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Originalia
Der Beruf des Diplom-Psychologen
Michael Hockel
Vorbemerkung
Auf dem 19. Internationalen Kongreß für angewandte Psychologie veranstalteten der Berufsverband Deutscher Psychologen zusammengeschlossen
mit der Deutschen Gesellschaft für Psychologie in der Föderation Deutscher
Psychologenvereinigungen ein erstes Symposion zur Frage des Berufsbilds
von Diplom-Psychologen. Die Föderationssymposia wurden fortgesetzt auf
dem Mannheimer Kongreß der Deutschen Gesellschaft für Psychologie. Ein
drittes Symposium zu diesem Thema wird nunmehr von den beiden ständigen Kommissionen für die Fragen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Psychologie (BDP und DGFP) im Rahmen der Tagung der Sektion Ausbildung
April 1980 in Trier geplant. Der meinungsbildende Prozeß soll sodann im
Umfeld des Züricher Kongresses der Deutschen Gesellschaft für Psychologie
1980 zu einem Abschluß gebracht werden. Eine Zwischenbilanz der ersten
beiden Symposien lag in der Form des Entwurfs „Der Beruf des Psychologen"
in der Föderation Deutscher Psychologenvereinigungen vor (REPORT
PSYCHOLOGIE 1/79, S. 36-38). Die im Moment in der Konstitution
befindliche Bundesstudienreformkommission Psychologie wird von einigen
als die Antwort der Politiker auf ihr eigenes Versäumnis interpretiert. Die
Einführung der Diplom-Prüfungsordnung im Jahr 1941 erbrachte zwar einen
in die Gesellschaft entlassenen Berufsträger, daran anschließend jedoch keine
Berufsrechtsregelungen. Einzig in § 203 des Strafgesetzbuches wurde der
„Berufspsychologe mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung" aufgenommen (Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr.22, 9.3.1974,
S. 469).
Die Auseinandersetzung um die Frage, wie der Beruf des Diplom-Psychologen zukünftig gefaßt werden wird, ist von zentraler Bedeutung. Die folgenden Ausführungen sind der Versuch aus der öffentlich geführten Diskussion
der letzten Jahre, eine mögliche Bilanz zu ziehen und eine mögliche Position
deutlich zu machen. Das Präsidium des BDP: „hat sich durch die Mitgliederversammlung des BDP am 27.5. 1978 in Frankfurt und die Sitzung
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des erweiterten Vorstands am 24.6.1978 die größtmögliche Handlungsfreiheit
durch die obersten Beschlußorgane des Verbandes geben lassen. Wir werden
diese Handlungsfreiheit nicht nutzen, um eine vorgefaßte Programmatik
durchzusetzen, sondern um mit der in den letzten Monaten eingesetzten
Energie und mit Umsicht alle uns erkennbaren Möglichkeiten im Kampf für
eine Berufszulassung für alle akademischen Psychologen zu prüfen und einen
möglichst erfolgversprechenden Kurs zu steuern.
Die Interessenvertretung aller Diplom-Psychologen zugleich ist unverzichtbarer Auftrag und Wille des Präsidiums. Die im engeren Sinne heilkundlich curativ tätigen Kollegen im Bereich der klinischen Psychologie wollen
wir gemeinsam mit allen anderen Kollegen vertreten. Entsprechend der
Rechtswirklichkeit und der expansiven Interpretation des Begriffes der
„Heilkunde" durch die ärztlichen Standesvertreter sehen wir uns darauf angewiesen, auch die Möglichkeit zu durchdenken (und eventuell zu vertreten),
daß der einheitlich durch das Diplom in Psychologie zu kennzeichnender
Anwender dieser Wissenschaft seinen Beruf als Gesundheitsdienstberuf und
somit seine Tätigkeit im weitesten Sinne als Heilkunde definieren
muß."(REPORT PSYCHOLOGIE 4/78, s.7-8.)
Der folgende Beitrag ist ein Versuch, die Möglichkeit der Interessenvertretung aller Diplom-Psychologen gemeinsam zu durchdenken.
1. Was heißt Beruf?
„Das Wort Beruf soll heute kennzeichnen ein Leistungsverhalten, das im
Rahmen von zwar meist nach Erwerbs- bzw. Dienstleistungszweigen spezifisch institutionalisierten und organisierten Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen, aber nicht mehr notwendigerweise kontinuierlich ausgeübt und
als möglichst freie und spontane Anpassung an die wechselnden entgeltlichen
Arbeits- und Aufstiegschancen in einer arbeitsteiligen Wirtschaft bei möglichst
optimaler Wahrung persönlicher Selbstverwirklichungsbedürfnisse entwickelt
wird." (Scharmann 1977, S.36-37.)
Beruf meint also ein spezifisches Leistungsverhalten. Damit sind mehr
Fragen gestellt als Klarheit gewonnen. Das Konzept des Leistungsverhaltens
und der jeweiligen Spezifikation solchen Leistungsverhaltens, die durch die
Berufsausbildung erreicht wird, verweist uns dringend auf die Notwendigkeit
der Arbeits- und Berufsanalyse. Wenn Frieling (1977) zu der Forderung
kommt, daß möglichst schnell Berufsklassif ikationsverfahren entwickelt
werden müßten, so kann dem nur voll zugestimmt werden. Auch die Problematik der Berufsaufklärung als einem hochqualifizierten Informationsprozeß, der bis hin zur individualisierten und computergestützten Beratung
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entwickelt werden kann (vgl. Ries, 1977), bedingt Informationen über die
Frage nach dem Beruf — hier nach dem Beruf des Diplom-Psychologen.
Der Beruf des Diplom-Psychologen ist zunächst durch seine Ausbildung zu
kennzeichnen: „Für die akademischen Berufe haben die Bildungselemente ein
vorherrschende Bedeutung, so daß die Berufsbezeichnungen akademischer
Berufe weitgehend den Wissenschaftsgebieten entlehnt sind, die die
Grundlage zur Ausübung konkreter Tätigkeiten bilden. Dies gilt z. B. für die
Diplom-Ingenieure, Diplom-Physiker, Diplom-Mathematiker, Diplom-Kaufmann, Diplom-Handelslehrer, Diplom- Volkswirt und nicht zuletzt auch für
den Diplom-Psychologen", (Dielehner, in einem Schreiben an den damaligen
Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Psychologie, Professor Dr. M. Irle,
am 21.8.1978, im Anschluß an das erste Berufsbildsymposion).
Für die berufsöffnende Funktion einer Hochschulausbildung sind die
Grundsätze des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Studienreform bedeutsam. Diese betonen: „Der Zugang zur Hochschule muß grundsätzlich allen
offen stehen" (Frankfurter Rundschau, 5.9.1978) und führen weiter aus:
„1. Die Hochschulausbildung muß die Studierenden für berufliche Tätigkeiten qualifizieren. Sie muß dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Im
Interesse der künftigen Arbeitnehmer ist eine breite Grundausbildung anzustreben ...
2. Eine ausreichende Berufsqualifikation ist nur dann gegeben, wenn der
an der Hochschule Ausgebildete erfahren hat, auf welchen wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten sein zukünftiges berufliches
Handeln beruht und wie es sich auf die Arbeits- und Lebensbedingungen der
anderen Arbeitnehmer auswirkt.
12. Hochschulausbildung muß allgemeine und berufliche, theoretische
und praktische Ausbildung integrieren. Alle Studiengänge sollen berufsprak
tische Studienphasen und Ausbildungselemente enthalten. Ausbildungs
gänge, bei denen bisher zwischen einer theoretischen Phase innerhalb und
einer praktischen Phase außerhalb der Hochschule unterschieden wurde,
sollen in der Regel zusammengefaßt, d.h. einphasig gestaltet werden.
13. Die praktische Phase der Hochschulausbildung soll Einblick in die
Verhältnisse am Arbeitsplatz vermitteln. Dazu sollen die Studierenden mit
verschiedenen Arbeitsinhalten und -anforderungen vertraut gemacht werden.
Sie sollen lernen, die Arbeitsbedingungen an den gewerkschaftlichen Forde
rungen nach menschengerechter Arbeitsgestaltung zu messen und zu prüfen,
wieweit demokratisch legitimierte Strukturen auf Betriebshierarchien ein
wirken können.
15. Für die Durchführung der berufspraktischen Studienanteile müssen
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in der Industrie und im privaten und staatlichen Dienstleistungsbereich die
rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen sowie ausreichende Kapazitäten geschaffen werden." (Frankfurter Rundschau
5.9.1978.)
Diese Programmatik mag manchem zu weitgehend sein, insbesondere manchem Hochschulvertreter. Wir wollen sie zunächst einmal als die Forderungen des DGB hier stehen lassen und daran erinnern, daß die westdeutsche
Rektorenkonferenz in der Neufassung der allgemeinen Bestimmungen für
Diplom-Prüfungsordnungen ausdrücklich als Zweck der Diplom-Prüfungen
festhielt: „Die Diplom-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß
des Studiums. Durch die Diplom-Prüfung soll festgestellt werden, ob der
Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen
Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt
und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse
anzuwenden."
Hochschulausbildung gilt also als Berufsausbildung. Beruf definiert als
erlerntes, qualifiziertes Leistungsverhalten bei möglichst optimaler Wahrung
persönlicher Selbstverwirklichungsbedürfnisse scheint dennoch einigen insgesamt ein veraltetes Konzept zu sein. Insbesondere im Bereich der sozialen
Dienstleistungen gibt es sehr häufig das Argument, daß Selbsthilfe-Initiativen
durch die Existenz von Experten eher behindert werden würden, daß
Expertentum, Berufsförmigkeit von Hilfeleistung daher abgelehnt werden
müsse. „Berufsförmigkeit einer Tätigkeit bedeutet, daß die jeweiligen Beruf
sinhaber gleichsam ein gesellschaftliches Mandat zur Ausübung bestimmter
Tätigkeit übertragen wird. Dies impliziert auf der anderen Seite, daß
Nichtmandatsträger die Kompetenz und teilweise auch das Recht zur Ausführung der Selbsttätigkeiten aberkannt bekommen... Berufe erweisen sich
demnach als Formen gesellschaftlicher Arbeits- wie auch Machtverteilung."
(Wolff, in: Keupp, Zaumseil, 1978,5.150.)
Die Qualifizierung für ein bestimmtes Leistungsverhalten (z.B. Anwendung
der Wissenschaft Psychologie) wird hier gleichgesetzt mit dem Erringen einer
gesellschaftlichen Machtposition. Die Unterstellung, daß diese Macht zur
Entmündigung der in Kontakt zu dem Berufsträger tretenden benutzt werde,
wird gleich mitgeliefert: „Beruflichkeit der gesellschaftlichen Bearbeitung von
Leid und sozialen Problemen bedeutet weiterhin, daß die jeweiligen Helfer mit
ihrer Arbeit die eigene materielle Reproduktion sicherstellen. Die Beziehung
des Helfers zum Betroffenen entspricht trotz der von professionellen
Verbänden häufig vertretenen Ideologie direkter Mitmenschlichkeit einem über
die Institution vermittelten (in der Einzelpraxis direkten) Vertragsverhältnis.
Die Arbeitszeit bzw. die therapeutische Dienstleistung wird zur Ware." (a. a.
0., S. 151.)
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Die Vermischung der politökonomischen Analyse die die Warenförmigkeit von Dienstleistungen hervorhebt, mit der soziologischen Analyse der
Bedeutsamkeit von Berufsrollen wirkt sich hier fatal aus. Berufsförmigkeit
einer Leistung ist eine Aussage über die notwendigen Qualifizierungsprozesse,
die eher Ausdruck eines arbeitsteiligen Gesamtzusammenhanges sind als Ursache gesellschaftlicher Machtverteilung. Gesellschaftliche Positionen, die es
ablehnen, Personen mit fest umrissenen, in einem lebensgeschichtlichen
Lernprozeß erworbenen, qualifizierten Leistungsverhalten als Berufsträger in
arbeitsteiliger Sonderrolle zu akzeptieren sind weit verbreitet. Die marxistische Forderung nach der Aufhebung gesellschaftlicher Arbeitsteilung
durch die Entwicklung der Technologie und entsprechend dem Wunschtraum
vom nichtentfremdeten Dasein, das den Menschen morgens Jäger, mittags
Fischer und abends kritischen Kritiker sein ließe, ist nur eine ihrer
Variationen.
Leistungsverhalten jedoch erfordert Qualifizierungsprozesse. Wir gehen
davon aus, daß die unterschiedlichen Leistungen die von einem Berufsträger
erbracht werden,kennzeichenbar sind als berufliche Tätigkeiten.
Hier gibt es nun zwei Linien:
a) Das Konzept „Beruf" wird global abgelehnt, wissenschaftlich ent
wickelte Kompetenzen werden von Menschen, die sich aus diesen Kompe
tenzen herleitbare qualifizierte Tätigkeiten oder Leistungsverhaltensweisen
aneignen, umgesetzt. Die unübersehbare Mannigfaltigkeit wissenschaftlicher
Erkenntnisse und qualifizierter Tätigkeiten zwingt angeblich zur Aufgabe
berufsorientierten Denkens, setzt jedes Individuum als gesellschaftliches We
sen frei und erlaubt ihm je nach aktuellen Bedürfnis und nach gesellschaft
lichen Erfolgskriterien beim selbständigen bzw. bezahlten Handeln zu tun,
wofür er bezahlt wird. Diese Linie führt von der sozialromantischen Träu
merei bis zur kaltschnäuzig-erfolgsorientierten Jobideologie. Sie kann jedoch
auch zu dem Zielbild interdisziplinär entwickelter Bildungsgänge die statt
„beruflichem" problemlösendes Leistungsverhalten ermöglichen, positiv
weiterentwickelt werden.
b) Wissenschaftliche Forschung - so die andere Linie - stellt Erkennt
nisse über qualifizierte Tätigkeitsprozesse zur Verfügung. Sowohl die Er
kenntnisse als auch die unterschiedlichen Leistungsverhaltensweisen können
erlernt werden, jedoch jeweils nur um den Preis fachlicher, lebensgeschicht
licher Spezialisierung. Der alltägliche Ausdruck für solche Spezialisierung
wird im Konzept „Beruf" gesehen und anerkannt. Bei dieser zweiten Posi
tion taucht die Frage nach dem Abstraktionsgrad der fachlichen Spezialisie
rung auf, der für die Kennzeichnung eines Berufes herangezogen werden soll.
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2. Was ist ein akademischer freier Beruf?
