Gutachten ......................................................................................................................................................... 7 Strafbarkeit des J ......................................................................................................................................... 7 A. Strafbarkeit des J gem. §258 II StGB i.V.m. §258a ......................................................................... 7 I Tatbestand ......................................................................................................................................... 7 1. Objektiver Tatbestand ................................................................................................................ 7 a) Vereiteln ................................................................................................................................... 7 b) Zur Vollstreckung berufener Amtsträger ............................................................................ 7 c) Ergebnis objektiver Tatbestand ............................................................................................. 7 2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................... 7 a) Vorsatz bezüglich der Vollstreckung ..................................................................................... 7 b) Vorsatz bezüglich der Verurteilung ...................................................................................... 7 c) Ergebnis subjektiver Tatbestand ........................................................................................... 7 3. Ergebnis Tatbestand .................................................................................................................... 8 II RWK ................................................................................................................................................. 8 1.Mutmaßliche Einwilligung ........................................................................................................... 8 2. Rechtfertigender Notstand §34 ................................................................................................... 8 a) Notstandslage ........................................................................................................................... 8 b) Notstandshandlung/Erforderlichkeit .................................................................................... 8 aa) Geeignetheit ....................................................................................................................... 8 bb) Mildestes Mittel ................................................................................................................. 8 c) Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit ............................................................................ 9 3. Ergebnis Rechtfertigung ........................................................................................................... 10 III Schuld ............................................................................................................................................ 10 1. Entschuldigender Notstand §35................................................................................................ 10 a) Notstandslage ......................................................................................................................... 10 b) Privilegierter Personenkreis ................................................................................................. 11 c) Notstandshandlung ................................................................................................................ 11 d) Zumutbarkeit......................................................................................................................... 11 e) Krasses Missverhältnis .......................................................................................................... 11 f) Rettungswille .......................................................................................................................... 11 2. Ergebnis Schuld ......................................................................................................................... 11 IV Ergebnis §258 II i.V.m. §258a ..................................................................................................... 11 B. Strafbarkeit des J gem. §120 I i.V.m. §120 II ................................................................................. 12 I Abgrenzung Tun und Unterlassen ................................................................................................. 12 II Tatbestand ...................................................................................................................................... 12 1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 12 a) Gefangener ............................................................................................................................. 13 b) Befreien, Verleiten, Fördern ................................................................................................ 13 c) Amtsträger ............................................................................................................................. 13 2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 13 III Rechtswidrigkeit........................................................................................................................... 13 IV Schuld ............................................................................................................................................ 13 V Ergebnis .......................................................................................................................................... 13 C. Strafbarkeit des J gem. §138 I ......................................................................................................... 13 I Tatbestand ....................................................................................................................................... 14 1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 14 a) Kenntnis von einer Katalogtat ............................................................................................. 14 b) Abwendbarkeit des Erfolges ................................................................................................ 14 c) Unterlassen einer Anzeige ..................................................................................................... 14 2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 15 II Ergebnis .......................................................................................................................................... 15 D. Strafbarkeit des J gem. §138 I i.V.m. §138 III ............................................................................... 15 I Tatbestand ....................................................................................................................................... 