Strafbarkeit des J - Ihre Homepage bei Arcor

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Gutachten ......................................................................................................................................................... 7
Strafbarkeit des J ......................................................................................................................................... 7
A. Strafbarkeit des J gem. §258 II StGB i.V.m. §258a ......................................................................... 7
I Tatbestand ......................................................................................................................................... 7
1. Objektiver Tatbestand ................................................................................................................ 7
a) Vereiteln ................................................................................................................................... 7
b) Zur Vollstreckung berufener Amtsträger ............................................................................ 7
c) Ergebnis objektiver Tatbestand ............................................................................................. 7
2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................... 7
a) Vorsatz bezüglich der Vollstreckung ..................................................................................... 7
b) Vorsatz bezüglich der Verurteilung ...................................................................................... 7
c) Ergebnis subjektiver Tatbestand ........................................................................................... 7
3. Ergebnis Tatbestand .................................................................................................................... 8
II RWK ................................................................................................................................................. 8
1.Mutmaßliche Einwilligung ........................................................................................................... 8
2. Rechtfertigender Notstand §34 ................................................................................................... 8
a) Notstandslage ........................................................................................................................... 8
b) Notstandshandlung/Erforderlichkeit .................................................................................... 8
aa) Geeignetheit ....................................................................................................................... 8
bb) Mildestes Mittel ................................................................................................................. 8
c) Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit ............................................................................ 9
3. Ergebnis Rechtfertigung ........................................................................................................... 10
III Schuld ............................................................................................................................................ 10
1. Entschuldigender Notstand §35................................................................................................ 10
a) Notstandslage ......................................................................................................................... 10
b) Privilegierter Personenkreis ................................................................................................. 11
c) Notstandshandlung ................................................................................................................ 11
d) Zumutbarkeit......................................................................................................................... 11
e) Krasses Missverhältnis .......................................................................................................... 11
f) Rettungswille .......................................................................................................................... 11
2. Ergebnis Schuld ......................................................................................................................... 11
IV Ergebnis §258 II i.V.m. §258a ..................................................................................................... 11
B. Strafbarkeit des J gem. §120 I i.V.m. §120 II ................................................................................. 12
I Abgrenzung Tun und Unterlassen ................................................................................................. 12
II Tatbestand ...................................................................................................................................... 12
1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 12
a) Gefangener ............................................................................................................................. 13
b) Befreien, Verleiten, Fördern ................................................................................................ 13
c) Amtsträger ............................................................................................................................. 13
2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 13
III Rechtswidrigkeit........................................................................................................................... 13
IV Schuld ............................................................................................................................................ 13
V Ergebnis .......................................................................................................................................... 13
C. Strafbarkeit des J gem. §138 I ......................................................................................................... 13
I Tatbestand ....................................................................................................................................... 14
1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 14
a) Kenntnis von einer Katalogtat ............................................................................................. 14
b) Abwendbarkeit des Erfolges ................................................................................................ 14
c) Unterlassen einer Anzeige ..................................................................................................... 14
2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 15
II Ergebnis .......................................................................................................................................... 15
D. Strafbarkeit des J gem. §138 I i.V.m. §138 III ............................................................................... 15
I Tatbestand ....................................................................................................................................... 15
1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 15
2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 15
II RWK ............................................................................................................................................... 16
IV Schuld ............................................................................................................................................ 16
V Ergebnis .......................................................................................................................................... 16
E. Strafbarkeit des J gem. §331 I ................................................................................................. 16
I Tatbestand ....................................................................................................................................... 16
1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 16
2. Ergebnis Tatbestand.................................................................................................................. 17
II Ergebnis §331 I .............................................................................................................................. 17
Strafbarkeit des B ...................................................................................................................................... 17
F. Strafbarkeit gem. §239b I 1. Alt....................................................................................................... 17
I Tatbestand ....................................................................................................................................... 17
1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 17
a) Entführen ............................................................................................................................... 17
2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 17
a) Vorsatz bezüglich der Entführung ...................................................................................... 17
b) Qualifizierte Nötigungsabsicht ............................................................................................. 17
aa) Drohung ............................................................................................................................ 17
bb) Die Entführte Person oder ein Dritter .......................................................................... 17
cc) Tun, Dulden, Unterlassen ................................................................................................ 18
dd) Ergebnis qualifizierte Nötigungsabsicht ....................................................................... 18
3. Ergebnis Tatbestand .................................................................................................................. 18
II Rechtswidrigkeit ............................................................................................................................ 18
1. Notwehr §32 II ........................................................................................................................... 18
a) Notwehrlage ........................................................................................................................... 18
aa) Angriff .............................................................................................................................. 18
bb) Gegenwärtig..................................................................................................................... 18
cc) Rechtswidrig ..................................................................................................................... 18
b) Ergebnis §32 II ...................................................................................................................... 19
2. Rechtfertigender Notstand §34 ................................................................................................. 19
a) Notstandslage ......................................................................................................................... 19
b) Notstandshandlung/Erforderlichkeit .................................................................................. 20
aa) Geeignetheit ..................................................................................................................... 20
bb) Mildestes Mittel ............................................................................................................... 20
c) Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit .......................................................................... 20
d) Ergebnis rechtfertigender Notstand .................................................................................... 21
3. Ergebnis Rechtswidrigkeit ........................................................................................................ 21
III Schuld ............................................................................................................................................ 21
1. Entschuldigender Notstand §35 I ............................................................................................. 21
a) Notstandslage ......................................................................................................................... 21
b) Privilegierter Personenkreis ................................................................................................. 21
c) Notstandshandlung ................................................................................................................ 21
d) Zumutbarkeit......................................................................................................................... 21
e) Ergebnis entschuldigender Notstand §35 I ......................................................................... 22
2. Ergebnis Schuld ......................................................................................................................... 22
IV Ergebnis......................................................................................................................................... 22
G. Strafbarkeit gem. §113 ..................................................................................................................... 22
I Tatbestand ....................................................................................................................................... 22
1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 22
a) Zur Vollstreckung berufener Amtsträger ........................................................................... 23
b) Bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung.................................................................... 23
c) Ergebnis objektiver Tatbestand ........................................................................................... 23
II Ergebnis §113 I .............................................................................................................................. 23
H. Strafbarkeit des J gem. §240 I ......................................................................................................... 23
I Tatbestand ....................................................................................................................................... 23
1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 23
a) Nötigungsmittel ...................................................................................................................... 23
aa) Gewalt ............................................................................................................................... 23
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel ....................................................................... 24
b) Nötigungserfolg ..................................................................................................................... 24
2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 24
II Rechtswidrigkeit ............................................................................................................................ 25
1. Verwerflichkeit .......................................................................................................................... 25
2. Allgemeine Rechtfertigungsgründe .......................................................................................... 25
III Schuld ............................................................................................................................................ 25
IV Ergebnis §240 I ............................................................................................................................. 25
H. Strafbarkeit des B gem. §§258 II, 26 I 2. Alt .................................................................................. 25
I Tatbestand ....................................................................................................................................... 25
1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 25
a) Vereiteln einer Vollstreckung............................................................................................... 25
b) Durch einen anderen ............................................................................................................. 25
2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 26
II Rechtswidrigkeit ............................................................................................................................ 26
III Schuld ............................................................................................................................................ 26
IV Ergebnis §§258 II, 26 I 2. Alt....................................................................................................... 26
Konkurrenzen: ....................................................................................................................................... 26
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(zit.: Löwe/Rosenberg-Bearbeiter)
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(zit.: Roxin)
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2004 München
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2002 Bremen
(zit.: Schmidt)
Schneider
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Schönke, Adolf / Schröder, Horst
Strafgesetzbuch Kommentar
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2001 München
(zit.: Schenke/Schröder-Autor)
Stratenwerth, Günter / Kuhlen, Lothar
Strafrecht Allgemeiner Teil I
5. Auflage
2004 München
(zit.: Stratenwerth/Kuhlen)
Timpe, Gerhard
Grundfälle zum entschuldigenden Notstand (§35 I
StGB) und zum Notwehrexeß (§33 StGB)
JuS 1985
S. 35ff
Tröndle, Herbert / Fischer, Thomas
Strafgesetzbuch und Nebengesetze
50. Auflage
2001 München
(zit.: Tröndle/Fischer)
Weber, Ulrich
Examens Klausur Strafrecht, Das Urteil
Jura 1984
S. 367 ff
Wessels, Johannes / Beulke, Werner
Strafrecht Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr
Aufbau
33. Auflage
2003 Heidelberg
(zit.: Wessels/Beulke)
Gutachten
Strafbarkeit des J
A. Strafbarkeit des J gem. §258 II StGB1 i.V.m. §258a
J könnte sich gem. §258 II i.V.m. §258a I wegen Strafvereitlung im Amt
strafbar gemacht haben, indem er A Gelegenheit zur Flucht gab.