Wir gehen davon aus, daß wir am Konzept der Berufe festhalten und uns
somit die Frage nach dem Qualifikationsniveau unterschiedlicher Berufe
stellen müssen. Das differenzierte Berufsbildungswesen in der Bundesrepublik
Deutschland interessiert uns hier vorrangig unter dem Gesichtspunkt der
Qualifizierung zu akademischen Berufen. Hierbei wiederum wenden wir uns
von vornherein dem Spezialgebiet unseres eigenen Berufes, dem DiplomPsychologen zu. Zu Eingang sei eine Mahnung von Heckhausen (1969) in
Erinnerung gebracht:
„Erschreckend ist die voreilige Eroberung weiter Bereiche der Praxis durch
Beflissene eines wissenschaftlichen Faches, dessen Forschungsentwicklung so
rapide vorausstürzt, daß die Praxisbeflissenen schon bald Anschluß verlieren
und sich in alltäglicher Geschäftigkeit auf den verschiedenen Berufsfeldern
ihrer Wissenschaft entfremden.
Wenn es nur die berufspolitschen Reibungen wären, so könnte man sie
mildern, indem man allenthalben den Psychologen als, Teampartner' in
etablierte Berufstätigkeiten einschmuggelte. Aber selbst dann wäre zu fragen,
ob er sich überhaupt überall dort engagieren sollte, wo er von seinem Fach
her mitreden kann. Wäre dies nicht eine verhängnisvolle Vorstellung von der
Berufsaufgabe des Psychologen? Ich meine ja. Psychologische Berufsausübung proletarisiert sich dann in alle Lebensbereiche hinein, indem sie überall
vorschnelle Verantwortung übernimmt. Sie wird zum blinden Instrument der
Befriedigung fragwürdig definierter gesellschaftlicher Bedürfnisse, in denen
die wissenschaftliche Kompetenz des Psychologen global und vage immer
schon vorausgesetzt wird. Entspricht der Psychologe dieser Rollenerwartung
von Seiten der nichtpsychologischen Öffentlichkeit, muß er notwendigerweise eine kritische Distanz zur Berufspraxis und damit auch den
Kontakt mit seiner Wissenschaft verlieren. Die Folge ist die Prostitution einer
wissenschaftlichen Ausbildung in einer unabgrenzbaren Berufspraxis. Es sieht
so aus, als ob die ausgeweitete klinisch-psychologische Berufsausübung in den
USA wie in der Bundesrepublik bereits in dieser Gefahr steht. Sie wird von
der Forentwicklung der klinisch-psychologischen Grundlagenforschung nicht
mehr voll erreicht und verändert." (S. 82—83)
Heckhausen stellt sodann am Beispiel der Schulpsychologie zwei unterschiedliche Leitbilder der Berufspolitik vor:
„Die Schulpsychologie ist ein aktuelles Beispiel um die beiden unterschiedlichen Leitbilder der Bedarfsfestlegung (gemeint ist der gesellschaftliche Bedarf nach berufstätigen Diplom-Psychologen, M. H.) zu kontrastieren. Einmal
das naive und bisher ausschließlich bestehende Leitbild vom gesellschaftlichen
Bedarf: Schulpsychologie ist wichtig zur Verbesserung der Unterrichts-
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und Erziehungspraxis. Man vermehre ständig den Stellenanteil der Schulpsychologen an der Gesamtzahl aller Lehrerstellen. Möglichst jede Schule
habe ihren Psychologen! Er berate Lehrer und Schüler in allen Problemen des
Schulalltags, verbessere die Praktiken der Leistungsbewertung, Teste... usw.
Das andere, mehr wissenschaftsbezogene berufspolitische Leitbild verzichtet
auf die ständige Expansion schulpsychologischer Alltagspraktiker. Statt
dessen wird dem gesellschaftlichen Bedarf durch eine völlig andere Strategie
zu entsprechen versucht. Zum einen werden in Forschungszentren die
aktuellen Probleme des Schulsektors analysiert und in grundlagentheoretischer wie praxisbezogener Forschung zu lösen versucht und als Innovationsmöglichkeiten dem System angeboten; z. B. in Form von Lehrprogrammen,
Möglichkeiten der Schülergruppierung usw. Zum anderen wird die Ausbildung jenes Berufsstandes, der in der Alltagspraxis das Unterrichten zu verantworten hat, um jene Wissensbestände der Psychologie erweitert, die nach
neuestem Erkenntnisstand Unterrichten und Erziehen geeigneter machen,
das Potential des Schülers zu entfalten." (S. 83)
Zusammenfassend kommt Heckhausen zu folgendem Bild:
„Ich finde aufgrund der angestellten Überlegungen sowie bei dem jetzigen
Forschungsstand der Psychologie, der den Berufspraktiker an der Alltagsfront
noch weitgehend einer bunten Mischung von gesundem Menschenverstand,
zählebigen Theoriesystemen und halbwissenschaftlichem Instrumentarium
überläßt, daß man sich mehr für das zweite berufspolitische Leitbild
entscheiden sollte." (S.84)
Und schließlich weist Heckhausen auf etwas hin, was inzwischen wohl
weitgehend Realität ist:
„Es ist sehr wahrscheinlich, daß schon wenigen Jahren akademisch ausgebildete Psychologen gegen ein Entgelt arbeiten müssen, das etwa dem des
Sozialarbeiters entspricht. Was den öffentlichen Dienstleistungssektor betrifft,
so ist lediglich im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeiten an Universitäten und Hochschulen sowie Forschungsinstituten ein optimistischeres
Bild gerechtfertigt." (S. 85)
Von diesen Zitaten ausgehend erinnere ich mich an das Bild eines Ordinarius für Psychologie, der sein Verständnis für die gegenwärtige Situation der
psychologischen Berufspraktiker in folgendes Bild übersetzte:
„Ich komme mir vor wie ein Lehensherr, der aus dem großen Besitz seiner
Wissenschaft ein Lehen an die Studierenden vergeben hat. Warum sollte ich
nicht ein freundlicher Lehensherr sein und mich mit meinen Absolventen
solidarisieren? "
Einige Verwunderung mag die Begrifflichkeit erregen, proletarisiertes
Wissen, Prostitution einer Wissenschaft, lehensherrliche Vorstellungen von
Ordinarien.
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Zwei Linien der Berufspolitik. Eine, die „naiv" Alltagspraktiker verlangt,
eine andere, die die Alltagspraxis den angehörigen unterschiedlicher Berufe
überläßt und die Rolle des Psychologen als die des innovativen Forschers
festschreiben möchte. Es könnte sein, daß der Unterschied dieser Linien
selbst der naive Ausdruck des Wunsches von Hochschullehrern nach der Möglichkeit freier Forschung und Innovation und einer möglichst großen Distanz
zum „Alltagspraktiker" ist. Der Studienabgänger jedenfalls ist der Berufsträger. Was stellt nun sein akademischer Beruf dar? Wir sehen die Kennzeichnung seines Berufes in der Ausbildung in einem Wissenschaftsbereich bis zu
jenem Qualifikationsniveau, das dem Ausgebildeten gestattet, die Methode
der wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung in seinem Gegenstandsfeld
selbständig zur Lösung wissenschaftlicher und praktischer Probleme des Gegenstandsfeldes einzusetzen. Ein akademischer Beruf ist jener Beruf, der den
Berufsträger vor die Entscheidung stellt, ob er seinen Beruf im Bereich der
Forschung und Lehre oder im Bereich der Anwendung seines Wissens
ausüben will.
Diese Weichenstellung spiegelt sich in den zwei berufspolitischen Strategien, sie ist im Bereich der Psychologie aus unterschiedlichen später zu untersuchenden Prozessen heraus nicht sehr deutlich gesehen worden. Eine bedeutsame Rolle spielt es hierbei, daß die Berufspraktiker nicht fortlaufend
die zentrale Frage nach der öffentlich-rechtlichen Verankerung ihres Berufsbildes gestellt haben und daß daher die Vertreter von Forschung und Lehre
wenig konfrontiert waren mit der Frage nach der möglichen Einführung
eines Staatsexamens in ihrem Fach. (Vgl. REPORT PSYCHOLOGIE 2/78,
S.43f.: „Ausbildung gehört grundsätzlich an die Universität".)
Wenn sich heutzutage berufliche Anwender der Psychologie nicht nur in
Deutschland, sondern erkennbar im internationalen Maßstab verstärkt selbst
darstellen und eine Identität des professionellen Psychologen gemeinsam
entwickeln, so ist dies keine Zerfallserscheinung oder vorschnelle Proletarisierung, ebensowenig wie es die Prostitution einer Ausbildung in der Gesellschaft darstellt. Eher allerdings sind einige dieser Prozeßmerkmale dem
Aufstand von Leibeigenen, Hörigen oder Lehensnehmern gegen ihre Lehensherren vergleichbar. Die beruflichen Anwender der Wissenschaft Psychologie
lassen sich weder die Qualifikation ihres akademischen Berufes absprechen
durch Denunziationen wie die von dem frühzeitigen Verlust des Kontaktes
zur Grundlagenforschung, noch erheben sie ihrerseits hochmütige Ansprüche
an eine Vorordnung ihrer Belange, insbesondere ihrer Ausbildungsforderungen, gegenüber den Interessen der Forschenden.
Ein akademischer, freier Beruf ist der Diplom-Psychologe selbstverständlich auch und gerade dort, wo er im Angestelltenverhältnis arbeitet. Die
Freiheit seines Berufes kommt nicht aus der Tatsache, daß er in freiberufli-
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eher Tätigkeitsform sein eigener Arbeitgeber ist, sondern aus der Tatsache,
daß er die Freiheit seiner Wissenschaft (Freiheit von Forschung und Lehre)
in seiner alltäglichen Berufspraxis zu gewährleisten hat.
Versuchen wir also eine Definition:
Ein akademischer, freier Beruf ist ein durch akademisches Studium erlerntes qualifiziertes Leistungsverhalten bei möglichst optimaler Wahrung
persönlicher Selbstverwirklichungsbedürfnisse und in Übereinstimmung mit
den durch die Erkenntnisgewinnung im Gegenstandsbereich gesetzten methodischen Normen und ethischen Anforderungen.
Dieser Aspekt der ethischen Verantwortlichkeit innerhalb der Gesamt gesellschaft ist als Kennzeichen eines freien Berufes nicht wegzudiskutieren.
Nur die wissenschaftsimmanenten Bewertungsmaßstäbe können den Anwender
einer Wissenschaft davor bewahren, eine „Spezialmoral" für sich zu reklamieren, nur diese wissenschaftsimmanenten Kriterien setzen zugleich sein
berufliches Handeln gegenüber dem Handeln der Angehörigen anderer
Berufsgruppen frei.
Der Diplom-Psychologe lernt die Methodik der Untersuchung, die Theo rie
der Erklärung, die Technik der Veränderung und die Verantwortung der
Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen als einzelnen und als
Gruppe. Der Diplom-Psychologe ist Handlungswissenschaftler, der seine
Wissenschaft forschend weiterentwickeln kann, aber auch anwenden kann.
Psychologische Tätigkeit benennen wir die Erforschung, konkrete Untersu chung, Erklärung, Veränderung, Vorhersage des Verhaltens von Menschen als
einzelnen und als Gruppe. Solche Tätigkeit kann insbesondere auch zur
Verhütung, Früherkennung, Feststellung, Heilung oder Linderung psychischer
Krankheiten, Behinderungen oder Leiden angewandt werden. Letzteres wird
als klinisch psychologische Tätigkeit zu kennzeichnen sein und durch die
Organisation alldessen, was zu einem verantwortbaren Begriff psychologischer Behandlung gehören muß, ermöglicht werden.
Ein Kernbereich psychologischer Tätigkeit bzw. Dienstleistung, die psychologische Behandlung seelischer Krankheiten, Leiden und Behinderungen
erfordert psychologisches Fachwissen. Dieses Fachwissen wird in psychologischer Forschung gewonnen, im Studium der Psychologie angeeignet und in
der Weiterbildung zum klinischen Diplom-Psychologen durch Anwendungskönnen und Erfahrungswissen erweitert.
„Die beruflichen Aufgaben eines Diplom-Psychologen sind alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Untersuchung, Erklärung, Veränderung und
Vorhersage des Verhaltens. Die verschiedenen Tätigkeiten umfassen psychologische Untersuchungen, Beratung und Behandlung im Dienst der Gesundheit. Hierbei gibt es eine Vielzahl von Arbeitsschwerpunkten, die jedoch in
der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt sind. Wegen dieser Unkenntnis
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wird die Anwendung der Psychologie von Laien oft fälschlich und unkritisch
als Psychoanalyse oder Psychotherapie im Sinne ausschließlich curativer
Heilbehandlung verstanden. Prävention und Rehabilitation bleiben als wichtige psychologische Kompetenz bei diesen Meinungen außer Betracht."
(Sagasser, Dez. 1978.)
Der Diplom-Psychologe ist also ein akademisch freier Beruf im Dienst der
Gesundheit. Der Gesundheit zu dienen bedeutet jedoch u.a. auch Krankheiten zu bekämpfen. In der Bundesrepublik Deutschland wird die Behandlung
von Krankheiten als Heilkunde gekennzeichnet. Die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung der Heilkunde ist jedoch nur Ärzten und Heilpraktikern gestattet. Wenn wir den Diplom-Psychologen als einen Beruf im
Dienst der Gesundheit definieren, stellt sich die Frage, ob der Diplom-Psychologe ein Heilberuf sei.
3. Ist der Beruf des Diplom-Psychologen ein Heilberuf?
Wenn wir von dem Schema der im Studium erlernten psychologischen
Tätigkeiten ausgehen, wie sie in REPORT PSYCHOLOGIE 5 + 6/78, S. 12 bis
14 entwickelt sind, so stellen wir fest, daß der Diplom-Psychologe gelernt
hat, folgende Leistungen zu erbringen (siehe Schema gegenüber).
Der Diplom-Psychologe lernt entsprechend dem Wissensstand des Forschungsgebietes Psychologie diese Tätigkeiten; jeder Diplom-Psychologe
lernt sie entsprechend der geltenden Rahmenprüfungsordnung gleichermaßen
— wenn auch an den unterschiedlichsten schwerpunktmäßig gewählten Anwendungsbeispielen. Will er Testungen beispielsweise so einsetzen, daß die
berufliche Früherkennung von Krankheiten nicht auszuschließen ist, so berührt seine Tätigkeit den Bereich der Heilkunde. Will er differentialdiagnostisch beruflich tätig werden, so zielt seine Tätigkeit in den Bereich der Heilkunde. Behandlung betrifft sogar den curativen Kernbestand von Heilkunde.
