem, der mich gesandt hat, der hat das ewige Leben und
kommt nicht in das Gericht, sondern er ist vom Tode zum Leben hindurchgedrungen also
lebendig!“
„Es kommt die Stunde und ist schon jetzt, daß die Toten werden die Stimme des Menschen
Ebenbild, hören; und die sie hören werden, die werden leben. Denn wie der Schöpfer hat
das Leben dem Menschen gegeben, das Leben zu haben in ihm selber, und hat ihm Macht
gegeben, auch das Gericht zu halten, darum daß er des Menschen ist.“
„Verwundert euch des nicht, denn es kommt die Stunde, in welcher werden seine Stimme
hören, und werden hervorgehen, die da Gutes getan haben, zur Auferstehung des Lebens,
die aber Übles getan haben, zur Auferstehung des Gerichts.“
Wir als Menschen sind gleichwertige Ebenbilder, daher sind Wir Menschen als Schöpfung
die Schöpfer der Wirklichkeit, daher unmittelbar als Statthalter des Allmächtigen anzusehen.
Vom freien Willen beseelt, im höheren Bewusstsein der Eigenverantwortung in Selbstbestimmung zur moralischen Verantwortung gegenüber allen Ebenbildern unseres
Geschlechts der Menschen haben Wir unsere Rechtsrealität unmittelbar verkündet.
84
PACTA SUNT SERVANDA
Selbstbestimmungsrecht
Freie Völker konnten sich, wegen Schadenersatzverpflichtungen der Landkriegsordnung und
darauffolgender Bevormundung durch Siegermächte nich konstituieren. Daraus folgt, dass
das originäre Selbstbestimmungsrecht der Verlierer – die deutschen und die österreichischen
Völker – durchs Kriegsrecht eingeschränkt worden ist. In die Verfassungen zwischen 1919
und 1920 sind seinerzeit Verpflichtungen eingearbeitet worden, welche den Völkern ab 1945
erneut auferlegt wurden, um die in den Verträgen von Saint-Germain und Versailles ab 1919
vorgeschriebenen Restitutionsverpflichtungen und Reparationszahlungen zu gewährleisten.
So wurde z.B. der Staatsname „Republik Österreich“ vorgeschrieben, der in der Verfassung
vorgesehene Beitritt zur Weimarer Republik unterbunden. Oktroyierte Verfassungen können
nicht das originäre Bewusstsein der Freiheit wiedergeben. In solchen Fällen legitimieren
unfreie Völker, in der Unwissenheit über das originäre Recht, bewusstlos und ohnmächtig, in
Stellvertreter. Seit jeher werden Individuen durch Vormünder, z.B. der Verbands- und
Bundeskörperschaften vertreten. Die Fortsetzung öffentlichrechtswidriger Formalitäten die
ungeklärt sind reflektiert der Staatsvertrag von Wien 1955. Er gibt einen Treuhandabkommen
über österreichische und deutsche Staatsangehörige wieder.
Auf Grundlage von totalitärer Intoleranz konnte sich kein freies Bewusstsein entfalten.
Ehemals originäre Völker wurden über ihre Sinneseindrücke verführt, indem, man
fremden Weltanschauungen gehuldigt hat ist man damals geistig von Usurpatoren
vergewaltigt (usurpiert) und in juristischen Fiktionen zum Personal verpflanzt worden. So
haben nach dem ersten Weltkrieg „Ismen“ das originäre Bewusstsein der Völker beinahe
zerstört. Völkerrechtssubjekte werden allenfalls vergessen, niemals aber vernichtet!
Nun sind dem Art. 22 (12) Wiener Staatsvertrages von 1955 und dem Versailler Vertrag
entsprechend, Verpflichtungen Österreichs und Deutschlands abgegolten. Rechtsansprüche
sind durch Leistungserbringung erloschen oder verjährt und somit nach §§ 362–371 BGB so
dass §§ 902–905 ABGB in Kraft getreten sind.
Nach ANNEX II übertragenen durch Usurpation erlangten Privatrechte sind nach Verjährung
der Verpflichtungen mit öffentlichem Rechte und mit den Rechten der Verfassung und dem
Grundgesetz unvereinbar. Nach Erfüllung ist nun die Zeit den Platz unter den fried-liebenden
Völkern einzunehmen. Dies geschieht durch die Rechtsnachfolge anhand originärer Völker
gemäß – Art. III Mitteilung über die Drei-Kriegssiegeskonferenz von Berlin vom 02.08.1945.
Daher sind die Bestimmungen der Artikel 136–139 und 141 der Deutschen Verfassung vom
11.08.1919 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland überpositiv für ein legitimes
Bewusstsein im Sein zum Haben imperativ anwendbar und somit anzusehen,
“[…] als die in den Deutschen Friedensvertrag aufgenommenen Bestimmungen zur
Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit der freien Österreicher in Österreich
durch Deutschland (1937) und den Verzicht Deutschlands (Art. 116 GG) auf alle
territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches
Staatsgebiet.“
85
PACTA SUNT SERVANDA
Das innwendige Reich der Menschen setzt eine naturrechtliche Erkenntnis, geistig voraus die
tatsächliche Gewalt von uns Menschen ist, dass wir unmittelbar Machthaber und Machtgeber 86
sind, wenn wir nur wollen! Dies machen wir deutlich Indem Wir in Österreich originär als
eine lebendige Gemeinde tätig sind.
Das Deutsche Volk hat geistig seine Stellung bezogen und einen Ort unter den freiheitsliebenden Menschen gefunden, um als gleichwertige Menschen in der Welt im Frieden zu
dienen und miteinander in Freiheit zu leben. Das Volk der deutschen dient überstaatlich,
dadurch staatlich unabhängig, dem internationalen Weltfrieden und der kulturellen Vielfalt
von nationen. Das Volk bekennt sich zu Gott, im vollsten Bewusstsein der Abgeltung von
sachlichen Verpflichtungen. Wir das Volk sind originär in den völkerrechtlichen Verkehr
eingetreten und behaupten sich in demselben, um weltweit im Bekenntnisstand des Menschen
Sohn dem Frieden in der Welt zu dienen.
Die Kraft der Einzelnen aus der Gemeinschaft in sich tragend, versuchen Wir als Volk mithin
als lebendige Einheit, ein lebendiges Gemeinwesen in der Welt zu manifestieren. In diesem
Sinn sind wir die Idee, welche die Lebenskräfte, Lebenszwecke, und Erscheinungen jedes
einzelnen Menschen anerkennt.
Wirklich transzendierte Menschen überschreiten immanente Grenzen von Einzelpersonen,
übermenschliche Dimensionen annehmend, repräsentieren Menschen als Individuenmehrheit
eine umfassende Gemeinschaft; Wir im vollsten Wissen über die Toleranz des Rechtes.
Staaten, Regierungen, das Gesetz erschaffen das Recht nicht, sondern finden es vor. Staaten
können keine Rechtspersönlichkeit verleihen, sondern anerkennen Sie.
Unsere gemeinschaftliche Aufgabe die gemeinnützig, kulturell, religiös und erzieherisch ist,
veranstalten wir über die Aufklärung, um den vielfältigen Richtungen des Lebens gerecht zu
werden. Wir freiheitsliebende Schöpfung, sind eine lebendige Potenz, in gleicher Weise vom
Rechtsbewusstsein erfüllt und zur Anerkennung des rechtlichen Selbstbewusstseins gelangt,
um zu sein.
Die Philosophie des bewussten transzendierten Menschen gewährleistet, dass die Pflicht und
das Recht jedes einzelnen Individuums wesentlich werden. Menschen als gleichwertige
Lebewesen des Kosmos, haben den Drang gerecht zu leben, für die Entfaltung des einzelnen
Menschen, was auf Grundlage von Aufklärung geschehen soll ist zu respektieren.
Auch einzelne Menschen des lebendigen Volk Gottes haben jeder Zeit und Orts, unauslegbar
und umdeutungsfähig, als Menschen Sohn verstanden zu werden. Aus diesem Grund ist es
für uns sehr wichtig, geistig bewusstlose Organwalter juristischer Personen über universelle
Menschenrechte (Natur- und Völkerrecht) aufzuklären.
PACTA SUNT SERVANDA
Interdikt zur Freiheit
Präambel
Menschen als gleichwertige Ebenbilder und Schöpfung des Gottes leben im Bewusstsein des
kulturellen Erbes in Freiheit, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung zur Umwelt.
Als gleichwertige Ebenbilder sind Wir die Schöpfung Gottes, daher sind Wir Menschen
untereinander uns Ebenbilder. So wie es Gott gibt, gibt es seine Schöpfung. Sein innwendiges
Reich in Menschen zu erkennen ist eine Grundvoraussetzung für ein sehendes Herz, das in
Liebe dem Frieden der Welt dient.
„Divide et impera“, eine imperative Redewendung des lateinischen, welche bedeutet,
dass man ein Volk oder eine Gruppierung in Untergruppen aufspaltet, um sie leichter zu
beherrschen bzw. zu besiegen. Es gibt als Analogie über juristische Fiktionen, geistig
getäuschte Menschen wieder, die als Volk sich in Untergruppen verpflanzen und
aufspalten gelassen haben.48
Freie Willen von Menschen ist ein Garanten dafür, dass originäre Völker entstehen, und
miteinander in Freiheit leben können. Maßgebend dafür wäre ein gelebtes Erbe, in dessen
Rechtsnachfolge Menschen treten. Die menschlichen Freiheitsrechte erlauben keine
anbetungswürdige Unterwerfung gegenüber Abbildern der Stellvertreterfiktion. Sie lassen
nur das auf der Überpositiven Rechtsebene befindliche Vernunftrechtsrecht zu (Natur- und
Völkerrecht).491
Wer solche Worte sprachlich verinnerlicht hat, um gegenseitig in Anerkennung und Toleranz
miteinander zu leben, hat als wirklich lebendiges Wesen „Menschen Sohn“ Sein Leben inne,
indem man geistig vom Todeskult befreit zum Leben hindurchgedrungen und lebendig ist.
Nach dem Völkermanifest und Feldkircher Manifest ist dies der Beginn unseres heiligen
Auftrags zur Neuschaffung eines Systems durchs Volk, was durch die Bundesmitglieder der
UN aufs äußerste zu fördern ist, da ihre Bundesmitglieder aus der Unmündigkeit ehemaliger
Völker hervorgingen, ist ihnen vertragsrechtlich eine Förderungspflicht auferlegt worden.50
48 - Divide et impera - lateinisch, - dt. Teile und herrsche ist eine Redewendung im lateinischen
Imperativ, welche meint, man solle eine gegnerische Partei in Untergruppen aufspalten,
damit sie leichter zu beherrschen bzw. zu besiegen sei
49 - § 16 ABGB
50 - Art. 22 Völkerbundsatzung, Unabhängigkeitserklärung 1945 StGBl. 1/1945,
Präambel Staatsvertrag von Wien 1955, Art. 73 UN-CHARTA
87
PACTA SUNT SERVANDA
Art. 1
Eigentum
Die im Staatsvertrag von Wien 1955 erwähnten Vermögen werden anhand des Minderheitsschutzes für österreichische Staatsangehörige heranzuziehen sein.51
Das Sicherheitspolizeigesetz des Bundes ist es, welches die örtlichen Angelegenheiten des
Bürgermeisters, wie z.B. das Fundbüro, ins Privatrecht der mittelbaren Sicherheitsverwaltung
in die Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes-Gewahrsamsstaates verpflanzt.52
Das der unmittelbaren Kontrolle unterworfene Volk wird von Uns über die Grundrechte der
Staatsangehörigen aufgeklärt werden.53 Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem
Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres eine österreichische Staatsangehörigkeit oder die
Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, welches auf dem genannten Gebiete die Souveränität
ausübt.54
Art. 2
Schutzbefohlene
In der Republik Österreich ist die Staatsangehörigkeit durch das Staatsbürgerschaftsgesetz
nicht geregelt,55 die österreichischen Staatsbürger sind laut Gemeindeverwaltungsgesetzen
Einwohner und per Hauptwohnsitz den juristische Personen Schutzbefohlen, um den
Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu erfinden.
Art. 3
Verjährung
Durch Tilgung der auferlegten Schadensersatzleistungen der Weltkriege im Jahre 2010 sind
die Verpflichtungen der österreichischen Staatsangehörigen durch Tilgung verjährt.56
Deutsch-Österreichs Name ist, wegen Schadensersatzverpflichtungen am 21. Oktober 1919
in den Namen „Republik Österreich“ geändert, durchgesetzt und 1920 durch das
österreichische Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) beschlossen worden.
Schadensersatzverpflichtungen sind nun durch Treuhandschaft der Bundesregierung in der
Republik Österreich verjährt.571
„Demokratie ist diejenige Staatsform, die sich am wenigsten gegen ihre Gegner wehrt. Es
scheint ihr tragisches Schicksal zu sein, daß sie auch ihren ärgsten Feind an ihrer eigenen
Brust nähren muß“58
51 - Art. 26 Staatsvertrag von Wien 1955, Art. 120 B-VG
52 - § 2 (1) c BGBl. Nr. 100/1953, Verwaltergesetz, § 4 (3), BGBl. Nr. 566/1991 Sicherheitspolizeigesetz
53 - Art. 62 - 69 Vertrag von St. Germain
54 - Art. 70 Vertrag von St. Germain
55 - Art. 6 B-VG
56 - Art. 3 HLKO 1907
57 - Art. 22 (12) Staatsvertrag von Wien 1955
58 - Zitat: Hans Kelsen, 1881-1973, österreichischer Staatsrechtler
88
PACTA SUNT SERVANDA
Art. 4
nationes
Kein freies Volk hat, wegen der Zerstreutheit innerhalb der bürgerlichen Gesellschaft in den
Parteienkulturen des Sozialismus, Kommunismus, Kapitalismus usw., hier was Substanzielles
hervorgebracht.59) 60) Stattdessen ist im Zuge verschiedener Parteien ein undefiniertes Ding
entstanden.
Nichts völkisches kam dabei hervor, sondern ein Bund- oder Personalverbandstaates ist über
die normative Kraft des Faktischen, durch Bevormundung des Volkes etabliert und ohne
Selbstbestimmungsrecht in Österreich durchgesetz worden.59) 60)
Der Name „Republik Österreich“ ist den Menschen oktroyiert worden. Der in der Verfassung
von Deutschösterreich vorgesehene Anschluss zur Weimarer Republik ist über den Bund der
Siegermächte einseitig Festgelegt und über Grenzziehungen, z.B. in Egerland, in Südmähren,
und in Südtirol durchgesetzt worden.59) 60)
Das Wort Republik (französisch république, lateinisch res publica) bedeutet „die öffentliche
Sache“ und gibt eine Herrschaftsform wieder, bei der das Staatsvolk höchste Gewalt des
Staates und oberste Quelle der Legitimität ist. Formell und personell wird für eine legitime
Staatsgewalt das Recht eines freien Volks vorausgesetzt.
Im weiteren Sinne erfordern Republiken, dass keine willkürlichen Staatsgewalt existieren,
auch nicht aus rein institutionellen Gründen oder neben bzw. über den gemeinschaftlich
verfassten Staatsgewalten.591
Art. 5
Heiliger Auftrag
Die privatrechtliche Verwaltung der Bund- und Verbandskörperschaften durch Prokuratoren
in Österreich entspricht nach Verjährung der öffentlichen Schadensersatzverpflichtungen und
Wiedergutmachung nicht mehr den öffentlich-rechtlichen Erfordernissen zur quasi
öffentlichen Vertretung der Republik.60
Unser heiliger Auftrag ist nach der Verjährung der Schadensersatzverpflichtung mit den
Grundsätzen der Gerechtigkeit alle Fragen des Staatsvertrags von Wien 1955 zu regeln, um
die Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland, damit den Frieden zu
sichern.61
59 - Art. 1 B-VG
60 - Art. 3 HLKO 1907, RGBl. Nr. 307/1917 i.V.m. Vertrag von St. Germain, Art. 1 B-VG ,
Art. 22 (13) Staatsvertrag von Wien 1955
61 - ANNEX II i.V.m. Art. 3, 22 (12, 13) Staatsvertrag von Wien 1955
89
PACTA SUNT SERVANDA
Er soll die durch die alliierten und assoziierten Mächte in den Deutschen Friedensvertrag
aufgenommenen Bestimmungen umsetzen, welche die Anerkennung der Souveränität und 90
Unabhängigkeit Österreichs durch Deutschland und den Verzicht Deutschlands auf alle
territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches
Staatsgebiet sichern. Somit dient er im Sinne der Staatsangehörigen zur Förderung der
Neuordnung in Selbstbestimmung, in Eigenverantwortung.62
Dieser heilige Auftrag ist privatrechtlich nach UN-CHARTA verpflichtend für die
Bediensteten der „Republik Österreich“. Andernfalls handelt es sich um Dienst-verweigerung
durch Private und ist per Schadensersatz einklagbar, denn es ist ein Verbrechen gegen die
Interessen der Republik, nach Völkerstrafgesetz und entspricht nicht dem Sinn der
Schutzbefohlenen auf dem Weg zur Vollmündigkeit in Frieden.63
Art. 6
Deutsches Eigentum in Österreich
In der 44. Sitzung des Nationalrates der Republik Österreich am 6. Februar von 1947 wurde
anhand der Durchführung der Rückstellungen ersichtlich, dass die sowjetische Seite die
Ansicht vertritt, es handele sich hier um eine Verfügung über Deutsches Eigentum:64
41
62 - ff Art. 6 (2), 7, 12, 22 (7)b, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 Staatsvertrag von Wien 1955
63 - Art. 22 Völkerbundsatzung und Art. 73 UN-CHARTA, ÜG-1920 § 8 (5), ART. 1, 6, 120 B-VG
64 - ANNEX II (1) Staatsvertrag von Wien 1955
PACTA SUNT SERVANDA
Art. 7
Bundesverfassungsbereinigung
Die Bundesverfassungsbereinigung ist zu werten als Bereinigung des öffentlichen Auftrags
zum Schadensersatz nach Haager Landkriegsordnung.65 Die privatrechtliche Fortdauer der
Republik Österreich ist, nach Verjährung und Proklamation des Friedensvertrages, eine
Wiederholung des Verbrechens an Menschen, die in der Proklamationserklärung der
Unabhängigkeitserklärung Erwähnung findet.66 Sie ist eine Diskriminierung der Menschen
unserer Gemeinschaft, welche in die Rechtsnachfolge der Kaiserreiche getreten sind, „acta
iure imperii“.67
Die Fortsetzung der auferlegten Bundesstrukturen durch Privatisierung des Staatsvermögens
durch privatrechtliche Strukturen ist als Internierung im Gewahrsamsstaat in der
Bundesrepublik in Österreich durch Fortsetzung des Kriegsrechts, auch entgegen
EU-Verordnung, unter Mißachtung des Anschlussverbotes im Staatsvertrag von Wien 1955
mit Nazideutschen Strukturen - im Sinne des Großdeutschen Reichs zu werten, 68) 69) ein
gegen Menschen gerichteter Verstoß in die Arbeitersklaverei.70 Nach Verjährung der
Schadenersatzverpflichtung hat der Bundesstaat den Verpflichtungen in der UN-CHARTA
zu entsprechen, ansonsten verwirkt er seine Rechte und verleumdet unseren heiligen
Auftrag.
Art. 8
Usurpator EU
Der Anschluss Österreichs an Deutschland durch die Europäische Union entspricht einer
versuchten
Eigentumsaneignung
durch
Usurpation
anhand
des
fremden
Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union. Wir widersetzen uns diesem „Spiel“
juristischer Fiktionen durch Gemeinschaftsrecht und erklären alle Verträge für unsere
Mitglieder als nicht verpflichtend. Desweiteren behalten und fordern Wir als Bundesgenossen
im Ersten Weltkrieg, den erwachsenen Eigentümern in Österreich ihr Recht auf ihr
Staatsvermögen zum Gebrauch zu überlassen.71
Wir unterstehen diesem oktroyierten Fremdrecht durch Erfüllung des Schadensersatzes und
folgender Verjährung anhand gegenseitiger Anerkennung des Friedensvertrages durch
Menschen nicht mehr. Wir Menschen leben frei als Menschen und identifizieren uns nicht
durch unsere Tätigkeit.
1
65 - Art. 1 BGBl. I Nr. 2/2008
66 - StGBl. Nr. 1/1945
67 - originär geborene/ursprüngliche Hoheitsakte des Staates, unter völkerrechtlichem
Immunitätsschutz, die nur der Staat ausführen kann.
68 - Art . 1 (1) VERORDNUNG (EG) Nr. 864/2007, Art. 1, 11, 13 VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008
69 - Art. 4 Staatsvertrag von Wien 1955
70 - Art. 116 Grundgesetz
71 - ff Art . 1, 2, 6, 9 (1) B-VG, § 28, 287 ABGB, Art. 1,79, 140 GG
91
PACTA SUNT SERVANDA
Art. 9
Unrecht kann nie Recht werden
Für unsere Mitmenschen widersetzen Wir uns dem Zwang durch oktroyierte Verfassungen
dem Gewahrsamsstaat
welcher die fremde Ideologie fortsetz, deren Wurzeln im
Nationalsozialismus und Austrofaschismus liegen. Die angemaßte öffentliche Zuständigkeit
auf der Erde in Österreich, im Gebiet Vorarlberg und Restösterreich durch Prokurator,
Justizverwaltung, Sicherheitsverwaltung, Bundesverwaltung usw. sowie durch den
Gewahrsamsstaat Republik Österreich mittels juristischer Stellvertreter-Fiktionen stellt eine
Nötigung und Diskriminierung der Menschen durch Rechtsverkehr dar.72
Art. 10
Konkludentes Verhalten
Die Proklamation bona vacantia (Rechte der Freiwerdenden) den Menschen Sohn Selim in
Österreich zugestellt und ist durch Konkludentes Verhalten bereits in Rechtswirksamkeit.
Daher ist unsere Wirklichkeit nicht nur durch die Gesetze kausal zu erklären, sondern auch
durch Deutsches Gewohnheitsrecht auf Grund der stillschweigenden Zustimmung.
Art. 11
Öffentliches Recht
Die durch die Bundesverfassungsbereinigung im Jahre 2008 installierten Gesetze von
Selbstverwaltungskörperschaften anhand privatrechtlich organisierten Personalverbänden der
unmittelbaren monokratischen Bundesverbände und der mittelbaren monokratischen
Landesverbände entsprechen, trotz Demokratie, auf Grund privatrechtlicher
Rechtsstaatlichkeit, nach Tilgung der öffentlichen Schuld in Österreich (öffentliche Sache),
durch Wiedergutmachung nicht mehr dem Begriff der Republik im Sinne der Verfassung als
einem eigenständigen Staatsstrukturmerkmal.73
Sie bedeuten einen gesellschaftlichen und juristischen Rückfall zu den Anfängen des 20.
Jahrhunderts und die Fortsetzung durch Usurpation angemaßte Rechte des Staatsvermögens,
nun Bundesvermögen.
Sie sind im Sinne des heiligen Auftrages der UN-CHARTA dem österreichischen Volk für
sein abhanden gekommenes Heimatrecht und seine vollständige Autonomie in das Eigentum
der originären Gemeinden zur Einverleibung zu überlassen.74 Die Regalien des Kaisers sind
den originären Körperschaften zur Selbstverwaltung in Eigenverantwortung den
gleichwertigen Ebenbildern Menschen als Statthaltern des Schöpfers zu überlassen (siehe
Friedensvertrag).
1
72 - ff Art. 1,7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg, ff Art. 6, B.G.Bl. 152/1955,
73 - Art. 1 B-VG
74 - §§ 16,17 ABGB und Art. 20 AEMR, § 33 BGBl. Nr. 39/1955
92
PACTA SUNT SERVANDA
Die privatrechtliche Vertretung in der Republik Österreich handelte zur Erfüllung im 93
öffentlichen Auftrag der Schadensersatzverpflichtung, das Privatrecht wirkt trotz Verjährung
immer noch durch eine historisch gewachsene juristische Fiktion des Prokurators weiter
(lat. Procurator), eine aus dem römischen Rechts- und Staatswesen übernommene
Amtsbezeichnung.1
Art. 12
Feststellung der außerordentlichen Verhältnisse
der ehemals autonomen Länder
Die außerordentlichen Verhältnisse halten durch die Ermächtigung seit 24. Juli 1917 an, und
zwar bis zum Zeitpunkt der Organisation der allgemeinen staatlichen Selbstverwaltung in den
Ländern. In der Landesinstanz bilden, durch diese außerordentlichen Verhältnisse, in jedem
Land, die bisherigen Behörden und Ämter der ehemals autonomen Verwaltung des Landes,
die bisherige Behörde der politischen Verwaltung, die bei dieser Behörde vereinigten
besonderen Verwaltungszweige, eine einheitliche Behörde Amt der Landesregierung. Der
Vorstand der Landesregierung ist der Landeshauptmann, um den wirtschaftlichen Teil des
öffentlichen Auftrages als Fiskalat der Schadensersatz-verpflichtung während der Zeit der
außerordentlichen Verhältnisse zu erfüllen. 75) 76)
Art. 13
Die Fiktion der Öffentlichkeit
Das Gesetz 307 vom 24. Juli 1917, mit welchem die Regierung ermächtigt wurde, aus
Anlass der durch den Kriegszustand verursachten außerordentlichen Verhältnisse die
notwendigen Verfügungen nur eine wirtschaftliche Form auf wirtschaftlichem Gebiete zu
treffen, ist nur auf juristische Fiktionen auf wirtschaftlichem Gebiet anwendbar. Die
Anwendung auf Menschen ist, nach Tilgung der Schadenersatzverpflichtung und
vollzogenem Frieden, ein Verbrechen, das sich willkürlich entgegen der Vernunftslehre
wiederholt.77 „Ein Prokurator ist ein Sklave oder Freigelassener, der im Auftrag seines
Herrn oder Patrons dessen Güter (etwa Landgüter, Wirtschaftsbetriebe, Gelder oder
sonstiges Vermögen) verwaltet.“ In dieser Bedeutung wird der Begriff in bezug auf
Privatpersonen in der Bundesrepublik und auch noch in und während der Kaiserzeit
verwendet. Die juristische Fiktion des Finanzprokurators ist in unterschiedlichen historischen
Epochen und Zusammenhängen als Titulatur für bestimmte Funktionsträger oder Bedienstete
in der Vermögens- und Staatsverwaltung und in der Rechtspflege in Gebrauch und lebt heute
in Österreich immer noch fort. Ein Prokurator ist ein Sklave oder Freigelassener, der im
Auftrag seines Herrn oder Patrons dessen Güter (etwa Landgüter, Wirtschaftsbetriebe, Gelder
oder sonstiges Vermögen) verwaltet. In dieser Bedeutung wird der Begriff in bezug auf
Privatpersonen in der Bundesrepublik und auch noch in und während der Kaiserzeit
verwendet. Das Wort procurator ist von dem lateinischen Verb procurare abgeleitet, was so
viel wie „besorgen“ bzw. „stellvertretend für etwas Sorge tragen“ bedeutet.
75 - RGBl. Nr. 307/1917
76 - Art. 8 Abs. 5 lit. a ÜG 1920
77 - §§ 16, 17, 18 ABGB
PACTA SUNT SERVANDA
Diese Stellvertretung der juristischen Fiktion in die Unmündigkeit der Menschen geschieht
durch Machtabgabe an vorgesetzte Vormünder. Dies ist durch unsere originäre Verfassung 94
negiert, denn Souveränität ist die absolute Negierung der Abhängigkeit in Unabhängigkeit
der Selbstbestimmung und lässt keine Vertretung zu.
Art. 14
Unser Haben
Unsere lebendige Gemeinschaft verfolgt innerhalb der Gesellschaft das Ziel des lebendigen
Weltbürgertums (Immanuel Kant).
Das Ziel ist die Stellvertretung durch Sachen von juristischen Fiktionen zu unterbinden. Statt
Menschen handelt intelligentes Vieh, vertreten durch juristische Fiktionen von
Rechtsobjekten unter der Aufsicht der Polizei, Anwälte, Richter, Politiker usw. Wir sind
diejenigen Menschen, welche sich aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit in die
Mündigkeit begaben, und bieten anhand unseres Publikums die Möglichkeit zur Bildung zum
aufgeklärten Menschen, um lebendig die Erfahrung der Selbstbestimmung und
Eigenverantwortung der totalen Toleranz allem Menschlichen gegenüber zu machen. Dies
schließt kategorisch ein Sollen nach Hans Kelsen aus.
Art. 15
Nationalismus
Vorgänger des Nationalismus sind die mittelalterlichen Universitäten, dort musste man sich
nach seinem Herkunftsland in „nationes“ mit eigenen Statuten und Prokuratoren
einschreiben.
Ein Prokurator in seiner ursprünglichen Bedeutung ist jemand, der sich im Auftrag oder im
Namen eines anderen um dessen Angelegenheiten oder Unternehmungen kümmert,
wenn derjenige nicht in der Lage oder willens ist, sich selbst darum zu kümmern
(Brotgelehrte).
In dieser Funktion genießt der Prokurator besonderes Vertrauen und ist in der Regel mit
Vertretungsvollmacht ausgestattet, um für seinen Geschäftsherrn oder Auftraggeber handeln
zu können.
Ist nun der Vertretene, für den der Prokurator aufzutreten hat, der Herrscher, eine
öffentliche Einrichtung oder Organisation oder gar der Staat selbst, so gewinnt der
Prokurator eine öffentlich-rechtliche Funktion gegenüber der Allgemeinheit als Vertreter
der Obrigkeit oder des Gemeinwesens - wird also quasi zum öffentlichen Beamten. Hieraus
lässt sich die in der Geschichte häufige Bezeichnung bestimmter öffentlicher Amtsträger der
ausführenden Gewalt als Prokuratoren erklären. Die kaiserlichen Prokuratoren waren formal
keine Magistratsbeamten, sondern persönliche Beauftragte des Kaisers, und wurden im
Prinzip aus dessen Privatvermögen bezahlt.
PACTA SUNT SERVANDA
Art. 16
Rechtspflege
Mit der Rezeption des römischen Rechts seit dem Hochmittelalter in Europa entstanden
Funktionen, die mit ausgebildeten Juristen besetzt waren. Hierbei bildete sich der Berufsstand
Juristen heraus, die eine Partei in Verhandlungen vor dem Gericht vertraten, die sogenannten
Prokuratoren. Seit dem 19. Jahrhundert findet man den Ausdruck Prokurator auch als
allgemeine Bezeichnung für anwaltliche Funktionsträger im Rechtswesen. So werden etwa –
je nach Rechtssystem – Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte, aber auch Staatsanwälte,
Ankläger oder Generalanwälte in manchen Ländern als Prokurator bzw. Generalprokurator
(Brasilien, Frankreich, Kanada, Österreich …) bezeichnet.
Art. 17
Österreich
So heißt in Österreich die oberste Behörde der Staatsanwaltschaft Generalprokuratur. Sie ist
den übrigen Staatsanwaltschaften (Bezirks-, Staats- und Oberstaatsanwaltschaft) allerdings
nicht direkt übergeordnet, sondern nimmt die Aufgaben einer Generalanwaltschaft wahr.
Leiter der Behörde ist der Generalprokuratur; die Leiter der einzelnen Senate heißen Erste
Generalanwälte, die übrigen Senatsmitglieder sind die Generalanwälte. Die
Generalprokuratur wacht über die staatsanwaltliche Rechtspflege, ist jedoch nicht
Anlaufstelle für Beschwerden. Zu den Hauptaufgaben zählt außerdem die Verteidigung der
Republik Österreich bei Klagen gegen die Republik selbst.
Art. 18
Kirchenrecht
In Ordensgemeinschaften wird als Prokurator in der Regel ein vom Oberen ernannter
Ordensangehöriger bezeichnet, der das Vermögen der Gemeinschaft verwaltet und gegenüber
Dritten Prokura (Vollmacht) über die Finanzen des Klosters, der Kommunität oder der
Ordensprovinz besitzt.