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vereiteln
Dazu müsste er die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten
Strafe oder Maßnahme ganz oder teilweise vereitelt haben. Ganz vereitelt ist
eine Strafe, wenn sie für geraume Zeit unverwirklicht bleibt2. Hier führte
das Verhalten des J dazu, dass A seine Freiheitsstrafe nicht länger verbüßte.
Also hat J die Vollstreckung der gegen A verhängten Strafe ganz vereitelt.
b) Zur Vollstreckung berufener Amtsträger
J müsste auch Amtsträger gewesen sein. Das sind, gem. § 11 I Nr. 2a
Beamte und Richter. Also ist J als Justizvollzugsbeamter Amtsträger.
Auch müsste J zur Vollstreckung der gegen J verhängten Strafe oder
Maßnahme berufen sein. Für J als Justizvollzugsbeamten trifft dies zu.
c) Ergebnis objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich der Vollstreckung
Weiterhin müsste J die Vollstreckung der Strafe absichtlich oder wissentlich
vereitelt haben. J bezweckte damit, dass er A Gelegenheit zu Flucht gab,
gerade die Vereitlung der Vollstreckung. Er handelte folglich absichtlich,
also mit dolus directus ersten Grades.
b) Vorsatz bezüglich der Verurteilung
Außerdem muss J auch Vorsatz bezüglich der Verurteilung des J gehabt
haben3. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung4.
J wusste von der Verurteilung des A. Somit handelte er auch diesbezüglich
vorsätzlich.
c) Ergebnis subjektiver Tatbestand
1
Alle folgenden, nicht anders gekennzeichneten Paragraphen sind solche des StGB.
Kindhäuser 1. §258 Rn 4.
3
Vgl. Schneider, NJW 1964, S. 2123.
4
Tröndle/Fischer, §15 Rn 3.
2
Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.
3. Ergebnis Tatbestand
Folglich ist der gesamt Tatbestand erfüllt.
II RWK
Die Tat des J müsste auch rechtswidrig sein.
1.Mutmaßliche Einwilligung
Möglicherweise ist J jedoch durch eine mutmaßliche Einwilligung des
Staates gerechtfertigt5.
Dazu müsste zunächst der wirkliche Wille des verletzten Rechtsgutträgers
uneinholbarsein. J hätte jedoch einen Repräsentanten des Staates um eine
Einwilligung bitten können. Der Wille war somit nicht uneinholbar und J ist
nicht durch eine mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt.
2. Rechtfertigender Notstand §34
J könnte aber gem. §34 durch Notstand gerechtfertigt sein.
a) Notstandslage
Dazu müsste J sich zunächst in einer Notstandslage befunden haben. Eine
solche ist gegeben, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandfähiges
Rechtsgut i.S.d. §34 vorliegt. Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, der
den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten
lässt, sofern nicht bald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden6. Sollte J keine
Abwehrmaßnahmen ergreifen, vergrößert sich der Schaden an der Freiheit
der Frau des J. Die Freiheit ist wird durch §34 geschützt. Eine gegenwärtige
Gefahr für ein einschlägiges Rechtsgut liegt somit vor.
b) Notstandshandlung/Erforderlichkeit
Weiterhin darf die die Gefahr nicht anders abwendbar gewesen sein, die
Notstandshandlung muss also erforderlich gewesen sein.
aa) Geeignetheit
Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Notstandshandlung zunächst
geeignet sein, die Gefahr abzuwähren. Dass J A die Gelegenheit zur Flucht
gab führt zur Freilassung seiner Frau. Die Handlung war also zur
Gefahrenabwehr geeignet.
bb) Mildestes Mittel
Weiterhin muss die Notstandshandlung das mildeste zur Abwendung der
Gefahr geeignete Mittel gewesen sein. Alternativ hätte J die Polizei
einschalten können. Diese Möglichkeit würde keinerlei Rechtgüter verletzen
5
6
Vgl. Jakobs 13. Abschnitt §43 Rn 59
Joecks, §34 Rn 13, 15.
und stellt somit im Vergleich zur Verletzung eines rechtlich geschützten
Interesses ein milderes Mittel da7. Fraglich ist jedoch, ob diese Maßnahme
auch gleich geeignet gewesen wäre.
Bei einem Einschalten der Polizei besteht die Gefahr, dass B davon
Kenntnis erhält und in einer Art reagiert, die den Schaden nur noch größer
werden lässt. Außerdem betrug die Aufklärungsquote in Fällen von
Geiselnahme und erpresserischem Menschenraub im Jahre 2004 bei
lediglich 72%8. Dagegen hatte B kein anderes Interesse daran, die Frau des J
festzuhalten, als damit die Freiheit seines Bruders zu erlangen. Eine baldige
Beendigung der Freiheitsentziehung durch den B war somit wahrscheinlich.
Daraus ergibt sich, dass die Benachrichtigung der Polizei zwar das mildere
Mittel, nicht aber gleich geeignete war.
c) Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit
Inwieweit J das Risiko auf sich nehmen muss, dass die weniger
einschneidende Maßnahme nicht zum gewünschten Erfolg führt, ist eine
Frage der Interessenabwägung und hängt vom Grad der drohenden Gefahr
und des bedrohten Rechtsgutes ab9.