Präventionsdienstleistungen zur Früherkennung bzw. Verhinderung von
Krankheiten fallen in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls unter diesen
Begriff „Ausübung der Heilkunde". Will er die im Studium erlernte Tätigkeit
im Dienst von Kranken einsetzen, so kann er dies nach unserer Meinung
noch nicht selbständig und eigenverantwortlich, er muß daher — so wie es der
Berufsverband Deutscher Psychologen fordert - noch mindestens zwei Jahre
klinisch-psychologisch tätig sein. Er muß sich in dieser Zeit berufsbegleitend
weiterbilden.
Ist der Diplom-Psychologe damit ein Heilberuf? Was ist ein Heilberuf? Als
Heilberuf werden diejenigen Berufe bezeichnet, die zur selbständigen und
eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde berechtigt sind. Bisher gibt
es in der Bundesrepublik Deutschland nur 2 Heilberufe:
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Den Arzt (in seinen verschiedenen Ausformungen), einen akademisch
ausgebildeten Diener der Gesundheit; und auf der anderen Seite den „Heilpraktiker", eine Gruppe von Personen, die sich bei entsprechender „Ausbildung"
meist der Naturheilkunde und dem Traditionswissen entstammenden
Heiltechniken bedient, die jedoch als Beruf durch ein Gesetz definiert sind, das
keinerlei Ausbildung (!) vorschreibt. Dies Gesetz über die Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist zum Grundrechtsbestand
der Bundesrepublik Deutschland zu zählen und besagt vor allem, daß jegliches
Fachwissen im Dienst der Gesundheit nur von Ärzten oder Heil-
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Praktikern selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt werden kann. Daß
das Fachwissen hierbei beim Arzt vorausgesetzt wird, beim Heilpraktiker
dagegen durch das moralische Gebot des Einhaltens minimaler Schranken
(Seuchengesetze) u.a. ersetzt wird und letztendlich in dem Wohlverhaltensversprechen nicht der Volksgesundheit zu schaden gipfelt sei angemerkt.
Auf die Problematik der damit begründeten Fachwissenstheorie wurde
vonPohl in REPORT PSYCHOLOGIE Nr. 4/78 S.74f. ausführlich eingegangen. Er stellt dort dar, „wie die ärztliche Fachwissenstheorie ein Heilbehandlungsmonopol auf dem Rücken der Leidenden sichern soll". Der DiplomPsychologe ist jedoch selbst Träger psychologischen Fachwissens über das der
Arzt nicht verfügt, Fachwissen über die Erlebens-, Verhaltens- und
Werkgestaltungsmöglichkeiten des Menschen. Wissenschaftliche Erkenntnisse
als solche können nicht eine gesonderte Qualität „heilkundliches Wissen" haben,
ebensowenig wie es „arisches oder proletarisches Wissen" gibt. Selbst die
Handgriffe des Chirurgen können gelernt werden, um gegen die menschliche
Gesundheit zu Folterzwecken eingesetzt zu werden.
Die Frage nach der Ausübung der Heilkunde ist somit die Frage nach der
Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Dienst der Gesundheit. Damit sind wir
bei dem Problem der Grenze zwischen „Tätigkeiten" und „heilkundlichen
Tätigkeiten". Diese Grenze ist dadurch hervorgebracht, daß Heilkunde in der
Bundesrepublik Deutschland zweierlei bedeutet: Einerseits meint „Heilkunde"
den beruflichen Dienst an der Gesundheit, der selbständig und
eigenverantwortlich nur von Ärzten und Heilpraktikern vollzogen werden darf.
(Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes)
Andererseits meint „Heilkunde" die Behandlung von Krankheiten. (Heilkunde im Sinne der Reichs-Versicherungs-Ordnung) Im letzteren Sinne, als
Kuriererei wird „Heilkunde" alltäglich zumeist verstanden.
Darüberhinaus meint „Heilkunde" noch jene seltsame Rechtskonstruktion,
die aus dem Zusammenspiel beider Begriffe hervorgebracht wurde und die als
„Heilbehandlungsmonopol" der Ärzte öfter kritisiert als begriffen worden ist.
Im ärztlichen Berufsrecht (Narr, 1977, S. 18) wird festgehalten: „Der Begriff
Heilkunde umfaßt... auch den wissenschaftlich Forschenden und Lehrenden ...,
nicht nur die Hochschullehrer der klinischen Fächer, sondern auch diejenigen
der sogenannten theoretischen Fächer, betreiben mit ihrer Grundlagenforschung ärztliche Tätigkeit..." Und diese ärztliche Tätigkeit wird dem
Gesamtbereich der Heilkunde zugeordnet. Ärztliche Behandlung dagegen ist die
auf ärztliche Fachkenntnis gegründete, jedoch nicht nur bei, Krankheiten
eingesetzte Tätigkeit des Arztes. Ärztliche Behandlung hilft beispielsweise auch
im Rahmen der Schönheitschirurgie zur Verbesserung der Lebensqualität, ohne
daß hier von Krankenbehandlung die Rede ist.
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Auch diese ärztliche Behandlung wird dem Gesamtbereich der Ausübung von
Heilkunde zugeordnet.
Krankenhilfe erst (Reichsversicherungsordnung § 182f.) oder Krankenbehandlung ist jener Kernbereich der ärztlichen Behandlung, der durch die
Reichsversicherungsordnung geregelt ist. Diese ärztlichen Tätigkeiten sind
Ausübung der Heilkunde im engen, kurativen Sinne. Leistungen, die in diesem Bereich erbracht werden, gelten als Pflichtleistungen der gesetzlichen
Krankenversicherungen und werden von diesen bezahlt.
Dabei wird der Leser unter dem Begriff „ärztliche Behandlung" zunächst
alljene konkreten Handlungen von Ärzten verstanden wissen wollen, die
eben Ärzte vollziehen. Dass „ärztliche Behandlung" jedoch eine komplexe
Rechtswirklichkeit darstellt, in der die konkrete Person des behandelnden
Arztes nur eine Komponente ist, wird dem in juristischen Dingen meist wenig
beschlagenen Diplom-Psychologen nicht bewußt. Bewußtheit kann er sich
hierbei bilden durch das Studium von Urteilstexten wie z.B. dem am
25.7.1979 verkündeten Bundessozialgerichtsurteil 3RK 45/78:
„Kernbereich der kassenärztlichen Versorgung ist die ärztliche Behandlung (vgl. § 368 Abs. 2S.1 R VO)... Soweit ärztliche Sachkunde erforderlich
ist, bleibt die kassenärztliche Versorgung grundsätzlich den Kassenärzten
vorbehalten ... die ärztliche Versorgung der Mitglieder der sozialen
Krankenversicherung kann als Aufgabe von Verfassungsrang nur dann sachgerecht durchgeführt werden, wenn sie die Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft zur Grundlage nimmt. Diesem Erfordernis wird durch die
Heranziehung von Kassenärzten Rechnung getragen. Bei Ihnen ist aufgrund
ihrer medizinischen Ausbildung, der Ablegung von Staatsprüfungen, der
Aprobation und der Zulassung zur kassenärztlichen Tätigkeit ausreichende
Gewähr für das Bestehen der erforderlichen Sachkunde gegeben. Als Mitglieder der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung (§ 368 K Abs. 4 R VO)
stehen sie im Hinblick auf die gesetz- und vertragsmäßige Durchführung ihrer
kassenärztlichen Tätigkeit unter der Überwachung der kassenärztlichen Vereinigung - KÄV- (§ 368 n Abs. 4 R VO) und im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der Versorgung unter der Überwachung von Organen der gemeinschaftlichen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen (§ 368 n
Abs. 5 RVOI, und die KÄVen sorgen Kraft gesetzlicher Verpflichtung für die
Fortbildung der Kassenärzte (§ 368 n Abs. 5 R VO). Die Kassenärzte unterliegen bei der Erfüllung ihrer kassenärztlichen Pflichten einer disziplinaren
Ordnung (vgl. § 368 n Abs. 4 R VO), und bei gröblicher Pflichtverletzung
kann ihnen die Zulassung und damit der Zugang zu den Versicherten entzogen werden (§ 368a Abs. 6 RVO). Alle diese Regelungen machen deutlich,
dass die ärztliche Behandlung der Kernbestandteil der kassenärztlichen Versorgung ist und nicht isoliert als Einzelleistung gesehen werden kann, die
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beliebig durch Massnahmen anderer Personen ersetzbar wäre. Sie ist Teil
eines ausgewogenen, von der Sache her begründeten medizinischen Systems,
dem die Versorgung des überwiegenden Teil der gesamten Bevölkerung obliegt." (Urteilstext S. 7/8)
Hier wird die standesrechtlich-ärztliche Fachwissenstheorie zugrunde gelegt, und den Diplom-Psychologen ausführlich vorgeführt, was ihnen alles
fehlt. Daß dennoch in Ausnahmefällen Nichtärzte an der kassenärztlichen
Versorgung beteiligt werden können, wird im Urteil ebenfalls ausgeführt, der
Witz dabei ist jedoch, daß es sich dann bei der Tätigkeit des Nichtarztes „nur
um eine Mitwirkung im Rahmen der ärztlichen Behandlung, die unter der
überwachenden Beobachtung des Kassenarztes stattfindet und von ihm zu
verantworten ist" handelt. Also ärztliche Behandlung ist nicht etwa nur das
was Ärzte tun, sondern umgekehrt alles was sie überwachen ist ärztliche
Behandlung.
(Absurd wird diese ganze Theorie, wenn es um den Krankheitsbegriff
geht, wie im Bundessozialgerichtsurteil vom 10.7.70 — 3 RK 21/78 - in
welchem deutlich gemacht wird, daß eigentlich Krankheit all das ist, was der
ärztlichen Behandlung bedarf: „Eine Störung der natürlichen körperlichen
und/oder geistigen Funktionen eines Menschen wird erst dann zur Krankheit
im Sinne des Gesetzes mit der Folge einer Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung, wenn diese Funktionen über eine bestimmte
Bandweite individueller Verschiedenheiten hinaus in einem so beträchtlichen
Maße eingeschränkt sind, daß ihre Wiederherstellung der Mithilfe des Arztes
bedarf." (a. a.O., S. 16)
Diese Urteilsbegründungen verdeutlichen, wasPohl in seiner Analyse
herausstellte: „Weil das Recht beim Arzt monopolisiert ist, wird das Fachwissen als ebenfalls bei ihm monopolisiert behauptet. Akademische Berufsgruppen anderen Fachwissens wie beispielsweise der Diplom-Psychologe, ...
können zwar Fachwissen nachweisen, da sie jedoch keine Rechtsgrundlage
für Heilkunde haben, wird ihr Fachwissen als nichtheilkundliches Fachwissen
denunziiert. Die ärztliche Fachwissenstheorie bedeutet die Übernahme der
Erkenntnisse unterschiedlichster Einzelwissenschaften in den
Ausbildungsberuf eines allgemeinen Arztes der in dieser Form nicht vorkommen kann. Da er als juristische Fiktion im aprobiierten Arzt existiert —
und juristisch im Zusammenhang mit einer berufsethischen Regelung und
einer Berufsausübungskontrolle im Sinne eines Standesrechtes auch verantwortet werden kann — wird jedoch im Umkehrschluß jeder andere fachwissenschaftlich begründete Erkenntnisansatz, der Verhaltensstörungen, Erlebnisstörungen und Werkgestaltungsstörungen von Krankheitswert zu behandeln erlauben würde, als nichtheilkundliches Fachwissen ausgeklammert.'
(REPORT PSYCHOLOGIE 4/78, S.83/84)
35
Dieser standesrechtlichen Position müssen wir entgegenhalten, daß in
eben jenem Kernbereich der Krankenbehandlung auch die psychologische
Behandlung bei seelischen Krankheiten und Behinderungen einsetzen kann.
Psychotherapie betrachten wir als eine Leistung die von Ärzten, Psychologen und wahrscheinlich auch anderen Berufsgruppen auf anderer fachwissenschaftlicher Grundlage erbracht werden kann.
Psychologische Behandlung muß analog der ärztlichen Behandlung gesehen werden, sie kann alljene beratend — verhaltenssteuernden Momente
zusammenfassen, wie z.B. schon traditionellerweise in Konzepten der „Beratung" oder der „Psychagogik" zusammenfließen.
Falls wir also den janusköpf igen Begriff der Ausübung der Heilkunde entsprechend den ärztlichen Definitionen interpretieren, so meint er sowohl 1.
jegliche Tätigkeit von Ärzten oder als Ausnahmeregelung Heilpraktikern
(Heilkunde im Sinne der Rechtsprechung zum Heilpraktikergesetzt, letzterer
Begriff der Heilkunde galt ausdrücklich als Bezugsrahmen des Ministeriums
bei der Vorlage des Entwurfs über den Beruf des „Psychotherapeuten als
auch 2. Krankenbehandlung (Heilkunde im Sinne der Reichsversicherungsordnung).
Die damit beschriebene Rechtsposition erscheint widersinnig ist jedoch
gültig. Sie besagt, daß jedermann, der im Dienst der Gesellschaft beruflich
etwas zur Verhütung, Früherkennung, Feststellung, Heilung oder Linderung
von Krankheiten und Behinderungen oder Leiden tun möchte, entweder
Arzt oder Heilpraktiker sein muß, vorausgesetzt, er will diese Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich, d.h. gleichberechtigt zum Arzt ausüben.
Kollegialität auf gleicher Ebene wird der Diplom-Psychologe daher in allen
Bereichen der Gesundheitsfürsorge erst bei der Beseitigung seiner diskriminierenden Rechtsposition erwarten können. Daß diese Rechtsprechung meist
nur in Fällen der Konfrontation mit Tätigkeiten aus Anlaß der Krankenbehandlung (Heilkunde im Sinne der Reichsversicherungsordnung) dokumentiert worden ist, hat damit zu tun, daß die meisten Prozesse entweder
um die Frage der Kostenerstattung oder um die Frage der Haftung bei Krankenbehandlungsfällen gingen. Die Rechtswirklichkeit scheint daher nur für
die „Kurier-Psychologen" hinderlich. Die Kollegen, die im Felde der Arbeitsund Betriebspsychologie jedoch tätig sind, haben erfahren müssen, daß der
Rechtsanspruch der dahinter steht, sich durchaus bis zur Formulierung von
Gesetzen wie dem Betriebsärztegesetz wiederfinden läßt, wo aus dieser Begründung heraus die arbeitspsychologische Beratung der Unternehmensleistung der Fachkompetenz des Arztes zugesprochen wird. (Vgl. zu diesem
Problembereich die Ausführungen von Prof. Dr. F.Burkardt, „Zu den Aufgaben des Psychologen im Rahmen des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit", in: REPORT
PSYCHO LOG l E 4/78, S. 17-28).