15 1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 15 2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 15 II RWK ............................................................................................................................................... 16 IV Schuld ............................................................................................................................................ 16 V Ergebnis .......................................................................................................................................... 16 E. Strafbarkeit des J gem. §331 I ................................................................................................. 16 I Tatbestand ....................................................................................................................................... 16 1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 16 2. Ergebnis Tatbestand.................................................................................................................. 17 II Ergebnis §331 I .............................................................................................................................. 17 Strafbarkeit des B ...................................................................................................................................... 17 F. Strafbarkeit gem. §239b I 1. Alt....................................................................................................... 17 I Tatbestand ....................................................................................................................................... 17 1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 17 a) Entführen ............................................................................................................................... 17 2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 17 a) Vorsatz bezüglich der Entführung ...................................................................................... 17 b) Qualifizierte Nötigungsabsicht ............................................................................................. 17 aa) Drohung ............................................................................................................................ 17 bb) Die Entführte Person oder ein Dritter .......................................................................... 17 cc) Tun, Dulden, Unterlassen ................................................................................................ 18 dd) Ergebnis qualifizierte Nötigungsabsicht ....................................................................... 18 3. Ergebnis Tatbestand .................................................................................................................. 18 II Rechtswidrigkeit ............................................................................................................................ 18 1. Notwehr §32 II ........................................................................................................................... 18 a) Notwehrlage ........................................................................................................................... 18 aa) Angriff .............................................................................................................................. 18 bb) Gegenwärtig..................................................................................................................... 18 cc) Rechtswidrig ..................................................................................................................... 18 b) Ergebnis §32 II ...................................................................................................................... 19 2. Rechtfertigender Notstand §34 ................................................................................................. 19 a) Notstandslage ......................................................................................................................... 19 b) Notstandshandlung/Erforderlichkeit .................................................................................. 20 aa) Geeignetheit ..................................................................................................................... 20 bb) Mildestes Mittel ............................................................................................................... 20 c) Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit .......................................................................... 20 d) Ergebnis rechtfertigender Notstand .................................................................................... 21 3. Ergebnis Rechtswidrigkeit ........................................................................................................ 21 III Schuld ............................................................................................................................................ 21 1. Entschuldigender Notstand §35 I ............................................................................................. 21 a) Notstandslage ......................................................................................................................... 21 b) Privilegierter Personenkreis ................................................................................................. 21 c) Notstandshandlung ................................................................................................................ 21 d) Zumutbarkeit......................................................................................................................... 21 e) Ergebnis entschuldigender Notstand §35 I ......................................................................... 22 2. Ergebnis Schuld ......................................................................................................................... 22 IV Ergebnis......................................................................................................................................... 22 G. Strafbarkeit gem. §113 ..................................................................................................................... 22 I Tatbestand ....................................................................................................................................... 22 1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 22 a) Zur Vollstreckung berufener Amtsträger ........................................................................... 23 b) Bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung.................................................................... 23 c) Ergebnis objektiver Tatbestand ........................................................................................... 23 II Ergebnis §113 I .............................................................................................................................. 23 H. Strafbarkeit des J gem. §240 I ......................................................................................................... 