Hier stehen sich die Freiheit der Ehefrau und die Rechtspflege als
geschützte Rechtsgüter gegenüber.
Es besteht jedoch insofern eine besondere Situation, als J hier in ein
Rechtsgut des Staates eingreift, um eine rechtswidrige Bedrohung in Form
einer Nötigung von Seiten des B abzuwenden10. J befindet sich folglich im
Nötigungsnotstand. Streitig ist, ob eine sich im Nötigungsnotstand
befindliche Person durch §34 gerechtfertigt werden kann.
Einer Ansicht nach sind Täter im Nötigungsnotstand grundsätzlich
gerechtfertigt. Demnach hätte folgerichtig auch J nicht rechtswidrig
gehandelt.
Einer anderen Ansicht nach ist ein im Nötigungsnotstand handelnder Täter
nie gerechtfertig. Dieser Ansicht nach wäre auch bei J die Rechtswidrigkeit
zu bejahen.
Es gibt auch eine vermittelnde Ansicht, die das Tätigwerden auf Seiten des
Unrechts gegen eine Rechtfertigung ins Gewicht fallen lässt und den Täter
somit nur bei einem wesentlichen Überwiegen des bedrohten Rechtsgutes
7
Schönke/Schröder-Lenckner, §35 Rn 13, MK-Erb, §34 Rn 101.
http://www.lka-nrw.de/kriminalst/anlage_2_auszug_pks_aufklarung_2004.pdf.
9
LK §34 Rn 52.
10
Vgl. Kindhäuser §34 Rn 25.
8
rechtfertigt11. Fraglich ist, ob die Freiheit der Frau die staatliche
Rechtspflege überhaupt überwiegt. Jedenfalls tut sie dies jedoch nicht
wesentlich. Folglich ist auch nach diese Meinung eine Rechtfertigung durch
§34 abzulehnen.
Für die zuerst genannte Ansicht spricht, dass nicht klar ist, worin der
Unterschied zwischen einer von einer Nötigung ausgehenden und einer
sonstigen Gefahr liegt. Gerade den Opfern solch schwerwiegender
Verbrechen sollte der die Rechtfertigung des §34 nicht verwehrt werden12.
Im Gegenteil steht gerade ihnen ein Anspruch auf die „Solidarität der
Rechtsgemeinschaft“13 zu. In ihrem Verhalten kommt nämlich keine
rechtsfeindliche Haltung zum Ausdruck sondern sie stellen sich nur
gezwungenermaßen auf Seiten des Unrechts14.
Andererseits würde eine Rechtfertigung von Notstandstätern dazu führen,
dass den unbeteiligten Dritten, in deren Rechtsgüter eingegriffen wird, jedes
Notwehrrecht verwehrt bliebe15. Dies erscheint untragbar. Auch ist zu
beachten, dass der Täter, indem er sich zum Werkzeug des Nötigers macht,
auf die „Seite des Unrechts“16. Außerdem widerspricht eine solche
Rechtfertigung dem allgemeinen Rechtsempfinden und würde folglich das
Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttern17. Schließlich würde das Recht,
rechtfertigte es solche auf Seiten des Unrechts stehende Täter, sich selbst
seines Geltungsanspruches berauben18.
Also scheint eine Rechtfertigung von Tätern im Nötigungsnotstand nicht
geboten. Dementsprechend ist auch J nicht gem. §34 gerechtfertigt.
3. Ergebnis Rechtfertigung
Mangels Eingreifen anderer Rechtfertigungsgründe handelte J rechtswidrig.
III Schuld
1. Entschuldigender Notstand §35
Jedoch könnte J gem. §35 entschuldigt sein.
a) Notstandslage
Auch hier dafür müsste eine Notstandslage vorliegen. Wie oben gezeigt, ist
dies der Fall.
11
Vgl. Roxin, §16 Rn 59.
Baumann/Weber/Mitsch, §17 Rn 81.
13
Vgl. Jakobs, 13. Abschnitt Rn 14.
14
Vgl. Baumann/Weber/Mitsch, §17 Rn 81.
15
Vgl. Kühl, §8 Rn 128ff
16
ß??????????
17
Vgl. Wessels/Beulke, §10 Rn 443.
18
Vgl. Schönke/Schröder-Lenckner, §34 Rn 41b.
12
b) Privilegierter Personenkreis
Die Gefahr muss dem Täter selbst, einem Angehörigen oder einer ihr nahe
stehenden Person drohen. Hier droht die Gefahr der Ehegattin des J, die
gem. §11 I Nr. 1 a) seine Angehörige ist.
c) Notstandshandlung
Die Notstandshandlung müsste auch geeignet und das mildeste Mittel
gewesen sein. Dass dies der Fall ist wurde bereits gezeigt.
d) Zumutbarkeit
Möglicherweise kann J jedoch die Gefahr aufgrund seines besonderen
Rechtsverhältnisses zugemutet werden. Dies ist bei solchen Personen zu
bejahen, deren Aufgabe oder Beruf eine ihnen eine Schutzfunktion
überträgt, die typischerweise mit erhöhten Gefahren für sie selbst
einhergeht19. Fraglich ist also, ob es für J als Justizvollzugsbeamten eine
typische Gefahr darstellt, dass die Angehörigen von Häftlingen seine Frau
entführen. Man kann davon ausgehen, dass für einen Justizvollzugsbeamten
erhöhter Gefahrtragungspflichten bestehen. Allerdings würden sich diese
Gefahren typischerweise gegen ihn selbst richten. Eine Gefährdung seiner
Ehefrau liegt nicht im Rahmen des Vorhersehbaren20. Außerdem bezieht
sich das besondere Rechtsverhältnis nur auf J selber und schließt nicht seine
Angehörigen mit ein21.
Dementsprechend ist es J auch nicht zumutbar, die Gefahr hinzunehmen.
e) Krasses Missverhältnis
Es darf zwischen dem verletzten und dem bedrohtem Rechtsgut auch kein
krasses Missverhältnis bestehen22. Ein solches liegt hier nicht vor. f)
Rettungswille
J muss die Tat weiterhin mit Rettungswillen begangen haben. Er wollte
durch die Tat die Freilassung seiner Frau erwirken und handelte folglich mit
Rettungswillen.
2. Ergebnis Schuld
Also ist J gem. §35 entschuldigt.
IV Ergebnis §258 II i.V.m. §258a
Also hat sich Ja auch nicht gem. §258 II i.V.m. §258a
wegen Strafvereitlung im Amt strafbar gemacht, indem er A Gelegenheit
zur Flucht gab.
19
Vgl. Schönke/Schröder-Lenckner, §35 Rn 23; LK-Hirsch, §35 Rn 53.
Tröndle/Fischer, §35 Rn 12.
21
Vgl. SK-Rudolphi, §35 Rn 14.???????
22
Schönke-Schröder, §35 Rn 33.
20
B. Strafbarkeit des J gem. §120 I i.V.m. §120 II
J könnte sich gem. §120 I i.V.m. §120 II wegen Gefangenenbefreiung
strafbar gemacht haben, indem er A Gelegenheit zur Flucht gab.
