M E L D U N G aus der Gesundheitswirtschaft ZUWEISERPRÄMIEN

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M E L D U N G aus der Gesundheitswirtschaft
ZUWEISERPRÄMIEN
Viel Aufregung, wenig Substanz
Berlin, 7.10.2009 – In den vergangenen Wochen ging das Thema
„Zuweiserpauschale“ durch die Presse. Dabei wird der Eindruck vermittelt, die
Ärzte würden gegen die Interessen ihrer Patienten Geld damit verdienen, dass
sie Patienten in ausgewählte Krankenhäuser zu überweisen. Dabei wird außer
Acht gelassen, dass die Diskussion durch die Ärzteschaft selbst angestoßen
wurde, indem beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Urologie dieses
Thema auf ihrer Jahrestagung 2009 diskutiert hat. Der Nachweis, dass wider
der Interessen der Patienten gehandelt wird, konnte bislang nicht geführt
werden.
Ist eine „Zuweiserpauschale“ wirklich so verwerflich, wie es dargestellt wird?
Sicherlich nicht. Die Zuweiserpauschale findet sich in legalisierter Form immer wieder im Gesundheitsrecht wieder. Aus Sicht der Verfasserin ist das Konstrukt der
Integrierten Versorgung nichts Anderes als eine gesetzgeberisch geduldete Zuweiserpauschale. Unter dem Mantel der Integrierten Versorgung wurden diverse Verträge zwischen gesetzlichen Krankenkassen einerseits und Ärzten/Kliniken andererseits abgeschlossen, die diesen Prämien zusichern. Diese Förderung der Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Ärzten/Kliniken wurde seit dem Jahr 2004
vom Gesetzgeber unterstützt und vielfach umgesetzt, ohne dass hieran Anstoß
genommen worden ist.
Gleiches gilt für die Umsetzung des seit Jahrzehnten in Deutschland gelebten und
gewollten Belegarztsystems. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein niedergelassener Arzt in einem Krankenhaus als Belegarzt tätig werden. Selbstverständlich
wird er dann die Patienten in der Regel nur in diesem Krankenhaus stationär behandeln lassen und eine entsprechende Empfehlung an sie abgeben. Der Arzt entscheidet unter Umständen auch hier schon nicht mehr allein aufgrund medizinischer
Erwägungen, wo oder von wem der Patient weiterbehandelt werden soll. Dass er
damit gegen die Interessen des Patienten handeln könnte, wurde zu keiner Zeit
diskutiert.
Ist die Diskussion um die Zuweiserpauschalen neu?
Auch hier muss man mit einem klaren Nein antworten. Nehmen niedergelassene
Ärzte Zuweiserprämien an, verstößt dieses schon seit je her gegen die geltenden
Berufsordnungen. Ob gleichzeitig eine strafbare Handlung im Rahmen des StGB
vorliegt, ist nach dem Einzelfall zu entscheiden. Zivilrechtlich können Verträge
ebenfalls im Rahmen des Wettbewerbsrechts überprüft werden und entsprechendes
Verhalten der Ärzte abgemahnt werden.
Gesetzgeberische Entwicklungen
Es ist der Trend zu erkennen, Zuweiserpauschalen zwischen Ärzten und Kliniken
oder zwischen Ärzten und sonstigen Leistungserbringern (zum Beispiel Sanitätshäusern) zu verbieten und unter Sanktionen zu stellen. Als Beispiel sei hierfür die neue
Regelung des § 128 SGB V erwähnt, die seit dem 5. August 2009 im Zuge der AMGNovelle in Kraft getreten ist, erwähnt. Danach dürfen Leistungserbringer des SGB V
Vertragsärzte nicht gegen Entgelt an der Versorgung beteiligen. Die Sanktionen, die
an den Verstoß gekoppelt sind, können spürbar bis existenzvernichtend sein: Im
Extremfall droht nach § 128 Absatz 3 SGB V der Ausschluss von der Versorgung der
gesetzlich Versicherten für die Dauer bis zu zwei Jahren.
Fazit
Die Diskussion wird derzeit überhitzt geführt. Die Problematik ist durchaus nicht neu.
Was der Gesetzgeber den Ärzten auf der einen Seite zubilligt und teilweise sogar
fördert, wird ihnen auf der anderen, privatrechtlichen Seite verboten. Von diesem
Blickwinkel jedoch wird die öffentliche Diskussion nicht geführt. Sicher sollten die
Entscheidungen des Arztes in der medizinischen Behandlung zu keiner Zeit allein
von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt sein. Aber auch ohne Zuweiserpauschale
kann ein Arzt heute längst nicht mehr losgelöst von wirtschaftlichen Kriterien entscheiden. Dafür sorgen schon die Gesundheitsgesetze und die Kassen. Der niedergelassene Arzt ist mit und ohne Zuweiserpauschale heute auch Unternehmer. Es
bleibt abzuwarten, wie die Verträge zwischen Ärzten und Kliniken in Zukunft gestaltet
werden. Eine engere Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken
wird aber, nicht zuletzt im Interesse einer medizinisch wie wirtschaftlich optimalen
Versorgung der Patienten, mit Sicherheit nicht aufzuhalten sein.
Dr. Katja Held
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht
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