Je nach Gemeinschaft wird dieses Amt auch Ökonom, Cellerar, Administrator oder schlicht
Verwalter genannt.
Ein Missionsprokurator verwaltet Spendengelder, die in die Mission fließen, überwacht die
damit finanzierten Projekte und legt Rechenschaft über die Mittelverwendung ab. Als
Prokuratoren können im kirchlichen Bereich darüber hinaus unterschiedliche Amtsträger
bezeichnet werden, die Vermögen verwalten oder bestimmte Funktionen stellvertretend für
einen anderen ausüben.
Im katholischen Bereich wird der lateinische Ausdruck procurator im Codex Iuris Canonici,
dem Gesetzbuch des kanonischen Rechts der lateinischen Kirche ganz allgemein im Sinne
eines Vertreters, Stellvertreters oder Beauftragten verwendet.
95
PACTA SUNT SERVANDA
Art. 19
Formvorschriften
Vor dem Hintergrund der ff Art. 15 - 18 ist ab dem Ersten Weltkrieg zwischen Staat, Nation,
Kulturnation und Nationalstaat zu unterscheiden.781
Art. 20
Schlussbestimmungen
Die Kosten der Mission der Menschen hat bis zur endgültigen Regelung der
Eigentumsverhältnisse die Bundesregierung in der Republik Österreich zu tragen. 79
Das befreite Deutschland und Österreich werden von originären Menschen Sohnn durch
öffentlichen Rechts als Grundrechtsträger und als Prärogativorgan nach dem territorialen
Transzendenzbezug des Grundgesetzes repräsentiert. 80 Durch den Grundrechtsträger der
tatsächlichen Gewalt Mensch ist zur Erreichung der Mission das „Amt der Menschen“ am
22.09.2009 hervorgekommen.
Dieses Amt wird im Auftrag des Grundrechtsträgers Mensch mit universellem,
vorstaatlichem, unverletzlichem und unveräußerlichem Recht vollständig als originärer
Rechtsträger in den inneren Angelegenheiten Deutschlands und Österreichs tätig.81 Das Amt
der Menschen ist eine vorstaatliche – nicht von Staaten abgeleitete – öffentlich-rechtliche
vorstaatliche Gewalt als Körperschaft des öffentlichen. Rechts. 82
Das Deutsche Volk bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt, als unbedingtes, originäres territoriales Prärogativorgan des
öffentlichen Menschenrechts repräsentiert und vertritt die Körperschaft die Fülle der Macht
des Deutschen Volkes.83
2
78 - Literatur G. Buchda: Anwalt. In:


Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, Sp. 182ff.
Hans-Georg Pflaum: Les procurateurs équestres sous le haut-empire romain. Librairie d'Amérique et
d'Orient A. Maisonneuve, Paris 1950.
 Hans-Georg Pflaum: Les carrières procuratoriennes équestres sous le haut-empire romain. 5 Bände.
Geuthner, Paris 1960–1982.
 Christoph Schäfer: Spitzenmanagement in Republik und Kaiserzeit. Die Prokuratoren von
Privatpersonen im Imperium Romanum vom 2. Jahrhundert v. Chr. bis zum 3. Jahrhundert n. Chr.
Scripta-Mercaturae-Verlag, St. Katharinen 1998, ISBN 3-89590-063-X.
 W. Sellert: Prokurator. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 3, Sp. 2032.
79 - §19 (1) Verwaltungsgesetz 1952
80 - ff Art. 1, 146 GG, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955, Artikel V St.G.Bl. 1/1945, Art. 1 B-VG,
Art. 6 B-VG, Art. 120 B VG
81 - ff Art. 116, Art. 1 (2) Art. 137 (3) Art. 140 GG
82 - BVerfGE 18 (386), 30 (415), 42 (312) Art. 140, 25, 1 GG
83 - ff Art. 1,140, 146 GG; Art. V St.G.Bl. 1/1945, ff Art. 6, ANNEX II Abs. 2 BGBl. Nr. 152/195
96
PACTA SUNT SERVANDA
Interdikt 2012.
Hiermit bekräftigen wir Menschen die österreichische
Unabhängigkeitserklärung 1945:
ANGESICHTS DER FOLGENDEN
TATSACHEN :
Die vollzogene Annexion des Landes ist von Anfang an missbraucht
worden. Alle zentralen staatlichen Einrichtungen der ehemaligen
Bundesrepublik
Österreich,
ihre
Ministerien
und
sonstigen
Regierungseinrichtungen wurden beseitigt und deren Bestände nach Berlin
weggeführt; der historisch einheitliche Bestand Österreichs wurde aufgelöst
und zerstört. Österreichs Hauptstadt Wien, diese vielhundertjährige
glorreiche Residenzstadt, wurde zu einer Provinzstadt degradiert.
Die Bundesländer ihrer geschichtlichen Selbstregierungsrechte beraubt
und zu entmündigten Verwaltungssprengeln unberufener und dem Volke
gegenüber unverantwortlicher Statthalter heruntergestuft. Diese politische
Annexion Österreichs bedeutete wirtschaftliche und kulturelle Beraubung und
den Missbrauch Wiens und der österreichischen Bundesländer.
Die Österreichische Nationalbank wurde aufgehoben und ihr Goldschatz
nach Berlin entführt. Alle großen Unternehmungen Österreichs wurden
reichsdeutschen Firmen einverleibt. Auf diese Weise wurde das
österreichische Volk aller selbständigen Verfügung über die natürlichen
Quellen seines Wohlstandes beraubt.
Dieser Missbrauch nahm dem österreichischen Volke geistige und
kulturelle Quellen, denn die unermesslichen Kunst- und Kulturschätze des
Landes, welche selbst der harte Friede von Saint Germain durch ein
20jähriges Verbot vor jeder Veräußerung geschützt hatte, wurden der
Verschleppung außer Landes preisgegeben.
Die nationalsozialistische Reichsregierung Adolf Hitlers hat kraft dieser
völligen politischen, wirtschaftlichen, religiösen und erzieherischen Annexion
des Landes,das macht- und willenlos gemachte Volk Österreichs in einen
sinn- und aussichtslosen Eroberungskrieg gezwungen, den kein Österreicher
jemals gewollt hat, jemals vorauszusehen oder gutzuheißen instand gesetzt
war, zur Bekriegung von Völkern, gegen die kein wahrer Österreicher jemals
Gefühle der Feindschaft oder des Hasses gehegt hat.
ART. V: VON
DIESEM T AGE AN (1.5.1945) STEHEN ALLE ÖSTERREICHER
WIEDER IM STAATSBÜRGERLICHEN PFLICHT - UND T REUEVERHÄLTNIS ZUR
REPUBLIK ÖSTERREICH.
97
PACTA SUNT SERVANDA
In pflichtgemäßer Erwägung des Nachsatzes der erwähnten Moskauer Konferenz, der da
lautet: „Jedoch wird Österreich darauf aufmerksam gemacht, dass es für die Beteiligung am 98
Kriege auf Seiten Hitlerdeutschlands Verantwortung trägt, der es nicht entgehen kann, und
daß bei der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung
berücksichtigt werden wird.” … wird die einzusetzende Staatsregierung ohne Verzug die
Maßregeln ergreifen, um jeden ihr möglichen Beitrag zur Befreiung des Landes zu leisten,
sieht sich jedoch genötigt festzustellen, dass dieser Beitrag angesichts der Entkräftung
unseres Volkes und der Entgüterung unseres Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden sein
kann.
Dies ist eine Einverleibung des Volkes gemäß § 33 Grundbuchgesetz in die originären
örtlichen Gemeinden durch Vorarlberger Landesbürger des bürgerlichen Rechtes nach § 1
ABGB als Eingeborene Einwohner des Staates und als Landesbürger. Wir sind keine
schutzbefohlenen eigentümerinternierten Bundesbürger und Bundeseinwohner des Art. 97
Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten, sondern das Volk und repräsentieren als
Transzendierte Menschen die Staatsregierung gemäß Art. V StGBl. Nr. 1/1945 § 18 ABGB.
Sollte die Bundesregierung oder ihre Bediensteten in der Republik Österreich als Mitglied der
Vereinten Nationen sich diesem heiligen Auftrag nach Art. 73 UN-Charta widersetzen,
kommt das einer Dienstverweigerung gleich und fällt theoretisch de jure in die
Feindstaatenklausel gemäß Art. 53, 77 und 107 UN-Charta. Deutsche Staatsangehörige haben
durch das Bekenntnis als Volk mit Österreich und österreichischen Staatsangehörigen, wie in
Art. 3 des Staatsvertrages von Wien erklärt, mittels Friedensverträgen Frieden geschlossen
und sind wieder wie die Menschen in Österreich anwesend. Wir Menschen im Deutschen
Reich respektieren und tolerieren die Unabhängigkeit und Neutralität der österreichischen
Staatsangehörigen, wir sehen mit großem Bedauern den Rückfall der Bundesregierung in die
Nazistruktur, denn nicht nur die Neutralität Österreichs ist eine Voraussetzung für die NSAmnestie gewesen:
„Es gibt eine Mitverantwortung für das Leid, das zwar nicht Österreich
als Staat, wohl aber Bürger dieses Landes über andere Menschen und
Völker Gebracht haben.“ „Wir bekennen uns zu allen Taten unserer
Geschichte und zu den Taten aller Teile unseres Volkes, zu den guten wie
zu den bösen; und so wie wir die guten für uns in Anspruch nehmen,
haben wir uns für die bösen zu entschuldigen – bei den Überlebenden
und bei den Nachkommen der Toten.“ 841
Wir Menschen und unsere Bundesgenossen im Ersten Weltkrieg sind eigenverantwortliche,
mündige Erwachsene. Wir verschließen uns diesem Bekenntnis Vranitzkys. Auch sind die
Bürger dieses Landes staatsangehörige Österreicher und nicht Bundesbürger, Wir haben kein
Bundesvolk, sondern sind Menschen in Österreich. Die Bundesregierung scheint den
Wortlaut der Unabhängigkeitserklärung zu missachten, in dessen Bewusstsein Wir originär
völkerrechtlich als Menschen treten.85
84 - Zitat: Franz Vranitzky, Rede vor dem Nationalrat am 8. Juli 1991
85 - Art. V St.G.Bl. 1/1945
PACTA SUNT SERVANDA
Art. I
Rechte des gesamten Volkes
„Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen
freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als:
Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder
öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münzoder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle,
wird das Staatsvermögen genannt“. 86
„Regalia sunt: arimannie, vie publice, flumina navigabilia, et ex quibus fiunt navigabilia,
portus, ripatica, vectigalia que vulgo dicuntur thelonea, monete, mulctarum penerumque
compendia, bona vacantia, et que indiguis legibus auferuntur, nisi que specialiter quibusdam
conceduntur, et bona contrahentium incestas nuptias, condemnatorum et proscriptorum,
secundum quod in novis constitutionibus cavetur: angariarum et parangariarum et
plaustrorum et navium prestationes, et extraordinaria collatio ad felicissimam regalis
numinis expeditionem, potestas constituendorum magistratuum ad iustitiam expediendam,
argentarie, et palatia in civitatibus consuetis, piscationum redditus et salinarum, et bona
committentium crimen maiestatis, et dimidium thesauri in loco Caesaris inventi vel loco
religioso; si data opera, totum ad eum pertineat. Omnis jurisdictio et omnis districtus apud
principem est et omnes iudices a principe administrationem accipere debent et iusiurandum
prestare quale a lege constitutum est. Palacia et pretoria habere debet princeps in his locis in
quibus ei placuerit. Tributum dabatur pro capite, tributum dabatur pro agro…“
„Königliche Gerechtsame sind: die Arimannien, die öffentlichen Wege, die schiffbaren
Flüsse und ihre Quellflüsse, die Hafengelder, die Uferzölle, die Abgaben, die gemeinhin Zölle
genannt werden, die Münzen, die Erlöse aus Bußen und Strafen, verlassene Güter und solche,
die Unwürdigen auf Grund der Gesetze genommen werden, wenn sie nicht eigens gewissen
Personen überlassen werden, und die Güter derjenigen, die eine blutschänderische Ehe
eingehen, der Verurteilten und der Geächteten, gemäß dem, was in neuen Verordnungen
vorgesehen wird; die Leistungen der Frondienste und ähnlicher Dienste, der Wagen und
Schiffe, und die außerordentliche Beisteuer zur glücklichsten Heerfahrt der königlichen
Hoheit, die Befugnis, Beamte einzusetzen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, die
Wechselstuben, und die Pfalzen in den gewohnten Städten, die Erträge der Fischereien und
Salinen, und die Güter der Majestätsverbrecher, und die Hälfte eines auf kaiserlichem oder
kirchlichem Grund gefundenen Schatzes; wenn mit Absicht, gehört er ihm ganz. Alle
Gerichtsgewalt und alle Gebotsgewalt liegt beim Kaiser, und alle Richter müssen ihr Amt
vom Kaiser empfangen und den Eid leisten welcher vom Gesetz vorgeschrieben ist. Pfalzen
und Paläste kann der Kaiser haben an den Orten, an denen es ihm beliebt. Steuern wurden
gegeben als Kopfsteuer, Steuern wurden gegeben als Grundsteuer…“ 871
86 - v. lat. iura regalia „königliche Rechte“ bezeichnete man die Hoheits- und Sonderrechte - § 287 ABGB ,
welche nun allen Mitgliedern des Staates überlassen sind.
87 - Gesetze von Roncaglia, 1158
99
PACTA SUNT SERVANDA
Art. II
Naturrecht
Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dass jeder Mensch
„von Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet ist,
unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform,
in der er lebt. Insoweit ist die Naturrechtsidee eng verbunden mit der Idee der
Menschenrechte. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“
Rechte angesehen. Der transzendierte Mensch überschreitet bewusst die Grenzen des
rechtspositivistischen Menschen, kolossale Dimensionen annehmend, in einer eine
Individuenmehrheit umfassenden transzendierten Gesellschaft, und dies im vollsten Wissen
der Toleranz und des Rechtes:
Der Mensch, das Volk, der Staat, die Regierung, das Gesetz macht Recht
nicht, sondern findet Recht vor und man verleiht die Persönlichkeit nicht,
sondern der Mensch anerkennt durch Gnade.
Unsere gemeinschaftliche kulturelle, erzieherische, gemeinnützige und religiöse Aufgabe ist
die Philosophie des transzendierten Menschen, um verschiedene Richtungen des Lebens zu
erfüllen. Wir sind eine freiheitsliebende Schöpfung, lebendige Potenz, welche in gleicher
Weise wie die menschlichen Individuen vom Rechtsbewusstsein ergriffen wurde und zur
Anerkennung zum rechtlichen Bewusstsein der Menschen gelangt ist – um eine
rechtsgeleitete‚ rechtsgelehrte daher transzendierte Gesellschaft zu sein.
Die Philosophie des bewusst transzendierten Menschen zu den Menschenrechten
gewährleistet, dass die Macht und die Pflicht jedes einzelnen im Individuum überpositiv
bewusst in ihn selbst übergeleitet werden. Wir Menschen sind, alle unmittelbar als Statthalter
eines Schöpfers anzusehen, bekennende Menschen sind gleichwertige Ebenbilder, gläubige
sind dementsprechend zu fördern 88
Art. III
Selbstbestimmungsrecht
Alle Menschen sind untereinander als Ebenbilder der Schöpfung vor dem Gesetz des
Schöpfers gleichwertig und haben die Pflicht, in vollster Toleranz und Gnade die Entfaltung
der Persönlichkeit jedes einzelnen auf Grundlage der freiheitlichen Menschenrechts-Charta
zu fördern, zu respektieren und zu wahren. Zugehörige des Volkes „Menschenreich“ haben
jederzeit und jederort nicht auslegbar und nicht umdeutungsfähig als Mensch verstanden und
respektiert zu werden und haben die Menschenrechte lebendig inne. Aus diesem Grund ist es
wichtig, die materiell-bewussten unverantwortlichen juristischen Personen über die
universalen Menschenrechte wieder in moralisch-bewusste, lebendige natürlich-freie
Menschen zu transzendieren. Die universalen Menschenrechte vereinen als kleinster
gemeinsamer Nenner die Religionen, die Verwaltungen, die Rechte und die Völker.1
88 - Art. 73 UN-CHARTA
100
PACTA SUNT SERVANDA
Die Vorarlberger Landesverfassung ist naturrechtlich auszulegen, denn der Landeshauptmann
und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind dazu verpflichtet, ein überpositives 101
Gelöbnis zu leisten:89 „Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes
getreu beachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So
wahr mir Gott helfe.“ Bedienstete sind neuen Erkenntnissen aus dem Naturrecht - der
Vernunftlehre verpflichtet, die Naturrechtslehre steht im krassen Gegensatz zu der Würde des
Menschen und ist nicht anzuwenden.
Art. IV
Leistungsansprüche
Wir beantragen über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des
Nationalsozialismus Leistungen an unsere Mitglieder, die vom nationalsozialistischen
Regime aus politischen Gründen, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität, der
sexuellen Orientierung, auf Grund körperlicher oder geistigen Behinderung oder auf Grund
des Vorwurfes der sogenannten Un-Sozialität verfolgt oder auf andere Weise Opfer
nationalsozialistischen Unrechts geworden sind oder das Land verlassen haben, um einer
solchen Verfolgung zu entgehen.90
Art. V
Schlussbestimmungen
Die Kosten der Mission der Menschen hat bis zur endgültigen Regelung der
Eigentumsverhältnisse die Bundesregierung in der Republik Österreich zu tragen.91 Die aus
der NS-ideologie befreiten Menschen in Deutschland und Österreich sind als
Grundrechtsträger und als Prärogativorgan in unserer originäre Gemeinschaft der Menschen
durch öffentliches Normen des Grundgesetzes und der Bundesverfassungtätig.92
Durch den Grundrechtsträger Mensch wurde zur Erreichung der Mission das „Amt der
Menschen“ am 22.09.2009 gegründet. Dieses Amt wird im Auftrage der Grundrechtsträger
Mensch mit universellem, vorstaatlichem unverletzlichem und unveräußerlichem Recht
vollständig als originärer Rechtsträger in den inneren Angelegenheiten Deutschlands tätig.93
Das Amt der Menschen ist eine – nicht von Staaten abgeleitete – öffentlich-rechtliche
vorstaatliche Gewalt als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das Deutsche Volk bekennt
sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, als unbedingtes,
originäres, territoriales Prärogativorgan der öffentlichen Menschen repräsentiert und vertritt
die Gemeinschaft de Menschen die Fülle der Macht des Deutschen Volkes.941
89 - Art. 44 (1,2) Vorarlberger Landesverfassung
90 - § 2. (1) Bundesgesetz über den Nationalfonds
91 - §19 (1) Verwaltungsgesetz 1952
92 - ff Art. 1, 146 GG, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955, Artikel V St.G.Bl. 1/1945, Art. 1 B-VG,
Art. 6 B-VG, Art. 120 B-VG
93 - ff Art. 116, Art. 1 (2) Art. 137 (3) Art. 140 GG
94 - BVerfGE 18 (386), 30 (415), 42 (312) Art. 140, 25, 1 GG, ff Art. 1, Art. 146 GG;
Art. V St.G.Bl. 1/1945, ff Art. 6, ANNEX II Abs. 2 BGBl. Nr. 152/1955
PACTA SUNT SERVANDA
KAPITEL 3
DIE BOTSCHAFT
Fleischlich gesinnte Menschen behandeln sich unmenschlich, sie geben wegen juristischen
Personen rechtliche Totgeburten wieder. Menschen im Glauben an die moralische Botschaft
des Schöpferbunds handeln geistig lebendig und repräsentieren als Menschen Sohn die
heiligen Völker des Schöpfers. Das Gesetz innerhalb unserer Gemeinschaft ist Liebe, und die
Propheten. In Gottes Haus kommen wir unserer Verantwortung vor Gott und den Menschen
bewusst nach und dienen so dem Frieden und der Gerechtigkeit in der Welt. Als
Amnestieklausel ist für ein friedliebendes Volk, eine lebendige Gemeinschaft im
Schöpferglauben des Abendlandes vertraglich vorbestimmt, damit Menschen durch den Bund
mit dem Schöpfer als Repräsentanten des Schöpferbundes in Frieden und in Gerechtigkeit,
pflichtgemäß die Voraussetzung des völkerrechtlichen Friedensvertrags im Grundgesetzes
durch ihre Existenz erfüllen.95 Die Menschen haben durch Rechtsnachfolge im Bekenntnis
des Deutschen Volkes als eigentliche Eigentümer als Inhaber das Recht auf Detention. Daher
existiert gegenüber der NS-Ideologie in der UN-CHARTA die Feindstaatenklausel. Sie ist ein
Passus, wo als „Feindstaaten“ jene Staaten definiert sind, welche seit dem 2.Weltkrieges
Feind der Alliierten und Assoziierten Mächten sind, also primär das deutsche Volk im
Bereich des „III Reichs“ im Rechtsstand vom 31.12.1937.97 Das Nazi-Volk will verdrängt
und soll vergessen werden, die in Artikel 53 und Artikel 107 enthaltenen sogenannten
Feindstaatenklauseln sind durch Resolution 49/58 der Generalversammlung erst am 9.
Dezember 1994 für „obsolet“ erklärt worden.98
Mitglieder der UN-Mitgliedstaaten übernahmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im
Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern,96 ohne die Selbstbestimmung
der Völker werden Menschen zu Einwohnern ohne Heimat und unmündig, dadurch
bevormundet vertreten von quasi Organen ihrer eigenen Gesellschaft, diesen Mangel werden
wir durch unsere Selbstbestimmung in Eigenverantwortung beheben, dies ist eine heilige
Verpflichtung und auf das äußerste zu fördern:96 Wir Repräsentanten des Volkes im
Menschenreich haben nicht vergessen sondern verstanden, dass Wir uns von der
Staatsangehörigkeit im Rechtsstand von 1937 distanzieren müssen und haben daher am
22.11.2009 die Konfession zum Schöpferglauben gemeinschaftlich im Bekenntnis zu den
Menschenrechten als nun anwesende beschlossen.991Wir Menschen identifizieren uns als
Volk im Schöpferbund nicht mehr mit der Staatsangehörigkeit des Deutschen Volk im Stand
von 31.12.1937,
Als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft des Friedens und der Gerechtigkeit in der
Welt bekennen wir Uns als Sein Volk (Schöpfer) zu den unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten für die völkerrechtliche Amnestie der Menschen in der
95 - Art. 1 (2) GG, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955
96 - Art. 1 (2), 73 UN-CHARTA
97 - Art. 53, 77, 107 UN-Charta
98 - altlateinischen Verb obsolescere, dt. in Vergessenheit geraten, vergessen sein
99 - Art. I 1 (f) SHAEF-Gesetz 52, Art. , 1,140 GG
102
PACTA SUNT SERVANDA
Welt um dadurch als Mensch durch den Schöpferbund eine Seine Volkszugehörigkeit als
103
Menschen Sohn zu begründet.
Philosophische Grundsätze
Sei die Veränderung selbst, die Du in der Welt erfahren willst. Viele Menschen verwechseln
durch Mangel an Bildung im völkerrechtlichen Rechtsverkehr überpositives und positives
Recht (uis positivum) mit dem partiellen Recht der Ideologie des (Rechts)Positivismus, der
alles Transzendente aus den Überlegungen der Menschenrechte gegen das Naturrecht und die
Grundrechte im Grundgesetz ausschließt.100
„…Nicht werdet Ihr ins Paradies eintreten, solange Ihr nicht glaubt,
und Ihr glaubt nicht, solange Ihr einander nicht liebt...“ 101
Wir Menschen sind untereinander Ebenbilder und sollten aus ideologischen Gründen die
gemeinschaftlichen semitischen Wurzeln des Schöpfers nicht verleumden, denn damit
würden Wir uns selbst als Menschen verleumden. Durch naturrechtliche Wiederentdeckung
ist in uns die Erkenntnis über die Nächstenliebe hervorgekommen. In Liebe transzendierten
Wir Menschen unsere „originäre Gewalt“ in die Wirklichkeit und manifestierten so, als
gläubige, lebendig den Schöpferglauben immanent im Menschen. Nur vereint im Glauben
überwinden Wir, innerlich durch die Liebe gefestigt, als lebendige Menschen gemeinsam
durch Aufklärung den ideologischen Irrglauben geistloser Personen. Ein hervorgekommenes
Völkerrechtssubjekt erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner
Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens.102 Die in
der Anerkennung liegende Feststellung, ob das Völkerrechtssubjekt entstanden ist, ist nur
deklaratorischer Natur.103 Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also
ein Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das
Völkerrecht geregelt ist.1
Es gibt in Deutschland kein Anerkennungsgesetz, sondern für das Recht einer Anerkennung
gibt es keine Einschränkung und im Grundrecht besteht ein Kontrahierungszwang für
vorstaatliches überpositives Menschenrecht gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften.104 Es besteht
in Europa für den Friedensvertrag eine Anerkennungspflicht, sie erstreckt sich insbesondere
auf originäres Recht, das vorstaatlich in Menschen hervorkommt. Nach den Institutionen des
römischen Rechts ergibt sich, dass das Recht des Staates oder des Gesetzes solche
100 - Positives Recht ist das „vom Menschen gesetzte Recht“. Der Gegenbegriff ist das überpositive Recht
oder Naturrecht. Anschaulich erklärt ist positives Recht das Recht, das vom Menschen erschaffen wird,
während Naturrecht vom Menschen bloß entdeckt wird.
101 - indogermanisch leubh: „begehren, lieb haben, für lieb erklären, gutheißen, loben“, so der Prophet
Mohammed, der Gesandte Gottes!
102 - Institutionen und Geschichte des römischen Rechts, Band I, Emil Kuntze
103 - OVG Münster, 14.02.1989 Verfahren: 18A 858/87 in NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191
104 - Art. 1,140 GG
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Körperschaften nicht macht und fingiert, sondern natürlich und originär vorfindet. Die
Körperschaftsrechte werden nicht verliehen, sondern nur anerkannt.100 In der natur- und 104
völkerrechtlichen Rechtsrealität entsteht durch freie Menschen und den gemeinschaftlichen
Bekenntnistranszendenzbezug ein Volk. Aus diesem glauben heraus entstehen dann die
Gemeinden und Länder, die einen Nationalstaat begründen.101
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Mitläufer des Führerkultes
Rechtspositivismus als Ideologie reduziert den Menschen durch die figürliche Personen bloß
auf vorgegebene Normen, dabei kennt Rechtspositivismus keinen Transzendenzbezug zur
Moral. Offenkundig konnten Menschen nach Kriegsverlust die Republik Deutsch-Österreich
und Weimar nicht in Eigenverantwortung und Selbstbestimmung durch ein originäres
Völkerrechtssubjekt fortsetzen, sondern Ihnen sind wegen kriegsrechtlicher Verpflichtungen
und der daraus folgenden vertraglichen Verpflichtung an die Triple Entente die
Bundesstrukturen oktroyiert worden. In einer Art mancipium, patria potestas wurden
Menschen so unmündige Einzelpersonen und als deutsche Vermögenswerte Regierungen
übertragen.105 Die Bevormundung und die aufgezwungenen Verpflichtungen seit dem Verlust
nach dem ersten Weltkrieg wurden trotz Protest angenommen und brachten über Menschen
viele Jahre Hunger, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Not und Leid.106
Ein Nährboden für folgende menschenverachtende religiöse Ideologien der UN-Systeme, wo
Menschen durch Ismen als Rechtsobjekt Rechtsverhältnisse begründen und ideologisch
bevormundet werden. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, das religiöse und
weltanschauliche Bekenntnis der Individuen wurde im Zeitalter der Ismen durch Diktatoren
und deren Gefolge intoleriert, missachtet, verletzt und missbraucht. Dabei verwesen heute
Regierungen ohne vollzogene völkische Amnestie ein peinliches III Reichsvolk das auf dem
Gebiet von Deutschland unmündig verpflanzt ist, und repräsentieren dabei fortgesetzte
Unrechtsnormen eines Feindstaates gemäß UN-CHARTA.105
Eine religiöse Ideologie ist eine Ideologie mit transzendentem Bezug, die das Konzept
einer Gesamtexistenz von Person und Gesellschaft beinhaltet und Integrations- sowie
Bindungskräfte in bestimmten gesellschaftlichen Gruppen entwickeln kann. 5 Die
Entstehung einer religiösen Ideologie kann insbesondere darin begründet sein, dass in
Verbindung mit einer oppositionellen politischen Haltung „Konfession“ eine bedeutsame
Rolle zu spielen beginnt.1071
Daher sollte man wissen, dass die Dogmenvorgabe ein religiöses Recht ist, es nennt sich
coexercitium in navi - durch die innere und die äußere Handlung wird geglaubte Realität
geschaffen. Ehemalige Völker der Kaiserreiche wurden so als Machthaber und Machtgeber,
durch Ermächtigung und coexercitium in navi Völker der Diktatoren und Mitläufer, durch
Unterordnung und Gehorsamkeit so gegenüber deren Regierungen macht- und willenlos.
Autorisierte Personen des Privatrechts wie Hitler, Mussolini, Stalin, Mao und andere vereinen
also in einer Person gleichzeitig die weltliche und die geistliche Macht und bewegten so als
personifizierte Idole und Götzen die Menschen durch fiktiven Personenkult zu Krieg und
Völkermord.
105 - Art. 116 GG, Art. 109-119 Weimarer Reichsverfassung,
106 - Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye StGBl Nr.303/1920, Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920
107 - Winfried Eberhard: Monarchie und Widerstand. Zur ständischen Oppositionsbildung im
Herrschaftssystem Ferdinands I. in Böhmen. München / Oldenburg 1985, S. 215 f.,
105
PACTA SUNT SERVANDA
Diktatoren begründeten als Usurpatoren ihr Volk und transzendierten durch blasphemischen
Gottbezug auf ihre Person ihren Glauben in den Geist der Massen, dies durch Vereidigung 106
auf ihren Personenkult, wie z.B. 1933–1945 in Nazideutschland:
“Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und
Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein … So wahr mir Gott helfe.“
Autorisierte Personen des Privatrechts vergewaltigen willkürlich den menschlichen Geist und
usurpierten so das Bewusstsein des eingeborenen Volkes und begründen dabei durch ihr
Privatrecht als fiscus Vermögen und teilen so das Volk in Personen zu Identitäten innerhalb
ihrer Entität. In der Folge übten dabei Personen des Privatrechts Menschenrechtsverbrechen
gegen ehemals Staatsangehörige Völkern aus. Privatpersonen haben so als Beauftragte des
Diktators Vermögenswerte in Österreich von Menschen abgepresst, die nun als alliierte und
assoziierte Deutsche Vermögenswerte, Rechte und Interessen zur Erfüllung des
Treuhandvertrages als persönliches Lehen von Bediensteten Personal verwaltet wird:
Feudum personal wird allgemein ein Lehen genannt, welches nicht an Erben fällt. Im
eigentlichen und besonderen Fall wird hier ein Lehen verstanden, welches unter der
ausdrücklichen Bedingung verliehen und übertragen wurde, daß es mit dem Tode des
Belehnten endet und nicht automatisch auf dessen Erben fallen soll.108 1
Das Deutsche Reich erlitt ab 1934 und das österreichische Volk ab 1938 durch Hitlers
Usurpation mangels Organe und Volk eine Bevormundung. Nun sind Häupter als
Eigentümerinternierte Flüchtlinge (Einzelpersonen?) in eine Unmündigkeit um ewig zu
schaffen. Nachdem die Menschen durch ihren Irrglauben im Götzenkult an ihrem
ordentlichen Wohnsitz nun unmündig in besonderen Listen verzeichnet worden waren, ist es
unerheblich, ob ihre Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort (Bund) zu bleiben
oder nicht.109 Als Mitläufer des Führerkultes und des Obrigkeitsdenkens „die da oben“ sind
sie nun durch Negierung der Souveränität zu unmündigen Einzelpersonen herabgestuft und
werden seitdem interimistisch vertreten.110 Seitdem sind wahrscheinlich nicht nur unmündige
Volksdeutsche als juristische Personen eigentümerinterniert und werden im
Wählerverzeichnis des Bundes als Bundesvolk, entgegen einem homogenen Staatsvolk
gemäß Bundesverfassung, evident gehalten. Der Ursprung dieser Mängel liegen in der
psychologischen Massenbeeinflussung der Menschen durch manipulative Propaganda anhand
Medien, Veranstaltungen usw. dass durch den „Bandwagon-Effekt“ (Mitläufereffekt) den
förmlichen Zerfall der Normen innerhalb der Gesellschaft begünstigte. Aus Mangel Bildung
in der Staatskunst verführten durch geistige Usurpation profane Personen Menschen in die
fleischliche Unmündigkeit als Vermögenswert der Maske Person eine Identität innerhalb
eines geistlosen Kollektivbewusstseins bewusstseinsvergewaltigter; seit dem 17. Dezember
1956 werden sie als Personen nach Bundesgesetz in fortlaufenden Wählerverzeichnissen
geführt.108 Dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1956 ging das Stimmlistengesetz voraus;
dort hatten geistlose Menschen bereits nach § 2 in Gemeinden ihre ordentlichem
Wohnsitz als Personen im Personenstandgesetz des Hitlerkultes zum Mittelpunkt ihrer
Lebensbeziehungen gewählt - denn man wählte diesen ordentlichen Wohnsitz.