I Abgrenzung Tun und Unterlassen
Problematisch ist, ob sich J hier durch ein Tun oder ein Unterlassen strafbar
gemacht hat. Streitig ist, welche Kriterien zur Abgrenzung dieser beiden
Begehungsformen anzuwenden sind.
Man könnte hier beispielsweise auf das Kausalitätskriterium abstellen23.
Demnach tut derjenige etwas, der die Außenwelt durch kausale Einwirkung
verändert und unterlässt derjenige etwas, der den Dingen seinen Lauf lässt24.
Hätte J im gegebenen Fall A nicht die Gelegenheit zur Flucht gegeben,
würde seine Freiheitsstrafe weiterhin vollstreckt. J hat also kausal in den
Lauf der Dinge eingegriffen. Dieser Meinung nach hat J die Tat also durch
ein aktives Tun begangen.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass Energiekriterium anzuwenden.
Eine Handlung ist demnach der “Energieeinsatz in eine bestimmte
Richtung“25. Ob J dazu, dass er A Gelegenheit zur Flucht gab, Energie
einsetzte, geht nicht aus dem Sachverhalt hervor. Es ist aber davon
auszugehen, dass ein Strafgefangener stets irgendeine Art von physischer
Beschränkung hat, die ihn daran hindert, einfach wegzulaufen. Um diese
Handschellen, Türen o.ä. zu entfernen musste J sicher Energie aufwenden.
Somit liegt auch nach dieser Ansicht ein aktives Tun vor.
Schließlich kann man als Kriterium noch den Schwerpunkt der
Vorwerfbarkeit heranziehen. Demnach ist darauf abzustellen, wo „bei
normativer Betrachtungsweise und bei Berücksichtigung des sozialen
Handlungssinns der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit
liegt.“26 Hier ist relevant, dass J A geholfen hat zu fliehen, nicht dass er die
Flucht nicht verhinderte. Folglich liegt auch nach dieser Ansicht ein Tun
vor.
Alle Meinungen kommen somit zum gleichen Ergebnis. J hat die Tat durch
ein Tun begangen.
II Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
23
Vgl. LK-Jeschek Vor §13 Rn 90.
Vgl. Kühl, §18 Rn 15.
25
Engisch, S.29.
26
Wessels/Beulke §16 Rn 700.
24
a) Gefangener
A müsste dazu Gefangener gewesen sein. „Gefangener ist, wer sich kraft
Hoheitsgewalt formell ordnungsgemäß in staatlichem, mit Freiheitsentzug
verbundenem Gewahrsam einer zuständigen Behörde befindet27.“ A
befindet sich kraft formell ordnungsgemäßem Urteil in Haft.
Problematisch ist, dass A unschuldig verurteilt wurde. Die Einstufung als
Gefangener würde ihn demnach ungerechtfertig benachteiligen.
Andererseits kommt es hier nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der
Inhaftierung sonder nur auf die gesetzlich zulässige Form derselben an28.
Andernfalls ergäbe sich eine Situation, in der J, als überhaupt nicht
zuständige Person über die Rechtmäßigkeit der Verurteilung zu entscheiden
hätte.
A ist also Gefangener.
b) Befreien, Verleiten, Fördern
J müsste A auch befreit, zum Entweichen verleitet oder dabei gefördert
haben. „Befreien ist das Aufheben der amtlichen Gewalt über den
Gefangenen trotz Bestehen des Haftrechts29.“ J hat dadurch, dass er A
Gelegenheit zur Flucht gab, die amtliche Gewalt über A aufgehoben. Er hat
ihn also befreit.
c) Amtsträger
Wie bereits erläutert ist J auch Amtsträger.
2. Subjektiver Tatbestand
J handelte auch vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
§16.
III Rechtswidrigkeit
Wie oben gezeigt handelte J auch rechtswidrig.
IV Schuld
Er handelte jedoch nicht schuldhaft (s.o.).
V Ergebnis
Also hat sich J nicht gem. §120 I i.V.m. §120 II wegen
Gefangenenbefreiung strafbar gemacht, indem er A Gelegenheit zur Flucht
gab.
C. Strafbarkeit des J gem. §138 I
27
Kindhäuser §120 Rn 2.
Vgl. Kindhäuser §120 Rn 3.
29
Kindhäuser §120 Rn 6.
28
J könnte sich gemäß § 138 I wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten
strafbar gemacht haben, indem er der Polizei nicht von der Entführung
seiner Frau berichtete.
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Kenntnis von einer Katalogtat
Dazu müsste J glaubhaft von einer Tat nach §138 I Kenntnis erlangt haben.
J wusste, dass B eine Geiselnahme gem. §239b begangen hatte. Diese Stellt
eine Katalogtat i.S.d. §138 I Nr. 7 da. Die Voraussetzung ist somit erfüllt.
b) Abwendbarkeit des Erfolges
Weiterhin müsste der Erfolg abwendbar gewesen sein.
Problematisch ist, dass die Ehefrau des J bereits ihrer Freiheit beraubt
wurde, der Erfolg also schon eingetreten ist. Allerdings liegt hier ein
Dauerdelikt vor, so dass zumindest ein Andauern des Erfolges noch
abgewendet werden könnte. Nach teleologischer Auslegung ist deshalb, um
einen noch größeren Schaden am Rechtsgut zu verhindern, die
Abwendbarkeit zu bejahen30.
Fraglich ist, aus wessen Sicht die Abwendbarkeit des Teilerfolges zu
beurteilen ist. Man könnte hier zum einen von der Sicht des Täters
ausgehen31. J selbst glaubt, dass seiner Frau durch eine Anzeige bei der
Polizei nicht geholfen werden kann. Dementsprechend könnte nach dieser
Ansicht nicht von einer Abwendungsmöglichkeit ausgegangen werden.
Alternativ ist auch eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände möglich32.
Dabei ist grundsätzlich von einer Eingriffsmöglichkeit der Polizei
auszugehen. Für die zuletzt genannte Ansicht spricht, dass die
Abwendbarkeit Teil des objektiven Tatbestandes ist und somit aus
objektiver Sicht beurteilt werden muss33. Subjektive Irrtümer des Täters
können im Rahmen des Vorsatzes berücksichtigt werden.
Also ist im gegebenen Fall der Erfolg noch abwendbar.
c) Unterlassen einer Anzeige
J müsste es auch unterlassen haben, die Straftat anzuzeigen. Dies hat J
getan. Fraglich ist jedoch, ob für ihn überhaupt eine Anzeigepflicht bestand.
Grundsätzlich hat der Täter die Wahl, ob er dem Bedrohten oder der
Behörde Anzeige erstattet. Hier weiß jedoch F als Bedrohte bereits von der
30
Vgl. LK-Hanack, §138, Rn 23,. 24; Schönke/Schröder-Cramer, §138 Rn 6.
Vgl. MK-Hohmann, §138 Rn 14.
32
Vgl. Haft, S. 33.