36
Wer sich dem Rechtsanspruch der Ärzte nicht einfach beugen will, muß
somit in die Offensive gehen. Er muß erkennen, daß die berufliche Anwendung der Psychologie in der Bundesrepublik Deutschland als Ausübung der
Heilkunde im Sinne des HPG gekennzeichnet wird, wenn sie den Anspruch
erhebt als Berufsausübung eines selbständigen, eigenverantwortlichen, dem
Arzt kollegial gleichberechtigten freien Berufes zu gelten.
Nun taucht das Problem auf, ob damit nicht doch nur ein Teilgebiet psychologischer Wissenschaft und somit nur eine Untergruppe der Diplom-Psychologen angesprochen sei, es taucht die Frage auf, ob nur eines der Tätigkeitsfelder des Diplom-Psychologen, eben wie oben gesagt die Testung, Diagnose, Behandlung und die präventive Anwendung psychologisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse gemeint sei und nur diese Ausübung der Heilkunde
bedeuten?
4. Sind alle beruflichen Tätigkeiten des Diplom-Psychologen Ausübung der
Heilkunde?
Selbstverständlich nicht! Die Frage ist außerordentlich scholastisch. Der
ärztliche Anspruch, daß Krankheit das sei, was der Arzt behandele zeigt, zu
welchen Positionen Rechtswirklichkeit den Fachwissenschaftler verführen
kann. Die Übernahme solcher Positionen ist nicht sinnvoll. Tatsächlich kann
die Wissenschaft Psychologie zu unterschiedlichsten Zwecken angewandt
werden. Berufliche Tätigkeiten von Diplom-Psychologen können sicher auch
nichtheilkundliche Tätigkeiten sein. (Wie dies im Umkehrschluß natürlich
auch für den Mediziner und teilweise sogar für den Arzt gilt.) Die internationale Diskussion über die Ethik des berufspraktischen Anwenders und des
forschenden Weiterentwicklers der Wissenschaft Psychologie zeigt, wie brisant
das Thema der Wertgebundenheit psychologischen Tuns ist.
Eine weitgehende Übereinstimmung zeichnet sich darin ab, daß die berufstätigen Psychologen darauf bestehen, daß die Anwendung psychologischer Erkenntnisse der Verwirklichung der Menschenrechte dienen müsse.
Psychologische Erkenntnisse als soziale Problemlösungserkenntnisse sind nicht
unabhängig von den die Probleme konstitutierenden Wertentscheidungen zu
betrachten. Problemkonstitution im gesellschaftlichen Rahmen führt uns sehr
schnell zurück zur Frage gesellschaftspolitischer Grundsatzentscheidungen, bei
politischer Neutralität bleibt hier als inhaltliche Aussage nur der Codex der
Menschenrechte.
Wissenschaftliche Erkenntnisse der Psychologie werden jedoch darüber
hinaus praktisch verwendet, auch von Lehrern, Sozialarbeitern und anderen.
Der Beitrag der Psychologie zur Humanisierung der Gesellschaft kennzeich-
37
net daher nicht ausreichend die berufsethische Position des Anwenders der
Wissenschaft Psychologie. Der Psychologe hat keine Spezialmoral und soweit
Humanisierung bzw. Verwirklichung der Menschenrechte ein allgemein
menschlicher Anspruch ist, kann dies der Psychologe nicht für sich reklamieren. Ethische Sätze sind Soll-Aussagen und nicht Beschreibungen realer
Wirklichkeit. Im Gegensatz zur „Kasuistik" sind sie sogar Meßgrößen, an
denen Mängel der Wirklichkeit aufgewiesen werden können. Erst durch die
Entscheidung, daß die Anwendung von Psychologie der Verwirklichung der
Menschenrechte dienen solle, wird der Mißbrauch psychologischer Erkenntnisse in vielen Feldern deutlich. Ethik kann jedoch nicht durch Entscheidung, d.h. Willkür geboren werden.
Der berufliche Anwender der Wissenschaft Psychologie, hat sich selbst
eine Berufsethik in „Sollens-Sätzen" gegeben. Die berufsethischen Verpflichtungen des Psychologen (REPORT-PSYCHOLOGIE 1/78, S.4-15)
sind überholungsbedürftiges, jedoch gültiges Resultat mehrjähriger Verbandsarbeit. Die bisher vorliegenden Versuche, berufsethische Verpflichtungen für
Psychologen und eine Grundhaltung in der psychologischen Berufsausübung
zu beschreiben, sind weiter zu entwickeln. Auf das Wohl des Menschen und
dem Dienst am Individuum und an der Gesellschaft bedacht und verpflichtet
zu sein — wie bisher die zentralen Formulierungen lauten — ist sicher eine
zutreffende, jedoch die Spezifikation beruflich psychologischer Ethik nicht
ausreichend kennzeichnende Formulierung.
Die Berufsethik des Psychologen kann nur aus dem Selbstverständnis der
Wissenschaft Psychologie entspringen. Nur wenn die ethischen „Sollens-Sätze" aus den die Gegenstandsfelder und Forschungsfragen konstituierenden
Bestimmungen der Wissenschaft hergeleitet werden können, ist Ethik nicht
mehr pragmatisches Wohlverhaltensversprechen innerhalb der Gesellschaft,
sondern in den Bestand der bezeichneten Wissenschaft eingebettete Sollsatzstruktur. Die Problematik der Gegenstandsbeschreibung oder Definition der
Wissenschaft Psychologie ist bekannt. Erkenntnistheoretische und erkenntniskritische Reflexionen lassen Psychologie manchmal als Erbin der Aufklärung und legitime Nachfolgerin der Philosophie erscheinen, so wie sie andererseits häufig als Markt unterschiedlichster Ideologien oder Wertkonzepte
von Glaubensbekenntnissen bis politischen Positionen gekennzeichnet wird.
Wir meinen, daß die Wissenschaft Psychologie entsprechend dem Gutachten
von Heckhausen (o.J.) einheitlich als Wissenschaft vom Erleben und Verhalten der Menschen begriffen werden muß.
„In wissenschaftstheoretischer und methodologischer Hinsicht muß die
Psychologie — wenn gleich stets erfahrungswissenschaftlich ausgerichtet — in
sich selbst interdisziplinär sein. Sie muß den Menschen unter extrem versetzten Gesichtspunkten betrachten, ohne ihn letztlich als ein Ganzes aus
38
dem Blick zu verlieren; sowohl als ein Ganungswesen in der Evolutionsreihe
wie als eine unverwechselbare Persönlichkeit in der Individuation. Die Fragestellungen der Psychologie übergreifen ein weiter gespanntes Spektrum, als
es in anderen Einzeldisziplinen der Fall ist: Von der Erforschung organismischer Mikroprozesse, der Analyse von Vorgängen der Informationsverarbeitung über die Feststellung, Erklärung und Beeinflussung individueller Unterschiede im Erleben und Handeln bis zur Klärung sozialer Gruppenprozesse,
des epochalen Wandels von Wertüberzeugungen und Umweltgestaltungen.
Biologische, human-, sozial- und kulturwissenschaftliche sowie ökologische
Sichtweisen ergänzen sich. Insofern ist Psychologie das Wegkreuz zwischen
den vielen Einzeldisziplinen, die den Menschen und seine Hervorbringungen
auf ihre je besondere Aspektweise zum Gegenstand haben." (Manuskript, S.
5)
Dieses Selbstverständnis von Psychologie als einem interdisziplinären
Wegkreuz zwischen und im Herzen aller Wissenschaften vom Menschen bedeutet für forschende, lehrende und wissenschaftliche Erkenntnis anwendende Psychologen eine außerordentliche Verantwortung. Der Psychologe
wird gut beraten sein, die mit diesem Anspruch beim Nichtpsychologen not wendigerweise produzierten Ängste auf zwei Wegen abzubauen.
Einerseits durch klare Selbstdarstellung der Grenzen seiner Kompetenz.
Dies war bisher die berufspolitische Grundlinie, die allerdings dahin führte,
daß weder ein realistisches Bild vom Können des Psychologen noch von der
Wissenschaft Psychologie existiert.
Andererseits jedoch auch durch die klare Übernahme von Verantwortung
und die selbständige Erklärung der Ziele, denen sich der Diplom-Psychologe
verantwortlich weiß. Den Anspruch, daß die Anwendung der Psychologie
der Verwirklichung der Menschenrechte dienen müsse, erheben die Anwender der Wissenschaft Psychologie auch an jene, die Psychologie verwenden,
ohne Psychologen zu sein. Die eigene Arbeit, die Gewinnung, Weitergabe
und Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Psychologie erfolgt
verpflichtend im Dienst der Gesundheit. Diese Verantwortung der Gesundheit gegenüber durch seine Forschung, die belehrende Weitergabe der Er kenntnisse an Psychologen und Angehörige unterschiedlichster Berufe und in
konkreter beruflicher Praxis zu dienen, kann der Psychologe als wissenschaftsimmanente, berufsethische Verpflichtung auf sich nehmen.
In der bestehenden Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland
bedeutet dies, daß der Gesundheitsdienstberuf des akademisch ausgebildeten
Diplom-Psychologen notwendigerweise als „Heilberuf" zu definieren sein
wird. Vor dieser Situation erschrecken viele unserer berufstätigen Kolle gen.
Sie wollen nicht in die „Kuriererei", sie sehen sich nicht mit individuel len
Gebrechen befaßte, sie haben Angst um ihre industriellen Arbeitsplätze,
39
um ihre Reputation als Forscher, um ihre soziologische, politologische, pädagogische Forschungs- und Praxiskomponente. Insbesondere die Hochschulvertreter schrecken vor dieser Konsequenz zurück. Gesellschaftliche Verantwortung bedeutet auch zu fordernde gesellschaftliche Kontrolle. Viele Professoren wollen sich und ihre Wissenschaft einer solchen Kontrolle gegenwärtig
noch nicht ausliefern, da sie meinen, Psychologie sei noch zu jung als Forschungsfeld, als daß bereits heute die relativ strikten Bedingungen einer Ausbildung die mit einem Staatsexamen abzuschließen ist, erfüllt werden könnten. Unsere eigenen Forscher stellen hierbei die Ansprüche an die Ausbildung
sehr hoch. Wir kommen somit zu der Frage, ob nicht in einer Art Kompromiß ein psychologischer Teilberuf, z.B. der des klinischen Psychologen, als
heilkundlicher Beruf akzeptiert werden könne und dieser Beruf aber vom Diplom-Psychologen unterschieden gesehen werden müsse.
5. Ist nicht nur der klinische Diplom-Psychologe ein Heilberuf?
Die Sektion klinische Psychologie im Berufsverband Deutscher Psychologen hat das Konzept des klinischen Psychologen entwickelt. Der klinische
Psychologe ist der international anerkannte Begriff für den behandelnden,
akademisch ausgebildeten Psychologen. Der klinische Diplom-Psychologe
ist ein Berufsverbands-Konzept, das zur Grundlage der Interessenvertretung
der behandelnden Diplom-Psychologen gemacht wurde. Die Plattform zur
Interessenvertretung der i.e.S. heilkundlich tätigen Diplom-Psychologen
durch das Präsidium, das Konzept des akademisch ausgebildeten, in der
Heilkunde tätigen Psychologen sowie die Ausbildungsinhalte in klinischer
Psychologie und Psychotherapie im Diplom-Studiengang an den psychologischen Instituten der BRD und West-Berlin (Stellungnahme der ständigen Konferenz der Hochschulvertreter für klinische Psychologie) sowie Übersichten über die vorgestellten berufspolitischen Wege und die Position zur
Frage der Basisqualifikation für Psychotherapie wurden ausführlich in REPORT PSYCHOLOGIE 2/78 zur Diskussion gestellt. Der klinische Psychologe als Konzept beschreibt den möglichst optimal mit klinischer Ausbildung
versehenen Diplom-Psychologen, der 2-jährige Berufserfahrung im klinischen
Bereich mit berufsbegleitender Weiterbildung nachgewiesen hat. Der so beschriebene klinische Psychologe soll jedenfalls berechtigt sein, zur selbständigen und eigenverantwortlichen, Ärzten kollegial gleichberechtigten Ausübung der Heilkunde.
Einen solchen Rechtsstatus anzuzielen, kann jedoch nicht vorrangige Aufgabe des Gesamtverbandes sein, der die Interessen aller akademisch ausgebildeten Psychologen zu vertreten hat. Kompromißbereitschaft wird man im-
40
mer dort zeigen müssen, wo politische Realitäten sie einem aufnötigen. Eine
der wesentlichen politischen Realitäten ist die Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik.
Die bundesgesetzliche Kompetenz beschränkt sich eindeutig entsprechend
§ 74 Nr. 19 GG auf die Berufszulassung zu „ärztlichen und anderen Heilberufen". Mehrere höchstrichterliche Entscheidungen haben betont, daß dieser
Satz „eng und wörtlich" auszulegen sei. Dies bedeutet, daß einzig die Zulassung und keinerlei Berufsausübungsbelang der Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers anheim gegeben ist. Wenn also die berufstätigen Diplom-Psychologen in der Bundesrepublik Deutschland für sich ein bundeseinheitliches
Gesetz haben wollen, so können sie dies nur über die Zulassung aller DiplomPsychologen gemeinsam. Dies hatte bereits am 3.4.1962 der zuständige Verantwortliche des Bundesministeriums des Inneren, dem Präsidenten des BDP,
Prof. Dr. Bondy mitgeteilt (vgl. Originalschreiben im Wiederabdruck REPORT PSYCHOLOGIE 4/78, S.4-5)
Die besonderen Probleme einer Teilgruppe von Diplom-Psychologen oder
eines Teilbereichs ihrer Tätigkeiten (z.B. präventive personalzuweisende
Diagnostik im Betrieb) durch ein Bundesgesetz regeln zu wollen, ist nur möglich, wenn diese Teilgruppe auch als eigener Teilberuf definiert würde.