108 - ANNEX II Staatsvertrag von Wien 1955
109 - § 4 (1) StGBl. Nr. 13/1945
110 - Art. 97 Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten
PACTA SUNT SERVANDA
„Nescire autem, quid ante quam natus sis acciderit,
id est semper esse puerum“
„Aber nicht zu wissen, was geschehen ist, bevor man geboren wurde,
heißt immer ein Kind zu sein.“ 111
Auch das Neutralitätsversprechen begünstigte, dass erst ab dem Jahre 1957 durch NSAmnestie Verzeichnungen in den besonderen Listen gemäß dem Verbotsgesetz 1947
überflüssig wurden. Das Neutralitätsversprechen ist seit 01.08.2010 durch Auslandseinsätze
des österreichischen Bundesheeres gebrochen.112 Jeder zu verzeichnende Meldepflichtige hat
die Anmeldung selbst zu erstatten und war dann eigentümerinterniert im Konstrukt
„treuhänderischer Gewahrsamsstaat“: Nun aus Gründen der Machtübertragung an
Diktatoren „interimistisch Vertretene Personen“. Diese Personen haben sich infolge der
vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignisse aus wohl begründeter Furcht, wegen ihrer
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung,
ihrer Rasse, Religion oder Nationalität verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes
befunden - viele Österreicher wurden aus dieser Furcht heraus Mitläufer in
Hitlerdeutschland (NS-Verbotsgesetz 1947). Deutschland ist laut Art.116 GG als
Nazideutschland immer noch im Stande von 1937. Betreffend die Übertragung von
Vermögenschaften, Rechten und Interessen an Deutsche Staatsangehörige fordern Wir Ihre
Bediensteten auf, innerhalb von zwei Wochen ihre österreichische Staatsangehörigkeit
nachzuweisen, denn es besteht dringender und begründeter Verdacht, dass die Republik
Österreich quasi-stellvertretend von deutschen Staatsangehörigen geführt wird.114
In den Potsdamer Beschlüssen ist offenkundig, dass PERSONEN - nach Berlin verpflanzt,
und als Eigenverantwortliche ihren Arbeitsdienst tun. Wir fordern ausdrücklich deshalb
nicht den Nachweis der Staatsbürgerschaft, sondern den der Staatsangehörigkeit. Die
treuhänderische fortdauernde Auftragsführung ist nach Verjährung und Friedensvertrag
entgegen Art. 73 UN-Charta eine Dienstverweigerung der Quasi-Vertreter und ein Verstoß
gegen die Verpflichtung gegenüber den Eigentümern:111 „Das Deutsche Volk bekennt sich zu
den Menschen(rechten).“112 Daher handeln Bedienstete durch unsere gelebte völkerrechtliche
Amnestie ohne Vertretungsmacht, ohne Bevollmächtigung und rechtsverletzend ohne
originäre Strukturen der allgemeinen Staatsverwaltung z.B. örtlichen Gemeinden.113 Die
Missachtung des Friedensvertrages und des lebendigen Volkes ist Volksverhetzend und ein
Verbrechen nach Völkerstrafgesetzbuch. Eine indirekte oder direkte politische oder
wirtschaftliche Vereinigung zwischen der Bundesrepublik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland stellt ein Verbrechen dar, denn Deutschland ist im Stande
von 1937.1141
111 - Potsdamer Abkommen III B. Wirtschaftliche Grundsätze 15b 1 - § 275 (1) ABGB, §§ 177–180 BGB,
§§ 1002–1044 ABGB
112 - Art. 1 GG i.V.m Art. 6–14 VStGB
113 - § 8 (5) BGBl. Nr. 368/1925
114 - Art. 116 GG
115 - 2 - Art. 1 (2) GG, SHAEF-Gesetz Nr. 52 Art. I (a, b)
116 117 118 -
107
PACTA SUNT SERVANDA
öffentlich verwaltet?
Die Weiterführung ist ein Verstoß gegen das Wohl der ehemaligen Pflegebefohlenen; das
Handeln ohne Vertretungsmacht, ohne Bevollmächtigung und ohne originäre Strukturen.119
Die Willkür Privater im Inland sind Menscherechtsverbrechen,120 hiermit widerrufen Wir als
Eigentümer alle Willenserklärungen, der Widerruf aller Zustimmungen erfolgte bereits in der
Vergangenheit und wird hiermit nochmals ausdrücklich bestätigend wiederholt.121
In § 16 des ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft
einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Sklaverei oder
Leibeigenschaft und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in
diesen Ländern nicht gestattet.
Es ist gegenüber den Menschen verantwortungslos, sittenwidrig und nichtig, nur agierende
Gewalten über die mobilen und immobilen Vermögenschaften gemäß Artikel VII c) SHAEFGesetz Nr. 52 in Verbindung mit ANNEX II (1) Wiener Staatsvertrag von 1955 zu setzen und
die Menschen selbst als verpflanzte Eigentümerinternierte Völkerrechtsobjekte dienstbar zu
machen.
Das ABGB besagt in §6 - Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand
beygelegt werden, als welcher aus der eigenthumlichen Bedeutung der Worte in ihrem
Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Das Bürgertum ist in der „Niederlassung am Hauptwohnsitz“ durch Willenserklärung „zum
Mittelpunkt“ der Lebensbeziehungen durch Dienstbarkeit in Verbands- und
Personalkörperschaften ohne Orts- und Landesindigenat als juristische Vermögenssache
Eigentümerinterniert, denn der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in
der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier
den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Der Hauptwohnsitz stellt eine
sachliche Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Lebensbeziehungen eines Menschen dar. Öffentliche Verwaltung ist eine Art interimistische
Geschäftsführung unter Ausschaltung der bisher Verfügungsberechtigten - sie waren zur
Anmeldung im Sinne des Gesetzes vom 10. Mai 1945 über die Erfassung arisierter und
anderer im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen
Vermögenschaften verpflichtet. Öffentliche Verwalter, im Sinne des Verwaltergesetz 1952,
sind bestellt worden, wenn wichtige öffentliche Interessen an der Weiterführung des
Unternehmens oder an der Erhaltung und Sicherstellung der Vermögenschaften vorliegen und
wenn die Verfügungsberechtigten Angehörige eines Staates sind, in welchem
Vermögenswerte
österreichischer
Staatsbürger,
juristischer
Personen
oder
Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz in Österreich haben, von
konfiskatorischen Maßnahmen, der Vorstellung der entschädigungslosen Enteignung durch
Hitlerdeutschland, betroffen sind.1
119 –
120 –
121 -
108
PACTA SUNT SERVANDA
schutzbefohlen?
Nach Gemeindegesetz (GG Vorarlberg) leben Einwohner und Bürger im Bundesstaat
Österreich. § 8 (1): Einwohner der Gemeinde sind alle Personen, die in der Gemeinde durch
ihren Hauptwohnsitz werden. (2): Bürger der Gemeinde sind jene Einwohner der Gemeinde,
die per Hauptwohnsitz Landesbürger ohne Indigenat sind und das aktive Wahlrecht zur
Gemeindevertretung besitzen, handelt es sich dabei um eine privatrechtliche Mitwirkung
der Gemeinden als Sicherheitsverwahrungsverwaltung?
„Einwohner, der in einem Orte wohnet. In engerer Bedeutung werden die
Einwohner eines Ortes zuweilen den Bürgern entgegen gesetzet, und als
denn verstehet man unter den ersten bloß die Schutzverwandten.122
Flüchtlinge nach Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten
sind interimistisch (einstweilig, vorläufig) bis zur definitiven Regelung
eigentümerinterniert. Ihre Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse
sind per Rückstellungsgesetzte während der Dauer der öffentlichen
Verwaltung und bis zur endgültigen Entscheidung zurückgestellt:122
Nach § 13 (1) Meldegesetz sind die Meldebehörden die Bürgermeistereien. Die Vollziehung
des Meldegesetzes fällt in die Kompetenz des Bundes gemäß Art. 10 (7) B-VG. Nach § 1 (5)
MeldeG sind Meldedaten sämtliche festgehaltenen personenbezogenen Daten sowie die
Melderegisterzahl (ZMR-Zahl), nicht jedoch die Unterschriften – die Unterschrift ist eine
Willenserklärung und darf nicht erzwungen werden! Gemäß § 3 (2) ist für jeden
anzumeldenden Menschen der Meldezettel vollständig auszufüllen (Eintragung der
Meldedaten), eine Unterschrift ist, wie oben festgestellt, eine Willenserklärung. Nach
römischem Recht auch firmare genannt, bedeutet „beglaubigen, befestigen des Willens“ und
ist im Rechtssinne der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt, seine
Unterschriften leistet und unter dem er klagen und verklagt werden kann (§ 17 HGB). Man
spricht daher auch von einer Firmierung.123 Folgerichtig ist unsere Verweigerung der
Unterschrift eine Verweigerung der Bestätigung der sachlichen Richtigkeit von Meldedaten
und eine Willensverweigerung betreffend der Vornahme von Meldedaten §§ 1 (5), 4a
Meldegesetz 1991 (MeldeG). Gemäß § 4a Meldegesetz kann für Rechtsnachfolger der
ehemaligen Völkerrechtsubjekte keine Meldepflicht bestehen weil die Unterkunft rechtlich
eine Internierung und keine Heimat darstellt; dies entspricht einer Willensverweigerung
Unterkunft zu nehmen, einem Verbot zur Benutzung des persönlichen Eigentums, wie
juristischer Sachen (Name) z.B. durch die Meldedaten, es untersagt privaten Beauftragten
deren Gebrauch durch unsere Rechtsrealität anhand Exterritorialität. Gemäß § 22
Meldegesetz den Strafbestimmungen sind Unterschriftsverweigerungen erzeugte
Willensverweigerung daher nicht strafbar, im Gegenteil sie begründen erhebliche
Rechtswirkung gemäß Art. 9 (1) B-VG nach Völkerrecht, denn Wir sind durch das unseren
Glauben, eine fundierte lebendige Nation im Sinne des originären Völkerrechts und keine
partiell Völkerrechtliche politischen Nationes föderaler Personalverbände.
122 - J.G. Krünitz: „Encyklopädie
123
109
PACTA SUNT SERVANDA
In Unterkunft?
Die Unterschrift auf dem Meldezettel ist eine Willenserklärung bei den
Einwohnermeldebehörden, welche die Bedeutung einer Statusminderung durch sachliche
Bestätigung des Hauptwohnsitzes hat. Mit der Unterschrift wird der freie menschliche Wille
abgegeben. Der Mensch wird durch Fiktion als Vermögenssphäre zur juristischen Person und
verliert seine Menschenrechte. Es liegt per „Unterkunft“ eine öffentlich formwidrige
Ortsbegründung entgegen § 66 JN und § 7 BGB vor. Dadurch werden die Menschen durch
privatrechtliche Verwaltungsakte von Bediensteten in den Wirkbereich der Bundesregierung
und deren Behörden entgegen Art. 20 II AEMR genötigt, sich einer völkerrechtswidrigen
Vereinigung nach dem Stand vom 31.12.1937 unterzuordnen.124. Die Menschen sind in der
juristisch im Stand von 31.12.1937 verpflanzt und gemäß Art. 116 GG nach dem
Personenstand im Nazirecht eingebürgert.
Unterkunft nehmen bedeutet bei anderen unterkommen, die Attribute: eigentliche,
anderweitige, vorläufige, billige, anspruchslose, dürftige, gute usw. Das Wort
Unterkunft ist gemäß § 6 ABGB wörtlich auszulegen und macht deutlich, dass
Einwohner sich in einer Unterkunft per Hauptwohnsitz in der Sicherheitsverwaltung
des Gewahrsamsstaats niedergelassen haben, um zu werden, sie sind ehemalige
Landesbürger autonomer Länder, Eigentümer internierte Flüchtlinge mangels
Indigener Selbstregierung, u.a. dass eine einheitliche Staatsbürgerschaft durch
fehlende Heimatberechtigte Landesbürger nichtig umgesetzt sind und dass
Staatsbürger des Bundes durch sachliche Voraussetzung des Hauptwohnsitzes als
Flüchtlinge mittels der neuen Kategorie Eigentümerinternierte sind.125
In den Gewahrsamsstaaten in Österreich haben sich eine Vielzahl eingebürgerter
Volksdeutscher
in Unterkünften Niedergelassen, um bis auf weiteres einen
Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben und diese zum Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen zu machen.126 Bundeseinwohner per Hauptwohnsitz haben also nicht
den Wohnsitz eines natürlichen Ortes einer freien Person sondern eine Unterkunft, allein
daher sind sie als Bundeseinwohner per Hauptwohnsitz keine Bürger im völkischen Sinn,
sondern als Einwohner in Gewahrsam schutzbefohlen.1
Österreichische Staatsangehörige müssen daher keine Unterkunft bei der Meldebehörde
anmelden. Daher sind Menschen nicht meldepflichtig, denn sie sind keine Volksdeutschen
und können Meldezettel bezüglich des Wohnsitzes ausfüllen, müssen und dürfen jedoch
nicht unterschreiben, denn mit der Unterschrift würden Menschen Unterkunft nehmen,
ihre sachliche Richtigkeit bestätigen und ihre Meldedaten zur Vornahme überlassen.127
124 - Art. VIId SHAEF-Gesetz Nr. 52 i.V.m. ff Art. 10 (7) B-VG i.V.m. § 1 (6, 7 ,8) Meldegesetz 1991
125 - Art. 1, 6, 120 B-VG, Art. 97 Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten
126 - Art I Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
127 - § § 4, 7 (4) Meldegesetz 4 - Art. V StGBl. Nr. 1 / 1945, §§ 2 (1) c, 5, 7, 18, 19 Verwaltergesetz 1952
110
PACTA SUNT SERVANDA
Haupt-Wohnsitz?
Nun ist in den Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder mit Wirkung vom 1. Jänner
1996 der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ (§ 4 StGBl. Nr. 13 / 1945) durch den Begriff
„Hauptwohnsitz“ ersetzt worden. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der nächsten
Volkszählung ist der nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellte ordentliche
Wohnsitz StGBl. Nr. 13 / 1945 dem Hauptwohnsitz gleichzuhalten: 1
Das Haupt:
„Eigentlich, oder vielmehr am häufigsten, der oberste Theil der menschlichen und
thierischen Körper, wo dieses Wort für Kopf nur in der edlern und anständigern
Sprechart gebraucht wird, besonders, wenn man von Personen redet, denen man
Achtung und Ehrerbiethung schuldig ist. So sagt man in der anständigern Sprech-Art,
das Haupt thut mir weh, Schmerzen im Haupte empfinden, im Haupte verrückt seyn,
sein Haupt entblößen, bedecken, so viel ich Haare auf meinem Haupte habe, jemanden
das Haupt abschlagen, vom Haupte bis auf die Füße, u. s. f. wo man im g. L. das Wort
Kopf braucht. Dahin auch die figürliche R. A. den Feind aufs Haupt schlagen, ihn
völlig, gänzlich, schlagen, wo das Wort Kopf nicht gebräuchlich ist. In der edeln
Schreibart auch von Thieren. Und die Häupter der Rosse, wie die Häupter der Löwen,
Offenb. 9, 17. Dieser Unterschied gilt auch von den folgenden Zusammensetzungen,
indem sie insgesammt edler und anständiger sind, als diejenigen, welche mit Kopfgemacht werden.“128
Die Eigentümer können als zugehöriges Volk131 sich ihres Verstands bedienen und handeln
als moralisch und sittlich imperativ (ius cogens), denn ein „Haupt“ besitzt der Mensch selbst.
Er entscheidet über seinen Platz, ob er ist oder ob er soll; ob er etwas schafft, um zu werden,
oder ob er lebt, um zu haben.2 Profane Personen sind Eigentümer und haben Eigentum und
Besitz. Eigentümer bestimmen selbst über ihr Eigentum: 129
§ 353 ABGB: „Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und
unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.“
§ 354 ABGB: „Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz
und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon
auszuschließen.“130
Durch die Landesgesetze haben Staatsbürger in einem Land einen Hauptwohnsitz, durch das
Heimatindigenat nicht aber den Wohnsitz. Die Menschen sind seit Anschluss an
Hitlerdeutschland durch fehlende Landesgesetze in den Ländern rechtlich ihrer Heimat
beraubt und sind durch den Hauptwohnsitz
zu vertretenen Eigentümerinternierten
Landesbürgern geworden.
128 - „J.G. Krünitz: „Encyklopädie BGBl Nr. 82/1957
129 - polizeiliches Meldegesetz § 1 (6, 7)
130 - Vgl. §287 ABGB i.Vm. 353, 354 ABGB
131 - § 28 ABGB, , ff Art. 1,2 (1,2),3, 6 (1), 7 (1,2), 8 (2), 9 (1), 9a.,10, 104 (1), 120, B-VG,
111
PACTA SUNT SERVANDA
Eine neue Flüchtlings-Kategorie?
112
132
Österreichische Staatsangehörige haben als Eigentümer Minderheitsrechte. Durch die am
28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ist
ersichtlich, dass
Eigentümer in den Stand der neuen Flüchtlingskategorie
„Eigentümerinternierte“ versetzt werden. Der Wohnsitz eines Menschen ist seitdem in einer
Unterkunft begründet, in der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen
hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort interimistisch einen Anknüpfungspunkt
von Lebensbeziehungen zu haben: 133 Unterkunft nehmen bedeutet unterkommen, die
Attribute: eigentliche, anderweitige, vorläufige, billige, anspruchslose, dürftige, gute usw.
Der Hauptwohnsitzbegriff begründet für die Bundesregierung durch Unterschrift eine
Willenserklärung zur Sicherheitsverwaltung, um Eigentümerinternierte als Flüchtlinge
schutzbefohlen in Gewahrsam zu halten.134 Entgegen den angeborenen natürlichen Rechten
wurden durch die am 28. JULI 1951 IN GENF unterzeichnete Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge Menschen zu Flüchtlingen herabgestuft. Es ist offenkundig,
dass seit der Annahme der Konvention neue Kategorien von Flüchtlingen entstanden sind Eigentümerinternierte:
Diese Konvention ist auf Personen anwendbar, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen
Ereignissen Flüchtlinge geworden sind, in Österreich Altdeutsche und Altösterreicher.
1
Im Hinblick auf diese Furcht waren die Inhaber nicht in der Lage und nicht gewillt, sich des
Schutzes ihres Landes zu bedienen und wurden mangels Selbstregierung staatenlos. Infolge
oben genannter Umstände befand sich ihr Aufenthaltsort nunmehr außerhalb ihrer
Heimat. Sie waren aus ihrer Furcht heraus auch nicht in der Lage, in ihr Land
zurückzukehren, und befinden sich nun völkerrechtlich im Stand von
eigentümerinternierten Flüchtlingen. In Begriffsbestimmung sind die Worte:
"infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen"
„infolge obiger Umstände"
so zu verstehen, als wären diese Worte im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951 nicht enthalten. 135) 136) Eigentümerinternierter ist
also kein Flüchtling im üblichen Sinn, sondern eine neue Kategorie von Flüchtling.
Eigentümerinternierte haben einen Aufenthalt als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem das
überwiegende Naheverhältnis besteht, daher verweigern Wir uns ihrer profanen Meldepflicht
und dürfen nicht in die Unmündigkeit der Unterkunft genötigt werden; Wir sind keine
Mitläufer nach § 4 VerbotsG 1947, daher unterstehen Menschen im zum Schöpferglauben
als Volkszugehörige durch den Schöpferbund, keiner NS-Amnestie von 1957 und keiner
Registrierungspflicht nach ordentlichem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz.
132 - ff Art. 7, 12, 15, 26, 27, 28 B.G.Bl. 152/1955
133 - § 1 (6) BGBl. Nr. 9/1992
134 - 3 1 (7) BGBl. Nr. 9/1992
135 - Art I (2) Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
136 - ff Art. 97, 98 Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten
PACTA SUNT SERVANDA
Anschlussverbot
113
Eine Missachtung des Anschlußverbotes wird willkürlich durch Bedienstete anhand
mittelbarer EU-Organe privatrechtlich international fortgesetzt! Unrecht kann niemals zu
Recht und Gesetz werden; aus Unrecht entsteht nicht Recht, sondern immer Unrecht.
Bedienstete in Österreich haben ihre Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiet und dürfen
keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Nazideutschland
eingehen, denn seit Anschluß an Nazideutschland besteht keine einheitliche
Staatsbürgerschaft mehr: 137
138
1In der befreiten Republik Österreich wurden Volksdeutsche als Mitläufer der NS-Ideologie
eingebürgert, das Volk in Artikel 1 B-VG wird seitdem stellvertreten, Die Zielvorgabe zur
Heimat seit 1930 in Artikel 6 B-VG und in 120 B-VG sind aus Mangel Staatsangehöriger
nichtig umgesetzt, denn in der Republik Österreich wird durch das Heimatrecht in den
Ländern eine einheitliche Staatsbürgerschaft erworben, entgegen eingebürgerten
Volksdeutschen, dies ist Naturrechtlich durch die Vernunftlehre vorausgesetzt. Trotz
Zielvorgabe besteht derzeit durch den Hauptwohnsitz eine privatrechtlich fortgesetzte
Bundesbürgschaft.
Die Unterteilung in eine Bundes- und eine Landesbürgerschaft
entsprechend Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist durch
unmenschliches Bewusstsein geistig in der Naziideologie abhandengekommen, denn: Für
jedes Land besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung der Landesbürgerschaft ist das
Heimatrecht in einer Gemeinde des Landes. Die Bedingungen für Erwerb und Verlust der
Landesbürgerschaft sind in jedem Land gleich. (2): Mit der Landesbürgerschaft wird die
Bundesbürgerschaft erworben. (3): Jeder Bundesbürger hat in jedem Land die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Bürger des Landes selbst.
137 - Art.1 BGBl. Nr. 685/1988
138 - Dieter Kolonovits, Hannelore Burger, Harald Wendelin: „ Staatsbürgerschaft und Vertreibung: Vertreibung,
Rückkehr und ...“, S. 337
PACTA SUNT SERVANDA
„Staatsangehöriger“
Eine Zentralregierung kann und darf nur juristische Personen verwalten, vor
Hitlerdeutschland wurde die Staatsangehörigkeit unmittelbar im Land von eine natürlichen
Gemeinschaft verliehen, während heute die Staatsbürgerschaft durch Zentralisierung
mittelbar von Landesbediensteten des Bundes verliehen wird. Der derzeitige Bund entspricht
in Ermangelung eines einheitlichen Heimatberechtigten homogenen Volkes nicht Art. 1
B-VG und Art. 6 B-VG, dies in Ermangelung österreichischer Staatsangehöriger und infolge
nichtiger Umsetzung der Unabhängigkeitserklärung Österreichs von 1945.
Die seit 1. Oktober 1920 durch den Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10.
September 1919 auferlegten, aufgenötigten und diktierten Bundesstrukturen von
außerordentlichen Verhältnissen führ(t)en zum UN-Systemen verpflanzter Personen und
sind nach Verjährung der Verpflichtungen nun mit den Friedensbestimmungen des
Schöpferbundes unvereinbar, denn sie bedeuten durch Götzenanbetung einen
blasphemischen Verstoß gegen die Noachidischen Gebote und das Öffentliche Recht der
öffentlichen Ordnung.
Förmlich besagt SHAEF-Gesetz 52:
Staatsangehöriger eines Staates oder einer Regierung zu sein bedeutet, ein Untertan
oder Staatsbürger oder einer: Personengesellschaft, Handelsgesellschaft, Körperschaft
oder eine sonstige juristische Person zu sein, die auf Grund der Gesetze eines derartigen
Staates oder einer derartigen Regierung besteht oder in dem Gebiet eines derartigen
Staates oder einer derartigen Regierung eine Hauptniederlassung hat.
Bei unfreiwilligem Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft insbesondere wegen des
Widerspruchs zwischen dem ius soli und ius sanguinis Prinzip blieb die Österreichische
Staatsbürgerschaft der nun Eigentümerinternierten aber quasi erhalten.139
Wir Menschen werden heute in monokratischen bzw. in polykratischen
Gewaltherrschaftsgefügen in Bundes- oder Verbandskörperschaften als juristische Person. in
Gewaltsystemen entgegen Art. 20 II AEMR durch arglistige Täuschung völkerrechtswidrig
weitergeführt und gezwungen, auf Rechte als Menschen entgegen unserer Menschenwürde zu
verzichten.140 1Seit dem 08.12.1869 (Vaticanum I) bekennen sich die Staaten Österreich,
Deutschland und Teilfrankreich nicht zum Heiligen Stuhl und zur römisch katholischen
Kirche, sondern zum Schöpferglauben der Menschen. Die lebendige Gemeinschaft der
Menschen wird durch Menschen Sohn repräsentiert. Diese originären und souveränen
Gemeinschaften repräsentiert originäres Völkerrecht, damit völkische Rechtsstaaten
Naturrechtlich in Nächstenliebe moralisch hervorkommen können. Durch die Vereinigung
lebendiger Völker unter dem Bekenntnis universeller Menschenrechten entwickeln sie sich
dann unter der Rechtsaufsicht von uns Menschen die Bundesstaaten über den
Transzendenzbezug zu den Menschenrechten als Nationale Rechtsstaaten.
138 - Manz österr. Handbuch des Völkerrechts 4 Auflage S 139 Rz 699 – Neuhold-Humerer-Screuner;
139 - SHARF-Gesetz Art. VII
114
PACTA SUNT SERVANDA
Trusts
Unter dem Trust-Vertrag aus Art. 133 GG, der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und nicht in die Rechte und Pflichten des
Volkes ein, Vergleich Art. 1 (2) GG, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts in den
Ländern nach Soft Law praktiziert wird, ist dies der Grund von Menschenrechtsverletzungen,
obwohl ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordere public) nach deutschem Recht
offensichtlich unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB), denn die Menschenrechte sind
unveräußerlich, unverletzlich, nicht verhandelbar nach Hard Law.Soft Law ist eine
Bezeichnung für nicht rechtsverbindliche Übereinkünfte, Absichtserklärungen oder
Leitlinien, die für natürlich-freie Menschen nicht gelten. Im Gegensatz zum Hard Law, zu
dessen Vollzug sich die Völkerrechtssubjekte verbindlich verpflichten müssen, stellt Soft
Law eine weniger strenge Selbstbindung dar, da es sich genaugenommen nur bei Hard Law
um die Kategorie Law (Recht) handelt. Das anzuwendende Übereinkommen über das auf
Trust anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 01.07.1985 in Den Haag:
In der Erwägung, dass der Trust, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts in den Ländern
des Common Law entwickelt und mit einigen Änderungen in andere Länder übernommen
wurde, ein einzigartiges Rechtsinstitut ist, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über
das auf Trusts anzuwendende Recht aufzustellen und die wichtigsten Fragen bezüglich der
Anerkennung von Trusts zu regeln, haben die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommen
beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu treffen und Bestimmungen vereinbart,
dass das Übereinkommen auf Trusts nicht anzuwenden ist: Art. 18 Wenn die Anwendung mit
der öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar ist.„ Eine Rechtsnorm eines anderen
Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit
wesentlichen Grundsätzen des Deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist
insbesondere icht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar
ist.“141
Der Trust-Vertrag, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts in den Ländern nach Soft Law
praktiziert wird, bildet den Rahmen für Menschenrechtsverletzungen, obwohl die Fortdauer
der Trust im öffentlichem Recht zurzeit mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) mit dem
Deutschem Recht offenkundig unvereinbar ist: Die Menschenrechte sind nach „Hard Law“
unveräußerlich, unverletzlich und nicht verhandelbar, dagegen ist „Soft Law“ ist eine
Bezeichnung für nicht rechtsverbindliche Übereinkünfte, Absichtserklärungen oder
Leitlinien, die für Menschen nicht gelten. Im Gegensatz zum „Hard Law“, zu dessen Vollzug
sich die Völkerrechtssubjekte verbindlich verpflichten, stellt „Soft Law“ eine weniger strenge
Selbstbindung dar, da es sich genaugenommen nur bei „Hard Law“ um die Kategorie Law
(Recht) handelt. Die Herrscher im Naturrecht sind die Menschen. Im Dschungel der
Meinungen sind die Menschen in die Unmündigkeit verführt hineingetrieben worden, dort
haben sie sich verirrt und sind jetzt durch Kuratel – Vormundschaft, unter eine
Gewaltherrschaft verpflanzt.140 Die Menschen verwirklichen als Eigentümer von Grund und
Boden als freiwerdende Personen, und herrenlose Güter nach bona vacantia – den
Friedensvertrag.
140 - § 275 (2) ABGB, Art. 6 EGBGB § 15 GVG
141 - Art. 6 EGBGB
115
PACTA SUNT SERVANDA
Amnestieklausel
Durch die Form der Verträge gemäß SHAEG-Gesetz 52 gelten Gesetze der Verwaltungen
und deren Regierung nicht für die Tätigkeit des Friedensvertrages unserer Gemeinschaft,
Verbände und Einrichtungen das wäre gegen die Völkerrechtsordnung. Staatsangehörige
Einwohner, Regierungen und lebendiger Völker unterliegen daher nicht der Beschlagnahme
und der Verwaltung der Bundesrepublik aus § 2 VwVfG, so dass Nichtigkeit und
Unzuständigkeit vorliegen. Eine vorgetäuschte oder behauptete Zuständigkeit bei einer
Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge ist als willkürlicher Entziehungsakt zu werten, für
die Öffentliche Ordnung (ordre public) gilt Artikel 6 EGBGB:
„ Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu
einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des Deutschen Rechts
offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere icht anzuwenden, wenn die
Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.“141
Der Trust-Vertrag nach Soft Law ist auf das überpositive Recht der Gemeinschaften nach
Hard Law nicht anwendbar und besagt unter anderem, dass die partiellen Staaten keine
originären Gemeinschaften sind.