33
Vgl. LK-Hanack, §138 Rn 20.
31
Straftat. Allerdings entfällt die Wahlmöglichkeit, wenn der Bedrohte nicht
mehr selbst in der Lage ist, sich vor der Bedrohung zu schützen34. F befindet
sich in der Gewalt des B und kann sich deshalb nicht mehr von der von ihm
ausgehenden Gefahr schützen. Die Wahlmöglichkeit des J entfällt somit.
Also bestand für ihn die Pflicht, gegenüber der Behörde Anzeige zu
erstatten. Dies hat er nicht getan.
2. Subjektiver Tatbestand
Gemäß §16 müsste J bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
vorsätzlich gehandelt haben. J hat es bewusst unterlassen, von der
Geiselnahme seiner Frau Anzeige zu erstatten. Er handelte diesbezüglich
also mit dolus directus ersten Grades.
Möglicherweise hatte J jedoch keinen Vorsatz bezüglich der Abwendbarkeit
des Erfolges. J ging davon aus, dass er seiner Frau durch eine Anzeige nicht
helfen konnte. Er hielt die Gefahr demnach für nicht abwendbar. Er unterlag
folglich einem Irrtum bezüglich der Abwendbarkeit des Erfolges. Eine
solcher schließt den Vorsatz aus35.
II Ergebnis
Folglich handelte J nicht tatbestandlich und hat sich somit auch nicht gemäß
§ 138 I wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar gemacht, indem er
der Polizei nicht von der Entführung seiner Frau berichtete.
D. Strafbarkeit des J gem. §138 I i.V.m. §138 III
J könnte sich gemäß § 138 I i.V.m. §138 III wegen leichtfertiger
Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar gemacht haben, indem er der
Polizei nicht von der Entführung seiner Frau berichtete.
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand entspricht dem des §138 I. Wie oben gezeigt ist
dieser erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
J müsste bezüglich der Katalogtat vorsätzlich gehandelt haben. Wie bereits
erläutert ist dies der Fall.
Bezüglich der des Unterlassens der Anzeige und darin inbegriffen auch
bezüglich der Abwendbarkeit des Erfolges genügt gem. §138 III jedoch
34
Vgl. Schönke/Schröder-Cramer, §138 Rn 13; LK-Hanack, §138 Rn 36; MK-Hohmann,
§138 Rn 16.
35
Vgl. SK-Rudolphi, §138 Rn 14a.
Leichtfertigkeit. Leichtfertigkeit ist die schwerwiegende Verletzung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt36. Als Justizbeamter sollte sich J bewusst
sein, dass das ganze gesellschaftliche System der Bundesrepublik
Deutschland auf der Polizei als dem Organ aufbaut, dass für die
Verbrechensbekämpfung zuständig ist. Es war also leichtfertig von ihm,
einfach anzunehmen, dass die Polizei hier nicht in der Lage sei, die
drohende Gefahr von seiner Frau abzuwenden.
Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt.
II RWK
Wie oben gezeigt handelte J auch rechtswidrig.
IV Schuld
Die Schuld des J könnte jedoch gem. §139 IV dadurch ausgeschlossen sein,
dass er den Erfolg anders, als durch Anzeige abgewendet hat. J gab A
Gelegenheit zur Flucht. Deshalb ließ B die Frau des J frei. Also hat J den
Teilerfolg des Fortdauerns der Freiheitsentziehung abgewendet. Wie oben
gezeigt, ist eine Abwendung des Teilerfolges ausreichend.
Dementsprechend ist §139 IV einschlägig, J ist nicht schuldig.
V Ergebnis
Also hat J sich nicht gemäß § 138 I i.V.m. §138 III wegen leichtfertiger
Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar gemacht, indem er der Polizei
nicht von der Entführung seiner Frau berichtete.
E. Strafbarkeit des J gem. §331 I
J könnte sich gem. §331 I wegen Vorteilsnahme strafbar gemacht haben,
indem er A Gelegenheit zur Flucht gab um die Freiheitsentziehung seiner
Frau zu beenden.
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
Dazu müsste J einen Vorteil gehabt haben. Vorteil ist jede unentgeldliche
Leistung, die den Täter besser stellt und auf die er keinen begründeten
Anspruch hat37. Hier erlangt zwar die Frau des J ihre Freiheit wieder, weil J
A Gelegenheit zu Flucht lässt, jedoch ist in der Vermeidung eines
angedrohten Übels kein Vorteil zu sehen38. Also hat J auch keinen Vorteil
erlangt.
36
Kindhäuser, §15 Rn 91.
Schönke/Schröder §331 Rn17.
38
RGSt 64, 374 (375).
37
2. Ergebnis Tatbestand
Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt.
II Ergebnis §331 I
Also hat J sich auch nicht gem. §331 I wegen Vorteilsnahme strafbar
gemacht, indem er A Gelegenheit zur Flucht gab um die Freiheitsentzieung
seiner Frau zu beenden.
Strafbarkeit des B
F. Strafbarkeit gem. §239b I 1. Alt.
B könnte sich gemäß §239b I 1. Alt. wegen Geiselnahme strafbar gemacht
haben, indem er die Ehefrau des J entführte.
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Entführen
Dazu müsste B zunächst einen Menschen entführt oder sich dessen
bemächtigt haben. Laut Sachverhalt hat J die Ehefrau des J entführt.
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich der Entführung
B müsste auch Vorsatz bezüglich der Entführung gehabt haben. Er wollte
die Ehefrau des j entführen. Er handelt folglich vorsätzlich.
b) Qualifizierte Nötigungsabsicht
Weiterhin müsste B mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder
Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer gedroht haben, um die
Entführte Person selbst oder einen Dritten zu einem Tun, Dulden oder
Unterlassen zu nötigen.
aa) Drohung
Eine Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung liegt
nicht vor. Allerdings gab B an, die Ehefrau des J erst wieder frei zu lassen,
wenn J seinerseits A zur Flucht verholfen habe. Dies impliziert, dass die
Dauer der Freiheitsentziehung bei Nichterfüllung der Bedingung auch über
eine Woche betragen kann. Also hat J mit Freiheitsentziehung von über
einer Woche Dauer gedroht.
bb) Die Entführte Person oder ein Dritter
Dritter kann im Falle des §239b I 1.Alt jeder sein, von dem der Täter
annimmt, er werde aus Sorge um das Wohl des Entführten leisten39. B als
Täter nahm an, J werde in Sorge um seine Gattin A zur Flucht verhelfen.
Als war J Dritter i.S.d. §239b I.
cc) Tun, Dulden, Unterlassen
Die Drohung des D müsste darauf gerichtet gewesen sein, J zu einem Tun
Dulden oder Unterlassen zu nötigen. B wollte, dass J A zur Flucht verhilft B
wollte Ja also zu einem Tun nötigen.
dd) Ergebnis qualifizierte Nötigungsabsicht
Folglich handelte B in der Absicht zu einer qualifizierten Nötigung.
3. Ergebnis Tatbestand
Der Tatbestand ist somit erfüllt.