23 I Tatbestand ....................................................................................................................................... 23 1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 23 a) Nötigungsmittel ...................................................................................................................... 23 aa) Gewalt ............................................................................................................................... 23 bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel ....................................................................... 24 b) Nötigungserfolg ..................................................................................................................... 24 2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 24 II Rechtswidrigkeit ............................................................................................................................ 25 1. Verwerflichkeit .......................................................................................................................... 25 2. Allgemeine Rechtfertigungsgründe .......................................................................................... 25 III Schuld ............................................................................................................................................ 25 IV Ergebnis §240 I ............................................................................................................................. 25 H. Strafbarkeit des B gem. §§258 II, 26 I 2. Alt .................................................................................. 25 I Tatbestand ....................................................................................................................................... 25 1. Objektiver Tatbestand .............................................................................................................. 25 a) Vereiteln einer Vollstreckung............................................................................................... 25 b) Durch einen anderen ............................................................................................................. 25 2. Subjektiver Tatbestand ............................................................................................................. 26 II Rechtswidrigkeit ............................................................................................................................ 26 III Schuld ............................................................................................................................................ 26 IV Ergebnis §§258 II, 26 I 2. Alt....................................................................................................... 26 Konkurrenzen: ....................................................................................................................................... 26 Literaturverzeichnis Baumann, Jürgen / Weber, Ulrich / Mitsch, Strafrecht Allgemeiner Teil Wolfgang 11.Auflage 2003 Bielefeld (zit.: Baumann/Weber/Mitsch) Britz, Guido / Müller-Dietz, Heinz Der praktische Fall-Strafrecht, Unschuld und Strafe JuS 1998 S. 237 ff Engisch, Karl Kausalität als Merkmal der strafrechtlichen Tatbestände 1931 (zit.: Engisch) Haft, Fritjof Strafrecht Besonderer Teil II 8. Auflage 2005 München (zit.: Haft) Jähnke, Burkhard / Laufhütte, Heinrich Wilhelm / Leipziger Kommentar Odersky, Walter 11. Auflage 1995 Berlin (zit.: LK-Bearbeiter) Jakobs, Günter Strafrecht AT 2. 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Das sind, gem. § 11 I Nr. 2a Beamte und Richter. Also ist J als Justizvollzugsbeamter Amtsträger. Auch müsste J zur Vollstreckung der gegen J verhängten Strafe oder Maßnahme berufen sein. Für J als Justizvollzugsbeamten trifft dies zu. c) Ergebnis objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bezüglich der Vollstreckung Weiterhin müsste J die Vollstreckung der Strafe absichtlich oder wissentlich vereitelt haben. J bezweckte damit, dass er A Gelegenheit zu Flucht gab, gerade die Vereitlung der Vollstreckung. Er handelte folglich absichtlich, also mit dolus directus ersten Grades. b) Vorsatz bezüglich der Verurteilung Außerdem muss J auch Vorsatz bezüglich der Verurteilung des J gehabt haben3. Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung4. J wusste von der Verurteilung des A. Somit handelte er auch diesbezüglich vorsätzlich. c) Ergebnis subjektiver Tatbestand 1 Alle folgenden, nicht anders gekennzeichneten Paragraphen sind solche des StGB. Kindhäuser 1. §258 Rn 4. 3 Vgl. Schneider, NJW 1964, S. 2123. 4 Tröndle/Fischer, §15 Rn 3. 2 Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. 3. Ergebnis Tatbestand Folglich ist der gesamt Tatbestand erfüllt. II RWK Die Tat des J müsste auch rechtswidrig sein. 1.Mutmaßliche Einwilligung Möglicherweise ist J jedoch durch eine mutmaßliche Einwilligung des Staates gerechtfertigt5. Dazu müsste zunächst der wirkliche Wille des verletzten Rechtsgutträgers uneinholbarsein. J hätte jedoch einen Repräsentanten des Staates um eine Einwilligung bitten können. Der Wille war somit nicht uneinholbar und J ist nicht durch eine mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt. 2. Rechtfertigender Notstand §34 J könnte aber gem. §34 durch Notstand gerechtfertigt sein. a) Notstandslage Dazu müsste J sich zunächst in einer Notstandslage befunden haben. Eine solche ist gegeben, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein notstandfähiges Rechtsgut i.S.d. §34 vorliegt. Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, der den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht bald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden6. Sollte J keine Abwehrmaßnahmen ergreifen, vergrößert sich der Schaden an der Freiheit der Frau des J. Die Freiheit ist wird durch §34 geschützt. Eine gegenwärtige Gefahr für ein einschlägiges Rechtsgut liegt somit vor. b) Notstandshandlung/Erforderlichkeit Weiterhin darf die die Gefahr nicht anders abwendbar gewesen sein, die Notstandshandlung muss also erforderlich gewesen sein. aa) Geeignetheit Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Notstandshandlung zunächst geeignet sein, die Gefahr abzuwähren. Dass J A die Gelegenheit zur Flucht gab führt zur Freilassung seiner Frau. Die Handlung war also zur Gefahrenabwehr geeignet. bb) Mildestes Mittel Weiterhin muss die Notstandshandlung das mildeste zur Abwendung der Gefahr geeignete Mittel gewesen sein. Alternativ hätte J die Polizei einschalten können. Diese Möglichkeit würde keinerlei Rechtgüter verletzen 5 6 Vgl. Jakobs 13. Abschnitt §43 Rn 59 Joecks, §34 Rn 13, 15. und stellt somit im Vergleich zur Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses ein milderes Mittel da7. Fraglich ist jedoch, ob diese Maßnahme auch gleich geeignet gewesen wäre. Bei einem Einschalten der Polizei besteht die Gefahr, dass B davon Kenntnis erhält und in einer Art reagiert, die den Schaden nur noch größer werden lässt. Außerdem betrug die Aufklärungsquote in Fällen von Geiselnahme und