Religions-, Gewissens- und Glaubensfreiheit ist
garantierte vorstaatliche originäre Gewalt.140 Dafür wurden Art. 53 und 107 UN-Charta in der
Feindstaatenklausel geschaffen, um aus Art. 73 UN-Charta heraus die Nationalstaaten zu
befreien. Ein Feindstaat stellt ein Gewaltenkonstrukt dar. Es ist ein Verstoß gegen die
Rechtsnorm von Österreich und Deutschland Rechtsnormen anderer Staaten anzuwenden,
wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des
Rechts unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den
Grundrechten unvereinbar ist. Die alliierten und assoziierten Kriegssieger haben im
Deutschen Friedensvertrag aus diesem Grund die besonderen „Sollbestimmungen“ als
Amnestieklausel aufgenommen und den Transzendenzbezug für das freigelassene Deutsche
Volk Völkerrechtlich zu gewährleisten.140 Diese Bestimmungen wurden durch die
„Ewigkeitsklausel“ gefestigt, um die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit
Österreichs durch Deutschland zu gewährleisten und um den Verzicht Deutschlands auf alle
territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf Österreich und österreichisches
Staatsgebiet pflichtgemäß zuzusichern und alle illegalen Enteignungen rückgängig zu
machen.140 Bedienstete treuhänderisch tätiger Gerichtsverwaltungen sind gemäß § 11 StGB
aus Mangel eines öffentlich rechtsstaatlichen Amts für die Rechte und Interessen des Volkes
unzurechnungsfähig, da sie aus Mangel des Heimatrechts die Rechte und Interessen der
Verwaltungen eines vereinigten Wirtschaftsgebietes darstellen. Aus diesem Grund handelt es
sich bei den Bundesrepubliken nicht um National- oder Rechtsstaaten sondern nur um
föderative Bundesstaaten. Aus diesem Grund wurde die demokratische Bundesrepublik
Österreich ultimativ aufgefordert, für die Fortdauer der vorübergehenden, noch anhaltenden
Vormundschaft durch den Usurpator „Europäische Union“ und die Einwilligung des
zuständigen rechtsstaatlichen Gerichts österreichischer Staatsangehörigen vorzulegen.141
140 - § 275 (2) ABGB, Art. 6 EGBGB § 15 GVG
141 - Art. 6 EGBGB
116
PACTA SUNT SERVANDA
Die Zeit ist reif, um das Potsdamer Abkommen, beschlossen in Art. III der Mitteilung
über die Drei-Kriegssieger-Konferenz von Berlin vom 02.08.1945, umzusetzen!
Eine diskriminierende Ignoranz gegenüber unserer Gemeinschaft der Menschen spräche für
die Absicht, dass die überführten Vermögenswerte welche im Potsdamer Abkommen als
verpflanzten Einzelpersonen von 1937-Deutschland – in die Europäische Union entgegen
Eigentümerinteressen höchst illegal überführt werden sollten, höchst illegal denn Eine Person
ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann Denn durch die
Unverantwortlichkeit der Parteien wird das Bürgerliche Gesetzbuch außer Kraft gesetzt.
Jeder Rückgriff heute auf Gemeinschaftliches Staatsvermögen durch Parteienkultur findet in
denselben rechtlichen Gewaltstrukturen der Nationalsozialistischen Ideologie statt, aus dem
einfachen Grund der Renazifizierung staatlicher Personen welche die Verbrechen des
Zweiten Weltkrieges in der Executive, Legislative und Judikative mitverantworten.1421
Durch Leistungserfüllung der Schadensersatzverpflichtung haben Inländer als Eingeborene
originäre Völker durch Detention anhand ihrer vorstaatlichen Menschenrechte
Rechtsanspruch auf das gesellschaftliche Eigentum. Es geht um transzendierte Menschen, um
ihr Recht zur Heimkehr, dies im Bekenntnis zum Schöpferglauben des innwendigen Reichs
in Menschen Sohnn.143) 144) Die Geltendmachung vorstaatlicher Menschenrechte für
Eingeborene ist durch originäre Gemeinschaften der Menschen für Menschen weltweit
vorgesehen, denn die derzeitige Struktur der Staaten widerspricht aus dem Mangel des
Heimatrechts real der Volkssouveränität und unserer Rechtsrealität dass wir Menschen sind;
sie ist ein unüberwindbares Hindernis zur Erfüllung der Amnestieklausel und führt durch
Supranationalität der EU über die Verletzung von der Menschenwürde der Menschen durch
Enteignung zu einer fortdauernden völkerrechtlichen Entmündigung. Die Menschen leben
zurzeit ohne ihre Rechte als Menschen unheilig geistlos als profane Personen. Das Leugnen
von Menschen und die Verweigerung ihrer Gemeinschaftsrechte sind, da sie Volksverhetzend
sind, ein unmenschliches Verbrechen gegen die Menschenwürde, es gibt kein schwereres
Verbrechen im Völkerstrafrecht.145 2In der österreichischen Unabhängigkeitserklärung in
StGBl. 1 / 1945 finden Wir einen Hinweis auf die rechtlichen Folgen unter Vorbehalt der
nächsten Rechenschaft oder Ausgleichung in Frieden, … dass bei der endgültigen Regelung
unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt werden wird …“
Die Konfession zum Schöpferglauben ist in Deutschland hervorgekommen um durch die
Friedensbestimmungen in Österreich von Bundesgenossen erkannt zu werden.146 Die
befreiten Eingeborenen Menschen widersetzen sich hingegen durchihre Entwicklungsstufe
als Menschen dem Unrecht, um als lebendige Völker ihren Platz unter den friedliebenden
Völkern einzunehmen.147) 148)
142 - Alliierte Erklärung über die in den vom Feinde besetzten oder unter seiner Kontrolle stehenden Gebieten
begangenen Enteignungshandlungen 5. Januar 1943, Art. 79 GG, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955.
143 - Art. 53, 107 UN-Charta, BVerfGE 2 BvF 1 / 73
144 - Art. 1–20, 25, 140, 146 und der Präambel des GG
145 - Art. 64 StGBl. Nr. 303/1920
146 - Art. 3 HLKO 190,7 Art. 22 (12) Staatsvertrag von Wien 1955
147 - Art. V StGB, Art. 1 [1], 25, 140 GG, §§ 81, 92, 102–104a, 105, 130, 167, 221, 240, 336,
357 StGB (BRD);
147 - Art. 1 (2), 25, 140, 146 GG nach Art. 53–107 UN-Charta
148 - Art. V in StGBl. Nr. 1 / 1945
117
PACTA SUNT SERVANDA
Die gesellschaftliche Maxime und die Subsidiarität (lat. subsidium „Hilfe, Reserve) führt
kausal über die Entfaltung individueller Fähigkeiten, zur Selbstbestimmenden 118
Eigenverantwortung. Aufgaben, Handlungen und Ziele sind so weit wie möglich
selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu übernehmen. Nur wenn dies nicht unmöglich ist
oder mit erheblichen Hürden und Problemen verbunden wäre, sollen sukzessive größere
Gruppen, öffentliche Kollektive oder höhere Ebenen einer Organisationsform die Aufgaben
und Handlungen subsidiär unterstützen. Für diesen Zweck wird nach der gesellschaftlichen
Maxime ein Zurückdrängen individueller Selbstbestimmung und Eigenverantwortung in
Kauf genommen.
Bei stillschweigend unbewusster Ratifizierung von Verträgen führt subsidiäre
Übernahme oder Unterstützung kausal zum Ende der selbstbestimmten
Eigenverantwortung. Bei Fortdauer verlieren Eigentümer in kausaler Folge als
Sklaven ihrer eigenen Gesellschaft Staat. Logischerweise geschieht dies immer am
Ende eines Zinsspieles und führt kausal geistlos den Menschen entgegen der Maxime
unter die Rechtsaufsicht ihrer eigenen Gesellschaft Staat.
Das Substantiv „Maxime“ geht auf den von Boethius verwendeten Ausdruck maximae et
principales propositiones - „die obersten und allgemeinsten Aussagen“ zurück.149 Bei Albert
von Rickmersdorf besitzt es noch die logische Bedeutung: locorum alius dicitur locus
maximus; dt. „Ein anderer Topos wird als 'oberster Topos' bezeichnet.“. Im Französischen
entwickelt sich daraus die ethisch-praktische Bedeutung von les maximes. Besonders stark
wirkten hierfür de La Rochefoucaulds Réflexions ou sentences et maximes morales (1665)
nach. Doch findet sich der ursprüngliche Wortgebrauch auch später noch, so z. B. bei
D'Argens († 1771): „Propositions évidentes et générales, telles que sont elles qu'on appelle
m a x i m e s ou a x i o m e s [...] On appelle ces premiers principes des maximes ou des
axiomes, parce que ce sont des propositions, dont il suffit de concevoir le sens, pour être
convaincu de leur certitude.150 Maximen sind bei Immanuel Kant Ausdruck des
Vernunftstrebens nach Einheit und Verallgemeinerung; sie sind subjektiv, insofern sie nicht
vom Objekt der Vernunft hergenommen werden, sondern Ausdruck des Vernunftinteresses
sind:
„Ich nenne alle subjektiven Grundsätze, die nicht von der Beschaffenheit des Objekts,
sondern dem Interesse der Vernunft, in Ansehung einer gewissen möglichen
Vollkommenheit der Erkenntnis des Objekts, hergenommen sind, M a x i m e n der
Vernunft.“
In der kantischen Ethik, wie Kant sie u. a. in der Kritik der praktischen Vernunft verhandelt,
erlangt „Maxime“ als „subjektives Gesetz, nach dem man wirklich handelt“, als „subjektives
Prinzip des Wollens“ große Bedeutung. Beliebige praktische Grundsätze sind Maximen,
wenn sie zugleich subjektive Gründe der Handlungen, subjektive Grundsätze, werden.1
149 - De topicis differentiis 1,4.
150 - Dt. etwa: „Sich von selbst verstehende und allgemeine Aussagen nennt man Maximen oder Axiome. [...]
Man nennt diese ersten Prinzipien Maximen oder Axiome, weill es Aussagen sind, deren Sinn man nur
begreifen muß, um von ihrer Richtigkeit überzeugt zu sein.“ (Jean-Baptiste de Boyer: La philosophie du
bon-sens, ou reflexions philosophiques sur l'incertitude des connoissances humaines à l'usage des
Cavaliers et du beau-sexe. Den Haag 1737)
PACTA SUNT SERVANDA
Heiliger Auftrag
Der kategorische Imperativ verlangt die strikte Verallgemeinerbarkeit der Maximen:
Grundlegung zur Metaphysik der Sitten Immanuel Kant: AA IV, 421151 „Handle so, daß die
Maxime deines Willens jederzeit zugleich als Prinzip einerallgemeinen Gesetzgebung
gelten könne.
“Kritik der praktischen Vernunft, § 7. Der moralische Wert einer Handlung ist gegeben,
wenn sich der Mensch seine Maximen durch Vernunfterwägungen widerspruchslos als
praktische allgemeine Gesetze denken kann, d.h., wenn er wollen kann, dass die Maximen
seiner Handlung zugleich zu einer allgemeinen Gesetzgebung werden (siehe kategorischer
Imperativ). 1In der Rechtsrealität von den Staatsbürger in Österreich ist die UNFeindstaatenklausel weiterhin de facto und de jure immanent spürbar, denn solange die
Personen nicht als Menschen geistig frei sind und als lebendige Völker durch den
Friedensvertrag des Schöpferbundes souverän handeln, wie in der heiligen
Übergangsregelung in Art. 73 UN-Charta vorausgesetzt wird, ist Frieden auf der Erde
unmöglich. Dieser Text dient der Bekanntmachung des heiligen Vertragsziel,152 denn durch
die Europäischen Union passiert durch Usurpation eine widerrechtliche Aneignung des
öffentlichen Staatsvermögens im römischem Sachenrecht durch Schuldenübernahme anhand
Staatsanleihen
als
Supranationales
föderatives
Konstrukt
Europäische
Wirtschaftsregierung. Diese ist durch eine beabsichtigte Vollstreckungshandlung von
Bürgern auf „Antrag“ vom 27.05.2011 als Unterbrochen zu gelten, unser Wille wird hiermit
nochmals bekräftigt.153
Die durch Antrag hinfällig und strafbar gewordene Übertragung der
Vermögenschaften, Rechte und Interessen an den Usurpator „Europäische Union“
sind nach Einbringung der Forderungen vom 27.05.2011 an das zuständige
Bundesministerium obsolet geworden. Die Usurpation durch die Europäische Union
ist originär völkerrechtlich unzulässig, somit völkerrechtswidrig und gegen das
Grundgesetz Deutschlands und das Bundesverfassungsgesetz Österreichs.
Der heilige Friedensvertrag ist zum Wohl der Verfügungsberechtigten österreichischen
Staatsangehörigen, und zugehörigen Bürger unzweideutig bekanntzugeben,154 damit die
Menschen in
Deutschland dieses heilige Bekenntnis im Friedensvertrag zum
abendländischen Schöpferbund endlich verwirklichen können, um in Toleranz allen
Menschen gegenüber zu leben.155 Von 1945 bis 1948 waren deswegen die Vereinten
Nationen damit beschäftigt, die allgemeine Erklärung der Menschenrechte zu definieren, um
diese heilige Vertragsziel des verletzten Grundrechts im Grundgesetz für die Amnestie als
Klausel für das Deutsche Volk einzuarbeiten. Deutschland ist völkerrechtlich de facto ein
originärer, bekennender Konfessionsstaat (lat. confessio = Geständnis, Bekenntnis),
verbrieft in der Präambel und Art. 1 Grundrecht des Grundgesetzes in der Bundesrepublik
Deutschland.
151 - Kant, Ausgabe der Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 1900ff, AA IV, 421.
152 - 2 - Art. 73 UN-Charta
153 - § 941 BGB
154 - Art. 1 B-VG, BGH 58, 104, NJW-RR 94, 373, 05, 1044 / 47
155 - ff Art. 1 i.V.m. Art. 146, 116 GG Art. 53, 107 UN-Charta
119
PACTA SUNT SERVANDA
Deutschland
Durch die UN-CHARTA werden deshalb die Befugnisse der UN-Mitgliedern temporär
eingeschränkt werden, dies im Sinne einer Förderung, um durch die Umsetzung der UNCharta für die Erfüllung des heiligen Auftrags des Weltfriedens und der Weltsicherheit zu
erreichen - das heilige Vertrags Ziel der Völker im Schöpferbund. Rechtlich ist durch das
partielle Völkerrecht die Verwaltungen der Mitglieder von den Vereinten Nationen zuständig
und in der Pflicht.156 Die willkürliche Bevormundung von den Menschen durch das partielles
Völkerrecht geschieht anhand der Rechtsanwaltskammern, der Polizei, den Richter oder
Verbänden, sie erfolgen heute würdelos ohne die Rücksicht auf die geistige Entwicklung von
Uns Menschen, dies ist ein Verbrechen gegen die Würde der Menschen.157 Regierungen
handeln durch Verjährung originär Völkerrechtlicher Verpflichtungen inzwischen Privat ohne
Legitimation rechtswidrig; seit der Verjährung der vertraglichen Verpflichtung fehlt den
Bediensteten Personen vertraglich die Bevollmächtigung eines freien Volkes zur öffentliche
Vertretung.1581Ein originäres Völkerrechtssubjekt erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit
unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines
Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, dass das Völkerrechtssubjekt
entstanden sei, ist nur deklaratorischer Natur.159 Unsere originäre Anerkennung erfolgte
durch die Tatsächliche Gewalt von transzendierten Menschen Sohn und ist bereits durch die
Gründung der Gemeinschaft mit Datum vom 22.11.2009 nach der öffentlichen Ordnung
vollzogen und bekannt gegeben worden.160
Alle Willenserklärungen richten sich gegen den Personenkult und bleiben widerrufen. Der
Widerruf aller Zustimmungen des originär österreichischen Volkes ist bereits erfolgt, und der
Widerspruch gegen weitere Zustimmung, Einwilligung, Genehmigung oder Verfügung wird
ausdrücklich wiederholt.161 Die Willkür des praktizierten Privatrechts Dritter im Inland führt
wieder zu Kriegsverbrechen gegen das Volk im Schöpferglauben daher verstößt es gegen
eigene und kollektive Willensentschließungen und Willenserklärungen.162 Die Menschen
irren zurzeit im Dickicht der Gewaltenherrschaft umher, sie suchen ihren Frieden in den
Menschenrechten, welche von den Finanz- und Wirtschaftsmärkten durch multiple
Geldschöpfung zerstört wurden. Die Menschen bekämpfen das Symptom und lösen nicht die
Ursache! Ein Mensch, der seine Rechte nicht kennt, hat keine Rechte.1632
Die Rechte und Interessen der Bundesrepublik sind laut Bundesverfassungsgericht identisch
mit Hitler-Deutschland von 1937. Der verbotene Anschluss Österreichs an Deutschland (116
GG) durch die „Europäische Union“ kommt dem Großdeutschen Reich gleich. Das
Bundesverfassungsgericht stellte am 31. Juli 1973 bei der Überprüfung des
Grundlagenvertrags mit der DDR fest:165
156 - Kapitel XI–XIII UN-CHARTA
157 - § 275 (1) ABGB
158 - §§ 177–180 BGB §§ 1002–1044 ABGB
259 - Emil Kuntze: „Institutionen und Geschichte des römischen Rechts“ Bd. I
160 - § 362 ABGB Art. 3 Wiener Staatsvertrag von 1955 (BGBl. 152 / 1955)
161 - §§ 182–185 BGB
162 - § 1907 HLKO § 1040 ABGB und Art. 20 II AEMR
120
PACTA SUNT SERVANDA
Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen auch die vier Mächte.167 Das 121
Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre, geht
davon aus, dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit
der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die
alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der
Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der
ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das
Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als
Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst
nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamt Deutschen
Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“.166
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher
Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert […]. Die Bundesrepublik
Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat
identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung
allerdings „teilidentisch“, so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit
beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den
„Geltungsbereich des Grundgesetzes“. Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch
verantwortlich für das ganze Deutschland […]. Die Deutsche Demokratische Republik
gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als
Ausland
angesehen
werden.168
Die UN-Mitglieder haben die Pflicht, den heiligen Auftrag der freiwerdenden Völker in den
jeweiligen Republiken aufs äußerste zu fördern. Einwohnern ist das Bürgertum im durch
Rechtsanspruch anhand ihrer vorstaatlichen universellen Menschenrechte (UMR) zu
gewähren. Die Befreiung ist eine verpflichtende originär völkerrechtliche Forderung seit den
Anfängen des partiellen Völkerrechts gemäß Art. 22 der Völkerbundesakte in StGBl. Nr.
303 / 1920, ein heiliger Auftrag des Friedensvertrages, eine Amnestieklausel die den
Menschen zur moralischen Menschlichkeit verpflichtet169 und dies ist auf das Äußerste zu
fördern, denn 1ein Volk braucht die Freiheit, um seine Macht natürlich und für den Frieden
zur Gerechtigkeit in der Welt entfalten zu können. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu
den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten.170 Religions-, Gewissens- und
Glaubensfreiheit ist garantiertes, vorstaatlich-prärogatives und öffentlich-souveränes Recht.
Ein Eingriff in innere Angelegenheiten durch Rechte Dritter ist originär völkerrechtlich nicht
mehr gestattet (Vgl. Nürnberger Prozesse). Die materielle Selbsterlösung von Personen ist
eine geistige Befreiung, sie führt sie als geistig lebendige Menschen aus ihrem
163 - OVG Münster, 14.02.1989 Verfahren 18A 858 / 87 in NVwZ 1989, 790 ZaöRV 51 [1991], 191,
Vvgl. Art. 6 EGBGB, § 1 [2] BGBl. Nr. 60 / 1983, Art. 4–11 UN-Res 56 / 83 vom 12.08.2001
164 - 2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1
165 - BVerfGE 2, 266 (277); 3, 288 (319 f.); 5, 85 [126]; 6, 309 (336, 363)
166 - BVerfGE 2, 266 (277)
167 - BVerfGE 1, 351 (362 f., 367
168 - BVERFGE 36, 1 (15 FF.)
169 - Vgl. Art. 73 UN-CHARTA analog Art. 1, 146 GG
170 - Art. 1 [2] GG
171 - Vgl. ANNEX II Abs. 2 des österreichischen Staatsvertrages, Art. 73 UN-Charta
PACTA SUNT SERVANDA
materialistischen Weltbild. Dafür ist Eigentum durch Detention zur Eigenverantwortung zu
122
überlassen.171
PACTA SUNT SERVANDA
Alle Macht geht natürlich vom Volk aus.
Auch der österreichische Staatsrechtler Peter Pernthaler betont in diesem naturrechtlichen
Zusammenhang die Bedeutung neuzeitlicher Verfassungen: „Nicht in diesen Formeln,
sondern in der damit vorausgesetzten Begrenzung der Volkssouveränität durch
Menschenrechte, Verantwortlichkeit der Staatsgewalt und andere überpositive
Rechtsgrundsätze, die auch die demokratische Verfassungsgebung beschränken, liegt die
Bedeutung des Transzendenzbezugs der modernen Staatsverfassung: Nach den Erfahrungen
plebiszitär verbrämter totalitärer Staatsgewalt in Diktaturen und autoritären Regimes ist die
Grundvorstellung des Verfassungsstaates, dass auch die verfassungsgebende Gewalt des
Volkes keine schrankenlose Gewalt des Staats über Menschen begründet, ein besonders
wichtiges Element der Freiheitlichkeit dieser Ordnung.“
Die gegenteilige rechtspositivistische Position hat einmal Hans Kelsen, Verfassungsrichter
und Hauptautor der österreichischen Verfassung von 1920 wie folgt formuliert: „Die Frage,
die auf das Naturrecht zielt, ist die ewige Frage, was hinter dem positiven Recht steckt. Und
wer die Antwort sucht, der findet, fürchte ich, nicht die absolute Wahrheit einer Metaphysik
noch die absolute Gerechtigkeit eines Naturrechts. Wer den Schleier hebt und sein Auge nicht
schließt, dem starrt das Gorgonenhaupt der Macht entgegen.“
Nach den Erfahrungen von Not und Leid und Tod anhand plebiszitär verbrämter,
totalitärer Staatsgewalt in Diktaturen und autoritären Regimes ist die Grundvorstellung
des Verfassungsstaates, dass auch die verfassunggebende Gewalt des Volkes keine
schrankenlose Gewalt des Staates über Menschen begründet – ein besonders wichtiges
Element der Freiheitlichkeit dieser Ordnung, denn ein originäres Volk setzt für ich
hervorkommen Bildung und seine Freiheit voraus, um seine Macht natürlich für Frieden
und Gerechtigkeit in der Welt entfalten zu können.
Für ihre evolutionäre Weiterentwicklung zu geistigen Menschen sollen sich Personen von
diesen in Europa fortgesetzten feindstaatlichen Gesetzten des Nazideutschen Unrechts
befreien. Dabei begünstigen Bedienstet durch ihr geistloses Verhalten, dass wir Menschen
über unseren Transzendenzbezug ungebildet bleiben, dass passiert entgegen ihrer
Dienstpflicht - die Förderung des heiligen Auftrags, für die Befreiung in Selbstregierung zur
Eigenverantwortung, durch UN-Mitgliedstaaten. Es ist schwer, ein kollektives „Irresein“,
selbst wenn dies als solches rational erkannt ist zu heilen, denn nicht alle Personen kennen
ihre wahren überpositiven Pflichten als Menschen nicht. Die Umbildung des Geistes über
den blasphemischen Transzendenzbezug des Geldes - „im Vertrauen auf Gott“, erst
begünstigte das die NS-Weltanschauung in der Welt hervorkam. Die Nation wurde dabei
privathandelsrechtlich über die Demokratie zur diktatorischen Geschäftsführung nach
Deutschland verpflanzt, dabei wurden die Menschen durch Papiergeld über den fiscus Hitler
usurpiert. Mit Geld ist fast jeder Mensch als Hure käuflich, da er als Arbeitssklave nicht Gott
dient (civitas caelestis) sondern der Hölle (civitas terrena bzw. diaboli). Die originäre
Staatsangehörigkeit der Menschen welche vorher durch das Heimatrecht in den Ländern
erworben wurde, fiel weg, seitdem handeln die Staaten privathandelsrechtlich ohne Ortsbzw. Landesindigenat durch partielles Recht mittelbar. Somit sind die Menschen, weiterhin
wie 1937 vorgesehen, im Nazirecht in der Bundesregierung internierte juristische Personen
und als Maske des öffentlichen Rechts dienstbar, gemachtes Personal.
123
PACTA SUNT SERVANDA
Wir Menschen negieren die herrschaftliche Autorität
des abbildhaften Götzenkultes, durch Idole.
Menschen in figürlichen Personen herrschten hinter Kaisermasken als Abbilder durch Gottes
Gnade. Schlussendlich wich der Kaiserkult durch Bewusstwerdung der Menschen immer
mehr einem fortschreitenden revolutionäreren Prozess der Aufklärung. Der legitimierte
Kaiser spielte letztendlich unverantwortlich transzendiert als Götzenabbild fiscus seine
profane Rolle als vorgesetzter Herrscher juristisch toter Untertanen des Heiligen römischen
Kaiserkults. Einem Kaiserreich fehlt zur Fortsetzung das Prärogativorgan, der Kaiser,
deshalb wir treten Menschen als moralisch transzendierte Personen gleichwertig als
Ebenbilder durch Rechtsnachfolge und Detention in das Eigentumsrecht des ehemaligen
Kaiserbesitzes und des Kaiserreiches. Wir haben naturrechtlich den Sinn der Nächstenliebe
begriffen das Wir Menschen keine Masken sind und selbst untereinander als Ebenbilder die
Statthalter des Schöpfers, und durch Besitzer unseres Eigentums aus innerer moralischer
Pflicht der Nächstenliebe heraus in Pflicht handeln - Jeder Mensch hat das Recht auf das
Eigentum durch Detention seiner Heimat, welches Wir moralisch im Sinne der UMR-Gesetze
umsetzen werden:
Die Bundesrepublik Österreich verpflichtet sich im Staatsvertrag, alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen
ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion die Menschenrechte und
Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und
Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen
Versammlung zu sichern, das Ziel ist das Heimatrecht in den Gemeinden verpflichtend zu
beleben. Die Bundesrepublik Österreich verpflichtet sich weiter, daß die in Österreich
geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen
österreichischer Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer
Sprache oder ihrer Religion diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben
werden, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen,
beruflichen oder finanziellen Interessen, auf ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder
bürgerlichen Rechte oder in bezug auf irgendein anderes Gebiet.172
Die oktroyierten Verträge haben nach der Erfüllung der Restitutionsverpflichtungen durch
die Republiken keine originär bindende Wirkung mehr. Bedienstete handeln durch
Verjährung der Verträge und Bereinigung der diktierten Rechtsrealität ohne republikanische
Grundlagen eines sesshaften Volkes.173 Die Bediensteten agierten durch Bundesstrukturen in
den öffentlichen Stellen der Verwaltungen durch den Auftrag von Saint-Germain 1919 und
sind im Sinne der Kriegssieger handelnde Verwalter gewesen, um nach den Weltkriegen
gemäß der Haager Landkriegsordnung nach Überführung des Staatsvermögens in
Bundesvermögen, die Verletzung der Bestimmungen der bezeichneten Ordnung im
gegebenen Fall und die Restitution und Reparation durch Schadenersatz und Rehabilitation
zu erfüllen.174
172 - Art. 6 Staatsvertrag von Wien 1955
173 174 -
124
PACTA SUNT SERVANDA
Der Transzendenzbezug definiert die Macht und begrenzt die Gewalt!
Es wird vorausgesetzt, dass jeder, der sich im Bundesgebiet aufhält, Kenntnis von den
Menschenrechten hat. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens
wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung dieser Gesetzgebung nach Völkerstrafgesetzbuch kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, dass der amtliche Text von dem
Betroffenen nicht verstanden worden, oder, dass die Deutsche Übersetzung ungenau und
unvollständig sei. Alle juristischen Personen der kommunalen und sonstigen
Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik sind verpflichtet, die Menschenrechte und die
Menschenwürde zu achten und zu schützen und das Wissen darüber dem Personal sowie der
Öffentlichkeit fördernd zur Verfügung zu stellen.175
Wir gehen davon aus, dass sich die Menschen Kenntnis über das Grundrecht im
Grundgesetz verschafft haben, denn kein Mensch kann sich auf ein Recht berufen, das er
nicht kennt oder durch Unkenntnis verleumdet. Die Bundesrepublik ist unserem
originären Amt verpflichtet, im Rahmen der schulischen Bildung den Menschen in
Deutschland „Menschenrechtsunterricht“ zu erteilen.176
Nur dann sind die Grundrechte für Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und
Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht durch bindend, denn das Bekenntnis des
deutschen Volkes ist Grundlage der Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes.177
In der Ewigkeitsklausel ist die Schaffung des Menschenreichs die besondere Pflicht! Der
Menschenrechtsunterricht, in Verbindung mit der Begriffsbestimmung, ist ein
Menschenrecht und gehört somit als ordentliches Lehrfach in die öffentlichen Schulen.
Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Menschenrechtsunterricht in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen unserer Gemeinschaft, also mit unserem Amt,
erteilt.1781
Menschen tragen als Menschen die Heimat auf der Erde in sich, dies besagt das Bekenntnis
zum Schöpferglauben um in Verantwortung vor Gott und den Menschen, durch unserer
homogenen Gemeinschaft geistig das inwendige Reich Gottes lebendig durch gute Werke
lieben lernen.179 Der Mensch hat in der originären Konfessionsgemeinschaft „Gemeinschaft
der Menschen“ Pflichten in Österreich, anhand Rechtserwerbung ist diese Konfession durch
Menschen anerkannt.180 Die österreichischen Staatsangehörigen treten ausdrücklich durch
Beitritt im Inland mit einer moralischen und sittlichen Gemeinschaft in die Rechtsnachfolge
des Kaiserreichs nun Menschenreich. Alle Aufträge und Vollmachten gehen auf das Volk
des Menschenreichs über.181 2Ein Gerichtshof der Menschen ist vorgesehen für die
moralischem Rechtsaufsicht der Menschheit über ihre staatlichen Gesellschaft Staat.
175 - § 1 (4) VwVfG, ff Art. 133,. 7 (3) i.V.m.. 1 (2) GG
176 - Art. 7 (3) in Verbindung mit Art. 1 (2) GG
177 - Art. 1, 20, 79 (3) GG
178 – ff Art. 1 (2), 140 GG Art. 137 (7) WRV
179 - § 28 ABGB, Art. 6 (1) B-VG, Art. 116 (1, 2) GG, § 66 JN (1), § 7 BGB, Art. 1 GG
180 - ff. Art. 1, 79, 140, 146 GG, § 18 ABGB
181 - §§ 1, 26, 27 ABGB
125
PACTA SUNT SERVANDA
Der Bereich der Menschheit wird „Reich“ genannt.
Erst unter der Rechtsaufsicht durch Menschen entsteht ein originärer Rechtsstaat, denn ein
Volk und das Volksterritorium kommen über das Bekenntnis von Menschen hervor. Freiheit,
Einheit und Toleranz sind die Grundvoraussetzungen für unmittelbare Gemeinden lebendiger
Menschen, und für ihre allgemeinen staatlichen Verwaltungen innerhalb der Länder. Die
Menschen bekennen sich aus diesem Grund zu ihren Menschenrechten im
Transzendenzbezug zum Schöpferglauben denn:
Eine Verfassung ist der Gesamtwille eines freien Volkes über seine politische Existenz.
Die Verfassung einer staatlichen Verwaltung ist kompliziert ähnlich einer Vereinssatzung
nach Bürgerlichem Gesetzbuch und setzt das vorstaatliche, unveräußerliche und
unverletzliche Menschenrecht nicht außer Kraft. Auch einzelnen Menschen sind nach
dem Grundprinzip der Laizität das natur- und völkerrechtrechtliche durch ihr Bekenntnis
über unsere Gemeinschaft und durch das Privatrecht innerhalb der Gesellschaft getrennt
zu überlassen. Den Regierungen als Verwaltungen, Länder und Bundesstaaten fehlt
derzeit noch das Heimatrecht durch das „Landesindiginat“ in den Ländern anhand des
Heimatrechts in der Gemeinde.
Zurzeit ist die Verwaltung nur treuhänderisch als Völkerrechtsobjekt durch Internierung
Gegenstand des Privatrechts und ohne eine völkische Rechtsaufsicht juristisch tätig, dadurch
werden die Menschen als eigentümerinternierte Flüchtlinge von einem unverantwortlichem
politischen System gesteuert.1 In Folge sind Menschen als juristische Personen verwaltet, da
ihnen das vorstaatliche Recht der Menschen, das Heimatrecht des Volkes, vorenthalten wird.