II Rechtswidrigkeit
B müsste auch rechtswidrig gehandelt haben.
1. Notwehr §32 II
Er könnte jedoch gem. §32 II durch Notwehr gerechtfertigt sein.
a) Notwehrlage
Dazu muss er sich in einer Notwehrlage befunden haben. Eine solche liegt
vor, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegeben ist40
aa) Angriff
Ein Angriff ist eine von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich
geschützter Interessen41. Hier droht die Verletzung der Freiheit des A. Diese
ist ein rechtlich geschütztes Interesse. Ein Angriff i.S:d. §32 liegt also vor.
bb) Gegenwärtig
Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht oder noch
andauert42. A sitzt in Haft. Die Bedrohung seiner Freiheit dauert also noch
an. Folglich ist der Angriff auch gegenwärtig.
cc) Rechtswidrig
Fraglich ist, ob der Angriff auch rechtswidrig war. Das Urteil war formell
rechtmäßig und, aufgrund der Unschuld des A, materiell rechtwidrig.
Fraglich ist, wie sich das auf das Notwehrrecht des B auswirkt.
Einer Ansicht nach ist einzig und allein die objektive Sach- und Rechtslage
für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Handlung relevant43. Eine
39
Kindhäuser, §239a Rn 9.
Joecks, §32 Rn 5.
41
Lackner/Kühl, §32 Rn 2.
42
Stratenwerth/Kuhlen, II.Abschnitt §9 2. Kapitel Rn 65.
43
LK-Spendel, §32 Rn 68, 110.
40
Unterscheidung zwischen hoheitlichem und anderem Handeln gibt es
demnach nicht. Dieser Ansicht folgend müsste wäre der Angriff als
rechtswidrig anzusehen.
Die Theorie von der positiv-materiellrechtlichen Bedeutung der Rechtskraft
geht dagegen davon aus, dass jedes rechtskräftige Urteil, unabhängig von
seiner Richtig- oder Unrichtigkeit, die Rechtslage dahingehend gestaltet,
dass es einen „neuen, selbstständigen materiellen Strafanspruch“44schafft.
Demzufolge wäre in Falle des B der Angriff durch das rechtskräftige Urteil
rechtmäßig geworden.
Differenzierter betrachtet dies die prozessuale Gestaltungslehre, die dem
Urteil zwar keine rechtsgestaltende Wirkung zu-, dem Täter aber trotzdem
jedes Notwehrrecht abspricht, indem sie ihm, um des Rechtsfriedens Willen,
eine Duldungspflicht auferlegt45. Auch nach dieser Lehre hätte B kein
Notwehrrecht gehabt.
Ein Streitentscheid muss also nur zwischen der erstgenannten und den
beiden letzten Meinungen erfolgen. Für die anfänglich angeführte Meinung
spricht, dass alles andere das Notwehrrecht des Bürgers einschränken würde
und ein Vorhandensein desselben von der „subjektiven Vorstellung des
Hoheitsträgers“46 abhängig machen würde. Andererseits würde die das
Zugeständnis eines Notwehrrechtes in der Situation des B dazu führen, dass
die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit de Urteils in die Hände des Täter
gelegt würde. Befände sich B nämlich im Irrtum über die Unschuld seines
Bruders, so wäre trotzdem durch einen Tatbestandsirrtum gerechtfertigt.
Auch ist dem Einzelinteresse des Betroffenen das Interesse der
Allgemeinheit am Rechtsfrieden entgegen zu setzen47. Demzufolge
erscheint es zwingend, den Angriff als rechtmäßig zu behandeln.
b) Ergebnis §32 II
Also ist B nicht gem. §32 II durch Notwehr gerechtfertigt.
2. Rechtfertigender Notstand §34
B könnte auch durch Notstand gem. §34 gerechtfertigt sein.
a) Notstandslage
Dazu hätte er sich in einer Notstandslage befinden müssen (s.o.). Wie
bereits gezeigt lag eine gegenwärtige Gefahr für die Freiheit des A vor, die
44
Britz/Dietz JuS 1998, 237 (239); MK-Erb, §32 Rn 72; Schönke/Schröder, §32 Rn 22.
Löwe/Rosenberg-Schäfer, Einl. Kap. 12 Rn 54; Britz/Dietz JuS 1998, 237 (239).
46
LK-Spendel, §32 Rn 68.
47
Löwe/Rosenberg-Schäfer, Einl. Kap. 12 Rn 54.
45
ein von §34 geschütztes Rechtsgut ist. Somit war eine Notstandslage
gegeben.
b) Notstandshandlung/Erforderlichkeit
Weiterhin muss die Notstandshandlung des B erforderlich gewesen sei.
aa) Geeignetheit
Die Handlung müsste also geeignet gewesen sein, die Gefahr abzuwehren.
Durch die Geiselnahme bewirkt B, dass A seine Freiheit wiedererlangt. Die
Maßnahme war also offensichtlich geeignet.
bb) Mildestes Mittel
Weiterhin muss die Maßnahme das mildeste, ich ihm zur Verfügung
stehende Mittel gewesen sein. Möglicherweise gab es jedoch andere Mittel,
die einen weniger schweren Eingriff dargestellt hätten. Grundsätzlich stehen
unschuldig verurteilten Personen verschiedene Rechtmittel, wie die
Revision an einem höheren Gericht oder der Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens zur Verfügung. Im konkreten Fall hatte A jedoch all diese
Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft. Sie können somit nicht mehr als
milderes Mittel angesehen werden. Man könnte daran denken, dass B, statt
die Frau des ja als Geisel zu nehmen, besser den wirklichen Schuldigen, in
diesem Falle C, hätte suchen sollen. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte
dafür, dass ein solches Unterfangen Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Diese
Möglichkeit war also zumindest als weniger wenn nicht sogar als gänzlich
ungeeignet. Somit stellte die Geiselnahme tatsächlich das mildeste, zur
Gefahrenabwehr geeignete Mittel dar.
c) Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit
Fraglich ist, ob hier die Aufopferung der Freiheit der Ehefrau des J
verhältnismäßig zu der A drohenden Gefahr einer lebenslänglichen Haft
war.
Einerseits erscheint es natürlich als eine große Anforderung, von A zu
erwarten, sich dem Urteil zu fügen und trotz seiner Unschuld eine
lebenslängliche Freiheitsstrafe auf sich zu nehmen. Andererseits würde eine
Rechtfertigung des B bedeuten, dass der Gesetzgeber eine solche
Verhaltensweise als die in einer solchen Situation richtige ansieht48.