erpresserischem Menschenraub im Jahre 2004 bei lediglich 72%8. Dagegen hatte B kein anderes Interesse daran, die Frau des J festzuhalten, als damit die Freiheit seines Bruders zu erlangen. Eine baldige Beendigung der Freiheitsentziehung durch den B war somit wahrscheinlich. Daraus ergibt sich, dass die Benachrichtigung der Polizei zwar das mildere Mittel, nicht aber gleich geeignete war. c) Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit Inwieweit J das Risiko auf sich nehmen muss, dass die weniger einschneidende Maßnahme nicht zum gewünschten Erfolg führt, ist eine Frage der Interessenabwägung und hängt vom Grad der drohenden Gefahr und des bedrohten Rechtsgutes ab9. Hier stehen sich die Freiheit der Ehefrau und die Rechtspflege als geschützte Rechtsgüter gegenüber. Es besteht jedoch insofern eine besondere Situation, als J hier in ein Rechtsgut des Staates eingreift, um eine rechtswidrige Bedrohung in Form einer Nötigung von Seiten des B abzuwenden10. J befindet sich folglich im Nötigungsnotstand. Streitig ist, ob eine sich im Nötigungsnotstand befindliche Person durch §34 gerechtfertigt werden kann. Einer Ansicht nach sind Täter im Nötigungsnotstand grundsätzlich gerechtfertigt. Demnach hätte folgerichtig auch J nicht rechtswidrig gehandelt. Einer anderen Ansicht nach ist ein im Nötigungsnotstand handelnder Täter nie gerechtfertig. Dieser Ansicht nach wäre auch bei J die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Es gibt auch eine vermittelnde Ansicht, die das Tätigwerden auf Seiten des Unrechts gegen eine Rechtfertigung ins Gewicht fallen lässt und den Täter somit nur bei einem wesentlichen Überwiegen des bedrohten Rechtsgutes 7 Schönke/Schröder-Lenckner, §35 Rn 13, MK-Erb, §34 Rn 101. http://www.lka-nrw.de/kriminalst/anlage_2_auszug_pks_aufklarung_2004.pdf. 9 LK §34 Rn 52. 10 Vgl. Kindhäuser §34 Rn 25. 8 rechtfertigt11. Fraglich ist, ob die Freiheit der Frau die staatliche Rechtspflege überhaupt überwiegt. Jedenfalls tut sie dies jedoch nicht wesentlich. Folglich ist auch nach diese Meinung eine Rechtfertigung durch §34 abzulehnen. Für die zuerst genannte Ansicht spricht, dass nicht klar ist, worin der Unterschied zwischen einer von einer Nötigung ausgehenden und einer sonstigen Gefahr liegt. Gerade den Opfern solch schwerwiegender Verbrechen sollte der die Rechtfertigung des §34 nicht verwehrt werden12. Im Gegenteil steht gerade ihnen ein Anspruch auf die „Solidarität der Rechtsgemeinschaft“13 zu. In ihrem Verhalten kommt nämlich keine rechtsfeindliche Haltung zum Ausdruck sondern sie stellen sich nur gezwungenermaßen auf Seiten des Unrechts14. Andererseits würde eine Rechtfertigung von Notstandstätern dazu führen, dass den unbeteiligten Dritten, in deren Rechtsgüter eingegriffen wird, jedes Notwehrrecht verwehrt bliebe15. Dies erscheint untragbar. Auch ist zu beachten, dass der Täter, indem er sich zum Werkzeug des Nötigers macht, auf die „Seite des Unrechts“16. Außerdem widerspricht eine solche Rechtfertigung dem allgemeinen Rechtsempfinden und würde folglich das Vertrauen in die Rechtsordnung erschüttern17. Schließlich würde das Recht, rechtfertigte es solche auf Seiten des Unrechts stehende Täter, sich selbst seines Geltungsanspruches berauben18. Also scheint eine Rechtfertigung von Tätern im Nötigungsnotstand nicht geboten. Dementsprechend ist auch J nicht gem. §34 gerechtfertigt. 3. Ergebnis Rechtfertigung Mangels Eingreifen anderer Rechtfertigungsgründe handelte J rechtswidrig. III Schuld 1. Entschuldigender Notstand §35 Jedoch könnte J gem. §35 entschuldigt sein. a) Notstandslage Auch hier dafür müsste eine Notstandslage vorliegen. Wie oben gezeigt, ist dies der Fall. 11 Vgl. Roxin, §16 Rn 59. Baumann/Weber/Mitsch, §17 Rn 81. 13 Vgl. Jakobs, 13. Abschnitt Rn 14. 14 Vgl. Baumann/Weber/Mitsch, §17 Rn 81. 15 Vgl. Kühl, §8 Rn 128ff 16 ß?????????? 17 Vgl. Wessels/Beulke, §10 Rn 443. 18 Vgl. Schönke/Schröder-Lenckner, §34 Rn 41b. 12 b) Privilegierter Personenkreis Die Gefahr muss dem Täter selbst, einem Angehörigen oder einer ihr nahe stehenden Person drohen. Hier droht die Gefahr der Ehegattin des J, die gem. §11 I Nr. 1 a) seine Angehörige ist. c) Notstandshandlung Die Notstandshandlung müsste auch geeignet und das mildeste Mittel gewesen sein. Dass dies der Fall ist wurde bereits gezeigt. d) Zumutbarkeit Möglicherweise kann J jedoch die Gefahr aufgrund seines besonderen Rechtsverhältnisses zugemutet werden. Dies ist bei solchen Personen zu bejahen, deren Aufgabe oder Beruf eine ihnen eine Schutzfunktion überträgt, die typischerweise mit erhöhten Gefahren für sie selbst einhergeht19. Fraglich ist also, ob es für J als Justizvollzugsbeamten eine typische Gefahr darstellt, dass die Angehörigen von Häftlingen seine Frau entführen. Man kann davon ausgehen, dass für einen Justizvollzugsbeamten erhöhter Gefahrtragungspflichten bestehen. Allerdings würden sich diese Gefahren typischerweise gegen ihn selbst richten. Eine Gefährdung seiner Ehefrau liegt nicht im Rahmen des Vorhersehbaren20. Außerdem bezieht sich das besondere Rechtsverhältnis nur auf J selber und schließt nicht seine Angehörigen mit ein21. Dementsprechend ist es J auch nicht zumutbar, die Gefahr hinzunehmen. e) Krasses Missverhältnis Es darf zwischen dem verletzten und dem bedrohtem Rechtsgut auch kein krasses Missverhältnis bestehen22. Ein solches liegt hier nicht vor. f) Rettungswille J muss die Tat weiterhin mit Rettungswillen begangen haben. Er wollte durch die Tat die Freilassung seiner Frau erwirken und handelte folglich mit Rettungswillen. 2. Ergebnis Schuld Also ist J gem. §35 entschuldigt. IV Ergebnis §258 II i.V.m. §258a Also hat sich Ja auch nicht gem. §258 II i.V.m. §258a wegen Strafvereitlung im Amt strafbar gemacht, indem er A Gelegenheit zur Flucht gab. 19 Vgl. Schönke/Schröder-Lenckner, §35 Rn 23; LK-Hirsch, §35 Rn 53. Tröndle/Fischer, §35 Rn 12. 21 Vgl. SK-Rudolphi, §35 Rn 14.??????? 22 Schönke-Schröder, §35 Rn 33. 20 B. Strafbarkeit des J gem. §120 I i.V.m. §120 II J könnte sich gem. §120 I i.V.m. §120 II wegen Gefangenenbefreiung strafbar gemacht haben, indem er A Gelegenheit zur Flucht gab. I Abgrenzung Tun und Unterlassen Problematisch ist, ob sich J hier durch ein Tun oder ein Unterlassen strafbar gemacht hat. Streitig ist, welche Kriterien zur Abgrenzung dieser beiden Begehungsformen anzuwenden sind. Man könnte hier beispielsweise auf das Kausalitätskriterium abstellen23. Demnach tut derjenige etwas, der die Außenwelt durch kausale Einwirkung verändert und unterlässt derjenige etwas, der den Dingen seinen Lauf lässt24. Hätte J im gegebenen Fall A nicht die Gelegenheit zur Flucht gegeben, würde seine Freiheitsstrafe weiterhin vollstreckt. J hat also kausal in den Lauf der Dinge eingegriffen. Dieser Meinung nach hat J die Tat also durch ein aktives Tun begangen. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass Energiekriterium anzuwenden. Eine Handlung ist demnach der “Energieeinsatz in eine bestimmte Richtung“25. Ob J dazu, dass er A Gelegenheit zur Flucht gab, Energie einsetzte, geht nicht aus dem Sachverhalt hervor. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Strafgefangener stets irgendeine Art von physischer Beschränkung hat, die ihn daran hindert, einfach wegzulaufen. Um diese Handschellen, Türen o.ä. zu entfernen musste J sicher Energie aufwenden. Somit liegt auch nach dieser Ansicht ein aktives Tun vor. Schließlich kann man als Kriterium noch den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit heranziehen. Demnach ist darauf abzustellen, wo „bei normativer Betrachtungsweise und bei Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns der Schwerpunkt der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit liegt.“26 Hier ist relevant, dass J A geholfen hat zu fliehen, nicht dass er die Flucht nicht verhinderte. Folglich liegt auch nach dieser Ansicht ein Tun vor. Alle Meinungen kommen somit zum gleichen Ergebnis. J hat die Tat durch ein Tun begangen. II Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 23 Vgl. LK-Jeschek Vor §13 Rn 90. Vgl. Kühl, §18 Rn 15. 25 Engisch, S.29. 26 Wessels/Beulke §16 Rn 700. 24 a) Gefangener A müsste dazu Gefangener gewesen sein. „Gefangener ist, wer sich kraft Hoheitsgewalt formell ordnungsgemäß in staatlichem, mit Freiheitsentzug verbundenem Gewahrsam einer zuständigen Behörde befindet27.“ A befindet sich kraft formell ordnungsgemäßem Urteil in Haft. Problematisch ist, dass A unschuldig verurteilt wurde. Die Einstufung als Gefangener würde ihn demnach ungerechtfertig benachteiligen. Andererseits kommt es hier nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Inhaftierung sonder nur auf die gesetzlich zulässige Form derselben an28. Andernfalls ergäbe sich eine Situation, in der J, als überhaupt nicht zuständige Person über die Rechtmäßigkeit der Verurteilung zu entscheiden hätte. A ist also Gefangener. b) Befreien, Verleiten, Fördern J müsste A auch befreit, zum Entweichen verleitet oder dabei gefördert haben. „Befreien ist das Aufheben der amtlichen Gewalt über den Gefangenen trotz Bestehen des Haftrechts29.“ J hat dadurch, dass er A Gelegenheit zur Flucht gab, die amtliche Gewalt über A aufgehoben. Er hat ihn also befreit. c) Amtsträger Wie bereits erläutert ist J auch Amtsträger. 2. Subjektiver Tatbestand J handelte auch vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale §16. III Rechtswidrigkeit Wie oben gezeigt handelte J auch rechtswidrig. IV Schuld Er handelte jedoch nicht schuldhaft (s.o.). V Ergebnis Also hat sich J nicht gem. §120 I i.V.m. §120 II wegen Gefangenenbefreiung strafbar gemacht, indem er A Gelegenheit zur Flucht gab. C. Strafbarkeit des J gem. §138 I 27 Kindhäuser §120 Rn 2. Vgl. Kindhäuser §120 Rn 3. 29 Kindhäuser §120 Rn 6. 28 J könnte sich gemäß § 138 I wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar gemacht haben, indem er der Polizei nicht von der Entführung seiner Frau berichtete. I Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Kenntnis von einer Katalogtat Dazu müsste J glaubhaft von einer Tat nach §138 I Kenntnis erlangt haben. J wusste, dass B eine Geiselnahme gem. §239b begangen hatte. Diese Stellt eine Katalogtat i.S.d. §138 I Nr. 7 da. Die Voraussetzung ist somit erfüllt. b) Abwendbarkeit des Erfolges Weiterhin müsste der Erfolg abwendbar gewesen sein. Problematisch ist, dass die Ehefrau des J bereits ihrer Freiheit beraubt wurde, der Erfolg also schon eingetreten ist. Allerdings liegt hier ein Dauerdelikt vor, so dass zumindest ein Andauern des Erfolges noch abgewendet werden könnte. Nach teleologischer Auslegung ist deshalb, um einen noch größeren Schaden am Rechtsgut zu verhindern, die Abwendbarkeit zu bejahen30. Fraglich ist, aus wessen Sicht die Abwendbarkeit des Teilerfolges zu beurteilen ist. Man könnte hier zum einen von der Sicht des Täters ausgehen31. J selbst glaubt, dass seiner Frau durch eine Anzeige bei der Polizei nicht geholfen werden kann. Dementsprechend könnte nach dieser Ansicht nicht von einer Abwendungsmöglichkeit ausgegangen werden. Alternativ ist auch eine Beurteilung der tatsächlichen Umstände möglich32. Dabei ist grundsätzlich von einer Eingriffsmöglichkeit der Polizei auszugehen. Für die zuletzt genannte Ansicht spricht, dass die Abwendbarkeit Teil des objektiven Tatbestandes ist und somit aus objektiver Sicht beurteilt werden muss33. Subjektive Irrtümer des Täters können im Rahmen des Vorsatzes berücksichtigt werden. Also ist im gegebenen Fall der Erfolg noch abwendbar. c) Unterlassen einer Anzeige J müsste es auch unterlassen haben, die Straftat anzuzeigen. Dies hat J getan. Fraglich ist jedoch, ob für ihn überhaupt eine Anzeigepflicht bestand. Grundsätzlich hat der Täter die Wahl, ob er dem Bedrohten oder der Behörde Anzeige erstattet. Hier weiß jedoch F als Bedrohte bereits von der 30 Vgl. LK-Hanack, §138, Rn 23,. 24; Schönke/Schröder-Cramer, §138 Rn 6. Vgl. MK-Hohmann, §138 Rn 14. 32 Vgl. Haft, S. 33. 33 Vgl. LK-Hanack, §138 Rn 20. 31 Straftat. Allerdings entfällt die Wahlmöglichkeit, wenn der Bedrohte nicht mehr selbst in der Lage ist, sich vor der Bedrohung zu schützen34. F befindet sich in der Gewalt des B und kann sich deshalb nicht mehr von der von ihm ausgehenden Gefahr schützen. Die Wahlmöglichkeit des J entfällt somit. Also bestand für ihn die Pflicht, gegenüber der Behörde Anzeige zu erstatten. Dies hat er nicht getan. 2. Subjektiver Tatbestand Gemäß §16 müsste J bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt haben. J hat es bewusst unterlassen, von der Geiselnahme seiner Frau Anzeige zu erstatten. Er handelte diesbezüglich also mit dolus directus ersten Grades. Möglicherweise hatte J jedoch keinen Vorsatz bezüglich der Abwendbarkeit des Erfolges. J ging davon aus, dass er seiner Frau durch eine Anzeige nicht helfen konnte. Er hielt die Gefahr demnach für nicht abwendbar. Er unterlag folglich einem Irrtum bezüglich der Abwendbarkeit des Erfolges. Eine solcher schließt den Vorsatz aus35. II Ergebnis Folglich handelte J nicht tatbestandlich und hat sich somit auch nicht gemäß § 138 I wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar gemacht, indem er der Polizei nicht von der Entführung seiner Frau berichtete. D. Strafbarkeit des J gem. §138 I i.V.m. §138 III J könnte sich gemäß § 138 I i.V.m. §138 III wegen leichtfertiger Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar gemacht haben, indem er der Polizei nicht von der Entführung seiner Frau berichtete. I Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand entspricht dem des §138 I. Wie oben gezeigt ist dieser erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand J müsste bezüglich der Katalogtat vorsätzlich gehandelt haben. Wie bereits erläutert ist dies der Fall. Bezüglich der des Unterlassens der Anzeige und darin inbegriffen auch bezüglich der Abwendbarkeit des Erfolges genügt gem. §138 III jedoch 34 Vgl. Schönke/Schröder-Cramer, §138 Rn 13; LK-Hanack, §138 Rn 36; MK-Hohmann, §138 Rn 16. 35 Vgl. SK-Rudolphi, §138 Rn 14a. Leichtfertigkeit. Leichtfertigkeit ist die schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt36. Als Justizbeamter sollte sich J bewusst sein, dass das ganze gesellschaftliche System der Bundesrepublik Deutschland auf der Polizei als dem Organ aufbaut, dass für die Verbrechensbekämpfung zuständig ist. Es war also leichtfertig von ihm, einfach anzunehmen, dass die Polizei hier nicht in der Lage sei, die drohende Gefahr von seiner Frau abzuwenden. Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt. II RWK Wie oben gezeigt handelte J auch rechtswidrig. IV Schuld Die Schuld des J könnte jedoch gem. §139 IV dadurch ausgeschlossen sein, dass er den Erfolg anders, als durch Anzeige abgewendet hat. J gab A Gelegenheit zur Flucht. Deshalb ließ B die Frau des J frei. Also hat J den Teilerfolg des Fortdauerns der Freiheitsentziehung abgewendet. Wie oben gezeigt, ist eine Abwendung des Teilerfolges ausreichend. Dementsprechend ist §139 IV einschlägig, J ist nicht schuldig. V Ergebnis Also hat J sich nicht gemäß § 138 I i.V.m. §138 III wegen leichtfertiger Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar gemacht, indem er der Polizei nicht von der Entführung seiner Frau berichtete. E. Strafbarkeit des J gem. §331 I J könnte sich gem. §331 I wegen Vorteilsnahme strafbar gemacht haben, indem er A Gelegenheit zur Flucht gab um die Freiheitsentziehung seiner Frau zu beenden. I Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Dazu müsste J einen Vorteil gehabt haben. Vorteil ist jede unentgeldliche Leistung, die den Täter besser stellt und auf die er keinen begründeten Anspruch hat37. Hier erlangt zwar die Frau des J ihre Freiheit wieder, weil J A Gelegenheit zu Flucht lässt, jedoch ist in der Vermeidung eines angedrohten Übels kein Vorteil zu sehen38. Also hat J auch keinen Vorteil erlangt. 36 Kindhäuser, §15 Rn 91. Schönke/Schröder §331 Rn17. 38 RGSt 64, 374 (375). 37 2. Ergebnis Tatbestand Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt. II Ergebnis §331 I Also hat J sich auch nicht gem. §331 I wegen Vorteilsnahme strafbar gemacht, indem er A Gelegenheit zur Flucht gab um die Freiheitsentzieung seiner Frau zu beenden. Strafbarkeit des B F. Strafbarkeit gem. §239b I 1. Alt. B könnte sich gemäß §239b I 1. Alt. wegen Geiselnahme strafbar gemacht haben, indem er die Ehefrau des J entführte. I Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Entführen Dazu müsste B zunächst einen Menschen entführt oder sich dessen bemächtigt haben. Laut Sachverhalt hat J die Ehefrau des J entführt. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bezüglich der Entführung B müsste auch Vorsatz bezüglich der Entführung gehabt haben. Er wollte die Ehefrau des j entführen. Er handelt folglich vorsätzlich. b) Qualifizierte Nötigungsabsicht Weiterhin müsste B mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung oder Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer gedroht haben, um die Entführte Person selbst oder einen Dritten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu nötigen. aa) Drohung Eine Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung liegt nicht vor. Allerdings gab B an, die Ehefrau des J erst wieder frei zu lassen, wenn J seinerseits A zur Flucht verholfen habe. Dies impliziert, dass die Dauer der Freiheitsentziehung bei Nichterfüllung der Bedingung auch über eine Woche betragen kann. Also hat J mit Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer gedroht. bb) Die Entführte Person oder ein Dritter Dritter kann im Falle des §239b I 1.Alt jeder sein, von dem der Täter annimmt, er werde aus Sorge um das Wohl des Entführten leisten39. B als Täter nahm an, J werde in Sorge um seine Gattin A zur Flucht verhelfen. Als war J Dritter i.S.d. §239b I. cc) Tun, Dulden, Unterlassen Die Drohung des D müsste darauf gerichtet gewesen sein, J zu einem Tun Dulden oder Unterlassen zu nötigen. B wollte, dass J A zur Flucht verhilft B wollte Ja also zu einem Tun nötigen. dd) Ergebnis qualifizierte Nötigungsabsicht Folglich handelte B in der Absicht zu einer qualifizierten Nötigung. 3. Ergebnis Tatbestand Der Tatbestand ist somit erfüllt. II Rechtswidrigkeit B müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. 1. Notwehr §32 II Er könnte jedoch gem. §32 II durch Notwehr gerechtfertigt sein. a) Notwehrlage Dazu muss er sich in einer Notwehrlage befunden haben. Eine solche liegt vor, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff gegeben ist40 aa) Angriff Ein Angriff ist eine von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen41. Hier droht die Verletzung der Freiheit des A. Diese ist ein rechtlich geschütztes Interesse. Ein Angriff i.S:d. §32 liegt also vor. bb) Gegenwärtig Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht oder noch andauert42. A sitzt in Haft. Die Bedrohung seiner Freiheit dauert also noch an. Folglich ist der Angriff auch gegenwärtig. cc) Rechtswidrig Fraglich ist, ob der Angriff auch rechtswidrig war. Das Urteil war formell rechtmäßig und, aufgrund der Unschuld des A, materiell rechtwidrig. Fraglich ist, wie sich das auf das Notwehrrecht des B auswirkt. Einer Ansicht nach ist einzig und allein die objektive Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Handlung relevant43. Eine 39 Kindhäuser, §239a Rn 9. Joecks, §32 Rn 5. 41 Lackner/Kühl, §32 Rn 2. 42 Stratenwerth/Kuhlen, II.Abschnitt §9 2. Kapitel Rn 65. 43 LK-Spendel, §32 Rn 68, 110. 40 Unterscheidung zwischen hoheitlichem und anderem Handeln gibt es demnach nicht. Dieser Ansicht folgend müsste wäre der Angriff als rechtswidrig anzusehen. Die Theorie von der positiv-materiellrechtlichen Bedeutung der Rechtskraft geht dagegen davon aus, dass jedes rechtskräftige Urteil, unabhängig von seiner Richtig- oder Unrichtigkeit, die Rechtslage dahingehend gestaltet, dass es einen „neuen, selbstständigen materiellen Strafanspruch“44schafft. Demzufolge wäre in Falle des B der Angriff durch das rechtskräftige Urteil rechtmäßig geworden. Differenzierter betrachtet dies die prozessuale Gestaltungslehre, die dem Urteil zwar keine rechtsgestaltende Wirkung zu-, dem Täter aber trotzdem jedes Notwehrrecht abspricht, indem sie ihm, um des Rechtsfriedens Willen, eine Duldungspflicht auferlegt45. Auch nach dieser Lehre hätte B kein Notwehrrecht gehabt. Ein Streitentscheid muss also nur zwischen der erstgenannten und den beiden letzten Meinungen erfolgen. Für die anfänglich angeführte Meinung spricht, dass alles andere das Notwehrrecht des Bürgers einschränken würde und ein Vorhandensein desselben von der „subjektiven Vorstellung des Hoheitsträgers“46 abhängig machen würde. Andererseits würde die das Zugeständnis eines Notwehrrechtes in der Situation des B dazu führen, dass die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit de Urteils in die Hände des Täter gelegt würde. Befände sich B nämlich im Irrtum über die Unschuld seines Bruders, so wäre trotzdem durch einen Tatbestandsirrtum gerechtfertigt. Auch ist dem Einzelinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit am Rechtsfrieden entgegen zu setzen47. Demzufolge erscheint es zwingend, den Angriff als rechtmäßig zu behandeln. b) Ergebnis §32 II Also ist B nicht gem. §32 II durch Notwehr gerechtfertigt. 2. Rechtfertigender Notstand §34 B könnte auch durch Notstand gem. §34 gerechtfertigt sein. a) Notstandslage Dazu hätte er sich in einer Notstandslage befinden müssen (s.o.). Wie bereits gezeigt lag eine gegenwärtige Gefahr für die Freiheit des A vor, die 44 Britz/Dietz JuS 1998, 237 (239); MK-Erb, §32 Rn 72; Schönke/Schröder, §32 Rn 22. Löwe/Rosenberg-Schäfer, Einl. Kap. 12 Rn 54; Britz/Dietz JuS 1998, 237 (239). 