Die Menschen sind als juristische Personen interniert in einem rechtspositivistischen
Gewahrsamsstaat derzeit noch ohne Menschenrechte, der heilige Auftrag in Art. 73 UNCharta für Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung lautet:
„… Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von
Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle
Selbstregierung erreicht haben, bekennen und verpflichten sich zu dem Grundsatz, daß
die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als
heiligen Auftrag dieVerpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten
Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, das Wohl dieser Einwohner
aufs Äußerste zu fördern. …“182
Das Naturrecht enthält die Amnestieklausel des freiwerdenden Menschen und des Volkes in
traditionell religiösen oder säkularisierten Formeln nach der Restitutionsbestimmung (lat.
confessio - „Geständnis, Bekenntnis“).
182 - Art. 73 UN-Charta, Genfer Flüchtlingskonvention, Haager Konvention zum Schutz der Erwachsenen
126
PACTA SUNT SERVANDA
Im „Transzendenzbezug der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes“ ist in der
Amnestieklausel die Funktion der Macht definiert, um die Begrenzungen der 127
Volkssouveränität klarzustellen:
Der Rechtspositivismus verhindert die natürliche Rechtsentwicklung der Völker und ist die
Grundlage für Kriege und Kriegszustände in der Welt!Nicht in diesen religiösen oder
säkularisierten Formeln, sondern in der damit vorausgesetzten Begrenzung der
Volkssouveränität durch Menschenrechte, Verantwortlichkeit der Staatsgewalt und andere
überpositive Rechtsgrundsätze, die auch die demokratische Verfassungsgebend beschränken,
liegt die Bedeutung des Transzendenzbezugs der modernen Staatsverfassung. Nach den
Erfahrungen mit plebiszitär verbrämter totalitärer Staatsgewalt in Diktaturen und
autoritären Regimen ist die Grundvorstellung des Verfassungsstaates, daß auch die
verfassunggebende Gewalt des Volkes keine schrankenlose Gewalt des Staates über
Menschen begründet – ein besonders wichtiges Element der Freiheitlichkeit dieser Ordnung
(Prof. für öffentliche Recht Peter Pernthaler).
Das Volk hat immer durch sein vorstaatliches Recht der Macht, die Rechtsaufsicht über die
Gewalt des Staates; für den Staat gilt daher der Gesellschaftsvertrag unter der Rechtsaufsicht
der Gemeinschaft der Menschen. Gemeinschaft und Gesellschaft, Zugehörigkeit und
Angehörigkeit, Menschenrecht und Demokratie, Glaube und Ideologie, originär und privat,
Volk und Staat, Souverän und Dienstbarkeit, Rechtsaufsicht und Pflichthandlung, Macht und
Gewalt, Recht und Gesetz sind strikt sachlich und begrifflich und nach der Laizität zu
trennen!
Als „ius cogens“ bezeichnet man im Völkerrecht Rechtssätze, die zwingendes Völkerrecht
darstellen und die weder durch völkerrechtlichen Vertrag noch durch Völkergewohnheitsrecht beseitigt werden können. Grundlage dieser Normkategorie ist zum einen das
Naturrecht, zum anderen die Überzeugung aller Staaten, dass diese verbindlichen Rechtssätze
ein unabdingbares Fundament auch einer Koordinationsordnung darstellen.
Im originären Völkerrecht existiert eine allgemeingültige Definition des Begriffs „Reich“.
Das Reich Gottes ist die innwendige Wahrheit der sehenden Herzen von Uns beseelten
Menschen die Wir nicht nur nach dem Fleisch, sondern nach dem Geist wandeln. Wir
leben durch unserer Gemeinschaft der Menschen im Schöpferbund. Wir Menschen Sohn
haben Uns nicht vor der Obrigkeitin zu fürchten denn sie ist Gottes Dienerin und gut zu
Menschen; der Menschen Sohn wird von der Kraft der wahrhaften Liebe im Herzen
geführt und tut Gutes (1. Petrus 2.13-14).
Das Reich wird definiert durch den Bereich der Konfession des Volkes im Transzendenzbezug. Ethos und civitas sind streng zu unterscheiden. Nach originärem Völkerrecht
unterstehen der Staat und die Staatsgewalt der Rechtsaufsicht des Reichs im Transzendenzbezug. Ein Reich kann mehrere Staaten als Mitglieder haben. Die Mitgliedsstaaten handeln
miteinander unter Privathandelsrecht nach den Merkmalen der Drei-Elementen-Lehre:
•
•
•
territoriales Staatsgebiet
ansässiges Staatsvolk
legitimierte Staatsgewalt
PACTA SUNT SERVANDA
Wer seine Rechte nicht kennt, hat gar keine!
Die Gebietskörperschaft ist die Körperschaft als Bestandteil und Eigentum der Menschheit
als Völkerrechtsobjekt nach Treu und Glauben für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt.
Derivative Körperschaften können als partielle Völkerrechtsobjekte nur unter der
Rechtsaufsicht der Gebietskörperschaft des Menschenrechts rechtsfähig werden, da diese
allein Gegenstand des Rechts sind.
Es geht also nicht um die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten, deren
Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, sondern um die Volkssouveränität
und Rechtsaufsicht über die Usurpatoren, damit ein Rechtsstaat durch ein gemeinschaftliches
Volk entstehen kann, denn gemäß §§ 6–10, 13–14 VStGB liegen völkerrechtliche
Rechtsverstöße vor, denn Verfassung, Rechts- und Gerichtsstand werden den
Kollisionsnormen nach Art. 5–7, 11–12, 39–40, 50 EGBGB von den Gesellschaftsvereinen
der Staaten gegen die Laizität in unserem Menschenreich der Hierokratie vorsätzlich nicht
eingehalten. Wir rügen die rechtswidrigen Anschläge gegen unsere moralische Menschheit,
das nach § 220a StGB Völkermord ist. Wir fordern pflichtgemäß unsere Rechte und unser
Vermögen als Rechtsnachfolger des Reichs ein. Wir ordnen nach Art. 73 UN-Charta
vertragsgemäß an, unsere pflichtgemäßen und erforderlichen heiligen Anliegen aufs Äußerste
zu fördern, insbesondere
•
•
uneingeschränkter Zugang zu unseren Rechten und Vermögen
Recht auf Bildung der Menschen in Menschenrechten gemäß Art. 7 (3) GG.
Organische Strukturen können nur durch Vermögen aufgebaut werden. Die entsprechenden
Mittel sind pflichtgemäß in ausreichendem Maß bereitzustellen für unsere Gemeinschaften
und Gemeinden des Menschenrechts zu fördern, damit Wir unsere heiligen Aufgaben für die
Rechte unserer Zugehörigen erfüllen können. Daneben muss die pflichtgemäße heilige
Aufgabe der Gemeinschaft der Menschen dauerhaft unterstützt werden, da nach Art. 1 (2)
GG jeder Mensch in unserer Zugehörigkeitsgemeinschaft nach Grundrecht im Grundgesetz
einen völkerrechtlichen Anspruch auf sein unverletzliches und unveräußerliches Recht hat.
Der Vorgang der Analyse endet in der Erkenntnis über das Wesen einer Erscheinung und
dessen inneren Zusammenhängen. Es wird nur so viel tyrannische Gewalt über die Menschen
ausgeübt, wie sie es selbst zulassen. Die Befreiung der Menschen liegt in ihrer eigenen Hand!
Das Gemeinschaftsrecht kennt keine politischen Institutionen, denn die politische
Grundordnung sind zurzeit Privathandelsrecht. Der Rechtspositivismus orientiert sich an das
Privatrecht (Art. 133, 65 GG) und dient der juristischen Privatisierung der Völker und für die
Wegnahme des Volkseigentums in einer Sklaverei des Unrechts durch unmoralische
Privatgesetze, in dem Menschenrechte außer Kraft gesetzt und rechtswidrig aufrecht
gehalten werden. Rechtspositivismus ist eine völkerrechtswidrige, eine unmoralische und
eine gegen das Naturrecht der Menschheit gerichtete Ideologie, die ursächlich für die
Symptome des Unfriedens und des Unrechts verantwortlich ist. Eine Rechtsnorm eines
anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das
mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist
insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten
unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB).
128
PACTA SUNT SERVANDA
Alle Handlungen der Bundesrepublik sind in Folge natur- und völkerrechtlich rechtswidrig
und nichtig. Der Gesellschaftsvertrag ist das Produkt aus der zugehörigen Zusammenkunft 129
der freien Menschen zu einer Einheit des Volkes, aus der eine gemeinsame freie Gesellschaft
aus der Gemeinschaft zum öffentlichen Gebrauch nach Treu und Glauben des bürgerlichem
Rechts hervorgeht.
Treu und Glauben bedeutet, dass die Treue nur dem Glauben, dem Transzendenzbezug dient.
Es gibt im unmoralischen Rechtspositivismus keinen Treu und Glauben! Soweit nach diesem
Gesellschaftsvertrag ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes
eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall
gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Für
die Einhaltung der Gesellschaftsordnung durch Gesetze gelten die Prozessordnungen. Die
Geltungsbereiche der Prozessordnungen sind aufgehoben worden und sie werden in den
Landesverfassungen nicht zitiert, weil die Prozessordnung außer Kraft gesetzt worden ist.
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch [EGBGB], stammt ebenso wie das
Bürgerliche Gesetzbuch [BGB] vom 18.08.1896. Es wurde seitdem zahlreich novelliert, in
einer Neufassung vom 21.09.1994 neu bekannt gemacht und seither mehrfach geändert.
Die Regelungen über das Internationale Privatrecht stellten schon früher einen herausragend
wichtigen Teil des EGBGB dar. Die Art. 3 bis 46c EGBGB bilden gerade heute den mit
Abstand bedeutendsten Regelungskomplex des EGBGB, in dem Rechtswahl und
Gerichtsstand definiert werden. Für das originäre Recht gilt das EGBGB nicht, da es eine
höhere Ordnung nach Hard Law besitzt (Art. 1 (2) GG, Art. 6 EGBGB). Das EGBGB ist für
die Menschen in der Bundesrepublik gültig, weil durch § 37 PartG in Verbindung mit dem
Grundrecht aus Art. 19 GG die Verletzung des Zitiergebotes das BGB außer Kraft setzt.
Deswegen sind die Gesellschaftsordnungen des Rechts auch unbestimmt und werden nach
der Länderkompetenz der Justiz auch nicht in den Landesverfassungen zitiert. Die Ausübung
der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist nach Art. 30 GG
Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Die Einführungsgesetze zum GVG, zur ZPO und StPO sind seit 2006 mit dem
Geltungsbereich in der Bundesrepublik ersatzlos - Bundesministeriums der Justiz vom
19.04.2006 (BGBl. I S. 866 *) mit Wirkung vom 25.4.2006 - aufgehoben worden, so dass
die Rechtsgrundlagen der Prozessordnungen im Anwendungsbereich fehlen und so die
ungestörte Rechtsbeugung gegen das Recht der Menschen in der Justiz der
Bundesrepublik möglich ist. Auch der Wirkbereich des OWiG ist durch Gesetz vom
23.11.2007 in BGBl. I S. 2614 aufgehoben worden.
Somit ist jeglicher Verfolgungszwang entfallen, weil der Wirkbereich des OWiG durch
Gesetzesänderung verfallen ist. Die Bundesrepublik und die Länder verleumden offenkundig
das Völkerrecht, und beugen das unverletzliche und unveräußerliche Menschenrecht! Das
alles deutet auf Ausnahmegerichte gemäß §16 GVG des Soft Law gegen Art. 6 EGBGB hin.
Rechtsstaatliche Gerichte müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBI. I S. 299) gemäß
Art. 1, 25, 140 GG originär unter der Rechtsaufsicht einer prärogativen Gebietskörperschaft
aufgebaut sein, also nach dem aufgehobenen § 15 GVG, um ein Amt zu sein, um
verbindliches Recht nach Hard Law zu praktizieren.
PACTA SUNT SERVANDA
Gerichtsstand und Zuständigkeitsvereinbarung
Da die Europäische Union als Staatenverbund ebenfalls keine öffentlich-organischen
Strukturen aufweist und nicht originär ist, ist der Anschluss an dieses privatrechtliche
Rechtskonstrukt als völkerrechtswidrig nach BGBl. 152 / 1955 anzusehen. Es stehen alle
Personen, vor allem UN-Mitglieder, nach Art. 73 UN-CHART gegenüber den Eingeborenen
und Inländern in der heiligen Pflicht, den Rechtsanspruch auf die Menschenrechte zu
verwirklichen. Die verwalteten Gebiete sind durch heiligen Auftrag der UN-Mitgliedsstaaten
in Art. 73 UN-Charta unserer originären Gemeinschaft für Frieden und Gerechtigkeit in der
Welt, als Friedensvertrag zur Menschlichkeit, verpflichtet. Partielle privatrechtliche
Anknüpfungsversuche durch Selbstverwaltungskörper verstoßen gegen das bürgerliche Recht
und sind ausdrücklich verboten (§ 1040 ABGB). Als Staatsbürger (Art. 6 [1] B-VG, Art. 116
GG) sind Wohnsitz und Personenstand (§ 66 JN [1] § 7 BGB, § 1 Pers.A.G, § 1 Paßgesetz
nach dem Meldegesetz) im Bekenntnis zum Menschsein nach Art. 1 (2) GG zukünftig in
unserer Gemeinschaft gemäß Art. 146 GG, der originären Konfessionsgemeinschaft
„Gemeinschaft der Menschen“, durch Rechtsnachfolge und Beitritt im Inland begründet. In
Art. 1 (1) 88 / 592 / EWG (Anwendungsbereich) ist für partielle Völkerrechtssubjekte in
Zivil- und Handelssachen kein Anknüpfungspunkt durch Wohnsitz gegeben, die den
Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von
natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des
Testament Rechts betreffen.
Das Recht des heimkehrenden Menschen in seine Menschenrechte ist ein
natürliches Erbrecht. „Ein Volk hat stets das Recht, seine Verfassung zu überprüfen, zu
reformieren und zu ändern. Eine Generation kann nicht die kommenden Generationen
ihren Gesetzen unterwerfen.“ (Art. 28, Verfassung der Französischen Republik vom 24. Juni
1793, Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte). In Art. 2, 3 88 / 592 / EWG (Allgemeine
Vorschriften) ist in bezug auf Personen, die nicht demjenigen Staat angehören, in dem sie
ihren Wohnsitz haben, eindeutig ersichtlich, dass die für Inländer (nicht: Einwohner)
maßgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden sind. Insbesondere nicht anzuwenden
sind für die Bundesrepublik Österreich § 99 JN und für die Bundesrepublik Deutschland § 23
ZPO. Rechtsstaatliche Gerichte müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBI. I S. 299) gemäß
Art. 1, 25, 140 GG originär unter der Rechtsaufsicht einer Prärogativen Gemeinschaft
aufgebaut sein – also nach dem aufgehobenen § 15 GVG –, um ein Amt und verbindliches
Recht nach Hard Law zu sein.
Originäre Gemeinschaften haben einen eigenen Gerichtsstand: Den Gerichtshof der
Menschen (UMR-Verfassung vom 22.11.2009). Da wir als originären Gemeinschaften
existieren und eine eigene Verwaltung haben, stehen unsere originären Gebietskörperschaften
exterritorial über den Bundesrepubliken.
130
PACTA SUNT SERVANDA
Interessen in Österreich
Unsere Gemeinschaft handelt originär und völkerrechtlich unter der Verpflichtung, den
Rechtsanspruch der noch unmündigen Menschen auf Menschenrechtsschutz zu
gewährleisten, die Schutzbefohlenen vor rechtswidriger Anwendung privatrechtlicher Gewalt
zu schützen und gegebenenfalls ihren Schutz durchzusetzen. Vgl. Vermögenschaften, Rechte
und Interessen von Minderheitsgruppen:
Soweit solche Maßnahmen noch nicht getroffen worden sind, verpflichtet sich Österreich in
allen Fällen, in denen Vermögenschaften, gesetzliche Rechte oder Interessen in Österreich
seit dem 13. März 1938 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des
Eigentümers Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der
Sequestrierung, Konfiskation oder Kontrolle gewesen sind, das angeführte Vermögen
zurückzugeben und die gesetzlichen Rechte und Interessen mit allem Zubehör
wiederherzustellen.
Wo eine Rückgabe oder Wiederherstellung durch solche Maßnahmen nicht möglich ist,
wird für erlittene Verluste eine Entschädigung in einem Ausmaß gewährt, wie sie bei
Kriegsschäden österreichischen Staatsangehörigen jetzt oder späterhin generell
gegeben wird. Österreich stimmt zu, alle Vermögenschaften, gesetzlichen Rechte und
Interessen in Österreich, die Personen, Organisationen oder Gemeinschaften gehören,
welche einzeln oder als Mitglieder von Gruppen rassischen, religiösen oder anderen
Naziverfolgungsmaßnahmen unterworfen worden waren, unter Kontrolle zu nehmen,
wenn im Falle von Personen diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen ohne Erben
bleiben oder nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages beansprucht werden oder wenn im Falle von Organisationen und
Gemeinschaften diese Organisationen und Gemeinschaften nicht mehr bestehen.183
Österreich soll diese Vermögenschaften, Rechte und Interessen geeigneten, von den vier
Missionschefs in Wien im Wege von Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung zu
bestimmenden Dienststellen oder Organisationen übertragen, damit sie für Hilfe und
Unterstützung von Opfern der Verfolgung durch die Achsenmächte und für
Wiedergutmachung an solche verwendet werden.
Diese Bestimmungen sind dahin gehend zu verstehen, dass sie von Österreich keine
Zahlungen in fremder Währung oder andere Transfers an fremde Länder erfordern, die eine
Belastung der österreichischen Wirtschaft darstellen würden. Diese Übertragung wird
innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages durchgeführt und
schließt Vermögenschaften, Rechte und Interessen, deren Wieder-herstellung in Paragraph 1
dieses Artikels verlangt wird, ein.
183 - Artikel 26 Staatsvertrag von Wien 1955
131
PACTA SUNT SERVANDA
Die österreichischen Staatsangehörigen werden trotz Verkündung des Friedensvertrages
durch außerordentliche Verhältnisse der mittelbaren Bundesverwaltung in den Ländern, 132
entgegen der Bundesverfassung und der vorausgesetzten natürlichen Rechten des
Heimatindigenats in selbständigen Länder ihrer Staatsangehörigkeit der- unmittelbaren
Landesbürgerschaft entzogen, und durch Verleihung einer quasi Staatsbürgerschaft - mangels
Abstammung anhand einer mittelbaren Bundesverwaltung der Länder, in der Bundesbürgerschaft der außerordentlichen Verhältnisse des Bundes evident gehalten.184) 185) 186)
Die im Bundesverfassungsgesetz festgesetzte Norm der Selbstständigkeit der Länder - für
einen völkischen Bundesstaat, ist nichtig umgesetzt.187 Durch die mittelbare
Bundesverwaltung in den Ländern finden Geburten außerhalb der Gebiete der Republik
Österreich statt, der Status eines Staatenlosen ist damit gewiss. 188) 189)1Die originäre
Anerkennung des Zentrums für Menschenrechte kann und ist durch natürliche Personen
bereits geschehen, um die innere und äußere Freiheit der Menschen in unserer Vereinigung
zu gewährleisten. Ein Vergehen dagegen ist offenkundige Willkür und verstößt gegen die
öffentliche Ordnung (Art. 6 EGBGB) und stellt ein Verbrechen dar, welches die elementaren
Grundsätze des Völkerrechts verletzt (2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01), denn mit unseren
Mitgliedern haben natürliche Personen (§ 1 BGB) Rechtsverhältnisse in der Rechtsordnung
nach Art. 146 GG des Zentrums für Menschenrechte begründet, welches die Rechtsnachfolge
der originären Völkerrechtssubjekte regelt (ff Art. 4–11 Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2001). Erst durch die Neuordnung
durch das Volk mittels seiner Vertreter nach Völkermanifest wird der Staat im Auftrag eines
deutschösterreichischen Volkes handeln, um Eintracht und Versöhnlichkeit zur Erhaltung der
Vielfalt der österreichischen Kultur zu haben. Wie überall auf der Welt hat auch in Österreich
jeder Mensch allein auf Grundlage der Vernunft einleuchtende Geburtsrechte und ist daher
als eine Person zu betrachten. Sclaverey oder Leibeigenschaft und die Ausübung einer
darauf sich beziehenden Macht wird in diesem Land nicht gestattet.190 Was den natürlichen
Geburtsrechten angemessen ist, wird solange als bestehend angenommen, wie die
gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen ist. – Beschränkte
Handlungsfähigkeit vor Sachwalterbestellung:
„… Bei der zeitlichen Erfassung dieses Zustandes ist … Vorsicht geboten. Gemäß § 17 ABGB
wird (auch) die Geschäftsfähigkeit einer Person solange als bestehend angenommen, als
nicht die gesetzmäßige Beschränkung bewiesen ist. …“ Diese Vermutung, daß jeder
erwachsene Mensch voll handlungsfähig sei, aber auch die Rechtssicherheit gebieten es, die
Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende
Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen längstens auf ein Jahr vor dem
Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger
anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen.191
184 - § 8 (5) a BGBl. Nr. 368/1925
185 - § 28 ABGB, ff Art. 62, 63, 64 StGBl. Nr. 303/1920, Art. 1 BGBl. Nr. 685/1988
186 - $ 6 BGBl. Nr. 311/1985
187 - ff Art. 1, 2 B-VG
188 -, § 8 BGBl. Nr. 311/1985
189 - § 3 BGBl. Nr. 311/1985
190 - § 16 ABGB
191 - OGH 13.11.2001, 5 Ob 185/01v
PACTA SUNT SERVANDA
Die Deduktion des Gesetzes ist das Recht der Freiheit. So wie alle Rechte und Pflichten aus
der Freiheit hervorgehen, beziehen sich diese Eigenschaften auf die Erhaltung der Freiheit. 133
Ohne Freiheit sind keine Pflicht und kein Recht erkennbar, folgerichtig kann durch äußere
Bevormundung wie durch die Entente nach dem Ersten Weltkrieg kein freies Volk
entstehen.192 Die Kosten der Mission der Menschen hat bis zur endgültigen Regelung der
Eigentumsverhältnisse die Bundesregierung in der Republik Österreich zu tragen.193 Das
befreite Deutschland und Österreich werden von unserer originären Körperschaft des
öffentlichen Rechts als Grundrechtsträger und als Prärogativorgan nach dem territorialen
Transzendenzbezug des Grundgesetzes vertreten.194 Durch den Grundrechtsträger wurde zur
Erreichung der Mission das „Amt der Menschen“ am 22.09.2009 gegründet. Dieses Amt wird
im Auftrage der Grundrechtsträger mit universellem vorstaatlichem unverletzlichem und
unveräußerlichem Recht vollständig als originärer Rechtsträger in den inneren Angelegenheiten Deutschlands tätig.195
Das Deutsche Volk bekennt sich zu den unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der
Gerechtigkeit in der Welt., als unbedingtes, originäres territoriales Prärogativorgan des
öffentlichen Menschenrechts repräsentiert und vertritt die Körperschaft die Fülle der Macht
des deutschen Volkes.196) 197)1
Die Verwaltungen der Bundesrepubliken und der Länder praktizieren Soft Law und werden
entgegen Art. 6 EGBGB durch ein selbstgeschaffenes, unverantwortlich ermächtigendes
Übergangsgesetz gesteuert,198 so dass in Folge alle Bediensteten durch die Unverantwortlichkeit selbst seit der Bundesverfassungsbereinigung199 privat und persönlich haften.2
In der Bundesrepublik wird jeder Mensch durch Bedienstete der Bundesregierung als
juristische Einzelperson mit einer Pro-Kopf-Verschuldung entgegen Art. 20 II AEMR
(Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) stellvertreten verwaltet, und, trotz
Verjährung der Verträge, sollen Menschen durch die Usurpation der Europäischen Union
weiterhin zwangsregiert dienstbar gemacht werden. Die Strukturen des Bundes beruhen
zurzeit noch auf Strukturen, die ab 1918 unter Kriegsrecht oktroyiert worden sind Daher
wurde am 22.11.2009 zur Verwirklichung des in der Präambel dargelegten Ziels die
Gemeinschaft der Menschen mit seinen kulturellen, erzieherischen, karitativen und religiösen
Aspekten ins Leben gerufen.
192 - § 16, 17, ABGB
193 - §19 (1) Verwaltungsgesetz 1952
194 - ff Art. 1, 146 GG, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955, Artikel V St.G.Bl. 1/1945,
Art. 1 B-VG, Art. 6 B-VG, Art. 120 B-VG
195 - ff Art. 116, Art. 1 (2) Art. 137 (3) Art. 140 GG
196 - BVerfGE 18 (386), 30 (415), 42 (312) Art. 140, 25, 1 GG, Art. 1,140, 146 GG;
Art. V St.G.Bl. 1/1945, ff Art. 6, ANNEX II Abs. 2 BGBl. Nr. 152/1955
197 - ff Art. 1,140, 146 GG; Art. V St.G.Bl. 1/1945, ff Art. 6, ANNEX II Abs. 2 BGBl. Nr.
152/1955
198 - Übergangsgesetz 1920 § 8 (5)
199 - BGBl. I Nr. 2 / 2008 und BRBG, 2. BMJBBG, ff Art. 1, 6, 120 B-VG
PACTA SUNT SERVANDA
Aufklärung
Die Bundesrepublik Österreich kann diese originäre Verpflichtung in ff Art. 3, 6, 26, 22 (13)
des Wiener Staatsvertrages von 1955 ohne eine Gemeinschaft der Menschenrechtsherrschaft
analog Art. 6, 13 EMRK, Und öffentliches Recht selbst nicht praktizieren, dabei beruft sich
die EU ohne volkslegitimes Recht und ohne originäre Volkssouveränität auf Gesetze, also auf
einfaches Recht, Definition der Konfession im Deutschen Recht und abendländischen
Naturrecht und des Europäischen Völkerrechts ist der Bund im Schöpferglauben der
Propheten:
Das deutsche Volk bekennt sich über den Transzendenzbezug nicht zur Bundesrepublik
und der Bund trat nie in die Rechte und Pflichten eines originären Völkerechtsubjekts ein,
sondern sie repräsentieren die Interessen der Verwaltung des vereinten Wirtschaftsgebiets
im Bekenntnis der Pflicht zur Laizität durch Trennung von Volk und Staat, Moral und
Verwaltung, Macht und Gewalt, Recht und Gesetz. Eine Verweigerung der Mitwirkung
nach der Staatenverantwortlichkeit ist für rechtswidrige Gewaltakte nicht gestattet. Die
Menschen des deutschen Volkes waren 1945 unmündig und wurden von den alliierten
und assoziierten Kriegssiegern unter Verlust der Eigenverantwortung vorgefunden und
unter Vormundschaft gestellt. Sie waren einem weltanschaulichen Führer gefolgt, bei
dem in Folge ein Weltkrieg zu verantworten war. Die Menschen wurden mittels
Schadenersatzleistungen dienstbar gemacht und zur Restitution verpflichtet. Nach den
Weltkriegen wurde 1948 die allgemeine Erklärung der Menschenrechte verkündet und
dem Deutschen Volk das Bekenntnis zu den Menschenrechten in der Amnestieklausel im
Transzendenzbezug des Grundgesetzes verpflichtend überlassen. Die Bekanntmachung
der Verjährung von Rechten, Pflichten und Interessen der alliierten und assoziierten
Kriegssieger an Reparations- und Restitutionszahlungen nach Art. 3 HLKO 1907 versetzt
nun die Personen in den Zustand von freiwerdenden herrenlosen Gütern auf dem Weg
von bona vacantia nach postlimini. Das Recht der freiwerdenden Personen ist ein
natürliches Recht, mit welchem nur durch ein originäres Völkerrechtssubjekt und aus den
Erfahrungen der Weltkriege der zukünftige Friedensvertrag verwirklicht werden kann, um
die freien Menschen in ihrem Bekenntnis zum weltweiten Frieden zu transzendieren.
Die Voraussetzung für die Erfüllung der Amnestieklausel (Friedensvertrag) ist Wir Menschen
Sohn als originäres Völkerrechtssubjekt im Bekenntnis zu den universelle Menschenrechten
In der Pflicht zur Förderung, Wahrung, Umsetzung und zum Schutz der allgemeinen
Menschenrechte das in der deutschen Frage tätig wird. 200 Es gibt kein Anerkennungsgesetz
für den Glauben das ausdrücklich im Grundrecht des Grundgesetzes zitiert ist das in
Verantwortung vor Gott und den Menschen in Deutschland vorausgesetzt wird. Die
Bundesrepublik ist gegenüber den Inhabern der tatsächlichen Gewalt weisungsgebunden, es
besteht für die Bundesrepublik Mitwirkungspflicht, nämlich die pflichtgemäße heilige
Aufgabe der originären Völker aufs das Äußerste zu fördern. Soweit nach dem Grundgesetz
ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,
muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten und Außerdem muss das
Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. 2001
200 - Art. 19 GG
134
PACTA SUNT SERVANDA
In keinem Falle dürfen Grundrechte in ihrem Wesensgehalt angetastet werden. Die
Grundrechte sind auch für inländische juristische Personen verpflichtend, soweit sie ihrem 135
Wesen nach auf diese anwendbar sind. Wird ein Mensch von Privaten Personen der quasi
öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen, soweit eine
Zuständigkeit durch die Bundesgerichte nicht begründet wird, ist für Menschen der
Rechtsweg durch den Gerichtshof der Menschen gegeben. Imperiales, vorstaatliches Recht ist
Naturrechtlich im Grundgesetz der Bundesrepublik in jedem Fall unverletzlich und
unveräußerlich vorgegeben.201 Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen und Behinderung benachteiligt oder
bevorzugt werden. Das Ziel der Gemeinschaft der Menschen ist der heilige Auftrag zu den
unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt, um die volle Selbstregierung
der Völker fördernd zu gewährleisten (Art. 73 UN-Charta).
Der Rechtspositivismus ist der heute Grund, warum die Menschen noch keine
Schulausbildung in Menschenrechten haben, denn wer seine Rechte nicht lernt und kennt, hat
keine. Das Recht auf Bildung ist innerhalb der Vereinten Nationen seit den 10.12.1948 eine
Pflicht und wurde im Sinne eines kulturellen Menschenrechtes weiter durch wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte erweitert.2021Das Recht auf Bildung ist ein eigenständiges
kulturelles Menschenrecht und für die Selbstregierung aller Völker ein zentrales
Instrument.203 Es thematisiert den menschlichen Anspruch auf freien Zugang zu Bildung,
Chancengleichheit durch Schulrecht. Bildung ist die wichtigste Fähigkeit für die Menschen,
um solidarisch sich für grundlegende Rechte aller moralisch zu engagieren. Das gilt für alle
Menschen gleichermaßen und diskriminierungsfrei, insbesondere hinsichtlich des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen
Anschauung, des Vermögens, der nationalen und sozialen Herkunft.204 Das Recht auf
Bildung hat jeder Mensch denn es ist ein vertraglich zugesichertes Menschenrecht in Art. 26
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
1948 und das Recht auf Bildung wurde durch Artikel 13 des Internationalen Pakts über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erweitert.205
Dieses Menschenrecht ist ein zentrales Instrument gedacht um die Verwirklichung aller
Menschenrechte zu fördern. Es thematisiert den menschlichen Anspruch auf freien
Zugang zu Bildung, Chancengleichheit und Schulrecht. Bildung ist hierbei die
Voraussetzung für die Fähigkeit des Menschen, sich für die eigenen Rechte einzusetzen
um sich im solidarischen Einsatz für grundlegende Rechte anderer zu engagieren, dies
muß ohne Diskriminierung gefördert werden.206 Zur Durchsetzung des Rechtes auf
Bildung besteht in der Bundesrepublik Schulpflicht, dessen Rahmen Art. 7 (3) GG
ausdrücklich den Menschenrechtsunterricht verpflichtend impliziert.207
201 - Präambel des GG der Bundesrepublik Deutschland und Art. 1 GG
202 - § 20 GVG, § 2 VwVfG, § 2 AO, § 3 GVGA, WüD
203 - Art. 26 AEMR, Art. 13 IPwskR
204 - Art. 73 UN-Charta
205 - IPwskR
206 - Art. 2 (2) IPwskR
207 - Art. 7 (3) i.V.m Art. 1 (2) GG -
PACTA SUNT SERVANDA
Jedoch ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik in Deutschland ein Recht auf Bildung
nicht ausdrücklich normiert. Nach Art. 7 (3) in Verbindung mit Art. 1 (2) GG ist die 136
Bundesrepublik unserem originären Amt verpflichtet, die Schulbildung zu vervollständigen,
indem Menschenrechtsunterricht durch die Akademie der Menschen erteilt wird. Für diesen
Unterricht ist die Akademie der Menschen pflichtgemäß zuständig und muss nach Art. 73
UN-Charta gemäß dem heiligen Auftrag gefördert werden. Die Notwendigkeit der
Ausbildung ist nach dem Grundrecht im öffentlichen Treu und Glauben zu bestätigen.