Dagegen spricht jedoch, dass durch die Tat des B das Vertrauen der
Allgemeinheit in die Rechtsordnung als allein befugte justitielle Instanz
48
Kühl, §6 Rn 9.
beeinträchtigt wird49. Denn zunächst würde dadurch, jedem, der zu einer
schweren Strafe verurteilt wurde, selbst überlassen, die Richtigkeit des
Urteils zu beurteilen50. Außerdem gibt es für den Fall, dass eine Partei
Verurteilter Zweifel an seinem Urteil hat, bestimmte rechtlich geordnete
Verfahren. Könnte man einfach auf eigene Faust handeln, wenn man mit
den vorgegebenen Methoden nicht mehr weiterkommt, so würde es diese
Regelungen ad absurdum führen. Außerdem wäre es auch noch
Rechtsumgehung, den vorgeschriebenen Weg nicht ein zu halten. Die
gesetzlich festgelegten Berufungs- und Wiederaufnahmeverfahren sind
folglich das einzige zulässige Mittel um gegen ein materiell rechtswidriges
Urteil anzugehen51. Sind diese Mittel ausgeschöpft, so trifft den Täter, im
Interesse des Vertrauens der Allgemeinheit in die Rechtsordnung, eine
Duldungspflicht bezüglich des ergangenen Urteils52.Angesichts dieser
Duldungspflicht ist die Notstandshandlung des B also nicht verhältnismäßig.
d) Ergebnis rechtfertigender Notstand
Also ist B auch nicht durch Notstand gem. §34 gerechtfertigt.
3. Ergebnis Rechtswidrigkeit
B handelte also rechtswidrig.
III Schuld
B müsste auch schuldhaft gehandelt haben.
1. Entschuldigender Notstand §35 I
Er könnte jedoch durch Notstand gem. §35 I entschuldigt sein.
a) Notstandslage
Auch hier dafür müsste eine Notstandslage vorliegen. Wie oben gezeigt, ist
dies der Fall.
b) Privilegierter Personenkreis
Die Gefahr muss dem Täter selbst, einem Angehörigen oder einer ihr nahe
stehenden Person drohen. Hier ist A bedroht, der als Bruder des B
Angehöriger i.S.d. §11 I Nr. 1a) ist.
c) Notstandshandlung
Die Notstandshandlung müsste auch erforderlich gewesen sein. Wie bereits
gezeigt ist dies der Fall.
d) Zumutbarkeit
49
Jeschek/Weigend, §23 S. 232.
Timpe, JuS 1985 S.35 (36).
51
Jakobs 13. Abschnitt Rn 36; Kühl §8 Rn 178; Jescheck/Weigend S. 364; NK-Neumann
§34 Rn 113; SK-Günther §34 Rn 52.
52
MK-Erb §34 Rn 176; LK-Hirsch §34 Rn. 67, 52; Schönke/Schröder §34 Rn 41.
50
Möglicherweise war A die die Gefahr jedoch auf Grund eines besonderen
Rechtsverhältnisses zumutbar §35 I S.2. A war rechtskräftig verurteilt und
stand somit in einem besonderen Rechtsverhältnis.
Einer Ansicht nach trifft einen Verurteilten zwar grundsätzlich eine
Duldungspflicht, jedoch hört diese auf, wo ein lebenslanger Verlust der
Freiheit in Kauf genommen werden müsste und wo alle legalen
Möglichkeiten zur Abwendung der Strafe ausgeschöpft wurden53.Demnach
wäre für A die Zumutbarkeit zu verneinen.
Einer anderen Ansicht nach ist jedem rechtskräftig Verurteilten, unabhängig
von seinem Strafmaß die Duldung des Urteils zuzumuten54.
Dementsprechend wäre auch A die Hinnahme der Freiheitsstrafe zumutbar.
Hierfür spricht, dass sonst bei der Beurteilung des Verbrechens immer
implizit das Urteil, aufgrund dessen die Strafe verbüßt wird, überprüft
werden müsste. Durch einen Ausbruchsversuch könnte man also eine
faktische Wiederaufnahme des Verfahrens erzwingen, die dem die Strafe
duldenden Gefangenen verwehrt bliebe55. Eine solche Privilegierung des
Täters ist nicht hinnehmbar. Dies, gemeinsam mit den schon in der
Interessenabwägung des §34 angeführten Gründen führt dazu, dass A die
Hinnahme der Gefahr des lebenslangen Freiheitsverlustes durchaus
zumutbar ist.
e) Ergebnis entschuldigender Notstand §35 I
Also ist B auch nicht gem. §35 I entschuldigt.
2. Ergebnis Schuld
Folglich handelte B schuldhaft.
IV Ergebnis
Also hat sich B gemäß §239b I 1. Alt. wegen Geiselnahme strafbar gemacht,
indem er die Ehefrau des J entführte.
G. Strafbarkeit gem. §113
B könnte sich gem. §113 I wegen Widerstand gegen die
Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht haben, indem er die Frau des J
entführte und droht, sie erst nach Freilassung des A wieder freizulassen.
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
53
Vgl. MK-Müssig §35 Rn 67; Schönke/Schröder §35 Rn 26.
Vgl. LK- Hirsch §35 Rn 60.
55
Jakobs NStW S. 516 (521).
54
a) Zur Vollstreckung berufener Amtsträger
J müsste dazu ein zur Vollstreckung berufener Amtsträger sein. Dass dies
der Fall ist wurde bereits gezeigt.
b) Bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung
Weiterhin müsste sich J bei der Vornahme einer Vollstreckung befunden
haben. Als B J drohte, war J aber nicht schon mit der Vollstreckung der
Strafe des A beschäftigt. Die Drohung diente also dem Widerstand gegen
eine zukünftige Vollstreckungshandlung, nämlich einem der nächsten
Dienste des J. Dies wird von §113 I jedoch nicht erfasst.
c) Ergebnis objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt.
II Ergebnis §113 I
Also hat sich B auch nicht gem. §113 I wegen Widerstand gegen die
Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht haben, indem er die Frau des J
entführte und droht, sie erst nach Freilassung des A wieder freizulassen.
H. Strafbarkeit des J gem. §240 I
B könnte sich gem. §240 I wegen Nötigung strafbar gemacht haben, indem
er erklärte, er werde die Frau des J erst wieder freilassen, wenn J seinerseits
A zur Flucht verhelfe.
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Nötigungsmittel
Dazu müsste er J durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu etwas genötigt haben.
aa) Gewalt
Gewalt ist die Entfaltung physischer Kraft, um den Angegriffenen zu einem
von ihm nicht gewollten Verhalten durch Beseitigung eines tatsächlich
geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes zu zwingen56.
Angesichts der Tatsache, dass B die Frau des J gar nicht berührt ist fraglich,
ob hier tatsächlich Gewalt ausgeübt wurde. Dagegen spricht der Wortlaut,
der im allgemeinen Sprachverständnis die direkte Einwirkung einer
körperlichen Kraft voraussetzt. Anderseits erscheint es sinnvoll, auch dem
Täter auch solche Kräfte zuzurechnen, die er sich mittelbar zur Hilfe
56
LK-Träger/Altvater, §240 Rn7.
nimmt57. Diese Kraft stellen hier die Begrenzungen dar, die die Frau des J
am Weggehen hindern. Einsperren ist demnach auch als Gewaltanwendung
zu beurteilen58. Somit hat B Gewalt ausgeübt.