46 LK-Spendel, §32 Rn 68. 47 Löwe/Rosenberg-Schäfer, Einl. Kap. 12 Rn 54. 45 ein von §34 geschütztes Rechtsgut ist. Somit war eine Notstandslage gegeben. b) Notstandshandlung/Erforderlichkeit Weiterhin muss die Notstandshandlung des B erforderlich gewesen sei. aa) Geeignetheit Die Handlung müsste also geeignet gewesen sein, die Gefahr abzuwehren. Durch die Geiselnahme bewirkt B, dass A seine Freiheit wiedererlangt. Die Maßnahme war also offensichtlich geeignet. bb) Mildestes Mittel Weiterhin muss die Maßnahme das mildeste, ich ihm zur Verfügung stehende Mittel gewesen sein. Möglicherweise gab es jedoch andere Mittel, die einen weniger schweren Eingriff dargestellt hätten. Grundsätzlich stehen unschuldig verurteilten Personen verschiedene Rechtmittel, wie die Revision an einem höheren Gericht oder der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Verfügung. Im konkreten Fall hatte A jedoch all diese Möglichkeiten erfolglos ausgeschöpft. Sie können somit nicht mehr als milderes Mittel angesehen werden. Man könnte daran denken, dass B, statt die Frau des ja als Geisel zu nehmen, besser den wirklichen Schuldigen, in diesem Falle C, hätte suchen sollen. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Unterfangen Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Diese Möglichkeit war also zumindest als weniger wenn nicht sogar als gänzlich ungeeignet. Somit stellte die Geiselnahme tatsächlich das mildeste, zur Gefahrenabwehr geeignete Mittel dar. c) Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit Fraglich ist, ob hier die Aufopferung der Freiheit der Ehefrau des J verhältnismäßig zu der A drohenden Gefahr einer lebenslänglichen Haft war. Einerseits erscheint es natürlich als eine große Anforderung, von A zu erwarten, sich dem Urteil zu fügen und trotz seiner Unschuld eine lebenslängliche Freiheitsstrafe auf sich zu nehmen. Andererseits würde eine Rechtfertigung des B bedeuten, dass der Gesetzgeber eine solche Verhaltensweise als die in einer solchen Situation richtige ansieht48. Dagegen spricht jedoch, dass durch die Tat des B das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung als allein befugte justitielle Instanz 48 Kühl, §6 Rn 9. beeinträchtigt wird49. Denn zunächst würde dadurch, jedem, der zu einer schweren Strafe verurteilt wurde, selbst überlassen, die Richtigkeit des Urteils zu beurteilen50. Außerdem gibt es für den Fall, dass eine Partei Verurteilter Zweifel an seinem Urteil hat, bestimmte rechtlich geordnete Verfahren. Könnte man einfach auf eigene Faust handeln, wenn man mit den vorgegebenen Methoden nicht mehr weiterkommt, so würde es diese Regelungen ad absurdum führen. Außerdem wäre es auch noch Rechtsumgehung, den vorgeschriebenen Weg nicht ein zu halten. Die gesetzlich festgelegten Berufungs- und Wiederaufnahmeverfahren sind folglich das einzige zulässige Mittel um gegen ein materiell rechtswidriges Urteil anzugehen51. Sind diese Mittel ausgeschöpft, so trifft den Täter, im Interesse des Vertrauens der Allgemeinheit in die Rechtsordnung, eine Duldungspflicht bezüglich des ergangenen Urteils52.Angesichts dieser Duldungspflicht ist die Notstandshandlung des B also nicht verhältnismäßig. d) Ergebnis rechtfertigender Notstand Also ist B auch nicht durch Notstand gem. §34 gerechtfertigt. 3. Ergebnis Rechtswidrigkeit B handelte also rechtswidrig. III Schuld B müsste auch schuldhaft gehandelt haben. 1. Entschuldigender Notstand §35 I Er könnte jedoch durch Notstand gem. §35 I entschuldigt sein. a) Notstandslage Auch hier dafür müsste eine Notstandslage vorliegen. Wie oben gezeigt, ist dies der Fall. b) Privilegierter Personenkreis Die Gefahr muss dem Täter selbst, einem Angehörigen oder einer ihr nahe stehenden Person drohen. Hier ist A bedroht, der als Bruder des B Angehöriger i.S.d. §11 I Nr. 1a) ist. c) Notstandshandlung Die Notstandshandlung müsste auch erforderlich gewesen sein. Wie bereits gezeigt ist dies der Fall. d) Zumutbarkeit 49 Jeschek/Weigend, §23 S. 232. Timpe, JuS 1985 S.35 (36). 51 Jakobs 13. Abschnitt Rn 36; Kühl §8 Rn 178; Jescheck/Weigend S. 364; NK-Neumann §34 Rn 113; SK-Günther §34 Rn 52. 52 MK-Erb §34 Rn 176; LK-Hirsch §34 Rn. 67, 52; Schönke/Schröder §34 Rn 41. 50 Möglicherweise war A die die Gefahr jedoch auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses zumutbar §35 I S.2. A war rechtskräftig verurteilt und stand somit in einem besonderen Rechtsverhältnis. Einer Ansicht nach trifft einen Verurteilten zwar grundsätzlich eine Duldungspflicht, jedoch hört diese auf, wo ein lebenslanger Verlust der Freiheit in Kauf genommen werden müsste und wo alle legalen Möglichkeiten zur Abwendung der Strafe ausgeschöpft wurden53.Demnach wäre für A die Zumutbarkeit zu verneinen. Einer anderen Ansicht nach ist jedem rechtskräftig Verurteilten, unabhängig von seinem Strafmaß die Duldung des Urteils zuzumuten54. Dementsprechend wäre auch A die Hinnahme der Freiheitsstrafe zumutbar. Hierfür spricht, dass sonst bei der Beurteilung des Verbrechens immer implizit das Urteil, aufgrund dessen die Strafe verbüßt wird, überprüft werden müsste. Durch einen Ausbruchsversuch könnte man also eine faktische Wiederaufnahme des Verfahrens erzwingen, die dem die Strafe duldenden Gefangenen verwehrt bliebe55. Eine solche Privilegierung des Täters ist nicht hinnehmbar. Dies, gemeinsam mit den schon in der Interessenabwägung des §34 angeführten Gründen führt dazu, dass A die Hinnahme der Gefahr des lebenslangen Freiheitsverlustes durchaus zumutbar ist. e) Ergebnis entschuldigender Notstand §35 I Also ist B auch nicht gem. §35 I entschuldigt. 2. Ergebnis Schuld Folglich handelte B schuldhaft. IV Ergebnis Also hat sich B gemäß §239b I 1. Alt. wegen Geiselnahme strafbar gemacht, indem er die Ehefrau des J entführte. G. Strafbarkeit gem. §113 B könnte sich gem. §113 I wegen Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht haben, indem er die Frau des J entführte und droht, sie erst nach Freilassung des A wieder freizulassen. I Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 53 Vgl. MK-Müssig §35 Rn 67; Schönke/Schröder §35 Rn 26. Vgl. LK- Hirsch §35 Rn 60. 55 Jakobs NStW S. 516 (521). 