„Ein Volk hat stets das Recht seine Verfassung zu überprüfen, zu reformieren und zu
ändern. Eine Generation kann nicht die kommenden Generationen ihren Gesetzen
unterwerfen.“208
Die Bildung von Bediensteten der quasi „staatlichen Verwaltung“ basiert auf der Grundlage
des Rechtspositivismus, dadurch Herrscht in Menschen ein Mangel der Bildung im
Schöpferbund und verleitet Menschen über die Sitte und die Moral zur Infamie.1 Durch die
Ideologie des Rechtspositivismus ist die Menschheit gewalttätig durch figürliche Personen
versklavt worden, die Menschenrechte der AEMR wurden von ihnen zwar proklamiert, aber
können nicht gelebt wurden, denn das eingeborene Volk der Menschen sind nach über 60
Jahren als Semiten immer noch in der Minderheit, denn die Grundrecht von Uns Menschen
im Grundgesetz werden völkerrechtswidrig verleumdet und von der Bundesrepublik nicht
gefördert, insbesondere nicht in der Schulbildung der Menschen. Menschenrecht ist
Schulpflichtfach und ausdrücklich dem heiligen Auftrag der Menschheit verpflichtet.204 Eine
verfassunggebende Gewalt eines freien Volkes ist hoheitlich und aus gesetzlichen Normen
nicht ableitbar, denn sie enthält eine Normenentscheidung des Rechts, welche Normen als
Gesetz schafft:
„…Aufklärung ist der Ausgang des Menschen aus seiner selbstverschuldeten
Unmündigkeit. Unmündigkeit ist das Unvermögen, sich seines Verstandes ohne Leitung
eines anderen zu bedienen. Selbstverschuldet ist diese Unmündigkeit, wenn die Ursache
derselben nicht am Mangel des Verstandes, sondern der Entschließung und des Mutes
liegt, sich seiner ohne Leitung eines anderen zu bedienen….“
Sapere aude
„Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ .209
208 - Art. 28 der Erklärung der Menschen und Bürgerrechte in der Verfassung der franz. Republik, 24.06.1793
209 - Zitat Immanuel Kant
PACTA SUNT SERVANDA
Kapitel 4
Die Manifestation
„Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das Deutsche Volk zu vernichten
oder zu versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die
Möglichkeit geben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer
demokratischen
und
friedlichen
Grundlage
von
neuem
wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen
Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Zieles gerichtet sein
werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter
den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.“111
Unser Menschengeschlecht bewirkt eine geistige Veränderung innerlich im Menschen, dies
durch unser gemeinsames Erbe im Himmelreich. Nach den Erfahrungen unseres
Menschengeschlecht im 20. Jahrhundert, das durch die Staatenpraxis und die Weltkriege
Menschen ins Heidentum verführte sind Wir am 22.11.2009 hervorgekommen, es finden
heute immer mehr Menschen bewusst wieder zum Schöpferglauben des Stammvaters Adam.
Das Hervorkommen des inwendigen Himmelreiches der Menschen auf der Erden geschieht
seit der Geburt unseres Stammvaters Adam immer wieder auf das neue; Infiltration,
Verleumdung, Vergewaltigung, Märtyrertum Ketzerei Hexenverfolgung, Diskriminierung,
Verfolgung usw. ist unserem Geschlecht seit mehreren Tausenden Jahren Bekannt, der Grund
dafür
liegt im Unglauben von Götzendienen. Unser Glauben gewährleistet dass
freiheitsliebende Menschen immer Rechtsanspruch auf ihre absoluten, vorbehaltlosen
Freiheitsrechte als Menschen innehaben. Der Schöpfer hat Sich immer uns durch die
Propheten offenbart, um Einwohner die Herrschaft des einzig wahren Schöpfers zu bringen.
Wir Menschen haben dies alles durch unser ständiges Wiederholen für menschliche Erben für
die Ewigkeit lebendig erhalten, um Menschen diese geistige Bewusstwerdung auch im
Nachhinein bis heute zu ermöglichen. Wir vom Menschengeschlecht nehmen das Erbe, im
Neuen Testament, unserer Stammväter pflichtgemäß wahr um den Willen unseren Schöpfers
zu entsprechen.210 Wir stammen nicht vom Affen ab sondern von Adam und Eva - das umso
viel mehr bedeutet - unser Ursprung ist das Menschengeschlecht. So kam aus der Erkenntnis
unseres Ursprungs unser originär freies Menschengeschlecht hervor, das sichtbare Zeichen
unsres Bundes mit dem Schöpfer ist seit Jahrtausenden der Regenbogen. Daher ist unser Ziel
ein freies subjektives Ziel zum Nutzen der Menschheit, es ist die Aufklärung der Menschheit,
denn Menschheit ist für Uns als Ganzes Betrachtet ein homogenes Menschengeschlecht auf
der Erde, dies wird durch Uns Menschen Sohn für jedermann sichtbar werden. Die
Gemeinschaft der Menschen hat das Ziel das gemeinsames Bekenntnis der freiwerdenden
Völker im Sinne der ganzen Menschheit zu den unverletzlichen und unveräußerlichen
universellen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit in der Welt, durch Wahrung, Förderung, Umsetzung und Schutz der
Menschenrechte in freier Entscheidung einheitlich und freiheitlich zu verwirklichen.2111
111 - Zitat: ART. III POTSDAMER ABKOMMEN.
210 - gemäß dem Anwendungsbereich ROM I, II und III ist daher die Wirtschaftsregierung der EU auf
Menschen unseres Geschlechts nicht anwendbar.
211 - in Art. 1 (2), 140 GG, ff Präambel, Art. 3, 26, ANNEX II Staatsvertrag von Wien 1955;
137
PACTA SUNT SERVANDA
Durch den Schöpferbund sind Wir die Himmelsgeneration und als Schöpfung die Verkünder
der Botschaft unseres Glauben auf der Erde. Entgegen allem Irrglauben auf der Welt ist das 138
Wunder des Schöpfers im Jahre 2012 durch den der Heilige Geist in Uns Menschen
hervorgekommen. Das Wissen über die Nächstenliebe bewirkte in uns diese
Rechtsüberzeugung um durch unsere heilige menschliche Vereinigung homogen und frei als
Geschlecht im Himmelreich zu existieren. Aus diesem Grund verweigern Wir uns weiterhin
oktroyierten Strukturen von Gewahrsamsstaaten, denn Wir sind keine Unterkunftspflichtigen
Götzendiener sondern besitzen laut dem Neuen Testament als Menschen durch das
innwendige Reich im Menschen unsere Heimat auf der Erde. Deshalb sind Wir keine
Bundesbürger und verweigern Uns daher ihrer Hauptniederlassung, denn der Grund des
Hauptwohnsitzes ist das das Hervorkommen Hitlers, er brachte den Deutschen und
Österreichern den Unglauben eines Totenkults von Götzen und deren Idole Anbetung. Somit
passiert die Fortsetzung der Naziideologie bis heute durch Unrechtsnormen die während der
NS-Zeit von Juristische Personen errichtete wurden, entgegen des Verbotes der
Götzenanbetung das Uns durch Noachs Gebote offenbart wurde:
Unser Menschengeschlecht charakterisiert
diese Ideologie als „Aufsicht durch
Rechtspositivismus von Juristischen Personen über Juristische Arbeitersklaven“,
Privatrecht und Sklaverei ist mit unserem Geschlecht und unserer Rechtsordnung
unvereinbar.
Die Rituale zu unserer Überzeugung im Schöpferglauben werden unserem
Menschengeschlecht, durch Normen einer Ideologie und Götzenkult von Heiden welche sich
Rechtspositivismus nennt, entgegen der Verpflichtungen der Bediensteten, verwehrt. Unser
Akt der Volkssouveränität - Acta iure imperii - ist ein juristischer Akt hoheitlicher Natur und
lässt das Gewohnheitsrecht der Europäischen Union objektiv und subjektiv daher nicht zu.212
Die Freiheit unseres Menschengeschlechts ist durch das ius gentium völkerrechtlich durch
Immunitätsschutz zu gewährleisten. Es gibt föderative Bewegungen in Österreich und der
Welt, die das inwendige Himmelreich der Menschen durch ihre Ideologie verhindern
wollen.213 Die Bundesstaaten der UN agieren gemäß acta iure gestionis nur für
„wirtschaftliche Tätigkeiten“ laut International Law Commission ILC sogenannte
„commercial activities“ der Bundesrepublik und deren Länder,214 daher können die acta iure
imperii und das ius gentium wie am Verfassungskonvent im Jahre 2004 in Österreich
sichtbar wurde, nicht von privatrechtliche Bediensteten Personen ausgeführt werden. Diese
Rechte stammen aus dem heiligen Auftrag des Schöpferbundes und sind originärer
(angeborener / ursprünglicher) Natur und stellen Hoheitsakte vorstaatlichen Rechts dar,
welche durch die Bundesrepublik nur pflichtgemäß zur Förderung umgesetzt werden.215 In
diesem Zusammenhang sind Wir Menschen das Menschengeschlecht der Menschheit, das
heilige Volk des Schöpfers. Wir sind die Tatsächliche ‚Gewalt auf unser Territorium welches
durch unser überpositives Recht Uns Menschen Sohnn zur selbstbestimmenden
Eigenverantwortung zur überlassen ist.2161
212 - Vgl. Österreichisches Handbuch d. Völkerrechts Band 2 - Materialienteil S.158 Rz 83,
Manz Verlag 4. Auflage
213 - Vgl. Österreichisches Handbuch des Völkerrechts Band 1 - Textteil, S. 6 Rz 20, Manz Verlag 4. Auflage
214 - Art. 133, 65 GG
215 - Art. 73 UN-Charta
216 - Art. 140 GG
PACTA SUNT SERVANDA
Zwingende Völkerrechtsnormen
Als foederatus galten im Römischen Recht prinzipiell Volksstämme, welche keine
römische Kolonie waren und dem auch kein römisches oder latinisches Bürgerrecht –
civitas, bewilligt worden war, mit dem Rom aber durch die Form eines
zwischenstaatlichen Vertrags – foedus, verbunden war, der in der Regel dem Römischen
Reich ein Kontingent von Kriegern zusagte, falls Bedarf bestand. Die Latiner wurden
dabei als Blutsverwandte betrachtet, die übrigen als Verbündete socii.
Eine Bestätigung und Weiterentwicklung erfuhr das Konzept zwingender Völkerrechtsnormen jüngst in den Artikeln der Völkerrechtskommission der vereinten Nationen des ILC,
zum Recht der Staatenverantwortlichkeit vom 12.12.2001, erfahren.217 Dieses Rechtsgebiet
ist ein Kernbereich des allgemeinen Völkerrechts, der die (sekundären) Rechtsfolgen des
Verstoßes eines Staates gegen die ihn betreffenden (primären) völkerrechtlichen Pflichten
regelt. Der ILC-Artikel über Staatenverantwortlichkeit definiert einen qualifizierten
Tatbestand für die Verletzung des ius cogens, des Kontrahierungszwangs und verpflichtet die
Staatengemeinschaft zur Kooperation, um die Rechtsverletzung mit Mitteln des Völkerrechts
zu beenden.218 Darüber hinaus werden die Staaten verpflichtet, eine unter Verstoß gegen ius
cogens, gegen die natürliche Entwicklung der Völker geschaffene Situation der
Gewaltenherrschaft nicht anzuerkennen, sondern zu beenden. Dieses ist für den heiligen
Auftrag durch die UN-CARTA zwingend vorgeschrieben, um den heiligen Auftrag von 1948,
zu dem sich die Staaten aufs Äußerste verpflichtet haben - die allgemeine Erklärung der
Menschenrechte, für unsere neue Entwicklungsstufe als natürlich-freien Menschen zu
fördern.
Daher war die Gewalt- oder Gewaltenherrschaft der Demokratur nur ein Übergang zum
gegenwärtig zukünftig für transzendierte Menschen in einer neuen originär-prärogativen
Gemeinschaft, welche
unter den universellen Menschenrechten als kleinsten
gemeinsamen Nenner die Religionen, die Verwaltungen, die Rechte der Völker mit
gemeinsamen kulturellen, erzieherischen, karitativen und religiösen Merkmalen vereint.
Die Bundesrepublik verstößt unmoralisch durch gewalttätigen Rechtspositivismus gegen
anzuwendendes Völkerrecht in Verpflichtenden Grundrechtsnormen pacta sunt servanda ius cogens.
Der Rechtspositivismus wird durch den Juristenstand ohne völkische Rechtsgrundlage
aufrechterhalten und vertreten betrieben. Das Menschenrecht erzeugt für die Bundesrepublik
durch Vertrag des GG eine Verpflichtung zur Laizität, jede Verletzung der Grundrechte steht
entgegen der Grundrechtsverpflichtung, im GG, unsere bisherigen Verfahren, als
Grundrechtsberechtigte werden juristisch nicht bearbeitet oder werden verzögert und stehen
daher still, die Bundesrepublik verhält sich entgegen einem Rechtsstaat nicht
rechtsfähig,2191denn die Bundesrepublik ist ein Gewahrsamsstaat in dem Menschen als
Eigentumsinternierte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention interniert werden.
217 - UN-Resolution 56 / 83
218 - Art. 40 (2) UN-Resolution 56 / 83
219 - Art. 140, 25, 1 (2) GG
139
PACTA SUNT SERVANDA
Die Länder haben seit 1945 kein eigenes Landes- noch Heimatindigenat. Die Bundesrepublik
hat kein eigenes Staatsvolk und kein Staatsangehörigkeitsgesetz. Gesellschaftsrecht ist ohne 140
das Heimatrecht einer lebendigen Gemeinschaft fast unmöglich.220 Zuständig für originäre
Gebietskörperschaften sind die Gemeinschaft von lebendigen Menschen und dessen Volk im
Bekenntnis des Schöpferglauben. Der Bund hat unsere normativ friedensstiftenden Pflichten
pflichtmäßig auf das Äußerste zu fördern.2211Im Zusammenhang mit den rechtswidrigen
Aktionen und Handlungen gegen unsere Gemeinschaft der Menschen stufen Wir alle
Pflichtunterlassungen, Hilfsverweigerungen und rechtswidrigen Gewalttaten gegen unsere
Mitmenschen, gegen unsere vertraglichen Rechte und Vermögen als terroristischen Akt ein.
Als Menschen widerrufen Wir die mittelbare Bundesverwaltung anhand privatrechtlicher
Anstellung und Tätigkeit der Bediensteten, denn in den Ländern wird die Selbstständigkeit
vorausgesetzt.
Der heilige Auftrag des Weltfriedens und der Weltsicherheit der UN-Mitglieder begrenzt
temporär partielles Völkerrecht, dies wird in den Kapiteln XI–XIII UN-Charta geregelt. Die
Treuhand und die Vormundschaft durch Staaten sind für die Selbstbefreiung durch weitere
Befreiung der Menschen und Vollziehung ihrer Emanzipation durch Bundesgenossen des
Ersten Weltkrieges analog durch Widerruf der Vollmacht der Vertretung, unverzüglich auf
die neue Entwicklungsstufe des überpositiven Rechts umzustellen.221 Die Weiterführung der
staatlichen Vormundschaft geschieht gegen die Verpflichtung für die ehemaligen
Pflegebefohlenen und ist ein Verstoß, denn sie geschieht ohne Vertretungsvollmacht, ohne
Bevollmächtigung und ohne originäre Strukturen und ist als Verbrechen gegen
Staatsangehörige einzustufen.222 Deshalb liegt Nichtigkeit vor, denn ohne Volk ist kein Recht
und ohne Recht und Rechtsaufsicht kein Rechtsstaat erkennbar. Politische und
gewerkschaftliche Verbände sind juristische Personen, die nur juristischer Personen durch
nicht rechtsfähige Organe verwalten können. Politische und gewerkschaftliche Verbände
dürfen natürlich-freie Menschen nicht zwangsverwalten; denn sie sind keine originären
Gebietskörperschaften. Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde 1948
verkündet, und allgemein von den Staaten anerkannt, das Ziel der UN-CHARTA ist die
Vereinigung der lebendigen Völker des originären Völkerrechts und nicht die der vereinten
Staaten. Die privatrechtlich organisierte und rechtswidrige Anwendung von Gewalt ist Terror
und ein Verbrechen gegen die Menschenwürde und die Menschlichkeit. Aus diesem Grund
erinnern Wir noch einmal daran, dass alle Bediensteten und Helfer für die von ihnen
verursachten Schäden persönlich und privat haften.224 Die Staaten sind derzeit ohne
Rechtspraxis der Menschenrechte, ein Gewaltkonstrukt, ein vereintes Wirtschaftsgebiet nach
Soft Law – weder National- noch Rechtsstaat. Der UN-Staatenbund hat die Pflicht zur
Förderung der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Völker, um die Grundlagen
des heiligen Auftrages im partiellen Völkerrecht zur Verwirklichung der Bildung von
originären Völkerrechtssubjekten aufs äußerste zu errichten. 2
220 - Vgl. Art. 20 GG, Art. 20 (2) AEMR
221 - § 2, 44 VwVfG, § 2 AO, § 40 VwGO, § 20 GVG, § 11 (1) StPO, § 3 GVGA, Verstoß: Art. 140,
25, 1 (2) GG, §§ 6−10, 13–14 VStGB und §§ 80, 80a, 81, 88−89b, 90−94, 100, 102−104a, 105, 129−130,
167, 221, 240, 336, 357. StGB.
222 - Art. 53, 107 UN-Charta und § 270 ABGB §§ 164–181 BGB223 - § 275 (1) ABGB (§§ 17–180 BGB §§
1002–1044 ABGB §§ 6–14 VStGB
224 - § 9 BGBl. Nr. 52/1991
PACTA SUNT SERVANDA
Das Recht der Freiwerdenden.
Menschen sind aus Nazideutschlands Personenstand von 1937 zu befreien.225 Die
Österreicher haben als Staatsangehörige der Republik und bewusst anwesende Menschen
und Machthaber haben als Inhaber ihres Eigentums wie Staat, Gemeinden, Zweckbetriebe,
Versicherungen, Patente u.dgl. ein Recht auf territoriale und menschliche Unversehrtheit.226
Die Gemeinschaft der Menschen fördert die Aufklärung der österreichischen Bevölkerung
über ihre Rechte auf Eigentumsverhältnisse. Dem österreichischen Volk als bisher
Verfügungsberechtigten steht das Recht zu eine homogenen Staatsbürgerschaft zu bilden,
daher stehen ihnen nach dem Heimatrecht Besitz und Eigentum zu.227), 228),229)
Dazu ist die schrittweise Auflösung allen fremden Willens die conditio sine qua non.230
Die Gemeinschaft der Menschen fördert die Konfession „Mensch“. Diese Konfession ist die
geistige Grundlage für den Nationalstaat der Republik Österreich (ius cogens). Festzustellen
ist, dass alle Schadenersatzverpflichtungen, die durch Unrechtsgesetze ab dem Staatsvertrag
von Saint-Germain-en-Laye StGBl Nr.303/1920 im Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920
und im Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 begründet worden sind, durch
Verjährung und völkerrechtliche Amnestie öffentlich-rechtlich nichtig sind, insbesondere gilt
dies für die Bediensteten der Bundesregierung:2311 Die Bekanntmachung der Verjährung von
Rechten und Interessen der alliierten und assoziierten Mächte an Reparations- und
Restitutionszahlungen versetzt die juristischen Personen in den Zustand von freiwerdenden
herrenlosen Gütern (bona vacantia).232 Aus den Erfahrungen der Weltkriege heraus wurde
der Friedensvertrag verwirklicht, damit Wir als transzendierte Menschen den weltweiten
Friedensvertrag zum lebendigen Menschsein pflichtgemäß haben. Durch Verjährung haben
Inländer und Eingeborene durch das Bewusstsein von Toleranz und Frieden im Bekenntnis
zu den Menschenrechten als originäre Völker ihre Rechte inne. Das originäre Völkerrecht ist
für alle Menschen durch die Gemeinschaft der Menschen zugänglich.233 Die Geltendmachung
der Eigentumsrechte geschieht auf Basis einer originären öffentlichen Vereinigung im
Bekenntnis zu den Menschenrechten.234
225 - Art. 73 UN-Charta, Potsdamer Abkommen III B .„Wirtschaftliche Grundsätze“ 15 B,
Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955
226 - § 287 ABGB, § 270 ABGB ist durch Anwesenheit nicht mehr gegeben
227 - §§ 2 [1] c, 5, 7, 18, 19 Verwaltergesetz 1952, Art. 1 B-VG, Art. 22 (12) BGBl. Nr. 152/1955,
Art.133 GG, es gilt §§ 902–905 ABGB, §§ 362–371 BGB
228 - Art. 6 B-VG, §§ 1, 28 ABGB
229 - §§ 309, 353, 354, 355, 356, 358, 362 ABGB,
Art. 64 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919
230 - condicio sine qua non, wörtlich: „Bedingung, ohne die nicht“,
Art. III: „Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin“, 2. August 1945
231 - Artikel 63. StGBl. Nr. 303/1920, ff ANNEX II, Art. 22, 22 (12) BGBl. Nr. 152/1955,Art. 133,
ff Art. 1363-1367 ABGB - Arten der Erlöschung der Bürgschaft, §§ 164–181 BGB
232 - Art. 3 HLKO 1907, Art. 3 B.G.Bl. 152/1955 i.V.m. ff Art. 1–20, 25, 140, 146 GG, BGBl. I Nr. 2/2008 und
BRBG, 2.BMJBBG , § 3 BRBG, Art. 15 (3 / 4) BGBl. Nr. 119/1958
233 - § 18 ABGB, Art. 9 (1) B-VG
234 - ff Art. 1–20, 140, 146 GG
141
PACTA SUNT SERVANDA
Die Menschen sind Sklaven von den Regierungen geworden und gezwungen Geld- und 142
Sachwerten hinterher zu „götzen“, denn Bund- oder Verbandskörperschaften besitzen in der
Regel ausschließlich juristische Personen als Mitglieder. Personalkörperschaften sind
verboten, denn Personalkörperschaften haben in der Regel Zwangsmitglieder von natürlichen
Personen, die bestimmte Merkmale erfüllen.235 Bund- oder Verbandskörperschaften und
Personalkörperschaften haben zwar einen Wirkbereich, sind jedoch keine originären
Gemeinschaften, weil sie keine natürlichen Menschen sondern nur profane Personen kennen.
Eine Bundesrepublik kann nur juristische Personen verwalten, nicht aber die Menschen
vertreten. Das Recht des freiwerdenden Menschen ist ein religiöses RechT, denn den
Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.236
Ein einfacher Bundesstaat ist also weder ein Rechtsstaat noch ein Nationalstaat, 237 denn die
Gerichtsverwaltungen der Bundesrepubliken sind nach partiellem Privathandelsrecht weder
nach dem Prinzip des Rechtsstaates (Hard Law) noch als originärer Nationalstaat im
Bekenntnis, im Namen und Auftrag des Volkes tätig. Es ist daher eine Erlangung des Rechts,
also trotz Rechtsverletzung bei den Gerichten objektiv nicht möglich, wenn ein Verfahren
gegen das „Wohl“ des Bundes und Landes einen Nachteil bereiten würde, oder wenn die
Vorlage von Urkunden und die Erteilung von Auskünften für ein faires Verfahren geheim
gehalten werden.2371Die Völker von Österreich und Deutschland vereinen sich im deshalb im
Bewusstsein der menschlichen Toleranz. Für die politischen Verwaltungen der
Wirtschaftsgebiete (Regierung) gilt Anschlussverbot. Die Realität wird durch die Gegenwart
bestimmt, und die Gegenwart hat eine lange Vergangenheit!
Die Verweigerung des Zuganges der Völker zu den Menschenrechten ist ein Verstoß gegen
die Völkerbundsatzung und gegen den heiligen Auftrag in Art. 73 der UN-CHARTA. Es
wurde bisher nur der Gewaltenbund der Staatenbund auf der Erde verwirklicht nicht aber ein
Bund der Völker und Nationen. Ausdrücklich gilt Art. 73 UN-CHARTA für den Weltfrieden,
denn die Regierungen haben den Menschen bisher außer Leid, Not und Tod nichts
Überpositives gebracht. Ein Rechtsstaat setzt überpositives Recht des Volkes gemäß dem
Transzendenzbezug der Verfassung voraus, weil Menschenrechte vorstaatliche Rechte sind.
Das partielle Völkerrecht darf nicht so ausgelegt werden, dass den originären Gemeinschaften
durch äußere Einflussnahme der zu gewährende völkerrechtliche Schutz entzogen wird und
somit die Rechte und Pflichten der originären Gemeinschaft obsolet werden sollen.238 Das
würde der Ewigkeitsklausel im Grundgesetz widersprechen, welcher die Umsetzung
völkerrechtlicher Verträge nur durch überpositives Menschenrecht zulässt,2392denn ein Volk
braucht Freiheit, um seine Macht natürlich für Frieden und Gerechtigkeit in der Welt
entfalten zu können.
235 - Art. 20 AEMR
236 - Art. 140 GG, Art. 137 (7) WRV
237 - Verstoß gegen Art. 6, 13 EMRK, analog § 5 (2) VwVfG und Artikel 63. StGBl. Nr. 303/1920
238 - Art. 73 UN-Charta gemäß Art. 1-4, 20, 24, 25, 140, 146 GG
239 - Art. 59 (2), 79 (3) GG
PACTA SUNT SERVANDA
Jeder Mensch hat seit seiner Geburt das Recht auf sein Leben und seine körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf 143
Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden. Die gegenwärtige Lage ist als Schlussstein
der Reformation anzusehen, das Streben jedes Menschen nach Glückseligkeit und der
originären Harmonie. Ein Völkerrechtssubjekt ist ein Rechtssubjekt im Völkerrecht, also ein
Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten, dessen Verhalten unmittelbar durch das
Völkerrecht geregelt wird. Nach den Statuten des römischen Rechts ergibt sich, dass das
Recht des Staates oder des Gesetzes solche Körperschaften nicht macht und fingiert, sondern
natürlich und originär vorfindet. Die Körperschaftsrechte werden nicht verliehen, sondern
anerkannt.242 Das Anerkennungsgesetz von 1874 ist völkerrechtlich in Österreich nach der
Kaiserzeit nicht mehr durch die Bundesregierung anwendbar, weil damals der Kaiser die
Prärogative und die partielle Körperschaft über den originären Heiligen Stuhl repräsentierte.
Nach den Grundrechten ist die Unabhängigkeit die wesentliche Forderung der
Staatskirchenlehre, welche durch Antragstellung obsolet wird. Deswegen kann auch keine
Gewaltenherrschaft eine originäre Zulassung prüfen oder genehmigen. Die Definition
„Menschenrecht“ ist in den völkerrechtlichen Bestimmungen verbrieft, auch die
Bundesrepublik Österreich ist dem verpflichtet.240 Die Menschenrechte werden originär als
Weltanschauung definiert, welche der Religionsgemeinschaft gleichgestellt werden.241
Zweck der Gemeinschaft der Menschen ist die Verwirklichung des transzendierten
Grundrechts der Völker zur Wahrung, Umsetzung und zum Schutz sowie zur Förderung der
Menschen zur Prärogative des öffentlichen Rechts.242) 243) Die Gemeinschaften werden nach
dem Negativrecht des Unterlassungs- und Gewaltenschutzprinzips der objektiven Lehre für
das Volk gemäß der UMR-Verfassung und den UMR-Gesetzen tätig im Sinne der
Repression: Die Verantwortlichen werden für ihr Verhalten bestraft. Spezialprävention: Sie
werden davon abgehalten, ihr rechtswidriges Verhalten fortzusetzen. Generalprävention:
Auch andere werden davon abgehalten, Unrecht zu tun. Die 1948 unbestimmte Gemeinschaft
der Menschen wurde mit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte originär und
Prärogativ als heiliger Auftrag verbrieft, welcher verpflichtend aufs äußerste zu fördern ist.
Die Bundesrepubliken Deutschland und Österreich haben sich dazu verpflichtet.244
Das Amt der Menschen wurde nach dem vorkonstitutionell zitierten Grundrecht als
öffentlich-prärogative Gesellschaft der originäre Gemeinschaft der Menschen rechtmäßig
durch öffentliches Satzungsrecht begründet und ist urkundlich am 22.11.2009
hervorgekommen.245) 246) 247)1
240 - Art. 137 WRV
241 - Art. 137 (7) WRV
242 - Art. 1–4, 20, 24, 25, 140 GG, Institutionen und Geschichte des römischen Rechts, Band I, Emil Kuntze
243 - UN-Res 43 / 225, UN-Doc A/C.5 / 43 / 18 und UN-Res 56 / 83, AEMR = Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte vom 10.12.1948, IPBPR = Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
vom 19.12.1966, EMRK = Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4.11.1950 EcoSoC = Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
vom 19.12.1966, UMR-Verfassung = Universelle Menschenrechtsverfassung vom 22.11.2009
244 - Art. 73 UN-Charta
245 - Art. 1 (2) GG
246 - Notar Johst Matthies, Urkunden 113 [ICHR] und 114 [ZEB] aus 2009
247 - Art. 140 GG
PACTA SUNT SERVANDA
Der Mensch steht über der Staatsgewalt
Unser Geschlecht negiert seit Jahrtausenden die herrschaftliche Autorität des fiktiven
juristischen Personenkults. Die juristischen Personen sind zurzeit freiwerdendes Gut (bona
vacantia). Es handelt sich hier um juristische Objekte, die durch Personifizierung als
„Abbilder des Menschen“ quasi-öffentlich beauftragt werden. Sie handeln stellvertretend, als
Platzhalter anstelle der Menschen mittels Vertreterfiktionen wie z.B. der Prokurator und
halten ihr Vieh schön dumm - Prokurator bedeutet so viel wie „etwas für andere
(Unmündige) besorgen“ bzw. „für andere quasi-öffentlich Sorge zu tragen“. Durch den
Friedensvertrag sind sie Menschen im Bekenntnis zur Verantwortung vor Gott und den
Menschen durch unsere Konfession wieder geistig lebendig anwesend:248
Wir Menschen Sohn Repräsentieren als Inhaber der Tatsächlichen Gewalt auf der Erde
durch unsere Konfession unserer Gemeinschaft. Wir „Menschen“ handeln selbständig
und eigenverantwortlich als Besitzer und als Eigentümer von Grund und Boden, durch
imperativen Besitzwillen muss uns das Staatsvermögen, als unser Eigentum, zum Besitz
und Inhaber durch Detention überlassen werden.249
Dieses „imperativere Interdikt“ von anwesenden österreichischen Staatsangehörigen ergeht
entgegen der Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der Vorsorgevollmacht zur Änderung und Beendigung der Vormundschaft,250 Die Gemeinschaft der
Menschen vertritt die Friedensbestimmungen der alliierten und assoziierten Mächte im
Verantwortung vor Gott und den Menschen in Österreich.251 Die originäre Anerkennung
unserer Konfession ist durch die Rechtssubjekte Menschen bereits geschehen. Der innere
Friede und äußere Freiheit der Menschen ist zu gewährleisten. Ein Vergehen dagegen
bedeutet offenkundige Willkür gegen die gläubigen Eigentümer und verstößt somit gegen die
öffentliche Ordnung. Bedienstete haften für jeden durch ihr Verschulden verursachten
Schaden,251 denn es stellt ein Verbrechen dar, welches die elementaren Grundsätze des
Völkerrechts missachtet, denn der Staat ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium
die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei
Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner
Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen.252 1
Unsere Mitmenschen haben als Zugehörige durch unsere Konfession ihre Rechtswahl
innerhalb der Rechtsordnung unserer Gemeinschaft der Menschen befestigt. Sie haben in
Eigenverantwortung und Selbstbestimmung, die Einheit im noachidischen Gerichtsstand
begründet. Sowohl mit dem Völkermanifest als auch mit dem Feldkircher Manifest bringt das
deutsche Volk den Vorarlbergern die Konfession des Menschseins im Menschenreich im
Bekenntnis zu den Menschenrechten als Grundlage für jede moralische und sittliche
Gesellschaft.249 Um den Ausnahmezustand, des Übergangsgesetzes in Frieden, Bruderschaft
und Toleranz zu überwinden.