Problematisch ist hier, dass sich die Gewalt nicht gegen J selbst, sondern
gegen seine Ehefrau richtet. Einer Ansicht nach kann auch Gewalt gegen
Dritte als mittelbare Gewaltanwendung gewertet werden59 Dies ist nach
dieser Meinung dann der Fall, wenn die Gewalt gegen den Dritten auch auf
das Opfer eine Zwangswirkung ausübt60. Einer anderen Ansicht nach kann
Gewalt gegen Dritte nie gleichzeitig auch Gewalt gegen ein Nötigungsopfer
darstellen. Der Zwang ist in dem Falle ein rein psychischer, so dass es an
der physischen Krafteinwirkung auf das Nötigungsopfer fehlt61 Abgesehen
davon entspräche eine gegenteilige Auslegung auch nicht dem allgemeinen
Wortlaut von Gewalt.
Also hat B J nicht durch Gewalt genötigt.
bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
Eine Drohung ist das in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, auf
dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt62. Um ein
empfindliches Übel handelt es sich, wenn die Drohung damit geeignet ist,
einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem damit
erstrebten Verhalten zu bestimmen63. B stellt hier die weitere Entziehung
der Freiheit der Frau des J in Aussicht. Er verspricht, die Frau nach der
gelungenen Flucht des A freizulassen, erweckt also auch den Eindruck
Einfluss auf die Freiheit der Frau zu haben. Eine derartige Gefährdung des
Ehepartners würde auch einen besonnenen Menschen dazu bringen, den
Wünschen des zu entsprechen. Also hat B mit einem empfindlichen Übel
gedroht.
b) Nötigungserfolg
Weiterhin müsste ein Nötigungserfolg vorliegen. Dieser besteht in jedem,
dem Opfer abgenötigten Verhalten64. B hat J dazu gebracht, A Gelegenheit
zur Flucht zu geben. Ein Nötigungserfolg liegt folglich vor.
2. Subjektiver Tatbestand
57
LK-Träger/Altvater, §240 Rn 37.
Vgl. RG, Band 13, S. 49 (50).
59
Vgl. Schönke/Schröder, §240 Rn6; Tröndle/Fischer, §240 Rn 14; Lackner/Kühl, §240 Rn
11; Joecks, §240 Rn 14.
60
Vgl. BGHSt, Band 23, S. 46 (49).
61
Vgl. MK-Gropp/Sinn, §240 Rn 64, Joecks, §240 Rn 14.
62
Joecks, §240 Rn 21.
63
Lackner/Kühl, §240 Rn 13.
64
Joecks, §240 Rn 27
58
Gem. §16 muss B auch vorsätzlich gehandelt haben. B wollte J durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu nötigen, seinem Bruder zur
Flucht zu verhelfen. Er handelte somit mit dolus directus ersten Grades.
II Rechtswidrigkeit
1. Verwerflichkeit
Die Tat des B müsste auch verwerflich sein. Das ist sie dann, wenn
entweder der Zweck, das Mittel oder das Verhältnis dieser beiden Elemente
sozial unerträglich ist65. B bezweckt, seinen unschuldig verurteilten Bruder
vor einer lebenslangen Gefängnisstrafe zu bewahren. Das ist als solches
nicht verwerflich. Dies tut er jedoch, indem er einem Menschen der Freiheit
entzieht. Das wiederum ist verwerflich. Also war die Tat des B auch
verwerflich.
2. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
III Schuld
Mangels Eingreifen von Entschuldigungs- oder
Schuldausschließungsgründen handelte B auch schuldhaft.
IV Ergebnis §240 I
Also hat sich B gem. §240 I wegen Nötigung strafbar gemacht, indem er
erklärte, er werde die Frau des J erst wieder freilassen, wenn J seinerseits A
zur Flucht verhelfe.
H. Strafbarkeit des B gem. §§258 II, 26 I 2. Alt
B könnte sich gem. §§258 II, 26 I 2. Alt. wegen Strafvereitlung in
mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben, indem er die Ehefrau des J
entführte und erklärte, er werde sie erst wieder freilassen, wenn J A zur
Flucht verhelfe.
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Vereiteln einer Vollstreckung
Dazu müsste eine Vollstreckung vereitelt worden sein. Wie oben gezeigt, ist
das der Fall.
b) Durch einen anderen
B hat die Vollstreckung der Strafe des A nichts selbst vereitelt. Allerdings
könnte ihm die Handlung des J gem. §25 I 2. Alt zurechenbar sein. Die
65
Rengier, 4: Kapitel Rn 60.
Kriterien, anhand derer sich diese Zurechenbarkeit bestimmt, sind jedoch
streitig.
Gemäß der Tatherrschaftslehre ist Täter, wer als zentrale Figur die
Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen
lassen kann66. Das Hemmungsvermögen des J war, bedingt durch den
Nötigungsnotstand, indem er sich befand, vermindert67. Er konnte nicht
mehr selbst über seine Handlung entscheiden sondern wurde durch das
Verhalten des B gelenkt. Dieser hätte, durch ein Freilassen der Ehefrau des J
jederzeit die Tatbestandsverwirklichung aufhalten können. J hatte folglich
Tatherrschaft über den schuldlos handelnden Tatmittler J68.
Die subjektive Theorie geht dagegen davon aus, dass derjenige Täter ist, der
mit Täterwillen handelt und die Tat als eigene will69. B hatte großes
Interesse an der Strafvereitlung und wollte mit seine Handeln auch genau
das Bezwecken. Auch nach dieser Theorie handelte er also als Täter.
2. Subjektiver Tatbestand
B beging die Tat wissentlich und willentlich und hatte auch
Tatherrschaftswillen. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenso erfüllt.
II Rechtswidrigkeit
B handelte auch rechtswidrig.
III Schuld
Er müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Er könnte aber gem. §258 VI
entschuldigt sein. Dazu müsste er die Tat zugunsten eines Angehörigen
begangen haben. A, zu dessen Gunsten B die Tat beging, ist der Bruder und
somit gem. §11 I Nr. 1a) Angehöriger des B.
B handelte folglich nicht schuldhaft.
IV Ergebnis §§258 II, 26 I 2. Alt
B hat sich also nicht gem. §§258 II, 26 I 2. Alt. wegen Strafvereitlung in
mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht, indem er die Ehefrau des J
entführte und erklärte, er werde sie erst wieder freilassen, wenn J A zur
Flucht verhelfe.
Konkurrenzen:
66
Wessels/Beulke; §13 Rn 513.
Vgl. LK-Roxin §25 Rn 120.
68
Vgl. Baumann/Weber/Mitsch §29 Rn 38; Schmidt S. 339; Joecks §25 Rn 43.
69
Wessels/Beulke §13 Rn 515.
67
J hat sich strafbar gemacht gem. §§ 240, 241, 239 I, 239 III, 239b. Diese
Delikte stehen in Tateinheit gem. §52. §§ 240, 241, 239 I, 239 III treten
hinter § 239b zurück70. Also hat sich J strafbar gemacht gem. §239b.
70
Vgl. Kindhäuser §240 Rn 60, 61, § 241 Rn 5; Schönke/Schröder §239b Rn 20, §239a Rn
45.
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