54 a) Zur Vollstreckung berufener Amtsträger J müsste dazu ein zur Vollstreckung berufener Amtsträger sein. Dass dies der Fall ist wurde bereits gezeigt. b) Bei Vornahme einer Vollstreckungshandlung Weiterhin müsste sich J bei der Vornahme einer Vollstreckung befunden haben. Als B J drohte, war J aber nicht schon mit der Vollstreckung der Strafe des A beschäftigt. Die Drohung diente also dem Widerstand gegen eine zukünftige Vollstreckungshandlung, nämlich einem der nächsten Dienste des J. Dies wird von §113 I jedoch nicht erfasst. c) Ergebnis objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt. II Ergebnis §113 I Also hat sich B auch nicht gem. §113 I wegen Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht haben, indem er die Frau des J entführte und droht, sie erst nach Freilassung des A wieder freizulassen. H. Strafbarkeit des J gem. §240 I B könnte sich gem. §240 I wegen Nötigung strafbar gemacht haben, indem er erklärte, er werde die Frau des J erst wieder freilassen, wenn J seinerseits A zur Flucht verhelfe. I Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel Dazu müsste er J durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu etwas genötigt haben. aa) Gewalt Gewalt ist die Entfaltung physischer Kraft, um den Angegriffenen zu einem von ihm nicht gewollten Verhalten durch Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder zu erwartenden Widerstandes zu zwingen56. Angesichts der Tatsache, dass B die Frau des J gar nicht berührt ist fraglich, ob hier tatsächlich Gewalt ausgeübt wurde. Dagegen spricht der Wortlaut, der im allgemeinen Sprachverständnis die direkte Einwirkung einer körperlichen Kraft voraussetzt. Anderseits erscheint es sinnvoll, auch dem Täter auch solche Kräfte zuzurechnen, die er sich mittelbar zur Hilfe 56 LK-Träger/Altvater, §240 Rn7. nimmt57. Diese Kraft stellen hier die Begrenzungen dar, die die Frau des J am Weggehen hindern. Einsperren ist demnach auch als Gewaltanwendung zu beurteilen58. Somit hat B Gewalt ausgeübt. Problematisch ist hier, dass sich die Gewalt nicht gegen J selbst, sondern gegen seine Ehefrau richtet. Einer Ansicht nach kann auch Gewalt gegen Dritte als mittelbare Gewaltanwendung gewertet werden59 Dies ist nach dieser Meinung dann der Fall, wenn die Gewalt gegen den Dritten auch auf das Opfer eine Zwangswirkung ausübt60. Einer anderen Ansicht nach kann Gewalt gegen Dritte nie gleichzeitig auch Gewalt gegen ein Nötigungsopfer darstellen. Der Zwang ist in dem Falle ein rein psychischer, so dass es an der physischen Krafteinwirkung auf das Nötigungsopfer fehlt61 Abgesehen davon entspräche eine gegenteilige Auslegung auch nicht dem allgemeinen Wortlaut von Gewalt. Also hat B J nicht durch Gewalt genötigt. bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel Eine Drohung ist das in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss zu haben vorgibt62. Um ein empfindliches Übel handelt es sich, wenn die Drohung damit geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen63. B stellt hier die weitere Entziehung der Freiheit der Frau des J in Aussicht. Er verspricht, die Frau nach der gelungenen Flucht des A freizulassen, erweckt also auch den Eindruck Einfluss auf die Freiheit der Frau zu haben. Eine derartige Gefährdung des Ehepartners würde auch einen besonnenen Menschen dazu bringen, den Wünschen des zu entsprechen. Also hat B mit einem empfindlichen Übel gedroht. b) Nötigungserfolg Weiterhin müsste ein Nötigungserfolg vorliegen. Dieser besteht in jedem, dem Opfer abgenötigten Verhalten64. B hat J dazu gebracht, A Gelegenheit zur Flucht zu geben. Ein Nötigungserfolg liegt folglich vor. 2. Subjektiver Tatbestand 57 LK-Träger/Altvater, §240 Rn 37. Vgl. RG, Band 13, S. 49 (50). 59 Vgl. Schönke/Schröder, §240 Rn6; Tröndle/Fischer, §240 Rn 14; Lackner/Kühl, §240 Rn 11; Joecks, §240 Rn 14. 60 Vgl. BGHSt, Band 23, S. 46 (49). 61 Vgl. MK-Gropp/Sinn, §240 Rn 64, Joecks, §240 Rn 14. 62 Joecks, §240 Rn 21. 63 Lackner/Kühl, §240 Rn 13. 64 Joecks, §240 Rn 27 58 Gem. §16 muss B auch vorsätzlich gehandelt haben. B wollte J durch Drohung mit einem empfindlichen Übel dazu nötigen, seinem Bruder zur Flucht zu verhelfen. Er handelte somit mit dolus directus ersten Grades. II Rechtswidrigkeit 1. Verwerflichkeit Die Tat des B müsste auch verwerflich sein. Das ist sie dann, wenn entweder der Zweck, das Mittel oder das Verhältnis dieser beiden Elemente sozial unerträglich ist65. B bezweckt, seinen unschuldig verurteilten Bruder vor einer lebenslangen Gefängnisstrafe zu bewahren. Das ist als solches nicht verwerflich. Dies tut er jedoch, indem er einem Menschen der Freiheit entzieht. Das wiederum ist verwerflich. Also war die Tat des B auch verwerflich. 2. Allgemeine Rechtfertigungsgründe III Schuld Mangels Eingreifen von Entschuldigungs- oder Schuldausschließungsgründen handelte B auch schuldhaft. IV Ergebnis §240 I Also hat sich B gem. §240 I wegen Nötigung strafbar gemacht, indem er erklärte, er werde die Frau des J erst wieder freilassen, wenn J seinerseits A zur Flucht verhelfe. H. Strafbarkeit des B gem. §§258 II, 26 I 2. Alt B könnte sich gem. §§258 II, 26 I 2. Alt. wegen Strafvereitlung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben, indem er die Ehefrau des J entführte und erklärte, er werde sie erst wieder freilassen, wenn J A zur Flucht verhelfe. I Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Vereiteln einer Vollstreckung Dazu müsste eine Vollstreckung vereitelt worden sein. Wie oben gezeigt, ist das der Fall. b) Durch einen anderen B hat die Vollstreckung der Strafe des A nichts selbst vereitelt. Allerdings könnte ihm die Handlung des J gem. §25 I 2. Alt zurechenbar sein. Die 65 Rengier, 4: Kapitel Rn 60. Kriterien, anhand derer sich diese Zurechenbarkeit bestimmt, sind jedoch streitig. Gemäß der Tatherrschaftslehre ist Täter, wer als zentrale Figur die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann66. Das Hemmungsvermögen des J war, bedingt durch den Nötigungsnotstand, indem er sich befand, vermindert67. Er konnte nicht mehr selbst über seine Handlung entscheiden sondern wurde durch das Verhalten des B gelenkt. Dieser hätte, durch ein Freilassen der Ehefrau des J jederzeit die Tatbestandsverwirklichung aufhalten können. J hatte folglich Tatherrschaft über den schuldlos handelnden Tatmittler J68. Die subjektive Theorie geht dagegen davon aus, dass derjenige Täter ist, der mit Täterwillen handelt und die Tat als eigene will69. B hatte großes Interesse an der Strafvereitlung und wollte mit seine Handeln auch genau das Bezwecken. Auch nach dieser Theorie handelte er also als Täter. 2. Subjektiver Tatbestand B beging die Tat wissentlich und willentlich und hatte auch Tatherrschaftswillen. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenso erfüllt. II Rechtswidrigkeit B handelte auch rechtswidrig. III Schuld Er müsste auch schuldhaft gehandelt haben. Er könnte aber gem. §258 VI entschuldigt sein. Dazu müsste er die Tat zugunsten eines Angehörigen begangen haben. A, zu dessen Gunsten B die Tat beging, ist der Bruder und somit gem. §11 I Nr. 1a) Angehöriger des B. B handelte folglich nicht schuldhaft. IV Ergebnis §§258 II, 26 I 2. Alt B hat sich also nicht gem. §§258 II, 26 I 2. Alt. wegen Strafvereitlung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht, indem er die Ehefrau des J entführte und erklärte, er werde sie erst wieder freilassen, wenn J A zur Flucht verhelfe. Konkurrenzen: 66 Wessels/Beulke; §13 Rn 513. Vgl. LK-Roxin §25 Rn 120. 68 Vgl. Baumann/Weber/Mitsch §29 Rn 38; Schmidt S. 339; Joecks §25 Rn 43. 69 Wessels/Beulke §13 Rn 515. 67 J hat sich strafbar gemacht gem. §§ 240, 241, 239 I, 239 III, 239b. Diese Delikte stehen in Tateinheit gem. §52. §§ 240, 241, 239 I, 239 III treten hinter § 239b zurück70. Also hat sich J strafbar gemacht gem. §239b. 70 Vgl. Kindhäuser §240 Rn 60, 61, § 241 Rn 5; Schönke/Schröder §239b Rn 20, §239a Rn 45.