248 - Art. 3 B.G.Bl. 152/1955 i.V.m. ff Art. 1–20, 25, 140, 146 GG
249- Art. 1 GG, §§ 18, 362 ABGB
250- §§ 268 – 284 ABGB,
251 - Art. 6 EGBGB, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955, § 277 ABGB, § 9 VSTG BGBl. Nr. 52/1991
252 - BvR 955/00, 2 BvR 1038/01
144
PACTA SUNT SERVANDA
Friedensvertrag.
Die Gemeinschaft der Menschen ist als originäre Glaubensgemeinschaft ein originäres
Rechtssubjekt im Völkerrecht, ein Träger originärer völkerrechtlicher Rechte und Pflichten,
dessen Weisungen unmittelbar das originäre Völkerrecht regeln. Nach den Statuten des
römischen Rechts ergibt sich: Das Recht, der Staat oder das Gesetz macht und fingiert solche
Körperschaften nicht, sondern findet sie natürlich und originär vor. Die (originären)
Körperschaftsrechte werden nicht verliehen, sondern allein durch Menschen anerkannt.253
Das Völkerrecht hat absolute Beweiskraft. Willkürliche Verleumdung, Volksverhetzung und
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung stellen ein Verbrechen dar.254 Die Rechtsnorm eines
anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das
mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Sie ist insbesondere
nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist, die
Anwendung stellt ein Völkerrechtliches Verbrechen gegen elementare Grundsatzverstöße des
Völkerrechts.255 Die natürlich-freien Menschen haben in der Rechtsordnung nach BGB
besondere Rechtsverhältnisse durch Die Gemeinschaft der Menschen begründet, welche die
Rechtsnachfolge der originären Völkerrechtssubjekte in der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 12.12.2001 verpflichtend regelt.2561
Selim ist Botschafter und Gesandter der „Gemeinschaft der Menschen“. Als Rechtserbe der
Osmanen ist er Bündnispartner der Österreicher und Deutschen im Ersten Weltkrieg und
Friedensstifter, um durch Friedensschluß Hitlerdeutschland zu liquidieren, und dabei den
Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen Ansprüche in bezug auf
Österreich und österreichisches Staatsgebiet zu sichern. Selim ist ein vollmündiger und
eigenverantwortlicher Mensch, der seine Rechte lebt und nachgewiesen hat, dass in
Österreich seit 1919 Unrechtsgesetze an Menschen entgegen dem Privatrecht der Bürger an
Menschen angewendet werden. Als Friedensstifter setzt Selim sich für die
Minderheitsrechte der österreichischen Staatsangehörigen gemäß Art. 26 Staatsvertrag von
Wien 1955 ein.
Nach Verjährung der Restitution und Reparation und Amnestie ist das Ziel durch
Umsetzung des Friedensvertrages die Schrittweise Rückgabe von Rückgestellten
Staatsvermögen zur Eigenverantwortung in die Selbstbestimmung der gläubigen Völker.
Dies geschieht durch originäre örtliche Gemeindestrukturen; es verbietet in Zukunft die
Rechte und Gesetzte von auferlegten fremden Willen der Unrechtsstrukturen. Das heilige
Ziel der UN-Mitgliedsstaaten ist in der Förderung des Weltfriedens und der
Weltsicherheit. Als partielle Völkerrechtobjekte wurde die UN temporär erschaffen, für
den Endzweck der Selbstbestimmung in Eigenverantwortung unmittelbar handelnder
Völker (Völkermanifest und Feldkircher Manifest), zur Förderung der Neuordnung der
Republik Österreich durch Transzendierte Menschen.
253 - Emil Kuntze: „Institutionen und Geschichte des römischen Rechts“, Bd. I
254 - Art. 6 EGBGB
255 - 2 BvR 955 / 00, 2 BvR 1038 / 01
256 - Art. 146 GG, Art. 4–11 der UN-Resolution 56 / 83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen
145
PACTA SUNT SERVANDA
Der Anspruche der Sieger im Staatsvertrag von Wien 1955 sind durch Tilgung verjährt; die
Rechte und der Alliierten und Assoziierten an Ansprüchen sind durch Leistung erloschen, 146
und die Zeit, den Platz unter den Friedliebenden originären Völkern einzunehmen, ist nun
gekommen. Die Verträge haben nach Erfüllung und Verjährung auf Seiten der Bürger keine
völkerrechtlich bindende Wirkung mehr. Bedienstete handeln daher wegen Verjährung der
Verträge und Bereinigung der diktierten Rechtsrealität. ohne republikanische Grundlagen. in
durch die Usurpation erwachsenen Privatrechte der Usurpatoren. Die Treuhand und die
Vormundschaft sind nach Anwesenheit für bekannte Teilnehmer wegen Befreiung durch
Selbstbefreiung auf Grundlage der Emanzipation des Deutschen Volkes und durch Befreiung
unserer Bundesgenossen im Ersten Weltkrieg, der Osmanen, einzustellen.
Der Aufenthaltsort der ehemals Abwesenden ist bekannt und anerkannt; er wird durch
Die Gemeinschaft der Menschen repräsentiert. Die Bediensteten waren im Auftrag der
Sieger handelnde quasi Verwalter, um nach den Weltkriegen gemäß der Haager
Landkriegsordnung die Verletzung der Bestimmungen der bezeichneten Ordnung im
gegebenen Fall und alle Handlungen, die von den zur bewaffneten Macht gehörenden
Personen begangen wurden, durch Schadensersatz wiedergutzumachen.
Die Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland und der Länder werden durch das
Parteigesetz gesteuert, demnach haftet jeder Bedienstete durch Unverantwortlichkeit
persönlich,257 die treuhänderisch tätige Landgerichtsverwaltung vertritt nicht die Rechte
des Volkes.258 Die Landgerichtsverwaltung der Bundesrepublik Deutschland, welche im
Stande von Nazideutschland ist, ist in laufendem Verfahren und aufgefordert, den Beweis
gegen die Offenkundigkeit vorzulegen, dass eine Rechtsaufsicht durch den
Grundrechtstitelträger Mensch gemäß Transzendenzbezug des Grundgesetzes im Bekenntnis
zu den Menschenrechten besteht, und darüber hinaus einen Beweis, aus dem eine
Staatlichkeit
hervorgeht
und
der
die
vorherrschende
Rechtsrealität
der
259) 260)1
Landgerichtsverwaltung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt.
Die alliierten und assoziierten Mächte haben im Deutschen Friedensvertrag Bestimmungen
aufgenommen, um die Anerkennung der Souveränität und Unabhängigkeit Österreichs durch
Deutschland sowie den Verzicht Deutschlands auf alle territorialen und politischen
Ansprüche in Bezug auf Österreich und österreichisches Staatsgebiet zu sichern.261
Der heilige Auftrag des Weltfriedens und der Weltsicherheit der UN-Mitglieder begrenzt
temporär das partielle Völkerrecht und die Verwaltungen der Mitgliedsstaaten der
Vereinten.262) 263)2
257 - 52 ZPO "Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202 (2006 I S. 431) (2007 I S. 1781)), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist"
258 - § 11 Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl.
I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S.212)
geändert worden ist"
259 - Art. 137 GG
260 - §§ 138, 139, 415 II, 444, 579, 580, 1059 ZPO
261 - § 1040 ABGB, Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955
262 - ff Art. 1–20, 25, 140, 146 GG, Art. 3 B.G.Bl. 152/1955
263 - ff Kapitel XI–XIII, Art.73 UN-CHARTA
PACTA SUNT SERVANDA
Kapitel 5
147
Usurpation.
Durch die Europäische Union - einer Wirtschaftsregierung, sollen unmündige Menschen
durch Hauptniederlassung als geschäftliches Unternehmen durch fortgesetzte
Unrechtsgesetzte der Naziideologie als „herrenlosen Güter“ weiterregiert werden - ein
Verbrechen gegen den Personstand der natürlichen Person daher die Würde der Menschen,
die nach Verjährung schuldenfrei sind. Alle Personen, vor allem UN-Mitglieder, stehen in
der heiligen Pflicht gegenüber den Eingeborenen, nach den Rechtsanspruch der Menschen
aufs äußerste zu fördern. Österreich hat indirekt einer Vereinigung Deutschlands, durch die
privatwirtschaftliche EU, nicht vorgebeugt. Österreich darf keinerlei - weder direkte noch
indirekte - Vereinbarungen mit Deutschland treffen, keine Handlung begehen und keine
Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder
wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern oder seine territoriale Unversehrtheit
oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich ist ferner
verpflichtet, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine
solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern. Es wird den Bestand, das
Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder
wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben und großdeutsche Propaganda
zugunsten der Vereinigung mit Nazideutschland verhindern.264
265
1
264 - Potsdamer Abkommen III B „Wirtschaftliche Grundsätze“, 15b, SHAEF-Gesetz 52b ; ff Art. 116 GG,
Art. 4 B.G.Bl. 152/1955;
265 - Robert Knight, Hrsg.: „Ich bin dafür, die Sache in die Länge zu ziehen“ aus
„Die Wortprotokolle der österreichischen Bundesregierung von 1945- 1952“, Dokument 5, S. 89
PACTA SUNT SERVANDA
Die Europäische Union usurpiert nun die übertragenen Privatrechte (Rechte des Usurpators)
der Bundesregierungen in „Deutschland“ und in „Österreich“, wie es bereits 1937 148
vorhergesehen war, denn „Staatsangehöriger“ eines Staates oder einer Regierung bedeutet ein
Untertan oder Staatsbürger in einer Personengesellschaft, Handelsgesellschaft, Körperschaft,
oder sonstige juristische Person zu sein, die auf Grund der Gesetze eines derartigen Staates
oder einer derartigen Regierung besteht, oder in dem Gebiet eines derartigen Staates, oder
einer derartigen Regierung eine Hauptniederlassung hat.267 Die Menschen werden heute in
monokratischen bzw. in polykratischen Gewaltherrschafts-gefügen in Bundes- oder
Verbandskörperschaften als juristische Person in partiellen Völkerrechtsobjekten
weiterverwaltet:
Deutschland ist im SHAEF-Gesetz Nr. 52 im Rechtsstand vom 31.12.1937 definiert analog
Art. 116 GG - Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist, wer nach dem Stande vom 31.
Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.2661
266 - Art. 7 SHAEF-Gesetz Nr. 52
PACTA SUNT SERVANDA
Zwangsmitglieder
Personalkörperschaften mit Zwangsmitgliedern bedeuten die Fortdauer eines durch
Verfassungsbruch legitimierten Systems und das Fehlen des originären Völkerrechts somit
der Rechtsaufsicht, es sind nicht hochverratsfähige partielle Unrechtsstaaten.267 Durch diese
Handlungen werden seit dem 08.05.1945 in der Bundesrepublik Deutschland und die
Bundesrepublik Österreich durch den Anschluss an Deutschland, natürliche Personen,
Gesamthandelsgemeinschaft und Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts,
ferner eine Regierung einschließlich staatlicher und kommunaler Verwaltungen,
Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Dienststellen und Organe als Geschäftliches
Unternehmen aufgebaut, und sind nun Vermögen.268
„Wir in Deutschland sind seit dem 08.05.1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän
gewesen“269
Der völkerrechtliche Vertrag der Gemeinschaft der Menschen wurde bereits durch Menschen
ratifiziert. Die Übertragung erfolgte durch völkerrechtliche Feststellung in ICHR 75529/01.
Die erfüllte Klausel ist ein weltweites Friedensabkommen und eine völkerrechtlich gemachte
Willensäußerung der Menschen und der Völker zum Menschsein – pacta sunt servanda.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit dem 08.05.1945 keine Anerkennungs- und
Entmündigungsgesetze mehr, da die Menschen auf die unveräußerlichen und unverletzlichen
Menschenrechte nicht verzichten.270
Das Heimkehrrecht wurde deshalb nach unserer überpositiven Weltanschauung zur
Gründung der originär-prärogativen Gemeinschaft der Menschen gegen die
NS-Arbeiterideologie in der Bundesrepublik Österreich verpflichtend eingearbeitet.2711
Unter Vollendung der Einheit und Freiheit sind die transzendierten Menschen gemäß
UN-CHARTA zu verstehen. Aus diesem Grund erinnern Wir noch einmal daran, dass alle
Bediensteten und Helfer für verursachte Schäden privatrechtlich und persönlich haften. In der
Summe dieser fatalen Eigenschaften der Gewaltenherrschaft kann daher das partielle System
die Aufgabe eines originär souveränen Volkes mit unabhängigen, unparteilichen,
weisungsfreien, mit karitativen, religiösen, kulturellen und erzieherischen Werten und Zielen
der originär-prärogativen Menschenrechtsherrschaft nicht erfüllen.272 Nach Erfüllung der
Selbstverpflichtung der treuhänderischen Gewahrsamsstaaten aus Art. 73 UN Charta gibt es
für die Fortdauer des Dienstes auf Grund der Privatwirtschaftsverwaltungen keine
völkerrechtliche Legitimität mehr. „Des Weiteren ist eine politische oder wirtschaftliche
europäische Vereinigung durch den Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft in
2007/C 306/01, der die Bundesrepublik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland
vereint sind gemäß Art. 4 Staatsvertrag von Wien 1955 „verboten.“
267 - Vgl. Art. VII SHAEF-Gesetz Nr. 52
268 - SHAEF-Gesetz Nr. 52c, Art. 133 GG, ff ANNEX II, Art. 22 (12,13), Staatsvertrag von Wien 1955,
§ 2 c) Verwaltergesetz 1952
269 - Zitat Wolfgang Schäuble vom 18.11.2011 „European Banking Congress” in Frankfurt
270 - Haager Erwachsenenschutzübereinkommen
271 - Art. 1 (2) GG. Ff Art. 73, Art. 53, 107 UN-CHARTA, BGBl. Nr. 152/1955 Verwaltergesetz 1952
272 - Von SHAEF-Gesetz Nr. 52 a) nach SHAEF-Gesetz Nr. 52 b)
149
PACTA SUNT SERVANDA
Jedoch wird dieses Verbot willkürlich durch die Organe der Europäischen Union im Sinne 150
Großdeutschlands von 1937 fortgesetzt. Österreich hat seine Verantwortlichkeiten auf diesem
Gebiet und darf keine wie auch immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung
mit Deutschland nach dem Stande von 1937 eingehen.273 Durch eine Wirtschaftsregierung
solle die Europäische Union die Menschen in Unrecht von Gesetzen der Naziideologie als
geschäftliches Unternehmen „herrenlos gewordene Güter“ fortgesetzt werden .2741
Es handelt sich, nach Genfer Konvention über Zivilpersonen in Kriegszeiten um ein
völkerrechtliches Verbrechen gegen die Würde der Menschen, welche nach Verjährung
und erbrachter Leistung ohne Schuld und ohne Schulden sind. Es stehen alle Personen,
vor allem UN-Mitglieder gegenüber den Eingeborenen und in der heiligen Pflicht, den
Rechtsanspruch der Menschen zu verwirklichen.275
Jedoch hat die Bundesregierung in der Republik Österreich indirekt einer
völkerrechtswidrigen Vereinigung mit Deutschland anhand der privatwirtschaftlichen
Europäischen Union nicht vorgebeugt. Österreich darf keinerlei, weder direkte noch indirekte
Vereinbarungen mit Deutschland treffen, irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche
Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar eine politische oder
wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern und Österreichs territoriale
Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
Österreich ist ferner verpflichtet, innerhalb seines Gebietes jede Handlung zu verhindern, die
geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern, und wird den
Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die
politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben, sowie
großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern. Da die
Europäische Union ein privatwirtschaftliches Konstrukt ist, ist jeder völkerrechtliche Verstoß
gegen diese Klauseln im BGBl. Nr. 152 / 1955 ein erschreckendes Zeugnis, für jeden
verursachten Schaden ist jedermann durch sein Verschulden haftbar. 276
Die EU ist ein loser Staatenverbund unmündiger Gewahrsamsstaaten und weist keine
öffentlichen Strukturen auf, der Anschluss an dieses privatrechtliche Konstrukt ist nur
wirtschaftlicher Natur und entspricht der Fortsetzung wirtschaftlicher Grundsätze
Hitlerdeutschland und ist daher wieder als originär völkerrechtswidrig anzusehen.276
Wir widersprechen deshalb der geplanten Anerkennung von treuhänderischen
Gewahrsamsstaaten und verweigern unser Vermögen dem Übereinkommen vom 1. Juli 1985
über das auf Trusts anzuwendende Recht, denn die Anwendung ist offenkundig mit der
öffentlichen Ordnung unvereinbar.277 Die Bestimmungen des Übereinkommens müssen außer
Betracht bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public)
unvereinbar ist.
273 - Vgl. SHAEF-Gesetz Nr. 52d
274 - Vgl. SHAEF-Gesetz Nr. 52b
275 - Vgl. Art. 73 UN-CHARTA
276 - Hinweis § 277 ABGB, §§ 179, 823 BGB
277 - Vergl. Art. 1 GG, Art. V StGBl. Nr. 1 / 1945
PACTA SUNT SERVANDA
Volks-, Rechtsstaats- und Staatssouveränität sind verschieden und zu unterscheiden, deshalb
verlangen die Aufklärung der Menschen über unseren heiligen Auftrages in Art. 73 der 151
UN-CHARTA, dies führt die Menschheit in Selbstständigkeit zur Eigenverantwortung und
wird in der Unabhängigkeitserklärung von Österreichs 1945 erwähnt, wir verweisen auch
insbesondere auf die Pflicht in Präambel des Staatsvertrages von Wien 1955. Nach Erfüllung
der Selbstverpflichtung der Haager Landkriegsordnung an Schadensersatz gibt es für die
Fortdauer des Dienstes durch Privatwirtschaftsverwaltung nach Bundes-verfassung bis auf
den heiligen Auftrag der Bundesverfassung und nach UN-CHARTA keine originär
völkerrechtliche Legitimität mehr:278
Nach Verjährung279 von Verpflichtungen ist es entgegen dem Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch Befugnisse für bestimmte Kategorien von Bundesbeamten oder ihnen
nachgeordnete Organe weiter zu übertragen und zu beauftragen. In der Bundesregierung
in der Republik in Österreich hat der Verfassungs-gerichtshof, mit der Erkenntnis vom
15. Oktober 1966, G 9/66, V 8/66, den § 23 des Verwaltergesetzes 1952 mit der
Überschrift „Übertragung von Befugnissen“, BGBl. Nr. 100/1953, als
verfassungswidrig aufgehoben.
Die Bundesministerien können im förmlichen Sinn aus den originär öffentlichen objektivrechtlichen Normen nach Tilgung Befugnisse weder ableiten noch übertragen, noch können
sie seit Erfüllung der Schadensersatzpflicht Aufträge erteilen – dies ist festzustellen.2791Der
Beschluss des Bundespräsidenten, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und die daraus
abgeleiteten Rechte sind somit für das österreichische Volk nicht verpflichtend. Der
Bundespräsident hat mit dieser Entschließung auf das Recht zur Ernennung von Beamten
verzichtet.280 Das Recht eines Staatsoberhauptes im originär völkerrechtlichen Sinn hatte er
anhand der außerordentlichen Verhältnisse der Bundesstrukturen niemals inne.281 Da die
Bundesverfassung seit 1920 oktroyiert wurde und die Schuld verjährt ist, verweigern Wir
Menschen uns im Sinne des Friedensvertrages gegen das ihm quasi öffentlich zustehende
Recht der Ernennung von Bundesbeamten, und dieses Recht zur Ernennung bestimmter
Kategorien (griechisch κατηγορία ‚Kategorie‘, ‚Klasse‘) den zuständigen Mitgliedern der
Bundesregierung zu übertragen und sie zu ermächtigen, ihrerseits diese Befugnis für
bestimmte Kategorien von Bundesbeamten an ihnen nachgeordnete Organe zu übertragen.2822
Ein Nationalstaat ist eine Menschenrechtsherrschaft von natürlich-freien Menschen
(Transzendenzbezug – Gemeinschaft). Der Transzendenzbezug definiert die Macht und
begrenzt die Gewalt. Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der die Staatsgewalt überpositiv an das
„Recht“ bindet und der überpositiven Rechtsaufsicht der Gemeinschaften untersteht. Ein
Staat ist ein Gewaltenkonstrukt einer Verwaltung bzw. der Gewaltherrschaft und darf nur
unter überpositiver Rechtsaufsicht einfaches Recht praktizieren. Die Bundesrepublik
Österreich kann diese Verpflichtung ohne eine Gemeinschaft der Menschen nicht praktizieren
und beruft sich ohne vorstaatliches Menschenrecht quasi Stellvertretend auf Gesetze.3
278 - Art. 9 (1), 104 (1) B-VG
279 - Art. 22 (12) Staatsvertrag von Wien 19
280 - BGBl. Nr. 54/1995
281 - § 8 (5) Übergangsgesetz 1920 BGBl. Nr. 54/1995 Art. IV Abs.2
282 - Art. 66 Abs. 1 B-VG 4 - UN-Res 56/83 vom 12.12.20015 - Art. 40 (2) UN-Res 56/83
283 - Art. 6 Staatsvertrag von Wien 1955, Art. 6, 13 EMRK 2 - Art. 73 UN-Charta
PACTA SUNT SERVANDA
Volkssouveränität ist Grundvoraussetzung
für eine Rechtsstaatssouveränität.
Staatssouveränität ist vorübergehend ein juristisch-provisorischer Begriff.284 Die
Staatenverantwortlichkeit ist durch partielles völkervertragsrecht nicht geregelt. Wesentliche
Teile der Staatenverantwortlichkeit ergeben sich jedoch aus demVölkergewohnheitsrecht und
haben damit gleichwohl einen verbindlichen Charakter für die Staaten. Anhaltspunkte für
eine völkergewohnheitsrechtliche Verbindlichkeit bieten insbesondere die Kodifizierungsarbeiten der UN-Völkerrechtskommission (ILC). Diese hat mit den den "Artikelentwürfen
über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln" den Draft Articles
Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts aus dem Jahre 2001 den Versuch
unternommen, die bis dahin ungeschriebenen Regeln des Völkergewohnheitsrechts zur
Staatenverantwortlichkeit aufzuschreiben. Darin enthalten sind vor allem Regelungen zur
Zurechenbarkeit und zu den Folgen einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch
Staaten. Die Artikelentwürfe sind zwar von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen am 12. Dezember 2001 angenommen worden (Resolution 56/83), haben bislang
aber noch nicht zum Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages geführt. Die
Artikelentwürfe selbst sind daher weiterhin unverbindlich. Sie können aber zum Beleg für
das Bestehen einer völkergewohnheitsrechtlichen Regelung zur Verantwortlichkeit von
Staaten herangezogen werden.285
Den Bundesrepubliken Deutschland und Österreich fehlen wesentliche Merkmale des
National- und Rechtsstaates, um als Wirtschaftsvereinigung unter wirtschaftlichen Zielen die
Menschenrechte zu praktizieren.286 Wir untersagen ihnen, uns zu usurpieren, daher unser
Bewusstsein zu vergewaltigen. Ihrer privaten und willkürlichen Vorgehensweise bei ihrer
„uns nicht betreffenden“ Urteilsfindung versagen Wir die Anerkennung.
Die Gerichte der Bundesregierung sind, da der Bund einem ausländischen Gericht angehört,
nach den deutschen Gesetzen unzuständig. Beklagte unseres Geschlechts lassen sich auf ihre
Vorfahren und Verfahren nicht ein, weil die verfahrenseinleitenden Dokumente öffentlichförmlich nichtig sind und somit nicht ordnungsgemäß bzw. nicht rechtzeitig öffentlich
formwidrig ohne öffentliches Postwesen und durch Bedienstete zugestellt werden, Wir
fordern sie auf, ihren Gewissen zu folgen und kritisch zu sein:287 Eine Remonstration (lat.
remonstrare „wieder zeigen“) ist eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein
Bediensteter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat. 1
Jeder Bedienstete hat seine dienstlichen Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen.
Hat er Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Weisung, so muss er seinem
unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber remonstrieren, d.h. gegen die Ausführung der
Weisung Einwände erheben. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte die Anweisung und
sind die Bedenken des Bediensteten nicht ausgeräumt, so muss sich der Bedienstete an
den nächsthöheren Vorgesetzten wenden.
284 – ff Präambel, Art. 1, 140, 146 GG
285 - ff Art. 4–11 Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2001,
Quelle Google
286 - § 8 (5) Übergangsgesetz seit 1. Oktober 1920 BGBl. Nr. 368/1925, ff Art. 116, 133, 139 GG
287 - siehe Anhang A: Remonstrationspflicht
152
PACTA SUNT SERVANDA
Der Bedienstete hat hier keinen Ermessensspielraum. Bestätigt auch der nächsthöhere
Vorgesetzte - der Vorgesetzte des Vorgesetzten des remonstrierenden Bediensteten - die 153
Anordnung, so muss der Bedienstete diese ausführen. Diese Gehorsamspflicht trifft den
Bediensteten allerdings dann nicht, wenn er durch die Befolgung der Weisung eine Straftat
oder eine Ordnungswidrigkeit begehen würde. Wir freiwerdende wissen, dass alle
völkerrechtlichen Verpflichtungen seit dem Jahre 2010 verjährt sind, die
Privatwirtschaftsverwaltung ihren Zweck der Schadenersatzleistungen gemäß „Abkommen
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ durch die mit dem
Bundesvermögen betrauten Bundesministerien erfüllt hat: Die zu sicherheitspolizeilichem
Exekutivdienst quasi-ermächtigten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt
sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst versehen, dürfen wegen ihrer
privatrechtlichen Tätigkeit und der zu erwartenden Rechtsfolgen nach dem Strafgesetzbuch,
nicht mehr außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt
sind, sicherheitspolizeiliche quasi Amtshandlungen führen. Auch dürfen nicht mehr für diese
im Rahmen der Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde quasi
Amtshandlungen führen.
Letztere ist für den Aufbau allgemein Staatlicher Strukturen den örtlichen Gebietsgemeinden
als Amtshandlungen der örtlich zuständigen Gemeinde zu überlassen.288) 289) Wir „anwesende
Eigentümer sind in der Staatsbürgerlichen Pflicht“ der Unabhängigkeitserklärung
Österreichs von 1945 und sind moralisch und sittliche Menschen.291 Wir fordern Sie auf, zu
remonstrieren und uns gemäß Auskunftspflichtgesetz in der gültigen Fassung innerhalb von
zwei Wochen, ihre Vertretungsmacht oder Vertretungsbefugnis daher den Auftrag der
öffentlichen Verwaltung zur Fortsetzung der Privatwirtschaftsverwaltung für Abwesende
vorzuweisen.292 Andernfalls sehen Wir durch unterlassene Handlung stillschweigend die
Usurpation als schlüssiges / konkludentes Verhalten bestätigt. Die privatwirtschaftliche
Staatenverwaltung ist nach diesem Antrag von bisherigen Verfügungs-berechtigten
einzustellen.5 Originär staatliche Strukturen sind herzustellen, die für die Menschen das
Bürgertum und ihre Grundrechte zu gewährleisten. Die öffentliche Verwaltung und die
Fortdauer der widerrechtlichen öffentlichen Verwaltung unter der Hoheit des möglichen
Usurpators EU sind einzustellen.293 Die Aufhebung der öffentlichen Verwaltung und die
Abberufung der öffentlichen Verwalter erfolgt von Amt wegen mit diesem Antrag, von
Menschen als bisher Verfügungsberechtigten. Der Antrag wurde für die Gemeinschaften des
verfügungsberechtigten Volkes gestellt, das sich zu den Menschenrechten bekennt. 294) 295)
Die erwähnte widerrechtliche Fortdauer der Verwaltung widerspricht dem originär
öffentlichen Interesse und dient nicht der Sicherung.2961
288- Art.. 1, 140, 143, 146 GG, § 28 ABGB, Art. V StGBl. 1/1945, Art. 1, 6, 104 (1), 120 B-VG,
289 - Übergangsgesetz § 8 (5), Art. 26 Staatsvertrag von Wien 1955
290 - § 270 ABGB, 2 (1) c BGBl. Nr. 100/1953
291 - siehe Anhang A: Remonstrationspflicht
292 - § 5 (1), § 18 (2) Verwaltergesetz 1952
293 - § 1Verwaltergesetz von 1952
294 - BGBl. Nr. 24 / 1950
295 - Art. 73 UN-Charta
296 - § 2 Verwaltergesetz von 1952
PACTA SUNT SERVANDA
Interdikt
Der Friedensvertrag führt zur Aufhebung der außerordentlichen Verhältnisse und durch das
Volk erfolgt dann die Neuordnung.297 Die Gemeindeverbände sind verpflichtet, die
aufbewahrten Heimatrollen und alle anderen heimatrechtlichen Unterlagen, insbesondere
Heimatmatriken und Heimatscheinverzeichnisse, die auf Grund der Heimatrechtsnovelle
angelegt worden sind, den Eigentümern in originären Gemeinden der heimatberechtigten
Bürgern zurückzugeben.298
„Rechte des Eigenthümers. Kraft des Rechtes, frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann
der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder
unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen,
oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen.“299
Der Bundesminister für Inneres hat zu bestimmen, daß die Gemeinden, die einem
Gemeindeverband angehören, ihre heimatrechtlichen Unterlagen den originären
heimatberechtigten Gemeinden zu übergeben haben, um die außerordentlichen Verhältnisse
des Übergangsgesetzes, zu beenden.300 Die Verfassung des Landes Vorarlberg sieht
originäres Recht in Art. 1, 7, 8, 9, 44 vor. Das originäre Gemeinderecht bedeutet gelebte
Heimat und ist das durch NS-Ideologie abhanden gekommene Heimatrecht. Der
Friedensvertrag führt zur Neuordnung des Volkes gemäß Völkermanifest anhand des
Selbstbestimmungsrechts durch Menschen.1Dieses wurde bestätigt, veröffentlicht und durch
ein Völkerrechtssubjekt im Feldkircher Manifest verkündet. Es stehen alle Personen und
Menschen, vor allem UN-Mitglieder, nach UN-CHARTA den Eingeborenen und Inländern
gegenüber in der heiligen Pflicht, den Rechtsanspruch der Menschen zu verwirklichen.