Berufe werden durch Ausbildungen erworben. Dementsprechend kann
die Bundeskompetenz nur für die Zulassung eines Berufes zum Zeitpunkt
seiner abgeschlossenen Ausbildung geltend gemacht werden.
Die Sektion klinische Psychologie hat ein Weiterbildungskonzept entwikkelt und fordert die Zulassung des klinischen Psychologen als eines weitergebildeten Diplom-Psychologen für die Zulassung zur Heilkunde.
Das Grundkonzept der Sektion ist also: „Diplom-Psychologe plus weitere
Qualifikation = Recht auf Selbständigkeit in der Heilkunde." Dieselbe Grundstruktur hat der Gesetzgeber bei seinem Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des „Psychotherapeuten" im Auge gehabt. Dies kann als eine zentrale
Schwäche des bisherigen Entwurfs der Sektion klinische Psychologie betrachtet werden.
Es kann jedoch zugleich auch als jener „realistische Kompromiß" gesehen
werden, der bereits in REPORT PSYCHOLOGIE 2/78, Seite 60, angedeutet
wurde. Wenn nämlich der Psychologe von den Legalitätseinschränkungen des
Heilpraktikergesetzes freigesetzt wäre, so könnte sein einheitlicher Beruf als
„Heilberuf" im Sinne des Heilpraktikergesetzes als anderer Heilberuf nach §
75, 19 Grundgesetz zugelassen werden.
Dies würde bedeuten, der Bundesgesetzgeber gibt allen Diplom-Psychologen
diejenigen Rechte als grundlegendes Berufsrecht, die einzelne DiplomPsychologen durch die Ableistung der Heilpraktikerprüfung sich zusätzlich
erwerben. Mit dieser Berechtigung verbunden kann der Bundesgesetzgeber
41
dem Diplom-Psychologen auch entsprechende Pflichten und die Grundlagen für
eine Berufsordnung geben.
Auf dieser Grundlage kann dann der klinische Psychologe nach einer entsprechenden Berufserfahrung, in der er Anwendungskönnen und Erfahrungswissen im Rahmen beruflichen Handelns und berufsbegleitender Weiterbildung
erwirbt, auch zur Heilkunde im Sinne der Reichsversicherungsordnung zugelassen
werden. Erst dieser weitergebildete Diplom-Psychologe würde sodann unter zu
definierenden Bestimmungen in den Rahmen einer „kassenpsychologischen
Versorgung" einbezogen werden.
Weitergehende Differenzierungen im beruflichen Status sowohl im kura-tiven
als auch im allgemeinpsychologischen Berufsfeld sind sodann durch
Spezialqualifikationen, die zu bestimmten, evtl. in Gebührenordnungen zu
erfassenden Spezialleistungen qualifizieren zu entwickeln. (Vgl. Katalog Psychologischer Leistungen, in: REPORT PSYCHOLOGIE 2/78, S.87)
Meiner Meinung nach sollte der Berufsverband Deutscher Psychologen das
Konzept der Sektion klinische Psychologie so begreifen, so verlebendigen und so
auch offensiv vertreten, wie es in der folgenden Übersicht deutlich wird:
Übersicht: Einheitlicher Beruf, Differenzierung nach Tätigkeitsfeldern,
Methoden und Status
42
Dieses Grundkonzept würde die Zuordnung von tätigkeitsfeldbezogenen
und statusdifferenzierenden beruflichen Entwicklungen bei der beibehaltenen einheitlichen Identität als Diplom-Psychologe ermöglichen. Dieses Konzept erscheint mir auch das einzig realistische und verwirklichbare Konzept.
Seine vielfältigen Konsequenzen sind anscheinend auch gegenwärtig noch im
Berufsverband nicht ausreichend diskutiert worden. Für die Anerkennung des
Diplom-Psychologen zu kämpfen, notwendige Weiterbildungsgänge und das
hierfür notwendige regionale Verbundsystem zwischen Praxisinstitutionen
und Hochschuleinrichtungen aufzubauen und spezifische Tätigkeiten auf
psychologischer Grundlage leistungsorientiert zu beschreiben sind drei Aufgaben, die der Berufsverband parallel zueinander und gleichzeitig vorantragen muß. Die Prioritätensetzung auf die erste Aufgabe allein gerät in die Gefahr, als Rückkehr zum „omnipotenten" Diplom-Psychologen mißverstanden
zu werden.
Die Anerkennung des klinischen Psychologen allein als eines psychologischen Teilberufs im Bereich der Heilkunde ergibt jedoch dieselben Bedenken
wie sie gegen die Zulassung des „Psychotherapeuten" als eines Berufs in der
Heilkunde sich ergeben (vgl. Stellungnahme des BDP zum Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des „Psychotherapeuten" vom 12.7.1978).
Allerdings erheben sich gegen den Psychotherapeuten noch sehr viel weiterreichendere Bedenken. Zum Beispiel ist die Ausdehnung des Begriffs Psychotherapie so, wie er durch den Gesetzentwurf vorgelegt wurde und wie er
in der Folge der Debatte um diesen Gesetzentwurf weiter ausgedehnt wurde,
einzig geeignet, eine Berufsfelderschließung für den Arzt zu bringen. Dies ist
vor allem beobachtbar, wenn in den Entwicklungen des Jugendhilferechts
ein Therapiebegriff eingeführt wird, der eindeutig nicht der der ärztlichen Behandlung ist und der dennoch letztendlich immer die Grenzen zur Heilkunde
überschneidet. Damit wird langfristig die Verordnung des Arztes nicht nur in
den betriebspsychologischen Diensten, den Erziehungsberatungsstellen, im
schulpsychologisch-schulärztlichen Dienst, in den Heimen und Institutionen
der Jugendhilfe programmatisch angezielt, sondern es wird auch Unklarheit
darüber hergestellt, wer eigentlich wann welches Problem noch behandeln
darf. Zum speziellen Punkt eines Alternativkonzeptes psychologischer
Behandlung vgl.: „Ansätze zur Darstellung der Notwendigkeit psychologischer Behandlung als Heilkunde zu legalisieren." (Hocke/, REPORT PSYCHOLOGIE 3/78, S. 46f.).
Der klinische Psychologe kann bundesgesetzlich nur zugelassen werden,
wenn er der Endpunkt einer Ausbildung ist. Dieses Konzept würde aber einen beruflichen Unterschied zwischen dem klinischen Psychologen und dem
Diplom-Psychologen setzen, es gäbe notwendigerweise Psychologen umfassenderer Berechtigung (der klinische Psychologe darf auch Krankheiten be-
43
handeln im engeren Verständnis der Heilkunde) und weniger umfassender
Berechtigung (normale Diplom-Psychologen dürften keine Heilkunde ausüben, also nicht einmal zur Früherkennung von Krankheiten tätig werden).
Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Einheit der Ausbildung. Wenn ein
Staatsexamen „klinischer Psychologe" angezielt wird, so bedeutet dies ein
Konzept, das eine dreigliedrige Ausbildung umfaßt: Vordiplom mit allen
Psychologen gemeinsam und danach zwei weitere Stufen, deren erste bis zu
einem zweiten Teilexamen wohl mehr theoretisch im Rahmen der Hochschule und deren zweite wohl mehr praktisch unter Anleitung der Hochschule in einem Verbundsystem anzuerkennender Praxisinstitutionen abgeleistet werden wird. In der zweiten und dritten Phase dieses Ausbildungsganges wären sodann sicher Möglichkeiten für Angehörige anderer Berufe gegeben im Sinne von kurzen Ergänzungsstudiengängen sich einzuschleusen zum
gemeinsamen Studienabschluß „klinischer Psychologe". (Dieses Konzept
wird, seit die Notwendigkeit realistischer im Umfeld berufspolitischer und
gesundheitspolitischer Forderungen vorzugehen, auch von der Deutschen
Gesellschaft für Verhaltenstherapie begriffen wurde, von dort vorgetragen.
Es geht zurück auf die intensive Aufklärungsarbeit des BDP im Rahmen der
Arbeitsgemeinschaft der Therapieverbände und ist dargestellt in REPORT
PSYCHOLOGIE 2/78.)
Wenn der Diplom-Psychologe an einem einheitlichen Beruf festhalten will,
so muß aus inhaltlichen Gründen an der Einheit des Studiums festgehalten
werden. Hier schließt sich der Kreis zurück zur Frage, was heißt Beruf und
zu den gewerkschaftlichen Forderungen zur Hochschulausbildung.
Die übereinstimmend von allen Kennern der Materie geforderte Praxisphase des Diplom-Psychologen muß zumindest teilweise in das Studium hineinverlagert werden. Da jedoch die möglichen Tätigkeitsfelder des DiplomPsychologen mannigfaltig sind, ist es bisher kaum einsehbar, was der Berufsverband Deutscher Psychologen bereits im Juli 1949 forderte:
„Das Studium der Psychologie wird wie das des Arztes auf die Verbindung von Vorlesung und Klinik, von Theorie und Praxis umgestellt werden
müssen, wollen Psychologie und Psychologen leben." (BDP-Mitteilung Nr. 10,
1949, wiederabgedruckt in REPORT PSYCHOLOGIE 2/78,5.10.)
Genau in diese Richtung muß die Forderung nach einem Berufsrecht für
Diplom-Psychologen gehen. Und genau in diese Richtung geht sie auch. Die
Entwicklung der Diskussion um die Vorbereitung einer Bundesstudienreformkommission Psychologie zeigt deutlich, daß hier die politische Antwort
auf die fachliche Unsicherheit und mangelnde berufliche Identität der
Psychologen in Vorbereitung ist. Die dadurch intensivierte fachliche Diskussion zeigt neue Perspektiven. Die Lernziele „Anwendungskönnen" und
das Gewicht des in einer Praxisphase als Weiterbildung zu erwerbenden Er-
44
fahrungswissens wird deutlicher anerkannt als zuvor. Das Arbeitspapier
„Rahmenprüfungsordnung, heute und morgen" (REPORT PSYCHOLOGIE
4/79, S.46—55) gibt eine Zwischenbilanz.
Nun bleibt jedoch bei dem von vielen Seiten vorgetragenen Widerstand
gegen die einheitliche Befreiung aller Diplom-Psychologen von der inkriminierenden Bedrohung durch die Illegalität ihres Tuns über das Heilpraktikergesetz noch die Denkmöglichkeit überhaupt darauf zu verzichten, sich vom
Bundesgesetzgeber per Gesetz eine Berufsrechtsregelung geben zu lassen. Die
unterschiedlichen Strategien habe ich in REPORT PSYCHOLOGIE 1/ 79
offen nebeneinander diskutiert („Ziele und Wege berufspolitischer Arbeit für
Psychologen" RP 1/79, S. 12-23). Welcher der Wege gewählt wird, ist die
Entscheidungsfrage die jeder einzelne beantworten sollte. Sollte Psychologie
in vornehmer Zurückhaltung sich einzig als Wissenschaft und nicht als
möglicher „alltagspraktischer" Beruf verstehen? Oder sollte eine Berufsausübungskontrolle für Psychologen auf dem Umweg über zunächst streng
ausgelegte sich selbst gegebene berufsrechtliche Kontrollen erkämpft werden, um sodann evtl. über Kammerregelungen zu einer Berufsordnung in den
Bundesländern zu kommen? (vgl. Freitag/Heiland 1978).
6. Ist der Diplom-Psychologe als Beruf nicht ausreichend durch seinen
Studienabschluß beschrieben und die Frage berufspolitischer Strategie
nicht nur mehr die Frage von länderrechtlichen Regelungen zur Berufsausübung (Titelschutz, Kammerregelung usw.)?
Es kann festgestellt werden, daß der Berufsverband Deutscher Psychologen die Berufsausübungskontrolle in seiner Geschichte mit unterschiedlicher
Intensität verwirklicht hat. Gerade in den letzten Jahren scheint das Zurückschrecken vor der zunehmenden Flut von Studienabgängern und dem damit
verbundenen Anwachsen der Aufgabe, deren Berufspraxis innerhalb eines
einzigen Verbandes zu sichten und verantworten zu wollen, dazu geführt zu
haben, daß diese Aufgabe kaum mehr wahrgenommen wurde. Wir meinen
jedoch, daß diese Tatsache die Auswirkung und nicht die Ursache der bestehenden Situation einer mangelnden Rechtsposition für Diplom-Psychologen
ist. Wenn wir heute eine bundesgesetzliche Zulassung zum Beruf des DiplomPsychologen verlangen, die sodann Grundlage für Ländergesetze zur Berufsausübungskontrolle werden kann, so stehen wir wieder vor der Situation, daß
wir vom Gesetzgeber etwas verlangen, was wir innerhalb der eigenen Reihen
seit Jahren getan haben.
Wir benötigen Rechtsgrundlagen, da unsere eigene Autonomie in der Berufsausübungskontrolle bisher nur die Waffe des Ausschlusses aus dem BDP
45
kennt. Bereits weitergehende Öffentlichkeitsarbeit ist uns meist unmöglich,
da sie vom Betroffenen als Diffamierungskampagne vor Gericht gezogen werden kann und mit dem Recht auf freie Berufsausübung (unbeschadet der
mangelhaften Qualifikation bei dieser Ausübung) meist ein Erfolg gegen den
Berufsverband Deutscher Psychologen zu erreichen wäre. Wir sind in derselben Situation wie unsere englischen Kollegen, die sich die Frage stellten, ob
ein einzuführendes Gesetz nicht die Autonomie ihrer Berufsorganisationen
einschränke. Sie antworteten: „But infact, that is not so — for the simple
reason that the existing Professional bodies have no real powers now. However high the Standards of training, integrity and competence which they demand for admission to their ranks, there is nothing which prevents anyone
from setting up in practice under any of the styles and titles which only a
Statute can protect, and trating hispatients with neither integrity nor competence. "
Um eine effektive Berufsausübungskontrolle zu erreichen, bedürfen wir
der Rechtsgrundlagen. Diese könnten auch auf Landesebene erstritten werden, dann jedoch nicht die Kontrolle der heilkundlichen Tätigkeiten mit
umfassen. Da zumindest einige unserer Tätigkeiten zur Früherkennung von
Krankheiten beitragen und somit Heilkunde sind und andererseits einige unserer Berufskollegen als behandelnde Psychologen auch Krankheiten heilen,
müssen wir ein Berufsrecht für Diplom-Psychologen fordern, das den DiplomPsychologen zur Heilkunde zuläßt.