Freiheit bedeutet Eigenverantwortung und Selbstbestimmung in Toleranz. Daher wird der
Menschenrechtsunterricht aus Mangel an Bildung als ordentliches Lehrfach in den Schulen
eingeführt werden müssen, denn Menschenrechte sind vorstaatliche Rechte. Originär
staatliche Strukturen, die für die Menschen, das Bürgertum und deren Grundrechte
Verantwortung tragen, werden dann hergestellt.301 Bildung dient dann der Wahrung, der
Förderung, der Umsetzung und dem Schutz der Grund- und Menschenrechte, durch den
Inhaber der tatsächlichen Gewalt den Gewährsträger Mensch, um in Selbstbestimmung und
Eigenverantwortung zu leben.302 Der Menschenrechtsunterricht als Unterrichtsfach und
ordentliches Lehrfach wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Bekenntnisgemeinschaft für Grund- und Menschenrechte erteilt werden.303 Die verwalteten
Gebiete sind durch den heiligen Auftrag der UN-Mitgliedsstaaten unserem Friedensvertrag
zur Menschlichkeit verpflichtet. Partielle privatrechtliche Anknüpfungsversuche durch
Selbstverwaltungskörper sind verboten und verstoßen gegen unseren Willen. Der Widerruf
aller diesbezüglichen Zustimmungen wird mit Nachdruck bestätigt und wiederholt.304
297- StGBl. Nr. 1/1945
298 - § 62 BGBl. Nr. 311 / 1985, Heimatrechtsnovelle BGBl. Nr. 355 /1928
299 - § 362 ABGB
300 - BGBl. Nr. 368 /1925, § 47 BGBl. Nr. 311 / 1985
301- § 8 (5) Übergangsgesetz 1920, ff Art. 1, 120 B-VG
302 - Art. 1 (2), 7 (3), 140 GG, Art. 137 (7) WRV
303 - Art. 7 [3], 140 GG i.V.m. Art. 137 (7) WRV
304 - § 1040 ABGB, §§ 182–185 BGB
154
PACTA SUNT SERVANDA
155
Wir erinnern Sie ausdrücklich an die Nürnberger Prozesse, die zwischen dem 20.
November 1945 und dem 14. April 1949 gegen Verantwortliche in Hitlerdeutschland am
Ende des Nationalsozialismus stattfanden. Die befreiten Inländer werden nun ihren Platz
unter den friedliebenden originären Völkern einnehmen, denn die Zeit dafür ist nach
Verjährung der Verpflichtungen und durch die Bewusstheit der Menschen nun endlich
gekommen. Die privatwirtschaftliche Verwaltung ist nach diesem Antrag von
Verfügungsberechtigten einzustellen. 305) 306) Wir werden weiter gemeinsam originär
staatliche Strukturen für die Menschen des Bürgertums und deren Grundrechte herstellen und
lernen Verantwortung zu übernehmen und zu tragen. Als Gewährsträger werden Wir die
Bildung, die Wahrung zur Fördernden Umsetzung und den Schutz der Grund- und
Menschenrecht gewährleisten, um alle Menschen in ihre Selbstbestimmung und
Eigenverantwortung zu entlassen.307 1
Der Menschenrechtsunterricht als Unterricht wird ordentliches Lehrfach und in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Bekenntnisgemeinschaft für Grund- und
Menschenrechte erteilt werden.308 Die verwalteten Gebiete sind durch den heiligen Auftrag
der UN-Mitgliedsstaaten der Menschlichkeit verpflichtet.309 Dieser heilige Auftrag des
Weltfriedens und der Weltsicherheit der UN-Mitglieder begrenzt temporär die Verwaltungen
der Mitglieder der Vereinten Nationen.310 Die UN-Mitglieder haben eine Pflicht gegenüber
der jeweiligen Republik zu erfüllen und den heiligen Auftrag fördernd auszuführen.
Einwohnern ist das Menschheitsrecht im Bürgertum gemäß Rechtsanspruch auf Grundlage
der neuen Menschheits-Charta zu überlassen.311
Die Befreiung der Menschheit ist ein heiliger Auftrag, seit den Anfängen des partiellen
Völkerrechts.312 Die bürgerlichen Privatrechte und die Menschenrechte sind nach Erfüllung
des vermögensrechtlichen Schadenersatzes der Restitution und Reparation zu respektieren.313
Ein Eingriff in innerstaatliche Angelegenheiten durch fortsetzende Anmaßung der
Privatrechte Dritter ist originär völkerrechtlich innerstaatlich untersagt, siehe Nürnberger
Prozesse.314 Vielmehr sind auf Grundlage unserer Rechtsrealität für die Selbstbefreiung der
Völker gegenüber dem treuhänderisch tätigen Bundesstaaten Vermögenschaften Rechte und
Interessen des Deutschen Volkes eventuell nach dem „Postliminum" und das Heimatrecht
für unsere Völker in die Freiheit der Eigenverantwortung und Selbst-bestimmung UN-Charta
zu gewähren.315 2
305 - Art. V StGBl. Nr. 1/1945, ff Art. 1, 140 GG, Art. III Mitteilung über die Dreimächtekonferenz in Berlin
vom 2. August 1945
306 - gemäß § 5 (1) § 18 (2) Verwaltergesetz von 1952
307 - Art. 1 (2), 7 (3), 140 GG, in Verbindung mit Art. 137 (7) WRV
308- Art. 7 (3), 140 GG i. V. m. Art. 137 (7) WRV
309 - Art. 73 UN-Charta
310 - Kapitel XI–XIII, Art.73 UN-Charta
311 - UMR Gemeinschaft der Menschen, §§ 1, 16, 17, 18 ABGB
312 - Art. V StGBl. Nr. 1/1945, Art. 22 Völkerbundsakte
313 - Art. 3 HLKO 1907
314 - ANNEX II Staatsvertrag von Wien 1955
315 - ANNEX II Staatsvertrag von Wien 1955, Art. 64 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye
vom 10. September 1919
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Hinweis
Die Bestimmungen des Art. 102 (1) B-VG sind auf Einrichtungen zur Besorgung der im
Art. 17 bezeichnete Geschäfte des Bundes nicht anzuwenden. Durch die Verjährung und
durch den Friedensvertrag können die mit der Verwaltung des Bundesvermögens betrauten
Bundesminister die Besorgung solcher Geschäfte nicht mehr dem Landeshauptmann und den
ihm unterstellten Behörden im Land übertragen; dies ist nach ABGB formlich dem
Landesfürsten vorbehalten.316 Daher hat Die Gemeinschaft der Menschen durch das
Vorarlberger Volkes verliehenen Privilegien und Befreyungen erhalten und die
Legitimation zur öffentlichen zur freien religiösen Übung. Die Meldebehörden sind eine
Sicherheitsverwaltung für Flüchtlinge, die mangels eigener Regierung seitdem in
Gewahrsamsstaaten als Eigentümerinternierte Unterkünftig gelten, da sie einzeln oder als
Mitglieder von Gruppen rassischen, religiösen oder anderen Naziverfolgungsmaßnahmen
unterworfen und die mangels eigener Regierung unter Kontrolle durch Österreich zu nehmen
waren.317
Wir sind keine Erben der Naziideologie und haben als Geschlecht niemals aufgehört zu
bestehen – ius gentium. Die Sicherheitsverwaltung führt die österreichischen
Staatsangehörigen, die ihrer staatsbürgerlichen Pflicht nachkamen, nach Erfüllung der
Schadensersatzverpflichtung mißbräuchlich entgegen und trotz deren Willensverweigerung
als juristische Meldedaten, welche durch die Oberste Sicherheitsbehörde des
Bundesministers für Inneres unmündig weiterverwaltet werden.318
Dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt, führen Sicherheitsdirektionen und
ihnen
mittelbar
nachgeordnet
Bezirksverwaltungsbehörden
und
beauftragte
Bundespolizeidirektionen als Private* ihre Dienste aus,319 iudex privatus (Privatperson als
Richter).

*(lat. privatus, PPP von privare: „abgesondert, beraubt, getrennt“, privatum: „das
Eigene“ und privus: „für sich bestehend“) bezeichnet Gegenstände, Bereiche und
Angelegenheiten, welche nicht der Allgemeinheit gehören bzw. offenstehen,
sondern nur einer einzelnen Person oder einer begrenzten Gruppe von Personen,
die untereinander in einem intimen bzw. einem Vertrauensverhältnis stehen.
Die Sicherheitsverwaltung agiert Privat in den Ländern, dies ist widerrechtlich weil es die
Selbständigkeit Vorarlbergs untergräbt, die
Selbständigkeit sieht eine unmittelbare
Verwaltung als Grundlage einer erlaubten Gesellschaft vor.320 1
316 - im Menschenreich Vorarlberg – der Mensch - § 11 ABGB (Provinzialstatuten)
317 - Art. 97 Genfer Abkommen für Zivilpersonen in Kriegszeiten, Art. 26 (2) Staatsvertag von Wien a955
§ 13 1, 2 MeldeG
318 - Art. 22 (12) Staatsvertrag von Wien 1955 Haager Landkriegsordnung, Art. V StGBl. Nr. 1/1945,
§ 4 (1, 2) Sicherheitspolizeigesetz – SPG
319 - entgegen ff Art. 1, 6, 120 B-VG, ff Art. 7, 26 Staatsvertrag von Wien 1955 und entgegen §§ 287, 353, 354,
355, 356 ABGB
320 - § 26 ABGB, Völkermanifest, Feldkircher Manifest, Art. 1, 7 Verfassungsgesetz über die Verfassung
des Landes Vorarlberg) § 4 (3) Sicherheitspolizeigesetz - SPG
156
PACTA SUNT SERVANDA
Menschenrechtsverbrechen
Der Bürgermeister ist Fundbehörde für verlorengegangene Sachen - eventuell Volksdeutsche
oder Statusdeutsche die gemäß den Bestimmungen des SHAEF-Gesetzes Nr. 52 durch die
Usurpation anhand Vergewaltigung des Bewusstseins mittels Volksdeutschenideologie als
Vermögenswerte nach Berlin verpflanzt worden sind.321
Durch den örtlichen Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden, in Angelegenheiten der
Sicherheitspolizei, ist der Bürgermeister Fundbehörde für alle verlorenen oder vergessenen
Sachen die in seinem örtlichen Wirkungsbereich aufgefunden werden mittelbar zuständig. So
begründet die Bundesverwaltung durch das Sicherheitspolizeigesetz für die neue Kategorie
der „Eigentümer internierten“ Flüchtlinge, anhand des Meldegesetzes durch
Willenserklärung zum Hauptwohnsitz eine Hauptniederlassung um zu schaffen und durch
Wohnsitz einen mittelbaren Anknüpfungspunkt für „Eigentümer internierte Staatsbürger
um sie in einer Wohnung durch das polizeiliche Meldewesen in Unterkunft“ um zu
haben.322
Den Sicherheitsbehörden obliegt zwar die Ausübung der Sicherheitspolizei innerhalb
ihres örtlichen Wirkungsbereiches, jedoch nicht innerhalb des Eigentums der Österreicher
in Vorarlberg.323 Sie sind für das Vorarlberger Volk nun Unzuständig, ihre weitere
Fortsetzung ist eine unmündig machende Ideologie, die des Götzendienstes einer bunten
Fahnenschwinger Parteienkultur, die in der Unmündigkeit verweilt, ja sie sogar
liebgewonnen hat. Wenn Sie nur wüssten, welche Folgen diese privaten Strukturen für
Sie haben werden.324
Die bürgerlichen Privat- und die Menschenrechte sind nach Erfüllung des
vermögensrechtlichen Schadenersatzes, der Restitutions- und Reparationsverpflichtung zu
respektieren.325 1Ein Eingriff in innerstaatliche Angelegenheiten durch Rechte Dritter ist
originär völkerrechtlich nicht gestattet – siehe Nürnberger Prozesse, denn die
Sicherheitspolizei ging aus der Unmündigkeit der Österreicher, nun Volksdeutschen, hervor.
Auch von Volksdeutschen wird diese Sicherheitspolizei wegen der arbeitsrechtlichen
Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern immer noch verwaltet.326
321 - Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin „Potsdamer Abkommen" III, Deutschland
322 - Art. 1 C Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951,
Meldegesetz 1991 - MeldeG
323 - §§ 3, 14 (1) BGBl. Nr. 566/1991
324 - §§ 16, 17, 18 ABGB
325 - Art. 3 HLKO
326 - BGBl. Nr. 166/1952
157
PACTA SUNT SERVANDA
158
327
Die juristische Person Sicherheitspolizei ist nicht nur verantwortlich für die Verbrechen der
Judenverfolgung, sondern auch für die Verbrechen während des Ausnahmezustandes. Die
öffentlich-rechtliche Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit in
örtlichen Gemeinden ist als Fundbüro durch das Sicherheitspolizeigesetz nichtig
umgesetzt.327
Menschenrechtsverbrechen begehen nur Private auf Betreiben quasistaatlicher Gruppen.
eine Verfassung durch den Gesamtwillen eines freien Volk, über den Inhalt und Norm
der Politischen Existenz, schließt Menschenrechtsverletzungen durch Polizei, Richter,
Beamte aus.3 28
Nicht nur die örtliche Sicherheitspolizei der Bundespolizei ist verboten, sondern auch das
gesamte Polizeiwesen des Staates Vorarlberg ist so wie Vorarlberg selbständig und
eigenverantwortlich unter der Rechtsaufsicht des Volkes nach Völkermanifest und
Feldkircher Manifest durch das Volk zu ordnen.329
Nun herrscht in der Bundesrepublik in Österreich, Geschäftsführung ohne Auftrag, der
Bundesminister für Inneres hat seine quasi-Amtshandlungen durch Weisungen unverzüglich
einzustellen, andernfalls liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, und er ist persönlich für
alle Folgen verantwortlich, denn für Eingriffe in fremdes Vermögen und überhaupt das
Handeln für andere muß grundsätzlich die Zustimmung Betroffener vorliegen.330
Alle Weisungen sind schriftlich einzuholen, da Beauftragte Bedienstete sonst
strafrechtlich verantwortlich sind. Die Eigentümerrechte üben die Eigentümer selbständig
und eigenverantwortlich aus. Die Bediensteten sind gehalten, ihrer Remonstrationspflicht zu
folgen da gegen den gültig erklärten Willen des Eigentümers fremde Geschäfte angemaßt
werden.3311
327 - Johannes Ebert, Knut Görich, Detlef Wienecke-Janz: „Die große Chronik – Weltgeschichte:
Nationalsozialismus und Zweiter Weltkrieg“, S. 103
328 - Menschenrechte von Michael Edinger Herausgeber: Landeszentrale für politische Bildung Thüringen S.8
329 - § 4 (3) BGBl. Nr. 566/1991- Sicherheitspolizeigesetz
330 – ff Art. 1,6,104 (1),120 B-VG und Art. 1, 7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg
331 - §§ 1034, 1035, 1040 ABGB, culpa in contrahendo, Art. 104 (2) B-VG ,
ohne Auftrag, SZ 70/113 = JBl 1998,
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Im Todesfall wird das Weiterreichen des Vermögens „angeordnet”, sollen nicht Zwist und
Gewalt die Folge sein. Das hat bei uns in Österreich in anschaulicher Weise dazu geführt, daß
durch den Bundes Gewahrsamsstaat der UN als „Wahrer und Garant der gesellschaftlichen
Ordnung“ die rechtmäßigen Erben durch Gerichte um ihr Erbe gebracht werden.332
Nur Vermögenswerte können dem mit der Verwaltung der Bundesvermögen betrauten
Bundesminister, dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land
übertragen werden, also durch und an unmündige Volksdeutsche.333
Unsere Mission dient zur Befreiung gemäß dem Auftrag in der Präambel des
Staatsvertrages von Wien 1955, nämlich den Grundsätzen der Gerechtigkeit gemäß alle
Fragen zu regeln, welche im Zusammenhange mit den oben erwähnten Ereignissen
einschließlich der Annexion Österreichs durch Hitlerdeutschland und seiner Teilnahme
am Kriege als integrierender Teil Deutschlands noch bis heute offenstehen.334
Wir verhalten uns deshalb rechtlich gegenüber diesen Bediensteten als moralische sittliche
Menschen, exterritorial übergeordnet durch Detention als Eigentümer in der Rechtsnachfolge
des Kaiserreichs, in die Wir durch den Schöpferbund getreten sind und die sie keinesfalls
durch das Staatsbürgerschaftsgesetz umsetzen können,335
auch die Selbständigkeit
Vorarlbergs wirkt, trotz Verjährung der öffentlichen Verpflichtungen der Republik, weiter.
Durch die mittelbare Bundesverwaltung wird das Recht der Landesbürger entgegen der
Formvorschrift im Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg bei
anhaltender Untätigkeit der Landesbürger fortschreitend Privatisiert und verlustig.336
Die Rechte der Landesbürger sind dadurch beschnitten, denn sie sind der mittelbaren
Verwaltung anhand des Hauptwohnsitzes in Gemeindeverbänden schutzbefohlen und
juristisch durch Fiktion eigentümerinterniert, entgegen ihren Privatrechten im
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch dadurch durch Sozialismus ihrer Wirklichkeit als
Repräsentanten beraubt und werden durch Bediensteten diskriminierend zur
Unmündigkeit genötigt.3371
332 - Gernot Hämmerle, „Falsche Erben“
333 - ANNEX II Staatsvertrag von Wien 1955 Art. 104 (2) B-VG
334 - BGBl. Nr. 119/1958
335 - §§ 26, 27, 28 ABGB
336 -. Art. 103, 104 (2) B-VG
337 - Art. 1, 7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg
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Haftbar durch Volksverhetzung
Am 14.04.2012 um ca. 14 Uhr wurde der Mensch Gesandter und Botschafter des
Friedensvertrages der Gemeinschaft der Menschen Selim vorsätzlich entwürdigend und
peinlich verletzt von privaten beauftragten Angestellten FETZ - 8126933/unleserlich - und
STUBER - 8125047 der mittelbaren Sicherheitsverwaltung trotz Hinweises auf praktizierte
Unrechtsgesetzte der NS-Ideologie.338
FETZ und STUBER haben trotz Hinweises auf ihre Remonstrationspflicht einen
gläubigen Gesandten und Botschafter
verhaftet, entgegen dessen Recht auf
Glaubensfreiheit.339 Hierauf wurde Selim unserem Geschlecht und der Mission entzogen
und nach Bludenz entführt. Unser Recht auf Glaubensfreiheit wurde damit vorsätzlich
und entgegen Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg mißachtet;
dieses erfüllt den Straftatbestand des Völkermordes und Volksverhetzung durch
Störung.340
Trotz Hinweises durch unseren Amtsträger auf die Remonstrationspflicht und auf ihre
mangelnden Hoheitsrechte in Vorarlberg begingen die Bediensteten Verbrechen gegen den
gläubigen Gesandten und Botschafter unserer Glaubensgemeinschaft. 341 Bedienstete sind
aufgefordert uns Ihre unmittelbare örtliche Zuständigkeit bezüglich unseres Geschlechts und
die Zustimmung unserer örtlichen Gemeinden z.B. Bregenz nachzuweisen. Nach unserem
Wissenstand
wird
jeder
Bürgermeister
beim
Bezirkshauptmann
in
der
Privatwirtschaftsverwaltung angelobt und erhält einen Dienstausweis, wenn er dies
wünscht.342 Als Fundbüro untersteht der Bürgermeister der Sicherheitsverwaltung des
Innenministeriums und nicht den Menschen in Bregenz. Bregenz hat als Gemeindeverband,
ein Verband ist keine örtliche Gemeinde ist und hat keine Bürger im völkischen Sinn,
sondern als Gemeindeverband Schutzbefohlene Einwohner per Hauptwohnsitz. Daher ist der
Bürgermeister wie alle Bediensteten in Vorarlberg entgegen der Vorarlberger
Landesverfassung privat tätig.343
Der Bürgermeister steht trotz Weisung anhand
Sicherheitsverwaltung in der Pflicht zur Förderung der Selbstbestimmung Vorarlbergs.344
Sein
Gelöbnis
gilt
dem
übertragenen
Wirkungsbereich
der
mittelbaren
Sicherheitsverwaltung, welche er vor dem Bezirkshauptmann tätigt:
„Ich gelobe, die Verfassung sowie alle übrigen Gesetze gewissenhaft zu beachten und
in dem der Gemeinde durch Gesetz übertragenen Wirkungsbereich die Weisungen der
staatlichen Behörden nach bestem Wissen und Gewissen zu befolgen.“ 3451
338 - § 4 (3) Sicherheitspolizeigesetz ,§ 9 (2, 3) Strafgesetzbuch, entgegen Art. 104 (1) B-VG
339 - Art. 4 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeschlossen in Genf am 28. Juli 1951
340 - Art. 7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg, § 189 Strafgesetzbuch (StGB)
341- §§ 6, 7 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) Völkermord § 321 Strafgesetzbuch (StGB),
§ 108 (1, 2) Strafgesetzbuch
342 - Art. 104 (2)
343 - Art. 1 Vorarlberger Landesverfassung
344 - Art. V StGBl. Nr. 1/1945, Art. 26 Staatsvertrag von Wien 1955
345 - § 64 Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Vorarlberg- GG), Art. 26 Staatsvertrag
von Wien 1955
160
PACTA SUNT SERVANDA
Die privatrechtliche Weiterführung eines Bundesstaates auf Grundlage der Übergangsgesetze
bedeutet nach Verjährung der Verpflichtungen die Mißachtung des Friedensvertrages 161
anhaltende Willkür und eine Enteignung der Staatsangehörigen durch beabsichtigten Verlust
des Staatsvermögens anhand Privatisierung.346) 347) Mit der Verfassungsbereinigung im Jahre
2008 wurden die außerordentlichen Verhältnisse öffentlich-rechtlich bereinigt; offenkundig
ist daß die Befugnisse der Bundesstrukturen in die privatrechtlichen Strukturen eines
Usurpators „EU“ überführt haben (Usurpationstheorie und Privatrecht),348 durch das
Privatrecht dritter in Österreich sind strafrechtlich relevante Tatbestände gegeben.349
Diesen entwürdigenden Umgang mit unserem Schöpferglauben werten Wir als eine
beabsichtigte dauernde Sachentziehung des Staatsvermögens der Bürger durch Bedienstete
des Bundes anhand Volksverhetzung. Es ist ein Verbrechen anhand Fortdauer der
Unrechtsgesetze der Nazikultur an Menschen, entgegen unseren Unabhängigkeitsbestrebungen zur Eigenverantwortung in Selbstbestimmung.
Die eigenverantwortlichen und selbstbestimmenden österreichischen Staatsangehörigen
der Republik Österreich, insbesondere die Eingeborenen Landesbürger Vorarlbergs
unterwerfen sich, ihr Eigentum und den Besitz, fortan nicht mehr Unrechtsgesetzen eines
oktroyierten Bundesstaates und berufen sich gegenüber der Bundesregierung und ihren
Bundesbürgern auf die Exterritorialität der Staatsbürger unserer Familie.350
Die Bediensteten sind privat im Dienste einer fremden Macht im Sinne von Brotgelehrten
tätig und haben sich einem Usurpator verpflichtet, sie verhalten sich gegenüber der Republik,
gegenüber dem Staat, den Bürgern, Staatsangehörigen und den originären Gemeinden der
Gemeinschaft der Menschen als Bundesregierung und Bundesbürger exterritorial siehe § 28
ABGB, denn es sind Privatpersonen die unter Umgehung des Anschlussverbotes mit
Nazideutschen Unrechtsstrukturen als privatrechtlich Beauftragte quasi öffentlich entgegen
den öffentlichen Formvorschriften als unsittliche und unmoralische Personen handeln,
womöglich liegt hier die Fortsetzung des Großdeutschen Reiches vor, denn auch Hitlers
Willkürgesetze waren die eines Usurpators. Nun begehen Bedienstete wieder in der
Verwaltung als Legislative, Exekutive Judikative unwissend Verbrechen gegen Menschen in
Österreich und im Ausland, es sind Rechtsverletzungen nicht nur nach dem Strafgesetz gegen
bewusst lebenden Menschen.351 Wir fordern, Täter FETZ und STUBER als Mitläufer zur
Rechenschaft zu ziehen. Den beiden PERSONEN lag ein Schriftstück der
Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuhanden der liquidierten Person KÜCÜK und nicht dem
Menschen Selim vor.352
1
346 - gemäß Art. V StGBl. Nr. 1/1945, gemäß § 135 Strafgesetzbuch (StGB)
347 - Art. 3 Staatsvertrag von Wien 1955 nach § 17 ABGB
348 - § 7 Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung B.G.Bl. Nr. 368 von 1925, Anschluß an
Deutschland 1937“116 GG
349 - §§ 246, 274 - 287 Strafgesetzbuch StGB
350 - StGBl. Nr. 210/1919 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
351 - Art. 4 B.G.Bl. 152/1955, §§ 99, 104, 105, 107, 107a, 107b, 118a, 119, 119a, 125, 127, 137, 138, 141, 143,
144,145, 147, 148, 153, 153b, 157, 160, 176, 177, 189, 242, 244, 246, 276, 277, 278, 278a, 278b 278c,
278d, 278e, 279, 280, 281, 283, 286, 288, 303, 316, 317 Strafgesetzbuch (StGB)
352 -.28.03.2012 - Geschäftszahl „Zi.X-9-2011/01889, 12994, 40758; 0043 / 4951-52116
PACTA SUNT SERVANDA
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
Hochverrat und Herabwürdigung fallen in die Zuständigkeit des Volkes und dessen
originären Gebietskörperschaft. Tätige Reue, die Vernichtung dieser Unrechtsgesetze, die
Hingabe zum Frieden und zur Toleranz (Friedensvertrag). begründen für die
Staatsangehörigen
Österreicher
Besitz
und
Eigentum
in
Selbstbestimmung
und Eigenverantwortung.353
Das besagte Schriftstück ist in Privater Anstellung von Beauftragten Bediensteten, im
Auftrag des Bezirkshauptmannes mit „Mario Wiesbauer“ unterschrieben. Hierdurch
machte sich auch Mario WIESBAUER strafrechtlich durch Volksverhetzung schuldig
und privatrechtlich nach ZPO haftbar, denn sein Verhalten ist ein Verbrechen gegen die
vorausgesetzte Unmittelbarkeit durch das Heimatrecht in Vorarlberg, gegen die
Glaubensfreiheit, gegen Treu und gegen Glauben, Vorarlberg setzt auf Grundlage des
ausgeübten Selbstbestimmungsrecht der Vorarlberger Landesbürger eine selbständige
Verwaltung, Exekutive, Legislative, Judikative usw. in Vorarlberg voraus.354
Im Zuge der Entführung forderte der Mensch Selim im Bewusstsein der hier vorliegenden
öffentlichen Formfehler die Bediensteten nachdrücklich auf, ihm die öffentlich-förmliche
Zustellung der Dokumente durch Beamte der Post nachzuweisen. Eine Post als AG ist
Diebstahl am Staatsvermögen, entspricht nicht den öffentlichen Staatsbedürfnissen und der
vorgesetzten öffentlichen Form im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Post AG stellt
nur noch privatrechtlich nach dem Postmarktgesetz (PMG) zu.355 1
Durch Bundesverfassungsbereinigung, ist der zweite Satz des § 1 (1) vom Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925, betreffend die Grundsätze für die Einrichtung
und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, außer Kraft
getreten.4) 5) Dieser Satz veröffentlichte öffentlich-rechtlich förmlich den Übergang in
den Ausnahmezustand nach dem Krieg in den Ländern. 356
Durch Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 gingen die Angestellten mit den staatlichen
Behörden zusammen in den Ausnahmezustand von Angestellten der Bundesbehörden
über, um nur im Bedarfsfall als Bundesangestellte bei den Ämtern der Landesregierung als
Landesangestellte ehemals autonome Behörden und Ämter der ehemals autonomen
Verwaltung des Landes, bei den Ämtern der Landesregierung und Bezirkshauptmannschaften
durch die mittelbare Bundesverwaltung die Verpflichtungen des Vertrages von St. Germain
öffentlich zu gewährleisten, ihre Strukturen des Ausnahmezustandes von Angestellten der
Bundesbehörden bestehen trotz Verjährung widerrechtlich mittelbar durch die Europäische
Union weiter.357) 358) 359)
353 - §§ 316, 317 StGB, Art. 120 B-VG
354 - Art. 1, 7 Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg, § 914 ABGB
355 - §§ 2, 287 ABGB, §§ 2 (6, 7), 40 (6) Zustellgesetz, § 2 (1) Postmarktgesetz (PMG)
356 - Art. 2 § 1 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008
357- BGBl. Nr. 289/1925
358 - § 9 Übergangsgesetz
359 - Art. 1 B-VG ist nichtig umgesetzt
162
PACTA SUNT SERVANDA
Durch formwidrige Postzustellungen strafrechtlich verantwortlich
Nach Verjährung besteht kein Bedarf mehr, trotzdem bestehen anhand dem Titel einer
Usurpation die Bundesbehörden durch Bedienstete privatrechtlich weiter, ihnen fehlt,
entgegen der Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der
Landesregierungen, ihre öffentlichen quasi Vertetersbefugnis, wo förmlich Öffentliches
Recht organisch in Form von öffentlich-rechtliche Landesangestellten vorausgesetzt werden dass den Abteilungen und Gruppen im Amt der Landesregierung öffentliche Angestellte
(Beamte) des Amtes der Landesregierung vorstehen - dies ist auf Grund der privatrechtlichen
Anstellung der Bediensteten nichtig umgesetzt, dies ist festzustellen.360 Wir fordern auf alle
verantwortlichen Beauftragten, die auf Grund der mittelbaren Weisung des Mario Wiesbauer,
welche trotz Verletzung der öffentlichen Form durch privatrechtliche Verwaltungsvorschriften erging, zu benennen.361 Alle Beteiligten sind auf Grund der Verletzung ihrer
Remonstrationspflicht verantwortlich. Die zur Vertretung nach außen berufenen juristischen
Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, die für die Einhaltung der
Verwaltungsvorschriften zuständig sind, bleiben gemäß § 9 (6) Verwaltungsstrafgesetz trotz
Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten unbeschadet der Fälle des § 7
Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht
verhindert haben. Dies sind ein Strafantrag und eine Strafanzeige. Das Postmarktgesetz PMG - regelt die gewerbsmäßige und nicht die öffentliche Erbringung von Postzustellungen;
Postzustellungen ohne öffentliche Beamte geschieht durch Private entgegen § 287 ABGB
und ist Diebstahl des Staatsvermögens. Dies interessierte die Bediensteten Brotgelehrten
Bundesbürger jedoch nicht, im Gegenteil, der Mensch Selim wurde ausgelacht und
diskriminierend und entwürdigend seiner Rechte beraubt. Er leistete Widerstand, rief:
„Ich genieße als Mensch Freiheitsrechte und Immunität, Ich unterwerfe mich diesen
fortgesetzten NS-Unrechtsgesetzen nicht mehr, ich verweigere mich als Mensch! Sie
verletzen meine Würde, ich bin ein Mensch, bin tätig als Gesandter und Botschafter im Sinne
des Friedensvertrages“ Desungeachtet wurde Selim von sechs bis sieben Bediensteten
willkürlich zu Boden gerissen und wehrte sich dann mit Händen und Füßen, als ihm, am
Boden liegend, mit brutaler Gewalt Handschellen angelegt wurden. Am Trauma dieser
demütigenden Misshandlung leidet er seelisch und körperlich bis heute; Symptome wie
Schlafstörungen und Appetitlosigkeit begleiten ihn seitdem - depressive Reaktionen des
krankmachenden Würgegriffs anhand der Unrechtsgesetze der Nazikultur. Dem
Bundesgesetz für elektronische Signaturen verweigern Wir wiederholend unsere
Zustimmung.362 Die Gemeinschaft der Menschen lehnt eine qualifizierende elektronische
Signatur ab, denn eine Signatur erfüllt nicht das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen
Unterschrift, insbesondere nicht der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Unsere
originäre Glaubensgemeinschaft setzt dieses nicht nur im Privat-, Familien-, Erb- oder
Sachenrecht voraus, sondern es ist in Österreich für die ganze Republik Voraussetzung nach
Art. 1 B-VG durchVerträge, Verfassung und Gesetz.1
360 - ff Art. 10 (7), 104 (2) B-VG
361 - § 9 (5, 6) Verwaltungsstrafgesetz
362 - § 4 (1) Signaturgesetz - SigG
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