7. Der Diplom-Psychologe hat einen Beruf (Zwischenbilanz)
Einige Tätigkeiten (Testung, Diagnose, Behandlung und Prävention), die
der Diplom-Psychologe erlernt, sind in der bundesrepublikanischen Wirklichkeit Ausübung der Heilkunde. Ausübung der Heilkunde ist Ärzten und
Heilpraktikern vorbehalten. Da der Diplom-Psychologe die nicht standesgemäße und keine Ausbildung verlangende Heilpraktikerprüfung ablehnt, fordert er, zur Ausübung der Heilkunde zugelassen zu werden. Da der DiplomPsychologe ein bundeseinheitliches Berufsbild hat und die Zulassung für einen anderen nichtärztlichen Heilberuf Bundeskompetenz ist, strebt der Diplom-Psychologe zur Zulassung ein Bundesgesetz an. Für eine Übergangszeit
könnte auch eine vom Bund angeleitete Novellierung der Durchführungsbestimmungen des Heilpraktikergesetzes einen Weg darstellen. Diese im BDP
als „Hessen-Lösung" (vgl. REPORT PSYCHOLOGIE 4/78, S.44-46) bekannte Strategie klärt jedoch nicht die Probleme im Zusammenhang mit der
Abgrenzung vom Bereich kassenärztlicher Behandlung und der Zulassung zur
Krankenhilfe im Sinne der Reichsversicherungsordnung.
46
8. Gegenpositionen zur umfassenden Berechtigung des Diplom-Psychologen
Gerade in letzter Zeit vermehren sich in dem Maße, in dem der Berufsverband Deutscher Psychologen dfe Bemühungen um die Anerkennung des Diplom-Psychologen und seiner beruflichen Identität sowie um Rechtsgrundlagen für die berufliche Anwendung der Wissenschaft Psychologie verstärkt,
natürlich auch die Gegenbestrebungen. Besonders offensichtlich wird dies an
folgenden Orten:
a) Die Deutsche Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und
Tiefenpsychologie
In ihrer Stellungnahme „Psychotherapie ist Krankenbehandlung" zitiert
diese Gesellschaft bereits die Stellungnahme des BDP zur Psychiatrie-Enquete sogar in der Überschrift falsch: „Stellungnahme des Berufsverbands
Deutscher Psychologen zum Bericht über die Lage der Psychiatrie in der
Bundesrepublik Deutschland (Psychotherapie-Enquete)". Es ist bezeichnend,
daß diese Gesellschaft für Psychotherapie dem Berufsverband Deutscher Psychologen unterstellt, er hätte die Psychiatrie-Enquete in eine PsychotherapieEnquete umbenannt. Ähnlich geht diese Gesellschaft damit um, daß der Berufsverband Deutscher Psychologen darauf hinweist, daß die Enquete den
Terminus „Psychotherapie" verwendet, wenn sie zumeist nur Psychoanalyse
meint und daß der Berufsverband Deutscher Psychologen sich daher erlaubt,
darauf hinzuweisen, daß ärztliche Behandlung im Bereich der Versorgung
seelisch Kranker und Behinderter zwei Gebiete umfaßt: Die Psychiatrie und
die Psychoanalyse-Psychosomatik. Es wird unterstellt: „Der BDP scheut in
diesem Anliegen leider nicht davor zurück, mehrmals falsch aus der Enquete
zu zitieren, nämlich zu schreiben: „Psychoanalytisch-psychosomatisch"statt
„psychotherapeutisch-psychosomatisch", wie es in der Enquete wirklich
heißt." (a.a.O., S. 12) Es kann hier dagegen nur nochmals betont werden,
daß psychologische Behandlung, Verhaltenstherapie, nichtanalytische Gesprächstherapie usw. hiervon unabhängig zu sehen sind.
Weiter arbeitet die DGPPT in ihrer Stellungnahme mit einer Verdrehung.
In der Stellungnahme zur Psychiatrie-Enquete geht der BDP keineswegs davon aus, daß Psychotherapie keine Krankenbehandlung sei. Im Gegenteil,
gerade auf der Grundlage der Heilbehandlung von Krankheiten im Sinne der
Reichsversicherungsordnung, zu denen inzwischen auch die Heilbehandlung
von psychischen Krankheiten gehört, verlangt der Berufsverband Deutscher
Psychologen, daß eine Bestandsaufnahme der psychiatrischen, psychologischen und sozialen Versorgung von psychisch Kranken und Behinderten auch
den großen Dienstleistungsbereich der psychologischen Behandlung entspre-
47
chend umfassen müsse. Dies ist inzwischen durch die vorgelegte Max-PlanckStudie „Psychotherapie" wenigstens teilweise geschehen. Daß der wesentlich
umfassendere Begriff „psychologische Behandlung" hierbei verwendet wird,
bedeutet nicht, daß davon ausgegangen wird, daß psychologische Behandlung immer schon Krankenbehandlung sei und auch nicht im Umkehrschluß,
daß jede psychologische Behandlung über die Reichsversicherungsordnung zu
erstattende Behandlung sei.
Ganz besonders erstaunlich jedoch ist es, wenn diese ärztlich-psychoanalytische Fachgesellschaft sich zu folgenden Ausführungen veranlaßt sieht:
„Die Frage einer gesetzlichen Absicherung der Berufsbezeichnung Diplom-Psychologe', die selbstverständlich auch von unserer Fachgesellschaft
begrüßt würde, gehört nicht in die unmittelbare Zuständigkeit der DGPPT.
Wir möchten aus den obigen Begründungen heraus lediglich zum Ausdruck
bringen, daß in der Beschreibung der Berufs- und Tätigkeitsmerkmale des
Diplom-Psychologen (ohne psychotherapeutische Weiterbildung nach dem
Studienabschluß) die Begriffe „ Therapie" und „Behandlung" nicht erscheinen dürfen." (a. a. 0., S. 16).
In diesem Falle ist es tatsächlich ein Glück, daß die DGPPT sich für die
Gesetzgebung in Fragen der Diplom-Psychologen als nicht zuständig erklärt.
Eigene Weiterentwicklungen der Ausbildung in Psychologie (siehe oben) sind
natürlich zu fordern. Der Verzicht auf die behandelnde Anwendung unseres
Fachwissens kann uns jedoch von niemanden vorgeschrieben werden. In
diesem Zusammenhang sei an das ausführliche Schreiben der DGPPT zur
Anhörung der CDU zum Psychotherapeutengesetz erinnert (REPORT
PSYCHOLOGIE 2/79, S. 100-110) dem zu entnehmen ist, daß in dieser Organisation 1672 ärztlich vorgebildeten Psychoanalytikern nur 167 DiplomPsychologen mit abgeschlossener psychoanalytischer Weiterbildung und 190
psychoanalytisch tätige psychologische Assistenten die vor dem Abschluß
ihrer Weiterbildung stehen, gegenübergesetzt sind. Es fragt sich daher, wie
weit die Stimme der DGPPT nicht einfach insgesamt der Stimme der
folgenden Interessensgruppe zuzuordnen ist:
b) Standesorganisationen der Ärzte
Obwohl keine ärztliche Standesorganisation so dennoch kennzeichnend
für deren Wirklichkeitsauffassung schreibt der hessische Sozialminister am
28.4.1978 an den Caritasverband für die Diezöse Mainz e.V.:
„Nach der Approbationsordnung der Ärzte vom 28.10.1970 gehört die
Kenntnis der individuellen und gruppenorientierten Psychotherapie, Sozialpsychiatrie, Psychohygiene, psychosomatische Untersuchungsmethoden,
Auswertung klinisch-psychologischer Tests zur Grundvoraussetzung ärztli-
48
chen Handelns und der Nachweis ihrer Beherrschung ist Voraussetzung für
die Erteilung der Approbation. Die selbständige psychotherapeutische Behandlung setzt also Fachkenntnisse voraus; sie als Ausübung der Heilkunde
anzusehen."
Wenn die Funktionäre der DGPPT uns Diplom-Psychologen das Recht auf
Therapie und Behandlung absprechen wollen, so gehen hier die Standesvertreter des ärztlichen Berufes in der Darstellung des hessischen Sozialministers soweit, daß sie uns die Auswertung klinisch psychologischer Tests als
Grundvoraussetzung ärztlichen Handelns vorhalten wollen. Klinisch psychologische Test auszuwerten ist demnach ärztliche Fachkenntnis und Bestandteil der Rechtskonstruktion die wir oben kennenlernten: „Ärztliche Behandlung".
Wenn der Diplom-Psychologe seine bisherige spezifische Kompetenz als
Testdiagnostiker behalten möchte (selbst wenn er auf Behandlung oder Therapie verzichten würde) so könnte dies nur eine Übergangszeit in unsere
fortlaufende Rückzugstendenz sein — bis zu dem Zeitpunkt, wo der Arzt für
Allgemeinmedizin entsprechend seiner geplanten Berufsrolle endgültig die
Funktionen des Diplom-Psychologen übernehmen wird (vgl. hierzu die
Darstellungen zum ärztlichen Berufsbild in REPORT PSYCHOLOGIE 3/78
S.56f.).
9. „Approbationsallmacht"? Ein Irrweg, den Diplom-Psychologen
vermeiden müssen!
Den Diplom-Psychologen, so wie er bisher ausgebildet ist (ohne das dritte
Lernziel des Anwendungskönnens und die Lernphase der Sammlung von Erfahrungswissen (vgl. Arbeitspapierrahmenprüfungsordnung: Heute und Morgen, REPORT PSYCHOLOGIE 4/79, S.46-55) zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung der psychologischen Behandlung zuzulassen ist
durchaus möglich, entspricht jedoch nicht den Vorstellungen des Berufsverbands Deutscher Psychologen. Gesetzliche Regelungen sollten wegweisend
und zukunftseröffnend sein. Die psychologische Versorgung der Bevölkerung
muß qualitativ hochstehend angeboten werden. „Wieviele Psychologen
unsere Gesellschaft von morgen auch brauchen mag, sie kann nur gut Ausgebildete brauchen. Oder sie sollte ganz darauf verzichten." (Graumann,
1970)
Eine Ausbildung, wie sie die vom Berufsverband Deutscher Psychologen
als Vorschlag vorgelegte Bundesordnung (Vorwerk, 1978) kennzeichnet,
umfaßt daher notwendigerweise auch die „praktische Ausbildung in Krankenanstalten". Diskussionsbereitschaft darüber ob diese praktische Ausbil-
49
dungsphase auch in anderen Institutionen sinnvollerweise angesiedelt sein
kann, wurde deutlich gezeigt: „Die berufsbegleitende Weiterbildung des
Diplom-Psychologen in einem praxisbezogenen Verbundsystem von Institutionen in denen Psychologie angewandt wird (im klinischen und nichtklinischen Bereich) könnte als ein Zwischenschritt... begrüßt werden" (REPORT
PSYCHOLOGIE 1/79, S.38, Der Beruf des Psychologen, Punkt 8 Studienabschluß unter Einbezug von mehr Praxis.)
Der Diplom-Psychologe, der mit dem Ablegen seiner Diplom-Prüfung berufsqualifizierend ausgebildet ist muß jedenfalls freigestellt sein von den
negativen Auswirkungen des Heilpraktikergesetzes. Kein in dieser Weise ausgebildeter Diplom-Psychologe darf in der beruflichen Anwendung seines
Fachwissens durch die Existenz des Gesetzes über die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung eingeschränkt, benachteiligt oder gar entsprechend
dem Gesetz verfolgt werden. Jeder so ausgebildete Diplom-Psychologe muß
die Möglichkeit haben, sich durch berufsbegleitende Weiterbildung den Anspruch auf die Zulassung zur selbständigen, eigenverantwortlichen psychologischen Behandlung, welche auch Krankenbehandlung umfaßt, zu sichern.
„Erlauben zu behandeln heißt nicht, verpflichten zu bezahlen" (REPORT
PSYCHOLOGIE 3/78, S.72) - von dieser Einsicht ausgehend muß die Frage
der Kassenzulassung und der damit verbundenen Berufsausübungskontrolle
(vgl. oben die Anforderungen an das System „ärztliche Behandlung") erst
noch entwickelt werden. Die „Legalitätsschranke" (REPORT PSYCHOLOGIE 2/78, S.41 f.) muß jeder Diplom-Psychologe mit dem Abschluß seiner
Ausbildung hinter sich lassen können. Die Zulassung (Approbation) zur
selbständigen und eigenverantwortlichen klinisch-psychologischen Tätigkeit
— insbesondere zum Erbringen von Leistungen dieses Bereiches im Rahmen
der Kostenträgerschaft durch die Solidargemeinschaft der Versicherten
(RVO) — kann u.U. gesondert geregelt werden.
Die durch solche Überlegungen anerkannte Differenzierung zwischen
einerseits Psychologen die ihr Fachwissen im Bereich der Arbeits- und Betriebspsychologie, der Schulpsychologie, der Markt- und Kommunikationspsychologie, Verkehrspsychologie usw. einsetzen, ohne irgendwann durch
die rechtliche Benachteiligung gegenüber Ärzten auch laufbahnmäßig benachteiligt zu sein bzw. von der Tatsache einer teilweisen Illegalität ihrer
fachlichen Kompetenz in der Anwendung bedroht zu sein und andererseits
Psychologen die auf der Grundlage der legalen heilkundlichen Anwendung
ihres Fachwissens in den Bereich klinisch psychologischer, vielleicht sogar im
engeren Sinne kurativ krankenbehandelnder psychologischer Behandlung,
streben, bedeutet nicht die Aufgabe der Einheit des Berufes des DiplomPsychologen. Das Mißverständnis der oberflächlich erkennbaren Unterschiedlichkeit psychologischer Berufstätigkeit in verschiedenen Tätigkeits-
50
feldern führte dazu, daß es immer mehr Aussagen von Psychologen des folgenden Tonfalles gab:
„Den einen (einheitlichen) Beruf des Psychologen gibt es seit geraumer
Zeit nicht mehr (hat es auch vielleicht niemals gegeben), genausowenig, wie
es den Einheitsmediziner gibt." (Info Psychologie Aktuell, 1978/79, S. 5)
„Den Beruf des Psychologen gibt es nicht mehr, einen Allround-Psychologen kann es nicht geben... Bei dem breiten und heterogenen Spektrum von
Berufstätigkeitsfeldern ist es von vornherein ausgeschlossen, die berufliche
Orientierung im Studium so auszuweiten, daß der Studierende die Universität
mit einer Vorprofessionalisierung als Allround-Psychologe verläßt"
(Heckhausen, 1969)
Der Mediziner ist der Forschende im Gebiet ärztlichen Gesundheitspflege,
der Arzt ist der berufliche Anwender des vom Mediziner entwickelten Wissens. Der Arzt ist noch heute gültigerweise (siehe oben, ärztliche Fachwissenstheorie) ein Einheitsberuf. Weil die Differenz zwischen Mediziner und
Arzt den Psychologen und ihrem einheitlichen Beruf kaum bekannt ist, entsteht die Vermischung dieser zwei Gesichtspunkte. Der Psychologe in Forschung und Lehre entspricht dem Mediziner, der Psychologe in den unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern wie Markt und Kommunikation und an dere
nichtklinischen Felder kann sowohl dem Arzt als auch dem Mediziner
entsprechen, der behandelnde Psychologe entspricht dem approbiierten Arzt.
Heckhausen setzt sein Zitat (s.o.) fort mit dem Hinweis auf jene
Grundqualität die für den Diplom-Psychologen Kennzeichen seines Berufes
ist: „Die einzelnen Institute können hinsichtlich vor-professioneller Berufsfeldorientierung immer nur ihre besonderen Schwerpunkte setzen. Aber es
gibt eine Qualifikationsklammer, die die Psychologen bei aller Unterschiedlichkeit ihrer Berufstätigkeiten zusammenhält, das ist die Wissenschaftsorientiertheit des Diplom-Studiengangs, deren gemeinsamer Nenner eine
bedingungsanalytische Denkweise ist, die erfahrungswissenschaftlich vorgeht
und sich des dafür zu Gebote stehenden Methodenkanons bedient."
Diese Qualifikationsklammer macht die Einheit des Berufes aus, die in der
Konfrontation mit der Rechtswirklichkeit Differenzierungen erst entwickeln
muß. Solange diese nicht entwickelt werden, scheint es so als hätte
Mausshardt (1971) recht, wenn er eine andere, alle Diplom-Psychologen zusammenfassende Besonderheit zitiert: „Wer als Diplom-Psychologe die Universität verläßt, hat damit bereits eine Disqualifikation miterworben: Er ist
„Nichtarzt". Dessen wird er erst als Psychotherapeut gewahr." (a.a.O., S. 83)
Eine selbstkritische Reflektion der eingeschränkten Kenntnisse, die mit
dem Diplom in Psychologie alter Art als auch neuer Art erworben werden,
steht den Berufsvertretern der Psychologie wohl an. Auch die kritische Haltung
der Hochschullehrer bezüglich des Wissens, das sie ihren Studierenden
51
vermitteln, ist zu begrüßen. So ist es verständlich, daß der Übergang von der
alten Prüfungsordnung zur neuen Rahmenprüfungsordnung so verstanden
wurde, als ob in der neuen Rahmenprüfungsordnung zu unterschiedlichen
Psychologenberufen geprüft werde:
„Als Ergebnis der traditionellen Studienkonzeption liefert die Universität
„Breitbandpsychologen" und scheinbare „Universalkönner", die es in Wirklichkeitgar nicht geben kann. Denn der Zwang, alle Teilgebiete studieren zu
müssen, führt auf kürzestem Weg dazu, daß man zwar von allen Sparten der
Psychologie etwas erfahren hat, jodoch aus jedem einzelnen Bereich nur
wenig weiß..." (Kleinbeck, Lutz, Schönpflug, 1971, S.68)
Hier ist die Qualifikationsklammer, die Spezifität des psychologischen
Berufesein inhaltsabstrakt-erfahrungswissenschaftlich-bedingungsanalytischer Spezialist für Erleben, Verhalten und Werkgestalten von Menschen als
einzelnen und Gruppen zu sein, gänzlich übersehen, da die „Teilgebiete" der
Psychologie substanzialistisch nebeneinander gesehen werden als ob sie nur
wenig miteinander zu tun hätten.
Die Begeisterung für die Vielfalt der dem Psychologen offen stehenden
Fragen und der durch psychologische Forschung in Zukunft aufzugreifenden
und zu lösenden Probleme ist begrüßenswert. Berufliche Spezialisierung und
spezialisierende Fortschritt der Wissenschaft in unterschiedlichste gesellschaftliche Felder bzw. Tätigkeitsfelder von Psychologen hinein ist mit Sicherheit den Anwendern der Psychologie ebenso wichtig wie für das Wachstum und die Weiterentwicklung seiner Wissenschaft. Ebenso sind statusbildende Differenzierungen zwischen Berufsanfängern und berufserfahrenen
Leitungsverantwortlichen auszubauen.
Als Vertretung der Berufsinteressen der Diplom-Psychologen muß der
Berufsverband Deutscher Psychologen sich jedoch die Frage stellen, nach
welchem Konzept die Interessen der Anwender der Wissenschaft Psychologie
vertreten werden sollten. „Nun scheint mit die Einheit der Psychologie kein
Wert an sich," kann der scheidende Präsident der Deutschen Gesellschaft für
Psychologie, Feger 1976 feststellen, für den beruflichen Anwender dieser
Wissenschaft ist es jedoch von zentraler Bedeutung, ob seine Wissenschaft
zunächst einmal als ein einheitliches — und in einem Beruf seinen Anwender
findendes — Wissensgebäude begreifbar gemacht werden kann. „Die Frage
nach der Einheit der Psychologie ist eine Frage nach der Ko-härrenz ihrer
theoretischen Konstruktionen, und über Fortschritte auf diesem Weg könnte
wohl nur eine sorgfältige, psychologiehistorische Studie Auskunft geben. So
formuliert kann die Frage nicht irrelevant sein, denn die Antwort wird —
freilich sehr langfristig — über wissenschaftlichen Fortschritt wie
Fachorganisation mitentscheiden." (Feger, a.a.O., S.6) Die Bedeutsamkeit
dieser Frage für die Fachorganisation und die Vertretung des
52
Faches ist nicht erst langfristig wirksam, sondern von brennender Aktualität.
Einheit in der Vielfalt zu entwickeln ist eine Bedingung, die für den
Psychologen-Beruf unverzichtbar ist. Hierauf hat bereits außerordentlich
überzeugend Hoyos, 1972 hingewiesen:
„Die Psychologische Praxis differenziert sich fortschreitend nach Tätigkeitsfeldern, Methoden und beruflichem Status. Die notwendigerweise sehr
geringe Größe von fachlich homogenen Gruppen erfordert nahezu zwangsläufig eine gemeinsame berufsständische Vertretung.
Die raschen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, technologischen Veränderungen erzeugen fortlaufend neue Probleme, zu deren Lösung fachpsychologische Beratung und Hilfe benötigt wird. Es entstehen mithin fortlaufend neue Aufgabengebiete. Daraus resultiert die berufsständische Aufgabe,
immer wieder auf eine Reform der Psychologenausbildung hinzuwirken...
Kooperation mit stark Professionalisierten Berufen, z. B. mit Ärzten als
klinischen Psychologen, stellt die Psychologen vor die Notwendigkeit, ihren
Berufsstand ebenfalls berufsständisch stärker abzusichern... Im Gegensatz
zu den klinischen Tätigkeitsfeldern scheint im industriellen und wirtschaftlichen Bereich der Beruf des Psychologen an Eigenständigkeit zu verlieren...
Durch den wachsenden Bedarf an psychologischen Dienstleistungen spitzt
sich die Frage zu, ob diese Dienstleistungen ausschließlich von Fachpsychologen oder auch von psychologisch ausgebildeten Vertretern anderer Disziplinen angeboten werden sollen...
Es zeichnen sich Tendenzen ab, die die Psychologen mehr oder weniger
vor vollendete Tatsachen stellen werden. Wie vorhin schon erwähnt, beginnen andere Studiengänge, die Psychologie schon soweit zu integrieren, daß
die Absolventen in die Lage versetzt werden, Probleme mit psychologischem
Hintergrund selbst zu lösen. Die Folge: Psychologen werden in der Praxis
weniger gefragt, sind aber keineswegs überflüssig. Vielmehr wird auf diese
Weise an anderer Stelle, d. h. in der Forschung und in der Ausbildung, ein
erhöhter Bedarf geschaffen. Vielleicht wäre eine solche Entwicklung gar
nicht so übel." (S. 197-205, Thesen des Aufsatzes)
Die gemeinsame berufsständische Vertretung kann nicht über eine abstrakte Organisation - eine solche ist der BDP im wesentlichen - alleine geschehen, sondern muß einen inhaltlichen Bezugspunkt, das Selbstverständnis der Berufsidentität des Diplom-Psychologen zugrundeliegen haben. Solange der ausgebildete Diplom-Psychologe in den unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern sich selbst in die entliehene Berufsrolle unterschiedlichster anderer Berufsträger hineinversetzt - anstatt seine eigene Berufsrolle selbstbewußt mit einzubringen — solange wird er sich berufsständisch immer
wieder aufdividieren lassen in notwendigerweise sehr kleine „fachlich homogene Gruppen". Er verliert damit seine Berufsständische Durchsetzungsfähigkeit.
53
Die zunächst verfolgte Strategie zur Lösung des Dilemmas war eine doppelte: Der Berufsverband Deutscher Psychologen verfolgte das Konzept
eines auf dem Diplom-Studium aufbauenden Bildungsgang zum zusatzausgebildeten „Fachpsychologen" und ließ sich im übrigen entsprechend der
Formulierung, daß dies vielleicht nicht so übel wäre, auf die zweite, bereits
von Heckhausen (s.oben) artikulierte berufspolitisch - strategische Linie
abdrängen, im Verdrängungswettbewerb akademischer Berufe abseits stehen
zu bleiben und sich als Produzent und Vermittler psychologischen Fachwissens zu definieren.
Erst mit der Neuwahl der Leitung der Sektion klinischer Psychologen
(November 1976) und der seither entstandenen Mobilisierung des Gesamtverbandes ist die andere berufspolitische Linie in den Vordergrund getreten,
die weder als Rückfall in die Omnipotenzphantasien eines „Allround-Psychologen" diffamiert werden darf, noch als vereinseitigende Umfunktionierung des Gesamtverbandes in eine Interessensvertretung der Sektion klinischer Psychologie gedeutet werden kann.
Am Beispiel der Schulpsychologen läßt sich unter Bezug auf die Eingangs
gezeigte Meinung von Heckhausen tatsächlich die Notwendigkeit einer
sehr viel offensiveren berufspolitischen Strategie zeigen. Wir gehen davon
aus, daß eine Wissenschaft, die keinen akademischen Beruf als ihren eigenen
Anwender kennt, zwar nicht zum Aussterben verurteilt ist, jedoch bereits
mittelfristig dazu verurteilt sein wird, auf den Rang einer Wissenschaft wie
der Sinologie oder der Altphilologie verkürzt zu werden.
Am Beispiel des Schulpsychologen bedeutet dies, wie es in Bayern erkennbar ist, daß der „Schulpsychologe" gesellschaftlich etabliert wird als
ein Lehrer mit psychologischer Ausbildung. Die Berufsidentität des bayerischen „Schulpsychologen" ist die eines Lehrers. Dies wird in den offiziellen
Mitteilungen der Ministerien stets wiederholt. Es zeigt sich u.a. auch darin,
daß sowohl das Ministerium als auch die bayerischen neueingeführten Schulpsychologen (die eine volle Lehrerausbildung und eine ergänzende Psychologieausbildung mit einem eigenen Staatsexamen abschließen werden) es als
Forderung für sich aufrechterhalten, daß sie die Möglichkeit haben sollten
zu einem Voll-Abschluß in Psychologie (Diplom-Prüfung) im Sinne eines
Aufbau- oder Ergänungsstudiums zugelassen zu werden.
Das Gegenmodell des Verzichtens auf einen eigenen Beruf des Psychologen zugunsten einer reinen Wissenschaft, die als Berufspraktiker mehr oder
minder Angehörige der unterschiedlichsten Berufe mit zusätzlicher Qualifikation in Psychologie kennt, liefert nicht nur der ärztliche Beruf. Alle Diplom-Studiengänge unterschiedlichster Berufe haben mit dem Differenzierungsgefälle zwischen einem einheitlichen Diplom und der Mannigfaltigkeit
konkreter Tätigkeitsfelder zu kämpfen. Wenden wir uns dem ärztlichen Mo-
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dell zu, so können wir feststellen, daß dieser Berufsstand gerade den Facharzt abgeschafft hat, da Facharztbezeichnungen die Gefahr einer Aufsplitterung in unterschiedliche ärztliche Berufe mit sich bringen:
„Der lange nicht entschiedene Streit, ob nämlich an der Facharztbezeichnung festgehalten werden soll, ist dahingehend entschieden, daß es zukünftig
keine Facharztbezeichnung mehr geben wird. Einheitlich können sich alle
Ärzte nur noch mit der Gebietsbezeichnung oder aber mit dem Zusatz „Arzt
für..." bezeichnen." (Narr, 1977, S. 223) Der Grund hierfür ist leicht zu
erkennen. Um ein einheitliches, im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angelegtes Zulassungsrecht zur ärztlichen Tätigkeit zu erhalten,
sind mehrere Probleme zu lösen gewesen. Heute kann sich die kassenärztliche Bundesvereinigung rühmen, folgendes erreicht zu haben:
„Das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung..., das Änderungsgesetz zur Bundesärzteordnung bringt im übrigen keine Neuerung in der
Struktur des Zulassungsrechtes zum ärztlichen Beruf. Es verbleibt insbesondere dabei, daß der Arztberuf als ein einheitlicher aufgefaßt wird, welcher
nach erteilter Approbation zur Ausübung der Heilkunde am Menschen berechtigt. Der Heilkundebegriff selbst findet sich in § 1 II Heilpraktikergesetz
vom 17.2.1939. Der „Kassenarzt" stellt lediglich eine funktionale Ausgestaltung des ärztlichen Berufes dar und beruht auf den §§ 369 f Reichsversicherungsordnung; der „Facharzt" ist lediglich das Ergebnis einer Weiterbildung, welche ausschließlich als Regelung der Berufsausübung in die Landeskompetenz gegeben ist." (Bösche, 1978, S. 575)
Die Psychiatrie-Enquete empfiehlt dieses Konzept berufspolitischer
Orientierung für die Bildungsgänge der anderen im Dienst der Gesundheit
tätigen Berufsgruppen (Enquete, S.317).
Der einheitliche Beruf des Diplom-Psychologen als Zielkonzept der Diskussion um die Weiterentwicklung der Rahmenprüfungsordnung wird vom
Berufsverband Deutscher Psychologen zu fordern sein. Die Zulassung zu
selbständig und eigenverantwortlicher Krankenbehandlung bzw. zur Kassenpsychologischen Versorgung oder zur Teilnahme an der kassenärztlichen
Versorgung ist hiervon gesondert zu betrachten.
Der Diplom-Psychologe der Zukunft kann natürlich nicht der vollkompetente Spezialist für alle denkbaren psychologischen Interventionstechniken, Tätigkeitsfelder oder Forschungsfragen sein. Es erhebt sich die Frage,
wie berufliche Spezialisierung bei Beibehaltung des einheitlichen Berufs zu
organisieren sei.
55
10. Berufliche Spezialisierung in Interventionstechniken und
Tätigkeitsfeldern
Die bisherigen Ausführungen lassen viele mögliche realistische Zwischenkompromisse erkennen. Einen Überblick über die Vielfalt der möglichen
Linien habe ich in REPORT PSYCHOLOGIE 1/79 versucht („Ziele und
Wege berufspolitischer Arbeit für Psychologen, S. 12—24). Es kann sein, daß
nur der klinische Diplom-Psychologe als Heilberuf akzeptiert werden wird.
Es kann sein, daß alle Diplom-Psychologen mit ihrer zweigliedrigen Ausbildung durch die Barriere der Zulassung zur Heilkunde (HPG) kommen können
— so verhalten sich beispielsweise die Techniker Krankenkasse und die
Schwäbisch-Gmünder Ersatzkrankenkasse, die jeden Diplom-Psychologen zur
Behandlung von psychischen Krankheiten und Behinderungen zuließen oder
das hessische Sozialministerium, das in einer Durchführungsverordnung zur
Heilpraktikerprüfung geststellte: „Für Diplom-Psychologen, die erkennbar
entsprechend ihrer Ausbildung im psychotherapeutischen Bereich tätig
werden wollen, gelten insoweit die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten
durch die staatliche Abschlußprüfung nach vorangegangenem Studium als
nachgewiesen." (Vgl. REPORT PSYCHOLOGIE 4/78, S.44-46) Es kann
jedoch auch sein, daß wir berufliche Spezialisierungen in Interventionstechniken und Tätigkeitsfeldern erst auf der Grundlage eines einheitlichen auch in
der Krankenbehandlung bzw. klinisch-psychologischen Praxis ausgebildeten
Diplom-Psychologen als Weiterbildungen zukünftig aufbauen können.
Die Befreiung von der Forschung, Lehre und Berufspraxis einschränkenden Vorordnung des Arztes durch die kollegiale Gleichbereichtigung mit
Abschluß der Diplom-Prüfung könnte eine Menge zur Befruchtung psychologischer Forschung und Lehre beitragen: Eine der Voraussetzungen solcher
Gleichberechtigung wäre die Praxisnähe. Eine Verbindung zu Institutionen,
in denen Früherkennung von Krankheiten, Anwendung psychologischer Erkenntnis, psychologische Behandlung, Planung und Organisation praktisch
betrieben werden, die zum Ausbildungsweg des Diplom-Psychologen gehörten, kann in ihrer Fruchtbarkeit gar nicht vorweggenommen werden. Es sei
nur darauf hingewiesen, daß vermutlich sowohl die Ernsthaftigkeit der
Theorie angesichts der Konfrontation mit konkreten menschlichen Problemen über das Ghetto der Hochschulangehörigen hinaus als auch die Fruchtbarkeit der Theorie, wenn sie ihre Kompetenz unter fachwissenschaftlicher
Selbstkontrolle im gesellschaftlichen Veränderungsfeld selbst sich stets zurückmeldet, wachsen würden (vgl. z.B. die Ausführungen zur Lage der Psychologie, Zitate hier S.6f.)
Wir gehen in der folgenden Überlegung über die berufliche Spezialisierung
in Interventionstechniken und Tätigkeitsfeldern von einem einheitlichen Ab-
56
Schluß in psychologischer Ausbildung aus und betrachten ansatzweise die
notwendigen und hinreichenden Perspektiven von Weiterbildungsgängen und
Fortbildungsangeboten.
10.1 Berufliche Spezialisierung in Interventionstechniken
Es ist hier auch an die Frage der Anerkennung der psychoanalytischen
Weiterbildungsgänge von Diplom-Psychologen zu denken. Die umfangreichen, als Zusatzausbildung absolvierten Weiterbildungsgänge dieser Kollegen, stellen hochkomplexe Spezialisierungen dar, die in ihrem Riickbezug
auf die psychologische Forschung Hypothesen generierend und Forschungsmaterial liefernd Fruchtbarkeit bewiesen haben. (Vgl. Stellungnahme der
Föderation Deutscher Psychologenvereinigung zur Einordnung der Psychoanalyse in die Diplom-Ausbildung im Fach Psychologie, Psychologische
Rundschau 1972, 23 Heft 4, S.297/298, wiederabgedruckt REPORT PSYCHOLOGIE 5-6/1978, S. 10-12).
Andere methodische Ansätze wie die Verhaltenstherapie und die nichtanalytische Gesprächspsychotherapie haben inzwischen ebenfalls komplexe
Weiterbildungsgänge entwickelt, die teilweise ein „faktisches Ausbildungsmonopol" (hier Seite 7) der entsprechenden Fachverbände (Deutsche
Gesellschaft für Verhaltenstherapie, Gesellschaft für wissenschaftliche Gesprächspsychotherapie) herbeigeführt haben. Die Auseinandersetzung mit dem
Zusammenspiel zwischen Berufsvertretung der Diplom-Psychologen und den
berufsübergreifend organisierten Fachverbänden muß sich dringend
weiterentwickeln. Als Berufsvertretung stellen zumindestens die Verbände
empirisch psychologischer Interventionsrichtungen einen tragischen Irrtum
dar (vgl. „Vorschläge zur Fort- und Weiterbildung von Diplom-Psychologen,
REPORT PSYCHOLOGIE 5-6/78, S. 14-28), als Möglichkeit für Gesundheitspolitik und zur Vermittlung praktischer Psychologie können sie einen
kritisch zu beobachtenden Partner darstellen.
Die Integration handlungstheoretisch begründeter und klientenzentriert
angewandter psychologischer Behandlung in einem multidimensionalen
Konzept beginnt sowohl in der klinisch-psychologischen Forschung als auch in
der konkreten Alltagspraxis behandelnder Psychologen deutlicher zu werden.
Die berufliche Spezialisierung in einzelnen Interventionstechniken, auch
solchen, die als Hypothesengebäude sich mehr oder minder ständig neu
entwickeln, muß als berufsbegleitende Weiterbildung organisiert werden. Sie
muß von vornherein die Zusammenführung der Praxisreflexion auf ein
bedingungsanalytisches und empirisches Konzept entsprechend der Erfahrungswissenschaft Psychologie erleichtern, statt durch Schulenbildung und
57
wechselseitige Abkapselung Integration, Kommunikation und Erkenntnisfortschritt zu behindern. Die Spezialisierung in Interventionstechniken muß
somit durch Schulenunabhängige Institutionen angeleitet, supervidiert, wenn
möglich durchgeführt werden. Falls derartige Spezialisierung als Ausbildung
zu betrachten sein wird (realpolitische Zwänge) so muß sie unverzichtbar
Aufgabe der öffentlichen Hand, hier insbesondere der Hochschul Institute für
Psychologie bleiben.
10.2 Berufliche Spezialisierung für Tätigkeitsfelder
Die Initiative eines Bildungswerks des Berufsverband Deutscher Psycho
logen (REPORT PSYCHOLOGIE 5-6/78, S. 14-28) stellt den Versuch dar,
eine schulübergreifende und für alle Tätigkeitsfelder von Psychologen offene
Fort- und Weiterbildungsmöglichkeit zu schaffen. Sowohl für die aus dem
engeren Bereich der Heilkunde herstammenden unterschiedlichen Tätig
keitsfelder der Kinder- und Jugendlichenbehandlung, der Ehe-, Familienund Lebensberatung, der psychologischen Behandlung von seelischen Krank
heiten bei Erwachsenen, der psychologischen Behandlung von Gruppen usw.
als auch für die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder der Arbeits- und Betriebs
psychologie, der pädagogischen Psychologie in Kindergarten, Hort und
Schule, der Markt- und Kommunikationspsychologie, der Verkehrspsycho
logie, Forensischer- und Kriminalpsychologie und andere Zweige werden
Fort- und Weiterbildungsangebote systematisch zu organisieren sein. Die
sog. betriebliche Fachkunde wird der Diplom-Psychologe in einigen dieser
Bereiche zu erwerben und nachzuweisen haben. In diesem Rahmen wird der
Berufsverband Deutscher Psychologen ständiger Diskussionspartner und An
reger von Diskussionen sein müssen. Das Nachweisheft für Fort- und Weiter
bildung (Bildungspaß) das jedem berufstätigen Diplom-Psychologen die Do
kumentation seiner persönlichen Fort- und Weiterbildungsaktivitäten in
standardisierter Form ermöglicht ist eine der Dienstleistungen des BDP in
diesem Gebiet.
c
11. Zusammenfassung
Der Beruf des Diplom-Psychologen ist jenes akademisch erlernte, qualifizierte Leistungsverhalten, das auf der Grundlage des bedingungsanalytischen,
erfahrungswissenschaftlichen Herangehens an das Erleben, Verhalten und
Werkgestalten von Menschen bei möglichst optimaler Wahrung persönlicher
Selbstverwirklichungsbedürfnisse, der materiellen Reproduktion des Berufs-
58
trägers und der Gesundheit des einzelnen und des Volkes dient. Entsprechend
der Rechtswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland ist dieser Beruf als
ein „anderer Heilberuf" (§ 74, Nr. 19 GG) bundesgesetzlich zuzulassen und zu
regeln. Um eine entsprechende Berufszulassung zu erreichen, ist in die
Ausbildung des Diplom-Psychologen eine praktische Phase der Ausbildung in
den Kompetenzen psychologischer Behandlung über das bisherige Ausmaß
hinaus zu integrieren.
Eine darüber hinausgehende Regelung bezüglich der Zulassung zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erbringung vonLeistungen im Bereich der
Krankenhilfe ist anzustreben (Approbation, kassenpsychologische Zulassung).
Kein Diplom-Psychologe darf in der beruflichen Anwendung seines Fachwissens durch die Existenz des Gesetzes über die Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung eingeschränkt, benachteiligt oder gar entsprechend dem Gesetz verfolgt werden.
Jeder Diplom-Psychologe muß die Möglichkeit haben, sich durch berufsbegleitende Bildungsmaßnahmen den Anspruch auf die Zulassung zur selbständigen, eigenverantwortlichen psychologischen Behandlung, welche auch
Krankenbehandlung umfaßt, zu sichern.
Der ausgebildete Diplom-Psychologe erwirbt Spezialisierungen in Interventionstechniken und Tätigkeitsfeldern durch Weiterbildungen die er berufsbegleitend absolviert. Kontrolle über den Stand seiner Weiterbildung ist die
selbstverwaltete Aufgabe seiner Berufsorganisation.
Eine über die Dauer seiner gesamten Berufstätigkeit fortlaufende Fortbildung gehört zu den berufsethischen Grundverpflichtungen des Anwenders
der Wissenschaft Psychologie, die aus der Sollsatzstruktur psychologischer
Erkenntnisgewinnung hergeleitet werden muß (Halbwertszeit psychologischen
Wissens im Verhältnis zur Historizität des menschlichen Subjekts).
12. Literaturangaben
Die folgende Literaturliste versucht einen Überblick zu geben über die
bereits vorliegende Diskussion zur Frage der beruflichen Identität des DiplomPsychologen. Der Autor ist außerordentlich dankbar für die Übersendung
weiterer in der Literaturliste nicht aufgeführter Sonderdrucke bzw. Kopien von
Beiträgen auch historischer Natur, da er an einer Gesamtdokumentation der
Fragestellung arbeitet.
München, den 10.10.1979
Anschrift des Autors: Dipl. Psych.
Michael Hockel Beltweg 16, 8000
München 40
59
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Zusammengesucht von M. Hocket, 1. 10. 1979
Bedarf an Informationen aus internationalen Literaturdatenbasen
Eine Befragung psychologischer und interdisziplinär tätiger Institutionen1
Joachim H.Becker
Zusammenfassung: Der Bedarf an Literaturnachweisen, die computer-gestützt in
internationalen Datenbasen unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen recher chiert werden können, sowie die für solche Recherchen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel werden bei psychologischen und im Rahmen interdisziplinärer Tätig keit psychologisch interessierten Institutionen erkundet. Zu diesem Zweck wurde ein
Fragebogen den potentiell interessierten Einrichtungen zugeschickt. Es zeigte sich, daß
zwar großer Bedarf an Informationen aus den vorgestellten Datenbasen besteht, über die
Möglichkeit der Finanzierung von Recherchen in diesen Datenbasen jedoch noch
weitgehend Unschlüssigkeit herrscht.
Seit 1975 bietet die Zentralstelle für Psychologische Information und Dokumentation an der Universität Trier (ZPID) jedem psychologisch Interessierten die Möglichkeit, computer-gestützte Literaturrecherchen in den Psychological Abstracts durchführen zu lassen. Bei einer Reihe von Literaturanfragen, die an die ZPID gerichtet werden, erscheint es wünschenswert, auf
Datenbasen zurückzugreifen, die nicht unmittelbar aus dem Fachgebiet Psychologie stammen. Derartige Anfragen kommen sowohl von Psychologen,
die in interdisziplinären Arbeitsbereichen tätig sind, als auch von Nicht-Psychologen, die auf Gebieten arbeiten, die in die Psychologie hineinreichen.
Um Möglichkeiten zur Deckung dieses Bedarfs zu erkunden, hatte die
ZPID im Jahre 1977 damit begonnen. Testanfragen bei der Firma Lockheed
Information Services (Palo Alto, Cal./USA), einem der größten Anbieter von
Literaturdatenbasen auf dem Weltmarkt, zu bearbeiten. Die Bearbeitung
dieser Testanfragen erfolgte über den Fernschreiber der Universität Trier. Für
Herrn Prof.Dr. Günther Reinertf und Herrn Dipl.Psych. Jürgen Beling danke ich für
viele nützliche Hinweise.
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